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V/0544/2007

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp

Vorlagen 30.07.2007

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V-0544-2007-Anlage-2-Begründung.pdf

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Beschlussvorlage

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33947 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512 
                                              Satzung    
 
 
Anlage 2 zur 
Vorlage Nr. 544/2007 
BEGRÜNDUNG  
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 512:   
Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp 
 
 
Inhalt  
 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen    
2.  Geltungsbereich   
3.  Planungsrechtliche Situation    
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan / Planun gsrecht  
4. Räumliche und strukturelle Situation   
5.  Planungsziele    
6 Inhalte des Bebauungsplans   
6.1  Grundzüge der Planung  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
 6.2.1 Nutzungsarten, Nutzungsdichte  
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe  
6.2.3 Bauweise und Bauform  
6.2.4 Dachform  
6.2.5 Material, Farbgebung  
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen  
6.2.7 Freiflächen, Begrünung  
6.2.8 Werbeanlagen  
6.2.9 Abwägung zur baulichen Nutzung 
6.3 Öffentliche Verkehrsflächen / Erschließung  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
6.5 Grünflächen / Begrünung  
6.5.1 öffentliche Grünflächen  
6.5.2 private Grünflächen  
6.6 Altlasten / Altstandorte  
6.7 Denkmalschutz / Archäologie  
7. Flächenbilanz   
8.   Auswirkungen auf die Umwelt   
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und  
8.1.1 Menschen   
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
8.1.3 Boden   
8.1.4 Wasser   
8.1.5 Klima / Luft   
8.1.6 Landschaft   
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassu ng  
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
 
            Anhang: 
      Übersicht über zugehörige Fachgutachten

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 2 
2 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
 
Auf dem unbebauten Grundstück zwischen Kardinal-von -Galen-Ring, dem Wendehammer an der Ro- 
bert-Koch-Straße und der Straße Pottkamp soll in Ergä nzung zur südlich gelegenen Seniorenwohnan- 
lage „Domicil Aaseehof“ zeitnah ein zweiter Bauabschnitt durch einen privaten Bauherrn realisiert wer-
den.  
Ein seit 1994 von Investoren angestrebtes Hotelkonz ept wurde an diesem Standort bis heute nicht um- 
gesetzt. Der Markt lässt am Standort Pottkamp diese  Entwicklung auch nicht mehr erwarten. Trotz ver- 
mehrten Angebots bzw. Planungen von Pflegeeinrichtu ngen im Stadtgebiet Münster sieht der neue 
Grundstückseigentümer unter Einbindung des vorhande nen infrastrukturellen Angebots gute Chancen 
für ein erweitertes altersgerechtes Nutzungskonzept . Aktuell sollen ca. 165 zusätzliche Wohneinheiten 
für Jung und Alt geschaffen werden. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird begrenzt  
- durch die Robert-Koch-Straße / Nordseite (einschli eßlich Wendeplatz) 
- im Osten durch die Straße Pottkamp 
- im Süden durch die Grenze zum Flurstück 238 / Flur 19 („Domicil Aaseehof“)  
- im Westen durch den Kardinal-von-Galen-Ring. 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogen en Bebauungsplanes liegen die folgenden 
Grundstücke: 
 
Gemarkung Münster,  
Flur 19, Flurstück 237, Teil des Flurstücks 205, 
Flur 37, Teil des Flurstücks 582. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den f ür das Bauvorhaben notwendigen Vorhaben- 
und Erschließungsplan und überplant zusätzlich den B ereich Robert-Koch-Straße, der außerhalb des 
Vorhaben und Erschließungsplanes liegt. 
 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des vo rhabenbezogenen Bebauungsplanes und des 
Vorhaben und Erschließungsplanes sind im Plan gekennzeichnet. 
 
 
3.  Planungsrechtliche Situation 
 
 
Für das Baugrundstück besteht ein rechtskräftiger ei nfacher Bebauungsplan (Nr. 147), der 1975 aus 
Anlass der geplanten Verlegung des Kardinal-von-Gal en-Rings ausschließlich öffentliche Verkehrs- 
und Grünflächen festsetzte.  
In den 1990er Jahren wurde ein Bauleitplanverfahren  mit der Nr. 398 eingeleitet, mit dem für den Gel- 
tungsbereich zwischen Robert-Koch-Straße / Pottkamp / Vesaliusweg / Kardinal-von-Galen-Ring eine 
bauliche Entwicklung geregelt werden sollte. In der  zweiten Offenlegung zu diesem Bebauungsplan-
Entwurf im Jahr 1995 wurde bereits die städtebaulic he Struktur vorgegeben, die nunmehr nahezu un- 
verändert umgesetzt werden soll. 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan / Planungsrecht 
 
Das „Domicil Aaseehof“ konnte auf Grundlage des Beb auungsplan-Entwurfs Nr. 398 gemäß § 33 
BauGB genehmigt und 1997 realisiert werden. Um auch  künftig die optionale Erweiterung des Hoch- 
schulgebäudes (Institut für Humangenetik) entsprech end Festsetzung im südlichen Teil dieses Bebau- 
ungsplan-Entwurfs zu ermöglichen, wird das Verfahre n zunächst weiter ruhen. Soweit der vorhabenbe- 
zogene Bebauungsplan Nr. 512 den Geltungsbereich üb erdeckt, wird dieser Teilabschnitt aus Nr. 398 
aufgehoben.

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 3 
3 
Die planungsrechtliche Grundlage für das Neubauvorh aben südlich Robert-Koch-Straße wird durch die 
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen. Das Baugesetzbuch wurde am 
21.12.2006 dahingehend geändert, dass gemäß § 13 a e in ‚Bebauungsplan der Innenentwicklung’ 
(dient u.a zur Wiedernutzbarmachung von Flächen und zur Nachverdichtung)  im beschleunigten Ver- 
fahren aufgestellt werden kann. Damit entfällt die Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB einschließlich 
Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung als Te il der Begründung zum Bebauungsplan. Der 
Flächennutzungsplan wird mit der Rechtskraft des vor habenbezogenen Bebauungsplanes berichtigt, so 
dass die geänderte Darstellung als ‚Gemischte Baufläche’ statt ‚Sondergebiet Hochschule’ erfolgt.  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 512 verfolgt  das Ziel einer Nachverdichtung eines bereits 
bebauten Bereiches der Innenstadt. Bei einem Plangebiet von insgesamt 5925 m² handelt es sich nicht 
um eine Fläche außerhalb der Ortslagen, vielmehr steht die Fläche in engem Zusammenhang mit einer 
vorhandenen Siedlungsfläche. Die Größe der Fläche mac ht deutlich, dass die Grundflächenbegren- 
zungen des § 13a BauGB eingehalten werden. Für das b eschleunigte Verfahren gelten nach § 13a (2) 
Nr. 2, Satz 1 BauGB entsprechend §13 (2) Nr. 2 und 3, Satz 1 BauGB. Eine entsprechende 
Anwendung des § 13 (1) BauGB ist nicht gesetzlich g eregelt. Von daher können bei einer 
Planänderung, für die § 13a BauGB ebenfalls anwendb ar ist (vgl. § 13a (4) BauGB) durchaus 
Grundzüge der ursprünglichen Planung verändert werd en, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 
13a BauGB gegeben sind. Vorliegend ist jedoch zu be rücksichtigen, dass nur der sogenannte einfache 
Bebauungsplan Nr. 147 - ausschließlich mit Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen - 
rechtskräftig besteht; das in den 90er Jahren einge leitete qualifizierte Bauleitplanverfahren wurde na ch 
der Offenlegung nicht weitergeführt und ruht seitde m. Zur 2. Offenlegung im Jahr 1995 wurden 4 
Anregungen vorgebracht, die sich im Wesentlichen mi t der damals geplanten Hotelnutzung und der 
Forderung einer 2-geschossigen öffentlichen Stellpla tzanlage auseinandersetzten – diese Punkte sind 
durch die aktuelle Planung obsolet. 
Die spätere Anpassung des Flächennutzungsplanes sieh t § 13a (2) Nr. 2 BauGB selbst vor. Da keine 
Bedenken gegen die Anwendung des § 13a BauGB besteh en,  kann auch der Flächennutzungsplan 
nachträglich geändert werden. Dass in einem Flächenn utzungsplan-Änderungsverfahren die Nut- 
zungsart fortgeschrieben wird, ist wohl der Regelfa ll, so dass deshalb die Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nicht ausgeschlossen werden könnte. 
 
Den Bedenken, dass der Bebauungsplan auf der Grundlage des § 13a BauGB aufgestellt wurde, konn- 
te aus den v.g. Gründen nicht gefolgt werden. 
 
Von dem Recht, auf eine frühzeitige Öffentlichkeits beteiligung zu verzichten, wird nicht Gebrauch ge- 
macht. Das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung und das vom Vorhabenträger 
beauftragte Architekturbüro Gruppe MDK, Münster haben am 27.03.2007 in einem frühen Zeitpunkt des 
Bauleitplanverfahrens ausführlich über Hintergrund und Zielsetzung des Bauprojektes informiert. Die 
wichtigsten Inhalte wurden den anwesenden Bürgerinn en und Bürgern umfassend erläutert und über 
die voraussichtlichen Auswirkungen der Gesamtplanung unterrichtet.  
 
