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SV-2016/0022

Antrag der Fraktion UWIGA vom 2. Juni 2016 betr. Abwahlantrag Bgm. Reißer

Antrag 02.06.2016

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SV-2016/0022

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SV-2016/0022

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Vorlage-Nr. SV-2016/0022 
 
 
Antrag der Fraktion UWIGA vom 2. Juni 2016 betr. Abwahlantrag Bgm. Reißer 
 
ANTRAG 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
Bürgermeister Rafael Reißer wird gemäß § 76 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung von 
seinem Amt abberufen 
Die Begründung 
des Abwahlantrages bezieht sich auf Vorgänge nach dem VG-Beschluss 
1.) Er beging eine schwere Verletzung seines Diensteides (§ 47 HBG) 
Nach dem VG -Beschluss war die weitere Aufrechterhaltung der Sperrung erkennbar rechts -
widrig und somit eindeutig ein Rechtsbruch eines (Wahl-) Beamten, der zur  Loyalität gegen-
über der Verfassung verpflichtet ist. Nicht nur, wie unrichtig von ihm erklärt, wurde diese seine 
Verfügung lediglich individuell für ein paar Kläger  aufgehoben, nein, der hier zur Debatte 
stehende Kern des VG-Beschlusses betraf unmissverständlich  und leicht erkennbar  die 
Rechtmäßigkeit der Verfügung selbst. 
2.) Die Aufrechterhaltung der Sperrung trotz VG -Beschluss ist keineswegs lediglich ein 
verzeihbarer Fehler.  
Was beim Hessenderby geschah war kein Fehler, sond ern eine Verfehlung. Bei einer Verfeh lung 
hat man die Konsequenzen zu tragen und seine Verantwortlichkeit nicht nur verbal zu äußern.  
3.) Eine aufrichtige Einsicht, dass dies eine rechtswidrige Fehlentscheidung war, ist nach wie 
vor nicht erkennbar.  
Das von ihm vorgebrachte Argument „im Nachhinein ist jeder klüger“ mag zwar richtig sein, ist 
hier aber vollkommen fehl am Platz. Ein Ordnungsdezernent musste unmittelbar nach dem VG-
Beschluss erkennen, dass sein  Beharren auf die Rechtsgültigkeit der Verfügung rechtswidrig 
war. Er hat bewusst in seinem Amt und der damit hoheitlich ausges tatten exekutiven Gewalt 
die Judikative missachtet und damit desavouiert.  
4.) Die innere Geisteshaltung und die Rechtfertigung der Vorgänge wird nicht in Frage gestellt. 
Ein Lern- oder Reifungsprozess diesbezüglich ist nicht feststellbar.  
Dieses hieraus resultierende , von ihm immer noch als gewissenhaft gesehene Handeln , war 
spätestens nach dem VG -Beschluss obsolet  und wurde so nicht nur zu einer Rechtsbeugung 
sondern zu einem Rechtsbr uch. Das hätte er inzwischen auch selbstkritisch ethisch 
anerkennen müssen.  
5.) Rechtstellung der Stadtverordnetenversammlung zur Antragsinhalt: 
Die Gemeindevertretung  überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde . Es ist unsere 
Pflicht ihr Handeln bei Fehlleistungen zu kritisieren und ggf auch zu sanktionieren. Im Falle von 
Herrn BM Reißer sind seine Verfehlungen als Hoheitsträger , mit exekutiver Gewalt 
ausgestattet, dermaßen gravierend, dass eine Abberufung aus dem Amt unumgänglich ist.  
6.) Merkantiler Schaden und Rufschädigung:  
Durch die Missachtung des VG -Beschlusses entstand ein eigentlich vermeidbarer merkantiler 
Schaden. Weit mehr aber wiegt der Imageschaden für die Wis senschaftsstadt Darmstadt, die 
teilweise bundesweit durch die Medien der Lächerlichkeit  preisgegeben wurde. ( „Darmstädter 
Posse“) Die oft gehörte , rein finanzielle Be gründung, d ie Abwahl von Herrn Reißer komme 
letztlich durch seine Versorgungsansprüche teurer für den Bürger als die 165.000 Euro , ist 
zwar richtig, darf aber keinesfalls  auch nur ansatzweise eine Kategorie bei der Beurteilung der 
Qualitäten einer so wichtigen Führungsperson sein.  Dass der Beschluss des Verwaltungs -
gerichtes ohne Wenn und Aber erst einmal zu respektieren ist , musste er wissen . Wenn man 
meint dagegen vorgehen zu können und zu müssen, ist der ordentliche Rechtsweg einzuhalten. 
Für einen Mann in seiner Stellung  muss dies e  von Vornherein glasklar gewesen sein. Sein 
stattdessen selbstherrlicher exekutiver Alleingang ist ein bislang für uns kaum vorstellbarer , 
ungeheurer Vorgang ! Dadurch wurde er an dieser hochverantwortlichen Stelle und Stellung  
untragbar. 
Weitere Begründung mündlich.  
Für Interessierte ist dem Antrag ein Anhang beigefügt mit weiteren Anmerkungen und Belegen. 
Stadtverordneter Helmut Klett 
Fraktion UWIGA

