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BR/006/2025/1

3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Beschlussvorlage 09.12.2025

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3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung-1

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Synopse zur 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung-1

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Beschlussvorlage

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3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung-1

4440 Zeichen

1 
 
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Wahrung der Belange von 
Menschen mit Behinderung 
 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am _________ aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung 
mit § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von 
Menschen mit Behinderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 
2003 (GVNRWS.766/SGVNRW201) folgende Änderungssatzung beschlossen: 
 
Artikel I 
 
Die Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung vom 
30.07.2020 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 32/33 vom 15.08.2020), zuletzt geändert 
durch Satzung vom 21.12.2022 (öffentliche Bekanntmachung auf der Website der 
Landeshauptstadt Düsseldorf www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 
14.1.2023; nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. ½ vom 14.1.2023) wird wie folgt 
geändert: 
 
 
1. In § 1 „Zusammensetzung des Behindertenrates“ wird  
          folgendes geändert: 
 
1.1 Bei den Stimmberechtigten Mitgliedern unter Punkt 1 wird der erste  
Satz wie folgt geändert: 
 „Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Behindertenorganisationen 
und Vereine als Interessenverbände für die Menschen mit folgenden 
Beeinträchtigungen:“ 
 
1.2 Bei den Stimmberechtigten Mitgliedern wird unter Punkt 1 beim letzten 
Spiegelstrich das Wort „sowie“ vor „Mehrfachbehinderung“ gestrichen und ein 
weiterer Spiegelstrich zugefügt: „Nicht sichtbare Behinderung“. 
 
1.3 Bei den Beratenden Mitgliedern wird bei dem Wort „sind“ der Fettdruck 
entfernt. 
 
1.4 Bei der Aufzählung der beratenden Mitglieder werden zwei Spiegelstriche 
zugefügt:  
 
„- eine Vertreterin oder ein Vertreter des queerhandicap e. V.“ 
 
„- bis zu drei Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung“ 
 
1.5 Der Spiegelstrich „eine Vertreterin oder Vertreter des Integrationsrates“ wird 
ersetzt durch „eine Vertreterin oder Vertreter des Integrationsrates 
beziehungsweise des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration“  
 
1.6 Im letzten Absatz wird der erste Satz folgendermaßen ersetzt: „Die 
Verwaltung ist grundsätzlich vertreten durch die Sozialdezernentin bzw. den 
Sozialdezernenten, die Amtsleitung des Amtes für Soziales und Jugend oder 
eine Vertretung der Verwaltung“. Im zweiten Satz wird „Gleichstellungsbüros“ 
durch „Amtes für Gleichstellung und Antidiskriminierung“ ersetzt.

2 
 
2. In § 2 „Benennung der Mitglieder“ wird folgendes geändert: 
 
2.1 Im vierten Absatz wird „die vom Rat bestätigt werden“ gestrichen. 
 
2.2 Nach dem fünften Absatz wird die folgende Textpassage eingefügt: „Die 
Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung können sich bei der Geschäftsstelle 
des Behindertenrates bewerben. Aus den vorliegenden Bewerbungen wählt 
der Behindertenrat in der ersten Sitzung nach der Neukonstituierung bis zu 
drei Mitglieder aus.“ 
 
 
3. In § 3 „Amtszeit“ wird folgendes geändert: 
 
3.1 Im zweiten Satz wird das Wort „Neuwahl“ durch „Neubesetzung“ ersetzt. 
 
 
4.  Unter Punkt 2 der Geschäftsordnung „Rechte und Pflichten der   
          Mitglieder“ wird Folgendes geändert: 
 
4.1 Folgender Satz wird vorangestellt:  
 
„Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, im Interesse aller 
Menschen mit Behinderung zu arbeiten und keine Einzelinteressen zu 
verfolgen.“  
 
4.2 Der nun zweite Satz erhält folgende Fassung: 
 
„Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen öffentlichen 
Sitzungen [sowie an den internen Vorbesprechungen der Sitzungen] 
teilzunehmen.“ 
 
 
5. Unter Punkt 4 der Geschäftsordnung „Entsendung in Ausschüsse des 
Rates“ wird in der Aufzählung der Ausschüsse folgendes geändert: 
 
5.1 Der Aufzählungspunkt „Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine 
Verwaltungsorganisation“ wird geändert in „Ausschuss für Digitalisierung, 
Personal und Organisation“. 
 
