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2022/0021

Antragsstellung zum Beitritt in die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V.

Magistratsvorlage 16.01.2022

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11155 Zeichen

Satzung . B -
der HAGE - Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e:V.

- Fassung vom 18.11.2015 -

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche
Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die weibliche Form ist
selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

Inhaltsverzeichnis

& 1 Name und Sitz °

$ 2 Zweck und Aufgabe

$ 3 Gemeinnützigkeit

8 4 Mitglieder

85 Finanzierung und Geschäftsjahr
$ 6 Organe

& 7 Mitgliederversammlung

5 8 Vorstand

8 9 Geschäftsführung

& 10 Auflösung

Satzung

Satzung

& 1 Name und Sitz

‘ (1) Der Verein führt den Namen "HAGE - Hessische Arbeitsgemeinschaft
‚ für Gesundheitsförderung" und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

8 2 Zweck und Aufgabe

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von & 52 Abs.2 Nr. 3
Abgabenordnung mit dem Ziel die Gesundheit der hessischen
Bevölkerung zu verbessern.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Koordination und die Durchführung von Aktivitäten und Maßnahmen der
gesundheitlichen "Aufklärung, der Prävention und der
Gesundheitsförderung. -

Insbesondere befasst sich der Verein mit

. der Erarbeitung und Umsetzung von präventiven und
gesundheitsfördernden Konzepten,

. der Organisation von Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen für im
Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich Tätige und für die Bevölkerung,
der Beschaffung, Bewertung, Herausgabe und Verteilung geeigneter
Informationsmiaterialien,

. der Unterstützung der Gesundheitsämter in Hessen bei der Wahrnehmung
ihrer Anregungs-- und Koordinationsfunktion im Rahmen . der
gemeindenahen Prävention und Gesundheitsförderung,

. der Beratung und der Zusammenarbeit mit den Schulen in Hessen im
Rahmen der Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung und

der Zusammenarbeit und dem Erfahrungsaustausch mit anderen
Einrichtungen der Prävention urid Gesundheitsförderung.

Satzung

& 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsmäßigen Zweck verwandt werden.

(2) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen
Mitteln.

(3) Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

& 4 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Verbände,
Vereine , Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften, die sich für den
Zweck des Vereins einsetzen.

(2) Natürliche Personen können dem Verein als außerordentliche
Mitglieder angehören. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht. j

(3) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung, kein
Stimmrecht.

(4) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, bei
natürlichen Personen auch mit deren Tod. Der Austritt muss schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt-werden. Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen.

8 5 Finanzierung und Geschäftsjahr

(1) Die für den satzungsgemäßen Zweck erforderlichen Mittel werden
aufgebracht durch:

Satzung

a. Jahresbeiträge der Mitglieder, deren Höhe durch eine Beitragsordnung
geregelt wird

b. Spenden

c. Zuschüsse des Landes Hessen, der Träger der Sozialversicherung und
anderer. ö z

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Für jedes Geschäftsjahr wird vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt.
Der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr soll mindestens drei
Monate vor’ Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorgelegt werden.

86 Organe

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

der/die Geschäftsführer/in

8 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
a wählt:

(a) den Vorstand,

(b) aus ihrer Mitte den Rechnungsprüfungsausschuss dem drei Personen
angehören.

b. nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht, sowie die
Jahresrechnungsliegung des Vorstandes entgegen und entlastet Vorstand
und Geschäftsführer.

© beschließt:
(a) den Haushaltsplan,

(b) über Satzungsänderungen,

Satzung

(c) über die vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Anträge,
(d) über Aufnahme oder ee von Mitgliedern,

(e) eine Geschäftsordnung,

(f) eine Beitragsordnung und

(g) über die Auflösung des Vereins.

(2) Sitzungen der Mitgliederversammlung finden mindestens einmal im
Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen
mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen abgehalten
werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes
dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird im Auftrag des Vorstandes durch
seinen Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung durch einen
der beiden Stellvertreter schriftiich einberufen und geleitet. Die
Einladungsfrist zählt vom Tage der Absendung der Einberufung an. Absatz
(2) ist anzuwenden. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist, wenn die Einladung
ordnungsgemäß erfolgt ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Dies gilt ebenso für außerordentliche
Mitgliederversammlungen. Beschlüsse können nur zu
Tageordnungspunkten gefasst werden. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse
zu Absatz (5).

