3404/2018
5. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Anlage_5._Tätigkeitsbericht_Ombudsstelle_Endfassung
67127 Zeichen
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
5. Tätigkeitsbericht
Stand: 30.06.2018
Ombudsstelle
für Flüchtlinge in Köln
Neue Maastrichter Str. 12-14
(Hinterhof), 50672 Köln
Tel. 0221/1686520-7/-8
Fax 0221/1686520-9
info@ombudsstelle.koeln
https://ombudsstelle.koeln
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 2
Inhalt
Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 3
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum ................................ .......... 5
1.1 Personal ................................ ................................ ................................ .................. 5
1.2 Technische Störung ................................ ................................ ................................ 5
1.3 Datenschutz ................................ ................................ ................................ ............ 5
1.4 Vernetzung ................................ ................................ ................................ .............. 6
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 7
2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ .............................. 7
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................11
2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............11
2.2.2 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ..........................11
2.2.3 Diskriminierung ................................ ................................ ............................... 12
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ......12
2.2.5 Beschwerden mit Bezug zur Unterbringungsform ................................ ............13
2.2.6 Schutzbedürftige Personengruppen ................................ ................................ 13
2.2.7 Gesundheit und Unterbringung ................................ ................................ .......16
2.2.8 Belastende Behördenentscheidungen, Betroffenenrechte ............................... 17
2.2.9 Nutzungsgebühren ................................ ................................ ..........................17
2.2.10 Postzustellung ................................ ................................ ................................ .18
2.2.11 Aufenthaltsrechtliches Arbeitsverbot für abgelehnte Asylbewerber_innen aus
sicheren Herkunftsstaaten ................................ ................................ .............................18
2.2.12 Über längere Zeiträume unbeantwortete Auskunftsersuchen ..........................18
2.2.13 Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung .............................19
2.2.14 Offene Fragen ................................ ................................ ................................ .20
3. Empfehlungen ................................ ................................ ................................ ...............21
4. Termine ................................ ................................ ................................ .........................24
4.1 Terminübersicht der Ombudsstelle für den Berichtszeitraum ................................ ..24
4.2 Weitere Terminplanung ................................ ................................ ..........................24
Abkürzungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .........25
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 3
Kurzzusammenfassung
Berichtszeitraum
Der 5. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle umfasst den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.06.2018.
Gliederung
Der Bericht behandelt, wie üblich, die organisatorischen Aspekte (Kapitel 1), sodann die Aus-
wertung der Tätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Kapitel 2) und die aktualisierten
Empfehlungen der Ombudsstelle (Kapitel 3). Terminübersichten finden sich in Kapitel 4.
Um ein handliches Format präsentieren zu können, erfolgt die Dokumentation der einzelnen
Beschwerdefälle (Fallblätter), wie bereits im Vorberichtszeitraum, in einem separaten Anhang,
der nun ausschließlich auf der Website https://ombudsstelle.koeln/ zur Verfügung gestellt wird.
Quantitative Entwicklung
Die Ombudsstelle bearbeitete im 5. Berichtszeitraum 74 Hinweise und Beschwerden (27 fort-
geführte Verfahren, 47 neue Beschwerden). Die Hinweise gingen wieder größtenteils von
Fachkräften aus. Eine steigende Zahl verzeichnete die Ombudsstelle bei Hinweisen, die von
Flüchtlingen eingingen, insgesamt ein Drittel. Die restlichen Hinweise gaben ehrenamtlich Tä-
tige und andere Personen.
Im Aufgabenbereich lagen ca. drei Viertel der Beschwerdefälle. Weiterhin sind der Kategorie
„Verletzung der Menschenwürde“ mit 35 der größte Teil der Beschwerden zuzuordnen. Zur
Kategorie „sexueller Übergriff“ wurden drei Beschwerden im Berichtszeitraum bearbeitet, 14
Beschwerden wurden der Kategorie „Diskriminierung“ zugeordnet und weitere 15 der Katego-
rie „Gewalt“.
Jede fünfte Beschwerde betrifft Notunterkünften, der Anteil ist also rückläufig (20%) . Be-
schwerden aus Wohnheimen dagegen nahmen zu (auf 39%). In gut 60 Prozent der Beschwer-
deverfahren wurde die Situation schutzbedürftiger Personen thematisiert. Etwa jede fünfte Be-
schwerde beurteilten die Ombudspersonen als voll bzw. teilweise gerechtfertigt. Ungerecht-
fertigt schienen nur zwei Beschwerden. Der Rest wurde als (noch) ungeklärt oder zurück ge-
zogen bewertet.
Empfehlungen
1. Unterbringungsbedingungen: Zur Umsetzung der Mindeststandards1 sollten, unbescha-
det der vorangetriebenen Beendigung der Hallenunterbringung, die zu erfüllenden beson-
deren Anforderungen in Notaufnahmesituationen definier t (Schutzmechanismen, Rück-
zugsräume und Anforderungen an die Qualifikation des Personals) und die Ressourcen
für die „Exit-Option“ bereitgestellt werden. Die Überprüfung und Verbesserung der Unter-
bringungsbedingungen in städtischen Wohnheimen und gewerblichen Unterkünften sollte
fortgesetzt werden. Der Bedarf, die Kapazitäten an abgeschlossenen Wohneinheiten zu
erweitern, besteht nach Beurteilung der Ombudsstelle weiterhin. Die im Konzept „Ressour-
cenmanagement“ benannte Belegungssteuerung sollte transparent dargestellt werden.
2. Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie: Die Ombudsstelle hält ihre Empfehlung auf-
recht, dass die Stadtverwaltung im Dialog mit freien Trägern ausreichend konkret be-
stimmte individuelle Rechte aus den Regelungen identifiziert und geeignete Verfahren und
1 „Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ (Beschluss des
Rates der Stadt Köln vom 20.12.2016)
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 4
Maßnahmen zu ihrer Berücksichtigung entwickelt. Ein vorgreifendes Handeln ist einer ein-
zelfallbezogenen Klärung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuziehen.
3. Gewaltschutz: Zu begrüßen ist die Einsetzung einer Arbeitsgruppe des Runden Tisches
für Flüchtlingsfragen zur Erarbeitung eines Gewaltschutzkonzeptes für die Kölner Flücht-
lingsunterkünfte. Die Ombudsstelle empfiehlt, ein integriertes, strukturell verankertes Kon-
zept zu erarbeiten unter Berücksichtigung vorhandener Konzepte und unt er Beteiligung
der einschlägigen Fachstellen sowie von Selbstorganisationen und Bewohner_innen der
Unterkünfte. Im Gewaltschutzkonzept sollten das Recht auf Beschwerde und die Stellung
der Ombudsstelle klar benannt werden.
4. Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle:
Die Ombudsstelle empfiehlt Maßnahmen zur Gewährleistung des tatsächlichen und sank-
tionsfreien Zugangs von Bewohner_innen zu Beschwerdemöglichkeiten, zur Gewährleis-
tung der kurzfristigen Auskunftserteilung an die Ombudsstelle, zur Gewährleistung des Zu-
gangs der Ombudspersonen zu Beherbergungsbetrieben sowie zur S icherstellung der
postalischen Erreichbarkeit in Beherbergungsbetrieben.
5. Arbeitsverbot gem. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG: Zweifeln daran, dass die gesetzliche
Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG einen ausreichenden sachlichen Grund
für die weitreichende Ungleichbehandlung von abgelehnten Asylbewerber_innen aus si-
cheren Herkunftsstaaten liefert, sowie an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung, sollte
nachgegangen werden.
6. Belastende Behördenentscheidungen, Betroffenenrechte: Es wird empfohlen, bei be-
lastenden Behördenentscheidungen in sonstigen Verwaltungsverfahren gegenüber Perso-
nen, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind, regelmäßig Dolmet-
scher_innen hinzuzuziehen.
7. Integrationskurse: Die Ombudsstelle empfiehlt den örtlichen Bedarf für Integrationskurse,
insbesondere von Kursen für spezielle Zielgruppen, zu überprüfen und dem Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge zu melden.
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 5
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum
1.1 Personal
Zum 30.04.2018 gab die Verwaltungskraft der Ombudsstelle auf eigenen Wunsch die Teilzeit-
anstellung auf, um eine unbefristete Vollzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu überneh-
men.
Angesichts der hohen Fluktuation bei der Besetzung der Verwaltungsstelle wurde der Aufga-
benzuschnitt überprüft und festgestellt, dass die Trennung von Verwaltungstätigkei ten einer-
seits und sozialarbeiterischen Tätigkeiten der Ombudspersonen andererseits nicht durchgän-
gig zielführend ist. Nach Abstimmung zwischen Referat Flüchtlingskoordination, Rechtsträger
und Ombudsstelle wurde daher eine kostenneutrale organisatorische Veränderung bis zum
Ablauf der Befristung der Ombudsstelle (31.12.2019) gewählt. Statt die Teilzeitstelle Verwal-
tungskraft neu zu besetzen,2 wurde vereinbart, dass die erforderlichen Verwaltungstätigkeiten
vom Ombudsmann mit übernommen werden (Stundenerhöhung von 19,5 h/W. auf 30,5 h/W.).
Die politischen Gremien erhielten eine entsprechende Mitteilung der Verwaltung (1179/2018).
1.2 Technische Störung
Die Sanierungsarbeiten infolge des Wasserrohrbruchs in dem Mietobjekt Maastrichter Straße
12-14 (HH), 50672 Köln wurden im Mai 2018 beendet. Verwaltungsmäßig konnte der Vorgang
im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossen werden.
1.3 Datenschutz
In Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, kurz:
DSGVO) waren zum 25.05.2018 beim Rechtsträger Einträge im Verzeichnis Verarbeitungs-
tätigkeiten zu erstellen. Für die Erfassung von Hinweisen und Beschwerden, die Zuordnung
von Fallnummern, die Erfassung der Daten zur Fallbearbeitung und die pseudonymisierte Er-
fassung der Daten zur Fallauswertung stellt der öffentliche Auftrag zur Aufnahme und Bear-
beitung von Hinweisen und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen
in Köln die Grundlage dar (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Ziffer e DSGVO).
Ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot sieht Art. 9 Abs. 1 DSGVO für personenbezogene
Daten mit (sehr) hohem Schutzbedarf vor (sog. besondere Kategorien personenbezogener
Daten).3 Allerdings lässt Art. 9 Abs. 2 DSGVO Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot zu wie
2 Mit einer Neubesetzung der Stelle im Verwaltungsbereich wäre die Arbeit der beiden Ombudsperso-
nen zudem erneut durch Ausschreibungen, Bewerbungsverfahren und insbesondere Einarbeitungs-
zeiten zusätzlich belasten worden.
3 „Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, poli-
tische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörig-
keit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeuti-
gen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der
sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt“ (Art. 9 Abs. 1 DSGVO).
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 6
die Geltendmachung, die Ausübung oder die Verteidigung von Rechtsansprüchen.4 Ange-
sichts des öffentlichen Auftrags und der den Ombudspersonen übertragenen Befugnisse ist
diese Ausnahme auf die Tätigkeit der Ombudsstelle anwendbar, zumal in den Erwägungs-
gründen außergerichtliche Verfahren ausdrücklich einbezogen werden.5
Wie im 2. Tätigkeitsbericht (S. 4-5) erläutert, wird im Einzelfall die Bevollmächtigung zur Ak-
teneinsicht bzw. das Einverständnis der Beschwerdeführenden zur Datenweitergabe an die
Ombudspersonen eingeholt. Zusätzlich wird künftig ein Merkblatt mit Datenschutzhinweisen
verwendet.
Im Sinne des Datenschutzes vereinbarte die Ombudsstelle zudem mit verschiedenen Seiten
den Einsatz von Verschlüsselungstechniken für die elektronische Kommunikation.
1.4 Vernetzung
Die Ombudsstelle setzte im Berichtzeitraum ihre Vernetzungsarbeit fort. Die Ombudspersonen
stellten ihre Tätigkeit weiterhin bei Arbeitskreisen, Gremien und Veranstaltungen vor. Fortge-
setzt wurde auch die Quartalsbesprechung mit dem Amt für Wohnungswesen und dem Referat
Flüchtlingskoordination der Stadt Köln. Regelmäßig nahmen die Ombudspersonen zudem an
fachlich relevanten Tagungen und Veranstaltungen teil.
Auch der überörtliche Austausch wurde fortgesetzt. Im Vorfeld der Einführung eines unabhän-
gigen Beschwerde- und Kontrollmanagements in Berliner Flüchtlingsunterkünften 6 beteiligte
sich die Ombudsstelle (durch Übernahme eines Inputreferats und einer Arbeitsgruppenmode-
ration) an einem von der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales veran-
stalteten Workshop.7 Zudem informierten sich Projektmitarbeiter_innen einer neugeschaffe-
nen Bochumer Beschwerdestelle für Geflüchtete über die Arbeit der Ombudsstelle in Köln.
4 „Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: … f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung o-
der Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziel-
len Tätigkeit erforderlich …“ (Art. 9 Abs. 2 DSGVO, vgl. die anderen dort aufgeführten Ausnahmen).
5 Gemäß Erwägungsgrund 52 (zu Art. 9 DSGVO) sollte „[d]ie Verarbeitung solcher personenbezoge-
ner Daten … zudem ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche,
sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen
Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen." Art. 9 Abs. 2 Ziffer f DSGVO ist also
weit zu verstehen, zumal auch die außergerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen
erfasst wird. Immer zu beachten ist das Kriterium der „Erforderlichkeit“.
6 „Der Berliner Senat wird zur Verbesserung der Lebensbedingungen in allen Berliner Flüchtlingsun-
terkünften ein unabhängiges Beschwerde- und Kontrollmanagement einführen“ (Gemeinsame Presse-
erklärung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und des Bezirksamtes Pankow
von Berlin vom 05.06.2018).
7 Weitere Referate hielt die Ombudsstelle beim Beirat des Kommunalen Integrationszentrums des
Rhein-Erft-Kreises sowie bei einem Arbeitstreffen des Projekts „Gewaltschutz und Beschwerde-Ma-
nagement in Unterkünften für geflüchtete Menschen“ in Essen.
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 7
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum
2.1 Übersichtsdarstellung
Im Berichtszeitraum 01.04.2018 bis 30.06.2018 bearbeitete die Ombudsstelle 74 Beschwer-
den (s. tabellarische Übersichten, S. 8-9). Aus den bisherigen Berichtszeiträumen wurde 27
Beschwerden fortgeführt, 47 Beschwerden wurden neu aufgenommen. In den Aufgabenbe-
reich der Ombudsstelle fielen 72 % der Beschwerden, bei 4 % der Beschwerden ist die Beur-
teilung zum Ende des Berichtszeitraum noch offen; etwa zwei Drittel (47) der Beschwerden
konnten abschließend bearbeitet werden. 27 Hinweise und Beschwerden sind noch in Bear-
beitung.
Hinsichtlich der Erhebung zu den Hinweisgebenden kommt es zu leichten Verschiebungen,
es bestätigt sich der Trend aus den vorherigen Berichtszeiträumen, dass etwa die Hälfte (46
%) der Hinweise von professionellen Akteuren aus dem Bereich der Flüchtlingsarbeit eingin-
gen. Steigende Zahlen sind bei den Hinweisen durch Flüchtlingen zu verzeichnen (32 % im
aktuellen Berichtszeitraum gegenüber 26 % im vergangenen). Die restlichen Hinweise gin-
gen zu 12% von Freiwilligen und zu 9% von anderen Personen ein.
Ähnlich wie im Vorberichtszeitraum wurden in 38 % der Fälle Vorermittlungen durchgeführt
und in ca. ein Viertel der Beschwerden vor Ort ermittelt. In neun von zehn Beschwerden wur-
den Befragungen durchgeführt.
Auskunftsersuchen wurden größtenteils gerichtet an das Amt für Wohnungswesen (39%),
anderer Ämter wurden weniger oft als im Vorberichtszeitraum angefragt (4 %).
In 21 Beschwerdefällen wurden Betroffene mit (Teil-)Anliegen an andere Institutionen und
Behörden weitergeleitet, in neun Fällen in weitere Angebote vermittelt.
Die vier deduktiven Kategorien betreffend ordnete die Ombudsstelle 15 Hinweise und Be-
schwerden dem Terminus „Gewalt“ zu und drei der Kategorie „sexueller Übergriff“. Insge-
samt 14 Hinweise und Beschwerden waren „Diskriminierung“ zuzuordnen und 35 Beschwer-
den der Kategorie „Verletzung der Menschenwürde“.8
Von 54 Beschwerden, in denen die Unterbringungsform erfasst wurde, gingen 15 aus Not-
aufnahmen ein, 29 aus Wohnheimen und zehn aus gewerblichen Unterkünften. Beschwer-
den aus Notaufnahmen sind somit im 5. Berichtszeitraum (BZ) rückläufig (von 30 % auf
20%), im prozentualen Vergleich liegen mehr Beschwerden aus Wohnheimen (39% gegen-
über 27% aus dem 4. BZ) und ähnliche viele Beschwerden aus gewerblichen Unterkünften
vor (14% aktuell gegenüber 16% aus dem 4. BZ).
In 62% (46) der Beschwerdeverfahren waren schutzbedürftige Personengruppen betroffen,
(Verteilung siehe Abbildungen S. 9 f.).9
8 Zur Kategorienbildung vgl. 2. Tätigkeitsbericht (Stand: 31.03.2017), 3.1. Dort auch die Erläuterung,
„dass die Zuordnung einer Beschwerde zu einer der vier vorgegebenen Kategorien im Wesentlichen
vom Vortrag der Beschwerdeführenden ausgeht und nicht gleichzusetzen ist mit einer abschließenden
Bewertung ihrer Rechtfertigung. Für die Auswertung der Beschwerdefälle werden zum einen die vom
Rat vorgegebenen Begriffe als deduktive Kategorien übernommen. Zum anderen werden empirisch
begründete Kategorien und Unterkategorien aufgenommen. Soweit sie nicht selbsterklärend sind, wer-
den diese induktiv gebildeten Kategorien bei ihrer Einführung erläutert“ (S. 7).
9 Mehrfachnennungen möglich.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 8
Quantitative Auswertung: Tabellarische Übersicht, Teil 1
Im Rahmen der abschließenden Bewertungen können zum Berichtsende acht (11 %) der Be-
schwerden als voll gerechtfertigt eingestuft werden, weitere sieben (9 %) als teilweise und zwei
(3 %) als nicht gerechtfertigt. In 39 (53 %) der Beschwerden ist die Rechtfertigung ungeklärt,
18 (24 %) Beschwerden wurden zurückgezogen.13
10 Mehrfachnennungen möglich
11 Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlosse-
nen Verfahren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
nicht zu erreichen war.
12 Zurückgezogene Beschwerden werden hier separat ausgewiesen.
13 Teilweise wurden Beschwerden zurückgezogen, da eine individuelle Abhilfe eingetreten ist, daher
kommt es in den Bewertungen zur individuellen und grundsätzlichen Abhilfe zu abweichenden Zahlen.
