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V/0271/2020

Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 01.04.2020

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V-0271-2020-Anlage-1-Niederschrift

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Anlage A

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V-0271-2020-Anlage-1-Niederschrift

12563 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0271/2020 
Niederschrift  
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Bebauungsplanvorentwurf Nr. 134  
Änderung „Kiesekampweg“  
Stadtbezirk: Münster - Nord  
Anlass: Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 134: „Kiesekampweg“  
 (Änderung) 
Zeit: 27.9.2018, 18:30 Uhr 
Ort: Tennishalle des BSV Münster, Kiesekampweg 8, Coerde 
Teilnehmer: ca. 65 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksbürgermeister Herr Igelbrink 
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Blick-Veber, Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Weitere Teilnehmer: Herr Holz jun., Eigentümer und Investor 
 
Eröffnung 
Bezirksbürgermeister Igelbrink begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter der 
Verwaltung und führt in den geplanten Ablauf der Veranstaltung  ein. Für die Fläche wird seit 
langem eine Entwicklung gewünscht, für die sich nun eine konkrete Perspektive abzeichnet. 
Vorstellung der Planungen  
Mit Hilfe einer PowerPoint-Präsentation zeigt Herr Kurz die Standortgunst des Plangebietes mit 
seiner Nähe zum Zentrum Coerdes sowie die gute Erreichbarkeit der Innenstadt auf. Das 
Grundstück ha t eine lange Planungs - und Verhandlungsgeschichte. Der Planungsausschuss 
hat frühere Anfragen nach alleiniger Einzelhandelsnutzung abgewiesen und verdeutlicht, dass 
hier ein Quartier geschaffen werden müsse, das eine sinnvolle Ergänzung für Coerde darstellt . 
Die aktuelle Nutzung schöpf t die hohe Lage gunst bei weitem nicht aus.  Mit dem Aufkauf der 
Fläche durch das Unternehmen Holz hat der Planungsprozess eine neue Dynamik erhalten. Die 
Druckerei Burlage bleibt erhalten. 
Für die Entwicklung des Bebauungskonzeptes hat der Eigentümer einen Wettbewerb unter fünf 
teilnehmenden Büros ausgelobt. Die Stadtverwaltung und der Planungsausschuss haben Vor-
gaben zur Einbindung des Vorhabens in die umgebende Gewerbe-  und Wohnbebauung g e-
macht. Der Entwurf des mit dem 1. Preis   ausgezeichneten Büros sieht  eine zu Straße und 
Bahnstrecke abschirmende überwiegend viergeschossige Bebauung vor, die nach innen Höfe 
ausbildet. Die Gebäude sind in den Raumkanten gegliedert und in der Höhenentwicklung g e-
stuft, zu den vorhandenen achtges chossigen Häusern ist ein ebenso hoher, aber wesentlich 
schlankerer Turm  geplant. Im südöstlichen Bereich ist ein Lebensmittelmarkt mit max. 1.000 m² 
Verkaufsfläche vorgesehen, im Südwesten eine viergruppige KiTa.  Es ist eine Mischung unter-
schiedlicher Wo hnungsarten und - größen geplant.  Die Pkw-Anbindung erfolg t wie bislang im

Bebauungsplan Nr. 134 
Coerde – „Kiesekampweg“ 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 
Süden, das  Plangebiet bleibt im wesentlichen autofrei und wird von einem engmaschigen Fuß-/ 
Radwegenetz durchzogen.  
Ergänzend werden die weiteren Wettbewerbsentwürfe sowie der geplante Verfahrens -/Zeitplan 
aufgezeigt. 
Zur Planung werden von den Bürgern folgende Anmerkungen und Fragen (zur besseren Über-
sichtlichkeit hier thematisch geordnet)  gestellt. Auf Bitte der Bürger stellt sich auch Herr Holz vor 
und geht mit auf die Fragen ein. 
Verkehr  
• Von wo aus ist die Zufahrt zu den Stellplätzen entlang der Bahntrasse vorgesehen? 
 Die Zufahrt erfolgt ausschließlich von Süden.    
• Welcher Stellplatzschlüssel ist vorgesehen? 
 Nach derzeitigem Stand werden die üblichen Kennwerte (1Stpl. je Wohnung) in An-
satz gebracht.  
 Herr Holz betont, dass die benötigten Stellplätze de facto geschaffen werden sollen. 
Allerdings hat man bspw. bei einem vergleichbaren Projekt in Kinderhaus die Erfah-
rung gemacht, dass insbesondere bei Seniorenwohnungen deutli ch weniger Stel l-
plätze nachgefragt werden. 
• Wird ein Rück - bzw. Umbau der Kreuzung „Coerheide / Holtmannsweg“ erfolgen? Die S i-
tuation sei dort – auch wegen der übergroßen, asymmetrischen Anordnung – sehr unüber-
sichtlich, es habe dort mehrfach Unfälle gegeben, häufig  komme es zu gefährlichen Situa-
tionen. Der Kiesekampweg und die Coerheide bräuchten eine zusätzliche Ampel. 
Die aktuell schon chaotische Kreuzungssituation müsse bereits im Vorfeld der weiteren 
Planung geklärt werden. 
 Bislang ist ein Umbau nicht geplant, da die vorgesehene Kfz-Anbindung der Neube-
bauung von Süden über 110m vom Kreuzungsbereich entfernt vorgesehen ist . In 
der bisherigen Bearbeitung ist  die Straßenanbindung als leistungsfähig eingestuft 
worden. Die Anregung wird aber an die Verkehrsfachleute weitergereicht. 
• Die heutige Ampelschaltung sei zu kurz und daher gefährlich, die Wegeführung unüber-
sichtlich. 
 Der Hinweis wird an die Verkehrsplaner weitergereicht.  
• Bereits heute käme es zu Rückstaus, insbesondere bei geschlossenen Bahnschranken . 
Das Verkehrsproblem werde sich verschärfen . Vor  allem sei  ein Konflikt zu erwarten, 
wenn sich die Verkehrswege von LIDL-Kunden und KiTa-Besuchern sich überschneiden. 
 Die Zufahrt zur KiTa ist getrennt vom Einzelhandelsparkplatz vorgesehen. Vor der  
KiTa sind eigenständige Stellplätze vorgesehen, weitere werden seitlich der KiTa 
entlang der Bahntrasse  angeboten . Somit ergeben sich für die KiTa- Besucher ge-
schützte Wege. 
• Das Verkehrskonzept sei problematisch, wenn 170 Wohnungen, die KiTa und der Le-
bensmittelmarkt eine gemeinsame Anbindung von Süden hätten.  Zudem würden Aus-
weichverkehre auf dem Kemperweg befürchtet. 
 Der Kiesekampweg ist  leistungsfähig für die zu erwartenden Verkehre ausgebaut. 
Tatsächlich muss aber überprüft werden, ob es für  die Ampelschaltung der Kreu-
zung noch Optimierungsmöglichkeiten  gibt. 
• Die Entwurfsgrafik ließe befürchten, dass die Fahrradverknüpfung nicht ausreichend be-
rücksichtigt werde, die Übergänge nicht fahrradgerecht seien und das innere Wegenetz nur 
Fußgängerbedarfen g erecht werde. Insbesondere die Erreichbarkeit zum Lebensmittler, 
zur KiTa und die Zufahrt zum überörtlichen Radweg entlang der Bahntrasse solle fahrrad-
gerecht  gestaltet werden.

Bebauungsplan Nr. 134 
Coerde – „Kiesekampweg“ 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 
 Der Entwurf wird auch auf die Bedarfe der Fahrradmobilität eingehen.  
 
• Es wird  angeregt, den westlichen Radweg (Veloroute) entlang der Bahn zu verbreitern, 
zumal überwuchender Bewuchs momentan seine Nutzbarkeit einschränke. 
 Die Möglichkeit zur Aufweitung wird geprüft.  
 
Städtebau  
• Die viergeschossige Bebauung sei sinnvoll, die achtg eschossige Betonung der Ecke j e-
doch unmaßstäblich. Zu den vorhandenen hohen Gebäuden sollten keine weiteren derarti-
gen Bauten ergänzt werden, Coerde vertrage dies nicht. 
 Die Planung wird  derzeit überarbeitet. Ob ggfs. doch weniger Geschosse vorges e-
hen werden, kann noch nicht zugesagt werden.   
• Um die achtgeschossige Eckbebauung zu vermeiden könne doch ggfs. die  weitgehend 
viergeschossige Bebauung um ein Geschoss aufgestockt werden.  Ein achtgeschossiges 
Gebäude würde Fehler der Vergangenheit wiederholen. 
• Man müsse behutsam sein, keinen sozialen Brennpunkt zu schaffen.  
• Die KiTa werde am vorgesehenen Standort kritisch gesehen, da Lärmkonflikte mit den dar-
über wohnenden Personen erwartet werden. Zudem seien zu wenig Spielflächen vorges e-
hen. Daher solle über eine Alternativlösung nachgedacht  werden. 
 Das zuständige Fachamt ist  in die Planung einbezogen worden und wird auch wei-
terhin beteiligt, so dass die Ansprüche an eine KiTa hinreichend Berücksichtigung 
finden. Generell ist aber darauf hinzuweisen, dass Spiel - und Kindergartenlärm als 
sozialadäquat eingestuft sind und somit sich niemand auf sein vorrangiges Ruhebe-
dürfnis berufen kann.  
• Es sei wenig zweckmäßig, dass die Spielflächen der KiTa direkt neben dem ebenerdigen 
Parkplatz des Lebensmittlers lägen. 
 Insbesondere wenn KiTa- Spielflächen und Parkplatz durch eine Eingrünung vonei-
nander abgeschirmt werden, sind keine Probleme erkennbar. 
• Werde es im Plangebiet Flächen für Ärzte etc. geben? 
 Es sind entsprechende Praxis-  und Büroräume in der Bebauung möglich.   
• Werde es im Plangebiet Flächen für Ärzte etc. geben? Was geschehe mit  der derzeitigen 
Kinderarztpraxis, sie werde für die medizinische Versorgung dringend gebraucht. 
 Es sind entsprechende Praxis- und Büroräume vorgesehen.  Eventuell kann der In-
vestor bei einer abschnittsweisen Baurealisierung  eine Zwischenlösung anbieten. 
Die Stadt hat  aber keine Handhabe, Praxisansiedlungen anzuordnen. Bezirksbür-
germeister Igelbrink bekräftigt, dass die medizinische Versorgung nicht in der Hoheit 
der Stadtverwaltung, sondern eher bei der Kassenärztlichen Vereinigung liegt.  
• Nach Ansicht eines Bürgers seien die Lärmschneisen zwischen den Gebäuden zu groß. 
 Die konkretisierte Berücksichtigung des Lärmschutzes ist Teil des nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahrens. 
• Mit welchen Fassadenmaterialien werde gebaut? 
 Herr Holz kündigt an, dass voraussichtlich mit Klinker gebaut wird, vergleichbar mit 
einem ähnlichen Projekt in Kinderhaus . Näheres dazu wird der Bebauungsplan r e-
geln.  
• Mit welchen Vorgaben sei der Investor an die Stadt herangetreten? 
 Der Investor hat keine Vorgaben gemacht. Vielmehr muss die richtige Lösung g e-
meinsam schrittweise gefunden werden. Dieser Standort hat eine Schlüsselfunktion 
für die (Wohn-)Entwicklung Coerdes.   
• Werde LIDL den Lebensmittelmarkt betreiben?

Bebauungsplan Nr. 134 
Coerde – „Kiesekampweg“ 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 
 Herr Holz steht mit mehreren Anbietern im Kontakt.  
  
  
Wohnungsmix  
• Welche Wohnungsgrößen sind vorgesehen? 
 Es ist eine große Spannweite von Wohnungen für 1-6 Personen geplant, davon frei-
finanzierte, geförderte, förderfähige.   
• Werden die Wohnungen altengerecht gebaut? 
 Mit dem Wohnungsamt wurde das Verhältnis des Wohnungsangebotes abgestimmt, 
es sind Wohnungen für Jung und Alt, Rollstuhlfahrer, Alleinerziehende mit Kind, 
Familien vorgesehen. Sämtliche Wohnungen werden barrierefrei gebaut. Die neue 
Bauordnung NRW trifft ab 2019 zudem ergänzende Anforderungen. Der mit dem In-
vestor zu schließende Vertrag wird dazu konkretisierende Regelungen treffen.   
• Sind auch Studentenwohnungen vorgesehen? Diese könnten eine willkommene Verjün-
gung des Quartiers sicherstellen. 
 Bislang sind keine Wohnungen vorgesehen, die gezielt für Studenten gedacht sind.  
Investor Holz greift aber die Anregung auf, inwieweit sich bspw.  Kleinwohnungen 
oder Zweiraumwohnungen für Studenten(-WG´s) realisieren lassen.   
• Wie werden die Wohnungen vergeben? 
 Der Investor Holz kann die frei  finanzierten Wohnungen nach seinen Vorstellungen 
vermarkten, für die geförderten Wohnungen besteht  ein Belegungsrecht für die 
Stadt. Herr Holz betont, dass die Wohnungen im Eigentum der Familie verbleiben 
sollen, eine Veräußerung an einen Dritten ist nicht geplant.  
• Mit welchen Mieten sei zu rechnen? 
 Vorläufig und grob überschlägig geht Herr Holz von etwa 9-11€ / m² aus.  
 
 
Sonstiges / Verfahrens- und Zeitplan 
• Welcher Zeitrahmen sei für das Vorhaben geplant? Wann könne die Planung nochmal ein-
gesehen werden, um Stellungnahmen abzugeben? 
 Die Planung wird momentan überarbeitet, ein Entwurf für den eigentlichen Bebau-
ungsplan erstellt und mi t den Fachbehörden abgestimmt . Nachfolgend findet die 
formale öffentliche Auslegung statt , bei der die Bürger erneut die Möglichkeit zur 
Stellungnahme haben, die allerdings schriftlich erfolgen muss . Die Abwägung über 
alle eingegangen Anregungen trifft final der Stadtrat voraussichtlich Ende 2019. Für 
diesen Zeitpunkt plant der Investor auch den Abriss der vorhandenen Gebäude, pa-
rallel kann der Bauantrag eingereicht werden. Die ersten Fertigstellungen sind etwa 
anderthalb Jahre später zu erwarten. 
• Wann könne die Niederschrift eingesehen werden? 
 Voraussichtlich nach den Herbstferien wird die Niederschrift ins Internet gestellt. 
• An den Investor solle appelliert werden, bis zum Abbruch der Gebäude verstärkt für Or d-
nung auf dem Gelände zu sorgen. 
 Herr Holz zeigt sich offen für die Anregung. Man wird sich verstärkt darum bem ü-
hen, kann aber auch nicht alle vorzufindenden Fehlverhalten von Mitbürgern aus-
gleichen.

Bebauungsplan Nr. 134 
Coerde – „Kiesekampweg“ 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 5 
Ende der Veranstaltung  
Da keine weiteren Fragen mehr vorliegen bedankt  er sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für 
die interessierte und sachliche Diskussion und beendet die Veranstaltung gegen 19:50 Uhr. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gez. 
Herr Igelbrink 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Herr Blick-Veber 
Protokollführer

Berichtsvorlage

4003 Zeichen

V/0271/2020 
V/0271/2020 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II:  
Coerde – Kiesekampweg [Wohnquartier] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.04.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
   07.05.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Beba u-
ungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II: Coerde – Kiesekampweg gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) öffentlich auszulegen.  
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 beschlossen, den Bebauung splan Nr. 134 Teila b-
schnitt II: Coerde - Kiesekampweg teilräumig z u ändern, um am westlichen Rand von Coerde Pl a-
nungsrecht für die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers  im Sinne der Innenentwicklung zu schaf-
fen (Vorlage Nr. V/0703/2018).  
Städtebauliches Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante 
neue Wohnquartier mit rund 160 Wohneinheiten. Neben der Schaffung von Wohnraumangeboten 
insbesondere für Personen im „dritten Lebensabschnitt“ und für Familien mit mehreren Kindern trägt 
das Planvorhaben mit dem geplanten Lebensmitteldiscountm arkt mit einer Verkaufsfläche von max i-
mal 950 m² sowie ergänzenden Flächen für arrondierende Dienstleistungs - und Büronutzungen zu 
einer räumlichen Verbesserung der Nahversorgung bei. Zudem werden die Betreuungskapazitäten 
für Kinder durch die geplante Kindertagesstätte mit fünf Gruppen in Coerde deutlich erhöht.  
50 % der entstehenden Nettowohnfläche soll der anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwoh n-
raum dienen. Zusätzlich ist ein Anteil von 10  % für die Errichtung von förderfähigem Mietwohnraum 
nach Maßgabe geltender Wohnraumförderbestimmungen (WFB NRW) vorgesehen. 
Stadtplanungsamt 
 
14.04.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Beck / Herr Geitel 
Telefon: 492-6142 /  
492 6193 
BeckDaniel@stadt-
muenster.de  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0271/2020 
Die derzeit bestehende gewerbliche Nutzung in Form von Hallen und Verwaltungsgebäuden sowie 
großflächigen versiegelten Stellplatz - und Betriebsflächen sollen im Sinne der Innenentwicklung m it 
Gebäuden in einem zeitgemäßen Wohn- und Energiestandard überplant werden. Mit dem Planvorha-
ben wird eine stadtgestalterische Aufwertung dieses von Mindernutzung geprägten Standortes b e-
wirkt. 
Der aus einem Wettbewerb hervorgegangene städtebauliche Entwur f des Münsteraner Büros Stad t-
raum Projekt ist umfassend weiterentwickelt und in den in Anlage 4 ersichtlichen Änderungsentwurf 
des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II umgesetzt worden. 
Beteiligung 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 27.09.2018 in Form 
einer Bürgeranhörung statt (Niederschrift siehe Anlage 1). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 20.11. 
bis 30.12.2019. 
Kostenaspekte / Durchführungsvertrag 
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger Holz Familien GbR einen Durchführungsvertrag 
gemäß § 12 BauGB, der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt. 
Weiteres Verfahren 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs ist für den Sommer 2020 vorgesehen. 
Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten 
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nac h 
§ 2 (4) BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten des Beba u-
ungsplans erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß §  13a 
(2) Nr. 2 BauGB.  
 
i.V. 
 
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Niederschrift der Bürgeranhörung 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerungen

V-0271-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

22397 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 8 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0271/2020 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134  
Teilabschnitt II: Coerde - Kiesekampweg  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1  In dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und 
Dienstleistungsbetriebe ist / sind in dem / den gekennzeichneten Teilbereich/en 
 |A| und |D| ausschließlich jeweils ein Wohngebäude zulässig. 
 |B| und |C| ausschließlich jeweils ein Wohngebäude mit dem Wohnen 
untergeordneten Dienstleistungsnutzungen zulässig. Als Dienstleistungsbetriebe 
sind eine Bäckerei mit Café  mit maximal 190 m² Nutzfläche, ein Waschsalon / 
Mieter-Servicepunkt mit maximal 75 m² Nutzfläche und eine Arzt- und 
Therapiepraxis sowie Räume für freie Berufe mit einer Nutzfläche von zusammen 
maximal 200 m² zulässig. Dienstleistungsbetriebe sind nur im Erdgeschoss 
anzuordnen und dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören. 
 |E| ausschließlich ein Wohngebäude mit Räumen und Anlagen für eine 
Kindertagesstätte zulässig. Räume der Kindertagesstätte sind nur im Erdgeschoss 
und ersten Obergeschoss zulässig. 
(§ 12 Abs. 3 BauGB) 
1.1.2  In dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen 
und Dienstleistungsbetriebe ist ausschließlich ein Wohn - und Geschäftsgebäude 
zulässig. In dem als |F| gekennzeichneten Bereich sind 
 im Erdgeschoss ein  das Wohnen nicht wesentlich störender  
Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Gesamtv erkaufsfläche von maximal 950 m², 
ein Kiosk mit maximal 35 m² Nutzfläche sowie eine Arzt- oder Therapiepraxis und 
weitere Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie Räume für freie Berufe 
mit einer Nutzfläche von zusammen maximal 250 m² zulässig. 
 in den Obergeschossen der mit zwingend zwei oder  vier Vollgeschossen 
festgesetzten Bauteile mit Ausnahme von Nebenräumen des 
Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Nutzfläche von maximal 12 0 m² 
ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. 
 in den Obergeschossen des  mit zwingend sechs Vollgeschossen festgesetzten 
Bauteils ausschließich Wohnnutzungen zulässig. 
(§ 12 Abs. 3 BauGB) 
1.1.3  Für den im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountma rkt, 
Wohnen und Dienstleistungsbetriebe zulässigen Lebensmitteldiscountmarkt sind als 
Hauptsortiment ausschließlich Nahrungs - und Genussmittel zulässig. Abweichend von

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 8 
Satz 1 sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 950 m² 
Drogeriewaren- / Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel und auf weiteren maximal 10 % 
der Gesamtverkaufsfläche sonstige Sortimente (überwiegend Aktionsware)  zulässig 
(§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1  Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und 
Dienstleistungsbetriebe ist in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff BauNVO für die 
unter Nr. 2 und 3 des Absatz 4 benannten Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
und Tiefgaragen mit ihren Zu-  und Abfahrten eine Grundflächenzahl von 1,0 zulässig 
(§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 
1.2.2  Im Vorhabenbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe (H) in 
Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) sowie als Mindestdurchgangshöhe (LH) in 
Meter über Oberkante des ausgebauten Wegefläche für Gebäudeteile festgesetzt. Als 
Gebäudehöhe (H) gilt der höchste Punkt der Oberkante Attika / Oberkante der 
aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Geschosses. Als Dur chgangshöhe (LH) gilt 
die Unterkante des jeweiligen Gebäudeteils (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 
Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.3  Im Vorhabenbereich  mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und 
Dienstleistungsbetriebe kann die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss insgesamt 
oder in Teilen des jeweiligen Erdgeschosses um bis zu 0, 60 m über die Oberkante der 
jeweils zur Erschließung des Gebäudes dienenden Fläche hinaus angehoben werden. 
Die nach Festsetzung 1.2.2 bestimmte maximale Höhe baulicher Anlagen ist einzuhalten 
(§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.4  Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (H) durch Aufbauten für Aufzüge  
und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie ist bis zu einer Höhe von maximal  
1,00 m zulässig, sofern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der 
Gebäude zurückversetzt angeordnet oder in die Fassadengestaltung integriert werden. 
Darüber hinaus ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (H) durch 
sonstige technische Anlagen und untergeordnete Bauteile wie z.B. Lüftungs - und 
Kühlaggregate nur im Zusammenhang mit dem Lebensmittel discountmarkt oder einer 
Dienstleistungsnutzung bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig, sofern diese um 
mindestens 2,00  m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt  angeordnet 
werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 
§ 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.3  Überbaubare Grundstücksflächen 
Im Geltungsbereich dürfen die festgesetzten Baugrenz en durch Balkone und 
auskragende Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von 2,00 m überschritten wer den (§ 9 
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 
1.4  Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 
1.4.1  Im Geltungsbereich sind Nebenanlagen im Sinne des §  14 BauNVO mit Ausnahme von 
Fahrradabstellanlagen, der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme,  
Wasser oder der Ableitung von Abwasser dienenden Anlagen , Plätzen für unterirdische

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 8 
Abfallbehälter und fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie untergeordnete 
Nebenanlagen, wie die den festgesetzten Nutzungen dienenden Spielplätze, Terrassen 
und Zugänge , außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig (§  9 Abs.1 
Nr. 4, 11 und 12 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO). 
1.4.2  Im Geltung sbereich ist die Errichtung von Parkplätzen nur innerhalb der Flächen für 
Stellplätze und entsprechend der bereichsweise festgesetzten Zweckbestimmung 
zulässig. Auf den Flächen sind ausschließlich ebenerdige Stellplätze zu errichten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.4.3  Neben den Bestimmungen nach Festsetzung 1.4.2 ist i m Vorhabenbereich mit 
Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbetriebe die 
Errichtung einer Tiefgarage (TG) einschließlich ihrer Ei n- und Ausfahrt innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche und innerhalb der Fläche für Tiefgaragen zulässig. Die 
Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist ausschließlich im dafür zeichnerisch festgesetzten 
Bereich anzuordnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.5  Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 
1.5.1  Ebenerdige Stellplatzanlagen sind, sofern die geologischen und lärmtechnischen 
Randbedingungen es zulassen, mit wasserdurchlässigen Materialien anzulegen. Hierbei 
sind beispielhaft für Stellplätze Porenpflaster oder - asphalt, offenfugige / großfugige 
Pflasterungen oder Rasengittersteine und für Fahrwege ausschließlich Porenpflaster 
oder -asphalt zu verwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.5.2  Flachdächer sind mit Ausnahme von Dachterrassen und der Bereiche mit Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie, technischer Anlagen sowie untergeordneter Bauteile 
mit einer Substratschicht in mindestens 0,10 m Aufbauhöhe zu bedecken und mit einer 
standortgerechten Vegetation zu begrünen . Vegetationsflächen sind auf mindestens 
60 % der Dachfläche herzustellen. Die Flächen sind als begrünte Dachflächen zu 
unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.3  Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind  die Decken der 
festgesetzten Tiefgarage (TG) mit Ausnahme der geplanten Fahrgassen und Stellplätze 
entsprechend dem Grün - und Freiflächenplan als Grün - und Pflanzflächen (vollständig 
überdeckt mit einer Substratschicht in mind estens 50 cm Aufbauhöhe) zu g estalten und 
mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.4  Im Bereich der mit GSt gekennzeichneten westlichen Stellplatzanlage ist je angefangene 
6 ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Baum zu pflanzen und mit 
Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Die Bäume dienen der Beschattung der 
Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Zu verwenden 
sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Baumart in 
dreimal verpf lanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die 
Baumscheiben sind in einer Größe von mindestens 6 m2 (2 x 3 m) oder als 
durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die 
Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren 
und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.1  Technische Anlagen auf der Fläche für Versorgungsanlagen (z.  B. Ortsnetzstation) sind 
mit Ausnahme von erforderlichen Zuwegungen, Wartungsflächen und untergeordneter

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 8 
Bauteile mit einer standortgerechten Vegetation zu umpflanzen. Zur Wahrung 
ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit ist ein 2,00 m 
tiefer Bereich ab der Ausbaukante des Kiesekampwegs von Anpflanzungen über 0,80 m 
freizuhalten. Die Flächen sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB).  
1.6  (aktiver und passiver) Schallschutz 
1.6.1  Im Vorhabenbereich sind in den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen bei Neubauten 
und baugenehmigungspf lichtiger Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind 
– Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW  – nach DIN 4109- 1 Anforderungen 
an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) 
zu stellen. Die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile 
von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der  unterschiedlichen 
Raumarten nach DIN  4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, G leichung (6) zu bestimmen. Dabei 
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel zugrunde zu legen, die sich aus den in der 
Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereichen ergeben. Die Zuordnung 
zwischen den Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegeln ist w ie folgt 
definiert: 
Lärmpegel-
bereich I II III IV V VI VII* 
maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
L
a in dB(A) 
55  60  65  70  75  80  > 80* 
* Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen 
behördlicherseits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für 
zurückversetzte / von der Baugrenze / Baulinie abgesetzte Fassaden, die par allel oder 
bis zu einem Winkel von 90°  zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden (§  9 Abs . 1 
Nr. 24 BauGB). 
1.6.2  Im Vorhabenbereich sind zum Schutz gegen Verkehrslärm an den in den Abbildungen 
„Bereich mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen“ gekennzeichneten Fassaden bei 
Neubauten und baugenehmigungspflichtiger  Erweiterung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden bzw. 
zum Schlafen geeignet sind, Vorrichtungen (z.  B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüft er) 
vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern 
ermöglichen. Alternativ ist die Belüftung über ausreichend abgeschirmte Fassadenseiten 
mit entsprechendem Einzelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.  
Lüftungssysteme sind nicht erforderlich, wenn durch einen anerkannten 
Sachverständigen im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN  4109-2:2018-01 der 
Beurteilungspegel des Verkehrslärms für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nachweislich

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 8 
an Fenstern von Schlafräumen den Wert von 50 dB(A) nicht überschr eitet (§ 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB). 
1.6.3  Im Vorhabenbereich sind zum Schutz gegen Verkehrslärm an  den in der Abbildung 
„Bereich mit Einschränkungen für gebäudegebundene Außenwohnbereiche“ 
gekennzeichneten Fassaden bei N eubauten und baugenehmigungspflichtiger  
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung Außenwohnbereiche (z. B. Terrassen, 
Balkone, Loggien) ohne abschirmende lärmmindernde Maßnahmen (z. B. Prallscheiben, 
geschlossene Loggien / Loggiaverglasung) unzulässig. D ie lärmmindernden 
Maßnahmen sind so zu dimensionieren, dass eine Minderung des Verkehrslärm -
Beurteilungspegels um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen 
Orientierungswertes des Beiblattes 1 der DIN  18005-1 Tags sichergestellt werden kann 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.6.4  Abweichungen und Ausnahmen von den Festsetzungen 1.6.1 bis 1.6.3 zur 
Lärmvorsorge können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten 
Sachverständigen im Rahmen eines Einzelfallnachweises nach DIN 4109- 2:2018-01 
nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1  Dächer 
Flachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 7° und einer umlaufenden Attika 
auszuführen. 
2.2  Material- und Farbgebung 
Im Geltungsbereich ist, entsprechend der Darstellung der Schnittansichten zum 
Vorhaben- und Erschließungsplan, als Material für die Gebäudefassaden ausschließlich 
Klinker zulässig. Abseits von Satz  1 können im Bereich der Laubengänge, 
Gebäudedurchgänge, Loggien (Gebäudeeinschnitte) sowie der zurückversetzten 
Obergeschosse zur Gebäudeakzentuierung Fassadenplatten, Sichtbeton, Holz sowie 
Putz verwendet werden. 
Für die erhöhten Gebäudeteile (Brücken) zwischen den Teilbereichen | A|, |D| und |E| ist 
entsprechend der Darstellung der Schnittansicht die Verwendung von Glas zulässig. 
2.3  Anhebung von privaten Freibereichen 
Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und 
Dienstleistungsbetriebe können private Freibereiche um bis zu 0,60
 m, im Schnittbereich 
des Freibereiches mit der angrenzenden Fläche, auf das Niveau einer angehobenen 
Erdgeschossfußbodenhöhe angeglichen werden. Der Höhenunterschied ist durch 
Betonelemente, Natursteinmauern (Trocken - oder Bruchsteinmauern) oder 
Verblendmauern im Material des Gebäudes auszugleichen  
2.4  Einfriedungen 
Im Geltungsbereich sind Einfriedungen entsprechend der Darstellung des Grün-  und 
Freiflächenplans als Hecke aus standortgerechten Gehölzen und als Hecke aus

