4170/2021
Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2022
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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
1587 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 03.12.2021 4170/2021 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 06.12.2021 Rat 14.12.2021 Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2022 Gemäß § 1 der vom Rat am 09.11.2021 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 (vgl. 3338/2021) werden im Ergebnisplan der Gesamtbetrag der Erträge auf 5.050.055.272 Euro und der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 5.277.740.131 Euro festgesetzt. Demnach beträgt das Haushaltsdefizit gemäß Ergebnisplan 227.684.859 Euro. Nach Mitteilung seitens der Aufsichtsbehörde ist der außerordentliche Ertrag aufgrund der Isolierung der Covid-Belastung gem. NKF-CIG i. H. v. 190.265.769 Euro in der Berechnung des Gesamtbetra- ges in § 1 mit auszuweisen. In der nach der Genehmigung bekanntzumachenden Haushaltssatzung wird deshalb der Gesamtbe- trag der Erträge inklusive des außerordentlichen Ertrags ausgewiesen und in § 1 der Haushalts- satzung für das Haushaltsjahr 2022 der Gesamtbetrag der Erträge mit 5.240.321.041 Euro (davon 190.265.769 Euro außerordentliche Erträge in Folge der coronabedingten Isolierung) angegeben. Diese Anpassung der Haushaltssatzung beinhaltet keine Änderung der am 09.11.2021 beschlosse- nen Ergebnis- und Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2022 incl. Mittelfristplanung. Wegen der Be- deutung der Haushaltssatzung für die Haushaltswirtschaft wird diese Änderung dem Rat aber aus Transparenzgründen zur Kenntnis gegeben. Anlagen gez. Reker
Anlage 2_Ergebnis- und Finanzplan 2022
8827 Zeichen
2.515.197.924 1.147.130.242 76.444.916 336.418.220 2.667.726.924 1.101.049.451 72.181.966 339.711.472 93.385.198 92.964.240 2.809.895.624 1.107.916.129 72.481.966 344.173.036 92.735.318 2.924.426.624 1.116.322.049 72.881.966 345.904.647 92.640.318 606.079.049 210.995.707 13.000 1.400.000 610.878.581 207.132.040 13.000 1.400.000 4.987.064.255 5.093.057.674 622.767.796 207.409.711 13.000 1.400.000 5.258.792.580 634.958.636 204.183.802 13.000 0 5.391.331.042 1.236.162.367 58.841.900 698.722.707 181.594.383 1.285.949.263 58.140.000 679.587.415 185.442.189 2.038.724.536 2.083.574.585 1.274.972.963 58.140.000 689.602.781 183.074.713 2.118.407.808 1.291.237.015 58.140.000 692.961.083 182.121.109 2.143.702.893 995.495.742 5.209.541.634 -222.477.379 62.991.017 1.022.217.037 5.314.910.489 -221.852.815 70.940.617 68.198.497 65.876.170 1.051.274.325 5.375.472.590 -116.680.010 80.686.087 69.092.444 1.072.147.743 5.440.309.843 -48.978.801 91.539.447 73.492.544 -5.207.480 -227.684.859 190.265.769 5.064.446 -216.788.368 126.564.955 0 0 11.593.643 -105.086.367 105.665.955 0 18.046.903 -30.931.898 64.214.955 0 190.265.769 -37.419.090 126.564.955 -90.223.414 105.665.955 579.588 64.214.955 33.283.056 Ergebnisplan Steuern und ähnliche Abgaben + Zuwendungen und allg. Umlagen + Sonstige Transfererträge + Öffentl.-rechtl. Leistungsentgelte + Privatrechtl. Leistungsentgelte + Kostenerstattungen und Kostenumlagen + Sonstige ordentliche Erträge + Aktivierte Eigenleistungen + Bestandsveränderungen = ordentliche Erträge - Personalaufwendungen - Versorgungsaufwendungen - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen - Bilanzielle Abschreibungen - Transferaufwendungen - Sonstige ordentl. Aufwendungen = Ordentliche Aufwendungen = Ordentliches Ergebnis (10 und 17) + Finanzerträge - Zinsen und sonst. Finanzaufwendungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 = Finanzergebnis (19 und 20) = Ergebnis lfd. Verwaltungstätigkeit (18 und 21) + Außerordentliche Erträge - Außerordentliche Aufwendungen = Außerordentliches Ergebnis (23 und 24) = Jahresergebnis (22 und 25) 19 20 21 22 23 24 25 26 (Angaben in Euro) 2.619.024.000 1.108.339.637 67.472.340 340.564.657 89.055.517 576.475.093 219.252.791 1.013.000 1.400.000 5.022.597.035 1.237.289.495 58.778.500 610.485.949 194.715.364 1.979.583.119 942.967.356 5.023.819.784 -1.222.749 90.415.030 118.291.000 -27.875.970 -29.098.719 0 0 0 -29.098.719 2.414.766.868 1.286.787.072 100.204.976 292.959.183 78.844.515 596.503.840 958.701.242 0 1.669.094 5.730.436.791 1.151.538.416 73.555.216 606.434.186 190.849.102 1.903.846.942 1.683.717.915 5.609.941.777 120.495.014 101.169.277 67.397.663 33.771.614 154.266.629 0 0 0 154.266.629 Haushaltsplan 2022 vorl. Ergebnis 2020* Plan 2021 Plan 2022 Plan 2023 Plan 2024 Plan 2025 21.468.000 21.468.000 21.468.000 21.468.000 16.111.400 50.919.098 1.836.068 17.561.530 17.534.993 17.722.724 18.912.000 13.595.700 48.704.121 Nachrichtlich: Verrechnung von Erträgen und Aufwend ungen mit der allgemeinen Rücklage 0 0 0 0 -37.419.090 -90.223.414 579.588 33.283.056 - globaler Minderaufwand = Jahresergebnis n. Abz. glob. Minderaufw. (26 und 27) 27 28 0 -29.098.719 0 154.266.629 2.556.000 2.556.000 2.556.000 2.556.000 2.515.700 3.603.967 1.350.470 1.377.007 1.189.276 447.079 29 Verrechnete Erträge bei Vermögensgegenständen 30 Verrechnete Erträge bei Finanzanlagen 31 Verrechnete Aufwendungen bei Vermögensgegenständen 32 Verrechnete Aufwendungen bei Finanzanlagen 33 Verrechnungssaldo (=Zeilen 29 ELV 32) %XFKXQJVVWDQG 21 2.515.197.924 1.081.349.810 76.227.916 322.436.584 2.667.726.924 1.034.221.195 71.964.966 325.925.676 92.917.160 92.496.202 2.809.895.624 1.040.646.964 72.264.966 330.497.496 92.267.280 2.924.426.624 1.049.382.914 72.664.966 332.276.227 92.172.280 602.078.049 177.021.238 62.991.017 4.930.219.698 606.877.581 173.578.631 70.940.617 5.043.731.793 1.115.370.233 1.134.372.673 618.766.796 174.448.386 80.686.087 5.219.473.600 1.154.212.150 630.957.636 174.503.386 91.539.447 5.367.923.480 1.173.483.395 119.500.000 722.545.692 68.185.497 2.059.385.112 123.500.000 685.551.782 65.863.170 2.090.172.716 949.475.879 989.040.885 123.500.000 694.202.578 69.079.444 2.123.655.938 1.018.244.124 123.500.000 697.338.690 73.479.544 2.149.040.306 1.043.741.052 5.034.462.413 -104.242.715 127.052.326 51.812.100 5.088.501.227 -44.769.434 123.308.930 36.812.100 0 0 5.182.894.234 36.579.365 116.484.229 36.812.100 0 5.260.582.988 107.340.493 153.833.074 36.812.100 0 5.100.000 21.506.000 205.470.426 5.100.000 27.792.000 193.013.030 51.200.000 51.200.000 5.100.000 32.697.000 191.093.329 51.200.000 5.100.000 37.908.000 233.653.174 51.200.000 289.524.626 136.117.300 329.077.468 90.830.992 328.653.974 75.752.979 339.984.681 129.868.186 85.503.100 60.556.400 70.111.948 59.073.100 134.812.755 240.915.892 938.073.672 -732.603.246 49.564.185 264.192.368 845.421.413 -652.408.383 -836.845.961 -697.177.817 36.212.035 258.905.486 820.836.422 -629.743.093 -593.163.728 34.714.800 268.091.807 882.932.574 -649.279.400 -541.938.907 1.090.253.246 14.587.824.424 838.788.270 1.010.058.383 14.547.718.934 697.177.817 1.942.309 0 987.393.093 14.481.589.035 593.163.728 0 1.006.929.400 14.418.851.007 541.938.907 0 13.057.691 15.000.000 15.000.000 15.000.000 15.000.000 15.000.000 15.000.000 1. . 