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2019/0331

2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln-Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung)

Magistratsvorlage 16.10.2019

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375 Zeichen

Punkt 26: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die 
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln-
Siedlung  
(Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung) 
 (V-Nr. 2019/0331) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: AfD, FDP und UWIGA

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391 Zeichen

Punkt 15: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die 
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln -
Siedlung  
(Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung) 
 (V-Nr. 2019/0331) 
 
 Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage  
 zuzustimmen. 
  
 Gegenstimmen: Fraktionen AfD, FDP und UWIGA

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Punkt 29: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die 
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln -
Siedlung  
(Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung) 
 (V-Nr. 2019/0331) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: AfD, UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos)  
Stimmenthaltung: 1 Stimme aus FDP

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3113 Zeichen

Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen 
oder Garagen in der Lincoln-Siedlung 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), sowie des § 
44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) 
i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom „….….“ folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Die Satzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung -. 
 
§ 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen 
 
(1)  Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,65 Stellplätze oder Garagen 
herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit 
ist unzulässig. 
 
(2)  Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen 
gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und 
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 
04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70% der erforderlichen Stellplätze 
oder Garagen ist unzulässig. 
 
§ 3 Lage 
 
(1)  Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,15 Stellplätze oder Garagen gemäß 
Ziffer 8.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung - auf dem Baugrundstück, auf 
welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 
Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das 
Wohngebäude errichtet wird, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen 
nach dem Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen errichtet werden 
dürfen. Die Stellplätze nach Satz 1 dürfen auch als Sammelstellplätze auf dem zugehörigen 
Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen 
werden. 
Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m 
Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - 
vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. 
 
(2)  Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück 
herzustellen. 
Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß 
Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden. 
Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den 
im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen 
Sammelgaragen nachgewiesen werden. 
 
§ 4 In- und Außerkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom 03.07.2015 außer Kraft. 
 
Darmstadt, den …. 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  Joc hen Partsch Oberbürgermeister 
Anlage I

anlage 1

5606 Zeichen

Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 
 
Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung  
von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln-Siedlung 
   
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 
 
vom ……..…...2019 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I 
S. 142), zuletzt geändert durch vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), sowie des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
und 5 und des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 
(GVBl. S. 198), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ………….2019 
folgende Satzung erlassen:   
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Diese Satzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung. Soweit 
in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gilt die 
Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
§ 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen 
 
(1) Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen, 
Kleinwohnungen bis 58 m2 sowie Studierendenwohnheime sind je Wohneinheit, bzw. je 5 
Betten bei Studierendenwohnheimen, mindestens 0,5 notwendige Stellplätze nachzuweisen 
und herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 notwendigen wie nicht notwendigen 
Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit ist bei diesen Gebäuden unzulässig. Bei sonstigen 
Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,65 notwendige Stellplätze oder Garagen 
nachzuweisen und herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 notwendigen wie nicht 
notwendigen Stellplätzen je Wohneinheit ist unzulässig.  
 
(2)  Bei anderen Nutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und herzustellenden 
notwendigen Stellplätze nach Spalte IV der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil 
dieser Satzung ist. Die Herstellung von mehr als den nach Spalte V der Anlage 1 erforderlichen 
Stellplätzen ist unzulässig. 
 
§ 3 Lage 
 
(1)  Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,15 notwendige Stellplätze von den gem. 
§ 2 Abs. 1 herzustellenden Stellplätzen auf dem Baugrundstück, auf welchem das 
Wohngebäude errichtet wird, herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 notwendigen 
Stellplätzen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet 
wird, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan S 
25.1 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen gem. Ziff. I. 8.2 errichtet werden dürfen. Die 
Stellplätze nach Satz 1 dürfen auch als Sammelstellplätze auf dem zugehörigen Baufeld 
gemäß Ziffer I. 4.1 des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden.  
 Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m 
Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen.

Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 
(2)  Bei anderen Nutzungen sind die notwendigen Stellplätze gem. § 2 Abs. 2 auf dem 
Baugrundstück herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem 
zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer I. 4.1 des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
nachgewiesen werden. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom 
Baugrundstück in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden. 
 
§ 4 In- und Außerkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom 06.10.2016 außer Kraft.  
 
