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2021/0352

Anpassungen der Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes (DAH)

Magistratsvorlage 01.11.2021

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2021/0352

3911 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
04.11.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0352 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Anpassungen der Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des 
Haushaltsplanes (DAH)  
 
Vorlage vom: 01.11.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat stimmt den Anpassungen der Dienstanweisung für die Aufstellung und 
Ausführung des Haushaltsplanes (DAH) zu. 
 
2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Ziffern 3.5.7 Abs. 10 und 11 sowie die 
Streichung des Abs.14 a.F. Ferner beschließt sie, Ziffer 3.5.8 Abs. 3 a.F. DAH zu streic hen. Im 
Übrigen nimmt die Stadtverordnetenversammlung von den Anpassungen der DAH Kenntnis.  
 
 
Anlagen:  1. DAH-Anpassungen zum 01.01.2022  
2. Synopse DAH-Änderungen 2022  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.11.2021 
 
Die Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltplanes (DAH) ist zum 
01.01.2018 neu gefasst worden.  
 
Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen war es notwendig, 
die DAH an neue Abläufe und Begrifflichkeiten anzupassen. Dies gilt vor allem für den seit 
diesem Jahr gesetzlich verpflichtenden digitalen Rechnungsworkflow. 
 
Im Rahmen dessen wurden auch redaktionelle Änderungen bezüglich der aktuellsten 
Gesetzesfassungen sowie aktueller Rundverfügungen mit aufgenommen. 
 
Auch führte die Neufassung der GemHVO zu notwendigen Änderungen, die sich jedoch 
überwiegend auf redaktionelle Änderungen beschränken. 
 
Für den Jobcenter wurde eine Regelungslücke im Bereich der Genehmigung von Stundungen 
geschlossen. Seit Anfang 2020 werden der Stadt Darmstadt Anträge auf Durchführung eines 
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nach § 58 Bundeshaushaltsordnung (BHO) 
zur Stellungnahme übersandt, wenn auch kommunale Finanzmittel betroffen sind. Dieses 
Verfahren wird nun von der Bundesagentur für Arbeit auf das Beteiligungsverfahren nach § 59 
BHO für Stundungsanträge ausgeweitet. § 6b Abs. 2a SGB II bestimmt, dass für die 
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger 
die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes gelten (BHO und Verwaltungsvorschriften 
zu BHO). Im Umkehrschluss bedeutet dies für Leistungen, die der kommunale Träger in 
eigener Zuständigkeit erbringt (§ 6b Abs. 1 Nr. 2, § 6a SGB II), dass die Regelungen des 
Bundes für Stundungen und Erlass nicht gelten. Daher musste eine Neuregelung in der DAH 
gefunden werden. 
Sofern durch die Dienstanweisung in den Zuständigkeitsbereich der 
Stadtverordnetenversammlung eingegriffen wird, bedarf die DAH der Genehmigung durch die 
Stadtverordnetenversammlung. Dies betrifft bei der jetzigen Anpassung die im Beschluss 
angegebenen Zuständigkeitsbereiche hinsichtlich über- und außerplanmäßiger Aufwendungen 
und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen. 
 
Zur besseren Übersicht werden die Anpassungen in Form einer Synopse gegenübergestellt.  
 
Die Änderungen der DAH sollen am 01.01.2022 in Kraft tr eten. Die neue DAH wird im Intranet 
unter der Rubrik Dienstanweisungen veröffentlicht. 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
 
André Schellenberg      
Stadtkämmerer

anlage 3

258 Zeichen

Punkt 15: Anpassungen der Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des 
Haushaltsplanes (DAH) 
 (V-Nr. 2021/0352) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: Die Linke.

anlage 2

12214 Zeichen

Finanzverwaltung  
  
– Synopse –  Anpassungen DAH zum 01.01.2022
 
Fassung zum 01.01.2018 (alt) Fassung zum 01.01.2022 (neu) Bemerkung 
 
3.5.7 Über- und außerplanmäßige Auf-
wendungen und Auszahlungen 
 
(11) Überplanmäßige Aufwendungen oder 
Auszahlungen sind im Sinne von Abs. 
10 Ziffer 1a) vom Umfang her uner-
heblich, wenn sie 
1. 15.000 Euro bei Ansätzen je Sach-
konto bis 150.000 Euro nicht über-
schreiten, 
2. 10 % des Ansatzes je Sachkonto 
über 150.000 Euro nicht überschrei-
ten und nicht mehr als 25.000 Euro 
betragen. 
Außerplanmäßige Aufwendungen und Aus-
zahlungen sind vom Umfang her unerheb-
lich, wenn sie nicht mehr als 15.000 Euro 
betragen. 
3.5.7 Über- und außerplanmäßige Auf-
wendungen und Auszahlungen 
 
(11) Überplanmäßige Aufwendungen oder 
Auszahlungen sind im Sinne von Abs. 
10 Ziffer 1a) vom Umfang her uner-
heblich, wenn sie  
50.000 Euro bei Ansätzen je Sachkon-
to bis 150.000 Euro nicht überschrei-
ten. 
 
 
Außerplanmäßige Aufwendungen und Aus-
zahlungen sind vom Umfang her unerheb-
lich, wenn sie nicht mehr als 30.000 Euro 
betragen. 
 
 
Beträge wur-
den teilweise 
erhöht 
3.5.7 Über- und außerplanmäßige Auf-
wendungen und Auszahlungen 
(14) Die nach Abs. 12 Nr. 1 und 2 bewillig-
ten über- und außerplanmäßigen 
Aufwendungen und Auszahlungen sind 
von der Finanzverwaltung / Abteilung 
Haushalt und KLR in einen der Stadt-
verordnetenversammlung zur Kennt-
nis vorzulegenden Nachweis aufzu-
nehmen. 
 
 
gestrichen 
 
die Regelung 
hat sich in der 
Praxis nicht 
bewährt. 
 
3.5.8 Über- und außerplanmäßige Ver-
pflichtungsermächtigungen 
(3) Die nach Abs. 2 Nr.1 bewilligten über- 
und außerplanmäßigen Verpflich-
tungsermächtigungen sind in den 
nach Ziffer 3.5.7 Abs. 14 von der Fi-
nanzverwaltung / Kämmerei der 
Stadtverordnetenversammlung 
mehrmals jährlich zur Kenntnis vorzu-
legenden Nachweis aufzunehmen. 
 
 
 
gestrichen 
 
die Regelung 
hat sich in der 
Praxis nicht 
bewährt.

3.5.9 Abwicklung stadtinterner Schäden 
(1) Schäden an Gebäuden, Grünflächen 
etc, die durch Mitarbeiter*innen der 
Stadt verursacht werden, führen nicht 
zu Schadensersatzforderungen zwi-
schen einzelnen Ämtern oder Ämtern 
und Eigenbetrieben. Es erfolgt kein 
Ausgleich durch die verursachende 
Dienststelle. 
(2) Sofern der Schaden nicht durch eine 
Versicherung abgedeckt ist, wird die 
Schadensregulierung aus dem Budget 
des geschädigten Amtes 
/Eigenbetriebs finanziert. Sollten die 
Mittel nicht ausreichen, ist nach Ziffer 
3.5.7 zu verfahren. 
(3) Die Regelungen über Regressmöglich-
keiten gegen den Schadensverursa-
cher / die Schadensverursacherin 
bleiben davon unberührt. 
Neu eingefügt. 
 
Die Regelung 
gibt die recht-
liche Lage bei 
Schäden in-
nerhalb der 
Stadt Darm-
stadt wieder. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 4.1 Allgemeines 
Die Stadt wendet im Rechnungswesen so-
wohl das bisherige analoge Verfahren (Pa-
pierform) als auch einen digitalen Rech-
nungsworkflow an. Die nachfolgenden 
Bestimmungen gelten grundsätzlich für 
beide Verfahren. 
 
Ziffern 4. ff: 
 
Neueinführung 
des digitalen 
Rechnungs-
workflow 
 
 
 
 
 
4.1.1 Anordnungszwang 
(3) Mit seinem Handzeichen auf der Kas-
senanordnung bestätigt der Eintra-
gende, dass die Mittel haushaltsrecht-
lich zur Verfügung stehen. 
 
gestrichen 
 
Regelung ist 
überholt. 
 
 
 
 
 
 
4.2.2 Formvorschriften im digitalen 
Rechnungsworkflow 
(1) Die Authentifizierung im Rechnungs-
workflow erfolgt durch passwortge-
schützte Anmeldung. Alle Aktionen 
die im Rahmen dessen getätigt wer-
den, werden benutzerbezogen proto-
kolliert. 
(2) Rechnungen, die nicht digital einge-
hen, werden von dafür vorgesehenen 
Scanstellen digitalisiert. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass Anlagen, 
die den Belegen beigefügt werden,

den Originalen entsprechen. 
 
4.3. Rechnungsbearbeitung 
(5) Bei zeitraubenden Überprüfungen 
sind Ausnahmen gestattet. Durch 
Stichproben kann die Stadtkämmerin 
/ der Stadtkämmerer feststellen las-
sen, ob schuldhafte Verzögerungen 
vorliegen. 
 
 
 
 
 
 
gestrichen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.4.2 Arten von Kassenanordnungen 
4.4.2.1 Allgemein a.E. 
 
Alle Buchungen erfolgen im automatisier-
ten Verfahren. 
 
Redaktionelle 
Änderung, bis-
her in 4.4.2.2 
geregelt gewe-
sen 
4.4.3 Form und Inhalt der Kassenanord-
nungen 
9. die Unterschrift des Anordnungsbe-
rechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 GemKVO). 
Diese kann im automatisierten Verfah-
ren durch eine elektronische Signatur 
ersetzt werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 GemK-
VO); 
 
 
 
 
 
10. bei Haushaltsausgaben: die Bestäti-
gung, dass die Mittel haushaltsrecht-
lich zur Verfügung stehen, 
 
17. Vermerk über die Freigabeverfügung 
der Stadtkämmerin / des Stadtkäm-
merers bei Ausgaben des Finanzhaus-
halts 
 
4.4.3 Form und Inhalt der Kassenanord-
nungen 
9. die Unterschrift des Anordnungs-
berechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 
GemKVO). Diese kann im automa-
tisierten Verfahren durch eine 
elektronische Signatur ersetzt wer-
den (§ 7 Abs. 1 S. 3 GemKVO); Im 
elektronischen Rechnungswork-
flow entfällt die Unterschrifts-
pflicht durch die Authentifizie-
rung. 
 
 
gestrichen 
 
 
 
gestrichen

4.4.5 Unterlagen zu Kassenanordnungen 
4.4.5.1. Grundsätzliches 
Buchungsbegründende Schriftstücke wie 
Verträge, Kostenrechnungen für Lieferun-
gen und sonstige Leistungen, Frachtbriefe, 
Zahlungsaufforderungen, Abrechnungen, 
amtliche Benachrichtigungen usw. sind 
grundsätzlich der Anordnung als Kopie 
beizufügen und anzuheften. Bei umfang-
reichen Schriftstücken sind nur auszugs-
weise Abschriften oder Kopien beizufügen. 
Ausgenommen hiervon sind Buchungsbe-
lege zu Baumaßnahmen, da diese nach 
dem einscannen nicht vernichtet, sondern 
im Original in der Finanzverwaltung, Abtei-
lung Stadtkasse, aufbewahrt werden. 
 
4.4.5 Unterlagen zu Kassenanordnungen 
4.4.5.1 Grundsätzliches 
Buchungsbegründende Schriftstücke wie 
Verträge, Kostenrechnungen für Lieferun-
gen und sonstige Leistungen, Frachtbriefe, 
Zahlungsaufforderungen, Abrechnungen, 
amtliche Benachrichtigungen usw. sind 
grundsätzlich der Anordnung als Anlage 
beizufügen.  
 
 
 
4.7.1 Feststellungszwang 
(2) Kassenanordnungen müssen entweder 
in der Anordnung selbst oder auf den 
Anlagen oder Unterlagen den sachli-
chen und rechnerischen Feststellungs-
vermerk tragen. Im Rahmen der sach-
lichen Feststellung können auch Teil-
bescheinigungen erteilt werden (z.B. 
„fachtechnische Richtigkeit“, Preise 
angemessen“). 
4.7.1 Feststellungszwang 
(2) Kassenanordnungen in Papierform 
müssen entweder in der Anordnung 
selbst oder auf den Anlagen oder Un-
terlagen den sachlichen und rechneri-
schen Feststellungs-vermerk tragen. 
Im elektronischen Verfahren wird die 
sachliche und/ oder rechnerische 
Richtigkeit durch die jeweilige Aktion 
bestätigt.  
     Im Rahmen der sachlichen Feststellung 
können auch Teilbescheinigungen er-
teilt werden (z. B. „fachtechnische 
Richtigkeit“, „Preise angemessen“). 
 
4.7.2 Form der Feststellung 
S.2 
Müssen Schlusszahlen als Ergebnis der 
Feststellung geändert werden, so hat die 
Bestätigung zu lauten: 
„Rechnerisch richtig mit ...... Euro .. 
Cent“. 
 
gestrichen 
 
wird so nicht 
mehr prakti-
ziert 
4.7.3 Sachliche Feststellung 
(5) Die Feststellenden haben die sachli-
che Richtigkeit durch Unterschrift des 
Vermerks „sachlich richtig“ auf der 
Kassenanordnung mit Angabe des 
Namens in Druckschrift mit Kugel-
schreiber zu bescheinigen. 
 
4.7.3 Sachliche Feststellung 
(4) Auf Kassenanordnungen in Papier-
form haben die Feststellenden die 
sachliche Richtigkeit durch Unter-
schrift des Vermerks „sachlich rich-
tig“ mit Angabe des Namens in 
Druckschrift mit Kugelschreiber zu 
bescheinigen. Im elektronischen Ver-
fahren wird die sachliche Richtigkeit 
durch die jeweilige Aktion bestätigt.

4.7.3 Sachliche Feststellung 
(7) Mit der Unterschrift übernimmt der 
Feststeller, soweit die Richtigkeit nicht 
von dem Feststeller der fachtechni-
schen oder rechnerischen Richtigkeit 
bescheinigt ist, die Verantwortung da-
für, dass… 
4.7.3 Sachliche Feststellung 
(6) Mit der Unterschrift in Papierform 
oder der Bestätigung in elektroni-
scher Form übernehmen die Feststel-
lungsberechtigten, soweit die Richtig-
keit nicht von den Feststellungsbe-
rechtigten der fachtechnischen oder 
rechnerischen Richtigkeit bescheinigt 
ist, die Verantwortung dafür, dass… 
 
4.7.4 Rechnerische Feststellung 
(5) Bei der rechnerischen Feststellung ist 
ein möglicher Preisnachlass – insbe-
sondere Skontoabzug – zu berücksich-
tigen. In der Kassenanordnung ist dann 
über dem Text „Auszahlungsanord-
nung“ in rot zu vermerken: „Skontoab-
zug“. 
 
(6) Der Feststeller hat die rechnerische 
Richtigkeit durch Unterschrift des 
Vermerks „Rechnerisch richtig“ zu be-
scheinigen. Der Vermerk ist möglichst 
neben oder unter den ermittelten Zah-
lungsbetrag zu setzen und mit Angabe 
des Namens in Druckschrift zu verse-
hen. Sind an der Feststellung der rech-
nerischen Richtigkeit mehrere Beamte 
oder Angestellte beteiligt, so muss aus 
jeder Teilbescheinigung der Umfang 
der Verantwortung der Beteiligten er-
sichtlich sein. 
 
 
(7) Sind die Endbeträge auf beigefügten 
Anlagen oder in dazugehörenden, aber 
nicht beigefügten, Unterlagen geän-
dert, so lautet der Vermerk „Rechne-
risch richtig mit ... Euro ... Cent“. Der 
Betrag ist nur in Ziffern anzugeben. 
4.7.4 Rechnerische Feststellung 
 
gestrichen 
 
 
 
 
(3) Auf Kassenanordnungen in Papierform 
haben die Feststellenden die rechneri-
sche Richtigkeit durch Unterschrift des 
Vermerks „rechnerisch richtig“ mit An-
gabe des Namens in Druckschrift mit 
Kugelschreiber zu bescheinigen. Im 
elektronischen Verfahren wird die 
rechnerische Richtigkeit durch die je-
weilige Aktion bestätigt. Sind an der 
Feststellung der rechnerischen Richtig-
keit mehrere Beamte oder Angestellte 
beteiligt, so muss aus jeder Teilbe-
scheinigung der Umfang der Verant-
wortung der Beteiligten ersichtlich 
sein. 
 
gestrichen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.7.5 Fachtechnische Feststellung 
(1) Neben der sachlichen und rechneri-
schen Feststellung ist die Feststellung 
einer fachtechnischen Richtigkeit vor-
zunehmen, wenn zur Prüfung eines 
Rechnungsbeleges besondere Fach-
kenntnisse, z. B. auf bautechnischem 
Gebiet, erforderlich sind. Hierzu sind 
alle Angaben, auf die sich die Prüfung 
erstreckt, in rot (dokumentenecht) zu 
kennzeichnen (z. B. durch Haken). 
4.7.5 Fachtechnische Feststellung 
(1) Neben der sachlichen und rechneri-
schen Feststellung ist die Feststellung 
einer fachtechnischen Richtigkeit vor-
zunehmen, wenn zur Prüfung eines 
Rechnungsbeleges besondere Fach-
kenntnisse, z. B. auf bautechnischem 
Gebiet, erforderlich sind. Hierzu sind 
alle Angaben, auf die sich die Prüfung 
erstreckt, in rot (dokumentenecht) zu 
kennzeichnen (z. B. durch Haken). Im 
elektronischen Verfahren wird die

fachtechnische Richtigkeit durch die 
jeweilige Aktion bestätigt. 
 
4.7.7 Anordnungsbefugnis 
(6) Die oder der Anordnungsbefugte be-
stätigt durch seine Unterschrift 
gleichzeitig, dass die Feststellungs-
vermerke von einer dazu befugten 
Mitarbeiterin oder einem dazu befug-
ten Mitarbeiter vorgenommen wurden 
und die haushaltsrechtlichen Voraus-
setzungen für die Leistung der Aus-
gaben vorliegen, d. h., dass die Mittel 
haushaltsmäßig zur Verfügung stehen 
und bei der angegebenen Kostenstelle 
verausgabt werden dürfen. 
4.7.7 Anordnungsbefugnis 
(6) Die oder der Anordnungsbefugte bestä-
tigt durch ihre / seine Unterschrift 
bzw. elektronische Freigabe gleichzei-
tig, dass die Feststellungsvermerke 
von einem dazu befugten Beschäftigten 
vorgenommen wurden. 
 
6.9.1 Zuständigkeiten bei Stundungen 
(2) In allen übrigen Fällen sind zuständig 
 1. die anordnungsberechtigte Amts- bzw. 
Verwaltungsstellenleitung bis zu einer 
Gesamthauptforderung von 3.000 Euro 
je Schuldner und bis zu 1 Jahr 
6.9.1 Zuständigkeiten bei Stundungen 
(2) In allen übrigen Fällen sind zuständig: 
1. die anordnungsberechtigte Amts- 
bzw. Verwaltungsstellenleitung (im 
Jobcenter der / die Controller /- in 
SGB II mit dem Hauptaufgabenge-
biet „Beauftragte(r) für den Haus-
halt“ bzw. dessen / deren Stellver-
treter / -in) bis zu einer Gesamt-
hauptforderung von 5.000 Euro je 
Schuldner und bis zu 1 Jahr, 
 
bisher nicht 
geregelt, 
Schließung 
einer Rege-
lungslücke

anlage 4

202 Zeichen

Punkt 41: Anpassungen der Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des 
Haushaltsplanes (DAH) 
 (V-Nr. 2021/0352) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Gegenstimmen: Stadtve. Neumann (Die Partei)

anlage 1

196117 Zeichen

1 
 
 
 
 
 
Dienstanweisung 
 
für die 
 
Aufstellung und Ausführung 
 
des Haushaltsplanes 
 
(DAH) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand November 2021 
Verfasser Finanzverwaltung

2 
Inhaltsverzeichnis 
1 Allgemeines .......................................................................................... 10 
1.1 Zweck, Rechtscharakter .................................................................. 10 
1.2 Geltungsbereich.............................................................................. 10 
1.3 Rechtsgrundlagen ........................................................................... 10 
1.4 Automatisiertes Verfahren ............................................................... 11 
1.5 Aufbewahrungsfristen ..................................................................... 11 
2 Aufstellung des Haushaltsplanes ........................................................... 12 
2.1 Allgemeines .................................................................................... 12 
2.1.1 Begriff ............................................................................... 12 
2.1.2 Aufbau und Gliederung des Haushaltsplanes ....................... 12 
2.2 Ergebnis-, Finanz-, und Teilhaushalt ................................................ 13 
2.2.1 Ergebnishaushalt ............................................................... 13 
2.2.1.1  Inhalt des Ergebnishaushalts ........................................ 13 
2.2.1.2  Erträge und Aufwendungen ........................................... 13 
2.2.1.3  Periodengerechte Zuordnung ........................................ 13 
2.2.1.4  Struktur des Ergebnishaushalts .................................... 13 
2.2.2 Finanzhaushalt ................................................................... 13 
2.2.2.1 Inhalt des Finanzhaushalts ............................................ 13 
2.2.2.2 Einzahlungen und Auszahlungen .................................... 13 
2.2.2.3 Kassenwirksamkeitsprinzip ............................................ 14 
2.2.2.4 Struktur des Finanzhaushalts......................................... 14 
2.2.3 Teilhaushalte, Budgets ....................................................... 14 
2.2.3.1 Teilhaushalte ................................................................ 14 
2.2.3.2 Budget ......................................................................... 15 
2.2.3.3 Berichtspflicht .............................................................. 15 
2.3 Haushalts- und Planungsgrundsätze ................................................ 15 
2.3.1 Haushaltsausgleich ............................................................ 15 
2.3.2 Prinzip der Periodenabgrenzung (§ 10 Abs. 2 
GemHVO) ........................................................................... 15 
2.3.3 Bruttoprinzip (§ 10 Abs. 1 GemHVO) ................................... 15 
2.3.4 Genauigkeit und Haushaltswahrheit (§ 10 Abs.2 
S. 2 GemHVO) .................................................................... 16 
2.3.5 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und 
Sparsamkeit (§ 92 Abs. 2 HGO)........................................... 16 
2.3.6 Gesamtdeckung und Zweckbindung (§§ 18 und 
19 GemHVO) ...................................................................... 16 
2.3.7 Deckungsfähigkeit (§ 20 GemHVO) ...................................... 17

3 
2.3.8 Übertragbarkeit (§ 21 GemHVO) in das Folge-
jahr ................................................................................... 17 
2.3.9 Zuordnung der Erträge und Aufwendungen, Ein-
zahlungen und Auszahlungen .............................................. 18 
2.4 Aufstellungsverfahren...................................................................... 19 
2.4.1 Buchungsstellen ................................................................. 19 
2.4.2 Änderungen oder Neuanlagen bei Kostenstellen 
und Kostenträgern .............................................................. 20 
2.4.3 Mittelanmeldungen der Dezernate, Ämter und 
Verwaltungsstellen zum Haushaltsplan ................................ 20 
2.4.4 Erläuterungen zu den Mittelanmeldungen zum 
Haushaltsplan .................................................................... 21 
2.4.5 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung .......................... 22 
2.4.6 Mittelfristiges Investitionsprogramm (MIP) .......................... 22 
2.5 Verpflichtungsermächtigungen ........................................................ 22 
2.5.1 Begriff ............................................................................... 22 
2.5.2 Veranschlagung .................................................................. 22 
2.5.3 Bauten und Instandsetzungen an Bauten 
(Investitionen) .................................................................... 23 
2.6 Stellenplan / Stellenübersichten ...................................................... 24 
2.7 Personalaufwendungen ................................................................... 25 
2.8 Abgrenzungsfragen Ergebnis- und Finanzhaushalt ............................ 25 
2.8.1 Formale Abgrenzung .......................................................... 25 
2.8.2 Sachliche Abgrenzung ........................................................ 26 
2.8.2.1 Herstellungskosten ............................................................. 26 
2.8.2.2 Erhaltungsaufwand ............................................................. 26 
2.8.2.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ................................. 26 
2.8.2.4 Leasing .............................................................................. 27 
2.9 Sonstige Regelungen ....................................................................... 27 
2.9.1 Mitgliedschaften ................................................................. 27 
2.9.2 Haftpflicht- und Vermögensversicherungen, 
Hausversicherungen ........................................................... 27 
2.9.3 Kreditaufnahme und Schuldendienst, 
Kassenkredite, Zinsmanagement ......................................... 27 
2.9.4 Rücklagen .......................................................................... 28 
2.9.5 Interne Leistungsverrechnung (ILV), Erstattung 
von Betriebsausgaben, Verwaltungskosten-
anteile, Vermieter-Mieter-Modell ......................................... 28 
2.9.6 Veranschlagung von Verfügungsmitteln (§ 13 
GemHVO) ........................................................................... 29

4 
2.9.7 Verlustabdeckungen an Eigenbetriebe für den 
laufenden Betrieb, Behandlung von Fehlbe-
trägen ................................................................................ 29 
2.9.8 Erträge aus Beteiligungen bei Eigenbetrieben, 
Bewirtschaftung von Rücklagen ........................................... 30 
2.10 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes ................................. 30 
2.11 Nachtragshaushaltsplan .................................................................. 31 
3 Ausführung des Haushaltsplanes ........................................................... 34 
3.1 Allgemeines .................................................................................... 34 
3.2 Inkrafttreten des Haushaltsplanes und der Wirtschafts-
pläne der Eigenbetriebe .................................................................. 34 
3.3 Vorläufige Haushaltsführung ........................................................... 34 
3.4 Grundsätze der Einnahmebeschaffung ............................................. 35 
3.4.1 Allgemeines ....................................................................... 35 
3.4.2 Erfassung der Erträge und Einzahlungen ............................. 35 
3.4.3 Einziehung der Einnahmen ................................................. 35 
3.4.4 Verwaltungsgebühren ......................................................... 36 
3.4.5 Interne Leistungsverrechnung / Verwaltungs-
kostenerstattung ................................................................ 36 
3.4.6 Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Spon-
soring ................................................................................ 37 
3.4.6.1 Allgemeines .................................................................. 37 
3.4.6.2 Zuständigkeiten ............................................................ 37 
3.4.6.3 Steuerwirksame Zuwendungsbeschei-
nigungen ...................................................................... 37 
3.5 Bewirtschaftung der Haushaltsansätze für Aufwen-
dungen und Auszahlungen und Verpflichtungs-
ermächtigungen.............................................................................. 38 
3.5.1 Sperre von Haushaltsansätzen ............................................ 38 
3.5.2 Mittelfreigaben ................................................................... 38 
3.5.3 Eingehen von Verbindlichkeiten ........................................... 39 
3.5.4 Sparsame Wirtschaftsführung ............................................. 39 
3.5.5 Bindung an die Zweckbestimmung ...................................... 40 
3.5.6 Inanspruchnahme deckungsfähiger Haushalts-
mittel ................................................................................ 40 
3.5.7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen 
und Auszahlungen .............................................................. 40 
3.5.8 Über- und außerplanmäßige Verpflichtung-
sermächtigungen................................................................ 42 
3.5.9 Abwicklung stadtinterner Schäden ...................................... 43 
3.5.10 Ausgaben für die bauliche Unterhaltung .............................. 43

