2019/0101
Unabhängige Verfahrensberatung in der Abschiebehaftanstalt
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
27.03.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0101
Magistratsbeschluss-Nr.
137
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Unabhängige Verfahrensberatung in der Abschiebehaftanstalt
Vorlage vom: 26.03.2019
Beschlussvorschlag:
Von dem beigefügten Bericht des Rechtsamtes wird Kenntnis genommen.
Anlagen: Unabhängige Verfahrensberatung in der Abschiebehaftanstalt, Schr. an OB
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 03.04.2019
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.03.2019
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.03.2018 beschlossen, dass der Magistrat
beauftragt wird zu prüfen, ob bei der Einrichtung einer Gewahrsamseinrichtung für
Ausreisepflichtige auf dem Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Einsetzung
einer unabhängigen Verfahrensberatung möglich ist.
Hierzu gibt der beigefügte Bericht des Rechtsamtes Auskunft.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
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RECHTSAMT Darmstadt, 20. März 2019 30 Sch/An Nst.: 2465 Herrn Oberbürgermeister Jochen Partsch Unabhängige Verfahrensberatung in der Abschiebehaftanstalt Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, in ihrer Sitzung am 22.03.2018 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass der Ma- gistrat prüfen solle, ob bei der Einrichtung einer Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige auf dem Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Einsetzung einer unabhängigen Verfahrens- beratung möglich ist. Dieser Prüfantrag war uns erst Ende Februar diesen Jahres zugeleitet worden. In Abstimmung mit dem Dezernat V und dem Amt für Interkulturelles und Internationales teilen wir mit: 1. Unter einer „Verfahrensberatung“ wird eine individuelle, durch Vertreter von Nicht- Regierungsorganisationen (sog. „NGO“) durchgeführte Beratung von in Abschiebehaft be- findlichen Personen zu ihrer ausländerrechtlichen Situation und über mögliche Verfahrens- schritte verstanden. Nach dieser Definition ist eine „Verfahrensberatung“ gerade keine staatliche (kommunale) Beratung. Das Amt für Interkulturelles und Internationales vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Einrichtung einer Verfahrensberatung, die frei von staatlichen oder institutionellen Vor- gaben sei und eine neutrale Position einnehme, aus fachlicher Sicht sinnvoll sei. Die Aufga- ben der Verfahrensberatung umfasse vor allem folgende Schwerpunkte: - geschlechterspezifische Verfolgung, - Beratung zum Asylverfahren - Beratung zum möglichen Klageverfahren gegen Ablehnungsbescheide. Außerdem biete das Aufgabenspektrum auch eine Perspektivberatung für Personen mit ei- ner Aufenthaltsgestattung oder Duldung, um über die Möglichkeiten der Sicherung des Auf- enthalts oder einer Rückkehr in das Heimatland zu informieren. Darüber hinaus könne zu den Themenbereichen Bildung und Arbeit, insbesondere zur Arbeitserlaubnisverfahren be- raten und informiert werden. Im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt biete das Diakonische Werk Darmstadt- Dieburg seit 1987 eine unabhängige Asylverfahrensberatung mit den oben genannten Auf- gabenschwerpunkten an. Anders als z.B. in Schleswig-Holstein, wo in 8 17 der „Richtlinien für den Vollzug der Ab- schiebungshaft in Schleswig-Holstein“ die Verfahrensberatung ausdrücklich geregelt ist, gibt es in Hessen keine spezifischen rechtlichen Regelungen zur Verfahrensberatung. Wenn sich ein Abschiebehäftling in Hessen individuell von einem Vertreter einer NGO bera- ten lassen will, hat er nach 8 62 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Einrichtung, in der er sich in Haft befindet, dies ermöglicht. Den Abschiebegefan- genen wird danach gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulatsbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang Abschiebehäftlinge Besuch von einem Ver- treter von NGO zum Zwecke der Verfahrensberatung empfangen dürfen, obliegt nach 823 der Verwaltungsvorschriften zu den Hessischen Vollzugsgesetzen - ohne Sicherungsverwah- rungsvollzugsgesetz - JMBI 2017 S. 249, grundsätzlich der Anstaltsleitung. Einen Rechtsanspruch darauf, dass eine NGO die Verfahrensberatung im Einzelfall durch- führt, kennt das deutsche Recht allerdings ebenso wenig, wie ein Rechtsanspruch auf eine staatliche Verfahrensberatung, die den vorbezeichneten Merkmalen entspricht. Allerdings hat nach 8 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das Amtsgericht, das gemäß 8 417 FamfFG auf Antrag der zuständigen Ausländerbehörde Abschiebehaft anordnet, dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Inte- ressen erforderlich ist. Mit dieser bundesrechtlichen Regelung wird bewirkt, dass das Gericht für eine hinreichende rechtliche Interessenwahrnehmung von betroffenen Personen in der Abschiebehaft Sorge trägt. Freundliche Grüße aye Ltd. agistratsdirektor
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
27.03.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnete nversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0101
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Unabhängige Verfahrensberatung in der Abschiebehaftanstalt
Vorlage vom: 26.03.2019
Beschlussvorschlag :
Von dem beigefügten Bericht des Rechtsamtes wird Kenntnis genommen.
Anlagen: Unabhängige Verfahrensberatung in der Abschiebehaftanstalt, Schr. an OB
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.03.2019
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.03.2018 beschlossen, dass der Magistrat b e-
auftragt wird zu prüfen, ob bei der Einrichtung einer Gewahrsamseinrichtung für Ausreis e-
pflichtige auf dem Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Einsetzung einer unab-
hängigen Verfahrensberatung möglich ist.
Hierzu gibt der beigefügte Bericht des Rechtsamtes Auskunft.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
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Punkt 5: Unabhängige Verfahrensberatung in der Abschiebehaftanstalt (V-Nr. 2019/0101) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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Punkt 24: Unabhängige Verfahrensberatung in der Abschiebehaftanstalt - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2019/0101) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0101
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.03.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00