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2013/0032

Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße -

Magistratsvorlage 23.01.2013

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2832 Zeichen

Der Magistrat Darmstadt, den 17.07.2012
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Begründung zur Aufhebung

des

vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32
Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße -

gem. $ 12 (6) i.V.m. $ 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 1096/1, 1113/1 tiw.

für das Gebiet im Inneren des Blocks
Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße

Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab)

Begründung

für die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes M 32
gem. & 12 (6) i.V.m. 89 (8) BauGB

Inhalt des Bebauungsplanes M 32

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminen-
straße - ist am 22.04.2009 in Kraft getreten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
hatte zum Ziel, ein nicht erschlossenes Gartengrundstück im Blockinnenraum für eine
Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern zu erschließen. Zur Wahrung des Charakters
des Blockinnenraums sollten die Gebäude maximal zwei Geschosse mit einem
Dachgeschoß erhalten. Pro Gebäude sollten maximal 2 Wohnungen zulässig sein.

Das Grundstück sollte durch Grunddienstbarkeit über ein angrenzendes Grundstück der
Wohnbebauung des Blockrandes erschlossen werden.

Zwei Bäume des vorhandenen Grünbestandes waren zwingend zu erhalten, nicht zu
erhaltende Bäume gleichwertig zu ersetzen.

Änderung des Vorhabens

Nachdem ein Wechsel des Vorhabenträgers stattgefunden hat, wurde das ursprüngliche
Vorhaben von zwei Gebäuden nicht mehr weiterverfolgt.

Es soll bei der geänderten Planung nur noch ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung
errichtet werden. Zusätzlich ist eine Garage mit Nebengebäude geplant, die eine Pflege
und Erschließung des westlich mittig angrenzenden Gartens ermöglicht, der von der
Wilhelminenstraße her nicht erschlossen ist.

Das Gebäude erhält nun ein Flachdach und vermittelt zwischen den unterschiedlichen
Niveaus des Grundstücks, so dass das Gartengeschoß um ein Geschoß tiefer als das
Eingangsgeschoß liegt.

Aufhebungsbeschluss/Neuaufstellung

Im Zuge der Umplanung wurden die Fristen zur Realisierung des Vorhabens nicht
eingehalten, so dass die Gemeinde nach 8 12 (6) BauGB gehalten ist, den
Bebauungsplan M 32 wieder aufzuheben. Auch sind bei der Neuplanung die
Festsetzungen an das geänderte Vorhaben anzupassen. Aus diesem Grunde ist ein
neuer Bebauungsplan aufzustellen.

Der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan M 32 entspricht in seinen
Festsetzungen nicht mehr der aktuellen Planung des derzeitigen Vorhabenträgers und
wird daher im Verfahren nach $ 13 BauGB aufgehoben. Parallel zur Aufhebung des
bisherigen Plans M 32 wird die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße - mit den
aktuellen Planungszielen des Vorhabenträgers gemäß 8 12 BauGB betrieben.

Die Dezernentin Ill

Brigitte er

Stadträtin

2013/0032

7134 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
24.01.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0032 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Aufhebung des vorh abenbezogenen Bebauungsplans M 32 und Satzungsbeschluss 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße / 
Wilhelminenstraße - 
 
Vorlage vom: 23.01.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
  Diese Vorlage ersetzt die Magistratsvorlage Nr. 2013/0011 vom 10.01.2013. 
1. Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 
a. Zur Aufhebung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 mit Vorhaben- 
und Erschließungsplan für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, 
Heinrichstraße, Wilhelminenstraße gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 (2) BauGB keine Stellungnahmen ein. 
b. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße / 
Wilhelminenstraße – (Anlage A1) wird mit seiner Begründung (Anlage A2) gem. § 12 (6) BauGB 
aufgehoben (Satzungsbeschluss zur Aufhebung). Die Begründung zur Aufhebung ist als 
Anlage A3 beigefügt. Der zugehörige Durchführungsvertrag vom 16.09.2009 (hier nicht 
beigefügt) wird dadurch unwirksam.

- 2 - 
 
 
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 (Satzungsbeschluss) 
a. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 – Wilhelm-
Glässing-Straße / Wilhelminenstraße – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage B 
zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage B) 
entschieden. 
b. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 
32.1 abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage C)  mit Vorhaben- und 
Erschließungsplan wird zugestimmt. 
c. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 (Anlage D) – Wilhelm-Glässing-Straße / 
Wilhelminenstraße, für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, 
Heinrichstraße, Wilhelminenstraße, wird mit seiner Begründung (Anlage E) und dem Vorhaben- 
und Erschließungsplan (dieser ist Anlage zum Durchführungsvertrag) zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage A1: Aufzuhebender vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32 (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) 
Anlage A2: Begründung des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 
32 
Anlage A3: Begründung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32
 
Anlage B: Prüfung der Stellungnahme der TÖB zum Bebauungsplanentwurf M 32.1 
Anlage C: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 
Anlage D: Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) 
Anlage E: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0032 vom 23.01.2013:  
 
Mit Beschluss vom 13.09.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss zur Aufhebung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 - Wilhelm-
Glässing-Straße –  zugestimmt, da die Planinhalte nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag 
genannten Fristen realisiert wurden.  
 
Das Aufhebungsverfahren erfolgte gemäß Beschluss vom 13.09.2012 im vereinfachten Verfahren 
nach § 13 BauGB, das heißt ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, parallel zum 
Bebauungsplanaufstellungsverfahren des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1  – 
Wilhelm-Glässing-Straße –, der eine behutsame Nachverdichtung für das Grundstück 1096/1 
ermöglicht, welches als Inselgrundstück eine Sonderstellung bezüglich Lage und Art einnimmt. 
 
Das Bebauungsplanverfahren M 32.1 ist, ebenfalls gemäß Beschluss der Stadtverordneten-
versammlung vom 13.09.2012, nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren, das heißt ohne 
Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, durchzuführen, da hierfür die Voraussetzungen vorliegen. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs M 32.1, als auch des aufzuhebenden 
rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 mit der zugehörigen Begründung, fand in 
der Zeit vom 01.10.2012 bis einschließlich 01.11.2012 statt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 17.09.2012 durchgeführt. 
 
 
Zu 1a:
 
 
Zur Aufhebung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-
Straße – gingen im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 1b:
 
 
Die Aufhebung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-
Straße – (Anlage A1) und seiner Begründung (Anlage A2) sowie der Begründung zur Aufhebung 
(Anlage A3) ist zu beschließen. Mit öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt er außer 
Kraft und der zugehörige Durchführungsvertrag vom 16.09.2009 wird dadurch unwirksam. 
 
 
Zu 2a:
 
 
In Anlage B wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanentwurf M 32.1 zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
 
Zu 2b.:
 
 
Mit dem vorliegenden Durchführungsvertrag (Anlage C) verpflichtet sich der Vorhabenträger, das 
Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- und 
Ausführungskosten zu tragen.  
 
Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss 
abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 oder 
mit erteilter Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam. 
 
 
Zu 2c.:

- 4 - 
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – mit Stand 
vom 10.01.2013 (Anlage D) ist mit seiner Begründung vom 10.01.2013 (Anlage E) gemäß § 10 (1) 
BauGB als Satzung zu beschließen. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung 
in Kraft gesetzt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
 
• 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den  23.01.2013 
III/61.2 ha Nst. 2112

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9416 Zeichen

Der Magistrat Darmstadt, den 12.02.2009
der Wissenschaftsstadt Darmstadt ö

Begründung

gem. $ 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32
- Wilhelm-Glässing-Straße/Wilheiminenstraße -

für das Gebiet im Inneren des Blocks
Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße

PR —

ee BB“

Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab)

Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation

Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 liegen die Vorschriften des Bauge-
setzbuches (BauGB) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, sowie die pla-
nungsrechtlichen Fachgesetze zugrunde.

Das Planungsgebiet ist im Regionalplan Südhessen 2000 als Siedlungsgebiet und
im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Wohnbaufläche
dargestellt.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes

Das Plangebiet (Grundstück) wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch die Flurstücke

1113/1 Wilhelm-Glässing-Str. 25

1118/1 Wilhelminenstr. 18

im Osten durch die Flurstücke

1111/1 Wilhelm-Glässing-Str. 29
1108/2 Wilhelm-Glässing-Str. 31
1104/3 Wilhelm-Glässing-Str. 33,35,37

im Süden durch das Flurstück
1097/1 Heinrichstr. 32 A -

im Westen durch die Flurstücke
1095/1 Wilhelminenstr. 24
1094/2 Wilhelminenstr. 22
1091/1 Wilhelminenstr. 20

Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine weitgehend geschlossene Blockrandbe-
bauung mit einem gut durchgrünten Blockinnenraum mit geringer baulicher Dichte.
Durch die geringe Entfernung zum Stadtzentrum ist die Nähe zu öffentlichen Ein-
richtungen, Dienstleistungen und Einzelhandel gegeben. Die Entfernung zur Fuß-
gängerzone beträgt ca. 400 m, die Entfernung zu Haltestellen des öffentlichen
Nahverkehrs betragen ca. 250 m (Heinrichstraße, Straßenbahn-Linie 3), bzw. ca.
700 m (Eschollbrücker Straße, Straßenbahn-Linien 1, Zund 8).

