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Interessenvertretung für ältere Menschen in Darmstadt
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Seniorenrat Darmstadt e.V. Satzung Satzung Seniorenrat Darmstadt e.V. & 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Seniorenrat Darmstadt e.V.“ Er wurde am 07.03.2002 in Darmstadt gegründet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 2. Sein Sitz ist Darmstadt 3. Er ist in das Vereinregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 5. Der Verein ist Mitglied in der Landesseniorenvertretung Hessen e.V. & 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe sowie die Seniorenvertre- tung in den Organen der Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß $ 8 c Abs. 1 HGO 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Vertretung der Interessen der älteren Generation gegenüber der Stadtver- ordnetenversammlung, dem Magistrat und gegebenenfalls den Ortbeiräten der Wissenschaftsstadt Darmsstadt sowie anderen gesellschaftlichen Institutionen und in der Öffentlichkeit. b) die Kontaktpflege zu allen Institutionen, Verbänden und Gruppen, die sich in Darmstadt mit der Altenarbeit und ihren Problemen befassen. C) die regelmäßige Herausgabe eines Veranstaltungskalenders, um die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aufzuzei- ) Satzung Seniorenrat Darmstadt e.V. gen und durch Angebote an ehrenamtlicher Tätigkeit zu aktiveren. d) Zusammenarbeit mit Schulen und Kindergärten (Sachkundeunterricht, „Wie es früher war) und geselligen Veranstaltungen, wie das Heinerfest- Treffen, um das Verständnis der Generationen zu fördern. e) einen Besuchsdienst in Alten- und Pflegeheimen. f) Einführung und Weiterbildung der älteren Generation in modernen Kommunikationstechnologien durch ein Internet-Cafe. g) eine Hobby-, Kontakt- und Wissensbörse. h) Veranstaltungen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen und zum Schutz vor Kriminalität in Zusammenarbeit mit der Polizei. i) verstärkte Information über seniorenrelevante Themen zur Wohnungsfragen, im Gesundheitsbereich und zur Vorsorge. j) regelmäßige Sprechstunden und die Ausgabe von auf Notruf programmier- ten Handys. k) Durchführung von Informationsveranstaltungen, wie Teilnahme an der Hes- senschau, Ausrichtung eines Markts der Möglichkeiten. I) Zusammenführen von Senioren bei gesellig-kulturellen Veranstaltungen, wie Literatur- und Musiknachmittage, auch zu besonderen Anlässen, wie Weihnachten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke. Satzung Seniorenrat Darmstadt e.V. gen und durch Angebote an ehrenamtlicher Tätigkeit zu aktiveren. d) Zusammenarbeit mit Schulen und Kindergärten (Sachkundeunterricht, „Wie es früher war) und geselligen Veranstaltungen, wie das Heinerfest- Treffen, um das Verständnis der Generationen zu fördern. e) einen Besuchsdienst in Alten- und Pflegeheimen. f) Einführung und Weiterbildung der älteren Generation in modernen Kommunikationstechnologien durch ein Internet-Cafe. g) eine Hobby-, Kontakt- und Wissensbörse. h) Veranstaltungen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen und zum Schutz vor Kriminalität in Zusammenarbeit mit der Polizei. i) verstärkte Information über seniorenrelevante Themen zur Wohnungsfragen, im Gesundheitsbereich und zur Vorsorge. j) regelmäßige Sprechstunden und die Ausgabe von auf Notruf programmier- ten Handys. k) Durchführung von Informationsveranstaltungen, wie Teilnahme an der Hes- senschau, Ausrichtung eines Markts der Möglichkeiten. I) Zusammenführen von Senioren bei gesellig-kulturellen Veranstaltungen, wie Literatur- und Musiknachmittage, auch zu besonderen Anlässen, wie Weihnachten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke. Satzung Seniorenrat Darmstadt e.V. & 3 Gemeinnützigkeit 1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 88 51 - 68 der Abgabeordnung (AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Zuwendungen von Behörden dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden Der Verein arbeitet ehrenamtlich auf überkonfessioneller und über- parteilicher Basis. & 4 Mitgliedschaft Der Verein führt als Mitglieder 1. a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit werden. Die Aufnahme erfolgt durch mündliche oder schriftliche Willens- oder Beitrittser- klärung. Satzung Seniorenrat Darmstadt e.V. 4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederkartei /-datei 5. Die Mitgliedschaft endet durch a) durch mündliche bzw. schriftliche Austrittserklärung, b) durch Tod, c) durch Ausschluss Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig. & 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand & 6 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich am Anfang des Kalenderjahres statt. 