2016/0132
Ergänzungen der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (Satzungsbeschluss)
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 56 und 57 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHWGHU.ODXVHQEXUJHU6WUDHGHU:LQNHOVFKQHLVH2VWJUHQ]HQGHU*UXQGVWFNH$P(LFKEDXPHFNGHU6WUDH$P(LFKEDXPHFNGHU:HJHSDU]HOOH)OXU)OXUVWFN1UGHUQ|UGOLFKHQ*UHQ]HGHU.OHLQJDUWHQDQODJH)OXU)OXUVWFN1UGHUVGZHVWOLFKHQXQGZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQgGHQEXUJHU6WUDHXQG.ODXVHQEXUJHU6WUDHohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7]ZLVFKHQ.ODXVHQEXUJHU6WUDH&]HUQRZLW]HU6WUDHgGHQEXUJHU6WUDHXQG3UXWKVWUDHVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUDH6GVHLWH(gerade Zahlen) und ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.11 PLWGHQ*UXQGVWFNHQ.ODXVHQEXUJHU6WUDHXQGXQGGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUDHELVXQJHUDGHHausnummern)$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlXHUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ11.34'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.5.3]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW, Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP 14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLW6FKUHLEHQvom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLHOLFK . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 20, 49, 50, 56, 57 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.4.5 zur Änderung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 - Heimstättensiedlung Südost - für das Gebiet zwischen Heimstättenweg, Bundesbahnt rasse, Klausenburger Straße, östlicher Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 74, südliche n Grundstücksgrenzen Klausenburger Straße 74 – 102 (gerade Hausnummern), westlicher Gr undstücksgrenze Klausenburger Straße 102 und dem Pulverhäuserweg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.9 zwischen Heimstättenweg 70 - 82, Am Kaiserschlag, nördlichen Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher und westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße sowie westlichen Grundstücksgr enzen Kolbeweg 1 - 45, In der Köhlertanne 75 und 77 und Heimstättenweg 82. Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.4.5 (ohne Maßstab) Anlage 4 Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans .............................................. 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4 ................................................................. ........ 4 5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4.4 ............................................................... ....... 5 5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.4 ................................................................. .... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.4.5 .................................... 6 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 6 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 7 8. Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungs pläne Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung der rechtswirksam en Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl, nicht jedoch die GFZ selbst regelt, sind die Grundzüge der Planung n icht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pfli cht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südöstlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 21 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.4.5 (siehe Abb.1, Deckblatt) umfasst das Gebiet des Bebauungsplans W 17.4 'Heimstättensiedlu ng Südost' inklusive dem Änderungsplan W 17.4.4, jedoch ohne den Bereich der durch den Bebauungsplan W 17.9 überplant wurde. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 als 'Allgemeines Wohngebiet' mit einer Fläche für den Gemeinbedarf S chule festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.4.5 nicht geändert. Somit is t der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung d er baulichen Nutzung vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4 Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.4 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebi et“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Schule - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zw ei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außen- anlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 5 5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.4.4 Der rechtskräftige Bebauungsplan W 17.4.4 (1997), d er den Bebauungsplan W 17.4 in dem Teilbereich des Grundstücks Klausenburger Str. 73, Fl. 49, Nr. 148/19 ändert, beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von Beherbergungsbetrieben, nicht störenden Gewerbebetr ieben, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetrieben und Tankstellen; nur Wohngebäude sind zulässig. - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei - Festsetzung der Baugrenzen in der Planzeichnung - Verweis: Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsp lans W 17.4 bleiben unverändert bestehen. 5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.4 Der Bebauungsplan W 17.4 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 1. Mit dem Bebauungsplan W 17.4.1 (rechtswirksam se it dem 08.10.1985) erfolgte eine textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweisen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2-ge schossige Gebäudeteile um 1,25 m. 2. Der Bebauungsplan W 17.4.3.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) änderte die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 dahin gehend, dass als Ausnahme freistehende Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss au ßerhalb der Baugrenzen auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche zugelassen werden können. 3. Mit dem Bebauungsplan W 17.4.2 'Garagenhof Amsel weg' (rechtskräftig seit dem 27.08.1986) wurden Bauflächen ausschließlich für Ga ragen zur Erweiterung des Garagenhofs geschaffen. 4. Bebauungsplan W 17.4.4 (rechtskräftig seit dem 2 1.01.1997) 'Klausenburger Straße 73': s.o., Pkt. 5.5 5. Der Bebauungsplan W 17.9 'Am Kaiserschlag/ In de r Köhlertanne' (rechtskräftig seit dem 07.12.1984) ändert den Bebauungsplan W 17.4 in einem großen Bereich durch gänzlich neue zeichnerische und textliche Festsetzungen. Aus diesem Grund wird die Ergänzung des Bebauungsplans für diesen gesondert erstellt. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 6 Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.4.5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung der Bebauungspläne W 17.4 und W 1 7.4.4 soll die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.4 gültigen BauNVO von 1968. Dana ch sind die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.4.5 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 7 Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zu den Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4 erfolgen in einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.4 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Zur gestalterisch en Festsetzung der Ziffer 12.3 'Dachausbildung' werden die Ziffer 12.34 „Dachaufba uten und Dacheinschnitte …“ und 12.35 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ ergänzt. Der Bebauungsplan W 17.4.5 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. In dem schon nach der aktuellen BauNVO 1990 erstell ten Bebauungsplan W 17.4.4 wurde keine Festsetzung zur Ermittlung der Geschoss flächenzahl vorgenommen. Diese ergänzende Festsetzung wird hiermit in diesem Änderungsplan mit aufgenommen. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.4.5 die Ges taltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und text licher Art) der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4 sowie der Ergänzungspläne W 17. 4.1 und W 17.4.3.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.4.5 ist ein Ergänzungsplan z u den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.4 und W 17.4.4, der die Ermitt lung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauu ngsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neu en Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Bau grundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft mögli ch. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5 Seite 8 Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 49 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.2.1 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.2 - Ladenzentrum am Heimstättenweg - für das Gebiet Heimstättenweg 81 - 83, den Straßen Am Pelz, Heimstättenweg, Am Kaiserschlag und dem Wirtschaftsweg Flur 49, Flurstück Nr. 412/4 Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.2.1 (ohne Maßstab) Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans .............................................. 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ............................................... 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.2 ................................................................. ........ 4 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.2.1 .................................... 5 7.1 Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 7.2 Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 8 Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 6 Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungs plans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der i n § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.2 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl, nicht jedoch die GFZ selbst regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft einen Teilbereich der nord- östlichen Heimstättensiedlung mit ca. 0,6 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.2.1 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.2 'Lad enzentrum am Heimstättenweg', der seit dem 02.04.1976 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.2 als ' Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.2 .1 nicht geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' da rgestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.2 ist die Art der baulichen Nutz ung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist somit g em. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (oh ne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.2 Der seit dem 02.04.1976 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.2 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Nur im Erdgeschoss sind die der Versorgung des Ge bietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. - Festsetzung der GRZ von 0,6 und der GFZ von 1,2 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - Geschlossene Bauweise - Ausweisung von Flächen für Stellplätze im öffentl ichen Verkehrsraum - Garagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu 40 % der Fläche - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht zulässig. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: Einheitliche Tr aufhöhe und Dachneigung, Fußwegüberdachung, Abschirmung von Wirtschaftshöfen und Mülltonnen Bisher erfolgten keine Änderungen bzw. Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.2. Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als 'Kleinsiedlungsgebiet' mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sehen zum einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.2.1 7.1 Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.2 soll di e Möglichkeit zum Dachgeschoss- ausbau erleichtert werden, indem die Berechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen d es § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.2 gültigen BauNVO von 1968. Dahe r sind die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1 Seite 6 sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppe nräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.2.1 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2 Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzung zum Bebauungsplan W 17.2 erfolgt als Bebauungsplan mit einer weiteren textlichen Festsetzung. Zu den bestehenden Festsetz ungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.23 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen, mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse sind, nicht in die Berechnung der GFZ einzubeziehen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.2 bleiben unverändert bestehen. 8 Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.2.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.2, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitig e Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 49 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.9.2 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.9 - Heimstättensiedlung Südost, Am Kaiserschlag / In der Köhlertanne - für das Gebiet zwischen Heimstättenweg 70 - 82, Am Kaiserschlag, nördlichen Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 8 5, Am Pelz, nördlicher und westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburge r Straße sowie westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1 - 45 (ungerade Hausnummern), In der Köhlertanne 75 und 77 Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.9.2 (ohne Maßstab) Anlage 9 Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans .............................................. 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.9 ................................................................. ........ 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.9 ................................................................. .... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.9.2 .................................... 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 8. Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungs plans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.9 w urde 1984 rechtskräftig und überplant den mittleren Bereich des Bebauungsplans W 17.4. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.9 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft einen Teilbereich der süd- östlichen Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 6,7 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.9.2 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.9 'Hei mstättensiedlung Südost - Am Kaiserschlag / In der Köhlertanne -', der seit dem 07.12.1984 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist in dem Bebauungsplan W 17.9 a ls 'Allgemeines Wohngebiet' mit einer Fläche für den Gemeinbedarf (Post) festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.9.2 nicht geändert. Somit ist der Bebauungspla n an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.9 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 4 Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.9 Der seit dem 07.12.1984 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.9 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebi et“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Post - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zw ei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 (1) BauNVO sind auf d en nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50% dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außenanlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 5 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.9 In der Folgezeit wurde der Bebauungsplan W 17.9 dur ch den Bebauungsplan W 17.9.1.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) geändert. Mit d iesem wurden die textlichen Festsetzungen in Punkt I Ziffer 5.3 ergänzt, so dass als Ausnahme freistehe nde Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche außerhalb der Baugrenze zulässig sind. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine bauliche E rweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.9.2 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Änderung des Bebauungsplans W 17.9 soll die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.9 gültigen BauNVO von 1977. Dana ch sind die Flächen aller Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 6 Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppe nräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.9.2 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.9 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter I. '‚Festsetzungen nach dem BauGB', Ziffer 3 'Maß d er baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.31 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ aufgenomm en. Zu den gestalterischen Festsetzungen unter II. Regelungen nach der HBO, Zi ffer 3 'Dachausbildung' werden die Ziffer 3.2 und 3.3 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte…“ ergänzt. Der Bebauungsplan W 17.9.2 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO1990 so, dass die Flächen von A ufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Begründung zum Bebauungsplan W 17.9.2 Seite 7 Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.9.2 die Ges taltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichten, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.9 sowie des Ergänzungsplans W 17.9.1.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.9.2 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.9, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitig e Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 50 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHWPLWGHQ*UXQGVWFNHQ+HLPVWlWWHQZHJ$ELV$XQJHUDGH+DXVQXPPHUQ]ZLVFKHQ)QINLUFKQHU6WUDHXQG+DQQDK$UHQGW:HJ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]WDie textlichen Festsetzungen unter Ziffer 7. 'fortgeltende Festsetzungen aus dem Bebauungsplan:¬ ZHUGHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZLHIROJWHUJlQ]W'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ13.34'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.8.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQZHJ Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP 14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLHOLFK . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 50 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.8.1 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.8 - Heimstättenweg 137 - 147 - für das Gebiet mit den Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.8.1 (ohne Maßstab) Anlage 8 Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans .............................................. 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ............................................... 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.8 ................................................................. ........ 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.8 ................................................................. .... 4 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.8.1 .................................... 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 8. Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.8 w urde 1982 rechtskräftig und überplante einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.6. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.8 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 0,35 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.8.1 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.8 'Hei mstättensiedlung Nordwest', der seit dem 16.02.1982 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.8 als ' Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.8 .1 nicht geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Beba uungsplan W 17.8 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (oh ne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.8 Der seit dem 16.02.1982 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.8 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei Vollgeschosse - offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Die Erschließung der rückwärtigen Wohngebäude ist nur über das Grundstück vom Heimstättenweg aus zulässig. Soweit erforderlich si nd Geh-, Fahr- und Leitungsrechten durch Baulasten zu sichern. - Festsetzung zu weiteren textlichen Festsetzungen, die für diesen Bebauungsplan aus dem Bebauungsplan W 17.6 unverändert fortgelten sollen. 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.8 Der Bebauungsplan W 17.8 ist selbst ein Änderungspl an für einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.6. Mit dem Bebau ungsplan W 17.8 wurde eine höhere bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglic ht, indem neue Baufenster für weitere Wohngebäude in zweiter Reihe auf den großen Grundstücken festgesetzt wurden. Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollge schosse zu Wohnzwecken zu. Damit wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.8.1 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.8 soll di e Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.8 gültigen BauNVO von 1977. Dana ch sind die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 6 die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.8.1 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Häl fte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbaut en über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.8 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.31 „Ermitt lung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Zur gestalterischen Festsetzung der Zi ffer 13.3 'Dachausbildung' wird die Ziffer 13.33 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte …“ und 13.34 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ ergänzt. Der Bebauungsplan W 17.8.1 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO so, dass die Flächen von Aufen thaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.8.1 die Ges taltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichten, so dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.8 bleiben unverändert bestehen. Begründung zum Bebauungsplan W 17.8.1 Seite 7 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.8.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.8, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitig e Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 56 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.11.1 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.11 - Heimstättensiedlung Südwest - für das Gebiet mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 und den Grundstücken Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.11.1 (ohne Maßstab) Anlage 10 Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans .............................................. 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ............................................... 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.11 ................................................................ ....... 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.11 ................................................................ ... 4 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.11.1 .................................. 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 8. Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Der Bebauungsplan W 17.11 wurde 1984 rechtskräftig und überplante einen Teilbereich im Nordwesten des Bebauungsplans W 17.5. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.11 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 0,28 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.11.1 (s iehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.11 'He imstättensiedlung Südwest', der seit dem 21.02.1984 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.11 als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.1 1.1 nicht geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Beba uungsplan W 17.11 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (oh ne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.11 Der seit dem 21.02.1984 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.11 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei Vollgeschosse - offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen wird auf die entsprechenden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 verwiesen, die für diesen Bebauungsplan weitergelten sollen. 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.11 Der Bebauungsplan W 17.11 ist selbst ein Änderungsplan des Bebauungsplans W 17.5 in einem Teilbereich. Mit dem Bebauungsplan W 17.11 wu rde eine höhere bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht, in dem neue Baufenster für Wohngebäude auf den großen Grundstücken festgesetzt wurden. Für die Festsetzungen zur äußeren Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 5 Gestaltung baulicher Anlagen gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 fort. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt werden, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erforderlich waren. Diese sahen zum einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis ma x. 2 m und zum anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12,5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann. Die F estsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollge schosse zu Wohnzwecken zu. Damit wird den veränderten Wohnungsstandards und -größen Rechnung getragen. 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.11.1 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Änderung des Bebauungsplans W 17.11 soll di e Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.11 gültigen BauNVO von 1977. Dan ach sind die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 6 getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 Ba uNVO festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.11.1 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Häl fte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbaut en über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.11 erfolgen in einem Bebauungsplan mit weiteren textlichen Festsetzungen. Zu den bestehend en Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.31 „E rmittlung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Zu den fortgeltenden textlichen Festse tzungen zur äußeren Gestalt der baulichen Anlagen aus dem Bebauungsplan W 17.5 werd en unter Ziffer 11.3 'Dachausbildung' die Ziffern 11.33 „Dachaufbauten u nd Dacheinschnitte …“ und 11.34 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ ergänzt. Der Bebauungsplan W 17.11.1 regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO1990 so, dass die Flächen von A ufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.11.1 die Ge staltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichten, so dass sie keinen Einfluss auf die Traufhöhe haben. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textl icher Art des Bebauungsplans W 17.11 bleiben unverändert bestehen. Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1 Seite 7 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.11.1 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.11, der die Ermittlung der Gesch ossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Ma ß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeite n bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke g eschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 49 und 50 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ(VFKROOEUFNHU6WUDH$P3HO]$P6DQGDFNHU:HVWJUHQ]HGHU*UXQGVWFNH$P6DQGDFNHUXQG$1RUGJUHQ]HGHU.OHLQJDUWHQDQODJHÅ$P1DFKWLJDOOHQZHJ´%XQGHVEDKQWUDVVH+HLPVWlWWHQZHJXQG3XOYHUKlXVHUZHJ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlXHUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ - Der First darf durch diese nicht unterbrochen werden.,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ12.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHDQGHUHUJHVHW]OLFKHU9RUVFKULIWHQ$EV%DX*%Denkmalschutz)ROJHQGHV*HElXGHLVWDOV.XOWXUGHQNPDOQDFK$EV+HVV'HQNPDOVFKXW]JHVHW]DXVJHZLHVHQ0DWWKlXVNLUFKH+HLPVWlWWHQZHJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.3.3]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ1RUGRVW Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP ELVHLQVFKOLHOLFK . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
2016/0132
10202 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.04.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0132
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Ergänzungen der Bebauungspläne der Heimstät tensiedlung W 17.2 – W 17.9 und
W 17.11 (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 31.03.2016
Beschlussvorschlag :
1. Zu den Bebauungsplanentwürfen zur Änderung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung
W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend entschieden.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu den
Bebauungsplanentwürfen zur Änderung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2
bis W 17.9 und W 17.11 gingen keine Stellungnahmen ein.
2. Den nachfolgend genannten Bebauungspläne n zur Änderung der Bebauungspläne der
Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 (werden zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt) mit ihren dazugehörigen Begründungen (Anlage 2 bis 10) wird
zugestimmt.
- 2 -
W 17.2.1 Ladenzentrum am Heimstättenweg (Anlage 2),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.2
für das Gebiet Heimstättenweg 81-83, den Straßen Am Pelz, Heimstättenweg, Am
Kaiserschlag und dem Wirtschaftsweg Flur 49, Flurstück Nr. 412/4
W 17.3.3 Heimstättensiedlung Nordost (Anlage 3),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.3
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, Westgrenze der
Grundstücke Am Sandacker 20 und 20A, Nordgrenze der Kleingartenanlage „Am
Nachtigallenweg“, Bundesbahntrasse, Heimstättenweg und Pulverhäuserweg
W 17.4.5 Heimstättensiedlung Südost (Anlage 4),
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.4 und W 17.4.4
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg, Bundesbahntrasse, Klausenburger Straße,
östlicher Grundstücksgrenze Klausenburger Straße 74, südlichen Grundstücksgrenzen
Klausenburger Straße 74 - 102 (gerade Hausnummern), westlicher Grundstücksgrenze
Klausenburger Straße 102 und dem Pulverhäuserweg, ohne das Gebiet des
Bebauungsplans W 17.9 zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlichen
Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher und
westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße sowie
westlichen Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1-45, In der Köhlertanne 75 und 77 und
Heimstättenweg 82
W 17.5.3 Heimstättensiedlung Südwest I (Anlage 5),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.5
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße, Winkelschneise, Ostgrenzen der
Grundstücke Am Eichbaumeck 44-62, der Straße Am Eichbaumeck, der Wegeparzelle Flur
56 Flurstück Nr. 2/31, der nördlichen Grenze der Kleingartenanlage Flur 56 Flurstück Nr.
2/30, der südwestlichen und westlichen Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und
Klausenburger Straße 184, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7 zwischen
Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße sowie den
Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38-60 (gerade Zahlen) und ohne das Gebiet
des Bebauungsplans W 17.11 mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174
und den Grundstücken Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern)
W 17.6.4 Heimstättensiedlung Nordwest (Anlage 6)
zur Änderung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2
für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Pulverhäuserweg, Klausenburger Straße
und Hannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 mit den
Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Hausnummern)
zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg
W 17.7.2 Heimstättensiedlung Südwest II (Anlage 7),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.7
für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße
und Pruthstraße sowie den Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38–60 und der
Wegeparzelle Flur 56 Flurstück Nr. 123/1
W 17.8.1 Heimstättenweg 137 - 147 (Anlage 8)
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.8
für das Gebiet mit den Grundstücken Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade
Hausnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg
W 17.9.2 Heimstättensiedlung Südost, Am Kaiserschlag/In der Köhlertanne (Anlage 9),
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.9
für das Gebiet zwischen Heimstättenweg 70-82, Am Kaiserschlag, nördlicher
Grundstücksgrenzen Am Kaiserschlag 92 und Am Pelz 85, Am Pelz, nördlicher und
- 3 -
westlicher Grundstücksgrenzen Am Pelz 99 und 99A, Klausenburger Straße sowie
westlicher Grundstücksgrenzen Kolbeweg 1-45 (ungerade Hausnummern) und In der
Köhlertanne 75 und 77
W 17.11.1 Heimstättensiedlung Südwest (Anlage 10)
zur Änderung des Bebauungsplans W 17.11
für das Gebiet mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 sowie den
Grundstücken Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern)
3. Die unter Ziff. 2 genannten Bebauungspläne zur Änderung der Bebauungspläne der
Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 für das Gebiet der Heimstättensiedlung
zwischen Eschollbrücker Straße, Am Pelz, Am Sandacker, östlichen Grundstücksgrenzen
Finkenweg 6-8, Nachtigallenweg, Klausenburger Straße, südlichen Grundstücksgrenzen
Klausenburger Straße 74-102 (gerade Hausnummern), Winkelschneise, östlichen
Grundstücksgrenzen Am Eichbaumeck 44-62, der Straße Am Eichbaumeck, der Wegeparzelle
Flur 56, Flurstück Nr. 2/31, der nördlichen Grenze der Kleingartenanlage, der südwestlichen
Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62-84 und der westlichen Grundstücksgrenze
Klausenbruger Straße 184, werden zur Satzung beschlossen:
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange zu den
Bebauungsplanergänzungen
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan W 17.2.1
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan W 17.4.5
Anlage 5: Begrün dung zum Bebauungsplan W 17.5.3
Anlage 6: Begründ ung zum Bebauungsplan W 17.6.4
Anlage 7: Begründ ung zum Bebauungsplan W 17.7.2
Anlage 8: Begründ ung zum Bebauungsplan W 17.8.1
Anlage 9: Begründ ung zum Bebauungsplan W 17.9.2
Anlage 10: Begründung zum Bebauungsplan W 17.11.1
Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5, W 17.5.3, W 17.6.4, W 17.7.2,
W 17.8.1, W 17.9.2 und W 17.11.1 (werden zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0132 vom 31.03.2016:
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtteilentwicklung soll mit der angestrebten Änderung der
betreffenden Bebauungspläne die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden,
indem die Berechnung der Geschossfläche in Bezug auf die Nichtvollgeschosse an die
geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (Fassung 1990) angepasst wird. Bei der
Ermittlung der Geschossfläche sollen die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, ausnahmsweise nicht mitzurechnen sein, wenn
diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden.
