2025/0073
Beteiligung an der PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH
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2025/0073
16575 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.03.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Dezernat IV
Finanzverwaltung
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0073
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 271080
Kostenstelle: 043-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2710-81 Sachkonto:
Betreff: Beteiligung an der PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH
Vorlage vom: 27.02.2025
Beschlussvorschlag :
Es soll dem Erwerb von Geschäftsanteilen in Höhe von 3.000 € an der PD - Berater der
öffentlichen Hand GmbH zugestimmt werden .
Anlagen: Gesellschaftervereinbarung
Eckpunktevereinbarung
Unternehmenspräsentation
Gesellschaftsvertrag
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.02.2025:
Die PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH ist eine bundesweit tätige Beratungsgesellschaft,
die zu 100 % in öffentlicher Hand liegt. Der Fokus der Beratungsleistungen liegt im Bereich der
modernen Verwaltung und Infrastruktur.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann von dem umfangreichen Beratungsportfolio der PD in
vielerlei Hinsicht profitieren. Als konkretes Beispiel im Bildungsbereich sei an dieser Stelle das
Projekt „Bildungszentrum“ genannt, für das im weiteren Projektverlauf eine neue Organisati-
onsstruktur und ein Geschäftsmodell ausgearbeitet werden soll. Darüber hinaus bietet die PD
Expertise in den Themenbereichen Digitalisierung, Prozess- und Projektmanagement, Perso-
nalmanagement, Bau und Betrieb, Wirtschaftlichkeit, u. v. m. an.
Vor diesem Hintergrund besteht die Absicht, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt durch den
Erwerb von Geschäftsanteilen in Höhe von 3.000 € Gesellschafter bei der Partnerschaft
Deutschland (PD) wird. Mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen und der Unterzeichnung ei-
ner Eckpunktevereinbarung können Beratungsleistungen im Rahmen von Inhouse-Geschäften in
Anspruch genommen werden. Förderkulissen des Bundes können besser/umfangreicher in An-
spruch genommen werden. Hinsichtlich des Angebots etc. wird auf die nachfolgenden Punkte
verwiesen.
I. Die PD Berater der öffentli chen Hand GmbH
1. Beratungsangebot
Das Ziel der PD ist, eine moderne und stabile Verwaltungsarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört
es, öffentliche Investitionen anzubahnen und deren Umsetzung zu begleiten sowie strategische
Konzepte und nachhaltige Handlungsoptionen zu entwickeln. Gestützt auf die Beratungstätig-
keit seit 2009 ausschließlich für die öffentliche Hand verfügt die PD über umfangreiche Erfah-
rungen in der strategischen sowie Projektberatung öffentlicher Auftraggeber. Dabei biet et die
PD neben der umfangreich aufgebauten Expertise zu Kooperationsmodellen Beratung in allen
Phasen eines Projektlebenszyklus sowie mit differenzierten Schwerpunkten nach Tätigkeitsfel-
dern an. Damit ist für die vielfältigen Herausforderungen, denen die öffentliche Verwaltung
heute gegenübersteht, ein umfangreiches Beratungsangebot geschaffen.
Die PD steht ausdrücklich für eine ergebnisoffene Prüfung unabhängig vom gewählten Beschaf-
fungs- bzw. Realisierungsansatz, die ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des öffentli-
chen Auftraggebers erfolgt.
Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei ein flächendeckendes variantenneutrales Beratungsan-
gebot zu allen Beschaffungsvarianten gerade für Kommunen über den kompletten Projektzyk-
lus von öffentlichen Investitionsvorhaben. Dabei nimmt die Durchführung von Wirtschaftlich-
keitsuntersuchungen, Variantenvergleichen, Eignungstests und Machbarkeitsuntersuchungen
und der strategischen und organisatorischen Beratung für Investitionsvorhaben aller Art eine
besondere Bedeutung ein. Neben der Beratung soll auch die unmittelbare Schulung von kom-
munalen Anwendern weiter ausgebaut werden, mit dem Ziel, dass diese eigenständig die erfor-
derlichen Verfahrensschritte durchführen bzw. ggf. erforderliche weitere externe Planungs - und
Beratungsleistungen beschaffen können. In Zusammenarbeit mit ausgewählten technischen
Rahmenvertragspartnern soll die PD darüber hinaus flächendeckend in Deutschland Projekt-
planer, Projektmanager und Projektsteuerer anbieten, die die Wirtschaftlichkeit von P rojektan-
sätzen und Beschaffungsalternativen mittels fortzuentwickelnder Rechenmodelle für Wirt-
schaftlichkeitsuntersuchungen umfassend vergleichen und beurteilen können.
Im Bereich Bau und Infrastruktur baut die PD die vorhandene Kompetenz in der wirtschaft lich
effizienten Strukturierung und Steuerung von Hochbau- und vergleichbaren Infrastrukturbe-
schaffungen auf allen staatlichen Ebenen weiter aus. Die Beratung soll dabei alle Realisierungs-
varianten umfassen und den Lebenszyklus von Investitionen in den Fokus nehmen.
Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt der PD sind Beratungsleistungen zu IT-Dienstleistungen so-
wie die Strategie- und Organisationsberatung für die gesamte öffentliche Verwaltung bei an-
spruchsvollen Veränderungsprojekten und der Verwaltungsmodernisierung. Ausgehend von ei-
ner vorgelagerten Strategieberatung umfasst dies sowohl die Konzeption und Umsetzung von
Organisationsmodellen als auch strategische Sourcing-Konzeptionen.
- 4 -
2. Struktur der PD
Die PD ist aus der ÖPP Deutschland AG hervorgegangen. Die Umwandlung der ÖPP Deutsch-
land AG in eine GmbH wurde vorgenommen, um allen Gesellschaftern eine ausschreibungsfreie
Beauftragung der PD gestützt auf den Ausnahmetatbestand des § 108 GWB zu ermöglichen
(sogenannter „Inhouse-Tatbestand“).
Gesellschafter der PD dürfen entsprechend der Satzung nur öffentliche Auftraggeber im Sinne
des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB sein. Die aktuellen Gesellschafter sind der Gesellschafterliste der PD
zu entnehmen (beigefügt als Anlage 4). Die Struktur der PD wurde speziell so ausgestaltet,
dass alle Gesellschafter die PD ohne öffentliche Ausschreibung des Auftrages beauftragen kön-
nen.
Hierzu wurden die sich aus § 108 GWB ergebenden Grundsätze für eine Inhouse-Beauftragung
bei der Konzeptionierung der PD berücksichtigt. So ist durch die Satzung und die Gesellschaf-
tervereinbarung insbesondere dafür Sorge getragen, dass die für die Erfüllung des Inhouse -Tat-
bestands erforderliche Kontrolle der PD durch alle an ihr beteiligten Gesellschafter gemeinsam
ausgeübt wird. Kein Gesellschafter hat eine derart hervorgehobene Stellung inne, die es ihm
erlaubt, die PD allein zu kontrollieren. Das gilt auch dann, wenn ein einzelner Gesellschafter
Mehrheitsgesellschafter der PD ist. Denn durch die Satzung und die Gesellschaftervereinba-
rung wird das Stimmgewicht eines Gesellschafters, der mehr als 45 % der Geschäftsanteile an
der Gesellschaft hält, auf 45 % der auf alle Geschäftsanteile entfallenden Stimmen begrenzt
und das Stimmgewicht der weiteren Gesellschafter entsprechend erhöht.
Neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung sieht die Satzung als weite-
res Organ der PD einen fakultativen Aufsichtsrat vor. Durch die Gesellschaftervereinbarung ist
sichergestellt, dass allen fünf Gesellschaftergruppen ((1) Bund, (2) Länder, (3) Kommunen (4)
öffentlich-rechtliche Körperschaften (5) Sonstige öffentliche Auftraggeber) jeweils ein Vor-
schlagsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied zusteht (vgl. im Einzelnen die als Anlage 5 beige-
fügte Satzung sowie die als Anlage 2 beigefügte Gesellschaftervereinbarung).
Den Gesellschaftern der PD steht sowohl gegenüber der Geschäftsführung der PD als auch
dem Aufsichtsrat ein umfassendes Weisungsrecht zu.
Die PD sorgt für ein Höchstmaß an Transparenz und wird umfassend geprüft. Hierfür ist in der
Satzung sichergestellt, dass der Jahresabschluss nebst Lagebericht in entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesell-
schaften aufgestellt und geprüft wird. Die PD unterliegt zudem dem Public Corporate Gover-
nance Codex (PCGK) des Bundes. Im Rahmen der Abschlussprüfung erfolgt auch die erweiterte
Prüfung nach § 53 HGrG. Der Bundesrechnungshof hat das Recht nach § 54 HGrG, sich im
Rahmen seiner Prüfungen nach § 44 HGrG bei dem Unternehmen unmittelbar zu unterrichten
und kann zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einse-
hen. Dadurch ist eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Ge-
schäftsführung sichergestellt. Prüfrechte anderer Rechnungsprüfungsbehörden sind daher
nicht vorgesehen.
II. Die Beteiligung an der PD
Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile erlangt die Stadt Darmstadt die Stellung eines Gesell-
schafters der PD mit allen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten. Über die oben be-
schriebene gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der PD übt die Stadt
Darmstadt gemeinsam mit allen anderen Gesellschaftern der PD eine gemeinsame Kontrolle
i. S. d. § 108 Abs. 1 und 4 GWB aus.
Diese Kontrolle kann der Gesellschafter über die Wahrnehmung von Antrags- und Stimmrech-
ten in der Gesellschafterversammlung sowie bei der Auswahlentscheidung zum Vorschlag für
das Mitglied des Aufsichtsrates durch die jeweilige Gesellschaftergruppe ausüben. Die Gesell-
schafterversammlung kann zudem lt. Satzung Weisungen an Aufsichtsrat und Geschäftsfüh-
rung erteilen. Ferner stehen dem Gesellschafter unter Beachtung der Regelungen der Gesell-
schaftervereinbarung Auskunfts- und Informationsrechte eines Gesellschafters nach dem
GmbHG zu.
- 5 -
Der Erwerb der Geschäftsanteile erfolgt durch notariellen Geschäftsanteilskaufvertrag, die Kos-
ten der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages trägt der Bund. Die Kosten der Beteiligung
belaufen sich auf 150 EUR pro Geschäftsanteil, d. h. vorliegend insgesamt auf 3.000 EUR.
Die zu erwerbenden Geschäftsanteile sind wirtschaftlich von wesentlichen wertbestimmenden
Rechten entkleidet, sodass der Kommune wirtschaftlich nur der Anspruch auf Rückzahlung der
Stammeinlage im Liquidationsfall zusteht, der wirtschaftlich dem Nennbetrag entspricht (soge-
nannte „gestrippte Anteile“). Hierzu behält sich die Bundesrepublik Deutschland einen unent-
geltlichen Nießbrauch an den Geschäftsanteilen vor, der namentlich Gewinnausschüttungen
und soweit möglich auch Liquidationserlöse erfasst. Weiterhin tritt der Erwerber mit dem Er-
werb sämtliche Vermögensrechte aus den verkauften Geschäftsanteilen (mit Ausnahme der
Rückzahlung der Stammeinlage), die nicht durch den Nießbrauch erfasst werden, an die Bun-
desrepublik Deutschland ab. Dies erfasst v. a. Rechte aus der Auflösung von Kapitalrücklagen,
die rechtstechnisch keine „Früchte“ der Anteile darstellen und daher vom Nießbrauch nicht er-
fasst werden können. Gleichzeitig erhält der Erwerber das Recht, von der Bundesrepublik
Deutschland den Rückerwerb der Anteile zu dem Erwerbspreis zu verlangen, wenn das wichtige
Interesse an der Beteiligung nicht mehr fortbesteht. Aufgrund dieser Konstruktion entspricht
der Kaufpreis für die Anteile deren Nennbetrag (150 € je Anteil).
Mit diesem Vertrags- und Preismodell trägt der Erwerber somit kein Kapitalausfallrisiko und
kann durch die mit den übertragenen Gesellschaftsanteilen verbundenen Verwaltungs - und
Kontrollrechte der PD Aufträge im Wege einer Inhouse-Vergabe erteilen, partizipiert aber nicht
an dem wirtschaftlichen Erfolg der PD. Die Entkleidung von den wertbestimmenden Vermö-
gensrechten lässt die für die Ausübung des ausschlaggebenden Einflusses im Sinne des § 108
Abs. 5 Nr. 2 GWB erforderlichen Gesellschafterrechte unberührt.
III. Die Beauftragung der PD
Die Beauftragung der PD durch ihre Gesellschafter erfolgt auf zivilvertraglicher Basis. Die Rah-
menbedingungen der Beauftragung, insbesondere die Preise sind in der Eckpunktevereinba-
rung für alle Gesellschafter gleich festgelegt (vgl. Eckpunktevereinbarung, beigefügt als Anlage
3). Auf Grundlage dieser Eckpunktevereinbarung erfolgt dann die individuelle Beauftragung der
PD durch den jeweiligen Gesellschafter.
IV. Vorteile einer Beteiligung an der PD
1. Ausschreibungsfreie Beauftragung der PD
Die Gesellschafter der PD können die PD ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens im
Rahmen des Inhouse-Privilegs beauftragen. Die Voraussetzungen für eine ausschreibungsfreie
Inhouse-Vergabe (vgl. § 108 GWB) werden vorliegend erfüllt. Da sich an der PD nur öffentliche
Auftraggeber beteiligen, besteht keine private Kapitalbeteiligung an der PD. Die PD soll primär
nur für öffentliche Auftraggeber, die an der PD beteiligt sind, tätig werden. Die Umsätze der PD
mit ihren Gesellschaftern lagen in den vergangenen Jahren stets oberhalb von 80 Proze nt des
Gesamtumsatzes. Die Einhaltung dieser Quote wird durch die Geschäftsführung und den Auf-
sichtsrat im Rahmen der laufenden Berichterstattung überwacht. Dadurch wird sichergestellt,
dass das sogenannte Wesentlichkeitskriterium des § 108 GWB erfüllt ist und bleibt.
Auch das sogenannte Kontrollkriterium des § 108 Abs. 1 und 4 GWB, wonach die öffentlichen
Auftraggeber gemeinsam über das Unternehmen eine ähnliche Kontrolle ausüben müssen wie
über ihre eigene Dienststelle, ist vorliegend gewährleistet. Die gesellschaftsrechtliche Struktur
der PD wurde speziell so ausgestaltet, dass alle beteiligten öffentlichen Auftraggeber eine ge-
meinsame Kontrolle über die PD ausüben (vgl. hierzu oben Ziffer I.2.).
2. Geringer Verwaltungsaufwand
Der Verwaltungsaufwand, der mit der Beteiligung an der PD verbunden ist, wird möglichst ge-
ring gehalten. Der Eintritt in die PD erfolgt vorliegend durch den Kauf von Geschäftsanteilen an
der PD mittels eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags. Verwaltungsaufwand entsteht
- 6 -
lediglich im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung (vgl. § 48
GmbHG) und deren Vorbereitung sowie ggf. der Wahrnehmung sonstiger Gesellschafterrechte.
3. Flexible Beauftragung
Da die PD ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt werden kann, sind ihre Ge-
sellschafter bei der Beauftragung nicht - wie bei einer Ausschreibung - auf den ausgeschriebe-
nen Leistungsumfang beschränkt. Der Gesellschafter kann als Auftraggeber vielmehr flexibel
und schnell einen Auftrag mit der PD vereinbaren und diesen in Abstimmung mit der PD im
weiteren Verlauf des Projekts an seine Bedürfnisse anpassen.
4. Spezialisierung auf die Beratung der öffentlichen Hand
Die PD ist ausschließlich für die öffentliche Hand und zu mehr als 80 Prozent für ihren Gesell-
schafterkreis tätig. Dies vermeidet Interessenkonflikte zu anderen Beratungsmandaten und
stellt einen großen Erfahrungsschatz zu öffentlichen Investitionsvorhaben sicher. Die PD ver-
fügt damit über das notwendige Knowhow, um den speziellen Anforderungen öffentlicher Auf-
traggeber gerecht zu werden. Aufgabe der PD ist die Beratung ausschließlich im Interesse der
öffentlichen Hand.
V. Vertretung in den Organen der PD
Gem. § 71 HGO ist die/der Gesellschaftsvertreterin/Gesellschaftsvertreter durch den Magistrat
der Stadt Darmstadt zu bestellen.
Bezüglich der Ausübung des Mandats hat der Deutsche Städtetag seine Mitglieder darauf auf-
merksam gemacht, dass die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages von Mitglied-
städten, die Gesellschafter der PD sind, zur Wahrnehmung von Rechten als Gesellschafter der
PD bevollmächtigt werden kann. Für diesen Fall ist eine Vollmachtsvereinbarung erforderlich.
Hierüber wird im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Darmstadt, 27.2.2025
Dezernent I Dezernent IV Dezernent V
Hanno Benz André Schellenberg Holger Klötzner
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
anlage 7
16478 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.03.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnete nversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Dezernat IV
Finanzverwaltung
Amt:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 18 30
IV 65
V
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0073
Magistratsbeschluss -Nr.
98
Internetfähig
Produkt-Nr.: 271080
Kostenstelle: 043-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2710-81 Sachkonto:
Betreff: Beteiligung an der PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH
Vorlage vom: 27.02.2025
Beschlussvorschlag :
Es soll dem Erwerb von Geschäftsanteilen in Höhe von 3.000 € an der PD - Berater der
öffentlichen Hand GmbH zugestimmt werden.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 12.03.2025
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.02.2025:
Die PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH ist eine bundesweit tätige Beratungsgesellschaft,
die zu 100 % in öffentlicher Hand liegt. Der Fokus der Beratungsleistungen liegt im Bereich der
modernen Verwaltung und Infrastruktur.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann von dem umfangreichen Beratungsportfolio der PD in
vielerlei Hinsicht profitieren. Als konkretes Beispiel im Bildungsbereich sei an dieser Stelle das
Projekt „Bildungszentrum“ genannt, für das im weiteren Projektverlauf eine neue
Organisationsstruktur und ein Geschäftsmodell ausgearbeitet werden soll. Darüber hinaus
bietet die PD Expertise in den Themenbereichen Digitalisierung, Prozess- und
Projektmanagement, Personalmanagement, Bau und Betrieb, Wirtschaftlichkeit, u. v. m. an.
Vor diesem Hintergrund besteht die Absicht, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt durch den
Erwerb von Geschäftsanteilen in Höhe von 3.000 € Gesellschafter bei der Partnerschaft
Deutschland (PD) wird. Mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen und der Unterzeichnung
einer Eckpunktevereinbarung können Beratungsleistungen im Rahmen von Inhouse-Geschäften
in Anspruch genommen werden. Förderkulissen des Bundes können besser/umfangreicher in
Anspruch genommen werden. Hinsichtlich des Angebots etc. wird auf die nachfolgenden
Punkte verwiesen.
