Mandari Insight

V/1020/2006

Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

Vorlage 05.12.2006

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 13.12.2006, TOP 3

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2

6838 Zeichen

Postanschrift: Stadt Münster « 48127. Münster

Frau Ratsfrau Dr. Stein-Redent

Frau Ratsfrau Maria-Elisabeth Kosmider
Frau Ratsfrau Helga Welker

Frau Ratsfrau Simone Wendland

zur Vorlage V/1020/2006 DER

OBERBÜRGERMEISTER

Say \ej3 ||| MÜNSTER

DEZERNAT

FÜR PERSONAL,
ORGANISATION,
RECHT UND ORDNUNG

Michaela Heuer
Referentin

Zimmer 106

Frau Ratsfrau Marianne Koch Telefon: 02511492 - 7012
\ Telefax: . 02511492 - 7702

Herrn Ratsherr Jürgen Reuter.

Herrn Ratsherr Fritz Pfau

Nachrichtlich: stelivertretende Mitglieder der Beschwerdekommission

Mein Zeichen (Bitte angeben): Münster, 29.11.2006
VRef. : .

Datum und Zeichen Ihres Schreibens:

Beschwerde Nr. 1/06 der |

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beschwerdekommission hat in ihrer Sitzung am 12.06.2006 die Verwaltung beauf-
tragt, zu einzelnen Punkten Stellung zu nehmen (siehe Niederschrift vom 12.06.2006).

Die Verwaltung nimmt zu diesen Punkten wie folgt Stellung:

1. Auswirkungen der Bestätigungen im Rohbauabnahme- und Schlussabnahme-
scheines des Bauordnungsamtes für die Gebäudeeinmessungspflicht

Die Bauüberwachung soll die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Bau-
rechts gewährleisten. Sie dient vor allem der Gefahrenabwehr. Aus $ 94 BauO NW
1970 lässt sich der Umfang der Bauüberwachung entnehmen! Brauchbärkeit der
Baustoffe und Bauteile, Ordnungsmäßigkeit der Bausausführung, Tauglichkeit der
Gerüste sowie Beachtung der für die Sicherheit von Menschen erlassenen Bestim-
mungen. Durch den Rohbauabnahmeschein vom 07.02.1974 sowie den Schlussab-
nahmeschein vom 05.05.1975 wird lediglich bestätigt, dass das Bauvorhaben zum
Zeitpunkt der jeweiligen Abnahme der Baugenehmigung und den bauaufsichtlichen
Vorschriften entsprach.

Einen Vertrauenstatbestand „Alles ist in Ordnung“ (siehe Zi. 2.1 der Niederschrift
über die Sitzung am 12.06.2006) enthalten die Abnahmescheine nicht.

Konten der Stadtkasse Zentrale Verbindungen
Sparkasse Münsterland Ost  Kto.-Nr. 752 812400 501 50) IBAN: DE10400501500000000752, BIGISWIFT: WELADEDT:AST @ Hauptvermittlung (0251) 492-0
Commerzbank Münster Kto-Nr.3932100. {BLZ40040028) Deutsche Bank Münster Kio.-Nr. 0470005 {S1240070080) Telefax (0251) 482-7700
Postbank Dortmund Kto-Nr.21138451 (BLZ440 10046) Dresäner Bank Münster Kto.-Nr. 606 465 600 {BLZ400.200.40} Stadiverwaltung@stadt-muenster.de

SEB Kto.-Nr. 1010 305 100 (BLZ 400 101 11) Volksbank Münster eG 5 Kto.-Nr. 4 200 800 {BLZ 40180050) www.muenster.deistadt
Bankhaus Lampe Münster Kio.-Nr. 308 002 (BLZ 48020151) _ WastLBAG Kto.-Nr. 81 225 {BLZ 400 500 00)

Verjährung

Eine Verjährung oder Verwirkung der Gebäudeeinmessungspflicht kommt nicht in
Betracht. Eine spezielle Verjährungsregelung sieht das Vermessungs- und Katas-
tergesetz NRW nicht vor.

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage hat die Landesregierung unter dem
12.03.1999 (Drucksache 12/3797) zu der Frage, welche Befreiung für jene Eigen-
tümer vorgesehen sei, deren Häuser z. B. bereits in den 70er Jahren errichtet wur-
den und die erst jetzt (1999) zur Vermessung aufgefordert werden, geantwortet:

„Das Vermessungs- und Katastergesetz sieht eine derartige Befreiung nicht vor.
Dies würde aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf verfassungsmäßige Be-
denken stoßen".

