V/0544/2007
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp
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V-0544-2007-Anlage-2-Begründung.pdf
33947 Zeichen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512
Satzung
Anlage 2 zur
Vorlage Nr. 544/2007
BEGRÜNDUNG
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 512:
Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp
Inhalt
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
2. Geltungsbereich
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan / Planun gsrecht
4. Räumliche und strukturelle Situation
5. Planungsziele
6 Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsarten, Nutzungsdichte
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe
6.2.3 Bauweise und Bauform
6.2.4 Dachform
6.2.5 Material, Farbgebung
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
6.2.8 Werbeanlagen
6.2.9 Abwägung zur baulichen Nutzung
6.3 Öffentliche Verkehrsflächen / Erschließung
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.5 Grünflächen / Begrünung
6.5.1 öffentliche Grünflächen
6.5.2 private Grünflächen
6.6 Altlasten / Altstandorte
6.7 Denkmalschutz / Archäologie
7. Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und
8.1.1 Menschen
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
8.1.3 Boden
8.1.4 Wasser
8.1.5 Klima / Luft
8.1.6 Landschaft
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassu ng
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Anhang:
Übersicht über zugehörige Fachgutachten
- Bebauungsplan Nr. 512.... - BEGRÜNDUNG / Seite 2
2
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Auf dem unbebauten Grundstück zwischen Kardinal-von -Galen-Ring, dem Wendehammer an der Ro-
bert-Koch-Straße und der Straße Pottkamp soll in Ergä nzung zur südlich gelegenen Seniorenwohnan-
lage „Domicil Aaseehof“ zeitnah ein zweiter Bauabschnitt durch einen privaten Bauherrn realisiert wer-
den.
Ein seit 1994 von Investoren angestrebtes Hotelkonz ept wurde an diesem Standort bis heute nicht um-
gesetzt. Der Markt lässt am Standort Pottkamp diese Entwicklung auch nicht mehr erwarten. Trotz ver-
mehrten Angebots bzw. Planungen von Pflegeeinrichtu ngen im Stadtgebiet Münster sieht der neue
Grundstückseigentümer unter Einbindung des vorhande nen infrastrukturellen Angebots gute Chancen
für ein erweitertes altersgerechtes Nutzungskonzept . Aktuell sollen ca. 165 zusätzliche Wohneinheiten
für Jung und Alt geschaffen werden.
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird begrenzt
- durch die Robert-Koch-Straße / Nordseite (einschli eßlich Wendeplatz)
- im Osten durch die Straße Pottkamp
- im Süden durch die Grenze zum Flurstück 238 / Flur 19 („Domicil Aaseehof“)
- im Westen durch den Kardinal-von-Galen-Ring.
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogen en Bebauungsplanes liegen die folgenden
Grundstücke:
Gemarkung Münster,
Flur 19, Flurstück 237, Teil des Flurstücks 205,
Flur 37, Teil des Flurstücks 582.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den f ür das Bauvorhaben notwendigen Vorhaben-
und Erschließungsplan und überplant zusätzlich den B ereich Robert-Koch-Straße, der außerhalb des
Vorhaben und Erschließungsplanes liegt.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des vo rhabenbezogenen Bebauungsplanes und des
Vorhaben und Erschließungsplanes sind im Plan gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
Für das Baugrundstück besteht ein rechtskräftiger ei nfacher Bebauungsplan (Nr. 147), der 1975 aus
Anlass der geplanten Verlegung des Kardinal-von-Gal en-Rings ausschließlich öffentliche Verkehrs-
und Grünflächen festsetzte.
In den 1990er Jahren wurde ein Bauleitplanverfahren mit der Nr. 398 eingeleitet, mit dem für den Gel-
tungsbereich zwischen Robert-Koch-Straße / Pottkamp / Vesaliusweg / Kardinal-von-Galen-Ring eine
bauliche Entwicklung geregelt werden sollte. In der zweiten Offenlegung zu diesem Bebauungsplan-
Entwurf im Jahr 1995 wurde bereits die städtebaulic he Struktur vorgegeben, die nunmehr nahezu un-
verändert umgesetzt werden soll.
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan / Planungsrecht
Das „Domicil Aaseehof“ konnte auf Grundlage des Beb auungsplan-Entwurfs Nr. 398 gemäß § 33
BauGB genehmigt und 1997 realisiert werden. Um auch künftig die optionale Erweiterung des Hoch-
schulgebäudes (Institut für Humangenetik) entsprech end Festsetzung im südlichen Teil dieses Bebau-
ungsplan-Entwurfs zu ermöglichen, wird das Verfahre n zunächst weiter ruhen. Soweit der vorhabenbe-
zogene Bebauungsplan Nr. 512 den Geltungsbereich üb erdeckt, wird dieser Teilabschnitt aus Nr. 398
aufgehoben.
- Bebauungsplan Nr. 512.... - BEGRÜNDUNG / Seite 3
3
Die planungsrechtliche Grundlage für das Neubauvorh aben südlich Robert-Koch-Straße wird durch die
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen. Das Baugesetzbuch wurde am
21.12.2006 dahingehend geändert, dass gemäß § 13 a e in ‚Bebauungsplan der Innenentwicklung’
(dient u.a zur Wiedernutzbarmachung von Flächen und zur Nachverdichtung) im beschleunigten Ver-
fahren aufgestellt werden kann. Damit entfällt die Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB einschließlich
Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung als Te il der Begründung zum Bebauungsplan. Der
Flächennutzungsplan wird mit der Rechtskraft des vor habenbezogenen Bebauungsplanes berichtigt, so
dass die geänderte Darstellung als ‚Gemischte Baufläche’ statt ‚Sondergebiet Hochschule’ erfolgt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 512 verfolgt das Ziel einer Nachverdichtung eines bereits
bebauten Bereiches der Innenstadt. Bei einem Plangebiet von insgesamt 5925 m² handelt es sich nicht
um eine Fläche außerhalb der Ortslagen, vielmehr steht die Fläche in engem Zusammenhang mit einer
vorhandenen Siedlungsfläche. Die Größe der Fläche mac ht deutlich, dass die Grundflächenbegren-
zungen des § 13a BauGB eingehalten werden. Für das b eschleunigte Verfahren gelten nach § 13a (2)
Nr. 2, Satz 1 BauGB entsprechend §13 (2) Nr. 2 und 3, Satz 1 BauGB. Eine entsprechende
Anwendung des § 13 (1) BauGB ist nicht gesetzlich g eregelt. Von daher können bei einer
Planänderung, für die § 13a BauGB ebenfalls anwendb ar ist (vgl. § 13a (4) BauGB) durchaus
Grundzüge der ursprünglichen Planung verändert werd en, wenn die sonstigen Voraussetzungen des §
13a BauGB gegeben sind. Vorliegend ist jedoch zu be rücksichtigen, dass nur der sogenannte einfache
Bebauungsplan Nr. 147 - ausschließlich mit Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen -
rechtskräftig besteht; das in den 90er Jahren einge leitete qualifizierte Bauleitplanverfahren wurde na ch
der Offenlegung nicht weitergeführt und ruht seitde m. Zur 2. Offenlegung im Jahr 1995 wurden 4
Anregungen vorgebracht, die sich im Wesentlichen mi t der damals geplanten Hotelnutzung und der
Forderung einer 2-geschossigen öffentlichen Stellpla tzanlage auseinandersetzten – diese Punkte sind
durch die aktuelle Planung obsolet.
Die spätere Anpassung des Flächennutzungsplanes sieh t § 13a (2) Nr. 2 BauGB selbst vor. Da keine
Bedenken gegen die Anwendung des § 13a BauGB besteh en, kann auch der Flächennutzungsplan
nachträglich geändert werden. Dass in einem Flächenn utzungsplan-Änderungsverfahren die Nut-
zungsart fortgeschrieben wird, ist wohl der Regelfa ll, so dass deshalb die Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nicht ausgeschlossen werden könnte.
Den Bedenken, dass der Bebauungsplan auf der Grundlage des § 13a BauGB aufgestellt wurde, konn-
te aus den v.g. Gründen nicht gefolgt werden.
