2017/0353
Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 'Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen' (StNr. 3140 kw GVPl.)
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Punkt 17: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle "Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.) (V-Nr. 2017/0353) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
15.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.1 10.2
IV 20
V 51
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0353
Magistratsbeschluss -Nr.
469
Internetfähig
Produkt-Nr.: 367550
Kostenstelle: 051-006-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3675-50 Sachkonto: 4861310
Betreff: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle
"Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.)
Vorlage vom: 07.11.2017
Beschlussvorschlag :
1. Die Verlängerung der Maßnahme Koordinierungsstelle "Netzwerke frühe Hilfen und
Familienhebammen" (0,77 VZÄ, besetzt mit 29,5 Wochenstunden) erfolgt vorbehaltlich des
Bescheides des RP Kassel über die Bewilligung der Mittel aus den Fonds zur Sicherstellung
der Netzwerke Frühen und der psychosozialen Unterstützung von Familien bis zum
31.12.2018.
2. Aus den Bundesmitteln in Höhe von derzeit 99.362,73Euro werden alle aus dem Projekt
generierten Kosten (Personal - wie Sachkosten) in voller Höhe gedeckt.
- 3 -
Anlagen: Bundesstiftung_Verwaltungsvereinbarung
Aufteilung Mittel 2018
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.11.2017
Die Stelle der Netzwerkkoordination „Frühe Hilfen“ im Jugen damt wird aktuell durch
Bundesmittel in Höhe von rund 99.000 Euro zu 100% finanziert. Hierfür wurde im
Stellenplan 2015 die Stelle Nr. 3140 geschaffen, die mit einem kw -Vermerk versehen und für
den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2017 befristet ist.
Die Koordinationsstelle des Netzwerks Frühe Hilfen der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat
sich im Laufe der letzten drei Jahre als Anlaufstelle sowohl für (werdende) Eltern als auch für
Fachkräfte etabliert. Als Vertreterin des Fachbereichs Frühe Hilfen im Kontak t zu
Darmstädter Familien und allen familienrelevanten Berufsgruppen ist es erforderlich gut über
den Zweck und die Zielsetzung der vorhandenen Angebote in Darmstadt zu informieren bzw.
dass die Netzwerkpartner befähigt werden, entsprechende Informationen weiterzugeben und
an passende Stellen vermitteln können. Den Eltern soll somit ein niedrigschwelliger,
adressatengerechter Zugang zu Informationen, Beratung und Hilfen ermöglicht werden.
Zwischenzeitlich ist das Fachfeld Frühe Hilfen bundesweit etabliert und auch gesetzlich im
Bundeskinderschutzgesetz fest verankert. Die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der
Angebotsstruktur steht weiterhin in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Fokus, es geht
um den Ausbau und die Sicherstellun g von Präventionsmaßnahmen, mit dem Ziel, Eltern in
ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und damit Entwicklungschancen von Kindern zu
verbessern (§ 1 Abs. 3 KKG, Art. 6 Abs. 2 GG ).
Für diese Aufgabe ist ein vernetztes Unterstützungssystem, das aufei nander abgestimmt ist
und verbindlich zusammen arbeitet die Basis. Im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes
(Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) geht es zukünftig um
die Koordinierung, den Erhalt und den Ausbau des Netzwerks Frühe Hilfen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
In den vergangenen 3 Jahren konnten bereits 77 Familien durch den Einsatz der von uns
vermittelten Familienhebammen und Familien -, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
begleitet und unterstützt werde n. Die Fachkräfte werden im Rahmen der Bundesinitiative
Frühe Hilfen finanziert, das Controlling (Haushaltsplanung, Mittelbeantragung und -
verwaltung, Steuerung) der Mittel obliegt der Koordinationsstelle in Eigenverantwortung.
Auf Hessenebene findet ein regelmäßiger fachspezifischer Austausch mit der
Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen vom Hessischem Ministerium für Soziales und
Integration und den 32 anderen Netzwerkkoordinationsstellen statt, mit dem Ziel das
Qualitätsmanagement in den Frühen Hilfe n weiterzuentwickeln.
Nach Aktualisierung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
(siehe Anlage) wurde festgeschrieben, dass die Bundesmittel bis zum 31.12.2018 zur
weiteren Finanzierung zur Verfügung stehen.
In ihrer Funktion vert ritt die Koordinationsstelle das Netzwerk der Frühen Hilfen Darmstadt
sowohl auf Landes - als auch Bundesebene und fungiert als Ansprechperson.
Um die nahtlose Weiterführung der erfolgreichen Arbeit sicherzustellen, ist es notwendig,
der Verlängerung des Projektes einer Koordinierungsstelle „Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen“ zunächst bis zum 31.12.2018 zuzustimmen.
Darmstadt, 07.11.2017
51
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
2017/0353
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
15.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0353
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 367550
Kostenstelle: 051-006-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3675-50 Sachkonto: 4861310
Betreff: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle
"Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.)
