Mandari Insight

RAT/418/2025

Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Beschlussvorlage 27.11.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2025, TOP 33

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Synopse Satzung Bürgerbegehren-Bürgerentscheide

· application/pdf

Ansehen

Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

3122 Zeichen

RAT/418/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung 
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
Fachbereich: 
12 - Amt für Statistik und Wahlen     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordneter  Christian Zaum      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Rat 11.12.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die als Anlage beigefügte 
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung 
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, mit der die bislang ausschließlich als 
Briefabstimmung durchzuführenden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide um die 
Möglichkeit einer kombinierten Urnen- und Briefabstimmung erweitert werden. 
 
 
Sachdarstellung: 
 
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 hat der Rat eine Satzungsfassung verabschiedet, 
die Bürgerentscheide ausschließlich  als Briefabstimmung vorsieht. Diese Regelung 
diente insbesondere der Umsetzung der zwischen den beteiligten Kommunen 
abgestimmten Durchführung des geplanten Olympia -Ratsbürgerentscheids als 
Briefabstimmung. 
 
In der Ratssitzung am 9. Oktober 2025 wurde zug leich der Wunsch formuliert, die 
Satzung so weiterzuentwickeln, dass künftige (Rats -) Bürgerentscheide wahlweise 
als reine Briefabstimmung oder als kombinierte Urnen - und Briefabstimmung 
durchgeführt werden können. Der Oberbürgermeister hat in der Sitzung klargestellt, 
dass dies der zuvor im Ältestenrat besprochenen Linie entspricht und zugesagt, dem 
Rat bis zur Dezembersitzung eine entsprechende Neufassung zur Beschlussfassung 
vorzulegen. Die Zustimmung zur Satzung vom 9. Oktober 2025 erfolgte vor diesem 
Hintergrund.

Seite 2 
Die nun vorliegende Neufassung setzt diese Zusage mit der Ergänzung des § 3 um 
die Absätze 3 und 4 um. Danach bleibt die Briefabstimmung als Verfahrensform 
vorgesehen; zugleich erhält der Rat die Möglichkeit, im Rahmen der 
Einleitungsentscheidung festzulegen, dass – sofern der Tag des (Rats -) 
Bürgerentscheids mit einem regulären Wahltag verbunden werden kann oder andere 
gewichtige Gründe vorliegen – neben der Briefabstimmung zusätzlich eine 
Urnenabstimmung durchgeführt wird.  
Hintergrund für di ese Regelung ist die rechtliche Notwendigkeit, dass die 
Entscheidung über die Durchführung von objektiven Gründen getragen werden muss 
und nicht willkürlich erfolgen darf. 
 
Mit dieser Regelung wird die vom Rat gewünschte Entscheidungsmöglichkeit 
zwischen r einer Briefabstimmung und kombinierter Urnen - und Briefabstimmung 
rechtssicher in der Satzung verankert; die übrigen Anpassungen sind überwiegend 
redaktionelle Folgeänderungen. 
 
Rechtsgrundlage für eine entsprechende kommunale Satzungsregelung ist § 26 GO 
NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO). 
 
 
 
Anlagen: 
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung 
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
Synopse Satzung Bürgerbegehren-Bürgerentscheide

Synopse Satzung Bürgerbegehren-Bürgerentscheide

59386 Zeichen

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
1 
 
Fassung vom 27. Oktober 2025 
 
Neufassung 
 
Redaktioneller Stand: 30. September 2025 
 
Redaktioneller Stand: 11. November 2025 
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung 
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 27.10.2025 
 
 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 9. Oktober 2025 
aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f 
und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über 
die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
(BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 
2021) folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Die Satzung gilt  für die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt 
Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet).  
 
§ 2 Bürgerbegehren 
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an 
der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu 
entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines 
Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform 
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu 
berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten 
Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu 
beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die 
möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des 
Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 
Satz 1 dieser Satzung).   
  
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung 
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom XX. Dezember 
2025 
 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 
aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f 
und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über 
die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
(BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 
2021) folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt 
Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet).  
 
§ 2 Bürgerbegehren 
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an 
der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu 
entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines 
Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung v orab in Textform 
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu 
berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten 
Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu 
beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die 
möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des 
Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 
Satz 1 dieser Satzung).

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
2 
 
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der 
Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens - und 
Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die 
Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der 
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung 
leistet jedoch keine Rechtsberatung. 
      
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, 
hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein 
Bürgerbegehren muss beinhalten: 
 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 
2. Die Begründung   
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) 
Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die 
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte) 
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die 
Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die 
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten 
oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW).  
 
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine 
Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der 
Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde. 
Wird ein Bürgerbegehren durchgeführt, wird die Erklärung  über 
die Zuwendungen veröffentlicht.  
 
 
 
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss 
einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb 
der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein 
Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer 
Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des 
§ 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder 
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der 
Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbeson dere zu Verfahrens - und 
Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die 
Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der 
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung 
leistet jedoch keine Rechtsberatung. 
      
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, 
hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein 
Bürgerbegehren muss beinhalten: 
 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 
2. Die Begründung   
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) 
Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die 
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte) 
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die 
Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die 
Vorbereitung und  Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten 
oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW).  
 
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine 
Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der 
Mitteilungspflicht vollständig und richtig nach gekommen wurde. 
Kommt es zu einem Bürgerentscheid, veröffentlicht die 
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die 
Erklärung nach § 26a Absatz 3 GO NRW spätestens am 16. 
Tag vor dem Bürgerentscheid.  
 
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss 
einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb 
der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein 
Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates ode r einer 
Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des 
§ 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
3 
 
die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und 
ein Beschluss zustande kommt, der dem Bürgerbegehren nicht 
entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches 
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO 
NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten. 
 
(4) Die  Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme 
verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in 
Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren 
genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der 
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt 
der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten 
gehemmt.  
 
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der 
Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Ra t 
vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
(Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen 
Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag folgende 
Informationen vorgelegt werden: 
 
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des 
Bürgerbegehrens  
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 
3. Die Begründung 
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten  
6. Die Unterschriften von mi ndestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, 
die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste 
mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der 
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält. 
 
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die unter Absatz 6 
Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten 
Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des 
die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und 
ein Beschluss zustande kommt, der dem Bü rgerbegehren nicht 
entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches 
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO 
NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten. 
 
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme 
verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in 
Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren 
genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der 
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt 
der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten 
gehemmt.  
 
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der 
Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat 
gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW  vorab über die grundsätzliche 
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die 
Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit 
diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt werden: 
 
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der  Zulässigkeit des 
Bürgerbegehrens  
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 
3. Die Begründung 
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten  
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, 
die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste 
mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der 
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält. 
 
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die in Absatz 6 
Satz 2 in den Numme rn 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten 
Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
4 
 
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und 
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. 
  
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte 
Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige 
Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger 
(Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.  
Jede Unterschriftenliste muss enthalten: 
 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 
2. Die Begründung 
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten. 
 
