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2018/0008

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen

Magistratsvorlage 15.08.2018

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anlage 2

112207 Zeichen

1 
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
über Zuwendungen  
an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen vom  
 
 
1. Grundlagen 
 
1.1  Förderung 
 
1.1.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt (weiter Stadt) gewährt im Rahmen der zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige 
Institutionen. Sofern für bestimmte Förderbereiche besondere städtische Vorschriften 
bestehen (z. B. Sport- und Kulturförderung), gehen diese vor.  
 
1.1.2 Unter Zuwendung ist der Zuschuss durch einen Bewilligungsbescheid oder eine Förderung 
aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (Fördervertrag) zu verstehen. 
Bewilligungsbescheid oder Fördervertrag stellen die jeweilige Rechtsgrundlage der 
Förderung dar. Für die Veranschlagung von Zuwendungen gelten die Vorschriften der 
Dienstanweisung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans (DAH). 
 
1.1.3 Zuschuss- oder Vertragsverhältnisse können grundsätzlich nur begründet werden, wenn 
die/der Zuschussempfangende oder die/der Vertragspartner/in steuerbegünstigte Zwecke  
i. S. d. §§ 51 ff. Abgabenordnung verfolgt. Dies ist durch einen Freistellungsbescheid des 
zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Über Ausnahmen entscheidet der/die 
Stadtkämmerer/in. 
 
1.1.4 Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:  
 
1.1.4.1 Zuwendungen zur Deckung der förderfähigen Ausgaben für den laufenden Betrieb 
innerhalb des geförderten Kalenderjahres (Betriebskostenförderung). 
 
1.1.4.2 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben oder eines Teils der Ausgaben der 
Zuwendungsempfangenden für einzelne, in sich abgeschlossene und zeitlich begrenzte 
Vorhaben (Projektförderung). 
 
1.1.4.3 Investitionszuwendungen für die Anschaffung beweglicher Güter des Anlagevermögens 
über 1.000,- EUR netto und für investive Baumaßnahmen über 1.000,- EUR netto. 
Zuwendungen für Investitionen werden in der städtischen Anlagenbuch haltung als 
immaterielle Vermögensgegenstände geführt. Damit die Zuwendung aktiviert werden kann, 
ist im Bewilligungsbescheid oder Fördervertrag der Zuwendungszweck und auch der 
Nutzen für die Stadt zu bestimmen (Investitionsförderung). 
 
1.1.4.4 Die Projektförderung ist der Betriebskostenförderung vorzuziehen, insbesondere wenn es 
sich um überörtliche Träger handelt.

2 
 
1.1.5 Die Zuwendung wird für den beantragten Zweck bewilligt und zwar auf folgende Weise: 
 
- Im Regelfall als Anteilsfinanzierung, nach der ein bestimmter Prozentsatz oder 
ein bestimmter Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert wird, wobei der 
Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden 20 % der förderfähigen 
Gesamtausgaben, bei Investitionsförderung 50 % der förderfähigen 
Gesamtausgaben, nicht unterschreiten soll. Über Ausnahmen entscheidet der/die 
Stadtkämmerer/in. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu 
begrenzen.  
 
- Alternativ kann als Anerkennung förderwürdiger Aktivitäten in Form eines 
Bewilligungsbescheids ein Zuschuss bis zur Höhe von 2.500,- EUR als Festbetrag 
bewilligt werden. Es bleibt unbenommen diese Zuwendung unter Auflagen zu 
gewähren.  
 
1.1.6 Grundsätzlich ist die Zuwendung durch einen Bewilligungsbescheid zu gewähren. Nur 
ausnahmsweise ist die Form des Fördervertrags zu wählen.  
 
1.1.7 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid oder Fördervertrag 
festgelegten Zuwendungszwecks verwendet werden. 
 
1.1.8 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.  
 
1.1.9 Die Zuwendung darf nicht zu einer Verbesserung der Vermögenslage der/des 
Zuschussempfangenden oder der/des Vertragspartners/in führen. Eine Liquiditätsreserve 
kann zugestanden werden, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 1.4.5 dieser 
Verwaltungsvorschrift (weiter VV) vorliegen. 
 
1.1.10 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen sich diese 
angemessen an den förderfähigen Ausgaben beteiligen.  
 
1.1.11 Wollen sowohl das Land Hessen als auch andere öffentliche Zuwendungsgeber mit der 
Stadt Zuwendungen für den gleichen Zweck leisten, ist zu beachten, dass  
 
- der Anteil der Stadt an der Gesamtfördersumme prozentual bestimmt und 
 
- ein möglicher Rückforderungsanspruch nach dem gleichen prozentualen Verhältnis 
aufgeteilt und einbehalten bzw. zurückgefordert wird.  
 
1.1.12 Es ist zu beachten, dass mögliche Rückforderungsansprüche im Vorfeld gesichert 
werden, z. B. durch die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken.  
 
1.1.13 Investitionszuwendungen können im Bereich von Lieferungen/Kauf von Waren und 
Dienstleistungen nur gewährt bzw. vertraglich vereinbart werden, wenn die Vergabe - und 
Vertragsordnung für Leistungen (VOL) von den Zuwendungsempfangenden mit den 
Leistungserbringenden vertraglich vereinbart wird. Bei Baumaßnahmen müssen 
zusätzlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ggf. die 
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vertraglich zugrunde gelegt werden.

3 
 
1.1.14 Bei Zuwendungen von mehr als 50.000,- EUR netto für Baumaßnahmen und 
bautechnische Anlagen müssen zusätzlich vor Bewilligung des Zuschusses oder des 
Vertragsschlusses die zuständigen technischen Stellen das Vorhaben auf technische 
Notwendigkeit, Folgekosten und preisliche Angemessenheit der Maßnahme prüfen. Diese 
können weitere Unterlagen nachfordern. 
 
1.1.15 Die entsprechenden Vorschriften zur Vergabe sind zu beachten. 
 
1.1.16 Die/der Zuschussempfangende oder die/der Vertragspartner/in, die/der eine eigene 
Prüfungseinrichtung unterhält, hat von dieser die Richtigkeit der Angaben im 
Verwendungsnachweis prüfen und bestätigen zu lassen. Der Prüfvermerk ist der Stadt 
vorzulegen.  
 
 
1.2  Antragsverfahren 
 
1.2.1 Zuwendungen gem. Ziff. 1.1.5 erster Spiegelstrich dieser VV sind schriftlich zu 
beantragen. Dabei müssen die Anträge die zur Beurteilung der Notwendigkeit und 
Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten, vor allem muss der 
Fehlbedarf dargestellt sein. Dazu gehören Angaben über die Ziele des zu fördernden 
Vorhabens oder der zu fördernden Einrichtung, die erforderlichen Ausgaben einschließlich 
der Folgekosten sowie die Darlegung des voraussichtlichen Nutzens der Förderung und ein 
Zeitplan. Auf Verlangen der bewilligenden Stelle sind die Angaben durch geeignete 
Unterlagen zu belegen. Die Antragstellenden haben zu erklären, ob sie zum Vorsteuerabzug 
nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt sind. 
 
1.2.2 Es sind ausschließlich die Antragsmuster in den Anlagen 2 bis 4 zu verwenden.  
 
1.2.3 Ein Antrag auf eine Zuwendung für die Anerkennung förderwürdiger Aktivitäten gem.  
Ziff. 1.1.5 zweiter Spiegelstrich dieser VV kann formlos gestellt werden. Die 
förderwürdigen Aktivitäten sind schriftlich ausführlich zu erläutern.  
 
1.2.4 Über die Möglichkeit der Förderung informiert ein gesondertes Merkblatt. Dieses Merkblatt 
in Anlage 1 sind auf der Homepage der Stadt und zusätzlich im Foyer des Stadthauses zur 
Verfügung zu stellen. Die Antragsmuster in Anlage 2 – 4 sollen auf der Homepage der Stadt 
und im entsprechende Fachamt erhältlich sein. 
 
1.2.5  Hinzuzufügen ist bei einem Antrag auf 
 
- Betriebskostenförderung ein Wirtschaftsplan,  
 
- Projektförderung ein Finanzplan, 
 
- Investitionsförderung ein Finanzierungsplan. 
 
1.2.6  Die Anträge auf o. g. Zuwendungen sind bis zum 31. März für das Folgejahr zu stellen.

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1.2.7  Das Fachamt prüft, 
 
- ob der Antrag zulässig und begründet ist, 
 
- ob die Antragsunterlagen vollständig sind,  
 
- ob der Eigenanteil angemessen und die Zuwendung wirtschaftlich notwendig ist, 
 
- ob die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,  
 
- ob städtisches Interesse gegeben ist und die Erreichung des angestrebten Zwecks 
ohne die Zuwendung nicht möglich ist,  
 
- ob eine Förderung auch bei anderen städtischen Stellen beantragt wurde,  
 
- ob bei einer Förderung Folgekosten zulasten der Stadt in künftigen Haushaltsjahren 
entstehen, 
 
- ob die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesichert 
ist. Dies bedeutet, dass die Geschäftsführung nicht gegen Rechtsvorschriften, z. B. 
unterlassener Antrag auf Eröffnung des Insolvensverfahrens, verstößt.  
 
1.2.8  Die Zuständigkeit zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen zum Abschluss eines 
Fördervertrags oder Erlass eines Bewilligungsbescheids regeln die entsprechenden 
Vorschriften der Stadt. 
 
 
1.3  Auszahlung 
 
1.3.1  Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige  
Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 
 
1.3.2  Laufende Betriebskostenzuwendungen sind möglichst in Vierteljahresraten anzuweisen. 
Davon kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsbetrag unter 5.000,- EUR jährlich 
liegt. 
 
1.3.3  Bei Investitionszuwendungen für Baumaßnahmen ist die Zuwendung jeweils anteilig nach 
Baufortschritt, in der Regel nach Abschluss des Gewerks unter Vorlage entsprechender 
Rechnungen, auszuzahlen. Vor Auszahlung hat außerdem die zuständige technische 
Stelle der Stadt  bzw. das beauftragte Architektur - bzw. Ingenieurbüro  die Rechnungen zu 
prüfen.  
 
 
1.4  Verwendungsnachweis 
 
1.4.1 Allgemeine Anforderungen  
 
1.4.1.1 Für jede Zuwendung ist ein einzelner und getrennter Verwendungsnachweis vorzulegen.

5 
 
1.4.1.2 Bei Baumaßnahmen kann, unabhängig von der Rechtsform der Gewährung, auch ein 
unterjähriger Zwischenverwendungsnachweis verlangt werden. 
 
1.4.1.3 Im Bewilligungsbescheid oder im Fördervertrag ist der Termin für die Vorlage des 
Verwendungsnachweises zu bestimmen. 
 
1.4.1.3.1 Bei Betriebskostenzuwendungen ist die Vorlage des Verwendungsnachweises zum  
31. März des Folgejahres zu terminieren. Hiervon abweichend ist im Bereich des 
Schulwesens die Frist auf den 15.08. des Jahres, in dem das bezuschusste Schuljahr 
endet, festzulegen. 
 
1.4.1.3.2 In der Regel soll bei Projekt- und Investitionszuwendungen der Nachweis drei Monate 
nach Projektende terminiert werden. Bei Projekt- und Investitionszuwendungen, die 
sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, soll ein Zwischenverwendungsnachweis 
über das vorangegangene Haushaltsjahr bis zum 31. März des Folgejahres vorgelegt 
werden. Drei Monate nach Beendigung des Förderzeitraums ist ein 
zusammengefasster Abschlussnachweis vorzulegen. 
 
 
1.4.2 Aufbau 
 
1.4.2.1 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen 
Nachweis.  
 
1.4.2.2 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung und ihre Auswirkung 
darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Insbesondere über: 
 
- Strukturdaten (Personalausstattung und -vergütung, Organisation, Räumlichkeiten, 
Öffnungszeiten etc.), 
 
- Aufgaben und Ziele (Leistungen, Rechtsgrundlagen, Angebote etc.), 
 
- Nutzerdaten (Statistik nach Alter, Geschlecht, Herkunft, Leistungsart etc.), 
 
- Kooperationsdaten (Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften u. a., Stadtteilvernetzung  
etc.), 
 
- Qualitätsmanagement (Evaluation, Zielerreichung, Wirkungsbeschreibung etc.), 
 
- betriebliche Besonderheiten, 
 
- den Ausblick auf das kommende Jahr. 
 
1.4.2.3 Der zahlenmäßige Nachweis der Verwendung der Zuwendung ist in Form einer 
Darstellung von Einnahmen und Ausgaben zu führen. Aus Gründen der 
Nachvollziehbarkeit müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie der Grund aus dem 
Nachweis hervorgehen.

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1.4.2.4 Bei der Projekt- und Investitionsförderung bezieht sich die Darstellung der  
Einnahmen und Ausgaben auf das geförderte Vorhaben. Im Falle zentralisierter 
Verwaltungskosten bei Projekten sog. „Freier Träger“ siehe Ziff. 1.4.4.7 dieser VV. 
 
1.4.2.5 Bei der Betriebskostenförderung sind die Einnahmen und Ausgaben mit den 
Geldbeständen am Anfang und Ende des betreffenden Jahres nachzuweisen. W enn 
die/der Zuschussempfangende oder die/der Vertragspartner/in ein sog. „Freier Träger“ 
ist und im Bereich der Betriebskostenförderung seine Leistungen organisatorisch 
abgetrennt von seiner Hauptverwaltung erbringt, z. B. Betrieb eines Kindergartens, 
dann ist im Bewilligungsbescheid oder Fördervertrag zu regeln, dass sich der 
Verwendungsnachweis nur auf diesen abgetrennten Betrieb bezieht. Im Falle 
zentralisierter Verwaltungskosten bei abgetrennten Betrieben o. g. „Freier Träger“ 
siehe Ziff. 1.4.4.7 dieser VV. 
 
1.4.2.6 Wahlweise kann im Bereich der Betriebskostenförderung der Nachweis durch Vorlage 
eines von einem Steuerberater oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation 
erstellten kaufmännischen Jahresabschlusses geführt werden.  
 
