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2018/0295

30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 25. Juni 1965

Magistratsvorlage 08.10.2018

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2018/0295

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255 Zeichen

Punkt 10: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt  
Darmstadt vom 25. Juni 1965 
 (V-Nr. 2018/0295) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: FDP-Fraktion

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2269 Zeichen

Entwurf       Stand: 03. August 2018 
 
 
 
 
 
30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in  
der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965 
 
 
Vom /elipsis/elipsis. 
 
 
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 
07. März 2005 (GVBl.I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 
291), des § 10 des Hess. Straßengesetzes (StraßenG) i. d. F. vom 08. Juni 2003 (GVBl.I S. 
166) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) und der §§ 1 ff., 10 des 
Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 
S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom xx.xx.xxxx folgende Satzung erlassen: 
 
 
Artikel I 
 
 
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, zuletzt 
geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2017, wird wie folgt geändert: 
 
 
1. Das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 (Verzeichnis der Reinigungsklassen) wird wie 
folgt geändert: 
 
 
a) Neuaufnahme von Straßen mit der Einschränkung „*“ – nach Widmung oder 
Verkehrsübergabe 
 
„Franklinstraße *         V 
 Einsteinstraße *         V 
 Mahalia-Jackson-Straße *        V 
 Lincolnstraße *          V 
 Susan-Sontag-Weg *“        V 
 
 
 
b) Neuaufnahme der 
 
Heidelberger Landstraße - östliche Anliegerstraße von Friedrich-Naumann- V 
          Straße bis Hagenstraße, 
          Straßenparzellen Gemarkung Eberstadt 
          Flur 17 Nr. 633/1 und Flur 16 Nr. 109/2

2
 
 
 
 
c) Bei der „Messeler Straße“ wird die Folge „von Frankfurter Landstraße bis 
Jägertorstraße/Am Schlägelsgraben“ hinzugefügt. 
 
d) Bei dem „Fritz-Dächert-Weg“ wird die Folge „von Eschelkopfweg bis Brunnenweg“ 
hinzugefügt. 
 
e) Bei dem „Stockhausenweg“ wird die Folge „von Eschelkopfweg bis Grenzallee“ 
hinzugefügt 
 
f) Bei der „Gruberstraße“ wird die Folge „von Jägertorstraße bis Scharounweg“ 
gestrichen und durch die Folge „von Jägertorstraße bis Hammelstrift“ ersetzt. 
 
 
 
 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, xx. xxx. 2018 
     Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
     André Schellenberg, Stadtkämmerer

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266 Zeichen

Punkt 24: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt 
Darmstadt vom 25. Juni 1965 
 (V-Nr. 2018/0295) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: SPD  
Stimmenthaltung: FDP

anlage 2

7275 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.10.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 20 70 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0295 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
384 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt  
Darmstadt vom 25. Juni 1965 
 
Vorlage vom: 08.10.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Dem Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt 
Darmstadt vom 28. Juni 1965 wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Entwurf 30. Aenderungssatzung Straßenreinigung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 24.10.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03. August 2018 
 
Dem vorliegenden Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßen-
reinigung in der Stadt Darmstadt stimmte die Betriebskommission des EAD in ihrer Sitzung 
am 27. September 2018 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenver-
sammlung, die 30. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsatzung zu beschließen. Der 
Entwurf ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
Zu Artikel I 
 
Ziffer 1 
 
a.) Neuaufnahme von Straßen mit der Einschränkung „* – nach Widmung oder 
Verkehrsübergabe“ 
 
Bei der Franklinstraße, der Einsteinstraße, der Mahalia-Jackson-Straße, der 
Lincolnstraße und dem Susan-Sontag-Weg handelt es sich um neu entstehende 
Straßen im Baugebiet S 25 „Lincoln-Siedlung“. Sie werden mit der Einschränkung 
„* - nach Widmung oder Verkehrsübergabe“ in das Straßenverzeichnis neu aufge- 
nommen. 
 
Nach dem endgültigen Ausbau dieser Straßen und der Widmung für den öffentlichen 
Verkehr oder der Verkehrsübergabe sind diese Straßen dann durch Streichung der 
Einschränkung „*“ in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen. 
 
b.) Heidelberger Landstraße 
 
Die Heidelberger Landstraße wurde von der nördlichen Seite von Ortseingang ab der 
Heidelberger Landstraße bis zum südlichen Ende Karlsruher Straße/B3 aufgrund ihrer 
hohen bis sehr hohen Verkehrsbelastung mit Durchgangs- und Zubringer-verkehr in 
ihrer gesamten Länge mit der 29. Satzungsänderung in die öffentliche 
Straßenreinigung aufgenommen. 
 