I. Die PD Berater der öffentlichen Hand GmbH
1. Beratungsangebot
Das Ziel der PD ist, eine moderne und stabile Verwaltungsarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört
es, öffentliche Investitionen anzubahnen und deren Umsetzung zu begleiten sowie strategische
Konzepte und nachhaltige Handlungsoptionen zu entwickeln. Gestützt auf die
Beratungstätigkeit seit 2009 ausschließlich für die öffentliche Hand verfügt die PD über
umfangreiche Erfahrungen in der strategischen sowie Projektberatung öffentlicher
Auftraggeber. Dabei bietet die PD neben der umfangreich aufgebauten Expertise zu
Kooperationsmodellen Beratung in allen Phasen eines Projektlebenszyklus sowie mit
differenzierten Schwerpunkten nach Tätigkeitsfeldern an. Damit ist für die vielfältigen
Herausforderungen, denen die öffentliche Verwaltung heute gegenübersteht, ein umfangreiches
Beratungsangebot geschaffen.
Die PD steht ausdrücklich für eine ergebnisoffene Prüfung unabhängig vom gewählten
Beschaffungs- bzw. Realisierungsansatz, die ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des
öffentlichen Auftraggebers erfolgt.
Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei ein flächendeckendes variantenneutrales
Beratungsangebot zu allen Beschaffungsvarianten gerade für Kommunen über den kompletten
Projektzyklus von öffentlichen Investitionsvorhaben. Dabei nimmt die Durchführung von
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Variantenvergleichen, Eignungstests und
Machbarkeitsuntersuchungen und der strategischen und organisatorischen Beratung für
Investitionsvorhaben aller Art eine besondere Bedeutung ein. Neben der Beratung soll auch die
unmittelbare Schulung von kommunalen Anwendern weiter ausgebaut werden, mit dem Ziel,
dass diese eigenständig die erforderlichen Verfahrensschritte durchführen bzw. ggf.
erforderliche weitere externe Planungs- und Beratungsleistungen beschaffen können. In
Zusammenarbeit mit ausgewählten technischen Rahmenvertragspartnern soll die PD darüber
hinaus flächendeckend in Deutschland Projektplaner, Projektmanager und Projektsteuerer
anbieten, die die Wirtschaftlichkeit von Projektansätzen und Beschaffungsalternativen mittels
fortzuentwickelnder Rechenmodelle für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen umfassend
vergleichen und beurteilen können.
Im Bereich Bau und Infrastruktur baut die PD die vorhandene Kompetenz in der wirtschaftlich
effizienten Strukturierung und Steuerung von Hochbau- und vergleichbaren
Infrastrukturbeschaffungen auf allen staatlichen Ebenen weiter aus. Die Beratung soll dabei
alle Realisierungsvarianten umfassen und den Lebenszyklus von Investitionen in den Fokus
nehmen.
- 5 -
Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt der PD sind Beratungsleistungen zu IT-Dienstleistungen
sowie die Strategie- und Organisationsberatung für die gesamte öffentliche Verwaltung bei
anspruchsvollen Veränderungsprojekten und der Verwaltungsmodernisierung. Ausgehend von
einer vorgelagerten Strategieberatung umfasst dies sowohl die Konzeption und Umsetzung von
Organisationsmodellen als auch strategische Sourcing-Konzeptionen.
2. Struktur der PD
Die PD ist aus der ÖPP Deutschland AG hervorgegangen. Die Umwandlung der ÖPP
Deutschland AG in eine GmbH wurde vorgenommen, um allen Gesellschaftern eine
ausschreibungsfreie Beauftragung der PD gestützt auf den Ausnahmetatbestand des § 108
GWB zu ermöglichen (sogenannter „Inhouse-Tatbestand“).
Gesellschafter der PD dürfen entsprechend der Satzung nur öffentliche Auftraggeber im Sinne
des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB sein. Die aktuellen Gesellschafter sind der Gesellschafterliste der PD
zu entnehmen (beigefügt als Anlage 4). Die Struktur der PD wurde speziell so ausgestaltet,
dass alle Gesellschafter die PD ohne öffentliche Ausschreibung des Auftrages beauftragen
können.
Hierzu wurden die sich aus § 108 GWB ergebenden Grundsätze für eine Inhouse-Beauftragung
bei der Konzeptionierung der PD berücksichtigt. So ist durch die Satzung und die
Gesellschaftervereinbarung insbesondere dafür Sorge getragen, dass die für die Erfüllu ng des
Inhouse-Tatbestands erforderliche Kontrolle der PD durch alle an ihr beteiligten Gesellschafter
gemeinsam ausgeübt wird. Kein Gesellschafter hat eine derart hervorgehobene Stellung inne,
die es ihm erlaubt, die PD allein zu kontrollieren. Das gilt auch dann, wenn ein einzelner
Gesellschafter Mehrheitsgesellschafter der PD ist. Denn durch die Satzung und die
Gesellschaftervereinbarung wird das Stimmgewicht eines Gesellschafters, der mehr als 45 %
der Geschäftsanteile an der Gesellschaft hält, auf 45 % der auf alle Geschäftsanteile
entfallenden Stimmen begrenzt und das Stimmgewicht der weiteren Gesellschafter
entsprechend erhöht.
Neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung sieht die Satzung als
weiteres Organ der PD einen fakultativen Aufsichtsrat vor. Durch die
Gesellschaftervereinbarung ist sichergestellt, dass allen fünf Gesellschaftergruppen ((1) Bund,
(2) Länder, (3) Kommunen (4) öffentlich-rechtliche Körperschaften (5) Sonstige öffentliche
Auftraggeber) jeweils ein Vorschlagsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied zusteht (vgl. im
Einzelnen die als Anlage 5 beigefügte Satzung sowie die als Anlage 2 beigefügte
Gesellschaftervereinbarung).
Den Gesellschaftern der PD steht sowohl gegenüber der Geschäftsführung der PD als auch
dem Aufsichtsrat ein umfassendes Weisungsrecht zu.
Die PD sorgt für ein Höchstmaß an Transparenz und wird umfassend geprüft. Hierfür ist in der
Satzung sichergestellt, dass der Jahresabschluss nebst Lagebericht in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft wird. Die PD unterliegt zudem dem Public
Corporate Governance Codex (PCGK) des Bundes. Im Rahmen der Abschlussprüfung erfolgt
auch die erweiterte Prüfung nach § 53 HGrG. Der Bundesrechnungshof hat das Recht nach §
54 HGrG, sich im Rahmen seiner Prüfungen nach § 44 HGrG bei dem Unternehmen
unmittelbar zu unterrichten und kann zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die
Schriften des Unternehmens einsehen. Dadurch ist eine sorgfältige und umfassende Prüfung
der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung sichergestellt. Prüfrechte anderer
Rechnungsprüfungsbehörden sind daher nicht vorgesehen.
II. Die Beteiligung an der PD
Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile erlangt die Stadt Darmstadt die Stellung eines
Gesellschafters der PD mit allen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten. Über die oben
beschriebene gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der PD übt die Stadt
- 6 -
Darmstadt gemeinsam mit allen anderen Gesellschaftern der PD eine gemeinsame Kontrolle
i. S. d. § 108 Abs. 1 und 4 GWB aus.
Diese Kontrolle kann der Gesellschafter über die Wahrnehmung von Antrags- und
Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung sowie bei der Auswahlentscheidung zum
Vorschlag für das Mitglied des Aufsichtsrates durch die jeweilige Gesellschaftergruppe
ausüben. Die Gesellschafterversammlung kann zudem lt. Satzung Weisungen an Aufsichtsrat
und Geschäftsführung erteilen. Ferner stehen dem Gesellschafter unter Beachtung der
Regelungen der Gesellschaftervereinbarung Auskunfts- und Informationsrechte eines
Gesellschafters nach dem GmbHG zu.
Der Erwerb der Geschäftsanteile erfolgt durch notariellen Geschäftsanteilskaufvertrag, die
Kosten der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages trägt der Bund. Die Kosten der
Beteiligung belaufen sich auf 150 EUR pro Geschäftsanteil, d. h. vorliegend insgesamt auf
3.000 EUR.
Die zu erwerbenden Geschäftsanteile sind wirtschaftlich von wesentlichen wertbestimmenden
Rechten entkleidet, sodass der Kommune wirtschaftlich nur der Anspruch auf Rückzahlung der
Stammeinlage im Liquidationsfall zusteht, der wirtschaftlich dem Nennbetrag entspricht
(sogenannte „gestrippte Anteile“). Hierzu behält sich die Bundesrepublik Deutschland einen
unentgeltlichen Nießbrauch an den Geschäftsanteilen vor, der namentlich
Gewinnausschüttungen und soweit möglich auch Liquidationserlöse erfasst. Weiterhin tritt der
Erwerber mit dem Erwerb sämtliche Vermögensrechte aus den verkauften Geschäftsanteilen
(mit Ausnahme der Rückzahlung der Stammeinlage), die nicht durch den Nießbrauch erfasst
werden, an die Bundesrepublik Deutschland ab. Dies erfasst v. a. Rechte aus der Auflösung von
Kapitalrücklagen, die rechtstechnisch keine „Früchte“ der Anteile darstellen und daher vom
Nießbrauch nicht erfasst werden können. Gleichzeitig erhält der Erwerber das Recht, von der
Bundesrepublik Deutschland den Rückerwerb der Anteile zu dem Erwerbspreis zu verlangen,
wenn das wichtige Interesse an der Beteiligung nicht mehr fortbesteht. Aufgrund dieser
Konstruktion entspricht der Kaufpreis für die Anteile deren Nennbetrag (150 € je Anteil).
Mit diesem Vertrags- und Preismodell trägt der Erwerber somit kein Kapitalausfallrisiko und
kann durch die mit den übertragenen Gesellschaftsanteilen verbundenen Verwaltungs- und
Kontrollrechte der PD Aufträge im Wege einer Inhouse-Vergabe erteilen, partizipiert aber nicht
an dem wirtschaftlichen Erfolg der PD. Die Entkleidung von den wertbestimmenden
Vermögensrechten lässt die für die Ausübung des ausschlaggebenden Einflusses im Sinne des
§ 108 Abs. 5 Nr. 2 GWB erforderlichen Gesellschafterrechte unberührt.
III. Die Beauftragung der PD
Die Beauftragung der PD durch ihre Gesellschafter erfolgt auf zivilvertraglicher Basis. Die
Rahmenbedingungen der Beauftragung, insbesondere die Preise sind in der
Eckpunktevereinbarung für alle Gesellschafter gleich festgelegt (vgl. Eckpunktevereinbarung,
beigefügt als Anlage 3). Auf Grundlage dieser Eckpunktevereinbarung erfolgt dann die
individuelle Beauftragung der PD durch den jeweiligen Gesellschafter.
IV. Vorteile einer Beteiligung an der PD
1. Ausschreibungsfreie Beauftragung der PD
Die Gesellschafter der PD können die PD ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens im
Rahmen des Inhouse-Privilegs beauftragen. Die Voraussetzungen für eine ausschreibungsfreie
Inhouse-Vergabe (vgl. § 108 GWB) werden vorliegend erfüllt. Da sich an der PD nur öffentliche
Auftraggeber beteiligen, besteht keine private Kapitalbeteiligung an der PD. Die PD soll primär
nur für öffentliche Auftraggeber, die an der PD beteiligt sind, tätig werden. Die Umsätze der PD
mit ihren Gesellschaftern lagen in den vergangenen Jahren stets oberhalb von 80 Prozent des
Gesamtumsatzes. Die Einhaltung dieser Quote wird durch die Geschäftsführung und den
Aufsichtsrat im Rahmen der laufenden Berichterstattung überwacht. Dadurch wird
sichergestellt, dass das sogenannte Wesentlichkeitskriterium des § 108 GWB erfüllt ist und
bleibt.
Auch das sogenannte Kontrollkriterium des § 108 Abs. 1 und 4 GWB, wonach die öffentlichen
Auftraggeber gemeinsam über das Unternehmen eine ähnliche Kontrolle ausüben müssen wie
über ihre eigene Dienststelle, ist vorliegend gewährleistet. Die gesellschaftsrechtliche Struktur
der PD wurde speziell so ausgestaltet, dass alle beteiligten öffentlichen Auftraggeber eine
gemeinsame Kontrolle über die PD ausüben (vgl. hierzu oben Ziffer I.2.).
2. Geringer Verwaltungsaufwand
Der Verwaltungsaufwand, der mit der Beteiligung an der PD verbunden ist, wird möglichst
gering gehalten. Der Eintritt in die PD erfolgt vorliegend durch den Kauf von Geschäftsanteilen
an der PD mittels eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags. Verwaltungsaufwand
entsteht lediglich im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
(vgl. § 48 GmbHG) und deren Vorbereitung sowie ggf. der Wahrnehmung sonstiger
Gesellschafterrechte.
3. Flexible Beauftragung
Da die PD ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt werden kann, sind ihre
Gesellschafter bei der Beauftragung nicht - wie bei einer Ausschreibung - auf den
ausgeschriebenen Leistungsumfang beschränkt. Der Gesellschafter kann als Auftraggeber
vielmehr flexibel und schnell einen Auftrag mit der PD vereinbaren und diesen in Abstimmung
mit der PD im weiteren Verlauf des Projekts an seine Bedürfnisse anpassen.
4. Spezialisierung auf die Beratung der öffentlichen Hand
Die PD ist ausschließlich für die öffentliche Hand und zu mehr als 80 Prozent für ihren
Gesellschafterkreis tätig. Dies vermeidet Interessenkonflikte zu anderen Beratungsmandaten
und stellt einen großen Erfahrungsschatz zu öffentlichen Investitionsvorhaben sicher. Die PD
verfügt damit über das notwendige Knowhow, um den speziellen Anforderungen öffentlicher
Auftraggeber gerecht zu werden. Aufgabe der PD ist die Beratung ausschließlich im Interesse
der öffentlichen Hand.
V. Vertretung in den Organen der PD
Gem. § 71 HGO ist die/der Gesellschaftsvertreterin/Gesellschaftsvertreter durch den Magistrat
der Stadt Darmstadt zu bestellen.
Bezüglich der Ausübung des Mandats hat der Deutsche Städtetag seine Mitglieder darauf
aufmerksam gemacht, dass die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages von
Mitgliedstädten, die Gesellschafter der PD sind, zur Wahrnehmung von Rechten als
Gesellschafter der PD bevollmächtigt werden kann. Für diesen Fall ist eine
Vollmachtsvereinbarung erforderlich. Hierüber wird im jeweiligen Einzelfall entschieden
werden.