4.   Räumliche und strukturelle Situation 
 
 
Die Umgebung des Baugrundstücks ist vorwiegend gepr ägt durch Kliniken und Institutsgebäude der 
Westfälischen-Wilhelms-Universität jenseits des Kar dinal-von-Galen-Rings und entlang der Straße 
Pottkamp / Vesaliusweg. Gegenüber des geplanten Altenpflegeheims befindet sich nördlich der Robert-
Koch-Straße ein Wohngebäude. Zur Ecke Jungeblothplatz  erstreckt sich ein Geschäftshaus mit Büros 
und Praxen. Das Bauprojekt schließt im Süden unmitte lbar an das „Domicil Aaseehof“ mit Altenwoh- 
nungen, Kioskladen, Arztpraxen und Rehazentrum an. 
 
 
5.   Planungsziele 
 
 
Nördlich des „Domicil Aaseehof“ soll als zweiter Bauabschnitt das Projekt „Mehrgenerationen-Wohnen“ 
realisiert werden. Altenpflegeplätze und Wohnungen für Senioren und Studenten ergänzen damit das 
vorhandene Angebot spezialisierter Wohn- und medizinischer Einrichtungen.

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 4 
4 
Das Bauprojekt soll das Miteinander von jungen und älteren Menschen fördern, die in unmittelbarer 
Nachbarschaft miteinander leben, sich gegenseitig u nterstützen können und gemeinsam die infrastruk- 
turellen und gastronomischen Einrichtungen nutzen. 
 
6.   Inhalte des Bebauungsplans 
 
 
6.1   Grundzüge der Planung  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan schafft mit sein en Festsetzungen die planungsrechtlichen Vor- 
aussetzungen zur Genehmigung des Bauvorhabens „Mehr generationen-Wohnen am Domicil Aasee- 
hof“.  
Die Baugrenzen, Baulinien, Gebäudehöhen und zulässi gen Nutzungen  beschreiben das konkrete Bau- 
projekt, das nach Maßgabe des Durchführungsvertrages vom Vorhabenträger umgesetzt werden soll.  
Die zulässige Grundflächenzahl  entspricht einer dem Umfeld angemessenen baulichen Verdichtung. 
Die öffentlichen Verkehrsflächen , die über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinau sgehen, dienen 
der gesicherten Erschließung.  
 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsarten, Nutzungsdichte  
 
Nördlich an das Medizinische Zentrum / Kardinal-von- Galen-Ring anschließend sollen ca. 20 Studen- 
tenwohnungen errichtet werden. Eine viergeschossige  Bebauung setzt sich in der Grundstückstiefe fort 
bis zur Ecke Pottkamp / Robert-Koch-Straße und biete t um einen Innenhof herum ca. 90 Patientenzim- 
mer in einem Altenpflege-Zentrum an, einschließlich B üro- und Nebenräumen. Diese Nutzung erstreckt 
sich in einen hohen Gebäuderiegel, der stirnseitig auf den Jungeblodtplatz ausgerichtet ist. Neben einer 
Gastronomie im Erdgeschoss sind ab 5. Geschoss ca. 55 seniorengerechte (betreibergebundene) Woh- 
nungen geplant. 
 
Die Grundflächenzahl wird auf GRZ 0,6 begrenzt. Die geplante Grundfläche des Neubauprojekts von 
ca. 2.000 m² liegt damit (auch bei Anrechnung des gesamten Geltungsbereichs des Bebauungsplan-
Entwurfs Nr. 398) deutlich unter der Höchstgrenze von 20.000 m², die  gemäß § 13 a (1) Nr. BauGB die 
Anwendung des beschleunigten Bebauungsplan-Verfahrens ohne Umweltprüfung zulässt. 
 
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe  
 
Das konkrete Bauvorhaben wird durch die festgesetzt en Baugrenzen umschrieben. Baulinien werden 
dort festgesetzt, wo sich Abstandflächen des Neubau s und des „Domicil Aaseehof“ überschneiden. Da 
bereits bei Hochbauplanung des 1. Bauabschnitts die  städtebauliche Konzeption in Lage und Höhe be- 
kannt war, wurden keine sich ggf. beeinträchtigende n Nutzungen an die Nahtstellen der Gebäude ge- 
legt. Aufgrund der Himmelsrichtungen kann im Übrige n der in Nordlage geplante 2. Bauabschnitt die 
vorhandenen, südlich gelegenen Wohnungen nicht verschatten. 
 
Die Gebäudehöhen werden abschnittsweise bei einer To leranz von ± 0,50 m exakt festgelegt. An das 
Bestandsgebäude am Kardinal-von-Galen-Ring wird pro filgleich angeschlossen. Gegenüber dem 
Wohnhaus an der Robert-Koch-Straße  (III + Dachgesch oss / Firsthöhe 16,35 m) entsteht das IV-
geschossige Altenpflegeheim in max. 13,50 m Höhe. D ieser Bauabschnitt passt sich damit maßstabs- 
gerecht in sein Umfeld ein.  Die Überhöhung durch einen max. 36,00 m hohen Gebäu deriegel mit Aus- 
richtung auf den großräumigen Jungeblothplatz schaff t eine angemessene städtebauliche Spannung 
ohne den Maßstab des benachbarten,  
 
durch Universitätsbauten geprägten Umfelds zu negie ren. Durch seine großformatige Randbebauung 
war früher der Jungeblothplatz als quadratischer Pl atzraum deutlich definiert. Dies veränderte sich op - 
tisch durch die geradlinige Verlegung des Kardinal- von-Galen-Rings. Die bis heute fehlende Platzkante 
im Südwesten soll nun durch das Hochhaus geschaffen  werden und stellt damit gewissermaßen eine 
„Reparatur des Stadtraums“ dar.

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 5 
5 
 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
 
Die Bauabschnitte des Neubauprojektes werden in ges chlossener Bauweise errichtet. Damit wird der 
vorhandenen Struktur und dem Anspruch an eine stand ortgerechte innerstädtische Dichte entspro- 
chen. Die Bewohner erhalten sowohl durch den integr ierten Innenhof des Altenpfleheims als auch 
durch Verbindung zur vorhandenen offenen Grünfläche  des „Domicil Aaseehof“ ein geeignetes Umfeld, 
das vom umliegenden Straßenverkehr abgewandt ist. 
 
6.2.4 Dachform 
  
In Fortsetzung des Gebäudebestands am Kardinal-von-G alen-Ring und Pottkamp erhält das Baupro- 
jekt „Mehrgenerationen-Wohnen“ eine Flachdachausbildung. 
 
6.2.5 Material, Farbgebung 
 
Das Neubauprojekt wird sowohl in der Dach- als auch  Fassadengestaltung dem 1. Bauabschnitt ange- 
passt. Detailliertere Baubeschreibungen erfolgen im Durchführungsvertrag. 
 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
 
Unter dem Neubauprojekt wird eine Tiefgarage mit ca.  68 Stellplätzen errichtet, die über die Robert-
Koch-Straße angefahren werden. Davon sind ca. 40 Ste llplätze bauordnungsrechtlich für die geplanten 
Nutzungen nachzuweisen, ansonsten stehen sie u.a. B esuchern zur Verfügung. Auf dem Baugrund- 
stück können westlich der Straße Pottkamp weitere 4 Stellplätze hergestellt werden. 
 
Nebenanlagen gemäß § 14 BauGB dürfen nicht auf den G rundstücksfreiflächen errichtet werden, da 
diese aus gestalterischen und funktionalen Gründen ausschließlich als gestaltete Bereiche hergerichtet 
werden sollen. Aus gleichem Grund sind störende Müllschränke in das Gebäude zu integrieren. 
 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
 
Die das Gebäude umgebenden Freiflächen sollen sowohl  zum Straßenraum als auch zum Innenraum 
gärtnerisch gestaltet werden. 
Gepflasterte Zuwegungen und Anlieferzonen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.  
 
6.2.8 Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen dienen nicht nur dem Hinweis auf Lage und Nutzung von Einrichtungen, sondern prä- 
gen auch die Qualität und Außenwirkung von Gebäuden.  Allein der Verzicht auf grelle Farbgebung o- 
der Ausleuchtung bzw. bewegliche Ausführungen - weg en evt. Gefahr der Ablenkung vorbeifahrender 
Verkehrsteilnehmer - reicht nicht aus, um das ambit ionierte Projekt an diesem stadträumlich wichtigen 
Standort zu steuern. In Abstimmung zur unmittelbaren Nachbarschaft wird ein Gesamtkonzept für Wer- 
beanlagen erstellt, das Vorgabe für die 
unterschiedlichen Nutzer / Betreiber ist. Es wird a ls Anlage dem Durchführungsvertrag zum vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplan beigefügt. 
 
6.2.9 Abwägung zur baulichen Nutzung 
 
Den Bedenken und Anregungen zur geplanten baulichen  Nutzung wurde nach Abwägung der öffentli- 
chen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht gefolgt.  
 
