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2018/0146

Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 07.05.2018

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.05.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0146 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
191 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel –  (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 
Vorlage vom: 07.05.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Dem Vorentwurf zum Bebauungsplan W 54 (Anlage 4, wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt))  für das Gebiet zwischen Berliner Allee, Holzhofallee, Albert -
Schweitzer-Anlage, Havelstraße, den Westgrenzen der Bebauung westlich des Birkenweges 
und der Rheinstraße mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 1) und der Begründung 
(Allgemeine Ziele und Zwe cke der Planung ) (Anlage 2) sowie dem Entwurf des 
Umweltberichts (Anlage 3) wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der 
Öffentlichkeit gem. §  3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zugrunde zu legen.  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Auslegung der unter Punkt  1 genannten Unterlagen für die Dauer eines Monats beim 
Stadtplanungsamt mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Die

- 3 - 
frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 
Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu schriftlich.  
 
Anlagen: Anlage 1: Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanvorentwurf W 54  
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf W 54  
Anlage 3: Umweltbericht mit Anhängen zum Bebauungsplanvorentwurf W 54  
Anlage 4: Bebauungsplanvorentwurf W 54 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 23.05.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0146 vom 07.05.2018  
 
 
Dem Verlegerviertel kommt innerhalb der Stadtstruktur Darmstadts stadtgeschichtlich und 
stadtgestalterisch eine besondere Bedeutung zu. Es befindet sich am westlichen Rand der 
Kernstadt zwischen der Rheinstraße im Norden, der Albert -Schweitzer-Anlage im Osten, der 
Holzhofallee im Süden und der Berliner Allee im Westen.  
Hier entwickelte die Stadt Darmstadt ab 1947, durch aktive Standortpolitik mit Hilfe der 
Wiederaufbau GmbH unter der Leitung des Architekten Kurt Jahn, einen der ersten 
Gewerbeparks Westdeutschlands , in dem sich bis in die 1960er Jahre vor allem Verlage und 
Druckereien niederließen ( „rauchlose Industrie“).  
In einigen Teilbereichen des Verlegerviertels hat sich in den letzten Jahren , dem 
Investitionsdruck folgend, der Charakter des Gebietes wesentlich verändert, so dass von der 
ursprünglichen städtebaulichen Anlage immer weniger zu spüren ist.  
Das Verlegerviertel ist heute durch Gewerbe - und Wohnnutzungen als Mischgebiet sowie auf 
den Flächen der Hoch schule Darmstadt als Sondergebiet geprägt. Das Gebiet befindet sich 
im unbeplanten Innenbereich. Es gibt keinen Bebauungsplan, das heißt alle Bauvorhaben 
oder Nutzungsänderungen sind nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der 
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.  
In den letzten Jahren  wurden im Plangebiet einige Bauprojekte errichtet. Vor allem wurden 
Wohnungen für Studenten mit einer hohen Grundstücksausnutzung sowie einer stark 
verdichteten Bauweise errichtet. 
 
Die stadtplaneris che Zielsetzung ist es, bei diesen und den zukünftigen Bauprojekten die 
bauliche Dichte und Ausnutzung in einem städtebaulich  angemessenen Maß zu entwickeln 
und langfristig in diesem Bereich unter Beibehaltung eines ausgewogenen 
Mischungsverhältnisses, wei tere hochwertige Gewerbe -, und Wohnnutzungen anzusiedeln. 
Bauliche Nachverdichtungspotentiale sollen dafür in einer städtebaulich geordneten 
Entwicklung festgelegt werden , um den teilweise geschwungenen Verlauf und den parkartigen 
Charakter der grünen Vorg artenflächen sowie die gebietstypische orthogonale Geometrie der 
Baugruppen zueinander und zur Grundstücksgrenze zu erhalten.  
Durch die Stärkung der Eigenverantwortung und der Ausstattung mit Geldmitteln für die 
Hochschulen und Universitäten lastet auf dem  Sondergebiet der Hochschule Darmstadt 
ebenfalls ein Investitionsdruck. Das angestrebte städtebauliche Entwicklungsziel für dieses 
Sondergebiet ist eine baulich geordnete Weiterentwicklung der bestehenden Baugruppen, 
Grünflächen, Freiflächen und Flächen fü r den ruhenden Verkehr . 
Um die stadtplanerische Zielsetzung planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung des 
Bebauungsplanes W 45 „Verlegerviertel“ notwendig.  
 
Aus der Zielsetzung, im Plangebiet ein ausgewogenes Mischungsverhältnis und weitere 
hochwertige Gewerbe- und Wohnnutzungen anzusiedeln, soll das Gebiet - mit Ausnahme der 
Flächen der Hochschule Darmstadt - als urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO ausgewiesen 
werden. Mit der Einführung des neuen Baugebietstyps „Urbanes Gebiet“ ist die Intention 
verbunden, eine dichte, urbane Bebauung und gemischte Nutzungen zu ermöglichen. 
Grundstücke sollen dadurch dichter bebaut werden als bisher, untergenutzte Flächen besser 
ausgenutzt, schneller Wohnraum geschaffen und die flexible Mischung der Nutzungen 
gegenüber dem reinen Wohngebiet, dem allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet 
erleichtert werden.

- 5 - 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.04.2014 einen Aufstellungsbeschluss zur 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens W 54 gefasst, mit der Zielsetzung die baul iche 
Dichte und Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken.  
Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 23.05.2012 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt 
gemacht. 
 
 
Zu 1.: 
 
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist ein 
Vorentwurf zum Bebauungsplan W 54 erstellt worden (Anlage 4), mit zunächst abgetrennten 
textlichen Festsetzungen (Anlage 1), sowie den allgemeinen Ziele und Zwecken der Planung 
(Begründung nach § 2a BauGB) (Anlage 2) als Grundlage dieses Verfahrensschrittes. Darüber 
hinaus liegt ein Umweltbericht mit Stand 2014 vor, der ebenfalls zur Information beigefügt 
ist (Anlage 3) und mit ausgelegt werden soll. Dieser Umweltbericht ist zur frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlich keit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
noch nicht erforderlich, sondern muss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erst zur Offenlage  des 
bebauungsplans , also dem nächsten Verfahrensschritt, vorliegen. Da aber der hier 
beigefügte Entwurf bereits vorhanden ist, soll er in die Auslegung einbezogen werden, um 
den zu Beteiligenden ggf. Hinweise für ihre Stellungnahmen zu geben. Der Umweltbericht 
wird dann zum nächsten Verfahrensschritt (Offenlage des Bebauungsplanentwurfs) auch 
aufgrund der eingehende n Stellungnahmen inhaltlich wie auch formal (geänderte 
Gliederungsvorschriften durch BauGB -Änderung Mai 2017) aktualisiert und überarbeitet. Er 
dient in der hier vorliegenden Fassung (Anlage 3) insoweit nur als „Anhaltspunkt“.  
 
 
Zu 2.: 
 
Das BauGB schreibt in § 3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten 
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine 
einmonatige öff entliche Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim 
Stadtplanungsamt, mit der zugleich den Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, ihre 
Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich 
bekannt gemacht.  
 
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung informiert. Nach Ablauf dieser frühzeitigen 
Beteiligung werden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren 
Planung berücksichtigt.  
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
Darmstadt, den  07.05.2018 
III/61.1 ca Nst. 2111

III/61.2 zim Nst. 2603

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Anlage 2 
 
 
 
Bebauungsplan W 54 
- Verlegerviertel - 
Begründung 
(§ 2a BauGB) 
04. Mai 2018 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher 
Dipl.-Ing. (FH) Ole Heidkamp 
  
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft 
Stadtplaner und Architekten 
 
Alicenstraße 23   64293 Darmstadt 
tel  06151 - 99 500  fax  99 50 22 
mail@planungsgruppeDA.de 
www.planungsgruppeDA.de 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin

Inhalt   Seite 1 
W 54 Begründung 2018-05-04  
INHALT 
1.  Erfordernis und Ziel der Planaufstellung.............................................................. ....... 10  
2.  Rechtsgrundlagen ..................................................................................... .................... 11  
3.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich .......................................... 11  
4.  Planungsrechtliche Situation ......................................................................... .............. 13  
4.1  Regionalplan Südhessen 2010 .......................................................................... .............. 13  
4.2  Flächennutzungsplan .................................................................................. .................... 14  
4.3  Landschaftsplan ...................................................................................... ........................ 16  
4.4  Bebauungsplan ........................................................................................ ....................... 17  
5.  Schutzausweisungen ................................................................................... ................. 18  
5.1  Schutzgebietssystem Natura 2000 ...................................................................... ............ 18  
5.2  Sonstige Schutzgebietsausweisungen ................................................................... ......... 18  
5.3  Baumschutzsatzung .................................................................................... .................... 18  
6.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ............................................... 18  
6.1  Bereich Rheinstraße .................................................................................. ...................... 19  
6.2  Gesamtanlage Havelstraße ............................................................................. ................ 22  
6.3  Berliner Allee - Havelstraße ......................................................................... .................... 25  
6.4  Hochschulgelände ..................................................................................... ...................... 27  
6.5  Berliner Allee ....................................................................................... ............................ 32  
6.6  Berliner Allee - Holzhofallee ........................................................................ .................... 33  
6.7  Holzhofallee ......................................................................................... ........................... 35  
6.8  Birkenweg ............................................................................................ ........................... 39  
6.9  Grünzug .............................................................................................. ............................ 40  
7.  Verkehr .............................................................................................. ............................. 42  
7.1  Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................................................ ............... 43  
7.2  Fußwegeverbindung .................................................................................... .................... 43  
7.3  ÖPNV ................................................................................................. ............................. 44  
8.  Immissionsschutz ..................................................................................... .................... 45  
8.1  Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet .................................................................. ........... 45  
8.1.1  Orientierungswerte – Grenzwerte / Verkehrslärm ....................................................... ..... 45  
8.1.2  Lärm – Straßenverkehr ................................................................................ ................... 46  
8.1.3  Lärm – Straßenbahn ................................................................................... .................... 49  
8.1.4  Bahnlärm ............................................................................................. ............................ 51  
8.1.5  Schallschutzmaßnahmen ................................................................................ ................ 53  
8.2  Luftimmissionen ...................................................................................... ........................ 54  
8.2.1  Siedlungsbeschränkungsgebiet ......................................................................... .............. 54  
8.3  Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes .......................................................... ......... 54  
8.4  Gewerbelärm / Anlagenlärm ............................................................................ ................ 55

Inhalt   Seite 2 
W 54 Begründung 2018-05-04  
8.4.1  Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan ...................................... 56  
9.  Wasserwirtschaftliche Belange ........................................................................ ............ 57  
9.1  Wasserversorgung ..................................................................................... ..................... 57  
9.2  Wasserqualität ....................................................................................... ......................... 57  
9.3  Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ............................ 57  
9.4  Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“ ....................................................  57  
9.5  Sparmaßnahmen ..................................... ................................................... .................... 57  
9.6  Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser ......................................... 57  
9.7  Abwasser ............................................................................................. ........................... 58  
9.8  Oberirdische Gewässer ................................................................................ ................... 58  
10. Altlasten ............................................................................................ ............................. 58  
11.  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ..................................................... 58  
11.1  Naturräumliche Einordnung ............................................................................ ................. 58  
11.2  Geologie und Boden ................................................................................... ..................... 58  
11.3  Hydrogeologie und Grundwasser ........................................................................ ............ 59  
11.4  Klima und Luft ....................................................................................... .......................... 59  
11.5  Landschaft, Freizeit und Erholung .................................................................... ............... 59  
11.6  Vegetation und Fauna ................................................................................. .................... 60  
11.6.1  Vegetation ........................................................................................... ............................ 60 
11.6.2  Fauna ................................................................................................ .............................. 60  
12.  Städtebauliches Konzept .............................................................................. ................ 61  
12.1  Rheinstraße........................................ ................................................... .......................... 63  
12.2  Gesamtanlage Havelstraße ............................................................................. ................ 65  
12.3  Berliner Allee - Havelstraße ......................................................................... .................... 66  
12.4  Berliner Allee ....................................................................................... ............................ 66  
12.5  Berliner Allee – Holzhofallee ........................................................................ ................... 66  
12.6  Holzhofallee ......................................................................................... ........................... 67  
12.7  Freiflächen / Grünflächen ............................................................................ .................... 68  
12.8  Hochschulgelände ..................................................................................... ...................... 69  
12.8.1  Besondere Aufgabenstellung ........................................................................... ............... 69  
12.8.2  Räumliches Prinzip und städtebauliches Konzept Campus Hochschule Darmstadt......... 70  
12.8.3  Erste Planungswerkstatt Oktober 2013 ................................................................. .......... 73  
12.8.4  Ergebnis zweite Planungswerkstatt November 2014 ...................................................... . 75  
12.8.5  Städtebaulicher Entwicklungsplan September 2016 ...................................................... .. 77  
12.9  Verkehr ........................................... ................................................... ............................. 79  
13.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan ................................ 79  
13.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................ ................... 79  
13.1.1  Urbanes Gebiet ....................................................................................... ........................ 79  
13.1.2  Sonstiges Sondergebiet – Hochschule Darmstadt (SO h_da) ......................................... 81

Inhalt   Seite 3 
W 54 Begründung 2018-05-04  
13.1.3  Fläche für Gemeinbedarf .............................................................................. ................... 82  
13.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................ ................ 82  
13.2.1  Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl ............................................................. ...... 82  
13.2.2  Überschreitung der Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 
BauNVO) .............................................................................................. ........................... 85  
13.2.3  Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) ............................................. 85  
13.2.4  Höhe baulicher Anlagen ............................................................................... ................... 86  
13.2.5  Technische Aufbauten ................................................................................. .................... 86  
13.2.6  Höhenbezugspunkt ..................................................................................... .................... 86  
13.2.7  Höhenlage baulicher Anlagen .......................................................................... ............... 86  
13.2.8  Arkade ............................................................................................... .............................. 86  
13.3  Bauweise .......................................... ................................................... ........................... 86  
13.3.1  Einzelhaus ........................................ ................................................... ........................... 86  
13.3.2  Abweichende Bauweise ................................................................................. ................. 86  
13.4  Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................... ............ 87  
13.4.1  Baugrenzen und Baulinien ............................................................................. ................. 87  
13.4.2  Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ............................. 88  
13.4.3  Stellung der baulichen Anlage ........................................................................ ................. 88  
13.5  Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen .................................................... .. 88  
13.5.1  Stellplätze und Garagen .............................................................................. .................... 88  
13.5.2  Tiefgaragen .......................................................................................... ........................... 89  
13.5.3  Einfahrtsbereich und Bereich ohne Ein- und Ausfahrt .................................................. ... 89  
13.6  Nebenanlagen ......................................................................................... ........................ 89  
13.7  Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ............................................................ ........ 90  
13.7.1  Öffentliche Straßenverkehrsfläche .................................................................... .............. 90  
13.7.2  Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ........................................................... .. 90  
13.8  Grünflächen........................................ ................................................... .......................... 90  
13.8.1  Öffentliche Grünflächen .............................................................................. ..................... 90  
13.8.2  Spielplatz ........................................ ................................................... ............................. 90  
13.9  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ........................................ ................................................... ........................... 90  
13.9.1  Oberflächenbefestigung ............................................................................... ................... 90  
13.9.2  Niederschlagswasserversickerung ...................................................................... ............ 91  
13.9.3  Dachbegrünung ........................................................................................ ....................... 91  
13.9.4  Fassadenbegrünung .................................................................................... ................... 91  
13.9.5  Artenschutz (Auszug aus dem Umweltbericht) ........................................................... ..... 92  
13.10  Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes................... 92  
13.10.1  DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise" ......................... 92  
13.10.2  Schalldämmende Lüftungseinrichtungen ................................................................. ........ 93

Inhalt   Seite 4 
W 54 Begründung 2018-05-04  
13.10.3  Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen ................................................................... ........... 93  
13.11  Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen ........................................................................................ ........................ 93  
13.11.1  Fläche 1 (Vorgartenzonen an der Havelstraße Bereich Steigerwald und angrenzend) .... 93  
13.11.2  Fläche 2 (Vorgartenzonen an der Havelstraße, Westseite) ............................................. 94  
13.11.3  Fläche 3 (Grundstücksflächen Bereich Geschosswohnungsbau an der Berliner Allee) ... 94  
13.11.4  Fläche 4 (Campus Hochschule, westlich der Mensa) ..................................................... . 94  
13.11.5  Fläche 5 (Campus Hochschule, nördlich und östlich der Mensa) ..................................... 94  
13.11.6  Fläche 6 (Campus Hochschule, nördlich des Hochhauses) ............................................. 95 
13.11.7  Fläche 7 (Campus Hochschule, östlich des Hochhauses, Übergang zur Schöfferstraße) 95  
13.11.8  Fläche 8 (Gehölzflächen entlang des Übergangs zur Albert-Schweitzer-Anlage) ............ 95  
13.11.9  Ermittlung des Anteils versiegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen ............. 95  
13.12  Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ....................................................... . 95  
13.12.1  Fläche 9 (Gehölzfläche östlich Spielfeld) ............................................................ ............. 95  
13.12.2  Fläche 10 (Gehölzstreifen zwischen Campus Hochschule und Geschosswohnungsbau an 
der Berliner Allee) .................................................................................. ......................... 96  
13.12.3  Einzelbäume .......................................................................................... ......................... 96  
14.  Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen....................... 96  
14.1  Fassadengestaltung ................................................................................... ..................... 96  
14.1.1  Lochfassaden ......................................................................................... ......................... 96  
14.1.2  Fassadenoberfläche ................................................................................... ..................... 97  
14.1.3  Farbgestaltung ....................................................................................... ......................... 97  
14.2  Dachgestaltung ....................................................................................... ........................ 97  
14.2.1  Dachform .......................................... ................................................... ........................... 97  
14.2.2  Technische Aufbauten ................................................................................. .................... 97  
14.2.3  Dachüberstand ........................................................................................ ........................ 98  
14.2.4  Staffelgeschosse ..................................................................................... ........................ 98  
14.3  Außenanlagen ......................................................................................... ........................ 98  
14.3.1  Einfriedungen ........................................................................................ .......................... 98  
14.3.2  Mülltonnenabstellplätze .............................................................................. ..................... 99  
14.3.3  Werbeanlagen ......................................................................................... ........................ 99  
14.3.4  Begrünung ......................................... ................................................... .......................... 99  
15.  Begründung zur Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser .................................................................... ..... 99  
16.  Begründung der Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB ............................ 100  
16.1  Schwankende Grundwasserstände  .................................................. ......................... 100  
17.  Begründung der Hinweise und Empfehlungen ......................................................... 100  
17.1  Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften ................................................ 10 0  
17.2  Lärmpegelbereiche.................................. ................................................... ................... 100

Inhalt   Seite 5 
W 54 Begründung 2018-05-04  
17.3  Bodendenkmäler ....................................................................................... .................... 102  
17.4  Bodenveränderungen  .................................................. ............................................... 102  
17.5  Leitungsschutzmaßnahmen  ....................................................................................... 102  
17.6  Kampfmittelbelastung und –räumung  .................................................. ..................... 102  
17.7  Biodiversität  .................................................. ................................................... ........... 102  
17.8  Oberbodenschutz  ..................................................................................................... ... 103  
17.9  Schutz von Bäumen  .................................................................................................... 103  
17.10  Pflanzempfehlungen  .................................................. ................................................. 1 04  
18.  Planungsstatistik..................................................................................... .................... 104

Inhalt   Seite 6 
W 54 Begründung 2018-05-04  
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1: Lage des Plangebietes (ohne Maßstab) ......................................................... .................. 11  
Abb. 2: Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab) .................................................... ............... 12  
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Geltungsbereich (ohne Maßstab) .............. 13  
Abb. 4: Flächennutzungsplan 2006 Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab) .................... 14  
Abb. 5: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab) ..................................... 17  
Abb. 6: Bereich Rheinstraße, Lageplan (ohne Maßstab) ............................................................... 19  
Abb. 7: Bereich Rheinstraße, historisches Foto ....................................................... ..................... 20  
Abb. 8: Bereich Rheinstraße, Dugena Gebäude .......................................................... ................. 20  
Abb. 9: Bereich Rheinstraße, Wohngebäude ............................................................. ................... 21  
Abb. 10: Bereich Rheinstraße, Grünfläche zwischen den Wohngebäuden .................................... 21  
Abb. 11: Gesamtanlage Havelstraße, Lageplan (ohne Maßstab) .................................................. 23  
Abb. 12: Gesamtanlage Havelstraße, historisches Foto ................................................................ 23  
Abb. 13: Gesamtanlage Havelstraße, Gebäude Steigerwald ............................................... ......... 24  
Abb. 14: Gesamtanlage Havelstraße, Gebäude ehem. Fa. May und Co. ...................................... 24  
Abb. 15: Gesamtanlage Havelstraße, Gebäude Fa. Haußmann .............................................. ..... 25  
Abb. 16: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, Lageplan (ohne Maßstab) .................................... 26  
Abb. 17: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, historische Aufnahme ........................................... 26  
Abb. 18: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, Wohngebäude Havelstraße.................................. 26  
Abb. 19: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, Studentenwohnheim ............................................ 27 
Abb. 20: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, Wohngebäude Berliner Allee ................................ 27  
Abb. 21: Bereich Hochschule Darmstadt, Lageplan (ohne Maßstab) ............................................ 29  
Abb. 22: Bereich Hochschule Darmstadt, westlich gelegenes Hochschulgelände ......................... 29  
Abb. 23: Bereich Hochschule Darmstadt, historische Aufnahme ................................................... 30  
Abb. 24: Bereich Hochschule Darmstadt, Hochhaus ...................................................... ............... 30  
Abb. 25: Bereich Hochschule Darmstadt, Freiflächen ................................................... ................ 31  
Abb. 26: Bereich Hochschule Darmstadt, Eingang Bibliothek ............................................ ........... 31  
Abb. 27: Bereich Berliner Allee, Lageplan (ohne Maßstab) ........................................................... 32  
Abb. 28: Bereich Berliner Allee, historische Aufnahme................................................. ................. 32  
Abb. 29: Bereich Berliner Allee, Wohngebäude ......................................................... ................... 33

Inhalt   Seite 7 
W 54 Begründung 2018-05-04  
Abb. 30: Bereich Berliner Allee – Holzhofallee, Lageplan (ohne Maßstab) .................................... 33  
Abb. 31: Bereich Berliner Allee – Holzhofallee, historische Aufnahme .......................................... 34  
Abb. 32: Bereich Berliner Allee – Holzhofallee, Gewerbebau ........................................................ 34  
Abb. 33: Bereich Berliner Allee – Holzhofallee, Wohn- und Geschäftshaus .................................. 35  
Abb. 34: Bereich Holzhofallee, Lageplan (ohne Maßstab) ............................................................. 36  
Abb. 35: Bereich Holzhofallee, historische Aufnahme ................................................................... 36  
Abb. 36: Bereich Holzhofallee, „Echogelände“ ......................................................... ..................... 36  
Abb. 37: Bereich Holzhofallee, Holzhofallee .......................................................... ........................ 37  
Abb. 38: Bereich Holzhofallee, Gewerbebau ............................................................ ..................... 37  
Abb. 39: Bereich Holzhofallee, Lagerhalle ............................................................ ........................ 38  
Abb. 40: Bereich Birkenweg, Lageplan (ohne Maßstab)................................................... ............. 39  
Abb. 41: Bereich Birkenweg, Wohn- und Geschäftshaus .............................................................. 39  
Abb. 42: Bereich Birkenweg, Wohnhaus ................................................................. ...................... 40  
Abb. 43: Bereich Grünzug, Lageplan (ohne Maßstab) .................................................... .............. 40  
Abb. 44: Bereich Grünzug, Schöfferstraße - Blickrichtung Westen ................................................ 41  
Abb. 45: Bereich Grünzug, Kindertagesstätte – Blickrichtung Osten ............................................. 41  
Abb. 46: Wegebeziehung, Bestandsplan ................................................................. ..................... 42  
Abb. 47: MIV, Spreestraße ............................................................................ ................................ 43  
Abb. 48: Fußwegverbindung, Havelstraße - Spreestraße .............................................................. 44  
Abb. 49: ÖPNV, Rheinstraße ........................................................................... ............................. 44  
Abb. 50: Lärmkartierung Darmstadt, Straße Tag, 6 – 22 Uhr ........................................................ 47  
Abb. 51: Lärmkartierung Darmstadt, Straße Nacht, 22 – 6 Uhr ..................................................... 48  
Abb. 52: Lärmkartierung Darmstadt, Straßenbahn Tag, 6 – 22 Uhr ....................................... ....... 49  
Abb. 53: Lärmkartierung Darmstadt, Straßenbahn Nacht, 22 – 6 Uhr ........................................... 50  
Abb. 54: Lärmkartierung Darmstadt, Bahn Tag, 6 – 22 Uhr ........................................................... 51  
Abb. 55: Lärmkartierung Darmstadt, Bahn Nacht, 22 – 6 Uhr ............................................ ........... 52  
Abb. 56: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen .......................................... 54  
Abb. 57: Nachverdichtung im Bereich Rheinstraße ...................................................... ................. 63  
Abb. 58: Spreestraße, Blick Richtung Osten ........................................................... ...................... 64  
Abb. 59: Nachverdichtung mit 4 Vollgeschossen, Verschattung am 21.6. um 18 Uhr .................... 64

Inhalt   Seite 8 
W 54 Begründung 2018-05-04  
Abb. 60: Nachverdichtung Gesamtanlage Havelstraße .................................................... ............. 65  
Abb. 61: Nachverdichtung im Bereich Berliner Allee – Havelstraße .............................................. 66  
Abb. 62: Nachverdichtung Holzhofallee ................................................................ ........................ 67  
Abb. 63: Konzept für eine Wohnanlage „Holzhofpark“ –(Verfasser: planquadrat) .......................... 68  
Abb. 64: gebietsprägendes Freiflächensystem – Konzept für den Erhalt ....................................... 69  
Abb. 65: Hochschulgelände, Bestand ca. 2013 .......................................................... ................... 70  
Abb. 66: Hochschulgelände, Konzept der linearen durchgehenden Zwischenräume .................... 71  
Abb. 67: Hochschulgelände, Konzept der Potenziellen Baufelder ................................................. 72  
Abb. 68: Hochschulgelände, Konzept Bebauung .......................................................... ................ 72  
Abb. 69: Ergebnis Planungswerkstatt, Skizze .......................................................... ..................... 75  
Abb. 70: Ergebnis Planungswerkstatt Oktober 2013 ..................................................... ................ 75  
Abb. 71: Hochschule Darmstadt - Städtebaulicher Entwicklungsplan September 2016 ................. 78

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Begründung

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1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
(Aus dem Aufstellungsbeschluss – Magistratsvorlage vom 21. März 2012:) 
Dem Verlegerviertel kommt innerhalb der Stadtstrukt ur Darmstadts stadtgeschichtlich und 
stadtgestalterisch eine besondere Bedeutung zu. Es befindet sich am westlichen Rand der 
Kernstadt zwischen der Rheinstraße im Norden, der A lbert-Schweitzer-Anlage im Osten, 
der Holzhofallee im Süden und der Berliner Allee im Westen. 
Hier entwickelte die Stadt Darmstadt ab 1947, durch  aktive Standortpolitik mit Hilfe der 
Wiederaufbau GmbH unter der Leitung des Architekten Kurt Jahn, einen der ersten Gewer- 
beparks Westdeutschlands, in dem sich bis in die 19 60er Jahre vor allem Verlage und  
Druckereien niederließen („rauchlose Industrie“). 
In einigen Teilbereichen des Verlegerviertels hat s ich in den letzten Jahren, dem Investiti- 
onsdruck folgend, der Charakter des Gebietes wesent lich verändert, so dass von der ur- 
sprünglichen städtebaulichen Anlage immer weniger zu spüren ist.  
Das Verlegerviertel ist heute durch Gewerbe- und Wo hnnutzungen als Mischgebiet sowie 
auf den Flächen der Hochschule Darmstadt als Sonder gebiet geprägt. Das Gebiet befindet 
sich im unbeplanten Innenbereich. Es gibt keinen Be bauungsplan, das heißt alle Bauvor- 
haben oder Nutzungsänderungen sind nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben in- 
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. 
In den letzten Jahren wurden im Plangebiet einige B auprojekte errichtet. Vor allem wurden 
Wohnungen für Studenten mit einer hohen Grundstücks ausnutzung sowie einer stark ver- 
dichteten Bauweise errichtet.  
Die stadtplanerische Zielsetzung ist es, bei diesen  und den zukünftigen Bauprojekten die 
bauliche Dichte und Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken 
und langfristig in diesem Bereich unter Beibehaltun g eines ausgewogenen Mischungsver- 
hältnisses, weitere hochwertige Gewerbe-, und Wohnn utzungen anzusiedeln. Bauliche 
Nachverdichtungspotentiale sollen dafür in einer st ädtebaulich geordneten Entwicklung 
festgelegt werden, um den teilweise geschwungenen V erlauf und den parkartigen Charak- 
ter der grünen Vorgartenflächen sowie die gebietsty pische orthogonale Geometrie der 
Baugruppen zueinander und zur Grundstücksgrenze zu erhalten. 
Durch die Stärkung der Eigenverantwortung und der A usstattung mit Geldmitteln für die 
Hochschulen und Universitäten lastet auf dem Sonder gebiet der Hochschule Darmstadt 
ebenfalls ein Investitionsdruck. Das angestrebte st ädtebauliche Entwicklungsziel für dieses 
Sondergebiet ist eine baulich geordnete Weiterentwi cklung der bestehenden Baugruppen, 
Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr. 
Um die stadtplanerische Zielsetzung planungsrechtli ch zu sichern, ist die Aufstellung des 
Bebauungsplanes W 45 „Verlegerviertel“ notwendig. 
Aus der Zielsetzung, im Plangebiet ein ausgewogenes  Mischungsverhältnis und weitere 
hochwertige Gewerbe- und Wohnnutzungen anzusiedeln,  soll das Gebiet - mit Ausnahme 
der Flächen der Hochschule Darmstadt - als urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO ausgewie- 
sen werden. 
Mit der Einführung des neuen Baugebietstyps „Urbanes Gebiet“ ist die Intention verbunden, 
eine dichte, urbane Bebauung und gemischte Nutzunge n zu ermöglichen. Grundstücke  
sollen dadurch dichter bebaut werden als bisher, untergenutzte Flächen besser ausgenutzt, 
schneller Wohnraum geschaffen und die flexible Misc hung der Nutzungen gegenüber dem 
reinen Wohngebiet, dem allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet erleichtert werden.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
2. Rechtsgrundlagen  
− Baugesetzbuch  (BauGB) i. d. F. vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) 
− Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i. d. F. vom 21.11.2017 (BGBl. I, S. 3786) 
− Planzeichenverordnung  (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) 
− Hessische Bauordnung  (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46, 180 ), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des 
Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz  (HAGBNatSchG) 
vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 
17.12.2015 (GVBl. S. 607) 
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771)  
− Hessisches Wassergesetz  (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBl. I, S. 338) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 3830), 
Neufassung durch Bek. vom 17.05.2013 (BGBl. I, S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 
des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 
3370)  
− Hessisches Denkmalschutzgesetz  (DSchG) i. d. F. vom 28.11.2016 (GVBL. I S. 211). 
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie in  der nachfolgenden Abbildung dar- 
gestellt begrenzt: im Süden durch die Holzhofallee,  im Westen durch die Berliner Allee, im 
Norden durch die Rheinstraße und im Osten durch die Westgrenzen der Bebauung westlich 
des Birkenweges und in dessen südlichem Abschnitt durch die Albert-Schweitzer-Anlage. 
 
 
Abb. 1: Lage des Plangebietes (ohne Maßstab)

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in d er Flur 17 der Gemarkung Darm- 
stadt die Flurstücke 1/13, 1/36, 1/48, 1/57, 1/72 bis 1/ 74, 1/77, 1/78, 1/96, 2/5, 2/7, 2/15 bis 
2/17, 2/25, 2/28 bis 2/32, 3/3 bis 3/5, 64/10, 64/1 2, 64/14, 64/35, 64/38, 64/42, 64/44 bis 
64/46, 64/48, 64/52, 64/101, 64/108, 64/113, 64/118 , 64/119, 64/121, 64/122, 64/124, 
64/125, 64/130 tlw., 64/149 bis 64/151, 64/158, 64/ 163, 64/170, 64/171, 64/173 (teilw.), 
64/174, 64/180, 64/182 bis 64/187, 64/192, 64/193, 64/195, 64/227 bis 64/229, 64/239 bis 
64/242, 64/282, 64/289 bis 64/291, 64/300 bis 64/304, 73/2. 
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 27 ha. 
 
Abb. 2: Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab)

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W 54 Begründung 2018-05-04  
4. Planungsrechtliche Situation  
4.1 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 wird das Plangebiet überwiegend als bestehendes „Vor- 
ranggebiet Siedlung“ ausgewiesen. 
Am Südrand des Plangebietes nördlich der Holzhofall ee zwischen Stephanstraße und 
Holzhofallee bis zum Hochschulbereich ist mit ca. 3  ha ein bestehendes „Vorranggebiet In- 
dustrie und Gewerbe“ dargestellt. 
 
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Geltungsbereich (ohne Maßstab) 
Die Festsetzung eines urbanen Gebiets im Bebauungsp lan „Verlegerviertel“ entspricht der 
Ausweisung als „Vorranggebiet Siedlung“ des Regiona lplans Südhessen 2010, da es sich 
bei dem urbanen Gebiet um eine weitere Form der gem ischten Baugebiete neben dem 
Dorfgebiet, Misch- und Kerngebiet handelt. Nach Zie l Z3.4.1-3 des Regionalplanes hat die 
bauleitplanerische Ausweisung von Wohn-, gemischten  Bauflächen und Sonderbauflächen 
sowie dazugehörenden kleineren gewerblichen Baufläc hen innerhalb der in der Karte aus- 
gewiesenen "Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung" stattzufinden.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Die Ausweisung als urbanes Gebiet ist auch für das bestehende „Vorranggebiet Industrie 
und Gewerbe“ vorgesehen. Es wird davon ausgegangen,  dass ein Zielabweichungsverfah- 
ren gemäß § 8 HLPG nicht erforderlich ist. Diese ge werbliche Fläche umfasst nur ca. 3 ha. 
Damit liegt diese Fläche unterhalb der regionalplan erischen Darstellungsgrenze von 5 ha 
und stellt daher keine raumbedeutsame Maßnahme dar. 
4.2 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet unter- 
teilt in „Wohnbauflächen“, „Gemischte Bauflächen“, „Gewerbliche Bauflächen“ und „Son- 
derbauflächen“. 
Die nördlich gelegene „Wohnbaufläche“ ist als Kultu rdenkmal (Gesamtanlage) ausgewie- 
sen. Innerhalb dieser Fläche ist östlich ein Symbol  für eine „Öffentliche Verwaltung“ festge- 
legt. Mittig des Plangebietes ist die „Sonderbauflä che – Fachhochschule“ ausgewiesen. 
Südlich hiervon liegt die „Gewerbliche Baufläche“. Der Rest des Plangebietes ist als „Ge- 
mischte Baufläche“ ausgewiesen. 
Innerhalb der von Ost nach West verlaufenden, als „ Parkanlagen und sonstige öffentliche 
und private Grünflächen“ gekennzeichneten Fläche führt ein „Hauptradweg, Hauptfußweg“. 
Von Norden nach Süden und mittig nach Osten verlaufen drei „Richtfunktrassen“. 
 
Abb. 4: Flächennutzungsplan 2006 Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab)

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB 
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem F lächennutzungsplan zu entwi- 
ckeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltung sgerichtes sind Bebauungspläne 
derart aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, d ass durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes „die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes kon- 
kreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden“ (BVerwGE 48, 70 ff) 
Innerhalb des durch den Flächennutzungsplan vorgege benen Rahmens können Festset- 
zungen im Bebauungsplan getroffen werden. In begren ztem Umfang kann dabei von den 
Darstellungen des Flächennutzungsplanes hinsichtlic h der Art der Nutzung abgewichen 
werden (i.d.R. bis 0,5 ha), sofern die Festsetzunge n des Bebauungsplanes innerhalb der 
Grundzüge der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption nicht widersprechen. 
Das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der „Sonderbauf läche – Fachhochschule“ wird als 
urbanes Gebiet (MU) festgesetzt. Bei einem urbanen Gebiet handelt es sich um eine weite- 
re Form der gemischten Baugebiete neben dem Dorf-, Misch- und Kerngebiet. In der Sys- 
tematik der Baunutzungsverordnung kann daher das ur bane Gebiet der Gemischten Bau- 
fläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 zugeordnet werden. Dah er ist der Bebauungsplan in den Ge- 
bietsteilen, die im Flächennutzungsplan als „Gemisc hte Bauflächen“ (M) dargestellt sind, 
mit der Festsetzung als urbanes Gebiet (MU) zweifel sfrei aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt.  
Zwar besteht keine starre rechtliche Zuordnung aufg rund der Kurzbezeichnung eines Bau- 
gebietes zum Kennbuchstaben einer Baufläche. Jedoch  ergibt sich aus den Zweckbestim- 
mungen der gemischten Baufläche als nicht näher def inierte Mischung von Wohnen und 
Gewerbe, dass das urbane Gebiet aus der Bauflächend arstellung hergeleitet ist. Die Ge- 
bietscharakteristik von Urbanen Gebieten ist gepräg t durch Wohnen sowie der Unterbrin- 
gung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen  und anderen Einrichtungen, die die 
Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Dabei muss die  Nutzungsmischung nicht gleichge- 
wichtig sein. 
Am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der Rhe instraße und am östlichen Rand an- 
grenzend an den Grünzug der Albert-Schweitzer-Anlage sind im Flächennutzungsplan Teil- 
flächen als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen. Die Festse tzung dieser Teilfläche als urbanes 
Gebiet widerspricht aus den o.g. Gründen nicht der Grundkonzeption des Flächennut- 
zungsplanes, da urbane Gebiete nach § 6a Abs. 1 Bau NVO auch dem Wohnen dienen. 
Durch § 6a Abs. 4 BauNVO besteht die Möglichkeit, z ur Nutzungsmischung eine Festset- 
zung dahingehend zu treffen, dass z.B. oberhalb ein es im Bebauungsplan bestimmten Ge- 
schosses nur Wohnungen zulässig sind. Von dieser Festsetzungsmöglichkeit soll für diesen 
Teilbereich Gebrauch gemacht werden. Damit wird für  diese Teilfläche gesichert, dass in- 
nerhalb der Ausweisung als urbanes Gebiet die Wohnn utzung hier deutlich überwiegt, also 
die festgesetzte Nutzung der mit der Flächennutzung splandarstellung beabsichtigten 
Zweckbestimmung entspricht. 
Am südlichen Rand zwischen der „Sonderbaufläche – F achhochschule“ und der Holz- 
hofallee ist im Flächennutzungsplan eine „Gewerblic he Baufläche“ dargestellt. Die Festset- 
zung auch dieser Teilfläche als urbanes Gebiet ents pricht nicht der Grundkonzeption des 
Flächennutzungsplanes. Urbane Gebiete dienen zwar a uch der Unterbringung von Gewer- 
bebetrieben. Gegenüber der mit der Darstellung im F lächennutzungsplan beabsichtigten 
Gebietsentwicklung als Gewerbegebiet wird durch die  Festsetzung als urbanes Gebiet je- 
doch deutlich die gewerbliche Nutzung eingeschränkt , zumal nur Gewerbetriebe zulässig 
sind, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Zwar bestünde auf Grundlage von § 6a 
Abs. 4 BauNVO ebenfalls die Möglichkeit, der gewerb lichen Nutzung innerhalb des urba- 
nen Gebietes den Vorrang zu geben. Damit könnte der  mit der Flächennutzungsplandar- 
stellung beabsichtigten Gebietscharakteristik Rechn ung getragen werden. Eine solche Re- 
gelung ist jedoch für diesen Teilbereich nicht beab sichtigt, da hier überwiegend Wohnnut- 
zungen vorgesehen sind. 
In einem Gewerbegebiet ist nach § 8 BauNVO das Wohnen nur untergeordnet z.B. in Form 
von Betriebswohnungen geduldet. Auch wenn das Gewer begebiet mit Nutzungseinschrän-

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W 54 Begründung 2018-05-04  
kungen festgesetzt werden würde, z.B. durch Ausschl uss von Betrieben, die die Wohnnut- 
zung wesentlich stören, wäre das Wohnen nur sehr re duziert zulässig. Mit der Festsetzung 
als urbanes Gebiet wird aber Wohnen allgemein zulässig, wenn auch in Koexistenz mit ge- 
werblichen Nutzungen. Bei gemischten Bauflächen und  gewerblichen Bauflächen ist von 
grundsätzlich unterschiedlichen Zweckbestimmungen auszugehen.  
Das urbane Gebiet als Festsetzungsmöglichkeit wurde  erst im Juli 2017 eingeführt, daher 
kann es dazu noch keine Rechtsprechung geben. Insof ern kann nur auf die Rechtspre- 
chung zu Mischgebieten (MI) oder Kerngebieten (MK) verwiesen werden. Die Rechtspre- 
chung kommt in der Regel zum Ergebnis, dass ein Ver stoß gegen das Entwicklungsverbot 
vorliegt, wenn der Flächennutzungsplan eine gewerbl iche Baufläche darstellt, der Bebau- 
ungsplan aber ein Mischgebiet festsetzt. (EZB § 8 B auGB, Rn. 40). Dazu auch der VGH 
Mannheim: „Ein Bebauungsplan, der ein Kerngebiet ausweist, verstößt gegen das Entwick- 
lungsgebot, wenn der Flächennutzungsplan eine gewerbliche Fläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 
BauNVO darstellt.“ 
Daher ist davon auszugehen, dass die Ausweisung ein es urbanen Gebietes (MU) in einer 
gewerblichen Baufläche nicht aus dem Flächennutzung splan entwickelt ist und daher für 
diesen Bereich im Parallelverfahren der Flächennutz ungsplan geändert werden muss. Im 
Zuge dieser Änderung sollen auch die Wohnbauflächen  am nördlichen Rand des Plange- 
bietes südlich der Rheinstraße und am östlichen Rand angrenzend an den Grünzug der Al- 
bert-Schweitzer-Anlage in eine gemischte Baufläche geändert werden, um eine eindeutige 
rechtssichere Grundlage für die Ausweisung eines urbanen Gebietes zu schaffen. 
Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen auch die  nach hessischem Denkmalrecht als 
Gesamtanlage eingetragenen Flächen nachrichtlich übernommen werden. 
4.3 Landschaftsplan 
Im Landschaftsplan ist das anzustrebende Grünnetz i m bebauten Stadtgebiet dargestellt. 
Mittig des Plangebiets verläuft eine zum Erhalt / A usbau ausgewiesene wichtige Grünver- 
bindung. Nördlich dieser Grünverbindung sowie im Sü dwesten ist das Plangebiet als „Bau- 
flächen mit wertvollen Freiflächen und Altholzbestä nden“ ausgewiesen. Die nördliche Flä- 
che ist darüber hinaus als eine Biotopergänzungsfläche im Siedlungsbereich (B) ausgewie- 
sen. Die restlichen Flächen im Plangebiet sind zur Verbesserung der Grünqualität auf Bau- 
flächen festgesetzt.

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Abb. 5: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab) 
Allgemein werden im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt folgende Leitziele 
für Freiflächen im Siedlungsbereich aufgeführt: 
- Schaffung eines vernetzten Grünsystems 
- Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftliche r Übergangszonen (Ortsränder) 
- Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotop vernetzungselemente 
- Extensive Nutzung von Bachgrünzügen 
- Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark versiegelten Bau- und Sportflächen 
(Klima- und Wasserschutz, Erholung) 
- Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortst eilgliedernder Grünzüge 
- Eingrünung der Ortsränder 
4.4 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. 
Im Norden jenseits der Rheinstraße ist mit dem Bebauungsplan W 3 – „Untere Rheinstraße 
Nord“ ein Kerngebiet MK und ein Mischgebiet MI festgesetzt. 
Im Osten ist mit dem Bebauungsplan W 43 ein Mischgebiet festgesetzt. 
Für die übrigen angrenzenden Bereiche bestehen kein e Bebauungspläne. Diese Bereiche 
sind daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Im Süden grenzen Wohnbauflächen an, im 
Westen gewerbliche Bauflächen.

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5. Schutzausweisungen 
5.1 Schutzgebietssystem Natura 2000 
Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planun gsrelevanter Umgebung Natura 2000-
Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete).  
Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das Gebiet Nr.  6117-309 „Beckertanne von Darm- 
stadt mit angrenzenden Flächen“ und 6117-304 „Ehema liger August-Euler-Flugplatz von 
Darmstadt“. Sie befinden sich westlich der Autobahn en A 5 bzw. A 67 in einer Entfernung 
von etwa 3,5 km westlich des Plangebietes. 
Bei dem nächstgelegenen VSG-Gebiet handelt es sich um das Gebiet Nr. 6117-401 
„Griesheimer Sand. Dieses beginnt ebenfalls westlic h der Autobahn A 5 und liegt in einer 
Entfernung von etwa 3,5 km zum Plangebiet. 
Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plang ebiet sind durch die vorliegende 
Planung keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten. 
5.2 Sonstige Schutzgebietsausweisungen 
Das Landschaftsschutzgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt umfasst die mehr als 1 km 
westlich des Plangebietes beginnenden Waldflächen. 
Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzr echt, Wasserschutzrecht oder 
Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
5.3 Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- 
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
6. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd 
Dem Verlegerviertel, damals auch grafisches Viertel  genannt, kommt innerhalb der Stadt- 
struktur Darmstadts stadtgeschichtlich und stadtges talterisch eine besondere Bedeutung 
zu. Die im Jahr 1949 durch den Architekten Kurt Jah n und die Stadt Darmstadt gegründete 
Wiederaufbau GmbH verfolgte die schnelle und unbürokratische Erschließung von Bauland 
für Wohnen und Gewerbe. Das Gelände des ehemaligen Exerzierplatzes war für dieses 
Vorhaben prädestiniert. Durch seine unmittelbare La ge am Hauptbahnhof und der direkten 
Verbindung zur Stadtmitte über die Rheinstraße galt das Gebiet als „Tor“ zur Stadt und soll- 
te dementsprechend hochwertig überplant werden. Da Darmstadt dringend Arbeitsplätze 
benötigte, sollten aus diesem Grund nur „saubere, r auchlose“ Industriebetriebe dort ange- 
siedelt werden. So entwickelte der Architekt Kurt J ahn in einem kompromisslosen städte- 
baulichen Entwurf einen der ersten Industrieparks Westdeutschlands, in dem sich bis in die 
1960er Jahre vor allem Verlage und Druckereien niederließen. Der Entwurf ging im Bereich 
der Schöfferstraße von einer „grünen Mitte“ aus, di e durch schlichte Wohn- und Gewerbe- 
gebäude eingerahmt wurde. Flache, locker eingestreu te Gebäude innerhalb dieser park- 
ähnlichen Grünanlage unterstrichen den weitläufigen grünen Charakter des Gebietes. 
Durch hohen Investitionsdruck und fehlendes Planung srecht wurde das damalige städte- 
bauliche Konzept nicht konsequent weiterverfolgt, s o dass der ursprüngliche Gebietscha- 
rakter mittlerweile nur noch in Teilbereichen lesbar ist. Das Plangebiet hat nunmehr ein he- 
terogenes Erscheinungsbild und kann in neun Teilbereiche gegliedert werden.

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6.1 Bereich Rheinstraße 
Entlang der Rheinstraße reihen sich kammartig fünf Wohngebäude auf. Zusammen mit 
dem im Westen befindlichen „Dugena-Gebäude“ bilden sie die denkmalgeschützte Ge- 
samtanlage „Rheinstraße 64-96a“. Die fünf viergesch ossigen Wohnhäuser mit den für die 
Bauzeit typischen Fassaden und Dachüberständen wurd en 1951 bezogen. Zwischen den 
einzelnen Kopfbauten, die mit der schmalen Seite zu r Straße stehen, liegen große Freiflä- 
chen als Spiel- und Trockenwiesen. Unmittelbar an d er Rheinstraße sind eingeschossige 
Geschäftspavillons angeordnet. 
Die in einer Flucht stehenden Gebäude treten durch die davor liegenden Stellplätze und die 
alleeartig aufgereihten Bäumen vom öffentlichen Str aßenraum zurück und werden von der 
Rheinstraße, auch wegen der schlichten Architektur, als unauffällig wahrgenommen. 
Das „Dugena-Gebäude“ stammt von Kurt Jahn und wurde  1952/53 gebaut. Bis heute mar- 
kiert das sechsgeschossige Haus der ehemaligen Getr eidehandelsbank den Eingang zur 
Stadt. 
Das östlich der Geschosswohnungsbauten befindliche Gebäude der ehemaligen Großher- 
zoglichen Landwirtschaftskammer wurde 1914 von Wilh elm Thaler gebaut. 1945 war das 
Gebäude vorübergehend Sitz der "Deutschen Regierung  des Landes Hessen". Das Ge- 
bäude gehört stilistisch in die Phase des späten Hi storismus. Das Gebäude ist als Einzel- 
kulturdenkmal geschützt. Bis vor einigen Jahren die nte das Gebäude als Außenstelle des 
Regierungspräsidiums Darmstadt. Im rückwärtigen Ber eich befindet sich ein Nebengebäu- 
de, welches inzwischen ebenfalls als Einzelkulturdenkmal eingetragen ist. 
Die Bebauung entlang der Rheinstraße vom Dugena-Haus bis zum Grundstück der ehema- 
ligen Großherzoglichen Landwirtschaftskammer ist al s Gesamtanlage nach hessischem 
Denkmalschutzgesetz eingetragen. 
Östlich der ehemaligen Großherzoglichen Landwirtsch aftskammer befindet sich das im 
Jahr 2010 erbaute Haus der Wirtschaft der südhessis chen Unternehmerverbände. Die mo- 
dern schlicht gestaltete, aus Naturstein und großen  Glasfenstern bestehende Fassade 
sorgt für klare Linien und ein nüchternes Erscheinungsbild. 
Nutzungen 
- Wohnen 
- Gewerbe 
- Öffentliche Einrichtungen (Verwaltung) 
Besonderheiten 
- denkmalgeschützte Gesamtanlage „Rheinstraße 64-96a“ 
- Kulturdenkmal „ehemalige Großherzogliche Landwirtschaftskammer“ 
- Ausrichtung der Gebäude – Kammstruktur 
- Stadteingang 
 
Abb. 6: Bereich Rheinstraße, Lageplan (ohne Maßstab)

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Abb. 7: Bereich Rheinstraße, historisches Foto 
 
Abb. 8: Bereich Rheinstraße, Dugena Gebäude

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Abb. 9: Bereich Rheinstraße, Wohngebäude 
 
Abb. 10: Bereich Rheinstraße, Grünfläche zwischen den Wohngebäuden

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6.2 Gesamtanlage Havelstraße 
Um die außergewöhnliche, damals zukunftsweisende Wi ederaufbauleistung Darmstadts im 
Westen der Stadt zu bewahren, wurde neben der Bebau ung entlang der Rheinstraße auch 
der nahezu unverfälscht erhaltene Bereich um die Ha vel- und Spreestraße als Gesamtan- 
lage nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz ausgew iesen. Hier ist der parkartige 
Charakter mit den grünen Vorgartenflächen und den g roßen begrünten Abstandsflächen, 
der teilweise geschwungene Verlauf der Erschließung sstraßen und Grünflächen sowie die 
gebietstypische orthogonale Geometrie der Baugruppe n zueinander und zur Grundstücks- 
grenze noch besonders gut zu erkennen. 
In der Neuerfassung „Kulturdenkmäler in Hessen – St adt Darmstadt“ vom Dezember 2011 
wird folgendes über die Gesamtanlage aufgezeigt: 
„Die städtebauliche Anlage wurde entworfen im Geist der internationalen Charta von Athen, 
in der 1933 die räumliche Trennung von Wohnen, Frei zeit, Arbeiten und Verkehr zum Leit- 
bild erhoben wurde. Die locker eingestreuten Bauwer ke innerhalb einer stark durchgrünten 
Landschaft basieren ebenfalls auf den Idealen des Städtebaus der 1920er und 1930er Jah- 
re. Die Gebäude, meist von Kurt Jahn selbst entworf en, weisen eine für das neue Bauen 
nach dem Zweiten Weltkrieg typische additive Bauwei se auf. Einfache stereometrische 
Formen, in der Regel Quader, sind zu skulptural wir kenden Bauwerken komponiert. Ver- 
schieden hohe, vertikale und horizontal gelagerte B auglieder bilden markante Gebäude- 
komplexe. Lochfassaden, großflächige Verglasungen, vertikale Lamellenstrukturen und 
Flachdächer mit weit auskragenden Dachrändern bilde n die architektonischen Gestal- 
tungsmittel. Die Oberflächen sind heller Putz, gest richener Beton, Kleinmosaik oder gelber 
Klinker, Die Eingangsbereiche führen in großzügige Foyers. 
In den Randbereichen an der Berliner Allee und am B irkenweg hat sich in den letzten Jah- 
ren dem Investitionsdruck folgend der Charakter des Gebiets wesentlich verändert, so dass 
von der ursprünglichen Anlage nichts mehr zu spüren  ist. Der parkartige Charakter der 
durch die großen begrünten Abstandsflächen erzeugt wird, zeigt sich heute lediglich noch 
im mittleren Bereich um die Havel- und Spreestraße.  Um die außergewöhnliche, damals 
zukunftsweisende Wiederaufbauleistung Darmstadts im  Westen der Stadt zu bewahren, 
wird der nahezu unverfälscht erhaltene Bereich als Gesamtanlage ausgewiesen, an deren 
Erhaltung ein künstlerisches und geschichtliches Interesse besteht.“ 
 
Nutzungen 
- Wohnen 
- Gewerbe 
Besonderheiten 
- denkmalgeschützte Gesamtanlage „Havelstraße“ 
- gebietsprägende Grünflächen 
- gebietsprägende Ausrichtung der Gebäude und Gebäudekubaturen

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Abb. 11: Gesamtanlage Havelstraße, Lageplan (ohne Maßstab) 
 
Abb. 12: Gesamtanlage Havelstraße, historisches Foto

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Abb. 13: Gesamtanlage Havelstraße, Gebäude Steigerwald 
 
 
Abb. 14: Gesamtanlage Havelstraße, Gebäude ehem. Fa. May und Co.

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Abb. 15: Gesamtanlage Havelstraße, Gebäude Fa. Haußmann 
6.3 Berliner Allee - Havelstraße 
In diesem Teilbereich sind die Folgen des hohen Investitionsdrucks und des fehlenden Pla- 
nungsrechts besonders stark zu spüren. Dieser Berei ch wurde stark und ohne hohen ge- 
stalterischen Anspruch nachverdichtet. Die Bauten d es ehemaligen ABC-Verlags und der 
Deutschen Buchgemeinschaft an der Berliner Allee mi t dem schlichten architektonischen 
Stil und der symmetrischen Lochfassade wurden mittl erweile durch massige Geschoss- 
wohnungsbauten ersetzt. Das damalige städtebauliche  Konzept der Wiederaufbau GmbH 
und somit der ursprüngliche Gebietscharakter ist hi er nur noch fragmentarisch lesbar. So 
wurde zwar die Gebäudeflucht der ehemaligen Verlags gebäude übernommen und die 
großzügig bemessene Grünfläche sowie der denkmalges chützte Brunnen vor den Gebäu- 
den erhalten, aber die Gebäudegestaltung - insbeson dere die Fassadengliederung - hat 
keinen Bezug zum Gebietscharakter. Südlich der Neub auten liegt der in den 50er-Jahren 
errichtete Kopfbau „Berliner Allee 10-12“. Dieser nimmt die Kammstruktur der weiter südlich 
liegenden Wohngebäude auf. In den letzten Jahren wu rde das Gebäude hochwertig mo- 
dernisiert und dient immer noch dem Wohnen. 
 
Nutzungen 
- Wohnen 
- Gewerbe 
- Öffentliche Einrichtungen (ASB-Kindertagesstätte "Krippenhaus") 
Besonderheiten 
- Kulturdenkmal „Brunnen“ 
- Großzügige Grünfläche zur Berliner Allee

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Abb. 16: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, Lageplan (ohne Maßstab) 
 
Abb. 17: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, historische Aufnahme 
 
Abb. 18: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, Wohngebäude Havelstraße

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Abb. 19: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, Studentenwohnheim 
 
Abb. 20: Bereich Berliner Allee – Havelstraße, Wohngebäude Berliner Allee 
6.4 Hochschulgelände 
Anstelle der „Grünen Mitte“, wie sie in der ursprün glichen Konzeption angedacht war, wur- 
den in der Mitte des Verlegerviertels zwischen 1962 und 1965 die Gebäude der Staatlichen 
Ingenieurschule für Bauwesen und Maschinenbau errichtet. Hieraus hat sich inzwischen die 
Hochschule Darmstadt entwickelt. Umgeben von großzü gigen parkähnlichen und sich 
überschneidenden Zwischenräumen entstanden so Solit ärbauten aus einfachen quader- 
förmigen Geometrien mit einer schlichten Bandfassad e aus hellem Mauerstein, die ortho- 
gonal zueinander ausgerichtet sind. Die dezentrale,  pavillonartige Struktur bildet ein klares 
räumliches Raster, erscheint von allen Seiten offen , lässt die weitläufigen Zwischenräume 
fließend ineinander übergehen und die autark stehen den Gebäude miteinander in Bezie- 
hung stehen. 
Seit 1965 kamen weitere Gebäude hinzu, doch die urs prünglich klare Formensprache und 
räumliche Ordnung wurde nicht mehr konsequent weite rverfolgt. Im südlichen Bereich des

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Hochschulgeländes wurden in den letzten Jahren zwei  neue Hörsaalgebäude sowie eine 
Fahrzeughalle gebaut. Am Südwestrand des Hochschulc ampus zur Berliner Allee ausge- 
richtet wurde ein viergeschossiges Institutsgebäude für Chemie- und Biotechnologie (CUB) 
errichtet. 
Herzstück des Hochschulgeländes und gleichzeitig Wa hrzeichen der Hochschule Darm- 
stadt ist das 16-geschossige Hochhaus, welches im J ahr 1965 fertiggestellt wurde. Damals 
erschien es in hellem Marmor, mit allseitig gleiche n Öffnungen und schlanken, flächenbün- 
dig in die Fassade gesetzten Metallfenstern. Nach d er im Jahr 2011 abgeschlossenen To- 
talsanierung ist die Nordfassade flächig verglast, die Schmalseiten vertikal profiliert und 
nach Süden faltet sich vor neuen Fenstern ein expre ssives Relief aus metallischen Polye- 
dern. 
Die großen Freiflächen zwischen den Gebäuden sind s tark versiegelt und dienen haupt- 
sächlich als Stellplatzfläche für die PKWs der Stud ierenden und Mitarbeiter der Hochschu- 
le. Der gesamte Campus hat keine durchgängige Forme nsprache. Verschiedene Pflaster- 
beläge, Gestaltungselemente und Bepflanzungen wechseln sich beziehungslos ab und bie- 
ten keine Aufenthaltsqualität. 
Das östlich im Plangebiet liegende Hochschulgelände  zwischen Schöfferstraße und der Al- 
bert-Schweitzer-Anlage unterscheidet sich grundlege nd vom mittig liegenden Bereich. Die 
Blockrandbebauung der Bibliothek entlang der Schöff erstraße grenzt das östlich liegende 
Hochschulgelände zwischen Schöfferstraße und der Al bert-Schweitzer-Anlage von dem 
mittig liegenden Campusgelände klar ab. Die beiden Bereiche unterscheiden sich grundle- 
gend voneinander und stehen jeweils für sich. Der ö stliche Bereich ist durch bauliche Anla- 
gen stark nachverdichtet und weist eine sehr hohe V ersiegelung auf, Freiflächen mit Auf- 
enthaltsqualität gibt es nicht. 
Das Bibliotheksgebäude wurde im Jahr 1955 durch einen Verlag errichtet und im Jahr 2012 
energetisch saniert. Im Rahmen dieser Sanierung bek am das Gebäude eine neue lamel- 
lenartig gestaltete Fassade, die sich von den ander en Gebäuden der Hochschule deutlich 
abhebt. Das im rückwärtigen Bereich der Bibliothek befindliche Hochschulgebäude ist eine 
Art Hallenbau, dessen Fassade aus einfachen Sandwichpaneelen besteht. Gegenüber dem 
hochwertig gestalteten Haupteingang der Bibliothek steht ein weiterer hallenartiger Zweck- 
bau, in welchem eine Cafeteria untergebracht ist. D as Gebiet im Bereich der Bibliothek 
wirkt insgesamt ungeordnet und folgt keiner klaren städtebaulichen Linie. 
Die bis zu fünfgeschossigen Hochschulgebäude am Bir kenweg wurden Anfang der 1990er 
Jahre errichtet und weisen keine einheitliche Architektur auf. 
 
