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2017/0292

Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 18.08.2017

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10071 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.08.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 67 
V 56 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0292 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
363 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens - (Aufstellungs - und 
Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 18.08.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Aufstellungsbeschluss: 
 
1. Für das Gebiet des ehemaligen EAD-Geländes im Stadtteil Bessungen nördlich des 
denkmalgeschützten Ensembles (ehem. Artillerie-Kaserne) zwischen Niersteiner Straße, 
Ingelheimer Straße, Groß-Gerauer Weg und Kattreinstraße, ist ein Bebauungsplan W 6.4 
(siehe Abbildung Ziff. 1), zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 6 – Niersteiner 
Straße –, aufzustellen.  
Ziel der Planaufstellung ist die Wiedernutzbarmachung für Wohnzwecke des ehemaligen 
Betriebsgeländes des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD).  
 
Offenlagebeschluss:

- 3 - 
2. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans W 6.4 – Östlich des 
Ingelheimer Gartens – gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Die Stellungnahmen und deren vorläufige Prüfung werden zur Kenntnis genommen.  
 
3. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
gingen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans W 6.4 die in Anlage 2 
(datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Die Stellungnahmen und deren vorläufige Prüfung werden zur Kenntnis genommen. 
 
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
(wird zu den Sitzungen ausgehängt/ausgelegt), der dazugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen wird zugestimmt. 
 
5. Der Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  ist mit der 
dazugehörigen Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB Einstellung in das Internet einzustellen. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
parallel zu beteiligen.  
 
Es handelt sich bei den Anlagen 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der Offenlage 
fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses gemeinsam mit 
den zur Offenlage eingehenden Stellungnahmen endgültig entschieden.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage)  
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 6.4  
 
Bebauungsplanentwurf W 6.4 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 05.09.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0292 vom 18.08.2017:  
 
Nach der Flächenaufgabe und Beendigung der Nutzung durch den EAD (Eigenbetrieb für 
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen) ist es Ziel, diese Flächen einer Wohnnutzung 
zuzuführen. Es soll ein qualitativ hochwertiges Wohnquartier entwickelt werden, das 
insbesondere unter energetischen und ökologischen Kriterien beispielhafte Lösungen aufzeigt. 
Mit dem Bebauungsplan W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. 
 
Die betroffene Liegenschaft befand sich im Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Um 
eine qualitativ hochwertige Bebauung zu erzielen, wurde im Vorfeld des Grundstücksverkaufs 
ein konkurrierendes Verfahren durchgeführt. Fünf potentielle Käufer erarbeiteten 
Bebauungskonzepte, welche dann von einer Bewertungskommission beurteilt wurden , die dann 
eine Empfehlung für ein zukünftiges Bebauungskonzept aussprach. Die Auswahl des Käufers 
bzw. des damit verknüpften baulichen Konzeptes erfolgte in Abstimmung zwischen den 
beteiligten Dezernaten und fiel auf die BPD Immobilienentwicklung GmbH. Im Rahmen des 
Grundstückskaufvertrages vom 21. Juli 2016 wurden die wesentlichen städtebaulichen 
Vorgaben gesichert, sowie die Verpflichtung, insgesamt 15 % der auf dem Kaufgrundstück zu 
errichtenden Wohneinheiten als Sozialwohnungen vorzusehen.  
 
Auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes, einer aufgelockerten Wohnbebauung mit 
mehrgeschossigen Quer- und Längsriegeln, ruhigem und begrüntem Innenbereich mit 
unterschiedlichen Freiraumqualitäten und einem breiten Angebot an kleinen und großen 
Wohnungen, wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans erarbeitet.  
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 
W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung der 
Ziele und Zwecke der Planung und eines Vorentwurfs zum Bebauungsplan in der Zeit vom 
20.03.2017 bis einschließlich 20.04.2017. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu 
schriftlich. 
 
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 6.4 aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu 
gewährleisten, ist eine Änderung des FNP´s erforderlich. Diese Änderung erfolgt im 
„Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB (siehe Magistratsvorlage Nr. 2017/0049).  
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur 12. Flächennutzungsplan-
änderung erfolgte parallel zum Bebauungsplan W 6.4 im gleichen Zeitraum. 
 
 
Zu 1.: 
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - 
umfasst die Flurstücke Gemarkung Darmstadt Flur 18, Flurstück Nr. 233/3 tlw. (nördliche 
Teilfläche des ehemaligen EAD-Geländes bis zum denkmalgeschützten Ensemble), Nr. 234/3 
(Lagerplatz), Nr. 234/4 (Anwesen Niersteiner Str. 2) sowie die Teilflächen der 
Straßengrundstücke Ingelheimer Straße (Flurstück Nr. 294/4 tlw.), Groß-Gerauer-Weg 
(Flurstück Nr. 279/2 tlw.), Kattreinstraße (Flurstücke Nr. 270 tlw. und 271 tlw.) und 
Niersteiner Straße (291/9 tlw. und 292 tlw.). Die das Plangebiet begrenzenden Straßen sind 
jeweils bis zu ihrer Mitte Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.  
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 25.697 m² (siehe Abb. nachfolgend ).

- 5 - 
 
Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –   
  (ohne Maßstab)  
 
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6 – Niersteiner 
Straße – aus dem Jahr 1971. Der westliche Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 
W 6 wurde durch den Bebauungsplan W 6.2 (rechtskräftig seit 27.08.1985) bereits überplant. 
Der neu aufzustellende Bebauungsplan W 6.4 überplant den östlichen Teilbereich des 
Bebauungsplans W 6 (mit Ausnahme der Kasernengebäude), der hier ein Sondergebiet mit 
Gemeinbedarfsfläche für Verwaltung festsetzt. Die damals geplante Bebauung entspricht nicht 
mehr den aktuellen städtebaulichen Zielen und ist im Bereich des technischen Stadthauses

- 6 - 
aufgrund des Denkmalschutzes nicht mehr durchführbar. Damit ist eine Planverwirklichung 
des Bebauungsplans W 6 in dem östlichen Teilgebiet nicht mehr realisierbar. Der 
Bebauungsplan W 6 wird somit funktionslos. Er ist in einem separaten Verfahren aufzuheben.  
 
 
Zu 2.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Vorentwurf und zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan 
W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
 
Zu 3.: 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum 
Vorentwurf und zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan 
W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  gingen die in Anlage 2 (datenschutzrelevante 
Anlage) zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.  
 
Es handelt sich bei den Anlagen 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der 
Offenlage fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im Rahmen des 
Satzungsbeschlusses gemeinsam mit den zur Offenlage eingehenden Stellungnahmen 
endgültig entschieden. 
 
 
Zu 4. und 5.: 
 
Der Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) wurden erarbeitet.  
 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen 
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs.  2 
BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB. 
 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt. 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den 18.08.2017

III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 6

254 Zeichen

Punkt 11: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens - (Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/0292) 
 
 Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
 Stimmenthaltung: Fraktion Die Linke.

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I
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I
III
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II+D
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II+D
V
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I
I
292
279
2
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Tg
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 St
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G Allgemeinheit 
GF Allgemeinheit
GA
 Anlieger
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
D
22,50
18,00
20,50
21,00
24,00
60,00
16,50
66,00
16,50
62,00
66,00
18,00
18,00
17,60
21,00
24,00
24,00
20,50
3,00
17,50
3,00
10,50
24,00
5,00
3,00
3,00
32,00
13,75
3,00
3,00
18,00 5,00
27,60
20,50
21,00
9,00
7,25
18,60
24,75
12,50
22,50
32,50
8,80
17,70
37,20
6,25
42,25
14,50
20,60
3,00
11,30
2,30
7,60
5,002,50
5,002,50
3,80
4,30
5,00
5,80
11,80
GAS
 - neu
WA
ÜF 2c
GR 750 m²GF 3000 m²IV
GH max. 17 ma
FD
ÜF 3a
GR 345 m²GF 1380 m²IV
GH max. 17 mo
FD
ÜF 3c
GR 825 m²GF 3300 m²IV
GH max. 17 ma
FD
ÜF 2a
GR 345 m²GF 1380 m²IV
GH max. 17 mo
FD
ÜF 2b
GR 380 m²GF 1520 m²IV
GH max. 17 mo 
FD 
ÜF 3b
GR 380 m²GF 1520 m²IV
GH max.
 17 mo
FD
ÜF 4a
GR 875 m²
GF 1750 m²
II
GH max. 11 m
a
FD
ÜF 4b
GR 925 m²
GF 1850 m²
II
GH max. 11 m
a
FD
ÜF 5b
GR 425 m²GF 1700 m²IV
GH max. 17 mo
FD
ÜF 5c
GR 275 m²
GF 550 m²
II
GH max. 11 mo
FD
ÜF 5a
GR 400 m²GF 1600 m²IV
GH max. 17 mo
FD
H1
ÜF
 1
GR 
1350
 m²
GF
 6750
 m²
V   
GH max.
 20
 m
g
FD
G Allgemeinheit
 
GF Allgemeinheit
GF Allgemeinheit
G Allgemeinheit 
GA
 Anlieger
Kattreinstraße
Niersteiner
 Straße
Groß-Gerauer
 Weg
H2
H3
H4/5
Ingelheimer
 Straße
Ingelheimer
Garten
GA
 
LPB
 IVLPB
 III
LPB
 IIILPB
 II
Nacht
 - ISO
 50
 dB
 (A)
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8
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1
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3
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3234
4
270
279
2
291
9
292
BD
BD
BD
BD
BD BD
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BD
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BDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBDBD
BDBDBDBDBDBDBDBDBD
BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD BD
Kattreinstraße
Niersteiner
 Straße
Groß-Gerauer
 Weg
Ingelheimer
 Straße
Ingelheimer
Garten
M 1:500 bei A2
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
Gemarkung Darmstadt Flur 18  
Maßstab 1:500
Bebauungsplan W 6.4 
- Östlich des Ingelheimer Gartens - 
- Entwurf -
Entwurfsverfasser:
planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG mbB
Architekten und Stadtplaner
BDA / DASL / dwb
Platz der Deutschen Einheit 21
D-64293 Darmstadt
Stand 24.08.2017
Übersichtsplan
RECHTSGRUNDLAGEN 
 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 
2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 
des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) 
 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 
des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) 
 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 
(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) 
  
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
28.09.2015 (GVBl. S. 338) 
  
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt 
geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966) 
 
 
 
VERFAHRENSVERMERKE 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ________. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 
________. 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 
 
Beschluss des Magistrats vom 08.03.2017. 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 17.03.2017. 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 20.03.2017 bis einschließlich 
20.04.2017. 
 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung 
bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung 
mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 16.03.2017. 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ________. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am  ________. 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie den wesentlichen 
umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, 
Bessunger Straße 125 und Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB in der Zeit vom 
________ bis einschließlich________. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 
 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom  ________. 
 
Satzungsbeschluss: 
 
Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der 
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am ________. 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.  
Ausgefertigt: Darmstadt, den ________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Die Dezernentin 
 
 
Bekanntmachung: 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der 
öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am________. 
Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. 
m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, 
Bessunger Straße 125 in der Zeit vom ________ bis einschließlich ________. 
 
Inkrafttreten: 
 
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am________. 
Darmstadt, den ________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Die Dezernentin 
 
 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in 
Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
2. Art der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO) 
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) 
 Zulässig sind gemäß § 4  Abs. 2 BauNVO  i. V. m. § 1 Abs. 6 und Abs. 9 
BauNVO: 
 Wohngebäude, 
 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank - und 
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 
 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke. 
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO: 
 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
 Anlagen für Verwaltungen. 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO 
 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
 Gartenbaubetriebe, 
 Tankstellen, 
 Werbeanlagen, außer an der Stätte der Leistung. 
3. Maß der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO) 
Bei Grundstücksteilung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
(ÜF) ist die zulässige Grundfläche (GR) und zulässige Geschossfläche (GF) 
anteilig auf die neuen Teile der ÜF zu verteilen. 
 
3.1. Grundflächen – GR  
(§ 19 Abs. 2 und 4 BauNVO) 
3.1.1. Es gilt die nach Planeintrag in der überbaubaren Grundstücksfläche (ÜF) 
zulässige Grundfläche. Auf die zulässige Grundfläche werden die Flächen 
von Terrassen nicht angerechnet. 
3.1.2. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, überschritten werden; jedoch höchstens bis zu 
einer Grundflächenzahl von 0,8.  
Ausnahmsweise ist auf dem Grundstücksteil nördlich des nördlichsten 
Gehrechts zugunsten der Allgemeinheit (G), einschließlich der Flächen des 
Gehrechts, durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgarage), eine 
Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl bis 0,9 zulässig. 
 
3.2. Geschossflächen – GF  
(§ 16 Abs. 2 BauNVO)  
Es gilt die nach  Planeintrag in der überbaubaren Grundstück sfläche (ÜF) 
zulässige Geschossfläche. 
 
3.3. Zahl der Vollgeschosse 
3.3.1. Es gilt die nach Planeintrag in der überbaubaren Grundstücksfläche (ÜF) 
maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse. 
3.3.2. In der ÜF 4a und ÜF 4b ist entlang der Kattreinstraße das Staffelgeschoss 
um 2,0 m von der Vorderkante der Baukörper zurück zu versetzen. In 
diesem Bereich sind massive Brüstungen bei Staffelgeschossen nicht 
zulässig. 
Nördliche Gebäudeabschlüsse, notwendige Treppenhäuser und unter -
geordnete Baukörper sind von der Regelung ausgenommen. 
3.3.3. In der ÜF 1 ist entlang der Kattreinstraße ein Rücksprung des 
Staffelgeschosses an der Giebelseite zur ÜF 4a um 7,70 m erforderlich. In 
diesem Bereich sind massive Brüstungen bei Staffelgeschossen nicht 
zulässig. 
 
3.4. Höhe der baulichen Anlagen  
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) 
3.4.1 Maximale Gebäudehöhe – GHmax 
Als maximale zulässige Gebäudehöhe (GH) nach Planeintrag gilt das Maß 
vom jeweiligen Höhenbezugspunkt bis zum  obersten Abschluss der 
aufgehenden Wand (Attika). 
3.4.2 Notwendige Aufzugsüberfahrten und technische Dachaufbauten dürfen die 
festgesetzte max. Gebäudehöhe ausnahmsweise um 3,0  m auf insgesamt 
20 % der Dachflächen überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig 
mindestens einen Abstand entsprechend der Höhe des Aufbaus zur 
darunterliegenden Gebäudeaußenwand aufweisen. 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie dürfen die festgesetzte 
max. Gebäudehöhe um 1,5 m auf insgesamt 75 % der Dachfläche 
überschreiten. Die Überschreitung muss allseitig mindestens einen Abstand 
entsprechend der Höhe des Aufbaus zur darunterliegen den 
Gebäudeaußenwand aufweisen. 
3.4.3 Höhenbezugspunkte 
Als Bezugspunkte für die Höhe der baulichen Anlagen und als 
Geländeoberfläche gem. HBO werden pro ÜF folgende 
Höhenbezugspunkte (H) ü. NN festgesetzt: 
 
ÜF 1 H1 =   134,40 m ü. NN 
ÜF 2a, 2b, 2c H2 =   134,55 m ü. NN 
ÜF 3a, 3b, 3c H3 =   134,80 m ü. NN 
ÜF 4a, 4b, 5a, 
5b, 5c H4/5 = 135,30 m ü. NN 
4. Bauweise 
(§ 22 Abs. 1 und 4 BauNVO) 
4.1. Offene Bauweise 
Es gilt die nach Planeintrag festgesetzte offene Bauweise o mit seitlichem 
Grenzabstand. 
 
4.2. Abweichende Bauweise 
Es gilt die nach Planeintrag festgesetzte abweichende Bauweise a mit 
seitlichem Grenzabstand und Gebäudekörperlängen bis höchstens 66 m. 
 
4.3. Geschlossene Bauweise 
Es gilt die nach Planeintrag festgesetzte geschlossene Bauweise g mit 
seitlichem Grenzabstand zur ÜF 2a und ÜF 4a. 
  
5. Überbaubare Grundstücksfläche 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
 Baugrenzen 
Terrassen und Balkone dürfen die festgesetzte Baugrenze um maximal 
1,5 m überschreiten. 
6. Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
6.1. Oberirdische Stellplätze (inklusive CarSharing) sind nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und in den hierfür festgesetzten 
Flächen St zulässig.  
 
6.2. Einzelgaragen sind nur im Gebäude integriert zulässig. Garagengeschosse 
sind nur als Tiefgaragen zulässig. 
 
6.3. Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in 
den hierfür festgesetzten Flächen Tg zulässig. 
7. Nebenanlagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) 
7.1. Nebenanlagen sind  nur innerhalb der Baugrenzen und auf den hierfür 
festgesetzten Flächen N und je Nebenanlage nur bis zu einem maximalen 
Bruttorauminhalt von 20 m³ zulässig (siehe auch Ziff. II Nr. 5 und 6). 
 
7.2. In der für Nebenanlagen festgesetzten Fläche N an der Kattreinstraße sind 
Gebäude für Abstellzwecke  und Gartenhütten  unzulässig. Zulässig sind 
oberirdische Abfallsammelanlagen bis zu einem maximalen 
Bruttorauminhalt von je 10 m³. 
 
7.3. Pro Wohneinheit im Erdgeschoss ist w estlich der ÜF 4a, 4b und 5c  an der 
Kattreinstraße nur ein Gebäude für Abstellzwecke  innerhalb der für 
Nebenanlagen festgesetzten Fläche N  zulässig. Abfallsammelanlagen sind 
auf diesen Flächen unzulässig. 
 
7.4. Fahrradabstellanlagen sind in der für Nebenanlagen festgesetzten Fläche N 
an der Kattreinstraße bis zu einer Fläche von je max. 5 m² zulässig. 
 
7.5. Ausnahmsweise dürfen Unterflurcontainer auch außerhalb der für 
Nebenanlagen festgesetzten Flächen N errichtet werden.  
8. Öffentliche Verkehrsflächen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB) 
8.1. Straßenverkehrsfläche 
 
8.2. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich 
Platz 
 
8.3. Verkehrsgrün (straßenbegleitender Grünstreifen) 
 
8.4. Ein- und Ausfahrten 
An der Kattreinstraße sind höchstens drei Grundstückszufahrten mit je 
maximal 6,0 m Breite zulässig. 
An der Niersteiner Straße sind höchstens vier Grundstückszufahrten mit je 
maximal 6,0 m Breite zuzüglich Feuerwehrzufahrten zulässig. 
9. Versorgungsfläche 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 
Gasregelstation 
10. Geh- und Fahrrechte 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
10.1. Die Fläche GF ist mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit 
zu belasten. Auf dieser Fläche ist ein Fußweg von mind. 1,50 m Breite 
herzustellen. Die Lage des Fußweges kann von der festgesetzten Fläche 
geringfügig abweichen. 
 
10.2. Die Fläche G ist mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
Auf dieser Fläche ist ein Fußweg von mind. 1,50 m Breite herzustellen. Die 
Lage des Fußweges kann von der festgesetzten Fläche geringfügig 
abweichen. 
 
10.3. Die Fläche GA ist mit Gehrechten zugunsten der Anlieger zu belasten. Auf 
dieser Fläche ist ein Fußweg von mind. 1,50 m Breite herzustellen. Die 
Lage des Fußweges kann von der festgesetzten Fläche abweichen. 
11. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
11.1. Behandlung von Niederschlägen  
Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist vollständig vor 
Ort auf dem Grundstück zu versickern soweit wasserwirtschaftliche und 
gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen . Eine S ammlung und 
Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht 
zulässig, es sei denn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange 
stehen entgegen. 
 
11.2. Überdeckung von Tiefgaragendächern  
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind , sind mit einer 
Bodensubstratschicht von mindestens 0,8 m zu überdecken, im Bereich von 
Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 1,0  m 
einzuhalten. Die Oberkanten der Überdeckung sind allseitig niveaugleich an 
das umgebende Gelände anz uschließen. Sofern ausnahmsweise 
Stützmauern erforderlich sind, sind diese gemäß Ziff. Nr. II. 3.2 zu errichten. 
 
11.3. Befestigte Freiflächen  
Stellplätze, Wege, Zufahrten und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen 
sind in wasserdurchlässiger Bauweise herzu stellen. Auf eine 
wasserdurchlässige Befestigung ist zu verzichten, wenn eine Gefährdung 
von Boden oder Grundwasser zu erwarten ist. Eine Befestigung der 
Zufahrten über die erforderliche Breite hinaus ist unzulässig. 
 
11.4. Insektenfreundliche Außenbeleuchtung 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten 
sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich  nach unten abstrahlende  
Natriumdampf-Hochdrucklampen, Natriumdampf -Niederdrucklampen oder 
LED-Leuchtmittel, mit Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig 
gekapselter Lampengehäuse zulässig.  
 
11.5. Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten 
Zur Kompensation für den Verlust von Brutbiotopen für Vögel und 
Sommerlebensräumen für Vogel - und Fledermausarten sind bauseitig an 
den Gebäuden mindestens fünf Einbau -Nistkästen für Mauersegler und 
Schwalbenarten sowie mindestens zehn Einbau -Fledermauskästen 
vorzusehen und dauerhaft zu unterhalten. 
12. Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung, Speicherung von Strom, 
Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-
Kopplung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine zentrale Erzeugung, 
Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus 
Kraft-Wärme-Kopplung oder auf Basis erneuer barer Energien zu 
gewährleisten, mit dem Ziel eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
13. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
13.1. Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen 
Aufenthaltsräumen sind die Außenbauteile entsprechend den 
Anforderungen der DIN 4109-1:2016-07, "Schallschutz im Hochbau,  Teil 1: 
Mindestanforderungen", und DIN 4109 -2:2016-07, "Schallschutz im 
Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen", auszubilden. Grundlage hierzu sind die Lärmpegelbereiche 
(LPB), die gemäß Tab. 7 der DIN 4109 -1:2016-07 den im Plan 
gekennzeichneten maßgeblichen Außenlärmpegeln wie folgt zugeordnet 
sind:  
 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel/[dB(A)] Lärmpegelbereich 
bis 55 I 
> 55 bis 60 II 
> 60 bis 65 III 
> 65 bis 70 IV 
 
Die erforderlichen Schalldämm -Maße der Außenbauteile  sind in 
Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im 
Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109-1:2016-07 und DIN 4109 -
2:2016-07 nachzuweisen.  
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise 
abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis 
erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den 
Fassaden anliegen (z. B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch 
Gebäude). Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile 
können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2016-07 und DIN 
4109-2:2016-07 reduziert werden.  
 
13.2. Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf - und Kinderzimmern 
nördlich der im Plan gekennzeichneten 50-dB(A)-Nacht-Isophone sind  
schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale 
schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude 
mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch  ein 
ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise 
abgewichen werden , wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis 
erbracht wird, dass im Einzelfall nachts geringere Außenlärmpegel als 
50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf - und Kinderzimmern 
erforderlichen Fenstern  anliegen (z. B. unter Berücksichtigung der 
Abschirmung durch Gebäude). 
14. Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 
14.1. Grundstücksfreiflächen 
Es sind 35 % der Grundstücksflächen als Grundstücksfreiflächen dauerhaft 
gärtnerisch zu begrünen und zu unterhalten. Begrünte 
Tiefgaragendachflächen sind hier anrechenbar. 
 
  
14.2. Anpflanzen von Großbäumen 
Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Anpflanzung von großkronigen 
Laubbäumen 1. Ordnu ng ist ein durchgehender Bodenanschluss durch 
mind. 6 x 6 m große Aussparungen der Tiefgaragen  mit geeignetem, 
nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat sicherzustellen. Als 
Pflanzmaterial sind Sommer -Linden (Tilia platyphyllos) als Solitärbäume , 
5fach verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung und 25 – 
30 cm Stammumfang zu verwenden.  Vom festgesetzten Standort kann um 
5 m abgewichen werden. 
 
14.2.1. Anpflanzen von Bäumen auf den Baugrundstücken  
Je angefangene 200 m² nicht überbauter Grunds tücksfläche einschließlich 
der nicht überbauten Tiefgaragendachflächen ist mindestens ein 
standortgerechter Laubbaum 2. oder 3. Ordnung mit mindestens 18 – 20 cm 
Stammumfang (Wuchshöhe bis max. 15 m) entsprechend der GALK-
Straßenbaumliste (Deutsche Gartena mtsleiterkonferenz GALK e.V., 
Arbeitskreis Stadtbäume)  in der jeweils aktuellen Fassung unter 
Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem 
Bodensubstrat zu pflanzen und zu erhalten. Zu erhaltende Bäume sind auf 
diese Festsetzung anrechenbar. 
 
14.2.2. Anpflanzen von Sträuchern auf den Baugrundstücken 
Mindestens 15  % der nicht überbau ten Grundstücksfreiflächen 
einschließlich der nicht überbauten Tiefgaragendachflächen sind mit 
einheimischen und standortgerechten Sträuchern entsprechend 
Auswahlliste Sträucher und Heckenpflanzen (siehe Ziff. IV Hinweise Nr. 10) 
zu begrünen. Die Standorte der Sträucher auf den Baugrundstücken sind 
freigestellt. Es sollen Arten der Qualität 60 - 100 cm 2 x verpflanzt, ohne 
Ballen, Verwendung finden. Vorhandene Gehölze und Pflanzungen, die den 
Anforderungen dieser Festsetzung entsprechen, werden angerechnet. 
 
14.3. Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einem Dachneigungswinkel bis 
zu 5° und ab einer Mindestgröße von 10 m² sind extensiv als Gras -
Staudendach zu begrünen. Die Vegetationsschicht muss eine Mächtigkeit 
von mindestens 12 cm aufweisen. Fenster, Be - und Entlüftungsöffnungen, 
Dachterrassen und technische Aufbauten sind hiervon ausgenommen  
(siehe auch Ziff. II Nr. 1). 
 
14.4. Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen 
Die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzten  Einzelbäume sind 
dauerhaft zu erhalten und bei Beschädigung oder Erkrankung durch 
geeignete Maßnahmen zu behandeln. Ausgefallener Bewuchs ist durch 
gleichartige Neupflanzungen zu ersetzen. 
 
14.5. Baumschutzmaßnahmen  
Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der 
Baustelle vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch 
Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. 
 
 
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. 
I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Dachgestaltung 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Die Gebäudedächer sind als begrüntes Flachdach m it einer Neigung von 
höchstens 5  herzustellen (siehe auch Ziff. I Nr. 14.3). 
2. Fassaden 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Die Hauptbaukörper sind in hellen Farben zu halten. 
3. Grundstücksfreiflächen  
(§ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO) 
3.1. Einfriedungen 
3.1.1. Die Höhe der Einfriedungen darf im Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante 
betragen, Sockelmauern können bis 0, 70 m hoch sein. Die Einfriedungen 
innerhalb einer Hausgruppe und zu öffentlichen Verkehrsflächen sind 
einheitlich zu gestalten. Zulässig sind: 
- durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen, 
- Hecken (frei wachsend oder geschnitten) aus Laubgehölzen gemäß 
Auswahlliste B für Anpflanzungen. 
3.1.2. Ausnahmsweise darf  im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche  
ÜF 2a und ÜF 3a die Höhe der Einfriedung im Mittel bis 1,80 m über 
Gehwegkante betragen. 
3.1.3. Ausnahmsweise dürfen die Höhen  der Einfriedungen entlang der 
Kattreinstraße als geschlossene Elemente auf max. 20 % der Straßenfront  
je ÜF im Mittel bis zu 2,00 m, als durchsichtige Holz- und Stabgitterzäune 
mit vertikalen Staketen im Mittel bis zu 1,80 m und in Form von Hecken im 
Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante betragen. 
 
3.2. Stützmauern 
Für Stützmauern zur Befestigung von Geländestufen sind folgende 
Bauweisen zulässig: 
- Natursteinmauerwerk 
- Blendmauerwerk mit Natursteinverblendung 
- Gabionen (Steinkorbmauer) 
 
3.3. Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen 
Die Grundstücksfreiflächen zwischen öffentlicher Straße und vorderer 
Gebäudeflucht sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Dies gilt 
entsprechend für Grundstücke an privaten Erschließungswegen. Die 
Gebäudevorflächen dürfen nicht als Ar beits- oder Lagerflächen genutzt 
werden und sind, soweit es sich nicht um Nebenanlagen, Zuwege oder 
Zufahrten handelt, gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. 
4. Aufschüttung und Abgrabung 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Abgrabungen an den Begrenzungswänden der Gebäude sind unzulässig. 
5. Werbeanlagen  
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Unzulässig sind Werbeanlagen in Form von Blitzlichtern, im Wechsel oder 
in Stufen ein- und ausschaltbare Leuchten, als laufende Schriftbänder, als 
projizierende Lichtbilder und als spiegelunterlegte Schild er sowie 
freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf oder über Dach. 
6. Abfallsammelanlagen  
(§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 
Müll- und Abfallsammelanlagen sind in die Gebäude oder Tiefgaragen zu 
integrieren oder einzuhausen und/oder einzugrünen. 
7. Fahrradabstellflächen 
(§ 81 Abs. 1 Nr. 4 HBO) 
Fahrradstellplatzanlagen sind überwiegend in die  Gebäude oder in die  
Tiefgaragen zu integrieren. Die Einhausung oberirdischer 
Fahrradstellplatzanlagen ist unzulässig. 
 
III. Kennzeichnungen  
Aufgrund § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB wird folgende Kennzeichnung in den 
Bebauungsplan aufgenommen: 
1. Altstandorte 
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung fanden bereits 
Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände statt. Im Zuge mehrerer 
Voruntersuchungen wurden Schadstoffbelastungen in d en anthropogenen 
Auffüllungen festgestellt. In dem unter der Auffüllung anstehenden 
natürlichen Boden wurden keine Schadstoffbelastungen nachgewiesen. Ein 
Sanierungsbedarf des natürlich gewachsenen Bodens in Bezug auf den 
Wirkungspfad Boden-Grundwasser besteht nicht.  
Im Rahmen der geplanten Umnutzung des Geländes zur Wohnbebauung 
wird eine Sanierung der Auffüllung erforderlich.  
 
 
IV. Hinweise 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN -Normen und die sonstigen 
zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, 
Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 
2. Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HDSchG) 
Im Bereich der  in der  Planzeichnung gekennzeichneten Flächen ist eine 
baubegleitende Untersuchung durchzuführen, die mit hessenArchäologie im 
Vorfeld vor Beginn von Erdarbeiten abzustimmen ist. Des Weiteren ist eine 
partielle Untersuchung der in der Planzeichnung angegebenen Bereiche vor 
Beginn von Erdarbeiten zu veranlassen, die mit hessenA rchäologie im 
Vorfeld vor Beginn von Erdarbeiten abzustimmen sind. 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen. 
3. Denkmalschutz (außerhalb des Geltungsbereichs) 
Denkmalgeschützte Gesamtanlage Neue Artillerie -Kaserne Bessunger 
Straße 125, 127. 
4. Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten 
Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung 
begründen, sind diese umge hend der zuständigen Behörde, dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt 
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus 
ist ein Fachgutachter in A ltlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche 
Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.  3 Bundes - 
 Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen,  die 
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche 
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
5. Artenschutz 
Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von europarechtlich und 
streng geschützten Arten gemäß § 44 BNatSchG wird hingewiesen.  
Die Rodung von Bäumen un d Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG 
ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. 
Der Abbruch von Gebäuden  ist ebenfalls ausschließlich in der Zeit vom 1. 
Oktober bis 28. Februar zulässig. 
Für den Bebauungsplan wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 
erarbeitet. Die dort getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur 
Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Tierwelt sind 
einzuhalten. 
Für den Wegfall des Mauerseglerniststandortes müssen zur Sicherung der 
dauerhaften Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs - und Ruhestätten 5 
Nistkästen innerhalb der neu zu errichtenden Gebäude des Plangebiets neu 
hergestellt werden. Zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen Abriss und 
Neubau der Gebäude sind zudem vorgezogene Au sgleichsmaßnahmen 
(CEF-Maßnahmen) zu ergreifen , um die ökologische Funktion der 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers im räumlichen 
Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten. In Abstimmung mit der Unteren 
Naturschutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten 
Umgebung mit Ausrich tung der Ausflugöffnung nach Norden oder nach 
Westen hin zu errichten.  
6. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried “. Im Rahmen der Umsetzung sind 
großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich.  Im Einzelnen sind die 
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“  zu 
beachten. Der Plan wurde  mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im 
Staatsanzeiger für das Land Hessen  StAnz. 21 / 199 9, S. 1659, mit 
Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006, S. 1704, bekannt gemacht . 
7. Kampfmittelbelastung und -räumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem 
Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von 
Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei 
denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische 
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen 
Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten.  
8. Leitungsschutzmaßnahmen 
Tiefwurzelnde Bäume müssen l t. DIN 18920 und den technischen 
Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu 
Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so 
sind die Ver - und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu 
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.   
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem 
Versorgungsträger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische 
Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. 
9. Biodiversität 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die 
Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses 
Bebauungsplans zu berücksichtigen. 
10. Auswahlliste Sträucher und Heckenpflanzen  
 
Feld-Ahorn Acer campestre Liguster Ligustrum vulgare 
Felsenbirne Amelanchier lamarckii Heckenkirsche Lonicera xylosteum 
Hainbuche Carpinus betulus Schlehe Prunus spinosa 
Kornelkirsche Cornus mas Kreuzdorn Rhamnus catharticus 
Roter Hartriegel Cornus sanguinea  Hunds-Rose Rosa canina 
Hasel Corylus avellana  Büschelrose Rosa multiflora 
Zweigriff. Weißdorn Crataegus laevigata Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia 
Eingriff. Weißdorn Crataegus monogyna Gew. Schneeball Viburnum opulus  
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus 
 
 
V. Sonstige Planzeichen 
1. Gebäude Bestand Erhalt 
LEGENDE
2. Gebäude Bestand Abriss 
3. Gebäude Bestand, evtl. Abriss 
4. Vorschlag Grundstücksgrenze 
III. Kennzeichnungen  
Aufgrund § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB wird folgende Kennzeichnung in den 
Bebauungsplan aufgenommen: 
1. Altstandorte 
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung fanden bereits 
Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände statt. Im Zuge mehrerer 
Voruntersuchungen wurden Schadstoffbelastungen in d en anthropogenen 
Auffüllungen festgestellt. In dem unter der Auffüllung anstehenden 
natürlichen Boden wurden keine Schadstoffbelastungen nachgewiesen. Ein 
Sanierungsbedarf des natürlich gewachsenen Bodens in Bezug auf den 
Wirkungspfad Boden-Grundwasser besteht nicht.  
Im Rahmen der geplanten Umnutzung des Geländes zur Wohnbebauung 
wird eine Sanierung der Auffüllung erforderlich.  
 
 
IV. Hinweise 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN -Normen und die sonstigen 
zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, 
Block D, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 
2. Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HDSchG) 
Im Bereich der  in der  Planzeichnung gekennzeichneten Flächen ist eine 
baubegleitende Untersuchung durchzuführen, die mit hessenArchäologie im 
Vorfeld vor Beginn von Erdarbeiten abzustimmen ist. Des Weiteren ist eine 
partielle Untersuchung der in der Planzeichnung angegebenen Bereiche vor 
Beginn von Erdarbeiten zu veranlassen, die mit hessenA rchäologie im 
Vorfeld vor Beginn von Erdarbeiten abzustimmen sind. 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen. 
3. Denkmalschutz (außerhalb des Geltungsbereichs) 
Denkmalgeschützte Gesamtanlage Neue Artillerie -Kaserne Bessunger 
Straße 125, 127. 
4. Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten 
Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung 
begründen, sind diese umge hend der zuständigen Behörde, dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt 
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus 
ist ein Fachgutachter in A ltlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche 
Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.  3 Bundes - 
 Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen,  die 
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche 
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
5. Artenschutz 
Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von europarechtlich und 
streng geschützten Arten gemäß § 44 BNatSchG wird hingewiesen.  
Die Rodung von Bäumen un d Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG 
ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. 
Der Abbruch von Gebäuden  ist ebenfalls ausschließlich in der Zeit vom 1. 
Oktober bis 28. Februar zulässig. 
Für den Bebauungsplan wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 
erarbeitet. Die dort getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur 
Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Tierwelt sind 
einzuhalten. 
Planzeichen
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= 134,40 m ü. NN
 
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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.04.2017: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass die mit dem Be-
bauungsplanentwurf W 6.4 sowie der 12. Änderung des Flächennutzungs-
plans angestrebte Planung von Wohnbauflächen innerhalb des im Regio-
nalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 
2010 - StAnz. 42/2011 vom 17. Oktober 2011) für diesen Bereich festgeleg-
ten „Vorranggebietes Siedlung/Bestan d“ an die Ziele der Raumordnung 
angepasst ist (§ 1 Abs. 4 BauGB). 
 
