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2023/0133

Wahl der städtischen Vertreter*innen im Aufsichtsrat der Bauverein AG

Magistratsvorlage 12.04.2023

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2023/0133

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.04.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0133 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Wahl der städtischen Vertreter*innen im Aufsichtsrat der Bauverein AG  
 
Vorlage vom: 12.04.2023 
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat nimmt Kenntnis, dass der/die Oberbürgermeister/in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt Kraft Amtes die Stadt im Aufsichtsrat der Bauverein AG vertritt. Er/Sie kann sich 
gemäß § 125 HGO durch ein von ihm/ihr bestimmtes hauptamtliches Magistratsmit glied 
vertreten lassen.  
 
2. Der Magistrat wählt 8 städtische Vertreterinnen und Vertreter nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl in den Aufsichtsrat der Bauverein AG.  
 
 
Anlagen:

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.04.2023 
 
In der Bauverein AG steht die Hauptversammlung mit den Neuwahlen des Aufsichtsrates an. 
Die der Stadt zustehenden Aufsichtsratssitze sind rechtlich betrachtet unter 2 
Gesichtspunkten zu bewerten. Zum einen sieht die Satzung des Bauvereins vor, dass 1 Sitz 
im Aufsichtsrat durch den amtierenden Oberbürgermeister oder ein anderes hauptamtliches 
Mitglied des Magistrats zu besetzen ist. Zum anderen sind 8 weitere Plätze als gleichartige 
unbesoldete Stellen, die demzufolge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 nach den Grunds ätzen der 
Verhältniswahl zu besetzen sind, durch den Magistrat zu entsenden. Dem Magistrat steht 
das alleinige Benennungsrecht zu, weil er die Wissenschaftsstadt Darmstadt in den 
Gesellschaften, die der Stadt gehören oder an denen die Stadt beteiligt ist, vertritt (§ 125 
Absatz 1 und 2 HGO).  
 
Für die Wahl des hauptamtlichen Magistratsmitglied ist das Mehrheitswahlverfahren 
anzuwenden.  
 
Für die restlichen 8 Plätze sind Listen einzureichen. Nach dem Abstimmungsergebnis werden 
die einzelnen Sitze nach dem Ha re-Niemeyer-Verfahren ausgezählt. Es empfiehlt sich, die 
Listen so zu gestalten, dass im Falle des Ausscheidens von Listenmitgliedern während der 
Wahlperiode Nachrückmöglichkeiten gegeben sind.  
 
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung  vom 18.12.2012 soll der Frauenanteil 
in städtischen Gremien 50% betragen. Bei der Aufstellung der Listen für die Wahl ist dies zu 
beachten. 
 
Darmstadt, 12.04.2023  
772/da 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0133
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.04.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00