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3177/2022

Bürgereingabe nach § 24 GO - Fühlinger See für Schwimmer wieder öffnen, AZ 71/22

Beschlussvorlage Ausschuss 17.10.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 31.10.2022, TOP 2.4

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 1 Eingabe

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

2645 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
 
Vorlagen-Nummer 
3177/2022
Stand: 27.10.2025 
Sachstandsbericht  
Bürgereingabe nach § 24 GO - Fühlinger See für Schwimmer wieder öffnen, AZ 71/22 
Beschluss:  
Der Bürgereingabe des Petenten kann nicht gefolgt werden: Die mit Urteil des Bundesge-
richtshofs geforderte Überwachung der 7 Teilseen mit einer Ausdehnung von über 2 km 
Länge durch eine anerkannte Wasserrettung ist qualitativ und quantitativ nicht leistbar. 
 
Die haftungsrechtlichen Vorgaben ermöglichen damit die Freigabe des Fühlinger Sees als Ba-
desee nicht. 
 
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden begrüßt die Prü-
fung von zusätzlichen Badestellen am Fühlinger See durch einen Gutachter.  
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Im September 2023 beschloss der Rat die Einrichtung von zwei unbewachten Badestellen an 
See 1 und See 7 am Fühlinger See, beginnend mit der Badesaison 2024 (01.05.–30.09.). 
 
Ausgangspunkt für diesen Beschluss war das Unverständnis zahlreicher Bürger*innen über 
das bis zum Jahr 2021 zwar weniger strikt durchgesetzte, jedoch seit rund drei Jahrzehnten 
bestehende Badeverbot. Dieses führte im Jahr 2022 zu einer Bürgereingabe gemäß § 24 GO 
mit dem Anliegen, das bestehende Schwimmverbot vollständig aufzuheben. 
 
Zur Bewertung der Umsetzbarkeit eines Badebetriebs auf der Sport- und Erholungsanlage 
wurde im November 2022 eine gutachterliche Stellungnahme bei der Deutschen Gesellschaft 
für das Badewesen in Auftrag gegeben. Das zum März 2023 erstellte Gutachten diente als 
Grundlage für die weitere Abstimmung der beteiligten Ämter und Institutionen und die daraus 
resultierende erfolgreiche Einrichtung der beiden unbewachten Badestellen. 
 
Am 16.05.2024 wurde die notwendige Änderung der Satzung des Fühlinger See durch den 
Rat der Stadt Köln beschlossen. Diese enthält seitdem die Legitimation des Schwimmens an 
den beiden Badestellen an See 1 und See 7 sowie die Integration der Badeordnung für diese 
beiden Badestellen.

2 
 
Die Kosten umfassten bzw. umfassen fortlaufend u. a. Gutachten, Wasserproben, Beschilde-
rungen, Ballonierungen sowie regelmäßige Kontrollen der Uferbereiche. Die regelmäßige 
Kontrolle des Ufer- und Badestellenbereichs in der Badesaison von Mai bis September ist mit 
Blick auf die Verkehrssicherungspflicht und laut Gutachten zur Einrichtung von Badestellen 
notwendig.  
 
Zum Stichtag 01.09.2025 liegen der Stadtverwaltung weder negative Rückmeldungen noch 
Meldungen zu besonderen Vorfällen vor. 
 
Nächste Schritte: 
keine 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
keine

Anlage 1 Eingabe

713 Zeichen

Von:   
Gesendet:  Mittwoch, 11. Mai 2022 15:46 
An:  02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden < geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de > 
Betreff:  Re: Einreichung Petition  
 
Petitionstitel: 
 
FÜHLINGER SEE WIEDER FÜR SCHWIMMER ÖFFNEN UND 
MEHR SCHWIMMBÄDER IN KÖLN BAUEN.  
Forderung: 
 
Wir möchten den Fühlinger See wieder für Schwimmer öffnen!  
 
Begründung:  
 
Ich schwimme jeden Tag im Fühlinger See und möchte dies auch weiter tun. Wir verbieten 
ja auch keine Autos, weil Menschen im Straßenverkehr sterben. Die Stadt soll anständige 
Schwimmbäder bauen und guten Schwimmunterricht anbi eten, damit die Leute wissen, 
ob sie schwimmen können, bevor sie in den See springen.

Beschlussvorlage Ausschuss

3146 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
Vorlagen-Nummer 
 3177/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO - Fühlinger See für Schwimmer wieder öffnen, AZ 71/22  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Bürgereingabe des Petenten kann nicht gefolgt werden: Die mit Urteil des Bundesgerichtshofs ge-
forderte Überwachung der 7 Teilseen mit einer Ausdehnung von über 2 km Länge durch eine anerkann-
te Wasserrettung ist qualitativ und quantitativ nicht leistbar. 
 
Die haftungsrechtlichen Vorgaben ermöglichen damit die Freigabe des Fühlinger Sees als Badesee 
nicht. 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.10.2022 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 31.10.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung: 
Der Petent hat am 11. Mai 2022 die Bürgereingabe nach § 24 Gemeindeordnung „Fühlinger See für 
Schwimmer wieder öffnen“ eingereicht (Aktenzeichen 71/22).  
Für die Eingabe der Petition bedanke ich mich.  
 
Hierauf hat der Petent bereits ein Antwortschreiben erhalten und daraufhin eine weiterführende Beratung 
im Rat gefordert. Da die Zuständigkeit auf den Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Be-
schwerden übertragen wurde, wird diese Beschlussvorlage vorgelegt. 
 
Der Beschwerde kann nicht abgeholfen werden, da rechtliche Gründe hiergegen sprechen. 
 
Titel und Begründung der Petition suggerieren, dass das Schwimmverbot am Fühlinger See neu sei. 
Tatsächlich besteht dieses Verbot durch die vom Rat der Stadt Köln verabschiedete Satzung seit über 
35 Jahren. Eine Häufung von Badeunfällen hat es im Jahr 2021 jedoch erforderlich gemacht, diese Re-
gelung aktiv zu kommunizieren und bewusst in den Fokus der Öffentlichkeit zu stellen. 
 
Nach § 12 Abs. 1 a) der Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 27. April 2021 ist 
es „nicht gestattet, zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist. Diesen Ausnahmetat-
bestand regelt § 8 der Satzung, wonach ein abgegrenzter Teil des Sees 5 als Freibad - derzeit nament-
lich der Blackfoot Beach - genutzt werden darf. Dort überwacht eine ständige Schwimmaufsicht den Ba-
debetrieb. 
 
Nur durch diese Badeaufsicht ist es möglich, dem Urteil des Bundesgerichtshofs (III ZR 60/16) aus 2017 
an die Betreiberverantwortung gerecht zu werden: Die Kommune steht in der Verkehrssicherungspflicht, 
sobald Steganlagen an einem öffentlich zugänglichen See installiert sind. Als permanente Trainingsstät-
te für den Ruder- und Kanusport ist diese Infrastruktur fester Bestandteil Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See mit angrenzender Regattabahn. 
 
Mit Blick auf diese rechtliche Rahmenbedingung wird derzeit geprüft, ob ein Teilbereich des Fühlinger 
Sees als Badestelle ausgewiesen werden kann. Zu dieser Fragestellung wird ein externes Gutachterbü-
ro beauftragt, eine Risikoanalyse nebst Handlungsempfehlungen zu erstellen.

Beratungsverlauf (2)

27.10.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 2.1 Vorberatung (Fachausschuss)
Zur Sitzung
31.10.2022 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3177/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
17.10.2022
Erstellt
27.09.2022 12:15