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SV-2016/0021

Antrag der Fraktion UWIGA vom 30. Mai 2016 betr. Fraktionszwang

Antrag 30.05.2016

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SV-2016/0021

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SV-2016/0021

3410 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2016/0021 
 
 
Antrag der Fraktion UWIGA vom 30. Mai 2016 betr. Fraktionszwang 
 
 
 
Fraktion UWIGA 
Elisabethenstraße  31 
64283 Darmstadt 
 b r in g t ´s  a uf  d e n P u nk t 
v e r f as s t  u nd  ve r s c h ic k t :  26 . Ma i 201 6 
 
 
ANTRAG 
Verbunden mit Antrag auf namentliche Abstimmung 
 
 – vor dem Antrag, ggf. den  Anträgen zur „Causa Reißer“- Abberufung -, Abwahlantrag – zu 
behandeln. 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, 
 
dass den diesem Antrag zustimmenden Stadtverordneten hiermit nochmals öffentlich 
Gelegenheit gegeben werden soll, dem Bürger gegenüber klar zu dokumentieren: 
 
Bei dem heutigen Abwahl-, Abberufungsantrag (ggf. den - Anträgen) wird oder wurde keinerlei 
Fraktionszwang oder Fraktionsdisziplin eingefordert und die jeweilige Stimm-abgabe wird 
unmissverständlich eine individuelle Gewissensentscheidung darstellen. 
 
Begründung:  
Eine Fraktionszwang, oder milder gesagt, eine Faktionsdisziplin, ist bei vielerlei komm -unalen 
Sachfragen durchaus verstehbar, teilweise auch vernünftig und jedenfalls nicht per se 
verwerflich. 
§ 35. 1 HGO enthält das Recht auf freie Mandatsausübung. Im GG ist das Recht auf freie 
Meinungsäußerung in Artikel 5 für jeden Bürger garantiert. 
 
Bei der anstehenden Entscheidung zur Person des Bürgermeisters Rafael Reißer geht es nicht 
nur um eine reine Personalie oder Sachfrage. Es geht um sehr viel mehr. Es geht um die 
Bewertung von dem, was man unter Rechtsstaat versteht, wie str ikt die Bekenntnis zur 
Gewaltenteilung gesehen wird und wie unmissverständliche  der Rechtsweg einzuhalten ist. Ob 
die exekutiven und die judikativen Gewaltbefugnisse stets und unbedingt zu beachten sind oder 
ob Ausnahmen hiervon durchaus denkbar  und verzeihbar sind, ja in diesem speziellen Fall bei 
einem verantwortlichen Amtsträger auch durchaus hinnehmbar und tolerierbar waren. 
Es darf keine ethischen Grenzverschiebungen in der persönlichen Bewertung  und Antwort  
durch Fraktionsvorgaben bei dieser schwierigen Frage und dem eigenem Meinungsbild geben.  
 
 
Stadtverordneter Helmut Klett

2 
 
§ 31 Abgabe von Erklärungen  
  
(1) Wer in den Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand persönlich angegriffen 
worden  
ist, hat das Recht, nach Schluss der Debatte – jedoch vor einer etwa stattfindenden  
Abstimmung - die persönlichen Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen richtig  
zu stellen. Die Zeit für diese persönlichen Bemerkungen soll im Einzelfalle fünf Minuten nicht  
übersteigen.  
  
(2) Außerhalb der Tagesordnung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in im Einvernehmen 
mit  
dem Präsidium das Wort zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist  
ihm/ihr der Gegenstand der Erklärung vorher mitzuteilen. 
 
 
 
(5) Namentliche Abstimmung ist auf Antrag durchzuführen, wenn dieser von mindestens einem  
Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung unterstützt wird. Der/Die  
Schriftführer/in hält die Entscheidung eines/einer jeden Stadtverordneten fest.  
 
http://www.hr.gl-systemhaus.de/video/hs/2016_05/160502194153_da.mp4 
http://www.hr.gl-systemhaus.de/video/hs/2016_04/160430193936_hs_1.mp4 
 
http://www.hr.gl-
systemhaus.de/audio/hs/2016_04/160429081655___il_Hirth_Standpunkt_DA-F.mp3 
http://hessenschau.de/sport/fussball/eintracht-frankfurt/darmstadt-richtet-sperrzone-fuer-
eintracht-fans-ein,sicherheit-102.html

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2016/0021
Typ
Antrag
Datum
30.05.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00