0112/2025
Ergebnis der Wohnraumförderung mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024 und Änderungen der Wohnraumförderung im Jahr 2025
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Anlage 3 Übersicht über geförderte Mietwohnungen 2006 - 2024
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Anlage 3
Anlage 2 Übersicht Förderzusagen Mietwohnungen 2024
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Anlage 2
Anlage 1 Übersicht über die Anzahl der Mietwohnungen, die aus der Bindung fallen
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Anlage 1
Anlage 4 Übersicht über die Bezugsfertigkeiten
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Anlage 4
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56/561/1 561 Vorlagen-Nummer 06.03.2025 0112/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.03.2025 Liegenschaftsausschuss 17.03.2025 Bauausschuss 24.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Unterausschuss Wohnen 05.05.2025 Ergebnis der Wohnraumförderung mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024 und Änderungen der Wohnraumförderung im Jahr 2025 Auch im Förderjahr 2024 erhielt die Stadt Köln durch das Ministerium für Heimat, Kommuna- les, Bau und Digitalisierung (MHKBD) wieder ein Globalbudget. Dieses ist anwendbar auf Maßnahmen des allgemeinen Mietwohnungsbaus, der Förderung von Eigentumsmaßnahmen sowie der allgemeinen Modernisierungsförderung. Durch das MHKBD wurde ein Globalbudget in Höhe von 100 Millionen Euro zugeteilt. Weitere Beträge zum Globalbudget sowie aus den Sonderkontingenten „Wohnraum für Aus- zubildende und Studierende“, „Quartiersmaßnahmen“ und für „Wohnplätze für Menschen mit Behinderungen“ wurden nach Beantragung durch die Bewilligungsbehörde zusätzlich durch das MHKBD zugeteilt. Das Globalbudget reichte zur Bewilligung aller Anträge bei Weitem nicht aus. Die Stadt Köln bekam weitere angeforderte Mittel in Höhe von rund 95 Millionen Euro zugewiesen. Für das Förderjahr 2024 wurden 1.454 Wohneinheiten (WE), davon 1.435 WE im Mietwoh- nungsbau, mit einem Gesamtfördervolumen von circa 195 Millionen Euro gefördert. Trotz der 2024 notwendig gewordenen Priorisierung der Förderanträge (vgl. Mitteilung 2418/2024, Anpassung der Wohnraumförderung) musste die Verwaltung keinen Antrag auf- grund fehlender Fördermittel ablehnen. Die Mittel wurden wie folgt verwendet: Mietwohnungsneubau Allgemeiner Mietwohnungsbau 2024 wurde für elf Bauprojekte mit 430 Neubauwohnungen eine Förderzusage erteilt. Insge- samt sind für diesen Förderbaustein Mittel in Höhe von rund 117,6 Millionen Euro verausgabt worden. 22 eingereichte Anträge für den Neubau mit 336 WE konnten im Berichtsjahr nicht 2 bewilligt werden, da die erforderlichen Mindestunterlagen nicht vorgelegen haben. Quartiersmaßnahmen Hier wurden Förderzusagen für zwei Anträge mit insgesamt 198 Neubauwohnungen mit ei- nem Fördervolumen von rund 49,7 Millionen Euro erteilt. Weitere drei Anträge mit 290 Neu- bauwohnungen konnten noch nicht bewilligt werden, da die Mindestunterlagen noch nicht vor- gelegen haben. Wohnraum für Auszubildende und Studierende Erfreulicherweise konnten zwei Anträge mit 117 WE bewilligt werden. Es wurde ein Fördervo- lumen in Höhe von rund 13,5 Millionen Euro verausgabt. Weitere Anträge mit 345 WE liegen vor und werden zeitnah bewilligt. Wohnplätze für Menschen mit Behinderungen Aus diesem Fördertopf wurde für einen Antrag über 24 WE mit einem Fördervolumen in Höhe von rund 3,4 Millionen Euro eine Förderzusage erteilt. Eigentumsförderung Modernisierungsförderung Eigentum Insgesamt lagen für den Förderbaustein Modernisierungsförderung 16 Anträge für 16 WE vor. Davon konnten vier Anträge (vier WE) bewilligt werden. Hierbei handelte es sich um Eigen- heimförderungen. Noch nicht bewilligt wurden zwölf Anträge für zwölf WE. Auch hier lagen un- vollständige Unterlagen vor. Eine Bewilligung wird im Jahr 2025 angestrebt. Für diesen Förderbaustein wurden insgesamt 305.000 Euro verausgabt. Eigentumsmaßnahmen Neubau und Erwerb Die Antragszahlen sind wie erwartet weiterhin gestiegen. Es wurden 61 Neuanträge gestellt. 