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, 
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen 
lassen, sind ungültig. 
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die 
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt 
für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.  
 
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen 
unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. 
  
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit 
eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten 
Rechtsbehelf einlegen. 
 
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit 
handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im 
jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei 
der Verwaltun g eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder 
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon 
unverzüglich unterrichtet.  
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und 
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.  
 
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren , welches das gesamte 
Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige 
Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger 
(Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.  
Jede Unterschriftenliste muss enthalten: 
 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 
2. Die Begründung 
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten. 
 
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, 
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift  nicht zweifelsfrei erkennen 
lassen, sind ungültig. 
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die 
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt 
für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.  
 
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen 
unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. 
  
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit 
eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten 
Rechtsbehelf einlegen. 
 
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit 
handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im 
jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei 
der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeist erin oder 
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon 
unverzüglich unterrichtet.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
5 
 
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die 
Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass: 
 
• Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk 
wohnhaften und stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern 
unterschrieben sein muss  
• Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden 
Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind  
• Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die 
Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt. 
 
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene 
erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl 
der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten 
Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW 
genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche 
Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen 
ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Anfrage 
mitgeteilt.   
 
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides 
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem 
zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem 
Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen 
(§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO NRW). 
 
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt 
ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1 
Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der 
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen.  
 
(3) (Rats-)Bürgerentscheide werden als Briefabstimmung durchgeführt.  
 
 
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die 
Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass: 
 
• Das Bürgerbegehren vo n in dem jeweiligen Stadtbezirk 
wohnhaften und stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern 
unterschrieben sein muss  
• Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden 
Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind  
• Die Bezirksvertretung mit Ausnahme de r Entscheidung über die 
Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt. 
 
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene 
erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl 
der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten 
Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW 
genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche 
Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen 
ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbeg ehrens auf Anfrage 
mitgeteilt.   
 
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides 
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem 
zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem 
Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen 
(§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO NRW). 
 
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt 
ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1 
Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der 
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen.  
 
(3) (Rats -) Bürgerentscheide werden grundsätzlich als 
Briefabstimmung durchgeführt.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
6 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 Zuständigkeit 
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung 
und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den § 
2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 Kommunalwahlgesetz NRW der 
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister 
(Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese 
Satzung nichts Anderes bestimmen.  
 
§ 5 Abstimmungstag 
Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Er ist in der 
Regel auch der Tag der Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für 
die Auszählung einen anderen Termin. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Sofern der Tag des (Rats -) Bür gerentscheides mit einem 
regulären Wahltag verbunden werden kann oder andere gewichtige 
Gründe vorliegen, kann der Rat mit der Entscheidung nach Absatz 
1 oder dem Beschluss nach Absatz 2 abweichend von Absatz 3 für 
jeden (Rats -)Bürgerentscheid beschließen,  zusätzlich zur 
Briefabstimmung eine Urnenabstimmung durchzuführen. 
 
§ 4 Zuständigkeit 
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung 
und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den § 
2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 Kommunalwah lgesetz NRW der 
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister 
(Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese 
Satzung nichts Anderes bestimmen.  
 
§ 5 Abstimmungstag 
(1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Der 
Abstimmungstag ist der Tag, an dem der Abstimmungsbrief 
spätestens bei der Stadt eingegangen sein muss bzw. im Falle des 
§ 3 Absatz 4 die Urnenabstimmung stattfindet.  Er ist in der Regel 
auch der Tag der Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für die 
Auszählung einen anderen Termin. 
 
(2) Im Falle der reinen Briefabstimmung bestimmt der Rat der Stadt 
die Uhrzeit, bis wann der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag 
bei der Stadt eingegangen sein muss. 
 
(3) Im Falle der kombinierten Brief - und Urnenabstimmung dauert 
am Abstimmungstag die Abstimmungszeit für die 
Urnenabstimmung von 8 bis 18 Uhr. Der Abstimmungsbrief muss 
bis spätestens 16 Uhr des Abstimmungstages im Briefkasten des 
Amtes für Statistik und Wahlen der Landeshauptstadt Düsseldorf 
eingehen.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
7 
 
§ 6 Briefabstimmungsbezirke  
Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Briefabstimmungsbezirke 
sowie die Festlegung der Zahl der Briefabstimmungsbezirke erfolgt in 
Anlehnung an die Regelungen des § 5 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz 
NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der Kommunalwahlordnung NRW. Für 
jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Briefabstimmungsbezirk gebildet. 
 
 
§ 7 Briefabstimmungsvorstände 
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die 
Regelung des § 4 Nummer 2 Kommunalwahlordnung NRW ein 
Briefabstimmungsvorstand gebildet.  
 
 
 
(2) Die Besetzung des Briefabstimmungsvorstandes orientiert sich an 
den jeweils geltenden Bestimmungen der Kommunalwahlordnung NRW 
bzw. des Kommunalwahlgesetzes NRW.  
 
(3) Die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände üben eine 
ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen 
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden.  
 
§ 8 Abstimmungsberechtigung 
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des 
Bürgerentscheides (Abstimmungstag): 
 
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder 
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 
sind,  
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmun g in dem 
Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen 
ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz sich sonst 
§ 6 (Brief-) Abstimmungsbezirke  
Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in (Brief-) 
Abstimmungsbezirke sowie die Festlegung der Zahl der (Brief-) 
Abstimmungsbezirke erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des § 5 
Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der 
Kommunalwahlordnung NRW. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens 
ein Briefabstimmungsbezirk gebildet. 
 
§ 7 Abstimmungsvorstände 
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die 
Regelung des § 4 Nummer 2 Kommunalwahlordnung NRW ein 
Briefabstimmungsvorstand gebildet. Wird zusätzlich eine 
Urnenabstimmung durchgeführt (§ 3 Absatz 4), wird hierfür je 
Urnenabstimmungsbezirk ein Abstimmungsvorstand berufen. 
 
(2) Die Besetzung des (Brief-)Abstimmungsvorstandes erfolgt 
entsprechend der  jeweils geltenden B estimmungen der 
Kommunalwahlordnung NRW bzw. des Kommunalwahlgesetzes NRW.  
 
(3) Die Mitglieder der (Brief-)Abstimmungsvorstände üben eine 
ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen 
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden.  
 
§ 8 Abstimmungsberechtigung 
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des 
Bürgerentscheides (Abstimmungstag): 
 
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder 
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 
sind,  
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem 
Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei  mehreren Wohnungen 
ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz sich sonst

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
8 
 
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des 
Abstimmungsgebiets haben. 
 
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge  
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht 
besitzen. 
 
§ 9 Abstimmungsverzeichnis 
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis 
zu führen.  
 
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei 
denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass 
sie stimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen 
sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten eingetragen, 
die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen 
und bei der Meldebehörde gemeldet sind. 
 
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis 
zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen 
Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen zur Einsichtnahme 
bereitgehalten.  
 
