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4170/2021

Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2022

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 03.12.2021

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Ansehen

Anlage 2_Ergebnis- und Finanzplan 2022

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Anlage 1 Haushaltssatzung_neu

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Ansehen

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

1587 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 03.12.2021 
 4170/2021 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 06.12.2021 
Rat 14.12.2021 
 
Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2022 
Gemäß § 1 der vom Rat am 09.11.2021 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 
(vgl. 3338/2021) werden im Ergebnisplan der Gesamtbetrag der Erträge auf 5.050.055.272 Euro und 
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 5.277.740.131 Euro festgesetzt. Demnach beträgt das 
Haushaltsdefizit gemäß Ergebnisplan 227.684.859 Euro.  
 
Nach Mitteilung seitens der Aufsichtsbehörde ist der außerordentliche Ertrag aufgrund der Isolierung 
der Covid-Belastung gem. NKF-CIG i. H. v. 190.265.769 Euro in der Berechnung des Gesamtbetra-
ges in § 1 mit auszuweisen. 
 
In der nach der Genehmigung bekanntzumachenden Haushaltssatzung wird deshalb der Gesamtbe-
trag der Erträge inklusive des außerordentlichen Ertrags ausgewiesen und in § 1 der Haushalts-
satzung für das Haushaltsjahr 2022 der Gesamtbetrag der Erträge mit 5.240.321.041 Euro (davon 
190.265.769 Euro außerordentliche Erträge in Folge der coronabedingten Isolierung) angegeben.  
 
Diese Anpassung der Haushaltssatzung beinhaltet keine Änderung der am 09.11.2021 beschlosse-
nen Ergebnis- und Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2022 incl. Mittelfristplanung. Wegen der Be-
deutung der Haushaltssatzung für die Haushaltswirtschaft wird diese Änderung dem Rat aber aus 
Transparenzgründen zur Kenntnis gegeben. 
 