Im Rahmen einer Überprüfung von Veranlagungen wurde auch in Abstimmung mit 
anderen Fachämtern wie dem Rechtsamt und der Finanzverwaltung der Stadt 
Darmstadt festgestellt, dass der östlich verlaufende Abschnitt der Heidelberger 
Landstraße von der Friedrich-Naumann-Straße bis zur Hagenstraße (es handelt sich um 
die Straßenparzellen Gemarkung Eberstadt, Flur 17 Nr. 633/1 und Flur 16 Nr. 109/2) 
nicht im Zusammenhang mit der Heidelberger Landstraße als Straße mit einer hohen 
bis sehr hohen Verkehrsbelastung mit Durchgangs- und Zubringerverkehr zu sehen ist. 
 
Vielmehr handelt es sich in diesem Abschnitt um eine Anliegerstraße mit eigen-
ständigem Erschließungscharakter. Sie ist nach ihrer Verkehrsfunktion und 
Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand nicht als ein bloßes 
Anhängsel der Heidelberger Landstraße zu sehen. Sie verfügt über eine mindestens 3 m 
breite Fahrbahn, einen separaten Bürgersteig und versetzte Parkbuchten und 
Parkstreifen. Für die straßenreinigungsrechtliche Eigenständigkeit der Anliegerstraße 
spricht neben ihrer Ausstattung, ihren Abmessungen, ihrem Ausbauzustand und ihrer 
Verbindungsfunktion auch die unterschiedliche Verkehrsfunktion. Für die Anlieger- 
straße ist eine Zone 30 festgesetzt und sie dient den Belangen der Erschließung der 
anliegenden Grundstücke. Die Heidelberger Landstraße hingegen dient einem 
weiträumigen innerörtlichen Verkehr und die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h begrenzt. 
 
Von dieser Anliegerstraße ist auch keine direkte Zufahrt bzw. Überfahrt über den 
Gleisbereich auf die Heidelberger Landstraße möglich. Dieses Teilstück der 
Heidelberger Landstraße ist deshalb als eigenständige Erschließungsanlage, die nur 
dem Anliegerverkehr dient, in die Reinigungsklasse V einzustufen. Der Ausbau dieses 
Abschnittes der Heidelberger Landstraße ist in verschiedenen Abschnitten in den

- 5 - 
Jahren 1966, 1968, 1977 und 1980 erfolgt und hierfür wurden auch entsprechende 
Erschließungsbeiträge für den Ausbau von den Anliegern erhoben. 
 
Aus diesem Grund erfolgt die Neuaufnahme der „Heidelberger Landstraße – östlich 
verlaufende Anliegerstraße von Friedrich-Naumann-Straße bis Hagenstraße“ mit der 
Einstufung in die Reinigungsklasse V im Straßenverzeichnis. 
 
c.) Messeler Straße 
 
Die Messeler Straße wurde ohne Einschränkung aufgrund ihrer hohen bis sehr hohen  
Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefährdung der Anlieger bei der  
Durchführung der Reinigungspflicht mit der 29. Satzungsänderung in die öffentliche  
Straßenreinigung aufgenommen. 
 
Bei dem letzten Abschnitt der Messeler Straße ab der Jägertorstraße/Am Schlägels-
graben bis zum östlichen Bebauungsende handelt es sich um keinen Straßen-abschnitt 
mehr, der einer hohen bis sehr hohen Verkehrsbelastung unterliegt. Vielmehr dient 
dieser Abschnitt nur noch dem Anlieger- und innerörtlichen Zubringerverkehr. Dieser 
Bereich befindet sich auch im sogenannten „alten Ortskernbereich“ der schon zum 
Zeitpunkt des Eingemeindungsvertrages bestanden hat. Damit ist dieser Bereich nicht 
in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen. 
Das Straßenverzeichnis ist folglich zu ändern. 
 
d-e.) Fritz-Dächert-Weg und Stockhausenweg 
 
Bei dem Fritz-Dächert-Weg ist der Abschnitt „von Eschelkopfweg bis zum Brunnen 
weg“ und bei dem Stockhausenweg der Abschnitt „von Eschelkopfweg bis Grenz- 
allee" erst nach dem Eingemeindungsvertrag von Eberstadt, der am 01.04.1937 in  
Kraft getreten ist, entstanden und ausgebaut worden. Aus diesem Grund wurden 
diese beiden Abschnitte mit der 29. Satzungsänderung zu Straßenreinigungs- 
gebühren herangezogen. 
 
