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2020/0024

Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 30.01.2020

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2020/0024

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2713 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
10.02.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss 
Amt für Soziales und 
Prävention 
Dezernat V 
Rechtsamt 
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
II 32 
V 50  
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0024 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
45 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle: 032-006-1000 Investitionsnummer: 15050-1001 
Kostenträger: 1210-11 
Sachkonto: 
6131000/6179050/6179810/6179850/  
6701220/6010100/6063000/6131000/61790
00/6179840/6701000/6701120/6701220/  
6701750/6820000/6850000/6861000/  
6862000/6832000/0890010 
 
Betreff: Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 30.01.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß der beigefügten Anlage 2 wird beschlossen.

- 3 - 
 
Anlagen: Änderungen zur Wahlordnung Interessenvertretung Stand 23.01.2020  
Wahlordnung Interessenvertretung - 13 05 2015 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.02.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.1.2020  
 
Im September 2015 fand erstmals die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt statt. Da die nächste Wahl der Interessenvertretung im 
September dieses Jahres stattfindet, wurde in Absprache mit dem Amt für Soziales und 
Prävention und dem Rechtsamt  sowie unter Einbeziehung der Interessenvertretung geprüft, ob 
Änderungen des Wahlverfahrens erforderlich sind. Es hat sich gezeigt, dass sich sowohl 
Satzung als auch Wahlordnung bewährt haben. 
 
Es wurde lediglich festgestellt, dass sich der Fristablauf für die Einreichung der Wahlvorschläge 
am 69. Tag vor der Wahl als ungünstig erwiesen hat, da dieser jeweils auf einen Samstag fallen 
würde. 
 
Die Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen wird daher gemäß 
der beigefügten Anlage 2 dahingehend geändert, dass die Frist für die Einreichung von 
Wahlvorschlägen nun am 66. Tag vor der Wahl endet. 
 
 
Darmstadt, 30.1.2020 
 
Dezernat I Dezernat II Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister Stadtrat Stadträtin

anlage 5

176 Zeichen

Punkt 13: Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2020/0024) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

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9542 Zeichen

1 
Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung  
für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
vom 13.05.2015 
 
 
Aufgrund der §§ 5, 8 c, 50, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S.  142), zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 
18.07.2014 (GVBl.,  S. 178) sowie des § 6 Abs. 4 der Satzung für die Interessenve rtretung für 
ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 13.05.2015 wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2015 folgende Wahlordnung e rlassen: 
 
§ 1 
Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlor dnung 
Für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Dar mstadt 
(im Folgenden: „Interessenvertretung“)  gelten die für di e Wahl der Gemeindevertretung maßge b-
lichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) 
sinngemäß, soweit nachfolgend und in der Satzung für die Interessenvertretung vom 
13.05.2015 nichts anderes bestimmt ist.  
 
§ 2 
Wahlgrundsätze  
(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, hierbei hat jede Wä h-
lerin und jeder Wähler eine Stimme. Mehrheitswahl findet statt, wenn nur ein Wahlvorschlag 
zugelassen wird. In diesem Fall hat jede Wählerin und jeder Wähler so viele  Stimmen, wie Mi t-
glieder der Interessenvertretung  zu wählen sind, jedoch ohne das Recht der Stimmenhäufung.  
 
(2) Die Wahl findet ausschließlich als Briefwahl statt.  
 
(3) Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis.  
 
§ 3 
Wählerverzeichnis  
Die Wahlberecht igten werden in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Der Stichtag für die Aufste l-
lung des Wählerverzeichnisses ist der 35. Tag vor dem Wahltag. Das Wählerverzeichnis wird 
nicht au sgelegt und nicht fortgeschrieben. Eine Benachrichtigung der Wahlberechtigten n ach 
§ 10 KWO erfolgt nicht. Ebenso erfolgt kein Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 KWO . 
 
§ 4 
Amtszeit, Wahltag 
(1) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, sie beginnt jeweils am 1. November des Wahljahres. 
 
(2) Die Wahl findet vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Interessenvertr etung statt. 
 
(3) Als Wahltag bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Einvernehmen mit de r Interes-
senvertretung  einen Freitag im September oder Oktober des Wahljahres . Wahltag ist der Tag, an 
dem bis 18 :00 Uhr spätestens die Wahlbriefe bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bürger - 
und Ordnungsamt , Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen , eingegangen sein müssen.

2 
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Wahltag spätestens am 79. Tag vor dem 
Wahltag zusammen mit der Au fforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen b ekannt. 
 
