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Aufstellung und Betrieb von „Tiny Houses“ in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1871/2024 vom 13.06.2024

Stand: Am 17.06.2024 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle V/50/507 Vorlagen-Nummer 13.06.2024 1871/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 17.06.2024 Aufstellung und Betrieb von „Tiny Houses„ in Köln Die Nachfrage der AfD-Fraktion (AN/0679/2024) beantwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Welche behördlichen und rechtlichen Vorgaben/Grundlagen gibt es von der Stadt Köln für die Aufstellung dieser „Tiny Houses“? Die hier in der Anfrage benannten Objekte sowohl am Parkgürtel als auch an der Rodenkirche- ner Brücke stehen auf Gelände im Eigentum der Stadt Köln. Die in der Anfrage betroffene Ob- jektart (kleinste Aufenthaltseinrichtung, die auf Rollen steht) benötigt keine Baugenehmigung, weil diese baurechtlich als wohnwagenähnlich anzusehen ist. 2. Wie viele „Tiny Houses“ gibt es auf dem Kölner Stadtgebiet? Dies ist nicht bekannt. Der Aufsteller dieser Objekte hat dies nicht in vorheriger Absprache mit der Stadtverwaltung getan. Deshalb ist auch nicht bekannt, wieviele dieser Objekte auf dem Stadtgebiet aufgestellt wurden. 3. Wer sind die Betreiber/Besitzer dieses „Tiny Houses“? Rechtlich ist der Aufsteller dieser Objekte auch deren Eigentümer. Die Menschen, die diese nutzen sind rechtlich betrachtet deren Besitzer. Ob der Eigentümer mit der Einräumung des Besitzrechtes zugleich auch das Eigentum an diesen übertragen hat, ist hier nicht bekannt. 4. In welchem Umfang finanziert die Stadt Köln „Tiny Houses“ bzw. stellt sie auf? Die Stadt Köln hat weder die Aufstellung dieser Objekte initiiert noch sich an den Kosten dafür beteiligt. 5. Sind „Tiny Houses“ ein Lösungsvorschlag der Stadt Köln zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit in Köln? Es handelt sich nicht um einen Lösungsansatz der Stadt Köln zur Bekämpfung der Obdachlo- sigkeit in der Stadt. Hier hat eine Privatperson ohne vorherige Abstimmung mit der Verwaltung die Initiative ergriffen. Die Stadt Köln hat zum Ziel, allen Menschen Zugang zu angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verschaffen. Bauwagen oder bauwagenähnliche Objekte sind keine Wohnungen und werden deshalb auch nicht als Lösung des Versorgungsmangels mit ausreichend Wohnraum für Kölner*innen betrachtet. Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 17.06.2024

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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