2018/0295
30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 25. Juni 1965
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Punkt 10: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 25. Juni 1965 (V-Nr. 2018/0295) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP-Fraktion
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Entwurf Stand: 03. August 2018
30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in
der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965
Vom /elipsis/elipsis.
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom
07. März 2005 (GVBl.I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S.
291), des § 10 des Hess. Straßengesetzes (StraßenG) i. d. F. vom 08. Juni 2003 (GVBl.I S.
166) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) und der §§ 1 ff., 10 des
Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl.
S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom xx.xx.xxxx folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, zuletzt
geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
1. Das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 (Verzeichnis der Reinigungsklassen) wird wie
folgt geändert:
a) Neuaufnahme von Straßen mit der Einschränkung „*“ – nach Widmung oder
Verkehrsübergabe
„Franklinstraße * V
Einsteinstraße * V
Mahalia-Jackson-Straße * V
Lincolnstraße * V
Susan-Sontag-Weg *“ V
b) Neuaufnahme der
Heidelberger Landstraße - östliche Anliegerstraße von Friedrich-Naumann- V
Straße bis Hagenstraße,
Straßenparzellen Gemarkung Eberstadt
Flur 17 Nr. 633/1 und Flur 16 Nr. 109/2
2
c) Bei der „Messeler Straße“ wird die Folge „von Frankfurter Landstraße bis
Jägertorstraße/Am Schlägelsgraben“ hinzugefügt.
d) Bei dem „Fritz-Dächert-Weg“ wird die Folge „von Eschelkopfweg bis Brunnenweg“
hinzugefügt.
e) Bei dem „Stockhausenweg“ wird die Folge „von Eschelkopfweg bis Grenzallee“
hinzugefügt
f) Bei der „Gruberstraße“ wird die Folge „von Jägertorstraße bis Scharounweg“
gestrichen und durch die Folge „von Jägertorstraße bis Hammelstrift“ ersetzt.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, xx. xxx. 2018
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
André Schellenberg, Stadtkämmerer
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Punkt 24: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 25. Juni 1965 (V-Nr. 2018/0295) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD Stimmenthaltung: FDP
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
16.10.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20 70
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0295
Magistratsbeschluss-Nr.
384
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt vom 25. Juni 1965
Vorlage vom: 08.10.2018
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt vom 28. Juni 1965 wird zugestimmt.
Anlagen: Entwurf 30. Aenderungssatzung Straßenreinigung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 24.10.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03. August 2018
Dem vorliegenden Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßen-
reinigung in der Stadt Darmstadt stimmte die Betriebskommission des EAD in ihrer Sitzung
am 27. September 2018 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenver-
sammlung, die 30. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsatzung zu beschließen. Der
Entwurf ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Zu Artikel I
Ziffer 1
a.) Neuaufnahme von Straßen mit der Einschränkung „* – nach Widmung oder
Verkehrsübergabe“
Bei der Franklinstraße, der Einsteinstraße, der Mahalia-Jackson-Straße, der
Lincolnstraße und dem Susan-Sontag-Weg handelt es sich um neu entstehende
Straßen im Baugebiet S 25 „Lincoln-Siedlung“. Sie werden mit der Einschränkung
„* - nach Widmung oder Verkehrsübergabe“ in das Straßenverzeichnis neu aufge-
nommen.
Nach dem endgültigen Ausbau dieser Straßen und der Widmung für den öffentlichen
Verkehr oder der Verkehrsübergabe sind diese Straßen dann durch Streichung der
Einschränkung „*“ in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen.
b.) Heidelberger Landstraße
Die Heidelberger Landstraße wurde von der nördlichen Seite von Ortseingang ab der
Heidelberger Landstraße bis zum südlichen Ende Karlsruher Straße/B3 aufgrund ihrer
hohen bis sehr hohen Verkehrsbelastung mit Durchgangs- und Zubringer-verkehr in
ihrer gesamten Länge mit der 29. Satzungsänderung in die öffentliche
Straßenreinigung aufgenommen.