3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben spätestens 2 Wochen vorher in den Vereinsnachrichten zu erfolgen. 4. Der/die Vereinsvorsitzende oder deren/dessen Vertreter leiten die Versammlung. Bei Wahlen ist bis zur Wahl des/der Vorsitzenden ein/e Versammlunggsleiter/in durch die Versammlung zu wählen. 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlunggsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollfüh- rer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. Beschlüsse sind in vollem Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. 6. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzung Seniorenrat Darmstadt e.V. Satzungsänderungen bedürfen eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglider. Die Vereinsauflösung muss von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 7. Auf schriftlich begründeten Antrag von 3/4 der Vorstandsmitglieder oder 20 % der Vereinsmitglieder muss der Vorsitzende /die Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. & 7Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. 2. Sie entscheidet mit über Anträge zur Änderung der Satzung und über Anträge, die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebracht wer- den. 3. Sie entscheidet mit über die Auflösung des Vereins. &_8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem: a) Geschäftsführenden Vorstand: 1) dem oder der 1. Vorsitzenden 2) den stellvertretenden Vorsitzenden 3) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin 4) der Schriftführerin oder dem Schriftführer und b) erweiterten Vorstand aus mindestens 2 Beisitzern oder Beisitzerinnen (auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Zahl der Beisitzer ändern 2. Die in der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darm- stadt vertretenen Fraktionen, der Magistrat der Stadt Darmstadt sowie die Träger die in Darmstadt ein Alten- oder Pflegeheim betreiben, werden Satzung Seniorenrat Darmstadt e.V. aufgefordert ein Mitglied in der erweiterten Vorstand der Vereins zu entsenden. 3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder vertreten gemeinsam den Verein. & 9 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Interessenvertretung gemäß $ 8 c HGO gegenüber den Organen der Stadt wird von einem Mitglied des Vorstands wahrgenommen. & 10 Wahl des Vorstandes 1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied bestimmen. 3. Die Kassenprüfer werden ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zweimal möglich. & 11 Abstimmungen 1. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. 2. Auf Forderung ist geheim abzustimmen. 3. Kandidieren für ein einzeln zu besetzendes Vorstandsamt mehrere Per- sonen, so ist geheim abzustimmen. & 12 Finanzierung 1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. 2. Er finanziert sich durch Spenden und Zuwendungen. Satzung Seniorenrat Darmstadt e.V. 3. Für Aktivitäten, die mit finanziellen Aufwendungen verbunden sind, kann er Gebühren erheben. & 43 Vereinsordnung Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist Bestandteil der Satzung. & 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes (Wegfall Gemeinnützigkeit) fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Darmstadt zur Weiterleitung an bedürftige ältere Menschen. & 15 Schlussbestimmung 24.10. 2006 Die bei der Mitgliederversammlung am +7-842992 beschlossene Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt in Kraft. Darmstadt, den H-942092 24.10. 2006