Die drei beschriebenen Bereiche des Hochschulgeländ es weisen unterschiedliche Bauwei- 
sen sowie verschiedene architektonische Wertigkeiten auf. Sie stehen räumlich und gestal- 
terisch in keinem Bezug zueinander. 
Nutzungen 
- Hochschule Darmstadt 
 
Besonderheiten 
- Kulturdenkmal „Atrium“ und der dazugehörende Laubengang 
- Gebietsprägende Freiflächen 
- Gebietsprägende Gebäude und Gebäudekubaturen

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Abb. 21: Bereich Hochschule Darmstadt, Lageplan (ohne Maßstab)  
 
Abb. 22: Bereich Hochschule Darmstadt, westlich gelegenes Hochschulgelände

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Abb. 23: Bereich Hochschule Darmstadt, historische Aufnahme  
 
Abb. 24: Bereich Hochschule Darmstadt, Hochhaus

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Abb. 25: Bereich Hochschule Darmstadt, Freiflächen  
 
Abb. 26: Bereich Hochschule Darmstadt, Eingang Bibliothek

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6.5 Berliner Allee 
Die kammartige Ausrichtung zur Straße und die schli chte Bauweise der fünf Wohnkomple- 
xe entlang der Berliner Allee weisen eine starke Äh nlichkeit mit den Wohngebäuden an der 
Rheinstraße auf. Zwischen den einzelnen fünfgeschos sigen Kopfbauten liegen ebenfalls 
großzügige Freiflächen, die im rückwärtigen Bereich  durch ergänzende Wohngebäude be- 
baut wurden. Die Neubauten treten zurückhaltend auf  und gliedern sich in die kammartige 
Struktur gut ein. Der Gebietscharakter bleibt trotz Nachverdichtung erhalten. 
Nutzungen 
- Wohnen 
Besonderheiten 
- Gebietsprägende Kammstruktur 
 
Abb. 27: Bereich Berliner Allee, Lageplan (ohne Maßstab) 
 
 
Abb. 28: Bereich Berliner Allee, historische Aufnahme

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Abb. 29: Bereich Berliner Allee, Wohngebäude  
6.6 Berliner Allee - Holzhofallee 
Dieser Bereich weist eine sehr heterogene Struktur auf. Entlang der Berliner Allee stehen 
ein fünfgeschossiges Gewerbe- und ein viergeschossi ges Wohngebäude, die in den 50er 
Jahren erbaut wurden und sich in die Kammstruktur der weiter nördlich liegenden Wohnge- 
bäude einfügen. An der Ecke Holzhofallee befindet s ich ein dreigeschossiges Gebäude, 
welches stilistisch der ehemaligen Kaserne zuzuordn en ist. Die beiden bis zu dreigeschos- 
sigen gewerblich genutzten Gebäude an der Stephanst raße sind in den 1950er Jahren er- 
baut worden. Das nördlich gelegene Gebäude wurde je doch abgerissen und durch ein Stu- 
dentenwohnhaus ersetzt. 
Nutzungen 
- Wohnen 
- Gewerbe 
 
Abb. 30: Bereich Berliner Allee – Holzhofallee, Lageplan (ohne Maßstab)

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Abb. 31: Bereich Berliner Allee – Holzhofallee, historische Aufnahme  
 
Abb. 32: Bereich Berliner Allee – Holzhofallee, Gewerbebau

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Abb. 33: Bereich Berliner Allee – Holzhofallee, Wohn- und Geschäftshaus  
6.7 Holzhofallee 
Entlang der Holzhofallee befinden sich bis auf drei  kleinere Wohngebäude angrenzend zur 
Albert-Schweitzer-Anlage ausschließlich Gewerbebauten. Das größte zusammenhängende 
Areal zwischen der Stephanstraße und der Schöfferst raße mit seiner Blockrandbebauung 
ist das ehemalige Druckereigelände des Darmstädter Echos. Entlang der Stephanstraße 
befinden sich sanierte Kasernengebäude sowie ein Pa rkhaus für Mitarbeiter. Im rückwärti- 
gen Bereich befinden sich große Industriehallen. Da s Gebäude an der Holzhofallee ist ein 
imposanter Industriebau aus den 1950er Jahren. In d en 1980er Jahren wurde dieser Bau 
durch ein 7-geschossiges Verwaltungsgebäude am westlichen Ende erweitert. 
Die östlich der Schöfferstraße liegenden bis zu 6-g eschossigen Verwaltungsgebäude be- 
herbergen unterschiedliche Firmen und Verwaltungen und sind in den letzten drei Jahr- 
zehnten erbaut worden. Entlang der Holzhofallee bef inden sich noch eine ältere Halle und 
ein Wohngebäude aus den 1950er Jahren. 
Nutzungen 
- Wohnen (kleinteilig) 
- Gewerbe 
- Öffentliche Einrichtungen (Verwaltung) 
Besonderheiten 
- Blockrandbebauung entlang der Holzhofallee

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Abb. 34: Bereich Holzhofallee, Lageplan (ohne Maßstab) 
 
 
Abb. 35: Bereich Holzhofallee, historische Aufnahme 
 
Abb. 36: Bereich Holzhofallee, „Echogelände“

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Abb. 37: Bereich Holzhofallee, Holzhofallee  
 
Abb. 38: Bereich Holzhofallee, Gewerbebau

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Abb. 39: Bereich Holzhofallee, Lagerhalle

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6.8 Birkenweg 
Dieser kleinteilige Bereich innerhalb des Plangebie tes grenzt direkt an die Albert-
Schweitzer-Anlage an. Im nördlichen Bereich befinde t sich eine Garage der Hochschule 
Darmstadt, die als Werkstatt für Forschungsprojekte  dient. Die anderen beiden Gebäude 
dienen der Wohnnutzung. Im Stil der gegenüberliegenden Hochschulgebäude errichtet, be- 
findet sich im südlichen Bereich außerdem noch ein Gebäude eines Ingenieurbüros. 
Nutzungen 
- Wohnen 
- Gewerbe 
 
Abb. 40: Bereich Birkenweg, Lageplan (ohne Maßstab) 
 
 
Abb. 41: Bereich Birkenweg, Wohn- und Geschäftshaus

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Abb. 42: Bereich Birkenweg, Wohnhaus  
 
6.9 Grünzug 
Einer der prägendsten Elemente des Verlegerviertels  ist der in den 1950er Jahren als 
„Grüne Brücke“ bezeichnete Grünzug von der Albert-S chweitzer-Anlage bis zur Berliner Al- 
lee. Dieser ca. 20 m breite und ca. 500 m lange Grünzug durchzieht das gesamte Verleger- 
viertel von Ost nach West und unterteilt das Gebiet in Nord und Süd.  
In der Mitte des Grünzuges befindet sich die Kindertagesstätte "Regenbogenland“. 
 
Besonderheiten 
- Gebietsprägender Grünzug 
 
Abb. 43: Bereich Grünzug, Lageplan (ohne Maßstab)

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Abb. 44: Bereich Grünzug, Schöfferstraße - Blickrichtung Westen 
 
 
Abb. 45: Bereich Grünzug, Kindertagesstätte – Blickrichtung Osten

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7. Verkehr 
 
Abb. 46: Wegebeziehung, Bestandsplan

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7.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet wird durch die Rheinstraße im Norden , die Hindenburgstraße im Osten, die 
Holzhofallee im Süden und die Berliner Allee im Wes ten erschlossen. Die Lage an diesen 
vier Haupterschließungsstraßen sorgt für eine überd urchschnittlich gute Anbindung an die 
gesamtstädtischen, regionalen und überregionalen Verkehrswege. 
Der MIV wird durch die Spreestraße im Nord-Westen, die Schöfferstraße im Süden und die 
Havelstraße im Osten in das Plangebiet geführt. 
Die Haupterschließungsachse innerhalb des Gebietes stellt die von Ost nach West ge- 
schwungene Havelstraße dar. Von ihr führen die Spre estraße im Nord-Westen und die 
Schöfferstraße im Süden in das Gebiet. Die Spreestr aße erschließt den Norden des Plan- 
gebietes und trifft im Nord-Osten auf den Birkenweg , der parallel zur Albert-Schweitzer-
Anlage im Süden wieder auf die Havelstraße trifft und als Sackgasse weiter nördlich zu den 
Gebäuden der Hochschule führt.  
Im Süden gibt es zwei weitere Sackgassen: Die Steph anstraße, die am Echo-Gelände vor- 
beiführt und den südlichen Bereich des Hochschulgel ändes erschließt, und eine Stichstra- 
ße der Holzhofallee, die den östlichen gewerblich genutzten Bereich erschließt. 
Obwohl die Havelstraße und die südliche Berliner Al lee unterschiedliche Verkehrsfunktio- 
nen aufweisen, sind die Verkehrsbelastungen in etwa  gleichwertig. Die Belastung der im 
Verkehrsnetz untergeordneten Havelstraße resultiert  aus dem Ziel- und Quellverkehr der 
Hochschule Darmstadt. Durch den vorherrschenden Par kplatzsuchverkehr sind die Schöf- 
ferstraße, die Spreestraße und der Birkenweg indire kt von der hohen Verkehrsbelastung 
betroffen. 
 
 
Abb. 47: MIV, Spreestraße  
7.2 Fußwegeverbindung 
Im Plangebiet gibt es verschiedene fußläufige Verbi ndungen, die direkt oder indirekt alle 
auf das mittig liegende Hochschulgelände führen. Au fgrund der Haltestelle Rheinstraße 
verläuft die am stärksten frequentierte Fußwegeverb indung zwischen dem Hochschulge- 
lände entlang der Havelstraße an die Rheinstraße. D ie hohe Verkehrsbelastung der Havel- 
straße erschwert die Querung zur Rheinstraße. 
Der Grünzug im Plangebiet bietet sich als Fußverbin dung an. Nach Westen fehlt dieser 
Verbindung jedoch ein Ziel- bzw. Ausgangspunkt. 
Die Schöfferstraße wird augenscheinlich als Hindern is zur Verbindung der verschiedenen 
im Plangebiet liegenden Hochschulbereiche wahrgenommen.

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Abb. 48: Fußwegverbindung, Havelstraße - Spreestraße  
7.3 ÖPNV 
Das Plangebiet ist sehr gut an die städtischen, reg ionalen und überregionalen öffentlichen 
Verkehrsmittel angebunden. Angrenzend an das Plangebiet liegen im Norden die Bus- und 
Straßenbahnhaltestelle „Rheinstraße“ und im Westen die Bushaltestelle „Berliner Allee“. In 
ca. 500 m Entfernung liegt nordwestlich des Plangebietes der Hauptbahnhof Darmstadt. 
 
 
Abb. 49: ÖPNV, Rheinstraße

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8. Immissionsschutz 
8.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet 
8.1.1 Orientierungswerte – Grenzwerte / Verkehrslär m 
Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- u nd Schienenverkehrsgeräusche der 
angrenzenden Straßen und durch Straßenverkehrsgeräu sche innerhalb des Gebietes be- 
lastet. 
Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstad t liegt eine Lärmkartierung des Ver- 
messungsamtes Darmstadt aus dem Jahr 2007 vor. Dies e enthält auch Ergebnisse für den 
Planbereich. 
In der DIN 18005, "Schallschutz im Städtebau", Beib latt 1 sind zur Beurteilung von Ver- 
kehrslärmeinwirkungen Orientierungswerte aufgeführt , deren Einhaltung in der Bauleitpla- 
nung angestrebt werden soll. Die Orientierungswerte  gelten außen, d. h. vor den Gebäu- 
den, und sind mit den prognostizierten Beurteilungspegeln zu vergleichen. 
 
 Allgem. 
Wohngebiet 
(WA) 
Mischgebiet 
(MI) 
Besondere 
Wohngebiete 
(WB) 
Kerngebiet (MK) 
Gewerbegebiet (GE): 
 
tags 55 dB(A) 60 dB(A)  60 dB(A) 65 dB(A)  
nachts 45 dB(A)  50 dB(A)  45 dB(A) 55 dB(A)  
 Orientierungswerte für Verkehr nach DIN 18005 /1/ 
Die DIN 18005 enthält keine Orientierungswerte für urbane Gebiete (MU). Wendet man die 
Abstufungen der Werte der TA Lärm an, so dürften di e Orientierungswerte für urbane Ge- 
biete tags bei ca. 63 db(A) (zwischen MI und MK/GE) , nachts bei 50 db(A) liegen, da der 
Nachtwert für das MU in der TA Lärm dem Nachtwert für das MI entspricht. 
In vorbelasteten Bereichen - insbesondere bei vorha ndener Bebauung und bestehenden 
Verkehrswegen - lassen sich die schalltechnischen Orientierungswerte nicht einhalten. 
Da die Werte der DIN 18005 lediglich eine Orientier ungshilfe für die Bauleitplanung sind, 
darf von ihnen abgewichen werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung im Einzelfall noch 
mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB vereinb ar ist. Eine Überschreitung der 
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) kann das Ergebnis einer ge- 
rechten Abwägung sein. (Bundesverwaltungsgericht, B eschluss vom 18.12.1990 (Az. 4 N 
6.88). 
Im Rahmen der Abwägung können sich daher höhere Schallpegel ergeben. Hinsichtlich der 
Beurteilung von Verkehrslärmimmissionen wird der Ab wägungsspielraum der schalltechni- 
schen Belange im Rahmen der städtebaulichen Planung  jedoch durch die Immissions- 
grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingeschränkt. 
Bei Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV kann die Zumutbarkeits- 
grenze erreicht werden. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Mindestanforderungen 
an der Grenze zur „schädlichen Umwelteinwirkung“. 
 Allgem. Wohngebiet 
(WA) 
Mischgebiet (MI) 
Kerngebiet (MK) 
Gewerbegebiet (GE): 
tags 59 dB(A) 64 dB(A)  69 dB(A)  
nachts 49 dB(A)  54 dB(A)  59 dB(A)  
 Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV

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Auch die 16. BImschV enthält keine Angaben zum urba nen Gebiet (MU). Wendet man die 
Abstufungen der TA Lärm an, so kann von folgenden G renzwerten für das MU ausgegan- 
gen werden: 
tags  67 dB(A)  
nachts  54 dB(A). 
Damit wird der Nachtruhe ein hoher Stellenwert auch im MU eingeräumt. 
Die in der Verkehrslärmschutzverordnung enthaltenen  Grenzwerte gelten jedoch nur für 
den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlic hen Straßen sowie Schienenwegen. 
Daher ist auch eine Überschreitung der Grenzwerte g rundsätzlich denkbar - insbesondere 
im vorliegenden Fall, da hier Immissionen der bestehenden Verkehrswege ein bestehendes 
Wohngebiet belasten. 
In diesem Fall ist als nächstes zu prüfen, ob die G renzwerte überschritten werden, die eine 
Lärmsanierung verbindlich vorschreiben. Die Grenzwe rte für Straßen, die in der Baulast 
des Bundes und Landes sind, betragen: 
 tags 69 dB (A) 
nachts 59 dB (A) 
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften kön nen beim Stadtplanungsamt der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. 
8.1.2 Lärm – Straßenverkehr  
Die Gebäude entlang der Rheinstraße, Berliner Allee , Holzhofallee und der Havelstraße 
sind am stärksten durch den Straßenverkehrslärm beeinträchtigt. 
An den Gebäudefassaden entlang der Rheinstraße sind  Höchstwerte von tags bis zu 75,0 
dB(A) und nachts bis zu 70,0 dB(A) zu verzeichnen. An den Gebäudefassaden angrenzend 
zur Berliner Allee, Holzhofallee und der Havelstraß e werden tagsüber bis zu 70,0 dB(A) 
und nachts bis zu 60,0 dB(A) aufgezeigt. 
Bis auf die  innenliegenden Bereiche des Hochschulg eländes, die rückwärtig gelegenen 
Gebäude im Süden des Plangebietes und vereinzelt im  nördlichen Plangebiet werden im 
gesamten Plangebiet sowohl die Orientierungswerte d er DIN 18005 „Schallschutz im Städ- 
tebau“ als auch die Grenzwerte der 16. BImschV überschritten.  
Auch bei der Annahme, dass durch die Festsetzung de s Gebietes als urbanes Gebiet von 
höheren Orientierungswerten bzw. Grenzwerten ausgeg angen werden kann, können diese 
Werte nicht eingehalten werden. 
Aufgrund der Lärmbelastungen durch den Straßenverke hr sind passive Schallschutzmaß- 
nahmen erforderlich. (Siehe hierzu Kap. 13.10.1)

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W 54 Begründung 2018-05-04  
 
Abb. 50: Lärmkartierung Darmstadt, Straße Tag, 6 – 22 Uhr

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W 54 Begründung 2018-05-04  
 
Abb. 51: Lärmkartierung Darmstadt, Straße Nacht, 22 – 6 Uhr

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W 54 Begründung 2018-05-04  
8.1.3 Lärm – Straßenbahn 
Die Gebäude entlang der Rheinstraße werden tagsüber  aufgrund der Straßenbahn-Trasse 
innerhalb der Rheinstraße durch den von der Straßen bahn verursachten Lärm beeinträch- 
tigt. 
An den Gebäudefassaden entlang der Rheinstraße sind  Höchstwerte von tags bis zu 
60,0 dB(A) zu verzeichnen. Nachts sind keine Übersc hreitungen der Grenzwerte der DIN 
18005 „Schallschutz im Städtebau“ durch den von der  Straßenbahn verursachten Lärm zu 
verzeichnen. 
 
Abb. 52: Lärmkartierung Darmstadt, Straßenbahn Tag, 6 – 22 Uhr

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W 54 Begründung 2018-05-04  
 
Abb. 53: Lärmkartierung Darmstadt, Straßenbahn Nacht, 22 – 6 Uhr

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W 54 Begründung 2018-05-04  
8.1.4 Bahnlärm 
Vergleicht man die Beurteilungspegel der Lärmkartierung „Bahn“ unmittelbar mit den schall- 
technischen Orientierungswerten der DIN 18005 für d ie städtebauliche Planung von allge- 
meinen Wohngebieten und Gewerbegebieten, so sind keine Überschreitungen zu verzeich- 
nen.  
 
Abb. 54: Lärmkartierung Darmstadt, Bahn Tag, 6 – 22 Uhr

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W 54 Begründung 2018-05-04  
 
Abb. 55: Lärmkartierung Darmstadt, Bahn Nacht, 22 – 6 Uhr

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W 54 Begründung 2018-05-04  
8.1.5 Schallschutzmaßnahmen 
Da die ermittelten Beurteilungspegel die Orientieru ngswerte der DIN 18005 überschreiten, 
ist der Schallschutz über geeignete Schallschutzmaßnahmen zu realisieren.  
Zur Konfliktbewältigung hinsichtlich der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet wur- 
den die nachfolgend aufgeführten Schallschutzmaßnahmen betrachtet und bewertet: 
― Maßnahmen an der Quelle 
Durch Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den schalltechnisch relevan- 
ten Straßen kann eine Pegelminderung erreicht werden. 
Bei den stark emittierenden Straßen am Rand des Planungsgebietes (Rheinstraße und 
Berliner Allee) handelt es sich um Hauptverkehrsstraßen in Darmstadt. Eine Reduzierung 
der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ist derzeit nicht durchführbar. Die zulässige 
Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung 50 km/h. 
― Aktive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwände) 
Zum vollständigen Schutz vor Straßenverkehrslärmeinwirkungen müsste eine Lärmschutz- 
anlage entlang des nördlichen und westlichen Plangebietsrandes errichtet werden, die vo- 
raussichtlich mindestens eine Höhe entsprechend der Gebäudehöhen im Plangebiet auf- 
weist. Solche Lärmschutzmaßnahmen an Rheinstraße und Berliner Allee sind nicht reali- 
sierbar. Lärmschutzwände würden das städtebauliche Erscheinungsbild in einem nicht hin- 
nehmbaren Ausmaß beeinträchtigen. Außerdem würde die denkmalgeschützte Gesamtan- 
lage durch Schallschutzwände wesentlich beeinträchtigt werden. 
― Einhalten von Mindestabständen 
Eine Vergrößerung der Abstände der Gebäude zu den schalltechnisch relevanten Ver- 
kehrswegen ist nicht realisierbar. Bei den stark belasteten Gebäuden an Rheinstraße und 
Berliner Allee handelt es sich um eine bestehende Bebauung. Auch bei Abriss und Neubau 
in einer lärmbelasteten Situation ist wegen der Größe des Plangebietes ein schalltechnisch 
erforderlicher Abstand zur emittierenden Straße nicht realisierbar und städtebaulich nicht 
hinnehmbar. 
― Gebäudestellung 
Durch riegelförmige Gebäude entlang der schalltechnisch relevanten Verkehrswege könn- 
ten auf den straßenabgewandten Seiten geschützte Bereiche geschaffen werden. Außen- 
wohnbereiche (z. B. Terrassen, Balkone, Gärten) können in diesen abgeschirmten Berei- 
chen angeordnet werden. Auch diese Möglichkeit ist nicht realisierbar, da es sich hier um 
bestehende Gebäudestrukturen handelt, die entlang der Rheinstraße zudem denkmalge- 
schützt sind. Bei Neubauten an der Berliner Allee wurde das Bebauungsprinzip teilweise 
beachtet. 
― Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden: 
Außenwohnbereiche wie Terrassen, Loggien, Balkone an Fassaden mit Orientierungswert- 
überschreitungen können als geschlossene (öffenbare) Wintergärten ausgeführt werden. 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsträume können vorzugs- 
weise an Fassaden vorgesehen werden, an denen die Orientierungswerte eingehalten sind. 
Vor Fassaden mit Orientierungswertüberschreitungen können vorgehängte hinterlüftete 
Glasfassaden montiert werden. Alternativ können öffenbare Fenster schutzbedürftiger Auf- 
enthaltsräume an Fassaden mit Orientierungswertüberschreitungen durch außen im Ab- 
stand von weniger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehende Glasscheiben ("Prall- 
scheiben") geschützt werden. 
Diese Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung kommen jedoch für die denkmalgeschützten 
Bereiche an der Rheinstraße nicht in Frage.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Passive Schallschutzmaßnahmen 
Als Ergebnis der Bewertung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung hinsichtlich der Ver- 
kehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet werden Schallschutzmaßnahmen an den Ge- 
bäuden vorgesehen. Hierzu wird auf Kap. 13.10 - Vorkehrungen zum Schutz vor schädli- 
chen Umwelteinwirkungen – verwiesen. 
Aus diesem Grund, sind bei Neu-, Um und Erweiterungsbauten für Aufenthaltsräume, die 
dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminde- 
rung zu treffen. Bei der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen 
Aufenthaltsräumen sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-
1:2018-01, "Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen", und DIN 4109-
2:2018-01, "Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen", auszubilden. 
Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches  ist das jeweils aktuelle Lärmkataster 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder der qualifizi erte Einzelnachweis des maßgeblichen 
Außenlärmpegels. Es wird auf den Hinweis IV.2 verwiesen. 
8.2 Luftimmissionen 
8.2.1 Siedlungsbeschränkungsgebiet 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Siedlungsbeschrä nkungsgebietes des Regionalplanes 
Südhessen 2010. Das Siedlungsbeschränkungsgebiet wu rde auf Grundlage der 60-dB(A)-
Fluglärmkontur entsprechend der Leitlinie zur Beurt eilung von Fluglärm durch die Immissi- 
onsschutzbehörden der Länder (LAI-Leitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet. 
Das Plangebiet liegt auch außerhalb des Lärmschutzb ereichs des Flughafens Frank- 
furt/Main gemäß Lärmschutzbereichsverordnung (Veror dnung über die Festsetzung des 
Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 30. September 2011). 
 
 
Abb. 56: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen  
8.3 Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes 
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksicht igende Störfallanlagen nach dem 
BImSchG und der 12. Verordnung zum BImSchG (12. Blm SchV, Störfallverordnung) befin- 
den sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck ca. 2.500 m vom Plangebiet entfernt. Auf 
Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006  wurde für den Betriebsbereich 
der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand erm ittelt. Das Plangebiet liegt außer- 
halb dieses Achtungsabstandes.  
  
Plangebiet

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W 54 Begründung 2018-05-04  
8.4 Gewerbelärm / Anlagenlärm 
Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die 
für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen ein ander so zuzuordnen, dass (u.a.) 
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlic h oder überwiegend dem Wohnen 
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürfti ge Gebiete so weit wie möglich ver- 
mieden werden. Dies wird als Trennungsgrundsatz bezeichnet.  
Bei dem Inhalt des § 50 Satz 1 BImSchG handelt es s ich nicht um eine rechtliche Schran- 
ke, die im Wege der Abwägung nicht überwunden werde n kann. Die Regelung wurde vom 
Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein sog. Opti mierungsgebot verstanden, dessen 
Bedeutung darin bestehe, den dort enthaltenen Zielv orgaben für die Abwägung ein beson- 
deres Gewicht zuzumessen und insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit (relativ) einzu- 
schränken. Die Zielvorgabe kann jedoch im Konflikt mit anderen Zielen zumindest teilweise 
zurücktreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 198 5, BVerwGE 71, 163, 165 = NJW 
1986, 82 und vom 4. Mai 1988, NVwZ 1989, 151, 152). 
In der Vergangenheit wurde durch die Rechtsprechung  bereits der Grundsatz herausgear- 
beitet, dass der Trennungsgrundsatz in erster Linie  für die Beplanung bisher unbebauter 
Flächen gelte, nicht aber für die Überplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage. Bei 
der Überplanung bereits bestehender Gemengelagen er gibt sich aus dem Trennungsgebot 
eine Art Verschlechterungsverbot, wobei ein zentral es Problem darin liegt, festzulegen, in 
welchem Umfang die Verbesserungen zugunsten des ein en dem anderen als Belastung 
zugemutet werden dürfen. 
Aus schalltechnischer Sicht ist bei der städtebauli chen Planung und deren rechtlicher Um- 
setzung zu gewährleisten, dass das angestrebte Schu tzziel, nämlich ein der Umgebung 
angemessener Schallschutz, erreicht wird. 
Mit der neu geschaffenen Baugebietskategorie des ur banen Gebiets soll ermöglicht wer- 
den, die Innenentwicklungspotenziale von Städten zu nutzen, indem in Innenstadtlagen zu- 
sätzliche Möglichkeiten eines Nebeneinanders von sc hutzbedürftiger Wohnnutzung einer- 
seits und gewerblicher Nutzung andererseits ermögli cht werden. Zur Regelung der hier- 
durch hervorgerufenen Konfliktpotentiale hinsichtlich des Lärmschutzes wurde die TA Lärm 
dahingehend ergänzt, dass für urbane Gebiete Immissionsrichtwerte festgelegt wurden, die 
tagsüber deutlich über denen von Mischgebieten und sogar Kerngebieten liegen, aber unter 
dem Richtwert von Gewerbegebieten. In der Nacht ist  es beim bisherigen Richtwert von 45 
dB(A) geblieben. Dies ist damit zu begründen, dass im urbanen Gebiet auch dauerhaft und 
von jedermann gewohnt werden kann. 
 
 Allgemeines  
Wohngebiet (WA) 
 
Mischgebiet (MI) 
Kerngebiet (MK) 
Urbanes Ge- 
biet (MU) 
Gewerbegebiet 
(GE): 
tags 55 dB(A) 60 dB(A)  63 dB(A)  65 dB(A)  
nachts 40 dB(A)  45 dB(A)  45 dB(A)  50 dB(A)  
 Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm 
Die TA Lärm weist Immissionsrichtwerte für Immissio nsorte außerhalb von Gebäuden aus. 
Diese Immissionsrichtwerte sind bei bebauten Fläche n 0,5 m außerhalb vor der Mitte des 
geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten b etroffenen schutzbedürftigen Rau- 
mes einzuhalten. 
Gewerbe- und Industriebetriebe stellen Anlagen im S inne des BImSchG bzw. der Techni- 
schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) dar . Diese räumt – im Gegensatz zu 
den sonst für den Schallschutz im Städtebau gültige n Regelwerken, wie zum Beispiel der 
DIN 18005-1 – nicht die Möglichkeit einer umfassend en Abwägung der Belange des 
Schallschutzes ein. Auch eine Zurückstellung schall technischer Belange gegenüber ande- 
ren städtebaulichen Belangen sieht die TA Lärm nicht vor.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
8.4.1 Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen im B ebauungsplan 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist es erfo rderlich, durch eine geeignete Pla- 
nung, gegebenenfalls durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan, eine konfliktfreie 
Immissionssituation im Sinne des Trennungsgrundsatzes zu schaffen. Da im Plangebiet der 
größte Teil als urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a BauN VO ausgewiesen werden soll, ist zu 
prüfen, welche Auswirkungen diese Festsetzung im Hi nblick auf den Gewerbe- bzw. Anla- 
genlärm für das Plangebiet hat. 
Aufgrund der Darstellungen im Flächennutzungsplan a ls Wohnbauflächen, gemischte Bau- 
fläche und gewerbliche Baufläche wären für das Plangebiet auch differenzierte Festsetzun- 
gen im Bebauungsplan möglich gewesen. Neben einem a llgemeinen Wohngebiet wären 
ein Mischgebiet und ein eingeschränktes Gewerbegebi et möglich gewesen. Zur Vermei- 
dung von Nutzungskonflikten hätte das gewerbliche T eilgebiet herabgezont werden müs- 
sen: der Nutzungskatalog aus § 8 BauNVO (Gewerbegeb iete) wäre im Grundsatz über- 
nommen worden, aber mit der Einschränkung, dass Gewerbebetriebe sowie die Geschäfts-
, Büro- und Verwaltungsgebäude im Sinne von § 6 Bau NVO das Wohnen nicht wesentlich 
stören dürfen. Mit diesen Nutzungsbeschränkungen wä re gewährleistet gewesen, dass im 
Plangebiet nur solche Betriebe zulässig sind, von denen keine das Wohnen störende Emis- 
sionen ausgehen. 
Durch die Ausweisung als urbanes Gebiet entfällt di ese gegenseitige Abgrenzung bzw. Zu- 
ordnung verschiedener Baugebiete im Plangebiet. Mit  der Festsetzung als urbanes Gebiet 
wird davon ausgegangen, dass innerhalb des Gebietes  keine Nutzungskonflikte bestehen. 
Die Ermöglichung von Wohnen, Gewerbe, Versorgungs- und Freizeiteinrichtung auf engs- 
tem Raum führt tendenziell zu Lärmkonflikten zwisch en den unterschiedlichen Nutzungen. 
Damit das Immissionsschutzrecht der erwünschten Nut zungsmischung nicht entgegen- 
steht, wurden die Immissionsrichtwerte vom Gesetzge ber auf 63 dB(A) tags erhöht. Der 
Wohnbevölkerung in „Urbanen Gebieten“ wird also tag süber eine wesentlich höhere Lärm- 
belastung zugemutet als in anderen für das Wohnen v orgesehenen Gebieten. Andererseits 
wird Gewerbebetrieben auferlegt, dass sie wie in einem Mischgebiet das Wohnen nicht we- 
sentlich stören dürfen.  
Die im Plangebiet bestehenden Gewerbebetriebe bzw. gewerblichen Nutzungen erfüllen 
insgesamt dieses Kriterium. Die gewerblichen Nutzun gen in dem jetzt als urbanes Gebiet 
ausgewiesenen Teil des Plangebietes sind durch Büro s und Dienstleistungen geprägt, von 
denen keine Emissionen ausgehen, die das Wohnen stö ren. Von daher kann festgestellt 
werden, dass innerhalb des urbanen Gebietes keine i mmissionsrechtlichen Nutzungskon- 
flikte bestehen. 
Der Bereich der Hochschule Darmstadt ist als Sonder gebiet festgesetzt. Das Nebeneinan- 
der des urbanen Gebietes mit dem Sondergebiet der H ochschule Darmstadt wird aus Sicht 
des Immissionsrechts als überwiegend unkritisch bew ertet. Als störende Emissionsquellen 
könnten ggf. Werkstätten der Hochschule oder die St ellplätze im Hochschulbereich in Fra- 
ge kommen. Konkrete Angaben dazu liegen nicht vor. 
Gegenüber den angrenzenden Baugebieten entstehen du rch die Festsetzung des Verle- 
gerviertels als urbanes Gebiet keine Nutzungskonflikte. Im Norden jenseits der Rheinstraße 
grenzen gemischte Bauflächen an. Mit dem Bebauungsp lan W 3 – Untere Rheinstraße 
Nord – ist ein Kerngebiet MK und ein Mischgebiet MI  festgesetzt. Nach den Prinzipien des 
Trennungsgrundsatzes sind dies verträgliche Gebietsabstufungen. 
Im Osten grenzen Wohnbauflächen an, die im Bebauung splan W 43 als Mischgebiet fest- 
gesetzt sind. Im Süden sind Wohnbauflächen dargeste llt und im Westen gewerbliche Bau- 
flächen. Für diese Bereiche bestehen keine Bebauung spläne, sie sind daher nach § 34 
BauGB zu beurteilen. Da im urbanen Gebiet nur Gewer bebetriebe und soziale, kulturelle 
und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nich t wesentlich stören, zulässig sind, 
können keine Nutzungskonflikte mit den genannten Nachbargebieten entstehen.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
9. Wasserwirtschaftliche Belange 
9.1 Wasserversorgung 
Das Verlegerviertel ist seit den 1960er Jahren weit gehend bebaut. Die Versorgung des 
Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HEAG Südhessische Energie AG.  
Die Trinkwasserversorgung war bisher technisch und rechtlich durch die bestehenden 
Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. Es wird dav on ausgegangen, dass auch in An- 
betracht des Nachverdichtungspotentials dies weiterhin gesichert ist. 
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abgedeckt 
und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne P robleme und ohne nachteilige Auswir- 
kungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
9.2 Wasserqualität 
Die Trinkwasserqualität entspricht der Trinkwasserverordnung vom 07.08.2013. 
9.3 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisch en Wassergesetz 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen Was- 
sergesetz. 
9.4 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Rie d“ 
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Gru ndwasserbewirtschaftungsplanes 
„Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/199 9, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). 
Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftli- 
chen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung w asserrechtlicher Entscheidungen. 
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet 
damit die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum 
Rhein-Main. 
Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlichen Fachplanung sind teilweise groß- 
flächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsichtigt, die im Rahmen einer künftigen Be- 
bauung zu beachten sind. 
9.5 Sparmaßnahmen 
Als vorgesehene Sparmaßnahme wird eine Versickerung  des Niederschlagswassers und 
die Nutzung als Brauchwasser durch eine „Satzung zu r Schaffung von Anlagen zum Sam- 
meln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgru nd § 37 Abs. 4 Hessisches Was- 
sergesetz festgesetzt. 
9.6 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschl agswasser 
Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Ve rsickerung von Niederschlagwas- 
ser werden in den textlichen Festsetzungen wie folgt getroffen: 
„Befestigte, nicht überdachte Flächen und private S tellplätze sind, soweit wasserwirtschaft- 
liche und gesundheitliche Belange nicht entgegenste hen, als teilversiegelte Flächen anzu- 
legen.“ 
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasse r soll, soweit wasserwirtschaftliche 
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versickert 
werden.“

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W 54 Begründung 2018-05-04  
9.7 Abwasser 
Das Verlegerviertel ist seit den 1960er Jahren weit gehend bebaut. Das Plangebiet ist an 
vorhandene Abwasseranlagen (Kanal und Kläranlage) angeschlossen, das Abwasser konn- 
te bisher entsorgt werden. Es wird davon ausgegange n, dass auch in Anbetracht des 
Nachverdichtungspotentials die Abwasserentsorgung weiterhin gesichert ist. 
9.8 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
10. Altlasten 
Im Bereich des Bebauungsplanes sind keine schädlich en Bodenveränderungen, Altlasten 
oder Grundwasserschäden bekannt. 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auffäl- 
ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf 
das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderunge n hinweisen, ist umgehend das 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitssch utz und Umwelt Darmstadt, Dez. 
IV/Da 41.5 zu informieren. 
11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
11.1 Naturräumliche Einordnung 
Das gesamte Plangebiet liegt in der Haupteinheit Hessische Rheinebene (225). Dabei han- 
delt es sich um eine am nordöstlichen Rand des Nörd lichen Oberrheintieflandes gelegene 
Ebene im Übergangsbereich zwischen dem Vorderen Ode nwald im Südosten und dem 
Rhein-Main-Tiefland im Norden und Westen. 
Das Rheintiefland umfasst den Rheingraben zwischen Basel im Süden und dem Rhein-
Main-Tiefland im Norden. Es zeigt eine Dreistufigke it von Stromniederung, Terrassenebe- 
nen und Randhügel. Dieser Dreistufigkeit folgend um fasst der hessische Teil des Nördli- 
chen Oberrheintieflandes die Naturräumlichen Haupte inheiten Nördliche Oberrheinniede- 
rung (222), Hessische Rheinebene (225) sowie Bergstraße (226). 
Bei der Hessischen Rheinebene handelt es sich um ei n höhenmäßig schwach differenzier- 
tes Flachland zwischen 86 und 140 m Höhe ü. NN. Sie  bildet den nördlichen Teil der 
Rheinebene zwischen der stromnahen Nördlichen Oberr heinniederung im Westen und der 
Bergstraße im Übergang zum Odenwald im Osten und um fasst den Hauptteil der rechts- 
rheinischen Niederterrasse zwischen den heutigen Mündungen von Main und Neckar. 
Es wird auf den Punkt 2 „Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen“ des Umwelt- 
berichtes verwiesen. 
11.2 Geologie und Boden 
Das Planungsgebiet ist naturräumlich den Terrassen der Hessischen Rheinebene zuzuord- 
nen, die aus fluviatil und äolisch abgelagerten qua rtären Sedimenten des Pleistozäns auf- 
gebaut ist. Das geologische Ausgangsmaterial der Bodenbildung im Plangebiet besteht da- 
her aus einer Flugsanddecke (WISSENSCHAFTSSTADT DAR MSTADT 2002). Entspre- 
chend dieser Substratverhältnisse treten im Plangeb iet überwiegend Böden aus schwach 
schluffigen bis lehmigen Sanden auf. 
Im Plangebiet gibt es keine Naturdenkmale mit geologischem Bezug oder Geotope. 
Der überwiegende Teil des Geltungsbereiches ist schon seit mehreren Jahrzehnten bebaut. 
Die Flächen werden daher von anthropogen überprägte n Böden eingenommen und sind in

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W 54 Begründung 2018-05-04  
der Bodenkarte als solche gekennzeichnet. Aufgrund der angrenzenden Bodeneinheiten 
dürfte es sich ursprünglich um Braunerden mit Bändern gehandelt haben (HLUG 2010). 
Die Braunerden stellen Böden mit mittlerem Ertragsp otential dar (HLUG 2010). Das Nitrat- 
haltevermögen der Braunerden ist gering (HLUG 2010) . Es handelt sich um physiologisch 
trockene Sandstandorte mit schlechtem bis mittlerem  natürlichem Basenhaushalt (HLUG 
2010). 
Es wird auf den Punkt 1.2.1.1 „Schutzgut Boden“ des Umweltberichtes verwiesen. 
11.3 Hydrogeologie und Grundwasser 
Der Planungsraum, wie auch das weitere Umfeld, besi tzen entsprechend den Aussagen 
der Karte der Wasserrahmenrichtlinie (HMUELV o. J.)  mit 4,5 – 5 l/(s*km²) eine mittlere 
Grundwasserergiebigkeit. 
Die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung ist un günstig bzw. unbekannt (HMUELV 
o. J.b). Das Nitratrückhaltevermögen wird überall a ls mittel eingeschätzt. Der mittlere 
Grundwasserstand lag 1990 bei mehr als 10 m unter F lur (WISSENSCHAFTSSTADT 
DARMSTADT 2002). Im Geltungsbereich des Bebauungspl ans sind keine Trinkwasser- 
schutzgebiete ausgewiesen oder in Ausweisung befindlich. 
Es wird auf den Punkt 1.2.1.2 „Schutzgut Wasser“ des Umweltberichtes verwiesen. 
11.4 Klima und Luft 
Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der w armen, trockenen Rheinebene, dem 
kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald und den k limabegünstigten Hanglagen der 
Bergstraße. Allgemein ist diese Klimazone gekennzei chnet durch milde Winter, warme 
Sommer und einen geringen Niederschlag (WISSENSCHAF TSSTADT DARMSTADT, 
2002). Der meiste Niederschlag fällt in die Sommerm onate, wenn durch die hohe Einstrah- 
lung verstärkt Schauer und Gewitter auftreten (LRP für den Ballungsraum Rhein-Main, 
Teilplan Darmstadt, 2011). 
Im langjährigen Mittel dominiert der Windrichtungss ektor Süd/Südwest und ein zweiter 
Schwerpunkt besteht bei Ostwindlagen. Die Niedersch lagssummen sind relativ gering und 
liegen bei 700 mm im Jahresmittel. 
In den dichter besiedelten Regionen bilden sich dur ch den anthropogenen Einfluss Stadt- 
klimate mit Wärmeinseleffekt aus, wobei besonders a n windschwachen Sommertagen kli- 
matische Belastungen für die dort lebende Bevölkerung auftreten. 
Es wird auf den Punkt 1.2.1.3 „Schutzgut Klima und Luft“ des Umweltberichtes verwiesen. 
11.5 Landschaft, Freizeit und Erholung 
Der Gebäudebestand orientiert sich an der jeweilige n Nutzung und umfasst Wohnbebau- 
ung in Zeilenbebauung, Bürogebäude der 50er Jahre u nd größere Gewerbehöfe bzw. -
komplexe. Mittig im Geltungsbereich liegt der Campu s der Hochschule Darmstadt mit ei- 
nem Hochhaus als Zentrum. Typisch für das Gebiet si nd große Freiflächen zwischen den 
einzelnen Gebäudekomplexen. Zusammen mit den einzel n stehenden Gebäudeblöcken 
verleihen sie der Fläche einen offenen, durchgrünten Charakter, der allerdings durch große, 
zwischen den Gebäuden angeordnete Parkplatzflächen gestört wird. Im Zuge der Nachver- 
dichtung wird der durchgrünte Eindruck weiter aufge löst, die halböffentlichen Abstandsflä- 
chen wurden verkleinert. Grünflächen werden von Geb äuden eingerahmt (Hofsituationen) 
und sind dann nur eingeschränkt erlebbar. 
Die Campusflächen der Hochschule Darmstadt werden e benfalls durch große Rasenflä- 
chen mit einzelnen Bäumen geprägt. Allerdings finde t hier bei entsprechender Witterung 
eine intensive Nutzung der Freiflächen (im Semester) statt. Der Platz vor dem Hochhaus ist 
als Versammlungs- und Aufenthaltsort gestaltet. Stö rend sind die vielen großen Parkie- 
rungsflächen, insbesondere die der Hochschule im Umfeld der Gebäude.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Mittig von West nach Ost verläuft auf der Höhe Have lstraße ein Grünzug durch das Plan- 
gebiet. Er dient als Fuß- und Radwegeachse. Die Kit a „Regenbogenland“ verengt den 
Grünzug. Im Osten mündet der Grünzug in die in Nord -Süd-Richtung verlaufende Albert-
Schweitzer-Anlage. Ganz im Osten des Grünzugs befin det sich ein Spielplatz, im Westen 
ist ein Kleinspielfeld angegliedert. 
Es wird auf den Punkt 1.2.1.5 „Schutzgut Landschaft sbild / Ortsbild“ des Umweltberichtes 
verwiesen. 
11.6 Vegetation und Fauna  
11.6.1 Vegetation 
Im Plangebiet steht eine Vielzahl an größeren Bäume n, vorwiegend entlang der Straßen. 
Der Anteil von Laubbäumen überwiegt, zumeist handelt es sich um Zierarten bzw. gärtneri- 
sche Züchtungen. 
Um die Universitäts- und Gewerbebauten sowie zwischen den Wohnblöcken liegen gärtne- 
risch angelegte Abstandsflächen mit zumeist spärlic hem Baumbestand. Der Anteil an Zier- 
gehölzen und nicht heimischen Arten überwiegt. Fast  ausnahmslos werden die Flächen re- 
gelmäßig gepflegt. Wenige Abschnitte der Grünflächen sind arten- und strukturreich ausge- 
prägt und besitzen einen älteren Baumbestand. Als S ichtschutz bzw. als Eingrünung der 
Grundstücke gibt es viele Hecken mit unterschiedlichen Anteilen an Ziergehölzen. 
Die Dachflächen der Gebäude sind fast ausnahmslos unbegrünt. 
Es wird auf den Punkt 1.2.1.4 „Schutzgut Flora, Fau na und Biotope“ des Umweltberichtes 
verwiesen. 
11.6.2 Fauna 
Seltene Tierarten sind auf den intensiv genutzten S iedlungsflächen nicht zu erwarten und 
wurden im Rahmen der Bestandserfassungen auch nicht beobachtet. Insbesondere um das 
Vorkommen artenschutzrechtlich bedeutsamer Arten im  Geltungsbereich zu erheben, er- 
folgte im Zuge mehrerer Begehungen im April, Mai Ju ni und August 2013 eine Übersichts- 
kartierung der artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Fledermäuse, Vögel und Rep- 
tilien (Fachbüro Faunistik und Ökologie, 2013, vgl. Anhang 2:). 
Im Rahmen der Erfassung der Fledermäuse mit zwei Be gehungen konnten im Mai/Juni 
2013 bei zahlreichen Einzelkontakten drei Fledermau sarten nachgewiesen werden. Es 
handelt sich hierbei um die Zwergfledermaus (Pipist rellus pipistrellus) als häufigste Art so- 
wie um die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotin us) und um den Großen Abendsegler 
(Nyctalus noctula). 
Im Planungsgebiet und dessen unmittelbarere Nachbar schaft wurden im Erhebungszeit- 
raum insgesamt 32 Vogelarten festgestellt, von dene n sechs als Gäste bzw. Überflieger 
eingestuft wurden. Darunter befinden sich mit dem W anderfalken (Nahrungsgast), dem 
Turmfalken und dem Grünspecht drei nach dem Bundesn aturschutzgesetz streng ge- 
schützte Arten. Drei weitere Brutvogelarten gehören  der Vorwarnliste der Roten Liste Hes- 
sens an und befinden sich in ungünstigem Erhaltungszustand nach Werner et al. (2009). Es 
handelt sich dabei um den typischen Gebäudebrüter H aussperling sowie die beiden Fin- 
kenvögel Girlitz und Stieglitz. 
Es wurden keine Reptilien bzw. weitere bemerkenswer te Tierarten anderer Artgruppen im 
Planungsgebiet festgestellt. 
Es wird auf den Punkt 1.2.1.4 „Schutzgut Flora, Fau na und Biotope“ des Umweltberichtes 
verwiesen.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
12. Städtebauliches Konzept 
 
Wie unter Punkt 6 „Städtebauliche Situation und geg enwärtiger Bestand“ dargelegt, kommt 
dem Verlegerviertel innerhalb der Stadtstruktur Dar mstadts stadtgeschichtlich und stadtge- 
stalterische eine besondere Bedeutung zu. Hier ents tand in den 1960er Jahren der erste 
Gewerbepark Westdeutschlands, in dem sich vor allem  Verlage und Druckereien niederlie- 
ßen („rauchlose Industrie“). Insbesondere der Straß enraum war durch großzügige Freiflä- 
chen geprägt und verlieh dem Gebiet einen parkartig en Charakter. Ziel des Konzeptes ist, 
den städtebaulichen Charakter langfristig zu erhalten und nachhaltig zu sichern.  
Durch den steigenden Investitionsdruck und dem dami t verbundenen Flächenbedarf be- 
sonders im Wohnungsbau ist in den letzten Jahren in  einigen Teilbereichen des Verleger- 
viertels der Charakter des Gebietes verändert worde n. Anstelle der Verlagsgebäude wur- 
den Wohnhäuser für Studentenwohnungen errichtet. Da s ursprüngliche städtebauliche 
Konzept wurde damit aufgeweicht, es droht an städte baulicher Aussagekraft und dadurch 
gesamtstädtischer Bedeutung zu verlieren. 
Die stadtplanerische Zielsetzung ist es nun, bei di esen und den zukünftigen Bauprojekten 
die bauliche Dichte und Ausnutzung auf ein städteba ulich angemessenes Maß zu be- 
schränken und langfristig in diesem Bereich unter B eibehaltung eines ausgewogenen Mi- 
schungsverhältnisses weitere hochwertige Gewerbe- und Wohnnutzungen anzusiedeln.  
Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO 
Um diesem Ziel zu entsprechen, soll das Gebiet mit Ausnahme der Flächen der Hochschu- 
le Darmstadt, als urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO ausgewiesen werden. 
Mit der Einführung des neuen Baugebietstyps „Urbanes Gebiet“ ist die Intention verbunden, 
eine dichte, urbane Bebauung und gemischte Nutzungen zu ermöglichen. Grundstücke sol- 
len dadurch dichter bebaut werden als bisher, unter genutzte Flächen besser ausgenutzt, 
Wohnraum geschaffen und die flexible Mischung der N utzungen gegenüber dem reinen 
Wohngebiet, dem allgemeinen Wohngebiet und dem Misc hgebiet erleichtert werden. Die 
Ausweisung eines urbanen Gebietes soll damit vor al lem der Nachverdichtung dienen. 
Durch Ausweisung urbaner Gebiete soll die bauliche Verdichtung erleichtert werden, da 
sowohl der überbaubare Anteil eines Grundstücks als  auch die zulässige Geschossfläche 
deutlich höher als beim Mischgebiet sein kann. In den urbanen Gebieten gelten auch höhe- 
re Immissionsrichtwerte als in Kern- oder Mischgebieten, um das Nebeneinander von Woh- 
nen und Gewerbe zu erleichtern. Wesentliches Merkma l eines urbanen Gebietes ist die 
Nutzungsmischung, die allerdings nicht gleichgewichtig sein muss. 
Nutzungsmischung 
Das Verlegerviertel ist geprägt durch eine Nutzungs mischung von Wohnen und Gewerbe- 
betrieben und sozialen, kulturellen und anderen Ein richtungen, die die Wohnnutzung nicht 
wesentlich stören. Insofern erfüllt die vorhandene Nutzungsstruktur die gebietsmerkmale 
eines urbanen Gebietes nach § 6a BauNVO. Zielsetzung des Bebauungsplans ist aufgrund 
des Aufstellungsbeschlusses, unter Beibehaltung ein es ausgewogenen Mischungsverhält- 
nisses weitere hochwertige Gewerbe- und Wohnnutzung en anzusiedeln. Somit entspricht 
auch die Zielsetzung des Bebauungsplanes der Gebietscharakteristik. 
Durch die bauliche Entwicklung der letzten Jahre ha t sich die Nutzungsmischung im Plan- 
gebiet zugunsten der Wohnnutzungen verändert. Diese  Tendenz wird auch anhalten, da in 
Darmstadt ein außerordentlich hoher Wohnungsbedarf besteht. Der Wohnungsmarkt im 
Darmstädter Stadtgebiet ist aufgrund steigender Bev ölkerungszahlen von einer hohen und 
insgesamt wachsenden Wohnungsnachfrage geprägt. Vor dem Hintergrund des demografi- 
schen Wandels und der steigenden Lebens- und Wohnan sprüche ist auch zukünftig mit ei- 
nem Anstieg der Wohnfläche pro Kopf zu rechnen. Dah er kann davon ausgegangen wer- 
den, dass weiterhin ein Bedarf an Neubauwohnungen b esteht, insbesondere auch zur An- 
passung an eine geänderte Art der Wohnungsnachfrage (barrierefrei, zentral gelegen).

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Für diesen erhöhten Wohnungsbedarf stehen in Darmst adt nur in begrenztem Umfang 
Neubauflächen zur Verfügung. Zwar kann durch die En twicklung mehrerer Konversionsflä- 
chen zu Wohngebieten ein Teil des Bedarfs dort gede ckt werden. In Anbetracht der weiter- 
hin begrenzten Flächenressourcen ist es im Sinne de s Gebots zur Innenentwicklung nach 
§ 1 Abs. 5 BauGB erforderlich, Nachverdichtungspote ntiale zu aktivieren. Daher sollen im 
Innenbereich auf dafür geeigneten Flächen höhere Bebauungsdichten vorgesehen werden.  
Diese Zielsetzung wird auch im Erläuterungsbericht von 2006 zum Flächennutzungsplan 
genannt: „Unter der Zielsetzung, das angestrebte Wa chstum von 148.900 Einwohnern im 
Jahr 2020 zu erreichen, muss der Wohnungsbestand er höht werden. Der überwiegende 
Teil des dazu erforderlichen Flächenbedarfes soll i m bereits bebauten Gebiet durch Um- 
nutzung oder Verdichtung gedeckt werden.“ - Teil C / Kap. 1. Wohnen / Einwohnerentwick- 
lung und Wohnungsversorgung – Planungsziele (Leitsätze).  
Das im Erläuterungsbericht von 2006 genannte Entwic klungsziel für das Jahr 2020 wurde 
inzwischen schon erreicht. Die Einwohnerzahl beträg t 160.686 (31.12.2017). Daher ist es 
umso mehr erforderlich, durch Umnutzungen und Verdi chtung in den Bestandsgebieten 
Wohnbaumöglichkeiten zu schaffen. 
Das Plangebiet des Verlegerviertels ist auch geprägt durch einen hohen Anteil an hochwer- 
tigen Büronutzungen, vor allem für Dienstleistungen . Die Innenstadtnähe sowie die Nähe 
zum Hauptbahnhof und zur Hochschule machen das Plan gebiet für Dienstleister interes- 
sant. Teile des Plangebietes insbesondere an der Be rliner Allee, Spreestraße und Havel- 
straße waren ursprünglich geprägt durch die „sauber e, rauchlose Industrie“ vor allem mit 
Verlagen und Druckereien. Diese wurden inzwischen w eitgehend durch Wohngebäude 
verdrängt. 
Es besteht in Darmstadt aber auch ein Bedarf an Flächen für Dienstleistungsbetriebe. Auch 
hier stehen Neubauflächen kaum zur Verfügung. Daher  sollten innerhalb der gemischten 
Bauflächen auch Flächen für ruhiges Gewerbe erhalten werden und auch für diese Nutzun- 
gen Nachverdichtungen angestrebt werden. Damit soll en in den gemischten Bauflächen 
auch gewerbliche Nutzungen bei hoher Dichte ermöglicht werden. 
Nachverdichtung 
Die Ausweisung eines urbanen Gebietes soll vor alle m auch der Nachverdichtung dienen. 
Die Bebauung im Plangebiet ist in Anbetracht der In nenstadtlage in Teilbereichen durch ei- 
ne relativ geringe bauliche Dichte geprägt. Dies macht in diesen Bereichen den besonderen 
Gebietscharakter aus. Daher bestehen für Teile des Plangebietes nur in begrenztem Um- 
fang Nachverdichtungspotentiale. 
Die gebietsprägenden Freiflächensysteme stehen für Nachverdichtungsprojekte nicht zur 
Disposition. Der parkartigen Charakter der grünen V orgartenflächen insbesondere entlang 
der Berliner Allee, der Spreestraße und der Havelst raße mit ihrem geschwungenen Verlauf 
sowie die gebietstypische orthogonale Geometrie der  Baugruppen zueinander und zu den 
Grundstücksgrenze soll erhalten werden.  
Eine flächige Nachverdichtung ist aus diesem Grund nur in den Teilen des Plangebiets 
möglich, die nicht unmittelbar Bestandteil der gebietsprägenden Grün- und Freiflächen sind, 
z.B. in den rückwärtigen Grundstücksteilen oder in den Bereichen entlang der Holzhofallee. 
Eine Möglichkeit der Nachverdichtung kann auch in e iner städtebaulich vertretbaren Auf- 
stockung bestehender Gebäude liegen oder generell in höheren Gebäuden. 
Hochschule Darmstadt 
Das Gebiet der Hochschule Darmstadt stellt im Plang ebiet einen besonderen Bereich mit 
einer spezifischen Aufgabenstellung dar. Durch die Stärkung der Eigenverantwortung und 
der Ausstattung mit Geldmitteln für die Hochschulen  und Universitäten besteht für das 
Sondergebiet der Hochschule Darmstadt ein erheblich er Investitionsdruck. Neubauten und 
neu angelegte Freiflächen folgten bislang keinem st ädtebaulichen bzw. gestalterischen 
Leitbild.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Angestrebtes städtebauliches Entwicklungsziel war d aher, für das Sondergebiet „Hoch- 
schule“ eine baulich und gestalterisch geordnete We iterentwicklung der bestehenden Bau- 
gruppen, Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr zu entwickeln.  
Im Oktober 2013 und November 2014 wurden hierzu zwe i Planungswerkstätten durchge- 
führt, deren Ergebnisse in einem städtebaulichen Entwicklungsplan zusammengefasst wur- 
den – siehe hierzu Kap. 12.8.5. 
 
Konzepte für die Teilbereiche 
Das Plangebiet ist in verschiedene Teilbereiche gegliedert. Die einzelnen Teilbereiche ha- 
ben unterschiedliche städtebaulich und gestalterisch gewichtete Ansätze und bieten unter- 
schiedliche Möglichkeiten der Nachverdichtung. Das städtebauliche Konzept geht auf die 
Eigenarten und verschiedenen Potenziale der jeweiligen Teilbereiche ein. Im Folgenden 
werden die einzelnen Teilbereiche des Verlegerviertels konzeptionell dargestellt: 
12.1 Rheinstraße 
Die als Gesamtanlage denkmalgeschützten Gebäude und  die als Einzelkulturdenkmäler 
geschützten Gebäude der ehemaligen Großherzoglichen  Landwirtschaftskammer prägen 
den westlichen Stadteingang der  Wissenschaftsstadt  Darmstadt entlang der Rheinstraße 
und sind in ihrer städtebaulichen Erscheinungsform zwingend zu erhalten. 
Ebenfalls prägend und in Teilen zu erhalten sind di e großzügig angelegten privaten Grün- 
flächen zwischen den kammartig aufgestellten Wohnge bäuden. Diese Grünflächen bieten 
ein Potenzial für eine städtebaulich angemessene Na chverdichtung im rückwärtigen Be- 
reich entlang der Spreestraße. Vorgesehen ist Gesch osswohnungsbau, der sich in seiner 
Kubatur den bestehenden Gebäuden unterordnet. Die g eplanten Gebäude sollen eine 
Grundfläche von 16,0 m x 16,0 m haben und mit vier Vollgeschossen und einem zusätzli- 
chen Staffelgeschoss erstellt werden. Durch diese Kubatur treten die Gebäude im vorderen 
Bereich zurück und lassen dadurch das charakteristische Bild der privaten Grünflächen von 
der Rheinstraße bestehen. Entlang der Spreestraße s ind die Grünflächen zwischen den 
Wohngebäuden heute schon durch eine dichte Bepflanz ung nicht wahrzunehmen. Die ge- 
plante Bebauung nimmt die bestehende Gebäudeflucht auf und integriert sich dadurch gut 
in das Straßenbild. Eine Verschattung der bestehenden Wohngebäude durch die geplanten 
Gebäude ist nur in sehr geringfügigem Ausmaß gegeben. 
 
 
Abb. 57: Nachverdichtung im Bereich Rheinstraße

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W 54 Begründung 2018-05-04  
 
Abb. 58: Spreestraße, Blick Richtung Osten 
 
 
Abb. 59: Nachverdichtung mit 4 Vollgeschossen, Verschattung am 21.6. um 18 Uhr 
 
Die Bebauung entlang der Rheinstraße dient zum größ ten Teil dem Wohnen. Im Rahmen 
der Ausweisung des Plangebietes als urbanes Gebiet soll für diesen Teilbereich der Wohn- 
nutzung ein Vorrang eingeräumt werden.

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12.2 Gesamtanlage Havelstraße 
Der als Gesamtanlage denkmalgeschützte Bereich „Hav elstraße“ stellt neben dem Bereich 
an der Rheinstraße den Teil des Verlegerviertels da r, der noch am ursprünglichsten den 
Charakter erhalten hat. Die für das Verlegerviertel  charakteristisch additiv aneinander an- 
geordneten Gebäudeteile und deren stereometrische F ormen stehen locker eingestreut in 
den großzügig angelegten privaten Grünflächen. Dies e Architektursprache und das damit 
verbundene Erscheinungsbild sind für das Verlegervi ertel in besonderem Maße prägend 
und geben ihm seine städtebauliche Identität. Die a rchitektonischen und städtebaulichen 
Besonderheiten gilt es zu erhalten und entsprechend  des damaligen städtebaulichen Kon- 
zeptes planungsrechtlich zu sichern.  
Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den der Spre estraße und Havelstraße zugewand- 
ten Gebäuden, Gebäudefassaden und Grünflächen. Die additive Bauweise wird durch ver- 
schieden hohe, vertikal und horizontal gelagerte Ge bäudeteile gesichert. Lochfassaden, 
großflächige Verglasungen und vertikale Lamellenstrukturen sollen die ursprüngliche Archi- 
tektursprache auch bei Neubauten sichern. Als weite res architektonisches Gestaltungsmit- 
tel sind darüber hinaus auch die Flachdächer mit weit auskragenden Dachrändern zu erhal- 
ten. Die Oberflächen sind heller Putz, gestrichener  Beton, Kleinmosaik oder gelber Klinker, 
Die Eingangsbereiche führen in großzügige Foyers.  
Die großzügig angelegten Grünflächen entlang der Er schließungsstraßen werden bis auf 
Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken von baulichen Anlagen freigehalten.  
Um dem Entwicklungsdruck in diesem durch Wohnen und  Gewerbe geprägten Bereich 
trotzdem zu entsprechen, ist eine angemessene Nachv erdichtung in Teilbereichen städte- 
baulich zu vertreten. Die rückwärtigen Bereiche des  ehemaligen Haußmanngebäudes so- 
wie der Steigerwald-Gebäude bieten ausreichende Flä chen, um einerseits eine adäquate 
gewerbliche Nachverdichtung zu ermöglichen und ande rerseits die charakteristische Grün- 
flächenstruktur innerhalb der Gesamtanlage zu bewahren. Die vorgesehenen Gebäude ori- 
entieren sich in ihrer Form- und Architektursprache an den gebietsprägenden Gebäuden. 
In diesem Bereich ist die Nutzungsmischung von Gewe rbe und Wohnen weitgehend erhal- 
ten. Die gewerblichen Nutzungen sind teilweise scho n durch Wohnnutzungen verdrängt 
worden. Um eine Nutzungsmischung zu sichern, soll h ier im Rahmen der Ausweisung des 
Plangebietes als urbanes Gebiet ein Mindestanteil a n gewerblicher Nutzung festgelegt 
werden. 
 
Abb. 60: Nachverdichtung Gesamtanlage Havelstraße

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W 54 Begründung 2018-05-04  
12.3 Berliner Allee - Havelstraße 
Durch den hohen Investitionsdruck wurde der Bereich  zwischen Berliner Allee und Havel- 
straße stark und ohne hohen gestalterischen Anspruc h nachverdichtet. Die hier 1960 er- 
richteten Verlagsgebäude wurden durch Neubauten für studentisches Wohnen ersetzt. Das 
damalige städtebauliche Konzept ist hier nur noch fragmentarisch lesbar. 
In diesem Bereich des Verlegerviertels ist die Nachverdichtung weitgehend abgeschlossen. 
Einer weiteren Nachverdichtung wird nur in geringfü gigem Maße in Form einer denkbaren 
Verlängerung eines Wohngebäudes nachgegangen. Die b estehenden Grünflächen und 
Freiflächen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. 
 
