2019/0331
2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln-Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung)
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Punkt 26: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln- Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung) (V-Nr. 2019/0331) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD, FDP und UWIGA
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Punkt 15: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln - Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung) (V-Nr. 2019/0331) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen AfD, FDP und UWIGA
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Punkt 29: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln - Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung) (V-Nr. 2019/0331) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD, UWIGA und Stadtv. Sigmund (fraktionslos) Stimmenthaltung: 1 Stimme aus FDP
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Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln-Siedlung Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom „….….“ folgende Satzung erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung -. § 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,65 Stellplätze oder Garagen herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit ist unzulässig. (2) Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen ist unzulässig. § 3 Lage (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,15 Stellplätze oder Garagen gemäß Ziffer 8.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung - auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen errichtet werden dürfen. Die Stellplätze nach Satz 1 dürfen auch als Sammelstellplätze auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden. Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. (2) Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden. § 4 In- und Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom 03.07.2015 außer Kraft. Darmstadt, den …. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Joc hen Partsch Oberbürgermeister Anlage I
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Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln-Siedlung Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom ……..…...2019 Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), sowie des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 und des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ………….2019 folgende Satzung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gilt die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen (1) Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen, Kleinwohnungen bis 58 m2 sowie Studierendenwohnheime sind je Wohneinheit, bzw. je 5 Betten bei Studierendenwohnheimen, mindestens 0,5 notwendige Stellplätze nachzuweisen und herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 notwendigen wie nicht notwendigen Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit ist bei diesen Gebäuden unzulässig. Bei sonstigen Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,65 notwendige Stellplätze oder Garagen nachzuweisen und herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 notwendigen wie nicht notwendigen Stellplätzen je Wohneinheit ist unzulässig. (2) Bei anderen Nutzungen bemisst sich die Zahl der nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze nach Spalte IV der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Herstellung von mehr als den nach Spalte V der Anlage 1 erforderlichen Stellplätzen ist unzulässig. § 3 Lage (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,15 notwendige Stellplätze von den gem. § 2 Abs. 1 herzustellenden Stellplätzen auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 notwendigen Stellplätzen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen gem. Ziff. I. 8.2 errichtet werden dürfen. Die Stellplätze nach Satz 1 dürfen auch als Sammelstellplätze auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer I. 4.1 des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden. Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung (2) Bei anderen Nutzungen sind die notwendigen Stellplätze gem. § 2 Abs. 2 auf dem Baugrundstück herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer I. 4.1 des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung - nachgewiesen werden. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden. § 4 In- und Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom 06.10.2016 außer Kraft. Darmstadt, den ……………2019 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung Anzahl der Stellplätze für andere Nutzungen I II III IV V Nutzung Je notwendige Pkw-Stellplätze maximal zulässige Anzahl an Pkw-Stellplätzen 1. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 1.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein, Praxen 30 m² Nutzfläche 0,4 0,7 1.2 Pflegedienste 20 m² Nutzfläche 0,4 0,7 2. Verkaufsstätten 2.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m² Verkaufs- nutzfläche (1) 0,4 1,0 3. Versammlungsstätten (außer Sportstätten) 3.1 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 10 Sitzplätze 0,4 0,7 3.2 Versammlungsstätten von Religionsgemeinschaften 20 Sitzplätze 0,4 0,7 4. Sportstätten 4.1 Spiel- und Sporthallen sowie Fitnesscenter 50 m² Hallenfläche 0,4 0,7 Zusätzlich je 15 Zuschauerplätze 0,4 0,7 5. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 5.1 Gaststätten 30 m² Nutzfläche (2) 0,4 0,7 5.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 3 Betten 0,4 0,7 5.3 Jugendherbergen 10 Betten 0,4 0,7 6. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 6.1 Grundschulen 30 Schüler 0,4 0,7 6.2 Kindertagesstätten 30 Kinder 0,4 0,7 7. Gewerbliche Anlagen 7.1 Nicht störende Handwerksbetriebe 60 m² Nutzfläche (3) oder je 3 Beschäftigte 0,4 0,7 Anmerkungen (1) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen. (2) Nebenräume bleiben außer Betracht. (3) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
24.10.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Stadtplanungsamt
Bauaufsichtsamt
Rechtsamt
Amt: Mobilitätsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30 68
III 61 63
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0331
Magistratsbeschluss-Nr.
419
Internetfähig
Produkt-Nr.: 9
Kostenstelle: 068-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-61 Sachkonto:
Betreff: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln -
Siedlung
(Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung)
Vorlage vom: 16.10.2019
Beschlussvorschlag:
Der Änderung der Einschränkungs - und Verzichtssatzung über die Herstellung von Stellplätzen
in der Lincoln-Siedlung wird zugestimmt.
Sie ist aufgrund der neuen Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt redaktionell
anzupassen.