Darmstadt, den ……………2019     
 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt   
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung 
Anzahl der Stellplätze für andere Nutzungen 
 
I II III IV V 
 Nutzung Je 
notwendige  
Pkw-Stellplätze 
maximal zulässige 
Anzahl an  
Pkw-Stellplätzen 
1. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 
1.1 Büro- und 
Verwaltungsräume 
allgemein, Praxen 
30 m² Nutzfläche 0,4 0,7 
1.2 Pflegedienste 20 m²  Nutzfläche 0,4 0,7 
2. Verkaufsstätten 
2.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m² Verkaufs-
nutzfläche (1) 0,4 1,0 
3. Versammlungsstätten (außer Sportstätten)  
3.1 Sonstige  
Versammlungsstätten  
(z.B. Lichtspieltheater, 
Schulaulen, Vortragssäle) 
10 Sitzplätze 0,4 0,7 
3.2 Versammlungsstätten von 
Religionsgemeinschaften 20 Sitzplätze 0,4 0,7 
4. Sportstätten 
4.1 Spiel- und Sporthallen  
sowie Fitnesscenter  50 m² Hallenfläche 0,4 0,7 
  Zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 0,4 0,7 
5. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 
5.1 Gaststätten 30 m² Nutzfläche (2) 0,4 0,7 
5.2 Hotels, Pensionen, Kurheime 
und andere 
Beherbergungsbetriebe 
3 Betten 0,4 0,7 
5.3 Jugendherbergen 10 Betten 0,4 0,7 
6. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 
6.1 Grundschulen 30 Schüler 0,4 0,7 
6.2 Kindertagesstätten 30 Kinder 0,4 0,7 
7. Gewerbliche Anlagen 
7.1 Nicht störende 
Handwerksbetriebe 
60 m² Nutzfläche (3)  
oder je 3  
Beschäftigte 
0,4 0,7 
 
Anmerkungen 
(1) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von 
Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen. 
(2) Nebenräume bleiben außer Betracht. 
(3) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein 
offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

anlage 3

6285 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
24.10.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Stadtplanungsamt 
Bauaufsichtsamt 
Rechtsamt  
Amt: Mobilitätsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 68 
III 61 63 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0331 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
419 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 9 
Kostenstelle: 068-002-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-61 Sachkonto:       
 
Betreff: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die 
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln -
Siedlung  
 (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung) 
 
Vorlage vom: 16.10.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Änderung der Einschränkungs - und Verzichtssatzung über die Herstellung von Stellplätzen 
in der Lincoln-Siedlung wird zugestimmt.  
Sie ist aufgrund der neuen Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt redaktionell 
anzupassen. 
 
 
Anlagen: Anlage1_Neue Einschränkungssatzung Lincoln  
Anlage2_Einschränkungssatzung 2016

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 30.10.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.10.2019:  
 
 
Mit der Magistratsvorlage MV 2015/0192 wurde die Satzung über die Einschränkung der und 
den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung sowie 
mit der Magistratsvorlage MV 2016/0305 die 1. Änderung der Satzung über die 
Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der 
Lincoln-Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung) beschlossen. 
 
Diese Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung bildet gemeinsam mit dem 
Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - (MV 2015/0457, Beschluss vom 15.12.2015), dem 
Städtebaulichen Vertrag, § 6 Mobilität (MV 2015/0455, Beschluss vom 15.12.2015)  und 
dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -
Siedlung (MV 2017/0017, Beschluss vom 02.03.2017), eine elementare Grundlage für die 
Umsetzung des Mobilitätskonzepts für ein autoarmes Quartier mit Stellplatz - und 
Mobilitätsmanagement einschließlich Elektromobilität als Pilotquartier mit Vorbildfunktion 
für weitere Quartiere.   
 
Gründe für die 2. Änderung  
Zwischenzeitlich wurde die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
überarbeitet. Die neue Einstellplatzsatzung ist seit dem 24.07.2019 rechtskräftig 
(MV 2019/0145). 
 
Da die derzeitige Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung im § 2 Abs. 2 
(Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen bei anderen Nutzungen) Bezug auf die 
Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.05.2009 nimmt, ist eine 
Anpassung erforderlich, mit dem Ziel, die Mindest - und Höchstzahlen von Stellplätzen für 
andere Nutzungen als Wohnnutzungen nicht zu verändern. Hierzu wurde die Anlage 1 
entwickelt, mit den zulässigen Mindest- und Höchstzahlen von Stellplätzen für die 
verschiedenen anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung -  
zulässigen Nutzungen. 
 