Darüber hinaus wurden in allen Plänen gestalterische Festsetzungen bzgl. der Dachausbildung
aufgenommen, mit Ausnahme im Bebauungsplanentwurf W 17.2.1, der bereits dazu
Festsetzungen enthält. Alle textlichen Ergänzungen sind geeignet, die Bebauungspläne der
Heimstättensiedlung den Zielen der Stadtentwicklung und den heutigen Wohnbedürfnissen
anzupassen.
Die Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung der Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11
im Gebiet der Heimstättensiedlung durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgten am
13.09.2012. Die Aufstellungsbeschlüsse zu den Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB
(beschleunigtes Verfahren) wurden am 20.09.2012 im Darmstädter Echo bekannt gemacht.
Die öffentlichen Auslegungen der Bebauungsplanentwürfe fanden nach den Beschlüssen der
Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015 und nach öffentlicher Bekanntmachung am
07.09.2015 sowie 14.10.2015 im Darmstädter Echo in der Zeit vom 16.09.2015 bis
einschließlich 09.11.2015 (verlängerte Frist) statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am
19.08.2015 und 08.10.2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die Offenlagen informiert und
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten.
Die Prüfung der Stellungnahmen ergab keine wesentlichen Änderungen der Bebauungspläne,
die eine erneute Offenlage erforderlich gemacht hätten. Daher liegen die Bebauungspläne nun
zum Satzungsbeschluss vor.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu den
Entwürfen der Bebauungspläne zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Von der Öffentlichkeit gingen im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine
Stellungnahmen ein.
- 5 -
Zu 2. und 3.:
Die unter Ziff. 2 im Beschlusstenor aufgeführten Bebauungspl äne zur Änderung der
Bebauungspläne der Heimstättensiedlung W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 (Aushang bzw.
Parlis) und die zugehörigen Begründungen (Anlage 2 bis 10) liegen nun vor und sind gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die aufgeführten Bebauungspläne zur Änderung der Bebauungspläne der Heimstättensiedlung
W 17.2 bis W 17.9 und W 17.11 werden durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 31.03.2016
III/61.2 ha NSt. 2112
anlage 6
20811 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 50 und 56 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.6.4 zur Änderung der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 - Heimstättensiedlung Nordwest - für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Pulv erhäuserweg, Klausenburger Straße und Hannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 für die Grundstücke Heimstättenweg 137, 137A bis 147, 147A (ungerade Ha usnummern) zwischen Fünfkirchner Straße und Hannah-Arendt-Weg Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.6.4 (ohne Maßstab) Anlage 6 Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6 ................................................................. ........ 4 5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6.2 ............................................................... ....... 5 5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.6 ................................................................. .... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.6.4 .................................... 6 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 6 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 7 8. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften ........................................ 7 9. Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungs pläne Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 3 vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung der rechtswirksam en Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ selbst, sind die Grundzüge der Planu ng nicht berührt. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pfli cht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung. Es hat eine Größe von ca. 29 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.6.4 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den Bereich des Bebauungsplans W 17.6 'Heimstättens iedlung Nordwest' inklusive des Änderungsplans W 17.6.2, jedoch ohne den Bebauungsplan W 17.8. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist in den Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 als 'Allgemeines Wohngebiet' mit Flächen für den Gemeinbedarf (Schul e, Kindergarten, Kirche und Behindertenwerkstätte) sowie für eine Sportanlage f estgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.6.4 nicht geändert. Somit ist de r Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt. Die Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 4 Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung d er baulichen Nutzung vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (oh ne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6 Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.6 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Schule, Kind ergarten, Kirche und Werkstätte für Behinderte - Grünflächen für die Nutzung als Sportplatz - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 5 - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außenanlagen 5.5 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.6.2 Der Bebauungsplan W 17.6.2 (rechtskräftig seit dem 05.08.1988 ), der den Bebauungsplan W 17.6 in dem Teilbereich der Grundstücke Klausenburger Str. 93 bis 111 (ungerade Zahlen) ändert, beinhaltet eine Planzeich nung, die das bisherige Baufenster in dem rückwärtigen Bereich vergrößert. In den textlic hen Festsetzungen wird darauf verwiesen, dass die übrigen Festsetzungen der Bebau ungspläne W 17.6 und W 17.6.1. unverändert bestehen bleiben. 5.6 Änderungen des Bebauungsplans W 17.6 Der Bebauungsplan W 17.6 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 1. Der Bebauungsplan W 17.6.1 (rechtskräftig seit d em 08.10.1985) ergänzte die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.1 so, dass auc h 2-geschossige Gebäudeteile die rückwärtigen Baugrenzen ausnahmsweise um 1,25 m überschreiten können. 2. Mit dem Bebauungsplan W 17.6.3.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) erfolgte eine textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.2 bzgl. der Errichtung von freistehenden Einzel- oder Doppelhäuser mit einem V ollgeschoss außerhalb der Baugrenze auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche. 3. Der Bebauungsplan W 17.6.2 (rechtskräftig seit d em 05.08.1988) ändert zum Teil die Baugrenzen, s.o. Pkt. 5.5. 4. Mit dem Bebauungsplan W 17.8 'Heimstättenweg 137 – 147' (rechtskräftig seit dem 16.02.1982) wurden neue Baufenster ausgewiesen, dam it eine höhere bauliche Nutzung der Grundstücke möglich wurde. In den textl ichen Festsetzungen werden einzelne Ziffern des Bebauungsplans W 17.6 benannt, die für den Bebauungsplan W 17.8 unverändert fortgelten. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 6 waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.6.4 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung der Bebauungspläne W 17.6 und W 1 7.6.2 soll die Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.6 gültigen BauNVO von 1968 und d er für den Bebauungsplan W 17.6.2 gültigen BauNVO von 1977. Danach sind die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Gescho ssen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen. Dies hat zur Folge, dass Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil eine Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenantei l pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 fe stgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.6.4 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 7 Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zu den Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2 erfolgen in einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.31 „Ermittlung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Die textlichen Fe stsetzungen zur äußeren Gestalt baulicher Anlagen unter Ziffer 13.3 'Dachausbildung ' werden durch die Ziffern 13.33 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte…“ und 13.34 „Dac haufbauten … in zweiter Ebene (Spitzboden) …“ ergänzt. Der Bebauungsplan W 17.6.4 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. so, dass die Flächen von Aufenthalt sräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der Berechnung de r GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.6.4 die Ges taltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und text licher Art) der Bebauungspläne W 17.6 und W 17.6.2 sowie der Ergänzungspläne W 17. 6.1 und W 17.6.3.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften Die Friedrich-Ebert-Schule (Pulverhäuserweg 31) ist als Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ausgewiesen und wird hier nachrichtlich gem. § 9 Abs. 6 BauGB übernommen. 9. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.6.4 ist ein Ergänzungsplan z u den rechtskräftigen Bebauungsplänen W 17.6 und W 17.6.2, der die Ermitt lung der Geschossflächenzahl Begründung zum Bebauungsplan W 17.6.4 Seite 8 nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauu ngsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neu en Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Bau grundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft mögli ch. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 49 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJQ|UGOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P.DLVHUVFKODJXQG$P3HO]$P3HO]Q|UGOLFKHUXQGZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P3HO]XQG$.ODXVHQEXUJHU6WUDHVRZLHZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ROEHZHJXQJHUDGH+DXVQXPPHUQXQG,QGHU.|KOHUWDQQHXQG$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]WDie textlichen Festsetzungen unter Punkt I. Ziffer 3. 0D der baulichen Nutzung' werden HUJlQ]Wdurch:3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU3XQNW,,=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ3.3 'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGVHLQHUbQGHUXQJLP%HEDXXQJVSODQ:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.9.2]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GRVW$P.DLVHUVFKODJ,QGHU.|KOHUWDQQH Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP 14.10.2015.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLHOLFK . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 50 und 56 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ(VFKROOEUFNHU6WUDH3XOYHUKlXVHUZHJ.ODXVHQEXUJHU6WUDHXQGHannah-Arendt-Weg, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.8 PLWGHQ*UXQGVWFNHQ+HLPVWlWWHQZHJ$ELV$XQJHUDGH+DXVQXPPHUQ]ZLVFKHQ)QINLUFKQHU6WUDHund Hannah-Arendt-Weg$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHQ%HEDXXQJVSOlQHQ:XQG:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlXHUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ13.34'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHDQGHUHUJHVHW]OLFKHU9RUVFKULIWHQ$EV%DX*%Denkmalschutz:)ROJHQGHV*HElXGHLVWDOV.XOWXUGHQNPDOQDFK$EV+HVV'HQNPDOVFKXW]JHVHW]DXVJHZLHVHQ)ULHGULFK(EHUW6FKXOH3XOYHUKlXVHUZHJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.6.4]XUbQGHUXQJGHU%HEDXXQJVSOlQHW 17.6 und W 17.6.2+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ1RUGZHVW Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP 14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLHOLFK . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 56 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.7.2 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.7 - Heimstättensiedlung Südwest II - für das Gebiet zwischen Klausenburger Straße, Czern owitzer Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße sowie den Grundstücken Ödenb urger Straße (Südseite) 38 - 60 (gerade Hausnummern) Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.7.2 (ohne Maßstab) Anlage 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans .............................................. 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ............................................... 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.7 ................................................................. ........ 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.7 ................................................................. .... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.7.2 .................................... 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 8. Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungs plans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder dur ch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung e rgibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz üb er die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.7 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 3,2 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.7.2 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.7 'Heimstättensiedlung Südwest II'. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist in dem Bebauungsplan W 17.7 a ls 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt und wird durch den Bebauungsplan W 17.7 .2 nicht geändert. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.7 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.7 Der seit dem 06.12.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.7 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außenanlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 5 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.7 Der Bebauungsplan W 17.7 wurde bisher nur durch den Bebauungsplan W 17.7.1.1 (rechtskräftig seit 01.07.1998) geändert. Mit diesem wurden die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 ergänzt, so dass als Au snahme freistehende Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche außerhalb der Baugrenze zulässig sind. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen einerseits Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und andererseits eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.7.2 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.7 soll di e Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. F. von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.7 gültigen BauNVO von 1968. Dana ch sind die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 6 Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 fe stgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.7.2 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.7 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.4 „Ermittl ung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Zur gestalterischen Festsetzung der Zi ffer 10.3 'Dachausbildung' wird die Ziffer 10.33 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte …“ und 10.34 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ ergänzt. Der Bebauungsplan W 17.7.2 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Begründung zum Bebauungsplan W 17.7.2 Seite 7 Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.7.2 die Ges taltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und text licher Art) des Bebauungsplans W 17.7 sowie des Ergänzungsplans W 17.7.1.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.7.2 ist ein Ergänzungsplan z u dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.7, der die Ermittlung der Gescho ssflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Ma ß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeite n bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke g eschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 49, 50 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.3.3 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.3 - Heimstättensiedlung Nordost - für das Gebiet zwischen Eschollbrücker Straße, Am P elz, Am Sandacker, Westgrenze der Grundstücke Am Sandacker 20 und 20A, Nordgrenze der Kleingartenanlage „Am Nachtigallenweg“, Bundesbahntrasse, Heimstättenweg und Pulverhäuserweg Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.3.3 (ohne Maßstab) Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans .............................................. 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich ............................................... 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.3 ................................................................. ........ 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.3 ................................................................. .... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.3.3 .................................... 5 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 5 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 8. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften ........................................ 7 9. Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung des Bebauungsplans Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch di e Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsma ßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ges etz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Land esrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der i n § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.3 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl, nicht jedoch die GFZ selbst regelt, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Plan änderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den nordöstlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung mit einer Größe von ca. 34 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.3.3 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.3 'Hei mstättensiedlung Nordost', der seit dem 19.04.1977 rechtskräftig ist. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.3 als ' Allgemeines Wohngebiet', einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kirche und Kita) und G rünflächen (Dauerkleingärten) festgesetzt. Der Bebauungsplan W 17.3.3 ändert dies e Nutzungen nicht. Somit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Grünflächen (Kleingartenanlage)' dargestellt. Im r echtskräftigen Bebauungsplan W 17.3 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet', einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kirche und Kita) und Grünflächen (Dau erkleingärten) festgesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung d er Art der baulichen Nutzung im Plangebiet vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (oh ne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.3 Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.3 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohnge biet“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Kirche, Kind ergarten, Jugendhaus - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zwei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-g eschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind au f den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Ba ugrenzen oder / und den ausgewiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugrenzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenberei ch zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird - Öffentliche Grünfläche und Kinderspielplätze, Dau erkleingärten - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, Dachausbildung und Außenanlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 5 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.3 In den Jahren 1985 und 1998 wurde der Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen wie folgt geändert: 1. Mit dem Bebauungsplan W 17.3.1 erfolgte eine tex tliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweise n Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2- geschossige Gebäudeteile um 1,25 m. 2. Der Bebauungsplan W 17.3.2.1 änderte die textlic hen Festsetzungen in Ziffer 5.2, so dass als Ausnahme eine 1-geschossige Einzel- oder D oppelhausbebauung außerhalb der Baugrenzen auf max. 12,5 % der Grundstücksfläche zulässig wurde. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.3.3 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.3 soll di e Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. F. von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.3 gültigen BauNVO von 1968. Dana ch sind die Flächen aller Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 6 Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Ausbau von Nichtvollgeschossen oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 fe stgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.3.3 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als die Häl fte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen, errichtet werden. Ebenso sind Dachaufbaut en über dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.3 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.31 „Ermitt lung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Zur gestalterischen Festsetzung der Zi ffer 12.3 'Dachausbildung' wird die Ziffer 12.34 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte …“ und 12.35 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ ergänzt. Der Bebauungsplan W 17.3.3 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Begründung zum Bebauungsplan W 17.3.3 Seite 7 Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.3.3 die Ges taltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichten, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen zeichnerischer und textlicher Art des Bebauungsplans W 17.3 und seiner Ergänzungspläne W 17.3.1 und W 17.3.2.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vo rschriften Die Matthäuskirche (Heimstättenweg 77) ist als Kult urdenkmal gemäß § 2 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ausgewiesen und wird h ier nachrichtlich gem. § 9 Abs. 6 BauGB übernommen. 9. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.3.3 ist ein Ergänzungsplan zum rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.3, der die Ermittlung der Geschossflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten bzw. anderweitig e Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke geschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 56 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHWPLWGHQ*UXQGVWFNHQ.ODXVHQEXUJHU6WUDHXQGVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUDHELVXQJHUDGH+DXVQXPPHUQ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHIRUWJHOWHQGHQWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlXHUHQ*HVWDOWXQJGHUEDXOLFKHQ$QODJHQDXVGHP%HEDXXQJVSODQ:¬ZHUGHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZLHIROJWHUJlQ]W'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.11.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP 14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLHOLFK . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
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Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5, W 17.5.3, W 17.6.4, W 17.7.2, W 17.8.1, W 17.9.2, W 17.11.1 31.03.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 21.09.2015: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die geplanten Bebauungsplanänderungen zur Schaffung von Wohnraumerweiterungsmöglichkeiten innerhalb des im RPS/RegFNP 2010 ausgewiesenen „Vorranggebietes Siedlung, Bestand“ keine grundsätzlichen Bedenken. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt werden gegen die vorgelegten Bebauungsplanentwürfe ebenfalls keine Einwendungen erhoben. Bodenschutz Bei den vorgelegten Bebauungsplänen werden keine Eingriffe in den Boden vorgenommen. Es handelt sich lediglich um eine Wohnraumerweiterung durch den Ausbau des Dachgeschosses. Daher wurde nicht geprüft, ob im Ge ltungsbereich der Bebauungspläne Einträge im FIS-AG/Altflächendatei vorliegen. Aus Sicht der Fachdezernate Grundwasser, Oberflächengewässer, Abwasser und Immissionsschutz werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es handelt sich bei der Änderung der Bebauungspläne um schon baurechtlich gesicherte Wohng ebiete, bei denen die Frage der Altlasten in früheren Bauleitverfahren geklärt wurde. 1.2 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt am Main Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 28.08.2015 und 24.09.2015: Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der planfestgestellten Bahnanlagen Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) entstehen können. . Zu den Bebauungsplänen W 17.3.3 und W 17.4.5 wird außerdem Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es handelt sich bei der Änderung der Bebauungspläne um schon baurechtlich gesicherte Wohnge biete. Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind notwendige Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. In diesen Bereichen finden keine Planänderungen statt. Der Zugang zu den beiden Wartungstreppen ist über den öffentlichen Weg, Nachtigallenweg Anlage 1 Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5, W 17.5.3, W 17.6.4, W 17.7.2, W 17.8.1, W 17.9.2, W 17.11.1 31.03.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: mitgeteilt, dass sich die DB- Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs der beiden Bebauungspläne befinden, zur Unterhaltung es aber unbedingt notwendig ist, dass der Zugang vom Pfungstädter Weg zum Gleisbereich auch in Zukunft gewähr leistet ist. In sbesondere müssen die beiden Wartungstreppen in Bahnkilometer 29,99 und 30,38 (s. Anlagen) zugänglich bleiben und es muss dort weiterhin die Möglichkeit einer kurzzeitigen Fahrzeugabstellung bestehen. bzw. Pfungstädter Weg gesichert. Bebauungspläne W 17.2.1, W 17.3.3, W 17.4.5, W 17.5.3, W 17.6.4, W 17.7.2, W 17.8.1, W 17.9.2, W 17.11.1 31.03.2016 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 20, 49, 50, 56 und 57 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ%XQGHVEDKQWUDVVH.ODXVHQEXUJHU6WUDH|VWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H.ODXVHQEXUJHU6WUDHVGOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ODXVHQEXUJHU6WUDH¬¬JHUDGH+DXVQXPPHUQZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]H.ODXVHQEXUJHU6WUDHXQGGHP3XOYHUKlXVHUZHJohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.9]ZLVFKHQ+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJQ|UGOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P.DLVHUVFKODJXQG$P3HO]$P3HO]Q|UGOLFKHUXQGZHVWOLFKHU*UXQGVWFNVJUHQ]HQ$P3HO]XQG$.ODXVHQEXUJHU6WUDHVRZLHZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVJUHQ]HQ.ROEHZHJ,QGHU.|KOHUWDQQHXQGXQG+HLPVWlWWHQZHJ$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLQGHQ%HEDXXQJVSOlQHQ:XQG:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.4(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlXHUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ13.35'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:VRZLHGHU%HEDXXQJVSODQHUJlQ]XQJHQ:XQG:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.4.5]XUbQGHUXQJGHU%HEDXXQJVSOlQH:XQG:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GRVW Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP 14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLHOLFK.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 56 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW.ODXVHQEXUJHU6WUDH&]HUQRZLW]HU6WUDHgGHQEXUJHU6WUDHXQG3UXWKVWUDHVRZLHGHQ*UXQGVWFNHQgGHQEXUJHU6WUDH6GVHLWHXQGGHU:HJHSDU]HOOH)OXU)OXUVWFN1U$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.31(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.$XIJUXQGGHV$EVXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZHUGHQIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQHUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XUlXHUHQ*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQWHU=LIIHU 'DFKDXVELOGXQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK'DFKDXIEDXWHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHPVVHQDOVXQWHUJHRUGQHWH%DXWHLOHHUNHQQEDUVHLQ6LHGUIHQLQVJHVDPWQLFKWPHKUDOVGLH+lOIWHGHU7UDXIOlQJHMH*HElXGHVHLWHEHWUDJHQ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFKGLHVHQLFKWXQWHUEURFKHQZHUGHQ,KUHVHLWOLFKHQ$EVWlQGHYRQGHQ*LHEHOZlQGHQPVVHQPLQGHVWHQVPEHWUDJHQ10.34'DFKDXIEDXWHQXQGHLQVFKQLWWHLQ]ZHLWHU(EHQH6SLW]ERGHQVLQGXQ]XOlVVLJ,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQGVHLQHUbQGHUXQJLP%HEDXXQJVSODQ:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.7.2]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:+HLPVWlWWHQVLHGOXQJ6GZHVW,, Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP 14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLHOLFK . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