2 
 
Zu 1.) Diensteid § 47 HBG –des Herrn Reißer: 
"Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des 
Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft 
und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe." 
Auszüge aus Beschluss VG:  
Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der 
Sachlage erweist sich die Allgemeinverfügung vom 21.04.2016 als offensichtlich rechtswidrig. 
Die streitgegenständliche Verfügung greift daher ohne erkennbare Funktion in die Grundrechte 
des betroffenen Personenkreises ein und erscheint daher auch nicht erforderlich.  
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch nicht dadurch gewahrt, dass das Aufe nthaltsverbot 
nicht für Personen gelten soll, die ein berechtigtes Interesse am Betreten des Verbotsbereichs 
nachweisen können.  
VG am 29.04.2016: 
Die für Polizei- und Ordnungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat 
heute ihre stattgebenden Beschlüsse vom gestrigen Abend bezüglich des Aufenthaltsverbots für 
Eintracht-Fans begründet. 
Danach war den Eilanträgen stattzugeben, weil sich im summarischen Eilverfahren die 
Allgemeinverfügung der Stadt Darmstadt vom 21. April 2016, mit welch er den Fans des 
Fußballvereins „Eintracht Frankfurt“ für die Zeit vom 29. April 2016, 19:00 Uhr bis zum 1. Mai 2016, 
07:00 Uhr der Aufenthalt in der Darmstädter Innenstadt untersagt wurde, als offensichtlich 
rechtswidrig erweist. 
Quelle-VG-Beschluss: 
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:754
0799 
https://verwaltung.hessen.de/irj/VG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Darmstadt_Interne
t/sub/df2/df240c6f-d583-5451-79cd-aa2ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444-
100000005003%26overview=true.htm 
Herr BM Reißer hat sich demnach in grob fahrlässiger und schuldhafter Weise Grundprinzipen 
unseres Rechtsstaates verletzt. Ein bisschen Rechtsstaat gibt es nicht. Man kann ihn nicht 
anlassbezogen an- und ausschalten, wie es beliebt. 
Zu 2.) lediglich ein verzeihbarer Fehler?  
Ein Fehler ist z.B. die falsche, unsachgemäße Verlegung von Pflastersteine. Daraus kann man 
lernen, zukünftig solche Fehler zu vermeiden und man kann solche Fehler u.U. sogar 
nachbessern. Bei einer Verfehlung hat man die Konsequenzen zu tragen und seine 
Verantwortlichkeit nicht nur verbal zu äußern. Jemand der bei Rot in die Kreuzung einfährt und 
einen immensen Schaden verursacht, hat für den Schaden einzustehen und seinen 
Führerschein abzugeben. Es genügt nicht das Versprechen, man werde „Dazulernen“ – das ist 
eine erwartbare Selbstverständlichkeit. Durch die Missachtung des VG-Beschlusses entstand 
ein fahrlässig verursachter und vermeidbarer Schaden in Höhe von über 165.000 Euro.  
Die scharfe Kritik des Gerichtes über dieses Verhalten: „Das zeugt schon von einem gewissen 
rechtsstaatsfernen Verhalten“ wurde von Herrn BM Reißer nicht ernst genommen. 
Zu 3.) Eine aufrichtige Einsicht…ist nach wie vor nicht erkennbar  
Offensichtlich ist diese Einsicht der Unrechtmäßigkeit seiner Verfügung  bis heute nicht 
vorhanden. Die von ihm mitunterzeichnete Magistratsvorlage (die der StaVo nicht vorgelegt 
wird) enthält in der Begründung wiederum versteckte Kritik am VG und gibt die „Schuld“ an 
den 165.000 Euro Kosten den Fans und den Anwälten (dazu mehr unter Punkt 4.) 
Uneinsichtigkeit war Herr BM Reißer bis zur Aufhebung der Sperrung  und auch danach.  Die 
Aufhebung erfolgte erst am Sa um 9.30 Uhr  –  nach einem dringlichen morgendlichen Anruf der 
Präsidentin des VG ! 
Als Grund für die Aufhebung wurde von Herrn Reißer nicht das gesetzwidrige Verhalten der 
Stadt genannt, sondern seine Sorge um die bürokratische Belastung des Gerichts durch die 
Flut von Eilanträgen und der damit verbundenen Kostenlawine in Millionenhöhe, die die Stadt 
zu bezahlen hätte.