Im Rahmen einer Überprüfung von Veranlagungen wurde auch in Abstimmung mit
anderen Fachämtern wie dem Rechtsamt und der Finanzverwaltung der Stadt
Darmstadt festgestellt, dass der östlich verlaufende Abschnitt der Heidelberger
Landstraße von der Friedrich-Naumann-Straße bis zur Hagenstraße (es handelt sich um
die Straßenparzellen Gemarkung Eberstadt, Flur 17 Nr. 633/1 und Flur 16 Nr. 109/2)
nicht im Zusammenhang mit der Heidelberger Landstraße als Straße mit einer hohen
bis sehr hohen Verkehrsbelastung mit Durchgangs- und Zubringerverkehr zu sehen ist.
Vielmehr handelt es sich in diesem Abschnitt um eine Anliegerstraße mit eigen-
ständigem Erschließungscharakter. Sie ist nach ihrer Verkehrsfunktion und
Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand nicht als ein bloßes
Anhängsel der Heidelberger Landstraße zu sehen. Sie verfügt über eine mindestens 3 m
breite Fahrbahn, einen separaten Bürgersteig und versetzte Parkbuchten und
Parkstreifen. Für die straßenreinigungsrechtliche Eigenständigkeit der Anliegerstraße
spricht neben ihrer Ausstattung, ihren Abmessungen, ihrem Ausbauzustand und ihrer
Verbindungsfunktion auch die unterschiedliche Verkehrsfunktion. Für die Anlieger-
straße ist eine Zone 30 festgesetzt und sie dient den Belangen der Erschließung der
anliegenden Grundstücke. Die Heidelberger Landstraße hingegen dient einem
weiträumigen innerörtlichen Verkehr und die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h begrenzt.
Von dieser Anliegerstraße ist auch keine direkte Zufahrt bzw. Überfahrt über den
Gleisbereich auf die Heidelberger Landstraße möglich. Dieses Teilstück der
Heidelberger Landstraße ist deshalb als eigenständige Erschließungsanlage, die nur
dem Anliegerverkehr dient, in die Reinigungsklasse V einzustufen. Der Ausbau dieses
Abschnittes der Heidelberger Landstraße ist in verschiedenen Abschnitten in den
- 5 -
Jahren 1966, 1968, 1977 und 1980 erfolgt und hierfür wurden auch entsprechende
Erschließungsbeiträge für den Ausbau von den Anliegern erhoben.
Aus diesem Grund erfolgt die Neuaufnahme der „Heidelberger Landstraße – östlich
verlaufende Anliegerstraße von Friedrich-Naumann-Straße bis Hagenstraße“ mit der
Einstufung in die Reinigungsklasse V im Straßenverzeichnis.
c.) Messeler Straße
Die Messeler Straße wurde ohne Einschränkung aufgrund ihrer hohen bis sehr hohen
Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefährdung der Anlieger bei der
Durchführung der Reinigungspflicht mit der 29. Satzungsänderung in die öffentliche
Straßenreinigung aufgenommen.
Bei dem letzten Abschnitt der Messeler Straße ab der Jägertorstraße/Am Schlägels-
graben bis zum östlichen Bebauungsende handelt es sich um keinen Straßen-abschnitt
mehr, der einer hohen bis sehr hohen Verkehrsbelastung unterliegt. Vielmehr dient
dieser Abschnitt nur noch dem Anlieger- und innerörtlichen Zubringerverkehr. Dieser
Bereich befindet sich auch im sogenannten „alten Ortskernbereich“ der schon zum
Zeitpunkt des Eingemeindungsvertrages bestanden hat. Damit ist dieser Bereich nicht
in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen.
Das Straßenverzeichnis ist folglich zu ändern.
d-e.) Fritz-Dächert-Weg und Stockhausenweg
Bei dem Fritz-Dächert-Weg ist der Abschnitt „von Eschelkopfweg bis zum Brunnen
weg“ und bei dem Stockhausenweg der Abschnitt „von Eschelkopfweg bis Grenz-
allee" erst nach dem Eingemeindungsvertrag von Eberstadt, der am 01.04.1937 in
Kraft getreten ist, entstanden und ausgebaut worden. Aus diesem Grund wurden
diese beiden Abschnitte mit der 29. Satzungsänderung zu Straßenreinigungs-
gebühren herangezogen.
