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3594/2024

Stellungnahme zum Antrag der Faktionen von SPD und FDP vom 24.05.2024 betreffend: Köln prüft die Einführung der YouCard - Mehr Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche in Köln

Mitteilung Ausschuss 21.01.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 23.01.2025, TOP 12.4

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

10504 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/50/504 
 
Vorlagen-Nummer 21.01.2025 
 3594/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 23.01.2025 
 
Stellungnahme zum Antrag der Faktionen von SPD und FDP vom 24.05.2024 betreffend: 
Köln prüft die Einführung der YouCard - Mehr Bildung und Teilhabe für Kinder und 
Jugendliche in Köln 
Zum Antrag AN/0794/2024 Fraktionen von SPD und FDP vom 24.05.2024 nimmt das Amt für 
Soziales, Arbeit und Senioren wie folgt Stellung: 
 
1: 
Die Stadt Köln prüft in Kooperation mit dem Jobcenter die Möglichkeit der Einführung 
einer YouCard (in Form eines digitalen Systems) nach dem Vorbild der Stadt Hamm. 
Das Ergebnis der Prüfung soll dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 
bis spätestens Oktober 2024 vorgelegt werden. Die Prüfung soll u.a. den möglichen 
Kosten- und Zeitaufwand erfassen, der verwaltungsseitig entstehen kann. Die Verwal-
tung soll Erkundigungen bei der Stadt Hamm insbesondere zum Nutzen, zum Aufwand 
und zu Erleichterungen für die Berechtigten einholen. 
 
Seit dem 01.01.2011 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket als neuartiges Instrument der 
Familien- und Sozialpolitik eingeführt. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus 
Familien mit geringem Einkommen soll der Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung 
erleichtert werden. 
 
Folgende Leistungen können bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für Bildung und 
Teilhabe beantragt werden: 
 
1. Eintägige Ausflüge der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege 
2. Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kinderta-
gespflege 
3. Mehrtägige Klassenfahrten oder Gruppenfahrten 
4. Lernförderung 
5. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 
6. Leistungen für den persönlichen Schulbedarf 
7. Übernahme der Schülerbeförderungskosten 
 
Die Leistungen können in Form von Gutscheinen, Direktzahlungen an Anbieter sowie Geld-
leistungen (Überweisungen, Kartenlösung) erbracht werden. 
 
Der Anspruch bezüglich der Leistungen mit den Nrn. 3, 4 und 7 besteht nur nach gesonderter 
Antragstellung und individueller Prüfung, indem die Höhe und der Umfang der beantragten 
Unterstützung nachgewiesen werden und können nicht pauschal gewährt werden.

2 
 
Dies bedeutet: 
 
Bei mehrtägigen Klassen-/Gruppenfahrten ist eine Bestätigung der Schule erforderlich, wie 
hoch die Kosten sein werden. Diese unterscheiden sich deutlich je nachdem, ob eine Fahrt im 
Bereich der Primar- oder Sekundarstufe unternommen wird.  
 
Bei der Bewilligung von Lernförderung ist die benötigte Unterstützung ebenfalls je Kind sehr 
individuell. Daher ist ein Attest der Schule über Förderform und –umfang ausschlaggebend für 
die Bewilligung der Leistung. 
 
Bei Übernahmeanträgen zu Schülerbeförderungskosten ist ebenfalls ein individueller Leis-
tungsanspruch zu prüfen, da Kriterien der Schülerfahrkostenverordnung erfüllt sein müssen. 
 
 
Das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren hat sich 2012 nach intensiver Prüfung entschieden, 
 
 die antragsgebundenen Leistungen, je nach Wunsch der Eltern, direkt mit dem Leis-
tungsanbieter abzurechnen oder den Eltern zurückzuerstatten, sollten diese in Vorleis-
tung gegangen sein. 
 Leistungsanbietern, zum Beispiel Caterern, Schulen, Kindertagesstätten, Nachhilfein-
stituten und Vereinen, die Möglichkeit einzuräumen, Sammelabrechnungen einzu-
reichen. 
 die Angebote des Bildungspaketes, die pauschal gewährt werden können, entweder 
einmal im Schul-/Kitahalbjahr oder jährlich abzurechnen. Hierbei werden ggf. Koopera-
tionen mit entsprechenden Leistungsvereinbarungen geschlossen 
 die Leitungsgewährung und Abrechnung über eine eigene Anwendung zu realisieren. 
 