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Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 49 .?&$'?:HVW?%HEDXXQJVSOlQH?:?%3ODQB:GZJ Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893* i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6 WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt IUGDV*HELHW+HLPVWlWWHQZHJGHQ6WUDHQ$P3HO]+HLPVWlWWHQZHJ$P.DLVHUVFKODJXQGGHP:LUWVFKDIWVZHJ)OXU)OXUVWFN1U$XIJUXQGGHV%DXJHVHW]EXFK%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,62414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) werdenIROJHQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQLP%HEDXXQJVSODQ:HUJlQ]W'LHWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQWHU=LIIHU 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ ZHUGHQHUJlQ]WGXUFK3.23(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO¬¬$EV¬6DW]¬¬%DX192%HLGHU(UPLWWOXQJGHU*HVFKRVVIOlFKHVLQGGLH)OlFKHQYRQ$XIHQWKDOWVUlXPHQLQDQGHUHQ*HVFKRVVHQGLHNHLQH9ROOJHVFKRVVHVLQGHLQVFKOLHOLFKGHU]XLKQHQJHK|UHQGHQ7UHSSHQUlXPHXQGHLQVFKOLHOLFKLKUHU8PIDVVXQJVZlQGHDXVQDKPVZHLVHQLFKWPLW]XUHFKQHQ wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden.,PhEULJHQJHOWHQGLH)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQV:XQYHUlQGHUWIRUW Bebauungsplan W 17.2.1]XUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV:/DGHQ]HQWUXPDP+HLPVWlWWHQZHJ Darmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl 9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. %HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 20.09.2012. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2015. %HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.09.2015. Erneute%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP 14.10.2015. gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP$EV¬%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP16.09.2015ELVHLQVFKOLHOLFK09.11.2015PLW9HUOlQJHUXQJ%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 19.08.2015 und vom 08.10.2015. Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUSatzung beschlossen am . 'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP . gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP ELVHLQVFKOLHOLFK . Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den __________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin / 14.04.2016
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 31.03.2016 Gemarkung Darmstadt, Flur 56 und 57 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan W 17.5.3 zur Änderung des Bebauungsplans W 17.5 - Heimstättensiedlung Südwest I - für das Gebiet der Klausenburger Straße, der Winkel schneise, Ostgrenzen der Grundstücke Am Eichbaumeck 44 - 62, der Straße Am Eichbaumeck, dem Weg Flur 56 Flurstück Nr. 2/31, der nördlichen Grenze der Kleingartenanlage Flur 56 Flu rstück Nr. 2/30, der südwestlichen und westlichen Grundstücksgrenzen Ödenburger Straße 62 - 84 und Klausenburger Straße 184, ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.7 zwischen Klausenburger Straße, Czernowitzer Straße, Ödenburger Straße und Pruthstraße, sowie de n Grundstücken Ödenburger Straße (Südseite) 38 - 60 (gerade Zahlen) und ohne das Gebiet des Bebauungsplans W 17.11 mit den Grundstücken Klausenburger Straße 172 und 174 u nd den Grundstücken Ödenburger Straße 73 bis 77 (ungerade Hausnummern) Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.5.3 (ohne Maßstab) Anlage 5 Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungspläne ............................................... 2 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... .......... 2 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ....................................................................... 2 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................................ 3 5. Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 3 5.1 Schutzausweisungen ................................................................................... .................. 3 5.2 Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............ 3 5.3 Flächennutzungsplan .................................................................................. ................... 3 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.5 ................................................................. ........ 4 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.5 ................................................................. .... 5 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen .................................................. ............................. 5 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.5.3 .................................... 6 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl ................................................................... ........... 6 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. .......... 6 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung ......................................................................... ............. 6 8. Eingriffsregelung .................................................. ................................................... ........... 7 Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 2 1. Erfordernis und Ziel der Ergänzung der Bebauungs pläne Die Bebauungspläne W 17.2 bis W 17.7 wurden in den Jahren von 1976 bis 1977 rechtskräftig. Sie lösten die bis dahin gültigen Be bauungspläne W 16 und W 17 in der Heimstättensiedlung ab und ermöglichten in dem gesa mten Wohngebiet eine höhere bauliche Verdichtung. Um den wachsenden Qualitätsan sprüchen der Bewohner an neuem Wohnraum gerecht zu werden, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen der Bebauungspläne in der Folgezeit erforderlich. Dabei handelte es sich meist um Ergänzungen textlicher Festsetzungen bzw. um Änderu ngen, die nur in Teilbereichen die Bebauungspläne ersetzen. Mit der erneuten Ergänzung der o. g. Bebauungspläne soll im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung die Wohnraumerweiterung durch den Ausbau von Nichtvollgeschossen ermöglicht werden. 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO ) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100 ) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG ) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 3. Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit ein verein fachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Änderung oder Ergänzu ng eines Bauleitplans die Grund- züge der Planung nicht berührt werden oder durch di e Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der Zulässigkeitsma ßstab, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zu r Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz üb er die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 3 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen. Da es sich hier um eine Ergänzung des rechtswirksam en Bebauungsplans W 17.5 handelt, die lediglich die Ermittlung der Geschossflächenzahl regelt, nicht jedoch die GFZ selbst, sind die Grundzüge der Planung nicht berühr t. Des Weiteren wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Du rchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet, noch sind negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Planänderung zu befürchten. Damit liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 B auGB von der Durchführung einer Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberic htes sowie von der zusammen- fassenden Erklärung abgesehen. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im Südwesten von Darmstadt und betrifft den südwestlichen Teilbereich der Heimstättensiedlung. Es hat eine Größe von ca. 14,7 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 17.5.3 (si ehe Abb. 1, Deckblatt) umfasst den gesamten Bereich des Bebauungsplans W 17.5 'Hei mstättensiedlung Südwest I' ohne den Änderungsplan W 17.11. 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Schutzausweisungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Naturschutzgebiete und keine Natura 2000-Gebiete. Im Süden und Westen wird die Heimstättensiedlung vo n dem Landschaftsschutzgebiet „Darmstädter Westwald“ umschlossen. Mit diesem Beba uungsplan sind keine negativen Auswirkungen auf das genannte Landschaftsschutzgebiet zu erwarten. 5.2 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / Reg FNP 2010) ist das Plangebiet als 'Vorranggebiet Sie dlung' dargestellt. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan W 17.5 als ' Allgemeines Wohngebiet' mit einer Fläche für den Gemeinbedarf Altenheim festgesetzt u nd wird durch den Bebauungsplan W 17.5.3 nicht geändert. Somit ist der Bebauungspla n an die Ziele der Raumordnung angepasst und entspricht dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.3 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' mi t Flächen für 'Gemeinbedarf' und 'Sportanlagen' dargestellt. Im rechtskräftigen Beba uungsplan W 17.5 ist die Art der baulichen Nutzung als 'Allgemeines Wohngebiet' fest gesetzt. Die Ergänzung des Bebauungsplans sieht keine Änderung der baulichen N utzung vor und ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 4 Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.4 Rechtskräftiger Bebauungsplan W 17.5 Der seit dem 19.04.1977 rechtskräftige Bebauungspla n W 17.5 beinhaltet im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebi et“ mit Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetrieben und Tankstellen - Baugrundstücke für den Gemeinbedarf: Altenheim - Festsetzung der GRZ von 0,3 und der GFZ von 0,6 - Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse auf max. zw ei (straßenseitige Bebauung) bzw. ein Vollgeschoss (rückwärtige Bebauung) - abweichende und offene Bauweise - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für 1-geschossige Gebäudeteile um 2 m als Ausnahme - Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig. - Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baug renzen oder / und den ausge- wiesenen Flächen zulässig, Überschreitung der Baugr enzen für Garagen als Ausnahme - Stellplätze können als Ausnahme im Vorgartenbereich zugelassen werden, soweit nicht mehr als 50 % dieser Fläche versiegelt wird. - Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern - Gestaltung der baulichen Anlagen: max. Traufhöhe, D achausbildung und Außen- anlagen Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 5 5.5 Änderungen des Bebauungsplans W 17.5 Der Bebauungsplan W 17.5 wurde bisher durch folgende Bebauungspläne geändert: 1. Mit dem Bebauungsplan W 17.5.1 (rechtswirksam se it dem 08.10.1985) erfolgte eine textliche Ergänzung der Festsetzungen in Ziffer 5.1 bzgl. der ausnahmsweisen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen für 2-ge schossige Gebäudeteile um 1,25 m. 2. Der Bebauungsplan W 17.5.2.1 (rechtskräftig seit dem 01.07.1998) änderte die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5.2 dahin gehend, dass als Ausnahme freistehende Einzel- oder Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss au ßerhalb der Baugrenzen auf bis zu 12,5 % der Grundstücksfläche zugelassen werden können. 