5 
3.5.11 Bauliche Maßnahmen im Finanzhaushalt und in 
den Vermögensplänen der Eigenbetriebe ............................. 43 
3.5.12 Inanspruchnahme von Verpflichtungs-
ermächtigungen ................................................................. 44 
3.5.13 Vorleistungen ..................................................................... 45 
3.6 Verpflichtungserklärungen ............................................................... 45 
3.7 Vergabe von Aufträgen .................................................................... 45 
3.8 Zuschüsse und Zuwendungen .......................................................... 45 
3.9 Besondere Zuständigkeiten in 
Grundstücksangelegenheiten ........................................................... 45 
3.10 Veräußerung von Sachanlagen......................................................... 47 
3.10.1 Veräußerung von Kunstgegenständen .................................. 47 
3.10.2 Veräußerung von Kraftfahrzeugen ....................................... 47 
3.10.3 Veräußerung von sonstigen Gegenständen ........................... 47 
3.11 Steuerabzug bei Bauleistungen ....................................................... 48 
3.12 Haushaltsüberwachung ................................................................... 48 
3.13 Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das 
Folgejahr (Haushaltsausgabereste) .................................................. 48 
3.14 Künftige finanzielle Belastungen ...................................................... 48 
3.15 Abwicklung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe .......................... 49 
4 Anordnungswesen ................................................................................. 50 
4.1 Allgemeines .................................................................................... 50 
4.1.1 Anordnungszwang .............................................................. 50 
4.1.2 Trennung von Anordnung, Vollzug und Rech-
nungsprüfung ..................................................................... 50 
4.1.3 Ausnahmen von dem Erfordernis der Zahlungs-
anordnung ......................................................................... 50 
4.2 Formvorschriften für Rechnungsunterlagen ...................................... 50 
4.2.1 Formvorschriften für das analoge Verfahren ......................... 50 
4.2.2 Formvorschriften im digitalen Rechnungs-
workflow ............................................................................ 51 
4.3 Rechnungsbearbeitung ................................................................... 51 
4.4 Anordnungen .................................................................................. 52 
4.4.1 Gebrauch von Vordrucken für Anordnungen ......................... 52 
4.4.2 Arten von Kassenanordnungen ............................................ 52 
4.4.2.1 Allgemein ..................................................................... 52 
4.4.2.2 Debitorenanordnungen (Einzahlungen und 
Erträge) ........................................................................ 52 
4.4.2.3 Kreditorenanordnungen (Auszahlungen und 
Aufwendungen) ............................................................. 52 
4.4.2.4 Investitionen und Sonderposten ..................................... 53

6 
4.4.3 Form und Inhalt der Kassenanordnungen ............................ 53 
4.4.4 Besondere Formvorschriften ............................................... 54 
4.4.5 Unterlagen zu Kassenanordnungen ..................................... 55 
4.4.5.1 Grundsätzliches ............................................................ 55 
4.4.5.2 Unterlagen zu Anordnungen bei baulichen 
Maßnahmen ................................................................. 55 
4.4.5.3 Besondere Unterlagen zu Kassenanord-
nungen- Rechnungsbelege mit Archivwert ....................... 56 
4.4.6 Abschlags- und Schlusszahlungen ....................................... 56 
4.4.7 Berichtigungen ................................................................... 57 
4.4.8 Umbuchungen .................................................................... 57 
4.4.9 Abtretungen, Pfändungen, Insolvenzen ................................ 57 
4.4.10 Lastschrifteinzugsverfahren ................................................ 57 
4.4.11 Ein- und Auszahlung von Großbeträgen ............................... 58 
4.5 Unbarer Zahlungsverkehr ................................................................ 58 
4.6 Ein- und Auslieferungsanordnungen für Wertgegen-
stände ............................................................................................ 58 
4.7 Sachliche und rechnerische Feststellung von 
Rechnungsbelegen .......................................................................... 58 
4.7.1 Feststellungszwang ............................................................ 58 
4.7.2 Form der Feststellung ......................................................... 58 
4.7.3 Sachliche Feststellung ........................................................ 59 
4.7.4 Rechnerische Feststellung .................................................. 60 
4.7.5 Fachtechnische Feststellung ............................................... 61 
4.7.6 Zusammengefasste Bescheinigung der sach-
lichen und rechnerischen oder fachtechnischen 
Richtigkeit ......................................................................... 62 
4.7.7 Anordnungsbefugnis ........................................................... 62 
4.7.8 Feststellung und Vollzug von Kassenanord-
nungen bei Vorliegen persönlicher Interessen ...................... 63 
5 Jahresabschluss ................................................................................... 64 
5.1 Allgemeines .................................................................................... 64 
5.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ..................................... 64 
5.3 Bestandteile des Jahresabschlusses ................................................ 64 
5.3.1 Begriffsdefinitionen ............................................................ 64 
5.3.2 Vermögensrechnung (Bilanz) .............................................. 64 
5.3.3 Ergebnisrechnung und Finanzrechnung ............................... 65 
5.3.4 Rechenschaftsbericht ......................................................... 65 
5.3.5 Anhang und Anlagen zum Jahresabschluss .......................... 65 
5.4 Inventar / Inventur (§§ 35 ff GemHVO) ............................................. 65

7 
6 Forderungen und Verbindlichkeiten in besonderen Fällen ...................... 66 
6.1 Handvorschüsse (Handkasse) .......................................................... 66 
6.2 Fremde Zahlungsmittel ................................................................... 66 
6.3 Sicherheitsleistungen ...................................................................... 67 
6.3.1 Zulässigkeit ....................................................................... 67 
6.3.2 Sicherheitsübereignung ...................................................... 67 
6.3.3 Verpfändung von Sparguthaben und Wertpa-
pieren ................................................................................ 68 
6.3.4 Bürgschaften und Grundpfandrechte ................................... 68 
6.3.5 Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen........................ 68 
6.3.6 Freigabe von Sicherheitsleistungen ..................................... 69 
6.3.7 Kosten ............................................................................... 69 
6.3.8 Verfahren, Zuständigkeiten ................................................. 69 
6.4 Zahlungsverzug .............................................................................. 69 
6.4.1 Folgen des Zahlungsverzuges .............................................. 69 
6.4.2 Mahngebühren, Mahnkosten ............................................... 70 
6.4.3 Verfahren ........................................................................... 70 
6.5 Stundung und Teilzahlungen von privat-rechtlichen For-
derungen und öffentlichen Abgaben sowie Verrentungen ................... 70 
6.5.1 Begriffe .............................................................................. 70 
6.5.2 Voraussetzungen der Stundung ........................................... 70 
6.5.3 Sicherheitsleistung, Widerruf, Aufrechnung .......................... 71 
6.5.4 Teilzahlungen, Zinsen und Verrentungen ............................. 71 
6.5.5 Beginn und Ende der Stundung ........................................... 71 
6.5.6 Verfahren ........................................................................... 71 
6.6 Niederschlagung ............................................................................. 72 
6.6.1 Begriff ............................................................................... 72 
6.6.2 Gesetzliche Grundlagen ...................................................... 73 
6.6.3 Voraussetzungen ................................................................ 73 
6.6.4 Verfahren ........................................................................... 73 
6.6.5 Verfahren bei Insolvenzen ................................................... 74 
6.6.5.1  Allgemeine Bestimmungen ........................................... 74 
6.6.5.2  Verbraucherinsolvenzverfahren ..................................... 74 
6.6.5.3  Zustimmung zu einem Insolvenzplan ............................. 75 
6.6.5.4  Zustimmung zu einem Schuldenbereini-
gungsplan ..................................................................... 75 
6.7 Erlass............................................................................................. 75 
6.7.1 Begriff ............................................................................... 75 
6.7.2 Voraussetzung ................................................................... 75 
6.7.3 Verfahren ........................................................................... 76

8 
6.8 Buchung und Anordnung von Niederschlagungen und 
Erlässen ......................................................................................... 76 
6.9 Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung, Erlass .................... 76 
6.9.1 Zuständigkeiten bei Stundungen ......................................... 76 
6.9.2 Zuständigkeiten bei Niederschlagung und 
Erlässen ............................................................................. 77 
6.9.3 Zuständigkeiten bei Nebenforderungen ............................... 78 
6.10 Aussetzung der Vollziehung ............................................................. 78 
6.11 Vergleich, Vertragsänderung ........................................................... 78 
6.12 Kleinbeträge ................................................................................... 79 
6.13 Erlöschen und Verjährung ............................................................... 79 
6.13.1 Allgemeines ....................................................................... 79 
6.13.2 Überwachung der Ansprüche der Stadt................................ 79 
6.13.3 Geltendmachung ................................................................ 79 
6.13.4 Verfahren bei Eintritt der Verjährung ................................... 80 
6.14 Gemeinsame Vorschriften ............................................................... 80 
7 Adressverwaltung / Vorgaben für die Datenerfassung und 
Einzugsermächtigungen ........................................................................ 81 
8 Inkrafttreten der Dienstanweisung ........................................................ 81

9 
 
Glossar 
 
AGA Allgemeine Geschäftsanweisung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt 
AO Abgabenordnung 
BauGB Baugesetzbuch 
HBesG Hessisches Besoldungsgesetz 
BGB Bürgerliches Gesetzbuch 
BGBl Bundesgesetzblatt 
DAH Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausfüh-
rung des Haushaltsplanes 
DAW Dienstanweisung für die Verwahrung von Wertge-
genständen 
Fibu Finanzbuchhaltung 
GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung 
GemKVO Gemeindekassenverordnung 
GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt 
GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter 
HGO Hessische Gemeindeordnung 
i.V.m. in Verbindung mit 
ILV Interne Leistungsverrechnung 
MobO Mobilitätsordnung 
KLR Kostenleistungsrechnung 
MIP Mittelfristiges Investitionsprogramm 
NKRS Neues kommunales Rechnungs- und Steuerungs-
system 
NSK New System Kommunal 
RV Rundverfügung 
SEPA Single Europe Payments Area 
Stz. Staatsanzeiger 
TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst 
z.B. zum Beispiel

10 
1 A l l g e m e i n e s  
1.1 Zweck, Rechtscharakter 
Die Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes (DAH) regelt 
die für die Wissenschaftsstadt Darmstadt notwendigen näheren und ergänzenden Rege-
lungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der haushaltsrechtlichen Vor-
schriften und einer ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung. 
Die DAH ist eine innerdienstliche Vorschrift im Sinne einer besonderen Geschäftsanwei-
sung  nach der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. 
 
Unter Ziffer 2 zur Aufstellung des Haushaltsplans sind aufgrund ihres Sachbezugs im Ein-
zelfall auch Regelungen getroffen, die auch für die Ausführung des Haushaltsplans (Zif-
fer 3) entsprechend zu beachten sind. 
 
1.2 Geltungsbereich 
Die DAH gilt für das gesamte Finanzwesen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Kernhaus-
halt sowie städtische Eigenbetriebe, soweit für diese nach dem Eigenbetriebsrecht oder in 
den jeweiligen Betriebssatzungen oder nach dieser Dienstanweisung nichts Abweichendes 
geregelt ist). 
 
1.3 Rechtsgrundlagen 
Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beruht 
auf folgenden gesetzlichen Grundlagen, Bestimmungen und Erlassen in der jeweils gelten-
den Fassung: 
 
(1) Hessische Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915). 
 
(2) Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden 
(Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO–) vom 02.04.2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt 
geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2021 (GVBl. S. 498). 
 
(3) Hinweise zur GemHVO – Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom 22.01.2013 – 
IV 4 - 15 i 01.07 (Staatsanzeiger 2013, S.222). 
 
(4) Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung – 
GemKVO –) vom 27.12.2011 (GVBl. I, 2012, S.830), zuletzt geändert durch Artikel 2 
der Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254). 
 
(5) Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. 
Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Art. 167 V v. 31.8-2015 (GVBl. I S. 
1474). 
 
(6) Leitlinien zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom 6. Mai 2010 (St.Anz. 
2010, 1470) und die darauf basierenden Erlasse.

11 
1.4 Automatisiertes Verfahren 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und ihre Eigenbetriebe (außer EAD) setzen im Finanz-
wesen das Verfahren „New System Kommunal“ (NSK) ein. Im Bereich des Eigenbetriebs 
EAD kommt das Verfahren SAP zum Einsatz. 
 
1.5 Aufbewahrungsfristen  
(1) Allgemeine Richtlinien für die Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut der 
Stadtverwaltung sind der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadt Darmstadt (AGA)  
zu entnehmen. Nähere Angaben enthält die Rundverfügung 23/2019. 
 
(2) Die Aufbewahrung von Unterlagen im Rahmen der Aufstellung und Ausführung des 
Haushaltsplans richtet sich nach § 37 GemHVO. Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich 
aus § 37 Abs. 2 GemHVO. 
 
(3) Der Inhalt von Büchern und Belegen kann mit Zustimmung des Oberbürgermeisters / 
der Oberbürgermeisterin vor Ablauf der in § 37 Abs. 2 GemHVO genannten Frist auf 
Bild- oder Datenträger übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Daten in-
nerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können (§ 37 
Abs. 3 GemHVO).

12 
2 A u f s t e l l u n g  d e s  H a u s h a l t s p l a n e s  
2.1 Allgemeines 
2.1.1  Begriff 
Der Haushaltsplan ist wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung. Mit dem Haus-
haltsplan werden die Grundlagen für die Haushaltswirtschaft eines Haushaltsjahres 
festgelegt. Er ist für die Haushaltsführung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-
ten verbindlich.  
 
2.1.2  Aufbau und Gliederung des Haushaltsplanes 
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben 
der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, vo-
raussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und 
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen (Grundsatz der Voll-
ständigkeit, § 95 Abs. 2 HGO). Der Haushaltsplan besteht nach § 95 Abs. 3 HGO 
i.V.m. § 1 Abs. 1 GemHVO aus: 
 
a) dem Gesamthaushalt, bestehend aus dem Ergebnishaushalt und dem Finanz-
haushalt 
b) den Teilhaushalten bestehend aus dem jeweiligen Teilergebnis- und Teilfi-
nanzhaushalt und  
c) dem Stellenplan 
 
sowie seinen Anlagen nach § 1 Abs. 5 GemHVO. 
 
(2) Der Haushaltsplan wird nach § 4 Abs. 2 GemHVO in Produktbereiche in Anleh-
nung an Muster 11 zu § 60 GemHVO gegliedert: 
 
Produktbereich 1 –  Innere Verwaltung 
Produktbereich 2 –  Sicherheit und Ordnung 
Produktbereich 3 –  Schulträgeraufgaben 
Produktbereich 4 –  Kultur und Wissenschaft 
Produktbereich 5 –  Soziale Leistungen 
Produktbereich 6 –  Kinder- /Jugend- und Familienhilfe 
Produktbereich 7 –  Gesundheitsdienste 
Produktbereich 8 –  Sportförderung 
Produktbereich 9 –  Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformation 
Produktbereich 10 – Bauen und Wohnen 
Produktbereich 11 – Ver- und Entsorgung 
Produktbereich 12 – Verkehrsflächen und -anlagen ÖPNV 
Produktbereich 13 – Natur- und Landschaftspflege 
Produktbereich 14 – Umweltschutz 
Produktbereich 15 – Wirtschaft und Tourismus 
Produktbereich 16 – Allgemeine Finanzwirtschaft

13 
2.2 Ergebnis-, Finanz-, und Teilhaushalt 
2.2.1  Ergebnishaushalt 
2.2.1.1 Inhalt des Ergebnishaushalts 
Der Inhalt des Ergebnishaushalts ist in § 2 GemHVO geregelt. Nach Nr.1 Hinweise zu 
§ 2 GemHVO ist der Ergebnishaushalt das leitende Element des Neuen Kommunalen 
Rechnungs- und Steuerungssystems (NKRS). Im Ergebnishaushalt erfolgt die Gegen-
überstellung des Ressourcenverbrauchs mit dem Ressourcenzuwachs (Ressourcenauf-
kommen). Dabei werden Erträge und Aufwendungen der Stadt nachgewiesen. 
 
2.2.1.2 Erträge und Aufwendungen 
Ertrag ist nach § 58 Nr. 15 GemHVO der zahlungswirksame und nichtzahlungswirk-
same Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres. 
Aufwendungen sind nach § 58 Nr. 5 GemHVO der wertmäßige (zahlungs- und nicht-
zahlungswirksame) Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenver-
brauch) eines Haushaltsjahres. 
 
2.2.1.3 Periodengerechte Zuordnung 
Nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 GemHVO sind Erträge und Aufwendungen periodenge-
recht zuzuordnen (Prinzip der Periodenabgrenzung). Sie werden der Haushaltsperiode 
zugeordnet, der sie wirtschaftlich zugehörig sind, unabhängig davon, wann eine gege-
benenfalls mit ihnen verbundene Zahlung erfolgt. 
 
2.2.1.4 Struktur des Ergebnishaushalts 
Die Struktur des Ergebnishaushalts bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 und 2 GemHVO. 
Ordentliches und außerordentliches Ergebnis werden getrennt ermittelt. Jeder Teiler-
gebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 
Abs. 1 GemHVO sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsverrechnungen. Für 
jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 GemHVO ergänzt um 
das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden (§ 4 Abs. 3 GemHVO i. V. 
m. Muster 9 zu § 60 GemHVO). 
 
2.2.2  Finanzhaushalt 
2.2.2.1 Inhalt des Finanzhaushalts 
Der Inhalt des Finanzhaushalts ist in § 3 GemHVO geregelt. Im Finanzhaushalt werden 
die tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen (geplanter Zahlungsmittelfluss) der 
Stadt abgebildet. Der Finanzhaushalt stellt die geplante Entwicklung des Zahlungsmit-
telstandes (Liquiditätslage) der Stadt und ihre Veränderung zwischen Beginn und En-
de des Haushaltsjahres dar. 
 
2.2.2.2 Einzahlungen und Auszahlungen 
Einzahlungen sind nach § 58 Nr. 13 GemHVO Barzahlungen und bargeldlose Zahlun-
gen, die die flüssigen Mittel erhöhen. 
Auszahlungen sind nach § 58 Nr. 8 GemHVO Barzahlungen und bargeldlose Zahlun-
gen, die die flüssigen Mittel vermindern.

14 
2.2.2.3 Kassenwirksamkeitsprinzip 
Der Finanzhaushalt ist eine reine Geldflussrechnung nach dem Kassenwirksamkeits-
prinzip. Bei Einzahlungen und Auszahlungen wird auf die tatsächliche liquiditätswirk-
same Bewirkung der Zahlung abgestellt. Sie sind daher nur in Höhe der im Haushalts-
jahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. 
 
2.2.2.4 Struktur des Finanzhaushalts 
Die Struktur des Finanzhaushalts bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 GemHVO. Es wird un-
terschieden in den Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus Investi-
tionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit. In der Finanzrechnung sind die im 
Haushaltsjahr eingegangenen haushaltswirksamen Einzahlungen und geleisteten  
haushaltswirksamen Auszahlungen  sowie die haushaltsunwirksamen Ein- und Auszah-
lungen gem. § 47 GemHVO auszuweisen. Jeder Teilfinanzhaushalt enthält die auf ihn 
entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 GemHVO und Auszahlungen 
nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 GemHVO aus der Investitionstätigkeit.  
Die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 GemHVO aus Fi-
nanzierungstätigkeit werden zentral veranschlagt. 
 
2.2.3  Teilhaushalte, Budgets 
2.2.3.1 Teilhaushalte 
(1) In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Pro-
dukte darzustellen (§ 4 Abs. 1 GemHVO).  
 
(2) Produkt ist das Ergebnis von Leistungsprozessen, Produktgruppe ist die sachliche 
Zusammenfassung mehrerer Produkte, Produktbereich ist die sachliche Zusam-
menfassung mehrerer Produktgruppen (§ 58 Nr. 26 – 28 GemHVO). Jedes Pro-
dukt erhält eine aussagekräftige Bezeichnung und zur informationstechnischen 
Verarbeitung eine Ziffer. 
 
(3) Die produktorientierte Darstellung der haushaltswirtschaftlichen Vorgänge erfor-
dert eine Darlegung, welche Ziele die Gemeinde mit den Produkten und Dienst-
leistungen erreichen will. Um eine Kontrolle der Zielerreichung zu ermöglichen, 
sind Produktziele zu definieren und bei den einzelnen Produkten in den Teilhaus-
halten anzugeben. Die Kontrolle der Zielerreichung wird durch zu definierende 
Kennzahlen erleichtert, die Auskunft darüber geben, ob und in welchem Maße die 
gesteckten Ziele erreicht worden sind (vgl. auch Nr. 5 bis 7 der Hinweise zu § 10 
GemHVO). 
 
(4) Für jedes Produkt ist zu benennen, welche Amts- oder Verwaltungsstelle in der 
Verwaltung für die Erreichung der Leistungs- und Finanzziele verantwortlich ist. 
Die wesentlichen Merkmale des Produkts sind allgemeinverständlich und ergeb-
nisorientiert darzustellen. Dabei soll nicht nur eine Auflistung der einzelnen Tätig-
keiten erfolgen. 
 
(5) Die Darstellungen eines Teilfinanzhaushalts richten sich gemäß § 60 Nr. 11 
GemHVO nach dem Muster 10 zu § 4 Abs. 4 GemHVO.

15 
2.2.3.2 Budget 
Budget ist gem. § 58 Nr. 10 GemHVO ein vorgegebener Finanzrahmen, der einer Or-
ganisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im 
Rahmen eines vorgegebenen Leistungsumfangs zugewiesen ist.  
Bei sachlicher Notwendigkeit können weitere Untergliederungen / Einschränkungen er-
folgen.  
Die Budgets der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind organisationsbezogen eingerich-
tet. Für jede Kostenstelle wird ein Aufwandsbudget festgelegt. Sachlich zusammen-
hängende Budgets werden in einer Budgetebene zusammengefasst. Die einem Budget 
zugeordneten Aufwandskonten sind gegenseitig deckungsfähig; ebenso sind die einer 
Budgetebene zugeordneten Aufwandsbudgets gegenseitig deckungsfähig. Die Bewirt-
schaftung der Investitionen erfolgt investitionsgenau. 
  
2.2.3.3 Berichtspflicht 
Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 28 GemHVO wird die Stadtverordnetenver-
sammlung dreimal jährlich durch den Finanzstatusbericht, erstmals nach dem zweiten 
Quartal, über den Stand des Haushaltsvollzugs unterrichtet. 
 
2.3 Haushalts- und Planungsgrundsätze 
2.3.1  Haushaltsausgleich 
(1) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein (§ 92 HGO). Zur Errei-
chung des Ziels eines ausgeglichenen Haushalts sind alle notwendigen Maßnah-
men auf der Ertrags- und Aufwandsseite zu treffen. 
 
(2) Ist ein Ausgleich nicht möglich oder sind Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen 
oder werden Fehlbeträge in künftigen Haushaltsjahren erwartet, ist ein Haushalts-
sicherungskonzept (HSK) aufzustellen (§ 92a Abs. 5 HGO). Das HSK ist Anlage 
zum Haushaltsplan (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 GemHVO).  
 
2.3.2  Prinzip der Periodenabgrenzung (§ 10 Abs. 2 GemHVO) 
(1) Nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung werden Erträge und Aufwendungen 
dem Haushaltsjahr zugeordnet, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Maßgeb-
lich für die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu einem Haushaltsjahr 
ist daher der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht der Zeitpunkt des tatsäch-
lichen Zahlungsvorganges. 
 
(2) Ausnahmen vom Grundsatz der Periodenabgrenzung sind nur in den Fällen der 
Rückzahlung von Abgaben (Steuern und Gebühren), abgabenähnlichen Erträgen 
und allgemeinen Zuweisungen (§ 16 Abs.1 GemHVO) zulässig. 
 
2.3.3  Bruttoprinzip (§ 10 Abs. 1 GemHVO) 
(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe 
und getrennt voneinander zu veranschlagen. Ertrags- und Aufwandspositionen so-
wie Einzahlungs- und Auszahlungspositionen dürfen nicht zunächst saldiert und 
erst anschließend das Ergebnis der Saldierung in einer Summe ausgewiesen wer-

16 
den. Dies gilt auch für Tauschvorgänge aller Art, Sachspenden sowie für Eigenleis-
tungen (Einsatz des eigenen Personals bei Bau- und sonstigen Maßnahmen). 
 
(2) Nicht zu veranschlagen sind: 
 
- durchlaufende Zahlungsmittel, d.h. Beträge, die z.B. von ei-
ner anderen Gebietskörperschaft nur über die Finanzverwal-
tung / Stadtkasse an einen Dritten weitergeleitet werden (§ 
15 Abs. 1 GemHVO), 
 
- fremde Zahlungsmittel, d.h. Gelder, die die Stadt- z.B. im 
Rahmen von Auftragsangelegenheiten – im Namen und für 
Rechnung eines anderen Aufgabenträgers einzieht oder ver-
waltet (§ 15 Abs. 2 GemHVO). 
 
2.3.4  Genauigkeit und Haushaltswahrheit (§ 10 Abs. 2 S.2 GemHVO) 
(1) Alle Einzelansätze sind sorgfältig zu ermitteln und in zutreffender Höhe zu veran-
schlagen. Soweit sie nicht errechenbar sind, müssen sie geschätzt werden. Zur 
Ermittlung der Planansätze sind die Rechnungsergebnisse des abgelaufenen 
Haushaltsjahres und die vorliegenden Teilergebnisse des laufenden Haushaltsjah-
res vergleichend heranzuziehen. Die Schaffung stiller Reserven durch Unterschät-
zung der Erträge bzw. Einzahlungen oder Überschätzung der Aufwendungen bzw. 
Auszahlungen ist unzulässig.  
 
(2) Soweit es rechtlich möglich und geboten ist, sind sämtliche Möglichkeiten zur Re-
alisierung von Erträgen wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Ge-
bühren und Entgelte für Leistungen. 
 
2.3.5  Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 92 Abs. 2 HGO) 
(1) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Auf-
wendungen und Auszahlungen sind möglichst niedrig zu halten, ohne die Aufga-
benerfüllung zu vernachlässigen. Die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlun-
gen sind so zu bemessen, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen und 
Auszahlungen nach Möglichkeit vermieden werden. 
 
(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, 
soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirt-
schaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- und 
Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Stadt wirtschaftlichste Lö-
sung ermittelt werden (§ 12 Abs. 1 GemHVO). 
 
2.3.6  Gesamtdeckung und Zweckbindung (§§ 18 und 19 GemHVO) 
(1) Erträge des Ergebnishaushaltes dienen insgesamt zur Deckung der Aufwendungen 
des Ergebnishaushaltes, Einzahlungen des Finanzhaushaltes dienen insgesamt 
zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushaltes, soweit nichts anderes be-
stimmt ist (§ 18 GemHVO).

17 
(2) Erträge, die zu Einzahlungen führen, sind auf die Verwendung für bestimmte Auf-
wendungen zu beschränken, wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder 
Natur der Erträge ergibt oder wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert 
und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird 
(§ 19 GemHVO). Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehr-
aufwendungen verwendet werden. Für die Inanspruchnahme ist ein Freigabean-
trag (entsprechend Ziffer 3.5.2) zu stellen, Ausnahmen ergeben sich aus den be-
schlossenen Haushaltsvermerken. 
 
(3) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte zahlungswirksame 
Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Min-
dererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern.   
 
(4) Mehraufwendungen nach Abs. 2 und 3 gelten nicht als überplanmäßige Aufwen-
dungen. 
 
(5) Abs. 2 bis 4 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzhaushalt ent-
sprechend. 
 
2.3.7  Deckungsfähigkeit (§ 20 GemHVO) 
(1) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendun-
gen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes be-
stimmt ist. 
 
(2) Die Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Abs. 1 deckungsfähig sind, können 
für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn zwischen ihnen 
nach ihrer Zweckbestimmung ein sachlicher Zusammenhang besteht. 
 
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungser-
mächtigungen für Investitionen entsprechend. Ansätze für Auszahlungen für Bau-
investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden grundsätzlich nicht 
einem Budget zugeordnet. Über die Einrichtung von Deckungsvermerken nach 
Abs. 2 entscheidet die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer im Einzelfall.  
 
(4) Zahlungsunwirksame Aufwendungen, insbesondere Ansätze für Abschreibungen 
und Rückstellungen, sind von der Deckungsfähigkeit nach Abs. 1 und 2 ausge-
nommen. 
 
(5) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investiti-
onsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden. 
 
(6) Die Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 HGO) sowie die Verfügungsmittel der De-
zernentinnen und Dezernenten (§ 13 GemHVO) sind nicht deckungsfähig. 
 
2.3.8  Übertragbarkeit (§ 21 GemHVO) in das Folgejahr 
(1) Im Ergebnishaushalt können die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets ganz 
oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende 
des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. Die Entscheidung

18 
über die Übertragbarkeit erfolgt im Einzelfall auf Antrag der Amts- oder Verwal-
tungsstelle durch die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer. Sie ist auf Einzelpro-
jekte zu beschränken. Fortlaufende Ansätze werden für nicht übertragbar erklärt.  
  
(2) Im Finanzhaushalt bleiben die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen und 
Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren 
Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei 
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in 
seinen wesentlichen Bestandteilen in Benutzung genommen wird. Werden diese 
Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszah-
lungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. 
 
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Auf-
wendungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, 
jedoch noch nicht geleistet worden sind.  
 
(4) Verpflichtungsermächtigungen sind von der Übertragbarkeit ausgenommen; sie 
gelten längstens bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssat-
zung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht 
wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung (§ 102 Abs. 3 HGO). 
 
(5) Abs.1 gilt für die Ansätze für Fraktionsmittel nach § 36a Abs. 4 der HGO entspre-
chend. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die 
nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt; sie gelten als erspart. 
Verfügungsmittel sind nicht übertragbar. 
 