Von dem Recht, auf eine frühzeitige Öffentlichkeits beteiligung zu verzichten, wird nicht Gebrauch ge-
macht. Das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung und das vom Vorhabenträger
beauftragte Architekturbüro Gruppe MDK, Münster haben am 27.03.2007 in einem frühen Zeitpunkt des
Bauleitplanverfahrens ausführlich über Hintergrund und Zielsetzung des Bauprojektes informiert. Die
wichtigsten Inhalte wurden den anwesenden Bürgerinn en und Bürgern umfassend erläutert und über
die voraussichtlichen Auswirkungen der Gesamtplanung unterrichtet.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Die Umgebung des Baugrundstücks ist vorwiegend gepr ägt durch Kliniken und Institutsgebäude der
Westfälischen-Wilhelms-Universität jenseits des Kar dinal-von-Galen-Rings und entlang der Straße
Pottkamp / Vesaliusweg. Gegenüber des geplanten Altenpflegeheims befindet sich nördlich der Robert-
Koch-Straße ein Wohngebäude. Zur Ecke Jungeblothplatz erstreckt sich ein Geschäftshaus mit Büros
und Praxen. Das Bauprojekt schließt im Süden unmitte lbar an das „Domicil Aaseehof“ mit Altenwoh-
nungen, Kioskladen, Arztpraxen und Rehazentrum an.
5. Planungsziele
Nördlich des „Domicil Aaseehof“ soll als zweiter Bauabschnitt das Projekt „Mehrgenerationen-Wohnen“
realisiert werden. Altenpflegeplätze und Wohnungen für Senioren und Studenten ergänzen damit das
vorhandene Angebot spezialisierter Wohn- und medizinischer Einrichtungen.
- Bebauungsplan Nr. 512.... - BEGRÜNDUNG / Seite 4
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Das Bauprojekt soll das Miteinander von jungen und älteren Menschen fördern, die in unmittelbarer
Nachbarschaft miteinander leben, sich gegenseitig u nterstützen können und gemeinsam die infrastruk-
turellen und gastronomischen Einrichtungen nutzen.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan schafft mit sein en Festsetzungen die planungsrechtlichen Vor-
aussetzungen zur Genehmigung des Bauvorhabens „Mehr generationen-Wohnen am Domicil Aasee-
hof“.
Die Baugrenzen, Baulinien, Gebäudehöhen und zulässi gen Nutzungen beschreiben das konkrete Bau-
projekt, das nach Maßgabe des Durchführungsvertrages vom Vorhabenträger umgesetzt werden soll.
Die zulässige Grundflächenzahl entspricht einer dem Umfeld angemessenen baulichen Verdichtung.
Die öffentlichen Verkehrsflächen , die über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinau sgehen, dienen
der gesicherten Erschließung.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsarten, Nutzungsdichte
Nördlich an das Medizinische Zentrum / Kardinal-von- Galen-Ring anschließend sollen ca. 20 Studen-
tenwohnungen errichtet werden. Eine viergeschossige Bebauung setzt sich in der Grundstückstiefe fort
bis zur Ecke Pottkamp / Robert-Koch-Straße und biete t um einen Innenhof herum ca. 90 Patientenzim-
mer in einem Altenpflege-Zentrum an, einschließlich B üro- und Nebenräumen. Diese Nutzung erstreckt
sich in einen hohen Gebäuderiegel, der stirnseitig auf den Jungeblodtplatz ausgerichtet ist. Neben einer
Gastronomie im Erdgeschoss sind ab 5. Geschoss ca. 55 seniorengerechte (betreibergebundene) Woh-
nungen geplant.
Die Grundflächenzahl wird auf GRZ 0,6 begrenzt. Die geplante Grundfläche des Neubauprojekts von
ca. 2.000 m² liegt damit (auch bei Anrechnung des gesamten Geltungsbereichs des Bebauungsplan-
Entwurfs Nr. 398) deutlich unter der Höchstgrenze von 20.000 m², die gemäß § 13 a (1) Nr. BauGB die
Anwendung des beschleunigten Bebauungsplan-Verfahrens ohne Umweltprüfung zulässt.
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe
Das konkrete Bauvorhaben wird durch die festgesetzt en Baugrenzen umschrieben. Baulinien werden
dort festgesetzt, wo sich Abstandflächen des Neubau s und des „Domicil Aaseehof“ überschneiden. Da
bereits bei Hochbauplanung des 1. Bauabschnitts die städtebauliche Konzeption in Lage und Höhe be-
kannt war, wurden keine sich ggf. beeinträchtigende n Nutzungen an die Nahtstellen der Gebäude ge-
legt. Aufgrund der Himmelsrichtungen kann im Übrige n der in Nordlage geplante 2. Bauabschnitt die
vorhandenen, südlich gelegenen Wohnungen nicht verschatten.
Die Gebäudehöhen werden abschnittsweise bei einer To leranz von ± 0,50 m exakt festgelegt. An das
Bestandsgebäude am Kardinal-von-Galen-Ring wird pro filgleich angeschlossen. Gegenüber dem
Wohnhaus an der Robert-Koch-Straße (III + Dachgesch oss / Firsthöhe 16,35 m) entsteht das IV-
geschossige Altenpflegeheim in max. 13,50 m Höhe. D ieser Bauabschnitt passt sich damit maßstabs-
gerecht in sein Umfeld ein. Die Überhöhung durch einen max. 36,00 m hohen Gebäu deriegel mit Aus-
richtung auf den großräumigen Jungeblothplatz schaff t eine angemessene städtebauliche Spannung
ohne den Maßstab des benachbarten,
durch Universitätsbauten geprägten Umfelds zu negie ren. Durch seine großformatige Randbebauung
war früher der Jungeblothplatz als quadratischer Pl atzraum deutlich definiert. Dies veränderte sich op -
tisch durch die geradlinige Verlegung des Kardinal- von-Galen-Rings. Die bis heute fehlende Platzkante
im Südwesten soll nun durch das Hochhaus geschaffen werden und stellt damit gewissermaßen eine
„Reparatur des Stadtraums“ dar.
- Bebauungsplan Nr. 512.... - BEGRÜNDUNG / Seite 5
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6.2.3 Bauweise und Bauform
Die Bauabschnitte des Neubauprojektes werden in ges chlossener Bauweise errichtet. Damit wird der
vorhandenen Struktur und dem Anspruch an eine stand ortgerechte innerstädtische Dichte entspro-
chen. Die Bewohner erhalten sowohl durch den integr ierten Innenhof des Altenpfleheims als auch
durch Verbindung zur vorhandenen offenen Grünfläche des „Domicil Aaseehof“ ein geeignetes Umfeld,
das vom umliegenden Straßenverkehr abgewandt ist.
6.2.4 Dachform
In Fortsetzung des Gebäudebestands am Kardinal-von-G alen-Ring und Pottkamp erhält das Baupro-
jekt „Mehrgenerationen-Wohnen“ eine Flachdachausbildung.
6.2.5 Material, Farbgebung
Das Neubauprojekt wird sowohl in der Dach- als auch Fassadengestaltung dem 1. Bauabschnitt ange-
passt. Detailliertere Baubeschreibungen erfolgen im Durchführungsvertrag.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Unter dem Neubauprojekt wird eine Tiefgarage mit ca. 68 Stellplätzen errichtet, die über die Robert-
Koch-Straße angefahren werden. Davon sind ca. 40 Ste llplätze bauordnungsrechtlich für die geplanten
Nutzungen nachzuweisen, ansonsten stehen sie u.a. B esuchern zur Verfügung. Auf dem Baugrund-
stück können westlich der Straße Pottkamp weitere 4 Stellplätze hergestellt werden.
Nebenanlagen gemäß § 14 BauGB dürfen nicht auf den G rundstücksfreiflächen errichtet werden, da
diese aus gestalterischen und funktionalen Gründen ausschließlich als gestaltete Bereiche hergerichtet
werden sollen. Aus gleichem Grund sind störende Müllschränke in das Gebäude zu integrieren.
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
Die das Gebäude umgebenden Freiflächen sollen sowohl zum Straßenraum als auch zum Innenraum
gärtnerisch gestaltet werden.
Gepflasterte Zuwegungen und Anlieferzonen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
6.2.8 Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen nicht nur dem Hinweis auf Lage und Nutzung von Einrichtungen, sondern prä-
gen auch die Qualität und Außenwirkung von Gebäuden. Allein der Verzicht auf grelle Farbgebung o-
der Ausleuchtung bzw. bewegliche Ausführungen - weg en evt. Gefahr der Ablenkung vorbeifahrender
Verkehrsteilnehmer - reicht nicht aus, um das ambit ionierte Projekt an diesem stadträumlich wichtigen
Standort zu steuern. In Abstimmung zur unmittelbaren Nachbarschaft wird ein Gesamtkonzept für Wer-
beanlagen erstellt, das Vorgabe für die
unterschiedlichen Nutzer / Betreiber ist. Es wird a ls Anlage dem Durchführungsvertrag zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan beigefügt.