Planungsanlass und beschleunigtes Verfahren nach $ 13 a BauGB

Das Grundstück stellt in seiner Art und Lage als Inselgrundstück ohne Erschließung
einen Sonderfall im Blockinnenbereich dar, dessen Erschließung nur durch eine
grundbuchrechtliche Absicherung (Baulasteintrag auf dem Nachbargrundstück
Flurstück 1113/1) gesichert werden kann.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht eine behutsame Bebauung des
sehr durchgrünten Gründstücks, wobei der Charakter des Grundstücks und seine
Besonderheit berücksichtigt werden, um die Bebauung von der umgebenden Block-
randbebauung deutlich abzusetzen.

Für das geplante Vorhaben ist das beschleunigte Verfahren nach $ 13a BauGB an-
gewendet worden. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, da

5.1

5.2

3

° es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung mit einer festgesetzten Grund-
fläche von nur 0,1 ha (< 2 ha) handelt

« keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Umweltver-
träglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht auslöst

« und auch keine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogel-
schutzgebieten zu erwarten ist.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweitprüfung nach & 2 Abs. 4, von dem
Umweltbericht nach 8 2a und von der Angabe nach & 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach 8 10 (4) BauGB abgesehen.

Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand

Das Grundstück liegt im Bereich einer Stadterweiterung, die sich südlich der Linie
Sandstraße-Hölgesstraße im Anschluß an die Mollerstadt entlang der Wilhelmi-

‚nenstraße entwickelt hat. Dieser Bereich ist von Anfang an durch eine relativ ge-

schlossene Blockrandbebauung mit innenliegenden, grünen Gärten geprägt.

Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Grundstücke entlang der Wilhelm-Glässing-
Straße, der Heinrichstraße und der Wilhelminenstraße mit einer weitgehend ge-
schlossenen,; 3-4-geschossigen Blockrandebauung wiederaufgebaut. Auch heute
haben die Gebäude eine überwiegende Wohnnutzung. In den durchgrünten Freiflä-
chen im Blockinneren befinden sich nur wenige Nebengebäude und Garagen, ledig-
lich im nördlichen Teil des Blocks befinden sich auch einige größere Gebäude.

Altstandorte und Altlasten
Altstandorte

Hinweise auf zwei Altstandorte auf angrenzenden Grundstücken wurden vom Regie-
rungspräsidium mitgeteilt. und unter V. (Hinweise) in dem Textteil des Bebauungs-
plans übernommen.

Altlasten

Für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs beauftragte
der Vorhabenträger das Büro Geo Team Brill mit einer „Umwelttechnischen Kurz-
bewertung von Ergebnissen von chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team
Brill, November 2008). Hieraus ergeben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende
Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs:

Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in de-
nen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögli-
che Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständi-
gen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen.

Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung)
ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung
bzgl. des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze möglich.

Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen
Untersuchungen und Maßnahmen, in Abstimmung mit der zuständigen Boden-
schutzbehörde, auf seine Kosten durchzuführen.

7.1

72

7.3

Kampfmittelbelastung und -räumung

Vom Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde bestätigt, dass sich der
Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwurfgebiet befindet und
grundsätzlich auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss.

Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden
werden, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf.
nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich.

Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf Bombenblindgänger ergeben oder
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.

Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“
sind zu beachten.

Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische
Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen.

Planungskonzept

Bebauung

Das städtebauliche Konzept nimmt Bezug auf die Umgebung sowie die besondere
Lage innerhalb des Baublocksund wird zur Vermeidung von Konflikten mit den um-
liegenden Freibereichen als Reines Wohngebiet ausgewiesen.

Die überbaubaren Flächen werden durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,35, bei einer Mindestgröße der Baugrundstücke von 400 m?, auf eine Dichte
beschränkt, die bei der besonderen Lage innerhalb der Grünflächen angemessen
ist. Die Einschränkung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen dient der Siche-
rung des Gebietscharakters, der vor allem durch zusätzliche Stellplätze für eine
höhere Anzahl von Wohnungen in seiner Freiraumqualität in Frage gestellt wäre.

Durch die Beschränkung des Bauvolumens auf zwei Vollgeschosse und die Festset-
zung einer Traufhöhe soll der Gebäudekörper im Blockinneren deutlich von der
Blockrandbebauung abgesetzt werden.

Erschließung

Die Erschließung des kleinen Gebietes erfolgt über die Wilhelm-Giässing-Straße und
dort über das Grundstück Wilhelm-Glässing-Straße Nr. 25, Flurstück Nr. 1113/1.
Die verkehrstechnische Erschließung, sowie die Sicherung der Ver- und Entsor-
gungsleitungen werden öffentlich rechtlich (durch Baulast) auf dem Grundstück
Wilhelm-Glässing-Straße 25 gesichert.

Freiflächen

Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung den Charakter der großzügig durch-
grünten Gärten im Blockinneren zu erhalten.

7.4

5

Die Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Befesti-
gungen von Wegen und Stellplätzen sind mit wasserdurchlässigen Materialien aus-
zuführen.

Der Baumbestand ist an der westlichen Grundstücksgrenze durch eine Baugrenze
gesichert. Darüber hinaus sind diejenigen Bäume gekennzeichnet, die bei einer Fäl-
lung durch gleichwertigen Ersatz neu zu pflanzen sind.

Stellplätze

Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb des Baufeldes oder auf den dafür fest-
gesetzten Flächen (St/Ga) zulässig. Dadurch soll eine Versiegelung der nicht über-
baubaren Grundstückflächen minimiert werden.

Wasserwirtschaftliche Belange
Wasserwirtschaftliche Belange sind durch die Planung nicht betroffen.

In der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Labor-
versuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) wird im Hinblick auf den Wir-
kungspfad Boden - Grundwasser (Seite 4 unten) folgendes ausgeführt:

„Im Untersuchungsgebiet steht des Weiteren das Grundwasser tief, so dass hier ei-
ne Gefährdung nicht zu befürchten ist (Wirkungspfad Boden - Wasser). Das Gelän-
de befindet sich nicht in einer bekannten Grundwasserschutzzone.“

Durchführungsvertrag

Im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Wissenschafts-
stadt Darmstadt sind vor allem die Durchführungsverpflichtungen und -fristen für
das Vorhaben und die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch
den Vorhabenträger geregelt.

er Dezernent VI:

ipl.- Ing. Dieter Wenze
Stadtrat

Bearbeitung:

Architekturbüro ETHNER

Architekt Ing.-grad., Dipl.-Ing. Klaus Ethner
Industriestr. 12

64297 Darmstadt - Eberstadt

Tel.: 06151- 300 899 0

Fax.: 06151- 300 899 3
k.ethner@freenet.de .

anlage 4

11503 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 
10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- 
stadt (Schreiben vom 18.10.2012, 25.10.2012 und 01.11.2012): 
  
  
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
wie folgt Stellung genommen: 
 
Bodenschutz 
 
 
Gemäß § 1 (5) Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung 
von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an ge- 
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und 
Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. 
Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen nicht ausge- 
klammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen das bau- 
leitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefahrenab- 
wehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die 
ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Kommune 
Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentümer, 
Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. 
 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft 
und Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe „Bodenschutz in 
der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenquelle für Recherchen 
zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Lan- 
desamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. 
 
Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für 
das Plangebiet kein Eintrag ergibt. 
 
Gemäß den Angaben der Stadt Darmstadt liegt für das relevante Grund- 
stück Flur 4, Nr. 1096/1 (Postalische Anschrift wurde nicht angegeben) 
eine Umwelttechnische Bewertung des Büros Geo Team Brill von No- 
vember 2008 vor. 
 
Diese Untersuchung ist für eine abschließende Bewertung vorzulegen. 
Erst nach Auswertung dieser Untersuchungen kann darüber entschieden 
  
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Untersuchung wurde am 23.10.2012 vorgelegt. 
 
Anlage B

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 
10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
werden, ob ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder das Bauleit- 
planverfahren weiter fortgeführt werden kann. 
 
Erkenntnisse über Grundwasserschäden im Plangebiet liegen nicht vor. 
 
Am 01.11.2012 wird nach Prüfung des nachgereichten Gutachtens von 
Seiten des Dezernates IV/DA 41.5/Bodenschutz Stellung genommen: 
 
Folgender Hinweis ist in die Begründung zum Bebauungsplan aufzu- 
nehmen: 
 
- Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden Ergeben 
sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer 
schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend 
dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz 
und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzutei- 
len. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hin- 
zuzuziehen. 
 
Schädliche Bodenverunreinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Boden- 
funktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheb- 
liche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizu- 
führen. 
 