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 35 37 38 39 41 Steuern und ähnliche Abgaben + Zuwendungen und allgemeine Umlagen + Sonstige Transfereinzahlungen + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte + Privatrechtliche Leistungsentgelte + Kostenerstattungen, Kostenumlagen + Sonstige Einzahlungen + Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen = Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - Personalauszahlungen - Versorgungsauszahlungen - Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen - Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen - Transferauszahlungen - Sonstige Auszahlungen = Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit = Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (= Zeilen 9 und 16) + Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen + Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen + Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen + Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten + Sonstige Investitionseinzahlungen = Einzahlungen aus Investitionstätigkeit - Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden - Auszahlungen für Baumaßnahmen - Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen - Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen - Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen - Sonstige Investitionsauszahlungen = Auszahlungen aus Investitionstätigkeit = Saldo aus Investitionstätigkeit (=Zeilen 23 und 30) = Finanzmittelüberschuss/ -fehlbetrag (=Zeilen 17 und 31) + Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen - Tilgung und Gewährung von Darlehen = Saldo aus Finanzierungstätigkeit = Änderung des Bestandes an Finanzmitteln (32 und 37) + Anfangsbestand an Finanzmitteln = Liquide Mittel (38 + 39 + 40) Finanzplan (Angaben in Euro) 2.541.624.000 1.024.334.293 67.472.340 326.352.986 89.055.517 573.375.093 193.882.068 90.415.030 4.906.511.327 1.105.611.438 110.950.000 633.275.676 136.758.150 1.894.414.318 909.194.480 4.790.204.063 116.307.264 102.672.621 46.770.000 600 5.800.000 5.378.000 160.621.221 51.679.000 289.339.384 66.876.064 34.449.700 26.646.134 35.991.500 504.981.782 -344.360.561 -228.053.297 908.428.561 88.155.736 228.053.297 0 13.057.691 13.057.691 2.208.489.088 1.205.909.496 77.136.964 260.860.905 75.411.191 589.192.602 752.403.001 84.832.233 5.254.235.478 1.018.427.982 109.760.880 600.651.243 68.110.376 2.014.374.528 928.091.591 4.739.416.600 514.818.878 108.018.217 84.778.496 928 6.521.335 31.505.225 230.824.202 77.652.940 137.723.515 43.477.414 87.063.476 12.572.946 81.288.546 439.778.837 -208.954.634 305.864.244 111.748.278 6.992.553.586 -308.495.781 -2.631.537 16.262.191 13.057.691 vorl. Ergebnis 2020* Plan 2021 Plan 2022 Plan 2023 Plan 2024 Pl an 2025 Haushaltsplan 2022 589.289.400 610.599.500 625.818.400 633.841.500 34 + Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung 768.531.000 233.855.450 36 - Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung 14.250.000.000 14.250.000.000 14.250.000.000 14.250.00 0.000 07.178.942.194 40 +/- Änderung des Bestandes an fremden Finanzmitteln -572.962 %XFKXQJVVWDQG 25
Anlage 1 Haushaltssatzung_neu
17506 Zeichen
Haushaltssatzung
der Stadt Köln
für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z. Z. geltenden Fassung hat der
Rat der Stadt Köln mit Beschluss vom 09.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 , der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden
Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit dem
2022
Gesamtbetrag der Erträge auf 5.240.321.041 €
davon außerordentliche Erträge (coronabedingte Isolierung) 190.265.769 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 5.277.740.131 €
im Finanzplan mit dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwal tungstätigkeit auf 4.930.219.698 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwal tungstätigkeit auf 5.034.462.413 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitions tätigkeit auf 205.470.426 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitions tätigkeit auf 938.073.672 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierung stätigkeit auf 15.678.077.670 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierung stätigkeit auf 14.839.289.400 €
festgesetzt.
