2976/2019
Erneute Offenlage nach § 4 Abs. 3 i.v.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 7440/02 Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar
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Anlage 4 VBP
7872 Zeichen
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Anlage 2 Begründung korr
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1
A N L A G E 2
Anlage_2_Begründung_korr
Begründung gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 2 BauGB zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Nr. 74440/02
Arbeitstitel: "Rather See" in Köln-Rath/Heumar
1. Ä nderung der Planung nach Offenlage
Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der
Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln. Der nördliche und östliche Bereich
der Seefläche, wo die Rekultivierungsmaßnahmen weitgehend abgeschlossen sind, soll
künftig als ruhige Zone ausgebildet werden. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 20.09.2018 bis 19.10.2018 statt. Nach der Offen-
lage wurde der Bebauungsplan-Entwurf in folgenden Punkten geändert:
1.1 Klarstellende Ergänzung der textlichen Festsetzung 6.3
"Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.3 und 6.4)
Die privaten Grünflächen - Gehölzstruktur sind naturnah zu erhalten. Bauliche Anlagen sind
innerhalb dieser Flächen mit Ausnahme einer Rampe mit maximal 500 m² befestigter Fläche
als Wegeverbindung vom Brück-Rather-Steinweg zum Strandbad innerhalb der privaten
Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 nicht zulässig. Pflegemaßnahmen zur Beseiti-
gung von Neophyten (Riesenbärenklau, Staudenknöterich, Springkraut etc.) oder zur
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (auf der Rampe) sind zulässig."
1.2 Anpassung der Pflanzerhaltsfläche im Südwesten des Plangebietes
Die Pflanzerhaltsfläche im Südwesten des Plangebietes wird an den Bestand angepasst und
die Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträu-
chern entsprechend reduziert.
Begründung:
Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ("Offenlage") erfolgte eine
Überarbeitung der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung Begründung:
Die Ergänzung der textlichen Festsetzung 6.3 dient der Klarstellung, dass lenkende Pflege-
maßnahmen zum Beispiel zur Beseitigung von Neophyten (nichteinheimischen sich stark
ausbreitenden Pflanzenarten) oder zur Erfüllung der Verkehrssicherheitspflicht ausnahms-
weise zulässig sind. Durch die Klarstellung soll gewährleistet werden, dass die gegebenen-
falls erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können und eine sichere Nutzung der
Rampenanlage zum Ausweichparkplatz gewährleistet werden kann.
im Landschafts-pflegerischen Fachbeitrag. Die Überarbeitung erfolgte im Kontext einer pla-
nungsrechtlichen Überprüfung, aufgrund aktueller Rechtsprechung zu Bebauungsplanverfah-
ren. Der erforderliche Waldausgleich wurde daher gesondert in die Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung aufgenommen. Dabei wurde die Bestandssituation nochmals geprüft.
Im Ergebnis wurde die Pflanzerhaltsfläche an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
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1.3 Anpassung der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan
Analog zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Darstellung der Gehölzflächen
Bestand im Südwesten des Plangebietes im Vorhaben- und Erschließungsplan angepasst.
Zudem werden die Flächen im Bereich der geplanten Wegeverbindung zwischen Ausweich-
parkplatz Wassersport- und Strandbadanlage mit Ausnahme der Wegeflächen als Gehölzflä-
chen Bestand dargestellt.
Begründung:
Die Anpassung in der Plandarstellung zum Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt analog
der Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
1.4 Anpassung der textlichen Festsetzung 9.1
"Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme P1)
In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P1 markierten 2.035 m² großen Fläche ist
eine freiwachsende Hecke zu pflanzen (BB1/GH 411 Gehölzpflanzung aus standortge-
rechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen (BA11/GH631) und dauerhaft zu erhalten."
Begründung:
Durch die Anpassung der textlichen Festsetzung soll klarer herausgestellt werden, dass im
Hinblick auf den vorgesehenen Waldausgleich durch eine Gehölzpflanzung aus standortge-
rechten Bäumen und Sträuchern entsprechende Kompensationsflächen für den Waldaus-
gleich im Plangebiet geschaffen werden.
1.5 Festsetzung einer zusätzlichen Manahmenfläche (P2)
"Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme P2)
In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P2 markierten 8.530 m² großen Flä-
chen ist eine Gehölzpflanzung aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu
pflanzen (BA11/GH631) und dauerhaft zu erhalten."
Die Maßnahmenfläche wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch festge-
setzt. Zudem wird die Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend der
Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan angepasst.
Begründung:
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Eingriff in Wald gesondert bilanziert und die Ge-
samtbilanzierung darauf hin überarbeitet.
In den im Bebauungsplan mit P2 gekennzeichneten 8.530 m² großen Flächen ist eine Ge-
hölzpflanzung aus standortgerechten Bäumen mit untergeordneten Sträuchern zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der Kompensation des Waldeingriffs sowie
der Schaffung eines harmonischen Übergangs zur angrenzenden Nutzung (Strandbad Lie-
gewiese).
Die fortgeschrittenen Sukzessionsstadien der stillgelegten Kiesgrube mit dichtem Gehölzbe-
stand sind als Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zu klassifizieren. Der Eingriff in diese
Waldflächen soll durch Anlage einer neuen Waldfläche/Gehölzstruktur ausgeglichen werden.
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Über eine cad-gestützte Luftbildauswertung wurde die aktuelle Ausdehnung des Waldes er-
mittelt. Innerhalb des eingriffsrelevanten Bereiches wurden rund 15.300 m² als Waldflächen
klassifiziert, wobei etwa 3.200 m² zum Erhalt festgesetzt sind. Damit ergibt sich ein Aus-
gleichsumfang von rund 12.100 m² Waldfläche.
Für einen internen Ausgleich wurde die geplante Liegewiese im Osten des Plangebietes re-
duziert und die Fläche östlich des geplanten Weges mit der Kennzeichnung P2 als Auffors-
tungsbereich festgesetzt. Zusätzlich soll im südöstlichen Plangebiet südlich des Weges eine
weitere Fläche (P2) dem Waldausgleich zugeführt werden.
Durch die Aufforstungen im Bereich der mit P2 gekennzeichneten Flächen (8.530 m²) sowie
die Aufforstung östlich des Ausweichparkplatzes (P1) mit 2.035 m² werden insgesamt 10.672
m² aufgeforstet. Dadurch ergibt sich ein Ausgleichsfaktor von 88% für den Waldausgleich
sowie ein verbleibendes Defizit von -1.430 m² auf der Ebene des Bebauungsplanes. Im Zuge
der Umsetzung der Rekultivierungsverpflichtung muss der seeumlaufende Wirtschaftsweg
zurückgebaut und diese Flächen der Sukzession überlassen werden. Damit können sich
diese längerfristig zu einem Waldstandort entwickeln, so dass im Plangebiet weitere Wald-
flächen entstehen können.
1.7 Ergänzung der Hinweise zum Artenschutz
"Artenschutz
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
74440/02 [Dr. Andreas Skibbe, Artenschutzprüfung – Folgenutzung am Rather See – Neu-
fassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages von 13.10.2008 wegen Planungskonkreti-
sierung und -erweiterung, Köln, Februar 2012] sowie vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe
II), [Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Janu-
ar 2018 – aktualisiert 06.12.2018] ergeben sich unter vollständiger Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG).
Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nicht
erforderlich.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung der Planung,
sofern folgende Vermeidungsmaßnahmen vollständig durchgeführt werden:
- Zur Vermeidung der Tötung von Jungvögeln und der Zerstörung von Eiern in Vogel-
nestern ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Vogelbrutzeiten
durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungen nicht er-
laubt.
- Die Einrichtung der Wasserskianlagen darf zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September betrie-
ben werden, damit rastende und überwinternde Wasservogelarten nicht gestört wer-
den. Die Laufzeiten der Bahnen und die Nutzung des Rettungssteges sind auf den
Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober zu begrenzen.
- Um die Störung der lokalen Population der Wasserfledermäuse zu vermeiden, ist der
Betrieb der Wasserskianlagen nach Sonnenuntergang zu unterlassen. Eine Be-
leuchtung ist nur im Bereich der Wege zum Restaurant und auf dem Parkplatz
vorzusehen. Bei der Beleuchtung der Parkplatzanlage und der Wege dürfen
ausschließlich insektenfreundliche LED Leuchten (Leuchtfarbe: warm-weiß oh-
ne kurzwelligen Blauanteil) verwendet werden. Die Lampen dürfen nur nach un-
ten abstrahlen (Streulicht-Anteil < 3 %). Die Beleuchtung ist spätestens ab 22
Uhr abzuschalten.
- Die Angelnutzung vom Boot am östlichen Seeufer im Zeitraum März bis Sep-
tember Um einen ausreichenden Schutz brütender Wasservögel gegenüber
4
Störungen zu erreichen, ist zu unterlassen, um Beeinträchtigungen der dort
brütenden Vogelarten im Schilf ein Abstand von 50 m zu vermeiden den Röh-
richtzonen einzuhalten. Der Mindestabstand ist durch am Gewässerboden ver-
ankerte Bojenkordeln vor den Röhrichtflächen zu kennzeichnen. Ein Hinweis-
schild am Ufer gibt darüber Auskunft, dass diese Zone mit Wasserfahrzeugen
(z.B. Boote, Stand-up-paddling) nicht überfahren bzw. von Schwimmern nicht
genutzt werden darf.
- Zur Vermeidung einer Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel ist
das Angeln in den Monaten vom 15. Oktober bis März 1. April auf 1-3 Boote zu be-
schränken.
- Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes sind im
nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte
mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammenhängenden
Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsänger, Was-
serrallen, Haubentaucher, Stockenten und anderer Wasservogelarten bietet. Die vor-
handenen Lücken in dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind
vor der Umsetzung des Vorhabens zu schließen.
- Des Weiteren sollte an geeigneten Stellen der Gebäudefassaden Nistmöglichkeiten
für Vogelarten eingerichtet werden. Diese Maßnahme soll den Bestand an den be-
reits in der Umgebung vorkommenden Arten Haussperling, Bachstelze und Hausrot-
schwanz stärken.
- Die ordnungsgemäße Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen ist durch eine
fachlich geschulte Person zu überwachen.
Begründung:
Ergänzend zur Artenschutzrechtlichen Prüfung von Dr. Andreas Skibbe wurde aufgrund des
langen Projektzeitraums eine vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) durch das Gutachter-
büro RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten erstellt. Diese kommt ebenfalls zu dem
Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der von artenspezifischen Maßnahmen artenschutz-
rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs 1 Nrn. 1-3 ausgeschlossen werden können.
Zum Schutz der Fledermäuse wurde zusätzlich zur Einschränkung der Wasserskianlage, die
Beleuchtung auf ein Minimum beschränkt. Durch die Wahl der Leuchtmittel sowie Art der
Installation werden diese Bereiche zusätzlich unattraktiv gestaltet. Diese Vorgaben entspre-
chen dem gängigen Stand der fachlichen Praxis.
Um den Schutz der Brutvögel im Bereich der Röhrichtzonen zu verbessern und das Einfahr-
verbot auch von der Seeseite deutlich zu kennzeichnen, sind Bojenkordeln zu installieren.
Das Nutzungsverbot wird aufrechterhalten, durch die Bojenkordeln wird dies in der Örtlichkeit
und für die Nutzer des Sees direkt sichtbar.
2. Umweltbericht
Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum BauGB)
1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Auf den Flächen nordwestlich des Stadtteils Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles
Neubrück liegt das Auskiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Im
5
Jahr 2007/2008 wurde die Verlängerung und Änderung der Auskiesungsgenehmigung
beantragt. Für den Auskiesungsbetrieb auf der fraglichen Fläche sind die Fristen für die
Auskiesung (31.12.2012) und der Rekultivierung (31.12.2013) durch das Umwelt- und
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln beschieden worden. Die Auskiesung wurde im
Juni 2011 eingestellt.
Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar
hegt großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Ba-
den nutzen zu können. Bereits heute herrscht ein unkontrollierter freizeitlicher Nut-
zungsdruck, der negative Folgen für Umwelt und Landschaft sowie die Rekultivierungs-
flächen mit sich bringt.
Der Bebauungsplan sieht vor, das Areal im Sinne der Naherholung unter Berücksichti-
gung der naturschutzfachlichen Aspekte zu entwickeln.
Planerisches Ziel ist es, den Rather See als Bade- und Wassersporteinrichtung im Sin-
ne der Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln.
Hierbei sind einerseits Bereiche zu schaffen, die dem Natur- und Umweltschutz dienen,
und solche Teilbereiche, denen eine Funktion als Freizeit- und Erholungsbereich zu-
kommt.
Um dem Bedürfnis der angrenzenden Bevölkerung nach einem Freizeit-/Badesee ge-
recht zu werden und die vorhandene Erschließung zu nutzen, empfiehlt es sich, die
öffentlich wirksamen Freizeit- und Naherholungseinrichtungen (Badestrand, Wasser-
skianlagen und Gastronomie) in den westlichen und südlichen Bereichen unterzubrin-
gen.
Die Kombination der einzelnen Nutzungen soll sicherstellen, dass eine kontrollierte
Badestelle mit sozial verträglichen Eintrittspreisen entsteht, die eine breite Bevölke-
rungsschicht aus dem Nahbereich anspricht. Um einen wirtschaftlichen Betrieb der
Gesamtanlage zu gewährleisten, ist eine Wasserskianlage geplant.
Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander von extensiv,
naturnah gestalteten Flächen und einer Bade- und Wassersportnutzung.
Weitere Details zu Zielen des Bebauungsplanes können der städtebaulichen Begrün-
dung unter 4 "Städtebauliches Konzept" entnommen werden.
1.2 Bedarf an Grund und Boden
Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von circa 428.020 m² ein Vorhaben er-
möglicht, welches eine unterschiedliche Intensität im Bedarf an Grund und Boden be-
sitzt.
Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten-, teil- und unver-
siegelten Flächen für den Ist-Zustand, das bedeutet, die kartierten Biotopstrukturen
beziehungsweise den Planungszustand gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen
Nr. 75449/02, Nr. 74439/03 und den wasserrechtlichen Genehmigungen aus den Jah-
ren 1987, 1994, 2009 und 2012 sowie deren zwischenzeitlichen Änderungsbescheiden
dem Planfall, der Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 74440/02
gegenübergestellt.
6
Flächenbilanz Ist-Zustand Planfall
Gesamtgeltungsbereich VBP 428.020 m² 100 % 428.020 m² 100 %
Geltungsbereich VEP 368.580 m² 86,1 % 368.580 m² 86,1 %
nicht ausgleichspflichtiger Bereich des VEP 142.865 m² 32,5 % 142.865 m² 32,5 %
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich des
VEP 225.745 m² 52,8 % 225.745 m² 52,8 %
Erschließungsflächen
(un-, teil - oder vollversiegelte Zufahrten,
Parkplätze, Wege etc.)
1.645 m² 0,3 % 17.565 m² 4,1 %
Wasserfläche Rather See 159.245 m² 37,2 % 159.245 m² 37,2 %
versiegelte Flächen (GE -, SO -Gebiet oder
Einzelgebäude) 1.450 m² 0,3 % 5.130 m² 1,2 %
Grünstrukturen in Ufer- und Böschungsflä-
chen und sonstigen Plangebietsflächen 59.675 m² 13,9 % 8.585 m² 2,1 %
Landwirtschaftsfläche 3.780 m² 0,9 % - 0,0 %
Private Grünflächen für die Sport -, Freizeit -
und Badestrandnutzung - 0,0 % 35.270 m² 8,2 %
Tabelle 1 Flächenbilanz: VBP = vorhabenbezogener Bebauungsplan, VEP = Vorhaben-
und Erschließungsplan, GE = Gewerbegebiet, SO = Sondergebiet
7
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun-
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zugrunde gelegt,
die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber
hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
Im BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sowie im Bundesnaturschutzgesetz (§ 2 Abs. 1
BNatSchG) werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als soge-
nannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Die Ziele des Umwelt-
schutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstaben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange
betrachtet.
Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die
Planung als nicht betroffen bewertet:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebie-
te:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4
km östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immis-
sionsschutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sach-
güter im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Das Plangebiet weist heute keine erhebliche Bedeutung für den Einsatz rege-
nerativer Energien auf. Bei Neubauten sind die Anforderungen der aktuellen
EnEV (Energieeinsparverordnung) sowie des Erneuerbaren-Energien-
Wärmegesetzes (EEG) zu berücksichtigen.
Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Photovoltaikanlagen für die Energie-
/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden wird weder im Bebauungs-
plan festgesetzt noch im Durchführungsvertrag vereinbart. Ein expliziter Aus-
schluss einer solchen Nutzung erfolgt jedoch nicht, sodass grundsätzlich der
Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen möglich ist.
− Gefahrenschutz – Hochwasser
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefähr-
dungskarte der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather
See dargestellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich
seltener als alle 100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet
als nicht betroffen zu bewerten.
8
2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1 Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)
Durch die abgesenkte Lage der zentralen Wasserfläche und die umlaufenden kompak-
ten Gehölzstrukturen bestehen nur eingeschränkte Blickbeziehungen zwischen dem
Rather See, mit seinen tiefer liegenden Wasser-/Uferbereichen und den angrenzenden
Siedlungs-, Gewerbe- und Landschaftsbereichen. Die im Zuge der Auskiesung ent-
standene Geländemodellierung wird weitgehend beibehalten. Im Bereich des zukünfti-
gen Badestrandes wurden über eine fachplanungsrechtliche Anpassung der Rekultivie-
rungsplanung die Voraussetzungen für einen Flachwasserbereich und Liegewiesen
geschaffen.
Im Norden und Osten grenzen an das Plangebiet offene Landschaftsbereiche mit weit-
läufigen Landwirtschaftsflächen und ein Friedhof an.
Im Süden wird das Plangebiet durch die Rösrather Straße (L 284) und die dort befindli-
chen Wohngebäude begrenzt.
Im Bereich Rösrather Straße/Brück-Rather-Steinweg befindet sich eine Intensivacker-
fläche, welche bis an die Hausgärten der dort befindlichen Wohngrundstücke heran-
reicht.
Im Westen befinden sich im Einmündungsbereich der Rösrather Straße/Neubrücker
Ring die gewerblichen Gebäudestrukturen beziehungsweise die Hallen eines Sportcen-
ters. Westlich des Neubrücker Rings schließen die kompakten Siedlungsstrukturen des
Stadtteils Neubrück an.
Der Straßenraum der Rösrather Straße (L 284) wird von einer Allee, bestehend aus
Winterlinden und Platanen, geprägt.
Aufgrund der Lage des Sees deutlich unterhalb der umgebenden Geländeoberfläche
kommt es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beeinträchtigungen des Orts-
/Landschaftsbildes. Die Planung sieht den überwiegenden Erhalt der kompakten um-
laufenden Böschungs- und Ufergehölzstrukturen mittels textlicher Festsetzungen im
Bebauungsplan vor.
Die Zufahrt zum Rather See sowie zum Hauptparkplatz erfolgt über die bestehende
Zufahrt von der Rösrather Straße aus. Dieser Bereich stellt sich bereits als versiegelte
Verkehrsfläche, eingerahmt von Gewerbebetrieben, dar. Für den geplanten Ausbau
der Abbiegespur von der Rösrather Straße zum Rather See entfallen auf der südlichen
Straßenseite 6 Straßenbäume durch die notwendige Anpassung des Straßenquer-
schnitts. Die dort im Geltungsbereich verbleibenden Straßenbäume werden zum Erhalt
festgesetzt.
Für die Anlage des Ausweichparkplatzes (baumbestandene Schotterrasenfläche) wird
die dort befindliche Intensivackerfläche überplant. Der Ausweichparkplatz soll über
eine neue Zufahrt von der Rösrather Straße aus erschlossen werden. Für den Bau der
Zufahrt muss hier 1 Straßenbaum gefällt werden. Zudem müssen für die neue Zufahrt
weitere Baum- und Strauchstrukturen im Bereich zwischen der Straße und der Acker-
fläche entfernt werden.
Durch den Erhalt der umlaufenden kompakten Grünstrukturen bestehen während der
Vegetationsperiode keine unmittelbaren Sichtbeziehungen zum tiefer gelegenen See.
Da im Zuge der Planung Großteile der lokalen Grünkulisse erhalten bleiben, sind aus
diesem Blickwinkel keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden kei-
9
ne das Orts-/Landschaftsbild maßgeblich prägenden Sichtbeziehungen beziehungs-
weise Blickachsen aufgelöst oder versperrt.
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Been-
digung des Sand- und Kiesabbaus nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine land-
schaftsästhetische Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher für
die Öffentlichkeit bislang nicht.
Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentliche Wegeverbindung am Südufer
geplant. Über den reglementierten Zugang der geplanten Bade- und Wassersportein-
richtungen werden weite Teile der Uferzonen sowie des Sees hinsichtlich des Land-
schaftsbildes erlebbar gemacht.
2.2.2 Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch be-
lasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die im Norden und Nordwesten an den See angrenzenden, gehölzfreien Landwirt-
schaftsflächen stellen Kaltluftentstehungsgebiete dar und dienen als siedlungsnahe
bioklimatische Ausgleichsräume.
Das im Plangebiet befindliche Gewässer hat grundlegend positive bioklimatische Ei-
genschaften und sorgt aufgrund seiner Temperaturträgheit bei ansteigenden Tempera-
turen für eine Abkühlung der tangierenden Luftmassen. Bei fallenden Umgebungstem-
peraturen wirkt die verzögerte Temperaturangleichung wie ein Wärmespeicher auf die
Umgebung. Die Wasserfläche sorgt aufgrund ihrer Verdunstungsrate zudem für eine
Anreicherung und Regelung der Luftfeuchtigkeit.
Über der Seefläche entstehen Austauschbeziehungen, welche insbesondere für die
klimatischen Verhältnisse der angrenzenden Siedlungsbereiche positive Auswirkungen
haben. Die im Westen, Südwesten und Süden angrenzenden Siedlungsstrukturen stel-
len mit ihren versiegelten Flächen sowie den Baukörpern lokale Wärmespeicher dar.
Durch die vorhandene Bebauung gefasst, wird hier nur ein eingeschränkter Luftaus-
tausch zwischen dem See und den angrenzenden Siedlungsstrukturen ermöglicht.
Die im südöstlichen Plangebiet befindliche gehölzfreie Ackerfläche wirkt sich positiv auf
die Kaltluftentstehung aus und dient so unter anderem als siedlungsnahe bioklimati-
sche Ausgleichsfläche gegenüber den Siedlungsstrukturen an der Rösrather Straße.
Der Straßenbaumbestand (geschützte Allee) an der Rösrather Straße hat durch seine
Verschattung mindernde Wirkung gegen eine Überhitzung der versiegelten Verkehrs-
flächen. Die kompakten Gehölzbestände rund um den See haben zudem größeren
Einfluss auf die kleinklimatischen Klimafunktionen wie Frischluftproduktion sowie Filter-
und Pufferfunktionen von potenziellen Luftschadstoffen. Der umlaufende Gehölzgürtel
hat aufgrund seiner Windrauhigkeit sowie lenkenden Wirkungen Einflüsse auf das loka-
le Windsystem. Die hinter dem Gehölzgürtel befindliche, tiefer gelegene Wasserfläche
sowie Uferbereiche liegen in windgeschützter Lage.
Aus kleinklimatischer Sicht besitzt das Plangebiet eine wichtige Austauschfunktion zwi-
schen den warmen Luftmassen der Stadt-/Siedlungsklima geprägten Wohnquartiere im
Süden beziehungsweise Westen und den eher kälteren Luftmassen der Landschafts-
räume im Norden und Osten.
10
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßge-
benden Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwie-
gend auf das Südufer sowie den dortigen Übergangsbereichen in Richtung Rösrather
Straße/Neubrücker Ring. Durch die Überplanung der Ackerfläche zugunsten des Aus-
weichparkplatzes sowie einer Teilfläche der kompakten Gehölzkulisse zu Gunsten des
Hauptparkplatzes werden dort Elemente mit positiven Klimafunktionen wie Kaltluftent-
stehung beziehungsweise Frischluftproduktion reduziert. Für den Ausbau der neuen
Abbiegespur zum Rather See/Hauptparkplatz werden 6 Straßenbäume an der Rös-
rather Straße überplant. Für den Bau einer neuen Zufahrt zum Ausweichparkplatz
muss 1 Straßenbaum im weiter östlichen Straßenverlauf der Rösrather Straße über-
plant werden.
Der überwiegende Teil der umlaufenden Gehölzstrukturen bleibt analog dem Bestand
bestehen.
Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes (Geltungsbereich
VBP = 428.020 m²) zu einer geringen Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten
Flächen wird sich um circa 3,2 % und der an vollversiegelten Flächen im Plangebiet
um circa 1,0 % erhöhen. Die unversiegelte Fläche wird sich um circa 4,4 % verringern.
Bezogen nur auf die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche im Geltungsbereich des
VBP (ca. 51,3 % = 219.230 m² (VEP) + 515 m² (außerhalb VEP) = 219.745 m²) führt
die Planung zu einer Neuversiegelung von ca. 7,9 % durch den Bau von teil-
/vollversiegelten Erschließungs- und Parkplatzflächen sowie Gebäuden (vgl. Tab. 1).
Die Schotterfläche des baumbestandenen Hauptparkplatzes (liegt in der Wasser-
schutzzone III A und III B) beziehungsweise die Schotterrasenfläche des Ausweich-
parkplatzes sowie künstliche Oberflächenmaterialien speichern die Wärme länger und
geben diese nur langsam an die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den Sommer-
monaten zur Ausprägung von sog. Wärmeinseln und einer erhöhten Temperatur in den
Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich von der Entstehung einer Bodenwär-
meinsel auszugehen. Die Planung sieht die Begrünung des Hauptparkplatzes mit 40
Laubbäumen sowie des Ausgleichsparkplatzes mit 28 Laubbäumen vor, welche durch
ihre Verschattung potenzielle Flächenerwärmungen mindern. Im Kontext zu den ver-
bleibenden, angrenzenden bioklimatischen Ausgleichsräumen sind jedoch keine erheb-
lichen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.
Luftschadstoffe/Gerüche
Die lufthygienische Situation im Untersuchungsraum kann auf Grund des hohen Durch-
grünungsgrades, der großen Wasserfläche und den guten klimatischen Austauschbe-
ziehungen mit den angrenzenden Siedlungs- und Landschaftsflächen als gut bewertet
werden.
Im Südwesten des Plangebiets grenzen Gewerbeflächen an, es sind dort keine stark
emittierenden Gewerbebetriebe angesiedelt. Eine Belastung der Luft ist daher vor-
nehmlich auf die landwirtschaftliche Nutzung, den angrenzenden Straßenverkehr (Rös-
rather Straße, Neubrücker Ring) und Hausbrand zurückzuführen.
Eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV durch verkehrsbedingte Luft-
schadstoffe wie Stickoxide oder Feinstaub ist aufgrund der guten Belüftungsfunktionen,
aufgelockerten Baustrukturen sowie der kompakten Grünkulisse als Filter- und Puffer-
medium für potenzielle Luftschadstoffe, im Plangebiet unwahrscheinlich.
11
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV, mit der Buslinie 157 (Haltestelle Neu-
brück/Rösrather Straße) sowie der Straßenbahnlinie 9 (Haltestelle Rath/Heumar
Steinweg) zuzüglich 10 Minuten Fußweg, gut zu erreichen.
Die Umsetzung der Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der
Luftqualität führen.
Die Umsetzung der Planung ist mit keiner Minderung der lokalen Belüftungsfunktionen
verbunden. Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von ver-
kehrsbedingten Luftschadstoffen möglich.
Bedingt durch die Öffnungszeiten sowie der saisonalen- und witterungsabhängigen
Frequentierung des Geländes, kommt es zu starken zeitlichen Verteilungen der An-
und Abfahrten. Hierdurch sind im Untersuchungsgebiet keine konzentrierten verkehrs-
gebundenen Immissionsbelastungen zu erwarten.
2.2.3 Wasser (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Der Rather See weist aktuell eine freie Wasserfläche von circa 26,6 ha auf. Die
effektive Länge (N-S-Richtung) beträgt dabei 683 m, die effektive Breite (W-E-
Richtung) 466 m. Im Mittel liegt die Grubensohle circa -25,00 m unter der
Geländeoberkante des Urgeländes. Der Wasserspiegel wurde im Oktober 2010 bei
40,20 m ü. NN aufgemessen.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone "Erker Mühle", in
der Schutzzone III. Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich im Gebiet der Stadt Köln
über die Gemarkungen Langenbrück, Rath und Heumar und ist im Bereich des Rather
Sees in die Schutzzone III A und III B unterteilt.
Die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen auf den Kfz-Stellplätzen sowie die
Anlage der Versickerungseinrichtung bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Grundwasser
Das große Gesamtporenvolumen der anstehenden Bodenschichten ermöglicht
effektive Grundwasserströme und rasche Grundwasserneubildungsraten von circa 6
bis 8 L/sec*km². Die Größenordnung für den effektiven Porenanteil kann mit 15 bis
25 % angenommen werden. Der Durchlässigkeitsbeiwert liegt zwischen 3*10-3 und
2*10-4 m/sec und ist damit als stark durchlässig zu bezeichnen.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann innerhalb der ehemaligen
Auskiesungs-/Abgrabungsfläche (Wasserfläche, Ufer- und Böschungsbereiche) sowie
der Ackerfläche uneingeschränkt versickern.
Die bestehende Zufahrt zum See sowie die Rösrather Straße sind asphaltiert und ent-
wässern über die Schulter beziehungsweise in das öffentliche Kanalnetz im Bereich
der Rösrather Straße.
Auf Grundlage von Grundwasserdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zeigt sich, dass sowohl die nach
Nordwest bis Nordostost ausgerichtete Grundwasserfließrichtung wie auch die
Grundwasserfließgeschwindigkeit durch den Entnahmetrichter der Trinkwasserbrunnen
Erker Mühle beeinflusst werden.
Die Wasserfläche des Rather See wird primär durch den Kontakt mit den
grundwasserführenden Schichten gespeist.
12
Niederschlagswasser/Grundwasser
Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes (Geltungsbereich
VBP = 428.020 m²) zu einer geringen Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten
Flächen wird sich um circa 3,2 % und der an vollversiegelten Flächen im Plangebiet
um circa 1,0 % erhöhen. Die unversiegelte Fläche wird sich um circa 4,4 % verringern.
Bezogen nur auf die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche im Geltungsbereich des
VBP (ca. 51,3 % = 219.230 m² (VEP) + 515 m² (außerhalb VEP) = 219.745 m²) führt
die Planung zu einer Neuversiegelung von ca. 7,9 % durch den Bau von teil-
/vollversiegelten Erschließungs- und Parkplatzflächen sowie Gebäuden (vgl. Tab. 1,).
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäu-
destrukturen oder Wegebereiche mit befestigter Oberfläche, welche "über die Schulter"
oder mittels nachgeschalteter Versickerungsanlagen das anfallende Niederschlags-
wasser vor Ort versickern. Durch die im Plangebiet anstehenden Sand- und Kieshori-
zonte verfügt das Plangebiet über sehr gute Versickerungseigenschaften.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen sollen als Schotterflächen ange-
legt werden, welche wasserdurchlässig gestaltet sind beziehungsweise frei in die an-
grenzenden Flächen entwässern. Die Planung kommt dem gemäß § 44 LWG beste-
henden Erfordernis nach, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser örtlich zu
versickern. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate ist da-
her nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Um die potenziellen planungsbedingten Auswirkungen auf die Gewässerqualität zu
ermitteln, wurden mehrere gewässerspezifische Fachgutachten erstellt.
Für die Feststellung der Gewässerqualität (Trophischer Ist-Zustand) am Rather See
wurde im Rahmen einer Untersuchung eine Trophiebewertung nach LAWA (2003) und
RIEDMÜLLER et al. (2013) im Jahre 2014 durch die "Arbeitsgemeinschaft für Limnolo-
gie und Hydrologie in Hessen" durchgeführt. Die Erfassung des Ist-Zustands dient als
Bezugszustand vor einer zukünftigen Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeit-
nutzung. Zudem kann auf Basis der erhobenen Daten eine Trophieprognose unter An-
nahme verschiedener Nutzungsbedingungen und Einflussfaktoren erstellt und disku-
tiert werden.
