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2017/0353

Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 'Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen' (StNr. 3140 kw GVPl.)

Magistratsvorlage 07.11.2017

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275 Zeichen

Punkt 17: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 
"Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.) 
 (V-Nr. 2017/0353) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

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5267 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV  
 
Amt: Jugendamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
  
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.1 10.2 
IV 20 
V 51 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0353 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
469 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 367550 
Kostenstelle:  051-006-1020 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3675-50 Sachkonto: 4861310 
 
Betreff: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 
"Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.) 
 
Vorlage vom: 07.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Verlängerung der Maßnahme Koordinierungsstelle "Netzwerke frühe Hilfen und 
Familienhebammen" (0,77 VZÄ, besetzt mit 29,5 Wochenstunden) erfolgt vorbehaltlich des 
Bescheides des RP Kassel über die Bewilligung der Mittel aus den Fonds zur Sicherstellung 
der Netzwerke Frühen und der psychosozialen Unterstützung von Familien bis zum 
31.12.2018. 
2. Aus den Bundesmitteln in Höhe von derzeit 99.362,73Euro werden alle aus dem Projekt 
generierten Kosten (Personal - wie Sachkosten) in voller Höhe gedeckt.

- 3 - 
 
Anlagen: Bundesstiftung_Verwaltungsvereinbarung  
Aufteilung Mittel 2018  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  07.11.2017  
 
Die Stelle der Netzwerkkoordination „Frühe Hilfen“ im Jugen damt wird aktuell durch 
Bundesmittel in Höhe von rund 99.000 Euro zu 100% finanziert. Hierfür wurde im 
Stellenplan 2015 die Stelle Nr. 3140 geschaffen, die mit einem kw -Vermerk versehen und für 
den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2017 befristet ist.  
 
Die Koordinationsstelle des Netzwerks Frühe Hilfen der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat 
sich im Laufe der letzten drei Jahre als Anlaufstelle sowohl für (werdende) Eltern als auch für 
Fachkräfte  etabliert. Als Vertreterin des Fachbereichs Frühe Hilfen im Kontak t zu 
Darmstädter Familien und allen familienrelevanten Berufsgruppen ist es erforderlich gut über 
den Zweck und die Zielsetzung der vorhandenen Angebote in Darmstadt zu informieren bzw. 
dass die Netzwerkpartner befähigt werden, entsprechende Informationen weiterzugeben und 
an passende Stellen vermitteln können. Den Eltern soll somit ein niedrigschwelliger, 
adressatengerechter Zugang zu Informationen, Beratung und Hilfen ermöglicht werden.  
 
Zwischenzeitlich ist das Fachfeld Frühe Hilfen  bundesweit etabliert und auch gesetzlich im 
Bundeskinderschutzgesetz fest verankert. Die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der 
Angebotsstruktur steht weiterhin in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Fokus, es geht 
um den Ausbau und die Sicherstellun g von Präventionsmaßnahmen, mit dem Ziel, Eltern in 
ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und damit Entwicklungschancen von Kindern zu 
verbessern (§ 1 Abs. 3 KKG, Art. 6 Abs. 2 GG ).  
 
Für diese Aufgabe ist ein vernetztes Unterstützungssystem, das aufei nander abgestimmt ist 
und verbindlich zusammen arbeitet die Basis. Im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes 
(Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) geht es zukünftig um 
die Koordinierung, den Erhalt und den Ausbau des Netzwerks Frühe Hilfen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
In den vergangenen 3 Jahren konnten bereits 77 Familien durch den Einsatz der von uns 
vermittelten Familienhebammen und Familien -, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen 
begleitet und unterstützt werde n. Die Fachkräfte werden im Rahmen der Bundesinitiative 
Frühe Hilfen finanziert, das Controlling (Haushaltsplanung, Mittelbeantragung und -
verwaltung, Steuerung) der Mittel obliegt der Koordinationsstelle in Eigenverantwortung.  
 
Auf Hessenebene findet ein  regelmäßiger fachspezifischer Austausch mit der 
Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen vom Hessischem Ministerium für Soziales und 
Integration und den 32 anderen Netzwerkkoordinationsstellen statt, mit dem Ziel das 
Qualitätsmanagement in den Frühen Hilfe n weiterzuentwickeln.

Nach Aktualisierung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern  
(siehe Anlage) wurde festgeschrieben, dass die Bundesmittel bis zum 31.12.2018 zur 
weiteren Finanzierung zur Verfügung stehen.  
 
In ihrer Funktion vert ritt die Koordinationsstelle das Netzwerk der Frühen Hilfen Darmstadt 
sowohl auf Landes - als auch Bundesebene und fungiert als Ansprechperson.  
 
Um die nahtlose Weiterführung der erfolgreichen Arbeit sicherzustellen, ist es notwendig,  
der Verlängerung des Projektes einer Koordinierungsstelle „Netzwerke Frühe Hilfen und 
Familienhebammen“ zunächst bis zum 31.12.2018  zuzustimmen.  
 
Darmstadt, 07.11.2017 
51 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

2017/0353

5185 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV  
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
  
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0353 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 367550 
Kostenstelle:  051-006-1020 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3675-50 Sachkonto: 4861310 
 
Betreff: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 
"Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.) 
 