Um die Ansiedlung eines Nahversorgers in der Lincoln -Siedlung und die damit verbundene 
Versorgung für die zukünftig im Quartier lebenden 5.000 Bewohnerinnen und Bewohnern zu 
gewährleisten, wird die maximal zulässige Anzahl an Stellplätzen bei der Nutzungsart 
„Verkaufsstätten“ in der Anlage 1 im Vergleich zur vorherigen Einschränkung s- und 
Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung abgeändert. Von einer zusätzlichen verkehrlichen 
Belastung des Quartiers ist hier nicht auszugehen, da der geplante Nahversorger unmittelbar 
von der Heidelberger Straße angedient werden wird.     
 
Eine redaktionelle Anpassung der Einschränkungs- und Verzichtssatzung ist ebenfalls durch 
die Änderung des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung -  erforderlich, die der 
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorliegt (Satzungsbeschluss).  
 
Hierzu ist als Anlage 1 beigefügte neue Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung als Satzung zu beschließen. Als Anlage 2 ist zur Information die bisherige 
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln Siedlung beigefügt, die gleichzeitig 
aufgehoben wird.

- 5 -

Anmerkungen zum Gesamtkonzept  
In der Lincoln-Siedlung soll ein nachhaltiges Mobilitätskonzept umgesetzt werden, das den 
Umweltverbund (ÖPMV, Fuß- und Radverkehr) von Anfang an als Rückgrat der verkehrlichen 
Erschließung und Anbindung begreift und diesen verstär kt ausbaut. Damit sollen Menschen 
von Beginn an in die Lage versetzt werden, ihre Mobilität mit möglichst geringem Aufwand an 
Kfz-Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissionen zu organisieren und 
abzuwickeln.  
Die Breite des Angebots reicht vom Bau einer neuen Haltestelle, der konsequenten 
Ertüchtigung der Fahrradinfrastruktur / Lückenschlüsse in Richtung Innenstadt und 
Nachbarstadtteile bis hin zur Bereitstellung verschiedener Angebote wie Car - und 
BikeSharing, wohnungsnahe Versorgung mit CarPooling -Fahrzeugen einschließlich 
Elektromobilität. 
Dabei wird erstmalig die Umsetzung von Anfang an durch ein aktives, vor Ort vertretenes 
Mobilitätsmanagement begleitet, das neben einer eigens entwickelten, individuellen 
Mobilitätsberatung für die Organisation der Mobilitätsangebote sowie die zentrale 
Stellplatzvergabe zuständig ist. Außerdem ist es Ansprechpartner für alle Akteure im 
Quartier wie Bewohnerinnen/Bewohner, Investorinnen/Investoren, Bauherrinnen/Bauherren 
sowie Stakeholder. 
 
Sonstige Bestimmungen 
Für alle weiteren Sachverhalte finden die bewährten Regelungen der Einstellplatzsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt Anwendung.   
 
 
Darmstadt, den 16. Oktober 2019 
 
 
Dezernat I                     Dezernat IV   
  
 
 
 
Jochen Partsch                    André Schellenberg   
Oberbürgermeister                Stadtkämmerer

2019/0331

6286 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
24.10.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Stadtplanung samt 
Bauaufsichtsamt 
Rechtsamt  
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
I       30, 68 
III     61, 63  
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0331 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 9 
Kostenstelle:  068-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-61 Sachkonto:       
 
Betreff: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die 
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln -
Siedlung  
 (Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung) 
 
Vorlage vom: 16.10.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Änderung der Einschränkungs - und Verzichtssatzung über die Herstellung von Stellplätzen 
in der Lincoln -Siedlung wird zugestimmt.  
Sie ist aufgrund der neuen Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt redaktionell 
anzupassen. 
 
 
Anlagen: Anlage1_Neue Einschränkungssatzung Lincoln  
Anlage2_Einschränkungssatzung 2016

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.10.2019: 
 
 
Mit der Magistratsvorlage MV 2015/0192 wurde die Satzung über die Einschränkung der und  
den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung sowie 
mit der Magistratsvorlage MV 2016/0305 die 1. Änderung der Satzung über die 
Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen i n der 
Lincoln-Siedlung (Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung) beschlossen.  
 
Diese Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung bildet gemeinsam mit dem 
Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - (MV 2015/0457, Beschluss vom 15.12.201 5), dem 
Städtebaulichen Vertrag, § 6 Mobilität (MV 2015/0455, Beschluss vom 15.12.2015) und 
dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -
Siedlung (MV 2017/0017, Beschluss vom 02.03.2017), eine elementare Grundlage für die  
Umsetzung des Mobilitätskonzepts für ein autoarmes Quartier mit Stellplatz - und 
Mobilitätsmanagement einschließlich Elektromobilität als Pilotquartier mit Vorbildfunktion 
für weitere Quartiere.   
 