2.3.9  Zuordnung der Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen 
(1) Für die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszah-
lungen zu den Teilhaushalten und Produkten ist ausschließlich die sachliche Zu-
gehörigkeit maßgebend. Ist die Zuordnung zu zwei oder mehreren Produkten 
möglich, erfolgt die Aufteilung durch Aufschlüsselung. 
 
(2) Die einzelnen Ansätze im Haushaltsplan für die Erträge, Aufwendungen, Einzah-
lungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen dürfen grundsätzlich 
nur für den angegebenen Zweck in Anspruch genommen werden und nur bis zur 
Höhe des jeweils angegebenen Betrages. Erträge und Einzahlungen sind einzeln 
nach ihrem Entstehungsgrund, Aufwendungen/Auszahlungen nach ihrem Verwen-
dungszweck zu veranschlagen. Dieser Grundsatz gilt nicht für Verfügungsmittel 
(Ziffer 2.9.6). 
 
(3) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschie-
denen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise an-
ders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen (§ 10 Abs. 4 GemH-
VO).

19 
2.4 Aufstellungsverfahren 
2.4.1  Buchungsstellen 
Jeder Haushaltsansatz wird im Haushaltsplan einer Buchungsstelle zugeordnet. 
Die Buchungsstelle wird durch die Kombination der nach der Verwaltungsorgani-
sation festgelegten Kostenstelle und dem Kostenträger mit dem nach dem Konten-
rahmen für die Buchung festgelegten Sachkonto und gegebenenfalls einer Investi-
tionsnummer gebildet.  
 
a) Kostenstellen (000-000-0000): 
Kostenstellen geben an, wo verwaltungsorganisatorisch die Kosten entstehen. Sie 
werden organisatorisch nach abgegrenzten Leistungs- bzw. Verantwortungsberei-
chen gebildet (z.B. Fachbereiche, Abteilungen, Sachgebiete) oder funktional, wenn 
ein gesonderter Ausweis im Haushaltsplan sinnvoll erscheint. 
 
Die Einrichtung der Kostenstellennummer erfolgt nach folgenden Kriterien: 
  
Die ersten drei Nummern enthalten die nach dem Dezernatsverteilungsplan und der 
Organisationsstruktur der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den betreffenden Ver-
waltungsbereich vergebene Kennziffer für das Amt oder die Verwaltungsstelle. 
 
Der mittlere Nummernblock trifft eine Aussage zur Abteilung. Für die Kostenstellen 
der Amtsleitungen hat der mittlere Nummernblock die Ziffernfolge 000. 
 
Die letzte 4-stellige Nummernfolge lässt beispielsweise Aussagen über ein Sachge-
biet zu.  
  
b) Kostenträger (0000-00): 
Kostenträger geben Antwort auf die Frage, wofür die Kosten anfallen. Bei den Kos-
tenträgern handelt es sich somit um Leistungen oder Teilleistungen, die wiederum 
auf der Produktebene zusammengefasst werden. 
 
Die Einrichtung der Kostenträgernummer erfolgt im vierstelligen Nummernblock 
anhand des Finanzstatistischen Produktrahmens des Statistischen Bundesamtes.  
 
c) Sachkonten (0000000): 
Die Sachkonten entsprechen dem gesetzlich vorgegebenen Kontenrahmen (KVKR, 
Muster 12 zu § 33 Abs. 4 i.V.m. § 60 GemHVO) mit den für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vorgenommenen Ergänzungen. 
 
Die namentliche Bezeichnung für das einzelne Sachkonto ist für alle Kostenstellen 
gleich. Müssen aus zwingenden Gründen abweichende Bezeichnungen ausgewiesen 
werden, sind hierfür gesonderte Sachkonten zu bilden. 
 
d) Investitionsnummern (JJ000-0000): 
Die Investitionsnummern beginnen mit dem Jahr ihrer erstmaligen Verwendung, es 
folgt die nach dem Dezernatsverteilungsplan und der Organisationsstruktur der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt für den betreffenden Verwaltungsbereich vergebene 
Kennziffer für das Amt oder die Verwaltungsstelle. Die hintere 4-stellige Nummern-
folge unterscheidet die Art der Investitions- (-förderungs-)-maßnahme.  
Die erste Ziffer dieser 4-stelligen Nummernfolge folgt nachstehender Systematik:

20 
0 Erwerb von Anlagevermögen 
1 geringwertige Wirtschaftsgüter 
2 Lizenzen, DV-Software (immaterielle Vermögensgegenstände) 
3 erhaltende Investitionszuweisungen/-zuschüsse (Sonderposten) 
4 sonstige Baumaßnahmen 
5 Hochbaumaßnahmen 
6 Tiefbaumaßnahmen 
 
Die zweite Stelle der 4-stelligen Nummernfolge steht hier für: 
 
1 Innenstadt 
2 Innenstadt 
3 Arheilgen  
4 Kranichstein 
5 Eberstadt 
6 Wixhausen 
7 Erwerb Fuhrpark 
8 geleistete Investitionszuweisungen/-zuschüsse 
9 frei 
 
Die nicht nach den oben aufgeführten Kriterien festgelegten Ziffern der 4-stelligen 
Nummernfolge lassen beispielsweise Aussagen über ein Sachgebiet zu oder die Art 
der Investition innerhalb der Kostenstellenstruktur. 
 
2.4.2  Änderungen oder Neuanlagen bei Kostenstellen und Kostenträgern 
(1) Die Neuanlage oder Änderung von Kostenstellen und Kostenträgern erfolgt durch die 
Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR unter Beteiligung des jeweiligen De-
zernatscontrollings. 
 
(2) Einzelheiten regelt die Richtlinie zur Kostenverrechnung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt.  
 
2.4.3  Mittelanmeldungen der Dezernate, Ämter und Verwaltungsstellen zum Haus-
haltsplan 
(1) Die Eckdaten zur Aufstellung des Haushaltsplanes für das Folgejahr sowie für die Auf-
stellung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe werden durch die Stadtkämmerin / den 
Stadtkämmerer festgelegt und durch Rundverfügung der Finanzverwaltung / Abteilung 
Haushalt und KLR bekannt gegeben. Die Fachämter und Verwaltungsstellen sowie ihre 
jeweiligen Dezernatscontroller/innen erhalten die Vordrucke für die Mittelanmeldungen 
von der Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR.  
  
(2) Die Ämter und Verwaltungsstellen haben ihre Mittelanmeldungen mit Erläuterungen 
dem zuständigen Dezernat und Dezernatscontrolling vorzulegen und ggf. abzustimmen. 
Von dort erfolgt die Weiterleitung an die Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und 
KLR. Der Abgabezeitpunkt wird von den Dezernaten vorgegeben und orientiert sich da-
bei an den durch die Stadtkämmerin/ den Stadtkämmerer festgelegten Fristen und 
Terminen. Das Dezernatscontrolling und die Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt 
und KLR prüfen die Mittelanmeldungen und nehmen in Abstimmung untereinander so-
wie mit den Fachämtern gegebenenfalls Änderungen vor. Die Prüfung der Controller /-

21 
innen bezieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die KLR-Struktur und 
die auffälligen Abweichungen. 
 
(3) Mehraufwand bzw. Mehrauszahlungen, für die es an einer ausreichenden Begründung 
fehlt, werden nicht berücksichtigt. 
 
(4) Bei der Aufstellung des Produktbuches koordinieren die Controller/-innen für die ihnen 
zugeordneten Fachämter, Verwaltungsstellen und Eigenbetriebe die Lieferung der Pro-
duktdaten.  
 
2.4.4  Erläuterungen zu den Mittelanmeldungen zum Haushaltsplan 
(1) Die Anmeldungen zum Haushaltsplan sind in nachstehendem Umfang von den Amts- 
und Verwaltungsstellen zu erläutern und auch zu begründen: 
 
a) für den Ergebnishaushalt: 
 
- Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, die erheblich sind oder die gegen-
über dem Vorjahr und/oder der letzten Jahresrechnung um mehr als die je-
weiligen Preissteigerungsraten abweichen, 
- die jeweils vorgesehene Mittelverwendung, soweit dies nicht aus der Bu-
chungsstellenbezeichnung eindeutig zu erkennen ist, 
- die Notwendigkeit von speziellen Deckungsvermerken, 
- Ansätze für Aufwendungen des Ergebnishaushaltes, bei denen über das Haus-
haltsjahr hinaus Zahlungsverpflichtungen bestehen, 
- erstmals vorgesehene Erträge und Aufwendungen, 
- Ansätze, die sich aus mehreren Einzelpositionen zusammensetzen sind mit 
den Einzelbeträgen in den Mittelanmeldungen zu erfassen, 
- Aufwendungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Stadt über ein Jahr hinaus 
zu erheblichen Zahlungen verpflichten mit dem Gesamtbetrag, der Dauer der 
Vertragslaufzeit sowie der Höhe der auf die künftigen Jahre entfallenden Ver-
pflichtungen mit Ausnahme von Energielieferungsverträgen, 
- die von Beamten aus Nebentätigkeit abzuführenden Beträge, 
- sonstige Haushaltsvermerke. 
- Höhe der aktivierbaren Eigenleistung. 
 
b) für den Finanzhaushalt: 
 
- Ansätze von Auszahlungen für Investitions- und Investitionsförderungsmaß-
nahmen einschließlich der hierfür bisher vorliegenden Beschlüsse der Gremi-
en; erstrecken sich die Maßnahmen über mehrere Jahre, ist bei den Erläute-
rungen für jeden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung darzustellen, 
- Ansätze von Einzahlungen für Investitions- und Investitionsförderungsmaß-
nahmen, 
- die Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, 
- die Notwendigkeit von speziellen Deckungsvermerken. 
 
(2) Unabhängig von den Vorgaben in Abs. 1 sind zur Nachvollziehbarkeit bei der Prüfung 
der Mittelanmeldungen in die Erläuterungen alle gegenüber dem Vorjahr eingetretenen 
wichtigen Änderungen und Neuerungen mit finanziellen Auswirkungen unter Hinweis 
auf die einschlägigen Beschlüsse, Satzungen und ähnliches mehr aufzunehmen.

22 
(3) Die in den Erläuterungen festgelegten Zweckbestimmungen sind im Ergebnishaushalt 
bei der Position 15 „Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere 
Finanzaufwendungen“ nach der Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Gremi-
en für die Ämter und Verwaltungsstellen verbindlich. 
  
2.4.5  Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wird entsprechend den Vorgaben des 
§ 101 HGO i. V. m. § 9 GemHVO durch die Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und 
KLR aufgestellt und mit der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer abgestimmt. Dabei 
werden die Orientierungsdaten des Landes berücksichtigt. Außerdem können Prognosen 
für Erträge und Aufwendungen bei den Fachämtern angefordert werden.   
 
2.4.6  Mittelfristiges Investitionsprogramm (MIP) 
(1) Das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) ist eine der Grundlagen für die mittelfris-
tige Ergebnis- und Finanzplanung. 
 
(2) Das mittelfristige Investitionsprogramm bildet den Rahmen für die städtischen Investi-
tionen, die nach sorgfältiger Prüfung und Priorisierung im Hinblick auf Dringlichkeit 
und Umsetzbarkeit von den Fachämtern angemeldet werden.  Es wird jährlich parallel 
zur Aufstellung des Haushaltsplanes fortgeschrieben und den städtischen Gremien zur 
Beschlussfassung vorgelegt. 
 
(3) Die Ämter und Verwaltungsstellen haben die für die Überarbeitung und Fortschreibung 
des MIP erforderlichen Unterlagen (Neuaufnahmen, Fortsetzungsmaßnahmen sowie 
Verschiebung von Jahresraten) der Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR und 
dem zuständigen Dezernatscontrolling im Rahmen der Mittelanmeldung zuzuleiten.  
 
2.5 Verpflichtungsermächtigungen 
2.5.1  Begriff 
(1) Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan vorgesehene Ermächtigungen 
zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren 
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 102 HGO). Sie ermächtigen 
nicht zur Leistung von Auszahlungen selbst. 
 
(2) Verpflichtungsermächtigungen sind maßnahmenbezogen bei den jeweiligen Investiti-
onsnummern zu veranschlagen (§ 11 GemHVO). 
2.5.2  Veranschlagung 
(1) Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist nur zulässig, wenn für die 
Maßnahme im Haushaltsjahr rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden sollen, 
Zahlungen daraus aber erst nach dem Ende des Haushaltsjahres fällig werden. Die Ver-
anschlagung einer Verpflichtungsermächtigung setzt nicht voraus, dass für die betref-
fende Maßnahme im laufenden Haushaltplan auch eine Auszahlung veranschlagt ist. 
Dagegen müssen im Haushaltsplan des Jahres, in dem die Zahlungen geleistet werden, 
die erforderlichen Ansätze für Auszahlungen veranschlagt sein.

23 
(2) Verpflichtungsermächtigungen werden auf Antrag der mittelbewirtschaftenden Stelle 
und nach Prüfung durch die Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR im Haus-
haltsplan eingestellt und mit dem MIP abgestimmt. In der Anmeldung zum Haushalts-
planentwurf ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen 
Jahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen 
sind bei der Anmeldung zum Haushaltsplanentwurf durch die Fachverwaltung zu erläu-
tern. 
 
(3) Die Fälligkeit der Verpflichtungsermächtigung darf in der Regel auf nicht mehr als drei 
Jahre verteilt werden (§ 102 Abs. 2 HGO). In Ausnahmefällen sind Verpflichtungser-
mächtigungen bis zum Abschluss einer Maßnahme zulässig, wenn die Finanzierung der 
sich daraus ergebenden Auszahlungen in den künftigen Haushalten gesichert erscheint. 
 
2.5.3  Bauten und Instandsetzungen an Bauten (Investitionen) 
(1) Bevor Investitionen von erheblicher Bedeutung (über 3 Millionen Euro) beschlossen 
werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirt-
schaftlichkeitsvergleich, mindestens einen Vergleich der Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten und Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermit-
teln (§ 12 Abs. 1 GemHVO). Gleiches gilt für erhebliche Instandhaltungs-, Instandset-
zungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen (§ 12 Abs. 3 GemHVO). 
 
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an 
Bauten können erst mit dem Gremienbeschluss nach Abschluss der LPH 3 (Pläne, Kos-
tenberechnung, Erläuterungen, Bauzeitplan, Folgekostenberechnungen müssen abge-
schlossen vorliegen) veranschlagt werden (§ 12 Abs. 2 GemHVO i.V.m. Nr. 1 Hinweis zu 
§ 12 GemHVO). 
Ausgenommen hiervon sind vorangegangene Planungsmittel, um den Zeit- und Kosten-
aufwand zu bestimmen. 
 
(3) Aus den Unterlagen müssen im Einzelnen ersichtlich sein: 
 
- die Art der Ausführung 
- die Kosten der Maßnahme 
- die Kosten des Grunderwerbs 
- die Kosten der Einrichtung 
- die voraussichtlichen Jahresraten 
- die Kostenbeteiligung Dritter 
- ein Bauzeitenplan 
 
(4) Eine sorgfältige Schätzung der nach Fertigstellung der Baumaßnahme bzw. Instandset-
zungsmaßnahme zu erwartenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Folgekostenbe-
rechnung) ist mit dem Bauinvestitionscontrolling nach einem standardisierten Verfah-
ren zu ermitteln und beizufügen. Als Folgekosten sind beispielsweise anzusehen: lau-
fende Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten, Betriebskosten einschließlich Kos-
tensteigerungsraten, Personalkosten, Schuldendienst. Bei Hochbaumaßnahmen ist die 
Folgekostenberechnung unter Einschaltung des Eigenbetriebs IDA vorzunehmen. 
 
(5) Die Etatisierung von Auszahlungen im Finanzhaushalt oder die Veranschlagung von 
Verpflichtungsermächtigungen kann nur erfolgen, wenn erkennbar ist, dass die Maß-

24 
nahme auch tatsächlich durchgeführt werden kann (§ 12 Abs. 2 Hinweise zur GemHVO) 
und nicht wegen Verstoßes gegen verbindliche überörtliche Planungen oder wegen Un-
möglichkeit des Grunderwerbs oder Schwierigkeiten bei der Erschließung aussichtslos 
ist oder auf einen späteren Zeitpunkt zurückgestellt werden muss. Eine rechtzeitige Ab-
stimmung mit anderen Behörden und Institutionen ist daher erforderlich. 
 
(6) Sofern eine Förderung von Bau-, Einrichtungs- und sonstigen Investitionsmaßnahmen 
aus EU-, Bundes- oder Landeszuweisungen erwartet wird bzw. bereits beantragt ist, soll 
vor Veranschlagung von Auszahlungen im Finanzhaushalt sichergestellt sein, dass mit 
der Erteilung eines Bewilligungsbescheides im Laufe des Haushaltsjahres zu rechnen 
ist. Ansonsten sind die Auszahlungsansätze mit einem Sperrvermerk zu versehen. Auf 
die Voraussetzungen nach den einschlägigen Bundes- und Landesrichtlinien ist zu ach-
ten. 
 
(7) Die mit der Planung bzw. Durchführung einer baulichen Maßnahme beauftragten Ämter 
und Verwaltungsstellen haben eine Entscheidung des Magistrats und der Stadtverord-
netenversammlung über die Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen (Gesamt-
maßnahme, Grundsatzbeschluss) herbeizuführen. Die Stadtkämmerin / der Stadt-
kämmerer kann durch Rundverfügung festlegen, bis zu welchem Stichtag haushalts-
wirksame Magistratsvorlagen für neue Maßnahmen in den Geschäftsgang gegeben sein 
müssen. 
 
(8) Grundlage für die Planung von neuen Hochbaumaßnahmen ist ein Raumprogramm, das 
von den zuständigen Amts- und Verwaltungsstellen den Körperschaften zur Genehmi-
gung vorgelegt wird. Bei größeren Modernisierungsmaßnahmen ist ebenfalls von den 
zuständigen Amts- und Verwaltungsstellen ein Bedarfsprogramm festzulegen, das vom 
Magistrat beschlossen wird. Auf der Grundlage dieser Programme werden vom Eigen-
betrieb IDA die erforderlichen Baupläne und Kostenberechnungen erstellt. Diese Raum- 
und Bedarfsprogramme sind dem Revisionsamt zur Kenntnis zu geben. 
 
(9) Von den Vorschriften nach Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 bis 8 kann abgesehen werden, wenn 
es sich um Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung (Gesamtvolumen bis 100.000 
Euro) handelt. Vor Beginn der Maßnahme müssen mindestens eine Kostenberechnung 
und ein Bauzeitenplan vorliegen. 
 
(10)  Für erbrachte Eigenleistungen zugunsten des einzelnen Vorhabens sind Bauleitungs-
kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, in der Regel auf der Basis der ein-
schlägigen Honorarordnungen, zu ermitteln. 
 
(11)  Die Vorgaben der Absätze 1 bis 10 gelten für die Veranschlagung von Bauinvestitionen 
in den Vermögensplänen der Eigenbetriebe entsprechend. 
 
2.6 Stellenplan / Stellenübersichten 
(1) Der Stellenplan ist nach Muster 13 zu § 60 GemHVO i.V.m. § 5 GemHVO aufzustellen. 
Die Aufstellung des Stellenplans für die Kernverwaltung obliegt dem Amt für Interne 
Dienste / Organisationsabteilung. Es stellt den Stellenplan für das Folgejahr einschließ-
lich aller für die Beratungen notwendigen ergänzenden Unterlagen so rechtzeitig auf, 
dass diese zu den Haushaltsberatungen des Magistrats vorliegen. Dies gilt auch für die

25 
weitere Beratung des Stellenplanes in der Stadtverordnetenversammlung und ihren 
Ausschüssen. 
 
(2) Die Stellenübersichten der Eigenbetriebe werden von den jeweiligen Betriebsleitungen 
in eigener Verantwortung erstellt und den Unterlagen zur Beratung der Wirtschaftsplä-
ne für das Folgejahr beigefügt. Die Stellenübersichten sind vorab mit dem Amt für In-
terne Dienste - Organisationsabteilung- abzustimmen. 
 
(3) Für die Aufstellung der Stellenübersichten der Eigenbetriebe gelten die gleichen 
Grundsätze und Vorgaben wie für den Stellenplan des Kernhaushalts. In Zweifelsfragen 
führt das Amt für Interne Dienste eine Entscheidung der zuständigen Dezernentin bzw. 
des zuständigen Dezernenten für Personal und Organisation herbei. 
 
2.7 Personalaufwendungen 
(1) Das Amt für Interne Dienste / Personalabteilung ermittelt die Personalaufwendungen 
für den Kernhaushalt für das Planjahr auf der Basis des gültigen Stellenplans, unter Be-
rücksichtigung bereits vorgesehener Stellenzugänge und Stellenabgänge des Folgejah-
res, der Besoldungsvorschriften, der Tarifverträge usw. auf der Grundlage der jeweils 
gültigen Standards. 
 
(2) Soweit für den Planungszeitraum Besoldungs- und / oder Tarifanpassungen zu erwar-
ten sind, legt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer fest, ob und gegebenenfalls in 
welchem Umfang Erhöhungen zu berücksichtigen sind. 
 
(3) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer legt fest, ob und gegebenenfalls in welcher 
Höhe bei der Planung der Personalaufwendungen eine pauschale Einsparvorgabe zur 
Haushaltskonsolidierung berücksichtigt werden muss. Die pauschale Einsparvorgabe ist 
linear auf alle Planansätze und alle Kostenstellen mit ihren Kostenträgern zu verteilen. 
Ausgenommen davon können das Leistungsentgelt sowie in Sonderfällen bestimmte 
von Dritten erstattungsfähige Personalaufwendungen sein. 
 
(4) Das Amt für Interne Dienste - Personalabteilung leitet die nach Abs. 1 bis 3 errechneten 
Planansätze für die Personalaufwendungen – aufgegliedert nach Kostenstellen und 
Sachkonten – bis zum Ende des 2. Quartals der Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt 
und KLR zu.   
 
(5) Für den Bereich der städtischen Eigenbetriebe gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 
4 sinngemäß, soweit nicht einzelne Eigenbetriebe die Aufstellung ihres Wirtschaftspla-
nes vollkommen selbstständig vornehmen.  
 
2.8 Abgrenzungsfragen Ergebnis- und Finanzhaushalt 
2.8.1  Formale Abgrenzung 
Die Abgrenzung zwischen Ergebnis- und Finanzhaushalt ergibt sich aus § 2 und 
§ 3 GemHVO und dem Kommunalen Verwaltungskontenrahmen (KVKR, Muster 12 zu § 60 
GemHVO).

26 
2.8.2  Sachliche Abgrenzung 
2.8.2.1 Herstellungskosten 
(1) Herstellungskosten sind im Finanzhaushalt zu veranschlagen. 
 
(2) Herstellungskosten sind die Ausgaben, die durch den Verbrauch von Gütern und die In-
anspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine 
Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentli-
che Verbesserung entstehen (§ 41 Abs.3 GemHVO). Zu den Herstellungskosten zählen 
die Materialkosten, die Fertigungskosten, die aktivierten Eigenleistungen und die Son-
derkosten der Fertigung einschließlich aller im Zuge der Maßnahme anfallenden Ne-
benkosten wie Planung, Transport, Bauleitung u. ä. m. 
 
(3) Bei genutzten Gebäuden sind als wesentliche Verbesserung nur solche Einzelmaßnah-
men anzusehen, die 4.000 Euro übersteigen (siehe Hinweis Nr. 7 zu § 41 GemHVO). 
 
2.8.2.2 Erhaltungsaufwand 
(1) Erhaltungsaufwand ist im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. 
 
(2) Erhaltungsaufwand sind alle Aufwendungen, die nicht den Herstellungskosten zuzuord-
nen sind. Grundsätzlich dienen Erhaltungsaufwendungen dazu, eine Sache im ord-
nungsgemäßen Zustand zu erhalten – unabhängig von ihrer Größenordnung – und wer-
den durch die gewöhnliche Nutzung der Sache veranlasst. 
 
(3) Erhaltungsaufwand liegt auch vor, wenn aufgrund unterlassener Unterhaltungsmaß-
nahmen größere Sanierungsmaßnahmen notwendig werden, die ausschließlich dazu 
dienen, den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können. Hierzu zäh-
len auch Maßnahmen, die den Vermögensgegenstand dem aktuellen Stand der Technik 
anpassen. 
 
(4) Bei der Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand sind die Hin-
weise zu § 41 GemHVO zu beachten. 
 
2.8.2.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 
(1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögens-
gegenstandes, der einer selbständigen Nutzung fähig ist, können im Haushaltsjahr der 
Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand in der Ergebnisrechnung be-
handelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen 
darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 800 Euro 
nicht übersteigen (§ 41 Abs. 5 GemHVO).  
 
(2) In der Regel werden für GWG im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein 
Sammelposten gebildet, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert 
um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 
250 Euro, aber nicht 1.000 Euro netto übersteigen. Der Sammelposten ist im Haus-
haltsjahr seiner Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem 
Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Scheidet ein solcher Vermögensgegenstand aus 
dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.

27 
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahlrechte sind für alle in einem Haushaltsjahr 
angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anzuwenden. Im 
Übrigen wird auf Hinweis Nr. 6 zu § 41 GemHVO verwiesen. Die Ausführung obliegt der 
Kämmerei - Anlagenbuchhaltung.  
 
(4) Werden die in Absätzen 1 und 2 genannten Wahlrechte nicht ausgeübt, sind selbstän-
dig bewertungs- und nutzungsfähige bewegliche Vermögensgegenstände wie sonstige 
Vermögensgegenstände oberhalb der Geringwertigkeitsgrenzen zeitanteilig zu aktivie-
ren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben und im Finanz-
haushalt zu veranschlagen. 
 
2.8.2.4 Leasing 
(1) Für die Zuordnung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Leasingverhältnissen 
ist das wirtschaftliche Eigentum maßgebend.  
 
(2) Sofern das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber bleibt, sind die Leasingaufwen-
dungen in der Ergebnisrechnung zu veranschlagen. Bei Finanzierungsleasingverträgen 
ist regelmäßig das wirtschaftliche Eigentum des Leasingnehmers gegeben, so dass der 
geleaste Vermögensgegenstand im Finanzhaushalt zu erfassen ist. 
 
2.9 Sonstige Regelungen 
2.9.1  Mitgliedschaften 
(1) Beitragspflichtige Mitgliedschaften sind durch die Ämter, Verwaltungsstellen und Ei-
genbetriebe dem Amt für Interne Dienste mitzuteilen. Das Amt für Interne Dienste stellt 
jeweils im 1. Quartal jeden Jahres einen Gesamtnachweis der bestehenden städtischen 
Mitgliedschaften zusammen und leitet diesen zeitnah den städtischen Gremien zu. 
Nach Kenntnisnahme durch die Stadtverordnetenversammlung werden die ermittelten 
Beträge durch die Fachämter in die Mittelanmeldungen eingearbeitet. 
 
(2) Von Neubegründungen soll grundsätzlich abgesehen werden. In begründeten Ausnah-
mefällen ist für neue Mitgliedschaften ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
herbei zu führen. 
 
2.9.2  Haftpflicht- und Vermögensversicherungen, Hausversicherungen 
Die Prämien für Haftpflicht- und Vermögensversicherungen sämtlicher städtischer Ämter 
und Eigenbetriebe werden von der Finanzverwaltung / Kämmerei zusammengestellt und 
auf die verschiedenen Produkte umgelegt. Die Hausversicherungen werden bei dem Ei-
genbetrieb IDA geführt. 
 
2.9.3  Kreditaufnahme und Schuldendienst, Kassenkredite, Zinsmanagement 
(1) Die Aufnahme von Krediten für den Bereich des städtischen Kernhaushaltes sowie für 
die städtischen Eigenbetriebe zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförde-
rungsmaßnahmen einschließlich der hierfür erforderlichen Verhandlungen mit den 
Banken obliegt ausschließlich der Finanzverwaltung / Kämmerei auf Weisung der 
Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers (siehe Dienstanweisung für die Neuaufnahme 
von Krediten und die Umschuldung von Krediten).

28 
 
(2) Die Zins- und Tilgungsleistungen für Kapitalschulden werden von der Finanzverwaltung 
/ Kämmerei zentral ermittelt. Soweit Darlehen ganz oder teilweise den Eigenbetrieben 
zugeordnet sind, teilt die Finanzverwaltung / Kämmerei den Betriebsleitungen die Höhe 
der im jeweiligen Wirtschaftsplan zu berücksichtigenden Zins- und Tilgungsleistung 
mit. 
 