Auch die in Z3.4.1-9 festgelegten Dichtewerte von mindestens 60 
Wohneinheiten pro ha für den Großstadtbereich scheinen mit der konzipier-
ten Planung eingehalten zu werden. Vor dem Hintergrund der Entschei-
dung des VGH Kassel vom 20. März 2014 (4 C 448/12.N) wird jedoch an-
geregt, die Begründung zum Bebauungsplan um Ausführungen zu den 
regionalplanerischen Dichtevorgaben zu ergänzen. 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass keine Bedenken zum Entwicklungsgebot nach § 1 
Abs. 4 BauGB bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
 
Die Herleitung der Dichtewerte wurde in die Begründung zum Bebauungs-
planentwurf unter Ziff. 5.1 aufgenommen. 
 
 
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird mitgeteilt, dass 
vom Geltungsbereich des Bebauungsplanvorentwurfs sowie von der Ände-
rung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich kein Natur- oder Land-
schaftsschutzgebiet berührt wird. Ein Natura 2000-Gebiet ist nicht betrof-
fen.  
 
Zu weiteren Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird 
auf die zuständige untere Naturschut zbehörde bei der Stadt Darmstadt 
verwiesen.  
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
 
Die Aussage, dass kein Natur- und Landschaftsschutzgebiet sowie Natura 
2000-Gebiet berührt werden, wurde in die Begründung zum Bebauungs-
planentwurf aufgenommen. 
 
 
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
mitgeteilt:  
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden keine Einwendun-
gen erhoben.  
 
Folgende Auflage und Hinweise sind aufzunehmen: 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Der Hinweis zu Oberflächengewässern  wurde in die Begründung zum 
Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
 
 
 
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie)  
Oberflächengewässer und Belange des Hochwasserschutzes werden nicht 
berührt.  
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz  
Es bestehen keine wesentlichen Bedenken. Eine eventuelle Nieder-
schlagswasserversickerung ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig.  
 
 
 
 
 
Der Hinweis zu Abwasser wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Bodenschutz  
 
Nachsorgender Bodenschutz  
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind bei 
der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berück-
sichtigen.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ihren diesbezüglichen Verpflichtun-
gen in vollem Umfang nachgekommen.  
 
Es handelt sich bei der Fläche um einen Altstandort, der früher durch die 
Hutier-Kaserne und durch den EAD genutzt wurde. Die Fläche ist erfasst in 
der Altflächendatei FIS-AG unter der Schlüsselnummer 411.000.050-
001.046. Für die Grundstücke Ingelheimer  Straße 2 / Niersteiner Straße 2, 
Gemarkung Darmstadt, Flur 18, Nr. 234/3 und 234/4 besteht für den Wir-
kungspfad Boden-Mensch Sanierungsbedarf. Die Zustimmung des Regie-
rungspräsidiums Darmstadt zur Sanierung dieses Teilbereiches des Ge-
samtgeländes befindet sich in der Ab stimmung. Die Sanierung soll – nach 
den Angaben der Stadt Darmstadt – im Jahr 2017 erfolgen.  
 
Grundwasserverunreinigungen im Plangebiet sind nicht bekannt.  
 
 
 
Die Hinweise bzgl. nachsorgendem Bodenschutz wurden zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Klarstellung: Die Sanierung wird 2018 erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass keine Grundwasserverunreinigungen im Plangebiet 
bekannt sind, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Folgender Hinweis ist in die Begründung zum Bebauungsplan aufzuneh-
men:  
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Der Hinweis zu Bodenveränderungen war bereits im Bebauungsplanvor-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbei-
ten Kenntnisse - die über die vor handenen Informationen (Gutachten) hin-
ausgehen - und somit den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung 
begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regie-
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, 
Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mi tzuteilen. Darüber hinaus ist ein 
Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.  
 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunkti-
onen, die geeignet sind, Gefahren, er hebliche Nachteile oder erhebliche 
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit, herbeizuführen.  
 
entwurf unter Hinweise enthalten. 
 
 
Vorsorgender Bodenschutz  
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 Bau-
gesetzbuch). Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen 
seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und 
Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden (§ 1, Satz 3 Bun-
des-Bodenschutzgesetz).  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Um-
gangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung 
im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutzung 
mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird ein Beitrag zur Redukti-
on weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. Daher wird der 
Bebauungsplan unter Gesichtspunkte n des vorsorgenden Bodenschutzes 
ausdrücklich begrüßt.  
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Bebau-
ungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt.  
 
 
 
Der Hinweis, dass die Belange zum vorsorgenden Bodenschutz hin-
reichend berücksichtigt sind, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Immissionsschutz  
 
Die fachlich inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen hat ergeben, dass ge-
gen den Bebauungsplanentwurf Östlich des  Ingelheimer Gartens“ und der 
 
 
 
Der Hinweis, dass hinsichtlich des Immissionsschutzes keine Beden-
ken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der zu vertre-
tenden Belange des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen.  
 
 
 
 
 
In Abschnitt 13. der planungsrechtlic hen Festsetzungen wird die Verlage-
rung des Schutzziels „Schutz der Außenwohnbereiche“ hin zum Schutzziel 
„Schutz Aufenthaltsräume“ und der Einbau von passivem Schallschutz 
wegen der Überschreitung der Lärm-Richtwerte gemäß DIN 18005 empfoh-
len. Begründung hierfür ist die hohe Belastung durch den Groß-Gerauer 
Weg mit seinen Verkehrslärmemissionen.  
 
 
 
 
Auf der Flucht vor dem Verkehrslärm wird also der Rückzug in die eigenen 
„vier Wände“ angetreten. Diese „Lärmschutzmaßnahme“ bedeutet jedoch 
de facto die Kapitulation vor dem Verkehrslärm.  
 
Die Verlockung, diesen bequemen Weg zu beschreiten ist groß, gerade 
wenn man bedenkt, was heute (Fenster)technisch möglich ist. Damit be-
steht aber auch die große Gefahr, dass das eigentliche Ziel, nämlich die 
Entlärmung der freien Umgebung der Wohnungen nicht mit dem Nachdruck 
verfolgt wird, wie es der tatsächlic hen Situation der Betroffenen eigentlich 
angemessen wäre.  
 
Der zwingende Einbau von Lärmschutzfenstern und Einrichtungen zur 
Zwangsbelüftung kann nur als Behandlung der Symptome und nicht als 
echte Lösung des Problems betrachtet werden. 
 
An dieser Stelle wird deshalb dar auf hingewiesen, dass für den gesamten 
Bereich Eschollbrücker Straße, Groß-Gerauer Weg und Donnersbergring 
mittel- und langfristig unbedingt eine Verkehrsentlastung anzustreben ist.  
 
 
Die Festsetzungen zum Immissionsschutz wurden im Bebauungsplanent-
wurf aufgenommen.  
 
Das Planvorhaben befindet sich in eine r innerstädtischen Lage, in der ver-
einzelt eine hohe Verkehrsbelastung zu  verzeichnen ist. Das Plankonzept 
reagiert auf diesen Umstand mit Lärmschutzmaßnahmen in Form einer 
geschlossenen Bebauung am Groß-Gerauer Weg. Zudem beinhaltet das 
Bebauungskonzept eine Orientierung der Aufenthaltsräume zur lärmabge-
wandten Seite. Auf diesem Wege werden insgesamt gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sowie ruhige Außenwohnbereiche im Plangebiet si-
chergestellt. 
 
Im Zuge einer übergeordneten Verkehrsplanung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt sollen auch Aussagen und Lösungsvorschläge zur Abwicklung 
des innerstädtischen Verkehrs (Mobilität skonzept) entwickelt werden. Ziel 
ist es, die Mobilität umweltverträgl icher abzuwickeln auf Basis der Maß-
nahmen des bestehenden Luftreinhalteplans (LRP), Lärmaktionsplans 
(LAP) und des Klimaschutzes. Es wird angestrebt, den Autoverkehr zu-
gunsten des Umweltverbundes zu verringern. Diese Planung ist eine über-
geordnete Planung, die nicht im Rahmen dieses Bauleitplans geregelt wer-
den kann und auch nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist.  
 
 
 
 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die Stel-
lungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
 
Der Hinweis, dass aus Sicht der Bergbehörde keine Bedenken beste-
hen, wurde zur Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhe ssen/Regionaler 
Flächennutzungs-plan 2010, Rohsto ffsicherungskarte (KRS 25) des 
HLNUG;  
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergauf sicht stehenden Betriebe: vorliegende 
und genehmigte Betriebspläne;  
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorlie-
gende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzübersichten 
des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Recherche 
beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inventarisierten 
Beständen von Berechtsams- und Betr iebsakten früherer Bergbaubetriebe 
und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellung-
nahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvoll-
ständigen Datenbasis.  
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge-
nommen:  
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben  sind keine Rohstoffsicherungsflä-
chen betroffen.  
 
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehen-
den Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung.  
 
Gefährdungspotential aus früheren ber gbaulichen Tätigkeiten: Im Plange-
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen.  
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte ent-
gegen.  
 
 
 
Vom Kampfmittelräumdienst wird mitgeteilt, dass die Auswertung der 
beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, 
dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bomben-
abwurfgebiet befindet.  
 
 
Die Anregung wurde berücksichtigt. 
Der Hinweis auf das Vorhandensein von Kampfmitteln war bereits im Be-
bauungsplanvorentwurf unter Hinweise enthalten.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden.  
 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden-
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durch-
geführt wurden sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig.  
 
Bei allen anderen Flächen ist eine sy stematische Überprüfung (Sondieren 
auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen bis in einer 
Tiefe von 5 Meter (ab GOK IIWK) erforderlich, auf denen bodeneingreifen-
de Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte 
Datenaufnahme erfolgen.  
 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Ver-
siegelungen oder sonstigen magnetisch en Anomalien), sind aus Sicher-
heitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden 
Bauarbeiten erforderlich.  
 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, 
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet wer-
den.  
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel-
räumungsarbeiten nach dem neuesten  Stand der Technik durchgeführt 
wurden. 
Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten 
Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfah-
ren anzugeben.  
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird darum 
gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des 
Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans 
und der KMIS-R-Datei gebeten, welche durch die beauftragte Fachfir-
ma zu erhalten sind.  
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internet-
seite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden:  
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst)  
 
Die Kosten für die Kampfmittelräum ung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragst ellerin, Interessenten/Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Inves-
tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.  
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die 
örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.  
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist im-
mer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05 Da 1658-2017 anzugeben und 
eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen.  
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande 
Hessen sind beigefügt. 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die 
Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unumgänglich 
gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rech-
nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. 
Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen.  
Eine Kopie des Auftrags ist dem RP, Dez. III 31.2 zur Kenntnisnahme zu-
zusenden. 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
1.2 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 23.03.2017: 
 
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Über-
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.3 Handwerkskammer Frankfurt- Rhein-Main, Hindenburgstraße 2, 
64295 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 05.04.2017: 
 
Die vorliegenden Planungen betreffen zentral gelegene Flächen in Darm-
stadt, auf denen sich bisher das Betriebsgelände des städtischen Eigenbe-
triebs Abfallwirtschaft Darmstadt (EAD) befunden hat. Nach der Aufgabe 
der Nutzung durch den EAD sollen die Flächen in eine Wohnnutzung als 
Allgemeines Wohngebiet überführt werden. 
 
Gegen die Planungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aller-
dings wird bezüglich der festgesetzt en Zahl der Geschosse zu mehr Mut 
aufgerufen: Bisher sehen die Planung en vor, unter Bezugnahme auf die 
umliegende Bebauung die Zahl der Geschosse im nördlichen Teil des 
Plangebietes auf fünf, im mittleren und südlichen Teil auf vier und im östli-
chen Teil auf zwei festzusetzen. Angesichts der steigenden Bevölkerungs-
entwicklung in Darmstadt, der dazu einschlägigen Prognosen und der des-
halb anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnraum müssen auch neue We-
ge beschritten werden, auch "in die Höhe". Insbesondere bezüglich des 
östlichen Plangebietes entlang der Kattr einstraße, an der durchgehend nur 
zwei Geschosse zulässig werden, ob wohl selbst die gegenüberliegende 
Straßenseite zwei Geschosse plus Dachgeschoß aufweist, wird es für 
machbar, wenn nicht sogar für geboten gehalten, mit höherer Geschoßzahl 
zu operieren. Auch für das übrige Plangebiet sollte dazu neu nachgedacht 
werden. 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen Beden-
ken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Städtebauliches Ziel ist, mit der neu geplanten Bebauung angemessen auf 
die bestehende Bebauungsstruktur zu reagieren. Insbesondere in der Katt-
reinstraße befinden sich überwiegend zweigeschossige Gebäude mit 
Dachgeschoss. Hierauf reagiert die Planung mit der Festsetzung von ma-
ximal zwei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss in den Baufeldern ÜF 4a, 
4b und 5c. Dabei sind die Staffelgeschosse von der straßenseitigen Fassa-
de um zwei Meter zurückgesetzt.  
 
Es wurde zwischen der Wissenschafts stadt Darmstadt und dem künftigen 
Bauherrn ein Grundstückskaufvertra g geschlossen, in dem diese Pla-
nungsziele verankert sind.  
 
 
1.4 Landesamt für Denkmalpflege, Schloss Biebrich, 65203 Wiesbaden  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.04.2017: 
 
Es wird um eine nachrichtliche Übernahme der angrenzenden Denkmalan-
lage gebeten. 
 
 
 
Des Weiteren ist der Abstand vor allem vom östlichen Baufeld zum ehem. 
 
 
 
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt.  
Die angrenzende denkmalgeschützte Anlage wurde lediglich als Hinweis in 
den Bebauungsplan übernommen, da si e außerhalb des Geltungsberei-
ches liegt.  
 
Die prinzipielle Bebaubarkeit des B aufeldes ÜF 5c wurde im Bebauungs-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Kasernenbau nicht ausreichend. Hier sollen die Abstandsflächen entspre-
chend dem angedachten Abstand zur ehem. Kantine angepasst werden. 
 
planentwurf gesichert. Für diese Fläche ist nur eine Bebauung mit max. 
zwei Vollgeschossen zulässig. Die ge forderte Verkleinerung des Baufens-
ters, würde dazu führen, dass dieses Baufeld nicht mehr sinnvoll bebaubar 
wäre. Da sich das Baufeld ÜF 5c jedoch durch das Maß der baulichen Nut-
zung, insbesondere auch durch die geringe Höhe, dem Kasernengebäude 
unterordnet, ist eine Beeinträchtigung hier nicht zu erwarten. 
 
Im Rahmen der Genehmigungsplanung für dieses Baufeld ist der Denkmal-
schutz zwingend einzubinden. Durch den Umgebungsschutz ist eine denk-
malschutzrechtliche Genehmigung nach § 18 HDSchG erforderlich. 
 
1.5 IHK, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 10.04.2017:  
 
Mit dem Bebauungsplan W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - und der 
12. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen geschaffen werden, um neue Wohnbauflächen zu gene-
rieren. 
 
Es gibt keine grundsätzlichen Bedenken zu den Planungen es soll jedoch 
angeregt werden, dass aufgrund des hohen Drucks auf den Darmstädter 
Wohnungsmarkt die Überbaubarkeit zu überdenken sei . Es wird daher vor-
geschlagen, östlich der Kattreinstraße die Geschosszahlen zu erhöhen. 
Da die westliche Bebauung der Kattreinstraße mit lediglich zwei Vollge-
schossen eher die Ausnahme ist, wird es für sinnvoll und städtebaulich 
verträglich gehalten die Geschosszahlen auf mindestens dreigeschossig 
plus Dach zu erhöhen. 
 
 
 
 
Der Hinweis, dass es keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Pla-
nung gibt, wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Städtebauliches Ziel ist, mit der neu geplanten Bebauung angemessen auf 
die bestehende Bebauungsstruktur zu reagieren. Insbesondere in der Katt-
reinstraße befinden sich überwiegend zweigeschossige Gebäude mit 
Dachgeschoss. Hierauf reagiert die Planung mit der Festsetzung von ma-
ximal zwei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss in den Baufeldern ÜF 4a, 
4b und 5c. Dabei sind die Staffelgeschosse von der straßenseitigen Fassa-
de um zwei Meter zurückgesetzt.  
Es wurde zwischen der Wissenschafts stadt Darmstadt und dem künftigen 
Bauherrn ein Grundstückskaufvertra g geschlossen, in dem diese Pla-
nungsziele verankert sind. 
 
1.6 Deutsche Telekom Technik GmbH, Poststraße 20-28, 55545 Bad Kreuz-
nach  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.04.2017:

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die 
aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. 
 
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Be-
bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb wird darum 
gebeten, die Belange der Telekom wie folgt zu berücksichtigen: 
 
Folgende fachliche Festsetzungen sind in den Bebauungsplan aufzuneh-
men: 
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung 
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baum-
standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; sie-
he insbesondere Abschnitt 3, zu beacht en. Wir bitten sich erzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist 
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außer-
halb des Plangebiets erforderlich. 
 
Es wird um Mitteilung zum Zwecke der Koordinierung gebeten, welche 
Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfinden werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom 
Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des Neubaugebietes mit 
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Aus-
nutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausrei-
chenden Planungssicherheit möglich. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
 
Die Abstimmung des Versorgungsträges mit der Telekom hat ergeben, 
dass Anlagen der Telekom verlegt werden und im Bereich der neuen Gas-
station an der Ingelheimer Straße gebündelt werden sollen. Die Umsetzung 
wird im Zuge der Baumaßnahme erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplanentwurf wurde folgender Hinweis zu „Leitungsschutz-
maßnahmen“ aufgenommen: 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtli-
nien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen 
aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Ent-
sorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standor-
te der Bäume entsprechend zu verschieben.   
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem 
Versorgungsträger abzustimmen. Da s „Merkblatt über Bäume, unterirdi-
sche Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. 
 
Hinweis: Das Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, 
Ausgabe 2013 (FGSV 939) ersetzt das „Merkblatt über Baumstandorte und 
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, Ausgabe 1989.; Neuerschei-
nung 939: Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle, Ausgabe 
2013 (R 2).

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Darum ist sicherzustellen, dass  
• für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungs-
gebiet die ungehinderte, unentgelt liche und kostenfreie Nutzung 
der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
• entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit 
einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zwei-
ten Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grund-
buch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit 
folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche 
Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, beste-
hend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhal-
tung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nut-
zungsbeschränkung." 
• der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im 
erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdi-
schen Schaltgehäusen auf privat en Grundstücken zur Verfügung 
zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen 
Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz 
Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern, 
• eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und 
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und 
eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und 
Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, 
• die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-
Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.7 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1,64295 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.04.2017:  
 
im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. dessen direkten Umfeld liegt 
ein Bodendenkmal (abgegangene Reste der ehemaligen Artilleriekaserne), 
das nach der Vorgabe des hessischen Denkmalschutzgesetzes geschützt 
ist. 
 
Die vorliegende Planung wird vom Landesamt für Denkmalpflege, hessen-
Archäologie, im derzeitigen Stadium abgelehnt, da nicht sichergestellt ist, 
dass die öffentlichen Belange des Bodendenkmalschutzes und der Boden-
denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) hinreichend berücksichtigt wer-
den. Es ist daher damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Kulturdenk-
mäler im Sinne von § 2 Abs. 2 (Bodendenkmäler) HDSchG zerstört werden. 
 
Um Qualität und Quantität der archäol ogischen Befunde zu überprüfen und 
um später zu fundierten Stell ungnahmen im Rahmen von bauordnungs-
rechtlichen oder denkmalschutzrec htlichen Genehmigungsverfahren (§ 18 
HDSchG) zu gelangen , ist als Ergänzung zu einem Bebauungsplan ein 
Gutachten, d. h . eine vorbereitende Untersuchung gemäß § 20 Abs. 1 
Satz 2 HDSchG erforderlich, deren Kosten vom Plangeber in dessen Ei-
genschaft als Verursacher zu tragen sind. Im Rahmen dieses Gutachtens 
sollte anhand der historischen Bestandspläne, der aktuellen Bestandspläne 
und vorgesehenen Baufenster dokumentiert werden, wo der Bestand der 
ehemaligen Kasernenbauten und der Nutzungsfläche im nördlichen Teil 
des Grundstücks von der Neubebauung betroffen ist und wo durch die ak-
tuelle Nutzung ggf. bereits Teile der abgegangenen Bebauung beseitigt 
wurden. 
 
Vom Ergebnis des Gutachtens ist abhängig, inwieweit weitere archäologi-
sche Untersuchungen (keine Ausgrabung / weitere Teilausgrabung / Total-
ausgrabung) erforderlich sind.  
Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Untere Denkmalschutzbehörde 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis. 
 
 
 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Auf Grundlage der Stellungnahme wurde nach Abstimmung mit hessenAr-
chäologie und dem Stadtplanungsamt eine historische Erkundung zur 
ehemaligen Artilleriekaserne durch das Planungsbüro planquadrat angefer-
tigt. Hierbei wurden die verfügbaren Unterlagen gesichtet und historische 
Karten mit dem Bestand sowie der Planung überlagert. Des Weiteren wur-
de eine Ortsbegehung vorgenommen. 
Da das gesamte Gelände in den 70er Jahren ohne Dokumentation von 
Bodenfunden überbaut wurde und für das Plangebiet kein Denkmalschutz 
vorliegt, kann angenommen werden, dass eine gutachterliche Untersu-
chung keine weiteren Erkenntnisse aufzeigt. Die Überlagerung von Be-
standskarten und der Planungen ermöglicht es nachzuvollziehen, welche 
ursprünglichen Bereiche der Artilleriekaserne bebaut oder noch nicht über-
baut wurden. Um in Zukunft den historischen Bestand zu würdigen, wird im  
Bebauungsplan W 6.4 gesichert sein, dass bei zukünftigen Abbrucharbei-
ten noch existierende Bodendenkmäler aufgenommen und dokumentiert 
werden ( Meldepflicht von Bodendenkmälern).  Die Ergebnisse wurden in 
einer Dokumentation zusammengefasst  und an hessenArchäologie über-
sendet. 
 
Aufbauend auf eine weitere Stellungnahme von hessenArchäologie am 
08.08.2017 wurde sich auf folgendes Vorgehen verständigt: 
Für die in der nachfolgenden Abbildung dunkelblau angegebenen Bereiche 
wird eine baubegleitende Untersuchung und im Bereich der hellblau mar-
kierten Fläche eine partielle Untersuchung zur Klärung der Innenhofnut-
zung als Vorgabe in den Bebauungsplan und Auflage in die Baugenehmi-
gung vorgegeben (siehe Abb. unten!). Des Weiteren erfolgt ein Hinweis auf 
die Meldepflicht von Bodendenkmälern nach § 21 HDSchG für den übrigen 
Bereich der zu bebauenden Fläche. 
 
Die Vorgaben wurden als Hinweise unter Ziff. IV Nr. 2 (Bodendenkmäler) in 
den Bebauungsplanentwurf übernommen.

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.8 DADINA, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 03.04.2017:  
 
die nächst gelegenen ÖPNV-Haltestellen zum Plangebiet sind die Bushal-
testelle "Darmstadt Fliederberg" der Buslinie H und die Straßenbahnhalte-
stelle "Eschollbrücker Str." der Straße nbahnlinien 1, 7 und 8. Wegen der 
Lagegunst ist zu  erwarten, dass die Bewohner des neuen Baugebietes an 
der Konversionsfläche "EAD" eher die Haltestelle "Darmstadt Fliederberg" 
nutzen werden. 
 
Die Buslinie H ist bereits jetzt die am stärksten ausgelastete Buslinie im 
Gebiet der Stadt Darmstadt. Im Verkehrsgutachten zur Planung wird ledig-
lich untersucht, ob die mit dem neuen Baugebiet gegebene Mehrnachfrage 
im Individualverkehr abgewickelt werden kann. Wir sehen es als notwendig 
an, auch die Auswirkungen auf die Auslastung des ÖPNV und v.a. der Bus-
linie H zu bewerten. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Haltestelle „Fliederberg“ der Buslinie H ist für das Plangebiet der 
nächstgelegene Anschluss ans ÖPNV-Netz. Hier beträgt die Entfernung 
zum Plangebiet weniger als 300 m. Es wird durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zurzeit die Überarbeitung des Nahverkehrsplans erarbeitet. Eine 
Taktänderung der stark frequentierten  Buslinie H von 15 min auf 10 min 
Taktung steht zur Diskussion, um di e Aufnahmekapazität der Strecke zu 
erhöhen. 
Im Umkreis von jeweils weniger als 400 m sind zusätzlich die beiden Stra-
ßenbahnhaltestellen „Bessunger Straße“ (Linie 1, 6, 7 und 8) sowie „Prinz-
Emil-Garten“ (Linie 1 und 7) erreichbar. Diese Linien werden in einer hohen 
Taktung bedient. Für das Plangebiet kann daher von einer guten Anbin-
dung ans ÖPNV-Netz ausgegangen werden.  
 
1.9 e-netz Südhessen GmbH & Co.KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.04.2017:  
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befin den sich Betriebsmittel der e-Netz 
Südhessen bzw. der ENTEGA AG. Bei einer Entwidmung von Wegeparzel-
len sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige 
Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach 
geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei-
tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu 
den Versorgungsleitungen aufweisen müss en. Wird dieser Abstand unter-
schritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Unter IV. Hinweise Ziff. 8 sind Leitungsschutzmaßnahmen bereits im Be-
bauungsplanvorentwurf aufgenommen worden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaß-
nahmen im Nahbereich der Betriebsmittel sind deshalb vorher abzustim-
men. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den 
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
 
 
Die Stromversorgung des Planungsge bietes kann durch Ergänzung und 
Erweiterung des bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der Erschlie-
ßungsmaßnahmen entsprechend·dem Leistungsbedarf der zukünftigen 
Abnehmer realisiert werden. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf kann der Bau zusätzlicher Transformatoren-
stationen erforderlich werden.  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Nebenanlagen, die der Versorgung des Gebiets dienen, sind nach § 14 
Abs. 2 BauNVO im Plangebiet zulässig. Es wurde im Bebauungsplanent-
wurf keine andersartige Bestimmung getroffen. 
 
 
 
Eine Wand- bzw. Dachbegrünung der Flachdachgebäude der e-netz Süd-
hessen, wie dies in den schriftlic hen Festsetzungen empfohlen wird, muss 
leider aus versorgungs- und sicher heitstechnischen Gründen abgelehnt 
werden. 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Dachbegrünung wird erst ab 10 m² Dachfläche erforderlich (vgl. textli-
che Festsetzungen Ziff. I. 14.3). 
 
 
 
Die Löschwasserversorgung des Planu ngsbereiches ist abhängig von der 
zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuer-
wehr. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
1.10 Untere Naturschutzbehörde, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt  
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 08.05.2017:  
 
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind weitere Untersuchungen erforderlich . 
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgese tz ist es verboten, Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz-
ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
In IV. Hinweise Ziff. 5 wird auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-
de hingewiesen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Durch den Abriss der Gebäude ist nicht auszuschließen, dass entspre-
chende Fortpflanzungs - oder Ruhestätten zerstört werden . Weiterhin ist -
nach dem vorliegenden Bericht- nicht auszuschließen, dass durch den Ab-
bruch und durch Rodungsarbeiten geschüt zte Arten getötet oder verletzt 
werden. Zur Vermeidung dieser Tatbestände sind die vorgeschlagenen 
Maßnahmen (Beachtung der Ausschlussfristen) grundsätzlich geeignet die 
vorgenannten Tatbestände zu vermeiden.  
 
Darüber hinaus sind vorgreifliche CEF-Maßnahmen für Fledermäuse und 
Mauersegler zu ergreifen . Diese CEF-Maßnahmen sind mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzusprechen und werden durch diese festgesetzt.  
 
 
In den Festsetzungen des Bebauungsplans müssen die bekannten Hinwei-
se zum Schutz geschützter Arten aufgenommen werden. Zudem müssen 
Festsetzungen zum Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse 
und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes 
aufgenommen werden. 
 
Als Anlage übersenden wir Ihnen die Stellungnahme des Naturschutzbeira-
tes, der wir uns inhaltlich anschließen sowie eine "Checkliste" (hier nicht 
abgebildet) zur Erhaltung der biologischen Vielfalt mit der Bitte diese an 
den Vorhabenträger weiterzuleiten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Grünflächenamt wur-
den infolge der frühzeitigen Beteiligung Abstimmungsgespräche zum Um-
gang mit den geforderten CEF-Maßnahmen für Mauersegler und Fleder-
mäuse geführt und folgende Vorgehensweise hierbei vereinbart: 
 
Für den Verlust der festgestellten Mauerseglerbrutstätte im Norden des 
Plangebietes werden CEF-Maßnahmen erforderlich. Als pragmatische Vor-
gehensweise wird vorgeschlagen, Mauerseglernistkästen am IDA-Gebäude 
anbringen zu lassen. Hierzu muss seit ens des Antragstellers eine Abstim-
mung mit IDA erfolgen. Die Kästen sind vor Baubeginn (inkl. Abrissmaß-
nahmen) am Gebäude anzubringen und bis zur Fertigstellung der Gebäude 
zu erhalten. Die im Umweltbericht vorgesehenen fünf Nistkästen, die als 
Ersatzquartiere in den Neubauten vorzusehen sind, sind unabhängig der 
CEF-Maßnahmen herzustellen und dauerhaft zu erhalten.  
 
Hinsichtlich der Zwergfledermaus wurde sich darauf verständigt, dass keine 
CEF-Maßnahmen durchzuführen sind, da keine Quartiere der Art in den 
abzureißenden Gebäuden festgestellt wurden. Jedoch sind weiterhin die im 
Umweltbericht beschriebenen zehn Ersatzquartiere in den neu zubauenden 
Gebäuden unterzubringen und dauerhaft zu sichern. 
 
Für den Wegfall des Mauerseglerniststandortes müssen zur Sicherung der 
dauerhaften Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten 5 
Nistkästen innerhalb der neu zu errichtenden Gebäude des Plangebiets 
neu hergestellt werden. Zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen Abriss 
und Neubau der Gebäude sind zudem vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
men (CEF-Maßnahmen) zu ergreifen um die ökologische Funktion der 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers im räumlichen Zusam-
menhang weiterhin zu gewährleisten. In Abstimmung mit der Unteren Na-
turschutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten Um-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
gebung mit Ausrichtung der Ausflugöffnung nach Norden oder nach Wes-
ten hin zu errichten. 
 
Änderungen des Bebauungsplanes sind nicht erforderlich, da in den Fest-
setzung I. Ziff. 11.5 der bauseitige Ei nbau von Nistkästen für Mauersegler 
und von Fledermauskästen bereits fest gesetzt sind. Der Einbau von Dach-
ziegeln für Fledermäuse ist nicht möglich, da die Gebäudedächer als be-
grünte Flachdächer festgesetzt sind. 
 
 
 
Stellungnahme des Naturschutzbeirates vom April 2017: 
 
Die Aufnahme eines Kapitels 11 "Biodiversität", in dem die Bedeutung 
derselben erläutert wird, wird begrüßt. 
(Es folgt der Text des Kapitels 11 aus der Begründung, hier nicht abgebil-
det). 
 
Leider enthält der Bebauungsplan aber außer diesem pauschalen Be-
kenntnis zur Biodiversität kaum bis keine konkreten Festlegungen. Es kann 
im bebauten Bereich nicht nur um die Erhaltung von Biodiversität gehen, 
gefordert wird auch die Schaffung naturnaher Flächen und Naturerlebnis-
räume innerhalb des Siedlungsraumes. 
 
Der Bebauungsplan weist aus Sicht des Naturschutzbeirats folgende Män-
gel auf: 
 
 
 
• Es fehlt eine Fo r t f ü h r u n g des G r ü n s vom Ingelheimer Garten in 
das Baugebiet, z.B. in Form einer Baumreihe entlang der Ingelheim 
Straße 
 
 
• Die Anzahl der G r o ß b ä u m e ist zu gering, es sollen nur 10 Groß-
bäume erhalten und weitere 3 Größbäume gepflanzt werden. Groß-
bäume werfen tiefen Schatten und tragen zum Wohlbefinden der Men-
schen und zur Klimaverbesserung bei. Es sollte geprüft werden, 'kleine 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Biodiversität 
Der Bebauungsplan enthält verschiedene Festsetzungen für Maßnahmen 
zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität. Diese sind in der Begründung 
zum Bebauungsplan in Kapitel 15 zusammenfassend aufgeführt. Das The-
ma findet somit eine große Beachtung im Bebauungsplan und spiegelt sich 
in vielerlei Hinsicht in den Festsetz ungen wider. Weiter stellt die Neuent-
wicklung des Plangebiets auch einen ausgeprägten Gegensatz zur vormals 
nahezu vollständig versiegelten Fläche dar, welche großen Wert auf eine 
durchgrünte und offene Gestaltung legt und dementsprechende Maßnah-
men beinhaltet. 
 
Fortführung des Grüns 
Eine weitere Baumreihe in der Ingelheimer Straße ist sicherlich wün-
schenswert, kann aber auf Grund der beengten Platzverhältnisse in der 
öffentlichen Straßenverkehrsfläche nicht realisiert werden. 
 
Großbäume 
Zur Klarstellung: Es sind 4 Großbäume zur Anpflanzung festgesetzt. Bei 
der ausgewählten Baumart Sommerlinde handelt es sich um einen Groß-
baum mit imposanter, sehr tief angesetzter Krone, 30-40 m hoch, 15-25 m

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Baumgruppen von Großbäumen anstelle der Einzelbäume im Zentrum 
des Bebauungsplan-Gebietes zu pflanzen. 
 
 
 
 
 
 
• B a u m - und S t r a u c h p f I a n z u n g e n sollten mit einheimischen 
regionaltypischen Arten erfolgen. Der Hinweis auf die GALK-
Straßenbaumliste für die Pflanzungen von Bäumen 2. und 3. Ordnung 
ist völlig unzureichend. Strauchpflanzung als F o r m- s c h n i t t h e c k 
e n von 50 cm Breite sollten nicht oder allenfalls ausnahmsweise vor-
gesehen werden, da sie keinerlei ökologische Funktion haben. 
 
 
• G r u n d s t ü c k s f r e i f I ä c h e n sollten naturnah gestaltet werden, 
in Privatgärten soll das Ausbringen von Pestiziden verboten sein. Für 
die R a s e n a n s a a t e n ist eine gebietsheimische Kräuter-Gräser- 
Saatgutmischung (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure und trockene 
Standorte z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FLL 2014 
(Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut) zu ver-
wenden. Da das Bebauungsplan-Gebiet im Naturraum Griesheimer- 
Weiterstädter-Sand liegt, könnte auch über die Schaffung von S a n d – 
M a g e r r a s e n z.B. im Bereich eines Spielplatzes nachgedacht wer-
den. 
• Begrüßenswert ist die etwas höhere Abdeckung der T i e f g a r a g e n 
d ä c h e r, allerdings' fehlen auch hier Hinweise zur naturnahen Gestal-
tung mit gebietsheimischen Einsaaten. 
 
• Die b e w a c h s e n e  M a u e r zur Kattreinstraße wird erwähnt, aber 
nicht als schützens- und nachahmenswert dargestellt; z.B. könnten im 
gesamten B-Plan-Bereich Ziegel mauern als gestaltendes Element vor-
geschlagen werden. Falls Gabionenbegrenzungen zugelassen werden, 
sind diese begrünbar auszuführen. 
• V e r t i k a I b e g r ü n u n g fehlt im B-Plan vollständig. Der Natur-
schutzbeirat fordert, wo immer möglich Fassadenbegrünung; an fens-
breit. Das zur Verfügung stehende Grundstück ist zu klein, um weitere 
Großbaumpflanzungen zu verkraften. Di e Freiflächenqualität würde durch 
Verschattung und Einschränkung der Nutzbarkeit zu stark eingeschränkt 
werden. 
Zudem ist in den Festsetzungen unter I. Nr. 14.2.1 Anpflanzen von Bäumen 
auf den Baugrundstücken festgesetzt, dass pro 200 m² nicht überbauter 
Grundstücksfläche ein standortgerechte Laubbaum zu pflanzen ist.  
 
Baum- und Strauchpflanzungen 
In einer innerstädtischen privaten Freifl äche wird die Artenwahl in erster 
Linie bestimmt durch Stadtklimaver träglichkeit und Trockenheits- und 
Schädlingsresistenz. Angesichts der fortschreitenden Klimaerwärmung ist 
ansonsten von erhöhtem Ausfall der Pflanzungen und erheblichem Bewäs-
serungs- und Pflegebedarf auszugehen. Für die Baum- und Strauchpflan-
zungen sind einheimische und standortgerechte Arten zu wählen. 
 
Grundstücksfreiflächen, Tiefgaragen 
Geplant ist eine weitgehend uneingeschränkte Nutzbarkeit der Grund-
stücksfreiflächen für die künftigen Bewohner einschl. Kinder der Wohnanla-
ge. Insofern ist auf robuste, tritt- und trockenheitsresistente Rasenansaaten 
Wert zu legen. Diese Anforderungen werden von den vorgeschlagenen 
Landschaftsrasen nicht erfüllt. Die Vorschriften des § 40 BNatSchG zur 
Verwendung gebietsheimischer Arten gelten erst ab dem 1. März 2020 und 
beziehen sich nur auf die Anwendung in der „freien Natur“ und nicht auf 
innerstädtische private Grundstücksfreiflächen. 
 
