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V/0532/2023

Aufhebung der Satzung "Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung" in Münster

Vorlagen 06.09.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.09.2023, TOP 16

Anlage 2 zur Beschlussvorlage

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Anlage 1 zur Beschlussvorlage

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Anlage 3 zur Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 zur Beschlussvorlage

5536 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0532/2023

Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen
(Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung)

Nach 8 6a Abs. 5a Satz 5 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
05. März 2003 (BGBl. | S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.
Juli 2021 (BGBI.1S. 3108) i.V.m. & 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich
Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) i. V. m. & 38 Buchstabe b) des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden — Ordnungsbehördengesetz
(OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/5GV NRW
2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762)
in Verbindung mit 88 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S.666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW.S.490) hat .der Rat der Stadt Münster die
nachstehende Satzung beschlossen.

& 1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohner-
parkausweises an Berechtigte und gilt für alle Straßen in der Stadt Münster, die sich in einer
Bewohnerparkzone befinden und für die die Stadt Münster Baulastträger ist. Die derzeitig
gültigen Bewohnerparkzonen sind im als Anlage beifügten Übersichtsplan vom 22.12.2022
dargestellt.

& 2 Allgemeines

(1) Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer Bewohnerparkzone in Münster mit
Hauptwohnung gemeldet sind und dort auch wohnen. Der Bewohnerparkausweis wird
nur für diese Zone ausgestellt. Den Antragstellenden darf keine Garage oder Stellplatz
zur Verfügung stehen und sie müssen Halter/-in des angegebenen Kfz sein oder dieses
nachweislich dauerhaft nutzen. Anspruchsberechtigte erhalten nur einen
Bewohnerparkausweis. Gleichzeitig haben Besitzer/-innen eines
Bewohnerparkausweises keinen Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen
Raum. Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter
An- und Ummeldung ausgestellt und nicht für einen in Zukunft beabsichtigten Umzug.

(2) Bewohnerparkausweise werden nur für nachweislich dauerhaft genutzte Fahrzeuge
ausgestellt, nicht für Fahrzeuge mit rotem „Kfz-Kennzeichen und Kfz-
Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen.

(3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden keine Bewohnerparkausweise
ausgestellt.

(4) Bewohnerparkausweise werden mit einer Laufzeit von einem Jahr ausgestellt.

(5) Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Inkraftiretens der neuen
Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit.

(6) Eine Verlängerung des Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der
Gültigkeit zulässig.

(7) Nach wie vor sollen Bewohner/-innen der Bewohnerparkzonen C und D durch die
Möglichkeit des Bewohnerparkens den Vorteil erhalten, den öffentlichen Straßen- bzw.
Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der allgemeinen Parkgebühren
und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen im Bereich von Parkuhren und
Parkscheinautomaten zu nutzen. Davon ausgenommen sind derzeit die Bogenstraße
und die Straße Spiekerhof. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung sind die nur
begrenzt zur Verfügung stehenden Bewohnerparkflächen in diesen Zonen.

& 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Berechnungsgrundlage für die Gebührenhöhe sind die Herstellungskosten von
Parkplätzen, die Unterhaltung, die Verwaltung sowie die Überwachung der
Stellplätze nach personellen Möglichkeiten durch die städtische
Verkehrsüberwachung..

(2) Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird entsprechend der

(3

(4

(5

(6

)

Dun

—

=

Fahrzeuglänge bemessen. Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m werden
keine Bewohnerparkäausweise ausgestellt.
Die Gebühren werden ab dem 01.07.2024 wie folgt festgesetzt:
a) Gebührenklasse 1:
Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4,21 m beträgt die Gebühr
260 EUR.
b) Gebührenklasse 2:
Für Fahrzeuge mit einer Länge von 4,21 m - 4,70 m beträgt die Gebühr
320 EUR.
c) Gebührenklasse 3:
Für Fahrzeuge mit einer Länge von 4,70 m bis 5,25 m beträgt die Gebühr
380 EUR.
In dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 wird die gestaffelte Gebühr auf 50
Prozent der in $ 3 Abs. 3 veranschlagten Gebührenhöhe festgelegt. Ab dem
01.07.2024 wird die jährliche Gebühr zu 100 % erhoben.
Für die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkausweises nach Verlust sowie bei
Änderungen der Parkzone nach einem Umzug und/oder einer Änderung des
amtlichen Kennzeichens wird eine Gebühr von 15 € erhoben. Der
Genehmigungszeitraum bleibt unverändert. i \
Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis wird nach der am Beantragungszeitpunkt
geltenden Gebührenklasse in voller Höhe fällig. Eine Aufteilung der Gebühr für
Anspruchsmonate, die in beide Zeiträume fallen, erfolgt nicht.