 
Abb. 61: Nachverdichtung im Bereich Berliner Allee – Havelstraße 
 
12.4 Berliner Allee 
Die Gebäude entlang der Berliner Allee weisen eine ähnliche Kammstruktur wie an der 
Rheinstraße auf. Diese Struktur gilt es zu erhalten . Im letzten Jahr wurden im rückwärtigen 
Bereich bereits Wohngebäude errichtet. Diese Nachve rdichtung passt sich gut in das Ge- 
samtbild ein. Ein weiteres Nachverdichtungspotenzia l wird für diesen Bereich nicht gese- 
hen. Die prägenden privaten Grünflächen im vorderen Bereich sind zu sichern und von jeg- 
licher Bebauung frei zu halten. 
12.5 Berliner Allee – Holzhofallee 
Der Bereich Ecke Berliner Allee und Holzhofallee is t durch Bürogebäude (fünf Geschosse) 
und Wohngebäude (drei und vier Geschosse) geprägt. Das bestehende Gewerbe besteht 
ausschließlich aus das Wohnen nicht wesentlich störenden Nutzungen. 
Dieser Bereich ist teilweise durch eine geringe Dic hte geprägt (GFZ zwischen 0,7 und 1,0). 
Hier besteht also ein Nachverdichtungspotential. Au s städtebaulicher Sicht sollte die Frei- 
fläche zwischen Berliner Allee und Haus Berliner Allee 62 bis 66 erhalten bleiben. 
Um möglichst flexibel sein zu können, soll der Beba uungsplan für diesen Bereich eine 
größtmögliche Offenheit bieten. Durch die Festsetzu ng eines urbanen Gebietes werden 
vielfältige Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Auf Grundlage von § 6a BauNVO muss die Nut- 
zungsmischung nicht gleichgewichtig sein.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
12.6 Holzhofallee 
Auf der Fläche zwischen Stephanstraße und Holzhofal lee befand sich bis vor einigen Jah- 
ren die Druckerei des Darmstädter Echos. Dieser Sta ndort wurde inzwischen aufgegeben, 
sodass die Fläche für Nachfolgenutzungen zur Verfügung steht.  
Eine denkbare Nutzung sind Bürogebäude, die sich be i Beibehaltung des ehemaligen Dru- 
ckereigebäudes an der Holzhofallee als Blockrandbebauung in das ehemalige Druckereige- 
lände einfügen. Der Standort bietet durch die günst ige Lage in der Nähe des Hauptbahn- 
hofs und dem schnellen Zugang zur Autobahn und zum Flughafen Frankfurt am Main gute 
Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung mit ni cht störendem Gewerbe. Auch die 
unmittelbare Nachbarschaft zur Hochschule Darmstadt  bietet Synergieeffekte. Auch für die 
Hochschule bieten diese Flächen Entwicklungspotential. 
Denkbar wäre auch eine gemischte Nutzung aus ruhigem Gewerbe und Wohnen. 
 
 
Abb. 62: Nachverdichtung Holzhofallee 
 
In Anbetracht des hohen Wohnungsbedarfs bietet sich  hier auch eine Wohnbebauung an. 
Von einer Investorengruppe wurde für diesen Bereich eine Wohnanlage konzipiert.

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Abb. 63: Konzept für eine Wohnanlage „Holzhofpark“ –(Verfasser: planquadrat) 
 
Um möglichst flexibel für Folgenutzungen sein zu kö nnen, soll der Bebauungsplan eine 
größtmögliche Offenheit bieten. Durch die Festsetzu ng eines urbanen Gebietes werden 
vielfältige Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. 
12.7 Freiflächen / Grünflächen 
Der Straßenraum im Verlegerviertel ist durch großzü gige Freiflächen geprägt. Dadurch er- 
hält das Gebiet in Teilen einen parkartigen Charakt er. Ziel des Konzeptes ist, diesen städ- 
tebaulichen Charakter langfristig zu erhalten und nachhaltig zu sichern.  
Für die Bedürfnisse der Nachverdichtung steht das gebietsprägende Freiflächensystem 
nicht zur Disposition. Der parkartige Charakter der grünen Vorgartenflächen insbesondere 
entlang der Berliner Allee, der Spreestraße und der Havelstraße mit ihrem geschwungenen 
Verlauf sowie die gebietstypische orthogonale Geometrie der Baugruppen zueinander und 
zu den Grundstücksgrenze soll daher erhalten werden.  
 
Im Folgenden sind die gebietsprägenden Freiflächen dargestellt:

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W 54 Begründung 2018-05-04  
 
Abb. 64: gebietsprägendes Freiflächensystem – Konzept für den Erhalt 
12.8 Hochschulgelände 
12.8.1 Besondere Aufgabenstellung 
Durch die Stärkung der Eigenverantwortung und der A usstattung mit Geldmitteln für die 
Hochschulen und Universitäten besteht für die Hochs chule Darmstadt ein erheblicher In- 
vestitionsdruck. Des Weiteren sind die Studentenzahlen in den letzten Jahren stetig gestie- 
gen und damit auch der Raumbedarf der Hochschule Darmstadt. 
Aus den genannten Gründen wurden in den Jahren 2012  und 2013 mehrere Planungen 
von Seiten der Hochschule angestoßen und teilweise schon realisiert. 
Das Hochhaus wurde saniert und mit einer neuen Meta llfassade versehen. Die Freiflächen 
um das Hochhaus wurden neu gestaltet.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Ende des Jahres 2013 wurde ein neues Hörsaalgebäude  gegenüber dem Hochhaus (C10) 
und zwischen den Werkstattgebäuden C 14, C 15 und C 16 und dem Hörsaalgebäude C 12 
errichtet. Ein weiteres identisches Hörsaalgebäude wurde südlich des schon bestehenden 
Neubaus errichtet und im Jahr 2015 bezugsfertig. Am  Südwestrand wurde der Neubau 
„Chemie und Biotechnologie Campus Schöfferstraße" 2 016 fertiggestellt, ebenso eine 
Fahrzeughalle am Südostrand des Campus an der Schöfferstraße. 
Neubauten und neu angelegte Freiflächen folgten bis lang keinem gestalterischen Grund- 
satz. Eine gestalterische Leitlinie, die das Hochschulgelände ganzheitlich betrachtet, war in 
den Planungen der Hochschule Darmstadt bisher nicht vorgesehen.  
Angestrebtes städtebauliches Entwicklungsziel ist d aher, für das Sondergebiet „Hochschu- 
le“ eine baulich und gestalterisch geordnete Weiter entwicklung der bestehenden Baugrup- 
pen, Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den r uhenden Verkehr zu entwickeln. Die 
seit den 1960er Jahren gewachsene städtebauliche un d grünordnerische Struktur des 
Hochschulgeländes soll dabei aufgegriffen und entsp rechend des heutigen Bedarfs weiter- 
entwickelt werden. 
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans für das  Verlegerviertel wurde in Abstim- 
mung mit der Hochschule Darmstadt, dem Hessischen M inisterium für Wissenschaft und 
Kunst (HMWK), dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) und dem Landesbetrieb 
Bau und Immobilien Hessen (LBIH) ein erstes städtebauliches Konzept für den Bereich der 
Hochschule erarbeitet. (Dieses städtebauliche Konze pt wurde zu Beginn des zweitägigen 
Workshops der Hochschule Darmstadt vorgestellt.) 
12.8.2 Räumliches Prinzip und städtebauliches Konze pt Campus Hochschule Darmstadt 
Grundlage des Konzeptes war zunächst die Auseinande rsetzung mit der besonderen Be- 
bauungsstruktur des Hochschulbereichs. Das Hochschu lgelände im Plangebiet ist in zwei 
Bereiche gegliedert: Die Bereiche östlich und westl ich der Schöfferstraße unterscheiden 
sich dabei strukturell und baulich erheblich voneinander und haben durch die Trennwirkung 
der Schöfferstraße auch keinen räumlichen Bezug zueinander.  
 
 
Abb. 65: Hochschulgelände, Bestand ca. 2013

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Der Bereich westlich der Schöfferstraße ist der Ber eich der ehemaligen Ingenieurschule. 
Das in den 1960er Jahren entstandene Hochschulgelän de folgte im Kern einem identitäts- 
stiftenden Raumprinzip. Solitäre aus einfachen geom etrischen Kubaturen stehen versetzt 
zueinander und orthogonal zu den Grundstücksgrenzen  angeordnet zwischen weiträumi- 
gen Freiräumen. Prägend sind dabei auch die lineare n durchgehenden Freiflächen. Diese 
Komposition aus Solitären und Freiräumen bildet ein klares räumliches Prinzip.  
Der Bereich östlich der Schöfferstraße folgt keinem  gesamtheitlichen Konzept, sondern be- 
steht aus einzelnen Gebäuden, die architektonisch jeweils für sich stehen. 
Ziel des städtebaulichen Konzeptes für den Hochschu l-Campus sollte sein, die beiden 
Hochschulbereiche zusammenzuführen und als Campus e rlebbar zu machen. Das zu ent- 
wickelnde städtebauliche Konzept sollte das beschriebene räumliche Prinzip aufgreifen und 
weiterentwickeln.  
Dazu wurde zunächst das System der linearen Freiräume festgestellt. Dem Prinzip folgend, 
sollen als wesentlicher Bestandteil des Konzeptes die linearen Freiräume bis an die Ränder 
des Hochschulgeländes geführt werden.  
Durch die Abgrenzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen konnten die potenziell in 
Frage kommenden Baufelder definiert werden. 
 
 
Abb. 66: Hochschulgelände, Konzept der linearen durchgehenden Zwischenräume

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Abb. 67: Hochschulgelände, Konzept der Potenziellen Baufelder 
 
Das städtebauliche Konzept basiert auf dem beschrie benen räumlichen Prinzip und erwei- 
tert dies auf die äußeren Bereiche des Hochschulgel ändes. Dem Prinzip folgend werden 
die linearen Freiräume bis an die Ränder des Hochsc hulgeländes geführt. Dabei entstehen 
potenzielle Baufelder. Innerhalb dieser Baufelder w erden entsprechend dem räumlichen 
Prinzip Baukörper mit einer einfachen geometrischen Form versetzt zueinander und zu den 
bestehenden Gebäuden angeordnet. Um die Gebäudetypo logie des Solitärs zu stärken, 
sind die Baukörper so angeordnet, dass sie mit eine m deutlichen Abstand zueinander ste- 
hen. 
 
Abb. 68: Hochschulgelände, Konzept Bebauung

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Damit der Campus sich auch als solcher darstellt un d erlebbar wird, sollen die Freiflächen 
aufgewertet und die Trennwirkung der Schöfferstraße  aufgehoben werden. Die Freiflächen 
sollen dem Aufenthalt und der Kommunikation sowie d er Durchwegung des Campus die- 
nen. Um eine hohe Aufenthaltsqualität zu schaffen, sollen Stellplätze größtenteils in Tiefga- 
ragen untergebracht werden.  
Die Schöfferstraße soll nicht mehr dem Durchgangsverkehr dienen und wird im Bereich des 
Hochschulgeländes als Mischverkehrsfläche ausgewies en. Die Trennung zwischen Kfz-
Verkehr und Fußgänger innerhalb der Schöfferstraße wird somit aufgehoben und der Kfz-
Verkehr wird auf den Anlieger- und Andienungsverkeh r reduziert. Dadurch wachsen der 
östliche und westliche Bereich der Hochschule zusam men und der Campus erweitert sich 
über die Schöfferstraße nach Osten. 
Die Randbereiche werden durch die Lage und Kubatur der Baukörper und die damit ver- 
bundene Ausrichtung der Freiräume nach außen geöffn et und definieren freie Eingangsbe- 
reiche zum Campus. Der Campus öffnet sich dadurch n ach allen Seiten, im Nordosten zur 
Havelstraße, im Nordwesten zum Grünzug und weiterge hend der Berliner Allee, im Südos- 
ten als barrierefreier Übergang zu den östlich gele genen Hochschulgebäuden und im Süd- 
westen zur Berliner Allee, die in diesem Bereich al s Übergang zum Hochschulgelände am 
Haardtring dient. 
12.8.3 Erste Planungswerkstatt Oktober 2013 
Am 21. bis 22. Oktober 2013 wurde von der Hochschul e Darmstadt, dem Land Hessen 
(Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK), Hessisches Ministerium der 
Finanzen (HMdF)) und dem Landesbetrieb Bau und Immo bilien Hessen (LBIH) eine Pla- 
nungswerkstatt mit den Büros Ferdinand Heide aus Fr ankfurt und Ingrid Burgstaller aus 
Nürnberg sowie Vertretern der Wissenschaftsstadt Da rmstadt und den Planungsbüros 
Herrchen und Schmitt aus Wiesbaden und der Planungs gruppe Darmstadt durchgeführt. 
Innerhalb dieser zwei Tage sollte das Hochschulgelä nde im Plangebiet sowie der Standort 
Haardtring räumlich betrachtet werden.  
Die in Kap. 12.8.2 dargestellten konzeptionellen Üb erlegungen der Planungsgruppe Darm- 
stadt und des Büros Herrchen und Schmitt wurde eingangs vorgestellt. 
Die Planungswerkstatt hatte zum Ziel, Lösungen für die Themen Hochschuladresse, Cam- 
pusbildung, Freiflächenkonzept und –gestaltung, Geb äudegeometrien und –typologien, ru- 
hender Verkehr u. a. m. aufzuzeigen. Dabei wurde von der Zielvorgabe ausgegangen, dass 
sämtliche Nutzungen der Hochschule am Standort Schö fferstraße auf dem zentralen Cam- 
pusgelände zusammengezogen werden sollten. Dadurch würde ermöglicht werden, dass 
die Liegenschaft Haardtring längerfristig aufgegeben werden kann. 
Die Ergebnisse der Planungswerkstatt wurden in einer Planskizze zusammengefasst.  
Für die Nachverdichtung werden folgende bauliche Typologien herangezogen: 
− Institutsgebäude werden in Analogie zur Architektu rfakultät in viergeschossigen 
kompakten Volumen mit Innenhof organisiert. 
− Sonderbaukörper wie die Bibliothek werden in signi fikanten Volumen als Solitäre 
dem Hochhaus zur Seite gestellt. 
− Sondernutzungen (Hallen etc.) werden so angeordnet , dass ein räumlich strukturier- 
tes Ganzes entsteht. 
Die neue Campusqualität entsteht durch räumliche Id entität und strukturelle Klarheit. Auf 
Grundlage der vorhandenen geometrischen Struktur en tstehen durch neue Baukörper 
spannungsreiche Zwischenräume und eine geordnete Ge samtstruktur. Das Hochhaus als 
zentrales Gelenk verlangt eine Differenzierung der umliegenden Freibereiche und eine 
ausgewogene Setzung von Neubauvolumen. Die neue Bib liothek formuliert den Eingangs- 
bereich und die Öffnung zur Stadt. Sie spannt mit der gegenüberliegenden Architekturfakul- 
tät einen neuen Raum vor dem Hochhaus auf. Der denk malgeschütze Laubengang defi-

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niert eine räumliche und funktionale Verbindung. Ei n neues Institutsgebäude - das baukör- 
perliche Pendant zur Bibliothek - spannt nach außen  einen neuen Raum an der Schöffer- 
straße auf und begrenzt nach innen kraftvoll den Campusplatz.  
Der Campusplatz erfährt durch diesen Neubau eine St eigerung und Nutzungskonzentrati- 
on, nicht zuletzt durch die Erschließung vom Platz. Ein weiteres Institutsgebäude - im Blick- 
feld des zentralen Platzes - aber die südwestliche Kante der Campuswiese begrenzend 
formuliert einen weiteren baulichen Schwerpunkt. Ihm gegenüber liegt ein gleichhohes drit- 
tes Institutsgebäude, das die ehemalige Parkplatzfl äche besetzt. Insgesamt erzeugen die 
gleichhohen, viergeschossigen Institutsbauten Raumk anten, die die Mensa in ihre Mitte 
nehmen und das Gesamtareal fassen. Mit der Konzentr ation und Hierarchisierung der 
Funktionen geht einher, dass alle Hauptzugänge vom Campusinnenbereich erfolgen. Aus- 
nahme bilden die beiden vorgelagerten Nutzungen Bib liothek und Maschinenbau - und 
Kunststofftechnik. Sie suchen den Bezug nach außen - ihre Zugänge orientieren sich zur 
Stadt.  
Durch die Setzung der neuen Baukörper entstehen cha rakteristische Räume und Freiflä- 
chen. Die Qualität der Freiräume unterstützt die Ca mpusbildung. Das Hochschulgelände 
entwickelt sich entlang des bestehenden Grünzuges H avelstraße, der Auftakt und Adresse 
des neuen Campus ist. Alle neuen Freiflächen werden  mit klarer Eigenständigkeit an den 
Grünzug angebunden: 
− Eine befestigte Eingangsfläche zwischen Laubengang  , Architekturfakultät und 
Mensa, die in die Tiefe des Raumes führt 
− Der zentrale steinerne Platz vor der Südfassade de s Hochhauses 
− Die beiden Campuswiesen zwischen den Institutsgebä uden 
Das Großgrün des Parks findet in einzelnen, lockere n Baumgruppen auf den Campuswie- 
sen und in geordneten Baumgruppen auf den Plätzen e ine Entsprechung. Das Wasserbe- 
cken sollte in die Eingangsfläche integriert werden . Offenheit, Durchblicke, Transparenz 
und ein hohes Maß an Aufenthaltsqualität prägen die  neuen Freiflächen. Im Sinne einer 
geordneten Campusgestaltung sollte die Materialität  einem Gestaltkanon folgen. Eine 
durchgängige Qualität und ein besonderer Charakter der Freiflächen können den Campus- 
gedanken wesentlich tragen. 
Über die Stellung der neuen Baukörper und die Ausge staltung der Freianlagen werden vier 
Eingänge definiert: 
− Der Hauptzugang von der Havelstraße muss aufgeweit et und geöffnet werden. 
− Der seitliche Eingang an der Schöfferstraße zwisch en Bibliothek und neuem Insti- 
tutsgebäude und gegenüber dem denkmalgeschützten Ge bäude (ehemals Nothna- 
gel) ist prägnant auszubilden. 
− Der Zugang an der südwestlichen Ecke an der Berlin er Allee soll zukünftig durch die 
Planung auf dem gegenüberliegenden Wella-Gelände an  Bedeutung gewinnen. Ein 
Pendant muss auf dem Hochschulgelände vor dem neuen  Chemiegebäude ge- 
schaffen werden. 
− Für einen nordwestlichen Zugang von der Berliner A llee über den Park an der Ha- 
velstraße ist durch die Aufgabe der bestehenden Sem inargebäude die Zugänglich- 
keit zu erhöhen. 
Für die Qualifizierung der Freiflächen wird auf die  Anordnung von ebenerdigen Stellplätzen 
im inneren Campusbereich verzichtet. Periphere eben erdige Stellplätze werden an der 
Schöfferstraße und an der Querstraße zur Stephanstraße in doppelter Senkrechtaufstellung 
realisiert (180 St.). Zusätzliche Stellplätze könne n entweder auf der freiwerdenden Fläche 
der Liegenschaft am Haardtring oder in unterirdisch en Stellplatzanlagen, die im Zuge grö- 
ßerer Institutsbauten realisiert werden müssten, untergebracht werden.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
 
Abb. 69: Ergebnis Planungswerkstatt, Skizze 
 
 
Abb. 70: Ergebnis Planungswerkstatt Oktober 2013 
12.8.4 Ergebnis zweite Planungswerkstatt November 2 014 
Am 26.11.2014 wurde eine zweite Planungswerkstatt z um Bereich der Hochschule Darm- 
stadt durchgeführt. Eingeladene Planer waren das Büro Ferdinand Heide aus Frankfurt und 
das Büro Topos aus Berlin. Berater waren Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
die Planungsbüros Herrchen und Schmitt aus Wiesbaden und Planungsgruppe Darmstadt. 
Der Workshop sollte sich, gegliedert in die Themenf elder 'Architektur' und 'Freiraum', mit 
der Erarbeitung von Leitlinien für die gestalterisc he Entwicklung des Campus und einem 
möglichen Campus-CI auseinandersetzen. Von Bedeutung sollte auch die Herausarbeitung 
einer Adresse für die h_da. sein. Übergeordnetes Zi el war die Schaffung einer Identität für 
einen im Stadtbild wahrnehmbaren, lebendigen Campus mit eigener Corporate Identity (CI).

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Es wurden folgende Leitlinien entwickelt. 
 
Leitlinien zur Gestalt der Gebäude (Auszug) 
Gebäude: 
- Über die definierten Baufelder sind alle Baukörper präzise gesetzt und als klare Volu- 
men und Kanten definiert. 
- Die Volumen sollen nur untergeordnete Vor- und Rück sprünge aufweisen, umfangrei- 
che Höhenstaffelungen sind nicht gewünscht. 
- Gebäude von kleinerer Grundfläche als der des Baufeldes sollen zunächst in der Höhe 
entwickelt werden und nicht in der Grundfläche. 
- Alle Baufelder müssen mit mindestens zwei Geschossen besetzt sein. 
- Vorgehängte Fluchtbalkonkonstruktionen sind ausgeschlossen. 
- Ein außenliegender Sonnenschutz ist als integrative r Bestandteil der Fassade und 
nicht additiv zu entwickeln. 
- Spiegelglasfassaden als Sonnenschutz sind ausgeschlossen. 
Dächer: 
- Alle Dächer sind als Flachdächer auszuführen, Staffelgeschosse sind ausgeschlossen. 
Materialität: 
- Die Gestaltidee für den Hochschulstandort folgt der  Leitlinie eines Ensembles aus be- 
stehenden und neu hinzugefügten Gebäuden. 
- Der bisherigen baulichen Entwicklung des Hochschuls tandortes folgend, sollen als 
Fassadenmaterial vorrangig Klinkervorsatzschalen od er Metallverkleidungen zum Ein- 
satz kommen. 
- Eine individuelle Erscheinung der Häuser innerhalb der Vorgaben der Gestaltleitlinien 
ist gewünscht, allerdings muss der Ensemblegedanke gewürdigt werden. 
- Klinkerfassaden sollen sich in der Farbigkeit an de n bestehenden Klinkerfassaden ori- 
entieren. 
- Metallfassaden sollen eine metallisch-graue Anmutun g in Anlehnung an die bestehen- 
den Metallfassaden aufweisen. 
 
Leitlinien zum Freiraum 
Der Campus ist grundsätzlich autofrei. 
Nach Norden wird eine großzügige Anbindung als Haupteingangssituation entwickelt. 
Zur Schaffung einer einheitlichen durchgehenden Identität und Adresse ist eine Aufwertung 
der vorhandenen Freiflächen erforderlich. 
Campusplatz: 
- Orthogonale Gestaltung mit großformatigen Betonplat ten (sandfarbene Oberfläche in 
verschiedenen Formaten), sensible gestalterische Einbindung des Blindenleitsystems 
- Einheitliche, durchgehende Platzneigung 
- Beleuchtungsraster aus Mastleuchten, ergänzt durch punktuelle Beleuchtungsakzente. 
- Sitzblöcke, ergänzt durch mobile Möblierung 
- Offene Platzmitte als Angebotsfläche für Veranstaltungen

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Umspannplatz' und Verbindungswege 
- Ausformung der Oberflächen von Platz und Wegen als durchgehender Belag aus Be- 
tonrechteckpflaster analog Bestand 'Umspannplatz' (helles Grau) 
- Subtile Absetzung des Arkadenwegs mittels Belag aus  Betonrechteckplatten im glei- 
chen Farbton wie Weg- und Platzfläche 
- Hierarchisches Wegesystem (Haupt- und Nebenwege) mi t einheitlichen Wegebreiten 
(Mindestbreite Hauptweg 3,50 m) 
- Betonung der Eingangssituationen jeweils durch eine Säuleneiche 
Campuswiese 
- Lineare Ausrichtung und Struktur 
- Beachtung und Freihaltung von Blickbeziehungen 
- Gliederung der großzügigen Rasenfläche (ohne Einfassung) durch Baumgruppen 
- Baumgruppen als 3-er Gruppen aus mehrstämmigen, mit tel- bis großkronigen, schirm- 
förmigen Bäumen. 
Campuswiese an der neuen Bibliothek 
- Charakter ähnlich der Campuswiese (3.1), jedoch stä rkere gestalterische Gliederung 
(Aufenthaltsbereiche, Hecken, Gräser, Stauden, Modellierungen) 
Campuswiese am Laubengang 
- Großzügige Rasenfläche analog Campuswiese (3.1) mit Hauptelement 'Wasserbecken' 
- Freistellung und Aufwertung des Wasserbeckens, auch  des ehemaligen Teils nördlich 
des Laubengangs 
- Offenhaltung von Blickbeziehungen 
12.8.5 Städtebaulicher Entwicklungsplan September 2 016 
Die Ergebnisse der beiden Planungswerkstätten wurden im September 2016 in einem städ- 
tebaulichen Entwicklungsplan zusammenfassend darges tellt. Der städtebauliche Entwick- 
lungsplan wurde durch das Büro Freischlad und Holz ausgearbeitet.

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Abb. 71: Hochschule Darmstadt - Städtebaulicher Entwicklungsplan September 2016

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12.9 Verkehr 
MIV – Bereich Hochschule 
Damit der östliche und westliche Bereich der Hochsc hule übergreifend zu einem Campus 
verbunden werden kann, ist es notwendig, die Schöff erstraße im Bereich der Hochschule 
für den Durchgangsverkehr zu sperren und sie als Mi schverkehrsfläche auszuweisen. Die 
Trennung zwischen Kfz-Verkehr und Fußgänger innerha lb der Schöfferstraße wird somit 
aufgehoben und der Kfz-Verkehr wird auf den Anlieger- und Andienungsverkehr reduziert. 
Fußgänger – Kreuzungsbereich Spreestraße - Havelstraße 
Im Kreuzungsbereich Spreestraße – Havelstraße kommt  es aufgrund seiner hohen Ver- 
kehrsbelastung zu einer Gefährdung der Fußgänger. D ieser Bereich soll verkehrsberuhigt 
angelegt und für querende Fußgänger sicherer hergestellt werden. 
 
13. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Beba uungsplan 
13.1 Art der baulichen Nutzung 
13.1.1 Urbanes Gebiet 
Die neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete" wurde  eingeführt, um es den Kommunen 
zu ermöglichen, künftig auch in stark verdichteten städtischen Gebieten Wohnungen zu 
bauen und Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Dabei fol gt das urbane Gebiet dem Leitbild 
einer Stadt mit kurzen Wegen, mit Arbeitsplätzen vo r Ort und einer guten sozialen Mi- 
schung. Mit der Einführung des neuen Baugebietstyps  „Urbanes Gebiet“ ist die Intention 
verbunden, eine dichte, urbane Bebauung und gemischte Nutzungen zu ermöglichen. Hier- 
bei soll die flexible Mischung der Nutzungen gegenü ber dem reinen Wohngebiet, dem all- 
gemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet erleichtert  werden. Die Ausweisung eines ur- 
banen Gebietes soll damit vor allem der Nachverdichtung dienen.  
In den urbanen Gebieten gelten auch höhere Immissionsrichtwerte als in Kern- oder Misch- 
gebieten, um das Nebeneinander von Wohnen und Gewer be zu erleichtern. Wesentliches 
Merkmal eines urbanen Gebietes ist die Nutzungsmisc hung, die allerdings nicht gleichge- 
wichtig sein muss. 
Das Verlegerviertel ist heute geprägt durch eine Nu tzungsmischung von Wohnen und Ge- 
werbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und ande ren Einrichtungen, die die Wohnnut- 
zung nicht wesentlich stören. Insofern erfüllt die vorhandene Nutzungsstruktur die Ge- 
bietsmerkmale eines urbanen Gebietes nach § 6a BauN VO. Zielsetzung des Bebauungs- 
plans ist laut Aufstellungsbeschluss, unter Beibeha ltung eines ausgewogenen Mischungs- 
verhältnisses weitere hochwertige Gewerbe- und Wohn nutzungen anzusiedeln. Somit ent- 
spricht auch die Zielsetzung des Bebauungsplanes de r konzipierten Gebietscharakteristik 
eines urbanen Gebietes. 
Durch die bauliche Entwicklung der letzten Jahre ha t sich die Nutzungsmischung im Plan- 
gebiet zugunsten der Wohnnutzungen verändert. Diese  Tendenz wird auch anhalten, da in 
Darmstadt ein außerordentlich hoher Wohnungsbedarf besteht. Das Plangebiet des Verle- 
gerviertels ist aber auch geprägt durch einen hohen Anteil an hochwertigen Büronutzungen, 
vor allem für Dienstleistungen. Auch für diese Nutz ungen besteht in Darmstadt ein Flä- 
chenbedarf. Auch hier stehen Neubauflächen kaum zur  Verfügung. Daher sollten innerhalb 
des urbanen Gebietes „Verlegerviertel“ auch Flächen  für ruhiges Gewerbe erhalten und 
Möglichkeiten für gewerbliche Nachverdichtungen gesichert werden.

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Gliederung des Baugebietes 
Für die Grundstücke, die als urbanes Gebiet festges etzt wurden, wurde der Katalog der 
Nutzungen nach § 6a BauNVO übernommen - mit folgenden Abweichungen:  
Die nach § 6a Abs. 1 sonst allgemein zulässigen Ein zelhandelsbetriebe werden nur sehr 
eingeschränkt in Teilbereichen des Plangebietes als  Ausnahmen zugelassen und unter 
Anwendung von § 6a Abs. 4. BauNVO auch räumlich auf die Straßenseiten beschränkt.  
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht ein Ei nzelhandelskonzept, in dem vier Ver- 
sorgungsstandorte ausgewiesen werden. Das Plangebie t befindet sich außerhalb der Ver- 
sorgungsstandorte. Um jedoch im Plangebiet die für ein urbanes Gebiet vorgesehene Nut- 
zungsmischung zu ermöglichen, werden Einzelhandelsb etriebe in den Bereichen zugelas- 
sen, in denen schon heute Läden vorhanden sind. Das  sind die Bereiche an der Rheinstra- 
ße und der Berliner Allee. Einzelhandel ist hier zu r Versorgung der Umgebung (Quartiers- 
versorger) vorgesehen. 
Ausgeschlossen sind die nach § 6a BauNVO sonst als Ausnahmen zulässigen Vergnü- 
gungsstätten und Tankstellen. Diese Nutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden und 
auch in Zukunft städtebaulich nicht erwünscht. 
Tankstellen werden ausgeschlossen, da diese sich in Ihrer Kubatur deutlich vom Gebiets- 
charakter unterscheiden und der angestrebten Entwicklung entgegenstehen. Ebenfalls 
herrscht bei dieser Betriebsform tags und nachts teilweise erheblicher Verkehr. Die dabei 
entstehenden Immissionen sollen wegen der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Wohn- 
nutzungen ausgeschlossen werden.  
Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe sow ie Betriebe und Einrichtungen, die 
auf Darbietungen oder Handlungen mit sexuellem Inha lt ausgerichtet sind, werden ausge- 
schlossen, da diese Betriebe, negative Auswirkungen  auf die jeweilige Nachbarschaft ha- 
ben. In der Regel gehen von ihnen Störungen aus, da  sie aufgrund langer und auch nächt- 
licher Öffnungszeiten durch Lärmimmissionen in den Ruhezeiten stark beeinträchtigen. In 
anderen Stadtgebieten ist die Ansiedlung von solche n Betrieben zulässig und somit an an- 
derer Stelle innerhalb des Stadtgebietes möglich. 
Wesentliches Merkmal eines urbanen Gebietes ist die  Nutzungsmischung, die allerdings 
nicht gleichgewichtig sein muss. Es gibt somit im G egensatz zum Mischgebiet keine Vor- 
gaben zur Nutzungsmischung. Aus diesem Grund ist zu  prüfen, ob es erforderlich ist, für 
einige Bereiche im Plangebiet von § 6a Abs. 4 BauNVO Gebrauch zu machen und differen- 
ziertere Vorgaben zur Nutzungsmischung bzw. zur räumlichen Verteilung der Nutzungen zu 
machen. 
MU/N1 
Mit den Festsetzungen zu den mit MU/N1 gekennzeichn eten Gebieten soll für den Bereich 
der Wohnbebauung an der Rheinstraße der Wohnnutzung der Vorrang eingeräumt werden. 
Zusätzlich zu den o.g. Festsetzungen wird für diese  Grundstücke festgelegt, dass oberhalb 
des Erdgeschosses gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO nu r Wohnungen zulässig sind. Dies 
entspricht der seit den 1960er Jahren ausgeübten Nu tzungsstruktur. Da die Erdgeschoss- 
zone direkt zur Rheinstraße hin für das Wohnen wenig attraktiv ist, haben sich hier seit den 
1960er Jahren Läden und Dienstleistungen etabliert.  Diese spezielle Form der Nutzungs- 
mischung soll für diesen Bereich erhalten werden.  
Da hier an der Rheinstraße in einigen Gebäuden größ ere Einzelhandelsbetriebe bestehen, 
die auch zum Stadtbild gehören, sind für diesen Ber eich im Erdgeschoss an der Straßen- 
seite zur Rheinstraße Einzelhandelsbetriebe als Ausnahmen zulässig. 
MU/N2 
Auch für den durch Wohngebäude der 1960er Jahre geprägten Bereich entlang der Berliner 
Allee soll der Wohnnutzung der Vorrang gegeben werd en. Mit der Festsetzung mit der Be- 
zeichnung MU/N2 wird für diese Grundstücke festgele gt, dass auf Grundlage von § 6a

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Abs. 4 Nr. 3 BauNVO mind. 80 % der zulässigen Gesch ossfläche für Wohnungen zu ver- 
wenden sind.  
In wenigen Gebäuden bestehen im Erdgeschoss kleine Betriebe zur Nahversorgung, daher 
sind für diesen Bereich im Erdgeschoss an der Straß enseite zur Berliner Allee Einzelhan- 
delsbetriebe als Ausnahmen zulässig. 
MU/N3 
Ein wesentlicher Bestandteil der Nutzungsmischung i m Verlegerviertel sind auch die 
Dienstleistungsbetriebe und Büronutzungen in der Sp reestraße und der Havelstraße. Es 
besteht in Darmstadt auch ein Bedarf an Flächen für  Dienstleistungsbetriebe. Auch hier 
stehen Neubauflächen kaum zur Verfügung. Daher sind  innerhalb der gemischten Bauflä- 
chen auch Flächen für ruhiges Gewerbe zu erhalten u nd auch für diese Nutzungen Nach- 
verdichtungen zu ermöglichen. Aus den Entwicklungen der letzten Jahre lässt sich ablesen, 
dass gegenwärtig gewerbliche Nutzungen durch profit ablere Wohnnutzungen verdrängt 
werden. Daher ist es gerechtfertigt, für einen Teil bereich einen Anteil an gewerblicher Nut- 
zung zu sichern. Ansonsten würde das Gebiet Gefahr laufen, umfänglich zu Lasten der ge- 
werblichen Nutzungen entmischt zu werden. Zum Gebietsmerkmal eines urbanen Gebietes 
gehört jedoch die Nutzungsmischung von Wohnen, von Gewerbebetrieben und sozialen, 
kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. 
Durch die Festsetzung mit der Bezeichnung MU/N3 wir d festgesetzt, dass gemäß § 6a 
Abs. 4 Nr. 4 BauNVO mind. 60 % der zulässigen Gesch ossfläche für gewerblichen Nutzun- 
gen zu verwenden sind. 
Diese Festsetzung wird nur für die Bereiche getroff en, für die es aufgrund der eingetrete- 
nen Entwicklung absehbar ist, dass die vorhandene g ebietsprägende Nutzungsmischung 
verloren geht, wenn nicht von den Festsetzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. 
MU/N4 
Einen Sonderfall im Plangebiet stellt auch das Duge na-Gelände an der Kreuzung Berliner 
Allee / Rheinstraße dar. Hierbei handelt es sich um ein stadtbildprägendes Gebäude, wobei 
die gewerbliche Nutzung in besonderem Maße zur Gebi etsprägung gehört. Auch für diese 
Fläche soll von der Festsetzungsmöglichkeit nach § 6a Abs. 4 Gebrauch gemacht werden 
und für gewerbliche Nutzungen der Vorrang festgelegt werden. 
Durch die Festsetzung mit der Bezeichnung MU/N4 wir d festgesetzt, das gemäß § 6a 
Abs. 4 Nr. 4 BauNVO mind. 80 % der zulässigen Gesch ossfläche für gewerblichen Nutzun- 
gen zu verwenden sind. Zusätzlich wird festgelegt, dass auch hier im Erdgeschoss an den 
Straßenseiten gemäß § 1 Abs. 4 und 7 BauNVO Einzelh andelsbetriebe ausnahmsweise 
zulässig sind. 
13.1.2 Sonstiges Sondergebiet – Hochschule Darmstad t (SO h_da) 
In der Mitte des Plangebietes befindet sich das Gel ände der Hochschule Darmstadt. Zur 
Stärkung und Konzentration der gesamtstädtischen Ho chschulnutzungen innerhalb des 
Campusgeländes wird ein Sondergebiet – Hochschule Darmstadt gemäß § 11 BauGB fest- 
gesetzt. Durch die Festsetzung des Plangebietes als  sonstiges Sondergebiet werden alle 
Nutzungen, die die Hochschule Darmstadt umfasst, planungsrechtlich gesichert: 
− Hörsaal- und Seminargebäude, 
− Labore und Werkstätten, 
− Institutsgebäude, 
− Verwaltungsgebäude, 
− Bibliotheken, 
− Mensen, 
− Wirtschaftsgebäude,

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− Fahrzeughallen. 
13.1.3 Fläche für Gemeinbedarf 
Durch die Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf , die der Unterbringung einer Kinder- 
tageseinrichtung dient, wird der Kindergarten innerhalb des Grünzuges des Verlegerviertels 
planungsrechtlich gesichert. 
13.2 Maß der baulichen Nutzung 
13.2.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl 
Mit der Einführung des neuen Baugebietstyps „Urbanes Gebiet“ ist die Intention verbunden, 
eine dichte, urbane Bebauung und gemischte Nutzungen zu ermöglichen. Als Ausdruck des 
Ziels, Innenstadtlagen zu verdichten, wurde durch d ie Novellierung der Baunutzungsver- 
ordnung in den urbanen Gebiet eine höhere Bebauungs dichte ermöglicht. Für das Maß der 
baulichen Nutzung sieht der neue § 17 Abs. 1 BauNVO  für urbane Gebiete als Obergrenze 
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 vor.  
Damit soll mehr Flexibilität bei der Schaffung verd ichteter Gebiete ermöglicht werden, um 
so die potenziellen Flächen zu erhöhen, auf denen k ünftig Wohnungsbau möglich ist. Das 
urbane Gebiet soll auch der Nachverdichtung dienen.  Durch Ausweisung urbaner Gebiete 
soll die bauliche Verdichtung erleichtert werden, d a der überbaubare Anteil eines Grund- 
stücks als auch die zulässige Geschossfläche deutlich höher als beim Mischgebiet ist (dort: 
GRZ 0,6 und GFZ 1,2). Damit sollen Bauflächen besse r genutzt werden. Angesichts des 
knappen Flächenangebots in Innenstädten soll ein Ba uen in die Höhe ermöglicht werden. 
Ziel sind mehr Wohnungen auf weniger Fläche. 
Bei den Festsetzungen zu den Bebauungsdichten im Pl angebiet ist abzuwägen, inwieweit 
den o.g. städtebaulichen Intentionen eines urbanen Gebietes im Plangebiet entsprochen 
werden kann.  
Das Plangebiet ist durch unterschiedliche Bebauungsstrukturen und damit verbunden durch 
unterschiedliche Bebauungsdichten geprägt. Ferner b estehen für die einzelnen Grundstü- 
cke sehr unterschiedliche Nachverdichtungspotentiale. Bei einigen Grundstücken bestehen 
aufgrund der denkmalgeschützten bzw. besonders stadtbildprägenden Bebauung und Frei- 
flächen keine oder nur geringe Nachverdichtungsmögl ichkeiten. Hierbei ist von besonderer 
Bedeutung, dass ein wesentlicher Bestandteil der Ge bietscharakteristik das System der 
großzügigen Freiflächen ist. Andere Grundstücke bie ten ein erhebliches Nachverdich- 
tungspotential. Diesen Unterschieden müssen die Fes tsetzungen zu den Bebauungsdich- 
ten gerecht werden. Bei den Festsetzungen zur bauli chen Dichte im Plangebiet sind daher 
sowohl die bestehende Bebauung als auch der Umfang einer möglichen Nachverdichtung 
zu berücksichtigen. 
Die Bebaubarkeit eines Grundstücks und damit auch d ie Möglichkeiten für eine Nachver- 
dichtung werden durch die Kombination der Festsetzu ngen zu den überbaubaren Flächen, 
zur GFZ und GRZ sowie zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse bestimmt. 
Ist die zulässige Grundfläche größer als die durch Baugrenzen bzw. Baulinien festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche, kann die Grundfläche nzahl GRZ nicht voll ausgeschöpft 
werden. Ist die zulässige Grundfläche kleiner als d ie durch Baugrenzen bzw. Baulinien 
festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, kann letztere nicht voll ausgeschöpft werden. 
Diese Vorgehensweise ist durch ein Urteil des BVerw G vom 29.07.1999 gedeckt: Da die 
Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 A bs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 BauNVO) 
und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflä che durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 
BauNVO) unterschiedlichen städtebaulichen Zwecken d ienen, besitzt jede dieser Festset- 
zungen einen eigenständigen Regelungsinhalt, der nu r im Rahmen der jeweils anderen 
Festsetzung verwirklicht werden kann.

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Andererseits müssen nach einem Urteil des VGH Bayer n (25.10.2010 - 1 N 08.1473) Fest- 
setzungen zur zulässigen Grundfläche auf die Festse tzungen zur überbaubaren Grund- 
stücksfläche abgestimmt sein. Zwischen der zulässig en Größe der Grundfläche (§ 16 
Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) und der Größe de r in der Planzeichnung festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) darf kein signifikantes Missverhältnis 
bestehen.  
Vor diesem Hintergrund wurden in Abwägung mit der I ntention eines urbanen Gebietes, ei- 
ne dichte, urbane Bebauung und gemischte Nutzungen zu ermöglichen, die Festsetzungen 
zu GRZ und GFZ getroffen.  
Festsetzungen zur GRZ I 
Die Grundflächenzahl GRZ wurde in den Bereichen, di e durch die gebietstypischen Freiflä- 
chen geprägt sind, mit 0,4 festgesetzt. Dies entspr icht weitgehend den in diesen Grundstü- 
cken als überbaubar festgesetzten Flächen und siche rt die Freiflächenqualitäten. Die deut- 
liche Unterschreitung der in urbanen Gebieten zuläs sigen Obergrenze ist damit gerechtfer- 
tigt. 
In den Teilbereichen, für die zwar aufgrund der vor handenen Bebauung differenzierte Fest- 
setzungen zu den überbaubaren Flächen getroffen wur den, in denen aber Nachverdich- 
tungsflächen ausgewiesen wurden, wurde eine GRZ von  0,5 festgesetzt. Damit wird im 
Sinne der urbanen Gebiete eine dichtere Überbauung ermöglicht. Da jedoch eine großzü- 
gige Freiflächenausstattung zur Gebietscharakterist ik gehört, stellt eine GRZ von 0,5 eine 
angemessene Bebauungsdichte dar.  
Eine GRZ = 0,5 wurde auch für die Bereiche festgese tzt, für die offene Baufenster ohne 
Differenzierungen ausgewiesen wurden. Damit soll ei ne Nachverdichtung ermöglicht wer- 
den unter Anpassung an die Gebietscharakteristik. Diese Vorgabe zur GRZ wurde auch für 
den Hochschulbereich westlich der Schöfferstraße ge troffen. Eine großzügige Freiflächen- 
ausstattung ist auch hier zu sichern. Die deutliche  Unterschreitung der für urbane Gebiete 
zulässigen Obergrenze ist auch hier damit gerechtfe rtigt, dass die gebietstypischen Freiflä- 
chen gesichert werden sollen. 
Für zwei Bereiche wird eine GRZ von 0,8 entsprechend der Obergrenze für urbane Gebiete 
festgesetzt. Das sind die Flächen des Dugena-Gebäudes und der Hochschulbereich östlich 
der Schöfferstraße. Der Dugena-Bereich weist schon jetzt einen hohen Bebauungsgrad 
auf. Für das Hochschulgelände soll eine hohe Dichte ermöglicht werden.  
Für ein Grundstück ist mit einer GRZ von 0,9 ein We rt zur Grundflächenzahl festgesetzt, 
der die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschr eitet. Das ist ein eingeschossiger 
pavillonartiger Zwischenbau an der Rheinstraße, der auf einer separaten Parzelle steht und 
diese zu 90 % ausfüllt. Diese Überschreitung ist ab er gerechtfertigt, da die Bebauung städ- 
tebaulich vertretbar ist und gesunde Wohn- und Arbe itsverhältnisse nicht beeinträchtigt 
werden. 
Festsetzungen zur GRZ II 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, v on Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeo berfläche, durch die das Bau- 
grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchs- 
tens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 
BauNVO wird auch als „GRZ II“ bezeichnet. 
Bei den Festsetzungen zur GRZ in einem urbanen Gebi et ist dieser Aspekt besonders zu 
betrachten, da Nachverdichtungen und beabsichtigte höhere Baudichten auch die nicht 
überbaubaren Flächen vermehrt in Anspruch nehmen. 
Eine Überprüfung ergab, dass für Garagen und Stellp lätzen mit ihren Zufahrten und Ne- 
benanlagen im Sinne des § 14 (ohne Tiefgaragen) auf  den meisten Grundstücken die 
GRZ II eingehalten werden kann. Insbesondere bei de n Grundstücken, für die eine GRZ 
von 0,5 festgesetzt wird, wird die GRZ II von 0,75 durch diese Nutzungen unterschritten.

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Für die Grundstücke, für die eine GRZ von 0,4 festg esetzt wurde, reicht die dann zulässige 
GRZ II von 0,6 teilweise aber nicht aus, die o.g. Nutzungen unterzubringen. Dies ergibt sich 
unter anderem durch die Pflicht, Feuerwehrumfahrten  unabhängig von ihrer Oberflächen- 
gestaltung bei der GRZ II vollständig anzurechnen.  
Bei Errichtung von Tiefgaragen reichen die nach den  Regeln der 50 %-Überschreitung sich 
ergebenden GRZ II-Werte häufig nicht aus. Gerade be i den angestrebten Nachverdichtun- 
gen ist aber dem Stellplatzbedarf Rechnung zu tragen. 
Um eine für das ganze Plangebiet anwendbare Regelun g zu treffen, wird daher von § 19 
Abs. 4 Satz 3 BauNVO Gebrauch gemacht, und es werde n abweichende Bestimmungen 
getroffen: 
Im gesamten Plangebiet darf die zulässige Grundfläche durch Tiefgaragen mit ihren Zufahr- 
ten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.  
Für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und  Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO wird festgesetzt, dass durch diese Nutzungen die Grundfläche bis zu einer Grund- 
flächenzahl von 0,7 überschritten werden darf. Dami t ergibt sich für die Grundstücke, bei 
denen eine GRZ von 0,5 zulässig wäre, eine etwas ge ringere Ausnutzung. Diese Festset- 
zung dient aber auch der Sicherung der Freiflächenqualitäten. 
Festsetzungen zur GFZ 
Die Festsetzungen zur GFZ wurden differenziert nach  den unterschiedlichen Nachverdich- 
tungspotentialen getroffen. 
Für die Bereiche der Wohnbebauung an der Rheinstraß e und an der Berliner Allee sowie 
der gewerblichen Bebauung an der Havelstraße und Sp reestraße, für die aufgrund der Be- 
standsbebauung nur eingeschränkte Nachverdichtungsmöglichkeiten bestehen, wurde eine 
GFZ von 1,6 festgesetzt. Dies würde geringfügige Er weiterungen ermöglichen. Aufgrund 
der Bestandsbindung und den Festsetzungen zu den üb erbaubaren Flächen kann die GFZ 
von 1,6 nicht voll ausgeschöpft werden. Maßstab für  die Festsetzung war das kleinste 
Grundstück. 
Für die Grundstücke, für die offene überbaubare Flä chen ausgewiesen sind und daher ge- 
ringe Bindungen für die Ausgestaltung der Baukörper  bestehen, ist eine GFZ von 2,0 fest- 
gesetzt. Diese bauliche Dichte ist höher im Verglei ch zu den bebauten Wohnbaugrundstü- 
cken z.B. südlich der Holzhofallee. Hier wurde eine Dichte mit einer GFZ von bis zu 1,7 rea- 
lisiert. Durch die Zulässigkeit einer höheren Bebauungsdichte soll dem städtebaulichen Ziel 
eines urbanen Gebietes und der damit verbundenen Intention Rechnung getragen werden. 
Für zwei Grundstücke an der Rheinstraße, die nicht mit Wohngebäuden bebaut sind und 
die gewerblich genutzt werden, wurde eine GFZ von 2,4 bzw. 2,5 festgesetzt: 
Das Dugena-Areal ist schon im Bestand hoch verdichtet.  
Für das Grundstück der ehemaligen Großherzoglichen Landwirtschaftskammer bietet sich 
in Anbetracht des Standortes eine urbane Dichte an. 
Für die unterschiedlichen Bereiche der Hochschule D armstadt wurden unterschiedliche 
Dichtevorgaben getroffen. Für den Bereich westlich der Schöfferstraße ergibt sich aufgrund 
der Festsetzungen zur GRZ von 0,5 und der Festsetzu ngen zur Höhenentwicklung eine 
mögliche GFZ von 2,0. Diese Dichtevorgabe ermöglich t eine angemessene bauliche Ent- 
wicklung in die Höhe bis zu fünf Vollgeschosse (ohn e Hochhaus) und sichert gleichzeitig 
die großzügige Freiflächenausstattung mit den gebietstypischen Freiflächen. 
Für die Hochschulflächen östlich der Schöfferstraße , die schon jetzt durch großvolumige 
Hochschulgebäude und einen hohen Grad an Überbauung geprägt sind, ist eine besonders 
dichte Bebauung denkbar. Hier wurde von der Möglich keit des § 17 BauNVO Gebrauch 
gemacht und die für urbane Gebiet zulässige Obergre nze von 3,0 festgesetzt. Dieser Be- 
reich nimmt nicht an der Freiflächensystematik des westlichen Teils der Hochschule teil und 
kann daher dicht überbaut werden.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
13.2.2 Überschreitung der Grundflächenzahl (§ 16 Ab s. 2 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 
BauNVO) 
Aufgrund des sehr kleinen Grundstücks und des einge schossigen bestehenden Gebäudes 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit d er Gebäudekennziffer 2 wird abwei- 
chend von der Obergrenze des § 17 BauNVO eine GRZ von 0,9 festgesetzt. Da für die Ge- 
bäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen  mit der Gebäudekennziffer 2 ma- 
ximal ein Vollgeschoss zulässig ist, wurde entsprec hend der GRZ auch eine GFZ von 0,9 
festgesetzt. 
Trotz der Überschreitung der Grundfläche werden im Plangebiet die allgemeinen Anforde- 
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nic ht beeinträchtigt. Die ausreichende 
Belichtung, Besonnung und Belüftung der Bebauung is t durch die Orientierung und die Ab- 
stände der überbaubaren Grundstücksflächen zu Nachb argrundstücken gewährleistet. Die 
Gebäude fügen sich trotz der hohen Dichte in die städtebaulich integrierte Lage ein. 
13.2.3 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs . 1 BauNVO) 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Be bauungskonzepts – bestehend aus 
überwiegend 3- bis 4-geschossigen Baukörpern – und um die konzipierte Dichte zu ermög- 
lichen, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse getroffen.  
Für die besonders gebietsprägenden Wohngebäude der 1960er Jahre entlang von Berliner 
Allee und Rheinstraße wurde die Zahl der Vollgeschosse zwingend mit fünf Vollgeschossen 
entsprechend dem Bestand festgesetzt. 
Für die Grundstücke, auf denen ohne Berücksichtigun g einer vorhandenen Bebauung um- 
fassende Neubaumöglichkeiten bestehen, wurde festge setzt, dass maximal fünf Vollge- 
schosse zulässig sind. Diese Höhenentwicklung wird in Anbetracht der fünfgeschossigen 
Randbebauung an Berliner Alle und Rheinstraße und a uch der größtenteils zweigeschossi- 
gen Bebauung beidseitig der östlich angrenzenden Al bert-Schweitzer-Anlage als maß- 
stabsgerechte und städtebaulich angemessene Bebauung bewertet. 
Für die Mehrzahl der Grundstücke wurde auch ein Min destmaß festgesetzt. Dies ist ge- 
rechtfertigt, da in Anbetracht des Ziels der Nachve rdichtung auch eine Mindestdichte vor- 
gegeben werden sollte. In der Regel werden mindeste ns drei Vollgeschosse festgesetzt. 
Zwei Vollgeschosse als Mindestmaß werden vorgegeben , wenn der Gebäudebestand nur 
zweigeschossig ist.  
Für einige Bestandsgebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen wird die Zahl der zulässigen 
Vollgeschosse entsprechend dem Bestand festgesetzt. 
Staffelgeschosse 
Das Errichten von Staffelgeschossen bietet zusätzli che Möglichkeiten zur Schaffung von 
Wohn- oder Gewerbeflächen. Diese Form der Nachverdi chtung ist in der Regel zu unter- 
stützen. Gemäß § 2 Abs. 4 HBO sind Vollgeschosse ob erirdische Geschosse, die eine Hö- 
he von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber minde stens einer Außenwand des Ge- 
bäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelge schoss) und ein Geschoss mit min- 
destens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgesc hoss, wenn es diese Höhe über mehr 
als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 
Durch den Aufbau eines Staffelgeschosses wird jedoc h das Erscheinungsbild eines Ge- 
bäudes verändert. Daher sind für die Bereiche, dere n Gebäude durch flache Dächer mit 
Dachauskragungen ohne Staffelgeschoss geprägt sind und die so wesentlich zum Erschei- 
nungsbild des Verlegerviertels beitragen, Staffelge schosse ausgeschlossen. Der Aus- 
schluss von Staffelgeschossen wurde für die vorhand ene Wohnbebauung an der Rhein- 
straße und an der Berliner Allee festgesetzt, ferne r für die gewerbliche Bebauung an der 
Havelstraße.  
Staffelgeschosse sind auch für den Bereich der Hoch schule westlich der Schöfferstraße 
ausgeschlossen. Bei diesem Teil des Hochschulgeländ es handelt es sich um einen Be-

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reich, der vor allem durch die Erstbebauung aus den  1960er Jahren geprägt ist. Die Archi- 
tektur dieser Gebäude wird durch klare Baukörper mi t Flachdächern ohne Dachaufbauten 
gebildet. Diese Gebietscharakteristik soll damit gesichert werden. 
13.2.4 Höhe baulicher Anlagen 
Da allein durch die Festsetzung der zulässigen Zahl  der Vollgeschosse die Höhenentwick- 
lung der Gebäude in der Regel nicht ausreichend bes timmt ist, werden Festsetzungen zur 
Gebäudehöhe getroffen. So wird sichergestellt, dass sich die Baukörper harmonisch in das 
Stadtbild einfügen. 
Die festgesetzten Gebäudehöhen sind auf die Baumögl ichkeiten abgestimmt. In den dafür 
vorgesehenen Bereichen ermöglichen die Festsetzunge n zur Gebäudehöhe auch Staffel- 
geschosse.  
13.2.5 Technische Aufbauten 
Damit im Einzelfall auf technisch zwingende Bedingu ngen reagiert werden kann, sind im 
Bebauungsplan Höhenüberschreitungen der GH 
max  um bis zu 2,0 m für technische Aufbau- 
ten wie Antennen, Schornsteine, Lüftungsanlagen, et c. und 3,0 m bei Aufzugsanlagen auf 
maximal 10 % der Dachfläche zulässig. 
Zur Förderung einer energetischen Planung dürfen Anlagen zur Solarenergiegewinnung die 
festgesetzte GH 
max  bis zu 1,5 m überschreiten und die Dachfläche bis maximal 70 % über- 
decken. 
13.2.6 Höhenbezugspunkt 
Die Höhen des jeweiligen Höhenbezugspunktes sind vo r Ort zu ermitteln. Hierbei ist die 
Oberkante des Ursprunggeländes mittig der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblich. 
13.2.7 Höhenlage baulicher Anlagen 
Um die Sockelhöhe der Gebäude zu begrenzen, darf di e Oberkante des Erdgeschossfuß- 
bodens nicht höher als 0,50 m über den öffentlichen Erschließungsanlagen (Gehweghinter- 
kante) liegen. Dies entspricht auch den Höhen der Bestandsgebäude. 
13.2.8 Arkade 
Um einen durchgehend benutzbaren Gehweg entlang der  Rheinstraße auch weiterhin si- 
cherzustellen, müssen die Arkaden eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m aufweisen. 
13.3 Bauweise 
13.3.1 Einzelhaus 
Die Gebäude sind im Sinne der offenen Bauweise nach  § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig. In 
der offenen Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhaus zu er- 
richten. Die Gebäudelänge darf jedoch auf Grundlage  von § 22 Abs. 2 BauNVO höchstens 
50,0 m betragen. 
13.3.2 Abweichende Bauweise 
Für den größten Teil des Plangebietes wurde eine abweichende Bauweise festgesetzt. Hier 
gilt die die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauN VO, jedoch ermöglicht die Festset- 
zung Gebäudelängen über 50 m. Die Regelung ist erforderlich, da schon der Bestand durch 
Gebäude geprägt ist, die länger als 50 m sind. Für die weitere bauliche Entwicklung sollen 
hier entsprechende Bebauungsstrukturen ermöglicht werden.

