V/0713/2008
OrdnungsbehördlicheVerordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 28.12.2008 im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel
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Anlage V-0713-2008
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Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0713/2008 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 28.12.2008 im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster- Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, die in dem im „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räum lichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich, „Typ A: City/Geschäftszentrum“ lie gen, dürfen am Sonntag, dem 28.12.2008 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0713/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft OrdnungsbehördlicheVerordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 28.12.2008 im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel Beratungsfolge 16.09.2008 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 17.09.2008 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 18.09.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 24.09.2008 Hauptausschuss Vorberatung 24.09.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der Einzelhandelsverband Münsterland e. V. beantragte mit Schreiben vom 20.06.2008 in Ab- stimmung mit den Mitgliedern des „Runden Tisches der Innenstadtkaufleute“ für die Innenstadt, am Sonntag, dem 28.12.2008, die Verkaufszeit von 13.00 bis 18.00 Uhr freizugeben. Der vorliegende Antrag ist im Zusammenhang mit dem Antrag vom 28.12.2007 zu sehen. Hiernach war ursprüng- lich beantragt worden, für die Jahre 2008 bis 2010 jeweils am 1. Adventssonntag die Verkaufszei- ten von 13.00 bis 18.00 Uhr im Stadtbezirk Münster-Mitte – innerhalb des Promenadenrings und des Bereichs ISG Bahnhofsviertel - freizugeben. Den Beschluss über den Erlass einer entspre- chenden ordnungsbehördlichen Verordnung hat der Rat in der Sitzung vom 07.05.2008, V0216/2008, abgelehnt. Der beantragte verkaufsoffene Sonntag am letzten Dezemberwochenen- de soll laut Aussage des Antragstellers ausdrücklich als Ausweichtermin für den abgelehnten Ad- ventssonntag angesehen werden. Vorlagen-Nr.: V/0713/2008 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 27.08.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0713/2008 Gemäß § 6 LÖG NRW können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortstei- le und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Die seitens des Einzelhandelsverbandes beantragten Bereiche für die Freigabe der Verkaufszeit entsprechen der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Vorlage V/0691/2005) und der Ergänzung zu dieser Leitlinie (Vorlage V/0027/2008). Für den Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, sind für das Jahr 2008 zwei ver- kaufsoffene Sonntage (Frühjahrs- und Herbstsendsonntag) genehmigt worden. Es sind deshalb erst zwei Sonntage verbraucht und das zulässige Kontingent ist nicht ausgeschöpft. Die beantrag- te Verkaufszeit liegt außerhalb der Hauptgottesdienstzeit und überschreitet nicht den Zeitraum von fünf Stunden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Verkaufszeit an dem bean- tragten Sonntag werden erfüllt. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtli- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung wird die Sonntagsöffnung ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“, als „Typ A: City/Geschäftszentrum“ ausgewiesen sind. Die Antragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres bzw. drei Monate vor der ersten Veranstaltung, wird eingehalten, da der vorliegende Antrag im Sachzusam- menhang mit dem Ursprungsantrag vom 28.12.2007 auf Freigabe der Verkaufszeiten an jeweils den 1. Adventssonntagen in den Jahren 2008 bis 2010 zu sehen ist, welcher in der Ratssitzung am 07.05.2008 abgelehnt wurde. Obwohl die Anhörung der Sozialpartner wie Kirchen, Gewerkschaften usw. nicht mehr vorge- schrieben ist, sind diese entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Ver- fahren über den vorliegenden Antrag informiert worden. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe der Verkaufszeit für Sonntag, den 28.12.2008, liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage beigefügte Verordnung zu beschließen. i.V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0713/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.09.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37