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung 
aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur 
Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu 
streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb  
des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt. 
 
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis 
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig 
hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der 
Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift 
Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung 
anderer, so sind diese vor der Entscheidung zu hören. 
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des 
Abstimmungsgebiets haben. 
 
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge 
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht 
besitzen. 
 
§ 9 Abstimmungsverzeichnis 
(1) Für jeden Abstimmungs- bzw. Briefabstimmungsbezirk ist ein 
Abstimmungsverzeichnis zu führen.  
 
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei 
denen am 42. Tag vor de m Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass 
sie stimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen 
sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten eingetragen, 
die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen 
und bei der Meldebehörde gemeldet sind. 
 
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis 
zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen 
Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen zur Einsichtnahme 
bereitgehalten.  
 
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung 
aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur 
Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu 
streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb 
des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt. 
 
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis 
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig 
hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der 
Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift 
Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung 
anderer, so sind diese vor der Entscheidung zu hören.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
9 
 
 
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der 
Einspruchsführerin od er dem Einspruchsführer und den Betroffenen 
unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die Einspruchsentscheidung ist für 
die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig.  
 
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von 
der Absti mmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu 
berichtigen.  
 
 
§ 11 Abstimmungsschein 
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen 
ist und einen Abstimmungsschein besitzt. 
 
 
 
(2) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen 
Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis 
gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. 
Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die 
Abstimmungsleitung führt darüber ein Verzeichnis (Negativverzeichnis). 
Das Ne gativverzeichnis wird allen Briefabstimmungsvorständen am 
Auszählungstag ausgehändigt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der 
Einspruchsführerin oder dem Einspruc hsführer und den Betroffenen 
unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die Einspruchsentscheidung ist für 
die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig.  
 
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von 
der Abstimmungsleitung b is zum Tag vor der Abstimmung zu 
berichtigen.  
 
 
§ 11 Abstimmungsschein 
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen 
ist und einen Abstimmungsschein besitzt. Im Fall des § 3 Absatz 4 
kann nur abstimmen, wer in ein Abstimmungsverzeichni s 
eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. 
 
(2) Im Fall des § 3 Absatz 4 müssen Abstimmungsberechtigte, die 
in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind und per Brief 
abstimmen möchten, einen Abstimmungsschein mit 
Briefabstimmungsunterlagen beantragen.  
Die Beantragung eines Abstimmungsscheins kann schriftlich oder 
mündlich, nicht jedoch telefonisch erfolgen. Die Schriftform ist 
auch bei einer Beantragung per Telefax oder E-Mail gegeben. 
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage 
einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung nachweisen. 
Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tag vor der 
Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. Soweit im Falle einer 
nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der Abstimmungsraum 
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht 
werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum 
Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Die 
Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist 
entsprechend zu berichtigen.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
10 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der 
beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder er ihn 
verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein 
neuer Abstimmungsschein erteilt werden vgl. § 20 Absatz 9 KWahlO; § 
11 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.  
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 12 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten 
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis 
eingetragen sind, erhalten spätestens am Tage vor der Auslegung des 
Abstimmungsverzeichnisses eine Abstimmungsbenachrichtigung. 
 
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung erfolgt durch den 
Abstimmungsschein, der folgende Angaben enthält: 
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der 
Abstimmungsberechtigten  
2. den Briefabstimmungsbezirk 
3. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in 
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind 
(3) Werden Abstimm ungsberechtigte, die bereits einen 
Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis 
gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. 
Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die 
Abstimmungsleitung führt darüber ein  Verzeichnis 
(Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen (Brief -) 
Abstimmungsvorständen am Auszählungstag ausgehändigt.  
 
(4) Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der 
beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder er ihn 
verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein 
neuer Abstimmungsschein erteilt werden; § 11 Absatz 3 dieser Satzung 
gilt entsprechend.  
 
(5) Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheins versagt, so kann 
hiergegen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift 
Einspruch bei der Abstimmungsleitung eingelegt werden, vgl. § 23 
Absatz 1 KWahlO.  Die abschließende Entscheidung der 
Abstimmungsleitung soll unverzüglich getroffen und 
bekanntgegeben werden. 
 
§ 12 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten 
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis 
eingetragen sind, erhalten spätestens am Tage vor der Auslegung des 
Abstimmungsverzeichnisses eine Abstimmungsbenachrichtigung. 
 
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung enthält: 
 
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der 
Abstimmungsberechtigten  
2. den (Brief-) Abstimmungsbezirk 
3. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in 
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
11 
 
4. den Abstimmungstag und den Zeitpunkt, bis zu dem der 
Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung eingegangen sein 
muss 
5. den Text der zu entscheidenden Frage und 
6. einen Hinweis auf das Informationsheft. 
  
(3) Der Abstimmungsbenachrichtigung werden beigefügt: 
 
1. Der amtliche Stimmzettel 
 
2. Der amtliche Stimmzettelumschlag 
 
3. Der amtliche Abstimmungsbriefumschlag 
 
4. das Merkblatt zur Briefabstimmung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4. den Abstimmungstag  
 
 
5. den Text der zu entscheidenden Frage und 
6. Hinweise auf das Informationsheft.  
 
(3) Der Abstimmungsbenachrichtigung werden beigefügt: 
 
1. der Abstimmungsschein, der zur Teilnahme am 
Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid berechtigt 
2. der amtliche Stimmzettel mit der zur Abstimmung stehenden 
Fragestellung 
3. ein amtlicher Stimmzettelumschlag zum Verpacken des 
Abstimmungszettels 
4. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, 
an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist 
5. das Merkblatt zur Abstimmung.  
 
(4) In den Fällen des § 3 Absatz 4 findet Absatz 3 keine Anwendung. 
In diesen Fällen werden der Abstimmungsbenachrichtigung 
folgende Angaben beigefügt: 
 
1. der Abstimmungsraum, 
2. die Aufforderung, die Abstimmungsbenachrichtigung und 
einen gültigen Ausweis zur Abst immung mitzubringen, 
verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust der 
Abstimmungsbenachrichtigung an der Abstimmung 
teilgenommen werden kann, 
3. die Belehrung über die Beantragung eines 
Abstimmungsscheins und die Übersendung von Unterlagen 
zur Abstimmung per Brief.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
12 
 
§ 13 Information der Abstimmungsberechtigten 
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines 
Informationsheftes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten 
des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane 
vertretenen Auffassungen informiert. 
 
(2) Das Informationsheft enthält: 
1. Auf der Titelseite die zur Abstimmung gestellte Frage, den 
Begründungstext des Bürgerbegehrens, die Kostenschätzung der 
Verwaltung sowie Tag und Uhrzeit,  bis zu denen der 
Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung eingegangen sein 
muss 
2. Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und des Verfahrens 
der Stimmabgabe durch Brief 
 
 
3. eine kurze sachliche Stellungnahme der  
a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens  
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die  
 dem Bürgerbegehren zugestimmt haben 
 das Bürgerbegehren abgelehnt haben  
jeweils in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der 
Vertretung 
4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des 
Oberbürgermeisters 
5. Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden 
Fraktionen und Gruppen. 
 
