Mandari Insight

V/1170/2019

Bebauungsplan Nr. 572 - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 04.12.2019

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V-1170-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

572_Plan-1-Offenlegungsentwurf

· application/pdf

Ansehen

572_Plan-2-Offenlegungsentwurf

· application/pdf

Ansehen

V-1170-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

V-1170-2019-Anlage-1-Buergeranhoerung

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

V-1170-2019-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-1170-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

5688 Zeichen

AH max.10,00 m StSt
GLAE
GFLAE GFLAE
GA
GA
GA
GAGA
GAGAGFLAEGFLAE
GFLAE
GFLAE
GA
GFLAE
GFLAE
GFLAE
GFLAEGA K
GLAE GLAE
GLAE GLAE
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
St
St/Cp
M
M
M
MM
M M MM
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M M
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A
St/Cp
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St/Cp
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A
II-III
GA
St/Cp
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St/CpSt StSt/CpSt
St StSt/Cp
GFLAEGFLAE GFLAEGA GA
TGa
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DH
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H
HH
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H
H
H
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MI0,6FD0° - 5°0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°II
II
I-III
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WA0,4FD0° - 5°
AH max.10,00 m
WA0,4FD0° - 5°WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
ED
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II
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32
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I
34
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I
II
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II
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33 b
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III
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Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas
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II
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7 b
Tennisplatz
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64
24
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Hohe Geist
Hohe Geist
32
18
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14c Sendener Stiege
24
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Pohlbrede
Steinkuhle
Steinkuhle
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6
21
Meerhook
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1707
1750
1562
1582
12
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1166
657
39
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1295
1667
38
35
1242
227
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765
1727
1498
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31
979
1665
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1653
884
1724
229
1243
735
1690
973
1324
655
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964
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27
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975
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29
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1563
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1148
58
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36
1031
2
1573
862
1390 33
47
1497
78
4
1409
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95
48
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1700
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1751
1343
51
1001
6
1413
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1675
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1344
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39
1062
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1571
1061
1613
930
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978
56
450
1574
809
1320
1192
944
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1162
1583
609
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576
1706
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1193
1645
1355
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1396
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1702
1224
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8
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1042
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1622143
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1584
451
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1440
96
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1552
238
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1646
1210
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1557
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65
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1292
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1251
38
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1281
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1698
1572
1382
1311
45
1340
1755
71
999
98
1615
1438
1345
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971
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93
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1040
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1406
968
1244
1395
1705
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1381
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154
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1328
1323
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936
1385
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1752
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1321
1057
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1412 145
885
1146
142
1465
1618
1575
231
1282
502
301671
1290
27
1064
77
94
152
1227
60
1249
1185
770
521
1255
1297
1283
80
457
1059
1253
1145
40
773
575
67
1271
80
1414
545
1246
876
1442
934
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1003
28
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233
10
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1273
1245
1030
1384
846
1753
909
1619
977
1704
1663
935
1725
994
452
1035 653
1006
15
1585
66
912
1587
591592
455
30
24
1652
460
1612 1347904
1284
230
913
1620
37
61
629
155
920
454
88
1569
Flur 13
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
Alleeartige Hofzufahrt
ErschließungsstraßeLandesstraße
CpCpCpCpCp
CpCpCpCpCpCpCpCpCpCp
CpCp
CpCpCpCp
CpCp
CpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCp
Cp
62,5 dB(A)65 dB(A)
67,5 dB(A)
67,5 dB(A)
67,5 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)
60 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)62,5 dB(A)65 dB(A)
62,5 dB(A)
68,1168,12
68,30
68,4768,49
68,5568,4468,69H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=0,75mH=0,50m
68,0767,89
68,57
Hausgarten
GFLAE
II-III
60 dB(A)
III
GA
St/Cp
Fuß- und Radweg
GA
II-III
II-III
Ufer-Eingrünung zum LandschaftsraumSt
Fuß- und Radweg
69,8369,52
70,80
70,2270,0669,70
69,60
69,5668,80
70,17 68,56
70,16
67,78
68,4968,4968,8069,56
69,6669,66
69,6069,7069,7068,6168,61
71,39
69,5569,5570,0770,07
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1170/2019
Verkleinerung der Planzeichnung / Maßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 572

Berichtsvorlage

6254 Zeichen

V/1170/2019 
V/1170/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
[Wohngebiet Albachten-Ost] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.02.2020 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   19.03.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht:  
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr.  572 „Albachten – Südlich 
Weseler Straße  / Östlich Hohe Ge ist“ gemäß §  3 Abs.  2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich 
auszulegen.  
 
Am 17.06.2015 hat der Rat der Stadt Münster den Beschluss zur Aufstellung des  Bebauungsplans 
Nr. 572 gefasst, um im Anschluss an die Ortslage Albachten s Planungsrecht für eine umfangreiche  
Wohngebietserweiterung zu schaffen (Vorlage Nr. V/0357/2015). Mit der gleichen Vorlage erfolgte der 
Beschluss, den Flächennutzungsplan (FNP) im Parallelverfahren zu ändern (64. Änderung des FNP).  
 
Der aus einem Wettbewerb hervorgegangene städtebauliche Entwurf ist umfassend wei terentwickelt 
und in einen Bebauungsplanentwurf umgesetzt worden. Die thematischen Schwerpunkte liegen in s-
besondere in folgenden Bereichen:  
 
Städtebauliche Gesamtfigur  
Der Entwurf beruht auf einer Bündelung vielzähliger Wohnhöfe, die für Albachten maßstäbliche 
und überschaubare Nachbarschaften bilden. In ihnen lassen sich verschiedene Wohntypologien 
und Eigentumsformen gut mischen. Ein wesentliches Element ist das Freira umsystem, das sich 
von einem zentralen Anger zu einem offenen Landschaftsraum im Osten entwickelt.  
 
Soziale Infrastruktur  
Im neuen Wohnquartier werden mehrere öffentliche Einrichtungen verortet, die z.  T. im Nordwe s-
ten einen gemeinsamen Anlaufpunkt bilden. Im Westen ist der Bau einer zweizügigen Grundschule 
mit Erweiterungsoption vorgesehen.  
Zudem sollen an drei im Quartier verteilten Standorten Kindertageseinrichtungen für fünf, neun und 
sechs Gruppen entstehen.  
Stadtplanungsamt 
 
14.02.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Blick-Veber 
Telefon: 492-6141 
Blick-Veber@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/1170/2019 
 
Im Norden an der zentralen Verkehrsanbindung soll der künftige Feuerwehrstandort in Ausrichtung 
zur Weseler Straße gesichert werden. Er ist hier verträglich integriert.  
 
Für zwei Bolzplätze, die im Norden zur Realisierung der Haupterschließung weichen müssen, wird 
ein Ersatzstandort benachbart  zur bestehenden Sporthalle bereitgestellt. Ergänzt werden sie hier 
durch einen Spielplatz der Kategorie A, ein weiterer der Kategorie B/C findet sich im Übergang des 
Grünzugs zum Landschaftsraum.  
 
Gemäß Ratsbeschluss vom 10.12.2014 (Vorlage Nr. V/0705/20 14/1) ist im Plangebiet auch  eine 
feste Flüchtlingsunterkunft unterzubringen. Da für ihre Bewohner keine andersartigen Nutzungs -/ 
Standortanforderungen gesehen werden als für  anderweitige Bewohner, verzichtet der Beba u-
ungsplan auf eine exakte Standortfestlegung (in Mehrfamilienhäusern oder auch Reihenhäusern).  
Dem Nordosten des Geltungsbereichs werden Kleingärten und ein Festplatz zugeordnet.  
 
Verkehrliche Anbindung  
Die Haupterschließung des neuen Quartiers erfolgt über eine Nord -Süd-gerichtete Achse, di e an 
die Weseler Straße anbindet. Diese wird mit einer Ampelanlage und Linksabbiegespur ausgesta l-
tet, die Bushaltestelle Meerhook besser zugänglich angeordnet.  
 
Im Nordosten soll die Anbindung der vorgesehenen Kleingartenanlage und des Festplatzes in Ver-
knüpfung mit einer dortigen Hofzufahrt – ohne Störung der Hofzufahrt durch Anlieger – erfolgen.  
Da sich diese Maßnahmen im Hoheitsbereich des Landesbetriebs Straßen.NRW befinden, ist mit 
diesem eine Vereinbarung über Bau und Unterhalt zu schließen.  
 
Entwässerungs- und Freiraumkonzept  
Von einem externen Büro ist ein umfangreiches Konzept erstellt worden, das die Belange der Ni e-
derschlagsentwässerung mit dem Freiraum vereint. Begrünte Flachdächer sollen den Regen nach 
Möglichkeit direkt vor Ort zurückhalten und so zur Verdunstung und Verbesserung des Mikroklimas 
beitragen. Weitere Regenmengen werden offen im Straßenraum geführt und in die zentrale Grü n-
achse geleitet, sodass sie im aufgeweiteten Freiraum in kaskadenartigen Becken rückgehalten 
werden. Durch di e naturnahe Gestaltung dieser Entwässerung kann zugleich eine hohe Aufen t-
halts- und Freiraumqualität erzielt werden.  
 
Unabhängig von der Entwässerungssituation des Baugebiets soll im Nordosten eine Verlegung 
und Offenlegung des Kannenbachs dazu beitragen, dass künftig Aufstauungen nördlich der Wese-
ler Straße vermieden werden.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  1 BauGB zur 64.  Änderung des FNP 
und zum Bebauungsplan Nr.  572 fand am 14.12.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Haus der 
Begegnung in Albachten statt (Niederschrift siehe Anlage  1 dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteil i-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 
15.01. bis zum 09.02.2018.  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauung s-
plans Nr. 466 „Albachten – Sportzentrum / Hohe Geist“. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauung s-
plans tritt dieser Plan in den Bereichen, in denen er vom neuen Plan überlagert wird, außer Kraft.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats 
ist für das II. Quartal 2020 vorgesehen. Da die Frage der Entwässerung im besonderen Focus des 
nachbarschaftlichen Interesses gestanden hat, soll im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung 
auch ein vor-Ort-Informationstermin diese Belange verdeutlichen. 
 
Im gleichen Zeitraum soll auch der Entwurf der 64. Änderung des FNP öffentlich ausgelegt werden.

- 3 - 
V/1170/2019 
Siehe hierzu auch die parallel zu beratenden V orlagen V/0998/2019 (Geänderter Beschluss zur Ä n-
derung) und V/0999/2019 (Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung) zur 
64. Änderung des FNP.  
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1 – Protokoll der Bürgeranhörung  
Anlage 2 – Begründung  
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung

572_Plan-1-Offenlegungsentwurf

8125 Zeichen

AH max.10,00 m StSt
GLAE
GFLAE GFLAE
GA
GA
GA
GAGA
GAGAGFLAEGFLAE
GA
GFLAE
GFLAE
GA K
GLAE GLAE
GLAE GLAE
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
St
St/Cp
M
M
M
MM
M M MM
M
M M
TGaTGa
TGa TGa
A
St/Cp
ITGaSt/Cp
St/Cp
St/CpII-III
GA
St/Cp
St St
A
B/C
St/CpSt StSt/CpSt
St StSt/Cp
GA GA
TGa
TGa
IIIIIIIIIIII
II-III
III
ED
HDH
III
II-III
II-III
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III
IIIIIIIII
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III
II-IIIII-IIIIIIIII
IIIIIIIIIIII
II-IIIII-III
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH
H ED
EDED
ED
H
H
HH
HHHHH
H
H
H
HH HH H
MI0,6FD0° - 5°0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°II
IIIII
I
WA
II-III
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
II
II
II
II
I I
II
I
I
I
II
II
II
II
II
I
II
II
I
II
380 KV
II
II
I IIII
II
II
II
I
II
II I
II
IIII
II
I
II IIII I I
II
II
I
II
I
III
II
Geistkamp
II
II
I I
IIII I
II
II
I
II
I
II
I
III
I
II
IIII
II
II
II
II
I
II
II II
II
IIII
II
II
II
II
Flur 17II
II
I
III
II
II
II
I
II
II
II II
II
I
I
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas
I
II
7 b
II
II
II
I
II
I
31
13
33
16
:HVHOHU6WUD‰H:HVHOHU6WUD‰H
18
68
16
19
37
29
20
64
241422
15 77
17
75
47
6
54
11
71
9
13 Hohe Geist
Hohe Geist
4941
15
58
18
30
10
7a
9 69
12
34
7
40
14
45
28a
48
921
21
55
23
11
57
1513
12
35a
27
20
Pohlbrede
566
201650
2624
2
51 18
16
28b28
66
/WNH*HLVW
19
8
939
14
3946
35
443832
14a
17
67
42
19
656 5961
11
36
2225
18
21
4843
60
1222
54
1291
1187
52
1166
39
501225
1295
38
35
1242
765
844
979
884
1243
735
973
1324
964
779
1322
27
975
858
1202
36
1031
2
862
47
78
442
95
48
1621
51
6
907
10051004
41
881
1296
911910
7
877
976
908
79
919924
930
110
978
450
1320
1192
944
882
31
852 12478401355
762
111
942
777778
734 1224
883921
1252
768
8
923
46
96
970
81
879
1557
886
845
1286
905
974
1292
932
1251
38
861
9169451254
64
764
1274
1002
860
833
1285
1041
880
1754
1698
1382
45
1755
71
933
971
926
97
922
943
1040
878
995
1244
1756
1381
929
1323
906936
54
28
49
36
769
63
931
1579
131953
92965
972
1250
1752
90
1321
885161812821290
1064
12491255
1297
1253
1145
40
80
1246
876934
767
83
10
1223
925
1273
1245
1030846
1753
909
1619
977
935
994
1006
912
30
1284
913
1620
37
920
88
Flur 13
WA0,4FD0° - 5°
Alleeartige Hofzufahrt
ErschließungsstraßeLandesstraße
CpCpCpCpCp
CpCpCpCpCpCpCpCpCpCp
CpCp
CpCpCpCp
CpCp
CpCp Cp
62,5 dB(A)
65 dB(A)
67,5 dB(A)
67,5 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)62,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
68,1168,12
68,30
68,47
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
68,0767,89
68,57
GFLAE
II-III
60 dB(A)
III
GA
St/Cp
Fuß- und Radweg
GA
II-III
II-III
Ufer-Eingrünung zum LandschaftsraumStFuß- und Radweg
69,7069,18
70,80
70,2270,06
69,61
69,60
70,17 68,56
71,00
69,6669,66
69,6069,7069,7068,6168,61
71,39
69,5569,5570,0770,07
AH max.12,00 m
69,66
Albachten1:1000Gemarkung:Flur:Maßstab:13, 17
ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplanes
Bestandsangaben
Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull)
FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche GebäudeII12
Bebauungsplan Nr. 572
Bebauungsplan Nr. 572Albachten -Südlich Weseler Straße / ÖstlichHohe GeistBlatt 1 von 2
Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansAllgemeine WohngebieteMischgebieteWAMIArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßZahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßAttikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)0,4IIII-IIIBauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSchuleFeuerwehr
Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächenVerkehrVerkehrsberuhigter BereichStraßenbegrenzungslinie
Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität
BallspielplätzeSport- und SpielanlagenFlächen für Sport- und SpielanlagenKindertagesstätteK
Verkehrsgrün
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5°
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDHDH
Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz(siehe textl. Festsetzungen)Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen)
Geschossabgrenzung
EinfahrtsbereichPumpstation
Blatt 1
Blatt 2
Der Rat der Stadt Münster hat am 17.06.2015 gemäß § 2 (1) BauGBden Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11 vom26.06.2015 bekannt gemacht.Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGBden geänderten Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanesgefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __vom __________ bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeister_______________im AuftragBrinkheetker
Ableitung und Rückhaltung von NiederschlagswasserFernwärmeBestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,55
Grünflächenprivate Grünflächenöffentliche GrünflächenSpielplatzDauerkleingärtenParkanlage
Flächen für StellplätzeNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für TiefgaragenStTGaMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger EGFLAEBesondere schallschutztechnische VorkehrungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)EntwässerungsfunktionVorgeschlagener MüllsammelplatzVorgeschlagener Standort für AbfallcontainerMA
WasserflächenWasser, WasserwirtschaftFestplatz
Flächen für CarportsCpErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von Gewässern
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauungfreizuhalten sind (Schutzstreifen 380kV-Leitung, Gaspipeline)
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
vorgeschlagene StellplatzanordnungMaßgebliche Außenlärmpegel(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A)
Flächen für WaldLandwirtschaft, Wald
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern
Verknüpfungshaken
Böschungskante (und ihre Höhe) an derGrundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)H=1,00m
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)·9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)·%DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)·*HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202)
Die Plangrundlage wurde am 16.01.2020 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.Münster, ________________________Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, __________      ________________________      _______________Dipl.-Ing. Denstorff      Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat      AmtsleiterDieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________bis zum __________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________als Satzung beschlossen worden.Münster, ____________________________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker
- Entwurf zur Offenlegung -
70,17
AH max.10,00 m

572_Plan-2-Offenlegungsentwurf

20208 Zeichen

GAGAGFLAEGFLAE
GFLAE
GFLAE
GA
GFLAE
GFLAE
GFLAEGA K
GLAE GLAE
Fuß- und RadwegM M MM
M MTGa TGa
A
GA
St/Cp B/CSt StSt/Cp
GFLAEGFLAE GFLAEGA GA
TGa
ED
III IIIIIIIIIIII
II-IIIII-III
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH
DH
EDED
ED
ED EDED
H
HH HH H
IIIII
EDII-IIIDHEDII-IIIED AH max.10,00 m
WA0,4FD0° - 5°
EDI
II
II
I
I
Rampe
II
I
I IIII
II
I
I
I
I
II
I
I
II
II
I
I
I
I
I
I
I
II
I
I
I
II
I 27
I
I
II
II
I
I
9
I
I
380 KV
I
II
II
I
I I
IIII
I
II 27 b
II
I
I
I
I
I
II
-I
33 a
32
I
I
II
I
II
II
I
I
I
III
I
34
I I
I
II
III
I
I
I
II
I
I
I
I
I
I
II
II
Geistkamp
I II
II
II
I
II
I
I
I I
I I
II
I
III
II
I
I I
I
I
I
I 55
I
I
I
I
II
-I
I
I
III
I
Rampe
I
II
IIII
I
I
I I
I
II
II
I
II
II
I
I
II
II
I
I
I
II
I
I
II
I
33 b
I
I
I
I
II
I
II
II
I
II
I
I
I
II
II
I
I
I
I
I IIII
I
I
I
I
I I
II
II
II
I
II
I
I-I
I
I II
I
I
I
I
I
I
II
II
I I
2
I
I
I 83
6827a
41c25
45
16
18
15
72
68
29a
16
19
5012
25
20
64
24
2328
1422
15 77
40
75
47
4
17
14
54
332b
11
15
47a
71
41d31a
13
23c
Hohe Geist
18
37
49
19
20
14c Sendener Stiege
24
46
20
14a
79
58
18
12
4
29
20a
10
21a
9
21
69
12
14
15a
23b
35a
23f 29
16
26
13
45
47b
48
4
39e
8
38
45a
42
17
55
60
7
39d43 54
49
28
11
11
57
56
41a22
70
13
64
12
14a10
72
30
Pohlbrede
56
23d
6
2016
8
50
8112
39a
27a
66
Am Tinnenbusch
362a
31
34
78
15
2
51
53
18
52
16
14b 6a
51
66
76
/WNH*HLVW
8
939
14
33
35
46
30
25a
44
74
90
32a
51a
32b31
18a 47
19
43b
4423a
67
1
42
656 5961
41b
55a
17
62
43a
18
28a14
6
21
7023e
21
41
27
48
39 5841e
43
10
60
1614
1291
1187
523 17071562
1582
12
1611
1166
657
227
765
1498
31
1665
146521586
1653
884
229
735
655
68134810361034
74
964
755
779
1211 1761
858
679
29
1563
505
14441022
1148
581573
862
1390 331497
1591
232
1621
1343
907
10051004
237
1032 17
1608
881911910
1344
908919
1609
924
1571 1613
930
450
1574
809
1192882
6561570141
1043
93459 917
1606
1186
62
1162
1583
17061193
1645
651
1396
762
546
1598
1441
524
1616
777778
774
751037
243
1702
883
1599
1415
921
768
1176
8
678
1033
10421622143
923
1584
451
1440238
1646
1210
879
11771590
15501219
1557
57
8861286
1605
1729
651607
1703226
1292
76
932
861
1728
654
951
1443
153
7641002
8601285
1041
1349
880
1701
1754
1698
1572
1755
98
1615
1345
933
1664
1623
926922
1555
1040
453
995
772
968 1395
1705
1593
1756
648
1699
929
154
1021
1161
144
1385
769
56
814 641617
1272503
931
1579
92
228
965
1610
1561754
903
1752
456
145
885
1146
142
1618
1575
231
1282
502
30
1290
27 94
152 60
1185
770
80
457
1145773
67
1271545
876
1442
934
767
28233
925
1384
1753
909
1619
1704
1663
935
994
452
1035 653
1006
15
1585
66
912
1587
591592
455
1652
460
1347904
1284
230
1620
61
155
920
454
1569
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
CpCp
CpCpCpCp
CpCp
CpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCp
Cp
67,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)
60 dB(A)
62,5 dB(A)62,5 dB(A)68,1168,12
68,30
68,4768,49
68,5568,4468,69H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=0,75mH=0,50m Hausgarten
II-III
GAFuß- und Radweg
GA
69,60
69,5668,80 69,4168,4968,4968,8069,56
69,6669,66
69,6069,7069,7068,6168,61
Albachten1:1000Gemarkung:Flur:Maßstab:13, 17
ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplanes
Bestandsangaben
Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull)
FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche GebäudeII12
Bebauungsplan Nr. 572
Bebauungsplan Nr. 572
- Entwurf zur Offenlegung -
Albachten -Südlich Weseler Straße / ÖstlichHohe GeistBlatt 2 von 2
Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansAllgemeine WohngebieteMischgebieteWAMIArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßZahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßAttikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)0,4AH max.10,00 mIIII-IIIBauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSchuleFeuerwehr
Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächenVerkehrVerkehrsberuhigter BereichStraßenbegrenzungslinie
Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität
BallspielplätzeSport- und SpielanlagenFlächen für Sport- und SpielanlagenKindertagesstätteK
Verkehrsgrün
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5°
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDHDH
Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz(siehe textl. Festsetzungen)Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen)
Geschossabgrenzung
EinfahrtsbereichPumpstation
Blatt 1
Blatt 2
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSICRAL 3000FeuerrotRAL 3003RubinrotRAL 3011BraunrotRAL 3013TomatenrotRAL 3016KorallenrotRAL 3031OrientrotRAL 3032PerlrubinrotRAL 3033Perlrosa
RAL 3005WeinrotRAL 3009Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSICRAL 1000GrünbeigeRAL 1001BeigeRAL 1014ElfenbeinRAL 1002SandgelbRAL 1013PerlweißRAL 1015HellelfenbeinRAL 9001Cremeweiß
Ableitung und Rückhaltung von NiederschlagswasserFernwärmeBestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,55
Grünflächenprivate Grünflächenöffentliche GrünflächenSpielplatzDauerkleingärtenParkanlage
Flächen für StellplätzeNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für TiefgaragenStTGaMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger EGFLAEBesondere schallschutztechnische VorkehrungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)EntwässerungsfunktionVorgeschlagener MüllsammelplatzVorgeschlagener Standort für AbfallcontainerMA
WasserflächenWasser, WasserwirtschaftFestplatz
Flächen für CarportsCpErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von Gewässern
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauungfreizuhalten sind (Schutzstreifen 380kV-Leitung, Gaspipeline)
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
vorgeschlagene StellplatzanordnungMaßgebliche Außenlärmpegel(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A)
Flächen für WaldLandwirtschaft, Wald
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern
Verknüpfungshaken
Böschungskante (und ihre Höhe) an derGrundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)H=1,00m
17H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DXJHVHW]EXFK%DX*%1.1Art der baulichen Nutzung1.1.1In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetriebenund Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes.1.1.2In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten  nach § 6Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohnnutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO)1.20D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ1.2.1Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden, um diegeforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten.  (§ 17 Abs. 2 BauNVO)1.2.2Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie bedingt darf dieGRZ jedoch bis zu 0,8 betragen.  (§ 19 Abs. 4 BauNVO)1.2.3Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen,die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. (§ 19 Abs. 4 und § 21a Abs. 2BauNVO)1.3%DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQEine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durchTerrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m  zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23Abs. 3 BauNVO)Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausragen.1.4+|KHEDXOLFKHU$QODJHQ*HVFKRVVLJNHLW1.4.1Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des Flachdachs)§bei einem Geschoss   4,00 m§bei zwei Geschossen   7,00 m§bei drei Geschossen 10,00 mbezogen auf die zugeordneten Wohnhof-/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zulässig.(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)1.4.2Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzungerneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten ummindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16Abs. 6 BauNVO)1.4.3Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss maximal 80 % derGrundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen.1.5Nebenanlagen, ruhender Verkehr1.5.1Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten  Flächen, überdachteStellplätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen sindausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)1.5.2Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen (zwischen denbenachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) sowie im seitlichen Bauwichzulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig.(§ 12 Abs. 6 BauNVO)
1.5.3Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit einerSubstratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. (§9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)1.5.4Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vorgartenbereichezulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. Zu den öffentlichen Verkehrs-und Grünflächen sowie den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen ist einMindestabstand von 0,5 m einzuhalten.Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten platziert werden. (§23 Abs. 5 BauNVO)1.69HUVLHJHOXQJ)UHLIOlFKHQ%HJUQXQJ$XVJOHLFK1.6.1In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechsStellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einerVegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zuunterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)1.6.2Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breiteeinzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).1.6.3Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten,Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Hauszugänge) unversiegeltanzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltungder Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen.Diese Regelung gilt nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nichtmöglich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)1.6.4Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) sind vollflächigmit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 cBauGB)1.6.5Das Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mauritz („südlich Huronensee“, außerhalb desPlangebiets) übernimmt Ausgleichsfunktionen für die mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffein Natur und Landschaft und wird entsprechend zugeordnet. (§ 9 (1a) BauGB)1.6.6Zur Inanspruchnahme einer (Teil-)Waldfläche an der Weseler Straße für die von Nordenheranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstaufforstung auf einer 4.333 m²großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Gemarkung Nienberge. (§ 9 (1a) BauGB i.V.m § 39 (3) Landesforstgesetz)1.7Schall-Immissionen1.7.1Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger Räumemindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109-1 “Schallschutz imHochbau“ - Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1:2018-01)auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen. ImRahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile derGebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen.1.7.2Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewichenwerden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass infolgeeines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichenSchallschutzmaßnahmen zu stellen sind.1.7.3Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster inFassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einergeeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten.
1.8%|VFKXQJVNDQWHQZu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches desBebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch eineStützwand (bspw. aus Betonelementen) mit der in der Planzeichnung angegebenen Höheauszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden benachbarten, an dergemeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen Bestands-Höhenangaben überNormalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).27H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DXRUGQXQJ1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ%DX215:2.13URILOJOHLFKKHLW%DXN|USHUZueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu errichten. Siesind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung zu gestalten.2.2Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung2.2.1In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als Klinkerbautenin roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032,3033) zulässig.2.2.2In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur alsKlinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014,1015, 9001) zulässig.2.2.3Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.2.3EinfriedungenZur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließlich als Heckeaus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster,Feldahorn).Im übrigen Bereich sind bauliche Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B.Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen,standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine maximale Höhevon 1,20 m beschränkt.Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 mbeschränkt.2.4SichtschutzBei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern,Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander mit einer Höhevon maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zulässig2.5$QODJHQIU$EIDOOEHKlOWHUAnlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzenoder mit Rankpflanzen einzugrünen.3Hinweise3.1Empfehlung zum Schutz vor StarkregenereignissenUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, dieOberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante derjeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im
Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen(Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).3.2GeruchsvorbelastungenIn Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar.3.30D‰QDKPHQ]XU9HUPHLGXQJXQG]XPYRUJH]RJHQHQ$XVJOHLFK&()Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF-Maßnahmen, die im Rahmen der Erschließungsarbeitendurch die Stadt zu gewährleisten sind.3.4Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse undDIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, imKundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, AlbersloherWeg 33, eingesehen werden.3.5BodendenkmaleDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aberauch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zuerhalten (§ 16 DSchG).3.6KampfmittelZu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keineErkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub aufaußergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt,sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.3.7AltlastenFür den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei denBauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die UntereBodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.3.8AlleeAlleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten.3.9HochspannungsleitungAuf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter derHochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshöhe von  Bäumenund Sträuchern) wird hingewiesen.3.10Erdgas-FernleitungAuf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über derErdgasfernleitung wird hingewiesen. Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)·9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)·%DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)·*HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202)
Die Plangrundlage wurde am 16.01.2020 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.Münster, ________________________Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, __________      ________________________      ______________Dipl.-Ing. Denstorff      Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat      AmtsleiterDieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________bis zum __________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________als Satzung beschlossen worden.Münster, ____________________________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker
Der Rat der Stadt Münster hat am 17.06.2015 gemäß § 2 (1) BauGBden Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11 vom26.06.2015 bekannt gemacht.Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGBden geänderten Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanesgefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __vom __________ bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeister_______________im AuftragBrinkheetker
70,17