(3) Die Aufnahme von Liquiditätskrediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit obliegt der 
Finanzverwaltung / Stadtkasse. Über die Entwicklung der Höhe der Liquiditätskredite 
und den hierfür erforderlichen Zinsaufwand ist monatlich der Stadtkämmerin / dem 
Stadtkämmerer von der Finanzverwaltung / Stadtkasse zu berichten.  
 
(4) Die Schuldenstatistik und weitere statistische Nachweise werden zentral durch die Fi-
nanzverwaltung / Kämmerei geführt. Die Eigenbetriebe erhalten für ihre Abschlüs-
se/Bilanzen auf Anfrage die entsprechenden Informationen. 
 
(5) Das Zinsmanagement obliegt zentral der Finanzverwaltung / Kämmerei auf Weisung 
und in Abstimmung mit der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer.  
 
2.9.4  Rücklagen 
Zuführungen an Sonderrücklagen und Entnahmen aus Sonderrücklagen sind von den 
Ämtern nicht in die Mittelanmeldungen aufzunehmen. Erforderliche Zuführungen oder 
Entnahmen werden von der Finanzverwaltung / Kämmerei ermittelt und im Haushalts-
plan dargestellt. Soweit zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen Entnah-
men aus Rücklagen verwendet werden sollen, ist dies in den Erläuterungen zu den Mit-
telanmeldungen darzustellen. Über die Inanspruchnahme dieser Rücklagemittel ent-
scheidet die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer.  
 
2.9.5  Interne Leistungsverrechnung (ILV), Erstattung von Betriebsausgaben, Verwal-
tungskostenanteile, Vermieter-Mieter-Modell 
(1) Interne Leistungsverrechnungen stellen sämtliche Leistungsbeziehungen dar, die inner-
halb der Verwaltung bestehen.  
 
(2) Interne Leistungsverrechnungen sind Verrechnungen zwischen Ämtern und /oder Kos-
tenstellen, die sich in Erlös und Kosten ausgleichen. Es handelt sich hierbei nur um ei-
gene Leistungen, die für andere Verwaltungsbereiche erbracht werden und nicht um die 
Weiterverrechnung externer Rechnungen an andere.  
Davon ausgenommen sind übliche Unterstützungsleistungen. 
 
(3) Grundsteuern und andere grundstücksbezogene Aufwendungen werden nicht im Wege 
der inneren Verrechnung verbucht. Beispiele für die ILV sind Kosten für interne Benut-
zungsentgelte wie Schulraumvermietung, Verwaltungskostenanteile (siehe Abs. 5) und 
interne Kopien. 
 
(4) Sonstige Verrechnungsposten (z. B. Verwaltungskostenanteile der kostenrechnenden 
Einrichtungen) werden von der Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR unter 
Beachtung der für kostenrechnende Einrichtungen maßgebenden Bestimmungen ermit-
telt und in den Haushaltsentwurf aufgenommen.

29 
 
(5) Kostenerstattungen zwischen dem Kernhaushalt und den Eigenbetrieben sowie zwi-
schen den Eigenbetrieben ihrerseits sind nach den Regeln der Abs. 1 bis 4 zu ermitteln 
und als Erträge und Aufwendungen (nicht ILV) zu veranschlagen. 
 
(6) Für die Kalkulation und Verrechnung im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells zwi-
schen dem Kernhaushalt und dem Eigenbetrieb IDA für die Nutzung der von IDA be-
wirtschafteten und von den Ämtern des Kernhaushaltes genutzten Liegenschaften 
stimmt IDA die Flächen jährlich mit den Ämtern ab und legt die Kosten um. Die Beträ-
ge werden zentral von der Finanzverwaltung in die Mittelanmeldung je Buchungsstelle 
übernommen. 
 
2.9.6  Veranschlagung von Verfügungsmitteln (§ 13 GemHVO) 
(1) Verfügungsmittel sind Mittel, die für dienstliche Zwecke der hauptamtlichen Dezer-
nent*innen, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfü-
gung stehen. Verfügungsmittel können nur im Ergebnishaushalt eingestellt werden. Sie 
werden bei den für die Dezernatsbüros vorgesehenen Kostenstellen veranschlagt. Aus 
Verfügungsmitteln dürfen ausschließlich geringfügige im Haushaltsplan nicht im Ein-
zelnen veranschlagte Aufwendungen für besondere dienstliche Zwecke (z.B. für die Stif-
tung von Ehrenpreisen, Ehrung bei Jubiläen und andere repräsentative Anlässe) geleis-
tet werden. 
 
(2) Verfügungsmittel werden in angemessener Höhe für jedes Dezernatsbudget gesondert 
bereitgestellt. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht 
übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Darüber hinaus können 
Verfügungsmittel nicht als Deckungsmittel für über- oder außerplanmäßige Aufwen-
dungen angeboten werden und dürfen nicht in Ergänzung planmäßiger Haushaltsmittel 
zur Finanzierung von Aufwendungen eingesetzt werden. 
 
(3) Die Verwendung der Verfügungsmittel ist ab einem Betrag in Höhe von 50 Euro durch 
Belege nachzuweisen. Im Übrigen sind Aufzeichnungen zur Glaubhaftmachung der 
Verwendung zu führen. 
 
2.9.7  Verlustabdeckungen an Eigenbetriebe für den laufenden Betrieb, Behandlung 
von Fehlbeträgen 
(1) Die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe ist so zu gestalten, dass Verluste möglichst 
vermieden werden.  
 
(2) Soweit bei städtischen Eigenbetrieben aus der laufenden Tätigkeit regelmäßig Verluste 
im Erfolgsplan zu erwarten sind, legt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer im Vor-
feld der Aufstellung des Haushaltsplanes für jeden Eigenbetrieb unter Berücksichtigung 
der zu erwartenden Mittelzuflüsse aus den in den Eigenbetrieb eingelegten Beteiligun-
gen die Obergrenze für die Verlustzuweisung (Deckel) fest. Diese Obergrenze ist von 
den Betriebsleitungen bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne zwingend einzuhalten. 
 
(3) Ergibt sich bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne trotz Ausschöpfung aller Konsoli-
dierungsmöglichkeiten ein Fehlbetrag im Erfolgsplan, so gilt dieser als zusätzliche Ein-
sparvorgabe für die Betriebsleitungen. Diese haben bei der Ausführung des Wirt-

30 
schaftsplanes nachzuweisen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Fehlbetrag 
im Ergebnis abzubauen. 
 
(4) Im Übrigen erfolgt die Behandlung eines im Ergebnis ausgewiesenen Fehlbetrages nach 
den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes. 
 
2.9.8  Erträge aus Beteiligungen bei Eigenbetrieben, Bewirtschaftung von Rücklagen 
(1) Die in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe ausgewiesenen Erträge aus den in das 
Betriebsvermögen dieser Eigenbetriebe eingelegten Beteiligungen sind der Bewirtschaf-
tung oder Entscheidungshoheit der jeweiligen Betriebsleitung entzogen. Das Gleiche 
gilt für die bei diesen Eigenbetrieben aus steuerlichen Gründen gebildeten Rücklagen, 
die aus Erträgen oder sonstigen Mittelzuflüssen aus den oben genannten eingelegten 
Beteiligungen stammen. 
 
(2) Die Bewirtschaftung der in Abs. 1 genannten Erträge und Rücklagen obliegt ausschließ-
lich der Finanzverwaltung / Kämmerei nach Weisung durch die Stadtkämmerin / den 
Stadtkämmerer. 
 
2.10 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes 
(1) Die Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR prüft die Mittelanmeldungen der 
Ämter und Verwaltungsstellen mit den zugehörigen Erläuterungen auf ihre formelle und 
sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit auf der Basis der gültigen Finanzplanung, des 
Mittelfristigen Investitionsprogramms und der für die Aufstellung des Haushaltsplanes 
durch Rundverfügung bekannt gegebenen Eckdaten und stimmt sich hierbei mit den 
Dezernatscontrollings ab. Soweit erforderlich, werden die Anmeldungen ergänzt oder 
berichtigt. Die Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR stellt auf Grundlage der 
geprüften Mittelanmeldungen der Ämter und Verwaltungsstellen in Abstimmung mit der 
Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Haushaltsplans auf. Soweit die 
Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR Korrekturen an den Mittelanmeldungen 
der Ämter und Verwaltungsstellen vornimmt, sind die Erläuterungen auf die berichtig-
ten Haushaltsansätze abzustimmen. 
 
(2) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer klärt in getrennten Gesprächsrunden mit den 
weiteren Dezernentinnen bzw. Dezernenten offene Fragen der Haushaltsanmeldungen 
(Chefgespräche), insbesondere, soweit die Anmeldungen der Ämter und Verwaltungs-
stellen von den Vorgaben zur Haushaltsaufstellung abweichen oder soweit die Finanz-
verwaltung / Abteilung Haushalt und KLR und /oder die Dezernatscontroller /-innen 
Korrekturen zu den Haushaltsanmeldungen vorschlagen. 
 
(3) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer bringt den Haushaltsplanentwurf (Beratungs-
exemplar) in den Magistrat ein. Der Magistrat legt ihn der Stadtverordnetenversamm-
lung zur Beratung und Beschlussfassung vor. 
 
(4) Der Entwurf des Haushaltsplanes soll so rechtzeitig vorliegen, dass nach den Beratun-
gen im Magistrat und in den Ausschüssen die Beschlussfassung durch die Stadtverord-
netenversammlung vor Beginn des neuen Haushaltsjahres durchgeführt werden kann. 
 
(5) Zu den Haushaltsberatungen sind vorzulegen:

31 
a) dem Magistrat als Beratungsexemplar: 
 
1. die Haushaltssatzung 
2. der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt (inkl. mit-
telfristiger Planung) 
3. die Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte inklusive Pro-
duktbüchern 
4. der Stellenplan, 
5. das Mittelfristige Investitionsprogramm 
6. der Vorbericht 
7. der Finanzstatusbericht 
8. sofern erforderlich das Haushaltssicherungskonzept 
9. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe inklusive Pro-
duktbüchern 
 
b)   der Stadtverordnetenversammlung als Entwurf: 
 
1. die Haushaltssatzung 
2. der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt (inkl. mittelfristiger Pla-
nung) 
3. die Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte inklusive Produktbüchern  
4. der Stellenplan, 
5. das Mittelfristige Investitionsprogramm 
6. der Vorbericht 
7. der Finanzstatusbericht 
8. sofern erforderlich das Haushaltssicherungskonzept 
9. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe inklusive Produktbüchern 
10. außerdem die weiteren Anlagen zum Haushaltsplan gem. 
§ 1 Abs. 5 GemHVO: 
a) die Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraus-
sichtlich fällig werdenden Auszahlungen, 
b) die Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten, 
c) die Übersicht über den Stand der Rücklagen und Rückstellungen, 
d) die Übersicht über die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der 
Unternehmen, an denen die Stadt mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, 
e) die Übersicht über die Finanzplanung der Unternehmen, an denen 
die Stadt mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, 
f) eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen nach § 36a Abs. 4 
HGO zur Verfügung gestellt werden, 
g) der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahres-
abschluss. 
11.  weitere Anlagen wie Allgemeine Erläuterungen, Regelun-
gen, Haushaltsvermerke, Übertragbarkeitsvermerke und 
Erläuterungen der Pos. 15 des Ergebnishaushaltes. 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung können beschließen, dass zusätz-
lich weitere Unterlagen zu den Haushaltsberatungen vorzulegen sind. 
 
2.11 Nachtragshaushaltsplan 
(1) Eine Nachtragssatzung ist gem. § 98 Abs. 2 HGO unverzüglich zu erlassen bzw. ein 
Nachtragshaushaltsplan ist unverzüglich aufzustellen, wenn sich zeigt, dass:

32 
 
a) im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher 
Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich wesentlich erhö-
hen wird und der Haushaltsausgleich jeweils nur durch eine Änderung der 
Haushaltssatzung erreicht werden kann, 
 
b) im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushalt-
sausgleich jeweils nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht wer-
den kann, 
 
c) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen 
bei einzelnen Ansätzen oder einzelnen vorgegebenen Budgets in einem im Ver-
hältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang 
geleistet werden müssen, 
 
d) Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsför-
derungsmaßnahmen geleistet werden sollen, 
 
e) Einstellung, Beförderung oder Höherstufung von Beamten oder Arbeitnehmern 
erfolgen sollen, für die der geltende Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen 
nicht enthält. 
 
(2) Kein Nachtragshaushalt ist nach § 98 Abs. 3 HGO aufzustellen für unerhebliche investi-
ve Auszahlungen und unabweisbare Instandsetzungen, die Umschuldung von Krediten 
sowie für Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, 
soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind. Dar-
über hinaus bedarf es keines Nachtragshaushalts für Aufwendungen im Rahmen des 
Jahresabschlusses, die nicht zur Auszahlung führen.  
 
(3) Eine Nachtragssatzung ist auch zu erlassen, wenn bisher im Haushaltsplan veran-
schlagten Verpflichtungsermächtigungen erhöht oder neue Verpflichtungsermächtigun-
gen veranschlagt werden sollen. In einer (tabellarischen) Darstellung ist aufzuführen, 
welche Auswirkungen u.a. auf die Investitionen, die Kreditaufnahmen oder die Folgekos-
ten im Finanzplanungszeitraum entstehen. 
 
(4) Eine Nachtragssatzung muss bis zum 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres 
durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, aber bis zu diesem Zeitpunkt 
noch nicht bekannt gemacht sein. 
 
(5) Der der Nachtragssatzung beizufügende Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen 
Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen 
und Verpflichtungsermächtigungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung überschaubar 
sind, enthalten. Von geringfügigen Änderungen soll grundsätzlich abgesehen werden. 
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur dann in den 
Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen, wenn dort Mehrerträge und Mehreinzahlungen 
veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen 
werden, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-
lungen dienen.

33 
(6) Für das Verfahren zur Aufstellung des Nachtragshaushaltsplanes gelten sinngemäß die 
gleichen Bestimmungen wie für den Haushaltsplan. Für die Nachtragssatzung ist Mus-
ter 2 gemäß § 60 GemHVO zu verwenden. 
 
(7) Die Vorgaben für die Aufstellung des Nachtragshaushaltplans gelten für die Aufstellung 
von Nachtragswirtschaftsplänen der Eigenbetriebe analog.

34 
3 A u s f ü h r u n g  d e s  H a u s h a l t s p l a n e s  
3.1 Allgemeines 
Die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständigen Ämter und Verwaltungs-
stellen sind an die Festlegung des Haushaltsplanes gebunden. Sie haben dafür Sorge 
zu tragen, dass die im Haushaltsplan vorgegebenen Ansätze für Erträge im Jahreser-
gebnis erreicht und die Ansätze für Aufwendungen im Rahmen der erteilten Freigaben 
eingehalten werden. Abweichungen sind frühzeitig festzustellen; der Finanzverwal-
tung / Abteilung Haushalt und KLR sowie den jeweiligen Dezernatscontrollingstellen 
sind die Ursachen sowie die amtsintern getroffenen Vorkehrungen zum Ausgleich mit-
zuteilen. 
 
Für die Ausführung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe gelten die genannten Vor-
gaben entsprechend. 
 
Zweifels- oder Einzelfragen sind mit der Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und 
KLR zu klären. 
 
3.2 Inkrafttreten des Haushaltsplanes und der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe 
(1) Der Haushaltsplan tritt mit der Vollendung der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 
und ihrer Bestandteile jeweils zum 1. Januar eines Jahres in Kraft.  
 
(2) Soweit die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Festsetzungen enthält, treten 
der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe mit Vollendung der öf-
fentlichen Bekanntmachung nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 97 Abs. 
5 HGO) in Kraft.  
 
3.3 Vorläufige Haushaltsführung 
(1) Ist die Haushaltssatzung bis zum 1. Januar noch nicht bekannt gemacht, so trifft die 
Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer aufgrund der Bestimmungen für die vorläufige 
Haushaltsführung (§ 99 HGO) die erforderlichen Anordnungen. 
 
(2) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung dürfen nur die Leistungen erbracht wer-
den, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung not-
wendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. 
 
(3) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen dürfen fortgesetzt werden, wenn für sie 
Beträge im Haushaltsplan eines Vorjahres vorgesehen waren und die notwendige Mit-
telübertragung genehmigt ist. Die Bestimmungen über die vorläufige Haushaltsführung 
kommen erst dann zum Tragen, wenn die Ermächtigungen der Vorjahre ausgeschöpft 
sind. Wurden Mittel bereits freigegeben, ist kein gesonderter Freigabeantrag zu stellen. 
 
(4) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Haus-
haltsjahr bekannt gemacht ist.

35 
3.4 Grundsätze der Einnahmebeschaffung 
3.4.1  Allgemeines 
(1) Die Stadt hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen 
 
1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für Leistungen, 
 
2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen 
Einnahmen nicht ausreichen. 
 
(2) Die Finanzierung von Leistungen oder Einrichtungen durch Kredite ist nur unter der Vo-
raussetzung gestattet, dass eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaft-
lich unzweckmäßig wäre (§ 93 HGO). Dies gilt nicht für die Aufnahme von Liquiditäts-
krediten (§ 105 HGO). 
 
3.4.2  Erfassung der Erträge und Einzahlungen 
(1) Die der Stadt zustehenden Erträge und Einzahlungen sind von den zuständigen Ämtern 
und Verwaltungsstellen vollständig und rechtzeitig zu erfassen und der Finanzverwal-
tung/Abt. Kämmerei, zentrale Finanzbuchhaltung zur Buchung zuzuleiten. Es sind alle 
Möglichkeiten auszuschöpfen, durch Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und sonsti-
gen Entgelten die Aufwendungen der Stadt für Leistungen zu finanzieren, sowie durch 
Anforderung von Zuweisungen und Zuschüssen andere Kostenträger zur Deckung der 
der Stadt entstehenden Aufwendungen, Kosten und Auszahlungen heranzuziehen. 
 
(2) Benutzungsgebühren und privatrechtliche Entgelte sollen grundsätzlich so festgesetzt 
werden, dass sie die von der Stadt für den laufenden Betrieb und Unterhalt, für Ab-
schreibungen, Verzinsung des eingesetzten Kapitals und für sonstige Leistungen aufzu-
bringenden Aufwendungen und Kosten decken (Kostendeckungsprinzip).  
 
(3) Bei einer sich abzeichnenden unzureichenden Entwicklung der Erträge sind die Ämter 
und Verwaltungsstellen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, recht-
zeitig geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die zu einer Verbesserung der Ertragslage 
oder zu einer Reduzierung der Aufwendungen führen. 
 
3.4.3  Einziehung der Einnahmen 
(1) Zahlungsaufforderungen haben zu enthalten: 
 
- die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, 
- den Grund und Höhe der Forderung, 
- die Fälligkeit, 
- den Hinweis, dass bei Zahlung die Angabe des Zahlungs-
grundes und des Buchungszeichens (Kassenzeichen oder Be-
legnummer bzw. externe Belegnummer) erforderlich ist, 
- erforderlichenfalls den Hinweis, dass und in welcher Höhe bei 
nichtfristgemäßer Zahlung Verzugszinsen oder Säumniszu-
schläge zu entrichten sind. 
 
(2) Die Forderung muss umgehend im Finanzverfahren NSK (Debitorenrechnung, ggf. auch 
Kreditorengutschrift) eingebucht werden. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass

36 
die Forderung im Finanzverfahren NSK eingebucht wurde, bevor ein entsprechender 
Zahlungseingang zu verzeichnen ist. 
 
(3) Soll die Einziehung von Forderungen aufgrund von Einwendungen des Schuldners / der 
Schuldnerin (Einlegung von Rechtsmitteln usw.) vorübergehend unterbleiben, so müs-
sen die anordnungsbefugten Ämter und Verwaltungsstellen umgehend und schriftlich 
die Finanzverwaltung / Stadtkasse anweisen, eine Mahnsperre einzurichten. Das Glei-
che gilt, wenn die Einziehung wieder fortgesetzt werden soll. 
 
(4) Der Finanzverwaltung / Stadtkasse obliegt das Einziehungs-, Mahn- und Beitreibungs-
verfahren. Sie hat die Einnahmen zu den Fälligkeitsterminen oder innerhalb der festge-
setzten Fristen einzuziehen und die Beitreibung der Außenstände rechtzeitig einzulei-
ten. 
 
(5) Bei den Ämtern und Verwaltungsstellen nicht vorhersehbar anfallende Bareinzahlungen 
sind unverzüglich auf ein Konto der Finanzverwaltung / Stadtkasse einzuzahlen. 
 
(6) Bei den Ämtern und Verwaltungsstellen eingehende Schecks sind als Zahlungsmittel 
nach § 5 Abs. 4 GemKVO unverzüglich der Finanzverwaltung / Stadtkasse vorzulegen. 
Es ist das entsprechende Kassenzeichen sowie der Verwendungszweck und die Aufglie-
derung des Betrages anzugeben, wenn dieser verschiedene Forderungen betrifft.  
 
3.4.4  Verwaltungsgebühren 
Für die Festsetzung und Erhebung von Verwaltungsgebühren ist in ihrem Anwendungsbe-
reich die Verwaltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu beachten. Im 
Einzelfall werden Verwaltungsgebühren auf besonderer kostenrechtlicher Rechtsgrundla-
ge, insbesondere den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder mit den 
hierzu ergangenen Kostenordnungen erhoben. 
 
3.4.5  Interne Leistungsverrechnung / Verwaltungskostenerstattung 
(1) Verwaltungskostenerstattungen werden zentral durch die Finanzverwaltung / Abteilung 
Haushalt und KLR ermittelt und verrechnet. Bis zum Aufbau einer flächendeckenden 
Kosten- und Leistungsrechnung wird die Verrechnung von Verwaltungskostenerstattun-
gen auf die Gebührenhaushalte, die städtischen Eigenbetriebe oder die sonstigen Be-
reiche beschränkt, in denen eine vollständige Erfassung aller Aufwendungen und Kosten 
aus Gründen der Gebühren- oder Entgeltkalkulation oder aus steuerlichen Gründen er-
forderlich ist. Über den weiteren schrittweisen Ausbau der Kosten- und Leistungsrech-
nung entscheidet die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer unter Berücksichtigung der 
hierfür erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen. 
 
(2) Die einzeln abrechenbaren Leistungen sind zwischen den städtischen Ämtern und Ver-
waltungsstellen, den städtischen Eigenbetrieben sowie zwischen Ämtern und Eigenbe-
trieben in voller Höhe ohne Gewinnaufschlag in Rechnung zu stellen. Soweit es sich um 
städtische Gebühren oder Steuern handelt, sind diese über die jeweiligen Aufwands- 
und Ertragskonten zu buchen. Die übrigen Leistungen zwischen den Ämtern sind im 
Wege der internen Leistungsverrechnung (Kontengruppen 90… Erlöse, 95… Kosten) zu 
verrechnen. Verrechnungen zwischen dem Kernhaushalt und den städtischen Eigenbe-
trieben sind immer über Aufwand und Ertrag darzustellen.

37 
(3) Erlöse und Kosten aus der internen Leistungsverrechnung werden dem jeweiligen Pro-
dukt direkt zugerechnet. 
 
3.4.6  Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Sponsoring 
3.4.6.1 Allgemeines  
(1) Spenden, Schenkungen sowie Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten städtischer 
Einrichtungen sind dem gewünschten Zweck zuzuführen und je nach ihrer vorgesehe-
nen Verwendung im Ergebnishaushalt bzw. Finanzhaushalt zu vereinnahmen.  
 
(2) Hinsichtlich des Buchungsverfahrens wird auf die Information der Stadtverwaltung vom 
17.12.2019 verwiesen. 
Nicht verbrauchte Spenden werden manuell durch die FiBu-Zentrale in das nächste 
Jahr übertragen.  
 
(3) Zur Einordnung einer konkreten Situation und als Entscheidungshilfe im Falle des An-
gebots einer Zuwendung wird auf die  Verwaltungsvorschrift zum Umgang mit Sponso-
ring, Spenden, mäzenatischen Schenkungen und Werbung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 31.03.2017sowie auf die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermei-
dung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 16.12.2016 verwiesen. 
 
3.4.6.2 Zuständigkeiten 
Zuständig für das Verbuchen von Spenden sind: 
 
a) die Amts- oder Verwaltungsstelle, durch das die begünstigte 
Einrichtung verwaltet oder von dem die begünstigte Aufgabe 
wahrgenommen wird, für die Annahme und ordnungsgemäße 
Verbuchung von Bar- und Sachspenden sowie für Schenkungen, 
soweit diese direkt dem vorgesehenen Zweck zugeführt werden 
können, 
 
b) die Finanzverwaltung / Kämmerei in allen übrigen Fällen im Be-
nehmen mit den Fachämtern. 
 
3.4.6.3 Steuerwirksame Zuwendungsbescheinigungen 
(1) Steuerwirksame Zuwendungsbescheinigungen nach § 10 b EStG i. V. m. §§ 52 bis 54 
AO werden ausschließlich von der Finanzverwaltung / Kämmerei ausgestellt. Die Ämter 
und Verwaltungsstellen haben der Finanzverwaltung / Kämmerei den Erhalt von (Sach-) 
Spenden schriftlich und unter Beifügung folgender Angaben mitzuteilen: 
 
- Name und Anschrift der oder des Zuwendenden 
- Betrag der Zuwendung 
- Tag der Zuwendung 
- Angabe des begünstigten Zwecks 
- Sachkonto, Kostenstelle, Kostenträger, bei dem die Spende ver-
einnahmt wurde

38 
Bei Sachspenden sind zusätzlich anzugeben: 
 
- der Wert der Zuwendung 
- die genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, 
Kaufpreis, etc. 
- die Angabe, ob die Sachzuwendung aus dem Betriebsvermögen 
oder dem Privatvermögen der oder des Zuwendenden stammt 
oder ob die oder der Zuwendende trotz Aufforderung keine An-
gaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht hat. 
 
Ferner sind geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, mitzuteilen. 
 
(2) Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung ist auf den Unterschied zwi-
schen Spenden und Sponsoring zu achten (siehe Verwaltungsvorschrift zum Um-
gang mit Sponsoring, Spenden, mäzenatischen Schenkungen und Werbung in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 31.03.2017). Im Gegensatz zum Sponso-
ring umfasst der Begriff der Spende nur unentgeltliche Zuwendungen, unabhängig ob 
Geld- oder Sachspenden, ohne jede Gegenleistung. 
 
(3) Da die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigung 
(Ausstellerhaftung) sowie die Veranlassung, dass Zuwendungen nicht zu gemeinnützi-
gen Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), zur Haftungsinanspruchnahme 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt führen kann, ist bei der Bewertung und der Mittei-
lung über Spenden größte Sorgfalt anzuwenden. 
 
 
3.5 Bewirtschaftung der Haushaltsansätze für Aufwendungen und Auszahlungen 
und Verpflichtungsermächtigungen 
3.5.1  Sperre von Haushaltsansätzen 
(1) Wenn die Entwicklung der Erträge, der Einzahlungen, der Aufwendungen oder der Aus-
zahlungen es erfordert, können zur Sicherstellung des Haushaltsausgleiches Ansätze 
für Aufwendungen / Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sowie für die Be-
setzung von Planstellen dauerhaft gesperrt werden (Haushaltswirtschaftliche Sperre 
gemäß § 107 HGO). Die Information der Ämter und Verwaltungsstellen erfolgt durch 
Rundverfügung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers.  
 
(2) Einzelsperren verfügt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer. 
 
3.5.2  Mittelfreigaben 
(1) Die Ansätze für Aufwendungen des Ergebnishaushaltes werden in der Regel nur zu ei-
nem pauschal festgelegten Prozentsatz freigegeben. Ausnahmen für bestimmte Positi-
onen oder Gruppen von Aufwendungen sind möglich. In besonders begründeten Fällen 
können weitere Freigaben durch die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer erteilt wer-
den. 
 
(2) Die Ansätze für Auszahlungen des Finanzhaushaltes sowie die im Finanzhaushalt ver-
anschlagten Verpflichtungsermächtigungen dürfen von den Ämtern und Verwaltungs-

39 
stellen erst nach einer Einzelfreigabe durch die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer 
in Anspruch genommen werden.  
 
(3) Freigabeanträge für den Ergebnis- und Finanzhaushalt sind an die Finanzverwaltung / 
Abteilung Haushalt und KLR zu richten (siehe unter Formulare / Finanzwesen). Dassel-
be gilt entsprechend für Freigabeanträge der Eigenbetriebe im Erfolgs- und Vermö-
gensplan. Die Anträge sind hinreichend zu begründen. Bei Freigabeanträgen auf Haus-
haltsausgabereste gelten die bereits im Vorjahr oder früher erteilten Freigaben weiter, 
diese müssen nicht erneut beantragt werden. 
 
