V/0214/2023
Einrichtung eines Schlichtungsmechanismus für das Jobcenter der Stadt Münster in Erweiterung der Ombudsstelle
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
1545 Zeichen
Anlage A zur V/0214/2023 Kurzüberblick In Umsetzung des Bürgergeldgesetzes haben die Jobcenter zum 01.07.2023 einen Schlich- tungsmechanismus einzurichten. Hiermit wird ein Angebot geschaffen, um im Falle von Mei- nungsverschiedenheiten zwischen den Integrationsfachkräften und den Leistungsberechtigten bei Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans (gemäß Paragraf 15 SGB 2) zu einer ein- vernehmlichen Lösung zu kommen. Das Jobcenter der Stadt Münster beabsichtigt, den Schlichtungsmechanismus an die Ombuds- stelle für das Jobcenter anzudocken. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, eine Entscheidung des Rats zur Erweiterung der Ombuds- stelle für das Jobcenter der Stadt Münster um eine Schlichtungsstelle einzuholen. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgabe beruht auf Paragraf 15a SGB 2. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Von dem Angebot einer Schlichtungsstelle für das Jobcenter profitieren die Leistungsberechtigten und die Integrationsfachkräfte des Jobcenters der Stadt Münster unabhängig von ihrem Ge- schlecht oder einer Migrationsvorgeschichte.
Beschlussvorlage
13310 Zeichen
V/0214/2023
V/0214/2023
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Einrichtung eines Schlichtungsmechanismus für das Jobcenter der Stadt Münster in Erweiterung
der Ombudsstelle
Beratungsfolge
26.04.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung
Vorberatung
10.05.2023 Hauptausschuss Vorberatung
10.05.2023 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat der Stadt Münster nimmt die gesetzliche Verpflichtung für das Jobcenter zur Einrichtung
eines Schlichtungsmechanismus ab dem 01.07.2023 zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Münster stimmt der Erweiterung der Ombudsstelle für das Jobcenter der Stadt
Münster zu einer Ombuds- und Schlichtungsstelle zu.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch diese Vorlage entstehen keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.
Begründung:
1. Gesetzliche Grundlage des Schlichtungsverfahrens
Mit dem 12. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Ein-
führung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) sind zum 01.01.2023 diverse Änderungen in Kraft
getreten. Weitere Änderungen werden zum 01.07.2023 in Kraft treten. Im Kabinettsbeschluss zum
Bürgergeld-Gesetz heißt es dazu:
Jobcenter
13.04.2023
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Jürgensmeier
Telefon: 492-9003
Juergensmeier@stadt-
muenster.de
- 2 -
V/0214/2023
„Ziel der Einführung des Bürgergeldes ist es (…), gesetzliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen,
dass es Menschen im Leistungsbezug möglich wird, sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung
und die Arbeitsuche zu konzentrieren. Um (…) den kooperativen Ansatz im Integrationsprozess zu
stärken, soll die Eingliederungsvereinbarung durch einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Ko-
operationsplan) ersetzt werden. Der Kooperationsplan soll gemeinsam von der Integrationsfachkraft
und der leistungsberechtigten Person entwickelt werden. Er soll klar und verständlich formuliert wer-
den. Dieses kooperative Integrationsinstrument soll eine gemeinsame Perspektive für die Eingliede-
rung in den Arbeitsmarkt festlegen und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Anders als die
bisherige Eingliederungsvereinbarung ist er keine rechtliche Grundlage für Leistungsminderungen.
Für Konfliktfälle rund um den Kooperationsplan wird ein Schlichtungsmechanismus geschaffen. Mit
den beabsichtigten Regelungen wird die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten ge-
stärkt. So sollen Respekt, Vertrauen und der Umgang auf Augenhöhe auch gesetzlich stärker in den
Fokus gerückt werden.“
Konkret lauten die gesetzlichen Regelungen ab dem 01.07.2023 wie folgt:
Paragraf 15 SGB 2 n.F. ab dem 01.07.2023 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-
tigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen
Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellung er-
streckt sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände
die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). (…).
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach
der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungs-berechtigten Person unter Berück-
sichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der
Teilhabe (Kooperationsplan) erstellen. 2In diesem werden das Eingliederungsziel und die we-
sentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten (…).
3Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche
gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenste-
hen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beein-
trächtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die mit der oder
dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemm-
nisse der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern; die-
se Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. 2Der
Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils 6 Monaten gemeinsam aktualisiert
und fortgeschrieben werden.