V-1170-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

12793 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1170/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572:  
Albachten - Südlich Weseler Straße /  
Östlich Hohe Geist 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1  In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht I n-
halt dieses Bebauungsplanes. 
1.1.2  In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügung s-
stätten  nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohn-
nutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 
7 Nr. 2 BauNVO) 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1  Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen 
werden, um die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einz u-
halten. (§ 17 Abs. 2 BauNVO) 
1.2.2  Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie 
bedingt darf die GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 
1.2.3  Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemei n-
schaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen.  
(§ 19 Abs. 4 und § 21a Abs. 2 BauNVO) 
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Eine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise 
durch Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 
BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO) 
Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausr a-
gen. 
1.4  Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 
1.4.1 Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des 
Flachdachs)  
 bei einem Geschoss    4,00 m 
 bei zwei Geschossen    7,00 m 
 bei drei Geschossen  10,00 m 
bezogen auf die zugeordneten Wohnhof -/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zu-
lässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
1.4.2  Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur 
Nutzung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen 
sind zu allen Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 
1.4.3  Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss m a-
ximal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen.  
1.5  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1 Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten  Flächen, überdachte 
Stellplätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. G a-
ragen sind ausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)  
1.5.2  Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen 
(zwischen den benachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) 
sowie im seitlichen Bauwich zulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur  in den mit „St“ 
gekennzeichneten Flächen zulässig. (§ 12 Abs. 6 BauNVO) 
1.5.3  Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit 
einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und 
dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 
1.5.4  Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vor-
gartenbereiche zulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. 
Zu den öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen sowie den mit Geh -, Fahr- und Lei-
tungsrechten belasteten Flächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.  
Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten 
platziert werden. (§ 23 Abs. 5 BauNVO) 
1.6  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung / Ausgleich 
1.6.1  In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je ang e-
fangene sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger 
Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit 
Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB 
1.6.2  Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 
m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn). 
1.6.3  Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der 
Zufahrten, Stellplätz e, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege 
(Hauszugänge) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft 
als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Stei n-
schüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig. Zuwegungen und Zufahr-
ten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese 
Regelung gilt nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Grün-
den nicht möglich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
1.6.4  Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) 
sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu 
begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB)

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
1.6.5  Das Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mau ritz („südlich Huronensee“, außer-
halb des Plangebiets) übernimmt Ausgleichsfunktionen für die mit dem Bebauung s-
plan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft und wird entsprechend zug e-
ordnet. (§ 9 (1a) BauGB) 
1.6.6  Zur Inanspruchnahme einer (Teil -)Waldfläche an der Weseler Straße für die von 
Norden heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstauffors-
tung auf einer 4.333 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, 
Gemarkung Nienberge. (§ 9 (1a) BauGB i.V. m § 39 (3) Landesforstgesetz)  
1.7  Schall-Immissionen 
1.7.1  Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbe-
dürftiger Räume mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109- 1 “Schall-
schutz im Hochbau“ – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 
4109-1:2018-01) auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der 
Planurkunde zu entnehmen. Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren 
ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen 
nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen. 
1.7.2  Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schal l-
schutz abgewichen werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz 
nachgewiesen wird, dass infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels 
geringere Anforderungen an die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen 
sind. 
1.7.3  Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über 
ein Fenster in Fassaden mit Beurteilung spegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit ei-
ner geeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssy s-
teme) auszustatten. 
1.8  Böschungskanten 
Zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze 
durch eine Stützwand (bspw. aus Betonelementen) mit der in der Planzeichnung angeg e-
benen Höhe auszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden 
benachbarten, an der g emeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen B e-
stands-Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 
16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1  Profilgleichheit Baukörper 
Zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu 
errichten. Sie sind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dac h-
eindeckung zu gestalten.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
2.2  Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung 
2.2.1  In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur 
als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 
3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033) zulässig. 
2.2.2  In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbau-
körper nur als Klinker - oder Putzbauten in weißer  bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 
1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001) zulässig. 
2.2.3  Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen. 
2.3  Einfriedungen 
Zur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließ-
lich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, 
Rotbuche, Liguster, Feldahorn).  
Im übrigen Bereich sind bauli che Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen, 
standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine ma-
ximale Höhe von 1,20 m beschränkt. 
Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 m 
beschränkt. 
2.4  Sichtschutz 
Bei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mau-
ern, Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander 
mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zu-
lässig 
2.5  Anlagen für Abfallbehälter 
Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu 
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 
3  Hinweise 
3.1  Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfoh-
len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m 
über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Ins-
besondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Über-
flutung getroffen werden.   
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen 
zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 
3.2  Geruchsvorbelastungen 
In Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
3.3  Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF) 
Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF- Maßnahmen, die im Rahmen der Erschli e-
ßungsarbeiten durch die Stadt zu gewährleisten sind. 
3.4  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, V erordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.5  Bodendenkmale 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen -Lippe /  LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
3.6  Kampfmittel 
Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bi s-
her keine Erkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub 
auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder 
Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und 
die Feuerwehr zu verständigen. 
3.7  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu in-
formieren. 
3.8  Allee 
Alleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten. 
3.9  Hochspannungsleitung 
Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter 
der Hochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshö-
he von  Bäumen und Sträuchern) wird hingewiesen. 
3.10  Erdgas-Fernleitung 
Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über 
der Erdgasfernleitung wird hingewiesen.

V-1170-2019-Anlage-1-Buergeranhoerung

12307 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 
Niederschrift  
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 
zum Entwurf der  
64. Änderung des Flächennutzungsplans
„Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ und dem 
Bebauungsplanentwurf Nr. 572:  
„Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ 
Stadtbezirk: Münster - West 
Anlass: Entwurf 64. Änderung des Flächennutzungsplans: „Albach-
ten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ 
Entwurf Bebauungsplan Nr. 572: „Albachten – Südlich We-
seler Straße / Östlich Hohe Geist“ 
Zeit: 14.12.2017, 18:00 Uhr 
Ort: Haus der Begegnung 
Teilnehmer: ca. 100 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Brinktrine 
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Bunse, Herr König, Amt für Stadtentwick-
lung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Weitere Teilnehmer: Herr Severin, Vertreter der Arbeitsgemeinschaft 3pass / 
rheinflügel severin / hermanns landschaftsarchitektur 
Eröffnung 
Herr Brinktrine begrüßt die Bürgerinnen und Bürger, Herrn Severin sowie die Vertreter aus der 
Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. 
Vorstellung der Planungen 
Herr Kurz erläutert zu Beginn die Rahmenbedingungen des städtebaulichen Wettbewerbs: Auf 
dem rd. 14 ha großen Areal sollen insgesamt rd. 500 Wohneinheiten entstehen. Vor der Ausl o-
bung des Wettbewerbs wurden die Inhalte in einer Bürgerinformation vorgestellt. Die eing e-
reichten Arbeiten wurden nach der Preisgerichtssitzung im Haus der Begegnung öffentlich aus-
gestellt, in einer Bürgerinformation Anfang Mai wurde die siegreiche Arbeit durch die Planver-
fasser präsentiert.  
Seit dieser Veranstaltung hat es folgende Änderungen gegeben: 
• Die gesamte Fläche befindet sich in städtischem Eigentum,
• die Flächensicherung für den Grundschulstandort wurde durch den Rat beschlossen,
• das Entwässerungskonzept wurde in den Entwurf eingearbeitet und
• nach Entscheidung des Planungsausschusses wurde die Bebauung im Übergang zur
Lütke Geist verändert.
Anschließend geht Herr Kurz auf das Entwässerungskonzept ein. Der am östlichen Gebietsrand 
gelegene Kannenbach dient als Vorfluter . Um das Regenwasser aus dem Plangebiet in diesen 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1170/2019

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten – Südlich Weseler Straße/ 
Östlich Hohe Geist 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 
einzuleiten, muss es insgesamt vom Westen nach Osten durch das Plangebiet geführt werden. 
Hierfür muss das Gelände neu modelliert werden. Das Entwässerungskonzept sieht offene, 3 m 
breite Gräben entlang der Erschließungsfläche vor. D as Regenwass er des nördlichen Berei-
ches wird über eine Retentionsfläche in den Kannenbach einge leitet, das Regenwasser des 
südlichen Bereiches über ein Regenrückhaltebecken. Im Übergang zur Lütke Geist wird vo-
raussichtlich ein Teil des Regenwassers in die vorhandene K analisation eingeleitet, der Rest 
wird ebenfalls dem Kannenbach zugeführt. Für den Transport des Regenwassers  sind straßen-
begleitende Entwässerungsgräben vorgesehen. Die Berechnungen werden durch das Tiefbau-
amt an ein externes Büro vergeben und zur Genehmigung abschließend von der Unteren Was-
serbehörde geprüft. Das Tiefbauamt hat zudem angeboten, bei Bedarf Anfang 2018 eine Bür-
gerinformation zum Entwässerungskonzept durchzuführen. 
Im Anschluss daran stellt  Herr König die Verkehrsuntersuchung vor. Bezüglich der Anbindung 
des Plangebiets an die Weseler Straße findet eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen 
NRW statt. Mit der neuen Anbindung einher geht eine Verlegung der  Bushaltestelle an der We-
seler Straße. Die Anbindung an die Sendener Stieg e ist als untergeordnete Anbindung vorg e-
sehen, die Hohe Geist ist nicht als Durchfahrtsstraße geplant. Sowohl die Analyse der Ist -
Situation, als auch die Prognose für das Jahr 2030 zeigen, dass die Weseler und Osthofstraße 
sowie die Sendener Stiege entsprechend ihrer zugewiesenen Funktion zwar gut ausgelastet, 
jedoch nicht überlastet sind. In der Sendener Stiege wird aufgrund der Ausweisung als Velorou-
te künftig eine Stärkung des Radverkehrs angestrebt. 
Als Vertreter der siegreichen Arbeitsgemeinschaft geht  Herr Severin im Anschluss auf die Ver-
änderungen im städtebaulichen Entwurf ein:  
• Eine Kindertagesstätte wurde in den südlichen Bereich verlegt, 
• der Festplatz wurde aus Immissionsgründen an den östlichen Rand verlegt, 
• die Kubatur der Feuerwehr wurde in Rücksprache mit der Feuerwehr verändert, 
• das Regenrückhaltebecken wurde verlagert, 
• die Hierarchie der Straßen im Umfeld der Grundschule wurde verändert und 
• das Entwässerungskonzept wurde in den städtebaulichen Entwurf integriert. 
Aufgrund der Entscheidung des  Planungsausschusses wurde zudem der Übergang zur Lütke 
Geist umgestaltet. Die vorhandene zweigeschossige Eigenheimbebauung wird nun fortgeführt , 
durch Bebauung mit kurzen Reihen-  und Doppelhäusern werden weiterhin Sichtbeziehungen 
aus dem Bestand in den Landschaftsraum ermöglicht. Die zwei dahinterliegenden dreigeschos-
sigen Gebäude dienen zur räumlichen Fassung des Angers. 
Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Brinktrine  die Anwesenden um Anmerkun-
gen und Fragen: 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
(thematisch geordnet) 
Entwässerung 
• Eine Bürgerin erkundigt sich, ob auch im süd-westlichen Plangebiet zur Entwässerung eine 
Anhebung des Geländes vorgesehen ist. 
 Herr Kurz erklärt, dass voraussichtlich im gesamten westlichen Bereich eine Model-
lierung des Geländes vorgenommen wird. 
• Ein Bürger gibt zu bedenken, dass aufgrund der Anhebung des Geländes die zweig e-
schossig geplante Bebauung aus dem Bestand wie eine dreigeschossige wirke.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten – Südlich Weseler Straße/ 
Östlich Hohe Geist 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 
• Ein Bürger regt an, dass aufgrund der topographischen Situation das Regenrückhaltebe-
cken auf der falschen Seite angelegt worden sei . Das Regenrückhaltebecken solle besser 
im Übergang zur Lütke Geist angeordnet werden. 
 Herr Kurz erläutert, dass die bestehende Kanalisation an der Lütke Geist  nicht 
sämtliches Regenwasser aufnehmen kann und das Regenwasser deshalb zum 
Kannenbach geleitet werden muss. Um dies zu erreichen, ist die vorgesehene G e-
ländemodellierung notwendig. 
• Ein Bürger fragt nach den Kosten für die Entwässerungsmaßnahmen. 
 Herr Kurz erklärt, dass die Kosten erst nach Erstellung der Ausführungsplanung  
beziffert werden können. Herr Severin ergänzt, dass der Entwurf durch das effizien-
te Erschließungssystem bereits die Erschließungskosten reduziert. 
• Ein Bürger erkundigt sich, wie die Aufschüttung umgesetzt werden soll. 
 Herr Kurz führt aus, dass die einfachste Variante eine Mauer an der Grundstück s-
grenze ist. Eine schrittweise Modellierung des Geländes ist aufgrund der dafür be-
nötigten tiefen Grundstücke nicht realisierbar. 
Verkehr 
• Ein Bürger moniert , dass die Erschließungs situation an der Lütke Geist bei Erstellen der 
Planung nicht bekannt gewesen sei. Durch die vorgesehene Anbindung für Fußgänger und 
Radfahrer würde ein neuer Gefahrenpunkt geschaffen. 
 Herr Kurz erläutert, dass die Anbindung an die Lütke Geist die einzige M öglichkeit 
für eine Anbindung des neuen Gebietes an den Bestand darstellt. Aufgrund der 
Wichtigkeit dieser Verbindung wird an der Planung eines Fuß-  und Radweges fest-
gehalten. 
• Ein Bürger gibt zu bedenken, dass bei voraussichtlich 500 Wohneinheiten rund 1.500 Fahr-
radfahrer die neue Anbindung an die Lütke Geist nutzen würden und dies zu gefährlichen 
Situationen führe. 
 Herr Severin erläutert, dass aus Sicht der Planverfasser insbesondere die Anbi n-
dung an die Hohe Geist für Fußgänger und Radfahrer wichtig ist. Über diese Anbin-
dung lassen sich alle wichtigen Infrastruktureinrichtungen direkt erreichen, zudem 
verbindet sie die Ortsmitte im Westen mit dem vorgesehenen Festplatz und dem 
Landschaftsraum im Osten. 
• Ein Bürger erkundigt sich, ob auf der Weseler Straße aus der Innenstadt kommend künftig 
ein Abbiegen in die Sendener Stiege vorgesehen werden soll. 
 Herr König erläutert, dass dies nicht geplant ist. 
• Ein Bürger fragt, ob sich durch die Planung an den Tempobegrenzungen am Ortseingang 
etwas verändern wird. 
 Herr König führt aus, dass diesbezüglich noch keine Planungen erstellt wurden, die-
se aber in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW erfolgen werden. 
• Ein Bürger fordert eine Verbreiterung der Anbindung an den Festplatz, um eine Anfahrt mit 
LKWs zu ermöglichen. 
• Ein Bürger fordert, die Anbindung an die Lütke Geist zu verbreitern, mindestens auf die 
vorhandene Breite der Lütke Geist. 
• Ein Bürger gibt zu bedenken , dass die Sendener Stiege entweder Veloroute oder Ver-
kehrsstraße, nicht beides sein könne. 
• Ein Bürger befürchtet, dass durch die im südlichen Bereich vorgesehene Kindertagesstätte 
deutlich mehr Verkehr als angenommen über die Sendener Stiege abgewickelt werden 
wird. Aus diesem Grund fordert er verkehrsregelnde Maßnahmen. 
• Ein Bürger fordert aufgrund der g uten Erfahrung an der Westseite Albachtens die Anbi n-
dung an die Weseler Straße mit einem Kreisverkehr auszubauen. Zudem fordert er auf der 
Weseler Straße auch in östliche Fahrtrichtung eine Busbucht.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten – Südlich Weseler Straße/ 
Östlich Hohe Geist 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 4 
Sportflächen 
• Ein Bürger berichtet, dass der Sportverein Concordia Albachten bereits aktuell nicht über 
ausreichend Sport-Außenflächen und Hallen-Kapazitäten verfüge. Durch die Planung ver-
liere der Sportverein Flächen, zudem wird eine Entwickl ung von Sportflächen im Umfeld 
der bestehenden verhindert. U .a. auch aufgrund des Bevölkerungszuwachses durch das 
neue Baugebiet werden in Zukunft mehr Sportflächen, insbesondere ein drittes Großspiel-
feld, benötigt. 
• Ein Bürger regt an zu prüfen, ob ein drittes Großspielfeld durch eine Verlagerung der 
Grundschule möglich gemacht werden könne.  Ein anderer Bürger regt eine Verlagerung 
der Hauptzufahrt zugunsten eines neuen Großspielfeldes an. 
 Herr Kurz bestätigt, dass durch die Anbindung an die Weseler Straße Sportflächen 
entfallen, der Sportverein in der Summe jedoch Ersatzflächen in größerem Umfang  
südlich der Großspielfelder  bekommt. Zudem lässt s ich durch den Umbau eines 
Großspielfeldes in einen Kunstrasenplatz dessen Nutzungszeit deutlich ausweiten. 
Sonstige Anmerkungen 
• Ein Bürger befürchtet, dass durch die Planung einer Einfamilienhaus-Zeile entlang des Be-
stands an der Lütke Geist ein „Dorf im Dorf“ entstehe und plädiert dafür, stattdessen den 
zentralen Anger bis an die bestehende Bebauung zu führen. 
 Herr Severin erklärt, dass die vorhandene zweigeschossige Bebauung im Übergang 
zur Lütke Geist  fortgeführt wurde. Durch die zwei dahinterliegenden dreigeschossi-
gen Gebäude wird der Anger räumlich gefasst. D iese Fassung wäre bei zweig e-
schossigen Gebäuden nicht gegeben. 
• Ein Bürger führt die Wohnhöfe westlich der Osthofstraße al s negatives Beispiel für Wohn-
höfe an. Dort gäbe es keine Kinder mehr. Die Höfe seien komplett leer und niemand fühle 
sich zuständig. 
 Herr Severin stellt das Projekt WagnisArt in München als positives Beispiel  entge-
gen. Zudem führt er aus, dass durch die Kombination von Einfamilien- und Mehrfa-
milienhäusern keine einseitige Bewohnerstruktur entsteht, sondern Familien, Paare 
und Singles in den Wohnhöfen zusammen wohnen. In Kombination mit der Ausrich-
tung der Gebäude und Wohnungen zu den Wohnhöfen hin werden diese belebt. 
• Ein Bürger fragt, ob nach Beschluss des Flächennutzungsplans noch Änderungen am 
städtebaulichen Entwurf möglich sind. 
 Herr Kurz führt aus, dass der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Zielsetzun-
gen definiert. Der städtebauliche Entwurf konkretisiert diese Zielsetzungen. Bis zum 
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sind Änderungen möglich. 
Ende der Veranstaltung 
Herr Brinktrine bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung sowie Herrn Severin für die Vor-
stellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und 
beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr. 
gez. 
Herr Brinktrine 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Herr Bunse 
Protokollführer