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 8 
standortgerechten Gehölzen auch in Kombination mit einem Metallzaun ( z. B. 
Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun)  zulässig. Die Höhe von 
Zaunelementen ist auf eine maximale Höhe von 1, 20 m begrenzt. Bauliche 
Einfriedungen der Kita-Außenflächen sind von der Höhenbegrenzung für Zaunelemente 
nach Satz 2 ausgenommen. 
2.5  Werbeanlagen 
Im Geltungsbereich sind Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung 
zulässig. Werbeanlagen sind an Gebäuden unterhalb der Unterkante der Fenster des 
ersten Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen 
Länge von 2/3 der zugehörigen Ladenfront anzubringen. 
Werbeanlagen mit wechselndem Bild und / oder blinkendem, sich bewegendem 
und / oder laufendem Licht sind generell unzulässig. 
3.  Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende 
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den 
Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit  sowie Fossilien ) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG 
unverändert zu erhalten. 
3.4  Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd-  und 
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist 
unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche 
Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und 
rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.5  Artenschutz 
3.5.1  Zur Ver meidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sollten  
folgende mindernde Maßnahmen beachtet werden:

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Coerde - Kiesekampweg 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 8 
Bauzeitenregelung 
 Abbruchmaßnahmen sind, unter Berücksichtigung einer Baubegleitung 
„Gebäudeabriss“ / von Gebäudeuntersuchungen auf Vorkommen von Fledermäusen 
und / oder Brutvögel, nur außerhalb der Brutzeit der Vögel und der Aktivitätszeit von 
Fledermäusen (1.November bis 28. / 29. Februar des Folgejahres) gestattet.  
 Gehölzfällung / Beseitigung von Gehölzen ausschließlich in den Wintermonaten 
(1. Oktober bis 28. / 29. Februar des Folgejahres). 
 Neubautätigkeiten sollten möglichst vor der Brutphase ab 1. April beginnen. 
Schutz von Grünflächen und Gehölzen 
 Sicherung des nordwest lichen Grünbereiches  und Gehölzbestandes am 
Holtmannsweg während jeglicher Bautätigkeiten und Ausschluss von Bewegungs - 
oder Lagerflächen in diesem Bereich (bis zur Umsetzung der 
Verkehrsflächenentwicklung des Holtmannwegs) . Der Bereich sollte durch eine 
geschlossene Bauzaunaufstellung während jeglicher Bautätigkeit geschützt werden. 
Nisthilfen 
 Installation von fünf Nisthilfen für Fledermäuse (z. B. Fledermauskästen, Nistklinker) 
an den Vorhabengebäuden 
 Installation von drei Starenkästen mit einer Fluglochweite von 45 mm aus Holzbeton 
an den Vorhabengebäuden in Vollhöhe (Mindestanbringungshöhe 2,00 m, 
Gewährleistung eines freien Anflugs, Orientierung vorzugsweise nach Osten / 
Südosten) 
 Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und einmal jährlich zu reinigen. 
 Die ordnungsgemäße Umsetzung ist  mit Bauabnahme der unteren 
Naturschutzbehörde durch einen Lageplan und Fotos nachzuweisen. 
Artenschutzfreundliche Leuchtmittel 
 Verwendung einer insekten-  und fledermausfreundlichen Parkplatz - und 
Platzbeleuchtung durch Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden 
Lampen mit insekten-  und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (mit einer 
Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalem UV -Licht-
Anteil von 0,02 %; bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen 
Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von 
< 3000 K). 
3.5.2  Gebäudebewohnende Fledermäuse 
Ein Vorkommen von gebäudebewohnenden Fledermausarten an Bestandsgebäuden im 
Bereich der Attika von Flachdächern sowie  auch hinter den Außenplatten und 
Verkleidungen der Tennishalle im Anschluss zum Dachbereich ist nicht auszuschließen. 
Vor Abbruchbeginn von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von Fledermäus en 
bzw. Fledermausquartieren zu überprüfen . Die Gebäudeuntersuchung ist durch einen 
Sachverständigen für Fledermäuse inkl. Ein-  und Ausflugskontrolle durchzuführen. 
Sofern im Zusammenhang mit der Untersuchung Fledermausquartiere festgestellt

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 8 
werden, sind entsprechende Vermeidungs -, Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen 
festzulegen. Für den Verlust eines Quartieres ist ein Ausgleich im Verhältnis von 1:5 zu 
schaffen. 
3.5.3  Zauneidechse 
Mit dem potentiellen Vorkommen der Zauneidechse sind die im Bereich der Bahntrasse 
sowie der Grünfläche am Holtmannsweg bestehenden Grünflächen gemäß den 
Maßnahmenvorschlägen des LANUV  (Gefährungen und Beeinträchtigung sowie 
Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen), insbesondere während der Bauphase, zu 
sichern. 
3.6  (organisatorischer) Schallschutz 
Zur Sicherung eines ausreichenden Lärmschutzes sind folgende Empfehlungen  / 
Voraussetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Projekt „Quartier 
Kiesekamp“ in 48157 Münster-Coerde der ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen zu 
berücksichtigen: 
 Im Vorhabenbereich sind die Öffnungszeiten des Lebensmitteldiscountmarktes und 
der Bäckerei auf den Tageszeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu begrenzen. 
 Der Kundenparkplatz ist mit asphaltierten Fahrbahnen herzustellen. Die Nutzung 
der ebenerdigen Stellplatzanlage als Kundenparkplatz ist auf den Tageszeitraum 
6.00 bis 22.00 Uhr zu beschränken. 
 Im Vorhabenbereich sind Anlieferungen auf den Tageszeitraum zwischen 6.00 und 
22.00 Uhr zu begrenzen. 
 Die der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Immissionen für 
technische Anlagen sind Bewertungsgrundlage für das bauordnungsrechtliche 
Genehmigungsverfahren. Weitergehende, etwaig zu treffende 
Schallschutzmaßnahmen für den Betrieb der konkreten technischen Anlagen sind 
zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zu machen 
3.7  Vorhaben- und Erschließungsplan 
Der in die Planfassung dargestellte Grün- und Freiflächenplan und die Schnittansicht en 
sind als Vorhaben-  und Erschließungsplan Bestandteil der vorhabenbezogenen 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II.

134_II_02A_Plan_1_Offenlegungsentwurf

27667 Zeichen

II
III
II
2
4
8
Rampe
Rampe
VI
VI
V
V
V
V
V
V
V
V
V
V
IV
IV
IV
IV
IV
IV
IV
IV
IV
IV
IV
IV
IV
IV
V
I
II
IV
I
III
6
27
4
I
I
20
I
IV
Hamm (Westf) - Emden Rbf
I
II
I
41
29
39 I
IV
I
I
IV
I
I
III
I
I
III
VIII
I
II
25
2
37
31
10
3
37a
7
20a
5
39a
3533
1
Holtmannsweg
43
Kiesekampweg
4
30
11
2
5
Königsberger Straße
9
1102
914
337
913
961
83
291
196
937
213
289
82
23
70
66
212
78
341
60
290
960
903
945
1094
956
309
954
321
75
938
265
959
910
944
941
86
85
950
87
381
84
VI
VI
V
IV
IV
IV
IV
IV
IV
55,20
55,51
55,52
55,17
54,96
55,02
55,37
55,26
55,17
55,28
V
V
V
V
IV
IV
IV
IV
VI
IV
GR
A
GFR
A
GFL
E
GFR
A
GR
A
GFL
E
GFL
EGFR
A
GR
A
GFL
E
GFL
E
GR
A
GR
A
GR
A
GR
A
GFL
E
GR
A
St E
TG
.LWD$X‰HQJHOlQGH
.LWD,QQHQIOlFKH_(*2*
Kita Balkon / Fluchtweg 1.OG
GSt
TG Ein-/Ausfahrt+P1+1
GSt
GSt
GSt
GSt
GSt
St E
 FD
 LH 3,00 m
II
IV
IV
IV
IV
III
II
IIV
IV
VI
)X‰XQG5DGZHJ
|D|
|B|
|F|
Anlieferung Lebensmittelmarkt
 g
V
IV
III
II
I
0,8
Vorhabenbereich
:RKQHQ.LQGHUWDJHVVWlWWH
und Dienstleistungsbetriebe
+P1+1
+P1+1
+P1+1
+P1+1
+P1+1
 LH 4,00 m  LH 4,00 m
 FD g1,0
Vorhabenbereich
Lebensmitteldiscountmarkt,
Wohnen und Dienstleistungsbetriebe
VI
IV
II
I
+P1+1
+P1+1
+P1+1
+P1+1
I
II
I
I
III
V
V
V
IV
IV
|E|
|A|
|C|
III
III
)X‰XQG5DGZHJ
I
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr.134 II
134
9RUKDEHQEH]RJHQHbQGHUXQJXQG
9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ
Coerde - Kiesekampweg
0QVWHU
244
1:500 (Planzeichnung)
Die Plangrundlage wurde am 2.3.2020 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
0QVWHUBBBBBBBBBB
__________ ____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
)UGLHVWlGWHEDXOLFKH3ODQXQJ
0QVWHUBBBBBBBBBB __________
__________ ____ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDPJHPl‰†%DX*%
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der
%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UYRP
28.9.2018 bekannt gemacht.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
'LHVHU%HEDXXQJVSODQKDWJHPl‰†%DX*%YRPBBBBBBBBBB
bis zum __________ offengelegen.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl‰††XQG%DX*%XQG††XQG
*21:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBB
als Satzung beschlossen worden.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
__________ ____ _______________
2EHUEUJHUPHLVWHU 6FKULIWIKUHU
'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl‰†%DX*%PLWGHU
%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP
__________ in Kraft getreten.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
YRP-XOL*915:6JHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP0lU]*915:6
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP$SULO*915:6
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1. Art der baulichen Nutzung
1.1.1. In dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und DienstleistungsbetriebeLVWVLQGLQ
GHPGHQJHNHQQ]HLFKQHWHQ7HLOEHUHLFKHQ
- |A| und |D|DXVVFKOLH‰OLFKMHZHLOVHLQ:RKQJHElXGH]XOlVVLJ
- |B| und |C|DXVVFKOLH‰OLFKMHZHLOVHLQ:RKQJHElXGHPLWGHP:RKQHQXQWHUJHRUGQHWHQ'LHQVWOHLVWXQJVQXW]XQJHQ]XOlVVLJ
$OV'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHVLQGHLQH%lFNHUHLPLW&DIpPLWPD[LPDOPð1XW]IOlFKHHLQ:DVFKVDORQ
0LHWHU6HUYLFHSXQNWPLWPD[LPDOPð1XW]IOlFKHXQGHLQH$U]WXQG7KHUDSLHSUD[LVVRZLH5lXPHIUIUHLH%HUXIHPLWHLQHU
1XW]IOlFKHYRQ]XVDPPHQPD[LPDOPð]XOlVVLJ'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHVLQGQXULP(UGJHVFKRVVDQ]XRUGQHQXQG
GUIHQGDV:RKQHQQLFKWZHVHQWOLFKVW|UHQ
- |E|DXVVFKOLH‰OLFKHLQ:RKQJHElXGHPLW5lXPHQXQG$QODJHQIUHLQH.LQGHUWDJHVVWlWWH]XOlVVLJ5lXPHGHU
.LQGHUWDJHVVWlWWHVLQGQXULP(UGJHVFKRVVXQGHUVWHQ2EHUJHVFKRVV]XOlVVLJ
†$EV%DX*%
1.1.2. In dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbetriebe
LVWDXVVFKOLH‰OLFKHLQ:RKQXQG*HVFKlIWVJHElXGH]XOlVVLJ,QGHPDOV|F| gekennzeichneten Bereich sind
LP(UGJHVFKRVVHLQGDV:RKQHQQLFKWZHVHQWOLFKVW|UHQGHU/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWPLWHLQHU*HVDPWYHUNDXIVIOlFKH
YRQPD[LPDOPðHLQ.LRVNPLWPD[LPDOPð1XW]IOlFKHVRZLHHLQH$U]WRGHU7KHUDSLHSUD[LVXQGZHLWHUH*HVFKlIWV
%URXQG9HUZDOWXQJVQXW]XQJHQVRZLH5lXPHIUIUHLH%HUXIHPLWHLQHU1XW]IOlFKHYRQ]XVDPPHQPD[LPDOPð
]XOlVVLJ
- in den Obergeschossen der mit zwingend zwei oder vier Vollgeschossen festgesetzten Bauteile mit Ausnahme von
1HEHQUlXPHQGHV/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWHVPLWHLQHU1XW]IOlFKHYRQPD[LPDOPðDXVVFKOLH‰OLFK:RKQQXW]XQJHQ
]XOlVVLJ
LQGHQ2EHUJHVFKRVVHQGHVPLW]ZLQJHQGVHFKV9ROOJHVFKRVVHQIHVWJHVHW]WHQ%DXWHLOVDXVVFKOLH‰OLFK:RKQQXW]XQJHQ
]XOlVVLJ
†$EV%DX*%
1.1.3. )UGHQLP9RUKDEHQEHUHLFKPLW=ZHFNEHVWLPPXQJ/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNW:RKQHQXQG'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEH
]XOlVVLJHQ/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWVLQGDOV+DXSWVRUWLPHQWDXVVFKOLH‰OLFK1DKUXQJVXQG*HQXVVPLWWHO]XOlVVLJ
$EZHLFKHQGYRQ6DW]VLQGDXIPD[LPDOGHU]XOlVVLJHQ*HVDPWYHUNDXIVIOlFKHYRQPð'URJHULHZDUHQ
3DUIPHULHDUWLNHO.RVPHWLVFKH$UWLNHOXQGDXIZHLWHUHQPD[LPDOGHU*HVDPWYHUNDXIVIOlFKHVRQVWLJH6RUWLPHQWH
EHUZLHJHQG$NWLRQVZDUH]XOlVVLJ†$EV%DX*%
1.2. Maß der baulichen Nutzung
1.2.1. Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbetriebe ist in
$QZHQGXQJGHV†$EV6DW]II%DX192IUGLHXQWHU1UXQGGHV$EVDW]EHQDQQWHQ1HEHQDQODJHQLP6LQQH
GHV†%DX192XQG7LHIJDUDJHQPLWLKUHQ=XXQG$EIDKUWHQHLQH*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQ]XOlVVLJ†$EV
%DX192L9P†$EVXQG$EV%DX192
1.2.2. ,P9RUKDEHQEHUHLFKLVWGLH+|KHEDXOLFKHU$QODJHQDOVPD[LPDOH*HElXGHK|KH+LQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOP
1+1VRZLHDOV0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KH/+LQ0HWHUEHU2EHUNDQWHGHVDXVJHEDXWHQ:HJHIOlFKHIU*HElXGHWHLOH
IHVWJHVHW]W$OV*HElXGHK|KH+JLOWGHUK|FKVWH3XQNWGHU2EHUNDQWH$WWLND2EHUNDQWHGHUDXIVWHLJHQGHQ$X‰HQZDQG
GHVMHZHLOLJHQ*HVFKRVVHV$OV'XUFKJDQJVK|KH/+JLOWGLH8QWHUNDQWHGHVMHZHLOLJHQ*HElXGHWHLOV†$EV1U
%DX*%L9P†$EV1U%DX192XQG†$EV%DX192
1.2.3. ,P9RUKDEHQEHUHLFKPLW=ZHFNEHVWLPPXQJ:RKQHQ.LQGHUWDJHVVWlWWHXQG'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHNDQQGLH2EHUNDQWH
)HUWLJIX‰ERGHQLP(UGJHVFKRVVLQVJHVDPWRGHULQ7HLOHQGHVMHZHLOLJHQ(UGJHVFKRVVHVXPELV]XPEHUGLH
2EHUNDQWHGHUMHZHLOV]XU(UVFKOLH‰XQJGHV*HElXGHVGLHQHQGHQ)OlFKHKLQDXVDQJHKREHQZHUGHQ'LHQDFK)HVWVHW]XQJ
EHVWLPPWHPD[LPDOH+|KHEDXOLFKHU$QODJHQLVWHLQ]XKDOWHQ†$EV%DX*%L9P†$EV%DX192
1.2.4. (LQHhEHUVFKUHLWXQJGHUIHVWJHVHW]WHQ*HElXGHK|KH+GXUFK$XIEDXWHQIU$XI]JHXQG$QODJHQ]XU1XW]XQJVRODUHU
6WUDKOXQJVHQHUJLHLVWELV]XHLQHU+|KHYRQPD[LPDOP]XOlVVLJVRIHUQGLHVHXPPLQGHVWHQVPYRQGHQ
$X‰HQZlQGHQGHU*HElXGH]XUFNYHUVHW]WDQJHRUGQHWRGHULQGLH)DVVDGHQJHVWDOWXQJLQWHJULHUWZHUGHQ
'DUEHUKLQDXVLVWHLQHhEHUVFKUHLWXQJGHUIHVWJHVHW]WHQ*HElXGHK|KH+GXUFKVRQVWLJHWHFKQLVFKH$QODJHQXQG
XQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHZLH]%/IWXQJVXQG.KODJJUHJDWHQXULP=XVDPPHQKDQJPLWGHP/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNW
RGHUHLQHU'LHQVWOHLVWXQJVQXW]XQJELV]XHLQHU+|KHYRQPD[LPDOP]XOlVVLJVRIHUQGLHVHXPPLQGHVWHQVPYRQ
GHQ$X‰HQZlQGHQGHU*HElXGH]XUFNYHUVHW]WDQJHRUGQHWZHUGHQRGHULQGLH)DVVDGHQJHVWDOWXQJLQWHJULHUWVLQG†
$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX192
1.3. Überbaubare Grundstücksflächen
,P*HOWXQJVEHUHLFKGUIHQGLHIHVWJHVHW]WHQ%DXJUHQ]HQGXUFK%DONRQHXQGDXVNUDJHQGH*HElXGHWHLOHELV]XHLQHU7LHIH
YRQPEHUVFKULWWHQZHUGHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX192
1.4. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
1.4.1. ,P*HOWXQJVEHUHLFKVLQG1HEHQDQODJHQLP6LQQHGHV†%DX192PLW$XVQDKPHYRQ)DKUUDGDEVWHOODQODJHQGHU
9HUVRUJXQJGHU%DXJHELHWHPLW(OHNWUL]LWlW*DV:lUPH:DVVHURGHUGHU$EOHLWXQJYRQ$EZDVVHUGLHQHQGHQ$QODJHQ
3OlW]HQIUXQWHULUGLVFKH$EIDOOEHKlOWHUXQGIHUQPHOGHWHFKQLVFKH1HEHQDQODJHQVRZLHXQWHUJHRUGQHWH1HEHQDQODJHQZLH
GLHGHQIHVWJHVHW]WHQ1XW]XQJHQGLHQHQGHQ6SLHOSOlW]H7HUUDVVHQXQG=XJlQJHDX‰HUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ
*UXQGVWFNVIOlFKHXQ]XOlVVLJ†$EV1UXQG%DX*%L9P†$EVXQG%DX192
1.4.2. ,P*HOWXQJVEHUHLFKLVWGLH(UULFKWXQJYRQ3DUNSOlW]HQQXULQQHUKDOEGHU)OlFKHQIU6WHOOSOlW]HXQGHQWVSUHFKHQGGHU
EHUHLFKVZHLVHIHVWJHVHW]WHQ=ZHFNEHVWLPPXQJ]XOlVVLJ$XIGHQ)OlFKHQVLQGDXVVFKOLH‰OLFKHEHQHUGLJH6WHOOSOlW]H]X
HUULFKWHQ†$EV1UXQG%DX*%L9P†$EV%DX192
1.4.3. Neben den Bestimmungen nach Festsetzung 1.4.2. ist im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung
/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNW:RKQHQXQG'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHGLH(UULFKWXQJHLQHU7LHIJDUDJH7*HLQVFKOLH‰OLFKLKUHU
(LQXQG$XVIDKUWLQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHXQGLQQHUKDOEGHU)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ]XOlVVLJ'LH(LQ
XQG$XVIDKUWGHU7LHIJDUDJHLVWDXVVFKOLH‰OLFKLPGDIU]HLFKQHULVFKIHVWJHVHW]WHQ%HUHLFKDQ]XRUGQHQ†$EV1UXQG
%DX*%L9P†$EV%DX192
1.5. Versiegelung, Freiflächen, Begrünung
1.5.1. (EHQHUGLJH6WHOOSODW]DQODJHQVLQGVRIHUQGLHJHRORJLVFKHQXQGOlUPWHFKQLVFKHQ5DQGEHGLQJXQJHQHV]XODVVHQ,PLW
ZDVVHUGXUFKOlVVLJHQ0DWHULDOLHQDQ]XOHJHQ+LHUEHLVLQGEHLVSLHOKDIWIU6WHOOSOlW]H3RUHQSIODVWHURGHUDVSKDOWRIIHQIXJLJH
JUR‰IXJLJH3IODVWHUXQJHQRGHU5DVHQJLWWHUVWHLQHXQGIU)DKUZHJHDXVVFKOLH‰OLFK3RUHQSIODVWHURGHUDVSDKOW]X
YHUZHQGHQ†$EV1U%DX*%
1.5.2. )ODFKGlFKHUVLQGPLW$XVQDKPHYRQ'DFKWHUUDVVHQXQGGHU%HUHLFKHPLW$QODJHQ]XU1XW]XQJVRODUHU6WUDKOXQJVHQHUJLH
WHFKQLVFKHU$QODJHQVRZLHXQWHUJHRUGQHWHU%DXWHLOHPLWHLQHU6XEVWUDWVFKLFKWLQPLQGHVWHQVP$XIEDXK|KH]X
EHGHFNHQXQGPLWHLQHUVWDQGRUWJHUHFKWHQ9HJHWDWLRQ]XEHJUQHQ9HJHWDWLRQVIOlFKHQVLQGDXIPLQGHVWHQVGHU
'DFKIOlFKHKHU]XVWHOOHQ'LH)OlFKHQVLQGDOVEHJUQWH'DFKIOlFKHQ]XXQWHUKDOWHQ†$EV1UD%DX*%
1.5.3. $X‰HUKDOEGHUGXUFK+RFKEDXWHQEHUEDXWHQ%HUHLFKHVLQGGLH'HFNHQGHUIHVWJHVHW]WHQ7LHIJDUDJH7*PLW$XVQDKPH
GHUJHSODQWHQ)DKUJDVVHQXQG6WHOOSOlW]HHQWVSUHFKHQGGHP*UQXQG)UHLIOlFKHQSODQDOV*UQXQG3IODQ]IOlFKHQ
YROOVWlQGLJEHUGHFNWPLWHLQHU6XEVWUDWVFKLFKWLQPLQGHVWHQVFP$XIEDXK|KH]XJHVWDOWHQXQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJ
GDXHUKDIW]XHUKDOWHQ†$EV1UD%DX*%
1.5.4. ,P%HUHLFKGHUPLW*6WJHNHQQ]HLFKQHWHQZHVWOLFKHQ6WHOOSODW]DQODJHLVWMHDQJHIDQJHQHHEHQHUGLJH6WHOOSOlW]HHLQ
VWDQGRUWJHUHFKWHU%DXP]XSIODQ]HQXQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ'LH%lXPHGLHQHQGHU
%HVFKDWWXQJGHU6WHOOSOlW]HXQGVLQGXQPLWWHOEDULP%HUHLFKGHU6WHOOSOlW]H]XSIODQ]HQ=XYHUZHQGHQVLQG+RFKVWlPPH
HLQHUPLQGHVWHQVPLWWHONURQLJHQVWDQGRUWJHUHFKWHQ%DXPDUWLQGUHLPDOYHUSIODQ]WHU4XDOLWlWPLWHLQHP6WDPPXPIDQJYRQ
PLQGHVWHQVFP'LH%DXPVFKHLEHQVLQGLQHLQHU*U|‰HYRQPLQGHVWHQVP[PRGHUDOVGXUFKJHKHQGHU
%DXPVWUHLIHQYRQPLQGHVWHQVP%UHLWHHLQ]XULFKWHQ'LH%DXPVWDQGRUWHVLQGPLWERGHQGHFNHQGHQ3IODQ]HQ]X
EHJUQHQXQGYRUGHP%HIDKUHQXQG%HSDUNHQ]XVLFKHUQ†$EV1UD%DX*%
1.5.5. 7HFKQLVFKH$QODJHQDXIGHU)OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ]%2UWVQHW]VWDWLRQVLQGPLW$XVQDKPHYRQHUIRUGHUOLFKHQ
=XZHJXQJHQ:DUWXQJVIOlFKHQXQGXQWHUJHRUGQHWHU%DXWHLOHPLWHLQHUVWDQGRUWJHUHFKWHQ9HJHWDWLRQ]XXPSIODQ]HQ=XU
:DKUXQJDXVUHLFKHQGHU6LFKWYHUKlOWQLVVHXQGDXV*UQGHQGHU9HUNHKUVVLFKHUKHLWLVWHLQPWLHIHU%HUHLFKDEGHU
$XVEDXNDQWHGHV.LHVHNDPSZHJVYRQ$QSIODQ]XQJHQEHUPIUHL]XKDOWHQ'LH)OlFKHQVLQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJ
GDXHUKDIW]XHUKDOWHQ†$EV1UD%DX*%
1.6. (aktiver und passiver) Schallschutz
1.6.1. ,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGLQGHQJHNHQQ]HLFKQHWHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHQEHL1HXEDXWHQXQGEDXJHQHKPLJXQJVSIOLFKWLJHU
(UZHLWHUXQJbQGHUXQJRGHU1XW]XQJVlQGHUXQJYRQ5lXPHQGLHQLFKWQXU]XPYRUEHUJHKHQGHQ$XIHQWKDOWYRQ0HQVFKHQ
YRUJHVHKHQVLQG$XIHQWKDOWVUlXPHLP6LQQHGHV†%DX215:QDFK',1$QIRUGHUXQJHQDQGLH
6FKDOOGlPPXQJGHU$X‰HQEDXWHLOH:DQGWHLOH)HQVWHU/IWXQJHQ'lFKHUHWF]XVWHOOHQ'LHJHVDPWHQEHZHUWHWHQ
%DX6FKDOOGlPP0D‰H5
ZJHVGHU$X‰HQEDXWHLOHYRQVFKXW]EHGUIWLJHQ5lXPHQVLQGXQWHU%HUFNVLFKWLJXQJGHU
XQWHUVFKLHGOLFKHQ5DXPDUWHQQDFK',1.DSLWHO*OHLFKXQJ]XEHVWLPPHQ'DEHLVLQGGLH
PD‰JHEOLFKHQ$X‰HQOlUPSHJHO]XJUXQGH]XOHJHQGLHVLFKDXVGHQLQGHU3ODQ]HLFKQXQJJHNHQQ]HLFKQHWHQ
/lUPSHJHOEHUHLFKHQHUJHEHQ'LH=XRUGQXQJ]ZLVFKHQGHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHQXQGPD‰JHEOLFKHQ$X‰HQOlUPSHJHOQLVW
wie folgt definiert:
Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII*
maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 > 80