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse erfolgt ohne Belehrung
über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
(5) 1Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungs-berechtigte Per-
son die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. 2Aufforderungen hierzu er-
folgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung (…).
- 3 -
V/0214/2023
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann,
erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.
Paragraf 15a SGB 2 n.F. ab dem 01.07.2023 Schlichtungsverfahren
(1) 1Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsbe-
rechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlich-
tungsverfahren eingeleitet werden. 2Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem
kommunalen Träger die Voraussetzung für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuzie-
hung einer bislang unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb
oder außerhalb der Dienststelle. 3Das nähere Verfahren entsprechend Paragraf 44c Absatz 2
Nummer 21 legt die Trägerversammlung fest.
(2) 1In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden.
2Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der kommunale
Träger zu berücksichtigen.
(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach Paragraf 31
nicht zu Leistungsminderungen nach Paragraf 31a.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens nach Ablauf von vier
Wochen ab Beginn.
Aus dem Gesetzestext ergibt sich Folgendes:
Gelingt es nicht, einen Kooperationsplan einvernehmlich abzuschließen oder fortzuschreiben, soll
die Schlichtungsstelle grundsätzlich durch die Integrationsfachkraft eingeschaltet werden und sie
kann durch den Hilfebedürftigen eingeschaltet werden. Es kommt nicht zur Schlichtung, sofern der
Hilfebedürftige einen Schlichtungsversuch generell ablehnt.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt den Sachverhalt, der sich aus den Stellungnahmen bei-
der Parteien ergibt. Beide Standpunkte sind mit dem Ziel, den Streit in weniger als vier Wochen
beizulegen, angemessen zu berücksichtigen.
Um den Beteiligten eine fundierte Entsch eidung über die Annahme zu ermöglichen, ist der
Schlichtungsvorschlag mit einer Begründung zu versehen.
Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können sowohl Unstimmigkeiten über die Inhalte
(Sachebene) des Kooperationsplans als auch Kommunikationsprobleme (Beziehungsebene) zwi-
schen Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein, wenn dadurch die
gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans nicht erreicht werden kann.
2. Einrichtung eines Schlichtungsmechanismus für das Jobcenter der Stadt Münster
Die Verwaltung schlägt vor, den einzurichtenden Schlichtungsmechanismus an die seit 2008 beste-
hende Ombudsstelle für das Jobcenter anzudocken und diese somit zu einer Ombuds- und Schlich-
tungsstelle für das Jobcenter zu erweitern.
1 Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche
Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere (…) der Verwaltungsablauf und die Organisation (…).
- 4 -
V/0214/2023
2.1. Historie der Ombudsstelle für das Jobcenter der Stadt Münster
Im Jahr 2006 regte der Beirat der damaligen Arbeitsgemeinschaft Münster an, ein unabhängiges
Ideen- und Beschwerdeverfahren mit folgender Aufgabenstellung einzurichten:
Entgegennahme von Kritik, Beschwerden, Anregungen, Vorschlägen und Fragen,
Vermittlung im Einzelfall sowie
Vorbereitung einer Lösungsempfehlung bei wiederkehrenden, strukturellen Problemen.
2008 wurde das Verfahren bei einigen Beratungsstellen eingerich tet. Bei der Vorstellung des Ab-
schlussberichts zum Ideen- und Beschwerdeverfahren in der Sitzung des Ausschusses für Soziales,
Gesundheit und Arbeitsförderung im Oktober 2011 machte das Cultur- und Begegnungszentrum Ach-
termannstraße e.V. (cuba) in Münster auf strukturelle Probleme der Verknüpfung des Beschwerdever-
fahrens mit einer Beratungsstelle aufmerksam und empfahl die Einrichtung eines unabhängigen Om-
budsrates. Auf diese Empfehlung hin wurde die Verwaltung der Stadt Münster durch die lokale Politik
beauftragt, ein Konzept für ein entsprechendes Gremium zu erarbeiten (siehe hierzu die Beschluss-
vorlage V/0454/2012 und die Ergänzungsvorlage V/0454/2012/1. Erg.).
Im Oktober 2012 nahm die Ombudsstelle für Kund*innen des Jobcenters Münster mit fünf entspre-
chend befähigten, ehrenamtlich und unabhängig tätigen Ombudsleuten schließlich ihre Arbeit auf .