Anlage A

1117 Zeichen

Anlage A zur V/1170/2019 
 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur beabsichtigten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 
Nr. 572 für das geplante Wohngebiet im Osten Albachtens.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet im 
Osten Albachtens. Neben der Änderung des Flächennutzungsplans ist die Erstellung eines Bebau-
ungsplans ein Teilziel. Mit der vorliegenden Berichtsvorlage für die BV West und den ASSVW wer-
den notwendige Verfahrensschritte zur Zielerreichung durchgeführt. 
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster werden Kosten entstehen durch die Erstellung der Erschließungsanlagen und 
der sozialen Infrastruktur. Durch Verkäufe der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig freiwil-
lig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

V-1170-2019-Anlage-2-Begruendung

150194 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 50 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1170/2019 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572:  
Albachten - Südlich Weseler Straße /  
Östlich Hohe Geist 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 8 
6.2.4  Dachform ........................................................................................................................... 8 
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 12 
6.4.1  Entwässerung .................................................................................................................. 12 
6.4.2  Abfallentsorgung ............................................................................................................. 14 
6.4.3  Technische Infrastruktur .................................................................................................. 14 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 14 
6.6  Freiflächen / Begrünung ............................................................................................................ 16 
6.6.1  öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 16 
6.6.2  private Grünflächen ......................................................................................................... 17 
6.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 18 
6.6.4  Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 18 
6.6.5  Waldflächen ..................................................................................................................... 19 
6.7  Wasserflächen ........................................................................................................................... 19 
6.8  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 20 
6.8.1 Schallimmissionen / Schallemissionen: Ausgangssituation ............................................. 20 
6.8.2  Schallimmissionen / Schallemissionen: Gutachtenergebnisse, Festsetzungen  ............. 22 
6.8.3  Geruchsimmissionen ....................................................................................................... 24 
6.8.4  elektromagnetische Immissionen .................................................................................... 26 
6.9  Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .................................................................. 26 
6.10  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 27 
6.11  Kampfmittel ................................................................................................................................ 27 
6.12  Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 27 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 28 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 28 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 28 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 29 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 29 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 31 
8.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 31

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 50 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 36 
8.4.3  Boden / Fläche ................................................................................................................ 42 
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 43 
8.4.5  Klimaschutz / Klimawandelwandelanpassung ................................................................ 44 
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 45 
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 46 
8.5  Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) ....................................................... 46 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 47 
8.7.  Kumulierende Betrachtung Planungsmöglichkeiten .................................................................. 47 
8.8  Überwachung  (Monitoring) ....................................................................................................... 47 
8.9  Zusammenfassung .................................................................................................................... 47 
9.  Klimaschutz .......................................................................................................................................... 48 
10.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 49 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 49 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Stadtteil Albachten weist trotz siedlungsstruktureller und natürlicher Grenzen noch begrenz-
te Flächenpotenziale für die Entwicklung von W ohnbauland auf. Als südwestlichster Stadtteil 
Münsters profitiert Albachten insbesondere von seiner Nähe zu Freiräumen und Erholungsg e-
bieten. Aufgrund des Bahnhaltepunktes und der Nähe zur Autobahn 43 befindet sich der Stadt-
teil zudem in einer verkehrsgünstigen Lage. Im Osten von Albachten ist eine bauliche Arrondi e-
rung des Siedlungsbereichs geplant. Das rund 25,4 ha große Gebiet wird aktuell landwirtschaft-
lich genutzt. 
Im Jahr 2017 wurde für das Plangebiet ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb durch -
geführt. Zielsetzung des Wettbewerbs war die Realisierung eines attraktiven Wohnquartiers für 
verschiedene Wohnansprüche und Lebensstile. Zudem mussten unterschiedliche Infrastruktur-
einrichtungen verträglich in das Gebiet integriert werden. Das überarbeit ete Konzept des ersten 
Preisträgers ist Grundlage dieses Bebauungsplans. Mit ihm sollen etwa 470 Wohnungen g e-
schaffen werden können. 
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) im Vollverfahren durchgeführt. Ziel ist es, dass der Bebauungsplan Nr. 572 als qualif i-
zierter Bebauungsplan eine geordnete Nutzung der Flächen im Geltungsbereich mit Festset-
zungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen und die örtlichen Verkehrsflächen ermöglicht. 
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 572 umfasst eine Teilfläche der Weseler Straße 
und die südlich davon gelegenen landwirt schaftlich genutzten Flächen bis zur Sendener  Stiege 
und zur Hohe Geist. Insgesamt umfasst der Bereich eine Fläche von rund 25,4 ha. Innerhalb 
des Geltungsbereichs liegen folgende Grundstücke: 
Gemarkung Albachten:  
Flur 13, Teile der Flurstücke 25, 80, 81, 83, 110; 
Flur 17, Flurstücke 4, 78, 79, 90, 93, 94, Teile der Flurstücke 6, 7, 8, 10, 71, 88, 92, 96, 98. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet. Der zwischen Weseler Straße und Baugebiet gelegene Wald wurde nicht in

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
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den Geltungsbereich einbezogen, da für ihn kein Änderungsbedarf vorliegt und planerisch kein 
Einbezug in das Siedlungsgebiet gewünscht ist. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster  stellte bislang den Großteil des 
Geltungsbereichs als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Im nördlichen Bereich ist zudem eine 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten, Festplatz, Sportplatz und 
Spielbereich A“ aufgezeigt. Der nord-östliche Bereich rund um den Kannenbach ist als „Fläche 
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ 
mit der Maßgabe „Fläche für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen“ vorgesehen g e-
wesen. Der Flächennutzungsplan durchläuft daher parallel das Verfahren zu seiner 64. Ände-
rung, so dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus den Darstellungen 
des FNP entwickelt sein wird. Der Regionalplan Münsterland der Bezirksregierung Münster 
stellt den Planbereich bereits entsprechend der beabsichtigten Nutzung als Allgemeinen Sied-
lungsbereich dar. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Im nord -westlichen Bereich gibt es eine Überlagerung mit dem Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans Nr. 466 „Albachten – Sportzentrum/Hohe Geist“. Jener Bebauungsplan setzt neben 
einer Dreifachsporthalle mit zugehöriger Erschließung auch eine optionale Erweiterung des 
Freizeitsports, eine kombinierte Nutzung aus Freizeitsport und Festplatz sowie einen Ball spiel- 
und einen Spielplatz fest. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 572 tritt dieser in den 
überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. 
Im Baulandprogramm 2019 –  2025 ist die Fläche als prioritäres Projekt aufgelistet , d.h. es b e-
steht ein hohes öffentliches Interesse an der Verwirklichung..  
Der künftige Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“. 
Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW treten bei Änderung eines Flächennutzungsplans im Gel-
tungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, s o-
weit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan 
nicht widersprochen hat. Der Landschaftsplan wird entsprechend geändert.  
Die Flächen des Bebauungsplanes werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes 
Roxeler Riedel entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel erfolgt 
an der Außengrenze des Bebauungsplanes. Das erforderliche Verfahren zur Änderung des  
Landschaftsplans wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des Bebauung s-
planverfahrens durchgeführt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpassung s-
klausel) gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NW.  
Landschaftspläne sind gemäß § 9 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz NW einer strategischen 
Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung von Land-
schaftsplänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der Realisie-
rung des Plans im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und be-
wertet. Es bestehen im Rahmen der Landschaftsplanung keine Anhaltspunkte für weitergehen-

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 50 
de, zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen, die nicht bereits in der Umweltprüfung 
der Bauleitplanung berücksichtigt wurden. Insofern wird gemäß § 9 (2) LNatSchG von der 
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in der Landschaftsplanung abgesehen. 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 572 erfolgt gleichfalls die Durchführung ei-
ner eigenständigen Umweltprüfung (Umweltbericht Kapitel 8 der Begründung zum Bebauung s-
plan). 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das rund 25,4 ha große Plangebiet befindet sich im Osten des Stadtteils Albachten. Im Westen, 
in einer Entfernung von rund 1 km, befindet sich das Grundversorgungszentrum Albachten mit 
zahlreichen Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen. Zwischen dem Versor-
gungszentrum und dem Plangebiet liegt ein gemischtes Wohngebiet, in welchem Einfamilien-
häuser überwiegen. Zudem befinden sich hier die Ludgerusschule, eine Kindertages einrichtung 
und das Haus der Begegnung. An das Plangebiet grenzen eine Waldfläche sowie die Anlagen 
des Sportvereins SV Concordia Albachten. Nördlich verläuft die Weseler Straße, eine wichtige 
Ost-West-Verbindung u.a. in die Münster aner Innenstadt. Jenseits der Weseler Straße sowie 
östlich des Plangebiets befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. 
Mit einer östlich gelegenen Hofstelle und einer südlich, jenseits der Sendener Stiege gelegenen 
Hofstelle gibt es zwei landwirt schaftliche Betriebe mit Tierhaltung im unmittelbaren Umfeld. Im 
Süden grenzt das Plangebiet an ein Einfamilienhausgebiet sowie die dahinter verlaufende Sen-
dener Stiege. Die Straße ist im stadtregionalen Veloroutenkonzept als Entwicklungsziel aufg e-
nommen. Südlich der Sendener Stiege verlaufen die Bahnstrecke Wanne- Eickel – Münster so-
wie die Autobahn A 43. 
Der Bahnhaltepunkt Münster -Albachten liegt süd- westlich in einer Entfernung von rund einem  
Kilometer. Von diesem sind per Regionalverkehr der Hauptbahnhof Münster in acht Minuten 
sowie in entgegengesetzte Richtung das Ruhrgebiet zu erreichen. Die Bushaltestelle Meerhook 
an der Weseler Straße wird von der Stadtbuslinie 15 und der Nachtbuslinie N84 bedient. 
Der überwiegende Teil des Plangebiets wird zurzeit  landwirtschaftlich genutzt. Daneben stellt 
die Fläche eine Verbindung in den Landschaftsraum dar und hat daher auch eine Erholung s-
funktion für die Albachtener Bürger. Durch den Nordosten des Plangebiets fließt der Kannen-
bach, welcher im Süden Münsters in den Dortmund- Ems-Kanal mündet. Zudem verlaufen hier 
eine 380 KV- und eine Gasleitung. 
5.  Planungsziele 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 wird das Ziel verfolgt, neuen Wohnraum im 
Stadtteil Albachten zu schaffen und Wachstums - und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Die 
geplante Bebauung ergänzt die bestehenden Strukturen durch die Schaffung von Wohnraum 
bedarfsgerecht und verträglich. Der angestrebten städtebaulichen Struktur liegt der städtebaul i-
che Entwurf des Preisträgers im städtebaulichen Wettbewerb zugrunde. 
Mit der vorgesehenen Dichte von 55 Wohneinheiten je Hektar Nettowohnbauland wird einer-
seits sparsam mit Boden umgegangen, andererseits fügt sich das städtebauliche Konzept auch 
verträglich in das Umfeld ein. Insgesamt können im Quartier rund 470 Wohneinheiten realisiert 
werden, davon rund 64 % in Mehrfamilien- und rund 36 % in Einfamilienhäusern. Während ent-

Bebauungsplan Nr. 572 
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Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 50 
lang der Haupterschließung und des zentralen Angers überwiegend dreigeschossige Mehrfami-
lienhäuser vorgesehen sind, wird für die Wohn höfe eine Mischung unterschiedlicher Gebäude-
typen angestrebt. Neben Mehrfamilien-  sind hier Reihen-  und Doppelhäuser sowie ver einzelt 
freistehende Einfamilienhäuser vorgesehen. Durch die Durchmischung entstehen Angebotsqua-
litäten für unterschiedliche Ziel- und Einkommensgruppen. Auch lokal zunehmend nachgefragte 
Gemeinschaftswohnformen zugunsten von Baugruppen, Projektgenossenschaften oder B e-
wohnergemeinschaften können hier Berücksichtigung finden.  
Im Eingangsbereich zum Quartier sind benachbart zu einem optionalen Feuerwachestandort 
Strukturen vorgesehen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und Dienstleistungsnut-
zungen bieten. Daneben werden im Plangebiet mit einer Grundschule, drei Kindertageseinric h-
tungen mit insgesamt 20 Gruppen, zwei Spielplätzen und Sporterweiterungsflächen auch sozia-
le Bedarfe abgedeckt. 
Im Nordosten des Plangebietes ist angestrebt, sowohl einen Verlagerungsstandort für einen 
Festplatz als auch eine Kleingartenanlage zu verorten, die den örtlichen Bedarf in  Albachten 
decken sollen. Hier ist zudem eine Verlegung des Kannenbachs angestrebt. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent -
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich 
- der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, 
- der Bauweise sowie überbaubarer Flächen,  
- des zentralen Grünzugs  
- der offenen Regenentwässerung und  
- der öffentlichen Verkehrsflächen  
die Grundzüge der Planung dar. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Fest setzungen dienen dazu, die städt e-
baulichen Qualitäten der Planung zu sichern: 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der 
baulichen Nutzung im Wesentlichen ein „Allgemeines Wohngebiet” (WA) g emäß § 4 BauNVO 
festgesetzt.  
Die zahlreichen Wohnhöfe sind als WA festgesetzt und sollen als kleine Nachbarschaften ins-
besondere dem Wohnen dienen. Um auch in diesen Gebieten eine Verflechtung von Wohnen 
und Arbeiten zu ermöglichen, sollen auch Nutzungen wie z.B. Schank - oder Speisewirtschaften 
oder nicht störende Handwerksbetriebe angesiedelt werden können. Da das Maß der baulichen 
Nutzung variiert, werden unterschiedliche WA differenziert. In den WA werden die ausnahm s-

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
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Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 50 
weise zulässigen Nutzungen gemäß §  4 Abs. 3 Nr.  4 und 5 BauNVO (Gartenbau betriebe und 
Tankstellen) aufgrund der von ihnen ausgehenden Störungen und großen Flächenbedarfe aus-
geschlossen. Aus demselben Grund sind sie –  wie zudem Vergnügungsstätten im Sinne des 
§ 6 Abs. 2 Nr. 8 sowie § 6 Abs. 3 BauNVO – auch im MI (s.u.) ausgeschlossen.  
Im Eingangsbereich in das Quartier ist zudem ein „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO vor-
gesehen. An dieser Stelle des Plangebiets treffen u.a. mit der Feuerwehr, Kinder -
tageseinrichtung und Sport- und Spielflächen unterschiedliche Nutzungen aufeinander. Die E r-
gänzung mit weiteren Nutzungen wie z.B. Büros oder Dienstleistungen ist aus städtebaulicher 
Sicht an diesem zentralen Standort gewollt und verträglich. Zudem dient die Festsetzung der 
Verflechtung von Wohnen und Arbeiten und trägt so zum städtebaulichen Ziel der kurzen Wege 
bei. 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der z u-
lässigen Gebäudehöhen wird das Maß der baulichen Nutzung definiert: 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Die festgesetzte Grundflächenzahl gibt sowohl den künftigen Bewohnern selbst als auch den 
Bewohnern der unmittelbaren Umgebung  eine Verlässlichkeit hinsichtlich der zu erwartenden 
baulichen Dichte. Sie sichert ein verträgliches Einfügen in die Umgebung, einen sparsamen 
Baulandverbrauch sowie eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke.  
Die Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenze für 
allgemeine Wohngebiete flächendeckend auf 0,4  und im Mischgebiet auf 0,6 festgesetzt. Die 
Festsetzung orientiert sich an der Bauweise der umliegenden Wohngebiete und fügt sich ver-
träglich ein.  
Bei der Berechnung der Grundfläche sind  die zugehörigen Flächenanteile von Gemeinschafts-
anlagen als Teil des Bemessungsgrundstücks (also auch Stellplatzanlagen), die außerhalb des 
Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. Im Mischgebiet sowie den Wohngebieten rund um 
den Anger sind Tiefgaragen zulässig, die über die überbaubaren Flächen hinaus reichen. Die 
Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ 
darf – durch sie bedingt – jedoch auf bis zu 0,8 ausgeschöpft werden, weil die unterirdischen 
Anlagen die stadtgestalterisch wahrnehmbare Dichte nicht beeinflussen. Viel mehr lässt sich 
durch sie der ruhende Verkehr im Stadtbild reduzieren. Auswirkungen auf die natürlichen Fun k-
tionen des Bodens sind nur in beschränktem Umfang zu erwarten. 
Exemplarische Berechnungen zum städtebaulichen Entwurf haben ergeben, dass bei Reihen-
mittelhäusern die Ausnutzung der Baugrenzen zu einer GRZ von bis zu 0,5 führen kann. Zu-
gleich ist es aber auch gestalterisches Ziel, dass zueinander grenzständig errichtete Gebäude 
profilgleich errichtet werden müssen. Durch die wohnhofartige Anordnung dieser Gebäude ist 
sichergestellt, dass keine städtebaulich unmaßvolle Dichte entsteht . Entsprechende Ausnah-
meregelungen für Reihenmittelhäuser werden durch den § 17 Abs. 2 BauNVO ermöglicht (siehe 
Textliche Festsetzungen 1.2.1). 
Die Kombination aus der Grund flächenzahl in Verbindung mit der Geschossigkeit erübrigt die 
Festsetzung einer Geschossflächenzahl.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
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Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 50 
Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit 
Das städtebauliche Konzept sieht im wesentlichen eine dreigeschossige Bebauung vor. Im 
Übergang zur bestehenden Bebauung im Süden und Westen ist eine zwei - bis dreigeschossige 
Bebauung vorgesehen. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß §  16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Fest -
setzung der Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit maximalen Bauhöhen planungsrechtlich 
gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich an den umliegenden Wohngebieten und stellt 
hierdurch ein verträgliches Nebeneinander von neuer und bestehender Bebauung sicher. Die 
Festsetzung einer optionalen II - bis III-Geschossigkeit am westlichen und südlichen Siedlung s-
rand soll einen höhengestaffelten Übergang erzielen.  
Die festgelegten Gebäudehöhen können durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzung erne u-
erbarer Energien überschritten werden. Aus gestalterischen Gründen sind die Aufbauten und 
Anlagen allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. 
Die in die Planzeichnung eingeschriebenen – aus der Entwässerungsplanung resultierenden 
Höhenlagen der Erschließungsstraßen und Wohnhofstiche – sind Bezugspunkt für die benac h-
barte Bebauung. Das für diese Festsetzungen zugrunde gelegte Konzept geht davon aus, dass 
für die Flachdachgebäude (mit einem maximal 5° geneigten Flachdach) 
 bei einem Geschoss eine Gesamthöhe von 4 m 
 bei zwei Geschossen eine Gesamthöhe von 7 m 
 bei drei Geschossen eine Gesamthöhe von 10 m 
ermöglicht wird.  
Zur Bildung klarer Raumkanten entlang des Angers sowie im nördlichen Plangebiet werden hier 
zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt. Bei Gebäuden mit zwei bis drei Vollgeschossen darf – 
um die im städtebaulichen Entwurf vorgesehene Staffelung des obersten Vollgeschosses s i-
cherzustellen – das dritte Geschoss maximal 80% der Grundfläche des darunter liegenden G e-
schosses umfassen. Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstü-
cke (bspw. auch für kinderreiche Familien) ermöglicht, gleichzeitig jedoch ein verträglicher 
Übergang zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt.  
Zum Schutz der Erdgeschossbereic he vor Über flutungen, beispielsweise bei Starkregenerei g-
nissen, wird den Bauherren empfohlen, die jeweilige Oberkante des Erdgeschossfußbodens 
mindestens 0,30 m über der geplanten Straßenhöhe anzuordnen. 
Grundstückshöhen zu bebauten Nachbargrundstücken 
Um den geforderten Überflutungsschutz zu erfüllen, muss die Ableitungsausrichtung für das 
Niederschlagswasser aus dem gesamten Plangebiet in Richtung des zentralen Grünzugs bzw. 
des östlichen Freiraums erfolgen. Hierfür sind topografische Anpassungen im Plan gebiet erfor-
derlich. Der heutige Hochpunkt mitten im Plangebiet, der in der Vergangenheit bei größeren 
Regenereignissen zu Überschwemmungen im Bereich der Bestandshäuser geführt hat, muss 
zum Teil abgetragen werden. Die westlichen und südlichen Randbereiche zum Siedlungsbe-
stand müssen dagegen erhöht werden (siehe auch Grafik Kap. 6.4.1).

