AN/0045/2021
Bestandsschutz Bäume in Kleingartenanlagen
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GUT Antrag nach § 3
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Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 11.01.2021 AN/0045/2021 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 21.01.2021 Bestandsschutz Bäume in Kleingartenanlagen Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Ausschussvorsitzende, unsere Ratsgruppe GUT Köln bittet Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aus- schusses Klima, Umwelt und Grün am 21.01.2021 zu setzen. Beschluss: 1. In allen Kölner Kleingartenanlagen, die unter die Gartenordnung der Stadt Köln fallen, gilt für Hecken und Baumbestände ab sofort ein Bestandschutz. Verstöße gegen die Wuchshöhe werden nicht sanktioniert. 2. Dieser Bestandsschutz ist zeitlich befristet bis zur Veröffentlichung einer für dieses Jahr zu erwartenden Neufassung der Gartenordnung. 3. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen weist den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. umge- hend auf diesen Beschluss hin. Begründung: In einem Rundbrief vom 1.10.2020 (siehe Anlage) weist der Kreisverband der Kölner Gartenfreunde e.V. seine Mitglieder darauf hin, dass in den einzelnen Gärten die bestehende Gartenordnung einzuhalten ist. Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Vorsitzende des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün Frau Denise Abé Rathaus, Köln Ratsgruppe GUT Köln Karina Syndicus, MdR Thor Zimmermann, MdR Referent*innen: Aline Damaske Karin Preugschat Laurenzplatz 1-3, Zi. 512 50667 Köln Tel.: 0221/221 -22176 gut@stadt-koeln.de www.dieguten.koeln - 2 - Im Schreiben wird erwähnt, dass die Stadt Köln den Druck auf den Kreisverband bezüglich der Einhaltung der Gartenordnung erhöht. Eine rigorose Einhaltung der Gartenordnung würde aber auch einen immensen Schaden hinsichtlich der ökologi- schen Qualität der Gärten bedeuten. Als einen besonders wichtigen Aspekt sind hier die Bäume in den Kleingär- ten zu erwähnen. Die Auflage „Bäume kürzen auf max 4,00 meter“ gefährdet den Bestand vieler alter gewachse- ner Bäume. Für dieses Jahr ist eine Neufassung der Gartenordnung zu erwarten, diese wird stärker auf ökologische Aspekte ausgerichtet sein. Im Text eines am 4. Juni 2020 vom Ausschuss Klima, Umwelt und Grün einstimmig beschlosse- nen Prüfantrages heißt es unter anderem: „Als Schwerpunkt der Überarbeitung soll dabei insbesondere auf eine stärkere ökologische Funktion der Garten- flächen geachtet werden.“ Geprüft werden soll auch: „Erhalt alter (Obst-) Bäume, die zu nah am Grundstücksrand oder auf der "Schwarzlis- te" stehen“ Auch „Höhere Hecken zulassen“ steht auf der Liste der zu prüfenden Änderungen für eine neugefasste Garten- ordnung. Eine konsequente Einhaltung der Gartenordnung würde diese neuen, ökologischer ausgerichteten Bestrebungen in manchen Punkten gefährden. Mit unserem Beschluss wollen wir, statt den Druck zu erhöhen, den Druck von den einzelnen Pächtern und Verei- nen nehmen. Die Verwaltung wird gebeten diesem Ausschuss möglichst bald eine Neufassung der Gartenordnung vorzulegen, eine Gartenordnung die stärker ökologische Aspekte berücksichtigt, im Sinne einer höheren Biodiver- sität in den Gärten. Eine weitere Begründung erfolgt mündlich. gez. Caroline Michel und Thor Zimmermann
Rundbrief 04_20
