3924/2018
Entschädigung von ehrenamtlichen Gremienmitgliedern
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Anlage 2: 18. Änderungssatzung der Hauptsatzung
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Aktualisierte Fassung Anlage 2 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 17. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 16.08.2018 beschlossen: § 1 § 25 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: „§ 25 Allgemeine Aufwandsentschädigung (1) Unabhängig von einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 24 Hauptsatzung erhalten Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung. Sie besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem Sitzungsgeld. Ratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an jeder Rats- und Ausschusssitzung sowie jährlich höchstens 150 von einer Fraktion anberaumten Sitzungen. (2) Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten unabhängig vom Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag. (3) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen und jährlich 60 von einer Fraktion anberaumten Sitzungen ein Sitzungsgeld. (4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gem. § 27 Abs. 8 Satz 3 GO ein Sitzungsgeld. (5) Die Mitglieder der Seniorenvertretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt worden, steht ihm auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler Auslagenersatz von 12,78 € zu. Die Sachverständigen für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld. (6) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der Stadtarbeitsgemeinschaft Schwule, Lesben und Transgender und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. (7) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Sitzungsgeld gezahlt. Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Fraktionsteilen (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). (8) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes werden durch Rechtsverordnung des Innenministers NRW festgesetzt. (9) Darüber hinaus werden den Ratsmitgliedern, den Mitgliedern der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrationsrates während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt die nachgewiesenen Kosten für eine entgeltliche Kinderbetreuung auf Antrag erstattet, sofern diese notwendig war. Eine entgeltliche Kinderbetreuung ist bei Kindern unter 12 Jahren notwendig, wenn ihre Betreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit durch den anderen Elternteil aus zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden kann. Für Zeiträume, für die Verdienstausfallentschädigung gem. § 24 Hauptsatzung geleistet wird, werden keine Kinderbetreuungskosten erstattet. (10) Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung NRW sind, kann er festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien ein Sitzungsgeld gemäß der Entschädigungsverordnung NRW erhalten. § 2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 4: Auszug StadtAG Behindertenpolitik 22.03.2018
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Anlage 4 Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Frau Thiemann Telefon: (0221) 221-22822 Fax: (0221) 221-6627497 E-Mail: angelaedith.thiemann@stadt- koeln.de Datum: 23.03.2018 Beschlussprotokoll über die Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in der Wahlpe- riode 2014/2020 am Donnerstag, dem 22.03.2018, 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Konferenzraum 16 F 43 I. Öffentlicher Teil 2 Beschlüsse und Beschlussempfehlungen 2.1 Beschlussempfehlung zur Gewährung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld an die stimmberechtigten Vertreter*innen der Behinderten- organisationen und –selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Beschluss: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt, dem Ausschuss Soziales und Senioren und dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales zu empfehlen, wie folgt zu beschließen: • Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sollen für die Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik Sitzungen Sitzungsgeld gemäß § 45 Abs. 5 GO, § 2 Nr. 1 EntschVO i.V.m. § 25 Abs. 3 Hauptsatzung in Höhe von zurzeit 41,70 Euro erhalten. • Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sollen eine monatliche Auf- wandsentschädigung analog der Regelung für die Mitglieder der Seniorenver- tretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik erhalten. • Der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik soll ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro zur Verfügung gestellt werden Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage 3: Auszug StadtAG LST 22.03.2018
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Anlage 3 Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender Frau Bonnemann Telefon: (0221) 221 29661 Fax : (0221) 221 29166 E-Mail: Susanne.Bonnemann@Stadt-Koeln.de Datum: 05.04.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender vom 22.03.2018 öffentlich 4.1.1 Antrag zur Gewährung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld Beschluss: Die Stadtarbeitsgemeinschaft LST beschließt dem Ausschuss Soziales und Senioren und dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales zu empfehlen wie folgt zu beschließen: Die Vertreter*innen der StadtAG LST sollen für die Teilnahmen an den Sitzun- gen der StadtAG LST Sitzungsgeld gemäß § 45 Abs. 5 GO, § 2 Nr. 1 Entsch- VO i.V.m. § 25 Abs. 3 Hauptsatzung in Höhe von zurzeit 41,70 Euro erhalten. Die Vertreter*innen der der Stadtarbeitsgemeinschaft LST sollen eine monatli- che Aufwandsentschädigung analog der Regelung für die Mitglieder der Seni- orenvertretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik erhalten. Der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender soll ein Budget in Höhe von 10.000€ jährlich zur Verfügung gestellt werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 5: Auszug AVR vom 17.09.2018