1.4.2.7 Soweit die Zuwendungsempfangenden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach  
§ 15 Umsatzsteuergesetz haben, ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. 
 
1.4.2.8 Der Verwendungsnachweis ist ohne Belege vorzulegen, es sei denn, die Vorlage der 
Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge, Kassenbuch etc.) wurde 
im Bewilligungsbescheid oder in den Verträgen bereits verfügt bzw. vereinbart. Die 
Nachforderung von Belegen bleibt der bewilligenden Stelle und dem Revisionsamt auch 
danach noch vorbehalten. Bei erstmaliger Förderung sind die Belege immer vorzulegen.  
 
1.4.2.9 Aus den Belegen muss sich das sachliche und rechnerische Zustandekommen der 
Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, 
sind zu erläutern. 
 
1.4.2.10 Bei Vereinen ist das Protokoll der Kassenprüfung durch die Vereinsprüfer vorzulegen. 
 
1.4.2.11 Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren. 
 
1.4.2.12 Soweit bei investiven Baumaßnahmen Eigenleistungen durch die Arbeitsleistungen von 
Vereinsmitgliedern erbracht werden, sind diese detailliert darzustellen. Hierzu haben 
die Zuwendungsempfangenden das Musterformular aus der Anlage 8 zu verwenden. Die 
Aufstellungen sind von den mitarbeitenden Mitgliedern zu unterschreiben und von einer 
verantwortlichen Person der/des Zuwendungsempfangenden zu bestätigen. Der 
Stundensatz ist entsprechend § 40a Abs. 4 Einkommensteuergesetz in seiner jeweils 
gültigen Fassung anzusetzen. 
 
1.4.2.13 Für den als Anerkennung förderwürdiger Aktivitäten bewilligten Festbetragszuschuss ist 
ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht 
und dem zahlenmäßigen Nachweis der zweckentsprechenden Verausgabung in Höhe der 
bezuschussten Mittel. Die Regelung in Ziff. 1.4.2.8 dieser VV gilt entsprechend.

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1.4.3  Prüfung der Verwendung 
 
1.4.3.1 Der Verwendungsnachweis wird vom jeweiligen Fachamt und nach Bedarf vom 
Revisionsamt der Stadt geprüft. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem 
formalisierten Prüfvermerk durch die bewilligende Stelle niederzulegen und dem 
Revisionsamt zur Prüfung zuzuleiten. 
 
Diese Ämter können auch in den Räumen der Zuwendungsempfangenden die Prüfung 
vornehmen. Auch eine Baustelle muss für eine Prüfung zugänglich sein. 
 
1.4.3.2 Die Prüfung des Fachamts sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des 
vollständigen Verwendungsnachweises abgeschlossen sein. Kommt das Fachamt nach 
seiner Prüfung zum Ergebnis, dass eine Rückforderung der Zuwendung, auch teilweise, 
begründet ist, hat es die entsprechenden Maßnahmen umgehend ohne die Prüfung des 
Revisionsamts abzuwarten, einzuleiten. 
 
1.4.3.3 Der als Anerkennung förderwürdiger Aktivitäten bewilligte Festbetragszuschuss ist 
zweckentsprechend zu verwenden. Für den Fall, dass die förderfähigen Ausgaben den 
bewilligten Zuschuss unterschreiten, ist der Differenzbetrag zurückzufordern. Dies gilt 
auch für die nicht zweckentsprechende Verwendung. Die Gewährung einer 
Liquiditätsreserve ist ausgeschlossen.  
 
1.4.3.4 Bei Baumaßnahmen und technischen Anlagen sind generell alle Ausgaben durch Führung 
eines Bauausgabebuches, einer Haushaltsüberwachungsliste oder durch PC erstellte  
Buchungslisten nachzuweisen. Die Abrechnungsunterlagen sind mit geprüften 
Schlussrechnungen in einer Kostenfeststellung (nach DIN 276 gegliedert) 
zusammengefasst zur Prüfung vorzulegen.  
 
1.4.3.5 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die 
Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler 
Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere  
§ 5 Abs. 2 - 4) zu.

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1.4.4  Einnahmen und Ausgaben 
 
1.4.4.1 Einnahmen i. S. d. Vorschrift sind Zuwendungen, die zu Einzahlungen führen (Spenden, 
auch zweckgebundene Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene Einnahmen). 
Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar. 
 
1.4.4.2 Ausgaben i. S. d. Vorschrift sind Auszahlungen, die zur Erfüllung des genehmigten und 
geförderten bzw. vertraglich vereinbarten Zwecks unmittelbar notwendig sind.  
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.: 
 
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden  
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs - oder  
steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,  
 
- Personalausgaben, welche die Beschäftigten der/des Zuschussempfangenden bzw.  
der/des Vertragspartners/in besser stellen als vergleichbare städtische 
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, 
 
- Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem.  
 Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag, 
 
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
 
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier,  
  Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung etc.), 
 
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen, 
 
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des  
Hess. Reisekostengesetzes liegen, 
 
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf- und Ordnungsgelder, 
 
- Geschenke für Mitarbeiter, 
 
- Ausgaben, die nicht belegt werden, 
 
- Tilgung von Darlehen, 
 
- Abschreibungen, 
 
- Spenden und Zuschüsse an Dritte, 
 
- bestandsneutrale Umbuchungen.

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1.4.4.3 Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben 
nicht berücksichtigt. 
 
1.4.4.4 Grundsätzlich werden Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen 
Risiken verwirklicht haben, nicht finanziert, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen 
für Übungsleiter gezahlt und damit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde. 
 
1.4.4.5 Die Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz gehören, soweit sie bei der 
Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 
 
1.4.4.6 Für die Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens über 1.000,- EUR netto ist 
ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu stellen, siehe Ziff. 1.1.5 u. 1.1.13 f. 
dieser VV. 
 
1.4.4.7 Macht ein sog. „Freier Träger“ über die unmittelbar durch das Projekt oder im 
betreffenden abgetrennten Betrieb hinaus weitere entstandene Verwaltungskosten geltend, 
z. B. weil eine Buchhaltung zentral geführt wird, kann er hierfür eine Pauschale von 
maximal bis zu 12 % der förderfähigen Ausgabenzwischensumme ansetzen, siehe Anlage 
2 Ziff. 4.2 bzw. Anlage 3 Ziff. 4.2 dieser VV. Hierüber hat die Stadt im Einzelfall zu 
entscheiden.

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1.4.5 Liquiditätsreserve 
 
1.4.5.1 Eine Liquiditätsreserve wird nur bei Betriebskostenförderung gewährt. Diese dient der 
Abdeckung von laufenden Verbindlichkeiten zu Anfang des Folgejahres.  
 
1.4.5.2 Im Falle einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung beträgt die Liquiditätsreserve 20 % der 
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des geförderten Jahres. Überschreitet der 
Geldbestand zum Jahresende die Liquiditätsreserve, sind die Zuschussempfangenden bzw. 
Vertragspartner verpflichtet, den städtischen Zuschuss - ggf. auch anteilig - an die Stadt 
zurückzuzahlen. 
 
Der Überschreitungsbetrag wird wie folgt berechnet: 
 
Tatsächlicher Geldbestand (Barbestand, Giroguthaben, Festgeldguthaben, 
Sparguthaben und Finanzanlagen) zum 1. Januar des geförderten Jahres 
 
+ Städtische Zuwendung  
 
+ Sonstige Einnahmen des betreffenden Jahres (gem. Ziff. 1.4.4.1 dieser VV) 
 
– alle Ausgaben  
 
= Geldbestand zum 31. Dezember des geförderten Jahres 
 
– 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (gem. Ziff. 1.4.4.2 dieser VV) 
 
= Überschreitung 
 
Der Rückforderungsbetrag darf den Zuwendungsbetrag nicht überschreiten. 
 
1.4.5.3 Wenn ein kaufmännischer Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) erstellt 
wird, bleibt die Liquiditätsreserve unberücksichtigt, wenn sie 20 % der förderfähigen 
Gesamtaufwendungen des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigt.  
 
Der Überschreitungsbetrag wird für das geförderte Geschäftsjahr wie folgt berechnet: 
 
Liquide Mittel (Barbestand, Giroguthaben, Festgeldguthaben, Sparguthaben und 
Finanzanlagen) zum 1. Januar des geförderten Jahres 
 
+ Städtische Zuwendung  
 
+ Sonstiger Ertrag des betreffenden Jahres, der zu Einzahlungen geführt hat 
 
– alle Aufwendungen, die gezahlt worden sind 
 
= Geldbestand  
 
– 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen, die gezahlt worden sind 
 
= Überschreitung

11 
 
 
Der Rückforderungsbetrag darf den Zuwendungsbetrag nicht überschreiten. 
 
1.4.5.4 Eine Überschreitung der Liquiditätsreserve ist eine Verbesserung der Vermögenslage und 
stellt damit keine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung dar,  
vgl. Ziff. 2.2.2 erster Spiegelstrich sowie Ziff. 3.2.3 i. V. m. Anlage 9 § 4 Abs. 1 dritter 
Spiegelstrich dieser VV. 
 
1.4.5.5 Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit im Falle der Überschreitung der Liquiditätsreserve 
auf eine Rückforderung bis zur Höhe des Überschreitungsbetrags zu verzichten, wenn 
insgesamt 
 
- der/die Zuwendungsempfangende dies beantragt, 
 
- das jeweilige Fachamt und das Revisionsamt eine Stellungnahme an den/die  
 Stadtkämmerer/in abgegeben haben, 
 
- der/die Stadtkämmerer/in dem zustimmt und  
 
- nachgewiesen wird, auf ein Ziel anzusparen, welches den genehmigten Zweck  
 fördert.  
 
Der angesparte Betrag muss im Folgejahr verausgabt werden.

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1.4.6 Anschaffung von Gegenständen 
 
1.4.6.1 Die Zuwendungsempfangenden haben die mit Zuwendungen der Stadt oder aufgrund 
Fördervertrags beschafften (erworbenen oder hergestellten) Gegenstände, deren 
Anschaffungs- oder Herstellungswert 150,- EUR netto übersteigt, zu inventarisieren. 
 
1.4.6.2 Vermögensgegenstände, die mit Hilfe der Investitionszuwendung angeschafft oder 
hergestellt wurden, sind mindestens für die Dauer des im Bewilligungsbescheid oder 
Fördervertrag festgelegten Verwendungszwecks zu nutzen. Im Falle der Änderung des 
Verwendungszwecks oder bei Veräußerung oder Verschenkung des 
Vermögensgegenstandes in diesem Zeitraum ist die Genehmigung der vormals für die 
Entscheidung über die Zuwendungsgewährung oder den Vertragsschluss zuständigen 
Stelle der Stadt einzuholen, vgl. Ziff. 1.2.8 dieser VV. Diese Stelle kann auch 
entscheiden, ob der Zuschuss (ggf. anteilig) zurückzuzahlen ist. 
 
 
2.  Zuschüsse durch Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt) 
 
2.1  Bewilligung 
 
2.1.1  Vor der Bewilligung des Zuschusses ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter 
Berücksichtigung der Interessenlage der Stadt und der Zuschussempfangenden den 
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Dies ist 
insbesondere zu beachten, wenn mehrere Zuschussgeber an der Finanzierung beteiligt sind. 
Die Finanzierungsart für den Zuschuss ist bei der Bewilligung festzulegen.  
 
2.1.2 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dieser Vermerk ist mit dem Antrag zu 
den Akten zu nehmen.  
 
2.1.3  Der Zuschuss darf nur bewilligt werden, soweit die erforderlichen Mittel im städtischen 
Haushalt vorgesehen und freigegeben sind.  
 
2.1.4  Grundsätzlich ist eine doppelte Bezuschussung durch mehrere städtische Stellen für den 
gleichen Zweck ausgeschlossen.  
 
2.1.5  Die Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan begründet keinen Rechtsanspruch auf 
Förderung. 
 
2.1.6  Sind die Verwendungsnachweise für evt. früher gewährte Zuschüsse nicht frist- oder 
ordnungsgemäß vorgelegt, kann eine weitere Bezuschussung versagt werden.  
 
2.1.7  Bei der Gewährung von Zuschüssen sollte sich der Sitz der Antragstellenden, mindestens 
jedoch sein Tätigkeitsbereich und Aufgabenschwerpunkt, in der Stadt befinden. 
 
2.1.8  Zuschüsse zur Projekt- sowie Investitionsförderung werden nur für solche Vorhaben 
bewilligt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Die 
bewilligende Stelle kann mit Zustimmung des/der zuständigen Dezernenten/in in 
begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Bewilligungsbescheid ist der zu 
betrachtende Förderzeitraum anzugeben.

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2.1.9  Der Zweck der Förderung ist im Bewilligungsbescheid möglichst genau zu beschreiben. 
Allgemeine Formulierungen, z. B. „Sachkostenzuschuss“, sind zu vermeide n. Die 
Zuschusshöhe muss konkretisiert („bis zu … EUR“) sein.  
 
2.1.10 Für die Bewilligung sind, mit Ausnahme der Festbetragsfinanzierung, die in den Anlagen 
5 bis 7 beiliegenden Musterbescheide mit kursiven Bearbeitungshinweisen anzuwenden. 
Die Zuschussempfangenden sind darauf aufmerksam zu machen, dass in geeigneter 
Form auf die finanzielle Unterstützung durch die Stadt hinzuweisen ist. 
 
2.1.11 Der Finanzierungs-, Wirtschafts- oder Finanzplan, welcher der Bewilligung zugrunde liegt, 
ist im Bewilligungsbescheid für verbindlich zu erklären. 
 
 
2.2. Rücknahme und Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung des Zuschusses  
 
2.2.1 Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn 
 
- der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung  
 erwirkt wurde; 
 
- der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher 
Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; 
 
- die Rechtswidrigkeit des Bescheids bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit 
nicht bekannt ist. 
 
Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. 
 
2.2.2  Der Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz  
oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden oder die  
weitere Verwendung des Zuschusses kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge 
gesperrt werden, 
 
- wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den 
in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, 
 
- wenn mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und der/die  
Zuschussempfangende diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm/ihr gesetzten 
Frist erfüllt hat.  
 