§ 2
Kreditermächtigung für Investitionen
202 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist,
wird auf
732.603.246 €
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
202 2
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
641.020.650 €
festgesetzt.
§ 4
Allgemeine Rücklage
202 2
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes
wird auf
37.419.090.€
festgesetzt.
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung
202 2
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
2.800.000.000 €
festgesetzt.
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 165 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 515 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 475 v. H.
§ 7
Haushaltssicherungskonzept
entfällt
§ 8
Bildung von Budgets
Der Haushaltsplan ist in die Perspektiven „Produktgruppen“ und „Organisationseinheiten“ gegliedert, für die jeweils Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne
(für Investitions- und Finanzierungstätigkeit) ausgewiesen werden.
Als Budgets im Sinne von § 21 KomHVO NRW werden die organisationsbezogenen Pläne der Dienststellen nach den folgenden Regelungen definiert:
1. Teilergebnispläne
Alle Erträge und Aufwendungen eines Teilergebnisplanes – mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NRW –
werden gem. § 21 KomHVO NRW zu einem Budget verbunden. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sind organisationsübergreifend je Bezirk zu
einem Budget verbunden. Der Saldo aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen ist für jedes Budget verbindlich.
Von diesen Budgets ausgenommen, sind die nachstehend geregelten Teilbudgets des Gesamthaushaltes:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie korrespondierende Erträge werden gesamtstädtisch zu einem teilplanübergreifenden
Budget verbunden und zentral durch das Amt für Personal- und Verwaltungsmanagement geplant und bewirtschaftet.
b) Die Büroraummieten werden gesamtstädtisch zu ei nem teilplanübergreifenden Budget verbunden und zentral durch das Zentrale
Raummanagement geplant und bewirtschaftet.
c) Die Gerichtskosten werden gesamtstädtisch zu einem teilplanübergreifenden Budget verbunden und zentral durch das Amt für Recht, Vergabe
und Versicherungen geplant und bewirtschaftet.
Die Interne Leistungsverrechnungen sind nicht Bestandteil des Budgets.
2. Teilfinanzpläne
Alle investiven Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilfinanzplans – mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO
NRW – werden gem. § 21 KomHVO NRW zu einem Budget verbunden. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sind organisationsübergreifend je
Bezirk zu einem Budget verbunden. Der Saldo aus der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen ist für jedes Budget verbindlich.
Die Budgets der Teilfinanzpläne werden - mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NRW - nach den
Produktgruppen oder ihren Teilen gebildet, die eine Dienststelle bewirtschaftet.
In den einzelnen Teilplänen definierte Programmbudgets ermöglichen es, die Maßnahmen innerhalb der Programmbudgets unterjährig zu
konkretisieren.
§ 9
Flexible Haushaltsführung
1. Echte Deckung
Alle Aufwendungen und investiven Auszahlungen sind innerhalb ihrer Budgets jeweils gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb der Budgets kann
zahlungswirksamer Mehraufwand nur durch zahlungswirksamen Minderaufwand ausgeglichen werden. Zahlungswirksame Aufwendungen sind
darüber hinaus einseitig deckungsfähig zugunsten nicht zahlungswirksamer Aufwendungen.