 
Die Stadt Hamm hat seit 2012 stufenweise die YouCard für Kinder und Jugendliche einge-
führt, die berechtigt sind, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu erhalten. Diese 
ist eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, welche kein Guthaben speichert, sondern als 
Nachweis zur Leistungsberechtigung und Identifikation dient. 
 
Die Angabe, dass 90 % der Berechtigten in Hamm mit der YouCard erreicht wurden, bezieht 
sich auf die dem Sozialsystem im Leistungsbezug befindlichen Berechtigten. Auch in Köln 
werden in den berechtigten Personenkreisen des SGB II, des SGB XII und des Asylbewerber-
leistungsgesetzes über die automatisierte Gewährung des Schulbedarfes ca. 90 % der be-
rechtigten Kinder und Jugendlichen erreicht. Dies heißt aber nicht, dass 90% der berechtigten 
Kinder alle Module des Bildungs- und Teilhabepaketes in Anspruch nehmen, da einige Mo-
dule, wie oben bereits beschrieben, antragsgebunden sind und einer individuellen Prüfung 
des Anspruchs bedürfen. 
 
Diese antragsgebundenen Leistungen werden auch in Hamm nicht über die YouCard abgebil-
det. Im Hintergrund läuft ebenfalls ein individuelles Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren, 
welches „händisch“ von der Stadt Hamm vorgenommen werden muss. 
 
 
Die umfassende Prüfung des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren mit dem Jobcenter hat 
zu Punkt 1 folgende Ergebnisse: 
 
Kosten- und Zeitaufwand 
 
 Aufgrund der stufenweisen Entwicklung und der langen Laufzeit konnten von der Stadt 
Hamm keine Daten zum entstandenen Kosten- und konkreten Zeitaufwand zur Verfü-
gung gestellt werden.

3 
 
Nutzen, Aufwand und Erleichterungen für die Berechtigten 
 
 Eine Kartenlösung beschränkt die Inanspruchnahme auf die dem Amt für Soziales, Ar-
beit und Senioren bekannten Anspruchsberechtigten. 
 
Derzeit ist die Übermittlung der Daten von Anspruchsberechtigten, ohne gesonderte Einwilli-
gung durch die Betroffenen, durch das Jobcenter aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht 
möglich. 
 
Weiterhin existiert keine Datengrundlage für die geringverdienenden Familien. Leistungen aus 
dem Bildungs- und Teilhabepaket können auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene 
erhalten, die aufgrund ihres eigenen Einkommens bzw. des Einkommens der mit ihnen in der 
Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern oder Erziehungsberechtigten keine Grundsicherungs-
leistungen nach dem SGB II erhalten, weil die maßgebliche Einkommensgrenze knapp über-
schritten ist. Dies regelt § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SGB II. 
 
 Es sind auch weiterhin gezielte Informationskampagnen nötig, um eine verbesserte Er-
reichbarkeit der Angebote zu sichern. 
 Mit dem Jobcenter sind hierzu weitere Maßnahmen (Info-Flyer und Poster) geplant. 
 Durch die Zusammenarbeit mit den Kölner Schulen, Kitas und Anbietern werden über 
die derzeit bei der Stadt Köln praktizierten Sammelverfahren die berechtigten Kinder 
vor Ort im persönlichen Kontakt viel schneller und zahlreicher erreicht, als durch Wer-
bung für das Bildungspaket möglich ist. 
 Die Eltern müssen keinen gesonderten Antrag auf Leistungen aus dem Bildungspaket 
stellen, dies erfolgt durch die Anbieter mit Einreichen der Sammelliste. Dies führt dazu, 
dass die Kinder von Anfang an alle Leistungen aus dem Bildungspaket in Anspruch 
nehmen können und nicht auf eine Bewilligung durch das Amt für Soziales, Arbeit und 
Senioren warten müssen. 
 Die Schule, Kita oder der Anbieter erhält über jede bewilligte Leistung eine  
(Sammel-)Abrechnung und ist in der Lage, einfach und transparent nachzuvollziehen, 
für welches Kind welche Leistung bewilligt und ausgezahlt wurde. 
 