Anlagen 
 
gez. Reker

Anlage 2_Ergebnis- und Finanzplan 2022

8827 Zeichen

2.515.197.924 
1.147.130.242 
76.444.916 
336.418.220 
2.667.726.924 
1.101.049.451 
72.181.966 
339.711.472 
93.385.198 92.964.240 
2.809.895.624 
1.107.916.129 
72.481.966 
344.173.036 
92.735.318 
2.924.426.624 
1.116.322.049 
72.881.966 
345.904.647 
92.640.318 
606.079.049 
210.995.707 
13.000 
1.400.000 
610.878.581 
207.132.040 
13.000 
1.400.000 
4.987.064.255 5.093.057.674 
622.767.796 
207.409.711 
13.000 
1.400.000 
5.258.792.580 
634.958.636 
204.183.802 
13.000 
0
5.391.331.042 
1.236.162.367 
58.841.900 
698.722.707 
181.594.383 
1.285.949.263 
58.140.000 
679.587.415 
185.442.189 
2.038.724.536 2.083.574.585 
1.274.972.963 
58.140.000 
689.602.781 
183.074.713 
2.118.407.808 
1.291.237.015 
58.140.000 
692.961.083 
182.121.109 
2.143.702.893 
995.495.742 
5.209.541.634 
-222.477.379 
62.991.017 
1.022.217.037 
5.314.910.489 
-221.852.815 
70.940.617 
68.198.497 65.876.170 
1.051.274.325 
5.375.472.590 
-116.680.010 
80.686.087 
69.092.444 
1.072.147.743 
5.440.309.843 
-48.978.801 
91.539.447 
73.492.544 
-5.207.480 
-227.684.859 
190.265.769 
5.064.446 
-216.788.368 
126.564.955 
0 0 
11.593.643 
-105.086.367 
105.665.955 
0
18.046.903 
-30.931.898 
64.214.955 
0
190.265.769 
-37.419.090 
126.564.955 
-90.223.414 
105.665.955 
579.588 
64.214.955 
33.283.056 
Ergebnisplan 
Steuern und ähnliche Abgaben 
+ Zuwendungen und allg. Umlagen 
+ Sonstige Transfererträge 
+ Öffentl.-rechtl. Leistungsentgelte 
+ Privatrechtl. Leistungsentgelte 
+ Kostenerstattungen und Kostenumlagen 
+ Sonstige ordentliche Erträge 
+ Aktivierte Eigenleistungen 
+ Bestandsveränderungen 
= ordentliche Erträge 
- Personalaufwendungen 
- Versorgungsaufwendungen 
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 
- Bilanzielle Abschreibungen 
- Transferaufwendungen 
- Sonstige ordentl. Aufwendungen 
= Ordentliche Aufwendungen 
= Ordentliches Ergebnis (10 und 17) 
+ Finanzerträge 
- Zinsen und sonst. Finanzaufwendungen 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
= Finanzergebnis (19 und 20) 
= Ergebnis lfd. Verwaltungstätigkeit (18 und 21) 
+ Außerordentliche Erträge 
- Außerordentliche Aufwendungen 
= Außerordentliches Ergebnis (23 und 24) 
= Jahresergebnis (22 und 25) 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
(Angaben in Euro) 
2.619.024.000 
1.108.339.637 
67.472.340 
340.564.657 
89.055.517 
576.475.093 
219.252.791 
1.013.000 
1.400.000 
5.022.597.035 
1.237.289.495 
58.778.500 
610.485.949 
194.715.364 
1.979.583.119 
942.967.356 
5.023.819.784 
-1.222.749 
90.415.030 
118.291.000 
-27.875.970 
-29.098.719 
0
0
0
-29.098.719 
2.414.766.868 
1.286.787.072 
100.204.976 
292.959.183 
78.844.515 
596.503.840 
958.701.242 
0
1.669.094 
5.730.436.791 
1.151.538.416 
73.555.216 
606.434.186 
190.849.102 
1.903.846.942 
1.683.717.915 
5.609.941.777 
120.495.014 
101.169.277 
67.397.663 
33.771.614 
154.266.629 
0
0
0
154.266.629 
Haushaltsplan 2022 
vorl. Ergebnis 
2020* 
Plan 
2021 
Plan 
2022 
Plan 
2023 
Plan 
2024 
Plan 
2025 
21.468.000 21.468.000 21.468.000 21.468.000 16.111.400 50.919.098 
1.836.068 
17.561.530 17.534.993 17.722.724 18.912.000 13.595.700 48.704.121 
Nachrichtlich: Verrechnung von Erträgen und Aufwend ungen mit der allgemeinen Rücklage 
0 0 0 0
-37.419.090 -90.223.414 579.588 33.283.056 
- globaler Minderaufwand 
= Jahresergebnis n. Abz. glob. Minderaufw. (26 und 27) 
27 
28 
0
-29.098.719 
0
154.266.629 
2.556.000 2.556.000 2.556.000 2.556.000 2.515.700 3.603.967 
1.350.470 1.377.007 1.189.276 447.079 
29  Verrechnete Erträge bei Vermögensgegenständen 
30  Verrechnete Erträge bei Finanzanlagen 
31  Verrechnete Aufwendungen bei Vermögensgegenständen 
32  Verrechnete Aufwendungen bei Finanzanlagen 
33  Verrechnungssaldo (=Zeilen 29 ELV 32) 

