RAT/418/2025
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
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Beschlussvorlage
3122 Zeichen
RAT/418/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Fachbereich: 12 - Amt für Statistik und Wahlen Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Christian Zaum Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, mit der die bislang ausschließlich als Briefabstimmung durchzuführenden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide um die Möglichkeit einer kombinierten Urnen- und Briefabstimmung erweitert werden. Sachdarstellung: Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 hat der Rat eine Satzungsfassung verabschiedet, die Bürgerentscheide ausschließlich als Briefabstimmung vorsieht. Diese Regelung diente insbesondere der Umsetzung der zwischen den beteiligten Kommunen abgestimmten Durchführung des geplanten Olympia -Ratsbürgerentscheids als Briefabstimmung. In der Ratssitzung am 9. Oktober 2025 wurde zug leich der Wunsch formuliert, die Satzung so weiterzuentwickeln, dass künftige (Rats -) Bürgerentscheide wahlweise als reine Briefabstimmung oder als kombinierte Urnen - und Briefabstimmung durchgeführt werden können. Der Oberbürgermeister hat in der Sitzung klargestellt, dass dies der zuvor im Ältestenrat besprochenen Linie entspricht und zugesagt, dem Rat bis zur Dezembersitzung eine entsprechende Neufassung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Zustimmung zur Satzung vom 9. Oktober 2025 erfolgte vor diesem Hintergrund. Seite 2 Die nun vorliegende Neufassung setzt diese Zusage mit der Ergänzung des § 3 um die Absätze 3 und 4 um. Danach bleibt die Briefabstimmung als Verfahrensform vorgesehen; zugleich erhält der Rat die Möglichkeit, im Rahmen der Einleitungsentscheidung festzulegen, dass – sofern der Tag des (Rats -) Bürgerentscheids mit einem regulären Wahltag verbunden werden kann oder andere gewichtige Gründe vorliegen – neben der Briefabstimmung zusätzlich eine Urnenabstimmung durchgeführt wird. Hintergrund für di ese Regelung ist die rechtliche Notwendigkeit, dass die Entscheidung über die Durchführung von objektiven Gründen getragen werden muss und nicht willkürlich erfolgen darf. Mit dieser Regelung wird die vom Rat gewünschte Entscheidungsmöglichkeit zwischen r einer Briefabstimmung und kombinierter Urnen - und Briefabstimmung rechtssicher in der Satzung verankert; die übrigen Anpassungen sind überwiegend redaktionelle Folgeänderungen. Rechtsgrundlage für eine entsprechende kommunale Satzungsregelung ist § 26 GO NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO). Anlagen: Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Synopse Satzung Bürgerbegehren-Bürgerentscheide
Synopse Satzung Bürgerbegehren-Bürgerentscheide
59386 Zeichen
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
1
Fassung vom 27. Oktober 2025
Neufassung
Redaktioneller Stand: 30. September 2025
Redaktioneller Stand: 11. November 2025
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 27.10.2025
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 9. Oktober 2025
aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f
und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über
die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW
2021) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt
Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet).
§ 2 Bürgerbegehren
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an
der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu
entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines
Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu
berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten
Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu
beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die
möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des
Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4
Satz 1 dieser Satzung).
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom XX. Dezember
2025
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025
aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f
und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über
die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW
2021) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt
Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet).
§ 2 Bürgerbegehren
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an
der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu
entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines
Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung v orab in Textform
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu
berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten
Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu
beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die
möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des
Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4
Satz 1 dieser Satzung).
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
2
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der
Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens - und
Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die
Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung
leistet jedoch keine Rechtsberatung.
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen,
hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein
Bürgerbegehren muss beinhalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage
2. Die Begründung
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem)
Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte)
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die
Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten
oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW).
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine
Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der
Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde.
Wird ein Bürgerbegehren durchgeführt, wird die Erklärung über
die Zuwendungen veröffentlicht.
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss
einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb
der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein
Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer
Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des
§ 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der
Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbeson dere zu Verfahrens - und
Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die
Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung
leistet jedoch keine Rechtsberatung.
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen,
hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein
Bürgerbegehren muss beinhalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage
2. Die Begründung
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem)
Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte)
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die
Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten
oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW).
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine
Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der
Mitteilungspflicht vollständig und richtig nach gekommen wurde.
Kommt es zu einem Bürgerentscheid, veröffentlicht die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die
Erklärung nach § 26a Absatz 3 GO NRW spätestens am 16.
Tag vor dem Bürgerentscheid.
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss
einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb
der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein
Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates ode r einer
Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des
§ 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
3
die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und
ein Beschluss zustande kommt, der dem Bürgerbegehren nicht
entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO
NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten.
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme
verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in
Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren
genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt
der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten
gehemmt.
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der
Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Ra t
vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
(Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen
Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag folgende
Informationen vorgelegt werden:
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
3. Die Begründung
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten
6. Die Unterschriften von mi ndestens 25 Bürgerinnen und Bürgern,
die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste
mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält.
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die unter Absatz 6
Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten
Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des
die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und
ein Beschluss zustande kommt, der dem Bü rgerbegehren nicht
entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO
NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten.
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme
verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in
Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren
genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt
der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten
gehemmt.
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der
Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat
gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW vorab über die grundsätzliche
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die
Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit
diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt werden:
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
3. Die Begründung
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern,
die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste
mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält.