Darmstadt, 27.2.2025
Dezernent I Dezernent IV Dezernent V
Hanno Benz André Schellenberg Holger Klötzner
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
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Punkt 20: Beteiligung an der PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH (V-Nr. 2025/0073) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
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Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Berlin, 27.04.2021 Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 1 von 40 Gesellschaftervereinbarung der PD zwischen Bundesrepublik Deutschland, Land Baden-Württemberg, Land Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen (Land), Freie und Hansestadt Hamburg, Land Hessen, Land Mecklenburg-Vorpommern, Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Sachsen-Anhalt, Land Schleswig-Holstein, Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag e. V., Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V., Stadt Aachen, Kreisstadt Bad Hersfeld, Stadt Barsinghausen, Stadt Bergisch Gladbach, Stadt Brake (Unterweser), Stadt Braunschweig, Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), Stadt Castrop-Rauxel, Stadt Dillenburg, Stadt Dormagen, Stadt Duisburg, Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 2 von 40 Stadt Ennepetal, Stadt Erkrath, Stadt Frankfurt am Main, Stadt Gelnhausen, Stadt Halle (Westf.), Stadt Hamminkeln, Stadt Heiligenhaus, Stadt Herne, Markt Holzkirchen, Stadt Hünfeld, Stadt Hürth, Stadt Iserlohn, Stadt Kamp-Lintfort, Samtgemeinde Lachendorf, Stadt Langenfeld, Gemeinde Langerwehe, Stadt Lengerich (Westf.), Stadt Leverkusen, Gemeinde Lilienthal, Hansestadt Lüneburg, Stadt Mengen, Gemeinde Merzenich, Stadt Mettmann, Stadt Mönchengladbach, Stadt Monheim am Rhein, Gemeinde Neubiberg, Gemeinde Nörvenich, Stadt Nürnberg, Stadt Oberhausen, Stadt Olpe, Stadt Paderborn, Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 3 von 40 Stadt Papenburg, Stadt Pattensen, Stadt Ratingen, Stadt Recklinghausen, Stadt Remscheid, Stadt Rheinberg, Stadt Schwarzenbek, Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Stadt Sehnde, Stadt Solingen, Stadt Taunusstein, Gemeinde Tholey, Stadt Troisdorf, Kreisstadt Unna, Stadt Waren (Müritz), Stadt Wesseling, Stadt Wülfrath, Stadt Würselen, Stadt Wuppertal, Gemeinde Zöllnitz, Burgenlandkreis, Landkreis Celle, Landkreis Dachau, Landkreis Dahme-Spreewald, Landkreis Görlitz, Kreis Herzogtum Lauenburg, Hochsauerlandkreis, Landkreis Lichtenfels, Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 4 von 40 Main-Taunus-Kreis, Kreis Mettmann, Landkreis Nienburg/Weser, Kreis Ostholstein, Kreis Paderborn, Landkreis Sigmaringen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder AöR, Dataport AöR, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Sächsische Aufbaubank – Förderbank – AöR, Zweckverband der Berufsbildenden Schulen Opladen, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, PD-Beteiligungsverein „Forschung und Medizin“ e.V., FITKO (Föderale IT-Kooperation) Anstalt des öffentlichen Rechts, Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB AöR), Westfälische Hochschule, Republik Zypern, Leibniz-Institut für Bildungsverläufe e.V., regio iT gesellschaft für informationstechnologie mbH, BBB Infrastruktur GmbH & Co. KG, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH, PD-Beteiligungsverein Kommunale Großkrankenhäuser e. V., jeweils als Gesellschafter der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH unter Mitwirkung der Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 5 von 40 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH - die Vorstehenden zusammen auch „Parteien“ und einzeln auch „Partei“ genannt– vom 27.04.2021 Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 6 von 40 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 6 Präambel 7 1 Anwendungsbereich 8 2 Unternehmensziele und -gegenstand 8 3 Corporate Governance der Gesellschaft 9 3.1 Gesellschaftergruppen 9 3.2 Gesellschafterversammlung der Gesellschaft; Stimmrechtsbegrenzung 10 3.3 Anspruch auf Einberufung der Gesellschafterversammlung 11 3.4 Gesellschafterausschuss 11 3.5 Geschäftsführung der Gesellschaft 13 3.6 Aufsichtsrat der Gesellschaft 13 3.7 Beirat 14 3.8 Einsichts- und Auskunftsrechte 14 4 Stimmrechtsvereinbarungen 14 4.1 Anzeigenpflicht für Stimmrechtsvereinbarungen ggü. Gesellschaft 14 4.2 Zulässigkeit von Stimmrechtsvereinbarungen 14 5 Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft; Beitritt neuer Gesellschafter 15 6 Stellung als öffentlicher Auftraggeber, Einziehung 15 6.1 Anzeigepflicht 15 6.2 Einziehungsgründe 16 6.3 Ordentliche Kündigung durch Gründungsgesellschafter 16 7 Inkrafttreten; Vertragslaufzeit 16 8 Mitteilungen 17 9 Verschiedenes; Schlussbestimmungen 17 9.1 Kosten 17 9.2 Schriftform 17 9.3 Keine Gesellschaft 18 9.4 Salvatorische Klausel 18 9.5 Schiedsverfahren 18 Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 7 von 40 Präambel (A) Die PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deut- schen Rechts mit Sitz in Berlin, geschäftsansässig: Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 182217 B („ Gesellschaft“). Sie ist durch formwechselnde Umwandlung der ÖPP Deutschland AG mit damaligem Sitz in Berlin, ehe- mals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 116514 B ent- standen. Die Parteien sind – mit Ausnahme der Gesellschaft – die Gesellschafter der Gesellschaft. (B) Die Gesellschaft berät die öffentliche Hand und ausländische Staaten in allen Phasen des Beschaf- fungsprozesses. Hierbei soll die Gesellschaft ihre Arbeit als Beratungsunternehmen für die öffent- liche Hand künftig als Inhouse -fähige Gesellschaft anbieten können. Hierzu muss sie den Umfang ihrer Tätigkeit für Auftraggeber außerhalb des Gesellschafterkreises auf das gemäß § 108 GWB (in der jeweils gültigen Fassung) zulässige Maß begrenzen. (C) Zur Regelung ihrer Verhältnisse untereinander und um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft künf- tig von allen Gesellschaftern im Wege der Inhouse-Vergabe beauftragt werden kann, schließen die Gesellschafter die vorliegende Gesellschaftervereinbarung ab. (D) Es ist beabsichtigt, einen möglichst großen Kreis öffentlicher Auftraggeber, insbesondere aus dem kommunalen Bereich als mögliche Auftraggeber zu erreichen. Hierzu ist beabsichtigt, dass der Bund, und zukünftig die Gesellschaft selbst, Geschäftsanteile aus seinem bzw. ihrem Besitz an wei- tere öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 99 GWB (in der jeweils gültigen Fassung) („öffentliche Auf- traggeber“) bzw. an Vereine, deren Mitglieder ausschließlich öffentliche Auftraggeber sind, veräu- ßert. Dabei ist es e ssentiell, dass alle künftigen Gesellschafter der Gesellschaft dieser Gesellschaftervereinbarung beitreten. Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 8 von 40 1 Anwendungsbereich Diese Gesellschaftervereinbarung gilt für sämtliche Geschäftsanteile, die die Parteien ge- genwärtig oder künftig an der Gesellschaft halten. 2 Unternehmensziele und -gegenstand 2.1.1 Gesellschaftsvertraglicher Gegenstand des Unternehmens ist die Investitions- und Modernisierungsberatung der öffentlichen Hand, ausländischer Staaten und inter- nationaler Organisationen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Dienstleistungen, um die staatlichen Investitions - und Modernisierungsziele mög- lichst wirtschaftlich zu erreichen. 2.1.2 Die Gesellschaft soll ausdrücklich für eine ergebnisoffene Prüfung unabhängig vom gewählten Beschaffungs- bzw. Realisierungsansatz stehen, die ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des öffentlichen Auftraggebers erfolgt. Bestehende An- gebote sollen dabei ergänzt, aber nicht verdrängt werden. 2.1.3 Ein besonderer Schwerpunkt soll dabei ein fläche ndeckendes Varianten-neutrales Beratungsangebot zu allen Beschaffungsvarianten auch gerade für Kommunen über den kompletten Projektzyklus von öffentlichen Investitionsvorhaben sein. Die Gesellschaft erweitert damit ihr Beratungsspektrum um den großen Antei l der öf- fentlichen Investitionsvorhaben, die konventionell realisiert werden. Dabei nimmt die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Variantenvergleichen, Eignungstests und Machbarkeitsuntersuchungen und der strategischen und orga- nisatorischen Beratung für Investitionsvorhaben aller Art eine besondere Bedeu- tung ein. Neben der Beratung soll auch die unmittelbare Schulung von kommunalen Anwendern weiter ausgebaut werden mit dem Ziel, dass diese eigenständig die er- forderlichen Verfahrensschritte d urchführen beziehungsweise gegebenenfalls er- forderliche weitere externe Planungs - und Beratungsleistungen beschaffen kön- nen. In Zusammenarbeit mit ausgewählten technischen Rahmenvertragspartnern soll die Gesellschaft darüber hinaus flächendeckend in Deutschland Projektplaner, Projektmanager und Projektsteuerer anbieten, die die Wirtschaftlichkeit von Pro- jektansätzen und Beschaffungsalternativen mittels fortzuentwickelnder Rechen- modelle für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen umfassend vergleichen und beur- teilen können. 2.1.4 Im Bereich Bau und Infrastruktur soll die vorhandene Kompetenz in der wirtschaft- lich effizienten Strukturierung und Steuerung von Hochbau-Großprojekten und ver- gleichbaren komplexen Infrastrukturbeschaffungen auf allen staatlichen Ebenen ausgebaut und um Kompetenzen bei der Begleitung von kommunalen (ggf. kleine- ren) Projekten erweitert werden. Die Beratung soll dabei alle Realisierungsvarian- ten umfassen und den Lebenszyklus von Investitionen in den Fokus nehmen. Dazu Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 9 von 40 zählen auch Projekte von anspruchsvollen Verwaltungs- und Kulturbauten, im Ge- sundheitswesen und im Forschungs- und Bildungsbereich, namentlich Investitionen im Universitäts- und Krankenhausbau und im Bereich der medizintechnischen Aus- stattung. Dabei wird auch eine möglichst weitgehende Kooperation mit den Infra- struktur- und ÖPP -Kompetenzzentren (im Bund -Länder-Netzwerk) und den För- derbanken (auch im Sinne eines föderalen Subsidiaritätsprinzips) angestrebt. Die Gesellschaft soll weiterhin die Funktion als ÖPP-Kompetenzzentrum behalten. Die Gesellschafter werden ihren Einfluss auf die Gesellschaft dahingehend ausüben, dass die Gesellschaft auf entsprechenden Wunsch eines Landes eine Kooperation über die Beratung von Kommunen zu Infrastrukturprojekten mit diesem vereinbart. Eine solche Kooperation ist zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Land in- dividuell zu vereinbaren. Ein weiterer besonderer Aufgabenschwerpunkt der Ge- sellschaft ist zudem der weitere Ausbau des Bereichs IT/Dienstleistungen zu einem Strategie- und Organisationsberater für die gesamte öffentliche Verwaltung auch im internationalen Raum bei anspruchsvollen Veränderungsprojekten in den Berei- chen Strategie und Organisation. Ausgehend von einer vorgelagerten Strategiebe- ratung umfasst dies sowohl die Konzeption und Umsetzung von Organisationsmo- dellen als auch strategische SourcingKonzeptionen. Das Angebot des Bereichs IT/Dienstleistungen wird künftig das gesamte Spektrum der Strategie- und Organi- sationsberatung abdecken, die exklusiv und interdisziplinär und mit aufgabenkriti- schen und organisatorischen Fragestellungen zu Modernisierungsansätzen der Ver- waltung erbracht wird. 2.1.5 Die Notwendigkeit einer strategischen Ve rwaltungsmodernisierung trifft sowohl den Bund als auch Länder und Kommunen, insbesondere auch aufgrund der immer stärkeren Fokussierung auf Kernaufgaben sowie der absehbaren Schwierigkeit, junge Talente für die Verwaltung zu gewinnen und der deshalb erforderlichen stei- genden Inanspruchnahme von Marktangeboten. Strategie- und Organisationsbera- tung adressiert vor alle m Effizienzsteigerungen, Verwaltungsmodernisierung, auf- gabenkritische Projektansätze und die am Markt orientierte Erbringung von Querschnittfunktionen oder Unterstützungsleistungen. Hierbei sind Kooperationen eine wichtige Handlungsalternative, um die Effizienz der Aufgabenerfüllung zu stei- gern und einer zunehmenden Aufgabenfülle gerecht werden zu können. 3 Corporate Governance der Gesellschaft 3.1 Gesellschaftergruppen 3.1.1 Um sicherzustellen, dass alle Gesellschafter in den Organen der Gesellschaft ver- treten sind, werden die Gesellschafter in Gesellschaftergruppen zusammengefasst. Bis auf weiteres werden die folgenden Gesellschaftergruppen gebildet: Gruppe 1: Bundesrepublik Deutschland; Gruppe 2: Länder; Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 10 von 40 Gruppe 3: Kommunen und Kommunalverbände und Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln („Kommunale Gesellschaf- ter“); Gruppe 4: Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des ö ffentlichen Rechts und Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bün- deln („Öffentlich-rechtliche Körperschaften“); Gruppe 5: Sonstige öffentliche Auftraggeber (insbesondere Unternehmen der öf- fentlichen Hand), ausländische Staaten und internationale Organisatio- nen, und Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Ge sell- schaft bündeln („Sonstige öffentliche Auftraggeber“). 3.1.2 Gesellschafter, die einer Gesellschaftergruppe angehören, üben ihre Rechte zur Entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Gesellschafterausschusses und die Vorschlagsrechte nach Ziffer 3.6 (durch gemeinsame Erklärung oder Mehr- heitsbeschluss innerhalb der Gesellschaftergruppe) aus. 3.2 Gesellschafterversammlung der Gesellschaft; Stimmrechtsbegren- zung 3.2.1 Die Gesellschafter beschränken die Ausübung ihrer Stimmrechte in und außerhalb der Gesellschafterversammlung gemäß dieser Ziffer 3.2, um die Inhouse -Fähigkeit der Gesellschaft für jeden (auch mittelbaren) Gesellschafter zu ermöglichen. Soweit durch Veränderungen des Gesellschafterkreises, gerichtliche Entscheidun- gen oder gesetzgeberische Veränderungen eine Anpassung der nachfolgenden Stimmrechtsbeschränkungen erforderlich wird, um die InhouseFähigkeit der Ge- sellschaft für jeden (auch mittelbaren) Gesellschafter zu ermöglichen, verpflichten sich alle Parteien, die erforderlichen Änderungen dieser Vereinbarung vorzuneh- men. 3.2.2 Die Parteien als sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft verpflichten sich abwei- chend von dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, ihr Stimmrecht bei Beschlüs- sen der Gesellschafter in und außerhalb der Gesellschafterversammlung nur in fol- gendem Umfang auszuüben: a) Das Stimmrecht eines Gesellschafters, der mehr als 45 Prozent der Geschäfts- anteile an der Gesellschaft hält, wird auf 45 Prozent der auf alle Geschäftsan- teile entfallenden Stimmen begrenzt. b) Die nach einer Begrenzung gemäß Ziffer 3.2.2.a verbleibenden 55 Prozent der Stimmen werden auf alle übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäfts- anteile zueinander pro rata verteilt. Spitzen werden abgerundet. c) Sollte das Stimmrecht eines Gesellschafters gemäß Ziffer 3.2.2.a begrenzt sein und würde ein anderer Gesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe gemäß Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 11 von 40 Ziffer 3.1 dieser Gesellschafterversammlung nach Verteilung der verbleiben- den Stimmen gemäß Ziffer 3.2.2.b. die gleiche oder eine höhere Anzahl an Stimmen als der begrenzte Gesellschafter erhalten, so erhöhen sich die Stim- men des in seinem Stimmrecht begrenzten Gesellschafters, dass er ebenso viele Stimmen hat wie dieser andere Gesellschafter bzw. diese andere Gesell- schaftergruppe. Sodann werden die Stimmen aller Gesellschafter pro rata so herabgesetzt, dass die Gesamtzahl der Stimmen der Gesamtzahl der Stimmen nach dem Gesellschaftsvertrag entspricht. Spitzen sind abzurunden. d) Eine Stimmrechtbegrenzung gemäß Ziffer 3.2.2.a erfolgt nicht, wenn zwei Ge- sellschaftern oder Gesellschaftergruppen jeweils mehr als 45 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile gehören. e) Etwaige eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft sind bei der Berechnung der Stimmrechte bzw. Geschäftsanteile für diese Ziffer 3.2.2 nicht zu berücksichti- gen. f) Die Berechnung der Stimmrechte gemäß dieser Ziffer 3.2.2 erfolgt gemäß der Gesellschafterliste der Gesellschaft mit dem Stand von zwei Tagen vor Beginn der jeweiligen Beschlussfassung in oder außerhalb einer Gesellschafterver- sammlung. g) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Stimmrechtsbegrenzungen werden die Gesellschafter insbesondere Entscheidungen im Sinne des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG (Hinwegsetzungsbeschlüsse) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen treffen. Sollte von Gesetzes wegen eine höhere Mehrheit erforder- lich sein, so werden die Gesellschafter ihr Stimmverhalten entspr echend ab- stimmen, sofern mindestens eine einfache Mehrheit für die Fassung eines Hin- wegsetzungsbeschlusses stimmt. 3.2.3 Die Stimmrechtsbegrenzung nach dieser Ziffer 3.2.2 gilt nicht für Beschlüsse über die Auflösung und Ausschüttung von den zum 31.12.2016 im festgestellten Jahres- abschluss ausgewiesenen und durch Barmittel der Gesellschaft gedeckten Rückla- gen. 3.3 Anspruch auf Einberufung der Gesellschafterversammlung Abweichend von § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ist eine Gesellschafterversammlung auch dann einzuberufen, wenn Gesellschafter, deren Anteile zwar nicht die Schwelle des § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags erreichen, aber die Mehrheit in mindestens zwei Gesellschaftergrup- pen gemäß Ziffer 3.1 bilden, die Einberufung verlangen. 3.4 Gesellschafterausschuss 3.4.1 Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass angesichts ihrer hohen und künftig steigenden Anzahl ein besonderes Bedürfnis an Koordination, Information und Vor- bereitung für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesellschaftsver- Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 12 von 40 traglichen Rechte besteht. Vor diesem Hintergrund errichten die Gesellschafter ei- nen beratenden und vorbereitenden Gesellschafterausschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 3.4.2 Der Gesellschafterausschuss hat insgesamt bis zu 10 feste Mitglieder. Jede Gesell- schaftergruppe gemäß Ziffer 3.1.1. ist berechtigt, bis zu zwei natürliche Personen als Mitglieder des Gesellschafterausschusses zu bestimmen. Für den Fall der Ver- hinderung eines Mitgliedes des Gesellschafterausschusses kann die entsendungs- berechtigte Gesellschaftergruppe gemäß Ziffer 3.1.1 einen Vertreter bestimmen . Die Mitglieder des Gesellschafterausschusses und ihre Vertreter dürfen nicht zu- gleich Mitglieder der Geschäftsführung und/ oder des Aufsichtsrats der Gesell- schaft sein. Jedes Mitglied des Gesellschafterausschusses bzw. sein Vertreter kann von der entsendungsberechtigten Gesellschaftergruppe gemäß Ziffer 3.1.1. jeder- zeit abberufen und durch ein neues Mitglied bzw. einen neuen Vertreter ersetzt werden. Die Entsendung oder Abberufung eines Mitgliedes des Gesellschafteraus- schusses bzw. des Vertreters ist durch die Gesellschaftergruppe gemäß Ziffer 3.1.1. allen anderen Gesellschaftern schriftlich bekannt zu geben. 3.4.3 Der Gesellschafterausschuss tritt – soweit zeitlich möglich – spätestens eine Woche vor jeder Aufsichtsratssitzung und/oder jeder Gesellschafterversammlung der Ge- sellschaft oder binnen acht Tagen auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Ein- berufungsgrundes eines seiner Mitglieder am Sitz der Gesellschaft zusammen. Die Mitglieder des Gesellschafterausschusses können auch im Wege der Videokonfe- renz oder Telefonkonferenz teilnehmen, sofern den Gesellschaftern die techni- schen Möglichkeiten hierzu zur Verfügung stehen. Sie erhalten von der Geschäfts- führung die notwendigen Unterlagen zur Vorbereitung übersandt. 3.4.4 Den Gesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung und den Mitgliedern des Aufsichtsrats steht es frei, an den Sitzungen des Gesellschafterausschusses teil- zunehmen, wenn die Gesellschafterversammlung dem nicht widerspricht. 3.4.5 Die Gesellschafter stellen klar, dass die gesellschaftsvertraglichen Zuständigkeiten von Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführung durch die Er- richtung des beratenden und vorbereitenden Gesellschafterausschusses unberührt bleiben. 3.4.6 Die Gesellschafter sind sich einig, dass die Mitglieder des Gesellschafterausschusses keine Vergütung und keinen Ersatz der Reisekosten durch die Gesellschaft erhalten. Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 13 von 40 3.5 Geschäftsführung der Gesellschaft Die Gesellschafter werden ihren Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft die Vorgaben für die Inhouse -Vergabe gemäß § 108 Abs. 4 und 5 GWB (in der jeweils gültigen Fassung) einhält und die Geschäftsführung hierzu anweisen. 