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Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. Siegburger Straße 514, 51105 Köln An alle Vereinsvorstände Köln, 01.10.2020 Rundbrief 0 4 / 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, eine etwas andere Gartensaison 2020 liegt hinter uns. Durch die Corona-Pandemie wurden wir alle mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Doch jetzt wo in den Alltag wieder eine – wenn auch andere – Normalität eingekehrt ist, möchten wir Sie mit diesem Schreiben noch mal auf einige Themen aufmerksam machen. Die Stadt Köln erhöht den Druck auf den Kreisverband, was die Einhaltung der Gartenordnung angeht. Daher möchten wir Sie bitten, jetzt im Herbst besonders auf einige Schwerpunkte zu achten und zu diesem Zweck Gartenbegehungen durchzuführen. In der Anlage finden Sie zu diesem Zwecke das von uns ausgearbeitete Muster-Protokolle, um die Dokumentation der Gartenbegehungen für Sie so einfach wie möglich zu gestalten. Bei den Gartenbegehungen im Herbst möchten wir Sie bitten, ein besonderes Augenmerk auf die folgenden Punkte zu setzen: Heckenhöhen und Sichtschutz elemente Formschnitthecken zwischen den Gärten und zu den Wegen dürfen eine maximale Wuchshöhe von 1,25 Meter nicht überschreiten (§ 8 Abs. 5 Gartenordnung). Nur zu den Außengrenzen ist eine Höhe von 2,20 Meter gestattet. Außengrenze ist die Grenze der Kleingartenanlage, die die gesamte Anlage von außen trennt. Öffentliche Wege durch die Anlage gelten nicht als Außengrenze. Diese Regelung gilt für jeglichen Randbewuchs zu den Gartengrenzen. Das bedeutet auch, dass die Hecken auf der rückwärtigen Seite des Gartens eine Höhe von 1,25 Meter nicht überschreiten dürfen. Aufgrund der Vogelschutzzeit ist ein Rückschnitt in den Sommermonaten nicht möglich, so dass die Hecken in den Begehungen im Frühjahr/Sommer meist nur beanstandet werden können, aber eine Erfüllung der Auflagen dann erst ein halbes Jahr später, nach dem 30.09.2020 möglich ist. Dadurch geraten die Auflagen bei vielen wieder in Vergessenheit. Die Hecken tragen jedoch erheblich zum Erscheinungsbild einer Anlage bei, so dass wir Sie hiermit bitten möchten die Einhaltung der Maximalhöhen durchzusetzen. Die einzige Ausnahme bilden Sichtschutzelemente. Diese können entweder ebenfalls eine Heckenbepflanzung sein oder aber aus Holz bestehen. Sichtschutzelemente dürfen jedoch auch nicht einfach nach Belieben gesetzt werden. Nach § 7 (2.19) und § 8 (5) der Gartenordnung sind Sichtschutzelemente ausschließlich im Terrassenbereich zulässig. Das bedeutet, Sichtschutzelemente auf der Gartengrenze sind nicht gestattet, selbst dann nicht, wenn der Gartennachbar damit einverstanden ist. Der Sichtschutz darf auch im Terrassenbereich nur eine maximale Länge von 5m und eine Höhe von 1,80 Meter haben. Planschbecken Gerade in diesem Sommer haben wir festgestellt, dass Planschbecken immer neuere Dimensionen in den Anlagen annehmen. Zwar sind nach der Gartenordnung Planschbecken gestattet, die eine maximale Größe von 3,5m Durchmesser bzw. 10m² und eine Tiefe von 80cm haben, jedoch möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass chemischen Zusätze im Wasser strengstens verboten sind. Unterkonstruktionen aus Holz oder ähnlichem sind nicht gestattet. Zudem ist das Aufstellen eines Planschbeckens nur im Zeitraum 01.05. bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet. Daher möchten wir Sie bitten, darauf zu achten, dass die Planschbecken außerhalb dieses Zeitraums komplett entfernt werden. Pavillons Auch die Aufstellung eines einfachen Pavillons ist grundsätzlich gestattet. Aber auch dabei sind einige Regelungen zu beachten. Es sind nur einfache Pavillons zulässig, die entweder faltbar sind oder durch ein zusammengestecktes Rohrgestell schnell auf- und abbaubar sind. Pavillons mit einer massiven Unterkonstruktion aus Metall oder Holz sind nicht gestattet. Des Weiteren darf der Pavillon eine Fläche von 12m² nicht überschreiten. Da der Pavillon grundsätzlich als Sonnenschutz dient ist das Aufstellen nur im Zeitraum 01.05. bis 31.10. eines jeden Jahres gestattet. Das bedeutet, dass alle Pavillons spätestens am 31.10. komplett zu entfernen sind. Wie immer stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund Michael Franssen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0045/2021
- Typ
- GUT Antrag nach § 3
- Datum
- 11.01.2021
- Erstellt
- 11.01.2021 10:35