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2014/0416

Präventionskonvention - Neufassung des § 8 (Straßenmusik und Straßenkünstler) -

Magistratsvorlage 27.10.2014

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4925 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.11.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II  Dezernat I 
Dezernat V 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
I 30 
II 32 
V 50 51 
Stvv 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0416 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  122060  
Kostenstelle:  032-002-1000  Investitionsnummer:  / 
Kostenträger:  1220-61  Sachkonto:  5101000  
 
Betreff: Präventionskonvention - Neufassung des § 8 (Straßenmusik und Straßenkünstler) - 
 
Vorlage vom: 27.10.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Neufassung des § 8 sowie den Änderungen in § 9 der Präventionskonvention vom 19.12.2007 
wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Anlage zur Magistratsvorlage Straßenmusik 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.10.2014 
 
Nach Beschluss des Magistrats vom 28.11.2007 (Nr. 2007/0659) und der Stadtverordneten-
versammlung vom 18.12.2007 trat die Präventionskonvention (Gefahrenabwehrverordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt) am 23.12.2007 in Kraft. Ende 2012 haben die städtischen Gremien die Verlängerung 
der Geltungsdauer der Präventionskonvention bis zum 31.12.2020 beschlossen. 
 
§ 8 dieser Gefahrenabwehrverordnung in der derzeit gültigen Fassung lautet: 
 
„§ 8 
Straßenmusiker und Straßenkünstler 
 
(1) In der Fußgängerzone sind Darbietungen von Straßenmusikern und –musikerinnen sowie 
von Straßenkünstlern und -künstlerinnen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt. 
 
(2) Die Verwendung von Lautverstärkern in einer die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft er-
heblich belästigenden Weise ist nicht zulässig, sofern nicht im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt 
wurde. 
 
(3) Straßenmusiker und -innen und Straßenkünstler und -innen müssen ihren Standort spätes-
tens nach 30 Minuten so verändern, dass die Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht 
mehr hörbar sind (Ortswechsel von mindestens 200 m). 
 
(4) In Einzelfällen können Auftritte an bestimmten Stellen untersagt werden, wenn dies zur 
Vermeidung von Belästigungen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.“ 
 
Vorstehende Regelung hat in der letzten Zeit zu erheblichen Problemen geführt. Citymarketing 
e. V. und der IHK Darmstadt berichten von regelmäßig eingehenden Beschwerden von Kunden 
und Gewerbetreibenden. Dabei werden insbesondere folgende Aspekte kritisiert: 
 
- geringe Qualität der musikalischen Darbietungen/zu kleines Repertoire 
 
- zu lange am selben Standort 
 
- zu viele Straßenmusiker insgesamt 
 
- Verwendung besonders störender Instrumente/Verstärker. 
 
Ähnliche Beschwerden gingen auch beim Bürger- und Ordnungsamt ein. Teilweise wurde be-
richtet, dass infolge der lauten Straßenmusik Arbeiten in Geschäften und Büros nicht mehr 
möglich bzw. erheblich erschwert würden. An einigen Tagen gingen bis zu 25 Anrufe von Be-
schwerdeführern ein. Immer wieder musste die Kommunalpolizei einschreiten und in einigen 
Fällen Platzverweise erteilen. 
 
Aufgrund der oben geschilderten Erfahrungen soll die Straßenmusik stärker reglementiert und 
dadurch gleichzeitig eine Qualitätssteigerung in der Innenstadt erreicht werden. Kern der Neu-
regelung (siehe im einzelnen die Anlage) soll die Einführung einer grundsätzlichen Erlaubnis-
pflicht für Straßenmusik und Straßenkunst sein. Die Anzahl der täglich zu erteilenden Erlaub-
nisse soll auf fünf begrenzt und die Verwendung von Verstärkeranlagen grundsätzlich ausge-
schlossen werden. Für die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis soll ferner 
eine geringe Verwaltungsgebühr von 5,00 € pro Tag erhoben werden. 
 
 
 
           . . .

- 4 - 
 
 
 
 
Über die Einführung einer Erlaubnispflicht wird es künftig möglich sein, Auftritte an kritischen 
Standorten zu untersagen sowie generelle oder erforderlichenfalls auch einzelfallbezogene 
Auflagen zu erteilen. Den oben beschriebenen negativen Auswirkungen der Straßenmusik kann 
auf diese Weise besser vorgebeugt werden. Andere Städte wie beispielsweise München haben 
mit ähnlichen Regelungen bereits positive Erfahrungen gemacht. Die beabsichtigten Neurege-
lungen sind in § 8 der anliegend beigefügten Änderungsverordnung im einzelnen aufgeführt. 
Die Bußgeldvorschrift in § 9 war entsprechend anzupassen. 
 
Darmstadt, 23.10.2014 
 
 
Der Dezernent I   Der Dezernent II   Die Dezernenti n V 
 
 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer    Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Stadträtin

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2100 Zeichen

Anlage zur Magistratsvorlage vom 23.10.2014 
 
„Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Präventionskonvention) 
vom 19.12.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2012, vom ……“ 
 
„Aufgrund der §§ 74, 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
(HSOG) i. d. F. vom 14. 1.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.6.2013 
(GVBl. S. 444) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
am ...... folgende Änderungsverordnung beschlossen: 
 
I. Artikel I 
1. § 8 der Gefahrenabwehrverordnung wird wie folgt neu gefasst: 
 
  „ § 8 Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker, Str aßenkünstlerinnen und  
  Straßenkünstler 
 (1) Darbietungen von Straßenmusikerinnen und Straß enmusikern, Straßenkünstlerinnen 
  und Straßenkünstlern in der Fußgängerzone sind nu r mit entsprechender  
  Sondernutzungserlaubnis in der Zeit von 10:00 Uhr  bis 20:00 Uhr gestattet. 
 (2) Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verw altungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro 
  Tag erhoben. 
 (3) Pro Tag werden höchstens fünf Erlaubnisse erte ilt. 
 (4) Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist unter sagt, es sei denn, sie wird von der 
  Verwaltungsbehörde im Einzelfall ausdrücklich erl aubt. 
 (5) In der Erlaubnis können Auflagen erteilt werde n. Darin können die   
  Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerinnen insbesondere  verpflichtet werden, nach einer 
  gewissen Zeit einen Standortwechsel vorzunehmen. Ferner können Auftritte an  
  bestimmten Standorten untersagt werden;“ 
2. § 9 Absatz 1 Ziffer 7 wird wie folgt neu gefasst : 
  „7. § 8 Absatz 1 Straßenmusik oder Straßenkunst o hne Erlaubnis darbietet;“ 
 
3.  § 9 Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Neufassung: 
  „§ 8 Absatz 4 ohne Erlaubnis Verstärkeranlagen ve rwendet.“ 
 
4. In § 9 Absatz 1 wird folgende Ziffer 9 hinzugefü gt: 
 „9. § 8 Abs. 5 Auflagen zuwiderhandelt“. 
 
II. Artikel II 
Diese Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

TOP 58
TOP 514 beschließend
TOP 41
TOP 5

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0416
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.10.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00