(4) Die Freigabeanträge sind rechtzeitig vor dem Eingehen von Verpflichtungen zu stellen. 
Sachzwänge durch verspätete Antragstellung dürfen nicht geschaffen werden. Nach-
trägliche Freigaben werden grundsätzlich nicht erteilt. 
 
3.5.3  Eingehen von Verbindlichkeiten 
(1) Eine Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln liegt nicht erst bei der Ausfertigung von 
Auszahlungsanordnungen, sondern bereits bei Erteilung von Aufträgen und sonstigen 
Maßnahmen vor, durch die Ausgaben im Haushaltsjahr entstehen. Unter Erteilung von 
Aufträgen und sonstigen Maßnahmen sind beispielsweise Bestellungen von Material, 
Auftragsvergaben oder Zahlungszusagen (z. B. Bewilligungsbescheide) sowie jede an-
dere vertragliche Bindung gegenüber Dritten zu verstehen. 
 
(2) Verbindlichkeiten nach Abs. 1 dürfen nur dann eingegangen und Maßnahmen erst dann 
begonnen werden, wenn die hierfür notwendigen Mittel und/oder die Verpflichtungser-
mächtigungen zur Verfügung stehen und zur Verwendung freigegeben sind. 
 
(3) Sobald erkennbar ist, dass durch das beabsichtigte Eingehen von Verpflichtungen nach 
Abs. 1 die verfügbaren Mittel überschritten werden oder Mehraufwendungen bzw. 
Mehrauszahlungen entstehen, für die keine Deckungsmöglichkeiten bestehen, ist ent-
weder auf das Vorhaben zu verzichten, ggf. die Freigabe weiterer Mittel abzuwarten o-
der das Bewilligungsverfahren gemäß § 100 HGO einzuleiten (Ziffer 3.5.7). 
 
3.5.4  Sparsame Wirtschaftsführung 
(1) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 92 Abs. 2 HGO) sind zu be-
achten (Ziffer 2.3.5). 
 
(2) Die Haushaltsansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sind von den budgetver-
antwortlichen Amts- und Verwaltungsstellen so zu bewirtschaften, dass sie für die im 
Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Das gleiche 
gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. 
 
(3) Haushaltsansätze für Aufwendungen, deren Höhe auf einen sachlich zusammengehö-
renden Ertragsansatz abstellen, dürfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, 
als die tatsächlich erzielbaren Erträge dies rechtfertigen. Die Ämter und Verwaltungs-
stellen haben die Entwicklung der diesbezüglichen Erträge monatlich zu überwachen. 
Zeichnet sich ab, dass die Planansätze nicht erreicht werden, haben sie die für ihren 
Teilhaushalt zuständigen Budgetverantwortlichen des Dezernats (Controller) umgehend

40 
zu informieren. Die weitere Vorgehensweise wird mit der Finanzverwaltung / Abteilung 
Haushalt und KLR abgestimmt. 
 
3.5.5  Bindung an die Zweckbestimmung 
(1) Für den gleichen Zweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan 
verausgabt werden (siehe auch Ziffer 2.3.6). Die Anordnung auf sachlich unzutreffende 
Buchungsstellen ist unzulässig. Dies gilt auch für die nur vorübergehende Inanspruch-
nahme dieser Mittel. 
 
(2) Abweichungen von den zum Haushaltsplan nach dieser Dienstanweisung verbindlich 
festgelegten Zwecken bedürfen der Genehmigung der Stadtkämmerin / des Stadtkäm-
merers (Änderung der Zweckbestimmung). Der Antrag ist zu begründen. Das Verfahren 
nach Ziffer 3.5.2 ist einzuhalten. 
 
(3) Ist der ausgewiesene Zweck erfüllt, ohne dass die bereitgestellten Mittel ganz oder teil-
weise verausgabt sind, stehen diese für andere Zwecke nicht zur Verfügung. Über Aus-
nahmen entscheidet die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer. 
 
3.5.6  Inanspruchnahme deckungsfähiger Haushaltsmittel 
(1) Mittel, die bei einem als gegenseitig deckungsfähig geltenden oder erklärten Ansatz für 
Aufwendungen mit Sicherheit erspart werden, dürfen für unabweisbaren Mehrbedarf bei 
einem anderen dieser Ansätze verwendet werden. Allgemeine oder spezielle Sperren 
bleiben hiervon unberührt. 
 
(2) Mittel, die bei einem einseitig zu Gunsten anderer Ansätze für Aufwendungen als de-
ckungspflichtig erklärten Ansatz für Aufwendungen mit Sicherheit erspart werden, dür-
fen für unabweisbaren Mehrbedarf bei einem der deckungsberechtigten Ansätze ver-
wendet werden. 
 
(3) Die Deckungsfähigkeit nach Abs. 1 und 2 erstreckt sich auch auf etwaige überplanmä-
ßige Bewilligungen, soweit sie in der Freigabeverfügung nicht ausgeschlossen wird. 
 
(4) Mehraufwendungen, die ihre Deckung durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter 
bzw. durch Mehrerträge bei Entgelten für bestimmte Leistungen finden, dürfen jeweils 
nur bis zur Höhe der tatsächlichen Erträge in Anspruch genommen werden. 
 
3.5.7  Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 
(1) Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind solche, die die Ermächtigungen 
im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen. 
Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind solche, für deren Zweck im 
Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertrage-
nen Ermächtigungen verfügbar sind. 
 
(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zu-
lässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet 
ist (§ 100 HGO).

41 
(3) Für Buchungsstellen / Budgets, bei denen gegenseitige Deckungsfähigkeit besteht, 
kommt eine überplanmäßige Bewilligung erst dann in Betracht, wenn über die Ansätze 
dieser Buchungsstellen / Budgets insgesamt bereits voll verfügt ist. 
 
(4) Über- und außerplanmäßige Auszahlungen des Finanzhaushaltes können nur bewilligt 
werden für unerhebliche Auszahlungen beim Erwerb von beweglichen Sachen des Anla-
gevermögens und Baumaßnahmen sowie für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, 
die unabweisbar und unvorhergesehen sind und deren Deckung gewährleistet ist. 
 
(5) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aus-
zahlungen – in nicht erheblichem Umfang – auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im 
laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich 
wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Als gewährleistet gilt die 
Deckung dann, wenn die entsprechenden Mittel im Haushaltsplanentwurf des folgenden 
Jahres vorgesehen sind und der Entwurf ohne Fehlbedarf abschließt. In allen anderen 
Fällen können zusätzliche Mittel nur durch die Aufstellung eines Nachtragshaushalts-
plans bewilligt werden. 
 
(6) Anträge auf Bewilligung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Mitteln können 
in der Regel nur gestellt werden, wenn das den Antrag stellende Amt gleichzeitig ent-
sprechende Einsparungen bzw. Mehreinnahmen aus seinem Zuständigkeitsbereich als 
Deckung vorschlagen kann. Als Deckung dürfen nicht genannt werden Einsparungen, 
die zwangsläufig Mindereinnahmen an anderer Stelle nach sich ziehen. Die Finanzver-
waltung / Abteilung Haushalt und KLR kann die Deckungsvorschläge ändern. 
 
(7) Mehreinnahmen (Erträge oder Einzahlungen) dürfen als Deckungsmittel nur angeboten 
werden, wenn mit ihrem Eingang sicher zu rechnen ist. Als Deckungsmittel angebotene 
Minderaufwendungen bzw. Minderauszahlungen müssen zu sicheren, dauerhaften Ein-
sparungen führen. Einsparungen, die ausschließlich auf Zeitverzögerungen bei der Ab-
wicklung von Projekten / Maßnahmen zurückzuführen sind und bei denen die Aufwen-
dungen bzw. Auszahlungen dann im Folgejahr anfallen, dürfen als Deckung nicht ange-
boten werden. 
 
(8) Können in Ausnahmefällen Deckungszusagen nach erteilter Bewilligung nicht eingehal-
ten werden, so ist die Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR unverzüglich 
schriftlich mit ausführlicher Begründung zu unterrichten. Diese führt eine Entscheidung 
der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers über das weitere Verfahren herbei. 
 
(9) Das Bewilligungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten, sobald über- oder außerplan-
mäßige Aufwendungen und Auszahlungen erkennbar werden und die Voraussetzungen 
des Absatzes 6 gegeben sind. 
 
(10)  Zuständig für die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen- und Aus-
zahlungen ist: 
 
1.  die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer 
 
a) bei unerheblichen über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen 
oder Auszahlungen,

42 
b) bei Bewilligung für Leistungen zu Lasten von zweckgebundenen 
Erträgen bzw. Einzahlungen ohne Betragsbeschränkung im Ein-
zelfall, 
 
c) bei Bewilligung für interne Leistungsverrechnung ohne Betrags-
beschränkung im Einzelfall, 
 
2.  der Magistrat bei erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder 
Auszahlungen bis 300.000 Euro je Sachkonto, soweit nicht die Zuständigkeit der 
Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers gegeben ist, 
 
3.  die Stadtverordnetenversammlung bei Beträgen über 300.000 Euro. 
 
(11)  Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von Abs. 10 Zif-
fer 1a) vom Umfang her unerheblich, wenn sie  
 
50.000 Euro bei Ansätzen je Sachkonto bis 150.000 Euro nicht überschreiten. 
 
Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind vom Umfang her unerheblich, 
wenn sie nicht mehr als 30.000 Euro betragen. 
 
(12)  Die Bewilligung ist wie folgt zu beantragen: 
 
1. bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben haben die Ämter und 
Verwaltungsstellen Freigabeanträge nach Ziffer 3.5.2 an die Finanzverwaltung / Ab-
teilung Haushalt und KLR zu richten. 
 
2. bei erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach Abs. 10 Nr. 2 ist vor-
her die Zustimmung des Magistrats einzuholen, 
 
3. bei erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach Abs. 10 Nr. 3 ist vor-
her die Zustimmung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung einzuho-
len. 
 
(13)  Jeder Beschluss des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung über über-
planmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen ist vom Büro 
der Stadtverordnetenversammlung und Gremiendienste der Finanzverwaltung / Abtei-
lung Haushalt und KLR und dem Revisionsamt zu übermitteln. Nach erfolgtem Be-
schluss haben die Ämter und Verwaltungsstellen die Freigabe der bewilligten Mittel 
nach Ziffer 3.5.2 zu beantragen. 
 
3.5.8  Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen 
(1) Reicht die bei einer Investitionsmaßnahme im Haushaltsplan veranschlagte Verpflich-
tungsermächtigung nicht aus, so kann – wenn ein unvorhergesehener und unabweisba-
rer Bedarf vorliegt und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der 
Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten ist – eine über- oder außerplanmä-
ßige Verpflichtungsermächtigung bewilligt werden.

43 
(2) Zuständig für die Bewilligung ist: 
 
1.  der Magistrat bis zu einer Höhe von 200.000 Euro, darüber hinaus bei Investiti-
onsmaßnahmen, für die in der mittelfristigen Investitionsplanung für die Folgejah-
re Auszahlungsraten vorgesehen sind, bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro, 
 
2.  die Stadtverordnetenversammlung in allen übrigen Fällen. 
 
3.5.9  Abwicklung stadtinterner Schäden 
(1) Schäden an Gebäuden, Grünflächen etc, die durch Mitarbeiter*innen der Stadt verur-
sacht werden, führen nicht zu Schadensersatzforderungen zwischen einzelnen Ämtern 
oder Ämtern und Eigenbetrieben. Es erfolgt kein Ausgleich durch die verursachende 
Dienststelle. 
 
(2) Sofern der Schaden nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, wird die Schadensre-
gulierung aus dem Budget des geschädigten Amtes /Eigenbetriebs finanziert. Sollten 
die Mittel nicht ausreichen, ist nach Ziffer 3.5.7 zu verfahren. 
 
(3) Die Regelungen über Regressmöglichkeiten gegen den Schadensverursacher / die 
Schadensverursacherin bleiben davon unberührt. 
 
3.5.10  Ausgaben für die bauliche Unterhaltung 
(1) Die Bauunterhaltungsmittel für Gebäude, die als Anlagevermögen dem Kernhaushalt 
zugeordnet sind, werden von den jeweiligen budgetverantwortlichen Ämtern bewirt-
schaftet. Der Eigenbetrieb IDA ist mit der fachlichen Ausführung der Maßnahmen zu 
beauftragen. Das budgetverantwortliche Amt teilt dem Eigenbetrieb IDA die Höhe der 
verfügbaren Bauunterhaltungsmittel mit. Der Mitteleinsatz erfolgt im Einvernehmen 
zwischen dem Budget verwaltenden Amt und dem Eigenbetrieb IDA. In Zweifelsfällen 
geht die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit des einzelnen Objektes sonstigen 
Wünschen vor. Die Rechnungsbearbeitung erfolgt nach sach- und fachlicher Prüfung 
des Eigenbetriebs IDA durch die budgetverantwortliche Stelle. Reichen die im Haus-
haltsplan veranschlagten Mittel für die zwingend notwendige Bauunterhaltung nach 
Einschätzung des Eigenbetriebs IDA nicht aus, so hat das budgetverantwortliche Amt 
die nach Ziffer 3.5.3 Abs.3 notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. 
 
(2) Die Regelungen des Abs. 1 gelten analog für die Bauunterhaltungsmittel in den Wirt-
schaftsplänen der Eigenbetriebe „Kulturinstitute“, „Bäder“, sowie „Darmstädter Werk-
stätten und Wohneinrichtungen“. 
 
3.5.11  Bauliche Maßnahmen im Finanzhaushalt und in den Vermögensplänen der 
Eigenbetriebe 
(1) Baumaßnahmen, die dem Aufgabenbereich des Eigenbetriebs Immobilienmanagement 
Darmstadt (IDA) zugeordnet sind, werden über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs 
abgewickelt. Alle übrigen Maßnahmen werden über den Kernhaushalt oder über die 
Wirtschaftspläne der anderen Eigenbetriebe realisiert.

44 
(2) Der Eigenbetrieb IDA stellt für jede Hochbaumaßnahme, die im Kernhaushalt oder im 
Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebs veranschlagt werden soll, einen Vorentwurf auf. Die 
Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen nach DIN 276 bedürfen der Zustimmung 
des Magistrats. 
 
(3) Für die übrigen baulichen Maßnahmen, die zu Auszahlungen im Finanzhaushalt oder in 
den Vermögensplänen der Eigenbetriebe führen, stellen die zuständigen Fachämter die 
Vorentwürfe auf. Abs. 2 gilt entsprechend.  
 
(4) Die im Kernhaushalt / Finanzhaushalt sowie in den Vermögensplänen der Eigenbetriebe 
„Kulturinstitute“, „Bäder“ sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ 
veranschlagten Mittel für Bauinvestitionen bedürfen ausnahmslos der Einzelfreigabe 
nach Ziffer 3.5.2. Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer gibt auf Antrag die Haus-
haltsmittel für die baulichen Maßnahmen frei, sofern die Finanzierung insgesamt gesi-
chert ist. 
 
(5) Für die im Vermögensplan des Eigenbetriebs IDA veranschlagten Mittel für Baumaß-
nahmen können pauschale Freigaben erteilt werden. Diese richten sich nach der Ge-
nehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde und, soweit Kredite zur Finanzierung des 
Wirtschaftsplanes eingeplant sind, nach dem Stand der Kreditaufnahme. Soweit Ei-
genmittel des Eigenbetriebs, z. B. aus Veräußerungserlösen, zur Finanzierung von In-
vestitionen vorgesehen sind, muss der Eigenbetrieb bei der Freigabebeantragung 
nachweisen, dass die Deckungsmittel eingegangen sind. Über die Freigabe entscheidet 
die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer. 
 
(6) Die Rechnungslegung für bauliche Maßnahmen ist von dem mittelbewirtschaftenden 
Amt vorzunehmen. Für Maßnahmen, deren Ausführung sich über mehr als 3 Haushalts-
jahre erstreckt, ist spätestens nach 30 Monaten Zwischenrechnung (Teilbaurechnung) 
zu legen. Über Ausnahmen entscheidet die Baudezernentin bzw. der Baudezernent im 
Einvernehmen mit der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer. Um die Belange der 
Rechnungsprüfung sicherzustellen, ist das Revisionsamt zu hören. Bestandteil der 
Rechnungslegung sind die unter Ziffer 4.4.5 genannten Unterlagen sowie die erforderli-
chen Beschlüsse der politischen Gremien, die Freigaben und die Aufstellung der Ge-
samtkosten des Projekts. Die Unterlagen sind in einem sog. „Aktenverzeichnis zur 
Rechnungslegung“ aufzuführen und für spätere Prüfungen vorzuhalten. 
 
3.5.12  Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen 
(1) Die Inanspruchnahme der bei den einzelnen Buchungsstellen veranschlagten Verpflich-
tungsermächtigungen bedarf der Einzelfreigabe durch die Stadtkämmerin / den Stadt-
kämmerer. 
 
(2) Anträge auf Freigabe (unter Finanzwesen, Vordrucke 20-901 und 20-902) sind durch 
die mittelbewirtschaftenden Stellen rechtzeitig vor der beabsichtigten Auftragsvergabe 
zu stellen.  
 
(3) Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen in das 
neue Haushaltsjahr ist nicht zulässig.

45 
(4) Bei Aufträgen aufgrund einer Verpflichtungsermächtigung ist sicherzustellen, dass die 
hieraus resultierenden Auszahlungen erst dann kassenwirksam werden, wenn die erfor-
derlichen Mittel entsprechend der Fälligkeit der Verpflichtungsermächtigung in die 
Haushaltspläne der Folgejahre eingestellt und diese genehmigt sind. 
 
3.5.13  Vorleistungen 
(1) Leistungen der Stadt vor Empfang der Gegenleistung (z.B. Vorauszahlungen, Anzahlun-
gen) dürfen nur dann erbracht werden, wenn dies zur Bewirkung der Gegenleistung 
nach den allgemeinen Regeln des Geschäftsverkehrs notwendig ist oder wenn dies ver-
traglich vereinbart ist. Der ausreichende Schutz der Stadt vor Verlusten, in der Regel 
durch Bestellung von Sicherheiten nach Ziffer 6.3, muss dabei gewährleistet sein. 
 
(2) Vorauszahlungen und Anzahlungen sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmun-
gen über Abschlagszahlungen (Ziffer 4.4.6) zu behandeln. 
 
3.6 Verpflichtungserklärungen 
Für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen sind die Vorschriften der Ziffer 6.7 der All-
gemeinen Geschäftsanweisung der Stadt Darmstadt (AGA) sowie die Rundverfügung 
4/2019 zu beachten. 
  
3.7 Vergabe von Aufträgen 
Bei der Vergabe von Aufträgen ist nach der Dienstanweisung für Vergaben i.V.m. dem 
Hinweis in Rundverfügung 13/2019 zu verfahren. 
 
3.8 Zuschüsse und Zuwendungen 
Zuschüsse und Zuwendungen an Vereine, Verbände oder sonstige Institutionen sind ge-
mäß den „Allgemeinen Zuschussrichtlinien“ abzuwickeln und nach der Rundverfügung 
17/2019 zu buchen. Spezielle Zuschussrichtlinien (Sportförderrichtlinien, Verwaltungs-
vorschrift zur Kulturförderung etc.) sind von den jeweiligen Fachämtern zu beachten. 
 
3.9 Besondere Zuständigkeiten in Grundstücksangelegenheiten 
(1) Grundstücke, die dem Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt als Betriebs-
vermögen zugeordnet sind, werden durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebs bewirt-
schaftet. Die Zuständigkeit für den Erwerb oder die Veräußerung dieser Anlagegüter 
richtet sich ausschließlich nach den Festlegungen in der Betriebssatzung des Eigenbe-
triebs IDA.  
 
(2) Grundstücke, die den übrigen Eigenbetrieben als Anlagevermögen zugeordnet sind, 
werden von den jeweiligen Betriebsleitungen bewirtschaftet. Die Zuständigkeit für den 
Erwerb oder die Veräußerung dieser Anlagegüter richtet sich nach den Festlegungen in 
der Betriebssatzung des jeweiligen Eigenbetriebs. Die Verhandlungen für den Erwerb 
oder die Veräußerung der Grundstücke werden durch den Eigenbetrieb IDA durchge-
führt. Dieser bereitet die erforderlichen Beschlussvorlagen für die Gremien vor und 
führt alle zum Vollzug der Grundstücksgeschäfte notwendigen Rechtsgeschäfte aus.

46 
(3) Für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, die dem Kernhaushalt zuge-
ordnet sind, sind zuständig: 
 
1. die für den Eigenbetrieb IDA zuständige Dezernentin / der zuständige Dezernent in 
nachfolgend genannten Grundstücksangelegenheiten mit Zustimmung der Stadt-
kämmerin / des Stadtkämmerers über: 
 
a) Ankauf- und Verkauf sowie Tausch von Grundstücken im Kaufpreis bis zu 
50.000 Euro je Einzelfall, 
 
b) Einräumung von Grunddienstbarkeiten und Nutzungsrechten gleich wel-
cher Art mit einem Wert bis 25.000 Euro, 
 
c) Bestellung und Rücknahme von Erbbaurechten bis 50.000 Euro Ver-
kehrswert des Grundstücks je Einzelfall, 
 
d) Zustimmung zur Belastung der von der Stadt ausgegebenen Erbbaurech-
te und Bestimmung der Rangverhältnisse der städtischen Rechte im 
Grundbuch und Erbbaugrundbuch. 
 
2. der Magistrat für die nachfolgend aufgeführten Grundstücksgeschäfte mit der allei-
nigen Entscheidung über: 
 
a) Ankauf- und Verkauf sowie Tausch von Grundstücken mit einem Kauf-
preis von 50.000 Euro bis 300.000 Euro je Einzelfall, 
 
b) Einräumung von Grunddienstbarkeiten und Nutzungsrechten gleich wel-
cher Art mit einem Wert ab 25.000 Euro je Einzelfall, 
 
c) Bestellung und Rücknahme von Erbbaurechten von 50.000 Euro bis 
300.000 Euro Verkehrswert des Grundstücks je Einzelfall, 
 
d) Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten gemäß § 24 ff. BBauG und 
Vorkaufs- und Grunderwerbsrechten nach § 17 ff. StBauFG bis zu einem 
Betrag von 300.000 Euro je Einzelfall. 
 
3. in allen übrigen Fällen die Stadtverordnetenversammlung. 
 
(4) Die Dezernentin / der Dezernent für den Eigenbetrieb IDA kann in seine Zuständigkeit 
fallende Entscheidungen dem Magistrat zur Beschlussfassung vorlegen. 
 
(5) Unabhängig vom Wert soll der Magistrat Grundstücksangelegenheiten von nicht uner-
heblicher Bedeutung (Person der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners, kom-
munalpolitische Bedeutung) der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis geben. Er 
kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung beantragen. 
 
(6) Die Beschlüsse und Entscheidungen nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sind nur dann wirksam, 
wenn die erforderlichen Deckungsmittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. 
(7) Grundstücke, die dem Anlagevermögen eines Eigenbetriebs zugeordnet sind und die 
einem anderen Eigenbetrieb oder dem Kernhaushalt für seine betrieblichen Zwecke zur 
Verfügung gestellt werden sollen, können mit Zustimmung der für den Eigenbetrieb zu-

47 
ständigen Dezernentin / des zuständigen Dezernenten und mit Zustimmung der Stadt-
kämmerin / des Stadtkämmerers verlagert werden. Gleiches gilt für Grundstücke des 
Kernhaushaltes, die zu einem Eigenbetrieb verlagert werden sollen. Der Wertausgleich 
erfolgt in Höhe des Buchwertes.  
 
(8) Dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung ist vierteljährlich ein Verzeichnis 
der genehmigten und vom Eigenbetrieb IDA ausgeführten Grundstücksgeschäfte zur 
Kenntnis vorzulegen. 
 
(9) Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen gelten auch für den Erwerb von Grundstü-
cken im Zwangsversteigerungsverfahren. Die zuständigen Gremien legen in nichtöffent-
licher Sitzung das Steigerungslimit fest. 
 
3.10 Veräußerung von Sachanlagen 
3.10.1  Veräußerung von Kunstgegenständen 
(1) Gegenstände aus der Städtischen Kunstsammlung oder aus den Beständen des Stadt-
museums, die keinen direkten Bezug zu den Sammlungszielen haben und einen Wert 
von 1.000 Euro nicht übersteigen, können mit Genehmigung der Kulturdezernentin 
bzw. des Kulturdezernenten veräußert werden. 
 
(2) Bei Gegenständen nach Abs. 1 mit einem Wert über 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro und 
allen übrigen Kunstgegenständen mit einem Wert bis zu 5.000 Euro ist die Genehmi-
gung der Kulturdezernentin bzw. des Kulturdezernenten und der Stadtkämmerin / des 
Stadtkämmerers erforderlich. 
 
(3) Bei Kunstwerken, die im Wert über 5.000 Euro bis zu 20.000 Euro liegen, entscheidet 
der Magistrat. 
 
(4) Bei Kunstwerken, deren Wert 20.000 Euro übersteigt, ist die Zustimmung der Stadtver-
ordnetenversammlung einzuholen. 
 
(5) Die Wertermittlung nach Abs. 1 und 2 obliegt der Leitung des Museums Mathildenhöhe. 
In den Fällen nach Abs. 3 und 4 ist zusätzlich ein Wertgutachten einer unabhängigen 
Expertin bzw. eines unabhängigen Experten einzuholen und den Beschlussvorlagen bei-
zufügen. 
 
3.10.2  Veräußerung von Kraftfahrzeugen 
Für die Veräußerung ausgesonderter Kraftfahrzeuge gelten die Bestimmungen der Mobili-
tätsordnung (MobO), siehe Rundverfügung 23/2018. 
 
3.10.3  Veräußerung von sonstigen Gegenständen 
(1) Sonstige Gegenstände des Büro- und Betriebsinventars können, sofern sie auch von 
anderen Amts- und Verwaltungsstellen nicht mehr benötigt werden, freihändig verkauft 
werden.  
(2) Zuständig für die Genehmigung, auch hinsichtlich des Verkaufspreises, sind bei voll-
ständig abgeschriebenen Gegenständen mit einem Neuwert von bis zu 2.500 Euro die 
Amtsleitungen. Bei nicht vollständig abgeschriebenen Gegenständen und einem Rest-

48 
buchwert bis 500 Euro sind ebenfalls die Amtsleitungen zuständig. Für die Amtsleitung 
des Schulamtes gilt die Grenze von bis zu 2.500 Euro auch bei nicht vollständig abge-
schriebenen Gegenständen. In allen übrigen Fällen ist die Genehmigung der Stadt-
kämmerin / des Stadtkämmerers erforderlich. 
 
(3) Die Gründe für die Aussonderung und den Verkauf sowie über die Ermittlung des Ver-
kaufspreises sind schriftlich zu dokumentieren. Der Vermerk ist von der Amtsleitung 
gegenzuzeichnen und bei den Inventarunterlagen aufzubewahren. 
 
(4) Die Vorschriften der Inventarordnung bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt. 
 
3.11 Steuerabzug bei Bauleistungen 
Die Voraussetzungen und die Verfahrensweise bei dem Steuerabzug bei Bauleistungen 
sind der Rundverfügung 3/2019 zu entnehmen. 
 
3.12 Haushaltsüberwachung 
Alle von den Fachämtern veranlassten Buchungen sind anhand regelmäßiger Abfragen 
der Buchungsdaten im Finanzwesen zu überwachen und auf ihre Richtigkeit und Voll-
ständigkeit zu kontrollieren.  
 
3.13 Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Folgejahr (Haushaltsausga-
bereste) 
(1) Anträge auf Bildung von Haushaltsausgaberesten, sind an die Finanzverwaltung/ Abtei-
lung Haushalt und KLR zu richten. Die Anträge (im Intranet abrufbar unter Formulare / 
Finanzwesen) sind ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Neue Maßnahmen 
dürfen mit Haushaltsresten nicht finanziert werden, d.h. sie dürfen nicht zur Erhöhung 
des Budgets des Folgejahres angemeldet werden. Sind im neuen Jahr Mittel für densel-
ben Zweck eingeplant, werden die Anträge auf Bildung von Haushaltsresten abgelehnt. 
 
(2) Im Ergebnishaushalt ist von einer Übertragung von Haushaltsausgaberesten unterhalb 
eines Betrages von 250 Euro abzusehen. 
 
(3) Genauere Vorgaben werden jährlich in einer Information für die Stadtverwaltung be-
stimmt. 
 
(4) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer entscheidet über die Anträge auf Übertra-
gung von Haushaltsresten. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung erhal-
ten hiervon Kenntnis im Rahmen einer Magistratsvorlage. 
 
