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2022/0002

Förderantrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Klima-Richtlinie des Hessischen Umweltministeriums 'Flottenerweiterung des Freien Lastenradverleihs Heinerbike'

Magistratsvorlage 21.12.2021

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2022/0002

5690 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.01.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0002 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 541010 
Kostenstelle:  066-000-0530 / 066-003-7003 Investitionsnummer:  21066-9180 
Kostenträger:  5410-15 Sachkonto: 0810000 / 6063000 / 6163000  
 
Betreff: Förderantrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Klima -Richtlinie des 
Hessischen Umweltministeriums  
"Flottenerweiterung des Freien Lastenradverleihs Heinerbike"  
 
Vorlage vom: 21.12.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Inhalte des Förderprojektes „Flottenerweiterung des Freien Lastenradverleihs 
Heinerbike“ werden zur Kenntnis genommen.  
2. Dem Kauf der Lastenräder mit einem Gesamtvolumen von 90.480 EUR bei einem 
Eigenanteil in Höhe von 3 4.131 EUR wird - vorbehaltlich der Haushaltsgenehmigung  
2022 - zugestimmt. 
 
Anlagen: Anlage 1: Projektbeschreibung Heinerbike  
Anlage 2: Zuwendungsbescheid  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.12.2021 
 
Der Lastenradverleih Heinerbike ist seit Frühjahr 2018 in Betrieb, nachdem die 
Stadtverordnetenversammlung mit Vorlage 2017/0350 dem Projekt zugestimmt hatte.  
 
Das Projekt dient zum Ausprobieren und als Multiplikator für die Nutzung und Verbreitung 
von Lastenfahrrädern in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Es plädiert für ein Umdenken in 
der urbanen Mobilität und steht für Ressourcenschonung und Verkehrsberuhigung.  
 
Heinerbike hat sich in Darmstadt als Mobilitätsalternative etabliert. Es gibt 4 .000 registri erte 
Benutzerinnen und Benutzer , im letzten halben Jahr haben 400 verschiedene Personen 
Räder ausgeliehen. Die Ausleihe ist kostenfrei.  
Der Zeitraum zwischen Buchung und Nutzung kann aufgrund der hohen Auslastung mehrere 
Wochen betragen, somit ist das Kon zept des Heinerbikes keine Konkurrenz zu bestehenden 
oder zukünftigen kommerziellen Lastenradverleihangeboten, bei denen die Ausleihe spontan 
möglich ist. 
 
Bestand 
Derzeit gibt es folgende Räder zur Ausleihe:  
• 5 „Long John“ Lastenräder von Bakfiets, im Ei gentum der Wissenschaftsstadt     
           Darmstadt 
• 8 „Long John“ Lastenräder von Riese & Müller, im Eigentum von Fa. Alnatura (davon 
zwei in Alsbach)  
• 1 „Long John“ Lastenrad von Bakfiets, im Eigentum des AstA der TU Darmstadt, 
ausschließlich zur Au sleihe durch Studierende der TU Darmstadt  
 
Mittlerweile haben die fünf städtischen Lastenräder das Ende ihrer Nutzungsdauer nahezu 
erreicht, was sich an häufigen reparaturbedingten Ausfällen und zunehmenden 
Reparaturkosten zeigt:  
• Wartungs- und Reparaturk osten 2020:    900 EUR  
• Wartungs- und Reparaturkosten 2021: 3.200 EUR  
 
Planung 
Um die Vielfalt der Lastenradtypen im Verleihsortiment abzubilden, und um viele 
unterschiedliche Nutzungen zu ermöglichen, sollen zukünftig verschiedene Lastenradtypen 
ausgeliehen werden können.  
Es ist geplant, f olgende Räder anzuschaffen:  
• 3 Long John Lastenräder (Pedelec)  
• 1 Lastenanhänger  
• 1 Lastendreirad für große Lasten  (Pedelec) 
• 1 Lastendreirad für mittlere Lasten  (Pedelec) 
• 1 Lastenroller  (Pedelec) 
• 2 Rikschas zum Transport z.B. von älteren Personen  (Pedelec) 
• 1 Nebeneinander -Tandem (Pedelec) 
 
Insgesamt sollen 10 Lastenräder neu angeschafft werden. Eine Beschreibung der 
Lastenräder befindet sich in Anlage 1.   
Die Räder erhalten ein Branding in Form einer besonderen  Rahmenfarbe sowie eines 
Aufdrucks („Heinerbike“ und der Name des Rades).  
 
Die 5 städtischen „Long John “ Lastenräder von Bakfiets werden aus dem Verleih genommen.

- 4 - 
Finanzierung und Förderung  
Die neuen Lastenräder werden – gemäß Anlage 1 – mit Zubehör 90.480 EUR kosten. 
 
Das Land Hessen bezuschusst die Anschaffung der Räder für Klimakommunen mit 90% der 
Investitionssumme. Gemäß der Förderrichtlinie werden der Aufbau sowie die Erweiterung von 
Verleihsystemen gefördert. (https://www.klima -kommunen-hessen.de/foerderung.html)  
Zubehör wie Sonderausstattungen (Kindersitze/Wetterschutz), Sonderlackierungen 
(einheitliche Heinerbike -Farbe), Frachtkosten etc. sind nicht förderfähig.  
Seitens des Fördermittelgebers wurde ein förderfähiger Kostenanteil in Höhe von 62 .610 EUR 
festgelegt, davon werden gemäß Zuwendungsbescheid 90 % gefördert (bis 56.349 EUR).  
 
Der städtische Anteil an den Anschaffungskosten beträgt demnach 34.131 EUR. 
(90.480 EUR abzüglich der Fördersumme von bis zu 56.349 EUR).  
 
Der Zuwendungsbescheid i st in Anlage 2 beigefügt.  
 
Die nötigen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2022 unter  
• Invest.-Nr. 21066-9180 
• Kostenstelle  066-000-0530 eingeplant.  
 