Am 25.10.2012 wird seitens des Kampfmittelräumdienstes ergänzt: 
 
Die Auswertung der vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich 
das im Lageplan (diesem Schreiben beigefügt) näher bezeichnete Gelän- 
de in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund- 
sätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden- 
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern 
durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittel- 
räummaßnahmen notwendig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplanentwurf M 32.1 ist bereits ein entsprechender 
Hinweis enthalten. Die Hinzuziehung eines Fachgutachters wird in 
dem Hinweis ergänzt. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
 
 
 
 
 
 
 
Auf dem Grundstück wurde eine Kampfmittelsondierung durch die 
Fa. Tauber Explosive Management GmbH und Co. KG vorgenom- 
men. Ein entsprechender Bericht vom 14.04.2009 liegt vor (s. u.).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 
10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondi e- 
rung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der 
geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grund- 
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnah- 
me erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- 
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein- 
greifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, 
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet 
werden. 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel- 
räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt 
wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die 
untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete 
Detektionsverfahren anzugeben. 
 
Teilbereiche wurden bereits überprüft. Die untersuchten Flächen sind im 
Lageplan (siehe Seite 5) grün dargestellt. Auf diesen Flächen sind keine 
Kampfmittelräummaßnahmen erforderlich. 
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der 
Beauftragung des Dienstleisters wird darum gebeten, auf die Verwen- 
dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Es wird 
nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und der 
KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der 
nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herunterge- 
laden werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  (Sicherheit und Ord- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Untersuchung liegt für die bebaubaren Flächen vor (siehe Seite 
5, die Untersuchungsfläche ist grün dargestellt).  
Die geplante Baumaßnahme befindet sich innerhalb der untersuch- 
ten, kampfmittelfreien Fläche.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 
10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
nung, Gefahrenabwehr, KMRD) 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- 
lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessen- 
ten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentü- 
mer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbei- 
ten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben 
und zu bezahlen.  
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist 
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD-6b 06/05-Da 986-2012 anzugeben 
und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
  
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum- 
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der  Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu- 
mung. 
 
Eine Kopie des Auftrages ist dem Regierungspräsidium Darmstadt zur 
Kenntnisnahme zuzusenden. 
 
Den Abtransport -ggf. auch die Entschärfung- und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst-
  
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
 
 
 
Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, eine 
systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmit- 
telräumung zu veranlassen. Die systematische Überprüfung ist 
bereits erfolgt (s. o.).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 
10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 
10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.2 Bundesnetzagentur,  Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin (Schreiben vom 
26.09.2012): 
  
  
Bei der evtl. Beeinflussung des Betriebs von Richtfunkstrecken durch die 
Planungen wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) teilt u.a. gem. § 55 des Telekommuni- 
kationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betrei- 
ben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Pla- 
nungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. 
zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, 
indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kom- 
menden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stel- 
len mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage 
versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vor- 
gesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. 
 
Zu den vorliegenden Planungen wird mitgeteilt, dass Beeinflussungen 
von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von 
ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. 
 
Bezüglich der im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme 
wird mitgeteilt, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze 
verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen 
Auskunft erteilen, da das Führen entsprechende Datenbestände nicht zu 
ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im 
Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen 
u.ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den 
Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden. 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Bebauung 
ist wesentlich niedriger (max. ca. 8,00 m Höhe). Beeinträchtigun- 
gen sind nicht zu erwarten. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kabel und Medien-/ 
Trassenpläne werden durch den Vorhabenträger angefordert.

anlage 7

12480 Zeichen

Der Magistrat  Darmstadt, den 10.01.2013 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Begründung 
 
 
gem. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)  
zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 
- Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße -  
 
Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 1096/1, 1113/1 tlw. 
 
für das Gebiet im Inneren des Blocks 
Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße 
 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab) 
Anlage E

2 
 
1. Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation 
 
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 liegen die Vorschriften des Bau-
gesetzbuches (BauGB) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, sowie die 
planungsrechtlichen Fachgesetze zugrunde. 
Das Planungsgebiet ist im Regionalplan Südhessen 2010 als „Siedlungsbereich Be-
stand“ und im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Wohn-
baufläche dargestellt. 
 
 
2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet (Grundstück) wird wie folgt begrenzt: 
im Norden durch die Flurstücke 
1113/1 Wilhelm-Glässing-Str. 25 
1118/1 Wilhelminenstr. 18 
 
im Osten durch die Flurstücke 
1111/1 Wilhelm-Glässing-Str. 29 
1108/2 Wilhelm-Glässing-Str. 31 
1104/3 Wilhelm-Glässing-Str. 33,35,37 
 
im Süden durch das Flurstück  
1097/1 Heinrichstr. 32 A 
 
im Westen durch die Flurstücke 
1095/1 Wilhelminenstr. 24 
1094/2 Wilhelminenstr. 22 
1091/1 Wilhelminenstr. 20 
 
Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine weitgehend geschlossene Blockrandbe-
bauung mit einem gut durchgrünten Blockinnenraum mit geringer baulicher Dichte. 
Durch die geringe Entfernung zum Stadtzentrum ist die Nähe zu öffentlichen Ein-
richtungen, Dienstleistungen und Einzelhandel gegeben. Die Entfernung zur Fuß-
gängerzone beträgt ca. 400 m, die Entfernung zu Haltestellen des öffentlichen 
Nahverkehrs beträgt ca. 250 m (Heinrichstraße, Straßenbahn-Linie 3), bzw. ca. 
700 m (Eschollbrücker Straße, Straßenbahn-Linien 1, 7und 8). 
 
 
3. Planungsanlass und beschleunigtes Ve rfahren nach § 13 a BauGB / Aufhebung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 
 
Für dieses Grundstück wurde bereits der vorhabenbezogene Bebauungsplan „M 32 
– Wilhelm-Glässing-Straße –“ zur Rechtskraft gebracht, in welchem eine Bebauung 
für ein Doppelhaus festgesetzt war. Das Vorhaben ist jedoch nicht zur Ausführung 
gekommen und die Fristen des Durchführungsvertrags sind verstrichen, so dass die 
Gemeinde gehalten ist, den Bebauungsplan wieder aufzuheben. Der neue Vorha-
benträger beabsichtigt auf dem Grundstück jedoch nur noch die Errichtung eines 
Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Der Bebauungsplan M 32 wird paral-
lel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M 32.1 – Wilhelm-
Glässing-Straße –“aufgehoben. 
Das Grundstück stellt in seiner Art und Lage als Inselgrundstück ohne Erschließung 
einen Sonderfall im Blockinnenbereich dar, dessen Erschließung nur durch eine öf-

3 
fentlich-rechtliche Absicherung (Baulasteintragung auf dem Nachbargrundstück 
Flurstück 1113/1) gesichert werden kann. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 ermöglicht durch seine reduzierte 
Nachverdichtung eine behutsame Bebauung des sehr durchgrünten Gründstücks, 
wobei der Charakter des Grundstücks und seine Besonderheit berücksichtigt wer-
den. 
Für das geplante Vorhaben kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB 
angewendet werden, da folgende Voraussetzungen hierfür vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme de r Innenentwicklung mit einer festgesetz-
ten Grundfläche von nur 0,1 ha (< 2 ha) 
• es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben  begründet, die eine Pflicht zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht auslöst 
• eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist nicht zu erwarten 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem 
Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten 
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden 
Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. 
 
 
4. Städtebauliche Situatio n und gegenwärtiger Bestand 
 
Das Grundstück liegt im Bereich einer Stadterweiterung, die sich südlich der Linie 
Sandstraße-Hölgesstraße im Anschluß an die Mollerstadt entlang der Wilhelmi-
nenstraße entwickelt hat. Dieser Bereich ist von Anfang an durch eine relativ ge-
schlossene Blockrandbebauung mit innenliegenden, grünen Gärten geprägt.  
Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Grundstücke entlang der Wilhelm-Glässing-
Straße, der Heinrichstraße und der Wilhelminenstraße mit einer weitgehend ge-
schlossenen, 3-4-geschossigen Blockrandebauung wieder aufgebaut. Auch heute 
haben die Gebäude eine überwiegende Wohnnutzung. In den durchgrünten Freiflä-
chen im Blockinneren befinden sich nur wenige Nebengebäude und Garagen, ledig-
lich im nördlichen Teil des Blocks befinden sich auch einige größere Gebäude. 
 
 
5. Altstandorte und Altlasten 
 
5.1 Altstandorte 
 
Hinweise auf zwei Altstandorte auf angrenzenden Grundstücken wurden vom Regie-
rungspräsidium mitgeteilt und unter V. (Hinweise) in den Textteil des Bebauungs-
plans übernommen. 
 
