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AN/0221/2024

Vertragswerke zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates 16.02.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 04.03.2024, TOP 7.2.2

Anfrage Vertragswerke Ladeinfrastruktur

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Anfrage Vertragswerke Ladeinfrastruktur

3047 Zeichen

SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
51065 Köln - Wiener Platz 2a 
 
 
Gleichlautend an: 
 
Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
Rathaus Köln 
 
Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs 
Bezirksrathaus Köln-Mülheim 
         Köln, den 16.02.2024 
Anfrage zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung, 
Vertragswerke zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
 
die SPD- und CDU-Fraktion sowie die FDP in der Bezirksvertretung Mülheim bitten Sie, 
nachstehende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim zu setzen:  
 
Die Bezirksvertretung Mülheim hat am 29.1.2024 die Dringlichkeitsentscheidung vom 4.12.2023 
zur „Anpassung des Planungs- und Genehmigungsprozesses zur Errichtung von 
Ladeinfrastruktur für Elektroautos im öffentlichen Straßenraum der Stadt Köln“ (3847/2023/9) 
genehmigt. 
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 7.12.2023 die entsprechende Vorlage seinerseits beschlossen. 
Beschlossen wurden somit zwei Vertragswerke – eines zwischen der Stadt Köln und den 
Stadtwerken Köln GmbH (SWK) und ein weiteres zwischen der Stadt Köln und etwaigen privaten 
Anbietern. Der Vorgang soll angedrohte kartellrechtliche Maßnahmen der 
Landeskartellbehörde NRW gegen die Stadt Köln abwenden. Die Stadt Köln ist hierzu die 
Verpflichtung eingegangen, jedem an Errichtung von Ladesäuleninfrastruktur interessierten

Unternehmen ein diskriminierungsfreies und transparentes Marktzugangsverfahren zu 
garantieren. 
Eigentliches Ziel sollte nach Auffassung der Anfragesteller der schnellstmögliche Ausbau der 
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenland sein. Daher müssen rechtliche Unsicherheiten 
und Marktzugangshemmnisse ausgeschlossen sein, um negative Auswirkungen auf den 
Ladesäulenausbau zu verhindern. 
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: 
1. Gelten die in § 14 des „Rahmenvertrags über die Standortfindung und Planung sowie die 
Gestattung von Bau und Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen 
Straßenland der Stadt Köln“ vorgesehenen Endschaftsregelungen – insbesondere 
Rückbauverpflichtung und Kaution – auch für die SWK? Wenn nein, warum nicht? 
 
2. Erhalten die SWK für die Übernahme einer Ausbauverpflichtung entsprechend den 
Vorgaben des städtischen Ausbaukonzepts einen finanziellen Ausgleich, obwohl die SWK 
nicht mehr zu bezirksweisen Planungs- bzw. Bauzyklen verpflichtet werden? 
 
3. Gibt es weitere kartellrechtsrelevante Abweichungen in den beiden Vertragswerken mit 
den SWK bzw. dem für private Anbieter? 
 
4. Hat die Landeskartellbehörde die beiden Vertragswerke gebilligt? 
 
5. Welche Ausbauziele für Ladepunkte hat die Verwaltung für den Bezirk Mülheim, 
aufgeschlüsselt nach SWK und privaten Anbietern in den nächsten Jahren? 
 
gez. Alexander  
Lünenbach 
gez. Thomas Portz gez. Torsten Tücks  
Alexander Lünenbach Thomas Portz Torsten Tücks  
(SPD-
Fraktionsvorsitzender) 
(CDU-
Fraktionsvorsitzender) 
(FDP)

Beratungsverlauf (1)

04.03.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0221/2024
Typ
Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
Datum
16.02.2024
Erstellt
16.02.2024 12:44