 
 
 
 
Bewachsene Mauer, Vertikalbegrünung 
Auf die Verwendung von durchgehenden Ziegelmauern wurde ganz be-
wusst verzichtet, um eine verbesserte soziale Kontrolle der Vorgärten und 
Straßenräume zu ermöglichen.  
Angesichts der umfänglichen Festse tzung von Dachbegrünungen wird der 
Vegetationsflächenteil im Planungsgebi et von weniger als 10 % auf mehr 
als 50 % erhöht. Angesichts dieser ökologischen Verbesserung, die erheb-
lich positive Auswirkungen auf sämtliche Schutzgüter des Naturschutzes

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
terlosen Fassaden kann diese selbstkletternd sein, an den übrigen 
Fassaden an Klettergerüsten. Die Ostfassaden sollten vorwiegend 
Mauersegler-Einflugöffnungen erhalten (Fassadenbegrünung und 
Mauersegler-Einflugöffnungen schließen sich aus). 
 
• A r t e n s c h u t z: Die Vorschläge zu Nisthilfen beschränken sich auf 
den Ausgleich der artenschutzrecht lichen Verbotstatbestände nach 
§ 44 BNatSchG; dieser Ausgleich ist gesetzlich vorgeschrieben. 
• Zur Förderung der Biodiversität sowie des Arten- und Klimaschutzes 
fordert der Naturschutzbeirat den Einbau von speziellen Nisthilfen an 
allen Gebäuden für F I e d e r m ä u s e und M a u e r s e g I e r als 
konkrete Schutzmaßnahmen. Die Nisthilfen sollten vorwiegend nach 
Osten zeigen. Ein Hinweis auf das "Faltblatt des Fledermausbeauftrag-
ten des Naturschutzbundes Deutschland mit allgemeinen Empfehlun-
gen zum Schutz von Fledermäusen, Mauerseglern und Schwalben" im 
Zuge der Baugenehmigung ist nicht hinreichend. 
 
• Begrüßenswert sind die Ausführungen zur B e h a n d I u n g  v o n  N i 
e d e r s c h l ä g e n, auch hier könnte eine naturnahe Bepflanzung der 
Versickerungsmulden und Rigolen vorgeschrieben werden. 
• Begrüßenswert ist auch die Forderung nach i n s e k t e n f r e u n d I i 
c h e r Außenbeleuchtung. 
 
Im Plangebiet wird eine fast vollständig versiegelte Fläche in weniger ver-
siegelte Bereiche überführt. Es ist also vergleichsweise einfach, einen Aus-
gleich bei den Biotopwertpunkten zu erzielen. Leider haben sich die Erstel-
ler des Bebauungsplanes damit begnügt und die Chance vertan, einen 
Bebauungsplan zu erstellen, der ei ner doppelten Innenentwicklung gerecht 
würde. 
 
Doppelte Innenentwicklung heißt, Flächenreserven im Siedlungsbestand 
nicht nur baulich, sondern auch mit B lick auf urbanes Grün zu entwickeln. 
Damit soll der offene Landschaftsraum vor weiterer Flächeninanspruch-
nahme und zusätzlichen baulichen Eingriffen geschützt und gleichzeitig der 
Siedlungsraum durch Maßnahmen der Freiraumentwicklung qualifiziert 
werden. Besonders in verdichteten Ballungsräumen ist urbanes Grün von 
hoher Bedeutung für die wohnortnahe Erholung der Menschen und hat 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild und Erholungs-
wert) haben wird, würde die Festsetzung von Fassadenbegrünungen nur 
einen vernachlässigbar geringen Effekt bewirken. 
 
 
Artenschutz 
In Festsetzung I. 11.5 ist bereits der bauseitige Einbau von Nistkästen für 
Mauersegler und von Fledermauskästen festgesetzt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Behandlung von Niederschlägen 
Versickerungsmulden und ebenerdige Rigolen sind im Bebauungsplan 
nicht vorgesehen, insofern kann dort auch keine naturnahe Bepflanzung 
festgesetzt werden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
Stand:18.08.2017 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 22 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
wichtige ökologische Funktionen. Die doppelte Innenentwicklung bildet eine 
Schnittstelle zwischen Städtebau, Freiraumplanung und Naturschutz (Deut-
sches Institut für Urbanistik Bericht 4/2013). 
 
Qualitativ hochwertiges Grün trägt sowohl zur Verbesserung des Arten- und 
Biotopschutzes und dem Erhalt der Biodiversität wie auch zur Wohn- und 
Lebensqualität, zum Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawan-
del sowie zur Erholung bei.

anlage 3

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Anlage 3
3

Bebauungsplan W 6.4 
2 
 
Begründung 
 
Inhaltsverzeichnis 
Teil A: Städtebauliche Begründung  
1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 5  
2. Rechtsgrundlagen 5 
3. Verfahren 6 
4. Räumlicher Geltungsbereich 6  
5. Planungsrechtliche Situation 7  
5.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 7  
5.2. Flächennutzungsplan (FNP) 8  
5.3. Gegenwärtiges Planungsrecht 8  
6. Schutzausweisungen 8  
7. Fachbeitrag und Gutachten 8  
7.1. Umweltbericht 9 
7.2. Artenschutzgutachten 9  
7.3. Verkehrsplanerischer Fachbeitrag 10  
7.4. Schalltechnische Untersuchung 10  
7.5. Umwelttechnische Erkundung des Untergrundes 10  
7.6. Altflächen / Altlasten 11  
7.7. Bodendenkmal 12 
7.8. Kampfmittel 13 
7.9. Entwässerung 14 
7.10. Wasserwirtschaftliche Stellungnahme 14  
8. Städtebauliche Rahmenbedingungen 14  
8.1. Lage im Stadtgebiet 14 
8.2. Verkehrsanbindung 14 
8.3. Gebäudebestand 14 
9. Städtebauliches Konzept 15  
10. Wasserwirtschaftliche Belange 17  
11. Ver- und Entsorgung 17  
11.1. Trink- und Löschwasserversorgung 18  
11.2. Abwasser 18 
11.3. Gas, Strom und Telekommunikation 18  
11.4. Erneuerbare Energien 18

Bebauungsplan W 6.4 
3 
11.5. Regenwasser 18 
12. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB 19  
12.1. Art der baulichen Nutzung 19  
12.2. Maß der baulichen Nutzung 19  
12.2.1. Grundflächen 20 
12.2.2. Geschossflächen 20  
12.2.3. Zahl der Vollgeschosse 20  
12.2.4. Höhe baulicher Anlagen 20  
12.3. Bauweise 21 
12.3.1. Offene Bauweise 21  
12.3.2. Abweichende Bauweise 21  
12.3.3. Geschlossene Bauweise 21  
12.4. Überbaubare Grundstücksfläche 21  
12.5. Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen 22  
12.6. Nebenanlagen 22 
12.7. Verkehrsflächen 23 
12.8. Versorgungsfläche 23 
12.9. Geh- und Fahrrechte 23  
12.10. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 24 
12.10.1. Behandlung von Niederschlägen 24  
12.10.2. Überdeckung von Tiefgaragendächern 24  
12.10.3. Befestigte Freiflächen 24  
12.10.4. Insektenfreundliche Außenbeleuchtung 24  
12.10.5. Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten 24  
12.11. Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus 
erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung 24  
12.12. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 25  
12.12.1. Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen 25  
12.12.2. Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 25  
12.13. Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 26 
12.13.1. Grundstücksfreiflächen 26  
12.13.2. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Begrünung der Grundstücksfreiflächen 26  
12.13.3. Dachbegrünung 26  
12.13.4. Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen 27

Bebauungsplan W 6.4 
4 
12.13.5. Baumschutzmaßnahmen 27  
13. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 27  
13.1. Dachgestaltung 27 
13.2. Fassaden 27 
13.3. Grundstücksfreiflächen 27  
13.3.1. Einfriedungen 27 
13.3.2. Stützmauern 28 
13.3.3. Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen 28  
13.4. Aufschüttung und Abgrabung, Werbeanlagen, Abfallsammelanlagen 28  
13.5. Fahrradabstellflächen 28  
14. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 28  
15. Biodiversität 29 
16. Versickerung 30 
17. Statistik 30 
18. Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 30  
 
Teil B: Umweltbericht

Bebauungsplan W 6.4 
5 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
1. Erfordernis der Planung und Planungsziel 
Bei dem zu entwickelnden Plangebiet handelt es sich um den Standort der 
ehemaligen „Neue Artillerie-Kaserne" (auch Hutier-Kaserne genannt) aus 
wilhelminischer Zeit im Darmstädter Stadtteil Bessungen. Nach Auflösung der 
innerstädtischen Militäreinrichtungen nach dem 2. Weltkrieg und der Erweiterung der 
bebauten Stadt mit der Entstehung des Wohngebiets Bessungen-West, wurde 
Anfang der 1970er Jahre durch die Aufstellung des Bebauungsplans W 6 Baurecht 
zur Nachnutzung des Kasernengeländes und der -gebäude durch das Technische 
Stadthaus und den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Darmstadt (EAD) ermöglicht. 
Nach der Flächenaufgabe und Beendigung der Nutzung durch den EAD ist es Ziel, 
diesen Teilbereich zügig einer Wohnnutzung zuzuführen. Es soll ein qualitativ 
hochwertiges Wohnquartier entwickelt werden, das insbesondere unter energetischen 
und ökologischen Kriterien beispielhafte Lösungen aufzeigt.  
Mit dem Bebauungsplan W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Plangebiet neue Wohnbauflächen zu generieren. 
Mittels der Planungen sollen dem auch künftig zu erwartenden Bevölkerungszuwachs 
und der bestehenden Nachfrage nach Wohnraum in Darmstadt begegnet werden. 
 
 
2. Rechtsgrundlagen  
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Planzeichenverordnung (PlanzV)  vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
Hess. Bauordnung (HBO)  i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. I S. 294) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i.d.F. vom 17.04.2007 
(GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2017 (GVBl. S. 36) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), 
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. 
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 
17.12.2015 (GVBl. I S. 607) 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBI. I S. 211) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 
2771) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010

Bebauungsplan W 6.4 
6 
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I 
S. 1966) 
 
 
3. Verfahren 
Um Planungsrecht für die gewünschte Wohnnutzung zu schaffen, ist die Aufstellung 
eines Bebauungsplans zur Änderung des nord-östlichen Teilbereichs des 
rechtskräftigen Bebauungsplans W 6 erforderlich.  
Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans W 6.4 erfolgt im Normalverfahren 
gemäß §§ 2 ff BauGB.  
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 6.4 aus dem Flächennutzungsplan 
(FNP) zu gewährleisten, ist eine Teilbereichsänderung des Flächennutzungsplans 
erforderlich. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
 
 
4. Räumlicher Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6.4 - Östlich des Ingelheimer 
Gartens - umfasst die Flurstücke Gemarkung Darmstadt Flur 18, Flurstück Nr. 233/3 
tlw. (nördliche Teilfläche des ehemaligen EAD-Geländes bis zum 
denkmalgeschützten Ensemble), Nr. 234/3 (Lagerplatz), Nr. 234/4 (Anwesen 
Niersteiner Str. 2) sowie die Teilflächen der Straßengrundstücke:  
• Ingelheimer Straße (Flurstück Nr. 294/4 tlw.) und den Groß-Gerauer Weg 
(Flurstück Nr. 279/2 tlw.) im Norden, 
• Kattreinstraße (Flurstücke Nr. 270 tlw. und 271 tlw.) im Osten, 
• Niersteiner Straße (291/9 tlw. und 292 tlw.) im Westen.  
Die das Plangebiet begrenzenden Straßen sind jeweils bis zu ihrer Mitte Bestandteil 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. 
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 25.697 m².

Bebauungsplan W 6.4 
7 
 
Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6.4  
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010  
Der seit dem 17.10.2011 wirksame Regionalplan Südhessen / Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010 (RPS/Reg. FNP 2010) stellt die Flächen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans als Vorranggebiet Siedlung im Bestand dar. 
Die geplante Nutzung ist mit dieser Darstellung konform.

Bebauungsplan W 6.4 
8 
Regionalplanerische Dichtevorgaben 
Als Ziel der Raumordnung bestimmt der Regionalplan Südhessen, dass im Rahmen 
der Bauleitplanung bestimmte Dichtevorgaben für verschiedene Siedlungstypen, 
bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten sind (Z3.4.1-9). So sind im 
Großstadtbereich mindestens 60 Wohneinheiten je ha vorgesehen. Im Rahmen des 
Vorhabens sind zum gegenwärtigen Planstand ca. 240 Wohneinheiten vorgesehen. 
Die Fläche des Geltungsbereichs wird als Bruttowohnbauland angesetzt und beträgt 
25.697 m² (2,57 ha). Bezogen auf Wohneinheiten je ha weist das Vorhaben eine 
Bebauungsdichte von ca. 93 Wohneinheiten auf, sodass die regionalplanerischen 
Dichtevorgaben eingehalten werden. 
 
5.2. Flächennutzungsplan (FNP) 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weist den gesamten Bereich des Plangebiets in der Hauptsache als 
Gemeinbedarfsfläche und im nördlichen Bereich als „gemischte Baufläche“ aus. Da 
die geplante Nutzung maßgeblich auf Wohnnutzung abzielt, ist zur Umsetzung des 
Vorhabens eine Änderung des Flächennutzungsplans zwingend erforderlich, um die 
Entwicklung des Bebauungsplans W 6.4 aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu 
gewährleisten. Diese Änderung erfolgt im „Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB.  
 
5.3. Gegenwärtiges Planungsrecht 
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6 – 
Niersteiner Straße –. Dieser besitzt Rechtskraft seit 29.01.1971. Der westliche 
Teilbereich des Bebauungsplans W 6 wurde durch den Bebauungsplan W 6.2 
(rechtskräftig seit 27.08.1985) bereits überplant. Der Bebauungsplan W 6 weist im 
östlichen Teilbereich ein Sondergebiet mit Gemeinbedarfsfläche für Verwaltung aus. 
Der neu aufzustellende Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens – 
überplant den nord-östlichen Teilbereich, mit Ausnahme der Kasernengebäude. 
Aufgrund des Denkmalschutzes der Kasernengebäude und der neuen Planung für 
das ehemalige EAD Gelände ist eine Planverwirklichung des Bebauungsplans W 6 in 
dem östlichen Teilgebiet nicht mehr realisierbar. Der Bebauungsplan W 6 wird somit 
funktionslos. Er ist in einem separaten Verfahren aufzuheben.  
 
6. Schutzausweisungen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht in einem Natur- oder 
Landschaftsschutzgebiet. Ein Natura 2000-Gebiet ist nicht betroffen  
 
7. Fachbeitrag und Gutachten  
Der Bebauungsplan wird durch mehrere Gutachten gestützt, die Belange des 
Artenschutzes betreffen sowie Abschätzungen zur Lärmentwicklung und zum 
Verkehrsaufkommen vornehmen. Eine Altlastenuntersuchung wurde zudem zu einem 
früheren Zeitpunkt durchgeführt. In dem Umwe ltbericht (Teil B dieser Begründung) 
werden die Umweltauswirkungen geprüft und dargestellt. 
Eine historische Erkundung beschäftigt sich mit der Möglichkeit vorhandener 
Bodendenkmäler.

Bebauungsplan W 6.4 
9 
7.1. Umweltbericht 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - 
wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt sowie der 
Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt (siehe Teil B - Umweltbericht).  
 
7.2. Artenschutzgutachten 
Es wurde ein Artenschutzgutachten ( Stadt Darmstadt Bebauungsplan W 6.4 ´Östlich 
des Ingelheimer Gartens´, Stadtteil Bessungen, 12.12.2016 ) durch FRANZ – 
Ökologie und Landschaftsplanung erstellt. 
Ergebnis 
Sofern nicht geeignete Maßnahmen getroffen werden, ist es nicht auszuschließen, 
dass beim Abbruch von Gebäuden oder bei der Rodung von Gehölzen Individuen 
geschützter Arten getötet oder verletzt werden. Das betrifft die Brutvogelarten 
Mauersegler, Hausrotschwanz, Ringeltaube, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke und 
Amsel sowie möglicherweise auch gebäudebesiedelnde Zwergfledermäuse.  
Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung dieser Tatbestände sind: 
• die Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlussfristen für Gehölzrodungen und 
Schnitt während der Brut- und Setzzeiten sowie  
• die zeitlichen Einschränkungen für den Gebäudeabbruch. 
Beim Abbruch der Gebäude werden möglicherweise die vorhandenen 
Sommerquartiere der Zwergfledermaus beseitigt. Zur Vermeidung eines Tatbestands 
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist hierfür ein funktionaler Ausgleich zu leisten.  
In einem zum Abbruch bestimmten Wohngebäude im Nordwesten des Plangebiets 
wurde 2016 eine Niststätte des Mauerseglers nachgewiesen. Die Mauersegler-
Population in Darmstadt ist nach Kenntnis noch mit mehreren Kolonien und häufiger 
noch mit einzelnen Niststandorten vertreten. Der Bestand ist aber durch Abriss oder 
Sanierung alter nischenreicher Gebäude weiterhin rückläufig. Die Beseitigung der 
Niststätte im Plangebiet stellt nur dann keine Beeinträchtigung der lokalen 
Mauersegler-Population dar, wenn ein entsprechender Ersatzstandort für eine 
Ansiedlung der Tiere geboten wird und wenn diese Ansiedlung dann auch gelingt. 
Mit der Realisierung der Planung werden voraussichtlich die Fortpflanzungsstätten 
der übrigen im Gebiet vorhandenen Brutvogelarten beseitigt (Hausrotschwanz, 
Ringeltaube, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke, Amsel). Bei ihnen handelt es sich um 
in der Region weit verbreitete Arten, deren lokale Populationen sich hessenweit und 
nach eigener Kenntnis auch in Darmstadt in einem guten Erhaltungszustand 
befinden. Für ihre Bestände sind durch den Bebauungsplan keine erheblichen 
negativen Auswirkungen zu erwarten. Eine Durchführung von Ersatzmaßnahmen ist 
artenschutzrechtlich nicht zwingend geboten.  
Das Plangebiet wird von mehreren geschützten Arten zur Nahrungsbeschaffung 
aufgesucht. Der Verlust des Nahrungshabitats bedeutet für die betroffenen Arten 
(Fledermäuse, Vogelarten) jedoch keine Gefährdung ihres Bestandes. 
Die Maßnahmen zur Vermeidung von Tat beständen gem. § 44 BNatSchG wurden 
bereits als textliche Festsetzungen und Hinweise in den Bebauungsplanvorentwurf 
übernommen. Weitere Abstimmungen und Festsetzungen zum Artenschutz erfolgten 
zur Offenlage.

Bebauungsplan W 6.4 
10 
7.3. Verkehrsplanerischer Fachbeitrag 
Durch die Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft mbH wurde eine 
Verkehrsuntersuchung für die Verkehrsentwicklung ( Verkehrsuntersuchung im 
Rahmen der Verkehrsentwicklung um das EAD-Gelände in Darmstadt, November 
2016) um das Plangebiet im Rahmen der Neuplanung vorgenommen. 
Ergebnis 
Die untersuchten Knotenpunkte sind im Status Quo leistungsfähig. Das 
Neuverkehrsaufkommen des geplanten Wohngebietes beträgt im Tagesverkehr 
insgesamt 654 Kfz/24h. Die betrachteten Knotenpunkte sind in ihrer bestehenden 
Form im Planfall 2030 weiterhin leistungsfähig. Die verkehrliche Erschließung der 
geplanten Gebietsentwicklung ist im klassifizierten Straßennetz sichergestellt. 
 
7.4. Schalltechnische Untersuchung 
Für eine Wohngebietsentwicklung auf dem ehemaligen EAD-Gelände in Darmstadt 
wurde durch die Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH eine schalltechnische 
Untersuchung ( Schalltechnische Untersuchung, Wohngebietsentwicklung auf dem 
ehemaligen EAD-Gelände, Darmstadt, 16.11.2016) durchgeführt. 
Ergebnis 
Im Tagzeitraum ist im Inneren des Plangebietes sowie am westlichen, südlichen und 
östlichen Rand der Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete 
von tags 55 dB(A) eingehalten. An den Fassaden entlang des Groß-Gerauer Weges 
im Norden betragen die Beurteilungspegel tags bis zu ca. 63 dB(A).  
Im Nachtzeitraum ist im Inneren des Plangebietes sowie am südlichen Rand der 
Orientierungswert "Verkehr" der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete von 
nachts 45 dB(A) eingehalten. Am westlichen und östlichen Rand betragen die 
Beurteilungspegel nachts bis zu ca. 48 dB(A). An den Fassaden entlang des Groß-
Gerauer Weges im Norden betragen die Beurteilungspegel nachts bis zu ca. 
54 dB(A). 
Zur Konfliktbewältigung des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms müssen 
Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Hierfür wurden in einem ersten Schritt 
mögliche aktive Schallschutzmaßnahmen durch den Gutachter geprüft, die sich 
aufgrund der Innenstadtlage des Vorhabens jedoch nicht umsetzen lassen. Somit 
sind vornehmlich passive Schallschut zmaßnahmen anzuwenden, die gutachterlich 
vorgeschlagen wurden und in Form von textlichen Festsetzungen in den 
Bebauungsplan übernommen werden. 
 
7.5. Umwelttechnische Erkundung des Untergrundes 
Es wurde eine umwelttechnische Erkundung des Untergrundes ( Orientierende 
umwelttechnische Erkundung des Untergrundes auf dem Betriebsgelände des EAD, 
Niersteiner Straße 6 und der Liegenschaft Ingelheimer Straße 2 in 64293 Darmstadt, 
10.06.2011) durch die Umweltplanung Bullermann Schneble (UBS) GmbH 
durchgeführt, die durch einen fortführenden Ergebnisbericht für Teilflächen ( Stand 
12.05.2016) ergänzt wurde. Beide Berichte bauen auf der Historischen Erkundung 
durch das Büro UBS auf ( Historische Erkundung des Betriebsgeländes des EAD und 
der Liegenschaft Ingelheimer Straße 2, 18.04.2011).

Bebauungsplan W 6.4 
11 
Zusammenfassung der Ergebnisberichte 2011 und 2016: 
Auf dem Gelände wurden 2011 Rammkernsondierungen vorgenommen und 
Bodenproben entnommen. Zudem wurden an zwei bekannten Verdachtsflächen 
Bodenluftproben entnommen und auf die nutzungsrelevanten Schadstoffe BTEX 
(Betriebstankstelle) und LHKW (ehern. Lackiererei) analysiert.  
In den analysierten Bodenproben wurden z. T. leicht erhöhte Konzentrationen an 
PAK und in einer Probe ein erhöhter Chloridgehalt nachgewiesen. Im anstehenden 
natürlichen Boden wurden weder im Feststoff noch in der Bodenluft Schadstoffe in 
relevanten Konzentrationen festgestellt.  
Eine Gefährdung für das Schutzgut menschliche Gesundheit oder für das Schutzgut 
Grundwasser durch die geringfügig festgestellten Schadstoffe in den Auffüllungen 
besteht nicht. Sanierungsmaßnahmen werden nicht erforderlich.  
Auf der Liegenschaft wurden 2016 erneut Rammkernsondierungen vorgenommen 
und Bodenproben entnommen. Einzelproben aus den nutzungsbedingten 
Verdachtsflächen wurden untersucht sowie an drei Verdachtsflächen 
Bodenluftproben entnommen und auf die nutzungsrelevanten Schadstoffe BTEX und 
LHKW analysiert.  
In den analysierten Bodenproben wurden im Gartenbereich eines Wohngebäudes 
zum Teil leicht erhöhte Konzentrationen an PAK und in einer Probe auf einer 
Freifläche in einem eingezäunten Bereich ein erhöhter Bleigehalt nachgewiesen. Die 
Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch in der sensibelsten 
Nutzungskategorie Kinderspielflächen werden in diesen Bodenproben überschritten. 
Es besteht eine Gefährdung für das Schutzgut menschliche Gesundheit. Aufgrund 
einer bereits bestehenden Abdeckung mit Mutterboden bzw. des nicht 
freizugänglichen Geländes besteht derzeit kein akuter Sanierungsbedarf. Die 
belasteten anthropogenen Auffüllungen sind im Rahmen der geplanten Umnutzung 
auszuheben. In den weiteren Bodenproben wurden keine Überschreitungen der 
Prüfwerte gem. BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch festgestellt. Ein 
Sanierungserfordernis besteht für diese Bereiche nicht. Im anstehenden natürlichen 
Boden wurden keine Schadstoffe in relevanten Konzentrationen nachgewiesen.  
In einer Bodenluftprobe wurden erhöhte BTEX-Konzentrationen festgestellt. Aufgrund 
der versiegelten Fläche in diesem Bereich ist der Wirkungspfad Boden-Mensch 
zunächst nicht von Bedeutung. Eine Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser besteht durch den großen Grundwasserflurabstand auf dem Gelände 
von ca. 15 bis 25 Meter nach derzeitigem Kenntnisstand nicht.  
Weitere Ausführungen sind in den Gutachten und im Umweltbericht (Teil B) 
nachzulesen. 
 
7.6. Altflächen / Altlasten 
Für das Plangebiet liegt ein Sanierungskonzept ( Umnutzung des ehemaligen EAD-
Geländes/Artillerie Kaserne (auch: Hutier-Kaserne), Groß-Gerauer Weg und 
Niersteiner Straße 2 / lngelheimer Straße 2 in Darmstadt (Flur 18, Flurstücke 234/3, 
234/4), 23.08.2016) durch Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH vor. Für die 
geänderte Gebietsabgrenzung wurde ein ergänzendes Gutachten erstellt. 
Im Regenwasserkonzept zum Bebauungsplan ( Regenwasserkonzept zum 
Bebauungsplan, Ehemaliges EAD-Gelände Darmstadt, 01.12.2016 ), erstellt von 
Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH, wurden Altlasten und Bodenschutz 
weiterführend gutachterlich untersucht.

Bebauungsplan W 6.4 
12 
Ergebnis 
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung fanden im Vorfeld der 
Untersuchungen bereits Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände statt. Im Zuge 
mehrerer Voruntersuchungen wurden Schadstoffbelastungen in den anthropogenen 
Auffüllungen festgestellt. Die Mächtigkeit der Auffüllungen variiert auf dem Gelände 
und liegt zwischen 0,4 und 1,2 Meter. Im nordwestlichen Geländeteil wurden 
Belastungen mit polyzyklischen aromati schen Kohlenwasserstoffen (PAK) und 
Schwermetallen nachgewiesen, die zum Teil die Prüfwerte der BBodSchV für den 
Wirkungspfad Boden-Mensch für die Nutzungskategorie Wohngebiete und 
Kinderspielflächen überschreiten. Aufgrund der Inhomogenität der Auffüllung sind 
lokal kleinräumige Bereiche mit Schadstoffbelastungen nicht auszuschließen. Die 
Auffüllungen sind in die Zuordnungsklassen Z 1.1 bis > Z 2 gem. Merkblatt 
„Entsorgung von Bauabfällen" einzustufen. Im Rahmen der geplanten Umnutzung 
des Geländes mit Wohnbebauung wird eine Sanierung der Auffüllungen erforderlich. 
Sämtliche Beprobungs-, Aushub- und Sanierungsmaßnahmen werden 
fachgutachtlich überwacht und dokumentiert. Die Sanierungsdokumentation wird dem 
Regierungspräsidium Darmstadt kurzfristig nach Abschluss der 
Sanierungsmaßnahmen vorgelegt.  
In den unter der Auffüllung anstehenden natürlichen Böden wurden keine 
Schadstoffbelastungen nachgewiesen. Ein Sanierungsbedarf des natürlich 
gewachsenen Bodens in Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser besteht 
nicht. Sollten Anlagen zur gezielten entwässerungstechnischen Versickerung von 
Regenwasser realisiert werden, sind die Auffüllungen bis zum gewachsenen Boden 
vollständig zu entfernen. 
Altlastenbezogene Informationen und die entsprechenden Sanierungsverpflichtungen 
wurden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
7.7. Bodendenkmal 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in der 
Stellungnahme von hessenArchäologie auf ein mögliches Bodendenkmal 
hingewiesen (ggf. abgegangene Reste der ehemaligen Artilleriekaserne). 
Eine mit hessenArchäologie abgestimmte historische Erkundung zur ehemaligen 
Artilleriekaserne kommt zu folgendem Ergebnis:  
Da das gesamte Gelände in den 70er Jahren ohne Dokumentation von Bodenfunden 
überbaut wurde und für das Plangebiet kein Denkmalschutz vorliegt, kann 
angenommen werden, dass eine gutachterliche Untersuchung keine weiteren 
Erkenntnisse aufzeigt. Die Überlagerung von Bestandskarten und der Planungen 
ermöglicht es nachzuvollziehen, welche ursprünglichen Bereiche der Artilleriekaserne 
bebaut oder noch nicht überbaut wurden. Um in Zukunft den historischen Bestand zu 
würdigen, wird im Bebauungsplan W 6.4 gesichert, dass bei zukünftigen 
Abbrucharbeiten noch existierende Bodendenkmäler aufgenommen und dokumentiert 
werden (Meldepflicht von Bodendenkmälern gem. § 21 HDSchG).  
Für die dunkelblau angegebenen Bereiche wird eine baubegleitende Untersuchung 
und im Bereich der hellblau markierten Fläche eine partielle Untersuchung zur 
Klärung der Innenhofnutzung als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und 
ist als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen (siehe nachfolgende Abb.).

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7.8. 
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Bebauungsplan W 6.4 
14 
7.9. Entwässerung 
Für das Planvorhaben liegt ein Fachbeitrag ( Regenwasserkonzept zum 
Bebauungsplan, Ehemaliges EAD-Gelände Darmstadt, 01.12.2016 ) zum Umgang mit 
Regenwasser, erstellt durch Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH, vor. 
Er enthält Aussagen zur Versickerungsfähigkeit der Böden, die für eine mögliche 
Niederschlagswasserversickerung benötigt werden und um die Festsetzungen des 
Bebauungsplans zu treffen. 
 
7.10. Wasserwirtschaftliche Stellungnahme 
Für das Planvorhaben wurde eine wasserwirtschaftliche Stellungnahme 
(Wasserwirtschaftliche Stellungnahme zum Bebauungsplan, Ehemaliges EAD-
Gelände Darmstadt, 09.01.2017), insbesondere zu der Wasserversorgung und der 
Abwasserentsorgung, durch Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt. 
 
 
8. Städtebauliche Rahmenbedingungen 
8.1. Lage im Stadtgebiet 
Das Plangebiet befindet sich südlich der Innenstadt im Stadtteil Bessungen zwischen 
Niersteiner Straße, Ingelheimer Straße, Groß-Gerauer Weg, Kattreinstraße und den 
denkmalgeschützten Kasernengebäuden an der Bessunger Straße (Technische 
Ämter). Das umgebende Quartier ist maßgeblich von Wohnnutzung geprägt. 
Gewerbe ist nur vereinzelt und überwiegend in den Erdgeschossen vorhanden. 
Mehrere städtische Ämter mit entsprechender Büronutzung finden sich ebenso in 
unmittelbarer Umgebung. 
 
8.2. Verkehrsanbindung  
Erschlossen wird der Standort hauptsächlich über den Donnersbergring und die 
Bessunger Straße sowie den Groß-Gerauer Weg und die Niersteiner Straße. Eine 
Anbindung an den ÖPNV ist an mehreren Punkten mittels verschiedener 
Verkehrsträger vorhanden. So befinden sich in fußläufiger Nähe der Südbahnhof, 
eine Straßenbahnhaltestelle in der Heidelberger Straße sowie eine Bushaltestelle in 
der Eschollbrücker Straße. 
 
8.3. Gebäudebestand 
Bebauungstypologie Umgebung 
Im Süden im Bereich der Bessunger Straße befindet sich in der Nähe des 
Plangebiets maßgeblich drei- bis viergeschossiger Wohnungsbau (vornehmlich 
Blockrandbebauung mit Zeilenstruktur im Innenbereich). Im Osten an der 
Kattreinstraße befinden sich zweigeschossige Doppelhäuser, nördlich an der 
lngelheimer Straße ist vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung angeordnet. Im 
Westen des Plangebiets liegt das dreigeschossige Gesundheitsamt, das als 
Solitärbau weit von der Niersteiner Straße zurückgesetzt ist und in südlicher Richtung 
weiter von viergeschossigen Wohnungsbauzeilen begrenzt wird. In der weiteren 
Umgebung befinden sich überwiegend dreigeschossige Wohnungsbauzeilen. 
Direkt unmittelbar südlich an das Plangebi et schließen sich die denkmalgeschützten 
ehemaligen Kasernengebäude an, die überwiegend dreigeschossig sind und steile

Bebauungsplan W 6.4 
15 
Dächer aufweisen. Sie weisen an dieser Stelle einen ortsbildprägenden Charakter 
auf.  
Im Plangebiet selbst befindet sich das ehemalige Verwaltungsgebäude des EAD an 
der Niersteiner Straße mit einer zweigeschossigen Bebauung und überhoher 
Erdgeschosszone. Dieses ist mit dem südlich angrenzenden ein- bis 
zweigeschossigen Kantinengebäude verbunden. Weiter befinden sich eine Reihe 
eingeschossiger Hallen auf dem Gelände. Des Weiteren ist ein dreigeschossiges 
Bürogebäude, welches vom Technischen Stadthaus genutzt wird, Bestandteil des 
Plangebiets. Das Kantinengebäude und das Bürogebäude sollen zunächst 
fortbestehen. Alle anderen Gebäude sollen zügig abgerissen werden. 
Insgesamt finden sich keine prägenden Gestaltungsprinzipien im Umfeld des 
Plangebiets. Die Bebauung ist heterogen angeordnet, überwiegend 
straßenbegleitend giebelständig oder traufständig. Jedoch ist vor allem die 
Nachbarschaft zur denkmalgeschützten Kasernenanlage bedeutsam und 
insbesondere zu beachten. 
 
 
9. Städtebauliches Konzept 
Für die Nachnutzung des ehemaligen EAD-Geländes ist ein Entwicklungskonzept 
vorgesehen, was die besonderen städtebaulichen und landschaftsplanerischen 
Aspekte der unmittelbaren Umgebung berücksichtigt und aufgreift. Um gleichzeitig 
ein gemischtes Quartier für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, insbesondere 
auch Familien, zu schaffen, soll ein breites Angebot an kleinen und großen 
Wohnungen entstehen. In Darmstadt besteht auch ein hoher Bedarf an 
Sozialwohnungen, sodass ein festgesetzter Anteil von Sozialwohnungen an der 
gesamten Zahl der Wohnungen im Grundstückskaufvertrag geregelt wurde.  
Die zulässige Geschossigkeit soll wie folgt festgelegt werden: 
- Nördlich am Groß-Gerauer Weg max. fünf Vollgeschosse 
- Westlich an der Niersteiner Straße max. vier Vollgeschosse  
- Östlich an der Kattreinstraße max. zwei Vollgeschosse 
Die Anzahl der Geschosse orientiert sich an der Höhe der umliegenden Gebäude, um 
eine Entwicklung zu gewährleisten, die sich dem Standort entsprechend 
städtebaulich harmonisch einfügt und anpasst. Eine fünfgeschossige Bebauung am 
nördlichen Gebietsrand bewirkt zugleich eine schallschützende Wirkung für die 
rückseitig liegenden Bereiche, was die Wohnqualität vor Ort zusätzlich erhöht. Die 
vorgesehene Zweigeschossigkeit entlang der Kattreinstraße passt sich der 
Geschossigkeit der dortigen Doppelhäuser an und bildet ein städtebaulich 
angemessenes Gegenüber. Die geplanten viergeschossigen Gebäude entlang der 
Niersteiner Straße stehen aufgrund einer fehlenden Umgebungsbebauung für sich 
und bilden als Kopfbauten eine räumliche Kante zum Ingelheimer Garten aus. 
Wichtiger Ansatzpunkt für die künftige städtebauliche Entwicklung ist das Anlegen 
neuer Zugänge und Wegeverbindungen, die eine Durchquerung des Gebietes 
insbesondere in Ost-West-Richtung ermöglichen. Mittels dieser Wegeverbindungen 
sollen die das Gebiet umgebenden Grünflächen, Plätze, Alleen und Grünstreifen in 
das Gebiet überführt und hineingezogen werden, um dem Quartier auch im Sinne des 
namensgebenden Bebauungsplans („Östlich des Ingelheimer Gartens“) einen 
begrünten und ruhigen Charakter zu verschaffen. Zusätzlich sind am Groß-Gerauer 
Weg der Erhalt einer kleinen Grünfläche sowie entlang der umgebenden Straßen der

Bebauuungsplan W 6.4
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Bebauungsplan W 6.4 
17 
Vernetzung mit der Umgebung. Das ehemals nach außen abgeschottete und 
abweisend wirkende Gebiet wird durch die Ost-West-Wegeverbindung geöffnet und 
zugänglich für jedermann. Die vorgesehene Bebauungsstruktur und 
Gebäudeausrichtung mit Quer- und Längsriegeln sowie Punkthäusern orientiert sich 
einerseits am örtlichen Gebäudebestand, reagiert aber zugleich auch auf 
städtebauliche Erfordernisse wie Wohnraumbedarf, Höhenentwicklung, Schallschutz 
und Frischluftschneisen. Darüber hinaus werden Hofsituationen geschaffen, die im 
Sinne des städtebaulichen Konzepts eine begrünte und ruhige Wohnlage im Innern 
des Plangebiets schaffen. Während hier zugunsten der neuen Bewohner eine 
erhöhte Privatheit herrscht, bleibt das  Gebiet durch seine zahlreichen 
Wegeverbindungen aber für alle Nutzer durchlässig. 
Die vorgesehene Entwicklung des Plangebiets ist auch im Gesamtkontext 
denkmalschutzrechtlicher Überlegungen zu betrachten. Die denkmalgeschützte 
Kaserne im Süden sowie die das Gebiet teilweise umgrenzende historische Mauer 
sind stadtbildprägende Elemente, die sich im Plangebiet widerspiegeln sollen. 
Insbesondere für die fußläufige Durchwegung in Ost-West-Richtung sollen die 
vorhandene Einfriedung integriert sowie vorhandene Tore und Zugänge genutzt 
werden. Die Materialität des sich dort befindenden Klinkers soll als 
Erkennungsmerkmal im Gebiet bestehen bleiben. 
Insgesamt stellt die Neuentwicklung des Plangebiets einen ausgeprägten Gegensatz 
zur vormals nahezu vollständig versiegelten und abgeschotteten Fläche dar und 
ermöglicht eine attraktive Nachnutzung des Areals zugunsten qualitativ 
ansprechender Wohnmöglichkeiten. 
 