5.2 Altlasten 
 
Für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs beauftragte 
der vorherige Vorhabenträger (vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32) das Büro 
Geo Team Brill mit einer „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von 
chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008). Hieraus er-
geben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, 
Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs: 
- Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in de-
nen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögli-

4 
che Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständi-
gen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. 
- Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) 
ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung 
bzgl. des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze möglich. 
Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen 
Untersuchungen und Maßnahmen, in Abstimmung mit der zuständigen Boden-
schutzbehörde, auf seine Kosten durchzuführen. 
 
 
6. Kampfmittelbelastung und -räumung 
 
Vom Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde bestätigt, dass sich der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwurfgebiet befindet und 
grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden 
muss. 
Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden wer-
den, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach 
Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich.  
Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf Bombenblindgänger ergeben oder 
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ 
sind zu beachten.  
Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, eine systematische 
Überprüfung vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen und ggf. die Kampfmittel-
räumung zu veranlassen. 
Die bereits erfolgte Überprüfung ergab keine Anhaltspunkte für Bombenblindgänger 
oder andere Kampfmittel. 
 
 
7. Planungskonzept 
 
7.1 Bebauung 
 
Das geänderte und reduzierte städtebauliche Konzept nimmt Bezug auf die Umge-
bung sowie die besondere Lage innerhalb des Baublocks und wird zur Vermeidung 
von Konflikten mit den umliegenden Freibereichen als Reines Wohngebiet ausge-
wiesen. 
Auf dem Grundstück ist nun, abweichend von der bisherigen Festsetzungen, nur 
noch ein Baukörper mit einer Wohneinheit geplant, der auf eine den heutigen Wohn-
bedürfnissen und der anspruchsvollen Umgebung gleichermaßen angemessene 
Dichte beschränkt wird und abgestimmt ist. 
Die überbaubaren Flächen werden durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) 
von 0,35, auf eine Dichte beschränkt, die bei der besonderen Lage innerhalb der 
Grünflächen angemessen ist. Die Einschränkung auf die höchstzulässige Zahl von 
einer Wohnung dient der Sicherung des Gebietscharakters, der vor allem durch zu-
sätzliche Stellplätze für eine höhere Anzahl von Wohnungen in seiner Freiraumqua-
lität in Frage gestellt wäre.

5 
Durch die Beschränkung des Bauvolumens auf zwei Vollgeschosse und die Festset-
zung einer Traufhöhe soll der Gebäudekörper im Blockinneren deutlich von der 
Blockrandbebauung abgesetzt werden. Das Gebäude vermittelt dabei zwischen den 
beiden vorhandenen Niveaus und vermeidet, abgesehen von der Erschließung im 
Norden, eine künstliche Erhöhung des vorhandenen Gartengeländes. 
 
Für den Gebäudekörper wird ein Flachdach festgesetzt, welches zu mindestens 
50 % zu begrünen ist. Dadurch wird eine höhere Qualität der Innenhofbebauung in 
Bezug auf seine Lage innerhalb der Gartengrundstücke sichergestellt. 
 
Die ebenfalls auf dem Dach vorgesehene Nutzung von Solarenergie dient der Ver-
meidung von Emissionen innerhalb des Baublocks. 
 
 
7.2 Erschließung 
 
Die Erschließung des kleinen Gebietes erfolgt über die Wilhelm-Glässing-Straße und 
dort über das Grundstück Wilhelm-Glässing-Straße Nr. 25, Flurstück Nr. 1113/1. 
Die verkehrstechnische Erschließung, sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen 
werden öffentlich rechtlich (durch Baulast) auf dem Grundstück Wilhelm-Glässing-
Straße 25 gesichert. 
 
 
7.3 Freiflächen 
 
Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung den Charakter der großzügig durch-
grünten Gärten im Blockinneren zu erhalten. Die Grundstücksfreiflächen sind gärt-
nerisch anzulegen und zu unterhalten. Befestigungen von Wegen und Stellplätzen 
sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen. Die befestigten Flächen dür-
fen lediglich 20 % der nicht überbaubaren Grundstückfläche überdecken.  
 
Die prägenden Bäume an der südwestlichen Grenze bleiben erhalten. Das Baufeld 
ist dafür in seiner Lage nach Osten verschoben. Durch die Notwendigkeit der Er-
schließung von Norden her ist der Grünbestand in diesem Bereich nicht zu erhal-
ten, da hier auch eine Geländemodellierung notwendig wird. Es sind diejenigen 
Bäume gekennzeichnet, die bei einer Fällung durch gleichwertigen Ersatz neu zu 
pflanzen sind. Als Ausgleich für die 6 entfallenden Bäume verpflichtet sich der 
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zur Neupflanzung von 11 heimischen 
groß- und mittelkronigen Bäumen auf dem Vorhabengrundstück wie in der Plan-
zeichnung eingetragen. 
 
Die Garagenstellplätze und Nebenräume dienen einem benachbarten, direkt an-
grenzenden und nicht erschlossenen Garten. 
 
Um die Erschließung dieses Gartens und seine Pflege zu erleichtern, ist eine Ram-
pe vorgesehen, die auf das Eingangs-Niveau führt und den Abstell- und Geräteraum 
im Bereich der Garage erschließt. Diese Rampe liegt im Bereich vor der westlichen 
Bauflucht und wird durch eine Baulinie festgesetzt, da sie den Grenzabstand nicht 
einhalten kann. Dies ist durch die Lage der Stellplätze vor dem Wohnhaus begrün-
det, die aufgrund des schmalen Grundstücks andernfalls nicht anfahrbar wären.

6 
 
7.4 Stellplätze 
 
Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb des Baufeldes oder auf den dafür fest-
gesetzten Flächen (St + Ga/Abst.) zulässig. Dadurch soll eine Versiegelung der 
nicht überbaubaren Grundstückflächen minimiert werden. 
 
 
8. Wasserwirtschaftliche Belange 
 
Wasserwirtschaftliche Belange sind durch die Planung nicht betroffen. 
In der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Labor-
versuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) wird im Hinblick auf den Wir-
kungspfad Boden - Grundwasser (Seite 4 unten) folgendes ausgeführt: 
„Im Untersuchungsgebiet steht des Weiteren das Grundwasser tief, so dass hier ei-
ne Gefährdung nicht zu befürchten ist (Wirkungspfad Boden – Wasser). Das Gelän-
de befindet sich nicht in einer bekannten Grundwasserschutzzone.“ 
 
 
9. Durchführungsvertrag 
 
Im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Wissenschafts-
stadt Darmstadt sind vor allem die Durchführungsverpflichtungen und -fristen für 
das Vorhaben und die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch 
den Vorhabenträger geregelt. Zur Sicherung der Erfüllung der Vertragspflichten 
werden neben der Verpflichtung des Vorhabenträgers Vertragsstrafen bei Nichter-
füllung der Pflanzmaßnahmen vereinbart. 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

anlage 1

10227 Zeichen

M32 19-02-09.DWG 21.01.2009

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500

Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32
- Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße -

mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln
oder Verwenden von Niederschlagswasser für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße,
Heinrichstraße, Wilhelminenstraße mit den Flurstücken 1096/1 und 1113/1 tw.

l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom
18.12.1990 (BGBi. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
1. _ Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches

Art der baulichen Nutzung

2.1 Der gesamte Geltungsbereich wird als reines Wohngebiet gem.
& 3 BauNVO festgesetzt
2.1.1 Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ist auf 2 begrenzt.

2.1.2 In den Gebäuden sind ausschließlich Wohnungen gem. $ 3 Abs. 2 BauNVO zulässig.
Ausnahmen gem. 8 3 Abs. 3, Nr. 1 + 2 sind ausgeschlossen.
Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Flächen
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Grundflächenzahl GRZ
Pro Gebäudeseite darf eine maximale Fassadenlänge von 20,0 m
nicht überschritten werden
Bauweise, Höhe und Stellung der baulichen Anlagen

4.1 Bauweise
Im Geltungsbereich ist die offene Bauweise vorgeschrieben o

4.2 Höhe der baulichen Anlagen
4.2.1 Maximale Traufhöhe über NN 163,70 m

4.2.2 Die festgesetzte Garage an der Grundstücksgrenze zu Flurstück Nr. 1113/1
darf eine Höhe von 2.85 m bezogen auf die Zufahrt nicht überschreiten
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Baugrenzen

Flächen für Stellplätze und Garagenanlagen

Die Errichtung von Stellplätzen (St) und Garagen (Ga) ist nur auf den
dafür festgesetzten Flächen zulässig.

Garagenanlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) sind
nur unter den mit Wohngebäuden überbauten Grundstücksflächen zulässig.
Sonstige Nebenanlagen

Pro Grundstück sind als Nebenanlagen gem. $ 14 Abs.1 BauNVO nur
Gartenhütten mit einer Grundfläche von max. 12 m? innerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.

Zufahrt
Die Zufahrt ist nur über die festgesetzte Fläche zulässig.

Mindestgröße der Baugrundstücke
Die Grundstücksmindestgröße wird mit 400,00 m? festgelegt.

