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AN/0045/2021

Bestandsschutz Bäume in Kleingartenanlagen

GUT Antrag nach § 3 11.01.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 21.01.2021, TOP 2.4

GUT Antrag nach § 3

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Rundbrief 04_20

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GUT Antrag nach § 3

3279 Zeichen

Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 11.01.2021 
AN/0045/2021 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 21.01.2021 
 
Bestandsschutz Bäume in Kleingartenanlagen 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Ausschussvorsitzende,  
 
unsere Ratsgruppe GUT Köln bittet Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aus-
schusses Klima, Umwelt und Grün am 21.01.2021 zu setzen. 
 
Beschluss: 
 
1. In allen Kölner Kleingartenanlagen, die unter die Gartenordnung der Stadt Köln fallen, gilt für Hecken und 
Baumbestände ab sofort ein Bestandschutz. Verstöße gegen die Wuchshöhe werden nicht sanktioniert. 
2. Dieser Bestandsschutz ist zeitlich befristet bis zur Veröffentlichung einer für dieses Jahr zu erwartenden 
Neufassung der Gartenordnung. 
3. Das  Amt für Landschaftspflege und Grünflächen weist den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. umge-
hend auf diesen Beschluss hin. 
 
 
Begründung: 
In einem Rundbrief vom 1.10.2020 (siehe Anlage) weist der Kreisverband der Kölner Gartenfreunde e.V. seine 
Mitglieder darauf hin, dass in den einzelnen Gärten die bestehende Gartenordnung einzuhalten ist. 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
Vorsitzende des Ausschusses 
Klima, Umwelt und Grün 
Frau Denise Abé 
 
Rathaus, Köln 
 
 
 
 
Ratsgruppe GUT Köln 
 
Karina Syndicus, MdR 
Thor Zimmermann, MdR 
 
Referent*innen:  
Aline Damaske  
Karin Preugschat  
  
Laurenzplatz 1-3, Zi. 512 
50667 Köln 
Tel.: 0221/221 -22176  
 
gut@stadt-koeln.de 
www.dieguten.koeln

- 2 - 
 
Im Schreiben wird erwähnt, dass die Stadt Köln den Druck auf den Kreisverband bezüglich der Einhaltung der 
Gartenordnung erhöht.  
Eine rigorose Einhaltung der Gartenordnung würde aber auch einen immensen Schaden hinsichtlich der ökologi-
schen Qualität der Gärten bedeuten. Als einen besonders wichtigen Aspekt sind hier die Bäume in den Kleingär-
ten zu erwähnen. Die Auflage „Bäume kürzen auf max 4,00 meter“ gefährdet den Bestand vieler alter gewachse-
ner Bäume. 
Für dieses Jahr ist eine Neufassung der Gartenordnung zu erwarten, diese wird stärker auf ökologische Aspekte 
ausgerichtet sein. Im Text eines am 4. Juni 2020 vom Ausschuss Klima, Umwelt und Grün einstimmig beschlosse-
nen Prüfantrages heißt es unter anderem: 
„Als Schwerpunkt der Überarbeitung soll dabei insbesondere auf eine stärkere ökologische Funktion der Garten-
flächen geachtet werden.“ 
Geprüft werden soll auch: „Erhalt alter (Obst-) Bäume, die zu nah am Grundstücksrand oder auf der "Schwarzlis-
te" stehen“ 
Auch „Höhere Hecken zulassen“ steht auf der Liste der zu prüfenden Änderungen für eine neugefasste Garten-
ordnung. 
Eine konsequente Einhaltung der Gartenordnung würde diese neuen, ökologischer ausgerichteten Bestrebungen 
in manchen Punkten gefährden. 
Mit unserem Beschluss wollen wir, statt den Druck zu erhöhen, den Druck von den einzelnen Pächtern und Verei-
nen nehmen. Die Verwaltung wird gebeten diesem Ausschuss möglichst bald eine Neufassung der Gartenordnung 
vorzulegen, eine Gartenordnung die stärker ökologische Aspekte berücksichtigt, im Sinne einer höheren Biodiver-
sität in den Gärten. 
 
Eine weitere Begründung erfolgt mündlich. 
 
gez. Caroline Michel und Thor Zimmermann

Rundbrief 04_20

4312 Zeichen

Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. Siegburger Straße 514, 51105 Köln 
 
An alle Vereinsvorstände 
 
 Köln, 01.10.2020 
 
 
Rundbrief 0 4 / 2020 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
eine etwas andere Gartensaison 2020 liegt hinter uns. Durch die Corona-Pandemie wurden wir 
alle mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Doch jetzt wo in den Alltag wieder eine – wenn 
auch andere – Normalität eingekehrt ist, möchten wir Sie mit diesem Schreiben noch mal auf 
einige Themen aufmerksam machen.  
 