Für Versicherung, Wartung und Reparatur der 10 Räder werden laufende jährliche Kosten von 
ca. 6.900 EUR erwartet.  
Kostenaufschlüsselung:  
• Versicherung: 230 EUR pro Rad für 10 Räder = 2.300 EUR  
• Wartung:  3x 70 EUR pro Rad für 10 Räder = 2.100 EUR  
• Reparaturen:  250 EUR pro Rad für 10 Räder = 2.500 EUR  
 
Die benötigten Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2022 unter der Kostenstelle  
066-003-7003 eingeplant.  
 
 
Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
Michael Kolmer    André Schellenberg  
Stadtrat    Stadtkämmerer

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Punkt 19: Förderantrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Klima-Richtlinie 
des Hessischen Umweltministeriums 
"Flottenerweiterung des Freien Lastenradverleihs Heinerbike" 
 (V-Nr. 2022/0002) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

anlage 5

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Punkt 14: Förderantrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Klima-Richtlinie 
des Hessischen Umweltministeriums 
"Flottenerweiterung des Freien Lastenradverleihs Heinerbike" 
 (V-Nr. 2022/0002) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: UWIGA/WGD

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Flottenerweiterung des Freien 
Lastenradverleihs Heinerbike 
Projektbeschreibung für die Magistratsvorlage 
 
 
 
Foto: Lisa Mattis

Einführung 
 
Seit Frühjahr 2018 gibt es in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Angebot zur kostenfreien Nutzung 
von fünf Pedelec-Lastenrädern für die Bürger. 
Das Projekt hat den Namen Heinerbike erhalten, denn die Darmstädter nennen sich selbst Hei ner. Es ist 
Teil der Freien-Lastenräder-Bewegung und profitiert auch davon (z.B. Verleihsystem CommonsBooking, 
Vernetzung über das Forum Freie Lastenräder). 
 
Die Leihdauer ist auf drei Tage beschränkt, die Übergabe erfolgt persönlich an ehrenamtlich tätige n, 
wechselnden Stationen. An jeder Station ist ein Rad stationiert. 
Die Betreuung der Räder und der Stationen erfolgt bislang durch ehrenamtlich tätige Aktive der 
TransitionTown-Initiative. 
 
Die fünf anfänglich angeschafften Räder sind bis heute in Betrieb. Bislang gab es keinen Vandalismus 
und keinen Diebstahl, jedoch häufen sich in der letzten Zeit Schäden durch altersbedingten Verschleiß. 
 
Es gibt sehr positive Rückmeldungen aus der Bevölkerung sowie den Wunsch nach einer Ausweitung des 
Angebotes. 
 
Die Lastenräder 
Die bisherigen Heinerbikes sind 
vom Typ „Bakfiets CargoBike 
Classic Long Steps“. 
Zukünftig soll die Vielfalt der Las-
tenräder erfahrbar gemacht wer-
den und deshalb unterschiedliche 
Modelle angeschafft werden. 
Damit wird sich auch von kom-
merziellen Lastenradverleih-
Unternehmen abgegrenzt. 
Grundsätzlich bekommen alle Rä-
der zur Wiedererkennung einen 
Rahmen in den Sonderfarben 
RAL 5018 bzw. RAL 2011. 
Alle Räder sind elektrisch unter-
stützt (Pedelec), haben Scheiben-
bremsen, nach Möglichkeit Kin-
dersitze, Seitenwände, eine Laderaumabdeckung, Kettenschloss, Gepäckträger.  Als Diebstahlschutz 
wird ein GPS-Tracker verbaut. 
Jede Station bekommt eine Beachflag, die während der Öffnungszeit im öffentlichen Raum aufgestellt 
wird. 
Die Seitenwände bekommen das Heinerbikelogo als Aufdruck, jedes Rad hat einen eigenen Namen. 
 
 
  
Das bisherige Heinerbike-Modell

Folgende Lastenräder sollen angeschafft werden: 
 
1x Long John „e-cargo“ von Cluuv mit Kindersitz und Schienensystem 
(aus Wiesbaden) 
Kosten 9.710 EUR, davon 7.200 EUR förderfähig 
https://cluuv.com 
 
 
 
 
 
1x Long John „One“ von CargoFactory  
(aus Weiterstadt) 
Kosten 7.300 EUR, davon 5.810 EUR förderfähig 
https://cargofactory.de/lastenrad-modelle/one-lastenrad-mit-shimano-steps-mittelmotor

1x Long John „FS 200“ von Ca Go mit Vorderradfederung 
Kosten 7.200 EUR, davon 5.560 EUR förderfähig 
https://www.cagobike.com 
 
 
 
 
1x Carla Cargo „Carla“ 
als Anhänger für besonders große Lasten, mit Planenaufbau, mit StVO-Zulassung 
Kosten 5.120 EUR, davon 4.640 EUR förderfähig 
https://www.carlacargo.de/ 
 
 sehr große Ladefläche (Länge 165 cm x Breite 65 cm, z.B. 4 Eurobehälter 40x60 cm) 
 sehr hohes Ladevolumen von 1,5m³ 
 150 kg Zuladung 
 Kann auch von Hand gezogen werden (Zuladung dann sogar 200 kg) 
 innovative mechanische Auflaufbremse 
 keine elektrische Unterstützung 
 Eines der LongJohn-Lastenräder steht an der gleichen Station und bekommt die Anhängerkupp-
lung eingebaut. Man kann es als Zugfahrrad mit ausleihen, oder sein eigenes Fahrrad als Zug-
fahrrad nutzen.

Mit der Anschaffung der dreirädrigen Fahrzeuge soll dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) Re chnung getragen 
werden und mobilitätseingeschränkten Menschen Fahrradmobilität ermöglicht werden.  
 