Im Zuge der durchgeführten Untersuchungen konnten keine erheblichen Beeinträchti-
gungen für das Schutzgut Wasser festgestellt werden, welche durch das Vorhaben
ausgelöst werden.
Alle in dieser Studie durchgerechneten Szenarien zeigen, dass die derzeitig zu erwar-
tende Phosphor-Flächenbelastung, als wesentlicher zukünftiger Faktor für Eutrophie-
rungsprozesse ausgehend vom Vollenweider-Modell, deutlich unterhalb des kritischen
Flächenbelastungswertes liegt. Selbst Badegastzahlen von 150.000 Personen pro Jahr
wären nicht problematisch aus der Sicht der zu erwartenden Phosphor-
Flächenbelastung (S. 21, Prognose zur Trophieentwicklung, AGLHH, Frankfurt am
Main, Januar 2015).
Abwasser
Im Plangebiet entsteht im Ist-Zustand kein Abwasser.
Im Planfall soll mittels Pumpen und Druckleitungen das zukünftig anfallende Schmutz-
wasser (Hauptgebäude und Sanitärgebäude am Strandbad) zu einem Übergabe-
schacht im Zufahrtsbereich der Rösrather Straße befördert werden, von wo aus das
Schmutzwasser im freien Gefälle über das städtische Abwassernetz abgeführt wird.
13
2.2.4 Boden/Altlastverdacht (BauGB § 1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand
Im Planungsareal bilden nach der Geologischen Karte von NRW 1:100.000/C 5106
Köln stark durchlässige Sande und Kiese der Niederterrasse des Rheins den geologi-
schen Untergrund.
Laut digitaler Bodenkarte (BK50 NRW) des Geologischen Dienstes NRW sind im Be-
reich des nicht ausgekiesten Teils des Plangebietes überwiegend typische Parabraun-
erden (L441 sowie vereinzelt typische Braunerden (B551) zu finden. Als Bodenarten
herrschen sandige bis stark sandige Lehme vor.
Parabraunerden, als schutzwürdige Böden, haben eine hohe Ertragsfähigkeit. Mit ei-
nem mittleren kf-Wert und einer mittleren Filterfunktion eigenen sie sich nur bedingt zur
Versickerung. Ferner weisen die Parabraunerden eine mittlere Feldkapazität und ge-
ringe Durchlüftung und Luftkapazität auf.
Braunerden hingegen sind nicht schutzwürdige Böden in einer mittleren Bodenfrucht-
barkeit. Bei einer geringen Filterfunktion ist der kf-Wert sehr hoch, was eine geeignete
Versickerungsfähigkeit zulässt. Die Feldkapazität ist gering. Ferner ist die Durchlüf-
tungs- und Luftkapazität als hoch zu bewerten.
Bedingt durch die langjährigen Auskiesungen und den damit verbundenen Eingriffen
ins Gelände, ist das natürliche Bodengefüge lediglich in den Randbereichen des Plan-
gebietes vorzufinden.
Die quartären Rheinablagerungen bilden einen circa 15 bis 25 m mächtigen sandig-
kiesigen Sedimentkörper, dessen Lockergesteinsmassen ein erhebliches Porenvolu-
men besitzen. Das große Gesamtporenvolumen ermöglicht effektive Grundwasser-
ströme und rasche Grundwasser-neubildungsraten von circa 6 bis 8 L/sec*km². Die
Größenordnung für den effektiven Porenanteil kann mit 15 bis 25 % angenommen
werden. Der Durchlässigkeitsbeiwert liegt zwischen 3*10-3 und 2*10-4 m/sec und ist
damit als stark durchlässig zu bezeichnen.
Altlasten
Im Altlastenkataster der Stadt Köln sind im Bereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes die Altlastverdachtsflächen 808107 sowie 80706 erfasst.
Die Verdachtsfläche 80706 umfasst das Flurstück 2077 und wurde im Zuge einer Er-
fassungsbewertung des gesamten Auskiesungsareals, unter anderem mithilfe einer
Luftbild- und Kartenauswertung aus den 1930er bis 1990er Jahren, beschrieben. Hier-
nach fanden erste Auskiesungen in den 1950er Jahren statt, denen weitere Abgrabun-
gen und Teilverfüllungen mit Erdmassen innerhalb der Auskiesungsfläche folgten. Der
Zeitraum der Teilverfüllungen wird für die Jahre 1956 bis circa 1987 angegeben.
Die Fläche 808107 liegt in den Flurstücken 984 und 1756 (jeweils Gewerbeflächen
westlich der Zufahrt zum Rather See) und wurde nach Prüfung durch die Untere Bo-
denschutzbehörde und Grundwasserschutz am 15.02.2011 aus dem Altlastkataster
herausgenommen.
Hinweise auf Mülleinlagerungen oder auf den Umgang mit umweltgefährdenden Gü-
tern beziehungsweise den Eintrag von Schadstoffen in relevantem Umfang lassen sich
nicht identifizieren. Schädliche Bodenveränderungen mit Gefahren, erheblichen Nach-
teilen oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder für die Allgemeinheit
nach BBodSchG sind nach Aktenlage sehr wahrscheinlich auszuschließen.
14
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- bezie-
hungsweise vollversiegelter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise den getätigten Abgrabungen ist
das natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebietes bereits intensiv
überformt.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Bo-
denstrukturen. Diese beschränken sich jedoch auf die südlichen und westlichen Plan-
gebietsflächen und finden primär auf der tiefer liegenden See-/Uferebene statt, welche
im Zuge der Rekultivierungsauflagen in Bezug auf die Folgenutzung so herzurichten
waren.
Für den Bau der Hauptstellplatzanlage müssen Teilflächen neu profiliert werden. Da es
sich bei der Stellplatzfläche um ein im Rahmen der Kiesgewinnung bereits abgetrage-
nes/wieder aufgefülltes Gelände handelt, kann diese Fläche bezüglich Bodeneingriffe
als vorbelastet eingestuft werden. Im Bereich des geplanten Ausweichparkplatzes wird
je nach Anlage der Oberfläche ein Teil der Bodenfunktionen erhalten, die Fläche der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen.
Die zu erwartenden Eingriffe in die lokalen Bodenareale führen zu einer Einschränkung
der Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere des Boden-
Wasser-Haushaltes. Die Teilversiegelung des Bodens (Schotterparkplatz, Wege in
wasser-gebundener Bauweise) führen zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses
sowie einem Verlust der Standort- und Pufferfunktion. Die vorhandene Landwirtschafts-
fläche geht durch die Errichtung der Ausweich-Stellplatzanlage verloren.
Im Rahmen der Planung kommt es gemäß BK 50 NRW (Karte der schutzwürdigen
Böden in NRW, Maßstab 1:50.000, GD NRW) nicht zur Überplanung von schutzwürdi-
gen Böden. Aufgrund der anthropogenen Beeinflussung der Böden im Plangebiet im
Zuge der Auskiesung sind die Bodenteilfunktionen bereits im Bestand sehr stark ein-
geschränkt.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die
im Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine
Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasser-
kreislauf ist durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch
gewährleistet.
Aufgrund der in Teilbereichen vorliegenden anthropogenen Vorbelastungen innerhalb
des Plangebietes und aufgrund der kleinräumigen geplanten Versiegelungen und Teil-
versiegelungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden zu
erwarten.
Ist-Zustand: Flächen gemäß kartierten Biotoptypen sowie dem Planzustand gemäß
rechtskräftigen Bebauungsplänen und was serrechtlichen Genehmigungen
Versiegelte Flächen 9.145 m² 2,2 %
Teilversiegelte Flächen 1.400 m² 0,3 %
Unversiegelte Flächen 417.475 m² 97,5 %
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Planfall: Flächen auf Grundlage des BP 74440/02
Versiegelte Flächen 14.135 m²
3,2 %
(+1,0 %)
Teilversiegelte Flächen 15.345 m²
3,5 %
(+3,2 %)
15
Unversiegelte Flächen 398.540 m² 93,1 % (-4,4 %)
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Tabelle 2 Versiegelungsgrad Bestand und Planung (Geltungsbereich VBP)
VEP = vorhabenbezogener Bebauungsplan
6.2.2.5 Landschaftsplan (§ 1 Abs.6 Nr.7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan
Stadt Köln
Bestand
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes gilt der Landschaftsplan der Stadt Köln,
der für den größten Teil des Plangebietes ein Landschaftsschutzgebiet (L 22) ausweist.
Am westlichen Plangebietsrand liegt der geschützte Landschaftsbestandteil LB 8.11
(s.u.). Der Baggersee ist zusätzlich mit dem Entwicklungsziel R 804 "Rekultivierung der
Grube mit Wasserfläche für die naturorientierte Erholung" festgesetzt.
R 804 – Maßnahme für die Kiesgrube "Rather See"
− Rekultivierung der Grube mit Wasserfläche für die naturorientierte Erholung.
− Die Abgrabung liegt nördlich der Rösrather Straße, östlich der Stresemannstra-
ße.
− Der vorhandene Gestaltungsplan sieht eine Folgenutzung der Grube als Land-
schaftssee vor mit Bereichen für ruhige, naturorientierte Erholung als auch mit
Ruhezonen für Fauna und Flora.
LB 8.11. – Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück
Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in dem Planquadrat (PQ) 7444 in Blatt 6 der
Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Das geschützte Gebiet liegt am
Ortsrand von Neubrück, östlich des Neubrücker Rings, am Rand einer Kiesabgrabung.
Der LB 8.11 überlagert gemäß Darstellung im LP zu circa 45% die westlichen Plange-
bietsflächen. Die verbleibende Fläche des LB 8.11 (circa 55%) erstreckt sich westlich
des Sees bis zum Neubrücker Ring.
Die Schutzfestsetzung gilt bis angrenzend an den Randbereich der östlich der Strese-
mannstraße und nördlich der Rösrather Straße im FNP dargestellten Gewerbefläche.
Der LP legt für den LB 8.11 das Entwicklungsziel 3 fest (Ausgestaltung und Entwick-
lung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden
Elementen).
Der LB "Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück" wird festgesetzt:
− Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch
Erhaltung eines reich strukturierten, natürlich entwickelten Lebensraumes be-
drohter Pflanzen- und Tierarten.
− zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsrand- und Landschaftsbildes am
Rand eines nur gering gegliederten Landschaftsraumes.
− zur Abwehr schädlicher Einwirkungen.
Das geschützte Gebiet umfasst die westlichen Randbereiche sowie die Uferböschun-
gen der Kiesgrube. Die artenreiche Hochstaudenflora der in Teilbereichen auch ver-
buschten Brachfläche ist im engräumigen Wechsel mit den naturnah entwickelten
16
Uferböschungen, offenen Sand- und Kiesflächen für die Erhaltung der Artenvielfalt ein
Lebensraum von besonderem Wert. Es ist Nahrungs- und Nistbiotop bedrohter Insek-
ten- und Vogelarten, insbesondere auch für Schmetterlinge.
Der östlich des Plangebietes, am Brück-Rather-Steinweg gelegene geschützte Land-
schaftsbestandteil (LB 8.18) wird von dem geplanten Vorhaben nicht tangiert.
L 22 LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück"
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Landschaftsraum östlich der Autobahn A 59
und südlich der Autobahn A 4, den vorgelagerten Freiraum südlich Heumar und den
Freiraum östlich Neubrück bis zur Rösrather Straße im Süden und dem Ortsrand von
Brück im Norden sowie dem Rather Weg im Osten. Ein Großteil der Fläche des Land-
schaftsschutzgebietes ist auch als Wasserschutzgebiet ausgewiesen.
Das LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück" wird festge-
setzt:
− zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
insbesondere durch Sicherung eines großen, überwiegend zusammenhängen-
den Waldgebiets und der Übergangsbereiche zur Bebauung als Lebensraum
von besonderem Wert für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als wichtiges
Grundwasseranreicherungsgebiet.
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesonde-
re in den naturnah entwickelten Waldbereichen und den durch Waldrändern,
Auenvegetation und ländlichen Charakter geprägten Übergangsbereichen zur
Bebauung.
− wegen der besonderen Bedeutung des Waldgebiets für die auf Naturerlebnis
ausgerichtete Erholungsnutzung.
Das Landschaftsschutzgebiet L 22 ist durch die geplante Anlage des Ausweichpark-
platzes betroffen.
Prognose
Das Plangebiet wird mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einer
von den Zielen des Landschaftsplanes abweichenden Nutzung beziehungsweise auf
untergeordneten Teilflächen einer Bebauung zugeführt.
Das Entwicklungsziel R 804 kann nur in Teilen erreicht werden. Die mit den wasser-
rechtlichen Plangenehmigungen verbundenen Rekultivierungsauflagen sind erfüllt.
Durch die Lage der geplanten Wassersport- und Badenutzung im südwestlichen Teil
des Plangebiets verbleiben primär am Nord- und Ostufer große, zusammenhängende
Ruhezonen für Fauna und Flora, welche durch eine Zaunanlage, Rückbau der Betrei-
berwege und Bepflanzung konsequent vor Betreten geschützt werden sollen. Darüber
hinaus bleiben an den anderen Böschungsflächen weite Teile der kompakten Gehölz-
strukturen analog dem Bestand bestehen beziehungsweise werden mittels Festset-
zung zum Erhalt festgesetzt.
Über die neue öffentliche Wegeverbindung im südlichen Plangebiet (südlich des
Strandbades) werden mit den Anschlüssen an die vorhandenen Wegeverbindungen
am Brück-Rather-Steinweg, Rather Kirchweg und Hüttenweg gute naturorientierte Er-
holungsmöglichkeiten rund um den See ermöglicht.
Bei Durchführung der Planung kommt es durch den geplanten Bau der Hauptstellplatz-
anlage sowie den dort geplanten Gebäuden (Haupt-, Lagergebäude, Chill-Out-Bar,
neue Wegeverbindung zu den Startplätzen der Wasserskibahn) zu Eingriffen in den
17
geschützten Landschaftsbestandteil LB 8.11, der in seiner zeichnerischen Abgrenzung
hier bis an die Wasserlinie reicht. Nördlich der geplanten Einrichtungen zur intensiven
Erholung bleiben im westlichen Plangebiet Teile der Ufer- und Böschungsflächen des
LB 8.11 erhalten.
Mit Realisierung der Bauleitplanung und der damit verbundenen Eingriffe werden nega-
tive Beeinträchtigungen des LB 8.11 und seiner Schutzziele (EZ 3) vorbereitet. Ebenso
kommt es zu einer negativen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschafts-
schutzgebietes L 22.
Bewertung
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes
der Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestand-
teils LB 8.11 überplant.
Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22 betroffen. Die Rekultivie-
rungs-maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten Einrichtungen der Wasser-
ski- und Badenutzung umgesetzt.
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungsplans außer
Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung im zugrunde liegenden Flächennut-
zungsplanverfahren nicht widerspricht. Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 74440/02 treten die widersprechenden Darstellungen und Festset-
zungen des Landschaftsplanes gegenüber dem Bebauungsplan zurück.
2.2.6 Mensch/Gesundheit, Lärm (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Im Zuge der Planung sind Straßen-und Freizeitlärm sowie Fluglärm zu betrachten.
Folgende Beurteilungspegel sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
74440/02 relevant:
Quelle Richtwert/Orientierungswert außerhalb von Gebäu-
den
DIN 18005 – Ver-
kehrslärm Orientie-
rungswert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
TA Lärm – Gewer-
belärm Richtwert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
Tabelle 3 Richt-/Orientierungswerte Lärmimmissionen
18
Tabelle 4 Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlass (RdErl. des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-5-
8827.5- (V Nr. 30/06) vom 23.10.2006, zuletzt novelliert durch Runderlass
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016)
Im Plangebiet werden keine schutzwürdigen Nutzungen umgesetzt. Daher werden im
Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ausschließlich die Auswirkungen der
Planung auf die schutzwürdigen Nutzungen in der unmittelbar angrenzenden Nachbar-
schaft geprüft.
Bestand
Zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit wurde die bestehende Wohnbebauung westlich
des Neubrücker Rings (Heinrich-Lersch-Straße) als Allgemeines Wohngebiet (WA),
das Gebiet unmittelbar nordöstlich der Straßeneinmündung Rösrather Stra-
ße/Neubrücker Ring, in welchen sich neben vereinzelten Wohnnutzungen im Wesentli-
chen gewerbliche Nutzungen befinden, wurde als Gewerbegebiet (GE), die sich östlich
hieran anschließenden, nördlich der Rösrather Straße gelegenen Wohn- und kleinge-
werblichen Nutzungen werden als Mischgebiet (MI) eingestuft.
Verkehrslärm
Im Ist-Zustand wirken primär durch die Rösrather Straße, den Neubrücker Ring sowie
das Autobahndreieck Heumar verkehrsbedingte Geräuschimmissionen auf das Plan-
gebiet ein.
An ausgewählten Immissionsorten wurde der Verkehrslärm ohne Mehrverkehr aus der
Umsetzung der Planung ermittelt. Für das ungünstigste Geschoss wurden an der Hein-
rich-Lersch-Straße Tagpegel von knapp 55 beziehungsweise 59 dB(A) ermittelt. Ent-
lang der Rösrather Straße werden am Tag 61 bis maximal 67 dB(A) errechnet. Damit
sind im Ist-Zustand bereits die Orientierungswerte für ein WA um 4 dB(A) beziehungs-
weise für ein MI um 7 dB(A) durch den vorhandenen Verkehrslärm überschritten.
Fluglärm
Das Plangebiet liegt in einer Anflugroute zum Flughafen Köln-Bonn und ist mit seiner
unmittelbaren Umgebung durch Flugverkehrslärm vorbelastet sind. Am Tag (6:00 –
22:00 Uhr) wirken gemäß Schallimmissionsplan Verkehr zum Fluglärm auf das nördli-
che Plangebiet Flugverkehrsimmissionen von >50 bis ≤55 dB(A) und im südlichen
Plangebiet Immissionen von >55 bis ≤60 dB(A) ein.
19
Aufgrund der bestehenden verkehrslärm- und fluglärmbedingten Schallkulisse kann
das Plangebiet im Ist-Zustand als vorbelastet eingestuft werden.
Planung
Um die mit dem Vorhaben verbundenen schalltechnischen Auswirkungen zu ermitteln,
wurde eine eigenständige schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Freizeitlärm
Gemäß dem vorliegenden Betreiberkonzept sind folgende maßgebliche Schallquellen
zu betrachten:
− Badebereich mit zugehöriger Liegewiese
− Zwei Beachvolleyballplätze
− 6 zu mietende Grillplätze
− Zwei Wasserskibahnen mit zwei Starthäusern und einer Bahn zur Übung von
Starts
− Außengastronomie, Chill-Out-Bar
− Imbiss im Bereich der Liegewiese (nicht immissionsrelevant)
− Kinderspielplatz
− Hauptparkplatz mit 350 Pkw-Stellplätzen
− Ausweichparkplatz mit 258 Pkw-Stellplätzen
Die Erschließung der Anlage erfolgt aus südlicher Richtung über die Rösrather Straße
(L 284).
Bezüglich der Besucherzahlen wurde zwischen einem durchschnittlichen "Schönwet-
tertag" mit 2.850 Besuchern pro Tag und Spitzentagen (Events) wie zum Beispiel dem
Wakeboard Event "Wake the Line" mit bis zu 5.000 Besuchern pro Tag unterschieden.
Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Schallimmissionen wurden in der
schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung der gebietsabhängigen
Immissionsbegrenzungen dem Freizeitlärmerlass (Messung, Beurteilung und Vermin-
derung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen – RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 – 8827.5 – (V
Nr.) v. 23.10.2006, zuletzt geändert mit Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom
13. April 2016)) untersucht und beurteilt. Die Immissionsberechnungen für den Freizeit-
lärm erfolgten gemäß TA Lärm für 14 Immissionsorte im Bereich der nächstgelegenen
schützenswerten Wohnbebauungen.
Zusätzlich wurde auch die Lärmemission des Parkplatzes des Sportcenters am Neu-
brücker Ring (ACR) als Vorbelastung berücksichtigt.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass an einem "normalen Schönwettertag",
bei einer Frequentierung des Bade- und Freizeitsees durch rund 2.850 Badegäste und
einer damit verbundenen Frequentierung des geplanten Hauptparkplatzes durch ins-
gesamt 1.069 Pkw (2.138 Fahrbewegungen) sowie einer entsprechenden Nutzung der
Wasserskianlage, des Badebetriebs, der Außengastronomie, der Chill-Out-Bar, der
Imbiss, der Grillplätze des Badebereiches und der Beachvolleyballplätze, die zulässi-
gen Immissionsrichtwerte von 50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55 dB (A) im
Mischgebiet und 60 dB(A) im Gewerbegebiet in der Nachbarschaft zum Tageszeitraum
sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden.
20
An sogenannten "Spitzentagen" werden bei einer Frequentierung des Bade- und Frei-
zeitsees durch max. 5.000 Besucher und einer Nutzung des Haupt- sowie Ausweich-
parkplatzes durch insgesamt 1.600 Pkw (3.200 Fahrbewegungen) und einer entspre-
chenden Nutzung der übrigen Anlagenteile die zum Tageszeitraum zulässigen, ge-
bietsabhängigen Immissionsrichtwerte von 50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55
dB (A) im Mischgebiet und 60 dB(A) im Gewerbegebiet ebenfalls an allen Immission-
sorten eingehalten.
Wie die Immissionsberechnungen zeigen, werden die gebietsabhängigen Immissions-
richtwerte an einem "Spitzentag" wie zum Beispiel bei dem Wakeboard Event "Wake
the Line" an allen Immissionsorten zum Tageszeitraum sowohl innerhalb als auch au-
ßerhalb der Ruhezeiten eingehalten beziehungsweise am Immissionsort 2 (Heinrich-
Lersch-Straße 1) innerhalb der Ruhezeiten mit einem Wert von 50 dB(A) ausgeschöpft.
Das heißt, an Spitzentagen führt die zusätzliche Nutzung des Ausweichparkplatzes
und ein Aufkommen von rund 5000 Badegästen mit entsprechender Nutzung des
Hauptparkplatzes sowie der weiteren immissionsrelevanten Nebeneinrichtungen der
geplanten Freizeiteinrichtung (Außengastronomie, Chill-Out-Bar, Imbissbude, Beach-
volleyballplätze, Grillplätze, Badebereich und Wasserskianlage) zu keiner Überschrei-
tung der Immissionsrichtwerte von 50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55 dB (A) im
Mischgebiet und 60 dB(A) im Gewerbegebiet in der Nachbarschaft.
Nutzungen der Freizeitanlage und der Parkplätze zum Nachtzeitraum (22-6 Uhr) sind
grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechende Regelungen erfolgen im Durchfüh-
rungsvertrag und abschließend im Baugenehmigungsverfahren.
Die für das Vorhaben erstellte schalltechnische Untersuchung prognostiziert sowohl für
normale "Schönwettertage" als auch für "Spitzentage" keine Überschreitungen der
lärmtechnisch relevanten Vorgaben und Richtwerte (TA-Lärm, Freizeitlärmerlass NRW)
für die relevanten Immissionsorte im Nahbereich des Vorhabens.
Verkehrslärm
Da gemäß dem Betreiberkonzept eine Nutzung der Freizeitanlage zum Nachtraum
nicht erfolgt, wirken sich die mit dem Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre nur zum
Tageszeitraum aus.
Die Immissionsberechnungen für den Verkehrslärm erfolgten für 8 Immissionsorte. Die
Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen unter anderem mit Darstellungen für den
"Analyse-Nullfall" (keine Umsetzung der Planung) sowie mit Pegeldifferenzen für den
"Analyse-Planfall (Umsetzung der Planung) "Spitzentag"- Analyse-Nullfall".
Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen für den "Analyse-Planfall" zeigen, dass an
einem normalen "Schönwettertag" im Bereich Heinrich-Lersch-Straße/Europaring (Immissi-
onsorte 01 bis 03) zum Tageszeitraum nur minimale Pegelerhöhungen von maximal 0,2
dB(A) vorliegen.
Entlang der Rösrather Straße (Immissionsorte 04 bis 08) liegen des Weiteren für den
"Analyse-Planfall" Pegelerhöhungen von bis zu 0,4 dB(A) zum Tagezeitraum vor.
An einem "Spitzentag" liegen für den "Analyse-Planfall" entlang des Neubrücker Rings
Pegelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A) (Immissionsorte 01 bis 03) und entlang der
Rösrather Straße von bis zu 0,5 dB(A) am Immissionsort 04 vor.
Es kommt an einem "Spitzentag" für den "Analyse-Planfall" zu maximalen Pegelerhö-
hungen von 0,5 dB(A) (Immissionsort 04), die für das menschliche Ohr nicht wahr-
nehmbar sind.
21
An allen Immissionsorten liegen die Beurteilungspegel sowohl im Analyse-Nullfall als
auch im Analyse-Planfall an einem Schönwettertag und an einem Spitzentag deutlich
unterhalb des Sanierungswertes von 70 dB(A) am Tag.
Eine Erhöhung der Beurteilungspegel im Analyse-Planfall "Schönwettertag" und im
Analyse-Planfall "Spitzentag" auf den Sanierungswert von 70 dB(A) am Tag liegt an
diesen Immissionsorten dementsprechend nicht vor.
Bewertung
Schalltechnisch untersucht wurden die Auswirkungen des Vorhabens durch den Be-
trieb der Wasserskibahnen, den Mehrverkehr und den Bade- und Besucherbetrieb für
einen normalen und einen Spitzentag. Eine Nachtnutzung ist durch vertragliche Rege-
lungen ausgeschlossen. An den relevanten Immissionsorten an der Heinrich-Lersch-
Straße und der Rösrather Straße werden die gebietsbezogenen Beurteilungspegel
eingehalten beziehungsweise unterschritten. Das Vorhaben ist aus Sicht des Schal-
limmissionsschutzes ohne aktive oder passive Schallschutzmaßnahme umsetzungsfä-
hig.
6.2.2.7 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln
Bestand
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Abgrabungsgewässer dar, an dessen
Böschungs- und Uferflächen durch Rekultivierung/Sukzession umlaufend kompakte
Gehölzstrukturen entstanden sind. In Teilen der Uferbereiche haben sich in den
Flachwasserbereichen Schilf-/Röhrichtbestände gebildet und etabliert. An der
Rösrather Straße liegt die Zufahrt zum See sowie eine Intensivackerfläche und Wohn-
und Gewerbegebäude. Die Vegetation des Plangebietes wird von der zentralen
Wasserfläche des Abgrabungsgewässers bestimmt. In den umlaufenden
Böschungsbereichen haben sich durch einsetzende beziehungsweise fortgeschrittene
Sukzessionsprozesse größtenteils kompakte Gehölzstrukturen Waldstrukturen
etabliert. Die unmittelbaren Uferbereiche sind durch ein Wechselspiel von offenen
Bereichen und kompakten Strauch-/Baumgruppen aus Weiden, Birken,
Schmetterlingsflieder, Brombeeren geprägt. Der südliche Uferbereich stellt sich als
offene Sandfläche dar. Westlich, an den oberen Uferböschungen, sind kompakte
Gehölzflächen Waldflächen vorhanden, die aus ehemaligen Pioniergehölzgruppen
hervorgegangen sind.
In der Beurteilung der ökologischen Wertigkeiten gemäß dem Bewertungsverfahren
Ludwig/Sporbeck weisen die rekultivierten beziehungsweise durch Sukzession
geprägten Ufer- und Böschungsflächen mit 18 beziehungsweise 19 Biotopwertpunkten
eine hohe Wertigkeit auf. Mit einer Bewertung von 21 Punkten weist die Wasserfläche
des Rather Sees, samt den Flachwasserzonen, ebenfalls eine hohe ökologische
Wertigkeit auf. Weitere Biotopbewertungsansätze können der nachfolgend
aufgeführten Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Kapitel 6.2.2.9) entnommen werden.
Innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils LB 8.11 befindet sich im westlichen
Plangebiet, zwischen dem Neubrücker Ring und dem Seeufer die LANUV Biotopkatas-
terfläche BK 5008-069 "Grünlandbrache zwischen Rath und Neubrück". Es handelt
sich hierbei um eine brachgefallene Glatthaferwiese mit lokalem Strauchaufwuchs.
Gemäß den im Landschaftsplan für den geschützten Landschaftsbestandteil beschrie-
benen Entwicklungszielen soll zur Erhaltung der Lebensraumqualität der Wiesen-
Vegetationsgesellschaften durch Pflegemahden eine Verbuschung der Fläche verhin-
dert werden. Ausgehend vom aktuell vorhandenen Aufwuchs und fortgeschrittener
Verbuschung sind diese im größeren Teil der Fläche nicht erfolgt.
22
Prognose (Plan-/Nullvariante)
Planung
Das Plangebiet besitzt im Bestand eine struktur- und artenreiche Biotopausstattung.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es in den westlichen und südlichen Ufer- und
Böschungsbereichen des Plangebietes zu einer Überplanung von ökologisch hochwer-
tigen Biotopstrukturen. Hiervon betroffen sind primär kompakte Gehölzbestände Wald-
bestände, welche sich aus etablierten Pioniergehölz-gesellschaften zusammensetzen.
Die Eingriffe erfolgen hier für den geplanten Bau des Hauptparkplatzes, des Ausweich-
parkplatzes samt Rampenanlage zum See (Zuwegung), des Hauptgebäudes und eines
Lagergebäudes im Baugebiet –Wasser- und Strandbadanlage–.
Darüber hinaus ist im Westen ein neuer Uferweg geplant, über den die Erschließung
des nördlichen Startpunktes und der Chill-Out-Lounge geplant ist. Der Bau dieser Ob-
jekte ist mit Eingriffen in die ufernahen Vegetationsbestände verbunden. Diese stellt
sich als Kontrast von dichten Gehölzgesellschaften und teils vegetationsfreien Sandflä-
chen dar, die zumeist aus der unerlaubten Freizeitnutzung einzelner Uferabschnitte
resultieren.
Die Haupterschließung zum Rather See soll über die bestehende Zufahrt von der Rös-
rather Straße erfolgen. Für die geplanten Nutzungen sind ein Ausbau der Zufahrt und
der dort tangierenden Rösrather Straße erforderlich. Hier soll die bestehende Fahrbahn
als Kombispur nach Süden hin verbreitert werden, wodurch es zu Eingriffen in den
Straßenbaumbestand kommt und 6 Straßenbäume entfallen werden. Die Straßenbäu-
me der Rösrather Straße sind Teil einer nach § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee,
weshalb hier Eingriffe nur im Rahmen einer Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 75
LNatSchG NRW erfolgen können. Die planungsbedingten, in den Straßenbaumbe-
stand getätigten Eingriffe unterliegen zudem, durch ihre Lage im Geltungsbereich eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes, der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Für die Be-
seitigung der 6 Straßenbäume für die Herstellung des geplanten Linksabbiegers ist die
Erteilung einer Befreiung durch die untere Landschaftsbehörde erforderlich.
Das südliche Seegelände, in dem die Errichtung des Strandbades (Liegewiesen,
Sandstrand) konzipiert ist, wurde bis zur Aufgabe der Auskiesung als Lager- und Be-
triebsfläche (Sandmieten, Wäsche, Sortieranlage etc.) genutzt. Nach dem Rückbau der
Betriebseinrichtungen und einer vorbereitenden Geländemodellierung auf Basis der
wasserrechtlichen Genehmigung, ist dieser Bereich mit Ausnahme von sporadischer
Spontanvegetation nahezu vegetationslos.
Zur plangebietsinternen Kompensation der Eingriffe in die Waldstrukturen westlich des
Ausweichparkplatzes (P1) und östlich der geplanten Liegewiese (2 x P2) wird die Anla-
ge von Gehölzstrukturen festgesetzt, so dass auf der Ebene des Bebauungsplanes
eine 88 %-ige Kompensation der Eingriffe in die Waldstrukturen erzielt wird.