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von 
Einzelratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, 
aufgenommen werden. 
 
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der Oberbürgermeisterin 
oder dem Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum 
55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine 
§ 13 Information der Abstimmungsberechtigten 
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines 
Informationsheftes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten 
des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane 
vertretenen Auffassungen informiert. 
 
(2) Das Informationsheft enthält: 
1. Auf der Titelseite: Die zur Abstimmung gestellte Frage, sowie der 
Abstimmungstag und die Annahmefrist (Uhrzeit), bis zu denen 
der Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung eingegangen 
sein muss 
 
2. den Begründungstext des Bürgerbegehrens, die 
Kostenschätzung der Verwaltung, Erläuterungen zum Ablauf 
der Abstimmung und des Verfahrens der Stimmabgabe durch 
Brief 
3. eine kurze sachliche Stellungnahme der  
a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens  
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die  
 dem Bürgerbegehren zugestimmt haben 
 das Bürgerbegehren abgelehnt haben  
jeweils in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der 
Vertretung 
4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des 
Oberbürgermeisters 
5. Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden 
Fraktionen und Gruppen. 
 
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von 
Einzelratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, 
aufgenommen werden. 
 
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der Oberbürgermeisterin 
oder dem Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum 
55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
13 
 
Textlänge von einer DIN -A4-Seite (rund 2.500 Zeich en) nicht 
überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 13 
Absatz 2 dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. 
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die 
Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte habe n oder eindeutig 
wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, nach vorheriger Anhörung 
streichen; die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. In 
diesen Fällen informiert sie/er umgehend die jeweiligen Verfasser. 
 
(4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der Landeshauptstadt 
Düsseldorf veröffentlicht. In der Benachrichtigung der 
Abstimmungsberechtigten sind die städtischen Dienststellen zu 
benennen, in denen die Informationshefte erhältlich sind. Darüber 
hinaus können die Informationshefte au f Anforderung auch per Post 
zugeschickt werden. 
 
 
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend 
von § 13 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 dieser Satzung eine kurze 
Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen, für die 
Entscheidung durch die Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze 
sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und 
Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des 
Umfangs gilt § 13 Absatz 3 dieser Satzung. Die eingegangenen 
Stellungnahmen werden in der im § 13 Absatz 2 dieser Satzung 
aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. 
 
§ 14 Stimmzettel 
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu 
entscheidende Frage und jeweils ein auf "ja" und "nein" lautendes 
Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind unzulässig. Muster 
des Stimmzettels werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den 
Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone zur Verfügung 
gestellt.  
 
Textlänge von einer DIN -A4-Seite (rund 2.500 Zeichen) nicht 
überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 13 
Absatz 2 dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. 
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die 
Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder eindeut ig 
wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, nach vorheriger Anhörung 
streichen; die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. In 
diesen Fällen informiert sie/er umgehend die jeweiligen Verfasser. 
 
(4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der Landeshauptstadt 
Düsseldorf veröffentlicht. In der Benachrichtigung der 
Abstimmungsberechtigten sind die städtischen Dienststellen zu 
benennen, in denen die Informationshefte erhältlich sind. Darüber 
hinaus können die Informationshefte auf Anforderung auch per Post 
zugeschickt werden. 
 
 
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend 
von § 13 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 dieser Satzung eine kurze 
Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen, für die 
Entscheidung durch die Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze 
sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und 
Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des 
Umfangs gilt § 13 Absatz 3 dieser Satzung. Die eingegangenen 
Stellungnahmen w erden in der im § 13 Absatz 2 dieser Satzung 
aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. 
 
§ 14 Stimmzettel 
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu 
entscheidende Frage und jeweils ein auf "ja" und "nein" lautendes 
Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind unzulässig. Muster 
des Stimmzettels werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den 
Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone zur Verfügung 
gestellt.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
14 
 
§ 15 Öffentlichkeit 
(1) Die Ermittlung des Abstimmungserge bnisses in den 
Briefabstimmungsbezirken ist öffentlich. Der Briefabstimmungsvorstand 
kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im 
Abstimmungsraum Anwesenden beschränken.  
 
 
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des 
Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt. 
 
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen 
über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der 
Abstimmungszeit unzulässig. Abstimmungszeit ist der Zeitraum vom 
Versand der Unterlagen bis  zum Eingang der Abstimmungsbriefe am 
Abstimmungstag, 16 Uhr. 
 
 
 
 
§ 16 Stimmabgabe 
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre 
Stimme geheim ab.  
 
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie 
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise 
eindeutig kenntlich machen, welche Antwort gelten soll. 
 
(3) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben. 
Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer 
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu 
kennzeichnen oder die Abstimmungsunterlagen ordnungsgemäß zu 
verpacken, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von 
der/dem Abstimmenden selbst getroffenen und geäußerten 
Entscheidung beschränkt.  
§ 15 Öffentlichkeit 
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in  den (Brief-) 
Abstimmungsbezirken ist öffentlich. Der (Brief-) 
Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der 
Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden 
beschränken.  
 
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des 
Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt. 
 
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen 
über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der 
Abstimmungszeit unzulässig. Abstimmungszeit ist der Zeitraum vom 
Versand der Abstimmungsunterlagen bis zum maßgeblichen 
Eingangszeitpunkt der Abstimmungsbriefe  bei der reinen 
Briefabstimmung, gemäß § 5 Absatz 2 . Bei einer kombinierten 
Brief- und Urnenabstimmung gemäß § 3 Absatz 4 endet die 
Abstimmungszeit um 18 Uhr am Abstimmungstag. 
 
§ 16 Stimmabgabe 
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre 
Stimme geheim ab.  
 
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie 
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise 
eindeutig kenntlich machen, welche Antwort gelten soll. 
 
(3) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben. 
Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer 
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu 
kennzeichnen oder die Abstimmungsunterlagen ordnungsg emäß zu 
verpacken, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von 
der/dem Abstimmenden selbst getroffenen und geäußerten 
Entscheidung beschränkt.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
15 
 
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter mis sbräuchlicher 
Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder 
Entscheidung der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn 
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur 
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung 
von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. 
 
(4) Die Abstimmenden haben der Abstimmungsleitung in einem 
verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag 
1. ihren Abstimmungsschein sowie 
2. ihren Stimmzettel in dem verschlosse nen amtlichen 
Stimmzettelumschlag 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am 
Abstimmungstag bis 16 Uhr bei der Abstimmungsleitung eingeht. 
Verspätet eingehende Briefe werden nicht berücksichtigt. 
 
 
(5) Auf dem Abstimmungsschein haben die Ab stimmenden oder die 
Hilfsperson (§ 16 Absatz 3 dieser Satzung) der Abstimmungsleitung 
durch Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder 
gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet 
worden ist. 
 
