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2013/0023

Betrauung der Centralstation Kulturgesellschaft mbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilfenrechts

Magistratsvorlage 17.01.2013

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2013/0023

9285 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.01.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: 
KulturamtEigenbetrieb 
Kulturinstitute 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
20 
30 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0023 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle: 11100 Investitionsnummer:       
Kostenträger: Sachkonto:  
 
Betreff: Betrauung der Ce ntralstation Kulturgesellschaft mbH mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-
Beihilfenrechts 
 
Vorlage vom: 17.01.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, betraut die Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH für das Jahr 2013 durch den als Anlage beigefügten Bescheid mit den dort 
beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 
 
2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, verzichtet auf die Geltendmachung 
möglicher – nach dem EU-Beihilfenrecht bestehender – Rückzahlungsansprüche gegenüber der 
Centralstation Kulturgesellschaft mbH aufgrund in der Vergangenheit geleisteter 
Ausgleichszahlungen. 
 
Anlagen: Betrauungsakt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.01.2013  
 
Mit Gesellschaftsvertrag vom 08. Juni 1997 ist die Centralstation Kulturbetriebsgesellschaft mbH 
gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens war die Organisation und Durchführung von 
öffentlichen kulturellen Veranstaltungen verbunden mit einem gastronomischen Angebot in der 
ehemaligen „HEAG-Halle B“ im Carree in Darmstadt. 
 
Im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 19. Juni 2001 beschlossen die Gesellschafter die 
Kulturarbeit und die Gastronomie zu trennen. Ab diesem Zeitpunkt wurde das gastronomische 
Angebot der Gaststation GmbH u. a. übertragen, während für die Organisation und Durchführung 
von kulturellen Veranstaltungen in der ehemaligen „HEAG-Halle B“ im Carree in Darmstadt die 
Centralstation Kulturgesellschaft mbH zuständig war. Gesellschafter der Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH sind Herr Michael Bode-Böckenhauer und Herr Alexander Marschall. 
 
Der Eigenbetrieb Kulturinstitute hat in der Vergangenheit Zuschüsse zur Durchführung von 
kulturellen Veranstaltungen geleistet. Die Zahlungen erfolgten bis zum 19. Juni 2001 an die 
Centralstation Kulturbetriebsgesellschaft mbH  und ab diesem Zeitpunkt an die Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH. 
 
Diese Zahlungen sind aus EU-beihilferechtlicher Sicht relevant. Für Unternehmen, die 
Dienstleistungen von allgemeinem kulturellen Interesse erbringen, sind alle von einer Kommune 
gewährten geldwerten Vorteile – namentlich die wie im vorliegenden Fall auf freiw illiger Basis 
gezahlten Defizitausgleiche, Investitionszuschüsse oder die Gewährung von marktunüblichen 
Zahlungen – beihilferechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts und nur 
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sind die Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die 
Zahlungen nichtig und es besteht eine Rückzahlungspflicht.  Dies folgt aus § 107, § 108  des 
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).  
 
Die Europäische Kommission hat im November 2005 mit dem sogenannten „Monti-Paket“ und dem 
am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für Dienstleistung 
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere dem 
Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, Kriterien zum Europäischen Beihilfenrecht veröffentlicht, die als 
unmittelbar geltendes Recht von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Das Almunia-Paket 
erleichtert in Verbindung mit § 106 Abs. 2 AEUV staatliche bzw. kommunale Ausgleichszahlungen 
an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen. Hierfür sind Kriterien aufgestellt, welche 
einerseits die Vereinbarkeit der Zuwendungen mit dem Europarecht regeln und andererseits 
bestimmen, wann es sich um Beihilfen handelt, die bei der Europäischen Kommission anzuzeigen 
(Notifizierungspflicht) und von ihr zu genehmigen sind. Das Monti/Almunia- Paket kann im Fall der 
Centralstation Kulturgesellschaft mbH Anwendung finden, da dieses Unternehmen auch 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt. Die Sicherung und Förderung 
einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftseinrichtungen des kulturellen und 
gesellschaftlichen Lebens in Darmstadt ist ein Teil der der Stadt obliegenden Daseinsvorsorge.  
 