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13.4 Überbaubare Grundstücksflächen 
13.4.1 Baugrenzen und Baulinien 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen und Baulinien festge- 
setzt.  
Mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksf läche soll vorrangig die Situierung 
der baulichen Anlagen geregelt werden, also an welc her Stelle des Baugrundstücks die 
bauliche Nutzung zugelassen werden soll. Durch die Festsetzungen zu den überbaubaren 
Flächen werden auch die Grundstücksteile festgelegt , die nicht überbaut werden dürfen. 
Dies ist im Plangebiet mit den gebietsprägenden Fre iflächen von besonderer Bedeutung. 
Ziel der Festsetzungen zur überbaubaren Fläche ist es, eine übermäßige Nutzung zuguns- 
ten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Dies wird durch Festsetzungen einer 
Grundflächenzahl geregelt. 
Im Plangebiet bestehen unterschiedliche Anforderungen zur Konkretisierung der Vorgaben, 
an welcher Stelle Gebäude errichtet werden sollen. Daher werden die überbaubaren Flä- 
chen in unterschiedlicher Differenziertheit festgesetzt. 
In den Bereichen, die als Gesamtanlage nach Denkmal recht eingetragen sind, orientieren 
sich die Festsetzungen eng am Gebäudebestand. Dies sind die Bereiche an Rheinstraße 
sowie Spree- und Havelstraße. Hierbei werden die be stehenden Bebauungsstrukturen auf- 
genommen. Auch die Nachverdichtungsmöglichkeiten we rden hier in der Regel durch die 
Festsetzung von kleinteiligen und gebäudebezogenen überbaubaren Flächen eng einge- 
grenzt um sicherzustellen, dass sich in diesen gest alterisch sensiblen Bereichen die neuen 
Gebäude in die Bebauungsstruktur einfügen. Die baul iche Entwicklung, die in den letzten 
Jahren vor allem entlang der Berliner Allee vollzog en wurde, hat wenig Bezug zur gebiets- 
typischen Bebauung aufgenommen. Daher ist es gerech tfertigt, durch entsprechende Fest- 
setzungen weitere Fehlentwicklungen zu vermeiden. 
Auch die Festsetzungen zur Wohnbebauung entlang der Berliner Allee orientieren sich eng 
am Bestand. Damit werden für diesen Bereich, der eb enso ein Beispiel für den Wohnungs- 
bau der 1960er Jahre ist, die charakteristischen Be bauungs- und Freiflächenstrukturen be- 
wahrt und gesichert. 
Um den Gebietscharakter des Verlegerviertels zu erh alten, sind teilweise Baulinien festge- 
setzt. Auf der Baulinie muss gebaut werden. Die dur ch Baulinien umfahrene Fläche muss 
mit dem Gebäude ausgefüllt werden. 
Durch die Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen  werden auch die Grundstücksteile 
festgelegt, die nicht überbaut werden dürfen. Dadurch werden vor allem entlang der Havel- 
straße, der Rheinstraße und der Berliner Allee die das Gebiet prägenden großzügigen Frei- 
flächen gesichert. 
Für die übrigen Flächen im Plangebiet besteht ein g eringeres Erfordernis, konkrete Vorga- 
ben zu den Gebäudezuschnitten zu machen. Dies sind vor allem die Bereiche an der Holz- 
hofallee. Hier werden daher offene überbaubare Fläc hen ausgewiesen. Die Gebäude-
kubaturen werden durch die Festsetzungen zur Bauwei se sowie durch Regelungen zu Be- 
bauungsdichte ausreichend geregelt. Die gebietstypi sche orthogonale Gebäudestellung 
wird zeichnerisch durch das Planzeichen „Stellung der baulichen Anlage“ festgesetzt. 
In den Sondergebiets-Flächen der Hochschule Darmsta dt westlich der Schöfferstraße wer- 
den die überbaubaren Flächen ebenfalls differenzier t festgesetzt. Die Festsetzungen neh- 
men die im Rahmen der Planungswerkstatt entwickelte  städtebauliche Konzeption auf und 
ermöglichen der Hochschule langfristige Entwicklung smöglichkeiten. Mit dem städtebauli- 
chen Konzept wird das in den 1960er Jahren begonnen e Bebauungsprinzip aufgenommen 
und weiterentwickelt. Das Raumkonzept besteht aus Solitären mit einfachen geometrischen 
Kubaturen, die versetzt zueinander und orthogonal z u den Grundstücksgrenzen zwischen 
weiträumigen Freiräumen angeordnet sind. Ziel der F estsetzungen für den Hochschul-
Campus in diesem Bereich ist daher auch, das Freifl ächen-System, welches mit der Erst-

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W 54 Begründung 2018-05-04  
bebauung begonnen wurde, zu erhalten und zu sichern . Durch wenig koordinierte Neubau- 
ten geriet dieses Raumprinzip in Gefahr, verloren zu gehen.  
Für die Sondergebiets-Flächen der Hochschule Darmst adt östlich der Schöfferstraße be- 
steht ebenfalls kein Erfordernis, konkrete Vorgaben  zu den Gebäudezuschnitten zu ma- 
chen. Hier werden daher offene überbaubare Flächen ausgewiesen. Die gebietstypische 
orthogonale Gebäudestellung wird auch hier zeichner isch durch das Planzeichen „Stellung 
der baulichen Anlage“ festgesetzt. 
13.4.2 Überschreitung der festgesetzten überbaubare n Grundstücksflächen 
Damit auf technisch und planerisch zwingende Beding ungen reagiert werden kann, sind im 
Bebauungsplan Überschreitungen der Baugrenzen durch  haustechnische Anlagen, sowie 
der Erschließung des Gebäudes dienende Bauteile, wi e Feuertreppen, Treppenhäuser, 
Aufzugsanlagen, etc. bis zu 3,0 m zulässig. 
Zur Steigerung der Wohnqualität ist in den als urba nes Gebiet (MU) festgesetzten Flächen 
eine Überschreitung der Baugrenzen durch vortretend e Balkone, Erker und Loggien bis zu 
2,0 m zulässig, wenn sie insgesamt nicht mehr als ¼  der jeweiligen Gebäudelänge ein- 
nehmen. Balkone, Erker, Loggien und Terrassen sind Teil der Hauptanlage und somit bei 
der Ermittlung der Grundfläche anzurechnen. 
Die Herstellung von Tiefgaragen ist zur Erhaltung d es Gebietscharakters und zum Entge- 
genwirken der Versiegelung der Grundstücke wünschen swert. Um dies zu fördern ist eine 
Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien, auch i nnerhalb der Flächen zum Anpflan- 
zen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun gen, durch Garagen unterhalb der 
Geländeoberfläche (Tiefgaragen) zulässig. 
Im Sinne des Denkmalschutzes ist eine Überschreitun g der Baugrenzen und Baulinien bei 
Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen, nur ausnahmsweise zulässig. 
Die Festsetzung der Überschreitung der Baugrenzen u nd Baulinien gilt nicht für Gebäude- 
seiten die mit einer Lochfassade ausgebildet werden  müssen (siehe Punkt 14.1.1). Diese 
Gebäude sind in der Planzeichnung mit „F“ gekennzei chnet. Hierbei handelt es sich um 
Gebäude, die in einer Gesamtanlage liegen und deren  gebietsprägende geschlossene Ge- 
bäudeform erhalten werden soll. 
13.4.3 Stellung der baulichen Anlage 
Um die gebietstypische orthogonale Geometrie der Ba ugruppen zueinander und zur 
Grundstücksgrenze zu erhalten und eine Einheitlichk eit der Stellung baulicher Anlagen im 
Plangebiet herzustellen, ist durch Planeinschrieb ( Planzeichen „Stellung der baulichen An- 
lage“) die Hauptrichtung der baulichen Anlage und d er Dachkonstruktion festgesetzt. Die 
Außenwände sind parallel zu den Baulinien und Baugrenzen zu errichten. 
13.5 Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanla gen 
13.5.1 Stellplätze und Garagen 
Zur Sicherung der qualitätsvollen Freiflächen im Pl angebiet wurden Regeln zur räumlichen 
Anordnung der Stellplätze und Garagen auf den Grund stücken getroffen: Garagen sind nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, Stellplätze und überdachte Stell- 
plätze innerhalb der überbaubaren und nicht überbau baren Grundstücksflächen, allerdings 
nur mit Einschränkungen. 
Damit wird vorgegeben, dass die Baukörper von Garag en, deren Erscheinungsbild in der 
Regel die Freiflächenqualität stört, auf die Bereiche eingeschränkt sind, die ohnehin bebaut 
werden dürfen. Um den Bedarf an Stellplätzen befrie digen zu können, werden Stellplätze 
und überdachte Stellplätze auf den gesamten Grundst ücksflächen zugelassen. Diese Mög- 
lichkeit wird jedoch eingeschränkt durch die Regelu ng, dass in den als „Flächen zum An-

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pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfl anzungen“ und „Umgrenzung von 
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die  Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzten Flächen überdachte Stellplätze nicht zulässig 
sind. Diese Festsetzung dient dem Schutz der besond ers stadtbildprägenden Freiflächen 
entlang von Rheinstraße, Berliner Allee, Spreestraß e und Havelstraße. Carports wirken in 
der Regel wie Baukörper und beeinträchtigen damit d en offenen Charakter einer Grünflä- 
che. 
Wegen des hohen Bedarfs an Stellplätzen, auch in An betracht der angestrebten Nachver- 
dichtungen, wird die Möglichkeit eröffnet, in den o .g. besonders geschützten Freiflächen 
nicht überdachte Stellplätze und ihre Zufahrten zu errichten, allerdings unter der Voraus- 
setzung, dass die als Teil der grünordnerischen Festsetzungen festgelegten Anteile an ver- 
siegelten bzw. teilversiegelten Flächen nicht übers chritten werden. Damit soll sichergestellt 
werden, dass die Freiflächenqualität im Verlegervie rtel nicht beeinträchtigt wird, aber trotz- 
dem Stellplätze angeboten werden können.  
Die Festsetzung, dass überdachte Stellplätze und Ga ragen nur mit einem Mindestabstand 
von 5,0 m zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen  sowie Fuß- und Radwegen zulässig 
sind, soll ebenfalls dazu dienen, die nicht bebauba ren Grundstücksrandbereiche zum öf- 
fentlichen Raum hin von überdachten Stellplätzen un d Garagen freizuhalten. Diese Rand- 
bereiche werden als Bestandteil des öffentlichen St raßenraumes in besonderem Maß 
wahrgenommen und prägen damit auch das Erscheinungs bild des qualitätsvollen Stadt- 
raumes. Überdachte Stellplätze und Garagen würden i n diesen Flächen das Stadtbild stö- 
ren. 
Für die nachhaltige Entwicklung eines offenen Campu sgeländes sollen oberirdische Stell- 
plätze nur in geringem Ausmaß auf dem Hochschulgelä nde ausgewiesen werden. Gegen- 
wärtig werden große Teile des Hochschulgeländes als  Stellplatzflächen genutzt, wodurch 
die Aufenthaltsqualität des Campus-Geländes erhebli ch eingeschränkt wird. Aus diesem 
Grund sind innerhalb des Sondergebietes „SO – h_da“  oberirdische Stellplätze nur inner- 
halb der mit „St“ gekennzeichneten Flächen sowie in nerhalb der überbaubaren Grund- 
stücksflächen zulässig. 
13.5.2 Tiefgaragen 
Die Herstellung von Tiefgaragen ist zur Erhaltung d es Gebietscharakters und zum Entge- 
genwirken der Versiegelung der Grundstücke wünschen swert. Im Bebauungsplan wird 
festgesetzt, dass Tiefgaragen innerhalb und außerha lb der überbaubaren Grundstücksflä- 
chen zulässig sind. Um eine angemessene Begrünung s icherzustellen ist eine Erdauflage 
von mind. 0,6 m auf der Tiefgarage zu gewährleisten. 
13.5.3 Einfahrtsbereich und Bereich ohne Ein- und A usfahrt 
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind entlang der  Haupterschließungsstraßen Ein- 
fahrtsbereiche sowie Bereiche ohne Ein- und Ausfahr t festgesetzt. Des Weiteren soll durch 
die Festsetzungen eine Ordnung der Ein- und Ausfahr ten innerhalb der großzügigen ge- 
bietstypischen Freiflächen entlang der Erschließungsstraßen erfolgen. 
13.6 Nebenanlagen 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird dahingehend eingeschränkt, dass Nebenanlagen 
nur zulässig sind, wenn sie einen Mindestabstand vo n 5,0 m zu öffentlichen Verkehrs- und 
Grünflächen sowie Fuß- und Radwegen einhalten. Diese Festsetzung soll dazu dienen, die 
nicht bebaubaren Grundstücksrandbereiche zum öffentlichen Raum hin von Nebenanlagen 
freizuhalten. Diese Randbereiche werden als Bestand teil des öffentlichen Straßenraumes 
wahrgenommen und prägen damit auch das Erscheinungs bild des qualitätsvollen Stadt- 
raumes. Nebenanlagen würden in diesen Flächen das Stadtbild stören.

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13.7 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
13.7.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche 
Die Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauung splanes werden entsprechend der 
bisherigen und zukünftigen Nutzung als Straßenverke hrsfläche in der Planzeichnung des 
Bebauungsplanes festgesetzt. Diese Flächen umfassen  die Straßen sowie Fußwege und 
an einigen Stellen auch Flächen mit Straßenbegleitgrün. 
13.7.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
Zur Entwicklung eines durchgängigen Campusgeländes wird die Schöfferstraße im Bereich 
des Hochschulgeländes im nördlichen Teil als Verkeh rsfläche besonderer Zweckbestim- 
mung – Wohnweg/Verkehrsberuhigter Bereich sowie im südlichen Bereich als Verkehrsflä- 
che besonderer Zweckbestimmung – Gehweg festgesetzt . Dadurch werden die getrennten 
Bereiche der Hochschule Darmstadt, östlich und west lich der Schöfferstraße, stärker mitei- 
nander verknüpft, so dass ein erkennbarer Campus au f dem gesamten Hochschulgelände 
entsteht. 
Zur Erschließung der Wohngebäude entlang der Schöff erstraße wird der nördliche Teil als 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Wohnweg /Verkehrsberuhigter Bereich 
festgesetzt. Der südliche Teil ist als Verkehrsfläc he besonderer Zweckbestimmung – Geh- 
weg festgesetzt, auf dem Andienungsverkehr der Hochschule zugelassen ist. 
13.8 Grünflächen 
13.8.1 Öffentliche Grünflächen 
Mit der Ausweisung als öffentliche Grünfläche werde n Teile der bestehenden Albert-
Schweitzer-Anlage sowie des in Ost-West-Richtung ve rlaufenden Grünzugs zwischen Al- 
bert-Schweitzer-Anlage und Haardtring bauleitplanerisch gesichert. 
Gerade im Hinblick auf den Erhalt des parkähnlichen  Charakters des Geltungsbereichs, ei- 
ner zentralen Aussage des grünordnerischen Zielkonz epts, kommt dem Erhalt und der Si- 
cherung der beiden Anlagen eine besondere Bedeutung  zu. Sie sind zusammen mit den 
Grünstrukturen an den Erschließungsachsen das Grund gerüst der Durchgrünung des Ge- 
bietes.  
13.8.2 Spielplatz 
Mit der Zulässigkeit von Spielplatzflächen innerhal b der öffentlichen Grünflächen wird die 
Versorgung im Geltungsbereich mit entsprechenden Spielmöglichkeiten gesichert. 
13.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwi cklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
13.9.1 Oberflächenbefestigung 
Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst ger ing zu halten, werden Vorgaben zur 
Oberflächenbefestigung gemacht. Vollständige Versie gelung führt zum Aufheizen der Flä- 
chen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rückst rahlung, erhöhtem Staubanfall 
und schnellem Abfluss des Niederschlagswassers. 
Danach sind private Verkehrsflächen mit geringer Nu tzungsintensität wasserdurchlässig 
anzulegen. Zum Schutz vor Verunreinigungen des Grun dwassers sind Flächen ausge- 
nommen, auf denen betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können. Daher wurde 
festgesetzt, dass LKW-Stellplätze sowie Flächen, di e mit Nutzfahrzeugen (z.B. LKW, Stap- 
ler) befahren werden müssen, mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen sind.

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13.9.2 Niederschlagswasserversickerung 
Zielsetzung der Festsetzung zur Versickerung des an fallenden Niederschlagswassers ist 
die Rückführung des Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf. 
Die Versickerung von Regenwasser dient der Anreiche rung des Grundwassers und der 
Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusse s mit damit verbundenen Abfluss- 
spitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit 
der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird so 
zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 
Niederschlagswasser muss 
− schnell genug versickern, so dass sich weder Wasse rlachen bilden noch Feuchteschä- 
den an Gebäuden durch Stauwasser auftreten und 
− langsam genug versickern, damit Verunreinigungen w eitgehend herausgefiltert wer- 
den, wie dies auch bei der Versickerung über den natürlichen Bodenaufbau der Fall ist. 
Daher ist immer eine Versickerung über bewachsenen Oberboden anzustreben. Der Boden 
ist umso durchlässiger, je mehr Kies und groben San d er enthält. Mit zunehmendem Anteil 
an Feinsand, Schluff und Ton nimmt die Durchlässigk eit und damit die Sickergeschwindig- 
keit ab. Dadurch kann es erforderlich werden, das W asser in der Anlage zwischen zu spei- 
chern, um ihm auch bei Starkregenereignissen ausreichend Zeit zum Versickern zu geben.  
Schluff- und tonreiche Böden sind für die Versicker ung von Niederschlagswasserabläufen 
ungeeignet.  
Zum Schutz des Grundwassers müssen ausreichende Abs tände zwischen der Grundwas- 
seroberfläche und der Geländeoberkante eingehalten werden. Allgemein muss der Grund- 
wasserflurabstand mindestens 1,5 m betragen.  
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist deshalb ein geologisches Gutachten zur 
Versickerungsfähigkeit des Bodens zu erstellen. 
13.9.3 Dachbegrünung 
Durch extensive Dachbegrünung werden klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das 
örtliche Klima durch Verdunstung und geringere somm erliche Wärmespeicherung positiv 
beeinflussen. Darüber hinaus wird Regenwasser zurückgehalten, was positiv auf den Was- 
serhaushalt wirkt. Außerdem bieten begrünte Dachflä chen Lebensraumfunktionen für Tiere 
und Pflanzen. 
Daher wird festgesetzt, dass Flachdächer sowie flac hgeneigte Dächer mit einem Nei- 
gungswinkel bis zu 5° ab einer Dachfläche von 10 m² extensiv zu begrünen sind. Die Vege- 
tationsschicht muss eine Gesamtstärke von mindesten s 8 cm aufweisen. Die Dachbegrü- 
nung ist dauerhaft zu erhalten. 
13.9.4 Fassadenbegrünung 
Fassaden- oder Wandbegrünungen dienen u.a. dazu, bi oklimatisch ungünstige Effekte zu 
kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutz vor der Fassade anliegt, wird die auf 
der Fassade auftreffende Sonneneinstrahlung geminde rt. Die Temperaturextrema an der 
Fassade werden verringert und in der Gebäudehülle w ird weniger Energie gespeichert, so 
dass die nächtliche, vom Gebäude sonst ausgehende S trahlungsenergie, die in Form von 
Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausf ällt. Daraus resultiert ein ange- 
nehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
Daher wird festgesetzt, dass die Fassaden von Gebäu den zu mindestens 10 % zu begrü- 
nen sind, sofern brandschutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen.

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13.9.5 Artenschutz (Auszug aus dem Umweltbericht) 
Streng oder besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 und 13 BNatSchG) sind überall 
in ihrem Verbreitungsgebiet geschützt (§ 44 BNatSchG). Dabei ist ausschlaggebend, dass 
die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträch- 
tigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. 
Um das Vorkommen artenschutzrechtlich bedeutsamer Arten im Geltungsbereich zu erfas- 
sen, erfolgte im Zuge mehrerer Begehungen im April, Mai Juni und August 2013 eine Über- 
sichtskartierung der artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Fledermäuse, Vögel und 
Reptilien (Fachbüro FAUNISTIK und ÖKOLOGIE, 2013). 
Im Rahmen der Erfassung artenschutzrechtlich bedeutsamer Arten konnten drei Fleder- 
mausarten sowie 32 Vogelarten nachgewiesen werden. Bei den Fledermäusen wurden die 
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) als häufigste Art sowie die Breitflügelfledermaus 
(Eptesicus serotinus) und der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) beobachtet. Bei den 
Vögeln dominieren die „Allerweltsarten“ wie z. B. Amsel, Rotkehlchen, Buchfink, Meisen 
und Ringeltaube. Bedrohte Arten der Roten Listen fehlen als Brutvögel vollständig. Drei 
nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Arten Grünspecht (Brutvogel), 
Turmfalke (Brutvogel) und Wanderfalke (Nahrungsgast) sowie drei weitere Brutvogelarten, 
die der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens angehören und sich in ungünstigem Erhal- 
tungszustand nach Werner et al. (2009) befinden, wurden im Geltungsbereich festgestellt 
Es handelt sich hierbei um den Haussperling sowie die Finkenvögel Girlitz und Stieglitz. 
Reptilien kommen keine im Gebiet vor. Weitere artenschutzrechtlich bedeutsame Arten 
wurden nicht beobachtet und sind aufgrund der gegebenen Nutzungsstruktur und den vor- 
kommenden Habitaten auch nicht zu erwarten. 
Als Maßnahmen zum Artenschutz werden folgende Festsetzungen getroffen. 
Vor dem Abriss von Gebäuden sind diese auf aktuelle Bruten von Vogelarten (z.B. Haus- 
rotschwanz, Mauersegler etc.) und auf Fledermausquartiere hin zu überprüfen. So kann 
vermieden werden, dass die Verbotsbestände des § 44 BNatSchG eintreten. 
Bei neuen Gebäuden und bei Gebäudesanierungen sollten Quartiere für Fledermäuse und 
Nistplätze für Vogelarten (Mauersegler, Schwalben, Haussperling, Turmfalke) mit einge- 
plant werden. 
Da die Verletzung oder Tötung geschützter Tierarten oder die Zerstörung ihrer Fortpflan- 
zungs- und Ruhestätten ein haftungsrelevanter Straftatbestand nach Umweltschadensge- 
setz sein kann, darf eine Fällung von Bäumen nur außerhalb des nach dem Naturschutzge- 
setz festgelegten Brutzeitraums (vom 01.10.-28.02.) erfolgen. Bei der Fällung von Bäumen 
sind ggf. vorhandene Höhlen auf einen Besatz mit Fledermäusen zu überprüfen. 
13.10 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen  zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
13.10.1 DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau – Anforde rungen und Nachweise" 
Die Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt einwirkungen werden soweit erfor- 
derlich aufgrund der unter Punkt 8.1 beschriebenen Untersuchung getroffen. Im Rahmen 
der Konfliktlösung zwischen den vorgesehen Nutzungen und den bestehenden Lärmeinwir- 
kungen auf das Gebiet werden passive Lärmschutzmaßn ahmen festgesetzt, um einen 
Schutz von Schlaf- und Aufenthaltsräumen in Gebäude n planungsrechtlich zu sichern und 
herzustellen. 
Bei der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden m it schutzbedürftigen Aufenthalts- 
räumen sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2018-01, 
"Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderu ngen", und DIN 4109-2:2018-01, 
"Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nac hweise der Erfüllung der Anforderun- 
gen", auszubilden.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Die erforderlichen Lärmpegelbereiche können auf Grundlage der im Hinweis IV Nr. 2 aufge- 
führten Verfahrensweise ermittelt werden.  
Die erforderlichen Luft-Schalldämm-Maße sind im Bau genehmigungsverfahren gemäß DIN 
4109 nachzuweisen. Dabei obliegt die Entscheidung, welche konkreten baulichen oder 
technischen Vorkehrungen an den einzelnen Gebäuden vorgenommen werden, dem Bau- 
herrn. Von dieser Festsetzung kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Bauge- 
nehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, das s im Einzelfall z. B. durch Gebäude- 
abschirmung geringere Lärmpegelbereiche an den Fass aden anliegen. Die Anforderungen 
an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der 
DIN 4109 reduziert werden. 
13.10.2 Schalldämmende Lüftungseinrichtungen  
An allen Immissionsorten im Geltungsbereich, deren Beurteilungspegel im Nachtzeitraum 
über 50 dB(A) liegt, wird zudem festgesetzt, dass f ür die zum Schlafen genutzten Aufent- 
haltsräume fensterunabhängige Lüftungen einzubauen sind. Mit dieser Festsetzung soll 
gewährleistet werden, dass durch entsprechende baul iche Maßnahmen ein ausreichender 
Schutz des gesunden Nachtschlafs erreicht wird. 
13.10.3 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen 
Aus Gründen des Immissionsschutzes sind Tiefgaragen  über Dach der aufstehenden oder 
angrenzenden Gebäude zu entlüften. Damit auf technisch zwingende Bedingungen reagiert 
werden kann ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass abweichende Lüftungsanlagen der 
Tiefgaragen ausnahmsweise zulässig sind, wenn gutac hterlich nachgewiesen wird, dass 
umliegende Nutzungen und Gebäude nicht beeinträchtigt werden. 
13.11 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäu men, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
In den einzelnen Festsetzungen zu den Grundstücksfreiflächen finden sich Regelungen 
− zur gärtnerischen Gestaltung der Frei- und Aufenth altsflächen 
− zu anzupflanzenden und zu erhaltenden Gehölzen (Bä ume od. andere Großgehölze) 
mit Regelung zur Mindestqualität und Verweis auf empfohlene Gehölzauswahlliste  
− zum Versiegelungsgrad der Fläche 
13.11.1 Fläche 1 (Vorgartenzonen an der Havelstraße  Bereich Steigerwald und angrenzend) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 1 umfasst ca. 10.000 m². 
Über die zu erhaltenden bzw. anzupflanzenden Großge hölze wird der repräsentative, park- 
artige Charakter der Vorgartenzonen an der Havelstr aße im Bereich des Grundstücks der 
Fa. Steigerwald und angrenzend gesichert. Bei den G ehölzqualitäten wurde darauf geach- 
tet, dass es sich entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung um repräsentative, eine 
Raumprägung beinhaltende Solitärbäume und –sträucher handelt. Die gepflegten weitläufi- 
gen Rasenflächen mit den einzelnen Bäumen bzw. Baum gruppen prägen zusammen mit 
der Fläche mit der Freiflächenkennziffer 2 (Vorgart enzonen an der Havelstraße, Westseite) 
die wichtigste fußläufige Verbindung vom Hochschulg elände zum öffentlichen Personen- 
nahverkehr (Haltestelle Rheinstraße). Zusammen mit den Straßenbäumen ergibt sich der 
Eindruck einer begrünten Nord-Süd-Achse, die auf di e Freiflächen des Hochschulgeländes 
zuführt. Als teilversiegelt im Sinne der Festsetzun g gelten ausschließlich versickerungsfä- 
hige Befestigungen oder Beläge, vorzugsweise wasser gebundene Decken, Schotterrasen 
sowie versickerungsfähige Pflasterbeläge.

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W 54 Begründung 2018-05-04  
13.11.2 Fläche 2 (Vorgartenzonen an der Havelstraße , Westseite) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 2 umfasst ca. 5.200 m². 
Über die zu erhaltenden bzw. anzupflanzenden Großge hölze wird der repräsentative, park- 
artige Charakter der Vorgartenzonen an der Westseit e der Havelstraße gesichert. Über die 
zu erhaltenden bzw. anzupflanzenden Großgehölze wir d der repräsentative, parkartige 
Charakter der Vorgartenzonen an der Havelstraße Ber eich Steigerwald und angrenzend 
gesichert. Bei den Gehölzqualitäten wurde darauf ge achtet, dass es sich entsprechend der 
städtebaulichen Zielsetzung um repräsentative, eine  Raumprägung beinhaltende Solitär- 
bäume und –sträucher handelt. Die gepflegten weitlä ufigen Rasenflächen mit den einzel- 
nen Bäumen bzw. Baumgruppen prägen zusammen mit der  Fläche mit der Freiflächen- 
kennziffer 1 (Vorgartenzonen an der Havelstraße Ber eich Steigerwald) die wichtigste fuß- 
läufige Verbindung vom Hochschulgelände zum öffentl ichen Personennahverkehr (Halte- 
stelle Rheinstraße). Zusammen mit den Straßenbäumen  ergibt sich der Eindruck einer be- 
grünten Nord-Süd-Achse, die auf die Freiflächen des Hochschulgeländes zuführt.  
13.11.3 Fläche 3 (Grundstücksflächen Bereich Gescho sswohnungsbau an der Berliner Allee) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 3 umfasst ca. 17.300 m². 
Über die zu erhaltenden bzw. anzupflanzenden Bäume oder Großsträucher (Heister) wird 
der weite Charakter der vom Straßenraum erlebbaren Freiflächen entlang der Berliner Allee 
gesichert und fortentwickelt. Die weitläufigen Rasenflächen mit den einzelnen Bäumen bzw. 
Baumgruppen prägen die vor bzw. zwischen der Zeilen bebauung liegenden Grünflächen. 
Bei den Gehölzqualitäten wurde darauf geachtet, dass es sich entsprechend der städtebau- 
lichen Zielsetzung um repräsentative, eine Raumprägung beinhaltende Solitärbäume und –
sträucher handelt. Zusammen mit den Straßenbäumen e rgibt sich trotz bereits erfolgter Er- 
gänzungsbebauung der Eindruck eines großzügig bemes senen Übergangs zwischen dem 
Straßenraum und der angrenzenden Siedlungsfläche. D ie einzelnen Gebäude des Ge- 
schosswohnungsbaus werden über den Baumbestand räumlich und in das Stadtbild einge- 
bunden. Gleichzeitig wirkt das Großgrün gegenüber d en benachbarten Gebäuden abschir- 
mend und sichert so die gewünschte Privatsphäre für die Bewohner. 
13.11.4 Fläche 4 (Campus Hochschule, westlich der M ensa) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 4 umfasst ca. 4.000 m². 
Über die zu erhaltenden bzw. anzupflanzenden Bäume wird der weite, offene, zur Nutzung 
der Flächen anregende Charakter der vom Straßenraum  erlebbaren Freiflächen auf dem 
Uni-Campus gesichert und entwickelt. Die gepflegten  weitläufigen Rasenflächen mit den 
einzelnen Bäumen prägen die zwischen den Hochschulb auten liegenden Grünflächen. Die 
Bäume spenden Schatten und laden zum Verweilen ein.  Die Gehölzkulisse bindet die Ge- 
bäude ein und gliedert den Raum. Bei den Gehölzqual itäten wurde darauf geachtet, dass 
es sich entsprechend der städtebaulichen Zielsetzun g um repräsentative, raumgliedernde 
Solitärbäume handelt.  
13.11.5 Fläche 5 (Campus Hochschule, nördlich und ö stlich der Mensa) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 5 umfasst ca. 3.300 m². 
Über die zu erhaltenden bzw. anzupflanzenden Bäume wird der weite, offene, zur Nutzung 
der Flächen anregende Charakter der Freiflächen auf  dem Uni-Campus gesichert und ent- 
wickelt. Die gepflegten weitläufigen Rasen- und Auf enthaltsflächen mit den einzelnen Bäu- 
men prägen die zwischen den Hochschulbauten liegend en Grünflächen. Die Bäume spen- 
den Schatten und laden zum Verweilen ein. Die Gehöl zkulisse bindet die Gebäude ein und 
gliedert den Raum. Bei den Gehölzqualitäten wurde d arauf geachtet, dass es sich entspre- 
chend der städtebaulichen Zielsetzung um repräsenta tive, raumgliedernde Solitärbäume 
handelt.

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13.11.6 Fläche 6 (Campus Hochschule, nördlich des H ochhauses) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 6 umfasst ca. 6.000 m². 
Über die zu erhaltenden bzw. anzupflanzenden Bäume oder Großsträucher (Heister) wird 
der repräsentative, einladende Charakter der Eingan gssituation vom Zugang Havelstraße 
erhalten und aufgewertet. Es erfolgt ein harmonisch er Übergang der Grünanlage in den 
Campusbereich, die nördlich der Hochschulbauten lie genden Grünflächen stellen die Ver- 
bindung von Grünachse zum zentralen Campus dar. Die  gepflegten weitläufigen Rasenflä- 
chen werden von einzelnen Bäumen bzw. Gehölzgruppen  gegliedert. Die Gehölze binden 
die Gebäude in den Gesamtraum des Campus ein. Bei d en Gehölzqualitäten wurde darauf 
geachtet, dass es sich entsprechend der städtebauli chen Zielsetzung um repräsentative, 
raumgliedernde Solitärbäume handelt.  
13.11.7 Fläche 7 (Campus Hochschule, östlich des Ho chhauses, Übergang zur Schöfferstraße) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 7 umfasst ca. 2.100 m². 
Über die zu erhaltenden bzw. anzupflanzenden Bäume wird der weite, offene, zur Nutzung 
der Flächen anregende Charakter der vom Straßenraum  erlebbaren Freiflächen auf dem 
Uni-Campus gesichert und fortentwickelt. Die gepfle gten weitläufigen Rasen- und Aufent- 
haltsflächen mit den einzelnen Bäumen prägen die zw ischen den Hochschulbauten liegen- 
den Grünflächen. Das Großgrün spendet Schatten und lädt zum Verweilen ein. Bei den 
Gehölzqualitäten wurde darauf geachtet, dass es sic h entsprechend der städtebaulichen 
Zielsetzung um repräsentative, den Aufenthaltsbereich gliedernde Solitärbäume handelt. 
13.11.8 Fläche 8 (Gehölzflächen entlang des Übergan gs zur Albert-Schweitzer-Anlage) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 8 umfasst ca. 1.700 m². 
Die zu erhaltenden Gehölzpflanzungen bilden die Gre nze zwischen Bauflächen und Park- 
anlage. Sie ergeben mit dem angrenzenden Großbaumbe stand bzw. der Baumreihe in der 
Albert-Schweitzer-Anlage eine harmonische Einbindun g der angrenzenden Gebäude. 
Gleichzeitig verhindert der Gehölzriegel Sichtbezie hungen zwischen dem angrenzenden 
Gebäudebestand und den Erholungsflächen im Park. Di e stille landschaftsgebundene Er- 
holung in der Anlage wird gestärkt. Bei den Gehölzq ualitäten wurde darauf geachtet, dass 
es sich entsprechend der städtebaulichen Zielsetzun g um Qualitäten handelt, die in über- 
schaubarem Zeitraum eine sichtverschattende, einbindende Funktion erlangen. 
Durch die Festsetzung, dass Eingriffe, auch temporä rer Art (z. B. Baugruben) in den Wur- 
zelraum der Gehölze nicht erlaubt sind, wird Sorge getragen, dass diese städtebaulich prä- 
gende Baumreihe bzw. der Baumbestand an der östlich en Gebietsgrenze (Baumreihe am 
Weg und weiterer Altbaumbestand in der Albert-Schwe itzer-Anlage) dauerhaft erhalten 
bleibt. 
13.11.9 Ermittlung des Anteils versiegelter/teilver siegelter oder nicht begrünter Flächen 
Die Festsetzung zur Ermittlung des Anteils versiege lter/teilversiegelter oder nicht begrünter 
Flächen hat einen klarstellenden Charakter. Stellpl ätze, überdachte Stellplätze, Garagen 
und ihre Zufahrten sowie Tiefgaragenzufahrten sind bei der Ermittlung der versiegel- 
ten/teilversiegelten oder nicht begrünten Flächenan teile unter Punkt 16 und 17 der textli- 
chen Festsetzungen anzurechnen. 
13.12 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepf lanzungen und für die Erhaltung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
13.12.1 Fläche 9 (Gehölzfläche östlich Spielfeld) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 9 umfasst ca. 780 m².

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Die zu erhaltende Baumbepflanzung ergänzt die angre nzende Grünanlage und verstärkt 
die stadtbildprägende Wirkung der Grünzäsur. Die Ba umpflanzung bildet einen harmoni- 
schen Übergang zu dem hier von Großbäumen geprägten  Grünzug. Gleichzeitig bindet sie 
das Ballspielfeld in den Grünzug ein und bietet ein en wirksamen Sichtschutz gegen die ho- 
hen Ballfangzäune. Auch eine mögliche Bebauung der Spielfläche wäre über die Gehölze 
zum Grünzug schon eingebunden und sichtverschattet.  Bei der Qualität wurde darauf ge- 
achtet, dass es sich entsprechend der städtebaulich en Zielsetzung um solche Pflanzen 
handelt, die in überschaubarem Zeitraum die Funktio n des zu ersetzenden Baumes über- 
nehmen können.  
13.12.2 Fläche 10 (Gehölzstreifen zwischen Campus H ochschule und Geschosswohnungsbau an 
der Berliner Allee) 
Die Fläche mit der Freiflächenkennziffer 10 umfasst ca. 1.400 m². 
Die zu erhaltende Gehölzpflanzung verdeutlicht die Grenze zwischen Hochschule und Ge- 
schosswohnungsbau. Gleichzeitig hat sie für beide S eiten einen abschirmenden Charakter 
und bildet dennoch einen harmonischen Übergang zu d en jeweils angrenzenden Sied- 
lungsflächen mit unterschiedlicher Nutzungsstruktur . Bei der Qualität wurde darauf geach- 
tet, dass es sich entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung um solche Pflanzen han- 
delt, die in überschaubarem Zeitraum die Funktion d es zu ersetzenden Baumes überneh- 
men können. 
13.12.3 Einzelbäume 
Im Plangebiet sind Bäume als zu erhaltend festgesetzt. 
Es handelt sich hierbei um das Stadtbild prägende u nd gliedernde Bäume, die für den 
durchgrünten Charakter des Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Weitere Auswahl- 
kriterien waren die Zugehörigkeit zu den Laubbäumen  (sowie Wald-Kiefer, Schwarz-Kiefer 
und Eibe) und die Größe (Stammumfang > 60 cm) des B aumes. Einzelne weitere beson- 
ders raumwirksame und straßenraumprägende Nadelbäum e anderer Arten wurden eben- 
falls berücksichtigt und festgesetzt. Bei den Gehöl zqualitäten wurde darauf geachtet, dass 
es sich entsprechend der städtebaulichen Zielsetzun g um repräsentative, in überschauba- 
rem Zeitraum das Stadtbild prägende Solitärbäume handelt. 
14. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtliche n Festsetzun- 
gen 
Wie unter Punkt 6 dargelegt, kommt dem Verlegervier tel innerhalb der Stadtstruktur Darm- 
stadts stadtgeschichtlich und stadtgestalterisch ei ne besondere Bedeutung zu. Zur Siche- 
rung des stadträumlich qualitätsvollen Erscheinungs bildes des Planungsgebietes sind ne- 
ben den planungsrechtlichen Festsetzungen zur Bebau ungsstruktur auch einige bauord- 
nungsrechtliche Regelungen notwendig. Diese beziehe n sich auf einige wesentliche Ge- 
staltungsmerkmale, die das geschlossene Erscheinung sbild des Gebäudeensembles prä- 
gen. 
14.1 Fassadengestaltung 
Die Fassaden mit ihren Wandflächen und Öffnungen si nd neben der Dachlandschaft ein 
prägendes Element des Stadtbildes. Deshalb ist hier  besondere Sorgfalt bei der Planung 
und Ausführung notwendig.  
14.1.1 Lochfassaden 
Das Gestaltungsprinzip der Lochfassade prägt versch iedene Bestandsgebäude im Plange- 
biet. Zum Erhalt dieses Prinzips wird festgesetzt, dass die Fassaden als flächige Lochfas- 
saden auszubilden sind.

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Da eine Lochfassade zunächst kein rechtlich eindeutiger Begriff ist, besteht die Notwendig- 
keit, die baulichen Anforderungen zu definieren. Ei n Wesensmerkmal der Lochfassade ist 
der hohe Anteil der geschlossenen Wandfläche in Rel ation zu den Öffnungen. Daher wird 
festgesetzt, dass der Anteil der Öffnungen zwischen  30 % und 40 % der einzelnen Fassa- 
denseiten liegen muss. 
Ein weiteres Gestaltungsprinzip der Lochfassade ist  das Fehlen von deutlichen Vor- und 
Rücksprüngen in der Fassade. Somit wird geregelt, d ass hervortretende oder eingeschnit- 
tene Einzelbauteile wie Erker, Veranden, Loggien, B alkone oder Ähnliches nicht errichtet 
werden dürfen.  
Da die Ecken der Gebäude geschlossen sind, wird fes tgesetzt, dass die Ecken der in der 
Planzeichnung gekennzeichneten Gebäudefassaden nich t durch Fenster oder sonstige 
Öffnungen unterbrochen werden sollen. 
14.1.2 Fassadenoberfläche 
Den bestehenden Fassadenoberflächen der Gebäude der  verschiedenen Bereiche im Ver- 
legerviertel soll durch die Festsetzungen Rechnung getragen werden, um so den Gebiets-
charakter zu erhalten. Des Weiteren sollen die Fest setzungen zu den Fassadenmaterialien 
zu einem harmonischen Stadtbild beitragen. 
Das Gebiet ist überwiegend durch Fassaden mit hellen glatten Putzflächen geprägt. Im Be- 
reich der Hochschule überwiegen helle Klinkerfläche n. Daher werden für die unterschiedli- 
chen Teilbereiche – gekennzeichnet durch Gebäudeken nziffern – Festsetzungen dahinge- 
hend getroffen, dass ausschließlich glatte Putzfläc hen (z.B. geglättete oder gefilzte Putze),  
Klinker oder gestrichener Beton zulässig sind. Für das Hochschulgelände sind ausschließ- 
lich Klinker oder Metallverkleidungen zulässig. 
Ausgeschlossen werden Materialien, die davon wesent lich abweichen: Modellierter Putz 
und Buntsteinputz, glänzende, spiegelnde und reflek tierende Materialien sind nicht zuläs- 
sig. 
14.1.3 Farbgestaltung 
Entsprechend der vorhandenen Farbgestaltung der Geb äude werden für die Fassadenflä- 
chen helle Farbtöne vorgeschrieben. Zur Konkretisie rung der Farbgebung werden Rege- 
lungen zu dem Hellbezugswert (Hbw) getroffen.  
Untergeordnete Fassadenteile, wie Fensterrahmen, Pf eiler, Brüstungen, Sockel, Lamellen, 
etc. können hiervon abweichen. Dies bedeutet, dass für diese Fassadenteile auch prägnan- 
te Farben in Frage kommen.  
14.2 Dachgestaltung 
14.2.1 Dachform 
Entsprechend dem vorhandenen Gebäudebestand sind al s Dachformen nur Flachdächer 
und flachgeneigte Dächer bis 5° zulässig. Diese Dac hform ist eines der prägenden Be- 
standteile des Verlegerviertels. 
Bestandsgebäude und Kulturdenkmäler sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. 
14.2.2 Technische Aufbauten 
Technische Aufbauten sollen in Einklang mit dem Sta dtbild gebracht werden. Daher wird 
als bauordnungsrechtliche Festsetzung festgesetzt, dass technische Aufbauten von der 
verlängerten Vorderkante der Außenwand einen Mindes tabstand von 2,00 m - horizontal 
gemessen - einhalten müssen. Damit soll sichergeste llt werden, dass die Dachränder frei 
von technischen Aufbauten bleiben.

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Es wird auf Punkt 13.2.5 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen. 
14.2.3 Dachüberstand 
Ein weiterer prägender Bestandteil der städtebaulichen Gesamtsituation sind die markanten 
Dachüberstände. Um diese prägenden Dachüberstände zu sichern, ist an besonders stadt- 
bildprägenden Gebäuden an den vom Straßenraum aus s ichtbaren Gebäudeseiten ein 
Dachüberstand einschließlich Dachrinne herzustellen . Diese Gebäude sind in der Plan- 
zeichnung entsprechend gekennzeichnet: Es sind die Gebäude der 1960er Jahre an 
Rheinstraße sowie Spree- und Havelstraße sowie die Wohngebäude entlang der Berliner 
Allee. 
14.2.4 Staffelgeschosse 
Staffelgeschosse als Nicht-Vollgeschosse sollen im Plangebiet teilweise zulässig sein (s. 
Kap. 13.2.3 „Zahl der Vollgeschosse“). Um die Staff elgeschosse jedoch besser in die Um- 
gebung einzupassen und jegliche erdrückende Wirkung  zu vermeiden, wurde festgesetzt, 
dass die straßenseitigen Außenwände der Staffelgesc hosse mindestens 2,0 m gegenüber 
der straßenseitigen Außenwand des darunter liegende n Vollgeschosses zurücktreten müs- 
sen. Auf diese Weise verringern sich die vom Straße nraum aus wahrnehmbaren Gebäude- 
höhen. 
14.3 Außenanlagen 
14.3.1 Einfriedungen 
Die Grundstücksrandbereiche zum öffentlichen Raum w erden als Bestandteil des öffentli- 
chen Straßenraumes wahrgenommen und prägen damit au ch das Erscheinungsbild des 
qualitätsvollen Stadtraumes. Einfriedungen sind ein  störendes Element entlang dieses 
Stadtraumes. 
Das Plangebiet ist in weiten Teilen, insbesondere a n Havelstraße, Spreestraße, Rheinstra- 
ße und Berliner Allee durch großzügige Freiflächen geprägt. Dadurch erhält das Gebiet in 
Teilen einen parkartigen Charakter. Ziel des Konzeptes ist es, diesen städtebaulichen Cha- 
rakter langfristig zu erhalten und nachhaltig zu sichern. 
Um diesen großzügigen offenen Charakter des Straßen raumes zu erhalten, sind Einfrie- 
dungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen in den Flächen, die als Flächen zum An- 
pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfl anzungen (siehe I. Nr. 15) festge- 
setzt sind, nicht zulässig. Die großzügigen Freiflä chen an Havelstraße, Spreestraße, 
Rheinstraße und Berliner Allee sind jeweils als Flä chen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, damit eindeutig bestimmt. 
Die Freiflächen der Hochschule sind ebenfalls durch  einen offenen Charakter geprägt. Da- 
her sind innerhalb des Sondergebietes „Hochschule D armstadt“ Einfriedungen nicht zuläs- 
sig. 
Die Höhenbeschränkung für die Einfriedungen in den übrigen Bereichen und an den rück- 
wärtigen Grundstücksgrenzen auf 2,00 m sichert ein Mindestmaß an Offenheit. 
In den Grundstücksflächen, die nicht als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen sind, aber an eine öffentliche Verkehrs- oder 
Grünfläche angrenzen, müssen Einfriedungen einen Mi ndestabstand von 5,0 m zu den 
Grundstücksgrenzen einhalten. Damit soll gesichert werden, dass auch in den übrigen Be- 
reichen des öffentlichen Raums ein offener großzügi ger Charakter bewahrt bzw. geschaf- 
fen wird.

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14.3.2 Mülltonnenabstellplätze 
Zur Förderung eines harmonischen Erscheinungsbildes  im Verlegerviertel wird festgesetzt, 
dass Mülltonnenabstellplätze gegen Einblicke abzuschirmen sind. 
14.3.3 Werbeanlagen 
Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild  eines Gebietes bei. Aus diesem 
Grund werden sie in ihrer Art und ihrem Maß beschränkt. 
Werbeanlagen sind zunächst nur an der Stätte der Le istung zulässig. Damit ist die Anzahl 
und Menge der Werbeanlagen begrenzt. Sich bewegende  Werbeelemente, Lichtprojektio- 
nen und Bildschirmwerbungen sowie akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
Um sicherzustellen, dass Werbeanlagen an Gebäuden z urückhaltend gestaltet werden, 
wird außerdem festgesetzt, dass Werbeanlagen nur in  Form der Flachwerbung zulässig 
sind. Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäud efassade angeordnete Werbeanlagen 
zulässig. Dabei darf der Abstand aller Teile der Flachwerbung zur Fassade nicht größer als 
0,40 m sein. Die Gesamtfläche jeder Werbeanlage pro  Gebäudeseite ist auf 4,00 m², die 
Gesamtlänge auf 6,00 m, die maximale Höhe auf 0,70 m begrenzt. 
Aus dem o.g. Grund sind senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Aus- 
leger) nicht zulässig. 
14.3.4 Begrünung 
Die Festsetzung zur Begrünung sieht vor, dass die n icht überbauten Grundstücksflächen 
(Grundstücksfreiflächen) gärtnerisch anzulegen und zu pflegen sind. Je angefangenen 
500 m² Grundstücksfreifläche ist mindestens ein hei mischer und standortgerechter Laub- 
bzw. Obstbaum anzupflanzen. 
Diese Festsetzung dient einer Aufwertung des Stadtbildes. Es gilt, ungepflegte Bereiche im 
Geltungsbereich zu verhindern, damit keine schleich ende Abwertung (z.B. durch Ablage- 
rung von Müll in Ruderalfluren) im Gebiet stattfind et. Durch die Festsetzung eines Baumes 
pro 500 m² wird der parkähnliche Charakter des Gebietes gestärkt. 
15. Begründung zur Satzung zur Schaffung von Anlage n zum Sam- 
meln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ auf-
grund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zis-
ternen zu errichten sind. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das 
auf den Dachflächen anfällt.  
Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden so die Trink-
wasser-Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Klär- 
anlagen entlastet. 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Überlauf der Zisternen auf dem Grundstück zu versi- 
ckern ist. Hierzu wird auf Kap. 13.9.2 der Begründung verwiesen.

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16. Begründung der Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 N r. 1 BauGB 
16.1 Schwankende Grundwasserstände 
Da das Plangebiet im räumlichen Geltungsbereich des „Grundwasserbewirtschaftungsplans 
Hessisches Ried“ liegt, sind schwankende Grundwasse rstände zu beachten. Es wird des- 
halb empfohlen, vor Beginn von Planungen bei den zu ständigen Fachbehörden Informatio- 
nen einzuholen. 
Aufgrund der großen Grundwasserflurabstände im Bere ich von 25 m bzw. 30 m (nach 
HLUG: Grundwasserflurabstandskarten) ist für das Pl angebiet jedoch nicht zu erwarten, 
dass es zu Vernässungs- oder Setzrissschäden kommen wird. 
17. Begründung der Hinweise und Empfehlungen 
17.1 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschri ften 
Nach herrschender Meinung hat die Gemeinde die im Bebauungsplan aufgeführten Geset- 
ze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften zur Einsichtnahme 
bereitzuhalten. Daher wird darauf verwiesen, dass im Stadtplanungsamt der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt diese Unterlagen eingesehen werden können. 
17.2 Lärmpegelbereiche 
Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind die Au- 
ßenbauteile zum Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen entspre- 
chend den Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und 
Nachweise" vom November 1989 auszubilden.  
Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ gehört zu den eingeführten technischen Baube- 
stimmungen in Hessen. Sie wird jedoch in absehbarer Zeit durch eine überarbeitete DIN 
4109 ersetzt. Im Laufe des Aufstellungsverfahrens sind die Ausführungen zum Lärmschutz 
daher ggf. anzupassen. 
Als Grundlage zur objektbezogenen Bemessung des baulichen (passiven) Schallschutzes 
gegen Außenlärm dienen die Lärmpegelbereiche gemäß Kap. 7 der DIN 4109-1. Anhand 
der Lärmpegelbereiche kann im Zuge der objektbezogenen Ausführungsplanung in eindeu- 
tiger Weise die Berechnung der Mindest-Schalldämm-Maße der einzelnen Außenbauteile 
schutzbedürftiger Räume i. S. von Kap. 3.16 der DIN 4109-1 erfolgen. 
Für das Plangebiet wurden keine Lärmpegelbereiche festgelegt. Das Plangebiet ist durch 
sehr unterschiedliche Lärmbelastungen geprägt. Hierzu wird auf Kap. 8 verwiesen. Wäh- 
rend die Randbereiche an Rheinstraße und Berliner Allee stark belastet sind, werden im in- 
neren Bereich des Plangebietes die Orientierungswerte eingehalten. Daher ist es erforder- 
lich, in den Bebauungsplan einen Hinweis aufzunehmen, wie der Lärmpegelbereich auf- 
grund der unterschiedlichen Lärmbelastungen nach der DIN 4109 für die jeweilige Situation 
gebäudebezogen ermittelt werden kann. 
Bei der Bestimmung der Lärmpegelbereiche werden die maßgebliche Außenlärmpegel L 
a 
zugrunde gelegt. Beträgt die Differenz der jeweiligen durch Straßenverkehr verursachten 
Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt sich gemäß 
Kap. 4.5.2 bis 4.4.5.5 der DIN 4109-2 der jeweilige maßgebliche Außenlärmpegel zum 
Schutz des Nachtschlafes aus einem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht 
und einem Zuschlag von 10 dB(A). Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen 
Tag und Nacht mehr als 10 dB(A), bestimmt sich der maßgebliche Außenlärmpegel aus ei- 
nem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für den Tag (06.00 bis 22.00 Uhr).

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel/[dB(A)] 
Lärmpegelbereich 
≤ 60 – II 
– > 60 bis 65 – III 
– > 65 bis 70 – IV 
– > 70 bis 75 – V 
– > 75 bis 80 – VI 
– > 80 – VII 
Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle Lärmkataster 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder der qualifizierte Einzelnachweis des maßgeblichen 
Außenlärmpegels. In Kap. 8 sind die Ergebnisse der Lärmkartierung für den Straßenver- 
kehrslärm, den Straßenbahnlärm und den Bahnlärm wiedergegeben. Auf Grundlage der 
Lärmkartierungen kann der Lärmpegelbereich ermittelt werden. Hierbei ist jedoch zu prü- 
fen, ob die Ergebnisse der Lärmkartierung den Ermittlungsmethoden der DIN 4109 ent- 
sprechen. 
In dem Hinweis ist die Karte mit den jeweiligen Fassadenpegeln für den Nachtzeitraum aus 
der Lärmkartierung (2007) der Wissenschaftsstadt Darmstadt wiedergegeben. Die hier dar- 
gestellten Fassadenpegel können als Hinweis auf den zutreffenden Lärmpegelbereich her- 
angezogen werden. 
 
Abb. 72: Lärmkartierung Darmstadt – Fassadenpegel nachts

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W 54 Begründung 2018-05-04  
 
17.3 Bodendenkmäler 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten je derzeit Bodendenkmäler entdeckt wer- 
den können und nach dem Denkmalschutzgesetz Meldepf licht besteht sowie bestimmte 
Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind. 
17.4 Bodenveränderungen 
Da schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 A bs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz 
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sind, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Be- 
lästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinhei t herbeiführen können, wird darauf hin- 
gewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen, die einen Ei ngriff in den Boden erfordern, auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten ist. 
17.5 Leitungsschutzmaßnahmen 
Um Schäden an Versorgungsleitungen zu verhindern wi rd darauf hingewiesen, dass ge- 
mäß DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 12 5 tiefwurzelnde Bäume einen Min- 
destabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen müssen. 
17.6 Kampfmittelbelastung und –räumung 
Um Schaden vom Einzelnen und der Allgemeinheit abzu wenden, wird darauf hingewiesen, 
dass im Plangebiet mögliche Kampfmittelbelastungen vorzufinden sind. Aus diesem Grund 
muss auf den Flächen vor bodeneingreifenden Maßnahm en eine Kampfmittelsondierung 
stattfinden. „Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hes- 
sen“ sind diesbezüglich zu beachten. 
17.7 Biodiversität 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magi stratsbeschlusses der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zu m Schutz der Biodiversität sowie die

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W 54 Begründung 2018-05-04  
Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung die ses Bebauungsplans zu berücksichti- 
gen sind. 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier und Pflanzenar ten sowie ihre genetische Variabilität – ist 
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den 
Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sicher t sauberes Trinkwasser, saubere Luft 
zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsg rundlage und Rohstoffe zur Her- 
stellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie 
z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienst leistung der Natur ist von ökonomi- 
scher, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltun g und Schutz der Biodiversität ist des- 
halb eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige 
Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesie delten Bereich (§ 1 Abs. 1 
BNatSchG). Dies ist auch in der Hess. Biodiversität sstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Mi- 
nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und 
deren Weiterentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert. 
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende 
Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen: 
- Sicherung der öffentlichen Grünflächen 
- Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklun g von Boden, Natur und 
Landschaft – Sicherung der plangebietsprägenden Freiflächen 
- Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse  
- Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücken  
- Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und -quantität 
- Sonstige Anpflanzungen 
- Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
- Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen - bevor- 
zugt einheimische Baumarten wie Eiche und Buche 
- Begrünung von Tiefgaragen 
- Fassadenbegrünung 
- Dachbegrünung (Flachdächer) 
- Artenempfehlungen (Pflanzlisten) 
- Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
- der vorhandene ältere Baumbestand wird weitestgehen d erhalten und ist an geeig- 
neten Stellen zu ergänzen. 
- Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nieder- 
schlagswasser (s. Kap. 15) 
17.8 Oberbodenschutz 
Aufgrund der wichtigen natürlichen Funktion von Oberboden wird darauf hingewiesen, dass 
im gesamten Geltungsbereich der Oberboden entsprechend DIN 18915 zu sichern ist. 
17.9 Schutz von Bäumen 
Zur Erhaltung und nachhaltigen Sicherung von Bäumen  wird auf die Baumschutzsatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt verwiesen.

Seite 104 
 
W 54 Begründung 2018-05-04  
17.10 Pflanzempfehlungen 
Zur Bewahrung und Schaffung von Lebens- und Nahrungsraum für die heimische Pflanzen- 
und Tierwelt ist teilweise die Verwendung von heimi schen Pflanzen festgesetzt. Die beige- 
fügte Artenempfehlung stellt eine Auswahl der wesen tlichen standortgerechten Arten zu- 
sammen. 
18. Planungsstatistik 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 270.262 m² =  100,00 % 
Urbanes Gebiet 160.544 m² 58,63 % 
Sondergebiet „SO Hochschule Darmstadt“ 76.507 m² 27 ,94 % 
Gemeinbedarf 2.562 m² 0,94 % 
Verkehrsfläche (Straße) 16.034 m² 5,86 % 
Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg) 1.803 m² 0,66 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 36 m² 0,01 % 
Öffentliche Grünfläche 12.776 m² 4,67 %

anlage 3

198926 Zeichen

Magistrat der   
Wissenschaftsstadt   
Darmstadt 
 
 
 
 
IV. Umweltbericht  
mit integriertem grünordnerischem 
Planungsbeitrag und Eingriffs- / Aus- 
gleichsbetrachtung 
 
Bebauungsplan W 54 
„Verlegerviertel“ der   
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorbereitung der  
frühzeitigen Beteiligung 
 
 
Stand: 10. April 2014 
Anlage 3
Hinweis:  
Die Vorlage eines Umweltberichts ist erst zum nächsten Verfahrensschritt 
(Offenlage des Bebauungsplans) erforderlich. Dieser Umweltbericht von  
2014 ist nur aus informatorischen Gründen beigefügt und wird bis zur  
Offenlage des Bebauungsplans aktualisiert.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 2 
 
 
Auftraggeber: 
 
Magistrat der   
Wissenschaftsstadt   
Darmstadt 
  
Auftragnehmer: 
  
Datum: 17. April 2014 
  
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dieter Herrchen 
Dipl.-Ing. Tobias Gottwald   
Dipl.-Ing. Oliver Raskop

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
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 3 
 
 Seite 
 
Inhaltsverzeichnis 
1
 Einleitung 7 
1.1  Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes.................................................................... 7 
1.2  Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen sowie Fachplanungen 
und ihre Bedeutung für den Bauleitplan ................................................................... 9 
1.1.2.1  Umweltziele gemäß Fachgesetzen ............................................................................ 9 
1.1.2.2  Umweltziele gemäß Fachplänen und Verordnungen ................................................ 13  
2 Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen 17  
2.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes 
der Schutzgüter .................................................................................................... 17  
1.2.1.1  Schutzgut Boden .................................................................................................. 19  
1.2.1.2  Schutzgut Wasser ................................................................................................. 19  
1.2.1.3  Schutzgut Klima und Luft ...................................................................................... 20  
1.2.1.4  Schutzgut Flora, Fauna und Biotope ....................................................................... 21  
1.2.1.5  Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild ...................................................................... 27  
1.2.1.6  Schutzgut Menschen ............................................................................................. 28  
1.2.1.7  Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter .............................................................. 30  
1.2.1.8  Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................................. 30  
2.2  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei 
Nichtdurchführung der Planung ............................................................................. 30  
2.3  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei 
Durchführung der Planung und geplanten Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen 
Umweltauswirkungen ............................................................................................ 31  
1.2.3.1  Auswirkungen des Bebauungsplans........................................................................ 31  
1.2.3.2  Auswirkungen auf Boden ....................................................................................... 33  
1.2.3.3  Auswirkungen auf Wasser ..................................................................................... 33  
1.2.3.4  Auswirkungen auf Klima und Luft........................................................................... 33  
1.2.3.5  Auswirkungen auf Flora, Fauna und Biotope ........................................................... 33  
1.2.3.6  Auswirkungen auf Landschaftsbild / Ortsbild........................................................... 34  
1.2.3.7  Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen............................................................ 35 
1.2.3.8  Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................. 35  
3 Grünordnerische Ziele zum Bebauungsplan 
W 54 „Verlegerviertel“ 36 
 
3.1  Analyse der bestehenden Siedlungs- und Grünstruktur ............................................ 36  
3.2  Grünordnerische Analyse des Bestandes................................................................. 40  
3.3  Grünordnerisches Zielkonzept ................................................................................ 41  
3.4  Bauplanungsrechtliche und Bauordnungsrechtliche Regelungen im 
Bebauungsplan ..................................................................................................... 43

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 4 
 
4 Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung / Bilanzierung nach 
Kompensationsverordnung 44  
4.1  Bilanzierung nach Kompensationsverordnung ......................................................... 44 
4.2  Gesamtbilanz ........................................................................................................ 44  
5 Kostenermittlung 45  
6 Verwendete Verfahren / Hinweise auf Schwierigkeiten bei 
der Umweltprüfung 45  
7 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt 
(Monitoring) 46  
8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 46  
Literaturverzeichnis 48  
Anhang 1:  Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung  
Anhang 2:  Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54  
„Verlegerviertel“ Darmstadt 
 
Anhang 3:  Bestandsplan  
Anhang 4:  Grünordnerischer Entwurf  
Anhang 5:  Pflanzempfehlungen

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
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 5 
 
 Seite 
 
Abbildungsverzeichnis: 
Abb. 1:  Lage und Geltungsbereich  .......................................................................................... 7 
Abb. 2:  Regionalplan Südhessen 2010  ................................................................................... 13  
Abb. 3:  Flächennutzungsplan  ............................................................................................... 14  
Abb. 4:  Landschaftsplan, Entwicklungskarte  ........................................................................... 15  
Abb. 5:  Übersicht über vorhandene Bebauungspläne  ................................................................ 16  
Abb. 6:  Naturräumliche Gliederung im Planungsgebiet  ............................................................. 17  
Abb. 7:  FFH-Gebiete im Umfeld des Plangebietes  ................................................................... 25  
Abb. 8:  Grundplan mit Bauvorhaben  ..................................................................................... 38  
Abb. 9:  Verteilung des Großgrüns (Bäume) im Geltungsbereich ................................................. 39  
 
 
Tabellenverzeichnis: 
Tab. 1: 
 Klimadaten  ............................................................................................................ 20  
Tab. 2:  Übersicht planungsrelevanter Orientierungs- und Grenzwerte zum Schallschutz 
für Siedlungsbereiche in dB(A)  ................................................................................. 29  
Tab. 3:  Bewertung der für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion bedeutsamen Bereiche  .................. 29  
Tab. 4:  Vergleich Versiegelungsgrad Bestand zu Bebauungsplan „Verlegerviertel“ ......................... 32  
Tab. 5:  Nutzungsstrukturen im Geltungsbereich (Stand 02/14) ................................................... 36  
Tab. 6:  Versiegelungsgrad im Geltungsbereich (Stand 02/14) ..................................................... 37

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mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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& SCHMITT   
 
 
 
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 6 
 
IV.  Umweltbericht mit integriertem grünordnerischem  
  Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
Umweltbericht mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrach- 
tung zum Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Vorbemerkung 
Der Umweltbericht ist Teil der Begründung zum Bebauungsplan (§ 2a BauGB) und unterliegt damit 
den gleichen Verfahrensschritten (u. a. Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentli- 
cher Belange). Die Ergebnisse des Umweltberichts und die eingegangenen Anregungen und Bedenken 
sind in der abschließenden bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Um Wiederholungen in 
den Ausarbeitungen zu reduzieren und den Verfahrensgang übersichtlicher zu gestalten, werden die 
für die Abarbeitung der Eingriffsregelung notwendigen zusätzlichen Inhalte (v. a. Regelung des natur- 
schutzrechtlichen Ausgleiches), die als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 
1 (6) 7 BauGB gleichberechtigt in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen sind, in den Umwelt- 
bericht integriert („Umweltbericht mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / 
Ausgleichsbetrachtung"). 
In der weiteren Bearbeitung erfolgt eine Trennung der Unterlage in einen eigenständigen Grünord- 
nungsplan und einen eigenständigen Umweltbericht. Zum jetzigen Arbeitsstand, Vorbereitung der 
frühzeitigen Beteiligung ist eine solche Trennung nicht zielführend, da sie zu mehrfacher Wiederholung 
der Inhalte führen würde.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 7 
 
1 Einleitung 
1.1  Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes 
 
Abb. 1: Lage und Geltungsbereich 
(Geltungsbereich = gestrichelt umrandet,   
Quellen: BingMap 2012, unmaßstäblich) 
Das Vorhaben liegt westlich der Innenstadt von Darmstadt. Der Geltungsbereich umfasst den nordöst- 
lichen Teil des „Verlegerviertels“. Die bebauten Flächen im Plangebiet werden teilweise gewerblich 
genutzt, teilweise weisen sie eine Wohnnutzung (Geschoßwohnungsbau) auf. Mittig im Geltungsbe- 
reich liegen die Flächen der Hochschule Darmstadt, deren Gebäude und Freiräume aufgrund der zent- 
ralen Lage Wirkungen auf die Gestalt des Gesamtgebietes entwickeln. Entlang der Rheinstraße und 
der Berliner Straße konzentriert sich die Wohnbebauung. Es handelt sich um viergeschossige Wohn- 
blocks in Zeilenbebauung. Eine Mischung aus Gewerbe- und Fachhochschulbauten mit hoher Dichte 
steht entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze und an der Holzhofallee. Im Osten an die Albert-
Schweitzer-Anlage angrenzend befinden sich einige Villen. 
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen über 70 Flurstücke, die sich alle in der Flur 17 der Gemarkun- 
gen „Darmstadt Bezirk 6“ befinden.

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mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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17.04.14  
 
 8 
 
Die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt 27,5 ha, davon werden durch Hoch- 
schulnutzungen etwa 7,8 ha in Anspruch genommen. Der Geltungsbereich wird durch die Holzhofallee 
im Süden und die Rheinstraße im Norden begrenzt. Im Osten bildet die Berliner Allee die Grenze. Im 
Westen verläuft die Grenze weitgehend entlang der Albert-Schweitzer-Anlage, wobei zwischen Spree- 
straße und Havelstraße die Bebauung am Birkenweg aus dem Geltungsbereich ausgenommen ist (be- 
stehender Bebauungsplan W 43 „Birkenweg“). 
Der Anteil bisher nicht versiegelter Frei- und Grünflächen mit ca. 35 % am Gebiet sowie zusätzliche 
Flächenpotenziale im Bereich von teilversiegelten Wege und Platzflächen sind ein Ansatz für weitere 
Entwicklungen im Freiraum und in den Grünflächen. 
Bereits im Jahr 2005 wurde mit einem deutliche größeren Flächenumgriff, der aber zentral das Gebiet 
des Verlegerviertels mit umfasste, ein Entwicklungskonzept Weststadt Q III / FHD aufgelegt, das auf 
der Grundlage umfassender städtebaulicher Analyse städtebauliche und grünordnerische Ziele und 
Gestaltungsgrundsätze für das Plangebiet aufzeigt. 
1 Hinsichtlich der baulichen Entwicklung haben sich 
seit dem allerdings deutlich abweichende als zunächst angenommene Tendenzen auch auf dem Cam- 
pus der Hochschule mit neuen Bauvorhaben eingestellt.  
Die aktuelle Situation der baulichen Entwicklung im Gebiet ist dadurch gekennzeichnet, dass durch 
zahlreiche Umnutzungen und das Bauprogramm der Hochschule Darmstadt fortlaufend neue Gebäude 
und Freiräume entstehen, diesen aber eine gestalterische Klammer fehlt. Allein zwischen 2011 und 
2013 wurden auf der Grundlage des § 34 BauGB neun Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches 
eingereicht und sind teilweise schon verwirklicht (Stand 04/2014). 
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans W 54 „Verlegerviertel“ definiert als Zielsetzung die 
Beschränkung der baulichen Dichte und Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß. Als 
angestrebtes städtebauliches Entwicklungsziel wird eine baulich geordnete Weiterentwicklung der 
bestehenden Baugruppen, Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr ausgege- 
ben. Im Zuge der derzeit stattfindenden bauliche Verdichtung wird der bisher vorhandene hohe 
Durchgrünungsgrad der Fläche, in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss wird von einem parkar- 
tigen Charakter gesprochen, zugunsten einer hohen baulichen Verdichtung zurückgedrängt. Dies hat 
negative Auswirkungen auf den Umweltzustand und auf die Aufenthaltsqualitäten in dem Gebiet.  
                                                
1 Magistrat der Stadt Darmstadt, Fachbereich Stadtpl anung und Fachhochschule Darmstadt, Projekt- 
gruppe AGEP, Entwicklungskonzept Weststadt Q III / FHD, 2005

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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 9 
 
1.2  Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen sowie Fachpla- 
nungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan 
Entsprechend den Ausführungen im BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sind bei der Aufstellung eines 
Bebauungsplanes eine Vielzahl an Umweltzielen aus den relevanten Fachgesetzen und Fachplänen zu 
beachten. Nach Nr. 2.b) Anlage 1 des BauGB sind die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, darzustellen und 
bei der Aufstellung zu berücksichtigen. 
Im Folgenden werden die relevanten Ziele der gesetzlichen Vorschriften und der Fachpläne aufgeführt. 
Sie stellen die auf die Umweltbelange bezogenen Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung des Be- 
bauungsplans W 54 „Verlegerviertel“ dar.  
1.1.2.1  Umweltziele gemäß Fachgesetzen 
Folgende Gesetze des Bundes und des Landes enthalten das Plangebiet betreffende, umweltrelevante 
gesetzliche Vorgaben bzw. Bewertungsmaßstäbe: 
Gesetz, Richtlinie usw. Ziele, Grundsätze, die die Planung berühren 
Schutzgutübergreifend 
Baugesetzbuch (BauGB)  Städtebauliche Entwicklung h at unter Berücksichtigung und im 
Einklang mit der Umwelt zu geschehen. 
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnatur- 
schutzgesetz (HAGBNatSchG) i. V. m.   
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
Großflächige, weitgehend unz erschnittene Landschaftsräume sind 
vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruch- 
nahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter 
Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie 
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inan- 
spruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, 
Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht 
geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung 
und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen 
des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten 
werden. 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Mensch und U mwelt sind vor schädlichen Immissionen zu schützen, 
optimierte Flächenanordnung zur Verringerung der schädlichen 
Umwelteinwirkungen. 
Hessisches Waldgesetz (HWaldG) Schutz der Umwelt un d der Lebensgrundlagen des Menschen, des 
Naturhaushalts, der biologische Vielfalt, der Landschaft, des Bo- 
dens, des Wassers, der Reinheit der Luft und des örtliche Klimas 
sowie einen Beitrag zum Schutz vor Lärm, Bodenabtrag und Hoch- 
wasser zu leisten (Schutzfunktion).