Vorlage vom: 07.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Verlängerung der Maßnahme Koordinierungsstelle "Netzwerke frühe Hilfen und 
Familienhebammen" (0,77 VZÄ, besetzt mit 29,5 Wochenstunden) erfolgt vorbehaltlich des 
Bescheides des RP Kassel über die Bewilligung der Mittel aus den Fonds zur Sicherstellung 
der Netzwerke Frühen und der psychosozialen Unterstützung von Familien bis zum 
31.12.2018. 
2. Aus den Bundesmitteln in Höhe von derzeit 99.362 ,73Euro werden alle aus dem Projekt 
generierten Kosten (Personal - wie Sachkosten) in voller Höhe gedeckt.  
 
 
Anlagen: Bundesstiftung_Verwaltungsvereinbarung  
Aufteilung Mittel 2018

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  07.11.2017 
 
Die Stelle der Netzwerkkoordination „Frühe Hilfen“ im Jugen damt wird aktuell durch 
Bundesmittel in Höhe von rund 99.000 Euro zu 100% finanziert. Hierfür wurde im 
Stellenplan 2015 die Stelle Nr. 3140 geschaffen, die mit einem kw -Vermerk versehen und für 
den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2017 befristet ist.  
 
Die Koordinationsstelle des Netzwerks Frühe Hilfen der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat 
sich im Laufe der letzten drei Jahre als Anlaufstelle sowohl für (werdende) Eltern als auch für 
Fachkräfte  etabliert. Als Vertreterin des Fachbereichs Frühe Hilfen im Kontak t zu 
Darmstädter Familien und allen familienrelevanten Berufsgruppen ist es erforderlich gut über 
den Zweck und die Zielsetzung der vorhandenen Angebote in Darmstadt zu informieren bzw. 
dass die Netzwerkpartner befähigt werden, entsprechende Informationen weiterzugeben und 
an passende Stellen vermitteln können. Den Eltern soll somit ein niedrigschwelliger, 
adressatengerechter Zugang zu Informationen, Beratung und Hilfen ermöglicht werden.  
 
Zwischenzeitlich ist das Fachfeld Frühe Hilfen  bundesweit etabliert und auch gesetzlich im 
Bundeskinderschutzgesetz fest verankert. Die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der 
Angebotsstruktur steht weiterhin in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Fokus, es geht 
um den Ausbau und die Sicherstellung von Präventionsmaßn ahmen, mit dem Ziel, Eltern in 
ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und damit Entwicklungschancen von Kindern zu 
verbessern (§ 1 Abs. 3 KKG, Art. 6 Abs. 2 GG ).  
 
Für diese Aufgabe ist ein vernetztes Unterstützungssystem, das aufeinander abgestimmt ist  
und verbindlich zusammen arbeitet die Basis. Im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes 
(Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) geht es zukünftig um 
die Koordinierung, den Erhalt und den Ausbau des Netzwerks Frühe Hilfen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
In den vergangenen 3 Jahren konnten bereits 77 Familien durch den Einsatz der von uns 
vermittelten Familienhebammen und Familien -, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen 
begleitet und unterstützt werden. Die Fachkräfte wer den im Rahmen der Bundesinitiative 
Frühe Hilfen finanziert, das Controlling (Haushaltsplanung, Mittelbeantragung und -
verwaltung, Steuerung) der Mittel obliegt der Koordinationsstelle in Eigenverantwortung.  
 
Auf Hessenebene findet ein regelmäßiger fachspe zifischer Austausch mit der 
Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen vom Hessischem Ministerium für Soziales und 
Integration und den 32 anderen Netzwerkkoordinationsstellen statt, mit dem Ziel das 
Qualitätsmanagement in den Frühen Hilfen weiterzuentwickeln.

- 4 - 
Nach Aktualisierung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern  
(siehe Anlage) wurde festgeschrieben, dass die Bundesmittel bis zum 31.12.2018 zur 
weiteren Finanzierung zur Verfügung stehen.  
 
In ihrer Funktion vertritt die Koordinationsstelle das Netzwerk der Frühen Hilfen Darmstadt 
sowohl auf Landes - als auch Bundesebene und fungiert als Ansprechperson.  
 
Um die nahtlose Weiterführung der erfolgreichen Arbeit sicherzustellen, ist es notwendig,   
der Verlängerung des Projektes einer Koordinierungsstelle „Netzwerke Frühe Hilfen und 
Familienhebammen“ zunächst bis zum 31.12.2018  zuzustimmen.  
 
Darmstadt, 07.11.2017 
51 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

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275 Zeichen

Punkt 33: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 
"Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.) 
 (V-Nr. 2017/0353) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 6

