V/0965/2018
Antrag der AfD-Ratsgruppe Nr. A-R/0058/2018 "Grundsteuer reformieren - Steueraufkommen sichern - Belastungen minimieren"
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Anlage A
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Anlage A zur V/0965/2018 Kurzüberblick Hier steht eine Zusammenfassung zum Inhalt der Vorlage in höchstens 5 Zeilen 2 3 4 5 Ziele/Teilziele/Zielerreichung Hier steht, welches Ziel/welche Ziele (z. B. Leitorientierung/en aus dem ISM-Prozess, Ziele der Produktgruppe im Haushaltsplan) mit der Vorlage verfolgt wird/werden und welches Teilziel (aus dem Inhalt der Vorlage abgeleitet) erreicht werden soll. Dabei ist ebenfalls anzugeben, wann das Teilziel erreicht wird (Zeit) und mit welchem finanziellen bzw. sonstigem Aufwand es erreicht wird. Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein- Westfalen Wir werden als ein kulturelles Zentrum unseres Landes Projekte mit internationaler Ausstrah- lung entwickeln Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln oder Ziele aus dem Haushaltsplan z. B. PG 1301 1. Die Versorgung mit Grünanlagen sowie Grün- und Freiflächen (der Ämter und Einrichtungen) soll unter Berücksichtigung des demografischen Wandels zumindest im bisherigen Umfang gewährleistet bleiben. 2. Der Zuschussbedarf je qm Grünanlagen bzw. Grün- und Freiflächen (der städtischen Ämter und Einrichtungen) darf nicht überproportional steigen (Maßstab ist die allgemeine Preisstei- gerung). Beispiel: Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. Das Teilziel lautet „Bau einer weiteren Städtischen Gesamtschule“. Zielerreichung: Das Projekt steht am Beginn der Planung. Nach heutigem Stand ist eine Rea- lisierung zum Schuljahr 20XX/20XX vorgesehen. Es ist mit einem finanziellen Bedarf von XX Mio. Euro zu kalkulieren. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch Ein- fordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden, - auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.), - und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die o. g. Querschnittsthemen sollen im Sinne eines Positivkatalogs dann erwähnt werden, wenn der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt bzw. der Bericht Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausweist, schafft oder berücksichtigt, inklusionspolitische Aussagen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention trifft migrationspolitische Aussagen trifft, das Thema Demografie im Sinne des im VV verabschiedeten Fragenkatalogs betrifft oder klimaschutzrelevante Aussagen trifft, und dies für die Beschlussfassung und Entscheidung von unmittelbarer und grundsätzlicher Be- deutung und Relevanz ist. Dann ist kurz zu beschreiben, inwieweit der Bezug gegeben ist. Ausführliche Informationen sind in diesen Fällen in der Vorlage zu liefern. Ggf. ist ein Kontakt mit der entsprechenden Dienststelle aufzunehmen.
Anlage 2 - Ratsvorlage
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1, Aubasr 2 Sn: Reform der Grundsteuer (Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages vom 21. Juni 2018 — 222. Sitzung in Berlin) Der Hauptausschuss bekräftigt angesichts des Grundsteuer-Urteils des Bundesverfas- sungsgerichts vom 10. April 2018 seine Forderung an Bund und Länder, unverzüglich ei- ne Reform der Grundsteuer auf den Weg zu bringen. Die Grundsteuer ist eine unverzicht- bare Einnahmequelle der Städte und Gemeinden. Die engen zeitlichen Vorgaben des Bun- desverfassungsgerichts für die Verabschiedung eines Reformgesetzes und die anschlie- Bend notwendige Neubewertung aller 35 Millionen Grundstücke in Deutschland dulden kein weiteres Zögern. Das Bundesratsmodell aus dem Herbst 2016 ist nach Auffassung des Hauptausschusses eine geeignete Grundlage für einen neuen Gesetzgebungsprozess. Das Modell genügt den Maßgaben der Verfassungs-Rechtsprechung und kann die vielfältigen Anforderungen der Städte und Gemeinden, der Länder sowie des Bundes angemessen berücksichtigen. Auch die im Koalitionsvertrag vorgesehene Tarifoption für unbebaute Grundstücke kann in die- sem Modell umgesetzt werden (Grundsteuer C). Der Hauptausschuss ist für Modifikationen des Modells grundsätzlich weiterhin aufge- schlossen. Das gilt insbesondere für Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und zur Korrektur unerwünschter Belastungswirkungen. Der Hauptausschuss bekräftigt dabei die folgenden Anforderungen an eine Reform der Grundsteuer: 3.1. Die Grundsteuer muss verfassungsfest ausgestaltet werden. Es ist eine frühzeitige und umfassende Analyse der verfassungsrechtlichen Risiken durchzuführen. Zudem sollte die Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch eine Klarstellung im Grundgesetz abgesichert werden. 