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die in Absatz 6
Satz 2 in den Numme rn 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten
Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
4
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte
Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige
Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger
(Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.
Jede Unterschriftenliste muss enthalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
2. Die Begründung
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten.
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen
lassen, sind ungültig.
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt
für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen
unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens.
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten
Rechtsbehelf einlegen.
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit
handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im
jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei
der Verwaltun g eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon
unverzüglich unterrichtet.
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren , welches das gesamte
Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige
Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger
(Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.
Jede Unterschriftenliste muss enthalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
2. Die Begründung
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten.
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen
lassen, sind ungültig.
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt
für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen
unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens.
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten
Rechtsbehelf einlegen.
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit
handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im
jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei
der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeist erin oder
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon
unverzüglich unterrichtet.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
5
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die
Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass:
• Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk
wohnhaften und stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern
unterschrieben sein muss
• Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden
Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind
• Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die
Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt.
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene
erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl
der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten
Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW
genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche
Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen
ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Anfrage
mitgeteilt.
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem
zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem
Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen
(§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO NRW).
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt
ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1
Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen.
(3) (Rats-)Bürgerentscheide werden als Briefabstimmung durchgeführt.
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die
Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass:
• Das Bürgerbegehren vo n in dem jeweiligen Stadtbezirk
wohnhaften und stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern
unterschrieben sein muss
• Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden
Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind
• Die Bezirksvertretung mit Ausnahme de r Entscheidung über die
Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt.
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene
erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl
der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten
Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW
genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche
Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen
ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbeg ehrens auf Anfrage
mitgeteilt.
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem
zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem
Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen
(§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO NRW).
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt
ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1
Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen.
(3) (Rats -) Bürgerentscheide werden grundsätzlich als
Briefabstimmung durchgeführt.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
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§ 4 Zuständigkeit
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den §
2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 Kommunalwahlgesetz NRW der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister
(Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese
Satzung nichts Anderes bestimmen.
§ 5 Abstimmungstag
Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Er ist in der
Regel auch der Tag der Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für
die Auszählung einen anderen Termin.
(4) Sofern der Tag des (Rats -) Bür gerentscheides mit einem
regulären Wahltag verbunden werden kann oder andere gewichtige
Gründe vorliegen, kann der Rat mit der Entscheidung nach Absatz
1 oder dem Beschluss nach Absatz 2 abweichend von Absatz 3 für
jeden (Rats -)Bürgerentscheid beschließen, zusätzlich zur
Briefabstimmung eine Urnenabstimmung durchzuführen.
§ 4 Zuständigkeit
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den §
2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 Kommunalwah lgesetz NRW der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister
(Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese
Satzung nichts Anderes bestimmen.
§ 5 Abstimmungstag
(1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Der
Abstimmungstag ist der Tag, an dem der Abstimmungsbrief
spätestens bei der Stadt eingegangen sein muss bzw. im Falle des
§ 3 Absatz 4 die Urnenabstimmung stattfindet. Er ist in der Regel
auch der Tag der Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für die
Auszählung einen anderen Termin.
(2) Im Falle der reinen Briefabstimmung bestimmt der Rat der Stadt
die Uhrzeit, bis wann der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag
bei der Stadt eingegangen sein muss.
(3) Im Falle der kombinierten Brief - und Urnenabstimmung dauert
am Abstimmungstag die Abstimmungszeit für die
Urnenabstimmung von 8 bis 18 Uhr. Der Abstimmungsbrief muss
bis spätestens 16 Uhr des Abstimmungstages im Briefkasten des
Amtes für Statistik und Wahlen der Landeshauptstadt Düsseldorf
eingehen.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
7
§ 6 Briefabstimmungsbezirke
Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Briefabstimmungsbezirke
sowie die Festlegung der Zahl der Briefabstimmungsbezirke erfolgt in
Anlehnung an die Regelungen des § 5 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz
NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der Kommunalwahlordnung NRW. Für
jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Briefabstimmungsbezirk gebildet.
§ 7 Briefabstimmungsvorstände
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die
Regelung des § 4 Nummer 2 Kommunalwahlordnung NRW ein
Briefabstimmungsvorstand gebildet.
(2) Die Besetzung des Briefabstimmungsvorstandes orientiert sich an
den jeweils geltenden Bestimmungen der Kommunalwahlordnung NRW
bzw. des Kommunalwahlgesetzes NRW.
(3) Die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände üben eine
ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden.
§ 8 Abstimmungsberechtigung
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des
Bürgerentscheides (Abstimmungstag):
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
sind,
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmun g in dem
Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz sich sonst
§ 6 (Brief-) Abstimmungsbezirke
Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in (Brief-)
Abstimmungsbezirke sowie die Festlegung der Zahl der (Brief-)
Abstimmungsbezirke erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des § 5
Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der
Kommunalwahlordnung NRW. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens
ein Briefabstimmungsbezirk gebildet.
§ 7 Abstimmungsvorstände
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die
Regelung des § 4 Nummer 2 Kommunalwahlordnung NRW ein
Briefabstimmungsvorstand gebildet. Wird zusätzlich eine
Urnenabstimmung durchgeführt (§ 3 Absatz 4), wird hierfür je
Urnenabstimmungsbezirk ein Abstimmungsvorstand berufen.
(2) Die Besetzung des (Brief-)Abstimmungsvorstandes erfolgt
entsprechend der jeweils geltenden B estimmungen der
Kommunalwahlordnung NRW bzw. des Kommunalwahlgesetzes NRW.
