V/1170/2019
Bebauungsplan Nr. 572 - Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-1170-2019-Anlage-4-Planverkleinerung
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AH max.10,00 m StSt GLAE GFLAE GFLAE GA GA GA GAGA GAGAGFLAEGFLAE GFLAE GFLAE GA GFLAE GFLAE GFLAE GFLAEGA K GLAE GLAE GLAE GLAE Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg St St/Cp M M M MM M M MM M M M TGaTGa TGa TGa A St/Cp ITGaSt/Cp St/Cp St/Cp A II-III GA St/Cp St St A B/C St/CpSt StSt/CpSt St StSt/Cp GFLAEGFLAE GFLAEGA GA TGa TGa IIIIIIIIIIII II-III ED III ED HDH III II-III II-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III IIIIIIIII II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III II-IIIII-IIIIIIIII IIIIIIIIIIII II-IIIII-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH DH H ED EDED ED ED EDED H H HH HHHHH H H H HH HH H MI0,6FD0° - 5°0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5°II II I-III III I WA EDII-IIIDHEDII-IIIED WA0,4FD0° - 5° AH max.10,00 m WA0,4FD0° - 5°WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° ED P I II II II II 26 a I I Rampe II I I I II I IIII II I I I I I I I II 26I I II II II I I I I II I I I II I I I I II II I 27 I I II II I I II 9 24 I I I II II 380 KV I II II Kannenbach II I II I I IIII II II I I II 27 b II I I I I I II II II I I I II -I II 33 a II 32 II I II I II I II I I I I II II I I II I III I 34 I I II An der Sendener Stiege I I I I II II II I II II I I II I I II I II I I I I I I I II II II II Geistkamp I II II II I II II I I II I I II I I II I III II I I I I I II I II I I 55 I I I II I II I -I II I II III I I I Rampe II I II II IIII I I I II II I I II II II I II IIII II II II II II 26 b I I II I III I I II I II I II I I I II I I I II II Flur 17II I 33 b II I I I I I II I II II 56 II I II I I II I II II II II I II I I I I II II II I I III III I I I I I Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas I I I I II I II III 7 b Tennisplatz II I II I I-I I I II I III I I6 II I I II II I II II I II I I 2 I I I 83 31 13 3330 68 16 27a 20a 41c25 45 :HVHOHU6WUDH:HVHOHU6WUDH 9a 16 18 15 72 68 29a 16 19 37 50 29 12 25 20 64 24 2328 1422 15 77 17 40 2 75 10 47 6 5a 4 17 14 54 33 1b 2b 11 36 15 4b4a 47a 71 41d 9 31a 13 6 23c Hohe Geist Hohe Geist 32 18 37 49 19 20 41 14c Sendener Stiege 24 46 20 14a 15 79 26 58 18 12 1a4 29 30 20a 10 21a 32 7a 9 21 69 12 14 15a 34 7 40 23b 35a 23f 14 29 16 26 17 8 13 4519a 28a 47b 9 48 4 39e 8 5 38 45a 42 17 921 21 55 13 60 7 38 23 39d43 54 49 28 11 11 12 5 57 56 15 41a22 70 13 36 64 12 35a 14a10 42 28 27 20 72 30 Pohlbrede Steinkuhle Steinkuhle 56 44 23d 6 2016 8 40 50 7 26 8112 39a 27a 66 Am Tinnenbusch 362a3a 31 34 78 24 15 2 51 53 18 10 52 16 14b 28b 6a 10 28 51 3 66 $P:lOGFKHQ 76 /WNH*HLVW 19 8 939 14 33 35 3946 30 25a 35 44 74 90 7 38 32a 51a 32 32b31 14a 18a 47 17 19 34 46 43b 4423a 67 11 34 1 42 19 656 5961 41b 55a 17 62 43a 11 18 28a 36 8 14 6 21 Meerhook 2225 7023e 18 21 41 27 48 39 5841e 43 10 60 32 1222 54 1614 507 1291 1187 52 1405 1028 523 1726 1707 1750 1562 1582 12 1611 1166 657 39 501225 1295 1667 38 35 1242 227 506 765 1727 1498 844 31 979 1665 1748 146521586 1653 884 1724 229 1243 735 1690 973 1324 655 68134810361034 74 964 755 779 1322 27 1211 975 1761 858 679 1000 29 1202 1563 505 56 608 14441022 1148 58 1058 36 1031 2 1573 862 1390 33 47 1497 78 4 1409 42 1591 95 48 552 1700 232 1621 630 1751 1343 51 1001 6 1413 907 10051004 237 1032 17 41 62 1608 881 1296 911910 7 1675 877 1408 611 976 605 1344 908 79 919 1609 924 39 1062 470 1571 1061 1613 930 110 978 56 450 1574 809 1320 1192 944 882 6561407 488 1570141 1043 93459 31 917 1606 1186 62 852445 1162 1583 609 1247 576 1706 840 1193 1645 1355 651 1396 762 546 1598 111 1441 524 1616 942 777778 734 1063 1226 1288 774 75 1327 1037 243 1519 1410 1702 1224 883 1599 94 1415 921 1473 25 1749 1252 768 18 1176 1666 8 678 1033 1042 85 1622143 923 92 1584 451 46 1440 96 970 1552 238 81 1646 1210 879 11771590 15501219 1557 57 886 845 1286 1605 1734 905 1416 974 1729 65 509 1607 1703 1060 226 1292 76 20 932 1251 38 861 1728 916945 75 654 1254 951 1443 522 64 153 764 1274 1002 860 607 833 1285 1041 1349 1281 880 1701 1754 1698 1572 1382 1311 45 1340 1755 71 999 98 1615 1438 1345 933 971 504 1664 1623 926 97 93 922 943 1555 1040 453 878 995 772 1406 968 1244 1395 1705 1593 1756 13291330 1381 648 1699 929 154 1021 1328 1323 1161 906 1441411 936 1385 54 28 49 1287 36 769 1676 56 814 63 641617 1272503 931 36 1579 446131953 92 228 965 1610 508 972 1561 1250 610 754 903 1752 90 1321 1057 1747 456 1412 145 885 1146 142 1465 1618 1575 231 1282 502 301671 1290 27 1064 77 94 152 1227 60 1249 1185 770 521 1255 1297 1283 80 457 1059 1253 1145 40 773 575 67 1271 80 1414 545 1246 876 1442 934 767 13 1003 28 83 233 10 998 1223 925 1273 1245 1030 1384 846 1753 909 1619 977 1704 1663 935 1725 994 452 1035 653 1006 15 1585 66 912 1587 591592 455 30 24 1652 460 1612 1347904 1284 230 913 1620 37 61 629 155 920 454 88 1569 Flur 13 WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° Alleeartige Hofzufahrt ErschließungsstraßeLandesstraße CpCpCpCpCp CpCpCpCpCpCpCpCpCpCp CpCp CpCpCpCp CpCp CpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCp Cp 62,5 dB(A)65 dB(A) 67,5 dB(A) 67,5 dB(A) 67,5 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A) 60 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A)62,5 dB(A)65 dB(A) 62,5 dB(A) 68,1168,12 68,30 68,4768,49 68,5568,4468,69H=1,00m H=1,00m H=1,00m H=1,00m H=1,00m H=0,75mH=0,50m 68,0767,89 68,57 Hausgarten GFLAE II-III 60 dB(A) III GA St/Cp Fuß- und Radweg GA II-III II-III Ufer-Eingrünung zum LandschaftsraumSt Fuß- und Radweg 69,8369,52 70,80 70,2270,0669,70 69,60 69,5668,80 70,17 68,56 70,16 67,78 68,4968,4968,8069,56 69,6669,66 69,6069,7069,7068,6168,61 71,39 69,5569,5570,0770,07 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1170/2019 Verkleinerung der Planzeichnung / Maßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 572
Berichtsvorlage
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V/1170/2019 V/1170/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist [Wohngebiet Albachten-Ost] Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 27.02.2020 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 19.03.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572 „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Ge ist“ gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Am 17.06.2015 hat der Rat der Stadt Münster den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 gefasst, um im Anschluss an die Ortslage Albachten s Planungsrecht für eine umfangreiche Wohngebietserweiterung zu schaffen (Vorlage Nr. V/0357/2015). Mit der gleichen Vorlage erfolgte der Beschluss, den Flächennutzungsplan (FNP) im Parallelverfahren zu ändern (64. Änderung des FNP). Der aus einem Wettbewerb hervorgegangene städtebauliche Entwurf ist umfassend wei terentwickelt und in einen Bebauungsplanentwurf umgesetzt worden. Die thematischen Schwerpunkte liegen in s- besondere in folgenden Bereichen: Städtebauliche Gesamtfigur Der Entwurf beruht auf einer Bündelung vielzähliger Wohnhöfe, die für Albachten maßstäbliche und überschaubare Nachbarschaften bilden. In ihnen lassen sich verschiedene Wohntypologien und Eigentumsformen gut mischen. Ein wesentliches Element ist das Freira umsystem, das sich von einem zentralen Anger zu einem offenen Landschaftsraum im Osten entwickelt. Soziale Infrastruktur Im neuen Wohnquartier werden mehrere öffentliche Einrichtungen verortet, die z. T. im Nordwe s- ten einen gemeinsamen Anlaufpunkt bilden. Im Westen ist der Bau einer zweizügigen Grundschule mit Erweiterungsoption vorgesehen. Zudem sollen an drei im Quartier verteilten Standorten Kindertageseinrichtungen für fünf, neun und sechs Gruppen entstehen. Stadtplanungsamt 14.02.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Blick-Veber Telefon: 492-6141 Blick-Veber@stadt- muenster.de - 2 - V/1170/2019 Im Norden an der zentralen Verkehrsanbindung soll der künftige Feuerwehrstandort in Ausrichtung zur Weseler Straße gesichert werden. Er ist hier verträglich integriert. Für zwei Bolzplätze, die im Norden zur Realisierung der Haupterschließung weichen müssen, wird ein Ersatzstandort benachbart zur bestehenden Sporthalle bereitgestellt. Ergänzt werden sie hier durch einen Spielplatz der Kategorie A, ein weiterer der Kategorie B/C findet sich im Übergang des Grünzugs zum Landschaftsraum. Gemäß Ratsbeschluss vom 10.12.2014 (Vorlage Nr. V/0705/20 14/1) ist im Plangebiet auch eine feste Flüchtlingsunterkunft unterzubringen. Da für ihre Bewohner keine andersartigen Nutzungs -/ Standortanforderungen gesehen werden als für anderweitige Bewohner, verzichtet der Beba u- ungsplan auf eine exakte Standortfestlegung (in Mehrfamilienhäusern oder auch Reihenhäusern). Dem Nordosten des Geltungsbereichs werden Kleingärten und ein Festplatz zugeordnet. Verkehrliche Anbindung Die Haupterschließung des neuen Quartiers erfolgt über eine Nord -Süd-gerichtete Achse, di e an die Weseler Straße anbindet. Diese wird mit einer Ampelanlage und Linksabbiegespur ausgesta l- tet, die Bushaltestelle Meerhook besser zugänglich angeordnet. Im Nordosten soll die Anbindung der vorgesehenen Kleingartenanlage und des Festplatzes in Ver- knüpfung mit einer dortigen Hofzufahrt – ohne Störung der Hofzufahrt durch Anlieger – erfolgen. Da sich diese Maßnahmen im Hoheitsbereich des Landesbetriebs Straßen.NRW befinden, ist mit diesem eine Vereinbarung über Bau und Unterhalt zu schließen. Entwässerungs- und Freiraumkonzept Von einem externen Büro ist ein umfangreiches Konzept erstellt worden, das die Belange der Ni e- derschlagsentwässerung mit dem Freiraum vereint. Begrünte Flachdächer sollen den Regen nach Möglichkeit direkt vor Ort zurückhalten und so zur Verdunstung und Verbesserung des Mikroklimas beitragen. Weitere Regenmengen werden offen im Straßenraum geführt und in die zentrale Grü n- achse geleitet, sodass sie im aufgeweiteten Freiraum in kaskadenartigen Becken rückgehalten werden. Durch di e naturnahe Gestaltung dieser Entwässerung kann zugleich eine hohe Aufen t- halts- und Freiraumqualität erzielt werden. Unabhängig von der Entwässerungssituation des Baugebiets soll im Nordosten eine Verlegung und Offenlegung des Kannenbachs dazu beitragen, dass künftig Aufstauungen nördlich der Wese- ler Straße vermieden werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 64. Änderung des FNP und zum Bebauungsplan Nr. 572 fand am 14.12.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Haus der Begegnung in Albachten statt (Niederschrift siehe Anlage 1 dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteil i- gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 15.01. bis zum 09.02.2018. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauung s- plans Nr. 466 „Albachten – Sportzentrum / Hohe Geist“. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauung s- plans tritt dieser Plan in den Bereichen, in denen er vom neuen Plan überlagert wird, außer Kraft. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats ist für das II. Quartal 2020 vorgesehen. Da die Frage der Entwässerung im besonderen Focus des nachbarschaftlichen Interesses gestanden hat, soll im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung auch ein vor-Ort-Informationstermin diese Belange verdeutlichen. Im gleichen Zeitraum soll auch der Entwurf der 64. Änderung des FNP öffentlich ausgelegt werden. - 3 - V/1170/2019 Siehe hierzu auch die parallel zu beratenden V orlagen V/0998/2019 (Geänderter Beschluss zur Ä n- derung) und V/0999/2019 (Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung) zur 64. Änderung des FNP. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Protokoll der Bürgeranhörung Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planverkleinerung
572_Plan-1-Offenlegungsentwurf
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AH max.10,00 m StSt GLAE GFLAE GFLAE GA GA GA GAGA GAGAGFLAEGFLAE GA GFLAE GFLAE GA K GLAE GLAE GLAE GLAE Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg St St/Cp M M M MM M M MM M M M TGaTGa TGa TGa A St/Cp ITGaSt/Cp St/Cp St/CpII-III GA St/Cp St St A B/C St/CpSt StSt/CpSt St StSt/Cp GA GA TGa TGa IIIIIIIIIIII II-III III ED HDH III II-III II-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III IIIIIIIII II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III II-IIIII-IIIIIIIII IIIIIIIIIIII II-IIIII-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH H ED EDED ED H H HH HHHHH H H H HH HH H MI0,6FD0° - 5°0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5°II IIIII I WA II-III WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° II II II II I I II I I I II II II II II I II II I II 380 KV II II I IIII II II II I II II I II IIII II I II IIII I I II II I II I III II Geistkamp II II I I IIII I II II I II I II I III I II IIII II II II II I II II II II IIII II II II II Flur 17II II I III II II II I II II II II II I I Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas I II 7 b II II II I II I 31 13 33 16 :HVHOHU6WUDH:HVHOHU6WUDH 18 68 16 19 37 29 20 64 241422 15 77 17 75 47 6 54 11 71 9 13 Hohe Geist Hohe Geist 4941 15 58 18 30 10 7a 9 69 12 34 7 40 14 45 28a 48 921 21 55 23 11 57 1513 12 35a 27 20 Pohlbrede 566 201650 2624 2 51 18 16 28b28 66 /WNH*HLVW 19 8 939 14 3946 35 443832 14a 17 67 42 19 656 5961 11 36 2225 18 21 4843 60 1222 54 1291 1187 52 1166 39 501225 1295 38 35 1242 765 844 979 884 1243 735 973 1324 964 779 1322 27 975 858 1202 36 1031 2 862 47 78 442 95 48 1621 51 6 907 10051004 41 881 1296 911910 7 877 976 908 79 919924 930 110 978 450 1320 1192 944 882 31 852 12478401355 762 111 942 777778 734 1224 883921 1252 768 8 923 46 96 970 81 879 1557 886 845 1286 905 974 1292 932 1251 38 861 9169451254 64 764 1274 1002 860 833 1285 1041 880 1754 1698 1382 45 1755 71 933 971 926 97 922 943 1040 878 995 1244 1756 1381 929 1323 906936 54 28 49 36 769 63 931 1579 131953 92965 972 1250 1752 90 1321 885161812821290 1064 12491255 1297 1253 1145 40 80 1246 876934 767 83 10 1223 925 1273 1245 1030846 1753 909 1619 977 935 994 1006 912 30 1284 913 1620 37 920 88 Flur 13 WA0,4FD0° - 5° Alleeartige Hofzufahrt ErschließungsstraßeLandesstraße CpCpCpCpCp CpCpCpCpCpCpCpCpCpCp CpCp CpCpCpCp CpCp CpCp Cp 62,5 dB(A) 65 dB(A) 67,5 dB(A) 67,5 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A)62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A)62,5 dB(A) 65 dB(A) 62,5 dB(A) 68,1168,12 68,30 68,47 H=1,00m H=1,00m H=1,00m 68,0767,89 68,57 GFLAE II-III 60 dB(A) III GA St/Cp Fuß- und Radweg GA II-III II-III Ufer-Eingrünung zum LandschaftsraumStFuß- und Radweg 69,7069,18 70,80 70,2270,06 69,61 69,60 70,17 68,56 71,00 69,6669,66 69,6069,7069,7068,6168,61 71,39 69,5569,5570,0770,07 AH max.12,00 m 69,66 Albachten1:1000Gemarkung:Flur:Maßstab:13, 17 ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplanes Bestandsangaben Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull) FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche GebäudeII12 Bebauungsplan Nr. 572 Bebauungsplan Nr. 572Albachten -Südlich Weseler Straße / ÖstlichHohe GeistBlatt 1 von 2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansAllgemeine WohngebieteMischgebieteWAMIArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßZahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßAttikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)0,4IIII-IIIBauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSchuleFeuerwehr Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächenVerkehrVerkehrsberuhigter BereichStraßenbegrenzungslinie Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität BallspielplätzeSport- und SpielanlagenFlächen für Sport- und SpielanlagenKindertagesstätteK Verkehrsgrün Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5° nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDHDH Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz(siehe textl. Festsetzungen)Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen) Geschossabgrenzung EinfahrtsbereichPumpstation Blatt 1 Blatt 2 Der Rat der Stadt Münster hat am 17.06.2015 gemäß § 2 (1) BauGBden Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11 vom26.06.2015 bekannt gemacht.Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGBden geänderten Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanesgefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __vom __________ bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeister_______________im AuftragBrinkheetker Ableitung und Rückhaltung von NiederschlagswasserFernwärmeBestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,55 Grünflächenprivate Grünflächenöffentliche GrünflächenSpielplatzDauerkleingärtenParkanlage Flächen für StellplätzeNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für TiefgaragenStTGaMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger EGFLAEBesondere schallschutztechnische VorkehrungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)EntwässerungsfunktionVorgeschlagener MüllsammelplatzVorgeschlagener Standort für AbfallcontainerMA WasserflächenWasser, WasserwirtschaftFestplatz Flächen für CarportsCpErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von Gewässern Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauungfreizuhalten sind (Schutzstreifen 380kV-Leitung, Gaspipeline) Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgeschlagene StellplatzanordnungMaßgebliche Außenlärmpegel(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A) Flächen für WaldLandwirtschaft, Wald Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern Verknüpfungshaken Böschungskante (und ihre Höhe) an derGrundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)H=1,00m Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)·9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)·%DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)·*HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) Die Plangrundlage wurde am 16.01.2020 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.Münster, ________________________Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, __________ ________________________ _______________Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat AmtsleiterDieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________bis zum __________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________als Satzung beschlossen worden.Münster, ____________________________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker - Entwurf zur Offenlegung - 70,17 AH max.10,00 m
572_Plan-2-Offenlegungsentwurf
20208 Zeichen
GAGAGFLAEGFLAE GFLAE GFLAE GA GFLAE GFLAE GFLAEGA K GLAE GLAE Fuß- und RadwegM M MM M MTGa TGa A GA St/Cp B/CSt StSt/Cp GFLAEGFLAE GFLAEGA GA TGa ED III IIIIIIIIIIII II-IIIII-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH DH EDED ED ED EDED H HH HH H IIIII EDII-IIIDHEDII-IIIED AH max.10,00 m WA0,4FD0° - 5° EDI II II I I Rampe II I I IIII II I I I I II I I II II I I I I I I I II I I I II I 27 I I II II I I 9 I I 380 KV I II II I I I IIII I II 27 b II I I I I I II -I 33 a 32 I I II I II II I I I III I 34 I I I II III I I I II I I I I I I II II Geistkamp I II II II I II I I I I I I II I III II I I I I I I I 55 I I I I II -I I I III I Rampe I II IIII I I I I I II II I II II I I II II I I I II I I II I 33 b I I I I II I II II I II I I I II II I I I I I IIII I I I I I I II II II I II I I-I I I II I I I I I I II II I I 2 I I I 83 6827a 41c25 45 16 18 15 72 68 29a 16 19 5012 25 20 64 24 2328 1422 15 77 40 75 47 4 17 14 54 332b 11 15 47a 71 41d31a 13 23c Hohe Geist 18 37 49 19 20 14c Sendener Stiege 24 46 20 14a 79 58 18 12 4 29 20a 10 21a 9 21 69 12 14 15a 23b 35a 23f 29 16 26 13 45 47b 48 4 39e 8 38 45a 42 17 55 60 7 39d43 54 49 28 11 11 57 56 41a22 70 13 64 12 14a10 72 30 Pohlbrede 56 23d 6 2016 8 50 8112 39a 27a 66 Am Tinnenbusch 362a 31 34 78 15 2 51 53 18 52 16 14b 6a 51 66 76 /WNH*HLVW 8 939 14 33 35 46 30 25a 44 74 90 32a 51a 32b31 18a 47 19 43b 4423a 67 1 42 656 5961 41b 55a 17 62 43a 18 28a14 6 21 7023e 21 41 27 48 39 5841e 43 10 60 1614 1291 1187 523 17071562 1582 12 1611 1166 657 227 765 1498 31 1665 146521586 1653 884 229 735 655 68134810361034 74 964 755 779 1211 1761 858 679 29 1563 505 14441022 1148 581573 862 1390 331497 1591 232 1621 1343 907 10051004 237 1032 17 1608 881911910 1344 908919 1609 924 1571 1613 930 450 1574 809 1192882 6561570141 1043 93459 917 1606 1186 62 1162 1583 17061193 1645 651 1396 762 546 1598 1441 524 1616 777778 774 751037 243 1702 883 1599 1415 921 768 1176 8 678 1033 10421622143 923 1584 451 1440238 1646 1210 879 11771590 15501219 1557 57 8861286 1605 1729 651607 1703226 1292 76 932 861 1728 654 951 1443 153 7641002 8601285 1041 1349 880 1701 1754 1698 1572 1755 98 1615 1345 933 1664 1623 926922 1555 1040 453 995 772 968 1395 1705 1593 1756 648 1699 929 154 1021 1161 144 1385 769 56 814 641617 1272503 931 1579 92 228 965 1610 1561754 903 1752 456 145 885 1146 142 1618 1575 231 1282 502 30 1290 27 94 152 60 1185 770 80 457 1145773 67 1271545 876 1442 934 767 28233 925 1384 1753 909 1619 1704 1663 935 994 452 1035 653 1006 15 1585 66 912 1587 591592 455 1652 460 1347904 1284 230 1620 61 155 920 454 1569 WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° CpCp CpCpCpCp CpCp CpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCp Cp 67,5 dB(A) 65 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A) 60 dB(A) 62,5 dB(A)62,5 dB(A)68,1168,12 68,30 68,4768,49 68,5568,4468,69H=1,00m H=1,00m H=1,00m H=0,75mH=0,50m Hausgarten II-III GAFuß- und Radweg GA 69,60 69,5668,80 69,4168,4968,4968,8069,56 69,6669,66 69,6069,7069,7068,6168,61 Albachten1:1000Gemarkung:Flur:Maßstab:13, 17 ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplanes Bestandsangaben Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull) FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche GebäudeII12 Bebauungsplan Nr. 572 Bebauungsplan Nr. 572 - Entwurf zur Offenlegung - Albachten -Südlich Weseler Straße / ÖstlichHohe GeistBlatt 2 von 2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansAllgemeine WohngebieteMischgebieteWAMIArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßZahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßAttikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)0,4AH max.10,00 mIIII-IIIBauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSchuleFeuerwehr Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächenVerkehrVerkehrsberuhigter BereichStraßenbegrenzungslinie Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität BallspielplätzeSport- und SpielanlagenFlächen für Sport- und SpielanlagenKindertagesstätteK Verkehrsgrün Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5° nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDHDH Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz(siehe textl. Festsetzungen)Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen) Geschossabgrenzung EinfahrtsbereichPumpstation Blatt 1 Blatt 2 Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSICRAL 3000FeuerrotRAL 3003RubinrotRAL 3011BraunrotRAL 3013TomatenrotRAL 3016KorallenrotRAL 3031OrientrotRAL 3032PerlrubinrotRAL 3033Perlrosa RAL 3005WeinrotRAL 3009Oxidrot Fassadenfarben beige - RAL CLASSICRAL 1000GrünbeigeRAL 1001BeigeRAL 1014ElfenbeinRAL 1002SandgelbRAL 1013PerlweißRAL 1015HellelfenbeinRAL 9001Cremeweiß Ableitung und Rückhaltung von NiederschlagswasserFernwärmeBestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,55 Grünflächenprivate Grünflächenöffentliche GrünflächenSpielplatzDauerkleingärtenParkanlage Flächen für StellplätzeNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für TiefgaragenStTGaMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger EGFLAEBesondere schallschutztechnische VorkehrungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)EntwässerungsfunktionVorgeschlagener MüllsammelplatzVorgeschlagener Standort für AbfallcontainerMA WasserflächenWasser, WasserwirtschaftFestplatz Flächen für CarportsCpErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von Gewässern Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauungfreizuhalten sind (Schutzstreifen 380kV-Leitung, Gaspipeline) Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgeschlagene StellplatzanordnungMaßgebliche Außenlärmpegel(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A) Flächen für WaldLandwirtschaft, Wald Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern Verknüpfungshaken Böschungskante (und ihre Höhe) an derGrundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)H=1,00m 17H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl%DXJHVHW]EXFK%DX*%1.1Art der baulichen Nutzung1.1.1In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetriebenund Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes.1.1.2In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohnnutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO)1.20DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ1.2.1Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden, um diegeforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten. (§ 17 Abs. 2 BauNVO)1.2.2Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie bedingt darf dieGRZ jedoch bis zu 0,8 betragen. (§ 19 Abs. 4 BauNVO)1.2.3Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen,die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. (§ 19 Abs. 4 und § 21a Abs. 2BauNVO)1.3%DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQEine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durchTerrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23Abs. 3 BauNVO)Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausragen.1.4+|KHEDXOLFKHU$QODJHQ*HVFKRVVLJNHLW1.4.1Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des Flachdachs)§bei einem Geschoss 4,00 m§bei zwei Geschossen 7,00 m§bei drei Geschossen 10,00 mbezogen auf die zugeordneten Wohnhof-/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zulässig.(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)1.4.2Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzungerneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten ummindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16Abs. 6 BauNVO)1.4.3Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss maximal 80 % derGrundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen.1.5Nebenanlagen, ruhender Verkehr1.5.1Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen, überdachteStellplätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen sindausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)1.5.2Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen (zwischen denbenachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) sowie im seitlichen Bauwichzulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig.(§ 12 Abs. 6 BauNVO) 1.5.3Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit einerSubstratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. (§9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)1.5.4Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vorgartenbereichezulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. Zu den öffentlichen Verkehrs-und Grünflächen sowie den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen ist einMindestabstand von 0,5 m einzuhalten.Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten platziert werden. (§23 Abs. 5 BauNVO)1.69HUVLHJHOXQJ)UHLIOlFKHQ%HJUQXQJ$XVJOHLFK1.6.1In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechsStellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einerVegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zuunterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)1.6.2Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breiteeinzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).1.6.3Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten,Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Hauszugänge) unversiegeltanzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltungder Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen.Diese Regelung gilt nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nichtmöglich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)1.6.4Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) sind vollflächigmit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 cBauGB)1.6.5Das Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mauritz („südlich Huronensee“, außerhalb desPlangebiets) übernimmt Ausgleichsfunktionen für die mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffein Natur und Landschaft und wird entsprechend zugeordnet. (§ 9 (1a) BauGB)1.6.6Zur Inanspruchnahme einer (Teil-)Waldfläche an der Weseler Straße für die von Nordenheranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstaufforstung auf einer 4.333 m²großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Gemarkung Nienberge. (§ 9 (1a) BauGB i.V.m § 39 (3) Landesforstgesetz)1.7Schall-Immissionen1.7.1Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger Räumemindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109-1 “Schallschutz imHochbau“ - Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1:2018-01)auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen. ImRahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile derGebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen.1.7.2Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewichenwerden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass infolgeeines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichenSchallschutzmaßnahmen zu stellen sind.1.7.3Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster inFassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einergeeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten. 1.8%|VFKXQJVNDQWHQZu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches desBebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch eineStützwand (bspw. aus Betonelementen) mit der in der Planzeichnung angegebenen Höheauszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden benachbarten, an dergemeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen Bestands-Höhenangaben überNormalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).27H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl%DXRUGQXQJ1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ%DX215:2.13URILOJOHLFKKHLW%DXN|USHUZueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu errichten. Siesind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung zu gestalten.2.2Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung2.2.1In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als Klinkerbautenin roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032,3033) zulässig.2.2.2In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur alsKlinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014,1015, 9001) zulässig.2.2.3Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.2.3EinfriedungenZur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließlich als Heckeaus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster,Feldahorn).Im übrigen Bereich sind bauliche Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B.Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen,standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine maximale Höhevon 1,20 m beschränkt.Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 mbeschränkt.2.4SichtschutzBei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern,Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander mit einer Höhevon maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zulässig2.5$QODJHQIU$EIDOOEHKlOWHUAnlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzenoder mit Rankpflanzen einzugrünen.3Hinweise3.1Empfehlung zum Schutz vor StarkregenereignissenUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, dieOberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante derjeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen(Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).3.2GeruchsvorbelastungenIn Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar.3.30DQDKPHQ]XU9HUPHLGXQJXQG]XPYRUJH]RJHQHQ$XVJOHLFK&()Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF-Maßnahmen, die im Rahmen der Erschließungsarbeitendurch die Stadt zu gewährleisten sind.3.4Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse undDIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, imKundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, AlbersloherWeg 33, eingesehen werden.3.5BodendenkmaleDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aberauch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zuerhalten (§ 16 DSchG).3.6KampfmittelZu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keineErkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub aufaußergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt,sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.3.7AltlastenFür den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei denBauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die UntereBodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.3.8AlleeAlleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten.3.9HochspannungsleitungAuf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter derHochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshöhe von Bäumenund Sträuchern) wird hingewiesen.3.10Erdgas-FernleitungAuf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über derErdgasfernleitung wird hingewiesen. Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)·9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)·%DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)·*HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) Die Plangrundlage wurde am 16.01.2020 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.Münster, ________________________Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, __________ ________________________ ______________Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat AmtsleiterDieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________bis zum __________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________als Satzung beschlossen worden.Münster, ____________________________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker Der Rat der Stadt Münster hat am 17.06.2015 gemäß § 2 (1) BauGBden Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11 vom26.06.2015 bekannt gemacht.Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGBden geänderten Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanesgefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __vom __________ bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeister_______________im AuftragBrinkheetker 70,17
V-1170-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1170/2019 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht I n- halt dieses Bebauungsplanes. 1.1.2 In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügung s- stätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohn- nutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO) 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden, um die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einz u- halten. (§ 17 Abs. 2 BauNVO) 1.2.2 Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie bedingt darf die GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 1.2.3 Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemei n- schaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. (§ 19 Abs. 4 und § 21a Abs. 2 BauNVO) 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Eine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO) Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausr a- gen. 1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.4.1 Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des Flachdachs) bei einem Geschoss 4,00 m bei zwei Geschossen 7,00 m bei drei Geschossen 10,00 m bezogen auf die zugeordneten Wohnhof -/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zu- lässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) Bebauungsplan Nr. 572 Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 1.4.2 Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 1.4.3 Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss m a- ximal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen. 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen, überdachte Stellplätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. G a- ragen sind ausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO) 1.5.2 Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen (zwischen den benachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) sowie im seitlichen Bauwich zulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig. (§ 12 Abs. 6 BauNVO) 1.5.3 Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 1.5.4 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vor- gartenbereiche zulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. Zu den öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen sowie den mit Geh -, Fahr- und Lei- tungsrechten belasteten Flächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten platziert werden. (§ 23 Abs. 5 BauNVO) 1.6 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung / Ausgleich 1.6.1 In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je ang e- fangene sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB 1.6.2 Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn). 1.6.3 Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten, Stellplätz e, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Hauszugänge) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Stei n- schüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig. Zuwegungen und Zufahr- ten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Grün- den nicht möglich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 1.6.4 Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB) Bebauungsplan Nr. 572 Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 1.6.5 Das Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mau ritz („südlich Huronensee“, außer- halb des Plangebiets) übernimmt Ausgleichsfunktionen für die mit dem Bebauung s- plan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft und wird entsprechend zug e- ordnet. (§ 9 (1a) BauGB) 1.6.6 Zur Inanspruchnahme einer (Teil -)Waldfläche an der Weseler Straße für die von Norden heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstauffors- tung auf einer 4.333 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Gemarkung Nienberge. (§ 9 (1a) BauGB i.V. m § 39 (3) Landesforstgesetz) 1.7 Schall-Immissionen 1.7.1 Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbe- dürftiger Räume mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109- 1 “Schall- schutz im Hochbau“ – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1:2018-01) auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen. Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen. 1.7.2 Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schal l- schutz abgewichen werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind. 1.7.3 Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster in Fassaden mit Beurteilung spegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit ei- ner geeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssy s- teme) auszustatten. 1.8 Böschungskanten Zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch eine Stützwand (bspw. aus Betonelementen) mit der in der Planzeichnung angeg e- benen Höhe auszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden benachbarten, an der g emeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen B e- stands-Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Profilgleichheit Baukörper Zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu errichten. Sie sind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dac h- eindeckung zu gestalten. Bebauungsplan Nr. 572 Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 2.2 Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung 2.2.1 In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033) zulässig. 2.2.2 In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbau- körper nur als Klinker - oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001) zulässig. 2.2.3 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen. 2.3 Einfriedungen Zur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließ- lich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn). Im übrigen Bereich sind bauli che Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine ma- ximale Höhe von 1,20 m beschränkt. Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 m beschränkt. 2.4 Sichtschutz Bei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mau- ern, Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zu- lässig 2.5 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 3 Hinweise 3.1 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfoh- len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Ins- besondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Über- flutung getroffen werden. Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 3.2 Geruchsvorbelastungen In Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar. Bebauungsplan Nr. 572 Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 3.3 Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF) Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF- Maßnahmen, die im Rahmen der Erschli e- ßungsarbeiten durch die Stadt zu gewährleisten sind. 3.4 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, V erordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.5 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver- band Westfalen -Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.6 Kampfmittel Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bi s- her keine Erkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 3.7 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu in- formieren. 3.8 Allee Alleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten. 3.9 Hochspannungsleitung Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter der Hochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshö- he von Bäumen und Sträuchern) wird hingewiesen. 3.10 Erdgas-Fernleitung Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über der Erdgasfernleitung wird hingewiesen.
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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungsplans „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ und dem Bebauungsplanentwurf Nr. 572: „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ Stadtbezirk: Münster - West Anlass: Entwurf 64. Änderung des Flächennutzungsplans: „Albach- ten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ Entwurf Bebauungsplan Nr. 572: „Albachten – Südlich We- seler Straße / Östlich Hohe Geist“ Zeit: 14.12.2017, 18:00 Uhr Ort: Haus der Begegnung Teilnehmer: ca. 100 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Brinktrine Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Bunse, Herr König, Amt für Stadtentwick- lung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Weitere Teilnehmer: Herr Severin, Vertreter der Arbeitsgemeinschaft 3pass / rheinflügel severin / hermanns landschaftsarchitektur Eröffnung Herr Brinktrine begrüßt die Bürgerinnen und Bürger, Herrn Severin sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Vorstellung der Planungen Herr Kurz erläutert zu Beginn die Rahmenbedingungen des städtebaulichen Wettbewerbs: Auf dem rd. 14 ha großen Areal sollen insgesamt rd. 500 Wohneinheiten entstehen. Vor der Ausl o- bung des Wettbewerbs wurden die Inhalte in einer Bürgerinformation vorgestellt. Die eing e- reichten Arbeiten wurden nach der Preisgerichtssitzung im Haus der Begegnung öffentlich aus- gestellt, in einer Bürgerinformation Anfang Mai wurde die siegreiche Arbeit durch die Planver- fasser präsentiert. Seit dieser Veranstaltung hat es folgende Änderungen gegeben: • Die gesamte Fläche befindet sich in städtischem Eigentum, • die Flächensicherung für den Grundschulstandort wurde durch den Rat beschlossen, • das Entwässerungskonzept wurde in den Entwurf eingearbeitet und • nach Entscheidung des Planungsausschusses wurde die Bebauung im Übergang zur Lütke Geist verändert. Anschließend geht Herr Kurz auf das Entwässerungskonzept ein. Der am östlichen Gebietsrand gelegene Kannenbach dient als Vorfluter . Um das Regenwasser aus dem Plangebiet in diesen Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1170/2019 Bebauungsplan Nr. 572 Albachten – Südlich Weseler Straße/ Östlich Hohe Geist Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 einzuleiten, muss es insgesamt vom Westen nach Osten durch das Plangebiet geführt werden. Hierfür muss das Gelände neu modelliert werden. Das Entwässerungskonzept sieht offene, 3 m breite Gräben entlang der Erschließungsfläche vor. D as Regenwass er des nördlichen Berei- ches wird über eine Retentionsfläche in den Kannenbach einge leitet, das Regenwasser des südlichen Bereiches über ein Regenrückhaltebecken. Im Übergang zur Lütke Geist wird vo- raussichtlich ein Teil des Regenwassers in die vorhandene K analisation eingeleitet, der Rest wird ebenfalls dem Kannenbach zugeführt. Für den Transport des Regenwassers sind straßen- begleitende Entwässerungsgräben vorgesehen. Die Berechnungen werden durch das Tiefbau- amt an ein externes Büro vergeben und zur Genehmigung abschließend von der Unteren Was- serbehörde geprüft. Das Tiefbauamt hat zudem angeboten, bei Bedarf Anfang 2018 eine Bür- gerinformation zum Entwässerungskonzept durchzuführen. Im Anschluss daran stellt Herr König die Verkehrsuntersuchung vor. Bezüglich der Anbindung des Plangebiets an die Weseler Straße findet eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW statt. Mit der neuen Anbindung einher geht eine Verlegung der Bushaltestelle an der We- seler Straße. Die Anbindung an die Sendener Stieg e ist als untergeordnete Anbindung vorg e- sehen, die Hohe Geist ist nicht als Durchfahrtsstraße geplant. Sowohl die Analyse der Ist - Situation, als auch die Prognose für das Jahr 2030 zeigen, dass die Weseler und Osthofstraße sowie die Sendener Stiege entsprechend ihrer zugewiesenen Funktion zwar gut ausgelastet, jedoch nicht überlastet sind. In der Sendener Stiege wird aufgrund der Ausweisung als Velorou- te künftig eine Stärkung des Radverkehrs angestrebt. Als Vertreter der siegreichen Arbeitsgemeinschaft geht Herr Severin im Anschluss auf die Ver- änderungen im städtebaulichen Entwurf ein: • Eine Kindertagesstätte wurde in den südlichen Bereich verlegt, • der Festplatz wurde aus Immissionsgründen an den östlichen Rand verlegt, • die Kubatur der Feuerwehr wurde in Rücksprache mit der Feuerwehr verändert, • das Regenrückhaltebecken wurde verlagert, • die Hierarchie der Straßen im Umfeld der Grundschule wurde verändert und • das Entwässerungskonzept wurde in den städtebaulichen Entwurf integriert. Aufgrund der Entscheidung des Planungsausschusses wurde zudem der Übergang zur Lütke Geist umgestaltet. Die vorhandene zweigeschossige Eigenheimbebauung wird nun fortgeführt , durch Bebauung mit kurzen Reihen- und Doppelhäusern werden weiterhin Sichtbeziehungen aus dem Bestand in den Landschaftsraum ermöglicht. Die zwei dahinterliegenden dreigeschos- sigen Gebäude dienen zur räumlichen Fassung des Angers. Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Brinktrine die Anwesenden um Anmerkun- gen und Fragen: Fragen der Bürgerinnen und Bürger (thematisch geordnet) Entwässerung • Eine Bürgerin erkundigt sich, ob auch im süd-westlichen Plangebiet zur Entwässerung eine Anhebung des Geländes vorgesehen ist. Herr Kurz erklärt, dass voraussichtlich im gesamten westlichen Bereich eine Model- lierung des Geländes vorgenommen wird. • Ein Bürger gibt zu bedenken, dass aufgrund der Anhebung des Geländes die zweig e- schossig geplante Bebauung aus dem Bestand wie eine dreigeschossige wirke. Bebauungsplan Nr. 572 Albachten – Südlich Weseler Straße/ Östlich Hohe Geist Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 • Ein Bürger regt an, dass aufgrund der topographischen Situation das Regenrückhaltebe- cken auf der falschen Seite angelegt worden sei . Das Regenrückhaltebecken solle besser im Übergang zur Lütke Geist angeordnet werden. Herr Kurz erläutert, dass die bestehende Kanalisation an der Lütke Geist nicht sämtliches Regenwasser aufnehmen kann und das Regenwasser deshalb zum Kannenbach geleitet werden muss. Um dies zu erreichen, ist die vorgesehene G e- ländemodellierung notwendig. • Ein Bürger fragt nach den Kosten für die Entwässerungsmaßnahmen. Herr Kurz erklärt, dass die Kosten erst nach Erstellung der Ausführungsplanung beziffert werden können. Herr Severin ergänzt, dass der Entwurf durch das effizien- te Erschließungssystem bereits die Erschließungskosten reduziert. • Ein Bürger erkundigt sich, wie die Aufschüttung umgesetzt werden soll. Herr Kurz führt aus, dass die einfachste Variante eine Mauer an der Grundstück s- grenze ist. Eine schrittweise Modellierung des Geländes ist aufgrund der dafür be- nötigten tiefen Grundstücke nicht realisierbar. Verkehr • Ein Bürger moniert , dass die Erschließungs situation an der Lütke Geist bei Erstellen der Planung nicht bekannt gewesen sei. Durch die vorgesehene Anbindung für Fußgänger und Radfahrer würde ein neuer Gefahrenpunkt geschaffen. Herr Kurz erläutert, dass die Anbindung an die Lütke Geist die einzige M öglichkeit für eine Anbindung des neuen Gebietes an den Bestand darstellt. Aufgrund der Wichtigkeit dieser Verbindung wird an der Planung eines Fuß- und Radweges fest- gehalten. • Ein Bürger gibt zu bedenken, dass bei voraussichtlich 500 Wohneinheiten rund 1.500 Fahr- radfahrer die neue Anbindung an die Lütke Geist nutzen würden und dies zu gefährlichen Situationen führe. Herr Severin erläutert, dass aus Sicht der Planverfasser insbesondere die Anbi n- dung an die Hohe Geist für Fußgänger und Radfahrer wichtig ist. Über diese Anbin- dung lassen sich alle wichtigen Infrastruktureinrichtungen direkt erreichen, zudem verbindet sie die Ortsmitte im Westen mit dem vorgesehenen Festplatz und dem Landschaftsraum im Osten. • Ein Bürger erkundigt sich, ob auf der Weseler Straße aus der Innenstadt kommend künftig ein Abbiegen in die Sendener Stiege vorgesehen werden soll. Herr König erläutert, dass dies nicht geplant ist. • Ein Bürger fragt, ob sich durch die Planung an den Tempobegrenzungen am Ortseingang etwas verändern wird. Herr König führt aus, dass diesbezüglich noch keine Planungen erstellt wurden, die- se aber in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW erfolgen werden. • Ein Bürger fordert eine Verbreiterung der Anbindung an den Festplatz, um eine Anfahrt mit LKWs zu ermöglichen. • Ein Bürger fordert, die Anbindung an die Lütke Geist zu verbreitern, mindestens auf die vorhandene Breite der Lütke Geist. • Ein Bürger gibt zu bedenken , dass die Sendener Stiege entweder Veloroute oder Ver- kehrsstraße, nicht beides sein könne. • Ein Bürger befürchtet, dass durch die im südlichen Bereich vorgesehene Kindertagesstätte deutlich mehr Verkehr als angenommen über die Sendener Stiege abgewickelt werden wird. Aus diesem Grund fordert er verkehrsregelnde Maßnahmen. • Ein Bürger fordert aufgrund der g uten Erfahrung an der Westseite Albachtens die Anbi n- dung an die Weseler Straße mit einem Kreisverkehr auszubauen. Zudem fordert er auf der Weseler Straße auch in östliche Fahrtrichtung eine Busbucht. Bebauungsplan Nr. 572 Albachten – Südlich Weseler Straße/ Östlich Hohe Geist Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 4 Sportflächen • Ein Bürger berichtet, dass der Sportverein Concordia Albachten bereits aktuell nicht über ausreichend Sport-Außenflächen und Hallen-Kapazitäten verfüge. Durch die Planung ver- liere der Sportverein Flächen, zudem wird eine Entwickl ung von Sportflächen im Umfeld der bestehenden verhindert. U .a. auch aufgrund des Bevölkerungszuwachses durch das neue Baugebiet werden in Zukunft mehr Sportflächen, insbesondere ein drittes Großspiel- feld, benötigt. • Ein Bürger regt an zu prüfen, ob ein drittes Großspielfeld durch eine Verlagerung der Grundschule möglich gemacht werden könne. Ein anderer Bürger regt eine Verlagerung der Hauptzufahrt zugunsten eines neuen Großspielfeldes an. Herr Kurz bestätigt, dass durch die Anbindung an die Weseler Straße Sportflächen entfallen, der Sportverein in der Summe jedoch Ersatzflächen in größerem Umfang südlich der Großspielfelder bekommt. Zudem lässt s ich durch den Umbau eines Großspielfeldes in einen Kunstrasenplatz dessen Nutzungszeit deutlich ausweiten. Sonstige Anmerkungen • Ein Bürger befürchtet, dass durch die Planung einer Einfamilienhaus-Zeile entlang des Be- stands an der Lütke Geist ein „Dorf im Dorf“ entstehe und plädiert dafür, stattdessen den zentralen Anger bis an die bestehende Bebauung zu führen. Herr Severin erklärt, dass die vorhandene zweigeschossige Bebauung im Übergang zur Lütke Geist fortgeführt wurde. Durch die zwei dahinterliegenden dreigeschossi- gen Gebäude wird der Anger räumlich gefasst. D iese Fassung wäre bei zweig e- schossigen Gebäuden nicht gegeben. • Ein Bürger führt die Wohnhöfe westlich der Osthofstraße al s negatives Beispiel für Wohn- höfe an. Dort gäbe es keine Kinder mehr. Die Höfe seien komplett leer und niemand fühle sich zuständig. Herr Severin stellt das Projekt WagnisArt in München als positives Beispiel entge- gen. Zudem führt er aus, dass durch die Kombination von Einfamilien- und Mehrfa- milienhäusern keine einseitige Bewohnerstruktur entsteht, sondern Familien, Paare und Singles in den Wohnhöfen zusammen wohnen. In Kombination mit der Ausrich- tung der Gebäude und Wohnungen zu den Wohnhöfen hin werden diese belebt. • Ein Bürger fragt, ob nach Beschluss des Flächennutzungsplans noch Änderungen am städtebaulichen Entwurf möglich sind. Herr Kurz führt aus, dass der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Zielsetzun- gen definiert. Der städtebauliche Entwurf konkretisiert diese Zielsetzungen. Bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sind Änderungen möglich. Ende der Veranstaltung Herr Brinktrine bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung sowie Herrn Severin für die Vor- stellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr. gez. Herr Brinktrine Bezirksbürgermeister gez. Herr Bunse Protokollführer
Anlage A
1117 Zeichen
Anlage A zur V/1170/2019 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur beabsichtigten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 572 für das geplante Wohngebiet im Osten Albachtens. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet im Osten Albachtens. Neben der Änderung des Flächennutzungsplans ist die Erstellung eines Bebau- ungsplans ein Teilziel. Mit der vorliegenden Berichtsvorlage für die BV West und den ASSVW wer- den notwendige Verfahrensschritte zur Zielerreichung durchgeführt. Finanzierung Der Stadt Münster werden Kosten entstehen durch die Erstellung der Erschließungsanlagen und der sozialen Infrastruktur. Durch Verkäufe der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwil- lig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
V-1170-2019-Anlage-2-Begruendung
150194 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 50
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1170/2019
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572:
Albachten - Südlich Weseler Straße /
Östlich Hohe Geist
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 8
6.2.4 Dachform ........................................................................................................................... 8
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 12
6.4.1 Entwässerung .................................................................................................................. 12
6.4.2 Abfallentsorgung ............................................................................................................. 14
6.4.3 Technische Infrastruktur .................................................................................................. 14
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 14
6.6 Freiflächen / Begrünung ............................................................................................................ 16
6.6.1 öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 16
6.6.2 private Grünflächen ......................................................................................................... 17
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 18
6.6.4 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 18
6.6.5 Waldflächen ..................................................................................................................... 19
6.7 Wasserflächen ........................................................................................................................... 19
6.8 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 20
6.8.1 Schallimmissionen / Schallemissionen: Ausgangssituation ............................................. 20
6.8.2 Schallimmissionen / Schallemissionen: Gutachtenergebnisse, Festsetzungen ............. 22
6.8.3 Geruchsimmissionen ....................................................................................................... 24
6.8.4 elektromagnetische Immissionen .................................................................................... 26
6.9 Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .................................................................. 26
6.10 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 27
6.11 Kampfmittel ................................................................................................................................ 27
6.12 Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 27
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 28
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 28
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 28
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 29
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 29
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 31
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 31
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 50
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 36
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 42
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 43
8.4.5 Klimaschutz / Klimawandelwandelanpassung ................................................................ 44
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 45
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 46
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 46
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 47
8.7. Kumulierende Betrachtung Planungsmöglichkeiten .................................................................. 47
8.8 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 47
8.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 47
9. Klimaschutz .......................................................................................................................................... 48
10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 49
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 49
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der Stadtteil Albachten weist trotz siedlungsstruktureller und natürlicher Grenzen noch begrenz-
te Flächenpotenziale für die Entwicklung von W ohnbauland auf. Als südwestlichster Stadtteil
Münsters profitiert Albachten insbesondere von seiner Nähe zu Freiräumen und Erholungsg e-
bieten. Aufgrund des Bahnhaltepunktes und der Nähe zur Autobahn 43 befindet sich der Stadt-
teil zudem in einer verkehrsgünstigen Lage. Im Osten von Albachten ist eine bauliche Arrondi e-
rung des Siedlungsbereichs geplant. Das rund 25,4 ha große Gebiet wird aktuell landwirtschaft-
lich genutzt.
