V/1027/2020
Bebauungsplan Nr. 589 - Beschluss zur Aufstellung
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V-1027-2020-Anlage-1-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 589: St. Mauritz - Maikottenweg / B 51 / Graelbach Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1027/2020
Beschlussvorlage
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V/1027/2020 V/1027/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 589: St. Mauritz - Maikottenweg / B 51 / Graelbach Beschluss zur Aufstellung [Wohngebiet Maikottenweg] Beratungsfolge 21.01.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 02.02.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 10.02.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Für den Bereich beiderseits des Maikottenwegs, nördlich der Bestandsbebauung Zum Guten Hirten / Maikottenweg, westlich der Bundestraße 51, südlich des Graelbachs ist gemäß § 2 Abs. 1 Bauge- setzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB insbesondere zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen (Bebauungsplan Nr. 589). Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 132, Flurstücke 44 (teilweise), 96, 97 (teilweise), Flur 133, Flurstücke 48, 117, 118, 123 (teilweise), 124, 169 (teilweise), 170 (teilweise), 194 (teilweise), Flur 135, Flurstücke 197 (teilweise), 199 (teilweise), 552, 614 (teilweise). II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine unmit- telbaren Kosten. Stadtplanungsamt 05.01.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Thielemann / Herr Husmann Telefon: 492-6174 / 492-6194 Thielemann@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/1027/2020 Die Stadt Münster ist Eigentümerin eines Teils der sich im Geltungsbereich befindenden Flurstücke, die übrigen Flurstücke befinden sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft . Durch eine vertragliche Regelung mit dieser Erbengemeinschaft ist vereinbart, dass die Stadt Münster zukünftig über 70 % des vermarktbaren Nettobaulands (ausgenommen des Maikotten-Bestandes) verfügen soll. Entspre- chende Kaufverträge sollen nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans geschlossen wer- den. Die bauleitplanerischen Vorbereitungen einschließlich erforderlicher Gutachten werden durch ein ex- ternes Planungsbüro erarbeitet, welches durch die o. g. Erbengemeinschaft beauftragt wurde. Die Planungskosten einschließlich planungsrelevanter Gutachten werden nach Abschluss des Bauleit- planverfahrens gemäß dem zukünftigen Nettobaulandschlüssel zwischen den beiden Vertragspartei- en aufgeteilt. Begründung: Die Fläche ist unter der Nr. 712-02 in Stufe 1 des aktuellen Baulandprogramms 2020-2030 der Stadt Münster verzeichnet (siehe Vorlage Nr. V/0104/2020). Mit dem Bebauungsplan sollen die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen, stadtnahen Wohngebiets mit etwa 280 Wohneinheiten und einer Kindertagesstätte entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 589: S t. Mauritz – Maikottenweg / B 51 / Grae lbach wird in der beigefügten Anlage 1 dargestellt; er hat eine Größe von rund 92.500 m². Die Plangebietsfläche ist derzeit z. T. landwirtschaftlich genutzt, bzw. liegt als ehemalige Sportanlage brach. Hier liegt auch das ehemalige Ausflugslokal „Café Maikotten“, welches nach zweimaligem Brand momentan nicht genutzt wird. Der Bebauungsplan Nr. 589 soll die Nachfolgenutzung dieser Flächen vorbereiten. Die Fuß- und Radwegbrücke „Jägersteg“ über die B 51 wurde seinerzeit aufgrund einer Forderung der o. g. Eigentümer mittels einer sogenannten „Deckblattlösung“ zur Planfeststellung geändert, so- dass eine verschwenkte Führung geplant wurde. Der aktuelle st ädtebauliche Entwurf sieht – im Ein- vernehmen mit den o. g. Eigentümern – vor, eine kürzere, geradlinige Führung zugrunde zu legen. Dadurch kann auf flächenintensive Lärmschutzwälle – mit Zugewinn für Wohnbauflächen – verzichtet werden. Daher ist vorgesehen , dass der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein -Westfalen (Stra- ßen.NRW) vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 589 die Planänderung als Fall unwesent- licher Bedeutung gem äß § 74 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz N RW vollzieht. Der Bebauungs- plan Nr. 589 gewährleistet den Schallschutz der dann an die B 51 heranrückenden Wohnbebauung voraussichtlich mit Lärmschutzwänden. Er wird die Planfeststellungsinhalte nachrichtlich in der Plan- zeichnung übernehmen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 30 Abs. 1 BauGB im V ollverfahren mit Durchführung einer Um- weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Grundzüge der Planung wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung , Verkehr und Wohnen (ASSVW) in seinen nichtöffentlichen Sit- zungen im September 