Voraussetzungen für eine Freistellung von der nach EU-Recht bestehenden Notifizierungspflicht 
und dem Durchführungsverbot auf Basis des Monti- und des Almunia Paktes der Europäischen 
Kommission sind: 
 
1. Ein Betrauungsakt, der die Centralstation Kulturgesellschaft mbH betreffen und rechtlich 
verbindlich sein muss. Er kann sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privat-rechtlicher Natur 
sein. Vorliegend wurde aus steuerlichen Gründen die öffentlich-rechtliche Form gewählt. Der 
Betrauungsakt ist aus steuerlichen Gründen auf das Jahr 2013 befristet worden.  
 
2. Eine Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nachvollziehbar ist und Festlegungen über 
Zahlungen im Vorhinein enthält. Dies geschieht durch den als Anlage beigefügten Betrauungsakt 
i.V.m. dem jeweiligen Jahreswirtschaftsplan des Unternehmens. Hierin sind alle Erträge und 
Aufwendungen aufgeführt, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichen Interesse notwendig sind. Durch die in den Wirtschaftsplänen ausgewiesenen 
Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem Monti/Almunia-Paket zur Festlegung 
der Parameter im Vorhinein erfüllt.

- 4 - 
3. Eine Vermeidung von Zahlungen, die über den tatsächlichen Bedarf hinausgehen sowie 
entsprechende Kontrollmaßnahmen des Zuwendungsgebers. Die Verwendung der Mittel muss 
vom Zahlungsempfänger mit dem Jahresabschluss oder anderweitig nachgewiesen werden. In 
den Bestimmungen des Betrauungsaktes, insbesondere in § 4, sind Regelungen zur Vermeidung 
der Überkompensation enthalten.  
 
Der als Anlage beigefügte Betrauungsakt des Eigenbetriebs Kulturinstitute ist von der 
Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG entworfen 
worden. Er beruht auf einer Musterempfehlung kommunaler Spitzenverbände und erfüllt die 
Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere des Almunia-Pakets der 
Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft sicher, dass, sofern erforderlich, kommunale 
„Ausgleichszahlungen“ im Sinne der Freistellungsentscheidung an die Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH ohne eine vorherige Notifizierung bei der Europäischen Kommission 
geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere Tätigkeit der Centralstation Kulturgesellschaft mbH 
in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht ermöglicht werden.  
 
Der für die Vergangenheit erklärte Verzicht der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb 
Kulturinstitute, auf die Geltendmachung möglicher nach dem EU-Beihilfenrecht bestehender 
Rückzahlungsansprüche gegenüber der Centralstation Kulturgesellschaft mbH soll bewirken, dass 
in der Vergangenheit geleistete Zahlungen von der Gesellschaft nicht zurückzuzahlen sind. Die 
größtmögliche Sicherheit für in der Vergangenheit geleistete Zahlungen würde insoweit zwar die 
Notifizierung der in der Vergangenheit geleisteten Zuwendungen bewirken. Dieses Verfahren ist 
jedoch nicht nur von überaus langer Dauer, sondern birgt den weiteren Nachteil, nach § 108 Abs. 3 
Satz 3 AEUV ein Durchführungsverbot auszulösen. Dieses würde weitere Zahlungen für die 
gesamte Dauer des Verfahrens verbieten. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt die 
Schüllermann und Partner AG deswegen den Erlass des Betrauungsaktes mit gleichzeitigem 
Verzicht auf eventuell geschuldete Rückzahlungen. 
 
Der Betrauungsakt erfolgt zunächst nur für das Jahr 2013, da mit dem zuständigen Finanzamt noch 
die umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit des Betrauungsaktes geklärt werden muss. Eine 
verbindliche Auskunft hierzu lässt sich aber nur für einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt, also 
für den Zeitraum ab dem Jahr 2014, stellen. Nach Vorliegen der verbindlichen Auskunft könnte 
sodann ein weiterer Betrauungsakt ab dem Jahr 2014 für einen Zeitraum von maximal 10 Jahre 
erlassen werden. 
 
Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute hat sich in ihrer Sitzung am  
16. Januar 2013 mit dem Sachverhalt befasst und die Betrauung der Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH für das Jahr 2013 sowie den Verzicht auf die Geltendmachung möglicher – 
nach dem EU-Beihilfenrecht bestehender – Rückzahlungsansprüche gegenüber der Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH aufgrund in der Vergangenheit geleisteter Ausgleichszahlungen 
beschlossen. 
 
Darmstadt, 17. Januar 2013 
41 mz 
 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

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Anlage zur Magistratsvorlage 2013/0023  
 
Öffentlicher Betrauungsakt  
(Bescheid) 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
betreffend 
die Centralstation Kulturgesellschaft mbH 
auf der Grundlage 
 
des 
Beschlusses der EU-Kommission  
vom 20. Dezember 2011  
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä- 
ischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen  
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von 
 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind 
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)  
- Freistellungsbeschluss -, 
 
des 
Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die 
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012), 
 
der 
Richtlinie 2005/81/EG der EU-Kommission  
vom 28. November 2005  
zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die  
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Un- 
ternehmen sowie über die finanzielle Transparenz 
 innerhalb bestimmter Unternehmen  
(ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) 
 
und der 
Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission  
vom 16. November 2006  
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentli- 
chen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz 
 innerhalb bestimmter Unternehmen  
(ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 
 
sowie des 
Urteils des Europäischen Gerichtshofes 
vom 24. Juli 2003 
in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg 
gegen 
Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH 
(Rechtssache C-280/00) 
-„Altmark-Trans“-Rechtsprechung-

Präambel 
 
(1) Zweck der Centralstation Kulturgesellschaft mbH  (im Folgenden „Centralstation“) mit Sitz 
der Gesellschaft in Darmstadt ist die Förderung der Kultur in Darmstadt. Die Gesellschaft erfüllt 
ihren Zweck mit der Durchführung von Konzert- und T heaterveranstaltungen und sonstigen 
Darbietungen aus den Bereichen der Musik, Literatur und darstellender Kunst in dem Gebäude 
und auf dem Vorplatz der HEAG Halle B. Mit den Vera nstaltungen des Unternehmens soll in 
Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von überregionaler Bedeutung in der Region Rhein-Main-
Neckar erhalten werden. 
 
(2) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und ko nkretisiert den durch den Gesellschafts- 
vertrag begründeten Gegenstand und Zweck der Centra lstation, Dienstleistungen von allge- 
meinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europä- 
ischen Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und „Altmar k-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu 
tragen. Der Betrauungsakt zugunsten der Centralstat ion beruht auf der am 31. Januar 2012 in 
Kraft getretenen Nachfolgeregelung der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistel- 
lungsbeschluss 2012/21/EU. 
 
 
§ 1  
Gemeinwohlaufgabe 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen 
(HV) in Verbindung mit § 19 Hessische Gemeindeordnu ng (HGO) die Aufgabe, in den Grenzen 
ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erf orderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportli- 
chen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen ber eitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie ist 
nach § 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGO ferner berechtigt, sich auf dem Gebiet des Bildungswesens 
und der Kultur zu betätigen. Die Wissenschaftsstadt  Darmstadt handelt dabei im Rahmen der 
kommunalen Daseinsvorsorge. Hiervon umfasst ist auch die Sicherung und Förderung einer be- 
darfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftseinri chtungen des kulturellen und gesellschaftli- 
chen Lebens in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die diskriminierungsfreie, kontinuierliche und 
bezahlbare Bereitstellung eines hochwertigen kultur ellen Mehrspartenprogramms in den Berei- 
chen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissensch aft dient insbesondere dem kulturellen, so- 
zialen und wirtschaftlichen Wohl sowie dem Gemeinsc haftsleben ihrer Einwohner. Ein vielfälti- 
ges, flächendeckendes und verlässliches Kultur- und Bildungsangebot in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt in Form von Konzerten, Lesungen, Theateraufführungen, Veranstaltungen für Kinder, 
Vorträgen, Symposien, Ausstellungen und weiteren ve rgleichbaren Veranstaltungen auf überre- 
gionalem Niveau ist von besonderer Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen.