Das Verwaltungsgericht in Minden hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992
ausgeführt: „Darüber hinaus besteht die Verpflichtung der Katasterbehörde, mög-

"lichst zeitnah die Gebäudeeinmessungspflicht durchzusetzen, allein im öffentlichen
Interesse an einem möglichst aktuellen Liegenschaftskataster, nicht aber im Inte-
resse der (künftigen) Eigentümer.“

Darüber hinaus hat das Gericht ausgeführt, dass allein der Zeitablauf für eine Ver-
wirkung nicht ausreiche; vielmehr wäre eine Verwirkung nur dann gegeben, wenn
die Kommune dem Eigentümer gegenüber zu erkennen gegeben hätte, dass sie ei-
ne entsprechende Verpflichtung nicht mehr durchsetzen werde. ö
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Kein Hinweis auf Gebäudeeinmessungspflicht bei Abnahme

Zum damaligen Zeitpunkt gab es seitens des Bauordnungsamtes keine Information
über die Einmessungspflicht für den Bauherrn. Es bestand dazu auch keine Ver-
pflichtung der Bauaufsichtsbehörde. Dies ist im Rahmen der Serviceverbesserung
erst später als freiwillige Leistung eingeführt worden.

Unabhängig davon gilt generell, dass die Gebäudeeinmessungspflicht den Eigen-

tümern als gesetzliche Pflicht ohne besondere Aufforderung durch die Katasterbe-
. hörde oder Hinweise des Bauordnungsamtes obliegt.

Vergleichsfälle im Wohngebiet der Beschwerdeführer/Präzedenzwirkung

* Im’Wohngebiet der Beschwerdeführer gibt es Vergleichsfälle bei Wohnhauserweite-

rungen. Die Wohnhauserweiterungen wurden nachträglich eingemessen und abge-
rechnet. Es handelt sich um drei Grundstücke an der Pestalozzistraße, zu denen in
der Sitzung der Beschwerdekommission am 04.12.2006 im einzelnen berichtet wer-
den kann.

Grundstück 1:
Die Einmessung des Wohnhauses s erfolgte am 13.11.1970, die Einmessung der

Wohnhauserweiterung erfolgt am 19.12.1999.

IOREEHEEN BEREENL VER EIERN

FISHER BEEE

Grundstück 2:
Die Einmessung des Wohnhauses erfolgte am 04.03.1969, die Einmessung der
Wohnhauserweiterung am 14.08.1980.

Grundstück 3:
Die Einmessung des Wohnhauses erfolgte am 04.12.1968, die Einmessung der
Wohnhauserweiterung am 08.10.1979.

Nach nochmaliger Prüfung kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass auf die Gebäu-
deeinmessungspflicht der Beschwerdeführer (Eigentümer) aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben nicht verzichtet werden darf.

Aufgrund der gegebenen Rechtslage kommt eine Übernahme der Kosten für die Gebäu-
deeinmessungspflicht durch die Stadt Münster nicht in Betracht.

Aufgrund der Sachlage ist die Verwaltung nach nochmaliger Prüfung zu dem Ergebnis
gekommen, die Gebühren für die Gebäudeeinmessung aus der Stufe 1 des Gebührenta-
rifs zu berechnen.

Nach der Tarifstelle 4.6.1 des Vermessungsgebührentarifs (Teil der Vermessungsgebüh-
renordnung) sind für die Gebührenerhebung zunächst die Normalherstellungskosten der
Gebäude dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
vom 01.12.2001 — Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) - nach dem Preisstand
2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entneh-
men. Sind für bestimmte Gebäude keine NHK 2000 zu entnehmen, sind sie plausibel zu
schätzen.

Eine Schätzung ist im vorliegenden Fall nach den Werten aus der Bauakte möglich. Die
Berechnung im einzelnen kann in der Sitzung der Beschwerdekommission vorgestellt
werden.

Das würde im Ergebnis bedeuten, dass auf die Beschwerdeführer Kosten von 379,50 €
(statt bisher 556,80 €) zukommen würden.