1x Lastendreirad „Musketier“ mit Plane & Spriegel von Radkutsche  
Zuladungsmaße (ca.): Länge 127cm x Breite 83 cm x Höhe 127 cm 
Kosten 9.700 EUR, davon 5.230 EUR förderfähig 
https://www.radkutsche.de/musketier/#technische-daten  
 
 
 
 
 
1x Lastendreirad „Triliner“ von Rytle 
Kosten 7.020 EUR, davon 6.420 EUR förderfähig 
https://rytle.de/triliner/

2x Rikscha mit Verdeck: "Chat" von Van Raam  
Kosten je Stück 12.230 EUR, davon 9.450 EUR förderfähig 
https://www.vanraam.com/de-de/unsere-fahrrader/transportfahrrader/chat-de  
 
 
 
1x Tandem „Fun2Go“ von VanRaam 
Kosten 8.180 EUR, davon 7.050 EUR förderfähig 
https://www.vanraam.com/de-de/unsere-fahrrader/parallel-tandems/fun2go

1x Lastenroller „SurbX“ von Reck (mit StVO-Zulassung, gedrosselt auf 16 km/h) 
(aus Ober-Ramstadt)  
Kosten: 7.990 EUR (ca. 7.200 EUR förderfähig) 
https://www.reck-elektrofahrzeuge.de/  
 
 
 
 
 
Beachflag / GPS-Tracker 
 
An den Stationen wird – wie bisher – eine Beachflag aufgestellt, welche 
einen einheitlichen Auftritt ermöglicht. Zudem hilft es den Nutzern, die 
Station zu finden. 
 
Um gestohlene Räder wiederfinden zu können, wird in jedem neuen Rad 
ein GPS-Tracker verbaut. Dieser ist im Regelfall deaktiviert und wird erst 
bei Diebstahl aus der Ferne eingeschaltet. Das Gerät sendet dann den ak-
tuellen Standort des Rades an den Betreiber. Dies ist sehr hilfreich für 
polizeiliche Ermittlungen. Zudem gibt es bessere Konditionen bei der Ver-
sicherung. 
 
  
Diese Beachflag steht an 
jeder Station.

Kostenübersicht 
 
Im Förderantrag wurden Gesamtkosten von 86.800 EUR angegeben. Aufgrund von Preissteigerungen 
seit Erarbeitung des Förderantrags Anfang 2021 liegen die Gesamtkosten nun bei 90.480 EUR (siehe 
Tabelle auf dieser Seite). 
Der Fördermittelgeber berücksichtigt diese Preissteigerungen jedoch nicht und ermittelt den förderfähi-
gen Anteil anhand der damaligen Angaben. Er hat den förderfähigen Teil der Kosten auf 62.610 EUR 
festgelegt (siehe Anlage 2). 
 
Der förderfähige Teil ist das Grundfahrrad ohne Zubehör, dieser Anteil ist bei jedem Rad unterschiedlich 
hoch. 
Nicht förderfähig sind z.B. Aufbau, Plane/Spriegel, Kindersitze, Sonderlackierung, Seitenwandaufdruck, 
unplattbare Reifen, zweiter Akku und Fracht.  
Beispiel: Beim „Musketier“-Rad ist der gesamte Plane/Spriegel-Aufbau nicht förderfähig, deshalb ist der 
förderfähige Anteil an den Gesamtkosten hier besonders klein. 
 
     Kosten  .. davon förderfähig 
Long John „e-Cargo“ von cluuv  9.710 EUR 7.200 EUR (rund 75 %) 
Long John „One“ von CargoFactory  7.300 EUR 5.810 EUR (rund 80 %) 
Long John „FS 200“ von Ca Go  7.200 EUR 5.560 EUR (rund 75 %) 
Lastenanhänger „Carla“ von Carla Cargo 5.120 EUR 4.640 EUR (rund 90 %) 
Lastendreirad „Musketier“ von Radkutsche 9.700 EUR 5.230 EUR (rund 55 %) 
Lastendreirad „Triliner“ von Rytle             7.020 EUR 6.420 EUR (rund 90 %) 
Erste Rikscha „Chat“ von VanRaam  12.230 EUR 9.450 EUR (rund 75 %) 
Zweite Rikscha „Chat“ von VanRaam 12.230 EUR 9.450 EUR (rund 75 %) 
Tandem „Fun2Go“ von VanRaam  8.180 EUR 7.050 EUR (rund 85 %) 
Lastenroller „SurbX“ von Reck  7.990 EUR 7.200 EUR (rund 90 %) 
10x Beachflag mit Standfuß (je 180 €) 1.800 EUR  0 EUR (0 %) 
10x GPS-Tracker (je 200 €)  2.000 EUR  1.990 EUR (rund 100 %) 
 
Summe                90.480 EUR (70.000 EUR) 
 
Die im Zuwendungsbescheid genannten förderfähigen Kosten von 62.610 EUR können voll ausgeschöpft 
werden. Davon wird ein Eigenanteil von 10 % abgezogen. 
Die Förderung beträgt also 90% von 62.610 EUR = 56.349 EUR. 
 
Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu tragenden Kosten betragen somit  
90.480 EUR - 56.349 EUR = 34.131 EUR.

Die Stationen 
 
Mit den fünf Bestands-Heinerbikes 
wurden die Darmstädter Stadtteile 
bislang abwechselnd bedient, indem 
die Stationen quartalsweise 
gewechselt werden. 
 
Die verschiedenen neuen Räder 
benötigen jeweils eine spezielle 
Einweisung. Deshalb ist ein 
Stationswechsel zukünftig i.d.R. 
nicht mehr vorgesehen.  
 
Bei verschiedenen Stationen besteht 
bereits eine Bereitschaft, ein oder 
mehrere Heinerbikes zukünftig „bis 
auf weiteres“ zu verleihen. 
Auf dem Stadtplan ist dargestellt, 
welche Räder an welchen Stationen 
verliehen werden sollen 
(Arbeitsstand). Für die Stadtteile 
welche keine Station haben, wird 
noch versucht Stationen zu finden. 
 
Eine spezielle Situation besteht bei 
einer der Rikschas:  
Diese wird regelmäßig an 
wechselnde Stationen gebracht. Alle 
Stationen sind Senioren-
wohnanlagen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Grafik: Stadtplan von Darmstadt mit 
den bisher vorgesehenen Stationen 
und blau unterlegten Wohngebieten. 
Kartendaten:  © OpenStreetMap-
Mitwirkende, SRTM   
Kartendarstellung:  © OpenTopoMap 
(CC-BY-SA)

Bestandsräder von Heinerbike  
 
Unabhängig von diesem Förderantrag gibt es im Bestand weitere Heinerbikes:  
 
Der AstA der TU Darmstadt hat vor zwei Jahren ein eigenes Lastenrad angeschafft, um es an die TU-
Studierenden zu verleihen. Das Rad mit dem Namen „EulenExpress“ wird zwar auch auf der Heinerbike-
Plattform gebucht und trägt das Heinerbike-Logo, jedoch ist es nur für einen geschlossenen Nutzerkreis 
zugänglich und damit nicht Teil der Versorgung der Bevölkerung mit Lastenrädern.  
 