5. Berichtszeitraum (Stand 30.06.18)
fortgeführt aus vorhe-
rigen Berichtszeiträu-
men
neu im 5. Berichts-
zeitraum
gesamt
absolut in Pro-
zent
absolut in Pro-
zent
absolut in Pro-
zent
Beschwerdefälle 27 100 % 47 100 % 74 100 %
namentlich / anonym namentlich 27 100 % 36 77 % 63 85 %
anonym 0 0 % 11 23 % 11 15 %
Hinweisgebende10 Flüchtlinge 8 30 % 16 34 % 24 32 %
Freiwillige 5 19 % 4 9 % 9 12 %
Professionelle 13 48 % 21 45 % 34 46 %
Andere 1 4 % 6 13 % 7 9 %
Vorermittlung ja 12 44 % 16 34 % 28 38 %
nein 15 56 % 31 66 % 46 62 %
Aufgabenbereich ja 26 96 % 27 57 % 53 72 %
nein 1 4 % 17 36 % 18 24 %
ungeklärt 0 0 % 3 6 % 3 4 %
vor Ort ja 11 41 % 8 17 % 19 26 %
nein 16 59 % 39 83 % 55 74 %
Befragung ja 26 96 % 40 85 % 66 89 %
nein 1 4 % 7 15 % 8 11 %
Auskunftsersuchen10 AfW 22 81 % 7 15 % 29 39 %
GA 2 7 % 0 0 % 2 3 %
and. Ämter 1 4 % 0 0 % 1 1 %
and. Akteure 4 15 % 4 9 % 8 11 %
Abgabe/Verweis 5 19 % 16 34 % 21 28 %
Vermittlung 7 26 % 2 4 % 9 12 %
Bearbeitungsstand offen 16 59 % 11 23 % 27 36 %
geschlossen 11 41 % 36 77 % 47 64 %
Kategorisierung der
Beschwerde5
Gewalt 4 15 % 11 23 % 15 20 %
sex. Übergriff 2 7 % 1 2 % 3 4 %
Diskriminierung 7 26 % 7 15 % 14 19 %
MW-Verstoß 19 70 % 16 34 % 35 47 %
Notaufnahme 9 33 % 6 13 % 15 20 %
Wohnheim 10 37 % 19 40 % 29 39 %
gewerbliche Unter-
kunft
6 22 % 4 9 % 10 14 %
schutzbed. Personen 23 85 % 23 49 % 46 62 %
ungeklärt11 11 41 % 20 43 % 31 42 %
zurückgezogen12 4 15 % 8 17 % 12 16 %
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 9
Individuelle Abhilfen wurden in zehn (14 %) Fällen, teilweise in 14 (19 %) Fällen registriert. In
sieben (9 %) der Fälle wurde im Bearbeitungszeitraum keine Abhilfe erreicht. In 31 (42 %) der
Fälle ist die individuelle Abhilfe ungeklärt, zwölf (16%) sind zurückgezogen.
Grundsätzliche Abhilfe wurde in keinem Fall voll erreicht, in zwei (3 %) Fällen teilweise. Keine
grundsätzliche Abhilfe wurde in 15 (20 %) der Fälle dokumentiert. In 40 (54 %) ist ungeklärt,
ob eine grundsätzliche Abhilfe erreicht wurde, die restlichen Beschwerden 17 (23%) gelten als
zurückgezogen.
Quantitative Auswertung: Tabellarische Übersicht, Teil 2
Schutzbedürftige Personengruppen
Minderjährige
umF
Behinderte
65+
Schwangere
Alleinerziehende m.
mindj. Kindern
Opfer v. Menschen-
handel
schwer körperl. Er-
krankte
psychische Erkrankte
Gewaltopfer
LGTBIQ*
weitere
gesamt
1. BZ 35 1 0 0 9 2 0 2 3 1 2 2 55
2. BZ 42 0 3 1 3 2 1 1 8 7 0 0 68
3. BZ 58 1 2 0 3 1 0 2 9 0 5 5 81
4. BZ 97 1 7 0 6 6 0 6 11 7 0 0 143
5.BZ 34 1 0 0 2 3 0 5 6 2 0 2 55
gesamt 271 4 12 1 23 14 1 16 37 17 7 4 407
14 Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlosse-
nen Verfahren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
nicht zu erreichen war.
15 Zurückgezogene Beschwerden werden hier separat ausgewiesen.
16 Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlosse-
nen Verfahren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
nicht zu erreichen war.
17 Zurückgezogene Beschwerden werden hier separat ausgewiesen.
Grds. Abhilfe ja 0 0 % 0 0 % 0 0 %
teilweise 1 4 % 1 2 % 2 3 %
nein 4 15 % 11 23 % 15 20 %
ungeklärt14 18 67 % 22 47 % 40 54 %
zurückgezogen15 4 15 % 13 28 % 17 23 %
Rechtfertigung der
Beschwerde
ja 7 26 % 1 2 % 8 11 %
teilweise 6 22 % 1 2 % 7 9 %
nein 0 0 % 2 4 % 2 3 %
ungeklärt16 10 37 % 29 62 % 39 53 %
zurückgezogen17 4 15 % 14 30 % 18 24 %
Indiv. Abhilfe ja 3 11 % 7 15 % 10 14 %
teilweise 4 15 % 10 21 % 14 19 %
nein 5 19 % 2 4 % 7 9 %
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 10
0 20 40 60 80 100 120 140 160
Minderjährige
umF
Behinderte
65+
Schwangere
Alleinerz. m. mj. Kindern
Opfer v. Menschenhandel
schwer körperl. Erkrankte
psychisch Erkrankte
Gewaltopfer
LGBTIQ*
Weitere
gesamt
Schutzbedürftigkeiten
5. BZ 4. BZ 3. BZ 2. BZ 1. BZ
Schutzbedürftigkeiten 1.-5. BZ
Minderjährige umF Behinderte
65+ Schwangere Alleinerz. m. mj. Kindern
Opfer v. Menschenhandel schwer körperl. Erkrankte psychisch Erkrankte
Gewaltopfer LGBTIQ* Weitere
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 11
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum
2.2.1 Gewalt
Im Berichtszeitraum wurden Beschwerden, die der Kategorie Gewalt zuzuordnen sind, fortge-
führt und neu aufgenommen.
Einige Beschwerden mussten nach den ersten Hinweisen als zurückgezogen gew ertet wer-
den.
Als ungeklärt wurden Fälle abgeschlossen, z.B. weil keine örtliche Zuständigkeit bestand oder
weil die Ombudsstelle Widersprüche zwischen den Darstellungen der Beschwerdeführenden
und den Mitteilungen des Amtes für Wohnungswesen nicht abschließend aufklären konnte.
Noch in Bearbeitung waren zum Quartalsende Beschwerdefälle, in denen Wohnheimbewoh-
ner_innen Tätlichkeiten durch Mitbewohner_innen oder Beauftragte der Stadt Köln beklagt
hatten.
2.2.2 Sexueller Übergriff
Weiterhin war die Zahl der Beschwerden gering, die in der Kategorie „sexueller Übergriff“ er-
fasst wurden. Hinweise auf sexuelle Grenzverletzungen gingen größtenteils von professionel-
len Akteur_innen ein.
Der im Vorbericht genannte Fall einer geflüchteten Frau18 wurde als zurückgezogen geschlos-
sen, da die Betroffene auf mehrfache Gesprächseinladungen der Ombudsstelle nicht rea-
gierte.
Zu Ergebnissen kam die Ombudsstelle bzgl. der Beschwerde einer Familie, deren strafmündi-
ger minderjähriger Sohn des sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschuldigt und den vorlie-
genden Angaben zufolge im Dezember 2017 verurteilt wurde. Die Ombudsstelle beurteilte die
von der Verwaltung im März 2017 veranlasste separate Unterbringung des Jugendlichen (zu-
sammen mit seinem Vater) im Sinne des Opferschutzes als begründet. 19 Besorgniserregend
erscheint der Ombudsstelle, dass der im Juli 2017 zuständige Betreuungsträger mitteilte, dass
das Strafverfahren eingestellt worden sei, ohne entsprechenden Nachweis dazu erbringen zu
können. Im Her bst 2017 erhielt der dann zuständige Betreuungsträger Kenntnis, dass das
Verfahren gegen den jugendlichen Beschuldigten nicht eingestellt wurde. Nachdem sich die
Täterschaft als bewiesen darstellte, agierten die Mitarbeitenden dieses Trägers dann beispiel-
haft, informierten das Jugendamt (§ 8a SGB VIII) und zogen eine Beratungsstelle gegen se-
xuelle Grenzverletzungen hinzu. Nach dem Vorbringen der oben geschilderten Beschwerden
informierten sie die Ombudsstelle.
Weiteren Hinweisen konnte die Ombudsstelle im E inzelfall nicht nachgehen, da die Kontakt-
aufnahme zu den Betroffenen nicht möglich war.
18 Vgl. auch 3.2.5.
19 Zum weiteren Inhalt der Beschwerde s. 2.2.8.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 12
2.2.3 Diskriminierung
Beschwerden über Diskriminierung bezogen sich im Berichtszeitraum wiederum sowohl auf
das Handeln von privaten Dritten, i.d.R. Mitbewohner_innen, als auch von Mitarbeitenden
und Beauftragten der Stadt Köln.
Als zurückgezogen bewertete die Ombudsstelle Beschwerden, in denen eine Diskriminierung
durch herablassende Behandlung seitens städtischer Mitarbeiter, mangelnde Umsetzung
des gesetzlichen Anspruchs auf Betreuungsplätze für Kinder ab 3 Jahre und ungerechtfertig-
ter Benachteiligung gegenüber anderen Bewohnern bei Zurverfügungstellung eines Internet-
anschlusses angegeben worden war.
Zwei Beschwerden hinsichtlich rassistischer Diskriminierung durch Beauftragte der Stadt
Köln ließen sich nicht ausreichend aufklären und mussten als ungeklärt abgeschlossen wer-
den.
Eine Beschwerde eines blinden Betroffenen hinsichtlich des Zugangs zur Prüfung innerhalb
des Integrationskurses wurde von der Ombudsstelle im Berichtszeitraum abgeschlossen und
bewertet (zu den Einzelheiten s. 2.2.6).