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Anlage 5 Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Mahmod Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: midia.mahmod@stadt-koeln.de Datum: 27.11.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 17.09.2018 öffentlich 8.1 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und Stadtarbeitsgemein- schaft Lesben, Schwule und Transgender - Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld AN/0983/2018 Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen AN/1315/2018 Der Ausschuss hat vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen, den TOP wegen Sachzusammenhang gemeinsam mit TOP 4.1 zu behandeln. MdR Dr. Krupp teilt für die SPD -Fraktion mit, dass ihr in diesem Zusammenhang die Betrachtung aller Gremien wichtig sei. Erstrebenswert wäre, hier fraktionsübergre i- fend einen breiten Konsens zu finden. Die SPD -Fraktion kön ne dem vorliegenden Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen beitr e- ten, sofern dort festgehalten wird, dass 1.) die Prüfung bzw. die Aufarbeitung der Verwaltung bis Jahresende abgeschlossen ist und vorliegt und 2.) sichergestellt ist, dass im Jahr 2019 bereits entsprechende Hau s- hausmittel vorhanden sind, um den Beschluss auch direkt umsetzen zu können. MdR Richter bestätigt, dass ein breiter demokratischer Konsens bei diesem grundl e- genden Thema überaus erstrebenswert ist. Die von MdR Dr. Krupp vorgeschlagenen Aspekte könnten gerne mitaufgenommen werden. Die Aufbereitung der Verwaltung sollte demnach dann zur AVR-Sitzung am 10.12.2018 vorliegen. Herr Stadtdirektor Dr. Keller sagt die Aufarbeitung der Verwaltung bis Jahresende zu. Ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sei letztendlich eine Frage, die der Rat beantworten muss. Die Größenordnung werde in der vorliegenden Mitteilung TOP 4.1 dargelegt. Der Vorsitzende lässt den Ausschuss über den Änderungsantrag der CDU -Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen mit den beiden Ergänzungen der SPD - Fraktion abstimmen: Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt einen Vorschlag zu entwickeln, wie zukünftig Aufwandsen t- schädigungen und Sitzungsgelder von Gremienmitgliedern (analog Vorlage 1724/2018) in der Stadt Köln gestaltet werden können. Dabei sollen verschiedene Modelle dargestellt we r- den, die nachvollziehbar auch eine unterschiedliche Gestaltung von Aufwandsentschädigu n- gen und Sitzungsgeldern für diese Gremien ermöglicht. Der zusätzliche Aufwand für den Stadthaushalt pro Haushaltsjahr für die neuen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsge l- der ist darzustellen. Die Prüfung bzw. die Aufarbeitung der Verwaltung ist bis Jahresende abgeschlossen und liegt vor. Es wird sichergestellt, dass im Jahr 2019 bereits entsprechende Haushausmittel vo r- handen sind, um den Beschluss auch direkt umsetzen zu können. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse)
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Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) Seite 1 von 2 lfd. Nr. Vorschrift bisheriger Text kurze Erläuterung neuer Text § 25 Allgemeine Aufwandsentschädigung 1 § 25 Abs. 1 (1) Unabhängig von einem Anspruch […] unverändert (1) Unabhängig von einem Anspruch […] 2 § 25 Abs. 2 (2) Mitglieder der Bezirksvertretungen […] unverändert (2) Mitglieder der Bezirksvertretungen […] 3 § 25 Abs. 3 (3) Ausschussmitglieder, die nicht […] unverändert (3) Ausschussmitglieder, die nicht […] 4 § 25 Abs. 4 (4) Mitglieder des Integrationsrates […] unverändert (4) Mitglieder des Integrationsrates […] 5 § 25 Abs. 5 [neuer Absatz 5 wird eingefügt, die bisherigen Absätze 5 bis 7 verschieben sich entsprechend] Aufnahme der bestehenden Regelung über die Entschädigung der Mitglieder der Senioren- vertretung in die Hauptsatzung (5) Die Mitglieder der Seniorenvertretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt worden, steht ihm auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler Auslagenersatz von 12,78 € zu. Die Sachverständigen für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld. 6 § 25 Abs. 6 [neuer Absatz 6 wird eingefügt, die bisherigen Absätze 5 bis 7 verschieben sich entsprechend] Neue Regelung zur Entschädigung der Mitglieder der Stadtarbeits- gemeinschaften (6) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der Stadtarbeitsgemeinschaft Schwule, Lesben und Transgender und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 7 § 25 Abs. 7 (5) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Text unverändert; bisher Absatz 5 (7) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) Seite 2 von 2 lfd. Nr. Vorschrift bisheriger Text kurze Erläuterung neuer Text Sitzungsgeld gezahlt. Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Fraktionsteilen (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Sitzungsgeld gezahlt. Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Fraktionsteilen (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). 8 § 25 Abs. 8 (6) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes werden durch Rechtsverordnung des Innenministers NRW festgesetzt. Text unverändert; bisher Absatz 6 (8) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes werden durch Rechtsverordnung des Innenministers NRW festgesetzt. 9 § 25 Abs. 9 (7) Darüber hinaus werden den Ratsmitgliedern, den Mitgliedern der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrationsrates während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt die nachgewiesenen Kosten für eine entgeltliche Kinderbetreuung auf Antrag erstattet, sofern diese notwendig war. Eine entgeltliche Kinderbetreuung ist bei Kindern unter 12 Jahren notwendig, wenn ihre Betreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit durch den anderen Elternteil aus zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden kann. Für Zeiträume, für die Verdienstausfallentschädigung gem. § 24 Hauptsatzung geleistet wird, werden keine Kinderbetreuungskosten erstattet. Text unverändert; bisher Absatz 7 (9) Darüber hinaus werden den Ratsmitgliedern, den Mitgliedern der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrationsrates während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt die nachgewiesenen Kosten für eine entgeltliche Kinderbetreuung auf Antrag erstattet, sofern diese notwendig war. Eine entgeltliche Kinderbetreuung ist bei Kindern unter 12 Jahren notwendig, wenn ihre Betreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit durch den anderen Elternteil aus zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden kann. Für Zeiträume, für die Verdienstausfallentschädigung gem. § 24 Hauptsatzung geleistet wird, werden keine Kinderbetreuungskosten erstattet. 10 § 25 Abs. 10 Neuer Absatz 10 wird eingefügt: Klarstellung zur Entschädigungs- möglichkeit bei der Bildung von Gremien. (10) Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung NRW sind, kann er festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien ein Sitzungsgeld gemäß der Entschädigungsverordnung NRW erhalten.
Anlage 6, Auszug Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 01.02.219
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Anlage 6 Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Frau Thiemann Telefon: (0221) 221-22822 Fax : (0221) 221-6627497 E-Mail: angelaedith.thiemann@stadt-koeln.de Datum: 11.02.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 01.02.2019 öffentlich 2.3 Antrag zur Ratsvorlage Nr. 3924/2018 Aufwandsentschädigung ehren- amtlicher Gremienmitglieder Herr Intveen erläutert den Antrag der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen. Er betont, dass die Vertreter*innen der Behindertenorgani- sationen und -selbsthilfegruppen erfreut zur Kenntnis genommen haben, dass künftig die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ein Sitzungsgeld und die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ein Budget in Höhe von 10.000 Euro erhalten sollen. Die Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen sehen in der mit Vorlage 3924/2018 vorgesehenen Regelungen eine Stärkung der Behindertenpolitik. Sie be- dauern jedoch, dass der Antrag auf eine monatliche Aufwandsentschädigung für alle Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen nicht berück- sichtigt wurde. Die Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen möchten sichergestellt wi s- sen, dass das Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik deutlich ab- gegrenzt wird zur Abrechnung von Assistenzleistungen, auf die die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen größtenteils angewiesen sind, um ihre ehrenamtliche Arbeit als Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik und sachkundigen Einwohner*innen verrichten zu können. Daher soll die Beteiligung der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und - selbsthilfegruppen an der Richtlinie zur Verwendung des Budgets sichergestellt wer- den. Nach einer Unterbrechung zur Beratung der stimmberechtigten Mitglieder mit der Vorsitzenden und einer kurzen Diskussion beschließt die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik wie folgt: Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, die Richtlinie zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zu erarbeiten und diese mit den stimmberechtigten Mitgliedern abzustimmen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sollen bei der Änderung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik beteiligt werden. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik hält an der Forderung einer mo- natlichen Aufwandsentschädigung fest. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen 2.3.1 Ideen und Vorschläge zur Erarbeitung einer Verwendungsrichtlinie für ein Budget über €10.000,- der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten- politik Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik nimmt die Ideen und Vorschläge der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen zur Erarbeitung einer Verwen- dungsrichtlinie für ein Budget über €10.000,- der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik zur Kenntnis (siehe auch: TOP 2. 3 und TOP 3.4). 3.4 Entschädigung von ehrenamtlichen Gremienmitgliedern 4277/2018 Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis (siehe auch: TOP 2. 3 und TOP 2.3.1).