6.2.9 Abwägung zur baulichen Nutzung
Den Bedenken und Anregungen zur geplanten baulichen Nutzung wurde nach Abwägung der öffentli-
chen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht gefolgt.
Der Jungeblothplatz ist derzeit städtebaulich geprä gt durch eine relativ heterogene Baustruktur, insbe -
sondere durch flächengroße Gebäude der Kliniken und Universitätsinstitute. Aufgrund der Dimensionen
des Jungeblothplatzes scheinen die Häuser ohne räum lich wirksamen Zusammenhang. Dieser Ein-
druck ergibt sich maßgeblich seit Verlegung der Haup tverkehrstrasse Kardinal-von-Galen-Ring in den
70er Jahren mit diagonaler Durchschneidung des Plat zes. Das geplante Hochhaus orientiert sich an
vorhandenen Baukörperstellungen und richtet sich au f den Jungeblothplatz aus. Dies führt zu einem
baulichen Lückenschluss im Osten, der den ursprüngl ichen Platzraum zumindest nachvollziehbarer
macht.
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Befürchtete negative Auswirkungen eines bis zu 36 m hohen Gebäudes auf die Umgebung des Aasee-
Bereichs bzw. auf äußere Stadtteile können allein we gen der Entfernungen nicht nachvollzogen wer-
den; es besteht kein direkter Bebauungszusammenhang . Gebäude mit 36 m Höhe gibt es an vielen
Stellen der Stadt Münster und sind nicht atypisch ( z.B. entlang des westlichen 2. Tangentenrings >
Wohngebäude Ecke Mecklenbecker Straße / Koldering in Aaseenähe, > Studentenwohnheime Ecke
Orleans-Ring/Steinfurter Straße).
Die Längsseite des Hochhauses ist zwischen 44-81 m vom Gebäude Robert-Koch-Straße entfernt; das
entspricht im Minimum der 4-fachen Traufhöhe des Wohngebäudes. Die laut Bauordnung NW erforder-
lichen Abstandsflächen (0,8 H) sind damit deutlich größer als erforderlich; eine Einschränkung der
Wohnnutzung und daraus folgende Wertminderung ist nicht gegeben.
Durch eine Schattensimulation zum jeweiligen Jahres zeitenwechsel wurde untersucht, welchen Ein-
fluss das Hochhaus auf die Verschattung der umliege nden Gebäude haben wird. Aufgrund der Grund-
stückslage und der Baukörperstellung ist zu erwarten, dass zu Tageslichtzeiten die Nachbargebäude in
Nordostlage teilweise und zeitweise unterschiedlich stark vom Schlagschatten des Hochhauses betrof-
fen sein werden. Im Sommer (Simulation 21. Juni) fä llt kein Schatten auf umliegende Gebäude - außer
durch vorhandene Großbäume an der Robert-Koch-Straße. Zur Tagundnachtgleiche (21. März / 23.
September) wandert der Schatten des Hochhauses etwa zwischen 15:00 Uhr–17:30 Uhr abschnitts-
weise auf der Hausfassade Robert-Koch-Straße 46-48 g en Osten. Im Winter (Simulation 21.
Dezember) wird aufgrund der sehr tief stehenden Son ne auch das Eckgebäude Hüfferstraße 73-79 ab
mittags bis ca. 15:30 Uhr betroffen sein. Das Haus Hüfferstraße 46-48 wird selbst durch das geplante
viergeschossige Altenwohnheim - trotz 30 m Abstand – beschattet, so wie das Nachbargebäude östlich
Pottkamp, das schon heute durch die Bestandsgebäude am Nachmittag im Schlagschatten liegt. In
einer bebauten Innenstadtlage stellen die genannten Verschattungszeiten keine unübliche bzw.
wertmindernde Beeinträchtigung des Umfeldes dar. Di e sogenannten gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 (6) BauGB werden durch die Festsetzungen im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und das Bauprojekt gewahrt.
6.3 Öffentliche Verkehrsflächen / Erschließung
Die Verkehrserschließung erfolgt über die Robert-Koc h-Straße mit Zu-/ und Abfahrt zur Tiefgarage und
Anlieferungsvorfahrt vor dem Hochhaus.
Der vorhandene Wendehammer an der Robert-Koch-Straße ist ausreichend dimensioniert, um neben
dem Anliegerverkehr die funktionellen Anforderungen der Müllabfuhr, Feuerwehr etc. zu erfüllen. Vor
Kopf der Wendeanlage werden neun öffentliche Stellplätze angeboten. Ausgewiesene Parkflächen ent-
lang der Straßen bleiben erhalten.
Die öffentlichen Verkehrsflächen werden in Details angepasst (u.a. Absenkung von Bürgersteigen,
Kennzeichnung von Stellplätzen im Wendehammer) bzw. ausgebaut (Fußweg Robert-Koch-Straße und
Kardinal-von-Galen-Ring, Beleuchtung).
Eingangsbereiche zum Neubauprojekt liegen sowohl an der Robert-Koch-Straße (Seniorenwohnungen)
als auch auf der Hofseite (Altenpflegeheim). Beide sind über eine Passage im Erdgeschoss des Hoch-
hauses miteinander verbunden. Der Zugang zu den Stud entenwohnungen erfolgt ebenfalls über die
Gartenseite.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Das Baugrundstück ist durch Ver- und Entsorgungslei tungen erschlossen. Zusätzliche Infrastruktur ist
auf öffentlichen Flächen nicht erforderlich.
6.5 Grünflächen / Begrünung
6.5.1 öffentliche Grünflächen
Grünflächen werden ausschließlich als begleitendes V erkehrsgrün entsprechend Bestand im Bereich
des Wendehammers an der Robert-Koch-Straße festgesetzt.
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6.5.2 private Grünflächen
Private Grünflächen müssen im Bebauungsplan nicht f estgesetzt werden. Die Gestaltung des privaten
Baugrundstücks erfolgt durch den Vorhabenträger im Sinne eigener Qualitätsansprüche an das Pro-
jekt.
6.6 Altlasten / Altstandorte
Altlasten sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zzt. nicht bekannt.
6.7 Denkmalschutz / Archäologie
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalwerten Bau - und Bodendenkmäler, die bei der Planung zu
berücksichtigen wären.
7. Flächenbilanz
Vorhaben- und Erschließungsplan ca. 3.380 m ²
öffentliche Verkehrsflächen ca. 2.545 m²
Plangebiet VBP 512 ca. 5.925 m²
8. Auswirkungen auf die Umwelt
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es sich um
einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (innerstäd tische Brachfläche / Parkplatz) handelt, dessen
Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine fü r die Anwendung des beschleunigten Verfahrens
nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-
Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgesc hlossen wie die Begründung der Zulässigkeit ei-
nes UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht.
8.1.1 Menschen
Das Umfeld des Planungsvorhabens wird durch die Uni versitätsklinik und andere universitäre Einrich-
tungen bestimmt. Unmittelbar südlich grenzt an das Bauvorhaben das „Domicil Aaseehof“, eine Einrich-
tung für betreutes Wohnen an. Im Gebäudekomplex fin den sich zudem verschiedene Dienstleistungs-
unternehmen und Praxen. Die nächste zu berücksichti gende Wohnbebauung liegt nördlich der Robert-
Koch-Straße in rund 25 m Entfernung zur Grenze des Bebauungsplanes.
Lärmimmissionen
:
Das Vorhaben ist erheblichen Immissionen ausgesetzt . Im Rahmen einer schalltechnischen Untersu-
chung (Büro für Lärmschutz Altenberge, 2007) wurden die auf das Vorhaben einwirkenden Immissio-
nen ebenso untersucht, wie die vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft.
Straßenverkehr
Durch den Verkehr auf dem Kardinal-von-Galen-Ring ( dtv-Prognose 2015: ca. 32.400 Kfz/24h) kommt
es an den zur Straße exponierten Fassaden zu maximale n Pegeln von 70 dB(A) tags und 61 dB(A)
nachts. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ei n wegen der vorherrschenden Wohnnutzung zum
Vergleich herangezogenes allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden
mit bis zu 15 dB(A) tags bzw. 16 dB(A) nachts erheblich überschritten. Die nach der Rechtsprechung
kritischen Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, die möglichst nicht überschritten werden soll-
ten, werden am Tage eingehalten und in der Nacht nur an zwei Fassaden mit nur max. 0.5 dB(A) über-
schritten. Es wird aus schalltechnischer Sicht kein e Notwendigkeit gesehen, die Anordnung des Bau-
vorhabens anzupassen.