234 Zeichen

Punkt 51: Befristete Verlängerung der Laufzeit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle 
"Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen" (StNr. 3140 kw GVPl.) 
 (V-Nr. 2017/0353) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Stimmenthaltung: AfD

anlage 2

3829 Zeichen

Landkreise, kreisfreie 
Städte und 
Sonderstatusstädte
Anteil der unter drei 
Jährigen 
Anteil der unter drei 
Jährigen in Prozent %
Anteil der unter drei Jährigen 
in Euro Verteilungsschlüssel 
50% der Gesamtbetrages
Anteil der unter drei 
Jährigen im SGB II-
Leistungsbezug
Anteil der unter drei 
Jährigen im SGB II-
Leistungsbezug in 
Prozent %
Anteil der unter drei Jährigen 
im Leistungsbezug in Euro, 
Verteilungsschlüssel 50% der 
Gesamtbetrages
Gesamtsumme in 
Euro
Gesamtsumme in 
Prozent %
Darmstadt, 
Wissenschaftsstadt 4.328 2,79% 45.004,71 € 942 3,37% 54.358,02 € 99.362,73 € 3,08%
Frankfurt am Main, Stadt 21.578 13,90% 224.378,83 € 4729 16,91% 272.886,50 € 497.265,33 € 15,41%
Offenbach am Main, Stadt
3.886 2,50% 40.408,57 € 1131 4,04% 65.264,25 € 105.672,82 € 3,27%
Wiesbaden, 
Landeshauptstadt 8.257 5,32% 85.860,41 € 1985 7,10% 114.544,24 € 200.404,65 € 6,21%
Lkr. Bergstraße 6.131 3,95% 63.753,20 € 697 2,49% 40.220,32 € 103.973,52 € 3,22%
Lkr. Darmstadt-Dieburg 7.262 4,68% 75.513,91 € 916 3,28% 52.857,69 € 128.371,60 € 3,98%
Lkr. Groß-Gerau 5.237 3,37% 54.456,94 € 1343 4,80% 77.497,69 € 131.954,63 € 4,09%
Hochtaunuskreis 4.525 2,92% 47.053,21 € 547 1,96% 31.564,58 € 78.617,80 € 2,44%
Main-Kinzig-Kreis 7.190 4,63% 74.765,21 € 1422 5,09% 82.056,38 € 156.821,59 € 4,86%
Main-Taunus-Kreis 6.255 4,03% 65.042,62 € 543 1,94% 31.333,76 € 96.376,38 € 2,99%
Odenwaldkreis 2.139 1,38% 22.242,39 € 316 1,13% 18.234,75 € 40.477,14 € 1,25%
Lkr. Offenbach 8.888 5,73% 92.421,87 € 1451 5,19% 83.729,82 € 176.151,69 € 5,46%
Rheingau-Taunus-Kreis 4.052 2,61% 42.134,72 € 372 1,33% 21.466,23 € 63.600,95 € 1,97%
Wetteraukreis 7.134 4,60% 74.182,90 € 780 2,79% 45.009,83 € 119.192,72 € 3,69%
Lkr.Gießen 4.189 2,70% 43.559,32 € 1097 3,92% 63.302,28 € 106.861,60 € 3,31%
Lahn-Dill-Kreis 4.839 3,12% 50.318,34 € 972 3,48% 56.089,17 € 106.407,51 € 3,30%
Lkr.Limburg-Weilburg 4.091 2,64% 42.540,26 € 757 2,71% 43.682,61 € 86.222,88 € 2,67%
Lkr.Marburg-Biedenkopf 4.178 2,69% 43.444,93 € 774 2,77% 44.663,60 € 88.108,53 € 2,73%
Vogelsbergkreis 2.273 1,46% 23.635,79 € 232 0,83% 13.387,54 € 37.023,33 € 1,15%
Kassel, documenta-Stadt 5.101 3,29% 53.042,75 € 1219 4,36% 70.342,28 € 123.385,03 € 3,82%
Lkr. Fulda 3.646 2,35% 37.912,93 € 556 1,99% 32.083,93 € 69.996,86 € 2,17%
Lkr. Hersfeld-Rotenburg 2.728 1,76% 28.367,11 € 356 1,27% 20.542,95 € 48.910,05 € 1,52%
Lkr.Kassel 4.992 3,22% 51.909,31 € 628 2,25% 36.238,68 € 88.147,99 € 2,73%
Schwalm-Eder-Kreis 3976 2,56% 41.344,44 € 486 1,74% 28.044,58 € 69.389,02 € 2,15%
Waldeck-Frankenberg 3578 2,31% 37.205,83 € 429 1,53% 24.755,40 € 61.961,24 € 1,92%
Werra-Meißner-Kreis 2098 1,35% 21.816,05 € 438 1,57% 25.274,75 € 47.090,80 € 1,46%
Sonderstatusstädte
Dar. Rüsselsheim, Stadt 1877 1,21% 19.517,98 € 481 1,72% 27.756,06 € 47.274,04 € 1,46%
Bad Homburg  v.d. Höhe, 
Stadt 1483 0,96% 15.420,98 € 133 0,48% 7.674,75 € 23.095,73 € 0,72%
Hanau, Brüder-Grimm-
Stadt 2532 1,63% 26.329,00 € 624 2,23% 36.007,86 € 62.336,86 € 1,93%
Gießen, Universitätsstadt 2005 1,29% 20.848,99 € 583 2,08% 33.641,96 € 54.490,95 € 1,69%
Wetzlar, Stadt 1323 0,85% 13.757,22 € 394 1,41% 22.735,73 € 36.492,95 € 1,13%
Marburg, Universitätsstadt
1643 1,06% 17.084,74 € 297 1,06% 17.138,36 € 34.223,09 € 1,06%
Fulda, Stadt 1768 1,14% 18.384,55 € 334 1,19% 19.273,44 € 37.657,99 € 1,17%
Gesamt 155.182 100,00% 1.613.660 € 27.964 100,00% 1.613.660 € 3.227.320 € 100,00%
Berechnungsgrundlage: Insgesamt stehen für Hessen 3.227.320,- EUR zur Verfügung. Davon 50 % anteilig für Kinder unter drei Jahren und 50% anteilig für Kinder unter drei im SGB II-Bezug. Die Bevölkerungszahlen stammen aus Ende 
2011 (Statistisches Landesamt, alle Personen u3) bzw. aus März 2012 (Bundesagentur, alle Personen u3 im SGB II-Bezug).
Aufteilung der Landesmittel für die Bundesinitiative Frühe Hilfen in Hessen für das Jahr 2018