(7) Die Gebühr für die naluhgsrendling wird ohne Anspruch auf jegliche Erstattung

erhoben.

(8) Kfz-Halter/-innen, denen ein „Münster-Pass“ ausgestellt wurde, entrichten eine

jährliche Gebühr von pauschal 80 EUR. & 3 Absatz 3 und 4 gelten für diese
Berechtigtengruppe insofern nicht. Die Leistungsberechtigung ist mit dem Antrag
nachzuweisen.

& A Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft.

Stadt Münster
Der Oberbürgermeister

Anlage: Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen

Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen

Bewohnerparkzonen eh

Datum: 22.12.2022

Anlage 1 zur Beschlussvorlage

706 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0532/2023 
 
 
 
Satzung 
 
zur Aufhebung der Satzung über die Neuregelung der Bewohnerparkgebühren – 
„Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung“ vom 15.02.2023  
 
Gemäß §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f, dritter Fall der Gemeindeordnung NRW in der 
aktuellen Fassung (SGV.NRW 2023) hat der Rat der St adt Münster in seiner Sitzung 
am 20.09.2023 beschlossen:  
 
 
Artikel 1:  
 
Die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-
Gebührenordnung) der Stadt Münster (Amtsblatt der S tadt Münster 2023 Nr. 4 S. 35) 
wird rückwirkend zum 01.07.2023 aufgehoben. 
 
 
Artikel 2: 
 
Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 3 zur Beschlussvorlage

3684 Zeichen

Anlage 3 zur Beschlussvorlage V/0532/2023

STADT ||| MÜNSTER

Mitglieder des Rates

Münster; 29.08.2023

Beanstandung des Beschlusses des Rates vom 15.02.2023 zur
Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewoh-
nerparkausweis-Gebührenordnung)

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Beschluss des Rates vom 15.02.2023 zur Satzung über die Ertei- n
lung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebühren-

ordnung) beanstande ich gem. $ 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung für

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

Begründung:

Der Rat hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 auf der Grundlage der
Vorlage V/0800/2022 die als Anlage beigefügte „Satzung über die Er-
teilung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebüh-
renordnung)* beschlossen, die im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 4
vom 24.02.2023 öffentlich bekannt gemacht worden ist.

Diesen Ratsbeschluss muss ich beanstanden, da er geltendes Recht
verletzt. Michaela Heuer

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2023 — 9 stadthaus 1, Klemensstraße 10
CN 2.22 - zur Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg i.Br.

ermächtigt das Straßenverkehrsgesetz zur Erhebung von Gebühren a o_

für das Bewohnerparken ausschließlich in der Rechtsform einer .
Rechtsverordnung, eine Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung von Heuer@stadt-muenster.de
kommunalem Satzungsrecht sei nicht vorhanden. www. stadt-muenster.de

Für die vom Rat der Stadt Münster beschlossene Satzung über die
Erhebung von Gebühren für das Anwohnerparken fehlt es folglich an
der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Sie verstößt
gegen die Rechtsformvorgabe des Bundesrechts in $ 6 a Abs. 5 a
StVG für die kommunale Parkraumbewirtschaftung.

Mit 8 6 a Abs. 5 a StVG haben die Bundesländer eine Ermächtigungs-
grundlage erhalten, um die Gebührensätze für das Ausstellen von
Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel eigenständig zu regeln. Die Länder können diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen, zum Beispiel
an Kommunen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Sub-
delegationsermächtigung Gebrauch gemacht und die Ermächtigung
zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen Ordnungsbehör-
den übertragen. Gebührenregelungen auf der Grundlage des 86 a
Abs. 5 a StVG können nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers
ausschließlich in Form von Rechtsverordnungen erlassen werden,
aber nicht als Satzung, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrück-
lich entschieden hat.