(5) Die Wahl der Interessenvertretung kann nicht gleichzeitig mit anderen Wahlen oder Absti m-
mungen durchgeführt werden.  
 
§ 5 
Wahlorgane 
(1) Wahlorgane sind  
 
1. die/der Wahlleiter in/Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis,  
2. die/der Briefwahlvorsteheri n/Briefwahlvorsteher  und der Briefwahlvorstand für jeden Brie f-
wahlbezirk. 
 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die Stellvertreterin/ der Stellvertreter werden von der 
Oberbürgermeisterin/ vom Oberbürgermeister bestimmt.  
 
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiter in oder dem Wahlleiter  als Vorsitze n-
der/Vorsitzendem und 6 Beisitzern oder Beisitzerinnen, die die Wah lleiterin oder der Wahlleiter  
auf Vorschlag de r amtierenden Interessenvertr etung aus den Wahlberechtigten beruft.  Für die 
erste Wahl sind vom Amt für Soziales und Prävention aus dem Kreis der zur Interessenvertr e-
tung Wahlberechtigten Vorschläge zu machen.  
 
(4) Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahlvorsteher in oder dem Br iefwahlvorsteher als 
Vorsitzender/Vors itzendem, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer  und bis zu 5 Beisitzerin-
nen oder Beisitzern , die die Wahlleiter in oder der Wahlleiter  beruft. 
 
(5) Der Magistratsbeschluss Nr. 0300 vom 24. April 2002 hinsichtlic h der Regelung von Erfr i-
schungsgeldern gilt entsprechend vorbehaltlich einer diesbezüglichen künftigen Ne uregelung. 
 
§ 6 
Wahlvorschläge  
(1) Für Parteien und Wählergruppen gelten die §§ 10 bis 14 KWG  mit der Maßgabe, dass nur 
solche Mitglieder der Parteien - und Wählergruppen an der Aufstellung der Wahlvorschläge mi t-
wirken können, die zum Zeitpunkt der Aufstellung  zur Wahl der Interessenvertretung wahlb e-
rechtigt sind.   
 
(2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen , die während der vor dem Wahltag la u-
fenden Amtszeit ununterbrochen mit mindestens einer Vertreter in oder einem Vertreter  in der 
Interessenvertretung vertreten waren , müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unte r-
zeichnet sein. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wä hlergruppen müssen von mindestens 
so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie Vertreter innen oder Vertreter zu 
wählen sind. 
 
§ 7 
Absage der Wahl  
Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewe rber zur 
Wahl zugelassen, als Si tze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt. Der Wahlleiter sagt die

3 
Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. In diesem besonderen  Fall gibt es für die Dauer der 
Wahlperiode keine gewählte Int eressenvertretung.   
 
§ 8 
Zulassung und Veröffentlichu ng der Wahlvorschläge  
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge späte stens am 
48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.  
 
(2) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass zuerst die in der Intere s-
senvertretung  vertretenen Parteien und Wählergruppen  in der Re ihenfolge der bei der letzten 
Wahl erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge , über 
deren Reihenfolge das Los en tscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahl ausschusses, in der 
über die Zulassung der Wahlvorschlä ge entschieden wird, von der Wahlleiterin oder dem Wah l-
leiter zu ziehen. 
 
(3) Musterstimmzettel werden nicht verteilt.  
 
§ 9 
Stimmzettel 
Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschl äge in der Reihenfolge des §  8. Im 
Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern si e eine Kurzbezeic h-
nung verwendet , auch diese sowie die Rufnamen und Familienna men der ersten 5 Bewerber in-
nen und Bewerber  anzugeben. Im Falle einer Mehrheitswahl  findet § 16 Abs. 3 KWG Anwe ndung.  
 
§ 10 
Stimmabgabe 
Die Stimmabgabe erfolgt geheim, und zwar in der Weise, dass die  Wählerin oder der Wähler  
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein deutig kenntlich 
macht, welchem  Wahlvorsch lag, bei Mehrheitswahl, welche n Bewerberinnen oder Bewerber n 
sie/er die Stimme n geben will.  
 
§ 11 
Ungültige Stimmen  
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel  
1. nicht amtlich hergestellt ist,  
2. keine Kennzeichnung enthält,  
3. den Willen der Wählerin  oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,  
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,  
5. bei der Mehrheitswahl mehr Stimmen enthält, als Vertreter innen oder Vertreter zu wä hlen 
sind. 
 
