Mandari Insight

2016/0132

Ergänzungen der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 31.03.2016

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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 56 und 57
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHWGHU.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HGHU:LQNHOVFKQHLVH2VWJUHQ]HQGHU*UXQGVWFNH$P(LFKEDXPHFNGHU6WUD‰H$P(LFKEDXPHFNGHU:HJHSDU]HOOH)OXU)OXUVWFN1UGHUQ|UGOLFKHQ*UHQ]HGHU.OHLQJDUWHQDQODJH)OXU)OXUVWFN1UGHUVGZHVWOLFKHQXQGZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQgGHQEXUJHU6WUD‰HXQG.ODXVHQEXUJHU6WUD‰Hohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7]ZLVFKHQ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H&]HUQRZLW]HU6WUD‰HgGHQEXUJHU6WUD‰HXQG3UXWKVWUD‰HVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUD‰H6GVHLWH(gerade Zahlen) und ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.11 PLWGHQ*UXQGVWFNHQ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HXQGXQGGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUD‰HELVXQJHUDGHHausnummern)$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV†$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlX‰HUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ11.34'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.5.3]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW,
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP  14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLW6FKUHLEHQvom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                   . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP￿￿￿￿￿ELVHLQVFKOLH‰OLFK                  . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                   . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 14.04.2016

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016  
Gemarkung Darmstadt, Flur 20, 49, 50, 56, 57  
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.4.5 
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 
- Heimstättensiedlung Südost - 
 
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg, Bundesbahnt rasse, Klausenburger Straße, östlicher 
Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 74, südliche n Grundstücksgrenzen Klausenburger 
Straße 74 – 102 (gerade Hausnummern), westlicher Gr undstücksgrenze Klausenburger Straße 
102 und dem Pulverhäuserweg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.9  zwischen 
Heimstättenweg 70 - 82, Am Kaiserschlag, nördlichen Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 
und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher und westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, 
Klausenburger Straße sowie westlichen Grundstücksgr enzen Kolbeweg 1 - 45, In der 
Köhlertanne 75 und 77 und Heimstättenweg 82. 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.4.5 (ohne Maßstab) 
Anlage 4

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans  .............................................. 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich  ................................................ 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4 ................................................................. ........ 4 
5.5  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4.4 ............................................................... ....... 5 
5.6  Änderungen des Bebauungsplans W 17.4 ................................................................. .... 5 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.4.5  .................................... 6 
7.1.  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 6 
7.2.  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 
7.3.  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 7 
8.  Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungs pläne 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines 
Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich 
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert 
wird und wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht 
vorbereitet oder begründet wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung der rechtswirksam en Bebauungspläne W 17.4 und 
W 17.4.4 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl, nicht jedoch die 
GFZ selbst regelt, sind die Grundzüge der Planung n icht berührt. Des Weiteren wird 
weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pfli cht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft den südöstlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 21 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.4.5 (siehe Abb.1, Deckblatt) umfasst das 
Gebiet des Bebauungsplans W 17.4 'Heimstättensiedlu ng Südost' inklusive dem 
Änderungsplan W 17.4.4, jedoch ohne den Bereich der durch den Bebauungsplan W 17.9 
überplant wurde.  
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen W 17.4  und W 17.4.4 als 'Allgemeines 
Wohngebiet' mit einer Fläche für den Gemeinbedarf S chule festgesetzt und wird durch 
den Bebauungsplan W 17.4.5 nicht geändert. Somit is t der Bebauungsplan an die Ziele 
der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 
ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die 
Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung d er baulichen Nutzung vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4 
Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.4 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebi et“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen  
- ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Schule  
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6  
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zw ei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung)  
- abweichende und offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe,  Dachausbildung und Außen-
anlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 5 
5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4.4 
Der rechtskräftige Bebauungsplan W 17.4.4 (1997), d er den Bebauungsplan W 17.4 in 
dem Teilbereich des Grundstücks Klausenburger Str. 73, Fl. 49, Nr. 148/19 ändert, 
beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von 
Beherbergungsbetrieben, nicht störenden Gewerbebetr ieben, Anlagen für 
Verwaltung, Gartenbaubetrieben und Tankstellen; nur Wohngebäude sind zulässig. 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei 
- Festsetzung der Baugrenzen in der Planzeichnung 
- Verweis: Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsp lans W 17.4 bleiben 
unverändert bestehen. 
5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.4 
Der Bebauungsplan W 17.4 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 
1. Mit dem Bebauungsplan W 17.4.1 (rechtswirksam se it dem 08.10.1985) erfolgte eine 
textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1  bzgl. der ausnahmsweisen 
Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2-ge schossige Gebäudeteile um 
1,25 m.  
2. Der Bebauungsplan W 17.4.3.1 (rechtskräftig seit  dem 01.07.1998) änderte die 
textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 dahin gehend, dass als Ausnahme freistehende 
Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss au ßerhalb der Baugrenzen auf 
bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche zugelassen werden können. 
3. Mit dem Bebauungsplan W 17.4.2 'Garagenhof Amsel weg' (rechtskräftig seit dem 
27.08.1986) wurden Bauflächen ausschließlich für Ga ragen zur Erweiterung des 
Garagenhofs geschaffen.  
4. Bebauungsplan W 17.4.4 (rechtskräftig seit dem 2 1.01.1997) 'Klausenburger Straße 
73': s.o., Pkt. 5.5 
5. Der Bebauungsplan W 17.9 'Am Kaiserschlag/ In de r Köhlertanne' (rechtskräftig seit 
dem 07.12.1984) ändert den Bebauungsplan W 17.4 in einem großen Bereich durch 
gänzlich neue zeichnerische und textliche Festsetzungen. Aus diesem Grund wird die 
Ergänzung des Bebauungsplans für diesen gesondert erstellt.  
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 6 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum 
einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.4.5 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung der Bebauungspläne W 17.4 und W 1 7.4.4 soll die Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der 
Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen 
des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.4 gültigen BauNVO von 1968. Dana ch sind die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen  in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass 
Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in  Gebäuden mit 
2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 
nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil 
pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich.  
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass 
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse 
sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.4.5 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 7 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten  die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht  mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zu den Bebauungsplänen W 17.4 und W  17.4.4 erfolgen in einem 
Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen 
unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die  Ziffer 3.4 „Ermittlung der 
Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Zur gestalterisch en Festsetzung der Ziffer 12.3 
'Dachausbildung' werden die Ziffer 12.34 „Dachaufba uten und Dacheinschnitte …“ und 
12.35 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ ergänzt.  
Der Bebauungsplan W 17.4.5 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht 
mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.  
In dem schon nach der aktuellen BauNVO 1990 erstell ten Bebauungsplan W 17.4.4 
wurde keine Festsetzung zur Ermittlung der Geschoss flächenzahl vorgenommen. Diese 
ergänzende Festsetzung wird hiermit in diesem Änderungsplan mit aufgenommen. 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.4.5 die Ges taltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und text licher Art) der Bebauungspläne 
W 17.4 und W 17.4.4 sowie der Ergänzungspläne W 17. 4.1 und W 17.4.3.1 bleiben 
unverändert bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.4.5 ist ein Ergänzungsplan z u den rechtskräftigen 
Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4, der die Ermitt lung der Geschossflächenzahl 
nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauu ngsplan wird das Maß der 
baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neu en Bebauungsmöglichkeiten bzw. 
anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Bau grundstücke geschaffen und damit 
keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft mögli ch. Ein Ausgleich ist daher nicht 
erforderlich.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  Seite 8 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 2

15616 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 
Gemarkung Darmstadt, Flur 49  
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.2.1 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.2 
- Ladenzentrum am Heimstättenweg - 
 
für das Gebiet Heimstättenweg 81 - 83, den Straßen Am Pelz, Heimstättenweg, Am 
Kaiserschlag und dem Wirtschaftsweg Flur 49, Flurstück Nr. 412/4 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.2.1 (ohne Maßstab) 
Anlage 2

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans  .............................................. 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich  ............................................... 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.2 ................................................................. ........ 4 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.2.1  .................................... 5 
7.1  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 
7.2  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 
8 Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 6

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungs plans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen.  
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden. 
 