Im Jahr 2017 wurde für das Plangebiet ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb durch -
geführt. Zielsetzung des Wettbewerbs war die Realisierung eines attraktiven Wohnquartiers für
verschiedene Wohnansprüche und Lebensstile. Zudem mussten unterschiedliche Infrastruktur-
einrichtungen verträglich in das Gebiet integriert werden. Das überarbeit ete Konzept des ersten
Preisträgers ist Grundlage dieses Bebauungsplans. Mit ihm sollen etwa 470 Wohnungen g e-
schaffen werden können.
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) im Vollverfahren durchgeführt. Ziel ist es, dass der Bebauungsplan Nr. 572 als qualif i-
zierter Bebauungsplan eine geordnete Nutzung der Flächen im Geltungsbereich mit Festset-
zungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen und die örtlichen Verkehrsflächen ermöglicht.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 572 umfasst eine Teilfläche der Weseler Straße
und die südlich davon gelegenen landwirt schaftlich genutzten Flächen bis zur Sendener Stiege
und zur Hohe Geist. Insgesamt umfasst der Bereich eine Fläche von rund 25,4 ha. Innerhalb
des Geltungsbereichs liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Albachten:
Flur 13, Teile der Flurstücke 25, 80, 81, 83, 110;
Flur 17, Flurstücke 4, 78, 79, 90, 93, 94, Teile der Flurstücke 6, 7, 8, 10, 71, 88, 92, 96, 98.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen
gekennzeichnet. Der zwischen Weseler Straße und Baugebiet gelegene Wald wurde nicht in
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 50
den Geltungsbereich einbezogen, da für ihn kein Änderungsbedarf vorliegt und planerisch kein
Einbezug in das Siedlungsgebiet gewünscht ist.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellte bislang den Großteil des
Geltungsbereichs als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Im nördlichen Bereich ist zudem eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten, Festplatz, Sportplatz und
Spielbereich A“ aufgezeigt. Der nord-östliche Bereich rund um den Kannenbach ist als „Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“
mit der Maßgabe „Fläche für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen“ vorgesehen g e-
wesen. Der Flächennutzungsplan durchläuft daher parallel das Verfahren zu seiner 64. Ände-
rung, so dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus den Darstellungen
des FNP entwickelt sein wird. Der Regionalplan Münsterland der Bezirksregierung Münster
stellt den Planbereich bereits entsprechend der beabsichtigten Nutzung als Allgemeinen Sied-
lungsbereich dar.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Im nord -westlichen Bereich gibt es eine Überlagerung mit dem Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans Nr. 466 „Albachten – Sportzentrum/Hohe Geist“. Jener Bebauungsplan setzt neben
einer Dreifachsporthalle mit zugehöriger Erschließung auch eine optionale Erweiterung des
Freizeitsports, eine kombinierte Nutzung aus Freizeitsport und Festplatz sowie einen Ball spiel-
und einen Spielplatz fest. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 572 tritt dieser in den
überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.
Im Baulandprogramm 2019 – 2025 ist die Fläche als prioritäres Projekt aufgelistet , d.h. es b e-
steht ein hohes öffentliches Interesse an der Verwirklichung..
Der künftige Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“.
Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW treten bei Änderung eines Flächennutzungsplans im Gel-
tungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, s o-
weit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan
nicht widersprochen hat. Der Landschaftsplan wird entsprechend geändert.
Die Flächen des Bebauungsplanes werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Roxeler Riedel entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel erfolgt
an der Außengrenze des Bebauungsplanes. Das erforderliche Verfahren zur Änderung des
Landschaftsplans wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des Bebauung s-
planverfahrens durchgeführt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpassung s-
klausel) gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NW.
Landschaftspläne sind gemäß § 9 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz NW einer strategischen
Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung von Land-
schaftsplänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der Realisie-
rung des Plans im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und be-
wertet. Es bestehen im Rahmen der Landschaftsplanung keine Anhaltspunkte für weitergehen-
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 50
de, zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen, die nicht bereits in der Umweltprüfung
der Bauleitplanung berücksichtigt wurden. Insofern wird gemäß § 9 (2) LNatSchG von der
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in der Landschaftsplanung abgesehen.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 572 erfolgt gleichfalls die Durchführung ei-
ner eigenständigen Umweltprüfung (Umweltbericht Kapitel 8 der Begründung zum Bebauung s-
plan).
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das rund 25,4 ha große Plangebiet befindet sich im Osten des Stadtteils Albachten. Im Westen,
in einer Entfernung von rund 1 km, befindet sich das Grundversorgungszentrum Albachten mit
zahlreichen Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen. Zwischen dem Versor-
gungszentrum und dem Plangebiet liegt ein gemischtes Wohngebiet, in welchem Einfamilien-
häuser überwiegen. Zudem befinden sich hier die Ludgerusschule, eine Kindertages einrichtung
und das Haus der Begegnung. An das Plangebiet grenzen eine Waldfläche sowie die Anlagen
des Sportvereins SV Concordia Albachten. Nördlich verläuft die Weseler Straße, eine wichtige
Ost-West-Verbindung u.a. in die Münster aner Innenstadt. Jenseits der Weseler Straße sowie
östlich des Plangebiets befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Mit einer östlich gelegenen Hofstelle und einer südlich, jenseits der Sendener Stiege gelegenen
Hofstelle gibt es zwei landwirt schaftliche Betriebe mit Tierhaltung im unmittelbaren Umfeld. Im
Süden grenzt das Plangebiet an ein Einfamilienhausgebiet sowie die dahinter verlaufende Sen-
dener Stiege. Die Straße ist im stadtregionalen Veloroutenkonzept als Entwicklungsziel aufg e-
nommen. Südlich der Sendener Stiege verlaufen die Bahnstrecke Wanne- Eickel – Münster so-
wie die Autobahn A 43.
Der Bahnhaltepunkt Münster -Albachten liegt süd- westlich in einer Entfernung von rund einem
Kilometer. Von diesem sind per Regionalverkehr der Hauptbahnhof Münster in acht Minuten
sowie in entgegengesetzte Richtung das Ruhrgebiet zu erreichen. Die Bushaltestelle Meerhook
an der Weseler Straße wird von der Stadtbuslinie 15 und der Nachtbuslinie N84 bedient.
Der überwiegende Teil des Plangebiets wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Daneben stellt
die Fläche eine Verbindung in den Landschaftsraum dar und hat daher auch eine Erholung s-
funktion für die Albachtener Bürger. Durch den Nordosten des Plangebiets fließt der Kannen-
bach, welcher im Süden Münsters in den Dortmund- Ems-Kanal mündet. Zudem verlaufen hier
eine 380 KV- und eine Gasleitung.
5. Planungsziele
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 wird das Ziel verfolgt, neuen Wohnraum im
Stadtteil Albachten zu schaffen und Wachstums - und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Die
geplante Bebauung ergänzt die bestehenden Strukturen durch die Schaffung von Wohnraum
bedarfsgerecht und verträglich. Der angestrebten städtebaulichen Struktur liegt der städtebaul i-
che Entwurf des Preisträgers im städtebaulichen Wettbewerb zugrunde.
Mit der vorgesehenen Dichte von 55 Wohneinheiten je Hektar Nettowohnbauland wird einer-
seits sparsam mit Boden umgegangen, andererseits fügt sich das städtebauliche Konzept auch
verträglich in das Umfeld ein. Insgesamt können im Quartier rund 470 Wohneinheiten realisiert
werden, davon rund 64 % in Mehrfamilien- und rund 36 % in Einfamilienhäusern. Während ent-
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 50
lang der Haupterschließung und des zentralen Angers überwiegend dreigeschossige Mehrfami-
lienhäuser vorgesehen sind, wird für die Wohn höfe eine Mischung unterschiedlicher Gebäude-
typen angestrebt. Neben Mehrfamilien- sind hier Reihen- und Doppelhäuser sowie ver einzelt
freistehende Einfamilienhäuser vorgesehen. Durch die Durchmischung entstehen Angebotsqua-
litäten für unterschiedliche Ziel- und Einkommensgruppen. Auch lokal zunehmend nachgefragte
Gemeinschaftswohnformen zugunsten von Baugruppen, Projektgenossenschaften oder B e-
wohnergemeinschaften können hier Berücksichtigung finden.
Im Eingangsbereich zum Quartier sind benachbart zu einem optionalen Feuerwachestandort
Strukturen vorgesehen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und Dienstleistungsnut-
zungen bieten. Daneben werden im Plangebiet mit einer Grundschule, drei Kindertageseinric h-
tungen mit insgesamt 20 Gruppen, zwei Spielplätzen und Sporterweiterungsflächen auch sozia-
le Bedarfe abgedeckt.
Im Nordosten des Plangebietes ist angestrebt, sowohl einen Verlagerungsstandort für einen
Festplatz als auch eine Kleingartenanlage zu verorten, die den örtlichen Bedarf in Albachten
decken sollen. Hier ist zudem eine Verlegung des Kannenbachs angestrebt.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent -
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich
- der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung,
- der Bauweise sowie überbaubarer Flächen,
- des zentralen Grünzugs
- der offenen Regenentwässerung und
- der öffentlichen Verkehrsflächen
die Grundzüge der Planung dar.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Fest setzungen dienen dazu, die städt e-
baulichen Qualitäten der Planung zu sichern:
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der
baulichen Nutzung im Wesentlichen ein „Allgemeines Wohngebiet” (WA) g emäß § 4 BauNVO
festgesetzt.
Die zahlreichen Wohnhöfe sind als WA festgesetzt und sollen als kleine Nachbarschaften ins-
besondere dem Wohnen dienen. Um auch in diesen Gebieten eine Verflechtung von Wohnen
und Arbeiten zu ermöglichen, sollen auch Nutzungen wie z.B. Schank - oder Speisewirtschaften
oder nicht störende Handwerksbetriebe angesiedelt werden können. Da das Maß der baulichen
Nutzung variiert, werden unterschiedliche WA differenziert. In den WA werden die ausnahm s-
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 50
weise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbau betriebe und
Tankstellen) aufgrund der von ihnen ausgehenden Störungen und großen Flächenbedarfe aus-
geschlossen. Aus demselben Grund sind sie – wie zudem Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 6 Abs. 2 Nr. 8 sowie § 6 Abs. 3 BauNVO – auch im MI (s.u.) ausgeschlossen.
Im Eingangsbereich in das Quartier ist zudem ein „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO vor-
gesehen. An dieser Stelle des Plangebiets treffen u.a. mit der Feuerwehr, Kinder -
tageseinrichtung und Sport- und Spielflächen unterschiedliche Nutzungen aufeinander. Die E r-
gänzung mit weiteren Nutzungen wie z.B. Büros oder Dienstleistungen ist aus städtebaulicher
Sicht an diesem zentralen Standort gewollt und verträglich. Zudem dient die Festsetzung der
Verflechtung von Wohnen und Arbeiten und trägt so zum städtebaulichen Ziel der kurzen Wege
bei.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der z u-
lässigen Gebäudehöhen wird das Maß der baulichen Nutzung definiert:
Grundflächenzahl (GRZ)
Die festgesetzte Grundflächenzahl gibt sowohl den künftigen Bewohnern selbst als auch den
Bewohnern der unmittelbaren Umgebung eine Verlässlichkeit hinsichtlich der zu erwartenden
baulichen Dichte. Sie sichert ein verträgliches Einfügen in die Umgebung, einen sparsamen
Baulandverbrauch sowie eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke.
Die Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenze für
allgemeine Wohngebiete flächendeckend auf 0,4 und im Mischgebiet auf 0,6 festgesetzt. Die
Festsetzung orientiert sich an der Bauweise der umliegenden Wohngebiete und fügt sich ver-
träglich ein.
Bei der Berechnung der Grundfläche sind die zugehörigen Flächenanteile von Gemeinschafts-
anlagen als Teil des Bemessungsgrundstücks (also auch Stellplatzanlagen), die außerhalb des
Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. Im Mischgebiet sowie den Wohngebieten rund um
den Anger sind Tiefgaragen zulässig, die über die überbaubaren Flächen hinaus reichen. Die
Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ
darf – durch sie bedingt – jedoch auf bis zu 0,8 ausgeschöpft werden, weil die unterirdischen
Anlagen die stadtgestalterisch wahrnehmbare Dichte nicht beeinflussen. Viel mehr lässt sich
durch sie der ruhende Verkehr im Stadtbild reduzieren. Auswirkungen auf die natürlichen Fun k-
tionen des Bodens sind nur in beschränktem Umfang zu erwarten.
Exemplarische Berechnungen zum städtebaulichen Entwurf haben ergeben, dass bei Reihen-
mittelhäusern die Ausnutzung der Baugrenzen zu einer GRZ von bis zu 0,5 führen kann. Zu-
gleich ist es aber auch gestalterisches Ziel, dass zueinander grenzständig errichtete Gebäude
profilgleich errichtet werden müssen. Durch die wohnhofartige Anordnung dieser Gebäude ist
sichergestellt, dass keine städtebaulich unmaßvolle Dichte entsteht . Entsprechende Ausnah-
meregelungen für Reihenmittelhäuser werden durch den § 17 Abs. 2 BauNVO ermöglicht (siehe
Textliche Festsetzungen 1.2.1).
Die Kombination aus der Grund flächenzahl in Verbindung mit der Geschossigkeit erübrigt die
Festsetzung einer Geschossflächenzahl.
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Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit
Das städtebauliche Konzept sieht im wesentlichen eine dreigeschossige Bebauung vor. Im
Übergang zur bestehenden Bebauung im Süden und Westen ist eine zwei - bis dreigeschossige
Bebauung vorgesehen.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Fest -
setzung der Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit maximalen Bauhöhen planungsrechtlich
gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich an den umliegenden Wohngebieten und stellt
hierdurch ein verträgliches Nebeneinander von neuer und bestehender Bebauung sicher. Die
Festsetzung einer optionalen II - bis III-Geschossigkeit am westlichen und südlichen Siedlung s-
rand soll einen höhengestaffelten Übergang erzielen.
Die festgelegten Gebäudehöhen können durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzung erne u-
erbarer Energien überschritten werden. Aus gestalterischen Gründen sind die Aufbauten und
Anlagen allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen.
Die in die Planzeichnung eingeschriebenen – aus der Entwässerungsplanung resultierenden
Höhenlagen der Erschließungsstraßen und Wohnhofstiche – sind Bezugspunkt für die benac h-
barte Bebauung. Das für diese Festsetzungen zugrunde gelegte Konzept geht davon aus, dass
für die Flachdachgebäude (mit einem maximal 5° geneigten Flachdach)
bei einem Geschoss eine Gesamthöhe von 4 m
bei zwei Geschossen eine Gesamthöhe von 7 m
bei drei Geschossen eine Gesamthöhe von 10 m
ermöglicht wird.
Zur Bildung klarer Raumkanten entlang des Angers sowie im nördlichen Plangebiet werden hier
zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt. Bei Gebäuden mit zwei bis drei Vollgeschossen darf –
um die im städtebaulichen Entwurf vorgesehene Staffelung des obersten Vollgeschosses s i-
cherzustellen – das dritte Geschoss maximal 80% der Grundfläche des darunter liegenden G e-
schosses umfassen. Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstü-
cke (bspw. auch für kinderreiche Familien) ermöglicht, gleichzeitig jedoch ein verträglicher
Übergang zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt.
Zum Schutz der Erdgeschossbereic he vor Über flutungen, beispielsweise bei Starkregenerei g-
nissen, wird den Bauherren empfohlen, die jeweilige Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,30 m über der geplanten Straßenhöhe anzuordnen.
Grundstückshöhen zu bebauten Nachbargrundstücken
Um den geforderten Überflutungsschutz zu erfüllen, muss die Ableitungsausrichtung für das
Niederschlagswasser aus dem gesamten Plangebiet in Richtung des zentralen Grünzugs bzw.
des östlichen Freiraums erfolgen. Hierfür sind topografische Anpassungen im Plan gebiet erfor-
derlich. Der heutige Hochpunkt mitten im Plangebiet, der in der Vergangenheit bei größeren
Regenereignissen zu Überschwemmungen im Bereich der Bestandshäuser geführt hat, muss
zum Teil abgetragen werden. Die westlichen und südlichen Randbereiche zum Siedlungsbe-
stand müssen dagegen erhöht werden (siehe auch Grafik Kap. 6.4.1).
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Der Höhenunterschied zwischen den Bestandsgrundstücken und der Neubebauung umfasst im
Westen zwischen 1,2 m und 1,5 m, im Süden zwischen 0,75 und 1,0 m. Dies soll zum E inen
durch eine Stützmauer entlang der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze und zum Ande-
ren durch Gefälle innerhalb der Gartenflächen der äußeren Baugrundstücke von ca. 2 % aufge-
fangen werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb Stützmauern / Winkelstützen von 1,0 m Hö-
he im Westen und bis zu 0,5 m Höhe im Süden fest. Zusätzliche Grundstückseinfriedigungen
sind ebenfalls in der Höhe begrenzt und nur in Form von blickdurchlässigen Zäunen zulässig.
Lediglich das in den äußeren Gartenflächen anfallende Regenwasser muss geordnet gesa m-
melt und abgeleitet werden. Da das gesamte Plangebiet ansonsten nach Osten entwässert
wird, müssen Nachbarn keine Überschwemmungen mehr bei größeren Regenereignissen be-
fürchten.
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu den überbaubaren Grund-
stücksflächen werden die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses und damit verbunden auch
die Eingliederung der Planung in die Umgebung abges ichert. Um eine Durchmischung unter-
schiedlicher Gebäudetypen innerhalb der Wohnhöfe sicherzustellen, werden neben den Mehr-
familienhäusern die Bauweisen mit „Hausgruppen“, „Einzel- und Doppelhäusern“ oder „Doppel-
häusern und Hausgruppen“ festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert. Um eine gewisse archi-
tektonische Einheitlichkeit im Gebiet zu gewährleisten, sind zueinander grenzständig errichtete
Hausgruppen und Doppelhäuser profilgleich zu errichten. In den Erdgeschossbereichen ist
nicht-erschließungsstraßenseitig eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen oder
Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m ausnahmsweise zulässig. Dies ermög-
licht gestalterische Freiräume, sichert aber dennoch ein homogenes städtebauliches Bild.