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Für die zurückliegenden Immissionsorte im Zuge Pottka mp/Robert-Koch-Straße liegen die maximalen
Immissionspegel bei 60 dB(A) tags und 52 dB(A) nach ts. Die maßgebenden Orientierungswerte der
DIN 18005 werden insgesamt betrachtet an nahezu all en Baugrenzen überschritten. Der Innenhof
weist bzgl. des Straßenverkehrs keine Überschreitungen der Orientierungswerte auf.
Hubschraubernotlandeplatz
In 60-70 m Entfernung zum Vorhaben befindet sich au f dem Jungeblodtplatz ein Hubschraubernotlan-
deplatz der Universitätsklinik. Von dem Landeplatz, der nicht offiziell genehmigt ist, gehen nicht une r-
hebliche Flugbewegungen und damit verbunden auch Imm issionen aus. Die mittlere Tagesbelastung
liegt bei 2 Flügen, in Ausnahmefällen werden bis zu 4 Flüge pro Tag erreicht. Da an einigen Tagen kei-
ne Flüge stattfinden, ergibt sich eine Tagesbelastung auf das Jahr bezogen von einem Flug.
Der nach DIN erfolgte rechnerische Nachweis ergab M aximalpegel zwischen 78 und 83 dB(A). Als
maßgeblicher Außenlärmpegel aus dem Flugverkehr wird ein Wert von 65 dB(A) angesetzt.
Tiefgarage/Anlieferung:
Im schalltechnischen Gutachten wurde die zu erwarte nde Lärmbelastung in Verbindung mit der Nut-
zung der Tiefgaragenzufahrt an dem Wohnhaus Robert-K och-Straße 48 und an der nächstgelegenen
Wohnung im Bauvorhaben ermittelt. Sowohl die Tiefgar agenzufahrt als auch die Anlieferung führen an
der nächstgelegenen Wohnbebauung im Einwirkungsbere ich des Bauvorhabens nicht zu unzumutba-
ren Lärmbelastungen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden in beiden Fällen eingehalten.
Schallschutzmaßnahmen
Immissionen der genannten Größenordnung erfordern vo rrangig die Anordnung von aktiven Schall-
schutzmaßnahmen. Da aufgrund der städtebaulichen Sit uation, der Höhe des Bauwerkes sowie auf-
grund des Fluglärms aktive Lärmschutzmaßnahmen aussch eiden, werden für das Vorhaben Lärmpe-
gelbereiche (IV-V) festgesetzt. Damit kann sicherge stellt werden, dass ein zumutbarer Innenpegel
durch passiven Lärmschutz z.B. durch Schallschutzfe nster und schallgedämmte Lüftungen gegeben ist
(vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.5.1).
Für die Senioren- und Studentenwohnungen sind mit de m Vorhaben Wohnfreiflächen (hier: Loggien)
vorgesehen. Die Ausrichtung zum Kardinal-von-Galen-Ring lässt Lärmbelastungen von bis zu 70 dB(A)
tags erwarten. Da eine Nutzung der Loggien zum „Woh nen“ bzw. der Erholung bei derartigen Lärmbe-
lastungen nicht zugemutet werden kann, erfolgt im B ereich der Fassaden mit Lärmpegelbereich IV und
V eine Festsetzung, die eine ausreichende Abschirmun g der „Freiflächen“ sicherstellt (vgl. textl. Fest-
setzung Nr. 1.5.2). Die schalltechnische Eignung ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Luftschadstoffe:
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luft schadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10)
hat eine fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer ergeben, dass die maßgeblichen
Grenzwerte der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung (Jahresmittelwerte und Kurzzeitbelastungs-
werte) nicht überschritten werden.
Verschattung
:
Durch die Lage des Plangebietes und des Baukörpers ergibt sich ein relevanter Verschattungsaspekt
lediglich hinsichtlich der Gebäude Robert-Koch-Stra ße 46 und 48. Eine Analyse der Verschattung er-
gab, dass zum ungünstigsten Zeitpunkt, am 21. Dezemb er eines Jahres, die Gebäude ab etwa 12.00
Uhr in den Schatten des geplanten Vorhabens geraten . In der Übergangszeit (21. März / 21. Septem-
ber) erreicht der Schatten gegen 15.00 Uhr die Gebäude und verlässt diese vor 18.00 Uhr.
Durch die geringe Ausdehnung des max. 36 m hohen Gebäudetraktes wandert der Schatten insgesamt
relativ schnell, so dass von ausreichenden Besonnun gsmöglichkeiten, insbesondere morgens und mit-
tags ausgegangen werden kann.
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Plangebiet wird durch einen brach liegenden Par kplatz bestimmt. In den Randbereichen finden
sich stellenweise ruderale Staudenfluren und Gebüsc he. Für die Tier- und Pflanzenwelt bedeutsame
Strukturen sind im Gebiet nicht vorhanden, so dass sich kein relevanter Eingriff in Natur und Land-
schaft ergibt. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
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8.1.3 Boden
Das Altlasten-/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster weist für das Plangebiet keine Einträge auf.
Als Maßnahme der Innenentwicklung dient die Planung dem Gebot mit Grund und Boden sparsam und
schonend umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB).
8.1.4 Wasser
Im Bereich des Plangebietes ist in Tiefen ab ca. 2-3 m unter Flur mit Grundwasser zu rechnen. Eine
maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers ist mi t dem geplanten Bauvorhaben einschließlich 1-
geschossiger Tiefgarage nicht verbunden. Die notwend ige bauzeitliche Wasserhaltung entspricht weit-
gehend dem natürlichen Schwankungsbereich des Grund wassers und hat durch die im Gebiet vorherr-
schenden Mergelschichten voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf das Umfeld.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sind die diesb ezüglich relevanten bautechnischen Einzel-
heiten mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. G gfs ist für die bauzeitliche Grundwasserabsen-
kung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
8.1.5 Klima / Luft
Die Stadtklimaanalyse der Stadt Münster weist das P langebiet als stark verdichteten Siedlungsbereich
aus, der durch vergleichweise hohe Temperaturen und geringere nächtliche Abkühlungsrate gekenn-
zeichnet ist. Da die von der Planung erfassten Fläch en bereits heute weitgehend versiegelt sind, wird
sich die Bebauung auf die örtlichen Temperaturverhäl tnisse kaum auswirken. Hinsichtlich der Windver-
hältnisse ist durch Verwirbelungen an dem ca. 36 m hohen Gebäudetrakt eine erhöhte Böigkeit im un-
mittelbaren Umfeld des Gebäudes nicht auszuschließen.
Zur Beurteilung der Lufthygiene im Planungsraum erfo lgte eine Einschätzung durch das Büro Lohmey-
er. (vgl. Kap. 8.1.1)
8.1.6 Landschaft
Mit einer Bauhöhe von 35-36 m hat das Gebäude einen prägenden Einfluss auf das Umfeld. Nachteili-
ge Auswirkungen auf relevante Sichtachsen sind nich t erkennbar. Nachteilige Auswirkungen auf die
freie Landschaft können ausgeschlossen werden.
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Kulturgüter oder relevante Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 512 ist beabsichtigt, angrenzend an
das Areal des „Domicil Aaseehof“ eine Wohnanlage für ältere Menschen und Studenten sowie ein Al-
tenpflegeheim zu errichten. Das bis zu 36 m hohe Ba uvorhaben ist ausgerichtet auf rd. 165 Wohnein-
heiten.
Bedingt durch die Nähe zum stark befahrenen Kardina l-von-Galen-Ring sowie zum Hubschraubernot-
landeplatz der Universitätsklinik auf dem Jungeblod tplatz ist die Bebauung erheblichen Immissionen
ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden an den Fassaden des Bauvorhabens erheb-
lich überschritten. Da aufgrund der städtebaulichen Situation und der Dimensionierung des Vorhabens
aktive Lärmschutzmaßnahmen ausscheiden, werden für d as gesamte Vorhaben Lärmpegelbereiche
festgesetzt. Damit kann sichergestellt werden, dass ein zumutbarer Innenpegel durch passiven Lärm-
schutz (z.B. Schallschutzfenster, schallgedämmte Lü ftungen) gegeben ist. Von der geplanten Tiefgara-
ge und dem Anlieferungsverkehr gehen keine erheblichen Lärmbelastungen für die Nachbarschaft aus.
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luft schadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10)
haben gutachterliche Ermittlungen ergeben, dass die maßgeblichen Grenzwerte der 22. Bundesimmis-
sionsschutzverordnung nicht überschritten werden.