3.6 Aufsichtsrat der Gesellschaft 3.6.1 Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht künftig aus fünfzehn Mitgliedern. Die Par- teien sind sich einig, dass von den durch die Gesellschafterversammlung zu wäh- lenden Aufsichtsratsmitgliedern (Anteilseignervertreter) a) ein (1) Mitglied auf Vorschlag des beteiligungsführenden Ressorts des Bun- des (die bis zu drei aufgrund § 9 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags n.F. vom Bund zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben unberührt); b) zwei (2) Mitglieder auf Vorschlag der Gesellschaftergruppe 2; c) zwei (2) Mitglieder auf Vorschlag der Gesellschaftergruppe 3; d) ein (1) Mitglied auf Vorschlag der Gesellschaftergruppe 4; e) ein (1) Mitglied auf Vorschlag der Gesellschaftergruppe 5; mit einfacher Mehrheit zu wählen sind. Die Gesellschafter sind sich einig, dass die Zusammensetzung der Anteilseignerver- treter im Aufsichtsrat verändert werden soll, wenn es für die interessengerechte Vertretung der Gesellschaftergruppen erforderlich ist. Die Gesellschafter werden die Zusammensetzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat jeweils zwei Jahre nach deren regulärer (Neu-)Wahl überprüfen. 3.6.2 Die Parteien werden ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bei der Wahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat gemäß den nach Ziffer 3. 6.1 ge- machten Vorschlägen ausüben. 3.6.3 Ziffern 3.6.1 und 3.6.2 gelten auch für die Neuwahlen und erneute Bestellungen der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. Die Gesellschafter bzw. Gesellschaftergrup- pen sind jeweils berechtigt, die Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Anteils- eignervertreter im Aufsichtsrat zu verlangen, und die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall in der Gesellschafterversammlung für die Abberufung zu stimmen. 3.6.4 Die Parteien werden die Vorschläge für die Wahl zum Aufsichtsrat vorab beraten mit dem Ziel, Einvernehmen über geeignete Kandidaten zu erzielen. Sofern es nicht zu einer Einigung kommt, bleibt es bei der vorgenannten Regelung für die Beset- zung. 3.6.5 Die Parteien sind sich einig, dass die jährliche Vergütung jedes Aufsichtsratsmit- glieds EUR 3.600 nicht übersteigen soll. Die Parteien werden ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bei der Festsetzung der Vergütung entsprechend aus- üben. Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 14 von 40 3.7 Beirat Die Parteien sind sich einig, dass bei der Gesellschaft ein Unternehmensbeirat gem. § 8 des Ge- sellschaftsvertrags eingerichtet werden soll. Der Unternehmensbeirat soll den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung in folgenden Bereichen beratend unterstützen: — Ermittlung und Evaluierung von weiteren Bereichen der qualitativen Verbesserung der Bereitstellung öffentlicher Investitionen, — technische und wissenschaftliche Neuerungen, — neue Marktangebote von Leistungserbringern und deren Geeignetheit für die Verbesse- rung öffentlicher Investitionen, — Öffentlichkeitsarbeit zur wirtschaftlichen Umsetzung von öffentlichen Investitions - und Modernisierungsvorhaben unabhängig von der Beschaffungsvariante. Aufsichtsrat und Geschäftsführung sind berechtigt, dem Beirat hierzu Fragen beziehungsweise Themen vorzulegen. Der Beirat soll u nter anderem Mitglieder aus der Wirtschaft, der öffentli- chen Verwaltung sowie der Wissenschaft umfassen. Nähere Festlegungen treffen Geschäftsfüh- rung und Aufsichtsrat nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. 3.8 Einsichts- und Auskunftsrechte Gesellschafter, die Vereinigun gen von ö ffentlichen Auftraggebern sind, sind berechtigt, Infor- mationen, die sie in Ausübung ihrer gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Einsichts- und Auskunftsrechte erlangen, an ihre Mitglieder weiterzugeben, soweit diese Auftraggeber der Ge- sellschaft sind und die Weitergabe zur Ausübung der Kontrolle des betreffenden ö ffentlichen Auftraggebers i. S. d. § 99 GWB erforderlich ist. Informationen in Bezug auf konkrete Aufträge dürfen ohne Zustimmung der Geschäftsführung nur an den öffentlichen Auftraggeber weiterge- geben werden, der den betreffenden Auftrag erteilt hat. Die Empfänger der Information sind zur vertraulichen Behandlung der Information zu verpflichten. 4 Stimmrechtsvereinbarungen 4.1 Anzeigenpflicht für Stimmrechtsvereinbarungen ggü. Gesellschaft Die Parteien verpflichten sich, jegliche Vereinbarungen und sonstige Abstimmungen bezüglich der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft, denen nicht alle Gesellschafter angehören, unverzüglich der Gesellschaft anzuzeigen. 4.2 Zulässigkeit von Stimmrechtsvereinbarungen 4.2.1 Stimmrechtsvereinbarungen, die über eine Gesellschafterversammlung hinausge- hen, sind der Geschäftsführung anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob durch die Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 15 von 40 Vereinbarung der Status der Gesellschaft als Inhouse-fähige Gesellschaft für alle Gesellschafter gefährdet werden könnte. 4.2.2 Die Gesellschafter verpflichten sich, Vereinbarungen oder Abstimmungen über die Ausübung von Stimmrechten unverzüglich auf Verlangen der Geschäftsführung der Gesellschaft aufzuheben, es sei denn, dass durch die Ver einbarung der Status als Inhouse-fähige Gesellschaft für alle Gesellschafter nachweislich nicht gefährdet wird. 5 Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft; Bei- tritt neuer Gesellschafter 5.1.1 Die Gesellschafter verpflichten sich, unabhängig von den gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen, Geschäftsanteile nicht an natürliche oder juristische Personen oder Personengruppen zu übertragen, die keine ö ffentlichen Auftragge- ber sind, oder ihre Geschäftsanteile mit Rechten solcher Personen zu belasten oder zugunsten solcher Personen in sonstiger Weise zu verfügen. 5.1.2 Bei Veräußerung von Geschäftsanteilen ist sicherzustellen, dass der Erwerber spä- testens mit Wirkung zum Übergang der Geschäftsanteile dieser Gesellschafterver- einbarung formwirksam beigetreten ist. Entsprechendes gilt im Fall von Kapital- maßnahmen der Gesellschaft oder der Veräußerung eigener Anteile durch die Gesellschaft. 5.1.3 Für den Fall, dass der Bund oder die Gesellschaft gemäß den vorstehenden Vor- schriften und § 25 de s Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft Geschäftsanteile an der Gesellschaft veräußert, erteilen die anderen Parteien bereits hiermit ihre Zu- stimmung zu der Verfügung und dazu, dass der jeweilige Erwerber der Geschäfts- anteile dieser Gesellschaftervereinbarung in der im Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Fassung beitritt. 5.1.4 Ein in Übereinstimmung mit dieser Ziffer 5 beigetretener Erwerber gilt uneinge- schränkt als Partei und Gesellschafter im Sinne dieser Gesellschaftervereinbarung. 6 Stellung als öffentlicher Auftraggeber, Einziehung 6.1 Anzeigepflicht Die Parteien sind sich einig, dass es für die Erbringung von Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach den Grundsätzen der „Inhouse -Vergabe“ unabdingbar ist, dass alle Gesell- schafter der Gesellschaft öffentliche Auftraggeber sind. Die Parteien verpflichten sich daher, der Gesellschaft [und den übrigen Gesellschaftern] umgehend anzuzeigen, wenn Umstände auftre- ten, die zum Verlust der Stellung des jeweiligen Gesellschafters als ö ffentlicher Auftraggeber Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 16 von 40 führen könnten, insbesondere Gesetzesänderungen, Gerichtsurteil z. B. in Vergabesachen, (Teil- )Privatisierungen, formwechselnde Umwandlungen und vergleichbare Vorgänge. 6.2 Einziehungsgründe 6.2.1 Jeder Gesellschafter stimmt bereits jetzt der Einziehung seiner Geschäftsanteile zu für den Fall, das s er diese Gesellschaftervereinbarung kündigt. Er wird in diesem Fall seine Zustimmung unverzüglich auf schriftliche Aufforderung durch die Ge- schäftsführung oder einen Mitgesellschafter gegenüber der Gesellschaft schriftlich erklären. 6.2.2 Die Parteien sind sich einig, dass die folgenden Fälle einen wichtigen Grund für ei- nen Ausschluss aus der Gesellschaft und die Einziehung der Geschäftsanteile dar- stellen: a) Wiederholte oder nachhaltige Verletzung der Vertraulichkeit von Informatio- nen nach § 395 AktG trotz Abmahnung, wobei die Informationsweitergabe nach Ziffer 3.8 keine Pflichtverletzung darstellt; b) Grober Missbrauch der Gesellschafterstellung, insbesondere in Bezug auf die Verletzung der Vertraulichkeit der Beratung Dritter; c) Vorsätzliche öffentliche Herabsetzung der Gesellschaft, ihrer Organe und de- ren Mitglieder sowie ihrer Tätigkeit. 6.3 Ordentliche Kündigung durch Gründungsgesellschafter 6.3.1 Die Gesellschafter, die bereits bei Wirksamwerden der formwechselnden Umwand- lung der Gesellschaft Aktionäre der ÖPP Deutschland AG waren, mit Ausnahme des Bundes, haben das Recht, den Austritt aus der Gesellschaft zu erklären und die Ein- ziehung ihrer bei Umwandlung der Gesellsch aft gehaltenen Geschäftsanteile zu verlangen. 6.3.2 Das Verlangen nach Ziffer 6.3.1 ist schriftlich gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft zu erklären. Die Gesellschafter werden dafür sorgen, dass das Schrei- ben allen Gesellschaftern in Kopie übermittelt wird. Die Einziehung der Geschäfts- anteile ist spätestens in der nächsten auf den Eingang des Einziehungsverlangens bei der Geschäftsführung folgenden ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zu beschließen, sofern dies unter Beachtung der E inberufungsfristen möglich ist, sonst in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung. 7 Inkrafttreten; Vertragslaufzeit 7.1.1 Diese Gesellschaftervereinbarung ersetzt alle vorangegangenen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Gesellschaftervereinbarungen, Übereinkünfte oder Abreden, insbesondere die Gesellschaftervereinbarungen vom 01.09.2016 und den Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 17 von 40 Vertrag vom 17./20. Dezember 2019. Nebenabreden, schriftlich, mündlich oder konkludent, wurden nicht getroffen. 7.1.2 Diese Gesellschaftervereinbarung tritt in Kraft mit Unterzeichnung durch alle Par- teien. Die Parteien werden sich jedoch so behandeln, als wäre sie bereits mit Ablauf der Gesellschafterversammlung am 27. April 2021 in Kraft getreten. 7.1.3 Diese Gesellschaftervereinbarung endet am 31. Dezember 202 6. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Laufzeit der Gesellschafter- vereinbarung verlängert sich nach dieser Zeit automatisch um jeweils weitere fünf (5) Jahre, wenn die Gesellschaftervereinbarung nicht mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Jahr zum Laufzeitende gekündigt wird. Im Fall der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaftervereinbarung aus und die Verein- barung wird durch die nicht kündigenden Gesellschafter fortgesetzt. 7.1.4 Jede Partei scheidet aus dieser Gesellschaftervereinbarung aus, wenn sie keine Ge- schäftsanteile an der Gesellschaft mehr hält. Dies gilt nicht für die Bestimmungen der Ziffer 9.5, die auch nach Beendigung der Gesellschaftervereinbarung weitergilt. 8 Mitteilungen Alle rechtsgeschäftl ichen Erklärungen und Mitteilungen („ Mitteilungen“) im Zusammenhang mit dieser Gesellschaftervereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beur- kundung oder eine andere Form durch zwingendes Recht oder diese Vereinbarung vorgeschrie- ben ist. Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Telefax oder ein Briefwechsel, nicht aber eine sonstige telekommunikative Übermittlung. Die elektronische Form (z. B. E-Mail) ersetzt die Schriftform nicht. Sie sind an die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Gesellschafter zu richten. Mitteilungen an die Gesellschaft selbst sind an die Geschäftsführung zu richten. 9 Verschiedenes; Schlussbestimmungen 9.1 Kosten Die Kosten, die den Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Gesellschafterverein- barung entstanden sind und entstehen, trägt jede Partei selbst. 9.2 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Gesellschaftervereinbarung bedürfen der Schriftform, so- weit kein weitergehendes Formerfordernis besteht. Das gilt auch für die Änderung dieser Klau- sel. Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 18 von 40 9.3 Keine Gesellschaft Diese Gesellschaftervereinbarung begründet keine Gesellschaft mit Außenwirkung im Rechts- verkehr. 9.4 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkei t der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Zweck dieser Vereinbarung und dem Wil- len der Parteien bei Abschluss dieser Gesellschaftervereinbarung am ehesten entspricht. Ent- sprechendes gilt im Fall von ungewollten Regelungslücken. 9.5 Schiedsverfahren Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Über alle Streitigkeiten, die aus dieser Verein- barung oder im Zusammenhang mit dieser zwischen den Parteien entstehen, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS). Soweit das Schiedsgericht auf die Mitwirkung staatlicher Gerichte angewiesen ist, ist das Landgericht Berlin zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Berlin. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch. Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 19 von 40 Bundesrepublik Deutschland _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Land Baden-Württemberg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Land Brandenburg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Freie Hansestadt Bremen (Land) _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Freie und Hansestadt Hamburg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 20 von 40 Land Hessen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Land Mecklenburg-Vorpommern _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Land Niedersachsen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Land Nordrhein-Westfalen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Land Sachsen-Anhalt _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 21 von 40 Land Schleswig-Holstein _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Deutscher Städtetag _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Deutscher Landkreistag e. V. _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V. _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Aachen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 22 von 40 Kreisstadt Bad Hersfeld _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Barsinghausen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Bergisch Gladbach _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Brake (Unterweser) _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Braunschweig _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 23 von 40 Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Castrop-Rauxel _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Dillenburg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Dormagen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Duisburg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 24 von 40 Stadt Ennepetal _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Erkrath _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Frankfurt am Main _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Gelnhausen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Halle (Westf.) _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 25 von 40 Stadt Hamminkeln _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Heiligenhaus _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Herne _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Markt Holzkirchen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Hünfeld _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 26 von 40 Stadt Hürth _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Iserlohn _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Kamp-Lintfort _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Samtgemeinde Lachendorf _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Langenfeld _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 27 von 40 Gemeinde Langerwehe _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Lengerich (Westf.) _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Leverkusen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gemeinde Lilienthal _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Hansestadt Lüneburg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 28 von 40 Stadt Mengen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gemeinde Merzenich _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Mettmann _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Mönchengladbach _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Monheim am Rhein _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 29 von 40 Gemeinde Neubiberg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gemeinde Nörvenich _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Nürnberg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Oberhausen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Olpe _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 30 von 40 Stadt Paderborn _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Papenburg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Pattensen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Ratingen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Recklinghausen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 31 von 40 Stadt Remscheid _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Rheinberg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Schwarzenbek _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gemeinde Seeheim-Jugenheim _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Sehnde _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 32 von 40 Stadt Solingen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Taunusstein _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gemeinde Tholey _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Troisdorf _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Kreisstadt Unna _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 33 von 40 Stadt Waren (Müritz) _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Wesseling _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Wülfrath _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Würselen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stadt Wuppertal _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 34 von 40 Gemeinde Zöllnitz _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Burgenlandkreis _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Landkreis Celle _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Landkreis Dachau _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Landkreis Dahme-Spreewald _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 35 von 40 Landkreis Görlitz _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Kreis Herzogtum Lauenburg _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Hochsauerlandkreis _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Landkreis Lichtenfels _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Main-Taunus-Kreis _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 36 von 40 Kreis Mettmann _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Landkreis Nienburg/Weser _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Kreis Ostholstein _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Kreis Paderborn _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Landkreis Sigmaringen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 37 von 40 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder AöR _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Dataport AöR _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Stiftung Preußischer Kulturbesitz _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 38 von 40 Sächsische Aufbaubank – Förderbank – AöR _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Zweckverband der Berufsbildenden Schulen Opladen _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: PD-Beteiligungsverein „Forschung und Medizin“ e.V. _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: FITKO (Föderale IT-Kooperation) Anstalt des öffentlichen Rechts _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 39 von 40 Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB AöR) _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Westfälische Hochschule _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Republik Zypern _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Leibniz-Institut für Bildungsverläufe e.V. _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: regio iT gesellschaft für informationstechnologie mbH _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Gesellschaftervereinbarung Gesellschaftervereinbarung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd-g.de/ © 2021 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 27. April 2021 Seite 40 von 40 BBB Infrastruktur GmbH & Co. KG _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: PD-Beteiligungsverein Kommunale Großkrankenhäuser e. V. _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion: PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH _______________________________________________________ Ort, Datum _______________________________________________________ Name: Funktion:
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Punkt 26: Beteiligung an der PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH (V-Nr. 2025/0073) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