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB/2 Vorlagen-Nummer 3924/2018 Freigabedatum 07.12.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Entschädigung von ehrenamtlichen Gremienmitgliedern Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat begrüßt das Engagement der ehrenamtlichen Mitglieder insbesondere in den Stadtar- beitsgemeinschaften und beschließt die als Anlage 2 beigefügte 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln. 2. Die Geschäftsordnungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der Stadtarbeits- gemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender und der Gremien der Seniorenpolitik sind an die Regelungen der Hauptsatzung anzupassen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss für Soziales und Senioren eine mit der Stadt- arbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender abgestimmte Richtlinie zur Verwendung des jährlichen Budgets in Höhe je- weils von 10.000 € zur Beschlussfassung vorzulegen. 4. Ein zahlungswirksamer Mehraufwand in 2019 in Höhe von 26.672,00 € ergibt sich für den Teilplan 0504, Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen. Die Deckung erfolgt aus veranschlagten Mitteln im Teilplan 0504. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 Ausschuss Soziales und Senioren 24.01.2019 Finanzausschuss 11.02.2019 Rat 14.02.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 a) Personalaufwendungen kann noch nicht beziffert werden € b) Sachaufwendungen etc. 26.672,00 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung 1. Ausgangssituation Im Zusammenhang mit der Behandlung der Mitteilung 0714/2018 zur Beantwortung einer mündlichen Frage aus dem Ausschuss für Allgemeine Verwaltung/ Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales haben die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender (LST) in ihren Sitzungen an 22.03.2018 jeweils eine Anregung an die Ausschüsse Soziales und Senioren sowie Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales be- schlossen. Darin wurde den Ausschüssen empfohlen zu beschließen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Stadtarbeitsgemeinschaft LST sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Behinderten- organisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik - für die Teilnahme an den Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaften ein Sitzungsgeld von 41,70 € sowie - eine monatliche Aufwandsentschädigung von 70 € erhalten. Außerdem solle den beiden Stadtarbeitsgemeinschaften ein jährliches Budget von jeweils 10.000 € zur Verfügung gestellt werden (s. Beschlüsse in Anlage 3 und Anlage 4). Die Ausschüsse für Soziales und Senioren sowie Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales wurden mit Mitteilung 1109/2018 über die Beschlüsse informiert. Mit Mitteilung 1724/2018 wies die Verwaltung auf weitere städtische Gremien mit ehrenamtlich arbeiten- den Mitgliedern hin. Im Rahmen der Behandlung der Mitteilungen forderten die Mitglieder des Ausschusses für Soziales und Senioren die Verwaltung auf, eine Beschlussvorlage zur Umsetzung der Anregung der Stadtar- beitsgemeinschaften einzubringen. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales hat die Verwaltung 3 mit Beschluss vom 17.09.2018 beauftragt, einen Vorschlag zu entwickeln, wie zukünftig Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder von Gremienmitgliedern (analog Vorlage 1724/2018) in der Stadt Köln gestaltet werden kön- nen. Dabei sollen verschiedene Modelle dargestellt werden, die nachvollziehbar auch eine un- terschiedliche Gestaltung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern für diese Gre- mien ermöglicht. Der zusätzliche Aufwand für den Stadthaushalt pro Haushaltsjahr für die neuen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder ist darzustellen. Der Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen ist als Anlage 5 beigefügt. Die Stadtarbeitsgemeinschaften werden durch Mitteilung über die Beschlussvorlage informiert. 