Eine Analyse der Verschattung durch die geplante Be bauung ergab, dass an den angrenzenden Ge-
bäuden eine ausreichende Besonnungsmöglichkeit gewahrt bleibt.
- Bebauungsplan Nr. 512.... - BEGRÜNDUNG / Seite 10
10
Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen.
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölkerung,
- insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen u nd kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien ,
der jungen, alten und behinderten Menschen sowie di e unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen
und Männer - wurden die zuständigen Fachämter und da s Dezernat für Luftverkehr / Bezirksregierung
Münster vor der Offenlegung des Bebauungsplans bete iligt. Während dieser Behördenbeteiligungen
sowie während der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren sind zzt. keine weite-
ren Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berüc ksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölke-
rungsgruppen erkennen lassen.
Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plan-
gebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswirken. Nachteilige Auswirkungen in sozialer und wirt-
schaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.
Gemäß § 12 BauGB wurde mit dem Vorhabenträger vor de m Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan
ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem er sic h zur Durchführung des Vorhabens und zur Tra-
gung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zum dem durch den
Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossenen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring /
Robert-Koch-Straße / Pottkamp.
Münster,
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
Fachgutachten.
Schalltechnische Untersuchung / Stand April 2007
(Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge Sitz Münster GmbH)
Fachliche Stellungnahme zu lufthygienischen Belangen / Stand 28.03.2007
(Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co.KG / Karlsruhe)
Beschlussvorlage
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V/0544/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 29.08.2007 Hauptausschuss Vorberatung 29.08.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp nicht ge- folgt: 1.1 Den Bedenken, dass sich das geplante max. 36 m hohe Gebäude nicht in die bau- strukturelle Umgebung einfüge. (Anlage 1, Punkte 1, 3 und 4) 1.2 Der Anregung, die geplante Bebauung auf max. 4 Geschosse zu begrenzen. (Anla- ge 1, Punkte 1 und 2) 1.3 Den Bedenken, dass das Gebäude Robert-Koch-Straße 46-48 durch die geplante Bebauung unzumutbar verschattet wird. (Anlage 1, Punkt 1) 1.4 Den Bedenken, dass trotz der erwarteten Erhöhung der Immissionswerte an der Robert-Koch-Straße die Tiefgaragenzufahrt und die Anlieferung über den Wende- hammer geplant sei. (Anlage 1, Punkt 1) 1.5 Der Anregung, die geplante Tiefgaragenzufahrt mit der vorhandenen Zufahrt am Pottkamp zusammenzulegen. (Anlage 1, Punkt 1) 1.6 Den Bedenken, dass der Bebauungsplan als vereinfachtes Verfahren nach § 13 a BauGB mit nachträglicher Anpassung des Flächennutzungsplanes aufgestellt wird. (Anlage 1, Punkt 2) Vorlagen-Nr.: V/0544/2007 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Hülk Ruf: 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 03.08.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0544/2007 1.7 Den Bedenken, dass zur frühzeitigen Bürgeranhörung (freiwillige Bürgerinformation) keine direkte Information aller Nachbarn erfolgt sei. (Anlage 1, Punkt 2) 1.8 Den Bedenken, dass eine unzumutbare Verkehrsbelastung auf der Robert-Koch- Straße und der Straße Pottkamp entsteht. (Anlage 1, Punkte 2, 3 und 4) 1.9 Der Anregung, eine zusätzliche verkehrliche Anbindung an den Kardinal-von-Galen- Ring vorzusehen. (Anlage 1, Punkt 2) 1.10 Den Bedenken, dass die Anzahl der geplanten Stellplätze in der Tiefgarage nicht ausreichend sei. (Anlage 1, Punkte 2, 3 und 4) 1.11 Den Bedenken, dass die dauerhafte Nutzungsfestschreibung nicht gewährleistet sei. (Anlage 1, Punkte 2 und 3) 1.12 Den Bedenken, dass die geplante Bebauung nur den wirtschaftlichen Interessen des Investors diene und nicht die privaten und öffentlichen Belange berücksichtige. (Anlage 1, Punkte 3 und 4) 1.13 Den Bedenken, dass das Gebäude Hüfferstraße 73 – 79 durch die geplante Bebau- ung unzumutbar verschattet wird. (Anlage 1, Punkt 3) 1.14 Der Anregung, keine neue Tiefgaragenzufahrt zu bauen, sondern die vorhandene Zufahrt am Pottkamp mitzunutzen. (Anlage 1, Punkt 3) 1.15 Den Bedenken, dass vorhandene öffentliche Parkplätze entfallen. (Anlage 1, Punkt 3) 1.16 Der Anregung, die geplante Bebauung auf max. 7 Geschosse zu begrenzen. (Anla- ge 1, Punkte 3 und 4) 1.17 Den Bedenken, dass das Gebäude Hüfferstraße 69/71 durch die geplante Bebau- ung unzumutbar verschattet und beeinträchtigt wird. (Anlage 1, Punkt 4) 1.18 Den Bedenken, dass das denkmalgeschützte Gebäude Hüfferstraße / Kardinal-von- Galen-Ring durch die geplante Bebauung beeinträchtigt wird. (Anlage 1, Punkt 4) 1.19 Den Bedenken, dass durch das bestehende Planungsrecht die Bürger vor der ge- planten Bebauung geschützt seien. (Anlage 1, Punkt 4) 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 12 und 13a Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Sat- zung beschlossen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 512 wird ebenfalls be- schlossen. Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512 tritt der Bebau- ungsplan Nr. 147: II.-Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) für den ü- berplanten Bereich teilweise außer Kraft. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs- planes Nr. 398: Pottkamp (Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Vesaliusweg) wird für den überplanten Bereich eingestellt. - 3 - V/0544/2007 Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512 wird der wirksa- me Flächennutzungsplan der Stadt Münster gemäß § 13a Baugesetzbuch im Wege der Be- richtigung angepasst. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor- schläge keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Der Vorhabenträger übernimmt entspre- chend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den maßnahmebedingten Erschließungsaufwand. Begründung: 1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512, der im vereinfachten Verfah- ren gemäß § 13a Baugesetzbuch aufgestellt wird, hat vom 29.05. bis 29.06.2007 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden vier in Anlage 1 dargestellte Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.19 Beschluss gefasst wer- den soll. 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512 soll unter Berücksichtigung der Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.19 nicht geändert oder ergänzt werden. Somit kann gemäß Beschlussvorschlag 2 der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 512 erfolgen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 512 überplant teilweise sowohl den seit 1975 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 147 als auch den Geltungsbereich des in Aufstellung be- findlichen Bebauungsplanes Nr. 398. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 512 wird mit seiner Rechtskraft an die Stelle des bisherigen Planungsrechtes treten. Der wirksame Flächennutzungsplan wir mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 512 gemäß § 13a Baugesetzbuch im Wege der Berichtigung angepasst, in- dem anstelle eines Sondergebietes – Hochschule - nun eine Gemischte Baufläche neu darge- stellt wird. Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den maßnahmebedingten Erschließungsaufwand. Der Stadt Münster entstehen durch die Realisie- rung der Planung keine Kosten und keine Folgekosten. Nähere Einzelheiten zur Planung können den Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Plan (verkleinert)