Mit Alnatura besteht seit Anfang 2021 eine Kooperation. Seit März 2021 werden an drei Alnatura -
Filialen im Stadtgebiet sowie an einer Alnatura-Filiale in Alsbach je zwei Lastenräder stationiert und 
über die Heinerbike-Plattform verliehen. Die Räder gehören Alnatura. 
 
Die fünf Heinerbikes aus der Gründungsphase von Heinerleih möchten wir zukünftig aus dem Verleih 
nehmen, und ggf. als Diensträder für die Stadtverwaltung nutzen.  
Der Grund dafür ist die inzwischen hohe Ausfallquote der Räder aufgrund ihres alt ersgemäßen 
Verschleißes. 
 
Auslastung 
Die bisherige Auslastung (Anzahl der gebuchten Tage im Verhältnis zu allen Tagen) beträgt zwischen 
70 % und 90 %.1 
 
  
                                                
 
1 Quelle: https://www.heinerbike.de/etwas-statistik/

Konzept von Heinerbike 
 
Das Projekt versteht sich als ein gesamtstädtisches Konzept. Die Zielgruppe ist somit die gesamte Bür-
gerschaft.  
 
In den ersten Wochen nach Freischalten der Website www.heinerbike.de haben sich über 300 Nutzerin-
nen und Nutzer registriert. Bis Ende August 2018 stieg die Anzahl auf über 800 r egistrierte Nutzerinnen 
und Nutzer. Nach Ablauf des Förderzeitraums und seit März 2019 sind es über 1.000 Nutzerinnen und 
Nutzer. Die Resonanz kann daher als sehr positiv bewertet werden. Sehr erfreulich dabei ist, dass i m-
mer noch Menschen zum ersten Mal ein Heinerbike nutzen und nicht immer die gleichen Leute buchen. 
 
Im Sommerhalbjahr 2021 haben 400 verschiedene Menschen Heinerbike genutzt. 
 
Die Lastenräder haben durch die Präsenz im Stadtraum dazu beigetragen, dass Lastenradfahren „no r-
mal“ wird. Ebenfalls versteht sich auch die Homepage heinerbike.de als Multiplikator für die Nutzung 
und Verbreitung von Lastenfahrrädern in der Stadt Darmstadt. Hierzu wurde ein „Logbuch“ auf der 
Website integriert, das anderen Usern Einblicke in die vielfältigen (Ausflugs-)Ziele in Darmstadt und 
Umgebung ermöglichte sowie zur vielseitigen Nutzung (Kompostieranlage, Ausflüge, Einkauf,…) insp i-
rierte.2 Es wurden Anreize geschaffen, die Lust auf mehr Lastenradfahren machen. 
 
Auch konnte durch das Stationskonzept das nachbarschaftliche Miteinander gefördert werden, da die 
Entleihe und Rückgabe nicht anonym erfolgte, sondern über Fahrradläden, Cafés, Privatpersonen und 
soziale Einrichtungen.  
 
Aufgrund der kostenfreien Nutzung der Lastenräder besteht eine niedrigschwellige Zugangs möglichkeit 
um die Lastenräder zu nutzen. Die Heinerbikes sind als Gemeingut zu verstehen: gemeinsame Nutzung 
statt individuellem Konsum. Dieser Ansatz soll die Zielgruppe zu einem Umdenken in der urbanen Mob i-
lität anstoßen. Die Lastenräder haben Ressourcenschonung und Verkehrsberuhigung erlebbar gemacht.  
 
 
 
Abbildung 1 Antworten von Nutzern auf die Frage, wie es sich anfühlt,  
einen wertvollen Gegenstand ohne Gegenleistung zu nutzen. 
                                                
 
2 Siehe https://www.heinerbike.de/logbuch/ 
3 https://www.shz.de/deutschland-welt/panorama/ohne-stau-und-staub-junge-eltern-steigen-aufs-
lastenrad-um-id19402451.html

Mediale Resonanz 
 
Bei der Einführung von Heinerbike im März 2018 gab es ein überregionales Presseecho. (u.a. hr-
Fernsehen, RTL, dpa3, Frankfurter Allgemeine Zeitung4, Darmstädter Echo5) 
Im weiteren Verlauf gab es mehrere „Erfahrungs“berichte z.B. im P-Stadtkulturmagazin6 und im 
Darmstädter Echo7. 
Anlässlich der Verleihung des Deutschen Fahrradpreises 2019 an die Initiative Freie Lastenräder gab es 
eine Pressemitteilung8 der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
     
  
                                                
 
3 https://www.shz.de/deutschland-welt/panorama/ohne-stau-und-staub-junge-eltern-steigen-aufs-
lastenrad-um-id19402451.html 
4 https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/darmstaedter-koennen-e-lastenraeder-leihen-15507316.html 
5 https://www.echo-online.de/lokales/darmstadt/darmstadter-konnen-elektro-lastenrader-
testen_18610806 
6 https://www.p-stadtkultur.de/zum-shoppen-picknicken-und-transportieren/ 
7 https://www.echo-online.de/lokales/darmstadt/einkauf-mit-dem-lastenfahrrad-in-darmstadt-ein-
erfahrungsbericht_18733492 
8 https://www.darmstadt.de/presseservice/archiv-einzelansicht/news/1-platz-beim-deutschen-
fahrradpreis-in-der-kategorie-service-fuer-freie-lastenraeder

Herausgeberin | Kontakt 
 
    Wissenschaftsstadt Darmstadt 
    Mobilitätsamt 
    Abteilung Mobilität 
    Sachgebiet Nahmobilitätsplanung 
    Mina-Rees-Straße 10 
    64295 Darmstadt 
 
    mobilitaet@darmstadt.de 
    www.darmstadt.de 
 
    Dezember  2021

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Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen 
rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale 
Geschäftsleitung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen: 
Gottfried Milde, Claudia Hillenherms, Dr. Michael Reckhard  
Vorsitzender des Vorstandes der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale: 
Thomas Groß 
 