Bebauungsplan Nr. 572 
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Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 50 
Der Höhenunterschied zwischen den Bestandsgrundstücken und der Neubebauung  umfasst im 
Westen zwischen 1,2 m und 1,5 m, im Süden zwischen 0,75 und 1,0 m. Dies soll zum E inen 
durch eine Stützmauer entlang der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze und zum Ande-
ren durch Gefälle innerhalb der Gartenflächen der äußeren  Baugrundstücke von ca. 2 % aufge-
fangen werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb Stützmauern / Winkelstützen von 1,0 m Hö-
he im Westen und bis zu 0,5 m Höhe im Süden fest. Zusätzliche Grundstückseinfriedigungen 
sind ebenfalls in der Höhe begrenzt und nur in Form von blickdurchlässigen Zäunen zulässig.  
Lediglich das in den äußeren Gartenflächen anfallende Regenwasser muss geordnet gesa m-
melt und abgeleitet werden. Da das gesamte Plangebiet ansonsten nach Osten entwässert 
wird, müssen Nachbarn keine Überschwemmungen mehr bei größeren Regenereignissen be-
fürchten. 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu den überbaubaren Grund-
stücksflächen werden die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses und damit verbunden auch 
die Eingliederung der Planung in die Umgebung abges ichert. Um eine Durchmischung  unter-
schiedlicher Gebäudetypen innerhalb der  Wohnhöfe sicherzustellen, werden neben den Mehr-
familienhäusern die Bauweisen mit „Hausgruppen“, „Einzel- und Doppelhäusern“ oder „Doppel-
häusern und Hausgruppen“ festgesetzt. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert. Um eine gewisse archi-
tektonische Einheitlichkeit im Gebiet zu gewährleisten, sind zueinander grenzständig errichtete 
Hausgruppen und Doppelhäuser profilgleich zu errichten.  In den Erdgeschossbereichen ist 
nicht-erschließungsstraßenseitig eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen oder 
Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m ausnahmsweise zulässig.  Dies ermög-
licht gestalterische Freiräume, sichert aber dennoch ein homogenes städtebauliches Bild. 
6.2.4  Dachform 
Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu 
erreichen. Daneben wird durch die Festsetzung in Kombination mit Dachbegrünung ein Beitrag 
zum Entwässerungskonzept geleistet sowie das Mikroklima verbessert. Aus diesen Gründen 
sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal  
5° zulässig. 
6.2.5 Material, Farbgebung 
Das städtebauliche Konzept sieht eine kubische (Backstein- )Architektur mit Flachdächern vor, 
deren Fassaden von großzügigen Loggien und Fensteröffnungen gegliedert werden. Um eine 
gestalterische Vielfalt zu ermöglichen, aber dennoch ein städtebaulich gemeinschaftlich gepräg-
tes Wohngebiet zu erreichen, werden die Gebäude rund um die jeweiligen Wohnhöfe einheitlich 
gestaltet: Zur Betonung dieser Cluster werden im Bebauungsplan Festsetzungen bzgl. der Ei n-
heitlichkeit des Außenwandmaterials der Gebäude rund um die Wohnhöfe getroffen. Jeweils 
entsprechend ihrer Färbung in der Planzeichnung sind die Gebäude je Wohnhof entweder ei n-
heitlich mit roter / rotbrauner (rötliche Darstellung) Klinkerfassade oder roter bis beiger Klinker - 
bzw. Putzfassade (farblose Darstellung) herzustellen. Ein Nebeneinander von roten Klinker -

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
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Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 50 
und Putzbauten würde – ebenso wie glänzende Fassadenmaterialien mir ihren Reflexionen und 
ihrer Fernwirkung – absehbar ein zu variierendes Erscheinungsbild erzeugen.  
Darüber hinaus sind im gesamten Plangebiet Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig er-
richtete Hausgruppen (Reihenhäuser) profilgleich und einheitlich in Material und Farbe der Fas-
sade zu gestalten. Dieses Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensich t-
lich vorhandenen baulich-funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich- architektonisch zum 
Ausdruck bringen. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Ruhender Verkehr 
Das Konzept ist mit der Annahme eines Stellplatzschlüssels von  
 einem Stellplatz je Wohneinheit und  
 zusätzlich 30 % öffentlichen Besucherstellplätzen im Straßenraum (im nördlichen Be-
reich aufgrund der Nähe zur Bushaltestelle an der Weseler Straße auf 10 % reduziert) 
entwickelt worden. Um die Versiegelung der privaten Grünflächen zu beschränken, sind private  
bzw. öffentliche Gemeinschaftsanlagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs überwiegend 
an den Einfahrten in die Wohnhöfe platziert . Damit die Wirkung des Angers als attraktiver Auf-
enthaltsraum nicht durch ruhenden Verkehr gestört wird, sind im Bereich der  Mehrfamilienhäu-
ser rund um den Anger Tiefgaragen ausgewiesen. Auch im Mischgebiet ist eine Tiefgarage vor-
gesehen, um die erhöhten Stellplatzanforderungen von Büros und Dienstleistungsbetrieben er-
füllen zu können.  
Zu den erwarteten rund 470 Wohneinheiten können rund 370 Stellplätze ebenerdig angeordnet 
werden. Zur Sicherung der Wohnumfeldqualität werden di e restlichen rund 25 % der privaten 
Stellplätze in Tiefgaragen angeordnet. Die für Tiefgaragen zulässigen Zufahrtsbereiche sind in 
der Planzeichnung gekennzeichnet. 
Private Stellplätze sind zum Schutz der rückwärtigen Bereiche nur innerhalb der über baubaren 
Grundstücksflächen, in den Vorgartenbereichen (Fläche zwischen den Erschließungsflächen 
und der vorderen Baugrenze), im seitlichen Bauwich und in den vorgesehenen Sammelanlan-
gen zulässig.  
Die ebenerdigen Stellplätze sind offen, d.h. ohne Überdachung und Seitenwände, herzustellen, 
soweit in der Planzeichnung nicht eine Kennzeichnung als Carport (Cp) aufgezeigt ist. Durch 
die kompakten Strukturen im Gebiet und die teils doppel seitige Anordnung der Stellplätze wür-
de ansonsten  eine durchgehende Überdachung eine beengte, tunnelartige Raumwirkung er-
zeugen. Zudem dient die Festsetzung der städtebaulichen Konzeption von offenen, einsehba-
ren Vorgartenbereichen.  
Nebenanlagen 
Durch verschiedene Regelungen wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Plangebiet ver-
träglich gesteuert. Dies geschieht u.a. auch, damit die z.T. kleinen Grundstücke nicht überm ä-
ßig verdichtet werden. Nebenanlagen sind bis zu einer Fläche von 1 0 m² pro Grundstück auch 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nicht im Vorgartenbereich. 
Ähnlich wie Garagen und Carports würden sie dort ansonsten der Idee von offenen Vorgarten-

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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 50 
bereichen entgegenstehen. Um eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet zu erreichen, sind 
Nebenanlagen von öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten 
festgesetzten Flächen um mindestens 0,50 m zurückzusetzen.  
Anlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind im Standort nicht beschränkt. Sofern sich Abfall-
behälter bzw. deren Abstellanlagen in den straßenseitigen Vorgartenber eichen befinden, sind 
sie aus gestalterischen Gründen mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rank -
pflanzen einzugrünen. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Wohngebiet wird an zwei Stellen an das übergeordnete Straßennetz von Albachten ang e-
schlossen. Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler Straße. Über die wichtige 
Anbindung sowohl an das Albachtener als auch an das Münsteraner Zentrum werden voraus-
sichtlich rund drei Viertel aller Quell - und Zielverkehre abgewickelt. Zudem spielt der Knoten-
punkt eine wichtige Rolle für die Anbindung des geplanten Feuerwehrgeräte hauses sowie der 
neuen Grundschule. Aus diesen Gründen ist ein signalisierter Knotenpunkt vorgesehen. Auch 
die Bushaltestelle an der Weseler Straße, welche im Zuge der Baum aßnahmen näher an den 
neuen Knotenpunkt verlegt wird, ist bei einer Ausgestaltung mit Ampel anlage insbesondere für 
Kinder und Jugendliche sicherer zu erreichen. Über die zweite, unter geordnete Anbindung im 
Süden an die Sendener Stiege werden voraussichtlich rund ein Viertel der Verkehre geleitet. 
Innerhalb des Plangebiets ergibt sich ausgehend von der Hauptzufahrt an der Weseler Straße 
eine zentrale Erschließungsachse, welche bis zur Sendener Stiege durch das Gebiet führt. Der 
Verlauf ist so gewählt, das s möglichst viele Wohnhöfe unmittelbar erreicht werden und darüber 
hinaus kein Durchgangsverkehr erzeugt wird. Vor der nordwestlichen Kindertageseinrichtung, 
der Grundschule und auf der Höhe des Angers sollen Aufpflaste rungen für eine reduzierte 
Fahrgeschwindigkeit und eine erhöhte Aufmerksamkeit im Straßen verkehr sorgen. Die Detai l-
gestaltung bleibt der konkreten Straßenausbaugestaltung vorbehalten. Neben der zentralen 
Achse ist lediglich ein weiterer Ast im Trennprofil für den nord östlichen Bereich erforderlich. An 
diese Hauptstränge werden die Wohnhöfe über verkehrsberuhigte Bereiche angebunden. 
Der Festplatz und die Kleingartenanlage im Osten werden über eine separate Anbindung an die 
Weseler Straße erschlossen, die gebündelt mit einer dortigen Hofzuf ahrt angelegt wird. Die 
Einmündung ist mit einer Linksabbiegespur in der Weseler Straße auszubauen.  
Die Abschnitte der Weseler Straße, an denen Umbaumaßnahmen erforderlich werden, sind in 
die Planzeichnung einbezogen und mit den entsprechenden Markierung en aufgezeigt. Bau und 
Unterhalt dieser Maßnahmen sind Inhalt eines Vertrages mit dem Straßenbaulastträger. 
Durch Fußgänger- und Fahrradwege wird eine Vernetzung zwischen dem bestehenden Stadt -
teil, dem neuen Plangebiet sowie dem Landschaftsraum im Südosten hergestellt. Da das Plan-
gebiet fast vollständig an private Flächen der Bestandsbebauung angrenzt, werden die einzigen 
drei Anknüpfungspunkte „Hohe Geist“, „Lütke Geist“ und die Waldfläche im südöstlichen Plan-
gebiet für F/R-Anbindungen genutzt. Die Verlängerung der „Hohe Geist“ verknüpft das Albach-
tener Zentrum mit der Grundschule, den Sportplätzen und Kindertages einrichtungen. Daneben 
wird auch der Feuerwehr standort über diese Straße angefahren. Um Schleichverkehr zu ver -
meiden, ist die Straße als ver kehrsberuhigter Bereich und Anliegerstraße vorgesehen. Der 
zweite Anknüpfungspunkt befindet sich am westlichen Ende des Angers. Die Verbindung ist 
sowohl für den Übergang zwischen bestehender und neuer Bebauung als auch für die Erleb -

Bebauungsplan Nr. 572 
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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 50 
barkeit des Angers von hoher Bedeutung. Im südlichen Bereich wird der Fußweg von der Sen-
dener Stiege durch eine kleine Waldfläche zwischen der bestehenden Bebauung in das Plan-
gebiet erhalten. Dieser erfüllt als Anbindung in den südlichen Landschaftsraum eine wichtige 
Funktion. 
Die Entwicklung Münsters zur Smart City wird im Bebauungsplan insbesondere unter dem A s-
pekt „Mobilität & Digitalisierung“ (sowie „smart energy) auch konkrete Standortfragen aufwerfen. 
Ein konkreter Flächenbezug kann z.B. für 
 umfangreiche Fahrradabstellanlagen an öffentlichen / stark frequentierten Gebäuden 
 Sammelstellplätze für CarSharing, Hol- und Bringstationen (HUB) 
 öffentliche Stellplätze mit E-Ladeoption 
 Stellplätze in räumlicher Zuordnung zu Bushaltestellen 
entstehen.  
Um ausreichend Flexibilität für die sich rasch wandelnden Erfordernisse zu wahren trifft die 
Planzeichnung hierfür keine starren Festsetzungen. Standorte sind jedoch vor allem in den g e-
kennzeichneten Bereichen denkbar: 
 
Abbildung 1: Standortoptionen Sammel-Anlagen

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6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1  Entwässerung 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über Kanäle in das bestehende Mischwas-
sernetz in Albachten entsorgt. Am Feuerwehrstandort ist ein Pumpwerk vorgesehen, welches  
das Schmutzwasser in das vorhandene Netz in der „Hohen Geist“ leitet.  
Zur Ableitung des Regenwassers ist eine naturnahe Entwässerung des Baugebietes geplant, 
die die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt so gering wie möglich hält und mit of fen gestal-
teten Gräben und Mulden zum prägenden Gestaltungsmittel für den öffentlichen Raum im Plan-
gebiet wird. 
Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Niederschlagswasserbeseitigung ist ein Gutac h-
ten1 erstellt worden. Da die Böden nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grundgedan-
ke des Konzepts vor, Niederschlagswasser so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern 
sowie mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten  und verdunsten zu lassen. Das abzulei-
tende Regenwasser wird –  ebenfalls zur Optimierung der Verdunstung –  im öffentlichen Raum 
so weit wie möglich offen geführt. Somit können die Spitzenabflüsse aus dem Gebiet gemindert, 
der Niederschlag in den natürlichen Wasserkreislauf rückgeführt und die Regenwasserbewir t-
schaftung als integrativer Bestandteil in die Gestaltung der Freianlagen aufgenommen werden. 
                                                
1  Ramboll Studio Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albachten,Münster“, Hamburg, Oktober 2019‚

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 50 
 
Abbildung 2: Entwässerungskonzept 
 
Die Ableitung des Regenwassers über Entwässerungsmulden sowie Retentions - und Regen-
rückhaltebecken in den Vor fluter stellt eine ausreichende Vorsorge im Falle von Starkregener-
eignissen sicher. Hierzu muss das Gelände neu modelliert werden. Um einen natürlichen A b-
fluss des Regenwassers zu ermöglichen, ist ein von Westen nach Osten abfallender Gelände-
verlauf vorgesehen. Das Regenwasser soll zudem in rund 3 m breiten Entwässerungsmulden in 
den ost-west-gerichteten Erschließungsstraßen geführt werden. Somit gelangt es über ein R e-
genrückhaltebecken im südöstlichen Plangebiet in einen vorhandenen Vorfluter südlich der 
Sendener Stiege, der es in den Kannenbach führt. Dessen Kapazität wird durch das Vorhaben 
nicht beeinträchtigt. Das Entwässerungskonzept leitet auch keine Niederschlagswässer in das 
westlich vorhandene Kanalsystem ein.   
Als Alternative zu diesem Konzept der kompletten Regenentwässerung nach Osten ist geprüft 
worden, zwischen heutigem Siedlungsrand und dem neuen Plangebiet eine Regenrückhaltung 
mit Ableitung des Niederschlagswassers in die Bestandskanalisation der Hohen Geist vorzus e-
hen. Dies ist jedoch, trotz geplanter hydraulischer Sanierung der Regenwasserkanalisation, 
nicht zielführend. Starkregenereignisse mit hohen Oberflächenabflüssen würden zu hohem

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Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 50 
Überschwemmungsrisiken für die Bestandsbebauung führen. Um den gefo rderten Überfl u-
tungsschutz erfüllen zu können muss die Ableitungsrichtung für das Niederschlagswasser da-
her Richtung Osten zum tiefsten Punkt im Plangebiet  erfolgen. 
Aufgrund der überwiegend als Freiraum ausgeprägten Erscheinung der Niederschlagswasser-
beseitigung werden die in den Freianlagen gelegenen Retentionsräume überwiegend als „öf-
fentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „mit Entwässerungsfunktion“ festgesetzt.  Le-
diglich die kaskadenartig als landschaftsgerecht gestalteten Regenrückhaltebecken im Südos-
ten werden als „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Ableitung 
und Rückhaltung von Niederschlagswasser“ verankert. 
6.4.2  Abfallentsorgung 
Für jeden Wohnhof ist an seiner Einfahrt ein Müllsammelplatz vorgesehen. An der H auptein-
fahrt in das Baugebiet ist zudem ein Standort für Abfallcontainer (insb. Glascontainer) ausg e-
wiesen.  
6.4.3  Technische Infrastruktur 
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, W asser, Telekommunikation, 
Strom etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung beste-
hender Netze. Die Wasserversorgung kann von süd- östlicher Richtung hergestellt werden. Der 
Anschluss an die Gasversorgung könnte bei entsprechender Wirtschaftlichkeit von Süd-Westen 
aus von der GA-118 Osthofstraße realisiert werden. Im Bereich des Plangebiets ist keine Fer n-
wärme vorhanden. Die Stromversorgung kann nicht direkt aus dem Niederspannungsnetz erfol-
gen, da eine Verlegung bis zum Baugebiet zu hohe Energieverluste bedeuten würde. Aus di e-
sem Grund sind im nördlichen und südlichen Bereich des Baugebiets an städtebaulich verträgli-
chen Standorten zwei Flächen für Versorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektr i-
zität festgesetzt. Die zwei Garagenstandorte (je Gebäude ca. 3 x 5,4 m) bieten jeweils Platz für 
2 Trafos. 
Unter der Vision Klimaschutz 2050 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2050 die 
Treibhausgasemissionen um 95 % und der Endenergieverbrauch im Vergleich zu 1990 um die 
Hälfte zu reduzieren. Eine der wichtigsten Maßnahmen hierbei ist der weitere Ausbau der Nah-  
bzw. Fernwärme. Aufgrund der Größe des Baugebiets plant MünsterNetz den Aufbau eines 
Nahwärmenetzes. Hierfür ist im Bebauungsplan im Bereich der geplanten Feuerwehr ein 
Standort für eine Erzeugungsanlage vorgesehen.  
Östlich des Plangebietes verlaufen eine oberirdische Höchstspannungs -Trasse sowie eine un-
terirdische Gaspipeline. Die mit ihnen einhergehenden B eschränkungen (Unbebaubarkeit, B e-
wuchs; s.a. Kap. 6-8-4) in beidseitigen Schutzstreifen sind in der Planzeichnung berücksichtigt. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
In Albachten besteht zwar eine gut ausgebaute soziale Infrastruktur , u.a. mit einer dreizügigen 
Grundschule und Kindertageseinrichtungen. Aufgrund des Zuwachses um rund 470 Wohnein-
heiten und teil weise bestehenden Bedarfen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr.  572 dennoch die Errichtung verschiedener Infrastr uktureinrichtungen er-
forderlich.

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Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 50 
Grundschule und kinderpädagogische Einrichtung 
Die Ludgerusschule kann nicht den Bedarf an Grundschulplätzen im Stadtteil decken. Aus di e-
sem Grund wird im neuen Baugebiet südlich der bestehenden Sporthalle und in räumlicher N ä-
he zu den Sportflächen eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festg e-
setzt. Der Standort ermöglicht den Bau einer zweizügigen Grundschule mit Turnhalle und A u-
ßenflächen sowie der Möglichkeit zur Erweiterung auf eine Dreizügigkeit. Berei ts frühzeitig wer-
den Überhangbedarfe  aus der Ortslage vorab  an diesem neuen Standort gedeckt werden 
müssen. Exemplarisch zeigt die Planzeichnung eine Baukörper -Anordnung, wie sie sich au f-
grund des vorliegenden Wettbewerbsergebnisses abzeichnet. 
Unter anderem durch das neue Baugebiet wird auch die Zahl von Kindern und Jugendlichen in 
Albachten deutlich steigen. Da bereits die aktuellen Angebote nicht ausreichen, sollen weitere 
integrierende Infrastrukturmaßnahmen für kinderpädagogische Angebote der offenen Kinder- 
und Jugendarbeit angesiedelt werden. Es wird die Errichtung einer Kombieinrichtung aus ki n-
derpädagogischer Einrichtung und offener Ganztagsschule angestrebt. Zur Wahrung einer 
höchstmöglichen Flexibilität wird auf die Festsetzung weiterer Vorgaben im Bebauungsplan 
verzichtet. Als sinnvoller Standort hierfür böte sich bspw. der MI-Bereich an, in dem auch be-
reits eine KiTa vorgesehen ist. 
Kindertageseinrichtung 
Für die Berechnung der Kita-Bedarfe wurde eine mittlere Belegungsdichte zugrunde gelegt. Zu-
dem wurden zur Bestimmung von potentiell benötigten Reserveflächen die Bedarfe nach der 
maximalen Belegungsdichte ermittelt. Danach sind im Plangebiet drei Standorte für Kindert a-
geseinrichtungen mit insgesamt 20 Gruppen vorgesehen. Hierdurch wird sowohl der Bedarf 
durch das neue Baugebiet als auch bereits bestehende Bedarfe aus dem Stadtteil gedeckt. Die 
Standorte befinden sich an Lagen, die eine gute Erreichbarkeit sicherstellen sowie Hol - und 
Bringverkehre und damit zusätzliche Lärmbelastungen im Quartier minimieren.  
Im zentral gelegenen MI an der Einfahrt in das neue Quartier ist im Erdgeschoss eine Kindert a-
geseinrichtung mit fünf Gruppen vorgesehen, diese soll als erster Standort realisiert werden. 
Kombiniert denkbar sind ergänzende öffentliche Nutzung en in den oberen Geschossen. In der 
südöstlich ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche ist eine Kindertageseinrichtung mit neun 
Gruppen vorgesehen. Diese soll mittelfristig errichtet werden und auch die nach der maximalen 
Bevölkerungsentwicklung errechneten Res erveflächen (drei Gruppen) enthalten. Bei Bedarf 
kann zudem auf dem nord- östlichsten WA-Grundstück eine Kinder tageseinrichtung mit sechs 
Gruppen errichtet werden. Dieser Standort wird voraussichtlich erst  langfristig benötigt. Zwei 
Kindergartenstandorte sind als MI- bzw. WA-Gebiet  allgemeinen Gebietskategorien der BauN-
VO zugeordnet, so dass sie später – sollten sie je entbehrlich werden – bspw. auch für Wohnen 
umgenutzt werden können. Der südöstliche Langfrist -Standort soll allerdings aufgrund seiner 
baulichen Dimensionierung Gemeinbedarfszwecken vorbehalten bleiben. 
Standort für eine Feuerwache 
Zentral an der Haupteinfahrt in das neue Quartier gelegen ist ein Standort für eine Feuerwache 
mit bis zu vier Fahrzeughallen vorgesehen. Dieser soll einen Ersatz für das Feuerwehrger ä-
tehaus der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtteilzentrum ermöglichen. Durch die verkehrsgünstige 
Lage, unmittelbar an der Weseler Straße sowie durch die neue Verbindung in Verlängerung der 
Hohe Geist auch aus dem übrigen Stadtteil gut zu erreichen, sind die entsprechenden Einsat z-

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Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 50 
zeiten gewährleistet. Um eine große Flexibilität (bspw. zur schallabschirmenden Gebäudestel-
lung, s. Vorschlag in Planzeichnung ) zu ermöglichen, belassen die Bebauungsplanfestsetzun-
gen für die Feuerwache einen ausreichenden Spielraum.  Die festgesetzte AH max von 80,0m 
NHN in Verbindung mit den allgemeinen Abstandsflächenerfordernissen wahrt den Vertrauen s-
schutz der Nachbarn, dass keine unmaßstäbliche Bebauung entsteht. 
Sporterweiterungsflächen 
Durch die Verkehrsanbindung an die Weseler Straße entfallen Sportflächen (asphaltierter und 
Rasenbolzplatz), für die Ersatz geschaffen wird. Die neuen Sportflächen sind in räumlicher N ä-
he zu den bestehenden vorgesehen. Um die räumliche Lage der beiden Klein spielfelder zu 
steuern, wird eine Fläche für Sport - und Spielanlangen mit der Zweckbestimmung „Ballspiel-
plätze“ ausgewiesen. In die anschließende öffentliche Grünfläche werden weitere Bewegungs -
angebote integriert.  
Flüchtlingsunterkunft 
Der Stadtrat hat im Dezember 2014 für zahlreiche Neubaugebiete –  u.a. auch für das vorli e-
gende  – die Errichtung einer festen Flüchtlingsunterkunft beschlossen. Für ihre Bewohner wer-
den keine andersartigen Nutzungs -/Standortanforderungen gesehen als für Bewohner, die als 
klassische Mieter / Bauherren Grundstücke nachfragen. Derartige Unterkünfte lassen sich in  
Allgemeinen Wohngebieten bspw. in Form von Mehrfamilienhäusern oder auch Reihenhäusern 
unterbringen. Daher lässt der Bebauungsplan die Standortentscheidung offen. 
6.6  Freiflächen / Begrünung 
Die Festsetzung von Freiflächen und Begrünung zielen im Wesentlichen darauf ab, das Frei -
raum- und Entwässerungskonzept des städtebaulichen Entwurfs zu sichern. Zudem sollen 
durch die Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild des Quartiers sowie sei n Mikroklima 
positiv beeinflusst werden.  
6.6.1  öffentliche Grünflächen 
Parkanlage 
Das städtebauliche Konzept sieht für das Quartier eine ausgeprägte Durchgrünung vor. Die ö f-
fentlichen Grünflächen werden naturnah gestaltet und teilweise mit Retentionsflächen für R e-
genwasser versehen. Auch die Entwässerungsmulden entlang der Verkehrsflächen sowie das 
Verkehrsgrün an den Einfahrtsbereichen dienen der Durchgrünung des Quartiers. 
Prägendes Freiraumelement ist der zentrale Anger, mit einer klaren räumlichen Fassung im 
Westen und einer Öffnung zur Ostseite, die in der Art eines Landschaftsparks vorgesehen ist. 
Der Anger soll als zusammenhängender, qualitätvoller Freiraum gestaltet werden. Er gliedert 
nicht nur das Baugebiet in einen nördlichen und südlichen Bereich, er stellt auch eine Ost-West-
Verbindung zwischen dem neuen und dem westlichen angrenzenden Wohngebiet her. Au f-
grund des Fuß- und Radweges in Verlängerung der Lütke Geist i st der Anger auch für die B e-
wohner des bestehenden westlichen Wohngebiets gut erreichbar. Mit den vorgesehenen Fuß-
wegen werden engmaschige Verknüpfungen des Siedlungs - mit dem Freiraum hergestellt. Die 
weitläufige Grünfläche übernimmt auch die Führung der Niederschlagsbeseitigung. Ein dichter