 
2. 
Rechtsgrundlagen   
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines 
Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich 
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert 
wird und wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht 
vorbereitet oder begründet wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der i n § 1 Abs. 6 
Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.2 
handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl, nicht jedoch die GFZ selbst 
regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft einen Teilbereich der nord-
östlichen Heimstättensiedlung mit ca. 0,6 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.2.1 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.2 'Lad enzentrum am Heimstättenweg', 
der seit dem 02.04.1976 rechtskräftig ist. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete.  
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.  
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.2 als ' Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.2 .1 nicht geändert. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' da rgestellt. In dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan W 17.2 ist die Art der baulichen Nutz ung als 'Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht  keine Änderung der Art der 
baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist somit g em. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (oh ne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.2 
Der seit dem 02.04.1976 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.2 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Nur im Erdgeschoss sind die der Versorgung des Ge bietes dienenden Läden, 
Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. 
- Festsetzung der GRZ von 0,6 und der GFZ von 1,2 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- Geschlossene Bauweise  
- Ausweisung von Flächen für Stellplätze im öffentl ichen Verkehrsraum  
- Garagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen  bis zu 40 % der Fläche  
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO auf den  nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen sind nicht zulässig. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: Einheitliche Tr aufhöhe und Dachneigung, 
Fußwegüberdachung, Abschirmung von Wirtschaftshöfen und Mülltonnen 
 
Bisher erfolgten keine Änderungen bzw. Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.2.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 5 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als 'Kleinsiedlungsgebiet' mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sehen zum 
einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.2.1 
7.1 Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.2 soll di e Möglichkeit zum Dachgeschoss-
ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der  Geschossflächenzahl in Bezug auf 
Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen d es § 20 BauNVO (i. d. Fassung 
von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.2 gültigen BauNVO von 1968. Dahe r sind die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen  in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass 
Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in  Gebäuden mit 2 
Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 
nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil 
pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. 
 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass 
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse

Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  Seite 6 
sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppe nräume und einschließlich ihrer 
Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.2.1 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2 Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzung zum Bebauungsplan W 17.2 erfolgt als Bebauungsplan mit einer weiteren 
textlichen Festsetzung. Zu den bestehenden Festsetz ungen unter Ziffer 3 'Maß der 
baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.23 „Ermittlung  der Geschossflächenzahl“ 
aufgenommen, mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) 
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse 
sind, nicht in die Berechnung der GFZ einzubeziehen  sind. Voraussetzung ist jedoch, 
dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.2 
bleiben unverändert bestehen. 
 
 
8 Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig.  
Der Bebauungsplan W 17.2.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 17.2, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. 
Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen  Nutzung nicht erhöht, es werden 
keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitig e Möglichkeiten zur Versiegelung 
der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen  Eingriffe in Natur und Landschaft 
möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich.  
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 9

18575 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
31.03.2016  
Gemarkung Darmstadt, Flur 49  
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.9.2 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.9  
- Heimstättensiedlung Südost, 
Am Kaiserschlag / In der Köhlertanne - 
 
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg 70 - 82, Am Kaiserschlag, nördlichen 
Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 8 5, Am Pelz, nördlicher und westlicher 
Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburge r Straße sowie westlichen 
Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1 - 45 (ungerade Hausnummern), In der Köhlertanne 75 und 77 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.9.2 (ohne Maßstab) 
Anlage 9

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans  .............................................. 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich  ................................................ 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.9 ................................................................. ........ 4 
5.5  Änderungen des Bebauungsplans W 17.9 ................................................................. .... 5 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.9.2  .................................... 5 
7.1.  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 
7.2.  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 
7.3.  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 
8.  Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungs plans  
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.9 w urde 1984 rechtskräftig und 
überplant den mittleren Bereich des Bebauungsplans W 17.4.  
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines 
Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich 
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert 
wird und wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 3 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht 
vorbereitet oder begründet wird und 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.9 
handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ 
selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft einen Teilbereich der süd-
östlichen Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 6,7 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.9.2 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.9 'Hei mstättensiedlung Südost - Am 
Kaiserschlag / In der Köhlertanne -', der seit dem 07.12.1984 rechtskräftig ist.  
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist in dem Bebauungsplan W 17.9 a ls 'Allgemeines Wohngebiet' mit 
einer Fläche für den Gemeinbedarf (Post) festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan 
W 17.9.2 nicht geändert. Somit ist der Bebauungspla n an die Ziele der Raumordnung 
angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.9 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 4 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung vor und ist somit gem. 
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.9 
Der seit dem 07.12.1984 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.9 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebi et“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen  
- ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Post  
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6  
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zw ei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung)  
- abweichende und offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO sind auf d en nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50% dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe,  Dachausbildung und 
Außenanlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 5 
 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.9 
In der Folgezeit wurde der Bebauungsplan W 17.9 dur ch den Bebauungsplan W 17.9.1.1 
(rechtskräftig seit dem 01.07.1998) geändert. Mit d iesem wurden die textlichen 
Festsetzungen in Punkt I Ziffer 5.3 ergänzt, so dass als Ausnahme freistehe nde Einzel- 
oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss auf bis zu  12,5 % der Grundstücksfläche 
außerhalb der Baugrenze zulässig sind. 
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 
 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum 
einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine bauliche E rweiterung in der Fläche, sondern 
lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.9.2 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Änderung des Bebauungsplans W 17.9 soll die  Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der 
Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen 
des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.9 gültigen BauNVO von 1977. Dana ch sind die Flächen aller

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 6 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen  in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass 
Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in  Gebäuden mit 2 
Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 
nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil 
pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass 
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse 
sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppe nräume und einschließlich ihrer 
Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.9.2 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.  
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten  die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht  mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.9 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit 
neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter 
I. '‚Festsetzungen nach dem BauGB', Ziffer 3 'Maß d er baulichen Nutzung' wird die Ziffer 
3.31 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ aufgenomm en. Zu den gestalterischen 
Festsetzungen unter II. Regelungen nach der HBO, Zi ffer 3 'Dachausbildung' werden die 
Ziffer 3.2 und 3.3 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte…“ ergänzt. 
Der Bebauungsplan W 17.9.2 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO1990 so, dass die Flächen von A ufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht 
mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2  Seite 7 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.9.2 die Ges taltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichten, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.9 
sowie des Ergänzungsplans W 17.9.1.1 bleiben unverändert bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.9.2 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 17.9, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. 
Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen  Nutzung nicht erhöht, es werden 
keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitig e Möglichkeiten zur Versiegelung 
der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen  Eingriffe in Natur und Landschaft 
möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 17

5857 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt      Flur 50
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHWPLWGHQ*UXQGVWFNHQ+HLPVWlWWHQZHJ$ELV$XQJHUDGH+DXVQXPPHUQ]ZLVFKHQ)QINLUFKQHU6WUD‰HXQG+DQQDK$UHQGW:HJ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV†$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]WDie textlichen Festsetzungen unter Ziffer 7. 'fortgeltende Festsetzungen aus dem Bebauungsplan:¬
ZHUGHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZLHIROJWHUJlQ]W'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ13.34'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.8.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQZHJ
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP  14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                   . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP￿￿￿￿￿ELVHLQVFKOLH‰OLFK                  . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                   . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 14.04.2016

anlage 8

17663 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 
Gemarkung Darmstadt, Flur 50  
 
