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0550/2019

Bürgereingabe gem. 24 GO - Vergabe an Sicherheitsunternehmen die Stachelwürger bei Hunden einsetzen, AZ. 02-1600-255/18

Beschlussvorlage Ausschuss 14.03.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 14.05.2019, TOP 3.3

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Beschlussvorlage Ausschuss

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937 Zeichen

-----Ursprüngliche Nachricht----- 
Von: "XXX 
Gesendet: Dienstag, 18. Dezember 2018 09:48 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden 
Betreff: Anregung nach § 24 GO NRW 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
seitens Aktiver im Tierschutzbereich wurde in den vergangenen Monaten regelmäßig 
beobachtet, dass Sicherheitsunternehmen, die durch die Stadt Köln oder städtische 
Unternehmen beauftragt werden, Hunde eingesetzt werden, die sogenannte Stachelwürger 
(Stachelhalsbänder) einsetzen. 
Die Verwendung verstößt in Deutschland gegen das Tierschutzgesetz. 
 
Daher rege ich an, dass 
a) auf dieses Verbot in Auftragsvergaben nochmals deutlich hingewiesen wird, 
b) eine verstärkte Kontrolle des Ordnungsamtes im Rahmen von Zusammenarbeiten mit 
Sicherheitsunternehmen erfolgt und 
c) bei Missachtung des o.g. rechtswidrigen Einsatzes keine Vergaben mehr an die 
Sicherheitsunternehmen erfolgt. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
XXX

Beschlussvorlage Ausschuss

4207 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/576 
 
Vorlagen-Nummer 
 0550/2019 
Freigabedatum 
14.03.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. 24 GO - Vergabe an Sicherheitsunternehmen die Stachelwürger bei 
Hunden einsetzen, AZ. 02-1600-255/18 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe. 
Er befürwortet die Vergabe von Aufträgen an Sicherheitsfirmen mit Hundeführern, die nach tier-
schutzgerechten Ausbildungsmethoden arbeiten und spricht sich gegen den Einsatz von Stachelhals-
bändern im Dienst aus.  
 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 14.05.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Petent teilt mit, dass aufgrund von Beobachtungen von Tierschützern in den vergangenen Mona-
ten Hunde bei Sicherheitsunternehmen zum Einsatz kommen, die mit sogenannten „Stachelhalsbän-
dern“ geführt werden. Diese Unternehmen sollen von der Stadt Köln beauftragt worden sein. Er be-
hauptet weiter, dass die Anwendung dieser Stachelhalsbänder in Deutschland gegen das Tierschutz-
gesetz verstoße und verboten sei.  
 
Er regt an, bei der Auftragsvergabe auf dieses Verbot hinzuweisen sowie verstärkte Kontrollen durch 
das Ordnungsamt durchzuführen. Außerdem soll bei rechtswidrigem Einsatz keine weitere Vergabe 
mehr an diese Unternehmen erfolgen. 
 
Stellungnahme: 
Nach dem Tierschutzgesetz (TschG) § 3 Satz 1 Nr. 11 ist der Einsatz von Geräten beim Tier mit di-
rekter Stromeinwirkung verboten. Der Einsatz von Stachelhalsbändern oder Stachelwürgern ist im 
Tierschutzgesetz nicht explizit erwähnt und ist auch nicht verboten. Allgemein ist es aber nach TschG 
§ 3 Satz 1 Nr. 5 verboten, ein Tier zu trainieren oder auszubilden, sofern dem Tier damit erhebliche 
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.  
 
Ob einem Hund beim sachgemäßen Einsatz eines Stachelhalsbandes erhebliche Schmerzen, Leiden 
oder Schäden zugefügt werden, kann und soll hier nicht erörtert werden. Ein unsachgemäßer Einsatz 
verursacht sicherlich Schmerzen und Leiden beim Tier. Ein verantwortungsvoller und sachkundiger 
Hundeführer, der seinen Dienst mit einem gut ausgebildeten Hund antritt, benötigt kein Stachelhals-
band als Regulativ für seinen Hund. Hier kommt in erster Linie die Bindung zwischen Hund und Füh-
rer sowie die Ausbildung des Hundes nach lerntheoretischen Grundlagen zum Tragen. Eine solche 
Ausbildung ist auch unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu fordern.  
 
Aus diesen Gründen wird von hiesiger Seite die Vergabe der Stadt von Aufträgen an Sicherheitsun-
ternehmen, die sachkundige Hundeführer mit gut ausgebildeten Hunden haben, befürwortet. Der Ein-
satz von Stachelhalsbändern kann nicht verboten werden, er könnte jedoch eine Beschränkung bei 
der Auftragsvergabe sein. Die Stadt könnte somit die Vergabe von Aufträgen an Sicherheitsunter-
nehmen mit Auflagen versehen und damit die Anforderungen des Tierschutzes berücksichtigen.  
 
Für den Bereich der städtischen Verwaltungsgebäude teilt die Gebäudewirtschaft in diesem Zusam-
menhang mit, dass die Ausschreibungen der Stadt Köln für Wach- oder Sicherheitsdienstleistungen in 
diesem Bereich keine Bewachungen mit Hundehaltung umfassen. Diese Entscheidung wurde nicht 
nur aus Tierschutzgründen getroffen, sondern auch um die Sicherheit der Bevölkerung und der Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gefährden. 
 
Im Bereich der Wach- oder Sicherheitsdienstleistungen für Objekte des Amtes für Wohnungswesen 
wird aktuell kein Objekt mit Hunden bewacht, über die grundsätzliche Möglichkeit sollen die sich an 
Ausschreibungen beteiligenden Unternehmen jedoch verfügen. Die gesetzlichen Vorschriften nach 
dem TschG sind im etwaigen Einsatz (in Vergangenheit z.B. im Einzelfall nach Vandalismusschäden 
zur Objektsicherung in der Bauphase von neuen Flüchtlingsunterkünften) ebenso selbstverständlich 
zu beachten wie berufsgenossenschaftliche und sonstige relevante Vorschriften. Es dürfen nur aus-
gebildete Diensthundeführer/innen mit Qualifikations- und regelmäßigem Trainingsnachweis zum Ein-
satz kommen.

Beratungsverlauf (1)

14.05.2019 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 3.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0550/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
14.03.2019
Erstellt
15.02.2019 10:38