3177/2022
Bürgereingabe nach § 24 GO - Fühlinger See für Schwimmer wieder öffnen, AZ 71/22
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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
2645 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
IV/52/522
Vorlagen-Nummer
3177/2022
Stand: 27.10.2025
Sachstandsbericht
Bürgereingabe nach § 24 GO - Fühlinger See für Schwimmer wieder öffnen, AZ 71/22
Beschluss:
Der Bürgereingabe des Petenten kann nicht gefolgt werden: Die mit Urteil des Bundesge-
richtshofs geforderte Überwachung der 7 Teilseen mit einer Ausdehnung von über 2 km
Länge durch eine anerkannte Wasserrettung ist qualitativ und quantitativ nicht leistbar.
Die haftungsrechtlichen Vorgaben ermöglichen damit die Freigabe des Fühlinger Sees als Ba-
desee nicht.
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden begrüßt die Prü-
fung von zusätzlichen Badestellen am Fühlinger See durch einen Gutachter.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Im September 2023 beschloss der Rat die Einrichtung von zwei unbewachten Badestellen an
See 1 und See 7 am Fühlinger See, beginnend mit der Badesaison 2024 (01.05.–30.09.).
Ausgangspunkt für diesen Beschluss war das Unverständnis zahlreicher Bürger*innen über
das bis zum Jahr 2021 zwar weniger strikt durchgesetzte, jedoch seit rund drei Jahrzehnten
bestehende Badeverbot. Dieses führte im Jahr 2022 zu einer Bürgereingabe gemäß § 24 GO
mit dem Anliegen, das bestehende Schwimmverbot vollständig aufzuheben.
Zur Bewertung der Umsetzbarkeit eines Badebetriebs auf der Sport- und Erholungsanlage
wurde im November 2022 eine gutachterliche Stellungnahme bei der Deutschen Gesellschaft
für das Badewesen in Auftrag gegeben. Das zum März 2023 erstellte Gutachten diente als
Grundlage für die weitere Abstimmung der beteiligten Ämter und Institutionen und die daraus
resultierende erfolgreiche Einrichtung der beiden unbewachten Badestellen.
Am 16.05.2024 wurde die notwendige Änderung der Satzung des Fühlinger See durch den
Rat der Stadt Köln beschlossen. Diese enthält seitdem die Legitimation des Schwimmens an
den beiden Badestellen an See 1 und See 7 sowie die Integration der Badeordnung für diese
beiden Badestellen.
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Die Kosten umfassten bzw. umfassen fortlaufend u. a. Gutachten, Wasserproben, Beschilde-
rungen, Ballonierungen sowie regelmäßige Kontrollen der Uferbereiche. Die regelmäßige
Kontrolle des Ufer- und Badestellenbereichs in der Badesaison von Mai bis September ist mit
Blick auf die Verkehrssicherungspflicht und laut Gutachten zur Einrichtung von Badestellen
notwendig.
Zum Stichtag 01.09.2025 liegen der Stadtverwaltung weder negative Rückmeldungen noch
Meldungen zu besonderen Vorfällen vor.
Nächste Schritte:
keine
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
keine
Anlage 1 Eingabe
713 Zeichen
Von: Gesendet: Mittwoch, 11. Mai 2022 15:46 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden < geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de > Betreff: Re: Einreichung Petition Petitionstitel: FÜHLINGER SEE WIEDER FÜR SCHWIMMER ÖFFNEN UND MEHR SCHWIMMBÄDER IN KÖLN BAUEN. Forderung: Wir möchten den Fühlinger See wieder für Schwimmer öffnen! Begründung: Ich schwimme jeden Tag im Fühlinger See und möchte dies auch weiter tun. Wir verbieten ja auch keine Autos, weil Menschen im Straßenverkehr sterben. Die Stadt soll anständige Schwimmbäder bauen und guten Schwimmunterricht anbi eten, damit die Leute wissen, ob sie schwimmen können, bevor sie in den See springen.
Beschlussvorlage Ausschuss
3146 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/52/522 Vorlagen-Nummer 3177/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO - Fühlinger See für Schwimmer wieder öffnen, AZ 71/22 Beschlussorgan Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Bürgereingabe des Petenten kann nicht gefolgt werden: Die mit Urteil des Bundesgerichtshofs ge- forderte Überwachung der 7 Teilseen mit einer Ausdehnung von über 2 km Länge durch eine anerkann- te Wasserrettung ist qualitativ und quantitativ nicht leistbar. Die haftungsrechtlichen Vorgaben ermöglichen damit die Freigabe des Fühlinger Sees als Badesee nicht. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.10.2022 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 31.10.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Petent hat am 11. Mai 2022 die Bürgereingabe nach § 24 Gemeindeordnung „Fühlinger See für Schwimmer wieder öffnen“ eingereicht (Aktenzeichen 71/22). Für die Eingabe der Petition bedanke ich mich. Hierauf hat der Petent bereits ein Antwortschreiben erhalten und daraufhin eine weiterführende Beratung im Rat gefordert. Da die Zuständigkeit auf den Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Be- schwerden übertragen wurde, wird diese Beschlussvorlage vorgelegt. Der Beschwerde kann nicht abgeholfen werden, da rechtliche Gründe hiergegen sprechen. Titel und Begründung der Petition suggerieren, dass das Schwimmverbot am Fühlinger See neu sei. Tatsächlich besteht dieses Verbot durch die vom Rat der Stadt Köln verabschiedete Satzung seit über 35 Jahren. Eine Häufung von Badeunfällen hat es im Jahr 2021 jedoch erforderlich gemacht, diese Re- gelung aktiv zu kommunizieren und bewusst in den Fokus der Öffentlichkeit zu stellen. Nach § 12 Abs. 1 a) der Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 27. April 2021 ist es „nicht gestattet, zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist. Diesen Ausnahmetat- bestand regelt § 8 der Satzung, wonach ein abgegrenzter Teil des Sees 5 als Freibad - derzeit nament- lich der Blackfoot Beach - genutzt werden darf. Dort überwacht eine ständige Schwimmaufsicht den Ba- debetrieb. Nur durch diese Badeaufsicht ist es möglich, dem Urteil des Bundesgerichtshofs (III ZR 60/16) aus 2017 an die Betreiberverantwortung gerecht zu werden: Die Kommune steht in der Verkehrssicherungspflicht, sobald Steganlagen an einem öffentlich zugänglichen See installiert sind. Als permanente Trainingsstät- te für den Ruder- und Kanusport ist diese Infrastruktur fester Bestandteil Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See mit angrenzender Regattabahn. Mit Blick auf diese rechtliche Rahmenbedingung wird derzeit geprüft, ob ein Teilbereich des Fühlinger Sees als Badestelle ausgewiesen werden kann. Zu dieser Fragestellung wird ein externes Gutachterbü- ro beauftragt, eine Risikoanalyse nebst Handlungsempfehlungen zu erstellen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3177/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 17.10.2022
- Erstellt
- 27.09.2022 12:15