Herr Tegtmeier wird an der Sitzung der Beschwerdekommission teilnehmen, um ggf. wei-
tere Fragen beantworten zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Gez.
Heuer

Anlage 1

25024 Zeichen

Anlage 1
zur Vorlage V/1020/2006

Der. Oberbürgermeister 11.05.2006

Vorlage an die Beschwerdekommission 1/06

Betreff

Beschwerde der
wegen Gebäudeeinmessung

Vorbringen

Mit Schreiben vom 10.11.2005 (Anlage 1) haben sich die „an den:
Oberbürgermeister gewandt, weil das Vermessungs- und Katästeramt der Stadt Müns-
ter von ihnen die kostenpflichtige Gebäudeeinmessung eines vor über 30 Jahren errich-
teten Anbaus verlange, obwohl sich alle zu erhebenden Daten aus den Bauakten erge-
ben würden. Die Beschwerde wurde durch das Büro des Oberbürgermeisters (Be-
schwerdeangelegenheiten) bearbeitet und mit Schreiben vom 21.11.2005 beantwortet
(Anlage 2).

Aufgrund dieses Schreibens wiesen die ‚nochmals auf folgende Punkte: '
hin:

Es stehe zweifelsfrei fest, dass seit Errichtung des Anbaus (Abschluss der Grundriss-
änderung) und der Erstunterrichtung der Beschwerdeführer bezüglich der Anbauein-
messung mehr als 30 Jahre vergangen seien. Der mit Datum vom 01.02.1973 erteilte

 Bauschein Nr. 1474/72 erhalte keinen Hinweis auf das seit dem 01.08.1972 bestehende

Vermessungs- und Katastergesetz NRW.

In. dem vom Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Münster herausgegebenen Falt-

blatt „Gebäudeeinmessungspflicht" (Anlage 3) sei nachzulesen, dass in der Regel aus
Bauplänen kein genauer Bezug zu Grundstücksgrenzen herzustellen sei. Mit der For-
mulierung „in der Regel“ sei im Umkehrschluss gesagt, dass es auch Ausnahmen von
dieser Regel gebe, sofern ein genauer Bezug zwischen Gebäude und Grundstücks-
grenze hergestellt werden könne. Dies sei im Fall der Beschwerdeführer gegeben. Bei
dem 1969 fertiggestellten Wohnhaus seien die Baugrenzen identisch mit dem Gebäu-
deaufmaß. Somit sei das Gebäude zu den Grenzen des Grundstückes eingemessen
gewesen.

Das Begehren des Vermessungs- und Katasteramtes nach einer abermaligen Einmes-
sung sei unverhältnismäßig, weil es außer vermeidbaren Kosten keine neuen Erkennt-
nisse bringe. Durch den langen Zeitablauf von über 30 Jahren sei zudem ein Vertrau-
enstatbestand geschaffen worden.

-2-

Nach Rücksprache des Büros Oberbürgermeister (Beschwerdeangelegenheiten) mit
soll ihr Anliegen nun als Beschwerde im Sinne des $ 24 Gemein-

deordnung NW weiter behandelt werden.

Stellungnahme der Verwaltung

Die sind Eigentümer des Grundstück
‚in Münster.

'.Das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Münster teilte den Beschwerdeführern
mit Schreiben vom 06.04.2005 (Anlage 4) mit, dass auf dem Grundstück der Beschwer-
deführer ein Gebäude errichtet oder im Grundriss verändert worden sei, das noch nicht
im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug

genommen,

‚Die Beschwerdeführer widersprachen der kostenpflichtigen Einmessung der Wohn-
hauserweiterung (Bauschein 1474/72) wegen Eintritt der Verjährung mit Schreiben vom
30.06.2005. Es folgte ein Schriftwechsel zwischen dem Vermessungs- und Katasteramt
und den. „ In dem seitens der Stadt Münster die rechtlichen Grundla-
gen für die Gebäudeeinmessungspflicht dargelegt wurden und die Beschwerdeführer

ihre gegenteilige Auffassung begründeten.

Grundlage für das Handeln des Vermessungs- und Katasteramtes der Stadt Münster ist’
das am 01.08.1972 in Kraft getretene Vermessungs- und Katastergesetz, das eine
Einmessungspflicht für Gebäude enthält.

