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Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße -
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Der Magistrat Darmstadt, den 17.07.2012 der Wissenschaftsstadt Darmstadt Begründung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße - gem. $ 12 (6) i.V.m. $ 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 1096/1, 1113/1 tiw. für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab) Begründung für die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes M 32 gem. & 12 (6) i.V.m. 89 (8) BauGB Inhalt des Bebauungsplanes M 32 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminen- straße - ist am 22.04.2009 in Kraft getreten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hatte zum Ziel, ein nicht erschlossenes Gartengrundstück im Blockinnenraum für eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern zu erschließen. Zur Wahrung des Charakters des Blockinnenraums sollten die Gebäude maximal zwei Geschosse mit einem Dachgeschoß erhalten. Pro Gebäude sollten maximal 2 Wohnungen zulässig sein. Das Grundstück sollte durch Grunddienstbarkeit über ein angrenzendes Grundstück der Wohnbebauung des Blockrandes erschlossen werden. Zwei Bäume des vorhandenen Grünbestandes waren zwingend zu erhalten, nicht zu erhaltende Bäume gleichwertig zu ersetzen. Änderung des Vorhabens Nachdem ein Wechsel des Vorhabenträgers stattgefunden hat, wurde das ursprüngliche Vorhaben von zwei Gebäuden nicht mehr weiterverfolgt. Es soll bei der geänderten Planung nur noch ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung errichtet werden. Zusätzlich ist eine Garage mit Nebengebäude geplant, die eine Pflege und Erschließung des westlich mittig angrenzenden Gartens ermöglicht, der von der Wilhelminenstraße her nicht erschlossen ist. Das Gebäude erhält nun ein Flachdach und vermittelt zwischen den unterschiedlichen Niveaus des Grundstücks, so dass das Gartengeschoß um ein Geschoß tiefer als das Eingangsgeschoß liegt. Aufhebungsbeschluss/Neuaufstellung Im Zuge der Umplanung wurden die Fristen zur Realisierung des Vorhabens nicht eingehalten, so dass die Gemeinde nach 8 12 (6) BauGB gehalten ist, den Bebauungsplan M 32 wieder aufzuheben. Auch sind bei der Neuplanung die Festsetzungen an das geänderte Vorhaben anzupassen. Aus diesem Grunde ist ein neuer Bebauungsplan aufzustellen. Der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan M 32 entspricht in seinen Festsetzungen nicht mehr der aktuellen Planung des derzeitigen Vorhabenträgers und wird daher im Verfahren nach $ 13 BauGB aufgehoben. Parallel zur Aufhebung des bisherigen Plans M 32 wird die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße - mit den aktuellen Planungszielen des Vorhabenträgers gemäß 8 12 BauGB betrieben. Die Dezernentin Ill Brigitte er Stadträtin
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 24.01.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0032 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Aufhebung des vorh abenbezogenen Bebauungsplans M 32 und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße - Vorlage vom: 23.01.2013 Beschlussvorschlag: Diese Vorlage ersetzt die Magistratsvorlage Nr. 2013/0011 vom 10.01.2013. 1. Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 a. Zur Aufhebung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 mit Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB keine Stellungnahmen ein. b. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße – (Anlage A1) wird mit seiner Begründung (Anlage A2) gem. § 12 (6) BauGB aufgehoben (Satzungsbeschluss zur Aufhebung). Die Begründung zur Aufhebung ist als Anlage A3 beigefügt. Der zugehörige Durchführungsvertrag vom 16.09.2009 (hier nicht beigefügt) wird dadurch unwirksam. - 2 - 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 (Satzungsbeschluss) a. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 – Wilhelm- Glässing-Straße / Wilhelminenstraße – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage B zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage B) entschieden. b. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage C) mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird zugestimmt. c. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 (Anlage D) – Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße, für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße, wird mit seiner Begründung (Anlage E) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (dieser ist Anlage zum Durchführungsvertrag) zur Satzung beschlossen. Anlagen: Anlage A1: Aufzuhebender vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Anlage A2: Begründung des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 Anlage A3: Begründung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 Anlage B: Prüfung der Stellungnahme der TÖB zum Bebauungsplanentwurf M 32.1 Anlage C: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 Anlage D: Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Anlage E: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0032 vom 23.01.2013: Mit Beschluss vom 13.09.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zur Aufhebung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 - Wilhelm- Glässing-Straße – zugestimmt, da die Planinhalte nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag genannten Fristen realisiert wurden. Das Aufhebungsverfahren erfolgte gemäß Beschluss vom 13.09.2012 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, das heißt ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, parallel zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße –, der eine behutsame Nachverdichtung für das Grundstück 1096/1 ermöglicht, welches als Inselgrundstück eine Sonderstellung bezüglich Lage und Art einnimmt. Das Bebauungsplanverfahren M 32.1 ist, ebenfalls gemäß Beschluss der Stadtverordneten- versammlung vom 13.09.2012, nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren, das heißt ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, durchzuführen, da hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs M 32.1, als auch des aufzuhebenden rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 mit der zugehörigen Begründung, fand in der Zeit vom 01.10.2012 bis einschließlich 01.11.2012 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 17.09.2012 durchgeführt. Zu 1a: Zur Aufhebung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing- Straße – gingen im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen ein. Zu 1b: Die Aufhebung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 – Wilhelm-Glässing- Straße – (Anlage A1) und seiner Begründung (Anlage A2) sowie der Begründung zur Aufhebung (Anlage A3) ist zu beschließen. Mit öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt er außer Kraft und der zugehörige Durchführungsvertrag vom 16.09.2009 wird dadurch unwirksam. Zu 2a: In Anlage B wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf M 32.1 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen keine Stellungnahmen ein. Zu 2b.: Mit dem vorliegenden Durchführungsvertrag (Anlage C) verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- und Ausführungskosten zu tragen. Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 oder mit erteilter Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam. Zu 2c.: - 4 - Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – mit Stand vom 10.01.2013 (Anlage D) ist mit seiner Begründung vom 10.01.2013 (Anlage E) gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 23.01.2013 III/61.2 ha Nst. 2112
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Der Magistrat Darmstadt, den 12.02.2009 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ö Begründung gem. $ 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilheiminenstraße - für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße PR — ee BB“ Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab) Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 liegen die Vorschriften des Bauge- setzbuches (BauGB) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, sowie die pla- nungsrechtlichen Fachgesetze zugrunde. Das Planungsgebiet ist im Regionalplan Südhessen 2000 als Siedlungsgebiet und im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Wohnbaufläche dargestellt. Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet (Grundstück) wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Flurstücke 1113/1 Wilhelm-Glässing-Str. 25 1118/1 Wilhelminenstr. 18 im Osten durch die Flurstücke 1111/1 Wilhelm-Glässing-Str. 29 1108/2 Wilhelm-Glässing-Str. 31 1104/3 Wilhelm-Glässing-Str. 33,35,37 im Süden durch das Flurstück 1097/1 Heinrichstr. 32 A - im Westen durch die Flurstücke 1095/1 Wilhelminenstr. 24 1094/2 Wilhelminenstr. 22 1091/1 Wilhelminenstr. 20 Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine weitgehend geschlossene Blockrandbe- bauung mit einem gut durchgrünten Blockinnenraum mit geringer baulicher Dichte. Durch die geringe Entfernung zum Stadtzentrum ist die Nähe zu öffentlichen Ein- richtungen, Dienstleistungen und Einzelhandel gegeben. Die Entfernung zur Fuß- gängerzone beträgt ca. 400 m, die Entfernung zu Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs betragen ca. 250 m (Heinrichstraße, Straßenbahn-Linie 3), bzw. ca. 700 m (Eschollbrücker Straße, Straßenbahn-Linien 1, Zund 8). Planungsanlass und beschleunigtes Verfahren nach $ 13 a BauGB Das Grundstück stellt in seiner Art und Lage als Inselgrundstück ohne Erschließung einen Sonderfall im Blockinnenbereich dar, dessen Erschließung nur durch eine grundbuchrechtliche Absicherung (Baulasteintrag auf dem Nachbargrundstück Flurstück 1113/1) gesichert werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht eine behutsame Bebauung des sehr durchgrünten Gründstücks, wobei der Charakter des Grundstücks und seine Besonderheit berücksichtigt werden, um die Bebauung von der umgebenden Block- randbebauung deutlich abzusetzen. Für das geplante Vorhaben ist das beschleunigte Verfahren nach $ 13a BauGB an- gewendet worden. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, da 5.1 5.2 3 ° es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung mit einer festgesetzten Grund- fläche von nur 0,1 ha (< 2 ha) handelt « keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Umweltver- träglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht auslöst « und auch keine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogel- schutzgebieten zu erwarten ist. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweitprüfung nach & 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach 8 2a und von der Angabe nach & 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 8 10 (4) BauGB abgesehen. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand Das Grundstück liegt im Bereich einer Stadterweiterung, die sich südlich der Linie Sandstraße-Hölgesstraße im Anschluß an die Mollerstadt entlang der Wilhelmi- ‚nenstraße entwickelt hat. Dieser Bereich ist von Anfang an durch eine relativ ge- schlossene Blockrandbebauung mit innenliegenden, grünen Gärten geprägt. Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Grundstücke entlang der Wilhelm-Glässing- Straße, der Heinrichstraße und der Wilhelminenstraße mit einer weitgehend ge- schlossenen,; 3-4-geschossigen Blockrandebauung wiederaufgebaut. Auch heute haben die Gebäude eine überwiegende Wohnnutzung. In den durchgrünten Freiflä- chen im Blockinneren befinden sich nur wenige Nebengebäude und Garagen, ledig- lich im nördlichen Teil des Blocks befinden sich auch einige größere Gebäude. Altstandorte und Altlasten Altstandorte Hinweise auf zwei Altstandorte auf angrenzenden Grundstücken wurden vom Regie- rungspräsidium mitgeteilt. und unter V. (Hinweise) in dem Textteil des Bebauungs- plans übernommen. Altlasten Für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs beauftragte der Vorhabenträger das Büro Geo Team Brill mit einer „Umwelttechnischen Kurz- bewertung von Ergebnissen von chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008). Hieraus ergeben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs: Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in de- nen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögli- che Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständi- gen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl. des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze möglich. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen, in Abstimmung mit der zuständigen Boden- schutzbehörde, auf seine Kosten durchzuführen. 7.1 72 7.3 Kampfmittelbelastung und -räumung Vom Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde bestätigt, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwurfgebiet befindet und grundsätzlich auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss. Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden werden, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf Bombenblindgänger ergeben oder Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. Planungskonzept Bebauung Das städtebauliche Konzept nimmt Bezug auf die Umgebung sowie die besondere Lage innerhalb des Baublocksund wird zur Vermeidung von Konflikten mit den um- liegenden Freibereichen als Reines Wohngebiet ausgewiesen. Die überbaubaren Flächen werden durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35, bei einer Mindestgröße der Baugrundstücke von 400 m?, auf eine Dichte beschränkt, die bei der besonderen Lage innerhalb der Grünflächen angemessen ist. Die Einschränkung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen dient der Siche- rung des Gebietscharakters, der vor allem durch zusätzliche Stellplätze für eine höhere Anzahl von Wohnungen in seiner Freiraumqualität in Frage gestellt wäre. Durch die Beschränkung des Bauvolumens auf zwei Vollgeschosse und die Festset- zung einer Traufhöhe soll der Gebäudekörper im Blockinneren deutlich von der Blockrandbebauung abgesetzt werden. Erschließung Die Erschließung des kleinen Gebietes erfolgt über die Wilhelm-Giässing-Straße und dort über das Grundstück Wilhelm-Glässing-Straße Nr. 25, Flurstück Nr. 1113/1. Die verkehrstechnische Erschließung, sowie die Sicherung der Ver- und Entsor- gungsleitungen werden öffentlich rechtlich (durch Baulast) auf dem Grundstück Wilhelm-Glässing-Straße 25 gesichert. Freiflächen Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung den Charakter der großzügig durch- grünten Gärten im Blockinneren zu erhalten. 7.4 5 Die Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Befesti- gungen von Wegen und Stellplätzen sind mit wasserdurchlässigen Materialien aus- zuführen. Der Baumbestand ist an der westlichen Grundstücksgrenze durch eine Baugrenze gesichert. Darüber hinaus sind diejenigen Bäume gekennzeichnet, die bei einer Fäl- lung durch gleichwertigen Ersatz neu zu pflanzen sind. Stellplätze Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb des Baufeldes oder auf den dafür fest- gesetzten Flächen (St/Ga) zulässig. Dadurch soll eine Versiegelung der nicht über- baubaren Grundstückflächen minimiert werden. Wasserwirtschaftliche Belange Wasserwirtschaftliche Belange sind durch die Planung nicht betroffen. In der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Labor- versuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) wird im Hinblick auf den Wir- kungspfad Boden - Grundwasser (Seite 4 unten) folgendes ausgeführt: „Im Untersuchungsgebiet steht des Weiteren das Grundwasser tief, so dass hier ei- ne Gefährdung nicht zu befürchten ist (Wirkungspfad Boden - Wasser). Das Gelän- de befindet sich nicht in einer bekannten Grundwasserschutzzone.“ Durchführungsvertrag Im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Wissenschafts- stadt Darmstadt sind vor allem die Durchführungsverpflichtungen und -fristen für das Vorhaben und die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch den Vorhabenträger geregelt. er Dezernent VI: ipl.- Ing. Dieter Wenze Stadtrat Bearbeitung: Architekturbüro ETHNER Architekt Ing.-grad., Dipl.-Ing. Klaus Ethner Industriestr. 12 64297 Darmstadt - Eberstadt Tel.: 06151- 300 899 0 Fax.: 06151- 300 899 3 k.ethner@freenet.de .
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 18.10.2012, 25.10.2012 und 01.11.2012): Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Bodenschutz Gemäß § 1 (5) Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen nicht ausge- klammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen das bau- leitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefahrenab- wehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Kommune Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe „Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenquelle für Recherchen zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Lan- desamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für das Plangebiet kein Eintrag ergibt. Gemäß den Angaben der Stadt Darmstadt liegt für das relevante Grund- stück Flur 4, Nr. 1096/1 (Postalische Anschrift wurde nicht angegeben) eine Umwelttechnische Bewertung des Büros Geo Team Brill von No- vember 2008 vor. Diese Untersuchung ist für eine abschließende Bewertung vorzulegen. Erst nach Auswertung dieser Untersuchungen kann darüber entschieden Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Untersuchung wurde am 23.10.2012 vorgelegt. Anlage B Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: werden, ob ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder das Bauleit- planverfahren weiter fortgeführt werden kann. Erkenntnisse über Grundwasserschäden im Plangebiet liegen nicht vor. Am 01.11.2012 wird nach Prüfung des nachgereichten Gutachtens von Seiten des Dezernates IV/DA 41.5/Bodenschutz Stellung genommen: Folgender Hinweis ist in die Begründung zum Bebauungsplan aufzu- nehmen: - Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzutei- len. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hin- zuzuziehen. Schädliche Bodenverunreinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Boden- funktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheb- liche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizu- führen. Am 25.10.2012 wird seitens des Kampfmittelräumdienstes ergänzt: Die Auswertung der vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich das im Lageplan (diesem Schreiben beigefügt) näher bezeichnete Gelän- de in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund- sätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden- eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittel- räummaßnahmen notwendig. Im Bebauungsplanentwurf M 32.1 ist bereits ein entsprechender Hinweis enthalten. Die Hinzuziehung eines Fachgutachters wird in dem Hinweis ergänzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Auf dem Grundstück wurde eine Kampfmittelsondierung durch die Fa. Tauber Explosive Management GmbH und Co. KG vorgenom- men. Ein entsprechender Bericht vom 14.04.2009 liegt vor (s. u.). Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondi e- rung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grund- stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnah- me erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodenein- greifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel- räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Teilbereiche wurden bereits überprüft. Die untersuchten Flächen sind im Lageplan (siehe Seite 5) grün dargestellt. Auf diesen Flächen sind keine Kampfmittelräummaßnahmen erforderlich. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der Beauftragung des Dienstleisters wird darum gebeten, auf die Verwen- dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Es wird nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herunterge- laden werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ord- Die Untersuchung liegt für die bebaubaren Flächen vor (siehe Seite 5, die Untersuchungsfläche ist grün dargestellt). Die geplante Baumaßnahme befindet sich innerhalb der untersuch- ten, kampfmittelfreien Fläche. Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: nung, Gefahrenabwehr, KMRD) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessen- ten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentü- mer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbei- ten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist immer das Aktenzeichen I 18 KMRD-6b 06/05-Da 986-2012 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum- gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu- mung. Eine Kopie des Auftrages ist dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport -ggf. auch die Entschärfung- und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, eine systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmit- telräumung zu veranlassen. Die systematische Überprüfung ist bereits erfolgt (s. o.). Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 –Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße– 10.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.2 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin (Schreiben vom 26.09.2012): Bei der evtl. Beeinflussung des Betriebs von Richtfunkstrecken durch die Planungen wird auf Folgendes hingewiesen: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) teilt u.a. gem. § 55 des Telekommuni- kationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betrei- ben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Pla- nungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kom- menden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stel- len mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vor- gesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. Zu den vorliegenden Planungen wird mitgeteilt, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Bezüglich der im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme wird mitgeteilt, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechende Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u.ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Bebauung ist wesentlich niedriger (max. ca. 8,00 m Höhe). Beeinträchtigun- gen sind nicht zu erwarten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kabel und Medien-/ Trassenpläne werden durch den Vorhabenträger angefordert.