Im Übrigen gilt § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. 
 
2.2.3  Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids an 
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die  
Vorschriften des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Übrigen ist die  
Verwaltungskostensatzung zu beachten.  
 
2.2.4 Von Aufrechnungsmöglichkeiten ist Gebrauch zu machen.

14 
 
2.2.5 Die Anhörung Beteiligter gem. § 28 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ist zu beachten. 
 
2.2.6 Bei Rückforderungsansprüchen unter 50, - EUR kann die bewilligende Stelle nach 
pflichtgemäßem Ermessen auf die Rückforderung verzichten.  
 
 
3.  Finanzielle Leistung durch Fördervertrag  
 
3.1 Voraussetzungen für Vertragsschluss 
 
3.1.1 Vorab ist zu unterscheiden, sofern ein vertragliches Verhältnis eingegangen werden soll, 
welche Vertragsart zu wählen ist. Steht im Vordergrund die Förderung eines/einer 
möglichen Vertragspartners/in, um z. B. Planungssicherheit zu gewährleisten, dann ist ein 
Fördervertrag zu schließen. Dieser fällt in den Regelungsbereich vorliegender VV. Er ähnelt 
inhaltlich einem Bewilligungsbescheid. Steht hingegen ein gegenseitiger Leistungsaustausch 
im Vordergrund und soll dieser auch von Seiten der Stadt abgesichert werden, ist ein 
allgemeiner Vertrag abzuschließen, für den diese VV nicht gilt.  
 
3.1.2 Wenn ein Fördervertrag geschlossen werden soll, ist weiter zu prüfen, welche 
Finanzierungsart unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage der Stadt und 
der/des Vertragspartners/in den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am 
besten entspricht. 
 
3.1.3  Das Abschließen eines Fördervertrags bedarf der vorherigen Antragstellung gem.  
Ziff. 1.2 ff. unter Verwendung der Antragsformulare in Anlage 2 – 4 dieser VV.  
 
3.1.4  Für einen Fördervertrag ist das Vertragsmuster in Anlage 9 sinngemäß zu verwenden.  
 
3.1.5  Als Grundlage des Fördervertrags müssen auf Seiten der Stadt Leistungs- und 
Qualitätsmerkmale definiert werden, die von der/dem Vertragspartner/in zu erfüllen sind. 
Diese sind vor Antragstellung und Vertragsschluss der/dem möglichen Vertragspartner/in 
mitzuteilen. Die von der Stadt gewünschten Leistungen müssen geeignet, ausreichend, 
zweckmäßig und wirtschaftlich sein. 
 
3.1.6 Die Verträge sind nur mit solchen Vertragspartnern abzuschließen, die unter 
Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und 
Sparsamkeit geeignet sind.  
 
3.1.7 Ein Folgevertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn die Prüfung nach Ziff. 1.4 dieser 
VV ergeben hat, dass die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität erfüllt worden 
sind und das mit der Leistung angestrebte Ziel erreicht wurde. 
 
3.1.8 Ein Fördervertrag kann nur geschlossen werden, wenn die erforderlichen Mittel für die 
Vertragsdauer absehbar bereitgestellt werden können.  
 
3.1.9 Die Stadt ist zur Zahlung nur verpflichtet, wenn mit der/dem Vertragspartner/in ein 
schriftlicher Vertrag über die jeweilige Leistung und das Leistungsentgelt geschlossen 
wurde.

15 
 
3.1.10 Die/Der mögliche Vertragspartner/in muss erklären, ob sie/er zum Vorsteuerabzug nach  
§ 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist. 
 
 
3.2 Vertragsinhalte 
 
3.2.1 Der Fördervertrag soll insbesondere folgende Regelungen mindestens enthalten:  
 
- Art, Ziel und Qualität der Leistung der/des Vertragspartners/in,  
 
- den betroffenen Personenkreis (Zielgruppe),  
 
- die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, 
 
- die Qualifikation des Personals,  
 
- die betriebsnotwendigen Anlagen des Betriebs, 
 
- Leistungsentgelt, 
 
- Prüfrechte, 
 
- Verwendungsnachweis, 
 
- Informationspflicht der/des Vertragspartners/in, 
 
- Diskriminierungsverbot. 
 
3.2.2 Die Laufzeit von Förderverträgen ist auf fünf Jahre zu begrenzen.  
 
3.2.3 Im Fördervertrag ist für den Fall von Leistungsstörungen eine oder mehrere Möglichkeiten 
zugunsten der Stadt zu regeln, die eine weitere Förderung der/des Vertragspartners/in 
verhindert und eine Rückzahlung des Förderbetrags zulassen. Auch ein Kündigungsre cht 
ist aufzunehmen.  
 
3.2.4 Wird die Förderung von laufenden Betriebskosten vereinbart, ist die Fälligkeit der 
Auszahlung in Vierteljahresraten in den Fördervertrag aufzunehmen. Davon kann 
abgesehen werden, wenn das Leistungsentgelt unter 5.000,- EUR jährlich liegt. 
 
3.2.5 Zusätzlich sind, wenn als notwendig für den vorliegenden Sachverhalt erachtet, z. B. 
Regelungen zur Haftung und Sicherungsmöglichkeiten (z. B. durch die Eintragung 
dinglicher Rechte an Grundstücken) aufzunehmen.

16 
 
4.  Inkrafttreten 
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Die geltenden Allgemeinen Richtlinien der Stadt über die 
Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen und auch alle in der 
Vergangenheit erlassenen weiteren Allgemeinen Regelungen im Zuschusswesen treten zu diesem 
Zeitpunkt außer Kraft.  
 
 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

Anlage 1 
  - 1-  
Information für die Beantragung von allgemeinen städtischen Zuschüssen  
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel allgemeine Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen, 
wenn deren Aktivitäten u. a.  im städtischen Interesse stehen.  
 
 
Förderarten 
 
Es gibt folgenden Förderarten:  
 
- Betriebskostenförderung für den laufenden Betrieb eines Kalenderjahres,  
 
- Projektförderung für einzelne, in sich abgeschlossene und zeitlich begrenzte 
Vorhaben, welche vom laufenden Betrieb abgegrenzt sind,  
 
- Investitionsförderung für investive Ausgaben (z. B. Anschaffung von einzelnen  
beweglichen Gegenständen über 1.000, - EUR netto). 
 
Diese Förderungen können nebeneinander gewährt werden, wobei zu beachten ist, dass eine 
Projektförderung der Betriebskostenförderung vorzuziehen ist, insbesondere wenn es sich um 
überörtliche Träger handelt.  
 
Alternativ kann für die Anerkennung förderwürdiger Aktivitäten ein Zuschuss bis zur Höhe von 
2.500,- EUR beantragt werden. Dies ist form los möglich, die förderwürdigen Aktivitäten sind 
ausführlich schriftlich zu erläutern.  
 
 
Antragsvoraussetzungen 
 
Zuwendungen zur Projekt- sowie Investitionsförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die 
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.  
 
Welches Fachamt zuständig ist, kann der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter 
www.darmstadt.de entnommen bzw. unter der Telefonnummer 06151/131 erfragt werden.  
 
Ein Antrag auf Betriebskosten -, Projekt- oder Investitionsförderung muss schriftlich  unter 
Verwendung der entsprechenden Antragsformulare gestellt werden. Diese sind ebenfalls über 
die Homepage der Stadt oder über das entsprechende Fachamt erhältlich.  
 
Die Anträge auf o. g. Zuwendungen sind bis zum 31. März für das Folgejahr zu stellen. 
 
Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung 
erforderlichen Angaben enthalten.

Anlage 1 
  - 2-  
Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, das 
bedeutet, dass der Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden bei Betriebskosten- und 
Projektförderung 20 % der förderfähigen Gesamtausgaben, bei Investitionsförderung 50 % der 
förderfähigen Gesamtausgaben, nicht unterschreiten soll. Liegt der zu fördernde Zweck auch im 
Interesse von Dritten, sollen sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben 
beteiligen. 
 
Der Antrag kann u. a. abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter Zuschüsse 
entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.  
 
 
Bewilligungsbedingungen 
 
Eine Förderung kann nur erfolgen, soweit die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgesehen und freigegeben sind.  
 
Die Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 
 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck 
ausgeschlossen. 
 
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen. 
 
 
Verwendung 
 
Die Verwendung der Fördermittel ist in Form einer Einnahme- und Ausgabe-Rechnung sowie eines 
Sachberichts nachzuweisen.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine ausgezahlte Zuwendung auch zurückgefordert werden kann, 
wenn z. B. die Zuwendung nicht für den bewilligten Zweck verwendet wurde. 
 
 
Fördervertrag 
 
In Ausnahmefällen ist es auch möglich, Förderungen auf Grundlage eines Vertrags zu erhalten.

Anlage 2 
 
 
 
- 1 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
( 
 
Antrag auf Betriebskostenförderung  
 
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter 
Zuwendungen entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.  
 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck 
ausgeschlossen. 
 
 
Hiermit beantragen wir/beantrage ich eine Betriebskostenförderung von ____________________ EUR. 
 
 
1. Antragsteller/in 
 
Name:  _______________________________________________________________________________ 
 
Anschrift:  _______________________________________________________________________________ 
 
Telefon:  _______________________________ Fax: ______________________________________ 
 
E-Mail:  _______________________________ Internet: __________________________________ 
 
 
Angaben zum/zur Antragsteller/in 
 
Wie viele Personen umfasst Ihr Betrieb (incl. Technik u. Ausstattung)?  ______________ 
 
Davon feste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?     ______________ 
 
Entsprechende tarifliche Eingruppierung der Mitarbeiter?    ______________ 
 
Rechtsform (KdöR, gemeinnütziger Verein, GbR, gGmbH, ...)?   ______________ 
 
Bei Vereinen Anzahl der Mitglieder?       ______________ 
 
Mitgliedschaft in folgenden Verbänden __________________________________________________ 
 
_____________________________________________________________________________________________ 
 
Antragsfrist: 
 
31. März für das Folgejahr 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Der Magistrat 
(zuständiges Fachamt/Verwaltungseinheit ) 
Adresse)

Anlage 2 
 
 
 
- 2 - 
Sind feste Geschäftsräume (z. B. Büro, Lager, Werkstatt) vorhanden? Wenn ja, welche? 
 
_____________________________________________________________________________________________ 
 
Wird Ihr Angebot auch von Teilnehmenden wahrgenommen,  
die ihren Wohnsitz nicht in Darmstadt haben? Wenn ja, in welchem Umfang? __________% 
 
Sind Sie/ist Ihr Betrieb beim Finanzamt gemeldet?      ja   nein 
 
Sind Sie/ist Ihr Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt?      ja   nein 
 
Sind die Festangestellten sozialversichert?       ja   nein 
 
 
2. Zweck des Betriebs 
 
____________________________________________________________________________________________ 
 
____________________________________________________________________________________________ 
 
 
Geben Sie eine Beschreibung Ihrer Tätigkeit wieder. Gehen Sie hierbei insbesondere auf folgende 
Punkte ein: 
 
-  Welche Ziele verfolgen Sie? 
-  Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden? 
-  Führen Sie Veranstaltungen in Kooperation mit anderen Einrichtungen durch?  
 
Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder fügen Sie eine gesonderte 
Anlage bei.

Anlage 2 
 
 
 
- 3 - 
3. Wirtschaftsplan 
 
3.1. Der Wirtschaftsplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so realistisch wie 
möglich aufgestellt werden. Die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sind getrennt  
voneinander auszuweisen. Wenn Sie ein sog. „Freier Träger“ sind und im Bereich der 
Betriebskostenförderung Ihre Leistungen organisatorisch abgetrennt von Ihrer 
Hauptverwaltung erbringen, z. B. Betrieb eines Kindergartens, müssen sich die Angaben in 
diesem Antrag auf diesen abgetrennten Betrieb beziehen. 
 
3.2. Als Einnahmen sind alle Zuwendungen auszuweisen, die zu Einzahlungen führen (z. B. 
Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene Einnahmen). Der Empfang einer 
Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar. 
 
3.3. Als Ausgaben sind alle betriebsbezogenen Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur 
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.  
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:  
 
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden 
Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs - oder  
steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,  
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare städtische 
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, 
- Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem.  
Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag, 
- Ausgaben, die sich aus steuer - und sozialversicherungsrechtlichen Risiken 
verwirklicht haben, z. B. w enn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter 
gezahlt und damit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde,  
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer 
abgesetzt werden können,  
- Ausgaben über 1.000, - EUR netto für die Anschaffung von beweglichen 
Gegenständen des Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf 
Investitionsförderung  zu stellen), 
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, 
Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung etc.),  
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des Hess. 
Reisekostengesetzes liegen,  
- Trinkgelder, Mahngebü hren, Säumniszuschläge, Straf - und Ordnungsgelder,  
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
- Tilgung von Darlehen,  
- Abschreibungen,  
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
- bestandsneutrale Umbuchungen.

Anlage 2 
 
 
 
- 4 - 
Machen Sie als ein sog. „Freier Träger“ über die unmittelbar im betreffenden abgetrennten 
Betrieb hinaus weitere entstandene Verwaltungskosten geltend, z. B. weil eine Buchhaltung 
zentral geführt wird, kann hierfür eine Pauschale von maximal bis zu 12 % der förderfähigen  
Ausgabenzwischensumme, siehe unten, anerkannt werden. Über die zulässige Höhe der 
Pauschale entscheidet die Stadt.  
 
 
4. Tabellarische Aufstellung 
 (alle Beträge sind auf 100,- EUR zu runden) 
 
Der spätere Verwendungsnachweis ist entsprechend diesem Plan zu gliedern. 
 