5.2 Der Aufzählungspunkt „Integrationsrat“ wird gestrichen. 
 
 
6. Unter Punkt 10 „Berichterstattung“ wird folgendes geändert: 
 
6.1 Der Satzteil „Ausschuss für öffentliche Einrichtungen“ wird geändert in 
„Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement 
und Bevölkerungsschutz“.

3 
 
7. Unter Punkt 11 „Geschäftsstelle“ wird folgendes geändert: 
 
7.1  Der Satzteil „Amtes für Soziales“ wird geändert in „Amtes für Soziales und 
Jugend“. 
 
 
 
 
Artikel II  
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Synopse zur 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung-1

12294 Zeichen

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Synopse zur 3. Änderung der Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung 
 
 
 
Alte Satzung Neue Satzung 
 
§ 1 Zusammensetzung des Behindertenrates 
 
Der Behindertenrat setzt sich aus stimmberechtigten und 
beratenden Mitgliedern zusammen. Bei der Zusammensetzung 
des Behindertenrates soll auf Geschlechterparität im Sinne des  
§ 12 Abs. 7 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geachtet 
werden. Für alle Mitglieder wird jeweils eine Stellvertretung 
vorgesehen, die im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. 
 
Stimmberechtigte Mitglieder sind: 
1. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlichen 
    Behindertenorganisationen und Vereine als    
    Interessenverbände für die Menschen mit folgenden  
    Beeinträchtigungen: 
 
–  Sehbehinderung 
–  Hörbehinderung 
–  geistige Behinderung 
–  psychische Behinderung 
–  Körperbehinderung und chronische Erkrankungen 
–  sowie Mehrfachbehinderung 
 
 
§ 1 Zusammensetzung des Behindertenrates  
 
Der Behindertenrat setzt sich aus stimmberechtigten und 
beratenden Mitgliedern zusammen. Bei der Zusammensetzung 
des Behindertenrates soll auf Geschlechterparität im Sinne des  
§ 12 Abs. 7 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geachtet werden. 
Für alle Mitglieder wird jeweils eine Stellvertretung vorgesehen, 
die im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. 
 
 
Stimmberechtigte Mitglieder sind: 
1. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen 
    Behindertenorganisationen und Vereine als    
    Interessenverbände für die Menschen mit folgenden  
    Beeinträchtigungen: 
–  Sehbehinderung 
–  Hörbehinderung 
–  geistige Behinderung 
–  psychische Behinderung 
–  Körperbehinderung und chronische Erkrankungen 
–  sowie Mehrfachbehinderung 
–  Nicht sichtbare Behinderung

2 
 
 
2. die Sprecherin oder der Sprecher sowie zwei weitere  
    Vertreterinnen oder Vertreter der Düsseldorfer Selbsthilfe 
3. die Sprecherinnen beziehungsweise Sprecher der unter   
    Ziffer 3 der Geschäftsordnung genannten Arbeitsgremien 
    (Runde Tische) 
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Rat der 
    Landeshauptstadt Düsseldorf vertretenen Fraktionen. 
 
 
Beratende Mitglieder sind: 
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Zusammenschlüssen  
  von Vereinen beziehungsweise Organisationen der Menschen 
  mit Behinderung 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der liga wohlfahrt  
  düsseldorf 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialverbandes VdK 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Seniorenrates 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendrates 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates 
 
 
- die Patientensprecherin oder der Patientensprecher beim  
  Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes. 
 
2. die Sprecherin oder der Sprecher sowie zwei weitere   
    Vertreterinnen oder Vertreter der Düsseldorfer Selbsthilfe 
3. die Sprecherinnen beziehungsweise Sprecher der unter  
    Ziffer 3 der Geschäftsordnung genannten Arbeitsgremien 
   (Runde Tische) 
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Rat der  
    Landeshauptstadt Düsseldorf vertretenen Fraktionen. 
 
