SV-2016/0022
Antrag der Fraktion UWIGA vom 2. Juni 2016 betr. Abwahlantrag Bgm. Reißer
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SV-2016/0022
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Vorlage-Nr. SV-2016/0022 Antrag der Fraktion UWIGA vom 2. Juni 2016 betr. Abwahlantrag Bgm. Reißer ANTRAG Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Bürgermeister Rafael Reißer wird gemäß § 76 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung von seinem Amt abberufen Die Begründung des Abwahlantrages bezieht sich auf Vorgänge nach dem VG-Beschluss 1.) Er beging eine schwere Verletzung seines Diensteides (§ 47 HBG) Nach dem VG -Beschluss war die weitere Aufrechterhaltung der Sperrung erkennbar rechts - widrig und somit eindeutig ein Rechtsbruch eines (Wahl-) Beamten, der zur Loyalität gegen- über der Verfassung verpflichtet ist. Nicht nur, wie unrichtig von ihm erklärt, wurde diese seine Verfügung lediglich individuell für ein paar Kläger aufgehoben, nein, der hier zur Debatte stehende Kern des VG-Beschlusses betraf unmissverständlich und leicht erkennbar die Rechtmäßigkeit der Verfügung selbst. 2.) Die Aufrechterhaltung der Sperrung trotz VG -Beschluss ist keineswegs lediglich ein verzeihbarer Fehler. Was beim Hessenderby geschah war kein Fehler, sond ern eine Verfehlung. Bei einer Verfeh lung hat man die Konsequenzen zu tragen und seine Verantwortlichkeit nicht nur verbal zu äußern. 3.) Eine aufrichtige Einsicht, dass dies eine rechtswidrige Fehlentscheidung war, ist nach wie vor nicht erkennbar. Das von ihm vorgebrachte Argument „im Nachhinein ist jeder klüger“ mag zwar richtig sein, ist hier aber vollkommen fehl am Platz. Ein Ordnungsdezernent musste unmittelbar nach dem VG- Beschluss erkennen, dass sein Beharren auf die Rechtsgültigkeit der Verfügung rechtswidrig war. Er hat bewusst in seinem Amt und der damit hoheitlich ausges tatten exekutiven Gewalt die Judikative missachtet und damit desavouiert. 4.) Die innere Geisteshaltung und die Rechtfertigung der Vorgänge wird nicht in Frage gestellt. Ein Lern- oder Reifungsprozess diesbezüglich ist nicht feststellbar. Dieses hieraus resultierende , von ihm immer noch als gewissenhaft gesehene Handeln , war spätestens nach dem VG -Beschluss obsolet und wurde so nicht nur zu einer Rechtsbeugung sondern zu einem Rechtsbr uch. Das hätte er inzwischen auch selbstkritisch ethisch anerkennen müssen. 5.) Rechtstellung der Stadtverordnetenversammlung zur Antragsinhalt: Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde . Es ist unsere Pflicht ihr Handeln bei Fehlleistungen zu kritisieren und ggf auch zu sanktionieren. Im Falle von Herrn BM Reißer sind seine Verfehlungen als Hoheitsträger , mit exekutiver Gewalt ausgestattet, dermaßen gravierend, dass eine Abberufung aus dem Amt unumgänglich ist. 6.) Merkantiler Schaden und Rufschädigung: Durch die Missachtung des VG -Beschlusses entstand ein eigentlich vermeidbarer merkantiler Schaden. Weit mehr aber wiegt der Imageschaden für die Wis senschaftsstadt Darmstadt, die teilweise bundesweit durch die Medien der Lächerlichkeit preisgegeben wurde. ( „Darmstädter Posse“) Die oft gehörte , rein finanzielle Be gründung, d ie Abwahl von Herrn Reißer komme letztlich durch seine Versorgungsansprüche teurer für den Bürger als die 165.000 Euro , ist zwar richtig, darf aber keinesfalls auch nur ansatzweise eine Kategorie bei der Beurteilung der Qualitäten einer so wichtigen Führungsperson sein. Dass der Beschluss des Verwaltungs - gerichtes ohne Wenn und Aber erst einmal zu respektieren ist , musste er wissen . Wenn man meint dagegen vorgehen zu können und zu müssen, ist der ordentliche Rechtsweg einzuhalten. Für einen Mann in seiner Stellung muss dies e von Vornherein glasklar gewesen sein. Sein stattdessen selbstherrlicher exekutiver Alleingang ist ein bislang für uns kaum vorstellbarer , ungeheurer Vorgang ! Dadurch wurde er an dieser hochverantwortlichen Stelle und Stellung untragbar. Weitere Begründung mündlich. Für Interessierte ist dem Antrag ein Anhang beigefügt mit weiteren Anmerkungen und Belegen. Stadtverordneter Helmut Klett Fraktion UWIGA 2 Zu 1.) Diensteid § 47 HBG –des Herrn Reißer: "Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe." Auszüge aus Beschluss VG: Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage erweist sich die Allgemeinverfügung vom 21.04.2016 als offensichtlich rechtswidrig. Die streitgegenständliche Verfügung greift daher ohne