In der Satzung sind aber nicht die genauen Straßenabschnitte definiert. Aus diesem
Grund muss im Straßenverzeichnis die Festsetzung dieser Straßenabschnitte für
diese beiden Straßen erfolgen.
f) Gruberstraße
Bei der Gruberstraße ist im Straßenverzeichnis die Folge “von Jägertorstraße bis
Scharounweg“ zu streichen und durch die Folge „von Jägertorstraße bis Hammelstrift
zu ersetzen. Die Gruberstraße endet in diesem Bereich nicht am Scharounweg, sondern
mündet in die Straße „Hammelstrift“ ein.
Zu Artikel II
Das Inkrafttreten des Artikel I am Tage nach der Bekanntmachung ist geboten.
Darmstadt, 08. Oktober 2018
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Anlage: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, Entwurf (Stand 03. August 2018)
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Punkt 41: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 25. Juni 1965 (V-Nr. 2018/0295) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: SPD-Fraktion und 1 Stimme aus der Fraktion Die Linke. Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und FDP
2018/0295
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.10.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0295
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt vom 25. Juni 1965
Vorlage vom: 08.10.2018
Beschlussvorschlag :
Dem Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Darmstadt vom 28. Juni 1965 wird zugestimmt.
Anlagen: Entwurf 30. Aenderungssatzung Straßenreinigung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03. August 2018
Dem vorliegenden Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßen -
reinigung in der Stadt Darmstadt stimmte die Betriebskommission des EAD in ihrer Sitzung
am 27. September 2018 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenver -
sammlung, die 30. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsatzung zu beschließen. Der
Entwurf ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Zu Artikel I
Ziffer 1
a.) Neuaufnahme von Straßen mit der Einschränkung „* – nach Widmung oder
Verkehrsübergabe“
Bei der Franklinstraße, der Einsteinstraße, der Mahalia-Jackson-Straße, der
Lincolnstraße und dem Susan-Sontag-Weg handelt es sich um neu entstehende
Straßen im Baugebiet S 25 „Lincoln-Siedlung“. Sie werden mit der Einschränkung
„* - nach Widmung oder Verkehrsübergabe“ in das Straßenverzeichnis neu aufge-
nommen.
Nach dem endgültigen Ausbau dieser Straßen und der Widmung für den öffentlichen
Verkehr oder der Verkehrsübergabe sind diese Straßen dann durch Streichung der
Einschränkung „*“ in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen.
b.) Heidelberger Landstraße
Die Heidelberger Landstraße wurde von der nördlichen Seite von Ortseingang ab der
Heidelberger Landstraße bis zum südlichen Ende Karlsruher Straße/B3 aufgrund ihrer
hohen bis sehr hohen Verkehrsbelastung mit Durchgangs- und Zubringer-verkehr in
ihrer gesamten Länge mit der 29. Satzungsänderung in die öffentliche
Straßenreinigung aufgenommen.
Im Rahmen einer Überprüfung von Veranlagungen wurde auch in Abstimmung mit
anderen Fachämtern wie dem Rechtsamt und der Finanzverwaltung der Stadt
Darmstadt festgestellt, dass der östlich verlaufende Abschnitt der Heidelberger
Landstraße von der Friedrich-Naumann-Straße bis zur Hagenstraße (es handelt sich um
die Straßenparzellen Gemarkung Eberstadt, Flur 17 Nr. 633/1 und Flur 16 Nr. 109/2)
nicht im Zusammenhang mit der Heidelberger Landstraße als Straße mit einer hohen
bis sehr hohen Verkehrsbelastung mit Durchgangs- und Zubringerverkehr zu sehen ist.
Vielmehr handelt es sich in diesem Abschnitt um eine Anliegerstraße mit eigen-
ständigem Erschließungscharakter. Sie ist nach ihrer Verkehrsfunktion und
Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand nicht als ein bloßes
Anhängsel der Heidelberger Landstraße zu sehen. Sie verfügt über eine mindestens 3 m
breite Fahrbahn, einen separaten Bürgersteig und versetzte Parkbuchten und
Parkstreifen. Für die straßenreinigungsrechtliche Eigenständigkeit der Anliegerstraße
spricht neben ihrer Ausstattung, ihren Abmessungen, ihrem Ausbauzustand und ihrer
Verbindungsfunktion auch die unterschiedliche Verkehrsfunktion. Für die Anlieger-
straße ist eine Zone 30 festgesetzt und sie dient den Belangen der Erschließung der
anliegenden Grundstücke. Die Heidelberger Landstraße hingegen dient einem
weiträumigen innerörtlichen Verkehr und die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h begrenzt.