Nach $ 11 des Vermessungs- und Katastergesetzes NW sind im Liegenschaftskataster
alle Grundstück und Gebäude nachzuweisen. Um diesen Nachweis erbringen zu kön-
nen, hat: der Grundstückseigentümer gemäß 8 16 Vermessungs- und Katastergesetz
NW sein errichtetes Gebäude ab Fertigstellung durch die Katasterbehörde oder einen
öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf seine Kosten einmessen zu lassen. Die
Gebäudeeinmessungspflicht ist eine dem Eigentümer durch das Gesetz auferlegte
Pflicht. Sie wird wirksam, sobald das Gebäude errichtet ist, ohne dass es eines Hinwei-
ses.durch die Behörde oder sogar eines Verwaltungsaktes bedürfte, der diese Pflicht
auferlegt. Die Einmessungspflicht besteht für nach dem 01.08.1972 errichtete Gebäude.

Im vorliegenden Fall wurde der Bauantrag für die Wohnhauserweiterung am 15.11.1972
gestellt. Der Antrag für die Rohbauabnahme wurde am 13.01.1974 und für die.Schluss-
abnahme am 09.03.1975 gestellt. Der Schlussabnahmeschein wurde am 05.05.1975

erteilt. -

Stichtag für die Gebäudeeinmessungspflicht ist der 01.08.1972, die Verpflichtung der
Beschwerdeführer zur Einmessung wurde mit der Ausstellung des Schlussabnahme-
scheins vom 05.05.1975 wirksam. .

Da der Gebäudenachweis Bestandteil des Katasters ist, das vielfältigen Anforderungen
bei Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen in verschiedenen Bereichen der .öf-
fentlichen Verwaitung und als Informationssystem für den Bürger genügen muss, sollen
nur solche Vermessungsergebnisse für die Fortführung des Katasters verwendet wer-

-3.-

den, die von zu Katastervermessungen befugten Behörden oder Personen erstellt wor-
den sind (Vermessungs- und Katasteramt, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure).

Das Kataster muss verbindliche Auskünfte über die Einhaltung von Grenzabständen _
geben und entsprechende Bescheinigungen ausstellen können. Eine solche Nutzung

* des Gebäudenachweises ist nicht möglich, wenn Gebäude aufgrund von Bauzeichnun-

gen, Absteckunngsmaßnahmen, Lageplänen zum Baugesuch usw. zum Kataster über-
nommen würden, die letztlich nur nachweisen, wo das Gebäude errichtet.werden soll,
aber nicht, wo es errichtet wurde. Für die Fortführung des Katasters und somit den amt-
lichen Nachweis des Gebäudes wird die Vermessung des fertig gestellten Gebäudes
mit dem genauen Bezug zu den Grenzen benötigt.

Die von der Stadt Münster angekündigte Einmessung der Wohnhauserweiterung auf
Kosten der Beschwerdeführer nach Ablauf der gesetzten Frist wurde mit Rücksicht auf
das laufende .Beschwerdeverfahren bis zu dessen Abschluss vom Vermessungs- und

Katasteramt ausgesetzt.

Beschlussvorschlag

. Die Verwaltung empfiehlt der Beschwerdekommission, dem Hauptausschuss zu emp-

fehlen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gez.
Dr. Tillmann

- 06.04.2005 das Vermessungs- und Katasteram

‚Vorgaben, auch der Maßvorgaben, sin

Unsere Einreichung aller dieser Pläne

ANLAGE A

je

Der
Oberbürgermeister
Herm

Dr. Berthold Tillmann '
Stadthaus

48127 Münster

Münster, den 10.11.2005

npflichtigerr Maßnahme (Gebäudeeinmessufg)

Beschwerde über die Anordnung einer gebühre
Zeichen: 62.0 G 7178/2001

des Vermessungs- und Katasieramtes; dortiges

Gesuch um Rücknahme dieser Maßnahme

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

res Arıbaus ins Land gegangen, als uns am
t aufgefordert hat, diesen mit Bauschein 1474/72

errichteten Bauteil kostenpflichtig einmessen zu lassen.