18 Anträge wurden zurückgezogen. Es wurden 15 Anträge mit 15 WE bewilligt. Für diesen Förderbaustein wurden rund 2,7 Millio- nen Euro verausgabt. Aktuell liegen 28 Anträge zur Bearbeitung vor. Bindungserwerb und Bindungsverlängerung Insgesamt lagen 13 Anträge auf Bindungserwerb beziehungsweise Bindungsverlängerung vor. Alle Anträge konnten bewilligt werden, so dass für 666 Mietwohnungen eine Zweckbin- dung gesichert werden konnte. Für 345 Wohnungen (sieben Anträge) wurde eine Bindungsverlängerung für 15 Jahre erteilt. Der Bindungserwerb (sechs Anträge) wurde für 321 Wohnungen für zehn Jahre ausgespro- chen. Der bisherige Modellversuch „Bindungserwerb“ wurde durch das MHKBD in den Regelbetrieb überführt. Weitere Anträge auf Bindungserwerb für insgesamt 194 Wohnungen liegen vor. Daher konnte die Zahl der 2024 eigentlich aus der Bindung fallenden Wohneinheiten (1.175 WE) auf 830 WE reduziert werden. Eine Übersicht über die auslaufenden Miet- und Bele- gungsbindungen bis zum Jahr 2035 ist der Anlage 1 zu entnehmen. Verteilung, Rückblick und Ausblick Die Abbildung der Anlage 2 zeigt die Verteilung der Förderzusagen für Neubau-Mietwohnun- gen 2024 auf die Stadtbezirke rechtsrheinisch und linksrheinisch. Im rechtsrheinischen Köln bilden sich 297 Neubauwohnungen ab. Im linksrheinischen Köln werden 472 Neubauwohnun- gen gefördert. In den letzten Jahren 2006 bis 2024 konnten insgesamt 15.556 Mietwohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen gefördert werden (siehe Anlage 3) Dies ergibt einen Jahresdurch- schnitt von rund 819 WE. Eine Übersicht der seit 2017 fertiggestellten Wohnungen ist als Anlage 4 beigefügt. 3 Änderungen/Neuerungen der Wohnraumförderung im Jahr 2025 Das MHKBD hat am 13. Februar 2025 die neue Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025 (FRL öff Wohnen NRW 2025) im Ministerialblatt veröffentlicht. Diese ist rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Neuerungen im Förderjahr 2025 Grunddarlehen, Zusatzdarlehen, Bewilligungsmiete, Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge bleiben unverändert. Auf folgende Änderungen weist die Verwaltung insbesondere hin: Technische Änderungen Aus technischer Sicht ist hervorzuheben, dass die Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) und die Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) in der Förderrichtlinie Öf- fentliches Wohnen im Land NRW 2025 fest verankert sind. Die EPBD sieht unter anderem vor, dass die Installation von eigenständig mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln nicht mehr gefördert wird. Hybride Heizungsanlagen sind nur förderfähig, wenn diese mit ei- nem erheblichen Anteil erneuerbarer Energie kombiniert sind. Die SAN-VO NRW regelt auf Grundlage der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Pflicht zur Installation von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsener- gie für Wohngebäude, wenn zu deren Errichtung der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 ge- stellt wird. Dies bedeutet, dass zukünftig Dachflächen und Stellplatzflächen so zu planen sind, dass sie sich für eine Solarnutzung eignen. Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsan- gebot (EuLa) Jede Einrichtung muss mindestens 24 Wohnräume sowie bedarfsabhängig bis zu vier Wohn- räume für die kurzzeitige Unterbringung von Menschen mit Behinderungen in Krisensituatio- nen oder bei anderen zeitlich begrenzten Wohn- und Unterstützungsbedarfen umfassen. Aus der bisherigen Sollvorschrift ist nunmehr eine Mussvorschrift geworden. Bindungserwerb Der bisherige Modellversuch wurde in den Regelbetrieb überführt. Bei diesem Förderbaustein haben sich die Voraussetzungen geändert. Der Fördergegenstand „noch befristet gebundene Wohnungen“ entfällt. Bindungserwerbe sind daher nur noch bei freien oder vermieteten Woh- nungen möglich, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage in der Regel seit mindes- tens drei Jahren keiner Zweckbindung mehr unterlegen haben. Im Antragsverfahren für Bin- dungserwerbe an vermieteten Wohnungen ist über die Vorlage von Wohnberechtigungsschei- nen nachzuweisen, dass diese nur an wohnberechtigte Haushalte vermietet werden. Daraus folgend hat sich die Auszahlung geändert. Diese erfolgt sofort nach Förderzusage. Fördervolumen In NRW steht für 2025 ein Programmvolumen in Höhe von 1,9 Milliarden Euro (zuzüglich Restmittel) zur Verfügung. Die Mittel setzten sich aus Kreditmitteln der NRW Bank, Haushalts- mitteln des Landes und Bundefinanzmitteln zusammen. Dieses Programmvolumen verteilt sich in NRW wie folgt: - Neuschaffung von Mietwohnungen, 1.000 Millionen Euro Wohnraum für Menschen mit Behinderungen, Bindungserwerb und -verlängerung - Modernisierung 220 Millionen Euro - Quartiersentwicklung 330 Millionen Euro 4 - Auszubildende und Studierende 180 Millionen Euro - Erwerb, Neuschaffung von selbst- 170 Millionen Euro genutztem Wohnraum Mit Budgetierungserlass vom 13. Februar 2025 wurde der Stadt Köln ein jährliches Global- budget in Höhe von 100 Millionen Euro zugewiesen. Der Einsatz dieser Fördermittel erfolgt nach eigenem Ermessen der örtlichen Bewilligungsbehörde. Die Mittel für das Jahr 2025 wurden wie folgt aufgeteilt: - 60 Millionen Euro für die Mietwohnungsbauförderung - 38 Millionen Euro für die Modernisierungsförderung - 2 Millionen Euro für die Eigentumsförderung Zusätzlich stehen Sonderkontingente für bestimmte Förderbausteine (Quartiersentwicklung, Modernisierungsoffensive plus, Auszubildende und Studierende, Wohnungen für Behinderte in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Bindungsverlängerungen, Bindungser- werbe) zur Verfügung, die der Bewilligungsbehörde projekt- und einzelfallbezogen zugeteilt werden. Die bereits vorliegenden Förderanträge, die aus dem Globalbudget zu finanzieren sind, über- schreiten dieses bereits deutlich. In der Vergangenheit konnten nach Ausschöpfung des Globalbudgets weitere Fördermittel im Rahmen einer Budgetaufstockung angefordert werden. Dies ist auch weiterhin vorgesehen. Voraussetzung dafür, dass eine Budgetaufstockung tat- sächlich erfolgt, ist, dass ein unterjähriger überwiegender Mittelabfluss des zugeteilten Global- budgets vorliegt. Auch dies ist aber keine Garantie dafür, dass seitens des MHKBD tatsäch- lich weitere Mittelzuteilungen erfolgen werden. Köln steht diesbezüglich im Wettbewerb mit den anderen kreisfreien Städten und Kreisen. Die örtlichen Bewilligungsbehörden müssten Wohnraumförderanträge daher wie im vergange- nen Förderjahr priorisieren und einen kontinuierlichen Mittelabfluss sicherstellen. Insoweit wird auf die Mitteilung 2418/2024,Anpassung der Wohnraumförderung verwiesen. Hinsichtlich der Priorisierungskriterien findet keine Änderung statt. Bewilligungsschlusstermin ist der 30. November 2025. Gez. Dr. Rau Anlagen 1 Übersicht über Anzahl der Mietwohnungen, die aus der Bindung fallen 2012-2035 2 Übersicht Förderzusagen Mietwohnungen 2024 – Verteilung auf Stadtbezirke 3 Übersicht über geförderte Mietwohnungen 2006 – 2024 4.Übersicht über die Bezugsfertigkeiten 2017-2024
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0112/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.03.2025
- Erstellt
- 10.01.2025 11:22