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Der Magistrat Darmstadt, den 10.01.2013 der Wissenschaftsstadt Darmstadt Begründung gem. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße - Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flst.-Nr. 1096/1, 1113/1 tlw. für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße Geltungsbereich des Bebauungsplans (ohne Maßstab) Anlage E 2 1. Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 liegen die Vorschriften des Bau- gesetzbuches (BauGB) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, sowie die planungsrechtlichen Fachgesetze zugrunde. Das Planungsgebiet ist im Regionalplan Südhessen 2010 als „Siedlungsbereich Be- stand“ und im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Wohn- baufläche dargestellt. 2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet (Grundstück) wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Flurstücke 1113/1 Wilhelm-Glässing-Str. 25 1118/1 Wilhelminenstr. 18 im Osten durch die Flurstücke 1111/1 Wilhelm-Glässing-Str. 29 1108/2 Wilhelm-Glässing-Str. 31 1104/3 Wilhelm-Glässing-Str. 33,35,37 im Süden durch das Flurstück 1097/1 Heinrichstr. 32 A im Westen durch die Flurstücke 1095/1 Wilhelminenstr. 24 1094/2 Wilhelminenstr. 22 1091/1 Wilhelminenstr. 20 Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine weitgehend geschlossene Blockrandbe- bauung mit einem gut durchgrünten Blockinnenraum mit geringer baulicher Dichte. Durch die geringe Entfernung zum Stadtzentrum ist die Nähe zu öffentlichen Ein- richtungen, Dienstleistungen und Einzelhandel gegeben. Die Entfernung zur Fuß- gängerzone beträgt ca. 400 m, die Entfernung zu Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs beträgt ca. 250 m (Heinrichstraße, Straßenbahn-Linie 3), bzw. ca. 700 m (Eschollbrücker Straße, Straßenbahn-Linien 1, 7und 8). 3. Planungsanlass und beschleunigtes Ve rfahren nach § 13 a BauGB / Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 Für dieses Grundstück wurde bereits der vorhabenbezogene Bebauungsplan „M 32 – Wilhelm-Glässing-Straße –“ zur Rechtskraft gebracht, in welchem eine Bebauung für ein Doppelhaus festgesetzt war. Das Vorhaben ist jedoch nicht zur Ausführung gekommen und die Fristen des Durchführungsvertrags sind verstrichen, so dass die Gemeinde gehalten ist, den Bebauungsplan wieder aufzuheben. Der neue Vorha- benträger beabsichtigt auf dem Grundstück jedoch nur noch die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Der Bebauungsplan M 32 wird paral- lel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M 32.1 – Wilhelm- Glässing-Straße –“aufgehoben. Das Grundstück stellt in seiner Art und Lage als Inselgrundstück ohne Erschließung einen Sonderfall im Blockinnenbereich dar, dessen Erschließung nur durch eine öf- 3 fentlich-rechtliche Absicherung (Baulasteintragung auf dem Nachbargrundstück Flurstück 1113/1) gesichert werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32.1 ermöglicht durch seine reduzierte Nachverdichtung eine behutsame Bebauung des sehr durchgrünten Gründstücks, wobei der Charakter des Grundstücks und seine Besonderheit berücksichtigt wer- den. Für das geplante Vorhaben kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, da folgende Voraussetzungen hierfür vorliegen: • es handelt sich um eine Maßnahme de r Innenentwicklung mit einer festgesetz- ten Grundfläche von nur 0,1 ha (< 2 ha) • es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Pflicht zur Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht auslöst • eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist nicht zu erwarten Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. 4. Städtebauliche Situatio n und gegenwärtiger Bestand Das Grundstück liegt im Bereich einer Stadterweiterung, die sich südlich der Linie Sandstraße-Hölgesstraße im Anschluß an die Mollerstadt entlang der Wilhelmi- nenstraße entwickelt hat. Dieser Bereich ist von Anfang an durch eine relativ ge- schlossene Blockrandbebauung mit innenliegenden, grünen Gärten geprägt. Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Grundstücke entlang der Wilhelm-Glässing- Straße, der Heinrichstraße und der Wilhelminenstraße mit einer weitgehend ge- schlossenen, 3-4-geschossigen Blockrandebauung wieder aufgebaut. Auch heute haben die Gebäude eine überwiegende Wohnnutzung. In den durchgrünten Freiflä- chen im Blockinneren befinden sich nur wenige Nebengebäude und Garagen, ledig- lich im nördlichen Teil des Blocks befinden sich auch einige größere Gebäude. 5. Altstandorte und Altlasten 5.1 Altstandorte Hinweise auf zwei Altstandorte auf angrenzenden Grundstücken wurden vom Regie- rungspräsidium mitgeteilt und unter V. (Hinweise) in den Textteil des Bebauungs- plans übernommen. 5.2 Altlasten Für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs beauftragte der vorherige Vorhabenträger (vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32) das Büro Geo Team Brill mit einer „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008). Hieraus er- geben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geltungsbereichs: - Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in de- nen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögli- 4 che Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständi- gen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. - Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl. des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze möglich. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen, in Abstimmung mit der zuständigen Boden- schutzbehörde, auf seine Kosten durchzuführen. 6. Kampfmittelbelastung und -räumung Vom Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde bestätigt, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwurfgebiet befindet und grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss. Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden wer- den, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf Bombenblindgänger ergeben oder Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, eine systematische Überprüfung vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen und ggf. die Kampfmittel- räumung zu veranlassen. Die bereits erfolgte Überprüfung ergab keine Anhaltspunkte für Bombenblindgänger oder andere Kampfmittel. 7. Planungskonzept 7.1 Bebauung Das geänderte und reduzierte städtebauliche Konzept nimmt Bezug auf die Umge- bung sowie die besondere Lage innerhalb des Baublocks und wird zur Vermeidung von Konflikten mit den umliegenden Freibereichen als Reines Wohngebiet ausge- wiesen. Auf dem Grundstück ist nun, abweichend von der bisherigen Festsetzungen, nur noch ein Baukörper mit einer Wohneinheit geplant, der auf eine den heutigen Wohn- bedürfnissen und der anspruchsvollen Umgebung gleichermaßen angemessene Dichte beschränkt wird und abgestimmt ist. Die überbaubaren Flächen werden durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35, auf eine Dichte beschränkt, die bei der besonderen Lage innerhalb der Grünflächen angemessen ist. Die Einschränkung auf die höchstzulässige Zahl von einer Wohnung dient der Sicherung des Gebietscharakters, der vor allem durch zu- sätzliche Stellplätze für eine höhere Anzahl von Wohnungen in seiner Freiraumqua- lität in Frage gestellt wäre. 5 Durch die Beschränkung des Bauvolumens auf zwei Vollgeschosse und die Festset- zung einer Traufhöhe soll der Gebäudekörper im Blockinneren deutlich von der Blockrandbebauung abgesetzt werden. Das Gebäude vermittelt dabei zwischen den beiden vorhandenen Niveaus und vermeidet, abgesehen von der Erschließung im Norden, eine künstliche Erhöhung des vorhandenen Gartengeländes. Für den Gebäudekörper wird ein Flachdach festgesetzt, welches zu mindestens 50 % zu begrünen ist. Dadurch wird eine höhere Qualität der Innenhofbebauung in Bezug auf seine Lage innerhalb der Gartengrundstücke sichergestellt. Die ebenfalls auf dem Dach vorgesehene Nutzung von Solarenergie dient der Ver- meidung von Emissionen innerhalb des Baublocks. 