 
10. Wasserwirtschaftliche Belange 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen. Auf dem Gelände und in der 
Nähe befinden sich keine Oberflächengewässer. Der Hochwasserschutz des 
Plangebiets ist somit gewährleistet. Weitere wasserwirtschaftliche Belange sind in 
Kapitel 12 (Ver- und Entsorgung) aufgelistet. In Fachgutachten aufgeführte 
Festsetzungsvorschläge zu Belangen der Wasserwirtschaft sind an geeigneter Stelle 
in den Bebauungsplan übernommen. 
 
Der Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet wird mit > 20 m unter GOK 
geschätzt. Des Weiteren liegt der Bebauungsplan nicht in einem Trinkwasser- oder 
Heilquellenschutzgebiet. Durch fehlende Oberflächengewässer in der Umgebung ist 
der Planbereich weder räumlicher Bestandte il eines Überschwemmungsgebiets noch 
in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet. Der Bebauungsplan befindet sich 
momentan in einem hydrogeologisch ungünstigen bzw. wasserwirtschaftlich nicht 
definierten Gebiet. 
 
 
11. Ver- und Entsorgung 
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über die bestehenden Systeme, da sich das 
Plangebiet bereits voll erschlossen im Innenstadtbereich der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt befindet. Durch die vorgesehene Nutzung ist keine wesentliche 
Mehrbelastung der Ver- und Entsorgungssysteme zu erwarten.

Bebauungsplan W 6.4 
18 
11.1. Trink- und Löschwasserversorgung 
Gemäß Mitteilung der ENTEGA AG ist die Trink- und Löschwasserversorgung für das 
Gebiet gesichert. Die Trinkwasserversorgung wird über bestehende 
Trinkwasserleitungen in den an das Plangebiet grenzenden Straßen sichergestellt. 
Die in der Umgebung vorhandenen Hydranten stellen eine ausreichende 
Grundschutzmenge zur Verfügung. 
 
11.2. Abwasser 
Im angrenzenden Siedlungsbereich des Plangebiets wird im Mischsystem 
entwässert. Es ist vorgesehen, das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser in die 
vorhandene Mischkanalisation einzuleiten. Nach Angabe des Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamtes kann das Schmutzwasser der einzelnen Gebäude des Vorhabens in 
die bestehenden Mischwasserkanäle der umliegenden Straßen eingeleitet werden. 
 
11.3. Gas, Strom und Telekommunikation 
Ein Anschluss an die bestehenden Systeme ist gewährleistet. 
 
11.4. Erneuerbare Energien 
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist in Verantwortung für den Klimaschutz auch im 
Plangebiet vorgesehen. Mittels verschiedener Maßnahmen wird ein örtlicher Beitrag 
zum Klimaschutz geleistet. Eine detaillierte Darstellung zum Umgang mit 
erneuerbaren Energien erfolgt im Zuge der weiteren Planung. 
 
11.5. Regenwasser 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen. Der 
Grundwasserflurabstand beträgt ca. 15 bis 25 m unter Geländeoberkante. Die 
Versickerungsfähigkeit des Bodens auf dem Gelände wurde mittels 
Versickerungsversuchen im Bohrloch ermittelt. In der Bodenschicht bis 1,0 m unter 
Gelände wurden Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 7,9 x 102
-5 bis 2, 1 x 10 -6 m/s 
und in der Schicht von 1,0 Meter bis 2,0 m Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 5,6 x 
10-5 bis 1,5 x 10-6 m/s festgestellt. Für die entwässerungstechnische Versickerung von 
Niederschlagswasser gelten nach dem DWA Arbeitsblatt A 138 [U SJ] 
Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 1 x 10-3 bis 1 x 10-6 m/s als geeignet.

Bebauungsplan W 6.4 
19 
 
12. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach BauGB  
12.1. Art der baulichen Nutzung  
Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Entsprechend der allgemeinen Ziele des Bebauungsplans zur Schaffung neuer 
Wohnbauflächen wird für das gesamte Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet 
gemäß § 4 BauNVO mit Einschränkungen nach § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO 
festgesetzt. 
Gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig. 
Diese Zulässigkeit soll im vorliegenden Plangebiet nicht eingeschränkt werden.  
Aufgrund § 15 BauNVO gilt das Rücksichtnahmegebot, so dass es möglicherweise zu 
spezifischen Regelungen zu Öffnungszeiten oder Auflagen zur Außengastronomie 
kommen kann, die ein störungsfreies Nebeneinander derartiger Nutzungen im 
Wohnquartier erlauben.  
 
Nicht zulässige Nutzungen 
Generell ausgeschlossen sind nach § 1 Abs. 6 BauNVO die in allgemeinen 
Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, um der beabsichtigten 
Wohnnutzung großes Gewicht zu verleihen, den Wohncharakter des Gebietes zu 
wahren und ein mögliches zusätzliches Verkehrsaufkommen und daraus 
resultierende Lärmbeeinträchtigungen zu vermeiden. 
Des Weiteren sind zur Wahrung des durchgrünten und ruhigen Gebietscharakters 
Werbeanlagen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig, die auf Leistungen außerhalb 
des Plangebiets verweisen. Diese sind als gewerbliche Nutzung anzusehen, die dem 
Gebietscharakter schaden. Um zudem eine optische Abwertung des Gebietes zu 
vermeiden und mögliche störende Lichtbelastungen auszuschließen, sind leuchtende 
Werbeanlagen im Plangebiet nicht zulässig.  
 
12.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan für das allgemeine 
Wohngebiet gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO mit der Bestimmung der maximalen Größe 
der Grundflächen der baulichen Anlagen, der maximalen Größe der Geschossflächen 
sowie der maximalen Anzahl der Geschosse innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen (ÜF) festgesetzt. Bei Grundstücksteilung innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) ist die maximal zulässige Grundfläche (GR) 
und zulässige Geschossflächenzahl (GF) anteilig auf die neuen Teile der 
überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) zu verteilen. 
Ziel ist es, mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung das Einfügen der 
geplanten Bebauung in die bestehende und angrenzende Siedlungsstruktur im 
Stadtteil Bessungen zu steuern. Dabei wird ein verantwortungsvolles Maß definiert, 
das der Nachbarschaft mit seinen unterschiedlichen Wohntypologien angemessen 
Rechnung trägt. 
Da das Plangebiet als eine Einheit betrachtet wird und zum Zeitpunkt der 
Planaufstellung die Parzellierung noch nicht abgeschlossen ist, wird keine 
Verhältniszahl (GRZ und GFZ) herangezogen, sondern mit einer Zuordnung für die 
ÜF gearbeitet. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass eine städtebaulich

Bebauungsplan W 6.4 
20 
angemessene Verteilung der Baumassen unter Berücksichtigung der umgrenzenden 
Bebauung erfolgt. 
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung für allgemeine Wohngebiete 
(WA) nach § 17 BauNVO sind bezogen auf das Gesamtgrundstück mit einer GRZ 
von 0,4 und einer GFZ von 1,2 eingehalten. 
Gesamtgrundstück   22.253 m² entspricht 100 % 
Zulässige Grundfläche    7.225 m² entspricht GRZ von 0,32 
Zulässige Geschossfläche 26.275 m² entspricht GFZ von 1,18 
 
12.2.1. Grundflächen 
Gemäß der Regelung nach § 19 Abs. 4 BauNVO kann die zulässige Grundfläche 
durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis max. 50 % des zulässigen Wertes 
(GR pro ÜF) überschritten werden. Tiefgaragen dürfen die zulässigen Grundflächen 
maximal bis zu einer GRZ von 0,8 überschreiten. Tiefgaragen sind zu begrünen, 
wenn sie nicht von Baukörpern überbaut sind. Diese Überschreitung ermöglicht die 
Herstellung notwendiger Stellplätze in Tiefgaragen, wodurch der oberirdisch 
angestrebte durchgrünte Charakter des Plangebiets erreicht und auf die Ausweisung 
weiterer Stellplatzflächen zulasten von Freiflächen nahezu verzichtet werden kann. 
Im nördlichen Grundstücksteilbereich bei ÜF 1 ist ausnahmsweise eine 
Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 für 
Tiefgaragen zulässig. Damit soll gesichert werden, dass für die dichtere Bauweise am 
Groß-Gerauer Weg / Ingelheimer Straße ausreichend Stellplätze in direkter Nähe als 
Tiefgaragenstellplätze vorhanden sind. 
 
12.2.2. Geschossflächen 
Zur Steuerung der städtebaulichen Dichte wird eine maximale Geschossfläche pro 
überbaubarer Grundstücksfläche ÜF 1-5 festgesetzt. 
 
12.2.3. Zahl der Vollgeschosse 
Zur Gewährleistung eines bestimmten städtebaulichen Erscheinungsbildes, welches 
Bezug auf die bebaute Umgebung nimmt, wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse 
pro ÜF mit einer maximalen Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt. 
Die vorgesehene Geschossigkeit entlang der Kattreinstraße passt sich den 
Gebäudehöhen der dortigen Doppelhäuser an und ist in Bezug auf die nähere 
Umgebung städtebaulich angemessen. Das Zurückversetzen der in allen ÜF´s 
zulässigen Staffelgeschosse von der Vorderkante des Baukörpers unterstützt die 
optische Anpassung an die Umgebung, da die Gebäude straßenseitig weniger hoch 
erscheinen und die Barrierewirkung dadurch verringert wird. 
 
12.2.4. Höhe baulicher Anlagen 
Nach § 16 Abs. 4 BauNVO wird im Bebauungsplan die Höhe der baulichen Anlage 
durch das Höchstmaß der Gebäudehöhe (GH) festgesetzt. Bei Flachdächern ist die 
maximale Gebäudehöhe der oberste Abschluss der aufgehenden Wand (Attika). So 
wird die Höhenentwicklung der Gebäude auf ein regelmäßiges Höhenmaß 
beschränkt, das sich in die Siedlungsstruktur der Nachbargebiete einfügt.

Bebauungsplan W 6.4 
21 
Die Höhe und Position für notwendige Aufzugsüberfahrten und Dachaufbauten sowie 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie werden begrenzt, damit das städtebauliche 
Bild durch derartige Anlagen nicht dominiert wird.  
Als Höhenbezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlagen und als 
Geländeoberfläche gem. HBO wird jeweils für die gruppierten überbaubaren 
Grundstücksflächen (ÜF) ein Bezugspunkt festgesetzt. Da das gesamte Gelände 
durch Tiefgaragen unterbaut wird und diese auch teilweise herausschauen, muss zur 
Modellierung des Geländes ein einheitliches Maß gefunden werden. Der festgesetzte 
Höhenbezugspunkt pro ÜF-Gruppe ist gleichzeitig die Oberkante der Rohbaudecke 
der Tiefgarage. 
 
12.3. Bauweise 
12.3.1. Offene Bauweise 
Die nach Planeintrag festgesetzte offene Bauweise mit seitlichem Grenzabstand 
gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO ermöglicht für die vorgesehenen ÜF die Errichtung 
freistehender Gebäudeeinheiten wie die Punkthäuser bei den Hofgruppen im Sinne 
des Plankonzepts. 
 
12.3.2. Abweichende Bauweise 
Die nach Planeintrag festgesetzte abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 
BauNVO mit seitlichem Grenzabstand ermöglicht Gebäudekörperlängen bis 66 m, um 
eine angemessene Ausnutzung zu ermöglichen und ihrer besonderen 
städtebaulichen Funktion gerecht zu werden. Die Gebäude übernehmen im Bereich 
der Kattreinstraße zudem eine lärmabschirmende Funktion und tragen an der 
Niersteiner Straße im westlichen Plangebiet zu der Bildung des Hofcharakters im 
Sinne des Plankonzepts bei. 
 
12.3.3. Geschlossene Bauweise 
Die nach Planeintrag festgesetzte geschlossene Bauweise soll im nördlichen Bereich 
eine Riegelbebauung mit lärmabschirmender  Funktion als Gebietsabschluss 
gewährleisten. Um einen einheitlichen Charak ter im gesamten Gebiet zu schaffen, 
sollen Brandwände zur südlich angrenzenden Bebauung vermieden werden 
(städtebauliches Erscheinungsbild). Daher wird im Übergang zu den angrenzenden 
ÜF ein Grenzabstand festgesetzt. Zugleich wird mittels dieser Festsetzung die 
Bebauungsstruktur der Umgebungsbebauung (Ingelheimer Straße/Groß-Gerauer 
Weg) aufgegriffen und ein städtebaulich ausgewogenes Bebauungsbild hergestellt. 
 
12.4. Überbaubare Grundstücksfläche 
Baugrenzen 
Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil der Baugrundstücke, auf dem das 
zulässige Maß der baulichen Nutzung realisiert werden darf. Im Bebauungsplan wird 
die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 
BauNVO festgesetzt, die Gebäude und Gebäudeteile grundsätzlich nicht 
überschreiten dürfen. 
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) orientieren sich am 
städtebaulichen Konzept. Die Baugrenzen lassen Entwicklungsmöglichkeiten bei der

Bebauungsplan W 6.4 
22 
Umsetzung des städtebaulichen Konzepts zu, ermöglichen sinnvolle und 
wirtschaftliche Grundstücke und berücksichtigen einen angemessenen Abstand 
zwischen den geplanten baulichen Anlagen. 
Überschreitungen der Baugrenzen über das geringfügige Maß hinaus, das in § 23 
Abs. 3 BauNVO definiert wird, werden zugelassen, da auf diese Weise ein größerer 
Gestaltungsspielraum bei der Gebäudeerrichtung ermöglicht wird. Die Baugrenzen 
dürfen von den Flächen für Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von max. 1,5 m 
überschritten werden. Den Bauteilen sollen ein Freiraum und eine größere Flexibilität 
als den Hauptbaukörpern bei der Größe und Positionierung mit der Festsetzung der 
Überschreitung eingeräumt werden. Eine Steuerung erfolgt weiterhin über das Maß 
der zulässigen Grundfläche. 
 
12.5. Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen 
Stellplätze sind abweichend von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) sowie in den hierfür festgesetzten Flächen 
zulässig.  
Ziel ist es, im Sinne der Planungsabsichten einen möglichst hohen Grad an 
Begrünung zu schaffen und den Versiegelungsgrad so gering wie möglich zu halten. 
Dazu gehört, dass die Stellplätze, bis auf die oberirdisch erforderlichen Stellplätze 
samt ihren Zufahrten, in Tiefgaragen angeordnet werden sollen. 
Einzelgaragen müssen in die Gebäude integriert werden. Im Sinne einer 
städtebaulichen Ordnung und dem angestrebten durchgrünten Charakter sollen 
freistehende Einzelgaragen aus dem Gebiet herausgehalten werden. 
Mit Ausnahme der Stellplatzflächen zur E-Mobilität sowie im südlichen Bereich des 
Plangebiets besteht das Planungsziel, alle erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen 
unter den überbaubaren Grundstücksflächen (ÜF) unterzubringen. Wo erforderlich, 
sind Tiefgaragen in den zusätzlich hierfür ausgewiesenen Flächen zulässig. Gemäß 
den Planungszielen können auf diese Weise begrünte Flächen und 
Wegeverbindungen im Planbereich charakteristisch hervortreten.  
 
12.6. Nebenanlagen 
Um die Grundstücksfreiflächen aus städtebaulichen Gründen von zusätzlichen 
Bauten freizuhalten, sind Nebenanlagen im gesamten Plangebiet nur innerhalb der 
Baugrenzen und in den hierfür festgesetzten Flächen N zulässig. Im Sinne des 
städtebaulichen Konzepts, welches insbesondere im Innern des Plangebiets eine 
begrünte und ruhige Wohnlage mit Hofsituation vorsieht und prägende Elemente der 
umgebenden Grünanlagen und historischen Kasernenbebauung aufgreift, sollen zur 
Wahrung eines ansprechenden Stadtbildes die Flächen N für Nebenanlagen nur bis 
zu max. 30% mit Nebenanlagen überbaut werden dürfen.  
Zudem dürfen Nebenanlagen einen Bruttorauminhalt von max. 20 m³ je Einzelanlage 
nicht überschreiten. Die Größe gewährleistet, dass Nebenanlagen weiter die ihnen 
unterordnende Funktion wahrnehmen und die raumbildenden Kanten im Plangebiet 
sowie die städtebauliche Gestalt von den Hauptbaukörpern geformt werden. 
Zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes und einer möglichst 
unbeeinträchtigten Ansicht vom Straßenraum aus sind in den für Nebenanlagen 
vorgesehenen Flächen N entlang der Kattreinstraße keine Gebäude für 
Abstellzwecke und Gartenhütten zulässig. Mittels dieser Festsetzung sollen die 
Vorgartenbereiche von derartigen Nutzungen freigehalten werden, wodurch in

Bebauungsplan W 6.4 
23 
Verbindung mit den Vorgärten der Bestandsbebauung auf der gegenüberliegenden 
Seite der Kattreinstraße ein harmonisches städtebauliches Raumgefüge erreicht wird. 
Von der Regelung ausgenommen sind oberirdische Abfallsammelanlagen bis zu 
einem maximalen Bruttorauminhalt von 10 m³. 
Um Bewohnern der Kattreinstraße auch Gebäude für Abstellzwecke zu ermöglichen, 
ist pro WE im EG ausschließlich ein Gebäude westlich der ÜF 4a, 4b und 5c zulässig. 
Abfallsammelanlagen sind auf diesen Flächen unz ulässig, um gartenseitig möglichst 
viel Freifläche im Sinne eines durchgrünten Plangebiets vorzuhalten. 
Die Größe der Fahrradabstellanlagen in der für Nebenanlagen festgesetzten Fläche 
N entlang der Kattreinstraße ist begrenzt, um negative Auswirkungen auf das 
Straßen- und Ortsbild zu vermeiden und eine möglichst unverstellte Ansicht der 
Vorgartenbereiche zu Gunsten einer einheitlichen Ortsgestaltung zu gewährleisten.  
Die Errichtung von Unterflurcontainer zur Lagerung von Abfall soll im Plangebiet 
ermöglicht werden. Zur Gewährleistung der Anfahrbarkeit dieser Anlagen können 
derartige Systeme ausnahmsweise auch außerhalb der für Nebenanlagen 
festgesetzten Flächen N zugelassen werden. 
 
12.7. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des Plangebiets orientiert sich an der bestehenden 
Verkehrsinfrastruktur und erfolgt ausschließlich über die Kattreinstraße und die 
Niersteiner Straße.  
Von der Kattreinstraße aus sind höchstens bis zu drei Zufahrten von je maximal 
6,0 m Breite zulässig. Die Anzahl der Zufahrten wird hier bewusst niedrig gehalten, 
um einerseits die historische Mauer möglichst wenig zu unterbrechen, und 
andererseits die Zufahrten insgesamt minimal zu halten. Von der Niersteiner Straße 
sind höchstens vier Zufahrten zuzüglich Feuerwehrzufahrten von je maximal 6,0 m 
Breite zulässig. 
Die Anzahl aller Zufahrten gewährleistet die Erreichbarkeit der Stellplätze in den 
Tiefgaragen sowie der Gebäude für die Feuerwehr. 
Im Norden des Plangebiets ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen 
Zweckbestimmung „Platz“ festgesetzt. Hier finden sich weiter einige Bestandsbäume, 
die mit Baumscheiben erhalten bleiben sollen. Für diesen Bereich ist eine 
Verkehrsgrünfläche festgesetzt, die den Standort aufwertet und eine 
Aufenthaltsqualität gewährleistet. 
 
12.8. Versorgungsfläche 
Im nördlichen Teilbereich des Plangebiets existiert eine Gasregelstation im Bestand 
der ENTEGA Netz AG. Bei Umsetzung des Planungskonzepts würde sich diese 
innerhalb der vorgeschlagenen überbaubaren Fläche befinden. In Abstimmung mit 
dem Versorger ist vorgesehen, die Gasregelstation aus dieser Fläche heraus zur 
Ingelheimer Straße zu verlegen. Vorsorglich wird zur Sicherung an dieser Stelle eine 
Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt. 
 
12.9. Geh- und Fahrrechte 
Um die Durchquerung und Zufahrbarkeit des Gebietes zu gewährleisten, werden 
Flächen mit Geh- und Fahrrechte für die Allgemeinheit festgesetzt. Die Flächen mit

Bebauungsplan W 6.4 
24 
Gehrechten nur für die Anlieger sollen die Privatsphäre der dort wohnenden 
Bevölkerung schützen. 
 
12.10. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
12.10.1. Behandlung von Niederschlägen 
Durch die Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser können 
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes vollständig vermieden werden. Dies 
betrifft nicht nur die Grundwasserneubildungsrate im Geltungsbereich, sondern im 
besonderen Maße auch die Reduktion des  Oberflächenabflusses und damit die 
Belastung der Vorfluter (Reduktion von Anzahl und Ausmaß von 
Hochwasserereignissen). 
 
12.10.2. Überdeckung von Tiefgaragendächern 
Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass alle Tiefgaragendächer außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch in die Grundstücksfreiflächen 
integriert werden und mit Bäumen, Sträuchern, Wiesen und Rasen bepflanzt werden 
können. Die Überdeckung der Tiefgaragendächer mit einer Bodensubstratschicht von 
mindestens 80 cm ist erforderlich, um die geplanten Pflanzungen auf den 
Tiefgaragendächern durchführen zu können. Im Bereich von Baumpflanzungen, die 
als Kompensation für die gerodeten Baumbestände erforderlich sind, ist eine 
Bodensubstratschicht von mindestens 1,0 m einzuhalten. Eine geringere 
Substratdicke würde allenfalls Strauchpflanzungen ermöglichen. Geländeversprünge 
oder -stufen im Bereich der Tiefgaragendächer sollen vermieden werden. Auf diese 
Weise wird der visuelle Eindruck einer dem natürlichen Gelände angepassten 
Grünfläche vermittelt. 
 
12.10.3. Befestigte Freiflächen 
Die Festlegung des mittleren Abflussbeiwertes der Oberflächenbefestigung erfolgt mit 
dem Ziel mindestens 50 % der anfallenden Niederschläge auf den solcherart 
befestigten Flächen zurückzuhalten. Geeignete befestigte und durchlässige 
Oberflächen sind z.B. Pflaster mit offenen Fugen, lockerer Kiesbelag, Schotterrasen, 
Verbundsteine mit Fugen, Sickersteine und Rasengittersteine. 
 
12.10.4. Insektenfreundliche Außenbeleuchtung 
Die Verwendung einer entsprechend angepassten Außenbeleuchtung wird die 
Beeinträchtigungen der Insektenwelt deutlich vermindern und dient auch der 
Erhaltung einer ausreichenden Nahrungsgrundlage für europarechtlich geschützte 
Vogel- und Fledermausarten. 
 
12.10.5. Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten 
Die Anbringung von Nisthilfen ist zur Kompensation der Lebensraumverluste für 
geschützte Vogel- und Fledermausarten erforderlich. 
 
12.11. Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder 
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung

Bebauungsplan W 6.4 
25 
Die Bauleitpläne sollen nach heutigem gesetzlichen Auftrag explizit „auch in 
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz“ entwickelt werden (§ 1 Abs. 5 Satz 
2 BauGB). Umweltschutzbelange sollen auch in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer 
Energien berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB). Durch die Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB im Bebauungsplangebiet kann zur Nutzung 
erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Umgang mit Energie 
zur Vermeidung von örtlich wirkenden Emi ssionen sowie zum örtlichen Klimaschutz 
ein Beitrag geleistet werden. 
 
12.12. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Auf Grundlage der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sind innerhalb 
des Plangebiets kaum Immissionskonflikte durch Verkehrslärm zu erwarten. 
Größtenteils werden die Orientierungswerte der DIN 18005 /1/ für allgemeine 
Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten. Lediglich an den 
Fassaden entlang des Groß-Gerauer Weges im Norden sind erhöhte 
Lärmimmissionen zu erwarten. Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet 
einwirkenden Verkehrslärmeinwirkungen wurden gutachterlich mehrere mögliche 
Schallschutzmaßnahmen betrachtet: 
• Maßnahmen an der Quelle (z.B. Reduzierung der zulässigen 
Höchstgeschwindigkeit, Einsatz von "Flüsterasphalt"), 
• Einhalten von Mindestabständen (z.B. Abstand von den Achsen der 
umliegenden Straßen), 
• Differenzierte Baugebietsausweisungen (z.B. Nutzungsgliederung), 
• Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwand), 
• Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden (z.B. Wintergärten, 
Grundrissorientierung). 
Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der städtebaulichen 
Rahmenbedingungen im bebauten Innenstadtbereich und des Bebauungskonzeptes 
nicht umsetzbar sind, ist in den belasteten Bereichen (Lärmpegelbereiche III-V) ein 
ausreichender Schallschutz durch passive Maßnahmen in Form baulicher 
Vorkehrungen am Gebäude zu gewährleisten. 
 
12.12.1. Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen 
Aufenthaltsräumen sind zur Einhaltung der Orientierungswerte die Außenbauteile 
entsprechend der gutachterlichen Empfehlungen und gültigen Anforderungen nach 
DIN auszubilden. 
 
12.12.2. Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern nördlich der im 
Plan gekennzeichneten 50-dB(A)-Nacht-Isophone sind schalldämmende 
Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte 
kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage 
ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter 
Luftaustausch gewährleistet ist. So kann gewährleistet werden, dass die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet auch nachts 
erreicht werden.

Bebauungsplan W 6.4 
26 
 
12.13. Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
12.13.1. Grundstücksfreiflächen 
Es sind Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen getroffen worden. 
Die privaten Grundstücksfreiflächen müssen infolge ihrer Wohnungsnähe auch eine 
wichtige Funktion für die Freiraumerholung im Wohnumfeld übernehmen. Begrünte 
Grundstücksfreiflächen haben v. a. folgende positive Wirkungen auf den 
Naturhaushalt: 
• Erhaltung von Böden mit Regulations- und Lebensraumfunktionen, 
• Klimatologische Wirkungen (Minderung des Wärmeinseleffektes, 
Luftreinigung) durch Temperaturregulierung, Schutz vor unerwünschter 
Sonneneinstrahlung, Schadstofffilterung und Sauerstoffproduktion, 
• Bereitstellung von Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt, 
• Bereitstellung von Flächen für die Retention von Niederschlägen, 
• Grünordnerische Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 
• Bereitstellung von Freiräumen für die Erholung im Wohnumfeld. 
 
12.13.2. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Begrünung der Grundstücksfreiflächen 
Zur Gewährleistung eines Mindeststandards an 
• Lebensraumqualitäten für die Tier- und Pflanzenwelt, 
• Gestaltungsqualitäten für die Wohnumfelderholung und 
• klimatologisch positiven Wirkungen der Freiflächen 
werden Mindestfestsetzungen (s. Festsetzungen Ziff. I Nr. 14.2, Nr. 14.2.1 und 
14.2.2) im Hinblick auf die Art und die Anzahl der vorzunehmenden Baum- und 
Strauchpflanzungen auf den Grundstücksfreiflächen festgesetzt. Vorhandene Bäume 
werden auf diese Zahlen angerechnet. Insgesamt werden im Zuge dieser 
Festsetzungen ca. 70 - 80 Bäume neugepflanzt. 
 
12.13.3. Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer sind extensiv zu begrünen. 
Dachbegrünungen haben v. a. folgende positive Wirkungen für  
• das Stadtklima durch 
o Temperaturregulierung: Abkühlung der umgebenden Luft durch 
Verdunstung von Wasser (Energie- bzw. Wärmeentzug aus der Atmosphäre); 
Schutz vor zu hoher Wärmestrahlung ins Gebäudeinnere durch die kühleren 
Oberflächen der Pflanzen; schnellere nächtliche Abkühlung durch geringere 
Wärmekapazität der pflanzenbedeckten Flächen. 
o Schutz vor unerwünschter Sonnenstrahlung durch geringere 
Strahlungsreflexion (Dämpfung der Helligkeitsspitzen). 
o Luftreinigung: Schadstofffilterung aus der Luft (1 m² Graspolster eines 
bewachsenen Daches kann ca. 0,2 - 0,5 kg Staub pro Jahr aus der Luft 
absorbieren) und Sauerstoffproduktion durch Photosynthese.

Bebauungsplan W 6.4 
27 
• die Tier- und Pflanzenwelt durch die Bereitstellung von Lebensräumen für 
eine speziell an trocken-warme Standortbedingungen angepasste Flora und 
Fauna. 
• den Wasserhaushalt durch wirkungsvolle Retention von Niederschlagswasser. 
Die Errichtung von Solaranlagen als technische Aufbauten auf den Flachdächern ist 
zu begrüßen. Begrünte Flachdächer und Solaranlagen sind kompatibel, sofern 
Dachlasten ausreichend bemessen sind. Bei einer Aufständerung der Anlagen ist die 
extensive Dachbegrünung in diesen Bereichen weiter gewährleistet.  
 
12.13.4. Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen 
Die Erhaltung v. a. von größeren Bäumen wirkt sich positiv auf das Stadtbild aus und 
bietet gegenüber den Neubauten ein grünes Pendant mit einer Wirkung, die bei 
Neuanpflanzungen erst nach mehreren Jahren erzielt werden kann. Die darüber 
hinaus verbundenen positiven Funktionen im Naturhaushalt, wie v. a. positive 
Wirkung auf das Kleinklima, Erzeugung von Verdunstungskälte, Beschattung von 
versiegelten Flächen, die Bereitstellung von Lebensraum für Tiere etc. kommen 
zudem bei großen Bäumen in besonderem Maß zum Tragen.  
 
12.13.5. Baumschutzmaßnahmen 
Die Festsetzung soll die Durchführung fachgerechter Baumschutzmaßnahmen im 
Baustellenbereich und damit die langfristige Erhaltung der durch Baumaßnahmen 
gefährdeten Bäume sicherstellen. 
 
 
13. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
13.1. Dachgestaltung  
Aufgrund einer fehlenden ortstypischen Dachlandschaft werden zugunsten einer 
modernen Architektursprache und eines hohen angestrebten Durchgrünungsgrades 
im Plangebiet einheitlich Flachdächer festges etzt. Die Festsetzung einer maximalen 
Dachneigung soll die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Dachbegrünung 
gewährleisten. Dachbegrünungen haben v. a. positive Wirkungen auf das Stadtklima, 
die Tier- und Pflanzenwelt und den Wasserhaushalt (siehe auch Ziff. 12.13.3.) 
 
13.2. Fassaden 
Um eine harmonische Einbindung der neuen Hauptbaukörper in die Umgebung, die 
insbesondere im östlichen Bereich durch eine kleinteilige Bebauung geprägt ist, zu 
erreichen, sollen Fassaden der Hauptbaukörper hell gestaltet werden. Hierdurch wird 
eine optisch angepasste Strukturierung zwischen der Bestandsbebauung und den 
neuen Gebäuden im Plangebiet ermöglicht. 
 
13.3. Grundstücksfreiflächen 
13.3.1. Einfriedungen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Einfriedungen 
ermöglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Landschaftsbild 
vermeiden. Im Geltungsbereich befindet sich eine historische Mauer, die zwar keinen 
Denkmalschutzstatus besitzt, aber als gestaltendes Element für das Plangebiet

Bebauungsplan W 6.4 
28 
herangezogen werden soll. So kann die Historie des Ortes berücksichtigt werden und 
zur Geltung kommen. Hecken als Einfriedung leisten einen Beitrag zum Arten- und 
Biotopschutz und sind daher bevorzugt zu verwenden. 
 
13.3.2. Stützmauern 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen, durch die Verwendung natürlicher und naturnaher Materialien mit 
Nischen und Spalten werden Kleinstlebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen. 
 
13.3.3. Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen  
Entsprechend § 1a Abs. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu 
begrenzen. Die Festsetzung dient der Versickerung des Niederschlagswassers und 
damit der Minimierung der durch Versiegelung bewirkten, negativen Auswirkungen 
auf Boden, örtliches Klima und Wasserhaushalt. Außerdem wird die Sicherung eines 
möglichst großen Anteils zusammenhängender Vegetationsflächen angestrebt. 
 
13.4. Aufschüttung und Abgrabung, Werbeanlagen, Abfallsammelanlagen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Ortsbild 
vermeiden.  
 
13.5. Fahrradabstellflächen 
Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke 
ermöglichen und damit zusätzliche Baukörper und damit verbundene negative 
Auswirkungen auf das Stadt- und Ortsbild vermeiden. Einzelne Fahrradstellplätze im 
Bereich der Hauseingänge, oder z.B. einreihige Stellplätze mit einer Maximalanzahl 
für Besucher an der Hauswand, sollen aber möglich sein. 
 
 
14. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1a BauGB die Vermeidung und der 
Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur und 
Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung 
nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.  
Die Eingriffsbewertung erfolgt auf Basis der Prognosen über die Entwicklung des 
Umweltzustands bei Durchführung der Planung und der dargestellten Maßnahmen 
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. 
Die Bilanzierung der Eingriffs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt nach der 
Hessischen Kompensationsverordnung (KV) vom 01.09.2005, GVBl. I S. 624, zuletzt 
geändert am 22. September 2015, GVBl. S. 339, 340.  
Der Anteil der überbauten, unterbauten, versiegelten oder befestigten Flächen im 
Planungsgebiet wird insgesamt um 0,3 ha bzw. 11,4 % von vorher 91,3 % (ca. 2,3 
ha) auf 79,9 % (ca. 2,0 ha) abnehmen. Zusätzlich werden zukünftig weitere 0,5 ha in 
Form von Dachbegrünung und 0,5 ha durch mit Bodensubstrat (mind. 0,8 m; an 
Baumstandorten mind. 1,0 m) und Vegetation überdeckten Tiefgaragendächern

Bebauungsplan W 6.4 
29 
begrünt werden. Der Anteil von versiegelten Oberflächen am Plangebiet sinkt 
dadurch sogar um über 50 % (vorher ca. 2,3 ha, nachher ca. 1,0 ha). 
Insgesamt entsteht daher für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein 
Überschuss an Biotopwertpunkten in der Größenordnung von rund 100.000 
Biotopwertpunkten, womit ein Vollausgleich des Eingriffs innerhalb des 
Geltungsbereiches erreicht werden kann.  
 