  
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.8.1  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.8 
- Heimstättenweg 137 - 147 - 
 
für das Gebiet mit den Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade 
Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.8.1 (ohne Maßstab) 
Anlage 8

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis  und  Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans  .............................................. 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich  ............................................... 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.8 ................................................................. ........ 4 
5.5  Änderungen des Bebauungsplans W 17.8 ................................................................. .... 4 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.8.1 .................................... 5 
7.1.  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 
7.2.  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 
7.3.  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 
8.  Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 2 
 
1. Erfordernis  und  Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.8 w urde 1982 rechtskräftig und 
überplante einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.6.  
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 
1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines 
Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich 
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert 
wird und wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht 
vorbereitet oder begründet wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.8 
handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ 
selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft den nordwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 0,35 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.8.1 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.8 'Hei mstättensiedlung Nordwest', der 
seit dem 16.02.1982 rechtskräftig ist. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete.  
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.  
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.8 als ' Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.8 .1 nicht geändert. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Beba uungsplan W 17.8 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung im Plangebiet vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (oh ne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.8 
Der seit dem 16.02.1982 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.8 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“  
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei Vollgeschosse 
- offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Die Erschließung der rückwärtigen Wohngebäude ist  nur über das Grundstück vom 
Heimstättenweg aus zulässig. Soweit erforderlich si nd Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten durch Baulasten zu sichern. 
- Festsetzung zu weiteren textlichen Festsetzungen,  die für diesen Bebauungsplan aus 
dem Bebauungsplan W 17.6 unverändert fortgelten sollen. 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.8 
Der Bebauungsplan W 17.8 ist selbst ein Änderungspl an für einen Teilbereich im 
Nordwesten des Bebauungsplans W 17.6. Mit dem Bebau ungsplan W 17.8 wurde eine 
höhere bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglic ht, indem neue Baufenster für 
weitere Wohngebäude in zweiter Reihe auf den großen  Grundstücken festgesetzt 
wurden.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 5 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum 
einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. 
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollge schosse zu Wohnzwecken zu. Damit 
wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 
 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.8.1 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.8 soll di e Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der 
Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen 
des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. 
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.8 gültigen BauNVO von 1977. Dana ch sind die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen  in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass 
Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in  Gebäuden mit 2 
Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 
nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil 
pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 6 
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse 
sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.8.1 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.  
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten  die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Häl fte der Trauflänge je Gebäudeseite 
betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbaut en über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen.  
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.8 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit 
neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß 
der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.31 „Ermitt lung der Geschossflächenzahl“ 
aufgenommen. Zur gestalterischen Festsetzung der Zi ffer 13.3 'Dachausbildung' wird die 
Ziffer 13.33 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte …“ und 13.34 „Dachaufbauten … in 
zweiter Ebene …“ ergänzt. 
Der Bebauungsplan W 17.8.1 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO so, dass die Flächen von Aufen thaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht 
mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.  
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.8.1 die Ges taltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichten, so 
dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.8 
bleiben unverändert bestehen.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1  Seite 7 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.8.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 17.8, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. 
Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen  Nutzung nicht erhöht, es werden 
keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitig e Möglichkeiten zur Versiegelung 
der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen  Eingriffe in Natur und Landschaft 
möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 10

18166 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 
Gemarkung Darmstadt, Flur 56 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.11.1 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.11 
- Heimstättensiedlung Südwest - 
 
für das Gebiet mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 und den Grundstücken 
Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.11.1 (ohne Maßstab) 
Anlage 10

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis  und  Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans  .............................................. 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich  ............................................... 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.11 ................................................................ ....... 4 
5.5  Änderungen des Bebauungsplans W 17.11 ................................................................ ... 4 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.11.1  .................................. 5 
7.1.  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 
7.2.  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 
7.3.  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 
8.  Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 2 
 
1. Erfordernis  und  Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.11 wurde 1984 rechtskräftig und 
überplante einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.5. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des  Gesetzes vom 25.07.2013 
(BGBl. I S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines 
Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich 
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert 
wird und wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht 
vorbereitet oder begründet wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.11 
handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ 
selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten.  
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft den südwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 0,28 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.11.1 (s iehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.11 'He imstättensiedlung Südwest', der 
seit dem 21.02.1984 rechtskräftig ist. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete.  
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.  
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.11 als 'Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.1 1.1 nicht geändert. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Beba uungsplan W 17.11 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung im Plangebiet vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (oh ne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.11 
Der seit dem 21.02.1984 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.11 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei Vollgeschosse 
- offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen und den ausgewiesenen 
Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen wird auf  die entsprechenden textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 verwiesen, die für diesen 
Bebauungsplan weitergelten sollen. 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.11 
Der Bebauungsplan W 17.11 ist selbst ein Änderungsplan des Bebauungsplans W 17.5 in 
einem Teilbereich. Mit dem Bebauungsplan W 17.11 wu rde eine höhere bauliche 
Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht, in dem neue Baufenster für Wohngebäude auf 
den großen Grundstücken festgesetzt wurden. Für die  Festsetzungen zur äußeren

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 5 
Gestaltung baulicher Anlagen gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 fort. 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.11 (1976 
bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der 
Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass  weitere Änderungen und 
Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum einen 
Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis ma x. 2 m und zum anderen eine 
Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit 
die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die F estsetzungen wurden mit der 
Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollge schosse zu Wohnzwecken zu. Damit 
wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 
 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.11.1 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Änderung des Bebauungsplans W 17.11 soll di e Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der 
Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse  an die geänderten Bestimmungen 
des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.11 gültigen BauNVO von 1977. Dan ach sind die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen  in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass 
Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in  Gebäuden mit 2 
Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 
nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil 
pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 6 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass 
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse 
sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.11.1 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden. 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten  die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Häl fte der Trauflänge je Gebäudeseite 
betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbaut en über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen.  
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.11 erfolgen in einem Bebauungsplan mit 
weiteren textlichen Festsetzungen. Zu den bestehend en Festsetzungen unter Ziffer 3 
'Maß der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.31 „E rmittlung der Geschossflächenzahl“ 
aufgenommen. Zu den fortgeltenden textlichen Festse tzungen zur äußeren Gestalt der 
baulichen Anlagen aus dem Bebauungsplan W 17.5 werd en unter Ziffer 11.3 
'Dachausbildung' die Ziffern 11.33 „Dachaufbauten u nd Dacheinschnitte …“ und 11.34 
„Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ ergänzt. 
Der Bebauungsplan W 17.11.1 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO1990 so, dass die Flächen von A ufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht 
mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.  
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.11.1 die Ge staltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichten, so 
dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textl icher Art des Bebauungsplans 
W 17.11 bleiben unverändert bestehen.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  Seite 7 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.11.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen 
Bebauungsplan W 17.11, der die Ermittlung der Gesch ossflächenzahl nach der aktuellen 
BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Ma ß der baulichen Nutzung nicht 
erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeite n bzw. anderweitige 
Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke g eschaffen und damit keine neuen 
Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 12

6187 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 49 und 50
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ(VFKROOEUFNHU6WUD‰H$P3HO]$P6DQGDFNHU:HVWJUHQ]HGHU*UXQGVWFNH$P6DQGDFNHUXQG$1RUGJUHQ]HGHU.OHLQJDUWHQDQODJHÅ$P1DFKWLJDOOHQZHJ´%XQGHVEDKQWUDVVH+HLPVWlWWHQZHJXQG3XOYHUKlXVHUZHJ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV†$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlX‰HUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ           - Der First darf durch diese nicht unterbrochen werden.,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ12.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHDQGHUHUJHVHW]OLFKHU9RUVFKULIWHQ†$EV%DX*%Denkmalschutz)ROJHQGHV*HElXGHLVWDOV.XOWXUGHQNPDOQDFK†$EV+HVV'HQNPDOVFKXW]JHVHW]DXVJHZLHVHQ0DWWKlXVNLUFKH+HLPVWlWWHQZHJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.3.3]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ1RUGRVW
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                     . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                    . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP                  ELVHLQVFKOLH‰OLFK                   . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                     . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 14.04.2016

2016/0132

10202 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.04.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0132 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Ergänzungen der Bebauungspläne der Heimstät tensiedlung W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 31.03.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Zu den Bebauungsplanentwürfen zur Änderung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung 
W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4  Abs. 2 BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im 
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend entschieden.  
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu den 
Bebauungsplanentwürfen zur Änderung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 
bis W 17.9 und W 17.11 gingen keine Stellungnahmen ein. 
2. Den nachfolgend genannten Bebauungspläne n zur Änderung der Bebauungspläne der 
Heimstättensiedlung  W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 (werden zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) mit ihren dazugehörigen Begründungen (Anlage 2 bis 10) wird 
zugestimmt.