Zusätzlich wird im Rahmen der Umsetzung der Rekultivierungsverpflichtung ein
Rückbau des bestehenden Wirtschaftsweges umlaufend um den See durchgeführt.
Diese Bereiche werden der Sukzession überlassen und können sich langfristig zu
Waldstandorten entwickeln.
Aufgrund der großflächigen Eingriffe können die mit dem Vorhaben verbundenen Aus-
wirkungen auf die lokalen Vegetationsstrukturen als erheblich bewertet werden. Zur
Reduzierung der Eingriffsintensitäten werden daher Minderungs-, Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Nullvariante
Im Falle einer Nichtumsetzung der Planung bleibt es bei dem Bestand der beschriebe-
nen Biotoptypen. Weiter würden bei Nichtdurchführung der Planung die Festsetzungen
23
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75449/02 bestehen bleiben, die für den Be-
reich des Baggersees eine Fläche zur Gewinnung von Erden (Bodenschätzen) mit an-
schließender Nutzung als Wasserfläche vorsehen.
Die an den See angrenzenden Grünflächen würden als Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25
a) festgesetzt bleiben.
In Bezug auf den rechtskräftigen Bebauungsplan ist anzunehmen, dass bei Nichtdurch-
führung der Planung, durch fortschreitende Sukzessionsprozesse neue Grünstrukturen
entstehen beziehungsweise die bereits am See etablierten Grünstrukturen sich weiter
in Richtung heutiger potenzieller natürlicher Vegetation entwickeln würden. Durch eine
voraussichtlich weiter stattfindende illegale Badenutzung und den damit verbundenen
Beeinträchtigungen (u.a. Trittschäden, Scheuch- und Meidewirkungen auf Tiere) kann
eine Pessimierung der Sukzessionsprozesse nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Das Konzept sieht für das Plangebiet mittels Festsetzungen einen weitgehenden Erhalt
der wertvollen Gehölzbestände in den Böschungs- und Uferflächen vor. Darüber hin-
aus erfolgt zur Eingriffsminderung sowie zum Ausgleich die Festsetzung von grünord-
nerischen Maßnahmen im Plangebiet. So ist sind unter anderem eine großflächige
Strauchpflanzung Gehölze (Pflanzgebot P1) als Pufferpflanzung, die Pflanzung von 15
Laubbäumen innerhalb des Strandbades, eine Begrünung des Hauptparkplatzes mit 40
Laubbäumen und die Bepflanzung des Ausweichparkplatzes mit 28 Laubbäumen ge-
plant. Zusätzlich kommt es zur Anlage von Gehölzstrukturen als Kompensation des
Waldeingriffes sowie zur Schaffung eines harmonischen Übergangs zu angrenzenden
Waldbeständen.
Im nördlichen und östlichen Uferbereich sind als wasserrechtliche Kompensations-
maßnahme im Zuge der abschließenden Rekultivierungsarbeiten die bestehenden
Röhricht-/Schilfstrukturen zu ergänzen und weiter zu entwickeln. Die Maßnahme resul-
tiert aus den wasserrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die entsprechenden Flä-
chen sollen aber auch im Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens als Maß-
nahmenfläche M1 gesichert werden. Die Maßnahmenfläche M1 dient zugleich auch als
artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme. Durch den Erhalt bestehender Röh-
richtbestände und durch Initialpflanzungen neuer Röhrichte werden Lücken im Röh-
richtbestand geschlossen um eine geschlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und
dauerhaft zu erhalten. .
Durch die internen Minderungs- Ausgleichs und Vermeidungsmaßnahmen wird ein
plangebietsinterner Kompensationswert von Ø 75,7 % (innerhalb VEP: 72,9 %, Flä-
chen im Geltungsbereich VBP außerhalb des VEP: 78,5 %) erreicht.
Der Eingriff wird zu circa 74% ausgelöst durch die indirekte Beeinträchtigung der Was-
serfläche durch den Bade- und Wasserski-Betrieb. Durch die grünordnerischen Maß-
nahmen wird bereits eine hohe plangebietsinterne Minderung erreicht. Weitere Pflanz-
maßnahmen würden die geplanten Nutzungen derart einschränken, dass das Vorha-
ben nicht mehr in sich funktionierend umgesetzt werden könnte.
Ein funktionaler Ausgleich dieses Eingriffs ließe sich theoretisch nur durch die Anlage
eines weiteren Gewässers erzielen. Insbesondere der dadurch ausgelöste Eingriff in
die Vegetation, den Boden und das Grundwasser würde dem Ausgleichsgedanken
vollständig widersprechen, so dass diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen wird.
Zur Erzielung eines vollständigen Ausgleichs wäre z. B. die Entwicklung einer Glattha-
ferwiese im Rahmen einer externen Kompensationsmaßnahme erforderlich. Hierzu
müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit beispielsweise circa 13,61 ha Acker-
24
flächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt werden. Der damit einhergehende Ver-
lust an landwirtschaftlicher Nutzfläche lässt sich nicht rechtfertigen, insbesondere vor
dem Hintergrund, dass diese Umwandlung keinen funktionalen Ausgleich darstellen
würde (zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz siehe Tabelle 5 – 8).7 – 14).
Nach überschlägiger Schätzung würde der Erwerb der benötigten Ackerflächen sowie
die Herstellung der Glatthaferwiese und 30-jährige Pflege zudem rund 1,8 Mio. € kos-
ten.
Bewertung
Mit der Realisierung der Planung sind durch die Eingriffe in Natur und Landschaft er-
hebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger
Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht
werden. Für eine Kompensation ist eine externe Ausgleichsmaßnahme erforderlich.
Bedingt durch das Erfordernis für einen rechnerischen 100%-Ausgleich eine circa
13,61 ha große externe Ausgleichsfläche generieren zu müssen, ist ein räumlich-
funktionaler Ausgleich im Stadtbezirk Kalk sowie im Stadtgebiet, aufgrund fehlender
Flächenverfügbarkeiten, nicht möglich.
Aus vorgenannten Gründen wird daher auf die Umsetzung eines vollständigen Aus-
gleichs in diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleichser-
fordernis der Abwägung zugeführt.
2.2.8 Tiere (BauGB §1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, § 44 BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW
Bestand
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung erstellt (Ar-
tenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln, Endbericht
Februar 2012) bei der neben den besonders und den streng geschützten Arten ent-
sprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Artenschutz gemäß Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) auch die sogenannten "planungsrelevanten Arten" gemäß
der Liste geschützter Arten in NRW (aktuell: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Ge-
schützte Arten in Nordrhein-Westfalen Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen,
Maßnahmen, Düsseldorf, Dezember 2015) untersucht wurden.
Aufgrund der Gebietsgegebenheiten und Vorkenntnisse des beauftragten Gutachters
wurden im Plangebiet im Zeitraum von 2008–2011 folgende Tiergruppen untersucht:
− Vögel (Brutbestand, Wintergäste)
− Amphibien
− Fledermäuse (Jagdgebiete, Quartiere)
Auf Basis ergänzender Grundlageninformationen wurden in den Wintern 2009/10 und
2010/11 Vorkommen von Wasservögeln ermittelt. 2011 wurden zusätzlich 10 Kartie-
rungen mit den Schwerpunkten Zauneidechse und Feldschwirl durchgeführt, und die
Kartierungsergebnisse von 2008–2011 überprüft. Die Ergebnisse der 2008-2011
durchgeführten Untersuchungen wurden 2012 von Dr. Skibbe in einer Endfassung der
Artenschutzprüfung zusammengefasst. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass
nach der vorliegenden Datenlage das Bauvorhaben unter Beachtung von Vermei-
dungsmaßnahmen zu keinen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-
stände nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) führt. Nach Aussage des
Gutachters hat sich der Artenbestand während der Untersuchungsperiode durch Stö-
rungen aus dem ungeregelten Badebetrieb in allen Teilen des Sees verschlechtert.
25
Zur Absicherung der Aussagen wurde im Jahr 2017 eine ergänzende Brutvogelerfas-
sung durchgeführt und zusammen mit den Ergebnissen der jährlichen Wasservogel-
zählung beurteilt. In der vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II) (Dipl.-Biologe Ste-
fan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018, aktuali-
siert im Dezember 2018) wurden auf der Grundlage der aktuellen faunistischen Unter-
suchungen nochmals geprüft, ob Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG ausgelöst wer-
den.
Ergebnisse der Brutvogelkartierungen
Im Zeitraum März bis Juni 2017 wurde von Dr. Andreas Skibbe eine Brutvogel-
Revierkartierung nach der standardisierten Methode von Südbeck et al. entlang des
Ufers des Rather Sees durchgeführt. Insgesamt wurde das circa 60 ha große Gelände
6-mal begangen. Nach den von Dr. A. Skibbe in 2017 durchgeführten Kartierungen
wurden im Plangebiet (VBP) des Rather Sees und in der unmittelbaren Umgebung
insgesamt 3 planungsrelevante und 7 Vogelarten, die in den Roten Listen Deutsch-
lands (2015) und Nordrhein-Westfalens (2016/17) geführt werden erfasst.
Tabelle 5 Brutvogelkartierung, Dr. Skibbe 2017, in Möhler, Januar 2018– aktuali-
siert Dezember 2018
Bei den planungsrelevanten Vogelarten handelt es sich um Feldlerche, Mäusebussard
und Teichrohrsänger, wobei nur die letztere Art innerhalb des Bebauungsplangebietes
brütet. Die Brutreviere der Feldlerche sind auf den angrenzenden Ackerflächen, die
Brutreviere des Mäusebussards in den Feldgehölzen zu finden. Die übrigen aufgeliste-
ten Brutvögel werden in den Roten Listen entweder als gefährdet (3) oder in der Vor-
warnliste (V) geführt. Es handelt sich um die Arten Bachstelze, Fitis, Gimpel, Goldam-
mer, Hausperling, Klappergrasmücke und Sumpfrohrsänger. In den Untersuchungen
der Brutvögel im Jahr 2008 (ebenfalls von Dr. A. Skibbe) wurden ähnliche Ergebnisse
erzielt. Die Brutreviere des Teich- und Sumpfrohrsängers sowie der Goldammer und
der Bachstelze sind nahezu identisch geblieben. Lediglich die beiden Brutreviere der
Nachtigall sind aktuell nicht mehr nachweisbar. Ebenfalls verschwunden sind das Brut-
revier der Rohrammer und des Teichhuhns, das in 2008 am südlichen Ufer festgestellt
wurde. Zudem ist die Anzahl der Brutreviere der Bachstelze in den letzten 10 Jahren
von 3 auf zwei Brutpaare zurückgegangen. Aufgrund der Anpassung der Roten Liste
sind in der Tabelle Gimpel und Fitis neu hinzugekommen, die aber nach Auskunft des
Kartierers bereits 2008 festgestellt wurden.
26
Ungefährdete und verbreitete Arten, wie Amsel, Singdrossel, Heckenbraunelle, Sumpf-
Kohl- und Blaumeise, Grün- und Buntspecht, Mönchs- und Dorngrasmücke, Zaunkö-
nig, Rotkehlchen, Buchfink, Ringeltaube, Elster und Rabenkrähe wurden nicht erfasst,
kommen aber nachweislich im Plangebiet als Brutvögel vor. Außerhalb der Brutzeit
wurden in 2008 zusätzlich planungsrelevante Vogelarten festgestellt, die am Rather
See sporadisch als Nahrungsgast vorkommen. Sie weisen kein Brutrevier im Plange-
biet auf. Es handelt sich um die Vogelarten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläu-
fer, Kuckuck, Wasserralle und Zwergtaucher. Bei der Wasserralle wird angenommen,
dass sie im Gebiet möglicherweise rastet oder überwintert.
Ergebnisse der Wasservogelzählung
Die Daten zu den rastenden und überwinternden Wasservögeln auf dem Rather See
stammen von der Nordrheinwestfälischen Ornithologengesellschaft NWO (Falko Hu-
ckenbeck). Sie wurden im Rahmen der jährlichen Wasservogelerfassung erfasst.
Insgesamt wurden in der Erfassungssaison 2008/09 bis 2015/16 einmal in den Mona-
ten September bis April Wasservögel am Rather See erfasst.
Tabelle 6 Wasservogelzählung 2008–2016, NWO Huckenbeck, in Möhler Januar
2018
Die Wasservogelzählungen am Rather See ergaben keine Vorkommen gefährdeter
wandernder Vogelarten nach der aktuellen roten Liste von Nordrhein-Westfalen. Auf-
grund der Anzahl der Arten und des regelmäßigen Auftretens zählt der Rather See
27
jedoch zu den wichtigsten Rast- und Winterplätze für Wasservögel in Köln (Dr. A. Ski-
bbe, 2012). Im Januar werden die höchsten Zählergebnisse erzielt. Die Verteilung der
Wasservögel auf dem See war je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im
Herbst halten sich die Vögel eher im westlichen Teil auf. Insgesamt wurden 19 Arten
festgestellt, wobei Haubentaucher, Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente fast
jeden Monat im Winter beobachtet werden konnten. Kormorane, Nilgänse und Höcker-
schwäne traten nicht in allen Wintern auf. Die Graugans wurde unregelmäßig an ver-
schiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen Gästen zählen Zwerg- und Gänse-
säger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löffel-, Schell- und Trauerente.
Die grau hinterlegten, planungsrelevanten Rast- oder Wintervogelarten befinden sich
alle in einem günstigen Erhaltungszustand.
Ergebnisse der Zugvogelbeobachtung
An 10 Tagen im Herbst und Winter des Jahres 2016 wurden von Dr. A. Skibbe Zugvo-
gelarten ohne Beachtung der Wasservögel erfasst. Unabhängig von der Wasservogel-
zählung wurden am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vö-
gel erfasst, die vom LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel einge-
stuft werden. An zwei verschiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet wer-
den. An allen Tagen wurden ein bis zwei Individuen des Mäusebussards und des
Turmfalken festgestellt. Seltene Gäste am Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan
und Rohrweihe. Die beiden letztgenannten Arten sind in der Roten Liste der wandern-
den Vogelarten aufgelistet. Insgesamt betrachtet ergeben sich keine Hinweise auf ein
regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefährdeter wandernder Vogelarten am
Rather See.
Fledermausvorkommen
Die Fledermäuse im Plangebiet wurden durch abendliche Sichtbeobachtungen und
nächtliche Detektorbegehungen/Jagdgebietserfassungen mittels 4 Begehungen im
Zeitraum April bis Juni 2008 und durch Absuchen der relevanten Bäume nach Höhlen
im Zeitraum Juni bis August 2008 durch Dr. A. Skibbe erfasst.
In der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018) wurde die
Artenschutzrechtliche Betroffenheit/Fledermäuse nochmals behandelt.
Im Plangebiet wurden drei Fledermausarten nachgewiesen. Die Zwergfledermaus (Pi-
pistrellus pipistrellus) wurde an allen Untersuchungsterminen regelmäßig und häufig im
Gebiet angetroffen. Ebenso häufig war das Auftreten der Wasserfledermaus (Myotis
daubentonii), die über der Wasseroberfläche jagte.
Der große Abendsegler (Nyctalus noctula) wurde sporadisch außerhalb des Plangebie-
tes festgestellt.
Nach Aussagen von Dr. A. Skibbe liegen im Plangebiet nachweislich keine Fleder-
mausquartiere innerhalb des vom Vorhaben betroffenen Bereichs vor. Das Artenspekt-
rum ist mit drei angetroffenen Arten relativ gering. Fortpflanzungs- und Ruhestätten
von Fledermäusen im Plangebiet sind aufgrund des geringen Anteils an Versteckmög-
lichkeiten (Baumhöhlen) nicht vorhanden.
Amphibienvorkommen
Im Zeitraum März bis Juli 2008 wurde von Dr. A. Skibbe an 4 Begehungsterminen eine
halbquantitative Erfassung der Amphibien im Rather See vorgenommen. Die Untersu-
chungen ergaben keinen Hinweis auf Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten.
Am See wurden lediglich zwei verbreitete und ungefährdete Arten angetroffen. Die
Erdkröte tritt an vielen Stellen und gehäuft am See auf. Grasfrösche wurden selten im
Gebiet angetroffen.
28
Reptilienvorkommen
Das Bebauungsplangebiet wurde im Zeitraum von Ende Mai bis Juni 2011 auf das
Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) untersucht. Insge-
samt wurden vor allem in den Mittags- und Nachmittagsstunden 10 Begehungen
durchgeführt und 5 Verstecke an prädestinierten Stellen ausgelegt. Vorkommnisse der
Zauneidechse wurden nicht festgestellt.
Prognose
Bei der Durchführung der Planung kommt es aus artenschutzrechtlicher Sicht primär
durch die geplante Wassersport- und Badenutzung zu Beunruhigungen der Wasserflä-
chen und Uferbereiche und hierdurch zu artenschutzrechtlichen Konflikten im Hinblick
auf Wasservögel.
Durch die Anlage und den Betrieb der Anlagen können gemäß den Artenschutzprüfun-
gen bei einigen relevanten Arten Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden.
Die Beeinträchtigungen werden vor allem durch den Badebetrieb sowie durch Inan-
spruchnahme der Uferbereiche und den Betrieb der Wasserskianlagen verursacht. In
der Artenschutzprüfung werden alle relevanten Wirkungen beurteilt, die zu einer Tö-
tung, Verletzung oder Störung der hier möglicherweise vorkommenden, artenschutz-
rechtlich relevanten Tierarten sowie zu einer Beschädigung oder Zerstörung deren
Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können.
Tötungs- oder Verletzungswirkungen
Tötungen oder Verletzungen sind insbesondere durch die Baufeldfreimachung mit der
Baumrodung und der Umgestaltung des Geländes möglich, wenn sich darin Tiere auf-
halten und keine Möglichkeit der Flucht besteht (siehe auch Wirkungen zur Beschädi-
gung/Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten). Dies betrifft insbesondere Vogel-
und Fledermausarten.
Störungswirkungen
Eine Störung der lokalen Population artenschutzrechtlich relevante Tierarten ergibt sich
möglicherweise durch Beunruhigung oder Scheuchwirkung während des Baus (Bewe-
gung, und des Betriebes der Wassersport- und Schwimmbadanlage durch
− Bewegungen während des Baubetriebs und der Nutzung der Anlage, sowie durch
die Angelnutzung
− Lärm- und Lichtemissionen), durch den Baubetrieb und die Nutzung der Anlage
Zerschneidung oder Veränderung von Lebensräumen (z.B. durch Verschattung oder
Silhouettenwirkung der Bauwerke) oder Insbesondere durch die Intensivierung der
zukünftige Freizeitnutzung am See (Baden, Wasserski, Angeln). Durch die zukünftig
geplante Nutzung des Sees während der Öffnungszeiten innerhalb in der Badesaison
entstehen Licht- und Lärmimmissionen, die sich möglicherweise störend auf den Be-
stand an geschützten Arten Vogel- und Fledermausarten auswirken können.
Hierbei ist zu bedenken, dass der Der Rather See ist als Rast- oder Überwinterungs-
platz von Wasservogelarten von in den Herbst- und Wintermonaten von hoher Bedeu-
tung. Es besteht aufgrund der deckungsarmen Wasserlebensräumen besteht grund-
sätzlich Wasserlebensräume eine erhöhte besondere Störungsempfindlichkeit. Nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen sind ist die Dauer und die Häufigkeit der Störung
entscheidend. Die Zeit von Oktober bis März gilt bei rastenden und überwinternden
Wasservögeln als besonders störungsempfindlich.1. Ansammlungen von rastenden
Wasservögeln reagieren bereits bei einer Störung in 250-500 m Entfernung. Je größer
die Anzahl an Wasservögeln auf einem See ist, desto größer wird die Fluchtdistanz.
29
Besonders störanfällige Arten können bereits nach wenigen Störereignissen vom oder
am See dauerhaft vertrieben werden. Um Kiesseen als störungsfreie Nahrungsrast-
plätze und Winterquartiere zu erhalten, wird daher eine Sperrzeit der Freizeitnutzung
von Oktober bis März empfohlen empfohlen, welche hier durch die geplanten Öff-
nungs- und Betriebszeiten eingehalten wird.
Die Flächeninanspruchnahme betrifft die Bereiche des Süd- und Westufers des Sees.
Es werden ufernahe Gehölzbestände gerodet und Flächen für Gebäude und Wege
versiegelt. Hierdurch kann es möglicherweise zu einer dauerhaften Inanspruchnahme
bzw. Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten artenschutz-
rechtlich relevanter Tierarten kommen.
Artenschutzrechtlich relevante Wirkungen sind möglichst zu vermeiden. Nicht vermeid-
bare Beeinträchtigungen sind funktional auszugleichen.
Durch den Betrieb der Wasserskianlage ergeben sich voraussichtlich keine wesentli-
chen Veränderungen der Wasseroberfläche an den Uferzonen. Der von den Wasser-
skifahrern erzeugte Wellenschlag ist nur oberflächlich und nicht weitreichend, da
grundsätzlich wenig Wasser verdrängt wird.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Vogelarten
Nach den aktuellen Erfassungen der Brut- und Rastvögel ist durch das geplante Vor-
haben am Rather See folgende artenschutzrechtliche Betroffenheit zu erwarten:
Die planungsrelevante Art Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) brütet im Schilf-
bestand am südöstlichen Seeufer. Störungen oder Verluste des Brutrevieres sind nicht
zu erwarten, da der Schilfbestand verbleibt und die Nutzung des Sees sich auf die Be-
reiche im Süden und Westen beschränkt. Durch die zusätzliche Anlage von Schilfzo-
nen wird sich der Lebensraum dieser Vogelart verbessern. Durch die Sperrung des
Rundweges für die Öffentlichkeit und der Festlegung der Freizeitnutzungszonen wird
die Störung minimiert. Zudem werden 50 m um die Schilfzonen Bojenkordeln im Was-
ser verankert, so dass eine beruhigte Zone entsteht, in die weder Schwimmer noch
Angler gelangen.
Die übrigen festgestellten planungsrelevanten und regional gefährdeten Brutvogelarten
sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Die beiden Horststandorte des Mäusebussard
(Buteo buteo), außerhalb des Plangebietes, sowie die Brutreviere der übrigen pla-
nungsrelevanten Vogelarten bleiben grundsätzlich erhalten.
Durch die Teilrodung des Gehölzbestandes am Süd- und Westufer gehen ausschließ-
lich Niststätten von verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten verloren. Es handelt
sich hierbei um Vogelarten, die ihr Nest jährlich wiederkehrend an anderer Stelle anle-
gen (wie z.B. Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel, Amsel, Zaunkönig u.a.).
Die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser
Brutvogelarten bleiben im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies bedeutet,
dass diese Vogelarten in der Umgebung weiterhin einen Brutlebensraum vorfinden und
ihr Bestand dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insgesamt betrachtet liegen unter Beach-
tung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen, wie die Rodung außerhalb der Brutzeit,
keine erheblichen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor.
Beurteilung Wasservögel
Der Rather See zählt zu den wichtigsten Rast- und Winterplätzen für Wasservögel in
Köln (Dr. A. Skibbe, 2012). Neben den regelmäßig an allen Wintermonaten zu be-
obachtenden Arten, Haubentaucher, Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente, tre-
ten in manchen Wintern Kormorane, Nilgänse und Höckerschwäne auf. Die Graugans
wurde unregelmäßig an verschiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen Gästen
zählen Zwerg- und Gänsesäger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löffel-,
30
Schell- und Trauerente. Während der Brutzeit halten sich auf dem See keine planungs-
relevanten Wasservögel auf.
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen wächst die Attraktivität offener Wasserflä-
chen für rastende und überwinternde Wasservögel mit der Größe des Sees. Bei unge-
störten Binnengewässern ergeben sich nachweisbare Korrelationen zwischen Flä-
chengröße und der Anzahl der Wasservögel. Mit 20-30 ha (Rather See ca. 26 ha) ist
normalerweise eine Größe erreicht, bei welcher der größte Teil des Artenspektrums
mitteleuropäischer Wasservögel zu erwarten ist.
Im Januar werden die höchsten Zählergebnisse am Rather See erzielt. Die Verteilung
der Wasservögel auf dem See ist je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im
Herbst halten sich die Vögel eher im westlichen Teil auf. Die am See festgestellten,
planungsrelevanten Rast- oder Wintervogelarten befinden sich alle in einem günstigen
Erhaltungszustand. Es kommen keine gefährdeten wandernden Vogelarten nach der
aktuellen Roten Liste von Nordrhein-Westfalen (2016) vor.
Da sich die Nutzung der Wasserskianlage und des Badebereiches auf die Monate von
vom 1. April bis zum 15. Oktober beschränkt treten sind keine erheblichen Störungen
der Wasservögel während der Rast- und Zugzeiten zu befürchten. Die Angelnutzung
wird durch die Sperrung der Uferzonen bis auf die Bereiche der Wasserskianlage und
des Badestrandes gegenüber dem derzeitigen Zustand stark eingeschränkt. Die An-
gelnutzung des Sees mit einem Boot ist erlaubt (Nutzung der Stege der Wasserskian-
lage). Um Störungen der erweiterten Röhrichtzonen zu vermeiden, werden Schwimm-
bojen in einem Abstand von 50 m um die Schilfflächen im Wasser verankert.
Beurteilung Zugvögel
Nach den Untersuchungen von Dr. A. Skibbe im Jahr 2016, in Möhler, Januar 2018
wurden am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vögel er-
fasst, die vom LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel eingestuft
werden. An zwei verschiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet werden.
An allen Tagen wurden ein bis zwei Individuen des Mäusebussards und des Turmfal-
ken festgestellt.
Seltene Gäste am Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan und Rohrweihe. Die
beiden letztgenannten Arten sind in der Roten Liste NRW der wandernden Vogelarten
aufgelistet. Da keine Hinweise auf ein regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefähr-
deter wandernder Vogelarten am Rather See vorliegen und eine Beschränkung des
Saisonbetriebes der Wasserskianlagen und des Strandbades auf die Zeit von Anfang
April bis Mitte Oktober erfolgt, ergeben sich nach fachlicher Einschätzung keine er-
kennbaren erheblichen Störungen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Fledermausarten
Im Das Plangebiet sind wird nach den Erkenntnissen der Untersuchungen im Jahr
2008 sowie der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018)
insgesamt von mindestens drei Fledermausarten zu verzeichnen genutzt. Die Zwerg-
und Wasserfledermaus wurde regelmäßig und häufig im Gebiet angetroffen. Der Gro-
ße Abendsegler wurde sporadisch außerhalb des Plangebietes festgestellt. Das Arten-
spektrum ist mit drei angetroffenen Arten relativ gering.
Eine unbeabsichtigte Verletzung oder Tötung von streng und besonders geschützten
Fledermausarten in Folge der geplanten Freizeitnutzung wird ausgeschlossen. Der
Gehölzbestand weist nachweislich keine Fledermausquartiere auf, so dass eine Betrof-
fenheit von Individuen in ihren Verstrecken durch die geplanten Rodungen ausge-
schlossen werden kann. Weitergehende Wirkungen durch das Vorhaben sind nicht
erkennbar.
31
Erheblichen Störungen und eine damit verbundene Verschlechterung des Erhaltungs-
zustands der lokalen Population der Fledermäuse am Rather See werden unter Beach-
tung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Da insbesondere Wasserfleder-
mäuse Eine erhebliche Störung der lichtempfindlichen Wasserfledermaus wird ausge-
schlossen.
Die Fledermausart meidet Bereiche meiden, die während ihres nächtlichen Nahrungs-
fluges beleuchtet sind, sollte sind. Da die Wasserskianlage nur Wassersport- und
Schwimmbadanlage nicht während des Tages der Nachtzeiten betrieben werden wird,
ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Jagdflüge durch eine Beleuchtung. Die
Seefläche wird grundsätzlich nicht beleuchtet. Eine Schmälerung der Nahrungsgrund-
lage der Fledermausart ist dadurch nicht zu erwarten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im Plangebiet sind aufgrund des
geringen Anteils an Versteckmöglichkeiten (z.B. Quartiere in Baumhöhlen) nicht vor-
handen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Amphibien und Reptilien
Im Rather See kommen nachweislich keine artenschutzrechtlich relevanten Amphibien-
und Reptilienarten vor (Dr. A. Skibbe, 2012). Beeinträchtigungen der national beson-
ders geschützten Arten Erdkröte, Grasfrosch und Zauneidechse in Folge der Umset-
zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 74440/02 'Rather See in Köln-
Rath/Heumar' werden ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahmen
Aufgrund des ermittelten artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials werden Vermei-
dungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen als notwendig angesehen:
Nach dem allgemeinen Artenschutz ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern au-
ßerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September
sind Rodungen nicht erlaubt. Der Verlust einzelner Niststandorte verbreiteter und regi-
onal ungefährdeter Vogelarten, die ihr Nest jährlich neu bauen, ist aus artenschutz-
rechtlicher Sicht unbedenklich, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammen-
hang gem. § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist. Dazu wird ein Hinweis in den Be-
bauungsplan aufgenommen.
Die Einrichtung der Wasserskianlagen sollte zur Vermeidung
Maßnahmen zum Schutz von Beeinträchtigungen Wasservögeln
Nach dem Leitfaden zur 'Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen' (MKULNV NRW,
2013) verlassen brütende Wasservögel, wie Haubentaucher, Reiher- und Tafelenten
das Nest bei einer Annäherung eines Menschen von der Uferseite oder in einem Boot
auf 50 m. Bei häufigen Störungen werden die Bruten meist aufgegeben. Um einen aus-
reichenden Schutz brütender Wasservögel gegenüber Störungen zu erreichen, ist ein
Abstand von 50 m zu den Röhrichtzonen einzuhalten. Der Mindestabstand ist durch
am Gewässerboden verankerte Bojenkordeln vor den Röhrichtflächen zu kennzeich-
nen. Ein Hinweisschild am Ufer gibt darüber Auskunft, dass diese Zone mit Booten
(Angler) nicht überfahren bzw. von Schwimmern nicht genutzt werden darf. Das Betre-
ten der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September be-
trieben werden, damit rastende und überwinternde nicht durch den Wassersport- und
die Strandbadanlage genutzten nördlichen und östlichen Uferbereiche des Sees ist
wegen der fehlenden Wege und durch eine Einzäunung unterbunden.
Durch die Wasserskianlage werden voraussichtlich keine Wellen erzeugt, die den Wel-
lengang des Sees im geschützten Teilbereich merklich verändern und die empfindliche
Uferzone beeinträchtigen. Eine Störung der in den Schilfzonen brütenden Vogelarten
wird ausgeschlossen. Die Fluchtdistanzen bei rastenden oder durchziehenden Was-
servogelarten nicht gestört werden auf den offenen Wasserflächen sind gegenüber den
Brutvögeln deutlich höher. Ansammlungen von rastenden Wasservögeln reagieren
32
bereits bei einer Störung in 250-500 m Entfernung. Je größer die Anzahl an Wasservö-
geln auf einem See ist, desto größer ist auch die Fluchtdistanz. Besonders störanfällige
Arten können bereits nach wenigen Störereignissen vom oder am See dauerhaft ver-
trieben werden.
Zur Vermeidung von Störungen rastender und überwinternder Wasservogelarten darf
die Wasserski- und Strandbadanlage nicht in den Herbst- und Winterzeiten betrieben
werden. Die Laufzeiten Schwimmbadanlage, die Wasserskianlage und der Bahnen und
die Nutzung des Rettungssteges sollten auf den Rettungssteg dürfen nur im Zeitraum
vom 1. April bis 15. Oktober begrenzt werden. Eine entsprechende Regelung erfolgt in
genutzt werden. Zusätzlich ist das Angeln vom Boot aus vom 15. Oktober bis 1. April
auf 1-3 Boote zu beschränken. Gesonderte Angelstege vom Ufer sind nicht zulässig.