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Gehölzstreifen auf städtischer Parzelle am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches wird als 
zu erhalten festgesetzt. 
Ergänzt wird das Freiraumkonzept durch w eitere öffentliche Grünflächen. Südlich des an der 
Weseler Straße gelegenen Waldes ist eine öffentliche Grünfläche mit Fußweg vorgesehen.  
Der südlich gelegene Abschnitt mit Fußweg durch die Baumgruppe als bereits heute wichtige 
Verbindung in den Landschaftsraum bleibt als Wald beibehalten. 
Spielplätze 
Um das Wohngebiet auch für Kinder und Jugendliche attraktiv zu gestalten, werden im städte -
baulichen Entwurf zwei Spielplätze vorgesehen. Im nord- westlichen Plangebiet wird das Ang e-
bot mit Sportflächen und Grundschule durch einen Spielplatz der Kategorie A abgerundet.  Der 
Spielplatz wird am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche und in Abstimmung mit den z u-
sätzlich hier vorgesehenen Sportflächen angelegt. Der zweite Spielplatz der Kategorie B/C wird 
südöstlich im ausgeweiteten Angerbereich integriert.  
Festplatz 
Im geltenden Bebauungsplan Nr. 466, der teilweise durch den Bebauungsplan Nr. 572 ersetzt 
wird, sind Sporterweiterungs- und Spielplatzflächen sowie ein Festplatz vorgesehen. Das städ-
tebauliche Konzept sieht vor, den Festplatz von Grün geprägt in den östlichen Landschaftsraum 
zu integrieren. Somit wird für ihn im Bebauungsplan Nr. 572 im Osten eine Grünfläche mit der 
entsprechenden Zweckbestimmung ausgewiesen. Festplatz und Kleingartenanlage sollen eine 
gemeinsame Anbindung an die Weseler Straße erhalten, über welche auch die südlich geleg e-
ne Hofstelle erschlossen wird. Über die technische Ausstattung mit Strom, Wasser, etc. wird im 
Zuge der Ausführungsplanung entschieden. 
6.6.2  private Grünflächen 
Kleingartenanlage  
Aufgrund des kontinuierlichen Wachstums des Stadtteils Albachten und insbesondere der vor-
gesehenen Mehrfamilienhäuser besteht der Bedarf an einer Kleingartenanlage. Im Bebauung s-
plan ist diese entsprechend der Ausweisung im städtebaulichen Entwurf am östlichen Gebiet s-
rand vorgesehen. Die Kleingar tenanlage wird als Übergang zwischen dem neuen Wohngebiet 
und dem östlich anschließenden Freiraum mit seinen landwirtschaftlichen Funktionen definiert.  
Sie wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ ausgewiesen. Nur 
deutlich untergeordnet können hier bauliche Anlagen entstehen, da der § 3 des Bundesklei n-
gartengesetzes Lauben auf einfache Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche (einschließ-
lich überdachtem Freisitz) begrenzt, und diese zudem nicht zum dauernden Wohnen geeignet 
sein dürfen. 
Sonstige private Grünflächen 
Die von der Weseler Straße aus zur südlich gelegenen Hofstelle verlaufende Allee wird als pr i-
vate Grünfläche mit der Zweckbestimmung „alleeartige Hofzufahrt“ festgesetzt. Für den angren-
zenden Hof resultiert hieraus keine Einschränkung ihrer Nutzbarkeit. Eine Erhaltfestsetzung für 
den Baumbestand ist nicht erforderlich, da Alleen wie z.B. an Wirtschaftswegen nach Lan-
desnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) per se zu erhalten sind.

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Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 50 
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine private Fläche im Süden des Plangebiets –  
im Übergang zur bestehenden Bebauung Sendener Stiege – nicht bebaubar. Aus diesem 
Grund ist hier ebenfalls eine private Grünfläche (hier: Zweckbestimmung „Hausgarten“ –  wie 
auch de facto ausgeübt) vorgesehen.  
Gärten / Einfriedungen / Sichtschutz 
Um die von den Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten abzusichern, 
enthält der Bebauungsplan Fest setzungen zu Grundstück einfriedungen. So sind zur Abgren-
zung der Hausgärten zu den Verkehrsfl ächen Einfriedungen ausschließlich als Hecke aus hei-
mischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig. In den übrigen Bereichen sind Einfriedun-
gen in blickdurchlässiger Form in Verbindung / Kombination mit einer Hecke aus heimischen, 
standortgerechten Laubgehölzen oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubg e-
hölzen zulässig. Die Höhe von baulichen blickdurch lässigen Einfriedungen darf maximal 1,20m 
(an den Nahtstellen zur Bestandsbebauung mit 1m hohen Stützmauern max. 1,00m) betragen.  
Bauliche bli ckdichte Sichtschutzanlagen sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken 
auf Höhe der Grund stücksgrenze mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen 
Länge von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
6.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Durch Anpflanzungs - und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige freiräumliche Qualität des 
Quartiers sichergestellt. Zudem werden durch die Festsetzungen Versiegelungen vermieden 
und damit das Entwässerungskonzept unterstützt. Zur Sicherung einer  grundsätzlichen grün-
räumlichen Gestaltqualität wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c, 20 und 25 a und b BauGB fest -
gesetzt, dass 
 offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien wie Porenpflaster, 
offenfugigen Plasterungen, Rasengittersteinen, Schotterrasen o.ä. anzulegen sind, 
 innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechs Stellplätze als 
hochstämmiger, mittel- oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von 
mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten ist, 
 Stellplätze zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breite 
einzugrünen sind, 
 Flachdächer mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrü-
nen sind (hierdurch kein Ausschluss von Photovoltaik) und 
 die Decken von Tiefgaragen mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 
0,50 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind.  
6.6.4  Ausgleichsflächen 
Die Umweltbelange behandelt der Umweltbericht vertieft. Die Eingriffs-/ Ausgleichsflächenbilan-
zierung vergleicht die Biotopwerte im Geltungsbereich vor und nach Schaffung der planungs-
rechtlichen Zulässigkeit für das Baugebiet. Während naturgemäß die Versiegelung durch Str a-
ßen und Gebäude sowie der entfallende Bewuc hs zu Biotopwertverlusten führen, erzielen die 
geplanten Grün-  und Freiflächen  hingegen eine ökologische Wertsteigerung gegenüber der 
bestehenden intensivlandwirtschaftlichen Nutzung. Die von der Umplanung der derzeitigen

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Ackerflächen in ökologisch höherw ertigere Grünflächen ausgehende Flächenaufwertung, führt 
somit zu einer Minimierung und einer rechnerischen Kompensation der mit der Planung einher-
gehenden Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planung s-
vorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster 
nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 nachgewiesen werden 
kann, ist der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des 
Geltungsbereiches nachzuweisen und zu erbringen. Die erforderlichen Flächen werden über ei-
ne Zuordnungsfestsetzung den Eingriffen im Bebauungsplan zugeordnet und planungsrechtlich 
gesichert. Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 146.500 Werteinheiten kann auf einer 
städtischen Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder –  südlich Huronensee (Gemarkung St. 
Mauritz, Flur 21, Flurstück 479) vollständig kompensiert werden, die das Amt für Immobilienma-
nagement für städtische Ausgleichserfordernisse zur Verfügung stellt.  Somit sind die Aspekte 
der Kompensation der vielfältigen Wirkungsfaktoren (z.B. Bodenversiegelung, Flora und Fauna) 
dieser erstmaligen Flächeninanspruchnahme sowie ihrer Klimaauswirkungen umfangreich be-
rücksichtigt. 
Aufgrund der erstmaligen Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke 
und den damit verbundenen erheblichen Eingriffen in die Böden, ist ein 100% ger Ausgleich ge-
rechtfertigt. 
6.6.5  Waldflächen 
Die Inanspruchnahme von Waldflächen ist auf ein unvermeidbares Maß beschränkt worden. 
Hiervon ist eine Parzelle an der Weseler Straße betroffen, auf welcher der Bewuchs für die von 
Norden heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse beseitigt werden muss. Für sie wird ersatzwei-
se eine Erstaufforstung auf einer 4.333 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 
12, Gemarkung Nienberge (Nähe Haus Rüschhaus) vorgenommen und festgesetzt. Ansonsten 
bleibt diese umfangreiche Waldfläche erhalten, Änderungen sind nicht vorgesehen. Der Wald 
ist durch das Landesforstgesetz geschützt. Ein Einbezug in den Geltungsbereich nicht erforder-
lich. Eine schleichende Wandlung zum unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB ist nicht zu 
befürchten. Das südlich von ihm vorgesehene WA -Gebiet definiert eine eindeutige Siedlung s-
kante. 
Sonstige Waldflächen sind nicht betroffen. 
6.7  Wasserflächen 
Im östlichen Plangebiet verläuft der Kannenbach, der unter der Weseler Straße und auch die 
folgenden 100m Richtung Süden zwischen einem Waldstück und einer Hofzufahrt verrohrt g e-
führt wird. Erst dann knickt er unverrohrt Richtung Osten ab und verlässt das Plangebiet dort in 
einem Bereich, an dem die nord- südlich verlaufende Gas -Pipeline gedükert unter ihm herg e-
führt wird. Nördlich der Weseler Straße sind in der Vergangenheit Rückstauungen aufgetreten, 
da der dortige Rohrdurchlass vergleichsweise eng dimensioniert ist. 
Um diese Situation zu entschärfen setzt der Bebauungsplan ihn als „Wasserfläche“ mit einem 
neuen Verlauf fest: künftig diagonal unter der Weseler Straße ge führt soll der Kannenbach ös t-
lich der neuen Zufahrt parallel zur Landesstraße und anschließend parallel mit Abstand zur 
Gas-Pipeline verlaufen, um am Zwangspunkt Pipeline- Düker in sein ursprüngliches Bett z u-

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rückzukehren. Somit ist durch die offene Führung und den breiteren Gewässerstraßen auch ei-
ne verbesserte ökologische Situation zu erwarten. 
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt ein Genehmigungsverfahren gem.  § 68 
WHG für diese Gewässerverlegung. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist absehbar , dass einer 
Genehmigung keine Gründe entgegenstehen und somit von einer Planverwirklichung auszug e-
hen ist: umweltkritische Punkte sind nicht zu erkennen, die Gewässersicherheit wird verbessert, 
die angrenzenden Nutzungen werden nicht beeinträchtigt. Eine neue Gewässerführung unter 
einer Straße ist vielfach geübte Praxis, die einer Modalitäten- Regelung per Vereinbarung mit 
dem Straßenbaulastträger bedarf.  
6.8  Immissionsschutz 
Die unten dargestellten Emissionsquellenen wirken erheblich auf das Plangebiet ein (siehe Ab-
bildung und nachfolgende Aufzählung). Auch durch die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet 
werden Emissionen verursacht.  
 
Abbildung 3: Überblick der Emissionssituation 
6.8.1 Schallimmissionen / Schallemissionen: Ausgangssituation  
Folgende Lärmvorbelastungen wirken auf das Plangebiet ein, bzw. wirken planbedingt auf die 
Umgebung: 
Verkehrslärm Straßen 
In etwa 600 m bzw. 1,1 km Entfernung zum Plangebiet verlaufen südlich bzw. östlich die Aut o-
bahnen A 43 und A 1, die sich am Autobahnkreuz „Münster-Süd“ schneiden. Die L 551 „Wese-
ler Straße“ tangiert das Plangebiet unmittelbar nördlich. Der Lärm wirkt auf das Plangebiet ein. 
landwirtsch. Hof 
 
landwirtsch. Hof 
 
landwirtsch. Hof

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Verkehrslärm Schiene 
Die von Personen- und Güterzügen befahrene Bahnstrecke „Wanne-Eickel – Hamburg“ liegt in 
ungefähr 250 m Entfernung zum  südlichen Rand des Plangebietes, somit ca. 350 m von den 
südlichsten Neu-Gebäuden entfernt. Der Lärm wirkt auf das Plangebiet ein. 
Verkehrslärm (durch die Planung bedingt) 
Es wird davon ausgegangen, dass sich der vom Plangebiet hervorgerufene Kfz -Verkehr (etwa 
2.200 Kfz/Tag) zu etwa ¾ zur Weseler Straße und zu etwa ¼ zur Sendener  Stiege orientiert. 
Von diesen Kfz wird jeweils etwa die Hälfte Richtung Ortsmitte Albachten oder Richtung Mec k-
lenbeck / Innenstadt fahren. Somit ist abzusehen, dass sich das Verkehrsaufkommen über 24 
Stunden auf der L 551 Richtung Albachten um etwa 825 Kfz, das auf der Sendener Stiege Rich-
tung Osthoffstraße um etwa 275 Kfz erhöht. Anhand der Faustformel, dass nur etwa 1/10 dieser 
Summe in der stärksten Spitzenstunde (und somit 1,4 Kfz bzw. 0,5 Kfz/Minute) anfallen, kann 
aufgrund der Verteilung auf die vorhandenen Verkehrsmengen von einer verträglichen Lä r-
mentwicklung ausgegangen werden. 
Die im Ein - und Ausfahrtsbereich von den im Plangebiet zu erwartenden kleinen Tiefgaragen 
entstehenden Fahrgeräusche wirken nur im unmittelbaren Nahbereich. Soweit dadurch l ärm-
technisch überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich dieser absehbar durch mindernde 
Maßnahmen im Baugenehmigungsverfahren lösen. 
Sport- / Freizeitlärm 
Nordwestlich an das Plangebiet grenzt der Sportplatz des SV  Concordia an. Zwei bislang dort 
zugehörige Kleinspielfelder werden in das Plangebiet verlagert, weil ihr heutiger Standort durch 
die künftige Straßenanbindung zur Weseler Straße überplant wird. 
Im Nordosten des Plangebietes soll künftig ein Festplatz platziert werden, auf dem insbesonde-
re das jährliche viertägige Schützenfest stattfinden soll.  
Feuerwehr  
Für die Albachtener Feuerwehr  – bislang an der „Dülmener Straße“ –  wird aktuell ein neuer 
Standort gesucht. Um eine Option zur Verlagerung in das Plangebiet zu ermöglichen, ist an der 
künftigen Ausfahrt auf die Weseler Straße eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche festg e-
setzt.  
Der Einsatz des Martinshorns dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei der lärmtec h-
nischen Beurteilung einer Feuerwehr handelt es sich um einen Sonderfall nach Punkt 3.2.2 
TA Lärm, der Einsatz des Martinshorns ist  nach Punkt 7.1 TA Lärm als Notsituation von einer 
immissionsschutzrechtlichen Betrachtung ausgenommen. Insbesondere nächtliches Aufschr e-
cken ist dann zwar möglich, dies müsste allerdings vor dem Hintergrund hingenommen werden, 
dass bereits zum Bezug der Wohnungen die Nachbarschaft zur neuen Feuerwehr bekannt g e-
wesen ist. Die Notwendigkeit für den Einsatz  soll planerisch reduziert werden, soweit dies zum 
Schutz der Nachbarschaft verhältnismäßig und geboten ist. 
Die anderen Tätigkeiten der Feuerwehr (Fahrzeug bewegungen und -wartung, Ausbildung, 
Übungen auf dem Betriebsgelände), müssen im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Lärm 
beurteilt werden. Um eine Eigenabschirmung zum sensibleren östlich angrenzenden Allgemei-

Bebauungsplan Nr. 572 
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nen Wohngebiet zu erzielen ist absehbar, dass der Baukörper in Nord- Süd-Richtung auf dem 
Gemeinbedarfsgrundstück errichtet und die Schallabstrahlung zur Ostseite gedämpft wird. 
Für seinen noch abstrakten Status ist es ausreichend, dass für diesen Bebauungsplan nachg e-
wiesen ist, dass die von ihm vorgesehenen Inhalte realisierungsfähig sind. Im Rahmen des 
konkretisierenden Baugenehmigungsverfahrens ist auf Basis des dann vorliegenden Gebäude-
entwurfes im Detail zu prüfen, ob weitergehende Maßnahmen (wie bspw. Installation einer feu-
erwehrgesteuerten Ampelschaltung) erforderlich sind, um die Schutzbedürfnisse der Anlieger 
hinreichend zu berücksichtigen. 
Gewerbelärm 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine gewerblichen Betriebe, von denen Schal-
limmissionen auf die künftige Bebauung einwirken. Der östlich angrenzende landwirtschaftliche 
Betrieb weist eine ausreichende Entfernung von 100 m zur nächstgelegenen geplanten Wohn-
bebauung auf, so dass erheblicher Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausgeschlossen 
werden kann. 
Innerhalb des Gebietes sind keine als geringfügig störenden Betriebe mehr zulässig.  
6.8.2  Schallimmissionen / Schallemissionen: Gutachtenergebnisse, Festsetzungen 
Zur Ermittlung der Auswirkungen durch die planungsrelevanten Schallquellen ist ein Gutachten2 
erstellt worden. Das Gutachten ermittelt und beurteilt die lärmtechnischen Auswirkungen der re-
levanten Lärmquellen und zeigt lärmtechnische Restriktionen auf: 
Verkehrslärm  
Für allgemeine Wohngebiete (WA) gibt die DIN 18005 Orientierungswerte von 55 dB(A) tags 
und 45 dB(A) nachts, für Mischgebiete (MI) 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor. Die Anwen-
dungsvoraussetzungen gem. § 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) liegen nicht 
vor, da die Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden.  
Das Gutachten zeigt auf, dass der vom neuen Gebiet erzeugte Verkehr keine wesentlichen 
Lärmbeeinträchtigungen auf das Umfeld nach sich zieht. 
Der von der Weseler Straße hervorgerufene Lärm führt aber zu einer Überschreitung der Orien-
tierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ für WA -Gebiete von 
55/45 dB(A) Tag/Nacht im nordöstlichen Plangebiet um bis zu 2 dB(A) am Tag und 4 dB(A) in 
der Nacht. Der Güterverkehrslärm der Bahn beeinträchtigt vor allem nachts im südlichen P lan-
gebiet den Orientierungswert (ca. 7  dB(A)). Die Orientierungswerte in der DIN  18005 sind dem 
eigenen Verständnis nach in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes, aber 
keine Grenzwerte. Nach Abwägung aller Belange ist zu entscheiden, ob Überschreitungen hin-
genommen oder passiver oder aktiven Lärmschutz  zur Reduzierung der Lärmbelastung vorz u-
sehen ist.  
Aktiver Lärmschutz in Form von Lärmschutzwänden oder - wällen unmittelbar an der Weseler 
Straße ist nicht realisierbar, weil die Straße ni cht in städtischem Eigentum steht, die Wurzelbe-
reiche des südlich angrenzenden Waldes (zudem: Privatgrundstück) geschädigt würden und 
                                                
2  Planungsbüro für Lärmschutz  Altenberge: „Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 572 Albachten – 
südl. Weseler Str. / östl. Hohe Geist“, Senden, Dezember 2019‚

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das Landschaftsbild mit dem bislang prägenden Wald massiv beeinträchtigt wäre.  Südlich des 
Waldes – weit entfernt von der  Lärmquelle – wären Lärmschutzwall oder -wand im Verhältnis 
zum Aufwand und der geringen Minderungswirkung vergleichsweise ineffektiv. Entlang der 
Bahnstrecke müssten Lärmschutzwall oder -wand mit sehr hohem Aufwand auf einem langen 
Abschnitt erstellt werden, da die Bahnstrecke zum Teil erhöht in Dammlage geführt wird und 
angrenzende Grundstück in privatem Eigentum stehen. 
Kann das Plangebiet durch die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht geschützt wer-
den, ist die Ausweisung passiver Lärmschutzmaßnahmen notwendig: „Maßgebliche Außen-
lärmpegel“ sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung nach DIN 4109-
1/01.18 und dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der äußeren Lärmbelastung.  
Mit Bezug auf die DIN 4109- 1/01.18 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 7 (Zuordnung zw i-
schen Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel) resultiert für das Plangebiet  
(bei maßgeblichem Außenlärmpegel La von max. 65 dB) im Maximum der Lärmpegelbereich III. 
Bei Gebäuden mit massiven Außenwänden ergeben sich in Verbindung mit dem Lärmpegelbe-
reich III keine erhöhten Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen. 
Daher werden für die Baugrundstücke folgende Festsetzungen getroffen:  
„Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger 
Räume mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109- 1 “Schallschutz im Hochbau“ – 
Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109- 1:2018-01) auszubilden. Die 
dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen.“ 
„Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbau-
teile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) 
nachzuweisen.“ 
„Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewi-
chen werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass 
infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die er-
forderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind.“ 
Laut DIN 18005/07.02 (Beiblatt 1) ist ungestörter Schlaf bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) 
selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster häufig nicht mehr möglich. Für die Bauvorhaben ist 
der Einbau einer schallgedämmten Lüftung in Schlaf räumen zu empfehlen, soweit Fenster in 
den Fassaden angeordnet werden, für die eine Lärmbelastung in der Nacht von mehr als 45 
dB(A) dokumentiert ist. Lärmbelastungen von mehr als 45 dB(A) in der Nacht ergeben sich im 
gesamten Plangebiet insbesondere durch die nächtlichen Streckenbelastungen auf der DB -
Strecke 2200 sowie dem Straßenverkehrslärm.  
Daher wird hierzu folgende planungsrechtliche Festsetzung getroffen: 
„Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster 
in Fassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45  dB(A) nachts verfügen, mit einer geeigneten, fenster-
unabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten.“  
Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte 
sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft zu achten.

