1071/2026
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Zweitwohnungssteuer, Az.: 59/26
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Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/3 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Herrn Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02-1/4 – 59/26 AZ 27.03.2026 Ihre Eingabe vom 09.02.2026 - Zweitwohnungssteuer Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.02.2026, mit dem Sie sich an den Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden wenden. In Ihrer Angelegenheit sind Rechtsbehelfe gegeben. Von der Behandlung der Eingabe im Ausschuss wird gemäß § 24 GO NRW in Verbindung mit § 14 Absatz 5 a) der Hauptsatzung der Stadt Köln abgesehen. Der Ausschuss wird über Ihre Eingabe und dieses Schreiben unterrichtet. Die beim Steueramt eingeholte Stellungnahme gebe ich Ihnen nachfolgend weiter: „Sachverhalt und entscheidungserhebliche Gründe: Der Petent wendet sich gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 11.12.2025 und begehrt dessen Aufhebung. Er begründet dies primär damit, dass er lediglich im Zeitraum vom 14.03.2023 bis 25.07.2024 melderechtlich mit Nebenwohnung erfasst war und unter Verweis auf das Bundesmeldegesetz (BMG) mit der Abmeldung die Steuerpflicht entfallen sei. 1. Steuerpflicht aufgrund der Verfügungsgewalt (Innehaben der Wohnung) Gemäß § 3 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Das „Innehaben“ definiert sich über die tat- sächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Wohnung zu Zwecken der Seite 2/3 persönlichen Lebensführung. Entgegen der Ansicht des Petenten ist die Meldelage nach dem BMG zwar ein Indiz, aber keine grundsätzliche Voraussetzung für die Steu- erpflicht. 2. Eigentumsverhältnisse und rechtliche Stellung Der Petent ist laut Grundbuchauszug bereits seit dem 23.05.2017 ununterbrochen Mit- eigentümer des streitgegenständlichen Wohngrundstücks. Als Miteigentümer verfügt er über die rechtliche Befugnis, die Wohnung jederzeit für den eigenen Lebensbedarf zu nutzen (§ 2 Abs. 1 Buchst. c ZwStS). In seiner Erklärung vom 19.11.2024 bestä- tigte er zudem die tatsächliche Nutzung (Aufenthalt im Zimmer der Wohnung seiner Schwester). Da er unter der Anschrift nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, erfüllt das Objekt für ihn ununterbrochen den Tatbestand einer steuerpflichtigen Zweitwohnung. 3. Verfahren und Schätzung Da der Petent trotz umfassender Erläuterung der Rechtslage (Schreiben vom 06.06.2025) und dem Angebot eines Klärungsgesprächs seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkam, war die Behörde zur Wahrung der Festsetzungsverjäh- rung verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) im Wege der Schätzung festzusetzen (Bescheid vom 26.11.2025, korrigiert/bestätigt am 11.12.2025). Die Veranlagung erfolgte rechtmäßig auf Basis der geltenden Satzung in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW). Die bloße Berufung auf melderechtli- che Abmeldebestätigungen entbindet nicht von der bestehenden Steuerpflicht, so- lange die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt als Miteigentümer fortbesteht. Neue, entscheidungserhebliche Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung recht- fertigen könnten, wurden bis dato nicht vorgetragen. Die Steuerbehörde hat keine Er- messensspielraum, sondern ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ver- pflichtet die Steuer zu erheben. Die sogenannte Lastengleichheit spielt im Kontext der Steuerfestsetzung eine maßgebliche Rolle, so dass kein Spielraum für eine andere Entscheidung besteht. Im laufenden Widerspruchsverfahren bleibt dem Petenten die Gelegenheit erhalten, entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen, die eine abweichende steuerliche Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere steht es ihm frei, durch geeignete Be- lege – wie etwa Mietverträge – nachzuweisen, dass die fragliche Wohnung im Veran- lagungszeitraum fremdvermietet war und somit die Eigennutzungsmöglichkeit ausge- schlossen war. Seite 3/3 Im Rahmen der Bearbeitung der parallel eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde wird der Petent erneut um entsprechende Mitteilung und Vorlage etwaiger Nachweise gebeten.“. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Anlage 1 Eingabe
