2013/0023
Betrauung der Centralstation Kulturgesellschaft mbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilfenrechts
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2013/0023
9285 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 23.01.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: KulturamtEigenbetrieb Kulturinstitute Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: 20 30 Vorlage-Nr. 2013/0023 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: 11100 Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Betrauung der Ce ntralstation Kulturgesellschaft mbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entsprechend den Maßgaben des EU- Beihilfenrechts Vorlage vom: 17.01.2013 Beschlussvorschlag: 1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, betraut die Centralstation Kulturgesellschaft mbH für das Jahr 2013 durch den als Anlage beigefügten Bescheid mit den dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, verzichtet auf die Geltendmachung möglicher – nach dem EU-Beihilfenrecht bestehender – Rückzahlungsansprüche gegenüber der Centralstation Kulturgesellschaft mbH aufgrund in der Vergangenheit geleisteter Ausgleichszahlungen. Anlagen: Betrauungsakt Datenschutzrelevante Anlage: - 2 - Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.01.2013 Mit Gesellschaftsvertrag vom 08. Juni 1997 ist die Centralstation Kulturbetriebsgesellschaft mbH gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens war die Organisation und Durchführung von öffentlichen kulturellen Veranstaltungen verbunden mit einem gastronomischen Angebot in der ehemaligen „HEAG-Halle B“ im Carree in Darmstadt. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 19. Juni 2001 beschlossen die Gesellschafter die Kulturarbeit und die Gastronomie zu trennen. Ab diesem Zeitpunkt wurde das gastronomische Angebot der Gaststation GmbH u. a. übertragen, während für die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in der ehemaligen „HEAG-Halle B“ im Carree in Darmstadt die Centralstation Kulturgesellschaft mbH zuständig war. Gesellschafter der Centralstation Kulturgesellschaft mbH sind Herr Michael Bode-Böckenhauer und Herr Alexander Marschall. Der Eigenbetrieb Kulturinstitute hat in der Vergangenheit Zuschüsse zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen geleistet. Die Zahlungen erfolgten bis zum 19. Juni 2001 an die Centralstation Kulturbetriebsgesellschaft mbH und ab diesem Zeitpunkt an die Centralstation Kulturgesellschaft mbH. Diese Zahlungen sind aus EU-beihilferechtlicher Sicht relevant. Für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem kulturellen Interesse erbringen, sind alle von einer Kommune gewährten geldwerten Vorteile – namentlich die wie im vorliegenden Fall auf freiw illiger Basis gezahlten Defizitausgleiche, Investitionszuschüsse oder die Gewährung von marktunüblichen Zahlungen – beihilferechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sind die Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Zahlungen nichtig und es besteht eine Rückzahlungspflicht. Dies folgt aus § 107, § 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Europäische Kommission hat im November 2005 mit dem sogenannten „Monti-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, Kriterien zum Europäischen Beihilfenrecht veröffentlicht, die als unmittelbar geltendes Recht von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Das Almunia-Paket erleichtert in Verbindung mit § 106 Abs. 2 AEUV staatliche bzw. kommunale Ausgleichszahlungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen. Hierfür sind Kriterien aufgestellt, welche einerseits die Vereinbarkeit der Zuwendungen mit dem Europarecht regeln und andererseits bestimmen, wann es sich um Beihilfen handelt, die bei der Europäischen Kommission anzuzeigen (Notifizierungspflicht) und von ihr zu genehmigen sind. Das Monti/Almunia- Paket kann im Fall der Centralstation Kulturgesellschaft mbH Anwendung finden, da dieses Unternehmen auch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt. Die Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftseinrichtungen des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Darmstadt ist ein Teil der der Stadt obliegenden Daseinsvorsorge. Voraussetzungen für eine Freistellung von der nach EU-Recht bestehenden Notifizierungspflicht und dem Durchführungsverbot auf Basis des Monti- und des Almunia Paktes der Europäischen Kommission sind: 1. Ein Betrauungsakt, der die Centralstation Kulturgesellschaft mbH betreffen und rechtlich verbindlich sein muss. Er kann sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privat-rechtlicher Natur sein. Vorliegend wurde aus steuerlichen Gründen die öffentlich-rechtliche Form gewählt. Der Betrauungsakt ist aus steuerlichen Gründen auf das Jahr 2013 befristet worden. 