V-0544-2007-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 0544/2007 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp Während der Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 512 wurden in mehreren Stellungnahmen folgende Bedenken und Anregungen vorgebracht: 1. Im Namen der Eigentümergemeinschaft Robert-Koch- Straße 46-48 wird vorgetragen, dass durch die geplante Errichtung eines Hochhauses mit max. 36 m Höhe ein Ein- schnitt in die baustrukturelle Umgebung Münster bzw . der äußeren Stadtmitte und des Aasees erfolge. Für Münster wirke dies wie ein Towe r; von einer maßstabsgerechten Einbindung zum Gesamtbild der näheren Umgebung könn e keine Rede sein, so dass mit Einschränkungen und Wertminderungen benachbarte r Grundstücke zu rechnen sei. Grundsätzlich wird die Bebauung des Grundstück s begrüßt, in das städtebauliche Bild fügten sich aber max. vier Geschosse ein. In der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf hin gewiesen, dass das Gebäude Robert-Koch-Straße 46-48 von Verschattung betroffen sei. Das Grundstück läge im Winter nur 3 Stunden in der Sonne, in anderen Monat en würden nachmittags Wohnun- gen im Schatten liegen. Es sei eine genaue Berechnu ng der Verschattung notwendig, da eine starke Einschränkung der Lebensqualität und daraus folgend eine starke Wertminderung gesehen werde. Die erwartete Erhöhung der Immissionswerte von 60 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts an Robert-Koch-Straße/Pottkamp überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005; trotzdem sei die Tiefgaragenzufahrt und die Anlieferung über den Wendeham- mer Robert-Koch-Straße geplant. Es sollte überprüft werden, ob die neue Tiefgara- genzufahrt mit der vorhandenen am Pottkamp zusammengelegt werden kann. Stellungnahme Der Jungeblothplatz ist derzeit städtebaulich geprägt durch eine relativ heterogene Baustruk- tur, insbesondere durch flächengroße Gebäude der Kl iniken und Universitätsinstitute. Auf- grund der Dimensionen des Jungeblothplatzes scheine n die Häuser ohne räumlich wirksa- men Zusammenhang. Dieser Eindruck ergibt sich maßge blich seit Verlegung der Hauptver- kehrstrasse Kardinal-von-Galen-Ring in den 70er Jah ren mit diagonaler Durchschneidung des Platzes. Das geplante Hochhaus orientiert sich an vorhandenen Baukörperstellungen und richtet sich auf den Jungeblothplatz aus. Dies führt zu einem baulichen Lückenschluss im Osten, der den ursprünglichen Platzraum zumindest nachvollziehbarer macht. Befürchtete negative Auswirkungen eines bis zu 36 m hohen Gebäudes auf die Umgebung des Aasee-Bereichs bzw. auf äußere Stadtteile könne n allein wegen der Entfernungen nicht nachvollzogen werden; es besteht kein direkter Beba uungszusammenhang. Gebäude mit 36 m Höhe gibt es an vielen Stellen der Stadt Münster und sind nicht atypisch (z.B. entlang des westlichen 2. Tangentenrings > Wohngebäude Ecke Mec klenbecker Straße/Koldering in Aa- seenähe, > Studentenwohnheime Ecke Orleans-Ring/Steinfurter Straße). Die Längsseite des Hochhauses ist zwischen 44-81 m vom Gebäude Robert-Koch-Straße entfernt; das entspricht im Minimum der 4-fachen Tr aufhöhe des Wohngebäudes. Die laut Bauordnung NW erforderlichen Abstandsflächen (0,8 H ) sind damit deutlich größer als erfor- derlich; eine Einschränkung der Wohnnutzung und dar aus folgende Wertminderung ist nicht gegeben. Durch eine Schattensimulation zum jeweiligen Jahres zeitenwechsel wurde untersucht, wel- chen Einfluss das Hochhaus auf die Verschattung der umliegenden Gebäude haben wird. Aufgrund der Grundstückslage und der Baukörperstell ung ist zu erwarten, dass zu Tages- lichtzeiten die Nachbargebäude in Nordostlage teilw eise und zeitweise unterschiedlich stark 2 vom Schlagschatten des Hochhauses betroffen sein we rden. Im Sommer (Simulation 21. Ju- ni) fällt kein Schatten auf umliegende Gebäude - au ßer durch vorhandene Großbäume an der Robert-Koch-Straße. Zur Tagundnachtgleiche (21. März / 23. September) wandert der Schatten des Hochhauses etwa zwischen 15:00 Uhr–17: 30 Uhr abschnittsweise auf der Hausfassade Robert-Koch-Straße 46-48 gen Osten. Im Winter (Simulation 21. Dezember) wird aufgrund der sehr tief stehenden Sonne auch da s Eckgebäude Hüfferstraße 73-79 ab mittags bis ca. 15:30 Uhr betroffen sein. Das Haus Hüfferstraße 46-48 wird selbst durch das geplante viergeschossige Altenwohnheim - trotz 30 m Abstand – beschattet, so wie das Nachbargebäude östlich Pottkamp, das schon heute du rch die Bestandsgebäude am Nach- mittag im Schlagschatten liegt. In einer bebauten I nnenstadtlage stellen die genannten Ver- schattungszeiten keine unübliche bzw. wertmindernde Beeinträchtigung des Umfeldes dar. Die sogenannten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältni sse gemäß § 1 (6) BauGB werden durch die Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauu ngsplan und das Bauprojekt ge- wahrt. Zur Planung liegt eine Schalltechnische Untersuchun g eines Gutachters vor. Aufgrund der angestrebten Nutzungen „Altenpflegeheim und Wohnung en“ werden darin die Orientie- rungswerte für Allgemeine Wohngebiete zugrunde gele gt (55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts). Die Lärmbelastung mit Überschreitungen der Außenpegel bis zu 16 dB(A) resultiert maßgeb- lich aus dem vorhandenen bzw. für 2015 prognostizie rten Verkehrsaufkommen im Zuge des Kardinal-von-Galen-Rings und bedingt den im Bebauun gsplan festgesetzten passiven Lärm- schutz für das Bauprojekt. Die Lärmauswirkungen auf das Wohnhaus Robert-Koch-S traße 46-48 durch Tiefgaragenzu- fahrt und Anlieferung am Wendehammer Robert-Koch-St raße wurden ebenfalls untersucht. Laut Planung ist mit bis zu 10 Fahrbewegungen (je 5 Ein-/ und Ausfahrten) pro Stunde und Warenanlieferung für Küche/Kantine durch 2 Lkw pro Tag zu rechnen. Trotz dieser Fahrten werden hier die zulässigen Lärmrichtwerte nicht err eicht, die Erschließung über den Wende- hammer ist somit zumutbar. Eine Verlegung der Tiefg aragenzufahrt wäre für das Bauvorha- ben funktional ungünstig; zudem wäre eine Zusammenl egung mit vorhandener Zufahrt am Pottkamp nicht möglich, da es sich um einen anderen Eigentümer handelt. Den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken und An regungen sollte nicht gefolgt wer- den. (Beschlussvorschläge 1.1 – 1.5) 2. Der Anregung ist das Protokoll einer Eigentümerv ersammlung der Wohnungseigentü- mergemeinschaft Robert-Koch-Straße 44 beigefügt. Di e anwesenden Eigentümer sprechen sich danach größten Teils gegen die Planun g eines 11-geschossigen Ge- bäudes aus und beauftragen einen Miteigentümer, fol genden Widerspruch vorzubrin- gen: Es bestehen rechtliche Bedenken, dass der VBP Nr. 5 12 als „Bebauungsplan der In- nenentwicklung“ nach § 13a BauGB mit nachträglicher Anpassung des Flächennut- zungsplans beschlossen werden kann. Der neue Paragr aph sei in das Baugesetzbuch eingeführt worden, um ohne übliches Bebauungsplanve rfahren kleinere Innenstadtbe- reiche entwickeln zu können, deren historische und wirtschaftliche Entwicklung einer dringenden städtebaulichen Lösung bedürfen. Zwar ha ndele es sich hier um eine Brachfläche, diese sei allerdings nicht aufgrund vo n wirtschaftlichen Entwicklungen entstanden, sondern durch eine zurück liegende Verk ehrsplanung, die zum gegenwär- tigen und auch rechtwirksamen vereinfachten Bebauun gsplan geführt habe. Da der neue § 13a BauGB nur eine Ergänzung des § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) sei, dürfe er nur angewandt werden, sofern Grundzüge der Planung nicht berührt bzw. die sich aus der näheren Umgebung ergebenden Zulässigke itsmaßstäbe für eine Bebau- ung nicht wesentlich verändert festgesetzt würden. Bei Anwendung des § 13a BauGB sei eine förmliche Bü rgeranhörung zwar nicht erfor- derlich; wenn