Nutzen, Aufwand und Erleichterungen für die Verwaltung 
 
 Die derzeit im Einsatz befindliche Anwendung sozBuT zur Bewilligung, Auswertung 
und Abrechnung der Leistungen, bietet einen hohen Automatisierungsgrad. Ein Wech-
sel auf das Abrechnungsverfahren über YouCard hätte keine erkennbare Reduzierung 
des Verwaltungsaufwandes zur Folge. 
 Weiterhin wirken sich die direkten und bewährten Schnittstellen mit den Leistungser-
bringern und eine intern genutzte Anwendung positiv auf die zeitnahe, ordnungsge-
mäße und revisionssichere Durchführung aus. 
 Die laufenden Verwaltungskosten der Stadt Köln würden sich, nach derzeitigem Er-
kenntnisstand, um die Betriebskosten (unter anderem Lizenzen, Erstellungs- und 
Druckkosten) entsprechend erhöhen. 
 Die Abrechnung erfolgt bei den Modulen „Mittagessen“ und „Ausflüge“ pauschal für 
mindestens ein Schul-/Kitahalbjahr, sodass der Leistungsanbieter Planungssicherheit 
hat und sich auf eine zeitnahe Abrechnung verlassen kann. 
 Die bestehende Leistungsvereinbarung mit dem Jobcenter bezüglich der Aufgaben-
übertragung an den kommunalen Träger, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach  
§§ 28, 29, 30 SGB II im Umfang des zweiten Absatzes, Buchstabe a) - f) im Namen 
des Jobcenter Köln zu erbringen, wurde 2022 bis 2027 (Trägerversammlung des Job-
centers) abgeschlossen und müsste aufgehoben/geändert werden. 
 Eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der Karte oder der Leistungen auf der Karte ist 
aufwendig, weil nicht alle Transferleistungen für einen kompletten Zeitraum von einem 
Jahr erfolgen. 
 
Unter Abwägung aller Vor- und Nachteile und dem zu erwartenden hohen Verwaltungsauf-
wand bei einer Umstellung des bisher bewährten und etablierten Verfahrens, welche auch 
nicht zu einer messbaren Verbesserung der bisherigen Inanspruchnahme führen würde,

4 
 
kommt das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer 
Bildungskarte derzeitig nicht in Betracht kommt. Im Rahmen des Projektes „Weiterentwicklung 
des Köln-Passes“ werden langfristig mögliche Synergien zum Bildungs- und Teilhabepaket 
beispielsweise zu einer Veränderung in Richtung „App oder Kartenlösung mit Wallet“ mitge-
dacht und in die jährliche Berichterstattung zur Entwicklung des Köln-Pass mitaufgenommen. 
 
 
2: 
Die Verwaltung wird gebeten, Synergieeffekte mit dem Köln-Pass und der Kindergrund-
sicherung darzustellen. 
 
Der Köln-Pass ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln, welcher für einkommensschwache 
Menschen gewisse Vergünstigungen einräumt. Der Besitz eines Köln-Passes ist keine allei-
nige Berechtigungsgrundlage, Leistungen aus dem Bildungspaket in Anspruch zu nehmen, 
dient aber als Indikator, dass eine Anspruchsberechtigung bestehen könnte. Auch die Ziel-
gruppe des Köln-Passes ist mit dem berechtigten Personenkreis des Bildungs- und Teilhabe-
paketes nicht kompatibel, weil der Köln-Pass überwiegend von älteren Menschen und eher 
nicht von Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen wird.  
 
Synergieeffekte mit der Kindergrundsicherung können nicht hergestellt werden, da es keinerlei 
Aktivität im Hinblick auf deren Einführung gibt. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

23.01.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3594/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.01.2025
Erstellt
12.11.2024 15:50