Beratende Mitglieder sind: 
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Zusammenschlüssen 
  von Vereinen beziehungsweise Organisationen der Menschen  
  mit Behinderung 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der liga wohlfahrt 
  düsseldorf 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialverbandes VdK 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Seniorenrates 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendrates 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates 
  beziehungsweise des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und    
  Integration 
- die Patientensprecherin oder der Patientensprecher beim 
  Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes.

3 
 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkstatt für  
  angepasste Arbeit 
 
 
 
 
Über die Aufnahme weiterer ständiger beratender Mitglieder 
entscheidet der Behindertenrat. 
Die Verwaltung ist grundsätzlich vertreten durch die 
Sozialdezernentin bzw. den Sozialdezernenten, die Amtsleitung 
des Amtes für Soziales sowie deren Vertretung. In der Sitzung 
sind ständige Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer je 
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesundheitsamtes und 
des Gleichstellungsbüros. Bei Bedarf können weitere 
Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung hinzugezogen 
werden. 
 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkstatt für  
  angepasste Arbeit 
 
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des queerhandicap e. V. 
- bis zu drei Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung  
Über die Aufnahme weiterer ständiger beratender Mitglieder 
entscheidet der Behindertenrat. 
Die Verwaltung ist grundsätzlich vertreten durch die 
Sozialdezernentin bzw. den Sozialdezernenten, die Amtsleitung 
des Amtes für Soziales und Jugend oder eine Vertretung der 
Verwaltung. In der Sitzung sind ständige Teilnehmerinnen 
beziehungsweise Teilnehmer je eine Vertreterin oder ein Vertreter 
des Gesundheitsamtes und des Amtes für Gleichstellung und 
Antidiskriminierung. Bei Bedarf können weitere Vertreterinnen 
und Vertreter der Verwaltung hinzugezogen werden. 
 
§ 2 Benennung der Mitglieder 
 
Die Mitglieder des Behindertenrates nach § 1 Ziffer 1 werden 
von den örtlichen Behindertenorganisationen und Vereinen 
selbständig benannt. Welche Organisationen und Vereine dies 
sind, legen die stimmberechtigten Behindertenratsmitglieder 
gemäß § 1 Ziffer 1 fest. Für die erste Amtszeit des 
Behindertenrates werden die Behindertenorganisationen und 
Vereine durch den bestehenden Beirat zur Förderung der 
Belange von Menschen mit Behinderung in seiner letzten 
Sitzung der Amtszeit festgelegt. 
 
 
 
§ 2 Benennung der Mitglieder 
 
Die Mitglieder des Behindertenrates nach § 1 Ziffer 1 werden von 
den örtlichen Behindertenorganisationen und Vereinen 
selbständig benannt. Welche Organisationen und Vereine dies 
sind, legen die stimmberechtigten Behindertenratsmitglieder 
gemäß § 1 Ziffer 1 fest. Für die erste Amtszeit des 
Behindertenrates werden die Behindertenorganisationen und 
Vereine durch den bestehenden Beirat zur Förderung der Belange 
von Menschen mit Behinderung in seiner letzten Sitzung der 
Amtszeit festgelegt.

4 
 
Die Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe (§ 1 Ziffer 2) 
werden beim Gesamttreffen der Selbsthilfegruppen beim 
Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes benannt und in 
den Behindertenrat entsandt. 
Die Sprecherinnen und Sprecher der Runden Tische (§ 1 Ziffer 
3) werden in den jeweiligen Gremien für die Dauer der 
Wahlperiode gewählt. 
Die Ratsfraktionen (§ 1 Ziffer 4) benennen jeweils eine 
Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertretung aus 
ihren Reihen, die vom Rat bestätigt werden. 
Die beratenden Mitglieder werden von ihren jeweiligen 
Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle benannt und von 
den stimmberechtigten Mitgliedern des Behindertenrates 
bestätigt. 
 