hier aber eine freiwillige Bürgerinformation – möglicherweise wegen rechtlicher Zweifel - erfolge, müsse diese den übli chen Merkmalen entsprechen. Es reiche nicht aus, lediglich die Bewohner des unmitt elbar angrenzenden Altenheims zu 3 unterrichten. Neben der vorgeschriebenen Veröffentl ichung im Amtsblatt erfolge übli- cherweise seit Jahren eine direkte Information der Nachbarn, insoweit bestehe auch in diesem Fall ein Anspruch auf Gleichbehandlung und V ertrauensschutz aller. Sonst könne ein Abwägungsdefizit vorliegen. Der Verweis in der B-Plan-Begründung auf ein Bauleitplanverfahren in den 90er- Jahren diene offensichtlich dazu, den Eindruck zu erwecken , es bestehe ein nahezu gleichartiger Bebauungsplan, dessen Nutzung ledigli ch geändert werden solle. Dies treffe nicht zu; das Planverfahren sei nicht zu End e geführt worden, schon zur damali- gen Offenlegung hätten erhebliche Bedenken gegen di e Art und den Umfang der Nut- zung bestanden. Im Planverfahren völlig unberücksichtigt geblieben sei die extreme Verkehrsbelas- tung , die durch die Errichtung von 165 neuen Wohneinhei ten entstehe. Weder die Ro- bert-Koch-Straße noch der Pottkamp könne diese ohne unerträgliche Verkehrsbeein- trächtigungen aufnehmen; es müsse eine Anbindung an den Kardinal-von-Galen-Ring erfolgen. Fehlerhaft sei weiterhin die Ausweisung v on nur 70 Stellplätzen in der Tief- garage. Es wird ein Defizit von 23 Stellplätzen ang enommen - trotz Anteil von 90 Al- tenwohnungen. Eine Ablösung von Stellplätzen sei ni cht zulässig, im öffentlichen Ver- kehrsraum könnten diese nicht angelegt werden. Es mangele dem Bebauungsplan an qualifizierten Fest setzungen für eine dauerhafte Nutzungsfestschreibung , der Begriff „Wohnen für Jung und Alt“ erwecke ehe r den Eindruck, dass die Altenwohnungen auch durch Studenten genutzt werden könnten. Grundsätzlich sei gegen eine Bebauung des Grundstüc ks nichts einzuwenden, sofern sich diese im Rahmen einer städtebaulich vertretbar en 4-geschossigen Bauweise bewege. Stellungnahme: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 512 verfolgt das Ziel einer Nachverdichtung ei- nes bereits bebauten Bereiches der Innenstadt. Bei einem Plangebiet von insgesamt 5925 m² handelt es sich nicht um eine Fläche außerhalb d er Ortslagen, vielmehr steht die Fläche in engem Zusammenhang mit einer vorhandenen Siedlun gsfläche. Die Größe der Fläche macht deutlich, dass die Grundflächenbegrenzungen des § 13a BauGB eingehalten werden. Es handelt sich somit auch um eine kleine Fläche im Sinne der Ausführungen des Einwen- ders, so dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB gegeben sind. Für das beschleunigte Verfahren gelten nach § 13a ( 2) Nr. 2, Satz 1 BauGB entsprechend §13 (2) Nr. 2 und 3, Satz 1 BauGB. Eine entsprechen de Anwendung des § 13 (1) BauGB ist nicht gesetzlich geregelt. Von daher können bei ein er Planänderung, für die § 13a BauGB ebenfalls anwendbar ist (vgl. § 13a (4) BauGB) durc haus Grundzüge der ursprünglichen Planung verändert werden, wenn die sonstigen Voraus setzungen des § 13a BauGB gege- ben sind. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur der sogenannte einfache Be- bauungsplan Nr. 147 - ausschließlich mit Festsetzun gen zu öffentlichen Verkehrs- und Grün- flächen - rechtskräftig besteht; das in den 90er Ja hren eingeleitete qualifizierte Bauleitplan- verfahren wurde nach der Offenlegung nicht weiterge führt und ruht seitdem. Zur 2. Offenle- gung im Jahr 1995 wurden 4 Anregungen vorgebracht, die sich im Wesentlichen mit der da- mals geplanten Hotelnutzung und der Forderung einer 2-geschossigen öffentlichen Stell- platzanlage auseinandersetzten – diese Punkte sind durch die aktuelle Planung obsolet. Die spätere Anpassung des Flächennutzungsplanes sie ht § 13a (2) Nr. 2 BauGB selbst vor. Da keine Bedenken gegen die Anwendung des § 13a Bau GB bestehen, kann auch der Flä- chennutzungsplan nachträglich geändert werden. Dass in einem Flächennutzungsplan- Änderungsverfahren die Nutzungsart fortgeschrieben wird, ist wohl der Regelfall, so dass deshalb die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht ausgeschlossen werden könn- te. Wie sich aus § 13a (3) Satz 1 BauGB am Ende ergibt, ist die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung mit dem Bürger ein zulässiges Verfahren. Die Bekanntmachung dieser Veranstal- tung erfolgte im üblichen Verfahren (Amtsblatt und örtliche Presse). Die Stadt hat diese frei- willige Bürgerinformation durchgeführt, um über das städtebaulich und wegen seiner sozial 4 ausgerichteten Nutzung interessante Projekt frühzei tig die Öffentlichkeit zu unterrichten. Im Übrigen hat die Verwaltung direkt betroffene Anlieg er nicht gesondert auf diese Veranstal- tung hingewiesen. Hieraus hätten sich aber gleichwo hl keine negativen Rechtsfolgen erge- ben, da der Bürger nur Anspruch darauf hat, dass das übliche Verfahren eingehalten wird. Die vorhandene und prognostizierte Lärmbelastung au f dem Baugrundstück und im Umfeld wurde durch die Schalltechnische Untersuchung darge legt. Die Planung führt zu keiner un- zumutbaren Beeinträchtigung (s. Stellungnahme zu Pu nkt 1). Eine direkte Fahrerschließung des Baugrundstücks über den Kardinal-von-Galen-Ring ist aufgrund der Verkehrsbelastung des 2. Tangentenrings aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Diese Haupterschließungs- straße im Stadtnetz muss anbaufrei bleiben. In der geplanten Tiefgarage sollen ca. 70 Stellplät ze untergebracht werden. Das vom Einge- ber angenommene Defizit von 23 Stellplätzen trifft laut bauordnungsrechtlich anzuwenden- der Richtlinien nicht zu. Für die geplante Nutzung können zu fordernde Stellplätze ein- schließlich Besucheranteil in der Tiefgarage nachge wiesen werden; eine Ablösung ist somit nicht notwendig. Darüber hinaus dürfen vier Stellpl ätze auf dem Baugrundstück (Anfang Pottkamp) errichtet werden. Im öffentlichen Straßen raum bleiben die vorhandenen Parkplät- ze entlang Pottkamp und Robert-Koch-Straße erhalten . Die zzt. ungeordnet am Ende des Wendehammers abgestellten Fahrzeuge können künftig im markierten Bereich entsprechend nachrichtlicher Darstellung im Bebauungsplan abgestellt werden. Eine dauerhafte Nutzungsfestschreibung erfolgt - ne ben den im Bebauungsplan für jeden Bauabschnitt eingetragenen Nutzungen - durch den Du rchführungsvertrag, der vor dem Sat- zungsbeschluss zwischen Vorhabenträger und Stadt ge schlossen wird. In diesem werden die zu realisierenden Nutzungen und deren Anteile im Projekt detailliert festgeschrieben. Den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken und An regungen sollte nicht gefolgt wer- den (Beschlussvorschläge 1.2, 1.6 – 1.11) 3. Als Verwalter des Wohn- und Geschäftshauses Hüff erstraße 73-79 wird entsprechend Beschluss der Eigentümergemeinschaft Einspruch gege n die geplante Baumaßnahme eingelegt: Das Gebäude sei mit 36 m keine in das Gebiet passende Überhöhung der allgemei- nen Bebauung. Eine derart massive Bebauung stelle a ls Fremdkörper im Stadtteil ein vollkommen verändertes Bebauungsbild dar, das mit m assiver Benachteiligung für die Eigentümergemeinschaft einhergehe. Es wird festgestellt, dass bei Genehmigung einer so lch massiven Hochhausbebauung nur den wirtschaftlichen Interessen eines Privatinv estors gefolgt würde ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen der umliegenden Gru ndstückseigentümer und ohne Rücksicht auf städtebauliche Aspekte. Es wird gefordert, dass die Gebäudehöhe auf max. 7 Geschosse begrenzt wird. Das Gebäude Hüfferstraße 73-79 werde auf seiner Südseite unzulässig beschattet . Die geplante Tiefgarage sei mit ca. 70 Stellplätzen nicht groß genug, um den in der Stadt Münster geforderten Nachweis 1 Stpl./Einheit aufzunehmen. Auf die katastropha- le Parksituation auf dem Pottkamp und den