3.2. Das Steueraufkommen der Städte und Gemeinden aus der Grundsteuer muss gesichert werden. Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin - Telefon 030 37711-0 Telefax 030 37711-999 ‚Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln - Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128 ‚Avenue des Nerviens 9 - 31, 1040 BRUXELLES, BELGIEN - Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Internet: www.staedtetag.de Dr 3.3. Die verfassungsrechtlich verbürgte Hebesatz-Garantie der Städte und Gemeinden muss unangetastet bleiben. 3.4. Die Bemessungsgrundlage sollte sich am Wert der Grundstücke orientieren. Die grundsteuerlichen Bewertungsverfahren sollten bundeseinheitlich geregelt werden. 3.5. Die neue Bemessungsgrundlage sollte — unter strikter Beachtung der verfassungs- rechtlichen Maßgaben — mit möglichst einfachen, schnell umsetzbaren Verfahren er- mittelbar sowie für die Bürger nachvollziehbar sein. . Der Hauptausschuss erwartet von den Ländern, dass die Finanzverwaltungen mit den notwendigen zusätzlichen Sach- und Personalmitteln ausgestattet werden, die für eine fristgerechte Neubewertung aller Grundstücke erforderlich sind. . Die Verantwortung für den verfassungswidrigen Zustand der Grundsteuer und die fristge- rechte Bewältigung der Reform-Erfordernisse liegt bei Bund und Ländern. Daher müssen Bund und Länder für alle Grundsteuer-Ausfälle einstehen, falls die Reform nicht rechtzei- tig gelingt.
Beschlussvorlage
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V/0965/2018
V/0965/2018
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Antrag der AfD-Ratsgruppe Nr. A-R/0058/2018 "Grundsteuer reformieren - Steueraufkommen
sichern - Belastungen minimieren"
Beratungsfolge
05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Bericht zum Stand und zu den Aktivitäten des
Deutschen Städtetages zur Grundsteuerreform zur Kenntnis.
2. Der Antrag der AfD-Ratsgruppe Nr. A-R/0058/2018 (Anlage 1) ist damit erledigt.
Begründung:
1. Antragslage
Mit dem Antrag der AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster wird der Oberbürgermeister der
Stadt in seiner gegenwärtigen Funktion als Präsident des Deutschen Städtetages gebeten,
sich für die Belange der Kommunen bei der geplanten Reform der Grundsteuer unter Beach-
tung insbesondere folgender Punkte einzusetzen:
Die Ertragshoheit der Grundsteuer liegt auch in Zukunft bei den Kommunen.
Die Neujustierung der Grundsteuer muss auch in Zukunft eine stabile und sichere Ein-
nahme für die Kommunen garantieren.
Die Reform darf im Ergebnis zu keinen Mehrbelastungen für Mieter und Eigentümer füh-
ren.
Dezernent Oberbürgemeister
23.10.2018
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Uetz
Telefon: 492 60 20
Uetz@stadt-muenster.de
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V/0965/2018
2. Wesentliche Beschlüsse des Deutschen Städtetages zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Grundsteuer we-
gen veralteter Grundstückswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Das Gericht hat enge Fris-
ten für eine Reform gesetzt: Bereits bis zum 31. Dezember 2019 muss ein Reformgesetz ver-
abschiedet werden. Zudem muss das neue Recht spätestens zum 1. Januar 2025 zur Anwen-
dung gelangen. Die Umsetzung dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes durch
Bund und Länder sind für die Städte und Gemeinden von großer Bedeutung. Die Reform der
Grundsteuer ist mehrfach Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der obersten Be-
schlussgremien des Deutschen Städtetages gewesen. Der Hauptausschuss des Deutschen
Städtetages hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 die bisherige Beschlusslage zusammen-
gefasst und nochmals bekräftigt (siehe Anlage 2). Insbesondere wird auf Ziffer 3 der Be-
schlussfassung verwiesen, mit dem die Anforderungen des Deutschen Städtetages an eine
Reform der Grundsteuer benannt und bekräftigt werden:
verfassungsfeste Ausgestaltung,
Sicherung des Steueraufkommens der Städte und Gemeinden aus der Grundsteuer,
Sicherung der verfassungsrechtlich verbürgten Hebesatz-Garantie der Städte und Ge-
meinden,
Orientierung der Bemessungsgrundlage am Wert des Grundstückes,
einfache und schnell umsetzbare Verfahren für die Ermittlung der neuen Bemessungs-
grundlage sowie eine Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage, die für die Bürgerinnen
und Bürger nachvollziehbar ist.
Der Reformprozess bei der Grundsteuer ist gegenwärtig trotz des hohen zeitlichen Hand-
lungsdrucks in Teilen ins Stocken beraten. Der Bund beabsichtigt, erst im Dezember 2018 ein
Eckpunkte-Papier für ein neues Grundsteuer-Reformmodell vorzulegen. Angesichts der engen
Fristsetzungen des Bundesverfassungsgerichtes ist dies für die Städte nicht nachvollziehbar.