(3) Die Mitglieder der (Brief-)Abstimmungsvorstände üben eine
ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden.
§ 8 Abstimmungsberechtigung
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des
Bürgerentscheides (Abstimmungstag):
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
sind,
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem
Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz sich sonst
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
8
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebiets haben.
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht
besitzen.
§ 9 Abstimmungsverzeichnis
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis
zu führen.
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei
denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass
sie stimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen
sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten eingetragen,
die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen
und bei der Meldebehörde gemeldet sind.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis
zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen
Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung
aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur
Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu
streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb
des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt.
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig
hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der
Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung
anderer, so sind diese vor der Entscheidung zu hören.
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebiets haben.
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht
besitzen.
§ 9 Abstimmungsverzeichnis
(1) Für jeden Abstimmungs- bzw. Briefabstimmungsbezirk ist ein
Abstimmungsverzeichnis zu führen.
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei
denen am 42. Tag vor de m Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass
sie stimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen
sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten eingetragen,
die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen
und bei der Meldebehörde gemeldet sind.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis
zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen
Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung
aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur
Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu
streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb
des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt.
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig
hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der
Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung
anderer, so sind diese vor der Entscheidung zu hören.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
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(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der
Einspruchsführerin od er dem Einspruchsführer und den Betroffenen
unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die Einspruchsentscheidung ist für
die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von
der Absti mmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu
berichtigen.
§ 11 Abstimmungsschein
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist und einen Abstimmungsschein besitzt.
(2) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen
Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis
gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären.
Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die
Abstimmungsleitung führt darüber ein Verzeichnis (Negativverzeichnis).
Das Ne gativverzeichnis wird allen Briefabstimmungsvorständen am
Auszählungstag ausgehändigt.
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der
Einspruchsführerin oder dem Einspruc hsführer und den Betroffenen
unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die Einspruchsentscheidung ist für
die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von
der Abstimmungsleitung b is zum Tag vor der Abstimmung zu
berichtigen.
§ 11 Abstimmungsschein
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist und einen Abstimmungsschein besitzt. Im Fall des § 3 Absatz 4
kann nur abstimmen, wer in ein Abstimmungsverzeichni s
eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
(2) Im Fall des § 3 Absatz 4 müssen Abstimmungsberechtigte, die
in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind und per Brief
abstimmen möchten, einen Abstimmungsschein mit
Briefabstimmungsunterlagen beantragen.
Die Beantragung eines Abstimmungsscheins kann schriftlich oder
mündlich, nicht jedoch telefonisch erfolgen. Die Schriftform ist
auch bei einer Beantragung per Telefax oder E-Mail gegeben.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung nachweisen.
Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tag vor der
Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. Soweit im Falle einer
nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der Abstimmungsraum
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht
werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum
Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Die
Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist
entsprechend zu berichtigen.
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10
(3) Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der
beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder er ihn
verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein
neuer Abstimmungsschein erteilt werden vgl. § 20 Absatz 9 KWahlO; §
11 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 12 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen sind, erhalten spätestens am Tage vor der Auslegung des
Abstimmungsverzeichnisses eine Abstimmungsbenachrichtigung.
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung erfolgt durch den
Abstimmungsschein, der folgende Angaben enthält:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der
Abstimmungsberechtigten
2. den Briefabstimmungsbezirk
3. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind
(3) Werden Abstimm ungsberechtigte, die bereits einen
Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis
gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären.
Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die
Abstimmungsleitung führt darüber ein Verzeichnis
(Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen (Brief -)
Abstimmungsvorständen am Auszählungstag ausgehändigt.
(4) Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der
beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder er ihn
verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein
neuer Abstimmungsschein erteilt werden; § 11 Absatz 3 dieser Satzung
gilt entsprechend.
(5) Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheins versagt, so kann
hiergegen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
Einspruch bei der Abstimmungsleitung eingelegt werden, vgl. § 23
Absatz 1 KWahlO. Die abschließende Entscheidung der
Abstimmungsleitung soll unverzüglich getroffen und
bekanntgegeben werden.
§ 12 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen sind, erhalten spätestens am Tage vor der Auslegung des
Abstimmungsverzeichnisses eine Abstimmungsbenachrichtigung.
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung enthält:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der
Abstimmungsberechtigten
2. den (Brief-) Abstimmungsbezirk
3. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind
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11
4. den Abstimmungstag und den Zeitpunkt, bis zu dem der
Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung eingegangen sein
muss
5. den Text der zu entscheidenden Frage und
6. einen Hinweis auf das Informationsheft.
(3) Der Abstimmungsbenachrichtigung werden beigefügt:
1. Der amtliche Stimmzettel
2. Der amtliche Stimmzettelumschlag
3. Der amtliche Abstimmungsbriefumschlag
4. das Merkblatt zur Briefabstimmung.
4. den Abstimmungstag
5. den Text der zu entscheidenden Frage und
6. Hinweise auf das Informationsheft.
(3) Der Abstimmungsbenachrichtigung werden beigefügt:
1. der Abstimmungsschein, der zur Teilnahme am
Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid berechtigt
2. der amtliche Stimmzettel mit der zur Abstimmung stehenden
Fragestellung
3. ein amtlicher Stimmzettelumschlag zum Verpacken des
Abstimmungszettels
4. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift,
an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist
5. das Merkblatt zur Abstimmung.
