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V/0214/2023

Einrichtung eines Schlichtungsmechanismus für das Jobcenter der Stadt Münster in Erweiterung der Ombudsstelle

Vorlagen 11.04.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.05.2023, TOP 20

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1545 Zeichen

Anlage A zur V/0214/2023 
 
Kurzüberblick 
In Umsetzung des Bürgergeldgesetzes haben die Jobcenter zum 01.07.2023 einen Schlich-
tungsmechanismus einzurichten. Hiermit wird ein Angebot geschaffen, um im Falle von Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen den Integrationsfachkräften und den Leistungsberechtigten bei 
Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans (gemäß Paragraf 15 SGB 2) zu einer ein-
vernehmlichen Lösung zu kommen.  
Das Jobcenter der Stadt Münster beabsichtigt, den Schlichtungsmechanismus an die Ombuds-
stelle für das Jobcenter anzudocken. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, eine Entscheidung des Rats zur Erweiterung der Ombuds-
stelle für das Jobcenter der Stadt Münster um eine Schlichtungsstelle einzuholen. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgabe beruht auf Paragraf 15a SGB 2. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Von dem Angebot einer Schlichtungsstelle für das Jobcenter profitieren die Leistungsberechtigten 
und die Integrationsfachkräfte des Jobcenters der Stadt Münster unabhängig von ihrem Ge-
schlecht oder einer Migrationsvorgeschichte.

Beschlussvorlage

13310 Zeichen

V/0214/2023 
V/0214/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Einrichtung eines Schlichtungsmechanismus für das Jobcenter der Stadt Münster in Erweiterung 
der Ombudsstelle 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.04.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung 
Vorberatung 
   10.05.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   10.05.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster nimmt die gesetzliche Verpflichtung für das Jobcenter zur Einrichtung 
eines Schlichtungsmechanismus ab dem 01.07.2023 zur Kenntnis. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster stimmt der Erweiterung der Ombudsstelle für das Jobcenter der Stadt 
Münster zu einer Ombuds- und Schlichtungsstelle zu. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch diese Vorlage entstehen keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.  
 
 
 
Begründung: 
 
1. Gesetzliche Grundlage des Schlichtungsverfahrens 
Mit dem 12. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Ein-
führung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) sind zum 01.01.2023 diverse Änderungen in Kraft 
getreten. Weitere Änderungen werden zum 01.07.2023 in Kraft treten. Im Kabinettsbeschluss zum 
Bürgergeld-Gesetz heißt es dazu: 
Jobcenter 
 
13.04.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Jürgensmeier 
Telefon: 492-9003 
Juergensmeier@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0214/2023 
„Ziel der Einführung des Bürgergeldes ist es (…), gesetzliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, 
dass es Menschen im Leistungsbezug möglich wird, sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung 
und die Arbeitsuche zu konzentrieren. Um (…) den kooperativen Ansatz im Integrationsprozess zu 
stärken, soll die Eingliederungsvereinbarung durch einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Ko-
operationsplan) ersetzt werden. Der Kooperationsplan soll gemeinsam von der Integrationsfachkraft 
und der leistungsberechtigten Person entwickelt werden. Er soll klar und verständlich formuliert wer-
den. Dieses kooperative Integrationsinstrument soll eine gemeinsame Perspektive für die Eingliede-
rung in den Arbeitsmarkt festlegen und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Anders als die 
bisherige Eingliederungsvereinbarung ist er keine rechtliche Grundlage für Leistungsminderungen. 
Für Konfliktfälle rund um den Kooperationsplan wird  ein Schlichtungsmechanismus geschaffen. Mit 
den beabsichtigten Regelungen wird die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten ge-
stärkt. So sollen Respekt, Vertrauen und der Umgang auf Augenhöhe auch gesetzlich stärker in den 
Fokus gerückt werden.“ 
 
Konkret lauten die gesetzlichen Regelungen ab dem 01.07.2023 wie folgt: 
 
Paragraf 15 SGB 2 n.F. ab dem 01.07.2023   Potenzialanalyse und Kooperationsplan 
 
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-
tigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen 
Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellung er-
streckt sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände 
die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). (…). 
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach 
der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungs-berechtigten Person unter Berück-
sichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der 
Teilhabe (Kooperationsplan) erstellen. 2In diesem werden das Eingliederungsziel und die we-
sentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten (…). 
3Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden, 
1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche 
gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenste-
hen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beein-
trächtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und 
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die mit der oder 
dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemm-
nisse der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern; die-
se Personen sind hierbei zu beteiligen. 
(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. 2Der 
Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils 6 Monaten gemeinsam aktualisiert 
und fortgeschrieben werden. 
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse erfolgt ohne Belehrung 
über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme. 
(5) 1Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungs-berechtigte Per-
son die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. 2Aufforderungen hierzu er-
folgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung (…).

