2014/0416
Präventionskonvention - Neufassung des § 8 (Straßenmusik und Straßenkünstler) -
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2014/0416
4925 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
12.11.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II Dezernat I
Dezernat V
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
I 30
II 32
V 50 51
Stvv
Vorlage-Nr. 2014/0416
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 122060
Kostenstelle: 032-002-1000 Investitionsnummer: /
Kostenträger: 1220-61 Sachkonto: 5101000
Betreff: Präventionskonvention - Neufassung des § 8 (Straßenmusik und Straßenkünstler) -
Vorlage vom: 27.10.2014
Beschlussvorschlag :
Der Neufassung des § 8 sowie den Änderungen in § 9 der Präventionskonvention vom 19.12.2007
wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage zur Magistratsvorlage Straßenmusik
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.10.2014
Nach Beschluss des Magistrats vom 28.11.2007 (Nr. 2007/0659) und der Stadtverordneten-
versammlung vom 18.12.2007 trat die Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt) am 23.12.2007 in Kraft. Ende 2012 haben die städtischen Gremien die Verlängerung
der Geltungsdauer der Präventionskonvention bis zum 31.12.2020 beschlossen.
§ 8 dieser Gefahrenabwehrverordnung in der derzeit gültigen Fassung lautet:
„§ 8
Straßenmusiker und Straßenkünstler
(1) In der Fußgängerzone sind Darbietungen von Straßenmusikern und –musikerinnen sowie
von Straßenkünstlern und -künstlerinnen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt.
(2) Die Verwendung von Lautverstärkern in einer die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft er-
heblich belästigenden Weise ist nicht zulässig, sofern nicht im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt
wurde.
(3) Straßenmusiker und -innen und Straßenkünstler und -innen müssen ihren Standort spätes-
tens nach 30 Minuten so verändern, dass die Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht
mehr hörbar sind (Ortswechsel von mindestens 200 m).
(4) In Einzelfällen können Auftritte an bestimmten Stellen untersagt werden, wenn dies zur
Vermeidung von Belästigungen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.“
Vorstehende Regelung hat in der letzten Zeit zu erheblichen Problemen geführt. Citymarketing
e. V. und der IHK Darmstadt berichten von regelmäßig eingehenden Beschwerden von Kunden
und Gewerbetreibenden. Dabei werden insbesondere folgende Aspekte kritisiert:
- geringe Qualität der musikalischen Darbietungen/zu kleines Repertoire
- zu lange am selben Standort
- zu viele Straßenmusiker insgesamt
- Verwendung besonders störender Instrumente/Verstärker.
Ähnliche Beschwerden gingen auch beim Bürger- und Ordnungsamt ein. Teilweise wurde be-
richtet, dass infolge der lauten Straßenmusik Arbeiten in Geschäften und Büros nicht mehr
möglich bzw. erheblich erschwert würden. An einigen Tagen gingen bis zu 25 Anrufe von Be-
schwerdeführern ein. Immer wieder musste die Kommunalpolizei einschreiten und in einigen
Fällen Platzverweise erteilen.
Aufgrund der oben geschilderten Erfahrungen soll die Straßenmusik stärker reglementiert und
dadurch gleichzeitig eine Qualitätssteigerung in der Innenstadt erreicht werden. Kern der Neu-
regelung (siehe im einzelnen die Anlage) soll die Einführung einer grundsätzlichen Erlaubnis-
pflicht für Straßenmusik und Straßenkunst sein. Die Anzahl der täglich zu erteilenden Erlaub-
nisse soll auf fünf begrenzt und die Verwendung von Verstärkeranlagen grundsätzlich ausge-
schlossen werden. Für die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis soll ferner
eine geringe Verwaltungsgebühr von 5,00 € pro Tag erhoben werden.
. . .
- 4 -
Über die Einführung einer Erlaubnispflicht wird es künftig möglich sein, Auftritte an kritischen
Standorten zu untersagen sowie generelle oder erforderlichenfalls auch einzelfallbezogene
Auflagen zu erteilen. Den oben beschriebenen negativen Auswirkungen der Straßenmusik kann
auf diese Weise besser vorgebeugt werden. Andere Städte wie beispielsweise München haben
mit ähnlichen Regelungen bereits positive Erfahrungen gemacht. Die beabsichtigten Neurege-
lungen sind in § 8 der anliegend beigefügten Änderungsverordnung im einzelnen aufgeführt.
Die Bußgeldvorschrift in § 9 war entsprechend anzupassen.
Darmstadt, 23.10.2014
Der Dezernent I Der Dezernent II Die Dezernenti n V
Jochen Partsch Rafael Reißer Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin
anlage 1
2100 Zeichen
Anlage zur Magistratsvorlage vom 23.10.2014 „Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventionskonvention) vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2012, vom ……“ „Aufgrund der §§ 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. d. F. vom 14. 1.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.6.2013 (GVBl. S. 444) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am ...... folgende Änderungsverordnung beschlossen: I. Artikel I 1. § 8 der Gefahrenabwehrverordnung wird wie folgt neu gefasst: „ § 8 Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker, Str aßenkünstlerinnen und Straßenkünstler (1) Darbietungen von Straßenmusikerinnen und Straß enmusikern, Straßenkünstlerinnen und Straßenkünstlern in der Fußgängerzone sind nu r mit entsprechender Sondernutzungserlaubnis in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verw altungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro Tag erhoben. (3) Pro Tag werden höchstens fünf Erlaubnisse erte ilt. (4) Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist unter sagt, es sei denn, sie wird von der Verwaltungsbehörde im Einzelfall ausdrücklich erl aubt. (5) In der Erlaubnis können Auflagen erteilt werde n. Darin können die Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerinnen insbesondere verpflichtet werden, nach einer gewissen Zeit einen Standortwechsel vorzunehmen. Ferner können Auftritte an bestimmten Standorten untersagt werden;“ 2. § 9 Absatz 1 Ziffer 7 wird wie folgt neu gefasst : „7. § 8 Absatz 1 Straßenmusik oder Straßenkunst o hne Erlaubnis darbietet;“ 3. § 9 Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Neufassung: „§ 8 Absatz 4 ohne Erlaubnis Verstärkeranlagen ve rwendet.“ 4. In § 9 Absatz 1 wird folgende Ziffer 9 hinzugefü gt: „9. § 8 Abs. 5 Auflagen zuwiderhandelt“. II. Artikel II Diese Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0416
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.10.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00