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Vorstellung der PD 23.09.2024 2 Wer wir sind Vorstellung der PD Die PD ist Partnerin der Verwaltung. Wir arbeiten gemeinsam mit Ihnen an Deutschlands Zukunft – für die öffentliche Hand von morgen. 23.09.2024 3 Wer wir sind 1 Inklusive mittelbarer Gesellschafter und der Republik Zypern. Stand: September 2024 Vorstellung der PD Wir agieren neutral, unabhängig und raten konsequent von unwirtschaftlichen Projekten ab. Wir hinterfragen gewohnte Abläufe und entwickeln neue Impulse. Wir stehen für eine ganzheitliche Herangehensweise, strategische Planung und einen klaren Fokus auf Nachhaltigkeitsaspekte. Wir erreichen Qualität und Innovation durch das Know-how der über 800 Beratenden aus den Bereichen Verwaltung und Privatwirtschaft sowie aus einer Vielzahl von Studien und Fachpublikationen. Wir sind: die Inhouse-Beratung der öffentlichen Hand. Das Besondere an unserer Beratung: Die PD ist die Inhouse-Beratung der öffentlichen Hand. Unsere Auftraggeber und Gesellschafter sind ausschließlich Bund, Länder, Kommunen sowie andere öffentliche Körperschaften und Einrichtungen. Unsere Gesellschafter können uns im Rahmen der Inhouse- Vergabe direkt beauftragen. Als Partnerin der Verwaltung bieten wir der öffentlichen Hand bundesweit Beratungs- und Managementleistungen zu allen Fragen moderner Verwaltung und Infrastruktur an. zu100 Prozent im Besitz öffentlicher Gesellschafter derzeit 238 Gesellschafter1 halten Anteile an der PD rund 1.100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bundesweit Wir sind die Inhouse-Beratung der öffentlichen Hand. Doch was bedeutet „Inhouse-Beratung“ konkret? 23.09.2024 4 Wer wir sind Vorstellung der PD § 108 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bietet seit der Reform des Vergaberechts öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, eine von ihnen verschiedene, rechtlich selbständige juristische Person ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens im Sinne der §§ 97 ff. GWB zu beauftragen, … … wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die PD erfüllt diese Bedingungen Der öffentliche Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin übt über die betreffende Rechtsperson eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus (z. B. Einfluss auf strategische Ziele und wesentliche Entscheidungen). Die Gesellschaftervereinbarung der PD gewährleistet die Stimmrechte und Mitwirkungspflichten der Gesellschafter. Diese Rechtsperson ist im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin tätig (i. d. R. 80 Prozent des Umsatzes). Die Beratung der PD erfolgt zu mindestens 80 Prozent für die Gesellschafter. Von Ausnahmen abgesehen bestehen keine direkten privaten Kapitalbeteiligungen an der juristischen Person. Die PD hat ausschließlich öffentliche Gesellschafter. § Strategie- und Organisationsberatung mit Implementierungsunterstützung bei allen komplexen Modernisierungsprojekten der öffentlichen Hand. Beratung und Projektsteuerung für Großprojekte öffentlicher Auftraggeber. Infrastrukturberatungfür Bund, Länder und insbesondere Kommunen. Beratung der unterschiedlichen Akteure im öffentlichen Gesundheitswesen mit spezifischem Know-how. Entwicklung und Anwendung von Standardisierungen (wie zum Beispiel dem WU-Rechenmodell). Besonderer Anreiz für kostenfreie Anfangsberatung über das Investitionsberatungsprogrammdes BMF. 23.09.2024 5 Wer wir sind Vorstellung der PD Aufgrund unserer Kompetenzen und unserer öffentlichen Inhaberstruktur vergleichen wir als PD neutral und gleichberechtigt Alternativen zur Umsetzung. Dabei legen wir Wert auf den im Sinne der Steuerzahler:innen effizientesten und mit Blick auf die Bürgerinnen und Bürger qualitativ besten Weg zur Erfüllung der Vorhaben. In der öffentlichen Verwaltung besteht Unterstützungsbedarf bei Investitions- und Modernisierungs- vorhaben. Unser Anspruch Das Lösungs- angebot Die Heraus- forderung Unsere Stärken Wir begleiten Projekte der Verwaltungsmodernisierung und Infrastruktur auf allen föderalen Ebenen. Wir stellen unsere Projektteams individuell zusammen – und vernetzen die vielfältigen Erfahrungen und fachspezifischen Kompetenzen unserer Kolleginnen und Kollegen. 23.09.2024 Wer wir sind 1 Wissenschaft & Forschung Vorstellung der PD 6 Vergabeberatung Bildung Cloud und IT-Strategie Digital Governance Digitale Verwaltung Krisen- & Interimsmanagement Mobilität Öffentliche Finanzen Öffentliche Sicherheit Personal & Organisation Projektmanagement Sourcing & Kooperationen Strategie Bundes- und Landesbau Kommunalberatung inkl. Stadtstaaten Wohnen & Quartier Nachhaltigkeit, Umwelt & Klimaschutz Gesundheitswesen1 Wirtschaftlichkeit und Finanzierung Beschaffung und Vergabe Lebenszyklusorientiertes Projektmanagement Transformation Bildung und Wissenschaft Medizintechnik Holzbau BIM Science Group PD Lösungen für effektive Verwaltungs- arbeit … … und nachhaltige öffentliche Infrastruktur Unsere Kunden haben uns wiederholt ausgezeichnet: Wir sind auch 2024/2025 Hidden Champion des Beratungsmarktes (Public Sector). Wer wir sind Die Auszeichnung „Hidden Champion des Beratungsmarktes“ wird seit 2008 durch die unabhängige Wissenschaftliche Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) vergeben. 1 2 3 Hohe Sichtbarkeit und Bestätigung PD-intern und im Markt Auszeichnung für die hohe Qualität der PD-Beratung Gewinnerin in der Public-Sector-Kategorie (von insgesamt 31 Beratungsunternehmen) 7Vorstellung der PD 23.09.2024 23.09.2024 8 PD-Gesellschafter Vorstellung der PD Die PD liegt zu 100 Prozent in den Händen öffentlicher Gesellschafter. Alle föderalen Ebenen sind im Gesellschafterkreis der PD vertreten. 23.09.2024 9 PD-Gesellschafter 1 Kommunen und Kommunalverbände sowie Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln. 2 Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln. 3 Sonstige öffentliche Auftraggeber (insbesondere Unternehmen der öffentlichen Hand), sowie Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln, einschließlich ausländischer Staaten und Organisationen. Vorstellung der PD Gesellschaftergruppen der PD Geschäftsführung bilden kontrolliert 40 Prozent der stimmberechtigten Anteile kontrolliert Bundesrepublik Deutschland Öffentlich-rechtliche Gesellschafter2 Sonstige öffentliche Auftraggeber3Kommunale Gesellschafter1 Länder (BW, B, BB, HB, HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SL, ST, TH) 60 Prozent der stimmberechtigten Anteile Aufsichtsrat Die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates werden anteilig von den Gesellschaftern und Beschäftigten gewählt. Gesellschafterversammlung Regeln und Pflichten der Gesellschafter sind in der Gesellschaftervereinbarung festgelegt. ernennt Unsere derzeit 238 öffentliche Gesellschafter1 können uns im Rahmen der Inhouse-Vergabe direkt und unkompliziert beauftragen. (1/2) 23.09.2024 PD-Gesellschafter 1 Inklusive mittelbarer Gesellschafter und der Republik Zypern. Stand: September 2024 Vorstellung der PD 10 Kommunale Gesellschafter Baden-Württemberg Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bundesrepublik Deutschland Länder14 1 161 Kommunale Spitzenverbände: Deutscher Landkreistag e.V. Deutscher Städte-/Gemeindebund e.V. Deutscher Städtetag Schleswig-Holsteinischer Landkreistag Gemeinden: Ganderkesee, Samtgemeinde Grasleben, Samtgemeinde Heeseberg, Marktgemeinde Holzkirchen, Kernen, Lachendorf, Langerwehe, Leopoldshöhe, Lilienthal, Marpingen, Merzenich, Metelen, Michendorf, Neubiberg, Nohfelden, Nörvenich, Oberthal, Schönefeld, Seeheim-Jugenheim, Stuhr, Tholey, Uetze, Windeck, Zöllnitz Kreise und Landkreise: Burgenlandkreis, Landkreis Celle, Dachau, Dahme-Spreewald, Darmstadt-Dieburg Erding, Euskirchen, Freising, Görlitz, Kreis Groß-Gerau, Helmstedt, Hochtaunus- kreis, Hochsauerlandkreis, Herzogtum Lauenburg, Lichtenfels, Main-Taunus- Kreis, Märkischer Kreis, Mettmann, Nienburg/Weser, Kreis Olpe, Ostholstein, Paderborn, Pinneberg, Potsdam- Mittelmark, Prignitz, Rheingau-Taunus- kreis, Rhein-Hunsrück, Segeberg Sigmaringen, Steinburg, Trier-Saarburg, Uckermark Städte: Aachen, Augsburg, Kreisstadt Bad Hersfeld, Barsinghausen, Bergheim an der Erft, Bergisch Gladbach, Bergkamen, Bochum, Boizenburg/Elbe, Bonn, Brake (Unterweser), Braunschweig, Bremen, Bremerhaven, Büdingen, Buxtehude, Castrop-Rauxel, Dillenburg, Dinslaken, Dormagen, Dreieich, Duisburg, Eltville am Rhein, Ennepetal, Erkrath, Espelkamp, Essen, Esslingen, Frankfurt am Main, Frechen, Freiburg i.Br., Geldern, Gelnhausen, Gelsenkirchen, Halle (Westf.), Hamminkeln, Heiligenhaus, Helmstedt, Herne, Heusenstamm, Hünfeld, Hürth, Idstein, Iserlohn, Jena, Kamp-Lintfort, Kempen, Kerpen, Köln, Königs Wusterhausen, Krefeld, Langenfeld, Leipzig, Lengerich (Westf.), Leverkusen, Lindau (Bodensee), Löhne, Luckau, Ludwigshafen am Rhein, Lüneburg, Mainz, Mannheim, Mengen, Mettmann, Mönchengladbach, Monheim am Rhein, Neumünster, Neuss, Nürnberg, Oberhausen, Offenbach, Kreisstadt Olpe, Paderborn, Papenburg, Pattensen, Pforzheim, Pirmasens, Potsdam, Ratingen, Recklinghausen, Regensburg, Remscheid, Rhede, Rheinberg, Rotenburg an der Fulda, Salzgitter, Schwarzenbek, Sehnde, Solingen, Taunusstein, Troisdorf, Uetersen, Unna, Waren (Müritz), Wedel, Wesseling, Wiesbaden, Wittingen, Wülfrath, Wuppertal, Würselen Unsere derzeit 238 öffentliche Gesellschafter1 können uns im Rahmen der Inhouse-Vergabe direkt und unkompliziert beauftragen. (2/2) 23.09.2024 11 PD-Gesellschafter 1 Inklusive mittelbarer Gesellschafter und der Republik Zypern. Stand: September 2024 Vorstellung der PD AKDB (Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern), BRW (Bergisch Rheinischer Wasser- verband), Bundesagentur für Arbeit, BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben), Dataport, DGUV e.V. (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), DRV (Deutsche Rentenversicherung) Rheinland und DRV Bund, FITKO (Föderale IT-Kooperation), hannIT (Hannoversche Informations- technologien), ITK Rheinland (Kommunaler Zweckverband), J.W. Goethe-Universität FFM, Komm.ONE, KommunalBIT (Kommunaler Betrieb für Informationstechnik), Regionalverband Großraum Braunschweig, Sächsische Aufbaubank – Förderbank, Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Unfallkasse NRW, Universität Bonn, Universität Duisburg-Essen, Universität zu Köln, Versorgungs- anstalt des Bundes und der Länder, Westfälische Hochschule, Zweckverband der Berufsbildenden Schulen Opladen, Zweckverband eGo-Saar, PD-Beteiligungsverein „Forschung und Medizin“ e.V. (Mitglieder: Medizinische Hochschule Hannover, Universität Siegen, Universitätsklinika Frankfurt a. M., Freiburg, Halle, Heidelberg, Köln, Magdeburg, des Saarlands, Schleswig-Holstein, Tübingen und Ulm, Universitätsmedizin Göttingen und Mainz) BBB Infrastruktur GmbH & Co. KG, Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, GIZ GmbH (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit mbH), ENO GmbH (Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische Oberlausitz mbH), govdigital eG, Klinikum Worms gGmbH, Leibniz-Institut für Bildungsverläufe e.V., LMBV GmbH (Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH), Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V., regio iT GmbH (Gesellschaft für Informationstechnologie mbH), RKiSH (Rettungsdienst Kooperation Schleswig-Holstein), Republik Zypern, Stadtwerke Heiligenhaus GmbH, votegroup GmbH, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH, PD-Beteiligungsverein ,,Kommunale Großkrankenhäuser“ e.V. (Mitglieder: Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH, Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH, Klinikum Chemnitz gGmbH, Klinikum Dortmund gGmbH, Klinikum Fulda gAG, Kliniken der Stadt Köln gGmbH, Märkische Kliniken GmbH, Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH) Öffentlich-rechtliche Gesellschafter Sonstige öffentliche Auftraggeber2339 Von acht Städten aus beraten wir bundesweit unsere 238 Gesellschafter1. Der PD-Gesellschafterkreis verteilt sich auf alle Bundesländer. 23.09.2024 12 PD-Gesellschafter Vorstellung der PD Berlin Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Nürnberg Stuttgart Wiesbaden Bundesrepublik Deutschland 14 Bundesländer Kommunale Gesellschafter2 Universitätsklinika und kommunale Großkrankenhäuser Körperschaften Öffentliche Unternehmen Hochschulen und Forschungseinrichtungen Weitere öffentlich-rechtliche Gesellschafter Republik Zypern PD-Gesellschafterkreis Unsere Standorte und Büros 1 Inklusive mittelbarer Gesellschafter und der Republik Zypern. 2 Inklusive kommunaler Spitzenverbände. Stand: September 2024 14 14 7 8 5 3 4 12 3 28 82 Düsseldorf 26 14 Frankfurt Wiesbaden (Büro) Nürnberg (Büro) 3 Berlin München (Büro) Stuttgart (Büro) 13 Hamburg 1 Wie funktioniert der Anteilserwerb an der PD? 23.09.2024 13 PD-Gesellschafter Sprechen Sie uns gern an: gesellschafter@pd-g.de Vorstellung der PD Schritt 4Schritt 3Schritt 2Schritt 1 Bitte prüfen Sie, ob Sie öffentlicher Auftraggeber bzw. öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 99 GWB sind. Wenden Sie sich bitte an die Gesellschafterbetreuung der PD unter: gesellschafter@pd-g.de. Die Gesellschafterbetreuung der PD bespricht mit Ihnen die vertraglichen Modalitäten. Nach der notariellen Beurkundung des Anteilskauf- und Options- vertrages und der Zahlung des Kaufpreises erfolgt der Eintrag in die Gesellschafterliste. Wir freuen uns, Sie als PD-Gesellschafter begrüßen zu dürfen! Möglichkeiten des Anteilserwerbs (1) 23.09.2024 14 PD-Gesellschafter 1 Inklusive mittelbarer Gesellschafter und der Republik Zypern. 2 Mehr Informationen sind auf unserer Webseite erhältlich: https://www.pd-g.de/beteiligung Stand: Juni 2024 Vorstellung der PD Die Gesellschafter der PD werden in Gesellschaftergruppen zusammengefasst. Je Gruppe bestehen unterschiedliche Mindestquoten für den Erwerb von Anteilen. 10 bis 20 bzw. 100 Anteile (je nach Herkunft)20 Anteile2 bis 25 Anteile (je Einwohner:innenzahl)100 Anteile Gruppe 1: Bundesrepublik Deutschland Gruppe 5: Sonstige öffentliche Auftraggeber (derzeit 231) Gruppe 4: Öffentlich-rechtliche Gesellschafter (derzeit 391) Gruppe 3: Kommunale Gesellschafter (derzeit 161) Gruppe 2: Länder (derzeit 14) Direktbeteiligung zum Marktwert gemäß Wertgutachten Erwerb zum reduzierten Nominalpreis von 200 Euro Durch Nießbrauchrecht bleiben sämtliche – aus den verkauften Geschäftsanteilen künftig entstehende – vermögensrechtliche Ansprüche beim Verkäufer. Vereinsbeteiligung (einfacher Zugang zur Beteiligung, schließt weitestgehend finanzielle Beteiligungsrechte aus) Mindestbeteili- gungsquote je Gesellschafter Unterschiedliche Rechte und Pflichten als Gesellschafter2 Kaufvarianten Rück- erwerbs- zusage Kaufpreis / Anteil Gewinn- bezug Wert- chance / -risiko Direkt- beteiligung direkte Beteiligung zum Marktwert nein gemäß Wert- gutachten ja ja direkte Beteiligung zum reduzierten Nominalpreis ja 200 Euro nein nein Vereins- beteiligung − einfacher Zugang zur Beteiligung − weitestgehender Ausschluss finanzieller Beteiligungsrechte − für die Gruppen 4 und 5 möglich Möglichkeiten des Anteilserwerbs (2) Grundsätzlich können sich öffentliche Auftraggeber direkt an der PD beteiligen (zum Marktwert bzw. zum reduzierten Nominalpreis) oder einem Beteiligungsverein beitreten1. 23.09.2024 15 PD-Gesellschafter 1 Mehr Informationen sind auf unserer Webseite erhältlich: https://www.pd-g.de/beteiligung Vorstellung der PD Städte, Gemeinden und Landkreise Einwohner:innen Mindestanzahl der Anteile Gemeinden und Kleinstädte bis 20.000 2 Mittelstädte 20.000–50.000 5 Mittelstädte und Landkreise 50.000–100.000 10 Großstädte und Landkreise 100.000–300.000 15 Großstädte und Landkreise über 300.000 25 Für Kommunen ergibt sich die Mindestanzahl der Anteile aus der Größe der Kommune (Einwohner:innenzahl). Dies gilt für beide Möglichkeiten der Direktbeteiligung. 23.09.2024 16 Informationsmaterial Vorstellung der PD Wir halten Sie auf dem Laufenden – über unsere Website, unseren Newsletter und mit Standpunkten in den sozialen Netzwerken. 23.09.2024 17 Das Informationsmaterial ist verlinkt, Sie werden auf die entsprechende Website weitergeleitet. Informationsmaterial Vorstellung der PD PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Friedrichstraße 149, 10117 Berlin T +49 30 25 76 79 - 0 F +49 30 25 76 79 - 199 info@pd-g.de Diese Präsentation ist Eigentum der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH. Jede Verwertung, Weitergabe oder Verwendung ohne Zustimmung ist unzulässig. © 2024 PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH www.pd-g.de
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Beteiligung an der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Magistratsvorlage Nr. 2025/0073 (Beschluss -Nr. 98 vom 12.03.2025) Anlage 1: existiert nicht Anlage 2: Gesellschaftervereinbaru ng Anlage 3: Eckpunktevereinbarung Anlage 4: Vorstellung der PD Anlage 5: Gesellschaftervertrag der PD
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ECKPUNKTEVEREINBARUNG
über die Erbringung von Beratungsleistungen der
- PD-Berater der öffentlichen Hand GmbH -
(„Partnerschaft Deutschland“)
im Wege einer Inhouse-Vergabe
Dezember 2016
Eckpunktevereinbarung
Seite:2
Eckpunktevereinbarung
über die Erbringung von Beratungsleistungen
zwischen
den Gesellschaftern der
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH
- einzeln oder zusammen nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt –
und
der
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH
(“Partnerschaft Deutschland“)
Friedrichstraße 149
10117 Berlin
vertreten durch die Geschäftsführer
- nachfolgend auch „Auftragnehmer“ oder „Gesellschaft“ genannt -
- Auftraggeber und Auftragnehmer einzeln „Partei“ und zusammen nachfolgend „Parteien“
genannt -
Eckpunktevereinbarung
Seite:3
Inhaltsverzeichnis
Präambel .......................................................................................... 4
§ 1 Parteien der Eckpunktevereinbarung und der Einzelaufträge ... 4
§ 2 Gegenstand der Eckpunktevereinbarung .................................. 5
§ 3 Grundlagen der Eckpunktevereinbarung und der nach ihrer
Maßgabe zu vergebenden Einzelaufträge ................................. 5
§ 4 Kooperationsverpflichtungen ................................................... 6
§ 5 Pflichten der Gesellschaft ......................................................... 6
§ 6 Pflichten des jeweiligen Auftraggeber ..................................... 7
§ 7 Vergütung ................................................................................. 7
§ 8 Beratungsleistungen durch Dritte ............................................. 9
§ 9 Leistungsstörung..................................................................... 10
§ 10 Haftung ................................................................................. 11
§ 11 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte.................................... 11
§ 12 Haftungsausschluss............................................................... 11
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte .......................... 12
§ 14 Laufzeit und Anpassung der Vergütungssätze ..................... 12
§ 15 Kündigung ............................................................................ 12
§ 16 Interessenkonflikte ............................................................... 13
§ 17 Datenschutz .......................................................................... 14
§ 18 Leistungs- und Erfüllungsort ................................................ 14
§ 19 Vertraulichkeit ...................................................................... 14
§ 20 Überwachung ........................................................................ 15
§ 21 Übertragbarkeit ..................................................................... 15
§ 22 Vertragskosten ...................................................................... 15
§ 23 Salvatorische Klausel ........................................................... 16
§ 24 Schluss- und Übergangsbestimmungen ................................ 16
Eckpunktevereinbarung
Seite 4
Präambel
Die Beratungsgesellschaft PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH („Partnerschaft
Deutschland“) bietet ihren direkten und mittelbaren Gesellschaftern, die sämtlich öffentliche
Auftraggeber gem. § 99 GWB sind (in Folge „Auftraggeber“), eine alle Realisierungsformen
umfassende Investitions- und Modernisierungsberatung sowie alle damit zusammenhängen-
den Geschäfte und Dienstleistungen an, um staatliche Investitions- und Modernisierungsziele
möglichst wirtschaftlich zu erreichen.
Ein Schwerpunkt ist dabei ein Beratungsangebot bei öffentlichen Investitionsvorhaben für
Bund, Länder und Kommunen zu allen Beschaffungsvarianten und über den kompletten Pro-
jektzyklus. Bei der Beratung nimmt die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchun-
gen, Variantenvergleichen, Eignungstests und Machbarkeitsuntersuchungen und die strategi-
sche und organisatorische Beratung für Investitionsvorhaben aller Art eine zentrale Bedeu-
tung ein. Dazu zählen ausdrücklich auch Projekte von anspruchsvollen Verwaltungs- und
Kulturbauten, im Gesundheitswesen und im Forschungs- und Bildungsbereich, namentlich In-
vestitionen im Universitäts- und Krankenhausbau und im Bereich der medizintechnischen
Ausstattung. In Zusammenarbeit mit ausgewählten technischen Rahmenvertragspartnern bie-
tet der Auftragnehmer darüber hinaus flächendeckend in Deutschland Projektplanung, Pro-
jektmanagement und Projektsteuerung an.