3.14 Künftige finanzielle Belastungen 
(1) Bei neu auftretenden finanziell bedeutsamen Sachverhalten ist die Finanzverwaltung / 
Abteilung Haushalt und KLR möglichst frühzeitig zu einzubinden. 
 
(2) Ebenso sind ihr alle Vorlagen über die Planung 
 
a) neuer und zusätzlicher Aktivitäten und Maßnahmen

49 
b) neuer Einrichtungen und Anlagen sowie deren Erweiterung 
 
vor Behandlung im Magistrat zuzuleiten, wenn diese mit finanziellen bedeutenden 
Auswirkungen verbunden sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Mittel hierfür bereits 
vorhanden sind oder erst zusätzlich bewilligt werden müssen. 
 
(3) Der Finanzverwaltung / Abteilung Haushalt und KLR sind alle Veränderungen in den 
Aufgaben anzuzeigen, die Einnahmeausfälle zur Folge haben. 
 
3.15 Abwicklung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe 
Die Betriebsleitungen berichten regelmäßig über die Abwicklung des Wirtschaftsplanes. 
Hierbei ist mindestens eine Gegenüberstellung der Ist-Ergebnisse zu den anteiligen Plan-
werten, bezogen auf Erträge und Aufwendungen, vorzulegen. Abweichungen und Risiken 
sind zu erläutern. 
Für den Vermögensplan ist über die Abwicklung der geplanten Investitionen zu berichten. 
Zeichnet sich ein zusätzlicher Fehlbetrag für den Erfolgsplan ab, sind die ergriffenen Ge-
genmaßnahmen darzustellen.

50 
4 A n o r d n u n g s w e s e n  
4.1 Allgemeines 
Die Stadt wendet im Rechnungswesen sowohl das bisherige analoge Verfahren (Papier-
form) als auch einen digitalen Rechnungsworkflow an. Die nachfolgenden Bestimmungen 
gelten grundsätzlich für beide Verfahren. 
 
4.1.1  Anordnungszwang 
(1) Die Finanzverwaltung / Stadtkasse führt die ihr obliegenden Zahlungs-, Buchungs- und 
Verwahrgeschäfte nur aufgrund ordnungsgemäßer Anordnungen der anordnungsbefug-
ten Ämter und Verwaltungsstellen aus (nach vorheriger Prüfung durch die Finanzbuch-
haltung / Anlagenbuchhaltung) Ausnahmen hiervon sind nur in den besonders festge-
legten Fällen zulässig (siehe Ziffer 4.1.3). 
 
(2) Anordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen (Ziffer 4.2), dürfen 
erst ausgeführt werden, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat. 
 
4.1.2  Trennung von Anordnung, Vollzug und Rechnungsprüfung 
(1) Beschäftigte, die mit Kassengeschäften betraut sind oder die dem Revisionsamt ange-
hören, dürfen Anordnungsgeschäfte (Unterzeichnung oder Gegenzeichnung von Kas-
senanordnungen) nicht besorgen. 
 
(2) Feststellungsvermerke nach Ziffer 4.7 sind hiervon nicht betroffen. 
 
4.1.3  Ausnahmen von dem Erfordernis der Zahlungsanordnung 
(1) Ist für die Finanzverwaltung / Stadtkasse erkennbar, dass sie empfangsberechtigt ist, 
hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung zu buchen. Die Annahmeanord-
nung ist unverzüglich einzuholen. 
 
(2) Einzahlungen nach § 10 (2) GemKVO und Ausgaben nach § 10 (3) GemKVO dürfen oh-
ne Anordnungen gebucht werden. Dies sind im Einzelnen: 
 
- irrtümliche Einzahlungen und irrtümlich eingezahlte Beträge, die an 
den Einzahlenden oder die Einzahlende zurückgezahlt werden, 
 
- Kassenmittel, die aufgrund eines Auftrags einer anderen zuständi-
gen Stelle anzunehmen und an diese abzuführen sind, 
 
- Einzahlungen, die die Finanzverwaltung / Stadtkasse nach § 1 
GemKVO selbst festgesetzt hat (Mahngebühren, Vollstreckungskos-
ten und Nebenforderungen, Zinsen und Säumniszuschläge). 
 
4.2 Formvorschriften für Rechnungsunterlagen 
4.2.1  Formvorschriften für das analoge Verfahren 
(1) Die Eintragungen auf allen der Rechnungslegung dienenden Unterlagen sind mit doku-
mentenechten Schreibmitteln vorzunehmen.

51 
 
(2) Unterschriften sind mit dokumentenechten Schreibmitteln zu vollziehen. 
 
(3) Änderungen sind nur zulässig, wenn sie den ursprünglichen Inhalt und die Tatsache 
späterer Änderung erkennen lassen. Sie sind so vorzunehmen, dass die unrichtige Ein-
tragung gestrichen und die richtige darüber gesetzt wird. Die Änderungen sind von den-
jenigen unterschriftlich zu bestätigen, die für die ursprüngliche Eintragung verantwort-
lich zeichnen. 
 
(4) Radieren, Ausschaben, Überkleben, Verwendung von Korrekturlack und dergleichen auf 
Rechnungsunterlagen ist nicht gestattet. Der Inhalt von Rechnungsunterlagen darf nicht 
unleserlich gemacht werden. 
 
(5) Schreibmittel mit grüner Farbe sind ausschließlich dem Revisionsamt vorbehalten. 
 
4.2.2  Formvorschriften im digitalen Rechnungsworkflow 
(1) Die Authentifizierung im Rechnungsworkflow erfolgt durch passwortgeschützte Anmel-
dung. Alle Aktionen die im Rahmen dessen getätigt werden, werden benutzerbezogen 
protokolliert. 
 
(2) Rechnungen, die nicht digital eingehen, werden von dafür vorgesehenen Scanstellen di-
gitalisiert. 
 
(3) Es ist sicherzustellen, dass Anlagen, die den Belegen beigefügt wer-
den, den Originalen entsprechen. 
 
4.3 Rechnungsbearbeitung 
(1) Rechnungen an die Stadt müssen den Vorgaben nach § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuerge-
setzes (UStG) genügen. Aus jeder als Unterlage zu einer Kassenanordnung dienenden 
Rechnung (Lieferantenrechnung usw.) muss insbesondere ersichtlich sein: 
 
- Zeit der Lieferung oder sonstigen Leistung 
- Art und Menge der Lieferung oder sonstigen Leistung 
- Preisansatz je Gegenstand, Zeit-, Maß-, Gewichts-, Lohneinheit usw. 
 
Weitere Einzelheiten sind der RV 31/2019 zu entnehmen. 
 
(2) Eingehende Rechnungsbelege in Papierform sind sofort mit dem Eingangsstempel zu 
versehen und unverzüglich zu bearbeiten. Zweitschriften von Rechnungen sind als sol-
che zu bezeichnen und der Länge nach in der Mitte rot durchzustreichen. 
 
(3) Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Führung einer sparsamen und wirtschaftlichen 
Haushaltswirtschaft (§ 92 Abs. 2 HGO) wird die rechtzeitige und vollständige Einzie-
hung der Einnahmen vorausgesetzt.  
 
(4) Auch in Fällen, in denen durch die Finanzverwaltung / Stadtkasse auf Anweisung der 
Amts- oder Verwaltungsstelle ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt wurde, muss um-
gehend eine Auszahlungsanordnung (Kreditorenrechnung im Finanzverfahren NSK) er-

52 
stellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Verbindlichkeit (Kreditorenrech-
nung) im Finanzverfahren NSK gebucht wurde, bevor eine entsprechende Belastung des 
Bankkontos (Abbuchung) erfolgt. 
 
(5) In den Fällen des § 13b UStG, in denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, 
ist die Steuerschuld von den auszahlungsanweisenden Stellen bis zum 7. Werktag nach 
Ablauf des Kalendermonats, in dem der Umsatz getätigt wurde, unter Beifügung ent-
sprechender Rechnungskopien an die Finanzverwaltung, Abteilung Kämmerei, zu mel-
den. Nähere Einzelheiten sind der Rundverfügung 2/2019 zu entnehmen. 
 
4.4 Anordnungen 
4.4.1  Gebrauch von Vordrucken für Anordnungen 
Die Ämter und Verwaltungsstellen haben für Anordnungen in Papierform Vordrucke (In-
terne Formulare Doppik) zu verwenden. Zusätzliche Formblätter sowie formlose Zah-
lungsanweisungen dürfen nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung / Kämmerei benutzt 
werden. 
 
4.4.2  Arten von Kassenanordnungen 
4.4.2.1 Allgemein 
Es sind zu unterscheiden: 
 
- Debitorenanordnungen (für die Erhebung von Einnahmen), 
- Debitorengutschrift/-storno (für die Korrektur der Einnahmenerhe-
bung) 
- Kreditorenanordnungen (für die Leistung von Ausgaben), 
- Kreditorengutschrift/-storno (für die Korrektur der Ausgaben) 
- Umbuchungsanordnungen (innerhalb eines Budgets oder budget-
übergreifend), 
- Kurzanordnungen. 
 
  Alle Buchungen erfolgen im automatisierten Verfahren. 
 
4.4.2.2 Debitorenanordnungen (Einzahlungen und Erträge) 
 Debitorenanordnungen sind von den Ämtern und Verwaltungsstellen 
der Finanzverwaltung / Kämmerei (FiBu-Zentrale) zuzuleiten. Durch 
das Finanzverfahren NSK kann eine Kurzrechnung als Zahlungsauffor-
derung an den Schuldner zur Verfügung gestellt und durch die Ämter 
/ Verwaltungsstellen versandt werden.  
 
4.4.2.3 Kreditorenanordnungen (Auszahlungen und Aufwendungen) 
(1) Kreditorenanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn für den vorgesehenen Zweck 
Ausgabemittel zur Verfügung stehen, sie zur Verwendung freigegeben sind und die ge-
gebenenfalls erforderliche besondere Zustimmung vorliegt. 
 
(2) Kreditorenanordnungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass sie bei Fälligkeit vollzogen 
werden können. Die Zeit vom Eingang einer Rechnung bis zum Vollzug der Auszah-

53 
lungsanordnung soll nicht mehr als 14 Tage betragen. Ist ein Skontoabzug möglich, so 
ist die Rechnung mit „Skonto“ zu kennzeichnen und die hierfür gesetzte Frist einzuhal-
ten. Bei nicht sofortiger Fälligkeit sind Zahlungsziele durch Angabe des Fälligkeitsda-
tums voll auszuschöpfen. 
 
(3) Zur Vermeidung von Doppelzahlungen muss sich der Beschäftigte vor Erteilung einer 
Kreditorenanordnung anhand geeigneter Unterlagen (Bestell-, Auftragsbücher, Haus-
haltsüberwachungslisten) vergewissern, dass die Rechnung noch offensteht und ob und 
welche Teilzahlungen, z. B. Vorschüsse oder Abschlagszahlungen, bereits geleistet 
worden sind. 
 
(4) Anzuordnen sind jeweils nur die um Preisvergünstigungen, Skonto usw. gekürzten Be-
träge. 
 
4.4.2.4 Investitionen und Sonderposten 
(1) Der Begriff Investition beschreibt die langfristige Bindung finanzieller Mittel in materiel-
le oder immaterielle Vermögensgegenstände. 
 
(2) Als Sonderposten werden bestimmte Finanzierungsformen der Kommunen bezeichnet, 
wobei die beiden wesentlichen Typen Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen 
Hand (Fördermittel) und Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszu-
schüssen sind. 
 
(3) Die jeweiligen Nummern für Anlagen und Sonderposten sind bei der Anlagenbuchhal-
tung zu erfragen. 
 
4.4.3  Form und Inhalt der Kassenanordnungen 
Jede Kassenanordnung hat folgende Angaben zu enthalten: 
 
1. den Buchungsmandanten, 
 
2. den Betrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 GemKVO) in Ziffern und Buchstaben 
(freibleibende Räume sind zu entwerten). Bei Beträgen bis zu 
1.000 Euro kann auf die Wiederholung in Buchstaben verzichtet 
werden, 
 
3. den Grund bzw. den Verwendungszweck der Zahlung (§ 7 Abs. 1 
Nr. 2 GemKVO) wie zum Beispiel die Kunden- und Rechnungs-
nummer oder das Kassenzeichen, 
 
4. die oder der Zahlungspflichtige/n oder Empfangsberechtigte/n (§ 
7 Abs. 1 Nr. 3 GemKVO) mit Bankverbindung unter Angabe von 
IBAN und BIC, 
 
5. den Fälligkeitstag (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 GemKVO) und gegebenenfalls 
einen Ausgleichshinweis, 
 
6. das Datum der Anordnung (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 GemKVO) und das 
Rechnungsdatum,

54 
 
7. die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 Gem-
KVO), angegeben als Sachkonto, Kostenstelle und Kostenträger 
sowie das Buchungsdatum und ein aussagekräftiger kurzer Beleg-
text, der den Buchungsfall zutreffend beschreibt,  
 
8. die Bestätigung, dass die Bescheinigungen der sachlichen und 
rechnerischen Richtigkeit vorliegen. Die Bestätigung entfällt, wenn 
die sachliche und rechnerische Feststellung mit der Zahlungsan-
ordnung verbunden ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 GemKVO), 
 
9. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 
GemKVO). Diese kann im automatisierten Verfahren durch eine 
elektronische Signatur ersetzt werden (§ 7 Abs. 1 S. 3 GemKVO); 
Im elektronischen Rechnungsworkflow entfällt die Unterschrifts-
pflicht durch die Authentifizierung. 
 
10. Vermerk der Amts-/Verwaltungsstellenleiterin oder des Amts-
/Verwaltungsstellenleiters über den Zustimmungsbeschluss des 
Magistrats bei Grundstücksan- und -verkäufen, soweit die Stadt-
verordnetenversammlung den Magistrat oder die Verwaltung er-
mächtigt hat (Ziffer 3.9), 
 
11. Vermerk bei besonderen Unterlagen zu Kassenanordnungen und 
bei Rechnungsbelegen mit Archivwert (Ziffer 4.4.5.3), 
 
12. Vermerk über Abschlagszahlungen (Ziffer 4.4.6), 
 
13. Vermerk bei Berichtigung von Kassenanordnungen (Ziffer 4.4.7), 
 
14. Vermerk über die Beschaffung für den laufenden Verbrauch, über 
Eintragung im Inventarverzeichnis, im Bestandsnachweis oder im 
Lagerbuch mit Unterschrift desjenigen, der von der Amts-
/Verwaltungsstellenleiterin oder von dem Amts-/ Verwaltungsstel-
lenleiter hiermit beauftragt ist, 
 
15. Vermerk über Genehmigung von Dienstreisen mit Unterschrift der 
Amtsleitung / Verwaltungsstellenleitung. 
 
4.4.4  Besondere Formvorschriften 
Kassenanordnungen sind nur in einer einzigen Ausfertigung zu erstellen. Geht eine An-
ordnung vor Vollzug durch die Finanzverwaltung / Stadtkasse verloren, so muss eine 
Zweitausfertigung wie folgt gekennzeichnet werden: 
 
 „Zweitausfertigung, Erstausfertigung ungültig“ 
 
 Die Zweitausfertigung ist wie das Original anzuordnen. 
 
Papierbelege müssen für die Übergabe mit der Kassenanordnung verbunden sein.

55 
4.4.5  Unterlagen zu Kassenanordnungen 
4.4.5.1 Grundsätzliches 
Buchungsbegründende Schriftstücke wie Verträge, Kostenrechnungen für Lieferungen 
und sonstige Leistungen, Frachtbriefe, Zahlungsaufforderungen, Abrechnungen, amtli-
che Benachrichtigungen usw. sind grundsätzlich der Anordnung als Anlage beizufügen.  
 
4.4.5.2 Unterlagen zu Anordnungen bei baulichen Maßnahmen 
Den Kassenanordnungen sind außer den Kostenrechnungen folgende Unterlagen in 
zeitlicher Folge beizufügen: 
 
1. Die Ausschnitte aus den Tageszeitungen bei öffentlicher Ausschreibung 
 
2. die Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe bei beschränkter Aus-
schreibung, 
 
3. das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt wurde, 
 
4. die Submissionsniederschrift und der Vergabevorschlag, 
 
5. das Auftragsschreiben, 
 
6. die Auftragsbestätigung, 
 
7. das örtliche Aufmaß, 
 
8. die Massenberechnung, 
 
9. die Aufmaßzeichnungen, Aufmaßskizzen, Messurkunden, Berechnungspläne 
u. ä., 
 
10.  die Lieferscheine, Wiegescheine, Fuhrscheine und deren Zusammenstellung, 
 
11.  die Stundenlohnnachweise und deren Zusammenstellung mit Angaben über 
Materialverbrauch, vorgehaltenes Gerät, vorgehaltene Maschinen und über 
die ausgeführte Leistung, 
 
12.  die förmliche Abnahme i. S. des § 12 VOB/B. 
 
Die unter Nummer 3. bis. 8 genannten Unterlagen sind auch bei Nachtragsarbeiten 
beizufügen. Auf der Kostenrechnung sind zu vermerken: 
 
1. das Datum des Angebots und des etwaigen Nachtragsangebots, 
 
2. Art und Datum der Vergabe, 
 
3. Datum des Auftragsschreibens, 
 
4. Beginn und Ende der Gewährleistungspflicht,

56 
5. Art der technischen Feststellung (örtliches Aufmaß oder örtliche Feststel-
lung), 
 
6. die bei den Akten zurückbehaltenen Unterlagen (wie Gegenangebote). 
 
4.4.5.3 Besondere Unterlagen zu Kassenanordnungen- Rechnungsbelege mit Archiv-
wert 
Kassenanordnungen und zugehörige Unterlagen, die dauernd aufbewahrt werden sollen 
(z. B. Kassenanordnungen und Verträge über An- und Verkauf von Grundstücken und 
dergl., Abrechnungen und Unterlagen zu baulichen Maßnahmen, Schriftstücke mit ge-
schichtlichem Wert usw., soweit sie nicht nach der Dienstvereinbarung über die Ver-
wahrung von Wertgegenständen in das Verwahrgelass genommen werden müssen), 
sind von der anordnenden Stelle mit dem Vermerk „Beleg mit Archivwert“ zu kenn-
zeichnen und von der Finanzverwaltung / Stadtkasse gesondert abzulegen. Sie sind 
dauernd aufzubewahren. Abweichend von der allgemeinen Regelung sind bei diesen Be-
legen keine Kopien, sondern die Originale beizufügen. 
 
4.4.6  Abschlags- und Schlusszahlungen 
(1) Abschlagszahlungen dürfen nur aufgrund prüfungsfähiger Aufstellungen über die er-
brachten Teilleistungen angeordnet werden. Pauschale Abschlagszahlungen bei Ein-
heitspreisverträgen sind nicht zulässig. Die Leistungsaufstellungen müssen deutlich als 
Abschlagszahlung gekennzeichnet werden und sind – soweit möglich – den Kreditoren-
rechnungen beizufügen. Wird die Abschlagszahlung aufgrund einer Schlussabrechnung 
angeordnet, so ist ergänzend zu bestätigen „Schlussabrechnung liegt vor“. 
 
(2) Abschlagszahlungen sind auf den Auszahlungsanordnungen als erste, zweite dritte usw. 
Abschlagszahlung zu bezeichnen, Schlusszahlungen sind für den Zahlungsempfänger 
als solche zu kennzeichnen. 
 
(3) Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind vom Rechnungssteller auf der Teil- oder 
Schlussabrechnung abzusetzen. Das anordnungsbefugte Amt oder die anordnungsbe-
fugte Verwaltungsstelle haben zu bestätigen, dass alle geleisteten Abschlagszahlungen 
angerechnet wurden, erforderlichenfalls ist die Schlussabrechnung des Rechnungsstel-
lers zu berichtigen. 
 
(4) Abschlags- und Restzahlungen sind von dem anordnungsbefugten Amt oder der anord-
nungsbefugten Verwaltungsstelle laufend vorzumerken. Auf der Auszahlungsanordnung 
ist die Vormerkung zu bestätigen. 
 
(5) Eine pauschale Kürzung der Abschlussrechnung ist nicht zulässig. Sicherheitseinbehal-
te werden getrennt mit dem Teilbetrag angeordnet. Die Kontierung erfolgt analog zu 
der Verbuchung der verminderten Rechnung. 
 
(6) Jede Kürzung und Änderung einer Rechnung (Geschäftsbrief, Handelsbrief) ist mit dem 
Geschäftspartner zu klären und auf dem Beleg zu vermerken (analog Ziffer 4.4.7). Im 
Zweifelsfall ist eine neue Rechnung anzufordern.

57 
4.4.7  Berichtigungen 
(1) Für eine Berichtigung von Forderungen sind die Vordrucke 21/916 „Debitorenanord-
nung“ oder Anordnung 21/918 „Debitorengutschrift“ zu verwenden (Intranet Formulare 
Doppik).  
 
(2) Die Berichtigung von Verbindlichkeiten ist entsprechend Absatz 1 mit den Vordrucken 
21/917 „Kreditorenanordnung“ oder der Anordnung 21/919 „Kreditorengutschrift“ 
vorzunehmen.  
 
4.4.8  Umbuchungen 
(1) In den Fällen, in denen eine bereits vollzogene Buchung auf Bilanz- und/oder Ergebnis-
konten wegen sonstiger Berichtigung (Kostenstelle, Kostenträger, Sachkonto, Investiti-
onsnummer, Mittelherkunft) im ‘Soll‘ und ‘Haben‘ berichtigt werden muss, ist eine 
Umbuchungsanordnung zu erteilen. Wenn durch eine Umbuchung Sachzusammenhän-
ge undeutlich werden, ist die vorausgegangene Buchung zu stornieren und eine neue 
Belegerfassung vorzunehmen. 
 
(2) Bei Umbuchungen sind die Formblätter 20/903 und 20/917 „Umbuchungsanordnun-
gen“ (Interne Formulare Doppik) zu verwenden (siehe Ziffer 4.4.1). Eine Umbuchung 
innerhalb einer Organisationseinheit wird mit dem Formblatt 20/903 vollzogen. Umbu-
chungen zwischen zwei verschiedenen Organisationseinheiten werden mit dem Form-
blatt 20/917 vollzogen. Der erste anordnende Fachbereich sendet die Anordnung mit 
seinen vollständigen Angaben an den anderen Fachbereich weiter. Der zweite Fachbe-
reich sendet die vollständige Anordnung an die Finanzbuchhaltungszentrale zur Erfas-
sung und Buchung und leitet eine Kopie der Anordnung an den ersten Fachbereich als 
Bestätigung zurück. 
 
4.4.9  Abtretungen, Pfändungen, Insolvenzen 
Sind der anordnungsbefugten Amts- oder Verwaltungsstelle Abtretungen, Pfändungen, In-
solvenzen und dergleichen bekannt, so ist auf der Auszahlungsanordnung ein Vermerk 
über die Abtretung, Pfändung usw. anzubringen. Bei Abtretung ist die Bankverbindung 
des Abtretungsempfängers anzugeben. 
 
4.4.10  Lastschrifteinzugsverfahren 
(1) Die Finanzverwaltung / Stadtkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen angewie-
sen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder eine/n Empfangsberechtigte/n zu 
ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Finanzverwaltung / Stadt-
kasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der Finanz-
verwaltung / Stadtkasse nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Satz 2 
Nummer 1 bis 3 GemKVO gegeben sind. Hinsichtlich der Anordnungsbefugnis wird auf 
Ziffer 4.7.7 verwiesen. 
 
(2) Die Finanzverwaltung / Stadtkasse ist befugt, eine erteilte Abbuchungsermächtigung zu 
widerrufen, sofern durch die Amts- oder Verwaltungsstelle wiederholt gegen Ziffer 4.3 
Abs. 4 verstoßen wird.  Die Amts- oder Verwaltungsstelle ist vorab über den beabsich-
tigten Widerruf zu informieren. Wird auch daraufhin nicht entsprechend Ziffer 4.3 Abs.

58 
4 gehandelt, erfolgt der Widerruf ohne weitere Rücksprache. Über den Widerruf ist die 
Amts- oder Verwaltungsstelle zu informieren. 
 
4.4.11  Ein- und Auszahlung von Großbeträgen 
(1) Um eine restriktive Bewirtschaftung der Kassenmittel und eine enge fälligkeitskongru-
ente Liquiditätsplanung der Finanzverwaltung / Stadtkasse zu ermöglichen, ist für die 
täglich von der Stadtkasse zu erstellende Disposition die Kenntnis der per Valuta eines 
jeden Tages als Einnahmen oder Ausgaben anfallenden Großbeträge unverzichtbar. 
 
(2) Die Ämter und Verwaltungsstellen haben zu erwartende Einzahlungen und zu leistende 
Auszahlungen von je 250.000 Euro im Einzelfall und mehr frühzeitig - spätestens zwei 
Tage vor Eintritt der Fälligkeit - der Stadtkasse mitzuteilen. 
 
4.5 Unbarer Zahlungsverkehr 
Alle Möglichkeiten des unbaren Zahlungsverkehrs sind auszuschöpfen. Empfänger städti-
scher Zahlungen sind um Angabe bzw. Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut zu 
veranlassen. 
 
4.6 Ein- und Auslieferungsanordnungen für Wertgegenstände 
Die Bestimmungen über die zu verwahrenden Wertgegenstände, den Umfang ihrer Ver-
wahrung sowie über die Ein- und Auslieferung enthält die Dienstanweisung für die Ver-
wahrung von Wertgegenständen (DAW) der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
4.7 Sachliche und rechnerische Feststellung von Rechnungsbelegen 
4.7.1  Feststellungszwang 
(1) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu 
prüfen. 
 
(2) Kassenanordnungen in Papierform müssen entweder in der Anordnung selbst oder auf 
den Anlagen oder Unterlagen den sachlichen und rechnerischen Feststellungsvermerk 
tragen. Im elektronischen Verfahren wird die sachliche und/ oder rechnerische Richtig-
keit durch die jeweilige Aktion bestätigt.  
Im Rahmen der sachlichen Feststellung können auch Teilbescheinigungen erteilt wer-
den (z. B. „fachtechnische Richtigkeit“, „Preise angemessen“). 
  
(3) Verrechnungen zwischen dem Kernhaushalt und den Eigenbetrieben und umgekehrt 
sowie Verrechnungen zwischen städtischen Eigenbetrieben unterliegen uneingeschränkt 
dem Feststellungszwang. Gleiches gilt für Abschlagszahlungen. 
 
4.7.2  Form der Feststellung 
Die Feststellung hat durch folgende Bestätigungen zu geschehen: 
 
- „sachlich richtig“ 
- „fachtechnisch richtig“ 
- „rechnerisch richtig“

59 
- ggf. „Preise angemessen“ 
 
4.7.3  Sachliche Feststellung 
(1) Alle ergebnis- oder liquiditätsrelevanten Teile eines Rechnungsbeleges bedürfen der 
sachlichen Feststellung. Die fachtechnische und die sachliche Richtigkeit dürfen nicht 
von einem Beschäftigten allein festgestellt werden. 
 
(2) Zur sachlichen Feststellung innerhalb ihrer Zuständigkeit sind berechtigt: 
 
1. die Amts- bzw. Verwaltungsstellenleitung sowie alle Anordnungs-
befugten nach Ziffer 4.7.7 
 
2. die von den Amts- bzw. Verwaltungsstellenleitungen mit der sach-
lichen Feststellung Beauftragten. Diese haben in allen Fällen sach-
lich festzustellen, in denen die Amts- bzw. Verwaltungsstellenlei-
tung die Kassenanordnung selbst vollzieht. 
 
(3) Die Amts- bzw. Verwaltungsstellenleitungen dürfen hierzu nur ermächtigen: 
 
1. Beamte ab der Besoldungsgruppe A 9, 
 
2. Beschäftigte, die mindestens der Entgeltgruppe 8 TVöD angehö-
ren, 
 
3. im Bauwesen Beamte, die mindestens nach A 10 HBesG bzw. Be-
schäftigte, die mindestens nach Entgeltgruppe 9 c TVöD bezahlt 
werden. 
 
Der Finanzverwaltung / Kämmerei ist die Ermächtigung mitzuteilen. 
Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des 
Amtes für Interne Dienste, welches hiervon den Abteilungen Kämmerei und Stadtkasse 
der Finanzverwaltung sowie dem Revisionsamt Kenntnis zu geben hat. 
 
(4) Auf Kassenanordnungen in Papierform haben die Feststellenden die sachliche Richtig-
keit durch Unterschrift des Vermerks „sachlich richtig“ mit Angabe des Namens in 
Druckschrift mit Kugelschreiber zu bescheinigen. Im elektronischen Verfahren wird die 
sachliche Richtigkeit durch die jeweilige Aktion bestätigt. 
 