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Geh- Fahr- und Leitungsrechte sind für das Flurstück 1096/1 auf dem

Flurstück 1113/1 öffentlich rechtlich (durch Baulast) zu sichern.
N.  Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen

aufgrund $ 11 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBi. IS. 619) i.V.m.
8 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:

Bäume
Zu erhaltende Bäume ©)

Entfallende Bäume sind durch gleichwerige Neupflanzungen auf dem Grundstück
zu ersetzen. x)

Grundstücksflächen

Die nicht überbauten Grundstückflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Der Anteil der befestigten Grundstücksfläche darf max. 20% der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen betragen.

Dach- und Fassadenbegrünung

Dachflächen der Garagen sind extensiv zu begrünen.

Zusammenhängende geschlossene Außenwandflächen mit einer Größe von mehr
als 30% der jeweiligen Außenwand sind flächig zu begrünen.

Stellplätze, Wege
Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit weitem
Fugenbild, wassergebundene Decke) auszuführen.

Il. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
aufgrund $ 81 Abs. 1 und Abs. 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

1. _ Dachform

1.1. Mit Ausnahme der festgesetzten Garage sind Dächer nur als Satteldächer
mit einer Dachneigung von 25° bis 45° zulässig.

Dachgaupen sind nur bis zu 50% der Länge der Traufkante zulässig. Zu First und Traufe
ist ein Abstand von 1,0 m einzuhalten.

Fassaden
Zur Fassadengliederung sind stehende Fensterformate zu verwenden.

Standplatz von Müllbehältern
Die Standplätze von Müllbehältern sind mit Mauern im Material der Gebäude abzuschirmen.

IV. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser

aufgrund $ 42 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten.
Sie dienen der Aufnahme von Niederschlagswasser, das auf Dachflächen anfällt.
Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m” horizontal projizierter, nicht
begrünter Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll zur Bewässerung der Freiflächen
genutzt werden.

Hinweise

Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege
(Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu
achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von
schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.

Altstandorte
Es wird darauf hingewiesen, dass sich zwei Altstandorte auf den benachbarten Grundstücken:

- Wilhelm-Glässing-Straße 31 (Autopflege und TÜV-Fahrten)
- Wilhelminenstraße 24 (Schreinerei und Einzelhandel mit Möbeln Fa. Uhland) befinden.

Abschließende Erkentnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor.

Altflächen/Altlasten

Auf der Grundlage der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen
Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) ergeben sich aus bodenrechtlicher
Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geitungsbereichs:

- Bei der abfalitechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen
Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögliche Verwertung
dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständigen Bodenschutzbehörde
zu beurteilen und mit dieser abzustimmen.

Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf
Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl.
Wirkungspfad Boden-Nutzpflanzen möglich.

Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und
Maßnahmen durchzuführen.

Kampfmittelbelastung und -räumung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss
grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.

Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische Überprüfung
durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen.

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. | S. 3018)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)

Hess, Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes
vom 06.09.2007 (GVBl. 1S. 548)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.

IS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. IS. 924)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. IS. 757)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBi. IS. 2986) .

Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBi. I S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. 1S. 851)

Hess. Wassergesetz (HWG;) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBi. 1 S. 305), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. IS. 792)

Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. IS. 262, 270), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. 1S. 548)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. IS. 2470)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 25.06.2005 (BGBi. I S. 1757, 2797),
zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. 1 S. 2986)

Beschleunigtes Verfahren nach & 13a BauGB:

Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammiung vom 19.08.2008.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. & 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 23.08.2008.

: Öffentliche Auslegung:
. Beschluss der Stadtverordnetenversammilung vom 19.08.2008.
: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 23.08.2008.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. 8 3 (2) BauGB im
Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.09.2008 bis einschließlich 01.10.2008.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom
02.09.2008.

Satzungsbeschluss:

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. & 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung
zur Satzung beschlossen am 26.03.2009.

Ausgefertigt: Darmstadt, den 91.04.2009.

Der Dezernent

In-Kraft-Treten:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. $ 10 (3)
BauGB im „Darmstädter Echo“ am 02.06.

In-Kraft-Treten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 04.05.2009 .
Darmstadt, den 05.0£.200%

istrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Architekturbüro

ETHNER

Industriestr. 12
Fi 64297 Darmstadt - Eberstadt
Architekt Tel. 06151 - 300899 0
Ing.-grad., Dipl.-Ing. Fax.: 06151 - 300899 3
Klaus Ethner k.ethner@freenet.de

Anlage A 1

anlage 5

18844 Zeichen

1 
 
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße - 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat 
- nachfolgend „Stadt“ genannt - 
und 
Frau Eva Redelin, Weylstraße 17, 68167 Mannheim 
- nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt -  
schließen folgenden Vertrag: 
 
 
Präambel 
 
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungs-
plans vom 17.07.2012 in Darmstadt-Mitte auf einer Fläche von ca. 1.110 m² eine Wohn-
bebauung zu erstellen. 
 
Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Nr. 1096/1 
und Flurstück Nr. 1113/1 tlw. und liegt im I nnenbereich in einem Ge biet mit einer weit-
gehend geschlossenen Blockrandbebauung und  einem gut durchgrünten Blockinnenbe-
reich mit geringer baulicher Dichte. Das Grundstück stellt in seiner Art und Lage als In-
selgrundstück ohne Erschließung  einen Sonderfall im Blockinnenbereich dar, dessen Er-
schließung nur durch eine öffentlich rechtliche Absicherung gewährleistet werden kann.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermög licht eine behutsame Bebauung des sehr 
durchgrünten Grundstücks, wobei der Charak ter des Grundstücks und seine Besonder-
heit berücksichtigt werden. 
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 15.06.2012. gemäß § 12 Abs. 2 BauGB be-
antragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Vorh abenträger hat dazu in Abstimmung mit 
der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. 
In ihrer Sitzung vom 13.09.2012 hat di e Stadtverordnetenversammlung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans einzuleiten. 
 
 
Anlage C

2 
 
Teil I. Allgemeines 
 
 
§ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet 
 
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Realisie rung des in § 3 beschriebenen Vorhabens 
auf der Grundlage des vorhabenbezoge nen Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm-
Glässing-Straße / Wilh elminenstraße- und die Sicher ung der zugehörigen Erschlie-
ßung einschließlich der vo m Vorhabenträger durchzuführenden Vorbereitungsmaß-
nahmen. 
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Grundstücke 
Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flurstücke Nr. 1096/1 und 1113/1 tlw. 
 
(3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben innerhalb der 
in diesem Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist der Vorha-
benträger verfügungsbefugt über das zu bebauende Grundstück im Gebiet des Vor-
haben- und Erschließungsplanes. Der Vorhabenträger hat die Erschließung des 
Grundstücks mit einer Baulast auf dem Fl urstück 1113/1 öffentlich rechtlich gesi-
chert. 
 
 
§ 2 Bestandteile des Vertrages 
 
Bestandteile des Vertrages sind: 
 
a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1), 
b) der Vorhaben- und Erschließungsplan mit Vorhabenbeschreibung vom 17.07.2012 
(Anlage 2), 
c) der Entwurf zum vorhabenbezogenen Beba uungsplan "M 32.1 - Wilhelm-Glässing-
Straße / Wilhelminenstraße" vom 07.01.2013 (Anlage 3), 
d) Verpflichtungserklärung zur Sicherung der Vertragspflichten vom 17.06.2012 ( Anlage 
4). 
 
Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie hier-
von Kenntnis genommen haben. 
 
 
 
Teil II. Vorhaben 
 
 
§ 3 Beschreibung des Vorhabens 
 
Grundlage für den vorhabenbezogenen Beba uungsplan ist die Erschließung und Bebau-
ung eines günstig gelegenen, innenstadtnahe n Gartengrundstücks, welches bisher nicht 
erschlossen war. Die Bebauung soll eine mode rate Nutzung in diesem gut durchgrünten 
Blockinnenbereich möglich machen. Daher is t eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus 
und einem Garagengebäude mit Abstellraum vorgesehen. Entsprechende Festsetzungen 
zur Nutzung des Grundstücks werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen.

3 
 
§ 4 Durchführungsverpflichtung 
 
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in § 3 genannten Vorha-
bens im Vertragsgebiet nach den Regelungen  dieses Vertrages einschließlich der wei-
teren Anforderungen (§ 5), der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (§ 6) und zur 
öffentlich-rechtlichen Sicherung der Ersch ließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) auf 
dem Grundstück Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Nr. 1113/1 soweit noch nicht erfolgt, 
entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
 
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen 
Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 6 Monate nach Rechts-
kraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben  beginnen und es innerhalb von 24 Mo-
naten nach Beginn fertig stellen. Die Regelung unter § 10  zur Umsetzung bestimmter 
Maßnahmen, die gem. § 4 (3) innerhalb der auf der Errichtung des Vorhabens folgen-
den Pflanzperiode durchzuführen ist, bleibt unberührt. 
 