6.2.4 Dachform
Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu
erreichen. Daneben wird durch die Festsetzung in Kombination mit Dachbegrünung ein Beitrag
zum Entwässerungskonzept geleistet sowie das Mikroklima verbessert. Aus diesen Gründen
sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal
5° zulässig.
6.2.5 Material, Farbgebung
Das städtebauliche Konzept sieht eine kubische (Backstein- )Architektur mit Flachdächern vor,
deren Fassaden von großzügigen Loggien und Fensteröffnungen gegliedert werden. Um eine
gestalterische Vielfalt zu ermöglichen, aber dennoch ein städtebaulich gemeinschaftlich gepräg-
tes Wohngebiet zu erreichen, werden die Gebäude rund um die jeweiligen Wohnhöfe einheitlich
gestaltet: Zur Betonung dieser Cluster werden im Bebauungsplan Festsetzungen bzgl. der Ei n-
heitlichkeit des Außenwandmaterials der Gebäude rund um die Wohnhöfe getroffen. Jeweils
entsprechend ihrer Färbung in der Planzeichnung sind die Gebäude je Wohnhof entweder ei n-
heitlich mit roter / rotbrauner (rötliche Darstellung) Klinkerfassade oder roter bis beiger Klinker -
bzw. Putzfassade (farblose Darstellung) herzustellen. Ein Nebeneinander von roten Klinker -
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und Putzbauten würde – ebenso wie glänzende Fassadenmaterialien mir ihren Reflexionen und
ihrer Fernwirkung – absehbar ein zu variierendes Erscheinungsbild erzeugen.
Darüber hinaus sind im gesamten Plangebiet Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig er-
richtete Hausgruppen (Reihenhäuser) profilgleich und einheitlich in Material und Farbe der Fas-
sade zu gestalten. Dieses Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensich t-
lich vorhandenen baulich-funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich- architektonisch zum
Ausdruck bringen.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Ruhender Verkehr
Das Konzept ist mit der Annahme eines Stellplatzschlüssels von
einem Stellplatz je Wohneinheit und
zusätzlich 30 % öffentlichen Besucherstellplätzen im Straßenraum (im nördlichen Be-
reich aufgrund der Nähe zur Bushaltestelle an der Weseler Straße auf 10 % reduziert)
entwickelt worden. Um die Versiegelung der privaten Grünflächen zu beschränken, sind private
bzw. öffentliche Gemeinschaftsanlagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs überwiegend
an den Einfahrten in die Wohnhöfe platziert . Damit die Wirkung des Angers als attraktiver Auf-
enthaltsraum nicht durch ruhenden Verkehr gestört wird, sind im Bereich der Mehrfamilienhäu-
ser rund um den Anger Tiefgaragen ausgewiesen. Auch im Mischgebiet ist eine Tiefgarage vor-
gesehen, um die erhöhten Stellplatzanforderungen von Büros und Dienstleistungsbetrieben er-
füllen zu können.
Zu den erwarteten rund 470 Wohneinheiten können rund 370 Stellplätze ebenerdig angeordnet
werden. Zur Sicherung der Wohnumfeldqualität werden di e restlichen rund 25 % der privaten
Stellplätze in Tiefgaragen angeordnet. Die für Tiefgaragen zulässigen Zufahrtsbereiche sind in
der Planzeichnung gekennzeichnet.
Private Stellplätze sind zum Schutz der rückwärtigen Bereiche nur innerhalb der über baubaren
Grundstücksflächen, in den Vorgartenbereichen (Fläche zwischen den Erschließungsflächen
und der vorderen Baugrenze), im seitlichen Bauwich und in den vorgesehenen Sammelanlan-
gen zulässig.
Die ebenerdigen Stellplätze sind offen, d.h. ohne Überdachung und Seitenwände, herzustellen,
soweit in der Planzeichnung nicht eine Kennzeichnung als Carport (Cp) aufgezeigt ist. Durch
die kompakten Strukturen im Gebiet und die teils doppel seitige Anordnung der Stellplätze wür-
de ansonsten eine durchgehende Überdachung eine beengte, tunnelartige Raumwirkung er-
zeugen. Zudem dient die Festsetzung der städtebaulichen Konzeption von offenen, einsehba-
ren Vorgartenbereichen.
Nebenanlagen
Durch verschiedene Regelungen wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Plangebiet ver-
träglich gesteuert. Dies geschieht u.a. auch, damit die z.T. kleinen Grundstücke nicht überm ä-
ßig verdichtet werden. Nebenanlagen sind bis zu einer Fläche von 1 0 m² pro Grundstück auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nicht im Vorgartenbereich.
Ähnlich wie Garagen und Carports würden sie dort ansonsten der Idee von offenen Vorgarten-
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bereichen entgegenstehen. Um eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet zu erreichen, sind
Nebenanlagen von öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten
festgesetzten Flächen um mindestens 0,50 m zurückzusetzen.
Anlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind im Standort nicht beschränkt. Sofern sich Abfall-
behälter bzw. deren Abstellanlagen in den straßenseitigen Vorgartenber eichen befinden, sind
sie aus gestalterischen Gründen mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rank -
pflanzen einzugrünen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet wird an zwei Stellen an das übergeordnete Straßennetz von Albachten ang e-
schlossen. Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler Straße. Über die wichtige
Anbindung sowohl an das Albachtener als auch an das Münsteraner Zentrum werden voraus-
sichtlich rund drei Viertel aller Quell - und Zielverkehre abgewickelt. Zudem spielt der Knoten-
punkt eine wichtige Rolle für die Anbindung des geplanten Feuerwehrgeräte hauses sowie der
neuen Grundschule. Aus diesen Gründen ist ein signalisierter Knotenpunkt vorgesehen. Auch
die Bushaltestelle an der Weseler Straße, welche im Zuge der Baum aßnahmen näher an den
neuen Knotenpunkt verlegt wird, ist bei einer Ausgestaltung mit Ampel anlage insbesondere für
Kinder und Jugendliche sicherer zu erreichen. Über die zweite, unter geordnete Anbindung im
Süden an die Sendener Stiege werden voraussichtlich rund ein Viertel der Verkehre geleitet.
Innerhalb des Plangebiets ergibt sich ausgehend von der Hauptzufahrt an der Weseler Straße
eine zentrale Erschließungsachse, welche bis zur Sendener Stiege durch das Gebiet führt. Der
Verlauf ist so gewählt, das s möglichst viele Wohnhöfe unmittelbar erreicht werden und darüber
hinaus kein Durchgangsverkehr erzeugt wird. Vor der nordwestlichen Kindertageseinrichtung,
der Grundschule und auf der Höhe des Angers sollen Aufpflaste rungen für eine reduzierte
Fahrgeschwindigkeit und eine erhöhte Aufmerksamkeit im Straßen verkehr sorgen. Die Detai l-
gestaltung bleibt der konkreten Straßenausbaugestaltung vorbehalten. Neben der zentralen
Achse ist lediglich ein weiterer Ast im Trennprofil für den nord östlichen Bereich erforderlich. An
diese Hauptstränge werden die Wohnhöfe über verkehrsberuhigte Bereiche angebunden.
Der Festplatz und die Kleingartenanlage im Osten werden über eine separate Anbindung an die
Weseler Straße erschlossen, die gebündelt mit einer dortigen Hofzuf ahrt angelegt wird. Die
Einmündung ist mit einer Linksabbiegespur in der Weseler Straße auszubauen.
Die Abschnitte der Weseler Straße, an denen Umbaumaßnahmen erforderlich werden, sind in
die Planzeichnung einbezogen und mit den entsprechenden Markierung en aufgezeigt. Bau und
Unterhalt dieser Maßnahmen sind Inhalt eines Vertrages mit dem Straßenbaulastträger.
Durch Fußgänger- und Fahrradwege wird eine Vernetzung zwischen dem bestehenden Stadt -
teil, dem neuen Plangebiet sowie dem Landschaftsraum im Südosten hergestellt. Da das Plan-
gebiet fast vollständig an private Flächen der Bestandsbebauung angrenzt, werden die einzigen
drei Anknüpfungspunkte „Hohe Geist“, „Lütke Geist“ und die Waldfläche im südöstlichen Plan-
gebiet für F/R-Anbindungen genutzt. Die Verlängerung der „Hohe Geist“ verknüpft das Albach-
tener Zentrum mit der Grundschule, den Sportplätzen und Kindertages einrichtungen. Daneben
wird auch der Feuerwehr standort über diese Straße angefahren. Um Schleichverkehr zu ver -
meiden, ist die Straße als ver kehrsberuhigter Bereich und Anliegerstraße vorgesehen. Der
zweite Anknüpfungspunkt befindet sich am westlichen Ende des Angers. Die Verbindung ist
sowohl für den Übergang zwischen bestehender und neuer Bebauung als auch für die Erleb -
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barkeit des Angers von hoher Bedeutung. Im südlichen Bereich wird der Fußweg von der Sen-
dener Stiege durch eine kleine Waldfläche zwischen der bestehenden Bebauung in das Plan-
gebiet erhalten. Dieser erfüllt als Anbindung in den südlichen Landschaftsraum eine wichtige
Funktion.
Die Entwicklung Münsters zur Smart City wird im Bebauungsplan insbesondere unter dem A s-
pekt „Mobilität & Digitalisierung“ (sowie „smart energy) auch konkrete Standortfragen aufwerfen.
Ein konkreter Flächenbezug kann z.B. für
umfangreiche Fahrradabstellanlagen an öffentlichen / stark frequentierten Gebäuden
Sammelstellplätze für CarSharing, Hol- und Bringstationen (HUB)
öffentliche Stellplätze mit E-Ladeoption
Stellplätze in räumlicher Zuordnung zu Bushaltestellen
entstehen.
Um ausreichend Flexibilität für die sich rasch wandelnden Erfordernisse zu wahren trifft die
Planzeichnung hierfür keine starren Festsetzungen. Standorte sind jedoch vor allem in den g e-
kennzeichneten Bereichen denkbar:
Abbildung 1: Standortoptionen Sammel-Anlagen
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6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1 Entwässerung
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über Kanäle in das bestehende Mischwas-
sernetz in Albachten entsorgt. Am Feuerwehrstandort ist ein Pumpwerk vorgesehen, welches
das Schmutzwasser in das vorhandene Netz in der „Hohen Geist“ leitet.
Zur Ableitung des Regenwassers ist eine naturnahe Entwässerung des Baugebietes geplant,
die die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt so gering wie möglich hält und mit of fen gestal-
teten Gräben und Mulden zum prägenden Gestaltungsmittel für den öffentlichen Raum im Plan-
gebiet wird.
Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Niederschlagswasserbeseitigung ist ein Gutac h-
ten1 erstellt worden. Da die Böden nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grundgedan-
ke des Konzepts vor, Niederschlagswasser so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern
sowie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten und verdunsten zu lassen. Das abzulei-
tende Regenwasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verdunstung – im öffentlichen Raum
so weit wie möglich offen geführt. Somit können die Spitzenabflüsse aus dem Gebiet gemindert,
der Niederschlag in den natürlichen Wasserkreislauf rückgeführt und die Regenwasserbewir t-
schaftung als integrativer Bestandteil in die Gestaltung der Freianlagen aufgenommen werden.
1 Ramboll Studio Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albachten,Münster“, Hamburg, Oktober 2019‚
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Abbildung 2: Entwässerungskonzept
Die Ableitung des Regenwassers über Entwässerungsmulden sowie Retentions - und Regen-
rückhaltebecken in den Vor fluter stellt eine ausreichende Vorsorge im Falle von Starkregener-
eignissen sicher. Hierzu muss das Gelände neu modelliert werden. Um einen natürlichen A b-
fluss des Regenwassers zu ermöglichen, ist ein von Westen nach Osten abfallender Gelände-
verlauf vorgesehen. Das Regenwasser soll zudem in rund 3 m breiten Entwässerungsmulden in
den ost-west-gerichteten Erschließungsstraßen geführt werden. Somit gelangt es über ein R e-
genrückhaltebecken im südöstlichen Plangebiet in einen vorhandenen Vorfluter südlich der
Sendener Stiege, der es in den Kannenbach führt. Dessen Kapazität wird durch das Vorhaben
nicht beeinträchtigt. Das Entwässerungskonzept leitet auch keine Niederschlagswässer in das
westlich vorhandene Kanalsystem ein.
Als Alternative zu diesem Konzept der kompletten Regenentwässerung nach Osten ist geprüft
worden, zwischen heutigem Siedlungsrand und dem neuen Plangebiet eine Regenrückhaltung
mit Ableitung des Niederschlagswassers in die Bestandskanalisation der Hohen Geist vorzus e-
hen. Dies ist jedoch, trotz geplanter hydraulischer Sanierung der Regenwasserkanalisation,
nicht zielführend. Starkregenereignisse mit hohen Oberflächenabflüssen würden zu hohem
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Überschwemmungsrisiken für die Bestandsbebauung führen. Um den gefo rderten Überfl u-
tungsschutz erfüllen zu können muss die Ableitungsrichtung für das Niederschlagswasser da-
her Richtung Osten zum tiefsten Punkt im Plangebiet erfolgen.
Aufgrund der überwiegend als Freiraum ausgeprägten Erscheinung der Niederschlagswasser-
beseitigung werden die in den Freianlagen gelegenen Retentionsräume überwiegend als „öf-
fentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „mit Entwässerungsfunktion“ festgesetzt. Le-
diglich die kaskadenartig als landschaftsgerecht gestalteten Regenrückhaltebecken im Südos-
ten werden als „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Ableitung
und Rückhaltung von Niederschlagswasser“ verankert.
6.4.2 Abfallentsorgung
Für jeden Wohnhof ist an seiner Einfahrt ein Müllsammelplatz vorgesehen. An der H auptein-
fahrt in das Baugebiet ist zudem ein Standort für Abfallcontainer (insb. Glascontainer) ausg e-
wiesen.
6.4.3 Technische Infrastruktur
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, W asser, Telekommunikation,
Strom etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung beste-
hender Netze. Die Wasserversorgung kann von süd- östlicher Richtung hergestellt werden. Der
Anschluss an die Gasversorgung könnte bei entsprechender Wirtschaftlichkeit von Süd-Westen
aus von der GA-118 Osthofstraße realisiert werden. Im Bereich des Plangebiets ist keine Fer n-
wärme vorhanden. Die Stromversorgung kann nicht direkt aus dem Niederspannungsnetz erfol-
gen, da eine Verlegung bis zum Baugebiet zu hohe Energieverluste bedeuten würde. Aus di e-
sem Grund sind im nördlichen und südlichen Bereich des Baugebiets an städtebaulich verträgli-
chen Standorten zwei Flächen für Versorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektr i-
zität festgesetzt. Die zwei Garagenstandorte (je Gebäude ca. 3 x 5,4 m) bieten jeweils Platz für
2 Trafos.
Unter der Vision Klimaschutz 2050 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2050 die
Treibhausgasemissionen um 95 % und der Endenergieverbrauch im Vergleich zu 1990 um die
Hälfte zu reduzieren. Eine der wichtigsten Maßnahmen hierbei ist der weitere Ausbau der Nah-
bzw. Fernwärme. Aufgrund der Größe des Baugebiets plant MünsterNetz den Aufbau eines
Nahwärmenetzes. Hierfür ist im Bebauungsplan im Bereich der geplanten Feuerwehr ein
Standort für eine Erzeugungsanlage vorgesehen.
Östlich des Plangebietes verlaufen eine oberirdische Höchstspannungs -Trasse sowie eine un-
terirdische Gaspipeline. Die mit ihnen einhergehenden B eschränkungen (Unbebaubarkeit, B e-
wuchs; s.a. Kap. 6-8-4) in beidseitigen Schutzstreifen sind in der Planzeichnung berücksichtigt.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
In Albachten besteht zwar eine gut ausgebaute soziale Infrastruktur , u.a. mit einer dreizügigen
Grundschule und Kindertageseinrichtungen. Aufgrund des Zuwachses um rund 470 Wohnein-
heiten und teil weise bestehenden Bedarfen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des
Bebauungsplans Nr. 572 dennoch die Errichtung verschiedener Infrastr uktureinrichtungen er-
forderlich.
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Grundschule und kinderpädagogische Einrichtung
Die Ludgerusschule kann nicht den Bedarf an Grundschulplätzen im Stadtteil decken. Aus di e-
sem Grund wird im neuen Baugebiet südlich der bestehenden Sporthalle und in räumlicher N ä-
he zu den Sportflächen eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festg e-
setzt. Der Standort ermöglicht den Bau einer zweizügigen Grundschule mit Turnhalle und A u-
ßenflächen sowie der Möglichkeit zur Erweiterung auf eine Dreizügigkeit. Berei ts frühzeitig wer-
den Überhangbedarfe aus der Ortslage vorab an diesem neuen Standort gedeckt werden
müssen. Exemplarisch zeigt die Planzeichnung eine Baukörper -Anordnung, wie sie sich au f-
grund des vorliegenden Wettbewerbsergebnisses abzeichnet.
Unter anderem durch das neue Baugebiet wird auch die Zahl von Kindern und Jugendlichen in
Albachten deutlich steigen. Da bereits die aktuellen Angebote nicht ausreichen, sollen weitere
integrierende Infrastrukturmaßnahmen für kinderpädagogische Angebote der offenen Kinder-
und Jugendarbeit angesiedelt werden. Es wird die Errichtung einer Kombieinrichtung aus ki n-
derpädagogischer Einrichtung und offener Ganztagsschule angestrebt. Zur Wahrung einer
höchstmöglichen Flexibilität wird auf die Festsetzung weiterer Vorgaben im Bebauungsplan
verzichtet. Als sinnvoller Standort hierfür böte sich bspw. der MI-Bereich an, in dem auch be-
reits eine KiTa vorgesehen ist.
Kindertageseinrichtung
Für die Berechnung der Kita-Bedarfe wurde eine mittlere Belegungsdichte zugrunde gelegt. Zu-
dem wurden zur Bestimmung von potentiell benötigten Reserveflächen die Bedarfe nach der
maximalen Belegungsdichte ermittelt. Danach sind im Plangebiet drei Standorte für Kindert a-
geseinrichtungen mit insgesamt 20 Gruppen vorgesehen. Hierdurch wird sowohl der Bedarf
durch das neue Baugebiet als auch bereits bestehende Bedarfe aus dem Stadtteil gedeckt. Die
Standorte befinden sich an Lagen, die eine gute Erreichbarkeit sicherstellen sowie Hol - und
Bringverkehre und damit zusätzliche Lärmbelastungen im Quartier minimieren.
Im zentral gelegenen MI an der Einfahrt in das neue Quartier ist im Erdgeschoss eine Kindert a-
geseinrichtung mit fünf Gruppen vorgesehen, diese soll als erster Standort realisiert werden.
Kombiniert denkbar sind ergänzende öffentliche Nutzung en in den oberen Geschossen. In der
südöstlich ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche ist eine Kindertageseinrichtung mit neun
Gruppen vorgesehen. Diese soll mittelfristig errichtet werden und auch die nach der maximalen
Bevölkerungsentwicklung errechneten Res erveflächen (drei Gruppen) enthalten. Bei Bedarf
kann zudem auf dem nord- östlichsten WA-Grundstück eine Kinder tageseinrichtung mit sechs
Gruppen errichtet werden. Dieser Standort wird voraussichtlich erst langfristig benötigt. Zwei
Kindergartenstandorte sind als MI- bzw. WA-Gebiet allgemeinen Gebietskategorien der BauN-
VO zugeordnet, so dass sie später – sollten sie je entbehrlich werden – bspw. auch für Wohnen
umgenutzt werden können. Der südöstliche Langfrist -Standort soll allerdings aufgrund seiner
baulichen Dimensionierung Gemeinbedarfszwecken vorbehalten bleiben.
Standort für eine Feuerwache
Zentral an der Haupteinfahrt in das neue Quartier gelegen ist ein Standort für eine Feuerwache
mit bis zu vier Fahrzeughallen vorgesehen. Dieser soll einen Ersatz für das Feuerwehrger ä-
tehaus der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtteilzentrum ermöglichen. Durch die verkehrsgünstige
Lage, unmittelbar an der Weseler Straße sowie durch die neue Verbindung in Verlängerung der
Hohe Geist auch aus dem übrigen Stadtteil gut zu erreichen, sind die entsprechenden Einsat z-
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zeiten gewährleistet. Um eine große Flexibilität (bspw. zur schallabschirmenden Gebäudestel-
lung, s. Vorschlag in Planzeichnung ) zu ermöglichen, belassen die Bebauungsplanfestsetzun-
gen für die Feuerwache einen ausreichenden Spielraum. Die festgesetzte AH max von 80,0m
NHN in Verbindung mit den allgemeinen Abstandsflächenerfordernissen wahrt den Vertrauen s-
schutz der Nachbarn, dass keine unmaßstäbliche Bebauung entsteht.
Sporterweiterungsflächen
Durch die Verkehrsanbindung an die Weseler Straße entfallen Sportflächen (asphaltierter und
Rasenbolzplatz), für die Ersatz geschaffen wird. Die neuen Sportflächen sind in räumlicher N ä-
he zu den bestehenden vorgesehen. Um die räumliche Lage der beiden Klein spielfelder zu
steuern, wird eine Fläche für Sport - und Spielanlangen mit der Zweckbestimmung „Ballspiel-
plätze“ ausgewiesen. In die anschließende öffentliche Grünfläche werden weitere Bewegungs -
angebote integriert.
Flüchtlingsunterkunft
Der Stadtrat hat im Dezember 2014 für zahlreiche Neubaugebiete – u.a. auch für das vorli e-
gende – die Errichtung einer festen Flüchtlingsunterkunft beschlossen. Für ihre Bewohner wer-
den keine andersartigen Nutzungs -/Standortanforderungen gesehen als für Bewohner, die als
klassische Mieter / Bauherren Grundstücke nachfragen. Derartige Unterkünfte lassen sich in
Allgemeinen Wohngebieten bspw. in Form von Mehrfamilienhäusern oder auch Reihenhäusern
unterbringen. Daher lässt der Bebauungsplan die Standortentscheidung offen.
6.6 Freiflächen / Begrünung
Die Festsetzung von Freiflächen und Begrünung zielen im Wesentlichen darauf ab, das Frei -
raum- und Entwässerungskonzept des städtebaulichen Entwurfs zu sichern. Zudem sollen
durch die Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild des Quartiers sowie sei n Mikroklima
positiv beeinflusst werden.
6.6.1 öffentliche Grünflächen
Parkanlage
Das städtebauliche Konzept sieht für das Quartier eine ausgeprägte Durchgrünung vor. Die ö f-
fentlichen Grünflächen werden naturnah gestaltet und teilweise mit Retentionsflächen für R e-
genwasser versehen. Auch die Entwässerungsmulden entlang der Verkehrsflächen sowie das
Verkehrsgrün an den Einfahrtsbereichen dienen der Durchgrünung des Quartiers.