2. Eine Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nachvollziehbar ist und Festlegungen über Zahlungen im Vorhinein enthält. Dies geschieht durch den als Anlage beigefügten Betrauungsakt i.V.m. dem jeweiligen Jahreswirtschaftsplan des Unternehmens. Hierin sind alle Erträge und Aufwendungen aufgeführt, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse notwendig sind. Durch die in den Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem Monti/Almunia-Paket zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. - 4 - 3. Eine Vermeidung von Zahlungen, die über den tatsächlichen Bedarf hinausgehen sowie entsprechende Kontrollmaßnahmen des Zuwendungsgebers. Die Verwendung der Mittel muss vom Zahlungsempfänger mit dem Jahresabschluss oder anderweitig nachgewiesen werden. In den Bestimmungen des Betrauungsaktes, insbesondere in § 4, sind Regelungen zur Vermeidung der Überkompensation enthalten. Der als Anlage beigefügte Betrauungsakt des Eigenbetriebs Kulturinstitute ist von der Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG entworfen worden. Er beruht auf einer Musterempfehlung kommunaler Spitzenverbände und erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere des Almunia-Pakets der Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft sicher, dass, sofern erforderlich, kommunale „Ausgleichszahlungen“ im Sinne der Freistellungsentscheidung an die Centralstation Kulturgesellschaft mbH ohne eine vorherige Notifizierung bei der Europäischen Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere Tätigkeit der Centralstation Kulturgesellschaft mbH in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht ermöglicht werden. Der für die Vergangenheit erklärte Verzicht der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, auf die Geltendmachung möglicher nach dem EU-Beihilfenrecht bestehender Rückzahlungsansprüche gegenüber der Centralstation Kulturgesellschaft mbH soll bewirken, dass in der Vergangenheit geleistete Zahlungen von der Gesellschaft nicht zurückzuzahlen sind. Die größtmögliche Sicherheit für in der Vergangenheit geleistete Zahlungen würde insoweit zwar die Notifizierung der in der Vergangenheit geleisteten Zuwendungen bewirken. Dieses Verfahren ist jedoch nicht nur von überaus langer Dauer, sondern birgt den weiteren Nachteil, nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ein Durchführungsverbot auszulösen. Dieses würde weitere Zahlungen für die gesamte Dauer des Verfahrens verbieten. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt die Schüllermann und Partner AG deswegen den Erlass des Betrauungsaktes mit gleichzeitigem Verzicht auf eventuell geschuldete Rückzahlungen. Der Betrauungsakt erfolgt zunächst nur für das Jahr 2013, da mit dem zuständigen Finanzamt noch die umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit des Betrauungsaktes geklärt werden muss. Eine verbindliche Auskunft hierzu lässt sich aber nur für einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt, also für den Zeitraum ab dem Jahr 2014, stellen. Nach Vorliegen der verbindlichen Auskunft könnte sodann ein weiterer Betrauungsakt ab dem Jahr 2014 für einen Zeitraum von maximal 10 Jahre erlassen werden. Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute hat sich in ihrer Sitzung am 16. Januar 2013 mit dem Sachverhalt befasst und die Betrauung der Centralstation Kulturgesellschaft mbH für das Jahr 2013 sowie den Verzicht auf die Geltendmachung möglicher – nach dem EU-Beihilfenrecht bestehender – Rückzahlungsansprüche gegenüber der Centralstation Kulturgesellschaft mbH aufgrund in der Vergangenheit geleisteter Ausgleichszahlungen beschlossen. Darmstadt, 17. Januar 2013 41 mz Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
14493 Zeichen
Anlage zur Magistratsvorlage 2013/0023 Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die Centralstation Kulturgesellschaft mbH auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä- ischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012), der Richtlinie 2005/81/EG der EU-Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Un- ternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und der Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentli- chen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Rechtssache C-280/00) -„Altmark-Trans“-Rechtsprechung- Präambel (1) Zweck der Centralstation Kulturgesellschaft mbH (im Folgenden „Centralstation“) mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist die Förderung der Kultur in Darmstadt. Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck mit der Durchführung von Konzert- und T heaterveranstaltungen und sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik, Literatur und darstellender Kunst in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG Halle B. Mit den Vera nstaltungen des Unternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von überregionaler Bedeutung in der Region Rhein-Main- Neckar erhalten werden. (2) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und ko nkretisiert den durch den Gesellschafts- vertrag begründeten Gegenstand und Zweck der Centra lstation, Dienstleistungen von allge- meinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europä- ischen Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und „Altmar k-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zugunsten der Centralstat ion beruht auf der am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistel- lungsbeschluss 2012/21/EU. § 1 Gemeinwohlaufgabe (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Verbindung mit § 19 Hessische Gemeindeordnu ng (HGO) die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erf orderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportli- chen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen ber eitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie ist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGO ferner berechtigt, sich auf dem Gebiet des Bildungswesens und der Kultur zu betätigen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Hiervon umfasst ist auch die Sicherung und Förderung einer be- darfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftseinri chtungen des kulturellen und gesellschaftli- chen Lebens in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die diskriminierungsfreie, kontinuierliche und bezahlbare Bereitstellung eines hochwertigen kultur ellen Mehrspartenprogramms in den Berei- chen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissensch aft dient insbesondere dem kulturellen, so- zialen und wirtschaftlichen Wohl sowie dem Gemeinsc haftsleben ihrer Einwohner. Ein vielfälti- ges, flächendeckendes und verlässliches Kultur- und Bildungsangebot in der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Form von Konzerten, Lesungen, Theateraufführungen, Veranstaltungen für Kinder, Vorträgen, Symposien, Ausstellungen und weiteren ve rgleichbaren Veranstaltungen auf überre- gionalem Niveau ist von besonderer Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen. (2) Bei den Aufgaben nach Abs. 1 und § 2 Abs. 1 han delt es sich jeweils um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Freistellungsbeschlusses der EU- Kommission („Almunia-Paket“). § 2 Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe (Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) (1) In Bestätigung der bisherigen Übung (vgl. diesb ezüglich auch die Kulturförderungsrichtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt (aktueller Stand: 20. August 2008)) betraut die Wissen- schaftsstadt Darmstadt die Centralstation mit der zunächst auf das Jahr 2013 befristeten Erbrin- gung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die das Un- ternehmen im Einklang mit seinem Gesellschaftszweck im Interesse der Einwohner für das ge- samte Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrn immt und die in Bezug auf Qualität, Um- fang, Bezahlbarkeit und Dauerhaftigkeit durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewünschte n Weise zur Verfügung gestellt werden können: (a) Planung, Organisation und Durchführung eines vi elfältigen, allen Bevölkerungsschichten zu- gänglichen, hochwertigen Kulturangebots in den Bere ichen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissenschaft. (b) Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen wie: • Gastronomische Bewirtung mit Getränken und kleinen Speisen im Zusammenhang mit der Durchführung des unter (a) genannten Kultur- und Bildungsangebots. (2) Daneben kann die Centralstation sonstige Dienst leistungen erbringen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie: • Planung, Organisation und Durchführung von Tanz- u nd weiteren eigenen kommerziellen Veranstaltungen (wie Fußballübertragungen) einschli eßlich ihrer gastronomische Bewir- tung mit Getränken und kleinen Speisen • Planung, Organisation und Durchführung von Firmen- , Kongress- und weiteren Verans- taltungen Dritter einschließlich ihrer gastronomisc he Bewirtung mit Getränken und Spei- sen • Gastronomische Bewirtung mit Getränken und Speisen im Tagesbetrieb. § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. ein von i hr beherrschtes Unternehmen kann an die Centralstation den Ausgleich eines Jahresfehlbetrag es und freiwillige Investitionskostenzus- chüsse, deren Höhe sich aus dem Jahres-Wirtschaftsplan der Centralstation ergibt und in einem Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. einem Wirtschaftsplan eines von ihr be- herrschten Unternehmens veranschlagt ist, leisten. Andere Ausgleichsleistungen (Begünstigun- gen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. eines vo n ihr beherrschten Unternehmens (z. B. eine verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung vo n Grundstücken und Gebäuden, ein zu marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen oder eine entsprechende Garantie (Bürg- schaft, Patronatserklärung)) sind im Jahres-Wirtsch aftsplan der Centralstation oder anderweitig gesondert nachzuweisen. Die maximale Höhe der Ausgl eichsleistungen (Begünstigungen), die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbesc hlusses während des Betrauungszeitraums durchschnittlich einen Betrag von € 15 Mio. pro Jahr nicht überschreiten darf, ergibt s ich aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. dem jeweiligen Wirt- schaftsplan eines von ihr beherrschten Unternehmens i. V. m. § 3 Abs. 3. Auf dieser Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rah men ihres Haushaltes bzw. ein von ihr beherrschtes Unternehmen im Rahmen seiner Wirtschaf tsführung über die Höhe der Aus- gleichsleistungen (Begünstigungen). (2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der W issenschaftsstadt Darmstadt bzw. eines von ihr beherrschten Unternehmens erfolgen allein zu dem Zweck, die Centralstation in die Lage zu versetzen, die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allge- meinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen. (3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs . 1 zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch dieser berücksichtigt werden. Diese Ereig nisse und ihre Auswirkungen sind im Ein- zelnen nachzuweisen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des F reistellungsbeschlusses bleibt hiervon un- berührt. (4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigung en) darf unter Berücksichtigung eines an- gemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfül- lung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Nettokoste n abzudecken. Die Gewinne aus den Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 dienen dabei vollständi g der Finanzierung der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1. (5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspr uch der Centralstation auf die Ausgleichs- leistungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. eines von ihr beherrschten Unternehmens. (6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleich sleistungen (Begünstigungen) der Wissen- schaftsstadt Darmstadt bzw. eines von ihr beherrsch ten Unternehmens an die Centralstation werden von dieser Betrauung umfasst. § 4 Kontrolle von Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsle istungen (Begünstigungen) keine Überkom- pensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt die Centralstation gegenüber der Wissen- schaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Ges chäftsjahres den Nachweis über die Ver- wendung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweil igen Jahresabschluss und anderweitige, durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf eine Übe rkompensierung der zur Verfügung ge- stellten Mittel hin zu überprüfende Nachweise entsp rechend § 3 Abs. 1, insbesondere durch die zu erstellende Trennungsrechnung nach § 5. Der gepr üfte Jahresabschluss der Centralstation ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung zu stellen. (2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährli- chen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, fordert die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Central- station zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf . Ergibt die Prüfung eine Überkompensie- rung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum angerechnet werden. (3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschluss- prüfung der Centralstation ein Wirtschaftsprüfer, e ine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 des Freistel lungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichs- leistungen (Begünstigungen) an die Centralstation d ie in dem Freistellungsbeschluss festgeleg- ten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenr echtskonform verwendet worden sind. Das Recht der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Ergreifu ng alternativer Maßnahmen für die regel- mäßige Kontrolle, die während des Betrauungszeitrau ms zumindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unberührt. § 5 Trennungsrechnung (Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Centralstation hat im Rahmen der Aufstellun g des Jahres-Wirtschaftsplans eine Plan- und Ist-Rechnung zu erstellen, in der die Kosten und Einnahmen der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 sowie der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 jew eils gesondert dargestellt werden. Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen. (2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Ko stenrechnungsgrundsätze müssen be- reits bei Aufstellung des Jahres-Wirtschaftsplans e indeutig bestimmt sein und sind in der Regel erst für die Trennungsrechnung des Folgejahres ände rbar. Über die Kostenrechnungsgrundsät- ze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten und Einnahmen, die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. (3) Die Centralstation wird die Trennungsrechnung n ach §§ 5 Abs. 1 und 2 entsprechend der Kontrolle der Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beur teilen lassen und das Ergebnis der Wis- senschaftsstadt Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. § 6 Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen (Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen und Informationen, die not- wendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausg leichsleistungen (Begünstigungen) mit dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten. § 7 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten (1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaf tsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am ________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen. (2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeich nung durch die Wissenschaftsstadt Dar- mstadt in Kraft. (3) Die Betrauung kann von der Stadtverordnetenvers ammlung der Wissenschaftsstadt Dar- mstadt jederzeit geändert oder widerrufen werden. Darmstadt, den________2013 ________________ _________________ Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Im Carree
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0023
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.01.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00