)UPD‰JHEOLFKH$X‰HQOlUPSHJHO/a!G%$VLQGGLH$QIRUGHUXQJHQEHK|UGOLFKHUVHLWVDXIJUXQGGHU|UWOLFKHQ*HJHEHQKHLWHQIHVW]XOHJHQ
'LHDQGHQ%DXJUHQ]HQ%DXOLQLHQIHVWJHVHW]WHQ/lUPSHJHOEHUHLFKHJHOWHQDXFKIU]XUFNYHUVHW]WHYRQGHU%DXJUHQ]H
%DXOLQLHDEJHVHW]WH)DVVDGHQGLHSDUDOOHORGHUELV]XHLQHP:LQNHOYRQƒ]XU%DXJUHQ]H%DXOLQLHHUULFKWHWZHUGHQ†
$EV1U%DX*%
1.6.2. ,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQG]XP6FKXW]JHJHQ9HUNHKUVOlUPDQGHQLQGHQ$EELOGXQJHQÄ%HUHLFKPLWVFKDOOJHGlPSIWHQ
/IWXQJVHLQULFKWXQJHQ³JHNHQQ]HLFKQHWHQ)DVVDGHQEHL1HXEDXWHQXQGEDXJHQHKPLJXQJVSIOLFKWLJHU(UZHLWHUXQJbQGHUXQJ
RGHU1XW]XQJVlQGHUXQJYRQ5lXPHQGLHYRUZLHJHQG]XP6FKODIHQJHQXW]WZHUGHQE]Z]XP6FKODIHQJHHLJQHWVLQG
9RUULFKWXQJHQ]%VFKDOOJHGlPSIWH/IWHU5DXPOIWHUYRU]XVHKHQGLHHLQHQDXVUHLFKHQGHQ/XIWZHFKVHOEHL
JHVFKORVVHQHQ)HQVWHUQHUP|JOLFKHQ$OWHUQDWLYLVWGLH%HOIWXQJEHUDXVUHLFKHQGDEJHVFKLUPWH)DVVDGHQVHLWHQPLW
HQWVSUHFKHQGHP(LQ]HOQDFKZHLVEHUJHVXQGH:RKQYHUKlOWQLVVH]XJHZlKUOHLVWHQ
/IWXQJVV\VWHPHVLQGQLFKWHUIRUGHUOLFKZHQQGXUFKHLQHQDQHUNDQQWHQ6DFKYHUVWlQGLJHQLP5DKPHQHLQHV
(LQ]HOQDFKZHLVHVQDFK',1GHU%HXUWHLOXQJVSHJHOGHV9HUNHKUVOlUPVIUGLH1DFKW]HLWELV8KU
QDFKZHLVOLFKDQ)HQVWHUQYRQ6FKODIUlXPHQGHQ:HUWYRQG%$QLFKWEHUVFKUHLWHW†$EV1U%DX*%
1.6.3. ,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQG]XP6FKXW]JHJHQ9HUNHKUVOlUPDQGHQLQGHU$EELOGXQJÄ%HUHLFKPLW(LQVFKUlQNXQJHQIU
JHElXGHJHEXQGHQH$X‰HQZRKQEHUHLFKH³JHNHQQ]HLFKQHWHQ)DVVDGHQEHL1HXEDXWHQXQGEDXJHQHKPLJXQJVSIOLFKWLJHU
(UZHLWHUXQJbQGHUXQJRGHU1XW]XQJVlQGHUXQJ$X‰HQZRKQEHUHLFKH]%7HUUDVVHQ%DONRQH/RJJLHQRKQH
DEVFKLUPHQGHOlUPPLQGHUQGH0D‰QDKPHQ]%3UDOOVFKHLEHQJHVFKORVVHQH/RJJLHQ/RJJLDYHUJODVXQJXQ]XOlVVLJ'LH
OlUPPLQGHUQGHQ0D‰QDKPHQVLQGVR]XGLPHQVLRQLHUHQGDVVHLQH0LQGHUXQJGHV9HUNHKUVOlUP%HXUWHLOXQJVSHJHOVXP
GDV0D‰GHUhEHUVFKUHLWXQJGHVVFKDOOWHFKQLVFKHQ2ULHQWLHUXQJVZHUWHVGHV%HLEODWWHVGHU',17DJV
VLFKHUJHVWHOOWZHUGHQNDQQ†$EV1U%DX*%
1.6.4. $EZHLFKXQJHQXQG$XVQDKPHQYRQGHQ)HVWVHW]XQJHQELV]XU/lUPYRUVRUJHN|QQHQJHVWDWWHWZHUGHQVRZHLW
GXUFKHLQHQDQHUNDQQWHQ6DFKYHUVWlQGLJHQLP5DKPHQHLQHV(LQ]HOIDOOQDFKZHLVHVQDFK',1
QDFKJHZLHVHQZLUGGDVVJHULQJHUH0D‰QDKPHQDOVGLHIHVWJHVHW]WHQDXVUHLFKHQ†$EV1U%DX*%
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW)
2.1. Dächer
)ODFKGlFKHUVLQGPLWHLQHUPD[LPDOHQ1HLJXQJYRQƒXQGHLQHUXPODXIHQGHQ$WWLNDDXV]XIKUHQ
2.2. Material- und Farbgebung
,P*HOWXQJVEHUHLFKLVWHQWVSUHFKHQGGHU'DUVWHOOXQJGHU6FKQLWWDQVLFKWHQ]XP9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQDOV
0DWHULDOIUGLH*HElXGHIDVVDGHQDXVVFKOLH‰OLFK.OLQNHU]XOlVVLJ$EVHLWVYRQ6DW]N|QQHQLP%HUHLFKGHU/DXEHQJlQJH
*HElXGHGXUFKJlQJH/RJJLHQ*HElXGHHLQVFKQLWWHVRZLHGHU]XUFNYHUVHW]WHQ2EHUJHVFKRVVH]XU
*HElXGHDN]HQWXLHUXQJ)DVVDGHQSODWWHQ6LFKWEHWRQ+RO]VRZLH3XW]YHUZHQGHWZHUGHQ
)UGLHHUK|KWHQ*HElXGHWHLOH%UFNHQ]ZLVFKHQGHQ7HLOEHUHLFKHQ_$__'_XQG_(_LVWHQWVSUHFKHQGGHU'DUVWHOOXQJGHU
6FKQLWWDQVLFKWGLH9HUZHQGXQJYRQ*ODV]XOlVVLJ
2.3. Anhebung von privaten Freibereichen
,P9RUKDEHQEHUHLFKPLW=ZHFNEHVWLPPXQJ:RKQHQ.LQGHUWDJHVVWlWWHXQG'LHQVWOHLVWXQJVEHWULHEHN|QQHQSULYDWH
)UHLEHUHLFKHXPELV]XPLP6FKQLWWEHUHLFKGHV)UHLEHUHLFKHVPLWGHUDQJUHQ]HQGHQ)OlFKHDXIGDV1LYHDXHLQHU
DQJHKREHQHQ(UGJHVFKRVVIX‰ERGHQK|KHDQJHJOLFKHQZHUGHQ'HU+|KHQXQWHUVFKLHGLVWGXUFK%HWRQHOHPHQWH
1DWXUVWHLQPDXHUQ7URFNHQRGHU%UXFKVWHLQPDXHUQRGHU9HUEOHQGPDXHUQLP0DWHULDOGHV*HElXGHVDXV]XJOHLFKHQ
2.4. Einfriedungen
,P*HOWXQJVEHUHLFKVLQG(LQIULHGXQJHQHQWVSUHFKHQGGHU'DUVWHOOXQJGHV*UQXQG)UHLIOlFKHQSODQVDOV+HFNHDXV
VWDQGRUWJHUHFKWHQ*HK|O]HQXQGDOV+HFNHDXVVWDQGRUWJHUHFKWHQ*HK|O]HQDXFKLQ.RPELQDWLRQPLWHLQHP0HWDOO]DXQ
]%0DVFKHQGUDKW]DXQ6WDEPDWWHQ]DXQRGHU6WDEJLWWHU]DXQ]XOlVVLJ'LH+|KHYRQ=DXQHOHPHQWHQLVWDXIHLQH
PD[LPDOH+|KHYRQPEHJUHQ]W%DXOLFKH(LQIULHGXQJHQGHU.LWD$X‰HQIOlFKHQVLQGYRQGHU+|KHQEHJUHQ]XQJIU
=DXQHOHPHQWHQDFK6DW]DXVJHQRPPHQ
2.5 Werbeanlagen
,P*HOWXQJVEHUHLFKVLQG:HUEHDQODJHQDXVVFKOLH‰OLFKDQGHU6WlWWHGHU/HLVWXQJ]XOlVVLJ:HUEHDQODJHQVLQGDQ*HElXGHQ
XQWHUKDOEGHU8QWHUNDQWHGHU)HQVWHUGHVHUVWHQ2EHUJHVFKRVVHVPLWHLQHUPD[LPDOHQ+|KHYRQPXQGHLQHU
PD[LPDOHQ/lQJHYRQGHU]XJHK|ULJHQ/DGHQIURQWDQ]XEULQJHQ
:HUEHDQODJHQPLWZHFKVHOQGHP%LOGXQGRGHUEOLQNHQGHPVLFKEHZHJHQGHPXQGRGHUODXIHQGHP/LFKWVLQGJHQHUHOO
XQ]XOlVVLJ
3. Hinweise
3.1. Durchführungsvertrag
=XU5HDOLVLHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQVZHUGHQYRU6DW]XQJVEHVFKOXVVHUJlQ]HQGH|IIHQWOLFKUHFKWOLFKH9HUHLQEDUXQJHQ
]ZLVFKHQGHU6WDGW0QVWHUXQGGHQ*UXQGVWFNVHLJHQWPHUQDEJHVFKORVVHQ'XUFKIKUXQJVYHUWUDJJHPl‰†%DX*%
3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
'LHGHU3ODQXQJ]XJUXQGHOLHJHQGHQ9RUVFKULIWHQ*HVHW]H9HURUGQXQJHQ(UODVVHXQG',19RUVFKULIWHQN|QQHQZlKUHQG
GHU'LHQVW]HLWHQEHLGHU6WDGW0QVWHULP.XQGHQ]HQWUXPC3ODQHQXQG%DXHQ
LP(UGJHVFKRVVGHV6WDGWKDXVHV
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.3. Bodendenkmale
*HPl‰†'HQNPDOVFKXW]JHVHW]1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ'6FK*LVWGLH(QWGHFNXQJHLQHV%RGHQGHQNPDOV
NXOWXUJHVFKLFKWOLFKH%RGHQIXQGH0DXHUQ(LQ]HOIXQGHDEHUDXFK9HUIlUEXQJHQLQGHUQDWUOLFKHQ%RGHQEHVFKDIIHQKHLW
VRZLH)RVVLOLHQXQYHU]JOLFKGHU6WDGW0QVWHU6WlGWLVFKH'HQNPDOEHK|UGHRGHUGHP/DQGVFKDIWVYHUEDQG
:HVWIDOHQ/LSSH/:/$UFKlRORJLHIU:HVWIDOHQ$QGHQ6SHLFKHUQ0QVWHUDQ]X]HLJHQ'LH)XQGVWHOOHLVWQDFK
†'6FK*XQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ
3.4. Kampfmittel
%HL$XIILQGHQYRQ%RPEHQEOLQGJlQJHUQ.DPSIPLWWHOQLP=XJHYRQ(UGBXQG%DXDUEHLWHQVLQGDXV6LFKHUKHLWVJUQGHQGLH
$UEHLWHQVRIRUWHLQ]XVWHOOHQXQGLVWXQYHU]JOLFKGLH)HXHUZHKUGHU6WDGW0QVWHU]XLQIRUPLHUHQ(WZDLJHUIRUGHUOLFKH
5DPP%RKUXQG*UQGXQJVDUEHLWHQVLQGDOVEHVRQGHUVJHIlKUGHQGDQ]XVHKHQXQGUHFKW]HLWLJLP3ODQXQJVVWDGLXP]XU
6LFKHUKHLWVEHUSUIXQJDQ]XPHOGHQ
3.5. Artenschutz
3.5.1. =XU9HUPHLGXQJ0LQGHUXQJRGHU$XVJOHLFKDUWHQVFKXW]UHFKWOLFKHU.RQIOLNWHVROOWHQIROJHQGHPLQGHUQGH0D‰QDKPHQ
beachtet werden:
Bauzeitenregelung
$EEUXFKPD‰QDKPHQVLQGXQWHU%HUFNVLFKWLJXQJHLQHU%DXEHJOHLWXQJÄ*HElXGHDEULVV³YRQ*HElXGHXQWHUVXFKXQJHQ
DXI9RUNRPPHQYRQ)OHGHUPlXVHQXQGRGHU%UXWY|JHOQXUDX‰HUKDOEGHU%UXW]HLWGHU9|JHOXQGGHU$NWLYLWlWV]HLWYRQ
)OHGHUPlXVHQ1RYHPEHUELV)HEUXDUGHV)ROJHMDKUHVJHVWDWWHW
*HK|O]IlOOXQJ%HVHLWLJXQJYRQ*HK|O]HQDXVVFKOLH‰OLFKLQGHQ:LQWHUPRQDWHQ2NWREHUELV)HEUXDUGHV
Folgejahres).
1HXEDXWlWLJNHLWHQVROOWHQP|JOLFKVWYRUGHU%UXWSKDVHDE$SULOEHJLQQHQ
Schutz von Grünflächen und Gehölzen
6LFKHUXQJGHVQRUGZHVWOLFKHQ*UQEHUHLFKHVXQG*HK|O]EHVWDQGHVDP+ROWPDQQVZHJZlKUHQGMHJOLFKHU%DXWlWLJNHLWHQ
XQG$XVVFKOXVVYRQ%HZHJXQJVRGHU/DJHUIOlFKHQLQGLHVHP%HUHLFKELV]XU8PVHW]XQJGHU9HUNHKUVIOlFKHQHQWZLFNOXQJ
GHV+ROWPDQQZHJV'HU%HUHLFKVROOWHGXUFKHLQHJHVFKORVVHQH%DX]DXQDXIVWHOOXQJZlKUHQGMHJOLFKHU%DXWlWLJNHLW
JHVFKW]WZHUGHQ
Nisthilfen
,QVWDOODWLRQYRQIQI1LVWKLOIHQIU)OHGHUPlXVH]%)OHGHUPDXVNlVWHQ1LVWNOLQNHUDQGHQ9RUKDEHQJHElXGHQ
,QVWDOODWLRQYRQGUHL6WDUHQNlVWHQPLWHLQHU)OXJORFKZHLWHYRQPPDXV+RO]EHWRQDQGHQ9RUKDEHQJHElXGHQLQ
9ROOK|KH0LQGHVWDQEULQJXQJVK|KHP*HZlKUOHLVWXQJHLQHVIUHLHQ$QIOXJV2ULHQWLHUXQJYRU]XJVZHLVHQDFK2VWHQ
6GRVWHQ
'LH4XDUWLHUHVLQGGDXHUKDIW]XHUKDOWHQXQGHLQPDOMlKUOLFK]XUHLQLJHQ
'LHRUGQXQJVJHPl‰H8PVHW]XQJLVWPLW%DXDEQDKPHGHUXQWHUHQ1DWXUVFKXW]EHK|UGHGXUFKHLQHQ/DJHSODQXQG)RWRV
nachzuweisen.
Artenschutzfreundliche Leuchtmittel
- Verwendung einer insekten- und fledermausfreundlichen Parkplatz- und Platzbeleuchtung durch Installation von niedrigen,
QXUQDFKXQWHQDEVWUDKOHQGHQ/DPSHQPLWLQVHNWHQXQGIOHGHUPDXVIUHXQGOLFKHQ/HXFKWPLWWHOQPLWHLQHU+DXSWLQWHQVLWlWGHV
6SHNWUDOEHUHLFKHVEHUQPE]ZPD[LPDOHP89/LFKW$QWHLOYRQEVSZ/('/HXFKWHQPLWHLQHPJHHLJQHWHQ
LQVHNWHQIUHXQGOLFKHQ)DUEWRQLQ:DUPZHL‰*HOEOLFK2UDQJH$PEHU)DUEWHPSHUDWXU&&7YRQ.
3.5.2. *HElXGHEHZRKQHQGH)OHGHUPlXVH
(LQ9RUNRPPHQYRQJHElXGHEHZRKQHQGHQ)OHGHUPDXVDUWHQDQ%HVWDQGVJHElXGHQLP%HUHLFKGHU$WWLNDYRQ)ODFKGlFKHUQ
VRZLHDXFKKLQWHUGHQ$X‰HQSODWWHQXQG9HUNOHLGXQJHQGHU7HQQLVKDOOHLP$QVFKOXVV]XP'DFKEHUHLFKLVWQLFKW
DXV]XVFKOLH‰HQ9RUGHP$EEUXFKYRQ*HElXGHQVLQGZHLWHUH8QWHUVXFKXQJHQGLHVEH]JOLFKHUIRUGHUOLFK'LH
*HElXGHXQWHUVXFKXQJLVWGXUFKHLQHQ6DFKYHUVWlQGLJHQIU)OHGHUPlXVHLQNO(LQXQG$XVIOXJVNRQWUROOHGXUFK]XIKUHQ
Sofern im Zusammenhang mit der Untersuchung Fledermausquartiere festgestellt werden, sind entsprechende
9HUPHLGXQJV9HUPLQGHUXQJVXQG(UVDW]PD‰QDKPHQIHVW]XOHJHQ)UGHQ9HUOXVWHLQHV4XDUWLHUHVLVWHLQ$XVJOHLFKLP
9HUKlOWQLVYRQ]XVFKDIIHQ
3.5.3. Zauneidechse
0LWGHPSRWHQWLHOOHQ9RUNRPPHQGHU=DXQHLGHFKVHVLQGGLHLP%HUHLFKGHU%DKQWUDVVHVRZLHGHU*UQIOlFKHDP
+ROWPDQQVZHJEHVWHKHQGHQ*UQIOlFKHQJHPl‰GHQ0D‰QDKPHQYRUVFKOlJHQGHV/$189*HIlKUXQJHQXQG
%HHLQWUlFKWLJXQJVRZLH(UKDOWXQJV]LHOHXQG(UKDOWXQJVPD‰QDKPHQLQVEHVRQGHUHZlKUHQGGHU%DXSKDVH]XVLFKHUQ
3.6. (organisatorischer) Schallschutz
=XU6LFKHUXQJHLQHVDXVUHLFKHQGHQ/lUPVFKXW]HVVLQGIROJHQGH(PSIHKOXQJHQ9RUDXVVHW]XQJHQ]XP
YRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQ]XP3URMHNWÄ4XDUWLHU.LHVHNDPS³LQ0QVWHU&RHUGHGHU=(&+
,QJHQLHXUJHVHOOVFKDIWPE+/LQJHQ]XEHUFNVLFKWLJHQ
,P9RUKDEHQEHUHLFKVLQGGLHgIIQXQJV]HLWHQGHV/HEHQVPLWWHOGLVFRXQWPDUNWHVXQGGHU%lFNHUHLDXIGHQ7DJHV]HLWUDXP
zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu begrenzen.
- Der Kundenparkplatz ist mit asphaltierten Fahrbahnen herzustellen. Die Nutzung der ebenerdigen Stellplatzanlage als
.XQGHQSDUNSODW]LVWDXIGHQ7DJHV]HLWUDXPELV8KU]XEHVFKUlQNHQ
- Im Vorhabenbereich sind Anlieferungen auf den Tageszeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu begrenzen.
'LHGHUOlUPWHFKQLVFKHQ8QWHUVXFKXQJ]XJUXQGHJHOHJWHQ,PPLVVLRQHQIUWHFKQLVFKH$QODJHQVLQG%HZHUWXQJVJUXQGODJH
IUGDVEDXRUGQXQJVUHFKWOLFKH*HQHKPLJXQJVYHUIDKUHQ:HLWHUJHKHQGHHWZDLJ]XWUHIIHQGH6FKDOOVFKXW]PD‰QDKPHQIU
den Betrieb der konkreten technischen Anlagen sind zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zu machen
3.7. Vorhaben- und Erschließungsplan
'HULQGLH3ODQIDVVXQJGDUJHVWHOOWH*UQXQG)UHLIOlFKHQSODQXQGGLH6FKQLWWDQVLFKWHQVLQGDOV9RUKDEHQXQG
(UVFKOLH‰XQJVSODQ%HVWDQGWHLOGHUYRUKDEHQEH]RJHQHQbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1U7HLODEVFKQLWW,,
Bereich mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen
0D‰VWDE
VFKDOOJHGlPSIWH/IWXQJVHLQULFKWXQJHQ
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.2.)
%HUHLFKPLWVFKDOOJHGlPSIWHQ/IWXQJVHLQULFKWXQJHQDEGHP2*
Teilabschnitt II
55,20
Baum
I
10
FD
=HLFKHQHUNOlUXQJ
0,8
H 61,80 m
1+1
Vorhabenbereich
:RKQHQ.LQGHUWDJHVVWlWWH
und Dienstleistungsbetriebe
g
IV
LH 3,00 m
TG
| A |
GFRL
AE
Bestandsangaben
.DQDOGHFNHOK|KHQLQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
Flurgrenze
)OXUVWFNVJUHQ]H
Topografische Umrisslinie
:RKQJHElXGH(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
:LUWVFKDIWVJHElXGH
Festsetzungen des Bebauungsplans
*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
*UHQ]HGHV9RUKDEHQJUXQGVWFNHVXQG
GHV9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQV
Art der baulichen Nutzung
Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung
JHPl‰†$EV%DX*%
(siehe textliche Festsetzungen 1.1.)
7HLOEHUHLFKH]XOlVVLJHU$UWGHUEDXOLFKHQ
1XW]XQJJHPl‰†$EV%DX*%
(siehe textliche Festsetzungen 1.1.)
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
*UXQGIOlFKHQ]DKO
=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPD‰
Zahl der Vollgeschosse zwingend
*HElXGHK|KHDOV0D[LPDOPD‰LQ0HWHUEHU
1RUPDOK|KHQQXOO1+1
(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)
0LQGHVWGXUFKJDQJVK|KH8QWHUNDQWH
*HElXGHWHLO'XUFKJDQJVK|KH
/LFKWH+|KHDOV0LQGHVWPD‰
(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)
Bauweise
geschlossene Bauweise
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
hEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ
Baulinie
Baugrenze
Baugenze in den Obergeschossen / 
Geschossabgrenzung
(UK|KWHU*HElXGHWHLO
(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)
Bauvorschriften
Flachdach
)OlFKHQIU1HEHQDQODJHQXQG
Gemeinschaftsanlagen
)OlFKHIU6WHOOSOlW]HPLW=ZHFNEHVWLPPXQJ
GSt - Gemeinschaftsstellplatzanlage,
St E6WHOOSODW]DQODJHQIU(LQ]HOKDQGHO
)OlFKHIU7LHIJDUDJHQ
UlXPOLFKH%HUHLFKHIUSULYDWH6SLHOSOlW]H
Verkehr
6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKH
6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKH
PLW=ZHFNEHVWLPPXQJ)X‰XQG5DGZHJ
6WUD‰HQEHJUHQ]XQJVOLQLH
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Einfahrtbereich
Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage
Feuerwehrdurchfahrt und Durchfahrt 
Abfallwirtschaftsbetriebe
)OlFKHQIU9HUVRUJXQJVDQODJHQIU
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie
Ablagerungen
)OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ
=ZHFNEHVWLPPXQJ(OHNWUL]LWlt
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
]XEHODVWHQGH)OlFKHQ
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Radrechten R
und Leitungsrechten L zugunsten der Anlieger A
XQGRGHUGHV(UVFKOLH‰XQJVWUlJHUGHU9HU
und Entsorger E]XEHODVWHQGH)OlFKH
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
PD‰JHEOLFKHU$X‰HQOlUPSHJHO/a 70 dB(A) / 
/lUPSHJHOEHUHLFK,9
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)
PD‰JHEOLFKHU$X‰HQOlUPSHJHO/a 75 dB(A) / 
/lUPSHJHOEHUHLFK9
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)
PD‰JHEOLFKHU$X‰HQOlUPSHJHO/a 80 dB(A) / 
/lUPSHJHOEHUHLFK9,
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
*HElXGH6WHOOSOlW]H7LHIJDUDJHQUDPSHQ
6WUD‰HQIKUXQJXQGDXIWHLOXQJJHSODQWH
%lXPHHWF
Quartiersplatz
ELV]XU8PVHW]XQJGHU6WUD‰HQSODQXQJ
VFKW]HQVZHUWHUXQG]XHUKDOWHQHU%DXP
VI
V
IV
 I
Bereiche mit Einschränkungen für
gebäudegebundene Außenwohnbereiche
0D‰VWDE
(LQVFKUlQNXQJHQQDFK',1 (LQVFKUlQNXQJHQQDFK%,P6FK9
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.3.) (siehe textliche Festsetzungen 1.6.4.)
)X‰XQG
Radweg
GSt / StE
Blatt 1 von 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
%HUHLFKPLWVFKDOOJHGlPSIWHQ/IWXQJVHLQULFKWXQJHQELV]XP2*
Offenlegungsentwurf

V-0271-2020-Anlage-2-Begruendung

160338 Zeichen

Begründung zum Vorentwurf  /  Seite 1 von 47 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0271/2020 
Begründung   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134  
Teilabschnitt II: „Coerde - Kiesekampweg“  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
1.1. Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.1.1. Planungsanlass ................................................................................................................. 2 
1.1.2. Planverfahren .................................................................................................................... 3 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 4 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 6 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 6 
3.2. Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 7 
3.3. Grünordnung................................................................................................................................ 7 
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung ............................................................................................... 7 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 8 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9 
6.1. Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 9 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 10 
6.2.1. Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 10 
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 11 
6.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 14 
6.2.4. Dachform ......................................................................................................................... 16 
6.2.5. Material, Farbgebung ...................................................................................................... 16 
6.2.6. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen ................................................. 16 
6.2.7. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung ...................................................................... 18 
6.2.8. Werbeanlagen ................................................................................................................. 20 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 21 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .............................................................................. 21 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 24 
6.3.3. Verkehrsflächen .............................................................................................................. 24 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 24 
6.4.1. Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................... 25 
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................ 25 
6.6. Immissionsschutz ...................................................................................................................... 26 
6.6.1. Schallimmissionen ........................................................................................................... 26 
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 33 
6.7. Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 33 
6.8. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 33 
6.9. Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 34 
6.10. Artenschutz ................................................................................................................................ 34 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 35 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................. 36 
8.1. Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................................................... 36 
8.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................................................... 38 
8.3. Boden ........................................................................................................................................ 42 
8.4. Wasser ....................................................................................................................................... 42 
8.5. Klima / Luft ................................................................................................................................. 43

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 47 
8.6. Landschaft ................................................................................................................................. 43 
8.7. Kultur- und Sachgüter ................................................................................................................ 44 
8.8. Zusammenfassung der Umweltauswirkungen .......................................................................... 44 
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 45 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 46 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1. Planungsanlass und Planverfahren 
1.1.1. Planungsanlass 
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur- und Freizeitqualitäten 
und aufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die St adt 
Münster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine 
überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum aufweist. Die Sicherung eines vielfältigen und 
attraktiven Wohnraumangebotes mit einer Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen sowie 
Minderung der Preissteigerung aufgrund von Wohnungsengpässen ist daher ein zentrales Ziel 
der Münsteraner Stadtentwicklung. 
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster  soll auf Antra g eines 
Grundstückseigentümers, als Investor und Projektentwickler ein neues urbanes Wohnquartier in 
Münster-Coerde entwickelt werden. 
Übergeordnet wird die Planung innerhalb des Baulandprogramms 2019 - 2025 / 20301 unter der 
Stufe 1 (Baulandaktivierung) m it der Kennzeichnung 614-03 „Coerde - Kiesekampweg“ sowie 
der Kategorie „Baureif 2020“ geführt. Die Maßgaben der Stadt Münster für eine langfristige,  ge-
zielte und kontrollierte Entwicklung des Baulandangebotes in Münster  werden erfüllt. Darüber 
hinaus werden mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren die Zielaussagen – Gleichbe-
handlung, Transparenz, Investitionssicherheit zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnung s-
baus – des am 02.04.2014 über den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells der sozia l-
gerechten Bodennutzung in Münster 2 (SoBo Münster) vollumfänglich umgesetzt. Der dem vor-
habenbezogenen Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Geltungsbereich sowie das städt e-
baulich-architektonische Konzept entsprechen den städtischen Zielsetzungen. 
Als Projektentwickler beabsichtigt  der Grundstückseigentümer  ein Wohnquartier mit rund 
160 Wohneinheiten zu entwickeln. Geleitet von den städtischen Zielsetzungen einer sozialen 
Bodennutzung werden 60 % des entstehenden Nettowohnraums  entsprechend den Anfo rde-
rungen des geförderten Wohnungsbaus errichtet  davon 50 % als geförderte Wohnungen und  
10 % als förderfähige Wohnungen nach den Förderbestimmungen gebaut  (Zielaussagen 
SoBo Münster: 30 % gefördert und 30 % förderfähig gebaut) . Hierbei sollen insbesondere 
Wohnraumangebote für Personen im „dritten Lebensabschnitt“ und für Familien mit mehreren 
Kindern geschaffen werden. Damit werden eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und ei-
ne dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unterstützt. Wohnbe-
                                                
1  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0224/2019, Intensivierung der Bauleitentwick-
lung, Fortschreibung des Baulandprogramms 2019-2025/2030. Münster, 23.05.2019 
2  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0039/2014, Sozialgerechte Bodennutzung in 
Münster. Münster, 07.02.2014

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 47 
dürfnisse der Bevölkerung und die Unterstützung sozial stabiler Bewohnerstrukturen werden 
berücksichtigt. 
Neben der Wohnnutzung wird ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von m a-
ximal 950 m² sowie ergänzende Flächen für Dienstleistungs- und Büronutzungen und eine Kin-
dertagesstätte mit fünf Gruppen in die Entwicklung eingebunden.  
Die derzeit bestehende gewerbliche Nutzung in Form von Hallen und Verwaltungsgebäuden 
sowie großflächigen versiegelten Stellplatz - und Betriebsflächen werden im Sinne der Innen-
entwicklung mit Gebäuden in einem zeitgemäßen Wohn - und Energiestandard überplant . Um 
einen bestmöglichen städtebaulich-architektonischen Entwurf für die Fläche zu erhalten, wurde 
durch den Vorhabenträger im Frühjahr 2018 ein nichtoffener städtebaulicher Realisierungswett-
bewerb mit fünf geladenen Büros durchgeführt. Aus den Wettbewerbsarbeiten ist die stadtraum 
Projekt GmbH & Co. KG aus Münster als 1 . Preisträger hervorgegangen. In Überarbeitung des 
Entwurfes entsprechend den Anregungen der Auswahlkommission (z. B. Reduzierung der städ-
tebaulichen Dichte) wurde die Hochbauplanung weiter konkretisiert. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen des derzei-
tigen Planungsrechtes nicht  möglich. Der Bebauungsplan Nr.  134 Teilabschnitt II mit Recht s-
kraft vom 02.03.1990 ist daher teilräumig zu ändern. 
1.1.2. Planverfahren 
Das Verfahren wird auf Basis des Wettbewerbsentwurfs als vorhabenbezogene 2.  Änderung 
des Bebauungsplans Nr.  134 Teil abschnitt II für den Bereich Coerde -Kiesekampweg nach 
§ 13a Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Ziel der Nachverdichtung  als Bebauungsplan der I n-
nenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt. 
In Bewertung der Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a BauGB ist die Durchführung ei-
nes beschleunigten Verfahrens für ein Vorhaben mit Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVP) und / oder bei Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der in § 1 
Abs. 6 BauGB benannten Schutzgüter ausgeschlossen. Die Kriterien für die Ermittlung einer 
UVP-Pflicht eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens sind in der Anlage 1 Nr.  18.6 bis 
18.8 UVPG aufgeführt. Die Prüfung und Bewertung der UVP -Pflicht wurde zum vorlieg enden 
Verfahren mit der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 UVPG durch das 
Landschaftsarchitekturbüro Schultewolter (Landschaftsarchitektur Schultewolter, 13.3.2020)  
beigebracht. Im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls 
• ist die Größe des Vorhabens aus der Bewertung / Prüfung der Betroffenheit unerheblich. 
Mit einer Größe des Geltungsbereiches von rund 15  000 m² werden weniger als 
20 000 m² Grundfläche überplant und das Bauvolumen nur leicht erhöht. Eine Neuver-
sieglung von Flächen findet nicht statt. Neubauten werden ausschließlich auf bereits 
versiegelten und genutzten Flächen entwi ckelt. Bebauungspläne, die in einem engen 
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen werden nicht aufgestellt. 
• sind die Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und 
Landschaft, die Umweltverschmutzung und Belästigung der Umweltmedien, die Abfal l-
erzeugung sowie ein U nfallrisiko für die zukünftigen und bestehenden Nutzungen aus 
der Bewertung / Prüfung der Betroffenheit unerheblich.