Das Präsidium/der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages hat daher am 26. September
2018 erneut zu dieser Thematik beraten und folgende Beschlüsse gefasst:
Das Präsidium betrachtet mit großer Sorge, dass auch fünf Monate nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes keine Fortschritte auf dem Weg zu einer Grundsteuer-
Reform erkennbar sind. Zwar begrüßt das Präsidium die geäußerte Bereitschaft des Bun-
desfinanzministers zu einem neuen Reformvorstoß. Doch müssen der Ankündigung jetzt
auch Taten folgen.
Das Präsidium bekräftigt deshalb nochmals seine Forderung an Bund und Länder, unver-
züglich eine Reform der Grundsteuer auf den Weg zu bringen. Der Bund wird aufgefordert,
das angekündigte Eckpunktepapier für ein neues Grundsteuer-Modell schnellstmöglich
vorzulegen. Zudem erwartet das Präsidium vom Bund, dass der Modellvorschlag auch ei-
nen konkreten Fahrplan für dessen fristgerechte Umsetzung beinhaltet.
Die fiskalischen Auswirkungen der Reform werden sich bei den Städten und Gemeinden
zeigen. Für das Präsidium ist daher inakzeptabel, dass die gemeindliche Ebene gegen-
wärtig nur punktuell in die Beratungen auf Bund-/Länder-Ebene eingebunden wird. Das
Präsidium erwartet vom Bund regelmäßige Informationen über Beratungsstände und ge-
plante Folgeschritte bei der Vorbereitung und Umsetzung der Reform. Auch die betroffe-
nen kommunalen Fachverwaltungen müssen von Anfang an in die Planungen für neue
Verwaltungsverfahren eingebunden werden, da sie auch zukünftig zentrale Aufgaben bei
der Grundsteuer-Administration übernehmen werden.
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V/0965/2018
3. Beschlussempfehlung
Wie der Begründung (vgl. Ziffer 2) zu entnehmen ist, setzt sich der Deutsche Städtetag – auch
zur Grundsteuerreform - nachhaltig für die Interessen der Kommunen ein, wie die Beschlüsse
des Präsidiums und des Hauptausschusses, aber auch der weiteren Fachgremien des Deut-
schen Städtetages zeigen. Präsident und Gremien des Deutschen Städtetages werden sich
weiterhin für eine sich an den Belangen der Städte und Gemeinden orientierende Reform der
Grundsteuer einsetzen.
Das inhaltliche Anliegen des Ratsantrages der AfD-Ratsgruppe ist durch die Beratungen und
Beschlussfassungen der Gremien des Deutschen Städtetages bereits in weiten Teilen aufge-
griffen. Der Ratsantrag ist damit erledigt.
gez.
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Ratsantrag AFD-Ratsgruppe A-R/0058/2018
Anlage 2: Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages zur Reform der Grundsteuer
vom 21. Juni 2018
Anlage 1 - Ratsvorlage
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Aula F A Antrag an den Rat Nr.: A-R/0058/2018 UNI OMU Deutschland AD-Ratsgruppe Im Rat der Stadt Münster Alternative Grundsteuer reformieren AfD-Ratsgruppe Steueraufkommen sichern im Rat der Stadt Münster Belastungen minimieren Leostr. 16-B 48153 Münster Tel. (0251) 60688623 martin.schiller@afd- muenster.de Antrag an den Rat der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster setzt sich in seiner gegenwärtigen Funktion als Präsident des Deutschen Städtetages nachdrücklich für die Belange der Kommunen bei der Neugestaltung der Grundsteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.04.2018 ein. | 2. Der Oberbürgermeister setzt sich als Präsident des Deutschen Städtetages gegenüber den Regierungen des Bundes und der Länder bei einer Reform der Grundsteuer für die nachfolgenden Punkte ein. « Die Ertragshoheit der Grundsteuer liegt auch in Zukunft bei den Kommunen. * Die Neujustierung der Grundsteuer muss auch in der Zukunft eine stabile und sichere Einnahme für die Kommunen garantieren. * Die Reform darf im Ergebnis zu keinen Mehrbelastungen für Mieter und Eigentümer führen. Begründung: AfD-Ratsgruppe Münster Leostraße 16 B 48153 Münster Mitglieder | Marrtin Schiller (Sprecher) ) +49(251) 60688623 www.afd-muenster.de Richard Frederik Mol | 62 martin.schiller@afd-muenster.de Mit Urteil vom 11.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer gegenwärtigen Form für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Weil nach Auffassung des Gerichtes gleichartige Sachverhalte ungleich besteuert worden sind. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2019 gegeben, das Grundsteuergesetz zu reformieren. Und für die Bewertung der Grundstücke und die daraus abgeleitete Erhebung der Grundsteuer ein Modell zu entwickeln, dass mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Grundsteuer ist gegenwärtig eine Steuer deren Aufkommen in voller Höhe den Kommunen zufließt. Sie ist wegen der Immobilität der Besteuerungsgrundlage eine stabile und verlässliche Einnahmequelle für die Kommunen. Der Betrag aus dieser Steuerart ist sehr genau planbar für den städtischen Kämmerer. Zudem gibt es bei dieser Steuerart praktisch keine relevanten Ausfälle. Die Grundsteuer muss daher auch nach einer Reform des Grundsteuergesetzes den Kommunen als sichere Einnahmequelle erhalten bleiben. Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Grundsteuer als Steuerquelle insgesamt erhalten bleibt. Zudem muss auch nach einer Neufassung des Grundsteuergesetzes die vollständige Steuerhoheit der Kommunen über diese Steuerart erhalten bleiben. Weil die Kommunen eine Reihe fixer Ausgaben haben. Dies setzt voraus, dass die Kommunen auf der anderen Seite auch über stabile Einnehmen aus sicheren Quellen verfügen. Nur so kann die Wahrnehmung der den Kommunen übertragenen Aufgaben dauerhaft sichergestellt werden. Auf keinen Fall darf die Grundsteuer nach einer Reform in die Verbundmasse einfließen. Weil das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Fassung ein striktes Trennsteuersystem vorsah. Dieses wurde im Lauf der letzten Jahrzehnte aufgeweicht. Dadurch erhielten sowohl der Bund, die Länder und auch die Kommunen Zugriff auf eine einzelne Steuerart. Dies führt in der Praxis zu einem dauerhaften und allgegenwärtigen Zustand von Unzufriedenheit bei allen Beteiligten. Ebenso zu einem dauerhaften Gezerre zwischen Bund, Länder und Kommunen um die Verteilung der Einnahmen aus den Verbundsteuern und den entsprechenden Schlüsseln zur Aufteilung der Steuern. Daher besteht bei einer Reform der Grundsteuer die berechtigte Befürchtung, dass auch die Grundsteuer in die Verbundsteuern überführt wird. Dadurch wird das bisherige Mischsteuersystem ausgeweitet. Statt Steuerklarheit und Transparenz entsteht noch mehr Verwirrung und Chaos. Denn die Grundsteuer ist eine faire Steuer. Sie ist der als Steuer ausgedrückte Gegenwert für die von der Kommune bereitgestellten Dienstleistungen. Der Bürger kann daher eine Zuordnung vornehmen. Ob die kommunalen Leistungen auf der einen Seite und die Grundsteuer in einem gleichwertigen Verhältnis zueinanderstehen. Tun sie dies für ihn erkennbar nicht, kann er dies durch eine Artikulation seiner Meinung gegenüber der kommunalen Verwaltung zum Ausdruck bringen. Ebenso kann er auch in eine andere Gemeinde umziehen. Und sich damit der Besteuerung in Gänze entziehen (Abstimmung mit den Füssen). Daher ist es dringend nötig, die Grundsteuer als reine kommunale Steuerart mit einem vollen Zugriff der Kommunen auf das Aufkommen zu erhalten. Gegenwärtig werden mehrere Modelle für eine Reform der Grundsteuer diskutiert. Mal soll allein der Boden besteuert werden, mal wird mehr Wert auf die Aufbauten gelegt. Je nach Modell gibt es Schwerpunkte bei der Belastung in der Innenstadt oder in den äußeren Bezirken der Kommune. Mal werden Mieter entlastet und Eigentümer belastet oder eben umgekehrt. Dies ist im Ergebnis nicht hinnehmbar. Eine Reform der Grundsteuer darf in der Summe nicht zu Mehrbelastungen bei den Bürgern führen. Sie darf nicht als groß angelegte Aktion zur Erhöhung der Steuereinnahmen aus dieser Steuerart dienen. Im Ergebnis sollen nach einer Reform weder die Mieter noch die Eigentümer mit wesentlichen Mehrbelastungen rechnen müssen. Denn dies würde auf der einen Seite die Kosten für das Wohnen erhöhen. Weil die Grundsteuer Bestandteil der Nebenkosten ist. Damit würde das Wohnen teurer und noch weniger bezahlbar. Auf der anderen Seite würde eine höhere Grundsteuer das Bauen von neuen Wohnungen noch weiter verteuern. Und damit den Bau von neuen Wohnungen unattraktiver machen. Was in der Folge eine negative Wirkung auf die Neubautätigkeit hätte. Martin Schiller Richard Mol AfD-Ratsgruppe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Gereonstraße 18
- Leostraße 16
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Details
- Aktenzeichen
- V/0965/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.10.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37