- 2 - 
 W 17.2.1 Ladenzentrum am Heimstättenweg (Anlage 2),  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.2  
für das Gebiet Heimstättenweg 81-83, den Straßen Am Pelz, Heimstättenweg, Am 
Kaiserschlag und dem Wirtschaftsweg Flur 49, Flurstück Nr. 412/4 
 W 17.3.3 Heimstättensiedlung Nordost (Anlage 3),  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.3  
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, Westgrenze der 
Grundstücke Am Sandacker 20 und 20A, Nordgrenze der Kleingartenanlage „Am 
Nachtigallenweg“, Bundesbahntrasse, Heimstättenweg und Pulverhäuserweg 
 W 17.4.5 Heimstättensiedlung Südost (Anlage 4),  
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4  
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg, Bundesbahntrasse, Klausenburger Straße, 
östlicher Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 74, südlichen Grundstücksgrenzen 
Klausenburger Straße 74 - 102 (gerade Hausnummern), westlicher Grundstücksgrenze 
Klausenburger Straße 102 und dem Pulverhäuserweg, ohne das Gebiet des 
Bebauungsplans W 17.9 zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlichen 
Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher und 
westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße sowie 
westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1-45, In der Köhlertanne 75 und 77 und 
Heimstättenweg 82 
 W 17.5.3 Heimstättensiedlung Südwest I (Anlage 5),  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.5 
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße, Winkelschneise, Ostgrenzen der 
Grundstücke Am Eichbaumeck 44-62, der Straße Am Eichbaumeck, der Wegeparzelle Flur 
56 Flurstück Nr. 2/31, der nördlichen Grenze der Kleingartenanlage Flur 56 Flurstück Nr. 
2/30, der südwestlichen und westlichen Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und 
Klausenburger Straße 184, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7 zwischen 
Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße sowie den 
Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38-60 (gerade Zahlen) und ohne das Gebiet 
des Bebauungsplans W 17.11 mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 
und den Grundstücken Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern)  
 W 17.6.4 Heimstättensiedlung Nordwest (Anlage 6)  
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Pulverhäuserweg, Klausenburger Straße 
und Hannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 mit den 
Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Hausnummern) 
zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg 
 W 17.7.2 Heimstättensiedlung Südwest II (Anlage 7),  
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.7 
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße 
und Pruthstraße sowie den Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38–60 und der 
Wegeparzelle Flur 56 Flurstück Nr. 123/1 
 W 17.8.1 Heimstättenweg 137 - 147 (Anlage 8) 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.8 
für das Gebiet mit den Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade 
Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg 
 W 17.9.2 Heimstättensiedlung Südost, Am Kaiserschlag/In der Köhlertanne  (Anlage 9), 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.9 
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher 
Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher und

- 3 - 
westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße sowie 
westlicher Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1-45 (ungerade Hausnummern) und In der 
Köhlertanne 75 und 77 
 W 17.11.1 Heimstättensiedlung Südwest (Anlage 10) 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.11 
für das Gebiet mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 sowie den 
Grundstücken Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) 
 
3. Die unter Ziff. 2 genannten  Bebauungspläne zur Änderung der Bebauungspläne der 
Heimstättensiedlung  W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 für das Gebiet der Heimstättensiedlung 
zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, östlichen Grundstücksgrenzen 
Finkenweg 6-8, Nachtigallenweg, Klausenburger Straße, südlichen Grundstücksgrenzen 
Klausenburger Straße 74-102 (gerade Hausnummern), Winkelschneise, östlichen 
Grundstücksgrenzen Am Eichbaumeck 44-62, der Straße Am Eichbaumeck, der Wegeparzelle 
Flur 56, Flurstück Nr. 2/31, der nördlichen Grenze der Kleingartenanlage, der südwestlichen 
Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und der westlichen Grundstücksgrenze 
Klausenbruger Straße 184, werden zur Satzung beschlossen:  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange zu den 
Bebauungsplanergänzungen  
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1  
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5  
Anlage 5: Begrün dung zum Bebauungsplan W 17.5.3  
Anlage 6: Begründ ung zum Bebauungsplan  W 17.6.4  
Anlage 7: Begründ ung zum Bebauungsplan  W 17.7.2  
Anlage 8: Begründ ung zum Bebauungsplan  W 17.8.1  
Anlage 9: Begründ ung zum Bebauungsplan  W 17.9.2  
Anlage 10: Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1  
 
Bebauungspläne W  17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5, W 17.5.3, W 17.6.4, W 17.7.2, 
W 17.8.1, W 17.9.2 und W 17.11.1 (werden zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0132 vom 31.03.2016:  
 
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtteilentwicklung soll mit der angestrebten Änderung der 
betreffenden Bebauungspläne die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, 
indem die Berechnung der Geschossfläche in Bezug auf die Nichtvollgeschosse an die 
geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (Fassung 1990) angepasst wird. Bei der 
Ermittlung der Geschossfläche sollen die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sein, wenn 
diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. 
Darüber hinaus wurden in allen Plänen gestalterische Festsetzungen bzgl. der Dachausbildung 
aufgenommen, mit Ausnahme im Bebauungsplanentwurf W 17.2.1, der bereits dazu 
Festsetzungen enthält. Alle textlichen Ergänzungen sind geeignet, die Bebauungspläne der 
Heimstättensiedlung den Zielen der Stadtentwicklung und den heutigen Wohnbedürfnissen 
anzupassen.  
Die Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung der Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 
im Gebiet der Heimstättensiedlung durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgten am 
13.09.2012. Die Aufstellungsbeschlüsse zu den Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB 
(beschleunigtes Verfahren) wurden am 20.09.2012 im Darmstädter Echo bekannt gemacht. 
Die öffentlichen Auslegungen der Bebauungsplanentwürfe fanden nach den Beschlüssen der 
Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015 und nach öffentlicher Bekanntmachung am 
07.09.2015 sowie 14.10.2015 im Darmstädter Echo in der Zeit vom 16.09.2015 bis 
einschließlich 09.11.2015 (verlängerte Frist) statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 
19.08.2015 und 08.10.2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die Offenlagen informiert und 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. 
Die Prüfung der Stellungnahmen ergab keine wesentlichen Änderungen der Bebauungspläne, 
die eine erneute Offenlage erforderlich gemacht hätten. Daher liegen die Bebauungspläne nun 
zum Satzungsbeschluss vor. 
 
 
Zu 1.:  
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu den 
Entwürfen der Bebauungspläne zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
Von der Öffentlichkeit gingen im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine 
Stellungnahmen ein.