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22874 Zeichen

1
Verwal tungsVereinbarung
Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
‐  – nachstehend „Bund“ genannt –
und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
‐ nachstehend „Länder/Land“ genannt ‐
schließen folgende Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen (VV):
fonds frühe hilfen
(gem. § 3 absatz 4 des gesetzes zur Kooperation und information im Kinderschutz)
über die 
bundesstiftung frühe hilfen

2
 
präambel
Alle Kinder haben ein Recht auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen. Säuglinge und 
Kleinkinder sind besonders verletzlich und damit schutzbedürftig. Die ersten Lebensmona-
te und -jahre sind von herausragender Bedeutung für die gesamte weitere Entwicklung des 
Kindes. Gerade in dieser Zeit ist es wichtig, (werdende) Eltern zu unterstützen, um die Eltern-
Kind-Beziehung förderlich zu gestalten.
Der Gesetzgeber hat zur V erwirklichung dieses Ziels in § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation 
und Information im Kinderschutz (KKG) festgelegt, dass der Bund einen auf Dauer angelegten 
Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung 
von Familien (mit Säuglingen und Kleinkindern von 0–3 Jahren) einrichtet. Der Bund sichert 
aufbauend auf den Ergebnissen der zuvor durchgeführten Bundesinitiative Frühe Hilfen damit 
bundesweit und nachhaltig vergleichbare und qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netz-
werkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen. Im Hinblick auf ein bundesweit gleichwertiges 
Unterstützungsniveau werden Strukturen und Angebote der Frühen Hilfen in den Ländern 
und Kommunen gesichert, ergänzt und fortentwickelt, nicht aber substituiert. Der Fonds wird 
mittels einer nichtrechtsfähigen Stiftung des Privatrechts umgesetzt. 
Frühe Hilfen sind niedrigschwellige und freiwillige Angebote für Familien. Sie richten sich 
insbesondere an (werdende) Eltern und Familien, die aufgrund von unterschiedlichen psycho-
sozialen Belastungen einen erhöhten Beratungs- und Unterstützungsbedarf haben, aber häufig 
nur schwer einen Zugang zu Unterstützungsangeboten finden. Hier haben sich vor allem nied-
rigschwellige, familienaufsuchende Angebote wie beispielsweise von Familienhebammen und 
vergleichbar qualifizierten Fachkräften aus dem Gesundheitsbereich bewährt. Die Maßnah-
men Früher Hilfen bewegen sich im Bereich der Primär- und Sekundärprävention. Die För -
derung von Maßnahmen im tertiären Bereich (u. a. als Hilfen zur Erziehung) ist nicht Gegen-
stand der Frühen Hilfen im Sinne dieser V erwaltungsvereinbarung. Fachkräfte in den Frühen 
Hilfen stärken die Entwicklung der Beziehungs- und Erziehungskompetenzen von Eltern und 
nehmen auch Gefahren für die Kinder rechtzeitig wahr und gestalten - unter Einbezug der 
Eltern – mit dem Jugendamt den Übergang zu den Hilfen, die weitergehende Unterstützung 
bieten und das Kindeswohl sichern.

3
Zur besseren V ersorgung von Familien mit psychosozialen Unterstützungsleistungen ist die 
V ernetzung unterschiedlicher Akteure aus den relevanten Leistungssystemen (Kinder- und 
Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Frühförderung, Schwangerschaftsberatung usw.) besonders 
wichtig. In Netzwerken Frühe Hilfen wird die Zusammenarbeit koordiniert, damit Familien 
frühzeitig Zugänge zum Hilfesystem erhalten sowie systematisch und entsprechend ihrem Un-
terstützungsbedarf zu den lokalen Einrichtungen und Diensten weitervermittelt werden. Dazu 
kann auch die Gestaltung von Übergängen zu Anschlusshilfen gehören, um die bei Eltern und 
Kindern erzielten positiven Effekte Früher Hilfen aufrecht zu erhalten und die Entwicklungs-
chancen der Kinder nachhaltig zu verbessern. Bundeszentrales Entwicklungsziel ist es, Frühe 
Hilfen zukünftig in ein auf Dauer angelegtes, integriertes V ersorgungssystem einzubetten.
Der Fonds orientiert sich an den Prinzipien des vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen mit 
seinem Beirat entwickelten „Leitbild Frühe Hilfen“
1. Die im Rahmen der Bundesinitiative Frü-
he Hilfen von Bund, Ländern und Kommunen entwickelten Qualitätskriterien (wie zum Bei-
spiel Kompetenzprofile und Empfehlungen) und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbeson-
dere gewonnen durch die Begleitforschung des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen, bilden die 
Basis für Qualitätsentwicklung und Innovation in den Frühen Hilfen. Frühe Hilfen werden vor 
diesem Hintergrund gemeinsam von Bund, Ländern und Kommunen in einem fortlaufenden, 
empirisch basierten Qualitätsentwicklungsprozess weiterentwickelt. 
1  Nationales Zentrum Frühe Hilfen 
(Hrsg.) (2014): Leitbild Frühe  
Hilfen. Beitrag des NZFH-Beirates. 
Köln
 