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und den Ausschluss von
Mitgliedern bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder. Hierzu ist die Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie muss Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, den wesentlichen Gang der
Verhandlung, die zur- Abstimmung gestellten Anträge und den Wortlaut der
Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen jedem Mitglied zu
übersenden.

(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Satzung

$ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und
mindestens drei, höchstens zehn weiteren Mitgliedern. Der bei dem für
das Gesundheitswesen in Hessen zuständigen Ministerium für die
Gesundheitsförderung und Prävention verantwortliche Referent ist Mitglied
im Vorstand. j

(2) In den Vorstand werden auf Vorschlag der ordentlichen Mitglieder
natürliche Personen von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein
neuer gewählt ist. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet
während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, wählt die nächste
Mitgliederversammiung seinen Nachfolger. Eine Vertretung ist nicht
möglich.

(3) Der Vorstand des Vereins im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden des Vereins und seinen beiden Stellvertretern, die jeder
allein berechtigt sind den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten. Die Stellvertreter sind jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. j

(4) Der Vorstand leitet und überwacht die gesamte Tätigkeit des Vereins.
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung, vor allem Aufstellung
des Arbeits- und Haushaltsplanes,

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Einstellung, Vergütungseinstufung und Entlassung des Geschäftsführers
und des übrigen Personals,

Aufstellung eines Organisationsplanes und
Bildung von Fachausschüssen.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Satzung

& 9 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des
Vereins einen Geschäftsführer.

(2) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich für: *

Geschäftsführung und wissenschaftliche Leitung der Hessischen
.Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung,

Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Gesundheitsförderung
und Prävention in Hessen,

Verbindung zu Länderministerien, politischen Parteien sowie weiteren
wichtigen Institutionen im Bereich Prävention/Gesundheitsförderung ‚

Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen der
Prävention/Gesundheitsförderung,

Vorbereitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(&) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter des übrigen Personals des
Vereins.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

& 10 Auflösung

(1) Der Verein kann sich auflösen, wenn eine eigens dazu einberufene
Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Drittel der ordentlichen
Mitglieder erschienen sind, dies mit zwei Drittel der Stimmen beschließt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung der verbleibenden Mittel für die Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
im Sinne von $ 52 Abs.2 Nr.3 der Abgabenordnung.

HAGE Beitragsordnung (Fassung vom 18.11.2015)

Der Vorstand der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e. V.
hat gem. $ 5 (1) a ihrer Satzung nachstehende Beitragsordnung für die Erhebung
von Mitgliedsbeiträgen festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der
Beitragsordnung gelten-ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.

$1
Die Mitglieder der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V.
bestimmen die Höhe ihrer Jahresbeiträge nach eigenem Ermessen. j

"Der Mindestbeitrag beträgt für
1.1 ordentliche Mitglieder .
1.1.1 öffentlich rechtliche Körperschaften 520 €
1.1.2 andere Organisationen 130 €
1.2 außerordentliche Mitglieder 52 €
1.3 _ Fördermitglieder 200 €

82
Spenden und sonstige Zuwendungen werden auf die Jahresbeiträge voll
angerechnet.

$3

Die Beiträge werden im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.

84
Beiträge können auf Antrag in einem begründeten Einzelfall teilweise oder ganz
erlassen werden. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorstand.

85

Bleibt ein Mitglied mit.seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Erinnerung 6 Monate
nach Fälligkeit im Rückstand, so entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung über dessen Ausschluss. Die Entscheidung ist dem Mitglied
mitzuteilen. Die Regelung nach Ziffer 4 der Beitragsordnung bleibt hierbei unberührt.

L

Die Beitragsordnung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

2022/0021

4930 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.01.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt:  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0021 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 414020      
Kostenstelle:  721-011-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto: 6790000      
 
Betreff: Antragsstellung zum Beitritt in die Hessische Arbeitsgemeinschaft für 
Gesundheitsförderung e.V.  
 
Vorlage vom: 16.01.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat beschließt die Antragsstellung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Beitritt in 
die hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V. (HAGE e.V.)  
 