7.2 Erschließung Die Erschließung des kleinen Gebietes erfolgt über die Wilhelm-Glässing-Straße und dort über das Grundstück Wilhelm-Glässing-Straße Nr. 25, Flurstück Nr. 1113/1. Die verkehrstechnische Erschließung, sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen werden öffentlich rechtlich (durch Baulast) auf dem Grundstück Wilhelm-Glässing- Straße 25 gesichert. 7.3 Freiflächen Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung den Charakter der großzügig durch- grünten Gärten im Blockinneren zu erhalten. Die Grundstücksfreiflächen sind gärt- nerisch anzulegen und zu unterhalten. Befestigungen von Wegen und Stellplätzen sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen. Die befestigten Flächen dür- fen lediglich 20 % der nicht überbaubaren Grundstückfläche überdecken. Die prägenden Bäume an der südwestlichen Grenze bleiben erhalten. Das Baufeld ist dafür in seiner Lage nach Osten verschoben. Durch die Notwendigkeit der Er- schließung von Norden her ist der Grünbestand in diesem Bereich nicht zu erhal- ten, da hier auch eine Geländemodellierung notwendig wird. Es sind diejenigen Bäume gekennzeichnet, die bei einer Fällung durch gleichwertigen Ersatz neu zu pflanzen sind. Als Ausgleich für die 6 entfallenden Bäume verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zur Neupflanzung von 11 heimischen groß- und mittelkronigen Bäumen auf dem Vorhabengrundstück wie in der Plan- zeichnung eingetragen. Die Garagenstellplätze und Nebenräume dienen einem benachbarten, direkt an- grenzenden und nicht erschlossenen Garten. Um die Erschließung dieses Gartens und seine Pflege zu erleichtern, ist eine Ram- pe vorgesehen, die auf das Eingangs-Niveau führt und den Abstell- und Geräteraum im Bereich der Garage erschließt. Diese Rampe liegt im Bereich vor der westlichen Bauflucht und wird durch eine Baulinie festgesetzt, da sie den Grenzabstand nicht einhalten kann. Dies ist durch die Lage der Stellplätze vor dem Wohnhaus begrün- det, die aufgrund des schmalen Grundstücks andernfalls nicht anfahrbar wären. 6 7.4 Stellplätze Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb des Baufeldes oder auf den dafür fest- gesetzten Flächen (St + Ga/Abst.) zulässig. Dadurch soll eine Versiegelung der nicht überbaubaren Grundstückflächen minimiert werden. 8. Wasserwirtschaftliche Belange Wasserwirtschaftliche Belange sind durch die Planung nicht betroffen. In der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Labor- versuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) wird im Hinblick auf den Wir- kungspfad Boden - Grundwasser (Seite 4 unten) folgendes ausgeführt: „Im Untersuchungsgebiet steht des Weiteren das Grundwasser tief, so dass hier ei- ne Gefährdung nicht zu befürchten ist (Wirkungspfad Boden – Wasser). Das Gelän- de befindet sich nicht in einer bekannten Grundwasserschutzzone.“ 9. Durchführungsvertrag Im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Wissenschafts- stadt Darmstadt sind vor allem die Durchführungsverpflichtungen und -fristen für das Vorhaben und die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch den Vorhabenträger geregelt. Zur Sicherung der Erfüllung der Vertragspflichten werden neben der Verpflichtung des Vorhabenträgers Vertragsstrafen bei Nichter- füllung der Pflanzmaßnahmen vereinbart. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin
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M32 19-02-09.DWG 21.01.2009 Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500 Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße - mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser für das Gebiet im Inneren des Blocks Wilhelm-Glässing-Straße, Heinrichstraße, Wilhelminenstraße mit den Flurstücken 1096/1 und 1113/1 tw. l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBi. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. _ Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Art der baulichen Nutzung 2.1 Der gesamte Geltungsbereich wird als reines Wohngebiet gem. & 3 BauNVO festgesetzt 2.1.1 Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ist auf 2 begrenzt. 2.1.2 In den Gebäuden sind ausschließlich Wohnungen gem. $ 3 Abs. 2 BauNVO zulässig. Ausnahmen gem. 8 3 Abs. 3, Nr. 1 + 2 sind ausgeschlossen. Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Flächen Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Grundflächenzahl GRZ Pro Gebäudeseite darf eine maximale Fassadenlänge von 20,0 m nicht überschritten werden Bauweise, Höhe und Stellung der baulichen Anlagen 4.1 Bauweise Im Geltungsbereich ist die offene Bauweise vorgeschrieben o 4.2 Höhe der baulichen Anlagen 4.2.1 Maximale Traufhöhe über NN 163,70 m 4.2.2 Die festgesetzte Garage an der Grundstücksgrenze zu Flurstück Nr. 1113/1 darf eine Höhe von 2.85 m bezogen auf die Zufahrt nicht überschreiten Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Baugrenzen Flächen für Stellplätze und Garagenanlagen Die Errichtung von Stellplätzen (St) und Garagen (Ga) ist nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Garagenanlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) sind nur unter den mit Wohngebäuden überbauten Grundstücksflächen zulässig. Sonstige Nebenanlagen Pro Grundstück sind als Nebenanlagen gem. $ 14 Abs.1 BauNVO nur Gartenhütten mit einer Grundfläche von max. 12 m? innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Zufahrt Die Zufahrt ist nur über die festgesetzte Fläche zulässig. Mindestgröße der Baugrundstücke Die Grundstücksmindestgröße wird mit 400,00 m? festgelegt. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Geh- Fahr- und Leitungsrechte sind für das Flurstück 1096/1 auf dem Flurstück 1113/1 öffentlich rechtlich (durch Baulast) zu sichern. N. Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen aufgrund $ 11 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBi. IS. 619) i.V.m. 8 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt: Bäume Zu erhaltende Bäume ©) Entfallende Bäume sind durch gleichwerige Neupflanzungen auf dem Grundstück zu ersetzen. x) Grundstücksflächen Die nicht überbauten Grundstückflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Anteil der befestigten Grundstücksfläche darf max. 20% der nicht überbaubaren Grundstücksflächen betragen. Dach- und Fassadenbegrünung Dachflächen der Garagen sind extensiv zu begrünen. Zusammenhängende geschlossene Außenwandflächen mit einer Größe von mehr als 30% der jeweiligen Außenwand sind flächig zu begrünen. Stellplätze, Wege Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit weitem Fugenbild, wassergebundene Decke) auszuführen. Il. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen aufgrund $ 81 Abs. 1 und Abs. 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. _ Dachform 1.1. Mit Ausnahme der festgesetzten Garage sind Dächer nur als Satteldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 45° zulässig. Dachgaupen sind nur bis zu 50% der Länge der Traufkante zulässig. Zu First und Traufe ist ein Abstand von 1,0 m einzuhalten. Fassaden Zur Fassadengliederung sind stehende Fensterformate zu verwenden. Standplatz von Müllbehältern Die Standplätze von Müllbehältern sind mit Mauern im Material der Gebäude abzuschirmen. IV. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser aufgrund $ 42 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie dienen der Aufnahme von Niederschlagswasser, das auf Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m” horizontal projizierter, nicht begrünter Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll zur Bewässerung der Freiflächen genutzt werden. Hinweise Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Altstandorte Es wird darauf hingewiesen, dass sich zwei Altstandorte auf den benachbarten Grundstücken: - Wilhelm-Glässing-Straße 31 (Autopflege und TÜV-Fahrten) - Wilhelminenstraße 24 (Schreinerei und Einzelhandel mit Möbeln Fa. Uhland) befinden. Abschließende Erkentnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor. Altflächen/Altlasten Auf der Grundlage der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemischen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) ergeben sich aus bodenrechtlicher Sicht folgende Hinweise für das Grundstück Flur 4, Flurstück Nr. 1096/1 des Geitungsbereichs: - Bei der abfalitechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen Material der LAGA Kategorie von Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögliche Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelfall von der zuständigen Bodenschutzbehörde zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur eine eingeschränkte Nutzung bzgl. Wirkungspfad Boden-Nutzpflanzen möglich. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet, die notwendigen Untersuchungen und Maßnahmen durchzuführen. Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet eine systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBi. | S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. | S. 3018) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Hess, Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. 1S. 548) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. IS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2008 (GVBl. IS. 924) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. IS. 757) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBi. IS. 2986) . Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBi. I S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. 1S. 851) Hess. Wassergesetz (HWG;) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBi. 1 S. 305), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. IS. 792) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. IS. 262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. 1S. 548) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. IS. 2470) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 25.06.2005 (BGBi. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. 1 S. 2986) Beschleunigtes Verfahren nach & 13a BauGB: Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammiung vom 19.08.2008. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. & 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 23.08.2008. : Öffentliche Auslegung: . Beschluss der Stadtverordnetenversammilung vom 19.08.2008. : Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 23.08.2008. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.09.2008 bis einschließlich 01.10.2008. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 02.09.2008. Satzungsbeschluss: Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. & 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 26.03.2009. Ausgefertigt: Darmstadt, den 91.04.2009. Der Dezernent In-Kraft-Treten: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 02.06. In-Kraft-Treten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 04.05.2009 . Darmstadt, den 05.0£.200% istrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent Architekturbüro ETHNER Industriestr. 12 Fi 64297 Darmstadt - Eberstadt Architekt Tel. 06151 - 300899 0 Ing.-grad., Dipl.-Ing. Fax.: 06151 - 300899 3 Klaus Ethner k.ethner@freenet.de Anlage A 1
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1 DURCHFÜHRUNGSVERTRAG zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße - Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat - nachfolgend „Stadt“ genannt - und Frau Eva Redelin, Weylstraße 17, 68167 Mannheim - nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt - schließen folgenden Vertrag: Präambel Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungs- plans vom 17.07.2012 in Darmstadt-Mitte auf einer Fläche von ca. 1.110 m² eine Wohn- bebauung zu erstellen. Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Nr. 1096/1 und Flurstück Nr. 1113/1 tlw. und liegt im I nnenbereich in einem Ge biet mit einer weit- gehend geschlossenen Blockrandbebauung und einem gut durchgrünten Blockinnenbe- reich mit geringer baulicher Dichte. Das Grundstück stellt in seiner Art und Lage als In- selgrundstück ohne Erschließung einen Sonderfall im Blockinnenbereich dar, dessen Er- schließung nur durch eine öffentlich rechtliche Absicherung gewährleistet werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermög licht eine behutsame Bebauung des sehr durchgrünten Grundstücks, wobei der Charak ter des Grundstücks und seine Besonder- heit berücksichtigt werden. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 15.06.2012. gemäß § 12 Abs. 2 BauGB be- antragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Vorh abenträger hat dazu in Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. In ihrer Sitzung vom 13.09.2012 hat di e Stadtverordnetenversammlung der Wissen- schaftsstadt Darmstadt beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezo- genen Bebauungsplans einzuleiten. Anlage C 2 Teil I. Allgemeines § 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet (1) Gegenstand des Vertrages ist die Realisie rung des in § 3 beschriebenen Vorhabens auf der Grundlage des vorhabenbezoge nen Bebauungsplans M 32.1 - Wilhelm- Glässing-Straße / Wilh elminenstraße- und die Sicher ung der zugehörigen Erschlie- ßung einschließlich der vo m Vorhabenträger durchzuführenden Vorbereitungsmaß- nahmen. (2) Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Grundstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Flurstücke Nr. 1096/1 und 1113/1 tlw. (3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben innerhalb der in diesem Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist der Vorha- benträger verfügungsbefugt über das zu bebauende Grundstück im Gebiet des Vor- haben- und Erschließungsplanes. Der Vorhabenträger hat die Erschließung des Grundstücks mit einer Baulast auf dem Fl urstück 1113/1 öffentlich rechtlich gesi- chert. § 2 Bestandteile des Vertrages Bestandteile des Vertrages sind: a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1), b) der Vorhaben- und Erschließungsplan mit Vorhabenbeschreibung vom 17.07.2012 (Anlage 2), c) der Entwurf zum vorhabenbezogenen Beba uungsplan "M 32.1 - Wilhelm-Glässing- Straße / Wilhelminenstraße" vom 07.01.2013 (Anlage 3), d) Verpflichtungserklärung zur Sicherung der Vertragspflichten vom 17.06.2012 ( Anlage 4). Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie hier- von Kenntnis genommen haben. Teil II. Vorhaben § 3 Beschreibung des Vorhabens Grundlage für den vorhabenbezogenen Beba uungsplan ist die Erschließung und Bebau- ung eines günstig gelegenen, innenstadtnahe n Gartengrundstücks, welches bisher nicht erschlossen war. Die Bebauung soll eine mode rate Nutzung in diesem gut durchgrünten Blockinnenbereich möglich machen. Daher is t eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus und einem Garagengebäude mit Abstellraum vorgesehen. Entsprechende Festsetzungen zur Nutzung des Grundstücks werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen. 3 § 4 Durchführungsverpflichtung (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in § 3 genannten Vorha- bens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages einschließlich der wei- teren Anforderungen (§ 5), der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (§ 6) und zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Ersch ließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) auf dem Grundstück Gemarkung Darmstadt, Flur 4, Nr. 1113/1 soweit noch nicht erfolgt, entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 6 Monate nach Rechts- kraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von 24 Mo- naten nach Beginn fertig stellen. Die Regelung unter § 10 zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen, die gem. § 4 (3) innerhalb der auf der Errichtung des Vorhabens folgen- den Pflanzperiode durchzuführen ist, bleibt unberührt. (3) Abweichend von Abs. 2 werden die in dies em Vertrag und im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan (Anlage 2) vorgesehenen Anpflanzungen (11 hochstämmige Bäume) bis spätestens in der auf den Abschluss der Baumaßnahme folgenden Vegetationsperio- de fertig gestellt. (4) Sofern der vorhabenbezogene Bebauungspla n im Rahmen eines Normenkontrollver- fahrens von dritter Seite ange fochten wird, wird die jeweilige Frist in Abs. 2 für die Dauer des Normenkontrollverfahrens unterbrochen. § 5 Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in § 10 genannten und im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan festgesetzten Pflanzma ßnahmen durchzuführen, die Bäume dau- erhaft zu pflegen und zu unterhalten. (2) Die fachlich notwendige 3-jährige Anwuchs- und Entwicklungspflege der in § 10 ge- nannten Maßnahmen sind durch den Vorhaben träger sicherzustellen; ggf. erforderli- che Ersatzpflanzungen sind vorzunehmen. (3) Der Vorhabenträger hat die durchgeführt en/realisierten Maßnahmen und Verpflich- tungen aus den Abs. 1 und 2 der Stadt (S tadtplanungsamt) zeitnah schriftlich nach- zuweisen. (4) Für den Fall, dass der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen gem. Abs. 1 bis 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte , ist die Stadt berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Vorhabenträgers selbst zu ve ranlassen. In diesem Fall fällt eine Ver- tragsstrafe gem. § 12 an. Der Vorhabenträg er gewährt der Stadt oder der von ihr be- auftragten Firma für diese Maßnahmen ein Geh- und Fahrrecht zur Durchführung der Ersatzvornahme. (5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich eventu elle künftige Mieter oder Pächter des Vor- habens vertraglich an die Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigung zu binden und zur Übertragung der Verpflichtungen au s diesem Vertrag auf künftige Rechts- nachfolger. 4 § 6 Vorbereitungsmaßnahmen Der Vorhabenträger wird alle für die Ersc hließung und Bebauung der Grundstücke erfor- derlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaß nahmen durchführen. Die Durchführung sämtlicher Vorbereitungsmaßnahmen sind der Stadt (Stadtpla nungsamt) schriftlich nachzuweisen. Zu den Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen gehören: Altlastenbeseitigung: Auf der Grundlage der „Umwelttechnischen Kurzbewertung von Ergebnissen von chemi- schen Laborversuchen“ (Büro Geo Team Brill, November 2008) ergibt sich aus boden- rechtlicher Sicht Folgendes: - Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen Material der LAGA Kategorie Z 1.1 und Z 2 anfallen werden. Eine mögliche Verwertung dieser Materialien ist im konkreten Einzelf all von der zuständigen Bodenschutzbehör- de zu beurteilen und mit dieser abzustimmen. - Verbleibt jedoch das Material auf dem Grundstück (Wiedereinbau/Umlagerung) ist auf Grund der vorhandenen Analysewerte nur ei ne eingeschränkte Nu tzung bzgl. des Wir- kungspfades Boden-Nutzpflanze möglich. Sowohl der Verbleib, die Umlagerung als au ch die Verwertung des Bodenmaterials auf dem Grundstück ist vor Beginn der Baumaßna hmen mit der zuständigen Bodenschutz- behörde abzustimmen und dies der Stadt (S tadtplanungsamt) nachzuweisen. Der Vorha- benträger verpflichtet sich, alle anfallenden Kosten einer Altlastenbeseitigung zu tragen. Kampfmittelräumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf der Grundstücksfläche, auf der bodenein greifende Maßnahmen stattfinden werden, ist eine systematische Überprüfung (Sondier ung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarb eiten erforderlich. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, diese auf seine Kosten zu veranlassen. Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf einen Bombenblindgänger ergeben oder ein Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kamp fmittelräumdienst des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Eine Angebotseinholung oder die Beauftragung einer Fachfirma ist das Akten- zeichen I 18 KVMRD- 6b 06/05- Da 535-20 08 anzugeben und eine Kopie der Stellung- nahme des Regierungspräsidiums vom 24.11.2008 beizufügen. Die Durchführung sämtlicher Vorbereitung smaßnahmen ist der Stadt (Stadtplanungs- amt) schriftlich nachzuweisen. § 7 Erschließungsvertrag Über diesen Durchführungsvertrag zum vo rhabenbezogenen Bebauungsplan hinaus ist der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht erforderlich. 5 Teil III. Schlussbestimmungen § 8 Kostentragung (1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durch- führung. Dazu zählen insbesondere auch die Kosten der Maßnahmen gem. § 6 und § 10 dieses Vertrages, sowie die Kosten der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Er- schließung des Vertragsgebiets. (2) Die vom Vorhabenträger zu übernehmenden Kosten umfassen auch die Planungskos- ten für den vorhabenbezogenen Bebauungspla n einschließlich der Kosten für die er- forderlichen Planausfertigungen und die öffentlichen Bekanntmachungen im Bebau- ungsplanverfahren. § 9 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertra- gen. (2) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf na ch § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der Zu- stimmung der Stadt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn der neue Vorhabenträger die Verpflichtungen aus diesem Vertrag über nommen hat und keine Tatsachen die An- nahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 3 gefährde t ist. Liegen solche Tatsachen vor, kann die Zustimmung von der Bestellung von Sicherheiten abhängig gemacht werden. (3) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Ver- trages neben einem etwaigen Rechtsnachfolg er, soweit die Stadt ihn nicht ausdrück- lich aus dieser Haftung entlässt. Die Stadt ist verpflichtet, den Vorhabenträger aus der Haftung zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. § 10 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die durch die Erschließung bzw. Baumaßnahmen entfallenden 6 Bäume durch Neupflanzung von 4 groß- und 7 mittelkronigen Bäumen gleicher Art oder andere heimische groß- und mittelkronige Lau bbäume mit einem Min- deststammumfang von 18/20 cm auf dem Vorhabengrundstück zu ersetzen. Die Durch- führung ist mit dem Grünflächenamt der Stadt abzustimmen. § 11 Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Durchführung de s Vorhabens und der Erschließung im Ver- tragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. § 6 bleibt hiervon unberührt Die Verbringung des Mutter- bodens außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt. 