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V/0214/2023 
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, 
erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung. 
 
Paragraf 15a SGB 2 n.F. ab dem 01.07.2023   Schlichtungsverfahren 
 
(1) 1Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsbe-
rechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlich-
tungsverfahren eingeleitet werden. 2Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem 
kommunalen Träger die Voraussetzung für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuzie-
hung einer bislang unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb 
oder außerhalb der Dienststelle. 3Das nähere Verfahren entsprechend Paragraf 44c Absatz 2 
Nummer 21 legt die Trägerversammlung fest.  
(2) 1In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. 
2Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der kommunale 
Träger zu berücksichtigen.  
(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach Paragraf 31 
nicht zu Leistungsminderungen nach Paragraf 31a. 
(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens nach Ablauf von vier 
Wochen ab Beginn. 
 
Aus dem Gesetzestext ergibt sich Folgendes:  
 Gelingt es nicht, einen Kooperationsplan einvernehmlich abzuschließen oder fortzuschreiben, soll 
die Schlichtungsstelle grundsätzlich durch die Integrationsfachkraft eingeschaltet werden und sie 
kann durch den Hilfebedürftigen eingeschaltet werden. Es kommt nicht zur Schlichtung, sofern der 
Hilfebedürftige einen Schlichtungsversuch generell ablehnt. 
 Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt den Sachverhalt, der sich aus den Stellungnahmen bei-
der Parteien ergibt. Beide Standpunkte sind mit dem Ziel, den Streit in weniger als vier Wochen 
beizulegen, angemessen zu berücksichtigen. 
 Um den Beteiligten eine fundierte Entsch eidung über die Annahme zu ermöglichen, ist der 
Schlichtungsvorschlag mit einer Begründung zu versehen. 
 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können sowohl Unstimmigkeiten über die Inhalte 
(Sachebene) des Kooperationsplans als auch Kommunikationsprobleme (Beziehungsebene) zwi-
schen Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein, wenn dadurch die 
gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans nicht erreicht werden kann. 
 
 
2. Einrichtung eines Schlichtungsmechanismus für das Jobcenter der Stadt Münster 
 
Die Verwaltung schlägt vor, den einzurichtenden Schlichtungsmechanismus an die seit 2008 beste-
hende Ombudsstelle für das Jobcenter anzudocken und diese somit zu einer Ombuds- und Schlich-
tungsstelle für das Jobcenter zu erweitern.  
 
                                                 
1 Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche 
Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere (…) der Verwaltungsablauf und die Organisation (…).

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V/0214/2023 
2.1.  Historie der Ombudsstelle für das Jobcenter der Stadt Münster 
 
Im Jahr 2006 regte der Beirat der damaligen Arbeitsgemeinschaft Münster an, ein unabhängiges 
Ideen- und Beschwerdeverfahren mit folgender Aufgabenstellung einzurichten:  
 Entgegennahme von Kritik, Beschwerden, Anregungen, Vorschlägen und Fragen,  
 Vermittlung im Einzelfall sowie  
 Vorbereitung einer Lösungsempfehlung bei wiederkehrenden, strukturellen Problemen. 
 