- 5 - 
 
Zu 2. und 3.: 
Die unter Ziff. 2  im Beschlusstenor aufgeführten Bebauungspl äne zur Änderung der 
Bebauungspläne der Heimstättensiedlung  W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 (Aushang bzw. 
Parlis) und die zugehörigen Begründungen (Anlage 2 bis 10) liegen nun vor und sind gemäß 
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.  
Die aufgeführten Bebauungspläne zur Änderung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung 
W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 werden durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den  31.03.2016 
III/61.2 ha NSt. 2112

anlage 6

20811 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016  
Gemarkung Darmstadt, Flur 50 und 56 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.6.4 
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 
- Heimstättensiedlung Nordwest - 
 
 
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Pulv erhäuserweg, Klausenburger Straße und 
Hannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 für die Grundstücke 
Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Ha usnummern) zwischen Fünfkirchner 
Straße und Hannah-Arendt-Weg 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.6.4 (ohne Maßstab) 
Anlage 6

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne  ............................................... 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich  ................................................ 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6 ................................................................. ........ 4 
5.5  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6.2 ............................................................... ....... 5 
5.6  Änderungen des Bebauungsplans W 17.6 ................................................................. .... 5 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.6.4  .................................... 6 
7.1.  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 6 
7.2.  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 
7.3.  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 7 
8.  Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften  ........................................ 7 
9.  Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungs pläne  
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden.  
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines 
Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich 
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert 
wird und wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 3 
vorbereitet oder begründet wird und 
 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung der rechtswirksam en Bebauungspläne W 17.6 und 
W 17.6.2 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht 
jedoch die GFZ selbst, sind die Grundzüge der Planu ng nicht berührt. Des Weiteren wird 
weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pfli cht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. 
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes, sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft den nordwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung. Es hat eine Größe von ca. 29 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.6.4 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den Bereich des Bebauungsplans W 17.6 'Heimstättens iedlung Nordwest' inklusive des 
Änderungsplans W 17.6.2, jedoch ohne den Bebauungsplan W 17.8. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen W 17.6  und W 17.6.2 als 'Allgemeines 
Wohngebiet' mit Flächen für den Gemeinbedarf (Schul e, Kindergarten, Kirche und 
Behindertenwerkstätte) sowie für eine Sportanlage f estgesetzt und wird durch den 
Bebauungsplan W 17.6.4 nicht geändert. Somit ist de r Bebauungsplan an die Ziele der 
Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 
ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 4 
Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung d er baulichen Nutzung vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (oh ne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6 
Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.6 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Schule, Kind ergarten, Kirche und Werkstätte 
für Behinderte 
- Grünflächen für die Nutzung als Sportplatz 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- abweichende und offene Bauweise 
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 5 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe,  Dachausbildung und 
Außenanlagen 
5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6.2 
Der Bebauungsplan W 17.6.2 
(rechtskräftig seit dem 05.08.1988 ), der den 
Bebauungsplan W 17.6 in dem Teilbereich der Grundstücke Klausenburger Str. 93 bis 111 
(ungerade Zahlen) ändert, beinhaltet eine Planzeich nung, die das bisherige Baufenster in 
dem rückwärtigen Bereich vergrößert. In den textlic hen Festsetzungen wird darauf 
verwiesen, dass die übrigen Festsetzungen der Bebau ungspläne W 17.6 und W 17.6.1. 
unverändert bestehen bleiben. 
5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.6 
Der Bebauungsplan W 17.6 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 
1. Der Bebauungsplan W 17.6.1 (rechtskräftig seit d em 08.10.1985) ergänzte die 
textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.1 so, dass auc h 2-geschossige Gebäudeteile die 
rückwärtigen Baugrenzen ausnahmsweise um 1,25 m überschreiten können.  
2. Mit dem Bebauungsplan W 17.6.3.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) erfolgte eine 
textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.2  bzgl. der Errichtung von 
freistehenden Einzel- oder Doppelhäuser mit einem V ollgeschoss außerhalb der 
Baugrenze auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche. 
3. Der Bebauungsplan W 17.6.2 (rechtskräftig seit d em 05.08.1988) ändert zum Teil die 
Baugrenzen, s.o. Pkt. 5.5. 
4. Mit dem Bebauungsplan W 17.8 'Heimstättenweg 137  – 147' (rechtskräftig seit dem 
16.02.1982) wurden neue Baufenster ausgewiesen, dam it eine höhere bauliche 
Nutzung der Grundstücke möglich wurde. In den textl ichen Festsetzungen werden 
einzelne Ziffern des Bebauungsplans W 17.6 benannt,  die für den Bebauungsplan 
W 17.8 unverändert fortgelten. 
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 
 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 6 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum 
einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.6.4 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung der Bebauungspläne W 17.6 und W 1 7.6.2 soll die Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der 
Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen 
des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. 
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.6 gültigen BauNVO von 1968 und d er für den Bebauungsplan 
W 17.6.2 gültigen BauNVO von 1977. Danach sind die Flächen aller Vollgeschosse und 
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen einschließlich der 
zugehörigen Treppenräume mitzurechnen. Dies hat zur  Folge, dass Ausbauten von 
Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht 
zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von  0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der 
heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenantei l pro Person erfordert, ist ein 
Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 fe stgesetzt werden, dass die 
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die keine Vollgeschosse sind, 
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume  und einschließlich ihrer 
Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.6.4 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 7 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten  die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht  mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zu den Bebauungsplänen W 17.6 und W  17.6.2 erfolgen in einem 
Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen 
unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die  Ziffer 3.31 „Ermittlung der 
Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Die textlichen Fe stsetzungen zur äußeren Gestalt 
baulicher Anlagen unter Ziffer 13.3 'Dachausbildung ' werden durch die Ziffern 13.33 
„Dachaufbauten und Dacheinschnitte…“ und 13.34 „Dac haufbauten … in zweiter Ebene 
(Spitzboden) …“ ergänzt. 
Der Bebauungsplan W 17.6.4 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht 
mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden. so, dass die Flächen von Aufenthalt sräumen in anderen Geschossen, 
die keine Vollgeschosse sind, bei der Berechnung de r GFZ nicht mitzurechnen sind. 
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.6.4 die Ges taltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und text licher Art) der Bebauungspläne 
W 17.6 und W 17.6.2 sowie der Ergänzungspläne W 17. 6.1 und W 17.6.3.1 bleiben 
unverändert bestehen. 
 
 
8. 
Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften  
Die Friedrich-Ebert-Schule (Pulverhäuserweg 31) ist  als Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ausgewiesen und wird hier nachrichtlich gem. § 9 
Abs. 6 BauGB übernommen.  
 
 
9. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.6.4 ist ein Ergänzungsplan z u den rechtskräftigen 
Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2, der die Ermitt lung der Geschossflächenzahl

Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4  Seite 8 
nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauu ngsplan wird das Maß der 
baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neu en Bebauungsmöglichkeiten bzw. 
anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Bau grundstücke geschaffen und damit 
keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft mögli ch. Ein Ausgleich ist daher nicht 
erforderlich. 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 18