(6) Der Abstimmungsbrief ist portofrei. 
 
 
 
 
 
§ 17 Zählung der Stimmen 
(1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet den Abstimmungsbrief, prüft 
die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im 
Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der 
auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist. 
Unzulässig ist eine Hilfel eistung, die unter missbräuchlicher 
Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder 
Entscheidung der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn 
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur 
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung 
von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. 
 
(4) Zur Abstimmung per Brief  haben die Abstimmenden  der 
Abstimmungsleitung in einem verschlossenen 
Abstimmungsbriefumschlag 
1. ihren Abstimmungsschein sowie 
2. ihren Stimmzettel in dem verschlossenen amtlichen 
Stimmzettelumschlag 
so zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag 
rechtzeitig bei der Abstimmungsleitung eingeht. Verspätet eingehende 
Briefe werden nicht berücksichtigt. 
 
(5) Auf  dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden oder die 
Hilfsperson (§ 16 Absatz 3 dieser Satzung) der Abstimmungsleitung 
durch Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder 
gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet 
worden ist. 
 
(6) Der Abstimmungsbrief ist portofrei. 
 
(7) Bei der Urnenabstimmung, in den Fällen des § 3 Absatz 4, faltet 
die abstimmende Person den Stimmzettel und wirft ihn in die 
Abstimmungsurne. 
 
§ 17 Zählung der Briefstimmen 
(1) Der Briefabstimmungsvorstand ö ffnet den Abstimmungsbrief, prüft 
die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im 
Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der 
auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
16 
 
(2) Bei der Stimmabgabe sind  Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, 
wenn 
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist 
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger 
Abstimmungsschein beiliegt  
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag 
beigefügt ist 
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der 
Stimmzettelumschlag verschlossen ist  
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettelumschläge als 
gültige Abstimmungsscheine enthält 
6. die Abstimmende n oder die Person ihres Vertrauens die 
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur 
Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht 
unterschrieben haben  
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist 
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in 
einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den 
übrigen abweicht. 
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht 
als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
 
(3) Der Briefabstimmungsvor stand stellt das Ergebnis der 
Briefabstimmung fest. 
 
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die 
Bestimmungen der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung NRW 
entsprechend. 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Abstimmungsbriefe sind zurückzuweisen, wenn  
 
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist 
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger 
Abstimmungsschein beiliegt  
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag 
beigefügt ist 
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der 
Stimmzettelumschlag verschlossen ist  
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettelumschläge als 
gültige Abstimmungsscheine enthält 
6. die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die 
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur 
Briefabstimmung auf de m Abstimmungsschein nicht 
unterschrieben haben  
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist 
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in 
einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den 
übrigen abweicht. 
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht 
als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
 
(3) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der 
Briefabstimmung fest. 
 
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses g elten die 
Bestimmungen der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung NRW 
entsprechend.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
17 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 18 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel 
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der Stimmzettel 
ist grundsätzlich zulässig. Die konkreten Vorgaben und 
Verfahrenshinweise hierfür werden durch die Oberbürgermeisterin oder 
den Oberbürgermeister festgelegt. 
 
§ 19 Ungültige Stimmen 
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 
1. nicht amtlich hergestellt ist 
2. keine Kennzeichnung enthält 
3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen 
lässt  
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. 
 
§ 20 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag 
Spätestens am Tag vor Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses 
macht die Abstimmungsleitung insbesondere:  
1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur 
Entscheidung anstehenden Frage 
§ 18 Zählung der Urnenstimmen 
(1) Im Falle einer zusätzlichen Abstimmung per Urne gemäß § 3 
Absatz 4, erfolgt die Stimmenzählung unmittelbar im Anschluss an 
die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand.  
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der 
abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses 
und der eingenommenen Abstimmungsscheine festzustellen und 
mit der Zahl der in der Urne befindlichen Stimmzettel zu 
vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der 
auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit 
der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. 
 
(2) Für die Auszählung der Stimmen gelten in den 
Abstimmungsbezirken die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 KWahlO 
entsprechend. 
 
§ 19 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel 
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der Stimmzettel 
ist grundsätzlich zulässig. Die konkreten Vorgaben und 
Verfahrenshinweise hierfür werden durch die Oberbürgermeisterin oder 
den Oberbürgermeister festgelegt. 
 
§ 20 Ungültige Stimmen 
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 
1. nicht amtlich hergestellt ist 
2. keine Kennzeichnung enthält 
3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen 
lässt  
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. 
 
§ 21 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag 
Spätestens am Tag vor Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses 
macht die Abstimmungsleitung insbesondere:  
1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur 
Entscheidung anstehenden Frage

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
18 
 
2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das 
Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird 
3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der 
Abstimmungsleitung Einspruch gegen das 
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann  
4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt wurden 
5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben, 
die abgegeben werden kann, indem durch Ankreuzen oder auf 
andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort 
die Stimme gelten soll 
6. Den Hinweis, dass die Abstimmung  durch Briefabstimmung mit 
Abstimmungsschein erfolgt.  
 
7. Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle 
ausgeübt werden kann,  
8. den Hinweis, dass die Abstimmungsbriefe portofrei an die 
Abstimmungsleitung übersandt werden können, 
9. den Hinweis auf das amtliche Informationsheft gemäß § 13 mit der 
Angabe, wo das Informationsheft auf der Internetseite der 
Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht wird,  
öffentlich bekannt. 
 
§ 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses 
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Ein förmliches 
Wahlprüfungsverfahren analog zum Kommunalwahlrecht findet nicht 
statt; der Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften bleibt 
unberührt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er 
eine erneute Zählung verlangen. 
 
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit 
der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in 
§ 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW genannten Quorum entspricht. Bei 
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 
 
2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das 
Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird 
3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der 
Abstimmungsleitung Einspruch gegen das 
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann  
4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt wurden 
5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben, 
die abgegeben werden kann, indem durch Ankreuzen oder auf 
andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort 
die Stimme gelten soll 
6. Den Hinweis, ob die Abstimmung als reine  Briefabstimmung 
erfolgt oder gemäß § 3 Absatz 4 auch die Urnenabstimmung 
möglich ist, 
7. Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle 
ausgeübt werden kann,  
8. den Hinweis, dass die Abstimmungsbriefe portofrei an die 
Abstimmungsleitung übersandt werden können, 
9. den Hinweis auf das amtliche Informationsheft gemäß § 13 mit der 
Angabe, wo das Informationsheft auf der Internetseite der 
Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht wird,  
öffentlich bekannt. 
 
§ 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses 
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Ein förmliches 
Wahlprüfungsverfahren analog zum Kommunalwahlrecht findet nicht 
statt; der Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften bleibt 
unberührt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er 
eine erneute Zählung verlangen. 
 