erkennbare Funktion in die Grundrechte des betroffenen Personenkreises ein und erscheint daher auch nicht erforderlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch nicht dadurch gewahrt, dass das Aufe nthaltsverbot nicht für Personen gelten soll, die ein berechtigtes Interesse am Betreten des Verbotsbereichs nachweisen können. VG am 29.04.2016: Die für Polizei- und Ordnungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat heute ihre stattgebenden Beschlüsse vom gestrigen Abend bezüglich des Aufenthaltsverbots für Eintracht-Fans begründet. Danach war den Eilanträgen stattzugeben, weil sich im summarischen Eilverfahren die Allgemeinverfügung der Stadt Darmstadt vom 21. April 2016, mit welch er den Fans des Fußballvereins „Eintracht Frankfurt“ für die Zeit vom 29. April 2016, 19:00 Uhr bis zum 1. Mai 2016, 07:00 Uhr der Aufenthalt in der Darmstädter Innenstadt untersagt wurde, als offensichtlich rechtswidrig erweist. Quelle-VG-Beschluss: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:754 0799 https://verwaltung.hessen.de/irj/VG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Darmstadt_Interne t/sub/df2/df240c6f-d583-5451-79cd-aa2ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444- 100000005003%26overview=true.htm Herr BM Reißer hat sich demnach in grob fahrlässiger und schuldhafter Weise Grundprinzipen unseres Rechtsstaates verletzt. Ein bisschen Rechtsstaat gibt es nicht. Man kann ihn nicht anlassbezogen an- und ausschalten, wie es beliebt. Zu 2.) lediglich ein verzeihbarer Fehler? Ein Fehler ist z.B. die falsche, unsachgemäße Verlegung von Pflastersteine. Daraus kann man lernen, zukünftig solche Fehler zu vermeiden und man kann solche Fehler u.U. sogar nachbessern. Bei einer Verfehlung hat man die Konsequenzen zu tragen und seine Verantwortlichkeit nicht nur verbal zu äußern. Jemand der bei Rot in die Kreuzung einfährt und einen immensen Schaden verursacht, hat für den Schaden einzustehen und seinen Führerschein abzugeben. Es genügt nicht das Versprechen, man werde „Dazulernen“ – das ist eine erwartbare Selbstverständlichkeit. Durch die Missachtung des VG-Beschlusses entstand ein fahrlässig verursachter und vermeidbarer Schaden in Höhe von über 165.000 Euro. Die scharfe Kritik des Gerichtes über dieses Verhalten: „Das zeugt schon von einem gewissen rechtsstaatsfernen Verhalten“ wurde von Herrn BM Reißer nicht ernst genommen. Zu 3.) Eine aufrichtige Einsicht…ist nach wie vor nicht erkennbar Offensichtlich ist diese Einsicht der Unrechtmäßigkeit seiner Verfügung bis heute nicht vorhanden. Die von ihm mitunterzeichnete Magistratsvorlage (die der StaVo nicht vorgelegt wird) enthält in der Begründung wiederum versteckte Kritik am VG und gibt die „Schuld“ an den 165.000 Euro Kosten den Fans und den Anwälten (dazu mehr unter Punkt 4.) Uneinsichtigkeit war Herr BM Reißer bis zur Aufhebung der Sperrung und auch danach. Die Aufhebung erfolgte erst am Sa um 9.30 Uhr – nach einem dringlichen morgendlichen Anruf der Präsidentin des VG ! Als Grund für die Aufhebung wurde von Herrn Reißer nicht das gesetzwidrige Verhalten der Stadt genannt, sondern seine Sorge um die bürokratische Belastung des Gerichts durch die Flut von Eilanträgen und der damit verbundenen Kostenlawine in Millionenhöhe, die die Stadt zu bezahlen hätte. 3 Es ist also letztlich dem Einschreiten der Gerichtspräsidentin zu verdanken, dass der Schaden sich „nur auf ca. 165.000 Euro aufsummierte. Der VG-Beschluss wurde von Herrn Reißer noch am Freitag so kommentiert: Die Verfügung selbst sei keineswegs gekippt und gelte „in Bezug auf alle anderen potenziellen Adressaten“ weiterhin uneingeschränkt. Die nunmehr eigentlich für alle klar erkennbar illegale Citysperre wurde somit noch bis Samstagvormittag aufrecht erhalten und ermöglichte zahlreiche Klageeingaben. So als exekutive Gewalt zu agieren ist eine beamtenrechtlich gravierende Verfehlung und dürfte sogar nach § 48 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) eine Pflicht zum Schadensersatz auslösen. Ein Beleg für die immer weiter gehende, eigentlich unfassbare starrsinnige Uneinsichtigkeit ist dieses, von uns gefertigte Wortprotokoll aus einem TV-Interview (Sat1) am Montag – also 1 ½ Tage(!) nach der einstweiligen Verfügung – Aufnahmezeit: ca. 15.00 Uhr Zitat BM Reißer: „Man muss auch immer zu Entscheidungen stehen. Weil die Entscheidungen hier abgewog en gefasst worden sind, und dann ist das ein Prozess und eine Lage, die unklar ist und die wird dann zum Termin immer klarer. Und Sie müssen dann auch variabel entscheiden, immer abgestimmt mit Kollegen, die da was von verstehen und mit der Polizei und mit dem Ordnungsamt, um dann zu einer Entscheidung zu kommen, die man dann auch politisch vertreten muss. Und deswegen stehe ich zu den Entscheidungen, das ist richtig. 