Die geplante Rodung von Gehölzen am Westufer im Bereich der Baugenehmigung.
geplanten Parkplatzanlage und der Gebäude während der Wintermonate wird nach
fachlicher Einschätzung von den rastenden oder überwinternden Wasservögeln nicht
als Gefahr eingestuft. Eine erhebliche Störung wird nicht abgeleitet.
Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen
In dem UNEP / EUROBATS-Leitfaden aus dem Jahr 2018 (Voigt, C.C et al.) werden
die aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Wirkungen des künstlichen Lichts
auf Fledermausarten zusammengetragen und ausgewertet. Zahlreiche Studien zeigen,
dass die meisten Fledermäuse beleuchtete Bereiche meiden und im Schutz der Dun-
kelheit fliegen. Um die Störung der lokalen Population der lichtempfindlichen Wasser-
fledermäuse zu vermeiden, ist der Betrieb der Wasserskianlagen Wassersport- und
Schwimmbadanlage nach Sonnenuntergang nicht zulässig. Eine entsprechende Rege-
lung erfolgt in der Baugenehmigung. Zur Vermeidung einer Störung der rastenden und
überwinternden Wasservögel Beleuchtung ist das Angeln in den Monaten nur im Be-
reich der Wege zum Restaurant und auf dem Parkplatz zulässig. Bei der Beleuchtung
der Parkplatzanlage und der Wege dürfen ausschließlich insektenfreundliche LED-
Leuchten (Leuchtfarbe: warm-weiß ohne kurzwelligen Blauanteil) verwendet werden.
Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (Streulicht-Anteil < 3 %). Die Beleuch-
tung ist spätestens ab 22 Uhr abzuschalten.
Ausgleichs- und vorgezogene Maßnahmen
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen / Continous Ecological Func-
tionality-measures) sind unter Beachtung der oben genannten Maßnahmen für die im
Gebiet festgestellten Vogel- und Fledermausarten nicht erforderlich.
Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes ist vorgese-
hen, sind im nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche
Uferabschnitte mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammen-
hängender Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsän-
ger, Wasserrallen, Haubentaucher, Stockenten u.a. Arten bietet. Die vorhandenen Lü-
cken in dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind vor der Umset-
zung des Planzieles zu schließen. Die Maßnahme ist im Rahmen der wasserrechtli-
chen Genehmigung zur Herstellung des Badestrandes gesichert. Zusätzlich werden im
Abstand von 50 m zu den Schilfbeständen Bojenkordeln im Wasser verankert, um Stö-
rungen der Brutvögel zu minimieren.
Hierbei handelt es sich nicht um gemäß §§ 44, 45 BNatSchG erforderliche CEF Maßnah-
men, da es aufgrund der Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu einer Zerstörung
oder Beschädigung der Lebensstätten von Wasservögeln kommen wird.
Ökologische Baubegleitung
Die ordnungsgemäße Umsetzung der oben genannten Maßnahmen ist durch eine
fachlich geschulte Person zu überwachen. Die Aufgabe der ökologischen Baubeglei-
33
tung ist die genehmigungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die
artenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür
tragen, dass alle aus den Planunterlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungs-
maßnahmen in die entsprechenden Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen Ge-
werke fachlich und zeitlich richtig eingeordnet werden. Eine Beweissicherung und Do-
kumentation ist durchzuführen und den zuständigen Umweltbehörden regelmäßig zu
melden. Die ökologische Baubegleitung sorgt dafür, dass Schäden im Sinne des Um-
weltschadensgesetzes vermieden oder bei unvorhergesehenem Eintreten minimiert
werden.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-
den nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Bewertung
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP, Stufe II) nach den
Vorgaben der VV-Artenschutz (VV-Artenschutz – Verwaltungsvorschrift zur Anwen-
dung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)
und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfah-
ren (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2016) durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden
artenschutzrechtliche Konflikte erkannt, welche mit der Durchführung der Planung ver-
bunden sind.
Durch artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann jedoch die
Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG mit
hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Da aber dennoch Lebensräume der Fauna
in Anspruch genommen werden, ist die Betroffenheit des Umweltbelangs Tiere als erheb-
lich zu bewerten.
2.2.9 Eingriff und Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB
Die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrags (ISR, 2019) erfolgt unter Anwendung des Bewer-
tungsverfahrens nach Ludwig/Sporbeck, auf der Grundlage des KölnCodes.
Grundlage für die Darstellung der Eingriffsbereiche sowie der Bewertung der Eingriffe
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind nach planungsrechtlichen Vorgaben
("Bewertungsebenen"), welche sich aus den bestehenden Rechtsverbindlichkeiten
ergeben:
− wasserrechtliche Plangenehmigungen von 1987, 1994, 2009 und 2012 sowie
deren zwischenzeitlichen Änderungsbescheide für die ehemaligen Abgrabungs-
und Auskiesungsflächen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beziehungswei-
se Landeswassergesetz (LWG)
− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 75449/02 sowie dessen Teil-
aufhebung vom 22.06.2005
− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 74439/03
− § 35 BauGB > Die Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Biotoptypen im
Bereich der Teilaufhebung des rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 75449/02
Die räumliche Abgrenzung der eingriffsrelevanten Plangebietsflächen und der ermittel-
ten Biotoptypen erfolgte im digitalen Abgriff, mit einer Differenzierung zwischen dem
34
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) und den Flächen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP).
Systematik der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
Für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt eine detaillierte
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung, welcher die nachfolgenden Prüf- und Arbeitsschritte
zugrunde liegen:
− Ermittlung des Bestandswertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Erfasst werden hierbei die Bereiche, in denen die Planung eine ökologi-
sche Abwertung im Vergleich zum tatsächlichen Bestand darstellt.
− Prüfung, ob Eingriffe im Plangebiet noch nicht erfolgt sind, die planungs-
rechtlich jedoch bereits zulässig sind (z.B. rechtskräftige Bebauungsplä-
ne gem. § 30 BauGB). Für diese Eingriffe besteht nach § 1a Abs. 3 Satz
6 keine Ausgleichspflicht, soweit die Eingriffe bereits vor der planeri-
schen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
− Ermitteln von Bereichen, in denen Eingriffe ggf. bereits unzulässiger
Weise erfolgt sind.
− Darstellung des so ermittelten ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
− Ermittlung des Planwertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Ermittlung der Flächen, auf denen im Planzustand im Vergleich zum Ist-
Zustand eine ökologische Abwertung stattfindet.
Gegenüberstellung (Differenz) von Bestandswert und Planwert im ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereiches; diese Differenz stellt den Eingriff dar.
Anpassung der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach der öffentlichen Auslegung
(§ 3 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit)
Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB („Offenlage“) erfolgte
im November 2018 eine Überarbeitung der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag.
Im Detail wurden die Abgrenzung der ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche nochmals
unter planungsrechtlichen Aspekten überprüft und angepasst, indem Flächen aus der
Bilanzierung genommen wurden, in denen nach § 1a Abs. 3 Satz 6 keine Ausgleichs-
pflicht besteht, da die Eingriffe in diesen Flächen bereits vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren oder durch das geplante Vorhaben keine
Eingriffe zu erwarten sind. Hier sind z.B. die im Bestand vorhandene, befestigte Zufahrt
zum Rather See (ehem. Zufahrt zur Kiesgrube) oder begrünte Böschungsflächen zu
nennen, auf denen vorhabenbedingt keine Eingriffe erfolgen.
Die nachfolgende Flächenauflistung zeigt in der Gesamtübersicht die Veränderung der
ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen gegenüber dem Stand aus der öffentlichen Aus-
legung:
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Stand: öffentliche Auslegung - August 2018)
Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 74440/02: 428.020 m²
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP): 368.580 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 225.745 m²
Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes: 59.360 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 985 m²
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Stand: November 2018)
(fett gedruckt = Änderungen gegenüber dem Stand: öffentliche Auslegung - August 2018)
35
Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 74440/02: 428.020 m²
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP): 368.580 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 219.230 m²
(- 6.515 m²)
Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes: 59.440 m²
(+ 80 m²)
davon eingriffsrelevante Flächen: 515 m²
(- 470 m²)
Eingriffs- Ausgleichbilanzierung (Stand Mai 2019)
Die untenstehende Bilanzierung des ökologischen Bestandes und der Planung erfolgt nach
Änderungen der Pflanzflächen im Bereich des Freizeitbades durch Anpassungen für die
Kompensation der Waldeingriffe.
Ökologischer Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) wurde im Ist-Zustand (Bestand) eine ökologische Wertigkeit von +
4.495.920426.610 Punkten ermittelt.
Tabelle 7 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen innerhalb des Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes (vgl. LPF, ISR, 2019)
36
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes (VBP), außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
wurde ein ökologischer Bestandswert von +8.48010.325 Punkten ermittelt.
Tabelle 8 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen außerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans) (vgl. LPF, ISR, 2019)
37
Ökologischer Planwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (BP Nr.
74440/02)
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) wurde ein ökologischer Planwert von + 3.270.285227.280 Punkten ermittelt.
Tabelle 9 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen innerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans)
38
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes (VBP), außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
wurde ein ökologischer Planwert von +11.795 8.100 Punkten ermittelt.
Tabelle 10 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen außerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans)
Gegenüberstellung von Bestand und Planung in der Gesamtbilanzierung
Bilanzierung von Bestand und Planung in der Gesamtbilanzierung
Für die Beurteilung der Gesamtbilanz im Plangebiet wird die Gegenüberstellung von
Bestand und Planung durchgeführt. Im Folgenden sind die Bilanzen aufgeführt.
Tabelle 11 Bilanzierung der Biotoptypenbewertung Bestand und Planung
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP)
Der ökologische Bestandswert der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen des Vorha-
ben- und Erschließungsplanes kann mit 4.426.610 Punkten bewertet werden. Demge-
genüber steht bei Umsetzung der Planung eine ökologische Wertigkeit von 3.227.280
Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planungswert (3.227.280 –
4.426.610) verbleibt ein Defizit und somit ein Eingriff von –1.199.330 Punkten.
Plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahmen
Durch eine plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahme (grünordnerische Maßnahme -
Pflanzgebot P1) kann eine Eingriffskompensation erreicht werden. Hierzu ist in der im
Plan mit P1 markierten 2.035 m² großen Fläche ein Feldgehölz mit geringem Baumholz
aus heimischen, standortgerechten Gehölzen und Sträuchern herzustellen und dauer-
haft zu erhalten.
39
Tabelle 12 Ermittlung der ökologischen Aufwertung
Der Teil der Anlage von P2 außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches führt nicht zu
einer nennenswerten Aufwertung und bleibt daher in der Bilanzierung unberücksichtigt.
Durch die Ausgleichsmaßnahme kann auf der entsprechenden Fläche eine ökologi-
sche Aufwertung erreicht werden, wodurch der zuvor ermittelte Eingriff von –1.199.330
Punkten um 18.315 Punkte gemindert wird.
Tabelle 13 Ermittlung des verbleibenden Eingriffs innerhalb des VEP
Insgesamt können 73,3 % der Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des VEP
kompensiert werden, sodass für den Ausgleich des verbliebenen Defizits von -
1.181.015 Punkten zusätzlich eine externe Kompensationsmaßnahme erforderlich
wird.
Bilanzierung der Eingriffe in die ausgleichspflichtigen Flächen des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes (VBP) außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes (VEP)
Der ökologische Bestandswert dieser Flächen kann mit 10.325 Punkten bewertet wer-
den. Demgegenüber steht bei Umsetzung der Planung eine ökologische Wertigkeit von
8.100 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem ökologischen Bestands- und Planungswert ergibt
sich somit eine Differenz von (10.325 – 8.100 =) - 2.225 Punkten.
Auf Grund fehlender Flächenverfügbarkeiten innerhalb des Plangebietes ist für die
Kompensation des ermittelten Defizites von - 2.225 Punkten eine externe Ausgleichs-
maßnahme erforderlich.
Gesamtbilanzierung der Eingriffe in die ausgleichspflichtigen Flächen im Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 74440/02 “Rather See in
Köln-Rath / Heumar”
Aus der Addition des verbleibenden Bilanzdefizits von -1.181.015 Punkten für die Ein-
griffe in die ausgleichspflichtigen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des VEP
und des verbleibenden Bilanzdefizits von -2.225 Punkten für die Eingriffe in die aus-
gleichspflichtigen Flächen in den verbleibenden Flächen im Geltungsbereiches des
VBP, außerhalb des Geltungsbereiches des VEP, ergibt sich ein Gesamtbilanzdefizit
von -1.183.240 Punkten, welches durch eine externe Ausgleichsmaßnahme kompen-
siert werden muss. Dieses entspricht einen durchschnittlichen plangebietsinternen
Kompensationswert von 75,7 % (innerhalb VEP: 72,9 %, Flächen im Geltungsbereich
VBP außerhalb des VEP: 78,5 %).
Fazit
Das geplante Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht vollständig ausgeglichen werden
40
kann. Durch interne grünordnerische Minderungsmaßnahmen (siehe Kapitel 5.10) er-
reicht der Bebauungsplan eine plangebietsinterne Kompensation des Bestandswertes
von 75,7 %. Zur Erzielung einer rechnerischen Vollkompensation wäre eine externe
Kompensationsmaßnahme z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese (Biotoptyp
EA1/LW41111) erforderlich. Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit
von -1.183.240 Punkten, bei einem angenommenen ökologischen Aufwertungspoten-
zial von 9 Punkten pro Quadratmeter, rund 13,1 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwie-
se umgewandelt werden.
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach Eingriffsbereichen
Hierbei erfolgte eine Bilanzierung entsprechend von definierten Eingriffsbereichen.
Hierdurch wird verdeutlicht, welche Eingriffsintensitäten mit der Realisierung der ge-
planten Nutzungsstrukturen verbunden sind.
Die folgenden Eingriffsbereiche wurden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag defi-
niert:
− Eingriffe durch die Festsetzung von Verkehrsflächen
− Eingriffe durch Sport- und Freizeitnutzungen auf dem Rather See
− Eingriffe durch die Festsetzung geringwertigerer Grünflächen
− Eingriffe durch die Festsetzung "Wassersport- und Strandbadanlagen"
− Eingriffe durch die Festsetzung einer Fläche für Ver- und Entsorgung
41
Tabelle 14 Biotoptypenbewertung nach Eingriffsbereichen unterteilt (Die Gesamtbi-
lanz von 1.225.635181.365 ist der Eingriff)
Bilanzierung Eingriffe von 2.225 in die den Flächen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans (VEP)
Der ökologische Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs des Vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes kann mit 4.495.920 Punkten bewertet werden. Dem-
gegenüber steht bei Umsetzung der Planung ein ökologischer Planwert des aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereichs von 3.270.285 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planwert des ausgleichspflich-
tigen Eingriffsbereichs ergibt sich somit eine Differenz von (3.270.285 – 4.495.920 =) –
1.225.635 Punkten. Diese stellt den Eingriff dar.
Tabelle 12 Ergebnis der Eingriffsbilanzierung
42
Durch interne grünordnerische Minderungsmaßnahmen (siehe Kapitel 5.10) erreicht
der Bebauungsplan eine plangebietsinterne Kompensation des Bestandswertes von
72,7 %.Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit von -1.226.285 Punk-
ten, bei einem angenommenen ökologischen Aufwertungspotenzial von 9 Punkten pro
Quadratmeter, rund 13,6 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt wer-
den.
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes (VBP) außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes (des VEP)
Der Bestandswert diesen ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich kann mit 8.480 Punkten
bewertet werden. Demgegenüber steht bei Umsetzung der Planung ein ökologischer
Planwert dieses ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs von 11.795 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planwert ergibt sich somit ein
Überschuss von (11.795 – 8.480) = + 3.315 Punkten.
Tabelle 13 Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ((Flächen außerhalb des
VEP)
Hervorgerufen durch die Planung (grünordnerische Maßnahmen), ergibt die Bilanzie-
rung einen rechnerischen Überschuss.
3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und
d (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische
Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
Bestand
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen:
− der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen als potenzieller Standort für Pflanzen,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung,
− der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen
Situation,
− der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung.
Prognose (Plan/Nullvariante)
Im Fall der Nullvariante kommt es zu keinen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen.
Diese sind natürlichen beziehungsweise nur indirekt durch den Menschen beeinfluss-
ten Veränderungen unterworfen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen (z. B. Abschwächung)
aller vorgenannten Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die zu den jeweiligen Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen wirken auch den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wech-
selwirkungen entgegen.
43
Bewertung:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die
Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternati-
ven)
Durch die Ortsbindung des Vorhabens sind keine anderweitigen Planungsmöglichkei-
ten bekannt.
5 Zusätzliche Angaben
5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. techni-
sche Lücken, fehlende Kenntnisse)
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die
nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt:
− Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Peutz Consult, Druckdatum: 06.10.2017)
− Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Antrag auf Änderung der wasser-
rechtlichen Plangenehmigung vom 12.04.2011, in der Folge zum Änderungsbe-
scheid vom 31.07.2012 (Az. 572/66-220-8.04-A) "Rather See" in Köln-
Rath/Heumar ( ISR Stadt + Raum, Haan, Dezember 2013)
− Phytoplankton- und Zooplanktonuntersuchungen des Rather Sees im Jahr 2014
mit Trophieklassifikation (Limnologie-Büro Hoehn, Freiburg, 2014)
− Darstellung der zu erwartenden Güteentwicklung des Rather Sees mit Nährstof-
fen und Prognose zur Trophieentwicklung (AGLHH, Frankfurt am Main, Januar
2015)
− Bewertung des tropischen Istzustands und wasserchemische Untersuchungen
des Rather See (AGLHH, Frankfurt am Main, Dezember 2014)
− Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträchti-
gung der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See"
(Althoff & Lang, Köln, Februar 2015)
− ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See"
(ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, 06.04.201819.08.2019
− Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See" (Dr. Andreas Skibbe, Köln,
Februar 2012
− Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) (Dipl.-Biologe Stefan Möhler,
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, JanuarDezember 2018)
− Verkehrliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather
See" in Köln-Rath/Heumar (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz GbR, Neuss,
17.02.2017)
5.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Artenschutz
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung wird festgehalten, dass die ordnungsgemäße Um-
setzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen durch eine fachlich ge-
schulte Person zu überwachen ist. Die Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die
44
genehmigungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die artenschutz-
rechtlichen Vorgaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür tragen, dass
alle aus den Planunterlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in
die entsprechenden Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich
und zeitlich richtig eingeordnet werden. Eine Beweissicherung und Dokumentation ist
durchzuführen und den zuständigen Umweltbehörden regelmäßig zu melden. Die öko-
logische Baubegleitung sorgt dafür, dass Schäden im Sinne des Umweltschadensge-
setzes vermieden oder bei unvorhergesehenem Eintreten minimiert werden.
6 Zusammenfassung
6.1 Nicht durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebie-
te:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4
km östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immis-
sionsschutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sach-
güter im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Die Energie-/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden sowie den Bade-
und Wassersportanlagen erfolgt aller Voraussicht nach über konventionelle lei-
tungsgebundene Einzelsysteme. Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Pho-
tovoltaikanlagen wird weder im Bebauungsplan festgesetzt noch im Durchfüh-
rungsvertrag vereinbart. Ein Ausschluss für die Nutzung erneuerbarer Energien
erfolgt ebenfalls nicht.
− Gefahrenschutz – Hochwasser:
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefähr-
dungskarte der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather
See dargestellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich
seltener als alle 100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet
als nicht betroffen zu bewerten.
6.2 Durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
Landschaft/Ortsbild
Durch die Senklage des Sees und durch den Erhalt landschafts-ästhetisch hochwerti-
ger Grünstrukturen kommt es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beein-
trächtigungen des Orts-/Landschaftsbildes. Durch den Erhalt der umlaufenden kom-
pakten Grünstrukturen bestehen während der Vegetationsperiode keine unmittelbaren
Sichtbeziehungen zum tiefer gelegenen See. Da im Zuge der Planung Großteile der
lokalen Grünkulisse erhalten bleiben, sind aus diesem Blickwinkel keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden keine das Orts-/Landschaftsbild maßgeb-
lich prägenden Sichtbeziehungen beziehungsweise Blickachsen aufgelöst oder ver-
sperrt.
45
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Been-
digung des Sand- und Kiesabbaus bislang nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine
landschaftsästhetische Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher
für die Öffentlichkeit bislang nicht. Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentli-
che Wegeverbindung am Südufer geplant. Über den reglementierten Zugang der ge-
planten Bade- und Wassersporteinrichtungen werden weite Teile der Uferzonen sowie
des Sees hinsichtlich des Landschaftsbildes erlebbar gemacht. Durch die geplante
Errichtung von zwei Wasserskibahnen sowie eines Strandbades verringert sich stel-
lenweise das naturnahe Erscheinungsbild des Sees. Die mit dem Vorhaben verbunde-
nen Eingriffe in das Landschaftsbild sind im Rahmen der Eingriffsregelung, in den ent-
sprechend beeinträchtigten Biotoptypen (hier u.a. Abwertung bei dem Teilbewertungs-
punkt [N] Natürlichkeit), berücksichtigt worden.
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßge-
benden Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwie-
gend auf das Südufer sowie die dortigen Übergangsbereiche in Richtung Rösrather
Straße/Neubrücker Ring.
Die Planung führt im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebietes zu einer geringen
Neuversiegelung. Hierdurch werden Wärmeinseln geschaffen, die jedoch im Vergleich
zu den verbleibenden bioklimatischen Ausgleichsräumen nicht als erheblich einzustu-
fen sind.
Luftschadstoffe/Gerüche
Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luftqualität oder
der Belüftungsfunktion führen.
Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von verkehrsbedingten
Luftschadstoffen wahrscheinlich. Durch die starken zeitlichen Verteilungen der An- und
Abfahrten sind keine konzentrierten verkehrsgebundenen Immissionsbelastungen zu
erwarten.
Erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen durch Gastronomie und Grillplätze sind bedingt
durch die Öffnungszeiten und der saisonalen- und witterungsabhängigen Frequentie-
rung des Geländes nicht zu erwarten.
Wasser
Niederschlagswasser/Grundwasser
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der Versiegelungs-
rate im Plangebiet.
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäu-
destrukturen oder in versiegelter Bauweise hergestellte Wegebereiche, welche jedoch
vor Ort über die anstehenden Sand- und Kieshorizonte versickern.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen werden als versickerungsfähige
Schotterflächen beziehungsweise mit nachgeschalteter Versickerung angelegt. Die
Errichtung der Stellplatzanlagen wird mit den Fachdienststellen abgestimmt. Den Er-
fordernissen gemäß § 44 LWG wird im Plangebiet nachgekommen. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate ist daher nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Im Zuge der durchgeführten gewässerspezifischen Untersuchungen konnte in Bezug
auf eine zukünftige Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung keine er-
46
heblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser festgestellt werden. Eine Eu-
trophierung des Gewässers wird ausgeschlossen.
Abwasser
Im Plangebiet entsteht nach derzeitiger Nutzung kein Abwasser. Das zukünftig anfal-
lende Schmutzwasser wird über technische Anlagen dem städtischen Abwassernetz
zugeführt.
Boden/Altlastverdacht
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- bezie-
hungsweise vollversiegelter und überbauter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise der getätigten Abgrabungen ist
das natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebiet bereits intensiv
überformt und weisen stark beeinträchtigte Teilfunktionen auf. Schutzwürdige Böden
werden nicht überplant.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Bo-
denstrukturen und die natürliche Bodenfunktion.
Für den Bau der Stellplatzfläche wird bereits abgetragenes/wieder aufgefülltes Gelän-
de genutzt. Diese Fläche kann bezüglich der Bodeneingriffe als vorbelastet eingestuft
werden.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die
im Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine
Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasser-
kreislauf ist durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch
gewährleistet.
Landschaftsplan
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes
der Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestand-
teils LB 8.11 überplant. Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22
betroffen. Die Rekultivierungs-maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten
Einrichtungen der Bade- und Wassersporteinrichtungen umgesetzt.
Pflanzen
Mit der Realisierung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft erhebli-
che Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger Aus-
gleich gemäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht
werden. Für eine Vollkompensation wäre eine externe Ausgleichsmaßnahme mit einer
Größe von 13,61 ha erforderlich.
Die Eingriffe in den Wald werden zum größten Teil innerhalb des Plangebietes ausge-
glichen. Neben einem 88 %Flächenausgleich durch Gehölzpflanzungen kommt es zu
einem Rückbau des Wirtschaftsweges, diese Bereiche werden der Sukzession über-
lassen und können sich zu Wald entwickeln.
Tiere
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) nach den Vorga-
ben der VV-Artenschutz durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtli-
che Konflikte erkannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-
den nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
47
Lärm
Das Plangebiet ist durch die angrenzenden Verkehrs- und Siedlungsstrukturen lärm-
technisch vorbelastet.
Bei Durchführung der Planung werden keine Auswirkungen erwartet, die entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben des Lärmschutzes als intolerabel gelten. So konnte für
mehrere Immissionsorte gutachterlich nachgewiesen werden, dass die gesetzlichen
Vorgaben zum Lärmschutz auch an Tagen mit sehr hohem Besucheraufkommen ein-
gehalten werden.
Eingriff und Ausgleich
Der Eingriff ist als erheblich zu betrachten. Durch die geplanten grünordnerischen
Maßnahmen innerhalb des Plangebietes wird jedoch eine Minderung des Eingriffs er-
bracht, so dass eine durchschnittliche Kompensation von 72,773,3 % erreicht wird
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abge-
schwächt.
3. Weiteres Verfahren
Mit den geänderten Festsetzungen erfolgt jetzt eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit.
Anregungen können ausschließlich zu den geänderten Festsetzungen sowie zu den
geänderten Teilen der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vorgebracht
werden.
Mitteilung Ausschuss
2137 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Sa Vorlagen-Nummer 14.10.2019 2976/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 31.10.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2019 Erneute Offenlage nach § 4 Abs. 3 i.v.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 7440/02 Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der Naher- holung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln. Der nördliche und östliche Bereich der Seefläche, wo die Rekultivierungsmaßnahmen weitgehend abgeschlossen sind, soll künftig als ruhige Zone aus- gebildet werden. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 20.09.2018 bis 19.10.2018 statt. Der Träger öffentlicher Belange "Landesbetrieb Wald und Holz NRW" (in Funktion der Oberen und Unteren Forstbehörde) hat im Verfahren vorgebracht, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag und daraus resultierende Festsetzungen im Hinblick auf einen notwendigen Waldausgleich für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Rather See zu überarbeiten sind. In Abstimmung mit der Fachbehörde wurde der Bebauungsplan-Entwurf in Teilbereichen (inklusive Umweltbericht und Landschaftspflegerischem Fachbeitrag) entsprechend geprüft und angepasst. Ebenfalls gibt es klarstellende Ergänzungen und Anpassungen der textlichen Festsetzungen und er- gänzende Hinweise zum Artenschutz. Diese Anpassung erfordert gemäß § 4a Abs.3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB eine erneute Of- fenlage. Während der Offenlage können Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden angemessen auf 2 Wochen ver- kürzt und soll im Oktober 2019 erfolgen. gez. Greitemann Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Offenlagebegründung Anlage 3: textliche Festsetzungen Anlage 4: vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) Anlage 5: Vorhaben- und Erschließungsplan (unmaßstäblich)
zu Anlage 2 *URKUNDE*
128342 Zeichen
1
Begründung gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 2 BauGB zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Nr. 74440/02
Arbeitstitel: "Rather See" in Köln-Rath/Heumar
1. Ä nderung der Planung nach Offenlage
Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der
Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln. Der nördliche und östliche Bereich
der Seefläche, wo die Rekultivierungsmaßnahmen weitgehend abgeschlossen sind, soll
künftig als ruhige Zone ausgebildet werden. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 20.09.2018 bis 19.10.2018 statt. Nach der Offen-
lage wurde der Bebauungsplan-Entwurf in folgenden Punkten geändert:
1.1 Klarstellende Ergänzung der textlichen Festsetzung 6.3
"Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.3 und 6.4)
Die privaten Grünflächen - Gehölzstruktur sind naturnah zu erhalten. Bauliche Anlagen sind
innerhalb dieser Flächen mit Ausnahme einer Rampe mit maximal 500 m² befestigter Fläche
als Wegeverbindung vom Brück-Rather-Steinweg zum Strandbad innerhalb der privaten
Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 nicht zulässig. Pflegemaßnahmen zur Beseiti-
gung von Neophyten (Riesenbärenklau, Staudenknöterich, Springkraut etc.) oder zur
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (auf der Rampe) sind zulässig."
1.2 Anpassung der Pflanzerhaltsfläche im Südwesten des Plangebietes
Die Pflanzerhaltsfläche im Südwesten des Plangebietes wird an den Bestand angepasst und
die Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträu-
chern entsprechend reduziert.
Begründung:
Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ("Offenlage") erfolgte eine
Überarbeitung der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung Begründung:
Die Ergänzung der textlichen Festsetzung 6.3 dient der Klarstellung, dass lenkende Pflege-
maßnahmen zum Beispiel zur Beseitigung von Neophyten (nichteinheimischen sich stark
ausbreitenden Pflanzenarten) oder zur Erfüllung der Verkehrssicherheitspflicht ausnahms-
weise zulässig sind. Durch die Klarstellung soll gewährleistet werden, dass die gegebenen-
falls erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können und eine sichere Nutzung der
Rampenanlage zum Ausweichparkplatz gewährleistet werden kann.
im Landschafts-pflegerischen Fachbeitrag. Die Überarbeitung erfolgte im Kontext einer pla-
nungsrechtlichen Überprüfung, aufgrund aktueller Rechtsprechung zu Bebauungsplanverfah-
ren. Der erforderliche Waldausgleich wurde daher gesondert in die Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung aufgenommen. Dabei wurde die Bestandssituation nochmals geprüft.
Im Ergebnis wurde die Pflanzerhaltsfläche an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
2
1.3 Anpassung der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan
Analog zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Darstellung der Gehölzflächen
Bestand im Südwesten des Plangebietes im Vorhaben- und Erschließungsplan angepasst.
Zudem werden die Flächen im Bereich der geplanten Wegeverbindung zwischen Ausweich-
parkplatz Wassersport- und Strandbadanlage mit Ausnahme der Wegeflächen als Gehölzflä-
chen Bestand dargestellt.
Begründung:
Die Anpassung in der Plandarstellung zum Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt analog
der Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
1.4 Anpassung der textlichen Festsetzung 9.1
"Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme P1)
In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P1 markierten 2.035 m² großen Fläche ist
eine freiwachsende Hecke zu pflanzen (BB1/GH 411 Gehölzpflanzung aus standortge-
rechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen (BA11/GH631) und dauerhaft zu erhalten."
Begründung:
Durch die Anpassung der textlichen Festsetzung soll klarer herausgestellt werden, dass im
Hinblick auf den vorgesehenen Waldausgleich durch eine Gehölzpflanzung aus standortge-
rechten Bäumen und Sträuchern entsprechende Kompensationsflächen für den Waldaus-
gleich im Plangebiet geschaffen werden.
1.5 Festsetzung einer zusätzlichen Manahmenfläche (P2)
"Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme P2)
In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P2 markierten 8.530 m² großen Flä-
chen ist eine Gehölzpflanzung aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu
pflanzen (BA11/GH631) und dauerhaft zu erhalten."
Die Maßnahmenfläche wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch festge-
setzt. Zudem wird die Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend der
Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan angepasst.
Begründung:
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Eingriff in Wald gesondert bilanziert und die Ge-
samtbilanzierung darauf hin überarbeitet.
In den im Bebauungsplan mit P2 gekennzeichneten 8.530 m² großen Flächen ist eine Ge-
hölzpflanzung aus standortgerechten Bäumen mit untergeordneten Sträuchern zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der Kompensation des Waldeingriffs sowie
der Schaffung eines harmonischen Übergangs zur angrenzenden Nutzung (Strandbad Lie-
gewiese).
Die fortgeschrittenen Sukzessionsstadien der stillgelegten Kiesgrube mit dichtem Gehölzbe-
stand sind als Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zu klassifizieren. Der Eingriff in diese
Waldflächen soll durch Anlage einer neuen Waldfläche/Gehölzstruktur ausgeglichen werden.