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Sport- / Freizeitlärm 
Für den vom Sportplatz und den Kleinspielfeldern ausgehenden Lärm bedarf es unter Annahme 
der genehmigten Nutzungszeiten nach Aussage des Gutachters keiner lärmtechnisc her Maß-
nahmen. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind unterschritten – 
naturgemäß wird man als Anlieger aber dennoch die vom Sport verursachten Geräusche hören.  
Vom im Nordosten vorgesehenen  Festplatz verursacht nach der Lärmpr ognose maximal 
55 dB(A) an der nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung. Für ihn werden die Nutzungshäu-
figkeiten ohnehin sehr beschränkt, so dass auf ihn die Regelun gen zu „seltenen Ereignissen“ 
nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW zutreffen und somit keine ergänzenden Festsetzungen im 
Bebauungsplan erforderlich sind. Im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren können bei Bedarf 
konkretisierende Auflagen (Pegelminderungen ab bestimmten Uhrzeiten) gemacht werden. 
Feuerwehr  
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehene Nutzung des Feuerwehr-
gerätehauses keinen unverträglichen Lärmimmissionen zu erwarten sind.  Planungsrechtliche 
Festsetzungen sind nicht erforderlich. 
6.8.3  Geruchsimmissionen 
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Albachten im Einwirkungsbereich 
landwirtschaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung. Um die Auswirkungen von Geruchsimmissionen 
durch landwirtschaftliche Betriebe auf die geplanten Bauflächen zu ermitteln, wurde eine G e-
ruchsimmissionsprognose erstellt3. 
In di e Ausbreitungsberechnung wurden die drei vorhandenen geruchsemittierenden Betriebe 
innerhalb eines Radius von 600 m um das Plangebiet eingestellt. Bei den Tierhaltungsbetrieben 
im erweiterten Untersuchungsraum (bis max. 1.200 m um die Grenzen des Plangebiets) wurde 
durch die Ermittlung der 2- %-Isolinie geprüft, ob sie relevant zur Belastung im Plangebiet bei-
tragen. Wie gutachterlich festgestellt wurde, trägt im erweiterten Untersuchungsraum eine Ho f-
stelle relevant zur Belastung im Bereich des Plangebiets bei, drei weitere Hofstellen hingegen 
wirken nicht relevant im Plangebiet ein. Auch die nordöstlich gelegenen Hofstellen haben auf-
grund ihrer Lage entgegen der Hauptwindrichtung keine Relevanz für das Plangebiet.  
Bei zwei Hofstellen wurde bei der Ermittlung  der Emissionen lediglich der genehmigte Bestand 
angesetzt, da sich zwischen den Betrieben und den geplanten Bauflächen bereits bestehende 
Wohnbebauung befindet. Aufgrund der Lage dieser Betriebe ist für die Genehmigungsfähigkeit 
einer Erweiterung folglich die bestehende Bebauung maßgeblich.  
Bei der südlich der Sendener Stiege gelegenen Hofstelle wurde aufgrund des zum großen Teil 
untergegangenen Bestandsschutzes von Ställen ein solches Geruchskontingent in die Abw ä-
gung eingestellt, welches im Falle einer Wiederaufnahme von Intensivtierhaltung unter Berüc k-
sichtigung der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung im Sinne einer Zwischenwertbi l-
dung möglich wäre. 
                                                
3  Uppenkamp + Partner: „Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in 
Münster-Albachten“, Ahaus, 28.3.2019

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Beim östlich angrenzenden Betrieb wurde der genehmigte Bestand, eine genehmigte geringf ü-
gige Erweiterun g (Zwischentrakt BE 11) sowie eine im Jahr 2019 genehmigte Ferkelstall -
Verlagerung und -vergrößerung (BE 4 zu BE 10) berücksichtigt.  
Mögliche zusätzliche Betriebserweiterungen landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld des Plan-
gebiets sind aufgrund der Nähe zur bestehenden Wohn bebauung im Bereich der Sendener 
Stiege ohnehin deutlich eingeschränkt, da dort der Orientierungswert gemäß Geruchsimmiss i-
ons-Richtlinie (GIRL) für Wohngebiete bereits überschritten wird. 
Die GIRL stellt im Bauleitplanverfahren sicher,  dass sowohl die Belange der zukünftigen A n-
wohner als auch die der betroffenen Landwirte ihre Berücksichtigung finden. Sie definiert relat i-
ve Häufigkeiten der Stunden, in denen man die landwirtschaftlichen Gerüche zweifelsfrei als 
solche wahrnehmen kann. D abei werden für Wohn-  und Mischgebiete 10%, für Dorf - und Ge-
werbegebiete 15 % der Geruchsstunden / Jahr als Obergrenze des Orientierungswertes be-
nannt.  
Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen werden gutachterlich Geruchsstundenhäufigkeiten 
ausgehend von 8 % im Nordwesten des Plangebiets ansteigend bis zum Übergang in den A u-
ßenbereich im Osten prognostiziert. Für die WA -, MI-, Gemeinbedarfs- und Sportflächen des 
neuen Baugebietes  betragen sie pessimal 
 
 ≤10% der Geruchsstunden auf 45% der Flächen 
 11% der Geruchsstunden auf 23% der Flächen 
 12% der Geruchsstunden auf 14% der Flächen 
 13% der Geruchsstunden auf 9% der Flächen 
 14% der Geruchsstunden auf 6% der Flächen 
 15% der Geruchsstunden auf 2% der Flächen. 
Wie den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der GIRL zu entnehmen ist, kann es im begründ e-
ten Einzelfall abwägungsgerecht sein, im Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen 
Wohnbebauung Zwischenwerte bis maximal 15 % der Jahresgeruchsstunden zugrunde zu l e-
gen (siehe auch OVG NRW Urteil vom 26.04.2007 (7 D 4/ 07.NE)). Der Übergang zum Außen-
bereich ist im Hinblick auf die lagebedingte Geruchssituation nicht als eine klar abgrenzbare Li-
nie zu begreifen, sondern als eine Zone von einiger Tiefe, in der sich die mit der landwirtschaf t-
lichen Nutzung des benachbarten Außenbereichs regelmäßig verbundenen Geruchsimmissi o-
nen üblicherweise verstärkt und gehäuft ausbreiten (OVG NRW vom 08.02.2017 (10 B 
1176/16.NE)). Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits sowie 
dem Ziel, Wohnraum in Münster -Albachten zu schaffen und der sehr guten siedlungs -
strukturellen Lage des Plangebiets andererseits wird die oben aufgezeigte Überschreitung des 
GIRL-Orientierungswertes auf Teilflächen abwägend als sachgerecht und vertretbar erachtet.  
Im Sinne einer gem. § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung sind neben den Planungszielen 
der Stadt Münster, dringend benötigte neue Wohnbauflächen zu entwickeln, ebenso aber auch 
die nach derzeitigem Erkenntnisstand betrieblichen Erweiterungsinteressen der landwirtschaftl i-
chen Hof stellen zu berücksichtigen. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu bereits vorhandenen 
Wohngebieten außerhalb des Plangebiets stellt der künftige Bebauungsplan Nr.  572 für mögli-

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che Erweiterungsabsichten dreier weiter entfernt gelegener Hofstellen keine maßgebliche Rest-
riktion dar. Hingegen rückt das geplante Baugebiet im Osten an die dort benachbarte Hofstelle 
heran. Dort sind im Über gang zum Außenbereich folglich auch die höchsten Geruchsimmissi o-
nen zu verzeichnen. Jedoch sind die Erweiterungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Hofstellen 
aufgrund der Nähe zur bereits vorzufindenden Wohnbebauung im Bereich nördlich der Sende-
ner Stiege – wo der Orientierungswert für Wohngebiete der GIRL gemäß der erstellten G e-
ruchsimmissionsprognose bereits überschritten wird – auch ohne die geplante Wohnbauent-
wicklung deutlich eingeschränkt. 
Im Nordosten des Plangebiets sind eine Kleingartenanlage sowie ein Festplatz geplant. Der 
Festplatz ist bei der Betrachtung von Geruchsimmissionen nicht von Relevanz, da es sich hier -
bei um einen Ort mit nur wenigen Stunden Aufenthalt im Jahr handelt. Die Kleingärten sind g e-
mäß den Auslegungshinweisen zur GIRL im Allgemeinen wie Gewerbegebiete (15% Jahresg e-
ruchsstunden) zu beurteilen. Hier ist die Geruchsbelastung insbesondere auch insofern zu rela-
tivieren, als dass man sich dort nur eine begrenzte Zeit lang aufhält und nicht zwingend zu ei-
nem festen Zeitpunkt verweilen muss.  
Die Verortung des Fest platzes sowie der Kleingartenanlage an dieser Stelle von Albachten ist 
mangels zur Verfügung s tehender Standortalternativen erforderlich und auch vor dem Hinter-
grund der Entfernung Nähe zur Hofstelle (mindestens etwa 140 m Abstand) abwägend vertret-
bar, da von diesen Nutzungen die Erweiterungsmöglichkeiten der Intensivtierhaltung nicht u m-
fangreicher eingeschränkt werden, als dies aufgrund der vorhandenen sowie der geplanten 
Wohnbebauung ohnehin der Fall ist. 
6.8.4  elektromagnetische Immissionen 
Östlich benachbart zum Plangebiet verläuft eine 380 kV-Hochspannungsfreileitung. Die nächst-
gelegenen bebaubaren Grundstücke, auf denen somit auch von einem ständigen Aufenthalt 
von Personen auszugehen ist, liegen ca. 180 m von dem äußersten Leiter entfernt. Gemäß 
LEP NRW sind bereits bei einem Abstand von ca. 100 m die gesetzlichen Anforderungen hi n-
sichtlich der elektromagnetischen Emissionen deutlich eingehalten. 
6.9  Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen 
Zu den zu prüfenden Belangen zählt gem. § 1 Abs. 6 Nr.7 BauGB auch, ob ein Vorhaben anfäl-
lig ist für schwere Unfälle oder Katastrophen. Im vor liegenden Fall kann deutlich festgestellt 
werden, dass  
 weder von der geplanten Wohnbebauung noch von den Gemeinbedarfseinrichtungen 
eine erkennbare Gesundheitsgefährdung auf die Umgebung ausgeht, 
 aus der Umgebung ebenfalls keine besondere Gefährdung (Störfallbetriebe, Hochwas-
sergefahren, Pipeline-Leckagen o.ä.) für das Vorhaben zu erwarten ist.  
Der einzige Störfallbetrieb im Umfeld ist das unterirdische Röhrenlager der Stadtwerke an der 
Weseler Straße / BAB-1 in über 750 m Entfernung vom Kleingarten-/Festplatzbereich und sogar 
über 950 m bis zur nächstliegenden geplanten Wohnbebauung. In ihm wird seit Beginn des 
Jahrtausends unterirdisch eine Erdgasreserve der Stadtwerke gehalten. Die Bezirksregierung 
Münster gibt für diese Anlage einen Achtungsabstand von 200 m an, somit weniger als ein Drit-

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Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 50 
tel des o.g. tatsächlichen Abstands. Unmittelbar benachbart zum Röhrenlager verläuft die BAB -
1, die bereits bei dessen Ansiedlung als schutzwürdige Nutzung zu berücksichtigen war.  
Unabsehbare technische oder natür liche Katastrophen sind höchst unwahrscheinlich und dem 
allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.  
6.10  Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich sind keine Altlasten -/Verdachtsflächen bekannt und aufgrund der Vornu t-
zung auch nicht zu vermuten. 
6.11  Kampfmittel 
Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe (KBD) im 
Rahmen einer Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durchgeführt. Eine Kampf -
mittelbeeinflussung war nicht erkennbar. Sofern keine ergänzenden Erk enntnisse bekannt wer-
den, sind weiterführende Überprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich.  
Zu beachten ist, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung eine komplette Kampf -
mittelfreiheit nicht bestätigt werden kann. Weist bei der Durchführung von Bauv orhaben der 
Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände o-
der Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die 
Feuerwehr ist zu verständigen. 
6.12  Bodendenkmäler 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Boden-
denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren 
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. In der unmittelbaren 
Umgebung des Plangebiets sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche als alte Anbaufluren 
verzeichnet, ob diese noch bis in das Plangebiet hineinreichen, ist allerdings ungewiss.  
Zudem könnten in der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mit t-
leren Pleistozän (Backen-  und Stoßzahn eines Mammuts) möglicherweise auf eine besondere 
Fossilführung des Pleistozäns (Saale-Kaltzeit) im Plangebiet hinweisen. 
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können daher jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtl i-
che Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbe-
schaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Ver-
halten bei der Entdeckung von Boden denkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der B e-
bauungsplan enthält entsprechende Hinweise. 
Die Städtische Denkmalbehörde empfiehlt eine Prospektion des  Geländes im Vorfeld der Bau-
tätigkeit, um Planungssicherheit im Hinblick auf die mögliche Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern zu erhalten.

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7.  Flächenbilanz 
Gesamtes Plangebiet 254.134 m² 25,41 ha 100,0% 
Öffentliche Verkehrsfläche 36.684 m² 3,67 ha 14,4% 
Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung 14.171 m² 1,42 ha 5,6% 
Öffentliche Grünfläche 64.202 m² 6,42 ha 25,3% 
Private Grünfläche 23.347 m² 2,33 ha 9,2% 
Gemeinbedarfsfläche gesamt 21.122 m² 2,11 ha 8,3% 
Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr 3.028 m² 0,30 ha  
Gemeinbedarfsfläche Schule 11.986 m² 1,20 ha  
Gemeinbedarfsfläche Kita 6.108 m² 0,61 ha  
Sportfläche 2.813 m² 0,28 ha 1,1% 
Wasserfläche 3.355 m² 0,34 ha 1,3% 
Waldfläche 776 m² 0,08 ha 0,3% 
Versorgungsfläche gesamt 5.849 m² 0,58 ha 2,2% 
Versorgungsfläche Elektrizität 82 m² 0,01 ha  
Versorgungsfläche Ableitung und Rückhal-
tung von Niederschlagswasser 5.767 m² 0,58 ha  
WA 76.549 m² 7,65 ha 30,2% 
davon GFL-Fläche 1.725 m² 0,17 ha  
MI 5.266 m² 0,53 ha 2,1% 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind die G e-
meinden verpflichtet, nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 BauGB für die „Belange des Umwel t-
schutzes“ eine Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch bei der Ergänzung bzw. Änderung 
von Bauleitplänen. 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des U m-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung 
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen 
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 50 
 Schwartze (2016): Horst- und Höhlenbaumerfassung östlich Albachten, Münster  
 Ökon GmbH (2017): Ar tenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 572 „Albac h-
ten - südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“ 
 Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2019); Schalltechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 572 „Albachten - südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“  
 Uppenkamp und Partner (2019): Immissionsschutz -Gutachten, Geruchsimmissionen durch 
landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in Münster-Albachten 
 Ramboll Studio Dreiseitl GmbH (2019): Entwässerungs- und Freianlagenplanung 
 IGB (2018), Versickerungsgutachten, Münster 
 Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster) 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Im Stadtteil Albachten soll auf einer ca. 25,4 ha großen Fläche am östlichen Ortsrand ein 
Wohngebiet entwickelt werden. Das Gebiet wird im Norden durch die Weseler Straße als 
Hauptverkehrsstraße, im Osten durch die freie Landschaft mit der Hofstelle Billermann, im S ü-
den durch die Bebauung entlang der Sendener Stiege und im Westen durch den zusammen-
hängenden Ortsteil im Bereich der Straße Hohe Geist und die Sportanlagen von Concordia A l-
bachten begrenzt.  
Das neue Baugebiet erstreckt sich fast vollständig auf bislang als Acker genutzte Flächen. Im 
nördlichen Teil muss zur Anbindung der Erschließung an die Weseler Straße ein Waldbestand 
gequert werden.  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 wird das Ziel verfolgt, neuen Wohnraum für 
den Stadtteil Albachten zu schaffen und Wachstums - und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. 
Der angestrebten städtebaulichen Struktur liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im 
städtebaulichen Wettbewerb zugrunde. Insgesamt sollen im Quartier rund 470 Wohneinheiten 
realisiert werden, davon ca. 64 % Mehrfamilien- und ca. 36 % in Einfamilienhäusern. Im nördl i-
chen Eingangsbereich zum neuen Baugebiet sind neben einer Feuerwache auch Strukturen 
vorgesehen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und Dienstleistungsnutzungen bi e-
ten. Daneben werden im Plangebiet mit einer Grundschule, drei Kindertageseinrichtungen mit 
insgesamt 20 Gruppen, z wei Spielplätzen und Sporterweiterungsflächen auch soziale Bedarfe 
abgedeckt. Im zentralen Bereich des Plangebietes erstreckt sich in Ost -West-Richtung ein 
Grünzug, der auch Enwässerungsfunktionen für das Baugebiet übernimmt. Am östlichen Rand 
des Plangebi etes schließen sich öffentliche Grünflächen mit Kleingartenanlage und Festplatz 
sowie Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft an. 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Berücksicht i-
gung der fachgesetzlichen Ziele wird unter den jeweiligen Schutzgütern abgehandelt.

Bebauungsplan Nr. 572 
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Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 50 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschliche Ge-
sundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchGDIN 18.005, 
Beiblatt 1 
- 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) 
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) 
- Freizeitlärmrichtlinie NRW  
- TA-Lärm 
- DIN 4109-1/01“Schallschutz im Hochbau“ – Teil 1: Mindest-
anforderungen“ 
- 39. BImSchV 
- Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und geschütz-
te Gebiete 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)  
- Landesnaturschutzgesetz (Landschaftsplan, geschützte 
Landschaftsbestandteile) 
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung) 
- Wasserhaushaltsgesetz (Gewässerausbau) 
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB) 
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  (Bodendenk-
male) 
Tabelle 2: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der  Stadt Münster, der das Plangebiet bislang 
überwiegend als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage, Kleingartenanlage, Spiel-
platz, Sporthalle und Ausgleichsfläche sowie als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, wird mit 
der 64. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren geändert. Die neuen Darstel-
lungen entsprechen insbesondere durch die Darstellung von Wohngebieten der Planungsab-
sicht des Bebauungsplans.  
Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende Landscha ftsplan 3 
„Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaft-
selementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Die Planung geht dabei 
über Flächen hinaus, für die lediglich eine temporäre Erhaltung  bis zum Zeitpunkt einer städt e-
baulichen Überplanung dargestellt war. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines 
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende 
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entspr e-
chenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteil i-
gungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 
Das Plangebiet wird in der Grünordnung Münster dem 3. Grünring zugeordnet. 
Der Rat der Stadt Münster hat den Klimanotstand für Münster erklärt (V/0482/2019). Die Ei n-
dämmung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik besitzt damit eine hohe 
Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten.

Bebauungsplan Nr. 572 
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Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 50 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darg e-
legt. Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten 
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar. 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
4 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur 
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
8.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit 
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 6500 Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2018). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird 
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland) bestimmt.  
Eine Freizeit- und Sportnutzung findet im Bereich der Sportanlagen von Concordia Albachten 
statt. Hier befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins. 
Für die Naherholung ist gegenwärtig ein das Gebiet querender Weg von Bedeutung, der von 
zahlreichen Fußgängern und Radfahrern genutzt wird. 
Vorbelastungen durch Immissionen 
Das Plangebiet wirken Lärmimmissionen verursacht durch die benachbarte Sportanlage ein. 
Weitere Lärmimmissionen wirken durch den Straßenverkehr auf der  am nördlichen Rand des 
Plangebietes befindlichen „Weseler Straße“ ein. und zudem durch die im Süden gelegene 
Bahnstrecke 2200 (Recklinghausen/ Münster) auf das ganze Plangebiet ein. Zur zeit befinden 
sich innerhalb des Gebietes keine immissionsempfindliche Nutzungen. 
Durch die im Umfeld der Planung befindlichen Tierhaltungsbetriebe wirken Immissionen, insbe-
sondere durch Gerüche, auf das Plangebiet ein. 
Für den am westlichen Stadtrand von Münster gelegenen Stadtteil Albachten liegen keine Hi n-
weise auf erhöhte Luftbelastungen vor. Für das Plangebiet ist daher von der allgemeinen Hi n-
tergrundbelastung der Region auszugehen. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
8.4.1.1 Lärmimmissionen 
Verkehrslärmimmissionen 
Die Berechnung der Verkehrslärmemi ssionen und -immissionen erfolgt auf der Grundlage der 
RLS-90 (Straße) und der SCHALL 03 (Schiene). Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 bei 
den Berechnungen verwendet.  
                                                
4  Die Beschreibung der Umweltauswirkungen soll sich gemäß Anlage 1 zum BauGB auf die direkten und die etwai-
gen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, 
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstre-
cken. Dieser Anforderung wird, sofern gegenwärtig erkennbar, unter den jeweiligen Schutzgütern Rechnung ge-
tragen.

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Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 50 
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den ges etzli-
chen Umweltanforderungen und Vorsorgenormen wie folgt zu werten: 
Nutzungskategorie DIN 18005/07.02 - Schall-
schutz im Städtebau 
16. BImSchV 
(Verkehrslärmschutzverordnung) 
 tags nachts tags nachts 
Allgemeines 
Wohngebiet 
55 45 59 49 
Mischgebiet 60 50 64 54 
Kleingarten 55 - - - 
Tabelle 3: Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen 
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gelten beim Neubau oder beim Ausbau von Str a-
ßen und kann im vorliegenden Fall nur zur Orientierung und nicht als Grenzwert herangezogen 
werden. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 Beiblatt 1 gelten für städtebauliche Planungen 
und sind somit direkt für das Bauleitplanverfahren konzipiert. Allerdings lassen sich die Orientie-
rungswerte im Bereich von Verkehrswegen oft nicht einhalten. Wenn im Rahmen der Abwägung 
mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen wird, weil andere Belange 
überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen (Gebäudestellung, 
passiver Schallschutz) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.  
I.  Auswirkungen auf das Plangebiet  
Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms stellt die Weseler Straße (L 586) die maßgebliche Quelle 
im Norden des Plangebietes dar. An den nächstgelegenen Immissionsorten im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes werden im Nahbereich zur Weseler Straße maximale Beurteilungspegel 
57 dB(A) tags bzw. 48 dB(A) nachts erreicht. Damit beträgt die Überschreitung der Orienti e-
rungswerte der DIN 18005/07.02 bis zu 2 dB(A) tags und 3 dB(A) nachts. 
Für den südlichen Planbereich, in dem der Wohnungsbau im Einwirkungsbereich der A 43 und 
insbesondere der DB -Strecke 2200 liegt, ergibt sich die maximale Lärmbelastung zu 54 dB(A) 
tags und 52 dB(A) nachts. Der Orientierungswert wird im Beurteilungszeitraum Nacht maximal 7 
dB(A) überschritten. 
Während die Orientierungswerte der DIN 18005 tags fast im gesamten Plangebiet eingehalten 
werden und nur im nördlichen Teilgebiet geringfügig überschritten werden, sind zumeist leichte 
nächtliche Überschreitungen in weiten Teilen des Plangebietes gegeben. Ursächlich hierfür ist 
vor allem der Schienenverkehr und der Verkehr auf der internen Haupterschließungsstraße.  
Für die Kleingartenanlage ergeben sich Verkehrslärmbelastungen tags zwischen  62 und 
55 dB(A). Der Orientierungswert wird damit insbesondere im Nahbereich der Weseler Straße 
deutlich überschritten.