Anlagen: Anlage1_Neue Einschränkungssatzung Lincoln
Anlage2_Einschränkungssatzung 2016
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 30.10.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.10.2019:
Mit der Magistratsvorlage MV 2015/0192 wurde die Satzung über die Einschränkung der und
den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung sowie
mit der Magistratsvorlage MV 2016/0305 die 1. Änderung der Satzung über die
Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der
Lincoln-Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung) beschlossen.
Diese Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung bildet gemeinsam mit dem
Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - (MV 2015/0457, Beschluss vom 15.12.2015), dem
Städtebaulichen Vertrag, § 6 Mobilität (MV 2015/0455, Beschluss vom 15.12.2015) und
dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -
Siedlung (MV 2017/0017, Beschluss vom 02.03.2017), eine elementare Grundlage für die
Umsetzung des Mobilitätskonzepts für ein autoarmes Quartier mit Stellplatz - und
Mobilitätsmanagement einschließlich Elektromobilität als Pilotquartier mit Vorbildfunktion
für weitere Quartiere.
Gründe für die 2. Änderung
Zwischenzeitlich wurde die Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
überarbeitet. Die neue Einstellplatzsatzung ist seit dem 24.07.2019 rechtskräftig
(MV 2019/0145).
Da die derzeitige Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung im § 2 Abs. 2
(Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen bei anderen Nutzungen) Bezug auf die
Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.05.2009 nimmt, ist eine
Anpassung erforderlich, mit dem Ziel, die Mindest - und Höchstzahlen von Stellplätzen für
andere Nutzungen als Wohnnutzungen nicht zu verändern. Hierzu wurde die Anlage 1
entwickelt, mit den zulässigen Mindest- und Höchstzahlen von Stellplätzen für die
verschiedenen anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung -
zulässigen Nutzungen.
Um die Ansiedlung eines Nahversorgers in der Lincoln -Siedlung und die damit verbundene
Versorgung für die zukünftig im Quartier lebenden 5.000 Bewohnerinnen und Bewohnern zu
gewährleisten, wird die maximal zulässige Anzahl an Stellplätzen bei der Nutzungsart
„Verkaufsstätten“ in der Anlage 1 im Vergleich zur vorherigen Einschränkung s- und
Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung abgeändert. Von einer zusätzlichen verkehrlichen
Belastung des Quartiers ist hier nicht auszugehen, da der geplante Nahversorger unmittelbar
von der Heidelberger Straße angedient werden wird.
Eine redaktionelle Anpassung der Einschränkungs- und Verzichtssatzung ist ebenfalls durch
die Änderung des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung - erforderlich, die der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorliegt (Satzungsbeschluss).
Hierzu ist als Anlage 1 beigefügte neue Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung als Satzung zu beschließen. Als Anlage 2 ist zur Information die bisherige
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln Siedlung beigefügt, die gleichzeitig
aufgehoben wird.
- 5 -
Anmerkungen zum Gesamtkonzept
In der Lincoln-Siedlung soll ein nachhaltiges Mobilitätskonzept umgesetzt werden, das den
Umweltverbund (ÖPMV, Fuß- und Radverkehr) von Anfang an als Rückgrat der verkehrlichen
Erschließung und Anbindung begreift und diesen verstär kt ausbaut. Damit sollen Menschen
von Beginn an in die Lage versetzt werden, ihre Mobilität mit möglichst geringem Aufwand an
Kfz-Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissionen zu organisieren und
abzuwickeln.
Die Breite des Angebots reicht vom Bau einer neuen Haltestelle, der konsequenten
Ertüchtigung der Fahrradinfrastruktur / Lückenschlüsse in Richtung Innenstadt und
Nachbarstadtteile bis hin zur Bereitstellung verschiedener Angebote wie Car - und
BikeSharing, wohnungsnahe Versorgung mit CarPooling -Fahrzeugen einschließlich
Elektromobilität.
Dabei wird erstmalig die Umsetzung von Anfang an durch ein aktives, vor Ort vertretenes
Mobilitätsmanagement begleitet, das neben einer eigens entwickelten, individuellen
Mobilitätsberatung für die Organisation der Mobilitätsangebote sowie die zentrale
Stellplatzvergabe zuständig ist. Außerdem ist es Ansprechpartner für alle Akteure im
Quartier wie Bewohnerinnen/Bewohner, Investorinnen/Investoren, Bauherrinnen/Bauherren
sowie Stakeholder.
Sonstige Bestimmungen
Für alle weiteren Sachverhalte finden die bewährten Regelungen der Einstellplatzsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt Anwendung.
Darmstadt, den 16. Oktober 2019
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
2019/0331
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
24.10.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Stadtplanung samt
Bauaufsichtsamt
Rechtsamt
Amt: Mobilitätsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30, 68
III 61, 63
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0331
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 9
Kostenstelle: 068-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-61 Sachkonto:
Betreff: 2. Änderung der Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen in der Lincoln -
Siedlung
(Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung)
Vorlage vom: 16.10.2019
Beschlussvorschlag :
Der Änderung der Einschränkungs - und Verzichtssatzung über die Herstellung von Stellplätzen
in der Lincoln -Siedlung wird zugestimmt.