Der Jungeblothplatz ist derzeit städtebaulich geprä gt durch eine relativ heterogene Baustruktur, insbe - 
sondere durch flächengroße Gebäude der Kliniken und Universitätsinstitute. Aufgrund der Dimensionen 
des Jungeblothplatzes scheinen die Häuser ohne räum lich wirksamen Zusammenhang. Dieser Ein- 
druck ergibt sich maßgeblich seit Verlegung der Haup tverkehrstrasse Kardinal-von-Galen-Ring in den 
70er Jahren mit diagonaler Durchschneidung des Plat zes. Das geplante Hochhaus orientiert sich an 
vorhandenen Baukörperstellungen und richtet sich au f den Jungeblothplatz aus. Dies führt zu einem 
baulichen Lückenschluss im Osten, der den ursprüngl ichen Platzraum zumindest nachvollziehbarer 
macht.

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 6 
6 
Befürchtete negative Auswirkungen eines bis zu 36 m  hohen Gebäudes auf die Umgebung des Aasee-
Bereichs bzw. auf äußere Stadtteile können allein we gen der Entfernungen nicht nachvollzogen wer- 
den; es besteht kein direkter Bebauungszusammenhang . Gebäude mit 36 m Höhe gibt es an vielen 
Stellen der Stadt Münster und sind nicht atypisch ( z.B. entlang des westlichen 2. Tangentenrings > 
Wohngebäude Ecke Mecklenbecker Straße / Koldering in  Aaseenähe, > Studentenwohnheime Ecke 
Orleans-Ring/Steinfurter Straße). 
 
Die Längsseite des Hochhauses ist zwischen 44-81 m vom Gebäude Robert-Koch-Straße entfernt; das 
entspricht im Minimum der 4-fachen Traufhöhe des Wohngebäudes. Die laut Bauordnung NW erforder- 
lichen Abstandsflächen (0,8 H) sind damit deutlich größer als erforderlich; eine Einschränkung der 
Wohnnutzung und daraus folgende Wertminderung ist nicht gegeben. 
 
Durch eine Schattensimulation zum jeweiligen Jahres zeitenwechsel wurde untersucht, welchen Ein- 
fluss das Hochhaus auf die Verschattung der umliege nden Gebäude haben wird. Aufgrund der Grund- 
stückslage und der Baukörperstellung ist zu erwarten, dass zu Tageslichtzeiten die Nachbargebäude in 
Nordostlage teilweise und zeitweise unterschiedlich  stark vom Schlagschatten des Hochhauses betrof- 
fen sein werden. Im Sommer (Simulation 21. Juni) fä llt kein Schatten auf umliegende Gebäude - außer 
durch vorhandene Großbäume an der Robert-Koch-Straße.  Zur Tagundnachtgleiche (21. März / 23. 
September) wandert der Schatten des Hochhauses etwa  zwischen 15:00 Uhr–17:30 Uhr abschnitts- 
weise auf der Hausfassade Robert-Koch-Straße 46-48 g en Osten. Im Winter (Simulation 21. 
Dezember) wird aufgrund der sehr tief stehenden Son ne auch das Eckgebäude Hüfferstraße 73-79 ab 
mittags bis ca. 15:30 Uhr betroffen sein. Das Haus Hüfferstraße 46-48 wird selbst durch das geplante 
viergeschossige Altenwohnheim - trotz 30 m Abstand – beschattet, so wie das Nachbargebäude östlich 
Pottkamp, das schon heute durch die Bestandsgebäude  am Nachmittag im Schlagschatten liegt. In 
einer bebauten Innenstadtlage stellen die genannten  Verschattungszeiten keine unübliche bzw. 
wertmindernde Beeinträchtigung des Umfeldes dar. Di e sogenannten gesunden Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 (6) BauGB werden durch  die Festsetzungen im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan und das Bauprojekt gewahrt.  
 
 
6.3 Öffentliche Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Die Verkehrserschließung erfolgt über die Robert-Koc h-Straße mit Zu-/ und Abfahrt zur Tiefgarage und 
Anlieferungsvorfahrt vor dem Hochhaus.  
Der vorhandene Wendehammer an der Robert-Koch-Straße  ist ausreichend dimensioniert, um neben 
dem Anliegerverkehr die funktionellen Anforderungen  der Müllabfuhr, Feuerwehr etc. zu erfüllen. Vor 
Kopf der Wendeanlage werden neun öffentliche Stellplätze angeboten. Ausgewiesene Parkflächen ent- 
lang der Straßen bleiben erhalten. 
Die öffentlichen Verkehrsflächen werden in Details angepasst (u.a. Absenkung von Bürgersteigen, 
Kennzeichnung von Stellplätzen im Wendehammer) bzw. ausgebaut (Fußweg Robert-Koch-Straße und 
Kardinal-von-Galen-Ring, Beleuchtung). 
 
Eingangsbereiche zum Neubauprojekt liegen sowohl an  der Robert-Koch-Straße (Seniorenwohnungen) 
als auch auf der Hofseite (Altenpflegeheim). Beide sind über eine Passage im Erdgeschoss des Hoch- 
hauses miteinander verbunden. Der Zugang zu den Stud entenwohnungen erfolgt ebenfalls über die 
Gartenseite. 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
 
Das Baugrundstück ist durch Ver- und Entsorgungslei tungen erschlossen. Zusätzliche Infrastruktur ist 
auf öffentlichen Flächen nicht erforderlich. 
 
 
6.5 Grünflächen / Begrünung 
 
6.5.1 öffentliche Grünflächen 
 
Grünflächen werden ausschließlich als begleitendes V erkehrsgrün entsprechend Bestand im Bereich 
des Wendehammers an der Robert-Koch-Straße festgesetzt.

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 7 
7 
 
6.5.2 private Grünflächen 
 
Private Grünflächen müssen im Bebauungsplan nicht f estgesetzt werden. Die Gestaltung des privaten 
Baugrundstücks erfolgt durch den Vorhabenträger im Sinne eigener Qualitätsansprüche an das Pro- 
jekt.   
 
6.6 Altlasten / Altstandorte 
 
Altlasten sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zzt. nicht bekannt. 
 
 
6.7 Denkmalschutz / Archäologie 
 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalwerten Bau - und Bodendenkmäler, die bei der Planung zu 
berücksichtigen wären. 
 
7. Flächenbilanz 
 
 
Vorhaben- und Erschließungsplan         ca.  3.380 m ² 
öffentliche Verkehrsflächen         ca.  2.545 m² 
 
Plangebiet VBP 512         ca.  5.925 m² 
 
 
8.   Auswirkungen auf die Umwelt   
 
 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es sich um 
einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (innerstäd tische Brachfläche / Parkplatz) handelt, dessen 
Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine fü r die Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-
Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgesc hlossen wie die Begründung der Zulässigkeit ei- 
nes UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. 
 
8.1.1 Menschen  
 
Das Umfeld des Planungsvorhabens wird durch die Uni versitätsklinik und andere universitäre Einrich- 
tungen bestimmt. Unmittelbar südlich grenzt an das Bauvorhaben das „Domicil Aaseehof“, eine Einrich- 
tung für betreutes Wohnen an. Im Gebäudekomplex fin den sich zudem verschiedene Dienstleistungs- 
unternehmen und Praxen. Die nächste zu berücksichti gende Wohnbebauung liegt nördlich der Robert-
Koch-Straße in rund 25 m Entfernung zur Grenze des Bebauungsplanes. 
 
Lärmimmissionen 
: 
Das Vorhaben ist erheblichen Immissionen ausgesetzt . Im Rahmen einer schalltechnischen Untersu- 
chung (Büro für Lärmschutz Altenberge, 2007) wurden  die auf das Vorhaben einwirkenden Immissio- 
nen ebenso untersucht, wie die vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft. 
 
Straßenverkehr 
 
Durch den Verkehr auf dem Kardinal-von-Galen-Ring ( dtv-Prognose 2015: ca. 32.400 Kfz/24h) kommt 
es an den zur Straße exponierten Fassaden zu maximale n Pegeln von 70 dB(A) tags und 61 dB(A) 
nachts. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ei n wegen der vorherrschenden Wohnnutzung zum 
Vergleich herangezogenes allgemeines Wohngebiet von  55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden 
mit bis zu 15 dB(A) tags bzw. 16 dB(A) nachts  erheblich überschritten.   Die nach der Rechtsprechung 
kritischen Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, die möglichst nicht überschritten werden soll- 
ten, werden am Tage eingehalten und in der Nacht nur  an zwei Fassaden mit nur max. 0.5 dB(A) über- 
schritten. Es wird aus schalltechnischer Sicht kein e Notwendigkeit gesehen, die Anordnung des Bau- 
vorhabens anzupassen.

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 8 
8 
 
Für die zurückliegenden Immissionsorte im Zuge Pottka mp/Robert-Koch-Straße liegen die maximalen 
Immissionspegel bei 60 dB(A) tags und 52 dB(A) nach ts.  Die maßgebenden Orientierungswerte der 
DIN 18005 werden insgesamt betrachtet an nahezu all en Baugrenzen überschritten. Der Innenhof 
weist bzgl. des Straßenverkehrs keine Überschreitungen der Orientierungswerte auf.  
 