4.) Die innere Geisteshaltung…wird nicht in Frage gestellt. Die mangelnde Einsicht Herrn Reißers berührt grundsätzlich das Fundament unseres Rechtsstaates. Er zeigt in seinem Verhalten eine offensichtlich bereits tief verinnerlichte Mentalität, die deutlich von rechtsstaatlichen Prinzipien abweicht. Er beschwört eigene interpretierte, selbstgerecht konstruierte Notlagen herauf, die angeblich seine Verhaltensweise rechtfertigen könnten und würden. Dass dies seine feste ethische und nicht hinterfragbare Überzeugung sein muss, belegt die Nichthinzuziehung des Rechtsamtes der Stadt Darmstadt. Bis heute wurde das nicht eingesehen. Liest man die Begründung zur Magistratvorlage 2016/0195 wegen der Freigabe der 165.000 Euro ist zu lesen: Diese Allgemeinverfügung wurde überraschend und offensichtlich durch die einschlägige Fanszene gesteuert innerhalb weniger Stunden durch ca. 300 Personen mit Widersprüchen und einstweiligen Rechtsschutzanträgen angefochten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt sind diese Rechtsbehelfe begründet. Nach derzeitigem Sachstand ergeben sich hierdurch zusätzlich zu begleichende Anwalts- und Gerichtskosten, die in dieser Höhe unvorhersehbar waren. Die „einschlägig gesteuert Fanszene“ hat also den „unvorhersehbaren“ Schaden verursacht ? Nach „Auffassung“ des Verwaltungsgerichtes waren die Anfechtungen begründet - aber natürlich nicht nach unserer (der Magistrats-) Auffassung? Noch jetzt setzt man sich über den Kern des Beschlusses hinweg und glossiert ihn ziemlich unverhohlen als „Gerichtsauffassung“, konstruiert unglaubliche Kausalitäten. „Geschmackvoll“ ist zusätzlich, dass diese Vorlage vom Verursacher des Schadens ohne Sensibilität für „Anstand“ oder gar „Scham“ unterschrieben ist. Herr BM Reißer exkulpiert sich sozusagen unverhohlen selbst. Zu 5.) Rechtstellung der Stadtverordnetenversammlung zur Antragsinhalt Neben dem § 76 Abs.2 HGO ist laut § 50 HGO, Aufgaben in Verbindung mit § 51 HGO – Ausschließliche Zuständigkeiten – für diesen Fall zu beachten: Das Beamtenrecht ganz allgemein: § 8 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis (§ 7 Beamtenstatusgesetz) (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer auch die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Landes Hessen einzutreten. § 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz 1.Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 4 2.Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner. Hessisches Beamtengesetz (HBG) b.) Grundlegende Prinzipien dieser Ordnung: - Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten, - Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, - Gewaltenteilung, - Verantwortung der Regierenden, - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, - Unabhängigkeit der Gerichte, - Der Beamte muss für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. - Dieses Eintreten erfordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfass-ung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. - Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Bundesverfassungsgericht, Leitsätze (Auszug) hierzu: BVerfG 2. Senat | 2 BvL 13/73 2. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nu r eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassu ngsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift. 3. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. 4. Es ist eine von der Verfassung (GG Art 33 Abs 5) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. 5. Die Treuepflicht fordert von dem Beamten, dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise – aktiv – für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Weitere Informationen für Interessierte: Lesenswertes dazu, ein Jurist: Wie die Tore der Stadt Darmstadt verbarrikadiert werden sollten und der Sturm ausblieb http://www.schwatzgelb.de/2016-05-04-im-fokus-wie-die-tore-der-stadt-darmstadt- verbarrikadiert-werden-sollten-und-der-sturm-ausblieb.html 5
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2016/0022
- Typ
- Antrag
- Datum
- 02.06.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00