Bei mehreren gegen die Ausländerbehörde Köln gerichteten, im Berichtszeitraum bearbeite-
ten Beschwerden wurde eine diskriminierende Rechtsanwendung nicht festgestellt, wohl
aber sah die Ombudsstelle im Falle des gesetzlichen Arbeitsverbots für Drittstaatsangehö-
rige aus sicheren Herkunftsstaaten, deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abge-
lehnt wurde, einen Hinweis auf eine mögliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (s.
2.2.11).
Weitere Beschwerden über eine angegebene Diskriminierung durch Mitarbeitende und Be-
auftragte der Stadt Köln befinden sich noch in Bearbeitung.
Besorgnis erweckte bei den Ombudspersonen die Nachricht eines Beschwerdeführers, dass
er nach dem Auskunftsersuchen der Ombudsstelle an das AfW von Mitarbeitenden des Be-
treuungsträgers auf die Beschwerde angesprochen und anschließend benachteiligt worden
sei. Wegen der Sorge des Beschwerdeführers vor weiteren Benachteiligungen musste ihm
zugesichert werden, die Beschwerde bezüglich des diskriminierenden Verhaltens nur anony-
misiert an das Amt für Wohnungswesen weiterzugeben.
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde
Unverändert waren zu der Kategorie „Verstoß gegen die Menschenwürde“ am häufigsten Be-
schwerden zuzuordnen. Als Verstöße gegen die Menschenwürde wurden meist Unterbrin-
gungsbedingungen beklagt, die die Hinweisgebenden und/oder Beschwerdeführenden als un-
würdig empfanden. Zu speziellen Konstellationen und Hindernissen bei der Geltendmachung
von gesundheitlich begründeten besonderen Anforderungen an die Unterbringung und zu den
Feststellungen in den Beschwerdeverfahren äußerte die Ombudsstelle sich detailliert im Vor-
bericht.
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 13
2.2.5 Beschwerden mit Bezug zur Unterbringungsform
Die Hinweise mit Bezug zur Unterbringungsform problematisierten allgemeine Erschwernisse,
die mit der Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit verbunden waren. Zugleich
waren Spezifika der jeweiligen Unterbringungsform Thema:
Bzgl. Notaufnahmeeinrichtungen (Leichtbauhallen u.a.) wurden insbesondere die Dauer (bis
zu zwei Jahren), die Enge, die hygienischen Bedingungen in Gemeinschaftssanitärbereichen,
fehlende Kochmöglichkeiten und zeitliche Beschränkungen für Mahlzeiten moniert.
Bzgl. Wohnheimen waren insbesondere technische Mängel und fehlende Privatsphäre Be-
schwerdeanlässe. Technische Mängel wurden dabei sowohl in Bezug auf ältere Wohnheime
als auch in Bezug auf mobile Unterkünfte moniert. Für die Containerunterbringung wurde in
fortgeführten u nd neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren auch die gemeinschaftliche
Nutzung von Sanitärbereichen und Küchen i.S. fehlender Privatsphäre moniert.
In Bezug auf gewerbliche Unterkünfte (Hotels u.ä.) war die Enge der Unterkunft wiederholt
Anlass für Beschwerden. Auch Probleme mit der Postzustellung (s. unten) waren in diesem
Kontext Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens. Eine neu aufgenommene Beschwerde be-
trifft die Besuchsregelungen in einer gewerblichen Unterkunft.
Die Obdachlosenunterbringung sowie die Situation in Privatwohnungen wurden im Berichts-
zeitraum nur vereinzelt Thema von Beschwerden.
Ein Hinweis auf häusliche Gewalt bezog sich auf eine private Wohnsituation.
2.2.6 Schutzbedürftige Personengruppen
Wie wiederholt dargestellt, zählt Art. 21 der EU -Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) 20 nicht
abschließend 21 Gruppen von Antragsteller_innen auf, die bei der Aufnahme und während des
Asylverfahren schutzbedürftig sind und deren spezielle Situation zu berücksichtigen ist. Ihren
besonderen Bedürfnissen ist gem. Art. 22 Rechnung zu tragen. Die Richtlinie enthält u.a. be-
sondere Vorschriften über die medizinische Versorgung von Personen mit besonderen Bedürf-
nissen nach Art. 19 Abs. 2, 21 bis 25, die vom (Bundes -)Gesetzgeber aber (bislang) nicht
(ausdrücklich) umgesetzt wurde. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist zum 21.07.2015 wird inso-
weit in juristischen Kommentaren und zunehmend in der Rechtsprechung eine richtlinienkon-
forme Auslegung, etwa des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, befürwortet. 22
20 „Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie
die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjähri-
gen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern,
Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psy-
chischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychi-
scher, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher
Genitalien“ (Hervorhebung OS).
21 Die Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln (s. Fußnote 1)
zählen zudem „Schwule, Lesben und Transgender“ zu den schutzbedürftigen Personen.
22 Landessozialgericht Niedersachsen Bremen im unanfechtbaren Beschluss L 8 AY 16/17 B ER vom
01.02.2018 unter Bezug auf: Wahrendorf in Wahrendorf, AsylbLG, 1. Aufl. 2017, § 4 Rn. 1; Herbst in
Mergler/Zink, SGB XII/AsylbLG, Stand: 07/2017, § 6 AsylbLG Rn. 31; vgl. auch Frerichs in jurisPK -
SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6 AsylbLG, Rn. 25 m.w.N.; so auch der Standpunkt der Bundesregierung in
BT-Drs. 18/7831, S. 5 und BT-Drs. 18/9009, S. 3; im Ergebnis ebenso im Wege einer direkten Anwen-
dung des Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU Kanalen, VSSR 2016, 161, 188 ff., 191 ff.; a.A. SG
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 14
Minderjährige
Wie in allen vorangegangenen Berichtszeiträumen erscheinen Kinder und Jugendliche erneut
häufig als Betroffene in Beschwerdeverfahren.
In denen von der Ombudsstelle im aktuellen Berichtszeitraum bearbeiteten Fällen werden Be-
lastungen aufgrund räumlicher Enge und fehlen der Rückzugsmöglichkeiten in den verschie-
denen Unterbringungsformen bemängelt. Teilweise wurde eine mangelnde Berücksichtigung
besonderer Bedürfnissen aufgrund psychischer oder körperlicher Erkrankungen von Kindern
und/oder erkrankten Elternteilen geltend gemacht. Auch Betroffenheit von Gewalt wurde vor-
gebracht, ein Kind erschien als Opfer häuslicher Gewalt im Beschwerdeverfahren.
Abhilfe konnte hinsichtlich der bemängelten Zugangszeiten und -regelungen zu Mahlzeiten
verzeichnet werden.
Eine Beschwerde wies auf einen Engpass bei der Gewährleistung des Anspruchs auf Förde-
rung in einer Tageseinrichtung Ü3 (§ 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII) hin (s. Diskriminierung); leider
konnte eine Klärung im Beschwerdeverfahren nicht erreicht werden, da individuell in Eigenini-
tiative Abhilfe erreicht und die Beschwerde zurückgezogen wurde.
Unbegleitete Minderjährige
In einem neu aufgenommenen und noch offenen Fall war ein bei dem Vormund in der Notun-
terkunft lebender unbegleiteter Minderjähriger mitbetroffen. Eine Rückmeldung des AfW auf
Nachfragen der Ombudsstelle stand in diesem Fall zum Quartalsende aus.
Menschen mit Behinderung
Gegenstand eines im aktuellen Berichtszeitraum abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens
war eine Benachteiligung blinder Geflüchteter bei der Teilnahme an Integrationskursen. Kon-
kret beschwert wurde die Nicht -Teilnahme an dem Deutsch -Test für Zuwanderer (DTZ -Prü-
fung). Die Beschwerde erwies sich als nicht gerechtfertigt gegenüber dem Prüfungsanbieter,
da seitens des Integrationskursanbieters die Meldefristen zur barrierefreien Prüfung nicht ein-
gehalten wurden und durch die Teilnahme am regulären Integrationskurs die Vorbereitung für
die barrierefreie DTZ-Prüfung erschwert erschien. Allerdings besteht nach Recherche der Om-
budsstelle in Köln und Umgebung kein spezialisiertes Integrationskursangebot für Blinde.23 Da
zum einen in Deutschland durch die Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention die staat-
liche Verpflichtung besteht, ein inklusives Bildungssystem in allen Bildungsbereichen zu ver-
wirklichen24, und zum anderen der Beschwerdeführer zur Teilnahme an einem Integrations-
kurs gesetzlich verpflichtet war, war in dieser Fallkonstellation eine Benachteiligung blinder
Menschen konkret festzustellen. Entsprechend spricht die Ombudsstelle eine konkrete Emp-
fehlung an die Stadt Köln aus (s.u.).
Landshut, Urteil vom 24. November 2015 - S 11 AY 11/14 - juris Rn. 47, zu Art. 15 Abs. 2, 17 Abs. 1
der Vorgängerrichtlinie 2003/9/EG.
23 Recherche der Ombudsstelle am 17.07.2017 auf dem Online-Portal WebGIS des BAMF
(http://webgis.bamf.de/BAMF/control;jsessionid=0045F3D18681B36A42A986219B55A3C5 )
24 „Nach Artikel 24 Absatz 1 müssen die Vertragsstaaten die Verwirklichung des Rechts von Men-
schen mit Behinderungen auf Bildung durch inklusive Bildungssysteme auf allen Ebenen gewährleis-
ten. Dazu gehören Vorschulbildung, Grund- und weiterführende Bildung sowie Hochschulbildung, be-
rufliche Bildung und lebenslanges Lernen, außerschulische und soziale Aktivitäten für alle Lernenden,
einschließlich Menschen mit Behinderungen, frei von Diskriminierung und gleichberechtigt mit ande-
ren“ (CRPD/C/GC/4).