Bereits der Bescheid zur Bauvoranfrage enthielt die Auflage, daß an der östlichen
Grundstücksgrenze als Genehmigungsvoraussetzung der freie Raum 3 Meter betragen müsse.
Aus diesem Grunde wurde von unserem Architekten vor Erstellung der Bauzeichnungen eine
schriftliche Auskunft vom Vermessungs- und Katasteramt in Form eines vermaßten Kartenblattes
eingeholt (liegt noch als Original vor). Darin sind sowohl die Abstandsmaße vom bestehenden
Wohnhaus zur östl. Grundstücksgrenze (5,53 Meter) als auch die mögliche Breite des zu
errichtenden profilgleichen Anbaus (2,53 Meter) ersichtlich. Diese Vorgabe war Grundlage für die
Planerstellüng, der Baugenehmigung (Bauschein 1474/72) die Bauausführung und die
behördliche Abnahme nach Abschluß der Grundrißveränderung (Rohbauabnahme). Die
Einhaltung der vorgegebenen Maße wurden bei der Rohbauabnahme äußerst genau .
nachgeprüft, eben weil hier. die Einhaltung des 3-Meter-Abstandes zur östl. Grundstücksgrenze

insgesamt Rechtsgrundlage der Baugenehmigung war. Die Einhaltung der behördlichen
dımit dem Rohbauabnahmedokument amtlich bestätigt.

mehr als 30 Jahre sind sei der Errichtung unse

einschließlich des Kartenblattes des Vermessungs- und
ftskataster korrekt und genau ergänzt werden kann,
blatt aufgezeigten Grundsätzen als unzureichend
ezug zwischen Gebäude und Grundstücksgfenzen
mit den verfügbaren Fakten gegeben. Auch eine .
von mehreren hundert Euro keine neuen

s ist für uns völlig unverständlich, daß sich das

® ausschließlich hinter der Einmessungspflicht

Kätasteramtes, mit.der das Liegenscha
wurden entgegen den im Erläuterungsfalt
zurückgewiesen. Einzig der zweifelsfreie Bi
muß herzustellen sein und das war und ist
Einmessung bringt außer sinnlosen Kosten
Erkenntnisse als die bereits vorliegenden. E;
Vermessungsamt mit seinen „basta-Argumenten

„verschanzt".

germeister, bisher bei jeder Wahl mit Sicherheit auf

Sie konnten, sehr geehrter Herr Oberbürt
unsere Stimme vertrauen. Wir vertrauen jetzt darauf, daß mit gutem Willen es zu einer

vermünftigen Lösung kommt. Die Voraussetzungen dazu sind vorhanden.

Mit freundfiehen Grüßen
ei zZ

A

ANLALE 2

4 . DER
OBERBÜRGERMEISTER

Syv\sig ||| MÜNSTER |

BÜRO DES
OBERBÜRGERMEISTERS

1
)

Postanschrift: Stadt Münster « 48127 Münster
Ulrike Otto

Stadthaus 1, Klemensstraße 10
\ Zimmer 204

Telefon: 0251/492 - 60 25
Telefax: 0251/1492 - 7784

hi i E-Mail:
j . . \ ottou@stadt-muenster.de
Sprechzeiten:
2A
B Pa
Datum und Zeichen Ihres. Schreibens: Mein Zeichen (Bitle angeben): Münster 1.11.2005
.n 00.01.0100 “;
| . Gebäudeeinmessung
Sehr geehrte |

im Büro des Oberbürgermeisters ist es meine Aufgabe, die persönlich an den Oberbürgermeister
' gerichteten Bürgeranliegen zu bearbeiten. .

Aus diesem Grund habe ich mich auch Ihres Anliegens angenommen. Sie äußern Ihr Unver-

ständnis darüber, dass das Vermessungs- und Katasteramt von Ihnen die kostenpflichtige Ge-

bäudeeinmessung Ihres vor über 30 Jahren errichteten Anbaus verlangt, obwohl alle zu erheben-

den Daten sich aus den Bauakten ergeben. .

Grundlage für das Tätigwerden des Amtes ist das Vermessungs- und Katastergesetz des Landes
Nordrhein Westfalens. Nach diesem Gesetz müssen alle Gebäude oder Gebäudeteile, die ab
dem 01.08.1972. errichtet worden sind, eingemessen werden, unabhängig davon, ob sich die Pla-
nungsdaten in den Bauakten befinden. Die Kommunen sind verpflichtet, dieses Gesetz umzuset-
zen, und zwar ohne jeden Spielraum. Befreiungsmöglichkeiten von der Einmessungspflicht sieht
das Gesetz nur in den Fällen vor, bei denen Betriebsgeheimnisse zu’ wahren sind (z. B. Kaser-
nen) oder ein besonderes Sicherheitsrisiko (gefährlicher Betrieb) für die ausführende Vermes-

sungsstelle mit der Einmessung verbunden wäre.

