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1071/2026

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Zweitwohnungssteuer, Az.: 59/26

Mitteilung Ausschuss 16.04.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 04.05.2026, TOP 7.2.8

Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 1 Eingabe

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Antwortschreiben

4705 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. 
Seite 1/3 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau  
T: 0221 221- 
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Herrn 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 02-1/4 – 59/26 AZ 27.03.2026 
Ihre Eingabe vom 09.02.2026 - Zweitwohnungssteuer 
 
Sehr geehrter Herr   , 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.02.2026, mit dem Sie sich an den Ausschuss für 
Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden wenden. 
In Ihrer Angelegenheit sind Rechtsbehelfe gegeben. Von der Behandlung der Eingabe 
im Ausschuss wird gemäß § 24 GO NRW in Verbindung mit § 14 Absatz 5 a) der 
Hauptsatzung der Stadt Köln abgesehen. Der Ausschuss wird über Ihre Eingabe und 
dieses Schreiben unterrichtet.  
Die beim Steueramt eingeholte Stellungnahme gebe ich Ihnen nachfolgend weiter: 
„Sachverhalt und entscheidungserhebliche Gründe: 
Der Petent wendet sich gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 11.12.2025 
und begehrt dessen Aufhebung. Er begründet dies primär damit, dass er lediglich im 
Zeitraum vom 14.03.2023 bis 25.07.2024 melderechtlich mit Nebenwohnung erfasst 
war und unter Verweis auf das Bundesmeldegesetz (BMG) mit der Abmeldung die 
Steuerpflicht entfallen sei. 
1. Steuerpflicht aufgrund der Verfügungsgewalt (Innehaben der Wohnung) 
Gemäß § 3 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) ist steuerpflichtig, wer im 
Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Das „Innehaben“ definiert sich über die tat-
sächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Wohnung zu Zwecken der

Seite 2/3 
persönlichen Lebensführung. Entgegen der Ansicht des Petenten ist die Meldelage 
nach dem BMG zwar ein Indiz, aber keine grundsätzliche Voraussetzung für die Steu-
erpflicht. 
 
2. Eigentumsverhältnisse und rechtliche Stellung 
Der Petent ist laut Grundbuchauszug bereits seit dem 23.05.2017 ununterbrochen Mit-
eigentümer des streitgegenständlichen Wohngrundstücks. Als Miteigentümer verfügt 
er über die rechtliche Befugnis, die Wohnung jederzeit für den eigenen Lebensbedarf 
zu nutzen (§ 2 Abs. 1 Buchst. c ZwStS). In seiner Erklärung vom 19.11.2024 bestä-
tigte er zudem die tatsächliche Nutzung (Aufenthalt im Zimmer der Wohnung seiner 
Schwester). Da er unter der Anschrift nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, erfüllt das 
Objekt für ihn ununterbrochen den Tatbestand einer steuerpflichtigen Zweitwohnung. 
3. Verfahren und Schätzung 
Da der Petent trotz umfassender Erläuterung der Rechtslage (Schreiben vom 
06.06.2025) und dem Angebot eines Klärungsgesprächs seiner Mitwirkungspflicht 
nicht ausreichend nachkam, war die Behörde zur Wahrung der Festsetzungsverjäh-
rung verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) 
im Wege der Schätzung festzusetzen (Bescheid vom 26.11.2025, korrigiert/bestätigt 
am 11.12.2025). 
Die Veranlagung erfolgte rechtmäßig auf Basis der geltenden Satzung in Verbindung 
mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW). Die bloße Berufung auf melderechtli-
che Abmeldebestätigungen entbindet nicht von der bestehenden Steuerpflicht, so-
lange die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt als Miteigentümer fortbesteht. 
Neue, entscheidungserhebliche Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung recht-
fertigen könnten, wurden bis dato nicht vorgetragen. Die Steuerbehörde hat keine Er-
messensspielraum, sondern ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ver-
pflichtet die Steuer zu erheben. Die sogenannte Lastengleichheit spielt im Kontext der 
Steuerfestsetzung eine maßgebliche Rolle, so dass kein Spielraum für eine andere 
Entscheidung besteht.  
Im laufenden Widerspruchsverfahren bleibt dem Petenten die Gelegenheit erhalten, 
entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen, die eine abweichende steuerliche 
Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere steht es ihm frei, durch geeignete Be-
lege – wie etwa Mietverträge – nachzuweisen, dass die fragliche Wohnung im Veran-
lagungszeitraum fremdvermietet war und somit die Eigennutzungsmöglichkeit ausge-
schlossen war.