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mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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 10  
 
Gesetz, Richtlinie usw. Ziele, Grundsätze, die die Planung berühren 
Bodenschutz 
Baugesetzbuch (BauGB) Mit Grund und Boden ist spars am und schonend umzugehen. 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Böden sind so zu  erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt 
erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu 
renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht 
zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. 
Raumordnungsgesetz (ROG) Die Inanspruchnahme brachg efallener Siedlungsflächen hat Vorrang 
vor der Inanspruchnahme von Freiflächen. 
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i. V. m. 
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
(BBodSchV) 
Der Boden ist nachhaltig zu sichern, schädliche Bodenveränderun- 
gen sind abzuwehren.  
Mit der BBodSchV erfolgt eine Präzisierung des Schutzes in Bezug 
auf Schadstoffgehalte, -wirkungen und -einträge sowie Bodenerosi- 
on (schädliche Bodenveränderung). 
Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz 
(HAltBodSchG) 
Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher 
Bodenveränderungen, Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung 
und vor anderen nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenstruktur, 
Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelun- 
gen auf das notwendige Maß, Sanierung von schädlichen Boden- 
veränderungen und Altlasten. 
Gewässer, Hochwasser- und Grundwasserschutz 
Raumordnungsgesetz (ROG) Gewässer sind zu schützen,  zu pflegen und zu entwickeln. Wasser 
ist sparsam in Anspruch zu nehmen und die Grundwasservorkom- 
men sind zu schützen. 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Vermeidbare Beeinträcht igungen der ökologischen Funktionen von 
Gewässer haben zu unterbleiben. 
Hessisches Wassergesetz (HWG) Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder natur- 
nahen Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe 
des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemesse- 
nen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen 
(Renaturierung). 
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Angestrebt werden ein  zumindest guter ökologischer und chemi- 
scher Zustand für oberirdische Gewässer sowie ein zumindest guter 
chemischer und mengenmäßiger Zustand für Grundwasser.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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Gesetz, Richtlinie usw. Ziele, Grundsätze, die die Planung berühren 
Klimaschutz, Luftreinhaltung  
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. 
39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) 
Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkun- 
gen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt, 
Festlegung von Grenzwerten. 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Luft und Klima s ind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flä- 
chen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie 
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. 
Hessisches Waldgesetz (HWaldG) Bindung von Kohlenst off in möglichst großer Menge im Wald und 
seinen Holzprodukten (Klimaschutzfunktion). 
Arten- und Biotopschutz 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Lebensfähige Pop ulationen wild lebender Tiere und Pflanzen ein- 
schließlich ihrer Lebensstätten sind zu erhalten und der Austausch 
zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesie- 
delungen sind zu ermöglichen. 
Wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie 
ihre Biotope und Lebensstätten sind auch im Hinblick auf ihre jewei- 
ligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gewässer sind als Besta ndteil des Naturhaushaltes und als Lebens- 
raum für Tiere und Pflanzen zu sichern. 
Richtlinie 2009/147/EG  (Richtlinie über die Erhaltung 
der wildlebenden Vogelarten; Vogelschutzrichtlinie) 
Für die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaß- 
nahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden. 
Richtlinie 92/43/EWG (Richtlinie zur Erhaltung der 
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden 
Tiere und Pflanzen; Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; 
FFH-Richtlinie). 
Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten 
über Ausweisung von Schutzgebieten und den Schutz von Arten, die 
Erhaltung der biologischen Vielfalt ist zu fördern. 
Landschaftsschutz  
Raumordnungsgesetz (ROG) Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport 
sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturlandschafte n und historisch gewachsene Kulturlandschaften, 
auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, sind vor Verun- 
staltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewah- 
ren. 
Hessisches Waldgesetz (HWaldG) Menschen einen Erhol ungsraum bieten und das Naturerlebnis zu 
ermöglichen, zum Genuss von reiner Luft und Ruhe, zur Steigerung 
der Gesundheit und des Wohlbefindens, zum Spazieren und Wan- 
dern, zur sportlichen, naturverträglichen Betätigung, zur Umweltbil- 
dung und zur naturverträglichen touristischen Entwicklung (Erho- 
lungsfunktion).

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Gesetz, Richtlinie usw. Ziele, Grundsätze, die die Planung berühren 
Schutz des Menschen 
Raumordnungsgesetz (ROG) Der Schutz der Allgemeinhe it vor Lärm ist sicherzustellen. 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. 
der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) 
Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
durch Verkehrsgeräusche. 
TA Lärm  Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagenlärm 
mittels Immissionsrichtwerten. 
DIN 18005 “Schallschutz im Städtebau“ Orientierungs werte zum Schallschutz für Siedlungsbereiche. 
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) Schutz vor Geru chsimmissionen. 
Kultur- und Sachgüter / Denkmalschutz 
Raumordnungsgesetz (ROG)   Gewachsene Kulturlandsch aften sind in ihren prägenden Merkmalen 
sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 
Gesetz zum Schutz der Kulturgüter des Landes 
Hessen (HDSchG) 
Kulturdenkmäler sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher 
Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten. 
Ressourcenschutz 
Baugesetzbuch (BauGB) Den Erfordernissen des Klimas chutzes soll sowohl durch Maßnah- 
men, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, 
die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen 
werden. 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Die räumlich abg renzbaren Teile des Naturhaushalts mit ihrem 
Wirkungsgefüge sind im Hinblick auf die prägenden biologischen 
Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Struktu- 
ren zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam 
und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so 
genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen. 
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien 
(EEG) 
Im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes ist eine nach- 
haltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. 
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
i. V. m. Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreis- 
laufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) 
Abfälle sind zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle stofflich zu 
verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen. 
Hessisches Waldgesetz (HWaldG) Produktion und nachh altige Nutzung von nachwachsenden Rohstof- 
fen, insbesondere Holz für die stoffliche, chemische, energetische 
und thermische Verwendung (Nutzfunktion).

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1.1.2.2  Umweltziele gemäß Fachplänen und Verordnungen 
Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS) 
Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Verlegerviertel“ ist im Regionalplan 
Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS) (RP Darmstadt 2011) als Vorranggebiet „Sied- 
lung“ (Bestand) dargestellt. Im Süden, angrenzend an die Holzhofallee, ist auch ein Vorranggebiet 
„Industrie und Gewerbe“ (Bestand) dargestellt. Für das Gebiet des Bebauungsplanes weist der RPS 
keine weiteren Darstellungen auf. Die im Norden angrenzende Rheinstraße (B 26) ist als „Bundesfern- 
straße, zwei- oder dreistreifig“ (Bestand) dargestellt. Im Westen grenzt ein Vorranggebiet „Industrie 
und Gewerbe“ an, darüber hinaus ist das Plangebiet des Bebauungsplans ausschließlich von Vorrang- 
gebiet „Siedlung“ (Bestand) umgeben. 
 
Abb. 2: Regionalplan Südhessen 2010 
 (RP Darmstadt 2011, Geltungsbereich des B-Plans mit schwarzer Strichellinie 
hervorgehoben)

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Flächennutzungsplan 
 
Abb. 3: Flächennutzungsplan  
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006; Ausschnitt, Geltungsbereich des B-Plans 
mit schwarzer gestrichelter Linie hervorgehoben) 
Der Flächennutzungsplan (FNP, WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2006) stellt im Süden des Be- 
bauungsplan-Geltungsbereich bestehende gewerbliche Bauflächen (grau) sowie im Norden und Osten 
Gemischte Bauflächen (braun) dar. Im Norden angrenzend an die Rheinstraße sowie im Osten angren- 
zend an die Albert-Schweitzer-Anlage sind Wohnbauflächen dargestellt (orange) und zentral im Gel- 
tungsbereich befindet sich eine Sonderbaufläche der Hochschule Darmstadt (gelborange). Im Nordos- 
ten zur Rheinstraße hin weitet sich die Grünfläche der Albert-Schweitzer-Anlage auf, ursprünglich 
reichte sie bis in den Geltungsbereich hinein (grün). Seit 2010 ist diese Fläche bebaut, dort steht jetzt 
das Haus der Wirtschaft Südhessen. 
Nördlich der Sonderbaufläche (Hochschule Darmstadt) verläuft eine Grünverbindung vom Kreuzungs- 
bereich Berliner Allee/Haardring (an der westlichen Geltungsbereichsgrenze außerhalb) in östlicher 
Richtung bis zur Havelstraße, der sie dann bis zur Albert-Schweitzer-Anlage folgt (grün). Sie ist Teil 
einer sich in östlicher und in westlicher Richtung fortsetzenden „Ausgewählten Grünverbindung“ (Sig- 
natur: grüne Punkte) und beinhaltet einen Hauptrad-/-fußweg. Entsprechend der auf S. 62 ff. des FNP 
formulierten Ziele soll insb. der Fuß- und Radverkehr zur Entlastung des Innenstadtbereiches sowie

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der Wohngebiete besonders gefördert werden. 1970 wurde die Kita „Regenbogenland“ in der von Ost 
nach West verlaufenden Grünachse gebaut und führt zu einer Verengung des Grünzuges an dieser 
Stelle. 
Die Wohnbebauung im Norden entlang der Rheinstraße ist mit einer weißen Liniensignatur umgrenzt, 
die anzeigt, dass es sich um eine dem Denkmalschutz unterstehende Gesamtanlage (Ensemble) han- 
delt. Durch ein Rechteck mit einem Kreis wird hier zudem eine öffentliche Verwaltung angezeigt. 
Das Hochhaus der Hochschule Darmstadt im Zentrum der Sonderbaufläche bildet den Schnittpunkt 
mehrerer Richtfunktrassen (dünne strichpunktierte Linien). 
Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan (LP; WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2004) entwickelt folgende Zielvorstel- 
lungen für den Geltungsbereich: 
 
Abb. 4: Landschaftsplan, Entwicklungskarte 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt 2003; Ausschnitt, Geltungsbereich des B-Plans 
mit schwarzer Strichellinie hervorgehoben) 
Die Zeilenbebauung an der Rheinstraße und an der Berliner Allee, die Flächen der Hochschule Darm- 
stadt sowie die Gewerbeflächen an der Holzhofallee sind in ihrer Grünausstattung zu verbessern (LP = 
grün gepunktet). Dazu wird folgendes Maßnahmenbündel vorgesehen: 
• die Freiflächen sind extensiv zu pflegen, 
• Spontanvegetation ist zu fördern, 
• Wege sind wasserdurchlässig zu gestalten und 
• Entsiegelung und Begrünung von Stellplätzen.

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Die Gewerbeflächen entlang der Havelstraße sowie der Bereich im Südwesten (Ecke Berliner Al- 
lee/Holzhofallee) werden im Bestand als hochwertige Biotope (Gewerbeflächen mit altem Baumbe- 
stand) eingestuft. Für diese Flächen sind im Landschaftsplan keine Entwicklungsmaßnahmen vorgese- 
hen. 
Die Albert-Schweitzer-Anlage als Park sowie die Grünverbindung entlang der Havelstraße sind zu si- 
chern und entsprechend zu pflegen. Die Grünverbindung (Grünverbindung 6, Marienplatz - Wilhel- 
minenplatz – Havelstraße – Westwall [EUMETSAT]) soll durch eine Verlängerung über den östlichen 
Marienplatz (Georg-Büchner-Anlage) in der Verbundfunktion gestärkt werden (LP = grüne viereckige 
Kastenlinie).  
Bebauungsplan 
Im Osten grenzt das Plangebiet an den bestehenden Bebauungsplans W 43 „Birkenweg“ an (Sat- 
zungsbeschluss am 14.02.2006). 
Der Bereich nördlich der Rheinstraße ist teilweise durch die Bebauungspläne W 3, W 3.1 sowie W 3.2 
geordnet. Die folgende Abbildung (Abb. 5) gibt einen Überblick über die bestehenden Bebauungspläne 
im Raum. 
 
Abb. 5: Übersicht über vorhandene Bebauungspläne 
(WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2009, Geltungs- 
bereich mit schwarzer Strichellinie hervorgehoben)

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2 Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
2.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzu- 
standes der Schutzgüter 
Naturräumliche Gliederung 
Die Aussagen sind den folgenden Quellen entnommen: KLAUSING (1967, S. 42) und HLUG (2009b). 
 
14 Hessisch-Fränkisches Bergland 
 145 Vorderer Odenwald 
  145.09 Darmstadt-Bessunger Rücken 
22 Nördliches Oberrheintiefland 
 222 Nördliche Oberrheinniederung 
 225 Hessische Rheinebene 
  225.9 Griesheim-Weiterstädter Sand 
 226 Bergstraße 
23 Rhein-Main-Tiefland 
 230 Messler Hügelland  
 232 Untermainebene  
Abb. 6: Naturräumliche Gliederung im Planungsgebiet  
 (KLAUSING, 1967; Ausschnitt, Plangebiet ergänzt) 
Das gesamte Plangebiet liegt in der Haupteinheit Hessische Rheinebene (225). Dabei handelt es sich 
um eine am nordöstlichen Rand des Nördlichen Oberrheintieflandes  gelegene Ebene im Übergangsbe- 
reich zwischen dem Vorderen Odenwald  im Südosten und dem Rhein-Main-Tiefland  im Norden und 
Osten.

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Das Rheintiefland umfasst den Rheingraben zwischen Basel im Süden und dem Rhein-Main-Tiefland  im 
Norden. Es zeigt eine Dreistufigkeit von Stromniederung, Terrassenebenen und Randhügel. Dieser 
Dreistufigkeit folgend umfasst der hessische Teil des Nördlichen Oberrheintieflandes  die Naturräumli- 
chen Haupteinheiten Nördliche Oberrheinniederung  (222), Hessische Rheinebene  (225) sowie Berg- 
straße  (226). 
Bei der Hessischen Rheinebene  handelt es sich um ein höhenmäßig schwach differenziertes Flachland 
zwischen 86 und 140 m Höhe ü. NN.  
Sie bildet den nördlichen Teil der Rheinebene zwischen der stromnahen 
Nördlichen Oberrheinniede- 
rung  im Westen und der Bergstraße  im Übergang zum Odenwald im Osten und umfasst den Hauptteil 
der rechtsrheinischen Niederterrasse zwischen den heutigen Mündungen von Main und Neckar.  
Neben Flugsand- und Dünengebieten umfasst sie das heute nur als feuchte Rinne erkennbare, frühere 
Neckarbett sowie ausgedehnte Flächen, die mit Neckarschwemmlehm bedeckt sind (Neckarried). 
Die Dünen- und Flugsandgebiete zwischen dem Neckarried und der Bergstraße bzw. Messeler Hügel- 
land zeigen von Süden nach Norden einen Wandel von einer stark dünenbewegten Form zu einer flach 
ausklingenden Flugsandfazies. Damit geht auch eine Abnahme des Grundwasserflurabstandes einher. 
Den nördlichen Abschluss dieses Gebietes bildet der Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9). Es handelt 
sich um ein im Wesentlichen dünenfreies, flaches Flugsandgebiet, das früher durch einen kiefernrei- 
chen Eichen-Mischwald geprägt war. Bei den innerhalb des Landschaftsraumes heute noch vorhande- 
nen Wäldern handelt es sich meist um Sekundärwälder. Die waldfreien Flächen werden meist für 
Acker- und Gemüseanbau genutzt, wobei der Gemüseanbau bei Griesheim seinen Ursprung ¡n der 
Benutzung dieses Sandgebietes als Rieselfelder für die frühere Klärung der Darmstädter Abwässer hat 
(stark humos eutrophierte Böden). Neben anspruchsloseren Ackerkulturen wird vielfach auch Spargel 
angebaut. 
Verschiedene Dünen sind beim Autobahnbau zur Sandgewinnung abgetragen worden.

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1.2.1.1  Schutzgut Boden 
Geologie 
Das Planungsgebiet ist naturräumlich den Terrassen der 
Hessischen Rheinebene  zuzuordnen, die aus 
fluviatil und äolisch abgelagerten quartären Sedimenten des Pleistozäns aufgebaut ist. Das geologi- 
sche Ausgangsmaterial der Bodenbildung im Plangebiet besteht daher aus einer Flugsanddecke 
(WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2002). Entsprechend dieser Substratverhältnisse treten im 
Plangebiet überwiegend Böden aus schwach schluffigen bis lehmigen Sanden auf.  
Im Plangebiet gibt es keine Naturdenkmale mit geologischem Bezug oder Geotope. 
Boden 
Der überwiegende Teil des Geltungsbereiches ist schon seit mehreren Jahrzehnten bebaut. Die Flä- 
chen werden daher von anthropogen überprägten Böden eingenommen und sind in der Bodenkarte 
als solche gekennzeichnet. Aufgrund der angrenzenden Bodeneinheiten dürfte es sich ursprünglich um 
Braunerden mit Bändern gehandelt haben (HLUG 2010).  
Die Braunerden stellen Böden mit mittlerem Ertragspotential dar (HLUG 2010). Das Nitrathaltevermö- 
gen der Braunerden ist gering (HLUG 2010). Es handelt sich um physiologisch trockene Sandstandorte 
mit schlechtem bis mittlerem natürlichem Basenhaushalt (HLUG 2010). 
Altlasten 
Im weiteren Verfahrensablauf nachtragen! 
1.2.1.2  Schutzgut Wasser 
Grundwasser 
Der Planungsraum, wie auch das weitere Umfeld, besitzen entsprechend den Aussagen der Karte der 
Wasserrahmenrichtlinie (HMUELV o. J.) mit 4,5 – 5 l/(s*km²) eine mittlere Grundwasserergiebigkeit. 
Die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung ist ungünstig bzw. unbekannt (HMUELV o. J.b). Das 
Nitratrückhaltevermögen wird überall als mittel eingeschätzt. Der mittlere Grundwasserstand lag 1990 
bei mehr als 10 m unter Flur (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2002). Im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans sind keine Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen oder in Ausweisung befindlich. 
Oberflächengewässer 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine stehenden oder fließenden Gewässer vorhanden. 
Nördlich des Hochschul-Hochhauses gibt es ein wassergefülltes Betonbecken (2013 im Zuge der Um- 
gestaltung der Freianlagen trockengelegt). Überschwemmungsgebiete sind im Bereich des Bebau- 
ungsplans nicht ausgewiesen.

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1.2.1.3  Schutzgut Klima und Luft 
Regional- und geländeklimatische Verhältnisse 
Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der warmen, trockenen Rheinebene, dem kühleren, 
niederschlagsreicheren Odenwald und den klimabegünstigten Hanglagen der Bergstraße. Allgemein ist 
diese Klimazone gekennzeichnet durch milde Winter, warme Sommer und einen geringen Niederschlag 
(WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT, 2002). Der meiste Niederschlag fällt in die Sommermonate, 
wenn durch die hohe Einstrahlung verstärkt Schauer und Gewitter auftreten (LRP für den Ballungs- 
raum Rhein-Main, Teilplan Darmstadt, 2011). 
Die charakteristischen Klimadaten können der nachstehenden Tabelle „Klimadaten“ entnommen wer- 
den. Die Daten sind den Karten des Klimaatlas (Maßstäbe 1:500.000 und 1:1.000.000) entnommen 
(DWD 1981). 
Tab. 1: Klimadaten 
durchschnittliche Jahresniedersch läge 1 (Betrachtungszeitraum 1901 -2000 ) ca. 700  mm  
Mittlere Niederschlagshöhe während der Vegetationsperiode 2 450  -500  mm  
  Mittleres Tagesmittel der Lufttemperatur 1 (1901 -2000 ) 10° C - 11° C.  
Mittlere Andauer der Vegetationsperiode (Ffm -Flughafen)  2 248 Tage  
  Hauptwindrichtung (Darmstadt)  2 Süd/Südwest  
Mittler Windgeschwindigkeit ( 1981 -1990; Bezugshöhe 10  m über Grund)  1 ca. 2,0  m/s.  
(Quellen: zu 1: Umweltatlas Hessen Karten: verschiedene Karten unter Thema Klima (HLUG 2009a), zu  2: DWD 1981)  
Im langjährigen Mittel dominiert der Windrichtungssektor Süd/Südwest und ein zweiter Schwerpunkt 
besteht bei Ostwindlagen. Die Niederschlagssummen sind relativ gering und liegen bei 700 mm im 
Jahresmittel.  
In den dichter besiedelten Regionen bilden sich durch den anthropogenen Einfluss Stadtklimate mit 
Wärmeinseleffekt aus, wobei besonders an windschwachen Sommertagen klimatische Belastungen für 
die dort lebende Bevölkerung auftreten.  
Lokalklimatisch ist zu beachten, dass zwischen den stark versiegelten Siedlungsflächen und größeren 
innerstädtischen Freiflächen (z. B. Parks) ein Temperaturunterschied gegeben ist, der lokal begrenzt 
zu einer thermischen Entlastung angrenzender Siedlungsbereiche führt. Der Landschaftsplan Darm- 
stadt (WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2002) stellt die Albert-Schweitzer-Anlage als wichtige 
lokalklimatische Ausgleichsfläche dar.

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Bioklima 
Darmstadt liegt innerhalb des bioklimatisch belasteten Rhein-Main-Gebietes. Entsprechend der Biokli- 
makarte des Deutschen Wetterdienstes wird der Ballungsraum Rhein-Main als „belasteter“ Verdich- 
tungsraum ausgewiesen, gekennzeichnet durch die folgenden klimatischen Eigenschaften: 
• Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Lufttemperaturen im Sommer, 
• stagnierende Luft, verbunden mit geschlossener Wolkendecke, hoher Feuchtigkeit und Tem- 
peraturen um 0°C im Winter, 
• verminderte Strahlungsintensität durch Niederungs- bzw. Industriedunst und Nebel,  
• erhöhtes Risiko zur Anreicherung von Luftschadstoffen wegen der oft niedrigen Windge- 
schwindigkeit. 
(HMUELV 2011) 
Durch die hohe Lufttemperatur, die Wind-, Feuchte- und Strahlungsverhältnisse ergibt sich für das 
Planungsgebiet eine hohe Zahl an Tagen mit Wärmebelastung (Umweltatlas Hessen Karten: Wärmebe- 
lastung [1971-2000], HLUG, 2009a). Zukünftig ist im Zuge des Klimawandels mit einer Zunahme der 
Tage mit Wärmebelastung und damit einer zunehmenden bioklimatisch Belastung zu rechnen (Umwel- 
tatlas Hessen, Karten: Klimawandel, HLUG, 2009a). 
Luft/Luftqualität 
Aus lufthygienischer Sicht sind für den Ballungsraum vor allem die niedrigen Windgeschwindigkeiten 
und der dadurch unterbleibende Luftaustausch (austauscharme Wetterlagen) charakterisierend. Aus- 
sagen zu Luft, insbesondere zur Luftqualität finden sich in Kap. 1.2.1.6. 
1.2.1.4  Schutzgut Flora, Fauna und Biotope 
Potenzielle natürliche Vegetation 
Die potenzielle natürliche Vegetation entspricht den heutigen Standortbedingungen, einschließlich aller 
tief greifenden, irreversiblen Veränderungen durch vielfältige Nutzungseingriffe. Sie kennzeichnet das 
räumliche, standortbedingte Vegetationsgefüge als ein stabiles Merkmal des Naturraumes (BASTIAN 
und SCHREIBER, 1994). 
Im Plangebiet würden sich im Bereich der Braunerden mit Bändern ein lichter Eichen-
Kiefernmischwald mit lückiger Strauchschicht und floristisch bemerkenswerter Krautschicht aus dem 
mediterran-kontinentalen Florenbezirk einstellen (HLUG 2009c).

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Biotoptypen und Pflanzen 
Die Biotoptypen des Plangebietes sowie des Umfeldes wurden nach Luftbildauswertung und ergän- 
zende systematische Begehungen im Ende 2012 / Anfang 2013 aufgenommen und überprüft.  
Der Landschaftsraum wird durch die vorhandene Bebauung (Gewerbe, Hochschule, Zeilenbebauung) 
geprägt (vgl. Bestandsplan, Anhang 3:).  
Die Differenzierung der Biotoptypen (KV-Nr. in Klammern) erfolgt nach der Kompensationsverordnung 
vom 01.09.2005, geändert am 15. Dezember 2009 (Anlage 3, „Wertliste der Nutzungstypen“). 
Gebüsche, Hecken, Säume (02.000) 
Zumeist an den Grundstücksgrenzen als Sichtschutz, bzw. als Eingrünung der größeren Bauten gibt es 
eine Vielzahl an angepflanzten Hecken mit unterschiedlichen Anteilen an Ziergehölzen (02.500). Die 
von den Straßen einsehbaren Hecken sowie die neugepflanzten Gehölze im Bereich der Neubauten 
werden häufig intensiv gepflegt und geschnitten (z. B. Formschnitt). 
Einzelbäume, Baumgruppen, Feldgehölze (04.000) 
Im Geltungsbereich steht eine Vielzahl an größeren Bäumen (04.110, 04.120). Der Anteil von Laub- 
bäumen überwiegt, zumeist handelt es sich um Zierarten bzw. gärtnerische Züchtungen (04.120, Sor- 
ten). Vorwiegend stehen die Bäume entlang der Straßen (Baumreihen, 04.220) oder als Solitäre bzw. 
Baumgruppen in den Grünflächen. Aufgrund der Bauphase im Verlegerviertel (50er-Jahre) dürfte der 
Großbaumbestand ein Alter von etwa 50 bis 60 Jahre erreicht haben. 
Vegetationsarme und kahle Flächen (10.000) 
Das Straßennetz im Gewerbegebiet und der überwiegende Teil der Zufahrten sowie der Parkierungs- 
flächen sind voll versiegelt (asphaltiert/10.510 bzw. 10.520). Auch die meisten Gehwege sind versie- 
gelt. Einige Parkplätze und Gehwegabschnitte sind geschottert bzw. mit wassergebundener Decke 
versehen (10.530). Die Dachflächen der Gebäude sind fast ausnahmslos unbegrünt (10.710), ein Ge- 
bäude der Hochschule Darmstadt ist mit einer extensive Dachbegrünung (10.720) ausgestattet. 
Gärten (11.000)  
Um die Universitäts- und Gewerbebauten sowie zwischen den Wohnblöcken liegen gärtnerisch ange- 
legte Abstandsflächen mit zumeist spärlichem Baumbestand (11.221). Der Anteil an Ziergehölzen und 
nicht heimischen Arten überwiegt. Fast ausnahmslos werden die Flächen regelmäßig gepflegt. Wenige 
Abschnitte der Grünflächen sind arten- und strukturreich ausgeprägt und besitzen einen älteren 
Baumbestand (11.222). Hierzu gehört insbesondere die von West nach Ost durch den Geltungsbereich 
verlaufende Grünanlage, die zu den Parkflächen überleitet. Eine typische Parkstruktur (11.231) besitzt

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die Albert-Schweitzer-Anlage mit einem alten Baumbestand, die im Osten an den Geltungsbereich 
grenzt bzw. mit einem schmalen Streifen innerhalb des Geltungsbereichs liegt. 
Tiere 
Seltene Tierarten sind auf den intensiv genutzten Siedlungsflächen nicht zu erwarten und wurden im 
Rahmen der Bestandserfassungen auch nicht beobachtet. Bis auf ältere Einzelbäume (Obstbäume, 
heimische Gehölze) fehlt es an biotopaufwertenden Strukturen im Gebiet. Insbesondere auf den Grün- 
flächen der Zeilenbebauung entlang der Rheinstraße stehen einige ältere, abgängige Bäume (viele 
Eschenahorne), die teilweise Höhlen bzw. Spalten aufweisen und teilweise Totholz als Lebensraum 
bereitstellen.  
Insbesondere um das Vorkommen artenschutzrechtlich bedeutsamer Arten im Geltungsbereich zu 
erheben, erfolgte im Zuge mehrerer Begehungen im April, Mai Juni und August 2013 eine Übersichts- 
kartierung der artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Fledermäuse, Vögel und Reptilien (Fach- 
büro Faunistik und Ökologie, 2013, vgl. Anhang 2:). 
Im Rahmen der Erfassung der Fledermäuse mit zwei Begehungen konnten im Mai/Juni 2013 bei zahl- 
reichen Einzelkontakten drei Fledermausarten nachgewiesen werden. Es handelt sich hierbei um die 
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) als häufigste Art sowie um die Breitflügelfledermaus (Epte- 
sicus serotinus) und um den Großen Abendsegler (Nyctalus noctula). 
Im Planungsgebiet und dessen unmittelbarere Nachbarschaft wurden im Erhebungszeitraum insge- 
samt 32 Vogelarten festgestellt, von denen sechs als Gäste bzw. Überflieger eingestuft wurden. Da- 
runter befinden sich mit dem Wanderfalken (Nahrungsgast), dem Turmfalken und dem Grünspecht 
drei nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Arten. Drei weitere Brutvogelarten gehören 
der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens an und befinden sich in ungünstiger Erhaltungszustand nach 
Werner et al. (2009). Es handelt sich dabei um den typischen Gebäudebrüter Haussperling sowie die 
beiden Finkenvögel Girlitz und Stieglitz. 
Trotz intensiver Suche wurden keine Reptilien bzw. weitere bemerkenswerte Tierarten anderer Art- 
gruppen im Planungsgebiet festgestellt.

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Bewertung 
Insgesamt handelt es sich um eine Mischgebietsfläche (Wohnen, Gewerbe und Sonderbauten) mit 
einem überdurchschnittlichen Grünflächenanteil. Nach einer Flächenauswertung (Stand 16.01.2013) 
sind von den 27,5 ha Gesamtfläche des Geltungsbereichs etwa 8 ha mit Gebäuden bestanden, 8,5 ha 
sind voll versiegelt (Straßen, Zufahrten, Parkplätze) und etwa 1,5 ha teilversiegelt. Etwa 9,5 ha sind 
unversiegelt und begrünt. Es handelt sich dabei um große begrünte Abstandsflächen mit einem mehr 
oder weniger ausgeprägten Großbaumbestand.  
Die relativ lockere Bebauung des Areals mit den ausgedehnten Grünanlagen und einem großen Baum- 
bestand sind die wertbestimmenden Komponenten für das Vorkommen der Fledermäuse. Es zeigt sich, 
dass insbesondere durchgehend baumbestandene Grünzüge von den Fledermäusen intensiv genutzt 
werden. Diese Grünzüge stellen unterschiedliche Funktionen der Lebensraumnutzung der Fledermäuse 
sicher. Einerseits dienen die baumbestandenen Grünzüge der Vernetzung unterschiedlicher Lebens- 
räume (Quartier-Nahrungsgebiete) und andererseits befinden sich hier die Jagdgebiete, die die Arten 
mit Quartieren in Gebäuden ausgiebig nutzen können. 
Auf Grund der Lage des Planungsgebietes im intensiv genutzten innerstädtischen Bereich ist die Ar- 
tenzahl der Vögel nicht besonders hoch. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Gehölzbe- 
stände mehr oder weniger linear ausgeprägt sind oder kleinteilig verstreut im Geltungsbereich verteilt 
sind. Zudem handelt es sich in der Regel nicht um ausgesprochen alte Baumbestände, sonders über- 
wiegend um solche, deren Pflanzung kaum 50 Jahre zurückliegt und die entsprechend gering mit Tot- 
holz und Höhlen ausgestatte sind. Die lockere Bebauung mit ausgedehnten Grün- und Brachflächen 
ermöglicht aber das Vorkommen solcher Arten wie z. B. des Stieglitzes. Die in vielen Bereichen sanier-
te oder junge Wohnblockbebauung ermöglicht nur relativ wenigen Vertretern der Gebäudebrüter eine 
Nistmöglichkeit. 
Trotz intensiver Suche wurden keine Reptilien bzw. weitere bemerkenswerte Tierarten anderer Art- 
gruppen im Planungsgebiet festgestellt. 
Die innerstädtische Siedlungsfläche besitzt insgesamt eine geringe bis durchschnittliche Bedeutung als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Überwiegend häufige und an die Anwesenheit des Menschen an- 
gepasste Arten besiedeln diesen Bereich. Einzelne geschützte Arten, die in oder an Gebäuden ihren 
(Teil-) Lebensraum besitzen, wurden im Gebiet angetroffen. Dabei handelt es sich um einige Fleder- 
maus- und Vogelarten. Die Vegetation ist überwiegend anthropogen entstanden und wird regelmäßig 
gepflegt.

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FFH-Gebiete 
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der bebauten Ortslage und der Entfernung zu den 
nächstgelegenen Natura 2000-Gebieten von über 2,5 km (vgl. Abb. 7) sind negative Auswirkungen auf 
Natura 2000-Gebiete durch die Planung ausgeschlossen. 
 
Gebietsnummer Vogelschutzgebiete 
6117-401 Griesheimer Sand 
6117-403 Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt 
Gebietsnummer FFH-Gebiete 
6117-301 Griesheimer Düne und Eichwäldchen 
6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt 
6117-311 NSG Löserbecken von Weiterstadt 
6117-306 Weißer Berg bei Darmstadt und Pfungstadt 
6018-305 Kranichsteiner Wald mit Hegbachaue, Mörsbacher Grund und Silzwiesen 
6117-309 Beckertanne von Darmstadt mit angrenzender Fläche 
6117-304 Ehemaliger August-Euler-Flugplatz von Darmstadt 
6117-308 Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäld. 
Abb. 7: FFH-Gebiete im Umfeld des Plangebietes 
 (HMUELV o. J. Plangebiet ergänzt [gestrichelte Linie])

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Streng und besonders geschützte Arten nach § 7 (2) Nr. 14 und Nr. 13 BNatSchG 
Streng oder besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 und 13 BNatSchG) sind überall in ihrem 
Verbreitungsgebiet geschützt (§ 44 BNatSchG). Dabei ist ausschlaggebend, dass die Population der 
betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen 
Erhaltungszustand verweilt.  
Um das Vorkommen artenschutzrechtlich bedeutsamer Arten im Geltungsbereich zu erfassen, erfolgte 
im Zuge mehrerer Begehungen im April, Mai Juni und August 2013 eine Übersichtskartierung der ar- 
tenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Fledermäuse, Vögel und Reptilien (Fachbüro FAUNISTIK 
und ÖKOLOGIE, 2013, vgl. Anhang 2:). 
Im Rahmen der Erfassung artenschutzrechtlich bedeutsamer Arten konnten drei Fledermausarten 
sowie 32 Vogelarten nachgewiesen werden. Bei den Fledermäusen wurden die Zwergfledermaus ( 
Pi- 
pistrellus pipistrellus ) als häufigste Art sowie die Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ) und der 
Großen Abendsegler ( Nyctalus noctula ) beobachtet. Bei den Vögeln dominieren die „Allerweltsarten“ 
wie z. B. Amsel, Rotkehlchen, Buchfink, Meisen und Ringeltaube. Bedrohte Arten der Roten Listen 
fehlen als Brutvögel vollständig. Drei nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Arten 
Grünspecht (Brutvogel), Turmfalke (Brutvogel) und Wanderfalke (Nahrungsgast) sowie drei weitere 
Brutvogelarten, die der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens angehören und sich in ungünstiger Erhal- 
tungszustand nach Werner et al. (2009) befinden, wurden im Geltungsbereich festgestellt Es handelt 
sich hierbei um den Haussperling sowie die Finkenvögel Girlitz und Stieglitz. 
Reptilien kommen keine im Gebiet vor. Weitere artenschutzrechtlich bedeutsame Arten wurden nicht 
beobachtet und sind aufgrund der gegebenen Nutzungsstruktur und den vorkommenden Habitaten 
auch nicht zu erwarten. 
Auf der Grundlage der Übersichtskartierung der artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Fleder- 
mäuse, Vögel und Reptilien (Fachbüro FAUNISTIK und ÖKOLOGIE, 2013,) erfolgte eine „Artenschutz- 
rechtlichen Relevanzprüfung“ (vgl. Anhang 1:). Auf der Grundlage der nachgewiesen europäischen 
Vogelarten sowie Arten des Anhang IV der FFH-RL wurde für den Geltungsbereich des Bebauungs- 
plans W 54 „Verlegerviertel“, Darmstadt geprüft, welche der europäisch geschützten Arten aufgrund 
ihres Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens sowie ihrer Empfindlichkeiten gegenüber den zu erwar- 
tenden Wirkungen durch das Vorhabens betroffen sein können (Relevanz). 
In der Konfliktanalyse bzw. der Wirkungsprognose wurden für drei nachgewiesene Fledermausarten 
sowie für 24 Vogelarten (Brutvogelarten) die Verbotstatbestände des BNatSchG abgeprüft. Als Ergeb- 
nis wurde bei keinen Arten festgestellt, dass die Verbotstatbestände des BNatSchG durch das Vorha- 
ben eintreten können, wenn entsprechende Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden. Eine Ausnah- 
me nach § 45 BNatSchG ist daher nicht erforderlich.

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Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete 
Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebiete werden vom Geltungsbereich nicht berührt. Die nächsten 
vorhandenen Schutzgebiete liegen außerhalb der Siedlungsflächen von Darmstadt am Siedlungsrand 
(z. B. LSG „Stadt Darmstadt“). Wirkungen auf diese Schutzgebiete durch die Planung sind wegen der 
großräumigen Entfernungen ausgeschlossen. 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Naturdenkmale (Naturdenkmäler in Darmstadt 
[WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT o. J.]). 
1.2.1.5  Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild 
Landschaftsbildbestimmende Ausstattung/ Landschaftsbildeinheit 
Zur landschaftsbildbezogenen überörtlichen Einbindung des Landschaftsraumes vgl. auch die Aussa- 
gen zur Naturräumlichen Gliederung (Kap. 2.1). 
Der Geltungsbereich umfasst den (nord-)östlichen Teil des Verlegerviertels. Der Gebäudebestand ori- 
entiert sich an der jeweiligen Nutzung und umfasst Wohnbebauung in Zeilenbebauung, Bürogebäude 
der 50er Jahre und größere Gewerbehöfe bzw. -komplexe. Mittig im Geltungsbereich liegt der Campus 
der Hochschule Darmstadt mit einem Hochhaus als Zentrum. Typisch für das Gebiet sind große Freiflä- 
chen zwischen den einzelnen Gebäudekomplexen. Zusammen mit den einzeln stehenden Gebäudeblö- 
cken verleihen sie der Fläche einen offenen, durchgrünten Charakter, der allerdings durch große, zwi- 
schen den Gebäuden angeordnete Parkplatzflächen gestört wird. Im Zuge der Nachverdichtung wird 
der durchgrünte Eindruck weiter aufgelöst, die halböffentlichen Abstandsflächen wurden verkleinert. 
Grünflächen werden von Gebäuden eingerahmt (Hofsituationen) und sind dann nur eingeschränkt 
erlebbar.  
Im Zuge der Nachverdichtung ändert sich auch die Ausgestaltung der Grün- und Freiflächen. Dem 
älteren großräumigen Abstandsgrün mit Rasenflächen und größeren Einzelbäumen folgen Gartenneu- 
anlagen mit einem hohen Ziergehölzanteil. Bei den Bäumen handelt es sich, dem verringerten Flä- 
chenangebot entsprechend, um zumeist schwachwüchsige Laubbaumsorten. Die Campusflächen wer- 
den ebenfalls durch große Rasenflächen mit einzelnen Bäumen geprägt. Allerdings findet hier bei ent- 
sprechender Witterung eine intensive Nutzung der Freiflächen (im Semester) statt. Der Platz vor dem 
Hochhaus ist als Versammlungs- und Aufenthaltsort gestaltet. Störend sind die vielen großen Parkie- 
rungsflächen, insbesondere die der Hochschule im Umfeld der Gebäude. 
Mittig von West nach Ost verläuft auf der Höhe Havelstraße ein Grünzug durch das Plangebiet. Er 
dient als Fuß- und Radwegeachse. Gestaltet wird der Grünzug von offenen Rasenflächen und Einzel- 
bäumen bzw. Baumgruppen. Zu angrenzenden Grundstücken und zur Betonung von Wegebeziehun- 
gen (Kreuzungen) sind randlich Gehölzgruppen gepflanzt. 1970 wurde die Kita „Regenbogenland“ in 
die Grünachse gebaut und führt nun zu einer Verengung des Grünzuges an dieser Stelle. Im Osten 
mündet der Grünzug in die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Albert-Schweitzer-Anlage, die über einen 
älteren Baumbestand verfügt.

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Von drei Seiten wird das Plangebiet von großen Straßen begrenzt. Insbesondere der nördliche Teil des 
Berliner Rings und die Rheinstraße besitzen trotz eines straßenbegleitenden Baumbestandes einen 
breiten, die städtebauliche Situation prägenden Straßenraum, der der Verkehrserschließung eine orts- 
bildprägende Dominanz verleiht. 
Die Erschließungsstraßen im Gebiet werden durch die angespannte Parkraumsituation (insbes. im 
Semester) geprägt, sobald erlaubt (und auch darüber hinaus) werden die Straßen beidseitig zuge- 
parkt. So vermitteln die eigentlich breiten Straßenräume eine räumliche Beengtheit. Nur wenige Ab- 
schnitte des Erschließungsnetzes sind mit Baumreihen bestanden. 
Insgesamt handelt es sich beim Plangebiet und seinem Verflechtungsbereich um einen Siedlungsraum 
unterschiedlicher Nutzungen, der insbesondere im zentralen Bereich (noch) durch weite Abstandsflä- 
chen zwischen den Einzelgebäuden bzw. den Gebäudekomplexen geprägt wird. Zumeist handelt es 
sich um strukturarme Zierrasenflächen mit vereinzelten Solitärbäumen und randlichen Ziergehölzgrup- 
pen. Dort, wo eine intensive Pflege über längere Zeit ausgeblieben ist, haben sich strukturreichere 
Grünflächen mit einem dichteren Baum- und Gehölzbestand etablieren können. 
Landschaftsgebundene Erholung 
Im Planungsraum findet insbesondere auf den Freiflächen der Hochschule Darmstadt eine Nutzung 
statt .Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen werden die Rasenflächen als Rastflächen genutzt, 
auf denen die Zeit zwischen zwei Lehrveranstaltungen verbracht wird. Das vorher Gesagte gilt auch 
für die im Umfeld des Fachhochschulgeländes liegenden Teile der Grünanlage. Ganz im Osten des 
Grünzugs befindet sich ein Spielplatz, im Westen ist ein Kleinspielfeld angegliedert.  
1.2.1.6  Schutzgut Menschen 
Insbesondere hinsichtlich der Verlärmung bestehen Defizite im Bestand. So liegen im Geltungsbereich 
Wohnbauflächen in Zeilenbebauung an stark befahrenen Straßen wie der Rheinstraße und Berliner 
Allee. Entlang der Holzhofallee stehen überwiegend Gewerbebauten, die eine geschlossene Front zur 
Straße bilden (Blockrandbebauung) und den Lärm relativ effektiv zum Innenbereich hin abschirmen 
(vgl. Lärmkartierung Darmstadt 2007).

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Tab. 2: Übersicht planungsrelevanter Orientierungs- un d Grenzwerte zum Schall- 
schutz für Siedlungsbereiche in dB(A)  
Siedlungsgebietstyp 
Orientierungswerte  
nach DIN 18005 
Immissionsgrenzwerte  
nach 16. BImSchV 
 Tag  Nacht  Tag  Nacht  
Sondergebiet  45 -65  35 -65  57  47  
Reines Wohngebiet  50  40  59  49  
Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet  55  45  59  49  
Dorfgebiet, Mischgebiet  60  50  64  54  
Kerngebiet  65  44  64  54  
Gewerbegebiet  65  55  69  59  
Industriegebiet  - - 69  59  
 
Tab. 3: Bewertung der für die Wohn- und Wohnumfeldf unktion bedeutsa- 
men Bereiche  
Bebauung innerhalb geschlossener Ortslagen:  
Wohnbebauung, Mischbebauung mit hohem Wohnnutzungsanteil, Sonderbauflächen sehr hoch 
Einzelbebauung im Außenbereich mit Wohnnutzung hoch  
Gewerbe, Erwerbsgartenbau mittel 
 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan erhalten die bestimmten Bereiche eine Festsetzung der 
baulichen Nutzung. Die gegenüber dem Lärm empfindlichsten Siedlungstypen im Geltungsbereich sind 
demnach die Allgemeinen Wohngebiete an Rheinstraße und Berliner Allee sowie die Hochschule als 
Sondergebiet. 
Entsprechend den Ergebnissen der Lärmkartierung Darmstadt 2007 werden insbesondere an der 
Rheinstraße und an der Berliner Straße die o. g. planungsrelevanten Orientierungs- und Grenzwerte 
zum Schallschutz für Siedlungsbereiche nach DIN 18005 und 16. BImSchV (Nachtwerte) überschritten. 
Aber auch entlang der Havelstraße kann es zu einer Überschreitung, insbesondere bei den Sonderbau- 
flächen (Hochschule, Kindergärten), kommen. 
Luft/Luftqualität 
Aus der 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main - Teilplan Darm- 
stadt - (HMUELV 2011) ergibt sich für Darmstadt folgende Aussagen (Stand 2005): 
Überschreitungen in Bezug auf die Feinstaubbelastung sind nur an stark verkehrsbelasteten, engen, 
mit hoher Blockrandbebauung versehenen Straßenabschnitten (Bsp. Hügelstraße, Da.) zu erwarten. 
Schon für das Jahr 2015 wird ein Einhalten aller Grenzwerte der Feinstaubbelastung prognostiziert.

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An stark befahrenen Straßen in Darmstadt kann von einer Überschreitung des Jahresmittelwerts für 
Stickstoffdioxid ausgegangen werden. Im Stadtgebiet wird ein großer Teil des zulässigen Jahresmit- 
telwertes bereits durch die Belastung aus dem regionalen bzw. städtischen Hintergrund ausgeschöpft. 
1.2.1.7  Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 
Die Wohnbebauung im Norden an der Rheinstraße sowie Teile der ursprünglichen Gewerbe- und Fach- 
hochschulbauten entlang der Havelstraße sind als Kulturdenkmale (Gesamtanlage) gekennzeichnet. 
Die Wohnblocks mit den dazwischen liegenden Verkaufspavillions sind ein typisches Beispiel der 
Wohnbebauung der 50er Jahren. Bei den Gewerbebauten um die Havelstraße handelt es sich um ei- 
nen der ersten Gewerbeparks Westdeutschlands, in dem sich bis in die 1960er Jahre vor allem Verlage 
und Druckereien niederließen. Die von dem Architekten Kurt Jahn entworfene Anlage mit den locker 
eingestreuten Bauwerken innerhalb einer stark durchgrünten Stadtlandschaft besitzt einen parkartigen 
Charakter. Die Gebäude, meist von Kurt Jahn selbst entworfen, weisen eine für das neue Bauen nach 
dem Zweiten Weltkrieg typische additive Bauweise auf (aus Begründung zum Aufstellungsbeschluss, 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2012). Im Gebiet befinden sich keine bekannten Bodendenkma- 
le.  
1.2.1.8  Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 
Im Bereich des Planungsgebietes finden keine im Sinne der Abwägung planungsrelevanten Wechsel- 
wirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern statt.  
2.2  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei 
Nichtdurchführung der Planung 
Bei der Nichtdurchführung der Planung wird eine weitere bauliche Verdichtung im Gebiet stattfinden. 
Allein in den Jahren 2011 bis 2013 wurden auf der Grundlage des § 34 BauGB neun Bauvorhaben 
innerhalb des Geltungsbereiches eingereicht und teilweise schon verwirklicht. Überwiegend handelt es 
sich um Erweiterungsbauten des Fachhochschulstandortes bzw. dazugehöriger Infrastruktur wie z. B. 
Wohnheime. Gerade der bisher vorhandene hohe Durchgrünungsgrad der Fläche wird zugunsten einer 
hohen baulichen Verdichtung zurückgehen. Der schon jetzt vorhandene Parkplatzmangel wird ver- 
stärkt, das rücksichtslose Parken auf Geh- und Radwegen sowie in Grünflächen wird zunehmen. Diese 
Entwicklung mit erhöhter Versiegelung und dem verdichteten Gebäudebestand hat negative Auswir- 
kungen auf den Umweltzustand. Offene Böden (Pflanzenstandorte, Versickerungsflächen) gehen verlo- 
ren, der Luftaustausch wird reduziert, die Naherholung in den öffentlichen bzw. halböffentlichen Grün-
flächen auf die verbleibenden Restflächen konzentriert. Das Ziel des Bebauungsplans W 54 „Verleger- 
viertel“ ist es, die städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet zu ordnen, um diese unerwünschten 
Entwicklungen zu vermeiden.

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2.3  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei 
Durchführung der Planung und geplanten Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen 
Umweltauswirkungen 
 
1.2.3.1  Auswirkungen des Bebauungsplans 
Bei dem Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ handelt es sich um die bauleitplanerisch Sicherung 
eines schon bebauten Innenbereichs. Bisher wurden die einzelnen Bauanträge auf der Grundlage des 
§ 34 BauGB verwirklicht. Allein 2011 bis 2013 wurden neun Bauvorhaben innerhalb des Geltungsberei- 
ches eingereicht. 
Die aktuelle Situation der baulichen Entwicklung im Gebiet ist durch zahlreiche Umnutzungen und das 
Bauprogramm der Hochschule Darmstadt gekennzeichnet. Allein 2011/2013 wurden neun Bauvorha- 
ben innerhalb des Geltungsbereiches eingereicht. 
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans W 54 „Verlegerviertel“ definiert als Zielsetzung die 
Beschränkung der baulichen Dichte und Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß. Als 
angestrebtes städtebauliches Entwicklungsziel wird eine baulich geordnete Weiterentwicklung der 
bestehenden Baugruppen, Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr ausgege- 
ben. Ziel ist, dass der parkartige Charakter des Gebietes erhalten bleibt und nicht im Zuge der derzeit 
stattfindenden baulichen Verdichtung zurückgedrängt wird.  
Um diese Zielsetzungen zu erreichen, wurden ein grünordnerisches Zielkonzept (vgl. Kap 3.3) entwi- 
ckelt. Hierbei werden die vorhandene Potenziale und Strukturen aufgegriffen, um dem Gebiet über die 
Freiflächen und über die öffentlichen Räume eine Identität und gestalterische Klammer zu entwickeln. 
Es wurden im Zuge der Grünkonzeption verschiedene Ziele für das Gesamtgebiet und vertiefend für 
den Campusbereich ausformuliert.  
So wird festgestellt, dass das Verhältnis von Freifläche zur bebauten Fläche zur Wahrung der Gebietsi-
dentität grundsätzlich erhalten werden sollte. Ein Anteil von mindestens 30 % nicht versiegelter Grün-
flächen im Gesamtgebiet ist sicherzustellen. Diese Flächenvorgabe ist in die Planung eingeflossen. 
Im Ergebnis sieht der Bebauungsplan 4/09 „Verlegerviertel“ folgende Verteilung der unterschiedlichen 
Nutzungsstrukturen vor (vgl. Tab. 4). Berechnungsgrundlage für den Versiegelungsgrad der Bauflä- 
chen ist eine maximale Ausnutzung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ). Für die Nebenanlagen 
wird nochmals die Hälfte der GRZ angesetzt, wobei eine GRZ von 0,8 als Höchstgrenze (wenn nicht 
explizit im BP eine höhere Festsetzung getroffen wird) angesehen wird.

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Tab. 4: Vergleich Versiegelungsgrad Bestand zu Beba uungsplan „Verleger- 
viertel“ 
Nutzungsstrukturen Bestand Bebauungsplan „Verlegerviertel“ 
Flächen in ha Prozentualer Anteil Flächen in ha Prozentualer Anteil 
Bebauung und Neben- 
anlagen  
- - 16,5 ha ca. 60 % 
Verkehr - - 2,2 ha ca. 8 % 
Versiegelung gesamt 18,2 ha ca. 66 % 18,6 ha ca. 68 % 
Freianlagen - - 7,5 ha ca. 27 % 
Grünflächen - - 1,3 ha ca. 5 % 
Unversiegelt gesamt 9,2 ha ca. 34 % 8,8 ha ca. 32 % 
Gesamtfläche ca. 27,5 ha 100 % ca. 27,5 ha 100 % 
 
Im Ergebnis der Planung ergibt sich bei eine Worst-Case-Betrachtung ein Anteil von ca. 32 % an be- 
grünten, unversiegelten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs. Wenn man dies in Beziehung zum 
jetzigen Bestand setzt (vgl. Kap. 3.1), wird deutlich, dass der Anteil der unversiegelten Flächen in 
etwa gleich geblieben ist. Der Anteil der unversiegelten Flächen liegt im Bestand bei etwa 34 % (vgl. 
Tab. 6).  
Derzeit wird eine Nachverdichtung des Gebietes über einzelne Bauanträge auf der Grundlage des 
§ 34 BauGB verwirklicht. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich, wie sich an der derzeitigen Entwick-
lung ablesen lässt, eine weitere Verdichtung abzeichnet. Diese rechtlich zulässige Entwicklung dürfte 
in ihrer Konsequenz zu einer deutlichen Zunahme der Bau- und Nebenanlagenflächen und damit der 
versiegelten Flächen führen, die spürbar oberhalb der im Bebauungsplan festgesetzten maximal mög- 
lichen Versiegelung liegen würde. Um diese Entwicklung städtebaulich verträglich zu gestalten und 
eine ungebremste Zunahme an Nachverdichtung im Gebiet zu begrenzen, wird der vorliegende Be- 
bauungsplan aufgestellt. Daher ergeben sich nur geringe zusätzliche Versiegelungspotentiale durch 
den Bebauungsplan, der Status Quo in Bezug auf die versiegelten Anteil wird erhalten. 
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist „ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der plane- 
rischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da die im Bebauungsplan getroffenen Flächen- 
festsetzungen nach dem derzeitigen rechtlichen Zustand nach§ 34 BauGB gleichfalls zulässig wären, 
ist im Zuge des Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht not- 
wendig. Auf eine Bilanzierung entsprechend der Kompensationsverordnung (vgl. § 7 Hessische Kom- 
pensationsverordnung) kann verzichtet werden.

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1.2.3.2  Auswirkungen auf Boden 
Mit der Festsetzung von Wohn-, Gewerbe- und Sondergebieten auf einer schon erschlossenen und 
bebauten innerstädtischen Fläche wird der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB, dass mit Grund und 
Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll, Rechnung getragen. 
Der Grad der tatsächlichen Versiegelung wird durch die bauleitplanerische Sicherung über einen Be- 
bauungsplan gegenüber dem derzeit legal bestehenden Zustand in der Gesamtheit geringfügig erhöht. 
Bei einer Gesamtbetrachtung des Plangebietes (siehe Tab. 4 und Tab. 6) lässt sich dem derzeitigen 
Bestand eine Erhöhung von ca. 0,4 ha (Zunahme um 1,5 %) der versiegelbaren Grundfläche ausma- 
chen. Im Zug des Bauleitplanverfahrens gehen maximal 4.000m² anthropogen überprägter Boden 
verloren bzw. werden zusätzlich versiegelt.  
Insgesamt handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden. 
1.2.3.3  Auswirkungen auf Wasser 
Durch die leichte Zunahme des maximal möglichen Versiegelungsgrades (ca. 0,4 ha/1,5 %) gegen- 
über dem jetzigen Zustand ist keine spürbare Veränderung der städtischen Fläche in Bezug auf das 
Schutzgut Grundwasser absehbar. Versickerungsfähige Beläge sorgen für einen Beibehaltung des Ver- 
sickerungsgrades. 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Insgesamt handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser. 
1.2.3.4  Auswirkungen auf Klima und Luft 
Durch die leichte Zunahme des maximal möglichen Versiegelungsgrades (ca. 0,4 ha/1,5 %) gegen- 
über dem jetzigen Zustand ist keine spürbare Veränderung der klimatischen Verhältnisse im Gebiet zu 
erwarten. Die Sicherung von durchgängigen Grünstrukturen und des alten Baumbestandes mildert die 
stadtklimatischen Belastungen. 
Insgesamt ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima und Luft. 
1.2.3.5  Auswirkungen auf Flora, Fauna und Biotope 
Durch die leichte Zunahme des maximal möglichen Versiegelungsgrades (ca. 0,4 ha/1,5 %) gegen- 
über dem jetzigen Zustand sind keine erheblichen Auswirkungen auf Flora, Fauna und Biotope im Ge- 
biet zu erwarten. Durch die weitgehende Sicherung der vorhandenen Strukturen wie öffentliche Grün- 
flächen, größere Frei- bzw. Gehölzflächen und dem alten Baumbestand bleiben die wertgebenden 
Lebensräume im Geltungsbereich auf Dauer erhalten. Die zusätzliche Inanspruchnahme wird auf den 
Nahbereich der vorhandenen Gebäude und auf Teile der innerhalb des Blocks liegenden kleineren 
Freiflächen fokussiert.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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Innerhalb des Geltungsbereichs kommen zumeist nur häufigere und nutzungstolerante Arten vor. Aus 
artenschutzrechtlicher Sicht ist das Vorkommen der Zwergfledermaus, der Breitflügelfledermaus und 
des Großen Abendsegler sowie der Vogelarten Haussperling, Girlitz, Stieglitz, Grünspecht, Turmfalke 
und Wanderfalke im Geltungsbereich hervorzuheben. Deren Vorkommen konzentrieren sich vorwie- 
gend auf die Grünflächen und einige größere Freiflächen (vgl. Anhang 1:, Abb. 2), die im Zuge der 
Planung gesichert werden. Wenn für die geschützten Arten die entsprechenden Vermeidungsmaß- 
nahmen berücksichtigt werden (vgl. Anhang 1: und Anhang 2:), sind erhebliche Auswirkungen durch 
die Planung nicht zu erwarten. 
Die Vermeidungsmaßnahmen und Hinweise zu den artenschutzrechtlich geschützten Arten lauten: 
• Bei baulichen Veränderungen (Neu-, Aus- und Umbauten) im Bebauungsplangebiet sind die Best- 
immungen des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Das konkrete Vorgehen ist in jedem Einzelfall 
vor Baubeginn mit der zuständigen Behörde abzustimmen. 
• Notwendige Rodungsmaßnahmen von Gehölzen müssen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. 
Februar erfolgen, um den Verlust von Brutplätzen von Vögeln zu vermeiden (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 
BNatSchG). Außerhalb dieses Zeitraumes ist bei einer Rodung von Gehölzen die Genehmigung 
der zuständigen Behörde einzuholen. Bei der Durchführung von Rodungsarbeiten sind die Höhlen 
und Spalten durch eine fachkundige Person zu kontrollieren und ggf. darin befindliche Tiere zu 
bergen. 
• Vor dem Abriss vorhandener Gebäude sind diese durch eine fachkundige Person zu kontrollieren 
und ggf. darin befindliche Tiere zu bergen. 
• Bei der Errichtung der Gebäude sollen: 
- im Bereich der Fassaden und Dächer Fledermausquar tiere vorgesehen werden (Fledermaus- 
  steine). 
- im Bereich der Fassaden Niststeine für Höhlen- un d Halbhöhlenbrüter vorgesehen werden. 
 - im Bereich der Fassaden und der Dachüberstände M auerseglerkästen vorgesehen werden. 
Insgesamt handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes Flora, Fauna und Bioto- 
pe. 
1.2.3.6  Auswirkungen auf Landschaftsbild / Ortsbild 
Direkte Auswirkungen auf das Ortsbild (Landschaftsbild) sind durch die Festsetzungen nicht zu erwar- 
ten. Vielmehr ist die Zielsetzung des Bebauungsplans W 54 „Verlegerviertel“ das bisherige Erschei- 
nungsbild eines parkartigen Charakters zu sichern. Dazu sind die entsprechenden Vorschläge des 
grünordnerischen Zielkonzepts (vgl. Kap. 3.3) in die Planung eingeflossen. Hierbei werden die vorhan- 
dene Potenziale und Strukturen aufgegriffen, um dem Gebiet über die Freiflächen und über die öffent- 
lichen Räume eine Identität und gestalterische Klammer zu entwickeln. 
Ein Hauptanliegen war die Sicherung eines unversiegelten Flächenanteils von etwa 30 % im Geltungs- 
bereich. Diese Flächen sollen vorrangig als öffentliche Grünflächen bzw. als repräsentative Grünflächen

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mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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entlang der Erschließungsachsen gestaltet werden. Der vorhandene Baumbestand wurde soweit er für 
das Stadtbild als von Bedeutung eingestuft wird, als zu erhaltend festgesetzt.  
Durch erkennbaren Gestaltungsgrundsätze erhalten die Campusflächen aber auch die weiteren Grün- 
strukturen entlang der Gebietserschließungsachsen eine gemeinsame Identität mit hohem Wiederer- 
kennungswert.  
Insgesamt ergeben sich keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild / Ortsbild. 
1.2.3.7  Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen 
Eine erhebliche Auswirkung in Bezug auf das Schutzgut Menschen ist bei der Planung nicht zu erwar- 
ten. Hinsichtlich der bioklimatischen Situation, der Verlärmung und der Luftqualitäten ergeben sich nur 
marginale Veränderungen. Durch die Verlagerung des Verkehrs aus dem inneren des Campusbereichs 
sind dort geringfügige Verbesserungen zu erwarten. Dort kann durch die entsprechende Gestaltung 
und die Verdrängung des motorisierten Verkehrs die Aufenthaltsqualität im Campusbereich verbessert 
werden.  
Insgesamt ergeben sich keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Menschen. 
1.2.3.8  Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter 
Die Wohnbebauung im Norden an der Rheinstraße sowie Teile der ursprünglichen Gewerbe- und Fach- 
hochschulbauten entlang der Havelstraße sind als Kulturdenkmale (Gesamtanlage) gekennzeichnet. 
Die dort vorherrschenden Freiraum Strukturen und die Gestaltung der Gebäude wurde in die Zielkon- 
zeption der Planung aufgenommen und berücksichtigt. 
Erhebliche Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.