präambel

4
(1) Der Bund errichtet in Erfüllung der in der Präambel genannten Ziele eine nichtrechts-
fähige Stiftung des Privatrechts, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts 
entspricht.  
(2) Träger der Stiftung ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und  
Jugend, vertreten durch eine Geschäftsstelle. 
(3) Die Stiftung trägt den Namen „Bundesstiftung Frühe Hilfen“ . 
(4) Einzelheiten regelt die Satzung.
rechtsform, träger, nameartiKel 1

5
artiKel 2
(1) Zweck der Stiftung ist es, die Aufgaben des § 3 Absatz 4 KKG umzusetzen. 
(2) Die Höhe der Finanzmittel richtet sich nach § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG i. V . m. dem jähr-
lichen Haushaltsgesetz des Bundes. Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu ver-
wenden (§ 7 BHO). Die Stiftungsmittel werden für Leistungen nach Artikel 3 Absatz 
1 Satz 3 Nr. 1 bis 6 ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 
eingesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen der V erwaltungsvereinba-
rung über die Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen in 
ihrer letzten Fassung mit Ausnahme ihres Artikels 14 (Inkrafttreten und Laufzeit) fort. 
Für Aufwendungen der Geschäftsstelle (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6) stehen be-
reits in 2017 nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 anteilig Mittel zur V erfügung.  
(3) Von Finanzmitteln, die von der Stiftung bis zum Abschluss eines Haushaltsjahres nicht 
für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, kann eine Rücklage 
gebildet werden, die im darauffolgenden Jahr zur V erfügung steht. 
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme 
bedarf der Zustimmung der Steuerungsgruppe. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn 
damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträch-
tigen.
 
stiftungszwecK  
und -Vermögen

artiKel 3
(1) Die Stiftung sichert die bundesweite Umsetzung der Frühen Hilfen. Sie unterstützt die 
Etablierung von Netzwerken Frühe Hilfen und die psychosoziale Unterstützung von 
Familien im Bereich Früher Hilfen im gesamten Bundesgebiet. Die Stiftungsmittel 
werden daher eingesetzt für 
1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen, die 
Voraussetzung für die spezifischen Angebote im Bereich der Frühen Hilfen sind,
2. Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische 
Angebote Früher Hilfen, 
3. Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle 
im Bereich der Frühen Hilfen, 
4. fachliche Koordinierung und Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwick-
lung in den Ländern (vgl. Artikel 5 VV),
5. das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und bundeseinheitliche Maßnah-
men der Qualitätssicherung und -entwicklung des NZFH (vgl. Artikel 8 VV),
6. Aufwendungen der Geschäftsstelle, die der V erwaltung und der Durchführung der 
Aufgaben der Stiftung dienen (vgl. Artikel 6 VV).
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden an fachlich abgesicherten und bun-
deseinheitlichen Qualitätskriterien ausgerichtet, die durch die Qualitätssicherung und 
-entwicklung auf Bundes- und Landesebene nach Absatz 1 Nr. 4 bis 5 sowie durch 
Leistungsleitlinien konkretisiert werden. 
(3) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Maßnahmen sind ausschließlich solche, die 
nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben, und erfolgreiche modellhafte Ansätze, 
die als Regelangebot ausgebaut wurden und werden. 
 
leistungen
6

7
 
Kostentragung
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden aus dem Stiftungsvermögen Leistungen 
gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanziert. Grundlage dafür ist ein jährlicher Wirtschaftsplan, 
der der Steuerungsgruppe zur Genehmigung vorzulegen ist. 
(2) Das Stiftungsvermögen wird ab dem 1. Januar 2018 wie folgt verwendet:
1. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 werden 44.120.000 
Euro p. a. zur V erfügung gestellt,
2. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 werden 2.880.000 Euro p. a. 
zur V erfügung gestellt,
3. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden 3.700.000 Euro p. a. 
zur V erfügung gestellt,
4. für die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 werden 300.000 Euro p. a. 
für Aufwendungen der Geschäftsstelle zur V erfügung gestellt.
Darüber hinaus stehen der Stiftung in 2017 anteilige Kosten für die Geschäftsstelle in 
Höhe von 70.000 € zur V erfügung. Der Übergang von der Bundesinitiative Frühe Hil-
fen zur Bundesstiftung erfolgt abrechnungstechnisch zum 1. Januar 2018.  
(3) Im Jahr 2018 gilt der V erteilschlüssel für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 
Nr. 1 bis 3 entsprechend Tabelle I. Die dem V erteilschlüssel zugrunde liegenden Daten 
werden in einem dreijährigen Turnus erstmals für das Jahr 2019 aktualisiert. Durch 
einen Beschluss der Steuerungsgruppe wird Tabelle I entsprechend angepasst. Die 
Mittelverteilung für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 gilt entsprechend 
Tabelle II. Tabellen I und II sind Bestandteil der VV .  
 