3. Der Bebauungsplan W 17.11 'Heimstättensiedlung S üdwest' (rechtskräftig seit dem 21.02.1984) änderte in einem Teilbereich (Grundstüc ke Klausenburger Str. 172 und 174 sowie Ödenburger Str. 73, 75 und 77) die Baugre nzen, so dass eine höhere bauliche Nutzung der Grundstücke ermöglicht wurde. Die textlichen Festsetzungen stimmen im Wesentlich mit denen des Bebauungsplanes W 17.5 überein. Hinsichtlich der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen wird auf d ie Festsetzungen des Bebauungsplans W 17.5 verwiesen. 6. Städtebauliche Rahmenbedingungen Die Heimstättensiedlung ist eine nahezu geschlossen e Siedlung, die im Osten durch die Bundesbahntrasse, im Süden und Westen von großen Wa ldflächen und im Norden von Konversionsflächen (Kelley-Barracks) umgrenzt wird. Sie wurde um 1930 nach dem Reichsheimstättengesetz als Nebenerwerbssiedlung ge gründet und nach dem zweiten Weltkrieg als Kleinsiedlungsgebiet mit geringer Dichte großflächig erweitert. In den späten 50-er Jahren verlor die Nutzung der g roßen Gärten zur Selbstversorgung erheblich an Bedeutung und das Gebiet wandelte sich in ein 'Allgemeines Wohngebiet'. Zugleich stiegen sowohl die Einwohnerzahl als auch die Ansprüche an die Wohnungsgröße und Ausstattung, so dass umfangreiche Neu-, Um- und Anbauten erforderlich wurden. Dieser Entwicklung trugen die in den Jahren 1965 und 1970 rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne W 16 und W 17 Rechnung. Diese hatten auch zum Ziel, den kleinteiligen städtebaulichen Maßstab und die großen Gartenflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu erhalten. Es zeigte sich, dass die Bebauungspläne W 16 und W 17 nicht den Ansprüchen der Eigentümer und Bauherren nach weitergehenden Aufsto ckungen, Anbauten oder zusätzlichen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück ge recht wurden. In vielen Bereichen waren die Baugrenzen zu eng gefasst und das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 konnte auf den große n Grundstücken nicht ausgeschöpft werden. Daraufhin wurden die Bebauungs pläne W 17.2 – W 17.9 und W 17.11 (1976 bis 1984) aufgestellt. Doch auch mit diesen Plänen konnten viele Wünsche der Grundstückseigentümer nicht erfüllt wer den, so dass weitere Änderungen und Ergänzungen der genannten Bebauungspläne erford erlich waren. Diese sahen zum einen Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen bis max. 2 m und zum anderen eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen von max. 12, 5 % der Grundstücksfläche vor, soweit die GRZ von max. 0,3 eingehalten werden kann . Die Festsetzungen wurden mit der Auflage getroffen, eine zusammenhängende Gartenfläche zu bewahren. Die aktuelle Planänderung verfolgt keine weitere ba uliche Erweiterung in der Fläche, sondern lässt lediglich die Nutzung der Nichtvollgeschosse zu Wohnzwecken zu. Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 6 7. Inhalt und Begründung der Bebauungsplanergänzung W 17.5.3 7.1. Ermittlung der Geschossflächenzahl Mit der Ergänzung des Bebauungsplans W 17.5 soll di e Möglichkeit zum Dachgeschossausbau erleichtert werden, indem die Be rechnung der Geschossflächenzahl in Bezug auf Nichtvollgeschosse an die geänderten Bestimmungen des § 20 BauNVO (i. d. Fassung von 1990) angepasst wird. Die Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolg t derzeit nach der für den Bebauungsplan W 17.5 gültigen BauNVO von 1968. Dana ch sind die Flächen aller Vollgeschosse und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zugehörigen Treppenräume mitzure chnen. Dies hat zur Folge, dass Ausbauten von Nichtvollgeschossen zu Wohnzwecken in Gebäuden mit 2 Vollgeschossen derzeit nicht zulässig sind, weil ei ne Überschreitung der GFZ von 0,6 nicht zulässig ist. Da jedoch der heutige Wohnstandard einen höheren Wohnflächenanteil pro Person erfordert, ist ein Ausbau der Nichtvollgeschosse oft unumgänglich. Mit der BauNVO-Novelle von 1990 wurde unter anderem dieser Tatsache Rechnung getragen, indem die Methodik zur Ermittlung der Ges chossflächenzahl geändert wurde. So kann im Bebauungsplan gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 fe stgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen , die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen od er ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wird im Beba uungsplan W 17.5.3 dahin gehend geregelt, dass die Flächen von Aufenthaltsrä umen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihn en gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurec hnen sind, wenn diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit der Änderung wird d en veränderten Wohnungsstandards und -größen entsprochen. Die Fest setzung unterstützt somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dient eine r nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. 7.2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Durch die Möglichkeit des Dachgeschossausbaus wird auch ein großer Spielraum zur Gestaltung der Dachlandschaft eröffnet. Aus diesem Grund sollen ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten bzgl. ihrer Größe und Lage getroffen werden. Ziel ist es, den noch bestehenden, kleinteiligen st ädtebaulichen Maßstab weitestgehend zu erhalten und im Sinne einer gewissen Einheitlich keit die Größe der Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche einzuschränken. Damit nicht durch überproportionierte Dachaufbauten die Wirkung eines höheren Gebäudes mit drei statt zwei Geschossen entsteht, s ollen Dachaufbauten als untergeordnete Bauteile errichtet werden, die nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge je Gebäudeseite betragen. Ebenso sind Dachaufbauten üb er dem ersten Dachgeschoss, d.h. im Spitzboden, aus dem gleichen Grund unzuläss ig. Dacheinschnitte sind in ihrer Wirkung weniger massiv, aber nichts desto trotz geht von ihnen eine störende Wirkung für die Dachfläche aus. Deshalb ist es auch hier erforderlich, ihre Größe einzuschränken, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. 7.3. Planungsrechtliche Umsetzung Die Ergänzungen zum Bebauungsplan W 17.5 erfolgen i n einem Bebauungsplan mit neuen textlichen Festsetzungen. Zu den bestehenden Festsetzungen unter Ziffer 3 'Maß Begründung zum Bebauungsplan W 17.5.3 Seite 7 der baulichen Nutzung' wird die Ziffer 3.4 „Ermittl ung der Geschossflächenzahl“ aufgenommen. Zur gestalterischen Festsetzung der Zi ffer 11.3 'Dachausbildung' wird die Ziffer 11.33 „Dachaufbauten und Dacheinschnitte …“ und 11.34 „Dachaufbauten … in zweiter Ebene …“ ergänzt. Der Bebauungsplan W 17.5.3 regelt die Ermittlung de r Geschossflächenzahl (GFZ) nach der aktuellen BauNVO 1990 so, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, bei der B erechnung der GFZ nicht mitzurechnen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass d iese Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiterhin regelt der Bebauungsplan W 17.5.3 die Ges taltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, damit der kleinteilige städtebaul iche Maßstab erhalten bleibt. Alle Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind als untergeo rdnete Bauteile zu errichtet, so dass sie nicht für die Bemessung der Traufhöhe herangezogen werden können. Alle übrigen Festsetzungen (zeichnerischer und text licher Art) des Bebauungsplans W 17.5 und der Ergänzungspläne W 17.5.1 und W 17.5. 2.1 bleiben unverändert bestehen. 8. Eingriffsregelung Grundsätzlich ist ein Ausgleich für die zu erwarten den Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich. Sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässi g waren, sind keine Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig. Der Bebauungsplan W 17.5.3 ist ein Ergänzungsplan z u dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 17.5, der die Ermittlung der Gescho ssflächenzahl nach der aktuellen BauNVO regelt. Mit diesem Bebauungsplan wird das Ma ß der baulichen Nutzung nicht erhöht, es werden keine neuen Bebauungsmöglichkeite n bzw. anderweitige Möglichkeiten zur Versiegelung der Baugrundstücke g eschaffen und damit keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft möglich. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Die Dezernentin: Cornelia Zuschke Stadträtin
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0132
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 31.03.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00