(5) Sind an der Feststellung der sachlichen Richtigkeit mehrere Beschäftigte beteiligt, so 
muss aus jeder Bescheinigung (Teilbescheinigung) der Umfang der Verantwortung er-
sichtlich sein. 
 
(6) Mit der Unterschrift in Papierform oder der Bestätigung in elektronischer Form über-
nehmen die Feststellungsberechtigten, soweit die Richtigkeit nicht von den Feststel-
lungsberechtigten der fachtechnischen oder rechnerischen Richtigkeit bescheinigt ist, 
die Verantwortung dafür, dass 
 
a) die in der förmlichen Zahlungsanordnung, in den ihr beigefüg-
ten Anlagen und in den dazugehörigen, aber nicht beigefügten

60 
Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden und sie 
begründenden Angaben richtig sind, 
 
b) die nach § 7 GemKVO (auszuzahlender Betrag, Grund der Zah-
lung, Empfangsberechtigter, Fälligkeitstag, Buchungsstelle und 
das Haushaltsjahr) erforderlichen übrigen Angaben in der förm-
lichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründen-
den Unterlagen enthalten sind, 
 
c) nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der 
Wirtschaftlichkeit gebaut oder geliefert worden ist, 
 
d) die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer 
Ausführung geboten war, 
 
e) die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegen-
den Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig 
ausgeführt worden ist, 
 
f) Abschlagszahlungen, Vorleistungen (Vorauszahlungen), Pfän-
dungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt 
worden sind. 
 
(7) Die sachliche Richtigkeit darf unter entsprechender Ergänzung des Vermerks auch be-
scheinigt werden, wenn bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung 
 
- ein Schaden nicht entstanden ist (z. B. Überschreitung der Ausfüh-
rungsfristen ohne nachteilige Folgen) 
 
oder 
 
- die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils er-
griffen worden sind (z. B. Verlängerung der Gewährleistungsfristen, 
Minderung des Rechnungsbetrages, Hinterlegung von Sicherheiten). 
 
4.7.4  Rechnerische Feststellung 
(1) Alle ergebnis- oder liquiditätsrelevanten Teile eines Rechnungsbeleges bedürfen der 
rechnerischen Feststellung. 
 
(2) Zur rechnerischen Feststellung sind berechtigt: 
 
1. Die Amts- bzw. Verwaltungsstellenleitungen sowie alle Anord-
nungsbefugten nach Ziffer 4.7.7. 
 
2. Die von den Amts- bzw. Verwaltungsstellenleitungen bestimmten 
hierzu geeigneten Bediensteten. Alle Personen, die mit der sachli-
chen Feststellung beauftragt sind, können ohne weiteres auch die 
rechnerische Feststellung vornehmen. Ziffer 4.7.3 Abs. 3 gilt ent-
sprechend.

61 
(3) Auf Kassenanordnungen in Papierform haben die Feststellenden die rechnerische Rich-
tigkeit durch Unterschrift des Vermerks „rechnerisch richtig“ mit Angabe des Namens 
in Druckschrift mit Kugelschreiber zu bescheinigen. Im elektronischen Verfahren wird 
die rechnerische Richtigkeit durch die jeweilige Aktion bestätigt. Sind an der Feststel-
lung der rechnerischen Richtigkeit mehrere Beamte oder Angestellte beteiligt, so muss 
aus jeder Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung der Beteiligten ersichtlich 
sein. 
 
(4) Die Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernehmen mit der Unterschrift in Pa-
pierform oder der Bestätigung in elektronischer Form  die Verantwortung dafür, dass 
der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhen-
den Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, in den ihr beigefügten Unterlagen 
und in den dazugehörenden, aber nicht beigefügten Unterlagen richtig sind. Die Fest-
stellung der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mithin auch auf die Feststellung 
der Richtigkeit der der Berechnung zugrunde liegenden Ansätze nach den Berech-
nungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife). 
 
(5) Bei der rechnerischen Feststellung in Papierform sind alle Ansätze und Zahlenangaben, 
auf die sich die Feststellung erstreckt, in schwarz oder blau anzuhaken. 
 
4.7.5  Fachtechnische Feststellung 
(1) Neben der sachlichen und rechnerischen Feststellung ist die Feststellung einer fach-
technischen Richtigkeit vorzunehmen, wenn zur Prüfung eines Rechnungsbeleges be-
sondere Fachkenntnisse, z. B. auf bautechnischem Gebiet, erforderlich sind. Hierzu 
sind alle Angaben, auf die sich die Prüfung erstreckt, in rot (dokumentenecht) zu kenn-
zeichnen (z. B. durch Haken). Im elektronischen Verfahren wird die fachtechnische 
Richtigkeit durch die jeweilige Aktion bestätigt. 
 
(2) Zuständig für die Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit sind der Projektleiter / 
die Projektleiterin des Amtes bzw. die beauftragten Architekten oder Ingenieure.  
 
(3) Die Feststeller der fachtechnischen Richtigkeit übernehmen mit der Unterschrift in Pa-
pierform auf den die Anordnung begründenden Unterlagen oder der Bestätigung in 
elektronischer Form die Verantwortung dafür, dass 
 
a) die Lieferung und Leistung entsprechend der zugrunde liegen-
den Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig 
ausgeführt worden ist, 
 
b) die Lieferung und Leistung in ihrer Beschaffenheit und Güte die 
vereinbarte Eigenschaft hat und im Umfang wie berechnet er-
bracht wurde, 
 
c) alle Maße, Mengen und Einzelansätze richtig sind und verein-
barte Garantieleistungen berücksichtigt wurden, 
 
d) bei der Durchführung der Bauarbeiten nach den Grundsätzen 
der Wirtschaftlichkeit verfahren wurde,

62 
e) Abschlagszahlungen, Vorleistungen und vereinbare Preisnach-
lässe vollständig und richtig berücksichtigt wurden. 
 
4.7.6  Zusammengefasste Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen oder  
   fachtechnischen Richtigkeit 
(1) Die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit können zusammen-
gefasst werden, wenn die Feststeller die Voraussetzungen nach Ziffer 4.7.3 erfüllen. In 
diesem Fall lautet der Feststellungsvermerk 
 
- für die sachliche und rechnerische Feststellung „Sachlich und rech-
nerisch richtig“  
 
- für die fachtechnische und rechnerische Feststellung „Fachtech-
nisch und rechnerisch richtig 
 
(2) Sind an der zusammengefassten Bescheinigung mehrere Beschäftigte beteiligt, so 
muss aus jeder Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung der Beteiligten er-
sichtlich sein. 
 
4.7.7  Anordnungsbefugnis 
(1) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, haben nur die Mitglieder des Magistrats 
und die hierzu nach besonderer Verfügung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbür-
germeisters befugten Beamtinnen und Beamten und Angestellten im Rahmen ihres Ge-
schäftsbereiches. Dies sind in der Regel die Amtsleiterinnen und Amtsleiter bzw. die 
Verwaltungsstellenleiterinnen und Verwaltungsstellenleiter. 
 
(2) Der Finanzverwaltung / Kämmerei sowie dem Revisionsamt ist in jedem Fall je eine Ab-
schrift dieser Verfügung mit Unterschriftsproben unter Verwendung von dokumenten-
echten Schreibmitteln zuzuleiten. 
 
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Interne Dienste sowie die Leiterin oder der 
Leiter der Finanzverwaltung sind für den gesamten Geschäftsbereich der Stadtverwal-
tung, die Leiterin/ der Leiter der Finanzverwaltung darüber hinaus für Anordnungen 
nach § 9 GemKVO (Auszahlungsanordnungen für das Lastschrifteinzugsverfahren) an-
ordnungsbefugt. 
 
(4) Die Finanzbuchhaltung hat Anordnungen zurückzuweisen, wenn ihr für den Unterzeich-
nenden die Mitteilung über die Anordnungsbefugnis mit der Unterschriftsprobe nicht 
vorliegt. 
 
(5) Tritt ein Wechsel in der Person des nach Absatz 1 Ermächtigten ein, so haben die 
Amtsleitungen bzw. Verwaltungsstellenleitungen das Amt für Interne Dienste, die Fi-
nanzverwaltung / Kämmerei und Stadtkasse sowie das Revisionsamt zu benachrichti-
gen. Dies gilt auch, wenn der Inhaber einer erteilten Vollmacht wegen Wechsels der 
Amts- bzw. Verwaltungsstelle seine Anordnungsbefugnis verliert.

63 
(6) Die oder der Anordnungsbefugte bestätigt durch ihre / seine Unterschrift bzw. elektro-
nische Freigabe gleichzeitig, dass die Feststellungsvermerke von einem dazu befugten 
Beschäftigten vorgenommen wurden. 
 
4.7.8  Feststellung und Vollzug von Kassenanordnungen bei Vorliegen  
   persönlicher Interessen 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen sachlich zuständigen Personen dürfen Kas-
senanordnungen, die sie selbst betreffen, weder feststellen noch vollziehen. Das gleiche 
gilt, wenn es sich um Personen handelt, mit welchen sie bis zum dritten Grade verwandt, 
bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption oder Ehe verbunden sind.

64 
5 J a h r e s a b s c h l u s s  
5.1 Allgemeines 
(1) Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss, bestehend aus 
der Vermögensrechnung (Bilanz), der Ergebnis- und der Finanzrechnung nach den ge-
setzlichen Bestimmungen aufzustellen. Außerdem sind für jeden Jahresabschluss ein 
Rechenschaftsbericht sowie ein Anhang inklusive einer Anlagen-, einer Verbindlichkei-
ten-, einer Forderungs- und einer Rückstellungsübersicht zu erstellen. 
 
(2) Zusätzlich ist ein Gesamtabschluss („konsolidierter Jahresabschluss“) aufzustellen, in 
dem der Jahresabschluss der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit den Jahresabschlüs-
sen der Eigenbetriebe, der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist und bestimm-
ter weiterer Aufgabenträger mit kaufmännischer Buchführung zusammengefasst darzu-
stellen ist (§ 112aHGO). 
 
(3) Der Jahresabschluss wird durch die Finanzverwaltung / Kämmerei erstellt. Die 
Fachämter sind verpflichtet, alle Arbeiten, die den Jahresabschluss betreffen, zeitnah 
fertig zu stellen und auf Nachfragen der Kämmerei nachvollziehbare Erläuterungen für 
den Jahresabschluss zu liefern. Die Rundverfügung zum Bücherschluss des jeweiligen 
Haushaltsjahres ist unbedingt zu beachten. 
 
5.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 
(1) Der Jahresabschluss ist gem. § 112 Abs. 1 HGO nach den Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung (GoB) aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Unter Be-
achtung dieser Grundsätze hat der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage der Stadt darzustellen. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, 
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und 
Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts 
anders bestimmt ist. 
 
(2) Die kodifizierten GoB sind den §§ 40 ff GemHVO zu entnehmen. Wegen weiterer Einzel-
heiten wird auf die Richtlinien zur Bewertung des Sachanlagevermögens für die 
Eröffnungsbilanz der Wissenschaftsstadt Darmstadt verwiesen, die entsprechend 
anzuwenden sind.  
 
5.3 Bestandteile des Jahresabschlusses 
5.3.1  Begriffsdefinitionen 
Hinsichtlich der verschiedenen Begriffsbestimmungen im Rahmen der Doppik wird auf 
die Begriffsdefinitionen der doppischen Buchführung in der Stadtverwaltung Darmstadt 
verwiesen. 
 
5.3.2  Vermögensrechnung (Bilanz) 
(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) werden das Vermögen und die Schulden der Stadt 
sowie das als Saldo sich ergebende Eigenkapital ausgewiesen und gegenübergestellt. 
Form und Gliederung der Bilanz richten sich nach § 49 GemHVO i.V.m. § 60 Nr. 18 
GemHVO. Die Bilanz dokumentiert die Situation der Gemeinde am Bilanzstichtag, d. h.

65 
sie stellt das am 31. Dezember eines Jahres vorhandene Vermögen den an diesem Tag 
bestehenden Sonderposten und Schulden gegenüber und weist so das am Bilanzstich-
tag vorhandene Eigenkapital aus. 
 
(2) Das städtische Vermögen ist in einer zentralen Anlagebuchhaltung zu erfassen. Die Ge-
schäftsvorfälle und die dadurch bedingten Änderungen der Vermögens- und Kapitalver-
hältnisse sowie der Ertrags- und Finanzlage der Stadt werden während des Haushalts-
jahres in der Buchführung erfasst. 
 
5.3.3  Ergebnisrechnung und Finanzrechnung 
(1) Die Ergebnisrechnung weist die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Auf-
wendungen aus. Die Ergebnisrechnung dient der Ermittlung des Jahresergebnisses. Die 
Finanzrechnung weist die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleiste-
ten Auszahlungen aus. Sie dient der Ermittlung der Änderung des Zahlungsmittelbe-
stands(siehe Muster in § 60 Nr. 14 GemHVO). 
 
(2) Zur Ergebnisrechnung sind entsprechend den Teilhaushalten Teilergebnisrechnungen, 
zur Finanzrechnung sind entsprechend den Teilhaushalten Teilfinanzrechnungen aufzu-
stellen (§ 48 Abs. 1 GemHVO). Den Werten beider Rechnungen sind die fortgeschriebe-
nen Planansätze gegenüberzustellen (§§ 46 Abs. 2,  47 Abs. 2, 48 Abs. 1 GemHVO). 
 
5.3.4  Rechenschaftsbericht 
Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Ge-
meinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so 
darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt 
wird. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Ab-
weichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Be-
wertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen (§ 51 Abs. 1 GemHVO). 
 
5.3.5  Anhang und Anlagen zum Jahresabschluss 
Dem Jahresabschluss sind als Anlagen ein Anhang mit Übersichten über Anlagevermö-
gen, Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie eine Übersicht über die in 
das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen (§ 112 Abs. 4 
HGO). Im Anhang sind die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern und 
diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Vermögens-, Ergeb-
nis- und Finanzrechnung vorgeschrieben sind. Ferner sind im Anhang die Informationen 
nach § 50 Abs. 2 GemHVO anzugeben.  
 
5.4 Inventar / Inventur (§§ 35 ff GemHVO) 
Die Inventarverwaltung als Anlagenbuchhaltung enthält sämtliche Bestandsinformationen 
über die inventarisierten Anlagengegenstände. Das Verzeichnis dient der Berechnung des 
jährlichen Werteverzehrs und der damit verbundenen Abschreibung, der Berechnung von 
Zinsen auf das in diesem Anlagevermögen gebundene Kapital und der vollständigen Er-
fassung der im Eigentum der Ämter und Eigenbetriebe befindlichen Vermögensgegen-
stände, um hierfür auch ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu berechnen. Nähere Ein-
zelheiten sind der Inventarordnung zu entnehmen.

66 
6 F o r d e r u n g e n  u n d  V e r b i n d l i c h k e i t e n  i n  b e s o n d e r e n  
F ä l l e n  
6.1 Handvorschüsse (Handkasse) 
(1) Handvorschüsse sind Barbestände, die von den städtischen Ämtern, Verwaltungsstellen 
und Einrichtungen verwaltet werden, um kleinere Beträge sofort zahlen zu können. 
Über die Handvorschüsse dürfen nur solche Zahlungen abgewickelt werden, die regel-
mäßig anfallen, betragsmäßig geringfügig sind und zweckmäßigerweise sofort bar ge-
leistet werden. 
 
(2) Handvorschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn es der Verwaltungsablauf bzw. 
Dienstablauf zwingend erfordern. Die Zahlungsmittel sind in einem verschließbaren Be-
hälter innerhalb abgeschlossener städtischer Diensträume aufzubewahren. Das Behält-
nis muss eine erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst bie-
ten. 
 
(3) Unbeschadet der noch nicht erfolgten endgültigen Buchung im Haushalt müssen die 
Vorschüsse haushaltsrechtlich abgedeckt sein. Die Vorschriften über die Aufstellung ei-
nes Nachtragshaushaltsplanes sowie über die Bereitstellung über- und außerplanmäßi-
ger Mittel nach § 100 HGO dürfen durch vorschussweise Verrechnung nicht umgangen 
werden. 
 
(4) Handvorschüsse sind nach § 27 Abs. 3 GemKVO mindestens einmal jährlich unvermu-
tet zu prüfen. 
 
(5) Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung der Handvorschüsse wird auf die Rund-
verfügung Nr. 2/2020 verwiesen. Für die Buchung wird auf das Handbuch zur Erfas-
sung der Hand- und Gebührenkassen verwiesen. 
 
(6) Es ist ein Kassenbuch zu führen. Das Kassenbuch dient der Dokumentation über den 
Inhalt der Handkasse. 
 
(7) Für den Jahresabschluss ist am letzten Arbeitstag im Dezember (nach der letzten Ein- 
bzw. Auszahlung) oder sofort am 1. Arbeitstag im Januar (vor der ersten Ein- bzw. Aus-
zahlung) der Bargeldbestand der Kasse zum 31. Dezember zu zählen und zu dokumen-
tieren. Die unterschriebene Bestandsmeldung ist bis spätestens 15. Januar an die FiBu 
Zentrale mit einer Kopie vom Kassenbuch zu senden. 
 
(8) Anträge auf Eröffnung oder Erhöhung von Vorschusskonten sind mit ausreichender Be-
gründung der Finanzverwaltung / Kämmerei vorzulegen. Die Genehmigung erteilt die 
Leitung der Finanzverwaltung. Dem Revisionsamt ist die Genehmigung durch die Fi-
nanzverwaltung / Kämmerei mitzuteilen. 
 
6.2 Fremde Zahlungsmittel 
(1) Fremde Zahlungsmittel sind solche, die nicht im Zusammenhang mit der Aufgabener-
füllung der Gemeinde stehen.

67 
(2) Vorgänge, die fremde und durchlaufende Zahlungsmittel betreffen, sind in der Finanz-
rechnung zu dokumentieren (s. Muster 15 zu § 47 Abs. 1 GemHVO, Nr. 35 bis 37). Da-
für ist neben den Hauptbüchern für den Ergebnishaushalt und für den Finanzhaushalt 
ein Hauptbuch für Vorschüsse und Verwahrgelder und andere haushaltsunwirksame 
Vorgänge zu führen (vgl. zu § 15 Abs. 5 der Hinweise zur GemHVO).  
 
6.3 Sicherheitsleistungen 
6.3.1  Zulässigkeit 
(1) Die Stadt kann für bestimmte Leistungen (Stundungen, An-, Voraus- und Abschlagszah-
lungen für Aufträge auf Lieferungen oder Leistungen) Sicherheiten fordern. Auftrag-
nehmer von Bauleistungen und Leistungen mit einer Auftragssumme über 500.000 Eu-
ro müssen in der Regel Sicherheit leisten. Für Sicherheitsleistungen im Zusammenhang 
mit Stundungen von Steuern und Abgaben gelten die Bestimmungen des Kommunalen 
Abgabengesetzes und der Abgabenordnung. 
 
(2) Soweit nicht in besonderen Bestimmungen eigene Regelungen vorgesehen sind, können 
Sicherheitsleistungen (Sicherheitseinbehalte) zugunsten der Stadt nach Wahl erbracht 
werden durch 
 
a) Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (§ 1807 BGB), 
 
b) Verpfändung von Sparguthaben bei einem Bankinstitut im Bundesgebiet, 
 
c) Übergabe von Bürgschaftserklärungen einer europäischen Geschäftsbank. 
 
(3) Die Stadtkämmerin /der Stadtkämmerer kann genehmigen, dass anstelle der in beson-
deren Bestimmungen vorgeschriebenen oder nach Abs. 2 vorgesehenen Sicherheiten 
bei begründeten Anlässen andere Sicherheiten erbracht werden dürfen, insbesondere 
durch 
 
a) die Verpfändung nicht mündelsicherer Wertpapiere, 
 
b) die Übergabe von unbefristeten Bürgschaftserklärungen anderer Körperschaf-
ten, Geldinstitute und Unternehmungen, 
 
c) die Abtretung eines Anspruches auf Auszahlung verbindlich zugesagter Darle-
hen oder Darlehensteilbeträge, 
 
d) die Eintragung von Grundpfandrechten, 
 
e) die Hinterlegung von Wechseln. 
 
6.3.2  Sicherheitsübereignung 
(1) Können zur Sicherung gestundeter Forderungen der Stadt Sicherheiten nach Ziffer 
6.3.1 Abs. 2 und 3 nicht erbracht werden, so kann auch die Sicherheitsübereignung 
von beweglichen Sachen, insbesondere von Wohnungseinrichtungsgegenständen, Ge-
genständen eines Gewerbebetriebes, Kraftfahrzeugen, Schmuck oder Wertgegenstän-
den vorgenommen werden.

68 
(2) Mit dem Schuldner ist ein Sicherungsübereignungsvertrag mit Schuldanerkenntnis ab-
zuschließen. 
 
(3) Die sicherungsweise zu übereignenden beweglichen Sachen dürfen entsprechend den 
Bestimmungen des § 237 BGB nur mit zwei Dritteln des Schätzwertes bewertet wer-
den. Die Schätzung ist von sachkundigen städtischen Bediensteten vorzunehmen. Sind 
solche nicht vorhanden, so sind vereidigte Sachverständige heranzuziehen. 
 
(4) Leicht verderbliche Gegenstände oder solche mit Liebhaberwert sind als Sicherheit ab-
zuweisen. 
 
6.3.3  Verpfändung von Sparguthaben und Wertpapieren 
(1) Über die Verpfändung von Sparguthaben und Wertpapieren ist zwischen der Stadt und 
dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten eine Vereinbarung abzuschließen. 
 
(2) Die Sparbücher oder Wertpapiere sind durch den Verpflichteten bei einem Geldinstitut 
zu hinterlegen. Der Verpflichtete hat drei Ausfertigungen der Verpfändungsvereinbarung 
mit dem Sparbuch oder den Wertpapieren bei der Hinterlegungsstelle einzureichen. Ei-
ne Ausfertigung ist für die Hinterlegungsstelle bestimmt, die andere zur Rückgabe an 
die Stadt mit der Bestätigung der Hinterlegungsstelle über die angenommenen Sicher-
heiten. Die dritte Ausfertigung verbleibt dem Verpflichteten. 
 
(3) Bei der Bewertung der Sicherheitsleistung dürfen Wertpapiere nur mit höchstens drei 
Vierteln des Tageskurses angesetzt werden. Die sachbearbeitenden Ämter bzw. Verwal-
tungsstellen haben die Kurswerte alljährlich zu überprüfen; ist durch inzwischen einge-
tretene Kursschwankungen die Sicherheit erheblich gefährdet, so ist wegen deren Er-
gänzung die Entscheidung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers herbeizuführen. 
 
(4) Andere Guthaben bei Geldinstituten, wie z.B. Depositengelder oder Scheckguthaben, 
sind von der Verpfändung ausgeschlossen. Solche Guthaben sind gegebenenfalls vorher 
in Sparguthaben umzuwandeln. 
 
6.3.4  Bürgschaften und Grundpfandrechte 
(1) Bürgschaftserklärungen dürfen nur von solventen europäischen Geschäftsbanken ange-
nommen werden. Der Bürge muss sich verpflichten, auf erste Anforderung hin die 
Bürgschaftssumme an die Stadt auszuzahlen. Der Bürge ist nicht berechtigt, sich 
durch Hinterlegung von seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft zu befreien. 
 
(2) Die Bestellung von Grundpfandrechten ist auf Ausnahmefälle beschränkt für die Siche-
rung von Ansprüchen, die erst in ferner Zukunft zu verwirklichen sind. 
 
6.3.5  Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen 
(1) Für die Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen sind die gesetzlichen Bestimmun-
gen und die im Einzelfall zwischen der Stadt und dem Sicherheitsleistenden abge-
schlossenen Vereinbarungen anzuwenden.

69 
(2) In Zweifelsfällen sind die Finanzverwaltung / Kämmerei und das Rechtsamt einzuschal-
ten. 
 
6.3.6  Freigabe von Sicherheitsleistungen 
(1) Sicherheitsleistungen sind unverzüglich freizugeben, sobald der Sicherungszweck end-
gültig weggefallen ist. 
 
(2) Die Auslieferung von hinterlegten Urkunden, Werten usw. darf nur an die in der Hinter-
legungsvereinbarung bezeichnete Person, deren Rechtsnachfolger oder Bevollmächtig-
ten erfolgen. Der Empfangsberechtigte ist in der Freigabemitteilung und auf allen An-
ordnungen genau zu bezeichnen. 
 
6.3.7  Kosten 
Alle im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung anfallenden Kosten sind von dem 
zur Sicherheitsleistung Verpflichteten oder seinem Rechtsnachfolger zu tragen. Diese Be-
dingung ist zwingend in die abzuschließende Vereinbarung aufzunehmen. 
 
6.3.8  Verfahren, Zuständigkeiten 
(1) Die Anforderung von Sicherheitsleistungen obliegt den für die Bearbeitung des abzusi-
chernden Anspruchs zuständigen Ämtern bzw. Verwaltungsstellen, bei Leistungen und 
Bauleistungen der auftraggebenden Stelle. Für die Annahme und Verwaltung der Si-
cherheitsleistungen ist das anordnungsbefugte Amt zuständig. Sicherheitsleistungen im 
Zusammenhang mit Vollstreckungsfällen wickelt die Finanzverwaltung / Stadtkasse ab. 
Die zuständigen Ämter bzw. Verwaltungsstellen haben Verzeichnisse oder Karteien zu 
führen, in denen für jede einzelne Sicherheitsleistung vorzumerken sind: 
 
- Name des Verpflichteten 
- Art, Zweck und Höhe der Sicherheit 
- Hinterlegungsstelle 
- Tag der Annahme- und der Freigabeverfügung 
- Tag der Einlieferungs- und der Auslieferungsanordnung 
 
(2) In den Fällen nach Ziffer 6.3.1 Abs. 3 haben die Ämter bzw. Verwaltungsstellen die Er-
gebnisse der zuvor geführten Verhandlungen mit ihrer Stellungnahme der Stadtkämme-
rin / dem Stadtkämmerer zur Entscheidung vorzulegen. 
 
6.4 Zahlungsverzug 
6.4.1  Folgen des Zahlungsverzuges 
(1) Werden städtische Abgaben oder sonstige städtische Forderungen nicht rechtzeitig ent-
richtet oder erfüllt, so sind Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen (Abgabenordnung, Hessisches Verwaltungskostengesetz, 
BGB) und den hierzu ergangenen Richtlinien zu erheben.

70 
(2) Für sonstige nicht rechtzeitig entrichtete Zahlungen oder erfüllte Forderungen sind Ver-
zugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben.  
 
6.4.2  Mahngebühren, Mahnkosten 
Für öffentlich-rechtliche Forderungen (Abgaben) und privat-rechtliche Forderungen, die 
nach § 66 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) im Verwaltungsweg voll-
streckt werden dürfen, sind Mahngebühren nach der Vollstreckungskostenordnung (§ 1 
und Anlage 1) zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen 
Fassung zu erheben. Für die sonstigen privat-rechtlichen Forderungen werden Mahnkos-
ten erhoben. 
 
6.4.3  Verfahren 
Die Berechnung und Geltendmachung von Nebenforderungen obliegt der Finanzverwal-
tung / Stadtkasse. 
 
6.5 Stundung und Teilzahlungen von privat-rechtlichen Forderungen und öffentli-
chen Abgaben sowie Verrentungen 
6.5.1  Begriffe 
(1) Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes. Durch die Stundung wird die 
Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben. 
 
(2) Verrentung ist die Umwandlung einer einmaligen Zahlung in eine Rente. Verrentung im 
Sinne des § 135 Abs. 3 BauGB liegt vor, wenn die Fälligkeit des Beitrages bzw. der Vo-
rausleistung über einen längeren Zeitraum als 2 Jahre hinausgeschoben wird. 
 
6.5.2  Voraussetzungen der Stundung 
(1) Die Stundung von städtischen Forderungen ist nur auf Antrag des Schuldners und nur 
dann zulässig, wenn durch sie die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht gefährdet er-
scheint. 
 
(2) Stundung darf nur gewährt werden, wenn 
 
a) der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze Schuld sofort zu erfüllen und eine 
Zwangsvollstreckung für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, 
b) eine sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, der geschuldete Be-
trag aber nach Ablauf der Stundungsfrist aller Voraussicht nach entrichtet wer-
den wird, 
c) sie in Rechtsmittelfällen angezeigt ist. 
 