                                                           
 
Sitz der Landesbank Hessen-Thüringen: 
Frankfurt / Main (AG Frankfurt / Main • HRA 29821)  
und Erfurt (AG Jena • HRA 102181) 
Bankverbindung: 
Landesbank Hessen-Thüringen   
IBAN DE68 5005 0000 0005 1199 87  
UST.-Id.-Nr.: DE 114 104 159 
 
 
 
 
WIBank · Kaiserleistraße 29-35 · 63067 Offenbach am Main Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen 
  
Wissenschaftsstadt Darmstadt Kaiserleistraße 29-35 
Postfach 11 10 61                                      63067 Offenbach am Main 
64225 Darmstadt  
 www.wibank.de 
  
 Ihre Nachricht: 
 Abt. Mobilität 
 Unser Zeichen: 
 532100 Städtebau 
 Ihr Kontakt: 
 Frau Ingrid Leopold 
 ingrid.leopold@wibank.de 
 
 Telefon: + 49 69/9132-2975 
 Fax: + 49 69/9132-82975 
 Datum: 13. Dezember 2021 
 
Zuwendungsbescheid 
 
Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten sowie von 
kommunalen Informationsinitiativen 
hier: Maßnahme nach Ziffer II/1 der Richtlinie 
 
Antragsnummer: T/411/71577923 
(Bitte stets angeben!) 
Objekt: 64295 Darmstadt, Mina-Rees-Straß 10 
 Flottenerweiterung Heinerbike 
Maßnahme: Flottenerweiterung des Freien Lastenradverleihs Heinerbike 
  
 
 
Ihr Antrag vom 22.03.2021 nebst Ergänzungen 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
aufgrund Ihres Antrages vom 22.03.2021, der Bestandteil dieses Bescheides ist,
 werden im Auftrag 
und im Namen des Landes Hessen im Rahmen einer Projektförderung für das oben bezeichnete 
Projekt Fördermittel in Höhe von 90 % der ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben von 62.609,90 
Euro, höchstens jedoch 
EUR 56.348,91  
(in Worten: Sechsundfünfzigtausenddreihundertachtundvierzig 91/100 Euro). 
bewilligt. 
Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Mitteln des kommunalen 
Finanzausgleichs (Haushaltsstelle Kap. 17 41, FP 40, Buchungskreis 2595) bewilligt.

- 2 - 
 
Die Zuwendung wird gem. § 44 Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) im Wege der Anteil-
finanzierung gewährt. Darüber hinaus werden in der jeweils gültigen Fassung  
-  die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an  
   Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften zu den VV zu § 44 
   LHO (Anlage 3/ ANBest-GK) mit Ausnahme der Ziffern 1.3, 5.1.6 Satz 1 und 8.5 der ANBest-GK.   
-  die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 BHO (RZBau) im Sinne der VV  
   Nr. 6.2 zu § 44 LHO sowie 
zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt. 
 
Die für Sie ab 14.08.2018 geltenden VV zu § 44 LHO nebst den dazugehörigen Anlagen (StAnz. 
35/2018, S. 1006, StAnz. 43/2018, S. 1222, StAnz. 6/2019, S. 132) finden Sie auch  unter 
https://www.wibank.de/vv. 
 
 
 
Rechtsgrundlagen der Förderung 
 
Der Förderung liegen insbesondere 
• § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen 
Verwaltungsvorschriften (VV),  
• das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), 
• § 3, Abs. 3, des Hessischen Energiegesetzes (HEG)  
in der jeweils gültigen Fassung und  
• die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von kommunalen Klimaschutz- und 
Klimaanpassungsprojekten sowie von kommunalen Informationsinitiativen vom) 17. 
September 2019 (StAnz. Nr. 38/2019, S. 873) 
zugrunde, wenn und soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 
 
Auflagen und Hinweise 
 
Zuwendungsfähig ist die Anschaffung CO2-armer Mobilitätssysteme (hier: E-Lastenfahrräder etc.), 
nicht jedoch das aufgeführte Zubehör, wie z.B. Sonderausstattungen, Lackierungen, Frachtkosten 
etc. (siehe Ziff. 1.4.2 der Richtlinie). 
Ebenfalls nicht förderfähig sind die aufgeführten Beachflags für die Verleihstationen sowie die 
Dienstleistungskosten für das GPS-Tracking 
Der beigefügte Aufkleber „gefördert durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ist auf dem (E-) Lastenrad gut sichtbar anzubringen. Der 
Aufkleber muss während der gesamten Zweckbindungsfrist auf dem Fahrzeug bleiben. 
 
 
1. Zweckbindung 
 
Die Mittel sind zweckgebunden und ausschließlich bestimmt zur Durchführung des Projektes 
„Flottenerweiterung des Freien Lastenradverleihs Heinerbike“. 
Die Bindungsfrist bei investiven Maßnahmen für den zum Zeitpunkt der Förderentscheidung 
festgelegten Zweck von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten sowie von 
kommunalen Informationsinitiativen beträgt 15 Jahre. Die Zweckbindungsfrist für CO2-arme

- 3 - 
 
Mobilitätssysteme beträgt 7 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Datum der vorbehaltlosen Abnahme 
aller Leistungen, die zur endgültigen Fertigstellung des geförderten Projektes erforderlich sind. 
Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwendungs-
empfängerin oder des Zuwendungsempfängers/ der Zuwendungsempfängerin verbleiben oder die 
bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. 
Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die 
Veräußerung nicht gefährdet wird. 
Der Zuwendungsempfänger/ die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, Nutzungsänderungen vor 
Ablauf der zeitlichen Bindung unverzüglich mitzuteilen (Nr. 5.1.3 ANBest-GK). Eine 
Nutzungsänderung vor Ablauf der zeitlichen Bindung kann zu einer anteiligen Kürzung und 
Rückforderung der eingesetzten Fördermittel (Nr. 8.2.3 ANBest-GK) führen. 
 