Prägendes Freiraumelement ist der zentrale Anger, mit einer klaren räumlichen Fassung im
Westen und einer Öffnung zur Ostseite, die in der Art eines Landschaftsparks vorgesehen ist.
Der Anger soll als zusammenhängender, qualitätvoller Freiraum gestaltet werden. Er gliedert
nicht nur das Baugebiet in einen nördlichen und südlichen Bereich, er stellt auch eine Ost-West-
Verbindung zwischen dem neuen und dem westlichen angrenzenden Wohngebiet her. Au f-
grund des Fuß- und Radweges in Verlängerung der Lütke Geist i st der Anger auch für die B e-
wohner des bestehenden westlichen Wohngebiets gut erreichbar. Mit den vorgesehenen Fuß-
wegen werden engmaschige Verknüpfungen des Siedlungs - mit dem Freiraum hergestellt. Die
weitläufige Grünfläche übernimmt auch die Führung der Niederschlagsbeseitigung. Ein dichter
Bebauungsplan Nr. 572
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Gehölzstreifen auf städtischer Parzelle am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches wird als
zu erhalten festgesetzt.
Ergänzt wird das Freiraumkonzept durch w eitere öffentliche Grünflächen. Südlich des an der
Weseler Straße gelegenen Waldes ist eine öffentliche Grünfläche mit Fußweg vorgesehen.
Der südlich gelegene Abschnitt mit Fußweg durch die Baumgruppe als bereits heute wichtige
Verbindung in den Landschaftsraum bleibt als Wald beibehalten.
Spielplätze
Um das Wohngebiet auch für Kinder und Jugendliche attraktiv zu gestalten, werden im städte -
baulichen Entwurf zwei Spielplätze vorgesehen. Im nord- westlichen Plangebiet wird das Ang e-
bot mit Sportflächen und Grundschule durch einen Spielplatz der Kategorie A abgerundet. Der
Spielplatz wird am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche und in Abstimmung mit den z u-
sätzlich hier vorgesehenen Sportflächen angelegt. Der zweite Spielplatz der Kategorie B/C wird
südöstlich im ausgeweiteten Angerbereich integriert.
Festplatz
Im geltenden Bebauungsplan Nr. 466, der teilweise durch den Bebauungsplan Nr. 572 ersetzt
wird, sind Sporterweiterungs- und Spielplatzflächen sowie ein Festplatz vorgesehen. Das städ-
tebauliche Konzept sieht vor, den Festplatz von Grün geprägt in den östlichen Landschaftsraum
zu integrieren. Somit wird für ihn im Bebauungsplan Nr. 572 im Osten eine Grünfläche mit der
entsprechenden Zweckbestimmung ausgewiesen. Festplatz und Kleingartenanlage sollen eine
gemeinsame Anbindung an die Weseler Straße erhalten, über welche auch die südlich geleg e-
ne Hofstelle erschlossen wird. Über die technische Ausstattung mit Strom, Wasser, etc. wird im
Zuge der Ausführungsplanung entschieden.
6.6.2 private Grünflächen
Kleingartenanlage
Aufgrund des kontinuierlichen Wachstums des Stadtteils Albachten und insbesondere der vor-
gesehenen Mehrfamilienhäuser besteht der Bedarf an einer Kleingartenanlage. Im Bebauung s-
plan ist diese entsprechend der Ausweisung im städtebaulichen Entwurf am östlichen Gebiet s-
rand vorgesehen. Die Kleingar tenanlage wird als Übergang zwischen dem neuen Wohngebiet
und dem östlich anschließenden Freiraum mit seinen landwirtschaftlichen Funktionen definiert.
Sie wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ ausgewiesen. Nur
deutlich untergeordnet können hier bauliche Anlagen entstehen, da der § 3 des Bundesklei n-
gartengesetzes Lauben auf einfache Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche (einschließ-
lich überdachtem Freisitz) begrenzt, und diese zudem nicht zum dauernden Wohnen geeignet
sein dürfen.
Sonstige private Grünflächen
Die von der Weseler Straße aus zur südlich gelegenen Hofstelle verlaufende Allee wird als pr i-
vate Grünfläche mit der Zweckbestimmung „alleeartige Hofzufahrt“ festgesetzt. Für den angren-
zenden Hof resultiert hieraus keine Einschränkung ihrer Nutzbarkeit. Eine Erhaltfestsetzung für
den Baumbestand ist nicht erforderlich, da Alleen wie z.B. an Wirtschaftswegen nach Lan-
desnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) per se zu erhalten sind.
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Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine private Fläche im Süden des Plangebiets –
im Übergang zur bestehenden Bebauung Sendener Stiege – nicht bebaubar. Aus diesem
Grund ist hier ebenfalls eine private Grünfläche (hier: Zweckbestimmung „Hausgarten“ – wie
auch de facto ausgeübt) vorgesehen.
Gärten / Einfriedungen / Sichtschutz
Um die von den Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten abzusichern,
enthält der Bebauungsplan Fest setzungen zu Grundstück einfriedungen. So sind zur Abgren-
zung der Hausgärten zu den Verkehrsfl ächen Einfriedungen ausschließlich als Hecke aus hei-
mischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig. In den übrigen Bereichen sind Einfriedun-
gen in blickdurchlässiger Form in Verbindung / Kombination mit einer Hecke aus heimischen,
standortgerechten Laubgehölzen oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubg e-
hölzen zulässig. Die Höhe von baulichen blickdurch lässigen Einfriedungen darf maximal 1,20m
(an den Nahtstellen zur Bestandsbebauung mit 1m hohen Stützmauern max. 1,00m) betragen.
Bauliche bli ckdichte Sichtschutzanlagen sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken
auf Höhe der Grund stücksgrenze mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen
Länge von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig.
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Durch Anpflanzungs - und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige freiräumliche Qualität des
Quartiers sichergestellt. Zudem werden durch die Festsetzungen Versiegelungen vermieden
und damit das Entwässerungskonzept unterstützt. Zur Sicherung einer grundsätzlichen grün-
räumlichen Gestaltqualität wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c, 20 und 25 a und b BauGB fest -
gesetzt, dass
offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien wie Porenpflaster,
offenfugigen Plasterungen, Rasengittersteinen, Schotterrasen o.ä. anzulegen sind,
innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechs Stellplätze als
hochstämmiger, mittel- oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von
mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten ist,
Stellplätze zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breite
einzugrünen sind,
Flachdächer mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrü-
nen sind (hierdurch kein Ausschluss von Photovoltaik) und
die Decken von Tiefgaragen mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind.
0,50 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind.
6.6.4 Ausgleichsflächen
Die Umweltbelange behandelt der Umweltbericht vertieft. Die Eingriffs-/ Ausgleichsflächenbilan-
zierung vergleicht die Biotopwerte im Geltungsbereich vor und nach Schaffung der planungs-
rechtlichen Zulässigkeit für das Baugebiet. Während naturgemäß die Versiegelung durch Str a-
ßen und Gebäude sowie der entfallende Bewuc hs zu Biotopwertverlusten führen, erzielen die
geplanten Grün- und Freiflächen hingegen eine ökologische Wertsteigerung gegenüber der
bestehenden intensivlandwirtschaftlichen Nutzung. Die von der Umplanung der derzeitigen
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Ackerflächen in ökologisch höherw ertigere Grünflächen ausgehende Flächenaufwertung, führt
somit zu einer Minimierung und einer rechnerischen Kompensation der mit der Planung einher-
gehenden Eingriffe in Natur und Landschaft.
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planung s-
vorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster
nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 nachgewiesen werden
kann, ist der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des
Geltungsbereiches nachzuweisen und zu erbringen. Die erforderlichen Flächen werden über ei-
ne Zuordnungsfestsetzung den Eingriffen im Bebauungsplan zugeordnet und planungsrechtlich
gesichert. Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 146.500 Werteinheiten kann auf einer
städtischen Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee (Gemarkung St.
Mauritz, Flur 21, Flurstück 479) vollständig kompensiert werden, die das Amt für Immobilienma-
nagement für städtische Ausgleichserfordernisse zur Verfügung stellt. Somit sind die Aspekte
der Kompensation der vielfältigen Wirkungsfaktoren (z.B. Bodenversiegelung, Flora und Fauna)
dieser erstmaligen Flächeninanspruchnahme sowie ihrer Klimaauswirkungen umfangreich be-
rücksichtigt.
Aufgrund der erstmaligen Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke
und den damit verbundenen erheblichen Eingriffen in die Böden, ist ein 100% ger Ausgleich ge-
rechtfertigt.
6.6.5 Waldflächen
Die Inanspruchnahme von Waldflächen ist auf ein unvermeidbares Maß beschränkt worden.
Hiervon ist eine Parzelle an der Weseler Straße betroffen, auf welcher der Bewuchs für die von
Norden heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse beseitigt werden muss. Für sie wird ersatzwei-
se eine Erstaufforstung auf einer 4.333 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur
12, Gemarkung Nienberge (Nähe Haus Rüschhaus) vorgenommen und festgesetzt. Ansonsten
bleibt diese umfangreiche Waldfläche erhalten, Änderungen sind nicht vorgesehen. Der Wald
ist durch das Landesforstgesetz geschützt. Ein Einbezug in den Geltungsbereich nicht erforder-
lich. Eine schleichende Wandlung zum unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB ist nicht zu
befürchten. Das südlich von ihm vorgesehene WA -Gebiet definiert eine eindeutige Siedlung s-
kante.
Sonstige Waldflächen sind nicht betroffen.
6.7 Wasserflächen
Im östlichen Plangebiet verläuft der Kannenbach, der unter der Weseler Straße und auch die
folgenden 100m Richtung Süden zwischen einem Waldstück und einer Hofzufahrt verrohrt g e-
führt wird. Erst dann knickt er unverrohrt Richtung Osten ab und verlässt das Plangebiet dort in
einem Bereich, an dem die nord- südlich verlaufende Gas -Pipeline gedükert unter ihm herg e-
führt wird. Nördlich der Weseler Straße sind in der Vergangenheit Rückstauungen aufgetreten,
da der dortige Rohrdurchlass vergleichsweise eng dimensioniert ist.
Um diese Situation zu entschärfen setzt der Bebauungsplan ihn als „Wasserfläche“ mit einem
neuen Verlauf fest: künftig diagonal unter der Weseler Straße ge führt soll der Kannenbach ös t-
lich der neuen Zufahrt parallel zur Landesstraße und anschließend parallel mit Abstand zur
Gas-Pipeline verlaufen, um am Zwangspunkt Pipeline- Düker in sein ursprüngliches Bett z u-
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rückzukehren. Somit ist durch die offene Führung und den breiteren Gewässerstraßen auch ei-
ne verbesserte ökologische Situation zu erwarten.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt ein Genehmigungsverfahren gem. § 68
WHG für diese Gewässerverlegung. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist absehbar , dass einer
Genehmigung keine Gründe entgegenstehen und somit von einer Planverwirklichung auszug e-
hen ist: umweltkritische Punkte sind nicht zu erkennen, die Gewässersicherheit wird verbessert,
die angrenzenden Nutzungen werden nicht beeinträchtigt. Eine neue Gewässerführung unter
einer Straße ist vielfach geübte Praxis, die einer Modalitäten- Regelung per Vereinbarung mit
dem Straßenbaulastträger bedarf.
6.8 Immissionsschutz
Die unten dargestellten Emissionsquellenen wirken erheblich auf das Plangebiet ein (siehe Ab-
bildung und nachfolgende Aufzählung). Auch durch die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet
werden Emissionen verursacht.
Abbildung 3: Überblick der Emissionssituation
6.8.1 Schallimmissionen / Schallemissionen: Ausgangssituation
Folgende Lärmvorbelastungen wirken auf das Plangebiet ein, bzw. wirken planbedingt auf die
Umgebung:
Verkehrslärm Straßen
In etwa 600 m bzw. 1,1 km Entfernung zum Plangebiet verlaufen südlich bzw. östlich die Aut o-
bahnen A 43 und A 1, die sich am Autobahnkreuz „Münster-Süd“ schneiden. Die L 551 „Wese-
ler Straße“ tangiert das Plangebiet unmittelbar nördlich. Der Lärm wirkt auf das Plangebiet ein.
landwirtsch. Hof
landwirtsch. Hof
landwirtsch. Hof
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Verkehrslärm Schiene
Die von Personen- und Güterzügen befahrene Bahnstrecke „Wanne-Eickel – Hamburg“ liegt in
ungefähr 250 m Entfernung zum südlichen Rand des Plangebietes, somit ca. 350 m von den
südlichsten Neu-Gebäuden entfernt. Der Lärm wirkt auf das Plangebiet ein.
Verkehrslärm (durch die Planung bedingt)
Es wird davon ausgegangen, dass sich der vom Plangebiet hervorgerufene Kfz -Verkehr (etwa
2.200 Kfz/Tag) zu etwa ¾ zur Weseler Straße und zu etwa ¼ zur Sendener Stiege orientiert.
Von diesen Kfz wird jeweils etwa die Hälfte Richtung Ortsmitte Albachten oder Richtung Mec k-
lenbeck / Innenstadt fahren. Somit ist abzusehen, dass sich das Verkehrsaufkommen über 24
Stunden auf der L 551 Richtung Albachten um etwa 825 Kfz, das auf der Sendener Stiege Rich-
tung Osthoffstraße um etwa 275 Kfz erhöht. Anhand der Faustformel, dass nur etwa 1/10 dieser
Summe in der stärksten Spitzenstunde (und somit 1,4 Kfz bzw. 0,5 Kfz/Minute) anfallen, kann
aufgrund der Verteilung auf die vorhandenen Verkehrsmengen von einer verträglichen Lä r-
mentwicklung ausgegangen werden.
Die im Ein - und Ausfahrtsbereich von den im Plangebiet zu erwartenden kleinen Tiefgaragen
entstehenden Fahrgeräusche wirken nur im unmittelbaren Nahbereich. Soweit dadurch l ärm-
technisch überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich dieser absehbar durch mindernde
Maßnahmen im Baugenehmigungsverfahren lösen.
Sport- / Freizeitlärm
Nordwestlich an das Plangebiet grenzt der Sportplatz des SV Concordia an. Zwei bislang dort
zugehörige Kleinspielfelder werden in das Plangebiet verlagert, weil ihr heutiger Standort durch
die künftige Straßenanbindung zur Weseler Straße überplant wird.
Im Nordosten des Plangebietes soll künftig ein Festplatz platziert werden, auf dem insbesonde-
re das jährliche viertägige Schützenfest stattfinden soll.
Feuerwehr
Für die Albachtener Feuerwehr – bislang an der „Dülmener Straße“ – wird aktuell ein neuer
Standort gesucht. Um eine Option zur Verlagerung in das Plangebiet zu ermöglichen, ist an der
künftigen Ausfahrt auf die Weseler Straße eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche festg e-
setzt.
Der Einsatz des Martinshorns dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei der lärmtec h-
nischen Beurteilung einer Feuerwehr handelt es sich um einen Sonderfall nach Punkt 3.2.2
TA Lärm, der Einsatz des Martinshorns ist nach Punkt 7.1 TA Lärm als Notsituation von einer
immissionsschutzrechtlichen Betrachtung ausgenommen. Insbesondere nächtliches Aufschr e-
cken ist dann zwar möglich, dies müsste allerdings vor dem Hintergrund hingenommen werden,
dass bereits zum Bezug der Wohnungen die Nachbarschaft zur neuen Feuerwehr bekannt g e-
wesen ist. Die Notwendigkeit für den Einsatz soll planerisch reduziert werden, soweit dies zum
Schutz der Nachbarschaft verhältnismäßig und geboten ist.
Die anderen Tätigkeiten der Feuerwehr (Fahrzeug bewegungen und -wartung, Ausbildung,
Übungen auf dem Betriebsgelände), müssen im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Lärm
beurteilt werden. Um eine Eigenabschirmung zum sensibleren östlich angrenzenden Allgemei-
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nen Wohngebiet zu erzielen ist absehbar, dass der Baukörper in Nord- Süd-Richtung auf dem
Gemeinbedarfsgrundstück errichtet und die Schallabstrahlung zur Ostseite gedämpft wird.
Für seinen noch abstrakten Status ist es ausreichend, dass für diesen Bebauungsplan nachg e-
wiesen ist, dass die von ihm vorgesehenen Inhalte realisierungsfähig sind. Im Rahmen des
konkretisierenden Baugenehmigungsverfahrens ist auf Basis des dann vorliegenden Gebäude-
entwurfes im Detail zu prüfen, ob weitergehende Maßnahmen (wie bspw. Installation einer feu-
erwehrgesteuerten Ampelschaltung) erforderlich sind, um die Schutzbedürfnisse der Anlieger
hinreichend zu berücksichtigen.
Gewerbelärm
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine gewerblichen Betriebe, von denen Schal-
limmissionen auf die künftige Bebauung einwirken. Der östlich angrenzende landwirtschaftliche
Betrieb weist eine ausreichende Entfernung von 100 m zur nächstgelegenen geplanten Wohn-
bebauung auf, so dass erheblicher Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausgeschlossen
werden kann.
Innerhalb des Gebietes sind keine als geringfügig störenden Betriebe mehr zulässig.
6.8.2 Schallimmissionen / Schallemissionen: Gutachtenergebnisse, Festsetzungen
Zur Ermittlung der Auswirkungen durch die planungsrelevanten Schallquellen ist ein Gutachten2
erstellt worden. Das Gutachten ermittelt und beurteilt die lärmtechnischen Auswirkungen der re-
levanten Lärmquellen und zeigt lärmtechnische Restriktionen auf:
Verkehrslärm
Für allgemeine Wohngebiete (WA) gibt die DIN 18005 Orientierungswerte von 55 dB(A) tags
und 45 dB(A) nachts, für Mischgebiete (MI) 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor. Die Anwen-
dungsvoraussetzungen gem. § 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) liegen nicht
vor, da die Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden.
Das Gutachten zeigt auf, dass der vom neuen Gebiet erzeugte Verkehr keine wesentlichen
Lärmbeeinträchtigungen auf das Umfeld nach sich zieht.
Der von der Weseler Straße hervorgerufene Lärm führt aber zu einer Überschreitung der Orien-
tierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ für WA -Gebiete von
55/45 dB(A) Tag/Nacht im nordöstlichen Plangebiet um bis zu 2 dB(A) am Tag und 4 dB(A) in
der Nacht. Der Güterverkehrslärm der Bahn beeinträchtigt vor allem nachts im südlichen P lan-
gebiet den Orientierungswert (ca. 7 dB(A)). Die Orientierungswerte in der DIN 18005 sind dem
eigenen Verständnis nach in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes, aber
keine Grenzwerte. Nach Abwägung aller Belange ist zu entscheiden, ob Überschreitungen hin-
genommen oder passiver oder aktiven Lärmschutz zur Reduzierung der Lärmbelastung vorz u-
sehen ist.
Aktiver Lärmschutz in Form von Lärmschutzwänden oder - wällen unmittelbar an der Weseler
Straße ist nicht realisierbar, weil die Straße ni cht in städtischem Eigentum steht, die Wurzelbe-
reiche des südlich angrenzenden Waldes (zudem: Privatgrundstück) geschädigt würden und
2 Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge: „Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 572 Albachten –
südl. Weseler Str. / östl. Hohe Geist“, Senden, Dezember 2019‚
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das Landschaftsbild mit dem bislang prägenden Wald massiv beeinträchtigt wäre. Südlich des
Waldes – weit entfernt von der Lärmquelle – wären Lärmschutzwall oder -wand im Verhältnis
zum Aufwand und der geringen Minderungswirkung vergleichsweise ineffektiv. Entlang der
Bahnstrecke müssten Lärmschutzwall oder -wand mit sehr hohem Aufwand auf einem langen
Abschnitt erstellt werden, da die Bahnstrecke zum Teil erhöht in Dammlage geführt wird und
angrenzende Grundstück in privatem Eigentum stehen.
Kann das Plangebiet durch die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht geschützt wer-
den, ist die Ausweisung passiver Lärmschutzmaßnahmen notwendig: „Maßgebliche Außen-
lärmpegel“ sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung nach DIN 4109-
1/01.18 und dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der äußeren Lärmbelastung.
Mit Bezug auf die DIN 4109- 1/01.18 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 7 (Zuordnung zw i-
schen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel) resultiert für das Plangebiet
(bei maßgeblichem Außenlärmpegel La von max. 65 dB) im Maximum der Lärmpegelbereich III.
Bei Gebäuden mit massiven Außenwänden ergeben sich in Verbindung mit dem Lärmpegelbe-
reich III keine erhöhten Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen.
Daher werden für die Baugrundstücke folgende Festsetzungen getroffen:
„Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger
Räume mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109- 1 “Schallschutz im Hochbau“ –
Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109- 1:2018-01) auszubilden. Die
dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen.“
„Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbau-
teile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018)
nachzuweisen.“
„Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewi-
chen werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass
infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die er-
forderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind.“
Laut DIN 18005/07.02 (Beiblatt 1) ist ungestörter Schlaf bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A)
selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster häufig nicht mehr möglich. Für die Bauvorhaben ist
der Einbau einer schallgedämmten Lüftung in Schlaf räumen zu empfehlen, soweit Fenster in
den Fassaden angeordnet werden, für die eine Lärmbelastung in der Nacht von mehr als 45
dB(A) dokumentiert ist. Lärmbelastungen von mehr als 45 dB(A) in der Nacht ergeben sich im
gesamten Plangebiet insbesondere durch die nächtlichen Streckenbelastungen auf der DB -
Strecke 2200 sowie dem Straßenverkehrslärm.
Daher wird hierzu folgende planungsrechtliche Festsetzung getroffen:
„Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster
in Fassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einer geeigneten, fenster-
unabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten.“
Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte
sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft zu achten.
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Sport- / Freizeitlärm
Für den vom Sportplatz und den Kleinspielfeldern ausgehenden Lärm bedarf es unter Annahme
der genehmigten Nutzungszeiten nach Aussage des Gutachters keiner lärmtechnisc her Maß-
nahmen. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind unterschritten –
naturgemäß wird man als Anlieger aber dennoch die vom Sport verursachten Geräusche hören.
Vom im Nordosten vorgesehenen Festplatz verursacht nach der Lärmpr ognose maximal
55 dB(A) an der nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung. Für ihn werden die Nutzungshäu-
figkeiten ohnehin sehr beschränkt, so dass auf ihn die Regelun gen zu „seltenen Ereignissen“
nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW zutreffen und somit keine ergänzenden Festsetzungen im
Bebauungsplan erforderlich sind. Im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren können bei Bedarf
konkretisierende Auflagen (Pegelminderungen ab bestimmten Uhrzeiten) gemacht werden.
Feuerwehr
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehene Nutzung des Feuerwehr-
gerätehauses keinen unverträglichen Lärmimmissionen zu erwarten sind. Planungsrechtliche
Festsetzungen sind nicht erforderlich.
6.8.3 Geruchsimmissionen
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Albachten im Einwirkungsbereich
landwirtschaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung. Um die Auswirkungen von Geruchsimmissionen
durch landwirtschaftliche Betriebe auf die geplanten Bauflächen zu ermitteln, wurde eine G e-
ruchsimmissionsprognose erstellt3.