Ab dem 1. Januar 2019 kann die V erteilung der Mittel für Maßnahmen nach Artikel 
3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 nach einem alternativen V erteilschlüssel erfolgen. Dieser 
setzt einen Beschluss der JFMK im Einvernehmen mit dem Bund voraus. Auf dieser 
Basis beschließt die Steuerungsgruppe die Anpassung der Tabelle I, die damit Bestand-
teil der VV wird. Der V erteilschlüssel berücksichtigt die spezifische Zielgruppe im Be-
reich der Frühe Hilfen (vgl. Präambel der VV). Solange kein alternativer V erteilschlüs-
sel beschlossen wurde, gilt der bisherige V erteilschlüssel fort.  
(4) Die V erwendung der Mittel erfolgt entsprechend dem Zweck der Stiftung und gemäß 
den Leistungsanforderungen nach Artikel 3. Auf das Erhebungsrecht des Bundesrech-
nungshofes gemäß § 91 BHO wird verwiesen.
artiKel 4

artiKel 5
(1) Zentrale Aufgabe der Koordinierungsstellen der Länder ist die Koordinierung und 
Begleitung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Für 
die Umsetzung dieser Maßnahmen gilt das Haushaltsrecht des jeweiligen Landes. Die 
Länder ermöglichen landesintern eine flächendeckende Partizipation der kommunalen 
Gebietskörperschaften.  
(2) Die Koordinierungsstellen tragen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in den 
Frühen Hilfen bei. Zur Sicherung eines bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards 
arbeiten sie verbindlich mit dem NZFH zusammen und unterstützen dessen Aufga-
benerfüllung. Hierzu stellen sie dem NFZH entsprechende Daten zu Maßnahmen im 
Land zur V erfügung. 
(3) Die Länder stellen zur Wahrung von Ziel und Zweck der Stiftung den länderübergrei-
fenden Austausch sicher (vgl. Artikel 8 Absatz 2 Nr. 3).  
(4) Die Länder legen zur Erreichung der in der Präambel genannten Ziele und des Stif-
tungszwecks ihre länderspezifischen Gesamtkonzepte vor. Diese werden entsprechend 
den Entwicklungen in den Ländern und auf der Grundlage des wissenschaftlichen 
Berichtes des NZFH alle drei Jahre beginnend mit dem 30. Juni 2021 mit Wirkung für 
den 1. Januar des Folgejahres fortgeschrieben.
 
Koordinierung  
in den ländern
8

9
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stiftungs- 
verwaltung) verwaltet das Stiftungsvermögen als Sondervermögen. Hierzu richtet  
die Stiftungsverwaltung eine Geschäftsstelle ein. 
(2) Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, das Stiftungsvermögen zu verwalten und die Leis-
tungen nach Maßgabe der Satzung, der Leistungsleitlinien sowie der Beschlüsse der 
Steuerungsgruppe auf der Grundlage des jährlichen Wirtschaftsplanes zu erbringen. 
Darüber hinaus wird sie prüfen, ob die Maßnahmen den Anforderungen gemäß Arti-
kel 3 entsprechen, sowie ob eine V erwendung von Stiftungsmitteln für Maßnahmen in 
der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder erfolgt ist. Hierzu übersenden die Län-
der der Geschäftsstelle innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des jeweiligen 
Geschäftsjahres einen qualifizierten zahlenmäßigen Nachweis über die V erwendung 
der Mittel. Der Nachweis umfasst eine zahlenmäßige Übersicht über die Leistungen  
gemäß Artikel 3 und ergänzende Erläuterungen zu den einzelnen Kostenpositionen. 
Bei nicht zweckentsprechender V erwendung von Stiftungsmitteln nach Maßgabe des 
Artikels 4 Absatz 4 fordert die Geschäftsstelle die ausgezahlten Mittel nebst Zinsen 
zurück.  
(3) Die jährlichen Zahlungen an die Länder durch die Geschäftsstelle erfolgen auf der 
Grundlage der Gesamtkonzepte und einer jährlich zu Beginn des Jahres zu aktualisie-
renden zahlenmäßigen Übersicht über die geplanten Leistungen. Die Zahlungen an die 
Länder erfolgen bedarfsgerecht. 
(4) Einzelheiten regelt die Satzung.
 
 
geschäftsstelleartiKel 6

artiKel 7
10
(1) Die Steuerungsgruppe nimmt die Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Stiftung 
wahr.
(2) Einzelheiten regelt die Satzung.
 
