2020/0024
Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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anlage 3
2713 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
10.02.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt für Soziales und
Prävention
Dezernat V
Rechtsamt
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
II 32
V 50
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0024
Magistratsbeschluss-Nr.
45
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 032-006-1000 Investitionsnummer: 15050-1001
Kostenträger: 1210-11
Sachkonto:
6131000/6179050/6179810/6179850/
6701220/6010100/6063000/6131000/61790
00/6179840/6701000/6701120/6701220/
6701750/6820000/6850000/6861000/
6862000/6832000/0890010
Betreff: Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 30.01.2020
Beschlussvorschlag:
Die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß der beigefügten Anlage 2 wird beschlossen.
- 3 -
Anlagen: Änderungen zur Wahlordnung Interessenvertretung Stand 23.01.2020
Wahlordnung Interessenvertretung - 13 05 2015
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 19.02.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.1.2020
Im September 2015 fand erstmals die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt statt. Da die nächste Wahl der Interessenvertretung im
September dieses Jahres stattfindet, wurde in Absprache mit dem Amt für Soziales und
Prävention und dem Rechtsamt sowie unter Einbeziehung der Interessenvertretung geprüft, ob
Änderungen des Wahlverfahrens erforderlich sind. Es hat sich gezeigt, dass sich sowohl
Satzung als auch Wahlordnung bewährt haben.
Es wurde lediglich festgestellt, dass sich der Fristablauf für die Einreichung der Wahlvorschläge
am 69. Tag vor der Wahl als ungünstig erwiesen hat, da dieser jeweils auf einen Samstag fallen
würde.
Die Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen wird daher gemäß
der beigefügten Anlage 2 dahingehend geändert, dass die Frist für die Einreichung von
Wahlvorschlägen nun am 66. Tag vor der Wahl endet.
Darmstadt, 30.1.2020
Dezernat I Dezernat II Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtrat Stadträtin
anlage 5
176 Zeichen
Punkt 13: Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2020/0024) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
anlage 2
9542 Zeichen
1 Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 13.05.2015 Aufgrund der §§ 5, 8 c, 50, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl., S. 178) sowie des § 6 Abs. 4 der Satzung für die Interessenve rtretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 13.05.2015 wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2015 folgende Wahlordnung e rlassen: § 1 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlor dnung Für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Dar mstadt (im Folgenden: „Interessenvertretung“) gelten die für di e Wahl der Gemeindevertretung maßge b- lichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) sinngemäß, soweit nachfolgend und in der Satzung für die Interessenvertretung vom 13.05.2015 nichts anderes bestimmt ist. § 2 Wahlgrundsätze (1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, hierbei hat jede Wä h- lerin und jeder Wähler eine Stimme. Mehrheitswahl findet statt, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen wird. In diesem Fall hat jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie Mi t- glieder der Interessenvertretung zu wählen sind, jedoch ohne das Recht der Stimmenhäufung. (2) Die Wahl findet ausschließlich als Briefwahl statt. (3) Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlkreis. § 3 Wählerverzeichnis Die Wahlberecht igten werden in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Der Stichtag für die Aufste l- lung des Wählerverzeichnisses ist der 35. Tag vor dem Wahltag. Das Wählerverzeichnis wird nicht au sgelegt und nicht fortgeschrieben. Eine Benachrichtigung der Wahlberechtigten n ach § 10 KWO erfolgt nicht. Ebenso erfolgt kein Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 KWO . § 4 Amtszeit, Wahltag (1) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, sie beginnt jeweils am 1. November des Wahljahres. (2) Die Wahl findet vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Interessenvertr etung statt. (3) Als Wahltag bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Einvernehmen mit de r Interes- senvertretung einen Freitag im September oder Oktober des Wahljahres . Wahltag ist der Tag, an dem bis 18 :00 Uhr spätestens die Wahlbriefe bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bürger - und Ordnungsamt , Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen , eingegangen sein müssen. 2 (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Wahltag spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Au fforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen b ekannt. (5) Die Wahl der Interessenvertretung kann nicht gleichzeitig mit anderen Wahlen oder Absti m- mungen durchgeführt werden. § 5 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. die/der Wahlleiter in/Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, 2. die/der Briefwahlvorsteheri n/Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand für jeden Brie f- wahlbezirk. (2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die Stellvertreterin/ der Stellvertreter werden von der Oberbürgermeisterin/ vom Oberbürgermeister bestimmt. (3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiter in oder dem Wahlleiter als Vorsitze n- der/Vorsitzendem und 6 Beisitzern oder Beisitzerinnen, die die Wah lleiterin oder der Wahlleiter auf Vorschlag de r amtierenden Interessenvertr etung aus den Wahlberechtigten beruft. Für die erste Wahl sind vom Amt für Soziales und Prävention aus dem Kreis der zur Interessenvertr e- tung Wahlberechtigten Vorschläge zu machen. (4) Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahlvorsteher in oder dem Br iefwahlvorsteher als Vorsitzender/Vors itzendem, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzerin- nen oder Beisitzern , die die Wahlleiter in oder der Wahlleiter beruft. (5) Der Magistratsbeschluss Nr. 0300 vom 24. April 2002 hinsichtlic h der Regelung von Erfr i- schungsgeldern gilt entsprechend vorbehaltlich einer diesbezüglichen künftigen Ne uregelung. § 6 Wahlvorschläge (1) Für Parteien und Wählergruppen gelten die §§ 10 bis 14 KWG mit der Maßgabe, dass nur solche Mitglieder der Parteien - und Wählergruppen an der Aufstellung der Wahlvorschläge mi t- wirken können, die zum Zeitpunkt der Aufstellung zur Wahl der Interessenvertretung wahlb e- rechtigt sind. (2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen , die während der vor dem Wahltag la u- fenden Amtszeit ununterbrochen mit mindestens einer Vertreter in oder einem Vertreter in der Interessenvertretung vertreten waren , müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unte r- zeichnet sein. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wä hlergruppen müssen von mindestens so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie Vertreter innen oder Vertreter zu wählen sind. § 7 Absage der Wahl Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewe rber zur Wahl zugelassen, als Si tze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt. Der Wahlleiter sagt die 3 Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. In diesem besonderen Fall gibt es für die Dauer der Wahlperiode keine gewählte Int eressenvertretung. § 8 Zulassung und Veröffentlichu ng der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge späte stens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (2) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass zuerst die in der Intere s- senvertretung vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Re ihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge , über deren Reihenfolge das Los en tscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahl ausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschlä ge entschieden wird, von der Wahlleiterin oder dem Wah l- leiter zu ziehen. (3) Musterstimmzettel werden nicht verteilt. § 9 Stimmzettel Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschl äge in der Reihenfolge des § 8. Im Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern si e eine Kurzbezeic h- nung verwendet , auch diese sowie die Rufnamen und Familienna men der ersten 5 Bewerber in- nen und Bewerber anzugeben. Im Falle einer Mehrheitswahl findet § 16 Abs. 3 KWG Anwe ndung. § 10 Stimmabgabe Die Stimmabgabe erfolgt geheim, und zwar in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein deutig kenntlich macht, welchem Wahlvorsch lag, bei Mehrheitswahl, welche n Bewerberinnen oder Bewerber n sie/er die Stimme n geben will. § 11 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 5. bei der Mehrheitswahl mehr Stimmen enthält, als Vertreter innen oder Vertreter zu wä hlen sind. § 12 Wahlbekanntmachung Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag b ekannt 1. die Wahlgrundsätze, 2. das Wahlverfahren, 3. Ort und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung. 4 § 13 Briefwahlunterlagen Der Wahlschein sowie die Briefwahlunterlagen werden allen Wahlberechtigten spätestens 3 Wo- chen vor dem Wahltag an den Hauptwohnsitz übersandt . Die §§ 16 a - 21 KWO finden keine A n- wendung. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der Wahlschein nicht z ugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Wahltage, 12:00 Uhr, ein neuer Wah lschein erteilt werden. § 14 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die Stimmenauszählung findet spätestens am siebten Tag nach dem Wahltag statt. Sie ist öffentlich und wird von d er Wahlleiter in oder dem Wahlleiter oder einer von ihr/ihm bestimmten Person geleitet. (2) Der Wahlausschuss stellt spätestens 9 Tage nach der Stimmenauszählung fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitz e auf die ei n- zelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber innen oder Bewerber gewählt worden sind. (3) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der G ewählten öffentlich bekannt und benachrichtigt sie. § 15 Nachrückerinnen/Nachrücker Wenn eine aufgestellte Bewerberin oder ein aufgestellter Bewerber oder wenn ein gewähltes Mit- glied der Interessenvertretung stirbt oder seinen Sitz verliert (§ 33 KWG , § 5 Abs. 6 Satzung für die Interessenvertretung ), so rückt die/der näc hste noch nicht berufene Bewerber in/Bewerber des Wahlvorschlags an ihre/seine Stelle. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz u n- besetzt; die Mitgliederzahl der Interessenvertretung vermindert sich für die Wahlperiode ent- sprechend. § 16 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl § 26 KWG gilt mit der Maßgabe, dass über die Gültigkeit der Wahl und ü ber Einsprüche die neu gewählte Interessenvertretung in ihrer konstituierenden Sitzung beschließt. Gegen den B e- schluss der Interessenvertretung ist kein Rechtsmittel mö glich. § 17 In-Kraft-Treten Diese Wahlordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den 13.05.2015 Jochen Partsch Oberbürgermeister
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229 Zeichen
Punkt 7: Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2020/0024) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
2020/0024
2680 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.02.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt für Soziales und
Prävention
Dezernat V
Rechtsamt
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I, II, V
30, 50, 590
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0024
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 032-006-1000 Investitionsnummer: 15050-1001
Kostenträger: 1210-11
Sachkonto:
6131000/6179050/6179810/6179850/
6701220/6010100/6063000/6131000/61790
00/6179840/6701000/6701120/6701220/
6701750/6820000/6850000/6861000/
6862000/6832000/0890010
Betreff: Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 30.01.2020
Beschlussvorschlag :
Die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß der beigefügten Anlage 2 wird beschlossen.
Anlagen: Änderungen zur Wahlordnung Interessenvertretung Stand 23.01.2020
Wahlordnung Interessenvertretung - 13 05 2015
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.1.2020
Im September 2015 fand erstmals die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt statt. Da die nächste Wahl der Interessenvertretung im
September dieses Jahres stattfindet, wurde in Absprache mit dem Amt für Soziales und
Prävention und dem Rechtsamt sowie unter Einbeziehung der Interessenvertretung geprüft, ob
Änderungen des Wahlverfahrens erforderlich sind. Es hat sich gezeigt, dass sich sowohl
Satzung als auch Wahlordnung bewährt haben.
Es wurde lediglich festgestellt, dass sich der Fristablauf für die Einreichung der Wahlvorschläge
am 69. Tag vor der Wahl als ungünstig erwiesen hat, da dieser jeweils auf einen Samstag fallen
würde.
Die Wahlordnung für die Wahl der Interessenvertretung für ältere Menschen wird daher gemäß
der beigefügten Anlage 2 dahingehend geändert, dass die Frist für die Einreichung von
Wahlvorschlägen nun am 66. Tag vor der Wahl endet.
Darmstadt, 30.1.2020
Dezernat I Dezernat II Dezernat V
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtrat Stadträtin
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0024
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.01.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00