In di e Ausbreitungsberechnung wurden die drei vorhandenen geruchsemittierenden Betriebe
innerhalb eines Radius von 600 m um das Plangebiet eingestellt. Bei den Tierhaltungsbetrieben
im erweiterten Untersuchungsraum (bis max. 1.200 m um die Grenzen des Plangebiets) wurde
durch die Ermittlung der 2- %-Isolinie geprüft, ob sie relevant zur Belastung im Plangebiet bei-
tragen. Wie gutachterlich festgestellt wurde, trägt im erweiterten Untersuchungsraum eine Ho f-
stelle relevant zur Belastung im Bereich des Plangebiets bei, drei weitere Hofstellen hingegen
wirken nicht relevant im Plangebiet ein. Auch die nordöstlich gelegenen Hofstellen haben auf-
grund ihrer Lage entgegen der Hauptwindrichtung keine Relevanz für das Plangebiet.
Bei zwei Hofstellen wurde bei der Ermittlung der Emissionen lediglich der genehmigte Bestand
angesetzt, da sich zwischen den Betrieben und den geplanten Bauflächen bereits bestehende
Wohnbebauung befindet. Aufgrund der Lage dieser Betriebe ist für die Genehmigungsfähigkeit
einer Erweiterung folglich die bestehende Bebauung maßgeblich.
Bei der südlich der Sendener Stiege gelegenen Hofstelle wurde aufgrund des zum großen Teil
untergegangenen Bestandsschutzes von Ställen ein solches Geruchskontingent in die Abw ä-
gung eingestellt, welches im Falle einer Wiederaufnahme von Intensivtierhaltung unter Berüc k-
sichtigung der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung im Sinne einer Zwischenwertbi l-
dung möglich wäre.
3 Uppenkamp + Partner: „Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in
Münster-Albachten“, Ahaus, 28.3.2019
Bebauungsplan Nr. 572
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Beim östlich angrenzenden Betrieb wurde der genehmigte Bestand, eine genehmigte geringf ü-
gige Erweiterun g (Zwischentrakt BE 11) sowie eine im Jahr 2019 genehmigte Ferkelstall -
Verlagerung und -vergrößerung (BE 4 zu BE 10) berücksichtigt.
Mögliche zusätzliche Betriebserweiterungen landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld des Plan-
gebiets sind aufgrund der Nähe zur bestehenden Wohn bebauung im Bereich der Sendener
Stiege ohnehin deutlich eingeschränkt, da dort der Orientierungswert gemäß Geruchsimmiss i-
ons-Richtlinie (GIRL) für Wohngebiete bereits überschritten wird.
Die GIRL stellt im Bauleitplanverfahren sicher, dass sowohl die Belange der zukünftigen A n-
wohner als auch die der betroffenen Landwirte ihre Berücksichtigung finden. Sie definiert relat i-
ve Häufigkeiten der Stunden, in denen man die landwirtschaftlichen Gerüche zweifelsfrei als
solche wahrnehmen kann. D abei werden für Wohn- und Mischgebiete 10%, für Dorf - und Ge-
werbegebiete 15 % der Geruchsstunden / Jahr als Obergrenze des Orientierungswertes be-
nannt.
Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen werden gutachterlich Geruchsstundenhäufigkeiten
ausgehend von 8 % im Nordwesten des Plangebiets ansteigend bis zum Übergang in den A u-
ßenbereich im Osten prognostiziert. Für die WA -, MI-, Gemeinbedarfs- und Sportflächen des
neuen Baugebietes betragen sie pessimal
≤10% der Geruchsstunden auf 45% der Flächen
11% der Geruchsstunden auf 23% der Flächen
12% der Geruchsstunden auf 14% der Flächen
13% der Geruchsstunden auf 9% der Flächen
14% der Geruchsstunden auf 6% der Flächen
15% der Geruchsstunden auf 2% der Flächen.
Wie den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der GIRL zu entnehmen ist, kann es im begründ e-
ten Einzelfall abwägungsgerecht sein, im Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen
Wohnbebauung Zwischenwerte bis maximal 15 % der Jahresgeruchsstunden zugrunde zu l e-
gen (siehe auch OVG NRW Urteil vom 26.04.2007 (7 D 4/ 07.NE)). Der Übergang zum Außen-
bereich ist im Hinblick auf die lagebedingte Geruchssituation nicht als eine klar abgrenzbare Li-
nie zu begreifen, sondern als eine Zone von einiger Tiefe, in der sich die mit der landwirtschaf t-
lichen Nutzung des benachbarten Außenbereichs regelmäßig verbundenen Geruchsimmissi o-
nen üblicherweise verstärkt und gehäuft ausbreiten (OVG NRW vom 08.02.2017 (10 B
1176/16.NE)). Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits sowie
dem Ziel, Wohnraum in Münster -Albachten zu schaffen und der sehr guten siedlungs -
strukturellen Lage des Plangebiets andererseits wird die oben aufgezeigte Überschreitung des
GIRL-Orientierungswertes auf Teilflächen abwägend als sachgerecht und vertretbar erachtet.
Im Sinne einer gem. § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung sind neben den Planungszielen
der Stadt Münster, dringend benötigte neue Wohnbauflächen zu entwickeln, ebenso aber auch
die nach derzeitigem Erkenntnisstand betrieblichen Erweiterungsinteressen der landwirtschaftl i-
chen Hof stellen zu berücksichtigen. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu bereits vorhandenen
Wohngebieten außerhalb des Plangebiets stellt der künftige Bebauungsplan Nr. 572 für mögli-
Bebauungsplan Nr. 572
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che Erweiterungsabsichten dreier weiter entfernt gelegener Hofstellen keine maßgebliche Rest-
riktion dar. Hingegen rückt das geplante Baugebiet im Osten an die dort benachbarte Hofstelle
heran. Dort sind im Über gang zum Außenbereich folglich auch die höchsten Geruchsimmissi o-
nen zu verzeichnen. Jedoch sind die Erweiterungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Hofstellen
aufgrund der Nähe zur bereits vorzufindenden Wohnbebauung im Bereich nördlich der Sende-
ner Stiege – wo der Orientierungswert für Wohngebiete der GIRL gemäß der erstellten G e-
ruchsimmissionsprognose bereits überschritten wird – auch ohne die geplante Wohnbauent-
wicklung deutlich eingeschränkt.
Im Nordosten des Plangebiets sind eine Kleingartenanlage sowie ein Festplatz geplant. Der
Festplatz ist bei der Betrachtung von Geruchsimmissionen nicht von Relevanz, da es sich hier -
bei um einen Ort mit nur wenigen Stunden Aufenthalt im Jahr handelt. Die Kleingärten sind g e-
mäß den Auslegungshinweisen zur GIRL im Allgemeinen wie Gewerbegebiete (15% Jahresg e-
ruchsstunden) zu beurteilen. Hier ist die Geruchsbelastung insbesondere auch insofern zu rela-
tivieren, als dass man sich dort nur eine begrenzte Zeit lang aufhält und nicht zwingend zu ei-
nem festen Zeitpunkt verweilen muss.
Die Verortung des Fest platzes sowie der Kleingartenanlage an dieser Stelle von Albachten ist
mangels zur Verfügung s tehender Standortalternativen erforderlich und auch vor dem Hinter-
grund der Entfernung Nähe zur Hofstelle (mindestens etwa 140 m Abstand) abwägend vertret-
bar, da von diesen Nutzungen die Erweiterungsmöglichkeiten der Intensivtierhaltung nicht u m-
fangreicher eingeschränkt werden, als dies aufgrund der vorhandenen sowie der geplanten
Wohnbebauung ohnehin der Fall ist.
6.8.4 elektromagnetische Immissionen
Östlich benachbart zum Plangebiet verläuft eine 380 kV-Hochspannungsfreileitung. Die nächst-
gelegenen bebaubaren Grundstücke, auf denen somit auch von einem ständigen Aufenthalt
von Personen auszugehen ist, liegen ca. 180 m von dem äußersten Leiter entfernt. Gemäß
LEP NRW sind bereits bei einem Abstand von ca. 100 m die gesetzlichen Anforderungen hi n-
sichtlich der elektromagnetischen Emissionen deutlich eingehalten.
6.9 Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Zu den zu prüfenden Belangen zählt gem. § 1 Abs. 6 Nr.7 BauGB auch, ob ein Vorhaben anfäl-
lig ist für schwere Unfälle oder Katastrophen. Im vor liegenden Fall kann deutlich festgestellt
werden, dass
weder von der geplanten Wohnbebauung noch von den Gemeinbedarfseinrichtungen
eine erkennbare Gesundheitsgefährdung auf die Umgebung ausgeht,
aus der Umgebung ebenfalls keine besondere Gefährdung (Störfallbetriebe, Hochwas-
sergefahren, Pipeline-Leckagen o.ä.) für das Vorhaben zu erwarten ist.
Der einzige Störfallbetrieb im Umfeld ist das unterirdische Röhrenlager der Stadtwerke an der
Weseler Straße / BAB-1 in über 750 m Entfernung vom Kleingarten-/Festplatzbereich und sogar
über 950 m bis zur nächstliegenden geplanten Wohnbebauung. In ihm wird seit Beginn des
Jahrtausends unterirdisch eine Erdgasreserve der Stadtwerke gehalten. Die Bezirksregierung
Münster gibt für diese Anlage einen Achtungsabstand von 200 m an, somit weniger als ein Drit-
Bebauungsplan Nr. 572
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tel des o.g. tatsächlichen Abstands. Unmittelbar benachbart zum Röhrenlager verläuft die BAB -
1, die bereits bei dessen Ansiedlung als schutzwürdige Nutzung zu berücksichtigen war.
Unabsehbare technische oder natür liche Katastrophen sind höchst unwahrscheinlich und dem
allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
6.10 Altlasten / Altstandorte
Für den Planbereich sind keine Altlasten -/Verdachtsflächen bekannt und aufgrund der Vornu t-
zung auch nicht zu vermuten.
6.11 Kampfmittel
Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe (KBD) im
Rahmen einer Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durchgeführt. Eine Kampf -
mittelbeeinflussung war nicht erkennbar. Sofern keine ergänzenden Erk enntnisse bekannt wer-
den, sind weiterführende Überprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Zu beachten ist, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung eine komplette Kampf -
mittelfreiheit nicht bestätigt werden kann. Weist bei der Durchführung von Bauv orhaben der
Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände o-
der Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die
Feuerwehr ist zu verständigen.
6.12 Bodendenkmäler
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Boden-
denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. In der unmittelbaren
Umgebung des Plangebiets sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche als alte Anbaufluren
verzeichnet, ob diese noch bis in das Plangebiet hineinreichen, ist allerdings ungewiss.
Zudem könnten in der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mit t-
leren Pleistozän (Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) möglicherweise auf eine besondere
Fossilführung des Pleistozäns (Saale-Kaltzeit) im Plangebiet hinweisen.
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können daher jederzeit
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtl i-
che Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbe-
schaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Ver-
halten bei der Entdeckung von Boden denkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der B e-
bauungsplan enthält entsprechende Hinweise.
Die Städtische Denkmalbehörde empfiehlt eine Prospektion des Geländes im Vorfeld der Bau-
tätigkeit, um Planungssicherheit im Hinblick auf die mögliche Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern zu erhalten.
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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7. Flächenbilanz
Gesamtes Plangebiet 254.134 m² 25,41 ha 100,0%
Öffentliche Verkehrsfläche 36.684 m² 3,67 ha 14,4%
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung 14.171 m² 1,42 ha 5,6%
Öffentliche Grünfläche 64.202 m² 6,42 ha 25,3%
Private Grünfläche 23.347 m² 2,33 ha 9,2%
Gemeinbedarfsfläche gesamt 21.122 m² 2,11 ha 8,3%
Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr 3.028 m² 0,30 ha
Gemeinbedarfsfläche Schule 11.986 m² 1,20 ha
Gemeinbedarfsfläche Kita 6.108 m² 0,61 ha
Sportfläche 2.813 m² 0,28 ha 1,1%
Wasserfläche 3.355 m² 0,34 ha 1,3%
Waldfläche 776 m² 0,08 ha 0,3%
Versorgungsfläche gesamt 5.849 m² 0,58 ha 2,2%
Versorgungsfläche Elektrizität 82 m² 0,01 ha
Versorgungsfläche Ableitung und Rückhal-
tung von Niederschlagswasser 5.767 m² 0,58 ha
WA 76.549 m² 7,65 ha 30,2%
davon GFL-Fläche 1.725 m² 0,17 ha
MI 5.266 m² 0,53 ha 2,1%
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind die G e-
meinden verpflichtet, nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 BauGB für die „Belange des Umwel t-
schutzes“ eine Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch bei der Ergänzung bzw. Änderung
von Bauleitplänen.
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des U m-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 50
Schwartze (2016): Horst- und Höhlenbaumerfassung östlich Albachten, Münster
Ökon GmbH (2017): Ar tenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 572 „Albac h-
ten - südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“
Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2019); Schalltechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 572 „Albachten - südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“
Uppenkamp und Partner (2019): Immissionsschutz -Gutachten, Geruchsimmissionen durch
landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in Münster-Albachten
Ramboll Studio Dreiseitl GmbH (2019): Entwässerungs- und Freianlagenplanung
IGB (2018), Versickerungsgutachten, Münster
Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Im Stadtteil Albachten soll auf einer ca. 25,4 ha großen Fläche am östlichen Ortsrand ein
Wohngebiet entwickelt werden. Das Gebiet wird im Norden durch die Weseler Straße als
Hauptverkehrsstraße, im Osten durch die freie Landschaft mit der Hofstelle Billermann, im S ü-
den durch die Bebauung entlang der Sendener Stiege und im Westen durch den zusammen-
hängenden Ortsteil im Bereich der Straße Hohe Geist und die Sportanlagen von Concordia A l-
bachten begrenzt.
Das neue Baugebiet erstreckt sich fast vollständig auf bislang als Acker genutzte Flächen. Im
nördlichen Teil muss zur Anbindung der Erschließung an die Weseler Straße ein Waldbestand
gequert werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 wird das Ziel verfolgt, neuen Wohnraum für
den Stadtteil Albachten zu schaffen und Wachstums - und Entwicklungspotenziale zu eröffnen.
Der angestrebten städtebaulichen Struktur liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im
städtebaulichen Wettbewerb zugrunde. Insgesamt sollen im Quartier rund 470 Wohneinheiten
realisiert werden, davon ca. 64 % Mehrfamilien- und ca. 36 % in Einfamilienhäusern. Im nördl i-
chen Eingangsbereich zum neuen Baugebiet sind neben einer Feuerwache auch Strukturen
vorgesehen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und Dienstleistungsnutzungen bi e-
ten. Daneben werden im Plangebiet mit einer Grundschule, drei Kindertageseinrichtungen mit
insgesamt 20 Gruppen, z wei Spielplätzen und Sporterweiterungsflächen auch soziale Bedarfe
abgedeckt. Im zentralen Bereich des Plangebietes erstreckt sich in Ost -West-Richtung ein
Grünzug, der auch Enwässerungsfunktionen für das Baugebiet übernimmt. Am östlichen Rand
des Plangebi etes schließen sich öffentliche Grünflächen mit Kleingartenanlage und Festplatz
sowie Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft an.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Berücksicht i-
gung der fachgesetzlichen Ziele wird unter den jeweiligen Schutzgütern abgehandelt.
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche Ge-
sundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchGDIN 18.005,
Beiblatt 1
- 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
- Freizeitlärmrichtlinie NRW
- TA-Lärm
- DIN 4109-1/01“Schallschutz im Hochbau“ – Teil 1: Mindest-
anforderungen“
- 39. BImSchV
- Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und geschütz-
te Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)
- Landesnaturschutzgesetz (Landschaftsplan, geschützte
Landschaftsbestandteile)
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
- Wasserhaushaltsgesetz (Gewässerausbau)
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenk-
male)
Tabelle 2: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster, der das Plangebiet bislang
überwiegend als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage, Kleingartenanlage, Spiel-
platz, Sporthalle und Ausgleichsfläche sowie als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, wird mit
der 64. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren geändert. Die neuen Darstel-
lungen entsprechen insbesondere durch die Darstellung von Wohngebieten der Planungsab-
sicht des Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende Landscha ftsplan 3
„Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaft-
selementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Die Planung geht dabei
über Flächen hinaus, für die lediglich eine temporäre Erhaltung bis zum Zeitpunkt einer städt e-
baulichen Überplanung dargestellt war. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entspr e-
chenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteil i-
gungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Das Plangebiet wird in der Grünordnung Münster dem 3. Grünring zugeordnet.
Der Rat der Stadt Münster hat den Klimanotstand für Münster erklärt (V/0482/2019). Die Ei n-
dämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik besitzt damit eine hohe
Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten.
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 50
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darg e-
legt. Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
4
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 6500 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2018). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland) bestimmt.
Eine Freizeit- und Sportnutzung findet im Bereich der Sportanlagen von Concordia Albachten
statt. Hier befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins.
Für die Naherholung ist gegenwärtig ein das Gebiet querender Weg von Bedeutung, der von
zahlreichen Fußgängern und Radfahrern genutzt wird.
Vorbelastungen durch Immissionen
Das Plangebiet wirken Lärmimmissionen verursacht durch die benachbarte Sportanlage ein.
Weitere Lärmimmissionen wirken durch den Straßenverkehr auf der am nördlichen Rand des
Plangebietes befindlichen „Weseler Straße“ ein. und zudem durch die im Süden gelegene
Bahnstrecke 2200 (Recklinghausen/ Münster) auf das ganze Plangebiet ein. Zur zeit befinden
sich innerhalb des Gebietes keine immissionsempfindliche Nutzungen.
Durch die im Umfeld der Planung befindlichen Tierhaltungsbetriebe wirken Immissionen, insbe-
sondere durch Gerüche, auf das Plangebiet ein.
Für den am westlichen Stadtrand von Münster gelegenen Stadtteil Albachten liegen keine Hi n-
weise auf erhöhte Luftbelastungen vor. Für das Plangebiet ist daher von der allgemeinen Hi n-
tergrundbelastung der Region auszugehen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
8.4.1.1 Lärmimmissionen
Verkehrslärmimmissionen
Die Berechnung der Verkehrslärmemi ssionen und -immissionen erfolgt auf der Grundlage der
RLS-90 (Straße) und der SCHALL 03 (Schiene). Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 bei
den Berechnungen verwendet.
4 Die Beschreibung der Umweltauswirkungen soll sich gemäß Anlage 1 zum BauGB auf die direkten und die etwai-
gen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen,
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstre-
cken. Dieser Anforderung wird, sofern gegenwärtig erkennbar, unter den jeweiligen Schutzgütern Rechnung ge-
tragen.
Bebauungsplan Nr. 572
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Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den ges etzli-
chen Umweltanforderungen und Vorsorgenormen wie folgt zu werten:
Nutzungskategorie DIN 18005/07.02 - Schall-
schutz im Städtebau
16. BImSchV
(Verkehrslärmschutzverordnung)
tags nachts tags nachts
Allgemeines
Wohngebiet
55 45 59 49
Mischgebiet 60 50 64 54
Kleingarten 55 - - -
Tabelle 3: Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gelten beim Neubau oder beim Ausbau von Str a-
ßen und kann im vorliegenden Fall nur zur Orientierung und nicht als Grenzwert herangezogen
werden.
Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 Beiblatt 1 gelten für städtebauliche Planungen
und sind somit direkt für das Bauleitplanverfahren konzipiert. Allerdings lassen sich die Orientie-
rungswerte im Bereich von Verkehrswegen oft nicht einhalten. Wenn im Rahmen der Abwägung
mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen wird, weil andere Belange
überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen (Gebäudestellung,
passiver Schallschutz) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.
I. Auswirkungen auf das Plangebiet
Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms stellt die Weseler Straße (L 586) die maßgebliche Quelle
im Norden des Plangebietes dar. An den nächstgelegenen Immissionsorten im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes werden im Nahbereich zur Weseler Straße maximale Beurteilungspegel
57 dB(A) tags bzw. 48 dB(A) nachts erreicht. Damit beträgt die Überschreitung der Orienti e-
rungswerte der DIN 18005/07.02 bis zu 2 dB(A) tags und 3 dB(A) nachts.
Für den südlichen Planbereich, in dem der Wohnungsbau im Einwirkungsbereich der A 43 und
insbesondere der DB -Strecke 2200 liegt, ergibt sich die maximale Lärmbelastung zu 54 dB(A)
tags und 52 dB(A) nachts. Der Orientierungswert wird im Beurteilungszeitraum Nacht maximal 7
dB(A) überschritten.
Während die Orientierungswerte der DIN 18005 tags fast im gesamten Plangebiet eingehalten
werden und nur im nördlichen Teilgebiet geringfügig überschritten werden, sind zumeist leichte
nächtliche Überschreitungen in weiten Teilen des Plangebietes gegeben. Ursächlich hierfür ist
vor allem der Schienenverkehr und der Verkehr auf der internen Haupterschließungsstraße.
Für die Kleingartenanlage ergeben sich Verkehrslärmbelastungen tags zwischen 62 und
55 dB(A). Der Orientierungswert wird damit insbesondere im Nahbereich der Weseler Straße
deutlich überschritten.
Bebauungsplan Nr. 572
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Passiver Lärmschutz
Kann das Plangebiet bei gegebenen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005
durch die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht geschützt werden, ist die Auswei-
sung passiver Lärmschutzmaßnahmen notwendig.
Der Bau aktiver Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall/ -wand) ist nicht beabsichtigt. Dies
hätte im nördlichen Plangebiet erhebliche Eingriffe in den Wald im Bereich der W eseler Straße
zur Folge. Im südlichen Teil des Bebauungsplans ist durch die weite Entfernung der Lärmquelle
ein aktiver Lärmschutz nicht umsetzbar.
Durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.7 werden die Voraussetzungen für passiven Schal l-
schutz geschaffen. Diese umfassen einerseits die Anforderungen an die Außenbauteile schut z-
bedürftiger Räume bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden nach DIN 4109- 1. Anderer-
seits wird innerhalb des Bebauungsplans der Einbau einer schallgedämmten Lüftung in Schlaf-
räumen vorgesehen, soweit Fenster in den Fassaden angeordnet werden, für die eine Lärmbe-
lastung in der Nacht von mehr als 45 dB(A) dokumentiert ist.
II. Auswirkungen außerhalb des Plangebiets
Für den Prognosehorizont 2030 wurden die Lärmbelastungen mit und ohne planbedingten Zu-
satzverkehr im Umfeld des Plangebietes ermittelt.
Die vorhabenbedingte Verkehrszunahme führt im Zuge der unmittelbar der Erschließung des
Plangebietes dienenden Straßen zu einer weitergehenden Überschreitung der Grenzwerte der
16. BImSchV bzw. der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005/07.02.
Dabei sind im Zuge der Weseler Straße als Bestandteil des weiterführenden Straßennetzes die
vorhabenbedingten Pegelerhöhungen (Neuverkehr) aufgrund einer bereits im Prognose- Nullfall
(Bestand) sehr hohen Vorbelastung im Bereich der kritischen Toleranzwerte zu sehen.