 
steuerungsgruppe

11
(1) Die Stiftung unterhält zur Unterstützung der Sicherstellung des Stiftungszweckes ein 
Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). Dieses steht in der Trägerschaft der Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Die BZgA kooperiert hinsichtlich 
des NZFH in den Bereichen Forschung und Qualitätsentwicklung der Frühen Hilfen 
mit dem Deutschen Jugendinstitut e. V . (DJI).
(2) Zu den Aufgaben des NZFH gehören insbesondere:
1. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Maßnahmen nach Artikel 3 
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 durch deren Begleitung und Evaluierung,
2. Entwicklung und modellhafte Erprobung von innovativen Ansätzen in den  
Frühen Hilfen zur Schließung von V ersorgungslücken und Weiterentwicklung  
von Angeboten,
3. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Maßnahmen im Sinne des 
Stiftungszwecks in enger Kooperation mit den Landeskoordinierungsstellen durch 
Dauerbeobachtungen, Transfer in die Praxis, Koordination des länderübergreifen-
den Austausches mit den Ländern und den kommunalen Gebietskörperschaften 
sowie durch Öffentlichkeitsarbeit. Damit stellt die Stiftung auch sicher, dass ein 
bundesweit einheitliches Qualitätsniveau im Bereich Früher Hilfen im Sinne der 
Präambel gewährleistet wird.
(3) Das NZFH veröffentlicht alle drei Jahre beginnend mit dem 31. Dezember 2020 einen 
wissenschaftlichen Bericht unter Berücksichtigung von § 7 BHO. Dabei werden die 
Erfahrungen aus den Ländern durch Berichte aus den Koordinierungsstellen sowie 
Erfahrungen aus den Kommunen miteinbezogen. Auf dieser Grundlage kann die Steu-
erungsgruppe inhaltliche Anpassungen der Leistungsleitlinien vornehmen. 
(4) Die Länder stellen sicher, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die notwendi-
gen Daten zu den geförderten Maßnahmen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 VV) für 
die Begleitung bereitstellen. Die konkreten Erhebungsgegenstände und V erfahren der 
Datenerhebung werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in 
der Steuerungsgruppe festgelegt.
 
Qualitätssicherung und 
-entwicKlung, nationales 
zentrum frühe hilfenartiKel 8

12
artiKel 9
(1) Zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung und der Arbeit des NZFH wird beim NZFH 
ein Beirat eingerichtet. 
(2) An den Sitzungen des Beirates können auch die Mitglieder der Steuerungsgruppe und 
der Geschäftsstelle teilnehmen.
 
 
beirat beim nzfh
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den  
Bundesrechnungshof.
 
 
rechnungsprüfungartiKel 10

artiKel 11
 
 
Kündigung
13
(1) Jedes Land ist berechtigt, durch schriftliche Kündigung den Austritt aus dieser V erein-
barung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende des Kalender-
jahres. Die Laufzeiten mit den anderen Ländern bleiben davon unberührt. Dem Bund 
steht ebenso ein Kündigungsrecht nach Satz 1 mit der Frist nach Satz 2 zu. § 3 Absatz 4 
KKG bleibt unberührt. 
(2) Wird die V ereinbarung vom Bund oder von allen Ländern gekündigt, erlischt die V er-
einbarung mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Mit Erlöschen der V ereinbarung 
wird die Stiftung beendet. Das V ermögen der Stiftung fällt an den Errichter der Stif-
tung zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 Absatz 4 KKG ge-
nannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat. Die Abwicklung 
der Stiftung erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und 
Jugend. 
(3) Kündigt eine V ertragspartei die V ereinbarung, dürfen die bis zum Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Kündigung erhaltenen Daten von ihr weiterhin genutzt werden. Sie 
erhält ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung keine Aktualisierungen 
und Ergänzungen der Daten mehr.

14
 
 
inKrafttreten
(1) Diese V ereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Bis zum 1. Januar 
2018 gelten parallel dazu die Regelungen der V erwaltungsvereinbarung über die Bun-
desinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen in ihrer letzten Fassung 
mit Ausnahme ihres Artikels 14 (Inkrafttreten und Laufzeit) fort. 
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser V ereinbarung unwirksam sein oder werden, 
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die V ereinba-
rungspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere 
ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung am ehesten entspricht. 
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser V ereinbarung erfolgen einvernehmlich und 
bedürfen der Schriftform.
artiKel 12