%XFKXQJVVWDQG 
21

2.515.197.924 
1.081.349.810 
76.227.916 
322.436.584 
2.667.726.924 
1.034.221.195 
71.964.966 
325.925.676 
92.917.160 92.496.202 
2.809.895.624 
1.040.646.964 
72.264.966 
330.497.496 
92.267.280 
2.924.426.624 
1.049.382.914 
72.664.966 
332.276.227 
92.172.280 
602.078.049 
177.021.238 
62.991.017 
4.930.219.698 
606.877.581 
173.578.631 
70.940.617 
5.043.731.793 
1.115.370.233 1.134.372.673 
618.766.796 
174.448.386 
80.686.087 
5.219.473.600 
1.154.212.150 
630.957.636 
174.503.386 
91.539.447 
5.367.923.480 
1.173.483.395 
119.500.000 
722.545.692 
68.185.497 
2.059.385.112 
123.500.000 
685.551.782 
65.863.170 
2.090.172.716 
949.475.879 989.040.885 
123.500.000 
694.202.578 
69.079.444 
2.123.655.938 
1.018.244.124 
123.500.000 
697.338.690 
73.479.544 
2.149.040.306 
1.043.741.052 
5.034.462.413 
-104.242.715 
127.052.326 
51.812.100 
5.088.501.227 
-44.769.434 
123.308.930 
36.812.100 
0 0
5.182.894.234 
36.579.365 
116.484.229 
36.812.100 
0
5.260.582.988 
107.340.493 
153.833.074 
36.812.100 
0
5.100.000 
21.506.000 
205.470.426 
5.100.000 
27.792.000 
193.013.030 
51.200.000 51.200.000 
5.100.000 
32.697.000 
191.093.329 
51.200.000 
5.100.000 
37.908.000 
233.653.174 
51.200.000 
289.524.626 
136.117.300 
329.077.468 
90.830.992 
328.653.974 
75.752.979 
339.984.681 
129.868.186 
85.503.100 60.556.400 70.111.948 59.073.100 
134.812.755 
240.915.892 
938.073.672 
-732.603.246 
49.564.185 
264.192.368 
845.421.413 
-652.408.383 
-836.845.961 -697.177.817 
36.212.035 
258.905.486 
820.836.422 
-629.743.093 
-593.163.728 
34.714.800 
268.091.807 
882.932.574 
-649.279.400 
-541.938.907 
1.090.253.246 
14.587.824.424 
838.788.270 
1.010.058.383 
14.547.718.934 
697.177.817 
1.942.309 0
987.393.093 
14.481.589.035 
593.163.728 
0
1.006.929.400 
14.418.851.007 
541.938.907 
0
13.057.691 
15.000.000 
15.000.000 
15.000.000 
15.000.000 
15.000.000 
15.000.000 
1. . 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
33 
35 
37 
38 
39 
41 
Steuern und ähnliche Abgaben 
+ Zuwendungen und allgemeine Umlagen 
+ Sonstige Transfereinzahlungen 
+ Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 
+ Privatrechtliche Leistungsentgelte 
+ Kostenerstattungen, Kostenumlagen 
+ Sonstige Einzahlungen 
+ Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen 
= Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 
- Personalauszahlungen 
- Versorgungsauszahlungen 
- Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen 
- Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen 
- Transferauszahlungen 
- Sonstige Auszahlungen 
= Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 
= Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (= Zeilen 9 und 16) 
+ Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen 
+ Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen 
+ Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen 
+ Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten 
+ Sonstige Investitionseinzahlungen 
= Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 
- Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 
- Auszahlungen für Baumaßnahmen 
- Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen 
- Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 
- Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen 
- Sonstige Investitionsauszahlungen 
= Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 
= Saldo aus Investitionstätigkeit (=Zeilen 23 und 30) 
= Finanzmittelüberschuss/ -fehlbetrag (=Zeilen 17 und 31) 
+ Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen 
- Tilgung und Gewährung von Darlehen 
= Saldo aus Finanzierungstätigkeit 
= Änderung des Bestandes an Finanzmitteln (32 und 37) 
+ Anfangsbestand an Finanzmitteln 
= Liquide Mittel (38 + 39 + 40) 
Finanzplan (Angaben in Euro) 
2.541.624.000 
1.024.334.293 
67.472.340 
326.352.986 
89.055.517 
573.375.093 
193.882.068 
90.415.030 
4.906.511.327 
1.105.611.438 
110.950.000 
633.275.676 
136.758.150 
1.894.414.318 
909.194.480 
4.790.204.063 
116.307.264 
102.672.621 
46.770.000 
600 
5.800.000 
5.378.000 
160.621.221 
51.679.000 
289.339.384 
66.876.064 
34.449.700 
26.646.134 
35.991.500 
504.981.782 
-344.360.561 
-228.053.297 
908.428.561 
88.155.736 
228.053.297 
0
13.057.691 
13.057.691 
2.208.489.088 
1.205.909.496 
77.136.964 
260.860.905 
75.411.191 
589.192.602 
752.403.001 
84.832.233 
5.254.235.478 
1.018.427.982 
109.760.880 
600.651.243 
68.110.376 
2.014.374.528 
928.091.591 
4.739.416.600 
514.818.878 
108.018.217 
84.778.496 
928 
6.521.335 
31.505.225 
230.824.202 
77.652.940 
137.723.515 
43.477.414 
87.063.476 
12.572.946 
81.288.546 
439.778.837 
-208.954.634 
305.864.244 
111.748.278 
6.992.553.586 
-308.495.781 
-2.631.537 
16.262.191 
13.057.691 
vorl. Ergebnis 2020* Plan 2021 Plan 2022 Plan 2023 Plan 2024 Pl an 2025 
Haushaltsplan 2022 
589.289.400 610.599.500 625.818.400 633.841.500 
34 + Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung 
768.531.000 233.855.450 
36 - Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung 14.250.000.000 14.250.000.000 14.250.000.000 14.250.00 0.000 07.178.942.194 
40 +/- Änderung des Bestandes an fremden Finanzmitteln -572.962 