 
4.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR: 
 
Beiträge/Gebühren/Eintrittsgelder für Leistungsangebot   ______________ 
Spenden        ______________ 
Sponsoring        ______________ 
Mitgliedsbeiträge        ______________ 
sonstige Einnahmen
*)        ______________ 
voraussichtlicher Vermögensstand zum 1. Januar des Jahres 
für das ein Zuschuss beantragt wird      ______________ 
 
Zwischensumme der Eigenmittel (muss mind. 20 %  
der förderfähigen Gesamtausgaben betragen)    ______________ 
 
Zuschüsse von anderen öffentlichen Stellen     ______________ 
 
Gesamteinnahmen        ______________ 
 
 
4.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR:    
 
Personalkosten 
Gehälter         ______________ 
Honorare        ______________ 
Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem.  
Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag   ______________ 
Reisekosten        ______________ 
sonstige
*)        ______________

Anlage 2 
 
 
 
- 5 - 
Sachkosten 
Miet-/Pachtkosten        ______________ 
Nebenkosten für Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig    ______________ 
sonstige betriebliche Kosten (z. B. Versicherung, 
Bürobedarf, Beratungskosten, GEMA) *)     ______________ 
 
Ausgabenzwischensumme       ______________ 
 
evt. bis pauschal 12 % der ermittelten Ausgabenzwischensumme  
bei „Freien Trägern“        ______________ 
 
Gesamtausgaben        ______________ 
 
4.3 Fehlbedarf/Beantragte Zuwendung      ______________ 
(Gesamteinnahmen abzgl. Gesamtausgaben) 
 
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern 
 
5. Fördervertrag 
 
Für den Fall, dass die Förderung nicht durch einen Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) erfolgen 
soll, sondern durch den Abschluss eines Fördervertrags, teilen Sie uns bitte mit, warum Sie einen 
Fördervertrag wünschen. Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder 
fügen Sie eine gesonderte Anlage bei.

Anlage 2 
 
 
 
- 6 - 
6.  Erklärung 
 
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller  
beigefügten Blätter und Anlagen. 
 
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden, dass die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten zur internen Dokumentation und  
Verwaltung speichert, soweit dies für die geplante Förderung notwendig ist.  
 
Ich bin/Wir sind weiter damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen zusammen mit 
meinem/unserem Betrieb der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird/werden, sofern eine 
Förderentscheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht. 
 
 
 
 
 
 
............................................................ .......................................................... 
(Ort / Datum)    (Rechtsverbindliche Unterschrift/en)

Anlage 3 
 
 
- 1 -  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antrag auf Projektförderung  
 
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter 
Zuwendungen entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.  
 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck 
ausgeschlossen. 
 
 
Hiermit beantragen wir/beantrage ich eine Projektförderung von  _______________________ EUR. 
 
Das Projekt, für das die Förderung hier beantragt wird, ist zum Zeitpunkt dieser Antragstellung noch 
nicht begonnen.  
 
1. Antragsteller/in 
 
Name:  _______________________________________________________________________________ 
 
Anschrift:  _______________________________________________________________________________ 
 
Telefon:  _______________________________ Fax: ______________________________________ 
 
E-Mail:  _______________________________ Internet: __________________________________ 
 
Angaben zum/zur Antragsteller/in 
 
Wie viele Personen umfasst Ihr Betrieb (incl. Technik u. Ausstattung)?  ______________ 
 
Davon feste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?     ______________ 
 
Entsprechende tarifliche Eingruppierung der Mitarbeiter?    ______________ 
 
Rechtsform (KdöR, gemeinnütziger Verein, gGmbH, GbR....)?    ______________ 
 
Bei Vereinen Anzahl der Mitglieder?       ______________ 
 
Mitgliedschaft in folgenden Verbänden?  _________________________________________________ 
_____________________________________________________________________________________________ 
 
 
Antragsfristen: 
 
31. März für das Folgejahr 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Der Magistrat 
(zuständiges Fachamt/Verwaltungseinheit ) 
(Adresse)

Anlage 3 
 
 
- 2 - 
Sind feste Geschäftsräume (z. B. Büro, Lager, Werkstatt) vorhanden? Wenn ja, welche? 
 
_____________________________________________________________________________________________ 
 
Wird Ihr Angebot auch von Teilnehmenden wahrgenommen,  
die ihren Wohnsitz nicht in Darmstadt haben? Wenn ja, in welchem Umfang? __________% 
 
Sind Sie/ist Ihr Betrieb beim Finanzamt gemeldet?      ja   nein 
 
Sind Sie/ist Ihr Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt?      ja   nein 
 
Sind die Festangestellten sozialversichert?       ja   nein 
 
 
2. Projektbezeichnung 
 
____________________________________________________________________________________________ 
 
____________________________________________________________________________________________ 
 
Ausführliche Erläuterungen zum Projekt 
 
Geben Sie eine ausführliche Beschreibung Ihres Projekts wieder. Gehen Sie hierbei insbesondere auf 
folgende Punkte ein: 
 
- Welche Ziele verfolgen Sie mit Ihrem Projekt? 
- Wie viele Besucher erwarten Sie? 
- Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden? 
- Welcher Tag oder Zeitraum ist dafür vorgesehen? 
- Wo führen Sie Ihr Projekt durch und wo sind weitere Projekte bereits geplant oder 
fest vereinbart? 
- Wird das Projekt in Kooperation mit anderen Einrichtungen durchgeführt? Falls ja, 
bitte kurze Angaben. 
- Worin besteht Ihrer Meinung nach die besondere Bedeutung Ihres Projekts? 
- Besteht ein Zusammenhang mit anderen (früheren) Projekten bzw. wird es im 
Rahmen eines größeren Vorhabens durchgeführt? 
- Mit welchen Folgekosten ist zu rechnen? 
 
Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder fügen Sie eine gesonderte 
Anlage bei.

Anlage 3 
 
 
- 3 - 
3. Finanzplan 
 
3.1. Der Finanzplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so realistisch wie 
möglich aufgestellt werden. Die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sind getrennt  
voneinander auszuweisen. 
 
3.2. Als Einnahmen sind alle projektbezogenen Zuwendungen auszuweisen, die zu  
Einzahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene 
eigene Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar. 
 
3.3. Als Ausgaben sind alle projektbezogenen Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur 
Erfüllung des beantragten Zwecks unmittelbar notwendig sind.  
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:  
 
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu  
  erreichenden Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine  
  sozialversicherungs - oder steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,  
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare  
  städtische Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen  
  Dienstes, 
- Aufwandsentschädigungen,  außer der Übungsleiterpauschale gem.  
  Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag, 
- Ausgaben, die sich aus steuer - und sozialversicherungsrechtlichen Risiken  
  verwirklicht haben, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter  
  gezahlt und damit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde,  
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer  
  abgesetzt werden können,  
- Ausgaben über 1.000,- EUR netto für die Anschaffung von beweglichen  
  Gegenständen des Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf  
  Investitionsförderung  zu stellen), 
- Ausgaben für Honorare an Dritte, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier,  
  Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung etc.),  
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des  
  Hess. Reisekostengesetzes liegen,  
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf - und Ordnungsgelder,  
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
- Tilgung von Darlehen,  
- Abschreibungen,  
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
- bestandsneutrale Umbuchungen.  
 
Machen Sie als ein sog. „Freier Träger“ über die unmittelbar durch das Projekt hinaus 
entstandene weitere Verwaltungskosten geltend, z. B. weil eine Buchhaltung zentral 
geführt wird, kann hierfür eine Pauschale von maximal bis zu 12 % der förderfähigen 
Ausgabenzwischensumme, siehe unten, anerkannt werden. Über die zulässige Höhe der 
Pauschale entscheidet die Stadt.

Anlage 3 
 
 
- 4 - 
 
 
4. Tabellarische Aufstellung 
 (alle Beträge sind auf 100,- EUR zu runden) 
 
Der spätere Verwendungsnachweis ist entsprechend diesem Plan zu gliedern. 
 
4.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR: 
 
Beiträge/Gebühren/Eintrittsgelder für Leistungsangebot   ______________ 
Spenden        ______________ 
Sponsoring        ______________ 
eigene Mittel        ______________ 
sonstige projektbezogene Einnahmen*)     ______________ 
Zwischensumme der Eigenmittel (muss mind. 20 %  
der förderfähigen Gesamtausgaben betragen)    ______________ 
 
Zuschüsse von anderen öffentlichen Stellen     ______________ 
 
Gesamteinnahmen        ______________ 
 
 
4.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR:    
 
Personalkosten 
projektbezogene Gehälter        ______________ 
Honorare        ______________ 
Reisekosten        ______________ 
sonstige*)        ______________ 
 
Sachkosten 
Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig      ______________ 
Nebenkosten für Miet-/Pachtkosten, ggf. anteilig    ______________ 
sonstige projektbezogene Ausgaben
 (z. B. Materialkosten, 
Transport, Druck, Versicherung, GEMA)*)     ______________ 
 
Ausgabenzwischensumme       ______________

Anlage 3 
 
 
- 5 -  
evt. bis pauschal 12 % der ermittelten  
Ausgabenzwischensumme bei „Freien Trägern“     ______________ 
 
Gesamtausgaben        ______________ 
 
 
4.3 Fehlbedarf/Beantragte Zuwendung      ______________ 
(Gesamteinnahmen abzgl. Gesamtausgaben) 
 
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern  
 
 
5. Fördervertrag 
 
Für den Fall, dass die Förderung nicht durch einen Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) erfolgen 
soll, sondern durch den Abschluss eines Fördervertrags, teilen Sie uns bitte mit, warum Sie einen 
Fördervertrag wünschen. Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder 
fügen Sie eine gesonderte Anlage bei.

Anlage 3 
 
 
- 6 - 6.  Erklärung 
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller  
beigefügten Blätter und Anlagen. 
 
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden, dass die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten zur internen Dokumentation und Verwaltung 
speichert, soweit dies für die geplante Förderung notwendig ist.  
 
Ich bin/Wir sind weiter damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen zusammen mit 
meinem/unserem Projekt der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird/werden, sofern eine 
Förderentscheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht. 
 
 
 
 
............................................................ .......................................................... 
(Ort / Datum)    (Rechtsverbindliche Unterschrift/en)

Anlage 4 
 
 
- 1 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antrag auf Investitionsförderung  
 
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter  
Zuwendungen entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.  
 
Nur für Anschaffungen über 1.000,- EUR netto oder Baumaßnahmen. 
 
Die Investitionsmaßnahme, für welche die Förderung hier beantragt wird, ist zum Zeitpunkt dieser 
Antragstellung noch nicht begonnen.  
 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck 
ausgeschlossen. 
 
 
Hiermit beantragen wir/beantrage ich einen Investitionszuschuss von _____________________ EUR 
 
für _________________________________________________________________________________________  
 
für das Jahr/im Zeitraum _________________________________________. 
 
 
1. Antragsteller/in 
 
Name:  ______________________________________________________________________________  
 
Anschrift:  ______________________________________________________________________________  
 
Telefon:  _______________________________ Fax: ______________________________________ 
 
E-Mail:  _______________________________ Internet: __________________________________ 
 
 
  
 
Antragsfrist: 
 
31. März für das Folgejahr 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Der Magistrat 
(zuständiges Fachamt/Verwaltungseinheit ) 
(Adresse)

Anlage 4 
 
 
- 2 - 
Angaben zum/zur Antragsteller/in 
 
Wie viele Personen umfasst Ihr Betrieb (incl. Technik u. Ausstattung)?   ______________ 
 
Rechtsform (KdöR, gemeinnütziger Verein, gGmbH, GbR, ...)?   ______________ 
 
 
Bei Vereinen: Anzahl der Mitglieder?       _______________ 
 
Mitgliedschaft in folgenden Verbänden? __________________________________________________ 
 
_____________________________________________________________________________________________  
 
Kommt die Investition auch Personen zugute, die ihren Wohnsitz  
nicht in Darmstadt haben? Wenn ja, in welchem Umfang?    __________% 
 
Sind Sie/ist Ihr Betrieb beim Finanzamt gemeldet?      ja   nein 
 
Sind Sie/ist Ihr Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt?      ja   nein 
 
Sind die Festangestellten sozialversichert?       ja   nein 
 
 
2. Zweck der Investition 
 
_____________________________________________________________________________________________  
 
_____________________________________________________________________________________________  
 
Geben Sie eine Beschreibung der Investition wieder. Gehen Sie hierbei insbesondere auf folgende 
Punkte ein: 
 
- Warum wird die Investition erforderlich?  
- Handelt es sich um eine Baumaßnahme, dann bitten wir um folgende Angaben:  
- das abgestimmte und genehmigte Raumprogramm mit Grundflächenberechnung  
nach DIN 277, 
- den Bauentwurf mit Kostenberechnung nach DIN 276, 
- die ausführliche Baubeschreibung mit Angaben über den Bauablauf.  
- Mit welchen Folgekosten ist zu rechnen? 
 
Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder fügen Sie eine gesonderte 
Anlage bei.

Anlage 4 
 
 
- 3 - 
3. Finanzierungsplan 
 
3.1. Der Finanzierungsplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so 
realistisch wie möglich aufgestellt werden. Die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sind  
getrennt voneinander auszuweisen. 
 
3.2. Als Einnahmen sind alle maßnahmenbezogenen Zuwendungen auszuweisen, die zu 
Einzahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene Mittel). 
Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar. 
 
3.3. Als Ausgaben sind alle maßnahmenbezogenen Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur 
Erfüllung des beantragten Zwecks unmittelbar notwendig sind. 
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:  
 
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der 
Umsatzsteuer abgesetzt werden können,  
- Ausgaben, bei denen die sozialversicherungs - und steuerrechtlichen 
Verpflichtungen nicht erfüllt wurden,  
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
- Aufwandsentschädigungen,  
- Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des 
Hess. Reisekostengesetzes liegen
, 
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf - und Ordnungsgelder,  
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
- Tilgung von Darlehen, 
- Abschreibungen,  
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
- bestandsneutrale Umbuchungen.

Anlage 4 
 
 
- 4 - 
4. Tabellarische Aufstellung 
 (alle Beträge sind auf 100,- EUR zu runden) 
 
Der spätere Verwendungsnachweis ist entsprechend diesem Plan zu gliedern. 
 