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit 
der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in 
§ 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW genannten Quorum entspricht. Bei 
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
19 
 
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht das 
festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.  
 
§ 22 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken 
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine 
Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen 
der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Verbindung mit 
ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 – 21 entsprechend 
mit der Maßgabe, dass: 
1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist 
2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und 
Bürger stimmberechtigt sind  
3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt 
das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt. 
 
§ 23 Absage des Bürgerentscheides 
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche 
Bekanntmachung über die Durchführung des Bürgerentscheids durch 
erneute Bekanntmachung aufgehoben und der Bürgerentscheid 
abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin oder der 
Oberbürgermeister.  
 
§ 24 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des 
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes 
NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren 
und Bürgerentscheiden bleiben von dieser Satzung unberührt.  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Wahrnehmung 
einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) i. V. 
m. § 26 GO NRW und der Durchführungs -VO; die 
Meldedatenverwendung richtet sich nach dem BMG. 
 
 
 
 
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht das 
festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.  
 
§ 23 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken 
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine 
Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen 
der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Verbindung mit 
ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 – 22 entsprechend 
mit der Maßgabe, dass: 
1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist 
2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und 
Bürger stimmberechtigt sind  
3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt 
das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt. 
 
§ 24 Absage des Bürgerentscheides 
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche 
Bekanntmachung über die Durchführung des Bürgerentscheids durch 
erneute Bekanntmachung aufgehoben und der Bürgerentscheid 
abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin oder der 
Oberbürgermeister.  
 
§ 25 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des 
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes 
NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren 
und Bürgerentscheiden bleiben von dieser Satzung unberührt.  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Wahrnehmung 
einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) i. V. 
m. § 26 GO NRW und der Durchführungs -VO; die 
Meldedatenverwendung richtet sich nach dem BMG.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
20 
 
§ 25 Durchführungsbestimmungen 
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die für 
die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen 
Dienstanweisungen erlassen. 
 
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehre n tragen ihre 
Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von 
Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
§ 26 In-Kraft-Treten 
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bek anntmachung in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf 
über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
vom       17. Februar 2025 außer Kraft. 
 
 
§ 26 Durchführungsbestimmungen 
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die für 
die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen 
Dienstanweisungen erlassen. 
 
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehren tragen ihre 
Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von 
Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
§ 27 Inkrafttreten  
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden tritt mit dem T age nach der Bekanntmachung in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf 
über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
vom 27. Oktober 2025 außer Kraft.

Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

30600 Zeichen

Seite 1 von 12 
 
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom XX. Dezember 2025 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 aufgrund des § 7 
Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die 
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10. 
Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO 
NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke 
(Abstimmungsgebiet).  
 
§ 2 Bürgerbegehren 
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates 
über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht 
zur Durchführung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform 
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der 
Gegenstand des beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret 
zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die möglichen Kosten zu 
schätzen, die bei der Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, 
§ 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung).    
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung eines 
Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese 
Unterstützung kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der 
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine 
Rechtsberatung.      
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, hierbei sind die 
Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten: 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 
2. Die Begründung   
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) Bürgerinnen oder 
Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten 
(Vertretungsberechtigte) 
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die Vertretungsberechtigten 
Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des 
Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO 
NRW).  
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine Versicherung an Eides 
statt zu ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen 
wurde. Kommt es zu einem Bürgerentscheid, veröffentlicht die Oberbürgermeisterin 
oder der Oberbürgermeister die Erklärung nach § 26a Absatz 3 GO NRW spätestens 
am 16. Tag vor dem Bürgerentscheid.

Seite 2 von 12 
 
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss einer Bezirksvertretung 
(kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW 
einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder 
einer Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 Absatz 3 
GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung 
mit dem Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, der dem 
Bürgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches 
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für kassatorische 
Bürgerbegehren zu beachten. 
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten und teilt 
diese den Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für 
Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der 
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der 
Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten gehemmt.  
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der Kostenschätzung zudem bei der 
Verwaltung beantragen, dass der Rat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW vorab über die 
grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die 
Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag 
folgende Informationen vorgelegt werden: 
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens  
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 
3. Die Begründung 
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten  
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Antrag 
auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste mit Unterschriften den vollen 
Wortlaut des Antrags auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält.  
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die in Absatz 6 Satz 2 in den 
Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten Bestandteile enthalten. Eintragungen, 
welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und 
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.  
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft, müssen 
gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der 
Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.  
Jede Unterschriftenliste muss enthalten: 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 
2. Die Begründung 
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten. 
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, 
Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. 
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die 
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt für Statistik und 
Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.

Seite 3 von 12 
 
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen unverzüglich über die 
Zulässigkeit des Begehrens.  
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens 
können die Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen. 
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die 
Bezirksvertretung zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es 
muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder 
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon unverzüglich 
unterrichtet.  
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 dieses 
Paragraphen mit der Maßgabe, dass: 
• Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaften und 
stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein muss  
• Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und 
Bürger stimmberechtigt sind  
• Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit an die 
Stelle des Rates tritt. 
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an 
gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk wahlberechtigten 
Bürgerinnen und Bürger der letzten Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 
GO NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche Anzahl gültiger 
Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines 
Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt.   
 
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides 
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem zulässigen 
Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der 
Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO 
NRW). 
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid 
stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist 
mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der 
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen.  
(3) (Rats-) Bürgerentscheide werden grundsätzlich als Briefabstimmung durchgeführt.  
(4) Sofern der Tag des (Rats-) Bürgerentscheides mit einem regulären Wahltag verbunden 
werden kann oder andere gewichtige Gründe vorliegen, kann der Rat mit der Entscheidung 
nach Absatz 1 oder dem Beschluss nach Absatz 2 abweichend von Absatz 3 für jeden (Rats-
) Bürgerentscheid beschließen, zusätzlich zur Briefabstimmung eine Urnenabstimmung 
durchzuführen.

Seite 4 von 12 
 
§ 4 Zuständigkeit 
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung 
des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 
Kommunalwahlgesetz NRW der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister 
(Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese Satzung nichts 
Anderes bestimmen.  
 
§ 5 Abstimmungstag 
(1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Der Abstimmungstag ist der 
Tag, an dem der Abstimmungsbrief spätestens bei der Stadt eingegangen sein muss bzw. im 
Falle des § 3 Absatz 4 die Urnenabstimmung stattfindet. Er ist in der Regel auch der Tag der 
Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für die Auszählung einen anderen Termin. 
(2) Im Falle der reinen Briefabstimmung bestimmt der Rat der Stadt die Uhrzeit, bis wann der 
Abstimmungsbrief am Abstimmungstag bei der Stadt eingegangen sein muss. 
(3) Im Falle der kombinierten Brief- und Urnenabstimmung dauert am Abstimmungstag die 
Abstimmungszeit für die Urnenabstimmung von 8 bis 18 Uhr. Der Abstimmungsbrief muss 
bis spätestens 16 Uhr des Abstimmungstages im Briefkasten des Amtes für Statistik und 
Wahlen der Landeshauptstadt Düsseldorf eingehen.  
 
