2881/2025
Rhein Energie AG - Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG/Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat
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Anlage - EVL Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat
1771 Zeichen
evisr...
für Leverkusen
Bekanntmachung
des Wahlergebnisses
Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG
- Wahlergebnis -
Bei der am 14.08.2025 erfolgten Wahl für die Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der EVL GmbH & Co.KG sind auf die
einzelnen Bewerber folgende Stimmenzahlen entfallen:
Lfd.Nr. | Name, Vorname Art der Beschäftigung im Betrieb Zahl der erhaltenden
Stimmen
1 Diem freehnAngesteer | |
(Schiers, Rat TtechnAngestiber | 7 |
HE HE
ara, Sefon kdmAngeselter | 7 |
[Boßhammer, lexander _ |teehnängsstelter | 46 |
Poster, teehnAngestälter | 74 |
Perampf, Mars |teehnAngästelter | 0 |
ale, tefon — tgehnAngeseer nn
[Speithaen, Monuala ____ koufm.ängsstelte | gg |
Da
BEE
De
BEE HE
De]
a]
4.
7.
Ilonka, Sartorius kaufm. Angestellte
kaufm. Angestellter
kaufm. Angestellter
| 15. |Schneider, Thomas kaufm. Angestellter
116 | kaufm. Angestellte
Zu Wählen waren 5 Mitarbeiter als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
{=}
[=]
1
70
74
Jagla, Kevin kaufm. Angestellter 22
32
14
|
chorn, Petra
Demnach sind durch die Belegschaft der EVL gewählt worden:
Nr.
|1._|Dick, Frank techn. Angestellter
12. | Müller, Stefan techn. Angestellter
Eu t
Ostheller, Dirk echn. Angestellter
b. Harnacke, Stefan kfm. Angestellter
15. _|speithaen, Manuela kfm. Angestellte
Die gewählten Kandidaten haben die Wahl nach Befragung durch den Wahlvorstand
angenommen.
Leverkusen, den 15.08.2025
Der Wahlvorstand: - N f
7 ‚
" Lorena Mirto “ Maptfn Gensel (Vors.) _LeaKlöss
Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich,
weiblich und divers (m/w/d] verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Beschlussvorlage Rat
9606 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
II/II/2
Vorlagen-Nummer
2881/2025
Freigabedatum 13.11.2025
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Rhein Energie AG
hier: Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG / Bestellung von
Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG fol-
gende Beschäftigte gemäß § 108a GO NRW i. V. m. § 10.1 des Gesellschaftsvertrages der
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG:
1. Herrn Frank Dick
2. Herrn Stefan Müller
3. Herrn Dirk Ostheller
4. Herrn Stefan Harnacke
5. Frau Manuela Spelthaen
Rat 20.11.2025
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung:
Die RheinEnergie AG ist an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 50
% der Geschäftsanteile beteiligt. Mitgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 50 % ist
die Stadt Leverkusen. Die Stadt Köln ist insoweit über die Beteiligungskette Stadtwerke Köln
GmbH, GEW Köln AG, RheinEnergie AG mittelbar mit 40 % an der EVL beteiligt. Die EVL ver-
fügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat.
§ 108 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil-
lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsge-
sellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Pri-
vatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermit-
bestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgese-
hen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt
durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeit-
nehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften
um.
Da die Städte Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 90 %
an der EVL beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108a Absatz 9 GO NRW Anwendung.
In § 10 des geänderten Gesellschaftsvertrages der EVL ist die Zusammensetzung des Auf-
sichtsrates wie folgt geregelt:
„§10
Aufsichtsrat
10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern:
a) 5 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 5 von der RheinEnergie AG zu entsendende Mitglieder
c) 5 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft
sein müssen.
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.
10.2 Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen
kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl
des neuen Aufsichtsrates weiter.
10.3 Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt
Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und
sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.
3
10.4 Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und
Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.
10.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung
des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.
10.6 Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von einem Monat niederlegen.
10.7 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das
statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle
des Ausgeschiedenen.
10.8 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung,
deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.
10.9 Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden
keine Anwendung.
10.10 Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.“
Gemäß § 10.1 c) des Gesellschaftsvertrages werden 5 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitneh-
merschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen, gemäß § 108 a GO NRW aus einer
von den Arbeitnehmern zu erstellenden Vorschlagsliste durch Beschlüsse der Mehrheit der
gesetzlichen Vertreter der Räte der Städte Köln und Leverkusen in den Aufsichtsrat entsandt.
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmer-
vertreter enthalten. Die Vorschlagsliste der Arbeitnehmer wurde am 14.08.2025 in einer gehei-
men Wahl erstellt und ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die Räte der Städte Lever-
kusen und Köln wählen aus der Vorschlagsliste die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderli-
che Anzahl an Arbeitnehmervertretern gemäß § 108 a Absatz 3 i. V. m. Absatz 9 Nr. 1 GO
NRW. Dabei gilt:
„Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter
bedarf übereinstimmender, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustande ge-
kommener Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Kommunen, dass hierdurch
insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen oder der
Einrichtung repräsentiert wird. Kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse nicht oder
nicht im erforderlichen Umfang zustande, kann eine Betriebsversammlung eine neue Vor-
schlagsliste erstellen. Kommen auch hierzu entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der
beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleiben die für die Arbeit-
nehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.“
Der Rat der Stadt Leverkusen hat hierzu in seiner Sitzung am 03.11.2025 folgenden Be-
schluss gefasst:
„Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG fol-
gende Beschäftigte gem. § 108 a GO NRW i. V. m. § 10.1 lit. c) des Gesellschaftsvertrages
der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG:
1. Herrn Frank Dick
2. Herrn Stefan Müller
3. Herrn Dirk Ostheller
4. Herrn Stefan Harnacke
5. Frau Manuela Spelthaen
Zur Herbeiführung einer rechtssicheren Bestellung ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt
Köln einen gleichlautenden Beschluss fasst.
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Gemäß § 10.2 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder
stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine
Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter. Einer entsprechenden Regelung in
diesem Entsendungsbeschluss bedarf es daher nicht.
Gemäß § 10.5 des Gesellschaftsvertrages kann jedes Aufsichtsratsmitglied (auch Arbeitneh-
mervertreter) vom jeweils Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein
vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der
Einrichtung beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Ein-
richtung, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultati-
ven Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108 a Absatz 4 S. 2 GO NRW), sofern das Mitglied nicht
von sich aus das Mandat niederlegt.
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds-
ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung
der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung
festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be-
schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei
Entsendung anzuweisen,
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw.
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen.
Im vorliegenden Fall gilt jedoch gemäß § 108a Absatz 9, Nr. 3 GO NRW die Besonderheit,
dass Weisungen an die Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-
rat übereinstimmender Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Gemeinden be-
dürfen, dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem
Unternehmen repräsentiert wird. Eine Weisung an die Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Ar-
beitnehmervertreter zur Beachtung des PCGK der Stadt Köln bedürfte also gleichlautender
Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln. Der Rat der Stadt Leverkusen hat ei-
nen entsprechenden Beschluss nicht gefasst.
Zur Vermeidung einer unklaren Weisungslage und zur Herbeiführung einer rechtssicheren Be-
stellung schlägt die Verwaltung vor, in Übereinstimmung mit dem Rat der Stadt Leverkusen
nur über die Entsendung der v. g. 5 Personen in den AR zu beschließen.
Gemäß § 113 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der
Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche
betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen.
Anlage: Vorschlagsliste
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2881/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.11.2025
- Erstellt
- 30.09.2025 11:44