 
 
 
Anlagen: Satzung der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e. V. 
(HAGE) mit Beitragsordnung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  16.01.2022: 
 
„Gesundheit steht für ein positives Konzept, das in gleicher Weise die Bedeutung sozialer 
und individueller Ressourcen für die Gesundheit betont wie die körperlichen Fähigkeiten.“ 
(Ottawa-Charta 1986) 
 
Durch den Beitritt in das bundesweite Gesunde – Städte – Netzwerk 2007 erklärte sich die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt dazu bereit, das Thema Gesundh eit in der Kommune 
voranzutreiben. In diesem Kontext wurde ein gesundheitspolitisches Leitbild, unter dem 
Leitsatz „Wir schaffen in Darmstadt eine gesunde Lebenswelt“,  entwickelt, Gesundheit in all 
seinen Facetten und unter Berücksichtigung der vielfältige n Handlungsfelder der 
Gesundheitsförderung in die gesundheitspolitische Landschaft Darmstadts einzubetten. 
Insbesondere die Vernetzung und Kooperation wird in diesem Leitbild eine wichtige Rolle 
zugesprochen. Durch eine enge Zusammenarbeit und den regelmäß igen Austausch mit 
Akteuren aus Wissenschaft und Praxis kann die Förderung der Gesundheit und die 
Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürgern nachhaltig und langfristig 
gelingen.  
 
Durch den Beitritt in die Hessische Arbeitsgemeinschaft für  Gesundheitsförderung e.V. 
engagiert sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Landesebene für die Förderung der 
Gesundheit. Insbesondere der fachliche Austausch und die umfassende Vernetzung mit 
nennenswerten Partner *innen und Kommunen in Hessen ermöglich t eine intensivierende 
Auseinandersetzung mit dem Thema Gesundheitsförderung auf Regional -/sowie 
Landesebene. Daneben können durch den Besuch interner Workshops und Fortbildungen 
neue Kontakte für künftige Kooperationen geknüpft als auch neue Impulse für e igene 
Projektideen durch „best practise Beispiele“ anderer Kommunen und Akteur *innen angeregt 
werden. Durch den direkten Kontakt zu den hessenweiten Partner *innen und Akteuren 
innerhalb der HAGE e.V. wird der Zugang zu wichtigen arbeitsrelevanten Informati onen 
deutlich vereinfacht und durch kurze Kommunikationswege erleichtert. Darüber hinaus bietet 
die HAGE e.V. die Möglichkeit, durch die Bündelung von Expert *innenwissen aus allen 
Bereichen, sich bei gesundheitsrelevanten Fragestellungen mit Expert*innen a uszutauschen.  
 
Durch die Mitgliedschaft bei der HAGE e.V. können Themen der Gesundheitsförderung in 
Darmstadt weiterentwickelt sowie neue Perspektiven eröffnet werden, um die Arbeitsbereiche 
der Gesundheitsförderung, gesund aufwachsen, gesund bleiben und gesund altern neu zu 
beleuchten. Das Erreichen der Primärziele, der nachhaltigen Verbesserung der 
Gesundheitschancen der Bürgerinnen und Bürger sowie zur Verbesserung der Lebensqualität 
jedes/jeder Einzelnen beizutragen, können durch die Mitgliedschaft in der HAGE e.V. 
vorangetrieben werden. Daneben unterstützt die HAGE e.V. ihre Mitglieder unter anderem in 
der Bereitstellung von Informationsmaterialien sowie im Verleih von Ausstellungen zu 
verschiedenen Themengebieten.  
 
Schlussendlich ist die Hessische Ar beitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.V. eine 
sinnvolle Schnitt -/Anlaufstelle für die Arbeit der Gesundheitsförderung. Durch die 
Mitgliedschaft bei der HAGE e.V. werden keine weiteren Personalressourcen benötigt, 
sondern wird der Koordinierungsstell e „Gesunde Stadt“ als eine weitere Kernaufgabe 
zugeschrieben. Es wird lediglich eine jährliche Mitgliedspauschale i.H.v. 520 Euro fällig, die 
über das Haushaltsbudget der Gesunden Stadt abgewickelt werden kann.

- 4 - 
 
 
Darmstadt, 16.01.2022  
 
 
 
Dezernat II     Dezernat IV 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz     Andre Schellenberg  
Bürgermeisterin     Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

TOP 36

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0021
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.01.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00