Von dieser Anliegerstraße ist auch keine direkte Zufahrt bzw. Überfahrt über den
Gleisbereich auf die Heidelberger Landstraße möglich. Dieses Teilstück der
Heidelberger Landstraße ist deshalb als eigenständige Erschließungsanlage, die nur
dem Anliegerverkehr dient, in die Reinigungsklasse V einzustufen. Der Ausbau dieses
Abschnittes der Heidelberger Landstraße ist in verschiedenen Abschnitten in den
- 4 -
Jahren 1966, 1968, 1977 und 1980 erfolgt und hierfür wurden auch ent sprechende
Erschließungsbeiträge für den Ausbau von den Anliegern erhoben.
Aus diesem Grund erfolgt die Neuaufnahme der „Heidelberger Landstraße – östlich
verlaufende Anliegerstraße von Friedrich-Naumann-Straße bis Hagenstraße“ mit der
Einstufung in die Reinigungsklasse V im Straßenverzeichnis.
c.) Messeler Straße
Die Messeler Straße wurde ohne Einschränkung aufgrund ihrer hohen bis sehr hohen
Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefährdung der Anlieger bei der
Durchführung der Reinigungspflicht mit der 29. Satzungsänderung in die öffentliche
Straßenreinigung aufgenommen.
Bei dem letzten Abschnitt der Messeler Straße ab der Jägertorstraße/Am Schlägels-
graben bis zum östlichen Bebauungsende handelt es sich um keinen Straßen-abschnitt
mehr, der einer hohen bis sehr hohen Verkehrsbelastung unterliegt. Vielmehr dient
dieser Abschnitt nur noch dem Anlieger- und innerörtlichen Zubringerverkehr. Dieser
Bereich befindet sich auch im sogenannten „alten Ortskernbereich“ der schon zum
Zeitpunkt des Eingemeindungsvertrages bestanden hat. Damit ist dieser Bereich nicht
in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen.
Das Straßenverzeichnis ist folglich zu ändern.
d-e.) Fritz-Dächert-Weg und Stockhausenweg
Bei dem Fritz-Dächert-Weg ist der Abschnitt „von Eschelkopfweg bis zum Brunnen
weg“ und bei dem Stockhausenweg der Abschnitt „von Eschelkopfweg bis Grenz-
allee" erst nach dem Eingemeindungsvertrag von Eberstadt, der am 01.04.1937 in
Kraft getreten ist, entstanden und ausgebaut worden. Aus diesem Grund wurden
diese beiden Abschnitte mit der 29. Satzungsänderung zu Straßenreinigungs-
gebühren herangezogen.
In der Satzung sind aber nicht die genauen Straßenabschnitte definiert. Aus diesem
Grund muss im Straßenverzeichnis die Festsetzung dieser Straßenabschnitte für
diese beiden Straßen erfolgen.
f) Gruberstraße
Bei der Gruberstraße ist im Straßenverzeichnis die Folge “von Jägertorstraße bis
Scharounweg“ zu streichen und durch die Folge „von Jägertorstraße bis Hammelstrift
zu ersetzen. Die Gruberstraße endet in diesem Bereich nicht am Scharounweg, sondern
mündet in die Straße „Hammelstrift“ ein.
Zu Artikel II
Das Inkrafttreten des Artikel I am Tage nach der Bekanntmachung ist geboten.
Darmstadt, 08. Oktober 2018
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Anlage: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, Entwurf (Stand 03. August 2018)
Beratungsverlauf (4)
Orte (19)
- Einsteinstraße
- Mahalia-Jackson-Straße
- Lincolnstraße
- Heidelberger Landstraße
- Friedrich-Naumann-Straße
- Hagenstraße
- Messeler Straße
- Jägertorstraße
- Gruberstraße
- Franklinstraße
- Frankfurter Landstraße
- Grenzallee
- Fritz-Dächert-Weg
- Eschelkopfweg
- Stockhausenweg
- Scharounweg
- Am Schlägelsgraben
- Karlsruher Straße
- Hammelstrift
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0295
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.10.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00