2008 wurde das Verfahren bei einigen Beratungsstellen eingerich tet. Bei der Vorstellung des Ab-
schlussberichts zum Ideen- und Beschwerdeverfahren in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, 
Gesundheit und Arbeitsförderung im Oktober 2011 machte das Cultur- und Begegnungszentrum Ach-
termannstraße e.V. (cuba) in Münster auf strukturelle Probleme der Verknüpfung des Beschwerdever-
fahrens mit einer Beratungsstelle aufmerksam und empfahl die Einrichtung eines unabhängigen Om-
budsrates. Auf diese Empfehlung hin wurde die Verwaltung der Stadt Münster durch die lokale Politik 
beauftragt, ein Konzept für ein entsprechendes Gremium zu erarbeiten (siehe hierzu die Beschluss-
vorlage V/0454/2012 und die Ergänzungsvorlage V/0454/2012/1. Erg.). 
Im Oktober 2012 nahm die Ombudsstelle für Kund*innen des Jobcenters Münster mit fünf entspre-
chend befähigten, ehrenamtlich und unabhängig tätigen  Ombudsleuten schließlich ihre Arbeit auf . 
Geschah die Ernennung der Ombudsleute zunächst unbefristet, erfolgte mit der Beschlussvorlage 
V/0696/2018 ein e Befristung der Ernennung auf fünf  Jahre. Die Möglichkeit einer Wiederwahl der 
jeweiligen Ombudspersonen durch den Rat der Stadt Münster bleibt jedoch weiterhin bestehen, so-
dass eine Tätigkeit auch über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus möglich ist. 
Seit Sommer 2015 wurden die Ombudspersonen entsprechend Ratsbeschluss organisatorisch durch 
eine Sachbearbeiterin (1,0 Vollzeitäquivalent) unterstützt. Zum Stellenplan 2018 wurde, in Anpassung 
an das tatsächliche Arbeitsvolumen, eine Reduzierung der Planstelle für die Geschäftsstelle der Om-
budsstelle von 1,0 auf 0,5 vom Rat beschlossen Die Geschäftsstelle ist an das Dezernat für Soziales 
und Kultur der Stadtverwaltung Münster angedockt . Über die Tätigkeit der Ombudsstelle wird dem 
Ausschuss regelmäßig im Rahmen einer Vorlage berichtet (siehe zum Beispiel die Vorl age 
V/0184/2022). 
Die Mitglieder der Ombudsstelle erhalten für ihre ehrenamtliche T ätigkeit eine Aufwandsentschädi-
gung für Fahrtkosten, Telekommunikation etc. Die entstehenden Kosten werden aus dem Verw al-
tungshaushalt des Jobcenters der Stadt Münster erstattet. 
 
 
2.2.  Erweiterung der Ombudsstelle für das Jobcenter der Stadt M ünster um eine  Schlich-
tungsstelle 
 
Eine wichtige und zwingende Voraussetzung für die Erweiterung der Ombudsstelle um eine Schlich-
tungsstelle ist die Bereitschaft und Eignung der Ombudsleute, die erweiterte Aufgabe wahrzunehmen. 
Alle fünf derzeitigen Ombudsleute haben ihre entsprechende Bereitschaft gegenüber der Verwaltung 
zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der Eignung der für das Schlichtungsverfahren eingesetzten 
Person oder Pe rsonen werden seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben gemacht. Aus Sicht der 
Verwaltung ergibt sich die Eignung für die Tätigkeit als Schlichter*innen in Hinsicht auf die erforderli-
chen Fachkenntnisse, Methodenkompetenzen und Sozialkompetenzen aus der bestehenden Befähi-
gung der Personen als Ombudsleute.   
Wichtig ist jedoch, dass sowohl das Jobcenter als auch die Ombuds - und Schlichtungsleute die Un-
terschiede zwischen Ombudsverfahren und Schlichtungsverfahren kennen und beachten:

- 5 - 
V/0214/2023 
 
Ombudsverfahren Schlichtungsverfahren 
Einleitung nur durch Leistungsberechtigte Einleitung durch Leistungsberechtigte oder Jobcenter 
Beschwerdestelle für Bürger*innen  
= Vertretung der Interessen der Leistungs - 
berechtigten 
Vertretung der Interessen von Leistungs berechtigten 
und Jobcenter  
Gegenstand können grundsätzlich alle 
Themenbereiche des SGB 2 auf der Sach - 
oder Beziehungsebene sein 
Gegenstand sind ausschließlich der Kooperationsplan 
(gemäß Paragraf 15a SGB n.F. ab 01.07.2023) und 
diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auf der 
Sach- oder Beziehungsebene 
Mediation = Empfehlung ohne Verpflichtung 
zur Umsetzung durch das Jobcenter 
Schlichtung = Lösungsvorschlag ist durch das Job-
center zu berücksichtigen 
keine Zeitvorgabe maximal vier Wochen 
 
Das konkrete Verfahren zur Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren wird derzeit 
durch die Verwaltung gemeinsam mit den Ombudsleuten erarbeitet.  
Zur Anzahl möglicher Schlichtungsverfahren lassen sich keine Prognosen erstellen. Die Verwaltung 
geht derzeit davon aus, dass sich der Umfang künftiger Ombuds- und Schlichtungsverfahren mit fünf 
ehrenamtlich tätigen Personen bewältigen lassen wird. 
Über die ersten Erfahrungen mit dem Schlichtungsmechanismus beziehungsweise der Erweiterung 
der Ombudsstelle um eine Schlichtungsstelle wird die Verwaltung dem zuständigen Ausschuss nach 
dem ersten Jahr im 3. Quartal 2024 berichten. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen 
Anlage A

Beratungsverlauf (3)

26.04.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.05.2023 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.05.2023 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0214/2023
Typ
Vorlagen
Datum
11.04.2023
Erstellt
11.04.2023 11:52