(2) Bei den Aufgaben nach Abs. 1 und § 2 Abs. 1 han delt es sich jeweils um Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne  von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die 
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Freistellungsbeschlusses der EU-
Kommission („Almunia-Paket“). 
 
 
§ 2  
Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe  
(Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) In Bestätigung der bisherigen Übung (vgl. diesb ezüglich auch die Kulturförderungsrichtlinien 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (aktueller Stand: 20. August 2008)) betraut die Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt die Centralstation mit der zunächst auf das Jahr 2013 befristeten Erbrin- 
gung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem  wirtschaftlichem Interesse, die das Un- 
ternehmen im Einklang mit seinem Gesellschaftszweck  im Interesse der Einwohner für das ge- 
samte Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrn immt und die in Bezug auf Qualität, Um- 
fang, Bezahlbarkeit und Dauerhaftigkeit durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in 
der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewünschte n Weise zur Verfügung gestellt werden 
können: 
 
(a) Planung, Organisation und Durchführung eines vi elfältigen, allen Bevölkerungsschichten zu- 
gänglichen, hochwertigen Kulturangebots in den Bere ichen Musik, Literatur, Kunst, Bildung 
und Wissenschaft. 
 
(b) Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen wie: 
 
• Gastronomische Bewirtung mit Getränken und kleinen  Speisen im Zusammenhang mit 
der Durchführung des unter (a) genannten Kultur- und Bildungsangebots. 
 
(2) Daneben kann die Centralstation sonstige Dienst leistungen erbringen, die nicht zu den 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie: 
 
• Planung, Organisation und Durchführung von Tanz- u nd weiteren eigenen kommerziellen 
Veranstaltungen (wie Fußballübertragungen) einschli eßlich ihrer gastronomische Bewir- 
tung mit Getränken und kleinen Speisen  
 
• Planung, Organisation und Durchführung von Firmen- , Kongress- und weiteren Verans- 
taltungen Dritter einschließlich ihrer gastronomisc he Bewirtung mit Getränken und Spei- 
sen

• Gastronomische Bewirtung mit Getränken und Speisen  im Tagesbetrieb. 
 
 
§ 3  
Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen 
(Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. ein von i hr beherrschtes Unternehmen kann an die 
Centralstation den Ausgleich eines Jahresfehlbetrag es und freiwillige Investitionskostenzus- 
chüsse, deren Höhe sich aus dem Jahres-Wirtschaftsplan der Centralstation ergibt und in einem 
Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw.  einem Wirtschaftsplan eines von ihr be- 
herrschten Unternehmens veranschlagt ist, leisten. Andere Ausgleichsleistungen (Begünstigun- 
gen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. eines vo n ihr beherrschten Unternehmens (z. B. 
eine verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung vo n Grundstücken und Gebäuden, ein zu 
marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen oder  eine entsprechende Garantie (Bürg- 
schaft, Patronatserklärung)) sind im Jahres-Wirtsch aftsplan der Centralstation oder anderweitig 
gesondert nachzuweisen. Die maximale Höhe der Ausgl eichsleistungen (Begünstigungen), die 
nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbesc hlusses während des Betrauungszeitraums 
durchschnittlich einen Betrag von €
 15 Mio. pro Jahr nicht überschreiten darf, ergibt s ich aus 
dem jeweiligen Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt  Darmstadt bzw. dem jeweiligen Wirt- 
schaftsplan eines von ihr beherrschten Unternehmens  i. V. m. § 3 Abs. 3. Auf dieser Grundlage 
entscheidet die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rah men ihres Haushaltes bzw. ein von ihr 
beherrschtes Unternehmen im Rahmen seiner Wirtschaf tsführung über die Höhe der Aus- 
gleichsleistungen (Begünstigungen). 
 