3 
Es ist also letztlich dem Einschreiten der Gerichtspräsidentin zu verdanken, dass der Schaden 
sich „nur auf ca. 165.000 Euro aufsummierte. 
Der VG-Beschluss wurde von Herrn Reißer noch am Freitag so kommentiert: 
Die Verfügung selbst sei keineswegs gekippt und gelte „in Bezug auf alle anderen potenziellen 
Adressaten“ weiterhin uneingeschränkt.  
Die nunmehr eigentlich für alle klar erkennbar illegale Citysperre wurde somit noch bis 
Samstagvormittag aufrecht erhalten und ermöglichte zahlreiche Klageeingaben. So als 
exekutive Gewalt zu agieren ist eine beamtenrechtlich gravierende Verfehlung und dürfte sogar 
nach § 48 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) eine Pflicht zum Schadensersatz auslösen.  
Ein Beleg für die immer weiter gehende, eigentlich unfassbare starrsinnige Uneinsichtigkeit ist 
dieses, von uns gefertigte Wortprotokoll aus einem TV-Interview (Sat1) am Montag – also 1 ½ 
Tage(!) nach der einstweiligen Verfügung – Aufnahmezeit: ca. 15.00 Uhr 
Zitat BM Reißer: 
„Man muss auch immer zu Entscheidungen stehen. Weil die Entscheidungen hier abgewog en gefasst 
worden sind, und dann ist das ein Prozess und eine Lage, die unklar ist und die wird dann zum Termin 
immer klarer. Und Sie müssen dann auch variabel entscheiden, immer abgestimmt mit Kollegen, die 
da was von verstehen und mit der Polizei und mit dem Ordnungsamt, um dann zu einer Entscheidung 
zu kommen, die man dann auch politisch vertreten  muss. Und deswegen stehe ich zu den 
Entscheidungen, das ist richtig. 
 