 
 
 
 
Für die Benennung der Stellvertretungen gilt das jeweils gleiche 
Verfahren. 
 
 
 
 
Die Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe (§ 1 Ziffer 2) 
werden beim Gesamttreffen der Selbsthilfegruppen beim 
Selbsthilfe-Service-Büro des Gesundheitsamtes benannt und in 
den Behindertenrat entsandt. 
Die Sprecherinnen und Sprecher der Runden Tische (§ 1 Ziffer 3) 
werden in den jeweiligen Gremien für die Dauer der Wahlperiode 
gewählt. 
Die Ratsfraktionen (§ 1 Ziffer 4) benennen jeweils eine 
Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertretung aus 
ihren Reihen. 
Die beratenden Mitglieder werden von ihren jeweiligen 
Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle benannt und von 
den stimmberechtigten Mitgliedern des Behindertenrates 
bestätigt. 
Die Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung können sich bei der 
Geschäftsstelle des Behindertenrates bewerben. Aus den 
vorliegenden Bewerbungen wählt der Behindertenrat in der ersten 
Sitzung nach der Neukonstituierung bis zu drei Mitglieder aus. 
Für die Benennung der Stellvertretungen gilt das jeweils gleiche 
Verfahren.

5 
 
 
§ 3 Amtszeit 
Die Amtszeit des Behindertenrates richtet sich nach der 
Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Eine 
Neuwahl ist in einem angemessenen Zeitraum nach der 
konstituierenden Sitzung des Rates anzusetzen. 
 
 
§ 3 Amtszeit 
Die Amtszeit des Behindertenrates richtet sich nach der 
Wahlperiode des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Eine 
Neubesetzung ist in einem angemessenen Zeitraum nach der 
konstituierenden Sitzung des Rates anzusetzen. 
 
 
Geschäftsordnung des Behindertenrates der 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
 
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
 
 
 
 
Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen 
öffentlichen Sitzungen teilzunehmen. 
 
Geschäftsordnung des Behindertenrates der 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
 
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, im 
Interesse aller Menschen mit Behinderung zu arbeiten und keine 
Einzelinteressen zu verfolgen. 
 
Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen 
öffentlichen Sitzungen [sowie an den internen Vorbesprechungen der Sitzungen] teilzunehmen.

6 
 
 
4. Entsendung in Ausschüsse des Rates 
 Anregungs- und Beschwerdeausschuss 
 Ausschuss für Digitalisierung und allgemeine 
Verwaltungsorganisation 
 Ausschuss für Gesundheit und Soziales 
 Ausschuss für Gleichstellung 
 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, 
Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz 
 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 
 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz 
 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und 
regionale Zusammenarbeit 
 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung 
 Bauausschuss 
 Integrationsrat 
 Jugendhilfeausschuss 
 Kulturausschuss 
 Ordnungs- und Verkehrsausschuss 
 Schulausschuss 
 Sportausschuss 
 
 
 
 
 
4. Entsendung in Ausschüsse des Rates 
 Anregungs- und Beschwerdeausschuss 
 Ausschuss für Digitalisierung, Personal und Organisation 
 
 Ausschuss für Gesundheit und Soziales 
 Ausschuss für Gleichstellung 
 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, 
Abfallmanagement und Bevölkerungsschutz 
 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 
 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz 
 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und 
regionale Zusammenarbeit 
 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung 
 Bauausschuss 
 
 Jugendhilfeausschuss 
 Kulturausschuss 
 Ordnungs- und Verkehrsausschuss 
 Schulausschuss 
 Sportausschuss

7 
 
 
10. Berichterstattung 
Die Verwaltung gibt in regelmäßigen Abständen einen 
Sachstandsbericht über den Stand und die Ergebnisse der 
Maßnahmen zur Wahrung der Belange von Menschen mit 
Behinderung im Behindertenrat ab. Dieser wird mit den 
Empfehlungen des Behindertenrates dem Ausschuss für 
Gesundheit und Soziales, dem Haupt- und Finanzausschuss und 
abschließend dem Rat vorgelegt. Nach Kenntnisnahme des 
Rates wird der Bericht dem Bauausschuss, dem Ordnungs-und 
Verkehrsausschuss, dem Schulausschuss, dem Sportausschuss, 
dem Kulturausschuss, dem Wohnungsausschuss, dem 
Jugendhilfeausschuss sowie dem Ausschuss für öffentliche 
Einrichtungen vorgelegt. 
 