2. Unechte Deckung
In den Budgets können zahlungswirksame Mehrerträge/Mehreinzahlungen für korrespondierende Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen
verwendet werden. Gleichermaßen verpflichten Mindererträge / Mindereinzahlungen zu korrespondierenden Minderaufwendungen /
Minderauszahlungen.
Zweckgebundene Mehrerträge/Mehreinzahlungen sind ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung zu verwenden.
Haushaltsvermerke in den einzelnen Teilplänen können abweichende Regelungen treffen.
3. Haushaltsübergreifende Budgetverschiebungen (kon sumtiv nach investiv)
Auszahlungsermächtigungen des Gesamtfinanzplans, die sich aus Aufwendungen für Projekte und Maßnahmen eines Teilergebnisplans ergeben,
können nach Genehmigung durch die Stadtkämmerin zur Deckung von Auszahlungen für Investitionen im Rahmen dieser Projekte oder Maßnahmen
verwendet werden.
Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für Investitionen gem. § 2 darf nicht überschritten werden.
4. Verpflichtungsermächtigungen
Im Finanzplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen können gem. § 12 Abs. 2 KomHVO NRW auch für andere Investitionen innerhalb des
gleichen Teilplans in Anspruch genommen werden. Hierdurch darf der in § 3 festgelegte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht
überschritten werden.
§ 10
Über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen
Können Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen nicht im Rahmen der vorhandenen Budgets gedeckt werden, müssen überplanmäßige oder
außerplanmäßige Mittel gem. § 83 GO NRW bereitgestellt werden.
1. Die Befugnis der Kämmerin, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Ausza hlungen gemäß § 83 GO NRW zu
entscheiden, wird auf Beträge bis zu 500.000 Euro je Aufwands- bzw. Auszahlungsposition beschränkt.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei Beträgen, die
• aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bereitgestell t werden müssen,
• der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kunden-Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104
umgeschichtet werden müssen,
• als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungsprogramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan
0401 (Museumsreferat) veranschlagt sind und nach en tsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich zuständigen Teilpläne
umgeschichtet werden müssen,
• aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral i n einem anderen Teilplan oder außerplanmäßig bei ei ner anderen Teilplanzeile desselben
Teilplans bereitgestellt werden müssen,
• die rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die Stiftungsrücklagen erfolgt,
• in Zusammenhang mit der unterjährigen Konkretisier ung von investiven Einzelmaßnahmen innerhalb Progra mmbudgets stehen, die durch
Haushaltsvermerk in den einzelnen Teilplänen definiert sind,
• bei einer investiven Einzelmaßnahme außerplanmäßig durch Deckung innerhalb einer Produktgruppe zur Ve rfügung gestellt werden müssen, bei
der im vorherigen Haushaltsjahr eine Ermächtigung bestand, die durch eine zeitliche Verzögerung nicht ausgezahlt wurde.
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für überplanm äßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagev ermögens zur Einrichtung von
Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen werden.
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen z ur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendu ngen bzw. Auszahlungen ist der Rat
monatlich zu unterrichten.
2. Die Befugnis der Kämmerin, über die Inanspruchna hme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungser mächtigungen gemäß § 85 in Verbindung
mit § 83 GO NRW zu entscheiden, wird auf Beträge bis zu 500.000 Euro je Maßnahme beschränkt.
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen z ur Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen V erpflichtungsermächtigungen ist der
Rat monatlich zu unterrichten.
3. Die Befugnis zur Leistung über- und außerplanmäß iger Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 100.000 Euro je organisationsbezogenem Budget
wird auf die jeweils zuständigen Fachbeigeordneten übertragen, wenn die Deckung im Rahmen des jeweilig en Zuständigkeitsbereiches erfolgt und
darüber hinaus keine zusätzliche Belastung der Folg ejahre entsteht. Hinsichtlich der Unterrichtung des Rates über die genehmigten
Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen ist entsprechend den Bestimmungen der Nummer 1 zu verfahren.
§ 11
Nachtragssatzung / Nachtragshaushaltsplan
1. Als erheblich im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW gilt in der Regel ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 3 % des Gesamtbetrages der
Aufwendungen. Über Ausnahmen entscheidet der Rat.