Vorlage vom: 07.11.2017
Beschlussvorschlag :
1. Die Verlängerung der Maßnahme Koordinierungsstelle "Netzwerke frühe Hilfen und
Familienhebammen" (0,77 VZÄ, besetzt mit 29,5 Wochenstunden) erfolgt vorbehaltlich des
Bescheides des RP Kassel über die Bewilligung der Mittel aus den Fonds zur Sicherstellung
der Netzwerke Frühen und der psychosozialen Unterstützung von Familien bis zum
31.12.2018.
2. Aus den Bundesmitteln in Höhe von derzeit 99.362 ,73Euro werden alle aus dem Projekt
generierten Kosten (Personal - wie Sachkosten) in voller Höhe gedeckt.
Anlagen: Bundesstiftung_Verwaltungsvereinbarung
Aufteilung Mittel 2018
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.11.2017
Die Stelle der Netzwerkkoordination „Frühe Hilfen“ im Jugen damt wird aktuell durch
Bundesmittel in Höhe von rund 99.000 Euro zu 100% finanziert. Hierfür wurde im
Stellenplan 2015 die Stelle Nr. 3140 geschaffen, die mit einem kw -Vermerk versehen und für
den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2017 befristet ist.
Die Koordinationsstelle des Netzwerks Frühe Hilfen der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat
sich im Laufe der letzten drei Jahre als Anlaufstelle sowohl für (werdende) Eltern als auch für
Fachkräfte etabliert. Als Vertreterin des Fachbereichs Frühe Hilfen im Kontak t zu
Darmstädter Familien und allen familienrelevanten Berufsgruppen ist es erforderlich gut über
den Zweck und die Zielsetzung der vorhandenen Angebote in Darmstadt zu informieren bzw.
dass die Netzwerkpartner befähigt werden, entsprechende Informationen weiterzugeben und
an passende Stellen vermitteln können. Den Eltern soll somit ein niedrigschwelliger,
adressatengerechter Zugang zu Informationen, Beratung und Hilfen ermöglicht werden.
Zwischenzeitlich ist das Fachfeld Frühe Hilfen bundesweit etabliert und auch gesetzlich im
Bundeskinderschutzgesetz fest verankert. Die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der
Angebotsstruktur steht weiterhin in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Fokus, es geht
um den Ausbau und die Sicherstellung von Präventionsmaßn ahmen, mit dem Ziel, Eltern in
ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und damit Entwicklungschancen von Kindern zu
verbessern (§ 1 Abs. 3 KKG, Art. 6 Abs. 2 GG ).
Für diese Aufgabe ist ein vernetztes Unterstützungssystem, das aufeinander abgestimmt ist
und verbindlich zusammen arbeitet die Basis. Im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes
(Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) geht es zukünftig um
die Koordinierung, den Erhalt und den Ausbau des Netzwerks Frühe Hilfen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
In den vergangenen 3 Jahren konnten bereits 77 Familien durch den Einsatz der von uns
vermittelten Familienhebammen und Familien -, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
begleitet und unterstützt werden. Die Fachkräfte wer den im Rahmen der Bundesinitiative
Frühe Hilfen finanziert, das Controlling (Haushaltsplanung, Mittelbeantragung und -
verwaltung, Steuerung) der Mittel obliegt der Koordinationsstelle in Eigenverantwortung.
Auf Hessenebene findet ein regelmäßiger fachspe zifischer Austausch mit der
Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen vom Hessischem Ministerium für Soziales und
Integration und den 32 anderen Netzwerkkoordinationsstellen statt, mit dem Ziel das
Qualitätsmanagement in den Frühen Hilfen weiterzuentwickeln.
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Nach Aktualisierung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
(siehe Anlage) wurde festgeschrieben, dass die Bundesmittel bis zum 31.12.2018 zur
weiteren Finanzierung zur Verfügung stehen.
In ihrer Funktion vertritt die Koordinationsstelle das Netzwerk der Frühen Hilfen Darmstadt
sowohl auf Landes - als auch Bundesebene und fungiert als Ansprechperson.
Um die nahtlose Weiterführung der erfolgreichen Arbeit sicherzustellen, ist es notwendig,
der Verlängerung des Projektes einer Koordinierungsstelle „Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen“ zunächst bis zum 31.12.2018 zuzustimmen.
