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2476/2025

Kölner Sportstätten GmbH: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters oder einer Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.11.2025

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Beschlussvorlage Rat

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2025-10-07_KSS_Wahlergebnis_AR_Arbeitnehmervertreter

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Beschlussvorlage Rat

9691 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2476/2025 
Freigabedatum 13.11.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Sportstätten GmbH: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters oder einer 
Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a GO NRW - Arbeitnehmermitbestim-
mung in fakultativen Aufsichtsräten 
 
Patrick Jankus 
 
als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH. 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Ein-
richtung beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der 
Einrichtung, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus sei-
nem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. 
 
III. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Alternativer Beschlussvorschlag: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a GO NRW - Arbeitnehmermitbestim-
mung in fakultativen Aufsichtsräten 
 
Roland Kärmer 
 
als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH. 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen 
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Ein-
richtung beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der 
Rat 20.11.2025

2 
 
Einrichtung, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus sei-
nem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. 
 
III. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kölner Sportstätten GmbH (KSS). Die KSS 
verfügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil-
lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsge-
sellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Pri-
vatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermit-
bestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgese-
hen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt 
durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeit-
nehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften 
um.  
 
In § 9 des Gesellschaftsvertrages der Kölner Sportstätten GmbH ist die Zusammensetzung 
des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: 
 
„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern. 
 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt. Unter 
ihnen muss sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln 
oder die von ihr bzw. ihm vorgeschlagene Dienstkraft befinden. Dem Aufsichtsrat ge-
hört ferner ein Arbeitnehmervertreter an. Dieser wird nach Maßgabe der Bestimmun-
gen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten 
der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Ar-
beitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vor-
schlagsliste bestellt. 
 
(3)  Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder einschließlich des Arbeitnehmerver-
treters unterliegen dessen Weisungen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht 
entgegenstehen. 
 
(4) Der Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsra-
tes mit beratender Stimme ohne Stimmrecht teil, soweit er nicht ohnehin vom Rat der 
Stadt Köln in den Aufsichtsrat entsandt worden ist.“ 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftig-
ten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der Köl-
ner Sportstätten GmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Ar-
beitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen 
Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu 
entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine 
Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste

4 
 
wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entsprechend. Im Falle einer erneuten Zu-
rückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter bzw. Ar-
beitnehmervertreterin vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 
 
Der Betriebswahlvorstand der Kölner Sportstätten GmbH hat mit Schreiben vom 07.10.2025 
das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitneh-
mervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten 
GmbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 
108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlags-
liste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitsnehmer-
vertretern in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des 
Betriebsrats und der Beschäftigten. 
 
Vorgeschlagen werden: 
 
Patrick Jankus  (25 Stimmen) 
Roland Kärmer  (24 Stimmen) 
 
Der Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH sieht keine Entsendung eines Ersatz-
vertreters bzw. Stellvertreters für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter 
vor. 
 
Da laut Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit 
Arbeitnehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 1 GO NRW nur bestellt werden, 
wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bei der Kölner Sportstätten GmbH beschäftigt ist.  
 
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der 
Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die 
Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und sich bis zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglie-
der durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln verlängert. Nach 
Beendigung einer Amtszeit führen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung ei-
nes Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin 
bzw. den Arbeitnehmervertreter. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmervertreterin) 
kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat be-
stellter Arbeitnehmervertreter oder -vertreterin, der/die als Arbeitnehmer/in im Unternehmen 
beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie 
entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat 
abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds-
ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung 
der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung 
festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be-
schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei 
Entsendung anzuweisen: 
 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- 
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- 
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- 
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. 
 
Gemäß § 113 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der 
Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und 
Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche

5 
 
betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu 
eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderli-
chen betriebswirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist 
von den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung ab-
zugeben. 
 
Anlage:  
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben des Betriebswahl-
vorstandes der KSS vom 07.10.2025)

2025-10-07_KSS_Wahlergebnis_AR_Arbeitnehmervertreter

1069 Zeichen

kölner
sportstätten

er

Kölner Sportstätten GmbH | j RheinEnergieSTADION
Südstadion
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin a nr
Dezernat Il - Beteillgungsmanagement Reit- & Baseballstadion
Frau Heike Quast Öffentl. Golfanlage Roggendorf
Venloer Str. 151-153
50672 Köln

Köln, 07.10.2025

Wahl zum Arbeitnehmervertreter der Kölner Sportstätten GmbH

Sehr geehrte Frau Quast,

hiermit möchten wir Ihnen das Ergebnis der heutigen Wahl zum Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der
Kölner Sportstätten GmbH übermitteln.

Abgegebene Stimmen: 49

Patrick Jankus: 25 Stimmen
Roland Kärmer: 24 Stimmen
Gewählt: Patrick Jankus

Mit freundlichen Grüßen

Der Wahlvorstand
Bu r
if Remmert

Patrick Jankus Achim Barth

Kölner Sportstätten GmbH | Rhein£nergieSTADION |

T 6 | F +49 221 7 16 16 103 | info@koelnersportstaetten.de | www.koeinersportstaetten.de
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Franz Philippi | Geschäftsführung: Lutz Wingerath Frank Höller | Sitz der Gesellschaft: Köln
Registergericht: Köln HRB 1958 | Bankverbindung: IBAN DE56 3705 0198 0020 0027 47 | BIC COLSDE33XXX

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.4.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Venloer Straße 151
  • Straße 15

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Details

Vorlagen-Nr.
2476/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.11.2025
Erstellt
07.08.2025 10:50