2. Beginn des Vorhabens  
 
Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid wirksam geworden ist. 
Zuwiderhandlungen können zur Rücknahme des Bescheides nach § 48 des Hessischen 
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) führen. Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur 
für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist 
grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder 
Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und 
Grunderwerb nicht als Baubeginn, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. 
Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn 
des Vorhabens, wenn der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des 
Vorhabens eingeht. 
Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der 
Fördermittel vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle eine 
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Baubehörde zulassen. Die Baugenehmigung muss spätestens 
bis zum Zeitpunkt des Baubeginns nachgereicht werden. 
 
3. Mittelbereitstellung und Auszahlung 
 
Bei Baumaßnahmen ist die bewilligende Stelle von dem Zuwendungsempfänger/ der 
Zuwendungsempfängerin über den Beginn und die Fertigstellung der Maßnahme zu unterrichten. 
Bei Zuwendungen über EUR 25.000,00 werden die Fördermittel auf Anforderung durch den Mittel-
abrufvordruck gemäß Ziffer 4 des Bescheides (bei Bauvorhaben entsprechend dem Baufortschritt) 
bis zu 80 % ausgezahlt. Die zuvor getätigten Ausgaben sind abweichend von Nr. 1.3 der ANBest-
GK entsprechend nachzuweisen. 20 % der Fördermittel, sowie Zuwendungen unter EUR 25.000,00 
werden erst nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises ausgezahlt.  
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum dieses Bescheides und endet am 31.12.2022. 
Die Zuwendung wird wie folgt bereitgestellt (WIBank Vertragsnummer 7502356658): 
 
         0,00 Euro aus Mitteln des Haushaltsjahres 2021 
 56.348,91 Euro aus der Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2022 
  
 
 
 
Spätester Abruftermin eines jeden Jahres ist der 30.11., für das letzte Jahr des 
Bewilligungszeitraums der 15.09.

- 4 - 
 
Hinweis: Diese Fristen gelten für korrekt eingereichte Unterlagen. Es empfiehlt sich daher 
eine deutlich frühzeitigere Abgabe um eventuell notwendige Korrekturen vornehmen zu 
können.  
 
Der Auszahlungszeitraum für die Fördermittel des Haushaltsjahres 2021 beginnt mit der Bestands-
kraft des Zuwendungsbescheides und endet am 30.11.2021. Die Mittel aus den Verpflichtungs-
ermächtigungen stehen erst nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres und höchstens bis zum 
30.11. des jeweiligen Jahres zur Verfügung, längstens jedoch bis zum 15.09.2022. 
Die benötigten Fördermittel sind grundsätzlich nach Bedarf bis zur Höhe der festgelegten 
Jahresscheiben abzurufen. Sofern bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres Mittel nicht 
verausgabt werden können, ist die Bewilligungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 
Voraussetzung für die Auszahlung ist die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Diese tritt 
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ein, es sei denn, Sie erklären, dass Sie auf die 
Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Dann wird der Bescheid bereits mit dem Eingang des 
Verzichts bestandskräftig. 
 
4. Mittelanforderung und Verwendung 
 
Die Fördermittel werden durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Standort Offenbach, 
63067 Offenbach, auf Anforderung in Raten oder in einem Betrag, bzw. bei Bauvorhaben 
entsprechend dem Baufortschritt und der Vorlage der notwendigen Nachweise, ausgezahlt. Bei 
Bauvorhaben ist der Baufortschritt der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen verbindlich zu 
bestätigen. Die Anforderungen sind bis zum letzten Abruf aus dem Zuwendungsbescheid auf volle 
Hundert Euro abzurunden. Die bewilligte Zuwendung wird auf der Grundlage getätigter Ausgaben 
des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin ausgezahlt (Erstattungsprinzip). 
Die Anforderung ist auf dem Vordruck „Mittelabruf“ in einfacher Ausfertigung unter Angabe der 
Antragsnummer:  T/411/71577923 
Förderprogrammnummer:  600130 
Vertragsnummer:  7502356658 
an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu senden. 
Der Vordruck „Mittelabruf “ kann auf der Homepage der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen 
unter www.wibank.de unter dem Programm „Förderung von kommunalen Klimaschutz- und 
Klimaanpassungsprojekten sowie von kommunalen Informationsinitiativen“ als Excel-Dokument 
bezogen werden. 
 
5. Ausgaben- und Finanzierungsplan 
 
AUSGABENPLAN  
 
Gesamtausgaben  
EUR 
Davon 
zuwendungsfähig 
EUR 
10 Lastenräder mit Zubehör 78.600,00 60.619,86 
10 Beachflags mit Standfuß 1.800,00 0,00 
10 Seitenwanddrucke 900,00 0,00 
10 GPS Tracker (Hardware) 2.000,00 1.990,04 
10 x 7 Jahre GPS-Tracking (Dienstleistung) 3.500,00 0,00 
Summe  86.600,00 62.609,90

- 5 - 
 
FINANZIERUNGSPLAN 
 
EUR 
Zuwendung des Landes nach diesen Richtlinien 56.348,91 
Zuwendungen von Dritten 0,00 
Eigenmittel Kommune 30.251,09 
Kapitalmarktdarlehen 0,00 
Zinsbegünstigte Darlehen 0,00 
Weitere Zuwendungen/Mittel 0,00 
Gesamtfinanzierung 86.600,00 
 
Der o.a. Ausgaben- und Finanzierungsplan wird für verbindlich erklärt. Abweichungen von mehr als 
50 v.H. bei Einzelansätzen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. Im Übrigen 
wird auf Nrn. 1.2 und 5.1. der ANBest-GK hingewiesen. 
 
6. Endverwendungsnachweis 
 
Innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme bzw. Fertigstellung der 
Baumaßnahme hat der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin der bewilligenden 
Stelle einen Endverwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis Einnahmen/ Ausgaben und 
Sachbericht) gemäß Formblatt nach Nr. 6.2 ANBest-GK für die geförderte (Bau-)Maßnahme in 
Papierform und zusätzlich elektronisch als Excel-Datei vorzulegen.  
Sofern für das Haushaltsjahr 2022 eine Verpflichtungsermächtigung bewilligt wurde, wird die 
genannte Jahres-Frist dahingehend eingeschränkt, dass der Verwendungsnachweis spätestens bis 
zum 15.09.2022 vorzulegen ist. Die bewilligende Stelle prüft den Verwendungsnachweis. Die 
bewilligende Stelle stellt die zuwendungsfähigen Ausgaben der (Bau-) Maßnahme fest und teilt dies 
gegebenenfalls in Verbindung mit einer Kürzung dem Zuwendungsempfänger/ der 
Zuwendungsempfängerin mit. 
Die Ausgaben im zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend dem Ausgabenplan dieses 
Bescheides zu gliedern und Teilsummen für jeden Ausgabenansatz im Ausgabenplan zu 
bilden. 
Der Vordruck "Einfacher Verwendungsnachweis“ kann auf der Homepage der Wirtschafts- und 
Infrastrukturbank Hessen (www.wibank.de
) heruntergeladen werden und ist zu verwenden. 
 
