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A-R/0020/2022

Digitale Sitzungen für die Gremienarbeit ermöglichen

Antrag an den Rat 03.05.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2022, TOP 38.3

a-r-0020-2022-CDU-Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien

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a-r-0020-2022-CDU-Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien

2182 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0020/2022 
 
 
 03. Mai 2022 
 
RATSANTRAG 
 
 
Digitale Sitzungen für die Gremienarbeit ermöglichen 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die sich aus dem „Gesetz zur Einführung digitaler Sit-
zungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ 
künftig ergebenden Möglichkeiten für die Arbeit de s Rates, der Bezirksv ertretungen 
und der Ausschüsse dem Rat vorzustellen und ein Meinungsbild einzuholen, ob und 
wenn ja in welchem Umfang von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. 
 
2. Zeichnet sich die nach dem Gesetz erforderliche Mehrheit für die Nutzung digitaler Sit-
zungsformate ab, wird die Verwaltung außerdem beauftragt, die notwendigen Vorbe-
reitungen – wie eine Änderung der Hauptsatzung etc. – durchzuführen und dem Rat 
die erforderlichen Punkte zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 
 
 
Begründung 
 
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 5. April 2022 das „Gesetz zur Einführung digitaler 
Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunal rechtlicher Vorschriften“ be-
schlossen.  
 
Das Gesetz sieht für die Kreise in § 32a KrO NRW / für die Städte und Gemeinden in § 47a 
GO NRW vor, dass in besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen 
Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen die Durchführung von Sitzungen des 
Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen in digitaler Form erfolgen kann, sofern 
die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (digitale Sitzung). 
 
Darüber hinaus regelt § 32a KrO NRW / § 58a GO NRW, dass in der Hauptsatzung bestimmt 
werden kann, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle 
nach § 32a KrO NRW / § 47a Abs. 1 GO NRW hybride Sitzungen durchführen dürfen. Ausge-
nommen von dieser Regelung sind der der Haupt-, Finanz - und Rechnungsprüfungsaus-
schuss. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durch-
geführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. 
 
Die vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten sollen geprüft und ggf. genutzt werden. 
 
 
Gez.  
Stefan Weber und Fraktion

Beratungsverlauf (1)

18.05.2022 Rat
TOP 38.3 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0020/2022
Typ
Antrag an den Rat
Datum
03.05.2022
Erstellt
03.05.2022 16:21