2016 und November 2018 sowie der Bezirksvertretung Münster-Ost im Januar 2019 vorgestellt und dort zur Kenntnis genommen. Anfang 2019 hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgeranhörung stattgefunden. Parallel daz u wurde auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die zu den Beteili- gungen eingegangenen Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf die Verkehrsführung, die bauliche Dichte sowie auf die Inanspruchnahme von Gehölzstrukturen / Freiraumbereichen. Die Stadt Münster und die Flächeneigentümer haben vertragliche Vereinbarungen (Letter of Intent, Rahmenvereinbarung) getroffen; ein Städtebaulicher Vertrag ist in Vorbereitung. In ihm sollen u. a. auch Ausgleichsmaßnahmen sowie die Aufwertung des Landschaftsraumes für die Naherholung ver- - 3 - V/1027/2020 ankert werden. Das Stadtplanungsamt konkretisiert derzeit in enger Kooperation mit den o. g. Eigentümern sowie den zuständigen Fachämtern und Trä gern öffentlicher Belange die Planungen. Die Offenlage der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die weitere Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist für das 2. Quartal 2021 geplant. Zur Verwirklic hung der Planungsabsichten ist neben der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 589 auch eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster erforderlich. Das Verfahren hierzu (77. Änderung des FNP) hat der Rat bereits am 11.05.2016 zusammen mit ein er Reihe von weiteren Beschlüssen zur Änderung des Flächennutzungsplans im Rahmen der seinerzeitigen Fort- schreibung des Baulandprogramms 2016-2025 eingeleitet (siehe Vorlage Nr. V/0194/2016). Der Ent- wurf der Flächennutzungsplanänderung wurde inzwischen era rbeitet und soll noch vor dem Bebau- ungsplan öffentlich ausgelegt werden. Hierzu ergeht zeitgleich mit dieser Vorlage eine Berichtsvorla- ge an die Bezirksvertretung Münster-Ost, den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung und den Ausschuss für Umwelt schutz, Klimaschutz und Bauwesen (siehe Vorlage Nr. V/1028/2020). Der letztgenannte Ausschuss wird in beiden Bauleitplanverfahren beteiligt, weil die Planung in den beste- henden Landschaftsplan Werse eingreift und daher e ine Anpassung des Land schaftsplans erforder- lich sein wird. I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geltungsbereich
Anlage A
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Anlage A zur V/1027/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich des geplanten Wohngebiets am Maikottenweg Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbau- land an dieser Stelle gemäß dem Baulandprogramm der Stadt Münster. Die frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligungen haben bereits Anfang 2019 stattgefunden. Im weiteren Verlauf werden nach dem Aufstellungsbeschluss und der Ausarbeitung des Planentwurfs die öffentliche Auslegung desselben und die weitere Behördenbeteiligung erfolgen sowie schließ- lich der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung. Neben der Aufstellung des Bebauungsplans wird auch der Flächennutzungsplan geändert. Finanzierung Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine un- mittelbaren Kosten. Die Stadt Münster ist Eigentümerin eines Teils der Flurstücke im Plangebiet, die übrigen Flurstücke befinden sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft. Durch eine vertragli- che Regelung mit dieser Erbengemeinschaft ist vereinbart, dass die Stadt Münster zukünftig über 70 % des vermarktbaren Nettobaulands verfügen soll. Entsprechende Kaufverträge sollen nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans geschlossen werden. Die bauleitplanerischen Vorbe- reitungen werden durch ein externes Planungsbüro erarbeitet, welches durch die o. g. Erbenge- meinschaft beauftragt wurde. Die Planungskosten werden nach Abschluss des Bauleitplanverfah- rens gemäß dem zukünftigen Nettobaulandschlüssel zwischen den beiden Vertragsparteien aufge- teilt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht eine unmittelbare Relevanz für das Themenfeld der Demographie, da Münster als wachsende Stadt für die weitere Einwohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnungen zur Verfügung stellen muss. Das Thema Klimaschutz ist betroffen, da die Entwicklung eines Wohngebiets immer einhergeht mit einer Versiegelung und Bebauung von Flächen, welche sich auf das lokale Klima auswirken kann. Die tatsächlichen Auswirkungen auf die genannten Querschnittsthemen werden sich im weiteren Verlauf der Konkretisierung der Planung ergeben.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Maikottenweg
- Zum Guten Hirten
- Jägersteg
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/1027/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.12.2020
- Erstellt
- 01.12.2020 16:10