Hubschraubernotlandeplatz 
 
In 60-70 m Entfernung zum Vorhaben befindet sich au f dem Jungeblodtplatz ein Hubschraubernotlan- 
deplatz der Universitätsklinik. Von dem Landeplatz,  der nicht offiziell genehmigt ist, gehen nicht une r- 
hebliche Flugbewegungen und damit verbunden auch Imm issionen aus. Die mittlere Tagesbelastung 
liegt bei 2 Flügen, in Ausnahmefällen werden bis zu 4 Flüge pro Tag erreicht. Da an einigen Tagen kei- 
ne Flüge stattfinden, ergibt sich eine Tagesbelastung auf das Jahr bezogen von einem Flug. 
Der nach DIN erfolgte rechnerische Nachweis ergab M aximalpegel zwischen 78 und 83 dB(A). Als 
maßgeblicher Außenlärmpegel aus dem Flugverkehr wird ein Wert von 65 dB(A) angesetzt. 
 
Tiefgarage/Anlieferung: 
 
Im schalltechnischen Gutachten wurde die zu erwarte nde Lärmbelastung in Verbindung mit der Nut- 
zung der Tiefgaragenzufahrt an dem Wohnhaus Robert-K och-Straße 48 und an der nächstgelegenen 
Wohnung im Bauvorhaben ermittelt. Sowohl die Tiefgar agenzufahrt als auch die Anlieferung führen an 
der nächstgelegenen Wohnbebauung im Einwirkungsbere ich des Bauvorhabens nicht zu unzumutba- 
ren Lärmbelastungen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden in beiden Fällen eingehalten. 
 
Schallschutzmaßnahmen 
 
Immissionen der genannten Größenordnung erfordern vo rrangig die Anordnung von aktiven Schall- 
schutzmaßnahmen. Da aufgrund der städtebaulichen Sit uation, der Höhe des Bauwerkes sowie auf- 
grund des Fluglärms aktive Lärmschutzmaßnahmen aussch eiden, werden für das Vorhaben Lärmpe- 
gelbereiche (IV-V) festgesetzt. Damit kann sicherge stellt werden, dass ein zumutbarer Innenpegel 
durch passiven Lärmschutz z.B. durch Schallschutzfe nster und schallgedämmte Lüftungen gegeben ist 
(vgl. textl. Festsetzung Nr. 1.5.1).  
Für die Senioren- und Studentenwohnungen sind mit de m Vorhaben Wohnfreiflächen (hier: Loggien) 
vorgesehen. Die Ausrichtung zum Kardinal-von-Galen-Ring lässt Lärmbelastungen von bis zu 70 dB(A) 
tags erwarten. Da eine Nutzung der Loggien zum „Woh nen“ bzw. der Erholung bei derartigen Lärmbe- 
lastungen nicht zugemutet werden kann, erfolgt im B ereich der Fassaden mit Lärmpegelbereich IV und 
V eine Festsetzung, die eine ausreichende Abschirmun g der „Freiflächen“ sicherstellt (vgl. textl. Fest- 
setzung Nr. 1.5.2). Die schalltechnische Eignung ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. 
 
Luftschadstoffe: 
 
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luft schadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) 
hat eine fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros  Lohmeyer ergeben, dass die maßgeblichen 
Grenzwerte der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung  (Jahresmittelwerte und Kurzzeitbelastungs- 
werte) nicht überschritten werden. 
 
Verschattung 
: 
Durch die Lage des Plangebietes und des Baukörpers ergibt sich ein relevanter Verschattungsaspekt 
lediglich hinsichtlich der Gebäude Robert-Koch-Stra ße 46 und 48. Eine Analyse der Verschattung er- 
gab, dass zum ungünstigsten Zeitpunkt, am 21. Dezemb er eines Jahres, die Gebäude ab etwa 12.00 
Uhr in den Schatten des geplanten Vorhabens geraten . In der Übergangszeit (21. März / 21. Septem- 
ber) erreicht der Schatten gegen 15.00 Uhr die Gebäude und verlässt diese vor 18.00 Uhr.  
Durch die geringe Ausdehnung des max. 36 m hohen Gebäudetraktes wandert der Schatten insgesamt 
relativ schnell, so dass von ausreichenden Besonnun gsmöglichkeiten, insbesondere morgens und mit- 
tags ausgegangen werden kann. 
 
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
 
Das Plangebiet wird durch einen brach liegenden Par kplatz bestimmt. In den Randbereichen finden 
sich stellenweise ruderale Staudenfluren und Gebüsc he. Für die Tier- und Pflanzenwelt bedeutsame 
Strukturen sind im Gebiet nicht vorhanden, so dass sich kein relevanter Eingriff in Natur und Land- 
schaft ergibt. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 9 
9 
 
8.1.3 Boden  
 
Das Altlasten-/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster weist für das Plangebiet keine Einträge auf.  
Als Maßnahme der Innenentwicklung dient die Planung dem Gebot mit Grund und Boden sparsam und 
schonend umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB). 
 
8.1.4 Wasser  
 
Im Bereich des Plangebietes ist in Tiefen ab ca. 2-3  m unter Flur mit Grundwasser zu rechnen. Eine 
maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers ist mi t dem geplanten Bauvorhaben einschließlich 1-
geschossiger Tiefgarage nicht verbunden. Die notwend ige bauzeitliche Wasserhaltung entspricht weit- 
gehend dem natürlichen Schwankungsbereich des Grund wassers und hat durch die im Gebiet vorherr- 
schenden Mergelschichten voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf das Umfeld.  
 
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sind die diesb ezüglich relevanten bautechnischen Einzel- 
heiten mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. G gfs ist für die bauzeitliche Grundwasserabsen- 
kung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. 
 
8.1.5 Klima / Luft  
 
Die Stadtklimaanalyse der Stadt Münster weist das P langebiet als stark verdichteten Siedlungsbereich 
aus, der durch vergleichweise hohe Temperaturen und geringere nächtliche Abkühlungsrate gekenn- 
zeichnet ist. Da die von der Planung erfassten Fläch en bereits heute weitgehend versiegelt sind, wird 
sich die Bebauung auf die örtlichen Temperaturverhäl tnisse kaum auswirken. Hinsichtlich der Windver- 
hältnisse ist durch Verwirbelungen an dem ca. 36 m hohen Gebäudetrakt eine erhöhte Böigkeit im un- 
mittelbaren Umfeld des Gebäudes nicht auszuschließen.  
 
Zur Beurteilung der Lufthygiene im Planungsraum erfo lgte eine Einschätzung durch das Büro Lohmey- 
er. (vgl. Kap. 8.1.1) 
 
8.1.6 Landschaft  
 
Mit einer Bauhöhe von 35-36 m hat das Gebäude einen  prägenden Einfluss auf das Umfeld. Nachteili- 
ge Auswirkungen auf relevante Sichtachsen sind nich t erkennbar. Nachteilige Auswirkungen auf die 
freie Landschaft können ausgeschlossen werden. 
 
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
 
Kulturgüter oder relevante Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen 
 
8.2  Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung 
  
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 512 ist beabsichtigt, angrenzend an 
das Areal des „Domicil Aaseehof“ eine Wohnanlage für ältere Menschen und Studenten sowie ein Al- 
tenpflegeheim zu errichten. Das bis zu 36 m hohe Ba uvorhaben ist ausgerichtet auf rd. 165 Wohnein- 
heiten. 
Bedingt durch die Nähe zum stark befahrenen Kardina l-von-Galen-Ring sowie zum Hubschraubernot- 
landeplatz der Universitätsklinik auf dem Jungeblod tplatz ist die Bebauung erheblichen Immissionen 
ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden an den Fassaden des Bauvorhabens erheb- 
lich überschritten. Da aufgrund der städtebaulichen  Situation und der Dimensionierung des Vorhabens 
aktive Lärmschutzmaßnahmen ausscheiden, werden für d as gesamte Vorhaben Lärmpegelbereiche 
festgesetzt. Damit kann sichergestellt werden, dass  ein zumutbarer Innenpegel durch passiven Lärm- 
schutz (z.B. Schallschutzfenster, schallgedämmte Lü ftungen) gegeben ist. Von der geplanten Tiefgara- 
ge und dem Anlieferungsverkehr gehen keine erheblichen Lärmbelastungen für die Nachbarschaft aus.  
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luft schadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) 
haben gutachterliche Ermittlungen ergeben, dass die  maßgeblichen Grenzwerte der 22. Bundesimmis- 
sionsschutzverordnung nicht überschritten werden. 
Eine Analyse der Verschattung durch die geplante Be bauung ergab, dass an den angrenzenden Ge- 
bäuden eine ausreichende Besonnungsmöglichkeit gewahrt bleibt.

-  Bebauungsplan Nr. 512.... -                                              BEGRÜNDUNG / Seite 10 
10  
Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen. 
 
 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die  unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölkerung, 
- insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen u nd kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien , 
der jungen, alten und behinderten Menschen sowie di e unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen 
und Männer - wurden die zuständigen Fachämter und da s Dezernat für Luftverkehr / Bezirksregierung 
Münster vor der Offenlegung des Bebauungsplans bete iligt. Während dieser Behördenbeteiligungen 
sowie während der Beteiligungen der Bürgerinnen und  Bürgern im Planverfahren sind zzt. keine weite- 
ren Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berüc ksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölke-
rungsgruppen erkennen lassen. 
 
Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plan- 
gebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswirken.  Nachteilige Auswirkungen in sozialer und wirt- 
schaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
 
Gemäß § 12 BauGB wurde mit dem Vorhabenträger vor de m Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 
ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem er sic h zur Durchführung des Vorhabens und zur Tra- 
gung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet (Durchführungsvertrag). 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zum dem durch den 
Rat der Stadt Münster am                                    als Satzung beschlossenen  
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring /  
Robert-Koch-Straße / Pottkamp. 
 
Münster, 
 
 
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister 
 
 
 
 
Fachgutachten.  
 
Schalltechnische Untersuchung / Stand April 2007 
(Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge Sitz Münster GmbH) 
 
Fachliche Stellungnahme zu lufthygienischen Belangen / Stand 28.03.2007 
(Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co.KG / Karlsruhe)

Beschlussvorlage

6752 Zeichen

V/0544/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / 
Pottkamp 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
29.08.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
29.08.2007 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp nicht ge-
folgt: 
 
1.1 Den Bedenken, dass sich das geplante max. 36 m hohe Gebäude nicht in die bau-
strukturelle Umgebung einfüge. (Anlage 1, Punkte 1, 3 und 4) 
 
1.2 Der Anregung, die geplante Bebauung auf max. 4 Geschosse zu begrenzen. (Anla-
ge 1, Punkte 1 und 2) 
 
1.3 Den Bedenken, dass das Gebäude Robert-Koch-Straße 46-48 durch die geplante 
Bebauung unzumutbar verschattet wird. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.4 Den Bedenken, dass trotz der erwarteten Erhöhung der Immissionswerte an der 
Robert-Koch-Straße die Tiefgaragenzufahrt und die Anlieferung über den Wende-
hammer geplant sei. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.5 Der Anregung, die geplante Tiefgaragenzufahrt mit der vorhandenen Zufahrt am 
Pottkamp zusammenzulegen. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.6 Den Bedenken, dass der Bebauungsplan als vereinfachtes Verfahren nach § 13 a 
BauGB mit nachträglicher Anpassung des Flächennutzungsplanes aufgestellt wird. 
(Anlage 1, Punkt 2) 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0544/2007 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr  Hülk 
Ruf: 
492 61 90 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.08.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0544/2007 
1.7 Den Bedenken, dass zur frühzeitigen Bürgeranhörung (freiwillige Bürgerinformation) 
keine direkte Information aller Nachbarn erfolgt sei. (Anlage 1, Punkt 2) 
 
1.8 Den Bedenken, dass eine unzumutbare Verkehrsbelastung auf der Robert-Koch-
Straße und der Straße Pottkamp entsteht. (Anlage 1, Punkte 2, 3 und 4) 
 
1.9 Der Anregung, eine zusätzliche verkehrliche Anbindung an den Kardinal-von-Galen-
Ring vorzusehen. (Anlage 1, Punkt 2) 
 
1.10 Den Bedenken, dass die Anzahl der geplanten Stellplätze in der Tiefgarage nicht 
ausreichend sei. (Anlage 1, Punkte 2, 3 und 4) 
 
1.11 Den Bedenken, dass die dauerhafte Nutzungsfestschreibung nicht gewährleistet sei. 
(Anlage 1, Punkte 2 und 3) 
 
1.12 Den Bedenken, dass die geplante Bebauung nur den wirtschaftlichen Interessen 
des Investors diene und nicht die privaten und öffentlichen Belange berücksichtige. 
(Anlage 1, Punkte 3 und 4)  
 
1.13 Den Bedenken, dass das Gebäude Hüfferstraße 73 – 79 durch die geplante Bebau-
ung unzumutbar verschattet wird. (Anlage 1, Punkt 3) 
 
1.14 Der Anregung, keine neue Tiefgaragenzufahrt zu bauen, sondern die vorhandene 
Zufahrt am Pottkamp mitzunutzen. (Anlage 1, Punkt 3) 
  
1.15 Den Bedenken, dass vorhandene öffentliche Parkplätze entfallen. (Anlage 1, Punkt 
3) 
 
1.16 Der Anregung, die geplante Bebauung auf max. 7 Geschosse zu begrenzen. (Anla-
ge 1, Punkte 3 und 4) 
 
1.17 Den Bedenken, dass das Gebäude Hüfferstraße 69/71 durch die geplante Bebau-
ung unzumutbar verschattet und beeinträchtigt wird. (Anlage 1, Punkt 4) 
 
1.18 Den Bedenken, dass das denkmalgeschützte Gebäude Hüfferstraße / Kardinal-von-
Galen-Ring durch die geplante Bebauung beeinträchtigt wird. (Anlage 1, Punkt 4) 
 
1.19 Den Bedenken, dass durch das bestehende Planungsrecht die Bürger vor der ge-
planten Bebauung geschützt seien. (Anlage 1, Punkt 4) 
 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512: Kardinal-von-Galen-Ring / 
Robert-Koch-Straße / Pottkamp wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit 
den §§ 12 und 13a Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Sat-
zung beschlossen.   
 
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 512 wird ebenfalls be-
schlossen. 
 
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512 tritt der Bebau-
ungsplan Nr. 147: II.-Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) für den ü-
berplanten Bereich teilweise außer Kraft. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs-
planes Nr. 398: Pottkamp (Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Vesaliusweg) 
wird für den überplanten Bereich eingestellt.

- 3 - 
V/0544/2007 
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512 wird der wirksa-
me Flächennutzungsplan der Stadt Münster gemäß § 13a Baugesetzbuch im Wege der Be-
richtigung angepasst.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor-
schläge keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Der Vorhabenträger übernimmt entspre-
chend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den maßnahmebedingten Erschließungsaufwand.  
 
Begründung: 
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512, der im vereinfachten Verfah-
ren gemäß § 13a Baugesetzbuch aufgestellt wird, hat vom 29.05. bis 29.06.2007 öffentlich 
ausgelegen. Während der Offenlegung wurden vier in Anlage 1 dargestellte Stellungnahmen 
vorgetragen, über die entsprechend Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.19 Beschluss gefasst wer-
den soll. 
 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 512 soll unter Berücksichtigung 
der Beschlussvorschläge 1.1 bis 1.19 nicht geändert oder ergänzt werden. Somit kann gemäß 
Beschlussvorschlag 2 der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 
512 erfolgen. 
 
 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 512 überplant teilweise sowohl den seit 1975 
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 147 als auch den Geltungsbereich des in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplanes Nr. 398. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 512 wird mit 
seiner Rechtskraft an die Stelle des bisherigen Planungsrechtes treten. 
 
 Der wirksame Flächennutzungsplan wir mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 512 gemäß § 13a Baugesetzbuch im Wege der Berichtigung angepasst, in-
dem anstelle eines Sondergebietes – Hochschule - nun eine Gemischte Baufläche neu darge-
stellt wird. 
 
 Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den 
maßnahmebedingten Erschließungsaufwand. Der Stadt Münster entstehen durch die Realisie-
rung der Planung keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den Anlagen entnommen werden. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Plan (verkleinert)

V-0544-2007-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

22423 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 0544/2007 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512: 
Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp 
 
 
Während der Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 512 wurden in 
mehreren Stellungnahmen folgende Bedenken und Anregungen vorgebracht: 
 
1. Im Namen der Eigentümergemeinschaft Robert-Koch- Straße 46-48 wird vorgetragen, 
dass durch die geplante Errichtung eines Hochhauses  mit max. 36 m Höhe ein Ein- 
schnitt in die baustrukturelle Umgebung Münster bzw . der äußeren Stadtmitte und des 
Aasees erfolge. Für Münster wirke dies wie ein Towe r; von einer maßstabsgerechten 
Einbindung zum Gesamtbild der näheren Umgebung könn e keine Rede sein, so dass 
mit Einschränkungen und Wertminderungen benachbarte r Grundstücke zu rechnen 
sei. Grundsätzlich wird die Bebauung des Grundstück s begrüßt, in das städtebauliche 
Bild fügten sich aber max. vier Geschosse  ein. 
 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf hin gewiesen, dass das Gebäude 
Robert-Koch-Straße 46-48 von Verschattung  betroffen sei. Das Grundstück läge im 
Winter nur 3 Stunden in der Sonne, in anderen Monat en würden nachmittags Wohnun- 
gen im Schatten liegen. Es sei eine genaue Berechnu ng der Verschattung notwendig, 
da eine starke Einschränkung der Lebensqualität und  daraus folgend eine starke 
Wertminderung gesehen werde. 
 
Die erwartete Erhöhung der Immissionswerte  von 60 dB(A) tags und 52 dB(A) 
nachts an Robert-Koch-Straße/Pottkamp überschreiten  die Orientierungswerte der DIN 
18005; trotzdem sei die Tiefgaragenzufahrt und die Anlieferung über den Wendeham- 
mer Robert-Koch-Straße geplant. Es sollte überprüft  werden, ob die neue Tiefgara- 
genzufahrt   mit der vorhandenen am Pottkamp zusammengelegt werden kann. 
 