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3 Grünordnerische Ziele zum Bebauungsplan 
W 54 „Verlegerviertel“  
3.1  Analyse der bestehenden Siedlungs- und Grünstruktur 
Die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt 27,4 ha, davon werden durch Hoch- 
schulnutzungen etwa 7,8 ha (ca. 30 %) in Anspruch genommen. Eine allgemeine Beschreibung des 
Gebietes findet sich in Kap. 1.1. 
Die bebauten Flächen im Plangebiet werden zum Teil gewerblich genutzt, teilweise weisen sie eine 
Wohnnutzung (Geschoßwohnungsbau) mit zunehmendem studentischem Wohnen auf. Zentral im Gel- 
tungsbereich liegen die Flächen der Hochschule Darmstadt, deren Gebäude und Freiräume aufgrund 
der zentralen Lage Wirkungen auf die Gestalt des Gesamtgebietes entwickeln. Als übergeordnete 
Struktur lässt sich im Geltungsbereich ein geometrisches Anordnungsmuster der einzelnen, solitär 
stehenden Baukörper und der Erschließung erkennen. Unterbrochen wird dieses Muster durch den 
geschwungenen Verlauf der Havelstraße. Im Osten parallel zur Havelstraße verläuft die zentrale ost-
west-gerichtete Grünachse (vgl. Abb. 8) durch die Siedlungsfläche. Die Verteilung der unterschiedli- 
chen Nutzungsstrukturen und die derzeitige Versiegelung im Geltungsbereich kann den nachfolgenden 
Tabellen entnommen werden. 
Tab. 5: Nutzungsstrukturen im Geltungsbereich (Stan d 02/14) 
Nutzungsstruktur Flächenanteil 
absolut in m² prozentual (%) 
Gebäude 80.431,50 29,39 
Verkehrsflächen 95.706,10 34,97 
Spielplätze 748,58 0,27 
Sportplätze 568,74 0,21 
Grünanlage 9.682,82 3,54 
Freiflächen 86.508,73 31,61 
Gesamtfläche 273.646,47 100 %

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Tab. 6: Versiegelungsgrad im Geltungsbereich (Stand  02/14) 
Nutzungsstruktur Flächenanteil 
absolut in m² prozentual (%) 
vollversiegelt 116.528,85 42,59 
teilversiegelt 65.822,11 24,05 
unversiegelt 91.295,51 33,36 
Gesamtfläche 273.646,47 100 % 
 
Der Anteil bisher nicht versiegelter Frei- und Grünflächen mit über 30 % am Gebiet sowie zusätzliche 
Flächenpotenziale im Bereich von teilversiegelten Wege und Platzflächen sind ein Ansatz für weitere 
Entwicklungen im Freiraum und in den Grünflächen. Die einzelnen Gebäudekörper sind in ihrer räumli- 
chen Anordnung in offene Frei- und Grünräumen z. T. auch in großzügig bemessene Grundstücksfrei- 
flächen eingebettet. Das Großgrün (Bäume) besitzt dabei eine unregelmäßige Verteilung über das 
gesamte Gebiet (vgl. Abb. 9). 
Derzeit verändern Baumaßnahmen auf dem Gelände der Hochschule und in bisher gewerblich genutz- 
ten Arealen den Gebietscharakter. Es besteht die Tendenz die gewerbliche Nutzung in Wohnnutzung, 
insbesondere für studentisches Wohnen umzuwandeln. Mit der Umnutzung geht eine Nachverdichtung 
einher. Bei den im Bau befindlichen bzw. geplanten Gebäuden als auch den zugehörigen Freianlagen 
sind dabei die Gestaltungsüberlegungen und die Architektursprache überwiegend auf das Einzelvorha- 
ben und deren unmittelbares Umfeld beschränkt (fehlende Klammer). Die Inselplanungen und Nach- 
verdichtungen weisen wenig Verzahnung mit der umgebenden Situation und den Freiräumen auf. 
Die Wegebeziehungen im Gebiet sind überwiegend auf den zentralen Bereich der Hochschule Darm- 
stadt ausgerichtet. Wegeverbindungen verlaufen u. a. zwischen:  
Rheinstraße – Havelstraße – h-da, 
Grünzug Havelstraße und Albert-Schweitzer-Anlage, 
Berliner Allee – Havelstraße, 
Haardtring – Berliner Allee – h-da.

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Abb. 8: Grundplan mit Bauvorha- 
ben

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Abb. 9: Verteilung des Großgrüns (Bäume) 
im Geltungsbereich

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3.2  Grünordnerische Analyse des Bestandes 
Aus der Bestandsdarstellung und der Bestandskarte (siehe Anhang 3:) werden die vorhandene Grün- 
und Flächenpotenziale im Bereich von Großgrün und Freiflächen im Gebiet deutlich darstellbar. Die 
Bauleitplanung soll die Grundlagen dafür schaffen diese Potenziale zu sichern und weiter zu entwi- 
ckeln. Neben einer rein quantitativen Sicherung von Flächen und Grünbeständen stehen die Qualitäten 
der Freiräume im Fokus, um die Aufenthaltsqualität im Quartier zu sichern.  
Es ist gemeinsames Ziel der Stadt Darmstadt als Träger der Bauleitplanung und der Hochschule Darm- 
stadt ist es innerhalb des Hochschulgeländes und seiner angrenzenden Verflechtungsbereiche durch 
eine Gestaltung der Freiflächen nach einheitlichen Grundsätzen zu einer Campusbildung im Hoch- 
schulstandort beizutragen und bei der Vielzahl der Liegenschaften der Hochschule auch über die zu- 
geordneten Freiflächen eine gestalterische Klammer zu bilden. Auf Grund dieser Zielstellung werden 
nachfolgend jeweils spezifische Hinweise zum Hochschulgelände innerhalb des Geltungsbereiches von 
W 54 beidseits der Schöfferstraße gegeben.  
Feststellbare Mängel im gesamten Freiraumsystem des Plangebietes sind: 
• Die großzügige Offenheit des städtebaulichen Konzeptes der 60er Jahre ist im Flächenmuster 
überwiegend erhalten aber nicht mehr erlebbar. 
• Das ursprüngliche Freiraumsystem ist vom ruhenden Verkehr überprägt. 
• Die vorhandenen Freiflächen werden häufig als Stellflächen genutzt und sind versiegelt. 
• Durchgewachsene und verbuschte Gehölzpflanzungen schränken Freiräume und Durchblicke 
ein.  
• Zwischen den Parkierungsflächen und dichtem Grün entstehen „Angsträume“. 
• Es sind in Teilräumen unübersichtliche Räume ohne Orientierung entstanden.  
• Die Straßenräume sind durch den ruhenden Verkehr eingeengt. 
• Freiräume und Grünräume sind überwiegend ohne erkennbare Material-, Farb- und Gestal- 
tungssprache. 
 
Feststellbare Mängel auf dem Gelände der Hochschule Darmstadt (h_da): 
• Erhebliche Anteile der Freiflächen des Campusgeländes werden als Parkierungs- und Stellflä- 
chen genutzt und stehen als Grün- Aufenthaltsflächen nicht zur Verfügung. 
• Die Schöfferstraße mit den begleitenden Parkstreifen trennt den östlichen Teil des Hochschulge- 
ländes vom zentralen Campus ab. Eine Zusammengehörigkeit beider Teilflächen des Hochschul- 
geländes ist in der Fläche nicht erkennbar.  
• Östlich der Schöfferstraße verschmilzt das Hochschulgelände mit den angrenzenden Gewerbe- 
bereichen. Es entsteht ein verdichtetes Konglomerat aus unterschiedlichen Bauten und Baustie- 
len, die im Bereich der wenigen, zumeist sehr kleinen Freiräume keine einheitliche Gestaltung 
erkennen lassen. Die Freiflächen sind überwiegend auf die Erschließungsfunktionen beschränkt.  
• Die Wegebeziehung zum den Liegenschaften der h-da am Haardtring, westlich der Berliner Allee 
wird ihrer Bedeutung nicht gerecht. Sie ist nur über vorhandene Wege und Straßenteilstücke 
geführt und erfährt durch die notwendige Querung der Berliner Allee eine Zäsur. 
• Die Freiräume innerhalb des Hochschulgeländes besitzen nicht annähernd eine gemeinsame 
Gestalt. Ein zentraler Campusbereich ist nicht erkennbar. Aufenthaltsqualitäten sind im Freiraum 
nicht vorhanden. Die Räume grenzen additiv ohne vermittelnde Übergänge aneinander.  
• Eine Zuordnung von Funktionsbereichen für einen Aufenthalt zur freien Nutzung oder zum Ver- 
weilen sowie Räume für das studentische Lernen und für Übungen im Freiraum (Zeichnen, 
Vermessen etc.) fehlen insgesamt.

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• Es bestehen keine erkennbaren Gestaltungsgrundsätze in Flächen, Bepflanzungen, in der Mate- 
rialität sowie in der Farbigkeit und der Ausstattung des Geländes. Ein Bezug auf die Örtlichkeit 
und die Funktionen der einzelnen Hochschulgebäude ist nicht erkennbar.  
• Abstands- und Restflächen und KFZ-Stellflächen bestimmen das Bild auf dem Gelände der 
Hochschule.  
• Die vorgesehene und erforderliche bauliche Nachverdichtung innerhalb des Hochschulgeländes 
birgt die Gefahr einer weiteren Entwertung und Teilung der Freiräume. 
3.3  Grünordnerisches Zielkonzept 
Nachfolgend werden für das Gebiet Vorschläge der Gestaltung in einem Grobrahmen unterbreitet. Das 
Konzept verfolgt das Ziel dem Verlegerviertel über die Freiflächen und über die öffentlichen Räume 
eine Identität und gestalterische Klammer zu geben, wobei vorhandene Potenziale und Strukturen 
aufgegriffen werden. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Ziele im Zuge der Grünkonzeption für 
den gesamten Geltungsbereich zugrunde zu legen. 
Gesamtes Freiraumsystem im Plangebiet 
• Das Verhältnis von Freifläche zur bebauten Fläche soll grundsätzlich erhalten werden. Aufgrund 
der nach dem Plan zulässigen Nachverdichtung, ist ausgehend vom Bestand und dem ange- 
strebten Durchgrünungsgrad ein Anteil von mindestens 30 % nicht versiegelter Grünflächen im 
Gesamtgebiet sicherzustellen. 
• Innerhalb des Geltungsbereiches ergeben sich ausgehend von dem derzeitigen Stand der Pla- 
nung die folgenden Ziel- und Orientierungswerte.  
Bebaute Flächen (Gebäude und Nebenanlagen) ca. 16,5 ha / anteilig ca. 60 %,  
Verkehrsflächen ca. 2,1 ha / anteilig ca. 8 %,  
Grünflächen (nicht versiegelt) ca. 1,3 ha / anteilig ca. 5 %,  
sonstige Freiflächen (nicht versiegelt) ca. 7,5 ha / anteilig ca. 27 %. 
• Die Verteilung innerhalb des Plangebietes wird durch die örtliche Festsetzung geregelt und 
weist Unterschiede z. B. zwischen den gewerblich genutzten Flächen und den Wohnbauflächen 
auf. 
• Das strukturelle Spannungsfeld aus regelmäßig angeordneten Baukörpern, parkartigen Grünflä- 
chen und großzügigen Freiflächen soll gesichert und erhalten werden. Ungeordnete Nutzungen 
der Freiflächen durch den ruhenden Verkehr werden durch zielgerichtete Parkraumbewirtschaf- 
tung unter Berücksichtigung der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zurück- 
gedrängt.  
• Die Straßenräume, öffentlichen und halböffentlichen Freiräume sollen zu Gunsten einer Kon- 
zentration in Tiefgeschoß bzw. in Parkdecks vom ruhenden Verkehr deutlich entlastet werden. 
• Die das Gebiet umgrenzenden und auch durch Straßenbegleitgrün geprägten Grünachsen im 
Verlauf der Berliner Allee, der Rheinstraße, der Albert-Schweitzer-Anlage und Holzhofallee bil- 
den Übergangs und Verflechtungsbereiche und werden im Gebiet über den Grünzug im Verlauf 
der Havelstraße, die Erschließungsachsen bis in die Vorgartenzonen der Bebauung fortgesetzt, 
verzahnt und betont. 
• Die Schöfferstraße wird zum verkehrsberuhigten Bereich, kann damit auch platzartig als Frei- 
raum entwickelt werden die beidseits gelegenen Hochschuleinrichtungen verbinden.  
• In den offenen Grünachsen und Freiflächen sollen Versiegelung und Nebenanlagen möglichst 
vermieden bzw. auch zurückgedrängt werden. 
• Zukünftig wird das Großgrün (Bäume, Solitärsträucher und -heister) und grüne Flächen (Gras- 
flächen / Staudenbeete) stärker betont. 
• Die Aufenthaltsqualitäten insbesondere im Umfeld und auf dem Campus der Hochschule sind zu 
stärken und zu entwickeln.

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• Die bestehende Vielfalt der Form-, Gestaltungs- und Materialsprache der Grün- und Freiräume 
soll reduziert und im Sinne einer identitätsstiftenden Wirkung vereinheitlicht werden. 
• Vorgaben über Artenlisten zur Pflanzenauswahl bzw. Materiallisten für die Gestaltung und Möb- 
lierung der Freiräume und Außenanlagen schaffen eine einheitliche Form- und Gestaltungsspra- 
che für das Gebiet. 
• Die Erschließung und Anbindung des Gebietes insgesamt und des Hochschulcampus für Fuß- 
gänger und Radfahrer über die Berliner Allee zum Haardtring, über die Grünachsen Havelstraße 
und Alber-Schweitzer-Anlage sowie zwischen Rheinstraße und Havelstraße werden gestalterisch 
betont und funktional Ausgebaut. 
• Die Radverkehrsinfrastruktur (Wege, Abstellflächen auch überdacht) wird insgesamt weiter 
entwickelt. 
Gelände der Hochschule Darmstadt (h_da): 
Vorschläge für die Gestaltung und Ausstattung (Ansätze für eine Campusbildung) 
• Durchgrünung / Gehölzpflanzungen   
Maßstäbe der Durchgrünung ergeben sich aus den Anpflanzgeboten des Bebauungsplans inner- 
halb der näher bestimmten Teilflächen. Ausgehend vom großzügig offenen Charakter der ein- 
zelnen Teilflächen des Hochschulcampus können großkronige Bäume und Großsträucher die 
Flächen überstellen, gliedern und für beschattete Flächen sorgen. Auf Nadelgehölze sollte ver- 
zichtet werden. Geometrische oder regelmäßige Anordnungsmuster sind ebenso wie Baumthe- 
men zur Betonung der von Örtlichkeiten, funktionalen Bezügen oder Aufenthaltsbereichen mög- 
lich.  
Auf flächige und nicht transparente Strauchpflanzungen sollte verzichtet werden. Niedrige geo- 
metrisch geschnittene Hecken können Raumkanten betonen.  
• Grünflächen   
Flächen in größeren zusammenhängenden Bereichen ohne intensive Nutzung können als Rasen- 
flächen auch extensiv angelegt werden. Sie dienen dem Aufenthalt, der Rekreation oder auch 
der Durchführung von Seminar- oder Lehrbetrieb (Übung, Zeichnen, Vermessung) im Freien. 
Eine Gliederung der Flächen in Verbindung mit zurückhaltender Ausstattung ist erwünscht.   
(flächige Pflanzung, als Präriestauden in Bereichen mit standörtlicher Eignung, ausreichender 
Besonnung, zur Betonung ) 
• Platzflächen Aufenthaltsbereiche  
Die Flächen sind entsprechend ihrer Funktionalität zu befestigen. In weniger frequentierten Be- 
reichen können auch teilversiegelte Flächen in Form wassergebundener Decken hergestellt 
werden. Voll befestigte Flächen sollen mit einheitlichem großformatigem Material befestigt wer- 
den, vorzugsweise Betonpflaster oder Platten in rechteckigen Formen. Auf Materialmix aus Na- 
tur- und Kunststein ist weitgehend zu verzichten. Die Materialfülle deutlich zu reduzieren (z. B. 
zwei Materialien für befestigte und versiegelte Flächen, ein Material für teilversiegelte wasser- 
gebundene Flächen). 
• Barrierefreiheit  
Alle Freiflächen, Übergänge und Gebäudezugänge sind Barrierefrei entsprechend der einschlä- 
gigen Normen und Standards auszubilden.  
• Materialien  
Materialfülle ist unbedingt zu vermeiden. Entsprechend der Funktion der Hochschulcampus und 
den hier angesiedelten Fachbereichen (technische Fakultäten, Ingenieurwissenschaften, Archi- 
tektur) soll eine moderne Gebäude und Freiraumsprache vorherrschen. Geeignete Materialien 
sind: Beton auch als Werkstein, Klinker, Stahl und Holz in verarbeiteter Form.

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• Farbigkeit   
Bei den Werksteinmaterialien und Flächenbelegen sind Materialfarben von hellgrau bis anthra- 
zit-grau zu bevorzugen. Ergänzend kann in Anlehnung an vorhandene Klinkerfassaden Klinker in 
gelben bis ockerfarbigen Tönen Verwendung finden. Flächenbefestigungen in wassergebunde- 
nen Decken sind diesem Farbspektrum anzupassen. 
• Ausstattungen Beschilderung, Wegweisung, Fahrräder, Sitzgelegenheiten und Bän- 
ke, Beleuchtung, Abfallbehälter, Poller  
Elemente der Ausstattung sollen auf wenige Materialien und Typen mit klaren Formen be- 
schränkt werden. Für Beschilderung, Wegweisung, Poller, Abfallbehälter und Fahrradständer 
eignen sich Serien oder Anfertigungen aus grauem Stahl, nicht glänzend. Bänke oder andere 
Sitzgelegenheiten sollten aus Beton ortsfest und bei Bedarf mit Holzauflage ausgeführt werden.  
Abstell- und Unterstellplätze für Fahrräder können mit einfachen Konstruktionen auch überdacht 
ausgefertigt werden. Abschließbare Fahrradboxen können das Angebot ergänzen.  
Die zeichnerische Umsetzung der Inhalte des Zielkonzepts findet sich im Anhang im Grünordnerischer 
Entwurf (Anhang 4:). 
3.4  Bauplanungsrechtliche und Bauordnungsrechtliche 
Regelungen im Bebauungsplan 
Die Umsetzung der grünordnerischen Zielstellungen geschieht über ein Bündel an bauplanungsrechtli- 
che und bauordnungsrechtliche Regelungen, die ihre Verankerung im Bebauungsplan W 54 „Verleger- 
viertel“ als Festsetzung erfahren:  
• Verringerung der überbaubaren Flächen im Bereich Holzhofallee zw. Stephanstraße und Schöf- 
ferstraße. 
• Spreestraße, Havelstraße, Stephanstraße und Schöfferstraße als Baumachsen betonen.  
• Schöfferstraße als Sticherschließung von Nord bzw. Süd, platzartiger Übergang zwischen den 
Hochschulstandorten beiderseits der Schöfferstraße. 
• Freihaltung der Grün- und Straßenachsen von Nebenanlagen und Versiegelungen. 
• Bauliche Verdichtungen im Inneren der Baufelder und durch höhere Ausnutzung in der Ge- 
schossigkeit der Gebäude. 
• Beschränkung der Grundstückszufahrten. 
• Konzentration des ruhenden Verkehrs auf Tiefgaragen, Parkdecks usw., Einrichtung einer effi- 
zienten Parkraumbewirtschaftung. 
• Untergeordnete Erschließung als Mischflächen / verkehrsberuhigte Bereiche. 
• Hinweise und Regelungen zur Bepflanzung (vgl. Anhang 4: Artenempfehlungen und Pflanzquali- 
täten)  
• Hinweise und Regelungen Gestaltungsvorschriften zu Länge und Gliederung der Baukörper, Be- 
grenzung von Versiegelung von Grundstücksfreiflächen.

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4 Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung / Bilanzierung 
nach Kompensationsverordnung 
4.1  Bilanzierung nach Kompensationsverordnung 
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist „ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der plane- 
rischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da die im Bebauungsplan getroffenen Flächen- 
festsetzungen nach dem derzeitigen rechtlichen Zustand nach§ 34 BauGB gleichfalls zulässig wären, 
ist im Zuge des Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht not- 
wendig. Auf eine Bilanzierung entsprechend der Kompensationsverordnung (vgl. § 7 Hessische Kom- 
pensationsverordnung) kann verzichtet werden. 
4.2  Gesamtbilanz 
In der Planung wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vollumfänglich abgearbeitet.  
Die Notwendigkeit der Maßnahme ergibt sich nach den Ausführungen des Kap. 1.1. Zum Zwecke einer 
gewünschten geordneten städtebaulichen Entwicklung wird ein bisher unbeplanter Innenbereich in 
einen Bebauungsplan gefasst.  
Der im Rahmen der Eingriffsregelung geforderten Minderung von Eingriffsfolgen wird im Plangebiet 
u. a. durch folgende Maßnahmen (Vermeidungs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen) nachgekommen: 
• Begrenzung der Versiegelung durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl und einer maximal 
möglichen Überbauung durch Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen. 
• Beschränkung der Gebäudehöhen und Dachaufbauten. 
• Festsetzung von luft- und wasserdurchlässigen Belägen für Stellplätze, Zufahrten und sonstige 
Wege- und Platzflächen. 
• Festsetzung von Zisternen für die Nutzung von Brauchwasser bzw. Versickerung des anfallenden 
Niederschlagswassers.  
• Übernahme von artenschutzrechtlich begründeten Vermeidungsmaßnahmen in die Festsetzungen. 
• Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen auf privaten Grundstücken 
(Fläche 1 und 8) 
• Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern auf privaten 
Grundstücken (Fläche 9 und 10) und Erhalt vieler Einzelbäume (ca. 430 Stk.)

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Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans W 54 „Verlegerviertel“  wird der Versiege- 
lungsgrad gegenüber der Bestandssituation geringfügig erhöht (vgl. Tab. 4). Nach Umsetzung aller 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verbleiben daher nur geringfügige Eingriffe (geringes 
Nachverdichtungspotential) im Plangebiet. Diese bedürfen aber keines naturschutzrechtlichen Aus- 
gleichs, da die Planungen alle schon nach derzeitigem Recht (§ 34 BauGB ) zulässig sind (§ 1a Abs. 3 
BauGB). Auf eine Bilanzierung nach der Kompensationsverordnung kann verzichtet werden. Bei einer 
Gegenüberstellung der versiegelten und unversiegelten Flächen zwischen Bestandssituation und Pla- 
nung ergeben sich nur geringe Unterschiede. Der Anteil der maximal versiegelbaren Fläche der Pla- 
nung liegt etwa 0,4 ha (1,5 %) über der derzeitigen Bestandssituation. Umgekehrt reduzieren sich die 
nicht versiegelten Flächen bei maximaler Ausnutzung der Festsetzungen um 0,4 ha zum jetzigen 
Stand. 
5 Kostenermittlung 
Da für den Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ kein naturschutzrechtlicher Ausgleich notwendig ist, 
ergeben sich keine entsprechenden Kompensationsmaßnahmen. Eine Kostenermittlung ist daher hin- 
fällig.  
6 Verwendete Verfahren / Hinweise auf Schwierigkei- 
ten bei der Umweltprüfung 
Der erste Untersuchungsschritt der Umweltprüfung ist die Analyse und Beschreibung der gegenwärti- 
gen Umweltsituation des Planungsraums, wobei der Untersuchungsraum so gewählt wurde, dass alle 
räumlich definierbaren Auswirkungen und Risiken innerhalb des Untersuchungsgebietes liegen. Hierzu 
wurden die vorhandenen Einwirkungen auf Menschen und Umweltfaktoren im Untersuchungsraum 
erfasst und anschließend bewertet. Grundlagen für die Erfassung und Bewertung der Schutzgüter sind 
verfügbare umwelt- und planungsrelevante Informationen sowie die Begehung des Geländes und sei- 
nes Umfeldes. 
Im zentralen Arbeitsschritt der Umweltprüfung werden die vom Planungsfall ausgehenden umwelter- 
heblichen Wirkungen auf den Untersuchungsraum beschrieben und hinsichtlich ihrer Schwere bewer- 
tet. Die Ermittlung der Wirkungen erfolgt auf der Grundlage der ökologischen Risikoanalyse.  
Die schutzgutbezogene Einschätzung der möglichen Beeinträchtigungen erfolgt verbal-argumentativ.  
Obwohl die Reaktionen des Landschaftshaushalts als ein vernetztes System nicht immer exakt zu 
prognostizieren sind, lassen sich die entstehenden Risiken mit Hilfe der gewählten Verfahren zumin- 
dest größenordnungsmäßig abschätzen. Der gewählte Untersuchungsrahmen stellt somit die Optimie- 
rung zwischen der Erzielung eines möglichst hohen Informationsgewinns und einem begrenzten wirt- 
schaftlich-technischen Aufwand dar. Aufgrund der vorliegenden Kenntnisse ist davon auszugehen, dass 
die relevanten erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ausreichend beschrieben und 
bewertet werden konnten.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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7 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die 
Umwelt (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswir- 
kungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei- 
fen. 
Da es sich hier um einen schon überplanten und bebauten Bereich mit Siedlungsbestand handelt, sind 
die Auswirkungen der Planung von geringer Schwere. Unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen 
auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Da die im Bebauungsplan getroffenen Flächenfestsetzungen 
nach dem derzeitigen rechtlichen Zustand nach§ 34 BauGB gleichfalls zulässig wären, ist im Zuge des 
Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht notwendig (§ 1a Abs. 
3 BauGB). Auf ein Monitoring kann daher verzichtet werden.  
8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans W 54 „Verlegerviertel“ definiert als Zielsetzung die 
Beschränkung der baulichen Dichte und Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß. Als 
angestrebtes städtebauliches Entwicklungsziel wird eine baulich geordnete Weiterentwicklung der 
bestehenden Baugruppen, Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr ausgege- 
ben.  
Die aktuelle Situation der baulichen Entwicklung im Gebiet ist dadurch gekennzeichnet, dass durch 
zahlreiche Umnutzungen und das Bauprogramm der Hochschule Darmstadt fortlaufend neue Gebäude 
und Freiräume entstehen, diesen aber eine gestalterische Klammer fehlt. Allein zwischen 2011 und 
2013 wurden auf der Grundlage des § 34 BauGB neun Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches 
eingereicht und sind teilweise schon verwirklicht (Stand 04/2014). 
Der Geltungsbereich umfasst den nordöstlichen Teil des „Verlegerviertels“. Die bebauten Flächen im 
Plangebiet werden teilweise gewerblich genutzt, teilweise weisen sie eine Wohnnutzung (Geschoß- 
wohnungsbau) auf. Mittig im Geltungsbereich liegen die Flächen der Hochschule Darmstadt, deren 
Gebäude und Freiräume aufgrund der zentralen Lage Wirkungen auf die Gestalt des Gesamtgebietes 
entwickeln.  
Bemerkenswert Biotope im Geltungsbereich sind die vorhandenen Grünanlagen und die größeren Frei- 
flächen um die Gebäude. Hier finden sich einige ältere Gehölze und Einzelbäume. Aus artenschutz- 
rechtlicher Sicht ist das Vorkommen der Zwergfledermaus, der Breitflügelfledermaus und des Großen 
Abendsegler sowie der Vogelarten Haussperling, Girlitz, Stieglitz, Grünspecht, Turmfalke und Wander- 
falke im Geltungsbereich hervorzuheben. 
Wird der Bebauungsplan nicht umgesetzt, wird eine weitere bauliche Verdichtung im Gebiet stattfin- 
den. Dabei wird der vorhandene hohe Durchgrünungsgrad der Fläche zugunsten einer hohen bauli- 
chen Verdichtung zurückgehen, der parkähnliche Charakter des Gebiets wird verschwinden.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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& SCHMITT   
 
 
 
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Die Nutzungsverteilung innerhalb des Geltungsbereichs wird im Bebauungsplan beibehalten. Geringfü- 
gig wird im Norden in den Wald eingegriffen und eine Parkplatzfläche vergrößert. Die Art sowie das 
Maß der baulichen Nutzung in den Gewerbeflächen werden an den vorhandenen Bestand angepasst, 
gegenüber der Bestandssituation ergibt sich eine geringfügige Reduzierung der möglichen Versiege- 
lung.  
Das Ziel des Bebauungsplans W 54 „Verlegerviertel“ ist es, die städtebauliche Entwicklung in diesem 
Gebiet zu ordnen, um die vorgenannten unerwünschten Entwicklungen zu vermeiden. Die städtebauli- 
chen Zielstellungen können durch grünordnerische und gestalterische Maßnahmen begleitet und er- 
gänzt werden. Hierzu wurde ein grünordnerisches Konzept aufgestellt. Hierbei werden die vorhandene 
Potenziale und Strukturen aufgegriffen, um dem Gebiet über die Freiflächen und über die öffentlichen 
Räume eine Identität und gestalterische Klammer zu entwickeln. Ebenfalls sollte das Verhältnis von 
Freifläche zur bebauten Fläche zur Wahrung der Gebietsidentität grundsätzlich erhalten werden. Ein 
Anteil von mindestens 30 % nicht versiegelter Grünflächen im Gesamtgebiet ist sicherzustellen. Diese 
Flächenvorgabe ist in die Planung eingeflossen. 
Durch entsprechende Festsetzungen wie eine Grundflächenzahl von 0,8 (inkl. der Nebenanlagen), eine 
luft- und wasserdurchlässige Ausführung von Stellplatz- und Wegeflächen, dem Erhalt sowie der Pflan- 
zung von Bäumen und Gehölzen können die Eingriffe durch das Vorhaben so weit als möglich vermie- 
den bzw. vermindert werden. Der Gesamtversiegelungsgrades im Geltungsbereich erfährt eine gering- 
fügige Zunahme (ca. 0,4 ha / ca. 1,5 %), Die Auswirkungen auf die Flora, Fauna und die Biotope, den 
Boden sowie das Wasser sind von geringer Intensität, nachteilige Wirkungen auf die anderen Schutz- 
güter und Potentiale sind nicht auszumachen. 
Durch entsprechende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Einhaltung bestimmter 
Rodungstermine, vorlaufende Abstimmung von Bauvorhaben mit der UNB) kann der Eintritt arten- 
schutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden werden. 
Durch den Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ werden keine Eingriffe vorbereitet, die eines natur- 
schutzfachlichen Ausgleichs bedürfen. Die Planung, wie sie vorliegt, ist schon jetzt über die Zulassung 
von Vorhaben nach § 34 BauGB rechtlich zulässig, ein Ausgleich ist somit nicht notwendig (§ 1a Abs. 3 
BauGB).

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 48  
 
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bandskammer am 15.12.2010; beschlossen von der 
Landesregierung am 17. Juni 2011; genehmigt mit 
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Regierungspräsidium Darmstadt am 17. Oktober 
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Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
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&mapX=32473896&mapY=5523965  
Download vom 29.08.2012

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 50  
 
Gesetze, Richtlinien und Verord- 
nungen 
 
16. BImSchV - SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR 
DURCHFÜHRUSNG DES BUNDES-IMMISSIONS-
SCHUTZGESETZES ( Verkehrslärmschutzver- 
ordnung ) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), 
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. 
September 2006 (BGBl. I S. 2146) 
22. BImSCHV - ZWEIUNDZWANZIGSTE 
VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES 
BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES ( Ver- 
ordnung über Immissionswerte ) neugefasst 
durch Bek. v. 4.6.2007 (BGBl. I S. 1006)  
BArtSchV - VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD 
LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN ( Bun- 
desartenschutzverordnung ) vom 16. Februar 
2005 (BGBl. I S. 258 (896)), geändert durch Ar- 
tikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 
(BGBl. I S. 2873). 
BauGB – BAUGESETZBUCH  - in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 23. September 2004 
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des 
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 
geändert worden ist.  
BauNVO - VERORDNUNG ÜBER DIE BAULICHE 
NUTZUNG DER GRUNDSTÜCKE - (Baunut- 
zungsverordnung ) in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 
132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- 
zes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) 
BBodSchG - GESETZ ZUM SCHUTZ VOR 
SCHÄDLICHEN BODENVERÄNDERUNGEN UND 
ZUR SANIERUNG VON ALTLASTEN ( Bundes-
Bodenschutzgesetz ) vom 17. März 1998 
(BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 
3214) 
BBodSchV - Bundes-Bodenschutz- und Altlas- 
tenverordnung  - vom 12. Juli 1999 
(BGBl. I S. 1554), geändert durch Artikel 16 des 
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). 
 
 
 
 
BImSchG - GESETZ ZUM SCHUTZ VOR SCHÄD-
LICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN DURCH 
LUFTVERUNREINIGUNGEN, GERÄUSCHE, ER-
SCHÜTTERUNGEN UND ÄHNLICHE VORGÄNGE - 
(Bundes-Immissionsschutzgesetz ) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt 
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) 
BNatSchG - GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND 
LANDSCHAFTSPFLEGE ( Bundesnaturschutz- 
gesetz ) in der Fassung vom 29. Juli 2009 
(BGBl. I 2009 S. 2542ff) 
DIN 18005 
 „Schallschutz im Städtebau" Teil 1 
„Berechnungsverfahren" vom Juli 2002 
DIN 45691  „Geräuschkontingentierung" vom 
Dezember 2006 
EEG - GESETZ FÜR DEN VORRANG ERNEUERBARER 
ENERGIEN - (Erneuerbare-Energien-Gesetz ) 
vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt 
geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2009 (BGBl. I 
S. 3950) 
FFH-RICHTLINIE - Richtlinie 92/43/EWG des Rates 
vom 21.05.1992 Zur Erhaltung der natürlichen 
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und 
Pflanzen ( Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ). 
Zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG 
vom 20.11.2006 (ABl. EG Nr. L 363 vom 
20.12.2006, S. 368) 
 
GIRL - GERUCHSIMMISSIONEN - (Geruchsimmis- 
sions-Richtlinie ) in der Fassung vom 29. Feb- 
ruar 2008 
HAKA - HESSISCHES AUSFÜHRUNGSGESETZ ZUM 
KREISLAUFWIRTSCHAFTS- UND ABFALL-
GESETZ - in der Fassung vom 20. Juli 2004 
(GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 121)

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 51  
 
HAltBodSchG - HESSISCHES GESETZ ZUR 
AUSFÜHRUNG DES BUNDES-BODENSCHUTZ-
GESETZES UND ZUR ALTLASTENSANIERUNG 
(Hessisches Altlasten- und Bodenschutz- 
gesetz ) vom 28. September 2007 (GVBl. II 89-
32) 
HDSchG - GESETZ ZUM SCHUTZE DER 
KULTURDENKMÄLER  (Denkmalschutzgesetz) 
Vom 23. September 1974 GVBl. I S. 450 in der 
Fassung vom 5. September 1986 GVBl. I S. 262, 
270, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Ge- 
setzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716, 
729) 
HENatG - HESSISCHES GESETZ ÜBER 
NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE  
(Hessisches Naturschutzgesetz) in der Fassung 
vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt 
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 
12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851) 
HWG - HESSISCHES WASSERGESETZ  in der 
Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. Hess. I S. 305), 
zuletzt geändert am 19. November 2007 (GVBl. 
Hess. I S. 792) 
KrW-/AbfG - GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER 
KREISLAUFWIRTSCHAFT UND SICHERUNG DER 
UMWELTVERTRÄGLICHEN BESEITIGUNG VON 
ABFÄLLEN - (Kreislaufwirtschafts- und Ab- 
fallgesetz ) vom 27. September 1994 
(BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Arti- 
kel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. 
I S. 2723)  
KV - VERORDNUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG 
VON KOMPENSATIONSMAßNAHMEN, 
ÖKOKONTEN, DEREN HANDELBARKEIT UND DIE 
FESTSETZUNG VON AUSGLEICHSABGABEN 
(Kompensationsverordnung ) vom 1. Sep- 
tember 2005 (GVBl. I S. 624) , zuletzt geändert 
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 
15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716, 727) 
NATURA 2000-VERORDNUNG - Verordnung über 
die NATURA 2000-Gebiete in Hessen vom 
16. Januar 2008 (GVBl Teil I Nr. 4, S. 30)  
PlanzV (90) – VERORDNUNG ÜBER DIE 
AUSARBEITUNG DER BAULEITPLÄNE UND DIE 
DARSTELLUNG DES PLANINHALTS (Planzei- 
chenverordnung) in der Fassung vom  
18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991, S. 58) 
RICHTLINIE 1999/30/EG DES RATES - 
(1. Tochterrichtlinie ) vom 22. April 1999  
ROG - RAUMORDNUNGSGESETZ  - vom 22. De- 
zember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert 
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 
(BGBl. I S. 2585) 
Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung  
(SUP): Richtlinie 2001/42/EG DES RATES vom 
27. Juni 2001 
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bun- 
des-Immissionschutzgesetz (Technische Anlei- 
tung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm ) vom 
6. August 1998, GMBl Nr. 25, S.503 
VOGELSCHUTZRICHTLINIE  - Richtlinie 
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 30. November 2009  über die Er- 
haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG 
Nr. L 20/7 vom 26.01.2010) 
WHG - GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSER-
HAUSHALTS - (Wasserhaushaltsgesetz ) vom 
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 
WRRL - RICHTLINIE 2000/60/EG DES 
EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES 
– (Wasserrahmenrichtline ) vom 23. Oktober 
2000

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
  
 
Anhang 1:  Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ 
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 1 
 
 
Magistrat der   
Wissenschaftsstadt   
Darmstadt 
 
 
 
 
Artenschutzrechtliche  
Relevanzprüfung 
Bebauungsplan W 54 
„Verlegerviertel“  
Stadt Darmstadt 
 
 
Vorbereitung der  
frühzeitigen Beteiligung 
 
Stand: 09. April 2014

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ 
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 2 
 
 
Auftraggeber: 
 
Magistrat der   
Wissenschaftsstadt   
Darmstadt 
  
Auftragnehmer: 
  
Datum: 17. April 2014 
  
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dieter Herrchen 
Dipl.-Ing. Tobias Gottwald   
Dipl.-Ing. Oliver Raskop

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ 
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 3 
 
 Seite 
 
Inhaltsverzeichnis 
1
 Aufgabenstellung  5 
2 Rechtliche Grundlagen  5 
3 Beschreibung des Untersuchungsraumes  6 
4 Datengrundlagen  7 
5 Darstellung des Prüfschemas  8 
6 Bestandserfassung und Ermittlung relevanter Arten  8  
1.1  Geschützte Arten / potentiell relevante Arten  ................................................................. 8 
1.1.1.1  Säugetiere  ............................................................................................................. 11  
1.1.1.2  Vögel  ................................................................................................................... 13  
1.1.1.3  Kriechtiere  ............................................................................................................ 15  
1.1.1.4  Weiter Tierartengruppen  .......................................................................................... 15  
7 Konfliktanalyse  16  
1.2  Wirkfaktoren / Wirkungen des Vorhabens  ................................................................... 16  
1.3  Vorgesehene Vermeidungs-Maßnahmen  ..................................................................... 16  
1.4  Wirkungsprognose  .................................................................................................. 17 
1.1.4.1  Säugetiere  ............................................................................................................. 17  
1.1.4.2  Vögel  ................................................................................................................... 18  
8 Hinweise zum Monitoring  18  
9 Zusammenfassung  19  
10  Quellen  20

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ 
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 4 
 
 Seite 
 
Abbildungsverzeichnis: 
Abb. 1:  Lage und Geltungsbereich  .......................................................................................... 7 
Abb. 2:  Fundpunkte der Fledermaus- und V ogelarten  ................................................................ 10  
 
 
Tabellenverzeichnis: 
Tab. 1: 
 Liste der nachgewiesenen Fledermäuse des Untersuchungsgebietes  .................................. 11  
Tab. 2:  Übersicht über die Betroffenheit der im Plangebiet nachgewiesenen 
Fledermausarten  ..................................................................................................... 12  
Tab. 3:  Gesamtartenliste Brutvögel Hessens  ........................................................................... 13  
Tab. 4:  Übersicht über die Betroffenheit der im Plangebiet als bemerkenswert 
eingestuften Brutvogelarten  ...................................................................................... 15

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ 
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 5 
 
1 Aufgabenstellung 
In der Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen ab- 
gearbeitet, die sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 
(FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL), sowie aus der nationalen Gesetzgebung (BNatSchG) 
ergeben. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung werden in dem vorliegenden 
Beitrag dargelegt. Artenschutzrechtlich zwingend erforderliche Maßnahmen (zumeist CEF 1-
Maßnahmen) werden in die Festsetzungen des Bebauungsplans W 54 „Verlegerviertel“ übernommen, 
zusätzlich können weitere Empfehlungen ausgesprochen werden. 
Zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote kann es erst durch die Verwirklichung 
einzelner Bauvorhaben kommen, da nicht der Bebauungsplan, sondern erst das Vorhaben selbst die 
verbotsrelevante Handlung darstellt. Aber auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote nicht unmit- 
telbar für die Bebauungsplanung gelten, muss die Gemeinde diese bereits auf der Ebene der Bebau- 
ungsplanung beachten, da im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beur- 
teilen ist, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse 
treffen. Hintergrund ist die Rechtsprechung, die ausführt, dass ein Bebauungsplan, der aus rechtlichen 
Gründen nicht vollzogen werden kann, unwirksam ist. 
2 Rechtliche Grundlagen 
Im Rahmen der Zulassung eines Vorhabens ist das Artenschutzrecht für die unter besonderen bzw. 
strengen Schutz gestellten Tier- und Pflanzenarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 (streng geschützte Arten) 
und 14 (besonders geschützte Arten) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu beachten. 
§ 44 BNatSchG regelt die für die besonders und streng geschützten Arten geltenden Verbote. Danach 
ist es nach Abs. 1 verboten 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet- 
zen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen 
oder zu zerstören, 
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der 
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö- 
ren; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der 
lokalen Population einer Art verschlechtert, 
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus 
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der 
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören  
(Zugriffsverbote). 
                                                
1 CEF = continuous ecological functionality-measures (Übersetzung = Maßnahmen zur dauerhaften 
Sicherung  der ökologischen Funktion)

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§ 44 Abs. 5 engt im Falle eines zulässigen Eingriffs die Zugriffsverbote auf folgende Arten ein: 
 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie,  
 europäische Vogelarten sowie  
 Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind   
(„Verantwortungsarten“2). 
Von den Verboten des § 44 können die zuständigen Behörden nach § 45 BNatSchG Ausnahmen zulas- 
sen. 
3 Beschreibung des Untersuchungsraumes 
Der Untersuchungsraum umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die an- 
grenzenden Verflechtungsbereiche. Der Geltungsbereich umfasst den nordöstlichen Teil des „Verleger- 
viertels“.  
Insgesamt handelt es sich um eine Mischgebietsfläche (Wohnen, Gewerbe und Sonderbauten) mit 
einem überdurchschnittlichen Grünflächenanteil. Nach einer Flächenauswertung (Stand 16.01.2013) 
sind von den 27,5 ha Gesamtfläche des Geltungsbereichs etwa 8 ha mit Gebäuden bestanden, 8,5 ha 
sind voll versiegelt (Straßen, Zufahrten, Parkplätze) und etwa 1,5 ha teilversiegelt. Etwa 9,5 ha sind 
unversiegelt und begrünt. Es handelt sich dabei um große begrünte Freiflächen mit einem mehr oder 
weniger ausgeprägten Großbaumbestand.  
Die bebauten Flächen im Plangebiet werden teilweise gewerblich genutzt, teilweise weisen sie eine 
Wohnnutzung (Geschoßwohnungsbau) auf. Zentral im Geltungsbereich liegen die Flächen der Hoch- 
schule Darmstadt, deren Gebäude und Freiräume aufgrund der zentralen Lage Wirkungen auf die 
Gestalt des Gesamtgebietes entwickeln. Entlang der Rheinstraße und der Berliner Straße konzentriert 
sich die Wohnbebauung. Es handelt sich um viergeschossige Wohnblocks in Zeilenbebauung. Eine 
Mischung aus Gewerbe- und Fachhochschulbauten mit hoher Dichte steht entlang der östlichen Gel- 
tungsbereichsgrenze und an der Holzhofallee. Im Osten an die Albert-Schweitzer-Anlage angrenzend 
befinden sich einige Villengrundstücke. 
                                                
2 Verantwortungsarten = Arten, die in ihrem Bestand  gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutsch- 
land in hohem Maße verantwortlich ist.

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Abb. 1: Lage und Geltungsbereich 
(Geltungsbereich = gestrichelt umrandet,   
Quellen: BingMap 2012, unmaßstäblich) 
4 Datengrundlagen  
Dem Beitrag zum Artenschutzrecht der besonders und streng geschützten Arten liegt das im Folgen- 
den aufgeführten Gutachten zugrunde. Die Datengrundlagen des Gutachten ermöglicht die Ermittlung 
der relevanten Arten.  
• FACHBÜRO FAUNISTIK UND ÖKOLOGIE (2013): Faunistisch e Bestandserfassung 
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Verwendete Abkürzungen: 
 
BNatSchG  = Bundesnaturschutzgesetz (b = besonders g eschützt, s = streng geschützt) 
FFH = Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (II = Anhang I I, IV = Anhang IV),   
 Richtlinie 92/43/EWG 
RLD = Rote Liste Deutschland  
 (0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Ausste rben bedroht, 
 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnlis te, R = extrem selten,  
 D = Daten unzureichend)

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RLH = Rote Liste Hessen  
 (0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Ausste rben bedroht, 
 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnlis te, R = extrem selten,  
 D = Daten unzureichend) 
VSR = Vogelschutzrichtlinie (I = Anhang I), Richtli nie 2009/147/EG 
5 Darstellung des Prüfschemas 
Das Prüfschema (nach HMUELV 2011 unter Berücksichtigung von WACHTER et al. 2004, BMVBS 2011, 
GARNIEL & MIERWALD 2010) gliedert sich in  
 Bestandsaufnahme und Ermittlung relevanter Arten, 
 die Konfliktanalyse (Prüfung der Schädigungs- und S törungsverbote) mit der Prüfung von Maß- 
nahmen zur Vermeidung und der Feststellung der Auswirkungen auf die Arten und 
 der Ausnahmeprüfung (bei Schädigung bzw. erhebliche r Störung) mit der Prüfung des günstigen 
Erhaltungszustands der beeinträchtigten Populatione n, den Maßnahmen zur Sicherung eines güns- 
tigen Erhaltungszustandes und dem Vergleich ggf. anderweitiger zufrieden stellender Lösungen. 
6 Bestandserfassung und Ermittlung relevanter Arten 
1.1  Geschützte Arten / potentiell relevante Arten 
Als Grundlage für die Prüfung der Betroffenheit von Arten des Anhang IV der FFH-RL und europäi- 
schen Vogelarten (im Folgenden: europäisch geschützte Arten 3), erfolgt zunächst eine Ermittlung der 
prüfrelevanten Arten. Als „prüfrelevant“ werden solche Arten gewertet, die in dem von der Planung 
betroffenen Raum (Wirkraum) vorkommen und zudem aufgrund ihrer spezifischen Empfindlichkeiten 
gegenüber den Projektwirkungen der Planung beeinträchtigt werden können.  
Die in Hessen vorkommenden europäisch geschützten Arten sind in HMUELV 2009, Anhänge 3 und 4, 
ersichtlich. Ausgehend von diesen Arten werden auf Grundlage der Verbreitung sowie der artspezifi- 
schen Lebensraumansprüche einerseits und unter Berücksichtigung der von der Baumaßnahme be- 
troffenen Lebensräume andererseits die Arten ermittelt, für die eine Beeinträchtigung nicht ausge- 
schlossen werden kann (relevante Arten). Mögliche Projektwirkungen stellen bau- und anlagebedingte 
Lebensraumverluste und -beeinträchtigungen sowie bau- oder betriebsbedingte Störungen dar. Unter 
Berücksichtigung dieser Wirkungen ist eine mögliche Betroffenheit auf die Taxa beschränkt, 
 die im Vorhabensbereich und in den hier ausgebildet en Lebensraumstrukturen vorkommen und 
deren Habitate somit unmittelbar von der Baumaßnahme betroffene sein können, 
 die im Umfeld des Geltungsbereichs leben und die zu dem gegenüber projektbedingten Störungen 
empfindlich sind und daher erheblich beeinträchtigt werden könnten. 
                                                
3 Solange der Verordnungsgeber von seiner Ermächtigung (§ 54 Absatz 1 BNatSchG), bestimmte 
„Verantwortungsarten“ unter besonderen Schutz zu stellen, noch keinen Gebrauch gemacht hat, 
erstreckt sich die artenschutzrechtliche Prüfung ausschließlich auf die europäisch geschützten Ar- 
ten.

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Abb. 2: Fundpunkte der Fledermaus- und Vogelarten 
Als nachgewiesen gelten Arten, die in den Bestandserhebungen vom FACHBÜRO FAUNISTIK UND 
ÖKOLOGIE (2013) nachgewiesen wurden. Die Erfassung der Fauna konzentriert sich im städtischen 
Raum auf die Artengruppen Säugetiere (Fledermäuse), Vögel und Reptilien. Dazu wurden entspre- 
chende Geländeerhebungen durchgeführt. Im Rahmen dieser Begehungen wurde auf weitere potenti- 
elle relevante Arten geachtet. Begehungen des Geländes fanden an folgenden Terminen statt: 05.04., 
24.04., 08.05., 26.05., 01.06. sowie 12.908.2013. Die Erfassung der Fledermäuse fand in der vorlie- 
genden Untersuchung durch einen Methodenmix aus Detektorbegehungen und Sichtkontrollen statt. 
Girlitz 
Stieglitz 
Wanderfalke 
Turmfalke 
Haussperling 
Grünspecht 
 
 
Großer Abendsegler 
Breitflügelfledermaus 
Zwergfledermaus

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1.1.1.1  Säugetiere 
Im Rahmen der Erhebungen (FACHBÜRO FAUNISTIK UND ÖKOLOGIE 2013) wurden drei Fledermaus- 
arten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Es handelt sich um die Zwergfledermaus ( Pipistrellus pi- 
pistrellus ) als häufigste und verbreitete Art, die Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ) mit drei 
Feststellungen sowie den Großen Abendsegler ( Nyctalus noctula ) mit zwei Beobachtungen (vgl. Abb. 
2). 
Für weitere Fledermausarten sowie andere europäisch geschützte Säugetiere (Biber, Haselmaus, Feld- 
hamster, Luchs und Wildkatze) liegen keine Hinweise auf ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet vor.  
Tab. 1: Liste der nachgewiesenen Fledermäuse des Un tersuchungsgebietes 
R Deutscher Name Wissenschaftlicher Name  Vorkommen  BNatSchG  FFH  RLD  RLH  
- Breitflügelfledermaus  Eptesicus serotinus  ja s IV G 2 
- Großer Abendsegler Nyctalus noctula  ja s IV V 3 
- Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus (45 kHz)  ja s IV  3 
Rote Liste Deutschland (MEINIG  et al. 2009), Rote Liste Hessen (KOCK  & KUGELSCHAFTER 1996) 
 
Alle nachgewiesenen Fledermausarten haben eine artenschutzrechtliche Relevanz. Eine detaillierte 
Beschreibung und ihre mögliche Betroffenheit erläutert die nachfolgende Tabelle.

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Tab. 2: Übersicht über die Betroffenheit der im Plange biet nachgewiesenen Fleder- 
mausarten 
Vorkommen  
im Plangebiet Lebensraumansprüche Flugverhalten Betroffenheit 
Breitflügelfledermaus 
Randlich im Bereich der 
Albert-Schweitzer-Anlage, im 
Geltungsbereich keine Hin- 
weise auf Quartierstandorte. 
Sommerquartier : Spaltenquar- 
tiere in und an Gebäuden. 
Winterquartier : kaum bekannt; 
vermutlich Spaltenquartiere in 
und an Gebäuden. 
Jagdgebiet : I. d. R. bis 5 km 
um die Quartiere: gehölzreiche 
Siedlungsränder, Grünland, 
Waldränder, an Straßenlater- 
nen.  
Bedingt strukturgebun- 
den. 
Freier Luftraum und 
entlang von Gehölzen. 
Durch die enge Bindung der Art an 
Gebäude ist sie der Gefahr von Sanie- 
rungsmaßnahmen ausgesetzt. In vielen 
Siedlungsbereichen ist die Nahrungsba- 
sis für große Kolonien der Art nicht mehr 
gegeben. 
Großer Abendsegler 
Im Bereich der Grünachse an 
der Havelstraße, nur Überflug 
Sommerquartier : Baumhöhlen, 
selten Gebäudespalten. 
Winterquartier : Baumhöhlen, 
Spaltenquartiere an Gebäuden. 
Jagdgebiet : Über Gewässern, 
Wäldern, Offenland und Sied- 
lungen (Straßenlaternen) im 
freien Luftraum.  
Wenig strukturgebun- 
den. 
Sehr schnell flie- 
gende Art mit gro- 
ßem Aktionsraum. 
Jagd vorwiegend im 
freien Luftraum 
zwischen 10 – 40 m 
Höhe. 
Der größten Gefährdung sind derzeit 
wohl die Baumhöhlen-Quartiere des 
Großen Abendseglers ausgesetzt. Vor 
allem die Winterquartiere gehen u. a. bei 
Baumfällungen im Bereich von Siedlun- 
gen verloren. Gebäudequartiere werden 
überwiegend im Winter bei Sanierungs- 
maßnahmen beschädigt oder fallen ganz 
aus (z.B. Verfugen von Mauerrissen). 
Zwergfledermaus 
Häufigste Art im Geltungsbe- 
reich. Überwiegend im Be- 
reich der Grünflächen mit 
großbaumbestand, Fortpflan- 
zungs- oder Ruhestätte wer- 
den in den umgebenden 
Gebäuden vermutet, im 
Geltungsbereich keine Hin- 
weise auf Quartierstandorte. 
Sommerquartier : Meist Spal- 
tenquartiere in und an Gebäu- 
den. Auch in Bäumen (Männ- 
chen und Paarungsgruppen). 
Winterquartier : Fels- und 
Mauerspalten, Keller, Holzstö- 
ße. 
Jagdgebiet : Gehölzreiche 
Siedlungen, Obstwiesen und 
Hecken am Dorfrand, Grünland, 
Gewässer.  
Bedingt strukturgebun- 
den. 
Jagd im freien Luftraum 
in Vegetationsnähe, 
Streckenflüge entlang 
von Gehölzen oder über 
unstrukturiertem Offen- 
land. 
 
Durch die enge Bindung der Art an 
Gebäude ist sie der Gefahr von Sanie- 
rungsmaßnahmen ausgesetzt. In vielen 
Siedlungsbereichen ist die Nahrungsba- 
sis für große Kolonien der Art nicht mehr 
gegeben.

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1.1.1.2  Vögel 
Die Gesamtartenliste der Brutvögel Hessens umfasst 207 Arten (WERNER et al. 2009). Im Rahmen der 
Geländeerhebungen 2013 wurden insgesamt 32 Vogelarten im Untersuchungsgebiet und seinen un- 
mittelbar angrenzenden Randbereichen nachgewiesen, von denen fünf lediglich als Gäste bzw. Über- 
flieger sowie zwei als Brutvögel im Umfeld des Geltungsbereichs eingestuft wurden. Unter den Gäste, 
Überflieger bzw. Brutvögel im Umfeld befanden sich mit dem Wanderfalken, dem Turmfalken und dem 
Grünspecht (Brut wahrscheinlich in der Albert-Schweitzer-Anlage) drei Arten, die nach dem Bundesna- 
turschutzgesetz streng geschützt sind.  
Im Untersuchungsgebiet dominieren die „Allerweltsarten“ wie z. B. Amsel, Rotkehlchen, Buchfink, 
Meisen und Ringeltaube. Bedrohte Arten der Roten Listen fehlen als Brutvögel vollständig. Drei Brut- 
vogelarten der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens sowie in ungünstiger Erhaltungszustand nach 
Werner et al. (2009) konnten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Es handelt sich dabei 
um den typischen Gebäudebrüter Haussperling (Brutvogel) sowie die beiden Finkenvögel Girlitz (Brut- 
vogel) und Stieglitz (Brutvogel). Die Rauchschwalbe (Rote Liste Hessen, gefährdet), die Mehlschwalbe 
(Rote Liste Deutschland, gefährdet) und der Mauersegler (Rote Liste Hessen, Vorwarnliste sowie un- 
günstiger Erhaltungszustand nach Wern 
ER  et al. [2009]) wurden lediglich als Durchzügler im Untersu- 
chungsgebiet beobachtet.  
Tab. 3: Gesamtartenliste Brutvögel Hessens 
R Deutscher Name Wissenschaftli- 
cher Name  Vorkommen  EHZ  BNatSchG  EAV  VSR  RLD  RLH  
- Amsel Turdus merula  BV   b  a   
- Bachstelze Motacilla alba  BV   b  a   
- Blaumeise Parus caeruleus  BV   b  a   
- Buchfink Fringilla coelebs  BV   b  a   
- Buntspecht Dendrocopos major  BV   b  a   
- Eichelhäher Garrulus glandarius  BV   b  a   
- Elster Pica pica  BV   b  a   
- Gartenbaumläufer Certhia brachydacty- 
la  
BV   b  a   
- Girlitz Serinus serinus  BV   b  a  V 
- Grünfink Carduelis chloris  BV   b  a   
- Grünspecht Picus viridis  (BV)   s  a   
- Hausrotschwanz Phoenicurus ochrurus  BV   b  a   
- Haussperling Passer domesticus  BV   b  a V V 
- Haus taube Columba livia domestica  BV?   -     
- Heckenbraunelle Prunella modularis  BV   b  a   
- Kohlmeise Parus major  BV   b  a   
- Mauersegler Apus apus  Ü  b  a  V 
- Mehlschwalbe Delichon urbicum  Ü  b  a V 3

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R Deutscher Name Wissenschaftli- 
cher Name  Vorkommen  EHZ  BNatSchG  EAV  VSR  RLD  RLH  
- Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla  BV   b  a   
- Nachtigall Luscinia megarhynchos  G  b  a   
- Rabenkrähe Corvus corone  BV   b  a   
- Rauchschwalbe Hirundo rustica  Ü  b  a V 3 
- Ringeltaube Columba palumbus  BV   b  a   
- Rotkehlchen Erithacus rubecula  BV   b  a   
- Singdrossel Turdus philomelos  BV   b  a   
- Star Sturnus vulgaris  BV   b  a   
- Stieglitz Carduelis carduelis  BV   b  a  V 
- Tannenmeise Parus ater  BV   b  a   
- Turmfalke Falco tinnunculus  G  s A a   
- Wanderfalke Falco peregrinus  G  s A I, a  3 
- Zaunkönig Troglodytes troglodytes  BV   b  a   
- Zilpzalp Phylloscopus collybita  BV   b  a   
Rote Liste Deutschland (SÜDBECK et al. 2009), Rote Liste Hessen (HGON & VSW 2007)  
Vorkommen: 
BV = Brutvogel im Untersuchungsgebiet; (BV) = Brutvogel außerhalb des Untersuchungsgebietes; G 
= Gast; Ü = Überflieger 
EHZ = Erhaltungszustand der Population in Hessen (Werner et al. 2009). Grün = „günstig“, gelb = 
„Ungünstig-unzureichend“, weiß = nicht eingestuft. 
 
Auf Grund der Kartierungen, der Biotopstrukturen und der Besiedelbarkeit der Flächen wurde die Be- 
troffenheit der nachgewiesenen Gastvogelarten fachlich abgeschätzt. Keine Betroffenheit wird dann 
angegeben, wenn die Art mit ihren spezifischen Ansprüchen nicht im Wirkraum der Planung vor- 
kommt, aufgrund geringer Empfindlichkeit nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Nachweis als Irr- 
läufer einzustufen ist, weil das Verbreitungsgebiet außerhalb des Wirkraumes liegt. Alle nachgewiese- 
nen Gastvogelarten werden in der Konfliktanalyse nicht betrachtet, da ihre Brutreviere außerhalb des 
Untersuchungsgebiets liegen und die Arten auch bei der Nahrungssuche nicht durch die Planung be- 
troffen sind. Das Eintreten der Zugriffsverbote kann so von vorne herein ausgeschlossen werden.  
Die verbleibenden bemerkenswerten Arten des Untersuchungsgebietes sind die folgenden Arten, die 
entweder in den Roten Listen Hessens oder Deutschlands aufgeführt sind oder deren Population sich 
in Hessen in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet oder die nach dem BNatSchG eine streng 
geschützte Art sind. Die einzelnen Beobachtungspunkte der als bemerkenswert eingestuften Arten 
(sowie der Gastarten) sind in der Abb. 2 dargestellt.