In der Satzung sind aber nicht die genauen Straßenabschnitte definiert. Aus diesem  
Grund muss im Straßenverzeichnis die Festsetzung dieser Straßenabschnitte für 
diese beiden Straßen erfolgen. 
 
f) Gruberstraße 
 
 Bei der Gruberstraße ist im Straßenverzeichnis die Folge “von Jägertorstraße bis 
Scharounweg“ zu streichen und durch die Folge „von Jägertorstraße bis Hammelstrift 
zu ersetzen. Die Gruberstraße endet in diesem Bereich nicht am Scharounweg, sondern 
mündet in die Straße „Hammelstrift“ ein. 
 
 
Zu Artikel II 
 
Das Inkrafttreten des Artikel I am Tage nach der Bekanntmachung ist geboten. 
 
Darmstadt, 08. Oktober 2018 
 
Der Dezernent I      Der Dezernent IV 
 
 
 
Jochen Partsch      André Schellenberg 
Oberbürgermeister      Stadtkämmerer 
 
 
Anlage: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der

Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, Entwurf (Stand 03. August 2018)

anlage 5

281 Zeichen

Punkt 41: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt  
Darmstadt vom 25. Juni 1965 
 (V-Nr. 2018/0295) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Gegenstimmen: SPD-Fraktion und 1 Stimme aus der Fraktion Die Linke. 
Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und FDP

2018/0295

7239 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.10.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0295 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt  
Darmstadt vom 25. Juni 1965  
 
Vorlage vom: 08.10.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf der 30. Satzung zur  Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt 
Darmstadt vom 28. Juni 1965 wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: Entwurf 30. Aenderungssatzung Straßenreinigung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03. August 2018  
 
Dem vorliegenden Entwurf der 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßen -
reinigung in der Stadt Darmstadt stimmte die Betriebskommission des EAD in ihrer Sitzung 
am 27. September 2018 zu. Sie empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenver -
sammlung, die 30. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsatzung zu beschließen. Der 
Entwurf ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
Zu Artikel I 
 
Ziffer 1 
 
a.) Neuaufnahme von Straßen mit der Einschränkung „* – nach Widmung oder 
Verkehrsübergabe“ 
 
Bei der Franklinstraße, der Einsteinstraße, der Mahalia-Jackson-Straße, der 
Lincolnstraße und dem Susan-Sontag-Weg handelt es sich um neu entstehende 
Straßen im Baugebiet S 25 „Lincoln-Siedlung“. Sie werden mit der Einschränkung 
„* - nach Widmung oder Verkehrsübergabe“ in das Straßenverzeichnis neu aufge- 
nommen. 
 
Nach dem endgültigen Ausbau dieser Straßen und der Widmung für den öffentlichen  
Verkehr oder der Verkehrsübergabe sind diese Straßen dann durch Streichung der  
Einschränkung „*“ in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen. 
 
b.) Heidelberger Landstraße 
 
Die Heidelberger Landstraße wurde von der nördlichen Seite von Ortseingang ab der 
Heidelberger Landstraße bis zum südlichen Ende Karlsruher Straße/B3 aufgrund ihrer 
hohen bis sehr hohen Verkehrsbelastung mit Durchgangs- und Zubringer-verkehr in 
ihrer gesamten Länge mit der 29. Satzungsänderung in die öffentliche 
Straßenreinigung aufgenommen. 
 
Im Rahmen einer Überprüfung von Veranlagungen wurde auch in Abstimmung mit 
anderen Fachämtern wie dem Rechtsamt und der Finanzverwaltung der Stadt 
Darmstadt festgestellt, dass der östlich verlaufende Abschnitt der Heidelberger 
Landstraße von der Friedrich-Naumann-Straße bis zur Hagenstraße (es handelt sich um 
die Straßenparzellen Gemarkung Eberstadt, Flur 17 Nr. 633/1 und Flur 16 Nr. 109/2) 
nicht im Zusammenhang mit der Heidelberger Landstraße als Straße mit einer hohen 
bis sehr hohen Verkehrsbelastung mit Durchgangs- und Zubringerverkehr zu sehen ist. 
 
Vielmehr handelt es sich in diesem Abschnitt um eine Anliegerstraße mit eigen-
ständigem Erschließungscharakter. Sie ist nach ihrer Verkehrsfunktion und 
Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand nicht als ein bloßes 
Anhängsel der Heidelberger Landstraße zu sehen. Sie verfügt über eine mindestens 3 m 
breite Fahrbahn, einen separaten Bürgersteig und versetzte Parkbuchten und 
Parkstreifen. Für die straßenreinigungsrechtliche Eigenständigkeit der Anliegerstraße 
spricht neben ihrer Ausstattung, ihren Abmessungen, ihrem Ausbauzustand und ihrer 
Verbindungsfunktion auch die unterschiedliche Verkehrsfunktion. Für die Anlieger- 
straße ist eine Zone 30 festgesetzt und sie dient den Belangen der Erschließung der 
anliegenden Grundstücke. Die Heidelberger Landstraße hingegen dient einem 
weiträumigen innerörtlichen Verkehr und die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h begrenzt. 
 