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25

Anlage 1 Haushaltssatzung_neu

17506 Zeichen

Haushaltssatzung 
der Stadt Köln 
für das Haushaltsjahr 2022 
 
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW  S. 666) in der z. Z. geltenden Fassung hat der 
Rat der Stadt Köln mit Beschluss vom 09.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen: 
 
 
§ 1 
Ergebnisplan und Finanzplan 
 
Der Haushaltsplan  für das Haushaltsjahr 2022 , der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden 
Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 
 
 
im Ergebnisplan  mit dem 
2022  
 Gesamtbetrag der Erträge auf 5.240.321.041 € 
             davon außerordentliche Erträge (coronabedingte Isolierung) 190.265.769 € 
 Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 5.277.740.131 € 
  
im Finanzplan  mit dem  
 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwal tungstätigkeit auf 4.930.219.698 € 
 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwal tungstätigkeit auf 5.034.462.413 € 
  
 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitions tätigkeit auf 205.470.426 € 
 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitions tätigkeit auf 938.073.672 € 
  
 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierung stätigkeit auf 15.678.077.670 € 
 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierung stätigkeit auf  14.839.289.400 € 
  
festgesetzt.

§ 2 
Kreditermächtigung für Investitionen 
 202 2 
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist,  
wird auf 
 
732.603.246 € 
  
festgesetzt.  
 
 
§ 3 
Verpflichtungsermächtigungen 
 202 2 
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von 
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 
 
641.020.650 € 
  
festgesetzt.  
 
 
§ 4 
Allgemeine Rücklage 
 202 2 
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes  
wird auf 
 
37.419.090.€ 
  
festgesetzt.

§ 5 
Kredite zur Liquiditätssicherung 
 202 2 
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen  
werden dürfen, wird auf 
 
2.800.000.000 € 
  
festgesetzt.  
 
 
§ 6 
Steuersätze 
   
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2022 wie folgt festgesetzt: 
1. Grundsteuer   
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 165 v. H.  
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 515 v. H.  
2. Gewerbesteuer auf 475 v. H.  
 
 
§ 7 
Haushaltssicherungskonzept 
 
entfällt

§ 8 
Bildung von Budgets 
 
Der Haushaltsplan ist in die Perspektiven „Produktgruppen“ und „Organisationseinheiten“ gegliedert, für die jeweils Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne 
(für Investitions- und Finanzierungstätigkeit) ausgewiesen werden.  
 