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Tab. 4: Übersicht über die Betroffenheit der im Plange biet als bemerkenswert einge- 
stuften Brutvogelarten 
Vorkommen  
im Plangebiet Lebensraumansprüche Betroffenheit 
Girlitz 
Zwei Reviere in der 
Grünanlage im Be- 
reich der Havelstraße 
Biotopansprüche:  halboffene, reich gegliederte Land- 
schaften mit lockerem Baumbestand und Gebüsch, 
Nahrungssuche an niedriger oder stark lückiger Vege- 
tation und samentragenden Hochstauden, häufig in 
Siedlungen und Industriegelände, Kurzstrecken- und 
Teilzieher 
Rückgangsursachen für diese Art sind unklar, Hinwei- 
se auf zunehmende Sterilität in Siedlungsbereichen, 
Gärten und Parkanlagen, Verringerung der Nahrungs- 
grundlage durch abnehmendes Samenangebot von 
Kräutern und Stauden. 
Haussperling 
Sichtung an drei 
Stellen im Untersu- 
chungsgebiet, Bruten 
in der direkten Um- 
gebung  
 
Biotopansprüche:  Kulturfolger im Sied- 
lungsbereich bis ins Stadtzentrum, brütet in 
Kolonien, in Löchern in Gebäuden und Dä- 
chern, auch in aufgehängten Nisthöhlen und 
in dichtem Efeubewuchs an Gebäuden. 
Innerhalb der Ortschaften geht durch dichte Bebau- 
ung die Strukturvielfalt des Lebensraumes des 
Haussperlings verloren. Geeignete Brutplätze sind 
durch Gebäudesanierungen gefährdet 
Stieglitz 
Beobachtung von drei 
Revieren im Untersu- 
chungsgebiet 
Biotopansprüche:  Vorkommen in Gärten, Alleen, auf 
Ruderalflächen, in Parks oder Feldgehölzen, Brutvogel 
strukturreicher, offener und halboffener Landschaften, 
Nahrungssuche in samentragenden Staudengesell- 
schaften, Brachflächen, Ödländereien etc. 
 
Der Verlust von extensiv genutzten Obstgärten, 
Streuobstgebieten und Alleebäumen hat sich negativ 
auf den Bestand des Stieglitzes ausgewirkt 
 
Insgesamt konnte für 3 bemerkenswerte Arten und für weitere 21 häufige Brutvogelarten eine Betrof- 
fenheit durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden.  
1.1.1.3  Kriechtiere 
Im Rahmen der Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
(FACHBÜRO FAUNISTIK UND ÖKOLOGIE 2013) wurden im Untersuchungsgebiet nach Reptilien Aus- 
schau gehalten. Es wurden keine Kriechtiere angetroffen. 
1.1.1.4  Weiter Tierartengruppen 
Von den weiteren europäisch geschützten Arten der verschiedenen Tierartengruppen und der Pflanzen 
wurden keine im Untersuchungsgebiet vorgefunden. Im Bereich der bebauten Innenstadtfläche im 
Verlegerviertel sind diese Arten auch nicht zu erwarten.

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7 Konfliktanalyse 
1.2  Wirkfaktoren / Wirkungen des Vorhabens 
Der Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Darmstadt selbst bereitet keine eigenständige Vorhaben mit 
Eingriffswirkung vor. Die Infrastruktur im schon bebauten Geltungsbereich ist vorhanden und bleibt in 
seinen Grundzügen unangetastet. Vielmehr bereitet der Bebauungsplan die Grundlage für spätere 
Bauanträge, wobei diese schon jetzt auf der Grundlage von § 34 BauGB gestellt und genehmigt wer- 
den. 
Im Zuge der Bauvorhaben, die über den Bebauungsplan vorbereitet werden, kommt es zu baubeding- 
ten, anlagebedingten und betriebsbedingten Wirkungen. Ausschlaggebend für den möglichen Eintritt 
der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist hierbei insbesondere der Abriss vorhandener Ge- 
bäude und die beim Bau neuer Gebäude erfolgende Flächeninanspruchnahme bisher unversiegelter 
Flächen. Mögliche betriebsbedingte Wirkungen lassen sich nur im konkreten Planungsfall bestimmen. 
1.3  Vorgesehene Vermeidungs-Maßnahmen 
Um das Eintreten bestimmter artenschutzrechlicher Verbotstatbestände auszuschließen, werden unter- 
schiedliche Vermeidungsmaßnahmen notwendig (vgl. Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan 
W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt, FACHBÜRO FAUNISTIK UND ÖKOLOGIE 2013). 
Es ergeben sich die folgenden artenschutzrechtlich gebotenen Vermeidungsmaßnahmen, durch die der 
Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden werden kann: 
• Bei baulichen Veränderungen (Neu-, Aus- und Umbauten) im Bebauungsplangebiet sind die Best- 
immungen des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Das konkrete Vorgehen ist in jedem Einzelfall 
vor Baubeginn mit der zuständigen Behörde abzustimmen. 
• Notwendige Rodungsmaßnahmen von Gehölzen müssen zwischen dem 1. Oktober und dem 
28. Februar erfolgen, um den Verlust von Brutplätzen von Vögeln zu vermeiden (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 
BNatSchG). Außerhalb dieses Zeitraumes ist bei einer Rodung von Gehölzen die Genehmigung der 
zuständigen Behörde einzuholen. Bei der Durchführung von Rodungsarbeiten sind die Höhlen und 
Spalten durch eine fachkundige Person zu kontrollieren und ggf. darin befindliche Tiere zu bergen. 
• Vor dem Abriss vorhandener Gebäude sind diese durch eine fachkundige Person zu kontrollieren 
und ggf. darin befindliche Tiere zu bergen. Damit wird der Eintritt des Verbotstatbestands nach 
§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG vermieden. 
• Bei Neu- und Umbauten sollten Fledermausquartiere bereitgestellt werden. 
• Bei Neu- und Umbauten sollten Niststeine für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter (diverse Vogelarten) 
bzw. Niststeine für Mauersegler eingebaut werden.

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1.4  Wirkungsprognose 
1.1.4.1  Säugetiere 
Im Rahmen der Erhebungen (FACHBÜRO FAUNISTIK UND ÖKOLOGIE 2013) wurden drei Fledermaus- 
arten (Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großen Abendsegler) im Untersuchungsgebiet festge- 
stellt, für die entsprechend der Relevanzprüfung eine Betroffenheit gegeben sein kann. 
Diese Tiere können bei baulichen Veränderungen (Neu-, Aus- und Umbauten) von Gebäuden bzw. 
beim Fällen der Bäume von der Entnahme, der Beschädigung, und der Zerstörung von Fortpflanzungs- 
oder Ruhestätte (§ 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG) betroffen sein. Ebenso können dabei einzelne Tiere ge- 
fangen, verletz und getötet (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bzw. sie können erheblich gestört (§ 44 
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) werden. 
Zielstellung des Bebauungsplans ist es, den offenen Charakter des Gebietes zu erhalten (Festsetzung 
von Grünflächen und Gehölzen) und den Baum- und Gehölzbestand in den gebietsgliedernden Grün- 
achsen zu erhalten und anzureichen.  
Die vorhandenen Lebensräume der Fledermäuse, wie die Grünachse an der Havelstraße, die zusam- 
men mit der Albert-Schweitzer-Anlage die wichtigen Fledermaushabitate im Gebiet darstellen, werden 
in ihrer Funktion gesichert und ergänzt. Durch die Festsetzung der größeren Gehölze wird erreicht, 
dass hier mittelfristig eine Strukturanreicherung und eine Zunahme des Höhlen- und Spaltenangebots 
stattfinden werden. Bei Neu- und Umbauten sollten Fledermausquartiere in die Gebäude mittels ge- 
eigneter Kästen integriert werden.  
Durch die Sicherung und Aufwertung des Gebiets und über die vorgeschlagenen Vermeidungsmaß- 
nahmen (Kontrolle und ggf. Abstimmung des Vorgehens bei baulichen Veränderungen wie Neu-, Aus- 
und Umbauten, Bauzeitenregelung, Kontrolle von Höhlen und Spalten) kann das Eintreten der arten- 
schutzrechtlichen Verbotstatbestände vermieden werden. Die ökologische Funktion im räumlichen 
Zusammenhang kann gewahrt werden. Kommt es im nachgelagerten Zulassungsverfahren (Bauan- 
trag) im Zuge baulichen Veränderungen zu einem Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (kann 
ggf. Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus betreffen) sind ggf. weitere vorlaufende Vermeidungs- 
bzw. CEF 
4-Maßnahmen zu ergreifen, damit das Eintreten des Verbotstatbestandes „Entnahme, Be- 
schädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ vermieden wird.  
                                                
4 CEF = continuous ecological functionality-measures (Übersetzung = Maßnahmen zur dauerhaften 
Sicherung  der ökologischen Funktion)

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ 
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 18  
 
1.1.4.2  Vögel 
Im Rahmen der Erhebungen (FACHBÜRO FAUNISTIK UND ÖKOLOGIE 2013) wurden 24 Brutvogelar- 
ten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Bei 21 Arten handelt es sich um ungefährdete häufige Vogel- 
arten, die nicht in den aktuellen Roten Listen geführt werden und einen günstigen Erhaltungszustand 
aufweisen. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch mögliche bauliche Veränderungen (Neu-, Aus- und 
Umbauten) im Bebauungsplangebiet besteht für diese Arten, nach Umsetzung der vorgeschlagenen 
Vermeidungsmaßnahmen (insb. Bauzeitenregelung) nicht. 
Drei Brutvogelarten der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens sowie in ungünstiger Erhaltungszustand 
nach WERNER  et al. (2009) konnten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Es handelt sich 
dabei um den typischen Gebäudebrüter Haussperling sowie um die beiden Finkenvögel Girlitz und 
Stieglitz.  
Diese Tiere können bei baulichen Veränderungen (Neu-, Aus- und Umbauten) von Gebäuden bzw. 
beim Fällen der Bäume sowie bei der Rodung von Gehölzen von der Entnahme, der Beschädigung, 
und der Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG) betroffen sein. 
Ebenso können dabei einzelne Tiere gefangen, verletz und getötet (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bzw. 
sie können erheblich gestört (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) werden. 
Zielstellung des Bebauungsplans ist es, den offenen Charakter des Gebietes zu erhalten (Festsetzung 
von Grünflächen und Gehölzen) und die größeren Grünachsen mit weiteren Gehölzen anzureichern. 
Die vorhandenen Lebensräume der Vogelarten werden so gesichert und ergänzt. Durch die Festset- 
zung der größeren Gehölze wird erreicht, dass hier mittelfristig eine Strukturanreicherung und eine 
Zunahme des Höhlenangebots stattfinden werden. Bei Neu- und Umbauten sollten Nistkästen in die 
Bauten integriert werden.  
Durch die Sicherung und Aufwertung des Gebiets und über die vorgeschlagenen Vermeidungsmaß- 
nahmen (Kontrolle und ggf. Abstimmung des Vorgehens bei baulichen Veränderungen wie Neu-, Aus- 
und Umbauten, Bauzeitenregelung, Kontrolle von Höhlen und Spalten) kann das Eintreten der arten- 
schutzrechtlichen Verbotstatbestände vermieden werden. Die ökologische Funktion im räumlichen 
Zusammenhang kann für die Arten Haussperling, Girlitz und Stieglitz gewahrt werden.  
8 Hinweise zum Monitoring 
Von den Vorhaben, die durch den Bebauungsplan vorbereitet werden, gehen absehbar keine Wirkun- 
gen aus, die zu einem Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände führen. Die Umsetzung 
vorlaufender CEF-Maßnahmen, die ggf. über ein entsprechendes Monitoring begleitet werden müssen, 
ist nicht notwendig. 
Ggf. sind auf der konkreten Zulassungsebene im Zuge des Bauantrages vorlaufender CEF-Maßnahmen 
notwendig, die entsprechenden Monitoringauflagen wären dann in diesem Verfahren zu regeln.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ 
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 19  
 
9 Zusammenfassung  
In der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung wurde zunächst für den Geltungsbereich 
des Bebauungsplans W 54 „Verlegerviertel“, Darmstadt geprüft, welche europäischen Vogelarten sowie 
Arten des Anhang IV der FFH-RL nachgewiesen wurden und ob diese europäisch geschützten Arten 
aufgrund ihres Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens sowie ihrer Empfindlichkeiten gegenüber den 
zu erwartenden Wirkungen durch das Vorhabens betroffen sein können (Relevanz). 
In der Konfliktanalyse bzw. der Wirkungsprognose wurden für drei nachgewiesene Fledermausarten 
sowie für 24 Vogelarten (Brutvogelarten) die Verbotstatbestände des BNatSchG abgeprüft. Als Ergeb- 
nis wurde bei keinen Arten festgestellt, dass die Verbotstatbestände des BNatSchG durch das Vorha- 
ben eintreten können, wenn entsprechende Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden. Eine Ausnah- 
me nach § 45 BNatSchG ist daher nicht erforderlich.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ 
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
 20  
 
 
10  Quellen 
HMUELV – HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ (Ed.) (2011): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in 
Hessen. Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in 
Planungs- und Zulassungsverfahren, Stand Mai 2011.  
HGON & VSW (2007): Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens  (9. Fas- 
sung, Stand Juli 2006). – Vogel und Umwelt 17: 3-51. 
KOCK , D.  & K.  KUGELSCHAFTER  (1996): Rote Liste der Säugetiere, Reptilien und Amphibien Hes- 
sens.  Teilwerk I, Säugetiere. (3. Fassung , Stand Juli 1995). - Hessisches Ministerium des Innern 
und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Hrsg.): Rote Liste der Säugetiere, Reptilien und 
Amphibien Hessens, Wiesbaden, 55 S. 
MEINIG , H.,  BOYE , P.  & R.  HUTTERER  (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere  
(Mammalia) Deutschlands (Stand: Oktober 2008). – In: Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Rote 
Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und bio- 
logische Vielfalt 70(1) – Bonn- Bad Godesberg. 
SÜDBECK , P.,  H.-G.  BAUER , M.  BOSCHERT , P.  BOYE & W.  KNIEF  (2009): Rote Liste der Brutvögel 
Deutschlands , 4. Fassung, 30. November 2007. – S. 159-227. In: BfN (Hrsg.): Rote Liste gefähr- 
deter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Viel- 
falt 70 (1) 2009, 386 S., Bonn. 
WACHTER, T., J. LÜTTMANN & K. MÜLLER-PFANNENSTIEL (2004): Berücksichtigung von ge- 
schützten Arten bei Eingriffen in Natur und Landschaft . Umsetzung des Artenschutzrechts 
nach nationalem und europäischem Recht. – Naturschutz und Landschaftsplanung 36 (12): 371-
377. 
WERNER , M.,  BAUSCHMANN , G.  & RICHARZ , K.  (2009, korrigier 2011): Zum Erhaltungszustand der 
Brutvogelarten Hessens . – Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saar- 
land, 29 S.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
  
 
Anhang 2:  Faunistische Bestandserfassung 
Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
 
 
 
 
Fachbüro Faunistik und Ökologie 
September 2013

Faunistische Bestandserfassung 
Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung durch: 
Fachbüro Faunistik und Ökologie 
Dipl.-Biol. Andreas Malten 
Kirchweg 6 
63303 Dreieich  
 
September 2013

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
2  
 
 
 
 
 
 
 
Auftraggeber: 
HERRCHEN & SCHMITT 
Landschaftsarchitekten 
Schützenstraße  4 
65195 Wiesbaden  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auftragnehmer: 
Fachbüro Faunistik und Ökologie 
Dipl.-Biol. Andreas Malten 
Kirchweg 6 
63303 Dreieich  
Mail: a@malten.de   
Tel.:0175 3305677

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
3  
 
Inhaltsverzeichnis 
 
1 Untersuchungsgebiet und Methodik ................ .............................................................................. 4 
1.1 Untersuchungsgebiet ........................... ................................................................................... 4 
2 Methodik ........................................ ................................................................................................. 5 
3 Ergebnisse....................................... ................................................................................................. 6 
3.1 Fledermäuse ................................... ......................................................................................... 6 
3.1.1 Ergebnisse .................................. ...................................................................................... 6 
3.1.2 Bemerkenswerte Arten ........................ ........................................................................... 7 
3.1.3 Bewertung der Ergebnisse..................... .......................................................................... 9 
3.2 Vögel ......................................... ............................................................................................. 10 
3.2.1 Ergebnisse .................................. .................................................................................... 10 
3.2.2 Bemerkenswerte Arten ........................ ......................................................................... 12 
3.2.3 Bewertung der Ergebnisse..................... ........................................................................ 15 
3.3 Reptilien...................................... ........................................................................................... 15 
3.3.1 Ergebnisse .................................. .................................................................................... 15 
4 Hinweise und Massnahmen zum Artenschutz ......... ..................................................................... 16 
4.1 Rechtliche Grundlage .......................... .................................................................................. 16 
4.2 Massnahmen .................................... ..................................................................................... 17 
5 Literatur ....................................... .................................................................................................. 18

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
4  
 
1 UNTERSUCHUNGSGEBIET UND METHODIK 
 
1.1  UNTERSUCHUNGSGEBIET 
 
Abb. 1: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes 
Das Plangebiet des Bebauungsplanes (Abb. 1) wird im  Süden durch die Holzhofallee, im Westen 
durch die Berliner Allee, im Norden durch die Rhein straße und im Osten durch die Westgrenzen der 
Bebauung westlich des Birkenweges und in dessen süd lichem Abschnitt durch die Albert-Schweitzer-
Anlage begrenzt. Es ist durch große Gebäudekomplexe mit Gewerbe- und Wohnnutzungen sowie der 
Hochschule Darmstadt mit dazwischen liegenden Grünflächen geprägt.

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
5  
 
2 METHODIK 
Es erfolgte eine Übersichtskartierung der artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Vögel, Repti- 
lien und Fledermäuse.  
Die Erfassung der Fledermäuse fand in der vorliegen den Untersuchung durch einen Methodenmix 
aus Detektorbegehungen und Sichtkontrollen statt. F ür die Erfassung des Arteninventars sowie der 
Ermittlung der Flugaktivitäten von Fledermäusen erf olgten in den Abendstunden des 08. Mai und 
01. Juni 2013 Begehungen mit Ultraschalldetektoren.  Die Detektorerfassung begann in der frühen 
Abenddämmerung, um potentiell früh fliegende Arten (z. B. Nyctalus  spec.) zu verhören sowie Sicht- 
beobachtungen zu ermöglichen. Es kamen die Mischerd etektoren SBR 2111 der Firma Skye Instru- 
ments und Batlogger M der Firma Elekon (Luzern, Sch weiz) zum Einsatz. Beim letzteren wurden die 
Rufe zusätzlich in Echtzeit aufgezeichnet und am Co mputer mit dem PC-Lautanalyseprogramm Bat- 
Explorer (Version 1.8 vom 17.05.2013) ausgewertet. Bei der Bestimmung der Fledermäuse wurden 
darüber hinaus folgende Bestimmungskriterien angewe ndet (siehe S
KIBA  2009): Hauptfrequenz, 
Klang, Dauer und Pulsrate der Fledermausrufe; Größe  und Flugverhalten der Fledermaus sowie all- 
gemeine Kriterien wie Habitat und Erscheinungszeitpunkt.  
Die Geländeerhebungen zur Vogelwelt erfolgten 2013 im Rahmen von fünf flächendeckenden Bege- 
hungen am 05. und 24. April, 08. und 26. Mai sowie 01. Juni. Eine weitere Begehung fand am 
12. August statt. Ziel der vogelkundlichen Erhebung en war die Ermittlung der Avifauna zur Brutzeit, 
wobei Beobachtungen von Durchzüglern und Gästen mit  berücksichtigt wurden. Speziell zur Suche 
nach Durchzüglern wurde für das Gebiet nicht durchg eführt. Die Ermittlung des Vogelbestandes er- 
folgte mittels Sichtbeobachtung, Verhören der Rufe und Gesänge. Während der Begehungen wurden 
alle nachgewiesenen Vogelarten protokolliert und ih r Status im Untersuchungsgebiet anhand ihres 
Verhaltens und der Habitatbedingungen ermittelt. Da bei erfolgte eine Kartierung der Brutvorkom- 
men aller besonders wertbestimmenden Arten, worunte r Brutvogelarten mit einer akuten Gefähr- 
dungseinstufung auf der hessischen oder deutschen R oten Liste sowie alle gemäß BNatSchG bzw. 
BArtSchV als „streng geschützt“ eingestuften Arten gerechnet werden. 
Die Suche nach Reptilien erfolgte durch Begehung von Rand- und Sonderstrukturen mit der gezielten 
Suche nach Tieren bei allen Begehungen im April und  Mai 2013. Dabei wurden vor allem die Ränder 
der Gebüsche und die Ruderalflächen abgesucht.

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
6  
 
3 ERGEBNISSE 
 
3.1  FLEDERMÄUSE 
 
3.1.1  ERGEBNISSE 
Von den 25 aus Deutschland bekannten Fledermausarte n (MEINIG  et al. 2009) wurden bisher 24 für 
Hessen nachgewiesenen und 22 Arten kommen aktuell h ier vor (einschließlich Mücken- und Nym- 
phenfledermaus) (vgl. K OCK & KUGELSCHAFTER  1996, AGFH 1994, 2002). Für die Stadt Darmstadt gi bt 
DIEHL  (1999) 16 Arten an. Im Quadraten II der Topographischen Karte 1:25.000 6117 Darmstadt-West 
sind bisher neun Fledermausarten bekannt (DIETZ  et al. 2012). Im Rahmen der vorliegenden Erhebung 
wurden 2013 im Untersuchungsgebiet bei zahlreichen Einzelkontakten mindestens drei Arten nach- 
gewiesen. Hierbei handelt es sich um Zwergfledermau s ( Pipistrellus pipistrellus ) als häufigste und 
verbreitete Art, die Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ) mit drei Feststellungen sowie den 
Großen Abendsegler ( Nyctalus noctula ) mit zwei Beobachtungen. Weitere Kontakte konnten keiner 
Art zweifelsfrei zugeordnet werden. Die einzelnen R egistrierungspunkte der Arten sind in der Abb. 2 
dargestellt. 
Tab. 1: Liste der nachgewiesenen Fledermäuse des Un tersuchungsgebietes 
Schutz und Gefährdung: 
BNG = Bundesnaturschutzgesetz:  
b = besonders geschützte Art 
  s = streng geschützte Art  
FFH = Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 79/409/EWG (19 79):  
II  = in Schutzgebieten zu schützende Arten 
IV  = besonders zu schützende Art 
RLR = Einstufung in der Roten Liste Hessen (K
OCK & KUGELSCHAFTER  1996) 
RLD = Einstufung in der Roten Liste Deutschlands (M EINIG  et al. 2009) 
 Gefährdungskategorien:  
2 = stark gefährdet 
3 = gefährdet  
V = Zurückgehende Art der Vorwarnliste 
G = Gefährdung anzunehmen  
 
Schutz und Gefährdung   
Wissenschaftlicher 
Name  
 
Deutscher Name 
 
BNG  FFH  RLH  RLD  
s b II  IV  
X X  X 3 * Pipistrellus pipistrellus  Zwergfledermaus  
X X  X 2 G Eptesicus serotinus  Breitflügelfledermaus  
X X  X 3 V Nyctalus noctula  Großer  Abendsegler

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
7  
 
3.1.2  BEMERKENSWERTE ARTEN 
Alle einheimischen Fledermäuse sind nach dem BNatSc hG „streng geschützt“. Ebenso sind alle in 
Hessen vorkommenden Arten in der Roten Liste Hessen s aufgeführt. In den folgenden Artkapiteln 
werden alle nachgewiesenen Arten kurz charakterisiert. 
 
Abb. 2: Fundpunkte der Fledermaus- und Vogelarten

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
8  
 
yZwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen  „Gefährdet“, Rote Liste Deutschland „Unge- 
fährdet“, BNatSchG „streng geschützt“, FFH Anhang IV 
Biotopansprüche: Typischerweise werden zur Aufzucht  der Jungtiere Spalten an und in Gebäuden 
bezogen, wie z.B. Holz-, Schiefer- und Metallverkleidungen, Zwischenwände und -böden, Kammern in 
Hohlblocksteinen und Rolladenkästen. Teilweise lieg en die Quartiere auch in hohlen Bäumen und 
hinter abstehender Rinde. Die Wochenstubenquartiere  der Art sind unterschiedlich stark besetzt 
(zehn bis mehrere Hundert Tiere) und sehr variabel.  Die Lebensräume der Zwergfledermaus sind 
vielfältig. Häufig aufgesuchte Jagdgebiete sind rei ch strukturierte Siedlungsbereiche mit Gärten und 
altem Baumbestand, Obstwiesen und Hecken am Dorfran d, Parks in Städten, beleuchtete Plätze, 
Gewässer und verschiedene Waldbereiche. Im Winter s uchen die Tiere oft die gleichen Quartierty- 
pen auf bzw. Spalten in Kellern historischer Gebäud e, Brücken und Holzstöße, oder sie verstecken 
sich z.B. hinter Bildern in kühlen Kirchen. 
Gefährdungsfaktoren: Durch die enge Bindung der Zwe rgfledermaus an Gebäude ist die Art der Ge- 
fahr von Sanierungsmaßnahmen ausgesetzt. In vielen Siedlungsbereichen ist die Nahrungsbasis für 
große Kolonien nicht mehr gegeben. Dennoch ist die Art die häufigste Hausfledermaus. Auffällig sind 
die spätsommerlichen-frühherbstlichen Invasionen, wobei gelegentlich mehrere hundert Tiere durch 
offen stehende Fenster in Wohnungen einfliegen.  
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Die Zwergfledermaus ist mit Abstand die häufigste Spezies des 
Untersuchungsgebietes. Die Art tritt verteilt über das gesamte Untersuchungsgebiet auf. Sie hat 
deutliche Schwerpunkte ihrer Jagdgebiete in den geh ölzreichen Grünzügen zwischen Havelstraße 
und Berliner Allee und der Albert-Schweitzer-Anlage . Die Quartiere der Art sind im Bereich der um- 
liegenden Siedlungsbereiche zu vermuten. Konkrete H inweise auf Quartierstandorte der Zwergfle- 
dermaus liegen für das Untersuchungsgebiet selbst nicht vor.  
 
 
yBreitflügelfledermaus Eptesicus serotinus   
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen „Stark gefährdet“, Rote Liste Deutschland „Ge- 
fährdung anzunehmen“, BNatSchG „streng geschützt“, FFH Anhang IV. 
Biotopansprüche: Die Art zählt zu unseren größten F ledermäusen und ist ein typischer Gebäudebe- 
wohner. Breitflügelfledermäuse sind hauptsächlich Spaltenbewohner, die aufgrund ihrer versteckten 
Lebensweise innerhalb von Gebäuden oftmals übersehe n werden. Ihre Tagesschlafplätze finden sich 
hinter den verschiedensten Hausverkleidungen, Mauer spalten, im First von gemörtelten Ziegeldä- 
chern, in Zwischenwänden und Unterdächern. Die auff älligen Flieger jagen entlang von Alleen und 
beleuchteten Wegen. Typisch ist die Jagd in der off enen, strukturreichen Kulturlandschaft, oftmals 
über Viehweiden sowie entlang breiter Waldschneisen . Die Art jagt in der Regel in geringem Radius 
von 2-3 km um ihrer Quartiere (Wochenstube). Die Or te der Überwinterung sind für die Art kaum 
bekannt, vermutlich geschieht dies auch in einigen ihrer Sommerquartiere. 
Gefährdungsfaktoren: Durch die enge Bindung der Art  an Gebäude ist sie der Gefahr von Sanie- 
rungsmaßnahmen ausgesetzt. In vielen Siedlungsberei chen ist die Nahrungsbasis für große Kolonien 
der Art nicht mehr gegeben.  
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Die Breitflügelfl edermaus wurde dreimal im Bereich der Al- 
bert-Schweitzer-Anlage jagend mittels Bat-Detektor und Sichtbeobachtung nachgewiesen, die offen- 
bar zu ihren Jagdgebieten und/oder Transferrouten gehört. Konkrete Hinweise auf Quartierstandorte 
(z.B. Spaltenquartiere von Gebäuden) liegen nicht vor. Die Jagdgebiete können in einem Umkreis von 
5 km um die Quartiere liegen (DIEHL  1999).

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
9  
 
yGroßer Abendsegler Nyctalus noctula  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen  „Gefährdet“, Rote Liste Deutschland „Vor- 
warnliste“, BNatSchG „Streng geschützt“, FFH Anhang IV. 
Biotopansprüche: Die Wochenstuben des Großen Abends eglers befinden sich fast ausschließlich in 
Baumhöhlen. Sommerquartiere mit unbekanntem Status existieren auch an Gebäuden (z.B. Verblen- 
dungen). Die Sommerlebensräume der Großen Abendsegl er zeichnen sich durch ihren Wald- und 
Gewässerreichtum aus und liegen häufig auch in der Nähe von Siedlungen. Typische Jagdgebiete sind 
offene Flussauen, Waldwiesentäler, Gewässer, aber auch beleuchtete Plätze im Siedlungsraum. Meh- 
rere Höhlen in direkter Nachbarschaft sind für das Sozialverhalten vor allem zur Paarungszeit für die 
Art wichtig. Winterschlafgesellschaften des Großen Abendseglers werden regelmäßig beim winterli- 
chen Holzeinschlag in Baumhöhlen gefunden. Darüber hinaus sind Winterquartiere der Art auch von 
Gebäuden, Widerlagern von Eisenbahnbrücken sowie Fe lsspalten bekannt. Für den Ganzjahres-
Lebensraum braucht die sehr wanderfreudige Art ein dichtes Netz von baumhöhlenreichen Wäldern. 
Gefährdungsfaktoren: Der größten Gefährdung sind de rzeit wohl die Baumhöhlen-Quartiere des 
Großen Abendseglers ausgesetzt. Vor allem die Winte rquartiere gehen bei Holzerntemaßnahmen, 
großflächigen Rodungen im Wald oder bei Baumfällung en im Bereich von Siedlungen verloren. Ge- 
bäudequartiere werden überwiegend im Winter bei San ierungsmaßnahmen beschädigt oder fallen 
ganz aus (z.B. Verfugen von Mauerrissen). 
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Der Überflug eine s Tieres wurde am 01.06.2013 beobachtet. 
Weitere Hinweise auf die Art fehlen. 
3.1.3  BEWERTUNG DER ERGEBNISSE 
Im Rahmen der Erfassung der Fledermäuse mit zwei Begehungen konnten im Mai/Juni 2013 bei zahl- 
reichen Einzelkontakten drei Fledermausarten nachge wiesen werden. Weitere Arten sind bei weite- 
ren Geländegängen insbesondere auch in den Herbstmo naten zu erwarten. Die relativ lockere Be- 
bauung des Areals mit den ausgedehnten Grünanlagen und einem großen Baumbestand sind die 
wertbestimmenden Komponenten für das Vorkommen der Fledermäuse. Es zeigt sich, dass insbe- 
sondere durchgehend baumbestandene Grünzüge von den  Fledermäusen intensiv genutzt werden. 
Diese Grünzüge stellen unterschiedliche Funktionen der Lebensraumnutzung der Fledermäuse sicher. 
Einerseits dienen die baumbestandenen Grünzüge der Vernetzung unterschiedlicher Lebensräume 
(Quartier-Nahrungsgebiete) und andererseits befinde n sich hier die Jagdgebiete, die die Arten mit 
Quartieren in Gebäuden ausgiebig nutzen können.

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
10   
 
3.2  VÖGEL 
 
3.2.1  ERGEBNISSE 
Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet und dessen unmittelbarere Nachbarschaft im Erhebungs- 
zeitraum 32 Vogelarten festgestellt, von denen fünf  lediglich als Gäste bzw. Überflieger eingestuft 
wurden. Darunter befinden sich drei nach dem Bundes naturschutzgesetz streng geschützte Arten. Es 
handelt sich dabei um den Wanderfalken, dessen Beut ereste (Tauben) am Gebäude der Hochschule 
Darmstadt gefunden wurden, um den Turmfalken, der ebenfalls wiederholt an diesem Gebäude beo- 
bachtet wurde sowie um den Grünspecht, dessen Brutr evier vermutlich im Bereich der Albert-
Schweitzer-Anlage liegt. 
Das Untersuchungsgebiet besteht zum überwiegenden Teil aus intensiv genutzten städtischen Berei- 
chen und einer lockeren Bebauung mit großen Gebäuden. Vor allem Südosten ist die Bebauung sehr 
dicht, der Versieglungsgrad hoch und der Bestand an Grünflächen eher gering. Entsprechend ist die 
Vogelwelt sehr städtisch geprägt. Es dominieren die „Allerweltsarten“ wie z. B. Amsel, Rotkehlchen, 
Buchfink, Meisen und Ringeltaube. Bedrohte Arten der Roten Listen fehlen als Brutvögel vollständig. 
Drei Brutvogelarten der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens sowie in ungünstiger Erhaltungszu- 
stand nach W
ERNER  et al. (2009) konnten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Es handelt 
sich dabei um den typischen Gebäudebrüter Haussperling (Brutvogel) sowie die beiden Finkenvögel 
Girlitz (Brutvogel) und Stieglitz(Brutvogel). Die Rauchschwalbe (Rote Liste Hessen, gefährdet), die 
Mehlschwalbe (Rote Liste Deutschland, gefährdet) und der Mauersegler (Rote Liste Hessen, Vorwarn- 
liste sowie ungünstiger Erhaltungszustand nach WERNER  et al. [2009]) wurden lediglich als Durchzüg- 
ler im Untersuchungsgebiet beobachtet. Der in Hessen gefährdete Wanderfalke wurde nur als Nah- 
rungsgast festgestellt.

Faunistische Bestandserfassung Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“ Darmstadt 
11   
 
 
Abb. 3: Sitzplatz des Turmfalken auf dem Schriftzug 
Tab. 2: Liste der nachgewiesenen Vogelarten des Unt ersuchungsgebietes 
Schutz und Gefährdung: 
BNG = Bundesnaturschutzgesetz: b = besonders geschü tzte Art; s = streng geschützte Art  
VSR = EU-Vogelschutzrichtlinie: a = allgemein gesch ützt gemäß Artikel 1, I = besonders zu schützende A rt, 
aufgeführt in Anhang I 
BAV = Bundesartenschutzverordnung Anlage 1; b: = be sonders geschützt, s = streng geschützt 
RLH = Einstufung in der Roten Liste Hessens (HGON &  VSW 2007) 
RLD = Einstufung in der Roten Liste Deutschlands (S
ÜDBECK  et al. 2009) 
Erläuterung der Gefährdungsstufen: 0 = Ausgestorben  oder Verschollen, 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = stark 
gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste 
EHZ = Erhaltungszustand der Population in Hessen (W
ERNER  et al. 2009). Grün = „günstig“, gelb = „Ungüns- 
tig-unzureichend“, weiß = nicht eingestuft. 
Status: 
BV = Brutvogel im Untersuchungsgebiet 
(BV) = Brutvogel außerhalb des Untersuchungsgebiete s  
G = Gast; Ü = Überflieger 
 
Schutz - Gefährdung - Erhaltungsz ustand  Name   
BNG  VSR  BAV  RLH  RLD  EHZ  wissenschaftlich  deutsch  Status   
b a     Turdus merula  Amsel  BV  
b a     Motacilla alba  Bachstelze  BV  
b a     Parus caeruleus  Blaumeise  BV  
b a     Fringilla coelebs  Buchfink  BV  
b a     Dendrocopos major  Buntspecht  BV  
b a     Garrulus glandarius  Eichelhäher  BV  
b a     Pica pica  Elster  BV  
b a  V   Serinus serinus  Girlitz  BV  
b a     Certhia brachydactyla  Garten baumläufer  BV  
b a     Carduelis chloris  Grünling  BV  
s a s    Picus viridis  Grünspecht  (BV )

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12   
 
Schutz - Gefährdung - Erhaltungsz ustand  Name   
BNG  VSR  BAV  RLH  RLD  EHZ  wissenschaftlich  deutsch  Status   
b a     Phoenicurus ochruros  Hausrotschwanz  BV  
b a  V V  Passer domesticus  Haussperling  BV  
      Columba livia domestica  Haustaube  BV?  
b a     Prunella modularis  Heckenbraunelle  BV  
b a     Parus major  Kohlmeise  BV  
b a  V   Apus apus  Mauersegler  Ü 
b a  3 V  Delichon urbicum  Mehlschwalbe  Ü 
b a     Sylvia atricapilla  Mönchsgrasmücke  BV  
b a     Luscinia megarhynchos  Nachtigall  G 
b a     Corvus c. corone  Rabenkrähe  BV  
b a  3 V  Hirundo rustica  Rauchschwalbe  Ü 
b a     Columba palumbus  Ringeltaube  BV  
b a     Erithacus rubecula  Rotkehlchen  BV  
b a     Turdus philomelos  Singdrossel  BV  
b a     Sturnus vulgaris  Star  BV  
b a  V   Carduelis carduelis  Stieglitz  BV  
b a     Parus ater  Tannenmeise  BV  
s a     Falco tinnuculus  Turmfalke  G 
s a, I  s 3   Falco peregrinus  Wanderfalke  G 
b a     Troglodytes troglodytes  Zaunkönig  BV  
b a     Phylloscopus collybita  Zilpzalp  BV  
          
3.2.2  BEMERKENSWERTE ARTEN 
Unter bemerkenswerten Arten werden hier die Arten g efasst, die entweder in den Roten Listen Hes- 
sens oder Deutschlands aufgeführt sind oder deren P opulation sich in Hessen in einem ungünstigen 
Erhaltungszustand befindet oder die nach dem BNatSc hG eine streng geschützte Art sind. Die einzel- 
nen Beobachtungspunkte der als bemerkenswert einges tuften Arten (ohne Überflieger) sind in der 
Abb. 2 dargestellt. 
yGirlitz Serinus serinus  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen „Vorwarnliste“, Rote Liste Deutschland „Unge- 
fährdet“, BNatSchG „Besonders geschützt“. 
Biotopansprüche: Der Girlitz bewohnt halboffene, re ich gegliederte Landschaften mit lockerem 
Baumbestand und Gebüsch. Zur Nahrungssuche kommt er  auf Freiflächen mit niedriger oder stark 
lückiger Vegetation und samentragenden Hochstauden.  Er kommt häufig in Siedlungen und im In- 
dustriegelände vor. Er ist ein Kurzstrecken- und Te ilzieher. Der Girlitz ist in ganz Deutschland und i n 
Hessen verbreitet 
Gefährdungsfaktoren: Rückgangsursachen für diese Art sind unklar.  
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Zwei Reviere der Art wurden in der Grünanlage im Bereich der 
Havelstraße kartiert.

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yGrünspecht Picus viridis  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen „Ungefährdet“, Rote Liste Deutschland „Unge- 
fährdet“, BNatSchG „Besonders und streng geschützt“. 
Biotopansprüche: Der Grünspecht bewohnt halboffene Mosaiklandschaften wie Parkanlagen, Villen- 
viertel, Streuobstanlagen, Feldgehölze sowie lichte  oder an das Offenland grenzende Waldbereiche 
mit Altholzbeständen, vorwiegend Laubwälder. Die Ar t ernährt sich weitgehend von Ameisen und 
benötigt deshalb nicht zu intensiv genutzte Grünlan dbereiche oder besonnte Saumstrukturen zur 
Nahrungssuche. 
Gefährdungsfaktoren: Als Nahrungsspezialist, der si ch hauptsächlich von Ameisen ernährt, ist der 
Grünspecht im Wesentlichen durch die intensive Bewi rtschaftung des Grünlandes gefährdet. Dabei 
spielen vor allem die Ausräumung der Landschaft sowie der Einsatz von Bioziden eine große Rolle. 
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Der Grünspecht wu rde 2013 mehrfach im Umfeld der Albert-
Schweitzer-Anlage beobachtet. Es wird vermutet, dass sich dort auch der Brutplatz befindet. 
 
 
yHaussperling Passer domesticus  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen  „Vorwarnliste“, Rote Liste Deutschland „Vor- 
warnliste“, BNatSchG „Besonders geschützt“. 
Biotopansprüche: Als Kulturfolger ist der Haussperl ing im Siedlungsbereich bis in die Stadtzentren 
verbreitet und brütet häufig in Kolonien. Er ist St andvogel und ist in ganz Deutschland und Hessen 
verbreitet anzutreffen. Er brütet in Löchern in Geb äuden und Dächern, aber auch in aufgehängten 
Nisthöhlen und in dichtem Efeubewuchs an Gebäuden 
Gefährdungsfaktoren: Innerhalb der Ortschaften geht durch dichte Bebauung die Strukturvielfalt des 
Lebensraumes des Haussperlings verloren. Geeignete Brutplätze sind durch Gebäudesanierungen 
gefährdet  
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: An drei Stellen im Untersuchungsgebiet wurden Haussperlinge 
beobachtet, die wahrscheinlich in der Umgebung brüten.  
 
 
yMauersegler Apus apus  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen „Vorwarnliste“, Rote Liste Deutschland „Unge- 
fährdet“, BNatSchG „Besonders geschützt“. 
Biotopansprüche: Der Mauersegler ist bei uns ein ty pischer Kulturfolger, der in Siedlungsbereichen 
bis im Innersten der Großstädte lebt. Es legt seine  Nester bei uns fast ausschließlich in Gebäuden an,  
ausnahmsweise auch in Baumhöhlen in Wäldern. Als La ngstreckenzieher überwintert er in Afrika. Er 
ist in Deutschland und in Hessen verbreitet, mit Schwerpunkt in den größeren Städten. 
Gefährdungsfaktoren: Bei Modernisierungen von Altba uten gehen viele Brutplätze verloren, bei 
Neubauten entstehen oftmals keine neuen Nistmöglichkeiten. 
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Der Mauersegler i st Gastvogel und wurde als Überflieger im 
Untersuchungsgebiet festgestellt.  
 
 
yMehlschwalbe  Delichon urbicum   
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen  „Gefährdet“, Rote Liste Deutschland „Vor- 
warnliste“, BNatSchG „Besonders geschützt“. 
Biotopansprüche: Die Mehlschwalbe brütet in Mittele uropa vorwiegend an der Außenseite von Ge- 
bäuden. Dabei liegen Einzelnester und Brutkolonien sowohl an Einzelhäusern in der offenen Land- 
schaft als auch in Ortschaften oder Städten. Die Ar t ist weniger stark an landwirtschaftliche Betriebe  
gebunden als die Rauchschwalbe. Zur Jagd auf Flugin sekten, die die ausschließliche Nahrung der Art 
bilden, werden neben der offenen Kulturlandschaft vor allem größere Wasserflächen aufgesucht.

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14   
 
Gefährdungsfaktoren: Die Hauptgründe für den Rückga ng der Mehlschwalbe liegen wohl eher in 
großräumigen Klimaschwankungen und Veränderungen im  Winterquartier und weniger an Ver- 
schlechterungen der Situation im Brutgebiet.  
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Es wurden einzelne Tiere als Überflieger beobachtet, die mög- 
licherweise in der weiteren Umgebung außerhalb des Untersuchungsraumes brüten. 
 
 
yRauchschwalbe Hirundo rustica  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen  „Gefährdet“, Rote Liste Deutschland „Vor- 
warnliste“, BNatSchG „Besonders geschützt“. 
Biotopansprüche: Die Rauchschwalbe brütet vorzugswe ise innerhalb von Stallungen, daneben auch 
außen an Gebäuden, meist in Bauernhöfen oder sonsti gen Einzelgebäuden. Sie jagt Fluginsekten 
über offenem Grünland und Gewässern, bei ungünstiger Witterung auch gerne innerhalb von Ställen. 
Gefährdungsfaktoren: Gründe für großflächigen und l angfristigen Rückgang sind Änderungen in der 
landwirtschaftlichen Produktionsweise. Die Aufgabe der Einzelviehhaltung und die Intensivviehzucht 
in nach außen abgeschlossenen Großställen führten z um Verlust der bevorzugten Brutgebiete. Be- 
bauung, Versiegelung und Grünlandintensivierungen i n Siedlungsnähe führten daneben zu Ver- 
schlechterungen der Ernährungssituation für die Art. 
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Die Rauchschwalbe  wurde nur einmal beim Überflug im Un- 
tersuchungsgebiet beobachtet, wo sie nicht brütet.  
 
 
yStieglitz Carduelis carduelis  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen „Vorwarnliste“, Rote Liste Deutschland „Unge- 
fährdet“, BNatSchG „Besonders geschützt“. 
Biotopansprüche: Der Stieglitz ist Brutvogel strukt urreicher, offener und halboffener Landschaften. 
Ihn trifft man in Gärten, Alleen, auf Ruderalfläche n, in Parks oder Feldgehölzen. Zu Nahrungssuche 
häufig in samentragenden Staudengesellschaften, Brachflächen, Ödländereien etc. Er ist verbreiteter 
Brutvogel von der Ebene bis in montane Lagen; in Hessen wohl flächendeckend.  
Gefährdungsfaktoren: Der Verlust von extensiv genut zten Obstgärten, Streuobstgebieten und Allee- 
bäumen hat sich negativ auf den Bestand des Stieglitzes ausgewirkt.  
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Drei Reviere dieser Arte wurden kartiert. 
 
 
yTurmfalke Falco tinnunculus  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen „Ungefährdet“, Rote Liste Deutschland „Unge- 
fährdet“, BNatSchG „Besonders und streng geschützt“. 
Biotopansprüche: In Mitteleuropa ist der Turmfalke ein typischer Brutvogel der offenen Agrarland- 
schaft, sofern geeignete Nistmöglichkeiten (z. B. e inzelne Bäume oder höhere Feldgehölze mit alten 
Krähennestern) vorhanden sind. Vielfach brütet er a uch in Ortschaften an Burgen, Ruinen oder Tür- 
men als typischer Gebäudebrüter, weiterhin auf Hochspannungsmasten und seltener in Steinbrüchen 
oder natürlichen Felsen. Er jagt im typischen Rütte lflug über Feldern und Wiesen sowie Flächen mit 
wenig oder lückiger Vegetation, wo er in erster Linie Mäuse erbeutet. Da solche Lebensräume in wei- 
ten Teilen der offenen Kulturlandschaft in Mitteleu ropa zu finden sind, ist er hier – zusammen mit 
dem Mäusebussard – der häufigste Greifvogel. 
Gefährdungsfaktoren: Der Turmfalke ist derzeit nich t akut gefährdet. Vereinzelte Gefährdungen ge- 
hen in erster Linie auf die intensive Ausräumung der Landschaft zurück, da er in großräumigen mono- 
tonen Agrarlandschaft kaum Nistmöglichkeiten und in  Folge eines hohen Biozideinsatzes nur noch 
ein geringes Nahrungsangebot vorfindet. Stellenweise wird er auch illegal verfolgt und bejagt. 
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Der Turmfalke wur de wiederholt auf dem Schriftzug des 
Hochhauses der Hochschule Darmstadt beobachtet. Der Brutplatz ist nicht bekannt.

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yWanderfalke Falco peregrinus  
Gefährdungsgrad und Schutzstatus: Rote Liste Hessen  „Gefährdet“ , Rote Liste Deutschland „Unge- 
fährdet“, BNatSchG „Besonders und streng geschützt“, EU-Vogelschutzrichtlinie Anhang I. 
Biotopansprüche: Der Wanderfalke besiedelt nahezu a lle Landschaftstypen, sofern sie ein ausrei- 
chendes Angebot an Beutetieren (vor allem mittelgro ße Vögel) und Brutmöglichkeiten bieten. Nur 
geschlossene Waldgebiete werden weitgehend gemieden , weil Wanderfalken im freien Luftraum 
jagen. Horste befinden sich vor allem in natürliche n Felsen oder Steinbrüchen, wobei die Höhe der 
Wand etwa 40 m betragen muss. Einen erheblichen Ant eil an der Population in Hessen bilden Ge- 
bäudebrüter, die an Fernsehtürmen, Industrieschloten und Hochhausfassaden nisten. 
Gefährdungsfaktoren: Wie keine andere Vogelart Euro pas war der Wanderfalke in kurzer Zeit in den 
meisten Ländern nahezu verschwunden, weil mehrere Gefährdungsfaktoren sich multiplizierten: Zum 
einen machte sich bei dieser Vogelart die Belastung  der Nahrung mit DDT bemerkbar, zum anderen 
spielten direkte menschliche Nachstellungen eine ganz erhebliche Rolle. Nach einem Verbot von DDT 
und konsequenten Schutzmaßnahmen, in Hessen besonders stark gefördert durch Auswilderungen in 
Gefangenschaft gezüchteter Tiere, ist der Bestand h eute wieder auf das Niveau etwa der 50er Jahre 
angewachsen. Der dennoch insgesamt niedrige Bestand  und anhaltende Risikofaktoren führten zu 
der Einstufung „stark gefährdet“ in Hessen. 
Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Der Wanderfalke n utzt das Untersuchungsgebiet gelegentlich 
als Nahrungsraum. Der Brutplatz liegt außerhalb des Untersuchungsgebietes. 
 
3.2.3  BEWERTUNG DER ERGEBNISSE 
Auf Grund der Lage des Untersuchungsgebietes im int ensiv genutzten Innerstädtischen Bereich ist 
die Artenzahl der Vögel nicht besonders hoch. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Ge- 
hölzbestände mehr oder weniger linear ausgeprägt si nd oder kleinteilig verstreut im Untersuchungs- 
gebiet liegen. Zudem handelt es sich in der Regel n icht um ausgesprochen alte Baumbestände, son- 
ders überwiegend um solche, deren Pflanzung kaum 50  Jahre zurückliegt und die entsprechend ge- 
ring mit Totholz und Höhlen ausgestatte sind. Die l ockere Bebauung mit ausgedehnten Grün- und 
Brachflächen ermöglicht aber das Vorkommen z.B. des Stieglitzes. Die vielen Bereichen sanierte oder 
junge Wohnblockbebauung ermöglicht nur relativ weni gen Vertretern der Gebäudebrüter eine Nist- 
möglichkeit. 
 
3.3  REPTILIEN 
3.3.1  ERGEBNISSE 
Trotz mehrmaliger intensiver Suche wurden keine Reptilien im Untersuchungsgebiet festgestellt.

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16   
 
4 HINWEISE UND MASSNAHMEN ZUM ARTENSCHUTZ 
 
4.1  RECHTLICHE GRUNDLAGE 
Bei Planungen und Projekten ist das spezielle Arten schutzrecht für die unter besonderen und 
strengen Schutz gestellten Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG zu beachten.  
Besonders geschützte Arten  sind  
a) alle streng geschützten Arten sowie  
b) Arten, die in Anhang B der EU-Artenschutzverordn ung aufgeführt sind,  
c) die „europäischen Vogelarten“, d. h. alle heimis ch wild lebenden Vogelarten nach Art. 1 der 
Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und  
d) alle Tier- und Pflanzenarten, die in einer Recht sverordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG  
aufgeführt sind. 
 
Streng geschützte Arten  sind (als Teilmenge der besonders geschützten Arte n) Tier- und Pflanzenar- 
ten, die  
a) in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung,  
b) in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder 
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 BNa tSchG 
aufgeführt sind. 
 
§ 44 BNatSchG regelt die für die besonders und streng geschützten Arten geltenden Verbote.  
Nach § 44 Abs. 1 ist es verboten 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten A rten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet- 
zen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen 
oder zu zerstören, 
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während 
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinter ungs- und Wanderungszeiten erheblich zu 
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sic h durch die Störung der Erhaltungszustand 
der lokalen Population einer Art verschlechtert, 
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebend en Tiere der besonders geschützten Arten 
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der 
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören  
(Zugriffsverbote).

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17   
 
Für die besonders geschützten Arten gelten also nac h § 44 BNatSchG bestimmte Zugriffsverbote. 
Unter anderem ist es verboten, sie der Natur zu ent nehmen, zu beschädigen, zu töten oder ihre 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte zu b eschädigen oder zu zerstören. Bei den streng 
geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der 
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs -, und Wanderungszeit erheblich zu stören. 
Ferner gelten für die besonders geschützten Arten bestimmte Besitz- und Vermarktungsverbote. 
In § 44 Abs. 4 und 5 BNatSchG werden für bestimmte Nutzungen (land-, forst-, fischereiwirtschaftli- 
che), Eingriffe und Vorhaben die Zugriffs-, Besitz-  und Vermarktungsverbote eingeschränkt. Ausnah- 
men von diesen Verboten sind darüber hinaus in best immten Fällen ebenfalls möglich. Bei Abwei- 
chung von den Verbotstatbeständen im Rahmen einer B aumaßnahme oder eines Eingriffs ist die 
Erteilung einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG oder Be freiung nach § 67 BNatSchG von den Vor- 
schriften durch die zuständige untere Naturschutzbehörde erforderlich. 
4.2  MASSNAHMEN 
Eine Fällung von Bäumen darf nur außerhalb des nach  dem Naturschutzgesetz festgelegten Brutzeit- 
raums (vom 01.10.-28.02.) erfolgen. Bei der Fällung  von Bäumen sind ggf. vorhandene Höhlen auf 
einen Besatz mit Fledermäusen zu überprüfen. 
Vor dem Abriss von Gebäuden sind diese auf aktuelle  Bruten von Vogelarten (z.B. Hausrotschwanz, 
Mauersegler etc.) und auf Fledermausquartiere hin z u überprüfen. So kann vermieden werden, dass 
die Verbotsbestände des § 44 BNatSchG eintreten. 
Zur Steigerung der Biodiversität im Bebauungsplange biet „Verlegerviertel“ ist der vorhandene ältere 
Baumbestand weitestgehend zu erhalten und an geeign eten Stellen zu ergänzen. Bei Neupflanzun- 
gen sollten bevorzugt einheimische Baumarten wie Eiche und Buche gepflanzt werden. Die Pflanzung 
von Bäumen sollte in durchgängigen Streifen und Rei hen durch das Bebauungsplangebiet erfolgen 
und so Fledermäusen als Leitstruktur und als Nahrun gsraum dienen. Weiterhin ist die Anlage von 
Parkgewässern ein gutes Mittel die Biodiversität eines Siedlungsbereiches zu erhöhen.  
Bei neuen Gebäuden und bei Gebäudesanierungen sollt en Quartiere für Fledermäuse und Nistplätze 
für Vogelarten (Mauersegler, Schwalben, Haussperlin g, Turmfalke) mit eingeplant werden. Der Han- 
del bietet heute eine Vielzahl von Nist-, Brut- und  Quartierkästen, die bei entsprechend vorlaufender 
Planung ohne großen Aufwand in die Bausubstanz integriert werden können.

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18   
 
5 LITERATUR 
 
AGFH (Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz in Hesse n; Hrsg., 1994): Die Fledermäuse Hessens. 
Geschichte, Vorkommen, Bestand und Schutz. – Verlag Manfred Hennecke, Remshalden-Buoch. 
AGFH (Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz in Hesse n; Hrsg., 2002): Die Fledermäuse Hessens II. 
Kartenband zu den Fledermausnachweisen von 1995-1999. - Heppenheim/Bergstraße. 
D
IEHL , D.  A.  (1999): Fledermäuse im Landkreis Darmstadt-Dieburg und in der Stadt Darmstadt. - Schrif- 
tenreihe für Naturschutz des Landkreises Darmstadt-Dieburg Nr. 8; 62 S. 
DIETZ , CH. HELVERSEN , O. V. & D.  NILL  (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordw estafrikas. 
Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. - Kosmos-Naturführer, Stuttgart. 
DIETZ , M.,  BÖGELSACK , K.,  HÖRIG , A.  & NORMANN , F. (2012): Gutachten zur landesweiten Bewertung des 
hessischen Planungsraumes im Hinblick auf gegenüber Windenergienutzung empfindliche Fle- 
dermausarten. – Gutachten im Auftrag Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Lan- 
desentwicklung; Institut für Tierökologie und Naturbildung Gonterskirchen, 120 S. 
HGON & VSW (2007): Rote Liste der bestandsgefährdet en Brutvogelarten Hessens (9. Fassung, Stand 
Juli 2006). – Vogel und Umwelt 17: 3-51. 
KOCK , D.  & K.  KUGELSCHAFTER  (1996): Rote Liste der Säugetiere, Reptilien und A mphibien Hessens. Teil- 
werk I, Säugetiere. (3. Fassung , Stand Juli 1995).  - Hessisches Ministerium des Innern und für 
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Hrsg.): Ro te Liste der Säugetiere, Reptilien und Amphi- 
bien Hessens, Wiesbaden, 55 S. 
MEINIG , H.,  BOYE , P.  & R.  HUTTERER  (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) 
Deutschlands (Stand: Oktober 2008). – In: Bundesamt  für Naturschutz (Hrsg.): Rote Liste gefähr- 
deter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und biologische 
Vielfalt 70(1) – Bonn- Bad Godesberg. 
RICHARZ , K. (2004): Fledermäuse beobachten, erkennen und schützen. – Kosmos. Stuttgart. 
SÜDBECK , P.,  H.-G.  BAUER , M.  BOSCHERT , P.  BOYE & W.  KNIEF  (2009): Rote Liste der Brutvögel Deutsch- 
lands, 4. Fassung, 30. November 2007. – S. 159-227.  In: BfN (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere, 
Pflanzen und Pilze Deutschlands Band 1: Wirbeltiere . Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1) 
2009, 386 S., Bonn. 
WERNER , M.,  BAUSCHMANN , G.  & RICHARZ , K.  (2009, korrigier 2011): Zum Erhaltungszustand der B rutvo- 
gelarten Hessens. – Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, 29 S.

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
HERRCHEN 
& SCHMITT   
 
 
 
17.04.14  
 
  
 
Anhang 3:  Bestandsplan

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17.04.14  
 
  
 
Anhang 4:  Grünordnerischer Entwurf

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 1 
 
Anhang 5:  Pflanzempfehlungen 
Pflanzempfehlungen 
Vorbemerkung 
Die Auswahl der Baumarten erfolgte in Anlehnung an die Veröffentlichung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt „Eine Vielfalt an Baumarten für Ihren städtischen Garten“ (Stadt Darmstadt o. J.).Weiter 
orientiert sich die Empfehlung an den im Geltungsbereich natürlich vorkommenden Arten sowie an das 
Gebiet prägende, charakteristische nichtheimische Einzelbäumen. Bisher nicht im Gebiet vorkommen- 
de nichtheimische Baumarten aus der Veröffentlichung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stadt 
Darmstadt o. J.) werden nicht in die Empfehlungsliste aufgenommen.  
Bei den nachfolgend aufgeführten Gehölzqualitäten wurde darauf geachtet, dass es sich um repräsen- 
tative, schon eine gewisse Raumprägung beinhaltende Solitärbäume und –sträucher handelt. Diese 
Pflanzqualitäten eignen sich insbesondere für die öffentlichen Aufenthaltsflächen im Umfeld der Hoch- 
schule Darmstadt, für die weiteren öffentlichen Grünflächen sowie für die großzügigen Grundstücks- 
freiflächen. Für kleinere Privatgärten bzw. Innenhofsituationen, die den Gebietscharakter nur nachran-
gig beeinflussen, können schwächer Pflanzqualitäten aller aufgeführten Arten, nicht nur der speziellen 
Liste für „Kleine Bäume für Privatgärten, Innenhöfe usw.“,  Verwendung finden. 
Artenliste Bäume 
a)  Parks und Anlagen 
Pflanzqualität: Solitär, 4xv, 20-25, mDb. / (mB.) 
Arten der naturnahen Flächen sowie: 
Traubeneiche 
Quercus petraea  
Stieleiche Quercus robur  
Wald-Kiefer Pinus sylvestris  
Hänge-Birke Betula pendula  
Echte Mehlbeere Sorbus aria  
Eberesche Sorbus aucuparia  
Wildbirne  Pyrus pyraster  
Rot-Buche Fagus silvatica  [nährstoffreichere Standorte] 
Hainbuche Carpinus betulus  [nährstoffreichere Standorte] 
Ulmen (Feld-) Ulmus minor  [Ulmensterben] 
Winter-Linde Tilia cordata 
Sommer-Linde Tilia platyphyllos 
 
Feld-Ahorn Acer campestre 
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus 
Vogelkirsche Prunus avium 
Wildapfel Malus sylvestris 
 
sowie in geringer Anzahl bereits im Gebiet vorhandene weitere nichthemische Arten bzw. 
Sorten wie: 
Pflanzqualität: 4xv, 20-25, mDb. / (mB.) 
Schwarz-Kiefer 
Pinus nigra  [auch in Sorten] 
Platane i × hispanica

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 2 
 
Schnurbaum Styphnolobium japonicum  
Trompetenbaum  Catalpa bignioides  
Blasenbaum Koelreuteria paniculata  
Rosskastanie  Aesculus hippocastanum  
Stiel-Eiche/Säulen-Eiche Quercus robur ’Fastigiata Koster‘ 
Säulen-Birke Betula pendula ’Fastigiata‘  
Urweltmammutbaum Metasequoia glyptostroboides  
 
b)  Obstgehölze 
Pflanzqualität: 3xv, 16-18, mB. 
Weiße Maulbeere 
Morus alba 
Speierling Sorbus domestica 
Kultur-Apfelsorten Malus domestica 
Kirschen Prunus avium 
Kultur-Birnensorten Pyrus communis 
Zwetschen Prunus domestica 
Esskastanien Castanea sativa 
Walnuss Juglans regia 
 
c)  Straßenbegleitgrün 
Pflanzqualität: 4xv, 20-25, mDb. / (mB.) 
Traubeneiche Quercus petraea 
Stieleiche Quercus robur 
Wald-Kiefer Pinus sylvestris 
Hänge-Birke Betula pendula 
Winter-Linde Tilia cordata 
Sommer-Linde Tilia platyphyllos 
Spitz-Ahorn Acer platanoides 
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus 
Platane Platanus × hispanica 
 
 
d)  Kleine Bäume für Privatgärten, Innenhöfe usw. 
Pflanzqualität: 3xv, 16-18, mB. 
 
