SV-2016/0021
Antrag der Fraktion UWIGA vom 30. Mai 2016 betr. Fraktionszwang
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SV-2016/0021
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Vorlage-Nr. SV-2016/0021 Antrag der Fraktion UWIGA vom 30. Mai 2016 betr. Fraktionszwang Fraktion UWIGA Elisabethenstraße 31 64283 Darmstadt b r in g t ´s a uf d e n P u nk t v e r f as s t u nd ve r s c h ic k t : 26 . Ma i 201 6 ANTRAG Verbunden mit Antrag auf namentliche Abstimmung – vor dem Antrag, ggf. den Anträgen zur „Causa Reißer“- Abberufung -, Abwahlantrag – zu behandeln. Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, dass den diesem Antrag zustimmenden Stadtverordneten hiermit nochmals öffentlich Gelegenheit gegeben werden soll, dem Bürger gegenüber klar zu dokumentieren: Bei dem heutigen Abwahl-, Abberufungsantrag (ggf. den - Anträgen) wird oder wurde keinerlei Fraktionszwang oder Fraktionsdisziplin eingefordert und die jeweilige Stimm-abgabe wird unmissverständlich eine individuelle Gewissensentscheidung darstellen. Begründung: Eine Fraktionszwang, oder milder gesagt, eine Faktionsdisziplin, ist bei vielerlei komm -unalen Sachfragen durchaus verstehbar, teilweise auch vernünftig und jedenfalls nicht per se verwerflich. § 35. 1 HGO enthält das Recht auf freie Mandatsausübung. Im GG ist das Recht auf freie Meinungsäußerung in Artikel 5 für jeden Bürger garantiert. Bei der anstehenden Entscheidung zur Person des Bürgermeisters Rafael Reißer geht es nicht nur um eine reine Personalie oder Sachfrage. Es geht um sehr viel mehr. Es geht um die Bewertung von dem, was man unter Rechtsstaat versteht, wie str ikt die Bekenntnis zur Gewaltenteilung gesehen wird und wie unmissverständliche der Rechtsweg einzuhalten ist. Ob die exekutiven und die judikativen Gewaltbefugnisse stets und unbedingt zu beachten sind oder ob Ausnahmen hiervon durchaus denkbar und verzeihbar sind, ja in diesem speziellen Fall bei einem verantwortlichen Amtsträger auch durchaus hinnehmbar und tolerierbar waren. Es darf keine ethischen Grenzverschiebungen in der persönlichen Bewertung und Antwort durch Fraktionsvorgaben bei dieser schwierigen Frage und dem eigenem Meinungsbild geben. Stadtverordneter Helmut Klett 2 § 31 Abgabe von Erklärungen (1) Wer in den Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand persönlich angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Debatte – jedoch vor einer etwa stattfindenden Abstimmung - die persönlichen Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen richtig zu stellen. Die Zeit für diese persönlichen Bemerkungen soll im Einzelfalle fünf Minuten nicht übersteigen. (2) Außerhalb der Tagesordnung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in im Einvernehmen mit dem Präsidium das Wort zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist ihm/ihr der Gegenstand der Erklärung vorher mitzuteilen. (5) Namentliche Abstimmung ist auf Antrag durchzuführen, wenn dieser von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung unterstützt wird. Der/Die Schriftführer/in hält die Entscheidung eines/einer jeden Stadtverordneten fest. http://www.hr.gl-systemhaus.de/video/hs/2016_05/160502194153_da.mp4 http://www.hr.gl-systemhaus.de/video/hs/2016_04/160430193936_hs_1.mp4 http://www.hr.gl- systemhaus.de/audio/hs/2016_04/160429081655___il_Hirth_Standpunkt_DA-F.mp3 http://hessenschau.de/sport/fussball/eintracht-frankfurt/darmstadt-richtet-sperrzone-fuer- eintracht-fans-ein,sicherheit-102.html
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Elisabethenstraße 31
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2016/0021
- Typ
- Antrag
- Datum
- 30.05.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00