 
7. Dokumentation/ Kontrollbefugnisse/ fachtechnische Begleitung 
 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie 
deren Beauftragte und die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch 
Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen 
Unterlagen selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen sowie Auskünfte einholen zu lassen (Nr. 
7.1 ANBest-GK). Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes sind diesem einzuräumen. 
Der Zuwendungsempfänger ist damit einverstanden, dass zum Nachweis der ordnungsgemäßen 
Verwendung der öffentlichen Mittel und zur Dokumentation der Förderung Daten, Angaben, 
Ergebnisse und Informationen aus der geförderten Maßnahme gespeichert und weiterverarbeitet 
werden dürfen.

- 6 - 
 
8. Publizitätsvorschriften 
 
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, bei Presseverlautbarungen, auf Internetseiten, auf 
Bauschildern u. ä. auf die Förderung aus Landesmitteln hinzuweisen.  
Um dies sicherzustellen, sind die Wort-Bild-Marken des Hessischen Ministeriums für Umwelt, 
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) sowie des Integrierten 
Klimaschutzplan Hessen 2025 (IKSP) anzubringen. 
Eine Vorlage der Wort-Bild-Marken kann auf der Internetseite der WIBank heruntergeladen werden. 
 
Auf Materialien einer nach Teil II Ziff. 4 geförderten Informationsinitiative bzw. Kampagne wie bspw. 
Anzeigen, Plakatmotive und weiteren Werbungsmaterialien im Rahmen der geförderten Maßnahme 
ist der Hinweis „Gefördert mit Mitteln des Landes Hessen“ unter Verwendung des beigefügten 
HMUKLV Logos und das Logo des Klimaschutzplans Hessen zu verwenden 
 
 
 
9. Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen 
 
 
Nr. 3 der Anlage 2 und 3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ANBest-P/GK) 
wird dahingehend konkreti siert, dass unabhängig vom Zuwendungsbetrag die für den 
Zuwendungsempfänger als öffentlicher Auftraggeber (§ 98 des Gesetzes gegen 
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und/oder § 1 des Hessischen Vergabe - und 
Tariftreuegesetzes (HVTG)) maßgeblichen Bestimmungen  in der jeweils geltenden Fassung 
einzuhalten sind.  
Dazu gehören vor allem:   
- Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt 
geändert am 09. März 2021 (BGBl. I S. 327),  
- die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabeverordnung (VgV),  
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624 ff., zuletzt 
geändert durch durch Gesetz vom 09. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691), 
- Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2), 
- Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der 
Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) 
vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juni 
2021 (BGBI. I. S. 1691), 
- Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung –  
KonzVgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), zuletzt geändert durch das Gesetz 
vom 10. Juli 2018 (BGBI. I. S. 1117),  
- die Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen 
(Vergabestatistikverordnung – VergStatVO) vom 12.April 2016 (BGBl. I, S. 624, 691) 
zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I, S. 674), 
- Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) in der Fassung vom 12. Juli 2021  
(GVBl. S. 338), 
- der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 10. 
August 2021 (StAnz. 34/2021, S. 1091), 
- die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 07. Februar 2017 ( Bundesanzeiger 
BAnz AT 07.02.2017 B1), 
- den gemeinsamen Runderlass über Vergabesperren zur Korruptionsbekämpfung für die

- 7 - 
 
gesamte hessische Landesverwaltung vom 23. Oktober 2020 (StAnz. 48/2020, S. 1216) 
- der Erlass zur Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen,  
Korruptionserlass vom 15. Mai 2015, (StAnz. 24/2015 S. 630).  
  
 
Im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben für Baumaßnahmen können 
Planungswettbewerbe durchgeführt werdenDabei sind die Regelungen der Richtlinie für 
Planungswettbewerbe (RPW) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, Ziffer 3.3 der 
Anlage 3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ANBest-GK, § 52 UVgO)  
 
Auf Folgendes wird ergänzend hingewiesen: 
Unabhängig von den nachfolgenden Bestimmungen und Hinweisen (nicht  abschließend) wird 
eine vergaberechtliche Beratung vor der Durchführung von Vergabeverfahren empfohlen, um 
(Teil-)Rückforderungen der Zuwendung aufgrund von Vergabeverstößen zu vermeiden.  
Unterstützung bei der Vergabe von Bau- , Liefer - und Dienstleistungen bieten die 
Vergabekompetenzstellen bei den Regierungspräsidien sowie Hessen Mobil und die OFD 
Frankfurt (VOB-Stellen) an (Ziffer 2.5 des Gemeinsamen Runderlasses). 
 
Nähere Informationen, insbesondere zu den anzuwendenden vergaberechtlichen Vorschriften, 
sind abrufbar über die Internetseite der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Karl-Glässing-
Str. 8, 65189 Wiesbaden, www.absthessen.de und www.had.de
. 
 
Die Schätzung des Auftragswertes hat entsprechend der vergaberechtlichen Regelungen zu 
erfolgen und ist in den Unterlagen zu dokumentieren. Es gilt das Prinzip der Vollständigkeit der 
Schätzung, u. a. sind alle Optionen oder Vertragsverlängerungen sowie der Wert von Losen, für 
die ein gesonderter Auftrag vergeben wird, zu berücksichtigen. 
 
Auf die Erklärungs - und Anfragepflicht zur Feststellung der Eignung nach Ziffer 4.1 des 
Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen wird hingewiesen.  
 
