V/0532/2023
Aufhebung der Satzung "Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung" in Münster
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0532/2023 Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung) Nach 8 6a Abs. 5a Satz 5 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. | S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBI.1S. 3108) i.V.m. & 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i. V. m. & 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden — Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/5GV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) in Verbindung mit 88 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S.666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW.S.490) hat .der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung beschlossen. & 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohner- parkausweises an Berechtigte und gilt für alle Straßen in der Stadt Münster, die sich in einer Bewohnerparkzone befinden und für die die Stadt Münster Baulastträger ist. Die derzeitig gültigen Bewohnerparkzonen sind im als Anlage beifügten Übersichtsplan vom 22.12.2022 dargestellt. & 2 Allgemeines (1) Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer Bewohnerparkzone in Münster mit Hauptwohnung gemeldet sind und dort auch wohnen. Der Bewohnerparkausweis wird nur für diese Zone ausgestellt. Den Antragstellenden darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen und sie müssen Halter/-in des angegebenen Kfz sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen. Anspruchsberechtigte erhalten nur einen Bewohnerparkausweis. Gleichzeitig haben Besitzer/-innen eines Bewohnerparkausweises keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum. Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter An- und Ummeldung ausgestellt und nicht für einen in Zukunft beabsichtigten Umzug. (2) Bewohnerparkausweise werden nur für nachweislich dauerhaft genutzte Fahrzeuge ausgestellt, nicht für Fahrzeuge mit rotem „Kfz-Kennzeichen und Kfz- Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen. (3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden keine Bewohnerparkausweise ausgestellt. (4) Bewohnerparkausweise werden mit einer Laufzeit von einem Jahr ausgestellt. (5) Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkraftiretens der neuen Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit. (6) Eine Verlängerung des Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zulässig. (7) Nach wie vor sollen Bewohner/-innen der Bewohnerparkzonen C und D durch die Möglichkeit des Bewohnerparkens den Vorteil erhalten, den öffentlichen Straßen- bzw. Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der allgemeinen Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen im Bereich von Parkuhren und Parkscheinautomaten zu nutzen. Davon ausgenommen sind derzeit die Bogenstraße und die Straße Spiekerhof. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung sind die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Bewohnerparkflächen in diesen Zonen. & 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise (1) Berechnungsgrundlage für die Gebührenhöhe sind die Herstellungskosten von Parkplätzen, die Unterhaltung, die Verwaltung sowie die Überwachung der Stellplätze nach personellen Möglichkeiten durch die städtische Verkehrsüberwachung.. (2) Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird entsprechend der (3 (4 (5 (6 ) Dun — = Fahrzeuglänge bemessen. Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden keine Bewohnerparkäausweise ausgestellt. Die Gebühren werden ab dem 01.07.2024 wie folgt festgesetzt: a) Gebührenklasse 1: Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4,21 m beträgt die Gebühr 260 EUR. b) Gebührenklasse 2: Für Fahrzeuge mit einer Länge von 4,21 m - 4,70 m beträgt die Gebühr 320 EUR. c) Gebührenklasse 3: Für Fahrzeuge mit einer Länge von 4,70 m bis 5,25 m beträgt die Gebühr 380 EUR. In dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 wird die gestaffelte Gebühr auf 50 Prozent der in $ 3 Abs. 3 veranschlagten Gebührenhöhe festgelegt. Ab dem 01.07.2024 wird die jährliche Gebühr zu 100 % erhoben. Für die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkausweises nach Verlust sowie bei Änderungen der Parkzone nach einem Umzug und/oder einer Änderung des amtlichen Kennzeichens wird eine Gebühr von 15 € erhoben. Der Genehmigungszeitraum bleibt unverändert. i \ Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis wird nach der am Beantragungszeitpunkt geltenden Gebührenklasse in voller Höhe fällig. Eine Aufteilung der Gebühr für Anspruchsmonate, die in beide Zeiträume fallen, erfolgt nicht. (7) Die Gebühr für die naluhgsrendling wird ohne Anspruch auf jegliche Erstattung erhoben. (8) Kfz-Halter/-innen, denen ein „Münster-Pass“ ausgestellt wurde, entrichten eine jährliche Gebühr von pauschal 80 EUR. & 3 Absatz 3 und 4 gelten für diese Berechtigtengruppe insofern nicht. Die Leistungsberechtigung ist mit dem Antrag nachzuweisen. & A Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Stadt Münster Der Oberbürgermeister Anlage: Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen Bewohnerparkzonen eh Datum: 22.12.2022