Als Budgets im Sinne von § 21 KomHVO NRW werden die organisationsbezogenen Pläne der Dienststellen nach den folgenden Regelungen definiert: 
 
1. Teilergebnispläne 
Alle Erträge und Aufwendungen eines Teilergebnisplanes – mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NRW – 
werden gem. § 21 KomHVO NRW zu einem Budget verbunden. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sind organisationsübergreifend je Bezirk zu 
einem Budget verbunden. Der Saldo aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen ist für jedes Budget verbindlich. 
 
Von diesen Budgets ausgenommen, sind die nachstehend geregelten Teilbudgets des Gesamthaushaltes: 
 
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie korrespondierende Erträge werden gesamtstädtisch zu einem teilplanübergreifenden 
Budget verbunden und zentral durch das Amt für Personal- und Verwaltungsmanagement geplant und bewirtschaftet. 
b)  Die Büroraummieten werden gesamtstädtisch zu ei nem teilplanübergreifenden Budget verbunden und zentral durch das Zentrale 
Raummanagement geplant und bewirtschaftet. 
c)  Die Gerichtskosten werden gesamtstädtisch zu einem teilplanübergreifenden Budget verbunden und zentral durch das Amt für Recht, Vergabe 
und Versicherungen geplant und bewirtschaftet. 
 
Die Interne Leistungsverrechnungen sind nicht Bestandteil des Budgets. 
 
2. Teilfinanzpläne 
Alle investiven Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilfinanzplans – mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37  Abs. 3 GO 
NRW – werden gem. § 21 KomHVO NRW zu einem Budget verbunden. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sind organisationsübergreifend je 
Bezirk zu einem Budget verbunden. Der Saldo aus der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen ist für jedes Budget verbindlich. 
 
Die Budgets der Teilfinanzpläne werden - mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NRW - nach den 
Produktgruppen oder ihren Teilen gebildet, die eine Dienststelle bewirtschaftet.  
In den einzelnen Teilplänen definierte Programmbudgets ermöglichen es, die Maßnahmen innerhalb der Programmbudgets unterjährig zu 
konkretisieren.

§ 9 
Flexible Haushaltsführung 
 
1. Echte Deckung 
Alle Aufwendungen und investiven Auszahlungen sind innerhalb ihrer Budgets jeweils gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb der Budgets kann 
zahlungswirksamer Mehraufwand nur durch zahlungswirksamen Minderaufwand ausgeglichen werden. Zahlungswirksame Aufwendungen sind 
darüber hinaus einseitig deckungsfähig zugunsten nicht zahlungswirksamer Aufwendungen. 
 
2. Unechte Deckung 
In den Budgets können zahlungswirksame Mehrerträge/Mehreinzahlungen für korrespondierende Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen 
verwendet werden. Gleichermaßen verpflichten Mindererträge / Mindereinzahlungen zu korrespondierenden Minderaufwendungen / 
Minderauszahlungen.  
Zweckgebundene Mehrerträge/Mehreinzahlungen sind ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung zu verwenden. 
Haushaltsvermerke in den einzelnen Teilplänen können abweichende Regelungen treffen. 
 
3. Haushaltsübergreifende Budgetverschiebungen (kon sumtiv nach investiv) 
Auszahlungsermächtigungen des Gesamtfinanzplans, die sich aus Aufwendungen für Projekte und Maßnahmen eines Teilergebnisplans ergeben, 
können nach Genehmigung durch die Stadtkämmerin zur Deckung von Auszahlungen für Investitionen im Rahmen dieser Projekte oder Maßnahmen 
verwendet werden.  
Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für Investitionen gem. § 2 darf nicht überschritten werden. 
 