§ 12 
Wahlbekanntmachung  
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht spätestens am 30.  Tag vor dem Wahltag b ekannt 
 
1. die Wahlgrundsätze,  
2. das Wahlverfahren,  
3. Ort und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung.

4 
§ 13 
Briefwahlunterlagen  
Der Wahlschein sowie die Briefwahlunterlagen werden  allen Wahlberechtigten spätestens 3  Wo-
chen vor dem Wahltag an den Hauptwohnsitz übersandt . Die §§ 16 a - 21 KWO finden keine A n-
wendung. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte/ein 
Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der Wahlschein nicht z ugegangen ist, kann ihr/ihm bis 
zum Wahltage, 12:00 Uhr, ein neuer Wah lschein erteilt werden.  
 
§ 14 
Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses  
(1) Die Stimmenauszählung findet spätestens am siebten Tag nach dem Wahltag statt.  Sie ist 
öffentlich und wird von d er Wahlleiter in oder dem Wahlleiter  oder einer von ihr/ihm bestimmten 
Person geleitet.  
 
(2) Der Wahlausschuss stellt spätestens 9  Tage nach der Stimmenauszählung fest, wie viele 
Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitz e auf die ei n-
zelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber innen oder Bewerber gewählt worden sind.  
 
(3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter  macht das Wahlergebnis und die Namen der G ewählten 
öffentlich bekannt und benachrichtigt sie. 
 
§ 15 
Nachrückerinnen/Nachrücker 
Wenn eine aufgestellte Bewerberin oder ein aufgestellter Bewerber oder wenn ein  gewähltes Mit-
glied der Interessenvertretung stirbt oder seinen Sitz verliert (§ 33 KWG , § 5 Abs. 6 Satzung für 
die Interessenvertretung ), so rückt die/der näc hste noch nicht berufene Bewerber in/Bewerber 
des Wahlvorschlags an ihre/seine Stelle. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz u n-
besetzt; die Mitgliederzahl der Interessenvertretung  vermindert sich für die Wahlperiode ent-
sprechend. 
 
§ 16 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl  
§ 26 KWG gilt mit der Maßgabe, dass über die Gültigkeit der Wahl und ü ber Einsprüche die neu 
gewählte Interessenvertretung  in ihrer konstituierenden Sitzung  beschließt. Gegen den B e-
schluss der Interessenvertretung ist kein Rechtsmittel mö glich. 
 
§ 17 
In-Kraft-Treten 
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, den 13.05.2015 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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Punkt 7: Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2020/0024) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der 
Vorlage zuzustimmen.

2020/0024

2680 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.02.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Amt für Soziales und 
Prävention 
Dezernat V 
Rechtsamt 
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I, II, V 
30, 50, 590 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0024 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:  032-006-1000 Investitionsnummer:  15050-1001 
Kostenträger:  1210-11 
Sachkonto: 
6131000/6179050/6179810/6179850/  
6701220/6010100/6063000/6131000/61790
00/6179840/6701000/6701120/6701220/  
6701750/6820000/6850000/6861000/  
6862000/6832000/0890010  
 
Betreff: Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 30.01.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
Die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß der beigefügten Anlage 2 wird beschlossen.  
 
 
Anlagen: Änderungen zur Wahlordnung Interessenvertretung Stand 23.01.2020  
Wahlordnung Interessenvertretung - 13 05 2015

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  30.1.2020  
 
Im September 2015 fand erstmals die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt statt. Da die nächste Wahl der Interessenvertretung im 
September dieses Jahres stattfindet, wurde in Absprache mit dem Amt für Soziales und 
Prävention und dem Rechtsamt  sowie unter Einbeziehung der Interessenvertretung geprüft, ob 
Änderungen des Wahlverfahrens erforderlich sind. Es hat sich gezeigt, dass sich sowohl 
Satzung als auch Wahlordnung bewährt haben. 
 
Es wurde lediglich festgestellt, dass sich der Fristablauf für die Einreichung der Wahlvorschläge 
am 69. Tag vor der Wahl als ungünstig erwiesen hat, da dieser jeweils auf einen Samstag fallen 
würde. 
 
Die Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen wird daher gemäß 
der beigefügten Anlage 2 dahingehend geändert, dass die Frist für die Einreichung von 
Wahlvorschlägen nun am 66. Tag vor der Wahl endet. 
 
 
Darmstadt, 30.1.2020 
 
Dezernat I Dezernat II Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister Stadtrat Stadträtin

Beratungsverlauf (3)

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TOP 7
TOP 13

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0024
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.01.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00