3
Über eine cad-gestützte Luftbildauswertung wurde die aktuelle Ausdehnung des Waldes er-
mittelt. Innerhalb des eingriffsrelevanten Bereiches wurden rund 15.300 m² als Waldflächen
klassifiziert, wobei etwa 3.200 m² zum Erhalt festgesetzt sind. Damit ergibt sich ein Aus-
gleichsumfang von rund 12.100 m² Waldfläche.
Für einen internen Ausgleich wurde die geplante Liegewiese im Osten des Plangebietes re-
duziert und die Fläche östlich des geplanten Weges mit der Kennzeichnung P2 als Auffors-
tungsbereich festgesetzt. Zusätzlich soll im südöstlichen Plangebiet südlich des Weges eine
weitere Fläche (P2) dem Waldausgleich zugeführt werden.
Durch die Aufforstungen im Bereich der mit P2 gekennzeichneten Flächen (8.530 m²) sowie
die Aufforstung östlich des Ausweichparkplatzes (P1) mit 2.035 m² werden insgesamt 10.672
m² aufgeforstet. Dadurch ergibt sich ein Ausgleichsfaktor von 88% für den Waldausgleich
sowie ein verbleibendes Defizit von -1.430 m² auf der Ebene des Bebauungsplanes. Im Zuge
der Umsetzung der Rekultivierungsverpflichtung muss der seeumlaufende Wirtschaftsweg
zurückgebaut und diese Flächen der Sukzession überlassen werden. Damit können sich
diese längerfristig zu einem Waldstandort entwickeln, so dass im Plangebiet weitere Wald-
flächen entstehen können.
1.7 Ergänzung der Hinweise zum Artenschutz
"Artenschutz
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
74440/02 [Dr. Andreas Skibbe, Artenschutzprüfung – Folgenutzung am Rather See – Neu-
fassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages von 13.10.2008 wegen Planungskonkreti-
sierung und -erweiterung, Köln, Februar 2012] sowie vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe
II), [Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Janu-
ar 2018 – aktualisiert 06.12.2018] ergeben sich unter vollständiger Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG).
Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nicht
erforderlich.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung der Planung,
sofern folgende Vermeidungsmaßnahmen vollständig durchgeführt werden:
- Zur Vermeidung der Tötung von Jungvögeln und der Zerstörung von Eiern in Vogel-
nestern ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Vogelbrutzeiten
durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungen nicht er-
laubt.
- Die Einrichtung der Wasserskianlagen darf zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September betrie-
ben werden, damit rastende und überwinternde Wasservogelarten nicht gestört wer-
den. Die Laufzeiten der Bahnen und die Nutzung des Rettungssteges sind auf den
Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober zu begrenzen.
- Um die Störung der lokalen Population der Wasserfledermäuse zu vermeiden, ist der
Betrieb der Wasserskianlagen nach Sonnenuntergang zu unterlassen. Eine Be-
leuchtung ist nur im Bereich der Wege zum Restaurant und auf dem Parkplatz
vorzusehen. Bei der Beleuchtung der Parkplatzanlage und der Wege dürfen
ausschließlich insektenfreundliche LED Leuchten (Leuchtfarbe: warm-weiß oh-
ne kurzwelligen Blauanteil) verwendet werden. Die Lampen dürfen nur nach un-
ten abstrahlen (Streulicht-Anteil < 3 %). Die Beleuchtung ist spätestens ab 22
Uhr abzuschalten.
- Die Angelnutzung vom Boot am östlichen Seeufer im Zeitraum März bis Sep-
tember Um einen ausreichenden Schutz brütender Wasservögel gegenüber
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Störungen zu erreichen, ist zu unterlassen, um Beeinträchtigungen der dort
brütenden Vogelarten im Schilf ein Abstand von 50 m zu vermeiden den Röh-
richtzonen einzuhalten. Der Mindestabstand ist durch am Gewässerboden ver-
ankerte Bojenkordeln vor den Röhrichtflächen zu kennzeichnen. Ein Hinweis-
schild am Ufer gibt darüber Auskunft, dass diese Zone mit Wasserfahrzeugen
(z.B. Boote, Stand-up-paddling) nicht überfahren bzw. von Schwimmern nicht
genutzt werden darf.
- Zur Vermeidung einer Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel ist
das Angeln in den Monaten vom 15. Oktober bis März 1. April auf 1-3 Boote zu be-
schränken.
- Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes sind im
nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte
mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammenhängenden
Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsänger, Was-
serrallen, Haubentaucher, Stockenten und anderer Wasservogelarten bietet. Die vor-
handenen Lücken in dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind
vor der Umsetzung des Vorhabens zu schließen.
- Des Weiteren sollte an geeigneten Stellen der Gebäudefassaden Nistmöglichkeiten
für Vogelarten eingerichtet werden. Diese Maßnahme soll den Bestand an den be-
reits in der Umgebung vorkommenden Arten Haussperling, Bachstelze und Hausrot-
schwanz stärken.
- Die ordnungsgemäße Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen ist durch eine
fachlich geschulte Person zu überwachen.
Begründung:
Ergänzend zur Artenschutzrechtlichen Prüfung von Dr. Andreas Skibbe wurde aufgrund des
langen Projektzeitraums eine vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) durch das Gutachter-
büro RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten erstellt. Diese kommt ebenfalls zu dem
Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der von artenspezifischen Maßnahmen artenschutz-
rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs 1 Nrn. 1-3 ausgeschlossen werden können.
Zum Schutz der Fledermäuse wurde zusätzlich zur Einschränkung der Wasserskianlage, die
Beleuchtung auf ein Minimum beschränkt. Durch die Wahl der Leuchtmittel sowie Art der
Installation werden diese Bereiche zusätzlich unattraktiv gestaltet. Diese Vorgaben entspre-
chen dem gängigen Stand der fachlichen Praxis.
Um den Schutz der Brutvögel im Bereich der Röhrichtzonen zu verbessern und das Einfahr-
verbot auch von der Seeseite deutlich zu kennzeichnen, sind Bojenkordeln zu installieren.
Das Nutzungsverbot wird aufrechterhalten, durch die Bojenkordeln wird dies in der Örtlichkeit
und für die Nutzer des Sees direkt sichtbar.
2. Umweltbericht
Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum BauGB)
1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Auf den Flächen nordwestlich des Stadtteils Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles
Neubrück liegt das Auskiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Im
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Jahr 2007/2008 wurde die Verlängerung und Änderung der Auskiesungsgenehmigung
beantragt. Für den Auskiesungsbetrieb auf der fraglichen Fläche sind die Fristen für die
Auskiesung (31.12.2012) und der Rekultivierung (31.12.2013) durch das Umwelt- und
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln beschieden worden. Die Auskiesung wurde im
Juni 2011 eingestellt.
Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar
hegt großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Ba-
den nutzen zu können. Bereits heute herrscht ein unkontrollierter freizeitlicher Nut-
zungsdruck, der negative Folgen für Umwelt und Landschaft sowie die Rekultivierungs-
flächen mit sich bringt.
Der Bebauungsplan sieht vor, das Areal im Sinne der Naherholung unter Berücksichti-
gung der naturschutzfachlichen Aspekte zu entwickeln.
Planerisches Ziel ist es, den Rather See als Bade- und Wassersporteinrichtung im Sin-
ne der Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln.
Hierbei sind einerseits Bereiche zu schaffen, die dem Natur- und Umweltschutz dienen,
und solche Teilbereiche, denen eine Funktion als Freizeit- und Erholungsbereich zu-
kommt.
Um dem Bedürfnis der angrenzenden Bevölkerung nach einem Freizeit-/Badesee ge-
recht zu werden und die vorhandene Erschließung zu nutzen, empfiehlt es sich, die
öffentlich wirksamen Freizeit- und Naherholungseinrichtungen (Badestrand, Wasser-
skianlagen und Gastronomie) in den westlichen und südlichen Bereichen unterzubrin-
gen.
Die Kombination der einzelnen Nutzungen soll sicherstellen, dass eine kontrollierte
Badestelle mit sozial verträglichen Eintrittspreisen entsteht, die eine breite Bevölke-
rungsschicht aus dem Nahbereich anspricht. Um einen wirtschaftlichen Betrieb der
Gesamtanlage zu gewährleisten, ist eine Wasserskianlage geplant.
Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander von extensiv,
naturnah gestalteten Flächen und einer Bade- und Wassersportnutzung.
Weitere Details zu Zielen des Bebauungsplanes können der städtebaulichen Begrün-
dung unter 4 "Städtebauliches Konzept" entnommen werden.
1.2 Bedarf an Grund und Boden
Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von circa 428.020 m² ein Vorhaben er-
möglicht, welches eine unterschiedliche Intensität im Bedarf an Grund und Boden be-
sitzt.
Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten-, teil- und unver-
siegelten Flächen für den Ist-Zustand, das bedeutet, die kartierten Biotopstrukturen
beziehungsweise den Planungszustand gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen
Nr. 75449/02, Nr. 74439/03 und den wasserrechtlichen Genehmigungen aus den Jah-
ren 1987, 1994, 2009 und 2012 sowie deren zwischenzeitlichen Änderungsbescheiden
dem Planfall, der Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 74440/02
gegenübergestellt.
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Flächenbilanz Ist-Zustand Planfall
Gesamtgeltungsbereich VBP 428.020 m² 100 % 428.020 m² 100 %
Geltungsbereich VEP 368.580 m² 86,1 % 368.580 m² 86,1 %
nicht ausgleichspflichtiger Bereich des VEP 142.865 m² 32,5 % 142.865 m² 32,5 %
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich des
VEP 225.745 m² 52,8 % 225.745 m² 52,8 %
Erschließungsflächen
(un-, teil - oder vollversiegelte Zufahrten,
Parkplätze, Wege etc.)
1.645 m² 0,3 % 17.565 m² 4,1 %
Wasserfläche Rather See 159.245 m² 37,2 % 159.245 m² 37,2 %
versiegelte Flächen (GE -, SO -Gebiet oder
Einzelgebäude) 1.450 m² 0,3 % 5.130 m² 1,2 %
Grünstrukturen in Ufer- und Böschungsflä-
chen und sonstigen Plangebietsflächen 59.675 m² 13,9 % 8.585 m² 2,1 %
Landwirtschaftsfläche 3.780 m² 0,9 % - 0,0 %
Private Grünflächen für die Sport -, Freizeit -
und Badestrandnutzung - 0,0 % 35.270 m² 8,2 %
Tabelle 1 Flächenbilanz: VBP = vorhabenbezogener Bebauungsplan, VEP = Vorhaben-
und Erschließungsplan, GE = Gewerbegebiet, SO = Sondergebiet
7
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun-
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zugrunde gelegt,
die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber
hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
Im BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sowie im Bundesnaturschutzgesetz (§ 2 Abs. 1
BNatSchG) werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als soge-
nannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Die Ziele des Umwelt-
schutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstaben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange
betrachtet.
Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die
Planung als nicht betroffen bewertet:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebie-
te:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4
km östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immis-
sionsschutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sach-
güter im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Das Plangebiet weist heute keine erhebliche Bedeutung für den Einsatz rege-
nerativer Energien auf. Bei Neubauten sind die Anforderungen der aktuellen
EnEV (Energieeinsparverordnung) sowie des Erneuerbaren-Energien-
Wärmegesetzes (EEG) zu berücksichtigen.
Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Photovoltaikanlagen für die Energie-
/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden wird weder im Bebauungs-
plan festgesetzt noch im Durchführungsvertrag vereinbart. Ein expliziter Aus-
schluss einer solchen Nutzung erfolgt jedoch nicht, sodass grundsätzlich der
Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen möglich ist.
− Gefahrenschutz – Hochwasser
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefähr-
dungskarte der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather
See dargestellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich
seltener als alle 100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet
als nicht betroffen zu bewerten.
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2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1 Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)
Durch die abgesenkte Lage der zentralen Wasserfläche und die umlaufenden kompak-
ten Gehölzstrukturen bestehen nur eingeschränkte Blickbeziehungen zwischen dem
Rather See, mit seinen tiefer liegenden Wasser-/Uferbereichen und den angrenzenden
Siedlungs-, Gewerbe- und Landschaftsbereichen. Die im Zuge der Auskiesung ent-
standene Geländemodellierung wird weitgehend beibehalten. Im Bereich des zukünfti-
gen Badestrandes wurden über eine fachplanungsrechtliche Anpassung der Rekultivie-
rungsplanung die Voraussetzungen für einen Flachwasserbereich und Liegewiesen
geschaffen.
Im Norden und Osten grenzen an das Plangebiet offene Landschaftsbereiche mit weit-
läufigen Landwirtschaftsflächen und ein Friedhof an.
Im Süden wird das Plangebiet durch die Rösrather Straße (L 284) und die dort befindli-
chen Wohngebäude begrenzt.
Im Bereich Rösrather Straße/Brück-Rather-Steinweg befindet sich eine Intensivacker-
fläche, welche bis an die Hausgärten der dort befindlichen Wohngrundstücke heran-
reicht.
Im Westen befinden sich im Einmündungsbereich der Rösrather Straße/Neubrücker
Ring die gewerblichen Gebäudestrukturen beziehungsweise die Hallen eines Sportcen-
ters. Westlich des Neubrücker Rings schließen die kompakten Siedlungsstrukturen des
Stadtteils Neubrück an.
Der Straßenraum der Rösrather Straße (L 284) wird von einer Allee, bestehend aus
Winterlinden und Platanen, geprägt.
Aufgrund der Lage des Sees deutlich unterhalb der umgebenden Geländeoberfläche
kommt es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beeinträchtigungen des Orts-
/Landschaftsbildes. Die Planung sieht den überwiegenden Erhalt der kompakten um-
laufenden Böschungs- und Ufergehölzstrukturen mittels textlicher Festsetzungen im
Bebauungsplan vor.
Die Zufahrt zum Rather See sowie zum Hauptparkplatz erfolgt über die bestehende
Zufahrt von der Rösrather Straße aus. Dieser Bereich stellt sich bereits als versiegelte
Verkehrsfläche, eingerahmt von Gewerbebetrieben, dar. Für den geplanten Ausbau
der Abbiegespur von der Rösrather Straße zum Rather See entfallen auf der südlichen
Straßenseite 6 Straßenbäume durch die notwendige Anpassung des Straßenquer-
schnitts. Die dort im Geltungsbereich verbleibenden Straßenbäume werden zum Erhalt
festgesetzt.
Für die Anlage des Ausweichparkplatzes (baumbestandene Schotterrasenfläche) wird
die dort befindliche Intensivackerfläche überplant. Der Ausweichparkplatz soll über
eine neue Zufahrt von der Rösrather Straße aus erschlossen werden. Für den Bau der
Zufahrt muss hier 1 Straßenbaum gefällt werden. Zudem müssen für die neue Zufahrt
weitere Baum- und Strauchstrukturen im Bereich zwischen der Straße und der Acker-
fläche entfernt werden.
Durch den Erhalt der umlaufenden kompakten Grünstrukturen bestehen während der
Vegetationsperiode keine unmittelbaren Sichtbeziehungen zum tiefer gelegenen See.
Da im Zuge der Planung Großteile der lokalen Grünkulisse erhalten bleiben, sind aus
diesem Blickwinkel keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden kei-
9
ne das Orts-/Landschaftsbild maßgeblich prägenden Sichtbeziehungen beziehungs-
weise Blickachsen aufgelöst oder versperrt.
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Been-
digung des Sand- und Kiesabbaus nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine land-
schaftsästhetische Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher für
die Öffentlichkeit bislang nicht.
Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentliche Wegeverbindung am Südufer
geplant. Über den reglementierten Zugang der geplanten Bade- und Wassersportein-
richtungen werden weite Teile der Uferzonen sowie des Sees hinsichtlich des Land-
schaftsbildes erlebbar gemacht.
2.2.2 Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch be-
lasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die im Norden und Nordwesten an den See angrenzenden, gehölzfreien Landwirt-
schaftsflächen stellen Kaltluftentstehungsgebiete dar und dienen als siedlungsnahe
bioklimatische Ausgleichsräume.
Das im Plangebiet befindliche Gewässer hat grundlegend positive bioklimatische Ei-
genschaften und sorgt aufgrund seiner Temperaturträgheit bei ansteigenden Tempera-
turen für eine Abkühlung der tangierenden Luftmassen. Bei fallenden Umgebungstem-
peraturen wirkt die verzögerte Temperaturangleichung wie ein Wärmespeicher auf die
Umgebung. Die Wasserfläche sorgt aufgrund ihrer Verdunstungsrate zudem für eine
Anreicherung und Regelung der Luftfeuchtigkeit.
Über der Seefläche entstehen Austauschbeziehungen, welche insbesondere für die
klimatischen Verhältnisse der angrenzenden Siedlungsbereiche positive Auswirkungen
haben. Die im Westen, Südwesten und Süden angrenzenden Siedlungsstrukturen stel-
len mit ihren versiegelten Flächen sowie den Baukörpern lokale Wärmespeicher dar.
Durch die vorhandene Bebauung gefasst, wird hier nur ein eingeschränkter Luftaus-
tausch zwischen dem See und den angrenzenden Siedlungsstrukturen ermöglicht.
Die im südöstlichen Plangebiet befindliche gehölzfreie Ackerfläche wirkt sich positiv auf
die Kaltluftentstehung aus und dient so unter anderem als siedlungsnahe bioklimati-
sche Ausgleichsfläche gegenüber den Siedlungsstrukturen an der Rösrather Straße.
Der Straßenbaumbestand (geschützte Allee) an der Rösrather Straße hat durch seine
Verschattung mindernde Wirkung gegen eine Überhitzung der versiegelten Verkehrs-
flächen. Die kompakten Gehölzbestände rund um den See haben zudem größeren
Einfluss auf die kleinklimatischen Klimafunktionen wie Frischluftproduktion sowie Filter-
und Pufferfunktionen von potenziellen Luftschadstoffen. Der umlaufende Gehölzgürtel
hat aufgrund seiner Windrauhigkeit sowie lenkenden Wirkungen Einflüsse auf das loka-
le Windsystem. Die hinter dem Gehölzgürtel befindliche, tiefer gelegene Wasserfläche
sowie Uferbereiche liegen in windgeschützter Lage.
Aus kleinklimatischer Sicht besitzt das Plangebiet eine wichtige Austauschfunktion zwi-
schen den warmen Luftmassen der Stadt-/Siedlungsklima geprägten Wohnquartiere im
Süden beziehungsweise Westen und den eher kälteren Luftmassen der Landschafts-
räume im Norden und Osten.
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Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßge-
benden Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwie-
gend auf das Südufer sowie den dortigen Übergangsbereichen in Richtung Rösrather
Straße/Neubrücker Ring. Durch die Überplanung der Ackerfläche zugunsten des Aus-
weichparkplatzes sowie einer Teilfläche der kompakten Gehölzkulisse zu Gunsten des
Hauptparkplatzes werden dort Elemente mit positiven Klimafunktionen wie Kaltluftent-
stehung beziehungsweise Frischluftproduktion reduziert. Für den Ausbau der neuen
Abbiegespur zum Rather See/Hauptparkplatz werden 6 Straßenbäume an der Rös-
rather Straße überplant. Für den Bau einer neuen Zufahrt zum Ausweichparkplatz
muss 1 Straßenbaum im weiter östlichen Straßenverlauf der Rösrather Straße über-
plant werden.
Der überwiegende Teil der umlaufenden Gehölzstrukturen bleibt analog dem Bestand
bestehen.
Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes (Geltungsbereich
VBP = 428.020 m²) zu einer geringen Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten
Flächen wird sich um circa 3,2 % und der an vollversiegelten Flächen im Plangebiet
um circa 1,0 % erhöhen. Die unversiegelte Fläche wird sich um circa 4,4 % verringern.
Bezogen nur auf die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche im Geltungsbereich des
VBP (ca. 51,3 % = 219.230 m² (VEP) + 515 m² (außerhalb VEP) = 219.745 m²) führt
die Planung zu einer Neuversiegelung von ca. 7,9 % durch den Bau von teil-
/vollversiegelten Erschließungs- und Parkplatzflächen sowie Gebäuden (vgl. Tab. 1).
Die Schotterfläche des baumbestandenen Hauptparkplatzes (liegt in der Wasser-
schutzzone III A und III B) beziehungsweise die Schotterrasenfläche des Ausweich-
parkplatzes sowie künstliche Oberflächenmaterialien speichern die Wärme länger und
geben diese nur langsam an die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den Sommer-
monaten zur Ausprägung von sog. Wärmeinseln und einer erhöhten Temperatur in den
Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich von der Entstehung einer Bodenwär-
meinsel auszugehen. Die Planung sieht die Begrünung des Hauptparkplatzes mit 40
Laubbäumen sowie des Ausgleichsparkplatzes mit 28 Laubbäumen vor, welche durch
ihre Verschattung potenzielle Flächenerwärmungen mindern. Im Kontext zu den ver-
bleibenden, angrenzenden bioklimatischen Ausgleichsräumen sind jedoch keine erheb-
lichen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.
Luftschadstoffe/Gerüche
Die lufthygienische Situation im Untersuchungsraum kann auf Grund des hohen Durch-
grünungsgrades, der großen Wasserfläche und den guten klimatischen Austauschbe-
ziehungen mit den angrenzenden Siedlungs- und Landschaftsflächen als gut bewertet
werden.
Im Südwesten des Plangebiets grenzen Gewerbeflächen an, es sind dort keine stark
emittierenden Gewerbebetriebe angesiedelt. Eine Belastung der Luft ist daher vor-
nehmlich auf die landwirtschaftliche Nutzung, den angrenzenden Straßenverkehr (Rös-
rather Straße, Neubrücker Ring) und Hausbrand zurückzuführen.
Eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV durch verkehrsbedingte Luft-
schadstoffe wie Stickoxide oder Feinstaub ist aufgrund der guten Belüftungsfunktionen,
aufgelockerten Baustrukturen sowie der kompakten Grünkulisse als Filter- und Puffer-
medium für potenzielle Luftschadstoffe, im Plangebiet unwahrscheinlich.
11
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV, mit der Buslinie 157 (Haltestelle Neu-
brück/Rösrather Straße) sowie der Straßenbahnlinie 9 (Haltestelle Rath/Heumar
Steinweg) zuzüglich 10 Minuten Fußweg, gut zu erreichen.
Die Umsetzung der Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der
Luftqualität führen.
Die Umsetzung der Planung ist mit keiner Minderung der lokalen Belüftungsfunktionen
verbunden. Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von ver-
kehrsbedingten Luftschadstoffen möglich.
Bedingt durch die Öffnungszeiten sowie der saisonalen- und witterungsabhängigen
Frequentierung des Geländes, kommt es zu starken zeitlichen Verteilungen der An-
und Abfahrten. Hierdurch sind im Untersuchungsgebiet keine konzentrierten verkehrs-
gebundenen Immissionsbelastungen zu erwarten.
2.2.3 Wasser (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Der Rather See weist aktuell eine freie Wasserfläche von circa 26,6 ha auf. Die
effektive Länge (N-S-Richtung) beträgt dabei 683 m, die effektive Breite (W-E-
Richtung) 466 m. Im Mittel liegt die Grubensohle circa -25,00 m unter der
Geländeoberkante des Urgeländes. Der Wasserspiegel wurde im Oktober 2010 bei
40,20 m ü. NN aufgemessen.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone "Erker Mühle", in
der Schutzzone III. Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich im Gebiet der Stadt Köln
über die Gemarkungen Langenbrück, Rath und Heumar und ist im Bereich des Rather
Sees in die Schutzzone III A und III B unterteilt.
Die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen auf den Kfz-Stellplätzen sowie die
Anlage der Versickerungseinrichtung bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Grundwasser
Das große Gesamtporenvolumen der anstehenden Bodenschichten ermöglicht
effektive Grundwasserströme und rasche Grundwasserneubildungsraten von circa 6
bis 8 L/sec*km². Die Größenordnung für den effektiven Porenanteil kann mit 15 bis
25 % angenommen werden. Der Durchlässigkeitsbeiwert liegt zwischen 3*10-3 und
2*10-4 m/sec und ist damit als stark durchlässig zu bezeichnen.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann innerhalb der ehemaligen
Auskiesungs-/Abgrabungsfläche (Wasserfläche, Ufer- und Böschungsbereiche) sowie
der Ackerfläche uneingeschränkt versickern.
Die bestehende Zufahrt zum See sowie die Rösrather Straße sind asphaltiert und ent-
wässern über die Schulter beziehungsweise in das öffentliche Kanalnetz im Bereich
der Rösrather Straße.
Auf Grundlage von Grundwasserdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zeigt sich, dass sowohl die nach
Nordwest bis Nordostost ausgerichtete Grundwasserfließrichtung wie auch die
Grundwasserfließgeschwindigkeit durch den Entnahmetrichter der Trinkwasserbrunnen
Erker Mühle beeinflusst werden.
Die Wasserfläche des Rather See wird primär durch den Kontakt mit den
grundwasserführenden Schichten gespeist.
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Niederschlagswasser/Grundwasser
Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes (Geltungsbereich
VBP = 428.020 m²) zu einer geringen Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten
Flächen wird sich um circa 3,2 % und der an vollversiegelten Flächen im Plangebiet
um circa 1,0 % erhöhen. Die unversiegelte Fläche wird sich um circa 4,4 % verringern.
Bezogen nur auf die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche im Geltungsbereich des
VBP (ca. 51,3 % = 219.230 m² (VEP) + 515 m² (außerhalb VEP) = 219.745 m²) führt
die Planung zu einer Neuversiegelung von ca. 7,9 % durch den Bau von teil-
/vollversiegelten Erschließungs- und Parkplatzflächen sowie Gebäuden (vgl. Tab. 1,).
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäu-
destrukturen oder Wegebereiche mit befestigter Oberfläche, welche "über die Schulter"
oder mittels nachgeschalteter Versickerungsanlagen das anfallende Niederschlags-
wasser vor Ort versickern. Durch die im Plangebiet anstehenden Sand- und Kieshori-
zonte verfügt das Plangebiet über sehr gute Versickerungseigenschaften.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen sollen als Schotterflächen ange-
legt werden, welche wasserdurchlässig gestaltet sind beziehungsweise frei in die an-
grenzenden Flächen entwässern. Die Planung kommt dem gemäß § 44 LWG beste-
henden Erfordernis nach, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser örtlich zu
versickern. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate ist da-
her nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Um die potenziellen planungsbedingten Auswirkungen auf die Gewässerqualität zu
ermitteln, wurden mehrere gewässerspezifische Fachgutachten erstellt.
Für die Feststellung der Gewässerqualität (Trophischer Ist-Zustand) am Rather See
wurde im Rahmen einer Untersuchung eine Trophiebewertung nach LAWA (2003) und
RIEDMÜLLER et al. (2013) im Jahre 2014 durch die "Arbeitsgemeinschaft für Limnolo-
gie und Hydrologie in Hessen" durchgeführt. Die Erfassung des Ist-Zustands dient als
Bezugszustand vor einer zukünftigen Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeit-
nutzung. Zudem kann auf Basis der erhobenen Daten eine Trophieprognose unter An-
nahme verschiedener Nutzungsbedingungen und Einflussfaktoren erstellt und disku-
tiert werden.
Im Zuge der durchgeführten Untersuchungen konnten keine erheblichen Beeinträchti-
gungen für das Schutzgut Wasser festgestellt werden, welche durch das Vorhaben
ausgelöst werden.
Alle in dieser Studie durchgerechneten Szenarien zeigen, dass die derzeitig zu erwar-
tende Phosphor-Flächenbelastung, als wesentlicher zukünftiger Faktor für Eutrophie-
rungsprozesse ausgehend vom Vollenweider-Modell, deutlich unterhalb des kritischen
Flächenbelastungswertes liegt. Selbst Badegastzahlen von 150.000 Personen pro Jahr
wären nicht problematisch aus der Sicht der zu erwartenden Phosphor-
Flächenbelastung (S. 21, Prognose zur Trophieentwicklung, AGLHH, Frankfurt am
Main, Januar 2015).
Abwasser
Im Plangebiet entsteht im Ist-Zustand kein Abwasser.
Im Planfall soll mittels Pumpen und Druckleitungen das zukünftig anfallende Schmutz-
wasser (Hauptgebäude und Sanitärgebäude am Strandbad) zu einem Übergabe-
schacht im Zufahrtsbereich der Rösrather Straße befördert werden, von wo aus das
Schmutzwasser im freien Gefälle über das städtische Abwassernetz abgeführt wird.
13
2.2.4 Boden/Altlastverdacht (BauGB § 1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand
Im Planungsareal bilden nach der Geologischen Karte von NRW 1:100.000/C 5106
Köln stark durchlässige Sande und Kiese der Niederterrasse des Rheins den geologi-
schen Untergrund.
Laut digitaler Bodenkarte (BK50 NRW) des Geologischen Dienstes NRW sind im Be-
reich des nicht ausgekiesten Teils des Plangebietes überwiegend typische Parabraun-
erden (L441 sowie vereinzelt typische Braunerden (B551) zu finden. Als Bodenarten
herrschen sandige bis stark sandige Lehme vor.
Parabraunerden, als schutzwürdige Böden, haben eine hohe Ertragsfähigkeit. Mit ei-
nem mittleren kf-Wert und einer mittleren Filterfunktion eigenen sie sich nur bedingt zur
Versickerung. Ferner weisen die Parabraunerden eine mittlere Feldkapazität und ge-
ringe Durchlüftung und Luftkapazität auf.
Braunerden hingegen sind nicht schutzwürdige Böden in einer mittleren Bodenfrucht-
barkeit. Bei einer geringen Filterfunktion ist der kf-Wert sehr hoch, was eine geeignete
Versickerungsfähigkeit zulässt. Die Feldkapazität ist gering. Ferner ist die Durchlüf-
tungs- und Luftkapazität als hoch zu bewerten.
Bedingt durch die langjährigen Auskiesungen und den damit verbundenen Eingriffen
ins Gelände, ist das natürliche Bodengefüge lediglich in den Randbereichen des Plan-
gebietes vorzufinden.
Die quartären Rheinablagerungen bilden einen circa 15 bis 25 m mächtigen sandig-
kiesigen Sedimentkörper, dessen Lockergesteinsmassen ein erhebliches Porenvolu-
men besitzen. Das große Gesamtporenvolumen ermöglicht effektive Grundwasser-
ströme und rasche Grundwasser-neubildungsraten von circa 6 bis 8 L/sec*km². Die
Größenordnung für den effektiven Porenanteil kann mit 15 bis 25 % angenommen
werden. Der Durchlässigkeitsbeiwert liegt zwischen 3*10-3 und 2*10-4 m/sec und ist
damit als stark durchlässig zu bezeichnen.
Altlasten
Im Altlastenkataster der Stadt Köln sind im Bereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes die Altlastverdachtsflächen 808107 sowie 80706 erfasst.
Die Verdachtsfläche 80706 umfasst das Flurstück 2077 und wurde im Zuge einer Er-
fassungsbewertung des gesamten Auskiesungsareals, unter anderem mithilfe einer
Luftbild- und Kartenauswertung aus den 1930er bis 1990er Jahren, beschrieben. Hier-
nach fanden erste Auskiesungen in den 1950er Jahren statt, denen weitere Abgrabun-
gen und Teilverfüllungen mit Erdmassen innerhalb der Auskiesungsfläche folgten. Der
Zeitraum der Teilverfüllungen wird für die Jahre 1956 bis circa 1987 angegeben.
Die Fläche 808107 liegt in den Flurstücken 984 und 1756 (jeweils Gewerbeflächen
westlich der Zufahrt zum Rather See) und wurde nach Prüfung durch die Untere Bo-
denschutzbehörde und Grundwasserschutz am 15.02.2011 aus dem Altlastkataster
herausgenommen.