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 15
Schwangere
Die Situation Schwangerer wurde in zwei neuen Beschwerden zum Thema: einmal im Kontext
einer an die Flüchtlingsberatung verwiesenen und bei mangelnder weiterer Rückmeldung als
ungeklärt abgeschlossenen Beschwerde wegen Obdachlosigkeit und aufenthaltsrechtlicher
Fragen, ein anderes Mal im Kontext einer anhängigen Beschwerde wegen Gewalt durch Mit-
bewohner_innen.
Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen
Schwere körperliche Erkrankungen wurden von Beschwerdefüh rern angeführt, traten jedoch
nur selten als Hauptgegenstand von Beschwerdeverfahren auf. Nachweise, dass aufgrund
schwerer körperlicher Erkrankungen besondere Anforderungen an die Verpflegung zu stellen
sind, konnten im aktuellen Berichtszeitraum von den Beschwerdeführern nicht erbracht wer-
den.
Personen mit psychischen Störungen
Bei nachweislich psychisch erkrankten Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften lagen
häufig besondere Anforderungen an die Unterbringung vor. Die überwiegende Mehrheit der
Beschwerdeführer beklagt fehlende Rückzugs- und Ruhemöglichkeit, quantitativ auffällig wa-
ren Beschwerden von Familien, in welchen ein Elternteil und teilweise auch Kinder psychisch
erkrankt sind (s. 2.2.7).
Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer
oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien
Hinweise gingen von professioneller oder anderer Seite an die Ombudsstelle. In einem Be-
schwerdeverfahren konnte nach der zeit nah eingeleiteten Abhilfe keine weitere Klärung der
vorhandenen zeitlichen Widersprüche herbeigeführt werden. Andere Hinweise konnten auf-
grund anonymisierten Meldungen und fehlenden Kontaktmöglichkeiten zu Betroffenen nicht
im Einzelfall bearbeitet werden.
weitere schutzbedürftige Personen
Bzgl. eines jungen volljährigen Flüchtlings, der als unbegleiteter Minderjähriger (umF) subsidi-
ären Schutz erhielt und dessen Reiseausweis für Ausländer von der Ausländerbehörde nicht
verlängert werden sollte, wurde seitens der Ombudsstelle kein Hinweis auf eine ungerechtfer-
tigte Benachteiligung festgestellt, sondern es wurde an eine aufent haltsrechtliche Beratung
verwiesen zur Klärung, ob in seinem Fall der Nationalpass oder Passersatz auf zumutbare
Weise zu beschaffen wäre (oder nicht). Die Problematik der Passbeschaffung für ehemalige
umF wurde jedoch seitens der Ombudsstelle als spezifis che Frage festgehalten, bei der die
besondere Vulnerabilität der Gruppe zu berücksichtigen ist.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 16
2.2.7 Gesundheit und Unterbringung
Im Berichtszeitraum befasste sich die Ombudsstelle mit einer Reihe Beschwerden zu belas-
tenden Wohnbedingungen psychisch Erkrankter. In mehreren Beschwerdeverfahren beklag-
ten Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied psychisch erkrankt ist, die Unt erbrin-
gung. Mehrheitlich erkrankt waren hier Elternteile, in Einzelfällen litten allerdings auch Kinder
an psychischen Erkrankungen. Im aktuellen Berichtszeitraum wurde der Ombudsstelle keine
Verlegung der betroffenen Familien bekannt. Zwei für das erste oder zweite Quartal angekün-
digte Umzüge von Familien wurden offenbar nicht durchgeführt; in einem anderen Fall erhielt
die Ombudsstelle keine Antwort auf ihr diesbezügliches Auskunftsersuchen (s.u.).
Die Beobachtung, dass Familien mit psychisch erkrankten Familienmitgliedern regelmäßig
lange auf eine Verlegung in eine angemessene Unterkunft warten müssen, gibt Anlass zur
Sorge. Mit Blick auf die Kinder psychisch erkrankter Eltern wird in der Fachliteratur festgestellt,
dass bei diesen ein erhöhtes Risiko be steht für die Entwicklung psychischer Erkrankungen
bzw. psychischer Auffälligkeiten und für soziale Benachteiligung.25 Beengte Wohnverhältnisse,
welche von den betroffenen Familienangehörigen regelmäßig bemängelt werden, werden aus
fachlicher Sicht als eine weitere störungsrelevante Rahmenbedingung identifiziert.26
Die Ombudsstelle beobachtete bereits in den vorangegangenen Berichtszeiträumen, dass die
Empfehlungen des Gesundheitsamtes Köln bzgl. gesundheitlich begründeter Anforderungen
an die Unterbringung häufig nur sehr verzögert umgesetzt wurden. Abhilfen wurden in Einzel-
fällen erst noch mehreren Monaten oder – in einem Fall – nach mehreren Jahren erreicht.
Soweit die mangelnde Umsetzung gesundheitlich begründeter Anforderungen an die Unter-
bringung beklagt wurde, konnte die Ombudsstelle im Berichtszeitraum insgesamt nur eine Ver-
legung feststellen – wobei in diesem Fall die neue Unterkunft nicht den Empfehlungen des
Gesundheitsamtes Köln entsprach.27 Im Berichtszeitraum rechnete die Ombudsstelle lediglich
in einem Fall den Beschwerdeführenden eine (Mit-)Verantwortung für die weiterhin mangelnde
Umsetzung zu.28 Regelmäßig war davon auszugehen, dass der Mangel an geeigneten Unter-
bringungskapazitäten ursächlich war. Zugleich war für die Betroffenen und die Ombuds stelle
häufig das Belegungsverfahren wenig transparent.
25 Albert Lenz (2014): Kinder psychisch kranker Eltern. 2. Auflage. Göttingen: Hogrefe Verlag, S. 17 ff.,
S. 83., auch Neurologen und Psychiater im Netz - Das Informationsportal zur psychischen Gesundheit
und Nervenerkrankungen: Psychische Erkrankung bei einem Elternteil / den Eltern, abrufbar unter:
https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/kinder-jugend-psychiatrie/risikofaktoren/psychi-
sche-erkrankung-bei-eltern/psychische-erkrankung-bei-einem-elternteilden-eltern/
26 Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
(Hrsg.) (2007): Leitlinien zu Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings -, Kin-
des- und Jugendalter, 3. Auflage, Deutscher Ärzteverlag Köln, S. 365.
27 In einem Beschwerdeverfahren wurde im April 2018 eine alleinstehende Person lediglich in ein Ein-
zelzimmer verlegt, obwohl bereits im August 2017 seitens des Gesundheitsamtes die Unterbringung in
einer Privatwohnung resp. abgeschlossener Wohneinheit empfohlen wurde. Nach Mitteilung des Am-
tes für Wohnungswesen sollte eine erneute Überprüfung der Anforderungen an die Wohnsituation ein-
geleitet werden; zum Ende des Berichtszeitraums erwartet die Ombudsstelle noch weitere Informatio-
nen diesbezüglich.
28 Eine Familie hatte im Vorberichtszeitraum eine Verlegung in eine der Emp fehlung des Gesundheits-
amtes Köln entsprechenden Unterkunft abgelehnt.
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 17
2.2.8 Belastende Behördenentscheidungen, Betroffenenrechte
Anlässlich einer Beschwerde über Rückzahlungsforderungen der Stadtverwaltung für Schä-
den in einer Unterkunft befasste sich die Ombudsstelle mit Fragen der Bewohnerhaftung
(§§ 8-9 der Satzungen für Notunterkünfte und Wohnheime29) und mit der Hinzuziehung von
Dolmetscher_innen zur Gewährung rechtlichen Gehörs bei belastenden Behördenentschei-
dungen in sonstigen Verwaltungsverfahren. Die Ombudsstelle fragte, inwieweit die Stadtver-
waltung bei der Feststellung der Mängel, der Beurteilung der Verursachung und der Forde-
rung an Bewohner, ein Schuldanerkenntnis resp. eine Verpflichtungserklärung zu unterzeich-
nen, allgemeine Verfahrensprinzipien (Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Ver-
fahrens) berücksichtigt. Konkret ging es um die Frage, wann von Amts wegen Dolmetscher
hinzugezogen werden.30 Kritisch beurteilte die Ombudsstelle, die Einführung verfahrensfrem-
der Erwägungen in entsprechende Verwaltungsverfahren.31 Die diesbezüglichen Empfehlun-
gen finden sich in Kapitel 3.
Eine mangelnde Sprachmittlung wurde auch in einem anderen Kontext beklagt. Die Eltern des
Jugendlichen, der des sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschuldigt - und den vorliegen-
den Informationen zufolge später deshalb verurteilt - wurde (§ 176 StGB ), erhoben die Be-
schwerde, aufgrund mangelnder Sprachmittlung zunächst unzureichend bzw. verspätet infor-
miert worden zu sein über die Hintergründe der mit dem Opferschutz begründeten Unterbrin-
gung ihres minderjährigen Sohnes (mit seinem Vater) in einer Männerunterkunft. Das Amt für
Wohnungswesen konnte gegenüber der Ombudsstelle nicht belegen, dass zur Erläuterung ein
Informationsgespräch mit Sprachmittlung stattgefunden hatte. Nachweislich ein gedolmetsch-
tes Gespräch führte etwa fünf Wochen nach dem Missbrauch der Allgemeine Soziale Dienst
des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien mit den Eltern des Täters.
Ebenfalls im Kontext von Satzung und Hausordnungen stand eine neu erfasste Beschwerde,
die unter anderem die Besuchsregelungen in einer gewerblichen Flüchtlingsunterkunft und in
einem Wohnheim betraf. Hier stand die weitere Bearbeitung zum Quartalsende noch aus. Evtl.
wird zu prüfen sein, inwieweit beschränkende Besuchsregelungen mit dem Schutz von Ehe
und Familie (Artikel 6 GG, Artikel 17 UN-Zivilpakt, Artikel 8 Absatz 1 EMRK, bezogen hier auf
Umgangsrecht des Vaters, Besuche des Kindes beim Vater) zu vereinbaren sind.