Im Verlauf der Sendener Stiege, über die das südliche Plangebiet erschlossen wird, ist au f-
grund der geringen Grundbelastung (Prognose 2030-Nullfall) eine Erhöhung der Lärmbelastung
von maximal 1,1 dB(A) gegeben.
Die an der Bebauung im Kreuzungsbereich der Weseler Straße mit der Osthofstraße/Oberort
prognostizierten Beurteilungspegel bewegen sich im Bereich der kritischen Toleranzwerte von
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, ab dem gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung noch
nicht zwangsläufig die Frage eines enteignenden Eingriffs in die grundgesetzlich garantierten
Eigentumsrechte zu stellen ist.
Die vorhabenbedingten Pegelerhöhungen gegenüber dem Prognose- Nullfall liegen zwischen
0,1 und 1,2 dB(A) und damit unterhalb bzw. im Bereich der bei 1 dB(A) liegenden Schwelle zur
Wahrnehmbarkeit durch das menschliche Gehör. Da die kritischen Toleranzwerte von 70 dB(A)
tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden, sind die Lärmerhöhungen durch die Ver-
kehrszunahmen in Verbindung mit dem planbedingten Zusatzverkehr (Neuverkehr aus dem
Plangebiet) nach Aussage des Gutachtens hinzunehmen.
Gewerbelärm
Von dem neuen Feuerwehrgerätehaus werden zukünftig mit den Übungen, die lärmtechnisch
aufgrund der Abendstunden (17.30 bis 20.00 Uhr) sowie der längeren Maschinenlaufzeiten un-
günstiger sind als die Funktionsüberprüfungen, an den nächstgelegenen Baufenstern im Gel-
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Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 50
tungsbereich des Bebauungsplan Nr. 572 Lärmbelastungen von maximal 50 dB(A) verursacht.
Der zulässige Immissionsrichtwert der TA-Lärm 08/98 von 55 dB(A) tags wird mit dem hier be-
trachteten Belastungsfall “Übung westlich des Feuerwehrgerätehauses“ nicht überschritten.
Auch im östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet w ird bei einer zu erwartenden Lärmbe-
lastung von 47 dB(A) der zulässige Richtwert von 55 dB(A) eingehalten.
Übungen während der nächtlichen Ruhezeiten sollten nicht stattfinden.
Sport- und Freizeitlärm
Zu erwartende Lärmbelastungen in Verbindung mit dem Spor tbetrieb in der Sportanlage Con-
cordenstraße Münster -Albachten sind nach den Maßstäben der Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung (18. BImSchV) zu bewerten.
Am nächstgelegenen Baufenster werden die zulässigen Immissionsrichtwerte während des
Trainings- und Spielbetriebes außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten.
Lärmschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Für die Ermittlung der Immissionen des Festplatzes wurde auf die Emissionsansätze der Säc h-
sischen Freizeitlärmstudie (Freistatt Sachsen – Landesamt für Umwelt und Geologie) abgestellt.
Die Bewertung der Immissionen erfolgt nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW.
Die maximale Lärmbelastung erreicht nach den oben gewählten Ansätzen in der abendlichen
Ruhezeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sowie in der lautesten Nachtstunde nach 22.00 Uhr bis
zu 54 dB(A). Dies ergibt eine Überschreitung des zulässigen nächtlichen Richtwertes von 40
dB(A) um bis zu 14 dB(A). Bei seltenen Ereignissen gilt für die lauteste Nachtstunde ein max i-
maler Lärmpegel von 55 dB(A). Dieser wird im Plangebiet nicht überschritten. Damit Festveran-
staltungen als seltene Ereignisse eingestuft werden können, dürfen sie nicht an mehr als an 18
Tagen eines Kalenderjahres und auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenen-
den stattfinden.
8.4.1.2 Geruchsimmissionen
Der Bebauungsplan befindet sich im Einflussbereich landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen,
von denen Gerüche auf die Umgebung ausgehen. Das Gebiet wird insbesondere durch G e-
ruchsimmissionen des unmittelbar östlich des Plangebietes liegenden Betriebes beaufschlagt.
Zur Bewertung der Immissionsbelastung des geplanten Wohngebietes liegt ein I mmissions-
schutz-Gutachten (Uppenkamp und Partner, 2019) vor.
Zur Bewertung der Geruchsimmissionen wird auf die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) z u-
rückgegriffen. Der Gutachter weist jedoch darauf hin, dass gemäß einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichtes Münster (Az: 10B 1176/16.NE) die GIRL keine absolut einzuhalten-
den Grenzwerte beinhaltet, sondern es sich vielmehr um Orientier ungswerte handelt, die in be-
gründeten Einzelfällen überschritten werden können.
Für die geplanten Wohnbauflächen ergeben sich in der Gesamtbelastung Geruchshäufigkeiten
von 9-15 %. Der in der GIRL ausgewiesene Wert für Wohnbauflächen von 10 % wird damit auf
etwa der Hälfte der Bauflächen überschritten, nur ein geringer Anteil davon liegt auch über 12%
der Jahresstunden (vgl. Abb.4).
Begründete Einzelfälle für eine Überschreitung der „Richtwerte“ liegen nach Aussage des Gut-
achters z.B. vor, wenn die bauplanungsrechtliche Prägung der Situation stärkere Immissionen
Bebauungsplan Nr. 572
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Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 50
hervorruft (z.B. Vorbelastungen durch gewachsene Strukturen, Ortsüblichkeit der Nutzung), hö-
here Vorbelastungen sozial akzeptiert werden oder immissionsträchtige Nutzungen aufeinan-
dertreffen.
Abbildung 4: Geruchsgesamtbelastung in % der Jahresstunden (Uppenkamp und Partner, 2019)
Unter den gegebenen Voraussetzungen, d.h. der Planung eines Wohngebietes am landwir t-
schaftlich geprägten Rand eines Außenstadtteils, erscheint die Annahme eines begründeten
Ausnahmefalls sachgerecht.
8.4.1.3 Luftschadstoffimmissionen
Hinsichtlich zu berücksichtigender Luftschadstoffe, insbesondere Stickoxiden und Feinstaubbe-
lastungen sind keine wesentlichen Änderungen der Belastungssituation gegenüber dem B e-
stand zu erwarten. Eine Überschreitung der geltenden Grenzwerte ist auszuschließen.
8.4.1.4 Elektrosmog
Am östlichen Rand des Plangebietes verläuft eine 380 kV – Hochspannungsleitung. Im Einwir-
kungsbereich der Hochspannungsleitung sind kei ne empfindlichen Nutzungen geplant, so dass
keine erheblichen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder zu besorgen sind.
8.4.1.5 Erholung/ Grünordnung Münster
Mit der Etablierung des geplanten neuen Wohngebietes ergibt sich die Notwendigkeit, entspr e-
chende Grün- und Freiflächen für die Erholung anzubieten. Zu diesem Zweck werden im zentra-
Bebauungsplan Nr. 572
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len und östlichen Plangebiet öffentliche Grünflächen neu geplant. Diese Grünflächen beinhalten
neben einem Spielplatz auch zweckgebundene Flächen wie eine Klei ngartenanlage oder einen
Festplatz. Die gegenwärtige Sportnutzung kann weiterhin im bisherigen Umfang weiter geführt
werden. Zudem werden Erweiterungsflächen für den Sport an die vorhandenen Sportflächen
angebunden.
8.4.1.6 Sonstige Risiken für die menschliche Gesundheit
Sonstige Risiken für die menschliche Gesundheit , zum Beispiel durch Unfälle oder Katastr o-
phen sind nicht ersichtlich.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Bestandssituation:
Die Biotopstrukturen des Plangebietes werden weitgehend durch Ackerflächen bestimmt. In ge-
ringem Umfang umfasst das Gebiet auch Waldflächen/Feldgehölze. Der südlich der Weseler
Straße liegende Altholzbestand ist strukturreich und zeichnet sich durch kleinräumige Blänken
und Grabenstrukturen aus. Ein weiteres Feldgehölz befindet sich an der südlichen Planung s-
raumgrenze.
Als lineare Strukturen sind die Eichenallee an der Hofzufahrt Billermann, der Kannenbach mit
begleitendem Ufergehölz, eine Hecke südlich Billermann sowie die Eingrünung der Sportanl a-
gen zu berücksichtigen.
Schutzgebiete/-objekte und Schutzwürdige Biotope
Für das Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlichen Ausweisungen von Schutzgebieten bzw.
-objekten vor (vgl. Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“).
Durch das Landesnaturschutzgesetz sind Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im
Sinne des Bauplanungsrechts (§ 39 Abs.1 Nr.2 LNatSchG) und Alleen an öffentlichen oder pr i-
vaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen (§ 41 Abs. 1 LnatSchG) geschützt. Einer speziel-
len Ausweisung bedarf es nicht. Dies umfasst die Allee nördlich Billermann und die Hecke süd-
lich Billermann.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete) oder europäische Vogelschutz -
gebiete werden nicht berührt. Das FFH -Gebiet und Vogelschutzgebiet Davert befindet sich in
ca. 6,5 km Entfernung.
Der Waldbestand an der Weseler Straße ist als schutzwürdiges Biotop (BK -4011-0188 Eichen-
Buchenwald beiderseits „B51“) von der LANUV-NRW kartiert.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
8.4.2.1 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfeh-
lungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Bebauungsplan Nr. 572
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Für das Plangebiet liegt eine artenschutzrechtliche Prüfung (öKon GmbH 2017) vor. Die faunis-
tischen Untersuchungen (Vögel, Fledermäuse) fanden von Anfang März bis Ende August 2017
statt.
Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet
(öKon GmbH 2017)
Planungsrelevante Vogelarten
mit Rote Liste-Status
Planungsrelevante Fledermausarten
mit Rote Liste-Status
Feldsperling (RL 3) Breitflügelfledermaus (RL 2)
Mäusebussard Großer Abendsegler (RL-R)
Rauchschwalbe (RL 3S) Fransenfledermaus
Steinkauz (RL 3S) Gattung Mausohren
Turmfalke (RL VS) Rauhautfledermaus (RL-R)
Waldkauz Zwergfledermaus
Star (RL V)
Tabelle 4: Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet
Auswirkungen der Planung auf Vögel
Von den vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten treten die Arten Waldkauz, Turmfalke,
Mäusebussard und Rauchschwalbe nur als Nahrungsgast auf und wurden singulär beobachtet.
Für diese Arten ist der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu
erwarten.
Die Reviere des Feldsperling befinden sich in unmittebarer Nähe zum Plangebiet. Diese werden
durch die Planung nicht zerstört oder beseitigt. Eine Tötung von Individuen oder Entwicklung s-
formen des Feldsperlings kann ebenso wie eine direkte Schädigung der Fortpflanzungsstätte
ausgeschlossen werden. Grundsätzlich können Fortpflanzungsstätten auch dann verloren g e-
hen, wenn essenzielle Bestandteile zerstört oder entwertet werden. Durch die Planung werden
Teile der Feldsperlingreviere deutlich verändert. In dem für die Feldsperlinge maßgeblichen öst-
lichen Teil verbleibt der Raum allerdings größtenteils unversiegelt / unbebaut. Er wird darüber
hinaus mit Gehölzen angereichert und zu einer parkartigen, halboffenen Landschaft entwickelt,
die strukturell einen geeigneten Lebensraum für Feldsperlinge bietet. Innerhalb des Grünzuges
wird die Pflanzung heimischer Gehölze und die Hängung von für Feldsperlinge geeigneter Nis t-
kästen empfohlen.
Das Brutvorkommen des Steinkauzes auf dem Hof Billermann ist nicht Teil des Pl angebietes.
Grundsätzlich könnte eine Veränderung des Plangebietes, welches den Reviermittelpunkt der
Steinkäuze von drei Seiten umschließt, jedoch zu einer Entwertung der Fortpflanzungsstätte
führen. In der Planung wird der östliche Teil mit dem direkten Umfeld um die Hofstelle Bille r-
mann als parkartiger, halboffener Grünzug gestaltet. Dies kann einerseits zu einer Verbess e-
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rung des Lebensraumes der Steinkäuze beitragen. Andererseits bestehen Risiken vor allem in
möglichen Störungen durch den Baubetrieb, aber auch durch Erholungssuchende, die sich dem
Brutplatz zu sehr nähern und störend wirken können.
Zum Schutz des Steinkauzrevieres und der Steinkauzbrut auf Hof Billermann ist daher eine
bauzeitliche Regelung erforderlich.
Maßgebliche Auswirkungen auf sonstige im Plangebiet vorkommende, häufigere Vogelarten
sind nicht gegeben bzw. können durch allgemeine Bauzeitenregelungen vermieden werden.
Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse
Für die Erschließungsstraße sind voraussichtlich einzelne Laubbäume (überw iegend Buchen,
tlw. Eichen mit mittlerem bis starkem Baumholz) zu entfernen. Die mögliche Nutzung des G e-
bietes durch Gehölz bewohnende Fledermäuse wurde im Rahmen mehrerer Fledermaus -
Detektorerfassungen überprüft. Ausflüge aus Gehölzen sowie ein frühes oder vermehrtes Au f-
treten Gehölz bewohnender Arten konnten hierbei nicht ermittelt werden. Wochenstuben oder
individuenreiche Quartiere im Sommerlebensraum können mit hinreichender Sicherheit ausg e-
schlossen werden. Einzelquartiere der Fransenfledermaus im Som mer sowie dem Großen
Abendsegler, können allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Da im Zuge der Planung nur ein kleiner Teil der Altgehölze, die potenziell Quartierfunktionen
bieten können, verloren geht und im Gebiet und Umfeld zahlreiche weit ere Altgehölze vorhan-
den sind, ist nicht von einem Verlust der Fortpflanzungs - und Ruhestätten auszugehen. Im
räumlichen Zusammenhang bleiben Quartierfunktionen für Einzeltiere erhalten.
Die überplanten landwirtschaftlich genutzten Flächen und besonders die Gehölz bestandenen
Randstrukturen werden als Nahrungshabitate genutzt. Für die Zwergfledermaus, die im Gebiet
regelmäßig präsent ist, und weitere Arten wird der Nahrungsraum durch die Versiegelung po-
tenziell verringert. Ein Verlust essenzieller Nahrungs räume ist durch das Vorhaben nicht zu er-
warten, da im Plangebiet umfangreiche strukturerhaltende sowie anreichernde Maßnahmen
konzeptionell dargestellt sind.
Nicht auszuschließen sind Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen, Lärm und Erschütt e-
rungen. Mit erheblichen Störungen ist jedoch nicht zu rechnen.
Auswirkungen auf Amphibien
Hinweise auf Amphibienvorkommen fehlen. Die untersuchten Gewässer konnten als Laichg e-
wässer oder saisonal dauerhafter Lebensraum ausgeschlossen werden. Sie bleiben darüber
hinaus von der Planung unberührt. Artenschutzrechtliche Konflikte mit Amphibien können hi n-
reichend sicher ausgeschlossen werden
Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF)
Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zw. 01.11. – 28./29.02.)
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im Sommer - und
Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) nur in der Zeit vom 01.
November bis zum 28. / 29.02. durchzuführen.
Zur Vermeidung der Tötung von Individuen im Winterquartier ist die Kombination mit der ökol o-
gischen Baubegleitung erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 572
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Bauzeitenregelung (Beginn Erschließungsarbeiten außerhalb 15.03. bis 30.06.)
Auf den überplanten Ackerflächen kann es durch Erschließungsarbeiten während der Brutzeit
zu erhöhten lärm- und transportbedingten Störungen kommen. Dies kann zum direkten Verlust
oder zur Aufgabe einer möglicherweise begonnenen Brut führen.
Durch einen Beginn der Erschließungsarbeiten außerhalb der Brutzeit von Fasanen oder ande-
ren möglichen Bodenbrütern des Plangebietes (im Wesentlichen Mitte März bis Ende Juni) ist
dies auszuschließen. Für den Fall, dass die Erschließungsarbeiten bis in die Brutzeit andauern,
müssen diese kontinuierlich (ohne mehrtägige Pause) durchgeführt werden. Sollten kontinuierli-
che Erschließungsarbeiten nicht gewährleistet werden können, hat der Bau gänzlich außerhalb
der Brutzeit, also ausschließlich in der Zeit von Juli bis Mitte März zu erfolgen.
Ökologische Baubegleitung (Baumfällung)
Einige der Altbäume (Bu chen, Eichen) im Wald entlang der Weseler Straße weisen höhlenart i-
ge Strukturen auf, die Fledermausarten, wie Rauhautfledermaus und Abendsegler und weiteren
Arten als Winterquartier dienen können. Bei diesen ausgewählten, durch einen Fachgutachter
vor Beginn von Fällungen zu kennzeichnenden Bäumen, ist die Fällung unter fachkundiger B e-
gleitung eines Fledermausexperten durchzuführen.
Bauzeitenregelung Steinkauz
Potenziell störwirksame Arbeiten sind im Bereich des Grünzuges mit einer Entfernung < 100 m
zur Obstwiese auf Hof Billermann außerhalb des Zeitraums vom 01.03. -15.06. durchzuführen.
Der 100 m-Puffer um das Steinkauzvorkommen, für den die Bauzeitenregelung Steinkauz er-
forderlich ist, ist in der folgenden Abbildung 5 farblich hervorgehoben.
Abbildung 5: Steinkauzrevier (ökon GmbH, 2017)
Bebauungsplan Nr. 572
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CEF-Maßnahme:
Ohne Vorsorgemaßnahmen drohen in Bezug auf das Steinkauzrevier die Revieraufgabe oder
ein Brutverlust. Daher sind vorgezogen wirksame Maßnahmen erforderlich, die dem Erhalt des
Steinkauzrevieres dienen. Mittelfristig sind daher die Blickbeziehungen zur Steinkauzröhre zu
unterbrechen und ist der Zugang zur Grundstücksgrenze / zum Nahbereich zu erschweren, oh-
ne dass jedoch der sensible Brutplatz durch allzu hohe und dichte Gehölzanpflanzungen für die
Steinkäuze in der Attraktivität erheblich gemindert wird (waldähnliche Kulissen werden i.d.R. bei
der Wahl des Brutplatzes gemieden). Die Pflanzung einer dichten, hochwüchsigen Gehölzreihe
entlang der Grundstücksgrenze ist daher zu verm eiden. Stattdessen wird eine versetzt lückige
Bepflanzung mit dichten, ggf. dornigen Sträuchern (z.B. dichte Strauchhecke, ggf. mit Wei ß-
dorn, Schlehe) empfohlen. Sie ist zwischen Weg und der Obstwiese so anzulegen, dass St ö-
rungen möglichst gut vorgebeugt w ird (Erschwerung Zugang, Unterbrechung Sichtbeziehung).
Das Verlassen der Wege ist ggf. für den Bereich vor der Obstwiese zu untersagen, was mit gut
sichtbaren Schildern und ggf. einem allgemeinen Hinweis auf die Funktion als sensibler Bereich
/ Schutz von Vogelbruten kenntlich gemacht werden sollte. Bis die Gehölze groß und dicht g e-
nug sind, um hinsichtlich der Zielsetzung wirksam zu sein, müssen mindestens übergangsweise
abseits von Störungen im Bereich der Hofstelle Billermann, ggf. auch im nördlich angr enzend
geplanten Grünzug, mindestens zwei weitere Steinkauzröhren als Ausweichmöglichkeiten an-
geboten werden. So kann auch kurzfristig schon der Reviererhalt sichergestellt werden. Für die
Standortwahl und Aufhängung ist eine fachliche Begleitung notwendig, so dass eine hohe
Prognosewahrscheinlichkeit für die Wirksamkeit besteht. Die dauerhafte Instandhaltung und ge-
legentliche Kontrollen sind zu gewährleisten.
Sonstige Maßnahmen
Als weitere Maßnahmen empfiehlt der Gutachter eine insekten- und fledermausfreundliche Be-
leuchtung als allgemein bedeutsame Konfliktminderungsmaßnahme, z.B. am Fußgängerweg
entlang des nördlichen Waldrandes, sowie eine Feldsperling-freundliche Gestaltung des Grün-
zuges im Osten.
8.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft:
Eingriffsbewertung
Die innerhalb des Geltungsbereiches vorhandenen Biotop- und Gehölzstrukturen werden durch
die geplanten Erschließungs - und Baugebietsflächen weitgehend überplant. Zur äußeren E r-
schließung des Gebietes ist ein Ausbau der Weseler Straße im Norden des Plangebietes erfo r-
derlich, die in die Eingriffsbewertung eingeht.
Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans
Nr. 572 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen, Teillebensräumen, der damit verbunde-
nen Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den verbleibenden
Biotopen und die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
Die geplanten Grünflächen parallel zur östlichen Geltungsbereichsgrenze und das Plangebiet in
Ost-Westrichtung gliedernden Freiflächen (Festplatz, Park - und Kleingartenanlagen) führen
hingegen zu einer ökologischer Wertsteigerung gegenüber der bestehenden Nutzung. Die von
der Umplanung der derzeitigen Ackerflächen in ökologisch höherwertigere Grünflächen ausg e-
Bebauungsplan Nr. 572
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hende Flächenaufwertung, führt zu einer Minimierung und einer rechnerischen Kompensation
der mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft.
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 von ca. 5,28 % auf ca. 44,08 %. Dies en t-
spricht einer Fläche von ca. 11 ha.
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit mit der ökologischen We r-
tigkeit der vorliegenden Planung führt auf Grund der Inanspruchnahme von bisher unversiegel-
ten Wald-, Acker- und Grünflächen innerhalb des ca. 25 ha großen Planungsraumes, sowie der
Überplanung und dem Entzug von Teillebensräumen innerhalb des Geltungsbereiches des B e-
bauungsplans Nr.: 572 Albachten – südlich Weseler Straße / östlich Hohe Geist, zu einem
rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf von ca. 160.000 Werteinheiten. Dies entspric ht einem
zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf, in Abhängigkeit zur räumlichen Lage und zu seinem öko-
logischen Aufwertungspotenzial, von ca. 5,3 ha.
Ersatzaufforstung
Aus der vorliegenden Stellungnahme des Regionalforstamtes Münsterland vom 01.02.2018
wird für die Überplanung von Waldflächen eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 gefordert.
Die vom Regionalforstamt geforderte Ersatzaufforstungsfläche (ca. 0,45 ha) wird auf einer Fl ä-
che im Umfeld des Hauses Rüschhaus (Gemarkung Nienberge, Flur 12, Flurstück 91) umge-
setzt und zugleich als Ausgleichsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet. Die
Ersatzaufforstung führt zu einer weiteren Reduzierung des verbleibenden Ausgleichsbedarfs.
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft
Bei der landschaftsökologischen Bewertung der Bestandssituation wurde der anteilig im Bewer-
tungsraum rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 466 zu Grunde gelegt. Die planungsrelevanten
Flächen und Festsetzungen wurden im Bestandsplan zeichnerisch und flächenmäßig erfasst
und dargestellt.