Darmstadt, 07.11.2017
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Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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Punkt 33: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle "Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.) (V-Nr. 2017/0353) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Punkt 51: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle "Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.) (V-Nr. 2017/0353) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
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Landkreise, kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte Anteil der unter drei Jährigen Anteil der unter drei Jährigen in Prozent % Anteil der unter drei Jährigen in Euro Verteilungsschlüssel 50% der Gesamtbetrages Anteil der unter drei Jährigen im SGB II- Leistungsbezug Anteil der unter drei Jährigen im SGB II- Leistungsbezug in Prozent % Anteil der unter drei Jährigen im Leistungsbezug in Euro, Verteilungsschlüssel 50% der Gesamtbetrages Gesamtsumme in Euro Gesamtsumme in Prozent % Darmstadt, Wissenschaftsstadt 4.328 2,79% 45.004,71 € 942 3,37% 54.358,02 € 99.362,73 € 3,08% Frankfurt am Main, Stadt 21.578 13,90% 224.378,83 € 4729 16,91% 272.886,50 € 497.265,33 € 15,41% Offenbach am Main, Stadt 3.886 2,50% 40.408,57 € 1131 4,04% 65.264,25 € 105.672,82 € 3,27% Wiesbaden, Landeshauptstadt 8.257 5,32% 85.860,41 € 1985 7,10% 114.544,24 € 200.404,65 € 6,21% Lkr. Bergstraße 6.131 3,95% 63.753,20 € 697 2,49% 40.220,32 € 103.973,52 € 3,22% Lkr. Darmstadt-Dieburg 7.262 4,68% 75.513,91 € 916 3,28% 52.857,69 € 128.371,60 € 3,98% Lkr. Groß-Gerau 5.237 3,37% 54.456,94 € 1343 4,80% 77.497,69 € 131.954,63 € 4,09% Hochtaunuskreis 4.525 2,92% 47.053,21 € 547 1,96% 31.564,58 € 78.617,80 € 2,44% Main-Kinzig-Kreis 7.190 4,63% 74.765,21 € 1422 5,09% 82.056,38 € 156.821,59 € 4,86% Main-Taunus-Kreis 6.255 4,03% 65.042,62 € 543 1,94% 31.333,76 € 96.376,38 € 2,99% Odenwaldkreis 2.139 1,38% 22.242,39 € 316 1,13% 18.234,75 € 40.477,14 € 1,25% Lkr. Offenbach 8.888 5,73% 92.421,87 € 1451 5,19% 83.729,82 € 176.151,69 € 5,46% Rheingau-Taunus-Kreis 4.052 2,61% 42.134,72 € 372 1,33% 21.466,23 € 63.600,95 € 1,97% Wetteraukreis 7.134 4,60% 74.182,90 € 780 2,79% 45.009,83 € 119.192,72 € 3,69% Lkr.Gießen 4.189 2,70% 43.559,32 € 1097 3,92% 63.302,28 € 106.861,60 € 3,31% Lahn-Dill-Kreis 4.839 3,12% 50.318,34 € 972 3,48% 56.089,17 € 106.407,51 € 3,30% Lkr.Limburg-Weilburg 4.091 2,64% 42.540,26 € 757 2,71% 43.682,61 € 86.222,88 € 2,67% Lkr.Marburg-Biedenkopf 4.178 2,69% 43.444,93 € 774 2,77% 44.663,60 € 88.108,53 € 2,73% Vogelsbergkreis 2.273 1,46% 23.635,79 € 232 0,83% 13.387,54 € 37.023,33 € 1,15% Kassel, documenta-Stadt 5.101 3,29% 53.042,75 € 1219 4,36% 70.342,28 € 123.385,03 € 3,82% Lkr. Fulda 3.646 2,35% 37.912,93 € 556 1,99% 32.083,93 € 69.996,86 € 2,17% Lkr. Hersfeld-Rotenburg 2.728 1,76% 28.367,11 € 356 1,27% 20.542,95 € 48.910,05 € 1,52% Lkr.Kassel 4.992 3,22% 51.909,31 € 628 2,25% 36.238,68 € 88.147,99 € 2,73% Schwalm-Eder-Kreis 3976 2,56% 41.344,44 € 486 1,74% 28.044,58 € 69.389,02 € 2,15% Waldeck-Frankenberg 3578 2,31% 37.205,83 € 429 1,53% 24.755,40 € 61.961,24 € 1,92% Werra-Meißner-Kreis 2098 1,35% 21.816,05 € 438 1,57% 25.274,75 € 47.090,80 € 1,46% Sonderstatusstädte Dar. Rüsselsheim, Stadt 1877 1,21% 19.517,98 € 481 1,72% 27.756,06 € 47.274,04 € 1,46% Bad Homburg v.d. Höhe, Stadt 1483 0,96% 15.420,98 € 133 0,48% 7.674,75 € 23.095,73 € 0,72% Hanau, Brüder-Grimm- Stadt 2532 1,63% 26.329,00 € 624 2,23% 36.007,86 € 62.336,86 € 1,93% Gießen, Universitätsstadt 2005 1,29% 20.848,99 € 583 2,08% 33.641,96 € 54.490,95 € 1,69% Wetzlar, Stadt 1323 0,85% 13.757,22 € 394 1,41% 22.735,73 € 36.492,95 € 1,13% Marburg, Universitätsstadt 1643 1,06% 17.084,74 € 297 1,06% 17.138,36 € 34.223,09 € 1,06% Fulda, Stadt 1768 1,14% 18.384,55 € 334 1,19% 19.273,44 € 37.657,99 € 1,17% Gesamt 155.182 100,00% 1.613.660 € 27.964 100,00% 1.613.660 € 3.227.320 € 100,00% Berechnungsgrundlage: Insgesamt stehen für Hessen 3.227.320,- EUR zur Verfügung. Davon 50 % anteilig für Kinder unter drei Jahren und 50% anteilig für Kinder unter drei im SGB II-Bezug. Die Bevölkerungszahlen stammen aus Ende 2011 (Statistisches Landesamt, alle Personen u3) bzw. aus März 2012 (Bundesagentur, alle Personen u3 im SGB II-Bezug). Aufteilung der Landesmittel für die Bundesinitiative Frühe Hilfen in Hessen für das Jahr 2018
