A-R/0020/2022
Digitale Sitzungen für die Gremienarbeit ermöglichen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
a-r-0020-2022-CDU-Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien
2182 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0020/2022 03. Mai 2022 RATSANTRAG Digitale Sitzungen für die Gremienarbeit ermöglichen Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die sich aus dem „Gesetz zur Einführung digitaler Sit- zungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ künftig ergebenden Möglichkeiten für die Arbeit de s Rates, der Bezirksv ertretungen und der Ausschüsse dem Rat vorzustellen und ein Meinungsbild einzuholen, ob und wenn ja in welchem Umfang von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. 2. Zeichnet sich die nach dem Gesetz erforderliche Mehrheit für die Nutzung digitaler Sit- zungsformate ab, wird die Verwaltung außerdem beauftragt, die notwendigen Vorbe- reitungen – wie eine Änderung der Hauptsatzung etc. – durchzuführen und dem Rat die erforderlichen Punkte zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Begründung Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 5. April 2022 das „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunal rechtlicher Vorschriften“ be- schlossen. Das Gesetz sieht für die Kreise in § 32a KrO NRW / für die Städte und Gemeinden in § 47a GO NRW vor, dass in besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen die Durchführung von Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen in digitaler Form erfolgen kann, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (digitale Sitzung). Darüber hinaus regelt § 32a KrO NRW / § 58a GO NRW, dass in der Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 32a KrO NRW / § 47a Abs. 1 GO NRW hybride Sitzungen durchführen dürfen. Ausge- nommen von dieser Regelung sind der der Haupt-, Finanz - und Rechnungsprüfungsaus- schuss. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durch- geführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten sollen geprüft und ggf. genutzt werden. Gez. Stefan Weber und Fraktion
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0020/2022
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 03.05.2022
- Erstellt
- 03.05.2022 16:21