Stellungnahme 
 
Der Jungeblothplatz ist derzeit städtebaulich geprägt durch eine relativ heterogene Baustruk- 
tur, insbesondere durch flächengroße Gebäude der Kl iniken und Universitätsinstitute. Auf- 
grund der Dimensionen des Jungeblothplatzes scheine n die Häuser ohne räumlich wirksa- 
men Zusammenhang. Dieser Eindruck ergibt sich maßge blich seit Verlegung der Hauptver- 
kehrstrasse Kardinal-von-Galen-Ring in den 70er Jah ren mit diagonaler Durchschneidung 
des Platzes. Das geplante Hochhaus orientiert sich an vorhandenen Baukörperstellungen 
und richtet sich auf den Jungeblothplatz aus. Dies führt zu einem baulichen Lückenschluss 
im Osten, der den ursprünglichen Platzraum zumindest nachvollziehbarer macht.  
Befürchtete negative Auswirkungen eines bis zu 36 m  hohen Gebäudes auf die Umgebung 
des Aasee-Bereichs bzw. auf äußere Stadtteile könne n allein wegen der Entfernungen nicht 
nachvollzogen werden; es besteht kein direkter Beba uungszusammenhang. Gebäude mit 36 
m Höhe gibt es an vielen Stellen der Stadt Münster und sind nicht atypisch (z.B. entlang des 
westlichen 2. Tangentenrings > Wohngebäude Ecke Mec klenbecker Straße/Koldering in Aa- 
seenähe, > Studentenwohnheime Ecke Orleans-Ring/Steinfurter Straße). 
Die Längsseite des Hochhauses ist zwischen 44-81 m vom Gebäude Robert-Koch-Straße 
entfernt; das entspricht im Minimum der 4-fachen Tr aufhöhe des Wohngebäudes. Die laut 
Bauordnung NW erforderlichen Abstandsflächen (0,8 H ) sind damit deutlich größer als erfor- 
derlich; eine Einschränkung der Wohnnutzung und dar aus folgende Wertminderung ist nicht 
gegeben. 
 
Durch eine Schattensimulation zum jeweiligen Jahres zeitenwechsel wurde untersucht, wel- 
chen Einfluss das Hochhaus auf die Verschattung der  umliegenden Gebäude haben wird. 
Aufgrund der Grundstückslage und der Baukörperstell ung ist zu erwarten, dass zu Tages- 
lichtzeiten die Nachbargebäude in Nordostlage teilw eise und zeitweise unterschiedlich stark

2 
vom Schlagschatten des Hochhauses betroffen sein we rden. Im Sommer (Simulation 21. Ju- 
ni) fällt kein Schatten auf umliegende Gebäude - au ßer durch vorhandene Großbäume an 
der Robert-Koch-Straße. Zur Tagundnachtgleiche (21.  März / 23. September) wandert der 
Schatten des Hochhauses etwa zwischen 15:00 Uhr–17: 30 Uhr abschnittsweise auf der 
Hausfassade Robert-Koch-Straße 46-48 gen Osten. Im Winter (Simulation 21. Dezember) 
wird aufgrund der sehr tief stehenden Sonne auch da s Eckgebäude Hüfferstraße 73-79 ab 
mittags bis ca. 15:30 Uhr betroffen sein. Das Haus Hüfferstraße 46-48 wird selbst durch das 
geplante viergeschossige Altenwohnheim - trotz 30 m  Abstand – beschattet, so wie das 
Nachbargebäude östlich Pottkamp, das schon heute du rch die Bestandsgebäude am Nach- 
mittag im Schlagschatten liegt. In einer bebauten I nnenstadtlage stellen die genannten Ver- 
schattungszeiten keine unübliche bzw. wertmindernde  Beeinträchtigung des Umfeldes dar. 
Die sogenannten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältni sse gemäß § 1 (6) BauGB werden 
durch die Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauu ngsplan und das Bauprojekt ge- 
wahrt.  
 
Zur Planung liegt eine Schalltechnische Untersuchun g eines Gutachters vor. Aufgrund der 
angestrebten Nutzungen „Altenpflegeheim und Wohnung en“ werden darin die Orientie- 
rungswerte für Allgemeine Wohngebiete zugrunde gele gt (55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts). 
Die Lärmbelastung mit Überschreitungen der Außenpegel bis zu 16 dB(A) resultiert maßgeb- 
lich aus dem vorhandenen bzw. für 2015 prognostizie rten Verkehrsaufkommen im Zuge des 
Kardinal-von-Galen-Rings und bedingt den im Bebauun gsplan festgesetzten passiven Lärm- 
schutz für das Bauprojekt.  
Die Lärmauswirkungen auf das Wohnhaus Robert-Koch-S traße 46-48 durch Tiefgaragenzu- 
fahrt und Anlieferung am Wendehammer Robert-Koch-St raße wurden ebenfalls untersucht. 
Laut Planung ist mit bis zu 10 Fahrbewegungen (je 5  Ein-/ und Ausfahrten) pro Stunde und 
Warenanlieferung für Küche/Kantine durch 2 Lkw pro Tag zu rechnen. Trotz dieser Fahrten 
werden hier die zulässigen Lärmrichtwerte nicht err eicht, die Erschließung über den Wende- 
hammer ist somit zumutbar. Eine Verlegung der Tiefg aragenzufahrt wäre für das Bauvorha- 
ben funktional ungünstig; zudem wäre eine Zusammenl egung mit vorhandener Zufahrt am 
Pottkamp nicht möglich, da es sich um einen anderen Eigentümer handelt. 
 
Den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken und An regungen sollte nicht gefolgt wer- 
den. (Beschlussvorschläge 1.1 – 1.5) 
 
 
2. Der Anregung ist das Protokoll einer Eigentümerv ersammlung der Wohnungseigentü- 
mergemeinschaft Robert-Koch-Straße 44 beigefügt. Di e anwesenden Eigentümer 
sprechen sich danach größten Teils gegen die Planun g eines 11-geschossigen Ge- 
bäudes aus und beauftragen einen Miteigentümer, fol genden Widerspruch vorzubrin- 
gen: 
 
Es bestehen rechtliche Bedenken, dass der VBP Nr. 5 12 als „Bebauungsplan der In- 
nenentwicklung“ nach § 13a BauGB  mit nachträglicher Anpassung des Flächennut- 
zungsplans beschlossen werden kann. Der neue Paragr aph sei in das Baugesetzbuch 
eingeführt worden, um ohne übliches Bebauungsplanve rfahren kleinere Innenstadtbe- 
reiche entwickeln zu können, deren historische und wirtschaftliche Entwicklung einer 
dringenden städtebaulichen Lösung bedürfen. Zwar ha ndele es sich hier um eine 
Brachfläche, diese sei allerdings nicht aufgrund vo n wirtschaftlichen Entwicklungen 
entstanden, sondern durch eine zurück liegende Verk ehrsplanung, die zum gegenwär- 
tigen und auch rechtwirksamen vereinfachten Bebauun gsplan geführt habe. Da der 
neue § 13a BauGB nur eine Ergänzung des § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) sei, 
dürfe er nur angewandt werden, sofern Grundzüge der  Planung nicht berührt bzw. die 
sich aus der näheren Umgebung ergebenden Zulässigke itsmaßstäbe für eine Bebau- 
ung nicht wesentlich verändert festgesetzt würden.  
Bei Anwendung des § 13a BauGB sei eine förmliche Bü rgeranhörung zwar nicht erfor- 
derlich; wenn hier aber eine freiwillige Bürgerinformation  – möglicherweise wegen 
rechtlicher Zweifel - erfolge, müsse diese den übli chen Merkmalen entsprechen. Es 
reiche nicht aus, lediglich die Bewohner des unmitt elbar angrenzenden Altenheims zu

3 
unterrichten. Neben der vorgeschriebenen Veröffentl ichung im Amtsblatt erfolge übli- 
cherweise seit Jahren eine direkte Information der Nachbarn, insoweit bestehe auch in 
diesem Fall ein Anspruch auf Gleichbehandlung und V ertrauensschutz aller. Sonst 
könne ein Abwägungsdefizit vorliegen.  
Der Verweis in der B-Plan-Begründung auf ein Bauleitplanverfahren in den 90er-
Jahren diene offensichtlich dazu, den Eindruck zu erwecken , es bestehe ein nahezu 
gleichartiger Bebauungsplan, dessen Nutzung ledigli ch geändert werden solle. Dies 
treffe nicht zu; das Planverfahren sei nicht zu End e geführt worden, schon zur damali- 
gen Offenlegung hätten erhebliche Bedenken gegen di e Art und den Umfang der Nut- 
zung bestanden. 
 
Im Planverfahren völlig unberücksichtigt geblieben sei die extreme Verkehrsbelas- 
tung , die durch die Errichtung von 165 neuen Wohneinhei ten entstehe. Weder die Ro- 
bert-Koch-Straße noch der Pottkamp könne diese ohne  unerträgliche Verkehrsbeein- 
trächtigungen aufnehmen; es müsse eine Anbindung an  den Kardinal-von-Galen-Ring 
erfolgen. Fehlerhaft sei weiterhin die Ausweisung v on nur 70 Stellplätzen  in der Tief- 
garage. Es wird ein Defizit von 23 Stellplätzen ang enommen - trotz Anteil von 90 Al- 
tenwohnungen. Eine Ablösung von Stellplätzen sei ni cht zulässig, im öffentlichen Ver- 
kehrsraum könnten diese nicht angelegt werden. 
 