Ein weiterer Schwerpunkt ist das Angebot einer umfassenden Strategie- und Organisationsbe-
ratung für die gesamte öffentliche Verwaltung in Deutschland und im internationalen Raum
bei anspruchsvollen Modernisierungs- und Veränderungsprojekten. Ausgehend von einer vor-
gelagerten Strategieberatung umfasst dies sowohl die Konzeption und Umsetzung von Orga-
nisationsmodellen als z.B. auch strategische Sourcing-Konzeptionen. Das Angebot deckt das
gesamte Spektrum der Strategie- und Organisationsberatung ab und adressiert vor allem Effi-
zienzsteigerungen, Verwaltungsmodernisierung, aufgabenkritische Projektansätze sowie die
am Markt orientierte Erbringung von Querschnittfunktionen oder Unterstützungsleistungen.
§ 1
Parteien der Eckpunktevereinbarung und der Einzelaufträge
(1) Die Auftraggeber sind Parteien der Eckpunktevereinbarung und können einzeln, zu
mehreren oder alle zusammen Auftraggeber von Einzelaufträgen sein.
(2) Der Auftragnehmer ist Partei der Eckpunktevereinbarung und der auf ihrer Grundlage
zu vergebenden Einzelaufträge.
(3) Sollten im Einzelfall Nachunternehmen gemäß § 8 zur Erbringung von Beratungsleis-
tungen beauftragt werden, so werden diese nicht Parteien der Eckpunktevereinbarung
und / oder der Einzelaufträge.
Eckpunktevereinbarung
Seite 5
§ 2
Gegenstand der Eckpunktevereinbarung
(1) Der Auftragnehmer soll auf der Grundlage der Eckpunktevereinbarung und der nach
ihrer Maßgabe zu vergebenden Einzelaufträge alle von der öffentlichen Hand nachge-
fragten Beratungs-, Management- und Unterstützungs leistungen erbringen, insbeson-
dere
Strategieberatung,
Organisationsberatung,
Großprojektemanagement,
Steuerung von Vergabeverfahren und Projekten,
Investitionsberatung,
Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie
Mediation
in den Bereichen Verwaltungsmodernisierung, öffentliche IT, Immobilien/Infrastruktur
und Gesundheitswesen (vgl. hierzu auch die Präambel), soweit nicht gesetzliche Rege-
lungen dies ausschließen (vgl. auch § 8 Abs. 2 dieser RV).
(2) Es besteht keine Verpflichtung für die Auftraggeber zur Nutzung der Beratungsleistun-
gen der Gesellschaft. Während der gesamten Laufzeit der Eckpunktevereinbarung kön-
nen die Gesellschafter auch Dritte mit Beratungsleistungen i. S. v. § 2 beauftragen.
§ 3
Grundlagen der Eckpunktevereinbarung und der nach ihrer Maßgabe zu vergebenden
Einzelaufträge
(1) Die Auftraggeber können dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Eckpunktevereinba-
rung im Wege einer Inhouse-Vergabe Einzelaufträge für Leistungen i. S. v. § 2 erteilen.
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, diese Einzelaufträge im Rahmen sei-
ner Leistungsfähigkeit durchzuführen, sofern ihm die Ausführung nicht aus anderen
Gründen unzumutbar ist bzw. dadurch die unmittelbaren Interessen anderer Auftragge-
ber wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Die Beauftragung von Beratungsleistungen durch die Auftraggeber erfolgt grundsätz-
lich nach Maßgabe folgender Regelungen:
Eckpunktevereinbarung
Seite 6
a) Der Auftraggeber spezifiziert die gem. § 2 gewünschten Leistungen. Er über-
mittelt dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der Leistung notwendigen Infor-
mationen.
c) Der Auftragnehmer erstellt auf dieser Basis auf der Grundlage dieser Eckpunk-
tevereinbarung ein Angebot mit dem folgenden Inhalt:
Ausgangssituation,
Aufgabenstellung / Zielsetzung,
Leistungsumfang / geplante Vorgehensweise,
Zeit- und ggfs. Meilensteinplanung,
Projektteam,
Honorar, Haftungsumfang und Regelungen zur Abrechnung,
Reisekostenrichtlinie des Auftragnehmers (auf Wunsch des Gesellschafters).
d) Der Auftraggeber prüft das Angebot und fordert den Auftragnehmer ggf. zur
Vervollständigung des Angebots auf.
e) Der Einzelauftrag ist erteilt, wenn der Auftraggeber dieses Angebot annimmt.
§ 4
Kooperationsverpflichtungen
Die Parteien verpflichten sich, zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und sicheren Aufga-
benerledigung jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich in diesem Sinne gegenseitig
und rechtzeitig zu informieren und sich über Maßnahmen abzustimmen, die den Regelungsbe-
reich der Eckpunktevereinbarung und der auf ihrer Grundlage zu vergebenden Einzelaufträge
berühren.
§ 5
Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Tätigkeiten durchzuführen, die für die ord-
nungsgemäße und wirtschaftliche Ausführung der ihm auf der Grundlage der Eckpunk-
tevereinbarung gem. § 3 erteilten Einzelaufträge erforderlich sind. Er hat sicherzustel-
len, dass die Erbringung dieser Leistungen den jeweils geltenden rechtlichen Bestim-
mungen sowie behördlichen Auflagen und Bedingungen entsprechend erfolgt.
(2) Der Auftragnehmer wird die für die Erbringung der nach dieser Eckpunktevereinbarung
abrufbaren Beratungsleistungen und der nach ihrer Maßgabe erteilten Einzelaufträge
Eckpunktevereinbarung
Seite 7
erforderlichen Genehmigungen und G estattungen einholen und / oder für die Laufzeit
der Eckpunktevereinbarung und Ausführung der Einzelaufträge aufrechterhalten.
(3) Der Auftragnehmer ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Teilnahme an Gremi-
ensitzungen verpflichtet.
§ 6
Pflichten des jeweiligen Auftraggebers
(1) Der jeweilige Auftraggeber fördert das Erreichen der vereinbarten Vertragsziele nach
besten Kräften. Es gehört insbesondere zu seinen Obliegenheiten, anstehende Entschei-
dungen und andere von ihm zu erbringende Mitwirkungshand lungen innerhalb der für
eine ordnungsgemäße Projektrealisierung angemessenen Frist vorzunehmen.
(2) Der jeweilige Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erfüllung der auf der
Grundlage der Eckpunktevereinbarung zu erbringenden Leistungen erforderlichen Un-
terlagen und Informationen, soweit rechtlich zulässig und in seinem Verantwortungsbe-
reich liegend, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die Vollständigkeit der erhaltenen Unterlagen zu prüfen und g gf. fehlende
Daten, Informationen oder Unterlagen, die zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung be-
nötigt werden, beim jeweiligen Auftraggeber anzufordern.
(3) Der jeweilige Auftraggeber informiert den Auftragnehmer darüber, ob und inwieweit
der Weitergabe von Projektunterlagen und Projektinformationen mit Dritten vereinbarte
Geheimhaltungsklauseln oder andere Gründe entgegenstehen.
§ 7
Vergütung
(1) Für die Erbringung der in § 2 aufgelisteten und durch Einzelauftrag erteilten Beratungs-
leistungen erhält der Auftragnehmer das jeweils im Einzelauftrag vereinbarte Entgelt.
Das Entgelt wird von den Parteien der Einzelaufträge jeweils nach Maßgabe folgender
Grundlagen festgelegt:
a) Die Vergütung des Auftragnehmers für die Beratungsleistungen gemäß § 2 die-
ser Eckpunktevereinbarung erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand. Dem Zeit-
aufwand werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:
- Vorstand1, Senior Manager/in2: 235 €
- Manager/in: 200 €
1 Seit Dezember 2016 Geschäftsführer
2 Einschließlich Direktor/in
Eckpunktevereinbarung
Seite 8
- Senior Consultant: 150 €
- Consultant: 115 €
- Junior Consultant: 80 €
Alle Berater/innen verfügen über einen Hochschulabschluss oder eine gleich-
wertige Qualifikation. Die Zuordnung zu den oben genannten Ebenen erfolgt
gemäß der organisatorischen Einordnung beim Auftragnehmer (basierend auf
der jeweiligen Qualifikation und Berufserfahrung).
Für weitere Beschäftigte, die im Rahmen des Auftrages ohne die oben angege-
bene Qualifikation tätig werden sollen , sowie für Tätigkeiten, die d ie oben an-
gegebene Qualifikation nicht erfordern, gilt ein Stundensatz von 55 €.
Statt der o. g. individuellen Beratungssätze kann auf Wunsch des Auftraggebers
im Einvernehmen auch ein einheitlicher Stundensatz von 160 € vereinbart wer-
den.
Die Stundensätze verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzli-
chen Umsatzsteuer.
b) Reisezeiten werden mit 50% des Stundensatzes nach § 7 Abs. 1 a) in Rechnung
vergütet.
c) Die Parteien können die Abrechnung des Zeitaufwands entweder nach dem ent-
standenen Zeitaufwand oder auf der Grundlage des erwarteten Zeitaufwands, d.
h. entsprechend vereinbarten Festbeträgen oder veranschlagten Budgets festle-
gen. Dabei sind Festbeträge als nicht veränderbare Pauschalbeträge, Budgets als
Vergütungsgrenzen, die nur mit Z ustimmung beider Parteien verändert werden
können, zu verstehen.
d) Die Parteien können die Zahlung von Teilen der Vergütung, insbesondere die
Höhe der Stundensätze bzw. Festbeträge nach § 7 Abs. 1 lit. a) und b), auch von
dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs abhängig machen. Die Höhe der Gesamt-
vergütung darf die in § 7 Abs. 1 lit. a) und b) festgelegte Vergütung nicht mehr
als bis zu 25 % überschreiten. Der erfolgsabhängige Bestandteil der Vergütung
darf darüber hinaus nicht 50 % der Gesamtvergütung überschreiten.
Als Erfolg kann insbesondere eine Verkürzung der als vertragsgemäß anerkannten Leis-
tungsfristen des Auftragnehmers bestimmt werden. Soweit ein vom Auftragnehmer im
Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung prognostiziertes Ausschreibungsergebn is
durch ein Submissionsergebnis in einem Vergabeverfahren oder im späteren Betrieb
bestätigt oder unterschritten wird, kann dies als Erfolg bestimmt werden. Für den Fall
des Nichteintritts eines vereinbarten Erfolgs können die Parteien eine angemessene Her-
absetzung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers vorsehen. Etwaige gesetzliche
Eckpunktevereinbarung
Seite 9
oder aus anderen Rechtsgründen erwachsende weitere Ansprüche des Auftraggebers,
insbesondere aus oder wegen Gewährleistung, Schlechtleistung etc. bleiben durch vor-
stehende Regelung unberührt.
(2) Das Entgelt für die Beratungsleistungen enthält alle Verbrauchs- und Arbeitsmittel, Per-
sonal- und Verwaltungskosten, die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen not-
wendig sind.
(3) Der jeweilige Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer die im Rahmen der vereinbar-
ten Beratungsleistungen gemäß § 2 entstehenden Reise - und Übernachtungskosten so-
wie sonstige Auslagen anlässlich im Rahmen der Beratungsleistungen durchgeführter
Geschäftsreisen gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Reisekostenrichtlinie des Auf-
tragnehmers, die sich an den Regelungen des BRKG orientiert. Die Parteien können für
die Erstattung der Reise - und Übernachtungskosten auch eine Pauschale vereinbaren.
Die Reise- und Übernachtungskosten werden separat ausgewiesen oder gesondert abge-
rechnet.
(4) Der Auftragnehmer stellt dem jeweiligen Auftraggeber für die nach Abs. 1 zu vergüten-
den Leistungen nach Erbringung der Leistung eine prüffähige Rechnung in einfacher
Ausfertigung aus. Bei einem Auftragsvolumen von mehr als 100.000 € können auch
Abschlagszahlungen in regelmäßigen Abständen auf der Basis der bis dahin erbrachten
Leistungen ver einbart werden. Die auf den Rechnungsbetrag anfallende gesetzliche
Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Der jeweilige Auftr aggeber teilt dem Auf-
tragnehmer mögliche Einwände schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Rech-
nung mit. Werden keine Einwände erhoben, ist der in der Rechnung ausgewiesene Be-
trag vier Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Der Betrag ist ohne Abzug von
Skonto auf das von dem Auftragnehmer jeweils angegebene Konto zu zahlen.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beschäftigte, die im Rahmen des Auftrages tätig
werden sollen, dem Auftraggeber vorher zu benennen. Sofern der Auftraggeber der Be-
schäftigung nicht zustimmt oder eine ausgesprochene Zustimmung widerruft, dürfen die
betroffenen Beschäftigten nicht - bzw. nicht länger - im Rahmen des Auftrages einge-
setzt werden. Sofern dem Auftragnehmer dadurch die Erfüllung des Auftrages erschwert
oder unmöglich wird, kann er die (weitere) Erfüllung des Auftrages ablehnen oder eine
Modifikation verlangen.
§ 8
Beratungsleistungen durch Dritte
(1) Die von dem Auftragnehmer nach der Eckpunktevereinbarung und nach den auf ihrer
Grundlage erteilten Einzelaufträgen zu erbringenden Beratungsleistungen werden
grundsätzlich von ihm selbst erbracht. Soweit der Auftragnehmer Dritte mit der Erbrin-
gung von Teilleistungen unterbeauftragen will, hat er den Auftraggeber hierauf vorher
hinzuweisen. Der jeweilige Auftraggeber kann sich im Einzelauftrag vorbehalten, die
Eckpunktevereinbarung
Seite 10
Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer jeweils nur mit sei-
ner ausdrücklichen Zustimmung zuzulassen. Die Kosten für die ggf. notwendige Durch-
führung von Vergabeverfahren zur Beauftragung von Unter auftragnehmern trägt der
Auftragnehmer. Erfolgt die Einbeziehung von Dritten auf Verlangen des Auftraggebers,
trägt er diese Kosten.
(2) Soweit ein Einzelauftrag neben den auf Grundlage der Eckpunktevereinbarung zu er-
bringenden Beratungsleistungen des Auftragnehmers aufgrund des Sachzusammen-
hangs auch Leistungsbestandteile enthält, deren Wahrnehmung dem Auftragnehmer
nach dem Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und nach dem Kreditwesengesetz unter-
sagt sind, sind diese durch den Auftragnehmer in einem gesonderten Unterauftrag einem
hierzu befugten Unterauftragnehmer zu erteilen . Der Auftragnehmer hat den Auftrag-
geber hierauf vor Beauftragung hinzuweisen. Die Unterbeauftragung wird als Bestand-
teil der Beauftragung in den Einzelauftrag aufgenommen. Der jeweilige Auftraggeber
kann sich im Einzelauftrag vorbehalten, dass die Auswahl des Unterauftragnehmers mit
seiner Einwilligung erfolgt. Die Kosten für die ggf. notwendige Durchführung von
Vergabeverfahren zur Beauftragung von Unterauftragnehmern trägt der Auftraggeber.
(3) Der Auftragnehmer ist selbst öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 GWB. Er wird bei
der Auswahl von Unterauftragnehmern das Vergaberecht sowie § 16 Abs. 1 dieser Eck-
punktevereinbarung beachten. Für die von den Nachunternehmern erbrachten Bera-
tungsleistungen gelten § 5 Abs. 1 und §§ 17 ff. dieser Eckpunktevereinbarung entspre-
chend.
§ 9
Leistungsstörung
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers (auch Teilleistungen, z. B. Dokumente) gel ten als
abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 15 Werktagen nach der Er-
bringung widerspricht oder Änderungen verlangt.
(2) Erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus der Eckpunktevereinbarung und
aus den auf deren Grundlage abgesch lossenen Einzelverträgen nicht, nicht rechtzeitig,
nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß, so kann der Auftraggeber dem Auftrag-
nehmer unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche einmalig schriftlich eine
angemessene Frist zur Erfüllung seiner v ertraglichen Verpflichtungen setzen. Kommt
der Auftragnehmer seinen Pflichten innerhalb dieser Frist nicht nach, so ist der Auftrag-
geber berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen
oder durch Dritte ausführen zu lassen. Di es gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit Fälle höherer Gewalt die Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen hindern, sind sie bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfül-
Eckpunktevereinbarung
Seite 11
lung der Eckpunktevereinbarung und der auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelauf-
träge entbunden. Die Vertragspartei, bei der ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, hat
die jeweils andere Partei unverzüglich hierüber zu unterrichten. Abhilfemaßnahmen
sind zwischen den Parteien abzustimmen. Höhere Gewalt sind insbesondere Krieg, Un-
ruhen im Landesinnern, Erdbeben, Explosionen, Feuer, Streik und Aussperrung. An-
dere, von den Parteien jeweils nicht zu vertretende Umstände, die auch bei Anwendung
höchstmöglicher Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden
konnten, stehen der höheren Gewalt gleich.
§ 10
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er im Zusammenhang mit der Erbringung
von Leistungen auf der Grundlage dieser Eckpunktevereinbarung vorsätzlich oder fahr-
lässig verursacht. Die Parteien vereinbaren bei Abruf eines Einzelauftrags eine Begren-
zung der Haftung des Auftragnehmers in marktüblicher Höhe in Abhängigkeit von der
Art des Beratungsgegenstands.
(2) Der Auftragnehmer stellt eine Haftpflichtversicherungsdeckung in Höhe von
€ 1.000.000,00 (in Worten: eine Million) zur Deckung möglicher Schäden, die er im
Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen auf der Grundlage dieser Eckpunk-
tevereinbarung verursacht, sicher. Soweit der Auftraggeber für einen Einzelauftrag eine
höhere Haftpflichtversicherungsdeckung für erforderlich hält, trägt der Auftraggeber die
Kosten zur Erlangung einer entsprechenden zusätzlichen Versicherungsdeckung.
(3) Soweit der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Beratungsleistungen Dritte gem. §
8 beauftragt, gelten diese als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. §§ 9 und 10 Abs. 1,
S. 1 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.
§ 11
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
Die Regelung über die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Nutzungsrechte, gewerb-
liche Schutzrechte sowie Know-how bleibt der Einzelbeauftragung auf der Grundlage dieser
Eckpunktevereinbarung vorbehalten.
§ 12
Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und
soweit der Schaden durch eine Weisung der Auftraggeber verursacht worden ist und diese Wei-
sung nicht mit dem Auftragnehmer abgestimmt war oder seiner Beratung widersprach.
Eckpunktevereinbarung
Seite 12
§ 13
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftragnehmer kann gegen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Eckpunktever-
einbarung und der auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge nur mit fälligen und aner-
kannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte
wegen solcher Ansprüche geltend machen.
§ 14
Laufzeit und Anpassung der Vergütungssätze
(1) Diese Eckpunktevereinbarung ist nicht befristet. Sie tritt für den einzelnen Auftraggeber
mit seinem Eintritt und seiner Unterzeichnung der Vereinbarung in Kraft - frühestens
jedoch mit dem Wirksamwerden der Umwandlung in eine GmbH - und endet mit der
Beendigung seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit in
diesem Zeitpunkt noch Aufträge an den Auftragnehmer bestehen, gilt diese Eckpunkte-
vereinbarung für diesen Auftrag insoweit fort.