 
15. Biodiversität 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier und Pflanzenarten sowie ihre genetische 
Variabilität – ist die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum 
Lebensgrundlage für den Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sichert 
sauberes Trinkwasser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde 
Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur Herstellung von Gebrauchsgütern sowie die 
erfolgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie z.B. der Klimawandel erfordert. 
Die Ökosystemdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozialer und kultureller 
Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb eine 
gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige 
Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 
BNatSchG). Dies ist auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess 
Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 
2015) und deren Weiterentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) 
dokumentiert. 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat den Bericht zum Erhalt der 
Biodiversität in Darmstadt (V.-Nr. 2014/0014) am 12.02.2014 zur Kenntnis 
genommen. 
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan in 
den textlichen Festsetzungen folgende Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der 
Biodiversität getroffen und in der Begründung erläutert:  
- Behandlung von Niederschlägen (Ziff. 14.10.1)  
- Überdeckung von Tiefgaragendächern (Ziff. 14.10.2) 
- Befestigte Freiflächen (Ziff. 14.10.3)  
- Insektenfreundliche Außenbeleuchtung (Ziff. 14.10.4)  
- Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten (Ziff. 14.10.5) 
- Grundstücksfreiflächen (Ziff. 14.13.1) 
- Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Ziff. 14.13.2) 
- Dachbegrünung (Ziff. 14.13.3) 
- Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen (Ziff. 14.13.4)  
- Baumschutzmaßnahmen (Ziff. 14.13.5) 
Folgende Hinweise des Bebauungsplans stehen zudem im Zusammenhang zum 
Schutz und Erhalt der Biodiversität: 
- Artenschutz (Ziff. IV Hinweis Nr. 5) ergänzt mit Naturschutz 
- Biodiversität (Ziff. IV Hinweis Nr. 9) 
- Auswahlliste Sträucher und Heckenpflanzen (Ziff. IV Hinweis Nr. 10)

Bebauungsplan W 6.4 
30 
16. Versickerung 
Die Böden im Plangebiet sind für eine gezielte Versickerung geeignet. Partiell ist 
jedoch ggf. ein Bodenaustausch erforderlich, um vorhandene Schlufflinsen 
abzutragen. In der Folge wird empfohlen, die Niederschlagsabflüsse der Dachflächen 
über Rigolen zu versickern.  
Damit die Abflussmengen von den befestigten Flächen so weit wie möglich reduziert 
werden, wird empfohlen, Flächen wie Gehwege und Stellplätze wasserdurchlässig zu 
befestigen und das anfallende Regenwasser in den angrenzenden Grünflächen zu 
versickern.  
Auf der Basis des geplanten städtebaulichen Nutzungskonzeptes in Verbindung mit 
der vorhandenen topografischen Situation des Geländeverlaufs und den 
Bodenverhältnissen ist eine vollständige Versickerung des gesamten 
Niederschlagsabflusses nach derzeitiger Einschätzung technisch realisierbar. 
Darüber hinaus können die Versickerungsanlagen mit weiteren Elementen der 
Regenwasserbewirtschaftung, wie zum Beispiel einer Dachbegrünung oder auch 
einer Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung, kombiniert werden.  
Die Realisierbarkeit der empfohlenen Versickerungsanlagen unter Berücksichtigung 
der städtebaulichen Nutzung wurde für das gesamte Plangebiet nachgewiesen. 
 
 
17. Statistik 
Größe des räumlichen Geltungsbereichs  ca. 25.697 m²  100,0 % 
Nettobauland      ca. 22.353 m²     86,9 % 
Nettobauland Grundstück BPD   ca. 17.805 m²   
Verkehrsflächen     ca.   3.344 m²    13,1 % 
 
Anzahl Wohneinheiten       240 WE 
Anzahl Einwohner (2,3 Personen pro WE)     552 EW 
 
 
18. Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen  
− Ergänzende umwelttechnische Untersuchungen auf Teilflächen des ehem. 
EAD Gelände vom 12.05.2016 (Umweltplanung Bullermann Schnebel GmbH), 
− Umnutzung des ehem. EAD Geländes _Sanierungskonzept vom 23.08.2016 
(Umweltplanung Bullermann Schnebel GmbH), 
− Schalltechnische Untersuchung Wohngebietsentwicklung auf dem ehem. EAD 
Gelände vom 16.11.2016 (Dr. Gruschka Ingenierurgesellschaft mbH), 
− Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Verkehrsentwicklung um das EAD-
Gelände vom November 2016 (Habermehr & Follmann Ingenieurgesellschaft 
mbH), 
− Regenwasserkonzept zum Bebauungsplan ehem. EAD-Gelände vom 
01.12.2016 (Umweltplanung Bullermann Schnebel GmbH), 
− Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 17.08.2017 (Franz – Ökologie und 
Landschaftsplanung),

Bebauungsplan W 6.4 
31 
− Wasserwirtschaftliche Stellungnahme zum Bebauungsplan ehem. EAD-
Gelände vom 09.01.2017 (Umweltplanung Bullermann Schnebel GmbH), 
− Stellungnahme zum Vorkommen von Bodendenkmälern, E-mail vom 
08.08.2017 (hessenArchäologie), 
− Historische Erkundung zu Bodendenkmälern, Planungsbüro planquadrat, 
15.08.2017.

Bearbeitung: 
Alexander von Küchler 
Carolin Göbel 
 
 
Hamburger Allee 45
D-60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 95 29 64 - 0
Telefax: 069 - 95 29 64 - 99
E–Mail: mail@pgnu.de
www.pgnu.de
Bebauungsplan W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - 
 
Teil B: 
Umweltbericht 
P G N U
Projekt – Nr.: L 16-09
Auftraggeber:
BPD Immobilienentwicklung GmbH
Hauptniederlassung Frankfurt am Main
Lyoner Straße 15
60528 Frankfurt am Main

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UMWELTBERICHT
  
 
 
18.08.2017 2 
 
INHALTSVERZEICHNIS 
1 Einleitung ........................................................................................................................................................ 4 
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans ......................................................................................... 4 
1.2 In einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes ...................... 5 
2 Grünordnungsplanung ................................................................................................................................... 7 
2.1 Landschaftsplanerische Entwicklungsziele ............................................................................................ 7 
2.2 Grünordnerische Festsetzungsvorschläge ............................................................................................. 8 
2.2.1 Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB ............................................................... 8 
2.2.2 Aufnahme von auf Landesrecht beruhende Festsetzungen ........................................................... 11 
2.2.3 Hinweise .......................................................................................................................................... 14 
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen............................................................................ 16 
3.1 Bestandsaufnahme, Prognose bei Durchführung der Planung ........................................................... 16 
3.1.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen 
ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt .............................................................................. 16 
3.1.1.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .............................................................................. 16 
3.1.1.2 Boden .................................................................................................................................. 20 
3.1.1.3 Wasser ................................................................................................................................. 21 
3.1.1.3.1 Grundwasser .................................................................................................................. 21 
3.1.1.3.2 Oberflächengewässer .................................................................................................... 23 
3.1.1.4 Klima und Luft ..................................................................................................................... 23 
3.1.1.5 Landschafts- und Ortsbild.................................................................................................... 24 
3.1.2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH- und Vogelschutzgebiete ............................................. 25 
3.1.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung 
insgesamt ..................................................................................................................................................... 25 
3.1.3.1 Lärm ..................................................................................................................................... 25 
3.1.3.2 Luftschadstoffe .................................................................................................................... 28 
3.1.3.3 Verkehr ................................................................................................................................ 30 
3.1.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................... 30 
3.1.5 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit AÜFällen und Abwässern .............. 30 
3.1.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................. 31 
3.1.7 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen (insb. Wasser-, AÜFall- und 
Immissionsschutzrecht) ................................................................................................................................ 31 
3.1.8 Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach 
europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegt sind .................................... 33 
3.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen ................................................................................... 33

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UMWELTBERICHT
  
 
 
18.08.2017 3 
 
3.1.10 Bodenschutzklausel nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB ........................................................... 34 
3.1.11 Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung gem. § 1 a 
Abs. 3 BauGB 35  
3.1.12 Berücksichtigung der Vorgaben der Verträglichkeitsprüfung bei Beeinträchtigungen von 
FFH- und Vogelschutzgebieten gem. § 1 a Abs. 4 BauGB ............................................................................. 36 
3.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................................... 36 
3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ....................................................... 37 
3.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................................. 38 
4 Zusätzliche Angaben ..................................................................................................................................... 40 
4.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, Kenntnislücken .............................. 40 
4.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ...................................................................... 40 
4.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................................................................... 40 
5 Quellenverzeichnis ....................................................................................................................................... 45

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18.08.2017 4 
 
1 EINLEITUNG 
Das rund 2,6 ha große Planungsgebiet liegt im Südwesten der Stadt Darmstadt (Stadtteil Bessungen). Natur-
räumlich liegt es im Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9), einer Teileinheit der Hessischen Rheinebene (225). 
Das Planungsgebiet wird derzeit vom ehem. Gelände der EAD (Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen) eingenommen und ist nahezu vollstän dig durch Gebäude und Hofflächen versiegelt. Südlich 
grenzen einige Verwaltungsgebäude (Technisches Stadth aus, u.a. Grünflächen- und Umweltamt Darmstadt, 
Stadtplanungsamt, Vermessungsamt) an der Bessunger Straße gelegen an. Im Osten grenzt, durch die Kattrein-
straße getrennt, Wohnbebauung mit dahinter liegenden Hausgärten an. Die nördliche Ausdehnung des spitz 
zulaufenden Planungsgebietes wird durch den Groß-Ge rauer Weg und die Ingelheimer Straße begrenzt. In 
dieser Himmelsrichtung befindet sich überwiegend Wohn-  und vereinzelt Gewerbebebauung. Westlich des 
Planungsgebietes, zwischen Ingelheimer Straße und der an das EAD-Gelände angrenzenden Niersteiner Straße, 
liegt eine kleine städtische Grünanlage, der Ingelheimer Garten. Südlich derer befinden sich das Darmstädter 
Gesundheitsamt und weitere Wohnbebauung.  
 
1.1  INHALT UND WICHTIGSTE ZIELE DES BAULEITPLANS 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - umfasst ca. 2,6 ha. 
Wichtigstes Ziel des Bebauungsplanes ist die Wieder nutzbarmachung des ehem. EAD-Geländes zwischen Nier-
steiner Straße und Kattreinstraße und des nördlich angrenzenden Abschnittes südlich von Ingelheimer Straße 
und Groß-Gerauer Weg, auf dem sich bislang ein Wohnhaus samt Garagen, eine Freifläche, die als Lagerplatz 
genutzt wurde, sowie eine kleine städtische Grünfläche befinden.   
Alle künftigen überbaubaren Grundstücksflächen ÜF 1 bis 5c sind für die Wohnnutzung vorgesehen. Das Bau-
feld in der nördlichen Spitze des Plangebietes sieht dabei mit 5 Vollgeschossen und einer Grundfläche von 
1425 m² den größten Gebäudekomplex vor. Die drei Teile inheiten der Baufläche 2 (a-c) besitzen Festsetzungen 
zur Grundfläche zwischen 350 m² (ÜF 2a) und 750 m² (Ü F 2c) und jeweils 4 zulässige Vollgeschosse. Die südlich 
daran angrenzenden Bauflächen 3a bis 3c sind identisch mit den ÜF 2a bis c. Die Bauflächen 4a und 4b an der 
Kattreinstraße sind auf 2 Vollgeschosse beschränkt. Das Staffelgeschoss ist um 2 m von der Baukörper-
Vorderkante zurückzuversetzen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen ÜF 5a-c überplanen einen Teil des Gebäudekomplexes des Technischen 
Stadthauses (Kantinengebäude und IDA-Gebäude), welche noch genutzt werden und zunächst fortbestehen 
sollen. Für eine mögliche zukünftige Umnutzung dieses Teilgebietes (sog. „Fuge“), werden im Zuge des Bauleit-
plans Festsetzungen in Anlehnung an die nördlichen Teilbereiche des ehem. EAD-Geländes getroffen. Demnach 
können dort zukünftig drei Wohngebäud e mit zwei Vollgeschossen (an der Kattreinstraße) bzw. vier zulässigen 
Vollgeschossen errichtet werden.  
Die künftigen Nutzungsarten verteilen sich wie folgt: 
Bauflächen ÜF 1 – ÜF 5   7.275 m² 
Grundstücksfreiflächen    15.078 m² 
Straßenverkehrsflächen   3.344 m² 
Die grünplanerischen Festsetzungen beinhalten u.a. umfangreiche Baumpflanzungen im Bereich der Grund-
stücksfreiflächen, die Festsetzung, dass je 200 m² ni cht überbauter Grundstücksfreifläche einschließlich der 
nicht überbauten Tiefgaragendachflächen mindestens ein heimischer und standortgerechter Laubbaum ge-
pflanzt werden soll sowie dass mindestens 15 % der nicht überbauten Grundstücksfreifläche einschließlich der 
nicht überbauten Tiefgaragendachflächen mit einheimisc hen und standortgerechten Sträuchern zu begrünen 
sind. Darüber hinaus sind mindestens 4 großkronige Laubbäume (Sommer-Linden, Tilia platyphyllos ) an den

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UMWELTBERICHT
  
 
 
18.08.2017 5 
 
grünplanerisch festgesetzten Standorten mit durchgängigem Bodenanschluss zu pflanzen, zu pflegen und zu 
erhalten. Weiterhin müssen alle Dachflächen (Mindestgröße 10 m²) mit Ausnahme technischer Aufbauten und 
Dachterrassen extensiv begrünt werden.  
Unter Berücksichtigung der grünplanerischen Festsetzungen sind folgende Flächenanteile der Standard-
Nutzungstypen gemäß Kompensationsverordnung zu erwarten: 
Typ-
Nr. Standard-Nutzungstyp m² % 
02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (Erhalt aus Bestand) 18 0,07 %
10.510 Straßenverkehrsfläche, TG-Z ufahrten, versiegelt 3.377 13,15 % 
10.520 Nahezu versiegelte Fl ächen, Pflaster 505 1,97 %
10.530 
Schotter-, Kies-, u. Sandflächen und -wege, wasserdurch-
lässige Flächenbefestigung so wie versiegelte Flächen, 
deren Wasserabfluss versickert wird 3.859 15,03 % 
10.710 Dachflächen, nicht begrünt (Dachterrassen) 2.499 9,73 %
10.720 Dachflächen, extensiv begrünt 4.850 18,89 % 
10.730 Tiefgaragenüberdeckung, intensiv begrünt 5.412 21,08 % 
11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten und Grünanlagen 5.155 20,08 % 
  Summe 25.675 100,0% 
 
1.2  IN EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGELEGTE ZIELE DES 
UMWELTSCHUTZES 
Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)  ist in § 2 als Inhalt der Umweltverträglichkeitsprü-
fung die „Ermittlung, Beschreibung und Bewertung de r unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines 
Vorhabens auf  
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,  
• Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 
• die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern“  
formuliert. Zweck des Gesetzes ist laut § 1 sicherzust ellen, dass bei bestimmten privaten und öffentlichen Vor-
haben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 
• die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet wer-
den und 
• die Ergebnisse so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. 
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) formuliert in § 1 als Zweck des Gesetzes „Menschen, Tiere und 
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Um-
welteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ 
In § 50 wird formuliert: „Bei raumbedeutsamen Pla nungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nut-
zung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinw irkungen … auf die aus-
schließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit 
wie möglich vermieden werden.“ 
Das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) setzt in § 1 fest: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eige-
nen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künfti-
gen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu 
schützen, dass 
1. die biologische Vielfalt,

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UMWELTBERICHT
  
 
 
18.08.2017 6 
 
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhau shalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und 
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft 
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die 
Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).“ 
Gemäß § 1 Abs. 2-4 BNatSchG sind die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften so-
wohl außerhalb als auch innerhalb des besiedelten Bere iches als Teil des Naturhaush altes in ihrer natürlichen 
und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen, zu entwickeln und wiederherzustellen.  
Im § 1 Abs. 5 BNatSchG werden u.a. folgende Grundsätze genannt:  
Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei baulichen Neuanlagen, wie Verkehrswegen u.a.; so 
gering wie möglicher Verbrauch und Zerschneidung von Landschaft. 
Die Landschaft ist insbesondere als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern, einschließlich cha-
rakteristischer Strukturen und Elemente. Für die Erholung  geeignete Flächen sind zu gestalten und zugänglich 
zu erhalten. Insbesondere im siedlungsnahen Bereich so llen ausreichend Erholungsflä chen bereitgestellt wer-
den. 
Der § 30 BNatSchG stellt bestimmte Biotope unter besond eren Schutz; ihre Zerstörung oder eine sonstige er-
hebliche oder nachhaltige Beeinträch tigung ist unzulässig. Rechtliche Vorg aben für den Schutz natürlicher Le-
bensräume und Arten ergeben sich auch aus dem EU-Recht, der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).  
Gemäß § 2 Nr. 1a-c Umweltschadensgesetz (USchadG) sind 
a) „eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,“ 
b) „eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes,“ 
c) „eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträch tigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des 
Bundes-Bodenschutzgesetzes, die …  Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;“ 
Umweltschäden, bei dessen Eintrittsgefahr bzw. Eint ritt der Verantwortliche gemäß § 4 die entsprechende 
Behörde zu informieren hat, gemäß § 5 erforderliche Vermeidungsmaßnahmen oder gemäß § 6 bei Eintritt des 
Umweltschadens die erforderlichen Schadensbegren zungsmaßnahmen und die Sanierungsmaßnahmen zu 
ergreifen hat. Es gelten die folgenden Rechtsvorschri ften des Bundes, die Vermeidung und Sanierung von Um-
weltschäden näher bestimmen. 
Gemäß § 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) ist es „Aufgabe von Denkmalschutz und Denk-
malpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugn isse menschlicher Geschichte und Entwicklung (...) zu 
schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung 
und Landschaftspflege einbezogen werden.“ 
Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder 
wiederherzustellen. Dafür sollen schädliche Bodenver änderungen vermieden und Altlasten sowie dadurch 
bedingte Grundwasserverunreinigungen saniert werden. Im Fall einer Einwirkung auf den Boden gilt ein Ver-
meidungsgebot hinsichtlich der Beeinträchtigungen seiner  natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als 
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.  
In § 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wird der Grundsatz formuliert, die Gewässer als Bestandteil des 
Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, „dass sie dem Wo hl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch 
dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt." Dabei wird besonders 
die Verhütung von Verunreinigungen und die gebotene sp arsame Verwendung des Wassers hervorgehoben. In 
§ 18 a Abs. 1 ist ausgeführt: „Abwasser ist so zu bese itigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträch-
tigt wird“. 
Im Hessischen Wassergesetz (HWG) werden Schutz- und Bewirtschaftungsbestimmungen für das Grundwasser 
in den §§ 33 und 37 und für oberirdische Gewässer in den §§ 8, 9, 12 und 13 gegeben.

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2 GRÜNORDNUNGSPLANUNG 
2.1  LANDSCHAFTSPLANERISCHE  ENTWICKLUNGSZIELE 
Ziel der Grünordnungsplanung ist es, die vorhandenen Baum- und Gehölzbestände weitest gehend zu erhalten, 
bzw. die Anzahl der Baumstandorte zu erhöhen. Ergä nzend soll das allgemeine Grünvolumen des Plangebiets 
durch Festsetzungen zur Begrünung der privaten Baufläch en vergrößert werden. Zusätzlich gilt es, das Plange-
biet durch attraktive innere Wegeverbindungen zu ersc hließen und damit an den Stadtteil verbessert anzubin-
den.  
Folgende landschaftsplanerische und grünordnerische Zi ele sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksich-
tigen: 
Tier- und Pflanzenwelt 
o Größtmögliche Erhaltung bestehender Baum- und Gehölzbestände und Planung neuer Biotopstruktu-
ren auf privaten und öffentlichen Frei- und Bauflächen durch Baum- und Gehölzpflanzungen sowie 
Dachbegrünungen. 
o Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen der Tierwelt. 
Boden 
o Maximal mögliche Erhaltung von natürlichem Boden mit seinen Regulations- und Lebensraumfunktio-
nen in Form von privaten und öffentlichen Grünflächen. Schaffung von Ersatzstandorten mit Regulati-
ons- und Lebensraumfunktionen durch Begrünung von Gebäude- und Tiefgaragendächern. 
Wasserhaushalt 
o Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gebietswasserhaushaltes durch Maßnahmen zur Nieder-
schlagsretention (Dachbegrünung, versickerungsf ähige Oberflächenbefestig ung) und Niederschlags-
versickerung. 
Klima 
o Minimierung des Wärmeinseleffektes der neuen Be bauung durch Schaffung von plangebietsinternen 
klimawirksamen Ausgleichsflächen und -strukturen (Grundstücksfreiflächen, Gehölzstrukturen, Dach-
begrünungen etc.). 
o Erhaltung der Leitbahnfunktion des Gebietes  
Landschafts-/Stadtbild und Erholungswert 
o Schaffung ausreichend dimensionierter, begrünter Fr eiflächen im öffentlichen und privaten Raum zur 
Wohnumfelderholung (Wege, Plätze, öffentliche und private Grünflächen, Spielplätze) 
o Schaffung eines neuen Orts- bzw. Quartiersbildes durch die ausreichende Durchgrünung der öffentli-
chen und privaten Freiflächen. 
o Erhalt bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit des Ortsteils durch Schaffung neuer Wegebeziehungen.

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2.2  GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE 
Die nachfolgende Textgliederung folgt der Nummerierung der Festsetzungsvorschläge im Grünordnungsplan. 
2.2.1  PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 BAUGB 
1.1. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
1.1.1 Behandlung von Niederschlägen (§ 55 Abs. 2 WHG) 
Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist vollständig vor Ort auf dem Grundstück zu versi-
ckern, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitlic he Belange nicht entgegenstehen. Eine Sammlung und 
Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig, es sei denn wasserwirt-
schaftliche und gesundheitliche Belange stehen entgegen.  
Begründung: Durch die Festsetzung zur Verwertung oder  Versickerung von Niedersc hlagswasser können Beein-
trächtigungen des Wasserhaushaltes vollständig vermiede n werden. Dies betrifft nicht nur die Grundwasser-
neubildungsrate im Geltungsbereich, sondern im besond eren Maße auch die Reduktion des Oberflächenabflus-
ses und damit die Belastung der Vorfluter (Reduktion von Anzahl und Ausmaß von Hochwasserereignissen).  
 
1.1.2 Überdeckung von Tiefgaragendächern 
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut sind, sind mit ei ner Bodensubstratschicht von mindestens 0,8 m zu 
überdecken, im Bereich von Baumpflanzungen ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 1,0 m ein-
zuhalten. Die Oberkanten der Überde ckung sind allseitig niveaugleich an  das umgebende Ge lände anzuschlie-
ßen. Sofern ausnahmsweise Stützmauern erforderlich sind,  sind diese gemäß Festsetzung Nr. 2.2.3.2 zu errich-
ten. 
Begründung: Durch diese Festsetzung wird sichergest ellt, dass alle Tiefgaragendächer außerhalb der überbau-
baren Grundstücksflächen gärtnerisch in die Grundstücksfreiflächen integriert werden und mit Bäumen, Sträu-
chern, Wiesen und Rasen bepflanzt werden können. Die Überdeckung der Tiefgaragendächer mit einer Boden-
substratschicht von mindestens 80 cm ist erforderlic h, um die geplanten Pflanzungen auf den Tiefgaragendä-
chern durchführen zu können. Im Bereich von Baumpflanzungen, die als Kompensation für die gerodeten Baum-
bestände erforderlich sind, ist eine Bodensubstratschi cht von mindestens 1,0 m einzuhalten. Eine geringere 
Substratdicke würde allenfalls Strauchpflanzungen ermöglichen. Geländeversprünge oder -stufen im Bereich der 
Tiefgaragendächer sollen vermieden werden. Auf diese Weis e wird der visuelle Eindruck einer dem natürlichen 
Gelände angepassten Grünfläche vermittelt. 
 
1.1.3 Befestigte Freiflächen  
Stellplätze, Wege, Zufahrten und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen sind in wasserdurchlässiger Bau-
weise herzustellen. Auf eine wasserdurchlässige Befestigung  ist zu verzichten, wenn eine Gefährdung von Bo-
den oder Grundwasser zu erwarten ist. Eine Befestigung der Zufahrten über die erforderliche Breite hinaus ist 
unzulässig. 
Begründung: Die Festlegung erfolgt mit dem Ziel anfalle nde Niederschläge auf den solcherart befestigten Flä-
chen zurückzuhalten. Geeignete befestigte und durchlässige  Oberflächen sind z.B. Pflaster mit offenen Fugen, 
lockerer Kiesbelag, Schotterrasen, Verbundsteine mit Fugen, Sickersteine und Rasengittersteine.

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1.1.4 Insektenfreundliche Außenbeleuchtung 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtakt iven Insektenarten sind für die Außenbeleuchtung aus-
schließlich nach unten abstrahlende Natriumdampf-Hochdrucklampen, Natriumdampf-Niederdrucklampen 
oder LED-Leuchtmittel, mit Richtcharakteristik und unt er Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse 
zulässig.  
Begründung: Die Verwendung einer entsprechend angepas sten Außenbeleuchtung wird die Beeinträchtigungen 
der Insektenwelt deutlich vermindern und dient auch der Erhaltung einer ausreichenden Nahrungsgrundlage für 
europarechtlich geschützte Vogel- und Fledermausarten. 
 
1.1.5 Nisthilfen für geschützte Vogel- und Fledermausarten 
Zur Kompensation für den Verlust von Brutbiotopen für Vögel und Sommerlebensräumen für Vogel- und Fle-
dermausarten sind bauseitig an den Gebäuden mindestens fünf Einbau-Nistkästen für Mauersegler und 
Schwalbenarten sowie mindestens zehn Einbau-Fledermauskästen vorzusehen und dauerhaft zu unterhalten. 
Begründung: Die Anbringung von Nisthilfen ist zur Kompen sation der Lebensraumverluste für geschützte Vogel- 
und Fledermausarten erforderlich. 
 
1.2. Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerba-
ren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
1.2.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speiche-
rung von Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme-Ko pplung oder auf Basis erneuerbarer Energien zu ge-
währleisten mit dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
Begründung: Die Bauleitpläne sollen nach heutigem gese tzlichen Auftrag explizit „auch in Verantwortung für 
den allgemeinen Klimaschutz“ entwickelt werden (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Umweltschutzbelange sollen auch 
in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energien berücksi chtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB). Durch die 
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB im Bebauungsplangebiet kann zur Nutzung erneuerbarer Energien 
sowie zum sparsamen und effizienten Umgang mit Ener gie zur Vermeidung von örtlich wirkenden Emissionen 
sowie zum örtlichen Klimaschutz ein Beitrag geleistet werden. 
 
1.3. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern  und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bin-
dungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bä umen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
1.3.1 Grundstücksfreiflächen 
Es sind 35 % der Grundstücksflächen als Grundstücksfreiflächen dauerhaft gärtnerisch zu begrünen und zu 
unterhalten. Begrünte Tiefgaragendachflächen sind hier anrechenbar. 
 
1.3.2 Anpflanzen von Großbäumen 
Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Anpflanzung von großkronigen Laubbäumen 1. Ordnung ist ein 
durchgehender Bodenanschluss durch mind. 6 x 6 m gr oße Aussparungen der Tiefgaragen mit geeignetem, 
nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat sicherzustellen. Als Pflanzmaterial sind Sommer-Linden 
(Tilia platyphyllos) als Solitärbäume, 5x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung und 25 – 30 cm 
Stammumfang zu verwenden. Vom festgesetzten Standort kann um 5 m abgewichen werden.

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1.3.3 Anpflanzen von Bäumen auf den Baugrundstücken  
Je angefangene 200 m² nicht überbauter Grundstücksfre ifläche einschließlich der nicht überbauten Tiefgara-
gendachflächen ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum 2. oder 3. Ordnung mit mindestens 18 - 20 cm 
Stammumfang (Wuchshöhe b is max. 15 m) entsprechend der GALK -Straßenbaumliste (Deutsche Gartenamts-
leiterkonferenz GALK e.V., Arbeitskreis Stadtbäume) in der jeweils aktuellen Fassung unter Verwendung von 
geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat zu pflanzen und zu erhalten. Erhaltene 
Bäume sind auf diese Festsetzung anrechenbar. 
 
1.3.4 Anpflanzen von Sträuchern auf den Baugrundstücken 
Mindestens 15 % der nicht überbauten Grundstücksfreiflächen einschließlich der nicht überbauten Tiefgara-
gendachflächen sind mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern entsprechend Auswahlliste Sträu-
cher und Heckenpflanzen (siehe 2.2.4) zu begrünen. Die Standorte der Sträucher auf den Baugrundstücken sind 
freigestellt. Es sollen Arten der Qualität 60 - 100 cm 2x verpflanzt, ohne Ballen, Verwendung finden. Vorhande-
ne Gehölze und Pflanzungen, die den Anforderungen dieser Festsetzung entsprechen, werden angerechnet. 
Begründung: Zur Gewährleistung eines Mindeststandards an 
• Lebensraumqualitäten für die Tier- und Pflanzenwelt, 
• Gestaltungsqualitäten für die Wohnumfelderholung und 
• klimatologischen Wohlfahrtswirkungen der Freiflächen 
werden Mindestfestsetzungen  im Hinblick auf die Art und die Anzahl der vorzunehmenden Baum- und Strauch-
pflanzungen auf den Grundstücksfreiflächen getroffen. Vorhandene Bäume werden auf diese Zahlen angerech-
net. Insgesamt werden im Zuge dieser Festsetzungen ca. 70 - 80 Bäume neu gepflanzt. 
Die privaten Grundstücksfreiflächen müssen infolge ihre r Wohnungsnähe auch eine wichtige Funktion für die 
Freiraumerholung im Wohnumfeld übernehmen. Begrünte Grunds tücksfreiflächen haben v. a. folgende positive 
Wirkungen auf den Naturhaushalt: 
• Erhaltung von Böden mit Regulations- und Lebensraumfunktionen, 
• Klimatologische Wirkungen (Minderung des Wärmeinseleffektes, Luftreinigung) durch Temperaturre-
gulierung, Schutz vor unerwünschter Sonneneinstrahlung, Schadstofffilterung und Sauerstoffprodukti-
on, 
• Bereitstellung von Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt, 
• Bereitstellung von Flächen für die Retention von Niederschlägen, 
• Grünordnerische Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 
• Bereitstellung von Freiräumen für die Erholung im Wohnumfeld  
 
1.3.5 Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einem Dachneigungswinkel bis zu 5° und ab einer Mindestgröße von 
10 m² sind extensiv als Gras-Staudendach zu begrünen . Die Vegetationsschicht muss eine Mächtigkeit von 
mindestens 12 cm aufweisen. Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, Dachterrassen und technische Aufbauten 
sind hiervon ausgenommen. 
Begründung: Dachbegrünungen haben v. a. folgende positive Wirkungen für  
• das Stadtklima durch 
o Temperaturregulierung: Abkühlung der umgebenden Luft durch Verdunstung von Wasser 
(Energie- bzw. Wärmeentzug aus der Atmosphäre); Schutz vor zu hoher Wärmestrahlung ins Ge-

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bäudeinnere durch die kühleren Oberflächen der Pflanzen; schnellere nächtliche Abkühlung durch 
geringere Wärmekapazität der pflanzenbedeckten Flächen. 
o Schutz vor unerwünschter Sonnenstrahlung durch  geringere Strahlungsreflexion (Dämpfung 
der Helligkeitsspitzen). 
o Luftreinigung: Schadstofffilterung aus der Luft (1 m² Graspolster eines bewachsenen Daches 
kann ca. 0,2 - 0,5 kg Staub pro Jahr aus der Luft absorbieren) und Sauerstoffproduktion durch 
Photosynthese. 
• die Tier- und Pflanzenwelt durch die Bereitstell ung von Lebensräumen für eine speziell an trocken-
warme Standortbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenwelt. 
• den Wasserhaushalt durch wirkungsvolle Retention von Niederschlagswasser.  
 
1.3.6 Erhaltung von Einzelbäumen und Baumgruppen 
Die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzte n Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Be-
schädigung oder Erkrankung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln. Ausgefallener Bewuchs ist durch 
gleichartige Neupflanzungen zu ersetzen. 
Begründung: Die Erhaltung v. a. von größeren Bäumen wi rkt sich positiv auf das Stadtbild aus und bietet ge-
genüber den Neubauten ein grünes Pendant mit einer Wirkung, die bei Neuanpflanzungen erst nach mehreren 
Jahren erzielt werden kann. Die darüber hinaus verbundene n positiven Funktionen im Naturhaushalt, wie v. a. 
positive Wirkung auf das Kleinklima, Erzeugung von Verdun stungskälte, Beschattung von versiegelten Flächen, 
die Bereitstellung von Lebensraum für Tiere etc. kommen zudem bei großen Bäumen in besonderem Maß zum 
Tragen.  
 
1.3.7 Baumschutzmaßnahmen  
Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der Baustelle vor Beschädigungen von Stamm 
und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. 
Begründung: Die Festsetzung soll die Durchführung fachgerechter Baumschutzmaßnahmen im Baustellenbe-
reich und damit die langfristige Erhaltung der durch Baumaßnahmen gefährdeten Bäume sicherstellen. 
 
2.2.2  AUFNAHME VON AUF LANDESRECHT  BERUHENDE FESTSETZUNGEN 
2.1. Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
2.1.1 Dachgestaltung 
Die Gebäudedächer sind als begrüntes Flachdach mit einer Neigung von höchstens 5° herzustellen.  
Begründung: Die Festsetzung einer maximalen Dachne igung soll die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche 
Dachbegrünung gewährleisten. Dachbegrünungen haben v. a. positive Wirkungen auf das Stadtklima, die Tier- 
und Pflanzenwelt und den Wasserhaushalt. 
 
2.2. Fassaden (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Die Hauptbaukörper sind in hellen Farben zu halten. 
Begründung: Um eine harmonische Einbindung der neuen Hauptbaukörper in die Umgebung, die insbesondere 
im östlichen Bereich durch eine kl einteilige Bebauung geprägt ist, zu erreichen, sollen Fassaden der Hauptbau-

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körper hell gestaltet werden. Hierdurch wird eine opti sch angepasste Strukturierung zwischen der Bestandsbe-
bauung und den neuen Gebäuden im Plangebiet ermöglicht. 
 
2.3. Grundstücksfreiflächen (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO) 
2.3.1 Einfriedungen 
Die Höhe der Einfriedungen darf im Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante betragen, Sockelmauern können 
bis 0,70 m hoch sein. Die Einfriedungen innerhalb einer Hausgruppe und zu öffentlichen Verkehrsflächen sind 
einheitlich zu gestalten. Zulässig sind: 
• durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen, 
• Hecken (frei wachsend oder geschnitten) aus Laubgehölzen gemäß Auswahlliste für Anpflanzungen 
(siehe 2.2.4). 
2.3.1.1. Ausnahmsweise darf im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen ÜF 2a und ÜF 3a die Höhe der 
Einfriedung im Mittel bis 1,80 m über Gehwegkante betragen. 
2.3.1.2 Ausnahmsweise dürfen entlang der Kattreinstraße geschlossene Elemente auf max. 20 % der Straßen-
front im Mittel bis zu 2,00 m, durchsichtige Holz- und Stabgitterzäune mit vertikalen Staketen im Mit-
tel bis zu 1,80 m und Hecken im Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante betragen. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Einfriedungen ermöglichen 
und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Landschaftsbild vermeiden. Die Verwendung von He-
cken leistet einen Beitrag zum Arten- und Biotopschutz, und ist daher bevorzugt zu verwenden. 
 
2.3.2 Stützmauern 
Für Stützmauern zur Befestigung von Geländestufen sind folgende Bauweisen zulässig: 
• Natursteinmauerwerk 
• Blendmauerwerk mit Natursteinverblendung 
• Gabionen (Steinkorbmauer) 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen, 
durch die Verwendung natürlicher und naturnaher Materia lien mit Nischen und Spalten werden Kleinstlebens-
räume für Pflanzen und Tiere geschaffen. 
 
2.3.3  Begrünung der privaten Grundstücksfreiflächen  
Die Grundstücksfreiflächen zwischen öffentlicher Straße und vorderer Gebäudeflucht sind gärtnerisch anzule-
gen und zu erhalten. Dies gilt entsprechend für Grundstücke an privaten Erschließungswegen. Die Gebäudevor-
flächen dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen genutzt werden und sind, soweit es sich nicht um Nebenan-
lagen, Zuwege oder Zufahrten handelt, gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. 
Begründung: Entsprechend § 1a Abs. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen 
werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwen dige Maß zu begrenzen. Die Festsetzung dient der 
Versickerung des Niederschlagswassers und damit der Minimierung der durch Versiegelung bewirkten, negati-
ven Auswirkungen auf Boden, örtliches Klima und Wasse rhaushalt. Außerdem wird die Sicherung eines mög-
lichst großen Anteils zusammenhängender Vegetationsflächen angestrebt.

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2.4  Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Abgrabungen an den Begrenzungswänden der Gebäude sind unzulässig. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen 
und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Landschaftsbild vermeiden.  
 
2.5   Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)  
Unzulässig sind Werbeanlagen in Form von Blitzlichtern, im Wechsel oder in Stufen ein- und ausschaltbare 
Leuchten, als laufende Schriftbänder, als projizierende  Lichtbilder und als spiegelunterlegte Schilder sowie 
freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf oder über Dach. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen 
und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Landschaftsbild vermeiden.  
 
2.6. Abfallsammelanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 
Müll- und Abfallsammelanlagen sind in die Gebäude od er Tiefgaragen zu integrieren oder einzuhausen 
und/oder einzugrünen. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemessene Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen 
und damit negative Auswirkungen auf das Straßen- und Landschaftsbild vermeiden.  
 