Es mangele dem Bebauungsplan an qualifizierten Fest setzungen für eine dauerhafte 
Nutzungsfestschreibung , der Begriff „Wohnen für Jung und Alt“ erwecke ehe r den 
Eindruck, dass die Altenwohnungen auch durch Studenten genutzt werden könnten. 
 
Grundsätzlich sei gegen eine Bebauung des Grundstüc ks nichts einzuwenden, sofern 
sich diese im Rahmen einer städtebaulich vertretbar en 4-geschossigen Bauweise  
bewege.  
 
Stellungnahme: 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 512 verfolgt  das Ziel einer Nachverdichtung ei- 
nes bereits bebauten Bereiches der Innenstadt. Bei einem Plangebiet von insgesamt 5925 
m² handelt es sich nicht um eine Fläche außerhalb d er Ortslagen, vielmehr steht die Fläche 
in engem Zusammenhang mit einer vorhandenen Siedlun gsfläche. Die Größe der Fläche 
macht deutlich, dass die Grundflächenbegrenzungen des § 13a BauGB eingehalten werden. 
Es handelt sich somit auch um eine kleine Fläche im  Sinne der Ausführungen des Einwen- 
ders, so dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB gegeben sind. 
Für das beschleunigte Verfahren gelten nach § 13a ( 2) Nr. 2, Satz 1 BauGB entsprechend 
§13 (2) Nr. 2 und 3, Satz 1 BauGB. Eine entsprechen de Anwendung des § 13 (1) BauGB ist 
nicht gesetzlich geregelt. Von daher können bei ein er Planänderung, für die § 13a BauGB  
ebenfalls anwendbar ist (vgl. § 13a (4) BauGB) durc haus Grundzüge der ursprünglichen 
Planung verändert werden, wenn die sonstigen Voraus setzungen des § 13a BauGB gege- 
ben sind. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen,  dass nur der sogenannte einfache Be- 
bauungsplan Nr. 147 - ausschließlich mit Festsetzun gen zu öffentlichen Verkehrs- und Grün- 
flächen - rechtskräftig besteht; das in den 90er Ja hren eingeleitete qualifizierte Bauleitplan- 
verfahren wurde nach der Offenlegung nicht weiterge führt und ruht seitdem. Zur 2. Offenle- 
gung im Jahr 1995 wurden 4 Anregungen vorgebracht, die sich im Wesentlichen mit der da- 
mals geplanten Hotelnutzung und der Forderung einer  2-geschossigen öffentlichen Stell- 
platzanlage auseinandersetzten – diese Punkte sind durch die aktuelle Planung obsolet. 
Die spätere Anpassung des Flächennutzungsplanes sie ht § 13a (2) Nr. 2 BauGB selbst vor. 
Da keine Bedenken gegen die Anwendung des § 13a Bau GB bestehen,  kann auch der Flä- 
chennutzungsplan nachträglich geändert werden. Dass  in einem Flächennutzungsplan-
Änderungsverfahren die Nutzungsart fortgeschrieben wird, ist wohl der Regelfall, so dass 
deshalb die Anwendung des beschleunigten Verfahrens  nicht ausgeschlossen werden könn- 
te. 
 
Wie sich aus § 13a (3) Satz 1 BauGB am Ende ergibt,  ist die frühzeitige Unterrichtung und 
Erörterung mit dem Bürger ein zulässiges Verfahren.  Die Bekanntmachung dieser Veranstal- 
tung erfolgte im üblichen Verfahren (Amtsblatt und örtliche Presse). Die Stadt hat diese frei- 
willige Bürgerinformation durchgeführt, um über das  städtebaulich und wegen seiner sozial

4 
ausgerichteten Nutzung interessante Projekt frühzei tig die Öffentlichkeit zu unterrichten. Im 
Übrigen hat die Verwaltung direkt betroffene Anlieg er nicht gesondert auf diese Veranstal- 
tung hingewiesen. Hieraus hätten sich aber gleichwo hl keine negativen Rechtsfolgen erge- 
ben, da der Bürger nur Anspruch darauf hat, dass das übliche Verfahren eingehalten wird.  
 
Die vorhandene und prognostizierte Lärmbelastung au f dem Baugrundstück und im Umfeld 
wurde durch die Schalltechnische Untersuchung darge legt. Die Planung führt zu keiner un- 
zumutbaren Beeinträchtigung (s. Stellungnahme zu Pu nkt 1). Eine direkte Fahrerschließung 
des Baugrundstücks über den Kardinal-von-Galen-Ring  ist aufgrund der Verkehrsbelastung 
des 2. Tangentenrings aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Diese Haupterschließungs- 
straße im Stadtnetz muss anbaufrei bleiben. 
 
In der geplanten Tiefgarage sollen ca. 70 Stellplät ze untergebracht werden. Das vom Einge- 
ber angenommene Defizit von 23 Stellplätzen trifft laut bauordnungsrechtlich anzuwenden- 
der Richtlinien nicht zu. Für die geplante Nutzung können zu fordernde Stellplätze ein- 
schließlich Besucheranteil in der Tiefgarage nachge wiesen werden; eine Ablösung ist somit 
nicht notwendig. Darüber hinaus dürfen vier Stellpl ätze auf dem Baugrundstück (Anfang 
Pottkamp) errichtet werden. Im öffentlichen Straßen raum bleiben die vorhandenen Parkplät- 
ze entlang Pottkamp und Robert-Koch-Straße erhalten . Die zzt. ungeordnet am Ende des 
Wendehammers abgestellten Fahrzeuge können künftig im markierten Bereich entsprechend 
nachrichtlicher Darstellung im Bebauungsplan abgestellt werden. 
 
Eine dauerhafte Nutzungsfestschreibung erfolgt - ne ben den im Bebauungsplan für jeden 
Bauabschnitt eingetragenen Nutzungen - durch den Du rchführungsvertrag, der vor dem Sat- 
zungsbeschluss zwischen Vorhabenträger und Stadt ge schlossen wird. In diesem werden 
die zu realisierenden Nutzungen und deren Anteile im Projekt detailliert festgeschrieben. 
 
Den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken und An regungen sollte nicht gefolgt wer- 
den (Beschlussvorschläge 1.2, 1.6 – 1.11) 
 
 
3. Als Verwalter des Wohn- und Geschäftshauses Hüff erstraße 73-79 wird entsprechend 
Beschluss der Eigentümergemeinschaft Einspruch gege n die geplante Baumaßnahme 
eingelegt: 
 
Das Gebäude  sei mit 36 m keine in das Gebiet passende Überhöhung  der allgemei- 
nen Bebauung. Eine derart massive Bebauung stelle a ls Fremdkörper im Stadtteil ein 
vollkommen verändertes Bebauungsbild dar, das mit m assiver Benachteiligung für die 
Eigentümergemeinschaft einhergehe.  
Es wird festgestellt, dass bei Genehmigung einer so lch massiven Hochhausbebauung 
nur den wirtschaftlichen Interessen eines Privatinv estors gefolgt würde ohne Rücksicht 
auf die berechtigten Interessen der umliegenden Gru ndstückseigentümer und ohne 
Rücksicht auf städtebauliche Aspekte. 
Es wird gefordert, dass die Gebäudehöhe auf max. 7 Geschosse  begrenzt wird. 
 
Das Gebäude Hüfferstraße 73-79  werde auf seiner Südseite unzulässig beschattet . 
 
Die geplante Tiefgarage sei mit ca. 70 Stellplätzen  nicht groß genug, um den in der 
Stadt Münster geforderten Nachweis 1 Stpl./Einheit aufzunehmen. Auf die katastropha- 
le Parksituation auf dem Pottkamp und den angrenzen den Straßen wird hingewiesen. 
Eine chaotische Verkehrs- und Parksituation sei ins besondere dann vorprogrammiert, 
wenn Betreiber oder Mieter für den beabsichtigten Z weck nicht gefunden werden und 
das 36 m hohe Gebäude einer normalen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt würde. 
Es sollte keine neue Tiefgaragenzufahrt  gebaut, sondern die vorhandene mitgenutzt 
werden. Es sei im Übrigen zu befürchten, dass die Stellplätze im Wendehammer  voll- 
ständig wegfallen. 
 
Stellungnahme: 
 
Sofern der Eingeber eine Anpassung des Neubauvorhab ens an die unmittelbare Umgebung 
anstrebt, würden auch 7 Geschosse über den vorhande nen baulichen Höhen der unmittelba-

5 
ren Nachbarschaft mit III + Dachgeschoss bzw. IV + Staffelgeschoss liegen. Da es nicht Ziel 
der Planung ist, ein Projekt gem. § 34 BauGB zu ent wickeln, sondern einen städtebaulichen 
Akzent am Jungeblothplatz zu schaffen, wird ein (vo rhabenbezogener) Bebauungsplan auf- 
gestellt, um die öffentlichen und privaten Belange untereinander abzuwägen mit dem Ziel, 
die beabsichtigte Standortentwicklung rechtlich zu sichern. Zur Einfügung eines 35-36 m ho- 
hen Gebäudes in das städtebauliche Umfeld: siehe Stellungnahme zur Anregung Punkt 1. 
 