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Stadt Köln Der Oberbürgermeister Petitonsausschuss 50406 Köln 09.02.2026 Betreff: Petition/Eingabe: Zweitwohnungssteuer-Aktenzeichen - fehlerhafte Veranlagung 2018-2026, Inanspruchnahme unbeteiligter Miteigentümer, Mahndruck/Säumniszuschläge, öffentliche Bekanntgabe Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit richte ich eine Petition/Eingabe an den Petitionsausschuss, weil die Bearbeitung der Zweitwohnungssteuerangelegenheit durch städtische Stellen nach meiner Auffassung gravierende Fehler aufweist und trotz mehrfacher Hinweise nicht korrigiert wird. 1) Kurzsachverhalt Ich war nachweislich ausschließlich vom 14.03.2023 bis 25.07.2024 mit einer Nebenwohnung in Köln-Merkenich gemeldet (ein Zimmer in der Wohnung meiner Schwester). Die Immobilie steht im Eigentum meiner Schwester, meines Bruders und mir zu je 1/3. 2) Kernproblem: Veranlagung für 2018-2026 trotz eindeutigem Meldezeitraum Die Stadt Köln veranlagt und mahnt mich unter dem Aktenzeichen zur Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 2018 bis 2026 (8 Jahre). Das steht in klarem Widerspruch zum tatsächlichen Melde-/Nutzungszeitraum 14.03.2023-25.07.2024, der durch eine Meldebescheinigung belegt werden kann. Trotz mehrfacher Hinweise wird dies ignoriert, gleichzeitig steigen Forderungen durch Säumniszuschläge und Mahngebühren weiter an. 3) Zusätzlich: Unberechtigte Inanspruchnahme von Schwester und Bruder Auch mein Bruder und meine Schwester erhalten Bescheide/Mahnungen/Säumniszuschlagsandrohungen, obwohl sie keine Zweitwohnung angemeldet haben und lediglich Miteigentümer sind. Damit werden aus meiner Sicht Personen in Anspruch genommen, die keine Zweitwohnung innegehabt oder genutzt haben. 4) Bitte an den Petitionsaussct,uss (konkrete Abhilfe) Ich bitte den Petitionsausschuss, den Vorgang verwaltungsintern prüfen zu lassen und auf eine sofortige Korrektur hinzuwirken, insbesondere: 1. Korrektur/Aufhebung sämtlicher Forderungen außerhalb des tatsächlichen Zeitraums und Neuberechnung ausschließlich für 14.03.2023-25.07.2024. 2. Beendigung der Inanspruchnahme meiner Schwester und meines Bruders, sofern keine belastbare Rechts-/Tatsachengrundlage besteht. 3. Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Klärung sowie Stornierung von Säumniszuschlägen, die aus der fortgesetzten Nichtberücksichtigung meiner Hinweise resultieren. 4. Schriftliche Begründung der öffentlichen Bekanntgabe (Anlass, Datum, Rechtsgrundlage) und Prüfung, ob diese Vorgehensweise im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig war. Die Forderungshöhe bewegt sich mittlerweile nach meiner Wahrnehmung insgesamt in Richtung ca. 5.000 €, was die Angelegenheit zusätzlich belastet - zumal der Ausgangspunkt ein nachweislich begrenzter Meldezeitraum ist. Ich bitte um eine schriftliche Rückmeldung über die Behandlung meiner Petition und das Ergebnis der Prüfung. Mit freundlichen Grüßen
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 16.04.2026 1071/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 04.05.2026 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Zweitwohnungssteuer, Az.: 59/26 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. gez. Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Ludwigstraße 8
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Details
- Aktenzeichen
- 1071/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.04.2026
- Erstellt
- 15.04.2026 11:55