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 47 
Der Grundwasserhaushalt wird nur unwesentlich beeinträchtigt, da der Geltungsbereich 
bereits heute fast vollständig versiegelt ist. Grundwasserabsenkungen und Mehrbelas-
tungen sind nur temporär im Zuge der B autätigkeiten zu erwarten. Das Ortsbild wird 
durch das Vorhaben abgerundet. 
• ist eine Beeinträchtigung der ökologischen Empfindlichkeit in Kumulierung der Auswi r-
kungen auf die Schutzgüter durch die Entwicklung des ehemals gewerblich genutzten 
und fast vollständig versiegelten Standortes nicht erkennbar. Mit dem Vorhaben werden 
die Nutzungs - und Qualitätskr iterien erhalten oder gestärkt. Besonders geschützte 
Landschafts- oder Stadtbereiche sind im Geltung sbereich nicht vorhanden und werden 
auch im näheren Umfeld durch die Umsetzung nicht beeinträchtigt. 
• sind für das Einzelhandelsvorhaben, mit einer maximalen Verkaufsfläche von 950 m², 
mit Umsetzung der Planungsziele keine abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen auf 
umliegende Nutzungen zu erkennen. 
• ist die  prognostizierte Verkehrsentwicklungsmaßnahme der städtischen Straßenver-
kehrsfläche Holtmannsweg, nach Anlage 1 Nr. 14 zum UVPG, kein UVP -pflichtiger Un-
tersuchungsgegenstand. 
Insgesamt sind erheblich nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c S.  1 UV PG 
i. V. m. § 12 UVPG sowie Auswirkungen auf das geographische Gebiet und die betroffene B e-
völkerung nicht anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB benannten Schutzgüter und damit abwägungsrelevante Umweltauswirkung en der Vor-
habenplanung auf umliegende Nutzungen liegen nicht vor. Die Ergebnisse der Fachgutachten 
zum vorliegenden Verfahren und die Bewertung dieser bezüglich ihrer  Auswirkungen auf die 
Umwelt gemäß § 2a BauGB führen zu keiner Veränderung der Bewertung. Die grundlegenden 
Aussagen der Allgemeinen Vorprüfung wurden bestätigt. Im Vorhabenbereich selbst wird mit 
einem lärmvermeidenden und lärmrobusten Städtebau (siehe Kapitel 1.2) auf die Vorbelastung 
am Standort reagiert. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG ist 
damit nicht erforderlich.  Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens  
gemäß § 13a BauGB liegen nicht vor. Die Anwendungsvoraussetzungen werden eingehalten. 
In Umsetzung der Vorhabenplanung gemäß § 12 BauGB erfolgt die Aufstellung in Kombination 
mit einem Durchführungsvertrag. 
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II „Coerde - Kiesekampweg“ 
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 19.09.2018.  
Der Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verf ahren ohne Durchfüh-
rung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Münster am 
28.9.2018 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer I n-
formationsveranstaltung am 27. 09.2018 in der Tennishalle des BSV Münster am Kies e-
kampweg 8 in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht.  Die 
frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte in der Zeit vom 25.11.2019 bis 30.12.2019. 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens 
Der Vorhabenträger strebt eine umfassende Wohnquartiersentwicklung zur Schaffung von in 
Münster dringend benötigtem Wohnraum an. Zusätzlich sollen ein Lebensmitteldiscountmarkt

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 47 
und kleinteilige, ergänzende Dienstleistungs - und Büronutzungen sowie eine Kindertagesei n-
richtung in das Quartier integriert werden. Dabei fügt sich die Planung sowohl von der Nut-
zungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen in die überwiegend von Wohnen geprägte U m-
gebung ein. Mit Umsetzung der Planung findet eine deutliche Aufwertung der zurzeit  durch Ge-
werbe genutzten Gebäude und mindergenutzten, großflächig versiegelten Fläche statt. 
Der Wettbewerbsentwurf sieht eine weitgehend autofreie Gestaltung des Quartiers aus drei- bis 
fünfgeschossigen, L-förmigen Gebäuden vor. Gegenüber der westlich an den Geltungsbereich 
angrenzenden Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) – Emden Rbf sowie zum nördlich angrenzen-
den Holtmannsweg ist eine klare städtebauliche Raumkante geplant, die auf der einen Seite zur 
räumlichen Fassung des Geltungsbereiches beiträgt und auf der anderen Seite mögliche Lär m-
immissionen der übergeordneten Verkehrsflächen für den Innenbereich mildert. Hierzu leisten 
auch die Geschossigkeiten der durchweg mit einem Flachdach ausgestatteten Gebäude einen 
Beitrag. Neben der nach außen gebildeten Raumkante entstehen in den beruhigten Innenberei-
chen über die Anordnung und im Zusammenspiel der L- förmigen Gebäude miteinander Wohn-
höfe sowie ein zentraler Quartiersplatz, die als Treff - und Spielpunkte ausgebaut werden. Das 
die Wohnhöfe verbindende und das W ohnquartier von Osten nach Westen sowie von Norden 
nach Süden durchziehende Wegenetz ermöglicht eine gute Erreichbarkeit und eine Verbindung 
in die umliegenden Stadtquartiere und die westlich angrenzende freie Landschaft. 
Im Sinne der Zuordnung von „Lärm zu Lärm“ und der gewünschten Freihaltung des hochwert i-
gen Innenbereiches vom motorisierten Verkehr wird zwischen der Bahntrasse und den neuen 
Gebäuden eine großflächige Stellplatzanlage angeordnet. Nach Norden wird die in Teilen mit 
Bäumen bestandene und von Bebauung freizuhaltende Straßenerweiterungsfläche südlich des 
Holtmannswegs (Fläche für zukünftige Bahnunterführung) in das Konzept eingebunden. 
Zur Betonung der Eingangssituation im Osten und städtebaulichen Prägung des Gebietes bildet 
ein sechsgeschoss iges Gebäude am Kreuzungspunkt Holtmannsweg / Kiesekampweg einen 
Hochpunkt aus. 
Durch die Nutzungsmischung aus Wohn -, kleinteiligen Dienstleistungs-, Praxis- und Büronut-
zungen sowie dem Lebensmitteldiscountmarkt und der Kindertagesstätte in Verbindung mit ei-
nem Angebot an privaten und gemeinschaftlichen halböffentlichen Freiräumen entsteht ein zeit-
gemäßes urbanes Stadtquartier mit einer hohen Wohn-  und Lebensqualität. Wohnen wird hier-
bei in den nördlichen und westlichen Gebäuden sowie in den Obergeschossen des südlichen 
Gebäudekomplexes angeboten. Der Lebensmitteldiscountmarkt sowie die ergänzenden Praxis-
räume, Dienstleistungs- und Büronutzungen werden in der Erdgeschosszone dieses  Gebäude-
komplexes, der nördlich anschließenden Gebäude und in dem sechsgeschossigen Gebäudeteil 
angeordnet. Zwischen diesen Gebäuden bildet sich der Quartiersplatz , welcher auch über die 
geplante Ansiedlung einer Bäckerei mit Café, eines Kiosks und des Lebensmitteldiscountmarkts 
als zentraler Treff- und Quartiersmittelpunkt fungieren soll. 
Im Südwesten des Baugebietes ist eine Kindertageseinrichtung geplant. Auch hier ist ab dem 
zweiten Obergeschoss ausschließlich Wohnen vorgesehen. 
Zur qualitätsvollen Gestaltung de r Quartiersmitte wird der ruhende Verkehr der geplanten Nu t-
zungen am westlichen Rand des Plangebietes und in einer Tiefgarage abgewickelt. Beide A n-
lagen für den ruhenden Verkehr werden von Süden über Zufahrt en vom Kiesekampweg er-
schlossen. Kundenstellplätze für die ergänzenden Einrichtungen und insbesondere für den L e-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 47 
bensmitteldiscountmarkt werden entsprechend den Stellplatzrichtlinien der Stadt Münster im 
südlichen Planbereich oberhalb von Teilen der Tiefgarage angeordnet . Für großflächige Ve r-
kaufsstätten ist im Baugenehmigungsverfahren ein Stellplatz je 10 bis 30 m² Verkaufsfläche 
nachzuweisen. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Bebauungsplans Nr.  134 Teil-
abschnitt II „Coerde - Kiesekampweg“ setzt sich zusammen aus den Grundstücken des Vorha-
benträgers, die den Vorhaben- und Erschließungsplan darstellen, einem Grundstück der Stadt-
werke Münster und öffentlichen Wegeflächen. Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von 
rund 1,5 ha und wird wie folgt begrenzt: 
• im Norden durch die südliche Grenze des Flurstückes 341, 
• im Osten durch die westliche Grenze der Flurstücke 341 und 956 (Kiesekampweg), 
• im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 956 (Kiesekampweg) und die west-
liche und nördliche Grenze des Flurstücks 903, 
• im Westen durch die östliche Grenze des Flurstückes 66. 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung umfasst die folgenden 
Flurstücke: 
• Gemarkung Münster, Flur 244 , Flurstücke 910, 938, 950, 954, 959, 960, 961, 1094 s o-
wie Teile des Flurstücks 956 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen g e-
kennzeichnet. Die Grenze des Vorhabengrundstückes und Vorhaben-  und Erschließungsplans 
ist im Plan durch eine violette Strichlinie gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr . 134 II ist 
im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als „Gewerbegebiet (GE)“ ausge-
wiesen. Angrenzend ist im Norden / Nordosten eine Hauptverkehrsstraße, im Westen eine 
Bahnanlage sowie im Süden ein Gewerbegebiet und eine Wohnbaufläche dargestellt. 
Die Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens  mit Sicherung eines urbane n 
Wohnquartiers entsprechen somit nicht der dargestellten Gebietskategorie des Flächennut-
zungsplans. In Anbetracht der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans Nr . 134 
Teilabschnitt II im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB kann nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 
BauGB der Bebauungsplan, bei einer geor dneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeinde-
gebietes, auch aufgestellt werden wenn er von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 
abweicht. 
Die mit den Planungszielen vorgesehene Innenentwicklung wird seitens der Bezirksregierung 
Münster begrüßt. Mit Schreiben vom 16.10.2019 wird die Vereinbarkeit der Planungsabsichten 
mit den Zielen der Raumordnung bestätigt.

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 47 
Der Flächennutzungsplan ist im Nachgang im Wege der Berichtigung anzupassen. 
3.2. Bestehendes Planungsrecht 
Der Änderungsbereich liegt vollständig im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 134 II „Coerde - Kiesekampweg“ mit Rechtskraft vom 02.03.1990. Die rechtskräftigen Fes t-
setzungen sichern im Wesentlichen ein Gewerbegebiet mit zwei überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen sowie eine öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen eines Wendehammers, einen öffentl i-
chen Rad- und Fußweg und eine Fläche für Elektrizität. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist in Rahmen der rechtskräftigen Festsetzungen nicht 
möglich und wird mit vorliegendem Verfahren geändert . Mit Inkrafttreten des Änderungsplans 
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen durch den neuen Recht s-
stand überlagert. 
3.3. Grünordnung 
Im Westen schließt das Plangebiet –  durch die Bahnstrecke getrennt – unmittelbar an den 
Waldbereich „Maybusch“, das nördliche Aatal und das Landschaftsschutzgebiet „Nördliches Aa-
tal und Emsniederung“ (LSG -3911-0005) an. In seiner Bedeutung für stadtökologische sowie 
stadtgliedernde und freizeittechnische Belange ist der Bereich in der Grünordnung Münst er 
„Grünsystem, Freiraumkonzept“ als Grünzug sowie als Freifläche, die zur Sicherung der Frei-
raumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulässt, gekennzeichnet. 
Der am westlichen Rand des Plangebietes verlaufende Radweg ist zudem im „Zielkonzept Frei-
zeit und Erholung“ zum Grünordnungsplan als Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungsein-
richtungen und die den Radweg säumende Begrünung im Grünordnungskataster der Stadt 
Münster als schutzwürdiges Biotop gekennzeichnet. Der Radweg stellt eine wichtige Verbi n-
dung zwischen Innenstadt und umliegender Landschaft (z . B. Rieselfelder) sowie zu den a n-
grenzenden Stadtteilen Sprakel und Gimbte und der Stadt Greven dar. Sie wurde als stadtregi-
onale Veloroute in die Veloroutenkonzeption3 aufgenommen. 
Im Geltungsbereich selber befinden sich mit Ausnahme der Strukturen auf den Teilf lächen zum 
Holtmannsweg keine prägenden Grünelemente. 
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung 
Der Geltungsbereich ist Bestandteil des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts  (Stadt Münster 
Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018)  der Stadt Münster und 
wird innerhalb des Konzeptes als Nahversorgungslage Coerde - Kiesekampweg geführt.  
Coerde, als nördlich leicht von der Innenstadt abgesetzter Stadtteil, weist gegenwärtig mit dem 
Hamannplatz als zentralem  Versorgungsbereich im Stadtteilzentrum einen ausgewogenen 
Branchenmix auf. Die quantitative Verkaufsflächenausstattung mit Angeboten des täglichen 
Bedarfs im Bereich Nahrungs - und Genussmittel ist  jedoch im gesamtstädtischen Vergleich 
deutlich unterdurchschnittlich. Durch die Realisierung der Neubauten für beide Lebensmittel-
märkte am Hamannplatz und der Umsetzung des Planvorhabens mit einem Lebensmitteldi s-
                                                
3  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0650/2016, Implementierung stadtregionaler 
Velorouten in der Stadtregion Münster. Münster, 15.08.2016

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 47 
countmarkt und einer Verkaufsfläche von maximal 950 m² wird die quantitative Nahversorgung 
im Stadtteil Coerde perspektivisch deutlich verbessert. 
Mit der Umsetzung eines Lebensmittelmarktes im Vorhabenbereich wird den städtischen Ziel-
vorstellungen zur Entwicklung des möglichst fußläufig erreichbar en Nahversorgungsangebotes 
im Stadtteil Coerde entsprochen. 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind von der vorhabenbezogenen 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Geltungsbereich befindet sich im südlichen Bereich des Stadtbezirks Nord am westlichen 
Rand des Stadtteils Coerde. Das Umfeld ist überwiegend von Wohngebieten aus den 1950er 
und 1960er Jahren geprägt, die über die übergeordneten stadtbedeutenden Straßen „Kies e-
kampweg“ und „Holtmannsweg“ vom Geltungsbereich getrennt werden. Hier finden sich vor al-
lem Einfamilien- und Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise und einzelne 
stadtbildprägende Wohnhochhäuser. Südlich schließt ei ne Fläche mit überwiegend gewerblich 
genutzten Gebäuden an, die dann in eine kleinteilige Wohnstruktur übergeht. Unmittelbar west-
lich des Gebietes verläuft die Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) - Emden sowie daran angre n-
zend das nördliche Aatal mit seinen wei tläufigen frei- und landwirtschaftlichen Flächen sowie 
kleineren Waldflächen. 
Das Gebiet selber ist derzeit gewerblich genutzt und mit Ausnahme kleinräumiger Grünflächen  
und Gehölzbeständen im Norden zum Holtmannsweg  sowie nach Westen zur Bahntrasse wei-
testgehend versiegelt. Bauliche Anlagen bestehen nur in Form der ehemaligen  Tennishalle mit 
anliegenden Gebäudeteilen mit Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie des leerstehenden La-
denlokals im Erdgeschoss samt darüber liegenden Büro- und Praxisräumlichkeiten. Eine pr ä-
gende und aufgrund der Historie oder Bauform hervorzuhebende Baustruktur liegt nicht vor. 
5. Planungsziele 
Ziel der Planung ist die Umstrukturierung einer mindergenutzten Gewerbefläche zu einem at-
traktiven Wohnquartier mit einem breiten Angebot ver schiedener Wohnungsgrößen, einer Ki n-
dertagesstätte sowie eines Lebensmtitteldiscountmarktes zur Verbesserung der fußläufigen 
Nachversorgung. Neben der Berücksichtigung der Belange der Bevölkerung und der Wirtschaft 
wird mit Aufstellung des Bebauungsplans das Ortsbild am westlichen Rand von Münster -
Coerde entwickelt und gestärkt.  In Anbetracht der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur sowie 
Ver- und Entsorgungsstrukturen ist mit Aufstellung des vorliegenden Verfahrens eine nachhalt i-
ge städtebauliche Entwicklung für den Standort gegeben. 
Zur Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans er-
forderlich. Die Prüfung und Sicherung der umweltschützenden Anforderungen sowie der allg e-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der 
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Umfeld des Planstandortes ist Bestandteil des 
Bauleitplanverfahrens. 
Mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr . 134 Teilabschnitt II wird das 
auf dem Realisierungswettbewerb aus 2018 basierende städtebaulich-architektonische Konzept 
in die verbindliche Bauleitplanung übertragen. In Umsetzung der Entwicklungsziele der vorha-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 47 
benbezogenen Änderung wird den politischen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine W ohn-
baulandentwicklung gemäß dem durch die Gremien beschlossenen Baulandprogramm 2019 -
2025 / 2030 sowie den Maßgaben des BauGB entsprochen. Als Maßnahme der Innenentwic k-
lung im Sinne des §  1 Abs. 5 BauGB werden mit der Neubaumaßnahme eine Ausweitung und 
Qualitätsverbesserung des Wohnungsangebotes, eine verbesserte Unterbringung des ruhen-
den Verkehrs bei gleichzeitiger Entlastung des öffentlichen Straßenraums und die Herstellung 
von qualitativen Freiräume im Stadtquartier erwirkt . Darüber hinaus trägt das Planvorhaben zu 
einer räumlichen Verbesserung der Nahversorgung und zu einer Qualifizierung und Quantifizi e-
rung des aktuell deutlich unterdurchschnittlichen Nahversorgungsangebots von Münster-Coerde 
bei. Der geplante Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Ges amtverkaufsfläche von maximal 
950 m2 ist im Ergebnis der Verträglichkeitsanalyse (Stadt und Handel Beckmann und Föhrer 
Stadtplaner PartGmbB, 13.02.2020)  kongruent zu den Ausführungen des  Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept der S tadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung 
Verkehrsplanung, August 2018) (siehe Kapitel 3.4) als auch den übergeordneten landesplaneri-
schen Zielsetzungen (Ziel 6.5- 1 bis 6.5 -3 LEP  NRW) und regionalplanerischen Zielstellungen  
(Ziel 4 Regionalplan Münsterland). 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1. Grundzüge der Planung 
Das dem vorliegenden Änderungsplan zugrundeliegende und auf dem Wettbewerbsergebnis 
basierende städtebaulich-architektonische Konzept sieht eine Kombination aus Wohnnutzungen 
(ca. 85 % der Bruttogeschossfläche (BGF)) und ergänzenden Infrastruktureinrichtungen (Le-
bensmitteldiscountmarkt ca. 8 % der BGF; Dienstleitungsnutzungen und Kita ca. 7 % der BGF) 
(siehe Kapitel 1.2)  vor. Über die Anordnung  der Gebäude zueinander sowie insbesondere zu 
den übergeordneten emittierenden Verkehrsflächen werden hochwertige und beruhigte Wohn-
höfe geschaffen. Der motorisierte ruhende Verkehr wird mit Ausnahme von Lieferverkehren, der 
Abfallentsorgung und der erforderlichen Feuerwehrdurchfahrt ausschließlich auf großflächigen 
Stellplatzanlagen im Westen und Süden sowie in einer Tiefgarage abgewickelt. Die geschützten 
privaten und gemeinschaftlichen Freibereiche können somit qualitativ und hochwertig gestaltet 
werden. Das Konzept berücksichtigt in der städtebaulichen Dichte und Ausgestaltung die Maß-
gaben eines flächensparenden innerstädtischen Wohnquartiers in Konversion und Reaktivi e-
rung einer derzeit mindergenutzten Fläche. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen g e-
mäß § 9 BauGB und §  89 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit 
der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II werden weitergehende Rege-
lungen zur Ausgestaltung der Gebäude, der wohnungsstrukturellen Zusammensetzung des 
Quartiers sowie zu verkehrlichen und grünräumlichen Belangen im  Durchführungsvertrag ge-
mäß § 12 BauGB vereinbart.

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 47 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1. Art der baulichen Nutzung  
Auf Grundlage des mit der Stadt Münster abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben 
und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP) wird die Art der bau-
lichen Nutzung in Teilbereichen gemäß § 12 BauGB analog zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB über die 
Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben sowie in Teilbereichen gemäß §  9 Abs . 1 Nr. 1 
BauGB definiert. Im Bereich des Vorhaben - und Erschließungsplans, der Bestand teil des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans ist, ist die Stadt Münster gemäß § 12 Abs. 3 BauGB nicht an 
die Festsetzungen nach § 9 BauGB gebunden. Entsprechend den  Entwicklungszielen des Vor-
haben- und Erschließungsplans wird 
• für die westlichen und nördlichen Teilflächen gemäß § 12 Abs. 3 BauGB ein Vorhaben-
bereich mit der Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleistungsbe-
triebe festgesetzt.  
• für die südöstliche Teilfläche gemäß § 12 Abs. 3 BauGB ein Vorhabenbereich mit 
Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbetriebe 
festgesetzt.  
Im Rahmen der festgesetzten Art der baulichen Nutzungen werden für die mehrgeschossigen 
Wohngebäude jeweils gebäude- und geschoss weise Nutzungsbestimmungen getroffen. Der 
Bebauungsplan weist hierzu die Teilbereiche der zulässigen Art der baulichen Nutzung | A| bis  
|F| aus. 
In Abbildung der geplanten Nutzungsmischung und Sicherung eines vorwiegend dem Wohnen 
dienenden Quartiers sind  
• in dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienst-
leistungsbetriebe in den Teilbereichen |A| und |D| ausschließlich jeweils ein Wohnge-
bäude, in den Teilbereichen |B| und |C| ausschließlich jeweils ein Wohngebäude mit 
dem Wohnen untergeordneten Dienstleistungsnutzungen und in dem Teilbereich |E| 
ausschließlich ein Wohngebäude mit Räumen und Anlagen für eine Kindertagesstätte 
zulässig. Hierbei sind in den Bereichen |B| und |C| als Dienstleistungsbetriebe eine Bä-
ckerei mit Café  mit maximal 190 m² Nutzfläche, ein Waschsalon / Mieter-Servicepunkt 
mit maximal 75 m² Nutzfläche und eine Arzt - und Therapiepraxis sowie Räume für freie 
Berufe mit einer Nutzfläche von zusammen maximal 200 m² zulässig. Die das Wohnen 
ergänzenden Dienstleistungsbetriebe sind ausschließlich im Erdgeschoss anzuor dnen 
und dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören.  Räume und Anlagen für eine Kindert a-
gesstätte sind im Teilbereich |E| nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss anzu-
ordnen. 
• in dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen 
und Dienstleistungsbetriebe in der als Teilbereich |F| gekennzeichneten Fläche im Er d-
geschoss ein Lebensmitteldiscountmarkt  mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 
950 m², ein Kiosk mit einer maximalen Nutzfläche von 35 m² sowie eine Arzt- und The-
rapiepraxis und weitere Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie Räume für 
freie Berufe mit einer Nutzfläche von zusammen maximal 250 m² zulässig.

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 47 
In den Obergeschossen  der mit zwingend zwei und vier Vollgeschossen festgesetzten 
Bauteile sind mit Ausnahme von Nebenräumen des Lebensmitteldiscountmarktes mit ei-
ner Nutzfläche von maximal 120 m² ausschließlich Wohnnutzungen anzuordnen. In den 
Obergeschossen des mit zwingend sechs Vollgeschossen festgesetzten Bauteils sind 
ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. 
Neben der Art der baulichen Nutzung und Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben wird für 
den Vorhaben- und  Erschließungsbereich festgesetzt, dass 
• gemäß § 12 Abs. 3 BauGB für den Lebensmitteldiscountmarkt als Hauptsortiment au s-
schließlich Nahrungs- und Genussmittel zulässig sind. Darüber hinaus sind auf maximal 
10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 950 m² Drogeriewaren-‚ / Parfümeriear-
tikel / Kosmeti sche Artikel und auf weiteren maximal 10 % der zulässigen Gesamtver-
kaufsfläche von 950 m² sonstige Sortimente (überwiegend Aktionsware) möglich. 
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebaulich- architektonische Kon-
zept und das Einzelhandelskonzept der Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele für den 
Standort aufgenommen. Der Entwicklung zu einem vorwiegenden Wohnstandort mit einer Kin-
dertagesstätte, einem Lebensmitteldiscountmarkt, einem Kiosk und einem Bäcker mit Café zur 
Stärkung der Nahversorgung sowie ergänzenden Dienstleistungsangeboten wird entsprochen . 
Die vorhabenbezogene Bestimmung der Zulässigkeiten von Vorhaben schließt alle Arten von 
störenden Nutzungen, die einer Aufwertung und qualitativen Entwicklung des Standortes en t-
gegenwirken, aus. Die gebäude- und geschossweise Definition von Nutzungen und insbeson-
dere Festlegung von dem Wohnen vorbehaltenen Ebenen und Gebäuden stärkt den geplanten 
Wohncharakter im Gebiet. Unverträgliche Flächenverhältnisse von Wohnen zu Arbeiten und die 
damit einhergehenden Mehrbedarfe an Flächen für den ruhenden Verkehr sind nicht gegeben. 
Die maximale Verkaufsflächengröße und sortimentsbezogenen Verkaufsflächenanteile des Le-
bensmitteldiscountmarktes sowie die Sicherung der Nutzungszusammensetzung im Sinne einer 
Nahversorgungslage entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sichern die Einhal-
tung der Sortiments- und Nutzungsstruktur. Unzulässige Verkaufsflächenzuwächse mit Auswir-
kungen auf umliegende Einzelhandelsstrukturen und zentrale Versorgungsbereiche werden 
entsprechend dem Beeinträchtigungsverbot – Ziel 67.5-2 LEP NRW  – verhindert. Die Verträ g-
lichkeit insbesondere des Lebensmitteldiscountmarktes bleibt entsprechend den gutachterlichen 
Ergebnissen der städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse
 (Stadt und Handel Beckmann und 
Föhrer Stadtplaner PartGmbB, 13.02.2020) gewährleistet. 
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für 
• den Vorhabenstandort mit Zweckbestimmung „Wohnen, Kindertagesstätte und Diens t-
leistungsbetriebe“ auf eine maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und 
• den Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und 
Dienstleistungsbetriebe“ auf eine maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 
festgesetzt. 
Die im Vergleich zu einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO sowie einem urbanen Gebiet g e-
mäß § 6a BauNVO im Vorhabenbereiche in Teilen höheren Werte sind zur Realisierung  des 
städtebaulichen Wettbewerbsentwurfes und damit geplanten angemessenen urbanen Dichte

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 47 
sowie Nutzungsmischung von Wohnen, Nahversorgung, Arbeiten sowi e Betreuungsangeboten 
erforderlich. Gleichwohl verfügt das Wohnquartier trotz der angestrebten Dichte über attraktive, 
weitestgehend autofreie Freiräume. 
In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff. BauNVO können im Bebauungsplan abweichende 
Bestimmungen getroffen werden, soweit wesentliche zusätzliche Auswirkungen auf die natürl i-
che Funktion des Bodens ausgeschlossen werden können und eine Einhaltung der Obergrenze 
zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen 
würde. Im Vorhabenbereich ermöglicht die weitere Überschreitung der Grundflächenzahl die 
Umsetzung der geplanten Nutzungen und damit verbundenen Flächenbedarfe für den Lebens-
mitteldiscountmarkt-, die Lager - und Lieferflächen sowie insbesondere der Flächen für den  
bauordnungsrechtlich nachzuweisenden ruhenden Verkehr der Kunden (siehe Kapitel 6.3.1 und 
6.5) auf einem derzeit mindergenutzten innerstädtischen Grundstück. In Anbetracht der vorhan-
denen fast vollständigen Versiegelung des gesamten Vorhabengrundstückes werden weitere 
Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens nicht gesehen. 
Mit der städtebaulichen Lage und Aktivierung  des derzeit minder- und gewerblich genutzten in-
nerstädtischen Grundstückes zu einem hochwertigen urbanen Wohnquartier mit vielseitigen 
Wohnraumangeboten bei gleichzeitiger Förderung des sozialen Wohnungsbaus sowie Entwick-
lung der Nahversorgung für den westlichen Stadtbereich von Coerde, sind die besonderen städ-
tebaulichen Gründe nach § 17 Abs. 2 BauNVO und damit einhergehende Anwendungsvoraus-
setzung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff BauNVO gegeben. Die Überschreitung der GRZ-Obergrenze 
nach § 17 BauNVO führt insbesondere in der Gesamtbetrachtung des Vorhabenbereiches, mit 
Entwicklung von privaten sowie öffentlich nutzbaren Freibereichen und damit einhergehender 
teilweiser Entsiegelung von Flächen, zu keiner unverträg lichen Dichte oder Ausnutzung des 
Grundstückes. Die bauliche Dichte ist in dem vorliegenden urbanen Zusammenhang insbeson-
dere durch die notwendige Unterbringung des ruhenden Verkehrs begründet. Zur Beschattung 
der Freiräume und insbesondere der Stellplatzf lächen sind Baumpflanzungen vorgesehen, die 
neben den gestalterischen und psychologischen Aspekten positive Effekte auf das Mikroklima 
im Vorhabenbereich ausüben können.  
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Das Maß der baulichen 
Nutzung wird gemäß §  16 Abs.  3 BauNVO neben der Grundflächenzahl über die Anzahl an 
Vollgeschossen in Kombination mit einer maximalen Gebäudehöhe ausreichend bestimmt. Die 
Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) ist damit entbehrlich. Die Aus nutzbarkeit des 
Grundstücks ist durch die Festsetzung der Geschossigkeit und Baukörperhöhe in Verbindung 
mit den das Vorhaben abbildenden überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend definiert. 
Gleichwohl wird die nach § 17 Abs. 1 BauNVO definierte Obergrenze der Geschossflächenzahl 
von 3,0 für ein urbanes G ebiet und 2,4 für ein sonstiges Sondergebiet  mit den Festsetzungen 
des Bebauungsplans grundsätzlich eingehalten. Mit der zielgerichteten Entwicklung und Nac h-
verdichtung des innerstädtischen Grundstücks werden die allgemeinen Anforderungen an g e-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl für das Vorhaben als auch im Bestand nicht be-
einträchtigt. Die aus den Darstellungen der im Sinne von § 12 BauGB über die Planzeichnung 
und den Vorhaben-  und Erschließungspl an gesicherten Gebäudeflächen und die über den 
Grün- und Freiflächenplan dokumentierte grundlegende Gestaltung der Freiflächen resultieren-
de Grundflächen- und Geschossflächenzahl entspricht den rechtlichen Grundlagen. Unverträ g-
lichkeiten gegenüber der Bestandsbebauung sind nicht erkennbar.