Damit ist die Satzung bereits aus diesem Grunde — unabhängig von
ihrer inhaltlichen Ausgestaltung - nichtig, was sich auch nicht durch
ihre ordnungsgemäße Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung
ändert. Aus diesem Verstoß gegen geltendes Recht folgt die Bean-
standungspflicht.

Entsprechend der Regelung in $ 54 Abs. 2 GO NRW muss sich der
Rat zu seiner Sitzung am 20.09.2023 erneut mit der „Satzung über die
Erteilung von Bewohnerparkausweisen“ befassen. Ich werde dem Rat
mit einer entsprechenden Beschlussvorlage vorschlagen, die Satzung
durch eine entsprechende Aufhebungssatzung aufzuheben.

Die Verwaltung beabsichtigt, dem Rat eine neue Gebührenordnung
über das Bewohnerparken zur Beschlussfassung vorzulegen, sobald
die schriftliche Begründung des o. g. Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vorliegt und ausgewertet werden konnte. Aus Gründen der
Rechtssicherheit will die Verwaltung die weiteren Erkenntnisse aus der
Urteilsbegründung, insbesondere zur Berücksichtigung einer Ermäßi-
gung aus sozialen Gründen und zur Höhe der Gebührensprünge in
Bezug auf die Länge der Fahrzeuge, für die neue Gebührenordnung
berücksichtigen.

Mit freundlich n

Markus Lewe

Anlage A

1546 Zeichen

Anlage A zur V/0532/2023 
Kurzüberblick 
Die in der Ratssitzung vom 15.02.2023 beschlossene Satzung zur Neuregelung der Bewohner-
parkgebühren „Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung“ ist aufgrund der aktuellen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9 CN 2.22 vom 13.06.2023 (Urteil zur Bewohnerpark-
gebührensatzung in Freiburg) nichtig, da sie gegen geltendes Recht verstößt. Der Oberbürger-
meister hat diese Satzung bereits mit Schreiben vom 29.08.2023 beanstandet. Die Verwaltung 
empfiehlt nach juristischer Expertise die Aufhebung der Satzung vom 15.02.2023. 
Nach Veröffentlichung des Urteils mit Begründung plant die Verwaltung, dem Rat eine neue Be-
wohnerparkausweis-Gebührenordnung vorzulegen, die den neuen rechtlichen Rahmenbedingun-
gen entspricht. Die Begründung des Urteils liegt zurzeit noch nicht vor (Stand 04.09.2023). 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
- Rechtssicherheit in Bezug auf die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise 
 
 
Finanzierung:         
Produktgruppe: Nr. der PG 0204 Bürgerangelegenheiten 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
_ 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
_

Beschlussvorlage

8374 Zeichen

V/0532/2023 
V/0532/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Aufhebung der Satzung "Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung" in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.09.2023 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorlage  
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung „Bewohnerparkausweis -Gebührenordnung“ zur Neuregelung der Bewoh-
nerparkgebühren vom 15.02.2023 (V/0800/2022), Anlage 1 , wird gem. §§ 7 und 41 
Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO 
NRW) aufgehoben.   
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Bewohnerparkausweis -Gebührenordnung 
zu erstellen, die den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen entspricht. Diese Vorlage 
soll zeitnah nach Veröffentlichung der Begründung des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVerwG) - 9 CN 2.22 – vom 13.06.2023 zur Beschlussfassung vorge-
legt werden. 
 
3. Folgende vorübergehende Vorgehensweise zum Umgang mit den Bewohnerparkaus-
weisen wird zur Kenntnis genommen:   
 
a) Neue Bewohnerparkausweise werden nur noch befristet an Berechtigte ausgege-
ben, die bislang noch nicht im Besitz eines Bewohnerparkausweises waren. Die 
Ausweise werden weiterhin gebührenfrei unter dem Vorbehalt einer späteren Ge-
bührenfestsetzung ausgestellt. 
 