2.7  Fahrradabstellflächen (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 HBO) 
Fahrradstellplatzanlagen sind überwiegend in die Gebäude oder Tiefgaragen zu integrieren. Die Einhausung 
oberirdischer Fahrradstellplatzanlagen ist unzulässig. 
Begründung: Die Festsetzungen sollen eine angemess ene Form und Gestaltung der Grundstücke ermöglichen 
und damit zusätzliche Baukörper und damit verbundene negative Auswirkungen auf das Stadt- und Ortsbild 
vermeiden.  
 
2.2.3  KENNZEICHNUNGEN 
Altstandorte 
Aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung fanden bereits Altlastenuntersuchungen auf dem Gelände 
statt. Im Zuge mehrerer Voruntersuchungen wurden Schadstoffbelastungen in den anthropogenen Auffüllun-
gen festgestellt. In dem unter der Auffüllung anstehenden natürlichen Boden wurden keine Schadstoffbelas-
tungen nachgewiesen. Ein Sanierungsbedarf des natürlich gewachsenen Bodens in Bezug auf den Wirkungspfad 
Boden-Grundwasser besteht nicht.  
Im Rahmen der geplanten Umnutzung des Geländes zur Wohnbebauung wird eine Sanierung der Auffüllung 
erforderlich.

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2.2.4  HINWEISE 
Bodendenkmäler (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HDSchG) 
Eine historische Erkundung ergab derzeit keinen Hinw eis auf Bodendenkmäler. In Abstimmung mit hessenAr-
chäologie sollen allerdings baubegleitende Untersuchungen in Teilbereichen erfolgen. 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren 
Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 
 
Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eing riff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu 
achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, di e den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung 
begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung 
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 , Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein 
Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schäd liche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bun-
des-Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenf unktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche 
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
Denkmalschutz (außerhalb des Geltungsbereichs) 
Die Kasernengebäude des benachbarten Grundstücks (Bessunger Straße 125, 127)stehen als Gesamtanlage 
Neue Artillerie-Kaserne unter Denkmalschutz. 
 
Artenschutz 
Auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von europarechtlich und streng geschützten Arten gemäß 
§ 44 BNatSchG wird hingewiesen.  
Die Rodung von Bäumen und Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ausschließlich in der Zeit vom 1. Okto-
ber bis 28. Februar zulässig. 
Der Abbruch von Gebäuden ebenfalls ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. 
Für den Bebauungsplan wurde ein artenschutzrechtliche r Fachbeitrag erarbeitet. Die dort getroffenen Maß-
nahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausg leich von Beeinträchtigungen der Tierwelt sind ein-
zuhalten. 
Für den Wegfall des Mauerseglerniststandortes müssen zur Sicherung der dauerhaften Funktionsfähigkeit der 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten 5 Nistkästen innerhalb der neu zu errichtenden Gebäude des Plangebiets neu 
hergestellt werden. Zur Überbrückung des Zeitraum es zwischen Abriss und Neubau der Gebäude sind zudem 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu ergreifen um die ökologische Funktion der Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gewährleisten. In 
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten Umge-
bung mit Ausrichtung der Ausflugöffnung nach Norden oder nach Westen hin zu errichten. 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des „G rundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“. Im 
Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufsp iegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorga-
ben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. 
April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz. 21 / 1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 
17. Juli 2006, StAnz. 31/2006, S. 1704, bekannt gemacht.

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Kampfmittelbelastung und -räumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Es muss grundsätzlich vom Vor-
handensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingrei-
fende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn 
der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforder lich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf-
mittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 
 
Leitungsschutzmaßnahmen 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den tec hnischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand 
von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsor-
gungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu ver-
schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzu-
stimmen. Das DWA-Merkblatt über Bäume, unterirdische  Leitungen und Kanäle, Ausgabe 2013 (DWA 2013) ist 
zu beachten. 
 
Biodiversität 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschafts stadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum 
Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsst rategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans 
zu berücksichtigen. 
 
Auswahlliste Sträucher und Heckenpflanzen  
Feld-Ahorn Acer campestre Liguster   Ligustrum vulgare 
Felsenbirne Amelanchier lamarckii He ckenkirsche  Lonicera xylosteum 
Hainbuche Carpinus betulus Schlehe   Prunus spinosa 
Kornelkirsche Cornus mas Kreuzdorn   Rhamnus catharticus 
Roter Hartriegel Cornus sanguinea  Hunds-Rose   Rosa canina 
Hasel Corylus avellana  Büschelrose   Rosa multiflora 
Zweigriff. Weißdorn Crataegus laevigata Bibernell-Rose  Rosa pimpinellifolia 
Eingriff. Weißdorn Crataegus monogyna Gew. Schneeball  Viburnum opulus  
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus

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3 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 
3.1  BESTANDSAUFNAHME, PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG 
3.1.1  AUSWIRKUNGEN AUF TIERE, PFLANZEN, BODEN,  WASSER, LUFT, KLIMA UND DAS 
WIRKUNGSGEFÜGE ZWISCHEN IHNEN SOWIE DIE LANDSCHAFT UND DIE 
BIOLOGISCHE VIELFALT 
 
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
 
Zur Durchführung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde am 13.10.2016 eine Bestandsaufnahme der Bio-
toptypen für den Geltungsbereich des Bebauungsplane s durchgeführt. Die Ergebn isse sind in Tab. 1 zusam-
mengefasst und können wie folgt ausgewertet werden: 
Über 90 % des Planungsgebietes sind heute überbaut, versiegelt oder vegetationsfrei, sie besitzen keinen oder 
nur einen sehr geringen Wert für die Tier- und Pflanzenwelt. 
Die übrigen knappen 10 % der Fläche setzen sich aus Hecken und Gebüschen sowi e ruderalisierten Grünstrei-
fen sowie Hausgärten zusammen. Außerdem ist hierunter die kleine städtische Grünfläche an der nördlichen 
Spitze des untersuchten Bereiches anzusprechen. Insges amt sind die kleinflächigen unversiegelten Bereiche 
überwiegend durch einen dichten Bewuchs gekennzeichn et und beherbergen die Baumbestände im Untersu-
chungsraum. Vor allem der nördliche Abschnitt ist mit mehreren Dutzend überwiegend 8 bis z.T. 20 m hohen 
Bäumen dicht bewachsen. In Anzahl und von den Baumkr onen überspannter Fläche überwiegen nicht heimi-
sche und standortfremde Arten (v.a. Robinie und Götterbaum sowie Zierarten) die heimischen und standortge-
rechten Arten (z.B. Spitz- und Bergahorn, Hainbuche un d Ulme). Die unversiegelten und bewachsenen Flächen 
sowie insbesondere die Baumbestände sind von mittlerem bis hohem Wert für die Tier- und Pflanzenwelt.  
 
Tabelle 1: Biotopbestand nach Hessischer Kompensationsverordnung 
Typ-Nr. Standard-Nutzungstyp Wertpkte. 
je m² 
Fläche in 
m² 
Anteil am 
UG in % 
02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23 938 3,7
02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend usw., nicht 
auf Mittelstreifen) 20 18 0,1 
04.110 Einzelbaum (heimisch, standortgerecht, Obstbaum) 31 753 2,9
  Flächenkorrektur -753 -2,9
04.120 Einzelbaum (nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot) 26 1.245 4,8
  Flächenkorrektur -1.245 -4,8
09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren 23 38 0,1
09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur, trockener 
Standorte 36 250 1,0 
10.510 
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, As-
phalt), Mülldeponie in Betrieb oder nicht abgedeckt, un-
begrünte Keller, Fundamente usw. 
3 10.993 42,8 
10.520 Nahezu versiegelte Fl ächen, Pflaster 3 1.731 6,7
10.530 
Schotter-, Kies-, u. Sandflächen, -wege, -plätze, wasser-
durchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flä-
chen, deren Wasserabfluss versickert wird 
6 2.086 8,1

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Typ-Nr. Standard-Nutzungstyp Wertpkte. 
je m² 
Fläche in 
m² 
Anteil am 
UG in % 
10.710 Dachflächen nicht begrünt 3 8.627 33,6
10.741 B Fassaden- und Pergolenbegrünung 19 63 0,2
  Flächenkorrektur -63 -0,2
11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten und Grünanlagen 14 866 3,4
11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich 21 128 0,5
  SUMME 25.675 100,0
 
02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd) 
Im nördlichen Teil des Planungsgebietes ist ein Gehölzstreifen ausgeprägt, der sich rund um einen ehem. La-
gerplatz der momentan aus einer Sandfläche und im Bereich der Zufahrt einem Pflasterbelag besteht, er-
streckt. Innerhalb des gesamten Gehölzstreifens befinde n sich zahlreiche Einzelbäume in einer durchgängigen 
Baumreihe. Der Gehölzaufwuchs ist zwar überwiegend  spontan entstanden und verwildert, besteht jedoch 
neben Brombeere (Rubus spec.), Hunds-Rose (Rosa canina), Hartriegel (Cornus sanguinea), Mehlbeere (Sorbus 
aria) und Efeu ( Hedera helix) auch aus gebietsfremden Gehölzen oder Zierarten wie Klematis ( Clematis in Sor-
ten), Kanadischer Goldrute ( Solidago canadensis ), Gewöhnlicher Schneebeere ( Symphoricarpos albus ) sowie 
dem Baumjungwuchs der überwiegend standortfremden Arten (z.B. Götterbaum).  
Obwohl teilweise aus nicht einheimischen Arten bestehend, ist das stellenweise sehr dichte Gehölz für einige 
Vogel- und andere Tierarten als zumindest temporärer Aufenthaltsort, z.B. zur Nahrungsaufnahme (Brom-
beeren) geeignet und daher von mittlerem Wert für die Tier- und Pflanzenwelt des Untersuchungsgebietes. 
 
02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend usw., nicht auf Mittelstreifen) 
Dieser Nutzungstyp kommt nur kleinflächig in Form einer niedrigen Hainbuchenhecke zwischen Kantine und 
Niersteiner Straße im südwestlichen Planungsraum vor.  
 
09.120 Kurzlebige Ruderalfluren 
Eine kleine Fläche mit ruderalisiertem Rasen befindet sic h zwischen der gepflasterten Parkplatz- und Zufahrts-
fläche der Verwaltungsgebäude und der asphaltierten Hoffläche des ehem. EAD-Areals. In diesem kleinen 
Grünstreifen hat sich eine kurzlebige Ruderalflur ausgebildet, in der u.a. Schmalblättriger Doppelsame (Diplota-
xis tenuifolia), Gewöhnliche Schafgarbe (Achillea millefolium) und Habichtskraut (Hieracium spec.) wachsen.  
Die Bedeutung dieser Fläche für die Tier- und Pflanzenwelt ist als gering einzustufen. 
 
09.220 Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur, trockener Standorte 
In einem Streifen zwischen der Einfriedung an der Kattreinstraße und den leerstehenden Gebäuden auf dem 
ehem. EAD-Gelände hat sich eine ausdauernde Ruderalflur ausgebildet. In diesem teils hochwüchsigen Bestand 
finden sich u.a. Echte Nelkenwurz (Geum urbanum) und Klematis (Clematis vitalba).  
 
10.741 Fassaden- und Pergolenbegrünung 
Viele Gebäudefassaden und Mauerteile im Planungsraum sind mit einer ausgeprägten Fassadenbegrünung 
versehen. Der Bewuchs besteht an den Wänden die im westlichen Teil des Planungsraumes der Niersteiner 
Straße zugewandt sind aus „Wildem We in“ (Dreispitzige Jungfernrebe ( Parthenocissus tricuspidata )) und im

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Einfahrtsbereich an der nach Norden ausgerichteten Wand aus Efeu (Hedera helix). Die an der östlichen Grund-
stücksgrenze verlaufende rund 4 m hohe Mauer ist zur Kattreinstraße hin komplett und dicht mit Efeu und der 
Dreispitzigen Jungfernrebe bewachsen.  
 
11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten und Grünanlagen 
Am Rande einiger der bestehenden Gebäude finden sich meist der Straße zugewandt etwa 0,5 bis 2 m breite 
Grünstreifen, die z.T. mit Einzelbäumen bestanden sind bzw. in denen die Fassadenbegrünung wächst. Der 
Grünstreifen auf der Seite der Niersteiner St raße beherbergt u.a. Kleine Braunelle ( Prunella vulgaris), Spitzwe-
gerich (Plantago lanceolata), Löwenzahn (Taraxacum spec.) und Weichen Storchschnabel (Geranium molle). 
 
11.225 Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich 
Ebenfalls im nördlichen Teil des Planun gsraumes ist im Übergangsbereich zwischen dem sandigen Lagerplatz 
und dem umgebenden Gehölzstreifen eine ruderalisierte Wiese bzw. ein verwilderter Garten ausgeprägt. Vor-
zufinden sind Arten wie das Gewöhnliche Rispengras ( Poa trivialis), der Gemeine Beifuß ( Artemisia vulgaris), 
der Hopfenklee ( Medicago lupulina ), Steinklee ( Melilotus album ), Nachtkerze ( Oenothera biennis ) sowie der 
Weiße Gänsefuß (Chenopodium album). 
Im Kontext des ansonsten stark anthropogen überformten ehem. EAD-Geländes und dem umgebenden Stra-
ßenraum wird der Fläche eine mittlere Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt zugemessen. Im Bereich der 
Tierwelt ergibt diese sich vor allem für bodenbewohnende Tierarten und blütenbesuchende Insekten. 
 
04.110 / 04.120 Einzelbäume 
Einzelbäume im Untersuchungsraum wurden auskartiert und im Bestandsplan (Karte 1) dargestellt. Diese ste-
hen überwiegend im nördlichen Teil des Untersuchungsgeb ietes. Viele Bäume in diesem Bereich sind bereits 
zwischen 10 und 20 m hoch gewachsen. Neben Bäum en der einheimischen, standortgerechten Arten Spit-
zahorn und Bergahorn, Feldulme und Säulen-Hainbuche handelt es sich mehrheitlich um standortfremde bzw. 
nicht-heimische Arten wie u.a. Götterbäume und Robinien.  
Den Einzelbäumen im nördlichen Abschnitt des Planungsraumes kommt eine hohe Bedeutung für die Tier- und 
Pflanzenwelt zu, da sie vor allem von der Avifauna aber auch von anderen Tiergruppen als Rückzugsort im ur-
ban geprägten Umfeld genutzt werden können. Den Einz elbäumen im übrigen Planungsgebiet kann eine Funk-
tion und mittlere bis hohe Bedeutung  als „Trittsteine“ zur Biotopvernetzu ng im ansonsten stark versiegelten 
Areal zugemessen werden.  
 
Artenschutz 
Die Erhebungen im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags von F RANZ (2016) fokussieren auf europa-
rechtlich geschützte Tier- und Pflanzenarten – also solchen, die auf Anhang IV der FFH-RL geführt sind oder 
dem Schutz von Art. 1 der Vogelschutz-RL unterliegen. Re levant sind deshalb für diese Betrachtungen in erster 
Linie Vögel, Fledermäuse, Reptilien und ggf. Amphibien. 
Die Erfassungen für den Fachbeitrag Artenschutz erfo lgten zwischen dem 06.04.2016 und dem 07.08.2016 und 
beinhalteten neben morgendlichen Begehungen auch abendliche Vogel- und Fledermauserfassungen. Weiter-
hin wurden Mauersegler Ausflugkontrollen am Haus durchgeführt.

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Insgesamt wurden innerhalb des Plangebietes 12 Vogelarten nachgewiesen, von denen 5 mit Sicherheit Reviere 
besetzen bzw. brüten. Die übrigen Arten (z.B. Elster, Rabenkrähe, Haussperling, Mehlschwalbe) treten nur als 
Gäste oder überfliegend auf. 
Bei den Gebäudebrütern handelt es sich um Mauersegler,  Hausrotschwanz (drei Brutreviere) und Stadttaube. 
Der auf der Vorwarnliste der Roten Listen von Hessen u nd Deutschland geführte Ma uersegler konnte mit ei-
nem Jungtier am Wohnhaus im Norden des Planungsraumes beobachtete werden, wo sich eine Niststätte be-
findet. Die übrigen Arten besitzen ei nen günstigen Erha ltungszustand. Jeweils ein Brutrevier der Baum- und 
Gebüschbrüter Ringeltaube, Rotkehlchen, Mönchsgras mücke, Ringeltaube und Amsel konnte im Norden des 
Untersuchungsraumes festgestellt werden.  
Die Erhebungen der Fledermäuse ergaben, dass die Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus) die Freiflächen 
im nördlichen Teil des Gebietes zur Nahrungssuche als Ja gdrevier nutzt. Flugaktivitäten wurden von drei Fle-
dermausarten nachgewiesen. Es handelt sich dabei um die Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus), Rauhaut-
fledermaus (P. nathusii) und Mückenfledermaus ( P. pygmaeus). Erstere ist die in Hessen häufigste und beson-
ders im Siedlungsbereich weit verbreitete Fledermausart, die ihre Wochenstuben überwiegend in Spaltenquar-
tieren an Gebäuden hat. Im Zuge der Erfassungen durch F RANZ (2016) beschränken sich die nachgewiesenen 
Fledermausaktivitäten auf das nördliche Plangebiet. Im Hofbereich des ehem. EAD-Geländes wurden keine 
Fledermausaktivitäten beobachtet. Auch wenn keine Hinweise auf Schlaf- bzw. Fortpflanzungsquartiere von 
Fledermäusen in den Gebäuden in den verschiedenen Teilbereichen des Planungsgebietes festgestellt wurden, 
besteht trotzdem ein hohes Potenzial für Sommerquartiere, insbesondere für die Zwergfledermaus, in den 
nicht renovierten Altbauten. Das Potenzial für Winterquartiere wird hingegen als nicht gegeben betrachtet.  
Da die Nutzung einiger Gebä ude, die im Zuge der Planung abgerissen werden sollen, als Sommerquartiere für 
Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden können, werd en vorsorgehalber 10 Ersatzquartiere für gebäudebe-
siedelnde Fledermausarten festgesetzt.  
Es konnten weder Reptilien noch Amphi bien im B-Plangebiet nachgewiesen werden. Altbäume mit einer Be-
deutung als Lebensraum planungsrelevanter Totholzkäf er (Hirschkäfer oder Held bock) fehlen im Untersu-
chungsgebiet. 
 
Auswirkungen 
Durch baubedingte Lärm- und Schadstoffimmissionen werden generell benachbarte Biozönosen beeinträchtigt. 
Baubedingte Stoffeinträge (Verkehr, Baustoffe) können sich verändernd auf die betroffenen Biozönosen aus-
wirken (Eutrophierung, Toxizität). Durch Baustellenverkehr, Lagerplätze und andere Nebenflächen werden die 
jeweils betroffenen Lebensgemeinschaften beeinträchtigt  bzw. vernichtet. Die Regeneration nach Ende des 
Eingriffs kann insbesondere bei Gehölzen, aber auch bei Grünlandstandorten hinsichtlich des vollständigen 
Arteninventars mehrere Jahrzehnte dauern.  
Mit Sicherheit werden sämtliche im Planungsgebiet derzeitig vorhandenen Vegetationsbestände vollkommen 
beseitigt. Eine Ausnahme bilden drei Spitzahorne im Bereich der städtisc hen Grünfläche in der nördlichen Spit-
ze des Planungsraumes und die Baumreihe (Säulen-Hainbuchen) südlich des IDA-Gebäudes, die erhalten wer-
den. Als Eingriffstatbestand ist hier insbesondere de r Verlust von extensiven und strukturreichen Lebensräu-
men für die Tier- und Pflanzenwelt durch die Beseitig ung der naturschutzfachlich hoch- bis mittelwertigen 
Gehölze, Ruderalfluren und Hausgärten hervorzuheben. Die Vorkommen der mittel- bis hochwertigen Bestän-
de konzentrieren sich v.a. auf den nördlichen Bereich des Planungsraumes. Bis auf zwei Gebäude im Süden des 
Planungsraumes (Kantine und IDA-Gebäude) sollen alle weiteren bestehenden Bauwerke abgerissen werden. 
Hierbei kann es zur Störung oder gar Tötung gebäudebesiedelnder Arten kommen, die es zu vermeiden gilt.

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Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind zwei Verbotstatbest ände gem. § 44 BNatSchG zu erkennen, die Vermei-
dungs- und/oder CEF-Maßnahmen erfordern. Es handelt sich zum einen um den Verbotstatbestand der Verlet-
zung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) welcher die Brutvogelarten Mauersegler, 
Hausrotschwanz, Ringeltaube, Rotkehlchen, Mönchsgr asmücke und Amsel sowie die möglicherweise auch 
gebäudebesiedelnden Zwergfledermäuse betreffen könnte . Zum anderen betrifft der Verbotstatbestand die 
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) der gebäudebesiedelnden Arten 
Mauersegler sowie ggf. Zwergfledermaus. Zur Vermeidung dieses Tatbestandes sind die gesetzlichen Fristen für 
die Gehölzrodung (01.10. – 28.02.) sowie Einschränkungen für den Ge bäudeabbruch (Abriss ebenfalls nur zwi-
schen 01.10. und 28.02.) zu befolgen. Weiterhin wird die Herstellung von Ersatzniststandorten bzw. Ersatzquar-
tieren gefordert. Der Ausgleich wegfallender potenzieller Sommerquartiere der Zwerg-Fledermaus ist durch 10 
Ersatzquartiere für gebäudebesiedelnde Fledermäuse zu erbringen. Für den Wegfall des Mauerseglerniststan-
dortes müssen zur Sicherung der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten 5 Nist-
kästen innerhalb der neu zu errichtenden Gebäude des Plangebiets neu hergestellt werden. Zur Überbrückung 
des Zeitraumes zwischen Abriss und Neubau der Gebä ude sind zudem vorgezogen e Ausgleichsmaßnahmen 
(CEF-Maßnahmen) zu ergreifen um die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mauer-
seglers im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu ge währleisten. In Abstimmung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direkten Umgebung mit Ausrichtung der Ausflugöff-
nung nach Norden oder nach Westen hin zu errichte n. Diese Maßnahmen werden nicht im Bebauungsplan 
festgesetzt, sondern sind im Bauantragsverfahren nachzuweisen und zu kontrollieren. Als Standort für die Nist-
kästen ist das IDA-Gebäude vorgesehen. 
 
3.1.1.1  BODEN 
Die Böden im Planungsraum sind aufgrund der Lage im Stadtgebiet und dem hohen Versiegelungsgrad des 
Areals weitgehend sehr stark (versiegelte Flächen) oder stark (Wiesen- und Gehölzstreifen durch Abgrabung, 
Aufschüttung, Verdichtung) anthropogen verändert und überprägt. Die natürlichen Böden in der Umgebung 
des Planungsraumes werden als quartäre Sande und Ki ese beschrieben, außerdem sind diese teilweise mit 
Flugsanddünen überdeckt. Oberflächennah findet man die Bodenarten schwach schlu ffiger bis lehmiger Sand, 
darunter kann der Sand lehmig bis tonig sein
 (HESS. LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG 1990). Die Bereiche um das 
westliche Stadtgebiet von Darmstadt we rden in Hinblick auf die Bodenentwicklung als trocken mit schlechtem 
bis mittleren natürlichen Basenhaushalt beschrieben (HESS. LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG 1997).  
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden werden folgende 4 Funktionen unterschieden: 
• Eine natürliche Ertragsfunktion der anthropogen veränderten Böden ist nicht vorhanden. 
• Versiegelte und geschotterte Flächen haben aktuell kein Lebensraum- und Standortpotenzial. Die 
anthropogen veränderten Böden im Bereich der Wiesen- und Gehölzstreifen weisen aktuell ebenfalls kein 
besonderes Lebensraum- und Standortpotenzial mehr auf (biotische Lebensraumfunktion), das zur 
Erhaltung spezialisierter und nicht ubiquitär vorkommender Tier- und Pflanzenarten beitragen könnte.  
• Die Speicher-, Filter- und Regulationsfunktion der versiegelten Flächen ist nicht mehr vorhanden. Auf 
teilversiegelten, geschotterten Flächen können noch im  geringen Umfang Niederschläge versickern und 
ein verminderter Gasaustausch stattfinden. Im unver siegelten Wiesen- und Gehö lzstreifen ist zunächst 
nur von kleinen Störungen der Speicher-, Filter- und Regulationsfunktionen auszugehen. Seine 
diesbezügliche Bedeutung ist daher zumindest als „mittel“ zu bewerten.  
• Die Erosionswiderstandsfunktion der Böden im Vorh abensbereich ist insgesamt nicht als relevant 
einzustufen.

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Eine abfalltechnische Einstufung der Aushubmaterialien sowie ein Sanierungskonzept der belasteten anthropo-
genen Auffüllungen, v.a. im nördlichen Bereich des Planungsraumes, liegt vom Büro Umweltplanung Buller-
m a n n  S c h n e b l e  G m b H  v o m  2 3 .  A u g u s t  2 0 1 6  v o r .  I m  Z u g e  d e r  U n t e r s u c h u n g e n  w u r d e n  A u f f ü l l u n g e n  i n  v e r -
schiedenen Mächtigkeiten zwischen 0,4 und 1,2 m im Untersuchungsraum festgestellt, die überwiegend schad-
stoffbelastet sind. Im Hinblick auf polyzyklische ar omatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Schwermetalle 
kommt es z.T. zu Prüfwertüberschreitungen der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch für die zu-
künftig beabsichtigte Nutzungskategorie Wohngebiete und Kinderspielflächen. Dementsprechend sind im Zuge 
der Umnutzung des Geländes Sanierungsmaßnahmen und entsprechende Schutzmaßnahmen während des 
Baubetriebes umzusetzen. In den unter den Auffüllungen anstehenden natürlichen Böden wurden keine Schad-
stoffbelastungen vorgefunden.  
 
Auswirkungen 
Der Anteil der überbauten, unterbauten, versiegelten od er befestigten Flächen im Planungsgebiet wird insge-
samt um 0,3 ha bzw. 11,4 % von vorher 91,3% (ca. 2,3 ha) auf 79,9 % (ca. 2,0 ha) abnehmen. Zusätzlich werden 
zukünftig weitere 0,5 ha in Form von Dachbegrünung u nd 0,5 ha durch mit Bodensubstrat (mind. 0,8 m; an 
Baumstandorten mind. 1,0 m) und Vegetation überdeckten Tiefgaragendächern begrünt werden. Der Anteil 
von versiegelten Oberflächen am Plangebiet sinkt dadurch sogar um über 50 % (vorher ca. 2,3 ha, nachher ca. 
1,0 ha). Im Hinblick auf die biotische Lebensraumfunkti on und die Speicher-, Filter- und Regulationsfunktionen 
der Böden sind somit hierdurch deutliche Verbesserungen im Geltungsbereich zu erwarten. 
Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen belasteter Böden im Planungsraum können die festgestellten Altlasten 
beseitigt werden. Die natürlichen Bodenfunktionen können in einem anthropogen bereits stark veränderten 
und zuvor nahezu vollständig versiegelten bzw. überbau ten Boden nicht vollständig wiederhergestellt werden. 
Jedoch stellen sich bei zukünftig unversiegelten und bewachsenen Bodenflächen die Standort- und Lebens-
raumfunktionen sowie die Regulationsfunktionen des Bodens mit ihren Wohlfahrtswirkungen u. a. auch für den 
Wasserhaushalt (Niederschlagsretention, Grundwasserneubildung) und das lokale Klima (Kaltluftproduktion) 
wieder ein.  
Durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen lasse n sich angesichts der angestrebten baulichen Ver-
dichtung, die zugleich aber auch dem Grundsatz de s sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht wird, 
Eingriffe in die Böden des Planungsgebietes in geringem Umfang vermeiden oder vermindern.  
 
3.1.1.2  WASSER 
3.1.1.2.1  GRUNDWASSER 
Der geologische Untergrund des Planungsraumes besteh t aus flächenhaft verbreiteten pleistozänen Flugsan-
den und ist der hydrogeologischen Großeinheit „Quartär des Oberrheingrabens“ zuzuordnen (H ESS. LANDESAMT 
FÜR BODENFORSCHUNG 1991; B UNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE 1985). Es handelt sich um Po-
rengrundwasserleiter mit hoher Grundwasserergiebigkeit (> 30 l/s). Der Grundwasserflurabstand liegt im Be-
reich des Untersuchungsgebietes ca. 15-25 m unter Gelände mit Fließricht ung nach Westen in Richtung des 
Rheins (U MWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMBH 2016b). Die mittlere jährliche Versickerung liegt im Pla-
nungsraum bei 0 – 100 mm (HLNUG 2016a). Die langfr istige, jährliche Grundwasserneubildung ist demnach 
infolge des relativ niederschlagsarmen, trockenwarmen K limas als gering einzustufen. Die Hauptbeiträge zum 
Grundwasser erfolgen im Winter und Frühjahr, im Somme r nur in niederschlagsreichen Jahren. Die Verschmut-
zungsempfindlichkeit des Grundwassers ist mittel-groß (HLNUG 2016a).

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Die natürliche Eignung der nur geringfügig vorhande nen unversiegelten Böden für den Wasserhaushalt im 
Planungsgebiet ist  
• im Hinblick auf die Grundwasserneubildungsfunktion angesichts der geringen Grundwasserneubildungs-
rate gering, 
• im Hinblick auf die Grundwassersc hutzfunktion angesichts der hohen Durchlässigkeiten und dem gerin-
gen bis mittleren Filtervermögen für Schwermetalle als gering, 
• im Hinblick auf die Abflussregulat ionsfunktion, angesichts der hohen Durchlässigkeit und der geringen 
Feldkapazität der Böden als hoch zu bezeichnen. 
Aufgrund des derzeitig sehr hohen Versiegelungsgrades (ca.  91 %) im Planungsgebiet ist seine Eignung für alle 
Wasserhaushaltsfunktionen nur als gering bis sehr gering zu bewerten. 
 
Auswirkungen 
Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch die Planungsabsichten sind vor allem 
folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: 
• Bei Realisierung der Planungsabsichten werden 0,3 ha  Flächen per Saldo entsiegelt und somit die Was-
serhaushaltsfunktionen regeneriert. 
• Zusätzlich werden zukünftig weitere 0,5 ha in Form von Dachbegrünung und 0,5 ha durch mit Bodensub-
strat (mind. 0,8 m; an Baumstandorten mind. 1,0 m) und Vegetation überdeckten Tiefgaragendächern 
begrünt werden. Auf diesen Flächen wird zumindest die Abflussregulationsfunktion wiederhergestellt. 
• Trotz der Sandböden mit hoher Durchlässigkeit ist angesichts der hohen Grundwasserflurabstände (15 -
25 m u. GOK) von einer geringen bis mittleren Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit auszugehen. 
Bau- und nutzungsbedingte Stoffeinträge im Zuge des Baustellenbetriebes (Baustoffe, Öl u.a. grundwas-
sergefährdende Stoffe) können daher ebenso die Grundwasserqualität beeinträchtigen wie betriebsbe-
dingte Immissionen aus Straßenverkehr und Hausbrand. 
Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und der Grundwasserqualität sind durch das Vorhaben, bei 
entsprechenden Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Baustelleinrichtungsflächen, nach derzeitigem Stand 
der Technik nicht zu erwarten. Die Bauleitung hat siche rzustellen, dass keinerlei grundwassergefährdende Sub-
stanzen in Boden und Grundwasser gelangen. 
Durch die Realisierung der Planungsab sichten werden ca. 1,3 ha entsiegelt. Insgesamt kann daher mit einer 
Erhöhung der jährlichen Grundwasserneubildung und ei ner Verringerung des Oberflächenabflusses gerechnet 
werden. Sämtliches anfallendes Niederschlagswasser ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans auf 
dem Grundstück vor Ort zu versickern oder zu verwerten. Die Versickerung ist gemäß des vorliegenden Regen-
wasserkonzeptes (U
MWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMBH 2016b) unter Anwendung von Regenwasserbe-
wirtschaftungsmaßnahmen wie u.a. der Dachbegrünung sowie Versickerung über Rigolen und Mulden voll-
ständig möglich. Eine Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser in  die öffentliche Kanalisation wird 
dadurch ausgeschlossen.  
Insgesamt sind daher durch die Planungsabsichten deutliche Verbesserungen für den Wasserhaushalt zu erwar-
ten.

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3.1.1.2.2  OBERFLÄCHENGEWÄSSER 
Im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das 
nächstgelegene Gewässer ist ein Teich im Prinz-Emils-Garten, rund 400 m östlich des Planungsraumes.  
 
3.1.1.3  KLIMA UND LUFT 
Die Regionen Rheinebene und Untermain gehören dem warmgemäßigten Regenklima der mittleren Breiten an. 
Derartige Niederungen mit Höhenlagen zwischen 1 00 m und 300 m ü. NN sind gekennzeichnet durch ver-
gleichsweise niedrige Windgeschwindigkeiten, relati v hohe Lufttemperaturen und vergleichsweise geringe 
Niederschlagshöhen, deren Hauptanteil in die Sommermon ate fällt, wenn infolge hoher Einstrahlung verstärkt 
Schauer und Gewitter auftreten. Im Nahbereich der Flüsse kommt es vor allem im Herbst und Winter zu Talne-
bel. 
In den dichter besiedelten Regionen bilden sich durch den anthropogenen Einfluss Stadtklimate mit den be-
kannten Wärmeinseleffekten (Kondensationskerne u. ä.). Bioklimatisch wird der Ballungsraum Rhein-Main 
nach der Bioklimakarte des Deutschen Wetterdienstes als „belasteter“ Verdichtungsraum ausgewiesen 
Gemäß Daten des U
MWELTATLAS HESSEN (2016) zur bioklimatischen Wärmebelastung (Schwüle und hohe Luft-
temperaturen im Sommer) werden für das Stadtgebiet von Darmstadt mehr als 30 Tage/Jahr mit Wärmebelas-
tung verzeichnet.  
Die bioklimatische Belastung ist außerdem gekennzeichne t durch stagnierende Luft, verbunden mit geschlos-
sener Wolkendecke, hoher Feuchtigkeit und Temperaturen um 0 °C im Winter, verminderter Strahlungsintensi-
tät durch Niederungs- bzw. Industriedunst und Nebel so wie niedriger Windgeschwindigkeit mit erhöhtem Risi-
ko zur Anreicherung von Luftschadstoffen (austauscharme Wetterlagen).  
Tabelle 2: Klimadaten für den Betrachtungsraum (Umweltatlas Hessen 2016) 
Klimadaten Untersuchungsraum 
Mittlere jährliche Niederschlagsmenge [mm] 601 – 700 
Mittlere Jahrestemperatur [°C] 10,1 – 11,0 
Mittlere Sonnenscheindauer [h] 1601 – 1700 
Mittlere jährliche Windgeschwindigkeit [m/s] (10 m über Grund) 1,5 – 2,0 
 
Auswirkungen 
Da das Planungsgebiet zu über 90 % versiegelt und bebaut ist, wird die geplante Veränderung des Areals durch 
die Wohn-Neubauten und die Schaffung einer parkähnlichen Durchgrünung keine negativen Auswirkungen auf 
das lokale Klima mit sich bringen. Die Schaffung neue r Grünflächen und klimawirksamer Dach- und Tiefgara-
gendachbegrünungen anstelle der bislang vollversiegelt en Hoffläche des ehem. EAD-Geländes wird lokal zu 
einer Verbesserung der örtlichen Klimaverhältnisse beit ragen. Die nahezu vollständige Begrünung der entste-
henden Dachflächen wirkt sich weiterhin positiv auf das Lokal- und Bioklima aus. 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden mindestens 35 % der Grundstücksflächen als begrünte 
Freiflächen ausgeführt, die für eine ausreichende Belü ftung und Abkühlung sorgen werden. Die Struktur und 
Anordnung der Gebäude in den Plangebieten ÜF 1 - 5 profitieren von der vegetationsreichen Nachbarschaft

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18.08.2017 24 
 
und sind als unproblematisch zu betrachten. Im B-Plan Gebiet, vor allem im parkartigen Innenbereich, herrscht 
eine ausgewogene Vielfalt an Mikroklimaten, die dem Menschen genügend Wahlmöglichkeiten bieten.  
 