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 47 
Die gesetzlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW zur Sicherstellung von Besonnung, Be-
lichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und zu umliegenden Nach-
bargrundstücken sind eingehalten. 
Die Höhe der  baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO i.  V. m. 
§ 18 BauNVO über die maximale  oder zwingende Anzahl der Vollgeschosse in Verbindung mit 
der maximalen Gebäudehöhe (H)  in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN)  im Bebauungs-
plan festgesetzt. 
Für erhöhte Gebäudeteile in den Obergeschossen ist eine Mindestdurchgangshöhe (LH) in Me-
ter über Oberkante Gelände festgesetzt. Die Festsetzung ist insbesondere zur Gewährleistung 
der uneingeschränkten und barrierefreien Feuerwehrzufahrt und Durchfahrt  von Entsorgungs-
fahrzeugen (vgl. Kapitel 6.3.1) erforderlich. 
Als Gebäudehöhe (H) ist der höchste Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs  bzw. die  
oberste Kante der Brüstung  / Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen G e-
schosses sowie als Durchgangshöhe (LH – Lichte Höhe) die Unterkante des jeweiligen Gebäu-
deteils definiert. 
Entsprechend der Vorhabenplanung wird 
• für den Bereich mit Zweckbestimmung „Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleistungs-
betriebe“ eine maximale Gebäudehöhe (H) von 59, 30 m ü. NHN bei einem Vollg e-
schoss, von 63,30 m ü. NHN bei zwingenden zwei Vollgeschossen, von 66,40 m ü. NHN 
bei zwingenden drei Vollgeschossen, von 69,40 m ü. NHN bei zwingenden vier Vollg e-
schossen sowie von 71,70 m ü. NHN bei zwingend fünf Vollgeschossen festgesetzt. 
• für den Bereich mit Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienst-
leistungsbetriebe“ eine maximale Gebäudehöhe (H) von 6 1,80 m ü. NHN bei einem 
Vollgeschoss, von 64,10 m ü. NHN bei zwingenden zwei Vollgeschossen, von 
70,20 m ü. NHN bei zwingenden vier Vollgeschossen und von 77,1 0 m ü. NHN bei 
zwingenden sechs Vollgeschossen festgesetzt. 
• für die Ein-  und Ausfahrt der Tiefgarage eine maximale Gebäudehöhe (H) von 
57,00 m ü. NHN festgesetzt. 
Unter Ansatz der vorhandenen Kanaldeckelhöhe von 55,20 m ü. NHN im Bereich des Knoten-
punktes Holtmannsweg / Kiesekampweg sowie in Relation zu den umliegenden Kanaldeckel-
höhen im Holtmannsweg und Kiesekampweg ergeben sich maximale Gebäudehöhen von r und 
16,50 m im vorwiegend dem Wohnen dienenden nordwestlichen Vorhabenbereich und von rund 
15,00 m im Bereich des Lebensmittelmarktes. Für den erhöhten Gebäudeteil zum Holtmanns-
weg ist ein rund 22,00 m hohes Gebäude realisierbar. Für eine fachgerechte und verkehrss i-
chere Ausführung kann die Einhausung der Tiefgarage bis zu einer Höhe von rund 2,00 m er-
richtet werden. 
Die Höhenfestsetzungen entsprechen den Entwicklungszielen für den Standort, eine geordnete 
städtebauliche Einbindung des Konzeptes in der gewachsenen Bebauungsstruktur ist sicherge-
stellt. Mit dem Planungsziel der Integration eines Lebensmitteldiscountmarktes und einer B ä-
ckerei mit Café in der Erdgeschosszone sowie einer zweigeschossigen Kindertageseinrichtung 
und damit notwendigen Geschosshöhe für erforderliche technische Anlagen und der Gestaltung 
von Spiel-, Sport- und Gruppenräumen sind die Geschosshöhen für die Kindertageseinrichtung

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 47 
um rund 1,40 m und für den Lebensmittelmarkt um rund 1,90 m höher als für die vorwiegend 
dem Wohnen dienenden Gebäude.  Mit Anhebung der Erdgeschossfu ßbodenhöhe im Bereich 
der ebenerdigen Wohnnutzungen können die privaten Freibereiche über die Erschließungsbe-
reiche und gemeinschaftlich genutzten Wohnhöfe hinaus angehoben  werden. Damit sind 
durchgehende Geschossabgrenzungen in den Obergeschossen und einheitliche Gebäudehö-
hen sowie ein gewisser Blickschutz für die Erdgeschosswohnungen und eine gezielte Gliede-
rung der privaten und gemeinschaftlichen Räume gegeben. 
Neben den getroffenen Festsetzungen können die Gebäudehöhen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO 
• durch technische Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten 
für Aufzüge und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bis maximal 1,00 m 
überschritten werden, sofern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der 
Gebäude zurückversetzt ange ordnet werden oder in die Fassadengestaltung integriert 
sind. 
• durch sonstige technische Anlagen und untergeordnete Bauteile wie z.  B. Lüftungs- und 
Kühlaggregate nur im Zusammenhang mit dem Lebensmittel discountmarkt oder einer 
Dienstleistungsnutzung bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m überschritten werden, so-
fern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt 
angeordnet werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind. 
Die Festsetzungen ermöglichen die bauordnungsrechtliche Umsetzung der Vorhabenplanung 
hinsichtlich der Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude sowie der Anordnung der notwen-
digen technischen Anlagen. Eine maßstäbliche und funktionale Einpassung der Bebauung in 
die bestehende Stadtstruktur ist gegeben. 
6.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Für den Vorhabenbereich wird die Bauweise gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.  V. m. 
§ 22 BauNVO  
• als geschlossene Bauweise (g) festgesetzt. 
Mit der Festsetzung wird den Entwicklungszielen des Vorhabens sowie den grundsätzlichen 
städtebaulichen Zielsetzungen für den Standort entsprochen. Die geschlossene Bauweise für 
den Teilbereich |F| sichert darüber hinaus die Errichtung des Gebäudes ohne seitlichen Grenz-
abstand zum bestehenden grenzständigen Gebäude auf dem Flurstück 903 und damit die Auf-
nahme der vorliegenden geschlossenen Bebauung. Darüber hinaus gewährleistet die Bauweise 
die Errichtung einer zur Bahntrasse geschlossenen Gebäudefront mit einer Gesamtlänge von 
über 50,00 m. 
Abgeleitet aus dem städtebaulich-architektonischem Konzept wird die Anordnung der geplanten 
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in 
Form von Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Neben der A b-
bildung der grundlegenden Gebäudekubatur werden die Baufenster entsprechend dem Vorha-
benkonzept und dem Vorhaben- und Erschließungsplan über Baugrenzen in den Obergeschos-
sen als Geschossabgrenzungen weitergehend gegliedert. In Abbildung des VEP sind die Bau-
fenster entsprechend dem zugrundeliegenden Konzept in die Teilbereiche |A| bis  |F| gegliedert. 
Folgende Festsetzungen werden getroffen:

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 47 
• Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung „Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleis-
tungsbetriebe“ werden insgesamt vier L-förmige Baufenster (Teilbereiche |A| bis |D|) mit 
einer Regeltiefe von rund 12,00  m und Länge von rund 25,00  m bis 31,00 m und ein U -
förmiges Baufenster (Teilbereich |E|) mit einer Regeltiefe von rund  12,00 m bis 14,00 m 
in Ost -Westrichtung und Länge von rund 50,00 m sowie einer Regeltiefe von 
rund 8,00 m bis 10,00 m in Nord-Südrichtung und einer Länge von rund 30,00 m festge-
setzt. 
• Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und 
Dienstleistungsbetriebe“ wird ein großflächiges Baufenster (Teilbereich |F|) in einer R e-
geltiefe von rund 36,00 m und Länge von rund 60,00 m mit einem nach Westen abzwei-
genden Gebäudeteil in einer Regeltiefe von rund 12,00 m und Länge von rund 23,00 m 
festgesetzt. Zur Fortführung der bestehenden und grenzständig errichteten südlichen 
Bebauung (Flurstück 903) wird die südliche Kante des Baufensters als Baulinie festg e-
setzt. 
Im südwestlichen Bereich der Teilfläche wird ein zweites Baufenster für eine Einhausung 
der Tiefgaragen Ein-  und Ausfahrt in einer Regeltiefe von rund 7,00 m und Länge von 
rund 18,00  m in Nord -Südrichtung festgesetzt. Nach Osten wird das Baufenster als 
grenznahe Bebauung über eine Baulinie definiert. 
Darüber hinaus wird / werden im Sinne des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und pl a-
nungsrechtlichen Abbildung des Vorhaben- und Erschließungsplans 
• in allen Teilbereichen Geschossabgrenzungen über Baugrenzen in den Obergeschos-
sen festgesetzt. 
• und dem Ziel einer geschlossenen Bebauung zur Bahntrasse die westlichen Baufenster, 
Teilbereiche |A|, |D| und |E|, über erhöhte Gebäudeteile (Brücken) in den Obergeschos-
sen miteinander verbunden. 
• über die Sicherung einer Mindestdurchgangshöhe, im Sinne einer Lichten Höhe, der er-
höhten Gebäudeteile über Oberkante Gelände eine uneingeschränkte Feuerwehrzufahrt 
/ Feuerwehrumfahrt in dem Geltungsbereich gewährleistet. 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Ausführungsplanung zu den Gebäuden sicherzustellen ist 
eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und auskragende Gebäude-
teile bis zu einer Tiefe von 2,00 m zur Gliederung der Gebäude gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 
i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO zulässig. 
Insgesamt wird mit den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen das städtebaulich-
architektonische Konzept in den Gebäudestellungen und prägenden Entwurfsmotiven, wie der 
Stellung der L -Formen zueinander und Staffelung der Obergeschosse sowie der Stellung von 
Gebäudeteilen au f dem Lebensmittelmarkt, abgebildet. Gleichwohl bieten die Festsetzungen 
einen Entwicklungsspielraum für die Ausführungsplanung. Die Maßstäblichkeit des Vorhabens 
bleibt entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan unberührt.

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 47 
6.2.4. Dachform 
Mit Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses ist die Entwicklung eines urbanen Wohnquartiers 
in zeitgemäßer Architektursprache vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der 
Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW als Dachform  
• ausschließlich Flachdachgebäude (FD) mit einer maximalen Neigung von 7° zulässig. 
Mit der über das architektonische Konzept und den Vorhaben- und Erschließungsplan aufg e-
zeigten Dachform im Umfeld einer sehr heterogenen Dachlandschaft  wird ein neues urbanes 
und ablesbar zusammengehöriges Wohnquartier gebildet. 
Durch den Entfall von Dachschrägen entstehen zudem für Wohnzwecke besser nutzbare Dach-
räume. Die Belichtungsmöglichkeiten sind großzügiger und mögliche großflächige Außenterras-
sen bieten eine gesteigerte Wohnqualität. 
6.2.5. Material, Farbgebung 
Entsprechend den Entwicklungszielen zur Errichtung eines städtebaulichen Gesamtensembles 
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers innerhalb ablesbarer städtebaulicher und a r-
chitektonischer Gestaltungsvorgaben erfolg en. In diesem Zusammenhang ist die Reduzierung 
der Fassadenmaterialien auf ein Hauptmaterial je Gebäude ein wesentliches Element zur S i-
cherung einer Gestaltqualität. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß §  9 Abs. 4 BauGB 
i. V. m. § 89 Abs. 1 und 4 BauO NRW und entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und 
Erschließungsplans 
• als Material für die Gebäudefassaden ausschließlich Klinker festgesetzt. 
Neben dem Klinker als Hauptmaterial für die ‚Gebäudefassaden können im Bereich der 
Laubengänge, Gebäudedurchgänge, Loggien (Gebäudeeinschnitte) sowie der zurüc k-
versetzten Obergeschosse zur Gebäudeakzentuierung Fassadenplatten, Sichtbeton, 
Holz, sowie Putz verwendet werden. 
• als Material für die erhöhten Gebäudeteile (Brücken) zwischen den Teilbereichen |A|, |D| 
und |E| die Verwendung von Glas festgesetzt. 
Mit der Festlegung der M aterialien für die Gebäudefassaden sowie die untergeordneten G e-
bäudeteile wird ein hochwertiges und zusammengehöriges Gesamterscheinungsbild des Vor-
habens im eher heterogenen U mfeld sichergestellt. Gleichzeitig ist über die unterschiedliche 
Beschaffenheit und Farbigkeit von Klinkern und über die zulässige untergeordnete Verwendung 
ergänzender Materialien eine weitergehende Differenzierung der Fassaden sowie Flexibilität 
des Bauherrn in der Ausführungsplanung innerhalb ablesbarer Gestaltungsleitlinien gegeben.  
Die grundlegenden Ansätze zur Fassadengestaltung und –aufteilung sind in den Schnittansich-
ten zum Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezeigt.  
Weitergehende Vorgaben zur Far bgebung im Sinne einer örtlichen Bauvorschrift werden mit 
dem robusten und prägnanten Städtebau im vorliegenden Planverfahren als nicht erforderlich 
angesehen. 
6.2.6. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Bereiche zu angrenzenden Ver-
kehrs- und Erschließungsflächen, bestimmen neben Stellplatzflächen in einem nicht unerhebl i-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 47 
chen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer Gestaltqualität der 
privaten Freiräume werden neben den, in den überbaubaren Grundstücksflächen und Tiefgar a-
genflächen zulässigen Abfall - / Müllräumen, zwei zentrale Müllsammelplätze bestimmt. Neben 
den Belangen einer geordneten Entsorgung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 12 BauGB i. V. m. 
§ 14 BauNVO festgesetzt, dass 
• Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen  
und der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme , Wasser oder der Ab-
leitung von Abwasser dienenden Anlagen, Plätzen für unterirdische Abfallbehälter  und 
fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie untergeordnete Nebenanlagen, wie die den 
festgesetzten Nutzungen dienenden Spielplätze, Terrassen und Zugänge, außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig. 
Die Festsetzung entspr icht den Erfordernissen nach den dem Baugebiet dienenden Nebenan-
lagen – insbesondere Fahrradabstellanlagen und Abfallcontainer – im Sinne des § 14 BauNVO. 
Weitergehende Festlegungen wie z.  B. zur Ausgestaltung und Anordnung der Fahrradabstel l-
flächen und der Müllsammelplätze werden im Grün- und Freiflächenplan sowie dem  Durchfüh-
rungsvertrag getroffen. 
Zur qualitätsvollen Gestaltung der zwischen den Gebäuden liegenden Wohnhöfe und Wegever-
bindungen sieht das Vorhabenkonzept eine Ordnung des ruhenden motorisierten Verkehrs auf 
großflächigen Stellplatzanlagen sowie in einer Tiefgarage mit einer zentralen Zu-  und Abfahrt 
vor. Die neben den Pkws nachzuweisenden Flächen für Fahrräder werden in Fahrradabstel l-
räumen im Erd- und in Teilen im Untergeschoss der Gebäude sowie in kleineren Abstellanlagen 
in den Wohnhöfen angeordnet. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Parkraumkonzeptes ist 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO 
• die Errichtung von Parkplätzen nur innerhalb der Flächen für Stellplätze und entspr e-
chend der bereichsweise festgesetzten Zweckbestimmung als ebenerdige Stellplätze 
zulässig. 
• die Errichtung einer Tiefgarage einschließlich ihrer Ein-  und Ausfahrt nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und der Fläche für Tiefgaragen zulässig. 
• die Anordnung der Ein-  und Ausfahrt der Tiefgarage sowie der Einfahrtbereich der G e-
meinschaftsstellplatzanlage und der Stellplatzanlage für den Einzelhandel ausschließlich 
in den dafür gekennzeichneten Bereichen am Kiesekampweg zulässig. 
Mit den ebenerdigen Stellplatzfl ächen und der Tiefgarage wird die Anordnung der Anlagen zur 
Unterbringung des ruhenden Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Parkraumkonzept des 
Vorhaben- und Erschließungsplans planungsrechtlich abgebildet. Die mit dem Ziel der Zuor d-
nung von Lärm zu Lärm  geplante Anordnung des westlichen Parkplatzes ermöglicht eine opt i-
male Ausnutzung der Pufferzone zwischen der Bahntrasse Hamm (Westf.) –  Emden und der 
zukünftigen Wohnbebauung. Auch über die Anordnung des Kundenparkplatzes im zentralen 
südlichen Bereich in Kombination mit der Tiefgaragenein-  und -ausfahrt und der Rangierfläche 
für den Anlieferungsverkehr des Lebensmittelmarktes können die motorisierten Verkehre aus 
den zentralen Bereichen des neuen Quartiers herausgehalten werden. Die mit Ausnahme von 
Lieferverkehren für die Bäckerei, den Kiosk, den Waschsalon und den Mieter -Servicepunkt am 
Quartiersplatz sowie der Feuerwehrdurchfahrt und Abfallbeseitigung autofreien Wohnhöfe e r-
möglichen die Gestaltung und uneingeschränkte Nutzung hochwertiger privater und gemein-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 47 
schaftlicher Grün-  und Freiflächen.  Die im Quartier erforderlichen Spielbereiche sind in der 
Größe und der räumlichen Zuordnung Bestandteil der zeichnerischen Festsetzungen. 
Unter Ausschluss des motorisierten Individualverkehrs kann die Verkehrssicherheit im Innenbe-
reich des Quartiers verbessert und der Verkehrsfluss über ausschließlich zwei Zu-  und Abfahr-
ten auf den Kiesekampweg verkehrssicher gestaltet werden. Eine Beeinflussung und / oder Be-
einträchtigung der übergeordneten St raßenverkehrsfläche Holtmannsweg oder der Bahntrasse 
ist nicht gegeben. 
6.2.7. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung 
Das Konzept sieht die Entwicklung einer heute gewerblich genutzten und hochversiegelten Fl ä-
che zu einem attraktiven und vielfältigen urbanen Wohnquartier mit arrondierenden Nutzungen 
im Rahmen der Nahversorgung und Kinderbetreuung vor. Mit dem Ziel eines qualitativen 
Wohnstandortes und Versorgung der zukünftigen Bewohner mit geeigneten Grün - und Freiräu-
men ist neben den Wohnräumen und privaten Außenräumen insbesondere die attraktive und 
nutzbare Gestaltung der wohnungsnahen Freiräume verbunden. Die Wohnhöfe, der Quartier s-
platz, die Spielpunkte, die Passage und Wohnwege sowie die Gestaltung der ebenerdigen 
Stellplatzanlagen haben einen nicht uner heblichen Einfluss auf die sekundäre Entwicklung des 
Standortes und Identifikation der Bewohner und Besucher mit diesem. 
Neben der Neugestaltung und Umnutzung von Flächen ist unter der Maßgabe des Erhalts und 
der Förderung von übergeordneten Grünverbindung en, groß- und kleinräumigen Biotopverbün-
den und auch klimatischer Funktionen die Aufnahme von bestehenden Gehölz - und Grünstruk-
turen sowie Neupflanzung von Bäumen zur Gliederung von ebenerdigen Stellplatzflächen und 
Gestaltung der Freiräume ein wesentliches Planungsziel. Vor diesem Hintergrund ist die Gliede-
rung und grundlegende Gestaltung der Freiräume sowie Einbindung von bestehenden Strukt u-
ren mit den Darstellungen des Grün- und Freiflächenplans als Teil des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans bereits Bestandteil des vorliegenden Planverfahrens. 
Im Hinblick auf die zukunftsorientierte Ausrichtung der Planung sind damit besondere Anspr ü-
che an die Gestaltung und Aufwertung der Freibereiche sowie der Flachdächer zu stellen. Ent-
sprechend dem Grün- und Freiflächenplan sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 
• Flachdächer mit Ausnahme von Dachterrassen und der Bereiche mit Anlagen zur Nut-
zung solarer Strahlungsenergie, technischer Anlagen sowie untergeordneter Bauteile 
mit einer Substratschicht in mindestens 0,10 m Aufbauhöhe zu bedecken und mit einer 
standortgerechten Vegetation zu begrünen. Vegetationsflächen sind auf mindestens 
60 % der Dachfläche herzustellen. 
• außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche, sind die Decken von Tiefgar a-
gen mit Ausnahme von Fahrgassen und Stellplätzen entsprechend dem Grün- und Frei-
flächenplan als Grün-  und Pflanzfläche, vollständig überdeckt mit einer Substratschicht 
von mindestens 0,50 m Aufbauhöhe, zu gestalten. 
• im Bereich der mit GSt gekennzeichneten Stellplatzanlage je angefange ne sechs eben-
erdige Stellplätze ein standortgerechter Hochstamm zu pflanzen. Für die Bäume sind für 
ein gesundes Wachstum und zur Unterstützung der langjährigen Vitalität Baumscheiben 
von mindestens 6 m² vorzusehen. Die Baumscheiben sind darüber hinaus mit  bodende-
ckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern.

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 47 
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplatzflächen und damit der Reduzierung der 
Aufheizung der versiegelten Flächen und Fahrzeuge. Um diesem Anspruch zu entspr e-
chen sind die Hochstämme bereits in einer entsprechenden Pflanzqualität und im unmit-
telbaren Bereich der Stellplätze zu pflanzen. 
• Technische Anlagen auf der Fläche für Versorgungsanlagen, wie z.  B. eine Ortsnetzsta-
tion, mit Ausnahme von erforderlichen Zuwegungen, Wartungsflächen und untergeor d-
neten Bauteilen, unter Achtung von Sichtverhältnissen im Bereich des Kiesekamwegs, 
mit einer standortgerechten Bepflanzung einzugrünen. 
Die begrünten Flächen und Gehölze sind dauerhaft mit Ersatzverpflichtung zu unterhalten. N e-
ben den positiven ökologischen und ökonomischen Effekten – Rückhaltung und Drosselung des 
Abflusses von Oberflächenwassern, Reduzierung von Fallrohr - und Kanalquerschnitten, Redu-
zierung der Oberflächenerwärmung, Eingrünung von technischen Anlagen, etc. – tragen die ge-
stalteten Frei- und Dachflächen –  insbesondere mit Blick aus den Obergeschossen – zu einer 
Steigerung der Wohnqualität und des Quartiersbildes bei. 
Neben den Anpflanzgeboten stellen die auf den für einen späteren Straßenausbau im nördl i-
chen Geltungsbereich, südlich des Holtmannswegs vorhandenen Bäume und Gehölzstrukturen 
neben ihrer Prägnanz am Standort eine räumliche Verbindung und Biotopvernetzungsfunktion 
an den westlich der Bahntrasse angrenzenden Waldbereich „Maybusch“ und das Landschafts-
schutzgebiet „Nördliches Aatal und Emsniederung“ dar. Die Großbäume haben als Trittsteinbio-
top Relevanz für den Artenschutz.  Zum Schutz dieser Strukturen und Sicherung der Biotopver-
netzung bis zur Realisierung der übergeordneten Straßenbaumaßnahme mit Ausbau einer 
Bahnunterführung – Umsetzung ist noch nicht prognostiziert / absehbar  – sind die Flächen und 
Bäume auch ohne planungsrechtliche Sicherung zu schützen. Dies steht den übergeordneten 
Verkehrsentwicklungszielen nicht entgegen, gleichwohl wird bis zur Umsetzung der Maßnahme 
die bestehende naturräumliche Funktion erhalten und weitergehend gefördert. Die Funktion als 
Leitelement entlang der Bahntrasse als Ruhe-  und Vernetzungsfläche für Vogel- und Fleder-
mausarten bleibt vorerst erhalten. 
Zur Förde rung der ortsnahen Versickerung, Verdunstung und Rückführung von Oberflächen-
wässern in den natürlichen Wasserkreislauf sowie der Teilentsiegelungen von Flächen sind 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 
• ebenerdige Stellplatzflächen, sofern die geologischen und lär mtechnischen Randbedin-
gungen Maßnahmen zulassen, mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster 
oder -asphalt, offenfügige Pflasterungen, Rasengittersteine etc.) anzulegen. 
Neben den positiven ökologischen Effekten tragen die in Teilen teilentsiegelten Stellplatzflächen 
zu einer Steigerung der Versickerungsrate sowie Abflussdrosselung bei und können im versi e-
gelten Stadtkörper positive Wirkungseffekte auf das Kleinklima erzielen. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zu Freiräumen und Spielplatzbereichen erfolgt auf Basis 
des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie Grün- und Freiflächenplans vollständig auf priva-
ten Grundstücksflächen. Die im Quartier erforderlichen Spielbereiche sind in der Größe und der 
räumlichen Zuordnung Bestandteil der zeichneri schen Festsetzungen (siehe Kapitel 6.2.6) . 
Grundlegende Festlegungen zur Gestaltung der Grün - und Frei- sowie Spiel- und Wegeflächen 
werden über den Grün- und Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben-  und Erschließungs-
plans bereits getroffen. Weitergehende planungsrechtliche Sicherungen des Freiflächenkonzep-

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Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 47 
tes über die Ausweisung ergänzender kleinteiliger privater Grünflächen gemäß § 9 Abs.  1 
Nr. 15 BauGB sind nicht erforderlich. 
Gleichwohl werden im Rahmen der Bauvorschriften gemäß §  9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. §  89 
Abs. 1 BauO NRW Festsetzungen zu Grundstückseinfriedungen getroffen. Als begleitende G e-
staltungselemente für private Freiräume sind diese von erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hin-
tergrund sind 
• Grundstückseinfriedungen entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan als Hecke aus 
standortgerechten Gehölzen auch in Kombination mit einem Metallzaun (z. B. Maschen-
drahtzaun, Stabmattenzaun oder Stabg itterzaun) zulässig. Die Höhe von Zaunelemen-
ten ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. 
In Anbetracht der erforderlichen Einfriedung der Außenfläche der Kita sind bauliche Ei n-
friedungen der Kita- Außenflächen von der Höhenbegrenzung für Zaunelemente  ausge-
nommen. 
Über die gestalterischen Festsetzungen sind die grundlegenden Maßgaben des städtebaul i-
chen Konzeptes sichergestellt und gleichzeitig der Schutz der Privatheit gewahrt. In Anbetracht 
besonderer Anforderungen an die Einfriedung der Außenflächen der Kindertageseinrichtung 
zum Schutz der betreuten Kinder, sind die der Einrichtung zugewiesenen Flächen von der B e-
grenzung der Höhe von Zaunelementen ausgenommen. Negative Auswirkungen auf das Quar-
tiersbild werden hierin nicht gesehen. Der Schutz von Ki ndern ist darüber hinaus hier vor die 
städtebauliche Gestaltung zu stellen. 
Insgesamt sichern die F estsetzungen zur Gestaltung und Aufwertung der Freibereiche sowie 
der Flachdächer , zur Förderung der ortsnahen Versickerung, Verdunstung und Rückführung 
von Oberflächenwässern und zu Grundstückseinfried ungen eine hochwertige grünräumliche 
Gestaltung der Grün- und Freiflächen und tragen zur Entwicklung eines lebenswerten urbanen 
Wohnquartiers bei. Darüber hinaus werden mit dem Erhalt und Schutz der vorhandenen nördl i-
chen und westlichen Bäume und Grünstrukturen, bis zur Realisierung der Straßenbaumaßnah-
me, übergeordnete Biotopstrukturen vorerst erhalten. Die Entwicklung gewährleistet eine z u-
kunftsorientierte Entwicklung und Konversion einer ehemaligen gewerblichen Fläche. 
6.2.8. Werbeanlagen 
Mit der geplanten Nutzungsmischung sind besondere Anforderung en an die Außendarstellung 
der Dienstleistungsbetriebe und des Lebensmittel discountmarktes zu stellen. Um die Anor d-
nung und Größe von Werbeanlagen auf ein städtebaulich ver tretbares Maß zu reduzieren und 
störende Wirkungen auszuschließen, sind 
• im Geltungsbereich Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. 
• im Geltungsbereich Werbeanlagen unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten 
Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen Länge 
von 2/3 der zugehörigen Ladenfront zulässig. 
• im Geltungsbereich Werbeanlagen mit wechselndem Bild und / oder blinkendem, bewe-
gendem und / oder laufendem Licht generell unzulässig. 
Über die Festsetzungen werden eine grundlegende städtebauliche Einordnung und ein ruhiges 
und einheitliches Bild der Werbeanlagen an den Fassaden gewährleistet. Mit der Reglementi e-