2.2.9 Nutzungsgebühren
Die Ombudsstelle bat das Amt für Wohnungswesen erneut um Auskunft zum Stand der Be-
mühungen, im August 2017 eingeräumte Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Zahlungs-
rückständen nach geänderten Nutzungsgebührenbescheiden zu beseitigen. Eine Antwort der
29 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische
geflüchtete Personen; Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangs-
wohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 16.01.2018
30 Konkret wies die Ombudsstelle auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deut-
schen Bundestages (WD 3 - 095/17: Der Anspruch auf einen Dolmetscher für Flüchtlinge und Migran-
ten, S. 4) weist darauf hin, dass bei belastenden Behördenentscheidungen in sonstigen Verwaltungs-
verfahren gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind, aufgrund
der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und zur ordnungsgemäßen Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG
die Hinzuziehung eines Dolmetschers von Amts wegen notwendig sein kann.
31 Ein „pädagogisches Einwirken“, das die Verwaltung als einen Zweck der Verpflichtungserklärung
angab, sehen weder Satzungen noch Verwaltungsverfahrensgesetz vor.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 18
Verwaltung auf die Wiedervorlage vom Juni 2018, die auch Fragen von Oktober und Dezem-
ber 2017 so wie März 2018 zur (Neu -)Berechnung von Nutzungsgebühren, zur Kostenüber-
nahme durch verschiedene Träger sowie Rückstände betraf, stand aus.
2.2.10 Postzustellung
Wie bereits im Vorbericht (3.2.10) festgestellt, war in einem Fall die Postzustellung in einer
gewerblichen Unterkunft über Wochen nicht sichergestellt gewesen. Ungeklärt geblieben war,
inwiefern vertragliche Regelungen zur postalischen Erreichbarkeit in der gewerblichen Unter-
kunft bestanden. Im Juni 2018 gab das AfW im Quartalsgespräch an, dass möglic herweise
kein Vertrag bestehe. Die Klärung dieser Frage erfolgte im Berichtszeitraum nicht.
2.2.11 Aufenthaltsrechtliches Arbeitsverbot für abgelehnte Asylbewer-
ber_innen aus sicheren Herkunftsstaaten
Im Falle einer Beschwerde eines abgelehnten Asylbewerbers aus Albanien, der anscheinend
seinen Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt hatte und sich nun über die Nichterteilung
der Arbeitserlaubnis beschwerte, wurde keine ungerechtfertigt benachteiligende Rechtsan-
wendung seitens der Ausländerbehörde Köln festgestellt. Die Ombudsstelle wertet die Be-
schwerde jedoch als einen Hinweis auf eine mögliche Verletzung des Gleichheitssatzes des
Art. 3 Abs. 1 GG32 durch die gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG und
trifft hierzu eine Empfehlung.
Sonstige asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beratungsanliegen verwies die Ombudsstelle bzw.
leitete sie weiter.
2.2.12 Über längere Zeiträume unbeantwortete Auskunftsersuchen
Mit Bedauern stellte die Ombudsstelle fest, dass Behörden ersuchte Auskünfte über längere
Zeiträume hinweg nicht erteilten. Bei drei Auskunftsersuchen an das Amt für Wohnungswesen
(Übersendung zweier Stellungnahme des Gesundheitsamtes, Auskunft zur Umsetzung einer
beabsichtigten Verlegung, Auskunft zu einer vertraglichen Regelung) wartete die Ombuds-
stelle zum Ende des Berichtszeitraums jeweils schon über drei Monate auf konkrete Antwort.33
32 Das Beschäftigungsverbot bedeutet eine rechtliche Schlechterstellung aufgrund verknüpfter Krite-
rien (aufenthaltsrechtlicher Status, Staatsangehörigkeit, Datum der Asylantragstellung und Entschei-
dungsart). Die daraus folgende Ungleichbehandlung ist weitreichend, insofern der Ausschluss von der
Erwerbstätigkeit eine Form der gesellschaftlichen Teilhabe betrifft, zeitlich nicht befristet ist und bei
Verbleib im Bundesgebiet nur durch Erwerb eines Aufenthaltstitels beendet wer den kann. Zweifeln da-
ran, dass die gesetzliche Regelung einen ausreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehand-
lung liefert, sowie an ihrer Verfassungsmäßigkeit sollte nachgegangen werden (vgl. Werdermann, D.
[2018]: Die Vereinbarkeit von Sonderrecht für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunfts-
staaten mit Art. 3 GG. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2018, H. 1, S. 11f.).
33 In einem Fall wurde die Stellungnahme zu einem anderen Attest übersandt. In einem anderen Fall
wurde die konkrete Frage (nach der vertraglichen Regelung) nicht beantwortet.
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 19
Eine Anfrage an das Bezirksjugendamt Mülheim war nach über sieben Wochen noch unbe-
antwortet.
2.2.13 Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung
Das Beschwerderecht ist ein Grundrecht (Art. 17 GG). Es ermöglicht zum einen die Wahr-
nehmung und Verteidigung individueller Rechte und ist zum anderen für die Durchsetzung
der objektiven Rechtsordnung bedeutsam.
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln als Beschwerdestelle ist nicht ausschließlich extern,
außerhalb des Unterbringungs- und Betreuungssystems, angesiedelt. Sie ist vielmehr als
von der Verwaltung und ihren Beauftragten unabhängige Stelle konzipiert. Die institutionelle
Stellung (Unabhängigkeit/Neutralität), die Verbindung von unabhängiger Beschwerdebear-
beitung und Möglichkeit zur eigeninitiativen Untersuchung sowie die mit „weichen Befugnis-
sen“ (Berichterstattung, Empfehlung) versehene Kontrollfunktion entsprechen klassischen
Merkmalen der Ombudsperson.34, 35
Zur Gewährleistung des Rechts auf Beschwerde muss der tatsächliche Zugang zu Beschwer-
demöglichkeiten gewährt sein. Als kritisch stellt die Ombudsstelle fest, dass auch im vergan-
genen Berichtszeitraum beim Aufsuchen einer Unterkunft Unklarheit darüber bestand, ob der
Hinweis auf die Ombudsstelle dort aushing.36
Zur Gewährleistung des Rechts auf Beschwerde „… müssen sich Betroffene ‚sicher genug‘
fühlen, ihre Beschwerde vorzubringen, das heißt, sie dürfen nicht den Eindruck haben, dass
ihnen Nachteile aus der Beschwerde entstehen“ (DIMR 2017, S. 61).37 Es ist unbedingt erfor-
derlich, dass die Beschwerdemöglichkeit bei der Ombudsstelle sanktionsfrei wahrgenommen
werden kann. Wie oben (2.2.3) ausgeführt, fühlte sich erneut ein Betroffener in seiner Unter-
kunft benachteiligt, nachdem er sich an die Ombudsstelle gewandt hat.
Zur Aufklärung von Beschwerden ist die Ombudsstelle auf die Kooperation und Auskunftser-
teilung der Verwaltung angewiesen. Hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung seitens der Ver-
waltung äußerte die Ombudsstelle bereits in der Vergangenheit in Einzelfällen Kritik zur De-
tailliertheit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit. Im aktuellen Berichtszeitraum monierte
die Ombudsstelle zudem, dass Reaktionen auf Anfragen der Ombudsstelle teilwei se länger
als drei Monate lang ausblieben.
34 Julia Haas (2012): Der Ombudsmann als Institution des Europäischen Verwaltungsrechts: zur Neu-
bestimmung der Rolle des Ombudsmanns als Organ der Verwaltungskontrolle auf der Grundlage eu-
ropäischer Ombudsmann-Einrichtungen. Tübingen) sieht in der Befugnis zur Annahme von Beschwer-
den und zu Eigeninitiativuntersuchungen die Fokussierung „der kaum trennbaren Doppelfunktion des
Ombudsmanns als Kontrollorgan und Rechtsschutzgewährleister“ (S. 686). Sie weist der Ombudsper-
son eine Rolle zu im „europäische[n] Modell der Mobilisierung des Bürgers, das auf die Durchsetzung
der objektiven Rechtsordnung fokussiert ist, sich dazu … des Kontrollpotentials des Bürgers durch
eine auch gemeinbezogene Lesart seiner Individualbefugnisse bedient und den Bürger damit nicht nur
zum Anwalt seiner eigenen Interessen, sondern auch zum Anwalt des Rechts erhebt“ (ebd.).
35 Diese Positionierung war im Berichtszeitraum u.a. bedeutsam bei der Klärung datenschutzrechtli-
cher Fragen (s. 1.3).
36 Dem anwesenden Wachpersonal war nach eigener Aussage unklar, ob bzw. ggf. wo die Informatio-
nen über die Ombudsstelle aushingen.
37 Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.) (2017): Entwicklung der Menschenrechtssituation in
Deutschland: Juli 2016–Juni 2017: Bericht an den Deutschen Bundestag gemäß § 2 Absatz 5 DIMRG,
S. 60-61.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 20
Die Sicherstellung des Beschwerderechts ist, neben anderen Aspekten wie der Berücksichti-
gung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen , wesentlich für die Erarbeitung ei-
nes Gewaltschutzkonzeptes für die F lüchtlingsunterbringung in Köln. Das Gewaltschutzkon-
zept war mehrfach Gegenstand von Quartalsgesprächen der Ombudsstelle mit dem Amt für
Wohnungswesen und dem Referat Flüchtlingskoordination.38 Im Berichtszeitraum wurde nun
auf Initiative der Verwaltung eine Arbeitsgruppe beim Runden Tisch für Flüchtlingsfragen
(RTfF) mit der Erarbeitung beauftragt . Im Gewaltschutzkonzept sollten das Recht auf Be-
schwerde und die Stellung der Ombudsstelle klar benannt werden.
