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2018/0054

Hessenkasse

Magistratsvorlage 16.02.2018

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152 Zeichen

Punkt 6: Hessenkasse 
 (V-Nr. 2018/0054) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Stimmenthaltung: SPD

2018/0054

5311 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.03.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0054 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 612010 
Kostenstelle:  910-020-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6120-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Hessenkasse 
 
Vorlage vom: 2 0.03.2018 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt den Antrag auf Teilnahme am Entschuldungsprogramm 
Hessenkasse. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2018 
 
 
Mit dem „Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Ko m-
munen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen – Hessen-
kasseG“ beabsichtigt die Landesregierung, einen umfassenden und geregelten Abbau der 
kommunalen Kassenkredite in die Wege zu leiten und hierfür „Hilfe zur Selbsthilfe“ zur  Ver-
fügung zu stellen. Die Teilnahme an der „Hessenkasse“ ist – wie beim Kommunalen Schut z-
schirm – freiwillig und bedarf einer Beschlussfassung durch die städtischen Gremien.  
 
Kassenkredite sollen eigentlich nur dazu dienen, kurzfristig Liquidität zu siche rn. In vielen 
Kommunen – so auch in der Wissenschaftsstadt Darmstadt – haben sich die Kassenkredite 
zu einem dauerhaften Finanzierungsinstrument für laufende Ausgaben und zur Deckung von 
Haushaltsdefiziten entwickelt. Gerade auch wegen des hohen Bestands a n Kassenkrediten 
hat die Kommunalaufsicht die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt wiederholt als gefäh r-
det angesehen.  
 
Mit der Hessenkasse sollen die kommunalen Kassenkredite durch die WI -Bank abgelöst und 
dort mit festen Raten für Zins und Tilgung ü ber einen Zeitraum von max. 30 Jahren abgetr a-
gen werden. Mit der Teilnahme an der Hessenkasse verpflichtet sich die Kommune, einen 
jährlichen Beitrag von 25 Euro je Einwohner zum Stichtag 31. Dezember 2015 zu leisten. 
Damit wird für die Wissenschaftsstadt Darmstadt der jährlich vorzusehende Betrag auf 
knapp 3,9 Mio. Euro planungssicher festgeschrieben und das Zinsänderungsrisiko für die 
abzulösenden Kassenkredite ausgeschlossen. Da der an die Hessenkasse zu leistende Eige n-
anteil der Wissenschaftsstadt Darms tadt geringfügig unterhalb der derzeitigen eigenen Zin s-
aufwendungen (ohne Tilgung der Kassenkredite) liegt und sich bereits derzeit ein Anstieg des 
Zinsniveaus abzeichnet, ist die Teilnahme an der Hessenkasse vorteilhaft.  
 
Die Berechnungen des Hessischen Städtetags zeigen auf, dass die kassenkreditverschuldeten 
Kommunen mit dem zuvor erwähnten direkten Eigenanteil etwa zu einem Drittel zu ihrer En t-
schuldung beitragen. Zur weiteren Finanzierung der Hessenkasse sieht das Land bislang vor, 
Mittel aus dem Land esausgleichsstock (20 Mio. Euro jährlich) zu entnehmen und eine hess i-
sche (Sonder -) Gewerbesteuerumlage einzuführen, über deren Höhe noch Verhandlungen 
zwischen Land und kommunalen Spitzenverbände n laufen.  
 
Das Hessenkassegesetz sieht – neben dem Umfang u nd dem Antrags - und Entscheidungsve r-
fahren zur Ablösung der Kassenkredite – auch Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung 
(HGO) und der Gemeindehaushaltsverordnung  (GemHVO) vor. Danach werden die Kommunen 
ab dem Jahr 2019 verpflichtet, den Ergebnis - und Finanzhaushalt in Planung und Rechnung 
auszugleichen und Rücklagen zu bilden, die zur Deckung von Ertrags schwankungen, insb e-
sondere bei der Gewerbesteuer, verwendet werden k önnen. Diese verschärften Regelungen 
des kommunalen Haushaltsrechts gelten unabhängig davon, ob eine Teilnahme an der He s-
senkasse erfolgt oder nicht.  
 
Zum Übernahmetermin, 1. August 2018, können bestehende Kassenkredite im Volumen von 
voraussichtlich rd. 276 Mio. Euro abgelöst werden. Von den bestehenden Kassenkrediten 
sollen durch Kassenkredite vorfinanzierte Investitionen, vorhandene eigene Liquidität der 
Kommunen und bestehende Forderungen g egenüber Bund und Land in Abzug gebracht we r-
den. Die genauen Be träge werden vom Land noch ermittelt. Offen ist ebenso die Übernahme 
von Vorfälligkeitsentschädigungen durch das Land, die bei der vorzeitigen Ablösung von lä n-

- 4 - 
gerfristig gebundenen Kassenkrediten anfallen. Hier soll es auf besondere Antragstellung 
individuelle Vereinbarungen zwischen Land und Kommunen geben.  
 
Die Landesregierung hat deutlich gemacht, dass die Beschlussfassung zur Teilnahme an der 
Hessenkasse durch die kommunalen Gremien spätestens bis zum 31. Mai 2018 und damit 
vor Bekanntgabe der endgülti gen Ablösesummen notwendig ist. Das Gesetz zur Hessenkasse 
soll voraussichtlich an den Plenartagen vom 24. bis 26. April 2018 im Hessischen Landtag 
verabschiedet werden.  
 
Dezernat IV 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch       André Schellenberg  
Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

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97 Zeichen

Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: SPD  
Punkt 21: Hessenkasse 
 (V-Nr. 2018/0054)

Beratungsverlauf (3)

TOP 21
TOP 112 beschließend
TOP 6

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0054
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.02.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00