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rung der Abmessungen werden überdimensionale Anlagen ausgeschlossen. Eine grundlegende 
Qualität und verträgliche Einbindung von Werbeanlagen ist gegeben. 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Vorhabengrundstück wird gleich der bestehenden Situation für den motorisierten Verkehr 
ausschließlich über den Kiesekampweg erschlossen. Eine direkte Erschließung über die Haupt-
verkehrsstraße Holtmannsweg ist nicht Gegenstand der Planung und wird aufgrund der V er-
kehrsfunktion des Holtmannsweg es ausgeschlossen. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele 
werden die bestehenden großfläc higen oberirdischen Stellplätze bzw. versiegelten Flächen zu 
Gunsten einer Tiefgarage und zwei ebenerdiger  Stellplatzanlagen überplant. Die Zu-  und Ab-
fahrt zur Tiefgara ge sowie die Ein - und Ausfahrt  des Kundenparkplatzes des geplanten Le-
bensmittelmarktes erfolgt in Höhe der bestehenden Abzweigung des Wendehammers vom Ki e-
sekampweg. Eine zweite Ein- und Ausfahrt für die östlich der Bahntrasse geplante Stellplatzan-
lage ist in der Kurvenlage in Höhe des Gebäudes Kiesekampweg Nr. 9 geplant. 
Neben der motorisiert en Haupterschließung am Kiesekampweg  und Erschließung der Stel l-
platzflächen wird für eingeschränkte Personenkreise die Anfahrbarkeit der  Dienstleistungsnut-
zungen im zentralen Quartier sbereich ermöglicht. Ein Zufahrtsverbot für den Allgemeinverkehr 
wird abs eits des Bauleitplanverfahrens im Rahmen von Verkehrsordnungsmaßnahmen oder 
über die Einrichtung einer Schrankenanlage oder eines hydraulischen Pollers sichergestellt. 
Insbesondere mit dem  Lebensmitteldiscountmarkt ist Kunden- und Lieferverkehr verbunden. 
Dieser wird gleich den privaten Fahrten über den Kiesekampweg verkehrssicher auf den Kun-
denparkplatz geleitet. Der Kundenparkplatz wird so ausgebaut, dass dieser die mit dem Liefe r-
verkehr notwendigen Rangierfahrten aufnehmen kann. 
Zur abschließenden Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen der Vorhabenplanung auf 
die Leistungsfähigkeit der umliegenden Verkehrsflächen und insbesondere des Knotenpunktes 
Holtmannsweg / Königsberger Straße / Kiesekampweg / Coerheide wurde eine verkehrstechni-
sche Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 
2019) ausgearbeitet. 
Bewertungsgrundlage ist eine Verkehrszählung  aus Januar 2019 sowie zwei 24- Stunden-
Dauerzählungen. Die Verkehrsz ahlen wurden im Rahmen einer Tageszählung in den Zeiträu-
men von 6.00 bis 10.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr am Knotenpunkt Holtmannsweg  / Königs-
berger Straße / Kiesekampweg / Coerheide und über zwei 24-Stunden-Querschnittszählungen 
auf dem Holtmannsweg und dem Kiesekampweg erhoben. Neben den zukünftigen Zu- und Ab-
fahrten des Geltungsbereiches und der Abwicklung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens 
auf den umliegenden Verkehrsflächen ist insbesondere die Leistungsfähigkeit des unmittelbar 
östlich des Geltungsbereiches angrenzenden Knotenpunktes Holtmannsweg / Königs-
berger Straße / Kiesekampweg / Coerheide und der K7 (Königsberger Straße / Hotmannsweg) 
zu untersuchen und mit Umsetzung der Entwicklungsziele zu gewährleisten. Als besondere 
verkehrliche Situation ist der niveaugleiche Bahnübergang über den Holtmannsweg im Norden 
des Geltungsbereiches und die nur r und 200 m südöstlich des Übergangs befindliche Fußgän-
gerschutzanlage zu berücksichtigen. Ein anerkanntes Berechnungsverfahren zur Abbildung 
dieser verkehrstechnischen Situation existiert nicht, so dass die Einflüsse der benachbarten An-

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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 47 
lagen (Bahnübergang; Lichtsignalanlage) näherungsweise mit einer Abminderung der Ve r-
kehrskapazität von 25 % in die Berechnung aufgenommen wurden. 
Der zu untersuchende Knotenpunkt ist derzeit über zwei Fußgängerschutzanlagen (Bedarfs -
Lichtsignalanlage) teilsignalisiert. Eine Signalisierung der Nebenströme Kiesekampweg und 
Coerheide besteht nicht. Das Einbiegen in bzw. Queren der K7 erfolgt grundsätzlich vorfahrtg e-
regelt, bei Anforderung der Querung shilfe wird jedoch auch den Nebenrichtungen die Ei n-
fahrtsmöglichkeit in den Kreuzungsbereich gegeben. 
Im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung liegen d ie Spitzenbelastungen / -stunden für die Analy-
se 2019 morgens zwischen 7:30 und 8:30 Uhr und nachmittag s zwischen 16:30 und 17:30 Uhr. 
Das bestehende Verkehrsaufkommen liegt derzeit in der nachmittäglichen Spitzenstunde um 
etwa 22 % höher als in der morgendlichen Belastungsspitze, in der der Schwerlastanteil jedoch 
einen deutlich höheren Anteil am Gesamtaufkommen  hat (3,1 % nachmittags; 6,7 % morgens). 
Die erhobene Verkehrsbelastung für die Analyse sowie die prognostizierten Belastungen für 
den Prognose-Nullfall (allgemeine Verkehrsentwicklung / -prognose ohne Entwicklung des Vo r-
habenstandortes) und Prognose-Planfall (allgemeine Verkehrsentwicklung / -prognose mit Ent-
wicklung des Vorhabenstandortes) sind für die Querschnittsbelastung in den Tagesspitzenstun-
den in Tabelle 1 sowie für die durchschnittlichen Tagesverkehre (DTV -Werte) in Tabelle 2 ge-
genübergestellt. In den Prognosefällen ist eine allgemeine Verkehrsentwicklung von + 0,2 % pro 
Jahr berücksichtigt. 
 Querschnittsbelastung in den Tagesspitzenstunden 
 Analyse 2019 Prognose-Nullfall Prognose-Planfall 
Holtmannsweg (K7) 824 Kfz / h 842 Kfz / h 909 Kfz / h 
Königsberger Straße (K7) 898 Kfz / h 917 Kfz / h 1.087 Kfz / h 
Kiesekampweg 92 Kfz / h 94 Kfz / h 432 Kfz / h 
Coerheide 258 Kfz / h 263 Kfz / h 364 Kfz / h 
Tabelle 1: Vergleich der Querschnittsbelastungen in den Tagesspitzenstunden (vgl. Tabelle 22 
(Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019) ) 
 
 Durchschnittliche Tagesverkehre 
 Analyse 2019 Prognose-Nullfall Prognose-Planfall 
Holtmannsweg (K7) 8.417 Kfz / 24h 8.602 Kfz / 24h 9.018 Kfz / 24h 
Kiesekampweg 654 Kfz / 24h 668 Kfz / 24h 2.748 Kfz / 24h 
Tabelle 2: Vergleich der Verkehrsbelastungen (DTV) (vgl. Tabelle 23 (Brilon Bondzio Weiser 
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019))

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 47 
In Anbetracht der Funktion und des bestehenden Ausbaus der Verkehrsflächen entsprechen al-
le untersuchten Straßenquerschnitte dem jeweiligen Straßentyp der RASt064 und liegen mit den 
erhobenen sowie zu erwartenden Verkehrsstärken jeweils im unteren Rahmen bzw. unterhalb 
der empfohlenen Verkehrsbelastungen für den jeweiligen Straßentyp. 
Das Verkehrsaufkommen kann auch mit den Neuverkehren entsprechend den Straßenfunkti o-
nen und vorhandenen Querschnitten leistungsfähig abgewickelt werden. 
Abseits der Leistungsfähigkeit der Straßen ist der Knotenpunkt Holtmannsweg / Königsberger 
Straße / Kiesekampweg / Coerheide in seiner Leistungsfähigkeit gemäß HBS 2015 5 zu bewer-
ten. Unter Berücksichtigung der Kapazitätsminderung von 25 %, über die Aufeinanderfolge von 
Lichtsignalanlage und der ebenerdigen Bahnüberführung, weißt der Knotenpunkt 
• in der Analyse eine sehr gute (QSV A) bis gute (QSV B) Verkehrsqualität  sowie für die 
Linksabbieger bzw. Kombinationsstreifen mit Linksabbieger eine gute (QSV B) Ver-
kehrsqualität und 
• im Prognose-Planfall eine sehr gute (QSV A) bis befriedigende (QSV C) sowie für die 
Linksabbieger bzw. Kombinationsstreifen mit Linksabbieger eine mangelhafte (QSV E) 
Verkehrsqualität auf. 
Die Ergebnisse zeigen, dass aufgrund der Teilsignalisierung und asymmetrischen Anbindung 
der Nebenströme mit der allgemeinen Verkehrsentwicklung und Realisierung der Vorhabenpl a-
nung keine ausreichende Qualität des Verkehrsablaufs im Kno tenpunkt gewährleistet werden 
kann. Mit Realisierung der Vorhabenplanung sind Maßnahmen zur Verbesserung des Ver-
kehrsablaufs erforderlich. Durch eine vollständige Signalisierung des Knotenpunktes und eine 
auf den Ort abgestimmte Phasenschaltung ist die Ers chließung des Vorhabens sowie  Leis-
tungsfähigkeit des Knotenpunktes aus gutachterlicher Sicht gegeben. 
Neben der leistungsfähigen Abwicklung der zukünftigen Verkehre und Sicherung einer ver-
kehrssicheren Erschließung sind mit der angepassten und prognostizierten Verkehrssituation 
mögliche Einflüsse auf den Bahnübergang Holtmannsweg zu bewerten.  Hierbei ist insbesonde-
re ein möglicher Rückstau von der Lichtsignalanlage über bzw. auf den Bahnüberweg zu beur-
teilen und negative Einflüsse auf den übergeordneten Schienenverkehr sowie die Bildung einer 
Gefahrenstelle auszuschließen. Auf Basis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung und Daten-
grundlagen der Deutschen Bahn sind in überschlägiger Prüfung durch das Ingenieurbüro 
PINTSCH GmbH keine Beeinträchtigun gen des Bahnübergangs und des Schienenverkehrs zu 
erwarten. Rückstaulängen von über 200 m bis auf den Bahnübergang werden nicht erwartet . 
Ein sicherer Betrieb des Bahnübergangs ist auch mit Entwicklung des Vorhabens gegeben. 
Mit Umsetzung der Maßnahmen ist  eine leistungsfähige und verkehrssichere Erschließung des 
Plangebietes gewährleistet. Die Grundsätze der gesicherten Erschließung innerhalb der Bau-
leitplanung sind mit den vorliegenden Bewertungen erfüllt . Eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung gemäß § 1 BauGB ist demnach gegeben. 
                                                
4  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen, Ausgabe 2006. Köln, 2006 
5  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Handbuch für die Bemes-
sung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015. Köln, 2015

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
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6.3.2. ÖPNV-Anbindung 
Mit dem nordöstlich des Holtmannswegs gelegenen Busbahnhof Coerde besteht in 50 m bis 
100 m zu den geplanten Zugängen in das Wohnquartier Anschluss an Stadt -, Regional - und 
Nachtbuslinien. Die geringe Entfernung  und die bei Aufstellung des Verfahrens bestehenden 
Verbindungen und Taktungen am Busbahnhof Coerde bieten eine sehr gute Anbindung an den 
Öffentlichen Personennahverkehr. 
6.3.3. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des Vorhabengrundstückes für den motorisierten Verkehr erfolgt ausschließ-
lich über die öffentlich gewidmete Straße Kiesekampweg von Süden ( siehe Kapitel 6.3.1), die 
über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr . 134 Teilabschnitt II als Straßenverkehrsfläche ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert ist. Der Geltungsbereich ist somit über eine öffentlich 
gewidmete Verkehrsfläche erschlossen. Die innere Erschließung der Stellplatzflächen, der Tie f-
garage sowie der einzelnen Gebäude erfolgt ausschließlich über private Grundstücksflächen  
(siehe Kapitel 6.5). 
Abseits der Erschließung der zukünftigen Wohneinheiten innerhalb der Grenzen des Vorhaben- 
und Erschließungsbereichs verläuft im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans paral-
lel zur Bahntrasse ein bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan gesicherter Rad-  und Fußweg. 
Dieser wurde als stadtregionale Veloroute in die Veloroutenkonzeption aufgenommen und ist im 
„Zielkonzept Freizeit und Erholung“ zum Grünordnungsplan (siehe Kapitel 3.3) als Verbindung 
zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen ausgewiesen. Darüber hinaus bestehen für den 
Holtmannweg, als bedeutende Ost -West-Verbindung im Straßenverkehrsnetz der Stadt Müns-
ter, langfristige Entwicklungsziele zum Ausbau der Straße und Untertunnelung der bestehenden 
Bahntrasse. 
Zur planungsrechtlichen Sicherung werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
• die Fuß- und Radwegeverbindung (Veloroute) als Straßenverkehrsfläche mit Zweckbe-
stimmung Fuß- und Radweg und  
• die Vorhaltefläche für den Ausbau des Holtmann swegs als Straßenverkehrsfläche fest-
gesetzt. 
Mit den Festsetzungen wird den bereits über das vorliegende Planungsrecht , dem Beschluss 
über das Veloroutenkonzept sowie den übergeordneten Entwicklungszielen zum Ausbau der 
Ost-Westverbindung entsprochen. Sowohl die Sicherung eines Ausbaus der Straßenverkehr s-
fläche als auch die zukunftsorientierte vom motorisierten Verkehr unabhängige Routenführung 
für Radfahrer ist gegeben. 
Die westlich außerhalb des Geltungsbereiches verlaufende Bahntrasse bleibt von den Festset-
zungen dieses Bebauungsplans unberührt. Beeinflussungen des Bahnkörpers und / oder der 
auf der Strecke verkehrenden Züge werden mit planungsrechtlicher Sicherung und Erschli e-
ßung des Gebietes nicht gesehen. 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die bestehenden Nutzungen im Geltungsbereich sind heute über den Kiesekampweg erschlos-
sen. Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Strom , Gas und Fernwärme sowie Telekom-

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munikation werden mit Entwicklung und Neuordnung des Gebietes in Abstimmung mit den z u-
ständigen Versorgungsträgern vom Kiesekampweg ausgehend geplant und neu hergestellt. 
Auf der im rechtskräftigen Bebauungsplan gemäß §  9 Abs . 1 Nr . 12 BauGB ausgewiesenen 
Fläche für Elektrizität (Flurstück 938) ist heute keine technische Anlage vorhanden. Mit Umset-
zung der Planungsziele sowie im Hinblick auf die Zunahme der Elektromobilität  ist zur Gewähr-
leistung der gesicherten Versorgung der zukünftigen Nutzungen im Geltungsbereich ein e zu-
sätzliche Ortsnetzstation erforderlich (siehe 6.4.1). 
Die Abfallentsorgung erfolgt für die Vorhabengebäude über zwei zentrale Müllsammelplätze 
sowie ergänzende Entsorgungsräume im Erdgeschoss oder Untergeschoss von Gebäuden. Die 
Müllsammelplätze werden in Form von Unterflurcontainern verträglich in die Gestaltung eing e-
bunden. A n strategischen Punkten im Gebiet angeordnet  ist ein Sammelplatz oder  Entsor-
gungsraum von jedem Gebäude in vergleichbarer fußläufiger Entfernung erreichbar. Über die 
privaten Verkehrsflächen / und Durchfahrten zwischen den Vorhabengebäuden D und E sowie 
unterhalb des Gebäudes F ist eine Anfahrbarkeit der zwei oberirdischen Müllsammelplätze zur 
Leerung der Unterflur container über dreiachsige Entsorgungsfahrzeuge im Grundsatz gewähr-
leistet. Die weiteren Abfallbehälter werden am Tag der Entsorgung an strategischen Punkten 
ohne Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs zur Entsorgung bereitgestellt 
Belange der Ver- und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der Vorhaben-
planung nicht entgegen. 
6.4.1. Flächen für Versorgungsanlagen 
Mit den Bedarfen der zusätzlichen Wohneinheiten sowie in Anbetracht der Zunahme der Elek t-
romobilität ist eine ergänzende Ortsnetzstation im Nahbereich der Entwicklungsmaßnahme e r-
forderlich. Vor dem Hintergrund wird auf Teilflächen des  Flurstücks Nr. 938 gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 12 BauGB 
• eine Fläche für Versorgungsanlagen mit Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. 
Mit der Zu- und Abfahrt der zukünftigen Stellplatzanlage östlich und der Einmündung des Fuß - 
und Radweges (Teil der Veloroute) westlich der Versorgungsfläche ist die Fläche, aus Belan-
gen der Verkehrssicherheit,  auf den nordwestlichen Bereich des  Flurstücks Nr. 938 begrenzt. 
Damit werden nach Errichtung einer Ortsnetzstation in den Einmündungsbereichen ausreichen-
de Sichtverhältnisse der Verkehrsteilnehmer gewährleistet. 
Die Festsetzung sichert den Standort einer Ortsnetzstation entsprechend den Anforderungen 
des Versorgers. Die Versorgung des zukünftigen Wohnquartiers mit Elektrizität wird gewährleis-
tet. Der gewählte Standort ist jederzeit über den Versorgungsbetrieb zu Wartungszwecken er-
reichbar. 
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Erschließung der Wohneinheiten und der übergeordneten Angebote –  Lebensmitteldis-
countmarkt, Dienstleister, Kindertagesstätte , etc. –  sowie der Spielpunkte und des Quartier s-
platzes im Vorhabenbereich erfolgt ausschließlich über private Erschließungsflächen (siehe Ka-
pitel 6.3.1). Als autofreier Bereich – mit Ausnahme von Liefer- und Entsorgungsverkehren sowie 
der Möglichkeit der Feuerwehrdurchfahrt –  erfolgt der zukünftige Ausbau niveaugleich. Die d a-
mit erforderlichen Wege- und Leitungsrechte werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit Geh-

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(G), Rad- (R), Fahr- (F) und Leitungsrechten (L) entsprechend dem jeweiligen Nutzungserfo r-
dernis ausgewiesen. Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• Die Erschließung  der westlichen Stellplatzfläche zur Bahntrasse wird als Geh- , Fahr - 
und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger / Versorger (GFL-E) und als Geh-, 
Fahr- und Radrecht zugunsten der Anlieger (GFR-A) gesichert. 
• Die zentralen Wegeachsen vom Kreuzungspunkt Kiesekampweg, von Norden ausge-
hend vom Holtmannsweg sowie von Westen über die Feuerwehrdurchfahrt auf den 
Quartiersplatz, werden als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungs-
träger / Versorger und als Geh- und Radrecht zugunsten der Anlieger (GR-A) gesichert. 
• Die untergeordneten Wegebeziehungen zwischen den Gebäuden sowie die Anbi n-
dungspunkte an den übergeordneten Fuß- und Radweg entlang der Bahntrasse werden 
mit einem Geh- und Radrecht zugunsten der Anlieger (GR-A) gesichert. 
Die Festsetzungen sichern eine sachgerechte Erschließung der zukünftigen Wohnnutzung en 
sowie der übergeordneten Einrichtungen im Quartier. Mit der bereits auf planungsrechtlicher 
Ebene festgesetzten Freihaltung der Quartiersmitte vom motorisierten Individualverkehr wird ei-
ne hochwertige Gestaltung der Flächen angestrebt. Unter Ausschluss des Individualverkehrs 
können die Flächen zielgerichtet als Aufenthalts -, Treff- und Spielfläche gestaltet werden und 
die soziale und nachhaltige Stadtentwicklung gefördert werden. Neben den sozialen Faktoren 
gewährleisten die Flächen eine fachgerechte Erschließung und Unterhaltung der technischen 
Bauwerke der Versorger. 
6.6. Immissionsschutz 
6.6.1. Schallimmissionen 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Entwicklung eines urbanen Wohnquartiers (r und 
160 Wohneinheiten) mit einem Lebensmitteldiscountmarkt , einer Bäckerei und ergänzenden 
Dienstleistungs- und Büroflächen sowie  einer Kindertageseinrichtung in unmittelbarem A n-
schluss an die Hauptverkehrs straße Holtmannsweg und die Bahntrasse Hamm (Westf.) –  Em-
den geplant (siehe Kapitel 1.2 und 5). Neben den Verkehrsflächen grenzt der Geltungsbereich 
unmittelbar nördlich an bestehende und planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen. In Anbe-
tracht der an emittierende Betriebe und insbesondere Schienen- sowie Straßenverkehrsflächen 
heranrückenden Wohnbebauung sind besondere Ansprüche an den Schutz der zukünftigen 
Nutzungen zu stellen,  um gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Ferner 
sind neben der Beurteilung und Bewertung der Einflüsse auf den Geltungsbereich auch die von 
der Planung auf das Umfeld ausgehenden Einflüsse zu beurteilen. 
Die gutachterliche Beurteilung der Immissionen und Emissionen wurde auf Grundlage der  städ-
tebaulichen Kennwerte des vorliegenden Konzeptes, der Verkehrsanalyse sowie -prognose 
zum Verfahren (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 
2019) und den aktuellen Streckendaten der Deutschen Bahn AG für die Betrachtung eines U r-
banen Gebietes vorgenommen. Die Berechnungen erfolgten für alle Geschosse der Vorhaben-
nutzung getrennt für den Tages - (6.00 bis 22.00 Uhr)  und Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr)  
im Analyse- und Prognosefall. Die Bewertung des Verkehrslärms wurde anhand der schalltech-

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nischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN  18005-16 von 60 / 50 dB(A) tags  / nachts 
sowie der Grenzwerte der 16. BImSchV7 64 / 54 dB(A) tags / nachts vorgenommen. 
In der  Verkehrslärmbewertung wurde der Vorhabenbereich vom Schutzanspruch her wie ein 
Mischgebiet bewertet. Gewerbelärmimmissionen wurden entsprechend den Immissionsrichtwer-
ten der TA Lärm8 von 63 / 45 dB(A) tags / nachts beurteilt. Die Ergebnisse sind im Schalltechni-
schen Bericht zum Bebauungsplan (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020)  zusam-
mengefasst und sind in der Anlage zum Bericht in Form von Rasterlärmkarten und Lärmpegel-
bereichskarten sowie ergänzenden Karten zur Abgrenzung von Bereichen mit besonderen lärm-
technischen Anforderungen grafisch dargestellt. 
Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005 und 16. BImSchV – Schienenverkehrs- 
und Straßenverkehrslärm 
Wesentliche Emittenten des  auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärms sind die 
Bahnstrecke 2931 Hamm (West fl.) – Emden und die Straßen Holtmannsweg und Königberger 
Straße mit dem gemeinsamen Knotenpunkt zum Kiesekampweg.  Darüber hinaus ist mit der 
lärmtechnischen Prognose die Vollsignalisierung des Knotenpunktes zu berücksichtigen (siehe 
Kapitel 6.3.1). Entsprechend der RLS -909 wurde für die lichtzeichengeregelte Kreuzung eine 
erhöhte Störwirkung abgebildet.  
Im Tageszeitraum werden der schalltechnische Orientierungswer t der DIN  18005-1 sowie der 
Grenzwert der 16. BImSchV entlang der Fassaden 
• zur Bahntrasse mit einem maximalen rechnerischen Wert von bis zu 71  dB(A) im Be-
reich des ersten bis dritten Obergeschosses, 
• zum Holtmannsweg mit einem maximalen rechnerischen Wert von bis zu 69 dB(A) in al-
len Geschossen,  
• zum Knotenpunkt Holtmannsweg / Coerheide / Königsberger Straße / Kiesekampweg 
mit einem maximalen rechnerischen Wert von bis zu 70 dB(A) im Bereich des Erdg e-
schosses bis dritten Obergeschosses sowie 
• zum Kiesekampweg mit einem maximalen rechnerischen Wert von bis zu 69 dB(A) in al-
len Geschossen überschritten. 
                                                
6  DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. 
Juli 2002 
7  16. BImSchV: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) geändert durch Artikel 1 V vom 
18. Dezember 2014 | 2269 (Schienenlärm). Juni 1990 – geänderte Fassung vom 18. De-
zember 2014 
8  TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503), 
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Er-
lass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm 
9  RLS-90: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990. Der Bundesminister für 
Verkehr Abteilung Straßenbau

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• Im Innenbereich werden die Orientierungswerte mit Ausnahme von Teilflächen der Fas-
saden der Teilbereiche |D|, |E| und |F| – Bereich der Feuerwehrzufahrt  – sowie im Be-
reich der Passage an Teilbereich |C| und |F| – Bereich zum Knotenpunkt – an allen Fas-
saden eingehalten bzw. unterschritten. 
Im Nachtzeitraum werden  
• die Orientierungswerte in den abgeschirmten Innenbereichen, insbesondere im Innen-
winkeln der L- förmigen Gebäude,  weitestgehend eingehalten. Ausnahmen bilden die 
Rand- und Durchgangsbereiche. Der maximale rechnerische Wert im Innenbereich liegt 
bei 60 dB(A) im Be reich der Feuerwehr durchfahrt in Erdgeschosshöhe zwischen den 
Teilbereichen |D| und |E|. 
• die Grenzwerte im Außenbereich,  im Bereich der Feuerwehrzufahrt zwischen Gebäu-
de |D| und |E| und in Teilbereichen des Kundenparkplatzes überschritten. Der höchste 
rechnerisch ermittelte Wert liegt bei 71 dB(A) im Bereich des Teilbereiches | E| zur 
Bahnstrecke. Zum Holtmannsweg, K iesekampweg sowie im Bereich des Kundenpar k-
platzes wurden maximale Beurteilungspegel von 61 dB(A) ermittelt. 
• die Grenzwerte im Bereich der Wohnhöfe, des Quartiersplatzes, der Passage und im In-
nenwinkel des Gebäudes |E| eingehalten bzw. unterschritten. 
Mit den Ergebnissen sind wesentliche Lärmeinwirkungen aus den übergeordneten Verkehrswe-
gen auf die zukünftigen Nutzungen dokumentiert. Die höchsten Überschreitungen durch die er-
mittelten Beurteilungspegel liegen innerhalb des besonders schützenswerten Nachtzeitraums. 
In Teilen werden die allgemein angewandte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle –  
Schwelle der Gesundheitsgefährdung  – von 70 / 60 dB(A) sowie  die mit Beschluss des Bun-
desverwaltungsgerichtes von April 2018 10 vertretene Ansicht zur Reduzierung dieser  auf 
69 / 59 dB(A) tags / nachts für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bereits im Bestand überschritten. 
Die ermittelten Beurteilungspegel von bis zu 71 dB(A) im Nachtzeitraum wer den insbesondere 
über die nächtlichen Güterverkehre auf der Bahntrasse verursacht. Demgegenüber sind die 
nächtlichen Pegel für den Straßenverkehrslärm auf dem  Holtmannsweg, der  Königsberger 
Straße und ihrem gemeinsamen Knotenpunkt mit maximal 61 dB(A) dem Schienenverkehrslärm 
deutlich untergeordnet. Insgesamt besteht eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm. 
Nach Außen sind insbesondere die Erdgeschossbereiche und ersten Obergeschosse , in B e-
rechnungshöhen von 5,80 m bis 11,80 m, von den Immissionen beeinflusst. Mit zunehmender 
Höhe zu den Emittenten sind tendenziell abnehmende Pegel verbunden. Dementgegen werden 
im Innenbereich der Vorhabenplanung mit zunehmender Höhe steigende  Immissionen berech-
net. Dies ist auf die schwächer werdende Eigenabschirmun g der Gebäude zurückzuführen. Für 
die Berechnungshöhen 13,60 m bis 19,60 m werden die höchsten Beurteilungspegel im Innen-
bereich berechnet. 
Um die einschlägigen Grenzwerte oder  Orientierungswerte einhalten zu können, wäre die E r-
richtung von unmaßstäblich hohen und städtebaulich unverträglichen Schallschutzanlagen ent-
lang der Bahntrasse sowie zu den Straßen Holtmannsweg und Königsberger Straße erforder-
lich. Derartige Schutzmaßnahmen wären unvereinbar mit den städtebaulichen Zielsetzungen 
                                                
10  Bundesverwaltungsgericht: Vorabentscheidungsersuche zum Neubau der A 33/B61, Zubrin-
ger Umeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld. 9A 16.16, 25.04.2018. Leipzig, April 2018

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Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 47 
der Planung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Über die technischen Bau-
werke würden neben der Trennung der Stadträume und des Stadtgefüges  durch Wände ent-
lang des Holtmannswegs negative Auswirkungen auf die zukünftigen Nutzungen (Verschattung, 
optisch-psychologische Wirkung, etc.) entstehen.  
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse wird die Bebauung zur Hauptlärmquelle – 
Bahnanlage – als geschlossene Bebauung vorgesehen. Zwischen den Gebäuden sind Verbi n-
dungsbrücken zum Schutz der Innenbereiche des Quartiers berücksichtigt. Darüber hinaus 
sieht die Grundrissgestaltung Laubengangerschließungen auf der West - und Nordseite der Ge-
bäude sowie nach Osten und Süden, zum geschützten Innenbereich, orientierte Wohngrundri s-
se vor. Unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse und Gestaltung des Stadtgefüges im Si n-
ne der Allgemeinheit werden i n Umsetzung des Konzeptes durch die Anordnung  und Stellung 
der Gebäude zu den Emissionsquellen – Lärmschutzbebauung – sowie Grundrissgestaltung 
wesentliche Lärmminderungen im Innenbereich des Quartiers sowie in den Wohnungen selbst 
sichergestellt. Dies betrifft insbesondere die mit Ausnahme von zwei Durchgängen im Erdg e-
schoss geschlossene Randbebauung zur Bahnstrecke. 
Neben den lärmvermeidenden sowie lärmrobusten städtebaulichen St rukturen (Gebäudestel-
lung, Grundrissgestaltung, etc.) sind darüber hinaus besondere Anforderungen an die Gesamt -
Schalldämm-Maße der Fassaden zu stellen. A ls nicht abgeschirmte emissionsnahe und erheb-
lich beeinflusste Fassaden,  resultieren maßgebliche Außenlärmpegel  von 70 dB(A) bis 
80 dB(A) an den äußeren Gebäudefassaden . Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind nach 
DIN 410911,12 den Lärmpegelbereichen IV bis VI zugeordnet und mit entsprechenden Schal l-
schutzanforderungen belegt. Mit den differenzierten gutachterlichen Berechnungsergebnissen 
für die einzelnen Beurteilungshöhen sind teils unterschiedliche Anforderungen von Gebäudeab-
schnitten dokumentiert. In Anbetracht der wesentlichen Vorbelastung werden die Lärmpegelbe-
reiche im Sinne der „Worst Case-Betrachtung“ festgesetzt. Hierbei wird der jeweils höchste B e-
urteilungspegel / der höchste maßgebliche Außenlärmpegel als Maßstab zur Festsetzung des 
Lärmpegelbereiches über die gesamte Fassaden höhe angesetzt. Eine geschossweise Festset-
zung wird im Zuge des vorliegenden Bauleitplanverfahrens nicht getroffen. 
Für die im Bebauungsplan mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A) (LPB IV) , 
75 dB(A) (LBP V) und 80 dB(A) (LPB VI) abgegrenzten Teilbereiche sind bei Neubau und bau-
genehmigungspflichtiger Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räu-
men, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen sind –
 Aufenthaltsräumen im Sinne des § 46 BauO NRW – nach DIN 4109- 1 Anforderungen an die 
Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stellen.  Die 
Anforderungen der DIN 4109-1 an die Gestaltung von Aufenthaltsräumen in den Lärmpegelbe-
reichen I bis III werden, bei typischen Raumabmessungen und Fensterflächen, unter Anwen-
dung der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind 
• die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von schut z-
bedürftigen Räumen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach 
                                                
11  DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1. Mindestanforderungen. Deutsches Institut für 
Normung e.V., Berlin, Januar 2018 
12  DIN 4109-2: Schallschutz im Hochbau – Teil 2. Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen. Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, Januar 2018