(4) In den Fällen des § 3 Absatz 4 findet Absatz 3 keine Anwendung.
In diesen Fällen werden der Abstimmungsbenachrichtigung
folgende Angaben beigefügt:
1. der Abstimmungsraum,
2. die Aufforderung, die Abstimmungsbenachrichtigung und
einen gültigen Ausweis zur Abst immung mitzubringen,
verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust der
Abstimmungsbenachrichtigung an der Abstimmung
teilgenommen werden kann,
3. die Belehrung über die Beantragung eines
Abstimmungsscheins und die Übersendung von Unterlagen
zur Abstimmung per Brief.
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§ 13 Information der Abstimmungsberechtigten
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines
Informationsheftes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten
des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane
vertretenen Auffassungen informiert.
(2) Das Informationsheft enthält:
1. Auf der Titelseite die zur Abstimmung gestellte Frage, den
Begründungstext des Bürgerbegehrens, die Kostenschätzung der
Verwaltung sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der
Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung eingegangen sein
muss
2. Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und des Verfahrens
der Stimmabgabe durch Brief
3. eine kurze sachliche Stellungnahme der
a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die
dem Bürgerbegehren zugestimmt haben
das Bürgerbegehren abgelehnt haben
jeweils in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der
Vertretung
4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters
5. Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden
Fraktionen und Gruppen.
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von
Einzelratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören,
aufgenommen werden.
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der Oberbürgermeisterin
oder dem Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum
55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine
§ 13 Information der Abstimmungsberechtigten
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines
Informationsheftes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten
des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane
vertretenen Auffassungen informiert.
(2) Das Informationsheft enthält:
1. Auf der Titelseite: Die zur Abstimmung gestellte Frage, sowie der
Abstimmungstag und die Annahmefrist (Uhrzeit), bis zu denen
der Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung eingegangen
sein muss
2. den Begründungstext des Bürgerbegehrens, die
Kostenschätzung der Verwaltung, Erläuterungen zum Ablauf
der Abstimmung und des Verfahrens der Stimmabgabe durch
Brief
3. eine kurze sachliche Stellungnahme der
a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die
dem Bürgerbegehren zugestimmt haben
das Bürgerbegehren abgelehnt haben
jeweils in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der
Vertretung
4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters
5. Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden
Fraktionen und Gruppen.
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von
Einzelratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören,
aufgenommen werden.
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der Oberbürgermeisterin
oder dem Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum
55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
13
Textlänge von einer DIN -A4-Seite (rund 2.500 Zeich en) nicht
überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 13
Absatz 2 dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt.
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die
Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte habe n oder eindeutig
wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, nach vorheriger Anhörung
streichen; die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. In
diesen Fällen informiert sie/er umgehend die jeweiligen Verfasser.
(4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der Landeshauptstadt
Düsseldorf veröffentlicht. In der Benachrichtigung der
Abstimmungsberechtigten sind die städtischen Dienststellen zu
benennen, in denen die Informationshefte erhältlich sind. Darüber
hinaus können die Informationshefte au f Anforderung auch per Post
zugeschickt werden.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend
von § 13 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 dieser Satzung eine kurze
Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen, für die
Entscheidung durch die Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze
sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und
Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des
Umfangs gilt § 13 Absatz 3 dieser Satzung. Die eingegangenen
Stellungnahmen werden in der im § 13 Absatz 2 dieser Satzung
aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt.
§ 14 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu
entscheidende Frage und jeweils ein auf "ja" und "nein" lautendes
Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind unzulässig. Muster
des Stimmzettels werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den
Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone zur Verfügung
gestellt.
Textlänge von einer DIN -A4-Seite (rund 2.500 Zeichen) nicht
überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 13
Absatz 2 dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt.
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die
Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder eindeut ig
wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, nach vorheriger Anhörung
streichen; die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. In
diesen Fällen informiert sie/er umgehend die jeweiligen Verfasser.
(4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der Landeshauptstadt
Düsseldorf veröffentlicht. In der Benachrichtigung der
Abstimmungsberechtigten sind die städtischen Dienststellen zu
benennen, in denen die Informationshefte erhältlich sind. Darüber
hinaus können die Informationshefte auf Anforderung auch per Post
zugeschickt werden.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend
von § 13 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 dieser Satzung eine kurze
Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen, für die
Entscheidung durch die Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze
sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und
Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des
Umfangs gilt § 13 Absatz 3 dieser Satzung. Die eingegangenen
Stellungnahmen w erden in der im § 13 Absatz 2 dieser Satzung
aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt.
§ 14 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu
entscheidende Frage und jeweils ein auf "ja" und "nein" lautendes
Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind unzulässig. Muster
des Stimmzettels werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den
Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone zur Verfügung
gestellt.
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§ 15 Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungserge bnisses in den
Briefabstimmungsbezirken ist öffentlich. Der Briefabstimmungsvorstand
kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im
Abstimmungsraum Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt.
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen
über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig. Abstimmungszeit ist der Zeitraum vom
Versand der Unterlagen bis zum Eingang der Abstimmungsbriefe am
Abstimmungstag, 16 Uhr.
§ 16 Stimmabgabe
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre
Stimme geheim ab.
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich machen, welche Antwort gelten soll.
(3) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben.
Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu
kennzeichnen oder die Abstimmungsunterlagen ordnungsgemäß zu
verpacken, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von
der/dem Abstimmenden selbst getroffenen und geäußerten
Entscheidung beschränkt.
§ 15 Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den (Brief-)
Abstimmungsbezirken ist öffentlich. Der (Brief-)
Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der
Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden
beschränken.
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt.
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen
über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig. Abstimmungszeit ist der Zeitraum vom
Versand der Abstimmungsunterlagen bis zum maßgeblichen
Eingangszeitpunkt der Abstimmungsbriefe bei der reinen
Briefabstimmung, gemäß § 5 Absatz 2 . Bei einer kombinierten
Brief- und Urnenabstimmung gemäß § 3 Absatz 4 endet die
Abstimmungszeit um 18 Uhr am Abstimmungstag.
§ 16 Stimmabgabe
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre
Stimme geheim ab.
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich machen, welche Antwort gelten soll.
(3) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben.
Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu
kennzeichnen oder die Abstimmungsunterlagen ordnungsg emäß zu
verpacken, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von
der/dem Abstimmenden selbst getroffenen und geäußerten
Entscheidung beschränkt.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
15
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter mis sbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
(4) Die Abstimmenden haben der Abstimmungsleitung in einem
verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag
1. ihren Abstimmungsschein sowie
2. ihren Stimmzettel in dem verschlosse nen amtlichen
Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am
Abstimmungstag bis 16 Uhr bei der Abstimmungsleitung eingeht.
Verspätet eingehende Briefe werden nicht berücksichtigt.
(5) Auf dem Abstimmungsschein haben die Ab stimmenden oder die
Hilfsperson (§ 16 Absatz 3 dieser Satzung) der Abstimmungsleitung
durch Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder
gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet
worden ist.
(6) Der Abstimmungsbrief ist portofrei.
§ 17 Zählung der Stimmen
(1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet den Abstimmungsbrief, prüft
die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im
Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der
auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist.
Unzulässig ist eine Hilfel eistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
(4) Zur Abstimmung per Brief haben die Abstimmenden der
Abstimmungsleitung in einem verschlossenen
Abstimmungsbriefumschlag
1. ihren Abstimmungsschein sowie
2. ihren Stimmzettel in dem verschlossenen amtlichen
Stimmzettelumschlag
so zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag
rechtzeitig bei der Abstimmungsleitung eingeht. Verspätet eingehende
Briefe werden nicht berücksichtigt.
(5) Auf dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden oder die
Hilfsperson (§ 16 Absatz 3 dieser Satzung) der Abstimmungsleitung
durch Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder
gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet
worden ist.
(6) Der Abstimmungsbrief ist portofrei.
(7) Bei der Urnenabstimmung, in den Fällen des § 3 Absatz 4, faltet
die abstimmende Person den Stimmzettel und wirft ihn in die
Abstimmungsurne.
§ 17 Zählung der Briefstimmen
(1) Der Briefabstimmungsvorstand ö ffnet den Abstimmungsbrief, prüft
die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im
Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der
auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
16
(2) Bei der Stimmabgabe sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen,
wenn
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger
Abstimmungsschein beiliegt
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag
beigefügt ist
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen ist
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettelumschläge als
gültige Abstimmungsscheine enthält
6. die Abstimmende n oder die Person ihres Vertrauens die
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur
Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht
unterschrieben haben
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in
einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht.
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht
als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Der Briefabstimmungsvor stand stellt das Ergebnis der
Briefabstimmung fest.
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die
Bestimmungen der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung NRW
entsprechend.
(2) Abstimmungsbriefe sind zurückzuweisen, wenn
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger
Abstimmungsschein beiliegt
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag
beigefügt ist
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen ist
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettelumschläge als
gültige Abstimmungsscheine enthält
6. die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur
Briefabstimmung auf de m Abstimmungsschein nicht
unterschrieben haben
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in
einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht.
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht
als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der
Briefabstimmung fest.
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses g elten die
Bestimmungen der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung NRW
entsprechend.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
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§ 18 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der Stimmzettel
ist grundsätzlich zulässig. Die konkreten Vorgaben und
Verfahrenshinweise hierfür werden durch die Oberbürgermeisterin oder
den Oberbürgermeister festgelegt.
§ 19 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel:
1. nicht amtlich hergestellt ist
2. keine Kennzeichnung enthält
3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen
lässt
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 20 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag
Spätestens am Tag vor Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses
macht die Abstimmungsleitung insbesondere:
1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur
Entscheidung anstehenden Frage
§ 18 Zählung der Urnenstimmen
(1) Im Falle einer zusätzlichen Abstimmung per Urne gemäß § 3
Absatz 4, erfolgt die Stimmenzählung unmittelbar im Anschluss an
die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand.
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der
abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses
und der eingenommenen Abstimmungsscheine festzustellen und
mit der Zahl der in der Urne befindlichen Stimmzettel zu
vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der
auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit
der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
(2) Für die Auszählung der Stimmen gelten in den
Abstimmungsbezirken die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 KWahlO
entsprechend.
§ 19 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der Stimmzettel
ist grundsätzlich zulässig. Die konkreten Vorgaben und
Verfahrenshinweise hierfür werden durch die Oberbürgermeisterin oder
den Oberbürgermeister festgelegt.
