Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der FDP Fraktion aus der Sitzung des Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 15.05.2025 (AN/0771/2023) betr. "Spielstraße Baumläuferweg in Vogelsang." TOP
Beantwortung einer Anfrage (BV) 2680/2025 vom 19.03.2026
Stand: Am 29.06.2026 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 2680/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.05.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der FDP Fraktion aus der Sitzung des Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 15.05.2025 (AN/0771/2023) betr. "Spielstraße Baumläuferweg in Vogelsang." Die FDP Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen: „1. Welche Voraussetzungen muss eine Straße erfüllen, damit diese als Spielstraße eingerich- tet werden kann? 2. Welche Maßnahmen sind notwendig, damit der Baumläuferweg als Spielstraße ausgewie- sen werden kann? 3. Wäre die Ausweisung von Tempo 20 im Baumläuferweg eine gute Möglichkeit zur Reduzie- rung der Gefahr für spielende Kinder ? 4. Welche weiteren Möglichkeiten für Änderungen am Baumläuferweg bestehen, damit die Verkehrsteilnehmer langsam durch den Baumläuferweg fahren bzw. die Situation für die An- wohner sicherer wird ?“ Die Verwaltung antwortet: Gemäß § 31 Abs. 1 StVO sind Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen nicht erlaubt. Fahrbahnen können jedoch als sogenannte „Spielstraßen“ ausgewie- sen werden. Diese werden mit dem VZ 250 StVO und dem Zusatzzeichen 1010-20 (Symbol „Kind mit Ball“) beschildert, wodurch jeglicher Verkehr in diesen Straßen ausgeschlossen ist. Es würde sich damit um eine Sperrung handeln, weshalb das Entscheidungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln der Bezirksvertretung Ehrenfeld un- terliegt. Darüber hinaus müsste eine Teileinziehung erfolgen, da die Widmung der Straße auf bestimmte Benutzungsarten beschränkt werden würde. Die Ausweisung des Baumläuferwegs als Tempo 20-Zone stellt keine Option dar. Diese soge- nannten verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche kommen in zentralen städtischen Bereichen in Betracht, in denen der Fahrzeugverkehr trotz erheblichem Fußverkehr keine untergeord- nete Bedeutung hat. Neben hohem Fußgängeraufkommen ist eine besondere Gestaltung er- forderlich, die den Eindruck vermittelt, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt. Dies bedeutet in der Regel ein niveaugleicher Ausbau. Auch die Beschilderung eines verkehrsberuhigten Bereichs gemäß § 45 Abs 1b Satz 1 Nr. 3 StVO ist im Baumläuferweg derzeit nicht möglich. Wie auch im verkehrsberuhigten Geschäfts- bereich wäre hier ein niveaugleicher Ausbau für die gesamte Straßenbreite (einschließlich 2 Geh- und Radwege) erforderlich. Zusätzlich darf das Verkehrszeichen 325.1 StVO nur ange- ordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist. Für die verbleibenden Fahrgassen muss der Durchgangscharakter durch Achsverschwenkungen oder Verschwen- kungsinseln entfallen. In dem Baumläuferweg werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Außerdem befindet sich die Straße in einer Tempo 30-Zone, welche bereits eine verkehrstechnische Einrichtung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität dar- stellt. Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde sind derzeit keine angemessenen Mittel zur Ge- schwindigkeitsreduzierung im Baumläuferweg anzuordnen.
Beratungsverlauf
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29.06.2026
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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