4. Verpflichtungsermächtigungen 
Im Finanzplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen können gem. § 12 Abs. 2 KomHVO NRW auch für andere Investitionen innerhalb des 
gleichen Teilplans in Anspruch genommen werden. Hierdurch darf der in § 3 festgelegte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht 
überschritten werden.

§ 10 
Über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen 
 
Können Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen nicht im Rahmen der vorhandenen Budgets gedeckt werden, müssen überplanmäßige oder 
außerplanmäßige Mittel gem. § 83 GO NRW bereitgestellt werden.  
 
1. Die Befugnis der Kämmerin, über die Leistung von  über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Ausza hlungen gemäß § 83 GO NRW zu 
entscheiden, wird auf Beträge bis zu 500.000 Euro je Aufwands- bzw. Auszahlungsposition beschränkt. 
 
Diese Beschränkungen gelten nicht bei Beträgen, die 
 
• aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bereitgestell t werden müssen, 
 
• der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen  dienen und aus dem Teilplan der Kunden-Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 
umgeschichtet werden müssen, 
 
• als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen  oder im Rahmen des Renovierungsprogramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 
0401 (Museumsreferat) veranschlagt sind und nach en tsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich zuständigen Teilpläne 
umgeschichtet werden müssen, 
 
• aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral i n einem anderen Teilplan oder außerplanmäßig bei ei ner anderen Teilplanzeile desselben 
Teilplans bereitgestellt werden müssen, 
 
• die rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt  Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die Stiftungsrücklagen erfolgt, 
 
• in Zusammenhang mit der unterjährigen Konkretisier ung von investiven Einzelmaßnahmen innerhalb Progra mmbudgets stehen, die durch 
Haushaltsvermerk in den einzelnen Teilplänen definiert sind, 
 
• bei einer investiven Einzelmaßnahme außerplanmäßig  durch Deckung innerhalb einer Produktgruppe zur Ve rfügung gestellt werden müssen, bei 
der im vorherigen Haushaltsjahr eine Ermächtigung bestand, die durch eine zeitliche Verzögerung nicht ausgezahlt wurde. 
 
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für überplanm äßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagev ermögens zur Einrichtung von 
Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen werden. 
 
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen z ur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendu ngen bzw. Auszahlungen ist der Rat 
monatlich zu unterrichten.

2. Die Befugnis der Kämmerin, über die Inanspruchna hme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungser mächtigungen gemäß § 85 in Verbindung 
mit § 83 GO NRW zu entscheiden, wird auf Beträge bis zu 500.000 Euro je Maßnahme beschränkt. 
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen z ur Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen V erpflichtungsermächtigungen ist der 
Rat monatlich zu unterrichten. 
 
3. Die Befugnis zur Leistung über- und außerplanmäß iger Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 100.000 Euro je organisationsbezogenem Budget 
wird auf die jeweils zuständigen Fachbeigeordneten übertragen, wenn die Deckung im Rahmen des jeweilig en Zuständigkeitsbereiches erfolgt und 
darüber hinaus keine zusätzliche Belastung der Folg ejahre entsteht. Hinsichtlich der Unterrichtung des  Rates über die genehmigten 
Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen ist entsprechend den Bestimmungen der Nummer 1 zu verfahren.  
 
 
§ 11 
Nachtragssatzung / Nachtragshaushaltsplan 
 
1. Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW gilt in der Regel ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 3 % des Gesamtbetrages der 
Aufwendungen. Über Ausnahmen entscheidet der Rat. 
 
2. Als erhebliche Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahl ungen im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gelten in der Regel bisher nicht veranschlagte 
oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall einen die Höhe von 1 % der Gesamtaufwendungen bzw. der 
Gesamtauszahlungen übersteigen. Über Ausnahmen entscheidet der Rat. 
 
3. Als geringfügig im Sinne von § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für Investitionen, die als Einzelmaßnahme den Betrag von 25.000.000 Euro 
nicht übersteigen. Bei Auszahlungen im Zusammenhang mit der unterjährigen Konkretisierung von investiven Einzelmaßnahmen innerhalb von 
Programmbudgets, die durch Haushaltsvermerk in den einzelnen Teilplänen definiert sind, wird keine Nachtragspflicht ausgelöst. 
 