§ 6 (Brief-) Abstimmungsbezirke  
Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in (Brief-)Abstimmungsbezirke sowie die Festlegung 
der Zahl der (Brief-)Abstimmungsbezirke erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des § 5 
Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der Kommunalwahlordnung 
NRW. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Briefabstimmungsbezirk gebildet. 
 
§ 7 Abstimmungsvorstände 
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die Regelung des § 4 Nummer 2 
Kommunalwahlordnung NRW ein Briefabstimmungsvorstand gebildet. Wird zusätzlich eine 
Urnenabstimmung durchgeführt (§ 3 Absatz 4), wird hierfür je Urnenabstimmungsbezirk ein 
Abstimmungsvorstand berufen. 
(2) Die Besetzung des (Brief-)Abstimmungsvorstandes erfolgt entsprechend der jeweils 
geltenden Bestimmungen der Kommunalwahlordnung NRW bzw. des 
Kommunalwahlgesetzes NRW.  
(3) Die Mitglieder der (Brief-)Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, 
auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts 
Anwendung finden.

Seite 5 von 12 
 
§ 8 Abstimmungsberechtigung 
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des Bürgerentscheides 
(Abstimmungstag): 
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines 
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind,  
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem Abstimmungsgebiet ihre 
Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz 
sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des 
Abstimmungsgebiets haben. 
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge Richterspruchs in der 
Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. 
 
§ 9 Abstimmungsverzeichnis 
(1) Für jeden Abstimmungs- bzw. Briefabstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis 
zu führen.  
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei denen am 42. Tag 
vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie stimmberechtigt und nicht von der 
Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten 
eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen und bei 
der Meldebehörde gemeldet sind. 
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem 
Abstimmungstag während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen 
zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem 
Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem 
Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung 
innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt. 
 
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis 
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der 
Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur 
Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung anderer, 
so sind diese vor der Entscheidung zu hören. 
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem 
Einspruchsführer und den Betroffenen unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die 
Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung 
endgültig.  
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von der 
Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu berichtigen.

Seite 6 von 12 
 
§ 11 Abstimmungsschein 
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen 
Abstimmungsschein besitzt. Im Fall des § 3 Absatz 4 kann nur abstimmen, wer in ein 
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. 
(2) Im Fall des § 3 Absatz 4 müssen Abstimmungsberechtigte, die in das 
Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind und per Brief abstimmen möchten, einen 
Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragen.  
Die Beantragung eines Abstimmungsscheins kann schriftlich oder mündlich, nicht jedoch 
telefonisch erfolgen. Die Schriftform ist auch bei einer Beantragung per Telefax oder E-Mail 
gegeben. 
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen 
Vollmacht seine Berechtigung nachweisen. 
Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt 
werden. Soweit im Falle einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der 
Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht 
werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, 
beantragt werden. Die Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist 
entsprechend zu berichtigen. 
(3) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten haben, 
im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu 
erklären. Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die Abstimmungsleitung 
führt darüber ein Verzeichnis (Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen (Brief-) 
Abstimmungsvorständen am Auszählungstag ausgehändigt.  
(4) Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte 
Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor 
der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden; § 11 Absatz 3 dieser 
Satzung gilt entsprechend.  
(5) Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheins versagt, so kann hiergegen schriftlich oder 
durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch bei der Abstimmungsleitung eingelegt werden, 
vgl. § 23 Absatz 1 KWahlO. Die abschließende Entscheidung der Abstimmungsleitung soll 
unverzüglich getroffen und bekanntgegeben werden. 
 
§ 12 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten 
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, 
erhalten spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses eine 
Abstimmungsbenachrichtigung. 
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung enthält: 
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der Abstimmungsberechtigten  
2. den (Brief-) Abstimmungsbezirk 
3. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in das 
Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind 
4. den Abstimmungstag  
5. den Text der zu entscheidenden Frage und 
6. Hinweise auf das Informationsheft.

Seite 7 von 12 
 
(3) Der Abstimmungsbenachrichtigung werden beigefügt: 
1. der Abstimmungsschein, der zur Teilnahme am Bürgerentscheid bzw. 
Ratsbürgerentscheid berechtigt 
2. der amtliche Stimmzettel mit der zur Abstimmung stehenden Fragestellung 
3. ein amtlicher Stimmzettelumschlag zum Verpacken des Abstimmungszettels 
4. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, an die der 
Abstimmungsbrief zurückzusenden ist 
5.  das Merkblatt zur Abstimmung.  
 
(4)  In den Fällen des § 3 Absatz 4 findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesen Fällen 
werden der Abstimmungsbenachrichtigung folgende Angaben beigefügt: 
1. der Abstimmungsraum, 
2. die Aufforderung, die Abstimmungsbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur 
Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust der 
Abstimmungsbenachrichtigung an der Abstimmung teilgenommen werden kann, 
3. die Belehrung über die Beantragung eines Abstimmungsscheins und die 
Übersendung von Unterlagen zur Abstimmung per Brief. 
 
§ 13 Information der Abstimmungsberechtigten 
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines Informationsheftes über die 
Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der 
Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert. 
(2) Das Informationsheft enthält: 
1. Auf der Titelseite: Die zur Abstimmung gestellte Frage, sowie der Abstimmungstag 
und die Annahmefrist (Uhrzeit), bis zu denen der Abstimmungsbrief bei der 
Abstimmungsleitung eingegangen sein muss 
2. den Begründungstext des Bürgerbegehrens, die Kostenschätzung der Verwaltung, 
Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und des Verfahrens der Stimmabgabe 
durch Brief 
3. eine kurze sachliche Stellungnahme der  
a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens  
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die  
• dem Bürgerbegehren zugestimmt haben 
• das Bürgerbegehren abgelehnt haben  
jeweils in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung 
4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters 
5. Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden Fraktionen und 
Gruppen.

Seite 8 von 12 
 
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von Einzelratsmitgliedern, die 
keiner Fraktion oder Gruppe angehören, aufgenommen werden. 
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der Oberbürgermeisterin oder dem 
Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum 55. Tag vor der Abstimmung zur 
Verfügung zu stellen. Sie sollen eine Textlänge von einer DIN-A4-Seite (rund 2.500 Zeichen) 
nicht überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 13 Absatz 2 dieser 
Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. Die Oberbürgermeisterin oder der 
Oberbürgermeister kann die Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder 
eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, nach vorheriger Anhörung streichen; 
die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. In diesen Fällen informiert sie/er 
umgehend die jeweiligen Verfasser. 
(4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der Landeshauptstadt Düsseldorf 
veröffentlicht. In der Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten sind die städtischen 
Dienststellen zu benennen, in denen die Informationshefte erhältlich sind. Darüber hinaus 
können die Informationshefte auf Anforderung auch per Post zugeschickt werden. 
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend von § 13 Absatz 2 
Nummer 3 und Absatz 3 dieser Satzung eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung 
muss die wesentlichen, für die Entscheidung durch die Bürger erheblichen Tatsachen 
enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen 
sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des Umfangs gilt § 13 Absatz 3 dieser 
Satzung. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in der im § 13 Absatz 2 dieser 
Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. 
 