3.1.1.4  LANDSCHAFTS- UND ORTSBILD 
Das Planungsgebiet ist bislang vor allem von der au sgeprägten asphaltierten Hoffläche des ehem. EAD-
Geländes geprägt, wobei von den Straßenseiten aus vor allem die entlang der Straßen ausgerichteten Gebäude 
verschiedenen Alters und Stils auffallen. Neben Altbauten mit Baujahr um 1900 (z.B. Wohnhaus im Norden, 
Werkstattgebäude) stehen im Geltungsbereich des B-Plans Gebäude aus der Zeit um 1990 (z.B. Kantinenge-
bäude) sowie ein neuerer Bau aus dem Jahr 2000 (IDA-Gebäude). Weiterhin befinden sich auf dem Gelände 
Lagerhallen aus Holz, Kfz-Hallen und Unterstellplätze, einige Container und Überdachungen. Von den verschie-
denartigen meist zweckmäßigen Bauten des EAD-Geländes geht keine besondere Bedeutung für das Stadtbild 
aus.   
Optisch ansprechend sind die begrünten Fassaden an Niersteiner Straße und Kattreinstraße. Entlang der Katt-
reinstraße befinden sich zudem Mauerabschnitte, die zusammen mit dem Gebäudeensemble (südlich an das B-
Plan Gebiet angrenzend) aus der Zeit um 1900 stammen und von der Vergangenheit des Areals als Kasernenan-
lage mit Stallungen zeugen. Dieses denkmalgeschützte Gebäudeensemble weist an dieser Stelle einen ortsbild-
prägenden Charakter auf. Die denkmalgeschützten Gebäude bleiben jedoch von den Planungsabsichten unbe-
rührt. Teile des historischen Mauerwerks innerhalb de s Geltungsbereiches des Bebauungsplans sollen - wenn 
möglich - bei der Umgestaltung des Geländes erhalten bleiben und in die Neubebauung integriert werden.  
Die kleine Grünfläche an der nördlichen Spitze des Planungsraumes sowie die hochwüchsigen Bäume im nördli-
chen Teilbereich schaffen einen „grünen Akzent“ im sonst landschaftlich eher unattraktiven Planungsraum. Das 
Gelände bietet überwiegend das Bild einer städtischen, gewerblich genutzten Fläche, die in ihrem Wert für 
naturbezogene Erholung allenfalls als gering bezeichnet werden kann. Das Gelände war bislang in weiten Teilen 
nicht öffentlich zugänglich.  
Auswirkungen 
Angesichts der gravierenden Vorbelastungen durch großflä chige Versiegelung und bestehende Bebauung wird 
die geplante (Neu-)Bebauung des ehem. EAD-Geländes da s Orts- und Landschaftsbild im Geltungsbereich zwar 
verändern, jedoch nicht zusätzlich beei nträchtigen. Allenfalls die im Vergle ich zur Bestandsbebauung erhöhten 
Gebäudehöhen können eine optisch bedrängende Wirkung auf einige Betrachter ausüben. Um dem entgegen-
zuwirken, sind die überbaubaren Gru ndstücksflächen entlang der Kattreins traße auf zwei Vollgeschosse be-
grenzt. Ein Staffelgeschoss ist um 2 m von der Baukörper-Vorderkante zurückzuversetzen.  
Positive Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild  werden im Zuge der Neugestaltung überwiegen, da 
das Gelände zukünftig offen und durchgrünt gestaltet werden soll. Die Festsetzungen in B-Plan und Grünord-
nungsplan zielen auf eine parkähnliche Gestaltung de r Grundstücksfreiflächen mit Durchgängigkeit für die Öf-
fentlichkeit. Damit entstehen Verbindungsachsen z.B. zwischen der Kattreinstraße und dem Ingelheimer Garten 
im Westen sowie Nord-Süd-Verbindungen zwischen Groß-Gerauer Weg und den Gebäuden des Technischen 
Stadthauses im Süden. Mehrere großkronige Bäume tragen  zu einem parkartigen Erscheinungsbild der Freiflä-
chen bei.

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3.1.2  ERHALTUNGSZIELE UND SCHUTZZWECK DER FFH- UND VOGELSCHUTZGEBIETE  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und seiner Umgebung sind keine FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 oder Vogelschu tzgebiete gemäß Richtlinie  79/409/EWG des Rates 
vom 2. April 1979 festgesetzt. 
 
3.1.3  UMWELTBEZOGENE AUSWIRKUNGEN AUF DEN MENSCHEN UND SEINE 
GESUNDHEIT SOWIE DIE BEVÖLKERUNG INSGESAMT 
3.1.3.1  LÄRM 
Die Immissionsempfindlichkeit der geplanten Wohnbebauung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) 
(vgl. Tabelle 3). Die schalltechnische Untersuchung von DR.  GRUSCHKA INGENIEURGESELLSCHAFT MB H (2016) zu 
Lärmeinwirkungen durch Straßenverkehr auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 6.4 führt zu folgen-
den Ergebnissen:  
• Im Tagzeitraum ist im Inneren des Plangebietes so wie am westlichen, südlichen und östlichen Rand der 
Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wo hngebiete von tags 55 dB(A) eingehalten. An den 
Fassaden entlang des Groß-Gerauer Weges im Norden betragen die Beurteilungsp egel tags bis zu ca. 
63 dB(A).  
• Im Nachtzeitraum ist im Inneren des Plangebietes  sowie am südlichen Rand der Orientierungswert 
"Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von nachts 45 dB(A) eingehalten. Am westlichen und 
östlichen Rand des Plangebietes betragen die Beurteilungspegel nachts bis zu ca. 48 dB(A). An den Fassaden 
entlang des Groß-Gerauer Weges im Norden betragen die Beurteilungspegel nachts bis zu ca. 54 dB(A). 
• Der bestimmungsgemäße Betrieb der städtischen Fahrzeughalle sowie der städtischen Cafeteria führt im 
Hinblick auf die geplante Wohnbebauung zu keinem Immissionskonflikt. 
 
Tabelle 3: Orientierungswerte nach DIN 18005

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Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet einw irkenden Verkehrslärmeinwirkungen werden folgende 
mögliche Schallschutzmaßnahmen betrachtet:  
• Maßnahmen an der Quelle: 
Die Reduzierung der zulässigen Höch stgeschwindigkeit auf dem Groß-Ge rauer Weg würde zu einer Pegel-
minderung tags und nachts um ca. 2,4 dB(A) führen. Der Einsatz von "Flüsterasphalt" führt i. d. R. erst bei 
Geschwindigkeiten über 50 km/h zu wahrnehmbaren Pegelminderungen.  
• Einhalten von Mindestabständen: 
Bei freier Schallausbreitung sind im Plangebiet er st ab einem Abstand von den Achsen der umliegenden 
Straßen von mindestens ca. 25 m im Westen, mindestens ca. 50 m im Norden und mindestens ca. 10 m im 
Osten die Orientierungswerte "Verkehr" der DIN 1800 5 /1/ für allgemeine Wohngebiete tags und nachts 
eingehalten.  
• Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung): 
Durch eine differenzierte Baugebie tsausweisung (z. B. eine immissio nsunempfindlichere Mischgebietsaus-
weisung entlang des Groß-Gerauer Weges) kann auf die Verkehrslärmeinwirkungen reagiert werden. Aller-
dings widerspricht eine Mischgebietsausweisung dem Planungsziel "Wohnen".  
• Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand): 
Lärmschutzwände entlang des Groß-Gerauer Weges müssten mindestens in einer Höhe ausgeführt werden, 
die der geplanten Wohnbebauung entspricht, um auch  die obersten Geschosse der geplanten Bebauung 
ausreichend vor den Verkehrslärmeinwirkungen zu schützen.  
• Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden: 
• Wintergärten:  
Außenwohnbereiche (Loggien, Balkone) von Wohnungen an Fassaden mit Orientierungswertüberschrei-
tungen können als geschlossene Wintergärten ausgeführt werden.  
• Grundrissorientierung: 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume können auf die vom Groß-
Gerauer Weg abgewandten Gebäudeseiten hin orientiert werden. 
• Prallscheiben, "Hamburger HafenCity-Fenster": 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an Fassaden mit Orientie-
rungswertüberschreitungen können zusätzlich durch Außen im Abstand von weniger als 0,5 m vor den 
Fenstern montierte feststehende Glasscheiben (" Prallscheiben") geschützt werden. Durch den ab-
standsbedingten Spalt zwischen Hauswand und Prallsche ibe ist weiterhin eine natürliche Belüftung des 
dahinter liegenden Fensters möglich. Prallscheibe n begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentlichen 
Fenster und stellen einen gewissen Außenbezug sicher. Allerdings existiert derzeit noch kein exakter 
rechnerischer Nachweis zur Bemessung der Größe und der Wirksamkeit der Prallscheiben. Alternativ 
bzw. ergänzend zu den Prallscheiben können Fenste r mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz 
und Laibung eingesetzt werden ("Hamburger HafenCity-Fenster"). 
Im Bebauungsplan werden die Grun dlagen für die Bemessung geeigneter objektbezogener passiver Schall-
schutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sowie die Kriterien für das Erfordernis schalldämmender Lüftungseinrich-
tungen in Schlaf- und Kinderzimmern  angegeben. Diese passiv en Schallschutzmaßnahmen sind bei der Ände-
rung oder dem Neubau von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zu beachten.  
Im Rahmen des Baugenehmigungsver fahrens ist mit dem Schallschutzna chweis gegen Außenlärm gemäß DIN 
4109 die ausreichende Luftschalldämmung von Außenbauteilen (z. B. Fenster) schutzbedürftiger Aufenthalts-
räume nachzuweisen. Grundlage hierzu bilden die Lärmpe gelbereiche der DIN 4109. Hiernach liegt das Plange-
biet in den Lärmpegelbereichen I bis IV.

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Tabelle 4: Lärmpegelbereiche 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel/[dB(A)] 
Lärmpegel-
bereich 
bis 55 I 
> 55 bis 60 II 
> 60 bis 65 III 
> 65 bis 70 IV 
> 70  V 
55
55
55
55
60
60
60
60
60
65 70
185
29
185
30
214
1
233
3
234
3 234
4
270
279
2
91
9
292
Kattreinstraße
Niersteiner Straße
3
1A
1
61
38
84
82
88
86
92
90
96
94
74
72
80
78
8
100
70
98
76
36
I
I
II+D
III
V
VI
I
II+D
I
II+D
II+D
V
I
II+D
II+D
I
I
II+D
I
II
I
II+D
II+D
IV
III
II+D
VI
II
VI
III+D
III
II
III
II+D
II+D
II+D
II+D
I
II+D
II+D
II+D
I
II+D
II+D
V
II
I
75,87
12,17
55,53
65,99
46,00
49,65
Groß-Gerauer Weg
Ingelheimer Straße
WA
Zeichenerklärung
E missionslinie
Geltungsbereich
Pegel werte
in dB(A)
 I <=55
55 < II <=60
60 < III <=65
65 < I V <=70
70 < V <=75
75 < VI <=80
80 < VII  
Abb. 1
Lär mpegel bereiche nach Tab. 7, DI N 4109-1
I mmissi onshöhe 5 m üG
Abgreif maßstab
0 5 10 20 30 40
m
LPB V
LPB I VLPB III
LPB IILPB I
 
Abbildung 1: Lärmpegelbereiche (Straßenverkehrslärmeinwirkungen gelten für den aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfa ll 
der freien Schallausbreitung und Immissionshöhe 5 m über Gelände) (entnommen aus DR. GRUSCHKA Ingenieurgesellschaft mbH 2016). 
 
Zur Orientierung: Gemäß Tab. 10 der DIN 4109 gilt für Gebäude mit Raumhöhen von ca. 2,5 m und Raumtiefen 
von ca. 4,5 m oder mehr sowie bei Fensterflächenanteilen bis ca. 60 % überschlägig und vorbehaltlich des ob-
jektbezogenen Schallschutznachweises:  
• bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen entspricht die Fenster-Schallschutzklasse nach VDI 2719 dem Wert 
des Lärmpegelbereiches minus 1 (z. B. Lärmpegelbereich IV -> Fenster-Schallschutzklasse 3).  
Vorbehaltlich des objektbezogenen Sc hallschutznachweises gegen Außenlärm erfüllen i. d. R. bis zum Lärmpe-
gelbereich III Außenbauteile von Wohnungen, die den Anforderungen der Energiee insparverordnung (EnEV) 
genügen, auch die Anforderungen an die Schalldämmung. Fenster besitzen hierbei gemäß VDI 2719 mindestens 
die Schallschutzklasse 2. 
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- und Schlafräume ausrei-
chend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch zeitweises Öffnen oder Kippen der 
Fenster. Bei einer Außenlärmbelastung von nachts ≥ 50 dB(A) (nördliches Baufeld) ist jedoch gemäß VDI 2719 in

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Schlafräumen und Kinderzimmern bei geschlossenen Fenste rn eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzli-
chen, schalldämmenden Lüftungseinrichtungen sicherzustellen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte 
kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch 
ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Bauge-
nehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall nachts geringere Außenlärmpegel als 
50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z. B. unter 
Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude). 
Unter Berücksichtigung der Gebäudeabschirmung können die Nacht-Beurteilungspegel "Straße" geschoss- und 
fassadenweise den Abbildungen 1.2, 2.2, 3.2, 4.2 und 5.2 der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungs-
plan entnommen werden (Bericht Nr. 16-2660, DR. GRUSCHKA Ingenieurgesellschaft, 64297 Darmstadt).  
45
45
45
45
4545
50
50
50
50
50
55
185
29
185
30
214
1
233
3
234
3 234
4
270
279
2
91
9
292
Kattreinstraße
Niersteiner Straße
3
1A
1
61
38
84
82
88
86
92
90
96
94
74
72
80
78
8
100
70
98
76
36
I
I
II+D
III
V
VI
I
II+D
I
II+D
II+D
V
I
II+D
II+D
I
I
II+D
I
II
I
II+D
II+D
IV
III
II+D
VI
II
VI
III+D
III
II
III
II+D
II+D
II+D
II+D
I
II+D
II+D
II+D
I
II+D
II+D
V
II
I
75,87
12,17
55,53
65,99
46,00
49,65
Groß
-Gerauer Weg
Ingelhei
mer Straße
WA
Zeichenerklärung
E missionslinie
Geltungsbereich
Pegel werte
in dB( A)
 <=45
45 < <=50
50 < <=55
55 < <=60
60 < <=65
65 < <=70
70 <  
Abb. 2
Beurteilungspegel "Straße" nachts
I mmissi onshöhe 5 m üG
Abgreif maßstab
0 5 10 20 30 40
m
 
Abbildung 2: Beurteilungspegel "Straße" nachts (Straßenverkehrslärmeinwirkungen gelten für den aus schalltechnischer Sicht ungü ns-
tigsten Lastfall der freien Schallausbreitung und Immissionshöhe 5 m über Gelände) (entnommen aus DR. GRUSCHKA Ingenieurgesell-
schaft mbH 2016).
 
3.1.3.2  LUFTSCHADSTOFFE 
Aus Sicht des Gesundheitsschutzes stellen unter den verkehrsbedingten Emissionen die hauptsächlich durch 
Lkw-Verkehr verursachten hohen Feinstaubwerte, und hierbei insbesondere die hohen Konzentrationen, denen 
die städtische Bevölkerung ausgesetzt ist, eine aktue lle Herausforderung dar. Feinstaub (insbesondere die 
Fraktion PM10 mit Teilchen, die bis in die Lungenbläsch en vordringen) verursacht eine chemische und mecha-
nische Reizung des Lungenepithels b is zu schwergradigen Atemwegserkran kungen wie chronischer Bronchitis, 
Asthmaattacken und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Hochre chnungen der WHO zeigen einen deutlichen Zusam-
menhang zwischen langfristig erhöhten Feinstaubkonzentrationen (> PM10 μg/m³) und erhöhter Sterblichkeits-
rate in Ballungsgebieten. 
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hatte die Europäische Gemeinschaft in den Jahren 
1996 bis 2004 die Luftqualitätsrahmenrichtlinie und mehrere Tochterrichtlinien verabschiedet, in denen

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Grenzwerte für eine Reihe von Luftschadstoffen  festgelegt wurden, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht 
mehr überschritten werden sollten. Im Zuge der Nove llierung wurden im Mai 2008 die Luftqualitätsrahmen-
richtlinie und drei Tochterrichtlinien in der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa zusammen-
gefasst. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im  Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der 39. Verord-
nung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über Luftqualität sstandards und Emissionshöchstmen-
gen – 39. BImSchV). 
Tabelle 5: Immissionsgrenzwerte und Zielwerte für Luftschadstoffe gemäß „Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-
höchstmengen (39. BImSchV)“ 
 
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards legt für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO 2), Stickstoffdioxid 
(NO2), Partikel (PM10), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid (CO) Immissionsgrenzwerte und für die Luftschadstoffe 
Ozon und Partikel (PM2,5) Zielwerte fest, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht überschritten 
werden sollen. Für die in der PM10-Fraktion enthaltene n Schwermetalle Arsen, Kadmium und Nickel sowie für 
Benzo(a)pyren wurden Zielwerte aufgenommen, um schä dliche Auswirkungen dieser Luftschadstoffe auf die 
menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu  vermeiden bzw. zu minimieren. Für die Summe der 
Stickstoffoxide (NO
x) wurde ein Immissionsgrenzwert zum Schutz der Vegetation festgelegt. 
Für das direkte Planungsgebiet liegen bezüglich der Luftschadstoffkonzentration keine konkreten Informatio-
nen vor. Für die Bewertung der Luftqualität im städtischen Hintergrund, die für die Exposition der Bevölkerung 
allgemein repräsentativ ist, wird in Darmstadt seit 19 77 eine Messstation in der Rudolf-Müller-Anlage (Innen-
stadt) betrieben. Die Station Darmst adt-Hügelstraße (seit 1994) ergänzt das Messnetz um eine verkehrsbezo-
gene Luftmessstation (HMUKLV 2015).  
Die Analysen der Messergebnisse belegen gemäß dem Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, 
Teilplan Darmstadt (HMUKLV 2016), dass die Immissionswe rte in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken 
sind und auch deutlich unter den Immissionsgrenzwerten  liegen. Grund dafür ist di e erfolgreiche Umsetzung 
vieler Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Darmstadt in den letzten 10 Jahren.  
Kritisch erweist sich aktuell einzig die Einhaltung des NO 2-Jahresmittelwertes (und vereinzelt des Stundenmit-
telwerts), der vor allem an den verkehrsbezogenen Messstationen wie der an der Hügelstraße in Darmstadt 
regelmäßig überschritten wird.

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Abbildung 3: Immissionskenngrößen nach der 39. BImSchV für das Messjahr 2014 im Ballungsraum Rhein-Main (Ausschnitt; entnommen 
aus HMUKLV 2015). 
Im Plangebiet muss generell nach dem neuesten Stand der Technik im Hinblick auf Wärmedämmung und Ge-
bäudeheizung gebaut werden. Die durch die geplante Bebauung zusätzlich zu erwartenden Emissionen aus 
Gebäudeheizung und Verkehr werden somit nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Immissionsbelastun-
gen oder gar zu einer nutzungsbedingten Überschreitu ng von Grenzwerten führen. Negative Umweltauswir-
kungen durch das Planungsvorhaben sind demnach insgesamt nicht zu erwarten. 
3.1.3.3  VERKEHR 
Die Verkehrsuntersuchung von HABERMEHL & FOLLMANN INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2016) hatte den Nach-
weis der gesicherten äußeren verkehrlichen Erschließung der geplanten Entwicklungsmaßnahme zur Aufgabe. 
Aus der Untersuchung resultieren folgende grundsätzliche Aussagen und Empfehlungen: 
• Die untersuchten Knotenpunkte sind im Status Quo leistungsfähig. 
• Das Neuverkehrsaufkommen des geplanten Wohngebietes beträgt im Tagesverkehr insgesamt 654 Kfz/24h. 
• Die betrachteten Knotenpunkte sind in ihrer bestehenden Form im Planfall 2030 weiterhin leistungsfähig. 
• Die verkehrliche Erschließung der geplanten Gebietsentwicklung ist im klassifizierten Straßennetz sicherge-
stellt. 
3.1.4  UMWELTBEZOGENE AUSWIRKUNGEN AUF KULTURGÜTER UND SONSTIGE 
SACHGÜTER 
Nach derzeitiger Kenntnislage sind innerhalb des Geltungs bereichs keine Kulturgüter oder sonstigen Sachgüter 
betroffen.  
Das als Kulturdenkmal (Gesamtanlage) denkmalgeschützte Gebäudeensemble (ehemalige Kasernengebäude), 
das direkt südlich an das Plangebiet angrenzt, wird vo n dem geplanten Vorhaben nicht beeinflusst. Die histori-
sche Mauer an der Kattreinstraße, die zwar keinen Denkmalschutzstatus besitzt, wird aber als gestaltendes 
Element für das Plangebiet herangezogen. 
 
 
 
3.1.5  VERMEIDUNG VON EMISSIONEN UND SA CHGERECHTER UMGANG MIT ABFÄLLEN 
UND ABWÄSSERN 
Im Plangebiet werden sich durch die Neubebauung un d die damit verbundene Erhöhung der Einwohnerzahlen 
Emissionen unterschiedlicher Art in Form von Rauch, Gasen,  Staub, Abwasser, Licht, Wärme, Strahlung etc. in

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18.08.2017 31 
 
Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung ergeben. Be i den vorgesehenen Nutzun gen ist davon auszugehen, 
dass die in den einschlägigen Rechtsverordnungen festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. 
Die sachgerechte Abfallbeseitigung erfolgt durch den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleis-
tungen (EAD). Die Dimensionierung des bestehenden städtischen Kanalisationsnetzes gewährleistet die Abwas-
serbeseitigung.  
Insgesamt ist durch die neue Bebauung, auch unter Be rücksichtigung der Hintergrundbelastung im städtischen 
Raum, nicht von negativen Veränderungen hinsichtlich der Immissionsbelastung auszugehen. 
3.1.6  NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN SOWI E SPARSAME UND EFFIZIENTE 
NUTZUNG VON ENERGIE 
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Spei-
cherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme- Kopplung oder auf Basis erneuerbarer Energien gem. 
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB zu gewährleisten mit dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
3.1.7  DARSTELLUNG VON LANDSCHAFTSPLÄNEN UND SONSTIGEN PLÄNEN (INSB. 
WASSER-, ABFALL- UND IMMISSIONSSCHUTZRECHT) 
Der Regionalplan Südhessen wurde mit Bekanntmachung am 17.10.2011 (Staatsanzeiger 42/2011) rechtskräf-
tig. Die Fläche innerhalb des Geltungsbereichs ist im Bereich des Planungsgebietes als Vorranggebiet Siedlung 
dargestellt.  
 
Abbildung 4: Ausschnitt aus Plankarte und Le gende des Regionalplans Südhessen 2010); mi t grober Darstellung des Planungsgebiete s 
(blau).

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Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.  
Im Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2006 (aktualisiert 2016) ist 
der Betrachtungsraum als Gemeinbedarfsfläche/Öffentlic he Verwaltung gekennzeic hnet, was aus der bisheri-
gen Nutzung des Areals und der angrenzenden Verwaltung sgebäude resultiert. Der südliche Teil dieser Ge-
meinbedarfsfläche, wo sich das Ensemble aus Verwaltu ngsgebäude befindet, ist als Kulturdenkmal (Gesamtan-
lage) ausgewiesen. Der nördliche Teil des Planungsgebietes ist als „Gemischte Bauflächen“ dargestellt.  
Aus den Planungsabsichten resultiert somit das Erfordernis einer Anpassung des Flächennutzungsplans. 
 
Abbildung 5: Auszug aus Plankarte und Legende des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(2006; aktualisiert 2016); mit grober Darstellung des Planungsgebietes (blau).

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Im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004) ist der Geltungsbereich in der „Leitbildkarte mit 
Entwicklungsprioritäten“ mit der Signatur „Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflä-
chen“ gekennzeichnet. Hierzu sind im Textteil des Landschaftsplanes folgende Maßnahmen vorgesehen: Erhal-
tung und Aufwertung der noch vorhandenen Freiflächen, Neuentwicklung kleinflächiger Grünstrukturen sowie 
Entsiegelungsmaßnahmen. Per Saldo werden im Zuge des Bebauungsplanes 0,3 ha entsiegelt und 1,0 Dach- 
und Tiefgaragendachflächen zum Teil intensiv begrünt. Der Bebauungsplan entspricht daher den Vorgaben des 
Landschaftsplans. 
 
3.1.8  ERHALTUNG BESTMÖGLICHER LUFTQUALIT ÄT IN GEBIETEN MIT IMMISSIONS-
GRENZWERTEN, DIE NACH EUROPA RECHTLICHEN VORGABEN DURCH 
RECHTSVERORDNUNG VERBINDLICH FESTGELEGT SIND 
Die Planabsichten entsprechen den Zielen des aktuelle n Luftreinhalteplans Rhei n-Main, Teilplan Darmstadt 
(HMUKLV 2015). Neben Maßnahmen zur Emissionsminderung im Bereich Gebäudeheizung werden Vorrichtun-
gen für E-Mobilität und Car-Sharing in den Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt.  
Die durch die geplante Bebauung zusätzlich zu erwartenden Emissionen aus Gebäudeheizung und Verkehr wird 
nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Immissions belastungen oder gar zu einer nutzungsbedingten 
Überschreitung von Grenzwerten führen. Negative Umweltauswirkungen durch das Planungsvorhaben sind 
demnach insgesamt nicht zu erwarten. 
 
3.1.9  WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN BELANGEN 
Eine Berücksichtigung sämtlicher ökos ystemarer Wechselwirkung en ist in der Bauleitplanung nicht leistbar. 
Vielmehr ist eine Beschränkung auf die entscheidungse rheblichen Hauptwirkungen unumgänglich (siehe auch 
BVerwG v. 21.03.1996). Dementsprechend wird ein Schwerpunkt auf ein schutzgutbezogenes Vorgehen gelegt. 
Im Folgenden werden Wechselwirkungen zwischen den Sc hutzgütern und Landschaftsfunktionen benannt, die 
im Untersuchungsraum vorhanden und im Rahmen eine r Auswirkungsprognose schu tzgutbezogen zu berück-
sichtigen sind. Je komplexer die Wechselwirkungen sind, desto empfindlicher können die betroffenen Schutz-
güter bereits auf kleine Änderungen reagieren. 
Pflanzen und Tiere 
Teillebensräume müssen, um ihre Funktion erfüllen zu können, für die jeweiligen Bewohner/Nutzer über Ver-
bund- bzw. Vernetzungsstrukturen erreichbar sein. Zahlreiche Vogelarten des Offenlandes, aber auch der Ge-
hölze und Wälder sind störungsempfindlich. Stoffeinträge potenzieren sich über den Boden, die Nahrungsauf-
nahme von Pflanzenfressern etc. in der Nahrungskette und können auf diese Weise auch in Nahrungsmittel des 
Menschen gelangen.  
Boden 
Speicherfähige, tiefgründige Böden halten Wasser und Nährstoffe zurück. Durchl ässige oder flachgründige 
Böden z. B. Sandböden, aber auch Böden mit hohem Grundwasserstand geben Stoffeinträge direkt an das 
Grundwasser weiter. Böden haben damit also auch eine wichtige Funktion im Rahmen der Grundwasserneubil-
dung. Versickertes Niederschlagswasser fließt nicht an der Oberfläche ab und tritt erst als Grundwasser wieder 
mit den Vorflutern in Verbindung. Sie haben i. d. R. also auch Retentionsfunktion. Darüber hinaus schützen sie

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zusammen mit den geologischen Deckschichten Grundwasse rleiter vor Stoffeinträgen. Über Verdunstung und 
Wärmeabstrahlung beeinflusst der Boden wesentlich das Geländeklima.  
 
Grundwasser 
In Abhängigkeit von den hydrogeologischen Verhältn issen tritt das Grundwasser im Untersuchungsraum nicht 
in planungsrelevante Wechselbeziehungen mit den anderen Schutzgütern.  
Ins Grundwasser gelangte Schadstoffe und Nährstoffe kö nnen dort über weite Strecken transportiert werden 
und so auch ins Trinkwasser gelangen. Darüber hinaus kö nnen sie über kapillaren Aufstieg wieder an die Ober-
fläche und dann z. B. über Pflanzen und Tiere in die Nahrungskette gelangen.  
 
Luft/Klima 
Die Luftqualität ist hinsichtlich der Wohnqualität von Siedlungsgebieten wichtig, sie beeinflusst die Gesundheit 
des Menschen und die Erholungsqualität der freien La ndschaft (inkl. Klima). Zusammen mit dem Klima und 
dem geologischen Untergrund beeinflusst sie die Bodenbi ldung und alle Lebensräume hinsichtlich ihrer klima-
tisch/jahreszeitlich bedingten Zyklen und Lebensraumqua lität. Insbesondere für Abtragungs- und Erosionspro-
zesse ist das Klima von herausragender Bedeutung. Planungsrelevante Wechselbeziehungen sind Kaltluftbil-
dung und -abfluss, sowie die klimatische Wohlfahrtswirkung von Gehölzflächen und größeren Gewässern.  
 
Landschaftsbild und Erholung 
Hier sind alle vorgenannten und in der Landschaft sinnlich wahrnehmbaren Wechselwirkungen von Bedeutung. 
Tabelle 6: Wechselwirkungen zwischen den Landschaftsfunktionen/Schutzgütern 
 
3.1.10  BODENSCHUTZKLAUSEL NACH § 1 A ABS. 2 SATZ 1 BAUGB 
Die städtebauliche Revitalisierung von ehemaligen Betrie bs- und Gewerbeflächen oder teilweise brachgefalle-
nen Flächen im Innenbereich folgt im besonderen Maße dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Um-
gangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Die Stadt Darmstadt kann damit im besonderen Maße 
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen im Außenbereich ihre 
Entwicklungsmöglichkeiten durch Wiedernutzbarmachung  von Flächen und Nachverdichtung im Zuge der In-
nenentwicklung nutzen. Eine Neuerschließung von Fläc hen vergleichbarer Größenordnung im weitaus geringer

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vorbelasteten Außenbereich hätte durch die größere Ne uversiegelung sowie die Neubelastungen durch Lärm- 
und Schadstoffimmissionen erheblich schwerwiegendere Auswirkungen auf die Umweltbelange gehabt. 
3.1.11  BERÜCKSICHTIGUNG VON VERMEIDUNG UND AUSGLEICH NACH DER EINGRIFFS-
REGELUNG GEM. § 1 A ABS. 3 BAUGB 
Bei der Aufstellung von Bauleitpläne n ist gemäß § 1a BauGB die Vermeidun g und der Ausgleich voraussichtlich 
erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur un d Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur-
schutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.  
Die Eingriffsbewertung erfolgt auf Ba sis der Prognosen über die Entwickl ung des Umweltzustands bei Durch-
führung der Planung und der dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Auswirkungen. 
Die Bilanzierung der Eingriffs- und Kompensationsmaß nahmen erfolgt nach der Hessischen Kompensationsver-
ordnung (KV) vom 1.9.2005, GVBl. I S. 624, zuletzt geän dert am 22. September 2015, GVBl. S. 339, 340 und ist 
in der nachfolgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt.  
Zum Verständnis der Tabelle sind noch folgende Erläuterungen erforderlich: 
Innerhalb der Grundstücksfreiflächen wird die Anpflanzung von mindestens 4 großkronigen, standortheimi-
schen Laubbäumen 1. Ordnung sowie mindestens einem standortheimischen Laubbaum 2. oder 3. Ordnung je 
200 m² Grundstücksfreifläche (einschließlich der nicht überbauten Tiefgaragendachflächen) festgesetzt. Zusätz-
lich sind mind. 15 % der nicht überbauten Grundstücksfreiflä chen einschließlich der nicht überbauten Tiefgara-
gendachflächen mit standortheimischen Sträuchern zu begrünen. Weiterhin werden für die überbaubaren 
Grundstücksfläche eine extensive Dac hbegrünung, sowie die vollständige Ve rsickerung von Niederschlagswas-
ser festgesetzt.  
 
Tabelle 7: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Typ-Nr. Standard-Nutzungstyp Wertpkte. Flächenanteil (qm) Biotopwert (Punkte) 
je qm Bestand Planung Bestand Planung 
02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (stand-
ortfremd, Ziergehölze) 23 938 0 21.580 0
02.600 
Hecken-/Gebüschpflanzung (stra-
ßenbegleitend usw., nicht auf Mit-
telstreifen) 
20 18 18 359 360
04.110 Einzelbaum (heimisch, standortge-
recht, Obstbaum) 31 753 390 23.337 12.090
  Flächenkorrektur   -753 -390     
04.120 Einzelbaum (nicht heimisch, nicht 
standortgerecht, Exot) 26 1.245 5 32.371 130
  Flächenkorrektur   -1.245 -5     
09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren 23 38 0 876 0
09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ru-
deralflur, trockener Standorte 36 250 0 9.001 0

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Typ-Nr. Standard-Nutzungstyp Wertpkte. Flächenanteil (qm) Biotopwert (Punkte) 
je qm Bestand Planung Bestand Planung 
10.510 
Sehr stark oder völlig versiegelte 
Flächen (Ortbeton, Asphalt), Müll-
deponie in Betrieb oder nicht abge-
deckt, unbegrünte Keller, Funda-
mente usw. 
3 10.993 3.377 32.978 10.131
10.520 Nahezu versiegelte Flächen,  Pflaster 3 1.731 505 5.194 1.515
10.530 
Schotter-, Kies-, u. Sandflächen, 
-wege, -plätze, wasserdurchlässige 
Flächenbefestigung sowie versiegel-
te Flächen deren Wasserabfluss 
versickert wird 
6 2.086 3.859 12.514 23.154
10.710 Dachflächen nicht begrünt 3 8.627 2.499 25.882 7.497
10.720 
Dachflächen, extensiv begrünt; 
begrünte Fundamente (ohne Pflege, 
Sukzession) 
19 0 4.850 0 92.150
10.730 
Dachflächen, intensiv begrünt (mit 
dauernder Pflege, Ziergartencharak-
ter) 
13 0 5.412 0 70.356
10.741 B Fassaden- und Pergolenbegrünung 19 63 0 1.197 0
  Flächenkorrektur   -63       
11.221 Arten- und strukturarme Hausgär-
ten und Grünanlagen 14 866 5.155 12.126 72.170
11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedel-
ten Bereich 21 128 0 2.684 0
  SUMME   25.675 25.675 180.099 289.553
  DIFFERENZ     0   109.454
Insgesamt entsteht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Überschuss an Biotopwertpunkten in der 
Größenordnung von rund 100.000 Biotopwertpunkten, wo mit ein Vollausgleich des Eingriffs innerhalb des 
Geltungsbereiches gegeben ist.  
3.1.12  BERÜCKSICHTIGUNG DER VORGABEN DER VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG BEI 
BEEINTRÄCHTIGUNGEN VON FFH- UND VOGELSCHUTZGEBIETEN GEM. § 1 A 
ABS. 4 BAUGB 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und seiner Umgebung sind keine FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 oder Vogelschu tzgebiete gemäß Richtlinie  79/409/EWG des Rates 
vom 2. April 1979 festgesetzt. 
 
3.2  PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Gebiet in  seinem heutigen Zustand weitestgehend erhalten. Es 
ergäben sich hinsichtlich aller im Umweltbericht betrachteten Schutzgüter keine Veränderungen.