2.2.14 Offene Fragen
Noch zu bearbeiten sind mehrere Hinweise und eine konkrete Beschwerde, dass bereits über-
setzte und von einer deutschen Auslandsvertretung legalisierte Geburtsurkunden nach Auffor-
derung von Kundenzentren der Stadt Köln erneut durch amtliche beglaubigter Übe rsetzer
übersetzt werden müssen, um dort akzeptiert zu werden. Bemängelt wird u.a. die damit ver-
bundene Kostenbelastung.
38 So bestand im Quartalsgespräch am 07.11.2017 Einigkeit, dass zum Gewaltschutz systemische
Bausteine entwickelt und in einem Gewaltschutzkonzept alle besonders schutzbedürftigen Personen-
gruppen berücksichtigt werden sollten.
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 21
3. Empfehlungen
Die Ombudsstelle aktualisiert und erweitert ihre Empfehlungen zu den folgenden Punkten.
Beendigung der Hallenunterbringung, Bereitstellung der Ressourcen für die „Exit -Op-
tion“ sowie Verbesserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen und gewerb-
lichen Unterkünften
Besonders für schutzbedürftige Personen sollten die besonderen Anforderungen in Notauf-
nahmesituationen definiert werden (Schutzmechanismen, Rückzugsräume und Anforderun-
gen an die Qualifikation des Personals) und entsprechende Ressourcen für die in den Min-
deststandards definierte „Exit-Option“39 bereitgestellt werden.
Die Überprüfung und Verbesserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen Wohnhei-
men und gewerblichen Unterkünften sollte fortgesetzt werden.
Die im Konzept „Ressourcenmanagement“ benannte Belegungssteuerung sollte transparent
dargestellt werden.
Der Bedarf, die Kapazitäten an abgeschlossenen Wohneinheiten zu erweitern, besteht nach
Beurteilung der Ombudsstelle weiterhin.
Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie
Die Ombudsstelle hat wiederholt empfohlen, dass die Stadtverwaltung im Dialog mit weiteren
Akteur_innen ausreichend konkret bestimmte individuelle Rechte aus den Regelungen identi-
fiziert und geeignete Verfahren und Maßnahmen zu ihrer Berücksichtigung entwickelt.
Diese Empfehlung der Ombudsstelle geht aus von der rechtlichen Verpflichtung des Staates,
hier auf der kommunalen Ebene, Regelungen der Richtlinie unmittelbar anzuwenden, soweit
sie ausreichend konkret bestimmte individuelle Rechte betreffen.
Es handelt sich explizit um die Empfehlung, nicht gerichtliche Klärungen (wie durch das Lan-
dessozialgericht Niedersachsen Bremen bzgl. der medizinischen Versorgung von Personen
mit besonderen Bedürfnissen nach Art. 19 Abs. 2, 21 bis 25 AufnahmeRL und der richtlinien-
konformen Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; s. 2.2.6, Fußnote 22) abzuwarten, son-
dern vorgreifend zu handeln.
Ausgangspunkt wären spezielle Situationen und besondere Bedürfnisse von „Minderjährigen,
unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehen-
den mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit s chweren kör-
perlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Ver-
gewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt
erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalie n“ sowie von LGBTIQ
und anderen schutzbedürftigen Personen (s. Empfehlung zu Gewaltschutz).
Gewaltschutz
Die Ombudsstelle begrüßt, dass der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen eine Arbeitsgruppe zur
Erarbeitung eines Gewaltschutzkonzepts eingesetzt hat. Im Sinne der bisherigen Empfehlun-
gen, sollte ein integriertes, strukturell verankertes Gewaltschutzkonzept erarbeitet werden.
39 Die sog. Exit-Option soll die Möglichkeit für eine Verlegung aus gesundheitlichen Gründen binnen
einer Woche in eine bessere Unterkunft bieten.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 22
Der Bedarf an einem Schutzkonzept ergibt sich auch aus den Feststellungen der Ombuds-
stelle zu Fällen von Gewalt, sexuellen Grenzverletzungen, Diskriminierung und Verstößen ge-
gen die Menschenwürde. Beachtet werden sollten die besonderen Bedürfnisse schutzbedürf-
tiger Personen aus den verschiedenen Gruppen (s. Empfehlung zur Anwendbarkeit der EU -
Aufnahmerichtlinie). So einleuchtend die Bedeutung von Schutzmechanismen für Frauen und
Kinder in Flüchtlingsunterkünften ist, eine Verengung des Gew altschutzes auf die Anknüp-
fungspunkte Geschlecht und Minderjährigkeit würde andere relevante Aspekte/Differenzlinien
vernachlässigen und den besonderen Bedürfnisse vieler Schutzbedürftiger nicht gerecht wer-
den. 40
In Köln arbeiten zahlreiche Fachstellen gegen häusliche Gewalt, gegen sexualisierte Gewalt
gegen Kinder, gegen homo - und transphobe Gewalt, zu traumatisierten Flüchtlingen, zu
Flüchtlingen mit Behinderung , Antidiskriminierungsbüros usw. Das fachliche Knowhow zur
speziellen Situation und zu besonderen Bedürfnissen von Schutzbedürftigen sowie das spezi-
fische Knowhow aus Selbstorganisationen sollte in die Erarbeitung des Gewaltschutzkonzep-
tes einfließen. Bereits erarbeitete Bausteine und Konzepte sollten berücksichtigt werden.41 Zu-
dem sollten nach Möglichkeit partizipativ und gewaltpräventiv Bewohner_innen beteiligt wer-
den. Durch die Einbeziehung Geflüchteter bietet sich für diese die Möglichkeit der Teilhabe,
für die Erstellung des Konzepts ergibt sich so eine Innensicht auf besondere Lebensbedingun-
gen in Flüchtlingsunterkünften.42
Es sollten sowohl organisatorische und bauliche Aspekte als auch Standards der Sozialen
Arbeit berücksichtigt werden.
Im Gewaltschutzkonzept sollten das Recht auf Beschwerde und die Stellung der Ombudsstelle
klar benannt werden.
Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle
Die Ombudsstelle erweitert ihre Empfehlungen hinsichtlich der Sicherstellung der Beschwer-
debearbeitung:
Notwendig ist, dass der tatsächliche Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten gewährleistet wird;
dazu sollte sichergestellt werden, dass der Hinweis auf das unabhängige Beschwerdeverfah-
ren tatsächlich in allen Unterkünften aushängt.
Unbedingt gewährleistet werden sollte, dass Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten sanktions-
frei erfolgen kann bzw. dass keine Sanktionen wegen der Wahrnehmung des Beschwerde-
rechts erfolgen.
Gewährleistet werden sollte, dass die Auskunftserteilung von Behörden an die Ombudsstelle
(Akteneinsicht) kurzfristig erfolgt.
40 So fokussierten die vom BMFSFJ und UNICEF herausgegebenen Mindeststandards aus dem Jahre
2016 den „Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“. „Schutz und Un-
terstützung für alle Bewohner_innen, insbesondere besonders schutzbedürftige Personengruppen“
setzte erst die Neufassung aus dem Jahre 2017 als Grundlage (eines einrichtungsinternen Schutzkon-
zepts, Mindeststandards 1); die Neufassung enthält zudem zwei Anhänge zur Umsetzung der Min-
deststandards für LGBTIQ und Flüchtlinge mit Behinderungen.
41 Z.B. Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete der Stadt Köln
zum Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher Gewalt; Kooperations- und Kin-
derschutzvereinbarung für Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge zwischen dem Amt für Woh-
nungswesen, den beauftragten Betreuungsträgern und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie ; Min-
deststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften 2017 ; Schulungs-
materialien zu Flüchtlingen mit LGBTIQ-Hintergrund.
42 Ulrike Krause (2018): Geflüchtete vor Gewalt schützen, aus Flucht: Forschung und Transfer – Policy
Brief 03
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 23
Für gewerbliche Unterkünfte sollten der ungehinderte Zugang der Ombudspersonen, der Aus-
hang des Hinweises auf das unabhängige Beschwerdeverfahren sowie die Briefkastenbe-
schriftung bei Einzug sichergestellt werden; entsprechende verbindliche Vereinbarungen mit
gewerblichen Betreiber_innen gewerblicher Unterkünfte sind zu empfehlen.
Arbeitsverbot gem. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG
Zweifeln daran, dass die gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG einen
ausreichenden sachlichen Grund für die weitreichende Ungleichbehandlung von abgelehnten
Asylbewerber_innen aus sicheren Herkunftsstaaten liefert, sowie an der Verfassungsmäßig-
keit der Regelung, sollte nachgegangen werden.
Belastende Behördenentscheidungen, Betroffenenrechte
Mit Blick auf die Gewährleistung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens als allge-
meine Verfahrensprinzipien des Verwaltungsverfahrens empfiehlt die Ombudsstelle, bei be-
lastenden Behördenentscheidungen in sonstigen Verwaltungsverfahren gegenüber Perso-
nen, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind, aufgrund der Pflicht zur Sach-
verhaltsermittlung und zur ordnungsgemäßen Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG regelmä-
ßig Dolmetscher_innen hinzuzuziehen.