2. Bestehende Gremien In der Stadt Köln gibt es eine Vielzahl von Gremien mit ehrenamtlicher Beteiligung. Teilweise handelt es sich um direkt gewählte Mandatsträger (Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen, des Integrationsrats und der Seniorenvertretung), teilweise um von anderen Gremien entsandte bzw. von Organisationen bzw. Vereinigungen benannte Mitglieder. Diese Gremien können nach verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt werden: 1. Gesetzlich vorgesehene Gremien: z. B. Ratsausschüsse, Integrationsrat, Naturschutzbei- rat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Umlegungsausschuss, Gutachterausschuss. 2. Stadtarbeitsgemeinschaften als Interessenvertretungen nach § 27 a Gemeindeordnung NRW (GO NRW), die bei der Stadt Köln zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von gesellschaftlichen Gruppen gebildet wurden: Seniorenvertretung sowie Stadt- und Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik, Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpoli- tik, Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender; Die Stadtarbeitsgemeinschaften sind in der Hauptsatzung geregelt. 3. Weitere Gremien wie Beiräte, die zu verschiedenen Anlässen und Zwecken eingesetzt werden: räumlich abgegrenzte Themen: Veedelsbeirat Lindweiler, Beirat Porz Mitte, Rahmen- planungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld zur Begleitung konkreter Fragestellungen/Verfahren einsetzte Gremien: Arbeitsgremium im Leitlinienprozess zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, Runder Tisch Karneval, Stadtbeirat Verwaltungsreform stadtweite Themen: Ältestenrat, Gestaltungsbeirat, Expertenbeirat Inklusion, Theater-, Tanz- und Kunstbeirat Je nach Aufgabe der Gremien sind die Zusammensetzung, insbesondere der Anteil der ehrenamtlichen Mitglieder und die Anzahl der Sitzungen unterschiedlich. 3. Aktuelle Entschädigungsregelungen Die Entschädigungsverordnung des Landes NRW sieht für die direkt gewählten Gremienmitglieder in Rat und Bezirksvertretung eine Aufwandsentschädigung entweder ausschließlich in Form einer mo- natlichen Pauschale oder gleichzeitig als monatliche Pauschale sowie als Sitzungsgeld vor. Die Mit- glieder des Rates der Stadt Köln erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung sowie ein Sit- zungsgeld. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen der Stadt Köln erhalten ausschließlich eine monat- liche Aufwandsentschädigung. Auf Antrag werden Verdienstausfall, Kinderbetreuungskosten oder Hausarbeitsentschädigung sowie Fahrkosten erstattet. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in den Fachausschüssen erhalten nach der Entschädigungsverordnung NRW ein Sitzungsgeld für den mit der Teilnahme an einer Sitzung verbundenen Aufwand (aktuell 41,70 €). Auf Antrag werden Ver- dienstausfall, Kinderbetreuungskosten oder Hausarbeitsentschädigung sowie Fahrkosten erstattet. Einige Gremien werden in Anlehnung an diese Regelungen entschädigt (z. B. Integrationsrat, Natur- 4 schutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde), teilweise auf der Grundlage besonderer landes- rechtlicher Regelungen (z. B. § 27 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW, Gutachterausschussverordnung). Eine einheitliche Regelung für Entschädigung die in der Hauptsatzung geregelten Interessenvertre- tungen nach § 27 a GO NRW besteht derzeit nicht. Für die direkt gewählten Seniorenvertreterinnen und -vertreter ist in der Geschäftsordnung der Gremien der Seniorenpolitik eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 € für das Mandat, für die Mitglieder der Stadtarbeitsgemein- schaft Seniorenpolitik zusätzlich ein Sitzungsgeld als freiwillige Leistung festgelegt. Für Mitglieder in den Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und Lesben, Schwule und Transgender besteht derzeit keine Rechtsgrundlage zur Zahlung einer Entschädigung. Zur Entschädigung der weiteren freiwillig eingerichteten Beiräte und anderen Beratungsgremien in Köln wurden in einzelnen Fällen Regelungen festgelegt (Gestaltungs-, Theater- und Tanzbeirat). Die Gremien sind unterschiedlich zusammengesetzt und tagen in unterschiedlicher Frequenz. Teilweise gehören den Gremien auch Mitglieder von Rat oder Bezirksvertretungen an. Einige Vertreterinnen und Vertreter wirken im Rahmen ihrer hauptamtlichen Tätigkeit mit. In vielen Gremien wirken zumin- dest einzelne Mitglieder ehrenamtlich. Teilweise werden diese ehrenamtlichen Mitglieder aufgrund eigener Regelungen entschädigt; in vielen Fällen gibt es keine finanzielle Entschädigung. 