Eine Verschattung des Gebäudes Hüfferstraße 73-77 d urch das Hochhaus ist nur im Winter 
zu erwarten. Etwa zwischen 12:00 -15:00 Uhr wandert  der Schatten von der Nordwestecke 
auf die Südostecke herüber. Bei einer Entfernung vo n 47-83 m zwischen den Gebäudekan- 
ten entsteht keine städtebaulich unvertretbare Enge . Die Abstandflächen des Neubaus zum 
Eckgebäude Hüfferstraße überschreiten hier erheblic h das nach Bauordnung NW erforderli- 
che Maß.  
 
Die zeitweise Parkbelastung der Robert-Koch-Straße und der Straße Pottkamp kann dem 
Neubauvorhaben nicht angelastet werden. Ausgewiesen e vorhandene Stellplätze im öffentli- 
chen Straßenraum werden durch die Planung nicht ver nichtet. Die bauordnungsrechtlich er- 
forderlichen Stellplätze werden auf dem Baugrundstü ck nachwiesen einschließlich Besu- 
cheranteil. Die Befürchtung, die beim Stellplatzsch lüssel zugrunde gelegte Nutzung der 
Wohnungen durch Senioren könne sich  wandeln, ist n icht begründet, da im Durchführungs- 
vertrag eine Bindung des Vorhabenträgers an das ver traglich festgelegte Betreiberkonzept 
erfolgt. Eine Mitnutzung der am Pottkamp vorhandene n Tiefgaragenzufahrt ist – wie bereits 
dargelegt – nicht möglich. 
 
Den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken und An regungen sollte nicht gefolgt wer- 
den (Beschlussvorschläge 1.1, 1.8, 1.10 – 1.16) 
 
 
4. Der Eigentümer der Häuser Hüfferstraße 69/71 sie ht sich durch die Errichtung eines 
südwestlich geplanten Hochhauses von 35 m Höhe im Abstand von 100 m zu seinem 
Gebäude benachteiligt, weil dies Beschattung, Störung des Sichtfeldes  sowie Ein- 
sicht von Dritten in  seine Balkone und Grünanlagen  bedeute. Als Konsequenz er- 
leide er wirtschaftliche Nachteile durch Qualitätsv erlust seines Objektes und geringere 
Mieteinnahmen. 
Als Bürger müsse er durch einen bestehenden Bebauun gsplan der Stadt Münster ge- 
schützt werden gegen wirtschaftliche Interessen Dri tter, die ohne städtebauliche Quali- 
tät ein Hochhaus bauen wollten. 
Die Planung bezwecke, durch Stellung des Hochhauses  die frühere Situation des 
Jungeblothplatzes wieder ablesbar zu machen – diese  Begründung sei eine Farce. 
Durch Ausbau des Kardinal-von-Galen-Rings sei eine völlig neue Situation geschaffen 
worden, eine Rückerinnerung an die 70er Jahre nicht sinnvoll. 
Zwischen Hüfferstraße und Aasee bestehe eine städte baulich optimale Architektur mit 
vier bis sechs Geschossen und aufgelockerter Begrün ung. Ein 35 m hohes Gebäude 
zerstöre diese rhythmische Architektur ohne übergreifende städtebauliche Planung. 
 
Das Eckgebäude Hüfferstraße/Kardinal-von-Galen-Ring  sei ein denkmalgeschütz- 
tes Objekt  und durch viele Auflagen in der Entwicklung einges chränkt; es würde durch 
ein Hochhaus von doppelter Höhe unterdrückt. 
Es wird gefordert, die geplante Bauhöhe  auf 7 Geschosse  zu begrenzen. 
 
Die rückwärtige Erschließung  erfolge über die kleinen Siedlungsstraßen Vesalius weg, 
Pottkamp, Robert-Koch-Straße, die durch Aktivitäten  in den Universitätsbauten über- 
mäßig belastet seien. Das Parkangebot reiche nicht aus. Die Infrastruktur ist nicht aus- 
reichend für die geplanten Nutzungen auf dem Baugrundstück. 
 
Stellungnahme: 
 
Das Gebäude Hüfferstraße 69/71 ist im Frühjahr, Sommer und Herbst nicht durch den Schat- 
tenwurf des Hochhauses betroffen, im Winter nicht m ehr als schon zzt. durch das Nachbar- 
gebäude Ecke Hüfferstraße. Vom Haus ist heute nur e in sehr begrenzter Durchblick zur Ro-

6 
bert-Koch-Straße möglich aufgrund der sichtnehmende n Gebäudeecken Hüfferstraße 73-77 
und Robert-Koch-Straße 46-48. Vom Neubauprojekt aus  wäre ein Einblick auf den Garten 
und die Balkone des Hauses Hüfferstraße 69/71 aus g leichem Grund erst ab 6. Geschoss 
des Hochhauses möglich; dies ist aber bei ca. 100 m  Entfernung nicht relevant. Ein Quali- 
tätsverlust und wirtschaftliche Nachteile wegen ger ingerer Mietpreiserwartung können als 
Ursache der städtebaulichen Entwicklung nicht nachvollzogen werden. 
 
Der Hinweis auf einen bestehenden Bebauungsplan, de r die Bürger gegen neue Bebauung 
schützen müsste, greift nicht. Der rechtsverbindlic he B-Plan 147 setzt ausschließlich öffentli- 
che Verkehrs- und Grünflächen fest (Anlass: Verlegu ng Kardinal-von-Galen-Ring). Der Be- 
bauungsplan-Entwurf Nr. 398 aus den 90er Jahren ist nicht rechtsverbindlich geworden. 
 
Zur Stellung des Hochhauses und die Einbindung in d as bebaute Umfeld siehe o.g. Stel- 
lungnahmen. 
 
Das Eckgebäude Hüfferstraße 73-79 steht nicht – wie  angenommen – insgesamt unter 
Denkmalschutz; dieser gilt nur für den Bauabschnitt  entlang der Hüfferstraße (Haus-Nr. 75 + 
77). Das geplante Hochhaus liegt min. 48 m vom Gebä udekomplex entfernt und wirkt nicht 
auf den denkmalgeschützten Bereich¸ hierzu ist die Abstimmung mit der Unteren Denkmal- 
behörde erfolgt. Die städtebauliche Betonung durch ein über die vorhandenen Bauhöhen hi- 
nausgehendes Gebäude mit Ausrichtung zum Jungebloth platz und Kardinal-von-Galen-Ring 
ist erklärtes Planungsziel und städtebaulich vertretbar. 
 
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze  werden auf dem Baugrundstück nach- 
gewiesen. Parkplatzflächen im Wendhammer bleiben er halten; die Stellplätze werden künftig 
zur Freihaltung von Wenderadien markiert. Somit ist durch die Planung keine stärkere Belas- 
tung des Straßennetzes erkennbar, die zum Ausbau öf fentlicher Verkehrsflächen oder ord- 
nungsrechtlichen Maßnahmen führen müsste.  
 
Den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken und An regungen sollte nicht gefolgt wer- 
den (Beschlussvorschläge 1.1, 1.8, 1.10, 1.12, 1.16 – 1.19)

V-0544-2007-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

737 Zeichen

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75 
III 
115 
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IV 
III 
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46 
552 
41 
51 
II 
178 
237 
II 
21 
II 
19 
238 
205 
IV 
15 
IV 
I
Pottkam
p 
234 
77 
79 
Radweg 
K 
6   Ka
rdinal - von - Galen - Ring 
Radweg 
17 IV 
Radweg 
424 
latz 
H = 35,50    0,50 m 
± 
H = 10,00    0,50 m 
± 
H = 13,00    0,50 m 
± 
Bauhöhen: 
siehe textl. 
Festset- 
zungen 1.32 
TGa  -I 
    0,6 
    g     FD 
Gehweg 
mit Gastronomie / EG, 
Altenpflegeheim / EG - 3.OG, 
Wohnungen / ab 4. OG 
Altenpflegeheim 
Wohnungen 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 544/2007 
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 512 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / M 1:1000 ST ADT M TÜNS ER

Beratungsverlauf (4)

21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.08.2007 Hauptausschuss
TOP 23.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.08.2007 Rat
TOP 21.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Bebauungsplan Nr. 512 (amtlicher Umring) amtlich
  • Robert-Koch-Straße 46
  • Roxeler Straße
  • Hüfferstraße 73
  • Pottkamp 1
  • Vesaliusweg
  • Jungeblodtplatz
  • Kardinal-von-Galen-Ring
  • Mecklenbecker Straße
  • Steinfurter Straße

Bebauungsplan Nr. 512

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Kardinal-von-Galen-Ring / Robert-Koch-Straße / Pottkamp

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0544/2007
Typ
Vorlagen
Datum
30.07.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37