§ 14 Stimmzettel 
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage und 
jeweils ein auf "ja" und "nein" lautendes Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind 
unzulässig. Muster des Stimmzettels werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den 
Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone zur Verfügung gestellt.  
 
§ 15 Öffentlichkeit 
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den (Brief-) Abstimmungsbezirken ist 
öffentlich. Der (Brief-) Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der 
Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden beschränken.  
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede 
Einflussnahme untersagt. 
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen über den Inhalt der 
Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. Abstimmungszeit 
ist der Zeitraum vom Versand der Abstimmungsunterlagen bis zum maßgeblichen 
Eingangszeitpunkt der Abstimmungsbriefe bei der reinen Briefabstimmung, gemäß § 5 
Absatz 2. Bei einer kombinierten Brief- und Urnenabstimmung gemäß § 3 Absatz 4 endet die 
Abstimmungszeit um 18 Uhr am Abstimmungstag.

Seite 9 von 12 
 
§ 16 Stimmabgabe 
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre Stimme geheim ab.  
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den 
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welche 
Antwort gelten soll. 
(3) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Abstimmende, die des 
Lesens unkundig oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den 
Stimmzettel zu kennzeichnen oder die Abstimmungsunterlagen ordnungsgemäß zu 
verpacken, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist 
auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/dem Abstimmenden selbst getroffenen 
und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter 
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder 
Entscheidung der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn ein 
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der 
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen 
Person erlangt hat. 
(4) Zur Abstimmung per Brief haben die Abstimmenden der Abstimmungsleitung in einem 
verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag 
1. ihren Abstimmungsschein sowie 
2. ihren Stimmzettel in dem verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag 
so zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag rechtzeitig bei der 
Abstimmungsleitung eingeht. Verspätet eingehende Briefe werden nicht berücksichtigt. 
(5) Auf dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden oder die Hilfsperson (§ 16 Absatz 
3 dieser Satzung) der Abstimmungsleitung durch Erklärung zu versichern, dass der 
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet 
worden ist. 
(6) Der Abstimmungsbrief ist portofrei. 
(7) Bei der Urnenabstimmung, in den Fällen des § 3 Absatz 4, faltet die abstimmende Person 
den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. 
 
§ 17 Zählung der Briefstimmen 
(1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet den Abstimmungsbrief, prüft die Gültigkeit der 
Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die 
Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist. 
(2) Abstimmungsbriefe sind zurückzuweisen, wenn  
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist 
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt  
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist 
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen 
ist  
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettelumschläge als gültige 
Abstimmungsscheine enthält

Seite 10 von 12 
 
6. die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die vorgeschriebene 
Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht 
unterschrieben haben  
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist 
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das 
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende 
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
(3) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung fest. 
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die Bestimmungen der §§ 56 
bis 60 Kommunalwahlordnung NRW entsprechend. 
 
§ 18 Zählung der Urnenstimmen 
(1) Im Falle einer zusätzlichen Abstimmung per Urne gemäß § 3 Absatz 4, erfolgt die 
Stimmenzählung unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den 
Abstimmungsvorstand. Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der 
abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen 
Abstimmungsscheine festzustellen und mit der Zahl der in der Urne befindlichen Stimmzettel 
zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort 
entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der 
Abstimmungsvorstand. 
(2) Für die Auszählung der Stimmen gelten in den Abstimmungsbezirken die Bestimmungen 
der §§ 49 bis 55 KWahlO entsprechend. 
 
§ 19 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel 
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der Stimmzettel ist grundsätzlich 
zulässig. Die konkreten Vorgaben und Verfahrenshinweise hierfür werden durch die 
Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister festgelegt. 
 
§ 20 Ungültige Stimmen 
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 
1. nicht amtlich hergestellt ist 
2. keine Kennzeichnung enthält 
3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt  
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Seite 11 von 12 
 
§ 21 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag 
Spätestens am Tag vor Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht die 
Abstimmungsleitung insbesondere:  
1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur Entscheidung anstehenden 
Frage 
2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das Abstimmungsverzeichnis 
bereitgehalten wird 
3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Abstimmungsleitung Einspruch 
gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann  
4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt wurden 
5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben, die abgegeben 
werden kann, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich 
gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll 
6. Den Hinweis, ob die Abstimmung als reine Briefabstimmung erfolgt oder gemäß § 3 
Absatz 4 auch die Urnenabstimmung möglich ist, 
7. Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle ausgeübt werden 
kann,  
8. den Hinweis, dass die Abstimmungsbriefe portofrei an die Abstimmungsleitung 
übersandt werden können, 
9. den Hinweis auf das amtliche Informationsheft gemäß § 13 mit der Angabe, wo das 
Informationsheft auf der Internetseite der Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht 
wird,  
öffentlich bekannt. 
 
§ 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses 
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Ein förmliches 
Wahlprüfungsverfahren analog zum Kommunalwahlrecht findet nicht statt; der Rechtsschutz 
nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt. Im Falle von Zweifeln an dem 
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. 
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen 
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in § 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW 
genannten Quorum entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht das festgestellte Ergebnis 
öffentlich bekannt.  
 
§ 23 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken 
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine Angelegenheit von 
bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf in Verbindung mit ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 – 22 
entsprechend mit der Maßgabe, dass: 
1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist

Seite 12 von 12 
 
2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger 
stimmberechtigt sind  
3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt das amtliche 
Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt. 
 
§ 24 Absage des Bürgerentscheides 
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche Bekanntmachung über die 
Durchführung des Bürgerentscheids durch erneute Bekanntmachung aufgehoben und der 
Bürgerentscheid abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin oder der 
Oberbürgermeister.  
 
§ 25 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des Kommunalwahlgesetzes und der 
Kommunalwahlordnung des Landes NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben von dieser Satzung unberührt.  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Wahrnehmung einer Aufgabe im 
öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) i. V. m. § 26 GO NRW und der 
Durchführungs-VO; die Meldedatenverwendung richtet sich nach dem BMG. 
 
§ 26 Durchführungsbestimmungen 
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die für die Umsetzung der 
Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen Dienstanweisungen erlassen. 
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehren tragen ihre Aufwendungen selbst. Die Kosten 
für die Durchführung von Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
§ 27 Inkrafttreten  
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden tritt mit dem 
Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 27. 
Oktober 2025 außer Kraft.

Beratungsverlauf (1)

11.12.2025 Rat
TOP 33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RAT/418/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
27.11.2025
Erstellt
26.11.2025 10:45