§ 20 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel:
1. nicht amtlich hergestellt ist
2. keine Kennzeichnung enthält
3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen
lässt
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 21 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag
Spätestens am Tag vor Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses
macht die Abstimmungsleitung insbesondere:
1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur
Entscheidung anstehenden Frage
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
18
2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das
Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird
3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der
Abstimmungsleitung Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann
4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt wurden
5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben,
die abgegeben werden kann, indem durch Ankreuzen oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort
die Stimme gelten soll
6. Den Hinweis, dass die Abstimmung durch Briefabstimmung mit
Abstimmungsschein erfolgt.
7. Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle
ausgeübt werden kann,
8. den Hinweis, dass die Abstimmungsbriefe portofrei an die
Abstimmungsleitung übersandt werden können,
9. den Hinweis auf das amtliche Informationsheft gemäß § 13 mit der
Angabe, wo das Informationsheft auf der Internetseite der
Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht wird,
öffentlich bekannt.
§ 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Ein förmliches
Wahlprüfungsverfahren analog zum Kommunalwahlrecht findet nicht
statt; der Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften bleibt
unberührt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er
eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit
der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in
§ 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW genannten Quorum entspricht. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das
Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird
3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der
Abstimmungsleitung Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann
4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt wurden
5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben,
die abgegeben werden kann, indem durch Ankreuzen oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort
die Stimme gelten soll
6. Den Hinweis, ob die Abstimmung als reine Briefabstimmung
erfolgt oder gemäß § 3 Absatz 4 auch die Urnenabstimmung
möglich ist,
7. Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle
ausgeübt werden kann,
8. den Hinweis, dass die Abstimmungsbriefe portofrei an die
Abstimmungsleitung übersandt werden können,
9. den Hinweis auf das amtliche Informationsheft gemäß § 13 mit der
Angabe, wo das Informationsheft auf der Internetseite der
Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht wird,
öffentlich bekannt.
§ 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Ein förmliches
Wahlprüfungsverfahren analog zum Kommunalwahlrecht findet nicht
statt; der Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften bleibt
unberührt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er
eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit
der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in
§ 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW genannten Quorum entspricht. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
19
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht das
festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 22 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine
Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen
der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Verbindung mit
ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 – 21 entsprechend
mit der Maßgabe, dass:
1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist
2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und
Bürger stimmberechtigt sind
3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt
das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt.
§ 23 Absage des Bürgerentscheides
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche
Bekanntmachung über die Durchführung des Bürgerentscheids durch
erneute Bekanntmachung aufgehoben und der Bürgerentscheid
abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
§ 24 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes
NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren
und Bürgerentscheiden bleiben von dieser Satzung unberührt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Wahrnehmung
einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) i. V.
m. § 26 GO NRW und der Durchführungs -VO; die
Meldedatenverwendung richtet sich nach dem BMG.
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht das
festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 23 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine
Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen
der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Verbindung mit
ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 – 22 entsprechend
mit der Maßgabe, dass:
1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist
2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und
Bürger stimmberechtigt sind
3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt
das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt.
§ 24 Absage des Bürgerentscheides
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche
Bekanntmachung über die Durchführung des Bürgerentscheids durch
erneute Bekanntmachung aufgehoben und der Bürgerentscheid
abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister.
§ 25 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes
NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren
und Bürgerentscheiden bleiben von dieser Satzung unberührt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Wahrnehmung
einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) i. V.
m. § 26 GO NRW und der Durchführungs -VO; die
Meldedatenverwendung richtet sich nach dem BMG.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
20
§ 25 Durchführungsbestimmungen
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die für
die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen
Dienstanweisungen erlassen.
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehre n tragen ihre
Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von
Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf.
§ 26 In-Kraft-Treten
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bek anntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
vom 17. Februar 2025 außer Kraft.
§ 26 Durchführungsbestimmungen
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die für
die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen
Dienstanweisungen erlassen.
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehren tragen ihre
Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von
Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf.
§ 27 Inkrafttreten
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden tritt mit dem T age nach der Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
vom 27. Oktober 2025 außer Kraft.
