1084/2020
Änderung der Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/46 Vorlagen-Nummer 1084/2020 Freigabedatum 27.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Betriebssatzung für die Bühnen der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (siehe Anlage 1). Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln 09.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Bühnen Köln und das Gürzenich-Orchester (gesonderte Vorlage im Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester) beabsichtigen ihre Betriebssatzung an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Es besteht insbesondere ein Anpassungsbedarf aufgrund der geänderten Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 25.04.2019 in Bezug auf neue Höchstgrenzen bei Bedarfsprüfungen und sonstigen Verträgen. Zum anderen wurden im Zuge der Überarbeitungen redaktionelle und die praktische Tätigkeit vereinfachende Änderungen sowie Genderanpassungen vorgenommen. Im Einzelnen: Änderung der Bedarfsgrenzen Am 04.04.2019 wurde im Rat eine Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln beschlossen; diese trat am 25.04.2019 in Kraft (Vorlagen-Nr. 3430/2018). In diesem Zuge sollten die Höchstgrenzen auch an die Zuständigkeitsordnung angeglichen werden, um etwaige Divergenzen zu vermeiden. Dies betrifft hier insbesondere Entscheidungsvorlagen an den Betriebsausschuss gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung. Die Wertgrenze bei Bedarfsfeststellungsbeschlüssen für Lieferungen und Leistungen wurde von 125 T€ bis zu 1 Mio. auf 300 T€ bis zu 1,5 Mio. € angepasst. Änderung der Frist für den Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan ist in der aktuellen Fassung der Betriebssatzung bis zum 15. November des Jahres aufzustellen, welchem dem Wirtschaftsjahr vorausgeht. Das Wirtschaftsjahr der Bühnen Köln läuft analog zum Spielbetrieb vom 01. September bis 31. August des Folgejahres und entspricht damit den klassischen Spielzeiten von Oper, Schauspiel und Tanz. Der bisher vorgesehene 15. November geht der Folgespielzeit somit zehn Monate voraus. Dies entspricht nicht der Realität einer Spiel- und Finanzplanung eines Mehrspartenbetriebs. § 14 EigVO NRW geht von einer Vorlageverpflichtung von einem Monat vor Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres aus. Um Planungssicherheit zu erlangen wurde der Wirtschaftsplan in den letzten Jahren dem Betriebsausschuss Bühnen jedenfalls vor den Spielplänen der Sparten zum Beschluss im Frühjahr vorgelegt. Vereinheitlicht mit Gürzenich-Orchester und Wallraf-Richarts-Museum wird für die Bühnen Köln daher ebenfalls ein Monat zur Vorlagefrist des Wirtschaftsplanes vorgeschlagen. Genderanpassungen Es besteht ein Änderungsbedürfnis dahingehend, dass die Satzung vielfach nur die maskuline Form verwendet. Im Zuge der allgemeinen sprachlichen Gleichberechtigung ist die Satzung nicht mehr zeitgemäß. In diesem Zusammenhang wurden viele Formulierungen angepasst. 3 Anlagen Anlage 1 enthält den Entwurf der neuen Betriebssatzung. Als Anlage 2 liegt eine Synopse bei, welche die alte und die neue Fassung der Betriebssatzung gegenüberstellt. Fett gedruckte Passagen heben die Änderungen hervor. In einer weiteren Spalte „Erläuterungen“ wird eine kurze Begründung für die konkreten Änderungen angegeben. - Anlage 1: Neue Satzung - Anlage 2: Synopse
Anlage 1 Betriebssatzung Entwurf 2020
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1/7 ANLAGE 1 Entwurf zum Beschluss Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln vom … / … / 2020 § 1 Gegenstand und Name des Betriebes (1) Die Bühnen der Stadt Köln werden ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (nachfolgend EigVO NRW) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ geführt. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Dreisparten -Theaters zur Pflege und Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die Aufführungen von Bühnenwerken aller Gattungen im Musik-, Tanz- und Sprechtheater. § 2 Gemeinnützigkeit (1) Die Bühnen der Stadt Köln verfolgen ausschließlich und unmi ttelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 beschriebenen Gegenstand der Einrichtung. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwendungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (4) Falls und soweit das Vermögen der Einrichtung nicht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Abgabenordnung der Stadt Köln übertragen wird, erhält die Stadt Köln bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2/7 § 3 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus vier Personen. Die Betriebsleitung führt die Geschäfte der Bühnen gesamtverantwortlich nach einheitlicher Zielsetzung, Plänen und Richtlinien. Die Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direkt or hat bei Entscheidungen der Betriebsleitung in Fragen der wirtschaftlichen Führung der Bühnen ein Vetorecht. Das Nähere regelt die Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung der Bühnen der Stadt Köln. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO NRW oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten im Bereich de r Bühnen der Stadt Köln, die gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zur Entscheidung übertragen sind oder danach als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten. Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeister in / des Oberbürgermeisters, die sich aus der GO NRW und der EigVO NRW ergeben, bleiben hiervon unberührt. (3) Die Geschäftsverteilung zwischen den betriebsleitenden Personen, die Abgrenzung ihrer Kompetenzen und Zuständigkeiten ergeben sich aus der von der O berbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses hierzu erlassenen Dienstanweisung. (4) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. § 4 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses d) die Verminderung des Eigenkapitals zu Gunsten der Stadt. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss der Bühnen der Stadt Köln ist der Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche F ragen der Unternehmensplanung. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragen en Angelegenheiten sowie über 3/7 a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 300.000 Euro bis zu 1,5 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Vergabeentscheidungen bleiben unberührt, d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben 4. für laufenden oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Besc hluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis d) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000 Euro übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster D ringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. § 6 Rechtliche Stellung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters (1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte / Dienstvor - gesetzter der Dienstkräfte der Bühnen der Stadt Köln. (2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ ihm auf Verlagen die zur Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäß em Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so ha t sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. 4/7 (5) Die Regelungen der Absätze 2 und 3, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. § 7 Unterrichtung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers (1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis - und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr / ihm von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem kann die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer Aufklärungen und Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (2) Tritt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist de r Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern. (3) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer oder eine von ihr / ihm beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. § 8 Personalangelegenheiten Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EigVO NRW trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister. § 9 Vertretung der Bühnen der Stadt Köln (1) In den Angelegenheiten der Bühnen der Stadt Köln, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Stadt Köln unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen durch mindestens zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Bühnen de r Stadt Köln “ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. a) in allen Angelegenheiten, die der Betriebsleitung durch diese Satzung zur selbständigen Entscheidung übertragen sind, unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ ohne Zusatz. b) in allen übrigen Angelegenheiten unter dem Namen „Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister – Bühnen der Stadt Köln “ mit dem Zusatz „In Vertretung“ bzw. „Im Auftrag“. (3) Andere Bedienstete de r Bühnen der Stadt Köln sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu d en Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören – von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister oder ihrer / seiner allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister – Bühnen der Stadt Köln abzugeben“. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. 5/7 (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der/die für die Bühnen der Stadt Köln zuständige Beigeordnete die Interessen der Bühnen war. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit der Betriebsleiteri n / dem Betriebsleiter geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung des bzw. der für die Bühnen der Stadt Köln zuständigen Beigeordneten. § 10 Personalvertretung Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01. September bis zum 31. August des folgenden Jahres festgelegt. § 12 Stammkapital Das Stammkapital der Bühnen beträgt 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) § 13 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaf tsplan ausnahmsweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 17 EigVO NRW. Neben dem Erfolgsplan für die gesamte Einrichtung sind Erfolgspläne für die einzelnen Sparten vorzulegen. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 Buchstabe a) bis d) der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. a EigVO NRW liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um mehr als 2 Mio. Euro verschlechtert. Geplante Vorgriffe auf künftige Budgets müssen innerhalb der Laufzeit der Mittelfristplanung ausgeglichen werden. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögensplans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO NRW liegt vor, wenn die geplante Zuführung um mehr als 20 % erhöht werden muss. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß § 14 Abs. 2 Buchstabe d EigVO NRW liegt vor, wenn sich hieraus finanzielle Verpflichtungen von mehr als 5 % der geplanten Personalausgaben p. a. ergeben und es sich dabei nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO NRW liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 500.000 Euro unter- bzw. überschritten wird. 6/7 (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehrauszahlungen für Einz elvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindestens jedoch 50.000 Euro überschreiten. (6) Der Wirtschaftsplan wird getrennt nach den Teilbereichen „Oper“, „Schauspiel“, „Tanz“ und „Bühnenservice“ (übergreifender Bereich) erstellt. § 14 Ergebnis- und Finanzplanung (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis - und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschaftsjahr. (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer nach Wirtschaftsjahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes b) einer nach Wirtschaftsjahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, c) einer nach Haushaltsjahren gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. § 15 Buchführung Die Bühnen der Stadt Köln fü hren ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. § 16 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bühnen der Stadt Köln zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO NRW u.a. ein Überwachungssystem einzurichten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen z u vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen den Bühnen und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. § 17 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. § 18 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. 7/7 (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO NRW sind zu beachten. § 19 Kassenführung Für die Kassenführung der Bühnen der Stadt Köln wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. § 20 Prüfung (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungsanstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. § 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Bühnen der Stadt Köln vom 27. August 2013 in der Änderungsfassung vom 11. April 2016 außer Kraft.