(3) Eine erhebliche Härte für den Schuldner liegt insbesondere vor, wenn er sich vorüber-
gehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in sol-
che geraten würde. Offensichtlich böswilligen Schuldnern ist eine Stundung nicht zu 
gewähren.

71 
(4) Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit be-
steht, dass der Schuldner sich der Verpflichtung zur Leistung entziehen will, oder wenn 
Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen 
Verhältnisse schließen lassen. 
 
6.5.3  Sicherheitsleistung, Widerruf, Aufrechnung 
(1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, ist die Stundung von einer angemessenen Si-
cherheitsleistung (Ziffer 6.3.1.) abhängig zu machen. Eine Sicherheitsleistung nach den 
§§ 241 bis 248 AO ist zu fordern, wenn zweifelhaft ist, ob der Schuldner bei Fälligkeit 
seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann. 
 
(2) Stundung darf nur in jederzeit widerruflicher Weise gewährt werden. Sie kann in vollem 
Umfang und ohne vorherige Benachrichtigung aufgehoben werden, wenn sich für die 
Stadt die Möglichkeit zu einer Aufrechnung mit Gegenforderungen des Schuldners 
ergibt. 
 
6.5.4  Teilzahlungen, Zinsen und Verrentungen 
(1) Im Stundungsfall sind in der Regel alsbald beginnende, der wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit des Schuldners entsprechende Teilzahlungen festzusetzen. Für die Dauer der 
gewährten Stundung von Steuerforderungen und entsprechend zu behandelnder öffent-
licher Abgaben werden Zinsen nach § 234 AO erhoben. 
 
(2) Die Fälligkeitstermine der einzelnen Teilzahlungen sind genau festzulegen. Dabei sind 
Vorbehalte des Inhalts zu treffen, dass 
 
a) die jeweilige Restschuld einschließlich der angefallenen Säumniszuschläge bzw. 
Zinsen und Kosten sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die festgesetzten Teil-
zahlungen der Höhe oder der Fälligkeit nach nicht eingehalten werden, und 
b) eingehende Teilzahlungen grundsätzlich für die der Entstehung nach ältester 
Schuld verwendet werden. 
 
(3) Für die Verrentung von Erschließungsbeiträgen gilt § 135 BauGB. Für die Ratenzahlung 
bei einmaligen Beiträgen gelten die §§ 11 Abs. 12 und Abs. 13 Hessisches KAG. 
 
6.5.5  Beginn und Ende der Stundung 
Beginn und Ende der Stundung sind auf einen genau bestimmbaren Zeitpunkt festzuset-
zen. In der Regel ist dies für den Beginn der dem Fälligkeitstag folgende Tag, bei Antrag-
stellung nach dem Fälligkeitstag der Eingangstag des Antrages. 
 
6.5.6  Verfahren 
(1) Eine Stundung soll in der Regel nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Die Ein-
kommens-. und Vermögensverhältnisse des Schuldners sind zu prüfen. 
 
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist bei der Finanzverwaltung / Stadtkasse nach-
zufragen, ob:

72 
- weitere Rückstände des Schuldners vorhanden sind, 
- wegen der Zahlungsmoral des Schuldners Bedenken bestehen, 
- bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind. 
 
(3) Sind Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, ist im Benehmen mit der Finanzverwal-
tung / Stadtkasse zu entscheiden, ob 
 
- Stundung oder- Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 
- oder Vollstreckungsschutz gewährt wird 
- oder ob die Vollstreckungsmaßnahmen fortzusetzen sind. 
 
(4) Die Dauer der Stundung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie soll 
möglichst kurz bemessen werden. 
 
(5) Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch Verwaltungsakt (Stundungsverfügung), 
privatrechtliche Forderungen durch vertragliche Vereinbarungen gestundet. 
 
(6) Bei der Ablehnung des Stundungsantrags erteilt die sachbearbeitende Amts- oder Ver-
waltungsstelle dem Schuldner einen schriftlichen Bescheid. Die Ablehnung ist zu be-
gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 
 
(7) Bei Stattgabe des Stundungsantrags ist der Finanzverwaltung / Stadtkasse die schrift-
liche Genehmigung nach Ziffer 6.9.1. mit sämtlichen Bedingungen unverzüglich zuzu-
leiten. In dringenden Fällen ist die Finanzverwaltung / Stadtkasse vorab zu informieren.  
 
(8) Die Mitteilung der Genehmigung des Stundungsantrages an den Schuldner erfolgt 
durch die Finanzverwaltung / Stadtkasse, die den Stundungs- bzw. kombinierten Stun-
dungs- und Zinsbescheid auf Veranlassung der Amts- oder Verwaltungsstelle erstellt.  
 
(9) Die Finanzverwaltung / Stadtkasse darf Stundungen nicht gewähren. Sie kann die Voll-
streckung vorläufig aussetzen, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen die Vorausset-
zungen für eine Niederschlagung oder für den Erlass der Forderung vorliegen. Die Fi-
nanzverwaltung / Stadtkasse hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der 
zuständigen Amts- oder Verwaltungsstelle herbeizuführen. 
 
6.6 Niederschlagung 
6.6.1  Begriff 
Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung 
eines fälligen Anspruches ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. Die Niederschlagung ist 
eine verwaltungsinterne Maßnahme, die keines Antrags bedarf. Sie wird dem Schuldner 
nicht mitgeteilt. Die Niederschlagung unterbricht im Gegensatz zur Stundung nicht die 
Verjährung.

73 
6.6.2  Gesetzliche Grundlagen 
Soweit nicht für einzelne Arten von Forderungen besondere gesetzliche Vorschriften (z.B. 
Grundsteuergesetz, Bundesbaugesetzbuch) abweichendes bestimmen, ist bei der Nieder-
schlagung städtischer Forderungen in Anlehnung an die allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften (u.a. Abgabenordnung, GemHVO) nach Maßgabe folgender Bestimmungen und 
etwaiger vom Magistrat erlassener zusätzlicher Anordnungen zu verfahren. 
 
6.6.3  Voraussetzungen 
(1) Forderungen dürfen befristet niedergeschlagen werden, wenn ihre Einziehung wegen 
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vorübergehend keinen Erfolg ver-
spricht und eine begründete Aussicht auf einen späteren Einziehungserfolg besteht. 
 
(2) Eine unbefristete Niederschlagung kommt nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass 
die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus ande-
ren Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung 
außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Zu den Kosten zählen auch die durch 
die zwangsweise Einziehung unmittelbar entstehenden Kosten. Von einer unverhältnis-
mäßigen Einziehung ist unbeschadet der Kleinbetragsregelung auszugehen, wenn die 
Gesamtforderung (Haupt- und Nebenforderung) nach erfolgloser Mahnung weniger als 
20 Euro oder nach dem ersten fruchtlos verlaufenden zwangsweisen Einziehungsver-
such weniger als 50 Euro beträgt. 
 
(3) Die Niederschlagung setzt eine sorgfältige und eingehende Prüfung der wirtschaftlichen 
Verhältnisse des Schuldners voraus. Die Nichteinziehbarkeit einer Forderung ist bei-
spielsweise durch die Niederschrift über den fruchtlosen Pfändungsversuch und dar-
über hinaus ggf. durch die Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft nachzu-
weisen. Diese Voraussetzungen sind von der Finanzverwaltung / Stadtkasse zu prüfen.  
 
(4) Eine Niederschlagung kommt nicht in Frage, wenn ein Anspruch nicht mehr besteht 
(z.B. Erlöschen durch Verjährung). 
 
6.6.4  Verfahren 
(1) Die Amts- oder Verwaltungsstelle hat die Zustimmung, getrennt nach befristeter und 
unbefristeter Niederschlagung nach Ziffer 6.9.2 schriftlich einzuholen und nach der 
Genehmigung die entsprechende Buchung vorzunehmen.  
 
(2) Die Berechnung der Nebenforderungen endet mit der Niederschlagung. 
 
(3) Bei der späteren Einziehung eines niedergeschlagenen Betrages sind bei öffentlich-
rechtlichen Forderungen Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei 
privatrechtlichen Forderungen Zinsen zu erheben, wenn die Voraussetzungen dazu vor-
liegen (vertragliche Vereinbarung, Verzugszinsen). 
 
(4) Die Befristung niedergeschlagener Beträge beträgt höchstens 2 Jahre. Die Finanzver-
waltung / Stadtkasse hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner nach Ablauf 
der Befristung nachzuprüfen und ggf. die Vollstreckung wieder aufzunehmen bzw. die 
unbefristete Niederschlagung anzuregen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die

74 
zur Unterbrechung einer drohenden Verjährung notwendigen Maßnahmen rechtzeitig 
durchgeführt werden. Für öffentlich-rechtliche Forderungen gelten die in § 231 AO ge-
nannten Unterbrechungshandlungen. Bei privatrechtlichen Forderungen gelten die 
§§ 203 ff BGB; hier ist ausdrücklich zu beachten, dass die schriftliche Mahnung keine 
Unterbrechung der Verjährung bewirkt. 
 
(5) Zeigt sich, dass die Einziehung einer befristet niedergeschlagenen Forderung dauernd 
ohne Erfolg bleiben wird, so ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeit nach Ziffer 
6.9.2 die Genehmigung für die unbefristete Niederschlagung zu beantragen. 
 
(6) Bei unbefristet niedergeschlagenen Forderungen ist eine erneute Einziehung zu versu-
chen, falls sich Anhaltspunkte für einen Erfolg ergeben und Verjährung noch nicht ein-
getreten ist. 
 
(7) Die Finanzverwaltung / Stadtkasse hat alle Nachweise aufzubewahren, die die Nieder-
schlagung begründen. Zahlungseingänge bei unbefristeten Niederschlagungen sind den 
Fachämtern mitzuteilen, die für diese Beträge die gebuchten Niederschlagungen auf-
heben. 
 
6.6.5  Verfahren bei Insolvenzen 
6.6.5.1 Allgemeine Bestimmungen 
(1) Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens/ Restschuldbefreiungsverfahrens sind 
Zwangsvollstreckungen nicht zulässig (§ 89 InsO, 294 InsO). Zur Insolvenztabelle an-
gemeldete Forderungen werden daher durch die Finanzverwaltung / Stadtkasse bis 
zum Ende des Insolvenzverfahrens / Restschuldbefreiungsverfahrens befristet nieder-
geschlagen. Ziffer 6.9.2 findet keine Anwendung. Im Übrigen gilt für Verfahren bei In-
solvenzen die Ziffer 6.7.3. 
 
(2) Die Finanzverwaltung / Stadtkasse informiert die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer 
jährlich über die Höhe der insgesamt durch Insolvenzen ausgefallenen Forderungen. 
 
6.6.5.2 Verbraucherinsolvenzverfahren 
(1) Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens werden Forderungen aus verwal-
tungsökonomischen Gründen erst ab einer Gesamtforderung von 1.000,- Euro je 
Schuldner angemeldet und im Übrigen unbefristet niedergeschlagen. Dies gilt nicht für 
Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen, aus rückständigem gesetzlichem 
Unterhalt und für die übrigen nach § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefrei-
ung ausgenommen Forderungen.  
 
(2) Erteilt das Gericht dem Schuldner Restschuldbefreiung, verwandeln sich die noch nicht 
beglichenen Insolvenzforderungen in sog. unvollkommene Forderungen.  
Nach endgültiger Erteilung der Restschuldbefreiung sind die bisher be-
fristet niedergeschlagenen Forderungen unbefristet niederzuschlagen.

75 
6.6.5.3 Zustimmung zu einem Insolvenzplan 
(1) Bei Vorliegen eines Insolvenzplans hat die Finanzverwaltung / Stadtkasse zu prüfen, ob 
sämtliche angemeldeten Ansprüche enthalten sind und darauf zu achten, dass die 
Stadt durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne den Plan stünde. In 
diesem Fall soll die Zustimmung durch die Finanzverwaltung / Stadtkasse in Anlehnung 
an die Vorschrift des § 245 Abs. 1 InsO erteilt werden. Bei einem Verzicht von Beträgen 
ab 3.000 Euro ist die Zustimmung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers einzuho-
len. Ziffer 6.9.2 ist nicht anwendbar. 
 
(2) Sofern der Insolvenzplan einen Verzicht von den Restforderungen für den Schuldner 
vorsieht, können die Forderungen, die über die im gestaltenden Teil vorgesehene Be-
friedigung hinausgehen, nicht mehr durchgesetzt werden (sog. unvollkommene Forde-
rungen). Diese Forderungen sind bis zur Planerfüllung befristet, danach unbefristet 
niederzuschlagen. 
 
6.6.5.4 Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan 
(1) Die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nach § 305 
Abs.1 Nr.1 InsO ist nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Erlass zu beurtei-
len. Die Zustimmung ist von der Planerfüllung abhängig zu machen. Mit dem Schuldner 
ist eine entsprechende Wiederauflebens- bzw. Verfallklausel zu vereinbaren.  
 
(2) Bei der Entscheidung über einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ist zu 
beachten, dass im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Zustimmung eines 
Gläubigers durch Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt werden kann. 
 
(3) Die Zustimmung bewirkt nach Planerfüllung den Erlass der Forderung in Höhe der ver-
bliebenen Restquote. Zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung zu einem 
Schuldenbereinigungsplan für alle Forderungen der Stadt gegen einen Schuldner ist die 
Finanzverwaltung / Stadtkasse nach Stellungnahme der betroffenen Amts- und Verwal-
tungsstellen. Ziffer 6.6.5.3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 
 
(4) Die Stadtkasse informiert die Amt- und Verwaltungsstellen über die Planerfüllung, die 
die entsprechenden Forderungen ausbuchen. 
 
6.7 Erlass 
6.7.1  Begriff 
Erlass ist der vollständige oder teilweise Verzicht auf einen festgesetzten Anspruch. Die 
Forderung erlischt hierdurch endgültig, bei teilweisem Erlass in Höhe des Betrages, um den 
die Forderung herabgesetzt wird. 
 
6.7.2  Voraussetzung 
Ein Erlass von Forderungen darf nur ausgesprochen werden, wenn die Einziehung der For-
derung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner unbillig wäre. Das ist vor allem 
anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage 
befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Exis-
tenzgefährdung führen würde.

76 
6.7.3  Verfahren 
(1) Ein Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Die zuständige Amts- oder Verwaltungsstelle 
prüft, ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen. 
 
(2) Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch Verwaltungsakt, privatrechtliche Forde-
rungen durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner erlassen (§ 397 BGB). 
 
(3) Die Entscheidungsgründe zum Erlass müssen die Erfüllung der gesetzlichen Erforder-
nisse deutlich werden lassen. 
 
(4) Die zuständige Amts- oder Verwaltungsstelle hat die Zustimmung nach Ziffer 6.9.2 
schriftlich einzuholen. Die erlassenen Beträge werden von der Amts- oder Verwaltungs-
stelle ausgebucht. 
 
6.8 Buchung und Anordnung von Niederschlagungen und Erlässen 
(1) Eine Niederschlagung / ein Erlass stellt eine Aufwandsbuchung dar, weshalb hieran 
dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie an eine Rechnungsbuchung. Bei der Bu-
chung einer Niederschlagung oder eines Erlasses gilt folgender Ablauf: 
 
- Nach Buchung des Vorgangs im Finanzverfahren NSK ist der Be-
scheid (z.B. Niederschlagungsbescheid) auszudrucken und anzu-
ordnen. Die Genehmigung (Dezernent, Stadtkämmerer, Magistrat) 
ist dem Bescheid beizufügen. Eine entsprechende Buchungsanlei-
tung kann im Intranet unter dem Punkt Buchhaltung bei Finanzen 
und Controlling aufgerufen werden. 
 
- Der Bescheid wird anschließend mit der Anlage direkt an die Fi-
nanzverwaltung / Stadtkasse gesendet. Dort erfolgt eine Prüfung, 
ob bezüglich der niedergeschlagenen / erlassenen Hauptforderun-
gen Nebenforderungen existieren, die ohne zusätzliche Mitteilung 
direkt durch die Finanzverwaltung / Stadtkasse niedergeschlagen / 
erlassen werden.  
 
- Der Bescheid wird in der zentralen Belegregistratur der Finanzver-
waltung / Stadtkasse abgelegt und kann dort ggf. von der Amts- o-
der Verwaltungsstelle angefordert werden. 
 
(2) Die Regelung gilt entsprechend auch für die Aufhebung von Niederschlagungen, bei-
spielsweise in Folge des Auslaufens einer befristeten Niederschlagung. Die Aufhebung 
muss von der Amts- oder Verwaltungsstelle gebucht und angeordnet werden, da dies 
eine Ertragsbuchung darstellt. 
 
6.9 Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung, Erlass  
6.9.1  Zuständigkeiten bei Stundungen 
(1) Für Stundungen öffentlicher Abgaben sind zuständig: 
 
1. die Leitung der Abteilung Steuern, Gebühren, Beiträge der Finanz-
verwaltung für öffentliche Abgaben, die in deren Zuständigkeitsbe-

77 
reich fallen, bis zu einer Gesamthauptforderung von 5.000  Euro und 
bis zu einem Jahr, für die Gewerbesteuer bis zu einer Gesamthaupt-
forderung von 10.000  Euro und bis zu einem Jahr. 
 
2. In Angelegenheiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes sind zu-
ständig: 
 
- die Amts- und Verwaltungsstellenleitung bis zu einer Gesamthaupt-
forderung von 3.000 Euro, 
 
3. die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer in allen übrigen Fällen, so-
weit nicht aufgrund der Höhe der Forderung oder der Person der 
Schuldnerin/ des Schuldners eine Entscheidung des Magistrats ge-
boten ist. 
 
(2) In allen übrigen Fällen sind zuständig: 
 
1. die anordnungsberechtigte Amts- bzw. Verwaltungsstellenleitung (im 
Jobcenter der / die Controller /- in SGB II mit dem Hauptaufgaben-
gebiet „Beauftragte(r) für den Haushalt“ bzw. deren / dessen Stell-
vertreter / -in) bis zu einer Gesamthauptforderung von 5.000 Euro je 
Schuldner und bis zu 1 Jahr, 
 
2. die Dezernenten bis zu einer Gesamtforderung von 20.000 Euro je 
Schuldner und bis zu 3 Jahren unter Mitzeichnung der Stadtkämme-
rin / des Stadtkämmerers, 
 
3. die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer in allen übrigen Fällen, so-
weit nicht aufgrund der Höhe der Forderung oder der Person der 
Schuldnerin/ des Schuldners eine Entscheidung des Magistrats ge-
boten ist. 
 
6.9.2  Zuständigkeiten bei Niederschlagung und Erlässen 
Für Niederschlagungen und Erlässe sind zuständig: 
 
1. die Amtsleitungen bis zu einer Gesamthauptforderung von 100 Euro 
je Schuldner. 
 
2. die Dezernenten bis zu einer Gesamthauptforderung von 2.500 Euro 
je Schuldner unter Mitzeichnung der Stadtkämmerin / des Stadt-
kämmerers, 
 
3. die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer bis zu einer Gesamthaupt-
forderung von 25.000 Euro je Schuldner, 
 
4. der Magistrat bei einer Gesamthauptforderung bis 50.000 Euro je 
Schuldner,

78 
5. die Stadtverordnetenversammlung in allen übrigen Fällen sowie bei 
Niederschlagungen und Erlässen, die sich wegen ihrer Höhe oder 
wegen der Person des Schuldners als besonders wichtige Angele-
genheit der Stadt darstellen. 
 
 
6.9.3  Zuständigkeiten bei Nebenforderungen 
Über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und 
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Zinsen) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GemKVO entschei-
det im Übrigen die Finanzverwaltung / Stadtkasse bzw. die Stadtkämmerin/ der Stadt-
kämmerer entsprechend der erlassenen Dienstanweisung. Über Zinsen nach § 233 und 
§ 233a AO entscheidet die Amts- oder Verwaltungsstelle. 
 
6.10 Aussetzung der Vollziehung 
(1) Die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids (aufschiebende Wirkung) kommt in Be-
tracht, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit 
bestehen. 
 
(2) Die Regelung für Stundungen und Stundungszinsen sind auf Aussetzungen der Vollzie-
hung eines Bescheids nach § 361 AO oder § 80 VwGO und auf Aussetzungszinsen nach 
§ 337 AO sinngemäß anzuwenden, soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen gelten. 
 
6.11 Vergleich, Vertragsänderung  
(1) Wird ein Vertrag in finanzieller Hinsicht zum Nachteil der Stadt geändert oder eine Ver-
fügung über Geldforderungen im Wege des Vergleichs getroffen, so sind die Ziffern 6.5 
ff. und 6.7 ff. sinngemäß anzuwenden. 
 
(2) Die Berechtigung des Rechtsamtes /der Amts- oder Verwaltungsstelle, mit Zustimmung 
des Haftpflichtversicherers Vergleiche abzuschließen, wird hiervon nicht berührt.  
 
(3) Prozessvergleiche dürfen nur vorbehaltlich eines befristeten Widerrufs geschlossen 
werden. Im Einzelnen gilt: 
 
a) Bei einer Gesamthöhe des Forderungsverzichtes bis 20.000 Euro 
kann ein gerichtlicher Vergleich von den zur Prozessführung bevoll-
mächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rechtsamtes in 
Abstimmung mit der jeweiligen Amts- oder Verwaltungsstelle ohne 
weitere Genehmigung nach Maßgabe der Buchstaben b) und c) ab-
geschlossen werden. 
 
b) Ab einer Gesamthöhe des Forderungsverzichtes von 20.000 Euro ist 
die Genehmigung der Fachdezernentin bzw. des Fachdezernenten zu 
dem gerichtlichen Vergleich erforderlich. 
 
c) Ab einer Gesamthöhe des Forderungsverzichtes von 50.000 Euro ist 
die Genehmigung der Fachdezernentin bzw. des Fachdezernenten

79 
sowie der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers zu dem gerichtli-
chen Vergleich erforderlich. 
 
d) Ab einer beabsichtigten Gesamthöhe eines Forderungsverzichtes 
über 100.000 Euro ist eine Zustimmung des Magistrats und der 
Stadtverordnetenversammlung erforderlich. 
 
(4) Bei Gerichtsverfahren, die Folgen für eine Vielzahl von Fällen haben (sog. Musterverfah-
ren), ist es notwendig, vor Abschluss des Vergleichs zu ermitteln, wie hoch die finanzi-
ellen Auswirkungen für die Stadt insgesamt sind. Die gesamten finanziellen Folgen sind 
dann - unabhängig davon, ob es sich um ein Musterverfahren oder ein einzelnes Verfah-
ren handelt – bei der Festlegung der Zuständigkeiten nach den Buchstaben a) bis c) 
zugrunde zu legen. 
 
6.12 Kleinbeträge 
(1) Bei kommunalen Abgaben kann von der Festsetzung, Erhebung und Nachforderung ab-
gesehen werden, wenn der Betrag niedriger als 10 Euro ist (§ 6 Abs. 1 S. 1 KAG). Er-
stattungen von weniger als 2,50 Euro sind nur dann auszuzahlen, wenn der Empfangs-
berechtigte die Auszahlung verlangt (§ 6 Abs. 1 S.2 KAG). 
 
(2) Bei sonstigen kommunalen Forderungen kann gem. § 31 GemHVO von der Einziehung 
von Kleinbeträgen unter 10 Euro abgesehen werden. 
 
(3) Die Kleinbetragsgrenze gilt für den Gesamtrückstand, sofern mehrere Ansprüche auf 
einem Personenkonto nachgewiesen werden. 
 
6.13 Erlöschen und Verjährung 
6.13.1  Allgemeines 
Ansprüche der Stadt und Ansprüche gegen die Stadt unterliegen dem Erlöschen oder der 
Verjährung durch Zeitablauf. 
 
6.13.2  Überwachung der Ansprüche der Stadt 
Alle Ansprüche der Stadt sind laufend auf Erlöschen bzw. auf Verjährung durch die Finanz-
verwaltung / Stadtkasse zu überwachen. 
 
6.13.3  Geltendmachung 
(1) Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die Verjährung von Amts wegen zu prüfen 
und zu berücksichtigen. 
 
(2) Bei privat-rechtlichen Forderungen ist das Erlöschen oder die Verjährung eines An-
spruchs gegen die Stadt grundsätzlich geltend zu machen. Erscheint die Geltendma-
chung im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse unbillig, so 
kann hierauf mit Genehmigung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers verzichtet 
werden.

80 
6.13.4  Verfahren bei Eintritt der Verjährung 
Erloschene oder verjährte Ansprüche der Stadt sind von der Finanzverwaltung / Stadtkasse 
der zuständigen Amts- oder Verwaltungsstelle zu melden und von der Amts- oder Verwal-
tungsstelle auszubuchen. Die Finanzverwaltung / Stadtkasse informiert die Stadtkämmerin 
/ den Stadtkämmerer jährlich über die Höhe der insgesamt verjährten Forderungen. 
 
6.14 Gemeinsame Vorschriften 
Die von der Finanzverwaltung / Stadtkasse an die Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer 
wegen Insolvenz oder Verjährung gemeldeten ausgefallenen Forderungen sind durch die 
Stadtkämmerin / den Stadtkämmerer am Ende des Haushaltsjahres festzustellen und dem 
Magistrat zur Kenntnis zu geben. Die Unterlagen sind revisionsfähig aufzubewahren.

81 
7 A d r e s s v e r w a l t u n g  /  V o r g a b e n  f ü r  d i e  D a t e n e r f a s -
s u n g  u n d  E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g e n  
(1) Für einen reibungslosen Ablauf bei der Erfassung und Bearbeitung der Adressdaten ist 
es wichtig, dass die nachgenannten Vorgaben strikt eingehalten werden. Die richtige 
Angabe und damit einhergehend die Eingabe und Pflege der Adressdaten ist auch im 
Hinblick auf die Rechnungsstellung, die Zahlungsverbuchungen bis hin zum Gesamtab-
schluss von besonderer Bedeutung. 
 
(2) Die Verwaltung der Adressdaten (Ersterfassung, Pflege) für die Nutzung im Finanzwe-
sen obliegt ausschließlich der Finanzverwaltung, Abt. Kämmerei – Finanz- und Anla-
genbuchhaltung sowie in Teilbereichen dem Sachgebiet Grundbesitzabgaben bei der 
Finanzverwaltung,-Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge.  
Im Kreditor-Bereich erfolgt die Ersterfassung bzw. Pflege der Adressdaten künftig über 
den Rechnungsworkflow. Die Ersterfassung und Pflege im Debitor-Bereich erfolgt wei-
terhin schriftlich per Mail an fina-adresse@darmstadt.de. Die Fachämter sind für die 
Qualität und die Einhaltung der Vorgaben an die Adressverwaltung verantwortlich. Bei 
fehlenden, falschen oder unvollständigen Angaben wird infolgedessen seitens der 
Adressverwaltung keine Bearbeitung erfolgen, die Anfragen werden an die jeweiligen 
Fachbereiche zurückgesandt. 
 
(3) Die Vorgaben für die Erfassung des Adressdaten sind in der Rundverfügung 35/2020 
vom 20.10.2020 unter Ziffer 3.) geregelt. 
 
(4) Für Abgaben und andere Forderungen der Stadt haben die Bürgerinnen und Bürger die 
Möglichkeit, ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. Diese wird entweder direkt 
vom Bürger / der Bürgerin oder über die Amts- oder Verwaltungsstelle der Adressver-
waltung mitgeteilt. Die hierbei zu beachtenden Vorgaben sind ebenfalls in der Rundver-
fügung 35/2020 vom 20.10.2020 unter Ziffer 4.) geregelt.  
  
8 I n k r a f t t r e t e n  d e r  D i e n s t a n w e i s u n g  
Die Stadtverordnetenversammlung hat vorstehende Dienstanweisung für die Aufstellung 
und Ausführung des Haushaltsplanes in ihrer Sitzung am 07.11.2017 zur Kenntnis genom-
men und die Regelungen in den Ziffern 3.5.7 Absatz 10 und Absatz 11 und 3.5.8 Absatz 2 
und Absatz 3, den Ziffern 3.9 Absätze 3, 5, 6 und 8 und Ziffer 3.10.1 Absatz 4, sowie in den 
Ziffern 6.6.5.2 und 6.6.5.3, den Ziffern 6.9.1 und 6.9.2 sowie Ziffer 6.11 beschlossen. 
 
Die Dienstanweisung tritt am 01.01.2018 in Kraft. 
 
Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung in der Fassung vom 01.01.1986 außer Kraft.  
 
Darmstadt, den  
 
 
 
  
Der Magistrat 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister 
            André Schellenberg 
           Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 15
TOP 41
TOP 385

Details

Vorlagen-Nr.
2021/0352
Typ
Magistratsvorlage
Datum
01.11.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00