Hinweise auf Mülleinlagerungen oder auf den Umgang mit umweltgefährdenden Gü-
tern beziehungsweise den Eintrag von Schadstoffen in relevantem Umfang lassen sich
nicht identifizieren. Schädliche Bodenveränderungen mit Gefahren, erheblichen Nach-
teilen oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder für die Allgemeinheit
nach BBodSchG sind nach Aktenlage sehr wahrscheinlich auszuschließen.
14
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- bezie-
hungsweise vollversiegelter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise den getätigten Abgrabungen ist
das natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebietes bereits intensiv
überformt.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Bo-
denstrukturen. Diese beschränken sich jedoch auf die südlichen und westlichen Plan-
gebietsflächen und finden primär auf der tiefer liegenden See-/Uferebene statt, welche
im Zuge der Rekultivierungsauflagen in Bezug auf die Folgenutzung so herzurichten
waren.
Für den Bau der Hauptstellplatzanlage müssen Teilflächen neu profiliert werden. Da es
sich bei der Stellplatzfläche um ein im Rahmen der Kiesgewinnung bereits abgetrage-
nes/wieder aufgefülltes Gelände handelt, kann diese Fläche bezüglich Bodeneingriffe
als vorbelastet eingestuft werden. Im Bereich des geplanten Ausweichparkplatzes wird
je nach Anlage der Oberfläche ein Teil der Bodenfunktionen erhalten, die Fläche der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen.
Die zu erwartenden Eingriffe in die lokalen Bodenareale führen zu einer Einschränkung
der Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere des Boden-
Wasser-Haushaltes. Die Teilversiegelung des Bodens (Schotterparkplatz, Wege in
wasser-gebundener Bauweise) führen zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses
sowie einem Verlust der Standort- und Pufferfunktion. Die vorhandene Landwirtschafts-
fläche geht durch die Errichtung der Ausweich-Stellplatzanlage verloren.
Im Rahmen der Planung kommt es gemäß BK 50 NRW (Karte der schutzwürdigen
Böden in NRW, Maßstab 1:50.000, GD NRW) nicht zur Überplanung von schutzwürdi-
gen Böden. Aufgrund der anthropogenen Beeinflussung der Böden im Plangebiet im
Zuge der Auskiesung sind die Bodenteilfunktionen bereits im Bestand sehr stark ein-
geschränkt.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die
im Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine
Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasser-
kreislauf ist durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch
gewährleistet.
Aufgrund der in Teilbereichen vorliegenden anthropogenen Vorbelastungen innerhalb
des Plangebietes und aufgrund der kleinräumigen geplanten Versiegelungen und Teil-
versiegelungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden zu
erwarten.
Ist-Zustand: Flächen gemäß kartierten Biotoptypen sowie dem Planzustand gemäß
rechtskräftigen Bebauungsplänen und wasserrechtlichen Genehmigungen
Versiegelte Flächen 9.145 m² 2,2 %
Teilversiegelte Flächen 1.400 m² 0,3 %
Unversiegelte Flächen 417.475 m² 97,5 %
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Planfall: Flächen auf Grundlage des BP 74440/02
Versiegelte Flächen 14.135 m²
3,2 %
(+1,0 %)
Teilversiegelte Flächen 15.345 m²
3,5 %
(+3,2 %)
15
Unversiegelte Flächen 398.540 m² 93,1 % (-4,4 %)
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Tabelle 2 Versiegelungsgrad Bestand und Planung (Geltungsbereich VBP)
VEP = vorhabenbezogener Bebauungsplan
6.2.2.5 Landschaftsplan (§ 1 Abs.6 Nr.7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan
Stadt Köln
Bestand
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes gilt der Landschaftsplan der Stadt Köln,
der für den größten Teil des Plangebietes ein Landschaftsschutzgebiet (L 22) ausweist.
Am westlichen Plangebietsrand liegt der geschützte Landschaftsbestandteil LB 8.11
(s.u.). Der Baggersee ist zusätzlich mit dem Entwicklungsziel R 804 "Rekultivierung der
Grube mit Wasserfläche für die naturorientierte Erholung" festgesetzt.
R 804 – Maßnahme für die Kiesgrube "Rather See"
− Rekultivierung der Grube mit Wasserfläche für die naturorientierte Erholung.
− Die Abgrabung liegt nördlich der Rösrather Straße, östlich der Stresemannstra-
ße.
− Der vorhandene Gestaltungsplan sieht eine Folgenutzung der Grube als Land-
schaftssee vor mit Bereichen für ruhige, naturorientierte Erholung als auch mit
Ruhezonen für Fauna und Flora.
LB 8.11. – Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück
Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in dem Planquadrat (PQ) 7444 in Blatt 6 der
Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Das geschützte Gebiet liegt am
Ortsrand von Neubrück, östlich des Neubrücker Rings, am Rand einer Kiesabgrabung.
Der LB 8.11 überlagert gemäß Darstellung im LP zu circa 45% die westlichen Plange-
bietsflächen. Die verbleibende Fläche des LB 8.11 (circa 55%) erstreckt sich westlich
des Sees bis zum Neubrücker Ring.
Die Schutzfestsetzung gilt bis angrenzend an den Randbereich der östlich der Strese-
mannstraße und nördlich der Rösrather Straße im FNP dargestellten Gewerbefläche.
Der LP legt für den LB 8.11 das Entwicklungsziel 3 fest (Ausgestaltung und Entwick-
lung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden
Elementen).
Der LB "Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück" wird festgesetzt:
− Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch
Erhaltung eines reich strukturierten, natürlich entwickelten Lebensraumes be-
drohter Pflanzen- und Tierarten.
− zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsrand- und Landschaftsbildes am
Rand eines nur gering gegliederten Landschaftsraumes.
− zur Abwehr schädlicher Einwirkungen.
Das geschützte Gebiet umfasst die westlichen Randbereiche sowie die Uferböschun-
gen der Kiesgrube. Die artenreiche Hochstaudenflora der in Teilbereichen auch ver-
buschten Brachfläche ist im engräumigen Wechsel mit den naturnah entwickelten
16
Uferböschungen, offenen Sand- und Kiesflächen für die Erhaltung der Artenvielfalt ein
Lebensraum von besonderem Wert. Es ist Nahrungs- und Nistbiotop bedrohter Insek-
ten- und Vogelarten, insbesondere auch für Schmetterlinge.
Der östlich des Plangebietes, am Brück-Rather-Steinweg gelegene geschützte Land-
schaftsbestandteil (LB 8.18) wird von dem geplanten Vorhaben nicht tangiert.
L 22 LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück"
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Landschaftsraum östlich der Autobahn A 59
und südlich der Autobahn A 4, den vorgelagerten Freiraum südlich Heumar und den
Freiraum östlich Neubrück bis zur Rösrather Straße im Süden und dem Ortsrand von
Brück im Norden sowie dem Rather Weg im Osten. Ein Großteil der Fläche des Land-
schaftsschutzgebietes ist auch als Wasserschutzgebiet ausgewiesen.
Das LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück" wird festge-
setzt:
− zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
insbesondere durch Sicherung eines großen, überwiegend zusammenhängen-
den Waldgebiets und der Übergangsbereiche zur Bebauung als Lebensraum
von besonderem Wert für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als wichtiges
Grundwasseranreicherungsgebiet.
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesonde-
re in den naturnah entwickelten Waldbereichen und den durch Waldrändern,
Auenvegetation und ländlichen Charakter geprägten Übergangsbereichen zur
Bebauung.
− wegen der besonderen Bedeutung des Waldgebiets für die auf Naturerlebnis
ausgerichtete Erholungsnutzung.
Das Landschaftsschutzgebiet L 22 ist durch die geplante Anlage des Ausweichpark-
platzes betroffen.
Prognose
Das Plangebiet wird mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einer
von den Zielen des Landschaftsplanes abweichenden Nutzung beziehungsweise auf
untergeordneten Teilflächen einer Bebauung zugeführt.
Das Entwicklungsziel R 804 kann nur in Teilen erreicht werden. Die mit den wasser-
rechtlichen Plangenehmigungen verbundenen Rekultivierungsauflagen sind erfüllt.
Durch die Lage der geplanten Wassersport- und Badenutzung im südwestlichen Teil
des Plangebiets verbleiben primär am Nord- und Ostufer große, zusammenhängende
Ruhezonen für Fauna und Flora, welche durch eine Zaunanlage, Rückbau der Betrei-
berwege und Bepflanzung konsequent vor Betreten geschützt werden sollen. Darüber
hinaus bleiben an den anderen Böschungsflächen weite Teile der kompakten Gehölz-
strukturen analog dem Bestand bestehen beziehungsweise werden mittels Festset-
zung zum Erhalt festgesetzt.
Über die neue öffentliche Wegeverbindung im südlichen Plangebiet (südlich des
Strandbades) werden mit den Anschlüssen an die vorhandenen Wegeverbindungen
am Brück-Rather-Steinweg, Rather Kirchweg und Hüttenweg gute naturorientierte Er-
holungsmöglichkeiten rund um den See ermöglicht.
Bei Durchführung der Planung kommt es durch den geplanten Bau der Hauptstellplatz-
anlage sowie den dort geplanten Gebäuden (Haupt-, Lagergebäude, Chill-Out-Bar,
neue Wegeverbindung zu den Startplätzen der Wasserskibahn) zu Eingriffen in den
17
geschützten Landschaftsbestandteil LB 8.11, der in seiner zeichnerischen Abgrenzung
hier bis an die Wasserlinie reicht. Nördlich der geplanten Einrichtungen zur intensiven
Erholung bleiben im westlichen Plangebiet Teile der Ufer- und Böschungsflächen des
LB 8.11 erhalten.
Mit Realisierung der Bauleitplanung und der damit verbundenen Eingriffe werden nega-
tive Beeinträchtigungen des LB 8.11 und seiner Schutzziele (EZ 3) vorbereitet. Ebenso
kommt es zu einer negativen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschafts-
schutzgebietes L 22.
Bewertung
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes
der Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestand-
teils LB 8.11 überplant.
Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22 betroffen. Die Rekultivie-
rungs-maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten Einrichtungen der Wasser-
ski- und Badenutzung umgesetzt.
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungsplans außer
Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung im zugrunde liegenden Flächennut-
zungsplanverfahren nicht widerspricht. Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 74440/02 treten die widersprechenden Darstellungen und Festset-
zungen des Landschaftsplanes gegenüber dem Bebauungsplan zurück.
2.2.6 Mensch/Gesundheit, Lärm (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Im Zuge der Planung sind Straßen-und Freizeitlärm sowie Fluglärm zu betrachten.
Folgende Beurteilungspegel sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
74440/02 relevant:
Quelle Richtwert/Orientierungswert außerhalb von Gebäu-
den
DIN 18005 – Ver-
kehrslärm Orientie-
rungswert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
TA Lärm – Gewer-
belärm Richtwert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
Tabelle 3 Richt-/Orientierungswerte Lärmimmissionen
18
Tabelle 4 Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlass (RdErl. des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-5-
8827.5- (V Nr. 30/06) vom 23.10.2006, zuletzt novelliert durch Runderlass
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016)
Im Plangebiet werden keine schutzwürdigen Nutzungen umgesetzt. Daher werden im
Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ausschließlich die Auswirkungen der
Planung auf die schutzwürdigen Nutzungen in der unmittelbar angrenzenden Nachbar-
schaft geprüft.
Bestand
Zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit wurde die bestehende Wohnbebauung westlich
des Neubrücker Rings (Heinrich-Lersch-Straße) als Allgemeines Wohngebiet (WA),
das Gebiet unmittelbar nordöstlich der Straßeneinmündung Rösrather Stra-
ße/Neubrücker Ring, in welchen sich neben vereinzelten Wohnnutzungen im Wesentli-
chen gewerbliche Nutzungen befinden, wurde als Gewerbegebiet (GE), die sich östlich
hieran anschließenden, nördlich der Rösrather Straße gelegenen Wohn- und kleinge-
werblichen Nutzungen werden als Mischgebiet (MI) eingestuft.
Verkehrslärm
Im Ist-Zustand wirken primär durch die Rösrather Straße, den Neubrücker Ring sowie
das Autobahndreieck Heumar verkehrsbedingte Geräuschimmissionen auf das Plan-
gebiet ein.
An ausgewählten Immissionsorten wurde der Verkehrslärm ohne Mehrverkehr aus der
Umsetzung der Planung ermittelt. Für das ungünstigste Geschoss wurden an der Hein-
rich-Lersch-Straße Tagpegel von knapp 55 beziehungsweise 59 dB(A) ermittelt. Ent-
lang der Rösrather Straße werden am Tag 61 bis maximal 67 dB(A) errechnet. Damit
sind im Ist-Zustand bereits die Orientierungswerte für ein WA um 4 dB(A) beziehungs-
weise für ein MI um 7 dB(A) durch den vorhandenen Verkehrslärm überschritten.
Fluglärm
Das Plangebiet liegt in einer Anflugroute zum Flughafen Köln-Bonn und ist mit seiner
unmittelbaren Umgebung durch Flugverkehrslärm vorbelastet sind. Am Tag (6:00 –
22:00 Uhr) wirken gemäß Schallimmissionsplan Verkehr zum Fluglärm auf das nördli-
che Plangebiet Flugverkehrsimmissionen von >50 bis ≤55 dB(A) und im südlichen
Plangebiet Immissionen von >55 bis ≤60 dB(A) ein.
19
Aufgrund der bestehenden verkehrslärm- und fluglärmbedingten Schallkulisse kann
das Plangebiet im Ist-Zustand als vorbelastet eingestuft werden.
Planung
Um die mit dem Vorhaben verbundenen schalltechnischen Auswirkungen zu ermitteln,
wurde eine eigenständige schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Freizeitlärm
Gemäß dem vorliegenden Betreiberkonzept sind folgende maßgebliche Schallquellen
zu betrachten:
− Badebereich mit zugehöriger Liegewiese
− Zwei Beachvolleyballplätze
− 6 zu mietende Grillplätze
− Zwei Wasserskibahnen mit zwei Starthäusern und einer Bahn zur Übung von
Starts
− Außengastronomie, Chill-Out-Bar
− Imbiss im Bereich der Liegewiese (nicht immissionsrelevant)
− Kinderspielplatz
− Hauptparkplatz mit 350 Pkw-Stellplätzen
− Ausweichparkplatz mit 258 Pkw-Stellplätzen
Die Erschließung der Anlage erfolgt aus südlicher Richtung über die Rösrather Straße
(L 284).
Bezüglich der Besucherzahlen wurde zwischen einem durchschnittlichen "Schönwet-
tertag" mit 2.850 Besuchern pro Tag und Spitzentagen (Events) wie zum Beispiel dem
Wakeboard Event "Wake the Line" mit bis zu 5.000 Besuchern pro Tag unterschieden.
Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Schallimmissionen wurden in der
schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung der gebietsabhängigen
Immissionsbegrenzungen dem Freizeitlärmerlass (Messung, Beurteilung und Vermin-
derung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen – RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 – 8827.5 – (V
Nr.) v. 23.10.2006, zuletzt geändert mit Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom
13. April 2016)) untersucht und beurteilt. Die Immissionsberechnungen für den Freizeit-
lärm erfolgten gemäß TA Lärm für 14 Immissionsorte im Bereich der nächstgelegenen
schützenswerten Wohnbebauungen.
Zusätzlich wurde auch die Lärmemission des Parkplatzes des Sportcenters am Neu-
brücker Ring (ACR) als Vorbelastung berücksichtigt.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass an einem "normalen Schönwettertag",
bei einer Frequentierung des Bade- und Freizeitsees durch rund 2.850 Badegäste und
einer damit verbundenen Frequentierung des geplanten Hauptparkplatzes durch ins-
gesamt 1.069 Pkw (2.138 Fahrbewegungen) sowie einer entsprechenden Nutzung der
Wasserskianlage, des Badebetriebs, der Außengastronomie, der Chill-Out-Bar, der
Imbiss, der Grillplätze des Badebereiches und der Beachvolleyballplätze, die zulässi-
gen Immissionsrichtwerte von 50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55 dB (A) im
Mischgebiet und 60 dB(A) im Gewerbegebiet in der Nachbarschaft zum Tageszeitraum
sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden.
20
An sogenannten "Spitzentagen" werden bei einer Frequentierung des Bade- und Frei-
zeitsees durch max. 5.000 Besucher und einer Nutzung des Haupt- sowie Ausweich-
parkplatzes durch insgesamt 1.600 Pkw (3.200 Fahrbewegungen) und einer entspre-
chenden Nutzung der übrigen Anlagenteile die zum Tageszeitraum zulässigen, ge-
bietsabhängigen Immissionsrichtwerte von 50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55
dB (A) im Mischgebiet und 60 dB(A) im Gewerbegebiet ebenfalls an allen Immission-
sorten eingehalten.
Wie die Immissionsberechnungen zeigen, werden die gebietsabhängigen Immissions-
richtwerte an einem "Spitzentag" wie zum Beispiel bei dem Wakeboard Event "Wake
the Line" an allen Immissionsorten zum Tageszeitraum sowohl innerhalb als auch au-
ßerhalb der Ruhezeiten eingehalten beziehungsweise am Immissionsort 2 (Heinrich-
Lersch-Straße 1) innerhalb der Ruhezeiten mit einem Wert von 50 dB(A) ausgeschöpft.
Das heißt, an Spitzentagen führt die zusätzliche Nutzung des Ausweichparkplatzes
und ein Aufkommen von rund 5000 Badegästen mit entsprechender Nutzung des
Hauptparkplatzes sowie der weiteren immissionsrelevanten Nebeneinrichtungen der
geplanten Freizeiteinrichtung (Außengastronomie, Chill-Out-Bar, Imbissbude, Beach-
volleyballplätze, Grillplätze, Badebereich und Wasserskianlage) zu keiner Überschrei-
tung der Immissionsrichtwerte von 50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55 dB (A) im
Mischgebiet und 60 dB(A) im Gewerbegebiet in der Nachbarschaft.
Nutzungen der Freizeitanlage und der Parkplätze zum Nachtzeitraum (22-6 Uhr) sind
grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechende Regelungen erfolgen im Durchfüh-
rungsvertrag und abschließend im Baugenehmigungsverfahren.
Die für das Vorhaben erstellte schalltechnische Untersuchung prognostiziert sowohl für
normale "Schönwettertage" als auch für "Spitzentage" keine Überschreitungen der
lärmtechnisch relevanten Vorgaben und Richtwerte (TA-Lärm, Freizeitlärmerlass NRW)
für die relevanten Immissionsorte im Nahbereich des Vorhabens.
Verkehrslärm
Da gemäß dem Betreiberkonzept eine Nutzung der Freizeitanlage zum Nachtraum
nicht erfolgt, wirken sich die mit dem Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre nur zum
Tageszeitraum aus.
Die Immissionsberechnungen für den Verkehrslärm erfolgten für 8 Immissionsorte. Die
Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen unter anderem mit Darstellungen für den
"Analyse-Nullfall" (keine Umsetzung der Planung) sowie mit Pegeldifferenzen für den
"Analyse-Planfall (Umsetzung der Planung) "Spitzentag"- Analyse-Nullfall".
Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen für den "Analyse-Planfall" zeigen, dass an
einem normalen "Schönwettertag" im Bereich Heinrich-Lersch-Straße/Europaring (Immissi-
onsorte 01 bis 03) zum Tageszeitraum nur minimale Pegelerhöhungen von maximal 0,2
dB(A) vorliegen.
Entlang der Rösrather Straße (Immissionsorte 04 bis 08) liegen des Weiteren für den
"Analyse-Planfall" Pegelerhöhungen von bis zu 0,4 dB(A) zum Tagezeitraum vor.
An einem "Spitzentag" liegen für den "Analyse-Planfall" entlang des Neubrücker Rings
Pegelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A) (Immissionsorte 01 bis 03) und entlang der
Rösrather Straße von bis zu 0,5 dB(A) am Immissionsort 04 vor.
Es kommt an einem "Spitzentag" für den "Analyse-Planfall" zu maximalen Pegelerhö-
hungen von 0,5 dB(A) (Immissionsort 04), die für das menschliche Ohr nicht wahr-
nehmbar sind.
21
An allen Immissionsorten liegen die Beurteilungspegel sowohl im Analyse-Nullfall als
auch im Analyse-Planfall an einem Schönwettertag und an einem Spitzentag deutlich
unterhalb des Sanierungswertes von 70 dB(A) am Tag.
Eine Erhöhung der Beurteilungspegel im Analyse-Planfall "Schönwettertag" und im
Analyse-Planfall "Spitzentag" auf den Sanierungswert von 70 dB(A) am Tag liegt an
diesen Immissionsorten dementsprechend nicht vor.
Bewertung
Schalltechnisch untersucht wurden die Auswirkungen des Vorhabens durch den Be-
trieb der Wasserskibahnen, den Mehrverkehr und den Bade- und Besucherbetrieb für
einen normalen und einen Spitzentag. Eine Nachtnutzung ist durch vertragliche Rege-
lungen ausgeschlossen. An den relevanten Immissionsorten an der Heinrich-Lersch-
Straße und der Rösrather Straße werden die gebietsbezogenen Beurteilungspegel
eingehalten beziehungsweise unterschritten. Das Vorhaben ist aus Sicht des Schal-
limmissionsschutzes ohne aktive oder passive Schallschutzmaßnahme umsetzungsfä-
hig.
6.2.2.7 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln
Bestand
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Abgrabungsgewässer dar, an dessen
Böschungs- und Uferflächen durch Rekultivierung/Sukzession umlaufend kompakte
Gehölzstrukturen entstanden sind. In Teilen der Uferbereiche haben sich in den
Flachwasserbereichen Schilf-/Röhrichtbestände gebildet und etabliert. An der
Rösrather Straße liegt die Zufahrt zum See sowie eine Intensivackerfläche und Wohn-
und Gewerbegebäude. Die Vegetation des Plangebietes wird von der zentralen
Wasserfläche des Abgrabungsgewässers bestimmt. In den umlaufenden
Böschungsbereichen haben sich durch einsetzende beziehungsweise fortgeschrittene
Sukzessionsprozesse größtenteils kompakte Gehölzstrukturen Waldstrukturen
etabliert. Die unmittelbaren Uferbereiche sind durch ein Wechselspiel von offenen
Bereichen und kompakten Strauch-/Baumgruppen aus Weiden, Birken,
Schmetterlingsflieder, Brombeeren geprägt. Der südliche Uferbereich stellt sich als
offene Sandfläche dar. Westlich, an den oberen Uferböschungen, sind kompakte
Gehölzflächen Waldflächen vorhanden, die aus ehemaligen Pioniergehölzgruppen
hervorgegangen sind.
In der Beurteilung der ökologischen Wertigkeiten gemäß dem Bewertungsverfahren
Ludwig/Sporbeck weisen die rekultivierten beziehungsweise durch Sukzession
geprägten Ufer- und Böschungsflächen mit 18 beziehungsweise 19 Biotopwertpunkten
eine hohe Wertigkeit auf. Mit einer Bewertung von 21 Punkten weist die Wasserfläche
des Rather Sees, samt den Flachwasserzonen, ebenfalls eine hohe ökologische
Wertigkeit auf. Weitere Biotopbewertungsansätze können der nachfolgend
aufgeführten Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Kapitel 6.2.2.9) entnommen werden.
Innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils LB 8.11 befindet sich im westlichen
Plangebiet, zwischen dem Neubrücker Ring und dem Seeufer die LANUV Biotopkatas-
terfläche BK 5008-069 "Grünlandbrache zwischen Rath und Neubrück". Es handelt
sich hierbei um eine brachgefallene Glatthaferwiese mit lokalem Strauchaufwuchs.
Gemäß den im Landschaftsplan für den geschützten Landschaftsbestandteil beschrie-
benen Entwicklungszielen soll zur Erhaltung der Lebensraumqualität der Wiesen-
Vegetationsgesellschaften durch Pflegemahden eine Verbuschung der Fläche verhin-
dert werden. Ausgehend vom aktuell vorhandenen Aufwuchs und fortgeschrittener
Verbuschung sind diese im größeren Teil der Fläche nicht erfolgt.
22
Prognose (Plan-/Nullvariante)
Planung
Das Plangebiet besitzt im Bestand eine struktur- und artenreiche Biotopausstattung.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es in den westlichen und südlichen Ufer- und
Böschungsbereichen des Plangebietes zu einer Überplanung von ökologisch hochwer-
tigen Biotopstrukturen. Hiervon betroffen sind primär kompakte Gehölzbestände Wald-
bestände, welche sich aus etablierten Pioniergehölz-gesellschaften zusammensetzen.
Die Eingriffe erfolgen hier für den geplanten Bau des Hauptparkplatzes, des Ausweich-
parkplatzes samt Rampenanlage zum See (Zuwegung), des Hauptgebäudes und eines
Lagergebäudes im Baugebiet –Wasser- und Strandbadanlage–.
Darüber hinaus ist im Westen ein neuer Uferweg geplant, über den die Erschließung
des nördlichen Startpunktes und der Chill-Out-Lounge geplant ist. Der Bau dieser Ob-
jekte ist mit Eingriffen in die ufernahen Vegetationsbestände verbunden. Diese stellt
sich als Kontrast von dichten Gehölzgesellschaften und teils vegetationsfreien Sandflä-
chen dar, die zumeist aus der unerlaubten Freizeitnutzung einzelner Uferabschnitte
resultieren.
Die Haupterschließung zum Rather See soll über die bestehende Zufahrt von der Rös-
rather Straße erfolgen. Für die geplanten Nutzungen sind ein Ausbau der Zufahrt und
der dort tangierenden Rösrather Straße erforderlich. Hier soll die bestehende Fahrbahn
als Kombispur nach Süden hin verbreitert werden, wodurch es zu Eingriffen in den
Straßenbaumbestand kommt und 6 Straßenbäume entfallen werden. Die Straßenbäu-
me der Rösrather Straße sind Teil einer nach § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee,
weshalb hier Eingriffe nur im Rahmen einer Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 75
LNatSchG NRW erfolgen können. Die planungsbedingten, in den Straßenbaumbe-
stand getätigten Eingriffe unterliegen zudem, durch ihre Lage im Geltungsbereich eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes, der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Für die Be-
seitigung der 6 Straßenbäume für die Herstellung des geplanten Linksabbiegers ist die
Erteilung einer Befreiung durch die untere Landschaftsbehörde erforderlich.
Das südliche Seegelände, in dem die Errichtung des Strandbades (Liegewiesen,
Sandstrand) konzipiert ist, wurde bis zur Aufgabe der Auskiesung als Lager- und Be-
triebsfläche (Sandmieten, Wäsche, Sortieranlage etc.) genutzt. Nach dem Rückbau der
Betriebseinrichtungen und einer vorbereitenden Geländemodellierung auf Basis der
wasserrechtlichen Genehmigung, ist dieser Bereich mit Ausnahme von sporadischer
Spontanvegetation nahezu vegetationslos.
Zur plangebietsinternen Kompensation der Eingriffe in die Waldstrukturen westlich des
Ausweichparkplatzes (P1) und östlich der geplanten Liegewiese (2 x P2) wird die Anla-
ge von Gehölzstrukturen festgesetzt, so dass auf der Ebene des Bebauungsplanes
eine 88 %-ige Kompensation der Eingriffe in die Waldstrukturen erzielt wird.
Zusätzlich wird im Rahmen der Umsetzung der Rekultivierungsverpflichtung ein
Rückbau des bestehenden Wirtschaftsweges umlaufend um den See durchgeführt.
Diese Bereiche werden der Sukzession überlassen und können sich langfristig zu
Waldstandorten entwickeln.
Aufgrund der großflächigen Eingriffe können die mit dem Vorhaben verbundenen Aus-
wirkungen auf die lokalen Vegetationsstrukturen als erheblich bewertet werden. Zur
Reduzierung der Eingriffsintensitäten werden daher Minderungs-, Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Nullvariante
Im Falle einer Nichtumsetzung der Planung bleibt es bei dem Bestand der beschriebe-
nen Biotoptypen. Weiter würden bei Nichtdurchführung der Planung die Festsetzungen
23
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75449/02 bestehen bleiben, die für den Be-
reich des Baggersees eine Fläche zur Gewinnung von Erden (Bodenschätzen) mit an-
schließender Nutzung als Wasserfläche vorsehen.
Die an den See angrenzenden Grünflächen würden als Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25
a) festgesetzt bleiben.
In Bezug auf den rechtskräftigen Bebauungsplan ist anzunehmen, dass bei Nichtdurch-
führung der Planung, durch fortschreitende Sukzessionsprozesse neue Grünstrukturen
entstehen beziehungsweise die bereits am See etablierten Grünstrukturen sich weiter
in Richtung heutiger potenzieller natürlicher Vegetation entwickeln würden. Durch eine
voraussichtlich weiter stattfindende illegale Badenutzung und den damit verbundenen
Beeinträchtigungen (u.a. Trittschäden, Scheuch- und Meidewirkungen auf Tiere) kann
eine Pessimierung der Sukzessionsprozesse nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Das Konzept sieht für das Plangebiet mittels Festsetzungen einen weitgehenden Erhalt
der wertvollen Gehölzbestände in den Böschungs- und Uferflächen vor. Darüber hin-
aus erfolgt zur Eingriffsminderung sowie zum Ausgleich die Festsetzung von grünord-
nerischen Maßnahmen im Plangebiet. So ist sind unter anderem eine großflächige
Strauchpflanzung Gehölze (Pflanzgebot P1) als Pufferpflanzung, die Pflanzung von 15
Laubbäumen innerhalb des Strandbades, eine Begrünung des Hauptparkplatzes mit 40
Laubbäumen und die Bepflanzung des Ausweichparkplatzes mit 28 Laubbäumen ge-
plant. Zusätzlich kommt es zur Anlage von Gehölzstrukturen als Kompensation des
Waldeingriffes sowie zur Schaffung eines harmonischen Übergangs zu angrenzenden
Waldbeständen.
Im nördlichen und östlichen Uferbereich sind als wasserrechtliche Kompensations-
maßnahme im Zuge der abschließenden Rekultivierungsarbeiten die bestehenden
Röhricht-/Schilfstrukturen zu ergänzen und weiter zu entwickeln. Die Maßnahme resul-
tiert aus den wasserrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die entsprechenden Flä-
chen sollen aber auch im Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens als Maß-
nahmenfläche M1 gesichert werden. Die Maßnahmenfläche M1 dient zugleich auch als
artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme. Durch den Erhalt bestehender Röh-
richtbestände und durch Initialpflanzungen neuer Röhrichte werden Lücken im Röh-
richtbestand geschlossen um eine geschlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und
dauerhaft zu erhalten. .
Durch die internen Minderungs- Ausgleichs und Vermeidungsmaßnahmen wird ein
plangebietsinterner Kompensationswert von Ø 75,7 % (innerhalb VEP: 72,9 %, Flä-
chen im Geltungsbereich VBP außerhalb des VEP: 78,5 %) erreicht.
Der Eingriff wird zu circa 74% ausgelöst durch die indirekte Beeinträchtigung der Was-
serfläche durch den Bade- und Wasserski-Betrieb. Durch die grünordnerischen Maß-
nahmen wird bereits eine hohe plangebietsinterne Minderung erreicht. Weitere Pflanz-
maßnahmen würden die geplanten Nutzungen derart einschränken, dass das Vorha-
ben nicht mehr in sich funktionierend umgesetzt werden könnte.
Ein funktionaler Ausgleich dieses Eingriffs ließe sich theoretisch nur durch die Anlage
eines weiteren Gewässers erzielen. Insbesondere der dadurch ausgelöste Eingriff in
die Vegetation, den Boden und das Grundwasser würde dem Ausgleichsgedanken
vollständig widersprechen, so dass diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen wird.
Zur Erzielung eines vollständigen Ausgleichs wäre z. B. die Entwicklung einer Glattha-
ferwiese im Rahmen einer externen Kompensationsmaßnahme erforderlich. Hierzu
müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit beispielsweise circa 13,61 ha Acker-
24
flächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt werden. Der damit einhergehende Ver-
lust an landwirtschaftlicher Nutzfläche lässt sich nicht rechtfertigen, insbesondere vor
dem Hintergrund, dass diese Umwandlung keinen funktionalen Ausgleich darstellen
würde (zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz siehe Tabelle 5 – 8).7 – 14).