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1 Verwal tungsVereinbarung Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ‐ – nachstehend „Bund“ genannt – und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen ‐ nachstehend „Länder/Land“ genannt ‐ schließen folgende Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen (VV): fonds frühe hilfen (gem. § 3 absatz 4 des gesetzes zur Kooperation und information im Kinderschutz) über die bundesstiftung frühe hilfen 2 präambel Alle Kinder haben ein Recht auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen. Säuglinge und Kleinkinder sind besonders verletzlich und damit schutzbedürftig. Die ersten Lebensmona- te und -jahre sind von herausragender Bedeutung für die gesamte weitere Entwicklung des Kindes. Gerade in dieser Zeit ist es wichtig, (werdende) Eltern zu unterstützen, um die Eltern- Kind-Beziehung förderlich zu gestalten. Der Gesetzgeber hat zur V erwirklichung dieses Ziels in § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) festgelegt, dass der Bund einen auf Dauer angelegten Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien (mit Säuglingen und Kleinkindern von 0–3 Jahren) einrichtet. Der Bund sichert aufbauend auf den Ergebnissen der zuvor durchgeführten Bundesinitiative Frühe Hilfen damit bundesweit und nachhaltig vergleichbare und qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netz- werkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen. Im Hinblick auf ein bundesweit gleichwertiges Unterstützungsniveau werden Strukturen und Angebote der Frühen Hilfen in den Ländern und Kommunen gesichert, ergänzt und fortentwickelt, nicht aber substituiert. Der Fonds wird mittels einer nichtrechtsfähigen Stiftung des Privatrechts umgesetzt. Frühe Hilfen sind niedrigschwellige und freiwillige Angebote für Familien. Sie richten sich insbesondere an (werdende) Eltern und Familien, die aufgrund von unterschiedlichen psycho- sozialen Belastungen einen erhöhten Beratungs- und Unterstützungsbedarf haben, aber häufig nur schwer einen Zugang zu Unterstützungsangeboten finden. Hier haben sich vor allem nied- rigschwellige, familienaufsuchende Angebote wie beispielsweise von Familienhebammen und vergleichbar qualifizierten Fachkräften aus dem Gesundheitsbereich bewährt. Die Maßnah- men Früher Hilfen bewegen sich im Bereich der Primär- und Sekundärprävention. Die För - derung von Maßnahmen im tertiären Bereich (u. a. als Hilfen zur Erziehung) ist nicht Gegen- stand der Frühen Hilfen im Sinne dieser V erwaltungsvereinbarung. Fachkräfte in den Frühen Hilfen stärken die Entwicklung der Beziehungs- und Erziehungskompetenzen von Eltern und nehmen auch Gefahren für die Kinder rechtzeitig wahr und gestalten - unter Einbezug der Eltern – mit dem Jugendamt den Übergang zu den Hilfen, die weitergehende Unterstützung bieten und das Kindeswohl sichern. 3 Zur besseren V ersorgung von Familien mit psychosozialen Unterstützungsleistungen ist die V ernetzung unterschiedlicher Akteure aus den relevanten Leistungssystemen (Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Frühförderung, Schwangerschaftsberatung usw.) besonders wichtig. In Netzwerken Frühe Hilfen wird die Zusammenarbeit koordiniert, damit Familien frühzeitig Zugänge zum Hilfesystem erhalten sowie systematisch und entsprechend ihrem Un- terstützungsbedarf zu den lokalen Einrichtungen und Diensten weitervermittelt werden. Dazu kann auch die Gestaltung von Übergängen zu Anschlusshilfen gehören, um die bei Eltern und Kindern erzielten positiven Effekte Früher Hilfen aufrecht zu erhalten und die Entwicklungs- chancen der Kinder nachhaltig zu verbessern. Bundeszentrales Entwicklungsziel ist es, Frühe Hilfen zukünftig in ein auf Dauer angelegtes, integriertes V ersorgungssystem einzubetten. Der Fonds orientiert sich an den Prinzipien des vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen mit seinem Beirat entwickelten „Leitbild Frühe Hilfen“ 1. Die im Rahmen der Bundesinitiative Frü- he Hilfen von Bund, Ländern und Kommunen entwickelten Qualitätskriterien (wie zum Bei- spiel Kompetenzprofile und Empfehlungen) und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbeson- dere gewonnen durch die Begleitforschung des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen, bilden die Basis für Qualitätsentwicklung und Innovation in den Frühen Hilfen. Frühe Hilfen werden vor diesem Hintergrund gemeinsam von Bund, Ländern und Kommunen in einem fortlaufenden, empirisch basierten Qualitätsentwicklungsprozess weiterentwickelt. 