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DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6)  und den im Schalltechnischen Gutac h-
ten (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020)  ermittelten maßgeblichen Außen-
lärmpegeln und in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereiche zu bestim-
men. 
Die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zu-
rückversetzte, von der Baugrenze / Baulinie abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis 
zu einem Winkel von 90° zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden. 
Da gesundes Schlafen bei in Spaltlüftung stehenden Fenstern bei Beurteilungspegeln von über 
50 dB(A) und die Nutzung von gebäudegebundenen Außenwohnbereichen bei Überschreitung 
der Orientierungswerte und Grenzwerte nach den zugrundeliegenden Richtlinien nicht möglich 
bzw. nur eingeschränkt möglich sind, sind besondere Schallschutzmaßnahmen erforderlich.  
Mit den differenzierten gutachterlichen Berechnungsergebnissen für die einzelnen Beurtei-
lungshöhen sind teils unterschiedliche Anforderungen von Gebäudeabschnitten dokumentiert. 
Im Nachtzeitraum wird im ungünstigsten Fall, in einer Berechnungshöhe von 13,60 m (3. OG), 
bis auf wenige abgeschirmte Innenbereiche der Orientierungswert der DIN  18005-1 von 
50 dB(A) im gesamten Vorhabenbereich überschritten. Entlang der  zu den übergeordneten 
Verkehrseinrichtungen zugewandten Fassaden werden die Orientierung-  und Grenzwerte mit 
Beurteilungspegeln von in Teilen über 60 dB(A) nachts überschritten. In Anbetracht der wesent-
lichen Vorbelastung werden neben der bautechnischen Ausführung der Fassadenbauteile die 
besonderen Schallschutzmaßnahmen im Sinne der „Worst Case- Betrachtung“ festgesetzt. 
Hierbei wird der jeweils höchste Beurteilungspegel als Maßstab der besonderen Schallschut z-
maßnahmen über die gesamte Fassadenhöhe angesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind 
im Vorhabenbereich 
• an den in den Abbildungen „ Bereich mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen“ g e-
kennzeichneten Fassaden bei Neubau und baugenehmigungspflichtiger Erweiterung, 
Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt 
werden bzw. zum Schlafen geeignet sind, Vorrichtungen (z. B. schallgedämmte Lüfter, 
Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fens-
tern ermöglichen. Alternativ ist die Belüftung über ausrei chend abgeschirmte Fassaden-
seiten mit entsprechendem Einzelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse zu gewähr-
leisten. 
• an den in der Abbildung „Bereich mit Einschränkungen für gebäudegebundene Außen-
wohnbereiche“ gekennzeichneten Fassaden bei Neubau und baugenehmigungspflicht i-
ger Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung  Außenwohnbereiche (z. B. Terras-
sen, Balkone) ohne abschirmende lärmmindernde Maßnahmen (z. B. Prallscheiben, ge-
schlossene Loggien / Loggiaverglasung) unzulässig. Die lärmmindernden Maßnahmen 
sind so zu dimensionieren, dass eine Minderung des Verkehrslärm -Beurteilungspegels 
um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblat-
tes 1 der DIN 18005-1 Tags sichergestellt wird. 
Die Abbildungen zu Bereichen mit schallgedämpften Lüftungen oder mit Einschränkungen für 
gebäudegebundene Außenwohnbereiche sind in der Anlage 8.1 bis 8.3 zur Schalltechnischen 
Untersuchung (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020)  dargestellt. In Anbetracht der 
positiven Auswirkungen auf die Erdgeschossbereiche sowie ersten und zweiten Obergeschosse

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durch die Selbstabschirmung der Gebäude wird für schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen eine 
Gliederung der Fassade vorgenommen. Hierbei sind im Rahmen der „Worst Case-Betrachtung“ 
jeweils die gleichen Anforderungen an das Erdgeschoss bis einschließlich zum zweiten Ober-
geschoss sowie ab dem dritten Obergeschoss des jeweiligen Gebäudes zur stellen. Als repr ä-
sentativer „Worst Case“ wird für die ersten drei Geschosse eine Berechnungshöhe von 7,6  m 
sowie für die Obergeschosse ab dem dritten Geschoss eine Berechnungshöhe von 13,60  m 
zugrunde gelegt. Die oben benannten Abbildungen der Anlage 8.1 bis 8.3 sind als Bestandteil 
der planungsrechtlichen Festsetzungen auf der Planzeichnung dargestellt.  
Neben den abschirmenden Wirkungen für die Innenbereiche über den robusten Städtebau als 
aktive Lärmschutzmaßnahme werden die zukünftigen Wohnnutzungen neben der geeigneten 
Grundrissgestaltung insbesondere für den Nachtzeitraum d urch passive Maßnahmen ge-
schützt. Die Anforderungen an die Gesamt-Schalldämm-Maße der Fassaden sind entsprechend 
DIN 4109-1:2018-01 zu ermitteln. Für den Tageszeitraum werden bereits über die Gebäudestel-
lung geschützte Gebäudeseiten erzielt, die einen Aufenthalt im Außenbereich ermöglichen. A b-
seits davon können, mit dem Ziel der Innenentwicklung in ei nem verkehrlich geprägten und ge-
wachsenem urbanen Stadtraum, zur Fortentwicklung des Stadtbereichs und Umsetzung wirt-
schaftlicher und zeitgemäßer Wohnraumangebote mit Außenwohnbereichen bei Überschreitung 
der Orientierungswerte der DIN 18005 auch die Grenzwerte der 16.  BImSchV für erforderliche 
Lärmminderungsmaßnahmen herangezogen werden.  Damit bleibt die Entwicklung des  Stadt-
raumes zu Wohnzwecken grundsätzlich möglich. Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, 
die die sozialen, wirtschaftlichen und allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse gewährleistet, ist gegeben. 
Neben den privaten Freiräumen sind im Innenbereich gemeinschaftliche Freiräume geplant, die 
sowohl den Bewohnern des zukünftigen Quartiers als auch der umliegenden Stadtbereiche als 
Treffpunkt und zum Ort des Austauschs dienen sollen.  Darüber hinaus werden neben den 
Wohnraumangeboten ergänzende Infrastruktureinrichtungen sowie ein Lebensmittelmarkt int e-
griert, die insbesondere die bislang unterdurchschnittliche Nahversorgung im Stadtteil Coerde  
verbessern. Mit Umbau der derzeitigen gewerblichen Flächen wird somit auch den sozialen Be-
dürfnissen entsprochen. Die Freiräume werden über die Stellung der Gebäude vor negativen 
Lärmeinflüssen geschützt. 
Die festgesetzten Mindestanforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen, insbe-
sondere zur Sicherung der Nachtruhe, sind anhand der Berechnungsformeln der DIN 4109-1 zu 
ermitteln. 
Schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm – Gewerbelärm in der Nachbarschaft 
sowie im Vorhabenbereich 
Mit der bestehenden gewerblichen Nutzung im unmittelbaren südlichen Anschluss an den Gel-
tungsbereich und de m Entwicklungsziel der Errichtung eines Lebensmittel discountmarktes, ei-
ner Bäckerei mit Café und ergänzenden Büro- und Dienstleistungsflächen sind die schalltechni-
schen Auswirkungen der Betriebe zu beurteilen. Hierbei sind insbesondere die motorisierten 
Liefer- und Kundenverkehre zu bewerten.  Für die Beurteilung der von der Nutzung auf die 
Nachbarschaft einwirkenden Immissionen nach TA Lärm sind die umliegenden Nachbarscha f-
ten im Sinne ihrer vorwiegenden Nutzung oder planungsrechtlichen Festsetzung en als Allge-
meines Wohngebiet (WA) oder Gewerbegebiet (GE) beurteilt worden. Im Ergebnis der Berec h-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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nungen der drei wesentlichen Emittenten –  Druckerei Burlage, Lebensmitteldiscountmarkt, Bä-
ckerei mit Café – werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
• an den maßgeblichen Immissionsorten im Plangebiet über die Druckerei Burlage sowohl 
tags als auch nachts um mehr als 10 dB unterschritten. 
• unter Annahme von asphaltierten Fahrstrecken auf dem Kundenparkplatz durch den Be-
trieb des Lebensmittelmarktes flächendeckend eingehalten.  
Sowohl der Kundenparkplatz am Tag als auch die technischen Anlagen über Nacht l ö-
sen unter den angesetzten Grundlagendaten und Annahmen keine relevanten Beurtei-
lungspegel aus. 
• durch den Betrieb der Bäckerei mit Café  im Tageszeitraum um mindestens 3  dB unter-
schritten.  
Im Nachtzeitraum würde insbesondere eine Anlieferung durch die Nähe zu den umli e-
genden Wohnnutzungen Überschreitungen der Richtwerte hervorrufen. Eine Nachtanlie-
ferung und / oder Betrieb der Bäckerei innerhalb der Nachtzeit ist demnach nicht mö g-
lich. 
• im mittleren Bereich des Kita- Außengeländes mit Beurteilungspegeln von 61 bis 
62 dB(A) eingehalten. Nur im Randbereich des Außengeländes zur Stellplatzanlage des 
Einzelhandels ergeben sich rechnerische Überschreitungen auf bis zu 66 dB(A). 
Demnach werden die maßgeblichen Richt - und Orientierungswerte unter Einhaltung der im 
Gutachten vorausgesetzten schallmindernden Maßnahmen und Betriebsbedingungen für den 
Vorhabenbereich eingehalten. Der hierfür erforderliche Ausschluss von Liefer- und Ladetätigkei-
ten im Innenbereich / im Bereich des Quartiersplatzes während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 
Uhr) ist als Hinweis zu Lärmschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Mit dem gutachterlichen Nachweis der Einhaltung und in Teilen wesentlichen Unterschreitung 
der Werte der TA Lärm ist ein verträgliches Nebeneinander des Wohnens mit den gewerblichen 
Nutzungen gesichert. 
Schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm – Parkplatzlärm in der Nachbarschaft 
Durch die großflächigen  Gemeinschaftsstellplatzanlagen zwischen den westlich der Gebäude 
|A|, |D|, |E| und der Bahntrasse sowie die Tiefgarage unter dem Kundenparkplatz und Gebäude 
|F| entstehen Emissionen auf die umliegende Nachbarschaft, die dem Gewerbelärm zuzuor d-
nen sind. Die Emissionen sind im Hinblick auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen 
nach TA Lärm zu beurteilen. 
Im Ergebnis entstehen keine relevanten Lärmimmissionen im Sinne d es Abschnitts 3.2.1 der 
TA Lärm. Die Immissionsrichtwerte werden um mindestens 9 dB unterschritten. 
Gesamtfazit zum Immissionsschutz 
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im 
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. 
In Anbetracht der hohen Vorbelastung insbesondere durch den Schienenverkehrslärm trägt das 
Vorhaben zu keiner wesentlichen Erhöhung der Beurteilungspegel bei. Auf den Geltungsbe-
reich selbst wirken jedoch allseits wesentliche Verkehrslärmimmissionen aus dem Schienen-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 47 
und Straßenverkeh rslärm ein, die in Teilen die Zumutbarkeitsschwelle von 70 / 60 dB(A) 
(69 / 59 dB(A)) überschreiten. Entsprechend den rechtlichen Maßgaben ist mit Entwicklung e i-
nes Vorhabens in einem stark vorbelasteten Stadtraum ein  besonderes Abwägungserfordernis 
verbunden. 
Hier werden m it Entwicklung des Vorhabens insbesondere über die lärmvermeidenden und 
lärmrobusten städtebaulichen Strukturen bereits lärmabgeschirmte Innenbereiche hergestellt. In 
den lärmabgewandten Bereichen ist die Gestaltung von privaten und gemei nschaftlichen Au-
ßenbereichen für die Nutzung im Tageszeitraum uneingeschränkt möglich. Im Zusammenspiel 
mit den ergänzenden Nutzungen im Quartier entsteht eine aktive Mitte,  die das Miteinander im 
Quartier fördert und zu einer sozial stabilen Bewohnerschaft beiträgt. 
Nach außen sowie zum Schutz während der Nachtstunden sind neben der Stellung der Gebäu-
de im Sinne von aktiven Lärmschutzmaßnahmen und der Grundrissanordnung  ergänzende 
passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die geschützte Aufenthaltsräume und damit g e-
sunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände 
sind aufgrund der erforderlichen Höhen und damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf 
die städtebauliche Gestalt sowie das Ortsbild nicht v ertretbar. Eine nachhaltige städtebauliche 
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet, ist demnach nur über passive Schallschutzmaß-
nahmen realisierbar. Hierbei werden neben Maßnahmen nach DIN 4109 an den Gebäuden ins-
besondere lärmvermeidende und lärmrobuste städtebauliche Strukturen angestrebt. 
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen 
Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan der Stadt Münster13 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt keine lufthygienisch kritische 
Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. 
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der vor-
habenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II nicht entgegen. 
6.7. Altlasten / Altstandorte 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten-
flächen oder Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 
6.8. Denkmalschutz / Archäologie 
Im Geltungsbereich befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  und Boden-
denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bis in die 1940er Jahre sind über histo-
rische Aufnahmen Waldbereiche, landwirtschaftliche Flächen und Geländeversprünge feststel l-
bar. Eine Bebauung auf den Flächen ist nicht erkennbar. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können j e-
doch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (ku l-
turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und 
                                                
13  Bezirksregierung Münster: Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster. Münster, 01.07.2014

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 47 
das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
6.9. Ausgleichsflächen 
Die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt gemäß 
§ 13a BauGB. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist g e-
mäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 
S. 6 BauGB verbunden, der Maßnahmen zum Ausgleich erfordert. 
Insgesamt wird das Quartier durch die Gestaltung der privaten und gemeinschaftlichen Frei-
räume über Pflanz -, Wiesen- und Rasenflächen sowie der Neupflanzung von Bäumen,  Sträu-
chern und Hecken aufgewertet. 
6.10. Artenschutz 
Mit den Zielen zur Entwicklung eines neuen Wohnquartiers unter vollständigem Rückbau der 
bestehenden Gebäude und Überformung der vorhandenen Grundstücksst rukturen wurde ent-
sprechend der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwir t-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 eine artens chutzrechtliche Prüfung 
zum Bebauungsplan erstellt. Im Ergebnis der Artenschutz rechtlichen P rüfung Stufe 1 
(Landschaftsarchitektur Schultewolter , März 2020)  ist festzuhalten, dass  bei Berücksichtigung 
einer Baubegleitung zum Gebäudeabriss mit einer Gebäudeuntersuchung auf das Vorkommen 
von Fledermäusen und / oder Brutvögel sowie der nachstehenden konfliktmindernden Maß-
nahmen mit Entwicklung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr . 134 II 
artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des §  44 Bun-
desnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege -  BNatSchG) sicher 
auszuschließen sind: 
• Abbruchmaßnahmen sind nur außerhalb der Brutzeit der Vögel und der Aktivitätszeit 
von Fledermäusen (1.November bis 28. / 29. Februar des Folgejahres) gestattet.  
• Gehölzfällung / Beseitigung von Gehölzen ist ausschließlich in den Wintermonaten 
(1. Oktober bis 28. / 29. Februar des Folgejahres) gestattet. 
• Neubautätigkeiten sollten möglichst vor der Brutphase ab 1. April beginnen. 
• Sicherung des nordwestlichen Grünbereiches und Gehölzbestandes am Holtmannsweg 
während jeglicher Bautätigkeiten und Ausschluss von Bewegungs - oder Lagerflächen in 
diesem Bereich (bis zur  Umsetzung der Verkehrsflächenentwicklung des Holtmann-
wegs). Der Bereich sollte durch eine geschlossene Bauzaunaufstellung während jegl i-
cher Bautätigkeit geschützt werden. 
• Installation von fünf Nisthilfen für Fledermäuse (z.  B. Fledermauskästen, Nistklinker) an 
den Vorhabengebäuden. 
• Installation von drei Starenkästen an den Vorhabengebäuden in Vollhöhe (Mindestan-
bringungshöhe 2,00 m, Gewährleistung eines freien Anflugs, Orientierung vorzugsweise 
nach Osten / Südosten)

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 47 
• Verwendung einer insekten-  und fledermausfreundlichen Parkplatz - und Platzbeleuch-
tung durch Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit inse k-
ten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des Spektralbe-
reiches über 500 nm bzw. maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. LED-Leuchten 
mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, 
Amber, Farbtemperatur CCT von < 3000 K) 
Es ist festzuhalten, dass weder eine Beeinträchtigung noch Tötung planungsrelevanter Vogelar-
ten prognostiziert und auch kein Verlust ihrer Lebensstätten bis zur Umsetzung der übergeor d-
neten Straßenbaumaßnahme (siehe Kapitel 6.3.3) erwartet wird. Da die Realisie rung der Str a-
ßenbaumaßnahme noch nicht prognostiziert / absehbar  ist kommt es zu keiner Auslösung von 
Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 – 3 BNatSchG, da auch die ökologische Funktion der 
vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang 
vorerst erfüllt bleibt. 
Da ein Vorkommen von gebäudebewohnenden Fledermausarten und Brutvögeln an oder in 
Bauteilen der Bestandgebäude nicht auszuschließen ist, sind neben den vorgenannten Maß-
nahmen zur Vermeidung und Minderung eines artenschutzrechtlichen Konfliktes Gebäude vor 
Abbruchbeginn auf ein Vorkommen von Individuen zu überprüfen. Die Fledermauskundliche 
Untersuchung (z. B. Begehung, Detektierung) ist durch einen Sachverständigen für Fledermäu-
se einschließlich einer Ein- und Ausflugskontrolle durchzuführen. Sofern im Zusammenhang mit 
der Untersuchung Fledermausquartiere festgestellt werden, sind entsprechende Vermeidungs -, 
Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen.  Im Zusammenhang mit der Fledermaus-
untersuchung der Gebäude ist ebenfalls auf Brutvögel zu achten. 
Für die potenziell im Vorhabenbereich vorkommende Zauneidechse sind entsprechende 
Schutzmaßnahmen während der  Bauphase vorzusehen. Eine unmittelbare Beeinträchtigung 
oder die Auslösung von Zugriffsverboten gem äß § 44 Abs. 1 S. 1 - 3 BNatSchG ist daher bis 
zur Umsetzung des Straßenausbaus (siehe Kapitel 6.3.3) ausgeschlossen, da die ökologische 
Funktion der neben der eigentlichen Baufläche bestehenden derzeitigen Grünfläche als For t-
pflanzungs- und / oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang vorerst erfüllt bleibt. 
Die Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des Artenschutzes stehen 
einer Umsetzung der Entwicklungsziele nicht entgegen. 
Für die möglicherweise an den Bestandsgebäuden vorkomm enden gebäudebewohnenden Fle-
dermausarten sind vor Abbruch der Gebäude weitere Untersuchungen und im Zusammenhang 
mit Identifizierten Fledermausquartieren entsprechende Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
7. Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilab-
schnitt II ergibt sich folgende Flächenbilanz:

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 47 
Räumlicher Geltungsbereich gesamt 1.60 ha 100 % 
davon Vorhabengrundstück / Geltungsbereich des 
Vorhaben- und Erschließungsplans gesamt  1.53 ha  
Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, 
Kindertagesstätte und Dienstleistungsbetriebe 0.93 ha 59 % 
Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebens-
mitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungs-
betriebe 0.42 ha 26 % 
Straßenverkehrsfläche 0.24 ha 15 % 
davon „Vorhaltefläche“ für die Straßenentwicklungs-
maßnahme Holtmannsweg 0.18 ha  
davon mit Zweckbestimmung Fuß- und Radweg 0.06 ha  
Tabelle 3: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll 
Das Plangebiet befindet sich auf einer Fläche, die derzeit durch eine Druckerei, einem Einzel-
handel, einer Sportanlage -  in Form einer Tennishalle -  mit zugehörigen Stellplätzen und A u-
ßenflächen genutzt wird und die insgesamt nahez u vollständig versiegelt ist. Die Sportflächen 
und Teile der Gebäude sind aktuell ungenutzt, ebenso bestehen nur in Teilflächen wirtschaftl i-
che Nutzungen (Seminarräume und Kinderarztpraxis) oder Erholungsnutzungen auf der Fläche. 
Die Druckerei befindet sic h außerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes zur 
2.Änderung, jedoch unmittelbar an das Plangebiet angrenzend. Die aufstehenden Gebäude 
werden abgerissen und durch verschiedene Neubauten für den Wohnungsbau und den Einze l-
handel sowie für Dienstleister ersetzt. 
Im Plangebiet sind keine mit umweltgefährdenden Stoffen und Materialien arbeitenden Betriebe 
vorhanden, vorgesehen oder zukünftig zulässig. Insofern besteht kein erkennbares Unfallrisiko, 
auch im Hinblick auf verwendete Stoffe und Technologien. E ine besondere Umweltrelevanz ist 
durch das Vorhaben nicht erkennbar. 
8.1. Mensch und menschliche Gesundheit 
Die Neubebauung am Kiesekampweg findet auf einem bereits weitgehend bebauten Grun d-
stück innerhalb des Stadtteils Coerde der Stadt Münster statt. Im Vergl eich zur bestehenden 
Bebauung handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Errichtung von Wohnbauflächen 
und die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zuzüglich einzelner Dienstlei s-
tungs- und Büronutzungen zur Verbesserung der Nahversorgung. Da sich das Vorhaben inner-
halb des Rahmens des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für 
Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung, August 2018) bewegt, sind keine besonderen 
Auswirkungen auf das Hauptversorgungszentrum des  Stadtteils Coerde am Hamannplatz zu 
erwarten. Darüber hinaus wird das Stadtteilzentrum Hamannplatz über die Verkaufsflächener-
weiterungen der ansässigen Lebensmittelhändler sowie Ergänzung der Nutzungen mit dem B e-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 47 
bauungsplan Nr.  557 weitergehend gestärkt ( vgl. (Stadt und Handel Beckmann und Föhrer 
Stadtplaner PartGmbB, 13.02.2020)). 
Durch den Abriss und Rückbau der vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen entstehen 
Lärm und Stäube. Anwohner werden durch den Baubetrieb gestört.  In der Bauphase muss 
ebenso mit Belästigungen durch Bau- und Verkehrslärm gerechnet werden. Diese Belastungen 
sind jedoch zeitlich und räumlich eng begrenzt. Der Bauverkehr führt gegebenenfalls zu kur z-
fristigen Beeinträchtigungen der Verkehrsströme auf dem Holtmannsweg bzw. dem Kies e-
kampweg. Im Rahmen des Abrisses werden zahlreiche Baustoffe anfallen, die nach Separi e-
rung der Wiederverwertung zugeführt werden können. Dennoch ist mit einer gewissen Menge 
an gesondert zu entsorgenden Stoffe zu rechnen. Im Pl angebiet sind keine mit umweltgefähr-
denden Stoffen und Materialien arbeitenden Betriebe vorgesehen bzw. zulässig. Insofern be-
steht kein erkennbares Unfallrisiko, auch im Hinblick auf verwendete Stoffe und Technologien. 
Die anfallenden Abfälle werden getrennt gesammelt und im Rahmen der bestehenden Abfal l-
konzepte und der gültigen Abfallgesetze fachgerecht entsorgt. 
Für das Plangebiet bestehen aus den umgebenden Verkehrseinrichtungen verschiedene Belas-
tungen aus Straßen- und Schienenverkehrslärm. Das Vorhaben selbst trägt zu keiner wesentl i-
chen Erhöhung der Beurteilungspegel bei. In Anbetracht der hohen Vorbelastung insbesondere 
über den Schienenverkehrslärm sind in Überlagerung der bestehenden Immissionen mit den 
Mehrverkehren keine weiteren auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen verbunden. 
In der Verkehrslärmbewertung wurde das Plangebiet vom Schutzanspruch her wie ein Misc h-
gebiet bewertet. Gewerbelärmimmissionen wurden entsprechend den Immissionsrichtwerten 
der TA Lärm
14 von 63 / 45 dB(A) tags / nacht s beurteilt. Die Ergebnisse sind im Schalltechni-
schen Bericht zum Bebauungsplan zusammenfasst und in der Anlage zum Bericht in Form von 
Rasterlärmkarten und Lärmpegelbereichskarten sowie ergänzenden Karten zur Abgrenzung 
von Bereichen mit besonderen lärmtechnischen Anforderungen grafisch dargestellt. 
Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob innerhalb des Plangebietes unzulässige G e-
räuschimmissionen im Sinne der DIN 18005- 1 auftreten. In diesem Fall sind entsprechende 
Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln bzw. ausgleichende Maßnahmen mit textlichen Festse t-
zungen zum Schutz gesunder Wohn-  und Aufenthaltsverhältnisse anzugeben. Der Verkehr s-
lärm auf das Plangebiet entstammt in erster Linie der Bahnstrecke 2931 westlich des Plang e-
bietes und den Straßen Holtmannsweg / Königsberger Straße. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen insgesamt, dass die Gebäude an den Fassaden, die der 
Schienenstrecke und dem Holtmannsweg zugewandt sind, erheblich mit Verkehrslärm beau f-
schlagt werden und hier hohe Anforderungen an die erforderlichen Gesamt -Schalldämm-Maße 
der Fassaden gestellt werden müssen. Auch Außenwohnbereiche sind hier generell problem a-
tisch und sollten - wie überwiegend der Fall -  wenn möglich nur im Innenbereich angeordnet 
                                                
14  TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503), 
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Er-
lass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 47 
werden. Der Innenbereich ist durch die Anordnung der Gebäude und bauliche Maßnahmen im 
Vergleich dazu gut gegen Lärmeinwirkungen geschützt. 
Im Tageszeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1  
im Tageszeitraum (60 dB(A)) sowie der im Abwägungsfall relevante Grenzwert der 16. BI m-
SchV tags von 64 dB(A) entlang der Fassaden, die dem Holtmannsweg, dem Kreuzungsbereich 
zum Kiesekampweg und der Bahnstrecke zugewandt sind, z. T. deutlich überschritten. Hier 
werden teilweise Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) erreicht, wodurch die Grenze der abso-
luten Unzumutbarkeit tags erreicht werden kann, da eine erhebliche Belästigung durch Lärm 
vorliegt. 
Entsprechend der rechtlichen Maßgaben ist mit Entwicklung eines Vorhabens in einem stark 
vorbelasteten Stadtraum ein besonderes Abwägungserfordernis verbunden. Wesentliche Emi t-
tenten des auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärms sind die Bahnstrecke 2931 
Hamm (Westfl.) – Emden und die Straßen Holtmannsweg und Königberger Straße mit dem g e-
meinsamen Knotenpunkt zum Kiesekampweg.  
Gewerbelärmimmissionen wurden entsprechend den Immissionsrichtwerten der TA Lärm von 
63 / 45 dB(A) tags / nachts beurteilt. Die Ergebnisse sind im Schalltechnischen Bericht zum B e-
bauungsplan zusammenfasst und sind in der Anlage zum Bericht in Form von Rasterlärmkarten 
und Lärmpegelbereichskarten sowie ergänzenden Karten zur Abgrenzung von Bereichen mit 
besonderen lärmtechnischen Anforderungen grafisch dargestellt. 
Mit Entwicklung des Vorhabens werden insbesondere über die lärmvermeidenden und lärmr o-
busten städtebaulichen Strukturen bereits lärmabgeschirmte Innenbereiche hergestellt. In den 
lärmabgewandten Bereichen ist die Gestaltung von privaten und gemeinschaftlichen Außenbe-
reichen und Nutzung im Tageszeitraum uneingeschränkt möglich. Nach Außen so wie zum 
Schutz der Nachtstunden sind neben den aktiven Maßnahmen über die Stellung der Gebäude 
und Grundrissanordnung Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die geschützte Aufenthaltsräu-
me und damit gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Insbesondere wird hi er auch auf 
Punkt 6.6 dieser Begründung als auch das Gutachten des Büros ZECH verwiesen, in der die 
Immissionsschutzuntersuchungen und die resultierenden, erforderlic hen Maßnahmen detailliert 
dargestellt werden. 
8.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen Vorhabens, d.  h. einer Neubebauung des 
bestehenden Parkplatzes und der Gebäudeflächen aus, ist der Planbereich durch eine fast voll-
ständige Überplanung gekennzeichnet. Lediglich der nördlich gelegene Grünbereich bleibt er-
halten. Die Festsetzung des Grünbereiches erfolgt als Straßenverkehrsfläche da eine Aufwei-
tung des Holtmannsweges für eine mögliche Unterführung der Bahntras se vorgesehen ist, so 
dass der Erhalt des Gehölzbereiches gegebenenfalls nicht dauerhaft gegeben ist. Da die Reali-
sierung der Straßenbaumaßnahme noch nicht prognostiziert werden kann kommt es zu keiner 
Auslösung von Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 – 3 BNatSchG, da auch die ökolog i-
sche Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs - und / oder Ruhestätten im räuml i-
chen Zusammenhang vorerst erfüllt bleibt. 
Insgesamt lässt sich folgende Prognose stellen:

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 47 
• Quartiere von Arten, die ihren bevorzugten Lebensraum in Wäldern aufsuchen und für 
die es keine konkreten Hinweise gibt, sind im Vorhabenbereich mit hoher Wahrschei n-
lichkeit nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund wird auch ein Vorkommen des Großen 
Abendseglers für sehr unwahrscheinlich erachtet, auch wenn dieser Baumhöhlenbe-
wohner zum Teil auch in Siedlungsnähe bzw. am Siedlungsrand auftreten kann. 
• Auch zu den gebäudebewohnenden Fledermäusen gibt es keine konkreten Hinweise 
oder entsprechende Strukturen. Zu den gebäudebewohnenden Arten sind nach Freistel-
lung durch die Nutzer und vor Abriss entsprechende Nachuntersuchungen erforderlich. 
Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass während der Rückbau-  und Bauphase weder 
einzelne Fledermausindividuen getötet noch deren Fortpflanzungs - und Ruhestätten gemäß 
§ 44 Abs. 1 S. 1 u. 3 BNatSchG zerstört werden. Auch sind aufgrund der nur tagsüber stattfi n-
denden Bautätigkeiten keine langandauernden Störungen (nach § 44 Abs. 1 S. 2 BNatSchG) 
beispielsweise durch Licht zu erwarten, die eine Entwertung benachbart er Fledermausquartiere 
mit populationsrelevanten Folgen nach sich ziehen würden. Dies gilt auch für betriebsbedingte 
Wirkfaktoren, da mit der Neubebauung keine signifikant höhere Nutzungsintensität als die bi s-
herige zu erwarten ist. Ein Verlust essenziell notwendiger Nahrungsflächen ist bedingt durch die 
Strukturarmut der Gesamtfläche und dem insgesamt sehr geringen Vegetationsanteil nicht vor-
handen; außerdem verbleiben in der Nachbarschaft weiterhin nutzbare, deutlich größere und 
auch attraktivere Jagdgebiete. 
Vor diesem Hintergrund wird von keiner Auslösung artenschutzrechtlich relevanter Zugriffsver-
bote nach den Vorgaben § 44 Abs. 1 S. 1 - 3 BNatSchG ausgegangen. 
Bei den planungsrelevanten Vogelarten wären die fünf Vogelarten Bluthänfling, Feldsperling, 
Gartenrotschwanz, Girlitz und Star innerhalb des Planbereiches zu erwarten gewesen. Da sich 
zu diesen Arten aber weder entsprechende Hinweise oder Beobachtungen noch die Existenz 
artspezifisch nutzbarer Strukturen ergeben haben, wird ihr Vorkommen für wenig  wahrschein-
lich erachtet. Da außerdem im weiteren Umfeld noch ausreichend viele und günstigere Strukt u-
ren verbleiben, zu denen diese Arten ausweichen könnten, wird hier kein artenschutzrechtlich 
relevanter Konflikt abgeleitet. Das Vorkommen des Stars kann jedoch nicht sicher ausgeschlos-
sen werden, da die Art immer häufiger an Orten brütet, wo alle erdenklichen Höhlen, Nischen 
und Spalten an Gebäuden besiedelt werden. Für die Art ist als Verlust potentieller Brutstandorte 
die Installation von drei artspezifi schen Nistkästen mit einer Fluglochweite von 45 mm aus 
Holzbeton an den Vorhabengebäuden in Vollhöhe (Mindestanbringungshöhe 2,00 m unter G e-
währleistung eines freien Anflugs mit einer Orientierung vorzugsweise nach Osten / Südosten  
an den neu zu erstellenden Gebäuden anzubringen. 
Die Zauneidechse ist im Umfeld der Gleisanlage zu erwarten und innerhalb des Geltungsberei-
ches des Bebauungsplanes in der als Straßenverkehrsfläche festgesetzten nördlichen Grünfl ä-
che am Bahnübergang als Potentialart anzunehmen. Ei ne Betroffenheit der Art kann durch 
Vermeidungsmaßnahmen minimiert werden, so das Beeinträchtigungen oder Verluste durch 
Tötung für die Art entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz § 44 ausgeschlossen werden 
können.  
Somit lässt sich abschließend festhalten, dass weder eine Beeinträchtigung noch Tötung pl a-
nungsrelevanter Vogelarten prognostiziert und auch kein Verlust ihrer Lebensstätten erwartet 
wird. Es kommt damit zu keiner Auslösung von Zugriffsverboten gem. § 44 Abs.  1 S.  1 -

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 47 
3 BNatSchG, da auch die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs - 
oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. 
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet vorkommenden europäischen, aber 
nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von Gehölzen ist es erforderlich, 
den Beginn der baulichen Maßnahmen in Anlehnung an § 39 BNatSchG außerhalb der Brutzeit 
der Vögel in den Wintermonaten zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchzuführen. 
Dies gilt insbesondere auch für die Abrissmaßnahmen. Weiterhin sollten die Neubautätigkeiten 
möglichst vor der Brutphase beginnen, damit Brutvögel bereits ein entsprechendes Meidever-
halten zeigen. Dadurch wird ausgeschlossen, dass während der Rodungs - und Bautätigkeiten 
Nester zerstört, Gelege zerbrochen oder Jungtiere getötet werden oder eine schon begonnene 
Bruttätigkeit aufgegeben würde. 
Die Auslösung von Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG wird dadurch vermi e-
den. Die Funktion der überplanten Fläche als Nahrungsfläc he für Greifvogel - und Eulenarten, 
aber auch andere Vogelarten ist insgesamt von deutlich nachrangiger Bedeutung und kann von 
diesen im benachbarten Siedlungs- und Landschaftsraum kompensiert werden.  
Für die im Planbereich vorkommende Potentialart Zauneidechse sind entsprechende Schut z-
maßnahmen für die Bauphase vorgesehen. Eine unmittelbare Beeinträchtigung oder die Ausl ö-
sung von Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 - 3 BNatSchG ist daher ausgeschlossen, da 
die ökologische Funktion der neben der eigentl ichen Baufläche bestehenden Grünfläche als 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. 
Aus dem potentiellen Vorkommen der Zauneidechse ergeben sich in Anlehnung an die Maß-
nahmenvorschläge des LANUV
15 nachstehende Schutzmaßnahmen: 
• Der Grünbereich ist durch eine geschlossene Bauzaunaufstellung vor jedweder Beei n-
trächtigung durch die Baumaßname zu sichern. Dies gilt insbesondere auch bei der 
Herstellung der Außenanlagen und Stellplätze und Erschließungen im angrenzenden 
Baufeld 
• Die Grünfläche ist nicht zum Lagern oder als Bewegungsfläche für Maschinen oder 
Baustoffe zu nutzen.  
• Die Vegetation aus Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten, dabei ist allenfalls ein fac h-
lich begleiteter Rückschnitt der Strauchgehölze in Teilfläc hen vorzusehen. Zu berüc k-
sichtigen ist, dass die Fläche als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird, und durch 
Aufweitung des Holtmannweges (Bahnunterführung) potentiell zerstört wird.   
• Der Standort sollte entsprechend den Maßnahmenvorschlägen des LANUV teilweise 
bzw. randlich bewachsen sein, da die Art Sonnenplätze aufsucht, welche einen gewi s-
sen Sicht- und Feindschutz bieten.  
• Gerade auch im Hinblick auf Störungen durch den Menschen und spielende Kinder sol l-
te der Bereich nur wenig verändert werden. Sow eit dies vertretbar ist, sollten Strauchdi-
ckicht und Brombeersträucher erhalten bleiben.  
                                                
15  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV): Ge-
schütze Arten in Nordrhein-Westfalen (https://artenschutz.naturschutzinfor-
mationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/amph_rept/massn/102321)

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
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• Die Baumaßnahmen in den Grenzflächen zur Schutzfläche sind regelmäßig hinsichtlich 
der Beeinträchtigung der Grünfläche zu prüfen um eventuell vorhandene Beeinträcht i-
gungen für die Zauneidechsenlebensräume zu minimieren.  
Darüber hinaus wird empfohlen für den Bereich einige Schutzmaßnahmen für die Ar t durchzu-
führen 
• Verzicht auf Düngung  
• Verzicht auf Biozide  
• Anreicherung (Erhaltung / Neuschaffung) mit Strukturen (Steinhaufen, Reisighaufen) auf 
der Fläche. (Ideale Struktur des Gesamthabitates laut BRÜGGEMANN (1990): 19 % ve-
getationsfreie Flächen (nach BLAB et al. 1991: 10 –  40 %), 70 % Krautvegetation (10 – 
40 %; Gras- und Krautschicht) und 17 % Strauch- und Baumschicht (10 – 45 %)).  
• Zusätzliche Ausbringung von Baumstubben und sonnenexponierten Totholzhaufen (die 
Zauneidechse präferiert für die Thermor egulation Holzstrukturen, aufgrund der guten 
Wärmeabsorption dieses Materials (BRÜGGEMANN 1990)).  
• Die Schaffung von vegetationslosen, gut besonnten Rohbodenstandorten für die Eiabl a-
ge ist zwingend erforderlich (SCHLÜPMANN et al. 2011b). Als Strukturergänz ung sind 
daher innerhalb der Grünfläche weitere Sand-  und Kies -/ Grobschotterflächen 
(ca. 4 Stück je 1  cbm) sowie 2  Haufen Häckselgut und 3 größere Holzstubben anzul e-
gen. 
Ein Vorkommen von gebäudebewohnenden Fledermausarten an Bestandsgebäuden im B e-
reich der Attika von Flachdächern sowie auch hinter den Außenplatten und Verkleidungen der 
Tennishalle im Anschluss zum Dachbereich ist nicht auszuschließen. Vor Abbruchbeginn von 
Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von Fledermäusen bzw. Fledermausquartieren zu  
überprüfen. Die Gebäudeuntersuchung ist durch einen Sachverständigen für Fledermäuse inkl. 
Ein- und Ausflugskontrolle durchzuführen. Sofern im Zusammenhang mit der Untersuchung 
Fledermausquartiere festgestellt werden, sind entsprechende Vermeidungs -, Verm inderungs- 
und Ersatzmaßnahmen festzulegen. Für den Verlust eines Quartieres ist ein Ausgleich im Ver-
hältnis von 1:5 zu schaffen. 
Unabhängig davon werden folgende Maßnahmen im Sinne eines vorbeugenden Artenschutzes 
empfohlen: 
Installation von fünf Nisthilf en für Fledermäuse (z.  B. Fledermauskästen, Nistklinker) an den 
Vorhabengebäuden  
Verwendung einer insekten- und fledermausfreundlichen Parkplatz-Beleuchtung durch Installa-
tion von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insekten-  und fledermaus -
freundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. 
maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. LED -Leuchten mit einem geeigneten insekte n-
freundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CC T von 
< 3000 K). 
Es sind weder Schutzgebiete, Schutzobjekte oder bedeutsamen Lebensräume für Tiere und 
Pflanzen im Plangebiet vorhanden. Es bestehen keine natürlichen Grünstrukturen im Planbe-
reich. Alle Grünstrukturen sind aufgrund der menschlichen Tätigkeit entstanden. Auf der derzei-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 47 
tigen, überwiegend versiegelten Fläche besteht eine neben Zierstrauch- und Bodendeckervege-
tation, einzelnen Blumenkübeln eine typische Straßenrandbepflanzung sowie eine größere G e-
hölzgruppe mit älteren Eichen am Holtmannsweg. Teilflächen sind hier ruderal ausgeprägt. Zum 
Fuß- und Radweg an der Westseite besteht eine schmale regelmäßig geschnittene, heckenarti-
ge Strauchstruktur. Teilflächen der Zierstrauch und Bodendeckerflächen entfallen zukünftig. Die 
Grünbereiche am Holtmannsweg werden erhalten. Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens 
werden Gehölze zur Gliederung der Stellplätze und Gestaltung der Freiräume als Neupflanzun-
gen gesetzt. Auch die Dachflächen werden soweit wie möglich begrünt werden. Bestandsbäu-
me in den vorhandenen Freiflächen am Holtmannsweg bleiben bis zur Umsetzung der überg e-
ordneten Verkehrsflächenentwicklung der Verkehrsfläche erhalten.  
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet LSG-3911-0005 Nördliches Aatal und Emsniede-
rung mit dem Talraum der Münsterischen Aa befindet sich in westlicher Richtung jenseits der 
Bahngleise. Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch das Vorhaben sind nicht zu 
erwarten. 
Der Westlich des Plangebietes und der Bahnlinie bestehende Waldbereich ist als Biotopkatas-
terfläche BK-4011-0071 – Maybusch – erfasst. In Verbindung der umgebenden Grünstrukturen 
des Geltungsbereiches mit anderen Waldparzellen nördlich von Münster und insbesondere 
durch seine Nähe zum Großen Busch und zum Coerder Wald bietet der Maybusch ein Trit t-
steinbiotop für mobile (Wald -) Arten. Das Plangebiet ist an diese Grünstrukturen insbesondere 
über den älteren Baumbestand und die Grünstrukturen am Holtmannsweg räumlich- funktional 
angebunden. Die Neuplanung sieht die Beibehaltung dieser Raumbeziehungen vor. 
8.3. Boden 
Das Plangebiet ist bereits durch die Bestandsbebauung und die Asphalt - und Pflasterflächen 
weitgehend versiegelt und deutlich genutzt worden. Der Boden ist bereits jetzt nahezu vollstän-
dig anthropogen überformt. Natürliche Bodenstrukturen bestehen im Planbereich nicht. Der na-
türlich anstehende Boden ist als Gley -Podsol und als auch als Pseudogley -Podsol zu bezeich-
nen. Die oberste Bodenschicht ist bis auf eine kleine Restfläche im Gehölzbereich im Norden 
nicht mehr vorhanden. Die Funktion des Bodens (z. B. als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, 
Regulation des Wärme-, Wasser- und Energiehaushalts mit seiner Filter-, Puffer-, Speicherfunk-
tion) ist weitestgehend aufgehoben. Geschützte Böden bestehen im Plangebiet nicht. Durch die 
bauliche Erneuerung und Ergänzung der Bebauung und die Neuerstellung der Stellplätze und 
Außenanlagen erfolgen somit keine wesentlichen Veränderungen der natürlichen Bodeneigen-
schaften. 
Altlasten sind im Planbereich derzeit nicht bekannt. 
8.4. Wasser 
Das Umweltmedium Wasser als Fließgewässer ist auf Grund der bestehenden Strukturen nicht 
relevant. Stilgewässer und Fließgewässer sind im Plangebiet als auch im nahen Umfeld nicht 
vorhanden. Die Münsterische Aa befindet sich ca. 800 m in westlicher Richtung. Direkte struktu-
relle Beziehungen zum Fl ießgewässer bestehen nicht. Grundwasser ist als nicht genutztes 
Wasser vorhanden. Aufgrund der Bodenart Sand mit dem Bodentyp Gley -Podsol / Pseudogley-
Podsol ist unterhalb der befestigten Flächen in ca. 1,1 m unter Geländeoberkante Grundwasser 
zu vermuten. Das Grundwasserdargebotspotential ist insgesamt relativ hoch aufgrund der san-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 47 
digen Bodenschichten. Potentiell kann anfallendes Oberflächenwasser auf der Fläche versickert 
werden, sofern ein ausreichender Abstand zum obersten Grundwasserhorizont eingehalte n 
werden kann. 
Da für Teilflächen (Unterhalb des geplanten Lebensmittelmarktes) eine Tiefgaragenanlage vor-
gesehen ist, sind Eingriffe in das Grundwasser zu erwarten. Die Anlage wird zumindest tempo-
rär den Grundwasserbereich für die Erstellung von Wänden und Sohlplatte beeinträchtigen. 
Gegebenenfalls sind auch Absenkungen des Grundwassers erforderlich. Der Schutz des 
Grundwassers muss unbedingt beachtet werden, so dass entsprechende Vorkehrungen insbe-
sondere vor Verschmutzungen zu realisieren sind. Die Bauwe isen sind entsprechend anzupas-
sen: Gründung durch Bohrpfähle, wasserdichte Bauweise, ausreichende Bauwerksgründung, 
Wieder-einpressen abgepumpten Grundwassers. In der Regel ist die Beeinträchtigung des 
Grundwassers nur temporär, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen werden.  
Betroffen durch eine temporäre Grundwasserabsenkung sind möglicherweise Grünflächen im 
Umfeld des Baufeldes. Die Grundwasserstände sind daher entsprechend zu kontrollieren und 
der Auswirkungsbereich / Absenkungsbereich zu ermitteln. Entsprechend sind durch Vorkeh-
rungen die Grünbestände vor Schäden zu schützen. Es sind gegebenenfalls regelmäßige B e-
wässerungen der Vegetation vorzusehen.  
Der Planbereich liegt nicht im Bereich eines Wasserschutzgebietes, tangiert oder beinhaltet 
kein Gewässer oder sonstige offene Wasserableitungen. Im Waldbereich Maybusch bestehen 
zwei temporäre Teiche. Diese durch Bombenabwurf entstandenen Wasserflächen sind geg e-
benenfalls hinsichtlich der Wasserführung zu beachten. 
8.5. Klima / Luft 
Alle potentiellen Beeinträchtigungen des Klimas oder der Luftqualität –  wie zum Beispiel aus 
Heizung, Lüftung oder klimatechnische Einrichtungen – sind im üblichen Rahmen anzusetzen 
und führen nicht zu besonderen, hier zu betrachtenden Umweltwirkungen. 
Demgegenüber haben die festgesetzte Dachbegrünung sowie die mit dem Konzept verbundene 
Errichtung von privaten und gemeinschaftlichen Freiräumen mit ihren Pflanzungen und der tei l-
weisen Entsieglung von Flächen positive Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualitä t im 
Quartier. 
8.6. Landschaft 
Bezüglich des Landschaftsbildes ist hier von einem Ortsbild mit städtebaulicher Silhouette aus-
zugehen. Das heutige Ortsbild wird durch bebaute Flächen mit teils großvolumigen Gebäuden 
(Tennishalle, Einkaufsmarkt, Parkplatz, Gescho sswohnungsbau an der Königsbergerstraße) 
aber auch durch Grünstrukturen (Waldbereich Maybusch nach Westen) und durch die Bahn-
strecke als Raumtrennende Linie geprägt.  
Durch die Erhaltung der älteren Baumsubstanz und Errichtung ergänzender Pflanzflächen zur  
Eingrünung und Freiflächengestaltung auch zur Bahnseite wird im Hinblick auf das Ortsbild eine 
Einbindung an bestehende Grünstrukturen erreicht. Die bisher als private Grünfläche genutzte 
Fläche wird als Straßenver kehrsfläche ausgewiesen. Es ergeben sich keine nachhaltigen B e-
einträchtigungen von Natur und Landschaft. Das Ortsbild selbst wird durch neue Gebäude er-
gänzt, die sich in die Umgebung des Stadtteiles Münster-Coerde einpassen.

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 47 
8.7. Kultur- und Sachgüter 
Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen (DSchG) sind im 
Planbereich nicht vorhanden.  Auch befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine B o-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes innerhalb des Geltungsbereiches. Gemäß 
§ 15 DSchG ist die Entdeckung eines Bodendenkmal s (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mau-
ern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Foss i-
lien) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster 
anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
Als Sachgüter sind die aufstehenden Gebäude zu nennen. Diese werden zurückgebaut und 
durch neue Gebäudestrukturen ersetzt. Eine besondere Beeinträchtigung von Sachgütern ist 
nicht erkennbar. 
8.8. Zusammenfassung der Umweltauswirkungen 
Die baulichen Maßnahmen des Vorhabens erfolgen auf einer baulich bereits vorgeprägten Fl ä-
che. Während der Bautätigkeit sind Beeinträchtigungen des Umfeldes durc h Lärm, Staub und 
Baustellenverkehr zu erwarten. Aufgrund des überschaubaren Bauvolumens und der begrenz-
ten Dauer der Bautätigkeit sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.  
Die geplanten Wohnungen sind bereits im Bestand durch Verkehrsemissi onen aus dem Bahn-
verkehr und dem Straßenverkehr betroffen.  Im Tageszeitraum wird der schalltechnische Orien-
tierungswert des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 im Tageszeitraum (60 dB(A)) sowie der im Abwä-
gungsfall relevante Grenzwert der 16. BImSchV tags von 64 dB(A) entlang der Fassaden, die 
dem Holtmannsweg, dem Kreuzungsbereich zum Kiesekampweg und der Bahnstrecke zug e-
wandt sind, z.  T. deutlich überschritten. Hier werden teilweise Beurteilungspegel von bis zu 
70 dB(A) erreicht, wodurch die Grenze der absoluten Unzumutbarkeit tags erreicht werden 
kann, da eine erhebliche Belästigung durch Lärm vorliegt. Auch die Innenbereiche sind in un-
terschiedlichem Ausmaß durch Lärm betroffen. Ebenso wird im Nachtzeitraum im ungünstigsten 
Fall der schalltechnische Orientierungswert des Beiblattes 1 zu DIN 18005- 1 (50 dB(A)) im g e-
samten Plangebiet überschritten. Auf Grund der festgestellten Verkehrslärmimmissionen ist für 
schutzbedürftige Räume, vor denen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswer-
te des Beiblattes zur DIN 18005-1 für Verkehrslärm vorliegen, die Festsetzung von Anforderun-
gen an die Bauausführung der Außenfassaden als passive Lärmschutzmaßnahmen erforde r-
lich. 
Unter Zugrundelegung der im Immissionsschutzgutachten vorgesehenen und im Bebauung s-
plan festgesetzten Maßnahmen (z. B. Stellung der Gebäude, Anpassung der Wohnraumstruktu-
ren, Wand- und Fensterkonstruktion) und der Festsetzung von Lärmpegelbereichen können die 
Beeinträchtigungen durch Lärm auf die zulässigen Immissionsrichtwerte reduziert werden, s o 
dass keine Überschreitungen der Vorgaben der TA Lärm bzw. die Bau-Schalldämm-Maße nach 
DIN 4109 zu erwarten sind.  
Die im Rahmen der Umweltprüfung vorgenommene Recherche (Basisszenario) weist für das 
Plangebiet keine Schutzgebiete und Schutzobjekte aus. Die Umweltmedien Wasser, Boden und 
Klima, Natur und Landschaft weisen im Untersuchungsgebiet aufgrund der Vornutzung und na-
hezu vollständigen Versiegelung keine besonderen Qualitäten auf. Das Plangebiet besitzt ins-
gesamt keine besondere Bedeutung für die allgemeine Nah - und Kurzzeiterholung, gleichwohl

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 47 
besteht der Verlust einer Tennishalle. Für die Wohnnutzungen im Umfeld des Bebauungsplans 
sind keine erheblichen und insbesondere keine dauerhaft beeinträchtigenden Auswirkungen zu 
erwarten. Kulturgüter und s onstige wertvolle oder besondere Sachgüter bestehen nicht. Insg e-
samt wird deutlich, dass das Untersuchungsgebiet keine besonderen oder herausragenden 
Umweltqualitäten aufweist, die bei Realisierung des Vorhabens irreparabel geschädigt würden. 
Auch in der K umulation der Umweltwirkungen sind keine Auswirkungen des Vorhabens fes t-
stellbar, die den heutigen Umweltzustand in Summe verschlechtern.  
Die Inanspruchnahme von bereits bebauten Flächen entspricht dem Ressourcen-  und Flächen-
schonenden Bauen. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden sich -  im Ver-
gleich zum derzeitigen Zustand - nur unwesentlich verändern, so dass insgesamt keine erhebl i-
chen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erkennen sind. 
9. Gesamtabwägung 
Ziel der Planung ist eine umfas sende Quartiersentwicklung mit Ausweisung und Sicherung von 
Wohnbauflächen sowie Verbesserung der Nahversorgung  und des Kinderbetreuungsangebots 
im Kontext einer gezielten Innenentwicklung über die Umnutzung mindergenutzter Gewerbefl ä-
chen (siehe Kapitel 1.1.2 und 5). Neben der Berücksichtigung der Belange der Bevölkerung und 
der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird mit Aufstellung des Bebauungsplans das Ortsbild 
am westlichen Rand von Münster -Coerde weiterentwickelt und gestärkt. Der städtebaulich-
architektonische Entwurf fügt sich sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäu-
dehöhen in die überwiegend von Wohnen geprägte Umgebung ein und ist gleichzeitig als ei-
genständiges Quartier sichtbar. 
Entsprechend § 1 Abs.  6 Nr.  1 BauGB wurden insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung 
schützenswerter Wohnnutzungen im Bereich üb erregional und regional bedeutender Verkehr s-
flächen (Bahntrasse, Holtmannsweg) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und 
Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn - und Arbeitsbevölkerung 
mit Aufstellung des Bauleitplanverfahrens geprüft und bewertet. Darüber hinaus waren eine ver-
trägliche Abwicklung des Verkehrs und Realisierung eines Lebensmitteldiscountmarktes, die 
Entwicklung von Freiraumqualitäten trotz der städtebaulichen Dichte sowie die umweltfördern-
den und umweltschützenden Anforderungen grundlegende Planungs- und Prüfinhalte. 
Insgesamt wird mit der, auf dem Realisierungswettbewerb aus 2018 basierenden städtebaulich-
architektonische Konzept, vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.  134 Teil-
abschnitt II eine geordnete städtebauliche Innenentwicklung gemäß § 1 BauGB sichergestellt. 
In Würdigung und Abwägung der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung (ZECH 
Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020)  (siehe Kapitel 6.6.1), der verkehrstechnischen Unter-
suchung (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019)  (sie-
he Kapitel 6.3.1), des Verträglichkeitsgutachtens (Stadt und Handel Beckmann und Föhrer 
Stadtplaner PartGmbB, 13.02.2020) (siehe Kapitel 5) sowie der Bewertung der Umweltbelange 
(siehe Kapitel 8) wurden städtebaulich verträgliche Schutz- und Umsetzungmaßnahmen festge-
setzt.  
Zur Entwicklung einer innerörtlich mindergenutzten Fläche unter besonderer Förderung des s o-
zialgerechten Wohnungsbaus ist mit dem übergeordneten städtischen Interesse zur Wohnbau-
landentwicklung (siehe Kapitel 1.1.1) eine Umsetzung der Maßnahme als Innenentwicklung in 
einem über Verkehrslärm vorbelasteten Stadtraum anzustreben . Vor dem Hinter grund zwin-

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 47 
gend erforderlicher Wohnbauflächen und fehlender  Planungsalternativen in der vorliegenden 
Ortslage sowie mit vergleichbaren Rahmenbedingungen (vorhandene Infrastruktur, Stärkung 
der Nahversorgung) ist das übergeordnete Interesse voranzustellen.  In Umsetzung des städt e-
baulichen Konzeptes in Kombination mit passiven Schallschutzmaßnahmen ist eine qualitative 
Aufwertung der Flächen und Stärkung des Stadtteils verbunden. Das Konzept schließt den 
Ortsrand nach Westen und wirkt sich mit ergänzenden Nutz ungen positiv auf die Nahversor-
gungssituation in Coerde aus. 
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im 
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. D ie Grundsätze 
der Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr innerhalb der Bauleitplanung sind mit den u m-
fangreichen Bewertungen und daraus resultierenden Schallschutz-, Verkehrs- sowie umweltför-
dernden Maßnahmen erfüllt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 1 BauGB ist 
gegeben. 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilab-
schnitt II (Neufassung) werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich-rechtliche vertrag-
liche Vereinbarungen zwi schen der Stadt Münster und dem  Grundstückseigentümer abg e-
schlossen (Durchführungsvertrag). 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Le-
bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswir ken, nach-
teilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein 
Sozialplan ist nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zum E ntwurf der 
vorhabenbezogenen 2. Änderung des  Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II Coerde-
Kiesekampweg 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Bebauungsplan Nr. 134 II – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 47 
Gutachten und Fachbeiträge  
Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH. Mai 2019. 
Verkehrsuntersuchung zum Baugebiet Kiesekampweg in Münster-Coerde. Bochum : Brilon Bondzio 
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019. Projektnummer 3.1834.  
Landschaftsarchitektur Schultewolter . März 2020. ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I zum 
Bebauungsplan der Stadt Münster Vorentwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): "Coerde - Kiesekampweg". Telgte : 
Landschaftsarchitektur Schultewolter , März 2020. 
Landschaftsarchitektur Schultewolter. 13.3.2020. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 
Anlage 2 des UVPG zum geplanten Neubau eines Verbrauchermarktes in Münster Kiesekampweg. 
Telgte : Landschaftsarchitektur Schultewolter, 13.3.2020. 
Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung. August 2018. 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster - Fortschreibung 2018. Münster : Stadt Münster, August 
2018. 
Stadt und Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB. 13.02.2020.  Verträglichkeitsanalyse 
für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes am Kiesekampweg 8 in Münster -Coerde gem. 
§ 11 Abs. 3 BauNVO. Dortmund : Stadt und Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB, 
13.02.2020. p182452. 
ZECH Ingenieurgesellschaft mbH. 17.03.2020. Schalltechnischer Bericht Nr. LL14332.2/05 zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Projekt "Quartier Kiesekamp" in 48157 Münster -Coerde. 
Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020. Bericht Nr. LL14332.2/05.

134_II_02A_Plan_2_Offenlegungsentwurf

19 Zeichen

Offenlegungsentwurf

V-0271-2020-Anlage-4-Planverkleinerungen

379 Zeichen

Anlage 4a zur Vorlage Nr. V/0271/2020
Maßstab 1:1000Bebauungsplan Nr. 134 II - vorhabenbezogene 2. Änderung
Planzeichnung

Anlage 4b zur Vorlage Nr. V/0271/2020
Maßstab 1:1000Bebauungsplan Nr. 134 II - vorhabenbezogene 2. Änderung
Vorhaben- und Erschließungsplan

Maßstab ohneBebauungsplan Nr. 134 II - vorhabenbezogene 2. Änderung
Ansichten
Anlage 4c zur Vorlage Nr. V/0271/2020

Anlage A

1914 Zeichen

Anlage A zur V/0271/2020 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur beabsichtigten öffentlichen Auslegung des Entwurfs der vor-
habenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II für das geplante neue 
Wohnquartier im Westen von Coerde. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante neue Wohn-
quartier mit rund 160 Wohneinheiten.  
 
Neben der Schaffung von Wohnraumangeboten insbesondere für Personen im „dritten Lebens-
abschnitt“ und für Familien mit mehreren Kindern trägt das Planvorhaben mit dem geplanten Le-
bensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 950 m² sowie ergänzenden Flä-
chen für arrondierende Dienstleistungs- und Büronutzungen zu einer räumlichen Verbesserung 
der Nahversorgung bei. Zudem werden die Betreuungskapazitäten für Kinder durch die geplante 
Kindertagesstätte mit fünf Gruppen in Coerde deutlich erhöht. 
 
Die derzeit bestehende gewerbliche Nutzung in Form von Hallen und Verwaltungsgebäuden so-
wie großflächigen versiegelten Stellplatz- und Betriebsflächen sollen im Sinne der Innenentwick-
lung mit Gebäuden in einem zeitgemäßen Wohn- und Energiestandard überplant werden.  
 
Mit der vorliegenden Berichtsvorlage für die BV Nord und den ASSVW werden notwendige Ver-
fahrensschritte zur Zielerreichung durchgeführt. 
 
Finanzierung 
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 
BauGB, der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Beratungsverlauf (3)

05.05.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
Bericht

Orte (9)

  • Königsberger Straße 9
  • Albersloher Weg 33
  • Kiesekampweg 8
  • Holtmannsweg 0
  • Kemperweg
  • An den Speichern 7
  • Kinderhaus
  • Coerheide 258
  • Maybusch

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0271/2020
Typ
Vorlagen
Datum
01.04.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37