4.1 Voraussichtliche Einnahmen in EUR: 
 
Sponsoring        ______________ 
Spenden        ______________ 
sonstige maßnahmenbezogene Einnahmen*)     ______________ 
nur bei Baumaßnahmen: Wert der Eigenleistung     ______________ 
eigene Mittel        ______________ 
Zwischensumme (muss mind. 50 % der  
förderfähigen Gesamtausgaben betragen)     ______________ 
 
Zuschüsse von anderen öffentlichen Stellen     ______________ 
 
Gesamteinnahmen        ______________ 
 
 
4.2 Voraussichtliche Ausgaben in EUR: 
 
Ausgaben für Anschaffung       ______________ 
bei Baumaßnahmen Ausgaben nach DIN 276     ______________ 
bei Baumaßnahmen Baunebenkosten      ______________ 
sonstige maßnahmenbezogene Ausgaben
*)     ______________ 
Gesamtausgaben        ______________ 
 
4.3 Fehlbedarf/Beantragte Zuwendung      ______________ 
(Gesamteinnahmen abzgl. Gesamtausgaben) 
   
 
 
 
 
 
 
 
 
*) Bitte den Gesamtbetrag in einer beigefügten Anlage aufgliedern

Anlage 4 
 
 
- 5 - 
5. Fördervertrag 
Für den Fall, dass die Förderung nicht durch einen Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) erfolgen 
soll, sondern durch den Abschluss eines Fördervertrags, teilen Sie uns bitte mit, warum Sie einen 
Fördervertrag wünschen. Bitte nutzen Sie für die Beschreibung das nachfolgende Textfeld oder 
fügen Sie eine gesonderte Anlage bei. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6.  Erklärung 
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller  
beigefügten Blätter und Anlagen. 
 
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden, dass die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten speichert, soweit dies für die geplante 
Förderung meines/unseres Projekts notwendig ist.  
 
Ich bin/Wir sind insbesondere damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen  
zusammen mit meinem/unserer Investition der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird/werden, sofern 
eine Förderentscheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht. 
 
 
 
 
............................................................ .......................................................... 
(Ort / Datum)    (Rechtsverbindliche Unterschrift/en)

Anlage 5 
 
 
- 1 - 
(Betreff) 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,  
 
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Betriebskostenzuschuss von  
 
bis zu … EUR 
 
für die Deckung der förderfähigen Ausgaben Ihres laufenden Betriebs. 
 
Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung auf der Grundlage Ihres Wirtschaftsplans vom … 
gewährt. Dieser wird für verbindlich erklärt.  
 
Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Gesamtausgaben von … EUR zugrunde  
gelegt.  
 
Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … . (Raten angeben ) 
 
Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens 31. März … ein Verwendungsnachweis  
vorzulegen. 
 
Der Zuschuss wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, es 
ist darauf zu achten, dass der Eigenanteil von 20 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht 
unterschritten wird. Über Ausnahmen entscheidet der/die Stadtkämmerer/in.   
 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck 
ausgeschlossen.

Anlage 5 
 
 
- 2 - 
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen  
  
 
1. Verwendung des Zuschusses 
 
1.1 Der Zuschuss darf nur zur Deckung der förderfähigen Ausgaben Ihres laufenden Betriebs 
verwendet werden.  
 
1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahm en nach Ziff. 4.8 dieses  
Bescheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden 
Ausgaben nach Ziff. 4.9 dieses Bescheids einzusetzen.  
 
1.3 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.  
 
1.4 Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie für fällige  
Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.  
 
1.5 Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.  
 
 
2. Auflagen 
 
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden: 
 
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin nachzuweisen. 
Der Zwischenverwendungs-  oder Verwendungsnachweis muss gem. Ziff. 4 dieses Bescheids 
ordnungsgemäß geführt sein.  
 
2.2 Gegenüber dem (alternativ) … amt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn sich nach dieser 
Bewilligung Änderungen im Wirtschaftsplan ergeben, weil: 
 
- sich die Gesamtausgaben ermäßigt oder erhöht haben, 
- Gesamteinnahmen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind, z. B. neue 
  öffentliche Zuschüsse, 
- sich die Einzelansätze wesentlich verschoben haben,  
- der Zuschuss bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht mehr benötigt wird, 
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet  
 wird, 
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen  
 nicht zu erreichen ist, 
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche  
 Umstände sich ändern oder wegfallen, 
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach dem Eingang  
 verbraucht werden können. 
 
2.3 Sie sind verpflichtet, das Angebot zielgruppenorientiert vorzuhalten und keinen Menschen 
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des 
Alters oder der sexuellen Identität abzulehnen. Des Weiteren dürfen Menschen mit

Anlage 5 
 
 
- 3 - 
Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, nicht allein aus diesem Grund 
abgelehnt werden. 
 
 
3. Rückforderung des Zuschusses 
 
3.1 Dieser Bescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.  
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder 
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z. B.  
 
- diesen Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt  
  haben oder 
 
- diesen Bescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung 
  unrichtig oder unvollständig waren oder 
 
- die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht 
  kannten. 
 
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, 
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die  
Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann,  
 
- wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für 
 den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden oder 
 
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht 
  innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen. 
 
3.3 Soweit der Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte  
Leistungen zu erstatten. 
 
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf  
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften des  
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
 
 
4. Nachweis der Verwendung 
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen 
Nachweis.  
 
(Achtung bei sog. „Freien Träger“, wenn die Leistung organisatorisch abgetrennt von der 
Hauptverwaltung erbracht wird, z. B. Betrieb eines Kindergartens, dann: Da die Förderung für einen 
von Ihrer Hauptverwaltung organisatorisch abgetrennten Betrieb geleistet wird, müssen sich die 
Angaben im Verwendungsnachweis auf diesen abgetrennten Betrieb beziehen.)

Anlage 5 
 
 
- 4 - 
 
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses und seine Auswirkungen 
darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Er soll insbesondere Aussagen enthalten über : 
 
- Strukturdaten (Personalausstattung, Personalvergütung zzgl. Darstellung 
entsprechender tariflicher Eingruppierungen, Organisation, Räumlichkeiten, 
Öffnungszeiten etc.), 
- Aufgaben und Ziele (Leistungen, Rechtsgrundlagen, Angebote etc.) 
- Nutzerdaten (Statistik nach Alter, Geschlecht, Herkunft, Leistungsart etc.), 
- Kooperationsdaten (Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften u. a.,  
  Stadtteilvernetzung etc.), 
- Qualitätsmanagement (Evaluation, Zielerreichung, Wirkungsbeschreibung etc.), 
- betriebliche Besonderheiten, 
- den Ausblick auf das kommende Jahr. 
 
4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsplans 
alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen  
unter Beachtung folgender Vorgaben:  
 
- aus dem Nachweis müssen Angaben zum Tag, Empfangenden/Einzahlenden sowie  
  Grund der Zahlung ersichtlich sein,  
 
- alle Bareinnahmen und -ausgaben sind in einem Kassenbuch nachzuweisen,  
 
- die Geldbestände (Girokonten, Sparanlagen, Barkassen usw.) zum Jahresanfang  
  und Jahresende des geförderten Jahres sind anzugeben,  
 
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz  
  haben, ist in der Jahresrechnung die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,  
 
- der Verwendungsnachweis ist ohne Belege vorzulegen. Die Nachforderung von  
  Belegen und Unterlagen behalten wir uns vor (Beachte: bei erstmaliger Bezuschussung 
  sind die Belege immer vorzulegen), 
 
(oder) 
 
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme - und Ausgabebelege, 
  Kontoauszüge, Kassenbuch) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich  
  das sachliche und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege,  
  aus denen der Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind z u erläutern. Die 
  Nachforderung von weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor. 
 
4.3 Wahlweise kann der Nachweis durch Vorlage eines von einem Steuerberater oder einer 
Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellten kaufmännischen Jahresabsc hlusses geführt  
werden.  
 
4.4 Bei Vereinen ist das Protokoll der Kassenprüfung durch die Vereinsprüfer vorzulegen.

Anlage 5 
 
 
- 5 - 
4.5 Der Verwendungsnachweis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt geprüft.  Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können. 
 
4.6 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte 
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in 
Hessen (ÜPKKG vom 22 .12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. 
 
4.7 Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren. 
 
4.8 Im Verwendungsnachweis werden als Einnahmen alle Zuwendungen anerkannt, die zu 
Einzahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und betriebsbezogene 
eigene Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar. 
 
4.9 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur 
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.  
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:  
 
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden  
  Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs - oder  
  steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,  
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare  
  städtische Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, 
- Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem.  
  Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag, 
- Ausgaben, die sich aus steuer - und sozialversicherungsrechtlichen Risiken  
  verwirklicht haben, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter  
  gezahlt und damit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde,  
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer  
  abgesetzt wer den können, 
- Ausgaben über 1.000, - EUR netto für die Anschaffung von beweglichen  
  Gegenständen des Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf  
  Investitionsförderung zu stellen), 
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart w erden,  
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier,  
  Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung etc.),  
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des  
  Hess. Reisekostengesetzes liegen,  
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf - und Ordnungsgelder,  
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
- Tilgung von Darlehen,  
- Abschreibungen,  
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
- bestandsneutrale Umbuchungen.

Anlage 5 
 
 
- 6 - 
4.10 Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben 
nicht berücksichtigt.  
 
4.11 (Optional) Sollte nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ein Überschuss verbleiben, 
wird eine Liquiditätsreserve gewährt. Diese dient der Abdeckung von laufenden 
Verbindlichkeiten zu Anfang des Folgejahres. Der städtische Zuschuss darf nicht zu einer 
Verbesserung der Vermögenslage der Zuschussempfangenden führen. Die Liquiditätsreserve 
beträgt 20 % der förderfähigen Gesamtausgaben des bezuschussten Jahres. Eine 
Überschreitung der Liquiditätsreserve stellt eine Verbesserung der Vermögenslage dar und 
damit keine zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses. Ein Rückforderungsanspruch 
der Stadt besteht in diesem Fall aus Ziff. 3.2 erster Spiegelstrich dieses Bescheids. Wenn der 
Nachweis der Verwendung durch einen kaufmännischen Jahresabschluss geführt wird, erfolgt 
die Berechnung einer evt. zu verbleibenden Liquiditätsreserve nur auf der Grundlage von 
Erträgen und Aufwendungen, die zahlungswirksam waren.  
 
4.12 Die mit Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbenen oder 
hergestellten) Gegenstände, deren Anschaffungs-  oder Herstellungswert 150, - EUR netto 
übersteigt, sind zu inv entarisieren.  
 
4.13 Sofern Sie eine eigene Prüfungseinrichtung unterhalten, hat diese die Richtigkeit der 
Angaben im Verwendungsnachweis zu prüfen. Der Prüfvermerk ist uns mit dem 
Verwendungsnachweis vorzulegen.  
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung  
 
Gegen diesen Bes cheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben 
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jugendamt/Amt 
für Soziales und Prävention/ … (alternativ ), (Adresse einfügen ) schriftlich oder zur Niederschrift 
einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der 
Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt eingeht.

Anlage 6 
 
 
- 1 - 
(Betreff) 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,  
 
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Projektzuschuss von  
 
bis zu … EUR 
 
für … (genaue Angabe des geförderten Verwendungszwecks). 
 
Der Projektanfang wird gemäß Ihren Angaben im Antrag auf den … , das Projektende auf den … 
(Ermessensentscheidung des Sachbearbeitenden, sollte aber drei Monate ab Projektende nicht 
überschreiten) festgesetzt. 
 
Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung auf der Grundlage Ihres Finanzplans vom … gewährt. 
Dieser wird für verbindlich erklärt.  
 
Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Gesamtausgaben von … EUR zugrunde gelegt.  
 
Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt: … . ( Raten angeben ) 
 
Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens … (Datum drei Monate nach Projektende,  
s. o.) ein Verwendungsnachweis vorzulegen.  
 
Der Zuschuss wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewill igt, es ist 
darauf zu achten, dass der Eigenanteil von 20 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht 
unterschritten wird. Über Ausnahmen entscheidet der/die Stadtkämmerer/in.   
 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck 
ausgeschlossen.

Anlage 6 
 
 
- 2 - 
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen 
 
 
1. Verwendung des Zuschusses 
 
Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bescheid festgelegten Zuschusszwecks 
verwendet werden.  
 
Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen nach Ziff. 4.6 dieses  
Bescheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden 
Ausgaben nach Ziff. 4.7 dieses Bescheids einzusetzen.  
 
Der Zuschuss ist wirtschaftlich und spar sam zu verwenden.  
 
Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie für fällige  
Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.  
 
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.  
 
 
2. Auflagen 
 
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden: 
 
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin nachzuweisen. 
Der Zwischenverwendungs-  oder Verwendungsnachweis muss gem. Ziff. 4 dieses Bescheids  
ordnungsgemäß geführt sein.  
 
2.2 Gegenüber dem Jugendamt/Amt für Soziales und Prävention/ … (alternativ) ist unverzüglich 
mitzuteilen, wenn sich nach dieser Bewilligung Änderungen im Finanzplan ergeben, weil: 
 
- sich die Gesamtausgaben ermäßigt oder erhöht haben, 
- Gesamteinnahmen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind, z. B. neue  
  öffentliche Zuschüsse, 
- sich die Einzelansätze wesentlich verschoben haben, 
- der Zuschuss bis zu dem in diesem Bescheid festgesetzten Projektende nicht mehr 
  benötigt wird, 
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet 
  wird, 
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen  
  nicht zu erreichen ist, 
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche  
  Umstände sich ändern oder wegfallen, 
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach dem Eingang  
  verbraucht werden können. 
 
2.3 Sie sind verpflichtet, das Angebot zielgruppenorientiert vorzuhalten und keinen Menschen 
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des

Anlage 6 
 
 
- 3 - 
Alters oder der sexuellen Identität abzulehnen. Des Weiteren dürfen Menschen mit 
Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, nicht allein aus diesem Grund 
abgelehnt werden. 
 
2.4 Das hier geförderte Projekt darf nicht vor dieser Bewilligung begonnen worden sein. 
 
 
3. Rückforderung des Zuschusses 
 
3.1 Dieser Bescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.  
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder 
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z. B.  
 
- diesen Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben 
oder 
 
- diesen Bescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig 
oder unvollständig waren oder 
 
- die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht 
kannten. 
 