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
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Seite 1 von 12 Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom XX. Dezember 2025 Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet). § 2 Bürgerbegehren (1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung). (2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine Rechtsberatung. (3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten: 1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 2. Die Begründung 3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte) 4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW). Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde. Kommt es zu einem Bürgerentscheid, veröffentlicht die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die Erklärung nach § 26a Absatz 3 GO NRW spätestens am 16. Tag vor dem Bürgerentscheid. Seite 2 von 12 Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, der dem Bürgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten. (4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten gehemmt. (5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt werden: 1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 3. Die Begründung 4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten 6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält. Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die in Absatz 6 Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. (6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden. Jede Unterschriftenliste muss enthalten: 1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 2. Die Begründung 3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen. Seite 3 von 12 (7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. (8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen. (9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon unverzüglich unterrichtet. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass: • Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaften und stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein muss • Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind • Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt. Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt. § 3 Einleitung eines Bürgerentscheides (1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO NRW). (2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen. (3) (Rats-) Bürgerentscheide werden grundsätzlich als Briefabstimmung durchgeführt. (4) Sofern der Tag des (Rats-) Bürgerentscheides mit einem regulären Wahltag verbunden werden kann oder andere gewichtige Gründe vorliegen, kann der Rat mit der Entscheidung nach Absatz 1 oder dem Beschluss nach Absatz 2 abweichend von Absatz 3 für jeden (Rats- ) Bürgerentscheid beschließen, zusätzlich zur Briefabstimmung eine Urnenabstimmung durchzuführen. Seite 4 von 12 § 4 Zuständigkeit Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 Kommunalwahlgesetz NRW der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister (Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese Satzung nichts Anderes bestimmen. § 5 Abstimmungstag (1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Der Abstimmungstag ist der Tag, an dem der Abstimmungsbrief spätestens bei der Stadt eingegangen sein muss bzw. im Falle des § 3 Absatz 4 die Urnenabstimmung stattfindet. Er ist in der Regel auch der Tag der Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für die Auszählung einen anderen Termin. (2) Im Falle der reinen Briefabstimmung bestimmt der Rat der Stadt die Uhrzeit, bis wann der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag bei der Stadt eingegangen sein muss. (3) Im Falle der kombinierten Brief- und Urnenabstimmung dauert am Abstimmungstag die Abstimmungszeit für die Urnenabstimmung von 8 bis 18 Uhr. Der Abstimmungsbrief muss bis spätestens 16 Uhr des Abstimmungstages im Briefkasten des Amtes für Statistik und Wahlen der Landeshauptstadt Düsseldorf eingehen. § 6 (Brief-) Abstimmungsbezirke Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in (Brief-)Abstimmungsbezirke sowie die Festlegung der Zahl der (Brief-)Abstimmungsbezirke erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des § 5 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der Kommunalwahlordnung NRW. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Briefabstimmungsbezirk gebildet. § 7 Abstimmungsvorstände (1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die Regelung des § 4 Nummer 2 Kommunalwahlordnung NRW ein Briefabstimmungsvorstand gebildet. Wird zusätzlich eine Urnenabstimmung durchgeführt (§ 3 Absatz 4), wird hierfür je Urnenabstimmungsbezirk ein Abstimmungsvorstand berufen. (2) Die Besetzung des (Brief-)Abstimmungsvorstandes erfolgt entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen der Kommunalwahlordnung NRW bzw. des Kommunalwahlgesetzes NRW. (3) Die Mitglieder der (Brief-)Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden. Seite 5 von 12 § 8 Abstimmungsberechtigung (1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des Bürgerentscheides (Abstimmungstag): 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, 2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets haben. (2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. § 9 Abstimmungsverzeichnis (1) Für jeden Abstimmungs- bzw. Briefabstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis zu führen. (2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie stimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind. (3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen zur Einsichtnahme bereitgehalten. (4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt. § 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis (1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung anderer, so sind diese vor der Entscheidung zu hören. (2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und den Betroffenen unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig. (3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von der Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu berichtigen. Seite 6 von 12 § 11 Abstimmungsschein (1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein besitzt. Im Fall des § 3 Absatz 4 kann nur abstimmen, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. (2) Im Fall des § 3 Absatz 4 müssen Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind und per Brief abstimmen möchten, einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragen. Die Beantragung eines Abstimmungsscheins kann schriftlich oder mündlich, nicht jedoch telefonisch erfolgen. Die Schriftform ist auch bei einer Beantragung per Telefax oder E-Mail gegeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung nachweisen. Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. Soweit im Falle einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Die Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist entsprechend zu berichtigen. (3) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die Abstimmungsleitung führt darüber ein Verzeichnis (Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen (Brief-) Abstimmungsvorständen am Auszählungstag ausgehändigt. (4) Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden; § 11 Absatz 3 dieser Satzung gilt entsprechend. (5) Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheins versagt, so kann hiergegen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch bei der Abstimmungsleitung eingelegt werden, vgl. § 23 Absatz 1 KWahlO. Die abschließende Entscheidung der Abstimmungsleitung soll unverzüglich getroffen und bekanntgegeben werden. § 12 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten (1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses eine Abstimmungsbenachrichtigung. (2) Die Abstimmungsbenachrichtigung enthält: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der Abstimmungsberechtigten 2. den (Brief-) Abstimmungsbezirk 3. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind 4. den Abstimmungstag 5. den Text der zu entscheidenden Frage und 6. Hinweise auf das Informationsheft. Seite 7 von 12 (3) Der Abstimmungsbenachrichtigung werden beigefügt: 1. der Abstimmungsschein, der zur Teilnahme am Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid berechtigt 2. der amtliche Stimmzettel mit der zur Abstimmung stehenden Fragestellung 3. ein amtlicher Stimmzettelumschlag zum Verpacken des Abstimmungszettels 4. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist 5. das Merkblatt zur Abstimmung. (4) In den Fällen des § 3 Absatz 4 findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesen Fällen werden der Abstimmungsbenachrichtigung folgende Angaben beigefügt: 1. der Abstimmungsraum, 2. die Aufforderung, die Abstimmungsbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust der Abstimmungsbenachrichtigung an der Abstimmung teilgenommen werden kann, 3. die Belehrung über die Beantragung eines Abstimmungsscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Abstimmung per Brief. § 13 Information der Abstimmungsberechtigten (1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines Informationsheftes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert. (2) Das Informationsheft enthält: 1. Auf der Titelseite: Die zur Abstimmung gestellte Frage, sowie der Abstimmungstag und die Annahmefrist (Uhrzeit), bis zu denen der Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung eingegangen sein muss 2. den Begründungstext des Bürgerbegehrens, die Kostenschätzung der Verwaltung, Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 3. eine kurze sachliche Stellungnahme der a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die • dem Bürgerbegehren zugestimmt haben • das Bürgerbegehren abgelehnt haben jeweils in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung 4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters 5. Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden Fraktionen und Gruppen. Seite 8 von 12 Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von Einzelratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, aufgenommen werden. (3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum 55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine Textlänge von einer DIN-A4-Seite (rund 2.500 Zeichen) nicht überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 13 Absatz 2 dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, nach vorheriger Anhörung streichen; die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. In diesen Fällen informiert sie/er umgehend die jeweiligen Verfasser. (4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht. In der Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten sind die städtischen Dienststellen zu benennen, in denen die Informationshefte erhältlich sind. Darüber hinaus können die Informationshefte auf Anforderung auch per Post zugeschickt werden. (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend von § 13 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 dieser Satzung eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen, für die Entscheidung durch die Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des Umfangs gilt § 13 Absatz 3 dieser Satzung. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in der im § 13 Absatz 2 dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. § 14 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage und jeweils ein auf "ja" und "nein" lautendes Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind unzulässig. Muster des Stimmzettels werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone zur Verfügung gestellt. § 15 Öffentlichkeit (1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den (Brief-) Abstimmungsbezirken ist öffentlich. Der (Brief-) Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt. (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. Abstimmungszeit ist der Zeitraum vom Versand der Abstimmungsunterlagen bis zum maßgeblichen Eingangszeitpunkt der Abstimmungsbriefe bei der reinen Briefabstimmung, gemäß § 5 Absatz 2. Bei einer kombinierten Brief- und Urnenabstimmung gemäß § 3 Absatz 4 endet die Abstimmungszeit um 18 Uhr am Abstimmungstag. Seite 9 von 12 § 16 Stimmabgabe (1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre Stimme geheim ab. (2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welche Antwort gelten soll. (3) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder die Abstimmungsunterlagen ordnungsgemäß zu verpacken, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/dem Abstimmenden selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. (4) Zur Abstimmung per Brief haben die Abstimmenden der Abstimmungsleitung in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag 1. ihren Abstimmungsschein sowie 2. ihren Stimmzettel in dem verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag so zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag rechtzeitig bei der Abstimmungsleitung eingeht. Verspätet eingehende Briefe werden nicht berücksichtigt. (5) Auf dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden oder die Hilfsperson (§ 16 Absatz 3 dieser Satzung) der Abstimmungsleitung durch Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. (6) Der Abstimmungsbrief ist portofrei. (7) Bei der Urnenabstimmung, in den Fällen des § 3 Absatz 4, faltet die abstimmende Person den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. § 17 Zählung der Briefstimmen (1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet den Abstimmungsbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist. (2) Abstimmungsbriefe sind zurückzuweisen, wenn 1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist 2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt 3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist 4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist 5. der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettelumschläge als gültige Abstimmungsscheine enthält Seite 10 von 12 6. die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben haben 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung fest. (4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die Bestimmungen der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung NRW entsprechend. § 18 Zählung der Urnenstimmen (1) Im Falle einer zusätzlichen Abstimmung per Urne gemäß § 3 Absatz 4, erfolgt die Stimmenzählung unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand. Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmungsscheine festzustellen und mit der Zahl der in der Urne befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. (2) Für die Auszählung der Stimmen gelten in den Abstimmungsbezirken die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 KWahlO entsprechend. § 19 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der Stimmzettel ist grundsätzlich zulässig. Die konkreten Vorgaben und Verfahrenshinweise hierfür werden durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister festgelegt. § 20 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 1. nicht amtlich hergestellt ist 2. keine Kennzeichnung enthält 3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Seite 11 von 12 § 21 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag Spätestens am Tag vor Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht die Abstimmungsleitung insbesondere: 1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur Entscheidung anstehenden Frage 2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird 3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Abstimmungsleitung Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann 4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt wurden 5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben, die abgegeben werden kann, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll 6. Den Hinweis, ob die Abstimmung als reine Briefabstimmung erfolgt oder gemäß § 3 Absatz 4 auch die Urnenabstimmung möglich ist, 7. Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle ausgeübt werden kann, 8. den Hinweis, dass die Abstimmungsbriefe portofrei an die Abstimmungsleitung übersandt werden können, 9. den Hinweis auf das amtliche Informationsheft gemäß § 13 mit der Angabe, wo das Informationsheft auf der Internetseite der Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht wird, öffentlich bekannt. § 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Ein förmliches Wahlprüfungsverfahren analog zum Kommunalwahlrecht findet nicht statt; der Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in § 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW genannten Quorum entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. (3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 23 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Verbindung mit ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 – 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass: 1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist Seite 12 von 12 2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind 3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt. § 24 Absage des Bürgerentscheides Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche Bekanntmachung über die Durchführung des Bürgerentscheids durch erneute Bekanntmachung aufgehoben und der Bürgerentscheid abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. § 25 Anwendung anderer Rechtsvorschriften Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben von dieser Satzung unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) i. V. m. § 26 GO NRW und der Durchführungs-VO; die Meldedatenverwendung richtet sich nach dem BMG. § 26 Durchführungsbestimmungen (1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen Dienstanweisungen erlassen. (2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehren tragen ihre Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf. § 27 Inkrafttreten Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 27. Oktober 2025 außer Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RAT/418/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 27.11.2025
- Erstellt
- 26.11.2025 10:45