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 14.12.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Dezernat V Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0513 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Interessenvertretung für ältere Menschen in Darmstadt Vorlage vom: 07.12.2011 Beschlussvorschlag: 1. Diese Magistratsvorlage ersetzt die Vorlagen 2007/0719 und 2011/0484, die damit aus dem Geschäftsgang genommen werden. 2. Der Seniorenrat Darmstadt e.V. wird beauftragt, die Interessen der älteren Menschen in Darmstadt wahrzunehmen. 3. Der Seniorenrat Darmstadt e.V. gilt als Beirat gemäß § 8 c) HGO. 4. Die Vorlage wird an die entsprechenden Gremien zur Beschlussfassung weitergeleitet. Anlagen: Satzung des Seniorenrates Darmstadt e. V. Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.12.2011: Ausgangslage 1. Der Bericht zur Altenhilfeplanung der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr 2003 empfiehlt die Schaffung einer „anwaltschaftlichen Vertretung“, im sozialpolitischen Sinne, als Interessensvertretung der älteren Menschen in Darmstadt. Im Magistratsbeschluss vom November 2004 wird die damalige Sozialverwaltung mit dem Aufbau einer Interessensvertretung für ältere Menschen beauftragt. Dazu wurde zunächst eine Anhörung im Sozialausschuss sowie eine rechtliche Prüfung vorgenommen, deren Ergebnis vorliegt. 2. Die Interessensvertretung älterer Menschen hat in Darmstadt eine lange Tradition. Der Seniorenrat Darmstadt e.V., entstanden aus einer Bürger-Initiative, nimmt seit über 30 Jahren in Darmstadt die „Seniorenvertretung“ wahr, bisher jedoch nur teilweise und nicht ausreichend verbindlich mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet. 3. In der Fachkonferenz Altenhilfe und verschiedenen fachspezifischen Arbeitsgruppen (Projektgruppe Umsetzung Altenhilfeplanung, Vorstand Fachkonferenz Altenhilfe, Arbeitskreis Migration und Gesundheit) ist der Seniorenrat Mitglied und bringt hier seine Erfahrung und Mitarbeit ein. In einigen dieser Bereiche ist der Seniorenrat Darmstadt e.V. seit vielen Jahren tätig. Andere dagegen müssen ausgebaut und gefördert werden. Zielsetzungen Die Stärkung des Seniorenrates als Seniorenvertretung auf kommunaler Ebene verfolgt daher folgende Ziele: 1. Die Belange und Interessen der über 60-jährigen Darmstädter Bürgerinnen und Bürger werden in allen gesellschaftlichen Bereichen (Kultur, Soziales, Gesundheit, Sport, Wirtschaft, usw.) stärker als bisher berücksichtigt. Aus der Perspektive der Seniorinnen und Senioren bedeutet dies vor Allem, selbst und eigenständig, auch im Rahmen politischer Entscheidungsprozesse, Einfluss zu nehmen, notwendige Impulse zu setzen und gleichberechtigt mitzuwirken und zu gestalten. 2. Interessensvertretung für ältere Menschen ist eine Vertretung für ein weites Altersspektrum. Dabei sind die ganz unterschiedlichen Interessen der Menschen im 3. und 4. Lebensalter zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Strukturwandel des Alters (Feminisierung und Singualisierung; Migration), d. h. zum Beispiel die Situation alleinstehender älterer Frauen mit geringem Renteneinkommen sowie die Lebenslagen älterer Menschen mit Migrationshintergrund, erfordern eine andere Interessensvertretung als die junger alter Menschen, die finanziell abgesichert sind und in einer Partnerschaft leben. 3 ... 3. Eine politisch verbindliche Einbindung ist für eine Seniorenvertretung darüber hinaus gemäß den Empfehlungen der Landesseniorenvertretung Hessen (LSVH) in folgenden Bereichen erforderlich: • Die Entwicklung der Altenhilfe mit Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege • Beratungsangebote für ältere Menschen und deren Angehörige • Konzeption von altengerechten Wohnungen • Planung, Durchführung und Koordinierung von kulturellen und Freizeitprogrammen • Infrastrukturmaßnahmen und Verkehrsmaßnahmen mit Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und das Wohnumfeld • Förderung von Selbsthilfeorganisationen älterer Menschen und Zusammenarbeit mit Trägern der Altenhilfe Notwendige Rahmenbedingungen 1. Nach der Vereinssatzung sind die in der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vertretenen Fraktionen, der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Träger, die in Darmstadt ein Alten- oder Pflegeheim betreiben, aufgefordert, ein Mitglied in den erweiterten Vorstand des Vereins zu entsenden. 2. Die Vertreterinnen und Vertreter des Seniorenrates haben unter den Voraussetzungen der §§ 62 Abs. 5, 82 Abs. 6 HGO Rederecht in den Ausschüssen der Stadt-verordnetenversammlung und dem Ortsbeirat Wixhausen. Darmstadt, 07. Dezember 2011 Ak-ha Nst.: 28 55 Dezernat I Dezernat V Jochen Partsch Barbara Akdeniz Oberbürgermeister Stadträtin Anlage
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0513
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.12.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00