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2985/2025

Benennung von Mitgliedern in den Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.6.13

Anlage 2 Mitgiederverzeichnis öffentliche Körperschaften AfaE

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Regelungen_Ausschuss_fuer_Anzeigepflichtige_Entlassungen

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Anlage 2 Mitgiederverzeichnis öffentliche Körperschaften AfaE

841 Zeichen

Seite 1 von 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
Interner Auszug  
- Öffentliche Körperschaften –  
Mitgliederverzeichnis des 
Ausschusses für 
anzeigepflichtige Entlassungen 
der Agentur für Arbeit Köln 
(nach dem KSchG) 
 
 
Stand: 15.10.2025

Seite 2 von 2 
 
Ausschussvorsitzender 
 
Vorsitzender      Stellvertreter  
Herr Johannes Klapper     Herr Stephan Lewejohann 
Geschäftsführer      Geschäftsführer operativ 
Bundesagentur für Arbeit Köln   Bundesagentur für Arbeit Köln 
 
 
Gruppe der öffentlichen Körperschaften  
 
Mitglieder       Stellvertreter  
Herr Daniel Bauer-Dahm     Herr Manfred Richter 
Ratsmitglied der Stadt Köln   Ratsmitglied der Stadt Köln 
 
Frau Doris Wienand     Herr Dirk Schumacher 
Leiterin Dezernat 11     Abteilungsleiter kommunale 
Personalangelegenheiten    Arbeitsmarktförderung der Stadt Köln 
Bezirksregierung Köln

Beschlussvorlage Rat

5474 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/11/110/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 2985/2025 
Freigabedatum 
 11.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Benennung von Mitgliedern in den Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der 
Agentur für Arbeit Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat schlägt als Nachfolger/innen des bisherigen Mitglieds und stellvertretenden 
Mitglieds für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften vor: 
 
 
1. Mitglied     bisheriges Mitglied 
 
 
________________________   (Herr Bauer-Dahm) 
 
 
2. Stellvertretendes Mitglied   bisheriges stellvertr. Mitglied 
 
 
________________________   (Herr Manfred Richter) 
 
 
II. Die Benennung erfolgt für die laufende Amtsperiode des Ausschusses für anzeige-
pflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln bis zum 30.06.2028. 
 
Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgebli-
chen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin 
oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten 
der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten 
Beiratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner 
Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser 
Gremien bestanden hat.  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und der Vertreter der Stadt Köln an, sich im Sinne der Leitgedanken des 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu verhalten und sich für die Auf-
nahme entsprechender Regelungen einzusetzen. 
 
Rat 20.11.2025

2 
Begründung: 
 
Die §§ 17 ff. des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regeln den besonderen Kündigungs-
schutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 
Über Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, entscheidet der Ausschuss für an-
zeigepflichtige Entlassungen (AfaE) der Agentur für Arbeit Köln. 
In Anlehnung an die seit dem 01.07.2022 laufende Amtszeit des Verwaltungsausschusses der 
Agentur für Arbeit (Ende: 30.06.2028) werden auch die Mitglieder und stellvertretenden Mit-
glieder des AfaE für die Dauer von 6 Jahren benannt.  
Der AfaE besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und je-
weils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der öffentlichen 
Körperschaften. Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu benen-
nen. 
Vorschlagsberechtigt ist entsprechend § 379 Abs. 3 SGB III in analoger Anwendung die Be-
zirksregierung Köln. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Ge-
meindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. 
 
Die Bezirksregierung hat von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht. Frau Doris Wienand 
wurde bereits als Mitglied der AfaE und Herr Dirk Schumacher, Abteilungsleiter der kommuna-
len Arbeitsmarktförderung, wurde bereits als stellvertretendes Mitglied für die Gruppe der öf-
fentlichen Körperschaften des AfaE benannt.   
Nach Ende der Wahlperiode des Rates 2020 – 2025 sind der Bezirksregierung nun ein Mit-
glied sowie ein stellvertretendes Mitglied neu vorzuschlagen. 
Die Sitze sind nach § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) zu besetzen. 
In Anlehnung an die Amtsperiode des Verwaltungsausschusses (01.07.2022 – 30.06.2028) 
erfolgt auch hier die Benennung längstens bis zum 30.06.2028. 
Die Benennung und Berufung der Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt 
durch den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Köln. 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) 
Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige-
rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-
gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend 
im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung 
des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete-
rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des 
Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an-
dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die 
Weisung auf dieses Regelwerk. 
Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit-
glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre-
ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und 
sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, 
§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.

3 
Anlagen:  
Anlage 1: Regelungen der Agentur für Arbeit zum Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassun-
gen 
 
Anlage 2: Aktuelles Mitgliederverzeichnis des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen 
(Stand: 29.07.2020)

Anlage 1 Regelungen_Ausschuss_fuer_Anzeigepflichtige_Entlassungen

2283 Zeichen

Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agent ur für Arbeit Köln (nach dem 
KschG)  
 
 
1 
 
 
Regelungen zum Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen 
 
 
Auszug aus § 20 Kündigungsschutz Gesetzt (KSchG) Entschei dungen der Agentur für Ar- 
beit 
 
(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung 
oder ein Ausschuss (Entscheidungsträger). Die Geschäftsfü hrung darf nur dann entscheiden, 
wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. 
 
(2) Der Ausschuss setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der 
Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauf- 
tragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeit- 
nehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwal- 
tungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er t rifft seine Entscheidungen mit 
Stimmenmehrheit. 
 
 
Ausführungen zu § 20 KSchG 
Zusammenfassung aus der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit (AA) 
 
 Mitglieder des Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen 
§ Vorsitzender der Geschäftsführung (VG) der AA oder ein be auftragter Angehöriger der AA 
als Vorsitzender 
§ 2 Vertreter der Arbeitnehmer  
§ 2 Vertreter der Arbeitgeber 
§ 2 Vertreter der öffentlichen Körperschaften  
 
 Es handelt sich um ein eigenständiges unabhängiges Gremium (kein Organ der AA). 
 
 Seine Entscheidungen sind Entscheidungen der Agentur für Arbeit. 
 
 Die Benennung und Berufung der Mitglieder und Stellvertret er erfolgt durch den Verwaltungs- 
ausschuss.  
 
 Die Mitglieder des Ausschusses müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses der  
     AA Köln sein. 
 
 Für jedes Mitglied ist zugleich mindestens ein Stellvertreter zu benennen und zu berufen. 
 
 Besondere Voraussetzungen für die Benennung der Mitglieder werden im KSchG nicht gefor- 
dert. Die Regelungen zur Berufungsfähigkeit für den Verwaltungsausschuss sind jedoch analog 
anzuwenden. 
 
 Die Amtsdauer der Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgebe r und der öffentlichen Körper- 
schaften ist beliebig bestimmbar. Empfohlen wird eine Amtsdauer von 6 Jahren in Anlehnung 
an die Amtsdauer der Verwaltungsausschüsse.

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.6.13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2985/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.11.2025
Erstellt
15.10.2025 15:22