Die Stadt Köln erhöht den Druck auf den Kreisverband, was die Einhaltung der Gartenordnung 
angeht. Daher möchten wir Sie bitten, jetzt im Herbst besonders auf einige Schwerpunkte zu 
achten und zu diesem Zweck Gartenbegehungen durchzuführen. In der Anlage finden Sie zu 
diesem Zwecke das von uns ausgearbeitete Muster-Protokolle, um die Dokumentation der 
Gartenbegehungen für Sie so einfach wie möglich zu gestalten.  
 
Bei den Gartenbegehungen im Herbst möchten wir Sie bitten, ein besonderes Augenmerk auf die 
folgenden Punkte zu setzen:  
 
Heckenhöhen und Sichtschutz elemente  
 
Formschnitthecken zwischen den Gärten und zu den Wegen dürfen eine maximale Wuchshöhe 
von 1,25  Meter nicht überschreiten (§ 8 Abs. 5 Gartenordnung). Nur zu den Außengrenzen ist 
eine Höhe von 2,20 Meter gestattet. Außengrenze ist die Grenze der Kleingartenanlage, die die 
gesamte Anlage von außen trennt. Öffentliche Wege durch die Anlage gelten nicht als 
Außengrenze.

Diese Regelung gilt für jeglichen Randbewuchs zu den Gartengrenzen. Das bedeutet auch, dass 
die Hecken auf der rückwärtigen Seite des Gartens eine Höhe von 1,25 Meter nicht 
überschreiten dürfen.  
 
Aufgrund der Vogelschutzzeit ist ein Rückschnitt in den Sommermonaten nicht möglich, so dass 
die Hecken in den Begehungen im Frühjahr/Sommer meist nur beanstandet werden können, aber 
eine Erfüllung der Auflagen dann erst ein halbes Jahr später, nach dem 30.09.2020 möglich ist. 
Dadurch geraten die Auflagen bei vielen wieder in Vergessenheit.  
 
Die Hecken tragen jedoch erheblich zum Erscheinungsbild einer Anlage bei, so dass wir Sie 
hiermit bitten möchten die Einhaltung der Maximalhöhen durchzusetzen.  
 
Die einzige Ausnahme bilden Sichtschutzelemente. Diese können entweder ebenfalls eine 
Heckenbepflanzung sein oder aber aus Holz bestehen. Sichtschutzelemente dürfen jedoch auch 
nicht einfach nach Belieben gesetzt werden.  
 
Nach § 7 (2.19) und § 8 (5) der Gartenordnung sind Sichtschutzelemente ausschließlich im 
Terrassenbereich  zulässig. Das bedeutet, Sichtschutzelemente auf der Gartengrenze sind nicht 
gestattet, selbst dann nicht, wenn der Gartennachbar damit einverstanden ist.  
 
Der Sichtschutz darf auch im Terrassenbereich nur eine maximale Länge von 5m und eine Höhe 
von 1,80 Meter haben.  
 
Planschbecken  
 
Gerade in diesem Sommer haben wir festgestellt, dass Planschbecken immer neuere 
Dimensionen in den Anlagen annehmen. Zwar sind nach der Gartenordnung Planschbecken 
gestattet, die eine maximale Größe von 3,5m Durchmesser bzw. 10m² und eine Tiefe von 80cm 
haben, jedoch möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass chemischen Zusätze im Wasser 
strengstens verboten sind.  
 
Unterkonstruktionen aus Holz oder ähnlichem sind nicht gestattet.  
 
Zudem ist das Aufstellen eines Planschbeckens nur im Zeitraum 01.05. bis 30.09. eines jeden 
Jahres gestattet. Daher möchten wir Sie bitten, darauf zu achten, dass die Planschbecken 
außerhalb dieses Zeitraums komplett entfernt werden.

Pavillons  
 
Auch die Aufstellung eines einfachen Pavillons ist grundsätzlich gestattet. Aber auch dabei sind 
einige Regelungen zu beachten. Es sind nur einfache Pavillons zulässig, die entweder faltbar sind 
oder durch ein zusammengestecktes Rohrgestell schnell auf- und abbaubar sind. Pavillons mit 
einer massiven Unterkonstruktion aus Metall oder Holz sind nicht gestattet. Des Weiteren darf 
der Pavillon eine Fläche von 12m² nicht überschreiten.  
 
Da der Pavillon grundsätzlich als Sonnenschutz dient ist das Aufstellen nur im Zeitraum 01.05. bis 
31.10. eines jeden Jahres gestattet. Das bedeutet, dass alle Pavillons spätestens am 31.10. 
komplett zu entfernen  sind.  
 
Wie immer stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung.  
 
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund 
 
 
Michael Franssen

Beratungsverlauf (1)

21.01.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 2.4 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0045/2021
Typ
GUT Antrag nach § 3
Datum
11.01.2021
Erstellt
11.01.2021 10:35