Nach überschlägiger Schätzung würde der Erwerb der benötigten Ackerflächen sowie
die Herstellung der Glatthaferwiese und 30-jährige Pflege zudem rund 1,8 Mio. € kos-
ten.
Bewertung
Mit der Realisierung der Planung sind durch die Eingriffe in Natur und Landschaft er-
hebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger
Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht
werden. Für eine Kompensation ist eine externe Ausgleichsmaßnahme erforderlich.
Bedingt durch das Erfordernis für einen rechnerischen 100%-Ausgleich eine circa
13,61 ha große externe Ausgleichsfläche generieren zu müssen, ist ein räumlich-
funktionaler Ausgleich im Stadtbezirk Kalk sowie im Stadtgebiet, aufgrund fehlender
Flächenverfügbarkeiten, nicht möglich.
Aus vorgenannten Gründen wird daher auf die Umsetzung eines vollständigen Aus-
gleichs in diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleichser-
fordernis der Abwägung zugeführt.
2.2.8 Tiere (BauGB §1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, § 44 BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW
Bestand
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung erstellt (Ar-
tenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln, Endbericht
Februar 2012) bei der neben den besonders und den streng geschützten Arten ent-
sprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Artenschutz gemäß Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) auch die sogenannten "planungsrelevanten Arten" gemäß
der Liste geschützter Arten in NRW (aktuell: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Ge-
schützte Arten in Nordrhein-Westfalen Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen,
Maßnahmen, Düsseldorf, Dezember 2015) untersucht wurden.
Aufgrund der Gebietsgegebenheiten und Vorkenntnisse des beauftragten Gutachters
wurden im Plangebiet im Zeitraum von 2008–2011 folgende Tiergruppen untersucht:
− Vögel (Brutbestand, Wintergäste)
− Amphibien
− Fledermäuse (Jagdgebiete, Quartiere)
Auf Basis ergänzender Grundlageninformationen wurden in den Wintern 2009/10 und
2010/11 Vorkommen von Wasservögeln ermittelt. 2011 wurden zusätzlich 10 Kartie-
rungen mit den Schwerpunkten Zauneidechse und Feldschwirl durchgeführt, und die
Kartierungsergebnisse von 2008–2011 überprüft. Die Ergebnisse der 2008-2011
durchgeführten Untersuchungen wurden 2012 von Dr. Skibbe in einer Endfassung der
Artenschutzprüfung zusammengefasst. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass
nach der vorliegenden Datenlage das Bauvorhaben unter Beachtung von Vermei-
dungsmaßnahmen zu keinen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-
stände nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) führt. Nach Aussage des
Gutachters hat sich der Artenbestand während der Untersuchungsperiode durch Stö-
rungen aus dem ungeregelten Badebetrieb in allen Teilen des Sees verschlechtert.
25
Zur Absicherung der Aussagen wurde im Jahr 2017 eine ergänzende Brutvogelerfas-
sung durchgeführt und zusammen mit den Ergebnissen der jährlichen Wasservogel-
zählung beurteilt. In der vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II) (Dipl.-Biologe Ste-
fan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018, aktuali-
siert im Dezember 2018) wurden auf der Grundlage der aktuellen faunistischen Unter-
suchungen nochmals geprüft, ob Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG ausgelöst wer-
den.
Ergebnisse der Brutvogelkartierungen
Im Zeitraum März bis Juni 2017 wurde von Dr. Andreas Skibbe eine Brutvogel-
Revierkartierung nach der standardisierten Methode von Südbeck et al. entlang des
Ufers des Rather Sees durchgeführt. Insgesamt wurde das circa 60 ha große Gelände
6-mal begangen. Nach den von Dr. A. Skibbe in 2017 durchgeführten Kartierungen
wurden im Plangebiet (VBP) des Rather Sees und in der unmittelbaren Umgebung
insgesamt 3 planungsrelevante und 7 Vogelarten, die in den Roten Listen Deutsch-
lands (2015) und Nordrhein-Westfalens (2016/17) geführt werden erfasst.
Tabelle 5 Brutvogelkartierung, Dr. Skibbe 2017, in Möhler, Januar 2018– aktuali-
siert Dezember 2018
Bei den planungsrelevanten Vogelarten handelt es sich um Feldlerche, Mäusebussard
und Teichrohrsänger, wobei nur die letztere Art innerhalb des Bebauungsplangebietes
brütet. Die Brutreviere der Feldlerche sind auf den angrenzenden Ackerflächen, die
Brutreviere des Mäusebussards in den Feldgehölzen zu finden. Die übrigen aufgeliste-
ten Brutvögel werden in den Roten Listen entweder als gefährdet (3) oder in der Vor-
warnliste (V) geführt. Es handelt sich um die Arten Bachstelze, Fitis, Gimpel, Goldam-
mer, Hausperling, Klappergrasmücke und Sumpfrohrsänger. In den Untersuchungen
der Brutvögel im Jahr 2008 (ebenfalls von Dr. A. Skibbe) wurden ähnliche Ergebnisse
erzielt. Die Brutreviere des Teich- und Sumpfrohrsängers sowie der Goldammer und
der Bachstelze sind nahezu identisch geblieben. Lediglich die beiden Brutreviere der
Nachtigall sind aktuell nicht mehr nachweisbar. Ebenfalls verschwunden sind das Brut-
revier der Rohrammer und des Teichhuhns, das in 2008 am südlichen Ufer festgestellt
wurde. Zudem ist die Anzahl der Brutreviere der Bachstelze in den letzten 10 Jahren
von 3 auf zwei Brutpaare zurückgegangen. Aufgrund der Anpassung der Roten Liste
sind in der Tabelle Gimpel und Fitis neu hinzugekommen, die aber nach Auskunft des
Kartierers bereits 2008 festgestellt wurden.
26
Ungefährdete und verbreitete Arten, wie Amsel, Singdrossel, Heckenbraunelle, Sumpf-
Kohl- und Blaumeise, Grün- und Buntspecht, Mönchs- und Dorngrasmücke, Zaunkö-
nig, Rotkehlchen, Buchfink, Ringeltaube, Elster und Rabenkrähe wurden nicht erfasst,
kommen aber nachweislich im Plangebiet als Brutvögel vor. Außerhalb der Brutzeit
wurden in 2008 zusätzlich planungsrelevante Vogelarten festgestellt, die am Rather
See sporadisch als Nahrungsgast vorkommen. Sie weisen kein Brutrevier im Plange-
biet auf. Es handelt sich um die Vogelarten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläu-
fer, Kuckuck, Wasserralle und Zwergtaucher. Bei der Wasserralle wird angenommen,
dass sie im Gebiet möglicherweise rastet oder überwintert.
Ergebnisse der Wasservogelzählung
Die Daten zu den rastenden und überwinternden Wasservögeln auf dem Rather See
stammen von der Nordrheinwestfälischen Ornithologengesellschaft NWO (Falko Hu-
ckenbeck). Sie wurden im Rahmen der jährlichen Wasservogelerfassung erfasst.
Insgesamt wurden in der Erfassungssaison 2008/09 bis 2015/16 einmal in den Mona-
ten September bis April Wasservögel am Rather See erfasst.
Tabelle 6 Wasservogelzählung 2008–2016, NWO Huckenbeck, in Möhler Januar
2018
Die Wasservogelzählungen am Rather See ergaben keine Vorkommen gefährdeter
wandernder Vogelarten nach der aktuellen roten Liste von Nordrhein-Westfalen. Auf-
grund der Anzahl der Arten und des regelmäßigen Auftretens zählt der Rather See
27
jedoch zu den wichtigsten Rast- und Winterplätze für Wasservögel in Köln (Dr. A. Ski-
bbe, 2012). Im Januar werden die höchsten Zählergebnisse erzielt. Die Verteilung der
Wasservögel auf dem See war je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im
Herbst halten sich die Vögel eher im westlichen Teil auf. Insgesamt wurden 19 Arten
festgestellt, wobei Haubentaucher, Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente fast
jeden Monat im Winter beobachtet werden konnten. Kormorane, Nilgänse und Höcker-
schwäne traten nicht in allen Wintern auf. Die Graugans wurde unregelmäßig an ver-
schiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen Gästen zählen Zwerg- und Gänse-
säger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löffel-, Schell- und Trauerente.
Die grau hinterlegten, planungsrelevanten Rast- oder Wintervogelarten befinden sich
alle in einem günstigen Erhaltungszustand.
Ergebnisse der Zugvogelbeobachtung
An 10 Tagen im Herbst und Winter des Jahres 2016 wurden von Dr. A. Skibbe Zugvo-
gelarten ohne Beachtung der Wasservögel erfasst. Unabhängig von der Wasservogel-
zählung wurden am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vö-
gel erfasst, die vom LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel einge-
stuft werden. An zwei verschiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet wer-
den. An allen Tagen wurden ein bis zwei Individuen des Mäusebussards und des
Turmfalken festgestellt. Seltene Gäste am Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan
und Rohrweihe. Die beiden letztgenannten Arten sind in der Roten Liste der wandern-
den Vogelarten aufgelistet. Insgesamt betrachtet ergeben sich keine Hinweise auf ein
regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefährdeter wandernder Vogelarten am
Rather See.
Fledermausvorkommen
Die Fledermäuse im Plangebiet wurden durch abendliche Sichtbeobachtungen und
nächtliche Detektorbegehungen/Jagdgebietserfassungen mittels 4 Begehungen im
Zeitraum April bis Juni 2008 und durch Absuchen der relevanten Bäume nach Höhlen
im Zeitraum Juni bis August 2008 durch Dr. A. Skibbe erfasst.
In der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018) wurde die
Artenschutzrechtliche Betroffenheit/Fledermäuse nochmals behandelt.
Im Plangebiet wurden drei Fledermausarten nachgewiesen. Die Zwergfledermaus (Pi-
pistrellus pipistrellus) wurde an allen Untersuchungsterminen regelmäßig und häufig im
Gebiet angetroffen. Ebenso häufig war das Auftreten der Wasserfledermaus (Myotis
daubentonii), die über der Wasseroberfläche jagte.
Der große Abendsegler (Nyctalus noctula) wurde sporadisch außerhalb des Plangebie-
tes festgestellt.
Nach Aussagen von Dr. A. Skibbe liegen im Plangebiet nachweislich keine Fleder-
mausquartiere innerhalb des vom Vorhaben betroffenen Bereichs vor. Das Artenspekt-
rum ist mit drei angetroffenen Arten relativ gering. Fortpflanzungs- und Ruhestätten
von Fledermäusen im Plangebiet sind aufgrund des geringen Anteils an Versteckmög-
lichkeiten (Baumhöhlen) nicht vorhanden.
Amphibienvorkommen
Im Zeitraum März bis Juli 2008 wurde von Dr. A. Skibbe an 4 Begehungsterminen eine
halbquantitative Erfassung der Amphibien im Rather See vorgenommen. Die Untersu-
chungen ergaben keinen Hinweis auf Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten.
Am See wurden lediglich zwei verbreitete und ungefährdete Arten angetroffen. Die
Erdkröte tritt an vielen Stellen und gehäuft am See auf. Grasfrösche wurden selten im
Gebiet angetroffen.
28
Reptilienvorkommen
Das Bebauungsplangebiet wurde im Zeitraum von Ende Mai bis Juni 2011 auf das
Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) untersucht. Insge-
samt wurden vor allem in den Mittags- und Nachmittagsstunden 10 Begehungen
durchgeführt und 5 Verstecke an prädestinierten Stellen ausgelegt. Vorkommnisse der
Zauneidechse wurden nicht festgestellt.
Prognose
Bei der Durchführung der Planung kommt es aus artenschutzrechtlicher Sicht primär
durch die geplante Wassersport- und Badenutzung zu Beunruhigungen der Wasserflä-
chen und Uferbereiche und hierdurch zu artenschutzrechtlichen Konflikten im Hinblick
auf Wasservögel.
Durch die Anlage und den Betrieb der Anlagen können gemäß den Artenschutzprüfun-
gen bei einigen relevanten Arten Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden.
Die Beeinträchtigungen werden vor allem durch den Badebetrieb sowie durch Inan-
spruchnahme der Uferbereiche und den Betrieb der Wasserskianlagen verursacht. In
der Artenschutzprüfung werden alle relevanten Wirkungen beurteilt, die zu einer Tö-
tung, Verletzung oder Störung der hier möglicherweise vorkommenden, artenschutz-
rechtlich relevanten Tierarten sowie zu einer Beschädigung oder Zerstörung deren
Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können.
Tötungs- oder Verletzungswirkungen
Tötungen oder Verletzungen sind insbesondere durch die Baufeldfreimachung mit der
Baumrodung und der Umgestaltung des Geländes möglich, wenn sich darin Tiere auf-
halten und keine Möglichkeit der Flucht besteht (siehe auch Wirkungen zur Beschädi-
gung/Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten). Dies betrifft insbesondere Vogel-
und Fledermausarten.
Störungswirkungen
Eine Störung der lokalen Population artenschutzrechtlich relevante Tierarten ergibt sich
möglicherweise durch Beunruhigung oder Scheuchwirkung während des Baus (Bewe-
gung, und des Betriebes der Wassersport- und Schwimmbadanlage durch
− Bewegungen während des Baubetriebs und der Nutzung der Anlage, sowie durch
die Angelnutzung
− Lärm- und Lichtemissionen), durch den Baubetrieb und die Nutzung der Anlage
Zerschneidung oder Veränderung von Lebensräumen (z.B. durch Verschattung oder
Silhouettenwirkung der Bauwerke) oder Insbesondere durch die Intensivierung der
zukünftige Freizeitnutzung am See (Baden, Wasserski, Angeln). Durch die zukünftig
geplante Nutzung des Sees während der Öffnungszeiten innerhalb in der Badesaison
entstehen Licht- und Lärmimmissionen, die sich möglicherweise störend auf den Be-
stand an geschützten Arten Vogel- und Fledermausarten auswirken können.
Hierbei ist zu bedenken, dass der Der Rather See ist als Rast- oder Überwinterungs-
platz von Wasservogelarten von in den Herbst- und Wintermonaten von hoher Bedeu-
tung. Es besteht aufgrund der deckungsarmen Wasserlebensräumen besteht grund-
sätzlich Wasserlebensräume eine erhöhte besondere Störungsempfindlichkeit. Nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen sind ist die Dauer und die Häufigkeit der Störung
entscheidend. Die Zeit von Oktober bis März gilt bei rastenden und überwinternden
Wasservögeln als besonders störungsempfindlich.1. Ansammlungen von rastenden
Wasservögeln reagieren bereits bei einer Störung in 250-500 m Entfernung. Je größer
die Anzahl an Wasservögeln auf einem See ist, desto größer wird die Fluchtdistanz.
29
Besonders störanfällige Arten können bereits nach wenigen Störereignissen vom oder
am See dauerhaft vertrieben werden. Um Kiesseen als störungsfreie Nahrungsrast-
plätze und Winterquartiere zu erhalten, wird daher eine Sperrzeit der Freizeitnutzung
von Oktober bis März empfohlen empfohlen, welche hier durch die geplanten Öff-
nungs- und Betriebszeiten eingehalten wird.
Die Flächeninanspruchnahme betrifft die Bereiche des Süd- und Westufers des Sees.
Es werden ufernahe Gehölzbestände gerodet und Flächen für Gebäude und Wege
versiegelt. Hierdurch kann es möglicherweise zu einer dauerhaften Inanspruchnahme
bzw. Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten artenschutz-
rechtlich relevanter Tierarten kommen.
Artenschutzrechtlich relevante Wirkungen sind möglichst zu vermeiden. Nicht vermeid-
bare Beeinträchtigungen sind funktional auszugleichen.
Durch den Betrieb der Wasserskianlage ergeben sich voraussichtlich keine wesentli-
chen Veränderungen der Wasseroberfläche an den Uferzonen. Der von den Wasser-
skifahrern erzeugte Wellenschlag ist nur oberflächlich und nicht weitreichend, da
grundsätzlich wenig Wasser verdrängt wird.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Vogelarten
Nach den aktuellen Erfassungen der Brut- und Rastvögel ist durch das geplante Vor-
haben am Rather See folgende artenschutzrechtliche Betroffenheit zu erwarten:
Die planungsrelevante Art Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) brütet im Schilf-
bestand am südöstlichen Seeufer. Störungen oder Verluste des Brutrevieres sind nicht
zu erwarten, da der Schilfbestand verbleibt und die Nutzung des Sees sich auf die Be-
reiche im Süden und Westen beschränkt. Durch die zusätzliche Anlage von Schilfzo-
nen wird sich der Lebensraum dieser Vogelart verbessern. Durch die Sperrung des
Rundweges für die Öffentlichkeit und der Festlegung der Freizeitnutzungszonen wird
die Störung minimiert. Zudem werden 50 m um die Schilfzonen Bojenkordeln im Was-
ser verankert, so dass eine beruhigte Zone entsteht, in die weder Schwimmer noch
Angler gelangen.
Die übrigen festgestellten planungsrelevanten und regional gefährdeten Brutvogelarten
sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Die beiden Horststandorte des Mäusebussard
(Buteo buteo), außerhalb des Plangebietes, sowie die Brutreviere der übrigen pla-
nungsrelevanten Vogelarten bleiben grundsätzlich erhalten.
Durch die Teilrodung des Gehölzbestandes am Süd- und Westufer gehen ausschließ-
lich Niststätten von verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten verloren. Es handelt
sich hierbei um Vogelarten, die ihr Nest jährlich wiederkehrend an anderer Stelle anle-
gen (wie z.B. Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel, Amsel, Zaunkönig u.a.).
Die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser
Brutvogelarten bleiben im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies bedeutet,
dass diese Vogelarten in der Umgebung weiterhin einen Brutlebensraum vorfinden und
ihr Bestand dadurch nicht beeinträchtigt wird. Insgesamt betrachtet liegen unter Beach-
tung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen, wie die Rodung außerhalb der Brutzeit,
keine erheblichen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor.
Beurteilung Wasservögel
Der Rather See zählt zu den wichtigsten Rast- und Winterplätzen für Wasservögel in
Köln (Dr. A. Skibbe, 2012). Neben den regelmäßig an allen Wintermonaten zu be-
obachtenden Arten, Haubentaucher, Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente, tre-
ten in manchen Wintern Kormorane, Nilgänse und Höckerschwäne auf. Die Graugans
wurde unregelmäßig an verschiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen Gästen
zählen Zwerg- und Gänsesäger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löffel-,
30
Schell- und Trauerente. Während der Brutzeit halten sich auf dem See keine planungs-
relevanten Wasservögel auf.
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen wächst die Attraktivität offener Wasserflä-
chen für rastende und überwinternde Wasservögel mit der Größe des Sees. Bei unge-
störten Binnengewässern ergeben sich nachweisbare Korrelationen zwischen Flä-
chengröße und der Anzahl der Wasservögel. Mit 20-30 ha (Rather See ca. 26 ha) ist
normalerweise eine Größe erreicht, bei welcher der größte Teil des Artenspektrums
mitteleuropäischer Wasservögel zu erwarten ist.
Im Januar werden die höchsten Zählergebnisse am Rather See erzielt. Die Verteilung
der Wasservögel auf dem See ist je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im
Herbst halten sich die Vögel eher im westlichen Teil auf. Die am See festgestellten,
planungsrelevanten Rast- oder Wintervogelarten befinden sich alle in einem günstigen
Erhaltungszustand. Es kommen keine gefährdeten wandernden Vogelarten nach der
aktuellen Roten Liste von Nordrhein-Westfalen (2016) vor.
Da sich die Nutzung der Wasserskianlage und des Badebereiches auf die Monate von
vom 1. April bis zum 15. Oktober beschränkt treten sind keine erheblichen Störungen
der Wasservögel während der Rast- und Zugzeiten zu befürchten. Die Angelnutzung
wird durch die Sperrung der Uferzonen bis auf die Bereiche der Wasserskianlage und
des Badestrandes gegenüber dem derzeitigen Zustand stark eingeschränkt. Die An-
gelnutzung des Sees mit einem Boot ist erlaubt (Nutzung der Stege der Wasserskian-
lage). Um Störungen der erweiterten Röhrichtzonen zu vermeiden, werden Schwimm-
bojen in einem Abstand von 50 m um die Schilfflächen im Wasser verankert.
Beurteilung Zugvögel
Nach den Untersuchungen von Dr. A. Skibbe im Jahr 2016, in Möhler, Januar 2018
wurden am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vögel er-
fasst, die vom LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel eingestuft
werden. An zwei verschiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet werden.
An allen Tagen wurden ein bis zwei Individuen des Mäusebussards und des Turmfal-
ken festgestellt.
Seltene Gäste am Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan und Rohrweihe. Die
beiden letztgenannten Arten sind in der Roten Liste NRW der wandernden Vogelarten
aufgelistet. Da keine Hinweise auf ein regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefähr-
deter wandernder Vogelarten am Rather See vorliegen und eine Beschränkung des
Saisonbetriebes der Wasserskianlagen und des Strandbades auf die Zeit von Anfang
April bis Mitte Oktober erfolgt, ergeben sich nach fachlicher Einschätzung keine er-
kennbaren erheblichen Störungen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Fledermausarten
Im Das Plangebiet sind wird nach den Erkenntnissen der Untersuchungen im Jahr
2008 sowie der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018)
insgesamt von mindestens drei Fledermausarten zu verzeichnen genutzt. Die Zwerg-
und Wasserfledermaus wurde regelmäßig und häufig im Gebiet angetroffen. Der Gro-
ße Abendsegler wurde sporadisch außerhalb des Plangebietes festgestellt. Das Arten-
spektrum ist mit drei angetroffenen Arten relativ gering.
Eine unbeabsichtigte Verletzung oder Tötung von streng und besonders geschützten
Fledermausarten in Folge der geplanten Freizeitnutzung wird ausgeschlossen. Der
Gehölzbestand weist nachweislich keine Fledermausquartiere auf, so dass eine Betrof-
fenheit von Individuen in ihren Verstrecken durch die geplanten Rodungen ausge-
schlossen werden kann. Weitergehende Wirkungen durch das Vorhaben sind nicht
erkennbar.
31
Erheblichen Störungen und eine damit verbundene Verschlechterung des Erhaltungs-
zustands der lokalen Population der Fledermäuse am Rather See werden unter Beach-
tung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Da insbesondere Wasserfleder-
mäuse Eine erhebliche Störung der lichtempfindlichen Wasserfledermaus wird ausge-
schlossen.
Die Fledermausart meidet Bereiche meiden, die während ihres nächtlichen Nahrungs-
fluges beleuchtet sind, sollte sind. Da die Wasserskianlage nur Wassersport- und
Schwimmbadanlage nicht während des Tages der Nachtzeiten betrieben werden wird,
ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Jagdflüge durch eine Beleuchtung. Die
Seefläche wird grundsätzlich nicht beleuchtet. Eine Schmälerung der Nahrungsgrund-
lage der Fledermausart ist dadurch nicht zu erwarten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im Plangebiet sind aufgrund des
geringen Anteils an Versteckmöglichkeiten (z.B. Quartiere in Baumhöhlen) nicht vor-
handen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Amphibien und Reptilien
Im Rather See kommen nachweislich keine artenschutzrechtlich relevanten Amphibien-
und Reptilienarten vor (Dr. A. Skibbe, 2012). Beeinträchtigungen der national beson-
ders geschützten Arten Erdkröte, Grasfrosch und Zauneidechse in Folge der Umset-
zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 74440/02 'Rather See in Köln-
Rath/Heumar' werden ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahmen
Aufgrund des ermittelten artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials werden Vermei-
dungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen als notwendig angesehen:
Nach dem allgemeinen Artenschutz ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern au-
ßerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September
sind Rodungen nicht erlaubt. Der Verlust einzelner Niststandorte verbreiteter und regi-
onal ungefährdeter Vogelarten, die ihr Nest jährlich neu bauen, ist aus artenschutz-
rechtlicher Sicht unbedenklich, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammen-
hang gem. § 44 (5) BNatSchG weiterhin erfüllt ist. Dazu wird ein Hinweis in den Be-
bauungsplan aufgenommen.
Die Einrichtung der Wasserskianlagen sollte zur Vermeidung
Maßnahmen zum Schutz von Beeinträchtigungen Wasservögeln
Nach dem Leitfaden zur 'Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen' (MKULNV NRW,
2013) verlassen brütende Wasservögel, wie Haubentaucher, Reiher- und Tafelenten
das Nest bei einer Annäherung eines Menschen von der Uferseite oder in einem Boot
auf 50 m. Bei häufigen Störungen werden die Bruten meist aufgegeben. Um einen aus-
reichenden Schutz brütender Wasservögel gegenüber Störungen zu erreichen, ist ein
Abstand von 50 m zu den Röhrichtzonen einzuhalten. Der Mindestabstand ist durch
am Gewässerboden verankerte Bojenkordeln vor den Röhrichtflächen zu kennzeich-
nen. Ein Hinweisschild am Ufer gibt darüber Auskunft, dass diese Zone mit Booten
(Angler) nicht überfahren bzw. von Schwimmern nicht genutzt werden darf. Das Betre-
ten der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September be-
trieben werden, damit rastende und überwinternde nicht durch den Wassersport- und
die Strandbadanlage genutzten nördlichen und östlichen Uferbereiche des Sees ist
wegen der fehlenden Wege und durch eine Einzäunung unterbunden.
Durch die Wasserskianlage werden voraussichtlich keine Wellen erzeugt, die den Wel-
lengang des Sees im geschützten Teilbereich merklich verändern und die empfindliche
Uferzone beeinträchtigen. Eine Störung der in den Schilfzonen brütenden Vogelarten
wird ausgeschlossen. Die Fluchtdistanzen bei rastenden oder durchziehenden Was-
servogelarten nicht gestört werden auf den offenen Wasserflächen sind gegenüber den
Brutvögeln deutlich höher. Ansammlungen von rastenden Wasservögeln reagieren
32
bereits bei einer Störung in 250-500 m Entfernung. Je größer die Anzahl an Wasservö-
geln auf einem See ist, desto größer ist auch die Fluchtdistanz. Besonders störanfällige
Arten können bereits nach wenigen Störereignissen vom oder am See dauerhaft ver-
trieben werden.
Zur Vermeidung von Störungen rastender und überwinternder Wasservogelarten darf
die Wasserski- und Strandbadanlage nicht in den Herbst- und Winterzeiten betrieben
werden. Die Laufzeiten Schwimmbadanlage, die Wasserskianlage und der Bahnen und
die Nutzung des Rettungssteges sollten auf den Rettungssteg dürfen nur im Zeitraum
vom 1. April bis 15. Oktober begrenzt werden. Eine entsprechende Regelung erfolgt in
genutzt werden. Zusätzlich ist das Angeln vom Boot aus vom 15. Oktober bis 1. April
auf 1-3 Boote zu beschränken. Gesonderte Angelstege vom Ufer sind nicht zulässig.
Die geplante Rodung von Gehölzen am Westufer im Bereich der Baugenehmigung.
geplanten Parkplatzanlage und der Gebäude während der Wintermonate wird nach
fachlicher Einschätzung von den rastenden oder überwinternden Wasservögeln nicht
als Gefahr eingestuft. Eine erhebliche Störung wird nicht abgeleitet.
Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen
In dem UNEP / EUROBATS-Leitfaden aus dem Jahr 2018 (Voigt, C.C et al.) werden
die aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Wirkungen des künstlichen Lichts
auf Fledermausarten zusammengetragen und ausgewertet. Zahlreiche Studien zeigen,
dass die meisten Fledermäuse beleuchtete Bereiche meiden und im Schutz der Dun-
kelheit fliegen. Um die Störung der lokalen Population der lichtempfindlichen Wasser-
fledermäuse zu vermeiden, ist der Betrieb der Wasserskianlagen Wassersport- und
Schwimmbadanlage nach Sonnenuntergang nicht zulässig. Eine entsprechende Rege-
lung erfolgt in der Baugenehmigung. Zur Vermeidung einer Störung der rastenden und
überwinternden Wasservögel Beleuchtung ist das Angeln in den Monaten nur im Be-
reich der Wege zum Restaurant und auf dem Parkplatz zulässig. Bei der Beleuchtung
der Parkplatzanlage und der Wege dürfen ausschließlich insektenfreundliche LED-
Leuchten (Leuchtfarbe: warm-weiß ohne kurzwelligen Blauanteil) verwendet werden.
Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (Streulicht-Anteil < 3 %). Die Beleuch-
tung ist spätestens ab 22 Uhr abzuschalten.
Ausgleichs- und vorgezogene Maßnahmen
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen / Continous Ecological Func-
tionality-measures) sind unter Beachtung der oben genannten Maßnahmen für die im
Gebiet festgestellten Vogel- und Fledermausarten nicht erforderlich.
Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes ist vorgese-
hen, sind im nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche
Uferabschnitte mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammen-
hängender Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsän-
ger, Wasserrallen, Haubentaucher, Stockenten u.a. Arten bietet. Die vorhandenen Lü-
cken in dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind vor der Umset-
zung des Planzieles zu schließen. Die Maßnahme ist im Rahmen der wasserrechtli-
chen Genehmigung zur Herstellung des Badestrandes gesichert. Zusätzlich werden im
Abstand von 50 m zu den Schilfbeständen Bojenkordeln im Wasser verankert, um Stö-
rungen der Brutvögel zu minimieren.
Hierbei handelt es sich nicht um gemäß §§ 44, 45 BNatSchG erforderliche CEF Maßnah-
men, da es aufgrund der Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu einer Zerstörung
oder Beschädigung der Lebensstätten von Wasservögeln kommen wird.
Ökologische Baubegleitung
Die ordnungsgemäße Umsetzung der oben genannten Maßnahmen ist durch eine
fachlich geschulte Person zu überwachen. Die Aufgabe der ökologischen Baubeglei-
33
tung ist die genehmigungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die
artenschutzrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür
tragen, dass alle aus den Planunterlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungs-
maßnahmen in die entsprechenden Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen Ge-
werke fachlich und zeitlich richtig eingeordnet werden. Eine Beweissicherung und Do-
kumentation ist durchzuführen und den zuständigen Umweltbehörden regelmäßig zu
melden. Die ökologische Baubegleitung sorgt dafür, dass Schäden im Sinne des Um-
weltschadensgesetzes vermieden oder bei unvorhergesehenem Eintreten minimiert
werden.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-
den nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Bewertung
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP, Stufe II) nach den
Vorgaben der VV-Artenschutz (VV-Artenschutz – Verwaltungsvorschrift zur Anwen-
dung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)
und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfah-
ren (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2016) durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden
artenschutzrechtliche Konflikte erkannt, welche mit der Durchführung der Planung ver-
bunden sind.
Durch artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann jedoch die
Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG mit
hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Da aber dennoch Lebensräume der Fauna
in Anspruch genommen werden, ist die Betroffenheit des Umweltbelangs Tiere als erheb-
lich zu bewerten.
2.2.9 Eingriff und Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB
Die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen des Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrags (ISR, 2019) erfolgt unter Anwendung des Bewer-
tungsverfahrens nach Ludwig/Sporbeck, auf der Grundlage des KölnCodes.
Grundlage für die Darstellung der Eingriffsbereiche sowie der Bewertung der Eingriffe
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind nach planungsrechtlichen Vorgaben
("Bewertungsebenen"), welche sich aus den bestehenden Rechtsverbindlichkeiten
ergeben:
− wasserrechtliche Plangenehmigungen von 1987, 1994, 2009 und 2012 sowie
deren zwischenzeitlichen Änderungsbescheide für die ehemaligen Abgrabungs-
und Auskiesungsflächen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beziehungswei-
se Landeswassergesetz (LWG)
− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 75449/02 sowie dessen Teil-
aufhebung vom 22.06.2005
− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 74439/03
− § 35 BauGB > Die Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Biotoptypen im
Bereich der Teilaufhebung des rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 75449/02
Die räumliche Abgrenzung der eingriffsrelevanten Plangebietsflächen und der ermittel-
ten Biotoptypen erfolgte im digitalen Abgriff, mit einer Differenzierung zwischen dem
34
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) und den Flächen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP).