4. Mögliche Modelle zur Regelung der Entschädigung Grundsätzlich sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, um den mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufwand ehrenamtlicher Gremienmitglieder zu entschädigen. Dies kann pauschal erfolgen durch Zah- lung von - monatlicher oder jährlicher pauschaler Aufwandsentschädigung, - Sitzungsgeld bzw. Kombination von beidem. Neben der pauschalen Aufwandsentschädigung könnte auch die Erstattung von Verdienstausfall ge- regelt werden. Dabei würde der konkret ausgefallene Verdienst bis zu einem festgelegten Höchstbe- trag erstattet. Denkbar wäre mit entsprechendem Aufwand auch die Erstattung konkret entstandener Auslagen. Die Aufwandsentschädigung soll das ehrenamtliche Engagement würdigen. Gleichzeitig kann ein pauschalierter Ausgleich der z. B. für Telefon- und Fahrtkosten sowie Büromaterial entstehenden Aufwendungen dazu beitragen, dass die Entscheidung für ehrenamtliche Mitarbeit in allen Bevölke- rungsschichten erleichtert wird, ohne den ehrenamtlichen Charakter der Mitwirkung zu überlagern. Das Land NRW hat die Entschädigung für die ehrenamtliche Mitarbeit in vergleichbaren Gremien des Landes im Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Aus- schussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG) geregelt. Dieses sieht die Zahlung eines Sit- zungstagegeldes in Höhe von 16 € sowie die Entschädigung des Verdienstausfalls und der Fahrtkos- ten vor. Die Höhe der Verdienstausfallentschädigung ist dabei beschränkt auf den Höchstsatz von 21 € pro Stunde nach § 22 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmet- scherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehren- amtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG). Seit dem 29.11.2016 ist in § 27 a Gemeindeordnung NRW ausdrücklich vorgesehen, dass Gemein- den zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von gesellschaftlichen Gruppen besondere Ver- tretungen bilden oder Beauftragte bestellen können. Das Nähere kann durch Satzung geregelt wer- den. 5. Mögliche Regelung zur Entschädigung der ehrenamtlichen Gremienmitglieder Die Stadtarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik, Behindertenpolitik sowie Lesben, Schwule und Transgender sind als Interessenvertretungen dieser gesellschaftlichen Gruppen in der Hauptsatzung geregelt. Auf der Grundlage von § 27 a GO NRW wird vorgeschlagen, ergänzend eine mögliche Ent- schädigung dieser Gremien in die Hauptsatzung aufzunehmen. Auch die Entschädigung der direkt gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter sollte in der Hauptsatzung festgelegt wer- den. 5 Eine sitzungsbezogene Entschädigung berücksichtigt die unterschiedliche Sitzungsfrequenz der Gremien. Ein Sitzungsgeld kann mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand ausgezahlt wer- den. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den ehrenamtlichen Mitgliedern der Stadtarbeitsgemeinschaf- ten als mit besonderen Beteiligungsrechten ausgestatteten Interessenvertretungen im Sinne des § 27 a GO NRW zukünftig analog den Regelungen für sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkun- dige Einwohnerinnen und Einwohner eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgelds nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e) Entschädigungsverordnung NRW zu zahlen (aktuell 41,70 €). Sofern die Teil- nahme an den Sitzungen im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit erfolgt, besteht kein Anspruch auf das Sitzungsgeld. Zu den ehrenamtlichen Gremienmitgliedern gehören neben den Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Organisationen und Selbsthilfegruppen: - in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: 6 Vertreterinnen und Vertreter der Fraktio- nen im Rat der Stadt Köln sowie 6 Vertreterinnen und Vertreter der Wohlfahrtsverbände - für