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3.3  MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH 
Vermeidung und Verminderung 
Im Bebauungsplan werden folgende Festsetzungen getr offen, um Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft zu vermeiden oder vermindern: 
• Stellplätze, Wege, Zufahrten und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen sind in wasserdurchlässiger 
Bauweise herzustellen, sofern nicht wasserwirtschaf tliche Belange entgegenstehen. Eine Befestigung 
der Zufahrten über die erforderliche Breite hinaus ist unzulässig. 
• Flachdächer sind ab einer Mindestgröße von 10 m² ex tensiv als Gras-Staudendach zu begrünen. Die 
Mindeststärke der Substratschicht beträgt 12 cm. Ausgenommen sind Fenster, Be- und Entlüftungsöff-
nungen, Dachterrassen und technische Aufbauten (inkl. Solaranlagen). 
• Tiefgaragen sind, soweit sie nicht überbaut sind, zu begrünen. Die Überdeckung mit durchwurzelbarem 
Pflanzensubstrat auf Tiefgaragen muss mindestens 0,8 m betragen, im Bereich von Baumpflanzungen 
mind. 1,0 m. 
• Es sind 35 % der Grundstücksflächen als Grundstücksf reiflächen dauerhaft gärtnerisch zu begrünen und 
zu unterhalten. Begrünte Tiefgaragendachflächen sind hier anrechenbar. 
• Die nicht überbauten Grundstücksflächen und die festgesetzten privaten Grünflächen sind gärtnerisch 
anzulegen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Auf den privaten Grundstücken ist je angefangene 
200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein st andortheimisches Laubgehölz II. oder III. Ordnung 
zu pflanzen und zu unterhalten. Im Bereich zeichnerisch festgesetzter Anpflanzung von großkronigen 
Laubbäumen I. Ordnung ist ein durchgehender Bodenanschluss durch mind. 6 x 6 m große Aussparun-
gen der Tiefgaragen mit geeignetem, nährstoffreich em und gut durchlüftetem Bodensubstrat sicherzu-
stellen. Als Pflanzmaterial sind Sommer-Linden (Tilia platyphyllos) als Solitärbäume, 5x verpflanzt, aus 
extra weitem Stand, mit Drahtballierung und 25 – 30 cm Stammumfang zu verwenden. Mindestens 15 % 
der nicht überbauten Grundstücksfreiflächen einschließlich der nicht überbauten Tiefgaragendachflä-
chen sind außerdem mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern zu begrünen.  
• Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtakt iven Insektenarten ist fü r die Außenbeleuchtung 
ausschließlich nach unten abstrahlende insektenfreundliche Außenbeleuchtung (Natriumdampf-
Hochdrucklampen, Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Leuchtmittel, mit Richtcharakteristik 
und unter Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse) zulässig. 
• Zur Kompensation für den Verlust von potenziellen Brutbiotopen für Vogel- und Fledermausarten sind 
Maßnahmen zum funktionalen Ausgleich in Form von 5 Ersatzquartieren für Mauersegler und 10 Ersatz-
quartieren für gebäudebesiedelnde Fledermausarten vorzusehen  
• Die Höhe der Einfriedungen darf im Mittel bis zu 1,50 m über Gehwegkante betragen, Sockelmauern 
können bis 0,70 m hoch sein. Die Einfriedungen innerhalb einer Hausgruppe und zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen sind einheitlich zu gestalten. Zulässig sind: 
o durchsichtige Holz- und Stahlgitterzäune mit vertikalen Staketen, 
o Hecken (frei wachsend oder geschnitten) aus Laubgehölzen gemäß Auswahlliste B für 
Anpflanzungen. 
Ausnahmsweise darf im Bereich der Überbaubare Grundstücksflächen ÜF 2a und ÜF 3a die Höhe der 
Einfriedung im Mittel bis 1,80 m über Gehwegkante betragen. Ausnahmsweise dürfen entlang der Katt-
reinstraße geschlossene Elemente auf max. 20 % der Straßenfront im Mittel bis zu 2,00 m, durchsichtige

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Holz- und Stabgitterzäune mit vertikalen Staketen im Mittel bis zu 1,80 m und Hecken im Mittel bis zu 
1,50 m über Gehwegkante betragen. 
• Für Stützmauern zur Befestigung von Geländestufe n sind folgende Bauweise n zulässig: Natursteinmau-
erwerk, Blendmauerwerk mit Natursteinverblendung oder Gabionen (Steinkorbmauer). 
• Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) in Form von Blitzlichtern, im Wechsel oder in Stufen ein- und aus-
schaltbare Leuchten, als laufende Schriftbänder, a ls projizierende Lichtbilder und als spiegelunterlegte 
Schilder sind  unzulässig. Freistehende Werbeanlagen oder Werbeanlagen auf oder über Dach sind unzu-
lässig. 
Weiterhin werden Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien, zum Lärmschutz sowie zur Retention von 
Niederschlagswasser getroffen: 
• Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Spei-
cherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Kraft-Wärme-Kopplung oder auf Basis erneuerbarer Energien 
zu gewährleisten mit dem Ziel, eine Nahwärmeversorgung sicher zu stellen. 
• Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind 
zum Schutz vor Straßen-, Schienen- und Luftverkehrslärmeinwirkungen die Außenbauteile entsprechend 
den Anforderungen der DIN 4109-1:2016-07, "Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen", 
und DIN 4109-2:2016-07, "Scha llschutz im Hochbau, Teil 2: Rechne rische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen", auszubilden. Grundlage hierzu sind die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 7 der DIN 
4109-1:2016-07 den im Plan gekennzeichneten Maßg eblichen Außenlärmpegeln wie folgt zugeordnet 
sind:  
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel/[dB(A)] 
Lärmpegel-
bereich 
bis 55 I 
> 55 bis 60 II 
> 60 bis 65 III 
> 65 bis 70 IV 
> 70  V 
• Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist vollständig vor Ort auf dem Grundstück zu 
versickern oder zu verwerten. Eine Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentli-
che Kanalisation ist nicht zulässig. Empfohlen werd en Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen wie 
u.a. dem Dachbegrünungskonzept, wasserdurchlässig en Flächenbefestigungen, Versickerung über Ri-
golen und Mulden und einer Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung (U MWELTPLANUNG 
BULLERMANN SCHNEBLE GMBH 2016b).  
 
3.4  ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN 
Die geplante (Neu-)Bebauung findet zum größten Teil auf einem bereits versiegelten und bebauten Areal statt. 
Das Vermeidungsgebot, insbesondere auch im Hinblic k auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und 
auf den Vorrang der Innenentwicklung und der Wiedernutzbarmachung von Flächen gemäß § 1a Abs. 2 BauGB, 
wurde somit im Zuge der Standortwahl bereits berücksichtigt. Aus den vorliegenden Fachgutachten liegen 
keine Aussagen vor, die gegen den Standort oder die geplanten Nutzungen sprechen.  
Die Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und al ternativer Standorte ist dementsprechend sofern der 
Standort aus Sicht der anderen städtebaulichen, ökon omischen und sozialen Belange gewünscht wird, zumin-

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dest unter den Gesichtspunkten der in § 1 Abs. 6 Nr . 7 BauGB gelisteten Belange nicht erforderlich und auch 
nicht sinnvoll.

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4 ZUSÄTZLICHE ANGABEN 
4.1  WICHTIGSTE MERKMALE DER VERWEN DETEN TECHNISCHEN VERFAHREN, 
KENNTNISLÜCKEN 
Die Bestandsaufnahme und -bewertung der Schutzgüter erfolgte nach dem Stand der Technik unter Verwen-
dung vorhandener Unterlagen. Die Geländekartierungen erfolgten im Herbst 2016, die Bestandsaufnahmen 
und Potenzialeinschätzungen zur Tierwelt durch das Büro FRANZ – Ökologie und Landschaftsplanung erfolgte 
zwischen April und August 2016. 
Die Kartenerstellung wurde mit ArcGIS -Software durchgeführt. Technische Schwierigkeiten, z. B. bei der Infor-
mationsbeschaffung, sind nicht aufgetreten. 
 
4.2  GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) 
Die Realisierung des Bebauungsplanes ist nicht mit erhe blichen Umweltauswirkungen verbunden. Ein Monito-
ring ist nicht erforderlich. Sollten im Zuge der Ba umaßnahmen bisher unbekannte Bodenverunreinigungen 
auftreten, werden die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen. Eine allgemeine Überwachung hinsicht-
lich des Immissionsschutzes (Lärm, Schadstoffe) erfolgt im Rahmen der laufenden Umweltbeobachtungen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landes Hessen.  
Die Durchführung der im artenschutzrechtlichen Fachbe itrag vorgeschlagenen Maßnahmen sollten im Rahmen 
einer ökologischen Baubegleitung überwacht werden.  
Umweltschäden an Gewässern gemäß § 22a WHG bzw. des Bodens gemäß § 2 Absatz 2 des BBodschG werden, 
soweit die fachgutachterlichen Aussagen den Schluss zulassen, durch das Vorhaben nicht verursacht. Die Sanie-
rung von Bodenkontaminationen und die sachgemäße Ableitung der Abwässer vermeiden auch den Eintrag von 
Schadstoffen in Boden und Wasser.  
Potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europarechtlich geschützten Tier- und Vogelarten (z.B. beste-
hende Gebäude, Baumhöhlen etc.) werden im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans beseitigt. Bei Durch-
führung aller im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag un d in Kapitel 3.1.1 aufgef ührten zusammengefassten 
Maßnahmen, ist eine Schädigung der Arten gem. § 19 Abs. 1 und 2 vermeidbar.  
 
4.3  ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 
Der Umweltbericht umfasst alle Angaben gemäß den §§ 2 und 2a BauGB unter Berücksichtigung der diesbezüg-
lichen Anlage zu diesen Paragraphen. Es werden die Ziele der Raumordnung und Flächennutzungsplanung so-
wie vorhandener Fachplanungen ebenso berücksichtigt wie die Ergebnisse der vorliegenden Fachgutachten 
(Artenschutz, Sanierungskonzept, Lärm, Verkehr).  
Das ca. 2,6 ha große Planungsgebiet liegt im Südwesten der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Der größte Teil des 
Planungsgebietes wird derzeit vom ehem. Gelände der EAD (Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienst-
leistungen) eingenommen und ist nahezu vollständig durch  Gebäude und Hofflächen versiegelt. In der nördli-
chen Spitze des Planungsgebietes befindet sich ein Wohnhaus und kleinräumig Gewerbebebauung. Im Süden 
grenzen städtische Verwaltungsgebäude (Technisches St adthaus) an. An der Kattreinstraße grenzt Wohnbe-
bauung an. Westlich des Planungsgebietes liegt eine kleine städtische Grünanlage, der Ingelheimer Garten.  
Wichtigstes Ziel des Bebauungsplane s ist die Umgestaltung des ehem. EA D-Geländes sowie der nördlich an-
grenzenden Fläche zu einer Wohnsiedlung mit parkartig angelegten, öffentlich durchgängigen Grünzügen.

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Bei vollständiger Umsetzung des Bebauungsplanes werden künftig knapp 80 % des Geltungsbereichs überbaut, 
unterbaut oder versiegelt werden, womit der Anteil vers iegelter, über- oder unterbauter Flächen im Planungs-
gebiet um rund 11 % abnimmt. Ca. 0,3 ha bislang versie gelte Fläche werden damit entsiegelt. Zusätzlich wer-
den zukünftig weitere 0,5 ha in Form von Dachbegrünu ng und 0,5 ha durch mit Bodensubstrat und Vegetation 
überdeckten Tiefgaragendächern begrünt werden. Der Anteil von versiegelten Oberflächen am Plangebiet sinkt 
dadurch sogar um über 50 % (vorher ca. 2,3 ha, nachher ca. 1,0 ha). 
Tiere und Pflanzen 
Über 90 % des Planungsgebietes sind heute überbaut, versiegelt oder vegetationsfrei, sie besitzen keinen oder 
nur einen sehr geringen Wert für die Tier- und Pflanzenwelt. Die übrigen knappen 10 % der Fläche setzen sich 
aus Hecken und Gebüschen, ruderalisierten Grünstreifen sowie Hausgärten zusammen. Vor allem der nördliche 
Abschnitt ist mit überwiegend 8 bis z.T. 20 m hohen Bä umen, überwiegend nicht heimischen und standort-
fremden Arten (v.a. Robinie, Götterbaum sowie Zierarte n), dicht bewachsen. Die unversiegelten und bewach-
senen Flächen sowie insbesondere die Baumbestände sind von mittlerem bis hohem Wert für die Tier- und 
Pflanzenwelt.  
Die Vorkommen der Brutvögel konzentrieren sich auf die nördliche Spitze des Plangebiets. Insgesamt wurden 
12 Vogelarten nachgewiesen, von denen aber mit Ausnahme des Mauerseglers keine artenschutzrechtlichen 
Konflikte ausgehen. Der auf der Vorwarnliste der Roten Listen von Hessen und Deutschland geführte Mauer-
segler und ein Jungtier konnten mit einer Niststätte am Wohnhaus im Norden des Planungsraumes nachgewie-
sen werden. Zum funktionalen Ausgleich für den Verlust an Lebensstätten werden 5 Ersatzquartiere für Mauer-
segler vorgesehen. Zudem sind zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen Abriss und Neubau der Gebäude 
sind zudem vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßna hmen) zu ergreifen um die ökologische Funktion 
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mauerseglers im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu gewähr-
leisten. In Abstimmung mit der Unte ren Naturschutzbehörde sind dementsprechend 5 Nistkästen in der direk-
ten Umgebung mit Ausrichtung der Ausflugöffnung nach Norden oder nach Westen hin zu errichten. Diese 
Maßnahmen werden nicht im Bebauungsplan festgesetzt, sondern sind im Bauantragsverfahren nachzuweisen 
und zu kontrollieren. Als Standort für die Nistkästen ist das IDA-Gebäude vorgesehen. 
Die Erhebungen der Fledermäuse ergaben, dass die Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus) die Freiflächen 
im nördlichen Teil des Gebietes zur Nahrungssuche als Jagdrevier nutzt. Auch wenn keine Hinweise auf Schlaf- 
bzw. Fortpflanzungsquartiere von Fledermäusen in den Gebäuden im Planungsgebiet festgestellt wurden, be-
steht trotzdem ein hohes Potenzial für Sommerquartiere in den nicht renovierten Altbauten, die im Zuge der 
Planung abgerissen werden sollen. Da die Nutzung ei niger Gebäude als Sommerquartiere für Fledermäuse 
nicht ausgeschlossen werden kann, sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Hierfür sind 10 Ersatzquartiere für 
gebäudebesiedelnde Fledermausarten herzustellen.  
Es konnten weder Reptilien noch Amphibien oder Totholzkäfer im B-Plangebiet nachgewiesen werden.  
Mit wenigen Ausnahmen (3 Bäume in der kleinen Grünfl äche im Norden und die Baumreihe im Süden des Gel-
tungsbereichs) werden alle derzeitig vorhandenen Vege tationsbestände vollkommen beseitigt. Als Eingriffstat-
bestand ist hier insbesondere die Beseitigung der naturschutzfachlich hoch- bis mittelwertigen Gehölze hervor-
zuheben. Insgesamt ist das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial aber als eher gering einzustufen. 
Boden 
Die Böden im Planungsraum sind aufgrund der Lage im Stadtgebiet und dem hohen Versiegelungsgrad des 
Areals weitgehend sehr stark (versiegelte Flächen) oder stark (Wiesen- und Gehölzstreifen durch Abgrabung, 
Aufschüttung, Verdichtung) anthropogen verändert und überprägt. Die Auffüllungen im Untersuchungsraum 
sind z.T. schadstoffbelastet (B
ÜRO UMWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMBH 2016) und sind im Zuge der Um-
nutzung des Geländes zu sanieren.

BEBAUUNGSPLAN W 6.4 - ÖSTLICH DES INGELHEIMER GARTENS -
UMWELTBERICHT
  
 
 
18.08.2017 42 
 
Die natürlichen Bodeneigenschaften sind durch die nahezu vollständige anthropogene Überprägung im We-
sentlichen verloren gegangen. Durch den Rückbau der versiegelten Flächen und die Sanierung belasteter Böden 
kommt es allgemein zu einer Verbesserung der Bodeneigenschaften, wenn auch natürliche Bodenfunktionen 
nur in geringem Maße wiederherstellbar sind. Insgesam t wird bei Umsetzung des Bebauungsplans der Versie-
gelungsgrad der Oberflächen im Plangebiet deutlich ab nehmen (unter Berücksichtigung begrünter (Tiefgara-
gen-)Dächer um über 50 %).  
Wasser 
Im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.  
Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und der Grundwasserqualität sind durch das Vorhaben, bei 
entsprechenden Sicherungsmaßnahmen während des Baus tellenbetriebs, nach derzeitigem Stand der Technik 
nicht zu erwarten. Die Bauleitung hat sicherzustellen, dass keinerlei grundwassergefährdende Substanzen in 
Boden und Grundwasser gelangen. 
Durch die Realisierung der Planungsab sichten werden ca. 1,3 ha entsiegelt. Insgesamt kann daher mit einer 
Erhöhung der jährlichen Grundwasserneubildung und ei ner Verringerung des Oberflächenabflusses gerechnet 
werden. Sämtliches anfallendes Niederschlagswasser ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans auf 
dem Grundstück vor Ort zu versickern oder zu verw erten. Eine Sammlung und Ableitung von Niederschlags-
wasser in die öffentliche Kanalisation wird dadurch ausgeschlossen.  
Klima und Luft 
Da das Planungsgebiet zu über 90 % versiegelt und bebaut ist, wird die geplante Veränderung des Areals durch 
die Wohn-Neubauten und die Schaffung einer parkähnlichen Durchgrünung keine negativen Auswirkungen auf 
das lokale Klima mit sich bringen. Die Schaffung neuer Grünflächen anstelle der bislang vollversiegelten Hofflä-
che des ehem. EAD-Geländes kann lokal zu einer Verbesserung der Klimaverhältnisse beitragen. Die nahezu 
vollständige Begrünung der entstehenden Dachflächen wirkt sich weiterhin positiv auf das Lokal- und Bioklima 
aus.  
Landschafts- und Ortsbild 
Angesichts der Vorbelastungen durch großflächige Ver siegelung und bestehende Bebauung wird die geplante 
(Neu-)Bebauung des ehem. EAD-Geländes das Orts- und Landschaftsbild im Geltungsbereich zwar verändern, 
jedoch nicht beeinträchtigen. Positive Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild werden im Zuge der 
Neugestaltung überwiegen, da das Gelände zukünftig offen und durchgrünt gestaltet werden soll. Die Festset-
zungen in B-Plan und Grünordnungsplan zielen auf eine parkähnliche Gestaltung der Grundstücksfreiflächen 
mit ruhigem Innenbereich für die Anlieger und mit Durchque rung in Ost-West-Richtung für die Öffentlichkeit. 
Mehrere großkronige Bäume werden zu einem parkartigen Erscheinungsbild der Freiflächen beitragen.  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH- und Vogelschutzgebiete 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und seiner Umgebung sind keine FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 oder Vogelschu tzgebiete gemäß Richtlinie  79/409/EWG des Rates 
vom 2. April 1979 festgesetzt. 
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine  Gesundheit sowie 
die Bevölkerung insgesamt

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UMWELTBERICHT
  
 
 
18.08.2017 43 
 
Lärmimmissionen resultieren im Betrachtungsraum vor allem aus dem Straßenverkehr. Zu leichten Überschrei-
tungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 für die angestrebte Nutzung (Allgemeines Wohngebiet (WA)) 
kommt es gemäß der Schalltechnischen Untersuchungen (DR.
 GRUSCHKA INGENIEURGESELLSCHAFT MB H 2016) an 
den Fassaden entlang des Groß-Gerauer Weges im Norden  des Plangebietes. Im Bebauungsplan werden die 
Grundlagen für die Bemessung geeigneter objektbezogener passiver Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 
sowie die Kriterien für das Erfordernis schalldämmender Lüftungseinrichtungen in Schlaf- und Kinderzimmern 
angegeben.  
Luftschadstoffe 
Die durch die geplante Bebauung zusätzlich zu er wartenden Emissionen aus Gebä udeheizung und Verkehr 
werden zu keiner nennenswerten Erhöhung der Immissio nsbelastungen oder gar zu einer nutzungsbedingten 
Überschreitung von Grenzwerten führen. Negative Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.  
Verkehr  
Gemäß der Verkehrsuntersuchung von HABERMEHL  & FOLLMANN INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2016) sind alle 
untersuchten Knotenpunkte in ihrer bestehenden Form im Planfall 2030 leistungsfähig. Damit ist die verkehrli-
che Erschließung der geplanten Gebietsentwicklung ist im klassifizierten Straßennetz sichergestellt. 
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das als Kulturdenkmal (Gesamtanlage) ausgewiesene Gebäudeensemble südlich des Plangebietes bleibt von 
dem geplanten Vorhaben unberührt. Die historische Mauer an der Kattreinstraße, die zwar keinen Denkmal-
schutzstatus besitzt, wird aber als gestaltendes Element für das Plangebiet herangezogen. 
Wechselwirkungen zwischen den Belangen 
Eine Berücksichtigung sämtlicher ökos ystemarer Wechselwirkung en ist in der Bauleitp lanung nicht leistbar. 
Vielmehr ist eine Beschränkung auf die entscheidungse rheblichen Hauptwirkungen unumgänglich (siehe auch 
BVerwG v. 21.03.1996). Dementsprechend wird ein Schwerpunkt auf ein schutzgutbezogenes Vorgehen gelegt. 
Bodenschutzklausel nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB 
Die städtebauliche Revitalisierung von ehemaligen Betrie bs- und Gewerbeflächen oder teilweise brachgefalle-
nen Flächen im Innenbereich folgt im besonderen Maße dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Um-
gangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann damit im be-
sonderen Maße zur Verringerung der zusätzlichen Inansp ruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen im 
Außenbereich ihre Entwicklungsmöglichkeiten durch Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdich-
tung im Zuge der Innenentwicklung nutzen. Eine Neuerschließung von Flächen vergleichbarer Größenordnung 
im weitaus geringer vorbelasteten Außenbereich hätte durch die größere Neuversiegelung sowie die Neubelas-
tungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen erheblich schwerwiegendere Auswirkungen auf die Umweltbe-
lange gehabt. 
Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung gem. 
§ 1 a Abs. 3 BauGB 
Die Bilanzierung der Eingriffs- und Kompensationsmaß nahmen erfolgt nach der Hessischen Kompensationsver-
ordnung (KV) vom 1.9.2005, GVBl. I S. 624, zuletzt geän dert am 22. September 2015, GVBl. S. 339, 340. Insge-

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UMWELTBERICHT
  
 
 
18.08.2017 44 
 
samt entsteht bei Umsetzung der Planungsabsichten fü r den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Über-
schuss an Biotopwertpunkten in der Größenordnung von rund 100.000 Biotopwertpunkten, womit ein Vollaus-
gleich des Eingriffs innerhalb des Geltungsbereiches gegeben ist.  
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Gebiet in  seinem heutigen Zustand weitestgehend erhalten. Es 
ergäben sich hinsichtlich aller im Umweltbericht betrachteten Schutzgüter keine Veränderungen.  
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich 
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu ver-
meiden oder vermindern. Diese beinhalten neben Maßn ahmen zum funktionellen Ausgleich artenschutzrecht-
licher Konflikte Vorgaben zur Bauweise (wasserdurchlä ssiger Bauweise für befestigte Grundstücksfreiflächen; 
(Tiefgaragen-)Dachbegrünung; Verwendung von Naturstein(-verblendung) für Stützmauern und Einfriedungen) 
und der gärtnerischen Gestaltung von Grundstücksfreiflächen. Weiterhin werden Festsetzungen zum Einsatz 
erneuerbarer Energien, zum Lärmschutz sowie zur Retention von Niederschlagswasser getroffen.

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UMWELTBERICHT
  
 
 
18.08.2017 45 
 
5 QUELLENVERZEICHNIS 
BUNDESANSTALT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE (1985): Geologische Übersichtskarte 1 : 200.000, Blatt 
CC6318 Frankfurt a.M.-Ost. Hannover. 
DR. GRUSCHKA INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2016): Schalltechnische Untersuchung. Wohngebietsentwicklung auf 
dem ehemaligen EAD-Gelände, Darmstadt. Bericht-Nr. 16-2660. Darmstadt. 
DWA –DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR WASSERWIRTSCHAFT, ABWASSER UND ABFALL E.V. (2013): Merkblatt 162 „Bäume, 
unterirdische Leitungen und Kanäle“, Januar 2013 
DWD – Deutscher Wetterdienst: Das Bioklima in der Bundesrepublik Deutschland, Zeitraum 1971 - 2000 
FRANZ – ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG (2016): Stadt Darmstadt Bebauungsplan ´W 6.4 ´Östlich des Ingel-
heimer Gartens´, Stadtteil Bessungen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Darmstadt. 
HABERMEHL & FOLLMANN INGENIEURGESTELLSCHAFT MB H (2016): Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Verkehrsent-
wicklung um das EAD-Gelände in Darmstadt. Rodgau. 
HESS. LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG (1990): Bodenkarte der nördlichen Oberrheinebene 1 : 50.000. Nordteil. 
Wiesbaden.  
HESS. LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG (1991): Geologische Abhandlungen Hessen Bd. 95. Wiesbaden.  
HESS. LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG (1997): Standorttypisierung für die Bodenentwicklung  1 : 50.000. Blatt 
L6116 Darmstadt West. Wiesbaden.  
HESS. LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, UMWELT UND GEOLOGIE (HLNUG) (2016a): Umweltatlas Hessen. URL: 
http://atlas.umwelt.hessen.de/atlas/ (Aufruf 20.12.2016).  
HESS. LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, UMWELT UND GEOLOGIE (HLNUG) (2016b): Hydrologisches Kartenwerk Hessische 
Rhein- und Mainebene. Grundwasserflurabstand im Oktober 2015. Wiesbaden. 
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUKLV) (2015): 2. 
Fortschreibung Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main. Teilplan Darmstadt. Wiesbaden. 
UMWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMBH (2016a): Umnutzung des ehem aligen EAD-Geländes/Hutier-
Kaserne, Groß-Gerauer Weg und Niersteiner Straße 2/Ingelheimer Straße 2 in Darmstadt (Flur 18, Flur-
stücke 234/3,234/4). Sanierungskonzept. Darmstadt. 
U
MWELTPLANUNG BULLERMANN SCHNEBLE GMBH (2016b): Regenwasserkonzept zum Bebauungsplan Ehemaliges 
EAD-Gelände Darmstadt. Darmstadt.

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10.530
11.221
09.220
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02.500
11.225
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67
68
697071
72
73
74
75
76
77
78
±
PROJEKT
KARTENINHALT BLATT
AUFTRAGGEBER
VERFASSER
BEARBEITUNG
KARTENERSTELLUNG
FREIGABE
KARTENGRUNDLAGE MAßSTAB BLATT-GR.STAND
Frankfurt a.M., den 16.12.2016,
A. von Küchler
15.12.2016 Amtl. Lageplan 1 : 750 A2
Carolin Göbel
Alexander von Küchler
Carolin Göbel
1
Bauleitplanverfahren
EAD-Gelände Darmstadt,
Niersteiner Straße
Hamburger Allee 45
60486 Frankfurt am Main
T elefon: 069 - 95 29 64 - 0
E–Mail: mail@pgnu.de
BPD Immobilienentwicklung GmbH
Hauptniederlassung Frankfurt am Main
Lyoner Straße 15
60528 Frankfurt am Main
Biotop- und Baumbestand
NiersteinerStraße
Kattreinstraße
Groß-Gerauer Weg
IngelheimerStraße
0 50 10010 20 30 40
m
Biotop- und Nutzungstypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
Einzelbäume   mit Baumnummer PGNU
DDDD
Einheimisch, standortgerecht, Obstbaum
Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot
Allgemein
Grenze Geltungsbereich Bebauungsplan
Gebüsche, Hecken, Säume
02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze)
02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung
(straßenbegleitend u.s.w., nicht auf Mittelstreifen)
Ruderalfluren und Brachen
09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren
09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ruderalflur trockener Standorte
Gärtnerisch gepflegte Anlagen, Hausgärten, Kleingärten und Grabeland
11.221 Arten- und strukturarme Hausgärten und Grünanlagen
11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich
Vegetationsarme und kahle Flächen
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen
(Ortbeton, Asphalt), Fundamente u.s.w.
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster
10.530
Schotter-, Kies-, u. Sandflächen, -wege, -plätze,
wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie
versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss versickert wird
10.710 Dachflächen nicht begrünt
10.741 B Fassaden- und Pergolenbegrünung
04.110
04.120
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Baum-
nummer
PGNU
Gattung / Art Name
Kronen-
durchmesser
in m
1 Acer platanoides Spitzahorn 8
2 Acer platanoides Spitzahorn 8
3 Acer platanoides Spitzahorn 6
4 Acer platanoides Spitzahorn 9
5 Acer pseudoplatanus Bergahorn 5
6 Acer platanoides Spitzahorn 6
7 A ilanthus altissim a Götterbaum abgestorben
8 U lm us minor Feldulme 6
9 Acer pseudoplatanus Bergahorn 6
10 Robinia pseudoacacia Robinie 10
11 Robinia pseudoacacia Robinie 6
12 Acer pseudoplatanus Bergahorn 8
13 Robinia pseudoacacia Robinie 5
14 U lm us minor Feldulme 5
15 Acer platanoides Spitzahorn 5
16 Acer platanoides Spitzahorn 7
17 Acer platanoides Spitzahorn 6
18 Acer negundo Eschen-Ahorn 6
19 Acer negundo Eschen-Ahorn 6
20 Acer negundo Eschen-Ahorn 6
21 Acer platanoides Spitzahorn 7
22 Picea pungens Blau-Fichte 6
23 Prunus x yedoensis Tokyo-Kirsche 3
24 Prunus x yedoensis Tokyo-Kirsche 3
25 Pinus sylvestris Wal d-Ki efer 6
26 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
27 Cedrus atlantica Atl as-Zeder 9
28 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
29 Pseudotsuga menziesii Duglasie 7
30 Cedrus atlantica Atl as-Zeder 7
31 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
32 Robinia pseudoacacia Robinie 4
33 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
34 A ilanthus altissim a Götterbaum 4
35 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
36 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
37 Betula pendula Hänge-Birke 3
38 A ilanthus altissim a Götterbaum 4
39 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
40 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
41 A ilanthus altissim a Götterbaum 8
42 A ilanthus altissim a Götterbaum 5
43 Acer platanoides Spitzahorn 10
44 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
45 A ilanthus altissim a Götterbaum 4
46 A ilanthus altissim a Götterbaum 7
47 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
48 A ilanthus altissim a Götterbaum 6
49 U lm us minor Feldulme 6
50 A ilanthus altissim a Götterbaum 9
51 Robinia pseudoacacia Robinie 7
52 Robinia pseudoacacia Robinie 7
53 Robinia pseudoacacia Robinie 7
54 Robinia pseudoacacia Robinie 7
55 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
56 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2
57 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
58 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
59 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
60 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
61 Carpinus betulus fastigiata Säulen-Hainbuche 2,5
62 Aesculus x carnea Rot e Rosskast anie 1,5
63 Aesculus x carnea Rot e Rosskast anie 2
64 Robinia pseudoacacia Robinie 8
65 Acer pseudoplatanus Bergahorn 6
66 Acer platanoides Spitzahorn 5
67 A ilanthus altissim a Götterbaum 7
68 A ilanthus altissim a Götterbaum 7
69 Acer platanoides Spitzahorn 2
70 Acer platanoides Spitzahorn 2
71 Acer platanoides Spitzahorn 2
72 Acer platanoides Spitzahorn 2
73 Acer platanoides Spitzahorn 2
74 Acer platanoides Spitzahorn 2
75 Acer negundo Eschen-Ahorn 3
76 Populus tremula Espe 5
77 Juglans re gia Walnuss 6
78 A ilanthus altissim a Götterbaum 6

2017/0292

9991 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.08.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0292 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens - (Aufstellungs - und 
Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 18.08.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Aufstellungsbeschluss: 
 
1. Für das Gebiet des ehemaligen EAD-Geländes im Stadtteil Bessungen nördlich des 
denkmalgeschützten Ensembles (ehem. Artillerie-Kaserne) zwischen Niersteiner Straße, 
Ingelheimer Straße, Groß-Gerauer Weg und Kattreinstraße, ist ein Bebauungsplan W 6.4 
(siehe Abbildung Ziff. 1), zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans W 6 – Niersteiner 
Straße –, aufzustellen.  
Ziel der Planaufstellung ist die Wiedernutzbarmachung für Wohnzwecke des ehemaligen 
Betriebsgeländes des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD).  
 
Offenlagebeschluss: 
 
2. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans W 6.4 – Östlich des 
Ingelheimer Gartens – gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und

- 2 - 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Die Stellungnahmen und deren vorläufige Prüfung werden zur Kenntnis genommen.  
 
3. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
gingen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans W 6.4 die in Anlage 2 
(datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Die Stellungnahmen und deren vorläufige Prüfung werden zur Kenntnis genommen. 
 
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  
(wird zu den Sitzungen ausgehängt/ausgelegt), der dazugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen wird zugestimmt. 
 
5. Der Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  ist mit der 
dazugehörigen Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB Einstellung in das Internet einzustellen. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
parallel zu beteiligen.  
 
Es handelt sich bei den Anlagen 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der Offenlage 
fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses gemeinsam mit 
den zur Offenlage eingehenden Stellungnahmen endgültig entschieden.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage)  
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 6.4  
 
Bebauungsplanentwurf W 6.4 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0292 vom 18.08.2017: 
 
Nach der Flächenaufgabe und Beendigung der Nutzung durch den EAD (Eigenbetrieb für 
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen) ist es Ziel, diese Flächen einer Wohnnutzung 
zuzuführen. Es soll ein qualitativ hochwertiges Wohnquartier entwickelt werden, das 
insbesondere unter energetischen und ökologischen Kriterien beispielhafte Lösungen aufzeigt. 
Mit dem Bebauungsplan W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. 
 
Die betroffene Liegenschaft befand sich im Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Um 
eine qualitativ hochwertige Bebauung zu erzielen, wurde im Vorfeld des Grundstücksverkaufs 
ein konkurrierendes Verfahren durchgeführt. Fünf potentielle Käufer erarbeiteten 
Bebauungskonzepte, welche dann von einer Bewertungskommission beurteilt wurden , die dann 
eine Empfehlung für ein zukünftiges Bebauungskonzept aussprach. Die Auswahl des Käufers 
bzw. des damit verknüpften baulichen Konzeptes erfolgte in Abstimmung zwischen den 
beteiligten Dezernaten und fiel auf die BPD Immobilienentwicklung GmbH. Im Rahmen des 
Grundstückskaufvertrages vom 21. Juli 2016 wurden die wesentlichen städtebaulichen 
Vorgaben gesichert, sowie die Verpflichtung, insgesamt 15 % der auf dem Kaufgrundstück zu 
errichtenden Wohneinheiten als Sozialwohnungen vorzusehen.  
 
Auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes, einer aufgelockerten Wohnbebauung mit 
mehrgeschossigen Quer- und Längsriegeln, ruhigem und begrüntem Innenbereich mit 
unterschiedlichen Freiraumqualitäten und einem breiten Angebot an kleinen und großen 
Wohnungen, wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans erarbeitet.  
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 
W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung der 
Ziele und Zwecke der Planung und eines Vorentwurfs zum Bebauungsplan in der Zeit vom 
20.03.2017 bis einschließlich 20.04.2017. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu 
schriftlich. 
 
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 6.4 aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu 
gewährleisten, ist eine Änderung des FNP´s erforderlich. Diese Änderung erfolgt im 
„Parallelverfahren“ gem. § 8 Abs. 3 BauGB (siehe Magistratsvorlage Nr. 2017/0049).  
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur 12. Flächennutzungsplan-
änderung erfolgte parallel zum Bebauungsplan W 6.4 im gleichen Zeitraum. 
 
 
Zu 1.: 
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6.4 - Östlich des Ingelheimer Gartens - 
umfasst die Flurstücke Gemarkung Darmstadt Flur 18, Flurstück Nr. 233/3 tlw. (nördliche 
Teilfläche des ehemaligen EAD-Geländes bis zum denkmalgeschützten Ensemble), Nr. 234/3 
(Lagerplatz), Nr. 234/4 (Anwesen Niersteiner Str. 2) sowie die Teilflächen der 
Straßengrundstücke Ingelheimer Straße (Flurstück Nr. 294/4 tlw.), Groß-Gerauer-Weg 
(Flurstück Nr. 279/2 tlw.), Kattreinstraße (Flurstücke Nr. 270 tlw. und 271 tlw.) und 
Niersteiner Straße (291/9 tlw. und 292 tlw.). Die das Plangebiet begrenzenden Straßen sind 
jeweils bis zu ihrer Mitte Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.  
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 25.697 m² (siehe Abb. nachfolgend ).

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Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –   
  (ohne Maßstab)  
 
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 6 – Niersteiner 
Straße – aus dem Jahr 1971. Der westliche Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 
W 6 wurde durch den Bebauungsplan W 6.2 (rechtskräftig seit 27.08.1985) bereits überplant. 
Der neu aufzustellende Bebauungsplan W 6.4 überplant den östlichen Teilbereich des 
Bebauungsplans W 6 (mit Ausnahme der Kasernengebäude), der hier ein Sondergebiet mit 
Gemeinbedarfsfläche für Verwaltung festsetzt. Die damals geplante Bebauung entspricht nicht 
mehr den aktuellen städtebaulichen Zielen und ist im Bereich des technischen Stadthauses 
aufgrund des Denkmalschutzes nicht mehr durchführbar. Damit ist eine Planverwirklichung

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des Bebauungsplans W 6 in dem östlichen Teilgebiet nicht mehr realisierbar. Der 
Bebauungsplan W 6 wird somit funktionslos. Er ist in einem separaten Verfahren aufzuheben.  
 
 
Zu 2.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Vorentwurf und zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan 
W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
 
Zu 3.: 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum 
Vorentwurf und zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan 
W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  gingen die in Anlage 2 (datenschutzrelevante 
Anlage) zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.  
 
Es handelt sich bei den Anlagen 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der 
Offenlage fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im Rahmen des 
Satzungsbeschlusses gemeinsam mit den zur Offenlage eingehenden Stellungnahmen 
endgültig entschieden. 
 
 
Zu 4. und 5.: 
 
Der Entwurf zum Bebauungsplan W 6.4  – Östlich des Ingelheimer Gartens –  (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) wurden erarbeitet.  
 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen 
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs.  2 
BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB. 
 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt. 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den 18.08.2017 
III/61.2 ha Nst. 2112

anlage 7

253 Zeichen

Punkt 7: Bebauungsplan W 6.4 – Östlich des Ingelheimer Gartens - (Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2017/) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: Fraktionen Die Linke. und SPD

Beratungsverlauf (5)

TOP 7
TOP 363
TOP 12
TOP 10
TOP 11

Orte (12)

  • Niersteiner Straße 2
  • Kattreinstraße
  • Poststraße 20
  • Ingelheimer Straße 2
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Eschollbrücker Straße
  • Bessunger Straße 125
  • Heidelberger Straße
  • Hügelstraße
  • Groß-Gerauer Weg
  • Europaplatz 1
  • Donnersbergring

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0292
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.08.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00