Bundesland
Nach Königsteiner  
Schlüssel 2012 1
Unter 3-Jährige  
im SGB II Leistungsbezug 2                     Unter 3-Jährige 3 Verteilerschlüssel*
v. H. Anteil von 
44,12 Mio 
Euro
(in Euro)
Anzahl in  
2010
v. H. Anteil von 
44,12 Mio 
Euro
(in Euro)
Anzahl in
2010
v. H. Anteil von 44,12 
Mio Euro
(in Euro)
1/3 nach  
Königsteiner 
Schlüssel  
2012
1/3 unter  
3- Jährige  
im SGB II  
Leistungsbezug
1/3 unter
3-Jährige
Summe  
in Euro
Anteil von  
100 %
BW 1.293.143 5.705.347 30.840 7,7 3.376.313 272.282 13,4 5.930.667 1.901.782            1.125.438 1.976.889 5.004.109 11,3
BY 1.522.505 6.717.292 32.086 8,0 3.512.723 315.259 15,6 6.866.764 2.239.097            1.170.908 2.288.921 5.698.926 12,9
BE 507.477 2.238.989 35.246 8,7 3.858.674 97.433 4,8 2.122.221 746.330            1.286.225 707.407 2.739.961 6,2
BB 307.156    1.355.172 15.433 3,8        1.689.580 56.299 2,8        1.226.268 451.724 563.193 408.756 1.423.673 3,2
HB 93.354 411.878 5.791 1,4 633.989 16.649 0,8 362.638               137.293 211.330               120.879 469.502 1,1
HH 255.023 1.125.161 11.915 3,0        1.304.435 50.907 2,5         1.108.823 375.054 434.812 369.608 1.179.473 2,7
HE 730.187 3.221.585 28.324 7,0 3.100.865 154.238 7,6 3.359.510            1.073.862            1.033.622            1.119.837 3.227.320 7,3
MV 206.015 908.938 12.338 3,1        1.350.744 39.449 1,9 859.252 302.979 450.248 286.417 1.039.645 2,4
NI 940.134 4.147.871 37.251 9,2 4.078.179 190.245 9,4 4.143.791            1.382.624            1.359.393            1.381.264 4.123.280 9,3
NW 2.121.997 9.362.251 100.828 25,0      11.038.485 442.369 21,8 9.635.390 3.120.750 3.679.495 3.211.797 10.012.042 22,7
RP 480.847 2.121.497 16.129 4,0 1.765.777 94.678 4,7 2.062.214 707.166 588.592 687.405 1.983.162 4,5
SL 122.715 541.419 4.753 1,2 520.351 21.151 1,0 460.697 180.473 173.450               153.566 507.489 1,2
SN 514.393 2.269.502 27.387 6,8 2.998.284 103.595 5,1 2.256.438 756.501 999.428 752.146 2.508.075 5,7
ST 290.793      1.282.979 17.328 4,3 1.897.041 52.141 2,6         1.135.701 427.660 632.347 378.567 1.438.574 3,3
SH 336.391      1.484.157 14.076 3,5        1.541.017 67.179 3,3         1.463.249 494.719 513.672 487.750 1.496.141 3,4
TH 277.870      1.225.962 13.277 3,3        1.453.544 51.713 2,6         1.126.378 408.654 484.515 375.459           1.268.628 2,9
Summe 10.000.000 44.120.000 403.002 100,0 44.120.000 2.025.587 100,0 44.120.000 14.706.667 14.706.667 14.706.667 44.120.000 100,0
erläuterungen zur tabelle i:
1 dem Königsteiner schlüssel für das 
haushaltsjahr 2012 liegen das steuer-
aufkommen im Jahr 2010 und die 
bevölkerungszahl von 2010 zugrunde. 
(Quelle: bundesanzeiger nr. 178 vom  
25. november 2011)
2   bestand an Personen in bedarfs- 
gemeinschaften im Alter von unter 
3 Jahren; Jahresdurchschnitt 2010. 
(Quelle: bundesagentur für Arbeit)
3   Anzahl der Kinder unter 3 Jahren in 
den jeweiligen ländern auf der grund-
lage der geburtenzahlen der Jahre 
2008/2009/2010. (Quelle: statistik der 
geburten – genesis online datenbank; 
statistisches bundesamt)
*   Verteilung der bundesmittel auf die 
länder, nach Vorwegabzug der Kosten 
für die Koordinierungsaufgaben des 
bundes und der länder, jeweils zu 1/3 
nach dem Königsteiner schlüssel, den 
unter 3-Jährigen im sgb ii  
leistungsbezug und der Anzahl der 
unter 3-Jährigen (vgl. JfMK-beschluss 
vom 1. Juni 2012, JfMK-beschluss 
vom 18./19. Mai 2017
15
anlagen zur  
Verwal tungsVereinbarung 
geringfügige Änderungen sind auf rundungsdifferenzen zurückzuführen.
tabelle i 
Aufteilung der  
leistungen nA ch § 3 
Abs. 4 des gesetzes 
zur KooPerAtion  
und inforMAtion iM 
Kinderschutz (KKg)
fonds frühe hilfen über die bundesstiftung frühe hilfen

16
tabelle ii
KoordinierungsKosten 
der lÄnder geMÄss  
ArtiKel 5 AbsAtz 1
Basiskosten (Sockelbetrag) für die
Landeskoordinierungsstellen
Länder nach Einwohnern (EW) in Mio. gerundet
am 31.12. 2010
1. Kleine Länder
(unter 3 Mio. EW) 120.000 Euro
HB 0.66
SL 1.02
MV 1.64
HH 1.79
TH 2.23
ST 2.33
BB 2.50
SH 2.83
Zwischensumme: 960.000 Euro
2. Mittlere Länder
(ab 3 Mio. EW – unter 6 Mio. EW) 180.000 Euro
BE 3.46
RP 4.00
SN 4.15
Zwischensumme: 540.000 Euro
3. Große Länder I
(ab 6 Mio. EW – unter 10 Mio. EW) 240.000 Euro
HE 6.07
NI 7.92
Zwischensumme: 480.000 Euro
4. Große Länder II
(ab 10 Mio. EW) 300.000 Euro
BW 10.76
BY 12.54
NW 17.84
Zwischensumme: 900.000 Euro
Gesamtsumme der Koordinierungskosten der Länder: 2.880.000 Euro / Jahr
anlagen zur  
Verwal tungsVereinbarung 
fonds frühe hilfen über die bundesstiftung frühe hilfen

Beratungsverlauf (4)

TOP 51
TOP 469
TOP 17
TOP 33

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0353
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.11.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00