Systematik der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
Für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt eine detaillierte
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung, welcher die nachfolgenden Prüf- und Arbeitsschritte
zugrunde liegen:
− Ermittlung des Bestandswertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Erfasst werden hierbei die Bereiche, in denen die Planung eine ökologi-
sche Abwertung im Vergleich zum tatsächlichen Bestand darstellt.
− Prüfung, ob Eingriffe im Plangebiet noch nicht erfolgt sind, die planungs-
rechtlich jedoch bereits zulässig sind (z.B. rechtskräftige Bebauungsplä-
ne gem. § 30 BauGB). Für diese Eingriffe besteht nach § 1a Abs. 3 Satz
6 keine Ausgleichspflicht, soweit die Eingriffe bereits vor der planeri-
schen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
− Ermitteln von Bereichen, in denen Eingriffe ggf. bereits unzulässiger
Weise erfolgt sind.
− Darstellung des so ermittelten ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
− Ermittlung des Planwertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Ermittlung der Flächen, auf denen im Planzustand im Vergleich zum Ist-
Zustand eine ökologische Abwertung stattfindet.
Gegenüberstellung (Differenz) von Bestandswert und Planwert im ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereiches; diese Differenz stellt den Eingriff dar.
Anpassung der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach der öffentlichen Auslegung
(§ 3 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit)
Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB („Offenlage“) erfolgte
im November 2018 eine Überarbeitung der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag.
Im Detail wurden die Abgrenzung der ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche nochmals
unter planungsrechtlichen Aspekten überprüft und angepasst, indem Flächen aus der
Bilanzierung genommen wurden, in denen nach § 1a Abs. 3 Satz 6 keine Ausgleichs-
pflicht besteht, da die Eingriffe in diesen Flächen bereits vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren oder durch das geplante Vorhaben keine
Eingriffe zu erwarten sind. Hier sind z.B. die im Bestand vorhandene, befestigte Zufahrt
zum Rather See (ehem. Zufahrt zur Kiesgrube) oder begrünte Böschungsflächen zu
nennen, auf denen vorhabenbedingt keine Eingriffe erfolgen.
Die nachfolgende Flächenauflistung zeigt in der Gesamtübersicht die Veränderung der
ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen gegenüber dem Stand aus der öffentlichen Aus-
legung:
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Stand: öffentliche Auslegung - August 2018)
Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 74440/02: 428.020 m²
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP): 368.580 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 225.745 m²
Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes: 59.360 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 985 m²
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Stand: November 2018)
(fett gedruckt = Änderungen gegenüber dem Stand: öffentliche Auslegung - August 2018)
35
Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 74440/02: 428.020 m²
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP): 368.580 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 219.230 m²
(- 6.515 m²)
Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes: 59.440 m²
(+ 80 m²)
davon eingriffsrelevante Flächen: 515 m²
(- 470 m²)
Eingriffs- Ausgleichbilanzierung (Stand Mai 2019)
Die untenstehende Bilanzierung des ökologischen Bestandes und der Planung erfolgt nach
Änderungen der Pflanzflächen im Bereich des Freizeitbades durch Anpassungen für die
Kompensation der Waldeingriffe.
Ökologischer Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) wurde im Ist-Zustand (Bestand) eine ökologische Wertigkeit von +
4.495.920426.610 Punkten ermittelt.
Tabelle 7 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen innerhalb des Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes (vgl. LPF, ISR, 2019)
36
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes (VBP), außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
wurde ein ökologischer Bestandswert von +8.48010.325 Punkten ermittelt.
Tabelle 8 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen außerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans) (vgl. LPF, ISR, 2019)
37
Ökologischer Planwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (BP Nr.
74440/02)
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) wurde ein ökologischer Planwert von + 3.270.285227.280 Punkten ermittelt.
Tabelle 9 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen innerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans)
38
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes (VBP), außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
wurde ein ökologischer Planwert von +11.795 8.100 Punkten ermittelt.
Tabelle 10 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen außerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans)
Gegenüberstellung von Bestand und Planung in der Gesamtbilanzierung
Bilanzierung von Bestand und Planung in der Gesamtbilanzierung
Für die Beurteilung der Gesamtbilanz im Plangebiet wird die Gegenüberstellung von
Bestand und Planung durchgeführt. Im Folgenden sind die Bilanzen aufgeführt.
Tabelle 11 Bilanzierung der Biotoptypenbewertung Bestand und Planung
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP)
Der ökologische Bestandswert der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen des Vorha-
ben- und Erschließungsplanes kann mit 4.426.610 Punkten bewertet werden. Demge-
genüber steht bei Umsetzung der Planung eine ökologische Wertigkeit von 3.227.280
Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planungswert (3.227.280 –
4.426.610) verbleibt ein Defizit und somit ein Eingriff von –1.199.330 Punkten.
Plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahmen
Durch eine plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahme (grünordnerische Maßnahme -
Pflanzgebot P1) kann eine Eingriffskompensation erreicht werden. Hierzu ist in der im
Plan mit P1 markierten 2.035 m² großen Fläche ein Feldgehölz mit geringem Baumholz
aus heimischen, standortgerechten Gehölzen und Sträuchern herzustellen und dauer-
haft zu erhalten.
39
Tabelle 12 Ermittlung der ökologischen Aufwertung
Der Teil der Anlage von P2 außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches führt nicht zu
einer nennenswerten Aufwertung und bleibt daher in der Bilanzierung unberücksichtigt.
Durch die Ausgleichsmaßnahme kann auf der entsprechenden Fläche eine ökologi-
sche Aufwertung erreicht werden, wodurch der zuvor ermittelte Eingriff von –1.199.330
Punkten um 18.315 Punkte gemindert wird.
Tabelle 13 Ermittlung des verbleibenden Eingriffs innerhalb des VEP
Insgesamt können 73,3 % der Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des VEP
kompensiert werden, sodass für den Ausgleich des verbliebenen Defizits von -
1.181.015 Punkten zusätzlich eine externe Kompensationsmaßnahme erforderlich
wird.
Bilanzierung der Eingriffe in die ausgleichspflichtigen Flächen des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes (VBP) außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes (VEP)
Der ökologische Bestandswert dieser Flächen kann mit 10.325 Punkten bewertet wer-
den. Demgegenüber steht bei Umsetzung der Planung eine ökologische Wertigkeit von
8.100 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem ökologischen Bestands- und Planungswert ergibt
sich somit eine Differenz von (10.325 – 8.100 =) - 2.225 Punkten.
Auf Grund fehlender Flächenverfügbarkeiten innerhalb des Plangebietes ist für die
Kompensation des ermittelten Defizites von - 2.225 Punkten eine externe Ausgleichs-
maßnahme erforderlich.
Gesamtbilanzierung der Eingriffe in die ausgleichspflichtigen Flächen im Geltungsbe-
reich des vorha benbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 74440/02 “Rather See in
Köln-Rath / Heumar”
Aus der Addition des verbleibenden Bilanzdefizits von -1.181.015 Punkten für die Ein-
griffe in die ausgleichspflichtigen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des VEP
und des verbleibenden Bilanzdefizits von -2.225 Punkten für die Eingriffe in die aus-
gleichspflichtigen Flächen in den verbleibenden Flächen im Geltungsbereiches des
VBP, außerhalb des Geltungsbereiches des VEP, ergibt sich ein Gesamtbilanzdefizit
von -1.183.240 Punkten, welches durch eine externe Ausgleichsmaßnahme kompen-
siert werden muss. Dieses entspricht einen durchschnittlichen plangebietsinternen
Kompensationswert von 75,7 % (innerhalb VEP: 72,9 %, Flächen im Geltungsbereich
VBP außerhalb des VEP: 78,5 %).
Fazit
Das geplante Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht vollständig ausgeglichen werden
40
kann. Durch interne grünordnerische Minderungsmaßnahmen (siehe Kapitel 5.10) er-
reicht der Bebauungsplan eine plangebietsinterne Kompensation des Bestandswertes
von 75,7 %. Zur Erzielung einer rechnerischen Vollkompensation wäre eine externe
Kompensationsmaßnahme z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese (Biotoptyp
EA1/LW41111) erforderlich. Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit
von -1.183.240 Punkten, bei einem angenommenen ökologischen Aufwertungspoten-
zial von 9 Punkten pro Quadratmeter, rund 13,1 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwie-
se umgewandelt werden.
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach Eingriffsbereichen
Hierbei erfolgte eine Bilanzierung entsprechend von definierten Eingriffsbereichen.
Hierdurch wird verdeutlicht, welche Eingriffsintensitäten mit der Realisierung der ge-
planten Nutzungsstrukturen verbunden sind.
Die folgenden Eingriffsbereiche wurden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag defi-
niert:
− Eingriffe durch die Festsetzung von Verkehrsflächen
− Eingriffe durch Sport- und Freizeitnutzungen auf dem Rather See
− Eingriffe durch die Festsetzung geringwertigerer Grünflächen
− Eingriffe durch die Festsetzung "Wassersport- und Strandbadanlagen"
− Eingriffe durch die Festsetzung einer Fläche für Ver- und Entsorgung
41
Tabelle 14 Biotoptypenbewertung nach Eingriffsbereichen unterteilt (Die Gesamtbi-
lanz von 1.225.635181.365 ist der Eingriff)
Bilanzierung Eingriffe von 2.225 in die den Flächen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans (VEP)
Der ökologische Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs des Vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes kann mit 4.495.920 Punkten bewertet werden. Dem-
gegenüber steht bei Umsetzung der Planung ein ökologischer Planwert des aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereichs von 3.270.285 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planwert des ausgleichspflich-
tigen Eingriffsbereichs ergibt sich somit eine Differenz von (3.270.285 – 4.495.920 =) –
1.225.635 Punkten. Diese stellt den Eingriff dar.
Tabelle 12 Ergebnis der Eingriffsbilanzierung
42
Durch interne grünordnerische Minderungsmaßnahmen (siehe Kapitel 5.10) erreicht
der Bebauungsplan eine plangebietsinterne Kompensation des Bestandswertes von
72,7 %.Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit von -1.226.285 Punk-
ten, bei einem angenommenen ökologischen Aufwertungspotenzial von 9 Punkten pro
Quadratmeter, rund 13,6 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt wer-
den.
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes (VBP) außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes (des VEP)
Der Bestandswert diesen ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich kann mit 8.480 Punkten
bewertet werden. Demgegenüber steht bei Umsetzung der Planung ein ökologischer
Planwert dieses ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs von 11.795 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planwert ergibt sich somit ein
Überschuss von (11.795 – 8.480) = + 3.315 Punkten.
Tabelle 13 Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ((Flächen außerhalb des
VEP)
Hervorgerufen durch die Planung (grünordnerische Maßnahmen), ergibt die Bilanzie-
rung einen rechnerischen Überschuss.
3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und
d (Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische
Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
Bestand
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen:
− der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen als potenzieller Standort für Pflanzen,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung,
− der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen
Situation,
− der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung.
Prognose (Plan/Nullvariante)
Im Fall der Nullvariante kommt es zu keinen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen.
Diese sind natürlichen beziehungsweise nur indirekt durch den Menschen beeinfluss-
ten Veränderungen unterworfen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen (z. B. Abschwächung)
aller vorgenannten Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die zu den jeweiligen Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen wirken auch den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wech-
selwirkungen entgegen.
43
Bewertung:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die
Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternati-
ven)
Durch die Ortsbindung des Vorhabens sind keine anderweitigen Planungsmöglichkei-
ten bekannt.
5 Zusätzliche Angaben
5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. techni-
sche Lücken, fehlende Kenntnisse)
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die
nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt:
− Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Peutz Consult, Druckdatum: 06.10.2017)
− Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Antrag auf Änderung der wasser-
rechtlichen Plangenehmigung vom 12.04.2011, in der Folge zum Änderungsbe-
scheid vom 31.07.2012 (Az. 572/66-220-8.04-A) "Rather See" in Köln-
Rath/Heumar ( ISR Stadt + Raum, Haan, Dezember 2013)
− Phytoplankton- und Zooplanktonuntersuchungen des Rather Sees im Jahr 2014
mit Trophieklassifikation (Limnologie-Büro Hoehn, Freiburg, 2014)
− Darstellung der zu erwartenden Güteentwicklung des Rather Sees mit Nährstof-
fen und Prognose zur Trophieentwicklung (AGLHH, Frankfurt am Main, Januar
2015)
− Bewertung des tropischen Istzustands und wasserchemische Untersuchungen
des Rather See (AGLHH, Frankfurt am Main, Dezember 2014)
− Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträchti-
gung der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See"
(Althoff & Lang, Köln, Februar 2015)
− ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See"
(ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, 06.04.201819.08.2019
− Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See" (Dr. Andreas Skibbe, Köln,
Februar 2012
− Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) (Dipl.-Biologe Stefan Möhler,
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, JanuarDezember 2018)
− Verkehrliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather
See" in Köln-Rath/Heumar (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz GbR, Neuss,
17.02.2017)
5.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Artenschutz
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung wird festgehalten, dass die ordnungsgemäße Um-
setzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen durch eine fachlich ge-
schulte Person zu überwachen ist. Die Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die
44
genehmigungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die artenschutz-
rechtlichen Vorgaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür tragen, dass
alle aus den Planunterlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in
die entsprechenden Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich
und zeitlich richtig eingeordnet werden. Eine Beweissicherung und Dokumentation ist
durchzuführen und den zuständigen Umweltbehörden regelmäßig zu melden. Die öko-
logische Baubegleitung sorgt dafür, dass Schäden im Sinne des Umweltschadensge-
setzes vermieden oder bei unvorhergesehenem Eintreten minimiert werden.
6 Zusammenfassung
6.1 Nicht durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebie-
te:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4
km östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immis-
sionsschutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sach-
güter im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Die Energie-/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden sowie den Bade-
und Wassersportanlagen erfolgt aller Voraussicht nach über konventionelle lei-
tungsgebundene Einzelsysteme. Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Pho-
tovoltaikanlagen wird weder im Bebauungsplan festgesetzt noch im Durchfüh-
rungsvertrag vereinbart. Ein Ausschluss für die Nutzung erneuerbarer Energien
erfolgt ebenfalls nicht.
− Gefahrenschutz – Hochwasser:
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefähr-
dungskarte der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather
See dargestellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich
seltener als alle 100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet
als nicht betroffen zu bewerten.
6.2 Durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
Landschaft/Ortsbild
Durch die Senklage des Sees und durch den Erhalt landschafts-ästhetisch hochwerti-
ger Grünstrukturen kommt es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beein-
trächtigungen des Orts-/Landschaftsbildes. Durch den Erhalt der umlaufenden kom-
pakten Grünstrukturen bestehen während der Vegetationsperiode keine unmittelbaren
Sichtbeziehungen zum tiefer gelegenen See. Da im Zuge der Planung Großteile der
lokalen Grünkulisse erhalten bleiben, sind aus diesem Blickwinkel keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden keine das Orts-/Landschaftsbild maßgeb-
lich prägenden Sichtbeziehungen beziehungsweise Blickachsen aufgelöst oder ver-
sperrt.
45
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Been-
digung des Sand- und Kiesabbaus bislang nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine
landschaftsästhetische Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher
für die Öffentlichkeit bislang nicht. Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentli-
che Wegeverbindung am Südufer geplant. Über den reglementierten Zugang der ge-
planten Bade- und Wassersporteinrichtungen werden weite Teile der Uferzonen sowie
des Sees hinsichtlich des Landschaftsbildes erlebbar gemacht. Durch die geplante
Errichtung von zwei Wasserskibahnen sowie eines Strandbades verringert sich stel-
lenweise das naturnahe Erscheinungsbild des Sees. Die mit dem Vorhaben verbunde-
nen Eingriffe in das Landschaftsbild sind im Rahmen der Eingriffsregelung, in den ent-
sprechend beeinträchtigten Biotoptypen (hier u.a. Abwertung bei dem Teilbewertungs-
punkt [N] Natürlichkeit), berücksichtigt worden.
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßge-
benden Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwie-
gend auf das Südufer sowie die dortigen Übergangsbereiche in Richtung Rösrather
Straße/Neubrücker Ring.
Die Planung führt im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebietes zu einer geringen
Neuversiegelung. Hierdurch werden Wärmeinseln geschaffen, die jedoch im Vergleich
zu den verbleibenden bioklimatischen Ausgleichsräumen nicht als erheblich einzustu-
fen sind.
Luftschadstoffe/Gerüche
Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luftqualität oder
der Belüftungsfunktion führen.
Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von verkehrsbedingten
Luftschadstoffen wahrscheinlich. Durch die starken zeitlichen Verteilungen der An- und
Abfahrten sind keine konzentrierten verkehrsgebundenen Immissionsbelastungen zu
erwarten.
Erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen durch Gastronomie und Grillplätze sind bedingt
durch die Öffnungszeiten und der saisonalen- und witterungsabhängigen Frequentie-
rung des Geländes nicht zu erwarten.
Wasser
Niederschlagswasser/Grundwasser
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der Versiegelungs-
rate im Plangebiet.
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäu-
destrukturen oder in versiegelter Bauweise hergestellte Wegebereiche, welche jedoch
vor Ort über die anstehenden Sand- und Kieshorizonte versickern.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen werden als versickerungsfähige
Schotterflächen beziehungsweise mit nachgeschalteter Versickerung angelegt. Die
Errichtung der Stellplatzanlagen wird mit den Fachdienststellen abgestimmt. Den Er-
fordernissen gemäß § 44 LWG wird im Plangebiet nachgekommen. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate ist daher nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Im Zuge der durchgeführten gewässerspezifischen Untersuchungen konnte in Bezug
auf eine zukünftige Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung keine er-
46
heblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser festgestellt werden. Eine Eu-
trophierung des Gewässers wird ausgeschlossen.
Abwasser
Im Plangebiet entsteht nach derzeitiger Nutzung kein Abwasser. Das zukünftig anfal-
lende Schmutzwasser wird über technische Anlagen dem städtischen Abwassernetz
zugeführt.
Boden/Altlastverdacht
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- bezie-
hungsweise vollversiegelter und überbauter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise der getätigten Abgrabungen ist
das natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebiet bereits intensiv
überformt und weisen stark beeinträchtigte Teilfunktionen auf. Schutzwürdige Böden
werden nicht überplant.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Bo-
denstrukturen und die natürliche Bodenfunktion.
Für den Bau der Stellplatzfläche wird bereits abgetragenes/wieder aufgefülltes Gelän-
de genutzt. Diese Fläche kann bezüglich der Bodeneingriffe als vorbelastet eingestuft
werden.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die
im Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine
Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasser-
kreislauf ist durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch
gewährleistet.
Landschaftsplan
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes
der Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestand-
teils LB 8.11 überplant. Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22
betroffen. Die Rekultivierungs-maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten
Einrichtungen der Bade- und Wassersporteinrichtungen umgesetzt.
Pflanzen
Mit der Realisierung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft erhebli-
che Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger Aus-
gleich gemäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht
werden. Für eine Vollkompensation wäre eine externe Ausgleichsmaßnahme mit einer
Größe von 13,61 ha erforderlich.
Die Eingriffe in den Wald werden zum größten Teil innerhalb des Plangebietes ausge-
glichen. Neben einem 88 %Flächenausgleich durch Gehölzpflanzungen kommt es zu
einem Rückbau des Wirtschaftsweges, diese Bereiche werden der Sukzession über-
lassen und können sich zu Wald entwickeln.
Tiere
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) nach den Vorga-
ben der VV-Artenschutz durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtli-
che Konflikte erkannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-
den nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
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Lärm
Das Plangebiet ist durch die angrenzenden Verkehrs- und Siedlungsstrukturen lärm-
technisch vorbelastet.
Bei Durchführung der Planung werden keine Auswirkungen erwartet, die entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben des Lärmschutzes als intolerabel gelten. So konnte für
mehrere Immissionsorte gutachterlich nachgewiesen werden, dass die gesetzlichen
Vorgaben zum Lärmschutz auch an Tagen mit sehr hohem Besucheraufkommen ein-
gehalten werden.
Eingriff und Ausgleich
Der Eingriff ist als erheblich zu betrachten. Durch die geplanten grünordnerischen
Maßnahmen innerhalb des Plangebietes wird jedoch eine Minderung des Eingriffs er-
bracht, so dass eine durchschnittliche Kompensation von 72,773,3 % erreicht wird
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abge-
schwächt.
3. Weiteres Verfahren
Mit den geänderten Festsetzungen erfolgt jetzt eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit.
Anregungen können ausschließlich zu den geänderten Festsetzungen sowie zu den
geänderten Teilen der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vorgebracht
werden.
Der Bebauungsplan-Entwurf 74440/02 wird gemäß § 4a Abs. 3 i.v.m § 3
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich
ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Anlage 5 VEP
232 Zeichen
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Anlage 1 Übersichtsplan
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Abgrenzung des GeltungsbereichesAbgrenzung des Vorhaben-und Erschliessungsplanes Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N StadtplanungsamtVorhabenbezogener Bebauungsplan 74440/02Rather SeeLQ.|OQ5DWK+HXPDU 0DVWDE0 15075 300450 Meter
Anlage 3 TF Änderungen erneute Offenlage korr
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/ 2 A N L A G E 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Nr. 74440/02 Arbeitstitel: "Rather See in Köln Rath/Heumar" A – TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 12 BauGB) 1.1 Wassersport- und Strandbadanlagen Zulässig sind folgende Nutzungen: Wassersport (Wasserski-, Wakeboard-, Stand-Up-Paddeling-, Tauchsport) und die Strand- badnutzung, der Wassersport- und Strandbadnutzung dienende Anlagen für Verwaltungen, der Wassersport- und Strandbadnutzung dienende Lagerräume und -gebäude sowie La- gerflächen, im Zusammenhang mit der Wassersport- und Strandbadnutzung stehender Laden mit einer max. Verkaufsfläche von 80 m² Schank- und Speisewirtschaften 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Gebäudehöhen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BauNVO) Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf Meter über Normalnull (m ü NN). Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen (H max) ist bei baulichen Anlagen mit Flachdach die Oberkante der Attika des obersten Geschosses, bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach der höchste Punkt des Daches (Oberkante First) maßgebend. 2.2 Dachaufbauten Haustechnische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2,0 m überschrei- ten, wenn die Überschreitung auf insgesamt weniger als 10 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Die Anlagen müssen mindestens um 1,0 m, bei Überschrei- tungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurücktreten. 3 Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauGB) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplatzanlagen außerhalb der privaten Verkehrsflä- chen mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage", nur im zeichnerisch festgesetz- ten Bereich (St) und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. - 2 - / 3 4 Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO) Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der geplanten Wasser- sport- und Strandbadanlagen mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Ab- wasser dienen, sind ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen im Baugebiet Was- serport- und Strandbadanlagen, innerhalb der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Badestrand und Liegewiese und der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Wassersport zulässig. 5 Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. 6 Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 6.1 Private Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ordnungsnummer 6.1) Innerhalb der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese sind zweckgebundene Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, die Realisierung eines Badestrandes bis zu einem Um- fang von 25 % der gesamten Fläche und Einrichtungen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungs- einrichtungen), die der Wasserfläche –Wassersport dienen, zulässig. Innerhalb der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese ist innerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft sowie von Sanitäranlagen zulässig. 6.2 Private Grünfläche – Wassersport (Ordnungsnummer 6.2) Innerhalb der privaten Grünfläche – Wassersport sind die Anlage von Wegen zur internen Erschließung und die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen im Zusam- menhang mit der Wassersportanlage zulässig. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung einer Schank- und Spei- sewirtschaft zulässig. 6.3 Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.3 und 6.4) Die privaten Grünflächen - Gehölzstruktur sind naturnah zu erhalten. Bauliche Anlagen sind innerhalb dieser Flächen mit Ausnahme einer Rampe mit maximal 500 m² befestigter Flä- che als Wegeverbindung vom Brück-Rather-Steinweg zum Strandbad innerhalb der priva- ten Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 nicht zulässig. Pflegemaßnahmen zur Besei- tigung von Neophyten (Riesenbärenklau, Staudenknöterich, Springkraut etc.) oder zur Er- füllung der Verkehrssicherungspflicht (auf der Rampe) sind zulässig. 7 Wasserflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Wassersport Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche – Wassersport sind bauliche Anlagen (Pfeiler, Stütz- und Leitungseinrichtungen, Starterhäuser und Schwimmstege sowie Rampenanla- gen und Pontons für den Wassersport), die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Was- sersport stehen, zulässig. Badefläche Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche – Zweckbestimmung Badefläche sind bauliche Anlagen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen, Schwimmstege), die im Zusam- - 3 - / 4 menhang mit den Hauptnutzungen Wassersport und Strandbad stehen, zulässig. 8 Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die zeichnerisch mit der Bezeichnung GF gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Radfahr- recht) zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 9 Grünordnung, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB) 9.1 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme P1) In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P1 markierten 2.035 m² großen Fläche ist eine freiwachsende Hecke zu pflanzen (BB1/GH 411 Gehölzpflanzung aus standortge- rechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen (BA11/GH631) und dauerhaft zu erhalten. 9.2 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme P2) In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P2 markierten 8.530 m² großen Flächen ist eine Gehölzpflanzung aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen (BA11/GH631) und dauerhaft zu erhalten. 9.3 Röhrichtpflanzungen (Maßnahme M1) Innerhalb der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit M1 gekennzeichneten Flächen sind in den wechselfeuchten Uferbereichen/Flachwasserzonen die vorhandenen Röh- richtstrukturen dauerhaft zu erhalten. Durch Initialpflanzungen sind Lücken im Röhrichtbe- stand zu schließen und eine geschlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. 9.34 Private Grünfläche – Gehölzstruktur Die in der privaten Grünfläche – Gehölzstruktur vorhandenen Gehölzsbestände sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft zu erhalten. 9.45 Baumpflanzungen in der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ord- nungsnummer 6.1) und angrenzender privater Verkehrsfläche besonderer Zweckbe- stimmung GF) In der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese und der angrenzenden privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind 15 hochstämmige, standortgerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindestgröße der Baumscheiben muss 6 m² betragen. 9.56 Baumpflanzungen Hauptparkplatz In der privaten Verkehrsfläche – private Stellplatzanlage (Hauptparkplatz) sind 40 standort- gerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindestgröße der Baum- scheiben muss 6 m² betragen. Die Bäume sind mit Baumschutzbügeln gegen Anprallschä- den zu sichern. 9.67 Baumpflanzungen Ausweichparkplatz In der privaten Verkehrsfläche – private Stellplatzanlage (Ausweichparkplatz) sind 28 standortgerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 9.78 Erhalt von Straßenbäumen - 4 - / 5 Entlang der südlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind 5 Straßenbäume (BF 53 (GH 723)) gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung dauerhaft zu erhalten. Entlang der nördlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind 19 Straßenbäume (BF 53 (GH 723)) gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung dauerhaft zu erhalten. 9.89 Erhalt von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme E 1) Auf den im Plan mit E1 gekennzeichneten Flächen entlang der nördlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind die vorhandenen Bäume (BF 53 (GH 723)) und Sträucher (BB1 (GH411)) dauerhaft zu erhalten. 9.910 Die festgesetzten Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu erset- zen. Bei Neupflanzungen können die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte um bis zu 5 m verschoben werden. Qualitätsstandards Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts- pflege erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener- stattungsbeträgen gemäß § 135 a bis c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß- nahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der Formulierung von Begrünungs- und Aus- gleichsmaßnahmen verwendet werden (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Janu- ar 2012). Die betreffenden Grundsätze sind als Kürzel (z.B.: BF41/GH74) mit der Festset- zung gekennzeichnet. B – Nachrichtliche Übernahmen 1 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Erker Müh- le". Die Wasserschutzzonenverordnung ist zu beachten. 2 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn, Schutzbe- reich Köln/Bonn – Radar. C – Hinweise Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird Gebrauch gemacht. 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,– Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 31.03.200003.08.2018 (GV. NRW. 2018 S.256421). 5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. - 5 - / 6 6 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bauge- setzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 7 Bodendenkmäler Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeug- nisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmal- schutzgesetz DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NW. S. 227/SGV NW. 224) dem Römisch- Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unmittelbar zu melden. Deren Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 8 Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-279/17 sowie der Be- bauungsplannummer 74440/02 einzuschalten. 9 Behandlung des Niederschlagswassers Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) i. V. m. § 44 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) ortsnah zu versi- ckern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln einzu- schalten. 10 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Die Nutzung der Wassersport- und Strandbadanlage inklusive der geplanten Stellplatzanla- gen im Nachtzeitraum (22.00 – 06.00 Uhr) ist gemäß schalltechnischer Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath / Heumar, Peutz Consult vom 06.10.2017, im Baugenehmigungsverfahren auszuschließen. 11 Artenschutz Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 [Dr. Andreas Skibbe, Artenschutzprüfung – Folgenutzung am Rather See – Neu- fassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages von 13.10.2008 wegen Planungskonkre- tisierung und -erweiterung, Köln, Februar 2012] sowie vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II), [Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018 – aktualisiert 06.12.2018] ergeben sich unter vollständiger Berücksichti- gung von Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG). Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nicht erforderlich. Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung der Pla- nung, sofern folgende Vermeidungsmaßnahmen vollständig durchgeführt werden: Zur Vermeidung der Tötung von Jungvögeln und der Zerstörung von Eiern in Vogel- nestern ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungen nicht er- laubt. Die Einrichtung der Wasserskianlagen darf zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September betrie- ben werden, damit rastende und überwinternde Wasservogelarten nicht gestört wer- den. Die Laufzeiten der Bahnen und die Nutzung des Rettungssteges sind auf den Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober zu begrenzen. - 6 - Um die Störung der lokalen Population der Wasserfledermäuse zu vermeiden, ist der Betrieb der Wasserskianlagen nach Sonnenuntergang zu unterlassen. Eine Beleuch- tung ist nur im Bereich der Wege zum Restaurant und auf dem Parkplatz vorzusehen. Bei der Beleuchtung der Parkplatzanlage und der Wege dürfen ausschließlich insek- tenfreundliche LED Leuchten (Leuchtfarbe: warm-weiß ohne kurzwelligen Blauanteil) verwendet werden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (Streulicht-Anteil < 3 %). Die Beleuchtung ist spätestens ab 22 Uhr abzuschalten. Die Angelnutzung vom Boot am östlichen Seeufer im Zeitraum März bis September Um einen ausreichenden Schutz brütender Wasservögel gegenüber Störungen zu er- reichen, ist zu unterlassen, um Beeinträchtigungen der dort brütenden Vogelarten im Schilf ein Abstand von 50 m zu vermeiden den Röhrichtzonen einzuhalten. Der Min- destabstand ist durch am Gewässerboden verankerte Bojenkordeln vor den Röhricht- flächen zu kennzeichnen. Ein Hinweisschild am Ufer gibt darüber Auskunft, dass die- se Zone mit Wasserfahrzeugen (z.B. Boote, Stand-up-paddling) nicht überfahren bzw. von Schwimmern nicht genutzt werden darf. Zur Vermeidung einer Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel ist das Angeln in den Monaten vom 15. Oktober bis März 1. April auf 1-3 Boote zu be- schränken. Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes sind im nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammenhängenden Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsänger, Was- serrallen, Haubentaucher, Stockenten und anderer Wasservogelarten bietet. Die vor- handenen Lücken in dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind vor der Umsetzung des Vorhabens zu schließen. Des Weiteren sollte an geeigneten Stellen der Gebäudefassaden Nistmöglichkeiten für Vogelarten eingerichtet werden. Diese Maßnahme soll den Bestand an den be- reits in der Umgebung vorkommenden Arten Haussperling, Bachstelze und Hausrot- schwanz stärken. Die ordnungsgemäße Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen ist durch eine fachlich geschulte Person zu überwachen. 12 Einsicht in technische Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2976/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.10.2019
- Erstellt
- 27.08.2019 14:23