Anlage 1 zur Beschlussvorlage
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0532/2023 Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Neuregelung der Bewohnerparkgebühren – „Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung“ vom 15.02.2023 Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f, dritter Fall der Gemeindeordnung NRW in der aktuellen Fassung (SGV.NRW 2023) hat der Rat der St adt Münster in seiner Sitzung am 20.09.2023 beschlossen: Artikel 1: Die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis- Gebührenordnung) der Stadt Münster (Amtsblatt der S tadt Münster 2023 Nr. 4 S. 35) wird rückwirkend zum 01.07.2023 aufgehoben. Artikel 2: Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 zur Beschlussvorlage
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Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0532/2023 STADT ||| MÜNSTER Mitglieder des Rates Münster; 29.08.2023 Beanstandung des Beschlusses des Rates vom 15.02.2023 zur Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewoh- nerparkausweis-Gebührenordnung) Sehr geehrte Damen und Herren, den Beschluss des Rates vom 15.02.2023 zur Satzung über die Ertei- n lung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebühren- ordnung) beanstande ich gem. $ 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 auf der Grundlage der Vorlage V/0800/2022 die als Anlage beigefügte „Satzung über die Er- teilung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebüh- renordnung)* beschlossen, die im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 4 vom 24.02.2023 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diesen Ratsbeschluss muss ich beanstanden, da er geltendes Recht verletzt. Michaela Heuer Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2023 — 9 stadthaus 1, Klemensstraße 10 CN 2.22 - zur Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg i.Br. ermächtigt das Straßenverkehrsgesetz zur Erhebung von Gebühren a o_ für das Bewohnerparken ausschließlich in der Rechtsform einer . Rechtsverordnung, eine Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung von Heuer@stadt-muenster.de kommunalem Satzungsrecht sei nicht vorhanden. www. stadt-muenster.de Für die vom Rat der Stadt Münster beschlossene Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Anwohnerparken fehlt es folglich an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Sie verstößt gegen die Rechtsformvorgabe des Bundesrechts in $ 6 a Abs. 5 a StVG für die kommunale Parkraumbewirtschaftung. Mit 8 6 a Abs. 5 a StVG haben die Bundesländer eine Ermächtigungs- grundlage erhalten, um die Gebührensätze für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel eigenständig zu regeln. Die Länder können diese Er- mächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen, zum Beispiel an Kommunen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Sub- delegationsermächtigung Gebrauch gemacht und die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen Ordnungsbehör- den übertragen. Gebührenregelungen auf der Grundlage des 86 a Abs. 5 a StVG können nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers ausschließlich in Form von Rechtsverordnungen erlassen werden, aber nicht als Satzung, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrück- lich entschieden hat. Damit ist die Satzung bereits aus diesem Grunde — unabhängig von ihrer inhaltlichen Ausgestaltung - nichtig, was sich auch nicht durch ihre ordnungsgemäße Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung ändert. Aus diesem Verstoß gegen geltendes Recht folgt die Bean- standungspflicht. Entsprechend der Regelung in $ 54 Abs. 2 GO NRW muss sich der Rat zu seiner Sitzung am 20.09.2023 erneut mit der „Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen“ befassen. Ich werde dem Rat mit einer entsprechenden Beschlussvorlage vorschlagen, die Satzung durch eine entsprechende Aufhebungssatzung aufzuheben. Die Verwaltung beabsichtigt, dem Rat eine neue Gebührenordnung über das Bewohnerparken zur Beschlussfassung vorzulegen, sobald die schriftliche Begründung des o. g. Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts vorliegt und ausgewertet werden konnte. Aus Gründen der Rechtssicherheit will die Verwaltung die weiteren Erkenntnisse aus der Urteilsbegründung, insbesondere zur Berücksichtigung einer Ermäßi- gung aus sozialen Gründen und zur Höhe der Gebührensprünge in Bezug auf die Länge der Fahrzeuge, für die neue Gebührenordnung berücksichtigen. Mit freundlich n Markus Lewe
Anlage A