Insofern hat’der Oberbürgermeister bei der Umsetzung dieses Landesgesetzes rechtlich keine
Möglichkeit, Ihrem Anliegen zu entsprechen (unabhängig davon, ob er Ihr Anliegen für nachvoll-
ziehbar hält). Da sich das Thema der Gebäudeeinmessungspflicht für betroffene Bürger häufig
“ nur:schwer erschließt, hat das zuständige Amt einen Flyer entworfen, den ich Ihnen als Anlage
j beifüge.

Ich bedaure, Ihrem Anliegen nicht zu entsprechen!

Mit freundlichen Grüßen

„Im Auftrag
Ulrike Otto
__Konten der Stadtkasse Zentrale Verbindungen
Spamasse Münsterland Os; Kin -Nr 782 {BLZ 00 50: 50, Commerzbank Münsier Kio-Nr 3822100 GBLZ40GA002B) ® Hauptvermilung 10251; 48
Di Bungesbank Fiisis MS Kıo -Nr 60 001 700  {SLZ 40090690; Deutsche Bank Münster Kia -Nr. 0470005 1BLZ40070080) Telefax is9
Poglvank Dortmund 1 iB(2440.10046) Drescner Bank Munster Kio Nr {BLZ 400 90640)  Stadwenwaltungßsiaut-muensier ne
100 2812 400 st 11) Volksbank Munster 8G Ko -Nr (BLZ 40150050; wm muensteraeisiadt

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Bankhaus Lampe Munster

(8:2 480 00:51; WestlEAG B Rio «Nr (BLZ 400 500 30)

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OBERBÜRGERMEISTER

I. u suo es

Postanschrift: Stadt Münster « 48127 Münster

Yarmessungs- und Katasteramt
i . . tadchaus 3, Albersicher Weg 33
. ' Auskunft erteilen:
Frau Jägermann, Zi. E 310
Herr Wachelau, Zi. E 309
Tal.: 432-6255 o. 8255 Faxı 492-7755
email: Amt_62@stadt-muenster.de -

Öffnungszeiten:

Mo - Mi 8.00 - 16.00
Do 8.00 - 18.09
Fr 8.00 - 13.009

“ Mein Zeichen (bitte angeben): 62.0 G 7178/2001 Münster, 08.04.2005.

Gebäudeeinmessungspflicht

x Lage:
Gemarkung Münster, Flur Flurstück
Gebäudeart: Wohnhauserweiterung Bauscheinnummer:

} .. Sehr geehrte Damen und Herren,

I aufihrem o. a. Grundstück wurde ein Gebäude errichtet oder im Grundriss verändert, welches
noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. .

Der Gebäudenachweis ist Bestandteil des Liegenschaftskatasters,. das den vielfältigen Anforde-
rungen aus Recht, Verwaltung und Wirtschaft genügen muss. Deshalb reichen möglicherweise
u vorhandene Planungsunterlagen wie Baupläne, Lagepläne oder Absteckungspläne zur Fortfüh-
Fu rung des Liegenschaftskatasters richt aus. Vielmehr ist es notwendig, dass das in der Örtlichkeit
vorhandene Gebäude oder die Grundrissveränderung mit der notwendigen Genauigkeit durch
das Vermessungs- und Katasteramt oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein-

gemessen wird.

.- Als Grundstückseigentümer/-in sowie Erbbauberechtigte/-r sind Sie gesetzlich verpflichtet, auf
Ihrem Grundstück errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude auf Ihre Kosten durch- das
.Vermessungs- und Katasteramt oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmes-
sen zu lassen. Dies gilt für alle Gebäude, die nach dem 01.08.1972 errichtet wurden. Die Gebäu-
deeinmessungspflicht beginnt, sobald Ihr Bauvorhaben bzw. die Grundrissveränderung abge-
schlossen ist. Diese Pflicht besteht auch, wenn das Gebäude oder die Gebäudeveränderung

B nach der geltenden Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist. Ebenso sind Sie beim
Kauf eines nicht eingemessenen Gebäudes in der Verantwortung für eine Einmessung Ihres Ge-

bäudes zu sorgen.
Bitte teilen Sie mir innerhalb von 6 Monaten (ab Datum dieses Schreibens) auf der beige-

fügten Rückantwort mit, ‘ob Sie mit der Einmessung einen Öffentlich bestellten Vermes-
sungsingenieur oder das Vermessungs- und Katasteramt beauftragen.