angrenzen den Straßen wird hingewiesen. Eine chaotische Verkehrs- und Parksituation sei ins besondere dann vorprogrammiert, wenn Betreiber oder Mieter für den beabsichtigten Z weck nicht gefunden werden und das 36 m hohe Gebäude einer normalen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt würde. Es sollte keine neue Tiefgaragenzufahrt gebaut, sondern die vorhandene mitgenutzt werden. Es sei im Übrigen zu befürchten, dass die Stellplätze im Wendehammer voll- ständig wegfallen. Stellungnahme: Sofern der Eingeber eine Anpassung des Neubauvorhab ens an die unmittelbare Umgebung anstrebt, würden auch 7 Geschosse über den vorhande nen baulichen Höhen der unmittelba- 5 ren Nachbarschaft mit III + Dachgeschoss bzw. IV + Staffelgeschoss liegen. Da es nicht Ziel der Planung ist, ein Projekt gem. § 34 BauGB zu ent wickeln, sondern einen städtebaulichen Akzent am Jungeblothplatz zu schaffen, wird ein (vo rhabenbezogener) Bebauungsplan auf- gestellt, um die öffentlichen und privaten Belange untereinander abzuwägen mit dem Ziel, die beabsichtigte Standortentwicklung rechtlich zu sichern. Zur Einfügung eines 35-36 m ho- hen Gebäudes in das städtebauliche Umfeld: siehe Stellungnahme zur Anregung Punkt 1. Eine Verschattung des Gebäudes Hüfferstraße 73-77 d urch das Hochhaus ist nur im Winter zu erwarten. Etwa zwischen 12:00 -15:00 Uhr wandert der Schatten von der Nordwestecke auf die Südostecke herüber. Bei einer Entfernung vo n 47-83 m zwischen den Gebäudekan- ten entsteht keine städtebaulich unvertretbare Enge . Die Abstandflächen des Neubaus zum Eckgebäude Hüfferstraße überschreiten hier erheblic h das nach Bauordnung NW erforderli- che Maß. Die zeitweise Parkbelastung der Robert-Koch-Straße und der Straße Pottkamp kann dem Neubauvorhaben nicht angelastet werden. Ausgewiesen e vorhandene Stellplätze im öffentli- chen Straßenraum werden durch die Planung nicht ver nichtet. Die bauordnungsrechtlich er- forderlichen Stellplätze werden auf dem Baugrundstü ck nachwiesen einschließlich Besu- cheranteil. Die Befürchtung, die beim Stellplatzsch lüssel zugrunde gelegte Nutzung der Wohnungen durch Senioren könne sich wandeln, ist n icht begründet, da im Durchführungs- vertrag eine Bindung des Vorhabenträgers an das ver traglich festgelegte Betreiberkonzept erfolgt. Eine Mitnutzung der am Pottkamp vorhandene n Tiefgaragenzufahrt ist – wie bereits dargelegt – nicht möglich. Den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken und An regungen sollte nicht gefolgt wer- den (Beschlussvorschläge 1.1, 1.8, 1.10 – 1.16) 4. Der Eigentümer der Häuser Hüfferstraße 69/71 sie ht sich durch die Errichtung eines südwestlich geplanten Hochhauses von 35 m Höhe im Abstand von 100 m zu seinem Gebäude benachteiligt, weil dies Beschattung, Störung des Sichtfeldes sowie Ein- sicht von Dritten in seine Balkone und Grünanlagen bedeute. Als Konsequenz er- leide er wirtschaftliche Nachteile durch Qualitätsv erlust seines Objektes und geringere Mieteinnahmen. Als Bürger müsse er durch einen bestehenden Bebauun gsplan der Stadt Münster ge- schützt werden gegen wirtschaftliche Interessen Dri tter, die ohne städtebauliche Quali- tät ein Hochhaus bauen wollten. Die Planung bezwecke, durch Stellung des Hochhauses die frühere Situation des Jungeblothplatzes wieder ablesbar zu machen – diese Begründung sei eine Farce. Durch Ausbau des Kardinal-von-Galen-Rings sei eine völlig neue Situation geschaffen worden, eine Rückerinnerung an die 70er Jahre nicht sinnvoll. Zwischen Hüfferstraße und Aasee bestehe eine städte baulich optimale Architektur mit vier bis sechs Geschossen und aufgelockerter Begrün ung. Ein 35 m hohes Gebäude zerstöre diese rhythmische Architektur ohne übergreifende städtebauliche Planung. Das Eckgebäude Hüfferstraße/Kardinal-von-Galen-Ring sei ein denkmalgeschütz- tes Objekt und durch viele Auflagen in der Entwicklung einges chränkt; es würde durch ein Hochhaus von doppelter Höhe unterdrückt. Es wird gefordert, die geplante Bauhöhe auf 7 Geschosse zu begrenzen. Die rückwärtige Erschließung erfolge über die kleinen Siedlungsstraßen Vesalius weg, Pottkamp, Robert-Koch-Straße, die durch Aktivitäten in den Universitätsbauten über- mäßig belastet seien. Das Parkangebot reiche nicht aus. Die Infrastruktur ist nicht aus- reichend für die geplanten Nutzungen auf dem Baugrundstück. Stellungnahme: Das Gebäude Hüfferstraße 69/71 ist im Frühjahr, Sommer und Herbst nicht durch den Schat- tenwurf des Hochhauses betroffen, im Winter nicht m ehr als schon zzt. durch das Nachbar- gebäude Ecke Hüfferstraße. Vom Haus ist heute nur e in sehr begrenzter Durchblick zur Ro- 6 bert-Koch-Straße möglich aufgrund der sichtnehmende n Gebäudeecken Hüfferstraße 73-77 und Robert-Koch-Straße 46-48. Vom Neubauprojekt aus wäre ein Einblick auf den Garten und die Balkone des Hauses Hüfferstraße 69/71 aus g leichem Grund erst ab 6. Geschoss des Hochhauses möglich; dies ist aber bei ca. 100 m Entfernung nicht relevant. Ein Quali- tätsverlust und wirtschaftliche Nachteile wegen ger ingerer Mietpreiserwartung können als Ursache der städtebaulichen Entwicklung nicht nachvollzogen werden. Der Hinweis auf einen bestehenden Bebauungsplan, de r die Bürger gegen neue Bebauung schützen müsste, greift nicht. Der rechtsverbindlic he B-Plan 147 setzt ausschließlich öffentli- che Verkehrs- und Grünflächen fest (Anlass: Verlegu ng Kardinal-von-Galen-Ring). Der Be- bauungsplan-Entwurf Nr. 398 aus den 90er Jahren ist nicht rechtsverbindlich geworden. Zur Stellung des Hochhauses und die Einbindung in d as bebaute Umfeld siehe o.g. Stel- lungnahmen. Das Eckgebäude Hüfferstraße 73-79 steht nicht – wie angenommen – insgesamt unter Denkmalschutz; dieser gilt nur für den Bauabschnitt entlang der Hüfferstraße (Haus-Nr. 75 + 77). Das geplante Hochhaus liegt min. 48 m vom Gebä udekomplex entfernt und wirkt nicht auf den denkmalgeschützten Bereich¸ hierzu ist die Abstimmung mit der Unteren Denkmal- behörde erfolgt. Die städtebauliche Betonung durch ein über die vorhandenen Bauhöhen hi- nausgehendes Gebäude mit Ausrichtung zum Jungebloth platz und Kardinal-von-Galen-Ring ist erklärtes Planungsziel und städtebaulich vertretbar. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nach- gewiesen. Parkplatzflächen im Wendhammer bleiben er halten; die Stellplätze werden künftig zur Freihaltung von Wenderadien markiert. Somit ist durch die Planung keine stärkere Belas- tung des Straßennetzes erkennbar, die zum Ausbau öf fentlicher Verkehrsflächen oder ord- nungsrechtlichen Maßnahmen führen müsste. Den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken und An regungen sollte nicht gefolgt wer- den (Beschlussvorschläge 1.1, 1.8, 1.10, 1.12, 1.16 – 1.19)
V-0544-2007-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf
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Pottkam
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77
79
Radweg
K
6 Ka
rdinal - von - Galen - Ring
Radweg
17 IV
Radweg
424
latz
H = 35,50 0,50 m
±
H = 10,00 0,50 m
±
H = 13,00 0,50 m
±
Bauhöhen:
siehe textl.
Festset-
zungen 1.32
TGa -I
0,6
g FD
Gehweg
mit Gastronomie / EG,
Altenpflegeheim / EG - 3.OG,
Wohnungen / ab 4. OG
Altenpflegeheim
Wohnungen
Anlage 3
zur Vorlage Nr. 544/2007
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512 Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
VERKLEINERUNG / M 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (10)
- Bebauungsplan Nr. 512 (amtlicher Umring) amtlich
- Robert-Koch-Straße 46
- Roxeler Straße
- Hüfferstraße 73
- Pottkamp 1
- Vesaliusweg
- Jungeblodtplatz
- Kardinal-von-Galen-Ring
- Mecklenbecker Straße
- Steinfurter Straße
Bebauungsplan Nr. 512
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0544/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.07.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37