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Passiver Lärmschutz 
Kann das Plangebiet bei gegebenen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN  18005 
durch die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht geschützt werden, ist die Auswei-
sung passiver Lärmschutzmaßnahmen notwendig. 
Der Bau aktiver Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall/ -wand) ist nicht beabsichtigt. Dies 
hätte im nördlichen Plangebiet erhebliche Eingriffe in den Wald im Bereich der W eseler Straße 
zur Folge. Im südlichen Teil des Bebauungsplans ist durch die weite Entfernung der Lärmquelle 
ein aktiver Lärmschutz nicht umsetzbar. 
Durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.7 werden die Voraussetzungen für passiven Schal l-
schutz geschaffen. Diese umfassen einerseits die Anforderungen an die Außenbauteile schut z-
bedürftiger Räume bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden nach DIN 4109- 1. Anderer-
seits wird innerhalb des Bebauungsplans der Einbau einer schallgedämmten Lüftung in Schlaf-
räumen vorgesehen, soweit Fenster in den Fassaden angeordnet werden, für die eine Lärmbe-
lastung in der Nacht von mehr als 45 dB(A) dokumentiert ist. 
II.  Auswirkungen außerhalb des Plangebiets 
Für den Prognosehorizont 2030 wurden die Lärmbelastungen mit und ohne planbedingten Zu-
satzverkehr im Umfeld des Plangebietes ermittelt.  
Die vorhabenbedingte Verkehrszunahme führt im Zuge der unmittelbar der Erschließung des 
Plangebietes dienenden Straßen zu einer weitergehenden Überschreitung der Grenzwerte der 
16. BImSchV bzw. der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005/07.02. 
Dabei sind im Zuge der Weseler Straße als Bestandteil des weiterführenden Straßennetzes die 
vorhabenbedingten Pegelerhöhungen (Neuverkehr) aufgrund einer bereits im Prognose- Nullfall 
(Bestand) sehr hohen Vorbelastung im Bereich der kritischen Toleranzwerte zu sehen. 
Im Verlauf der Sendener Stiege, über die das südliche Plangebiet erschlossen wird, ist au f-
grund der geringen Grundbelastung (Prognose 2030-Nullfall) eine Erhöhung der Lärmbelastung 
von maximal 1,1 dB(A) gegeben. 
Die an der Bebauung im Kreuzungsbereich der Weseler Straße mit der Osthofstraße/Oberort 
prognostizierten Beurteilungspegel bewegen sich im Bereich der kritischen Toleranzwerte von 
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, ab dem gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung noch 
nicht zwangsläufig die Frage eines enteignenden Eingriffs in die grundgesetzlich garantierten 
Eigentumsrechte zu stellen ist. 
Die vorhabenbedingten Pegelerhöhungen gegenüber dem Prognose- Nullfall liegen zwischen 
0,1 und 1,2 dB(A) und damit unterhalb bzw. im Bereich der bei 1 dB(A) liegenden Schwelle zur 
Wahrnehmbarkeit durch das menschliche Gehör. Da die kritischen Toleranzwerte von 70 dB(A) 
tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden, sind die Lärmerhöhungen durch die Ver-
kehrszunahmen in Verbindung mit dem planbedingten Zusatzverkehr (Neuverkehr aus dem 
Plangebiet) nach Aussage des Gutachtens hinzunehmen. 
Gewerbelärm 
Von dem neuen Feuerwehrgerätehaus werden zukünftig mit den Übungen, die lärmtechnisch 
aufgrund der Abendstunden (17.30 bis 20.00 Uhr) sowie der längeren Maschinenlaufzeiten un-
günstiger sind als die Funktionsüberprüfungen, an den nächstgelegenen Baufenstern im Gel-

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Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 50 
tungsbereich des Bebauungsplan Nr. 572 Lärmbelastungen von maximal 50 dB(A) verursacht. 
Der zulässige Immissionsrichtwert der TA-Lärm 08/98 von 55 dB(A) tags wird mit dem hier be-
trachteten Belastungsfall “Übung westlich des Feuerwehrgerätehauses“ nicht überschritten.  
Auch im östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet w ird bei einer zu erwartenden Lärmbe-
lastung von 47 dB(A) der zulässige Richtwert von 55 dB(A) eingehalten. 
Übungen während der nächtlichen Ruhezeiten sollten nicht stattfinden. 
Sport- und Freizeitlärm 
Zu erwartende Lärmbelastungen in Verbindung mit dem Spor tbetrieb in der Sportanlage Con-
cordenstraße Münster -Albachten sind nach den Maßstäben der Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung (18. BImSchV) zu bewerten. 
Am nächstgelegenen Baufenster werden die zulässigen Immissionsrichtwerte während des 
Trainings- und Spielbetriebes außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten. 
Lärmschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. 
Für die Ermittlung der Immissionen des Festplatzes wurde auf die Emissionsansätze der Säc h-
sischen Freizeitlärmstudie (Freistatt Sachsen – Landesamt für Umwelt und Geologie) abgestellt. 
Die Bewertung der Immissionen erfolgt nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW. 
Die maximale Lärmbelastung erreicht nach den oben gewählten Ansätzen in der abendlichen 
Ruhezeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sowie in der lautesten Nachtstunde nach 22.00 Uhr bis 
zu 54 dB(A). Dies ergibt eine Überschreitung des zulässigen nächtlichen Richtwertes von 40 
dB(A) um bis zu 14 dB(A). Bei seltenen Ereignissen gilt für die lauteste Nachtstunde ein max i-
maler Lärmpegel von 55 dB(A). Dieser wird im Plangebiet nicht überschritten. Damit Festveran-
staltungen als seltene Ereignisse eingestuft werden können, dürfen sie nicht an mehr als an 18 
Tagen eines Kalenderjahres und auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenen-
den stattfinden. 
8.4.1.2 Geruchsimmissionen 
Der Bebauungsplan befindet sich im Einflussbereich landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen, 
von denen Gerüche auf die Umgebung ausgehen. Das Gebiet wird insbesondere durch G e-
ruchsimmissionen des unmittelbar östlich des  Plangebietes liegenden Betriebes beaufschlagt. 
Zur Bewertung der Immissionsbelastung des geplanten Wohngebietes liegt ein I mmissions-
schutz-Gutachten (Uppenkamp und Partner, 2019) vor. 
Zur Bewertung der Geruchsimmissionen wird auf die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) z u-
rückgegriffen. Der Gutachter weist jedoch darauf hin, dass gemäß einer Entscheidung des 
Oberverwaltungsgerichtes Münster (Az: 10B 1176/16.NE) die GIRL keine absolut einzuhalten-
den Grenzwerte beinhaltet, sondern es sich vielmehr um Orientier ungswerte handelt, die in be-
gründeten Einzelfällen überschritten werden können. 
Für die geplanten Wohnbauflächen ergeben sich in der Gesamtbelastung Geruchshäufigkeiten 
von 9-15 %. Der in der GIRL ausgewiesene Wert für Wohnbauflächen von 10 % wird damit auf 
etwa der Hälfte der Bauflächen überschritten, nur ein geringer Anteil davon liegt auch über 12% 
der Jahresstunden (vgl. Abb.4). 
Begründete Einzelfälle für eine Überschreitung der „Richtwerte“ liegen nach Aussage des Gut-
achters z.B. vor, wenn die bauplanungsrechtliche Prägung der Situation stärkere Immissionen

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Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 50 
hervorruft (z.B. Vorbelastungen durch gewachsene Strukturen, Ortsüblichkeit der Nutzung), hö-
here Vorbelastungen sozial akzeptiert werden oder immissionsträchtige Nutzungen aufeinan-
dertreffen. 
 
Abbildung 4: Geruchsgesamtbelastung in % der Jahresstunden (Uppenkamp und Partner, 2019)  
Unter den gegebenen Voraussetzungen, d.h. der Planung eines Wohngebietes am landwir t-
schaftlich geprägten Rand eines Außenstadtteils, erscheint die Annahme eines begründeten 
Ausnahmefalls sachgerecht. 
8.4.1.3 Luftschadstoffimmissionen  
Hinsichtlich zu berücksichtigender Luftschadstoffe, insbesondere Stickoxiden und Feinstaubbe-
lastungen sind keine wesentlichen Änderungen der Belastungssituation gegenüber dem B e-
stand zu erwarten. Eine Überschreitung der geltenden Grenzwerte ist auszuschließen. 
8.4.1.4 Elektrosmog 
Am östlichen Rand des Plangebietes verläuft eine 380 kV –  Hochspannungsleitung. Im Einwir-
kungsbereich der Hochspannungsleitung sind kei ne empfindlichen Nutzungen geplant, so dass 
keine erheblichen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder zu besorgen sind. 
8.4.1.5 Erholung/ Grünordnung Münster 
Mit der Etablierung des geplanten neuen Wohngebietes ergibt sich die Notwendigkeit, entspr e-
chende Grün- und Freiflächen für die Erholung anzubieten. Zu diesem Zweck werden im zentra-

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Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 50 
len und östlichen Plangebiet öffentliche Grünflächen neu geplant. Diese Grünflächen beinhalten 
neben einem Spielplatz auch zweckgebundene Flächen wie eine Klei ngartenanlage oder einen 
Festplatz. Die gegenwärtige Sportnutzung kann weiterhin im bisherigen Umfang weiter geführt 
werden. Zudem werden Erweiterungsflächen für den Sport an die vorhandenen Sportflächen 
angebunden. 
8.4.1.6 Sonstige Risiken für die menschliche Gesundheit 
Sonstige Risiken für die menschliche Gesundheit , zum Beispiel durch Unfälle oder Katastr o-
phen sind nicht ersichtlich. 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Bestandssituation: 
Die Biotopstrukturen des Plangebietes werden weitgehend durch Ackerflächen bestimmt. In ge-
ringem Umfang umfasst das Gebiet auch Waldflächen/Feldgehölze. Der  südlich der Weseler 
Straße liegende Altholzbestand ist strukturreich und zeichnet sich durch kleinräumige  Blänken 
und Grabenstrukturen aus. Ein weiteres Feldgehölz befindet sich an der südlichen Planung s-
raumgrenze. 
Als lineare Strukturen sind die Eichenallee an der Hofzufahrt Billermann, der Kannenbach mit 
begleitendem Ufergehölz, eine Hecke südlich Billermann sowie die Eingrünung der Sportanl a-
gen zu berücksichtigen. 
Schutzgebiete/-objekte und Schutzwürdige Biotope 
Für das Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlichen Ausweisungen von Schutzgebieten bzw. 
-objekten vor (vgl. Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“).  
Durch das Landesnaturschutzgesetz sind Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im 
Sinne des Bauplanungsrechts (§ 39 Abs.1 Nr.2 LNatSchG) und Alleen an öffentlichen oder pr i-
vaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen (§ 41 Abs. 1 LnatSchG) geschützt. Einer speziel-
len Ausweisung bedarf es nicht. Dies  umfasst die Allee nördlich Billermann und die Hecke süd-
lich Billermann. 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete) oder europäische Vogelschutz -
gebiete werden nicht berührt. Das FFH -Gebiet und Vogelschutzgebiet Davert befindet sich in 
ca. 6,5 km Entfernung. 
Der Waldbestand an der Weseler Straße ist als schutzwürdiges Biotop (BK -4011-0188 Eichen-
Buchenwald beiderseits „B51“) von der LANUV-NRW kartiert.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
8.4.2.1 Artenschutz 
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfeh-
lungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010.

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Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 50 
Für das Plangebiet  liegt eine artenschutzrechtliche Prüfung (öKon GmbH 2017) vor. Die faunis-
tischen Untersuchungen (Vögel, Fledermäuse) fanden von Anfang März bis Ende August 2017 
statt. 
Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet 
(öKon GmbH 2017) 
Planungsrelevante Vogelarten  
mit Rote Liste-Status 
Planungsrelevante Fledermausarten   
mit Rote Liste-Status 
Feldsperling (RL 3) Breitflügelfledermaus (RL 2) 
Mäusebussard Großer Abendsegler (RL-R) 
Rauchschwalbe (RL 3S) Fransenfledermaus 
Steinkauz (RL 3S) Gattung Mausohren 
Turmfalke (RL VS) Rauhautfledermaus (RL-R) 
Waldkauz Zwergfledermaus 
Star (RL V)  
Tabelle 4: Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet 
Auswirkungen der Planung auf Vögel 
Von den vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten treten die Arten Waldkauz,  Turmfalke, 
Mäusebussard und Rauchschwalbe nur als Nahrungsgast auf und wurden singulär beobachtet. 
Für diese Arten ist der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu 
erwarten. 
Die Reviere des Feldsperling befinden sich in unmittebarer Nähe zum Plangebiet. Diese werden 
durch die Planung nicht zerstört oder beseitigt. Eine Tötung von Individuen oder Entwicklung s-
formen des Feldsperlings kann ebenso wie eine direkte Schädigung der Fortpflanzungsstätte 
ausgeschlossen werden. Grundsätzlich können Fortpflanzungsstätten auch dann verloren g e-
hen, wenn essenzielle Bestandteile zerstört oder entwertet werden. Durch die Planung werden 
Teile der Feldsperlingreviere deutlich verändert. In dem für die Feldsperlinge maßgeblichen öst-
lichen Teil verbleibt der Raum allerdings größtenteils unversiegelt / unbebaut. Er wird darüber 
hinaus mit Gehölzen angereichert und zu einer parkartigen, halboffenen Landschaft entwickelt, 
die strukturell einen geeigneten Lebensraum für Feldsperlinge bietet. Innerhalb des Grünzuges 
wird die Pflanzung heimischer Gehölze und die Hängung von für Feldsperlinge geeigneter Nis t-
kästen empfohlen. 
Das Brutvorkommen des Steinkauzes auf dem Hof Billermann ist nicht Teil des Pl angebietes. 
Grundsätzlich könnte eine Veränderung des Plangebietes, welches den Reviermittelpunkt der 
Steinkäuze von drei Seiten umschließt, jedoch zu einer Entwertung der Fortpflanzungsstätte 
führen. In der Planung wird der östliche Teil mit dem direkten Umfeld um die Hofstelle Bille r-
mann als parkartiger, halboffener Grünzug gestaltet. Dies kann einerseits zu einer Verbess e-

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Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 50 
rung des Lebensraumes der Steinkäuze beitragen. Andererseits bestehen Risiken vor allem in 
möglichen Störungen durch den Baubetrieb, aber auch durch Erholungssuchende, die sich dem 
Brutplatz zu sehr nähern und störend wirken können.  
Zum Schutz des Steinkauzrevieres und  der Steinkauzbrut auf Hof Billermann ist daher eine 
bauzeitliche Regelung erforderlich. 
Maßgebliche Auswirkungen auf sonstige im Plangebiet vorkommende, häufigere Vogelarten 
sind nicht gegeben bzw. können durch allgemeine Bauzeitenregelungen vermieden werden. 
Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse 
Für die Erschließungsstraße sind voraussichtlich einzelne Laubbäume (überw iegend Buchen, 
tlw. Eichen mit mittlerem bis starkem Baumholz) zu entfernen. Die mögliche Nutzung des G e-
bietes durch Gehölz bewohnende Fledermäuse wurde im Rahmen mehrerer Fledermaus -
Detektorerfassungen überprüft. Ausflüge aus Gehölzen sowie ein frühes oder vermehrtes Au f-
treten Gehölz bewohnender Arten konnten hierbei nicht ermittelt werden. Wochenstuben oder 
individuenreiche Quartiere im Sommerlebensraum können mit hinreichender Sicherheit ausg e-
schlossen werden. Einzelquartiere der Fransenfledermaus im Som mer sowie dem Großen 
Abendsegler, können allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. 
Da im Zuge der Planung nur ein kleiner Teil der Altgehölze, die potenziell Quartierfunktionen 
bieten können, verloren geht und im Gebiet und Umfeld zahlreiche weit ere Altgehölze vorhan-
den sind, ist nicht von einem Verlust der Fortpflanzungs - und Ruhestätten auszugehen. Im 
räumlichen Zusammenhang bleiben Quartierfunktionen für Einzeltiere erhalten.  
Die überplanten landwirtschaftlich genutzten Flächen und besonders die Gehölz bestandenen 
Randstrukturen werden als Nahrungshabitate genutzt. Für die Zwergfledermaus, die im Gebiet 
regelmäßig präsent ist, und weitere Arten wird der Nahrungsraum durch die Versiegelung po-
tenziell verringert. Ein Verlust essenzieller Nahrungs räume ist durch das Vorhaben nicht zu er-
warten, da im Plangebiet umfangreiche strukturerhaltende sowie anreichernde Maßnahmen 
konzeptionell dargestellt sind. 
Nicht auszuschließen sind Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen, Lärm und Erschütt e-
rungen. Mit erheblichen Störungen ist jedoch nicht zu rechnen.  
Auswirkungen auf Amphibien 
Hinweise auf Amphibienvorkommen fehlen. Die untersuchten Gewässer konnten als Laichg e-
wässer oder saisonal dauerhafter Lebensraum ausgeschlossen werden. Sie bleiben darüber 
hinaus von der Planung unberührt. Artenschutzrechtliche Konflikte mit Amphibien können hi n-
reichend sicher ausgeschlossen werden 
Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF)  
Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zw. 01.11. – 28./29.02.) 
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im Sommer - und 
Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) nur in der Zeit vom 01. 
November bis zum 28. / 29.02. durchzuführen. 
Zur Vermeidung der Tötung von Individuen im Winterquartier ist die Kombination mit der ökol o-
gischen Baubegleitung erforderlich.

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Bauzeitenregelung (Beginn Erschließungsarbeiten außerhalb 15.03. bis 30.06.) 
Auf den überplanten Ackerflächen kann es durch Erschließungsarbeiten während der Brutzeit 
zu erhöhten lärm- und transportbedingten Störungen kommen. Dies kann zum direkten Verlust 
oder zur Aufgabe einer möglicherweise begonnenen Brut führen. 
Durch einen Beginn der Erschließungsarbeiten außerhalb der Brutzeit von Fasanen oder ande-
ren möglichen Bodenbrütern des Plangebietes (im Wesentlichen Mitte März bis Ende Juni) ist 
dies auszuschließen. Für den Fall, dass die Erschließungsarbeiten bis in die Brutzeit andauern, 
müssen diese kontinuierlich (ohne mehrtägige Pause) durchgeführt werden. Sollten kontinuierli-
che Erschließungsarbeiten nicht gewährleistet werden können, hat der Bau gänzlich außerhalb 
der Brutzeit, also ausschließlich in der Zeit von Juli bis Mitte März zu erfolgen. 
Ökologische Baubegleitung (Baumfällung) 
Einige der Altbäume (Bu chen, Eichen) im Wald entlang der Weseler Straße weisen höhlenart i-
ge Strukturen auf, die Fledermausarten, wie Rauhautfledermaus und Abendsegler und weiteren 
Arten als Winterquartier dienen können. Bei diesen ausgewählten, durch einen Fachgutachter 
vor Beginn von Fällungen zu kennzeichnenden Bäumen, ist die Fällung unter fachkundiger B e-
gleitung eines Fledermausexperten durchzuführen. 
Bauzeitenregelung Steinkauz 
Potenziell störwirksame Arbeiten sind im Bereich des Grünzuges mit einer Entfernung < 100 m 
zur Obstwiese auf Hof Billermann außerhalb des Zeitraums vom 01.03. -15.06. durchzuführen. 
Der 100 m-Puffer um das Steinkauzvorkommen, für den die Bauzeitenregelung Steinkauz er-
forderlich ist, ist in der folgenden Abbildung 5 farblich hervorgehoben. 
 
Abbildung 5: Steinkauzrevier (ökon GmbH, 2017)

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CEF-Maßnahme: 
Ohne Vorsorgemaßnahmen drohen in Bezug auf das Steinkauzrevier die Revieraufgabe oder 
ein Brutverlust. Daher sind vorgezogen wirksame Maßnahmen erforderlich, die dem Erhalt des 
Steinkauzrevieres dienen. Mittelfristig sind daher die Blickbeziehungen zur Steinkauzröhre zu 
unterbrechen und ist der Zugang zur Grundstücksgrenze / zum Nahbereich zu erschweren, oh-
ne dass jedoch der sensible Brutplatz durch allzu hohe und dichte Gehölzanpflanzungen für die 
Steinkäuze in der Attraktivität erheblich gemindert wird (waldähnliche Kulissen werden i.d.R. bei 
der Wahl des Brutplatzes gemieden). Die Pflanzung einer dichten, hochwüchsigen Gehölzreihe 
entlang der Grundstücksgrenze ist daher zu verm eiden. Stattdessen wird eine versetzt lückige 
Bepflanzung mit dichten, ggf. dornigen Sträuchern (z.B. dichte Strauchhecke, ggf. mit Wei ß-
dorn, Schlehe) empfohlen. Sie ist zwischen Weg und der Obstwiese so anzulegen, dass St ö-
rungen möglichst gut vorgebeugt w ird (Erschwerung Zugang, Unterbrechung Sichtbeziehung). 
Das Verlassen der Wege ist ggf. für den Bereich vor der Obstwiese zu untersagen, was mit gut 
sichtbaren Schildern und ggf. einem allgemeinen Hinweis auf die Funktion als sensibler Bereich 
/ Schutz von Vogelbruten kenntlich gemacht werden sollte. Bis die Gehölze groß und dicht g e-
nug sind, um hinsichtlich der Zielsetzung wirksam zu sein, müssen mindestens übergangsweise 
abseits von Störungen im Bereich der Hofstelle Billermann, ggf. auch im nördlich angr enzend 
geplanten Grünzug, mindestens zwei weitere Steinkauzröhren als Ausweichmöglichkeiten an-
geboten werden. So kann auch kurzfristig schon der Reviererhalt sichergestellt werden. Für die 
Standortwahl und Aufhängung ist eine fachliche Begleitung notwendig, so dass eine hohe 
Prognosewahrscheinlichkeit für die Wirksamkeit besteht. Die dauerhafte Instandhaltung und ge-
legentliche Kontrollen sind zu gewährleisten.  
Sonstige Maßnahmen 
Als weitere Maßnahmen empfiehlt  der Gutachter eine insekten- und fledermausfreundliche Be-
leuchtung als allgemein bedeutsame Konfliktminderungsmaßnahme, z.B. am Fußgängerweg 
entlang des nördlichen Waldrandes, sowie eine Feldsperling-freundliche Gestaltung des Grün-
zuges im Osten. 
8.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft: 
Eingriffsbewertung 
Die innerhalb des Geltungsbereiches vorhandenen Biotop- und Gehölzstrukturen werden durch 
die geplanten Erschließungs - und Baugebietsflächen weitgehend überplant. Zur äußeren E r-
schließung des Gebietes ist ein Ausbau der Weseler Straße im Norden des Plangebietes erfo r-
derlich, die in die Eingriffsbewertung eingeht. 
Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans 
Nr. 572 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen, Teillebensräumen, der damit verbunde-
nen Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den verbleibenden 
Biotopen und die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt 
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. 
Die geplanten Grünflächen parallel zur östlichen Geltungsbereichsgrenze und das Plangebiet in 
Ost-Westrichtung gliedernden Freiflächen (Festplatz, Park - und Kleingartenanlagen) führen 
hingegen zu einer ökologischer Wertsteigerung gegenüber der bestehenden Nutzung. Die von 
der Umplanung der derzeitigen Ackerflächen in ökologisch höherwertigere Grünflächen ausg e-