Ebenfalls wird auf die Möglichkeit nach § 17 HVTG hingewiesen, vor der Vergabe öffentlicher 
Aufträge eine Abfrage bei der zuständigen Informationsstelle bei der Oberfinanzdirektion 
Frankfurt vorzunehmen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen, 
durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wi rd, von der Teilnahme am 
Wettbewerb ausgeschlossen werden 
 
Nationale und EU -weiten Bekanntmachungen im Rahmen von Vergaben öffentlicher 
Aufträge sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) als offizielle 
Pflichtbekanntmachungsplattform zu veröffentlichen. 
 
EU-weite Bekanntmachungen öffentlicher Auftraggeber im Rahmen von Vergaben öffentlicher 
Aufträge nach dem Recht der Europäischen Union oberhalb des maßgeblichen EU -
Schwellenwertes müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 
und so EU -weit bekannt gemacht werden. Hierfür kann die Hessische 
Ausschreibungsdatenbank genutzt werden, die bei entsprechender Angabe im Internetformular 
die Bekanntmachung an TED (Tenders Electronic Daily), die Onlineversion des „Supplements 
zum Amtsblatt der Europäischen Union“, weiterleitet.   
 
Die Software, das Passwort und die Einweisung stellt die HAD zur Verfügung; diese sind dort 
unmittelbar abzurufen (Hessische Ausschreibungsdatenbank – HAD, Karl- Glässing-Str. 8 , 
65189 Wiesbaden, Tel.: 0611- 974 588 - 0, E-Mail: info@absthessen.de, Internet: www.had.de

- 8 - 
 
und www.absthessen.de) 
 
Des Weiteren müssen öffentliche Auftraggeber nach 98 GWB konkret definierte Daten über 
Auftragsvergaben mit einem Zuschlagsdatum ab dem 01. Oktober  2020 nach der neuen 
Vergabestatistikverordnung an Destasis melden. Weitere Informationen hierzu sind auf der 
Internetseite der HAD (www.had.de) und des BMWI 
(https://bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabestatistik.html) veröffentlicht. 
 
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Vergabeverfahren ordnungsgemäß zu 
dokumentieren sind. Ein Vergabevermerk muss die einzelnen Stufen des Verfahrens, die 
Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen 
enthalten. Es sind alle Umstände zu erwähnen, die einen unmittelbaren Einfluss auf das 
Vergabeverfahren, insbesondere die Vergabeentscheidung, haben. 
 
 
Die Nichteinhaltung der vorgenannten und einschlägigen vergaberechtlichen 
Bestimmungen kann zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer 
Rückforderung nach §§ 49 Abs. 3, 49a Abs. 1 HVwVfG (siehe auch ANBest-GK) führen.  
 
 
10. Erstattung und Verzinsung 
 
Die Zuwendung ist unverzüglich ganz oder teilweise zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid 
nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49 a HVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften 
unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird (Nr. 8 
ANBest-GK).  
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der 
Zuwendungsempfänger/ die Zuwendungsempfängerin Nebenbestimmungen, insbesondere 
Auflagen, nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den 
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis/ Zwischennachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie 
Mitteilungspflichten (insbesondere Nr. 5 ANBest-GK) nicht rechtzeitig nachkommt. 
Der zu erstattende Betrag ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an nach 
Maßgabe des § 49a HVwVfG, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. 
Die Zinspflicht entsteht mit dem Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides, jedoch 
frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem der zu erstattende Betrag dem Zuwendungsempfänger 
ausgezahlt wurde. Ist der Erstattungsanspruch an den Eintritt einer auflösenden Bedingung 
geknüpft, ist der sich aus der Bedingung ergebende Zeitpunkt maßgebend. 
 
11 Subventionsgesetz 
 
Auf das Hessische Subventionsgesetz vom 18.05.1977 (GVBl. I S. 199) und das Subventions-
gesetz - SubvG - vom 29.07.1976 (BGBI I S. 2037) wird besonders hingewiesen. Die in ihrem 
Antrag enthaltenen Angaben, die diesem Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen sowie  
die in § 4 SubvG genannten Umstände, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und 
Weitergewährung oder das Belassen dieser Zuwendung maßgeblich sind, können subventions-
erhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sein. 
 
12. Verwaltungskosten 
Ein Widerruf bzw. eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist nach § 4 Abs. 4 S. 2 Hessisches 
Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt

- 9 - 
 
geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), gebührenpflichtig. Danach ist für eine 
Amtshandlung, für die ursprünglich eine Gebühr nicht vorgesehen war, eine Gebühr bis zu EUR 
1.500,00 zu erheben, wenn die Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten 
hat, zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 3 Abs. 1 
HVwKostG nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung 
der Amtshandlung für den Kostenschuldner. 
 
Bitte bestätigen Sie mit dem beigefügten Vordruck umgehend den Eingang sowie Ihr 
Einverständnis mit dem Inhalt dieses Zuwendungsbescheides und erklären Sie den Verzicht 
auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs. 
 
Hinweise zum Datenschutz: 
 
Ausführliche Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die 
WIBank finden Sie unter www.wibank.de/dsgvo. 
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung: 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage bei dem 
Verwaltungsgericht Frankfurt, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main, erhoben werden. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen 
 
 
Claudia Winnerl Ingrid Leopold 
 
 
Anlagen:  
 
Rechtsverbindliche Erklärung 
10 Aufkleber  
 
Bitte beachten Sie: 
Die für Sie ab 14.08.2018 geltenden VV zu § 44 LHO nebst den dazugehörigen Anlagen (StAnz. 
35/2018, S. 1006, StAnz. 43/2018, S. 1222, StAnz. 6/2019, S. 132), das Infoblatt Vergabe, der 
einfache Verwendungsnachweis sowie der Sachbericht zum Verwendungsnachweis zu Maßnahmen 
nach RL-Ziffer II/4 sind diesem Bescheid nicht mehr beigefügt. Sie finden Sie auch unter 
https://www.wibank.de/vv. und https://www.wibank.de/wibank/klimaschutz/klimaschutz-385466. 
 
 
Kopie per Mail an: 
 
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
Ref. IV 2 
Frau Gottschalck / Frau Keul / Frau Krug / Frau Richter 
Postfach 31 09 
65021 Wiesbaden

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Details

Vorlagen-Nr.
2022/0002
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.12.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00