(3) Abweichend von Abs. 2 werden die in dies em Vertrag und im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan (Anlage 2) vorgesehenen Anpflanzungen (11 hochstämmige Bäume) bis 
spätestens in der auf den Abschluss der Baumaßnahme folgenden Vegetationsperio-
de fertig gestellt.  
 
(4) Sofern der vorhabenbezogene Bebauungspla n im Rahmen eines Normenkontrollver-
fahrens von dritter Seite ange fochten wird, wird die jeweilige Frist in Abs. 2 für die 
Dauer des Normenkontrollverfahrens unterbrochen.  
 
 
§ 5 Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen 
 
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in § 10 genannten und im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan festgesetzten Pflanzma ßnahmen durchzuführen, die Bäume dau-
erhaft zu pflegen und zu unterhalten. 
 
(2) Die fachlich notwendige 3-jährige Anwuchs-  und Entwicklungspflege der in § 10 ge-
nannten Maßnahmen sind durch den Vorhaben träger sicherzustellen; ggf. erforderli-
che Ersatzpflanzungen sind vorzunehmen. 
 
(3) Der Vorhabenträger hat die durchgeführt en/realisierten Maßnahmen und Verpflich-
tungen aus den Abs. 1 und 2 der Stadt (S tadtplanungsamt) zeitnah schriftlich nach-
zuweisen. 
 
(4) Für den Fall, dass der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen gem. Abs. 1 bis 2 nicht 
oder nicht vollständig nachkommen sollte , ist die Stadt berechtigt, die Maßnahmen 
auf Kosten des Vorhabenträgers selbst zu ve ranlassen. In diesem Fall fällt eine Ver-
tragsstrafe gem. § 12 an. Der Vorhabenträg er gewährt der Stadt oder der von ihr be-
auftragten Firma für diese Maßnahmen ein Geh- und Fahrrecht zur Durchführung der 
Ersatzvornahme. 
 
(5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich eventu elle künftige Mieter oder Pächter des Vor-
habens vertraglich an die Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigung zu binden 
und zur Übertragung der Verpflichtungen au s diesem Vertrag auf künftige Rechts-
nachfolger.

4 
 
§ 6 Vorbereitungsmaßnahmen 
 
Der Vorhabenträger wird alle für die Ersc hließung und Bebauung der Grundstücke erfor-
derlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaß nahmen durchführen. Die Durchführung 
sämtlicher Vorbereitungsmaßnahmen sind der Stadt (Stadtpla nungsamt) schriftlich 
nachzuweisen. Zu den Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen gehören: 
 
Altlastenbeseitigung: 
Auf der Grundlage der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemi-
schen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) ergibt sich aus boden-
rechtlicher Sicht Folgendes: 
- Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen 
Material der LAGA Kategorie Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögliche Verwertung 
dieser Materialien ist im konkreten Einzelf all von der zuständigen Bodenschutzbehör-
de zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. 
- Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf 
Grund der vorhandenen Analysewerte nur ei ne eingeschränkte Nu tzung bzgl. des Wir-
kungspfades Boden-Nutzpflanze möglich.  
Sowohl der Verbleib, die Umlagerung als au ch die Verwertung des Bodenmaterials auf 
dem Grundstück ist vor Beginn der Baumaßna hmen mit der zuständigen Bodenschutz-
behörde abzustimmen und dies der Stadt (S tadtplanungsamt) nachzuweisen. Der Vorha-
benträger verpflichtet sich, alle anfallenden Kosten einer Altlastenbeseitigung zu tragen. 
 
Kampfmittelräumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt  in einem Bombenabwurfgebiet und es  
muss grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. 
Auf der Grundstücksfläche, auf der bodenein greifende Maßnahmen stattfinden werden, 
ist eine systematische Überprüfung (Sondier ung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des 
Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarb eiten erforderlich. Der Vorhabenträger 
verpflichtet sich, diese auf seine Kosten zu veranlassen. 
Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf einen Bombenblindgänger ergeben oder ein 
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kamp fmittelräumdienst des Landes Hessen beim 
Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen. 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten. Eine Angebotseinholung oder die Beauftragung einer Fachfirma ist das Akten-
zeichen I 18 KVMRD- 6b 06/05- Da 535-20 08 anzugeben und eine Kopie der Stellung-
nahme des Regierungspräsidiums vom 24.11.2008 beizufügen. 
Die Durchführung sämtlicher Vorbereitung smaßnahmen ist der Stadt (Stadtplanungs-
amt) schriftlich nachzuweisen. 
 
 
§ 7 Erschließungsvertrag 
 
Über diesen Durchführungsvertrag zum vo rhabenbezogenen Bebauungsplan hinaus ist 
der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht erforderlich.

5 
 
 
Teil III. Schlussbestimmungen 
 
 
§ 8 Kostentragung 
 
(1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durch-
führung. Dazu zählen insbesondere auch die Kosten der Maßnahmen gem. § 6 und 
§ 10 dieses Vertrages, sowie die Kosten der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Er-
schließung des Vertragsgebiets. 
 
(2) Die vom Vorhabenträger zu übernehmenden Kosten umfassen auch die Planungskos-
ten für den vorhabenbezogenen Bebauungspla n einschließlich der Kosten für die er-
forderlichen Planausfertigungen und die öffentlichen Bekanntmachungen im Bebau-
ungsplanverfahren. 
 
 
§ 9 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge 
 
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten 
und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertra-
gen. 
 
(2) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf na ch § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der Zu-
stimmung der Stadt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der neue Vorhabenträger die 
Verpflichtungen aus diesem Vertrag über nommen hat und keine Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass die Durchführung  des Vorhaben- und Erschließungsplans 
innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 3 gefährde t ist. Liegen solche Tatsachen vor, kann 
die Zustimmung von der Bestellung von Sicherheiten abhängig gemacht werden. 
 
(3) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Ver-
trages neben einem etwaigen Rechtsnachfolg er, soweit die Stadt ihn nicht ausdrück-
lich aus dieser Haftung entlässt. Die Stadt ist verpflichtet, den Vorhabenträger aus 
der Haftung zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. 
 
 
§ 10 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die durch die Erschließung bzw. Baumaßnahmen 
entfallenden 6 Bäume durch Neupflanzung von 4 groß- und 7 mittelkronigen Bäumen 
gleicher Art oder andere heimische groß- und mittelkronige Lau bbäume mit einem Min-
deststammumfang von 18/20 cm auf dem Vorhabengrundstück zu ersetzen. Die Durch-
führung ist mit dem Grünflächenamt der Stadt abzustimmen. 
 
 
§ 11 Schutz des Mutterbodens 
 
Mutterboden, der bei der Durchführung de s Vorhabens und der Erschließung im Ver-
tragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem  Zustand zu erhalten und vor Vernichtung 
oder Vergeudung zu schützen. § 6 bleibt hiervon unberührt Die Verbringung des Mutter-
bodens außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt.

6 
§ 12 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens 
 
Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 und 3 des Vertrags genannten Fris-
ten realisiert, ist die Stadt gem. § 12 Abs.  6 Satz 1 BauGB gehalten, den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan M 32.1 aufzuheben. Di e Kosten des Aufhebungsverfahrens (Per-
sonal- und Sachkosten) trägt in diesem Fall der Vorhabenträger. 
 
 
§ 13 Vertragsstrafen 
 
Sofern der Vorhabenträger die in § 10 i. V. mit § 5 Abs. 1 vereinbarten Pflanzmaßnah-
men (Bäume) nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 genannten Fristen du rchführt, wird eine 
Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-€ fällig. Sie ist auf Anforderung der Stadt innerhalb 
eines Monats zu entrichten. 
 
 
§ 14 Vollstreckungsunterwerfung 
 
Der Vorhabenträger unterwirft sich gemäß § 61 VwVfG hinsichtlich der im Folgenden 
aufgelisteten Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung: 
- Kosten des Planaufstellungs- und Planaufhebungsverfahrens. 
 
 
§ 15 Sicherung der Erfüllung der Vertragspflichten 
 
Zur Realisierung des Vorhabens hat sich der Mitunterzeichnende Herr Dr. Dietmar Rede-
lin (wohnhaft in 64846 Groß-Zimmern, Lebrecht-Straße 15) mit der Erklärung vom 
17.06.2012 ( Anlage 4)  verpflichtet, die Verpflichtungen  aus diesem Durchführungsver-
trag zusammen mit seiner Tochter, Vorhab enträger Frau Eva Redelin, zu übernehmen 
und die nötigen finanziellen Mittel für die Realisierung des Vorhabens bereit zu stellen. 
 
 
§ 16 Haftungsausschluss 
 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines vor-
habenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen 
des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist 
ausgeschlossen. 
 
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche ge-
gen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Di es gilt auch für den Fall, dass sich die 
Nichtigkeit des vorhabenbe zogenen Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen 
Streitverfahrens herausstellt. 
 
(3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Schäde n, die durch Bodenkon taminierung entste-
hen, ist ausgeschlossen. 
 