Bebauungsplan Nr. 572 
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hende Flächenaufwertung, führt zu einer Minimierung und einer rechnerischen Kompensation 
der mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 von ca. 5,28 % auf ca. 44,08 %. Dies en t-
spricht einer Fläche von ca. 11 ha. 
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf 
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit mit der ökologischen We r-
tigkeit der vorliegenden Planung führt auf Grund der Inanspruchnahme von bisher unversiegel-
ten Wald-, Acker- und Grünflächen innerhalb des ca. 25 ha großen Planungsraumes, sowie der 
Überplanung und dem Entzug von Teillebensräumen innerhalb des Geltungsbereiches des B e-
bauungsplans Nr.: 572 Albachten –  südlich Weseler Straße  / östlich Hohe Geist, zu einem 
rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf von ca. 160.000 Werteinheiten. Dies entspric ht einem 
zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf, in Abhängigkeit zur räumlichen Lage und zu seinem öko-
logischen Aufwertungspotenzial, von ca. 5,3 ha. 
Ersatzaufforstung 
Aus der vorliegenden Stellungnahme des Regionalforstamtes Münsterland vom 01.02.2018 
wird für die Überplanung von Waldflächen eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 gefordert. 
Die vom Regionalforstamt geforderte Ersatzaufforstungsfläche (ca. 0,45 ha) wird auf einer Fl ä-
che im Umfeld des Hauses Rüschhaus (Gemarkung Nienberge, Flur 12, Flurstück  91) umge-
setzt und zugleich als Ausgleichsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet.  Die 
Ersatzaufforstung führt zu einer weiteren Reduzierung des verbleibenden Ausgleichsbedarfs.  
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft 
Bei der landschaftsökologischen Bewertung der Bestandssituation wurde der anteilig im Bewer-
tungsraum rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 466 zu Grunde gelegt. Die planungsrelevanten 
Flächen und Festsetzungen wurden im Bestandsplan zeichnerisch und flächenmäßig erfasst 
und dargestellt. 
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planung s-
vorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster 
nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 nachgewiesen werden 
kann, ist der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des 
Geltungsbereiches nachzuweisen und zu erbringen. Die erforderlichen Flächen sind über eine 
Zuordnungsfestsetzung den Eingriffen im Bebau ungsplan zu zuordnen und planungsrechtlich 
(Festsetzung) zu sichern. 
Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 146.500 Werteinheiten kann auf einer ca. 4,9 ha 
großen städtischen Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder –  südlich Huronensee (Gemarkung 
St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 479) vollständig kompensiert werden. Die derzeit intensiv genut z-
ten Ackerflächen südlich des Huronen Sees werden einer extensiven Nutzung zugeführt und 
mit Strukturelementen der „Münsterländischen Parklandschaft“ ausgestattet und als Brutgebiet 
für Kiebitze optimiert und langfristig gesichert.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 50 
8.4.2.4 Wald 
Mit der geplanten Erschließung von der Weseler Straße sind Eingriffe in Wald im Sinne des 
Bundeswaldgesetzes verbunden. In der vorliegenden Stellungnahme des Regionalforstamtes 
Münsterland vom 01.02.2018 wird für die Überplanung von Waldflächen eine Ersatzaufforstung 
im Verhältnis 1:2 gefordert. Für die erforderliche Aufforstung ist eine Fläche in der Gemarkung 
Nienberge, Flur 12,  Flurstück 91 vorgesehen. Die Aufforstung wird auf den naturschutzrechtl i-
chen Ausgleich angerechnet. 
8.4.3  Boden / Fläche 
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich vorwiegend um Pseudogley -
Braunerden und Plaggeneschböden. Der Plaggeneschboden im nordöstlichen Plangebiet ist 
vom Geologischen Dienst NRW wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als schutzwürdiger 
Boden bewertet worden. 
Die sandig-lehmigen Braunerden haben hinsichtlich ihrer natürlichen Funktionen eine mittlere -
hohe Bedeutun g im Naturhaushalt. Die Bodenwertzahlen liegen über 50 Wertpunkten. Die 
Funktion der Plaggeneschböden im Naturhaushalt ist eher als gering  bis mittel zu bewerten 
(vgl. Umweltkataster Münster).  
Im südöstlichen Plangebiet finden sich im bislang geltenden Fl ächennutzungsplan Böden mit 
besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft. 
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planung führt im Bereich der geplanten baulichen Entwicklung dazu,  dass die vorhandenen 
natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung und Aufschüttung/Abgrabungen zu großen 
Teilen verloren gehen. Bedingt durch die Entwässerungskonzeption, die eine vollständige ober-
flächige Abführung des Niederschlagswassers vorsieht, müssen in den bebauten Bereichen An-
füllungen des Geländes bis  ca. 2,0 m Höhe durchgeführt werden. Im Bereich der öffentlichen 
Grünflächen im zentralen und östlichen Plangebiet, die gleichzeitig für die Abführung des Ni e-
derschlagswassers genutzt werden, sind hingegen Abgrabungen bis zu 2,0 m erforderlich. Auch 
hier erfolgen somit erhebliche Bodeneingriffe. Aufgrund der eingeschränkten Eignung des abzu-
tragenden Bodenmaterials für die Aufhöhung an einem andererm Ort im Plangebiet ist von ei-
nem verstärkten Bodentransport im Zuge der Erschließung des Baugebietes auszugehen. Von 
den Eingriffen in den Boden ist auch der schutzwürdige Plaggenesch betroffen. 
Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 wird entsprechend der Ausweisung als allgemeines 
Wohngebiet eine der O rtsrandlage angemessene Dichte erreicht.  Ausnahmsweise kann eine 
GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden. Bei Tiefgaragen , die bei der Be-
rechnung der Grundflächen einzubeziehen sind, darf die GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen.   
Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im bisherigen Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Die Inanspruc h-
nahme von Flächen im Außenbereich trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass dem gegen-
wärtigen Wohnungsmangel nicht mehr allein durch Maßnahmen der Innenentwicklung bege g-
net werden kann. Vorge sehene Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft 
dienen auch der Kompensation von Eingriffen in den Boden.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 50 
8.4.4 Wasser 
Grundwasser 
Das Baugebiet befindet sich in Bereichen mit oberflächennahem Geschiebemergel/ -lehm, der 
zur Staunässe neigt. Die Fläche hat überwiegend eine mittlere Grundwasserneubildungsrate 
von 200- 300 mm/a, im nördlichen Bereich liegt die Grundwasserneubildungsrate mit 300-
360 mm/a im hohen Bereich (vgl. Umweltkataster Münster).  
Im Rahmen des vorliegenden Versickerungsgutachtens konnte im Bereich der Sondierungen, 
die weitgehend auf das künftige Baugebiet beschränkt blieben, kein Grundwasser erbohrt wer-
den. Einzig im nördlichen Plangebiet konnte eine Wasserführung in den hier innerhalb der 
Lehme / Mergel vorhandenen Geschiebesanden ausgemacht werden. 
Oberflächengewässer 
Im östlichen Plangebiet verläuft  auf einer Fließlänge von etwa 300 m der Kannenbach. Von 
dem Durchlass Weseler Straße bis zum Durchlass an der Hofzufahrt Billermann ist das Gewäs-
ser verrohrt. Der übrige Verlauf ist geradlinig in einem relativ stark eingetieften Trapezprofil. Das 
Gewässer wird von einem kürzlich auf den Stock gesetzten Erlenbestand gesäumt. Die Gewäs-
serstrukturgüte ist überwiegend merklich bis stark geschädigt. 
Abgesehen von temporär wasserführenden Gräben und Blänken innerhalb des Waldbestandes 
sind keine dauerhaften Stillgewässer im Gebiet vorhanden. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der geplanten naturnahen Entwässerung des Baugebietes werden die Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt minimiert. Durch die Rückhaltung und Abführung des Niederschlagswas-
sers in Mulden, Gräben und Retentionsbecken soll ein möglichst großer Teil des Niede r-
schlagswassers verdunstet und –  soweit im Rahmen der eingeschränkten geologischen Ve r-
hältnisse möglich - versickert werden. Die Nutzung von Versickerungsanlagen ist aufgrund der 
geringen Eignung des Gebietes nicht möglich. Das abfließende Niederschlagswasser wird 
schlussendlich soweit gedrosselt, dass  das Gewässersystem des Kannenbaches nicht unver-
träglich belastet wird. 
Der Rückhaltung des Gewässers dienen auch die im Bebauungsplan für Flachdächer vorg e-
schriebenen Dachbegrünungen. 
Aufgrund der Erfor derlichkeit, den Durchlass des Kannenbaches unter der Weseler Straße zu 
vergrößern, der gewünschten Aufhebung der Gewässerverrohrung längs der Zufahrt zur Ho f-
stelle Billermann und einer zusammenhängenden Anordnung der geplanten Kleingartenparzel-
len ist ein e Verlegung des Kannenbaches an den nördlichen bzw. östlichen Rand des Flurst ü-
ckes vorgesehen. Innerhalb des geplanten 15 m breiten Korridors ist eine ökologisch verbesser-
te Führung des Gewässers umsetzbar. Für die Verlegung des Kannenbaches auf einer Länge 
von ca. 220 m ist ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 68 Wasserhaushalt s-
gesetz erforderlich. Die Maßnahme dient der Optimierung des Gewässersystems. Einschrän-
kungen, die einer Verlagerung des Gewässers entgegenstehen, sind aus wasserwirtschaftlicher 
Sicht nicht ersichtlich. 
Im Rahmen der Entwässerungs - und Freiflächenplanung (Ramboll/Dreiseitl) wurden auch 
Starkregenereignisse simuliert. Die Berechnungen zeigen, dass das Niederschlagswasser auch

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 50 
bei intensiven bzw. außergewöhnlichen Starkregenereignissen gesichert abgeführt werden 
kann. Überflutungen treten fast ausschließlich im Straßenraum bzw. den Grünflächen auf, so 
dass Schäden an Gebäuden minimiert werden. Zur Gewährleistung eines gesicherten Abflus-
ses von Niederschlagswässern einschli eßlich Starkregenereignissen sind erhebliche Gelände-
modilierungen erforderlich. Ziel ist die vollständige Entwässerung des Gebietes in südöstliche 
Richtung.  
Zum Schutz vor Starkregenereignissen enthält der Bebauungsplan Hinweise zur Höhe der 
Oberkante des  Erdgeschossfertigfußbodens (mindestens 0,30 m über der Oberkante der j e-
weils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen), zum Schutz vor Überflutungen bei Tiefgaragen 
(Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen) und zur ungestörten A b-
flussförderung des Niederschlagswassers. 
Die bislang auftretenden Schadereignisse durch Starkregen am westlichen angrenzenden Sied-
lungsrand werden mit Realisierung des Baugebietes durch eine in südöstliche Richtung ausg e-
richtete Entwässerung des gesamten Baugebietes vermieden. 
8.4.5  Klimaschutz / Klimawandelwandelanpassung  
Das Plangebiet ist  mit seinen offenen Flächen dem Freiland-Klimatop zuzuordnen, dass allge-
mein gegenüber dem bebauten Bereich kühlere Temperaturen aufweist und gut durchlüftet ist. 
Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch die Nähe zu bereits be-
bauten Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion. Der Kaltluftvol u-
menstrom ist mittel ausgeprägt und weist in südöstliche Richtung. („Fachinformationssystem 
Klimaanpassung“; LANUV NRW). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die zu erwartenden lokalklimatischen Auswirkungen sind weitgehend auf das Plangebiet selber 
und den heutigen östlichen Ortsrand beschränkt. Durch die Bebauung verschiebt sich das Kl i-
matop hin zu Vorstadtklimatopen, d.h. es ist von einer Erhöhung der Temperaturen ggü. den 
Freilandklimatopen auszugehen, die sich durch die gut durchlüftete Lage Albachtens im ländl i-
chen Raum Münsters jedoch insgesamt moderat ausprägen wird.  Der bisherige Ortsrand wird 
durch die neue Bebauung im Winter vor kalten Ostwinden geschützt. 
Zur Minderung der Erwärmung tragen in dem neuen Baugebiet vor allem die das Baugebiet 
gliedernden Grünflächen bei. Hinzu kommen die Verdunstungswirkungen des geplanten obe r-
flächigen Entwässerungssystems sowie die auf Flachdächern vorgeschriebene Dachbegr ü-
nung. 
Mit der Entwicklung des geplanten neuen Baugebietes und den damit verbundenen Energiebe-
darfen ergeben sich grundsätzlich zusätzliche CO
2-Emissionen in Münster. Das Level trägt da-
bei den gestiegenen Anforderungen an den Klimaschutz in der Baulandentwicklung Rechnung.  
Zusammenfassende Maßnahmen der Klimawandelanpassung und des Klimaschutzes: 
Folgende Maßnahmen tragen zur Minderung klimawandelbedingter Auswirkungen bei: 
 Durchgrünung des Gebietes mit Grünzügen (Durchlüftung, Beschattung) 
 Begrünung des Straßenraums (Verdunstung, Beschattung)

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 50 
 Naturnahes Entwässerungskonzept (Wasserrückhaltung, Verdunstung) 
 Dachbegrünungen (Wasserrückhaltung, Verdunstung) 
 Anhebung des Geländes im westlichen Teilgebiet (Unterbindung von Starkregenabflüs-
sen der Altbebauung) 
 Weitgehend überflutungssichere Höhenlage der Gebäude 
Folgende Maßnahmen dienen dem Klimaschutz (CO2-Minderung) 
 Allgemeine Zulässigkeit der Nutzung von Solarenergie/Photovoltaik 
 Hohe städtebauliche Dichte und Kompaktheit der Gebäude 
 Realisierung „Münsters Energiesparhaus 55“ auf städtischen Grundstücken 
 Anbindung an den ÖPNV-Verkehr (Bus/Schiene) 
8.4.6 Landschaft 
Der gesamte Planungsraum liegt innerhalb des 3. Grünrings der Grünordnung Münster. 
Beim Plangebiet handelt es sich um einen durch weiträumige Ackerflächen bestimmten Raum. 
Durch den Waldbestand im Norden, Gärten im Süden und Westen sowie Gehölzbestände ös t-
lich des Plangebietes (z.B. Allee Billermann) ist eine Kulissenwirkung der ansonsten nicht g e-
gliederten landwirtschaftlichen Flächen gegeben.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die geplante Entwicklung des Wohnbaugebietes Albachten- Ost entsteht ein nachhaltiger 
Eingriff in den Landschaftsraum im Osten des Stadtteils Albachten. Der Eingriff ist Gegenstand 
der Eingriffsermittlung und -bewertung. Ein entsprechender Ausgleich ist mit den vorgesehenen 
Kompensationsmaßnahmen gegeben. 
Zur Minimierung des Eingriffs ist der Erhalt der markanten Gehölzstrukturen vorgesehen. Ledig-
lich zur Erschließung des Baugebietes ist ein Durchstich durch den Wald zur Weseler Straße 
erforderlich. Durch die Neugestaltung des Ortrandes innerhalb geplanter öffentlicher Grünfl ä-
chen wird eine gute Ortsrandbegrünung sichergestellt. 
Innerhalb des Baugebietes sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen, die zur B e-
grünung des Baugebietes beitragen (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.6): 
 Schaffung eines ost-west-gerichteten, zentralen Grünzuges mit Anschluss an den Land-
schaftsraum im Osten des Plangebietes. 
 Begrünung des Straßenraumes mit straßenbegleitenden Bäumen. 
 Begrünung von Tiefgaragen durch eine vorgeschriebene Substratabdeckung von min-
destens 50 cm Stärke. 
 Begrünung ebenerdiger Stellplatzanlagen mit Bäumen. 
 Einfriedung von Stellplätzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen mit He-
cken. 
 Dachbegrünung von Flachdächern

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
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Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 50 
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodenden k-
mäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren 
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die südliche Grenze 
des Plangebietes bildet die 1370 urkundlich erstmals erwähnte „Sendener Stiege“. Unmittelbar 
östlich des Plangebietes liegt der ehemalige Hof Emsmann, der in den Heberegistern des Dom-
kapitels des 14. Jahrhunderts genannt ist.  
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind in der U rkarte von 1827 zudem Esche 
verzeichnet, also alte Anbaufluren, die sich durch die seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert 
praktizierte Düngung mit Heideplaggen gebildet haben. Ob diese noch bis in das Plangebiet 
hineinreichen, ist unklar. Eschfluren sind erfahrungsgemäß im Münsterland archäologisch hoch-
relevant. In der Regel befinden sich die frühmittelalterlichen Höfe, die den hoch-  und spätmittel-
alterlichen Anlagen am Rand des Eschs vorausgehen, mitten in diesem. Durch den schützen-
den Bodenauftrag sind sie meist sehr gut erhalten. Gleichfalls befinden sich dort häufig Sied-
lungsplätze der Eisenzeit. Darauf kann die an der Sendener Stiege unweit des Plangebietes ge-
fundene Münze der Römischen Kaiserzeit (3. Jh. N. Chr.) hinweisen.   
In der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittleren Pleistozän 
(Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) weisen möglicherweise auf eine besondere Fossilfüh-
rung des Pleistozäns (Saale-Kaltzeit) im Plangebiet hin.  
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit archäo-
logische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche B o-
denfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit und Fossilien) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise.   
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Unmittelbar erkennbare Auswirkung auf Bodendenkmäler sind nicht ersichtlich. Vor dem Hinter-
grund der potenziellen Bedeutung des Raumes für den Bodendenkmalschutz empfiehlt die 
Städtische Denkmalbehörde eine Prospektion des Geländes im Vorfeld der Bautätigkeit.  
Zur Berücksichtigung etwaiger Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass 
die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich 
der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen -
Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen ist (§ 15 DSchG). Die Fundstelle 
ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
8.5  Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand als landwirtschaftliche Nutzfläche 
bis auf weiteres erhalten. Die jeweils unter den Schutzgütern beschriebene Bestandssituation 
wird fortgeführt.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 50 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur 
Frage des Standortes entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden, aufbauend auf 
dem 1. Preis des städtebaulichen Wettbewerbs,  verschiedene Detailalternativen geprüft (Lage 
Kleingärten und Festplatz, Anpassung der Baugebiete an die vorgesehene oberflächige En t-
wässerung, Anbindung an die Weseler Straße) . Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ergeben 
sich daraus keine erheblichen Änderungen der Umweltauswirkungen des Plans.  
8.7.  Kumulierende Betrachtung Planungsmöglichkeiten 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete oder Projekte 
ist nicht ersichtlich. Der Regionalplan Münsterland stellt zwar nördlich der Weseler Straße einen 
Wohnsiedlungsbereich dar. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand der gegenwärtigen Planungen 
zur Wohnbaulandentwicklung in Münster. Eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Umweltbe-
richtes ist daher nicht erforderlich. 
8.8  Überwachung  (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen. 
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen erfolgt eine kontinu-
ierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Die 
Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notw endige Maßnahmen zur 
Vermeidung zur ergreifen.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwic klung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, 
z.B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädt i-
schen Monitoring der Umweltentwicklungen. 
8.9  Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 „Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich 
Hohe Geist“ im Stadtteil Albachten werden die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung 
eines neuen Wohngebietes mit rund 470 Wohneinheiten und ergänzender Infrastruktur am ös t-
lichen Ortsrand geschaffen.  
Auf das Plangebiet wirken verschiedenartige Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen 
für die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Bebauungsplan dargelegt 
werden. Hinsichtlich des Verkehrslärms (Straße/Schiene) sind deutliche Überschreitungen der 
Orientierungswerte der DIN 18005 zu erwarten. Den Überschreitungen wird durch Festsetzun-
gen zum passiven Lärmschutz begegnet. Lärmimmssionen durch Gewerbelärm, Sport - und 
Freizeitlärm werden als verträglich eingestuft.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 50 
Vom Plangebiet ausgehende Verkehrsbelastungen haben keine erhebliche Steigerung der 
Lärmimmissionen im Umfeld des Neubaugebietes zur Folge. 
Hinsichtlich auftretender Geruchsbelastungen liegen die prognostizierten Immissionen am östl i-
chen Siedlungsrand oberhalb der Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn-
gebiete. Als Gesamtbelastung ergeben sich Geruchshäufigkeiten von 9-15 %. Im Übergang zur 
Landschaft und in Anbetracht der gegebenen Vorbelastungen wird hinsichtlich der Richtwerte 
ausnahmsweise auf auch dem Wohnen dienende Dorfgebiete abgestellt, deren Wert nicht er-
reicht wird.  
Maßgebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Luftschadstoffen oder Elektrosmog sind ni cht ge-
geben. 
Mit der Planung sind vor allem durch den Umfang der Planung erhebliche Eingriffe in Natur und 
Landschaft verbunden. Der nicht im Gebiet selber abdeckbare Ausgleich wird in Ausgleichsfl ä-
chen im Bereich Huronensee und im Umfeld des Hause Rüschhaus (Ersatzaufforstung) umg e-
setzt. 
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung von durchzu-
führenden Artenschutzmaßnahmen , insbesondere erforderlichen vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen (CEF) für den Steinkauz, keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung der 
zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.  
Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich erheblich. Dabei werden auch schutzwürdige Böden und Böden mit 
besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft tangiert. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt wer-
den absehbar durch eine ökologisch orientierte Entwässerungsplanung für das Gebiet mini-
miert. Damit erfolgt durch die Minderung von Gefahren durch Starkr egenereignisse zugleich ei-
ne Anpassung an den Klimawandel. Mit der geplanten Verlegung des Kannenbaches ist eine 
ökologische Verbesserung des Fließgewässers beabsichtigt. 
Klimatische Auswirkungen sind lokal begrenzt zu betrachten. Durch Maßnahmen zur Durch grü-
nung des Baugebietes soll insbesondere einer Überwärmung vorgebeugt werden. 
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan sind nicht festzustel-
len.  
9.  Klimaschutz 
Der Rat der Stadt Münster hat am 22.05.2019 per Beschluss festgestellt, dass der globale Kl i-
manotstand auch die Stadt Münster erreicht hat und daher den Klimanotstand erklärt. Sie setzt 
damit ein deutliches Zeichen, dass die bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiter ent-
wickelt werden muss. Die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels besitzt daher in der 
städtischen Politik eine hohe Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beac h-
ten. Dieser Belang ist somit insbesondere durch 
 die Konzeption einer offenen Regenentwässerung 
 die vorgesehene kompakte Bebauung mit Durchlüftungsmöglichkeiten 
 Festsetzungen zur Dachflächenbegrünung 
 das Anlegen eines zentralen Grünzugs

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 50 
berücksichtigt worden. 
10.  Gesamtabwägung 
Münster weist eine kontinuierlich steigende Einwohnerzahl auf. Dies erfordert Wohnraum in 
großem Umfang und für vielfältigste Wohnansprüche. Die hohe Wohnraumnachfrage lässt sich 
seit Langem nicht mehr im Siedlungsbestand befriedigen, sondern erfordert immer auch die Be-
reitstellung geeigneter neuer Siedlungsflächen. Mit Albachten- Ost wird ein gr oßer Beitrag zur 
Wohnraumversorgung angestrebt. 
Aber auch für den Stadtteil Albachten werden mit der Erweiterung wichtige Infrastrukturangebo-
te bereitgestellt, die für ein funktionierendes Gemeinwesen benötigt werden.  
Mit einem Städtebaulichen Wettbewerb wurde ein Städtebaulicher Entwurf entwickelt, der die 
vielfältigen Anforderungen an heutige Wohnformen zusammen mit den Infrastruktureinrichtun-
gen und den Gestaltungsansprüchen an die öffentlichen Verkehrsräume und Freiflächen zu ei-
nem qualitätvollen Quartier mit eigener Identität integriert. 
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass die Planung mit verschiedenen Auswirkun-
gen einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von den Straßen und Bahnlinien ausg e-
setzt. Geruchsimmissionen der bäuerlichen Landwirtschaft schränken die Wohngebietsentwic k-
lung ein. Die erstmalige Versiegelung von teilweise wertvollen Böden stellt einen erheblich Ei n-
griff in Natur und Landschaft dar. 
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebt en städte-
baulichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung und der Wohnraumversorgung 
gut geeignet ist. 
Die fachlichen Herausforderungen können gelöst werden, so dass ein qualitätvolles Wohnquar-
tier auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes entstehen kann,  
 welches sparsam mit dem Boden umgeht (Mindestbebauungsdichte),  
 das mit einer naturnahen Regenentwässerung (offene Regenwasserführung)  einen 
wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leistet,  
 das die mit der Planung verbundenen Eingriffe vollständig ausgleicht,  
 das die Lärm- und Geruchsimmissionen durch Abstände zu den Immissionsquellen oder 
durch bauliche Anforderungen berücksichtigt,  
so dass insgesamt ein Wohnquartier mit hoher Wohnqualität zu erwarten ist.  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Das Plangebiet ist weitestgehend im Besitz der Stadt Münster. Nach Inkrafttreten des Bebau-
ungsplans werden die Erschließungsarbeiten mit dem Bau der Straßen und Kanäle durch von 
der Stadt Münster beauftragte Firmen durchgeführt.  
Sobald die Erschließungsarbeiten durchgeführt worden sind, kann mit der Vermarktung der Flä-
chen begonnen werden. Die Stadt Münster wird auf Grundlage der städtischen Vergaberichtl i-
nien die Einfamilien- und die Mehrfamilienhausgrundstücke vermarkten.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 50 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler 
Straße / Östlich Hohe Geist. 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (3)

27.02.2020 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
Bericht

Orte (13)

  • Weseler Straße
  • Osthofstraße
  • Dülmener Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Geistkamp
  • Am Tinnenbusch 362a
  • Sendener Stiege 24
  • Lütke Geist
  • Hohe Geist 1
  • Pohlbrede 56
  • Steinkuhle 56
  • Meerhook 2225
  • Oberort

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1170/2019
Typ
Vorlagen
Datum
04.12.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37