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, 
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die 
Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann,  
 
- wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den 
in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden oder 
 
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht 
innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen. 
 
3.3 Soweit der Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte 
Leistungen zu erstatten. 
 
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf 
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. E s gelten die Vorschriften des 
Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
 
 
4. Nachweis der Verwendung 
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Anlage 6 
 
 
- 4 - 
 
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses und seine Auswirkungen 
darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Er soll insbesondere Aussagen enthalten über:  
 
- Strukturdaten (Personalausstattung ,Personalvergütung zzgl. Darstellung 
  entsprechender tariflicher Eingruppierungen und -vergütung, Organisation, 
  Räumlichkeiten, Öffnungszeiten etc.), 
- Aufgaben und Ziele (Leistungen, Rechtsgrundlagen, Angebote etc.), 
- Nutzerdaten (Statistik nach Alter, Geschlecht, Herkunft, Leistungsart etc.), 
- Kooperationsdaten (Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften u. a., Stadtteilvernetz ung  
  etc.), 
- Qualitätsmanagement (Evaluation, Zielerreichung, Wirkungsbeschreibung etc.), 
- den Ausblick auf das kommende Jahr, falls jahresübergreifend. 
 
4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung des Finanzplans alle 
Einnahmen und Ausg aben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen unter 
Beachtung folgender Vorgaben:  
 
- aus dem Nachweis müssen Angaben zum Tag, Empfangenden/Einzahlenden sowie  
  Grund der Zahlung ersichtlich sein,  
 
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz  
  haben, ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,  
 
- der Verwendungsnachweis ist ohne Belege vorzulegen. Die Nachforderung von  
  Belegen und Unterlagen behalten wir uns vor (Beachte: bei erstmaliger  
  Bezuschussung sind die Belege immer vorzulegen), 
 
(oder) 
 
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme - und Ausgabebelege,  
  Kontoauszüge, Kassenbuch) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich  
  das sachliche und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege,  
  aus denen der Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern.  Die  
  Nachforderung von weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor. 
 
4.3 Der Verwendungsnach weis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt geprüft.  Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können. 
 
4.4 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte 
aus dem Gesetz zur  Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in 
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. 
 
4.5 Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren. 
 
4.6 Im Verwendungsnachweis werden als Einnahmen alle Zuwendungen anerkannt, die zu 
Einzahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene 
eigene Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.

Anlage 6 
 
 
- 5 - 
 
4.7 Im Verwendungsnachweis we rden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur 
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.   
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:  
 
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden  
  Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs - oder  
  steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,  
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besser stellen als vergleichbare  
  städtische Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, 
- Aufwandsentschädigungen, außer Übungsleiterpauschale gem.  
  Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag, 
- Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken 
  verwirklicht haben, z. B. wenn Sie höhere Aufwandsentschädigungen für  
  Übungsleiter zahlen und damit die Übungsleiterpauschale überschreiten,  
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit si e bei der Umsatzsteuer  
  abgesetzt werden können,  
- Ausgaben über 1.000, - EUR netto für die Anschaffung von beweglichen  
  Gegenständen des Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf  
  Investitionsförderung zu stellen), 
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier,  
  Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung etc.),  
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des  
  Hess. Reisekostengesetzes liegen,  
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf - und Ordnungsgelder,  
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
- Tilgung von Darlehen,  
- Abschreibungen,  
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
- bestandsneutrale Umbuchungen.  
 
4.8 Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben 
nicht berücksichtigt.  
 
4.9 Die mit Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbenen oder 
hergestellten) Gegenstände, deren Anschaffungs-  oder Herstellungswert 150, - EUR netto 
übersteigt, sind zu inventarisieren.  
 
4.10 Sofern Sie eine eigene Prüfungseinrichtung unterhalten, hat diese die Richtigkeit der 
Angaben im Verwendungsnachweis zu prüfen. Der Prüfvermerk ist uns mit dem 
Verwendungsnachweis vorzulegen.

Anlage 6 
 
 
- 6 - 
Rechtsbehelfsbelehrung  
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben 
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jugendamt/Amt 
für Soziales und Prävention/ … (alternativ ), (Adresse einfügen ) schriftlich oder zur Niederschrift 
einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der 
Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt eingeht.

Anlage 7 
 
 
- 1 - 
(Betreff) 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,  
 
auf Ihren Antrag vom … bewilligen wir einen Investitionszuschuss von  
 
bis zu … EUR 
 
für … (genaue Angabe des geförderten Verwendungszwecks). 
 
(bei Baumaßnahmen: Der Beginn der Maßnahme wird gemäß Ihrem Antrag vom … auf den …, das 
Ende auf den … festgesetzt.) 
 
Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung auf der Grundlage Ihres Finanzierungsplans vom … 
gewährt. Dieser wird für verbindlich erklärt.  
 
Bei der Zuschussgewährung haben wir förderfähige Gesamtausgaben von … EUR zugrunde 
gelegt.  
 
Der Zuschuss wird wie fo lgt ausgezahlt: … ( bei Baumaßnahmen nach Baufortschritt, die Gewerke und 
die dazugehörige bezuschusste Summe sind auszuformulieren ). 
 
Die Auszahlung ist einmalig abzurufen (bei Baumaßnahmen entsprechend vorgenannter 
Auszahlungsmodalität:  Die Auszahlung ist  nach Abschluss jedes Gewerks und unter Vorlage 
entsprechender Rechnungen abzurufen).  
 
Über die Verwendung des Zuschusses ist bis spätestens … ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 
(Bei überjährigen Baumaßnahmen : Für jedes abgeschlossene Jahr ist ein 
Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen, dies bis zum 31. März des Folgejahres. Bis zum … 
(Termin definieren auf drei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme) ist ein zusammenfassender 
Abschlussnachweis vorzulegen.) 
 
Der Zuschuss wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, es 
ist darauf zu achten, dass der Eigenanteil von 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht 
unterschritten wird. Über Ausnahmen entscheidet der/die Stadtkämmerer /in.  
 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck 
ausgeschlossen.

Anlage 7 
 
 
- 2 - 
Dieser Bescheid ergeht unter den nachfolgenden Bestimmungen 
 
 
1. Verwendung des Zuschusses 
 
Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bescheid festgelegten Zuschusszwecks 
verwendet werden.  
 
Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen nach Ziff. 4.6 dieses 
Bescheids sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden 
Ausgaben nach Ziff. 4.7 dieses Bescheids einzusetzen.  
 
Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.  
 
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.  
 
 
2. Auflagen 
 
Nachfolgende Auflagen müssen eingehalten werden: 
 
2.1 Die Verwendung des Zuschusses ist zu dem auf Seite 1 genannten Termin (ggf. mehrere 
Termine beachten ) nachzuweisen. Der Zwischenverwendungs- oder Verwendungsnachweis 
muss gemäß Ziff. 4 dieses Bescheids ordnungsgemäß geführt sein. 
 
2.2 Gegenüber dem Jugendamt/Amt für Soziales und Prävention/ … ( alternativ) ist unverzüglich 
mitzuteilen, wenn sich nach dieser Bewilligung Änderungen im Finanzierungsplan ergeben, 
weil: 
 
- sich die Gesamtausgaben ermäßigt oder erhöht haben, 
- Gesamteinnahmen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind, z. B. neue  
  öffentliche Zuschüsse, 
- der Zuschuss bis zu dem in diesem Bescheid festgesetzten Ende der Maßnahme nicht  
  mehr benötigt wird, 
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder eröffnet  
  wird, 
- sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit den bewilligten Zuschüssen  
  nicht zu erreichen ist, 
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche  
  Umstände sich ändern oder wegfallen, 
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach dem Eingang  
  verbraucht werden können. 
2.3 Für alle beauftragten Leistungen (Lieferungen/Kauf von Waren und Dienstleistungen) ist die 
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zu vereinbaren und anzuwenden. (Bei 
Baumaßnahmen: Dasselbe gilt für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 
sowie ggf. die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).)

Anlage 7 
 
 
- 3 - 
2.4 Sofern ein bezuschusster Vermögensgegenstand vor dem in Ziff. 4.10 dieses Bescheids 
bestimmten Zeitraum veräußert oder verschenkt werden soll, ist unsere Genehmigung 
einzuholen. 
 
2.5 Sie sind verpflichtet, das Angebot zielgruppenorientiert vorzuhalten und keinen Menschen 
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des 
Alters oder der sexuellen Identität abzulehnen. Des Weiteren dürfen Menschen mit 
Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, nicht allein aus diesem Grund 
abgelehnt werden. 
 
2.6 Die hier geförderte Investitionsmaßnahme darf nicht vor dieser Bewilligung begonnen worden 
sein. 
 
 
3. Rückforderung des Zuschusses 
 
3.1 Dieser Bescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem.  
§ 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder 
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sie z. B.  
 
- diesen Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben  
  oder 
 
- diesen Bescheid durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung  
  unrichtig oder unvollständig waren oder 
 
- die Rechtswidrigkeit des Bescheids kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht  
  kannten. 
 
 
3.2 Dieser Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 49 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, 
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die 
Vergangenheit widerrufen werden. Dies gilt z. B. dann,  
 
- wenn Sie die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für  
  den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwenden, oder 
 
- wenn Sie die in diesem Bescheid unter Ziff. 2 gemachten Auflagen nicht oder nicht  
  innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen.  
 
3.3 Soweit der Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte 
Leistungen zu erstatten.  
 
3.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf 
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich  zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften 
des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Anlage 7 
 
 
- 4 - 
4. Nachweis der Verwendung 
 
Der Zwischenverwendungs- und Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und  
einem zahlenmäßigen Nachweis.  
 
4.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung des Zuschusses sowie der erzielte Erfolg und  
seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Insbesondere:  
 
- Beschreibung über die Erreichung des Verwendungszwecks (Bei überjährigen  
  Baumaßnahmen: des jährlichen Baufortschritts), 
 
- (Bei überjährigen Baumaßnahmen: Ausblick auf das kommende Jahr). 
 
4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans 
alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen  
unter Beachtung folgender Vorgaben:  
 
- aus dem Nachweis müssen Angaben zum Tag, Empfangenden/Einzahlenden sowie  
  Grund der Zahlung ersichtlich sein,  
 
- soweit Sie die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz  
  haben, ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen,  
 
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme - und Ausgabebelege,  
  Kontoauszüge) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich das sachliche  
  und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege, aus denen der  
  Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern.  Die Nachforderung  
  von weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor. 
 
- (Bei Baumaßnahmen: Es sind zusätzlich generell alle Ausgaben durch Führung eines  
  Bauausgabebuches, einer Haushaltsüberwachungsliste oder durch PC erstellte  
  Buchungslisten nachzuweisen. Die Abrechnungsunterlagen sind mit geprüften  
  Schlussrechnungen in einer Kostenfeststellung nach DIN 276 gegliedert  
  zusammengefasst zur Prüfung vorzulegen.) 
 
- (Bei Baumaßnahmen : Soweit Eigenleistungen durch die Arbeitsleistungen von  
  Vereinsmitgliedern erbracht werden, sind diese detailliert darzustellen. Die  
  Aufstellungen sind von den mitarbeitenden Personen zu unterschreiben und von einer  
  Ihrer verantwortlichen Personen zu bestätigen. Der Stundensatz ist entsprechend  
  § 40a Abs. 4 Einkommensteuergesetz in seiner jeweils gültigen Fassung anzusetzen  
  und nachzuweisen. Hierzu ist ausschließlich das Musterformular zu verwenden. Sie  
  erhalten es bei uns oder können es auf der Homepage der Wissenschaftsstadt  
  Darmstadt herunterladen.) 
 
4.3 Der Verwendungsnachweis wird von uns und ggf. vom Revisionsamt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt geprüft.  Die Prüfung muss auch in Ihren Räumen vorgenommen werden können. 
(Bei Baumaßnahmen: Die Baustelle muss für eine Prüfung zugänglich sein.)

Anlage 7 
 
 
- 5 - 
4.4 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte 
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in 
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. 
 
4.5 Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren. 
 
4.6 Im Verwendungsnachweis werden als Einnahmen alle Zuwendungen anerkannt, die zu 
Einzahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene 
eigene Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar. 
 
4.7 Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur 
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.   
 
Nicht anerkannt wer den im o. g. Sinne z. B.: 
 
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer  
  abgesetzt werden können,  
- Ausgaben, bei denen die sozialversicherungs - und steuerrechtlichen  
  Verpflichtungen nicht erfüllt wurden,  
- Aufwandsentschädigungen,  
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
- Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des  
  Hess. Reisekostengesetzes liege n, 
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf - und Ordnungsgelder,  
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
- Tilgung von Darlehen,  
- Abschreibungen,  
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
- bestandsneutrale Umbuchungen.  
 
4.8 Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben nicht 
berücksichtigt. 
 
4.9 Die mit Zuschüssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschafften (erworbenen oder 
hergestellten) Gegenstände sind zu inventarisieren.  
 
4.10 Der mit der Hilfe des Zuschusses angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstand ist 
sorgfältig zu behandeln und für die Dauer von mindestens … Jahren für den festgelegten 
Verwendungszweck zu verwenden. (Der sich aus der Bezuschussung ergebende Vorteil für die Stadt,  
z. B. ein Recht, ist näher auszuformulieren.) Auch im Falle einer Information von Ihrer Seite über 
die beabsichtigte Veräußerung oder Verschenkung des bezuschussten Vermögensgegenstands 
kann von unserer Seite die Rückzahlung des Zuschusses (ggf. anteilig) verlangt werden. 
 
4.11 Sofern Sie eine eigene Prüfungseinrichtung unterhalten, hat diese die Richtigkeit der 
Angaben im Verwendungsnachweis zu prüfen. Der Prüfvermerk ist uns mit dem 
Verwendungsnachweis vorzulegen.

Anlage 7 
 
 
- 6 - 
Rechtsbehelfsbelehrung  
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben 
werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jugendamt/Amt 
für Soziales und Prävention/ … (alternativ ), (Adresse einfügen ) schriftlich oder zur Niederschrift 
einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, wird die Frist nur gewahrt, wenn der 
Widerspruch innerhalb der oben genannten Frist beim Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt eingeht.