Anlage 2 Synopse zur Betriebssatzung Bühnen 19.05.2020
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ANLAGE 2 Synopse zur Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln Betriebssatzung für die Bühnen der Stadt Köln vom 27. August 2013 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Bühnen der Stadt Köln vom 11. April 2016 - Aktuelle Fassung - Entwurf: Neufassung der Betriebssatzung der Bühnen - Beschlussvorschlag mit Änderungen - Erläuterungen § 1 Gegenstand und Name des Betriebes § 1 Gegenstand und Name des Betriebes (1) Die Bühnen der Stadt Köln werden ab dem 01.09.2000 als städtische Einrich-tung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO NRW) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (1) Die Bühnen der Stadt Köln werden ab dem 01.09.2000 als städtische Einrich-tung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO NRW) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ geführt. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Dreisparten-Theaters zur Pfle-ge und Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbe-sondere die Aufführungen von Bühnenwerken aller Gattungen im Musik-, Tanz- und Sprechtheater. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Dreisparten-Theaters zur Pfle-ge und Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbe-sondere die Aufführungen von Bühnenwerken aller Gattungen im Musik-, Tanz- und Sprechtheater. § 2 Gemeinnützigkeit § 2 Gemeinnützigkeit (1) Die Bühnen der Stadt Köln verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 be-schriebenen Gegenstand der Einrichtung. (1) Die Bühnen der Stadt Köln verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 be-schriebenen Gegenstand der Einrichtung. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen-dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen-dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. Seite 2 von 9 (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (4) Falls und soweit das Vermögen der Einrichtung nicht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Abgabenordnung der Stadt Köln übertragen wird, erhält die Stadt Köln bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4) Falls und soweit das Vermögen der Einrichtung nicht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Abgabenordnung der Stadt Köln übertragen wird, erhält die Stadt Köln bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig-ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen-den hat. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig-ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen-den hat. § 3 Betriebsleitung § 3 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus vier Personen. Die Betriebsleitung führt die Geschäfte der Bühnen gesamtverantwortlich nach einheitlicher Zielsetzung, Plänen und Richtlinien. Die Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direktor hat bei Ent-scheidungen der Betriebsleitung in Fragen der wirtschaftlichen Führung der Bühnen ein Vetorecht. Das Nähere regelt die Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung der Bühnen der Stadt Köln. (1) Die Betriebsleitung besteht aus vier Personen. Die Betriebsleitung führt die Geschäfte der Bühnen gesamtverantwortlich nach einheitlicher Zielsetzung, Plänen und Richtlinien. Die Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direktor hat bei Ent-scheidungen der Betriebsleitung in Fragen der wirtschaftlichen Führung der Bühnen ein Vetorecht. Das Nähere regelt die Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung der Bühnen der Stadt Köln. Hinweis: Geändert durch Änderungs-atzung vom 11. April 2016. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO NRW oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist für die künst-lerische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ent-scheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten im Bereich der Bühnen der Stadt Köln, die gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln dem Oberbür-germeister zur Entscheidung übertragen sind oder danach als Geschäft der laufen-den Verwaltung gelten. Die Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters, die sich aus der GO NRW und der EigVO NRW ergeben, bleiben hiervon unberührt. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO NRW oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist für die künst-lerische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ent-scheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten im Bereich der Bühnen der Stadt Köln, die gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln der Oberbürger-meisterin / dem Oberbürgermeister zur Entscheidung übertragen sind oder da-nach als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten. Die Zuständigkeiten der Ober-bürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, die sich aus der GO NRW und der EigVO NRW ergeben, bleiben hiervon unberührt. Genderanpassungen (3) Die Geschäftsverteilung zwischen den Betriebsleitern, die Abgrenzung ihrer Kompetenzen und Zuständigkeiten ergeben sich aus der vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses hierzu erlassenen Dienstanweisung. (3) Die Geschäftsverteilung zwischen den betriebsleitenden Personen, die Abgren-zung ihrer Kompetenzen und Zuständigkeiten ergeben sich aus der von der Ober-bürgermeisterin / vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsaus-schusses hierzu erlassenen Dienstanweisung. Genderanpassungen (4) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. (4) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. § 4 Zuständigkeit des Rates § 4 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiter, a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, Genderanpassung b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, Seite 3 von 9 c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses d) die Verminderung des Eigenkapitals zu Gunsten der Stadt. d) die Verminderung des Eigenkapitals zu Gunsten der Stadt. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. § 5 Betriebsausschuss § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss der Bühnen der Stadt Köln ist der Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln. (1) Der Betriebsausschuss der Bühnen der Stadt Köln ist der Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln. Hinweis: Der Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln hat die Ver-waltung beauftragt, zu prüfen, wie die Steuerung der eigenbetriebsähnli-chen Einrichtung Bühnen Köln opti-miert werden kann. (AN/0976/2012 vom 19.06.2012). Über die Anregungen von actori in diesem Zusammenhang (Verkleine-rung des Betriebsausschusses (S. 420 ff.) und eine von anderen Aus-schüssen losgelöste (S. 425 ff.) Sit-zungsorganisation wurde bisher nicht entschieden. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei-den sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er vom Oberbürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Ge-schäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei-den sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister zu unterrichten. Dane-ben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbeson-dere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fra-gen der Unternehmensplanung. Genderanpassung (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie über (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie über a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis 50.000 Euro, a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun-gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 125.000 Euro bis zu 1 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Vergabeent-scheidungen bleiben unberührt, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun-gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 300.000 Euro bis zu 1,5 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Verga-beentscheidungen bleiben unberührt, Anpassung an die geänderte Zustän-digkeitsordnung der Stadt Köln vom 25. April 2019; beschlossen in der Ratssitzung vom 04.04.2019 (Sessi-onnummer: 3430/2018). d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindest-satz der Honorar- oder Gebührenordnung 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vor-gaben ergeben Anpassung an die geänderte Zustän-digkeitsordnung der Stadt Köln vom 25. April 2019; beschlossen in der Ratssitzung vom 04.04.2019 (Sessi-onnummer: 3430/2018). Seite 4 von 9 4. für laufenden oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Ver-gangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. d) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von 125.000 Euro übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebs-satzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis d) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000 Euro übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebs-satzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. Anpassung an die geänderte Zustän-digkeitsordnung der Stadt Köln vom 25. April 2019; beschlossen in der Ratssitzung vom 04.04.2019 (Sessi-onnummer: 3430/2018). Änderung der Buchstabenreihenfolge. e) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. Änderung der Buchstaben-reihenfolge. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss-fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsaus-schuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsaus-schusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Oberbürgermeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschus-ses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss-fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürger-meister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Be-schlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angele-genheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeis-ter zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. Genderanpassungen § 6 Rechtliche Stellung des Oberbürgermeisters § 6 Rechtliche Stellung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters Genderanpassung (1) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte der Bühnen der Stadt Köln. (1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte der Bühnen der Stadt Köln. Genderanpassung (2) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegen-heiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlagen die zur Wahrnehmung sei-ner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ ihm auf Verlagen die zur Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. Genderanpassungen (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Genderanpassung (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizu-führen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürger-meisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister er-zielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. Genderanpassung (5) Die Regelungen der Absätze 2 und 3, insbesondere über Weisungsmöglichkei-ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus-schließlich der Betriebsleitung unterliegen. (5) Die Regelungen der Absätze 2 und 3, insbesondere über Weisungsmöglichkei-ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus-schließlich der Betriebsleitung unterliegen. Seite 5 von 9 § 7 Unterrichtung des Stadtkämmerers § 7 Unterrichtung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers Genderanpassung (1) Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftspla-nes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem kann der Stadtkämmerer Aufklärungen und Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jah-resabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr / ihm von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem kann die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer Aufklärungen und Nach-weise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. Genderanpassung (2) Tritt der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf – soweit der Oberbürgermeister dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern. (2) Tritt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin / der Ober-bürgermeister dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern. Genderanpassung (3) Der Stadtkämmerer oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. (3) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer oder eine von ihr / ihm beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. Genderanpassung § 8 Personalangelegenheiten § 8 Personalangelegenheiten Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Eig-VO