2985/2025
Benennung von Mitgliedern in den Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 Mitgiederverzeichnis öffentliche Körperschaften AfaE
841 Zeichen
Seite 1 von 2 Interner Auszug - Öffentliche Körperschaften – Mitgliederverzeichnis des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln (nach dem KSchG) Stand: 15.10.2025 Seite 2 von 2 Ausschussvorsitzender Vorsitzender Stellvertreter Herr Johannes Klapper Herr Stephan Lewejohann Geschäftsführer Geschäftsführer operativ Bundesagentur für Arbeit Köln Bundesagentur für Arbeit Köln Gruppe der öffentlichen Körperschaften Mitglieder Stellvertreter Herr Daniel Bauer-Dahm Herr Manfred Richter Ratsmitglied der Stadt Köln Ratsmitglied der Stadt Köln Frau Doris Wienand Herr Dirk Schumacher Leiterin Dezernat 11 Abteilungsleiter kommunale Personalangelegenheiten Arbeitsmarktförderung der Stadt Köln Bezirksregierung Köln
Beschlussvorlage Rat
5474 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/11/110/4 Vorlagen-Nummer 2985/2025 Freigabedatum 11.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Benennung von Mitgliedern in den Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat schlägt als Nachfolger/innen des bisherigen Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften vor: 1. Mitglied bisheriges Mitglied ________________________ (Herr Bauer-Dahm) 2. Stellvertretendes Mitglied bisheriges stellvertr. Mitglied ________________________ (Herr Manfred Richter) II. Die Benennung erfolgt für die laufende Amtsperiode des Ausschusses für anzeige- pflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln bis zum 30.06.2028. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgebli- chen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Beiratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und der Vertreter der Stadt Köln an, sich im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu verhalten und sich für die Auf- nahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Die §§ 17 ff. des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regeln den besonderen Kündigungs- schutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Über Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, entscheidet der Ausschuss für an- zeigepflichtige Entlassungen (AfaE) der Agentur für Arbeit Köln. In Anlehnung an die seit dem 01.07.2022 laufende Amtszeit des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit (Ende: 30.06.2028) werden auch die Mitglieder und stellvertretenden Mit- glieder des AfaE für die Dauer von 6 Jahren benannt. Der AfaE besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und je- weils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften. Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu benen- nen. Vorschlagsberechtigt ist entsprechend § 379 Abs. 3 SGB III in analoger Anwendung die Be- zirksregierung Köln. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Ge- meindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. Die Bezirksregierung hat von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht. Frau Doris Wienand wurde bereits als Mitglied der AfaE und Herr Dirk Schumacher, Abteilungsleiter der kommuna- len Arbeitsmarktförderung, wurde bereits als stellvertretendes Mitglied für die Gruppe der öf- fentlichen Körperschaften des AfaE benannt. Nach Ende der Wahlperiode des Rates 2020 – 2025 sind der Bezirksregierung nun ein Mit- glied sowie ein stellvertretendes Mitglied neu vorzuschlagen. Die Sitze sind nach § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) zu besetzen. In Anlehnung an die Amtsperiode des Verwaltungsausschusses (01.07.2022 – 30.06.2028) erfolgt auch hier die Benennung längstens bis zum 30.06.2028. Die Benennung und Berufung der Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt durch den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Köln. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige- rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili- gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete- rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an- dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit- glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre- ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG. 3 Anlagen: Anlage 1: Regelungen der Agentur für Arbeit zum Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassun- gen Anlage 2: Aktuelles Mitgliederverzeichnis des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen (Stand: 29.07.2020)
Anlage 1 Regelungen_Ausschuss_fuer_Anzeigepflichtige_Entlassungen
2283 Zeichen
Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agent ur für Arbeit Köln (nach dem
KschG)
1
Regelungen zum Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen
Auszug aus § 20 Kündigungsschutz Gesetzt (KSchG) Entschei dungen der Agentur für Ar-
beit
(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung
oder ein Ausschuss (Entscheidungsträger). Die Geschäftsfü hrung darf nur dann entscheiden,
wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der
Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauf-
tragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeit-
nehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwal-
tungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er t rifft seine Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit.
Ausführungen zu § 20 KSchG
Zusammenfassung aus der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit (AA)
Mitglieder des Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen
§ Vorsitzender der Geschäftsführung (VG) der AA oder ein be auftragter Angehöriger der AA
als Vorsitzender
§ 2 Vertreter der Arbeitnehmer
§ 2 Vertreter der Arbeitgeber
§ 2 Vertreter der öffentlichen Körperschaften
Es handelt sich um ein eigenständiges unabhängiges Gremium (kein Organ der AA).
Seine Entscheidungen sind Entscheidungen der Agentur für Arbeit.
Die Benennung und Berufung der Mitglieder und Stellvertret er erfolgt durch den Verwaltungs-
ausschuss.
Die Mitglieder des Ausschusses müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses der
AA Köln sein.
Für jedes Mitglied ist zugleich mindestens ein Stellvertreter zu benennen und zu berufen.
Besondere Voraussetzungen für die Benennung der Mitglieder werden im KSchG nicht gefor-
dert. Die Regelungen zur Berufungsfähigkeit für den Verwaltungsausschuss sind jedoch analog
anzuwenden.
Die Amtsdauer der Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgebe r und der öffentlichen Körper-
schaften ist beliebig bestimmbar. Empfohlen wird eine Amtsdauer von 6 Jahren in Anlehnung
an die Amtsdauer der Verwaltungsausschüsse.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2985/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.11.2025
- Erstellt
- 15.10.2025 15:22