Sie ist aufgrund der neuen Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt redaktionell
anzupassen.
Anlagen: Anlage1_Neue Einschränkungssatzung Lincoln
Anlage2_Einschränkungssatzung 2016
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.10.2019:
Mit der Magistratsvorlage MV 2015/0192 wurde die Satzung über die Einschränkung der und
den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung sowie
mit der Magistratsvorlage MV 2016/0305 die 1. Änderung der Satzung über die
Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen i n der
Lincoln-Siedlung (Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung) beschlossen.
Diese Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung bildet gemeinsam mit dem
Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - (MV 2015/0457, Beschluss vom 15.12.201 5), dem
Städtebaulichen Vertrag, § 6 Mobilität (MV 2015/0455, Beschluss vom 15.12.2015) und
dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -
Siedlung (MV 2017/0017, Beschluss vom 02.03.2017), eine elementare Grundlage für die
Umsetzung des Mobilitätskonzepts für ein autoarmes Quartier mit Stellplatz - und
Mobilitätsmanagement einschließlich Elektromobilität als Pilotquartier mit Vorbildfunktion
für weitere Quartiere.
Gründe für die 2. Änderung
Zwischenzeitlich wurde die Eins tellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
überarbeitet. Die neue Einstellplatzsatzung ist seit dem 24.07.2019 rechtskräftig
(MV 2019/0145).
Da die derzeitige Einschränkungs - und Verzichts satzung Lincoln -Siedlung im § 2 Abs. 2
(Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen bei anderen Nutzungen) Bezug auf die
Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.05.2009 nimmt, ist eine
Anpassung erforderlich, mit dem Ziel, die Mindest - und Höchstzahlen von Stellplätzen für
andere Nutzungen als Woh nnutzungen nicht zu verändern. Hierzu wurde die Anlage 1
entwickelt, mit den zulässigen Mindest - und Höchstzahlen von Stellplätzen für die
verschiedenen anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung -
zulässigen Nutzungen.
Um die Ansiedlung eines Nahversorgers in der Lincoln -Siedlung und die damit verbundene
Versorgung für die zukünftig im Quartier lebenden 5.000 Bewohnerinnen und Bewohnern zu
gewährleisten, wird die maximal zulässige Anzahl an Stellplätzen bei der Nutzungsart
„Verkaufsstätten“ in der Anlage 1 im Vergleich zur vorherigen Einschränkungs - und
Verzichtssatzung Lincoln -Siedlung abgeändert. Von einer zusätzlichen verkehrlichen
Belastung des Quartiers ist hier nicht auszugehen, da der geplante Nahversorger unmittelbar
von der Heidelberger Straße angedient werden wird.
Eine redaktionelle Anpassung der Einschränkungs - und Verzichtssatzung ist ebenfalls durch
die Änderung des Bebauungsplans S 25.1 - Lincoln-Siedlung - erforderlich, die der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorliegt (Satzungsbeschluss).
Hierzu ist als Anlage 1 beigefügte neue Einschränkungs - und Verzichtssatzung Lincoln -
Siedlung als Satzung zu beschließen. Als Anlage 2 ist zur Information die bisherige
Einschränkungs - und Verzichtssatzun g Lincoln Siedlung beigefügt, die gleichzeitig
aufgehoben wird.
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Anmerkungen zum Gesamtkonzept
In der Lincoln -Siedlung soll ein nachhaltiges Mobilitätskonzept umgesetzt werden, das den
Umweltverbund (ÖPMV, Fuß - und Radverkehr) von Anfang an als Rückgrat der verkehrlichen
Erschließung und Anbindung begreift und diesen verstärkt ausbaut. Damit sollen Menschen
von Beginn an in die Lage versetzt werden, ihre Mobilität mit möglichst geringem Aufwand an
Kfz-Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissionen zu organisieren und
abzuwickeln.
Die Breite des Angebots reicht vom Bau einer neuen Haltestelle, der konsequenten
Ertüchtigung der Fahrradinfrastruktur / Lückenschlüsse in Richtung Innenstadt und
Nachbarstadtteile bis hin zur Bereitstellung verschiedener Angebote wie Car - und
BikeSharing, wohnungsnahe Versorgung mit CarPooling -Fahrzeugen einschließlic h
Elektromobilität.
Dabei wird erstmalig die Umsetzung von Anfang an durch ein aktives, vor Ort vertretenes
Mobilitätsmanagement begleitet, das neben einer eigens entwickelten, individuellen
Mobilitätsberatung für die Organisation der Mobilitätsangebote so wie die zentrale
Stellplatzvergabe zuständig ist. Außerdem ist es Ansprechpartner für alle Akteure im
Quartier wie Bewohnerinnen/Bewohner, Investorinnen/Investoren, Bauherrinnen/Bauherren
sowie Stakeholder.
Sonstige Bestimmungen
Für alle weiteren Sachverhalte finden die bewährten Regelungen der Einstellplatzsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt Anwendung.
Darmstadt, den 16. Oktober 2019
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Heidelberger Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0331
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.10.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00