6 § 12 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 und 3 des Vertrags genannten Fris- ten realisiert, ist die Stadt gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB gehalten, den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan M 32.1 aufzuheben. Di e Kosten des Aufhebungsverfahrens (Per- sonal- und Sachkosten) trägt in diesem Fall der Vorhabenträger. § 13 Vertragsstrafen Sofern der Vorhabenträger die in § 10 i. V. mit § 5 Abs. 1 vereinbarten Pflanzmaßnah- men (Bäume) nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 genannten Fristen du rchführt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-€ fällig. Sie ist auf Anforderung der Stadt innerhalb eines Monats zu entrichten. § 14 Vollstreckungsunterwerfung Der Vorhabenträger unterwirft sich gemäß § 61 VwVfG hinsichtlich der im Folgenden aufgelisteten Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung: - Kosten des Planaufstellungs- und Planaufhebungsverfahrens. § 15 Sicherung der Erfüllung der Vertragspflichten Zur Realisierung des Vorhabens hat sich der Mitunterzeichnende Herr Dr. Dietmar Rede- lin (wohnhaft in 64846 Groß-Zimmern, Lebrecht-Straße 15) mit der Erklärung vom 17.06.2012 ( Anlage 4) verpflichtet, die Verpflichtungen aus diesem Durchführungsver- trag zusammen mit seiner Tochter, Vorhab enträger Frau Eva Redelin, zu übernehmen und die nötigen finanziellen Mittel für die Realisierung des Vorhabens bereit zu stellen. § 16 Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines vor- habenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche ge- gen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Di es gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des vorhabenbe zogenen Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. (3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Schäde n, die durch Bodenkon taminierung entste- hen, ist ausgeschlossen. § 17 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Unbeglaubigte Kopien des Vertrags erhalten: die zuständige Bo denschutzbehörde, das Grünflächenamt, das 1 Anlage 1 Lageplan zum Durchführungsvertrag: Vorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1 - Wilhelm-Glässing-Straße/Wilhelminenstraße - Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32.1 (ohne Maßstab) Vorhaben- und Erschließungsplan 17. Juli 2012 Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – Teil 1: Vorhabenbeschreibung Anlage 2 Vorhaben- und Erschließungsplan Projektdaten Projektvorhaben: Errichtung eines Einfamlienwohnhauses Bauherr: Frau Eva Redelin mit Herrn Dr. Dietmar Redelin Lage: Darmstadt, Stadtmi tte, Wilhelm-Glässing-Straße Grundstück: Flur 4, Flurstücke Nr. 1096/1 und 1113/1 teilweise Grundstücksgröße: ca. 1010 m² Bruttogrundfläche: 146,72 m² (Haus) Wohnfläche: 193,64 m² (Haus) Bruttogrundfläche: 32,52 m² (Garage) Vorhabenbeschreibung: Die Vorhabenträgerin hat als Bauherrin das Gr undstück in Darmstadt, Flur 4, Flurstück. 1096/1 erworben. Für das Grundstück wurde bereits der vorhabenbezogene Bebauungsplan „M 32 – Wilhelm-Glässing -Straße –“ für eine beabsichtigte Doppelhausbebauung zur Rechtskraft gebracht. Gegenüber diesem Plan beabsichtigt die jetzige Vorhabenträgerin jedoch nur noch die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Mit der Aufstell ung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße –“ soll im gleichen Verfahren der Bebauungsplan M 32 aufgehoben werden. Ziel des Bebauungsplans M 32.1 ist die mo derate Nachverdichtung dieses bislang unbebauten Grundstückes durc h die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das nicht bebaute Grundstück liegt im Blockinnenbereich eines Baublocks, der nicht beplant ist und entsprechend der vorhandenen Nutzun g als „allgemeines Wohngebiet“ beurteilt werden kann. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 wird der Bereich des geplanten Baugrundstücks zum „Reinen Wohngebiet“ geändert. Durch die Festsetzung eines zweigeschossigen Baufel des wird die Bebauung des Grundstückes ermöglicht. Bei der geplanten neuen Wohnbebauung handel t es sich um ein Einfamilienhaus in Massivbauweise, 2-geschossig mit Flachdach und Garage. Das Gebäude vermittelt aufgrund der topographischen Verhältnisse zw ischen zwei verschiedenen Niveaus. Durch die Trennung von Eingangs- und Gartengescho ß wird vermieden, dass das Gelände des Gartens künstlich erhöht werden muss. Durch diese Anordnung wird auch eine zu große Gebäudehöhe vermieden. Das Flachdach wird zur besseren Integration in die Gärten des Innenhofbereiches z. T. begrünt. Es entstehen eine Wohneinheit, 2 Stellplä tze und eine Garage mit Doppelparker. Die Garage enthält auch Nebenräume für Garten geräte. Sie dient der Erschließung eines direkt angrenzenden Gartens, der zurzeit nicht von außen erschlossen ist. Das Gebäude wird in der Effizienzklasse KFW 70 errichtet, die über der derzeit geforderten ENEV 2009 liegt und somit eine möglichst effiziente und Kosten sparende Energieversorgung ermöglichen soll, sodass eine überdurchschnittliche Nachhaltigkeit und Werterhaltung erreicht wird. Die Beheiz ung wird durch ein Mischsystem mit Erdgas und Geothermie erfolgen. Das Wohngebäude profitiert von seiner i nnerstädtischen Lage, die es ermöglicht Geschäfte des täglichen Bedarfs, sowie Infrastruktureinrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Ärzte fußläufig zu erreichen. Die Fußgängerzone von Darmstadt ist nur 500 m entfernt. Ziel ist es, trotz der zusätzlichen Bebauung im Blockinneren den Charakter des bisher bestehenden stark durchgrünten Gartens mit seiner Großzügigkeit soweit wie möglich zu erhalten. Darmstadt, den 17.07.2012 Vorhaben- und Erschließungsplan 17. Juli 2012 Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32.1 – Wilhelm-Glässing-Straße – Teil 2: Planunterlagen Freiflächenplan Grundrisse Ansichten und Schnitte Grundrisse Garage Ansichten und Schnitte Garage
anlage 6
11238 Zeichen
+HLQULFKVWUDH:LOKHOP*OlVVLQJ6WUDH 1083204241 111372120411104311082 120012002 120511203112011 3 3 28 1099113641108425 109111096110942 111311111111181 109711095110981 11193 11153 11158 1123311157111561119411155 Fl.4 Synagoge IVI II+DIIVIVIIIII+DIIII IIIIIIIIII IIIVIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIII II IIIII+D IIIIIII+DIIIII I IVIIIIIIIII IV 4749534532B34 32252936313840333735 222623 414339262832A25 18202422 2116A1987 3,006,00Ga/Abst.3,00 Synagoge26 3.00:LOKHOPLQHQVWUDH 0h//6.005.50IIFDST8.292.0010.0125.504.00 Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 40DVWDEVorhabenbezogener Bebauungsplan M 32.1:LOKHOP*OlVVLQJ6WUDH:LOKHOPLQHQVWUDHmit Satzung EHU die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammelnoder Verwenden von Niederschlagswasser.)U das Gebiet im Inneren des Blocks :LOKHOP*OlVVLQJ6WUDH +HLQULFKVWUDH :LOKHOPLQHQVWUDH mit den)OXUVWFNHQXQGWOZI. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsver-ordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:,P5DKPHQGHUIHVWJHVHW]WHQ1XW]XQJHQVLQGQXUVROFKH9RUKDEHQ]XOlVVLJ]XGHQHQVLFKGHU9RUKDEHQWUlJHULP'XUFKIKUXQJVYHUWUDJYHUSIOLFKWHW1.*UHQ]HQGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV2.Art der baulichen Nutzung2.1'HUJHVDPWH*HOWXQJVEHUHLFKZLUGDOVUHLQHV:RKQJHELHWJHP%DX192IHVWJHVHW]W2.1.1,QGHP*HELHWVLQGDXVVFKOLHOLFK:RKQJHElXGHJHP$EV%DX192]XOlVVLJ$XVQDKPHQJHP$EV1UVLQGDXVJHVFKORVVHQ2.1.2(VLVWQXUHLQH:RKQHLQKHLW]XOlVVLJ3. 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJXQGEHUEDXEDUH)OlFKHQ3.1=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPD3.2*UXQGIOlFKHQ]DKO*5=4.