Anlage 8 
 
 
1 
 
 
 
 
 
 
Nachweis der Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen bei Baumaßnahmen  
 
 
Zuschussempfangende/r:  ____________________________________________________________________  
 
geförderte Maßnahme:  ____________________________________________________________________  
 
Name, Vorname  Ausgeführte Arbeiten  Datum 
Anzahl 
der 
Stunden 
Unterschrift 
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
   
Summe 
  
 
Für die Richtigkeit:  
 
Darmstadt, den __________________  
 
 
__________________________________________________________  
Name, Vorname und Funktion beim Zuschussempfangenden  
 
 
__________________________________________________________  
Unterschrift

Anlage 9 
 
 
- 1 - 
 
 
Fördervertrag 
 
 
 
 
 
zwischen der 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vertreten durch den Magistrat 
 
nachfolgend „Stadt“ genannt 
 
 
 
 
 
 
und der/dem 
 
 
 
 
 
 
Vertragspartner/in (Name, Anschrift) 
vertreten durch den Vorstand 
 
nachfolgend „…“ (z. B. Träger/in, Verein) genannt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
wird folgender Vertrag geschlossen:

Anlage 9 
 
 
- 2 - 
§ 1 
Leistung des „…“ (z. B. Träger, Verein)  
 
 
1. Der/Die … verpflichtet sich … (Leistung der/des Vertragspartners/in genau beschreiben; bei 
Baumaßnahmen das Leistungsverzeichnis als Bestandteil des Vertrags festlegen; bei 
Betriebskostenförderung sog. „Freier Träger“, wenn die Leistungen organisatorisch abgetrennt von 
der Hauptverwaltung erbracht werden, dann die Leistungsbeschreibung auf den abgetrennten 
Betrieb beziehen). Die darin beschriebenen Leistungen sind hinsichtlich Inhalt, Umfang und 
Qualität zwischen den Vertragspartnern verbindlich abgestimmt und werden vom … 
regelhaft erbracht. 
 
2. Die Förderung der Stadt darf nur zur Erfüllung des in Abs. 1 festgelegten Förderzwecks 
verwendet werden. 
 
3. Alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen nach § 6 Abs. 9 dieses Vertrags 
sind als Deckungsmittel für alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben nach 
§ 6 Abs. 10 dieses Vertrags einzusetzen. 
 
4. Die Förderung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.  
 
5. Die Förderung darf nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie für fällige  
Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks benötigt wird. 
 
6. Der/Die … versichert, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens mit dieser Förderung 
tatsächlich und nachhaltig gesichert ist. 
 
 
§ 2 
Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
1. Der/Die … erhält für die in § 1 Abs.1 dieses Vertrags vereinbarte Leistung eine Förderung 
für die Betriebskosten/Projektkosten/Investitionskosten (auswählen). 
 
2. Die Stadt zahlt einen festen Betrag nach erfolgter Leistung i. H. v. … EUR (wenn länger als 
ein Jahr: … EUR pro Jahr).  
 
(oder) 
 
einen Einheitspreis von … EUR pro … (Einheit genau bestimmen). 
 
(oder) 
 
Die Stadt zahlt für die … einen Betrag von … . Die Zahlung wird in … Raten, jeweils … x zum 
(individuell verhandelbar, z. B. 1. Feb., 1. Mai, 1. Aug. und 1. Nov. 20..) geleistet. 
 
3. Verlustausgleiche sind nicht möglich. 
 
4. Die Gewährung der Förderung steht, jährlich wiederkehrend, unter dem 
Haushaltsvorbehalt der Stadt. 
 
5. Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den 
gleichen Zweck ausgeschlossen.

Anlage 9 
 
 
- 3 - 
§ 3 
Pflichten des … (z. B. Träger, Verein)  
 
1. Über die erhaltene Förderung erstellt der/die … jährlich einen Verwendungsnachweis. 
Der Verwendungsnachweis muss gem. § 6 dieses Vertrags ordnungsgemäß geführt 
sein. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises ist auf den … terminiert. 
(Fristen siehe i n Ziff. 1.4.1.4 f. der VV, ansonsten eine Frist wählen, die sachgerecht und 
angemessen ist.)  
 
(Achtung, wenn die/der Vertragspartner/in ein sog. „Freier Träger“ ist und im Bereich der 
Betriebskostenförderung seine Leistungen abtrennbar von seinem eigenen B etrieb erbringt,  
z. B. Betrieb eines Kindergartens, dann ist im Vertrag zu regeln, dass sich der 
Verwendungsnachweis nur auf diesen abtrennbaren Betrieb bezieht.)  
 
2. Gegenüber dem Jugendamt/Amt für Soziales und Prävention/ … (alternativ ) ist 
unverzüglich mitzuteilen, wenn sich nach Vertragsschluss Änderungen im 
Finanzierungsplan/Finanzplan/Wirtschaftsplan (entsprechenden Plan auswählen) ergeben, 
weil: 
 
- sich die Gesamtausgaben ermäßigt oder erhöht haben, 
- Gesamteinnahmen sich erhöht haben oder neue hinzugetreten sind, z. B. neue  
  öffentliche Zuschüsse, 
- sich die Einzelansätze wesentlich verschoben haben,  
- die Förderung bis zum Ende des in diesem Vertrag vereinbarten Zeitraums nicht  
  mehr benötigt wird, 
- ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie beantragt oder  
  eröffnet wird, 
- sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit der vereinbarten Förderung  
  nicht zu erreichen ist, 
- der Verwendungszweck oder sonstige für den Vertragsschluss maßgebliche  
  Umstände sich ändern oder wegfallen, 
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht unmittelbar nach dem Eingang  
  verbraucht werden können. 
 
3. Der/Die … verpflichtet sich, das Angebot zielgruppenorientiert vorzuhalten und keinen 
Menschen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder 
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität abzulehnen. Des Weiteren dürfen 
Menschen mit Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, nicht allein 
aus diesem Grund abgelehnt werden. 
 
4. (Im Falle der Investitionsförderung: Für alle beauftragten Leistungen (Lieferungen/Kauf von 
Waren und Dienstleistungen) ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) 
von … zu vereinbaren und anzuwenden; bei Baumaßnahmen: Dasselbe gilt für die Vergabe- 
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie ggf. die Vergabeordnung für 
freiberufliche Leistungen (VOF).) 
 
5. (Im Falle der Investitionsförderung: Sofern ein geförderter Vermögensgegenstand vor dem in 
diesem Vertrag bestimmten Zeitraum gem. § 6 Abs. 16 dieses Vertrags veräußert oder 
verschenkt werden soll, ist die Genehmigung der Stadt einzuholen.)

Anlage 9 
 
 
- 4 - 
 
6. (Für Projekt- und Investitionsförderung: Das hier geförderte Projekt/die hier geförderte  
  Investitionsmaßnahme darf nicht vor Vertragsschluss begonnen worden sein.) 
 
 
§ 4 
Rücktritt und Kündigung 
 
1. Die Stadt kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn 
 
- der Vertragsschluss durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt  
  wurde, 
 
- der Vertragsschluss durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung  
  unrichtig oder unvollständig waren, 
 
- die Geldleistung der Stadt nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für  
  den in diesem Vertrag bestimmten Zweck verwendet wird, 
 
- gegen die Pflichten in § 3 dieses Vertrags verstoßen wurde. 
 
2. Im Falle des Rücktritts wird die Zahlung für den Förderzweck eingestellt. Bereits geleistete 
Zahlungen sind an die Stadt zurückzuerstatten. Auf Verlangen der Stadt ist der 
Rückzahlbetrag mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich ab 
Auszahlung zu verzinsen.  
 
3. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB bleibt 
unberührt. 
 
 
§ 5 
Vertragsdauer 
 
Der Vertrag gilt vom …. bis … (es ist zu beachten, dass die Vertragsdauer maximal 5 Jahre betragen 
kann, eine Verlängerungsoption im 1-Jahres-Rhytmus ist möglich).

Anlage 9 
 
 
- 5 - 
§ 6  
Nachweis der Verwendung 
 
1. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen 
Nachweis. 
 
2. In dem Sachbericht sind die Verwendung der erhaltenen Förderung und ihre Auswirkungen 
darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Er soll insbesondere Aussagen enthalten über:  
 
- Strukturdaten (Personalausstattung, Personalvergütung zzgl. Darstellung 
  entsprechender tariflicher Eingruppierungen und -vergütung, Organisation, 
  Räumlichkeiten, Öffnungszeiten etc.), 
- Aufgaben und Ziele (Leistungen, Rechtsgrundlagen, Angebote etc.), 
- Nutzerdaten (Statistik nach Alter, Geschlecht, Herkunft, Leistungsart etc.), 
- Kooperationsdaten (Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften u. a., Stadtteilvernetzung  
  etc.), 
- Qualitätsmanagement (Evaluation, Zielerreichung, Wirkungsbeschreibung etc.), 
- betriebliche Besonderheiten, 
- den Ausblick auf das kommende Jahr. 
 
3. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechend der Gliederung des 
Wirtschaftsplans/Finanzierungsplans/Finanzplans (auswählen) alle Einnahmen und 
Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen unter Beachtung 
folgender Vorgaben: 
 
- aus dem Nachweis müssen Angaben zum Tag, Empfangenden/Einzahlenden sowie  
  Grund der Zahlung ersichtlich sein, 
 
- alle Bareinnahmen und -ausgaben sind in einem Kassenbuch nachzuweisen, 
 
- die Geldbestände (Girokonten, Sparanlagen, Barkassen usw.) zum Jahresanfang  
  und Jahresende des geförderten Jahres sind anzugeben, 
 
- soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz besteht,  
  ist in der Jahresrechnung die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, 
 
- der Verwendungsnachweis ist ohne Belege vorzulegen. Die Nachforderung von  
  Belegen und Unterlagen behält sich die Stadt vor (Beachte: bei erstmaliger Förderung  
  sind die Belege immer vorzulegen),  
 
(oder) 
 
- es sind Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege,  
  Kontoauszüge, Kassenbuch) und Verträge vorzulegen. Aus den Belegen muss sich  
  das sachliche und rechnerische Zustandekommen der Zahlungen ergeben. Belege,  
  aus denen der Zahlungsgrund nicht eindeutig ersichtlich ist, sind zu erläutern. Die  
  Nachforderung von weiteren Unterlagen behalten wir uns auch danach noch vor. 
 
4. Wahlweise kann der Nachweis durch Vorlage eines von einem Steuerberater oder einer 
Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellten kaufmännischen Jahresabschlusses 
geführt werden.

Anlage 9 
 
 
- 6 - 
5. (bei Vereinen: Bei Vereinen ist das Protokoll der Kassenprüfung durch die Vereinsprüfer  
vorzulegen.) 
 
6. Der Verwendungsnachweis wird vom … amt und ggf. vom Revisionsamt der Stadt geprüft. 
Die Prüfung muss auch in den Räumen der/die … vorgenommen werden können. (Bei 
Bauinvestitionsförderung: Die Baustelle muss für eine Prüfung zugänglich sein.) 
 
7. Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs -Überörtliche Prüfung- stehen die Rechte 
aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in 
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2 - 4) zu. 
 
8. Die Belege sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises 
aufzubewahren. 
 
9. Im Verwendungsnachweis werden als Einnahmen alle Zuwendungen anerkannt, die zu 
Einzahlungen führen (z. B. Spenden, Leistungen Dritter, Zuschüsse und projektbezogene 
eigene Einnahmen). Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.  
 
10. Im Verwendungsnachweis werden als Ausgaben die Auszahlungen anerkannt, welche zur 
Erfüllung des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.  
  
(Betriebskosten- oder Projektförderung): Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.: 
 
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden  
  Zwecks unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder  
  steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden,  
- Personalausgaben, welche die Beschäftigten besser stellen als vergleichbare 
 städtische Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen  
  Dienstes, 
- Aufwandsentschädigungen, außer der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem.  
  Einkommensteuergesetz bis zum steuerfreien Höchstbetrag, 
- Ausgaben, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken  
  verwirklicht haben, z. B. wenn höhere Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter  
  gezahlt und damit die Übungsleiterpauschale überschritten wurde, 
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer  
  abgesetzt werden können, 
- Ausgaben über 1.000,- EUR netto für die Anschaffung von beweglichen  
  Gegenständen des Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf  
  Investitionsförderung zu stellen), 
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,  
- Bewirtungskosten für interne Veranstaltungen (Weihnachtsfeier,  
  Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung etc.), 
- sonstige Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen, 
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des  
  Hess. Reisekostengesetzes liegen, 
- Trinkgelder, Säumniszuschläge, Mahngebühren, Straf- und Ordnungsgelder, 
- Geschenke für Mitarbeiter/innen, 
- Ausgaben, die nicht belegt werden, 
- Tilgung von Darlehen, 
- Abschreibungen, 
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,

Anlage 9 
 
 
- 7 - 
- bestandsneutrale Umbuchungen. 
 
oder 
 
(Bei Investitionsförderung): Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne z. B.:  
 
- Vorsteuerabzüge nach § 15 Umsatzsteuergesetz, soweit sie bei der Umsatzsteuer 
abgesetzt werden können,  
- Ausgaben, bei denen die sozialversicherungs - und steuerrechtlichen Verpflichtungen 
nicht erfüllt wurden,  
- Aufwandsentschädigungen,  
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlic h vereinbart werden,  
- Bewirtungskosten, die ein angemessenes Maß übersteigen,  
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten, die über den Sätzen des  
Hess. Reisekostengesetzes liegen,  
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf - und Ordnungsgelder,  
- Geschenke für Mitarbeiter/innen,  
- Ausgaben, die nicht belegt werden,  
- Tilgung von Darlehen,  
- Abschreibungen,  
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,  
- bestandsneutrale Umbuchungen.  
 
11. Vorwerfbar nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte werden bei den Ausgaben  
  nicht berücksichtigt. 
 