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Anlage A zur V/0532/2023 Kurzüberblick Die in der Ratssitzung vom 15.02.2023 beschlossene Satzung zur Neuregelung der Bewohner- parkgebühren „Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung“ ist aufgrund der aktuellen Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9 CN 2.22 vom 13.06.2023 (Urteil zur Bewohnerpark- gebührensatzung in Freiburg) nichtig, da sie gegen geltendes Recht verstößt. Der Oberbürger- meister hat diese Satzung bereits mit Schreiben vom 29.08.2023 beanstandet. Die Verwaltung empfiehlt nach juristischer Expertise die Aufhebung der Satzung vom 15.02.2023. Nach Veröffentlichung des Urteils mit Begründung plant die Verwaltung, dem Rat eine neue Be- wohnerparkausweis-Gebührenordnung vorzulegen, die den neuen rechtlichen Rahmenbedingun- gen entspricht. Die Begründung des Urteils liegt zurzeit noch nicht vor (Stand 04.09.2023). Ziele/Teilziele/Zielerreichung - Rechtssicherheit in Bezug auf die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise Finanzierung: Produktgruppe: Nr. der PG 0204 Bürgerangelegenheiten Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig _ Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) _
Beschlussvorlage
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V/0532/2023 V/0532/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Aufhebung der Satzung "Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung" in Münster Beratungsfolge 20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 20.09.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorlage I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung „Bewohnerparkausweis -Gebührenordnung“ zur Neuregelung der Bewoh- nerparkgebühren vom 15.02.2023 (V/0800/2022), Anlage 1 , wird gem. §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) aufgehoben. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Bewohnerparkausweis -Gebührenordnung zu erstellen, die den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen entspricht. Diese Vorlage soll zeitnah nach Veröffentlichung der Begründung des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts (BVerwG) - 9 CN 2.22 – vom 13.06.2023 zur Beschlussfassung vorge- legt werden. 3. Folgende vorübergehende Vorgehensweise zum Umgang mit den Bewohnerparkaus- weisen wird zur Kenntnis genommen: a) Neue Bewohnerparkausweise werden nur noch befristet an Berechtigte ausgege- ben, die bislang noch nicht im Besitz eines Bewohnerparkausweises waren. Die Ausweise werden weiterhin gebührenfrei unter dem Vorbehalt einer späteren Ge- bührenfestsetzung ausgestellt. Ordnungsamt 11.09.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Heuer Telefon: 492-6030 Heuer@stadt-muenster.de Herr Vechtel Telefon: 492-3200 Vechtel@stadt-muenster.de - 2 - V/0532/2023 b) Ab dem 13.06.2023 a bgelaufene Parkausweise können weiterhin im Fahrzeug aus- gelegt werden und dienen als Nachweis der Parkberechtigung in der jeweiligen Bewohnerparkzone. c) Bereits vereinnahmte Gebühren werden bürgerfreundlich erstattet, da die Rechts- grundlage für die Erhebung der Gebühren durch die Aufhebung der Bewohne rpark- gebührenordnung vom 15.02.2023 entfällt. II. Finanzielle Auswirkungen: Im Haushaltsplan-Entwurf 2024 sind folgende Erträge, die durch die bisherige Neure- gelung der Bewohnerparkgebühren vereinnahmt werden sollen, veranschlagt: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkun- gen Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2024 1.280.000 2025 1.500.000 2026 1.500.000 2027 1.500.000 Zu den finanziellen Auswirkungen kann derzeit keine abschließende Mitteilung erfol- gen, da die Auswirkungen des Gerichtsurteils noch in Teilen unbekannt sind. Die Ur- teilsbegründung liegt derzeit leider noch nicht vor. Sofern die finanziellen Auswirkungen des Gerichtsurteils in den kommenden Wochen verlässlich beurteilt werden können, wird die Verwaltung bei Bedarf ein entsprechen- des Veränderungsblatt zum Haushaltsplanentwurf 2024 im Lichte des Beschlusspunk- tes 5 der Vorlage V/0800/2022 vorlegen. Begründung: 1. Rückblick Der Rat hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 auf der Grundlage der Vorlage V/0800/2022 die als Anlage 2 beigefügte „Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewoh- nerparkausweis-Gebührenordnung)“ beschlossen, die im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 4 , Seite 35 vom 24.02.2023 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Am 13.06.2023 entschied das BVerwG in seinem Urteil – 9 CN 2.22 – zur Bewohnerparkge- bührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau, dass das Straßenverkehrsgesetz (StVG) zur - 3 - V/0532/2023 Erhebung von Gebühren für das Bewohnerparken ausschließlich in der Rechtsform einer Rechtsverordnung ermächtigt. Eine Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung von kommuna- lem Satzungsrecht sei nicht vorhanden. Die Stadt Freiburg hatte zur Gebührenerhebung die Rechtsform der Satzung gewählt, wie auch die Stadt Münster. Somit lag die Vermutung