Seite 3/3 
Im Rahmen der Bearbeitung der parallel eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde 
wird der Petent erneut um entsprechende Mitteilung und Vorlage etwaiger Nachweise 
gebeten.“. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
gez. Dr. Ulrich Höver 
Amtsleiter

Anlage 1 Eingabe

2887 Zeichen

Stadt Köln 
Der Oberbürgermeister 
Petitonsausschuss 
50406 Köln 
09.02.2026 
Betreff: Petition/Eingabe: Zweitwohnungssteuer-Aktenzeichen  -
fehlerhafte Veranlagung 2018-2026, Inanspruchnahme unbeteiligter Miteigentümer, 
Mahndruck/Säumniszuschläge, öffentliche Bekanntgabe 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
hiermit richte ich eine Petition/Eingabe an den Petitionsausschuss, weil die Bearbeitung 
der Zweitwohnungssteuerangelegenheit durch städtische Stellen nach meiner Auffassung 
gravierende Fehler aufweist und trotz mehrfacher Hinweise nicht korrigiert wird. 
1) Kurzsachverhalt
Ich war nachweislich ausschließlich vom 14.03.2023 bis 25.07.2024 mit einer 
Nebenwohnung in Köln-Merkenich gemeldet (ein Zimmer in der Wohnung meiner 
Schwester). 
Die Immobilie steht im Eigentum meiner Schwester, meines Bruders und mir zu je 1/3. 
2) Kernproblem: Veranlagung für 2018-2026 trotz eindeutigem Meldezeitraum
Die Stadt Köln veranlagt und mahnt mich unter dem Aktenzeichen zur 
Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 2018 bis 2026 (8 Jahre). Das steht in klarem 
Widerspruch zum tatsächlichen Melde-/Nutzungszeitraum 14.03.2023-25.07.2024, der 
durch eine Meldebescheinigung belegt werden kann. 
Trotz mehrfacher Hinweise wird dies ignoriert, gleichzeitig steigen Forderungen durch 
Säumniszuschläge und Mahngebühren weiter an. 
3) Zusätzlich: Unberechtigte Inanspruchnahme von Schwester und Bruder
Auch mein Bruder und meine Schwester erhalten 
Bescheide/Mahnungen/Säumniszuschlagsandrohungen, obwohl sie keine Zweitwohnung 
angemeldet haben und lediglich Miteigentümer sind. Damit werden aus meiner Sicht 
Personen in Anspruch genommen, die keine Zweitwohnung innegehabt oder genutzt 
haben. 
4) Bitte an den Petitionsaussct,uss (konkrete Abhilfe)
Ich bitte den Petitionsausschuss, den Vorgang verwaltungsintern prüfen zu lassen und auf 
eine sofortige Korrektur hinzuwirken, insbesondere:

1. Korrektur/Aufhebung sämtlicher Forderungen außerhalb des tatsächlichen
Zeitraums und Neuberechnung ausschließlich für 14.03.2023-25.07.2024.
2. Beendigung der Inanspruchnahme meiner Schwester und meines Bruders, sofern
keine belastbare Rechts-/Tatsachengrundlage besteht.
3. Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Klärung sowie
Stornierung von Säumniszuschlägen, die aus der fortgesetzten
Nichtberücksichtigung meiner Hinweise resultieren.
4. Schriftliche Begründung der öffentlichen Bekanntgabe (Anlass, Datum,
Rechtsgrundlage) und Prüfung, ob diese Vorgehensweise im konkreten Fall
erforderlich und verhältnismäßig war.
Die Forderungshöhe bewegt sich mittlerweile nach meiner Wahrnehmung insgesamt in 
Richtung ca. 5.000 €, was die Angelegenheit zusätzlich belastet - zumal der Ausgangspunkt 
ein nachweislich begrenzter Meldezeitraum ist. 
Ich bitte um eine schriftliche Rückmeldung über die Behandlung meiner Petition und das 
Ergebnis der Prüfung. 
Mit freundlichen Grüßen

Mitteilung Ausschuss

448 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 16.04.2026 
 1071/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 04.05.2026 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Zweitwohnungssteuer, Az.: 59/26 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, 
Anregungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. 
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Beratungsverlauf (1)

04.05.2026 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 7.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Ludwigstraße 8

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Details

Aktenzeichen
1071/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.04.2026
Erstellt
15.04.2026 11:55