6066 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt      Flur 49
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJQ|UGOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P.DLVHUVFKODJXQG$P3HO]$P3HO]Q|UGOLFKHUXQGZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P3HO]XQG$.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HVRZLHZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ROEHZHJXQJHUDGH+DXVQXPPHUQXQG,QGHU.|KOHUWDQQHXQG$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]WDie textlichen Festsetzungen unter Punkt I. Ziffer 3. 
0D‰ der baulichen Nutzung' werden HUJlQ]Wdurch:3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV†$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU3XQNW,,=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ3.3    'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGVHLQHUbQGHUXQJLP%HEDXXQJVSODQ:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.9.2]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GRVW$P.DLVHUVFKODJ,QGHU.|KOHUWDQQH
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP  14.10.2015.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                   . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP￿￿￿￿￿ELVHLQVFKOLH‰OLFK                  . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                   . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 14.04.2016

anlage 15

6282 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 50 und 56
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ(VFKROOEUFNHU6WUD‰H3XOYHUKlXVHUZHJ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HXQGHannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 PLWGHQ*UXQGVWFNHQ+HLPVWlWWHQZHJ$ELV$XQJHUDGH+DXVQXPPHUQ]ZLVFKHQ)QINLUFKQHU6WUD‰Hund Hannah-Arendt-Weg$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHQ%HEDXXQJVSOlQHQ:XQG:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV†$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlX‰HUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ13.34'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHDQGHUHUJHVHW]OLFKHU9RUVFKULIWHQ†$EV%DX*%Denkmalschutz:)ROJHQGHV*HElXGHLVWDOV.XOWXUGHQNPDOQDFK†$EV+HVV'HQNPDOVFKXW]JHVHW]DXVJHZLHVHQ)ULHGULFK(EHUW6FKXOH3XOYHUKlXVHUZHJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.6.4]XUbQGHUXQJGHU%HEDXXQJVSOlQHW 17.6 und W 17.6.2+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ1RUGZHVW
Darmstadt, den _________________     Stadtplanungsamt      _____________________                                                              Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP  14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                   . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP￿￿￿￿￿ELVHLQVFKOLH‰OLFK                  . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                   . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 14.04.2016

anlage 7

18020 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016  
Gemarkung Darmstadt, Flur 56 
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.7.2 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.7 
- Heimstättensiedlung Südwest II - 
 
 
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße, Czern owitzer Straße, Ödenburger 
Straße und Pruthstraße sowie den Grundstücken Ödenb urger Straße (Südseite) 38 - 60 
(gerade Hausnummern) 
 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.7.2 (ohne Maßstab) 
Anlage 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans  .............................................. 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich  ............................................... 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.7 ................................................................. ........ 4 
5.5  Änderungen des Bebauungsplans W 17.7 ................................................................. .... 5 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.7.2  .................................... 5 
7.1.  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 
7.2.  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 
7.3.  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 
8.  Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungs plans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines 
Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich 
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert 
wird und wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz üb er die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.7 
handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ 
selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. 
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes, sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft den südwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 3,2 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.7.2 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.7 'Heimstättensiedlung Südwest II'. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist in dem Bebauungsplan W 17.7 a ls 'Allgemeines Wohngebiet' 
festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.7 .2 nicht geändert. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.7 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung im Plangebiet vor und ist 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.7 
Der seit dem 06.12.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.7 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) 
- abweichende und offene Bauweise 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. 
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe,  Dachausbildung und 
Außenanlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 5 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.7 
Der Bebauungsplan W 17.7 wurde bisher nur durch den  Bebauungsplan W 17.7.1.1 
(rechtskräftig seit 01.07.1998) geändert. Mit diesem wurden die textlichen 
Festsetzungen in Ziffer 5.2 ergänzt, so dass als Au snahme freistehende Einzel- oder 
Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss auf bis zu 12,5  % der Grundstücksfläche 
außerhalb der Baugrenze zulässig sind. 
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 
 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen 
einerseits Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und andererseits 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.7.2 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.7 soll di e Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der 
Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen 
des § 20 BauNVO (i. d. F. von 1990) angepasst wird. 
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.7 gültigen BauNVO von 1968. Dana ch sind die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen  in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 6 
Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in  Gebäuden mit 2 
Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 
nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil 
pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 fe stgesetzt werden, dass die 
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die keine Vollgeschosse sind, 
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume  und einschließlich ihrer 
Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.7.2 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden. 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten  die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht  mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.7 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit 
neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß 
der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.4 „Ermittl ung der Geschossflächenzahl“ 
aufgenommen. Zur gestalterischen Festsetzung der Zi ffer 10.3 'Dachausbildung' wird die 
Ziffer 10.33 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte …“ und 10.34 „Dachaufbauten … in 
zweiter Ebene …“ ergänzt. 
Der Bebauungsplan W 17.7.2 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht 
mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2  Seite 7 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.7.2 die Ges taltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können.  
Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und text licher Art) des Bebauungsplans 
W 17.7 sowie des Ergänzungsplans W 17.7.1.1 bleiben unverändert bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig.  
Der Bebauungsplan W 17.7.2 ist ein Ergänzungsplan z u dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan W 17.7, der die Ermittlung der Gescho ssflächenzahl nach der aktuellen 
BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Ma ß der baulichen Nutzung nicht 
erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeite n bzw. anderweitige 
Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke g eschaffen und damit keine neuen 
Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 3

19134 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 
Gemarkung Darmstadt, Flur 49, 50  
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.3.3 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.3 
- Heimstättensiedlung Nordost - 
 
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Am P elz, Am Sandacker, Westgrenze der 
Grundstücke Am Sandacker 20 und 20A, Nordgrenze der  Kleingartenanlage „Am 
Nachtigallenweg“, Bundesbahntrasse, Heimstättenweg und Pulverhäuserweg 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.3.3 (ohne Maßstab) 
Anlage 3

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis  und  Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans  .............................................. 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich  ............................................... 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.3 ................................................................. ........ 4 
5.5  Änderungen des Bebauungsplans W 17.3 ................................................................. .... 5 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.3.3  .................................... 5 
7.1.  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 
7.2.  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 
7.3.  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 
8.  Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften  ........................................ 7 
9.  Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 2 
 
1. Erfordernis  und  Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch di e Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsma ßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht 
vorbereitet oder begründet wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 3 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der i n § 1 Abs. 6 
Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.3 
handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl, nicht jedoch die GFZ selbst 
regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Plan änderung zu befürchten. Damit 
liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft den nordöstlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 34 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.3.3 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.3 'Hei mstättensiedlung Nordost', der 
seit dem 19.04.1977 rechtskräftig ist. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete.  
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten.  
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.3 als ' Allgemeines Wohngebiet', einer 
Fläche für den Gemeinbedarf (Kirche und Kita) und G rünflächen (Dauerkleingärten) 
festgesetzt. Der Bebauungsplan W 17.3.3 ändert dies e Nutzungen nicht. Somit ist der 
Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Grünflächen (Kleingartenanlage)' dargestellt. Im r echtskräftigen Bebauungsplan W 17.3 
ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet', einer Fläche für den 
Gemeinbedarf (Kirche und Kita) und Grünflächen (Dau erkleingärten) festgesetzt. Die 
Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung d er Art der baulichen Nutzung im 
Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (oh ne Maßstab) 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.3 
Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.3 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen 
- Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Kirche, Kind ergarten, Jugendhaus  
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung)  
- abweichende und offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme 
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig.  
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den 
ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als 
Ausnahme 
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird 
- Öffentliche Grünfläche und Kinderspielplätze, Dau erkleingärten 
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe,  Dachausbildung und 
Außenanlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 5 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.3 
In den Jahren 1985 und 1998 wurde der Bebauungsplan  durch textliche Festsetzungen 
wie folgt geändert: 
1. Mit dem Bebauungsplan W 17.3.1 erfolgte eine tex tliche Ergänzung der 
Festsetzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweise n Überschreitung der 
rückwärtigen Baugrenzen für 2- geschossige Gebäudeteile um 1,25 m. 
2. Der Bebauungsplan W 17.3.2.1 änderte die textlic hen Festsetzungen in Ziffer 5.2, so 
dass als Ausnahme eine 1-geschossige Einzel- oder D oppelhausbebauung 
außerhalb der Baugrenzen auf max. 12,5 % der Grundstücksfläche zulässig wurde.  
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum 
einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 
 
 
 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.3.3 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.3 soll di e Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der 
Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen 
des § 20 BauNVO (i. d. F. von 1990) angepasst wird.  
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.3 gültigen BauNVO von 1968. Dana ch sind die Flächen aller

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 6 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen  in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass 
Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in  Gebäuden mit 2 
Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 
nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil 
pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich.  
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 fe stgesetzt werden, dass die 
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die keine Vollgeschosse sind, 
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume  und einschließlich ihrer 
Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.3.3 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden.  
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten  die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Häl fte der Trauflänge je Gebäudeseite 
betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbaut en über dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen.  
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.3 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit 
neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß 
der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.31 „Ermitt lung der Geschossflächenzahl“ 
aufgenommen. Zur gestalterischen Festsetzung der Zi ffer 12.3 'Dachausbildung' wird die 
Ziffer 12.34 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte …“ und 12.35 „Dachaufbauten … in 
zweiter Ebene …“ ergänzt.  
Der Bebauungsplan W 17.3.3 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht 
mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3  Seite 7 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.3.3 die Ges taltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichten, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.3 
und seiner Ergänzungspläne W 17.3.1 und W 17.3.2.1 bleiben unverändert bestehen. 
 