4.) Die innere Geisteshaltung…wird nicht in Frage gestellt.  
Die mangelnde Einsicht Herrn Reißers berührt grundsätzlich das Fundament unseres 
Rechtsstaates. Er zeigt in seinem Verhalten eine offensichtlich bereits tief verinnerlichte 
Mentalität, die deutlich von rechtsstaatlichen Prinzipien abweicht. Er beschwört eigene 
interpretierte, selbstgerecht konstruierte Notlagen herauf, die angeblich seine Verhaltensweise 
rechtfertigen könnten und würden. Dass dies seine feste ethische und nicht hinterfragbare 
Überzeugung sein muss, belegt die Nichthinzuziehung des Rechtsamtes der Stadt Darmstadt.  
Bis heute wurde das nicht eingesehen. Liest man die Begründung zur Magistratvorlage 
2016/0195 wegen der Freigabe der 165.000 Euro ist zu lesen: 
Diese Allgemeinverfügung wurde überraschend und offensichtlich durch die  einschlägige Fanszene 
gesteuert innerhalb weniger Stunden durch ca. 300 Personen mit Widersprüchen und einstweiligen 
Rechtsschutzanträgen angefochten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt sind diese 
Rechtsbehelfe begründet. Nach derzeitigem Sachstand ergeben sich hierdurch zusätzlich zu 
begleichende Anwalts- und Gerichtskosten, die in dieser Höhe unvorhersehbar waren. 
Die „einschlägig gesteuert Fanszene“ hat also den „unvorhersehbaren“ Schaden verursacht ? 
Nach „Auffassung“ des Verwaltungsgerichtes  waren die Anfechtungen begründet - aber 
natürlich nicht nach unserer (der Magistrats-) Auffassung? 
Noch jetzt setzt man sich über den Kern des Beschlusses hinweg und glossiert ihn ziemlich 
unverhohlen als „Gerichtsauffassung“,  konstruiert unglaubliche Kausalitäten. „Geschmackvoll“ 
ist zusätzlich, dass diese Vorlage vom Verursacher des Schadens ohne Sensibilität für 
„Anstand“ oder gar „Scham“ unterschrieben ist. Herr BM Reißer exkulpiert sich sozusagen 
unverhohlen selbst.  
Zu 5.) Rechtstellung der Stadtverordnetenversammlung zur Antragsinhalt 
Neben dem § 76 Abs.2 HGO ist laut § 50 HGO, Aufgaben in Verbindung mit § 51 HGO – 
Ausschließliche Zuständigkeiten – für diesen Fall zu beachten: 
Das Beamtenrecht ganz allgemein: 
§ 8 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis (§ 7 Beamtenstatusgesetz)  
(1)  In  das  Beamtenverhältnis  darf  nur  berufen  werden,  wer  auch  die  Gewähr  dafür  
bietet, jederzeit  für  die  freiheitliche  demokratische  Grundordnung  im  Sinne  der  
Verfassung  des Landes Hessen einzutreten. 
§ 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz  
1.Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten 
verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen.

4 
2.Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als 
Gesamtschuldner. 
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
b.) Grundlegende Prinzipien dieser Ordnung: 
- Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten,  
- Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,  
- Gewaltenteilung,  
- Verantwortung der Regierenden,  
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, 
- Unabhängigkeit der Gerichte,  
- Der Beamte muss für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten.  
- Dieses Eintreten erfordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, 
kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfass-ung; sie fordert vom 
Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, 
die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung 
angreifen, bekämpfen und diffamieren.  
- Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen 
positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt.  
Bundesverfassungsgericht, Leitsätze (Auszug) hierzu: 
BVerfG 2. Senat | 2 BvL 13/73 
2. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie 
im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, 
sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden 
verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus 
dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nu r 
eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung 
gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig 
von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassu ngsmäßigen 
Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom 
Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven 
Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt 
sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf 
angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift. 
3. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der 
Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen 
dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem 
Dienst erkannt werden. 
4. Es ist eine von der Verfassung (GG Art 33 Abs 5) geforderte und durch das einfache Gesetz 
konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der 
Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung 
einzutreten. 
5. Die Treuepflicht fordert von dem Beamten, dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten 
in äußerlich erkennbarer Weise – aktiv – für die freiheitliche demokratische Grundordnung 
einsetzt. 
Weitere Informationen für Interessierte: 
Lesenswertes dazu, ein Jurist: Wie die Tore der Stadt Darmstadt verbarrikadiert werden sollten 
und der Sturm ausblieb 
http://www.schwatzgelb.de/2016-05-04-im-fokus-wie-die-tore-der-stadt-darmstadt-
verbarrikadiert-werden-sollten-und-der-sturm-ausblieb.html

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Beratungsverlauf (1)

TOP 16.7

Details

Vorlagen-Nr.
SV-2016/0022
Typ
Antrag
Datum
02.06.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00