Geschah die Ernennung der Ombudsleute zunächst unbefristet, erfolgte mit der Beschlussvorlage
V/0696/2018 ein e Befristung der Ernennung auf fünf Jahre. Die Möglichkeit einer Wiederwahl der
jeweiligen Ombudspersonen durch den Rat der Stadt Münster bleibt jedoch weiterhin bestehen, so-
dass eine Tätigkeit auch über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus möglich ist.
Seit Sommer 2015 wurden die Ombudspersonen entsprechend Ratsbeschluss organisatorisch durch
eine Sachbearbeiterin (1,0 Vollzeitäquivalent) unterstützt. Zum Stellenplan 2018 wurde, in Anpassung
an das tatsächliche Arbeitsvolumen, eine Reduzierung der Planstelle für die Geschäftsstelle der Om-
budsstelle von 1,0 auf 0,5 vom Rat beschlossen Die Geschäftsstelle ist an das Dezernat für Soziales
und Kultur der Stadtverwaltung Münster angedockt . Über die Tätigkeit der Ombudsstelle wird dem
Ausschuss regelmäßig im Rahmen einer Vorlage berichtet (siehe zum Beispiel die Vorl age
V/0184/2022).
Die Mitglieder der Ombudsstelle erhalten für ihre ehrenamtliche T ätigkeit eine Aufwandsentschädi-
gung für Fahrtkosten, Telekommunikation etc. Die entstehenden Kosten werden aus dem Verw al-
tungshaushalt des Jobcenters der Stadt Münster erstattet.
2.2. Erweiterung der Ombudsstelle für das Jobcenter der Stadt M ünster um eine Schlich-
tungsstelle
Eine wichtige und zwingende Voraussetzung für die Erweiterung der Ombudsstelle um eine Schlich-
tungsstelle ist die Bereitschaft und Eignung der Ombudsleute, die erweiterte Aufgabe wahrzunehmen.
Alle fünf derzeitigen Ombudsleute haben ihre entsprechende Bereitschaft gegenüber der Verwaltung
zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der Eignung der für das Schlichtungsverfahren eingesetzten
Person oder Pe rsonen werden seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben gemacht. Aus Sicht der
Verwaltung ergibt sich die Eignung für die Tätigkeit als Schlichter*innen in Hinsicht auf die erforderli-
chen Fachkenntnisse, Methodenkompetenzen und Sozialkompetenzen aus der bestehenden Befähi-
gung der Personen als Ombudsleute.
Wichtig ist jedoch, dass sowohl das Jobcenter als auch die Ombuds - und Schlichtungsleute die Un-
terschiede zwischen Ombudsverfahren und Schlichtungsverfahren kennen und beachten:
- 5 -
V/0214/2023
Ombudsverfahren Schlichtungsverfahren
Einleitung nur durch Leistungsberechtigte Einleitung durch Leistungsberechtigte oder Jobcenter
Beschwerdestelle für Bürger*innen
= Vertretung der Interessen der Leistungs -
berechtigten
Vertretung der Interessen von Leistungs berechtigten
und Jobcenter
Gegenstand können grundsätzlich alle
Themenbereiche des SGB 2 auf der Sach -
oder Beziehungsebene sein
Gegenstand sind ausschließlich der Kooperationsplan
(gemäß Paragraf 15a SGB n.F. ab 01.07.2023) und
diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auf der
Sach- oder Beziehungsebene
Mediation = Empfehlung ohne Verpflichtung
zur Umsetzung durch das Jobcenter
Schlichtung = Lösungsvorschlag ist durch das Job-
center zu berücksichtigen
keine Zeitvorgabe maximal vier Wochen
Das konkrete Verfahren zur Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren wird derzeit
durch die Verwaltung gemeinsam mit den Ombudsleuten erarbeitet.
Zur Anzahl möglicher Schlichtungsverfahren lassen sich keine Prognosen erstellen. Die Verwaltung
geht derzeit davon aus, dass sich der Umfang künftiger Ombuds- und Schlichtungsverfahren mit fünf
ehrenamtlich tätigen Personen bewältigen lassen wird.
Über die ersten Erfahrungen mit dem Schlichtungsmechanismus beziehungsweise der Erweiterung
der Ombudsstelle um eine Schlichtungsstelle wird die Verwaltung dem zuständigen Ausschuss nach
dem ersten Jahr im 3. Quartal 2024 berichten.
In Vertretung
gez. Cornelia Wilkens
Stadträtin
Anlagen
Anlage A
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0214/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.04.2023
- Erstellt
- 11.04.2023 11:52