 
8. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vo rschriften 
Die Matthäuskirche (Heimstättenweg 77) ist als Kult urdenkmal gemäß § 2 Abs. 1 Hess. 
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ausgewiesen und wird h ier nachrichtlich gem. § 9 
Abs. 6 BauGB übernommen.  
 
 
9. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.3.3 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 17.3, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. 
Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen  Nutzung nicht erhöht, es werden 
keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitig e Möglichkeiten zur Versiegelung 
der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen  Eingriffe in Natur und Landschaft 
möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 19

5871 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt     Flur 56
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHWPLWGHQ*UXQGVWFNHQ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HXQGVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUD‰HELVXQJHUDGH+DXVQXPPHUQ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV†$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHIRUWJHOWHQGHQWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlX‰HUHQ*HVWDOWXQJGHUEDXOLFKHQ$QODJHQDXVGHP%HEDXXQJVSODQ:¬ZHUGHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZLHIROJWHUJlQ]W'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.11.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP  14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                   . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP￿￿￿￿￿ELVHLQVFKOLH‰OLFK                  . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                   . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 14.04.2016

anlage 1

3418 Zeichen

Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5, W 17.5.3, W 17.6.4, W 17.7.2, W 17.8.1, W 17.9.2, W 17.11.1  
31.03.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt 
  
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 21.09.2015: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die geplanten 
Bebauungsplanänderungen zur Schaffung von 
Wohnraumerweiterungsmöglichkeiten innerhalb des im RPS/RegFNP 
2010 ausgewiesenen „Vorranggebietes Siedlung, Bestand“ keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
werden gegen die vorgelegten Bebauungsplanentwürfe ebenfalls keine 
Einwendungen erhoben. 
Bodenschutz 
Bei den vorgelegten Bebauungsplänen werden keine Eingriffe in den 
Boden vorgenommen. Es handelt sich lediglich um eine 
Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses. 
Daher wurde nicht geprüft, ob im Ge ltungsbereich der  Bebauungspläne 
Einträge im FIS-AG/Altflächendatei vorliegen. 
Aus Sicht der Fachdezernate Grundwasser, Oberflächengewässer, 
Abwasser und Immissionsschutz werden keine Bedenken und 
Anmerkungen gegen den Bebauungsplanentwurf vorgebracht. 
  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es handelt sich bei der Änderung der Bebauungspläne um schon 
baurechtlich gesicherte Wohng ebiete, bei denen die Frage der Altlasten in 
früheren Bauleitverfahren geklärt wurde. 
1.2 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte,  Camberger Straße 
10, 60327 Frankfurt am Main 
  
  
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 28.08.2015 und 
24.09.2015: 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die 
Erhaltung der planfestgestellten Bahnanlagen Immissionen (insbesondere 
Luft- und Körperschall usw.) entstehen können. . 
 
 
Zu den Bebauungsplänen W 17.3.3 und W 17.4.5 wird außerdem 
  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Es handelt sich bei der Änderung der Bebauungspläne um schon 
baurechtlich gesicherte Wohnge biete. Bei Neu-, Um- und 
Erweiterungsbauten sind notwendige Lärmschutzmaßnahmen zu treffen.  
 
In diesen Bereichen finden keine Planänderungen statt. Der Zugang zu den 
beiden Wartungstreppen ist über den öffentlichen Weg, Nachtigallenweg 
Anlage 1

Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5, W 17.5.3, W 17.6.4, W 17.7.2, W 17.8.1, W 17.9.2, W 17.11.1  
31.03.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
mitgeteilt, dass sich die DB- Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs der 
beiden Bebauungspläne befinden, zur Unterhaltung es aber unbedingt 
notwendig ist, dass der Zugang vom Pfungstädter Weg zum Gleisbereich 
auch in Zukunft gewähr leistet ist. In sbesondere müssen die beiden 
Wartungstreppen in Bahnkilometer 29,99 und 30,38 (s. Anlagen) 
zugänglich bleiben und es muss dort weiterhin die Möglichkeit einer 
kurzzeitigen Fahrzeugabstellung bestehen. 
 
bzw. Pfungstädter Weg gesichert.

Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5, W 17.5.3, W 17.6.4, W 17.7.2, W 17.8.1, W 17.9.2, W 17.11.1  
31.03.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:

anlage 13

6428 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 20, 49, 50, 56 und 57
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ%XQGHVEDKQWUDVVH.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H|VWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HVGOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H¬¬JHUDGH+DXVQXPPHUQZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HXQGGHP3XOYHUKlXVHUZHJohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.9]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJQ|UGOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P.DLVHUVFKODJXQG$P3HO]$P3HO]Q|UGOLFKHUXQGZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P3HO]XQG$.ODXVHQEXUJHU6WUD‰HVRZLHZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ROEHZHJ,QGHU.|KOHUWDQQHXQGXQG+HLPVWlWWHQZHJ$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHQ%HEDXXQJVSOlQHQ:XQG:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.4(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ  wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV†$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlX‰HUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ13.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQHUJlQ]XQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.4.5]XUbQGHUXQJGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GRVW
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP  14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                   . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP￿￿￿￿￿ELVHLQVFKOLH‰OLFK￿￿￿￿￿.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                   . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
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anlage 16

5923 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt      Flur 56
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW.ODXVHQEXUJHU6WUD‰H&]HUQRZLW]HU6WUD‰HgGHQEXUJHU6WUD‰HXQG3UXWKVWUD‰HVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUD‰H6GVHLWHXQGGHU:HJHSDU]HOOH)OXU)OXUVWFN1U$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV†$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P†$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlX‰HUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU
'DFKDXVELOGXQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ10.34'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGVHLQHUbQGHUXQJLP%HEDXXQJVSODQ:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.7.2]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW,,
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP  14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                   . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP￿￿￿￿￿ELVHLQVFKOLH‰OLFK                  . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                   . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 14.04.2016

anlage 11

5092 Zeichen

Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt   Flur 49
.?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
IUGDV*HELHW+HLPVWlWWHQZHJGHQ6WUD‰HQ$P3HO]+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJXQGGHP:LUWVFKDIWVZHJ)OXU)OXUVWFN1U$XIJUXQGGHV†%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.23(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO†¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLH‰OLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLH‰OLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW
Bebauungsplan W 17.2.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:/DGHQ]HQWUXPDP+HLPVWlWWHQZHJ
Darmstadt, den _________________       Stadtplanungsamt         _____________________                                                                Jochen Krehbiehl
9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP  14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am                   . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP                ELVHLQVFKOLH‰OLFK                 . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                   . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
/ 14.04.2016

anlage 5

19624 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016  
Gemarkung Darmstadt, Flur 56 und 57  
 
 
 