Gründe für die 2. Änderung  
Zwischenzeitlich wurde die Eins tellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
überarbeitet. Die neue Einstellplatzsatzung ist seit dem 24.07.2019 rechtskräftig 
(MV 2019/0145). 
 
Da die derzeitige Einschränkungs - und Verzichts satzung Lincoln -Siedlung im § 2 Abs. 2 
(Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen bei anderen Nutzungen) Bezug auf die 
Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.05.2009 nimmt, ist eine 
Anpassung erforderlich, mit dem Ziel, die Mindest - und Höchstzahlen von Stellplätzen für 
andere Nutzungen als Woh nnutzungen nicht zu verändern. Hierzu wurde die Anlage 1 
entwickelt, mit den zulässigen Mindest - und Höchstzahlen von Stellplätzen für die 
verschiedenen anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung -  
zulässigen Nutzungen.  
 
Um die Ansiedlung eines Nahversorgers in der Lincoln -Siedlung und die damit verbundene 
Versorgung für die zukünftig im Quartier lebenden 5.000 Bewohnerinnen und Bewohnern zu 
gewährleisten, wird die maximal zulässige Anzahl an Stellplätzen bei der Nutzungsart 
„Verkaufsstätten“ in der Anlage 1 im Vergleich zur vorherigen Einschränkungs - und 
Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung abgeändert. Von einer zusätzlichen verkehrlichen 
Belastung des Quartiers ist hier nicht auszugehen, da der geplante Nahversorger unmittelbar 
von der Heidelberger Straße angedient werden wird.     
 
Eine redaktionelle Anpassung der Einschränkungs - und Verzichtssatzung ist ebenfalls durch 
die Änderung des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung -  erforderlich, die der 
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorliegt (Satzungsbeschluss).  
 
Hierzu ist als Anlage 1 beigefügte neue Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -
Siedlung als Satzung zu beschließen. Als Anlage 2 ist zur Information die bisherige 
Einschränkungs - und Verzichtssatzun g Lincoln Siedlung beigefügt, die gleichzeitig 
aufgehoben wird.

- 4 - 
 
Anmerkungen zum Gesamtkonzept  
In der Lincoln -Siedlung soll ein nachhaltiges Mobilitätskonzept umgesetzt werden, das den 
Umweltverbund (ÖPMV, Fuß - und Radverkehr) von Anfang an als Rückgrat der verkehrlichen 
Erschließung und Anbindung begreift und diesen verstärkt ausbaut. Damit sollen Menschen 
von Beginn an in die Lage versetzt werden, ihre Mobilität mit möglichst geringem Aufwand an 
Kfz-Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissionen zu organisieren und 
abzuwickeln.  
Die Breite des Angebots reicht vom Bau einer neuen Haltestelle, der konsequenten 
Ertüchtigung der Fahrradinfrastruktur / Lückenschlüsse in Richtung Innenstadt und 
Nachbarstadtteile bis hin zur Bereitstellung verschiedener Angebote wie Car - und 
BikeSharing, wohnungsnahe Versorgung mit CarPooling -Fahrzeugen einschließlic h 
Elektromobilität.  
Dabei wird erstmalig die Umsetzung von Anfang an durch ein aktives, vor Ort vertretenes 
Mobilitätsmanagement begleitet, das neben einer eigens entwickelten, individuellen 
Mobilitätsberatung für die Organisation der Mobilitätsangebote so wie die zentrale 
Stellplatzvergabe zuständig ist. Außerdem ist es Ansprechpartner für alle Akteure im 
Quartier wie Bewohnerinnen/Bewohner, Investorinnen/Investoren, Bauherrinnen/Bauherren 
sowie Stakeholder.  
 
Sonstige Bestimmungen  
Für alle weiteren Sachverhalte finden die bewährten Regelungen der Einstellplatzsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt Anwendung.   
 
 
Darmstadt, den 16. Oktober 2019  
 
 
Dezernat I                     Dezernat IV   
  
 
 
 
Jochen Partsch                     André Schellenberg    
Oberbürgermeister                 Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (4)

TOP 26
TOP 15
TOP 29
TOP 419

Orte (1)

  • Heidelberger Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0331
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.10.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00