nahe, dass Teile des Urteils des BVerwG vom 13.06.2023 zur Ge- bührensatzung der Stadt Freiburg auch auf die Gebührensatzung der Stadt Münster über- tragbar sind. Die Stadt Münster gab daher unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils keine Bewohnerparkausweise auf der Basis des Ratsbeschlusses vom 15.02.2023 mehr aus und informierte die Politik sowie die Öffentlichkeit über das weitere Verfahren. Zudem wurde eine Anwaltskanzlei beauftragt, die Auswirkungen des Urteils auf die Stadt Münster zu begutachten. Auc h wenn noch immer keine vollständige Urteilsbegründung vor- liegt, hat die Kanzlei sowohl die Beanstandung der Satzung durch den Oberbürgermeister als auch die Aufhebung des Satzungsbeschlusses sowie den anschließenden Erlass einer neu- en Rechtsverordnung empfohlen. Der Oberbürgermeister folgte dieser Empfehlung und hat den Ratsbeschluss vom 15.02.2023 mit Schreiben vom 29.08.2023 ( Anlage 3 ) beanstandet, da dieser geltendes Recht verletzt. Für die vom Rat der Stadt Münster beschlossene Satzung über die Ertei lung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung) fehlt es an der er- forderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Sie verstößt gegen die Rechtsform vor- gabe des Bundesrechts in § 6a Abs. 5 a StVG für die kommunale Parkraumbewirtschaftung. Damit ist die Satzung bereits aus diesem formalen Grunde – unabhängig von ihrer inhaltli- chen Ausgestaltung – nichtig. Aus diesem Verstoß gegen geltendes Recht folgt die Bean- standungspflicht. Gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW muss sich der Rat zu seiner Sitzung am 20.09.2023 erneut mit der „Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen“ befassen. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat aus formalen und inhaltlichen Gründen diese Satzung mit der anliegenden Aufhebungssatzung (Anlage 1) aufzuheben. 2. Weiteres Vorgehen Die Verwaltung legt dem Rat eine neue Gebührenordnung über das Bewohnerparken zur Beschlussfassung vor, sobald die schriftliche Urteilsb egründung des B VerwG vorliegt und rechtlich bewertet werden konnte. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die beauft ragte Anwaltskanzlei dringend empfohlen, die Veröffentlichung des Begründungstextes zum Urteil vom 13.06.2023 abzuwarten. Nur so ist gewährleistet, dass die neuen höchstrichterlichen Feststellungen insbesondere zur Berücksichtigung einer Ermäßigung aus sozialen Gründen und zur Höhe der Gebührenstaffelung mit Bezug auf die Länge der Fahrzeuge in der neuen Gebührenordnung berücksichtigt werden können. 3. Umgang in der Praxis Aufgrund des Urteils des BVerwG vom 13.06.2023 wurden neue Bewohnerparkausweise nur noch an Antragsteller/-innen ausgegeben, die bislang nicht im Besitz eines gültigen Bewoh- nerparkausweises waren, aber die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung erfüll- ten. Diese Bewohnerparkausweise wurden gebührenfrei unter dem Vorbehalt eine r späteren - 4 - V/0532/2023 Gebührenfestsetzung ausgestellt. Sämtliche nach dem 13.06.2023 abgelaufenen Bewohnerparkausweise können seither von den Bewohnern/-innen im Rahmen einer bürgerfreundlichen Übergangslösung als Nachweis der Parkberechtigung weiterhin genutzt werden. Die Verkehrsüberwachung ist entsprechend instruiert. In insgesamt 187 Fällen wurden in dem Zeitraum vom 05.06. - 13.06.2023 Bewohner - parkausweise unter Anwendung der ab dem 01.07.2023 geltenden Gebührensatzung ausge- stellt. Für diese Bewohnerparkausweise wurde jeweils die nach der ab dem 01.07.2023 gel- tenden Satzung zu erhebende Gebühr festgesetzt und auch vereinnahmt. In diesen Fällen soll nach Aufhebung der Satzung im Sinne einer Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller/ - innen eine vollständige Erstattung der Gebühr erfolgen. Bis zur Vorlage des Urteils de s BVerwG wird weiterhin so verfahren werden, dass den An- tragstellern/-innen, die nicht im Besitz eines gültigen Bewohnerparkausweises sind, die aber die Voraussetzungen erfüllen, zunächst ein Bewohnerparkausweis ausgestellt wird. Die Gül- tigkeit ist auf den 31.12.2023 begrenzt. Dies soll, wie bisher, zunächst gebührenfrei unter dem Vorbehalt einer späteren Gebührenfestsetzung erfolgen. Inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich nachträgliche Gebührenforderungen durchsetzbar sind, bleibt einer nach Vor lage einer neuen Gebührenverordnung gesondert durchzuführenden rechtlichen Prüfung vorbehalten. i.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Aufhebungssatzung Anlage 2: Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen vom 15.02.2023 (V0800/2022) Anlage 3: Beanstandung Oberbürgermeister vom 29.08.2023
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (3)
- Bogenstraße
- Klemensstraße 10
- Spiekerhof
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Details
- Aktenzeichen
- V/0532/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.09.2023
- Erstellt
- 05.09.2023 13:29