Ordnungsamt 
 
11.09.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Heuer 
Telefon: 492-6030 
Heuer@stadt-muenster.de 
Herr Vechtel 
Telefon: 492-3200 
Vechtel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0532/2023 
b) Ab dem 13.06.2023 a bgelaufene Parkausweise können weiterhin im Fahrzeug aus-
gelegt werden und dienen  als Nachweis der Parkberechtigung in der jeweiligen 
Bewohnerparkzone. 
 
c) Bereits vereinnahmte Gebühren werden bürgerfreundlich erstattet, da die Rechts-
grundlage für die Erhebung der Gebühren durch die Aufhebung der Bewohne rpark-
gebührenordnung vom 15.02.2023 entfällt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Im Haushaltsplan-Entwurf 2024 sind folgende Erträge, die durch  die bisherige Neure-
gelung der Bewohnerparkgebühren vereinnahmt werden sollen, veranschlagt: 
 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
 
Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten  
 
  
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis-
tungsentgelte 
2024 1.280.000  
   2025  1.500.000  
   2026  1.500.000  
   2027  1.500.000  
   
 
Zu den finanziellen Auswirkungen kann derzeit keine abschließende Mitteilung erfol-
gen, da die Auswirkungen des Gerichtsurteils noch in Teilen unbekannt sind. Die Ur-
teilsbegründung liegt derzeit leider noch nicht vor.  
 
Sofern die finanziellen Auswirkungen des Gerichtsurteils in den kommenden Wochen 
verlässlich beurteilt werden können, wird die Verwaltung bei Bedarf ein entsprechen-
des Veränderungsblatt zum Haushaltsplanentwurf 2024 im Lichte des Beschlusspunk-
tes 5 der Vorlage V/0800/2022 vorlegen. 
 
 
 
Begründung:  
 
1. Rückblick 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 15.02.2023 auf der Grundlage der Vorlage V/0800/2022 die 
als Anlage 2  beigefügte „Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (Bewoh-
nerparkausweis-Gebührenordnung)“ beschlossen, die im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 4 , 
Seite 35 vom 24.02.2023 öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
 
Am 13.06.2023 entschied das BVerwG in seinem Urteil – 9 CN 2.22 – zur Bewohnerparkge-
bührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau, dass das Straßenverkehrsgesetz (StVG) zur

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V/0532/2023 
Erhebung von Gebühren für das Bewohnerparken ausschließlich in der Rechtsform einer 
Rechtsverordnung ermächtigt. Eine Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung von kommuna-
lem Satzungsrecht sei nicht vorhanden. Die Stadt Freiburg hatte zur Gebührenerhebung die 
Rechtsform der Satzung gewählt, wie auch die Stadt Münster. 
 
Somit lag die Vermutung nahe, dass Teile des Urteils des BVerwG vom 13.06.2023 zur Ge-
bührensatzung der Stadt Freiburg auch auf die Gebührensatzung der Stadt Münster über-
tragbar sind. Die Stadt Münster gab daher unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils keine 
Bewohnerparkausweise auf der Basis des Ratsbeschlusses vom 15.02.2023 mehr aus und 
informierte die Politik sowie die Öffentlichkeit über das weitere Verfahren.  
 
Zudem wurde eine Anwaltskanzlei beauftragt, die Auswirkungen des Urteils auf die Stadt 
Münster zu begutachten. Auc h wenn noch immer keine vollständige Urteilsbegründung vor-
liegt, hat die Kanzlei sowohl die Beanstandung der Satzung durch den Oberbürgermeister als 
auch die Aufhebung des Satzungsbeschlusses sowie den anschließenden Erlass einer neu-
en Rechtsverordnung empfohlen.  
 
Der Oberbürgermeister folgte dieser Empfehlung und hat den Ratsbeschluss vom 
15.02.2023 mit Schreiben vom 29.08.2023 ( Anlage 3 ) beanstandet, da dieser geltendes 
Recht verletzt. Für die vom Rat der Stadt Münster beschlossene Satzung über die Ertei lung 
von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweis-Gebührenordnung) fehlt es an der er-
forderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Sie verstößt gegen die Rechtsform vor-
gabe des Bundesrechts in § 6a Abs. 5 a StVG für die kommunale Parkraumbewirtschaftung. 
Damit ist die Satzung bereits aus diesem formalen Grunde – unabhängig von ihrer inhaltli-
chen Ausgestaltung – nichtig. Aus diesem Verstoß gegen geltendes Recht folgt die Bean-
standungspflicht. 
 
Gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW muss sich der Rat zu seiner Sitzung am 20.09.2023 erneut mit 
der „Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen“ befassen. Die Verwaltung 
empfiehlt dem Rat aus formalen und inhaltlichen Gründen diese Satzung mit der anliegenden 
Aufhebungssatzung (Anlage 1) aufzuheben. 
 
 
2. Weiteres Vorgehen 
 
Die Verwaltung legt dem Rat eine neue Gebührenordnung über das Bewohnerparken zur 
Beschlussfassung vor, sobald die schriftliche Urteilsb egründung des B VerwG vorliegt und 
rechtlich bewertet werden konnte. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die beauft ragte 
Anwaltskanzlei dringend empfohlen, die Veröffentlichung des Begründungstextes zum Urteil 
vom 13.06.2023 abzuwarten. Nur so ist gewährleistet, dass die neuen höchstrichterlichen 
Feststellungen insbesondere zur Berücksichtigung einer Ermäßigung aus sozialen Gründen 
und zur Höhe der Gebührenstaffelung mit Bezug auf die Länge der Fahrzeuge in der neuen 
Gebührenordnung berücksichtigt werden können.  
 
 
3. Umgang in der Praxis 
 
Aufgrund des Urteils des BVerwG vom 13.06.2023 wurden neue Bewohnerparkausweise nur 
noch an Antragsteller/-innen ausgegeben, die bislang nicht im Besitz eines gültigen Bewoh-
nerparkausweises waren, aber die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung erfüll-
ten. Diese Bewohnerparkausweise wurden gebührenfrei unter dem Vorbehalt eine r späteren

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V/0532/2023 
Gebührenfestsetzung ausgestellt.  
  
Sämtliche nach dem 13.06.2023 abgelaufenen Bewohnerparkausweise können seither von 
den Bewohnern/-innen im Rahmen einer bürgerfreundlichen Übergangslösung als Nachweis 
der Parkberechtigung weiterhin genutzt werden. Die Verkehrsüberwachung ist entsprechend 
instruiert. 
 
In insgesamt 187 Fällen wurden in dem Zeitraum vom 05.06. - 13.06.2023 Bewohner -
parkausweise unter Anwendung der ab dem 01.07.2023 geltenden Gebührensatzung ausge-
stellt. Für diese Bewohnerparkausweise wurde jeweils die nach der ab dem 01.07.2023 gel-
tenden Satzung zu erhebende Gebühr festgesetzt und auch vereinnahmt. In diesen Fällen 
soll nach Aufhebung der Satzung im Sinne einer Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller/ -
innen eine vollständige Erstattung der Gebühr erfolgen.  
Bis zur Vorlage des Urteils de s BVerwG wird weiterhin so verfahren werden, dass den An-
tragstellern/-innen, die nicht im Besitz eines gültigen Bewohnerparkausweises sind, die aber 
die Voraussetzungen erfüllen, zunächst ein Bewohnerparkausweis ausgestellt wird. Die Gül-
tigkeit ist auf den  31.12.2023 begrenzt. Dies soll, wie bisher, zunächst gebührenfrei unter 
dem Vorbehalt einer späteren Gebührenfestsetzung erfolgen. Inwieweit zu einem späteren 
Zeitpunkt tatsächlich nachträgliche Gebührenforderungen durchsetzbar sind, bleibt einer 
nach Vor lage einer neuen Gebührenverordnung gesondert durchzuführenden rechtlichen 
Prüfung vorbehalten. 
i.V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Aufhebungssatzung 
Anlage 2:  Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen vom 15.02.2023 
(V0800/2022) 
Anlage 3: Beanstandung Oberbürgermeister vom 29.08.2023

Beratungsverlauf (2)

20.09.2023 Hauptausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
20.09.2023 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Bogenstraße
  • Klemensstraße 10
  • Spiekerhof

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Details

Aktenzeichen
V/0532/2023
Typ
Vorlagen
Datum
06.09.2023
Erstellt
05.09.2023 13:29