die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender: 6 Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen im Rat der Stadt Köln - für die in die Stadtarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik: 6 Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen im Rat der Stadt Köln sowie 6 Vertreterinnen und Vertreter der Wohlfahrtsverbän- de. An die in die Stadtarbeitsgemeinschaft gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertre- ter wird bereits ein Sitzungsgeld gezahlt (11 Seniorenvertreter = 917,40 €). Bei den übrigen vom Rat berufenen Beiräten und anderen auf freiwilliger Basis im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts eingerichteten Gremien handelt es sich nicht um Interessenvertretungen nach § 27 a GO NRW. Es wird nicht vorgeschlagen, diese Gremien und mögliche Entschädigungsre- gelungen in die Hauptsatzung aufzunehmen. Vor dem Hintergrund der Unterschiede im Hinblick auf Aufgaben, Zusammensetzung und Sitzungsturnus erscheint eine Aufhebung der bestehenden Ent- schädigungsregelungen nicht zielführend. In der Hauptsatzung sollte die Regelung aufgenommen werden, dass der Rat für auf freiwilliger Basis gebildete Gremien die Zahlung eines Sitzungsgeldes nach der Entschädigungsverordnung NRW fest- legen kann. Insgesamt stellen die in dieser Vorlage aufgeführten Gremien nur einen kleinen Anteil der ehrenamtli- chen Arbeit dar, die in Köln von über 200.000 Menschen geleistet wird. Mit der Einführung der Ehren- amtskarte im letzten Jahr hat der Rat zum Ausdruck gebracht, wie wichtig dieses Engagement ist (Beschlussvorlage 0235/2017). Seitdem wurden rund 2.500 Ehrenamtskarten ausgegeben. 6. Budget für die Stadtarbeitsgemeinschaften Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie für die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender hatten weiter angeregt, dass ihnen ein jährliches Budget von 10.000 € zur Verfügung gestellt werden soll. Über dessen Verwendung sollen die Stadtarbeitsgemeinschaften im Rahmen einer vom Ausschuss für Soziales und Senioren zu beschließenden Verwendungsrichtlinie selbst entscheiden können. 7. Voraussichtliche Kosten Die Entschädigung der ehrenamtlichen Gremienmitglieder wäre maximal mit folgenden Kosten ver- bunden (bei Teilnahme im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf das Sitzungsgeld): 6 StadtAG Behinderten- politik StadtAG Lesben, Schwu- le und Trans- gender StadtAG Senioren-Politik Gesamtbetrag Sitzungsgeld ehrenamtliche Mitglieder bei 4 Sitzungen 19 Mitglieder jeweils 41,70 €* = 3.169,20€ bei 4 Sitzungen 15 Mitglieder jeweils 41,70 €* = 2.502,00 € bei 2 Sitzungen 23 Mitglieder jeweils 41,70 €* = 1.918,20 € 7.589,40 € Budget 10.000,00 € 10.000,00 € 20.000,00 € Gesamtbetrag 13.169,20 € 12.502,00 € 1.918,20 € (davon ergebniswirksam 1.000,80 €)** 27.589,40 € zahlungswirksamer Mehraufwand 26.672,00 € * Sofern die von den Fraktionen entsandten Vertreter/innen als Mitglied im Rat der Stadt Köln eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, beträgt das Sitzungsgeld nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b) der Entschädigungsverordnung NRW 20,30 € statt 41,70 €. ** Die in die Stadtarbeitsgemeinschaft gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter erhal- ten bereits ein Sitzungsgeld (11 Seniorenvertreter = 917,40 €), so dass sich ein zahlungswirksamer Mehraufwand von 1.000,80 € ergibt. Die Finanzierung der erforderlichen Mittel in Höhe von 26.672,00 € erfolgt aus veranschlagten Mitteln. Der im Rahmen der Abrechnung und Auszahlung der Sitzungsgelder für die Mitglieder der Stadtar- beitsgemeinschaften konkret entstehende Verwaltungsmehraufwand kann derzeit nicht abschließend beziffert werden. Anlagen - Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) - Anlage 2: 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift der StadtAG LST vom 22.03.2018 - Anlage 4: Auszug aus der Niederschrift der StadtAG Behindertenpolitik vom 22.03.2018 - Anlage 5: Auszug aus der Niederschrift des AVR vom 17.09.2018
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3924/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.01.2019
- Erstellt
- 27.11.2018 09:23