Baum-Hasel Corylus colurna 
Kugelrobinie Robinia pseudoacacia ’Umbraculifera‘ 
Blumen-Esche Fraxinus ornus 
Rotdorn Crataegus laevigata ‘Paul‘s Scarlet‘ 
Scheinbuche Nothofagus antarctica 
Säulen-Kiefer Pinus sylvestris ’Fastigiata‘ 
Schmalblättrige Esche Fraxinus angustifolia ’Raywoo d‘ 
Pyramiden-Hainbuche Carprinus betulus ’Fastigiata‘ 
Vielblütiger Wildapfel Malus floribunda 
Gleditschie Gleditsia triacanthos ’Sunburst‘ oder ’ Elegantissima‘ 
Baumfelsenbirne Amelanchier arborea ’Robin Hill‘

Bebauungsplan W 54 „Verlegerviertel“, Umweltbericht   
mit integriertem grünordnerischem Planungsbeitrag und Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
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17.04.14  
 
 3 
 
Artenliste Sträucher 
e)  Sträucher (Solitäre für Parks und Anlagen) 
Pflanzqualität: 3xv, 150-175 (125-150), mB. / mDb. 
Gemeine Felsenbirne 
Amelanchier ovalis  
Felsenbirne Amelanchier ’Ballerina‘  
Hartriegel  Cornus sanguinea 
Kornelkirsche Cornus mas 
Gewöhnliche Schneeball 
Viburnum opulus   
Weinrose Rosa rubiginosa 
Liguster Ligustrum vulgare 
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus 
Haselnuss Corylus avellana 
Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna 
Sanddorn Hippophaë rhamnoides 
Feld-Ahorn Acer campestre 
Europäische Eibe Taxus baccata 
Wacholder Juniperus communis 
Kirschpflaume Prunus cerasifera (auch ´ Hollywood‘) 
Echte Mispel Mespilus germanica

anlage 9

196 Zeichen

Punkt 27: Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel –  (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2018/0146) 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

anlage 6

177 Zeichen

Punkt 9: Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel –  (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2018/0146) 
- Kenntnisnahme – 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

anlage 8

177 Zeichen

Punkt 8: Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel –  (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2018/0146) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2018/0146

8497 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.05.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0146 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel –  (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 
Vorlage vom: 07.05.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Dem Vorentwurf zum Bebauungsplan W 54 (Anlage 4, wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt))  für das Gebiet zwischen Berliner Allee, Holzhofallee, Albert -
Schweitzer-Anlage, Havelstraße, den Westgrenzen der Bebauung westlich des Birkenweges 
und der Rheinstraße mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 1) und der Begründung 
(Allgemeine Ziele und Zwe cke der Planung ) (Anlage 2) sowie dem Entwurf des 
Umweltberichts (Anlage 3) wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der 
Öffentlichkeit gem. §  3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zugrunde zu legen.  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Auslegung der unter Punkt  1 genannten Unterlagen für die Dauer eines Monats beim 
Stadtplanungsamt mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Die 
frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 
Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu schriftlich.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage 1: Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanvorentwurf W 54  
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf W 54  
Anlage 3: Umweltbericht mit Anhängen zum Bebauungsplanvorentwurf W 54  
Anlage 4: Bebauungsplanvorentwurf W 54 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2018/0146 vom 07.05.2018 
 
 
Dem Verlegerviertel kommt innerhalb der Stadtstruktur Darmstadts stadtgeschichtlich und 
stadtgestalterisch eine besondere Bedeutung zu. Es befindet sich am westlichen Rand der 
Kernstadt zwischen der Rheinstraße im Norden, der Albert -Schweitzer-Anlage im Osten, der 
Holzhofallee im Süden und der Berliner Allee im Westen.  
Hier entwickelte die Stadt Darmstadt ab 1947, durch aktiv e Standortpolitik mit Hilfe der 
Wiederaufbau GmbH unter der Leitung des Architekten Kurt Jahn, einen der ersten 
Gewerbeparks Westdeutschlands , in dem sich bis in die 1960er Jahre vor allem Verlage und 
Druckereien niederließen ( „rauchlose Industrie“).  
In einigen Teilbereichen des Verlegerviertels hat sich in den letzten Jahren , dem 
Investitionsdruck folgend, der Charakter des Gebietes wesentlich verändert, so dass von der 
ursprünglichen städtebaulichen Anlage immer weniger zu spüren ist.  
Das Verlegerviertel ist heute durch Gewerbe - und Wohnnutzungen als Mischgebiet sowie auf 
den Flächen der Hochschule Darmstadt als Sondergebiet geprägt. Das Gebiet befindet sich 
im unbeplanten Innenbereich. Es gibt keinen Bebauungsplan, das heißt alle Bauvorhaben 
oder Nutzungs änderungen sind nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der 
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.  
In den letzten Jahren  wurden im Plangebiet einige Bauprojekte errichtet. Vor allem wurden 
Wohnungen für Studenten mit einer hohen Gr undstücksausnutzung sowie einer stark 
verdichteten Bauweise errichtet. 
 
Die stadtplanerische Zielsetzung ist es, bei diesen und den zukünftigen Bauprojekten die 
bauliche Dichte und Ausnutzung in einem städtebaulich  angemessenen Maß zu entwickeln 
und langfristig in diesem Bereich unter Beibehaltung eines ausgewogenen 
Mischungsverhältnisses, weitere hochwertige Gewerbe -, und Wohnnutzungen anzusiedeln. 
Bauliche Nachverdichtungspotentiale sollen dafür in einer städtebaulich geordneten 
Entwicklung fes tgelegt werden , um den teilweise geschwungenen Verlauf und den parkartigen 
Charakter der grünen Vorgartenflächen sowie die gebietstypische orthogonale Geometrie der 
Baugruppen zueinander und zur Grundstücksgrenze zu erhalten.  
Durch die Stärkung der Eigenve rantwortung und der Ausstattung mit Geldmitteln für die 
Hochschulen und Universitäten lastet auf dem Sondergebiet der Hochschule Darmstadt 
ebenfalls ein Investitionsdruck. Das angestrebte städtebauliche Entwicklungsziel für dieses 
Sondergebiet ist eine bau lich geordnete Weiterentwicklung der bestehenden Baugruppen, 
Grünflächen, Freiflächen und Flächen für den ruhenden Verkehr . 
Um die stadtplanerische Zielsetzung planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung des 
Bebauungsplanes W 45 „Verlegerviertel“ not wendig. 
 
Aus der Zielsetzung, im Plangebiet ein ausgewogenes Mischungsverhältnis und weitere 
hochwertige Gewerbe - und Wohnnutzungen anzusiedeln, soll das Gebiet - mit Ausnahme der 
Flächen der Hochschule Darmstadt - als urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO ausge wiesen 
werden. Mit der Einführung des neuen Baugebietstyps „Urbanes Gebiet“ ist die Intention 
verbunden, eine dichte, urbane Bebauung und gemischte Nutzungen zu ermöglichen. 
Grundstücke sollen dadurch dichter bebaut werden als bisher, untergenutzte Flächen  besser 
ausgenutzt, schneller Wohnraum geschaffen und die flexible Mischung der Nutzungen 
gegenüber dem reinen Wohngebiet, dem allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet 
erleichtert werden.

- 4 - 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.04.2014 einen Aufstel lungsbeschluss zur 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens W 54 gefasst, mit der Zielsetzung die bauliche 
Dichte und Ausnutzung auf ein städtebaulich angemessenes Maß zu beschränken.  
Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 23.05.2012 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt 
gemacht. 
 
 
Zu 1.: 
 
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist ein 
Vorentwurf zum Bebauungsplan W 54 erstellt worden (Anlage 4), mit zunächst abgetrennten 
textlichen Festsetzungen (Anlage 1), sowie den allgemeinen Ziele und Zwecken der Planung 
(Begründung nach § 2a BauGB) (Anlage 2) als Grundlage dieses Verfahrensschrittes. Darüber 
hinaus liegt ein Umweltbericht mit Stand 2014 vor, der ebenfalls zur Information beigefügt 
ist (Anlage 3) und mit ausgelegt werden soll. Dieser Umweltbericht ist zur frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
noch nicht erforderlich, sondern muss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erst zur Offenlage  des 
bebauungsplans, also dem nächsten Verfahrensschritt, vorliegen. Da aber der hier 
beigefügte Entwurf bereits vorhanden ist, soll er in die Auslegung einbezogen werden, um 
den zu Beteiligenden ggf. Hinweise für ihre Stellungnahmen zu geben. Der Umweltbericht 
wird dann zum nächsten Verfahrensschritt (Offenlage des Bebauungsplanentwurfs) auch 
aufgrund der eingehenden Stellungnahmen inhaltlich wie auch formal (geänderte 
Gliederungsvorschriften durch BauGB -Änderung Mai 2017) aktualisiert und überarbeitet. Er 
dient in der hier vorliegenden Fassung (Anlage 3) insoweit nur als „Anhaltspunkt“.  
 
 
Zu 2.: 
 
Das BauGB schreibt in §  3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten 
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine 
einmonatige öffentliche Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim 
Stadtplanungsamt, mit der zugleich den Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, ihre 
Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich 
bekannt gemacht.  
 
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung informiert. Nach Ablauf dieser frühzeitigen 
Beteiligung werden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren 
Planung berücksichtigt.  
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
Darmstadt, den  07.05.2018 
III/61.1 ca Nst. 2111 
III/61.2 zim Nst. 2603

anlage 4

4548 Zeichen

Planzeichenerklärung und Festsetzungen nach
Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des & 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I
S. 3634) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.
1991 | S. 58) werden festgesetzt:

Art der baulichen Nutzung
($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. $$ 1 ff. BauNVO)

[mu | Urbanes Gebiet
(8 6a BauNVO i.V.m. & 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)

hun] Urbanes Gebiet mit Nutzungseinschränkungen
gemäß 8 6a Abs. 4 BauNVO)
($ 6a BauNVO i.V.m. & 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)

[so] Sondergebiet Hochschule
(8 10 BauNVO i.V.m. 8 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)

Maß der baulichen Nutzung

(8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO)

0,4 Grundflächenzahl
(8 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. & 19 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

®) Geschossflächenzahl
(816 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 8 20 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

[O) Zahl der Vollgeschosse, zwingend

(8 16 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 8 20 Abs. 1 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(8 16 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 8 20 Abs. 1 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

I-II Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
(8 16 Abs. 2 und 16 Abs. 4 Nr. 3
i.V.m. 8 20 Abs. 1 BauNVO)
(Zahlen als Beispiel)

GHmax Maximale Gebäudehöhe
= 18m (8 16 Abs. 2 Nr. 4 und $ 16 Abs. 3 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche,
Stellung der baulichen Anlage
($ 9 Abs. 1Nr.2 BauGB i.V.m. $$ 22 ff. BauNVO)

a Abweichende Bauweise
(8 22 Abs. 4 BauNVO)

A Offene Bauweise
Nur Einzelhäuser zulässig
(8 22 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO)

mn Baugrenze
(8 23 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO)
Tann Baulinie

(8 23 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO)
+> Stellung der baulichen Anlage

Arkade

\
[AN

ab II Geschossweise unterschiedliche Festsetzung
der Baugrenzen und Baulinien

(8 23 Abs. 1 i.V.m. 8 23 Abs. 3 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
mit ihren Einfahrten
($ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Y r Einfahrtsbereich

”"" Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Flächen für den Gemeinbedarf
($ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

[BE Flächen für den Gemeinbedarf

[I Kindertageseinrichtung

Verkehrsflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

GH Imax=7m Straßenverkehrsflächen

FR Fuß- und Radweg

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

%)° 00000005 Zweckbestimmung:

SEN

Wohnweg/Verkehrsberuhigter Bereich
Fußgängerbereich

Fläche für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen

(8 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)

=

© Elektrizität
(Transformatorenstation)

Grünflächen
(8 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

| Öffentliche Grünfläche

Ki Spielplatz

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
($ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Beog Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen
0000 von Bäumen und Sträuchern

D Freiflächenkennziffer
(Zahl als Beispiel)

\o Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
\o und sonstigen Bepflanzungen
D (8 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
\> Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung
© von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
\ Bepflanzungen
64 © nn .
305 N Freiflächenkennziffer
es (Zahl als Beispiel)
\O
w Erhaltung von Bäumen
oO)
PN 0
£ .. Nachrichtliche Übernahme
\ Regelungen für den Denkmalschutz
64\ ($ 9 Abs. 6 BauGB)
08 NY
0S Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles),
® die dem Denkmalschutz unterliegen
D Einzelanlagen, die dem
Denkmalschutz unterliegen
10 z——
nn Sonstige Planzeichen
Tr st ı Umgrenzung von Flächen für Stellplätze
L--J (8 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
r”1ı Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
L_J des Bebauungsplanes
- (8 9 Abs. 7 BauGB)
eo. ‚Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
64 von Baugebieten
280 m Abgrenzung des Maßes der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes
Gebäudekennziffer
(Zahl als Beispiel)
m Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
\ 0oS Staffelgeschoss unzulässig
IV £
F assadengestaltung
64 2a P FD Flachdach
179
Nutzungstabelle EN s III  Dachüberstand
| I
Gebäude- Art der baul. \ \ N j — Plandarstellungen ohne Festsetzungscharakter
kennziffer Nutzung Bauweise | GRZ | GFZ |Dachform \ Ä us x Verdachtspunkt
@8 FD CJ (Bombenblindgänger)
0 | (9) \ \
os | 69 | FD N R \
- \ 0 (6) N ), ®
a n I k \G n
0,8 FD | &) 107 o LQ Wissenschaftsstadt Darmstadt
AYe
0,4 FD Ve \
$) A
os | @9 FD © NG) Bebauungsplan W 54
w A\\9 - Verlegerviertel -
| - .
GI
GP FD Vorentwurf
0,4 FD
0,4 FD 1 05 1020 30 50m (B
83
so 0,5 FD
4. Mai 2018 M 1:1000
10 so a 0,8 FD
Fläche für (3126-30-ve27 04.05.2018)
11 Gemeinbedarf A 0,4 FD “

PLANUNGSGRUPPE @ DARMSTADT

Alicenstraße 23 64293 Darmstadt
Telefon (06151)9950-0 mail@planungsgruppeDa.de

43

anlage 1

52248 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
 
 
Bebauungsplan W 54 
„Verlegerviertel“ 
 
 
Textliche Festsetzungen 
4. Mai 2018 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher 
Dipl.-Ing. (FH) Ole Heidkamp 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft 
Stadtplaner und Architekten 
 
Alicenstraße 23   64293 Darmstadt 
tel  06151 - 99 500  fax  99 50 22 
mail@planungsgruppeDA.de 
www.planungsgruppeDA.de

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 1 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der Baunut- 
zungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenverord- 
nung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
 
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B) 
1.1 Urbanes Gebiet MU (§ 6a BauNVO) 
1.1.1 MU 
Zulässig sind gemäß § 6a Abs. 2 BauNVO 
- Wohngebäude, 
- Geschäfts- und Bürogebäude, 
- Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- sonstige Gewerbebetriebe, 
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kul turelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke. 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO 
- Einzelhandelsbetriebe, sofern nicht in den Gebiete n MU/N1, MU/N2 und MU/N4 ande- 
re Festsetzungen getroffen sind. 
- Vergnügungsstätten, 
- sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder  Handlungen mit sexuellem Cha- 
rakter ausgerichtet sind (z.B. Bordelle, bordellartig betriebene Massagesalons, etc.), 
- Tankstellen, 
1.1.2 MU/N1 
In den mit MU/N1 gekennzeichneten Gebieten sind die unter MU aufgeführten Nutzungen 
zulässig. 
Zusätzlich wird festgesetzt:  
- Im Erdgeschoss an der Straßenseite zur Rheinstraße  sind gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 
BauNVO Wohnnutzungen nicht zulässig 
- Oberhalb des Erdgeschosses sind hier gemäß § 6a Ab s. 4 Nr. 2 BauNVO nur Woh- 
nungen zulässig. 
− Als Ausnahme sind gemäß § 1 Abs. 4, 5, 7 und 9 Bau NVO im Erdgeschoss an der 
Straßenseite zur Rheinstraße Einzelhandelsbetriebe zulässig.  
1.1.3 MU/N2 
In den mit MU/N2 gekennzeichneten Gebieten sind die unter MU aufgeführten Nutzungen 
zulässig. 
Zusätzlich wird festgesetzt:  
- Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO sind mind. 80 % der  zulässigen Geschossfläche für 
Wohnungen zu verwenden. 
− Als Ausnahme sind gemäß § 1 Abs. 4, 5, 7 und 9 Bau NVO im Erdgeschoss an der 
Straßenseite zur Berliner Allee Einzelhandelsbetriebe zulässig.  
1.1.4 MU/N3 
In den mit MU/N3 gekennzeichneten Gebieten sind die unter MU aufgeführten Nutzungen 
zulässig.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 2 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
Zusätzlich wird festgesetzt:  
- Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO sind mind. 60 % der  zulässigen Geschossfläche für 
gewerbliche Nutzungen zu verwenden. 
1.1.5 MU/N4 
In den mit MU/N4 gekennzeichneten Gebieten sind die unter MU aufgeführten Nutzungen 
zulässig. 
Zusätzlich wird festgesetzt:  
- Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO sind mind. 80 % der  zulässigen Geschossfläche für 
gewerblichen Nutzungen zu verwenden. 
− Als Ausnahme sind gemäß § 1 Abs. 4, 5, 7 und 9 Bau NVO im Erdgeschoss an den 
Straßenseiten Einzelhandelsbetriebe zulässig.  
1.2 Sonstiges Sondergebiet – Hochschule Darmstadt ( SO – h_da) (§ 11 BauNVO) 
Das sonstige Sondergebiet „Hochschule Darmstadt“ di ent der Unterbringung baulicher 
Anlagen für die Hochschule Darmstadt. Zulässig sind gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO: 
- Hörsaal- und Seminargebäude, 
- Labore und Werkstätten, 
- Institutsgebäude, 
- Verwaltungsgebäude, 
- Bibliotheken, 
- Mensen, 
- Wirtschaftsgebäude, 
- Fahrzeughallen. 
1.3 Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ) 
Die Fläche für Gemeinbedarf dient der Unterbringung einer Kindertageseinrichtung. 
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
2.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) 
2.1.1 Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird in der Nutzungstabelle der Planzeichnung 
(Planteil) als Höchstgrenze zu den Gebäudekennziffern festgesetzt. 
2.1.2 Überschreitung der Grundflächenzahl (§ 16 Abs . 2 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 
BauNVO) 
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit d er Gebäudekennziffer 2 ist eine 
Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgese tzten Obergrenze bis zu einer 
GRZ = 0,9 gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig. 
2.2 Zulässige Grundfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i .V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) 
Im gesamten Plangebiet darf die zulässige Grundfläche durch Tiefgaragen mit ihren Zu- 
fahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.  
In den als urbanes Gebiet festgesetzten Grundstücksflächen darf die zulässige Grundflä- 
che durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 3 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
2.3 Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO i.V.m. § 21a A bs. 4 Nr. 3 BauNVO) 
Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist in der Planzeichnung als Höchstgrenze 
festgesetzt. 
2.4 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1  BauNVO) 
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ist entspreche nd der Nutzungstabelle der Plan- 
zeichnung festgesetzt. 
Staffelgeschosse nach § 2 Abs. 4 Satz 3 HBO sind in den mit „oS“ gekennzeichneten 
überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Es wird auf Punkt II. 1.4 „Staffelge- 
schosse“ verwiesen. 
2.5 Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 Ba uNVO) 
Es gilt die in der Planzeichnung festgeschriebene maximale Gebäudehöhe (GH 
max ). 
Als maximal zulässige Gebäudehöhe (GH max ) gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt (siehe 
I. 2.6) bis zum höchsten Punkt der Dachhaut (Firsthöhe). 
2.6 Technische Aufbauten 
Technische Aufbauten wie Antennen, Schornsteine, Lü ftungsanlagen, etc. dürfen die 
festgesetzte GH max  um bis zu 2,0 m, Aufzugsanlagen bis maximal 3,0 m übersteigen. Die- 
se technischen Aufbauten dürfen maximal 10 % der Dachfläche überdecken. 
Anlagen zur Solarenergiegewinnung dürfen die festge setzte GH max  bis zu 1,5 m über- 
schreiten und dürfen maximal 70 % der Dachfläche überdecken. 
Es wird auf Punkt II. 1.2.2 „Technische Aufbauten“ der Satzung über die Gestaltung bauli- 
cher Anlagen verwiesen. 
2.7 Höhenbezugspunkt 
Die Höhen des jeweiligen Höhenbezugspunktes sind vo r Ort zu ermitteln. Hierbei ist die 
Oberkante des Ursprunggeländes mittig der überbauba ren Grundstücksfläche maßgeb- 
lich. 
2.8 Arkaden 
Die festgesetzten Arkaden entlang der Rheinstraße müssen eine lichte Höhe von mindes- 
tens 3,0 m aufweisen. 
3. Höhenlage baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf nicht h öher als 0,50 m über den öffentli- 
chen Erschließungsanlagen (Gehweghinterkante) liegen. 
4. Bauweise (§ 9 Abs, 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Bau NVO) 
Die zulässige Bauweise ist entsprechend der Nutzung stabelle der Planzeichnung festge- 
setzt. 
4.1 Einzelhaus (§ 22 Abs. 2 BauNVO) 
Die Gebäude sind in der offenen Bauweise als Einzelhäuser zulässig.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 4 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
4.2 Abweichende Bauweise „a“ (§ 22 Abs. 4 BauNVO) 
Die Gebäude sind in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig; die Ge- 
bäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten. 
5. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2  BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
5.1 Baugrenzen und Baulinien 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien definiert. 
5.2 Überschreitung der festgesetzten überbaubaren G rundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 BauNVO) 
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch haustechni sche Anlagen, sowie der Erschlie- 
ßung des Gebäudes dienende Bauteile, wie Feuertrepp en, Treppenhäuser, Aufzugsanla- 
gen, etc. ist bis zu 3,0 m zulässig. 
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch vortretende Balkone, Erker, Loggien und Ter- 
rassen ist bis zu 3,0 m zulässig, wenn sie insgesam t nicht mehr als ¼ der jeweiligen Ge- 
bäudelänge einnimmt. 
Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien, a uch innerhalb der Flächen zum An- 
pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfl anzungen, durch Garagen unter- 
halb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) ist zulässig. 
Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien is t bei Einzelanlagen, die dem Denk- 
malschutz unterliegen, ausnahmsweise zulässig. 
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, St räuchern und sonstigen Bepflan- 
zungen (s. I. 15) sind Überschreitungen der festges etzten überbaubaren Grundstücksflä- 
chen nicht zulässig. 
Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien ist für die in der Planzeichnung mit „F“ 
gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. 
5.3 Stellung der baulichen Anlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 2  BauGB) 
Durch Planeintrag (Pfeile) ist die Hauptrichtung de r baulichen Anlage festgesetzt. Die Au- 
ßenwände sind parallel zu den Baulinien und Baugrenzen zu errichten. 
6. Flächen für Stellplätze, Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr.  4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 
6.1 Stellplätze und Garagen 
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) s ind innerhalb der überbaubaren und 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit folgenden Einschränkungen zulässig: 
Überdachte Stellplätze sind in den als „Flächen zum  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen“ und „Umgrenzung von Fl ächen mit Bindungen für Bepflan- 
zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern  und sonstigen Bepflanzungen“ 
festgesetzten Flächen nicht zulässig. Nicht überdachte Stellplätze und ihre Zufahrten sind 
nur zulässig, wenn die in den Festsetzungen I.13.1 bis 13.8 und 14.1 und 14.2 festgesetz- 
ten zulässigen Anteile versiegelter/teilversiegelte r oder nicht begrünter Flächen nicht 
überschritten werden. 
Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur mit ein em Mindestabstand von 5,0 m zu öf- 
fentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie Fuß- und Radwegen zulässig.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 5 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
Innerhalb des Sondergebietes „SO – h_da“ sind oberi rdische Stellplätze nur innerhalb der 
mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Oberird ische Stellplätze sind auch innerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
6.2 Tiefgaragen 
Tiefgaragen sind innerhalb und außerhalb der überba ubaren Grundstücksflächen zuläs- 
sig, wenn durch eine Erdauflage von mind. 0,6 m die  Begrünung der Tiefgarage gewähr- 
leistet ist. 
In den als „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Strä uchern und sonstigen Bepflanzun- 
gen“ und „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal- 
tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzu ngen“ festgesetzten Flächen sind 
Tiefgaragenzufahrten zulässig, wenn die in den Fest setzungen I. 13.1 bis 13.8 und 14.1 
und 14.2 festgesetzten zulässigen Anteile versiegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter 
Flächen nicht überschritten werden. 
7. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14  Abs. 1 BauNVO) 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind innerhal b der überbaubaren Grund- 
stücksflächen und nicht überbaubaren Grundstücksflä chen zulässig. Nebenanlagen sind 
nur mit einem Mindestabstand von 5,0 m zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie 
Fuß- und Radwegen zulässig. 
In den Flächen zum „Anpflanzen von Bäumen, Sträuche rn und sonstigen Bepflanzungen“ 
und „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepfl anzungen und für die Erhaltung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO nicht zulässig. 
Lüftungsanlagen der Tiefgaragen sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflä- 
chen sowie innerhalb der Flächen zum „Anpflanzen vo n Bäumen, Sträuchern und sonsti- 
gen Bepflanzungen“ ausnahmsweise zulässig. 
8. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
8.1 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Geh weg 
Innerhalb der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fußgängerbereich ist An- 
dienungsverkehr der Hochschule zulässig. 
9. Fläche für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 12 BauGB ) 
10. Grünflächen (§ 9 Abs. 15 BauGB) 
10.1 Öffentliche Grünflächen 
Die im Plan gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen sind als Grünanlagen mit park- 
ähnlichem Charakter dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.  
10.2 Spielplatz 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind Spielplatzflächen zulässig. Die Spielplatzflä- 
chen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 6 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
11. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und 
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB) 
11.1 Oberflächenbefestigung 
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so- 
weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, als teilver- 
siegelte Flächen anzulegen. 
LKW-Stellplätze sowie Flächen, die überwiegend von Nutzfahrzeugen (z.B. LKW, Stapler) 
befahren werden müssen, sind mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen. 
11.2 Niederschlagswasserversickerung 
Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigen Fl ächen anfallende Niederschlags- 
wasser ist, soweit wasserrechtliche Belange nicht e ntgegenstehen, auf dem Grundstück 
zu versickern oder einer Regenwasseranlage zuzuführ en und soll als Brauchwasser (Toi- 
lettenspülung, Bewässerung etc.) verwendet werden (s. Punkt III).  
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasse r ist, soweit wasserwirtschaftliche 
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken zu versi- 
ckern. 
Die Grundwasserverhältnisse sowie Versickerungsfähi gkeit des Bodens sind durch ge- 
eignete Maßnahmen zu erkunden. 
Falls für die Bebauung Dränagen ausgeführt werden s ollen, sind zur Ableitung des Drä- 
nagewassers separate Kanäle vorzusehen. Das Dränagewasser ist dem Grundwasser an 
geeigneter Stelle mittels Versickerungsanlagen wieder zuzuführen. 
Zum Schutz des Grundwassers müssen ausreichende Abs tände zwischen der Grund- 
wasseroberfläche und der Geländeoberkante eingehalt en werden. Allgemein muss der 
Grundwasserflurabstand mindestens 1,5 m betragen. 
11.3 Dachbegrünung 
Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer mit einem Ne igungswinkel bis zu 5° sind ab ei- 
ner Dachfläche von 10 m² extensiv zu begrünen. Die Vegetationsschicht muss eine Ge- 
samtstärke von mindestens 8 cm aufweisen. Die Dachb egrünung ist dauerhaft zu erhal- 
ten. 
Im Bereich von Dachterrassen und untergeordneten te chnische Aufbauten ist keine 
Dachbegrünung herzustellen. Im Bereich von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ist 
eine Dachbegrünung herzustellen. 
11.4 Fassadenbegrünung 
Die Fassaden von Gebäuden sind zu mindestens 10 % zu begrünen, sofern brand-
schutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen.  
12. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen z ur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
12.1 Lärmschutz 
Im Plangebiet sind bei Neu-, Um und Erweiterungsbauten auf Grund der durch den Stra- 
ßenverkehr hervorgerufenen Lärmimmissionen für Räume, die dem nicht nur vorüberge- 
henden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 7 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anfor- 
derungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 
der DIN 4109 erfüllt werden. 
Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind in Abhängigkeit von der 
Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109-
1:2016-07 und DIN 4109-2:2016-07 nachzuweisen. Grundlage hierzu sind die Lärmpegel- 
bereiche. Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle 
Lärmkataster der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder der qualifizierte Einzelnachweis des 
maßgeblichen Außenlärmpegels. Es wird auf den Hinweis VI. 2 verwiesen. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen 
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Ein-
zelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden anliegen (z. B. unter Berücksichti-
gung der Abschirmung durch Gebäude). Die Anforderungen an die Schalldämmung der 
Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2016-07 und 
DIN 4109-2:2016-07 reduziert werden. Von dieser Festsetzung kann auch abgewichen 
werden, wenn zum Zeitpunkt des Baugenehmigungsverfahrens die DIN 4109 in der dann 
gültigen Fassung ein anderes Verfahren als Grundlage für den Schallschutznachweis ge-
gen Außenlärm vorgibt. 
12.2 Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
An Immissionsorten, deren Beurteilungspegel im Nachtzeitraum über 50 dB(A) liegt, sind 
für die zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräume schallgedämmte Lüftungseinrichtungen 
vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, 
wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein 
ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. Für alle anderen 
Raumnutzungen werden schallgedämmte Lüftungen empfohlen. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen 
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Ein- 
zelfall nachts geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- 
und Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z. B. unter Berücksichtigung der 
Abschirmung durch Gebäude). 
12.3 Schutzvorkehrungen bei Tiefgaragen 
Tiefgaragen sind über Dach der aufstehenden oder an grenzenden Gebäude zu entlüften. 
Ausnahmsweise sind abweichende Lüftungsanlagen der Tiefgaragen zulässig, wenn gut- 
achterlich nachgewiesen wird, dass umliegende Nutzu ngen und Gebäude nicht beein- 
trächtigt werden. 
13. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäume n, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
13.1 Fläche 1 (Vorgartenzonen nördlich und östlich der Havelstraße) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 1 geken nzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist in einem offenen Charakter als Gras- oder Wiesenfläche gärtne- 
risch zu gestalten und mit Bäumen oder großwüchsige n Sträuchern oder Heistern in Ein- 
zelstellung oder Gruppen mit bis zu fünf Gehölzen zu bepflanzen.  
Je angefangene 250 m² der jeweiligen Grundstücksflä che ist ein Gehölz zu pflanzen oder 
zu erhalten. 
Zu erhaltende Gehölze sind anrechenbar.  
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für:

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 8 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
− Großbäume (vgl. Auswahlliste a) = 4xv, 20-25, mDb.  / (mB.), 
− Obstgehölze (vgl. Auswahlliste b) = 3xv, 16-18, mB ., 
− Sträucher (vgl. Auswahlliste e) = 3xv, 150-175 (12 5-150), mB. / mDb. 
Es sollen Gehölze der Auswahllisten a), b) und e) zur Anpflanzung gewählt werden.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 20 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
13.2 Fläche 2 (Vorgartenzonen an der Havelstraße, W estseite) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 2 geken nzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist in einem offenen Charakter als Gras- oder Wiesenfläche gärtne- 
risch zu gestalten und mit Bäumen oder großwüchsige n Sträuchern oder Heistern in Ein- 
zelstellung oder Gruppen mit bis zu drei Gehölzen zu bepflanzen.  
Je angefangene 200 m² der jeweiligen Grundstücksflä che ist ein Gehölz zu pflanzen oder 
zu erhalten. 
Zu erhaltende Gehölze sind anrechenbar. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Großbäume (vgl. Auswahlliste a) = 4xv, 20-25, mDb.  / (mB.), 
− Obstgehölze (vgl. Auswahlliste b) = 3xv, 16-18, mB .,  
− Sträucher (vgl. Auswahlliste e) = 3xv, 150-175 (12 5-150), mB. / mDb. 
Es sollen Gehölze der Auswahllisten a), b) und e) zur Anpflanzung gewählt werden.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 35 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
13.3 Fläche 3 (Grundstücksflächen an der Berliner A llee) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 3 geken nzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist in einem offenen Charakter als Gras- oder Wiesenfläche gärtne- 
risch zu gestalten und mit Bäumen oder großwüchsige n Sträuchern oder Heistern in Ein- 
zelstellung oder Gruppen mit bis zu fünf Gehölzen zu bepflanzen.  
Je angefangene 250 m² der jeweiligen Grundstücksflä che ist ein Gehölz zu pflanzen oder 
zu erhalten. 
Zu erhaltende Gehölze, die in der Fläche 3 (bezogen  auf das jeweilige Grundstück) ste- 
hen, sind anrechenbar. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Großbäume (vgl. Auswahlliste a) = 4xv, 20-25, mDb.  / (mB.), 
− Obstgehölze (vgl. Auswahlliste b) = 3xv, 16-18, mB .,  
− Sträucher (vgl. Auswahlliste e) = 3xv, 150-175 (12 5-150), mB. / mDb. 
Es sollen Gehölze der Auswahllisten a), b) und e) zur Anpflanzung gewählt werden.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 20 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreiten.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 9 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
13.4 Fläche 4 (Campus Hochschule, westlich der Mens a) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 4 geken nzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist in einem offenen Charakter als Gras- oder Wiesenfläche gärtne- 
risch auch als Aufenthaltsbereich zu gestalten und mit Bäumen in Einzelstellung zu be- 
pflanzen.  
Je angefangene 500 m² der jeweiligen Grundstücksflä che ist ein Gehölz zu pflanzen oder 
zu erhalten. 
Zu erhaltende Bäume, die in der Fläche 4 (bezogen auf das jeweilige Grundstück) stehen, 
sind anrechenbar. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Großbäume (vgl. Auswahlliste a) = 4xv, 20-25, mDb.  / (mB.), 
Es sollen Bäume der Auswahlliste a) zur Anpflanzung gewählt werden.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 35 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
13.5 Fläche 5 (Campus Hochschule, nördlich und östl ich der Mensa) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 5 geken nzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist in einem offenen Charakter  gärtnerisch und freiraumplanerisch 
auch als Aufenthaltsbereich zu gestalten und mit Bäumen in Einzelstellung zu bepflanzen.  
Je angefangene 250 m² der jeweiligen Grundstücksflä che ist ein Gehölz zu pflanzen oder 
zu erhalten. 
Zu erhaltende Bäume, die in der Fläche 5 (bezogen auf das jeweilige Grundstück) stehen, 
sind nach der Regelung anrechenbar. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Großbäume (vgl. Auswahlliste a) = 4xv, 20-25, mDb.  / (mB.), 
Es sollen Bäume der Auswahlliste a) zur Anpflanzung gewählt werden.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 80 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
13.6 Fläche 6 (Campus Hochschule, nördlich des Hoch hauses) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 6 geken nzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist in einem offenen Charakter  gärtnerisch zu gestalten und mit 
Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern oder Heistern in Einzelstellung oder Gruppen 
mit bis zu fünf Gehölzen zu bepflanzen.  
Je angefangene 200 m² der jeweiligen Grundstücksflä che ist ein Gehölz zu pflanzen oder 
zu erhalten. 
Zu erhaltende Bäume, die in der Fläche 6 (bezogen auf das jeweilige Grundstück) stehen, 
sind anrechenbar. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Großbäume (vgl. Auswahlliste a) = 4xv, 20-25, mDb.  / (mB.), 
− Obstgehölze (vgl. Auswahlliste b) = 3xv, 16-18, mB .,  
− Sträucher (vgl. Auswahlliste e) = 3xv, 150-175 (12 5-150), mB. / mDb.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 10 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
Es sollen Gehölze der Auswahllisten a), b) und e) zur Anpflanzung gewählt werden.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 20 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
13.7 Fläche 7 (Campus Hochschule, östlich des Hochh auses, Übergang zur Schöffer- 
straße) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 7 geken nzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist in einem offenen Charakter  gärtnerisch und freiraumplanerisch 
auch als Aufenthaltsbereich zu gestalten und mit Bäumen in Einzelstellung zu bepflanzen.  
Je angefangene 200 m² der jeweiligen Grundstücksflä che ist ein Gehölz zu pflanzen oder 
zu erhalten. 
Zu erhaltende Bäume, die in der Fläche 7 (bezogen auf das jeweilige Grundstück) stehen, 
sind anrechenbar. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Straßenbegleitgrün (vgl. Auswahlliste c) = 4xv, 20 -25, mDb. / (mB.). 
Es sollen Bäume der Auswahlliste c) zur Anpflanzung gewählt werden.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 80 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
13.8 Fläche 8 (Gehölzflächen entlang des Übergangs zur Albert-Schweitzer Anlage an 
der Rheinstraße und an der Holzhofallee) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 8 geken nzeichneten Flächen wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzten Flächen sind als Gehölzfläche zu ges talten und mit Sträuchern und eini- 
gen wenigen Einzelbäumen zu bepflanzen.  
Je angefangene 250 m² der jeweiligen Grundstücksflä che ist ein Gehölz zu pflanzen oder 
zu erhalten. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Schwachwüchsige Bäume (vgl. Auswahlliste d) = 3xv,  16-18, mB. 
− Sträucher  (vgl. Auswahlliste e) = 3xv, 150-175 (1 25-150), mB. / mDb. 
Bei Abgang der vorhandenen Gehölze sollen Gehölze d er Auswahllisten d) und e) zur 
Anpflanzung gewählt werden. 
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 15 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
Eingriffe wie Abgrabungen, Geländemodellierungen od er Aufschüttungen, auch temporä- 
rer Art sind nicht zulässig. Der Wurzelraum der Bäume in der Albert-Schweitzer-Anlage ist 
zu schützen. 
13.9 Ermittlung des Anteils versiegelter/teilversie gelter oder nicht begrünter Flächen 
Bei der Ermittlung der versiegelten/teilversiegelte n oder nicht begrünten Flächenanteile 
unter Punkt I. 13 und 14 sind Stellplätze, überdach te Stellplätze, Garagen und ihre Zu- 
fahrten sowie Tiefgaragenzufahrten anzurechnen.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 11 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
14. Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepfla nzungen und für die Erhaltung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) 
14.1 Fläche 9 (Gehölzfläche nördlich Gemeinbedarfsf läche) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 9 geken nzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist als mit Bäumen bestandene Gehölzfläche zu erhalten.  
Bei Abgang der vorhandenen Bäume sind diese zu ersetzen. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Großbäume (vgl. Auswahlliste a) = 4xv, 20-25, mDb.  / (mB.), 
Es sollen Bäume der Auswahlliste a) zur Anpflanzung gewählt werden. 
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 10 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreite n. Bei der Ermittlung des Anteils ver- 
siegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flä chen gilt die Festsetzung des Punktes 
I. 13.9 entsprechend. 
14.2 Fläche 10 (Gehölzstreifen zwischen Campus Hoch schule und Geschosswohnungs- 
bau an der Berliner Allee) 
Innerhalb der mit der Freiflächenkennziffer 10 geke nnzeichneten Fläche wird folgendes 
festgesetzt: 
Die umgrenzte Fläche ist als aus Bäumen und Großstr äuchern gebildete Heckenstruktur 
zu erhalten.  
Bei Abgang der vorhandenen Gehölze sind diese in gleicher Wuchsform zu ersetzen. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Großbäume (vgl. Auswahlliste a) = 4xv, 20-25, mDb.  / (mB.), 
− Sträucher (vgl. Auswahlliste e) = 3xv, 150-175 (12 5-150), mB. / mDb. 
Es sollen Gehölze der Auswahllisten a) und e) zur Anpflanzung gewählt werden.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 10 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreite n. Bei der Ermittlung des Anteils ver- 
siegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flä chen gilt die Festsetzung des Punktes 
I. 13.9 entsprechend. 
14.3 Einzelbäume 
Die im Plan dargestellten zu erhaltenden Bestandsbä ume sind dauerhaft zu erhalten. Bei 
Abgang sind sie am Standort zu ersetzen. Bei der La ge der Bäume in einer nach § 9 
Abs. 1 Nr. 25 a) oder Nr. 25 b) BauGB festgesetzten Fläche, können die Bäume innerhalb 
dieser Fläche auch an einem anderen Standort ersetzt werden. 
Die zu pflanzenden Mindestqualitäten sind für: 
− Bäume der Liste a) = 4xv, 20-25, mDb. / (mB.), 
− Obstgehölze der Liste b) = 3xv, 16-18, mB., 
− Schwachwüchsige Bäume der Liste d) = 3xv, 16-18, m B. 
Es sollen Bäume der Auswahlliste a), b) und d) zur Anpflanzung gewählt werden.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 12 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. v om 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 
Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 81 Abs. 1  Nr. 1 HBO) 
1.1 Fassadengestaltung 
1.1.1 Lochfassaden  
Für die in der Planzeichnung mit „F“ gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen 
gelten folgende Gestaltungsvorschriften für die Fassaden: 
− Die Fassaden sind als flächige Lochfassaden auszub ilden.  
− Der Anteil der Öffnungen einer einzelnen Fassadens eite muss zwischen 30 % und 
40 % liegen. 
− Die Gebäudeecken dürfen nicht durch Fenster oder s onstige Öffnungen unterbro- 
chen werden. 
Hervortretende oder eingeschnittene Einzelbauteile wie Erker, Veranden, Loggien, Balko- 
ne oder ähnliches sind nicht zulässig. 
1.1.2 Fassadenoberfläche  
1.1.2.1 Materialien 
Fassaden mit Platten aus Kunststoff, Fliesen, Metal lverkleidungen, Zementfaserplatten 
und Holzverbundplatten sind unzulässig. Glänzende, spiegelnde und reflektierende Mate- 
rialien sind ebenfalls unzulässig. 
Zusammenhängende Fassaden einzelner Baukörper sind in ihrer Fassadengestaltung 
aufeinander abzustimmen. 
Für die einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen w erden folgende Festsetzungen ge- 
troffen: 
Gebäudekennziffern: 1, 2, 3, 7, 8,  
In den mit den Gebäudekennziffern 1, 2, 3, 7, 8 gek ennzeichneten Grundstücksflächen 
sind ausschließlich glatte Putzflächen (z.B. geglät tete oder gefilzte Putze) zulässig. Mo- 
dellierter Putz und Buntsteinputz sind nicht zulässig. 
Gebäudekennziffern: 5 und 5a  
In den mit den Gebäudekennziffern 5 und 5a gekennze ichneten Grundstücksflächen sind 
ausschließlich glatte Putzflächen (z.B. geglättete oder gefilzte Putze) zulässig. Modellier- 
ter Putz und Buntsteinputz sind nicht zulässig. 
In Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehö rde sind ausnahmsweise auch 
andere Materialien zulässig. 
Gebäudekennziffern: 4 und 6  
In den mit den Gebäudekennziffern 4 und 6 gekennzei chneten Grundstücksflächen sind 
glatte Putzflächen (z.B. geglättete oder gefilzte Putze), Klinker und gestrichener Beton zu- 
lässig. Modellierter Putz und Buntsteinputz sind nicht zulässig. 
Gebäudekennziffer: 9 und 10 
In den mit den Gebäudekennziffer 9 gekennzeichneten  Grundstücksflächen sind aus- 
schließlich Klinker oder Metallverkleidungen zulässig.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 13 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
1.1.2.2 Farbgestaltung 
Zusammenhängende Baukörper sind in ihrer farblichen  Gestaltung aufeinander abzu- 
stimmen. 
Gebäudekennziffern: 1, 2, 3, 7, 8 
Bei der Farbgestaltung der Außenwandflächen sind ne utrale Farben mit einem Weiß-
Anteil von 98 bis 99 % und mit einem Hellbezugswert (Hbw) zwischen 65 und 80 zulässig. 
Untergeordnete Fassadenteile, wie Fensterrahmen, Pf eiler, Brüstungen, Sockel, Lamel- 
len, etc. können hiervon abweichen. 
Farbflächen sind nur ausnahmsweise zulässig. 
Gebäudekennziffern: 5 und 5a 
Bei der Farbgestaltung der Außenwandflächen sind ne utrale Farben mit einem Weiß-
Anteil von 98 bis 99 % und mit einem Hellbezugswert (Hbw) zwischen 65 und 80 zulässig. 
Untergeordnete Fassadenteile, wie Fensterrahmen, Pf eiler, Brüstungen, Sockel, Lamel- 
len, etc. können hiervon abweichen. 
In Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehö rde ist ausnahmsweise auch an- 
dere Farbgestaltung zulässig. 
Gebäudekennziffern: 9 
Bei der Farbgestaltung der Außenwandflächen sind nur gelb nuancierte Farben mit einem 
Ocker-Anteil von mindestens 18% und einem Weiß-Anteil von mindestens 15 % mit einem 
Hellbezugswert (Hbw) zwischen 40 und 60 zulässig. U ntergeordnete Fassadenteile, wie 
Fensterrahmen, Pfeiler, Brüstungen, Sockel, Lamellen, etc. können hiervon abweichen. 
Farbflächen sind nur ausnahmsweise zulässig. 
Gebäudekennziffern: 4, 6 und 10 
Bei der Farbgestaltung der Außenwandflächen sind ne utrale Farben mit einem Weiß-
Anteil von 98 bis 100 % und mit einem Hellbezugswer t (Hbw) zwischen 45 und 80 zuläs- 
sig. Untergeordnete Fassadenteile, wie Fensterrahme n, Pfeiler, Brüstungen, Sockel, La- 
mellen, etc. können hiervon abweichen. 
Farbflächen sind nur ausnahmsweise zulässig. 
1.2 Dachgestaltung 
1.2.1 Dachform  
Als Dachform sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 5° zulässig. 
Kulturdenkmäler sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. 
1.2.2 Technische Aufbauten 
Technische Aufbauten müssen von der verlängerten Vo rderkante der Außenwand einen 
Mindestabstand von 2,00 m - horizontal gemessen – e inhalten. 
Es wird auf I. Nr. 2.6 „Technische Aufbauten“ verwiesen. 
1.3 Dachüberstand 
Bei den in der Planzeichnung gesondert gekennzeichn eten Gebäudeseiten ist ein Dach- 
überstand einschließlich Dachrinne von mindestens 0 ,60 m und maximal 0,90 m herzu- 
stellen. Der Gesamtaufbau des Dachüberstandes (Höhe ) muss mindestens 0,10 m und 
darf maximal 0,25 m betragen.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 14 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
1.4 Staffelgeschosse 
Bei der Errichtung von Staffelgeschossen ist die st raßenseitige Außenwand des Staffel- 
geschosses gegenüber der straßenseitigen Außenwand des darunter liegenden Vollge- 
schosses um mindestens 2,0 m - horizontal gemessen – zurückzusetzen. 
Die Brüstung über dem letzten Vollgeschoss des Gebä udes darf die festgesetzte Außen- 
wandhöhe in Form einer geschlossenen Wandfläche maximal um 1,00 m überschreiten. 
Es wird auf Punkt I. 2.4 „Zahl der Vollgeschosse“ verwiesen. 
2. Außenanlagen 
2.1 Einfriedungen 
Einfriedungen sind entlang von öffentlichen Verkehr sflächen in den Flächen, die als Flä- 
chen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (siehe I. Nr. 
15) festgesetzt sind, nicht zulässig. 
Innerhalb des sonstigen Sondergebietes „Hochschule Darmstadt“ sind Einfriedungen nicht 
zulässig. 
In den übrigen Bereichen außerhalb der als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu- 
chern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Flächen, insbesondere in den rückwär- 
tigen Grundstücksteilen, sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. 
Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 5,0 m  zu den Grundstücksgrenzen ent- 
lang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen einhalten. 
2.2 Mülltonnenabstellplätze 
Mülltonnenabstellplätze sind entlang öffentlichen V erkehrs- und Grünflächen sowie Fuß- 
und Radwegen gegen Einblicke abzuschirmen. Dies kan n durch Begrünung oder eine 
bauliche Verkleidung erfolgen. Die bauliche Verkleidung ist aus Holz oder Metall sowie ei- 
ner Kombination aus den beiden Materialen zulässig. 
2.3 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
Sich bewegende Werbeelemente, Lichtprojektionen und  Bildschirmwerbungen sowie 
akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.  
Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassa de angeordnete Werbeanlagen 
(Flachwerbung) zulässig. Der Abstand aller Teile ei ner Flachwerbung zur Fassade darf 
nicht größer als 0,40 m sein. Senkrecht zur Gebäude fassade angeordnete Werbeanlagen 
(Ausleger) sind nicht zulässig. 
Die Gesamtfläche jeder Werbeanlage pro Gebäudeseite  ist auf 4,0 m², die Gesamtlänge 
auf 6,00 m, die maximale Höhe auf 0,70 m begrenzt. 
2.4 Begrünung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 5. HBO) 
Die nicht überbauten Grundstücksflächen (Grundstücksfreiflächen) sind zu bepflanzen 
und als Grünflächen dauerhaft zu erhalten. Je angefangene 500 m² Grundstücksfreifläche 
ist mindestens ein heimischer und standortgerechter Laub- bzw. Obstbaum anzupflanzen 
(Bäume der Auswahlliste a), b) und d)). Die nach den bauplanungsrechtlichen Festset- 
zungen sowie nach anderen rechtlichen Vorschriften anzupflanzenden Laub- und Obst- 
bäume sowie die vorhandenen Bäume können mit berücksichtigt werden. Alle Bäume 
sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 15 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser 
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I 
S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu 
errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlag swasser dienen, das auf den Dach- 
flächen anfällt. Das anfallende Oberflächenwasser d er Dachflächen ist über ein getrenn- 
tes Leitungsnetz in eine Zisterne auf dem jeweilige n Grundstück abzuleiten. Das Zister- 
nenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Grünfläch enbewässerung, WC-Spülung etc.) 
genutzt werden. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 Liter pro m² 
horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. 
IV. Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB 
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vork ehrungen gegen äußere 
Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sich erungsmaßnahmen gegen 
Naturgewalten (hier: hohe bzw. schwankende Grundwas serstände) erforderlich 
sind. 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hessi- 
sches Ried, so dass zunächst von großflächigen Grun dwasseraufspiegelungen ausge- 
gangen werden muss, die bei einer künftigen Bebauun g zu berücksichtigen sind. Im Ein- 
zelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtscha ftungsplans Hessisches Ried“ mit 
Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentl icht im Staatsanzeiger für das Land 
Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704, zu beachten. 
Im Gültigkeitsbereich des Bebauungsplanes ist durch die Infiltrationsmaßnahmen mit Auf- 
spiegelungen von 0,5 bis 1,0 Metern zu rechnen. Aufgrund der großen Grundwasserflur- 
abstände im Bereich von 25 m (nach Teil B, Umweltbericht) bzw. 30 m (nach HLUG: 
Grundwasserflurabstandskarten) ist für das Plangebiet jedoch nicht zu erwarten, dass es 
zu Vernässungs- oder Setzrissschäden kommt. 
Die für die Bemessung der einzelnen Gründungs- und Bauhilfsmaßnahmen erforderlichen 
Bemessungskennwerte sowie detaillierte Angaben zur Gründung der geplanten Gebäude 
und zur Bauausführung sind im Einzelfall ggf. noch in gesonderten Gründungsgutachten 
zu erarbeiten und mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzustimmen. 
V. Nachrichtliche Übernahme - Denkmalschutz 
Gesamtanlage 
Die Bebauung entlang der Rheinstraße vom Dugena-Haus bis zum Grundstück der ehe- 
maligen Großherzoglichen Landwirtschaftskammer sowie der Bereich um die Havel- und 
Spreestraße sind als Gesamtanlage nach hessischem Denkmalschutzgesetz eingetragen. 
Einzeldenkmal 
Das östlich der Geschosswohnungsbauten befindliche Gebäude der ehemaligen Groß- 
herzoglichen Landwirtschaftskammer wurde 1914 von Wilhelm Thaler gebaut. 1945 war 
das Gebäude vorübergehend Sitz der "Deutschen Regierung des Landes Hessen". Das 
Gebäude gehört stilistisch in die Phase des späten Historismus. Das Gebäude ist als Ein- 
zelkulturdenkmal nach hessischem Denkmalschutzgesetz geschützt.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 16 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
VI. Hinweise und Empfehlungen 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschrift en 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vor- 
schriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D, zu den üblichen 
Bürozeiten eingesehen werden. 
2. Maßgebliche Außenlärmpegel / Lärmpegelbereiche 
Bei der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthalts- 
räumen sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2018-
01, "Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen", und DIN 4109-2:2018-01, 
"Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforde- 
rungen", auszubilden. 
Grundlage hierzu sind die im Plan gekennzeichneten maßgeblichen Außenlärmpegel L 
a 
bzw. Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 7 der DIN 4109-1:2018-01 einander wie folgt 
zugeordnet sind:  
 
Spalte  1 2 
Zeile  Lärmpegelbereich  Maßgeblicher Außenlärmpegel  
La / [dB(A)] 
1 I bis 55 
2 II 56 bis 60 
3 III 61 bis 65 
4 IV 66 bis 70 
5 V 71 bis 75 
6 VI 76 bis 80 
7 VII > 80 a 
a: für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB(A) sind die Anforderungen aufgrund der ört lichen Gegebenheiten festzulegen 
 
Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle Lärmkatas- 
ter der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder der qualifizierte Einzelnachweis des maßgeb- 
lichen Außenlärmpegels.  
In der nachfolgenden Karte sind die Fassadenpegel für den Nachtzeitraum aus der Lärm- 
kartierung (2007) der Wissenschaftsstadt Darmstadt wiedergegeben.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 17 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
 
Abb. 1 Lärmkartierung Darmstadt, Fassadenpegel Nacht, 22 – 6 Uhr

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 18 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
 
Abb. 2: Lärmkartierung Darmstadt, Legende Darstellung der Fassadenpegel 
3. Bodendenkmale  
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für 
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehör- 
de unverzüglich anzuzeigen. 
2. Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organolepti- 
sche Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den 
Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese der zuständigen 
Bodenschutzbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und 
Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“, unverzüglich mitzuteilen. Dar- 
über hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
3. Leitungsschutzmaßnahmen  
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 ei- 
nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitunge n aufweisen. Wird dieser Abstand 
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungslei tungen gegen Wurzeleinwirkungen zu 
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem Versorgungs- 
träger abzustimmen.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 19 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
4. Kampfmittelbelastung und –räumung 
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorli egenden Kriegsluftbilder hat erge- 
ben, dass sich der Geltungsbereich in einem Bombena bwurfgebiet und im Bereich von 
ehemaligen Flakstellungen befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausge- 
gangen werden. 
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel) ist daher vor Beginn der 
geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen au f den Grundstücksflächen erfor- 
derlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stat tfinden. Hierbei soll grundsätzlich 
eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Teilbereiche wurden bereits überprüft. Die untersuc hten Flächen (Tiefenangaben in Me- 
ter) sind im Lageplan grün dargestellt. 
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdac htspunkt (Nr. 18) ermittelt, der auf ei- 
nen möglicherweise noch vorhandenen Bombenblindgäng er hinweist. Der Punkt wurde 
koordinatenmäßig erfasst und ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes gekenn- 
zeichnet. 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforder- 
lich. Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist auc h dann erforderlich, wenn sich dieser 
außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befindet und vor bodeneingreifenden Bau- 
arbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Me tern um den eingemessenen Ver- 
dachtspunkt nicht eingehalten werden kann.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 20 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 21 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
5. Biodiversität 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 
zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie 
sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen. 
6. Oberbodenschutz 
Im gesamten Geltungsbereich ist der Oberboden entsprechend DIN 18915 zu sichern. Ei- 
ne Überdeckung des Bodens mit sonstigem Material ist untersagt. Abgeschobener Boden 
ist - bis zur Wiederverwertung - in Mieten von höchstens 2,0 m Höhe und 4,0 m Breite 
aufzusetzen (vgl. § 202 BauGB). 
7. Schutz von Bäumen 
Es gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In jeder Phase einer 
Baudurchführung sind die zu erhaltenden Bäume vor schädigenden Einflüssen zu bewah- 
ren. Die DIN 18920 ist entsprechend anzuwenden und einzuhalten. 
8. Artenschutz 
Bauliche Veränderungen 
Bei baulichen Veränderungen (Neu-, Aus- und Umbauten) im Bebauungsplangebiet sind 
die Bestimmungen des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Das konkrete Vorgehen ist in 
jedem Einzelfall vor Baubeginn mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Vor dem Ab- 
riss vorhandener Gebäude sind diese auf aktuelle Bruten von Vogelarten (z.B. Hausrot- 
schwanz, Mauersegler etc.) und auf Fledermausquartiere hin zu überprüfen. 
Rodungsmaßnahmen 
Notwendige Rodungsmaßnahmen von Gehölzen sind nur z wischen dem 1. Oktober und 
dem 28. Februar zulässig, um den Verlust von Brutplätzen von Vögeln zu vermeiden (§ 39 
Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Außerhalb dieses Zeitraumes ist bei einer Rodung von Gehölzen 
die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.  Bei der Durchführung von Ro- 
dungsarbeiten sind die Höhlen und Spalten durch ein e fachkundige Person zu kontrollie- 
ren und ggf. darin befindliche Tiere zu bergen. 
Errichtung von Gebäuden 
Bei der Errichtung von Gebäuden wird empfohlen: 
− im Bereich der Fassaden und Dächer Fledermausquart iere vorzusehen (Fleder- 
maussteine). 
− im Bereich der Fassaden Niststeine für Höhlen- und  Halbhöhlenbrüter vorzusehen. 
− im Bereich der Fassaden und der Dachüberstände Mau erseglerkästen vorzuse- 
hen. 
9. Pflanzempfehlungen 
9.1 Vorbemerkung 
Die Auswahl der Baumarten erfolgte in Anlehnung an die Veröffentlichung der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt „Eine Vielfalt an Baumarten für Ihren städtischen Garten“ (Stadt 
Darmstadt o. J.). Weiter orientiert sich die Empfeh lung an den im Geltungsbereich natür- 
lich vorkommenden Arten sowie an das Gebiet prägend en, charakteristischen nichtheimi- 
schen Einzelbäumen. Bisher nicht im Gebiet vorkomme nde nichtheimische Baumarten 
aus der Veröffentlichung der Wissenschaftsstadt Dar mstadt (Stadt Darmstadt o. J.) wer- 
den nicht in die Empfehlungsliste aufgenommen.

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 22 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
Bei den nachfolgend aufgeführten Gehölzqualitäten w urde darauf geachtet, dass es sich 
um repräsentative, schon eine gewisse Raumprägung b einhaltende Solitärbäume und –
sträucher handelt. Diese Pflanzqualitäten eignen si ch insbesondere für die öffentlichen 
Aufenthaltsflächen im Umfeld der Hochschule Darmsta dt, für die weiteren öffentlichen 
Grünflächen sowie für die großzügigen Grundstücksfr eiflächen. Für kleinere Privatgärten 
bzw. Innenhofsituationen, die den Gebietscharakter nur nachrangig beeinflussen, können 
schwächere Pflanzqualitäten aller aufgeführten Arte n, nicht nur der speziellen Liste für 
„Kleine Bäume für Privatgärten, Innenhöfe usw.“, Verwendung finden. 
9.2 Artenliste Bäume 
a) Parks und Anlagen 
Pflanzqualität: 4xv, 20-25, mDb. / (mB.) 
Arten der naturnahen Flächen sowie: 
Traubeneiche  Quercus petraea 
Stieleiche   Quercus robur 
Wald-Kiefer   Pinus sylvestris 
Hänge-Birke   Betula pendula 
Echte Mehlbeere  Sorbus aria 
Eberesche   Sorbus aucuparia 
Wildbirne   Pyrus pyraster 
Rot-Buche   Fagus silvatica  [nährstoffreichere Sta ndorte] 
Hainbuche   Carpinus betulus  [nährstoffreichere St andorte] 
Ulmen (Feld-)  Ulmus minor   [resistente Sorten] 
Winter-Linde   Tilia cordata 
Sommer-Linde  Tilia platyphyllos 
Feld-Ahorn   Acer campestre 
Berg-Ahorn   Acer pseudoplatanus 
Vogelkirsche   Prunus avium 
Wildapfel   Malus sylvestris 
sowie in geringer Anzahl bereits im Gebiet vorhandene weitere nichtheimische Arten bzw. 
Sorten wie: 
Schwarz-Kiefer  Pinus nigra   [auch in Sorten] 
Platane   Platanus × hispanica 
Schnurbaum   Styphnolobium japonicum 
Trompetenbaum   Catalpa bignioides 
Blasenbaum   Koelreuteria paniculata 
Rosskastanie   Aesculus hippocastanum 
Stiel-Eiche/Säulen-Eiche Quercus robur ’Fastigiata Koster‘ 
Säulen-Birke   Betula pendula ’Fastigiata‘ 
Urweltmammutbaum Metasequoia glyptostroboides 
 
b) Obstgehölze

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 23 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
Pflanzqualität: 3xv, 16-18, mB. 
Weiße Maulbeere  Morus alba 
Speierling   Sorbus domestica 
Kultur-Apfelsorten  Malus domestica 
Kirschen   Prunus avium 
Kultur-Birnensorten  Pyrus communis 
Zwetschen   Prunus domestica 
Esskastanien  Castanea sativa 
Walnuss   Juglans regia 
 
c) Straßenbegleitgrün 
Pflanzqualität: 4xv, 20-25, mDb. / (mB.) 
Traubeneiche  Quercus petraea 
Stieleiche   Quercus robur 
Wald-Kiefer   Pinus sylvestris 
Hänge-Birke   Betula pendula 
Winter-Linde   Tilia cordata 
Sommer-Linde  Tilia platyphyllos 
Spitz-Ahorn   Acer platanoides 
Berg-Ahorn   Acer pseudoplatanus 
Platane   Platanus × hispanica 
 
d) Schwachwüchsige Bäume für Privatgärten, Innenhöfe usw. 
Pflanzqualität: 3xv, 16-18, mB. 
Baum-Hasel   Corylus colurna 
Kugelrobinie   Robinia pseudoacacia ’Umbraculifera‘  
Blumen-Esche  Fraxinus ornus 
Rotdorn   Crataegus laevigata ‘Paul‘s Scarlet‘ 
Scheinbuche   Nothofagus antarctica 
Säulen-Kiefer  Pinus sylvestris ’Fastigiata‘ 
Schmalblättrige Esche Fraxinus angustifolia ’Raywoo d‘ 
Pyramiden-Hainbuche Carpinus betulus ’Fastigiata‘ 
Vielblütiger Wildapfel Malus floribunda 
Gleditschie   Gleditsia triacanthos ’Sunburst‘ oder  ’Elegantissima‘ 
Baumfelsenbirne  Amelanchier arborea ’Robin Hill‘ 
9.3 Artenliste Sträucher 
e) Sträucher (Solitäre für Parks und Anlagen) 
Pflanzqualität: 3xv, 150-175 (125-150), mB. / mDb. 
Gemeine Felsenbirne Amelanchier ovalis

Bebauungsplan W 54 – Textliche Festsetzungen Seite 24 
W 54 Festsetzungen 2018-05-08.docx 
Felsenbirne   Amelanchier ’Ballerina‘  
Hartriegel   Cornus sanguinea 
Kornelkirsche  Cornus mas 
Gewöhnliche Schneeball Viburnum opulus  
Weinrose   Rosa rubiginosa 
Liguster   Ligustrum vulgare 
Pfaffenhütchen  Euonymus europaeus 
Haselnuss   Corylus avellana 
Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna 
Sanddorn   Hippophaë rhamnoides 
Feld-Ahorn   Acer campestre 
Europäische Eibe  Taxus baccata 
Wacholder   Juniperus communis 
Kirschpflaume  Prunus cerasifera (auch ´Hollywood‘)  
Echte Mispel   Mespilus germanica

anlage 7

178 Zeichen

Punkt 16: Bebauungsplan W 54 – Verlegerviertel –  (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2018/0146) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

Beratungsverlauf (5)

TOP 191
TOP 27 zur Kenntnis
TOP 8
TOP 16 zur Kenntnis
TOP 9

Orte (16)

  • Alicenstraße 23
  • Berliner Allee 10
  • Holzhofallee
  • Havelstraße 12
  • Rheinstraße 64
  • Schöfferstraße
  • Spreestraße 7
  • Stephanstraße
  • Bessunger Straße 125
  • Hügelstraße
  • Schützenstraße 4
  • Birkenweg
  • Haardtring
  • Kirchweg 6
  • Am Hauptbahnhof
  • Sackgasse

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0146
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.05.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00