Begründung 
gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
zum Bebauungsplan W 17.5.3 
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.5 
- Heimstättensiedlung Südwest I - 
 
 
für das Gebiet der Klausenburger Straße, der Winkel schneise, Ostgrenzen der Grundstücke Am 
Eichbaumeck 44 - 62, der Straße Am Eichbaumeck, dem  Weg Flur 56 Flurstück Nr. 2/31, der 
nördlichen Grenze der Kleingartenanlage Flur 56 Flu rstück Nr. 2/30, der südwestlichen und 
westlichen Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62 - 84 und Klausenburger Straße 184, 
ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7  zwischen Klausenburger Straße, Czernowitzer 
Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße, sowie de n Grundstücken Ödenburger Straße 
(Südseite) 38 - 60 (gerade Zahlen) und ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.11 mit 
den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 u nd den Grundstücken Ödenburger 
Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) 
 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.5.3 (ohne Maßstab) 
Anlage 5

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 1 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne  ............................................... 2 
2.  Rechtsgrundlagen  ..................................................................................................... .......... 2 
3.  Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB  ....................................................................... 2 
4.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich  ................................................ 3 
5.  Planungsrechtliche Situation  ............................................................................................. 3 
5.1  Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 
5.2  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 
5.3  Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 
5.4  Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.5 ................................................................. ........ 4 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.5 ................................................................. .... 5 
6.  Städtebauliche  Rahmenbedingungen  .................................................. ............................. 5 
7.  Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.5.3  .................................... 6 
7.1.  Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 6 
7.2.  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 
7.3.  Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 
8.  Eingriffsregelung  .................................................. ................................................... ........... 7

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 2 
 
1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungs pläne 
Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 
rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der 
Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere 
bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an 
neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der 
Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei  handelte es sich meist um 
Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die 
Bebauungspläne ersetzen. 
Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne  soll im Sinne einer nachhaltigen 
Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen 
ermöglicht werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
­ Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert 
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
­ Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
­ Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt  
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
­ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F.  vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
­ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
­ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
­ Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
­ Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I 
S. 1740) 
­ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I 
S. 2749, 2756) 
 
 
3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden oder durch di e Aufstellung eines Bebauungsplans 
in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsma ßstab, der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und 
wenn: 
­ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz üb er die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet 
wird und

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 3 
 
­ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB 
genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. 
Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.5 
handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ 
selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen 
auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura  2000-Gebiete i. S. des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. 
Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer 
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen. 
 
 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und  betrifft den südwestlichen 
Teilbereich der Heimstättensiedlung. Es hat eine Größe von ca. 14,7 ha.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.5.3 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst 
den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.5 'Hei mstättensiedlung Südwest I' 
ohne den Änderungsplan W 17.11. 
 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Schutzausweisungen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  keine Naturschutzgebiete und 
keine Natura 2000-Gebiete. 
Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet 
„Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen 
Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 
5.2 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg 
FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der 
baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.5 als ' Allgemeines Wohngebiet' mit einer 
Fläche für den Gemeinbedarf Altenheim festgesetzt u nd wird durch den Bebauungsplan 
W 17.5.3 nicht geändert. Somit ist der Bebauungspla n an die Ziele der Raumordnung 
angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
5.3 Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem 
Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 
'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Beba uungsplan W 17.5 ist die Art der 
baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des 
Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung vor und ist somit gem. 
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
 
5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.5 
Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.5 beinhaltet im 
Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
- Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebi et“ mit Ausschluss von nicht 
störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen  
- Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Altenheim  
- Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6  
- Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zw ei (straßenseitige Bebauung) 
bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung)  
- abweichende und offene Bauweise  
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m 
als Ausnahme  
- Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig.  
- Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baug renzen oder / und den ausge-
wiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugr enzen für Garagen als 
Ausnahme  
- Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich  zugelassen werden, soweit 
nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird.  
- Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern  
- Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, D achausbildung und Außen-
anlagen

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 5 
5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.5 
Der Bebauungsplan W 17.5 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 
1. Mit dem Bebauungsplan W 17.5.1 (rechtswirksam se it dem 08.10.1985) erfolgte eine 
textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1  bzgl. der ausnahmsweisen 
Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2-ge schossige Gebäudeteile um 
1,25 m.  
2. Der Bebauungsplan W 17.5.2.1 (rechtskräftig seit  dem 01.07.1998) änderte die 
textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 dahin gehend, dass als Ausnahme freistehende 
Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss au ßerhalb der Baugrenzen auf 
bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche zugelassen werden können. 
3. Der Bebauungsplan W 17.11 'Heimstättensiedlung S üdwest' (rechtskräftig seit dem 
21.02.1984) änderte in einem Teilbereich (Grundstüc ke Klausenburger Str. 172 und 
174 sowie Ödenburger Str. 73, 75 und 77) die Baugre nzen, so dass eine höhere 
bauliche Nutzung der Grundstücke ermöglicht wurde. Die textlichen Festsetzungen 
stimmen im Wesentlich mit denen des Bebauungsplanes W 17.5 überein. Hinsichtlich 
der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen wird auf d ie Festsetzungen des 
Bebauungsplans W 17.5 verwiesen.  
 
 
6. Städtebauliche  Rahmenbedingungen 
Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die 
Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von 
Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird.  Sie wurde um 1930 nach dem 
Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten 
Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. 
In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung 
erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich  in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. 
Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die 
Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche  Neu-, Um- und Anbauten 
erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 
rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch 
zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab  und die großen Gartenflächen auf 
den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. 
Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der 
Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder 
zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen 
waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der  baulichen Nutzung mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht 
ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und 
W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele 
Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen 
und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum 
einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen 
eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, 
soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit 
der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren.  
Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, 
sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu.

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 6 
7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung  W 17.5.3 
7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl 
Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.5 soll di e Möglichkeit zum 
Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der 
Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen 
des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. 
Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den 
Bebauungsplan W 17.5 gültigen BauNVO von 1968. Dana ch sind die Flächen aller 
Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen  in anderen Geschossen 
einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass 
Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in  Gebäuden mit 2 
Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 
nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil 
pro Person erfordert, ist ein Ausbau der Nichtvollgeschosse oft unumgänglich. 
Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem  dieser Tatsache Rechnung 
getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. 
So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 fe stgesetzt werden, dass die 
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die keine Vollgeschosse sind, 
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume  und einschließlich ihrer 
Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht 
mitzurechnen sind.  
Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.5.3 dahin 
gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die 
keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und 
einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu 
Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten 
Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung. 
7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur 
Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende 
Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer 
Größe und Lage getroffen werden. 
Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend 
zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im 
Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. 
Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten  die Wirkung eines höheren 
Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als 
untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht  mehr als die Hälfte der Trauflänge je 
Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, 
d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer 
Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für 
die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um 
das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 
7.3. Planungsrechtliche Umsetzung 
Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.5 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit 
neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß

Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3  Seite 7 
der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.4 „Ermittl ung der Geschossflächenzahl“ 
aufgenommen. Zur gestalterischen Festsetzung der Zi ffer 11.3 'Dachausbildung' wird die 
Ziffer 11.33 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte …“ und 11.34 „Dachaufbauten … in 
zweiter Ebene …“ ergänzt. 
Der Bebauungsplan W 17.5.3 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach 
der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen 
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht 
mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken 
genutzt werden. 
Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.5.3 die Ges taltung von Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle 
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichtet, so 
dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. 
Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und text licher Art) des Bebauungsplans 
W 17.5 und der Ergänzungspläne W 17.5.1 und W 17.5. 2.1 bleiben unverändert 
bestehen. 
 
 
8. Eingriffsregelung 
Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft 
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern  die Eingriffe bereits vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. 
Der Bebauungsplan W 17.5.3 ist ein Ergänzungsplan z u dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan W 17.5, der die Ermittlung der Gescho ssflächenzahl nach der aktuellen 
BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Ma ß der baulichen Nutzung nicht 
erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeite n bzw. anderweitige 
Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke g eschaffen und damit keine neuen 
Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. 
 
 
 
Die Dezernentin: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

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TOP 14
TOP 199
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Orte (19)

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0132
Typ
Magistratsvorlage
Datum
31.03.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00