 
§ 17 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
 
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Unbeglaubigte Kopien 
des Vertrags erhalten: die zuständige Bo denschutzbehörde, das Grünflächenamt, das

1 
Anlage 1 
 
Lageplan  
 
zum Durchführungsvertrag: 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1  
- Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße -  
 
 
 
 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1  
(ohne Maßstab)

Vorhaben- und 
Erschließungsplan  
 
 
 
 
17. Juli 2012 
 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  
M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – 
 
 
Teil 1: Vorhabenbeschreibung  
Anlage 2

Vorhaben- und 
Erschließungsplan  
 
Projektdaten 
Projektvorhaben:  Errichtung eines Einfamlienwohnhauses  
Bauherr: Frau Eva Redelin mit Herrn Dr. Dietmar Redelin 
Lage:   Darmstadt, Stadtmi tte, Wilhelm-Glässing-Straße 
Grundstück:   Flur 4, Flurstücke Nr. 1096/1 und 1113/1 teilweise 
Grundstücksgröße:  ca. 1010 m² 
Bruttogrundfläche:  146,72 m² (Haus) 
Wohnfläche:   193,64 m² (Haus) 
Bruttogrundfläche:  32,52 m² (Garage) 
 
 
 
Vorhabenbeschreibung:
  
 
Die Vorhabenträgerin hat als Bauherrin das Gr undstück in Darmstadt, Flur 4, Flurstück. 
1096/1 erworben. Für das Grundstück wurde bereits der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan „M 32 – Wilhelm-Glässing -Straße –“ für eine beabsichtigte 
Doppelhausbebauung zur Rechtskraft gebracht. Gegenüber diesem Plan beabsichtigt die 
jetzige Vorhabenträgerin jedoch nur noch die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 
Garage und Stellplatz. Mit der Aufstell ung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
„M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße –“ soll  im gleichen Verfahren der Bebauungsplan 
M 32 aufgehoben werden. 
 
Ziel des Bebauungsplans M 32.1 ist die mo derate Nachverdichtung dieses bislang 
unbebauten Grundstückes durc h die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das nicht 
bebaute Grundstück liegt im Blockinnenbereich  eines Baublocks, der nicht beplant ist 
und entsprechend der vorhandenen Nutzun g als „allgemeines Wohngebiet“ beurteilt 
werden kann. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 wird der Bereich 
des geplanten Baugrundstücks zum „Reinen Wohngebiet“ geändert. Durch die 
Festsetzung eines zweigeschossigen Baufel des wird die Bebauung des Grundstückes 
ermöglicht. 
 
Bei der geplanten neuen Wohnbebauung handel t es sich um ein Einfamilienhaus in 
Massivbauweise, 2-geschossig mit Flachdach und Garage. Das Gebäude vermittelt 
aufgrund der topographischen Verhältnisse zw ischen zwei verschiedenen Niveaus. Durch 
die Trennung von Eingangs- und Gartengescho ß wird vermieden, dass das Gelände des 
Gartens künstlich erhöht werden muss. Durch diese Anordnung wird auch eine zu große 
Gebäudehöhe vermieden. Das Flachdach wird zur besseren Integration in die Gärten des 
Innenhofbereiches z. T. begrünt.

Es entstehen eine Wohneinheit, 2 Stellplä tze und eine Garage mit Doppelparker. Die 
Garage enthält auch Nebenräume für Garten geräte. Sie dient der Erschließung eines 
direkt angrenzenden Gartens, der zurzeit nicht von außen erschlossen ist. 
 
Das Gebäude wird in der Effizienzklasse KFW 70 errichtet, die über der derzeit 
geforderten ENEV 2009 liegt und somit eine möglichst effiziente und Kosten sparende 
Energieversorgung ermöglichen soll, sodass eine überdurchschnittliche Nachhaltigkeit 
und Werterhaltung erreicht wird. Die Beheiz ung wird durch ein Mischsystem mit Erdgas 
und Geothermie erfolgen. 
 
Das Wohngebäude profitiert von seiner i nnerstädtischen Lage, die es ermöglicht 
Geschäfte des täglichen Bedarfs, sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Kindergärten, 
Schulen oder Ärzte fußläufig zu erreichen.  Die Fußgängerzone von Darmstadt ist nur 
500 m entfernt.  
 
Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung  im Blockinneren den Charakter des bisher 
bestehenden stark durchgrünten Gartens mit seiner Großzügigkeit soweit wie möglich zu 
erhalten. 
 
Darmstadt, den 17.07.2012

Vorhaben- und 
Erschließungsplan  
 
 
 
 
17. Juli 2012 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan  
M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – 
 
 
Teil 2: Planunterlagen  
 Freiflächenplan 
 Grundrisse 
 Ansichten und Schnitte 
 Grundrisse Garage 
 Ansichten und Schnitte Garage