%DXZHLVH+|KHXQG6WHOOXQJGHUEDXOLFKHQ$QODJHQ4.1BauweiseIm Geltungsbereich ist die offene Bauweise vorgeschrieben.4.2+|KHGHUEDXOLFKHQ$QODJHQ4.2.10D[LPDOH*HElXGHK|KHEHU114.2.2$OV2.))%LP(LQJDQJVJHVFKRVVLVWPD[P11]XOlVVLJ'LHIHVWJHVHW]WH*DUDJHDQGHU*UXQGVWFNVJUHQ]H]X)OXUVWFN1UGDUIHLQH+|KHYRQPEH]RJHQDXIGLH=XIDKUWQLFKWEHUVFKUHLWHQ5.hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ5.1Baugrenze5.2Baulinie5.37HUUDVVHQIOlFKH6. )OlFKHQIU6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQDQODJHQ6.1'LH(UULFKWXQJYRQ6WHOOSOlW]HQ6WLVWQXUDXIGHQGDIUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQ]XOlVVLJ6.2'LH(UULFKWXQJYRQ*DUDJHQ$EVWHOOUDXP*D$EVWLVWQXUDXIGHQGDIUIHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQ]XOlVVLJ7. Sonstige Nebenanlagen7.1$XIGHP*UXQGVWFNLVWDOV1HEHQDQODJHJHP$EV%DX192QXUHLQH*DUWHQKWWHPLWHLQHU*UXQGIOlFKHYRQPD[PðDXHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ)OlFKHQ]XOlVVLJ7.2 SWDQGSODW]YRQ0OOEHKlOWHUQ'LH6WDQGSOlW]HYRQ0OOEHKlOWHUQVLQGPLW0DXHUQLP0DWHULDOGHU*HElXGHDE]XVFKLUPHQ0OOEHKlOWHUVLQGQXULQGHPEH]HLFKQHWHQ%HUHLFK]XOlVVLJ8.Zufahrt'LH=XIDKUWLVWQXUEHUGLHIHVWJHVHW]WH)OlFKH]XOlVVLJ9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte*HK)DKUXQG/HLWXQJVUHFKWH]XJXQVWHQGHV(LJHQWPHUVGHV)OXUVWFNVII./DQGVFKDIWVSODQHULVFKHXQGJUQJHVWDOWHULVFKH)HVWVHW]XQJHQ$XIJUXQG$EV%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]%1DW6FK*LG)YRP%*%O,6L9P 6 Abs. 2 Hess. $XIKUXQJVJHVHW] zum Bundesnaturschutz (HAGBNatSchG) i.d.F vom 20.12.2010 (GVBl. IS. 629) und i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanungfestgesetzt:1.1.%lXPH1.1=XHUKDOWHQGH%lXPH1.2(QWIDOOHQGH%lXPH1.3$Q]XSIODQ]HQGH%lXPH$Q]DKO6WDPPXPIDQJPLQFP 2.*UXQGVWFNVIOlFKHQ'LHQLFKWEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNIOlFKHQVLQGJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQXQG]XXQWHUKDOWHQ'HU$QWHLOGHUEHIHVWLJWHQ*UXQGVWFNVIOlFKHGDUIPD[GHUQLFKWEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQEHWUDJHQ3.'DFKXQG)DVVDGHQEHJUQXQJ'DFKIOlFKHQGHU*DUDJHQVLQGH[WHQVLY]XEHJUQHQ=XVDPPHQKlQJHQGHJHVFKORVVHQH$XHQZDQGIOlFKHQPLWHLQHU*U|HYRQPHKUDOVGHUMHZHLOLJHQ$XHQZDQGVLQGIOlFKLJ]XEHJUQHQ)ODFKGlFKHUVLQG]XPLQGHVWHQV]XEHJUQHQ4.6WHOOSOlW]H:HJH6WHOOSOlW]HXQG:HJHVLQGPLWZDVVHUGXUFKOlVVLJHQ0DWHULDOLHQ]%3IODVWHUPLWZHLWHP)XJHQELOGZDVVHUJHEXQGHQH'HFNHDXV]XIKUHQIII.6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ$XIJUXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZLUGfestgesetzt:1.Dachform1.10LW$XVQDKPHGHU*DUWHQKWWHVLQGQXU)ODFKGlFKHU]XOlVVLJ1.2(VVLQGNHLQH'DFKDXIEDXWHQPLWGHU$XVQDKPHYRQ6RODUPRGXOHQ]XOlVVLJIV.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vonNiederschlagswasser$XIJUXQG$EV+HVVLVFKHV:DVVHUJHVHW]+:*LG)YRPL9P$EV%DX*%ZLUGfestgesetzt:=XU6FKRQXQJGHVQDWUOLFKHQ:DVVHUKDXVKDOWHVLVWDXIGHP*UXQGVWFNHLQH=LVWHUQH]XHUULFKWHQ6LHGLHQWGHU$XIQDKPHYRQ1LHGHUVFKODJVZDVVHUGDVDXI'DFKIOlFKHQDQIlOOW'DV)DVVXQJVYHUP|JHQGHU=LVWHUQHPXVVPLQGHVWHQVOPðKRUL]RQWDOSURML]LHUWHUQLFKWEHJUQWHU'DFKIOlFKHEHWUDJHQ'DV=LVWHUQHQZDVVHUVROODOV%UDXFKZDVVHU*DUWHQEHZlVVHUXQJ:&6SOXQJHWFgenutzt werden.V.Hinweise1.Bodendenkmale:HQQEHL(UGDUEHLWHQ%RGHQGHQNPDOHEHNDQQWZHUGHQVRLVWGLHVGHP/DQGHVDPWIU'HQNPDOSIOHJH$UFKlRORJLVFKH'HQNPDOSIOHJHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFKDQ]X]HLJHQ2.%RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0DQDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGWAbteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 zu informieren.'DUEHUKLQDXVLVWHLQ)DFKJXWDFKWHULQ$OWODVWHQIUDJHQKLQ]X]LHKHQ3.Altstandorte(VZLUGGDUDXIKLQJHZLHVHQGDVVVLFK]ZHL$OWVWDQGRUWHDXIGHQEHQDFKEDUWHQ*UXQGVWFNHQ- :LOKHOP*OlVVLQJ6WUDH$XWRSIOHJHXQG7h9)DKUWHQ- :LOKHOPLQHQVWUDH6FKUHLQHUHLXQG(LQ]HOKDQGHOPLW0|EHOQ)D8KODQGEHILQGHQ$EVFKOLHHQGH(UNHQQWQLVVHEHUGLHVH$OWVWDQGRUWHOLHJHQQLFKWYRUMHGRFKLVWGHU]HLWQLFKWYRQHLQHUNRQNUHWHQ*HIlKUGXQJDXV]XJHKHQ4.$OWIOlFKHQ$OWODVWHQ$XIGHU*UXQGODJHGHUÄ8PZHOWWHFKQLVFKHQ.XU]EHZHUWXQJYRQ(UJHEQLVVHQYRQFKHPLVFKHQ/DERUYHUVXFKHQ³%UR*HR7HDP%ULOO1RYHPEHUHUJHEHQVLFKDXVERGHQUHFKWOLFKHU6LFKWIROJHQGH+LQZHLVHIUGDV*UXQGVWFN)OXU)OXUVWFN1UGHV*HOWXQJVEHUHLFKV- Bei der abfalltechnischen Betrachtung des Bodens ergeben sich Bereiche in denen0DWHULDOGHU/$*$.DWHJRULHYRQ=XQG=DQIDOOHQZHUGHQ(LQHP|JOLFKH9HUZHUWXQJGLHVHU0DWHULDOLHQLVWLPNRQNUHWHQ(LQ]HOIDOOYRQGHU]XVWlQGLJHQ%RGHQVFKXW]EHK|UGHzu beurteilen und mit dieser abzustimmen.- 9HUEOHLEWMHGRFKGDV0DWHULDODXIGHP*UXQGVWFN:LHGHUHLQEDX8PODJHUXQJLVWDXI*UXQGGHUYRUKDQGHQHQ$QDO\VHZHUWHQXUHLQHHLQJHVFKUlQNWH1XW]XQJE]JO:LUNXQJVSIDG%RGHQ1XW]SIODQ]HQP|JOLFK'HU9RUKDEHQWUlJHUZLUGLP'XUFKIKUXQJVYHUWUDJYHUSIOLFKWHWGLHQRWZHQGLJHQ8QWHUVXFKXQJHQXQG0DQDKPHQGXUFK]XIKUHQ5..DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJ'HU*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQVOLHJWLQHLQHP%RPEHQDEZXUIJHELHWXQGHVPXVVJUXQGVlW]OLFKvom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.'LHÄ$OOJHPHLQHQ%HVWLPPXQJHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJLP/DQGH+HVVHQ³VLQG]XEHDFKWHQ'HU9RUKDEHQWUlJHUZirdLP'XUFKIKUXQJVYHUWUDJYHUSIOLFKWHWHLQHV\VWHPDWLVFKHhEHUSUIXQJGXUFK]XIKUHQXQGJJIGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJ]XYHUDQODVVHQVI. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans%HVWDQGWHLOGHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVZLUGGHU9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQvom 17.07.2012. Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP22.04.1993 (BGBl. I S. 466)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHVLG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Verordnung vom 20.11.2012 (GVBl. I S. 410)Hess. Gemeindverordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWdes Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 181)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. IS. 629)]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%,,6 Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), ]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HV vom 13.12.2012 (GVBI. I S. 622)%HVFKOHXQLJWHV9HUIDKUHQQDFKD%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 .%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHPXQGQDFKD%DX*%LPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³am 20.09.2012 .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 .%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP 20.09.2012 .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVPLW9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQXQG%HJUQGXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP 01.10.2012 ELVHLQVFKOLHOLFK 01.11.2012 .%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP 17.09.2012.Satzungsbeschluss:Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und (UVFKOLHXQJVSODQ und den im Planenthaltenen Satzungen wurde gem. 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzungbeschlossen am .'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den .Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen BebauungsplanesJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVPLW9RUKDEHQXQG(UVFKOLHXQJVSODQXQG%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom ELVHLQVFKOLHOLFK .Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am __________.Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinDarmstadt, den ___________Stadtplanungsamt________________________Dieter von Mackensen II0,35o163,15 m M32.1_08-02-13.dwgM 1 : 500 St0h//Ga/Abst. FD
Beratungsverlauf (5)
Orte (7)
- Wilhelm-Glässing-Straße 25
- Wilhelminenstraße 18
- Heinrichstraße 32A
- Eschollbrücker Straße
- Industriestraße 12
- Hölgesstraße
- Sandstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0032
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.01.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00