Angebot von Integrationskursen
Die Ombudsstelle empfiehlt den örtlichen Bedarf für Integrationskurse, insbesondere von Kur-
sen für spezielle Zielgruppen, zu ermitteln und diesem dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu melden.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 24
4. Termine
4.1 Terminübersicht der Ombudsstelle für den Berichtszeitraum
4.2 Weitere Terminplanung
10.07.2018: Erste Hilfe-Grundausbildung, Köln
04.09.2018: Teilnahme an der Sitzung des Integrationsrates, Köln
06.09.2018: Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren, Köln
05.09.2018: Vorstellung im Gremium der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII Jugend-
wohnen des Jugendamtes der Stadt Köln
12.04.2018: Vorstellung der Ombudsstelle im Beirat des Kommunalen Integrationszent-
rums des Rhein-Erft-Kreises, Bergheim
16.04.2018: Teilnahme am AK Asyl, Köln
19.04.2018: Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren, Köln
20.04.2018: Referat beim Arbeitstreffen des Projekts Gewaltschutz und Beschwerde-Ma-
nagement in Unterkünften für geflüchtete Menschen, Essen
25.04.2018: Teilnahme am Fachaustausch Antisemitismus und Geflüchtete, NS Doku-
mentationszentrum der Stadt Köln, Köln
30.04.2018: Ausscheiden der Verwaltungskraft der Ombudsstelle
01.05.2018: Übernahme der Verwaltungsanteile durch Herrn Zitzmann
04.05.2018: Teilnahme am Multiplikatorinnen-Seminar Frauen & Flucht bei agisra e.V.,
Köln
14.05.2018: Vortrag bei der Inklusions*Werkstatt der Senatsverwaltung für Integration,
Arbeit und Soziales Berlin, Referat Koordinierung Flüchtlingsmanagement,
Berlin
17.05.2018: Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren, Köln
18.05.2018: Empfang und Informationsgespräch mit Mitarbeiter_innen des Pilotprojekts
Ankommen – Informations- und Beschwerdestelle Flucht der Ev. Hochschule
R-W-L (Bochum), Köln
08.06.2018: Quartalsgespräch/Erfahrungsaustausch mit dem Amt für Wohnungswesen u.
dem Referat Flüchtlingskoordination (Frau Adams, Frau Bokranz, Frau
Munz-Shams, Herr Wenzel, Frau Werning-Györkö), Köln
5. Tätigkeitsbericht, Stand 30.06.2018 25
Abkürzungsverzeichnis
(auch für Anlage Datenblätter)
ABH Ausländerbehörde Köln
AfW Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln
AM Projekt Auszugsmanagement
and Andere
AsylG Asylgesetz
AufenthG Aufenthaltsgesetz
AufnahmeRL EU-Aufnahme-Richtlinie
BA Bundesagentur für Arbeit
BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BeschV Beschäftigungsverordnung
BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BR Bezirksregierung
BZ Berichtszeitraum
DSGVO Datenschutz Grundverordnung EU
Fl Flüchtling
Fw Freiwillige_r
GA Gesundheitsamt Köln
JA Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln
JC Jobcenter Köln
NA Notaufnahme
OS Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
Prof Professionelle_r, beruflich Tätige_r
Richtlinie 2013/33/EU EU-Aufnahme-Richtlinie
SPZ Sozialpädiatrisches Zentrum
TH Turnhalle
TzFo Therapiezentrum für Folteropfer (Caritas Köln)
UNICEF United Nations Children’s Fund
UN-KRK Kinderechtskonvention der Vereinten Nationen
Verordnung (EU) 2016/679 Datenschutz-Grundverordnung EU
WH Wohnheim
Mitteilung Ausschuss
6596 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 20.11.2018 3404/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 26.11.2018 Ausschuss Soziales und Senioren 06.12.2018 5. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Gem. Ratsbeschluss vom 10.05.2016 und 28.06.2016 wurde eine unabhängige Anlaufstelle (Om- budsstelle) für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten au- ßerhalb der Stadtverwaltung eingerichtet. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätig- keitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der 5. Tätigkeitsbericht zum Stand 30.06.2018. Im Berichtszeitraum 01.04.2018 bis 30.06.2018 wurden 47 neue Beschwerden an die Ombudsstelle herangetragen und 27 Vorgänge fortgeführt. An das Amt für Wohnungswesen wurden 39% der An- fragen zur Klärung weitergeleitet. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Rückmeldung an die Ombudsstelle liegt bei 7 Arbeitstagen und ist den teilweise umfangreichen Recherchearbeiten zur vorgetragenen Beschwerde geschuldet. Teilweise erfolgten Rückmeldungen am selben Arbeitstag, in wenigen Fällen verzögerte sich die Rückmeldung aufgrund von Urlaubs-/Krankheitsausfällen erheb- lich. Im fünften Tätigkeitsbericht werden unter Kapitel 3 Empfehlungen ausgesprochen. Die Verwaltung nimmt zu den Ausführungen der Ombudsstelle wie folgt Stellung: Beendigung der Hallenunterbringung, Bereitstellung der Ressourcen für die „Exit-Option“ so- wie Verbesserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen und gewerblichen Unter- künften Die Unterbringung Geflüchteter in Leichtbauhallen wurde mit dem Leerzug des Standortes Luzerner Weg zum 31.07.2018 beendet. Auch die Kojenunterbringungen an den Standorten Mathias-Brüggen- Straße (13.07.2018) und Friedrich-Naumann-Straße (15.09.2018) konnten inzwischen beendet wer- den. Das Ziel der Aufgabe aller Notunterbringungen mit Ausnahme der Notaufnahme Herkulesstraße bis Ende des Jahres 2018 wird weiter verfolgt. Mit den in Planung bzw. im Bau befindlichen neuen Objekten wird die Qualität der Unterbringung wei- terhin verbessert, insbesondere die Privatsphäre der Geflüchteten betreffend. Die Verwaltung stimmt mit der Empfehlung der Ombudsstelle überein, dass weiterhin ein Bedarf an abgeschlossenen Wohneinheiten besteht, gerade im Hinblick auf die adhoc-Versorgung von Personen mit erhöhtem Schutzbedarf. Die Verwaltung ist nach besten Kräften bestrebt, im Rahmen der zur Verfügung ste- henden Kapazitäten schnell und zeitnah Abhilfe zu schaffen. Ziel ist nach wie vor die Erweiterung der Ressourcen mit abgeschlossenen Wohneinheiten. Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie Sobald der Verwaltung spezifische Bedarfe beispielsweise aufgrund einer medizinisch notwendigen Wohnraumversorgung bekannt werden, findet seitens des Sozialen Dienstes des Amtes für Woh- nungswesen eine unmittelbare Verlegung statt, sofern entsprechende Ressourcen verfügbar sind. Das Schaffen neuer Ressourcen mit verbesserter Wohnqualität ist die Grundlage einer bedarfsge- rechten Versorgung. 2 Gewaltschutz Die Arbeitsgruppe des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen zur Entwicklung eines Gewaltschutzkon- zeptes für Kölner Unterbringungseinrichtungen hat bereits mehrfach getagt. Die diesbezüglichen Empfehlungen der Ombudsstelle werden, sofern diese noch nicht berücksichtigt sind, einbezogen. Die Arbeitsgruppe setzt sich unter Federführung des Amtes für Wohnungswesen zusammen aus Ver- treterinnen und Vertretern des Kölner Flüchtlingsrates, des Deutschen Roten Kreuzes, des Caritas- verbandes, des Diakonischen Werks, des Rom e.V. und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle Die Abteilung Wohnraumversorgung des Amtes für Wohnungswesen hat die Bearbeitung der Anfra- gen der Ombudsstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. Hierdurch ist eine direkte und zielgerichtete Kommunikation mit der Ombudsstelle sichergestellt. Die Mitarbeitenden der Ombuds- stelle haben feste Ansprechpartner, die eine vollständige Rückmeldung sicherstellen. Mittels Aushang in den Unterkünften werden die dort untergebrachten Personen über die Möglichkeit der Beschwerde bei der Ombudsstelle informiert. Arbeitsverbot gem. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG Die Empfehlung der Ombudsstelle für Flüchtlinge, der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nachzu- gehen, entspricht nicht der Rechtsaufassung der Verwaltung. Die Verwaltung geht von der uneinge- schränkten Anwendbarkeit der Vorschrift aus. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten bis auf sehr wenige Ausnahmen grundsätzlich kei- nen Asyl- oder Flüchtlingsstatus. Die Vorschrift soll dazu dienen, diesen Personenkreis auf das für Einreisen zur Arbeitsaufnahme vorgesehene Visumsverfahren zu verweisen. Der Zugang zum Ar- beitsmarkt ist für diesen Personenkreis über die Einreise mit einem Arbeitsvisum weiterhin möglich. Belastende Behördenentscheidungen, Betroffenenrechte Bestehen Sprachbarrieren, so zieht der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen bei Bera- tungsgesprächen grundsätzlich Dolmetschende hinzu, insbesondere wenn es Angelegenheiten von gesteigerter Relevanz, wie beispielsweise komplexe Familienangelegenheiten oder Streitschlichtun- gen, zu klären gilt. Angebot von Integrationskursen Im Rahmen des derzeit laufenden Projektes „Einwanderung gestalten NRW“ wurden u.a. Unterar- beitsgruppen zu den Themen Sprache und Gesundheit eingerichtet. Eine Aufgabe der Unterarbeits- gruppen ist es, Bedarfe zum Spracherwerb zu erheben. Hieraus resultierend wurden dem BAMF 15 Handlungsempfehlungen zu Integrationskursen übermit- telt. Unter anderem wurde auf die nicht auskömmliche Anzahl von Kinderbetreuungsplätzen bei Integ- rationskursen für Frauen und Eltern sowie auf die geringe Anzahl von Kursplätzen für Menschen mit Sehbehinderung verwiesen. In NRW gibt es lediglich einen Sprachkursträger für Sehbehinderte. Der in Düren ansässige Anbieter bietet unter 10 Kursplätze an. Das BAMF verweist auf die Möglichkeit, bspw. unter Zuhilfenahme von technischen Kommunikati- onshilfen, an allgemeinen Integrationskursen teilzunehmen. Entstehende Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden. Diese Themen werden innerhalb des Projektes „Einwanderung gestalten NRW“ weiterverfolgt. Der umfangreiche Bericht gibt die Auffassung und Haltung der Ombudsstelle wieder. Diese stimmt nicht jederzeit in allen Punkten mit der Haltung der Verwaltung überein. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3404/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.11.2018
- Erstellt
- 17.10.2018 16:28