(2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der W issenschaftsstadt Darmstadt bzw. eines 
von ihr beherrschten Unternehmens erfolgen allein zu dem Zweck, die Centralstation in die Lage 
zu versetzen, die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag  obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der 
Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allge- 
meinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 
Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu 
erbringen. 
 
(3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs . 1 zu einem höheren Ausgleichsbetrag, 
kann auch dieser berücksichtigt werden. Diese Ereig nisse und ihre Auswirkungen sind im Ein- 
zelnen nachzuweisen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des F reistellungsbeschlusses bleibt hiervon un- 
berührt.

(4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigung en) darf unter Berücksichtigung eines an- 
gemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfül- 
lung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Nettokoste n abzudecken. Die Gewinne aus den 
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 dienen dabei vollständi g der Finanzierung der Tätigkeiten nach § 2 
Abs. 1. 
 
(5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspr uch der Centralstation auf die Ausgleichs- 
leistungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. eines von ihr beherrschten 
Unternehmens. 
 
(6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleich sleistungen (Begünstigungen) der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt bzw. eines von ihr beherrsch ten Unternehmens an die Centralstation 
werden von dieser Betrauung umfasst. 
 
 
§ 4  
Kontrolle von Überkompensation  
(Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsle istungen (Begünstigungen) keine Überkom- 
pensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten 
nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt die Centralstation gegenüber der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Ges chäftsjahres den Nachweis über die Ver- 
wendung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweil igen Jahresabschluss und anderweitige, 
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf eine Übe rkompensierung der zur Verfügung ge- 
stellten Mittel hin zu überprüfende Nachweise entsp rechend § 3 Abs. 1, insbesondere durch die 
zu erstellende Trennungsrechnung nach § 5. Der gepr üfte Jahresabschluss der Centralstation 
ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährli- 
chen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, fordert die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Central-
station zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf . Ergibt die Prüfung eine Überkompensie- 
rung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum 
angerechnet werden. 
 
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschluss- 
prüfung der Centralstation ein Wirtschaftsprüfer, e ine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine 
andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 des Freistel lungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichs-

leistungen (Begünstigungen) an die Centralstation d ie in dem Freistellungsbeschluss festgeleg- 
ten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenr echtskonform verwendet worden sind. Das 
Recht der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Ergreifu ng alternativer Maßnahmen für die regel- 
mäßige Kontrolle, die während des Betrauungszeitrau ms zumindest alle drei Jahre sowie am 
Ende des Betrauungszeitraums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unberührt. 
 
 
§ 5  
Trennungsrechnung 
(Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Die Centralstation hat im Rahmen der Aufstellun g des Jahres-Wirtschaftsplans eine Plan- 
und Ist-Rechnung zu erstellen, in der die Kosten und Einnahmen der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 
sowie der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 jew eils gesondert dargestellt werden. Diese 
Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses zu 
erfüllen. 
 
(2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Ko stenrechnungsgrundsätze müssen be- 
reits bei Aufstellung des Jahres-Wirtschaftsplans e indeutig bestimmt sein und sind in der Regel 
erst für die Trennungsrechnung des Folgejahres ände rbar. Über die Kostenrechnungsgrundsät- 
ze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten und Einnahmen, die auf 
zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. 
 
(3) Die Centralstation wird die Trennungsrechnung n ach §§ 5 Abs. 1 und 2 entsprechend der 
Kontrolle der Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beur teilen lassen und das Ergebnis der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen.

§ 6  
Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen 
(Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen und Informationen, die not- 
wendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausg leichsleistungen (Begünstigungen) mit dem 
Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum 
von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten. 
 
 
§ 7  
Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten 
 
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaf tsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung 
am ________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen. 
 
(2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeich nung durch die Wissenschaftsstadt Dar- 
mstadt in Kraft. 
 
(3) Die Betrauung kann von der Stadtverordnetenvers ammlung der Wissenschaftsstadt Dar- 
mstadt jederzeit geändert oder widerrufen werden. 
 
 
 
Darmstadt, den________2013 
 
 
________________       _________________ 
Jochen Partsch        André Schellenberg 
Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

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Orte (1)

  • Im Carree

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0023
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.01.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00