 
10. Berichterstattung 
 
Die Verwaltung gibt in regelmäßigen Abständen einen 
Sachstandsbericht über den Stand und die Ergebnisse der 
Maßnahmen zur Wahrung der Belange von Menschen mit 
Behinderung im Behindertenrat ab. Dieser wird mit den 
Empfehlungen des Behindertenrates dem Ausschuss für 
Gesundheit und Soziales, dem Haupt- und Finanzausschuss und 
abschließend dem Rat vorgelegt. Nach Kenntnisnahme des Rates 
wird der Bericht dem Bauausschuss, dem Ordnungs-und 
Verkehrsausschuss, dem Schulausschuss, dem Sportausschuss, 
dem Kulturausschuss, dem Wohnungsausschuss, dem 
Jugendhilfeausschuss sowie dem Ausschuss für öffentliche 
Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmanagement und 
Bevölkerungsschutz vorgelegt. 
 
 
 
11. Geschäftsstelle 
 
Die Geschäftsstelle des Behindertenrates ist in der 
Organisationsstruktur des Amtes für Soziales angesiedelt. 
 
 
11. Geschäftsstelle 
 
Die Geschäftsstelle des Behindertenrates ist in der 
Organisationsstruktur des Amtes für Soziales und Jugend  
angesiedelt.

Beschlussvorlage

2125 Zeichen

BR/006/2025/1
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich 
Beschlussvorlage
Betrifft:
3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit 
Behinderung
Fachbereich:
51 - Amt für Soziales und Jugend
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche
 
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Behindertenrat 08.12.2025 Vorberatung
Rat 11.12.2025 Entscheidung
 
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt den anliegenden Entwurf der 
3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit 
Behinderung.
 
Sachdarstellung:
Die derzeit gültige Fassung der Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit 
Behinderung bedarf diverser Anpassungen: 
 
- Hinzufügen der „Nicht Sichtbaren Behinderungen“ zu den Beeinträchtigungen
- Aufnahme von „Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung“ bei den
  beratenden Mitgliedern
- Ergänzung der Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Anpassungen der Namen der Ausschüsse in der Geschäftsordnung des
  Behindertenrates sowie Ergänzung von zwei Gremien
- Anpassung der Amtsbezeichnung „Amt für Soziales und Jugend“ und „Amt für
  Gleichstellung und Antidiskriminierung“
- Kleinere redaktionelle Änderungen

Seite 2
Durch die oben genannten Anpassungen wird die Satzung des Behindertenrates auf 
einen aktuellen Stand gebracht. Neben der geänderten Satzung ist eine Synopse 
beigefügt, in der alle Änderungen im Detail aufgeführt sind. 
 
In der Sitzung des Behindertenrates am 08.12.2025 einigte sich das 
Gremium darauf, unter Punkt 2 der Geschäftsordnung bei der Formulierung 
„Die Mitglieder des Behindertenrates sind verpflichtet, an dessen 
öffentlichen Sitzungen sowie an den internen Vorbesprechungen der 
Sitzungen teilzunehmen“ den Passus „sowie an den internen 
Vorbesprechungen der Sitzungen“ zu streichen.
Auf Empfehlung des Behindertenrates sollen die Änderungen in der Form in die 
Satzung übernommen werden.
 
Anlagen:
3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit 
Behinderung-1
Synopse zur 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Wahrung der Belange von 
Menschen mit Behinderung-1

Beratungsverlauf (2)

11.12.2025 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung

Details

Aktenzeichen
BR/006/2025/1
Typ
Beschlussvorlage
Datum
09.12.2025
Erstellt
09.12.2025 10:15