2022/0021
Antragsstellung zum Beitritt in die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V.
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Satzung . B - der HAGE - Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e:V. - Fassung vom 18.11.2015 - Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. Inhaltsverzeichnis & 1 Name und Sitz ° $ 2 Zweck und Aufgabe $ 3 Gemeinnützigkeit 8 4 Mitglieder 85 Finanzierung und Geschäftsjahr $ 6 Organe & 7 Mitgliederversammlung 5 8 Vorstand 8 9 Geschäftsführung & 10 Auflösung Satzung Satzung & 1 Name und Sitz ‘ (1) Der Verein führt den Namen "HAGE - Hessische Arbeitsgemeinschaft ‚ für Gesundheitsförderung" und ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 8 2 Zweck und Aufgabe (1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von & 52 Abs.2 Nr. 3 Abgabenordnung mit dem Ziel die Gesundheit der hessischen Bevölkerung zu verbessern. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Koordination und die Durchführung von Aktivitäten und Maßnahmen der gesundheitlichen "Aufklärung, der Prävention und der Gesundheitsförderung. - Insbesondere befasst sich der Verein mit . der Erarbeitung und Umsetzung von präventiven und gesundheitsfördernden Konzepten, . der Organisation von Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen für im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich Tätige und für die Bevölkerung, der Beschaffung, Bewertung, Herausgabe und Verteilung geeigneter Informationsmiaterialien, . der Unterstützung der Gesundheitsämter in Hessen bei der Wahrnehmung ihrer Anregungs-- und Koordinationsfunktion im Rahmen . der gemeindenahen Prävention und Gesundheitsförderung, . der Beratung und der Zusammenarbeit mit den Schulen in Hessen im Rahmen der Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung und der Zusammenarbeit und dem Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen der Prävention urid Gesundheitsförderung. Satzung & 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwandt werden. (2) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln. (3) Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. & 4 Mitglieder (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein: juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Verbände, Vereine , Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften, die sich für den Zweck des Vereins einsetzen. (2) Natürliche Personen können dem Verein als außerordentliche Mitglieder angehören. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. j (3) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung, kein Stimmrecht. (4) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen auch mit deren Tod. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt-werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen. 8 5 Finanzierung und Geschäftsjahr (1) Die für den satzungsgemäßen Zweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: Satzung a. Jahresbeiträge der Mitglieder, deren Höhe durch eine Beitragsordnung geregelt wird b. Spenden c. Zuschüsse des Landes Hessen, der Träger der Sozialversicherung und anderer. ö z (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Für jedes Geschäftsjahr wird vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt. Der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr soll mindestens drei Monate vor’ Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. 86 Organe Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand der/die Geschäftsführer/in 8 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung a wählt: (a) den Vorstand, (b) aus ihrer Mitte den Rechnungsprüfungsausschuss dem drei Personen angehören. b. nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht, sowie die Jahresrechnungsliegung des Vorstandes entgegen und entlastet Vorstand und Geschäftsführer. © beschließt: (a) den Haushaltsplan, (b) über Satzungsänderungen, Satzung (c) über die vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Anträge, (d) über Aufnahme oder ee von Mitgliedern, (e) eine Geschäftsordnung, (f) eine Beitragsordnung und (g) über die Auflösung des Vereins. (2) Sitzungen der Mitgliederversammlung finden mindestens einmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen abgehalten werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung wird im Auftrag des Vorstandes durch seinen Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter schriftiich einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist zählt vom Tage der Absendung der Einberufung an. Absatz (2) ist anzuwenden. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. (4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Dies gilt ebenso für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Beschlüsse können nur zu Tageordnungspunkten gefasst werden. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse zu Absatz (5). (5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Hierzu ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die zur- Abstimmung gestellten Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen jedem Mitglied zu übersenden. (7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Satzung $ 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens drei, höchstens zehn weiteren Mitgliedern. Der bei dem für das Gesundheitswesen in Hessen zuständigen Ministerium für die Gesundheitsförderung und Prävention verantwortliche Referent ist Mitglied im Vorstand. j (2) In den Vorstand werden auf Vorschlag der ordentlichen Mitglieder natürliche Personen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, wählt die nächste Mitgliederversammiung seinen Nachfolger. Eine Vertretung ist nicht möglich. (3) Der Vorstand des Vereins im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und seinen beiden Stellvertretern, die jeder allein berechtigt sind den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Stellvertreter sind jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. j (4) Der Vorstand leitet und überwacht die gesamte Tätigkeit des Vereins. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung, vor allem Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Einstellung, Vergütungseinstufung und Entlassung des Geschäftsführers und des übrigen Personals, Aufstellung eines Organisationsplanes und Bildung von Fachausschüssen. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Satzung & 9 Geschäftsführung (1) Der Vorstand bestellt zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer. (2) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich für: * Geschäftsführung und wissenschaftliche Leitung der Hessischen .Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung, Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Gesundheitsförderung und Prävention in Hessen, Verbindung zu Länderministerien, politischen Parteien sowie weiteren wichtigen Institutionen im Bereich Prävention/Gesundheitsförderung ‚ Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen der Prävention/Gesundheitsförderung, Vorbereitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. (&) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter des übrigen Personals des Vereins. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. & 10 Auflösung (1) Der Verein kann sich auflösen, wenn eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind, dies mit zwei Drittel der Stimmen beschließt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der verbleibenden Mittel für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von $ 52 Abs.2 Nr.3 der Abgabenordnung. HAGE Beitragsordnung (Fassung vom 18.11.2015) Der Vorstand der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e. V. hat gem. $ 5 (1) a ihrer Satzung nachstehende Beitragsordnung für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten-ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr. $1 Die Mitglieder der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V. bestimmen die Höhe ihrer Jahresbeiträge nach eigenem Ermessen. j "Der Mindestbeitrag beträgt für 1.1 ordentliche Mitglieder . 1.1.1 öffentlich rechtliche Körperschaften 520 € 1.1.2 andere Organisationen 130 € 1.2 außerordentliche Mitglieder 52 € 1.3 _ Fördermitglieder 200 € 82 Spenden und sonstige Zuwendungen werden auf die Jahresbeiträge voll angerechnet. $3 Die Beiträge werden im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig. 84 Beiträge können auf Antrag in einem begründeten Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorstand. 85 Bleibt ein Mitglied mit.seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Erinnerung 6 Monate nach Fälligkeit im Rückstand, so entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung über dessen Ausschluss. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Regelung nach Ziffer 4 der Beitragsordnung bleibt hierbei unberührt. L Die Beitragsordnung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
2022/0021
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.01.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0021
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 414020
Kostenstelle: 721-011-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto: 6790000
Betreff: Antragsstellung zum Beitritt in die Hessische Arbeitsgemeinschaft für
Gesundheitsförderung e.V.