4. Als erheblich im Sinne von § 10 Abs. 1 KomHVO NR W gelten Änderungen bei Erträgen und Aufwendungen sowie bei Einzahlungen und 
Auszahlungen ab einer Wertgrenze von mehr als 2.500.000 Euro pro Teilplan und Teilplanzeile.

§ 12 
Berichtspflichten 
 
Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass 
 
• gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 KomHVO NRW sich das Ergebn is des Ergebnisplanes oder des Finanzplanes wesentlich verschlechtert. Eine 
Verschlechterung gilt als wesentlich ab einer Wertgrenze von 50.000.000 Euro. 
 
• Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO NRW sich die Gesamt auszahlungen einer Maßnahme des Finanzplanes nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO NRW 
wesentlich erhöhen werden. Als wesentlich gelten Erhöhungen um mehr als 10% der Investitionsauszahlungen einer Einzelmaßnahme, mindestens 
100.000 Euro. Erhöhungen um mehr als 500.000 Euro gelten in jedem Fall als wesentliche Verschlechterung. Mehraufwendungen und/oder 
Mehrauszahlungen aus unabweisbaren Leistungen aus dem Projekt „Nord-Süd-Stadtbahn, 1 und 2. Baustufe“, die sich nicht aus einer Änderung des 
Bausolls oder aus Standardveränderungen ergeben und die gem. § 7 des Nord-Süd Stadtbahn Vertrages durch die Stadt Köln auszugleichen sind, 
gelten ab einem Betrag von 1.000.000 Euro als wesentliche Erhöhung. 
 
 
§ 13 
Weitere Regelungen zur Ausführung des Haushalts 
 
1. Sofern in den Erläuterungen zu den Teilergebnisp länen eine Aufteilung des in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen veranschlagten 
Gesamtbetrages auf einzelne Zuwendungsempfänger/Projekte vorgenommen wurde, ist diese hinsichtlich der Mittelverwendung verbindlich. Über 
eine abweichende Verwendung entscheidet der zuständige Fachausschuss, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen des § 41 Abs. 1 GO NRW 
dem Rat obliegt. 
 
2. Die Wertgrenze für Einzeldarstellungen von Inves titionsmaßnahmen in den Teilplänen gemäß § 4 Abs. 4 KomHVO NRW wird auf 500.000 Euro 
festgelegt. 
 
 
§ 14 
Stellenplan 
 
1. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig  umzuwandeln" (= ku) und "künftig wegfallend" (= kw) werden beim Ausscheiden des bisherigen 
Stelleninhabers aus dieser Stelle wirksam. 
 
2. Stellenbesetzungen sind intern vorzunehmen (Rege lung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz). Die Oberbürgermeisterin kann 
hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zur Frauenförderung bleiben davon unberührt.

§ 15 
Finanzierungsinstrumente 
 
Ergänzend zu den bisher bereits unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Risikostreuung praktizierten zeitlich vorgezogenen 
Zinssatzneuvereinbarungen und Darlehensaufnahmen mit terminlich hinaus geschobenen Valutierungsdaten wird die Kämmerin ermächtigt, auf der Basis 
einer sorgsam und verantwortungsbewusst gebildeten Zinsmeinung folgende Finanzierungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, wobei der Finanzausschuss 
nachträglich zu unterrichten ist.  
 
1. Zinscap  ( =  Zinsdeckel ) 
Um sich bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz gegen das Risiko steigender Zinsen zu schützen, darf ein Cap gegen Zahlung einer Prämie 
abgeschlossen werden. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die Stadt Köln für den Fall, dass der variable 
Darlehenszinssatz die vereinbarte Zinsobergrenze an den Zinsanpassungsterminen überschreitet. 
 