2. Als erhebliche Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahl ungen im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gelten in der Regel bisher nicht veranschlagte
oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall einen die Höhe von 1 % der Gesamtaufwendungen bzw. der
Gesamtauszahlungen übersteigen. Über Ausnahmen entscheidet der Rat.
3. Als geringfügig im Sinne von § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für Investitionen, die als Einzelmaßnahme den Betrag von 25.000.000 Euro
nicht übersteigen. Bei Auszahlungen im Zusammenhang mit der unterjährigen Konkretisierung von investiven Einzelmaßnahmen innerhalb von
Programmbudgets, die durch Haushaltsvermerk in den einzelnen Teilplänen definiert sind, wird keine Nachtragspflicht ausgelöst.
4. Als erheblich im Sinne von § 10 Abs. 1 KomHVO NR W gelten Änderungen bei Erträgen und Aufwendungen sowie bei Einzahlungen und
Auszahlungen ab einer Wertgrenze von mehr als 2.500.000 Euro pro Teilplan und Teilplanzeile.
§ 12
Berichtspflichten
Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
• gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 KomHVO NRW sich das Ergebn is des Ergebnisplanes oder des Finanzplanes wesentlich verschlechtert. Eine
Verschlechterung gilt als wesentlich ab einer Wertgrenze von 50.000.000 Euro.
• Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO NRW sich die Gesamt auszahlungen einer Maßnahme des Finanzplanes nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO NRW
wesentlich erhöhen werden. Als wesentlich gelten Erhöhungen um mehr als 10% der Investitionsauszahlungen einer Einzelmaßnahme, mindestens
100.000 Euro. Erhöhungen um mehr als 500.000 Euro gelten in jedem Fall als wesentliche Verschlechterung. Mehraufwendungen und/oder
Mehrauszahlungen aus unabweisbaren Leistungen aus dem Projekt „Nord-Süd-Stadtbahn, 1 und 2. Baustufe“, die sich nicht aus einer Änderung des
Bausolls oder aus Standardveränderungen ergeben und die gem. § 7 des Nord-Süd Stadtbahn Vertrages durch die Stadt Köln auszugleichen sind,
gelten ab einem Betrag von 1.000.000 Euro als wesentliche Erhöhung.
§ 13
Weitere Regelungen zur Ausführung des Haushalts
1. Sofern in den Erläuterungen zu den Teilergebnisp länen eine Aufteilung des in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen veranschlagten
Gesamtbetrages auf einzelne Zuwendungsempfänger/Projekte vorgenommen wurde, ist diese hinsichtlich der Mittelverwendung verbindlich. Über
eine abweichende Verwendung entscheidet der zuständige Fachausschuss, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen des § 41 Abs. 1 GO NRW
dem Rat obliegt.
2. Die Wertgrenze für Einzeldarstellungen von Inves titionsmaßnahmen in den Teilplänen gemäß § 4 Abs. 4 KomHVO NRW wird auf 500.000 Euro
festgelegt.
§ 14
Stellenplan
1. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (= ku) und "künftig wegfallend" (= kw) werden beim Ausscheiden des bisherigen
Stelleninhabers aus dieser Stelle wirksam.
2. Stellenbesetzungen sind intern vorzunehmen (Rege lung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz). Die Oberbürgermeisterin kann
hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zur Frauenförderung bleiben davon unberührt.
§ 15
Finanzierungsinstrumente
Ergänzend zu den bisher bereits unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Risikostreuung praktizierten zeitlich vorgezogenen
Zinssatzneuvereinbarungen und Darlehensaufnahmen mit terminlich hinaus geschobenen Valutierungsdaten wird die Kämmerin ermächtigt, auf der Basis
einer sorgsam und verantwortungsbewusst gebildeten Zinsmeinung folgende Finanzierungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, wobei der Finanzausschuss
nachträglich zu unterrichten ist.