1 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (Hrsg.) (2014): Leitbild Frühe Hilfen. Beitrag des NZFH-Beirates. Köln präambel 4 (1) Der Bund errichtet in Erfüllung der in der Präambel genannten Ziele eine nichtrechts- fähige Stiftung des Privatrechts, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. (2) Träger der Stiftung ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vertreten durch eine Geschäftsstelle. (3) Die Stiftung trägt den Namen „Bundesstiftung Frühe Hilfen“ . (4) Einzelheiten regelt die Satzung. rechtsform, träger, nameartiKel 1 5 artiKel 2 (1) Zweck der Stiftung ist es, die Aufgaben des § 3 Absatz 4 KKG umzusetzen. (2) Die Höhe der Finanzmittel richtet sich nach § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG i. V . m. dem jähr- lichen Haushaltsgesetz des Bundes. Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu ver- wenden (§ 7 BHO). Die Stiftungsmittel werden für Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 6 ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 eingesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen der V erwaltungsvereinba- rung über die Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen in ihrer letzten Fassung mit Ausnahme ihres Artikels 14 (Inkrafttreten und Laufzeit) fort. Für Aufwendungen der Geschäftsstelle (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6) stehen be- reits in 2017 nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 anteilig Mittel zur V erfügung. (3) Von Finanzmitteln, die von der Stiftung bis zum Abschluss eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, kann eine Rücklage gebildet werden, die im darauffolgenden Jahr zur V erfügung steht. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme bedarf der Zustimmung der Steuerungsgruppe. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträch- tigen. stiftungszwecK und -Vermögen artiKel 3 (1) Die Stiftung sichert die bundesweite Umsetzung der Frühen Hilfen. Sie unterstützt die Etablierung von Netzwerken Frühe Hilfen und die psychosoziale Unterstützung von Familien im Bereich Früher Hilfen im gesamten Bundesgebiet. Die Stiftungsmittel werden daher eingesetzt für 1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen, die Voraussetzung für die spezifischen Angebote im Bereich der Frühen Hilfen sind, 2. Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen, 3. Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen, 4. fachliche Koordinierung und Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwick- lung in den Ländern (vgl. Artikel 5 VV), 5. das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und bundeseinheitliche Maßnah- men der Qualitätssicherung und -entwicklung des NZFH (vgl. Artikel 8 VV), 6. Aufwendungen der Geschäftsstelle, die der V erwaltung und der Durchführung der Aufgaben der Stiftung dienen (vgl. Artikel 6 VV). (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden an fachlich abgesicherten und bun- deseinheitlichen Qualitätskriterien ausgerichtet, die durch die Qualitätssicherung und -entwicklung auf Bundes- und Landesebene nach Absatz 1 Nr. 4 bis 5 sowie durch Leistungsleitlinien konkretisiert werden. (3) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Maßnahmen sind ausschließlich solche, die nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben, und erfolgreiche modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut wurden und werden. leistungen 6 7 Kostentragung (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden aus dem Stiftungsvermögen Leistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanziert. Grundlage dafür ist ein jährlicher Wirtschaftsplan, der der Steuerungsgruppe zur Genehmigung vorzulegen ist. (2) Das Stiftungsvermögen wird ab dem 1. Januar 2018 wie folgt verwendet: 1. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 werden 44.120.000 Euro p. a. zur V erfügung gestellt, 2. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 werden 2.880.000 Euro p. a. zur V erfügung gestellt, 3. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden 3.700.000 Euro p. a. zur V erfügung gestellt, 4. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 werden 300.000 Euro p. a. für Aufwendungen der Geschäftsstelle zur V erfügung gestellt. Darüber hinaus stehen der Stiftung in 2017 anteilige Kosten für die Geschäftsstelle in Höhe von 70.000 € zur V erfügung. Der Übergang von der Bundesinitiative Frühe Hil- fen zur Bundesstiftung erfolgt abrechnungstechnisch zum 1. Januar 2018. (3) Im Jahr 2018 gilt der V erteilschlüssel für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 entsprechend Tabelle I. Die dem V erteilschlüssel zugrunde liegenden Daten werden in einem dreijährigen Turnus erstmals für das Jahr 2019 aktualisiert. Durch einen Beschluss der Steuerungsgruppe wird Tabelle I entsprechend angepasst. Die Mittelverteilung für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 gilt entsprechend Tabelle II. Tabellen I und II sind Bestandteil der VV . Ab dem 1. Januar 2019 kann die V erteilung der Mittel für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 nach einem alternativen V erteilschlüssel erfolgen. Dieser setzt einen Beschluss der JFMK im Einvernehmen mit dem Bund voraus. Auf dieser Basis beschließt die Steuerungsgruppe die Anpassung der Tabelle I, die damit Bestand- teil der VV wird. Der V erteilschlüssel berücksichtigt die spezifische Zielgruppe im Be- reich der Frühe Hilfen (vgl. Präambel der VV). Solange kein alternativer V erteilschlüs- sel beschlossen wurde, gilt der bisherige V erteilschlüssel fort. (4) Die V erwendung der Mittel erfolgt entsprechend dem Zweck der Stiftung und gemäß den Leistungsanforderungen nach Artikel 3. Auf das Erhebungsrecht des Bundesrech- nungshofes gemäß § 91 BHO wird verwiesen. artiKel 4 artiKel 5 (1) Zentrale Aufgabe der Koordinierungsstellen der Länder ist die Koordinierung und Begleitung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen gilt das Haushaltsrecht des jeweiligen Landes. Die Länder ermöglichen landesintern eine flächendeckende Partizipation der kommunalen Gebietskörperschaften. (2) Die Koordinierungsstellen tragen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in den Frühen Hilfen bei. Zur Sicherung eines bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards arbeiten sie verbindlich mit dem NZFH zusammen und unterstützen dessen Aufga- benerfüllung. Hierzu stellen sie dem NFZH entsprechende Daten zu Maßnahmen im Land zur V erfügung. (3) Die Länder stellen zur Wahrung von Ziel und Zweck der Stiftung den länderübergrei- fenden Austausch sicher (vgl. Artikel 8 Absatz 2 Nr. 3). (4) Die Länder legen zur Erreichung der in der Präambel genannten Ziele und des Stif- tungszwecks ihre länderspezifischen Gesamtkonzepte vor. Diese werden entsprechend den Entwicklungen in den Ländern und auf der Grundlage des wissenschaftlichen Berichtes des NZFH alle drei Jahre beginnend mit dem 30. Juni 2021 mit Wirkung für den 1. Januar des Folgejahres fortgeschrieben. Koordinierung in den ländern 8 9 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stiftungs- verwaltung) verwaltet das Stiftungsvermögen als Sondervermögen. Hierzu richtet die Stiftungsverwaltung eine Geschäftsstelle ein. (2) Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, das Stiftungsvermögen zu verwalten und die Leis- tungen nach Maßgabe der Satzung, der Leistungsleitlinien sowie der Beschlüsse der Steuerungsgruppe auf der Grundlage des jährlichen Wirtschaftsplanes zu erbringen. Darüber hinaus wird sie prüfen, ob die Maßnahmen den Anforderungen gemäß Arti- kel 3 entsprechen, sowie ob eine V erwendung von Stiftungsmitteln für Maßnahmen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder erfolgt ist. Hierzu übersenden die Län- der der Geschäftsstelle innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres einen qualifizierten zahlenmäßigen Nachweis über die V erwendung der Mittel. Der Nachweis umfasst eine zahlenmäßige Übersicht über die Leistungen gemäß Artikel 3 und ergänzende Erläuterungen zu den einzelnen Kostenpositionen. Bei nicht zweckentsprechender V erwendung von Stiftungsmitteln nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 fordert die Geschäftsstelle die ausgezahlten Mittel nebst Zinsen zurück. (3) Die jährlichen Zahlungen an die Länder durch die Geschäftsstelle erfolgen auf der Grundlage der Gesamtkonzepte und einer jährlich zu Beginn des Jahres zu aktualisie- renden zahlenmäßigen Übersicht über die geplanten Leistungen. Die Zahlungen an die Länder erfolgen bedarfsgerecht. (4) Einzelheiten regelt die Satzung. geschäftsstelleartiKel 6 artiKel 7 10 (1) Die Steuerungsgruppe nimmt die Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Stiftung wahr. (2) Einzelheiten regelt die Satzung. steuerungsgruppe 11 (1) Die Stiftung unterhält zur Unterstützung der Sicherstellung des Stiftungszweckes ein Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). Dieses steht in der Trägerschaft der Bun- deszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Die BZgA kooperiert hinsichtlich des NZFH in den Bereichen Forschung und Qualitätsentwicklung der Frühen Hilfen mit dem Deutschen Jugendinstitut e. V . (DJI). (2) Zu den Aufgaben des NZFH gehören insbesondere: 1. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 durch deren Begleitung und Evaluierung, 2. Entwicklung und modellhafte Erprobung von innovativen Ansätzen in den Frühen Hilfen zur Schließung von V ersorgungslücken und Weiterentwicklung von Angeboten, 3. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks in enger Kooperation mit den Landeskoordinierungsstellen durch Dauerbeobachtungen, Transfer in die Praxis, Koordination des länderübergreifen- den Austausches mit den Ländern und den kommunalen Gebietskörperschaften sowie durch Öffentlichkeitsarbeit. Damit stellt die Stiftung auch sicher, dass ein bundesweit einheitliches Qualitätsniveau im Bereich Früher Hilfen im Sinne der Präambel gewährleistet wird. (3) Das NZFH veröffentlicht alle drei Jahre beginnend mit dem 31. Dezember 2020 einen wissenschaftlichen Bericht unter Berücksichtigung von § 7 BHO. Dabei werden die Erfahrungen aus den Ländern durch Berichte aus den Koordinierungsstellen sowie Erfahrungen aus den Kommunen miteinbezogen. Auf dieser Grundlage kann die Steu- erungsgruppe inhaltliche Anpassungen der Leistungsleitlinien vornehmen. (4) Die Länder stellen sicher, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die notwendi- gen Daten zu den geförderten Maßnahmen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 VV) für die Begleitung bereitstellen. Die konkreten Erhebungsgegenstände und V erfahren der Datenerhebung werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Steuerungsgruppe festgelegt. Qualitätssicherung und -entwicKlung, nationales zentrum frühe hilfenartiKel 8 12 artiKel 9 (1) Zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung und der Arbeit des NZFH wird beim NZFH ein Beirat eingerichtet. (2) An den Sitzungen des Beirates können auch die Mitglieder der Steuerungsgruppe und der Geschäftsstelle teilnehmen. beirat beim nzfh Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. rechnungsprüfungartiKel 10 artiKel 11 Kündigung 13 (1) Jedes Land ist berechtigt, durch schriftliche Kündigung den Austritt aus dieser V erein- barung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende des Kalender- jahres. Die Laufzeiten mit den anderen Ländern bleiben davon unberührt. Dem Bund steht ebenso ein Kündigungsrecht nach Satz 1 mit der Frist nach Satz 2 zu. § 3 Absatz 4 KKG bleibt unberührt. (2) Wird die V ereinbarung vom Bund oder von allen Ländern gekündigt, erlischt die V er- einbarung mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Mit Erlöschen der V ereinbarung wird die Stiftung beendet. Das V ermögen der Stiftung fällt an den Errichter der Stif- tung zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 Absatz 4 KKG ge- nannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat. Die Abwicklung der Stiftung erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (3) Kündigt eine V ertragspartei die V ereinbarung, dürfen die bis zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Kündigung erhaltenen Daten von ihr weiterhin genutzt werden. Sie erhält ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung keine Aktualisierungen und Ergänzungen der Daten mehr. 14 inKrafttreten (1) Diese V ereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2018 gelten parallel dazu die Regelungen der V erwaltungsvereinbarung über die Bun- desinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen in ihrer letzten Fassung mit Ausnahme ihres Artikels 14 (Inkrafttreten und Laufzeit) fort. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser V ereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die V ereinba- rungspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung am ehesten entspricht. (3) Änderungen und Ergänzungen dieser V ereinbarung erfolgen einvernehmlich und bedürfen der Schriftform. artiKel 12 Bundesland Nach Königsteiner Schlüssel 2012 1 Unter 3-Jährige im SGB II Leistungsbezug 2 Unter 3-Jährige 3 Verteilerschlüssel* v. H. Anteil von 44,12 Mio Euro (in Euro) Anzahl in 2010 v. H. Anteil von 44,12 Mio Euro (in Euro) Anzahl in 2010 v. H. Anteil von 44,12 Mio Euro (in Euro) 1/3 nach Königsteiner Schlüssel 2012 1/3 unter 3- Jährige im SGB II Leistungsbezug 1/3 unter 3-Jährige Summe in Euro Anteil von 100 % BW 1.293.143 5.705.347 30.840 7,7 3.376.313 272.282 13,4 5.930.667 1.901.782 1.125.438 1.976.889 5.004.109 11,3 BY 1.522.505 6.717.292 32.086 8,0 3.512.723 315.259 15,6 6.866.764 2.239.097 1.170.908 2.288.921 5.698.926 12,9 BE 507.477 2.238.989 35.246 8,7 3.858.674 97.433 4,8 2.122.221 746.330 1.286.225 707.407 2.739.961 6,2 BB 307.156 1.355.172 15.433 3,8 1.689.580 56.299 2,8 1.226.268 451.724 563.193 408.756 1.423.673 3,2 HB 93.354 411.878 5.791 1,4 633.989 16.649 0,8 362.638 137.293 211.330 120.879 469.502 1,1 HH 255.023 1.125.161 11.915 3,0 1.304.435 50.907 2,5 1.108.823 375.054 434.812 369.608 1.179.473 2,7 HE 730.187 3.221.585 28.324 7,0 3.100.865 154.238 7,6 3.359.510 1.073.862 1.033.622 1.119.837 3.227.320 7,3 MV 206.015 908.938 12.338 3,1 1.350.744 39.449 1,9 859.252 302.979 450.248 286.417 1.039.645 2,4 NI 940.134 4.147.871 37.251 9,2 4.078.179 190.245 9,4 4.143.791 1.382.624 1.359.393 1.381.264 4.123.280 9,3 NW 2.121.997 9.362.251 100.828 25,0 11.038.485 442.369 21,8 9.635.390 3.120.750 3.679.495 3.211.797 10.012.042 22,7 RP 480.847 2.121.497 16.129 4,0 1.765.777 94.678 4,7 2.062.214 707.166 588.592 687.405 1.983.162 4,5 SL 122.715 541.419 4.753 1,2 520.351 21.151 1,0 460.697 180.473 173.450 153.566 507.489 1,2 SN 514.393 2.269.502 27.387 6,8 2.998.284 103.595 5,1 2.256.438 756.501 999.428 752.146 2.508.075 5,7 ST 290.793 1.282.979 17.328 4,3 1.897.041 52.141 2,6 1.135.701 427.660 632.347 378.567 1.438.574 3,3 SH 336.391 1.484.157 14.076 3,5 1.541.017 67.179 3,3 1.463.249 494.719 513.672 487.750 1.496.141 3,4 TH 277.870 1.225.962 13.277 3,3 1.453.544 51.713 2,6 1.126.378 408.654 484.515 375.459 1.268.628 2,9 Summe 10.000.000 44.120.000 403.002 100,0 44.120.000 2.025.587 100,0 44.120.000 14.706.667 14.706.667 14.706.667 44.120.000 100,0 erläuterungen zur tabelle i: 1 dem Königsteiner schlüssel für das haushaltsjahr 2012 liegen das steuer- aufkommen im Jahr 2010 und die bevölkerungszahl von 2010 zugrunde. (Quelle: bundesanzeiger nr. 178 vom 25. november 2011) 2 bestand an Personen in bedarfs- gemeinschaften im Alter von unter 3 Jahren; Jahresdurchschnitt 2010. (Quelle: bundesagentur für Arbeit) 3 Anzahl der Kinder unter 3 Jahren in den jeweiligen ländern auf der grund- lage der geburtenzahlen der Jahre 2008/2009/2010. (Quelle: statistik der geburten – genesis online datenbank; statistisches bundesamt) * Verteilung der bundesmittel auf die länder, nach Vorwegabzug der Kosten für die Koordinierungsaufgaben des bundes und der länder, jeweils zu 1/3 nach dem Königsteiner schlüssel, den unter 3-Jährigen im sgb ii leistungsbezug und der Anzahl der unter 3-Jährigen (vgl. JfMK-beschluss vom 1. Juni 2012, JfMK-beschluss vom 18./19. Mai 2017 15 anlagen zur Verwal tungsVereinbarung geringfügige Änderungen sind auf rundungsdifferenzen zurückzuführen. tabelle i Aufteilung der leistungen nA ch § 3 Abs. 4 des gesetzes zur KooPerAtion und inforMAtion iM Kinderschutz (KKg) fonds frühe hilfen über die bundesstiftung frühe hilfen 16 tabelle ii KoordinierungsKosten der lÄnder geMÄss ArtiKel 5 AbsAtz 1 Basiskosten (Sockelbetrag) für die Landeskoordinierungsstellen Länder nach Einwohnern (EW) in Mio. gerundet am 31.12. 2010 1. Kleine Länder (unter 3 Mio. EW) 120.000 Euro HB 0.66 SL 1.02 MV 1.64 HH 1.79 TH 2.23 ST 2.33 BB 2.50 SH 2.83 Zwischensumme: 960.000 Euro 2. Mittlere Länder (ab 3 Mio. EW – unter 6 Mio. EW) 180.000 Euro BE 3.46 RP 4.00 SN 4.15 Zwischensumme: 540.000 Euro 3. Große Länder I (ab 6 Mio. EW – unter 10 Mio. EW) 240.000 Euro HE 6.07 NI 7.92 Zwischensumme: 480.000 Euro 4. Große Länder II (ab 10 Mio. EW) 300.000 Euro BW 10.76 BY 12.54 NW 17.84 Zwischensumme: 900.000 Euro Gesamtsumme der Koordinierungskosten der Länder: 2.880.000 Euro / Jahr anlagen zur Verwal tungsVereinbarung fonds frühe hilfen über die bundesstiftung frühe hilfen
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0353
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00