(2) Die übrigen Auftraggeber ermächtigen die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Auf-
tragnehmer zum 1. Oktober 2019 und nachfolgend eine Anpassung der in § 7 der Eck-
punktevereinbarung festgelegten Vergütungssätze mit Wirkung zum 1. Januar 2020 vor-
zunehmen. Die Höhe der Anpassung wird nicht weniger als die seit dem Basiswert Au-
gust 2016 = 107,6 eingetretene Änderung des von dem Statistischen Bundesamt ermit-
telten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung gegenüber dem Monat August 2019 be-
tragen. Diese Preisanpassung erfolgt danach alle 3 Jahre nach dem gleichen Verfahren,
wobei Ausgangswert der folgenden Anpassung der Bemessungswert der vorangegange-
nen Anpassung ist. Die Vergütung für Leistungen auf Aufträge, die vor der Anpassung
geschlossen wurden, verändert sich durch die Anpassung nicht , sofern im Einzelfall
nicht anderes vereinbart ist.
(3) Auf Verlangen von 20% der Auf traggeber bzw. des Auftragnehmers nehmen die Bun-
desrepublik Deutschland und der Auftraggeber unverzüglich Verhandlungen über die
Konditionen dieser Vereinbarung mit dem Ziel auf, die nach den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit der Verwaltung nachzuweisende Angemessenheit der Vergütung
sicherzustellen.
§ 15
Kündigung
(1) Diese Eckpunktevereinbarung kann durch jede der beiden Parteien mit einer Frist von
einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden. Eine Kündi-
gung durch PD kann nur gegenüber allen Gesellschaftern gleichzeitig erfolgen.
Eckpunktevereinbarung
Seite 13
(2) Das Recht zur Kündigung eines Einzelauftrages aus wichtigem Grund bleibt durch vor-
stehende Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Auftragnehmer in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder die Eröffnung man-
gels Masse abgelehnt wird oder Sicherungsmaßnahmen nach der Insolvenzord-
nung angeordnet werden; soweit der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens von dritter Seite gestellt wird, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
vor Ausspruch der Kündigung das Recht ein, die unverändert bestehende Leis-
tungsfähigkeit nachzuweisen;
b) der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristset-
zung seine wesentlichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben nicht erfüllt; betrifft die Nichterfüllung nur einzelne
Leistungen, so ist ein wichtiger Grund nur dann gegeben, wenn die dadurch ein-
getretene Leistungsstörung ein derartiges Gewicht hat, dass dadurch oder im Zu-
sammenhang mit anderen Leistungsstörungen eine wesentliche Störung in der
ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben insgesamt eintritt; so-
weit der A uftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, liegt ein
wichtiger Grund allerdings nur vor, wenn dem Auftraggeber das Festhalten am
Vertrag nicht mehr zumutbar ist;
c) während der Vertragsdauer Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel
an der Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers
begründen und diese Zweifel nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerlegt
werden.
§ 16
Interessenkonflikte
(1) Von der Mitwirkung an Beratungsleistungen des Auftragnehmers sind Beschäftigte und
Organe von Dritten, die an der Vorbereitung oder Ausführung des Vorhabens Interesse
haben oder sich an einem Vergabeverfahren für das Vorhaben als Bewerber oder Bieter
beteiligen, ausgeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten sowie den in Abs. 1 genannten Personen zur
Verschwiegenheit verpflichtet und darf Informationen, die er im Zusammenhang mit
Beratungsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 gewinnt, nur nach schriftlicher Zustim-
mung und in Übereinstimmung mit den jeweili gen Rechtsnormen des jeweiligen Auf-
traggebers des Einzelauftrags weitergeben. Dazu hat der Auftragnehmer entsprechende
EDV-technische und räumliche bzw. personelle Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
Zugriffsrechte auf die entsprechenden Daten des Auftra gnehmers zu beschränken.
Eckpunktevereinbarung
Seite 14
(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten sowie ggf. Unterauf-
tragnehmer/innen und deren Beschäftigte eine Vertraulichkeitserklärung abgeben, dass
sie Informationen, die sie insbesondere über die einzelnen Verfahren bzw. über die all-
gemeine Strategie der Auftraggeber erlangen, nicht ohne schriftliche Zustimmung des
jeweiligen Auftraggebers an Dritte sowie die in Abs. 1 genannten Personen weitergeben.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Entscheidungen, Schritte und Vorgänge seiner
Beratungstätigkeit sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 17
Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer hält die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
bzw. des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) ein. Er verarbeitet personen-
bezogene Daten der jeweiligen Auftraggeber. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur
im Rahmen der Weisungen der jeweiligen Auftraggeber. Die jeweiligen Auftraggeber
stellen dem Auftragnehmer die zur Durchführung des Vertra ges erforderlichen Daten
zu Verfügung. Die Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden. Der Auftrag-
nehmer sichert zu, dass für die Auftragserfüllung nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die
zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet sind.
(2) Die korrekte und datenschutzgerechte Durchführung nach den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen sowie den Vorgaben der jeweiligen Auftraggeber können vom Daten-
schutzbeauftragten der Auftraggeber jederzeit eingesehen und überprüft werden. Der
Auftragnehmer sichert Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Auftraggeber den Zutritt
in die entsprechenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers zu. Die Verletzung von Da-
tenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen ist ein wichtiger Grund i.S.v. § 15 Abs. 2.
§ 18
Leistungs- und Erfüllungsort
Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche sich aus der Eckpunktevereinbarung und der auf
ihrer Grundlage erteilten Einzelaufträge ergebenden Leistungshandlungen ist der jeweilige Sitz
des betreffenden jeweiligen Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wird.
§ 19
Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer darf die durch seine Beratertätigkeit gewonnenen Informationen
ausschließlich für interne Zwecke verwenden. Bei Veröffentlichungen ist sicherzustel-
len, dass ohne eine Zustimmung des Auftraggebers keine Rückschlüsse auf einzelne
Eckpunktevereinbarung
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Projekte möglich sind. Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeber und be-
troffener Dritter werden von dem Auftragnehmer gegenüber Dritten vertraulich behan-
delt.
(2) Projektspezifische Angaben aus Einzelaufträgen werden Dritten ansonsten nur nach Zu-
stimmung der Auftraggeber bzw. betroffener Dritter zugänglich gemacht.
§ 20
Überwachung
Der jeweilige Auftraggeber ist berechtigt, die Erfüllung der dem Auftragnehmer übertragenen
Aufgaben selbst oder durch beauftragte fachkundige Dritte zu überwachen.
§ 21
Übertragbarkeit
(1) Rechte und Pflichten aus der Eckpunktevereinbarung können ohne vorherige Zustimmung
der jeweils anderen Partei weder ganz noch teilweise übertragen oder abge treten werden. § 8
bleibt davon unberührt.
(2) Die Parteien erklären unwiderruflich ihr Einverständnis bereits vorab, dass weitere di-
rekte oder mittelbare Gesellschafter des Auftragnehmers dieser Eckpunktevereinbarung auf
Seiten der Auftraggeber beitreten können, sofern es sich hier um öffentliche Auftraggeber i.S.
des § 99 GWB handelt.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die Parteien unwiderruflich ermächtigt,
mit diesen neuen direkten oder mittelbaren Gesellschaftern diese Eckpunktevereinbarung auch
im Namen des Auftraggebers zu schließen. Von der Beschränkung des § 181 Satz 2 BGB ist
die Bundesrepublik Deutschland befreit.
§ 22
Vertragskosten
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen, einschließlich der Honorare, Kosten und
Auslagen für Beratung, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung und
dem Abschluss der auf der Grundlage dieser Vereinbarung geschlossenen Beratungsverträge
entstehen.
Eckpunktevereinbarung
Seite 16
§ 23
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der Eckpunktevereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam
oder undurchsetzbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit al-
ler übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise nichtige, un-
wirksame oder undurchsetzbare Bestimm ung ist durch diejenige wirksame und durchsetzbare
Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der ganz oder teilweise nichtigen, unwirksamen
oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß,
Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Als wirtschaftlicher Zweck gilt hier insbe-
sondere auch die Si cherstellung des Inhouse -Status des Auftragnehmers gegenüber den Auf-
traggebern. Satz 1 , 2 und 3 gelten für etwaige Lücken der Eckpunktevereinbarung entspre-
chend.
§ 24
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Im Falle der Auflösung des Auftragnehmers durch Gesellschafterbeschluss oder ander-
weitige Auflösung oder Beendigung wird der Auftragnehmer alle erforderlichen
Schritte einleiten, die sicherstellen, dass die aufgrund der Eckpunktevereinbarung bzw.
der jeweiligen Einzelaufträge eingegangenen Verpflichtungen durch dritte Beraterun-
ternehmen ausgeführt werden. Die Ausführung der Leistungen durch Dritte bedarf der
vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Stimmt der Auftraggeber nicht zu, ist der
Auftragnehmer weiterhin zur Leistung verpflichtet.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus dieser
Eckpunktevereinbarung sowie der auf dieser Grundlage erteilten Einzelaufträge ist Ber-
lin. Es gilt deutsches Recht.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Eckpunktevereinbarung sind nur dann wirksam,
wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Für die Auftraggeber Für den Auftragnehmer
Ort, Datum: _____________________ Berlin, den ________________________
Eckpunktevereinbarung
Seite 17
(Name und Funktion in Druckbuchstaben, (Stéphane Beemelmans, Geschäftsführer der
Gesellschafter der PD – Berater der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH)
öffentlichen Hand GmbH)
(Unterschrift und Stempel, Gesellschafter der (Claus Wechselmann, Geschäftsführer der
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH) PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH)
anlage 6
43303 Zeichen
Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Berlin, 18.04.2024 Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 1 von 15 I. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in diesem Gesellschaftsvertrag durchgehend männliche Personenbezeichnungen verwendet. Es sind jedoch jeweils Personen aller Geschlechter gemeint. §1 Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft führt die Firma „PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH“. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 5. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ÖPP Deutschland AG mit Sitz in Berlin. §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Investitions- und Modernisierungsberatung der Öffentlichen Hand, ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die die Voraussetzungen eines öffentlichen Auf- traggebers i.S.d. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB in seiner je weils gültigen Fassung erfüllen sowie alle damit zusam- menhängenden Geschäfte und Dienstleistungen. Durch diese Leistungen sollen die öffentlichen Stellen unterstützt werden, ihre Investitions- und Modernisierungsziele möglichst wirtschaftlich zu erreichen. Die Gesellschaft ist auch Kompetenzzentrum für langfris tige Kooperationsmodelle sowohl der Öffentlichen Hand mit privaten Unternehmen als auch zwischen öff entlichen Verwaltungen sowie für die Weiterent- wicklung ihrer Grundlagen und Anwendungsbereiche. 2. Die Interessen des Mittelstandes sind bei der Arbeit der Gesellschaft zu berücksichtigen und zu fördern. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, dem Gegen- stand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen. 4. Die Gesellschaft darf keine Finanzkredite gewähren und keine Finanzkredite aufnehmen, wenn durch die Aufnahme des Finanzkredits die Kreditverbindlichkei ten der Gesellschaft insgesamt den Betrag von EUR 25.000.000,- übersteigen, sowie keine Bürgschaften, Garantien, Patronatserklärungen oder ähnliche Haftun- gen übernehmen. Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 2 von 15 §3 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. II. Stammkapital und Geschäftsanteile §4 Höhe und Einteilung des Stammkapitals 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.004.000,- (in Worten: Euro zwei Millionen viertausend). 2. Das Stammkapital ist eingeteilt in 10.020 Geschäfts anteile mit den laufenden Nummern 1 bis 10.020 im Nennbetrag von jeweils EUR 200,-. 3. Das Stammkapital ist in voller Höhe aufgebracht. 4. Die Einlagen auf die Geschäftsanteile wurden in Höhe von EUR 1.770.000,- im Wege des Formwechsels des bisherigen Rechtsträgers durch das Vermögen der ÖPP Deutschland AG erbracht. III. Geschäftsführung und Vertretung §5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Geschäftsführung 1. Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführer. 2. Die Gesellschafterversammlung bestellt die Geschäftsführer, beruft sie ab und bestimmt ihre Zahl. Die Ge- sellschafterversammlung kann einen Sprecher der Geschäftsführung sowie einen stellvertretenden Spre- cher der Geschäftsführung ernennen und aus dieser Funktion abberufen. Die Bestellung erfolgt im Fall der Erstbestellung auf höchstens 3 Jahre, eine wiederholte Bestellung ist auf höchstens 5 Jahre zulässig. 3. Die Gesellschafterversammlung kann den Aufsichtsrat zur Bestellung, Abberufung bzw. Ernennung wider- ruflich ermächtigen. 4. Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungs- und Ruhegehaltsverträgen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung, einschließlich der Vergütung erfolgen nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat durch dessen Vorsitzenden. Die Geschäftsführer dürfen Nebentätigkeiten nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen. Gegenüber den Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsratsvorsitzenden vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Gesellschafterversammlung die vor- stehenden Kompetenzen an sich ziehen und anstelle des Aufsichtsrats wahrnehmen. 5. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen. Der von der Geschäfts- führung zu erstellende Geschäftsverteilungsplan der Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Auf- sichtsrates. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Gesellschafterversammlung die vor- stehenden Kompetenzen an sich ziehen und anstelle des Aufsichtsrats wahrnehmen. Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 3 von 15 §6 Vertretung Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. §7 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft vorbehaltlich der Rechte der anderen Gesellschaftsorgane in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführung ist dabei an die geltenden Gesetze und diesen Gesellschafts- vertrag sowie an die gesellschaftsvertragsgemäß gefassten Beschlüsse des Aufsichtsrates und die Weisun- gen der Gesellschafterversammlung gebunden. 2. Die Mitglieder der Geschäftsführung tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsfüh- rung. Dabei führt jedes Mitglied der Geschäftsführung den ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. 3. Die Geschäftsführung bedarf zur Vornahme der folgenden Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates: a. Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete; b. Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; c. Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten; d. Erwerb und Gründung anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung ge- gen Einlagen; e. Abschluss, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen; f. Investitionen, deren Kosten im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze übersteigen; g. Aufnahme von Anleihen oder Krediten, wenn durch diese Maßnahme die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft insgesamt den Betrag von EUR 1.000.000,- übersteigen; h. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten; i. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, Abschluss von Vergleichen und der Er- lass von Forderungen, sofern der durch Vergleich ge währte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Betrag übersteigt; j. wesentliche Geschäfte der Gesellschaft mit Mitgliedern der Geschäftsführung sowie diesen persönlich nahestehenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, soweit die Gesellschaft in diesen Fällen nicht ohnehin durch den Aufsichtsrat vertreten wird; k. Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen; Einzelprokura darf nicht erteilt werden, l. Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger Leistungen und der Ab- schluss von Honorarverträgen, sofern eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze oder die Kündigungs- frist von einem Jahr überschritten werden; Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 4 von 15 m. Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Abfindu ngen bei Dienstbeendigung, sofern diese zwölf Bruttomonatsgehälter übersteigen; n. Maßnahmen der Tarifbindung, die die gesamte Belegschaft betreffen sowie die Einführung oder we- sentliche Anpassungen der Richtlinien für die Gewäh rung von Umzugskostenvergütungen und von Trennungsgeld. Es wird klargestellt, dass Maßnahmen der Geschäftsführung, die konkrete Leistungen einzelner Mitarbeiter bei besonderen Erfolgen zusätzlich zu honorieren, sowie die Durchführung von betrieblichen Veranstaltungen nicht unter diesen Buchstaben n. fallen. 4. Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen, soweit er selbst den Zustim- mungsvorbehalt errichtet hat. 5. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss weitere Geschäfte und Maßnahmen festlegen, zu deren Vornahme die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Gesellschaf- terversammlung bedürfen. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gegenüber Dritten bleibt unbe- rührt. 6. Über Maßnahmen und Geschäfte, für die Gesetz, Gesel lschaftsvertrag oder Geschäftsordnung eine Ent- scheidung durch die gesamte Geschäftsführung vorschreiben, entscheidet die Geschäftsführung durch Be- schluss. Gleiches gilt für Angelegenheiten, die übe r einen einzelnen Geschäftsbereich hinausgreifen, d ie nicht einem einzelnen Geschäftsbereich zugewiesen o der zuzuordnen sind und für solche Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. 7. Die Geschäftsführung beschließt, soweit nicht Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers, sofern ein solcher ernannt ist, den Ausschlag. 8. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat entsprechend § 90 AktG zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Berichte sind in Textform zu erstatten. §8 Beirat 1. Die Gesellschaft kann Beiräte mit beratender Funktion bestellen. 2. Die Mitglieder der Beiräte werden von der Geschäfts führung mit Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen des Aufsichtsrates auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Eine Wieder- ernennung ist möglich. Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 3. Die Geschäftsführung legt mit Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen des Aufsichtsrates den Aufgabenbereich und eine Geschäftsordnung für den jeweiligen Beirat fest. Die Beiräte beraten die Geschäftsführung auf deren Verlangen. Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 5 von 15 IV. Aufsichtsrat §9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Amtsdauer und Amtsniederlegung, Abberufung 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestim- men sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung, den danach anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes und nach den Vorschriften dieses Gesellschaftsvertrags. 2. Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Fünf Mitglieder werden von den Arbeitnehmern ge- wählt. Die übrigen Mitglieder werden vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes 4 von der Gesellschafterver- sammlung gewählt. Die Bundesrepublik Deutschland hat, solange sie Gesellschafterin ist, das Recht, je 10% ihrer Beteiligung am stimmberechtigten Stammkapital ein Mitglied, höchstens jedoch drei Mitglieder als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. 3. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt f ür die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterve r- sammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Gesellschafterversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bei deren Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. 4. Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern kann die Gesellschafterversammlung für die von ihr zu wäh- lenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen. Sie werden Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus de m Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stell e des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Gesellschafterversamm- lung nach Eintritt des Ersatzfalls eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Gesellschafterversammlung, anderenfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. 5. Scheidet ein von der Gesellschafterversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächste n Gesellschafterversammlung eine Neuwahl vorgenom- men werden, es sei denn, dass für das ausgeschieden e Mitglied ein Ersatzmitglied nachrückt. Die Wahl eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit a usgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für de n Rest der Amtsdauer des vorzeitig ausscheidenden Mitglieds. 6. Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt jeweils durch eine an die Geschäfts - führung zu richtende Erklärung in Textform ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Aus wichtigem Grund kann d ie Erklärung mit sofortiger Wirkung erfolgen. Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit durch die Gesellschafterversammlung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. §10 Aufsichtsratsvorsitzender und Stellvertreter 1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter erfolgt jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschie- denen vorzunehmen. Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 6 von 15 2. Die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertre- ter wahrgenommen. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge. Der oder die Stellvertreter haben kein Zweitstimmrecht. §11 Einberufung des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat hält zwei Sitzungen pro Kalenderhalbjahr ab, sofern nicht der Aufsichtsrat beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist . Er hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint. 2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form oder in Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) an die der Geschäftsführung zuletzt bekannt gegebene Anschrift In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel einberufen. 3. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tageso rdnung mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der Tages- ordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, dar f hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gele - genheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschluss- fassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger ge- bräuchlicher Telekommunikationsmittel abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesen- den Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben. 4. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung einzelner Gegens tände Sachverständige, insbesondere Mitglieder ei- nes Beirats, entsprechend § 109 Abs. 1 S. 2 AktG zuziehen. §12 Beschlussfassung 1. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, insbeson- dere per Videokonferenz, erfolgen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung inner- halb einer vom Vorsitzenden zugleich zu bestimmende n, angemessenen Frist widerspricht. Für Abstim- mungen außerhalb von Sitzungen gelten die Vorschriften über den Sitzungsleiter und die Beschlussfassung in Sitzungen sinngemäß. 2. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilneh- men, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Dar- über hinaus können sie ihre Stimme während der Sitz ung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsit- zenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist fernmündlich, per Telefax, per EMail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikations mittel abgeben, sofern kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Als Teilnahme in diesem Sinne gilt auch die Stimm- enthaltung. Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 7 von 15 4. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Aufsichts- rates der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; das gilt auch bei Wah- len. Falls kein Vorsitzender ernannt ist oder der V orsitzende sich nicht an der Abstimmung beteiligt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. 5. Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Auf- sichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Wil lenserklärungen abzugeben. Der Vorsitzende ist er- mächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegen zunehmen. Ist er verhindert, hat sein Stellvertrete r diese Befugnisse. 6. Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Nieder schrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unter - zeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tages- ordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Aufsichtsrats wiederzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zuzuleiten. Beschlüsse außerhalb von Sit- zungen werden vom Vorsitzenden schriftlich festgehalten und allen Aufsichtsratsmitgliedern zugeleitet. §13 Geschäftsordnung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Besti m- mungen dieses Gesellschaftsvertrags. §14 Ausschüsse 1. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Ar- beit der Ausschüsse zu berichten. 2. Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen der § 11 Abs. 2 und 3, § 12 sowie § 13 sinngemäß; die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates kann im Rahmen des Gesetzes Abweichendes anordnen. 3. Bei Abstimmungen und bei Wahlen gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses den Ausschlag. Der oder die Stellvertreter haben kein Zweitstimmrecht. §15 Vergütung des Aufsichtsrats 1. Über die Höhe der jährlichen Vergütung beschließt die Gesellschafterversammlung. Diese Beschlüsse gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung. 2. Im Übrigen haben die Mitglieder des Aufsichtsrates Anspruch auf den Ersatz der ihnen bei der Erfüllung ihres Amtes entstandenen angemessenen Reisekosten und sonstiger Auslagen. 3. Die auf Vergütungen nach Absatz 1 zu entrichtende Umsatzsteuer trägt die Gesellschaft, wenn das Aufsichts- ratsmitglied die Vergütung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes versteuert. Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 8 von 15 V. Gesellschafterversammlung §16 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung 1. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen alle Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Vo r- schriften des Gesetzes oder durch diesen Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung zugewiesen sind, insbesondere a. Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns; b. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates; c. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung; d. Auswahl und Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers e. die Entscheidung über Gesellschaftsvertragsänderungen. 2. Die Gesellschafterversammlung kann Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates gemäß § 7 dieser Gesell- schaftsvertrag einzeln oder insgesamt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen an sich ziehen und die jeweilige Zustimmung erteilen oder verweigern. 3. Die Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung ferner Weisungen erteilen. Weisungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. §17 Ort und Einberufung der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt. 2. Die Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen. Der Aufsichtsrat hat die Gesellschafterversammlung einzuberufen, sofern das Wohl der Gesellschaft es fordert. Das auf Gesetz beru- hende Recht anderer Organe und Personen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, bleibt unberührt. 3. Die Einberufung erfolgt durch gewöhnlichen Brief, durch Telefax oder per E-Mail an jeden Gesellschafter un- ter der der Gesellschaft zuletzt mitgeteilten Anschrift bzw. Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfol gen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag de r Bekanntmachung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. 4. Eine Gesellschafterversammlung findet einmal pro Kalenderhalbjahr statt. Die gesetzlichen Fristen nach Auf- stellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung bleiben unberührt. Die Gesellschafterversamm- lung kann durch Beschluss die Anzahl der Gesellschafterversammlungen auf zwei pro Kalenderhalbjahr erhö- hen. Darüber hinaus sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn dies nach die- sem Gesellschaftsvertrag, den gesetzlichen Bestimmungen oder im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von Gesellschaftern, die zusammen mindestens 10% der Stimmrechte oder Geschäftsanteile innehaben, verlangt wird. § 50 GmbHG bleibt unberührt. 5. Die Beschlüsse der Gesellschaft werden grundsätzlic h in Gesellschafterversammlungen gefasst. Sie könne n auch schriftlich oder durch Telefax, fernmündlich bzw. per Videokonferenz oder per E-Mail mit PDF-Datei mit Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 9 von 15 Unterschrift der Gesellschafter im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter der vor- geschlagenen Abstimmungsart zustimmen oder sich an der Abstimmung beteiligen. Die Nichtbeantwortung der Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe innerhalb der gesetzten Frist, die eine Woche nicht unt er- schreiten darf, gilt als Zustimmung zum Verfahren. Eine kombinierte Beschlussfassung, bei der ein Teil der Stimmen in der Versammlung und ein Teil der Stimmen auf anderem Weg, insbesondere schriftlich, fern- mündlich bzw. per Videokonferenz, durch Telefax ode r per E-Mail abgegeben werden, ist unter denselben Voraussetzungen zulässig. §18 Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und Stimmrecht 1. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafte rversammlung vertreten lassen. Vollmachten zur Vertre- tung und Ausübung des Stimmrechts müssen der Gesellschaft in Textform übergeben werden. 2. Jeder Euro eines Gesellschaftsanteils gewährt eine Stimme. §19 Vorsitz in der Gesellschafterversammlung 1. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Ver- hinderung sein Stellvertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrat gewähltes Mitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch sein Stellvertreter oder ein anderes Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt, wird de r Vorsitzende unter Leitung des an Lebensjahren äl- testen anwesenden Gesellschafters bzw. Gesellschaftervertreters durch die Gesellschafterversammlung ge- wählt. 2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesord- nung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. 3. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der G esellschafter zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Gesellschafterversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitli- chen Rahmen des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festzusetzen. §20 Beschlussfassung 1. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsver- trag zwingend etwas anderes vorschreibt, mit einfac her Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Stammkapitals, es sei denn, das Gesetz schreibt zwin- gend etwas anderes vor. 2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens zwei Drittel des stimmberechtigten Stammkapitals ve rtreten sind; Gesellschafter, die an der Versammlun g zulässigerweise schriftlich, fernmündlich bzw. per Videokonferenz, durch Telefax oder per E-Mail teilnehmen, zählen mit. Eigene Anteile der Gesellschaft sind für die Bestimmung der Beschlussfähigkeit außer Betracht zu Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 10 von 15 lassen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist e ine zweite Gesellschafterversammlung mit vierwöchiger Ladungsfrist und gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist dann ohne Rück- sicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 3. Beschlüsse über Maßnahmen, die einen mit einem Gesellschafter (oder dessen Anteilseignern oder Mitglie- dern) geschlossenen Dienstleistungsvertrag beeinträchtigen können, dürfen nur aus wichtigem Grund gegen die Stimmen des Gesellschafters beschlossen werden. 4. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 5. Über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlun g und jegliche Beschlüsse der Gesellschafter, auch soweit diese zulässigerweise außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden, ist eine vom Vor- sitzenden der Versammlung bzw. – bei Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung – durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, im Fall s einer Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Versammlung bzw. Beschlussfassung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder 2 macht den Beschluss nicht unwirksam. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift zu übersenden. VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung §21 Jahresabschluss und Lagebericht 1. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres für das vorausgegan- gene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat, den Gesellschaftern und dem Abschluss- prüfer vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Für die Aufstellung und Prü- fung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetz- buches für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. 2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanz- gewinns zu prüfen. Der Aufsichtsrat hat über das Er gebnis der Prüfung schriftlich an die Gesellschafte rver- sammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegan- gen sind, der Geschäftsführung zuzuleiten. 3. Die Geschäftsführung hat unverzüglich nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrats die ordentliche Gesell- schafterversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag der Geschäftsführung für die Verwendung des Bilanzgewinns sind den Gesellschaftern mit der Einladung zu übermitteln. 4. Die Gesellschafterversammlung hat in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres über die Feststel- lung des Jahresabschlusses zu beschließen. 5. In der Gesellschafterversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, ist auch über die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats zu beschließen. 6. Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 11 von 15 7. Im Jahresabschluss werden die Gesamtvergütungen jed es Mitglieds der Geschäftsführung und jedes Mit- glieds des Aufsichtsrats individualisiert und aufge gliedert nach den einzelnen Bestandteilen ausgewies en. Von der Möglichkeit des Verzichts auf die Angaben zur Vergütung nach § 286 Abs. 4 HGB wird kein Gebrauch gemacht. §22 Gewinnverwendung 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt über die V erwendung des sich aus dem festgestellten Jahresab- schluss ergebenden Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns. 2. Die Verteilung des Jahresergebnisses unter den Gesellschaftern erfolgt nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Geschäftsanteile, wenn nicht die Gesellschafter mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben en Stimmen einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Maßstab für die Gewinnverteilung festle- gen. Die Wirksamkeit des Beschlusses bedarf der Zus timmung derjenigen Gesellschafter, die an der Verte i- lung des Jahresergebnisses mit einem geringeren als dem Anteil ihrer Geschäftsanteile am Stammkapital teil- nehmen. §23 Erklärung zum Public Corporate Governance Kodex, Corporate Governance Bericht 1. Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat erklären jährlich, dass den Empfehlungen des Public Corporat e Governance Kodex des Bundes in der jeweils geltende n Fassung entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung ist dauerhaft öffent- lich zugänglich (entweder auf der Internetseite des Unternehmens und/oder im Bundesanzeiger) zu machen und als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen. 2. In dem von der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jährlich veröffentlichten Corporate Governance Be- richt werden neben der Erklärung nach Absatz (1) au ch die Gesamtvergütungen jedes Mitglieds der Ge- schäftsführung und jedes Mitglieds des Aufsichtsrat s individualisiert und aufgegliedert nach den einze lnen Bestandteilen in allgemein verständlicher Form darg estellt. Bei Mitgliedern der Geschäftsführung werde n auch Leistungen angegeben, die dem Mitglied bzw. früheren Mitglied der Geschäftsführung für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt oder im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Bei der Vergü- tung von Mitgliedern des Aufsichtsrats werden auch die vom Unternehmen an das jeweilige Mitglied gezahl- ten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gesondert angegeben. §24 Haushaltsrechtliche Prüfung; Bereitstellung von Unterlagen 1. Der Bundesrepublik Deutschland stehen die Rechte aus § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. 2. Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz. 3. Zur Ermöglichung einer haushaltsrechtlichen Prüfung sind die Weitergabe der den Mitgliedern des Aufsichts- rats zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die auf Veranlassung des Bundes bzw. eines Landes gewähl- ten oder entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats – an das beteiligungsführende Bundes- bzw. Landesministerium im Rahmen ihrer Berichtspflichten, Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 12 von 15 – an den Bundesrechnungshof gemäß § 69 Nr. 2 der Bund eshaushaltsordnung bzw. an die Landesrech- nungshöfe nach den entsprechenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen und, soweit erforder- lich, – an den Etat- und den Vermögensminister gemäß § 65 BHO bzw. der jeweiligen Vorschriften der Landes- haushaltsordnungen, – sowie der Verbleib der Unterlagen bei dem beteiligungsführenden Bundes- bzw. Landesministerium, dem betreffenden Etat- und dem Vermögensminister und dem Bundesrechnungshof bzw. Landesrechnungs- hof gestattet. VII. Verfügung über Geschäftsanteile, Einziehung von Geschäftsanteilen §25 Verfügungen über Geschäftsanteile Verfügungen (Teilungen, Übertragungen, Verpfändungen oder Belastungen) über Geschäftsanteile oder Teile von solchen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Dies gilt nicht für Verfügungen an die Bundesre- publik Deutschland oder Verfügungen der Bundesrepublik Deutschland an sonstige öffentliche Auftraggeber im Sinne der jeweils gültigen Fassung des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB und/oder einer Nachfolgeregelung. Satz 1 gilt ferner nicht für Veräußerungen von Geschäftsanteilen an die Gesellschaft und nicht für Veräußerungen durch di e Ge- sellschaft an öffentliche Auftraggeber im Sinne der jeweils gültigen Fassung des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB und/oder einer Nachfolgeregelung. Die Zustimmung wird von der Geschäftsführung nach Zustimmung der Gesellschafter- versammlung oder durch Zustimmungserklärungen aller Gesellschafter unmittelbar erteilt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, sofern der Erwerber öffentlicher Auftraggeber der jeweils gültigen Fassung des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB und/oder einer Nachfolgeregelung ist. Der verfügungswillige Gesellschafter ist dabei nicht stimmberech- tigt. §26 Einziehung von Geschäftsanteilen 1. Mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Gesellschaft jederzeit Geschäftsanteile einziehen. 2. Eine zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ist gestattet, a. wenn über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird ode r wenn der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat, b. wenn die Gesellschaftsanteile des Gesellschafters v on dessen Gläubiger ganz oder teilweise gepfändet werden oder in sonstiger Weise in diese vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht inner- halb von zwei Monaten, spätestens jedoch bis zur Verwertung der Gesellschaftsanteile, aufgehoben wer- den, c. wenn ein Gesellschafter nicht oder nicht mehr öffen tlicher Auftraggeber im Sinne der jeweils gültigen Fassung des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB und/oder einer Nachfolgeregelung ist, d. wenn die Gesellschaftsanteile von einem Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Nichtgesellschafter übergehen, der im Übergangszeitpunkt (i) den Gesellschafter weder kontrolliert hat Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 13 von 15 noch von diesem kontrolliert worden ist noch von demselben Gesellschafter wie dieser kontrolliert wor- den ist, oder (ii) nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne der jeweils gültigen Fassung des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB und/oder einer Nachfolgeregelung ist, e. ein Gesellschafter die Gesellschaft kündigt oder seinen Austritt erklärt. 3. Stehen Gesellschaftsanteile mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, ist die Einziehung gegenüber allen Mit- berechtigten auch dann zulässig, wenn deren Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vor- liegen. 4. Über die Einziehung entscheidet die Gesellschafterversammlung durch einfachen Beschluss. Statt der Einzie- hung kann die Gesellschafterversammlung innerhalb v on zwei Monaten nach Eintritt des die Einziehung rechtfertigenden Grundes beschließen, dass die Geschäftsanteile von der Gesellschaft – unter Beachtung der §§ 30 bis 33 GmbHG – erworben oder auf eine oder me hrere von ihr benannte Personen, die öffentliche Auftraggeber im Sinne der jeweils gültigen Fassung des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB und/oder einer Nachfolgerege- lung sein müssen, übertragen werden. Soweit die Ges ellschafterversammlung statt der Einziehung der Ge- schäftsanteile deren Abtretung verlangt, gelten die Bestimmungen gemäß der Absätze 5 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die abzutretenden Geschäftsanteile von dem Erwerber der Geschäftsanteile ohne Zustimmu ng des betroffenen Gesellschafters übernommen werden kann und die Gesellschaft in diesem Fall für die Erfüllung wie ein Bürge haftet. 5. Die Gesellschaft hat die Einziehung dem betroffenen Gesellschafter gegenüber durch Einschreiben mitzutei- len. Ab Mitteilung der Einziehung scheidet der betr offene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und ist insbesondere vom Stimmrecht und vom Recht auf Gewinnbezug ausgeschlossen. 6. Die Einziehung der Gesellschaftsanteile erfolgt gegen Zahlung einer Vergütung. Die Vergütung besteht in ei- nem Geldbetrag in Höhe desjenigen Anteils am Reinve rmögen (Stammkapital zuzüglich der Rücklagen und eines etwaigen Bilanzgewinns, abzüglich eines etwaigen Bilanzverlustes) der Gesellschaft zum Stichtag, der dem Verhältnis des eingezogenen Geschäftsanteils zum Stammkapital entspricht. Stichtag ist der Schluss des letzten vor Einziehung abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. Nachträgliche Änderungen der Jahres- abschlüsse der Gesellschaft infolge steuerlicher Außenprüfungen oder aus anderen Gründen (mit Ausnahme einer Anfechtung des den betreffenden Jahresabschlu ss feststellenden Gesellschafterbeschlusses) bleibe n auf die Einziehungsvergütung ohne Einfluss. Streitigkeiten über die Höhe der Einziehungsvergütung werden von einer bzw. einem durch das Institut der Wirtsch aftsprüfer in Deutschland e.V. zu benennenden Wirt- schaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachterin bzw. Schiedsgutachter für alle Beteiligten end- gültig entschieden. Die Schiedsgutachterin bzw. der Schiedsgutachter soll nach billigem Ermessen auch dar- über entscheiden, wer und gegebenenfalls zu welchen Anteilen die Kosten seiner Inanspruchnahme trägt. 7. Die Abfindung ist in vier gleich großen Teilbeträgen zu zahlen. Der erste Teilbetrag ist, soweit gesetzlich zu- lässig, drei Monate nach Zugang der Erklärung der Einziehung durch die Gesellschaft, andernfalls zum gesetz- lich frühestmöglichen Zeitpunkt zu zahlen. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils ein Jahr nach Fälligkeit des vorausgegangenen Teilbetrages zur Zahlung fällig. A usstehende Einziehungsvergütungen sind ab Fälligkei t jeweils p.a. mit dem um zwei Prozentpunkte erhöhten jeweils gültigen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Gesellschaft ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jederzeit berechtigt, Zah- lungen vor Fälligkeit zu leisten. Gesellschaftsvertrag der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH pd -g.de/ © PD – Berater der öffentlichen Hand G mbH 18. April 2024 Seite 14 von 15 VIII. Einsichts- und Auskunftsrecht §27 Einsichts- und Auskunftsrechte 1. Jeder Gesellschafter kann - in oder außerhalb einer Gesellschafterversammlung - Auskunft über die Angele- genheiten der Gesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen. Er kann einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zur Einsichtnahme hinzu- ziehen oder mit der Einsichtnahme beauftragen, sofern dieser sich gegenüber der Gesellschaft zur Verschwie- genheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Gesellschafter dürfen diese Informationen an ihre Mitglieder o- der Gesellschafter weitergeben. 2. Einzelne Gesellschafter sind nicht berechtigt, in Bezug auf einzelne von anderen Gesellschaftern (oder dessen Anteilseignern oder Mitgliedern) an die Gesellschaft erteilte oder zu erteilende Aufträge Einsichts- und Aus- kunftsrechte gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen, soweit die Einsicht und/oder Auskunft nicht unabdingbar zwingend erforderlich ist, um Gesellsch afterrechte ordnungsgemäß ausüben zu können. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit trägt der Auskunftssuchende. IX. Schlussbestimmungen §28 Gründungsaufwand 1. Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung bis zu einem Betrag von EUR 10.000,-. 2. Die Kosten der formwechselnden Umwandlung trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 25.000,-. §29 Gerichtstand Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Ges ellschafter untereinander oder mit der Gesellschaft ist – soweit zulässig – der Sitz der Gesellschaft.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Friedrichstraße 149
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0073
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.02.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00