Gleich wo Sie Ihre Messung durchführen lassen, sie wird nach den selben Gebührentarifen abge-

rechnet, .
: , Bitte wenden >
Konten der Stadtkasse . Zentrale Verbindungen
Sparkasse Münstenand Ost .  Kta.-Nr 7S2BLZ # 0050150} Commerzbank Münster Ko-Nr.3932100  {BLZ40040028) R Haupvemiclung (0251) 3920,
Dt. Bundesbank Filiale MS Kia Nr. 40001700 {BLZ400MOC0} Deutsche Bank Münster Kia-kr. 0470006 (BL240070080) Telefax (0251) 492-7700.
Postbank Dorimund Kto Nr 21136461 (BLZ 10046) Dresdner Bank Münsler Kio-Nr 505 465500 (BLZ400200.°0) Z-Mail
ses Si Kto.-Nr. 1010 305 100 iBLZ 400 $01 11} Volksbank Munster 25 Kıo.-Nr. + 200 300 {a2 401 500 50} Stadtverwallung@stadt-muenstat da
Yio-Nr 81226 (B12 400 500.00)

3 Bankhaus Lampe Münster Kto -Nr 308 002 lELZ 48020151} Westdautsene Landesbank Munster

2.

Liegen uns nach Ablauf der sechs Monate keine Unterlagen vor, führt das Vermessungs- und
Katasteramt die Gebäudeeinmessung durch. Auch in diesem Fall tragen Sie die vollen Kosten für

die Einmessung.

Ein Faltblatt mit weiteren Informationen zur Gebäudesinmessungspflicht habe ich als Anlaga bei-
gefügt.

Zur Beantwortung weiterer Fragen stehe ich Ihnen unter der o. a. Telefonnummer gerne zur Ver-
fügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Anlage:
Faltblatt "Gebäudeeinmessungspflicht”
Rückantwort "Einmessungsmitteilung/-auftrag"”

Beschlussvorlage

1415 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEIS on
Dezernat | STER STADT ılı MUNSTER

" . Vorlagen-Nr.:
Öffentliche Beschlussvorlage . | V/1020/2006

Auskunft erteilt:
Frau Heuer

05.12.2006

Betrifft

Beschwerde gemäß $ 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen wegen Gebäudeeinmessungspflicht
hier: Beschwerde Nr. 1/06

Beratungsfolge

13.12.2006 Hauptausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag

Die Beschwerde Nr. 1/06 der “vom 10.11.2005 (Anlage) wird mit der Maßgabe zu-
rückgewiesen, dass die Gebühren für die Gebäudeeinmessung aus der Stufe 1 des Gebührentari-
fes zu berechnen sind und den Beschwerdeführern von der Verwaltung Ratenzahlung anzubieten
ist. .

Begründung

Die . haben sich mit einer Beschwerde gem. $ 24 GO NRW vom 10.11.2005 (An-
lage) an die Beschwerdekommission gewandt.

Die Beschwerdekommission hat die Beschwerde in ihren Sitzungen am 12.06.2006 und
04.12.2006 vorberaten. Sie empfiehlt dem Hauptausschuss, die Beschwerde mit der Maßgabe zu-
rückzuweisen, dass die Gebühren für die Gebäudeeinmessung aus der Stufe 1 des Gebührentari-
fes zu berechnen sind und den Beschwerdeführern von der Verwaltung Ratenzahlung anzubieten
ist.

Grundlage der Beratung war die Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 1/06 nebst Anlagen
(Anlage 1 zur Vorlage ) und die ergänzende Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 2), auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen voil inhaltlich Bezug genommen wird.

I.V.
Gez.

Dr. Heinrichs
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

13.12.2006 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Pestalozzistraße
  • Klemensstraße 10

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/1020/2006
Typ
Vorlage
Datum
05.12.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37