2. Floor  ( =  Zinsboden ) 
Bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz darf die Stadt Köln als Floorverkäuferin auftreten und erhält eine Prämie, d. h. fällt der variable Darlehenszinssatz 
unter die vereinbarte Zinsuntergrenze, ist die Stadt Köln zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. 
 
3. Collar  ( =  Zinsband ) 
Der Collar stellt eine Kombination aus dem gleichzeitigen Kauf eines Cap und dem Verkauf eines Floor dar.   
Durch den Kauf des Cap sichert sich die Stadt Köln gegen steigende Zinsen ab. Auf der anderen Seite verzichtet sie aber durch den Verkauf des Floor auf 
Zinsvorteile bei sinkenden Zinsen. 
 
4. Zinsswaps  ( =  Zinstauschvereinbarungen ) 
Bei Zinsswaps vereinbaren zwei Parteien den regelmäßigen Austausch von Zinszahlungen über einen festgelegten Zeitraum. 
Mit einem Zinsswap darf ein Darlehen mit variablem Zinssatz als Grundgeschäft umgekehrt werden in ein Darlehen mit einem festen Zinsatz 
Außerdem darf ein Darlehen mit einem festen Zinssatz als Grundgeschäft umgekehrt werden in ein Darlehen mit einem variablen Zinssatz, aber nur in 
Verbindung mit dem Kauf eines Zinscaps bzw. Collars.  
Der Laufzeitbeginn eines Zinsswaps kann auch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verschoben werden ( Forward-Swap ). Darüber hinaus darf eine 
Swaption angekauft werden. Damit wird das Recht, nicht aber die Pflicht erworben, innerhalb einer Frist oder aber an einem konkreten Termin als Zahler in 
einen Zinsswap mit bereits fixierten Konditionen einzutreten. Sofern dies nach der Marktsituation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, kann eine 
solche Swaption auch verkauft werden. Hierbei ist eine Risikobewertung vorzunehmen und die Zinserwartung zu dokumentieren.

Allgemeine Hinweise zu Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen 
 
Transferaufwendungen: 
In den Erläuterungen zu den Teilergebnisplänen werden die Ansätze in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen zur Darstellung der verbindlichen 
Mittelverwendung auf einzelne Zuwendungsempfänger*innen/Projekte aufgeschlüsselt. Hierbei werden originäres Planjahr, Vorjahresansatz sowie das 
Ergebnis des Vorvorjahres ausgewiesen. 
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2020/2021 wurden die zur Einhaltung des vorgesehenen Finanzrahmens erforderlichen Anpassungen für das Jahr 2021 
anteilig im Rahmen einer dv-gestützten, gleichmäßigen Aufteilung auf die Aufwandspositionen des Teilplans vorgenommen. Soweit die Höhe der 
dargestellten Zuschussgewährungen über die Veranschlagung hinausging, erfolgte die Deckung im Jahr 2021 innerhalb des Teilplanbudgets insgesamt. 
 
Verpflichtungsermächtigungen: 
Sofern zur Umsetzung investiver Maßnahmen vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen, die die Haushaltsjahre 2023-2025 belasten, sind 
Verpflichtungsermächtigungen in maßgeblicher Höhe veranschlagt. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen sowie die Aufteilung auf die Jahre sind bei 
der jeweiligen Maßnahme abgebildet. 
 
Werte zum Jahresergebnis 2020: 
Da die Arbeiten zum Jahresabschluss 2020 zum Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs zum Haushaltsplan 2022 andauern, sind die ausgewiesenen Beträge 
als vorläufig zu verstehen. 
Aufgrund der Vorläufigkeit der Werte 2020 sind diese in den berechneten Spalten in den Teilfinanzplänen Teil B noch nicht berücksichtigt 
.

Beratungsverlauf (2)

06.12.2021 Finanzausschuss
TOP 6.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.12.2021 Rat
TOP 7.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4170/2021
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
03.12.2021
Erstellt
26.11.2021 09:40