Vorlage vom: 16.01.2022
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt die Antragsstellung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Beitritt in
die hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V. (HAGE e.V.)
Anlagen: Satzung der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e. V.
(HAGE) mit Beitragsordnung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.01.2022:
„Gesundheit steht für ein positives Konzept, das in gleicher Weise die Bedeutung sozialer
und individueller Ressourcen für die Gesundheit betont wie die körperlichen Fähigkeiten.“
(Ottawa-Charta 1986)
Durch den Beitritt in das bundesweite Gesunde – Städte – Netzwerk 2007 erklärte sich die
Wissenschaftsstadt Darmstadt dazu bereit, das Thema Gesundh eit in der Kommune
voranzutreiben. In diesem Kontext wurde ein gesundheitspolitisches Leitbild, unter dem
Leitsatz „Wir schaffen in Darmstadt eine gesunde Lebenswelt“, entwickelt, Gesundheit in all
seinen Facetten und unter Berücksichtigung der vielfältige n Handlungsfelder der
Gesundheitsförderung in die gesundheitspolitische Landschaft Darmstadts einzubetten.
Insbesondere die Vernetzung und Kooperation wird in diesem Leitbild eine wichtige Rolle
zugesprochen. Durch eine enge Zusammenarbeit und den regelmäß igen Austausch mit
Akteuren aus Wissenschaft und Praxis kann die Förderung der Gesundheit und die
Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürgern nachhaltig und langfristig
gelingen.
Durch den Beitritt in die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V.
engagiert sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Landesebene für die Förderung der
Gesundheit. Insbesondere der fachliche Austausch und die umfassende Vernetzung mit
nennenswerten Partner *innen und Kommunen in Hessen ermöglich t eine intensivierende
Auseinandersetzung mit dem Thema Gesundheitsförderung auf Regional -/sowie
Landesebene. Daneben können durch den Besuch interner Workshops und Fortbildungen
neue Kontakte für künftige Kooperationen geknüpft als auch neue Impulse für e igene
Projektideen durch „best practise Beispiele“ anderer Kommunen und Akteur *innen angeregt
werden. Durch den direkten Kontakt zu den hessenweiten Partner *innen und Akteuren
innerhalb der HAGE e.V. wird der Zugang zu wichtigen arbeitsrelevanten Informati onen
deutlich vereinfacht und durch kurze Kommunikationswege erleichtert. Darüber hinaus bietet
die HAGE e.V. die Möglichkeit, durch die Bündelung von Expert *innenwissen aus allen
Bereichen, sich bei gesundheitsrelevanten Fragestellungen mit Expert*innen a uszutauschen.
Durch die Mitgliedschaft bei der HAGE e.V. können Themen der Gesundheitsförderung in
Darmstadt weiterentwickelt sowie neue Perspektiven eröffnet werden, um die Arbeitsbereiche
der Gesundheitsförderung, gesund aufwachsen, gesund bleiben und gesund altern neu zu
beleuchten. Das Erreichen der Primärziele, der nachhaltigen Verbesserung der
Gesundheitschancen der Bürgerinnen und Bürger sowie zur Verbesserung der Lebensqualität
jedes/jeder Einzelnen beizutragen, können durch die Mitgliedschaft in der HAGE e.V.
vorangetrieben werden. Daneben unterstützt die HAGE e.V. ihre Mitglieder unter anderem in
der Bereitstellung von Informationsmaterialien sowie im Verleih von Ausstellungen zu
verschiedenen Themengebieten.
Schlussendlich ist die Hessische Ar beitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V. eine
sinnvolle Schnitt -/Anlaufstelle für die Arbeit der Gesundheitsförderung. Durch die
Mitgliedschaft bei der HAGE e.V. werden keine weiteren Personalressourcen benötigt,
sondern wird der Koordinierungsstell e „Gesunde Stadt“ als eine weitere Kernaufgabe
zugeschrieben. Es wird lediglich eine jährliche Mitgliedspauschale i.H.v. 520 Euro fällig, die
über das Haushaltsbudget der Gesunden Stadt abgewickelt werden kann.
- 4 -
Darmstadt, 16.01.2022
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz Andre Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0021
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.01.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00