NRW trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Eig-VO NRW trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister. Genderanpassung § 9 Vertretung der Bühnen der Stadt Köln § 9 Vertretung der Bühnen der Stadt Köln (1) In den Angelegenheiten der Bühnen der Stadt Köln, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Stadt Köln unbeschadet der besonderen Vor-schriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen durch mindes-tens zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (1) In den Angelegenheiten der Bühnen der Stadt Köln, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Stadt Köln unbeschadet der besonderen Vor-schriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen durch mindes-tens zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. a) in allen Angelegenheiten, die der Betriebsleitung durch diese Satzung zur selb-ständigen Entscheidung übertragen sind, unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ ohne Zusatz. a) in allen Angelegenheiten, die der Betriebsleitung durch diese Satzung zur selb-ständigen Entscheidung übertragen sind, unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ ohne Zusatz. b) in allen übrigen Angelegenheiten unter dem Namen „Stadt Köln – Der Oberbür-germeister – Bühnen der Stadt Köln“ mit dem Zusatz „In Vertretung“ bzw. „Im Auf-trag“. b) in allen übrigen Angelegenheiten unter dem Namen „Stadt Köln – Die Oberbür-germeisterin / Der Oberbürgermeister – Bühnen der Stadt Köln“ mit dem Zusatz „In Vertretung“ bzw. „Im Auftrag“. Genderanpassung (3) Andere Bedienstete der Bühnen der Stadt Köln sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (3) Andere Bedienstete der Bühnen der Stadt Köln sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö-ren – vom Oberbürgermeister oder seiner allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln - Der Oberbürgermeister – Bühnen der Stadt Köln abzugeben“. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö-ren – von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister oder ihrer / seiner allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin / Der Ober-bürgermeister – Bühnen der Stadt Köln abzugeben“. Das Mitglied der Betriebslei-tung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Genderanpassung (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer-den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer-den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. Seite 6 von 9 (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der/die für die Bühnen der Stadt Köln zu-ständige Beigeordnete die Interessen der Bühnen war. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der/die für die Bühnen der Stadt Köln zu-ständige Beigeordnete die Interessen der Bühnen war. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem Betriebsleiter / der Betriebs-leiterin geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustim-mung des bzw. der für die Bühnen der Stadt Köln zuständigen Beigeordneten. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit der Betriebsleiterin / dem Be-triebsleiter geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zu-stimmung des bzw. der für die Bühnen der Stadt Köln zuständigen Beigeordneten. Genderanpassung bzgl. Reihenfolge § 10 Personalvertretung § 10 Personalvertretung Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 11 Wirtschaftsjahr § 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01. September bis zum 31. August des folgenden Jahres festgelegt. Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01. September bis zum 31. August des folgenden Jahres festgelegt. § 12 Stammkapital § 12 Stammkapital Das Stammkapital der Bühnen beträgt 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Eu-ro) Das Stammkapital der Bühnen beträgt 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Eu-ro) § 13 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung § 13 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung (1) Spätestens zum 15. November des Jahres, welches dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, hat die Betriebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser be-steht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufge-stellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebs-leitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entspre-chend. Der 15. November des Vorjahres des Wirtschaftsjahres entsprach nicht den Anforderungen des § 14 EigVO NRW. Hiernach muss der Wirt-schaftsplan spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellt werden. Die Erarbeitung des Wirtschaftspla-nes und der Spielpläne erfolgen pa-rallel und korrespondieren miteinan-der. Der Wirtschaftsplan wird dem Be-triebsausschuss Bühnen jedenfalls vor den Spielplänen der Sparten zum Beschluss vorgelegt. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 17 EigVO NRW. Neben dem Erfolgsplan für die gesamte Einrichtung sind Erfolgspläne für die ein-zelnen Sparten vorzulegen. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des vorange-gangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 17 EigVO NRW. Neben dem Erfolgsplan für die gesamte Einrichtung sind Erfolgspläne für die ein-zelnen Sparten vorzulegen. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des vorange-gangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 Buchstabe a bis d der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 Buchstabe a bis d der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er-folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. a EigVO NRW liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jah-resergebnis um mehr als 2 Mio. Euro verschlechtert. 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er-folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. a EigVO NRW liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jah-resergebnis um mehr als 2 Mio. Euro verschlechtert. Seite 7 von 9 Geplante Vorgriffe auf künftige Budgets müssen innerhalb der Laufzeit der Mittel-fristplanung ausgeglichen werden. Geplante Vorgriffe auf künftige Budgets müssen innerhalb der Laufzeit der Mittel-fristplanung ausgeglichen werden. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens-plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO NRW liegt vor, wenn die geplante Zuführung um mehr als 20 % erhöht werden muss. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens-plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO NRW liegt vor, wenn die geplante Zuführung um mehr als 20 % erhöht werden muss. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe-nen Stellen gemäß § 14 Abs. 2 Buchstabe d EigVO NRW liegt vor, wenn sich hie-raus finanzielle Verpflichtungen von mehr als 5 % der geplanten Personalausgaben p. a. ergeben und es sich dabei nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe-nen Stellen gemäß § 14 Abs. 2 Buchstabe d EigVO NRW liegt vor, wenn sich hie-raus finanzielle Verpflichtungen von mehr als 5 % der geplanten Personalausgaben p. a. ergeben und es sich dabei nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO NRW liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 500.000 Euro unter- bzw. überschritten wird. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO NRW liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 500.000 Euro unter- bzw. überschritten wird. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermö-gensplan, mindestens jedoch 50.000 Euro überschreiten. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermö-gensplan, mindestens jedoch 50.000 Euro überschreiten. (6) Der Wirtschaftsplan wird getrennt nach den Teilbereichen „Oper“, „Schauspiel“, „Tanz“ und „Bühnenservice“ (übergreifender Bereich) erstellt. (6) Der Wirtschaftsplan wird getrennt nach den Teilbereichen „Oper“, „Schauspiel“, „Tanz“ und „Bühnenservice“ (übergreifender Bereich) erstellt. § 14 Ergebnis- und Finanzplanung § 14 Ergebnis- und Finanzplanung (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts-jahr. (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts-jahr. (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer nach Wirtschaftsjahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes b) einer nach Wirtschaftsjahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, b) einer nach Wirtschaftsjahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, c) einer nach Haushaltsjahren gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. c) einer nach Haushaltsjahren gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. § 15 Buchführung § 15 Buchführung Die Bühnen der Stadt Köln führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmänni-schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Die Bühnen der Stadt Köln führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmänni-schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. § 16 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen § 16 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis-tungsfähigkeit der Bühnen der Stadt Köln zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO NRW u.a. ein Überwachungssystem einzurichten. (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis-tungsfähigkeit der Bühnen der Stadt Köln zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO NRW u.a. ein Überwachungssystem einzurichten. Seite 8 von 9 (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen den Bühnen und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder einer Ge-sellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen den Bühnen und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder einer Ge-sellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. § 17 Zwischenberichte § 17 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss viertel-jährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Auf-wendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unter-richten. Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermö-gensplanes schriftlich zu unterrichten. Genderanpassung § 18 Jahresabschluss, Lagebericht § 18 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Bera-tungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzule-gen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. Genderanpassung (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe-richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO NRW sind zu beachten. (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe-richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO NRW sind zu beachten. § 19 Kassenführung § 19 Kassenführung Für die Kassenführung der Bühnen der Stadt Köln wird eine Sonderkasse eingerich-tet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindehaus-haltsverordnung vom 16.11.2004 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. Für die Kassenführung der Bühnen der Stadt Köln wird eine Sonderkasse eingerich-tet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaus-haltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. Anpassung an die aktuelle Rechtsla-ge: Die Gemeindehaushaltsverord-nung Nordrhein-Westfalen trat am 01.01.2019 außer Kraft. Gleichzeitig trat die Kommunalhaushalts-verordnung NRW in Kraft. § 20 Prüfung § 20 Prüfung (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs-anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs-anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder ein von ihm Beauftragter ist be-rechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauf-tragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzu-nehmen. Genderanpassung § 21 Inkrafttreten § 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Bühnen der Stadt Köln vom 10. Oktober 2005 in der Änderungsfassung vom 14.11.2009 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Bühnen der Stadt Köln vom 27. August 2013 in der Änderungsfassung vom 11. April 2016 außer Kraft. Anpassung bezüglich aktueller Vorla-ge Seite 9 von 9 Daten zur o.g. Satzung: Beschluss des Rates der Stadt Köln 18. Juli 2013 Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister 27. August 2013 Veröffentlichung im Amtsblatt/Inkrafttreten 04. September 2013/05. September 2013 Änderung § 3 Abs. 1 (Betriebsleitung) Beschluss des Rates der Stadt Köln 15.03.2016 Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister 05.04.2016 Veröffentlichung im Amtsblatt/Inkrafttreten 20.04.2016/21.04.2016
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1084/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.05.2020
- Erstellt
- 07.04.2020 13:25