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planung s-
vorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster
nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 nachgewiesen werden
kann, ist der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des
Geltungsbereiches nachzuweisen und zu erbringen. Die erforderlichen Flächen sind über eine
Zuordnungsfestsetzung den Eingriffen im Bebau ungsplan zu zuordnen und planungsrechtlich
(Festsetzung) zu sichern.
Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 146.500 Werteinheiten kann auf einer ca. 4,9 ha
großen städtischen Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee (Gemarkung
St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 479) vollständig kompensiert werden. Die derzeit intensiv genut z-
ten Ackerflächen südlich des Huronen Sees werden einer extensiven Nutzung zugeführt und
mit Strukturelementen der „Münsterländischen Parklandschaft“ ausgestattet und als Brutgebiet
für Kiebitze optimiert und langfristig gesichert.
Bebauungsplan Nr. 572
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8.4.2.4 Wald
Mit der geplanten Erschließung von der Weseler Straße sind Eingriffe in Wald im Sinne des
Bundeswaldgesetzes verbunden. In der vorliegenden Stellungnahme des Regionalforstamtes
Münsterland vom 01.02.2018 wird für die Überplanung von Waldflächen eine Ersatzaufforstung
im Verhältnis 1:2 gefordert. Für die erforderliche Aufforstung ist eine Fläche in der Gemarkung
Nienberge, Flur 12, Flurstück 91 vorgesehen. Die Aufforstung wird auf den naturschutzrechtl i-
chen Ausgleich angerechnet.
8.4.3 Boden / Fläche
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich vorwiegend um Pseudogley -
Braunerden und Plaggeneschböden. Der Plaggeneschboden im nordöstlichen Plangebiet ist
vom Geologischen Dienst NRW wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als schutzwürdiger
Boden bewertet worden.
Die sandig-lehmigen Braunerden haben hinsichtlich ihrer natürlichen Funktionen eine mittlere -
hohe Bedeutun g im Naturhaushalt. Die Bodenwertzahlen liegen über 50 Wertpunkten. Die
Funktion der Plaggeneschböden im Naturhaushalt ist eher als gering bis mittel zu bewerten
(vgl. Umweltkataster Münster).
Im südöstlichen Plangebiet finden sich im bislang geltenden Fl ächennutzungsplan Böden mit
besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft.
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung führt im Bereich der geplanten baulichen Entwicklung dazu, dass die vorhandenen
natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung und Aufschüttung/Abgrabungen zu großen
Teilen verloren gehen. Bedingt durch die Entwässerungskonzeption, die eine vollständige ober-
flächige Abführung des Niederschlagswassers vorsieht, müssen in den bebauten Bereichen An-
füllungen des Geländes bis ca. 2,0 m Höhe durchgeführt werden. Im Bereich der öffentlichen
Grünflächen im zentralen und östlichen Plangebiet, die gleichzeitig für die Abführung des Ni e-
derschlagswassers genutzt werden, sind hingegen Abgrabungen bis zu 2,0 m erforderlich. Auch
hier erfolgen somit erhebliche Bodeneingriffe. Aufgrund der eingeschränkten Eignung des abzu-
tragenden Bodenmaterials für die Aufhöhung an einem andererm Ort im Plangebiet ist von ei-
nem verstärkten Bodentransport im Zuge der Erschließung des Baugebietes auszugehen. Von
den Eingriffen in den Boden ist auch der schutzwürdige Plaggenesch betroffen.
Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 wird entsprechend der Ausweisung als allgemeines
Wohngebiet eine der O rtsrandlage angemessene Dichte erreicht. Ausnahmsweise kann eine
GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden. Bei Tiefgaragen , die bei der Be-
rechnung der Grundflächen einzubeziehen sind, darf die GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im bisherigen Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Die Inanspruc h-
nahme von Flächen im Außenbereich trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass dem gegen-
wärtigen Wohnungsmangel nicht mehr allein durch Maßnahmen der Innenentwicklung bege g-
net werden kann. Vorge sehene Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft
dienen auch der Kompensation von Eingriffen in den Boden.
Bebauungsplan Nr. 572
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8.4.4 Wasser
Grundwasser
Das Baugebiet befindet sich in Bereichen mit oberflächennahem Geschiebemergel/ -lehm, der
zur Staunässe neigt. Die Fläche hat überwiegend eine mittlere Grundwasserneubildungsrate
von 200- 300 mm/a, im nördlichen Bereich liegt die Grundwasserneubildungsrate mit 300-
360 mm/a im hohen Bereich (vgl. Umweltkataster Münster).
Im Rahmen des vorliegenden Versickerungsgutachtens konnte im Bereich der Sondierungen,
die weitgehend auf das künftige Baugebiet beschränkt blieben, kein Grundwasser erbohrt wer-
den. Einzig im nördlichen Plangebiet konnte eine Wasserführung in den hier innerhalb der
Lehme / Mergel vorhandenen Geschiebesanden ausgemacht werden.
Oberflächengewässer
Im östlichen Plangebiet verläuft auf einer Fließlänge von etwa 300 m der Kannenbach. Von
dem Durchlass Weseler Straße bis zum Durchlass an der Hofzufahrt Billermann ist das Gewäs-
ser verrohrt. Der übrige Verlauf ist geradlinig in einem relativ stark eingetieften Trapezprofil. Das
Gewässer wird von einem kürzlich auf den Stock gesetzten Erlenbestand gesäumt. Die Gewäs-
serstrukturgüte ist überwiegend merklich bis stark geschädigt.
Abgesehen von temporär wasserführenden Gräben und Blänken innerhalb des Waldbestandes
sind keine dauerhaften Stillgewässer im Gebiet vorhanden.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der geplanten naturnahen Entwässerung des Baugebietes werden die Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt minimiert. Durch die Rückhaltung und Abführung des Niederschlagswas-
sers in Mulden, Gräben und Retentionsbecken soll ein möglichst großer Teil des Niede r-
schlagswassers verdunstet und – soweit im Rahmen der eingeschränkten geologischen Ve r-
hältnisse möglich - versickert werden. Die Nutzung von Versickerungsanlagen ist aufgrund der
geringen Eignung des Gebietes nicht möglich. Das abfließende Niederschlagswasser wird
schlussendlich soweit gedrosselt, dass das Gewässersystem des Kannenbaches nicht unver-
träglich belastet wird.
Der Rückhaltung des Gewässers dienen auch die im Bebauungsplan für Flachdächer vorg e-
schriebenen Dachbegrünungen.
Aufgrund der Erfor derlichkeit, den Durchlass des Kannenbaches unter der Weseler Straße zu
vergrößern, der gewünschten Aufhebung der Gewässerverrohrung längs der Zufahrt zur Ho f-
stelle Billermann und einer zusammenhängenden Anordnung der geplanten Kleingartenparzel-
len ist ein e Verlegung des Kannenbaches an den nördlichen bzw. östlichen Rand des Flurst ü-
ckes vorgesehen. Innerhalb des geplanten 15 m breiten Korridors ist eine ökologisch verbesser-
te Führung des Gewässers umsetzbar. Für die Verlegung des Kannenbaches auf einer Länge
von ca. 220 m ist ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 68 Wasserhaushalt s-
gesetz erforderlich. Die Maßnahme dient der Optimierung des Gewässersystems. Einschrän-
kungen, die einer Verlagerung des Gewässers entgegenstehen, sind aus wasserwirtschaftlicher
Sicht nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Entwässerungs - und Freiflächenplanung (Ramboll/Dreiseitl) wurden auch
Starkregenereignisse simuliert. Die Berechnungen zeigen, dass das Niederschlagswasser auch
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bei intensiven bzw. außergewöhnlichen Starkregenereignissen gesichert abgeführt werden
kann. Überflutungen treten fast ausschließlich im Straßenraum bzw. den Grünflächen auf, so
dass Schäden an Gebäuden minimiert werden. Zur Gewährleistung eines gesicherten Abflus-
ses von Niederschlagswässern einschli eßlich Starkregenereignissen sind erhebliche Gelände-
modilierungen erforderlich. Ziel ist die vollständige Entwässerung des Gebietes in südöstliche
Richtung.
Zum Schutz vor Starkregenereignissen enthält der Bebauungsplan Hinweise zur Höhe der
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (mindestens 0,30 m über der Oberkante der j e-
weils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen), zum Schutz vor Überflutungen bei Tiefgaragen
(Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen) und zur ungestörten A b-
flussförderung des Niederschlagswassers.
Die bislang auftretenden Schadereignisse durch Starkregen am westlichen angrenzenden Sied-
lungsrand werden mit Realisierung des Baugebietes durch eine in südöstliche Richtung ausg e-
richtete Entwässerung des gesamten Baugebietes vermieden.
8.4.5 Klimaschutz / Klimawandelwandelanpassung
Das Plangebiet ist mit seinen offenen Flächen dem Freiland-Klimatop zuzuordnen, dass allge-
mein gegenüber dem bebauten Bereich kühlere Temperaturen aufweist und gut durchlüftet ist.
Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch die Nähe zu bereits be-
bauten Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion. Der Kaltluftvol u-
menstrom ist mittel ausgeprägt und weist in südöstliche Richtung. („Fachinformationssystem
Klimaanpassung“; LANUV NRW).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die zu erwartenden lokalklimatischen Auswirkungen sind weitgehend auf das Plangebiet selber
und den heutigen östlichen Ortsrand beschränkt. Durch die Bebauung verschiebt sich das Kl i-
matop hin zu Vorstadtklimatopen, d.h. es ist von einer Erhöhung der Temperaturen ggü. den
Freilandklimatopen auszugehen, die sich durch die gut durchlüftete Lage Albachtens im ländl i-
chen Raum Münsters jedoch insgesamt moderat ausprägen wird. Der bisherige Ortsrand wird
durch die neue Bebauung im Winter vor kalten Ostwinden geschützt.
Zur Minderung der Erwärmung tragen in dem neuen Baugebiet vor allem die das Baugebiet
gliedernden Grünflächen bei. Hinzu kommen die Verdunstungswirkungen des geplanten obe r-
flächigen Entwässerungssystems sowie die auf Flachdächern vorgeschriebene Dachbegr ü-
nung.
Mit der Entwicklung des geplanten neuen Baugebietes und den damit verbundenen Energiebe-
darfen ergeben sich grundsätzlich zusätzliche CO
2-Emissionen in Münster. Das Level trägt da-
bei den gestiegenen Anforderungen an den Klimaschutz in der Baulandentwicklung Rechnung.
Zusammenfassende Maßnahmen der Klimawandelanpassung und des Klimaschutzes:
Folgende Maßnahmen tragen zur Minderung klimawandelbedingter Auswirkungen bei:
Durchgrünung des Gebietes mit Grünzügen (Durchlüftung, Beschattung)
Begrünung des Straßenraums (Verdunstung, Beschattung)
Bebauungsplan Nr. 572
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Naturnahes Entwässerungskonzept (Wasserrückhaltung, Verdunstung)
Dachbegrünungen (Wasserrückhaltung, Verdunstung)
Anhebung des Geländes im westlichen Teilgebiet (Unterbindung von Starkregenabflüs-
sen der Altbebauung)
Weitgehend überflutungssichere Höhenlage der Gebäude
Folgende Maßnahmen dienen dem Klimaschutz (CO2-Minderung)
Allgemeine Zulässigkeit der Nutzung von Solarenergie/Photovoltaik
Hohe städtebauliche Dichte und Kompaktheit der Gebäude
Realisierung „Münsters Energiesparhaus 55“ auf städtischen Grundstücken
Anbindung an den ÖPNV-Verkehr (Bus/Schiene)
8.4.6 Landschaft
Der gesamte Planungsraum liegt innerhalb des 3. Grünrings der Grünordnung Münster.
Beim Plangebiet handelt es sich um einen durch weiträumige Ackerflächen bestimmten Raum.
Durch den Waldbestand im Norden, Gärten im Süden und Westen sowie Gehölzbestände ös t-
lich des Plangebietes (z.B. Allee Billermann) ist eine Kulissenwirkung der ansonsten nicht g e-
gliederten landwirtschaftlichen Flächen gegeben.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die geplante Entwicklung des Wohnbaugebietes Albachten- Ost entsteht ein nachhaltiger
Eingriff in den Landschaftsraum im Osten des Stadtteils Albachten. Der Eingriff ist Gegenstand
der Eingriffsermittlung und -bewertung. Ein entsprechender Ausgleich ist mit den vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen gegeben.
Zur Minimierung des Eingriffs ist der Erhalt der markanten Gehölzstrukturen vorgesehen. Ledig-
lich zur Erschließung des Baugebietes ist ein Durchstich durch den Wald zur Weseler Straße
erforderlich. Durch die Neugestaltung des Ortrandes innerhalb geplanter öffentlicher Grünfl ä-
chen wird eine gute Ortsrandbegrünung sichergestellt.
Innerhalb des Baugebietes sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen, die zur B e-
grünung des Baugebietes beitragen (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.6):
Schaffung eines ost-west-gerichteten, zentralen Grünzuges mit Anschluss an den Land-
schaftsraum im Osten des Plangebietes.
Begrünung des Straßenraumes mit straßenbegleitenden Bäumen.
Begrünung von Tiefgaragen durch eine vorgeschriebene Substratabdeckung von min-
destens 50 cm Stärke.
Begrünung ebenerdiger Stellplatzanlagen mit Bäumen.
Einfriedung von Stellplätzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen mit He-
cken.
Dachbegrünung von Flachdächern
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8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodenden k-
mäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die südliche Grenze
des Plangebietes bildet die 1370 urkundlich erstmals erwähnte „Sendener Stiege“. Unmittelbar
östlich des Plangebietes liegt der ehemalige Hof Emsmann, der in den Heberegistern des Dom-
kapitels des 14. Jahrhunderts genannt ist.
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind in der U rkarte von 1827 zudem Esche
verzeichnet, also alte Anbaufluren, die sich durch die seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert
praktizierte Düngung mit Heideplaggen gebildet haben. Ob diese noch bis in das Plangebiet
hineinreichen, ist unklar. Eschfluren sind erfahrungsgemäß im Münsterland archäologisch hoch-
relevant. In der Regel befinden sich die frühmittelalterlichen Höfe, die den hoch- und spätmittel-
alterlichen Anlagen am Rand des Eschs vorausgehen, mitten in diesem. Durch den schützen-
den Bodenauftrag sind sie meist sehr gut erhalten. Gleichfalls befinden sich dort häufig Sied-
lungsplätze der Eisenzeit. Darauf kann die an der Sendener Stiege unweit des Plangebietes ge-
fundene Münze der Römischen Kaiserzeit (3. Jh. N. Chr.) hinweisen.
In der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittleren Pleistozän
(Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) weisen möglicherweise auf eine besondere Fossilfüh-
rung des Pleistozäns (Saale-Kaltzeit) im Plangebiet hin.
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit archäo-
logische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche B o-
denfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit und Fossilien) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Unmittelbar erkennbare Auswirkung auf Bodendenkmäler sind nicht ersichtlich. Vor dem Hinter-
grund der potenziellen Bedeutung des Raumes für den Bodendenkmalschutz empfiehlt die
Städtische Denkmalbehörde eine Prospektion des Geländes im Vorfeld der Bautätigkeit.
Zur Berücksichtigung etwaiger Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass
die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde,
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich
der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen -
Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen ist (§ 15 DSchG). Die Fundstelle
ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand als landwirtschaftliche Nutzfläche
bis auf weiteres erhalten. Die jeweils unter den Schutzgütern beschriebene Bestandssituation
wird fortgeführt.
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8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur
Frage des Standortes entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden, aufbauend auf
dem 1. Preis des städtebaulichen Wettbewerbs, verschiedene Detailalternativen geprüft (Lage
Kleingärten und Festplatz, Anpassung der Baugebiete an die vorgesehene oberflächige En t-
wässerung, Anbindung an die Weseler Straße) . Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ergeben
sich daraus keine erheblichen Änderungen der Umweltauswirkungen des Plans.
8.7. Kumulierende Betrachtung Planungsmöglichkeiten
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete oder Projekte
ist nicht ersichtlich. Der Regionalplan Münsterland stellt zwar nördlich der Weseler Straße einen
Wohnsiedlungsbereich dar. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand der gegenwärtigen Planungen
zur Wohnbaulandentwicklung in Münster. Eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Umweltbe-
richtes ist daher nicht erforderlich.
8.8 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen.
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen erfolgt eine kontinu-
ierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Die
Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notw endige Maßnahmen zur
Vermeidung zur ergreifen.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter
Indikatoren kann die Entwic klung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards,
z.B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädt i-
schen Monitoring der Umweltentwicklungen.
8.9 Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 „Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich
Hohe Geist“ im Stadtteil Albachten werden die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung
eines neuen Wohngebietes mit rund 470 Wohneinheiten und ergänzender Infrastruktur am ös t-
lichen Ortsrand geschaffen.
Auf das Plangebiet wirken verschiedenartige Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen
für die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Bebauungsplan dargelegt
werden. Hinsichtlich des Verkehrslärms (Straße/Schiene) sind deutliche Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 zu erwarten. Den Überschreitungen wird durch Festsetzun-
gen zum passiven Lärmschutz begegnet. Lärmimmssionen durch Gewerbelärm, Sport - und
Freizeitlärm werden als verträglich eingestuft.
Bebauungsplan Nr. 572
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Vom Plangebiet ausgehende Verkehrsbelastungen haben keine erhebliche Steigerung der
Lärmimmissionen im Umfeld des Neubaugebietes zur Folge.
Hinsichtlich auftretender Geruchsbelastungen liegen die prognostizierten Immissionen am östl i-
chen Siedlungsrand oberhalb der Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn-
gebiete. Als Gesamtbelastung ergeben sich Geruchshäufigkeiten von 9-15 %. Im Übergang zur
Landschaft und in Anbetracht der gegebenen Vorbelastungen wird hinsichtlich der Richtwerte
ausnahmsweise auf auch dem Wohnen dienende Dorfgebiete abgestellt, deren Wert nicht er-
reicht wird.
Maßgebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Luftschadstoffen oder Elektrosmog sind ni cht ge-
geben.
Mit der Planung sind vor allem durch den Umfang der Planung erhebliche Eingriffe in Natur und
Landschaft verbunden. Der nicht im Gebiet selber abdeckbare Ausgleich wird in Ausgleichsfl ä-
chen im Bereich Huronensee und im Umfeld des Hause Rüschhaus (Ersatzaufforstung) umg e-
setzt.
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung von durchzu-
führenden Artenschutzmaßnahmen , insbesondere erforderlichen vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen (CEF) für den Steinkauz, keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung der
zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich erheblich. Dabei werden auch schutzwürdige Böden und Böden mit
besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft tangiert. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt wer-
den absehbar durch eine ökologisch orientierte Entwässerungsplanung für das Gebiet mini-
miert. Damit erfolgt durch die Minderung von Gefahren durch Starkr egenereignisse zugleich ei-
ne Anpassung an den Klimawandel. Mit der geplanten Verlegung des Kannenbaches ist eine
ökologische Verbesserung des Fließgewässers beabsichtigt.
Klimatische Auswirkungen sind lokal begrenzt zu betrachten. Durch Maßnahmen zur Durch grü-
nung des Baugebietes soll insbesondere einer Überwärmung vorgebeugt werden.
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan sind nicht festzustel-
len.
9. Klimaschutz
Der Rat der Stadt Münster hat am 22.05.2019 per Beschluss festgestellt, dass der globale Kl i-
manotstand auch die Stadt Münster erreicht hat und daher den Klimanotstand erklärt. Sie setzt
damit ein deutliches Zeichen, dass die bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiter ent-
wickelt werden muss. Die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels besitzt daher in der
städtischen Politik eine hohe Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beac h-
ten. Dieser Belang ist somit insbesondere durch
die Konzeption einer offenen Regenentwässerung
die vorgesehene kompakte Bebauung mit Durchlüftungsmöglichkeiten
Festsetzungen zur Dachflächenbegrünung
das Anlegen eines zentralen Grünzugs
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 50
berücksichtigt worden.
10. Gesamtabwägung
Münster weist eine kontinuierlich steigende Einwohnerzahl auf. Dies erfordert Wohnraum in
großem Umfang und für vielfältigste Wohnansprüche. Die hohe Wohnraumnachfrage lässt sich
seit Langem nicht mehr im Siedlungsbestand befriedigen, sondern erfordert immer auch die Be-
reitstellung geeigneter neuer Siedlungsflächen. Mit Albachten- Ost wird ein gr oßer Beitrag zur
Wohnraumversorgung angestrebt.
Aber auch für den Stadtteil Albachten werden mit der Erweiterung wichtige Infrastrukturangebo-
te bereitgestellt, die für ein funktionierendes Gemeinwesen benötigt werden.
Mit einem Städtebaulichen Wettbewerb wurde ein Städtebaulicher Entwurf entwickelt, der die
vielfältigen Anforderungen an heutige Wohnformen zusammen mit den Infrastruktureinrichtun-
gen und den Gestaltungsansprüchen an die öffentlichen Verkehrsräume und Freiflächen zu ei-
nem qualitätvollen Quartier mit eigener Identität integriert.
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass die Planung mit verschiedenen Auswirkun-
gen einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von den Straßen und Bahnlinien ausg e-
setzt. Geruchsimmissionen der bäuerlichen Landwirtschaft schränken die Wohngebietsentwic k-
lung ein. Die erstmalige Versiegelung von teilweise wertvollen Böden stellt einen erheblich Ei n-
griff in Natur und Landschaft dar.
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebt en städte-
baulichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung und der Wohnraumversorgung
gut geeignet ist.
Die fachlichen Herausforderungen können gelöst werden, so dass ein qualitätvolles Wohnquar-
tier auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes entstehen kann,
welches sparsam mit dem Boden umgeht (Mindestbebauungsdichte),
das mit einer naturnahen Regenentwässerung (offene Regenwasserführung) einen
wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leistet,
das die mit der Planung verbundenen Eingriffe vollständig ausgleicht,
das die Lärm- und Geruchsimmissionen durch Abstände zu den Immissionsquellen oder
durch bauliche Anforderungen berücksichtigt,
so dass insgesamt ein Wohnquartier mit hoher Wohnqualität zu erwarten ist.
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet ist weitestgehend im Besitz der Stadt Münster. Nach Inkrafttreten des Bebau-
ungsplans werden die Erschließungsarbeiten mit dem Bau der Straßen und Kanäle durch von
der Stadt Münster beauftragte Firmen durchgeführt.
Sobald die Erschließungsarbeiten durchgeführt worden sind, kann mit der Vermarktung der Flä-
chen begonnen werden. Die Stadt Münster wird auf Grundlage der städtischen Vergaberichtl i-
nien die Einfamilien- und die Mehrfamilienhausgrundstücke vermarkten.
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 50
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler
Straße / Östlich Hohe Geist.
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (13)
- Weseler Straße
- Osthofstraße
- Dülmener Straße
- Albersloher Weg 33
- Geistkamp
- Am Tinnenbusch 362a
- Sendener Stiege 24
- Lütke Geist
- Hohe Geist 1
- Pohlbrede 56
- Steinkuhle 56
- Meerhook 2225
- Oberort
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Details
- Aktenzeichen
- V/1170/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.12.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37