anlage 6

11238 Zeichen

+HLQULFKVWUD‰H:LOKHOP*OlVVLQJ6WUD‰H
1083204241 111372120411104311082 120012002
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3 3
28
1099113641108425
109111096110942
111311111111181
109711095110981
11193
11153
11158
1123311157111561119411155
Fl.4
Synagoge
IVI II+DIIVIVIIIII+DIIII
IIIIIIIIII
IIIVIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIII II IIIII+D
IIIIIII+DIIIII I IVIIIIIIIII IV
4749534532B34
32252936313840333735
222623
414339262832A25
18202422
2116A1987
3,006,00Ga/Abst.3,00
Synagoge26
3.00:LOKHOPLQHQVWUD‰H
0h//6.005.50IIFDST8.292.0010.0125.504.00
Wissenschaftsstadt                                           DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 40D‰VWDEVorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1:LOKHOP*OlVVLQJ6WUD‰H:LOKHOPLQHQVWUD‰Hmit Satzung EHU die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammelnoder Verwenden von Niederschlagswasser.)U das Gebiet im Inneren des Blocks :LOKHOP*OlVVLQJ6WUD‰H +HLQULFKVWUD‰H :LOKHOPLQHQVWUD‰H mit den)OXUVWFNHQXQGWOZI. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des † 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver-ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:,P5DKPHQGHUIHVWJHVHW]WHQ1XW]XQJHQVLQGQXUVROFKH9RUKDEHQ]XOlVVLJ]XGHQHQVLFKGHU9RUKDEHQWUlJHULP'XUFKIKUXQJVYHUWUDJYHUSIOLFKWHW1.*UHQ]HQGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV2.Art der baulichen Nutzung2.1'HUJHVDPWH*HOWXQJVEHUHLFKZLUGDOVUHLQHV:RKQJHELHWJHP†%DX192IHVWJHVHW]W2.1.1,QGHP*HELHWVLQGDXVVFKOLH‰OLFK:RKQJHElXGHJHP†$EV%DX192]XOlVVLJ$XVQDKPHQJHP†$EV1UVLQGDXVJHVFKORVVHQ2.1.2(VLVWQXUHLQH:RKQHLQKHLW]XOlVVLJ3. 0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJXQGEHUEDXEDUH)OlFKHQ3.1=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPD‰3.2*UXQGIOlFKHQ]DKO*5=4.%DXZHLVH+|KHXQG6WHOOXQJGHUEDXOLFKHQ$QODJHQ4.1BauweiseIm Geltungsbereich ist die offene Bauweise vorgeschrieben.4.2+|KHGHUEDXOLFKHQ$QODJHQ4.2.10D[LPDOH*HElXGHK|KHEHU114.2.2$OV2.))%LP(LQJDQJVJHVFKRVVLVWPD[P11]XOlVVLJ'LHIHVWJHVHW]WH*DUDJHDQGHU*UXQGVWFNVJUHQ]H]X)OXUVWFN1UGDUIHLQH+|KHYRQPEH]RJHQDXIGLH=XIDKUWQLFKWEHUVFKUHLWHQ5.hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ5.1Baugrenze5.2Baulinie5.37HUUDVVHQIOlFKH6. )OlFKHQIU6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQDQODJHQ6.1'LH(UULFKWXQJYRQ6WHOOSOlW]HQ6WLVWQXUDXIGHQGDIUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQ]XOlVVLJ6.2'LH(UULFKWXQJYRQ*DUDJHQ$EVWHOOUDXP*D$EVWLVWQXUDXIGHQGDIUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQ]XOlVVLJ7. Sonstige Nebenanlagen7.1$XIGHP*UXQGVWFNLVWDOV1HEHQDQODJHJHP†$EV%DX192QXUHLQH*DUWHQKWWHPLWHLQHU*UXQGIOlFKHYRQPD[PðDX‰HUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ)OlFKHQ]XOlVVLJ7.2  SWDQGSODW]YRQ0OOEHKlOWHUQ'LH6WDQGSOlW]HYRQ0OOEHKlOWHUQVLQGPLW0DXHUQLP0DWHULDOGHU*HElXGHDE]XVFKLUPHQ0OOEHKlOWHUVLQGQXULQGHPEH]HLFKQHWHQ%HUHLFK]XOlVVLJ8.Zufahrt'LH=XIDKUWLVWQXUEHUGLHIHVWJHVHW]WH)OlFKH]XOlVVLJ9.       Geh-, Fahr- und Leitungsrechte*HK)DKUXQG/HLWXQJVUHFKWH]XJXQVWHQGHV(LJHQWPHUVGHV)OXUVWFNVII./DQGVFKDIWVSODQHULVFKHXQGJUQJHVWDOWHULVFKH)HVWVHW]XQJHQ$XIJUXQG†$EV%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]%1DW6FK*LG)YRP%*%O,6L9P† 6 Abs. 2 Hess. $XIKUXQJVJHVHW] zum Bundesnaturschutz (HAGBNatSchG) i.d.F vom 20.12.2010 (GVBl. IS. 629) und i.V.m. † 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanungfestgesetzt:1.1.%lXPH1.1=XHUKDOWHQGH%lXPH1.2(QWIDOOHQGH%lXPH1.3$Q]XSIODQ]HQGH%lXPH$Q]DKO6WDPPXPIDQJPLQFP
2.*UXQGVWFNVIOlFKHQ'LHQLFKWEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNIOlFKHQVLQGJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQXQG]XXQWHUKDOWHQ'HU$QWHLOGHUEHIHVWLJWHQ*UXQGVWFNVIOlFKHGDUIPD[GHUQLFKWEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQEHWUDJHQ3.'DFKXQG)DVVDGHQEHJUQXQJ'DFKIOlFKHQGHU*DUDJHQVLQGH[WHQVLY]XEHJUQHQ=XVDPPHQKlQJHQGHJHVFKORVVHQH$X‰HQZDQGIOlFKHQPLWHLQHU*U|‰HYRQPHKUDOVGHUMHZHLOLJHQ$X‰HQZDQGVLQGIOlFKLJ]XEHJUQHQ)ODFKGlFKHUVLQG]XPLQGHVWHQV]XEHJUQHQ4.6WHOOSOlW]H:HJH6WHOOSOlW]HXQG:HJHVLQGPLWZDVVHUGXUFKOlVVLJHQ0DWHULDOLHQ]%3IODVWHUPLWZHLWHP)XJHQELOGZDVVHUJHEXQGHQH'HFNHDXV]XIKUHQIII.6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ$XIJUXQG†+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZLUGfestgesetzt:1.Dachform1.10LW$XVQDKPHGHU*DUWHQKWWHVLQGQXU)ODFKGlFKHU]XOlVVLJ1.2(VVLQGNHLQH'DFKDXIEDXWHQPLWGHU$XVQDKPHYRQ6RODUPRGXOHQ]XOlVVLJIV.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vonNiederschlagswasser$XIJUXQG†$EV+HVVLVFKHV:DVVHUJHVHW]+:*LG)YRPL9P†$EV%DX*%ZLUGfestgesetzt:=XU6FKRQXQJGHVQDWUOLFKHQ:DVVHUKDXVKDOWHVLVWDXIGHP*UXQGVWFNHLQH=LVWHUQH]XHUULFKWHQ6LHGLHQWGHU$XIQDKPHYRQ1LHGHUVFKODJVZDVVHUGDVDXI'DFKIOlFKHQDQIlOOW'DV)DVVXQJVYHUP|JHQGHU=LVWHUQHPXVVPLQGHVWHQVOPðKRUL]RQWDOSURML]LHUWHUQLFKWEHJUQWHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ'DV=LVWHUQHQZDVVHUVROODOV%UDXFKZDVVHU*DUWHQEHZlVVHUXQJ:&6SOXQJHWFgenutzt werden.V.Hinweise1.Bodendenkmale:HQQEHL(UGDUEHLWHQ%RGHQGHQNPDOHEHNDQQWZHUGHQVRLVWGLHVGHP/DQGHVDPWIU'HQNPDOSIOHJH$UFKlRORJLVFKH'HQNPDOSIOHJHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFKDQ]X]HLJHQ2.%RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0D‰QDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGWAbteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 zu informieren.'DUEHUKLQDXVLVWHLQ)DFKJXWDFKWHULQ$OWODVWHQIUDJHQKLQ]X]LHKHQ3.Altstandorte(VZLUGGDUDXIKLQJHZLHVHQGDVVVLFK]ZHL$OWVWDQGRUWHDXIGHQEHQDFKEDUWHQ*UXQGVWFNHQ- :LOKHOP*OlVVLQJ6WUD‰H$XWRSIOHJHXQG7h9)DKUWHQ- :LOKHOPLQHQVWUD‰H6FKUHLQHUHLXQG(LQ]HOKDQGHOPLW0|EHOQ)D8KODQGEHILQGHQ$EVFKOLH‰HQGH(UNHQQWQLVVHEHUGLHVH$OWVWDQGRUWHOLHJHQQLFKWYRUMHGRFKLVWGHU]HLWQLFKWYRQHLQHUNRQNUHWHQ*HIlKUGXQJDXV]XJHKHQ4.$OWIOlFKHQ$OWODVWHQ$XIGHU*UXQGODJHGHUÄ8PZHOWWHFKQLVFKHQ.XU]EHZHUWXQJYRQ(UJHEQLVVHQYRQFKHPLVFKHQ/DERUYHUVXFKHQ³%UR*HR7HDP%ULOO1RYHPEHUHUJHEHQVLFKDXVERGHQUHFKWOLFKHU6LFKWIROJHQGH+LQZHLVHIUGDV*UXQGVWFN)OXU)OXUVWFN1UGHV*HOWXQJVEHUHLFKV- Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen0DWHULDOGHU/$*$.DWHJRULHYRQ=XQG=DQIDOOHQZHUGHQ(LQHP|JOLFKH9HUZHUWXQJGLHVHU0DWHULDOLHQLVWLPNRQNUHWHQ(LQ]HOIDOOYRQGHU]XVWlQGLJHQ%RGHQVFKXW]EHK|UGHzu beurteilen und mit dieser abzustimmen.-  9HUEOHLEWMHGRFKGDV0DWHULDODXIGHP*UXQGVWFN:LHGHUHLQEDX8PODJHUXQJLVWDXI*UXQGGHUYRUKDQGHQHQ$QDO\VHZHUWHQXUHLQHHLQJHVFKUlQNWH1XW]XQJE]JO:LUNXQJVSIDG%RGHQ1XW]SIODQ]HQP|JOLFK'HU9RUKDEHQWUlJHUZLUGLP'XUFKIKUXQJVYHUWUDJYHUSIOLFKWHWGLHQRWZHQGLJHQ8QWHUVXFKXQJHQXQG0D‰QDKPHQGXUFK]XIKUHQ5..DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJ'HU*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQVOLHJWLQHLQHP%RPEHQDEZXUIJHELHWXQGHVPXVVJUXQGVlW]OLFKvom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.'LHÄ$OOJHPHLQHQ%HVWLPPXQJHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJLP/DQGH+HVVHQ³VLQG]XEHDFKWHQ'HU9RUKDEHQWUlJHUZirdLP'XUFKIKUXQJVYHUWUDJYHUSIOLFKWHWHLQHV\VWHPDWLVFKHhEHUSUIXQJGXUFK]XIKUHQXQGJJIGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJ]XYHUDQODVVHQVI. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans%HVWDQGWHLOGHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVZLUGGHU9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQvom  17.07.2012.
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP22.04.1993 (BGBl. I S. 466)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHVLG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Verordnung vom 20.11.2012 (GVBl. I S. 410)Hess. Gemeindverordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWdes Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 181)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. IS. 629)]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%,,6  Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), ]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HV  vom 13.12.2012 (GVBI. I S. 622)%HVFKOHXQLJWHV9HUIDKUHQQDFK†D%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom  13.09.2012 .%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†XQGQDFK†D%DX*%LPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³am  20.09.2012 .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom  13.09.2012 .%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP 20.09.2012 .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVPLW9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQXQG%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP 01.10.2012 ELVHLQVFKOLH‰OLFK 01.11.2012 .%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP 17.09.2012.Satzungsbeschluss:Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und (UVFKOLH‰XQJVSODQ und den im Planenthaltenen Satzungen wurde gem. † 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzungbeschlossen am                                 .'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den                                 .Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen BebauungsplanesJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP                                .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVPLW9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQXQG%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom                                ELVHLQVFKOLH‰OLFK                                .Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am __________.Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinDarmstadt, den ___________Stadtplanungsamt________________________Dieter von Mackensen
II0,35o163,15 m
M32.1_08-02-13.dwgM  1 : 500
St0h//Ga/Abst.
FD

Beratungsverlauf (5)

TOP 31
TOP 38
TOP 7
TOP 9
TOP 42

Orte (7)

  • Wilhelm-Glässing-Straße 25
  • Wilhelminenstraße 18
  • Heinrichstraße 32A
  • Eschollbrücker Straße
  • Industriestraße 12
  • Hölgesstraße
  • Sandstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0032
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.01.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00