Von dieser Anliegerstraße ist auch keine direkte Zufahrt bzw. Überfahrt über den 
Gleisbereich auf die Heidelberger Landstraße möglich. Dieses Teilstück der 
Heidelberger Landstraße ist deshalb als eigenständige Erschließungsanlage, die nur 
dem Anliegerverkehr dient, in die Reinigungsklasse V einzustufen. Der Ausbau dieses 
Abschnittes der Heidelberger Landstraße ist in verschiedenen Abschnitten in den

- 4 - 
Jahren 1966, 1968, 1977 und 1980 erfolgt und hierfür wurden auch ent sprechende 
Erschließungsbeiträge für den Ausbau von den Anliegern erhoben. 
 
Aus diesem Grund erfolgt die Neuaufnahme der „Heidelberger Landstraße – östlich 
verlaufende Anliegerstraße von Friedrich-Naumann-Straße bis Hagenstraße“ mit der 
Einstufung in die Reinigungsklasse V im Straßenverzeichnis. 
 
c.) Messeler Straße 
 
Die Messeler Straße wurde ohne Einschränkung aufgrund ihrer hohen bis sehr hohen  
Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefährdung der Anlieger bei der  
Durchführung der Reinigungspflicht mit der 29. Satzungsänderung in die öffentliche  
Straßenreinigung aufgenommen. 
 
Bei dem letzten Abschnitt der Messeler Straße ab der Jägertorstraße/Am Schlägels-
graben bis zum östlichen Bebauungsende handelt es sich um keinen Straßen-abschnitt 
mehr, der einer hohen bis sehr hohen Verkehrsbelastung unterliegt. Vielmehr dient 
dieser Abschnitt nur noch dem Anlieger- und innerörtlichen Zubringerverkehr. Dieser 
Bereich befindet sich auch im sogenannten „alten Ortskernbereich“ der schon zum 
Zeitpunkt des Eingemeindungsvertrages bestanden hat. Damit ist dieser Bereich nicht 
in die öffentliche Straßenreinigung aufzunehmen. 
Das Straßenverzeichnis ist folglich zu ändern. 
 
d-e.) Fritz-Dächert-Weg und Stockhausenweg 
 
Bei dem Fritz-Dächert-Weg ist der Abschnitt „von Eschelkopfweg bis zum Brunnen 
weg“ und bei dem Stockhausenweg der Abschnitt „von Eschelkopfweg bis Grenz- 
allee" erst nach dem Eingemeindungsvertrag von Eberstadt, der am 01.04.1937 in  
Kraft getreten ist, entstanden und ausgebaut worden. Aus diesem Grund wurden 
diese beiden Abschnitte mit der 29. Satzungsänderung zu Straßenreinigungs- 
gebühren herangezogen. 
 
In der Satzung sind aber nicht die genauen Straßenabschnitte definiert. Aus diesem  
Grund muss im Straßenverzeichnis die Festsetzung dieser Straßenabschnitte für 
diese beiden Straßen erfolgen. 
 
f) Gruberstraße 
 
 Bei der Gruberstraße ist im Straßenverzeichnis die Folge “von Jägertorstraße bis 
Scharounweg“ zu streichen und durch die Folge „von Jägertorstraße bis Hammelstrift 
zu ersetzen. Die Gruberstraße endet in diesem Bereich nicht am Scharounweg, sondern 
mündet in die Straße „Hammelstrift“ ein. 
 
 
Zu Artikel II 
 
Das Inkrafttreten des Artikel I am Tage nach der Bekanntmachung ist geboten.  
 
Darmstadt, 08. Oktober 2018 
 
Der Dezernent I      Der Dezernent IV 
 
 
 
Jochen Partsch      André Schellenberg 
Oberbürgermeister      Stadtkämmerer 
 
 
Anlage: 30. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der 
             Stadt Darmstadt vom 28. Juni 1965, Entwurf (Stand 03. August 2018)

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TOP 41
TOP 384
TOP 24
TOP 10

Orte (19)

  • Einsteinstraße
  • Mahalia-Jackson-Straße
  • Lincolnstraße
  • Heidelberger Landstraße
  • Friedrich-Naumann-Straße
  • Hagenstraße
  • Messeler Straße
  • Jägertorstraße
  • Gruberstraße
  • Franklinstraße
  • Frankfurter Landstraße
  • Grenzallee
  • Fritz-Dächert-Weg
  • Eschelkopfweg
  • Stockhausenweg
  • Scharounweg
  • Am Schlägelsgraben
  • Karlsruher Straße
  • Hammelstrift

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0295
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.10.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00