12. (Achtung, bei sog. „Freien Trägern“, die über die unmittelbar durch das Projekt oder den 
abgetrennten Betrieb hinaus entstandene weitere Verwaltungskosten geltend machen wollen: 
Der … als sog. „Freier Träger“ kann weitere angefallenen Verwaltungskosten geltend 
machen, welche über die unmittelbar entstandenen Verwaltungskosten hinausgehen. Die 
Pauschale hierfür beziffert sich auf … % (Entscheidung über Höhe der Pauschale bis max.  
12 %) der förderfähigen Ausgabenzwischensumme gem. gestellten Antrags.) 
 
13. (Im Falle der Betriebskostenförderung: Sollte nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen 
ein Überschuss verbleiben, wird eine Liquiditätsreserve gewährt. Diese dient der 
Abdeckung von laufenden Verbindlichkeiten zu Anfang des Folgejahres. Die städtische 
Förderung darf nicht zu einer Verbesserung der Vermögenslage der/des … führen. Die 
Liquiditätsreserve beträgt 20 % der förderfähigen Gesamtausgaben des geförderten 
Jahres. Eine Überschreitung der Liquiditätsreserve stellt eine Verbesserung der 
Vermögenslage dar und damit keine zweckentsprechende Verwendung der Förderung. Ein 
Rückforderungsanspruch der Stadt besteht in diesem Fall aus § 4 Abs. 1 dritter 
Spiegelstrich dieses Vertrags. Wenn der Nachweis der Verwendung durch einen 
kaufmännischen Jahresabschluss geführt wird, erfolgt die Berechnung einer evt. zu 
verbleibenden Liquiditätsreserve nur auf der Grundlage von Erträgen und Aufwendungen, 
die zahlungswirksam waren.) 
 
14. Sofern der/die … eine eigene Prüfungseinrichtung unterhält, hat diese die Richtigkeit der 
Angaben im Verwendungsnachweis zu prüfen. Der Prüfvermerk ist der Stadt mit dem 
Verwendungsnachweis vorzulegen.

Anlage 9 
 
 
- 8 - 
 
15. Die mit Förderung der Stadt beschafften (erworbenen oder hergestellten) Gegenstände, 
deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 150,- EUR netto übersteigt, sind zu 
inventarisieren.  
 
16.  (Im Falle einer Investitionsförderung: Der mit Hilfe der Förderung angeschaffte oder 
hergestellte Vermögensgegenstand ist sorgfältig zu behandeln und für die Dauer von 
mindestens … Jahren für den festgelegten Verwendungszweck zu verwenden. (Der sich aus 
der Förderung ergebende Vorteil für die Stadt, z. B. ein Recht, ist näher auszuformulieren.) Auch im 
Falle einer Information von Seiten des/der ... über die beabsichtige Veräußerung oder 
Verschenkung des geförderten Vermögensgegenstands kann die Stadt die Rückzahlung der 
Förderung, ggf. anteilig, verlangen.) 
 
 
§ 7 
Öffentlichkeitsarbeit 
 
Der/Die … ist verpflichtet in geeigneter Form auf die finanzielle Beteiligung der Stadt hinzuweisen.  
 
Über Öffentlichkeitstermine im Zusammenhang mit der Förderung ist die Stadt im vorab zu 
unterrichten. 
 
 
§ 8 
Sondervereinbarungen (nur bei Bedarf einfügen) 
 
 
§ 9 
Schlussbestimmungen 
 
1. Änderungen dieses Vertrags, insbesondere ergänzende Vereinbarungen bedürfen der 
Schriftform. 
 
2. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt seine 
Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. 
 
3. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Eine Ausfertigung erhält der/die … , eine die Stadt. 
 
 
 
Darmstadt, den … 20… 
 
 
 
 
_____________________________     _____________________________ 
Wissenschaftsstadt Darmstadt     (Vertragspartner/in, z. B.  
Der Magistrat        1. Vorsitzende/r des Trägers) 
Dezernent/in

anlage 5

219 Zeichen

Punkt 16: Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 
Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen 
 (V-Nr. 2018/0008) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: AfD

anlage 4

258 Zeichen

Punkt 3: Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 
Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen 
 (V-Nr. 2018/0008) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 3

5566 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
29.08.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat V 
 
Amt: Revisionsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 14 
II 52 
IV 20 
V 50 51 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0008 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
335 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 
Zuwendungen an Vereine,  Verbände und sonstige Institutionen  
 
Vorlage vom: 15.08.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der beiliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 
Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen wird zugestimmt.  
 
2. Die Allgemeinen Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Gewährung von 
Zuschüssen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen vom 20.05.2009 wird aufgehoben.  
 
 
Anlagen: Ablaufdiagramm Allg VV Zuwendung Vereine  
Allg VV Zuwendungen Vereine etc

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 05.09.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.08.2018  
 
Begründung: 
 
Die allgemeine Bezuschussung wurde erstmals im Jahre 2009 in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt durch die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände 
und sonstige Institutionen geregelt. Durch die Anwendung dieser Richtlinien haben sich in den 
letzten Jahren neue Erkenntnisse in Bezug auf praktische Handhabung und auch 
Regelungslücken gezeigt. Es ist deswegen notwendig geworden, die allgemeinen Regelungen 
zur Bezuschussung im Sinne einer Weiterentwicklung zu überarbeiten.  
 
Die Grundkonzeption des vorliegenden Regelwerks geht vom klassischen Verwaltungshandeln 
aus. Danach trifft die Verwaltung auf einen Antrag hin eine Entscheidung, die in einem 
Bescheid (Verwaltungsakt) mündet. Zusätzlich besteht auch ausnahmsweise die Möglichkeit, 
ein Zuwendungsverhältnis über einen Fördervertrag zu regeln. Der Bescheid bzw. Fördervertrag 
enthält alle weiteren Bestimmungen, die im Verhältnis 
Zuwendungsempfangende/Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner und Fachamt zu befolgen 
sind.  
 
Um darüber hinaus eine Standardisierung und damit effizienteres Verwaltungshandeln zu 
erzielen, wurde nicht nur die inhaltliche Ausgestaltung der Anträge in den Anlagen 2-4 
vorgegeben, sondern auch die dazugehörigen Verwaltungsakte in den Anlagen 5-7 sowie ein 
Muster für den Fördervertrag in Anlage 9. Zusätzlich wurde ein unverbindliches 
Informationsblatt entworfen, welches in Anlage 1 beiliegt, um Interessierte grundsätzlich über 
die allgemeinen Fördermöglichkeiten zu informieren.  
 
Um eine schnelle Übersicht über den entworfenen Verfahrensablauf zu ermöglichen, ist dieser 
Magistratsvorlage ein entsprechendes Diagramm beigefügt. 
 
Folgende Neuerungen oder Klarstellungen sind hervorzuheben: 
 
- Die Formel für die Berechnung der Liquiditätsreserve ist konkretisiert. 
 
- Für den Fall der Abgabe eines geprüften kaufmännischen Jahresabschlusses als 
Verwendungsnachweis ist die Formel für die Berechnung der Liquiditätsreserve hierfür 
neu geschaffen worden. 
 
- Die Regelungen zur Rückforderung von Zuschüssen ist gänzlich neu geschaffen und 
dem Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz angepasst worden. 
 
- Die Investitionsförderung ist jetzt detailliert geregelt. 
 
- Die Anforderungen an den Bereich des Zuwendungswesens, die sich aus dem 
doppischen Rechnungswesen ergeben, sind in das Regelwerk eingearbeitet. 
 
- Klarstellung, dass nur Auszahlungen im Sinne des Rechnungswesens, also 
zahlungswirksame Leistungen, als Ausgaben anerkannt werden.

- Durch eine beispielhafte Negativliste werden die förderfähigen Ausgaben nochmals 
definiert und damit der/dem Zuwendungsempfangenden ermöglicht, vorab selbst 
einzuschätzen, welche Ausgaben anerkannt werden und welche nicht. 
 
- Möglichkeit des begründeten Verzichts für die Stadt auf Rückzahlung, wenn im 
nächsten Jahr der Förderbetrag von der/dem Zuschussempfangenden verausgabt wird. 
 
- Die Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs bei Barverkehr ist geregelt. 
 
- Auch ist erstmals die Möglichkeit der Gewährung einer Verwaltungskostenpauschale 
von bis zu 12 % der förderfähigen Ausgaben geregelt, welche die sog. „Freien Träger“ 
in Anspruch nehmen können.  
 
- Dasselbe gilt für den erstmalig geregelten Anerkennungsbetrag bis 2.500 €, der durch 
eine vereinfachte Antragstellung und Prüfung charakterisiert ist. 
 
- Ein Muster für einen Fördervertrag. 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit dieser neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift 
über die Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen ein zeitgemäßes 
Regelwerk, das aktuelle Verfahrensabläufe abkürzt, bisherige Zweifelsfragen klarstellt und 
Abläufe zwecks Qualitätsstabilisierung formalisiert.  
 
 
Darmstadt, den 15.08.2018 
 
 
Dezernat I     Dezernat II 
 
 
 
 
Jochen Partsch    Rafael Reißer  
Oberbürgermeister    Bürgermeister  
 
 
 
Dezernat IV     Dezernat V 
 
 
 
 
André Schellenberg     Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer     Stadträtin

2018/0008

5505 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
29.08.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat V 
 
Amt: Revisionsamt 
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0008 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über Zuwe n-
dungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen  
 
Vorlage vom: 15.08.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der beiliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 
Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen wird zugestimmt.  
 
2. Die Allgemeinen Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Gewährung von Z u-
schüssen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen vom 20.05.2009 wird aufgehoben.  
 
 
 
Anlagen: Ablaufdiagramm Allg VV Zuwendung Vereine  
Allg VV Zuwendungen Verei ne etc

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.08.2018 
 
Begründung: 
 
Die allgemeine Bezuschussung wurde erstmals im Jahre 2009 in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt durch die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine, Verbände 
und sonstige Institutionen geregelt. Durch die Anwendung dieser Richtlinien haben sich in den 
letzten Jahren neue Erkenntnisse in Bezug auf praktische Handhabung und auch Regelungsl ü-
cken gezeigt. Es ist deswegen notwendig geworden, die allgemeinen Regelungen zur Bezu-
schussung im Sinne einer Weiterentwicklung zu überarbeiten.  
 
Die Grundkonzeption des vorliegenden Regelwerks geht vom klassischen Verwaltungshandeln 
aus. Danach trifft die Verwaltung auf einen Antrag hin eine Entscheidung, die in einem Be-
scheid (Verwaltungsakt) mündet. Zusätzlich besteht auch ausnahmsweise die Möglichkeit, ein 
Zuwendungsverhältnis über einen Fördervertrag zu regeln. Der Bescheid bzw. Fördervertrag 
enthält alle weiteren Bestimmungen, die im Verhältnis Zuwendungsempfangen-
de/Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner und Fachamt zu befolgen sind.  
 
Um darüber hinaus eine Standardisierung und damit effizienteres Verwaltungshandeln zu e r-
zielen, wurde nicht nur die inhaltliche Ausgestaltung der Anträge in den Anlagen 2-4 vorgege-
ben, sondern auch die dazugehörigen Verwaltungsakte in den Anlagen 5-7 sowie ein Muster für 
den Fördervertrag in Anlage 9. Zusätzlich wurde ein unverbindliches Informationsblatt entwo r-
fen, welches in Anlage 1 beiliegt, um Interessierte grundsätzlich über die allgemeinen Förder-
möglichkeiten zu informieren.  
 
Um eine schnelle Übersicht über den entworfenen Verfahrensablauf zu ermöglichen, ist dieser 
Magistratsvorlage ein entsprechendes Diagramm beigefügt. 
 
Folgende Neuerungen oder Klarstellungen sind hervorzuheben: 
 
- Die Formel für die Berechnung der Liquiditätsreserve ist konkretisiert. 
 
- Für den Fall der Abgabe eines geprüften kaufmännischen Jahresabschlusses als Ver-
wendungsnachweis ist die Formel für die Berechnung der Liquiditätsreserve hierfür neu 
geschaffen worden. 
 
- Die Regelungen zur Rückforderung von Zuschüssen ist gänzlich neu geschaffen und 
dem Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz angepasst worden. 
 
- Die Investitionsförderung ist jetzt detailliert geregelt. 
 
- Die Anforderungen an den Bereich des Zuwendungswesens, die sich aus dem dopp i-
schen Rechnungswesen ergeben, sind in das Regelwerk eingearbeitet. 
 
- Klarstellung, dass nur Auszahlungen im Sinne des Rechnungswesens, also zahlung s-
wirksame Leistungen, als Ausgaben anerkannt werden.

- 4 - 
- Durch eine beispielhafte Negativliste werden die förderfähigen Ausgaben nochmals d e-
finiert und damit der/dem Zuwendungsempfangenden ermöglicht, vorab selbst einzu-
schätzen, welche Ausgaben anerkannt werden und welche nicht. 
 
- Möglichkeit des begründeten Verzichts für die Stadt auf Rückzahlung, wenn im nächs-
ten Jahr der Förderbetrag von der/dem Zuschussempfangenden verausgabt wird. 
 
- Die Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs bei Barverkehr ist geregelt. 
 
- Auch ist erstmals die Möglichkeit der Gewährung einer Verwaltungskostenpauschale 
von bis zu 12 % der förderfähigen Ausgaben geregelt, welche die sog. „Freien Träger“ 
in Anspruch nehmen können.  
 
- Dasselbe gilt für den erstmalig geregelten Anerkennungsbetrag bis 2.500 €, der durch 
eine vereinfachte Antragstellung und Prüfung charakterisiert ist. 
 
- Ein Muster für einen Fördervertrag. 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält mit dieser neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift 
über die Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen ein zeitgemäßes Re-
gelwerk, das aktuelle Verfahrensabläufe abkürzt, bisherige Zweifelsfragen klarstellt und Abläufe 
zwecks Qualitätsstabilisierung formalisiert.  
 
 
Darmstadt, den 15.08.2018 
 
 
Dezernat I     Dezernat II 
 
 
 
 
Jochen Partsch    Rafael Reißer  
Oberbürgermeister    Bürgermeister  
 
 
 
Dezernat IV     Dezernat V 
 
 
 
 
André Schellenberg     Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer     Stadträtin

Beratungsverlauf (3)

TOP 3
TOP 16
TOP 335

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0008
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.08.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00