1. Zinscap ( = Zinsdeckel )
Um sich bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz gegen das Risiko steigender Zinsen zu schützen, darf ein Cap gegen Zahlung einer Prämie
abgeschlossen werden. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die Stadt Köln für den Fall, dass der variable
Darlehenszinssatz die vereinbarte Zinsobergrenze an den Zinsanpassungsterminen überschreitet.
2. Floor ( = Zinsboden )
Bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz darf die Stadt Köln als Floorverkäuferin auftreten und erhält eine Prämie, d. h. fällt der variable Darlehenszinssatz
unter die vereinbarte Zinsuntergrenze, ist die Stadt Köln zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
3. Collar ( = Zinsband )
Der Collar stellt eine Kombination aus dem gleichzeitigen Kauf eines Cap und dem Verkauf eines Floor dar.
Durch den Kauf des Cap sichert sich die Stadt Köln gegen steigende Zinsen ab. Auf der anderen Seite verzichtet sie aber durch den Verkauf des Floor auf
Zinsvorteile bei sinkenden Zinsen.
4. Zinsswaps ( = Zinstauschvereinbarungen )
Bei Zinsswaps vereinbaren zwei Parteien den regelmäßigen Austausch von Zinszahlungen über einen festgelegten Zeitraum.
Mit einem Zinsswap darf ein Darlehen mit variablem Zinssatz als Grundgeschäft umgekehrt werden in ein Darlehen mit einem festen Zinsatz
Außerdem darf ein Darlehen mit einem festen Zinssatz als Grundgeschäft umgekehrt werden in ein Darlehen mit einem variablen Zinssatz, aber nur in
Verbindung mit dem Kauf eines Zinscaps bzw. Collars.
Der Laufzeitbeginn eines Zinsswaps kann auch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verschoben werden ( Forward-Swap ). Darüber hinaus darf eine
Swaption angekauft werden. Damit wird das Recht, nicht aber die Pflicht erworben, innerhalb einer Frist oder aber an einem konkreten Termin als Zahler in
einen Zinsswap mit bereits fixierten Konditionen einzutreten. Sofern dies nach der Marktsituation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, kann eine
solche Swaption auch verkauft werden. Hierbei ist eine Risikobewertung vorzunehmen und die Zinserwartung zu dokumentieren.
Allgemeine Hinweise zu Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen
Transferaufwendungen:
In den Erläuterungen zu den Teilergebnisplänen werden die Ansätze in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen zur Darstellung der verbindlichen
Mittelverwendung auf einzelne Zuwendungsempfänger*innen/Projekte aufgeschlüsselt. Hierbei werden originäres Planjahr, Vorjahresansatz sowie das
Ergebnis des Vorvorjahres ausgewiesen.
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2020/2021 wurden die zur Einhaltung des vorgesehenen Finanzrahmens erforderlichen Anpassungen für das Jahr 2021
anteilig im Rahmen einer dv-gestützten, gleichmäßigen Aufteilung auf die Aufwandspositionen des Teilplans vorgenommen. Soweit die Höhe der
dargestellten Zuschussgewährungen über die Veranschlagung hinausging, erfolgte die Deckung im Jahr 2021 innerhalb des Teilplanbudgets insgesamt.
Verpflichtungsermächtigungen:
Sofern zur Umsetzung investiver Maßnahmen vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen, die die Haushaltsjahre 2023-2025 belasten, sind
Verpflichtungsermächtigungen in maßgeblicher Höhe veranschlagt. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen sowie die Aufteilung auf die Jahre sind bei
der jeweiligen Maßnahme abgebildet.
Werte zum Jahresergebnis 2020:
Da die Arbeiten zum Jahresabschluss 2020 zum Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs zum Haushaltsplan 2022 andauern, sind die ausgewiesenen Beträge
als vorläufig zu verstehen.
Aufgrund der Vorläufigkeit der Werte 2020 sind diese in den berechneten Spalten in den Teilfinanzplänen Teil B noch nicht berücksichtigt
.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4170/2021
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 03.12.2021
- Erstellt
- 26.11.2021 09:40